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4.7 ZUWEISUNGEN AUS
STEUEREINNAHMEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003, NH)
Im Amtsblatt vom 31. Juli 2002 (ABl. 2002 A
140)
Reg.-Nr. 11335-1
Das Landeskirchenamt kann für Projekte mit
Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen, zeitlich
begrenzt oder im Sinne einer Anschubfinanzierung Zuschüsse
gewähren. Für solche Förderung gelten die folgenden
Vergaberichtlinien
1. Grundsätze
Die Förderung soll besonders kleinen Kirchgemeinden und
Gemeindeverbindungen in stark säkularisierter Umgebung Hilfestellung
für Vorhaben der Gemeindeentwicklung geben. Eine Förderung
großer Projekte wird deshalb nur in eingeschränktem Maße
erfolgen. Die Förderung entbindet nicht von der Verpflichtung, soweit wie
möglich Fremdmittel (Förderungen, Sponsoring) und Eigenmittel
(Haushaltmittel, Spenden) einzusetzen. Eine Eigenbeteiligung soll
grundsätzlich 10 % der Projektkosten nicht unterschreiten.
2. Projekte mit Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor
Ort dienen
2.1 Projekte sind zeitlich begrenzte Vorhaben mit einer
überprüfbaren Zielvorstellung. Sie haben in der Regel Impulscharakter,
verstärken die Arbeit an bestimmten Punkten und erproben neue oder
modifizierte Formen der kirchlichen Arbeit. Sie helfen Gemeinden dabei
konzeptionelle Gemeindeentwicklung als Aufgabe wahrzunehmen.
2.2 Projekte mit Modellcharakter sind dadurch
gekennzeichnet, dass sie sich unter vergleichbaren Voraussetzungen oder generell
an anderem Ort wiederholen lassen.
Der Umfang nötiger Anpassung an andere Situationen und
Verhältnisse soll möglichst geringfügig sein. Der Modellcharakter
eines Projektes ergibt sich aus seiner erkennbaren inhaltlichen und
strukturellen Übertragbarkeit.
2.3 Projekte dienen dem Gemeindeaufbau (der
Gemeindeentwicklung), wenn sie Gemeinden dazu befähigen,
- ihre Arbeit stärker konzeptionell zu bedenken
und zu planen;
- die missionarisch-evangelistische Dimension
stärker auszubauen;
- sich in ihrem Umfeld offensiver darzustellen und
einzubringen (Öffentlichkeitsarbeit);
- die regionale Zusammenarbeit zu
intensivieren.
2.4 ”vor Ort” meint Projekte in einer
Kirchgemeinde, in einem Verbund von Gemeinden (Kirchspiel,
Schwesterkirchgemeinde), in einer Region oder in einem Kirchenbezirk. Für
Arbeitsvorhaben auf anderen Ebenen (kirchliche Werke, kirchliche Stellen) ist
diese Förderung nicht vorgesehen.
3. Art der Projektförderung und förderfähige
Ausgaben
3.1 Art der Förderung
3.1.1 Anschubfinanzierung - Sie ermöglicht die
Initiierung eines langfristigen Vorhabens in der Anfangsphase. In der
Perspektive (spätestens nach einem Jahr) muss dieses Vorhaben selbsttragend
sein.
3.1.2 Teilfinanzierung - Sie meint die Förderung von
einmaligen Vorhaben.
3.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind: Werbungskosten, Kosten
für Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten, Honorarkosten und
Personalkosten für eine zeitlich befristete Anstellung.
4. Beantragung der Förderung
Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Ev.- Luth.
Landeskirchenamt Sachsens einzureichen. Er muss die Voraussetzungen der Punkte
4. bis 6. erfüllen.
4.1 Projektbeschreibung
Neben der Schilderung der Ausgangssituation muss die
Projektbeschreibung Aussagen über die Punkte 2.1 bis 2.4 treffen. Der Punkt
2.3 ist dabei besonders zu berücksichtigen.
Das Ziel und der Verlauf des Projektes sollen dargestellt
werden.
Aus der Beschreibung muss hervorgehen durch welche
Zwischenziele und Zwischenergebnisse das Projektziel erreicht werden soll und
wie diese Schritte überprüft werden.
4.2 Kosten- und Finanzierungsplan
Diesem muss eine realistische Kostenermittlung zugrunde
liegen.
Ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan ist den
Unterlagen beizufügen. Daraus muss ersichtlich sein, welche
unterschiedlichen Einnahmen und welche einzelnen Ausgaben für das Projekt
erwartet werden.
Eine begründete Prognose ist erforderlich, wie und in
welchem Umfange Eigenmittel für das Projekt aufgebracht oder freigesetzt
werden, oder warum das nicht zu erwarten ist. (Ein Eigenanteil von mind. 10 %
ist in jedem Fall erforderlich.)
5. Konsultation
Vor Antragstellung muss ein zuständiger Mitarbeiter der
Arbeitsstelle für Gemeindeaufbau einbezogen werden, damit gesamtkirchliche
Gesichtspunkte sowie Möglichkeiten und Angebote von Werken, Diensten und
Einrichtungen ggf. in das Projekt einfließen und Verweise auf
vergleichbare Vorhaben erfolgen können.
6. Antragsfrist
Projektanträge für das Jahr 2003 sind vom 1. August
2002 bis zum 30. Juni 2003 einzureichen. Für das Jahr 2002 wird die
Antragstellung bis zum 31. Oktober verlängert.
7. Verwendungsnachweis und
Projektdokumentation
Nach der Durchführung des Projektes ist ein
Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben erforderlich.
Die Erarbeitung einer Projektdokumentation ergibt sich aus dem
Modellcharakter. Sie soll es anderen Projektträgern ermöglichen, nach
diesen Schritten ein vergleichbares Projekt zu initiieren. Enthalten müssen
sein: Situationsbeschreibung, Zielrichtung des Projektes, Umsetzungsschritte,
zeitliche und inhaltliche Strukturierung.
Auf die Erfahrungen bei der Umsetzung soll besonders
eingegangen werden. Wichtige Punkte auf Grund von Auswertungsgesprächen der
Projektgruppe sollen aufgenommen werden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 62)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Kirchengesetz zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl.
1999 A 232); § 5 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006
((ABl. 2006 A 55) – in Kraft zum 01.01.2007.>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner Schrift
jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der
Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz mit abgedruckt (= AVOZuwG), vom
21.07.1998 (ABl. 1998 A 143).>
4005/28
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Verteilung der
Landeskirchensteuern an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke.
(2) Soweit Mittel aus dem Finanzausgleich der EKD zur
Verfügung stehen, werden diese in das Verteilvolumen nach § 2
einbezogen und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes verteilt.
(3) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über
Zuweisungen an Kirchgemeinden gelten für Kirchspiele
entsprechend.
§ 2
Verteilvolumen für Zuweisungen
Verteilvolumen für Zuweisungen ist das im jeweiligen
Haushaltplan der Landeskirche veranschlagte Jahresaufkommen an
Landeskirchensteuern sowie Mittel gemäß § 1 Abs. 2. Von diesem
Aufkommen werden grundsätzlich 65 Prozent durch Zuweisungen an
Kirchgemeinden und 5 Prozent an Kirchenbezirke verteilt. Der verbleibende Anteil
dient gemäß § 44 der Kirchenverfassung der Finanzierung
landeskirchlicher Aufgaben einschließlich solcher, die die Landeskirche
stellvertretend für die Kirchgemeinden wahrnimmt.
§ 3
Zuweisungsarten
(1) Die Zuweisungen an Kirchgemeinden gliedern sich in
Personalkostenzuweisungen, Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen,
Einzelzuweisungen und außerordentliche Zuweisungen.
(2) Die Zuweisungen an Kirchenbezirke gliedern sich in
Personalkostenzuweisungen, Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen sowie
außerordentliche Zuweisungen.
§ 4
Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden
(1) Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf eine
Personalkostenzuweisung, die der weitgehenden Finanzierung der Personalkosten
der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst dient, die der
Kirchgemeinde durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden. Empfänger der Personalkostenzuweisung
ist der Anstellungsträger.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Personalkostenzuweisung
regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
Zu ZuwG § 4: AVOZuwG §
1
Personalkostenzuweisungen an
Kirchgemeinden
(1) Als Personalkosten der Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst im Sinne von § 4 ZuwG gelten:
a) bei Pfarrern
die tatsächlichen kirchgemeindlichen
Pfarrbesoldungsanteile nach § 3 Abs. 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26.
März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Dritten Kirchengesetzes zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 2.
November 1999 (ABl. S. A 230) sowie die Beiträge zur
Pfarrerversorgungskasse nach der Verordnung vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. A 187)
für diejenigen Pfarrer, die der Kirchgemeinde auf Grund der vom
Landeskirchenamt bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet
werden. Wird die Pfarrstelle vakant, so wird die Personalkostenzuweisung
für weitere drei Monate gewährt. Darüber hinaus wird
Personalkostenzuweisung mit Beginn der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den
Alleininhaber einer Pfarrstelle für weitere drei Monate gewährt. Die
Personalkostenzuweisung nach Satz 3 wird für jedes Kind nur einmal
gewährt. Mit der weiter gewährten Personalkostenzuweisung sind alle
durch die Vakanz und Inanspruchnahme der Elternzeit bedingten Aufwendungen und
Einnahmeausfälle abgegolten.
b) bei Kirchenbeamten
die tatsächlich anfallende
Bruttobesoldung, die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung und die
Beiträge zur Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt derjenigen
Kirchenbeamten der Kirchgemeinden, welche eine auf Grund der Struktur- und
Stellenplanung des Kirchenbezirkes im gemeindepädagogischen und
kirchenmusikalischen Bereich vom Landeskirchenamt bestätigte und genehmigte
Stelle innehaben, sowie von den Kirchgemeinden zu zahlende Anteile an den
Ruhegehältern.
c) bei privatrechtlich beschäftigten
Mitarbeitern
die tatsächlich auf der Grundlage der den
maßgeblichen Arbeitsrechtsregelungen
entsprechenden Eingruppierung anfallenden
Bruttopersonalkosten und die Umlage zur VERKA für Mitarbeiter der
Kirchgemeinden, welche eine auf Grund der Struktur- und Stellenplanung des
Kirchenbezirkes im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Bereich
vom Landeskirchenamt bestätigte und gemäß § 45 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchstabe a der
Kirchlichen Haushaltsordnung genehmigte Stelle innehaben und deren Einstellung
genehmigt ist oder als genehmigt gilt. Dabei bildet der bestätigte und
genehmigte Stellenumfang die zuweisungsfähige Obergrenze.
(2) Wird auf einer Planstelle der Dienst
vertretungsweise ausgeübt, so sind die Vertretungskosten
personalkostenzuweisungsfähig, höchstens jedoch bis zur Höhe der
bisherigen Personalkostenzuweisung.
(3) Die von den Kirchgemeinden zu zahlende
kirchliche Altersversorgung ist nicht
personalkostenzuweisungsfähig.
§ 5
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an
Kirchgemeinden
(1) Jede Kirchgemeinde hat Anspruch auf eine Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung <zum 01.01.2007 Allgemeinkostenzuweisung>
. Der Bemessung ist die Zahl der Kirchgemeindeglieder sowie ein Faktor, der
territoriale Gesichtspunkte berücksichtigt, zugrunde zu legen.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
<ab 01.01.2007 Abs. 2 und 3 wie folgt
gefasst:
(2) Neben der Allgemeinkostenzuweisung erhalten Kirchgemeinden
und Kirchspiele eine Verwaltungskostenzuweisung nach Maßgabe der
Pfarrstellenplanung. Anspruchsberechtigte
der Zuweisung ist bei Schwesterkirchverhältnissen die
anstellende Kirchgemeinde gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 KGStrukG.
(3) Der prozentuale Anteil der Allgemeinkosten- und der
Verwaltungskostenzuweisung am Verteilvolumen wird durch das jeweilige
Haushaltgesetz bestimmt.
Zu ZuwG § 5: AVOZuwG §
2
Allgemeinkosten- und
Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden (zu § 5
ZuwG)
(1) Für die Höhe der
Allgemeinkostenzuweisung, die auf Grund der Kirchgemeindegliederzahl verteilt
wird, ist der Zuweisungsfaktor maßgebend. Dieser wird ermittelt, indem der
im
jeweiligen Haushaltgesetz festgelegte Anteil des
Verteilvolumens durch die Anzahl der Kirchgemeindeglieder im Bereich der
Landeskirche dividiert wird.
(2) Zur Berücksichtigung territorialer
Gesichtspunkte wird ein Festbetrag festgelegt. Dieser wird ermittelt, indem der
im jeweiligen Haushaltgesetz festgelegte Anteil des Verteilvolumens durch die
Anzahl der Kirchen und der sonstigen regelmäßig ganzjährig
gottesdienstlich genutzten Gemeindehäuser im Bereich der Landeskirche
dividiert wird. Regelmäßige Nutzung liegt vor, wenn mindestens 30
Gottesdienste pro Jahr in dem Gemeindehaus stattfinden.
(3) Die Verwaltungskostenzuweisung wird in Form
eines Festbetrages je Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang gemäß der
bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes gewährt. Die Höhe
des Festbetrages entspricht den Kosten für die Stelle eines
Verwaltungsmitarbeiters, eingruppiert nach der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung, Vergütungsgruppenplan A, Vergütungsgruppe VIII,
Lebensaltersstufe 8, Ortszuschlag Stufe 3 und der allgemeinen Zulage mit einem
Beschäftigungsumfang von 25 Prozent.
(4) Für Pfarrstellen mit
eingeschränktem Dienstumfang in Kirchgemeinden, Kirchspielen und
Schwesterkirchverhältnissen wird der Festbetrag nach Absatz 3 Satz 1
anteilig gewährt.
(5) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1, der
Festbetrag nach Absatz 2 und der Festbetrag nach Absatz 3 werden jährlich
im Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.
§ 5a
Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke
(1) Jeder Kirchenbezirk hat Anspruch auf eine
Personalkostenzuweisung, die der weitgehenden Finanzierung der Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter dient, die
Pflichtaufgaben des Kirchenbezirkes wahrnehmen und im vom Landeskirchenamt
genehmigten Stellenplan des Kirchenbezirkes enthalten sind.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Personalkostenzuweisung
regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.
Zu ZuwG § 5a: AVOZuwG §
2a
Personalkostenzuweisungen an
Kirchenbezirke
Als Personalkosten im Sinne von § 5a ZuwG
gelten:
a) bei Pfarrern
die tatsächlichen kirchgemeindlichen
Pfarrbesoldungsanteile nach § 3 Abs. 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26.
März 1996 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Dritten Kirchengesetzes zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 2.
November 1999 (ABl. S. A 230) sowie die Beiträge zur
Pfarrerversorgungskasse nach der Verordnung vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. A 187)
für diejenigen Pfarrer, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen
und in den vom Landeskirchenamt bestätigten Stellenplänen der
Kirchenbezirke enthalten sind.
Wird die Pfarrstelle vakant, so wird die
Personalkostenzuweisung für weitere drei Monate gewährt. Damit sind
alle Aufwendungen für Vertretungen und Ausfälle der
Dienstwohnungsvergütung abgegolten.
b) bei Kirchenbeamten
die tatsächlich anfallende
Bruttobesoldung, die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung und die
Beiträge zur Evangelischen Ruhegehaltskasse Darmstadt sowie von den
Kirchenbezirken zu zahlende Anteile an den Ruhegehältern derjenigen
Kirchenbeamten, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom
Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten
sind.
c) bei privatrechtlich beschäftigten
Mitarbeitern
die tatsächlich auf der Grundlage der den
maßgeblichen Arbeitsrechtsregelungen entsprechenden Eingruppierung
anfallenden Bruttopersonalkosten und die Umlage zur VERKA sowie die von den
Kirchenbezirken zu zahlende kirchliche Altersversorgung für diejenigen
Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und deren Stellen
als personalkostenzuweisungsfähig in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind und deren Einstellung
genehmigt ist.
Wird auf einer Planstelle der Dienst
vertretungsweise ausgeübt, so sind die Vertretungskosten
personalkostenzuweisungsfähig, höchstens jedoch bis zur Höhe der
bisherigen Personalkostenzuweisung.
§ 6
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an
Kirchenbezirke
(1) Jeder Kirchenbezirk hat Anspruch auf eine Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung.
(2) Dabei werden
a) ein Anteil nach Anzahl der Kirchgemeindeglieder im
Kirchenbezirk,
b) ein Anteil auf gesonderten Antrag
verteilt.
(3) Einzelheiten zur Höhe der Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
Zu ZuwG § 6: AVOZuwG §
3
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke
(1) Für die Höhe der Zuweisung
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG, die auf Grund der
Kirchgemeindegliederzahl verteilt wird, ist der Zuweisungsfaktor
maßgebend. Dieser wird ermittelt, indem der im jeweiligen Haushaltgesetz
festgelegte Anteil des Verteilvolumes durch die Anzahl der Kirchgemeindeglieder
im Bereich der Landeskirche dividiert wird.
(2) Die Zuweisung nach § 6 Abs. 2 Buchstabe
b ZuwG kann auf gesonderten Antrag für strukturelle Besonderheiten und
Dienste, die üblicherweise nicht in jedem Kirchenbezirk vorliegen,
gewählt werden.
(3) Der Zuweisungsfaktor nach Absatz 1 und der
Festbetrag nach Absatz 2 werden jährlich im Amtsblatt der Landeskirche
bekannt gemacht.
§ 7
Einzelzuweisung
(1) Kirchgemeinden kann auf Antrag vom Landeskirchenamt eine
Einzelzuweisung gewährt werden.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Einzelzuweisung regelt das
jeweilige Haushaltgesetz.
(3) Nicht benötigte Einzelzuweisungen sind in das
Folgejahr zu übertragen.
Zu ZuwG § 7: AVOZuwG §
4
Einzelzuweisungen
Einzelzuweisungen können Kirchgemeinden in
der Regel einmalig zur Deckung von Ausgaben gewährt werden, die auf Grund
von Rechtsverpflichtungen nicht sofort im notwendigen Maße abbaubar sind.
Die Gewährung von Einzelzuweisungen kann an Auflagen gebunden
werden.
§ 8
Außerordentliche Zuweisung
(1) Zur finanziellen Sicherstellung außerordentlicher,
in der Regel einmaliger Vorhaben von Kirchgemeinden und Kirchenbezirken, kann
das Landeskirchenamt auf Antrag hin außerordentliche Zuweisungen
vornehmen. Zu den außerordentlichen Vorhaben im vorstehenden Sinne
zählen insbesondere Bauvorhaben.
(2) Einzelheiten zur Höhe der außerordentlichen
Zuweisung regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
§ 9
Kürzung der Zuweisung
(1) Bei Kirchgemeinden mit Erträgnissen aus unbebauten
Grundstücken einschließlich Erbbaurechten werden unter
Berücksichtigung eines Sockelbetrages 50 Prozent dieser Erträgnisse
auf die Zuweisungen nach §§ 4 und 5 dieses Gesetzes
angerechnet.
(2) Bei miteinander verbundenen Kirchgemeinden erfolgt die
Anrechnung gemäß Absatz 1 anteilig auch auf die Zuweisungen nach
§ 4 zugunsten der anstellenden Kirchgemeinden.
(3) Die nach Absatz 1 eingesparten Zuweisungen sind innerhalb
des landeskirchlichen Haushaltes als Mittel für Einzelzuweisungen und
außerordentliche Zuweisungen bereitzustellen.
(4) Die Höhe des Sockelbetrages nach Absatz 1 sowie
Einzelheiten zu Absatz 2 regelt das jeweilige Haushaltgesetz.
Zu ZuwG § 9: AVOZuwG §
5
Kürzung der
Zuweisung
(1) Erträgnisse aus unbebauten
Grundstücken einschließlich Erbbaurechten werden nur angerechnet,
soweit sie den Freibetrag, der im jeweiligen Haushaltgesetz vorgegeben wird,
übersteigen. Bei Kirchspielen ist dieser Freibetrag für jede
angeschlossene Kirchgemeinde zu berücksichtigen. Bei sich vereinigenden
Kirchgemeinden wird der Sockelbetrag für jede der beteiligten
Kirchgemeinden für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren
berücksichtigt.
(2) Übersteigt bei Schwesterkirchgemeinden
der Anrechnungsbetrag gemäß Absatz 1 die Zuweisungen einer
Kirchgemeinde deshalb, weil diese Kirchgemeinde nicht Anstellungsträger der
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst ist und keine Personalkostenzuweisung
erhält, ist wie folgt zu verfahren:
Die Erträgnisse aus unbebauten
Grundstücken einschließlich Erbbaurechten der betroffenen
Kirchgemeinden sind zu addieren und den gesamten Zuweisungen gegenüber ins
Verhältnis zu setzen. Die Zuweisungen der Kirchgemeinden sind dann
entsprechend dem sich ergebenden Prozentsatz zu kürzen. Die Kirchgemeinden
haben durch einen im Schwesternkirchvertrag oder in einer besonderen
Vereinbarung zu regelnden internen Ausgleich sicherzustellen, dass keine
Kirchgemeinde besser bzw. schlechter gestellt wird als eine Einzelkirchgemeinde
außerhalb eines Schwesternverhältnisses.
§ 10
Ausführungsregelungen
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes notwendigen
Regelungen trifft das Landeskirchenamt auf dem Verordnungswege, soweit diese
nicht dem jeweiligen Haushaltgesetz vorbehalten sind.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Zuweisungen
an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen
(Zuweisungsgesetz - ZuwG -) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 85) außer
Kraft.
Dresden, am 2. April 1998
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
Vom 21. Juli 1998 (ABl. 1998 A 143)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 1 und 3 geändert, § 2a
eingefügt durch VO zur Änderung der AVO ... vom 02.11.1999 ((ABl. 1999
A 232); §§ 1 und 2 geändert durch Zweite RechtsVO zur
Änderung der ... vom 25.04.2006 (ABl. 2006 A 66); berichtigt am 14.07.2006
(ABl. 2006 A 99); §§ 1 Abs. 1a, 2a, 7 und 8 geändert durch Dritte
RechtsVO zur Änderung der ... vom 01.09.2006 (ABl. 2006 A 157).>
Reg.-Nr. 4005/20
Aufgrund von § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April
1998 - ZuwG - (ABl. S. A 62) verordnet das Landeskirchenamt zu dessen
Ausführung Folgendes:
<Der Text der §§ 1-5 der Verordnung ist zur
Bequemlichkeit des Lesers abschnittsweise oben jeweils hinter den betreffenden
Paragraphen des Zuweisungsgesetzes abgedruckt.>
AVOZuwG § 6
Kassenabschluss am Ende des Haushaltjahres
(1) Kirchgemeinden oder Kirchspiele und Kirchenbezirke
können am Ende des Haushaltjahres verbleibende Überschüsse aus
Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen, mit Ausnahme eingesparter
Einzelzuweisungen, für folgende Zwecke verwenden:
- zur außerordentlichen Schuldentilgung;
- zur Bildung einer Betriebsmittelrücklage
gemäß § 38 Absatz 5 der Kirchgemeindeordnung bzw. § 6 Abs.
3 des Kirchenbezirksgesetzes;
- zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, die bei
Kirchgemeinden das Doppelte, bei Kirchenbezirken das Vierfache der
Betriebsmittelrücklage betragen soll.
(2) Fehlbeträge am Ende des Haushaltjahres sind durch
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Ist keine bzw. keine
ausreichende Ausgleichsrücklage vorhanden, ist der Fehlbetrag in das
Folgejahr vorzutragen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum
Zuweisungsgesetz - AVOZuwG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem
Finanzausgleich im Haushaltjahr 2008
Vom 20. November 2007 (ABl. 2008 A 3)
Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3417
Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 3 der
Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt
Folgendes bekannt:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und
Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2008
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
75.000.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in
Höhe von 44.249.800 € und den
Kirchensteuer-Clearing-Mitteln in Höhe von 4.750.000 €. Zur Sicherung
der Kirchlichen Altersversorgung wird ein Betrag in Höhe von 11.000.000
€ von dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 123.999.800 €
vorweg abgezogen und der Pensionsrücklage zugeführt. Das für die
Berechnung der Zuweisungen maßgebliche Verteilvolumen beträgt damit
112.999.800 €.
(2) Am 31. Dezember 2006 beträgt die Anzahl aller
Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 825.604.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.340.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 40,3 Prozent des Verteilvolumens und das
anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die
Personalkostenzuweisung
an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2008 beträgt 95 Prozent
der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden
durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung
des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für die Allgemeinkostenzuweisung an Kirchgemeinden
gemäß § 5 Abs. 1 ZuwG stehen 8,1 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Dabei werden 6,9 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der
Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der
Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und
Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden
ergeben sich somit
ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 9,50 € und ein
Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw.
Gemeindehaus von 980,00 €.
(3) Für die Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden
gemäß § 5 Abs. 2 ZuwG stehen 4,3 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Somit ergibt sich ein Festbetrag je Pfarrstelle mit vollem
Dienstumfang gemäß der bestätigten Stellenplanung des
Kirchenbezirkes in Höhe von 7.875 €.
(4) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke
gemäß § 5a ZuwG stehen 4,3 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr
2008 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(5) Für die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an
Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,8 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf die Zuweisung
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG 0,7 Prozent des
Verteilvolumens und auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe
b ZuwG 1,1 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die
Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2
Buchstabe a ZuwG von 0,95 €.
III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse
aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die
Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie
einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt
gemäß § 7 Abs. 8 Haushaltgesetz 2008 pro Kirchgemeinde 500
€.
Dresden, am 20. November 2007
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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