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4.3.2.1
DIENSTWOHNUNGEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
(Kirchliche Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO
-)
Vom 22. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 209)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 16 Abs. 3 umgestellt von 80 DM auf 40 EUR durch 2.
EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>
600 145 (1) 3
Aufgrund der §§ 45 und 123 des Pfarrergesetzes (PfG)
in Verbindung mit den §§ 10 und 26 des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfBG)
und der §§ 49 und 82 des Kirchenbeamtengesetzes (KBG) verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens über die Zuweisung,
Nutzung und Instandhaltung kirchlicher Dienstwohnungen Folgendes:
I.
Dienstwohnungen der Pfarrer
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung,
Nutzung und Instandhaltung von Pfarrerdienstwohnungen.
(2) Sie gilt nach Maßgabe der §§ 20 ff.
entsprechend für kirchliche Dienstwohnungen, die Kirchenbeamten sowie
privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitern zugewiesen werden.
(3) Pfarrer im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Pfarrer und
Pfarrerinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe, Pfarrverwalter und
Pfarrverwalterinnen sowie Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen, Pfarrer und
Pfarrerinnen im Wartestand, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie
Pfarrdiakone und Pfarrdiakoninnen im Wartestand.
(4) Die Bestimmungen des Mietrechts gelten für
Dienstwohnungsverhältnisse nicht. Die im Freistaat Sachsen geltenden
Dienstwohnungsvorschriften sind nicht anzuwenden.
§ 2
Begriff der Pfarrerdienstwohnung
(1) Pfarrerdienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne
Wohnräume, die Pfarrern unter ausdrücklicher Bezeichnung als
Dienstwohnung zugewiesen sind oder künftig zugewiesen werden. Das
Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein
Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(2) Dienstwohnungen für Pfarrer und ihre Familien
befinden sich in der Regel in den Pfarrhäusern der Kirchgemeinden, die
kirchliche Dienstgebäude sind. Soweit möglich und nötig sind in
den Pfarrhäusern die für den kirchlichen Dienst erforderlichen
Räume (insbesondere Dienstzimmer, Archivraum, Gemeinde-, Unterrichts- und
Verwaltungsräume) bereitzustellen.
(3) Zur Pfarrerdienstwohnung gehören nur die Räume,
die für die Wohnzwecke des Pfarrers und seiner Familie bestimmt sind.
Kirchliche Diensträume im Sinne von Absatz 2 sind nicht Bestandteil der
Pfarrerdienstwohnung. Zur Familie des Pfarrers zählen auch Personen, denen
der Pfarrer oder sein Ehegatte nicht nur vorübergehend Unterkunft
gewähren, weil sie gesetzlich oder aus einem anderen wichtigen Grund dazu
verpflichtet sind.
(4) Wird eine Pfarrerdienstwohnung auf Dauer als solche nicht
mehr benötigt, so ist sie alsbald in eine Mietwohnung
umzuwandeln.
§ 3
Bereitstellung der Pfarrerdienstwohnung
(1) Zur Bereitstellung der Pfarrerdienstwohnung ist die
Kirchgemeinde oder eine der Kirchgemeinden, für die der Pfarrer tätig
ist, verpflichtet. Bei Pfarrern im Dienst von anderen Körperschaften, die
Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung haben, tritt diese Körperschaft
an die Stelle der Kirchgemeinde.
(2) Steht eine angemessen große Dienstwohnung (§ 4)
nicht zur Verfügung oder kann eine vorhandene Dienstwohnung (§ 4)
nicht in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden, so ist der Pfarrer
verpflichtet, eine vom Kirchenvorstand unter Einbeziehung des Pfarrers
ausgewählte geeignete Wohnung zu mieten, nachdem das Bezirkskirchenamt der
Auswahl zugestimmt hat. § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 4
Größe der Pfarrerdienstwohnung
(1) Die Pfarrerdienstwohnung soll in ihrer Größe
dem pfarramtlichen Dienst, den örtlichen Verhältnissen und der
Familienstärke des Pfarrers Rechnung tragen. Ein Anspruch auf das ganze
Pfarrhaus oder auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht
nicht.
(2) Ist eine Pfarrerdienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer
im Hinblick auf die Familie des Pfarrers so groß, dass der Umfang einer
angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten würde, so soll
einem Antrag des Pfarrers auf Beschränkung des Umfanges der Dienstwohnung
entsprochen werden. Dabei soll sich die Mindestanzahl der Wohn- und
Schlafräume nach der Anzahl der zur Familie des Pfarrers zählenden
Personen richten. Ein allein stehender Pfarrer hat Anspruch auf eine mindestens
zwei Zimmer umfassende Dienstwohnung.
(3) Nicht zugewiesene Räume dürfen vom Pfarrer und
seiner Familie auch nicht zu Abstellzwecken genutzt werden.
§ 5
Anspruch und Verpflichtung
(1) Pfarrer, die im pfarramtlichen Dienst in einer
Kirchgemeinde tätig sind, haben Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung.
Haben sowohl der Pfarrer als auch sein Ehegatte Anspruch auf Zuweisung einer
Dienstwohnung, so gilt mit der Zuweisung einer Dienstwohnung an einen Ehegatten
der Anspruch des anderen Ehegatten als erfüllt.
(2) Der Pfarrer ist zum Bezug der ihm zugewiesenen
Dienstwohnung verpflichtet.
(3) Die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung entsteht zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Bezirkskirchenamt die Beziehbarkeit der Dienstwohnung
festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem
gebrauchsfähigen Zustand befindet. Ein Anspruch auf eine vollständig
renovierte Dienstwohnung besteht nicht.
§ 6
Zuweisung der Dienstwohnung
(1) Die Dienstwohnung wird durch das Bezirkskirchenamt durch
schriftliche Verfügung zugewiesen.
(2) Über die Zuweisung einer vorhandenen Dienstwohnung an
Pfarrer, die nicht in einer Gemeindepfarrstelle Dienst versehen, sondern eine
allgemeinkirchliche Aufgabe wahrnehmen, entscheidet das Landeskirchenamt. Es
nimmt für solche Wohnungen alle Aufgaben wahr, die in dieser
Rechtsverordnung den Bezirkskirchenämtern übertragen sind.
(3) Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Stellplatz
für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung gegen Zuschlag
einer angemessenen Nutzungsentschädigung zugewiesen werden.
(4) Ein vorhandener Garten soll als Zubehör zur
Dienstwohnung unentgeltlich zugewiesen werden. Die Größe des Gartens
kann auf Wunsch des Pfarrers verändert werden.
§ 7
Übergabe
(1) Die Dienstwohnung ist dem Pfarrer von der Kirchgemeinde zu
übergeben. In den Fällen des § 6 Abs. 2 regelt das
Landeskirchenamt die Übergabe. Über die Übergabe ist eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung
aufzunehmen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer und die Kirchgemeinde.
Das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt oder - bei Dienstwohnungen nach
§ 6 Abs. 2 - dem Landeskirchenamt zu übermitteln.
(2) Bei der Übergabe sind dem Pfarrer neben der
Niederschrift das Wohnungsblatt (§ 8) und die Hausordnung (§ 10 Abs.
5) auszuhändigen.
§ 8
Wohnungsblatt
Die Kirchgemeinde hat über jede Dienstwohnung und deren
Zubehör ein Wohnungsblatt nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher
Ausfertigung anzulegen und fortzuführen. Das Zweitstück erhält
der Pfarrer, das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt zu
übermitteln.
§ 9
Nutzung der Dienstwohnung
(1) Der Pfarrer und die zu seinem Haushalt gehörenden
Personen sind verpflichtet, die Dienstwohnung ausschließlich zu
Wohnzwecken zu nutzen und sie schonend und pfleglich zu behandeln
(Obhutspflicht). Dazu gehören
- die Verhütung von Schäden z. B. durch mechanische
Einwirkung, Nässe, mangelnde Belüftung, unzureichenden Schutz bei
Frost;
- die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln oder
Schäden oder zum Ersatz von Schäden, die durch den Pfarrer oder die zu
seinem Haushalt gehörenden Personen, Besucher oder durch die für den
Pfarrer und seine Familie tätigen Handwerker schuldhaft verursacht
werden;
- die Pflicht, bei Auftreten eines Mangels alles Zumutbare zu
veranlassen, um dessen Ausweitung zu verhindern;
- die Pflicht der unverzüglichen Anzeige von
Mängeln, die während der Nutzung der Dienstwohnung auftreten und die
von der Kirchgemeinde zu beseitigen sind. Der Kirchenvorstand kann den Pfarrer
ermächtigen, zu Lasten der Kirchgemeinde Kleinreparaturen bis zur
Erreichung eines dafür festgesetzten Jahresvolumens in Auftrag zu
geben;
- die Sauberhaltung der Wohnung, der Treppen
einschließlich Außentreppen und der Treppenflure. Die Festlegungen
der Hausordnung sind dabei zu beachten.
(2) Der Pfarrer hat die üblichen
Schönheitsreparaturen (Tapezieren oder Streichen der Wände und
Decken), Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) auf seine
Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dafür gilt:
Küchen, Bäder und Duschen sollten in der Regel alle vier Jahre, alle
übrigen Räume alle sechs Jahre renoviert werden.
(3) Der Pfarrer und die zu seinem Haushalt gehörenden
Personen sind verpflichtet, der Kirchgemeinde die Schäden zu ersetzen, die
infolge missbräuchlicher Ausübung des Nutzungsrechtes oder
schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht entstehen.
(4) Bauliche Veränderungen in der Dienstwohnung auf
Betreiben und auf Kosten des Pfarrers sind nur mit Zustimmung des
Kirchenvorstandes und nach Genehmigung des Bezirkskirchenamtes zulässig.
Wurden bauliche Veränderungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen
vorgenommen, so hat der Pfarrer auf Verlangen den ursprünglichen Zustand
auf seine Kosten wiederherzustellen.
(5) Die Vermietung, Untervermietung oder tatsächliche
Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an Personen, die nicht
gemäß § 2 Abs. 3 zur Familie gehören, ist unzulässig.
Dies gilt auch für eine Überlassung von Räumlichkeiten für
Erholungs- oder andere Zwecke. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des
Kirchenvorstandes und der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt. Ein
eventuelles Nutzungsentgelt steht der Kirchgemeinde zu.
(6) Der Abschluss von Tauschverträgen über
Dienstwohnungen durch den Pfarrer ist unzulässig.
§ 10
Aufgaben der Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, die Dienstwohnung
während der Dauer der Zuweisung in einem zum bestimmungsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das Nähere regeln die vom
Landeskirchenamt erlassenen Ausstattungs- und
Instandhaltungsrichtlinien.
(2) Die Kirchgemeinde hat Mängel, die den
bestimmungsmäßigen Gebrauch der Dienstwohnung beeinträchtigen,
in angemessener Frist zu beseitigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen
sind mit dem Pfarrer abzusprechen und von ihm zu dulden. Das gilt auch für
Instandsetzungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die auf Grund der
Verpflichtung, das Hausgrundstück gebrauchsfähig zu erhalten, zur
Abwendung drohender Gefahren sowie aus sonstigen Gründen notwendig
werden.
(3) In regelmäßigen Abständen, mindestens
jedoch alle drei Jahre, ist die Dienstwohnung durch Beauftragte der
Kirchgemeinde zu begehen, um Mängel und Schäden festzustellen, deren
Beseitigung zur Erhaltung des gebrauchsfähigen Zustandes der Dienstwohnung
erforderlich ist. Über die Ergebnisse der Begehung ist ein Protokoll in
zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer
und die Kirchgemeinde.
(4) Durch die Kirchgemeinde ist eine Hausordnung nach dem
Muster der Anlage 3 aufzustellen.
(5) Die Wahrnehmung der Anliegerpflichten (wie Reinigung,
Schneeberäumung und Abstumpfung der an das Grundstück angrenzenden
öffentlichen Straßen und Wege) ist durch die Kirchgemeinde unter
Beachtung der ortsüblichen Regelungen (Ortszuschlag, Stadtordnung)
festzulegen und in die Hausordnung aufzunehmen.
§ 11
Gärten
(1) Einen als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesenen
Garten hat der Pfarrer ordnungsgemäß zu bewirtschaften und auf seine
Kosten zu erhalten. Ihm obliegt die Pflege und Erhaltung des vorhandenen
Bestandes an Bäumen und Sträuchern. Die vom Pfarrer vorgenommenen
Ersatzpflanzungen für abgestorbene Bäume und Sträucher gehen in
kirchliches Eigentum über.
(2) Notwendige Aufwendungen an bestehenden Einrichtungen des
Gartens (z. B. Einzäunung, Wasserleitung, Drainage) sind von der
Kirchgemeinde zu übernehmen.
(3) Auf Antrag des Pfarrers ist die Kirchgemeinde
verpflichtet, Teile des Gartens, die vom Pfarrer persönlich nicht mehr
genutzt werden können, zurückzunehmen. Die Niederschrift über die
Übergabe der Dienstwohnung (§ 7 Abs. 1) und das Wohnungsblatt (§
8) sind entsprechend zu ändern. Die Kirchgemeinde soll die
zurückgenommenen Flächen an andere kirchliche Mitarbeiter,
Ruheständler oder an Dritte vertraglich zur Nutzung
übergeben.
(4) Eine Unterverpachtung des zugewiesenen Gartens durch den
Pfarrer ist unzulässig.
(5) Mit Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses
erlischt auch das Nutzungsrecht am Garten.
§ 12
Garagen und Nebengebäude
(1) Garagen und Nebengebäude sind Zubehör der
Dienstwohnung, soweit sie in der Zuweisung nach § 6 enthalten
sind.
(2) Mit der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses
erlischt auch das Nutzungsrecht an der Garage, an Nebengebäuden und dem
sonstigen Zubehör der Dienstwohnung.
§ 13
Dienstwohnungsvergütung
(1) Der Pfarrer hat für die ihm zugewiesene Dienstwohnung
monatlich die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde
oder die sonst zuständige Körperschaft zu zahlen.
(2) Die Dienstwohnungsvergütung ist neu festzusetzen,
wenn
- der Dienstwohnungsinhaber wechselt;
- sie seit drei Jahren unverändert ist und wesentliche
Anhaltspunkte erkennbar sind, dass sich die ortsüblichen Mietwerte für
vergleichbare Wohnungen verändert haben;
- bauliche Maßnahmen oder Veränderungen der
Ausstattung den Gebrauchswert der Dienstwohnung erhöht haben;
- andere Umstände eintreten, die auf Grund de in Absatz 4
genannten Richtlinie eine Neufestsetzung rechtfertigen.
(3) Die Dienstwohnungsvergütung ist angemessen zu
mindern, wenn die Dienstwohnung infolge erheblicher, von der Kirchgemeinde zu
beseitigender Mängel oder während der Durchführung notwendiger
Baumaßnahmen nur teilweise genutzt werden kann.
(4) Die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung obliegt
dem zuständigen Bezirkskirchenamt nach Maßgabe der dafür vom
Landeskirchenamt erlassenen Richtlinie. Die Festsetzung und alle
Veränderungen sind dem Pfarrer schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Dienstwohnungsvergütung wird von den monatlichen
Dienstbezügen jeweils im Voraus einbehalten.
§ 14
Betriebskosten
(1) Die für die Dienstwohnung entstehenden Betriebskosten
gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 4) hat der Pfarrer
neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen. Zu diesen Betriebskosten
zählen insbesondere die Kosten für
1. Verbrauch von Wasser, Elektrizität und Gas
(einschließlich Zählermiete und Grundgebühr);
2. Betrieb und Wartung von Heizung, Warmwasserversorgung und
gemeinschaftlichen Einrichtungen;
3. Treppenhausbeleuchtung und -reinigung;
4. Hof- und Straßenreinigung (einschließlich
Schneeräumen, Streuen usw.);
5. Müllabfuhr und Entwässerung;
6. Reinigung von Schornsteinen, Ofenrohren, Öfen, Thermen
und sonstigen Heizungsanlagen.
(2) Für Umlagebeträge, bei denen am Ersten des
jeweiligen Monats noch nicht feststeht, in welcher Höhe sie vom Pfarrer zu
leisten sind, sind monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen festzusetzen.
Der Ausgleich ist nach den tatsächlich zu zahlenden Beträgen einmal
jährlich sowie jeweils bei Räumung der Dienstwohnung
durchzuführen.
(3) In den Fällen, in denen im Gebäude sowohl
Diensträume ( § 2 Abs. 2) als auch Wohnräume vorhanden sind, sind
die Betriebskosten für die Diensträume von der Kirchgemeinde zu
übernehmen.
§ 15
Kostenverteilung bei Zentral- oder
Sammelheizung
und zentraler Warmwasserversorgung
(1) Existiert eine Zentral- oder Sammelheizung und/oder eine
zentrale Warmwasserversorgung, so sind geeichte Verbrauchsmesseinrichtungen
einzubauen.
(2) Zu den Kosten des Betriebes einer Zentral- oder
Sammelheizung gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
fachmännischen Einstellung, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
und die Kosten der Verbrauchserfassung.
(3) Zu den Kosten des Betriebes einer zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten des Wasserverbrauches, die
Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten für die Verwendung
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebes einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage sowie die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend Absatz 2.
(4) Die Kirchgemeinde legt die von ihr verauslagten Kostens
des Betriebes einer Zentral- oder Sammelheizung und einer zentralen
Warmwasserversorgungsanlage auf den oder die Dienstwohnungsinhaber wie folgt
um:
1. Von den Kosten des Betriebes der Zentral- oder
Sammelheizung sind 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch des
Dienstwohnungsinhabers zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche der beheizbaren Räume zu verteilen.
2. Von den Kosten des Betriebes der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind 70 % der Kosten der Wassererwärmung nach
dem Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Gesamtwohn- bzw.
Nutzfläche zu verteilen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend
anzuwenden, wenn an eine Zentral- oder Sammelheizung und an eine zentrale
Warmwasserversorgungsanlage neben Dienstwohnungen und Diensträumen auch
andere Wohnungen angeschlossen sind.
§ 16
Dienstzimmer
(1) Pfarrer, die in ihrer Dienstwohnung einen Raum zur
Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben benutzen müssen, weil ihnen von der
Kirchgemeinde ein notwendiges Dienstzimmer nicht gestellt werden kann, erhalten
eine Aufwandsentschädigung, die monatlich zusammen mit den
Dienstbezügen gezahlt wird.
(2) Das Dienstzimmer steht zur Erledigung schriftlicher
pfarramtlicher Arbeiten, zur Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen und für
Gespräche mit Kirchgemeindeglieder zur Verfügung. ES soll
möglichst ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt
werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird für die Abnutzung
des Raumes und seiner Einrichtungsgegenstände sowie für Heizung,
Reinigung und Beleuchtung gewährt und beträgt monatlich 40
EUR.
(4) Die Aufwandsentschädigung ist auch bei
Dienstverhinderung des Pfarrers (z. B. Krankheit, Urlaub, Teilnahme an
Rüstzeiten und Tagungen) zu zahlen.
§ 17
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung
(1) Das Nutzungsverhältnis über die Dienstwohnung
ist an die Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen
Aufgabe gebunden. Eine vorzeitige Beendigung des
Dienstwohnungsverhältnisses bedarf der Genehmigung durch das
Landeskirchenamt.
(2) Endet gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen
die Übertragung der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe, so
verliert der Pfarrer den Anspruch auf die Dienstwohnung mit Ablauf des Monats,
in dem er aus der bisherigen Pfarrstelle ausscheidet. Die Dienstwohnung ist bis
zu diesem Zeitpunkt zu räumen, es sei denn, dass dem Pfarrer aus
Billigkeitsgründen Fristverlängerung gewährt worden
ist.
(3) Beim Tode des Pfarrers sind der überlebende Ehegatte
und die zum Haushalt des Pfarrers gehörenden Personen berechtigt, die
Dienstwohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate gegen
Zahlung einer Entschädigung in Höhe der bisherigen
Dienstwohnungsvergütung zuzüglich Betriebskosten weiter zu nutzen. Ein
Mietverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die für den
dienstlichen Gebrauch bestimmten Räume sind alsbald freizumachen.
§ 18
Rückgabe und Rücknahme der
Dienstwohnung
(1) Endet das Nutzungsverhältnis über die
Dienstwohnung, so ist diese an die Kirchgemeinde besenrein mit sämtlichen
bei der Übergabe vorhandenen und aufgeführten Gegenständen,
einschließlich selbst beschaffter Schlüssel,
zurückzugeben.
(2) Der Pfarrer hat für Schäden, für die er
gemäß § 9 Abs. 3 einzustehen hat, Ersatz zu leisten.
(3) Der Pfarrer ist berechtigt, Einrichtungsgegenstände,
die er in der Dienstwohnung angebracht hat, wieder zu entfernen. In diesem Fall
hat er auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ein
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für in der Dienstwohnung
verbleibenden Einrichtungsgegenstände besteht nur, wenn dies bei deren
Beschaffung vereinbart worden ist.
(4) Die Kirchgemeinde hat über die Rücknahme der
Dienstwohnung eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der
Anlage 5 anzufertigen. Je eine Ausfertigung erhalten der Pfarrer und die
Kirchgemeinde. Das dritte Stück ist dem Bezirkskirchenamt
zuzuleiten.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend
anzuwenden, wenn das Nutzungsverhältnis über die Dienstwohnung durch
den Tod des Pfarrers beendet wird.
II.
Dienstwohnungen der übrigen hauptberuflichen
kirchlichen Mitarbeiter
§ 19
Geltungsbereich
Anderen hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeitern können
Dienstwohnungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils I nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugewiesen werden.
§ 20
Voraussetzung für die Zuweisung einer
Dienstwohnung
(1) Eine Dienstwohnung darf nur dem Mitarbeiter zugewiesen
werden, dessen Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der
regelmäßigen Dienstzeit aus dienstlichen Gründen erforderlich
ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die ständige
Einsatzbereitschaft des Mitarbeiters auch außerhalb der Dienstzeit auf
andere Weise gewährleistet werden kann.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 kann insbesondere
erfüllt sein bei
1. Kirchnern und Hausmeistern;
2. Friedhofsverwaltern und anderen leitenden
Friedhofsmitarbeitern;
3. Heimleitern.
(3) Die Zuweisung der Dienstwohnung wird auf Antrag der
Kirchgemeinde oder der anderen kirchlichen Körperschaft, für die der
Mitarbeiter tätig ist, durch das zuständige Bezirkskirchenamt
vorgenommen.
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht
nicht. Die Zuweisung ist widerruflich.
§ 21
Widerruf der Zuweisung
(1) Fällt bei einem Dienstwohnungsinhaber die
Voraussetzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 weg, so ist die Zuweisung der
Dienstwohnung zu widerrufen. Die bisherige Dienstwohnung kann in eine
Mietwohnung umgewandelt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 endet das
Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag der
Umwandlung in eine Mietwohnung vorangeht.
§ 22
Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung
(1) Der Mitarbeiter, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wird,
ist verpflichtet, diese zu beziehen.
(2) Auf Antrag des Mitarbeiters kann von der Zuweisung einer
Dienstwohnung abgesehen oder ihm gestattet werden, eine bereits bezogene
Dienstwohnung zu räumen, wenn die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung
für den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeuten würde oder eine
Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den
persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters hinnehmbar
erscheint.
§ 23
Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung für nach Maßgabe
von § 20 zugewiesene Dienstwohnungen wird durch das Bezirkskirchenamt auf
Grund der dafür vom Landeskirchenamt erlassenen Richtlinien festgesetzt.
Sie wird von den Dienstbezügen des Mitarbeiters monatlich im Voraus
einbehalten. Im Übrigen gilt § 13.
§ 24
Dienstzimmer
(1) Die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige
Körperschaft hat einem Mitarbeiter, wenn es zur Dienstausübung
unerlässlich ist, ein Dienstzimmer, das gegebenenfalls von anderen
Mitarbeitern mitzunutzen ist, zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt
werden, so kann die anstellende Körperschaft mit Zustimmung des
Bezirkskirchenamtes ein Zimmer der Dienstwohnung des Mitarbeiters als
Dienstzimmer anerkennen. Auf dieses Dienstzimmer ist § 16 entsprechend
anzuwenden.
III. Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Sie gilt auch für alle vor ihrem In-Kraft-Treten begründeten
Dienstwohnungsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich dieser
Rechtsverordnung fallen.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, binnen eines Jahres
nach In-Kraft-Treten für die Dienstwohnungen gemäß dieser
Rechtsverordnung Wohnungsblätter nach § 8 in Verbindung mit Anlage 2
dreifach auszulegen und jeweils eine Ausfertigung dem Bezirkskirchenamt zu
übermitteln.
(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten
sämtliche dieser Rechtsverordnung entgegenstehenden Bestimmungen
außer Kraft.
Dresden, am 22. Oktober 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Hierzu: 5 Anlagen
Anlage 1
(Zu § 7 Abs. 1 KiDWVO)
Niederschrift über die Übergabe einer
Dienstwohnung
1. Die Dienstwohnung
__________________________________in ____________________
(Straße, Platz, Nr.) (Ort)
_______________ Geschoss wird für die Dauer des
bestehenden Dienstverhältnisses
Herrn/Frau _________________________________ durch die/den
_____________________
mit Wirkung vom __________________________ an zur Nutzung
übergeben.
2. Der Pfarrer ist darauf hingewiesen, dass für
Zuweisung und Nutzung der Dienstwohnung die Kirchliche Dienstwohnungsverordnung
vom ______________ sowie die Hausordnung maßgebend sind.
3. Die Dienstwohnung wurde anhand des beigefügten
Wohnungsblattes übergeben. Die Übergabe umfasst alle zur Dienstwohnung
gehörenden Räume sowie die zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen
Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen.
Übergeben wurden außerdem:
a) als Nebengelass
____________________________________________________________
b) Garten (Hausgärten, Vorgärten, Ziergärten)
______________________________________
c)
_________________________________________________________________________
4. Folgende Instandsetzungsarbeiten sind notwendig:
a)
_________________________________________________________________________
b)
_________________________________________________________________________
c)
________________________________________________________________________
x)
Darüber hinaus befinden sich sämtliche zur
Dienstwohnung gehörenden Räume, Ausstattungsgegenstände usw. in
einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
5. Bemerkungen:
6. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und eine
Ausfertigung der Hausordnung wurden dem Pfarrer ausgehändigt.
________________, den ________
Pfarrer: Ev.-Luth. Kirchenvorstand
_____________________
___________________ _______________
______________________
(Unterschrift) Vorsitzender
Mitglied
x) Zur Auflistung weiterer Mängel ggf. Rückseite
benutzen.
Anlage 2
(Zu § 8 KiDWVO)
Ev.-Luth. Kirchgemeinde ________________________
Wohnungsblatt
über die Dienstwohnung in
_____________________________________________________
(Straße/Platz/Nr.)
____________________________________________________________
1. Die in dem _____________ Geschoss gelegene Dienstwohnung
besteht aus:
Zimmer ___________ m2
Küche/Kochnische ___________ m2
Speisekammer ___________ m2
Bad ___________ m2
Toilette ___________ m2
Korridor/Flur/Diele ___________ m2
Balkon/Loggia ___________ m2
Abstellraum ___________ m2
Kammer ___________ m2
Keller ___________ m2
========== m2
Als Dienstzimmer gilt der Raum mit ________ m2
Nutzfläche.
2. Die Wohnung ist ausgestattet mit:
Öfen
Heizkörper mit
Fernheizung/Zentralheizung/Etagenheizung
Elektrospeicher-Heizgeräten
Gasheizgeräten
Elektro-/Gasherd
Badeofen
Durchlauferhitzer
3. Zur Dienstwohnung gehört:
Wiese und Gartenfläche von __________ m2 mit
________ Bäumen, _______ Sträuchern, _____________ Garage, __________
Stallungen ______________
__________________, den ____________
Ev.-Luth. Kirchenvorstand ________________
_____________________ __________________
Vorsitzender Mitglied
Anlage 3
(Zu § 10 Abs. 5 KiDWVO)
Hausordnung
(Muster)
Die Bewohner des Pfarrhauses verpflichten sich zur Einhaltung
der nachfolgenden Grundsätze:
1. Die übergebenen Schlüssel sind sorgfältig zu
verwahren und vor Verlust zu schützen. Der Wohnungsinhaber trägt die
Kosten für zerbrochene oder verlorene Schlüssel, ggf. auch für
eine neues Schloss.
Haustüren und Hoftüren sind in den Sommermonaten
nach ____ Uhr, in den Wintermonaten nach ____ Uhr abzuschließen. Boden-
und Kellertüren sind stets verschlossen zu halten.
2. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des
Pfarrhauses und die Mitbewohner ist jeder ruhestörende Lärm,
insbesondere zu Zeiten von kirchlichen Veranstaltungen und nach 22.00 Uhr, zu
unterlassen.
Rundfunk-, Fernseh-, Schallplatten-, Tonbandgeräte und
dgl. dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden.
Die Hausbewohner müssen sich im Rahmen der
ortsüblichen Festlegungen und unter Berücksichtigung kirchlicher
Veranstaltungen hinsichtlich der Zeiten einigen, in denen das Musizieren
möglich ist.
3. Das Klopfen der Teppiche, Zerkleinern von Brennstoffen usw.
darf nur an den dafür bestimmten Orten vorgenommen werden.
4. Bei der Nutzung von Haushaltgeräten in der Wohnung hat
der Wohnungsinhaber dafür zu sorgen, dass diese fachmännisch
installiert und montiert werden.
5. Bei Störungen und Beschädigungen an Gas- und
Wasserleitungen sind diese sofort abzustellen und die zuständigen Stellen
sind umgehend zu unterrichten.
6. Der Wohnungsinhaber hat die notwendigen Vorkehrungen zu
treffen, um das Einfrieren von Leitungen, Geräten usw. zu verhindern und
sonstige Schäden von Wohnung und der Einrichtung abzuwenden.
7. Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Wohnung, das
Zubehör und die gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungen pfleglich
zu behandeln und sauber zu halten.
Die gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungen sind von
allen Hausbewohnern und der Kirchgemeinde als Nutzerin der Dienst- und
Gemeinderäume im vereinbarten Umfang und nach der untereinander
vereinbarten Reihenfolge zu reinigen. Die Reinigung ist wöchentlich/
________ vorzunehmen.
Werden Treppen, Flure und Zuwege beim Anfahren und Einlagern
von Brennstoffen, Kartoffeln usw. verunreinigt, so sind diese von den
betreffenden Hausbewohnern sofort ordnungsgemäß zu
reinigen.
Die Reinigung der Zuwege zum Haus sowie der Geh- und
Fahrradwege, das Räumen von Schnee und Eis, das Streuen von abstumpfenden
Stoffen bei Glätte erfolgt durch alle Hausbewohner nach der untereinander
vereinbarten Reihenfolge.
8. Abfälle, Scherben, Müll, Asche und dgl. sind in
den dafür bestimmten Behältern abzulegen.
9. Zum Trocknen der Wäsche müssen die dazu
vorhandenen Einrichtungen (Trockenboden, Trockenplatz __________ ) benutzt
werden. Dies gilt nicht für das Trocknen von Kleinwäsche oder wenn in
der Wohnung ein geeigneter Raum hierfür zur Verfügung steht. Die zum
Trocknen der Wäsche vorhandenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln
und nach ihrer Benutzung zu reinigen. Gleiches gilt für die Benutzung einer
vorhandenen Waschküche/Waschanlage.
10. Das Betreten von Keller, Boden und ähnlichen
Räumen mit offenem Licht ist verboten.
Bei der Lagerung von Gegenständen auf dem Boden sind die
Bestimmungen des Brandschutzes zu beachten.
Boden-, Keller- und Flurfenster sind bei Nacht, Regen,
Frostgefahr und Sturm geschlossen zu halten.
11. Kraftfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
des kirchlichen Rechtsträgers und an den dafür bestimmten Orten
abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen
Gegenständen im Hausflur, Treppenhaus und dgl. ist nur zulässig, wenn
dadurch deren Benutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
12. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des
Pfarrhauses ist das Halten von Haustieren und Kleinvieh nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Kirchgemeinde, das Halten von Kleinvieh
darüber hinaus nur an dem dafür bestimmten Ort gestattet.
13. Das Anbringen von Schildern, Kästen usw.
außerhalb der Wohnräume ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des Kirchenvorstandes nicht statthaft.
________________, am ____________
Ev.- Luth. Kirchenvorstand
____________________________
______________________ _____________________
Vorsitzender Mitglied
Anlage 4
(Zu § 14 Abs. 1 KiDWVO)
<Anhang:>
<Staatliches> Gesetz zur Überleitung
preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine
Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz)
Vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748)
- Auszug -
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3603), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt geändert:
....
2. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 17
angefügt:
....
§ 14
(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von
Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach
diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung auf
die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen an angemessener Höhe
verlangt werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder
angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als vertraglich
vereinbart. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni
1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später
angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem 11. Juni
1995 begonnen hat, können nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet
werden.
<Anhang:>
<Staatliche> Verordnung über
wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV
-)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178)
- Auszug -
§ 27
Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
(Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die
dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten"
zugrunde zu legen.
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers
(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit
dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit
Wohnfürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die
Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt
werden.
(4) (weggefallen)
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem
Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen
werden:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des
Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch
nicht die Hypothekengewinnabgabe.
2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von
Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
der Aufbereitungsstoffe.
3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die
Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer
Entwässerungspumpe.
4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der
Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage
entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die
Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen
Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der
regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen
Fachmann.
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4
Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit
sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und
Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend
Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder
Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
8. Die Kosten der Straßenreinigung und
Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche
Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.
9. Die Kosten der Hausreinigung und
Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten
für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten
Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.
10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und
Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der
Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und
Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam
benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der
maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten
nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.
13. Die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des
Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung,
der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug.
14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die
Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer
(Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit
diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom
Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen
nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.
15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die
Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das
Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende
Antennenanlage;
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen
privaten Verteilanlage;
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a,
ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandanschlüsse.
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen
Einrichtung; der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer
2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 6 nicht genannten
Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen
und Einrichtungen.
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 4 KiDWVO)
Niederschrift über die Rückgabe einer
Dienstwohnung
1. Die Dienstwohnung ____________________________ in
__________________________
(Straße, Platz, Nr.) (Ort)
________ Geschoss wird mit Wirkung vom _________ an
zurückgenommen/zurückgegeben.
2. Die Dienstwohnung wurde vollständig mit allem
überlassenen Zubehör zurückgegeben.
3. Sämtliche zur Dienstwohnung gehörenden
Räume, Ausstattungsgegenstände und das überlassene Zubehör
zur Dienstwohnung befinden sich in gebrauchsfähigem Zustand mit folgenden
Ausnahmen:
___________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
4. Der Pfarrer hat gemäß § 18 Abs. 2 KiDWVO
folgende Schäden zu ersetzen:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
5. An Einrichtungsgegenständen, mit denen der Pfarrer die
Dienstwohnung versehen hat, wurden gemäß § 19 Abs. 3
KiDWVO
a) entfernt:
__________________________________________________________________
b) in der Dienstwohnung zurückgelassen:
_________________________________________
davon vereinbarungsgemäß gegen Wertersatz:
___________________________________
________________________________________________________________________
_________________ , den _______________
Pfarrer: ev.- Luth. Kirchenvorstand
__________________
_____________________ ________________
___________________
(Unterschrift) Vorsitzender
Mitglied
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
(Kirchliche WohnungsausstattungsVO -
KWoAusstVO)
Vom 29. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 221)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 3 Satz 1 aufgehoben durch Bauordnung der EvLKS vom
10.12.2002 (ABl. 2003 A 18).>
Reg.-Nr.: 600145 (1) 3
Auf Grund von § 32 Abs. 3 I Nr. 1 und 2, III Nr. 6 der
Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
Kirchliche Wohnungen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
alle Wohnungen, die im Eigentum der Landeskirche, einer Kirchgemeinde oder eines
anderen kirchlichen Rechtsträgers stehen, einschließlich
Dienstwohnungen.
§ 2
(1) Maßgebliche Kriterien für die Ausstattung
kirchlicher Wohnungen sind Stand der Technik, Sparsamkeit, lange
Nutzungsfähigkeit und Umweltverträglichkeit. Instandsetzung hat
Vorrang vor Erneuerung.
(2) Die als Anlage beigefügte Ausstattungsrichtlinie gilt
für alle kirchlichen Wohnungen.
(3) Ausnahmen von der Ausstattungsrichtlinie bzw.
Sonderwünsche von Nutzern können im besonders begründeten
Ausnahmefall auf Antrag durch das Bezirkskirchenamt genehmigt werden, sofern
Schädigungen oder Gefährdungen des Bauwerkes ausgeschlossen
sind.
Die Kosten von Sonderwünschen sind von den Nutzern zu
tragen. Anspruch auf Restwertvergütung bei Auszug besteht nicht.
§ 3
[Satz 1 aufgehoben ab 01.01.2003] Vor
Auftragserteilung durch den Bauherrn sind Ausschreibungen nach VOB
durchzuführen.
Das Bezirkskirchenamt ist vor Beginn der Planung in
baufachlicher, denkmalpflegerischer und finanzieller Hinsicht
einzubeziehen.
§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Richtlinie zur Ausstattung kirchlicher
Wohnungen
(Ausstattungsrichtlinie)
Für die Ausstattung kirchlicher Wohnungen gilt folgende
Richtlinie:
1. Fußböden
1.1 Art und Aufbau vorhandener Fußböden und
Fußbodenbeläge sind grundsätzlich zu erhalten.
1.2. Holzfußböden sind zu erneuern, falls
Instandsetzung nicht mehr möglich ist. Dabei ist auf
Fußbodenbeläge zu verzichten. Neuverlegung von Parkett ist nicht
zulässig.
1.3. Holzfußböden in Nassräumen (WC, Bad)
sowie in nicht unterkellerten Erdgeschossräumen erhalten einen Anstrich
bzw. Versiegelung.
Luftabschließende Beläge sind nicht
zulässig.
1.4 Für Bäder sind bei
Instandsetzungsmaßnahmen nach Möglichkeit Massivdecken mit
Keramikfliesen (Abriebgruppe III, ohne Design) vorzusehen.
1.5. Massivfußböden werden mit Fußbodenbelag
nur dann versehen, wenn
- der Zustand des vorhandenen Fußbodens einen
unzumutbaren Pflegeaufwand erfordert;
- die Kosten der Instandhaltung des vorhandenen
Fußbodens die Kosten eines Belages um mehr als das Doppelte
übersteigen;
- der bereits vorhandene Belag verschlissen ist.
1.6. Fußbodenbeläge müssen schadstofffrei,
recyclingfähig und kostengünstig sein (z. B. Linoleum, Kork,
Tredford).
Andere Kunststoff-Beläge (insbesondere PVC) und
Teppichböden werden nicht eingesetzt.
1.7. Vom Wohnungsnutzer aufgebrachte textile Beläge
dürfen nicht auf den Fußboden geklebt werden.
2. Wand- und Deckenbehandlung
2.1 In Wohn- und Schlafräumen sowie im Dienstzimmer sind
diffusionsfähige wischfeste Anstriche bzw. einfache glatte Tapeten bzw.
Raufasertapeten (mittlere Preisklasse) mit einfarbig-diffusionsfähigem
Anstrich vorzusehen.
2.2 Einfarbige keramische Standard-Wandfliesen sind
vorzusehen
- in Küchen bis in Höhe von 60 cm über dem
Arbeitsbereich;
- im Spritzbereich von Bädern bis zu 2,00 m Höhe
über Wannenboden;
- als Fliesenspiegel bis zu 1,0 m2 hinter
Waschtischen.
2.3 Nicht geflieste Wandbereiche in Bädern, WC und
Nebenräumen sind mit diffusionsfähigem Anstrich zu versehen, nicht zu
tapezieren.
2.4 Decken und Schrägen ausgebauter Dachgeschosse sind
mit Gipskarton bzw. Nut- und Federverbretterung aus heimischen Nadelholz bzw.
Putz zu versehen.
3 Fenster und Türen
3.1 Vorhandene Fenster und Türen sind
einschließlich der Beschläge grundsätzlich zu
erhalten.
3.2 Bei notwendiger Erneuerung von Fenstern in bewohnten
Räumen sind Kastenfenster zu bevorzugen. Verbundfenster sind möglich.
Gestaltung, Gliederung und Profile richten sich nach Bestand bzw. nach
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
3.3. In begründeten Fällen ist der Einsatz von
Zweischeiben-Wärmeschutzverglasung mit Doppelfalz möglich.
Fenstersprossen sind konstruktiv einzufügen.
3.4 Haus- bzw. Wohnungstüren erhalten einen den
versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechenden Beschlag und
Schließzylinder gemäß DIN 18257 (Klasse ES3). Das
Erscheinungsbild denkmalgeschützter Türen darf dabei nicht
beeinträchtigt werden. Zusätzliche technische Sicherheitsvorkehrungen
im Haus bzw. in der Wohnung sind nicht vorzusehen.
3.5 Materialvorgaben: Heimische Laub- und Nadelhölzer mit
Anstrichen bzw. Lasuren
Der Einsatz von Kunststoffen, Metall und Tropenhölzern
ist nicht zulässig.
4. Heiztechnische Ausstattung
4.1 Vor Installation einer Warmwasser-Zentralheizung sind
durch einen Fachplaner (nicht: Heizungsbaufirma!) eine objektiv-spezifische
Planung, Untersuchung der Brennwerttechnik und Ausschreibung zu
gewährleisten. Außerdem sind alle Möglichkeiten konstruktiver
Wärmedämmung zu nutzen.
4.2 Energieträger für Warmwasser-Zentralheizung ist
vorzugsweise Erdgas.
4.3 Außentemperaturabhängige Steuerung,
Zeitschaltung und getrennte Abrechenbarkeit einzelner Funktionsbereiche
(Wohnung, Gemeindebereich usw.) sind vorzusehen.
4.4 Fußbodenheizungen bzw. Sonderausstattungen (z. B.
elektrisch beheizte Handtuchhalter) sind grundsätzlich nicht
zulässig.
5 Sanitärausstattung
5.1 Küche:
Für Ausguss, Spüle, Geschirrspüler und
erforderlichenfalls Waschmaschine sind die Anschlüsse für Zu- und
Abwasser zu gewährleisten.
Geschirrspüler sind nach Möglichkeit in den
Warmwasserkreislauf der Wohnung einzubinden.
5.2 Bad/WC:
- Einbauwanne (emailliertes Stahlblech) mit Wannenfüll-
und Brausebatterie oder Dusche, sofern Massivdecke vorhanden;
- frei stehende Wanne (emailliertes Stahlblech) mit
Wannenfüll- und Brausebatterie sowie demontierbarer Wannenverkleidung und
Sperrschicht über belüftbar bleibenden Holzbalken;
- Waschtischanlage (weißes Standardporzellan) mit
Mischbatterie;
- separate Dusche, wenn aus besonderen Gründen
erforderlich;
- WC-Anlage Standard weiß stehend im Bad.
Spülkasten soll mit Spartaste ausgestattet sein. Druckspüler sind
nicht zulässig. Bei Wohnungen mit vier und mehr Räumen ist eine
separate Toilette mit Handwaschbecken möglich.
6 Elektrotechnische Ausstattung
- Die Installation nach VDE-Norm unter der Maßgabe
kostengünstiger und funktionell sachgerechter Führung der Kabeltrassen
sowie Anordnung der Steckdosen und Deckenauslässe.
- Steckdosen (erforderlichenfalls auch
Doppelsteckdosen):
In Schlaf- und Wohnräumen < 12 m2 bis
zu 3, < 20 m2 bis zu 4, > 20 m2 bis zu 5.
In der Küche können bis zu 6, im Bad bis zu 2, im
Flur 1 bis 2 Steckdosen installiert werden.
- Deckenauslässe für Beleuchtung:
In Schlaf- und Wohnräumen < 20m2, 1,
> 20 m2 bis zu 2.
In Küche, Bad und Flur können 1-2
Deckenauslässe bzw. je ein Wand- und Deckenauslass
installiert werden.
- Für den Kochherd ist Anschluss für Elt (bzw. Gas),
für die Waschmaschine Elt-Anschluss zu
gewährleisten.
- Elektrische Klingelanlage mit Läutewerk;
- Für Telefon werden je nach Wohnungsgröße in
ein oder zwei Zimmern Anschlüsse vorgesehen.
7 Antennenanlage
Es wird auf Kabelanschluss mit einer Anschlussdose pro Wohnung
orientiert.
Existiert kein Kabelanschluss, ist eine Gemeinschaftsanlage
für Satellitenempfang für das Gebäude mit einer Anschlussdose pro
Wohnung vorzusehen.
Leerrohre für Rundfunk- und Fernsehantennenkabel sind
bedarfsgerecht zu verlegen.
8 Nebenanlagen
- Außenrolläden sind, sofern baulich möglich,
lediglich im Erdgeschoss zulässig.
- Jalousien, Sonnenschutzeinrichtungen usw. werden vom
Eigentümer nicht finanziert.
- Anspruch auf eine Garage oder einen Carport besteht
nicht.
9 Sonstiges
Nicht zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen gehören:
Einbauküchen, Schränke, Regale und andere Möbel, Herde,
Spülen Beleuchtungskörper, Gardineneinrichtungen usw.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 22. Oktober 1996 (ABl. 1996 A 220)
600 145 (1) 3
Aufgrund der §§ 13 Abs. 4 und 23 der Kirchlichen
Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO - vom 22. Oktober 1996 (ABl. Seite A 211)
erlässt das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur
Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen für kirchliche
Dienstwohnungen folgende Richtlinie:
I.
(1) Grundlage für die Festsetzung der
Dienstwohnungsvergütung ist der für jede Dienstwohnung festzustellende
Mietwert.
(2) Für alle Dienstwohnungen, die vor dem 03. Oktober
1990 fertig gestellt worden sind und damit der Preisbindung unterliegen, ist der
Mietwert auf der Grundlage nachsehend genannter staatlicher Rechtsvorschriften
und landeskirchlicher Regelungen zu ermitteln:
1. Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 3/1989 zur
Berechnung der Mieten für kirchliche Dienstwohnungen vom 21.12.1989
(Reg.-Nr. 42331 (3) 158; 17313/30);
2.a) Erste Grundmietenverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S.
1269);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung
der Mieten zum 01. Oktober 1991 vom 27.09.1991 (Reg.-Nr. 42331 (3)
168);
3.a) Zweite Grundmietenverordnung vom 27.07.1992 (BGBl. I S.
1416);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung
der Mieten auf Grund der Zweiten Grundmietenverordnung vom 11.11.1992 (Reg.-Nr.
42331 (3) 198;
4.a) §§ 11 Abs. 2, 12 f des Gesetzes zur Regelung
der Miethöhe vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3604), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in
das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz) vom 06.06.1995
(BGBl. I S. 748);
b) Rundverordnung des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung
der Mieten für kircheneigenen Wohnraum auf Grund des
Mietenüberleitungsgesetzes vom 27.06.1995 (Reg.-Nr. 600145 (1)
5).
(3) Für nicht preisgebundenen Wohnraum im Sinne von
§ 11 Abs. 1 des Miethöhegesetzes ist der Mietwert auf der Grundlage
der ortsüblichen Miete (Nettomiete) zu ermitteln. Wertmindernde und
werterhöhende Umstände, die sich aus der Lage, Art, Beschaffenheit und
Ausstattung der Dienstwohnung ergeben, sind dabei angemessen zu
berücksichtigen.
II.
(1) Für die Berechnung des Mietwertes nach Abschnitt I
soll die tatsächliche, höchstens jedoch folgende Wohnfläche
zugrundegelegt werden:
a) Stufe Pfarrer und Kirchenbeamte
der Besoldungsgruppen Wohnfläche in
m2
1 A 16 und Besoldungsordnung B tatsächliche
Fläche
2 A 14/A 15 150
3 A 11 bis A 13 135
4 A 8 bis A 10 100
5 A 6/A 7 80
6 A 5 65
b) Stufe Mitarbeiter der
Vergütungsgruppen Wohnfläche in m2
1 I tatsächliche Fläche
2 I b/I a 150
3 IV a bis II a 135
4 V c bis IV b 100
5 VII bis VI a und H 5 a bis H 8 a 80
6 X bis VIII und H 1 bis H 5 65
(2) Dabei soll jedoch die Wohnfläche nicht unterschritten
werden, die für den Dienstwohnungsinhaber auf Grund seiner familiären
und persönlichen Verhältnisse angemessen ist. Für einen
Alleinstehenden gilt eine Zwei-Zimmerwohnung, für ein kinderloses Ehepaar
eine Zwei- oder Drei-Zimmerwohnung als angemessen. Im Übrigen soll die
Anzahl der Wohn- und Schlafräume der Zahl der Personen entsprechen, die zum
Haushalt des Dienstwohnungsinhabers gehören.
(3) Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Zahl der
zum Haushalt gehörenden Personen sowie seine Besoldungs- und
Vergütungsgruppe dem Bezirkskirchenamt anzugeben und Änderungen
jeweils unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2, dass
dem Dienstwohnungsinhaber ein oder mehrere Räume nicht anzurechnen sind, so
ist ihm dieser Mehrraum ohne Mietwertansatz zu überlassen. Die Pflicht zur
Tragung der Betriebskosten bleibt davon unberührt.
(5) Treten Änderungen gemäß Absatz 3 ein, so
hat das Bezirkskirchenamt den Mietwert zu überprüfen und
erforderlichenfalls neu zu berechnen.
III.
(1) Der auf Grund der Abschnitte I und II errechnete Mietwert
ist vom Bezirkskirchenamt als Dienstwohnungsvergütung festzusetzen.
Übersteigt die Dienstwohnungsvergütung 25 Prozent der monatlichen
Bruttodienstbezüge des Dienstwohnungsinhabers, so ist sie um den diese
Höchstgrenze überschreitenden Betrag zu kürzen.
(2) Das Bezirkskirchenamt hat bei jeder erforderlichen
Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung darauf zu achten, dass die im
Absatz 1 genannte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Im
Übrigen ist es auf schriftlichen Antrag des Dienstwohnungsinhabers bei
Vorliegen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen zur entsprechenden
Kürzung der Dienstwohnungsvergütung verpflichtet. Die Kürzung
wird erstmals für den auf den Eingang des Antrages folgenden Monat
wirksam.
(3) Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist in allen
Fällen, die die Festsetzung oder Veränderung der
Dienstwohnungsvergütung betreffen, zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
(4) Zu den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne von
Absatz 1 zählen:
1. bei Pfarrern und Kirchenbeamten das Grundgehalt, der
Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage;
2. bei Vikaren der Grundbetrag und der
Verheiratetenzuschlag;
3. bei Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan
A fallen, die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Zulage;
4. bei Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan
B fallen, die Grundvergütung und der Sozialzuschlag.
IV.
Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 1997 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 28. Januar 1997 (ABl. 1997 A 42)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 1 umgerechnet in Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001
(ABl. 2001 A 191).>
600 145 (1) 3
Das Landeskirchenamt verordnet zur Durchführung der
Kirchlichen Dienstwohnungsverordnung - KiDWVO - vom 22. Oktober 1996 (ABl. Seite
A 209) und zur Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom
22. Oktober 1996 (ABl. Seite A 220) Folgendes:
§ 1
(zu § 1 Abs. 3 KiDWVO)
Die Vorschriften der KiDWVO gelten nicht für Vikare.
Soweit diese vor der Übernahme in den Probedienst die künftige
Dienstwohnung beziehen, haben sie bis zum Beginn des Probedienstes für die
Wohnungsnutzung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 205 EUR an die
Kirchgemeinde zu zahlen. Die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist entsprechend
zu unterrichten.
§ 2
(zu § 4 Abs. 2 KiDWVO)
(1) Von der Möglichkeit einer Stilllegung einzelner
Räume einer Pfarrdienstwohnung soll nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. In der Regel ist eine solche
Ausnahme nur bei allein stehenden Pfarrern oder kinderlosen Ehepaaren
gerechtfertigt.
(2) Die zustimmende Entscheidung des Kirchenvorstandes auf den
Antrag des Pfarrers bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Die
Stilllegung einzelner Räume der Pfarrdienstwohnung ist in der
Zuweisungsverfügung des Bezirkskirchenamtes, in der
Übergabeniederschrift und im Wohnungsblatt zu vermerken.
(3) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die dafür
maßgebenden Umstände weggefallen sind.
§ 3
(zu § 5 Abs. 3 KiDWVO)
Geringfügige Mängel, die die
bestimmungsgemäße Nutzung der Pfarrdienstwohnung nur unwesentlich
beeinträchtigen, stehen der Feststellung der Beziehbarkeit nicht entgegen.
Solche Mängel sind in der Übergabeniederschrift zu vermerken und
alsbald zu beheben.
§ 4
(zu § 13 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 KiDWVO
und zur Richtlinie
zur Festsetzung von
Dienstwohnungsvergütungen)
(1) Aufgrund des In-Kraft-Tretens der KiDWVO am 1. Januar 1997
sind die Bezirkskirchenämter verpflichtet, die
Dienstwohnungsvergütungen für alle Dienstwohnungen nach Maßgabe
der Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen (Richtlinie)
zu überprüfen und neu festzusetzen. Ergeben sich dabei keine
Veränderungen, so ist die bisherige Festsetzung zu bestätigen. Je eine
Ausfertigung des Festsetzungs- bzw. Bestätigungsbescheides erhalten der
Pfarrer und der Kirchenvorstand. Eine Kopie ist der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstelle zu übermitteln.
(2) Im Übrigen sind Neufestsetzungen bei Vorliegen der in
§ 13 Abs. 2 KiDWVO genannten Umstände oder nach Maßgabe von
Ziffer II Absatz 5 und Ziffer III Absatz 2 der Richtlinie vorzunehmen.
(3) Eine vorübergehende Minderung der
Dienstwohnungsvergütung nach § 13 Abs. 3 KiDWVO ist vom Pfarrer
schriftlich zu beantragen und zu begründen. Zu dem Antrag haben der
Kirchenvorstand und der Baupfleger Stellung zu nehmen. Über die Minderung
entscheidet das Bezirkskirchenamt nach Maßgabe der von der Rechtsprechung
zum Mietrecht entwickelten Grundsätze. Für den Bescheid über die
Minderung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Minderung ist aufzuheben,
sobald die dafür maßgebende Umstände weggefallen sind.
(4) Die in Ziffer II Absatz 1 der Richtlinie den Besoldungs-
bzw. Vergütungsgruppen zugeordneten Wohnflächen sind für die
Berechnung der Dienstwohnungsvergütung als Höchstflächen
verbindlich. Ergibt sich unter Zugrundelegung der in Ziffer 1 Absatz 2 Nr. 2b
der Richtlinie genannten Rundverordnung vom 1. Oktober 1991, also unter
Einbeziehung eines in der Dienstwohnung gelegenen Dienstzimmers, eine
größere Wohnfläche, sind die Quadratmeterzahlen nach Satz 1 der
Berechnung der Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legen.
(5) Wird eine Dienstwohnung von einem Theologenpaar genutzt
und erhalten beide Ehegatten Dienstbezüge als Pfarrer, so sind der
Ermittlung der Höchstgrenze der Dienstwohnungsvergütung nach Ziffer
III der Richtlinie die Bruttodienstbezüge beider Ehegatten, jedoch begrenzt
auf ein volles Pfarrergehalt, zugrundezulegen. Dies gilt auch dann, wenn einem
Ehegatten eine Gemeindepfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang und dem
anderen Ehegatten eine entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle
übertragen ist.
§ 5
(zu § 18 KiDWVO)
Die Rückgabe und Rücknahme der Dienstwohnung soll in
Anwesenheit eines Vertreters des Bezirkskirchenamtes erfolgen.
§ 6
(zu §§ 19 und 20 KiDWVO)
Die Zuweisung von Dienstwohnungen an andere hauptberufliche
kirchliche Mitarbeiter ist nur bei Vorliegen der in § 20 Abs. 1 KiDWVO
genannten Voraussetzung zulässig. Bei der Prüfung, ob diese
Voraussetzung gegeben ist, sind strenge Maßstäbe anzulegen.
§ 7
(zu § 24 KiDWVO)
(1) § 24 KiDWVO bezieht sich nur auf hauptberufliche
kirchliche Mitarbeiter, denen durch das Bezirkskirchenamt eine Dienstwohnung
zugewiesen wurde. Er gilt nicht für kirchliche Mitarbeiter, die Mieter von
Wohnungen in kirchlichen Gebäuden sind.
(2) Soweit in Einzelfällen kirchlichen Mitarbeitern
Aufwandsentschädigungen für die dienstliche Mitbenutzung eines in der
Mietwohnung gelegenen Zimmers gewährt werden, bleiben diese
unberührt.
§ 8
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt rückwirkend
am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird Satz 3 von Ziffer 8 der Rundverordnung
des Landeskirchenamtes zur Neufestsetzung der Mieten zum 1. Oktober 1991 vom
27.9.1991 (Reg.-Nr. 42331[3]168) aufgehoben.
Dresden, am 28. Januar 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (03.11.1998, PH)
Vom 18. Mai 1956 (ABl. 1956 A 34)
42331/59, 60
Um einer einheitlichen Handhabung willen werden für die
Instandhaltung der Amtswohnungen folgende Richtlinien gegeben:
I.
Zur Amtswohnung gehören außer den Räumen
selbst nur diejenigen Anlagen und Einrichtungen, die auch bei einem Amtswechsel
des Wohnungsinhabers in der Wohnung verbleiben (z. B. Herde, Öfen,
Badeeinrichtungen, fest angebrachte Waschbecken, Ausgussbecken; eingebaute
Regale, Schränke und Bänke; elektrische Lichtleitungen mit Schaltern
und Steckdosen). Diese Gegenstände müssen bei einem Amtswechsel in der
Wohnung verbleiben.
Lampen und Glühbirnen hat der Wohnungsinhaber selbst zu
beschaffen.
Dienstliches Inventar (z. B. Archivschränke,
Aktenschränke, Möbel und Lampen für Versammlungs- und
Unterrichtsräume) sind von der Kirchgemeinde zu beschaffen und sind dann
ihr Eigentum.
II.
Während die Kirchgemeinde die öffentlichen Lasten
und Abgaben für die Wohnung (auch z. B. Schornsteinfegergebühr, Kosten
für behördlich angeordnete Ungezieferbekämpfung, Wasserzins) zu
tragen hat, fallen die Kosten des Wohnungsgebrauchs - d. h. die nach allgemeinem
Brauch von Mietern zu übernehmenden Ausgaben (wie Kosten von elektrischen
Strom; Gas; Heizung; Reinigung, auch Ofenreinigung) - dem Wohnungsinhaber zur
Last. Außerdem hat er - gegebenenfalls im Wechsel mit den Inhabern anderer
Wohnungen - auch für die Sauberhaltung der Treppenzugänge und
Fußsteige zu sorgen.
Für Versammlungs- und Unterrichtsräume und sonstige
ausschließlich zum dienstlichen Gebrauch benutzte Räume
einschließlich des Amtszimmers trägt die Kirchgemeinde diesen
Aufwand.
III.
Wegen der Pflicht zur Erhaltung der Amtswohnung in
ordnungsmäßigem Zustand und wegen Aufbringung der dadurch
erwachsenden Kosten wird auf § 13 Abs. 2 Nr. 10 und § 38 der
Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 (KonsBl. S. 17) verwiesen.
Hervorgehoben wird, dass die Amtswohnung den Anforderungen entsprechen soll, die
billigerweise an die Wohnung des kirchlichen Amtsträgers zu stellen sind.
Um zu sparen, haben alle ungewöhnlich hohe Kosten erfordernden Aufwendungen
zu unterbleiben. Die Kirchgemeinde hat nur die notwendigen
Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen, wobei die allgemeinen
wirtschaftlichen, aber auch die örtlichen Verhältnisse - vgl. § 3
Abs. 1 Satz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 25. April 1928 (KirchlGVBl. S. 31)
- zu Grunde zu legen sind. Unter diesen Gesichtspunkten wird
regelmäßig nur ein Zimmer einer Wohnung mit Tapete zu versehen
sein.
Verbesserungen und Verschönerungen der Wohnung, die auf
Wunsch des Wohnungsinhabers ausgeführt werden (z. B. Anbringung von
Obstregalen im Keller, Bau von Ställen und deren Ausstattung), gehen zu
seinen Lasten.
Wenn auf Kosten der Kirchgemeinde durchgeführte
Vorrichtungsarbeiten zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, so
ist durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Anrechnungsbetrag der
Wohnung zu erhöhen ist. Hat der Wohnungsinhaber die Kosten der Verbesserung
selbst zu tragen, so ist bei einem Amtswechsel zu prüfen, inwieweit noch
eine Werterhöhung vorliegt, für welche die Kirchgemeinde den
Wohnungsinhaber zu entschädigen hat.
IV.
Der Wohnungsinhaber und die Mitbewohner haben die Wohnung
pfleglich zu behandeln, also die Wohnung selbst und ihre unter I in Abs. 1
genannte Einrichtung schonend zu gebrauchen, um auch vorzeitige Abnutzung zu
vermeiden. Danach obliegt ihnen auch der Schutz von Leitungen usw. vor dem
Einfrieren.
V.
Durch normale Abnutzung und durch "höhere Gewalt"
entstandene Schäden hat die Kirchgemeinde zu tragen, während der
Wohnungsinhaber für alle Schäden aufzukommen hat, die von ihm selbst
oder von Personen, die zu seinem Haushalt gehören oder seiner Aufsicht
unterstehen, verschuldet sind (z. B. verschuldete Wasser-, Feuer-, Bruch-,
Frost- und Verlustschäden), ebenso für Schäden, die durch
unpflegliche Behandlung entstanden sind.
Für die Beseitigung geringfügiger Störungen und
für kleine Ausbesserungen (z. B. an elektrischen Leitungen, Abflussrohren)
hat aber der Wohnungsinhaber auf eigene Kosten selbst zu sorgen.
Untermieter haftbar zu machen, ist Angelegenheit des
Wohnungsinhabers, wenn ihm der Untermietzins zugute kommt, sonst der
Kirchgemeinde.
VI.
Bei Amtswechsel hat der bisherige Wohnungsinhaber die
Instandhaltungskosten nach den vorstehenden Bestimmungen bis zu seinem Auszug zu
tragen und die Wohnung in dem Zustand sauber zu übergeben, der
ordnungsgemäßem Gebrauch entspricht. Von dem Wohnungsinhaber
eigenmächtig vorgenommene Änderungen sind, wenn es der Kirchenvorstand
verlangt, auf seine Kosten wieder zu beseitigen.
Der neue Wohnungsinhaber kann bei seinem Einzug von der
Kirchgemeinde nur die Durchführung solcher Vorrichtungsarbeiten verlangen,
die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen und bei dem Bezug von
Mietwohnungen allgemein üblich sind.
VII.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Dienstmietwohnungen.
VIII.
Die Bezirkskirchenämter haben darauf zu achten, dass die
Amtswohnungen dauernd in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Bei
einem Amtswechsel ist der Zustand der Amtswohnung ausdrücklich
festzustellen.
IX.
Alle Instandhaltungs- und Vorrichtungsarbeiten an
Amtswohnungen, die über die laufende Unterhaltung im Rahmen des genehmigten
Haushaltplanes hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des
Bezirkskirchenamtes.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (03.11.1998, PH)
Vom 31. Juli 1952 (ABl. 1952 A 54)
42331/32,33; 61058
Nach § 3 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1928 (KirchlGVBl. S. 31) ist grundsätzlich
jede Pfarrstelle mit einer Amtswohnung zu versehen, die der Amtsstellung des
Inhabers und den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Für die Instandhaltung dieser Amtswohnung hat aber nicht
nur nach altem Recht, sondern auch nach dem Gebote der Billigkeit zu gelten,
dass der Pfarrer das Pfarrhaus pfleglich benutzt, wie es von einem guten
Haushalter erwartet werden muss, und selbstverschuldete Schäden auf eigene
Kosten beseitigt (vgl. Böhme, Sächs. Kirchengesetze, 3. Aufl. S.
438).
Nähere Anweisungen, die eine einheitliche
Durchführung dieser Grundsätze gewährleisten sollen, sind an die
Bezirkskirchenämter ergangen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
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