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4.3.1 BEWEGLICHE SACHEN

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<4_3_1> An Museen ausgeliehene und verkaufte kirchliche Kunst- und Kultgegenstände
Vom 25. Januar 1950 (ABl. 1950 A 6)

3200/4
Um einen vollständigen Überblick über zurzeit von den Kirchgemeinden an Museen ausgeliehene und verkaufte Kunst- und Kulturgegenstände jeder Art (Altarschreine, plastische Einzelfiguren, Gemälde, Kelche, Zinngerät, Taufgestelle und dergleichen) zu erlangen, bedürfen wir einer baldigen Antwort auf die nachstehenden Fragen, die von den Kirchgemeinden über die Bezirkskirchenämter zu erstatten ist:

1. Sind Gegenstände ausgeliehen oder verkauft worden?
2. Welche Gegenstände?
3. Wann ausgeliehen oder verkauft?
4. An wen ausgeliehen oder verkauft?
5. Welche Vereinbarungen sind bei Ausleihe oder Verkauf getroffen worden?
6. Liegt ein Leih- oder Kaufvertrag vor? Wann abgeschlossen?
7. Ist Ausleihe oder Verkauf genehmigt worden? Fehlanzeige ist erforderlich.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Veräußerung von Kircheninventar betr., vom 6. Februar 1878 (KonsBl. S. 26) und die Verordnung, die Entfernung von Denkmälern und Kunstgegenständen aus den Kirchen betr., vom 18. April 1879 (KonsBl. S. 40) - vgl. "Böhme, Sächsische Kirchengesetze", 3. Aufl. S. 450 - wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf oder die Ausleihung von kirchlichen Kunst- und Kultgegenständen nicht ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgen darf.
Über alle geplanten Ausleihen, Verkäufe und Rückgaben soll daher in Zukunft regelmäßig berichtet werden, damit die Verzeichnisse auf dem Laufenden gehalten werden können.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte
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<4_3_1> Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst
[aufgehoben durch Übertragungsverordnung vom 02.02.1999]
Vom 01. März 1967 (ABl. 1967 A 14)


60020/278

In diesem Text sind folgende spätere Regelungen berücksichtigt: Ausführungsanordnung vom 15.03.1967 (ABl. A 15); VO über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 26.09.1990 (ABl. A 75); VO vom 12.07.1991 (ABl. A 68); VO über die Änderung der Anlage 1 - Sätze für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung - zur Verordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (ReisekostenVO) [vom 07.01.1992], vom 28.01.1994 (ABl. A 58); ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A 148)

Weitere Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22. April 1963, Amtsblatt 1963, Seite A 25, haben folgende Neuregelung veranlasst:

§ 1

(1) Kraftfahrzeuge sind als Dienstfahrzeuge zu bezeichnen, wenn sie für dienstliche Zwecke angeschafft worden sind.

(2) Über die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen im Bereiche der Landeskirche entscheidet in jedem Falle das Landeskirchenamt. Das Gleiche gilt vom Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges besonders dort, wo bisher eine Motorisierung nicht genehmigt war und wenn es sich um den Einsatz eines Personenkraftwagens handelt.

AVO zu § 1, Abs. 2, Satz 2
a) Wenn nach einem Amtswechsel ein Dienstkraftrad vom Amtsnachfolger übernommen wird, bedarf es lediglich einer Anzeige an das Landeskirchenamt, die über das Bezirkskirchenamt zu leiten ist.

b) Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass eine Übernahme durch den Amtsnachfolger nicht oder nicht in absehbarer Zeit möglich ist, so wird das Dienstkraftrad vom Superintendenten an anderer Stelle eingesetzt, für die eine entsprechende Verfügung des Landeskirchenamtes über eine Motorisierung bereits vorliegt. Handelt es sich dabei um ein gemeindeeigenes Dienstkraftfahrzeug, so ist dazu das Einverständnis der Kirchgemeinde erforderlich. Die Rechtsverhältnisse sollen dabei unverändert bleiben, wenn nicht eine endgültige Regelung herbeigeführt werden soll. Auch diesbezügliche Maßnahmen sind dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt anzuzeigen.

c) Soll dieses Fahrzeug (Dienstkraftrad) aber in einem Dienstbereich verwendet werden, wo bisher eine Motorisierung nicht genehmigt war oder wo bisher lediglich ein personeneigenes Fahrzeug im Dienst eingesetzt werden durfte, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes rechtzeitig vor dem Einsatz des Fahrzeuges herbeizuführen.

d) Bei der Bestimmung des Einsatzes kirchlicher Personenkraftwagen (Dienstwagen) wirkt das Landeskirchenamt in jedem Falle mit.

(3) Welcher kirchliche Rechtsträger Eigentümer des Dienstkraftfahrzeuges ist und wie die Anschaffungskosten aufzubringen sind, bestimmt das Landeskirchenamt nach Gehör dieses Rechtsträgers, bei Wechsel des Rechtsträgers nach Gehör des alten und des neuen Rechtsträgers.

§ 2

(1) Zur Beschaffung von Privatkraftfahrzeugen werden Beihilfen gewährt.

(2) Mit Privatkraftfahrzeugen dürfen Dienstfahrten nur nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und nur in dem mit der Genehmigung bestimmten Umfang ausgeführt werden. Das Landeskirchenamt setzt auch das Kilometergeld für diese Dienstfahrten fest. Es kann die Genehmigung widerrufen und den Umfang der Zulassung zu Dienstfahrten ändern.

(3) Auf § 10 dieser Verordnung wird verwiesen.

AVO zu § 2
Das Landeskirchenamt hält es für erforderlich, dass sich ein kirchlicher Mitarbeiter, der ein Kraftfahrzeug im Blick auf dienstliche Erfordernisse persönlich, gleich auf welche Weise, erwerben will, vorher mit ihm bespricht.

AVO zu §§ 1 und 2 der Verordnung
Anträge auf Beschaffung von Dienstfahrzeugen und Genehmigungsanträge, die den dienstlichen Einsatz von privateigenen Kraftfahrzeugen betreffen, sind auf dem Dienstwege an das Landeskirchenamt zu richten und vom Bezirkskirchenamt mit einer Stellungnahme zu versehen. Folgende Angaben sind dabei unbedingt erforderlich:

1. Der Dienstbereich des zu motorisierenden Mitarbeiters muss so umschrieben werden, dass die Notwendigkeit zu Dienstfahrten im Sinne des § 5 der Kraftfahrzeug-Verordnung klar erkennbar ist. Entfernungen in Kilometern, geographische Besonderheiten (Höhenunterschiede, Wegverhältnisse), Ziel der Fahrten (z. B. Katechese in X, 2. Gottesdienst in der Predigtstelle Y, Organistendienst im Filial A, Einholung von Kirchensteuern in B).

2. Gesundheitszustand des Mitarbeiters bei Vorliegen besonderer Krankheiten und Behinderungen möglichst mit kurzer medizinischer Bezeichnung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

3. Genaue Beschreibung des Fahrzeugs mit Angabe des Hubraumes und bei Kleinkraftfahrzeugen der Sitzmöglichkeiten. Nach Möglichkeit auch Angabe der benötigten Kaufpreise (besonders bei neu entwickelten Typen).

4. Anträge auf Beschaffung eines Personenkraftwagens bedürfen in allen Fällen einer eingehenden Begründung. Diese Fälle sollten zweckmäßigerweise im Landeskirchenamt vorbesprochen werden.

§ 3

Wenn das Landeskirchenamt nichts anderes bewilligt hat, sind im Flachland Mopeds oder Kleinkrafträder (d. h. bis 100 cm3 Hubraum) und in gebirgigen Lagen Krafträder bis zu 250 cm3 Hubraum zu verwenden.

§ 4

(1) Der kirchliche Mitarbeiter, dem ein Dienstkraftfahrzeug anvertraut ist, hat es pfleglich zu behandeln.

(2) Unfälle hat er unverzüglich seinem Vorgesetzen anzuzeigen. Auch hat er dafür zu sorgen, dass Schäden alsbald beseitigt werden.


§ 5

(1) Als Dienstfahrten werden nur die Fahrten anerkannt, die als dienstlich notwendig nachgewiesen werden können.

(2) Stehen allgemeine Verkehrsmittel zur Verfügung, so sind diese zu benutzen, wenn dadurch die Reisekosten niedriger werden und der Zeitaufwand nicht wesentlich erhöht wird. Im Großstadtverkehr sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.

(3) Im Übrigen sind Dienstfahrten nur zulässig zu Dienstverrichtungen, wenn die Wegstrecken der Hinfahrt und der Rückfahrt zusammen mindestens 4 km betragen.

(4) Außerdem sind Dienstfahrten zulässig, wenn die gebotene zeitliche Folge mehrerer Amtshandlungen oder Dienstgeschäfte die Benutzung des Kraftfahrzeugs nötig macht.

(5) Die Bezirkskirchenämter werden ermächtigt, unter besonderen Umständen Ausnahmen zu bewilligen.

(6) Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle sind nicht Dienstfahrten, es sei denn, dass es sich um Fahrten in eine mit zu versorgende Kirchgemeinde (Schwestergemeinde, Tochtergemeinde, mitverwaltete Gemeinde) handelt. Das Landeskirchenamt kann in außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.

§ 6

Bei Dienstfahrten ist die Transportmöglichkeit des Fahrzeuges weitgehend auszunutzen.

AVO zu §§ 5 und 6 der Verordnung
(1) Fahrten zum und vom Dienst zwischen Wohnort und Dienstort und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle am selben Ort sind keine Dienstfahrten.

(2) Sind in Vakanz-, Urlaubs- oder Krankheitsfällen auswärtige Vertretungen zu übernehmen und macht sich aus zeitlichen Gründen die Benützung eines Kraftfahrzeugs erforderlich, so ist hierfür die Zustimmung des Superintendenten einzuholen.

(3) Zu vermeiden ist, dass mehrere nicht voll besetzte Kraftfahrzeuge zu dienstlichen Zwecken ungefähr zur selben Zeit dieselbe Strecke fahren. Anderen kirchlichen Mitarbeitern, die ungefähr die gleiche Wegstrecke zurückzulegen haben, soll Gelegenheit geboten werden, dieses Fahrzeug mit zu benutzen. Besteht für die Nichtauslastung des Fahrzeugs ein wichtiger Grund, so ist er in der Spalte "Bemerkungen" des Fahrtenbuches kurz anzugeben. Wird aus besonderem dienstlichen Anlass ein Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten gestellt und besteht für die Nichtauslastung des Fahrzeugs ein wichtiger Grund, so ist dieser mit dem Antrag anzugeben. Das gilt auch, wenn die Erstattung der Fahrtkosten auf besonderen Listen für mehrere Berechtigte beantragt wird.


§ 7

(1) <Die Absätze 1 und 3 des Textes von 1967 bestimmten Kilometersätze für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Dies wurde ersetzt durch die Regelung in Abschnitt VII der VO vom 26.09.1990 (ABl. A 75). Jener Abschnitt VII der VO von 1990 ist aber inzwischen ebenfalls teilweise obsolet, nämlich in den dort angegebenen Geldbeträgen pro Kilometer. Sie widersprachen der ReisekostenVO vom 07.01.1992 (ABl. 1992 A 28) und wurden folglich durch § 20 Abs. 2 jener VO außer Kraft gesetzt. Infolgedessen sind nun die jeweils gültigen Kilometersätze des Reisekostenrechts anzuwenden, zuletzt geändert durch ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A 148).

(2) Mit diesem Kilometergeld sind sowohl die reinen Fahrtkosten (Kraftstoff, Motorenöl, Bereifung) wie die Kosten der Kraftfahrzeughaltung (Reparaturen, Wartung, Steuer, Versicherungen, Garage) nicht aber die Abschreibung der Anschaffungskosten zu decken.

(3) [siehe Hinweis zu Absatz 1 ]


§ 8

(1) Für das Kilometergeld kommt die kirchliche Stelle auf, der das Dienstfahrzeug dient.

(2) Sind für die Zahlung des Fortkommensaufwandes der Insassen eines Kraftfahrzeuges mehrere kirchliche Rechtsträger zuständig, so sind diese verpflichtet, das Kilometergeld anteilig zu tragen.

§ 9

Ist dem kirchlichen Mitarbeiter ein kircheneigenes Dienstkraftfahrzeug (vgl. § 1 dieser VO überlassen, so hat er für Privatfahrten ohne Rücksicht auf die Zahl der Fahrteilnehmer das in § 7 Abs. 1 festgesetzte Kilometergeld zu zahlen. Privatfahrten, die in begrenztem Umfange möglich sind, dürfen jedoch den dienstlichen Einsatz des Fahrzeugs in keinem Falle behindern, sie dürfen aber auch nicht dazu führen, dass sie Anstoß erregen.

§ 10

(1) Gehört das Kraftfahrzeug dem kirchlichem Mitarbeiter, so gilt § 8 entsprechend.


(2) Nimmt der Mitarbeiter weitere Personen, die Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben, mit, so erhält er das Kilometergeld nach Abs. 1, selbst wenn das Landeskirchenamt bei er nach § 2, Abs. 2 dieser Verordnung zu erteilenden Genehmigung einen niedrigeren Entschädigungsbetrag festgesetzt hat.

§ 11

Bei der Verfügung über den haushaltplanmäßigen Ansatz für Kilometergeld sind die Grundsätze der kirchlichen Haushaltführung zu beachten.

AVO zu § 11
Abgesehen davon, dass der Ansatz im Haushaltplan nicht überschritten werden darf, ist stets im Sinne einer sparsamen Wirtschaftsführung zu verfahren.


§ 12

(1) Das Landeskirchenamt überwacht die Benutzung von Dienstfahrzeugen und die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten durch kirchliche Amtsträger.

(2) Es behält sich vor, die Überwachung im Einzelnen zu regeln.

AVO zu § 12 der Verordnung
Verfügungen des Landeskirchenamtes gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 1. März 1967 (Amtsblatt 1967, Seite A 14, unter II Nr. 6) werden an das Bezirkskirchenamt gerichtet.

Der Superintendent überwacht im Sinne der in Abs. 1 genannten Verfügung die zweckentsprechende Benutzung des Fahrzeuges.

Das Bezirkskirchenamt prüft alle verkehrsrechtlichen Fragen, berät die motorisierten Mitarbeiter und achtet auf die praktische Anwendung der geltenden Ordnungen. Insbesondere prüft es die Führung des Fahrtenbuches und der Fahrtenkasse.

Das Bezirkskirchenamt bestellt einen geeigneten Pfarrer oder Mitarbeiter zum Kraftfahrzeugsachverständigen. Dieser hat vor allem die Aufgabe der technischen Beratung, die er selbst oder durch geeignete Vermittlung von Sachverständigen durchführen kann. Es soll auch Überprüfungen der Kraftfahrzeuge des Kirchenbezirkes vornehmen. Dabei ist ihm vom Bezirkskirchenamt die nötige Unterstützung zu leisten. Wenn die Notwendigkeit und die Möglichkeit gegeben ist, werden auch der Kraftfahrzeugmeister des Landeskirchenamtes sowie andere Vertreter des Landeskirchenamtes an diesen Durchsichten teilnehmen.

Es ist anzustreben, dass der Kraftfahrzeugsachverständige in enger Führung mit allen Beteiligten, auch mit den im Landeskirchenamt mit Motorisierungsangelegenheiten beauftragten Mitarbeitern, zusammenarbeitet. Er ist dem Landeskirchenamt namhaft zu machen.

Neben dieser besonderen Regelung trägt der Kirchenbezirk im Zuge der Selbstverwaltung eigene Verantwortung für den richtigen und sparsamen Einsatz von Kraftfahrzeugen.

§ 13

In den Kassen der für den Fortkommensaufwand zuständigen kirchlichen Rechtsträger sind Fahrtenkassen für Dienstkraftfahrzeuge zu bilden und zu führen. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kassen werden auf einem Anhangskonto der Jahresrechnung (vgl. § 16, Abs. 6, Ziffer 3 g der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. November 1961 - Amtsblatt 1961, Seite A 72 -) ausgewiesen. Anhand eines Fahrtenbuches, das der Fahrzeughalter (Benutzer, Fahrer) laufend und lückenlos zu führen hat, ist der für die Kassenführung verantwortliche Mitarbeiter (Kirchkassierer, Rechnungsführer) über alle Dienst- und Privatfahrten in Kenntnis zu setzen. Die Abrechnung - sowohl zwischen Fahrzeugbenutzer und Fahrtenkasse und Haushalttitel "Reisekosten" bzw. "Kilometergeld" - soll monatlich, mindestens aber vierteljährlich erfolgen. Kirchenkassen, die noch mit Journalbuchführung arbeiten, haben Sonderspalten einzurichten.

AVO zu § 13 der Verordnung
Für Dienstkraftfahrzeuge ist eine Fahrtenkasse bei der Stelle zu führen, der das Kraftfahrzeug in erster Linie dient.
a) bei Kontenblatt-Durchschreibebuchführung als Anhangskonto (Einnahmen und Ausgaben auf einem Kontenblatt) der Kirchkassenrechnung gemäß § 16, Abs. 6. Nr. 3 g der Kassen-Rechnungsordnung vom 21. November 1961,
b) bei Journalbuchführung als Sonderspalte in je einer freien Spalte des Einnahme- und Ausgabe-Journals der Kirchkassenrechnung.
Für Dienstkraftfahrzeuge, die kein polizeiliches Kennzeichen führen, kann die Führung einer Fahrtenkasse als Anhangkonto (Sonderspalte) der Rechnung des kirchlichen Rechtsträgers entfallen, wenn die Kosten der Kraftfahrzeughaltung im Rahmen des Haushaltplan-Ansatzes für die Reisekosten (bzw. für das Kilometergeld) gedeckt werden. Das Kilometergeld, das der Benutzer für Privatfahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug zu entrichten hat, ist dann in der Haushaltrechnung (sonstige Einnahmen) zu verbuchen.
Für alle Dienstkraftfahrzeuge ist ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem genau ersichtlich sein muss, wie viel Kilometer an Dienstfahrten und an Privatfahrten zurückgelegt worden sind.
Über alle Dienstfahrten mit personeneigenen Kraftfahrzeugen, deren dienstliche Verwendung gemäß § 2 der Verordnung genehmigt ist, ist ein Fahrtenbuch zu führen.
Mitarbeitern, denen privateigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, wird dringend empfohlen, eine Fahrtenkasse, etwa der für Dienstfahrzeuge entsprechend, zu führen. Diese Kasse ist eine große Hilfe bei der Kraftfahrzeughaltung und erweist sich insbesondere bei der Durchführung von Reparaturen von Nutzen.


§ 14

(1) In die Fahrtenkasse sind ebenso für alle Dienstfahrten wie für die Privatfahrten die unter § 7 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung angegebenen Beträge nach Maßgabe von § 8 dieser Verordnung einzuzahlen.

(2) Aus dieser Kasse sind die in § 7, Abs. 2 dieser Verordnung angegebenen Kosten der Fahrten und der Kraftfahrzeughaltung zu bestreiten.

(3) Kosten von Dienstkraftfahrzeugen, die aus der Fahrtenkasse nicht gedeckt werden können, hat die kirchliche Stelle zu tragen, welcher das Kraftfahrzeug dient.

§ 15

(1) Zu den Instandsetzungskosten von Privatkraftfahrzeugen werden im Allgemeinen Beihilfen nicht gewährt, auch wenn sie für Dienstfahrten benützt werden dürfen.

(2) Die Bewilligung von Beihilfen oder von anderen finanziellen Hilfen zu den Kosten solcher Kraftfahrzeuge in besonderen Fällen wird von der Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches abhängig gemacht.

§ 16

(1) Versicherungsschutz ist im Allgemeinen durch die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung gegeben, deren allgemeine Bedingungen (vgl. Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 13. Oktober 1966, GBl. Teil I Seite 820 ff.) allen Mitarbeitern, die an der Motorisierung teilnehmen, zugängig zu machen sind.

(2) Eine Veränderung eines Dienstkraftfahrzeugs gegen Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile entstehen (Kasko-Gepäckversicherung), ist nur bei besonderem Anlass abzuschließen. Es bedarf dazu der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

AVO zu § 16 der Verordnung
Durch die Neufassung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (Kasko-Gepäckversicherung) Ausgabe 1966 werden Neuabschlüsse von Insassen-Unfallversicherung nach dem bisherigen Versicherungssystem nicht mehr vorgenommen.

Wo solche Insassen-Unfallversicherungen noch bestehen, kann es dabei verbleiben. Mit Bezug auf die Allgemeine Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sind die an der Motorisierung beteiligten Mitarbeiter besonders auf die Bestimmungen in § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (GBl. Teil I Nr. 99 vom 18. November 1955, Seite 821) hinzuweisen. In diesen Bestimmungen werden alle Haftpflichtansprüche aufgezählt, die von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Hierzu gehören auch Haftpflichtversicherungen aus Schadenfällen des Ehegatten des Versicherten oder seiner minderjährigen Kinder. Ferner Haftpflichtansprüche seiner sonstigen Angehörigen, die er auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Zeit des Versicherungsfalles zu unterhalten hat.

Die Versicherung des genannten Personenkreises gegen Unfälle ist persönliche Angelegenheit der in Betracht kommenden kirchlichen Mitarbeiter.

§ 17

Diese Bestimmungen gelten auch für alle kirchlichen Werke im Bereiche der Landeskirche.

§ 18

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1967 in Kraft.

§ 19

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung haben sich folgende Verordnungen erledigt:
a) Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22. April 1963
6020/119, Amtsblatt 1963 Seite A 25
b) Änderung der Verordnung über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22. April 1963
vom 21. September 1964
60020/193, Amtsblatt 1964 Seite A 57
c) Verhältnis der Fahrtenkasse nach der Verordnung über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger zur Kassen- und Rechnungsordnung
vom 30. Dezember 1965, Amtsblatt 1965 Seite A 92.

Evangelisch-Lutherisches Landeskircheanamt Sachsens
Dr. Johannes

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<4_3_1> [Änderungs-]Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst
Vom 26. September 1990 (ABl. 1990 A 75)

<Dieser Text berücksichtigt die Änderungen durch die VO vom 12.07.1991 (ABl. A 68) und durch die ReisekostenVO vom 07.01.1992 (ABl A 28) und ihre Änderungen; ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl A 148)>

60020/11/868
Das Landeskirchenamt verordnet in Abänderung der Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 1. März 1967 (Amtsblatt A 14) Folgendes:

I.

Aufgrund der veränderten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse können künftig Dienst-Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Mitarbeiter, die zur Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug benötigen, müssen daher grundsätzlich um eine private Anschaffung gebeten werden.

II.

Da diese Neuregelung wegen der derzeitigen finanziellen Verhältnisse unserer Mitarbeiter nicht sofort zum Zuge kommen kann, wird die Möglichkeit eingeräumt, die vorhandenen Dienstkraftfahrzeuge solange zu nutzen, wie es technisch möglich und kostenmäßig verantwortbar ist. Es ist nicht daran gedacht, sofort alle Dienstkraftfahrzeuge, die unter Aufbringung erheblicher kirchlicher Mittel beschafft und instandgehalten worden sind, an Dritte zu verkaufen oder verschrotten zu lassen.

III.

Beihilfen zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch kirchliche Mitarbeiter können u.a. auch aus steuerlichen Gründen nicht gewährt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, beim Landeskirchenamt auf dem Dienstweg ein Darlehen zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist die Stellungnahme des Bezirkskirchenamtes über die Notwendigkeit der Verwendung des Kraftfahrzeuges zu Dienstfahrten beizufügen.

IV.

Ein Darlehen zum Erwerb eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeuges wird bis zu einer Höhe von 5000,-- DM mit einer Laufzeit von 4 Jahren zinsfrei gewährt. Darüber hinaus kann ein weiteres Darlehen zinsgünstig gewährt werden. Voraussetzung für die Vergabe der Darlehen durch das Landeskirchenamt ist die Verpflichtung, eine Kasko-Versicherung für das Kraftfahrzeug abzuschließen. Weiterhin vergibt die Bruderhilfe Kassel, Postfach 100540, 3500 Kassel, zinslose Darlehen für den Kauf von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen.

V.

Zur Anschaffung von für den dienstlichen Einsatz erforderlichen Kraftfahrzeugen gibt es kostengünstige Angebote seitens bekannter Autofirmen. Die Angebote sind aus der nachfolgenden Anlage ersichtlich. Mitarbeiter, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, erhalten vom Landeskirchenamt eine Bescheinigung über die Genehmigung des Kraftfahrzeuges zur dienstlichen Verwendung. Die Beantragung dieser Bescheinigung hat über das Bezirkskirchenamt zu erfolgen, das seinerseits eine Stellungnahme über die Notwendigkeit des dienstlichen Einsatzes des Kraftfahrzeuges beizufügen hat. Aufgrund dieser Bescheinigung wird dem Mitarbeiter vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Hannover ein Aufrufschein übersandt, der zum verbilligten Bezug des Kraftfahrzeuges berechtigt. Der verbilligte Bezug von Kraftfahrzeugen kann - außer bei Fahrzeugen der VW- und Audi-Produktion - bei allen Autohändlern auch in unserem Bereich erfolgen.

<Anlage:> Übersicht über die Beschaffung von Kraftfahrzeugen aufgrund von Großabnehmer-Rahmenabkommen mit den Firmen:
I. Volkswagenwerk AG Wolfsburg
(für VW- und AUDI-Kraftfahrzeuge) 10 %
II. Adam Opel-AG, Rüsselsheim 10 %
III. Ford-Werke AG, Köln 10 %
IV. Deutsche Renault GmbH, Brühl-Vochem 12 %
V. Deutsche Fiat AG, Heilbronn 12 %
VI. Peugeot Automobile Deutschland GmbH,
Saarbrücken (Einschließlich Talbot-Kraftfahrzeuge) 12 %
VII. Citroen Automobil AG, Köln 12 %
VIII. Mazda Motors (Deutschland) GmbH,
Leverkusen 10 %
IX. Volvo Deutschland GmbH,
Dietzenbach-Steinberg 14 %
X. Alfa Romeo Vertriebsgesellschaft mbH,
Frankfurt-Griesheim 12 %
XI. Seat Euro-Auto Import GmbH, Rüsselsheim 12 %
XII. Toyota Deutschland GmbH, Köln 11 %
XIII. Mitsubishi Motors MMS - Auto Deutschland
GmbH, Trebur 2 10 %
XIV. SAAB Deutschland GmbH, Frankfurt/Main 10 %

VI.

Die Bezirkskirchenämter werden ermächtigt, Dienstkraftfahrzeuge je nach Bedarf innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches umzusetzen. Dabei sind die bekannten Kriterien für die Vergabe von Dienstkraftfahrzeugen zu beachten. Das Landeskirchenamt ist von der jeweiligen Umsetzung in Kenntnis zu setzen. Solche Kraftfahrzeuge sollen nur an Mitarbeiter übergeben werden, die bereits bisher berechtigt waren, ein Dienstkraftfahrzeug zu nutzen. Weiterhin werden die Bezirkskirchenämter ermächtigt, unbrauchbar gewordene Kraftfahrzeuge zur Verschrottung freizugeben. Auch hiervon ist das Landeskirchenamt in Kenntnis zu setzen.

VII.

<Veralteter Text:> Ab 1. Oktober <1990> wird das Kilometergeld für alle
- Personenkraftwagen auf 0,36 DM
- Krafträder auf 0,18 DM
- Kleintransporte, Kleinbusse auf 0,45 DM
festgelegt.
Neben dem Kilometergeld wird für die Mitnahme von Personen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, oder für Mitnahme von Kindern zum Christenlehreunterricht oder älteren Personen zu kirchlichen Veranstaltungen eine Entschädigung in Höhe von 0,02 DM je Kilometer gezahlt.
<Hinweis: Die hier angegebenen Geldbeträge pro Kilometer der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wurden erstmals erhöht durch VO vom 12.07.1991 (ABl. A 68) und dann implizit außer Kraft gesetzt durch § 20 Abs. 2 der ReisekostenVO (ABl. 1992 A 28), weil sie deren Festsetzungen widersprachen. Infolgedessen sind nun die jeweils gültigen Kilometersätze des Reisekostenrechts anzuwenden, zuletzt geändert durch ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A 148)> .

VIII.

Soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelungen getroffen sind, gilt weiterhin die Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 1. März 1967.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_3_1> Anordnung zur Ausführung der Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst
Vom 15. März 1967 (ABl. 1967 A 15)

60020/278
1.
Zu §§ 1 und 2 der Verordnung <eingearbeitet>
Zu § 1, Abs. 2, Satz 2 <eingearbeitet>
Zu § 2 <eingearbeitet>
2.
3.
Zu §§ 5 und 6 der Verordnung <eingearbeitet>
Zu § 11 <eingearbeitet>
4.
5.
Zu § 12 der Verordnung <eingearbeitet>
6.
Zu § 13 der Verordnung <eingearbeitet>
7.
Zu § 16 der Verordnung <eingearbeitet>
8.
Zu § 20 der Verordnung
Diese Anordnung tritt ebenfalls am 1. Mai 1967 in Kraft. Folgende Rundverfügungen des Landeskirchenamtes werden mit gleicher Wirkung aufgehoben:

1. RV vom 25.11.1963 - Reg.-Nr. 60020/160 -
2. RV vom 23. 7.1964 - Reg.-Nr. 60020/187 -
3. RV vom 19. 7.1965 - Reg.-Nr. 60020/198 -
4. RV vom 15.10.1965 - Reg.-Nr. 60020/249 -
5. RV vom 15. 3.1966 - Reg.-Nr. 60020/254 -

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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