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4.3.2.2 BAUWESEN
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Vom 4. Dezember 2007 (ABl. 2007 A 246)
Reg.- Nr. 30063 (4) 264
Aufgrund von § 32 Abs. 3 II Nr. 5 der Kirchenverfassung
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bauordnung gilt für die Bau- und Kunstpflege an
und in kirchlichen Gebäuden. Sie umfasst die Bauunterhaltung und die
Unterhaltung von Kunstgut sowie die Vorbereitung und
Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser
Bauordnung.
(2) Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die im Eigentum
einer kirchlichen Körperschaft oder eines Lehens stehen. Als kirchliche
Gebäude gelten auch solche Gebäude, an denen zu Gunsten einer
kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht besteht, wenn der kirchlichen
Körperschaft durch die der Nutzung zugrunde liegenden Vereinbarungen
Aufgaben der Baupflege übertragen werden.
(3) Die Bestimmungen für kirchliche Gebäude gelten
für Räume, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke der
kirchlichen Körperschaften und Lehen entsprechend.
§ 2
Verantwortung der Kirchgemeinde für die Bau- und
Kunstpflege
(1) Die Kirchgemeinde hat gemäß § 13 Abs. 2
Buchst. g) der Kirchgemeindeordnung die Kirche, die anderen kirchlichen
Gebäude und baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu
verwalten und für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen. Sie ist
verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden und die ihrer Verwaltung
unterliegenden Gebäude in einem ordnungsgemäßen und guten
baulichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel zur Verhütung
weitergehender Schäden und zur Vermeidung späterer Mehrkosten
unverzüglich zu beseitigen. Sie hat insbesondere auf Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit, Qualität und Ästhetik der Maßnahme
der Bau- und Kunstpflege
zu achten.
(2) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle
fünf Jahre eine Begehung der in ihrem Eigentum stehenden und der ihrer
Verwaltung unterliegenden Gebäude einschließlich einer
Überprüfung der Ausstattung einschließlich Glocken und Turmuhren
durchzuführen. Die Begehung ist dem Regionalkirchenamt mindestens einen
Monat vorab anzuzeigen. Über das Ergebnis der Baubegehung ist ein Bericht
zu erstellen, der dem Regionalkirchenamt
vorzulegen ist.
(3) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle zehn
Jahre eine Überprüfung der in ihren Gebäuden befindlichen Orgeln
durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor, einen verpflichteten
Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer vornehmen zu
lassen. Die Pflichten der Kantoren bleiben unberührt. Über das
Ergebnis der Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen, der dem
Regionalkirchenamt vorzulegen ist.
§ 3
Aufsichtsbehörden
(1) Die Regionalkirchenämter und das Landeskirchenamt
sind im Rahmen ihrer Aufsicht auch Aufsichtsbehörden über das
kirchliche Bauwesen.
(2) Die Aufsichtsbehörden über das kirchliche
Bauwesen wirken auf die Erfüllung der Aufgaben der Bau- und Kunstpflege in
der Landeskirche hin und achten auf die Einhaltung kirchlicher und staatlicher
öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Baumaßnahmen. In Wahrnehmung
dieser Aufsicht sind sie befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 4
Begriff der Baumaßnahme
(1) Baumaßnahmen sind der Neubau, die Erweiterung, der
Abbruch, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die
Modernisierung kirchlicher Gebäude.
(2) Als Baumaßnahmen gelten auch:
1. die Nutzungsänderung eines kirchlichen
Gebäudes,
2. die Aufstellung, die Entfernung, die Veränderung, die
Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung von
Ausstattungsgegenständen und technischen Einrichtungen in
Gebäuden, die für gottesdienstliche Zwecke bestimmt
sind oder genutzt werden, einschließlich Orgeln, Glocken und
Turmuhren,
3. die Beschaffung, Veräußerung, Veränderung,
Restaurierung und Beseitigung von Ausstattungsgegenständen liturgischen
oder künstlerischen Charakters.
§ 5
Genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen
(1) Baumaßnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung (kirchliche Baugenehmigung), soweit in §§ 6 und 7 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die kirchliche Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen,
insbesondere Auflagen und Befristungen, versehen werden.
(3) Die kirchliche Baugenehmigung ist Voraussetzung für
die
Beantragung der staatlichen Baugenehmigung.
§ 6
Anzeigepflichtige Baumaßnahmen
Keiner Baugenehmigung, jedoch einer Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde
bedürfen Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von
10.000 €, soweit sie nicht verfahrensfrei sind. Satz 1 gilt nicht für
Baumaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2.
§ 7
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Verfahrensfrei sind:
1. Reparaturen bis zu einer Bausumme von 10.000 €,
ausgenommen an Orgeln, Glocken, Turmuhren und Sicherungsanlagen,
2. Wartungsarbeiten an Orgeln, Glocken, Turmuhren,
Sicherungsanlagen und sonstigen technischen Einrichtungen im Rahmen eines
laufenden Wartungsvertrags,
3. Nachstimmungen von Orgeln,
4. Reparaturen an Orgeln bis zu einer Bausumme von 5.000
€.
§ 8
Bauantrag, Bauanzeige
(1) Der Bauantrag und die Bauanzeige sind schriftlich beim
Regionalkirchenamt einzureichen. Vor der Einreichung eines Bauantrags soll eine
baufachliche Beratung beim Regionalkirchenamt eingeholt werden. Der Bauantrag
und die Bauanzeige sind unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke (Anlagen
zu dieser Ordnung) zu erstellen.
(2) Mit dem Bauantrag und der Bauanzeige sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen
Unterlagen einzureichen.
(3) Die vorzulegenden Unterlagen sind:
1. ein Lageplan,
2. Bauzeichnungen,
3. die Beschreibung der Baumaßnahme,
4. die Kostenschätzung oder Kostenberechnung (§ 12
Abs. 2),
5. der Finanzierungsplan,
6. die aktuelle Kassenbestandsübersicht.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern,
wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens und der Finanzierung erforderlich
sind.
§ 9
Zuständigkeit
(1) Das Regionalkirchenamt ist zuständig für die
Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen der
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände mit einer Bausumme bis 250.000
€. Ab einer Bausumme von 250.000 € ist das Landeskirchenamt
zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende
ausschließliche Zuständigkeiten:
1. Das Landeskirchenamt ist unabhängig von der Bausumme
zuständig für Baumaßnahmen an Orgeln und an
Sicherungsanlagen.
2. Das Regionalkirchenamt ist unabhängig von der Bausumme
zuständig für Baumaßnahmen an Glocken und Turmuhren.
§ 10
Geltungsdauer der Genehmigung
Die kirchliche Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von
zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei
Jahre unterbrochen worden ist.
§ 11
Architekten- und Ingenieurleistungen
(1) Architekten- und Ingenieurverträge bedürfen der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Übersteigt die Bausumme 40.000 € oder
beträgt das Gesamthonorar mehr als 5.000 €, sind die
Honorarrechnungen von Architekten und Ingenieuren dem Regionalkirchenamt vor der
Zahlung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Ist kein Architekt oder Ingenieur mit der
Bauüberwachung beauftragt, so ist die Abnahme von Bauleistungen mit einem
Kostenumfang von mehr als 5.000 € dem Regionalkirchenamt
Zwei Wochen vorab anzuzeigen.
(4) Eine förmliche Abnahme von Leistungen von Architekten
und Ingenieuren ist dem Regionalkirchenamt zwei Wochen vorab
anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten für
Projektsteuerungsverträge entsprechend.
§ 12
Finanzierung
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, für die
ausreichende Finanzierung einer Baumaßnahme zu sorgen. Sie hat
darüber zu wachen, dass bei ihrer Planung und Durchführung mit der
gebotenen Sparsamkeit verfahren wird.
(2) Die Kirchgemeinde hat für die Finanzierung einer
Baumaßnahme einen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Finanzierungsplan
aufzustellen, der der Genehmigungsbehörde mit dem Antrag auf die kirchliche
Baugenehmigung vorzulegen ist. Die Kosten der Baumaßnahme sind im
Finanzierungsplan durch eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung zu
belegen.
(3) Außerordentliche Zuweisungen nach dem
Zuweisungsgesetz können nur dann bewilligt werden, wenn die Antrag
stellende Kirchgemeinde vorhandene Eigenmittel für die Finanzierung der
Baumaßnahme einsetzt und ihre Möglichkeiten für die
Erschließung
weiterer Finanzierungsquellen nachweislich ausgeschöpft
hat. Ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Zuweisungen besteht
nicht.
(4) Steht fest, dass geplante Einnahmen nicht die im
Finanzierungsplan veranschlagte Höhe erreichen, hat die Kirchgemeinde eine
erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder
sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu
veranlassen.
(5) Wird eine Nachfinanzierung sichergestellt, ist der
Finanzierungsplan zu aktualisieren. Änderungen des Finanzierungsplans und
Einschränkungen der Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung der
für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde.
§ 13
Kostenkontrolle
(1) Ergibt die Ausschreibung einer Baumaßnahme
gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenüberschreitung, so darf die
Baumaßnahme nicht begonnen werden, bis die Nachfinanzierung sichergestellt
ist. § 12
Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Ergibt eine Ausschreibung gegenüber der
Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 12 Abs. 2
Satz 2 eine Kostenunterschreitung, so dürfen zusätzliche Arbeiten nur
mit Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen
Behörde durchgeführt werden.
(3) Während der Durchführung der Baumaßnahme
sind die Kirchgemeinde und die von ihr beauftragen Architekten, Ingenieure und
Projektsteuerer zur fortlaufenden Kostenkontrolle verpflichtet.
(4) Im Falle etwaiger Mehrkosten hat die Kirchgemeinde eine
erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder
sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen.
§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Im Falle etwaiger Minderkosten ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
§ 14
Finanzierungsnachweis
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss der
Baumaßnahme und Vorliegen aller Rechnungen ist über die
festgestellten Kosten und ihre Finanzierung ein Finanzierungsnachweis zu
erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
§ 15
Entsprechende Anwendung
(1) Die Regelungen für Kirchgemeinden gelten für
andere kirchliche Körperschaften entsprechend, soweit diese selbst
kirchliche Gebäude unterhalten und der allgemeinen Aufsicht des
Landeskirchenamtes oder des Regionalkirchenamtes unterliegen.
(2)Auf rechtsfähige Stiftungen findet die Kirchliche
Bauordnung keine Anwendung.
§ 16
Zuständigkeit nach dem Sächsischen
Denkmalschutzgesetz
(1) Obere Kirchenbehörde im Sinne von § 18 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist die Behörde, der die allgemeine
Aufsicht über die Körperschaft obliegt, in deren Eigentum ein
Kulturdenkmal steht oder deren Verwaltung es unterliegt.
(2) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, die Feststellung der
gottesdienstlichen Belange gemäß § 18 Abs. 1 und der Herstellung
des Benehmens gemäß § 18 Abs. 2 des Sächsischen
Denkmalschutzgesetzes an sich zu ziehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
einem Regionalkirchenamt und Stellen der staatlichen Denkmalpflege oder zwischen
einem Regionalkirchenamt und Organen kirchlicher Körperschaften im Zuge der
Beteiligung
kirchlicher Stellen gemäß § 18 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes hat das Regionalkirchenamt das
Landeskirchenamt einzubeziehen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Bauordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. A 18) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
<Musterformulare für einen Bauantrag / eine
Bauanzeige einschließlich der Anlagen (Finanzierungsplan und Berechnung
zur Darlehenshöhe) finden sich im ABl. 2007 A 249 bis 251>
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Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.05.2008, AKL)
Vom 4. Dezember 2007 (ABl. 2007 A 253)
Reg.-Nr. 30063 (4) 264
Zur Anwendung der Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 4. Dezember 2007 erlässt das Landeskirchenamt
folgende Verwaltungsvorschrift:
I. Geltungsbereich
1. Gebäude sind selbstständig benutzbare,
überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können
und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 der
Sächsischen Bauordnung).
2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene bzw.
durch eigene Schwere auf dem Boden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 der Sächsischen
Bauordnung).
3. Kirchliche Körperschaften im Sinne der Kirchlichen
Bauordnung sind die Kirchgemeinden und Kirchspiele, die aus ihnen gebildeten
Verbände und die Kirchenbezirke (vgl. § 15 der
Kirchlichen Bauordnung).
II. Baumaßnahmen
1. Veränderung ist jede Baumaßnahme, bei der ein
vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. Eine
Veränderung liegt auch dann vor, wenn
a) das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes
z.B. hinsichtlich des Verputzes oder der Farbgebung, der Schornsteinführung
oder der Art der Verglasung von Fenstern verändert
wird,
b) bauliche Anlagen oder Freiflächen auf einem
kirchlichen Grundstück angelegt oder umgestaltet werden (vgl. § 1
Abs.3 der Kirchlichen Bauordnung),
c) die Ausmalung eines gottesdienstlichen Gebäudes oder
Raumes erneuert oder abgewandelt wird,
d) die Akustik eines gottesdienstlichen Gebäudes oder
Raumes z.B. durch eine veränderte Deckenverkleidung beeinflusst
wird.
Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im
Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung, z.B. für
Gestühl, Lautsprecheranlage und Orgel in einer Kirche.
2. Instandhaltung und Instandsetzung sind Baumaßnahmen,
bei denen Gebäude oder einzelne Bauteile, die unter der Benutzung, der
Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben,
wiederhergestellt werden. Entsprechendes gilt für
Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen
Bauordnung.
3. Modernisierung ist eine Baumaßnahme zur nachhaltigen
Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, soweit es sich nicht um
eine Erweiterung, eine Änderung, eine Instandhaltung oder eine
Instandsetzung handelt. Entsprechendes gilt für
Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der
Kirchlichen Bauordnung.
4. Reparatur ist eine Maßnahme, bei der ohne
Veränderung von Baumaterialien oder des äußeren
Erscheinungsbildes eines Gebäudes Ausbesserungen vorgenommen oder
funktionsuntüchtige Bauteile ersetzt werden.
5. Reparaturen an Orgeln sind Maßnahmen, bei denen ohne
Veränderung von Baumaterialien, der Form oder Funktionalität von
Bauteilen oder Baugruppen, des äußeren Erscheinungsbildes oder des
Klangs einer Orgel Ausbesserungen vorgenommen
oder funktionsuntüchtige Bauteile ersetzt werden.
III. Bausumme
Bausumme ist der Gesamtbetrag aller Baukosten
einschließlich Umsatzsteuer, wie er sich aus der Kostenschätzung oder
Kostenberechnung nach § 12 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung ergibt. Wird
eine Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt, so ist für die
Bestimmung der Bausumme der Gesamtbetrag der Baukosten aus den Bauabschnitten
maßgebend, für die die Genehmigung beantragt wird.
IV. Baupfleger
1. Die Baupfleger der Regionalkirchenämter wirken an der
Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben des Regionalkirchenamtes
im kirchlichen Bauwesen mit. Insbesondere erstellen sie baufachliche
Stellungnahmen zu den Bauanträgen und prüfen
die Bauanzeigen aus fachlicher Sicht.
2. Die Baupfleger beraten Kirchgemeinden und sonstige
kirchliche Körperschaften bei der Vorbereitung und Durchführung von
Baumaßnahmen aus baufachlicher Sicht sowie über die
Nutzung von Förderprogrammen. Dies gilt vorrangig
für Baumaßnahmen an Kirchen und anderen Gebäuden mit
gottesdienstlicher Nutzung sowie an denkmalgeschützten
Gebäuden.
V. Genehmigungsverfahren
1. Das Regionalkirchenamt prüft den Bauantrag
einschließlich Finanzierungsplan. Dabei bezieht es die fachliche
Stellungnahme
a) eines Orgelsachverständigen der Landeskirche bei
Baumaßnahmen an Orgeln,
b) des zuständigen Gebietsbeauftragten bei Glocken und
Turmuhren,
c) des Kunstdienstes bei Baumaßnahmen nach § 4 Abs.
2 Nr. 3 von besonderer Bedeutung,
d) eines Sachverständigen für Friedhofswesen der
Landeskirche bei Baumaßnahmen auf einem Friedhof, die erheblichen
funktionellen oder gestalterischen Einfluss auf den
Friedhof haben, ein.
Ist das Landeskirchenamt für die Entscheidung über
den Bauantrag zuständig, leitet das Regionalkirchenamt den Bauantrag mit
einem Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung an
das Landeskirchenamt weiter.
2. Mit der Baugenehmigung entscheidet die
Aufsichtsbehörde über den Bauantrag in baufachlicher und finanzieller
Hinsicht. Die Baugenehmigung muss den bestätigten Finanzierungsplan, eine
in Einzelpositionen (nach Gewerken bzw. Teilleistungen)
Gegliederte Aufstellung der Bausumme sowie bei einer
beabsichtigten Kreditaufnahme die Berechnung des genehmigungsfähigen
Kreditvolumens enthalten. Die Baugenehmigung
ist nach dem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Muster zu
erstellen.
3. Die Aufsichtsbehörde gibt der zuständigen
Kassenverwaltung eine Kopie der Baugenehmigung zur Kenntnis.
VI. Beauftragung von Architekten und
Ingenieuren
1. Bei Baumaßnahmen an technischen Einrichtungen
gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung ist
erforderlichenfalls ein Ingenieur mit der Planung und Betreuung der
Baumaßnahme zu beauftragen. Dasselbe gilt für Baumaßnahmen an
Orgeln, Glocken und Turmuhren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Kirchlichen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der statischen Planung und
Betreuung der Baumaßnahme.
2. Architekten- und Ingenieurverträge können auch
durch mündliche Abreden und schlüssiges Handeln, z.B. durch das
stillschweigende Einverständnis mit der Erbringung von Planungsleistungen,
zustande kommen. Zur Vermeidung solcher Architekten- und Ingenieurverträge
dürfen Architekten und Ingenieure bei einer Baumaßnahme erst
eingeschaltet werden, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder
aufgrund
eines bestehenden Rahmenvertrages ein schriftlicher Auftrag
erteilt wurde.
3. Architekten- und Ingenieurverträge sind zunächst
nur über die Vorplanung abzuschließen. Bei Übertragung weiterer
Leistungen muss der Vertrag ergänzt werden; diese Ergänzung bedarf
ebenfalls der Genehmigung.
VII. Finanzierung
1. Bei der Erstellung der Kostenschätzung oder
Kostenberechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 der Kirchlichen
Bauordnung ist die DIN 276 anzuwenden.
2. Als weitere Finanzierungsquellen im Sinne von § 12
Abs. 3 der Kirchlichen Bauordnung kommen z.B. Förderprogramme bzw. -mittel
des Bundes, des Landes und der Kommune in
Betracht. Die Baudenkmale der Landeskirche sind
gemäß Artikel 112 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen
Kulturgut der Allgemeinheit.
3. Bei der Bewilligung von außerordentlichen Zuweisungen
und der Bemessung ihrer Höhe sind insbesondere der Zweck der
Baumaßnahme (z.B. Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter
Bausubstanz), die Bedeutung der Baumaßnahme für die
Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der antragstellenden
Kirchgemeinde, die Art des Gebäudes (z.B. gottesdienstliches Gebäude,
Wohngebäude mit oder ohne Dienstwohnung) und die Dringlichkeit der
Maßnahme zu berücksichtigen.
VIII. Ausschreibung und Vergabe
1. Wenn die Kirchgemeinde (z.B. durch Nebenbestimmungen einer
kirchlichen Baugenehmigung oder eines Zuwendungsbescheids für
Fördermittel) verpflichtet ist, bei der Baumaßnahme die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden, sind
Bauleistungen für eine Baumaßnahme auszuschreiben, wenn für die
betreffenden Bauleistungen nach der VOB/A eine freihändige Vergabe nicht
zulässig
ist. Bei Anwendung der VOB/A ist das vorgeschriebene Verfahren
der jeweils zulässigen Verfahrensart zu beachten. Entsprechendes gilt
für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung
für Leistungen (VOL) fallen.
2. Als Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens im Sinne
von § 10 Abs. 1 der Kirchlichen Bauordnung ist die Vergabe von
Aufträgen anzusehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 02. August 1993 (ABl. 1993 A 114)
30063/123
Von Kirchgemeinden abzuschließende Verträge
für Bauvorbereitung und Bauausführung bedürfen rechtzeitig
vor Unterzeichnung der Prüfung durch das zuständige Bezirkskirchenamt.
Das Bezirkskirchenamt nimmt diese Aufgabe durch sein Büro für
Baupflege wahr.
Die sehr komplizierten baurechtlichen Bestimmungen, die
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der
Ingenieure, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und auch die damit
für die Kirchgemeinden verbundenen finanziellen Konsequenzen machen eine
solche Festlegung zwingend.
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Hinweis im Amtsblatt vom 31. Juli 1990 (ABl. 1990 A
53)
3230/18
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für
die Beschaffung, Veränderung und Beseitigung von technischen Anlagen in
Kirchen und kirchlichen Gebäuden, die die Gesamtwirkung des Bauwerkes oder
die Wirkung seiner Teile beeinflussen, die Bestimmungen der Kirchlichen
Bauordnung - KBO - vom 14. Oktober 1980 (Amtsblatt Seite A 97) entsprechend
gelten. Folglich bedarf auch die Beschaffung, Veränderung oder Beseitigung
von elektroakustischen Anlagen in Kirchen gemäß § 1 Absatz 4 in
Verbindung mit § 7 KBO einer dienstaufsichtlichen Genehmigung, für
deren Erteilung das Bezirkskirchenamt zuständig ist. Die Entscheidung setzt
die Stellungnahme des zuständigen Baupflegers voraus, der in besonderen
Fällen das Institut für Denkmalpflege einbezieht. Die Prüfung von
Anträgen auf Genehmigung soll sich auch darauf erstrecken, ob die
betreffende Kirchgemeinde eine solche Anlage auch wirklich zur
Unterstützung für die Verkündigung des Evangeliums
benötigt.
Beihilfemittel des Hilfswerkes oder der Landeskirche stehen
für die Beschaffung elektroakustischer Anlagen generell nicht zur
Verfügung.
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