Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
257)
Reg.-Nr. 6056 BA III 3
Kirchliche Einrichtungen sind nach dem Arbeitssicherheitsrecht
verpflichtet dafür zu sorgen, dass für den Fall eines Brandes die
erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen und die erforderlichen
Brandschutzhelfer zur Verfügung stehen.
1. Feuerlöscheinrichtungen
Zum Löschen von Bränden sind
Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe der kirchlichen
Einrichtung entsprechend sowie der Brandgefährlichkeit der in den
Räumen vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel entsprechend
bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Die
Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig
wirken, gekennzeichnet, schnell und leicht zugänglich und leicht zu
handhaben sein. Feuerlöscheinrichtungen müssen mindestens
jährlich, soweit es sich um Feuerlöscher handelt, mindestens alle zwei
Jahre gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Darüber hinaus hat der kirchliche Anstellungsträger dafür zu
sorgen, dass im Ernstfall ein Telefonanschluss mit Notrufnummern von Feuerwehr
und Rettungsdienst zur Verfügung steht.
2. Brandschutzhelfer
Der kirchliche Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten
mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu benennen, die im Ernstfall die
Brandbekämpfung und die Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Er hat hierbei auch der Anwesenheit von Dritten Rechnung zu tragen. Die
Brandschutzhelfer sind mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und
dem Alarmplan vertraut zu machen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der
Brandschutzhelfer müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den
beschäftigten Mitarbeitern und zu den Gefahren stehen.
3. Alarmplan (Flucht- und Rettungsplan)
Der kirchliche Arbeitgeber hat für die
Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage,
Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der
Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte
auszulegen oder auszuhängen. Der Flucht- und Rettungsplan regelt den Ablauf
der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Brandschutzhelfern und von
Feuerlöscheinrichtungen und berücksichtigt gegebenenfalls
zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen bei der
Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen, sowie die
Anwesenheit von Dritten.
4. Evakuierungsübungen
Die Mitarbeiter müssen sich bei Gefahr schnell in
Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Daher ist in
angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan zu
üben, wie sich die Mitarbeiter im Gefahr- oder Katastrophenfall in
Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
5. Leichtentzündliche Stoffe
Die oben genannten Maßnahmen müssen in allen
kirchlichen Einrichtungen auch dann beachtet werden, wenn keine leicht
entzündlichen oder selbstentzündlichen Stoffe vorhanden sind. Leicht
entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe (beispielsweise
Rasenmäherbenzin, Putzmittel, Leinöl) dürfen an oder in der
Nähe von Arbeitsplätzen nur in einer Menge gelagert werden, die an
einem Arbeitstag verarbeitet werden kann. Werden in einem Bereich leicht
entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert,
die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann
(feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und
dauerhaft zu kennzeichnen. Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes
Feuer und andere Zündquellen fern zu halten. Das Rauchen ist hier verboten.
Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.
Nähere Informationen sind bei der Evangelischen
Fachstelle für Arbeitssicherheit, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Tel.
(0511) 16 79 20 erhältlich.
Wir bitten die Kirchgemeinden und alle kirchlichen
Einrichtungen, diese Rechtspflichten zum Brandschutz einzuhalten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click