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4.3.2.1 DIENSTWOHNUNGEN

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<4_3_2_1> Rechtsverordnung über kirchliche Dienstwohnungen

(Kirchliche Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO -)
Vom 22. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 209)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 16 Abs. 3 umgestellt von 80 DM auf 40 EUR durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>

600 145 (1) 3
Aufgrund der §§ 45 und 123 des Pfarrergesetzes (PfG) in Verbindung mit den §§ 10 und 26 des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBG) und der §§ 49 und 82 des Kirchenbeamtengesetzes (KBG) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens über die Zuweisung, Nutzung und Instandhaltung kirchlicher Dienstwohnungen Folgendes:

I.
Dienstwohnungen der Pfarrer

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung, Nutzung und Instandhaltung von Pfarrerdienstwohnungen.
(2) Sie gilt nach Maßgabe der §§ 20 ff. entsprechend für kirchliche Dienstwohnungen, die Kirchenbeamten sowie privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitern zugewiesen werden.
(3) Pfarrer im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Pfarrer und Pfarrerinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen, Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen im Wartestand.
(4) Die Bestimmungen des Mietrechts gelten für Dienstwohnungsverhältnisse nicht. Die im Freistaat Sachsen geltenden Dienstwohnungsvorschriften sind nicht anzuwenden.

§ 2
Begriff der Pfarrerdienstwohnung
(1) Pfarrerdienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Pfarrern unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen sind oder künftig zugewiesen werden. Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(2) Dienstwohnungen für Pfarrer und ihre Familien befinden sich in der Regel in den Pfarrhäusern der Kirchgemeinden, die kirchliche Dienstgebäude sind. Soweit möglich und nötig sind in den Pfarrhäusern die für den kirchlichen Dienst erforderlichen Räume (insbesondere Dienstzimmer, Archivraum, Gemeinde-, Unterrichts- und Verwaltungsräume) bereitzustellen.
(3) Zur Pfarrerdienstwohnung gehören nur die Räume, die für die Wohnzwecke des Pfarrers und seiner Familie bestimmt sind. Kirchliche Diensträume im Sinne von Absatz 2 sind nicht Bestandteil der Pfarrerdienstwohnung. Zur Familie des Pfarrers zählen auch Personen, denen der Pfarrer oder sein Ehegatte nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder aus einem anderen wichtigen Grund dazu verpflichtet sind.
(4) Wird eine Pfarrerdienstwohnung auf Dauer als solche nicht mehr benötigt, so ist sie alsbald in eine Mietwohnung umzuwandeln.

§ 3
Bereitstellung der Pfarrerdienstwohnung
(1) Zur Bereitstellung der Pfarrerdienstwohnung ist die Kirchgemeinde oder eine der Kirchgemeinden, für die der Pfarrer tätig ist, verpflichtet. Bei Pfarrern im Dienst von anderen Körperschaften, die Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung haben, tritt diese Körperschaft an die Stelle der Kirchgemeinde.
(2) Steht eine angemessen große Dienstwohnung (§ 4) nicht zur Verfügung oder kann eine vorhandene Dienstwohnung (§ 4) nicht in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden, so ist der Pfarrer verpflichtet, eine vom Kirchenvorstand unter Einbeziehung des Pfarrers ausgewählte geeignete Wohnung zu mieten, nachdem das Bezirkskirchenamt der Auswahl zugestimmt hat. § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 4
Größe der Pfarrerdienstwohnung
(1) Die Pfarrerdienstwohnung soll in ihrer Größe dem pfarramtlichen Dienst, den örtlichen Verhältnissen und der Familienstärke des Pfarrers Rechnung tragen. Ein Anspruch auf das ganze Pfarrhaus oder auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(2) Ist eine Pfarrerdienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer im Hinblick auf die Familie des Pfarrers so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten würde, so soll einem Antrag des Pfarrers auf Beschränkung des Umfanges der Dienstwohnung entsprochen werden. Dabei soll sich die Mindestanzahl der Wohn- und Schlafräume nach der Anzahl der zur Familie des Pfarrers zählenden Personen richten. Ein allein stehender Pfarrer hat Anspruch auf eine mindestens zwei Zimmer umfassende Dienstwohnung.
(3) Nicht zugewiesene Räume dürfen vom Pfarrer und seiner Familie auch nicht zu Abstellzwecken genutzt werden.

§ 5
Anspruch und Verpflichtung
(1) Pfarrer, die im pfarramtlichen Dienst in einer Kirchgemeinde tätig sind, haben Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung. Haben sowohl der Pfarrer als auch sein Ehegatte Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen Ehegatten der Anspruch des anderen Ehegatten als erfüllt.
(2) Der Pfarrer ist zum Bezug der ihm zugewiesenen Dienstwohnung verpflichtet.
(3) Die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bezirkskirchenamt die Beziehbarkeit der Dienstwohnung festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem gebrauchsfähigen Zustand befindet. Ein Anspruch auf eine vollständig renovierte Dienstwohnung besteht nicht.

§ 6
Zuweisung der Dienstwohnung
(1) Die Dienstwohnung wird durch das Bezirkskirchenamt durch schriftliche Verfügung zugewiesen.
(2) Über die Zuweisung einer vorhandenen Dienstwohnung an Pfarrer, die nicht in einer Gemeindepfarrstelle Dienst versehen, sondern eine allgemeinkirchliche Aufgabe wahrnehmen, entscheidet das Landeskirchenamt. Es nimmt für solche Wohnungen alle Aufgaben wahr, die in dieser Rechtsverordnung den Bezirkskirchenämtern übertragen sind.
(3) Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Stellplatz für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung gegen Zuschlag einer angemessenen Nutzungsentschädigung zugewiesen werden.
(4) Ein vorhandener Garten soll als Zubehör zur Dienstwohnung unentgeltlich zugewiesen werden. Die Größe des Gartens kann auf Wunsch des Pfarrers verändert werden.

§ 7
Übergabe
(1) Die Dienstwohnung ist dem Pfarrer von der Kirchgemeinde zu übergeben. In den Fällen des § 6 Abs. 2 regelt das Landeskirchenamt die Übergabe. Über die Übergabe ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer und die Kirchgemeinde. Das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt oder - bei Dienstwohnungen nach § 6 Abs. 2 - dem Landeskirchenamt zu übermitteln.
(2) Bei der Übergabe sind dem Pfarrer neben der Niederschrift das Wohnungsblatt (§ 8) und die Hausordnung (§ 10 Abs. 5) auszuhändigen.

§ 8
Wohnungsblatt
Die Kirchgemeinde hat über jede Dienstwohnung und deren Zubehör ein Wohnungsblatt nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung anzulegen und fortzuführen. Das Zweitstück erhält der Pfarrer, das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt zu übermitteln.

§ 9
Nutzung der Dienstwohnung
(1) Der Pfarrer und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen sind verpflichtet, die Dienstwohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen und sie schonend und pfleglich zu behandeln (Obhutspflicht). Dazu gehören
- die Verhütung von Schäden z. B. durch mechanische Einwirkung, Nässe, mangelnde Belüftung, unzureichenden Schutz bei Frost;
- die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln oder Schäden oder zum Ersatz von Schäden, die durch den Pfarrer oder die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Besucher oder durch die für den Pfarrer und seine Familie tätigen Handwerker schuldhaft verursacht werden;
- die Pflicht, bei Auftreten eines Mangels alles Zumutbare zu veranlassen, um dessen Ausweitung zu verhindern;
- die Pflicht der unverzüglichen Anzeige von Mängeln, die während der Nutzung der Dienstwohnung auftreten und die von der Kirchgemeinde zu beseitigen sind. Der Kirchenvorstand kann den Pfarrer ermächtigen, zu Lasten der Kirchgemeinde Kleinreparaturen bis zur Erreichung eines dafür festgesetzten Jahresvolumens in Auftrag zu geben;
- die Sauberhaltung der Wohnung, der Treppen einschließlich Außentreppen und der Treppenflure. Die Festlegungen der Hausordnung sind dabei zu beachten.
(2) Der Pfarrer hat die üblichen Schönheitsreparaturen (Tapezieren oder Streichen der Wände und Decken), Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dafür gilt: Küchen, Bäder und Duschen sollten in der Regel alle vier Jahre, alle übrigen Räume alle sechs Jahre renoviert werden.
(3) Der Pfarrer und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen sind verpflichtet, der Kirchgemeinde die Schäden zu ersetzen, die infolge missbräuchlicher Ausübung des Nutzungsrechtes oder schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht entstehen.
(4) Bauliche Veränderungen in der Dienstwohnung auf Betreiben und auf Kosten des Pfarrers sind nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und nach Genehmigung des Bezirkskirchenamtes zulässig. Wurden bauliche Veränderungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen vorgenommen, so hat der Pfarrer auf Verlangen den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
(5) Die Vermietung, Untervermietung oder tatsächliche Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an Personen, die nicht gemäß § 2 Abs. 3 zur Familie gehören, ist unzulässig. Dies gilt auch für eine Überlassung von Räumlichkeiten für Erholungs- oder andere Zwecke. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Kirchenvorstandes und der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt. Ein eventuelles Nutzungsentgelt steht der Kirchgemeinde zu.
(6) Der Abschluss von Tauschverträgen über Dienstwohnungen durch den Pfarrer ist unzulässig.

§ 10
Aufgaben der Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, die Dienstwohnung während der Dauer der Zuweisung in einem zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das Nähere regeln die vom Landeskirchenamt erlassenen Ausstattungs- und Instandhaltungsrichtlinien.
(2) Die Kirchgemeinde hat Mängel, die den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Dienstwohnung beeinträchtigen, in angemessener Frist zu beseitigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind mit dem Pfarrer abzusprechen und von ihm zu dulden. Das gilt auch für Instandsetzungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die auf Grund der Verpflichtung, das Hausgrundstück gebrauchsfähig zu erhalten, zur Abwendung drohender Gefahren sowie aus sonstigen Gründen notwendig werden.
(3) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, ist die Dienstwohnung durch Beauftragte der Kirchgemeinde zu begehen, um Mängel und Schäden festzustellen, deren Beseitigung zur Erhaltung des gebrauchsfähigen Zustandes der Dienstwohnung erforderlich ist. Über die Ergebnisse der Begehung ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer und die Kirchgemeinde.
(4) Durch die Kirchgemeinde ist eine Hausordnung nach dem Muster der Anlage 3 aufzustellen.
(5) Die Wahrnehmung der Anliegerpflichten (wie Reinigung, Schneeberäumung und Abstumpfung der an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege) ist durch die Kirchgemeinde unter Beachtung der ortsüblichen Regelungen (Ortszuschlag, Stadtordnung) festzulegen und in die Hausordnung aufzunehmen.

§ 11
Gärten
(1) Einen als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesenen Garten hat der Pfarrer ordnungsgemäß zu bewirtschaften und auf seine Kosten zu erhalten. Ihm obliegt die Pflege und Erhaltung des vorhandenen Bestandes an Bäumen und Sträuchern. Die vom Pfarrer vorgenommenen Ersatzpflanzungen für abgestorbene Bäume und Sträucher gehen in kirchliches Eigentum über.
(2) Notwendige Aufwendungen an bestehenden Einrichtungen des Gartens (z. B. Einzäunung, Wasserleitung, Drainage) sind von der Kirchgemeinde zu übernehmen.
(3) Auf Antrag des Pfarrers ist die Kirchgemeinde verpflichtet, Teile des Gartens, die vom Pfarrer persönlich nicht mehr genutzt werden können, zurückzunehmen. Die Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung (§ 7 Abs. 1) und das Wohnungsblatt (§ 8) sind entsprechend zu ändern. Die Kirchgemeinde soll die zurückgenommenen Flächen an andere kirchliche Mitarbeiter, Ruheständler oder an Dritte vertraglich zur Nutzung übergeben.
(4) Eine Unterverpachtung des zugewiesenen Gartens durch den Pfarrer ist unzulässig.
(5) Mit Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses erlischt auch das Nutzungsrecht am Garten.

§ 12
Garagen und Nebengebäude
(1) Garagen und Nebengebäude sind Zubehör der Dienstwohnung, soweit sie in der Zuweisung nach § 6 enthalten sind.
(2) Mit der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses erlischt auch das Nutzungsrecht an der Garage, an Nebengebäuden und dem sonstigen Zubehör der Dienstwohnung.

§ 13
Dienstwohnungsvergütung
(1) Der Pfarrer hat für die ihm zugewiesene Dienstwohnung monatlich die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Körperschaft zu zahlen.
(2) Die Dienstwohnungsvergütung ist neu festzusetzen, wenn
- der Dienstwohnungsinhaber wechselt;
- sie seit drei Jahren unverändert ist und wesentliche Anhaltspunkte erkennbar sind, dass sich die ortsüblichen Mietwerte für vergleichbare Wohnungen verändert haben;
- bauliche Maßnahmen oder Veränderungen der Ausstattung den Gebrauchswert der Dienstwohnung erhöht haben;
- andere Umstände eintreten, die auf Grund de in Absatz 4 genannten Richtlinie eine Neufestsetzung rechtfertigen.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung ist angemessen zu mindern, wenn die Dienstwohnung infolge erheblicher, von der Kirchgemeinde zu beseitigender Mängel oder während der Durchführung notwendiger Baumaßnahmen nur teilweise genutzt werden kann.
(4) Die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung obliegt dem zuständigen Bezirkskirchenamt nach Maßgabe der dafür vom Landeskirchenamt erlassenen Richtlinie. Die Festsetzung und alle Veränderungen sind dem Pfarrer schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Dienstwohnungsvergütung wird von den monatlichen Dienstbezügen jeweils im Voraus einbehalten.

§ 14
Betriebskosten
(1) Die für die Dienstwohnung entstehenden Betriebskosten gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 4) hat der Pfarrer neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen. Zu diesen Betriebskosten zählen insbesondere die Kosten für
1. Verbrauch von Wasser, Elektrizität und Gas (einschließlich Zählermiete und Grundgebühr);
2. Betrieb und Wartung von Heizung, Warmwasserversorgung und gemeinschaftlichen Einrichtungen;
3. Treppenhausbeleuchtung und -reinigung;
4. Hof- und Straßenreinigung (einschließlich Schneeräumen, Streuen usw.);
5. Müllabfuhr und Entwässerung;
6. Reinigung von Schornsteinen, Ofenrohren, Öfen, Thermen und sonstigen Heizungsanlagen.
(2) Für Umlagebeträge, bei denen am Ersten des jeweiligen Monats noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie vom Pfarrer zu leisten sind, sind monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen festzusetzen. Der Ausgleich ist nach den tatsächlich zu zahlenden Beträgen einmal jährlich sowie jeweils bei Räumung der Dienstwohnung durchzuführen.
(3) In den Fällen, in denen im Gebäude sowohl Diensträume ( § 2 Abs. 2) als auch Wohnräume vorhanden sind, sind die Betriebskosten für die Diensträume von der Kirchgemeinde zu übernehmen.

§ 15
Kostenverteilung bei Zentral- oder Sammelheizung
und zentraler Warmwasserversorgung

(1) Existiert eine Zentral- oder Sammelheizung und/oder eine zentrale Warmwasserversorgung, so sind geeichte Verbrauchsmesseinrichtungen einzubauen.
(2) Zu den Kosten des Betriebes einer Zentral- oder Sammelheizung gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der fachmännischen Einstellung, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und die Kosten der Verbrauchserfassung.
(3) Zu den Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten des Wasserverbrauches, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten für die Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Absatz 2.
(4) Die Kirchgemeinde legt die von ihr verauslagten Kostens des Betriebes einer Zentral- oder Sammelheizung und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage auf den oder die Dienstwohnungsinhaber wie folgt um:
1. Von den Kosten des Betriebes der Zentral- oder Sammelheizung sind 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch des Dienstwohnungsinhabers zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- bzw. Nutzfläche der beheizbaren Räume zu verteilen.
2. Von den Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind 70 % der Kosten der Wassererwärmung nach dem Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Gesamtwohn- bzw. Nutzfläche zu verteilen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden, wenn an eine Zentral- oder Sammelheizung und an eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage neben Dienstwohnungen und Diensträumen auch andere Wohnungen angeschlossen sind.

§ 16
Dienstzimmer

(1) Pfarrer, die in ihrer Dienstwohnung einen Raum zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben benutzen müssen, weil ihnen von der Kirchgemeinde ein notwendiges Dienstzimmer nicht gestellt werden kann, erhalten eine Aufwandsentschädigung, die monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt wird.
(2) Das Dienstzimmer steht zur Erledigung schriftlicher pfarramtlicher Arbeiten, zur Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen und für Gespräche mit Kirchgemeindeglieder zur Verfügung. ES soll möglichst ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird für die Abnutzung des Raumes und seiner Einrichtungsgegenstände sowie für Heizung, Reinigung und Beleuchtung gewährt und beträgt monatlich 40 EUR.
(4) Die Aufwandsentschädigung ist auch bei Dienstverhinderung des Pfarrers (z. B. Krankheit, Urlaub, Teilnahme an Rüstzeiten und Tagungen) zu zahlen.

§ 17
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung
(1) Das Nutzungsverhältnis über die Dienstwohnung ist an die Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe gebunden. Eine vorzeitige Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Endet gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen die Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe, so verliert der Pfarrer den Anspruch auf die Dienstwohnung mit Ablauf des Monats, in dem er aus der bisherigen Pfarrstelle ausscheidet. Die Dienstwohnung ist bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen, es sei denn, dass dem Pfarrer aus Billigkeitsgründen Fristverlängerung gewährt worden ist.
(3) Beim Tode des Pfarrers sind der überlebende Ehegatte und die zum Haushalt des Pfarrers gehörenden Personen berechtigt, die Dienstwohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe der bisherigen Dienstwohnungsvergütung zuzüglich Betriebskosten weiter zu nutzen. Ein Mietverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Räume sind alsbald freizumachen.

§ 18
Rückgabe und Rücknahme der Dienstwohnung
(1) Endet das Nutzungsverhältnis über die Dienstwohnung, so ist diese an die Kirchgemeinde besenrein mit sämtlichen bei der Übergabe vorhandenen und aufgeführten Gegenständen, einschließlich selbst beschaffter Schlüssel, zurückzugeben.
(2) Der Pfarrer hat für Schäden, für die er gemäß § 9 Abs. 3 einzustehen hat, Ersatz zu leisten.
(3) Der Pfarrer ist berechtigt, Einrichtungsgegenstände, die er in der Dienstwohnung angebracht hat, wieder zu entfernen. In diesem Fall hat er auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für in der Dienstwohnung verbleibenden Einrichtungsgegenstände besteht nur, wenn dies bei deren Beschaffung vereinbart worden ist.
(4) Die Kirchgemeinde hat über die Rücknahme der Dienstwohnung eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 5 anzufertigen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer und die Kirchgemeinde. Das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt zuzuleiten.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nutzungsverhältnis über die Dienstwohnung durch den Tod des Pfarrers beendet wird.


II.
Dienstwohnungen der übrigen hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeiter

§ 19
Geltungsbereich
Anderen hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeitern können Dienstwohnungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils I nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugewiesen werden.

§ 20
Voraussetzung für die Zuweisung einer Dienstwohnung
(1) Eine Dienstwohnung darf nur dem Mitarbeiter zugewiesen werden, dessen Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die ständige Einsatzbereitschaft des Mitarbeiters auch außerhalb der Dienstzeit auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 kann insbesondere erfüllt sein bei
1. Kirchnern und Hausmeistern;
2. Friedhofsverwaltern und anderen leitenden Friedhofsmitarbeitern;
3. Heimleitern.
(3) Die Zuweisung der Dienstwohnung wird auf Antrag der Kirchgemeinde oder der anderen kirchlichen Körperschaft, für die der Mitarbeiter tätig ist, durch das zuständige Bezirkskirchenamt vorgenommen.
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Die Zuweisung ist widerruflich.

§ 21
Widerruf der Zuweisung
(1) Fällt bei einem Dienstwohnungsinhaber die Voraussetzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 weg, so ist die Zuweisung der Dienstwohnung zu widerrufen. Die bisherige Dienstwohnung kann in eine Mietwohnung umgewandelt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung vorangeht.

§ 22
Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung
(1) Der Mitarbeiter, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wird, ist verpflichtet, diese zu beziehen.
(2) Auf Antrag des Mitarbeiters kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen oder ihm gestattet werden, eine bereits bezogene Dienstwohnung zu räumen, wenn die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung für den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeuten würde oder eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters hinnehmbar erscheint.

§ 23
Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung für nach Maßgabe von § 20 zugewiesene Dienstwohnungen wird durch das Bezirkskirchenamt auf Grund der dafür vom Landeskirchenamt erlassenen Richtlinien festgesetzt. Sie wird von den Dienstbezügen des Mitarbeiters monatlich im Voraus einbehalten. Im Übrigen gilt § 13.

§ 24
Dienstzimmer
(1) Die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Körperschaft hat einem Mitarbeiter, wenn es zur Dienstausübung unerlässlich ist, ein Dienstzimmer, das gegebenenfalls von anderen Mitarbeitern mitzunutzen ist, zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann die anstellende Körperschaft mit Zustimmung des Bezirkskirchenamtes ein Zimmer der Dienstwohnung des Mitarbeiters als Dienstzimmer anerkennen. Auf dieses Dienstzimmer ist § 16 entsprechend anzuwenden.


III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie gilt auch für alle vor ihrem In-Kraft-Treten begründeten Dienstwohnungsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten für die Dienstwohnungen gemäß dieser Rechtsverordnung Wohnungsblätter nach § 8 in Verbindung mit Anlage 2 dreifach auszulegen und jeweils eine Ausfertigung dem Bezirkskirchenamt zu übermitteln.
(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten sämtliche dieser Rechtsverordnung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Dresden, am 22. Oktober 1996

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Hierzu: 5 Anlagen

Anlage 1
(Zu § 7 Abs. 1 KiDWVO)

Niederschrift über die Übergabe einer Dienstwohnung

1. Die Dienstwohnung __________________________________in ____________________
(Straße, Platz, Nr.) (Ort)

_______________ Geschoss wird für die Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses
Herrn/Frau _________________________________ durch die/den _____________________
mit Wirkung vom __________________________ an zur Nutzung übergeben.
2. Der Pfarrer ist darauf hingewiesen, dass für Zuweisung und Nutzung der Dienstwohnung die Kirchliche Dienstwohnungsverordnung vom ______________ sowie die Hausordnung maßgebend sind.

3. Die Dienstwohnung wurde anhand des beigefügten Wohnungsblattes übergeben. Die Übergabe umfasst alle zur Dienstwohnung gehörenden Räume sowie die zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen.

Übergeben wurden außerdem:
a) als Nebengelass ____________________________________________________________
b) Garten (Hausgärten, Vorgärten, Ziergärten) ______________________________________
c) _________________________________________________________________________

4. Folgende Instandsetzungsarbeiten sind notwendig:
a) _________________________________________________________________________
b) _________________________________________________________________________
c) ________________________________________________________________________ x)

Darüber hinaus befinden sich sämtliche zur Dienstwohnung gehörenden Räume, Ausstattungsgegenstände usw. in einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

5. Bemerkungen:

6. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und eine Ausfertigung der Hausordnung wurden dem Pfarrer ausgehändigt.

________________, den ________
Pfarrer: Ev.-Luth. Kirchenvorstand _____________________
___________________ _______________ ______________________
(Unterschrift) Vorsitzender Mitglied

x) Zur Auflistung weiterer Mängel ggf. Rückseite benutzen.

Anlage 2
(Zu § 8 KiDWVO)
Ev.-Luth. Kirchgemeinde ________________________

Wohnungsblatt

über die Dienstwohnung in _____________________________________________________
(Straße/Platz/Nr.) ____________________________________________________________
1. Die in dem _____________ Geschoss gelegene Dienstwohnung besteht aus:
Zimmer ___________ m2
Küche/Kochnische ___________ m2
Speisekammer ___________ m2
Bad ___________ m2
Toilette ___________ m2
Korridor/Flur/Diele ___________ m2
Balkon/Loggia ___________ m2
Abstellraum ___________ m2
Kammer ___________ m2
Keller ___________ m2
========== m2
Als Dienstzimmer gilt der Raum mit ________ m2 Nutzfläche.
2. Die Wohnung ist ausgestattet mit:
Öfen
Heizkörper mit Fernheizung/Zentralheizung/Etagenheizung
Elektrospeicher-Heizgeräten
Gasheizgeräten
Elektro-/Gasherd
Badeofen
Durchlauferhitzer

3. Zur Dienstwohnung gehört:
Wiese und Gartenfläche von __________ m2 mit ________ Bäumen, _______ Sträuchern, _____________ Garage, __________ Stallungen ______________

__________________, den ____________
Ev.-Luth. Kirchenvorstand ________________
_____________________ __________________
Vorsitzender Mitglied

Anlage 3
(Zu § 10 Abs. 5 KiDWVO)

Hausordnung
(Muster)

Die Bewohner des Pfarrhauses verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgenden Grundsätze:
1. Die übergebenen Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren und vor Verlust zu schützen. Der Wohnungsinhaber trägt die Kosten für zerbrochene oder verlorene Schlüssel, ggf. auch für eine neues Schloss.
Haustüren und Hoftüren sind in den Sommermonaten nach ____ Uhr, in den Wintermonaten nach ____ Uhr abzuschließen. Boden- und Kellertüren sind stets verschlossen zu halten.

2. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Pfarrhauses und die Mitbewohner ist jeder ruhestörende Lärm, insbesondere zu Zeiten von kirchlichen Veranstaltungen und nach 22.00 Uhr, zu unterlassen.
Rundfunk-, Fernseh-, Schallplatten-, Tonbandgeräte und dgl. dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden.
Die Hausbewohner müssen sich im Rahmen der ortsüblichen Festlegungen und unter Berücksichtigung kirchlicher Veranstaltungen hinsichtlich der Zeiten einigen, in denen das Musizieren möglich ist.

3. Das Klopfen der Teppiche, Zerkleinern von Brennstoffen usw. darf nur an den dafür bestimmten Orten vorgenommen werden.

4. Bei der Nutzung von Haushaltgeräten in der Wohnung hat der Wohnungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese fachmännisch installiert und montiert werden.

5. Bei Störungen und Beschädigungen an Gas- und Wasserleitungen sind diese sofort abzustellen und die zuständigen Stellen sind umgehend zu unterrichten.

6. Der Wohnungsinhaber hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Einfrieren von Leitungen, Geräten usw. zu verhindern und sonstige Schäden von Wohnung und der Einrichtung abzuwenden.

7. Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Wohnung, das Zubehör und die gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.
Die gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungen sind von allen Hausbewohnern und der Kirchgemeinde als Nutzerin der Dienst- und Gemeinderäume im vereinbarten Umfang und nach der untereinander vereinbarten Reihenfolge zu reinigen. Die Reinigung ist wöchentlich/ ________ vorzunehmen.
Werden Treppen, Flure und Zuwege beim Anfahren und Einlagern von Brennstoffen, Kartoffeln usw. verunreinigt, so sind diese von den betreffenden Hausbewohnern sofort ordnungsgemäß zu reinigen.
Die Reinigung der Zuwege zum Haus sowie der Geh- und Fahrradwege, das Räumen von Schnee und Eis, das Streuen von abstumpfenden Stoffen bei Glätte erfolgt durch alle Hausbewohner nach der untereinander vereinbarten Reihenfolge.

8. Abfälle, Scherben, Müll, Asche und dgl. sind in den dafür bestimmten Behältern abzulegen.

9. Zum Trocknen der Wäsche müssen die dazu vorhandenen Einrichtungen (Trockenboden, Trockenplatz __________ ) benutzt werden. Dies gilt nicht für das Trocknen von Kleinwäsche oder wenn in der Wohnung ein geeigneter Raum hierfür zur Verfügung steht. Die zum Trocknen der Wäsche vorhandenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und nach ihrer Benutzung zu reinigen. Gleiches gilt für die Benutzung einer vorhandenen Waschküche/Waschanlage.

10. Das Betreten von Keller, Boden und ähnlichen Räumen mit offenem Licht ist verboten.
Bei der Lagerung von Gegenständen auf dem Boden sind die Bestimmungen des Brandschutzes zu beachten.
Boden-, Keller- und Flurfenster sind bei Nacht, Regen, Frostgefahr und Sturm geschlossen zu halten.

11. Kraftfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des kirchlichen Rechtsträgers und an den dafür bestimmten Orten abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen im Hausflur, Treppenhaus und dgl. ist nur zulässig, wenn dadurch deren Benutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

12. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Pfarrhauses ist das Halten von Haustieren und Kleinvieh nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchgemeinde, das Halten von Kleinvieh darüber hinaus nur an dem dafür bestimmten Ort gestattet.

13. Das Anbringen von Schildern, Kästen usw. außerhalb der Wohnräume ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kirchenvorstandes nicht statthaft.

________________, am ____________



Ev.- Luth. Kirchenvorstand ____________________________

______________________ _____________________
Vorsitzender Mitglied

Anlage 4
(Zu § 14 Abs. 1 KiDWVO)

<Anhang:>
<Staatliches> Gesetz zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz)
Vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748)
- Auszug -

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe

Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt geändert:
....
2. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 17 angefügt:
....
§ 14

(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen an angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.

<Anhang:>
<Staatliche> Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)
- Auszug -

§ 27
Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zugrunde zu legen.
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnfürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.
(4) (weggefallen)

Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung)

Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.

10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage;
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage;
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung; der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 6 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

Anlage 5
(zu § 19 Abs. 4 KiDWVO)


Niederschrift über die Rückgabe einer Dienstwohnung

1. Die Dienstwohnung ____________________________ in __________________________
(Straße, Platz, Nr.) (Ort)

________ Geschoss wird mit Wirkung vom _________ an zurückgenommen/zurückgegeben.

2. Die Dienstwohnung wurde vollständig mit allem überlassenen Zubehör zurückgegeben.

3. Sämtliche zur Dienstwohnung gehörenden Räume, Ausstattungsgegenstände und das überlassene Zubehör zur Dienstwohnung befinden sich in gebrauchsfähigem Zustand mit folgenden Ausnahmen:
___________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
4. Der Pfarrer hat gemäß § 18 Abs. 2 KiDWVO folgende Schäden zu ersetzen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
5. An Einrichtungsgegenständen, mit denen der Pfarrer die Dienstwohnung versehen hat, wurden gemäß § 19 Abs. 3 KiDWVO
a) entfernt: __________________________________________________________________
b) in der Dienstwohnung zurückgelassen: _________________________________________
davon vereinbarungsgemäß gegen Wertersatz: ___________________________________
________________________________________________________________________

_________________ , den _______________
Pfarrer: ev.- Luth. Kirchenvorstand __________________

_____________________ ________________ ___________________
(Unterschrift) Vorsitzender Mitglied




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<4_3_2_1> Rechtsverordnung zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen

(Kirchliche WohnungsausstattungsVO - KWoAusstVO)
Vom 29. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 221)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 3 Satz 1 aufgehoben durch Bauordnung der EvLKS vom 10.12.2002 (ABl. 2003 A 18).>

Reg.-Nr.: 600145 (1) 3
Auf Grund von § 32 Abs. 3 I Nr. 1 und 2, III Nr. 6 der Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Kirchliche Wohnungen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind alle Wohnungen, die im Eigentum der Landeskirche, einer Kirchgemeinde oder eines anderen kirchlichen Rechtsträgers stehen, einschließlich Dienstwohnungen.

§ 2
(1) Maßgebliche Kriterien für die Ausstattung kirchlicher Wohnungen sind Stand der Technik, Sparsamkeit, lange Nutzungsfähigkeit und Umweltverträglichkeit. Instandsetzung hat Vorrang vor Erneuerung.
(2) Die als Anlage beigefügte Ausstattungsrichtlinie gilt für alle kirchlichen Wohnungen.
(3) Ausnahmen von der Ausstattungsrichtlinie bzw. Sonderwünsche von Nutzern können im besonders begründeten Ausnahmefall auf Antrag durch das Bezirkskirchenamt genehmigt werden, sofern Schädigungen oder Gefährdungen des Bauwerkes ausgeschlossen sind.
Die Kosten von Sonderwünschen sind von den Nutzern zu tragen. Anspruch auf Restwertvergütung bei Auszug besteht nicht.

§ 3
[Satz 1 aufgehoben ab 01.01.2003] Vor Auftragserteilung durch den Bauherrn sind Ausschreibungen nach VOB durchzuführen.
Das Bezirkskirchenamt ist vor Beginn der Planung in baufachlicher, denkmalpflegerischer und finanzieller Hinsicht einzubeziehen.

§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage
Richtlinie zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen
(Ausstattungsrichtlinie)

Für die Ausstattung kirchlicher Wohnungen gilt folgende Richtlinie:

1. Fußböden
1.1 Art und Aufbau vorhandener Fußböden und Fußbodenbeläge sind grundsätzlich zu erhalten.
1.2. Holzfußböden sind zu erneuern, falls Instandsetzung nicht mehr möglich ist. Dabei ist auf Fußbodenbeläge zu verzichten. Neuverlegung von Parkett ist nicht zulässig.
1.3. Holzfußböden in Nassräumen (WC, Bad) sowie in nicht unterkellerten Erdgeschossräumen erhalten einen Anstrich bzw. Versiegelung.
Luftabschließende Beläge sind nicht zulässig.
1.4 Für Bäder sind bei Instandsetzungsmaßnahmen nach Möglichkeit Massivdecken mit Keramikfliesen (Abriebgruppe III, ohne Design) vorzusehen.
1.5. Massivfußböden werden mit Fußbodenbelag nur dann versehen, wenn
- der Zustand des vorhandenen Fußbodens einen unzumutbaren Pflegeaufwand erfordert;
- die Kosten der Instandhaltung des vorhandenen Fußbodens die Kosten eines Belages um mehr als das Doppelte übersteigen;
- der bereits vorhandene Belag verschlissen ist.
1.6. Fußbodenbeläge müssen schadstofffrei, recyclingfähig und kostengünstig sein (z. B. Linoleum, Kork, Tredford).
Andere Kunststoff-Beläge (insbesondere PVC) und Teppichböden werden nicht eingesetzt.
1.7. Vom Wohnungsnutzer aufgebrachte textile Beläge dürfen nicht auf den Fußboden geklebt werden.

2. Wand- und Deckenbehandlung
2.1 In Wohn- und Schlafräumen sowie im Dienstzimmer sind diffusionsfähige wischfeste Anstriche bzw. einfache glatte Tapeten bzw. Raufasertapeten (mittlere Preisklasse) mit einfarbig-diffusionsfähigem Anstrich vorzusehen.
2.2 Einfarbige keramische Standard-Wandfliesen sind vorzusehen
- in Küchen bis in Höhe von 60 cm über dem Arbeitsbereich;
- im Spritzbereich von Bädern bis zu 2,00 m Höhe über Wannenboden;
- als Fliesenspiegel bis zu 1,0 m2 hinter Waschtischen.
2.3 Nicht geflieste Wandbereiche in Bädern, WC und Nebenräumen sind mit diffusionsfähigem Anstrich zu versehen, nicht zu tapezieren.
2.4 Decken und Schrägen ausgebauter Dachgeschosse sind mit Gipskarton bzw. Nut- und Federverbretterung aus heimischen Nadelholz bzw. Putz zu versehen.

3 Fenster und Türen
3.1 Vorhandene Fenster und Türen sind einschließlich der Beschläge grundsätzlich zu erhalten.
3.2 Bei notwendiger Erneuerung von Fenstern in bewohnten Räumen sind Kastenfenster zu bevorzugen. Verbundfenster sind möglich. Gestaltung, Gliederung und Profile richten sich nach Bestand bzw. nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
3.3. In begründeten Fällen ist der Einsatz von Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung mit Doppelfalz möglich. Fenstersprossen sind konstruktiv einzufügen.
3.4 Haus- bzw. Wohnungstüren erhalten einen den versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechenden Beschlag und Schließzylinder gemäß DIN 18257 (Klasse ES3). Das Erscheinungsbild denkmalgeschützter Türen darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Zusätzliche technische Sicherheitsvorkehrungen im Haus bzw. in der Wohnung sind nicht vorzusehen.
3.5 Materialvorgaben: Heimische Laub- und Nadelhölzer mit Anstrichen bzw. Lasuren
Der Einsatz von Kunststoffen, Metall und Tropenhölzern ist nicht zulässig.

4. Heiztechnische Ausstattung
4.1 Vor Installation einer Warmwasser-Zentralheizung sind durch einen Fachplaner (nicht: Heizungsbaufirma!) eine objektiv-spezifische Planung, Untersuchung der Brennwerttechnik und Ausschreibung zu gewährleisten. Außerdem sind alle Möglichkeiten konstruktiver Wärmedämmung zu nutzen.
4.2 Energieträger für Warmwasser-Zentralheizung ist vorzugsweise Erdgas.
4.3 Außentemperaturabhängige Steuerung, Zeitschaltung und getrennte Abrechenbarkeit einzelner Funktionsbereiche (Wohnung, Gemeindebereich usw.) sind vorzusehen.
4.4 Fußbodenheizungen bzw. Sonderausstattungen (z. B. elektrisch beheizte Handtuchhalter) sind grundsätzlich nicht zulässig.

5 Sanitärausstattung
5.1 Küche:
Für Ausguss, Spüle, Geschirrspüler und erforderlichenfalls Waschmaschine sind die Anschlüsse für Zu- und Abwasser zu gewährleisten.
Geschirrspüler sind nach Möglichkeit in den Warmwasserkreislauf der Wohnung einzubinden.
5.2 Bad/WC:
- Einbauwanne (emailliertes Stahlblech) mit Wannenfüll- und Brausebatterie oder Dusche, sofern Massivdecke vorhanden;
- frei stehende Wanne (emailliertes Stahlblech) mit Wannenfüll- und Brausebatterie sowie demontierbarer Wannenverkleidung und Sperrschicht über belüftbar bleibenden Holzbalken;
- Waschtischanlage (weißes Standardporzellan) mit Mischbatterie;
- separate Dusche, wenn aus besonderen Gründen erforderlich;
- WC-Anlage Standard weiß stehend im Bad. Spülkasten soll mit Spartaste ausgestattet sein. Druckspüler sind nicht zulässig. Bei Wohnungen mit vier und mehr Räumen ist eine separate Toilette mit Handwaschbecken möglich.

6 Elektrotechnische Ausstattung
- Die Installation nach VDE-Norm unter der Maßgabe kostengünstiger und funktionell sachgerechter Führung der Kabeltrassen sowie Anordnung der Steckdosen und Deckenauslässe.
- Steckdosen (erforderlichenfalls auch Doppelsteckdosen):
In Schlaf- und Wohnräumen < 12 m2 bis zu 3, < 20 m2 bis zu 4, > 20 m2 bis zu 5.
In der Küche können bis zu 6, im Bad bis zu 2, im Flur 1 bis 2 Steckdosen installiert werden.
- Deckenauslässe für Beleuchtung:
In Schlaf- und Wohnräumen < 20m2, 1, > 20 m2 bis zu 2.
In Küche, Bad und Flur können 1-2 Deckenauslässe bzw. je ein Wand- und Deckenauslass
installiert werden.
- Für den Kochherd ist Anschluss für Elt (bzw. Gas), für die Waschmaschine Elt-Anschluss zu
gewährleisten.
- Elektrische Klingelanlage mit Läutewerk;
- Für Telefon werden je nach Wohnungsgröße in ein oder zwei Zimmern Anschlüsse vorgesehen.

7 Antennenanlage
Es wird auf Kabelanschluss mit einer Anschlussdose pro Wohnung orientiert.
Existiert kein Kabelanschluss, ist eine Gemeinschaftsanlage für Satellitenempfang für das Gebäude mit einer Anschlussdose pro Wohnung vorzusehen.
Leerrohre für Rundfunk- und Fernsehantennenkabel sind bedarfsgerecht zu verlegen.

8 Nebenanlagen
- Außenrolläden sind, sofern baulich möglich, lediglich im Erdgeschoss zulässig.
- Jalousien, Sonnenschutzeinrichtungen usw. werden vom Eigentümer nicht finanziert.
- Anspruch auf eine Garage oder einen Carport besteht nicht.

9 Sonstiges
Nicht zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen gehören: Einbauküchen, Schränke, Regale und andere Möbel, Herde, Spülen Beleuchtungskörper, Gardineneinrichtungen usw.

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<4_3_2_1> Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen

Vom 22. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 220)


600 145 (1) 3
Aufgrund der §§ 13 Abs. 4 und 23 der Kirchlichen Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO - vom 22. Oktober 1996 (ABl. Seite A 211) erlässt das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen für kirchliche Dienstwohnungen folgende Richtlinie:

I.

(1) Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist der für jede Dienstwohnung festzustellende Mietwert.
(2) Für alle Dienstwohnungen, die vor dem 03. Oktober 1990 fertig gestellt worden sind und damit der Preisbindung unterliegen, ist der Mietwert auf der Grundlage nachsehend genannter staatlicher Rechtsvorschriften und landeskirchlicher Regelungen zu ermitteln:
1. Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 3/1989 zur Berechnung der Mieten für kirchliche Dienstwohnungen vom 21.12.1989 (Reg.-Nr. 42331 (3) 158; 17313/30);
2.a) Erste Grundmietenverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S. 1269);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung der Mieten zum 01. Oktober 1991 vom 27.09.1991 (Reg.-Nr. 42331 (3) 168);
3.a) Zweite Grundmietenverordnung vom 27.07.1992 (BGBl. I S. 1416);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung der Mieten auf Grund der Zweiten Grundmietenverordnung vom 11.11.1992 (Reg.-Nr. 42331 (3) 198;
4.a) §§ 11 Abs. 2, 12 f des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3604), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz) vom 06.06.1995 (BGBl. I S. 748);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung der Mieten für kircheneigenen Wohnraum auf Grund des Mietenüberleitungsgesetzes vom 27.06.1995 (Reg.-Nr. 600145 (1) 5).
(3) Für nicht preisgebundenen Wohnraum im Sinne von § 11 Abs. 1 des Miethöhegesetzes ist der Mietwert auf der Grundlage der ortsüblichen Miete (Nettomiete) zu ermitteln. Wertmindernde und werterhöhende Umstände, die sich aus der Lage, Art, Beschaffenheit und Ausstattung der Dienstwohnung ergeben, sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

II.

(1) Für die Berechnung des Mietwertes nach Abschnitt I soll die tatsächliche, höchstens jedoch folgende Wohnfläche zugrundegelegt werden:

a) Stufe Pfarrer und Kirchenbeamte
der Besoldungsgruppen Wohnfläche in m2
1 A 16 und Besoldungsordnung B tatsächliche Fläche
2 A 14/A 15 150
3 A 11 bis A 13 135
4 A 8 bis A 10 100
5 A 6/A 7 80
6 A 5 65

b) Stufe Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Wohnfläche in m2
1 I tatsächliche Fläche
2 I b/I a 150
3 IV a bis II a 135
4 V c bis IV b 100
5 VII bis VI a und H 5 a bis H 8 a 80
6 X bis VIII und H 1 bis H 5 65
(2) Dabei soll jedoch die Wohnfläche nicht unterschritten werden, die für den Dienstwohnungsinhaber auf Grund seiner familiären und persönlichen Verhältnisse angemessen ist. Für einen Alleinstehenden gilt eine Zwei-Zimmerwohnung, für ein kinderloses Ehepaar eine Zwei- oder Drei-Zimmerwohnung als angemessen. Im Übrigen soll die Anzahl der Wohn- und Schlafräume der Zahl der Personen entsprechen, die zum Haushalt des Dienstwohnungsinhabers gehören.
(3) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen sowie seine Besoldungs- und Vergütungsgruppe dem Bezirkskirchenamt anzugeben und Änderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2, dass dem Dienstwohnungsinhaber ein oder mehrere Räume nicht anzurechnen sind, so ist ihm dieser Mehrraum ohne Mietwertansatz zu überlassen. Die Pflicht zur Tragung der Betriebskosten bleibt davon unberührt.
(5) Treten Änderungen gemäß Absatz 3 ein, so hat das Bezirkskirchenamt den Mietwert zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu berechnen.

III.

(1) Der auf Grund der Abschnitte I und II errechnete Mietwert ist vom Bezirkskirchenamt als Dienstwohnungsvergütung festzusetzen. Übersteigt die Dienstwohnungsvergütung 25 Prozent der monatlichen Bruttodienstbezüge des Dienstwohnungsinhabers, so ist sie um den diese Höchstgrenze überschreitenden Betrag zu kürzen.
(2) Das Bezirkskirchenamt hat bei jeder erforderlichen Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung darauf zu achten, dass die im Absatz 1 genannte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Im Übrigen ist es auf schriftlichen Antrag des Dienstwohnungsinhabers bei Vorliegen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen zur entsprechenden Kürzung der Dienstwohnungsvergütung verpflichtet. Die Kürzung wird erstmals für den auf den Eingang des Antrages folgenden Monat wirksam.
(3) Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist in allen Fällen, die die Festsetzung oder Veränderung der Dienstwohnungsvergütung betreffen, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Zu den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne von Absatz 1 zählen:
1. bei Pfarrern und Kirchenbeamten das Grundgehalt, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage;
2. bei Vikaren der Grundbetrag und der Verheiratetenzuschlag;
3. bei Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Zulage;
4. bei Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan B fallen, die Grundvergütung und der Sozialzuschlag.

IV.
Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 1997 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_3_2_1> Durchführungsverordnung zur Kirchlichen Dienstwohnungsverordnung und zur Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen

Vom 28. Januar 1997 (ABl. 1997 A 42)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 1 umgerechnet in Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>

600 145 (1) 3
Das Landeskirchenamt verordnet zur Durchführung der Kirchlichen Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO - vom 22. Oktober 1996 (ABl. Seite A 209) und zur Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom 22. Oktober 1996 (ABl. Seite A 220) Folgendes:

§ 1
(zu § 1 Abs. 3 KiDWVO)
Die Vorschriften der KiDWVO gelten nicht für Vikare. Soweit diese vor der Übernahme in den Probedienst die künftige Dienstwohnung beziehen, haben sie bis zum Beginn des Probedienstes für die Wohnungsnutzung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 205 EUR an die Kirchgemeinde zu zahlen. Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist entsprechend zu unterrichten.

§ 2
(zu § 4 Abs. 2 KiDWVO)
(1) Von der Möglichkeit einer Stilllegung einzelner Räume einer Pfarrdienstwohnung soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. In der Regel ist eine solche Ausnahme nur bei allein stehenden Pfarrern oder kinderlosen Ehepaaren gerechtfertigt.
(2) Die zustimmende Entscheidung des Kirchenvorstandes auf den Antrag des Pfarrers bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Die Stilllegung einzelner Räume der Pfarrdienstwohnung ist in der Zuweisungsverfügung des Bezirkskirchenamtes, in der Übergabeniederschrift und im Wohnungsblatt zu vermerken.
(3) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die dafür maßgebenden Umstände weggefallen sind.

§ 3
(zu § 5 Abs. 3 KiDWVO)
Geringfügige Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Pfarrdienstwohnung nur unwesentlich beeinträchtigen, stehen der Feststellung der Beziehbarkeit nicht entgegen. Solche Mängel sind in der Übergabeniederschrift zu vermerken und alsbald zu beheben.

§ 4
(zu § 13 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 KiDWVO und zur Richtlinie
zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen)
(1) Aufgrund des In-Kraft-Tretens der KiDWVO am 1. Januar 1997 sind die Bezirkskirchenämter verpflichtet, die Dienstwohnungsvergütungen für alle Dienstwohnungen nach Maßgabe der Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen (Richtlinie) zu überprüfen und neu festzusetzen. Ergeben sich dabei keine Veränderungen, so ist die bisherige Festsetzung zu bestätigen. Je eine Ausfertigung des Festsetzungs- bzw. Bestätigungsbescheides erhalten der Pfarrer und der Kirchenvorstand. Eine Kopie ist der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle zu übermitteln.
(2) Im Übrigen sind Neufestsetzungen bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 KiDWVO genannten Umstände oder nach Maßgabe von Ziffer II Absatz 5 und Ziffer III Absatz 2 der Richtlinie vorzunehmen.
(3) Eine vorübergehende Minderung der Dienstwohnungsvergütung nach § 13 Abs. 3 KiDWVO ist vom Pfarrer schriftlich zu beantragen und zu begründen. Zu dem Antrag haben der Kirchenvorstand und der Baupfleger Stellung zu nehmen. Über die Minderung entscheidet das Bezirkskirchenamt nach Maßgabe der von der Rechtsprechung zum Mietrecht entwickelten Grundsätze. Für den Bescheid über die Minderung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Minderung ist aufzuheben, sobald die dafür maßgebende Umstände weggefallen sind.
(4) Die in Ziffer II Absatz 1 der Richtlinie den Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zugeordneten Wohnflächen sind für die Berechnung der Dienstwohnungsvergütung als Höchstflächen verbindlich. Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Ziffer 1 Absatz 2 Nr. 2b der Richtlinie genannten Rundverordnung vom 1. Oktober 1991, also unter Einbeziehung eines in der Dienstwohnung gelegenen Dienstzimmers, eine größere Wohnfläche, sind die Quadratmeterzahlen nach Satz 1 der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legen.
(5) Wird eine Dienstwohnung von einem Theologenpaar genutzt und erhalten beide Ehegatten Dienstbezüge als Pfarrer, so sind der Ermittlung der Höchstgrenze der Dienstwohnungsvergütung nach Ziffer III der Richtlinie die Bruttodienstbezüge beider Ehegatten, jedoch begrenzt auf ein volles Pfarrergehalt, zugrundezulegen. Dies gilt auch dann, wenn einem Ehegatten eine Gemeindepfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang und dem anderen Ehegatten eine entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle übertragen ist.

§ 5
(zu § 18 KiDWVO)
Die Rückgabe und Rücknahme der Dienstwohnung soll in Anwesenheit eines Vertreters des Bezirkskirchenamtes erfolgen.

§ 6
(zu §§ 19 und 20 KiDWVO)
Die Zuweisung von Dienstwohnungen an andere hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter ist nur bei Vorliegen der in § 20 Abs. 1 KiDWVO genannten Voraussetzung zulässig. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, sind strenge Maßstäbe anzulegen.

§ 7
(zu § 24 KiDWVO)

(1) § 24 KiDWVO bezieht sich nur auf hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter, denen durch das Bezirkskirchenamt eine Dienstwohnung zugewiesen wurde. Er gilt nicht für kirchliche Mitarbeiter, die Mieter von Wohnungen in kirchlichen Gebäuden sind.
(2) Soweit in Einzelfällen kirchlichen Mitarbeitern Aufwandsentschädigungen für die dienstliche Mitbenutzung eines in der Mietwohnung gelegenen Zimmers gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 8

(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird Satz 3 von Ziffer 8 der Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung der Mieten zum 1. Oktober 1991 vom 27.9.1991 (Reg.-Nr. 42331[3]168) aufgehoben.

Dresden, am 28. Januar 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_3_2_1> Instandhaltung von Amtswohnungen

Vom 18. Mai 1956 (ABl. 1956 A 34)

42331/59, 60

Um einer einheitlichen Handhabung willen werden für die Instandhaltung der Amtswohnungen folgende Richtlinien gegeben:

I.

Zur Amtswohnung gehören außer den Räumen selbst nur diejenigen Anlagen und Einrichtungen, die auch bei einem Amtswechsel des Wohnungsinhabers in der Wohnung verbleiben (z. B. Herde, Öfen, Badeeinrichtungen, fest angebrachte Waschbecken, Ausgussbecken; eingebaute Regale, Schränke und Bänke; elektrische Lichtleitungen mit Schaltern und Steckdosen). Diese Gegenstände müssen bei einem Amtswechsel in der Wohnung verbleiben.
Lampen und Glühbirnen hat der Wohnungsinhaber selbst zu beschaffen.
Dienstliches Inventar (z. B. Archivschränke, Aktenschränke, Möbel und Lampen für Versammlungs- und Unterrichtsräume) sind von der Kirchgemeinde zu beschaffen und sind dann ihr Eigentum.

II.
Während die Kirchgemeinde die öffentlichen Lasten und Abgaben für die Wohnung (auch z. B. Schornsteinfegergebühr, Kosten für behördlich angeordnete Ungezieferbekämpfung, Wasserzins) zu tragen hat, fallen die Kosten des Wohnungsgebrauchs - d. h. die nach allgemeinem Brauch von Mietern zu übernehmenden Ausgaben (wie Kosten von elektrischen Strom; Gas; Heizung; Reinigung, auch Ofenreinigung) - dem Wohnungsinhaber zur Last. Außerdem hat er - gegebenenfalls im Wechsel mit den Inhabern anderer Wohnungen - auch für die Sauberhaltung der Treppenzugänge und Fußsteige zu sorgen.
Für Versammlungs- und Unterrichtsräume und sonstige ausschließlich zum dienstlichen Gebrauch benutzte Räume einschließlich des Amtszimmers trägt die Kirchgemeinde diesen Aufwand.

III.

Wegen der Pflicht zur Erhaltung der Amtswohnung in ordnungsmäßigem Zustand und wegen Aufbringung der dadurch erwachsenden Kosten wird auf § 13 Abs. 2 Nr. 10 und § 38 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 (KonsBl. S. 17) verwiesen. Hervorgehoben wird, dass die Amtswohnung den Anforderungen entsprechen soll, die billigerweise an die Wohnung des kirchlichen Amtsträgers zu stellen sind. Um zu sparen, haben alle ungewöhnlich hohe Kosten erfordernden Aufwendungen zu unterbleiben. Die Kirchgemeinde hat nur die notwendigen Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen, wobei die allgemeinen wirtschaftlichen, aber auch die örtlichen Verhältnisse - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 25. April 1928 (KirchlGVBl. S. 31) - zu Grunde zu legen sind. Unter diesen Gesichtspunkten wird regelmäßig nur ein Zimmer einer Wohnung mit Tapete zu versehen sein.
Verbesserungen und Verschönerungen der Wohnung, die auf Wunsch des Wohnungsinhabers ausgeführt werden (z. B. Anbringung von Obstregalen im Keller, Bau von Ställen und deren Ausstattung), gehen zu seinen Lasten.
Wenn auf Kosten der Kirchgemeinde durchgeführte Vorrichtungsarbeiten zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, so ist durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Anrechnungsbetrag der Wohnung zu erhöhen ist. Hat der Wohnungsinhaber die Kosten der Verbesserung selbst zu tragen, so ist bei einem Amtswechsel zu prüfen, inwieweit noch eine Werterhöhung vorliegt, für welche die Kirchgemeinde den Wohnungsinhaber zu entschädigen hat.

IV.

Der Wohnungsinhaber und die Mitbewohner haben die Wohnung pfleglich zu behandeln, also die Wohnung selbst und ihre unter I in Abs. 1 genannte Einrichtung schonend zu gebrauchen, um auch vorzeitige Abnutzung zu vermeiden. Danach obliegt ihnen auch der Schutz von Leitungen usw. vor dem Einfrieren.

V.

Durch normale Abnutzung und durch "höhere Gewalt" entstandene Schäden hat die Kirchgemeinde zu tragen, während der Wohnungsinhaber für alle Schäden aufzukommen hat, die von ihm selbst oder von Personen, die zu seinem Haushalt gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, verschuldet sind (z. B. verschuldete Wasser-, Feuer-, Bruch-, Frost- und Verlustschäden), ebenso für Schäden, die durch unpflegliche Behandlung entstanden sind.
Für die Beseitigung geringfügiger Störungen und für kleine Ausbesserungen (z. B. an elektrischen Leitungen, Abflussrohren) hat aber der Wohnungsinhaber auf eigene Kosten selbst zu sorgen.
Untermieter haftbar zu machen, ist Angelegenheit des Wohnungsinhabers, wenn ihm der Untermietzins zugute kommt, sonst der Kirchgemeinde.

VI.

Bei Amtswechsel hat der bisherige Wohnungsinhaber die Instandhaltungskosten nach den vorstehenden Bestimmungen bis zu seinem Auszug zu tragen und die Wohnung in dem Zustand sauber zu übergeben, der ordnungsgemäßem Gebrauch entspricht. Von dem Wohnungsinhaber eigenmächtig vorgenommene Änderungen sind, wenn es der Kirchenvorstand verlangt, auf seine Kosten wieder zu beseitigen.
Der neue Wohnungsinhaber kann bei seinem Einzug von der Kirchgemeinde nur die Durchführung solcher Vorrichtungsarbeiten verlangen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen und bei dem Bezug von Mietwohnungen allgemein üblich sind.

VII.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Dienstmietwohnungen.

VIII.

Die Bezirkskirchenämter haben darauf zu achten, dass die Amtswohnungen dauernd in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Bei einem Amtswechsel ist der Zustand der Amtswohnung ausdrücklich festzustellen.

IX.

Alle Instandhaltungs- und Vorrichtungsarbeiten an Amtswohnungen, die über die laufende Unterhaltung im Rahmen des genehmigten Haushaltplanes hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<4_3_2_1> Instandhaltung von Amtswohnungen der Pfarrer

Vom 31. Juli 1952 (ABl. 1952 A 54)

42331/32,33; 61058
Nach § 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1928 (KirchlGVBl. S. 31) ist grundsätzlich jede Pfarrstelle mit einer Amtswohnung zu versehen, die der Amtsstellung des Inhabers und den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Für die Instandhaltung dieser Amtswohnung hat aber nicht nur nach altem Recht, sondern auch nach dem Gebote der Billigkeit zu gelten, dass der Pfarrer das Pfarrhaus pfleglich benutzt, wie es von einem guten Haushalter erwartet werden muss, und selbstverschuldete Schäden auf eigene Kosten beseitigt (vgl. Böhme, Sächs. Kirchengesetze, 3. Aufl. S. 438).
Nähere Anweisungen, die eine einheitliche Durchführung dieser Grundsätze gewährleisten sollen, sind an die Bezirkskirchenämter ergangen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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