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4.2 UMWELTSCHUTZ,
DENKMALSCHUTZ
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, AG)
Vom 03. März 1993 (SächsGVBl. 1993 S.
229)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 4 Abs. 2 wurde neu gefasst durch das
AufbaubeschleunigungsG vom 04.07.1994 (SächsGVBl. 1994 S. 1261); § 36
Abs. 2 eingefügt durch Art. 28 2. Gesetz zur Euro-bedingten Änderung
des sächsischen Landesrechts v. 28.06.2001 (SächsGVBl. S. 426, 428);
§ 37 aufgehoben durch Gesetz zur Aufhebung und Änderung von
Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002 S.
168, 171).>
Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das
folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und
Denkmalpflege
§ 1 Aufgabe
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
§ 3 Denkmalschutzbehörden
§ 4 Zuständigkeit der
Denkmalschutzbehörden
§ 5 Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem
oder kommunalem Eigentum
§ 6 Denkmalrat
§ 7 Ehrenamtliche Beauftragte für
Denkmalpflege
III. Abschnitt
Schutzvorschriften
§ 8 Erhaltungspflicht
§ 9 Nutzung, Zugang
§ 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale
§ 11 Maßnahmen der
Denkmalschutzbehörden
§ 12 Genehmigungspflichtige Vorhaben an
Kulturdenkmalen
§ 13 Genehmigungsverfahren
§ 14 Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe,
Nutzungsänderungen und Nachforschungen;
Kostenerstattungspflicht
§ 15 Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 16 Anzeigepflichten
§ 17 Vorkaufsrecht
§ 18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung
dienen
§ 19 Sammlungen
§ 20 Funde
§ 21 Denkmalschutzgebiete
§ 22 Grabungsschutzgebiete
§ 23 Archäologische Reservate
§ 24 Schutz bei Katastrophen
IV. Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 25 Schatzregal
§ 26 Entschädigung
§ 27 Voraussetzung der Enteignung
§ 28 Gegenstand der Enteignung
§ 29 Entschädigungsgrundsätze
§ 30 Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter
§ 31 Bemessung der Entschädigung
§ 32 Enteignungsbehörde und
Enteignungsantrag
§ 33 Verfahren bei der Enteignung von
Grundstücken
§ 34 Verfahren bei der Enteignung beweglicher
Sachen
V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Straftaten
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Verwaltungsvorschriften
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufhebung von Vorschriften
§ 40 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und
Denkmalpflege
§ 1
Aufgabe
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die
Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu
überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von
Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu
erforschen.
(2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen
erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von
Kulturdenkmalen zusammen.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind
bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu
berücksichtigen.
§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen
geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen
einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und
Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert
bilden.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für
dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
2. Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete
(§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
3. Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in
historischen Gräbern und Siedlungen befinden.
(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu
geschichtlichen Ereignissen sein.
(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können
insbesondere sein
a) Bauwerke,
b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder
oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher
Bedeutung,
c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische
Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen
oder Systemen,
f) Steinmale,
g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen
wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen,
Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von
Gegenständen und Bauwerken,
h) Werke der bildenden Kunst und des
Kunsthandwerks,
i) Sammlungen.
II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
§ 3
Denkmalschutzbehörden
(1) Denkmalschutzbehörden sind
1. das Staatsministerium des Innern als oberste
Denkmalschutzbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere
Denkmalschutzbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2
genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.
(2) Gemeinden mit überdurchschnittlich großem
Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des
Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen,
können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu
unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann
widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre
Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die
untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die
Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt
zu machen.
(3) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das
Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte
als Landesoberbehörden für den Denkmalschutz. Diese sind dem
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar
nachgeordnet.
(4) Die den Gemeinden nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben
der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das
Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 4
Zuständigkeit der
Denkmalschutzbehörden
(1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die
untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im
Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den
Denkmalschutz. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die höhere
Denkmalschutzbehörde. Die höhere und die oberste
Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen
Landesoberbehörde.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges
Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht
erreichbar, so können die Landesoberbehörden oder, falls auch die
zuständige Landesoberbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann,
die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die
zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bescheinigungen für die Erlangung von
Steuervergünstigungen werden von den höheren
Denkmalschutzbehörden erteilt.
§ 5
Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem
oder kommunalem Eigentum
(1) Ist der Bund als Eigentümer oder Besitzer betroffen,
ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Sie setzt sich mit
der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde ins
Benehmen.
(2) Ist der Freistaat als Eigentümer oder Besitzer
betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine
Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 2 als Eigentümer oder Besitzer
betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde
zuständig.
§ 6
Denkmalrat
(1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein
Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten
Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
gehört werden. Für die Verwendung von staatlichen
Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom
Denkmalrat Vorschläge einholen.
(2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere
Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen
Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten
Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen,
ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig und ist
nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.
(4) In den Sitzungen führt der Staatsminister des Innern
oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. Die oberste Denkmalschutzbehörde
erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das
Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung
kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben
delegiert werden können.
§ 7
Ehrenamtliche Beauftragte für
Denkmalpflege
(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die
Landesoberbehörden für den Denkmalschutz stützen sich in ihrer
Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten
für Denkmalpflege.
(2) Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und
unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. Die oberste
Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der
ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege
werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den
Landesoberbehörden für Denkmalschutz auf die Dauer von 5 Jahren
berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung
des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die
Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen
Beauftragten für Denkmalpflege regeln. Dabei können
Durchschnittssätze festgelegt werden.
III. Abschnitt
Schutzvorschriften
§ 8
Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben
diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu
erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
(2) Der Freistaat trägt hierzu durch Zuschüsse nach
Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch
Verwaltungsvorschrift.
§ 9
Nutzung, Zugang
(1) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer
ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen Eigentümer und Besitzer
eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der
Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(2) Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der
Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht
werden.
§ 10
Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in
öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. Der
Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals
in ein Verzeichnis abhängig.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch das Landesamt
für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem
Landesmuseum für Vorgeschichte im Benehmen mit der Gemeinde, in der das
Kulturdenkmal gelegen ist. Der Eigentümer oder die Gemeinde können die
Eintragung anregen.
(3) Der Eigentümer ist von der Eintragung zu
unterrichten. Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde
durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden.
Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. Eintragungen
über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2)
dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten
sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.
(4) Den Gemeinden, den unteren und den höheren
Denkmalschutzbehörden werden Auszüge der Kulturdenkmallisten
übermittelt. Die Gemeinden machen die eingetragenen unbeweglichen
Kulturdenkmale in den Bauleitplänen kenntlich.
(5) Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das
Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
§ 11
Maßnahmen der
Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach
pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere
anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung
oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer
Anweisung wiederherzustellen ist.
(3) Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 7 des
Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen finden sinngemäß
Anwendung.
§ 12
Genehmigungspflichtige Vorhaben an
Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instandgesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz
verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen
versehen werden,
4. aus einer Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
(2) Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische
Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen
Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser
Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern
würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das
Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des
Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen.
(3) Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder
bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach
diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde.
§ 13
Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der
zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 4) einzureichen. Bei Vorhaben
nach § 12 Abs. 3 gilt der Genehmigungsantrag als mit dem Antrag auf
Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung gestellt.
(2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die
Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten,
Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, einzureichen. Die
Denkmalschutzbehörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen
anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende
Untersuchungen ergänzt wird.
(3) Bei Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 Abs. 5 Buchst. a
bis c, f und g, soweit es sich um unbewegliche Kulturdenkmale handelt, ist
insbesondere die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig zu
beteiligen.
(4) Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags über die
Genehmigung, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die zuständige
Behörde die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers aussetzt.
Eine Aussetzung kann höchstens auf zwei Jahre festgesetzt werden, soweit
dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für
vorbereitende Untersuchungen erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei
Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die
Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1
können auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr verlängert
werden.
§ 14
Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe,
Nutzungsänderungen und Nachforschungen;
Kostenerstattungspflicht
(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf,
wer
1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder
Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den
Umständen
nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale
befinden, ausführen will,
2. die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen
bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen,
ändern will.
§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.
(2) Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel,
Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Träger größerer öffentlicher oder
privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau
von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des
Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der
konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde
verpflichtet werden. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die
höhere Denkmalschutzbehörde.
§ 15
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes erforderlich sind.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind
berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und
Besitzer
1. Grundstücke zu betreten,
2. Kulturdenkmale zu besichtigen,
3. wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen
durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen
zu nehmen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen des
Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für
Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel
13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird
insoweit eingeschränkt.
§ 16
Anzeigepflichten
(1) Eigentümer und Besitzer haben
1. Änderungen der bisherigen Nutzung von
Kulturdenkmalen,
2. Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen
auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können,
unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2) Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der
Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines
Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind
unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den
Denkmalschutz weiterzuleiten.
§ 17
Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches
Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde vorbehaltlich der
Entscheidung nach Satz 3, bei überörtlicher Bedeutung des
Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. Das
Vorkaufsrecht des Freistaates geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.
Besteht im Einzelfall neben dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 auch ein Vorkaufsrecht
nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz, ist im Konfliktfall die
Entscheidung des Regierungspräsidiums darüber einzuholen, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf die Ausübung des
naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des Denkmalschutzes verzichtet
wird.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück
an seinen Ehegatten oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde
den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich
mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung
leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige
Behörde des Freistaates weiter; der Verpflichtete kann die Mitteilung an
die Landesbehörde selbst vornehmen. Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt
in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde. Geht
der Gemeinde eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 zu, so kann sie den
Verpflichteten binnen eines Monats zur unverzüglichen Abgabe der Mitteilung
nach Absatz 1 auffordern. Unterlässt die Gemeinde die fristgerechte
Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen
Verkaufsfall.
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach
Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509,
510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf
Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen
rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
§ 18
Kulturdenkmale, die der Religionsausübung
dienen
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen,
die der Religionsausübung dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von
der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen
Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen der
Denkmalschutzbehörden bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem Eigentum
stehen, ergehen im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der
entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.
(3) §§ 11 und 12 finden keine Anwendung auf
Kulturdenkmale, die in kirchlichem Eigentum stehen und dem Gottesdienst dienen,
soweit die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde
eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der
Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 ist mit der
zuständigen Landesoberbehörde Einvernehmen herzustellen. Ergibt sich
weder mit ihr noch mit der höheren Denkmalschutzbehörde eine Einigung,
so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der
obersten Kirchenbehörde.
(4) Die §§ 27 bis 34 sind auf kircheneigene
Kulturdenkmale und sonstige Kulturdenkmale, die der Religionsausübung
dienen, nicht anwendbar.
§ 19
Sammlungen
Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind
Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden.
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den
Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut
werden.
§ 20
Funde
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen
entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat
dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und
die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die
zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer
Verkürzung der Frist einverstanden ist.
(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer
und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen
die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund
geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt
werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz mitzuteilen.
(4) Die zuständige Landesoberbehörde für den
Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen,
auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu
nehmen.
§ 21
Denkmalschutzgebiete
(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit den
Landesoberbehörden für den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag
Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse,
Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren
Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes
öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für
deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen
(Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren
Denkmalschutzbehörde.
(2) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im
Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. Veränderungen an dem
geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur
vorübergehend beeinträchtigen würde. Die
Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.
§ 13 gilt entsprechend.
(3) In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil
beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhaben
gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. Der Satzung ist eine
Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen,
die den Erlass der Satzung rechtfertigen. Dabei sollen Pläne sowie
zeichnerische, photographische und photogrammetrische Darstellungen verwendet
werden.
(4) Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der
zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz innerhalb
eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die höhere
Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten
vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die höhere Denkmalschutzbehörde
Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung
ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt,
Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu
erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und
Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder
gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 23
Archäologische Reservate
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird
ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von
besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes
wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu
archäologischen Reservaten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.
(2) In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen
und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder
gefährdet werden können, verboten. Die Denkmalschutzbehörde kann
Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des
Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist
und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder
2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde.
(3) In archäologischen Reservaten bedürfen
Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21
Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 24
Schutz bei Katastrophen
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Kulturdenkmale
für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet
werden,
1. den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen zu
melden,
2. Kulturdenkmale mit den in internationalen Verträgen
vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
3. Kulturdenkmale zu bergen, besonders zu sichern oder sie zum
Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der
Denkmalschutzbehörde abzuliefern
4. die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmalen oder
sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der
Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.
Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist
vorgesehen wird, ist anzuordnen, dass die abgelieferten Sachen unverzüglich
den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem
Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten
Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten
Denkmalschutzbehörden übertragen werden.
IV. Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung, Enteignung
§ 25
Schatzregal
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange
verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind
unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den
Denkmalschutz zu melden und zu übergeben.
(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung.
Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den
Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten
Denkmalschutzbehörde.
§ 26
Entschädigung
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung
(§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.
§ 27
Voraussetzungen der Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung
eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines
Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem
geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht
gesichert werden kann.
(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig
a) bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen
ist, dass ein Kulturdenkmal
wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein
zugänglich ist,
b) bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach
§ 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und
Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird.
(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist
die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür
besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.
(4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
§ 28
Gegenstand der Enteignung
Durch die Enteignung können
a) das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder
beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
b) Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den
Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen
beschränken,
c) Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.
§ 29
Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
a) für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust,
b) für andere durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile.
(3)Vermögensvorteile, die dem
Entschädigungsberechtigten (§ 30) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei
der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des
Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über die
Enteignung entscheidet.
(5) Dinglich Berechtigte, die durch die Enteignung in ihren
Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht unmittelbar entschädigt
werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers
angewiesen.
§ 30
Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht
durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen
Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der
Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten
sind gegen den Freistaat zu richten. Die Entschädigung wird je zur
Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach
§ 1 Abs. 2 getragen. Die Entschädigungslast der kommunalen
Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichsstocks im
Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
§ 31
Bemessung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist
der Verkehrswert zu berücksichtigen. Ein Preis, der mit Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
wäre, bleibt außer Betracht.
(3) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch
die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene
Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf,
der erforderlich ist, um die infolge der Enteignung eintretenden
Vermögensnachteile abwenden zu können.
§ 32
Enteignungsbehörde und
Enteignungsantrag
(1) Die Enteignung wird von der höheren
Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr
ist der Enteignungsantrag zu stellen.
(2) Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal oder
Grundstück in den Bezirken mehrerer Enteignungsbehörden, so bestimmt
die oberste Denkmalschutzbehörde die örtlich zuständige
Enteignungsbehörde.
§ 33
Verfahren bei der Enteignung von
Grundstücken
Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht
an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder das den Verpflichteten in der
Benutzung von Grundstücken beschränkt, gelten für das Verfahren
die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit in diesem
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 34
Verfahren bei der Enteignung beweglicher
Sachen
(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein
Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der
Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Für das Enteignungsverfahren gelten § 107 Abs. 1
Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1
und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3) Für den Enteignungsbeschluss gelten § 113 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches entsprechend. Der
Enteignungsbeschluss muss außerdem den zur Herausgabe nach dem Eintritt
der Rechtsänderung Verpflichteten und die Höhe der
Entschädigungen mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind,
bezeichnen.
(4) Der im Enteignungsbeschluss geregelte neue Rechtszustand
tritt anstelle des bisherigen Rechtszustandes, sobald der Enteignungsbeschluss
unanfechtbar geworden ist. Der neue Rechtszustand tritt auch ein, wenn noch
über die Höhe der Entschädigung gestritten wird.
(5) Soll nach dem Inhalt des Enteignungsbeschlusses der
Enteignungsbegünstigte den Besitz an der Sache erhalten, so haben die
Eigentümer und Besitzer ihm mit Eintritt der Rechtsänderung die Sache
herauszugeben.
(6) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder
Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller
dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde durch Beschluss den
Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller
herauszugeben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn über sie in einer
mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. § 116 Abs. 1 Satz 3 bis
5, Abs. 2 und Absätze 4 bis 6 des Baugesetzbuches gelten
entsprechend.
V. Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 35
Straftaten
(1) Wer
1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche
Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals
zerstört oder
2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen
bestraft.
(2) Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(3) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz
1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative und Abs. 2
Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 (soweit die Tat nicht
nach § 35 mit Strafe bedroht ist), § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs.
2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in
Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
2. den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden
Pflichten zuwiderhandelt,
3. den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach
§ 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern die Behörde
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 4 Satz 2, §
22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
5. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen
Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6. die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen ohne
Befreiung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 125000 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 500000 EUR geahndet
werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen
werden.
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verfährt in
fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere
Denkmalschutzbehörde.
VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37
Verwaltungsvorschriften
<aufgehoben>
§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Die zentrale Denkmalliste, die Bezirksdenkmallisten und
die Kreisdenkmallisten einschließlich der Nachträge und der
vorläufigen Unterschutzstellungen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9
Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I
Nr. 26 S. 458) sowie die Liste der Bodenaltertümer einschließlich der
Nachträge nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der DDR zum Schutze und zu
Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai
1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547) gelten, soweit diese Listen das Gebiet des
Freistaates Sachsen betreffen, als vorläufiges Verzeichnis der
Kulturdenkmale (§ 10) für das jeweilige Gemeindegebiet solange weiter,
bis das Verzeichnis nach § 10 für das Gemeindegebiet erstellt
ist.
(2) Die Denkmalschutzbehörde kann einzelne Objekte in den
in Absatz 1 genannten Denkmallisten löschen, wenn bei ihnen die
Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen.
§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle diesem
Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft,
insbesondere
1. das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) in der Fassung
des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191),
2. die Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz
vom 24. September 1976 (GBl. I Nr. 41 S. 489),
3. die zweite Durchführungsbestimmung zum
Denkmalpflegegesetz vom 14. Juli 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 285),
4. die Bekanntmachung der zentralen Denkmalliste vom 25.
September 1979 (GBl. Sdr. Nr. 1017 vom 5. Oktober 1979),
5. die dritte Durchführungsbestimmung zum
Denkmalpflegegesetz vom 20. Februar 1980 (GBl. I Nr. 10 S. 86),
6. § 1 Nr. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zum
Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213),
7. die Verfügung über die städtebauliche
Einordnung von Baumaßnahmen, die den Bestand und die Wirkung von Denkmalen
beeinflussen, vom 18. Mai 1983 der Ministerien für Bauwesen und für
Kultur (V.u.M. Min. f. Kultur 1983 Nr. 2 vom 17. Juni 1983 S. 9),
8. die Anordnung über das Statut des Instituts für
Denkmalpflege vom 28. September 1961 (GBl. II Nr. 72 S. 477),
9. die Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und
frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S.
547),
10. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum
Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer - Sicherung bei Baumaßnahmen - vom 28. Mai 1954 (GBl.
I Nr. 54 S. 549),
11. die Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats für
Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Abs. 4
der Verordnung vom 28. Mai 1954 vom 13. Februar 1956 (GBl. Nr. 3 S.
547).
§ 40
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 3. März 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Europäisches Naturschutzjahr 1995
Im Amtsblatt vom 31. Mai 1995 (ABl. 1995 A
77)
3590 BA 503
Das Landeskirchenamt fordert auf Grund eines Beschlusses der
Landessynode vom 30.10.1994 alle Kirchgemeinden auf, das Anliegen des
Europäischen Naturschutzjahres 1995 aufzunehmen und nimmt Bezug auf die
"Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen
kirchlichen Grundstücken" (Amtsblatt 1987 A69).
Das Ministerkomitee des Europäischen Rates hat das Jahr
1995 zum Europäischen Naturschutzjahr erklärt. Der Schwerpunkt soll
dabei auf dem Naturschutz außerhalb von Schutzgebieten liegen und
Möglichkeiten dafür aufzeigen, wie der Lebensraum von Menschen
gleichzeitig auch Heimat für unsere Mitgeschöpfe sein kann. Wir
ermutigen dazu, unter dem Motto "Kirchliche Grundstücke und Gebäude
als Lebensraum" Entdeckungen zu machen und selbst aktiv zu werden.
Die Kirchgemeinden tragen Verantwortung für Waldgebiete
und Ackerflächen, sie besitzen Friedhöfe, Pfarrgärten und viele
Gebäude. Kirchliche Grünflächen mit Bäumen, Hecken und alten
Mauern stellen oft die letzten Oasen dar, in denen Menschen Ruhe finden. Sie
sind aber auch der einzig verbliebene intakte Lebensraum für bedrohte
Mitgeschöpfe.
Ein erster Schritt wäre, neu die Augen zu öffnen, zu
entdecken, welche Vielzahl von Gottes Geschöpfen unsere "Untermieter" sind.
Unsere Aufgabe ist es, diesen Gästen die "Wohnungen" zu erhalten bzw.
für sie neue Lebensräume zu öffnen. Dazu bieten sich in unseren
Gemeinden viele Möglichkeiten.
Beispiele sind:
- Das Unterlassen von unnötigen und lebensfeindlichen
"Modernisierungs" - Maßnahmen (Betonieren von Flächen,
Verschließen von Einflugsöffnungen an Gebäuden, Verputzen von
Natursteinmauern).
- Das Herstellen naturnaher Lebensräume (Renaturierung
von Teichen, Bächen und brachliegenden Flächen).
- Der Übergang zur naturnahen Bewirtschaftung (Wiese
statt Einheits-Rasen, einheimische Pflanzen statt Exoten, ökologische
Ausrichtung von Friedhofsordnungen und Pachtverträgen).
- Neuanpflanzungen (Streuobstwiesen, Aufforstung, Hecken,
Fassadenbegrünung).
- Das Anbringen von Nisthilfen in Gärten und an
Gebäuden (Singvögel, Fledermäuse, Turmfalken und
Schleiereulen).
Kirchen liegen meist in der Mitte des Ortes; wenn wir gute
Beispiele schaffen, könnte das auf andere ausstrahlen. Wie haben
Verbündete, mit denen wir gemeinsam etwas tun können, deren
Sachverstand und Ideen wir nutzen sollten: Kirchliche Friedhofspfleger und die
Büros für Baupflege, Vertreter von Naturschutzverbänden, lokale
und regionale Naturschutzbehörden (Adressen siehe Anlage 1).
Diese Aktivitäten könnten ein Zeichen sein, dass wir
es ernst meinen mit der "Bewahrung der Schöpfung", indem wir vor der
eigenen Kirchentür anfangen. Aktionen sollten eingebunden sein in das
Gemeindeleben. Die Kinder der Christenlehre könnten auf Entdeckungsreise
gehen (auf dem Kirchturm, am Pfarrteich und auf den Friedhof). Vielleicht laden
wir zum nächsten Gemeindetag eine benachbarte Stadt-Gemeinde in unseren
Pfarrgarten ein, die Junge Gemeinde könnte in einem Arbeitseinsatz im
Pfarrwald Ordnung machen und Nisthilfen anbringen, der Seniorenkreis könnte
mit einem sachkundigen Vogelkundler einen Spaziergang rund um die Kirche machen
usw. Und wir sollten Staunen, Lob und Dank für Gottes reiche Schöpfung
in den Gottesdienst tragen.
Das Erntedankfest 1995 hat den Dank an unseren Gott für
die Vielfalt seiner Geschöpfe zum Thema. Dabei soll die besondere
Aufmerksamkeit den Bereichen der Schöpfung gelten, die wir zwar nicht
unmittelbar "nutzen", die aber doch zum "täglichen Brot" gehören, weil
sie diese Welt schöner und reicher machen und zum Netz des Lebens
gehören wie wir.
"Jedes Hälmchen, jeder Käfer, die Ameise und die
goldene Biene, alle kennen sie zum Verwundern ihren Weg, ohne Vernunft zu
besitzen, und zeugen von dem Geheimnis Gottes, indem sie es ununterbrochen
erfüllen.
Fedor Dostojewski
Anlage 1
Einige Kontaktadressen zur Vermittlung fachkundiger
Partner in Ihrer Nähe
1. Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V.,
Wilsdruffer Straße 2a, 01067 Dresden,
Tel.: (0351) 4 95 61 53
2. Naturschutzbund Deutschland (NABU),
Landesverband Sachsen e.V.,
Eisenbahnstraße 118, 04315 Leipzig,
Tel.: (0341) 6 88 02 42
3. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Landesverband Sachsen e.V.,
Henriettenstraße 5, 09112 Chemnitz,
Tel.: (0371) 3 14 77
4. Grüne Liga Sachsen e.V.,
Friedrichstraße 57, 01067 Dresden,
Tel.: (0351) 2 81 01 08 oder 4 96 18 75
5. Deutscher Verband für Landschaftspflege,
Herrn Haubenreiser,
Altenberger Platz 14, 01277 Dresden,
Tel.: (0351) 2 51 67 96
6. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und
Landesentwicklung, Naturschutz - Herr Ballmann,
Postfach 12 01 21, 01002 Dresden,
Tel.: (0351) 5 64 - 21 24
7. Untere Naturschutzbehörde: im jeweiligen Landratsamt
erfragen
Anlage 2
Angebot von Broschüren und Postern zur Anregung,
Information und Anleitung
(Bestellungen bitte richten an den Umweltbeauftragten
der Landeskirche, Joachim Krause, Hauptstraße 46, 08393 Schönberg,
Tel.: (03764) 31 40; bitte 2,50 DM in Briefmarken für Rückporto
beilegen)
1. Naturschutz beginnt vor der Haustür (Garten, Fassaden,
Höfe, Vorgärten)
2. Umwelt- und Naturschutz auf kirchlichen
Friedhöfen
3. Naturschutz auf dem Friedhof
4. Der ökologische Garten
5. Gärtnern mit der Natur
6. Lebendige Wege
7. Bewachsene Fassaden
8. Grüne Wände bringen Leben in die Stadt
9. Pflanzen Sie mit: an Häusern, auf Dächern, in
Höfen
10. Gebäude im Siedlungsbereich - Lebensraum für
Vögel und Fledermausarten (Anleitung Nisthilfen)
11. Tiere auf Wohnungssuche (Tiere am und um den
Bau)
12. Rettet unsere Fledermäuse
13. Besonders geschützte Biotope in Sachsen
14. Bachpatenschaften
15. Lebensraum Blumenwiese
16. Lebensraum Acker- und Wegrain
17. Lebensraum Streuobstbestand
18. Lebensraum Hecke
19. Lebensraum Ödland
20. Für die Arbeit mit Kindern:
20.1 Wir erkunden den Teich
20.2 Wir erkunden die Wiese
20.3 Wir erkunden den Boden
20.4 Wir erkunden den Wald
20.5 Rein in die Stadt - Kinder entdecken Stadt -
Natur
21. Bewahrung der Schöpfung - praktisch: Abfall
22. Bewahrung der Schöpfung - praktisch: Wasser
23. Poster (farbige Plakate mit Informationen zu
bedrohten Arten oder Lebensräumen) - zur Auswahl stehen folgende Titel:
Wiesenbrütende Vogelarten, Feuchtflächen, Trockenrasen, Acker- und
Wiesenwildkräuter, geologische Denkmale, Streuobstwiesen, Tiere zwischen
Dach und Keller, Wiesenblumen, Spinnen, Amphibien, Wildbienen, Trockenbiotope,
Heckenbrüter, Schmetterlinge, Säugetiere, Pflanzen,
Reptilien.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.05.2005, CC)
Im Amtsblatt vom 15. September 1986 (ABl. 1986 A 65-66,
67, 69-70)
30064
Die Sorge um die Erhaltung einer lebensfähigen und
lebenswerten Umwelt steht heute begreiflicherweise im Vordergrund. Obwohl die
Bedeutung der Bäume für den Menschen und seine Umwelt bekannt ist,
wird leider oft sehr leichtfertig und verantwortungslos mit ihnen
umgegangen.
Bäume tragen wesentlich zur Steigerung der
Lebensqualität bei. Sie beeinflussen den Menschen positiv in psychischer
und physischer Wirkung. Neben den schmückenden und dekorativen Funktionen
erfüllen sie entscheidende raumbildende, gliedernde und akzentuierende
Aufgaben im Freiraum. Sie sind unverzichtbarer Bestandteil des Naturhaushaltes.
Bäume schaffen ein günstiges Mikroklima.
BÄUME SIND ZU ERHALTEN UND ZU PFLANZEN, um des
Sauerstoffes, der Luftfeuchtigkeit, der Staubfilterung, um der Kühlung und
des Windschutzes willen, aber auch weil sie ein vielen Kulturen und Zeiten
geläufiges Sinnbild des Lebens (und Sterbens) sind, ein wichtiges und
aussagekräftiges Element einer als ganzes lebendigen Umwelt.
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND
GRUNDLAGEN
- Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Eigentümer bzw. Rechtsträger zur Erhaltung, Pflege und zum Schutz der
Bäume (außerhalb des
Waldes) werden durch die
Verordnung über die Erhaltung, die Pflege
und den Schutz der Bäume - Baumschutzverordnung vom 9. 7. 1981 (GBl. der
DDR, I, Nr.
22)
geregelt.
- Bei notwendigen Fällungen u. a. damit
verbundenen Maßnahmen sind generell folgende TGL zu
beachten:
- TGL 30 122: Gesundheits- und Arbeitsschutz;
Arbeiten mit Leitern an Bäumen; Allgemeine Forderungen
(ersetzt ASAO 117 vom 10. 9. 1956, GBl. der DDR,
I, Nr. 88, S. 823 und ASAO 117/2 vom 1. 11. 1957, GBl. der DDR, I, Nr. 70, S.
571)
- TGL 30 123, Gesundheits- und Arbeitsschutz;
Produktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
(01) - Allgemeine Festlegungen
(02) - Arbeiten mit Steigeisen auf stehenden
Bäumen und Harzgewinnung
(03) - Fällen, Aufarbeiten und Rücken
von Bäumen
(04) - Transport und Umschlag von
Rohholz
(ersetzt ASAO 111/3 vom 24. 3. 1969, GBl. der
DDR, SD, Nr. 623 und Änderung zur ASAO 111/3, GBl. ,der DDR, SD, Dr. 696;
ASAO 116/2, GBl. der DDR, I, Nr. 42, S. 394; ASAO 118, GBl. der DDR, II, Nr. 29,
S. 176; ABAO 361/3 vom 15. 11. 1977, GBl. der DDR, SD, Nr. 943, §§
31-34)
- bei Rodungen tiefer als 30 cm ist
Schachtgenehmigung bei den zuständigen Medienträgern
einzuholen.
------
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze
Vorbeugende und behandelnde
Maßnahmen
FALSCHE PFLANZUNG
a) bei Ersatzpflanzung in Alleen
b) bei Neupflanzung von Alleebäumen
c) bei Neupflanzung generell
Kümmerwuchs
a) genügend Abstand unter Beachtung der
Lichtverhältnisse; ist lückig gewordene Baumreihe im Ganzen so alt,
dass restliche Bäume in absehbarer Zeit entfernt werden müssen, ist
generell Erneuerung und evtl. Artenwechsel anzustreben
b) bei Neupflanzungen je nach Kronendurchmesser und Wurzel
Abstände einhalten
- großkronige Bäume 12 m
- mittelgroße Bäume 10 m
- kleinkronige Bäume 6-8 m
c) Standortverhältnisse und landschaftliche Gegebenheiten
berücksichtigen.
Im Übrigen ist unbedingt darauf zu achten, dass
GEHÖLZSÄMLINGE nicht zu unkontrolliertem Aufwuchs gelangen.
------
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende
und behandelnde im Kronenbereich Maßnahmen
FALSCHER PFLANZSCHNITT
bei Auslichtungsarbeiten, Kronenrückschnitt,
Aufastung
- Entstehung von Fäulnisherden (Pilze,
Bakterien)
- frühzeitiges Absterben
GENERELL: Schnitt nur durchführen, wenn unbedingt
notwendig
- alle Schnittmaßnahmen (vor allem bei jungen, aber auch
älteren Bäumen) müssen darauf abzielen, den Leittrieb zu
fördern bzw. zu erhalten
- Schnittmaßnahmen dürfen im Gesamtbild nicht
spürbar sein (geschlossene Krone, Habitus erhalten)
- Schnittführung:
- etwa 30 cm von endgültiger Schnittstelle entfernt wird
der zu entfernende Ast von unten eingeschnitten; dicht daneben, aber
auswärts des Schnittes erfolgt der nächste Schnitt von oben (bei nur
einem einzigen Schnitt würde das Gewicht des Astes Rinde und Holz des
Baumes verletzen); den nach dem 2. Schnitt stehen gebliebenen Stummel in
Saftstromebene durch Schnitt von unten abnehmen (glatt senkrecht)
- Wundränder glattschneiden
- Wundverschluss = 10 cm Ø mit Baumwachs oder
Latex-Bindemittel (farblos)
- Pflanzschnitt, Erziehungsschnitt (u. U.
Formschnitt):
- Beseitigung von Zwillingsästen und
Konkurrenztrieben
- Entfernung zu dicht und zu eng stehender, sich scheuernder
Äste
- Einkürzung überlanger, nicht tragfähiger
Äste
- Beseitigung kranker Äste, absterbender und
toter
- bei nicht abgeschlossenem Kronenaufbau Leittriebbildung
durch Schnitt fördern, besonders bei Arten, die von Natur aus wenig Anlage
dazu haben (z. B. Linden)
------
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende und
behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Kronenbereich
FREISTELLEN ÄLTERER BÄUME durch
- Entfernen der Randbäume von Baumgruppen
- Fällungen innerhalb von Alleen
- Sonnenbrand, besonders an Süd- und Westseite an
Stämmen glattrindiger Bäume, dabei flächenmäßiges
Absterben der Rinde → Bäume vertrocknen
(gefährdet vor allem Buchen, Fichten, Eschen)
- Windbruch, Windwurf (besonders bei Flachwurzlern, Pappeln,
Weide, Hainbuche, Buche, Birke, Fichte, Erle
- allmähliches Freistellen
- Bestreichen der Rinde mit Lehm, anschließend Umwickeln
mit Ballenleinen oder anderem verwitterndem Material (auch Strohseilen)
→ VOM FACHMANN BETREUEN!
--
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende
und behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Kronenbereich
BRANDSCHÄDEN durch Verbrennen von Reisig
und Abfall in Baumnähe und darunter
- Absterben der hitzeempfindlichen Rinde, Blätter und
Knospen
- dadurch entstehen Fäulnisherde
- Bäume vertrocknen, sterben ab
- einzuhaltender Abstand zwischen Feuerstelle und Kronentraufe
≥ 5 m
------
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende
und behandelnde
im Stamm- und Maßnahmen
Wurzelbereich
MECHANISCHE VERLETZUNGEN VON RINDE -
KAMBIUM - WURZELN durch
- Fahrzeuge und Maschinen
- Befestigung von Drahtschlingen, Ketten, Bandeisen am
Stamm
- falsche Bindung bei Pfählung und Verankerung von
neugepflanzten
Gehölzen (Schäden erst nach Jahren
sichtbar)
- Entstehung von Fäulnisherden
- Beeinträchtigung des Wasser- und
Nährstoff-
transportes, dadurch Wachstumsstörungen
- frühzeitiges Absterben
- Vermeidung möglicher mechanischer
Verletzungen
- eingeschlagene Nägel und Krampen nicht herausziehen -
nur abschneiden
- bei Pfählung Bindung wie folgt:
- einfache oder doppelte 8er-Schlinge
- breite Bindung, kein scharfkantiges Material
verwenden
- rechtzeitiges Entfernen
- WUNDBEHANDLUNG:
- sauberes Ausschneiden verletzter Stellen mit scharfen
Werkzeugen
- größere Schadstellen spindelförmig
ausschneiden, damit alle Wundränder gut versorgt werden, Wunde muss in
Saftstromebene liegen
- Wundverschluss z.B. mit Latex-Binde-Mittel (nicht
Karbolineum verwenden!) wenn erforderlich alle Jahre erneuern!
-----
Schadensursachen Auswirkungen auf Gehölze Vorbeugende
und behandelnde
im Wurzelbereich Maßnahmen
BODENVERDICHTUNG durch
- Lagerung von Baumaterialien, Grabstein- und
Bodendeponien
- häufiges Befahren mit Fahrzeugen, ständiges
Betreten
- Befestigung bzw. Abdeckung der Wurzelfläche
- Kümmerwuchs
- früher Laubfall
- steigende Anfälligkeit gegen pilzliche
und tierische Schädlinge
- Wurzeln ersticken
- frühzeitiges Absterben
- VERMEIDUNG schadensverursachender Faktoren
- BODENBEGRÜNUNG bzw. Unterpflanzung mit Bodendeckern,
niedrigen Sträuchern (z.B. Hedera, Vinca, Cotoneaster, Symphoricarpus x
chenaultii "Hancock")
als Folge der Verdichtung vor allem auf ton- und
schluffhaltigen
Böden können STAUNÄSSEBEREICHE
entstehen
- siehe oben
- vor allem bei Neupflanzungen Wurzelfäule,
ungenügende Standfestigkeit
- Bäume "ertrinken"
- bei durchlässigem Untergrund Löcher durch
verdichtende Schicht bis in unverdichteten Untergrund bohren, mit Grobkies
verfüllen.
BODENAUFFÜLLUNG, BODENABTRAG
Planierungsarbeiten
- Wurzelfäule
- Beeinträchtigung der Standfestigkeit
- Störung des Stoffwechselkreislaufes (Bäume
"verhungern")
- frühzeitiges Absterben
- im Bereich der Kronentraufe möglichst keinen Auf- und
Abtrag (besonders gefährdet sind Flachwurzler, z. B. Buchen)
(bei unbedingt erforderlicher Auffüllung im Bereich der
Kronentraufe grobe Kiesschüttung)
AUSGRABUNGEN
- bei Grabherstellung
- bei Baugrubenherstellung
- Leitungsverlegung
- Wurzelfäule durch Wurzelabtrennung
- gefährdete Standsicherheit
- frühzeitiges Absterben
- im Wurzelbereich, wenn überhaupt, nur mit Hand
abschachten
- 2,50 m Abstand vom Stamm einhalten bei offener
Baugrube
- bei Leitungsverlegungsabständen
< 2,50 m unterfahren oder durchbohren des
Wurzelbereiches mit Mantel- oder Schutzrohren
- Wundverschluss
Pflanzarbeiten
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist
Folgendes zu beachten:
- Lagerung: Falls nicht sofort gepflanzt werden kann,
müssen die Wurzeln durch Einschlag
vor Vertrocknung geschützt werden. Graben an schattiger,
geschützter Stelle ausheben,
Gehölze (nach Sorten und Arten sortiert) dicht an dicht
einsetzen, Wurzeln vollständig mit
Erde bedecken, einschlämmen.
- Pflanzschnitt:
- erst unmittelbar vor dem Pflanzen auszuführen
- Regel: je weniger Wurzeln vorhanden, umso stärker
werden die Zweige zurück geschnitten, indestens aber um ein
Drittel
- Konkurrenztriebe (Neben-Leittriebe bei Bäumen),
beschädigte, schwache, zu eng stehende Zweige sauber abschneiden
- verbleibende Triebe zu Kegelform einkürzen
- Pflanzvorgang
Sträucher:
- Auslegen der Pflanzen auf vorbereiteter Fläche (nach
Pflanzplan) im richtigen Abstand
-Ausheben eines Pflanzloches in Größe des
Wurzelvolumens
- Einsetzen der Sträucher (ohne dass sich Wurzeln
stauchen oder verbiegen)
- Verfüllen mit lockerem Boden, leicht
festtreten
- Einschlämmen
Bäume:
- Ausheben einer Pflanzgrube von etwa 1 x 1 x 1 m
- Auflockerung der Grubensohle
- Einschlagen des Baumpfahles in den Untergrund
- Baum in Grube halten und mit gutem lockeren Boden
verfüllen
- Achtung - Wurzelnetz muss vollständig bedeckt, sein
!
- Gießrand um Baumscheibe herum herstellen
- Angurten des Baumes, mit Gurtband, das als 8er-Schleife
locker um den Baumstamm gelegt
und am Pfahl festgenagelt wird
- Pfahl muss unterhalb der Krone enden (notfalls Pfahl
absägen)
- kräftig wässern (etwa 2 Eimer Wasser pro
Baum)
- über 2-3 Jahre garantieren einer Mindestpflege durch
Gießen (besonders in
Trockenperioden), Baumscheiben lockern und unkrautfrei halten,
evtl. Düngung.
-~-
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