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4.3.2.2 BAUWESEN

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<4_3_2_2> Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KBO)

Vom 4. Dezember 2007 (ABl. 2007 A 246)

Reg.- Nr. 30063 (4) 264
Aufgrund von § 32 Abs. 3 II Nr. 5 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bauordnung gilt für die Bau- und Kunstpflege an und in kirchlichen Gebäuden. Sie umfasst die Bauunterhaltung und die Unterhaltung von Kunstgut sowie die Vorbereitung und
Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Bauordnung.
(2) Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft oder eines Lehens stehen. Als kirchliche Gebäude gelten auch solche Gebäude, an denen zu Gunsten einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht besteht, wenn der kirchlichen Körperschaft durch die der Nutzung zugrunde liegenden Vereinbarungen Aufgaben der Baupflege übertragen werden.
(3) Die Bestimmungen für kirchliche Gebäude gelten für Räume, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke der kirchlichen Körperschaften und Lehen entsprechend.

§ 2
Verantwortung der Kirchgemeinde für die Bau- und Kunstpflege
(1) Die Kirchgemeinde hat gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. g) der Kirchgemeindeordnung die Kirche, die anderen kirchlichen Gebäude und baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu verwalten und für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen. Sie ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden und die ihrer Verwaltung unterliegenden Gebäude in einem ordnungsgemäßen und guten baulichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel zur Verhütung weitergehender Schäden und zur Vermeidung späterer Mehrkosten unverzüglich zu beseitigen. Sie hat insbesondere auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Qualität und Ästhetik der Maßnahme der Bau- und Kunstpflege
zu achten.
(2) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre eine Begehung der in ihrem Eigentum stehenden und der ihrer Verwaltung unterliegenden Gebäude einschließlich einer Überprüfung der Ausstattung einschließlich Glocken und Turmuhren durchzuführen. Die Begehung ist dem Regionalkirchenamt mindestens einen Monat vorab anzuzeigen. Über das Ergebnis der Baubegehung ist ein Bericht zu erstellen, der dem Regionalkirchenamt
vorzulegen ist.
(3) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle zehn Jahre eine Überprüfung der in ihren Gebäuden befindlichen Orgeln durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor, einen verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer vornehmen zu lassen. Die Pflichten der Kantoren bleiben unberührt. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen, der dem Regionalkirchenamt vorzulegen ist.

§ 3
Aufsichtsbehörden
(1) Die Regionalkirchenämter und das Landeskirchenamt sind im Rahmen ihrer Aufsicht auch Aufsichtsbehörden über das kirchliche Bauwesen.
(2) Die Aufsichtsbehörden über das kirchliche Bauwesen wirken auf die Erfüllung der Aufgaben der Bau- und Kunstpflege in der Landeskirche hin und achten auf die Einhaltung kirchlicher und staatlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Baumaßnahmen. In Wahrnehmung dieser Aufsicht sind sie befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 4
Begriff der Baumaßnahme
(1) Baumaßnahmen sind der Neubau, die Erweiterung, der Abbruch, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung kirchlicher Gebäude.
(2) Als Baumaßnahmen gelten auch:
1. die Nutzungsänderung eines kirchlichen Gebäudes,
2. die Aufstellung, die Entfernung, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung von Ausstattungsgegenständen und technischen Einrichtungen in
Gebäuden, die für gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden, einschließlich Orgeln, Glocken und Turmuhren,
3. die Beschaffung, Veräußerung, Veränderung, Restaurierung und Beseitigung von Ausstattungsgegenständen liturgischen oder künstlerischen Charakters.

§ 5
Genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen
(1) Baumaßnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (kirchliche Baugenehmigung), soweit in §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die kirchliche Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Befristungen, versehen werden.
(3) Die kirchliche Baugenehmigung ist Voraussetzung für die
Beantragung der staatlichen Baugenehmigung.

§ 6
Anzeigepflichtige Baumaßnahmen
Keiner Baugenehmigung, jedoch einer Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
bedürfen Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von 10.000 €, soweit sie nicht verfahrensfrei sind. Satz 1 gilt nicht für Baumaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2.

§ 7
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Verfahrensfrei sind:
1. Reparaturen bis zu einer Bausumme von 10.000 €, ausgenommen an Orgeln, Glocken, Turmuhren und Sicherungsanlagen,
2. Wartungsarbeiten an Orgeln, Glocken, Turmuhren, Sicherungsanlagen und sonstigen technischen Einrichtungen im Rahmen eines laufenden Wartungsvertrags,
3. Nachstimmungen von Orgeln,
4. Reparaturen an Orgeln bis zu einer Bausumme von 5.000 €.

§ 8
Bauantrag, Bauanzeige
(1) Der Bauantrag und die Bauanzeige sind schriftlich beim Regionalkirchenamt einzureichen. Vor der Einreichung eines Bauantrags soll eine baufachliche Beratung beim Regionalkirchenamt eingeholt werden. Der Bauantrag und die Bauanzeige sind unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke (Anlagen zu dieser Ordnung) zu erstellen.
(2) Mit dem Bauantrag und der Bauanzeige sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Die vorzulegenden Unterlagen sind:
1. ein Lageplan,
2. Bauzeichnungen,
3. die Beschreibung der Baumaßnahme,
4. die Kostenschätzung oder Kostenberechnung (§ 12 Abs. 2),
5. der Finanzierungsplan,
6. die aktuelle Kassenbestandsübersicht.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens und der Finanzierung erforderlich sind.

§ 9
Zuständigkeit
(1) Das Regionalkirchenamt ist zuständig für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände mit einer Bausumme bis 250.000 €. Ab einer Bausumme von 250.000 € ist das Landeskirchenamt zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende ausschließliche Zuständigkeiten:
1. Das Landeskirchenamt ist unabhängig von der Bausumme zuständig für Baumaßnahmen an Orgeln und an Sicherungsanlagen.
2. Das Regionalkirchenamt ist unabhängig von der Bausumme zuständig für Baumaßnahmen an Glocken und Turmuhren.

§ 10
Geltungsdauer der Genehmigung
Die kirchliche Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

§ 11
Architekten- und Ingenieurleistungen
(1) Architekten- und Ingenieurverträge bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Übersteigt die Bausumme 40.000 € oder beträgt das Gesamthonorar mehr als 5.000 €, sind die Honorarrechnungen von Architekten und Ingenieuren dem Regionalkirchenamt vor der Zahlung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Ist kein Architekt oder Ingenieur mit der Bauüberwachung beauftragt, so ist die Abnahme von Bauleistungen mit einem Kostenumfang von mehr als 5.000 € dem Regionalkirchenamt
Zwei Wochen vorab anzuzeigen.
(4) Eine förmliche Abnahme von Leistungen von Architekten und Ingenieuren ist dem Regionalkirchenamt zwei Wochen vorab anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Projektsteuerungsverträge entsprechend.

§ 12
Finanzierung
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, für die ausreichende Finanzierung einer Baumaßnahme zu sorgen. Sie hat darüber zu wachen, dass bei ihrer Planung und Durchführung mit der gebotenen Sparsamkeit verfahren wird.
(2) Die Kirchgemeinde hat für die Finanzierung einer Baumaßnahme einen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Finanzierungsplan aufzustellen, der der Genehmigungsbehörde mit dem Antrag auf die kirchliche Baugenehmigung vorzulegen ist. Die Kosten der Baumaßnahme sind im Finanzierungsplan durch eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung zu belegen.
(3) Außerordentliche Zuweisungen nach dem Zuweisungsgesetz können nur dann bewilligt werden, wenn die Antrag stellende Kirchgemeinde vorhandene Eigenmittel für die Finanzierung der Baumaßnahme einsetzt und ihre Möglichkeiten für die Erschließung
weiterer Finanzierungsquellen nachweislich ausgeschöpft hat. Ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Zuweisungen besteht nicht.
(4) Steht fest, dass geplante Einnahmen nicht die im Finanzierungsplan veranschlagte Höhe erreichen, hat die Kirchgemeinde eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen.
(5) Wird eine Nachfinanzierung sichergestellt, ist der Finanzierungsplan zu aktualisieren. Änderungen des Finanzierungsplans und Einschränkungen der Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde.

§ 13
Kostenkontrolle
(1) Ergibt die Ausschreibung einer Baumaßnahme gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenüberschreitung, so darf die Baumaßnahme nicht begonnen werden, bis die Nachfinanzierung sichergestellt ist. § 12
Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Ergibt eine Ausschreibung gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenunterschreitung, so dürfen zusätzliche Arbeiten nur mit Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(3) Während der Durchführung der Baumaßnahme sind die Kirchgemeinde und die von ihr beauftragen Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer zur fortlaufenden Kostenkontrolle verpflichtet.
(4) Im Falle etwaiger Mehrkosten hat die Kirchgemeinde eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Im Falle etwaiger Minderkosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 14
Finanzierungsnachweis
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorliegen aller Rechnungen ist über die festgestellten Kosten und ihre Finanzierung ein Finanzierungsnachweis zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

§ 15
Entsprechende Anwendung
(1) Die Regelungen für Kirchgemeinden gelten für andere kirchliche Körperschaften entsprechend, soweit diese selbst kirchliche Gebäude unterhalten und der allgemeinen Aufsicht des Landeskirchenamtes oder des Regionalkirchenamtes unterliegen.
(2)Auf rechtsfähige Stiftungen findet die Kirchliche Bauordnung keine Anwendung.

§ 16
Zuständigkeit nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz
(1) Obere Kirchenbehörde im Sinne von § 18 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist die Behörde, der die allgemeine Aufsicht über die Körperschaft obliegt, in deren Eigentum ein Kulturdenkmal steht oder deren Verwaltung es unterliegt.
(2) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, die Feststellung der gottesdienstlichen Belange gemäß § 18 Abs. 1 und der Herstellung des Benehmens gemäß § 18 Abs. 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an sich zu ziehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Regionalkirchenamt und Stellen der staatlichen Denkmalpflege oder zwischen einem Regionalkirchenamt und Organen kirchlicher Körperschaften im Zuge der Beteiligung
kirchlicher Stellen gemäß § 18 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes hat das Regionalkirchenamt das Landeskirchenamt einzubeziehen.

§ 17
Inkrafttreten
Diese Bauordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. A 18) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

<Musterformulare für einen Bauantrag / eine Bauanzeige einschließlich der Anlagen (Finanzierungsplan und Berechnung zur Darlehenshöhe) finden sich im ABl. 2007 A 249 bis 251>

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<4_3_2_2> Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Vom 4. Dezember 2007 (ABl. 2007 A 253)

Reg.-Nr. 30063 (4) 264
Zur Anwendung der Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 4. Dezember 2007 erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Geltungsbereich
1. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung).
2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene bzw. durch eigene Schwere auf dem Boden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 der Sächsischen
Bauordnung).
3. Kirchliche Körperschaften im Sinne der Kirchlichen Bauordnung sind die Kirchgemeinden und Kirchspiele, die aus ihnen gebildeten Verbände und die Kirchenbezirke (vgl. § 15 der
Kirchlichen Bauordnung).

II. Baumaßnahmen
1. Veränderung ist jede Baumaßnahme, bei der ein vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. Eine Veränderung liegt auch dann vor, wenn
a) das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes z.B. hinsichtlich des Verputzes oder der Farbgebung, der Schornsteinführung oder der Art der Verglasung von Fenstern verändert
wird,
b) bauliche Anlagen oder Freiflächen auf einem kirchlichen Grundstück angelegt oder umgestaltet werden (vgl. § 1 Abs.3 der Kirchlichen Bauordnung),
c) die Ausmalung eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes erneuert oder abgewandelt wird,
d) die Akustik eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes z.B. durch eine veränderte Deckenverkleidung beeinflusst wird.
Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung, z.B. für Gestühl, Lautsprecheranlage und Orgel in einer Kirche.
2. Instandhaltung und Instandsetzung sind Baumaßnahmen, bei denen Gebäude oder einzelne Bauteile, die unter der Benutzung, der Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben,
wiederhergestellt werden. Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung.
3. Modernisierung ist eine Baumaßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, soweit es sich nicht um eine Erweiterung, eine Änderung, eine Instandhaltung oder eine Instandsetzung handelt. Entsprechendes gilt für
Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung.
4. Reparatur ist eine Maßnahme, bei der ohne Veränderung von Baumaterialien oder des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes Ausbesserungen vorgenommen oder funktionsuntüchtige Bauteile ersetzt werden.
5. Reparaturen an Orgeln sind Maßnahmen, bei denen ohne Veränderung von Baumaterialien, der Form oder Funktionalität von Bauteilen oder Baugruppen, des äußeren Erscheinungsbildes oder des Klangs einer Orgel Ausbesserungen vorgenommen
oder funktionsuntüchtige Bauteile ersetzt werden.

III. Bausumme
Bausumme ist der Gesamtbetrag aller Baukosten einschließlich Umsatzsteuer, wie er sich aus der Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach § 12 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung ergibt. Wird eine Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt, so ist für die Bestimmung der Bausumme der Gesamtbetrag der Baukosten aus den Bauabschnitten maßgebend, für die die Genehmigung beantragt wird.

IV. Baupfleger
1. Die Baupfleger der Regionalkirchenämter wirken an der Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben des Regionalkirchenamtes im kirchlichen Bauwesen mit. Insbesondere erstellen sie baufachliche Stellungnahmen zu den Bauanträgen und prüfen
die Bauanzeigen aus fachlicher Sicht.
2. Die Baupfleger beraten Kirchgemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen aus baufachlicher Sicht sowie über die
Nutzung von Förderprogrammen. Dies gilt vorrangig für Baumaßnahmen an Kirchen und anderen Gebäuden mit gottesdienstlicher Nutzung sowie an denkmalgeschützten Gebäuden.

V. Genehmigungsverfahren
1. Das Regionalkirchenamt prüft den Bauantrag einschließlich Finanzierungsplan. Dabei bezieht es die fachliche Stellungnahme
a) eines Orgelsachverständigen der Landeskirche bei Baumaßnahmen an Orgeln,
b) des zuständigen Gebietsbeauftragten bei Glocken und Turmuhren,
c) des Kunstdienstes bei Baumaßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 von besonderer Bedeutung,
d) eines Sachverständigen für Friedhofswesen der Landeskirche bei Baumaßnahmen auf einem Friedhof, die erheblichen funktionellen oder gestalterischen Einfluss auf den
Friedhof haben, ein.
Ist das Landeskirchenamt für die Entscheidung über den Bauantrag zuständig, leitet das Regionalkirchenamt den Bauantrag mit einem Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung an
das Landeskirchenamt weiter.
2. Mit der Baugenehmigung entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Bauantrag in baufachlicher und finanzieller Hinsicht. Die Baugenehmigung muss den bestätigten Finanzierungsplan, eine in Einzelpositionen (nach Gewerken bzw. Teilleistungen)
Gegliederte Aufstellung der Bausumme sowie bei einer beabsichtigten Kreditaufnahme die Berechnung des genehmigungsfähigen Kreditvolumens enthalten. Die Baugenehmigung
ist nach dem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Muster zu erstellen.
3. Die Aufsichtsbehörde gibt der zuständigen Kassenverwaltung eine Kopie der Baugenehmigung zur Kenntnis.

VI. Beauftragung von Architekten und Ingenieuren
1. Bei Baumaßnahmen an technischen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung ist erforderlichenfalls ein Ingenieur mit der Planung und Betreuung der Baumaßnahme zu beauftragen. Dasselbe gilt für Baumaßnahmen an Orgeln, Glocken und Turmuhren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der statischen Planung und Betreuung der Baumaßnahme.
2. Architekten- und Ingenieurverträge können auch durch mündliche Abreden und schlüssiges Handeln, z.B. durch das stillschweigende Einverständnis mit der Erbringung von Planungsleistungen, zustande kommen. Zur Vermeidung solcher Architekten- und Ingenieurverträge dürfen Architekten und Ingenieure bei einer Baumaßnahme erst eingeschaltet werden, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder aufgrund
eines bestehenden Rahmenvertrages ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.
3. Architekten- und Ingenieurverträge sind zunächst nur über die Vorplanung abzuschließen. Bei Übertragung weiterer Leistungen muss der Vertrag ergänzt werden; diese Ergänzung bedarf ebenfalls der Genehmigung.

VII. Finanzierung
1. Bei der Erstellung der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung ist die DIN 276 anzuwenden.
2. Als weitere Finanzierungsquellen im Sinne von § 12 Abs. 3 der Kirchlichen Bauordnung kommen z.B. Förderprogramme bzw. -mittel des Bundes, des Landes und der Kommune in
Betracht. Die Baudenkmale der Landeskirche sind gemäß Artikel 112 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Kulturgut der Allgemeinheit.
3. Bei der Bewilligung von außerordentlichen Zuweisungen und der Bemessung ihrer Höhe sind insbesondere der Zweck der Baumaßnahme (z.B. Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter Bausubstanz), die Bedeutung der Baumaßnahme für die Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der antragstellenden Kirchgemeinde, die Art des Gebäudes (z.B. gottesdienstliches Gebäude, Wohngebäude mit oder ohne Dienstwohnung) und die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.

VIII. Ausschreibung und Vergabe
1. Wenn die Kirchgemeinde (z.B. durch Nebenbestimmungen einer kirchlichen Baugenehmigung oder eines Zuwendungsbescheids für Fördermittel) verpflichtet ist, bei der Baumaßnahme die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden, sind Bauleistungen für eine Baumaßnahme auszuschreiben, wenn für die betreffenden Bauleistungen nach der VOB/A eine freihändige Vergabe nicht zulässig
ist. Bei Anwendung der VOB/A ist das vorgeschriebene Verfahren der jeweils zulässigen Verfahrensart zu beachten. Entsprechendes gilt für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) fallen.
2. Als Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens im Sinne von § 10 Abs. 1 der Kirchlichen Bauordnung ist die Vergabe von Aufträgen anzusehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
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<4_3_2_2> Ingenieur-, Architekten- und Bauleistungsverträge

Vom 02. August 1993 (ABl. 1993 A 114)

30063/123
Von Kirchgemeinden abzuschließende Verträge für Bauvorbereitung und Bauausführung bedürfen rechtzeitig vor Unterzeichnung der Prüfung durch das zuständige Bezirkskirchenamt. Das Bezirkskirchenamt nimmt diese Aufgabe durch sein Büro für Baupflege wahr.
Die sehr komplizierten baurechtlichen Bestimmungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und auch die damit für die Kirchgemeinden verbundenen finanziellen Konsequenzen machen eine solche Festlegung zwingend.


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<4_3_2_2> Elektroakustische Anlagen in Kirchen

Hinweis im Amtsblatt vom 31. Juli 1990 (ABl. 1990 A 53)

3230/18
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für die Beschaffung, Veränderung und Beseitigung von technischen Anlagen in Kirchen und kirchlichen Gebäuden, die die Gesamtwirkung des Bauwerkes oder die Wirkung seiner Teile beeinflussen, die Bestimmungen der Kirchlichen Bauordnung - KBO - vom 14. Oktober 1980 (Amtsblatt Seite A 97) entsprechend gelten. Folglich bedarf auch die Beschaffung, Veränderung oder Beseitigung von elektroakustischen Anlagen in Kirchen gemäß § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 KBO einer dienstaufsichtlichen Genehmigung, für deren Erteilung das Bezirkskirchenamt zuständig ist. Die Entscheidung setzt die Stellungnahme des zuständigen Baupflegers voraus, der in besonderen Fällen das Institut für Denkmalpflege einbezieht. Die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung soll sich auch darauf erstrecken, ob die betreffende Kirchgemeinde eine solche Anlage auch wirklich zur Unterstützung für die Verkündigung des Evangeliums benötigt.

Beihilfemittel des Hilfswerkes oder der Landeskirche stehen für die Beschaffung elektroakustischer Anlagen generell nicht zur Verfügung.



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