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Reg.-Nr. 6056 BA III 3
Kirchliche Einrichtungen sind nach dem Arbeitssicherheitsrecht verpflichtet dafür zu sorgen, dass für den Fall eines Brandes die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen und die erforderlichen Brandschutzhelfer zur Verfügung stehen.

1. Feuerlöscheinrichtungen
Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe der kirchlichen Einrichtung entsprechend sowie der Brandgefährlichkeit der in den Räumen vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, schnell und leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Feuerlöscheinrichtungen müssen mindestens jährlich, soweit es sich um Feuerlöscher handelt, mindestens alle zwei Jahre gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Darüber hinaus hat der kirchliche Anstellungsträger dafür zu sorgen, dass im Ernstfall ein Telefonanschluss mit Notrufnummern von Feuerwehr und Rettungsdienst zur Verfügung steht.

2. Brandschutzhelfer
Der kirchliche Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu benennen, die im Ernstfall die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Er hat hierbei auch der Anwesenheit von Dritten Rechnung zu tragen. Die Brandschutzhelfer sind mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und dem Alarmplan vertraut zu machen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Brandschutzhelfer müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den beschäftigten Mitarbeitern und zu den Gefahren stehen.

3. Alarmplan (Flucht- und Rettungsplan)
Der kirchliche Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. Der Flucht- und Rettungsplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Brandschutzhelfern und von Feuerlöscheinrichtungen und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen, sowie die Anwesenheit von Dritten.

4. Evakuierungsübungen
Die Mitarbeiter müssen sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Daher ist in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan zu üben, wie sich die Mitarbeiter im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

5. Leichtentzündliche Stoffe
Die oben genannten Maßnahmen müssen in allen kirchlichen Einrichtungen auch dann beachtet werden, wenn keine leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Stoffe vorhanden sind. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe (beispielsweise Rasenmäherbenzin, Putzmittel, Leinöl) dürfen an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen nur in einer Menge gelagert werden, die an einem Arbeitstag verarbeitet werden kann. Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fern zu halten. Das Rauchen ist hier verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.

Nähere Informationen sind bei der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Tel. (0511) 16 79 20 erhältlich.

Wir bitten die Kirchgemeinden und alle kirchlichen Einrichtungen, diese Rechtspflichten zum Brandschutz einzuhalten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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