Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
4.3.1 BEWEGLICHE
SACHEN
---
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 25. Januar 1950 (ABl. 1950 A 6)
3200/4
Um einen vollständigen Überblick über
zurzeit von den Kirchgemeinden an Museen ausgeliehene und verkaufte Kunst- und
Kulturgegenstände jeder Art (Altarschreine, plastische Einzelfiguren,
Gemälde, Kelche, Zinngerät, Taufgestelle und dergleichen) zu erlangen,
bedürfen wir einer baldigen Antwort auf die nachstehenden Fragen, die von
den Kirchgemeinden über die Bezirkskirchenämter zu erstatten
ist:
1. Sind Gegenstände ausgeliehen oder verkauft
worden?
2. Welche Gegenstände?
3. Wann ausgeliehen oder verkauft?
4. An wen ausgeliehen oder verkauft?
5. Welche Vereinbarungen sind bei Ausleihe oder Verkauf
getroffen worden?
6. Liegt ein Leih- oder Kaufvertrag vor? Wann
abgeschlossen?
7. Ist Ausleihe oder Verkauf genehmigt worden?
Fehlanzeige ist erforderlich.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die
Veräußerung von Kircheninventar betr., vom 6. Februar 1878 (KonsBl.
S. 26) und die Verordnung, die Entfernung von Denkmälern und
Kunstgegenständen aus den Kirchen betr., vom 18. April 1879 (KonsBl. S. 40)
- vgl. "Böhme, Sächsische Kirchengesetze", 3. Aufl. S. 450 - wird
darauf hingewiesen, dass der Verkauf oder die Ausleihung von kirchlichen Kunst-
und Kultgegenständen nicht ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgen
darf.
Über alle geplanten Ausleihen, Verkäufe und
Rückgaben soll daher in Zukunft regelmäßig berichtet werden,
damit die Verzeichnisse auf dem Laufenden gehalten werden
können.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
[aufgehoben durch Übertragungsverordnung vom
02.02.1999]
Vom 01. März 1967 (ABl. 1967 A 14)
60020/278
In diesem Text sind folgende spätere Regelungen
berücksichtigt: Ausführungsanordnung vom 15.03.1967 (ABl. A 15); VO
über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 26.09.1990 (ABl. A 75); VO
vom 12.07.1991 (ABl. A 68); VO über die Änderung der Anlage 1 -
Sätze für Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung - zur Verordnung
über die Gewährung von Reisekostenvergütung (ReisekostenVO) [vom
07.01.1992], vom 28.01.1994 (ABl. A 58); ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A
148)
Weitere Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung
über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22. April 1963,
Amtsblatt 1963, Seite A 25, haben folgende Neuregelung
veranlasst:
§ 1
(1) Kraftfahrzeuge sind als Dienstfahrzeuge zu
bezeichnen, wenn sie für dienstliche Zwecke angeschafft worden
sind.
(2) Über die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
im Bereiche der Landeskirche entscheidet in jedem Falle das Landeskirchenamt.
Das Gleiche gilt vom Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges besonders dort, wo
bisher eine Motorisierung nicht genehmigt war und wenn es sich um den Einsatz
eines Personenkraftwagens handelt.
AVO zu § 1, Abs. 2, Satz 2
a) Wenn nach einem Amtswechsel ein Dienstkraftrad vom
Amtsnachfolger übernommen wird, bedarf es lediglich einer Anzeige an das
Landeskirchenamt, die über das Bezirkskirchenamt zu leiten
ist.
b) Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass eine
Übernahme durch den Amtsnachfolger nicht oder nicht in absehbarer Zeit
möglich ist, so wird das Dienstkraftrad vom Superintendenten an anderer
Stelle eingesetzt, für die eine entsprechende Verfügung des
Landeskirchenamtes über eine Motorisierung bereits vorliegt. Handelt es
sich dabei um ein gemeindeeigenes Dienstkraftfahrzeug, so ist dazu das
Einverständnis der Kirchgemeinde erforderlich. Die Rechtsverhältnisse
sollen dabei unverändert bleiben, wenn nicht eine endgültige Regelung
herbeigeführt werden soll. Auch diesbezügliche Maßnahmen sind
dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt anzuzeigen.
c) Soll dieses Fahrzeug (Dienstkraftrad) aber in einem
Dienstbereich verwendet werden, wo bisher eine Motorisierung nicht genehmigt war
oder wo bisher lediglich ein personeneigenes Fahrzeug im Dienst eingesetzt
werden durfte, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes rechtzeitig vor
dem Einsatz des Fahrzeuges herbeizuführen.
d) Bei der Bestimmung des Einsatzes kirchlicher
Personenkraftwagen (Dienstwagen) wirkt das Landeskirchenamt in jedem Falle
mit.
(3) Welcher kirchliche Rechtsträger Eigentümer
des Dienstkraftfahrzeuges ist und wie die Anschaffungskosten aufzubringen sind,
bestimmt das Landeskirchenamt nach Gehör dieses Rechtsträgers, bei
Wechsel des Rechtsträgers nach Gehör des alten und des neuen
Rechtsträgers.
§ 2
(1) Zur Beschaffung von Privatkraftfahrzeugen werden
Beihilfen gewährt.
(2) Mit Privatkraftfahrzeugen dürfen Dienstfahrten
nur nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und nur in dem mit der
Genehmigung bestimmten Umfang ausgeführt werden. Das Landeskirchenamt setzt
auch das Kilometergeld für diese Dienstfahrten fest. Es kann die
Genehmigung widerrufen und den Umfang der Zulassung zu Dienstfahrten
ändern.
(3) Auf § 10 dieser Verordnung wird
verwiesen.
AVO zu §
2
Das Landeskirchenamt hält es für
erforderlich, dass sich ein kirchlicher Mitarbeiter, der ein Kraftfahrzeug im
Blick auf dienstliche Erfordernisse persönlich, gleich auf welche Weise,
erwerben will, vorher mit ihm bespricht.
AVO zu §§ 1 und 2 der
Verordnung
Anträge auf Beschaffung von
Dienstfahrzeugen und Genehmigungsanträge, die den dienstlichen Einsatz von
privateigenen Kraftfahrzeugen betreffen, sind auf dem Dienstwege an das
Landeskirchenamt zu richten und vom Bezirkskirchenamt mit einer Stellungnahme zu
versehen. Folgende Angaben sind dabei unbedingt
erforderlich:
1. Der Dienstbereich des zu motorisierenden
Mitarbeiters muss so umschrieben werden, dass die Notwendigkeit zu Dienstfahrten
im Sinne des § 5 der Kraftfahrzeug-Verordnung klar erkennbar ist.
Entfernungen in Kilometern, geographische Besonderheiten
(Höhenunterschiede, Wegverhältnisse), Ziel der Fahrten (z. B.
Katechese in X, 2. Gottesdienst in der Predigtstelle Y, Organistendienst im
Filial A, Einholung von Kirchensteuern in B).
2. Gesundheitszustand des Mitarbeiters bei
Vorliegen besonderer Krankheiten und Behinderungen möglichst mit
kurzer medizinischer Bezeichnung der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen.
3. Genaue Beschreibung des Fahrzeugs mit
Angabe des Hubraumes und bei Kleinkraftfahrzeugen der Sitzmöglichkeiten.
Nach Möglichkeit auch Angabe der benötigten Kaufpreise (besonders bei
neu entwickelten Typen).
4. Anträge auf Beschaffung eines
Personenkraftwagens bedürfen in allen Fällen einer eingehenden
Begründung. Diese Fälle sollten zweckmäßigerweise im
Landeskirchenamt vorbesprochen werden.
§ 3
Wenn das Landeskirchenamt nichts anderes bewilligt hat,
sind im Flachland Mopeds oder Kleinkrafträder (d. h. bis 100 cm3
Hubraum) und in gebirgigen Lagen Krafträder bis zu 250 cm3
Hubraum zu verwenden.
§ 4
(1) Der kirchliche Mitarbeiter, dem ein
Dienstkraftfahrzeug anvertraut ist, hat es pfleglich zu behandeln.
(2) Unfälle hat er unverzüglich seinem
Vorgesetzen anzuzeigen. Auch hat er dafür zu sorgen, dass Schäden
alsbald beseitigt werden.
§ 5
(1) Als Dienstfahrten werden nur die Fahrten anerkannt,
die als dienstlich notwendig nachgewiesen werden können.
(2) Stehen allgemeine Verkehrsmittel zur Verfügung,
so sind diese zu benutzen, wenn dadurch die Reisekosten niedriger werden und der
Zeitaufwand nicht wesentlich erhöht wird. Im Großstadtverkehr sind in
der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
(3) Im Übrigen sind Dienstfahrten nur zulässig
zu Dienstverrichtungen, wenn die Wegstrecken der Hinfahrt und der Rückfahrt
zusammen mindestens 4 km betragen.
(4) Außerdem sind Dienstfahrten zulässig, wenn
die gebotene zeitliche Folge mehrerer Amtshandlungen oder Dienstgeschäfte
die Benutzung des Kraftfahrzeugs nötig macht.
(5) Die Bezirkskirchenämter werden ermächtigt,
unter besonderen Umständen Ausnahmen zu bewilligen.
(6) Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle sind nicht
Dienstfahrten, es sei denn, dass es sich um Fahrten in eine mit zu versorgende
Kirchgemeinde (Schwestergemeinde, Tochtergemeinde, mitverwaltete Gemeinde)
handelt. Das Landeskirchenamt kann in außergewöhnlichen Fällen
Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.
§ 6
Bei Dienstfahrten ist die Transportmöglichkeit des
Fahrzeuges weitgehend auszunutzen.
AVO zu §§ 5 und 6 der
Verordnung
(1) Fahrten zum und vom Dienst zwischen
Wohnort und Dienstort und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle am selben
Ort sind keine Dienstfahrten.
(2) Sind in Vakanz-, Urlaubs- oder
Krankheitsfällen auswärtige Vertretungen zu übernehmen und macht
sich aus zeitlichen Gründen die Benützung eines Kraftfahrzeugs
erforderlich, so ist hierfür die Zustimmung des Superintendenten
einzuholen.
(3) Zu vermeiden ist, dass mehrere nicht
voll besetzte Kraftfahrzeuge zu dienstlichen Zwecken ungefähr zur selben
Zeit dieselbe Strecke fahren. Anderen kirchlichen Mitarbeitern, die
ungefähr die gleiche Wegstrecke zurückzulegen haben, soll Gelegenheit
geboten werden, dieses Fahrzeug mit zu benutzen. Besteht für die
Nichtauslastung des Fahrzeugs ein wichtiger Grund, so ist er in der Spalte
"Bemerkungen" des Fahrtenbuches kurz anzugeben. Wird aus besonderem dienstlichen
Anlass ein Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten gestellt und besteht für
die Nichtauslastung des Fahrzeugs ein wichtiger Grund, so ist dieser mit dem
Antrag anzugeben. Das gilt auch, wenn die Erstattung der Fahrtkosten auf
besonderen Listen für mehrere Berechtigte beantragt
wird.
§ 7
(1) <Die Absätze 1 und 3 des Textes von 1967
bestimmten Kilometersätze für Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung. Dies wurde ersetzt durch die Regelung in Abschnitt
VII der VO vom 26.09.1990 (ABl. A 75). Jener Abschnitt VII der VO von 1990 ist
aber inzwischen ebenfalls teilweise obsolet, nämlich in den dort
angegebenen Geldbeträgen pro Kilometer. Sie widersprachen der ReisekostenVO
vom 07.01.1992 (ABl. 1992 A 28) und wurden folglich durch § 20 Abs. 2 jener
VO außer Kraft gesetzt. Infolgedessen sind nun die jeweils gültigen
Kilometersätze des Reisekostenrechts anzuwenden, zuletzt geändert
durch ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A 148).
(2) Mit diesem Kilometergeld sind sowohl die reinen
Fahrtkosten (Kraftstoff, Motorenöl, Bereifung) wie die Kosten der
Kraftfahrzeughaltung (Reparaturen, Wartung, Steuer, Versicherungen, Garage)
nicht aber die Abschreibung der Anschaffungskosten zu decken.
(3) [siehe Hinweis zu Absatz 1 ]
§ 8
(1) Für das Kilometergeld kommt die kirchliche
Stelle auf, der das Dienstfahrzeug dient.
(2) Sind für die Zahlung des Fortkommensaufwandes
der Insassen eines Kraftfahrzeuges mehrere kirchliche Rechtsträger
zuständig, so sind diese verpflichtet, das Kilometergeld anteilig zu
tragen.
§ 9
Ist dem kirchlichen Mitarbeiter ein kircheneigenes
Dienstkraftfahrzeug (vgl. § 1 dieser VO überlassen, so hat er für
Privatfahrten ohne Rücksicht auf die Zahl der Fahrteilnehmer das in §
7 Abs. 1 festgesetzte Kilometergeld zu zahlen. Privatfahrten, die in begrenztem
Umfange möglich sind, dürfen jedoch den dienstlichen Einsatz des
Fahrzeugs in keinem Falle behindern, sie dürfen aber auch nicht dazu
führen, dass sie Anstoß erregen.
§ 10
(1) Gehört das Kraftfahrzeug dem kirchlichem
Mitarbeiter, so gilt § 8 entsprechend.
(2) Nimmt der Mitarbeiter weitere Personen, die Anspruch
auf Erstattung der Fahrtkosten haben, mit, so erhält er das Kilometergeld
nach Abs. 1, selbst wenn das Landeskirchenamt bei er nach § 2, Abs. 2
dieser Verordnung zu erteilenden Genehmigung einen niedrigeren
Entschädigungsbetrag festgesetzt hat.
§ 11
Bei der Verfügung über den
haushaltplanmäßigen Ansatz für Kilometergeld sind die
Grundsätze der kirchlichen Haushaltführung zu
beachten.
AVO zu § 11
Abgesehen davon, dass der Ansatz im Haushaltplan nicht
überschritten werden darf, ist stets im Sinne einer sparsamen
Wirtschaftsführung zu verfahren.
§ 12
(1) Das Landeskirchenamt überwacht die Benutzung von
Dienstfahrzeugen und die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen für
Dienstfahrten durch kirchliche Amtsträger.
(2) Es behält sich vor, die Überwachung im
Einzelnen zu regeln.
AVO zu § 12 der
Verordnung
Verfügungen des Landeskirchenamtes
gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung über Kraftfahrzeuge im
kirchlichen Dienst vom 1. März 1967 (Amtsblatt 1967, Seite A 14, unter II
Nr. 6) werden an das Bezirkskirchenamt gerichtet.
Der Superintendent überwacht im Sinne
der in Abs. 1 genannten Verfügung die zweckentsprechende Benutzung des
Fahrzeuges.
Das Bezirkskirchenamt prüft alle
verkehrsrechtlichen Fragen, berät die motorisierten Mitarbeiter und achtet
auf die praktische Anwendung der geltenden Ordnungen. Insbesondere prüft es
die Führung des Fahrtenbuches und der Fahrtenkasse.
Das Bezirkskirchenamt bestellt einen
geeigneten Pfarrer oder Mitarbeiter zum Kraftfahrzeugsachverständigen.
Dieser hat vor allem die Aufgabe der technischen Beratung, die er selbst oder
durch geeignete Vermittlung von Sachverständigen durchführen kann. Es
soll auch Überprüfungen der Kraftfahrzeuge des Kirchenbezirkes
vornehmen. Dabei ist ihm vom Bezirkskirchenamt die nötige
Unterstützung zu leisten. Wenn die Notwendigkeit und die Möglichkeit
gegeben ist, werden auch der Kraftfahrzeugmeister des Landeskirchenamtes sowie
andere Vertreter des Landeskirchenamtes an diesen Durchsichten
teilnehmen.
Es ist anzustreben, dass der
Kraftfahrzeugsachverständige in enger Führung mit allen Beteiligten,
auch mit den im Landeskirchenamt mit Motorisierungsangelegenheiten beauftragten
Mitarbeitern, zusammenarbeitet. Er ist dem Landeskirchenamt namhaft zu
machen.
Neben dieser besonderen Regelung trägt
der Kirchenbezirk im Zuge der Selbstverwaltung eigene Verantwortung für den
richtigen und sparsamen Einsatz von Kraftfahrzeugen.
§ 13
In den Kassen der für den Fortkommensaufwand
zuständigen kirchlichen Rechtsträger sind Fahrtenkassen für
Dienstkraftfahrzeuge zu bilden und zu führen. Die Einnahmen und Ausgaben
dieser Kassen werden auf einem Anhangskonto der Jahresrechnung (vgl. § 16,
Abs. 6, Ziffer 3 g der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. November 1961 -
Amtsblatt 1961, Seite A 72 -) ausgewiesen. Anhand eines Fahrtenbuches, das der
Fahrzeughalter (Benutzer, Fahrer) laufend und lückenlos zu führen hat,
ist der für die Kassenführung verantwortliche Mitarbeiter
(Kirchkassierer, Rechnungsführer) über alle Dienst- und Privatfahrten
in Kenntnis zu setzen. Die Abrechnung - sowohl zwischen Fahrzeugbenutzer und
Fahrtenkasse und Haushalttitel "Reisekosten" bzw. "Kilometergeld" - soll
monatlich, mindestens aber vierteljährlich erfolgen. Kirchenkassen, die
noch mit Journalbuchführung arbeiten, haben Sonderspalten
einzurichten.
AVO zu § 13 der
Verordnung
Für Dienstkraftfahrzeuge ist eine
Fahrtenkasse bei der Stelle zu führen, der das Kraftfahrzeug in erster
Linie dient.
a) bei
Kontenblatt-Durchschreibebuchführung als Anhangskonto (Einnahmen und
Ausgaben auf einem Kontenblatt) der Kirchkassenrechnung gemäß §
16, Abs. 6. Nr. 3 g der Kassen-Rechnungsordnung vom 21. November
1961,
b) bei Journalbuchführung als
Sonderspalte in je einer freien Spalte des Einnahme- und Ausgabe-Journals der
Kirchkassenrechnung.
Für Dienstkraftfahrzeuge, die kein
polizeiliches Kennzeichen führen, kann die Führung einer Fahrtenkasse
als Anhangkonto (Sonderspalte) der Rechnung des kirchlichen Rechtsträgers
entfallen, wenn die Kosten der Kraftfahrzeughaltung im Rahmen des
Haushaltplan-Ansatzes für die Reisekosten (bzw. für das Kilometergeld)
gedeckt werden. Das Kilometergeld, das der Benutzer für Privatfahrten mit
dem Dienstkraftfahrzeug zu entrichten hat, ist dann in der Haushaltrechnung
(sonstige Einnahmen) zu verbuchen.
Für alle Dienstkraftfahrzeuge ist ein
Fahrtenbuch zu führen, aus dem genau ersichtlich sein muss, wie viel
Kilometer an Dienstfahrten und an Privatfahrten zurückgelegt worden
sind.
Über alle Dienstfahrten mit
personeneigenen Kraftfahrzeugen, deren dienstliche Verwendung gemäß
§ 2 der Verordnung genehmigt ist, ist ein Fahrtenbuch zu
führen.
Mitarbeitern, denen privateigene
Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, wird dringend empfohlen, eine
Fahrtenkasse, etwa der für Dienstfahrzeuge entsprechend, zu führen.
Diese Kasse ist eine große Hilfe bei der Kraftfahrzeughaltung und erweist
sich insbesondere bei der Durchführung von Reparaturen von
Nutzen.
§ 14
(1) In die Fahrtenkasse sind ebenso für alle
Dienstfahrten wie für die Privatfahrten die unter § 7 Abs. 1 und 3
dieser Verordnung angegebenen Beträge nach Maßgabe von § 8
dieser Verordnung einzuzahlen.
(2) Aus dieser Kasse sind die in § 7, Abs. 2 dieser
Verordnung angegebenen Kosten der Fahrten und der Kraftfahrzeughaltung zu
bestreiten.
(3) Kosten von Dienstkraftfahrzeugen, die aus der
Fahrtenkasse nicht gedeckt werden können, hat die kirchliche Stelle zu
tragen, welcher das Kraftfahrzeug dient.
§ 15
(1) Zu den Instandsetzungskosten von
Privatkraftfahrzeugen werden im Allgemeinen Beihilfen nicht gewährt, auch
wenn sie für Dienstfahrten benützt werden dürfen.
(2) Die Bewilligung von Beihilfen oder von anderen
finanziellen Hilfen zu den Kosten solcher Kraftfahrzeuge in besonderen
Fällen wird von der Vorlage eines ordnungsgemäß geführten
Fahrtenbuches abhängig gemacht.
§ 16
(1) Versicherungsschutz ist im Allgemeinen durch die
Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung gegeben, deren allgemeine Bedingungen (vgl.
Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 13. Oktober 1966, GBl. Teil I Seite 820
ff.) allen Mitarbeitern, die an der Motorisierung teilnehmen, zugängig zu
machen sind.
(2) Eine Veränderung eines Dienstkraftfahrzeugs
gegen Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
des versicherten Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm
befestigten Teile entstehen (Kasko-Gepäckversicherung), ist nur bei
besonderem Anlass abzuschließen. Es bedarf dazu der Genehmigung des
Landeskirchenamtes.
AVO zu § 16 der
Verordnung
Durch die Neufassung der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung
(Kasko-Gepäckversicherung) Ausgabe 1966 werden Neuabschlüsse von
Insassen-Unfallversicherung nach dem bisherigen Versicherungssystem nicht mehr
vorgenommen.
Wo solche Insassen-Unfallversicherungen noch
bestehen, kann es dabei verbleiben. Mit Bezug auf die Allgemeine
Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sind die an der Motorisierung beteiligten
Mitarbeiter besonders auf die Bestimmungen in § 2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (GBl. Teil I Nr. 99
vom 18. November 1955, Seite 821) hinzuweisen. In diesen Bestimmungen werden
alle Haftpflichtansprüche aufgezählt, die von der Versicherung
ausgeschlossen sind.
Hierzu gehören auch
Haftpflichtversicherungen aus Schadenfällen des Ehegatten des Versicherten
oder seiner minderjährigen Kinder. Ferner Haftpflichtansprüche seiner
sonstigen Angehörigen, die er auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur
Zeit des Versicherungsfalles zu unterhalten hat.
Die Versicherung des genannten
Personenkreises gegen Unfälle ist persönliche Angelegenheit der in
Betracht kommenden kirchlichen Mitarbeiter.
§ 17
Diese Bestimmungen gelten auch für alle kirchlichen
Werke im Bereiche der Landeskirche.
§ 18
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1967 in
Kraft.
§ 19
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung haben sich
folgende Verordnungen erledigt:
a) Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22.
April 1963
6020/119, Amtsblatt 1963 Seite A 25
b) Änderung der Verordnung über Kraftfahrzeuge
kirchlicher Amtsträger vom 22. April 1963
vom 21. September 1964
60020/193, Amtsblatt 1964 Seite A 57
c) Verhältnis der Fahrtenkasse nach der Verordnung
über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger zur Kassen- und
Rechnungsordnung
vom 30. Dezember 1965, Amtsblatt 1965 Seite A
92.
Evangelisch-Lutherisches Landeskircheanamt
Sachsens
Dr. Johannes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 26. September 1990 (ABl. 1990 A 75)
<Dieser Text berücksichtigt die
Änderungen durch die VO vom 12.07.1991 (ABl. A 68) und durch die
ReisekostenVO vom 07.01.1992 (ABl A 28) und ihre Änderungen; ReisekostenVO
vom 11.08.1998 (ABl A 148)>
60020/11/868
Das Landeskirchenamt verordnet in Abänderung der
Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 1. März 1967
(Amtsblatt A 14) Folgendes:
I.
Aufgrund der veränderten finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse können künftig
Dienst-Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
Mitarbeiter, die zur Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug
benötigen, müssen daher grundsätzlich um eine private Anschaffung
gebeten werden.
II.
Da diese Neuregelung wegen der derzeitigen finanziellen
Verhältnisse unserer Mitarbeiter nicht sofort zum Zuge kommen kann, wird
die Möglichkeit eingeräumt, die vorhandenen Dienstkraftfahrzeuge
solange zu nutzen, wie es technisch möglich und kostenmäßig
verantwortbar ist. Es ist nicht daran gedacht, sofort alle Dienstkraftfahrzeuge,
die unter Aufbringung erheblicher kirchlicher Mittel beschafft und
instandgehalten worden sind, an Dritte zu verkaufen oder verschrotten zu
lassen.
III.
Beihilfen zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch
kirchliche Mitarbeiter können u.a. auch aus steuerlichen Gründen nicht
gewährt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, beim Landeskirchenamt
auf dem Dienstweg ein Darlehen zu beantragen. Dem Antrag auf Gewährung
eines Darlehens ist die Stellungnahme des Bezirkskirchenamtes über die
Notwendigkeit der Verwendung des Kraftfahrzeuges zu Dienstfahrten
beizufügen.
IV.
Ein Darlehen zum Erwerb eines neuen oder gebrauchten
Kraftfahrzeuges wird bis zu einer Höhe von 5000,-- DM mit einer Laufzeit
von 4 Jahren zinsfrei gewährt. Darüber hinaus kann ein weiteres
Darlehen zinsgünstig gewährt werden. Voraussetzung für die
Vergabe der Darlehen durch das Landeskirchenamt ist die Verpflichtung, eine
Kasko-Versicherung für das Kraftfahrzeug abzuschließen. Weiterhin
vergibt die Bruderhilfe Kassel, Postfach 100540, 3500 Kassel, zinslose Darlehen
für den Kauf von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen.
V.
Zur Anschaffung von für den dienstlichen Einsatz
erforderlichen Kraftfahrzeugen gibt es kostengünstige Angebote seitens
bekannter Autofirmen. Die Angebote sind aus der nachfolgenden Anlage
ersichtlich. Mitarbeiter, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen,
erhalten vom Landeskirchenamt eine Bescheinigung über die Genehmigung des
Kraftfahrzeuges zur dienstlichen Verwendung. Die Beantragung dieser
Bescheinigung hat über das Bezirkskirchenamt zu erfolgen, das seinerseits
eine Stellungnahme über die Notwendigkeit des dienstlichen Einsatzes des
Kraftfahrzeuges beizufügen hat. Aufgrund dieser Bescheinigung wird dem
Mitarbeiter vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Hannover ein Aufrufschein
übersandt, der zum verbilligten Bezug des Kraftfahrzeuges berechtigt. Der
verbilligte Bezug von Kraftfahrzeugen kann - außer bei Fahrzeugen der VW-
und Audi-Produktion - bei allen Autohändlern auch in unserem Bereich
erfolgen.
<Anlage:> Übersicht über die
Beschaffung von Kraftfahrzeugen aufgrund von Großabnehmer-Rahmenabkommen
mit den Firmen:
I. Volkswagenwerk AG Wolfsburg
(für VW- und AUDI-Kraftfahrzeuge) 10
%
II. Adam Opel-AG, Rüsselsheim 10 %
III. Ford-Werke AG, Köln 10 %
IV. Deutsche Renault GmbH, Brühl-Vochem 12
%
V. Deutsche Fiat AG, Heilbronn 12 %
VI. Peugeot Automobile Deutschland GmbH,
Saarbrücken (Einschließlich
Talbot-Kraftfahrzeuge) 12 %
VII. Citroen Automobil AG, Köln 12 %
VIII. Mazda Motors (Deutschland) GmbH,
Leverkusen 10 %
IX. Volvo Deutschland GmbH,
Dietzenbach-Steinberg 14 %
X. Alfa Romeo Vertriebsgesellschaft mbH,
Frankfurt-Griesheim 12 %
XI. Seat Euro-Auto Import GmbH, Rüsselsheim 12
%
XII. Toyota Deutschland GmbH, Köln 11
%
XIII. Mitsubishi Motors MMS - Auto
Deutschland
GmbH, Trebur 2 10 %
XIV. SAAB Deutschland GmbH, Frankfurt/Main 10
%
VI.
Die Bezirkskirchenämter werden ermächtigt,
Dienstkraftfahrzeuge je nach Bedarf innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
umzusetzen. Dabei sind die bekannten Kriterien für die Vergabe von
Dienstkraftfahrzeugen zu beachten. Das Landeskirchenamt ist von der jeweiligen
Umsetzung in Kenntnis zu setzen. Solche Kraftfahrzeuge sollen nur an Mitarbeiter
übergeben werden, die bereits bisher berechtigt waren, ein
Dienstkraftfahrzeug zu nutzen. Weiterhin werden die Bezirkskirchenämter
ermächtigt, unbrauchbar gewordene Kraftfahrzeuge zur Verschrottung
freizugeben. Auch hiervon ist das Landeskirchenamt in Kenntnis zu
setzen.
VII.
<Veralteter Text:> Ab 1. Oktober
<1990> wird das Kilometergeld für alle
- Personenkraftwagen auf 0,36 DM
- Krafträder auf 0,18 DM
- Kleintransporte, Kleinbusse auf 0,45
DM
festgelegt.
Neben dem Kilometergeld wird für die Mitnahme von
Personen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, oder für Mitnahme
von Kindern zum Christenlehreunterricht oder älteren Personen zu
kirchlichen Veranstaltungen eine Entschädigung in Höhe von 0,02
DM je Kilometer gezahlt.
<Hinweis: Die hier angegebenen Geldbeträge pro
Kilometer der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wurden erstmals
erhöht durch VO vom 12.07.1991 (ABl. A 68) und dann implizit außer
Kraft gesetzt durch § 20 Abs. 2 der ReisekostenVO (ABl. 1992 A 28), weil
sie deren Festsetzungen widersprachen. Infolgedessen sind nun die jeweils
gültigen Kilometersätze des Reisekostenrechts anzuwenden, zuletzt
geändert durch ReisekostenVO vom 11.08.1998 (ABl. A 148)>
.
VIII.
Soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelungen
getroffen sind, gilt weiterhin die Verordnung über Kraftfahrzeuge im
kirchlichen Dienst vom 1. März 1967.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 15. März 1967 (ABl. 1967 A 15)
60020/278
1.
Zu §§ 1 und 2 der Verordnung
<eingearbeitet>
Zu § 1, Abs. 2, Satz 2 <eingearbeitet>
Zu § 2 <eingearbeitet>
2.
3.
Zu §§ 5 und 6 der Verordnung
<eingearbeitet>
Zu § 11 <eingearbeitet>
4.
5.
Zu § 12 der Verordnung <eingearbeitet>
6.
Zu § 13 der Verordnung <eingearbeitet>
7.
Zu § 16 der Verordnung <eingearbeitet>
8.
Zu § 20 der Verordnung
Diese Anordnung tritt ebenfalls am 1. Mai 1967 in Kraft.
Folgende Rundverfügungen des Landeskirchenamtes werden mit gleicher Wirkung
aufgehoben:
1. RV vom 25.11.1963 - Reg.-Nr. 60020/160
-
2. RV vom 23. 7.1964 - Reg.-Nr. 60020/187
-
3. RV vom 19. 7.1965 - Reg.-Nr. 60020/198
-
4. RV vom 15.10.1965 - Reg.-Nr. 60020/249
-
5. RV vom 15. 3.1966 - Reg.-Nr. 60020/254
-
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click