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4.8 KOLLEKTEN

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<4_8> Kollektenordnung

Vom 14. November 1969 (ABl. 1969 A 95)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

40130/53
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat zur Regelung des Kollektenwesens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Begriff
Kollekten sind Geldsammlungen in Gottesdiensten, bei Amtshandlungen und bei anderen kirchlichen Veranstaltungen.

§ 2
Arten
Kollekten werden durchgeführt als Landeskollekten, als Gemeindekollekten oder als Ephoralkollekten in einem oder mehreren Kirchenbezirken.

§ 3
Zweckbestimmung
(1) Landeskollekten dienen Aufgaben der Landeskirche, ihrer Einrichtungen oder der mit ihr verbundenen Werke oder Zwecken aller oder auch einzelner Kirchgemeinden oder Kirchenbezirke der Landeskirche oder gesamtkirchlichen Aufgaben oder der Behebung allgemeiner Notstände.
(2) Gemeindekollekten dienen dem allgemeinen oder einem bestimmten Bedarf der Gemeinde oder bestimmten Aufgaben der Gemeinde oder der Behebung bestimmter Notstände in der Gemeinde.
(3) Ephoralkollekten sind bestimmt für den Bedarf des Kirchenbezirks, der Einrichtungen des Kirchenbezirks, der kirchlichen Werke im Kirchenbezirk oder für die Behebung von Notständen im Kirchenbezirk oder auch für bestimmte Zwecke einzelner Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbände des Kirchenbezirks. Entsprechendes gilt für Ephoralkollekten in mehreren Kirchenbezirken.

§ 4
Anordnung
(1) Landeskollekten werden von der Kirchenleitung beschlossen. Die Termine der beschlossenen Kollekten sind jahrweise in einem "Plan der Landeskollekten" im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ephoralkollekten werden von der Bezirkssynode des Kirchenbezirks beschlossen, Kollekten für mehrere Kirchenbezirke übereinstimmend von den Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke. Sind solche Beschlüsse beabsichtigt, ist das Landeskirchenamt rechtzeitig vor der Beschlussfassung davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden Gemeindekollekten nicht für den haushaltplanmäßigen Bedarf (Haushaltplansoll) der Kirchgemeinde benötigt, so entscheidet der Kirchenvorstand darüber, welchem Zweck die Sammlung dienen soll sowie für welche bestimmten Tage und für welche bestimmten Gelegenheiten sie vorgesehen wird. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Regionalkirchenamt anzuzeigen.

§ 5
Sammlungsgelegenheiten
(1) Kollekten finden bei allen Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern, auch bei allen Kindergottesdiensten und Bibelstunden statt, nach Möglichkeit auch bei allen Amtshandlungen und in sonstigen kirchlichen Veranstaltungen.
(2) Die Landeskollekten sind im ganzen Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens durchzuführen, und zwar bei allen Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern des Kollektentages.

§ 6
Abkündigung
(1) Die Kollekten sind in der Veranstaltung, in der sie durchgeführt werden, unter Angabe des Zwecks abzukündigen.
(2) In geeigneten Fällen sollen bevorstehende Kollekten schon bei früheren Gelegenheiten unter deutlicher Angabe von Ort und Zeit der Sammlung angekündigt werden.
(3) Auch andere zulässige Möglichkeiten zum Hinweis auf die Kollekten sind auszunutzen.
(4) Bei der Abkündigung soll der Zweck der Kollekte erläutert werden, bei Sammlungen für ein kirchliches Werk auch die Aufgaben und die Arbeit dieses Werkes. Zur Verfügung stehendes Textmaterial soll verwendet werden.

§ 7
Form
(1) Für Kollekten in Gottesdiensten gelten die Bestimmungen, die im ersten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden enthalten sind. Bei sonstigen Sammlungsangelegenheiten können die Gaben nach der Veranstaltung an den Ausgängen gesammelt werden.
(2) Die Sammlung soll durch Kirchenvorsteher, kirchliche Mitarbeiter oder durch andere Gemeindeglieder ausgeführt werden.
(3) Für die Sammlung sind geeignete Behältnisse zu verwenden, die gegen unbefugte Entnahmen gesichert sind.

§ 8
Ergebnisfeststellung und -bekannt gabe
(1) Unmittelbar nach der Veranstaltung ist das Sammlungsergebnis festzustellen. An der Zählung haben sich ununterbrochen zu beteiligen der für die Veranstaltung Verantwortliche oder sein von ihm beauftragter Vertreter und ein weiterer Teilnehmer der Veranstaltung.
(2) Das festgestellte Ergebnis ist unter Mitangabe von Art und Datum der Veranstaltung und, sofern ausnahmsweise nicht sofort gezählt werden kann, mit der Zeitangabe der Zählung in das Kollektenbuch einzutragen. Der Eintrag ist von den Zählenden zu unterschreiben. Die Erstschrift jedes voll geschriebenen Kollektenbuchblattes wird als Einnahmebeleg für die Kirchkassenrechnung verwendet. Die Zweitschrift verbleibt im Kollektenbuch.
(3) In der Regel soll das Sammlungsergebnis im Gottesdienst des darauf folgenden Sonntags abgekündigt werden.

§ 9
Vereinnahmung und Buchung der Gemeindekollekten
(1) Die Erträge der Gemeindekollekten sind unverzüglich in der Kirchenkasse zu vereinnahmen und in der Kirchenkassenrechnung zu verbuchen. Sind sie für einen haushaltplanmäßigen Zweck gesammelt worden, so sind sie unter Angabe dieses Zweckes auf das Kollektenkonto als Einnahmen zu buchen.
(2) Die Erträge der außerhaushaltplanmäßigen Kollekten (§ 4, Absatz 3 des Gesetzes) sind in Anhangskonten der Kirchenkassenrechnung zu verbuchen.



§ 10
Behandlung und Vereinnahmung der Landes- und der Ephoralkollekten
(1) Die Erträge der Landeskollekten sind von den Kirchgemeinden einzeln und ohne jede Kürzung unter Angabe des Sammlungstages, des planmäßigen oder des bestimmten besonderen Zweckes der Landeskollekte innerhalb einer Woche nach dem Sammlungstage an die Kasse der Superintendentur zu überweisen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
(2) Die Superintendenturen haben die eingegangenen Kollektenerträge binnen weiterer vier Wochen nach Prüfung in einer Summe unter Bezeichnung der Landeskollekte an das Landeskirchenamt zu überweisen. Verspätet eingegangene Kollektenerträge sind unverzüglich in derselben Weise nachzuüberweisen. In einem Bericht an das Landeskirchenamt über die Landeskollekte sind einzeln anzugeben:
die Kirchgemeinden
und die von ihnen gesammelten Beträge.

Festgestellte oder nicht zu klärende Mängel hat die Superintendentur dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Die Erträge der Ephoralkollekten sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1 an den Kirchenbezirk zu überweisen und in dessen Rechnung oder bei Beteiligung mehrerer Kirchenbezirke in der Rechnung des dazu bestimmten Kirchenbezirks unter Angabe der Zweckbestimmung zu vereinnahmen.

§ 11
Sammlungen neben der Kollekte
(1) Ohne Abkündigung im Gottesdienst kann neben der für den Sammlungstag vorgesehenen Kollekte Geld für bestimmte Zwecke in Opferstöcken, Opferbüchsen oder anderen geeigneten Behältnissen gesammelt werden, wenn die genannten Behältnisse durch Angabe des Sammlungszweckes gekennzeichnet sind. Werden für solche Nebenkollekten Dauerbehältnisse verwendet, so sind diese zuverlässig zu sichern.
(2) Für die Ergebnisfeststellung, Vereinnahmung und Buchung der Erträge von Nebenkollekten finden die Vorschriften in § 8 und § 9 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Dauerbehältnisse sind möglichst täglich, mindestens aber wöchentlich zu leeren.

§ 12
Sammlungen bei anderen Veranstaltungen
(1) Die Kollektenerträge von Kindergottesdiensten, von anderen Sondergottesdiensten neben den Haupt- und Predigtgottesdiensten und bei kirchlichen Amtshandlungen können auch an Tagen einer Landeskollekte oder einer Ephoralkollekte der Kirchgemeinde verbleiben oder einem anderen Zwecke zugeführt werden.
(2) Über Erträge von Kollekten bei Gemeindebibelstunden verfügt der zuständige Pfarrer in eigener Verantwortung. Er hat darüber auf Verlangen dem Superintendenten persönlich Rechnung zu legen. In der Kirchenkassenrechnung sind die Erträge der Bibelstundenkollekten nur als Durchgangsposten zu verbuchen.
(3) Die Kollekte bei Veranstaltungen eines kirchlichen Werkes ist für dieses Werk bestimmt, soweit es nicht selbst einen anderen Zweck setzt. Das Gleiche gilt für Kreise und ähnliche Gruppen der Gemeinde. Erträge solcher Kollekten sind auf Durchgangs- bzw. Anhangskonten zu buchen.
(4) Die Kollekten bei anderen kirchlichen Veranstaltungen (z. B. Kirchgemeindeabenden, Bibelwochen) sind für den allgemeinen Bedarf der Kirchgemeinde bestimmt, soweit der Kirchenvorstand nicht nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes anders beschlossen hat.
(5) Die Kollekten bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen können für die Zwecke der Kirchenmusik bestimmt werden.

§ 13
Verwendung
Rechtspflicht für alle an Kollekten verantwortlich Beteiligten ist, die Erträge von Kollekten ungeteilt dem Zweck entsprechend, für den gesammelt wurde, und damit auch der Ausschreibung und der Abkündigung entsprechend zu verwenden.

§ 14
Berichterstattung
(1) Die Ergebnisse der planmäßigen Gemeindekollekten sind in der Rechnungsspalte des Haushaltplanes auszuweisen. Die Ergebnisse von außerhaushaltplanmäßigen Kollekten, Nebenkollekten und Bibelstundenkollekten sind in gleicher Weise wie auch die Erträge außerhaushaltplanmäßiger Sammlungen und Spenden in der Erläuterungsspalte des Haushaltplanes nachrichtlich festzuhalten.
(2) Die nach § 10 des Gesetzes abzuführenden Erträge von Landes- und Ephoralkollekten bedürfen im Haushaltplan der Gemeinde keiner Erwähnung.


§ 15
Verantwortung
(1) Der amtierende Pfarrer trägt für die Durchführung dieses Gesetzes die Verantwortung, insbesondere für die Verwahrung der Kollektengelder nach der Veranstaltung bis zur Ablieferung an den Kirchkassierer. Von der Ablieferung an trägt der Kirchkassierer nach § 5, Absatz 3 der Kassen- und Rechnungsordnung die Verantwortung.
(2) Bei Veranstaltungen, die nicht der Pfarrer leitet, tritt an dessen Stelle der Leiter der Veranstaltung.
(3) Für die ordnungsgemäße Durchführung der beschlossenen Landes- und Ephoralkollekten, die Ablieferung der Erträge dieser Kollekten durch sämtliche Gemeinden des Kirchenbezirks und die Weiterleitung dieser Erträge an das Landeskirchenamt trägt der Superintendent die Verantwortung.

§ 16
Ausnahmen
(1) Die Superintendentur darf die Verlegung einer einzelnen Landeskollekte auf einen anderen Tag bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Weitergehende Ausnahmen kann das Landeskirchenamt bewilligen.
(3) Die Zuständigkeit der Kirchenleitung für die Bewilligung von Landeskollekten bliebt unberührt.

§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Alle dem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, die allgemeinen Kirchenkollekten betreffend, vom 1. Juli 1913 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176), den Runderlass Nr. 39 vom 15. November 1945 über Kollekten für das Kirchliche Hilfswerk und für eigene Zwecke der Kirchgemeinden, Ablieferung der Landeskollekten (Amtsblatt 1949, Seite A 31 unter Nr. 11), die Verordnung vom 9. Oktober 1954 über Bibelstundenkollekten (Amtsblatt Seite A 78 unter II Nr. 37), die Verordnung über Allgemeine Kirchenkollekten (Landeskollekten) vom 26. Mai 1959 (Amtsblatt Seite A 29 unter II Nr. 20), die Verordnung vom 15. Dezember 1959 über Zählung von Kollekten (Amtsblatt Seite A 72 unter II Nr. 43) und die Verordnung vom 10. Mai 1960 über die Übertragung der Genehmigung zur Verlegung von Landeskollekten in einzelnen Gemeinden auf die Superintendenturen (Amtsblatt Seite A 34 unter II Nr. 15).
(3) Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gesammelte Kollektengelder werden nach dem bisherigen Rechte behandelt.

Dresden, am 14. November 1969

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth

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