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4.2 UMWELTSCHUTZ, DENKMALSCHUTZ

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<4_2> Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen [Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG]

Vom 03. März 1993 (SächsGVBl. 1993 S. 229)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 4 Abs. 2 wurde neu gefasst durch das AufbaubeschleunigungsG vom 04.07.1994 (SächsGVBl. 1994 S. 1261); § 36 Abs. 2 eingefügt durch Art. 28 2. Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts v. 28.06.2001 (SächsGVBl. S. 426, 428); § 37 aufgehoben durch Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002 S. 168, 171).>

Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 1 Aufgabe
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes

II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
§ 3 Denkmalschutzbehörden
§ 4 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
§ 5 Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem oder kommunalem Eigentum
§ 6 Denkmalrat
§ 7 Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege

III. Abschnitt
Schutzvorschriften
§ 8 Erhaltungspflicht
§ 9 Nutzung, Zugang
§ 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale
§ 11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
§ 12 Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
§ 13 Genehmigungsverfahren
§ 14 Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen;
Kostenerstattungspflicht
§ 15 Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 16 Anzeigepflichten
§ 17 Vorkaufsrecht
§ 18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen
§ 19 Sammlungen
§ 20 Funde
§ 21 Denkmalschutzgebiete
§ 22 Grabungsschutzgebiete
§ 23 Archäologische Reservate
§ 24 Schutz bei Katastrophen

IV. Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 25 Schatzregal
§ 26 Entschädigung
§ 27 Voraussetzung der Enteignung
§ 28 Gegenstand der Enteignung
§ 29 Entschädigungsgrundsätze
§ 30 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
§ 31 Bemessung der Entschädigung
§ 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag
§ 33 Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken
§ 34 Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen

V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Straftaten
§ 36 Ordnungswidrigkeiten

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Verwaltungsvorschriften
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufhebung von Vorschriften
§ 40 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 1
Aufgabe
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.
(2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
2. Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
3. Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.
(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.
(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
a) Bauwerke,
b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
f) Steinmale,
g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,
h) Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
i) Sammlungen.

II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes

§ 3
Denkmalschutzbehörden
(1) Denkmalschutzbehörden sind
1. das Staatsministerium des Innern als oberste Denkmalschutzbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.
(2) Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(3) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte als Landesoberbehörden für den Denkmalschutz. Diese sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet.
(4) Die den Gemeinden nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 4
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde. Die höhere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den höheren Denkmalschutzbehörden erteilt.

§ 5
Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem oder kommunalem Eigentum
(1) Ist der Bund als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Sie setzt sich mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde ins Benehmen.
(2) Ist der Freistaat als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 2 als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.

§ 6
Denkmalrat
(1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen.
(2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.
(4) In den Sitzungen führt der Staatsminister des Innern oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.

§ 7
Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege
(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Landesoberbehörden für den Denkmalschutz stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.
(2) Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Landesoberbehörden für Denkmalschutz auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgelegt werden.

III. Abschnitt
Schutzvorschriften

§ 8
Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
(2) Der Freistaat trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.

§ 9
Nutzung, Zugang
(1) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen Eigentümer und Besitzer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(2) Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

§ 10
Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen.
(3) Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.
(4) Den Gemeinden, den unteren und den höheren Denkmalschutzbehörden werden Auszüge der Kulturdenkmallisten übermittelt. Die Gemeinden machen die eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmale in den Bauleitplänen kenntlich.
(5) Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.

§ 11
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer Anweisung wiederherzustellen ist.
(3) Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 7 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen finden sinngemäß Anwendung.

§ 12
Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instandgesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus einer Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
(2) Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen.
(3) Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.

§ 13
Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 4) einzureichen. Bei Vorhaben nach § 12 Abs. 3 gilt der Genehmigungsantrag als mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung gestellt.
(2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.
(3) Bei Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 Abs. 5 Buchst. a bis c, f und g, soweit es sich um unbewegliche Kulturdenkmale handelt, ist insbesondere die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
(4) Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags über die Genehmigung, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers aussetzt. Eine Aussetzung kann höchstens auf zwei Jahre festgesetzt werden, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für vorbereitende Untersuchungen erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 14
Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht
(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen
nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,
2. die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen,
ändern will.
§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.
(2) Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die höhere Denkmalschutzbehörde.

§ 15
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich sind.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer
1. Grundstücke zu betreten,
2. Kulturdenkmale zu besichtigen,
3. wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen
zu nehmen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.

§ 16
Anzeigepflichten
(1) Eigentümer und Besitzer haben
1. Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen,
2. Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können,
unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz weiterzuleiten.

§ 17
Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Freistaates geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Besteht im Einzelfall neben dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 auch ein Vorkaufsrecht nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz, ist im Konfliktfall die Entscheidung des Regierungspräsidiums darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des Denkmalschutzes verzichtet wird.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Freistaates weiter; der Verpflichtete kann die Mitteilung an die Landesbehörde selbst vornehmen. Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde. Geht der Gemeinde eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 zu, so kann sie den Verpflichteten binnen eines Monats zur unverzüglichen Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1 auffordern. Unterlässt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall.
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

§ 18
Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die der Religionsausübung dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem Eigentum stehen, ergehen im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.
(3) §§ 11 und 12 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die in kirchlichem Eigentum stehen und dem Gottesdienst dienen, soweit die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 ist mit der zuständigen Landesoberbehörde Einvernehmen herzustellen. Ergibt sich weder mit ihr noch mit der höheren Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Kirchenbehörde.
(4) Die §§ 27 bis 34 sind auf kircheneigene Kulturdenkmale und sonstige Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen, nicht anwendbar.

§ 19
Sammlungen
Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.

§ 20
Funde
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.
(4) Die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

§ 21
Denkmalschutzgebiete
(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit den Landesoberbehörden für den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde.
(2) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. § 13 gilt entsprechend.
(3) In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhaben gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. Der Satzung ist eine Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen, die den Erlass der Satzung rechtfertigen. Dabei sollen Pläne sowie zeichnerische, photographische und photogrammetrische Darstellungen verwendet werden.
(4) Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz innerhalb eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die höhere Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die höhere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.

§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 23
Archäologische Reservate
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu archäologischen Reservaten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, verboten. Die Denkmalschutzbehörde kann Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(3) In archäologischen Reservaten bedürfen Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 24
Schutz bei Katastrophen
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Kulturdenkmale für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet werden,
1. den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen zu melden,
2. Kulturdenkmale mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
3. Kulturdenkmale zu bergen, besonders zu sichern oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde abzuliefern
4. die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmalen oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.
Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist anzuordnen, dass die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Denkmalschutzbehörden übertragen werden.

IV. Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung, Enteignung

§ 25
Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu melden und zu übergeben.
(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.

§ 26
Entschädigung
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung (§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.

§ 27
Voraussetzungen der Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.
(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig
a) bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal
wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist,
b) bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird.
(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.
(4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

§ 28
Gegenstand der Enteignung
Durch die Enteignung können
a) das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
b) Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken,
c) Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.

§ 29
Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Enteignung ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
a) für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
b) für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3)Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 30) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über die Enteignung entscheidet.
(5) Dinglich Berechtigte, die durch die Enteignung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht unmittelbar entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.

§ 30
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichsstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

§ 31
Bemessung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht.
(3) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Enteignung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können.

§ 32
Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag
(1) Die Enteignung wird von der höheren Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.
(2) Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal oder Grundstück in den Bezirken mehrerer Enteignungsbehörden, so bestimmt die oberste Denkmalschutzbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

§ 33
Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken
Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 34
Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen
(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Für das Enteignungsverfahren gelten § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3) Für den Enteignungsbeschluss gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches entsprechend. Der Enteignungsbeschluss muss außerdem den zur Herausgabe nach dem Eintritt der Rechtsänderung Verpflichteten und die Höhe der Entschädigungen mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind, bezeichnen.
(4) Der im Enteignungsbeschluss geregelte neue Rechtszustand tritt anstelle des bisherigen Rechtszustandes, sobald der Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Der neue Rechtszustand tritt auch ein, wenn noch über die Höhe der Entschädigung gestritten wird.
(5) Soll nach dem Inhalt des Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbegünstigte den Besitz an der Sache erhalten, so haben die Eigentümer und Besitzer ihm mit Eintritt der Rechtsänderung die Sache herauszugeben.
(6) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde durch Beschluss den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. § 116 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und Absätze 4 bis 6 des Baugesetzbuches gelten entsprechend.

V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 35
Straftaten
(1) Wer
1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört oder
2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft.
(2) Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(3) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.

§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 (soweit die Tat nicht nach § 35 mit Strafe bedroht ist), § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
2. den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt,
3. den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern die Behörde auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6. die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen ohne Befreiung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125000 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 500000 EUR geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verfährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 37
Verwaltungsvorschriften
<aufgehoben>

§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Die zentrale Denkmalliste, die Bezirksdenkmallisten und die Kreisdenkmallisten einschließlich der Nachträge und der vorläufigen Unterschutzstellungen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) sowie die Liste der Bodenaltertümer einschließlich der Nachträge nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der DDR zum Schutze und zu Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547) gelten, soweit diese Listen das Gebiet des Freistaates Sachsen betreffen, als vorläufiges Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 10) für das jeweilige Gemeindegebiet solange weiter, bis das Verzeichnis nach § 10 für das Gemeindegebiet erstellt ist.
(2) Die Denkmalschutzbehörde kann einzelne Objekte in den in Absatz 1 genannten Denkmallisten löschen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen.

§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
1. das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) in der Fassung des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191),
2. die Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976 (GBl. I Nr. 41 S. 489),
3. die zweite Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 14. Juli 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 285),
4. die Bekanntmachung der zentralen Denkmalliste vom 25. September 1979 (GBl. Sdr. Nr. 1017 vom 5. Oktober 1979),
5. die dritte Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 20. Februar 1980 (GBl. I Nr. 10 S. 86),
6. § 1 Nr. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213),
7. die Verfügung über die städtebauliche Einordnung von Baumaßnahmen, die den Bestand und die Wirkung von Denkmalen beeinflussen, vom 18. Mai 1983 der Ministerien für Bauwesen und für Kultur (V.u.M. Min. f. Kultur 1983 Nr. 2 vom 17. Juni 1983 S. 9),
8. die Anordnung über das Statut des Instituts für Denkmalpflege vom 28. September 1961 (GBl. II Nr. 72 S. 477),
9. die Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547),
10. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer - Sicherung bei Baumaßnahmen - vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 549),
11. die Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats für Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 28. Mai 1954 vom 13. Februar 1956 (GBl. Nr. 3 S. 547).

§ 40
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 3. März 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert


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<4_2> Kirchliche Grundstücke und Gebäude als Lebensraum -

Europäisches Naturschutzjahr 1995
Im Amtsblatt vom 31. Mai 1995 (ABl. 1995 A 77)

3590 BA 503
Das Landeskirchenamt fordert auf Grund eines Beschlusses der Landessynode vom 30.10.1994 alle Kirchgemeinden auf, das Anliegen des Europäischen Naturschutzjahres 1995 aufzunehmen und nimmt Bezug auf die "Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken" (Amtsblatt 1987 A69).
Das Ministerkomitee des Europäischen Rates hat das Jahr 1995 zum Europäischen Naturschutzjahr erklärt. Der Schwerpunkt soll dabei auf dem Naturschutz außerhalb von Schutzgebieten liegen und Möglichkeiten dafür aufzeigen, wie der Lebensraum von Menschen gleichzeitig auch Heimat für unsere Mitgeschöpfe sein kann. Wir ermutigen dazu, unter dem Motto "Kirchliche Grundstücke und Gebäude als Lebensraum" Entdeckungen zu machen und selbst aktiv zu werden.
Die Kirchgemeinden tragen Verantwortung für Waldgebiete und Ackerflächen, sie besitzen Friedhöfe, Pfarrgärten und viele Gebäude. Kirchliche Grünflächen mit Bäumen, Hecken und alten Mauern stellen oft die letzten Oasen dar, in denen Menschen Ruhe finden. Sie sind aber auch der einzig verbliebene intakte Lebensraum für bedrohte Mitgeschöpfe.
Ein erster Schritt wäre, neu die Augen zu öffnen, zu entdecken, welche Vielzahl von Gottes Geschöpfen unsere "Untermieter" sind. Unsere Aufgabe ist es, diesen Gästen die "Wohnungen" zu erhalten bzw. für sie neue Lebensräume zu öffnen. Dazu bieten sich in unseren Gemeinden viele Möglichkeiten.
Beispiele sind:
- Das Unterlassen von unnötigen und lebensfeindlichen "Modernisierungs" - Maßnahmen (Betonieren von Flächen, Verschließen von Einflugsöffnungen an Gebäuden, Verputzen von Natursteinmauern).
- Das Herstellen naturnaher Lebensräume (Renaturierung von Teichen, Bächen und brachliegenden Flächen).
- Der Übergang zur naturnahen Bewirtschaftung (Wiese statt Einheits-Rasen, einheimische Pflanzen statt Exoten, ökologische Ausrichtung von Friedhofsordnungen und Pachtverträgen).
- Neuanpflanzungen (Streuobstwiesen, Aufforstung, Hecken, Fassadenbegrünung).
- Das Anbringen von Nisthilfen in Gärten und an Gebäuden (Singvögel, Fledermäuse, Turmfalken und Schleiereulen).
Kirchen liegen meist in der Mitte des Ortes; wenn wir gute Beispiele schaffen, könnte das auf andere ausstrahlen. Wie haben Verbündete, mit denen wir gemeinsam etwas tun können, deren Sachverstand und Ideen wir nutzen sollten: Kirchliche Friedhofspfleger und die Büros für Baupflege, Vertreter von Naturschutzverbänden, lokale und regionale Naturschutzbehörden (Adressen siehe Anlage 1).
Diese Aktivitäten könnten ein Zeichen sein, dass wir es ernst meinen mit der "Bewahrung der Schöpfung", indem wir vor der eigenen Kirchentür anfangen. Aktionen sollten eingebunden sein in das Gemeindeleben. Die Kinder der Christenlehre könnten auf Entdeckungsreise gehen (auf dem Kirchturm, am Pfarrteich und auf den Friedhof). Vielleicht laden wir zum nächsten Gemeindetag eine benachbarte Stadt-Gemeinde in unseren Pfarrgarten ein, die Junge Gemeinde könnte in einem Arbeitseinsatz im Pfarrwald Ordnung machen und Nisthilfen anbringen, der Seniorenkreis könnte mit einem sachkundigen Vogelkundler einen Spaziergang rund um die Kirche machen usw. Und wir sollten Staunen, Lob und Dank für Gottes reiche Schöpfung in den Gottesdienst tragen.
Das Erntedankfest 1995 hat den Dank an unseren Gott für die Vielfalt seiner Geschöpfe zum Thema. Dabei soll die besondere Aufmerksamkeit den Bereichen der Schöpfung gelten, die wir zwar nicht unmittelbar "nutzen", die aber doch zum "täglichen Brot" gehören, weil sie diese Welt schöner und reicher machen und zum Netz des Lebens gehören wie wir.
"Jedes Hälmchen, jeder Käfer, die Ameise und die goldene Biene, alle kennen sie zum Verwundern ihren Weg, ohne Vernunft zu besitzen, und zeugen von dem Geheimnis Gottes, indem sie es ununterbrochen erfüllen.
Fedor Dostojewski


Anlage 1

Einige Kontaktadressen zur Vermittlung fachkundiger Partner in Ihrer Nähe

1. Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V.,
Wilsdruffer Straße 2a, 01067 Dresden,
Tel.: (0351) 4 95 61 53

2. Naturschutzbund Deutschland (NABU),
Landesverband Sachsen e.V.,
Eisenbahnstraße 118, 04315 Leipzig,
Tel.: (0341) 6 88 02 42

3. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Landesverband Sachsen e.V.,
Henriettenstraße 5, 09112 Chemnitz,
Tel.: (0371) 3 14 77

4. Grüne Liga Sachsen e.V.,
Friedrichstraße 57, 01067 Dresden,
Tel.: (0351) 2 81 01 08 oder 4 96 18 75

5. Deutscher Verband für Landschaftspflege,
Herrn Haubenreiser,
Altenberger Platz 14, 01277 Dresden,
Tel.: (0351) 2 51 67 96

6. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Naturschutz - Herr Ballmann,
Postfach 12 01 21, 01002 Dresden,
Tel.: (0351) 5 64 - 21 24

7. Untere Naturschutzbehörde: im jeweiligen Landratsamt erfragen
Anlage 2

Angebot von Broschüren und Postern zur Anregung, Information und Anleitung
(Bestellungen bitte richten an den Umweltbeauftragten der Landeskirche, Joachim Krause, Hauptstraße 46, 08393 Schönberg, Tel.: (03764) 31 40; bitte 2,50 DM in Briefmarken für Rückporto beilegen)
1. Naturschutz beginnt vor der Haustür (Garten, Fassaden, Höfe, Vorgärten)
2. Umwelt- und Naturschutz auf kirchlichen Friedhöfen
3. Naturschutz auf dem Friedhof
4. Der ökologische Garten
5. Gärtnern mit der Natur
6. Lebendige Wege
7. Bewachsene Fassaden
8. Grüne Wände bringen Leben in die Stadt
9. Pflanzen Sie mit: an Häusern, auf Dächern, in Höfen
10. Gebäude im Siedlungsbereich - Lebensraum für Vögel und Fledermausarten (Anleitung Nisthilfen)
11. Tiere auf Wohnungssuche (Tiere am und um den Bau)
12. Rettet unsere Fledermäuse
13. Besonders geschützte Biotope in Sachsen
14. Bachpatenschaften
15. Lebensraum Blumenwiese
16. Lebensraum Acker- und Wegrain
17. Lebensraum Streuobstbestand
18. Lebensraum Hecke
19. Lebensraum Ödland
20. Für die Arbeit mit Kindern:
20.1 Wir erkunden den Teich
20.2 Wir erkunden die Wiese
20.3 Wir erkunden den Boden
20.4 Wir erkunden den Wald
20.5 Rein in die Stadt - Kinder entdecken Stadt - Natur
21. Bewahrung der Schöpfung - praktisch: Abfall
22. Bewahrung der Schöpfung - praktisch: Wasser
23. Poster (farbige Plakate mit Informationen zu bedrohten Arten oder Lebensräumen) - zur Auswahl stehen folgende Titel: Wiesenbrütende Vogelarten, Feuchtflächen, Trockenrasen, Acker- und Wiesenwildkräuter, geologische Denkmale, Streuobstwiesen, Tiere zwischen Dach und Keller, Wiesenblumen, Spinnen, Amphibien, Wildbienen, Trockenbiotope, Heckenbrüter, Schmetterlinge, Säugetiere, Pflanzen, Reptilien.


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<4_2> Baumschutzmaßnahmen auf Friedhöfen und kirchlichen Grundstücken

Im Amtsblatt vom 15. September 1986 (ABl. 1986 A 65-66, 67, 69-70)

30064
Die Sorge um die Erhaltung einer lebensfähigen und lebenswerten Umwelt steht heute begreiflicherweise im Vordergrund. Obwohl die Bedeutung der Bäume für den Menschen und seine Umwelt bekannt ist, wird leider oft sehr leichtfertig und verantwortungslos mit ihnen umgegangen.
Bäume tragen wesentlich zur Steigerung der Lebensqualität bei. Sie beeinflussen den Menschen positiv in psychischer und physischer Wirkung. Neben den schmückenden und dekorativen Funktionen erfüllen sie entscheidende raumbildende, gliedernde und akzentuierende Aufgaben im Freiraum. Sie sind unverzichtbarer Bestandteil des Naturhaushaltes. Bäume schaffen ein günstiges Mikroklima.
BÄUME SIND ZU ERHALTEN UND ZU PFLANZEN, um des Sauerstoffes, der Luftfeuchtigkeit, der Staubfilterung, um der Kühlung und des Windschutzes willen, aber auch weil sie ein vielen Kulturen und Zeiten geläufiges Sinnbild des Lebens (und Sterbens) sind, ein wichtiges und aussagekräftiges Element einer als ganzes lebendigen Umwelt.

RECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND GRUNDLAGEN
- Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eigentümer bzw. Rechtsträger zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz der Bäume (außerhalb des
Waldes) werden durch die
Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume - Baumschutzverordnung vom 9. 7. 1981 (GBl. der DDR, I, Nr.
22)
geregelt.
- Bei notwendigen Fällungen u. a. damit verbundenen Maßnahmen sind generell folgende TGL zu beachten:
- TGL 30 122: Gesundheits- und Arbeitsschutz; Arbeiten mit Leitern an Bäumen; Allgemeine Forderungen
(ersetzt ASAO 117 vom 10. 9. 1956, GBl. der DDR, I, Nr. 88, S. 823 und ASAO 117/2 vom 1. 11. 1957, GBl. der DDR, I, Nr. 70, S. 571)
- TGL 30 123, Gesundheits- und Arbeitsschutz; Produktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
(01) - Allgemeine Festlegungen
(02) - Arbeiten mit Steigeisen auf stehenden Bäumen und Harzgewinnung
(03) - Fällen, Aufarbeiten und Rücken von Bäumen
(04) - Transport und Umschlag von Rohholz
(ersetzt ASAO 111/3 vom 24. 3. 1969, GBl. der DDR, SD, Nr. 623 und Änderung zur ASAO 111/3, GBl. ,der DDR, SD, Dr. 696; ASAO 116/2, GBl. der DDR, I, Nr. 42, S. 394; ASAO 118, GBl. der DDR, II, Nr. 29, S. 176; ABAO 361/3 vom 15. 11. 1977, GBl. der DDR, SD, Nr. 943, §§ 31-34)
- bei Rodungen tiefer als 30 cm ist Schachtgenehmigung bei den zuständigen Medienträgern einzuholen.

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Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde
Maßnahmen
FALSCHE PFLANZUNG
a) bei Ersatzpflanzung in Alleen
b) bei Neupflanzung von Alleebäumen
c) bei Neupflanzung generell

Kümmerwuchs
a) genügend Abstand unter Beachtung der Lichtverhältnisse; ist lückig gewordene Baumreihe im Ganzen so alt, dass restliche Bäume in absehbarer Zeit entfernt werden müssen, ist generell Erneuerung und evtl. Artenwechsel anzustreben
b) bei Neupflanzungen je nach Kronendurchmesser und Wurzel Abstände einhalten
- großkronige Bäume 12 m
- mittelgroße Bäume 10 m
- kleinkronige Bäume 6-8 m
c) Standortverhältnisse und landschaftliche Gegebenheiten berücksichtigen.
Im Übrigen ist unbedingt darauf zu achten, dass GEHÖLZSÄMLINGE nicht zu unkontrolliertem Aufwuchs gelangen.
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Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde im Kronenbereich Maßnahmen

FALSCHER PFLANZSCHNITT
bei Auslichtungsarbeiten, Kronenrückschnitt,
Aufastung
- Entstehung von Fäulnisherden (Pilze, Bakterien)
- frühzeitiges Absterben
GENERELL: Schnitt nur durchführen, wenn unbedingt notwendig
- alle Schnittmaßnahmen (vor allem bei jungen, aber auch älteren Bäumen) müssen darauf abzielen, den Leittrieb zu fördern bzw. zu erhalten
- Schnittmaßnahmen dürfen im Gesamtbild nicht spürbar sein (geschlossene Krone, Habitus erhalten)
- Schnittführung:
- etwa 30 cm von endgültiger Schnittstelle entfernt wird der zu entfernende Ast von unten eingeschnitten; dicht daneben, aber auswärts des Schnittes erfolgt der nächste Schnitt von oben (bei nur einem einzigen Schnitt würde das Gewicht des Astes Rinde und Holz des Baumes verletzen); den nach dem 2. Schnitt stehen gebliebenen Stummel in Saftstromebene durch Schnitt von unten abnehmen (glatt senkrecht)
- Wundränder glattschneiden
- Wundverschluss = 10 cm Ø mit Baumwachs oder Latex-Bindemittel (farblos)
- Pflanzschnitt, Erziehungsschnitt (u. U. Formschnitt):
- Beseitigung von Zwillingsästen und Konkurrenztrieben
- Entfernung zu dicht und zu eng stehender, sich scheuernder Äste
- Einkürzung überlanger, nicht tragfähiger Äste
- Beseitigung kranker Äste, absterbender und toter
- bei nicht abgeschlossenem Kronenaufbau Leittriebbildung durch Schnitt fördern, besonders bei Arten, die von Natur aus wenig Anlage dazu haben (z. B. Linden)
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Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Kronenbereich

FREISTELLEN ÄLTERER BÄUME durch
- Entfernen der Randbäume von Baumgruppen
- Fällungen innerhalb von Alleen
- Sonnenbrand, besonders an Süd- und Westseite an Stämmen glattrindiger Bäume, dabei flächenmäßiges Absterben der Rinde Bäume vertrocknen (gefährdet vor allem Buchen, Fichten, Eschen)
- Windbruch, Windwurf (besonders bei Flachwurzlern, Pappeln, Weide, Hainbuche, Buche, Birke, Fichte, Erle
- allmähliches Freistellen
- Bestreichen der Rinde mit Lehm, anschließend Umwickeln mit Ballenleinen oder anderem verwitterndem Material (auch Strohseilen) VOM FACHMANN BETREUEN!
--
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Kronenbereich

BRANDSCHÄDEN durch Verbrennen von Reisig
und Abfall in Baumnähe und darunter
- Absterben der hitzeempfindlichen Rinde, Blätter und Knospen
- dadurch entstehen Fäulnisherde
- Bäume vertrocknen, sterben ab
- einzuhaltender Abstand zwischen Feuerstelle und Kronentraufe 5 m
------
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Wurzelbereich

MECHANISCHE VERLETZUNGEN VON RINDE -
KAMBIUM - WURZELN durch
- Fahrzeuge und Maschinen
- Befestigung von Drahtschlingen, Ketten, Bandeisen am Stamm
- falsche Bindung bei Pfählung und Verankerung von neugepflanzten
Gehölzen (Schäden erst nach Jahren sichtbar)

- Entstehung von Fäulnisherden
- Beeinträchtigung des Wasser- und Nährstoff-
transportes, dadurch Wachstumsstörungen
- frühzeitiges Absterben
- Vermeidung möglicher mechanischer Verletzungen
- eingeschlagene Nägel und Krampen nicht herausziehen - nur abschneiden
- bei Pfählung Bindung wie folgt:
- einfache oder doppelte 8er-Schlinge
- breite Bindung, kein scharfkantiges Material verwenden
- rechtzeitiges Entfernen
- WUNDBEHANDLUNG:
- sauberes Ausschneiden verletzter Stellen mit scharfen Werkzeugen
- größere Schadstellen spindelförmig ausschneiden, damit alle Wundränder gut versorgt werden, Wunde muss in Saftstromebene liegen
- Wundverschluss z.B. mit Latex-Binde-Mittel (nicht Karbolineum verwenden!) wenn erforderlich alle Jahre erneuern!
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Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und behandelnde
im Wurzelbereich Maßnahmen

BODENVERDICHTUNG durch
- Lagerung von Baumaterialien, Grabstein- und Bodendeponien
- häufiges Befahren mit Fahrzeugen, ständiges Betreten
- Befestigung bzw. Abdeckung der Wurzelfläche
- Kümmerwuchs
- früher Laubfall
- steigende Anfälligkeit gegen pilzliche
und tierische Schädlinge
- Wurzeln ersticken
- frühzeitiges Absterben
- VERMEIDUNG schadensverursachender Faktoren
- BODENBEGRÜNUNG bzw. Unterpflanzung mit Bodendeckern, niedrigen Sträuchern (z.B. Hedera, Vinca, Cotoneaster, Symphoricarpus x chenaultii "Hancock")

als Folge der Verdichtung vor allem auf ton- und schluffhaltigen
Böden können STAUNÄSSEBEREICHE entstehen
- siehe oben
- vor allem bei Neupflanzungen Wurzelfäule, ungenügende Standfestigkeit
- Bäume "ertrinken"
- bei durchlässigem Untergrund Löcher durch verdichtende Schicht bis in unverdichteten Untergrund bohren, mit Grobkies verfüllen.

BODENAUFFÜLLUNG, BODENABTRAG
Planierungsarbeiten
- Wurzelfäule
- Beeinträchtigung der Standfestigkeit
- Störung des Stoffwechselkreislaufes (Bäume "verhungern")
- frühzeitiges Absterben
- im Bereich der Kronentraufe möglichst keinen Auf- und Abtrag (besonders gefährdet sind Flachwurzler, z. B. Buchen)
(bei unbedingt erforderlicher Auffüllung im Bereich der Kronentraufe grobe Kiesschüttung)

AUSGRABUNGEN
- bei Grabherstellung
- bei Baugrubenherstellung
- Leitungsverlegung
- Wurzelfäule durch Wurzelabtrennung
- gefährdete Standsicherheit
- frühzeitiges Absterben
- im Wurzelbereich, wenn überhaupt, nur mit Hand abschachten
- 2,50 m Abstand vom Stamm einhalten bei offener Baugrube
- bei Leitungsverlegungsabständen < 2,50 m unterfahren oder durchbohren des Wurzelbereiches mit Mantel- oder Schutzrohren
- Wundverschluss

Pflanzarbeiten
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist Folgendes zu beachten:
- Lagerung: Falls nicht sofort gepflanzt werden kann, müssen die Wurzeln durch Einschlag
vor Vertrocknung geschützt werden. Graben an schattiger, geschützter Stelle ausheben,
Gehölze (nach Sorten und Arten sortiert) dicht an dicht einsetzen, Wurzeln vollständig mit
Erde bedecken, einschlämmen.
- Pflanzschnitt:
- erst unmittelbar vor dem Pflanzen auszuführen
- Regel: je weniger Wurzeln vorhanden, umso stärker werden die Zweige zurück geschnitten, indestens aber um ein Drittel
- Konkurrenztriebe (Neben-Leittriebe bei Bäumen), beschädigte, schwache, zu eng stehende Zweige sauber abschneiden
- verbleibende Triebe zu Kegelform einkürzen
- Pflanzvorgang
Sträucher:
- Auslegen der Pflanzen auf vorbereiteter Fläche (nach Pflanzplan) im richtigen Abstand
-Ausheben eines Pflanzloches in Größe des Wurzelvolumens
- Einsetzen der Sträucher (ohne dass sich Wurzeln stauchen oder verbiegen)
- Verfüllen mit lockerem Boden, leicht festtreten
- Einschlämmen
Bäume:
- Ausheben einer Pflanzgrube von etwa 1 x 1 x 1 m
- Auflockerung der Grubensohle
- Einschlagen des Baumpfahles in den Untergrund
- Baum in Grube halten und mit gutem lockeren Boden verfüllen
- Achtung - Wurzelnetz muss vollständig bedeckt, sein !
- Gießrand um Baumscheibe herum herstellen
- Angurten des Baumes, mit Gurtband, das als 8er-Schleife locker um den Baumstamm gelegt
und am Pfahl festgenagelt wird
- Pfahl muss unterhalb der Krone enden (notfalls Pfahl absägen)
- kräftig wässern (etwa 2 Eimer Wasser pro Baum)
- über 2-3 Jahre garantieren einer Mindestpflege durch Gießen (besonders in
Trockenperioden), Baumscheiben lockern und unkrautfrei halten, evtl. Düngung.


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