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4.7 ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINNAHMEN

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003, NH)
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<4_7> Förderung von Gemeindeaufbau-Projekten mit Modellcharakter

Im Amtsblatt vom 31. Juli 2002 (ABl. 2002 A 140)

Reg.-Nr. 11335-1
Das Landeskirchenamt kann für Projekte mit Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen, zeitlich begrenzt oder im Sinne einer Anschubfinanzierung Zuschüsse gewähren. Für solche Förderung gelten die folgenden

Vergaberichtlinien

1. Grundsätze
Die Förderung soll besonders kleinen Kirchgemeinden und Gemeindeverbindungen in stark säkularisierter Umgebung Hilfestellung für Vorhaben der Gemeindeentwicklung geben. Eine Förderung großer Projekte wird deshalb nur in eingeschränktem Maße erfolgen. Die Förderung entbindet nicht von der Verpflichtung, soweit wie möglich Fremdmittel (Förderungen, Sponsoring) und Eigenmittel (Haushaltmittel, Spenden) einzusetzen. Eine Eigenbeteiligung soll grundsätzlich 10 % der Projektkosten nicht unterschreiten.

2. Projekte mit Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen
2.1 Projekte sind zeitlich begrenzte Vorhaben mit einer überprüfbaren Zielvorstellung. Sie haben in der Regel Impulscharakter, verstärken die Arbeit an bestimmten Punkten und erproben neue oder modifizierte Formen der kirchlichen Arbeit. Sie helfen Gemeinden dabei konzeptionelle Gemeindeentwicklung als Aufgabe wahrzunehmen.

2.2 Projekte mit Modellcharakter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich unter vergleichbaren Voraussetzungen oder generell an anderem Ort wiederholen lassen.
Der Umfang nötiger Anpassung an andere Situationen und Verhältnisse soll möglichst geringfügig sein. Der Modellcharakter eines Projektes ergibt sich aus seiner erkennbaren inhaltlichen und strukturellen Übertragbarkeit.

2.3 Projekte dienen dem Gemeindeaufbau (der Gemeindeentwicklung), wenn sie Gemeinden dazu befähigen,
- ihre Arbeit stärker konzeptionell zu bedenken und zu planen;
- die missionarisch-evangelistische Dimension stärker auszubauen;
- sich in ihrem Umfeld offensiver darzustellen und einzubringen (Öffentlichkeitsarbeit);
- die regionale Zusammenarbeit zu intensivieren.

2.4 ”vor Ort” meint Projekte in einer Kirchgemeinde, in einem Verbund von Gemeinden (Kirchspiel, Schwesterkirchgemeinde), in einer Region oder in einem Kirchenbezirk. Für Arbeitsvorhaben auf anderen Ebenen (kirchliche Werke, kirchliche Stellen) ist diese Förderung nicht vorgesehen.

3. Art der Projektförderung und förderfähige Ausgaben

3.1 Art der Förderung
3.1.1 Anschubfinanzierung - Sie ermöglicht die Initiierung eines langfristigen Vorhabens in der Anfangsphase. In der Perspektive (spätestens nach einem Jahr) muss dieses Vorhaben selbsttragend sein.
3.1.2 Teilfinanzierung - Sie meint die Förderung von einmaligen Vorhaben.

3.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind: Werbungskosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten, Honorarkosten und Personalkosten für eine zeitlich befristete Anstellung.

4. Beantragung der Förderung
Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Ev.- Luth. Landeskirchenamt Sachsens einzureichen. Er muss die Voraussetzungen der Punkte 4. bis 6. erfüllen.

4.1 Projektbeschreibung
Neben der Schilderung der Ausgangssituation muss die Projektbeschreibung Aussagen über die Punkte 2.1 bis 2.4 treffen. Der Punkt 2.3 ist dabei besonders zu berücksichtigen.
Das Ziel und der Verlauf des Projektes sollen dargestellt werden.
Aus der Beschreibung muss hervorgehen durch welche Zwischenziele und Zwischenergebnisse das Projektziel erreicht werden soll und wie diese Schritte überprüft werden.

4.2 Kosten- und Finanzierungsplan
Diesem muss eine realistische Kostenermittlung zugrunde liegen.
Ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan ist den Unterlagen beizufügen. Daraus muss ersichtlich sein, welche unterschiedlichen Einnahmen und welche einzelnen Ausgaben für das Projekt erwartet werden.
Eine begründete Prognose ist erforderlich, wie und in welchem Umfange Eigenmittel für das Projekt aufgebracht oder freigesetzt werden, oder warum das nicht zu erwarten ist. (Ein Eigenanteil von mind. 10 % ist in jedem Fall erforderlich.)

5. Konsultation
Vor Antragstellung muss ein zuständiger Mitarbeiter der Arbeitsstelle für Gemeindeaufbau einbezogen werden, damit gesamtkirchliche Gesichtspunkte sowie Möglichkeiten und Angebote von Werken, Diensten und Einrichtungen ggf. in das Projekt einfließen und Verweise auf vergleichbare Vorhaben erfolgen können.

6. Antragsfrist
Projektanträge für das Jahr 2003 sind vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 einzureichen. Für das Jahr 2002 wird die Antragstellung bis zum 31. Oktober verlängert.

7. Verwendungsnachweis und Projektdokumentation
Nach der Durchführung des Projektes ist ein Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben erforderlich.
Die Erarbeitung einer Projektdokumentation ergibt sich aus dem Modellcharakter. Sie soll es anderen Projektträgern ermöglichen, nach diesen Schritten ein vergleichbares Projekt zu initiieren. Enthalten müssen sein: Situationsbeschreibung, Zielrichtung des Projektes, Umsetzungsschritte, zeitliche und inhaltliche Strukturierung.
Auf die Erfahrungen bei der Umsetzung soll besonders eingegangen werden. Wichtige Punkte auf Grund von Auswertungsgesprächen der Projektgruppe sollen aufgenommen werden.



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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
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<4_7> Kirchengesetz über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (Zuweisungsgesetz -ZuwG-)

Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 62)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Kirchengesetz zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 232); § 5 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 ((ABl. 2006 A 55) – in Kraft zum 01.01.2007.>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz mit abgedruckt (= AVOZuwG), vom 21.07.1998 (ABl. 1998 A 143).>

4005/28
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Grundsatz
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Verteilung der Landeskirchensteuern an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke.
(2) Soweit Mittel aus dem Finanzausgleich der EKD zur Verfügung stehen, werden diese in das Verteilvolumen nach § 2 einbezogen und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes verteilt.
(3) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über Zuweisungen an Kirchgemeinden gelten für Kirchspiele entsprechend.

§ 2
Verteilvolumen für Zuweisungen
Verteilvolumen für Zuweisungen ist das im jeweiligen Haushaltplan der Landeskirche veranschlagte Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern sowie Mittel gemäß § 1 Abs. 2. Von diesem Aufkommen werden grundsätzlich 65 Prozent durch Zuweisungen an Kirchgemeinden und 5 Prozent an Kirchenbezirke verteilt. Der verbleibende Anteil dient gemäß § 44 der Kirchenverfassung der Finanzierung landeskirchlicher Aufgaben einschließlich solcher, die die Landeskirche stellvertretend für die Kirchgemeinden wahrnimmt.

§ 3
Zuweisungsarten
(1) Die Zuweisungen an Kirchgemeinden gliedern sich in Personalkostenzuweisungen, Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen, Einzelzuweisungen und außerordentliche Zuweisungen.
(2) Die Zuweisungen an Kirchenbezirke gliedern sich in Personalkostenzuweisungen, Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen sowie außerordentliche Zuweisungen.

§ 4
Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden
(1) Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf eine Personalkostenzuweisung, die der weitgehenden Finanzierung der Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst dient, die der Kirchgemeinde durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden. Empfänger der Personalkostenzuweisung ist der Anstellungsträger.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Personalkostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.

Zu ZuwG § 4: AVOZuwG § 1
Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
(1) Als Personalkosten der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Sinne von § 4 ZuwG gelten:
a) bei Pfarrern
die tatsächlichen kirchgemeindlichen Pfarrbesoldungsanteile nach § 3 Abs. 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 2. November 1999 (ABl. S. A 230) sowie die Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse nach der Verordnung vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. A 187) für diejenigen Pfarrer, die der Kirchgemeinde auf Grund der vom Landeskirchenamt bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden. Wird die Pfarrstelle vakant, so wird die Personalkostenzuweisung für weitere drei Monate gewährt. Darüber hinaus wird Personalkostenzuweisung mit Beginn der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Alleininhaber einer Pfarrstelle für weitere drei Monate gewährt. Die Personalkostenzuweisung nach Satz 3 wird für jedes Kind nur einmal gewährt. Mit der weiter gewährten Personalkostenzuweisung sind alle durch die Vakanz und Inanspruchnahme der Elternzeit bedingten Aufwendungen und Einnahmeausfälle abgegolten.
b) bei Kirchenbeamten
die tatsächlich anfallende Bruttobesoldung, die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung und die Beiträge zur Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt derjenigen Kirchenbeamten der Kirchgemeinden, welche eine auf Grund der Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Bereich vom Landeskirchenamt bestätigte und genehmigte Stelle innehaben, sowie von den Kirchgemeinden zu zahlende Anteile an den Ruhegehältern.
c) bei privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitern
die tatsächlich auf der Grundlage der den maßgeblichen Arbeitsrechtsregelungen
entsprechenden Eingruppierung anfallenden Bruttopersonalkosten und die Umlage zur VERKA für Mitarbeiter der Kirchgemeinden, welche eine auf Grund der Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Bereich vom Landeskirchenamt bestätigte und gemäß § 45 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchstabe a der Kirchlichen Haushaltsordnung genehmigte Stelle innehaben und deren Einstellung genehmigt ist oder als genehmigt gilt. Dabei bildet der bestätigte und genehmigte Stellenumfang die zuweisungsfähige Obergrenze.
(2) Wird auf einer Planstelle der Dienst vertretungsweise ausgeübt, so sind die Vertretungskosten personalkostenzuweisungsfähig, höchstens jedoch bis zur Höhe der bisherigen Personalkostenzuweisung.
(3) Die von den Kirchgemeinden zu zahlende kirchliche Altersversorgung ist nicht personalkostenzuweisungsfähig.

§ 5
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden
(1) Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf eine Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung <zum 01.01.2007 Allgemeinkostenzuweisung> . Der Bemessung ist die Zahl der Kirchgemeindeglieder sowie ein Faktor, der territoriale Gesichtspunkte berücksichtigt, zugrunde zu legen.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
<ab 01.01.2007 Abs. 2 und 3 wie folgt gefasst:
(2) Neben der Allgemeinkostenzuweisung erhalten Kirchgemeinden und Kirchspiele eine Verwaltungskostenzuweisung nach Maßgabe der Pfarrstellenplanung. Anspruchsberechtigte
der Zuweisung ist bei Schwesterkirchverhältnissen die anstellende Kirchgemeinde gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 KGStrukG.
(3) Der prozentuale Anteil der Allgemeinkosten- und der Verwaltungskostenzuweisung am Verteilvolumen wird durch das jeweilige Haushaltgesetz bestimmt.

Zu ZuwG § 5: AVOZuwG § 2
Allgemeinkosten- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden (zu § 5 ZuwG)
(1) Für die Höhe der Allgemeinkostenzuweisung, die auf Grund der Kirchgemeindegliederzahl verteilt wird, ist der Zuweisungsfaktor maßgebend. Dieser wird ermittelt, indem der im
jeweiligen Haushaltgesetz festgelegte Anteil des Verteilvolumens durch die Anzahl der Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche dividiert wird.
(2) Zur Berücksichtigung territorialer Gesichtspunkte wird ein Festbetrag festgelegt. Dieser wird ermittelt, indem der im jeweiligen Haushaltgesetz festgelegte Anteil des Verteilvolumens durch die Anzahl der Kirchen und der sonstigen regelmäßig ganzjährig gottesdienstlich genutzten Gemeindehäuser im Bereich der Landeskirche dividiert wird. Regelmäßige Nutzung liegt vor, wenn mindestens 30 Gottesdienste pro Jahr in dem Gemeindehaus stattfinden.
(3) Die Verwaltungskostenzuweisung wird in Form eines Festbetrages je Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang gemäß der bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes gewährt. Die Höhe des Festbetrages entspricht den Kosten für die Stelle eines Verwaltungsmitarbeiters, eingruppiert nach der Kirchlichen Dienstvertragsordnung, Vergütungsgruppenplan A, Vergütungsgruppe VIII, Lebensaltersstufe 8, Ortszuschlag Stufe 3 und der allgemeinen Zulage mit einem Beschäftigungsumfang von 25 Prozent.
(4) Für Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstumfang in Kirchgemeinden, Kirchspielen und Schwesterkirchverhältnissen wird der Festbetrag nach Absatz 3 Satz 1 anteilig gewährt.
(5) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1, der Festbetrag nach Absatz 2 und der Festbetrag nach Absatz 3 werden jährlich im Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.
§ 5a
Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke
(1) Jeder Kirchenbezirk hat Anspruch auf eine Personalkostenzuweisung, die der weitgehenden Finanzierung der Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter dient, die Pflichtaufgaben des Kirchenbezirkes wahrnehmen und im vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplan des Kirchenbezirkes enthalten sind.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Personalkostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.

Zu ZuwG § 5a: AVOZuwG § 2a
Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
Als Personalkosten im Sinne von § 5a ZuwG gelten:
a) bei Pfarrern
die tatsächlichen kirchgemeindlichen Pfarrbesoldungsanteile nach § 3 Abs. 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 2. November 1999 (ABl. S. A 230) sowie die Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse nach der Verordnung vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. A 187) für diejenigen Pfarrer, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt bestätigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
Wird die Pfarrstelle vakant, so wird die Personalkostenzuweisung für weitere drei Monate gewährt. Damit sind alle Aufwendungen für Vertretungen und Ausfälle der Dienstwohnungsvergütung abgegolten.
b) bei Kirchenbeamten
die tatsächlich anfallende Bruttobesoldung, die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung und die Beiträge zur Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt sowie von den Kirchenbezirken zu zahlende Anteile an den Ruhegehältern derjenigen Kirchenbeamten, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
c) bei privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitern
die tatsächlich auf der Grundlage der den maßgeblichen Arbeitsrechtsregelungen entsprechenden Eingruppierung anfallenden Bruttopersonalkosten und die Umlage zur VERKA sowie die von den Kirchenbezirken zu zahlende kirchliche Altersversorgung für diejenigen Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und deren Stellen als personalkostenzuweisungsfähig in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind und deren Einstellung genehmigt ist.
Wird auf einer Planstelle der Dienst vertretungsweise ausgeübt, so sind die Vertretungskosten personalkostenzuweisungsfähig, höchstens jedoch bis zur Höhe der bisherigen Personalkostenzuweisung.

§ 6
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kirchenbezirke
(1) Jeder Kirchenbezirk hat Anspruch auf eine Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung.
(2) Dabei werden
a) ein Anteil nach Anzahl der Kirchgemeindeglieder im Kirchenbezirk,
b) ein Anteil auf gesonderten Antrag
verteilt.
(3) Einzelheiten zur Höhe der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.

Zu ZuwG § 6: AVOZuwG § 3
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke
(1) Für die Höhe der Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG, die auf Grund der Kirchgemeindegliederzahl verteilt wird, ist der Zuweisungsfaktor maßgebend. Dieser wird ermittelt, indem der im jeweiligen Haushaltgesetz festgelegte Anteil des Verteilvolumes durch die Anzahl der Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche dividiert wird.
(2) Die Zuweisung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b ZuwG kann auf gesonderten Antrag für strukturelle Besonderheiten und Dienste, die üblicherweise nicht in jedem Kirchenbezirk vorliegen, gewählt werden.
(3) Der Zuweisungsfaktor nach Absatz 1 und der Festbetrag nach Absatz 2 werden jährlich im Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.

§ 7
Einzelzuweisung
(1) Kirchgemeinden kann auf Antrag vom Landeskirchenamt eine Einzelzuweisung gewährt werden.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Einzelzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
(3) Nicht benötigte Einzelzuweisungen sind in das Folgejahr zu übertragen.

Zu ZuwG § 7: AVOZuwG § 4
Einzelzuweisungen
Einzelzuweisungen können Kirchgemeinden in der Regel einmalig zur Deckung von Ausgaben gewährt werden, die auf Grund von Rechtsverpflichtungen nicht sofort im notwendigen Maße abbaubar sind. Die Gewährung von Einzelzuweisungen kann an Auflagen gebunden werden.

§ 8
Außerordentliche Zuweisung
(1) Zur finanziellen Sicherstellung außerordentlicher, in der Regel einmaliger Vorhaben von Kirchgemeinden und Kirchenbezirken, kann das Landeskirchenamt auf Antrag hin außerordentliche Zuweisungen vornehmen. Zu den außerordentlichen Vorhaben im vorstehenden Sinne zählen insbesondere Bauvorhaben.
(2) Einzelheiten zur Höhe der außerordentlichen Zuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.

§ 9
Kürzung der Zuweisung
(1) Bei Kirchgemeinden mit Erträgnissen aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten werden unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages 50 Prozent dieser Erträgnisse auf die Zuweisungen nach §§ 4 und 5 dieses Gesetzes angerechnet.
(2) Bei miteinander verbundenen Kirchgemeinden erfolgt die Anrechnung gemäß Absatz 1 anteilig auch auf die Zuweisungen nach § 4 zugunsten der anstellenden Kirchgemeinden.
(3) Die nach Absatz 1 eingesparten Zuweisungen sind innerhalb des landeskirchlichen Haushaltes als Mittel für Einzelzuweisungen und außerordentliche Zuweisungen bereitzustellen.
(4) Die Höhe des Sockelbetrages nach Absatz 1 sowie Einzelheiten zu Absatz 2 regelt das jeweilige Haushaltgesetz.

Zu ZuwG § 9: AVOZuwG § 5
Kürzung der Zuweisung
(1) Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten werden nur angerechnet, soweit sie den Freibetrag, der im jeweiligen Haushaltgesetz vorgegeben wird, übersteigen. Bei Kirchspielen ist dieser Freibetrag für jede angeschlossene Kirchgemeinde zu berücksichtigen. Bei sich vereinigenden Kirchgemeinden wird der Sockelbetrag für jede der beteiligten Kirchgemeinden für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren berücksichtigt.
(2) Übersteigt bei Schwesterkirchgemeinden der Anrechnungsbetrag gemäß Absatz 1 die Zuweisungen einer Kirchgemeinde deshalb, weil diese Kirchgemeinde nicht Anstellungsträger der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst ist und keine Personalkostenzuweisung erhält, ist wie folgt zu verfahren:
Die Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten der betroffenen Kirchgemeinden sind zu addieren und den gesamten Zuweisungen gegenüber ins Verhältnis zu setzen. Die Zuweisungen der Kirchgemeinden sind dann entsprechend dem sich ergebenden Prozentsatz zu kürzen. Die Kirchgemeinden haben durch einen im Schwesternkirchvertrag oder in einer besonderen Vereinbarung zu regelnden internen Ausgleich sicherzustellen, dass keine Kirchgemeinde besser bzw. schlechter gestellt wird als eine Einzelkirchgemeinde außerhalb eines Schwesternverhältnisses.

§ 10
Ausführungsregelungen
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes notwendigen Regelungen trifft das Landeskirchenamt auf dem Verordnungswege, soweit diese nicht dem jeweiligen Haushaltgesetz vorbehalten sind.

§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen (Zuweisungsgesetz - ZuwG -) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 85) außer Kraft.


Dresden, am 2. April 1998

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
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<4_7> Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz - AVOZuwG -

Vom 21. Juli 1998 (ABl. 1998 A 143)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1 und 3 geändert, § 2a eingefügt durch VO zur Änderung der AVO ... vom 02.11.1999 ((ABl. 1999 A 232); §§ 1 und 2 geändert durch Zweite RechtsVO zur Änderung der ... vom 25.04.2006 (ABl. 2006 A 66); berichtigt am 14.07.2006 (ABl. 2006 A 99); §§ 1 Abs. 1a, 2a, 7 und 8 geändert durch Dritte RechtsVO zur Änderung der ... vom 01.09.2006 (ABl. 2006 A 157).>

Reg.-Nr. 4005/20
Aufgrund von § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 62) verordnet das Landeskirchenamt zu dessen Ausführung Folgendes:

<Der Text der §§ 1-5 der Verordnung ist zur Bequemlichkeit des Lesers abschnittsweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen des Zuweisungsgesetzes abgedruckt.>


AVOZuwG § 6
Kassenabschluss am Ende des Haushaltjahres
(1) Kirchgemeinden oder Kirchspiele und Kirchenbezirke können am Ende des Haushaltjahres verbleibende Überschüsse aus Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen, mit Ausnahme eingesparter Einzelzuweisungen, für folgende Zwecke verwenden:
- zur außerordentlichen Schuldentilgung;
- zur Bildung einer Betriebsmittelrücklage gemäß § 38 Absatz 5 der Kirchgemeindeordnung bzw. § 6 Abs. 3 des Kirchenbezirksgesetzes;
- zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, die bei Kirchgemeinden das Doppelte, bei Kirchenbezirken das Vierfache der Betriebsmittelrücklage betragen soll.
(2) Fehlbeträge am Ende des Haushaltjahres sind durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Ist keine bzw. keine ausreichende Ausgleichsrücklage vorhanden, ist der Fehlbetrag in das Folgejahr vorzutragen.

§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz - AVOZuwG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
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<4_7> Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke

aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2008
Vom 20. November 2007 (ABl. 2008 A 3)

Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3417
Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt Folgendes bekannt:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2008 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 75.000.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in
Höhe von 44.249.800 € und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln in Höhe von 4.750.000 €. Zur Sicherung der Kirchlichen Altersversorgung wird ein Betrag in Höhe von 11.000.000 € von dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 123.999.800 € vorweg abgezogen und der Pensionsrücklage zugeführt. Das für die Berechnung der Zuweisungen maßgebliche Verteilvolumen beträgt damit 112.999.800 €.
(2) Am 31. Dezember 2006 beträgt die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 825.604.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.340.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 40,3 Prozent des Verteilvolumens und das anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im nichttheologischen Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung
an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2008 beträgt 95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden
durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für die Allgemeinkostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 1 ZuwG stehen 8,1 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 6,9 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit
ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 9,50 € und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 980,00 €.
(3) Für die Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 2 ZuwG stehen 4,3 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Somit ergibt sich ein Festbetrag je Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang gemäß der bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes in Höhe von 7.875 €.
(4) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke gemäß § 5a ZuwG stehen 4,3 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2008 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(5) Für die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,8 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe b ZuwG 1,1 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG von 0,95 €.

III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 8 Haushaltgesetz 2008 pro Kirchgemeinde 500 €.

Dresden, am 20. November 2007

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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