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4.8 KOLLEKTEN
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, GD)
Vom 14. November 1969 (ABl. 1969 A 95)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
40130/53
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat zur
Regelung des Kollektenwesens das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Begriff
Kollekten sind Geldsammlungen in Gottesdiensten, bei
Amtshandlungen und bei anderen kirchlichen Veranstaltungen.
§ 2
Arten
Kollekten werden durchgeführt als Landeskollekten, als
Gemeindekollekten oder als Ephoralkollekten in einem oder mehreren
Kirchenbezirken.
§ 3
Zweckbestimmung
(1) Landeskollekten dienen Aufgaben der Landeskirche, ihrer
Einrichtungen oder der mit ihr verbundenen Werke oder Zwecken aller oder auch
einzelner Kirchgemeinden oder Kirchenbezirke der Landeskirche oder
gesamtkirchlichen Aufgaben oder der Behebung allgemeiner
Notstände.
(2) Gemeindekollekten dienen dem allgemeinen oder einem
bestimmten Bedarf der Gemeinde oder bestimmten Aufgaben der Gemeinde oder der
Behebung bestimmter Notstände in der Gemeinde.
(3) Ephoralkollekten sind bestimmt für den Bedarf des
Kirchenbezirks, der Einrichtungen des Kirchenbezirks, der kirchlichen Werke im
Kirchenbezirk oder für die Behebung von Notständen im Kirchenbezirk
oder auch für bestimmte Zwecke einzelner Kirchgemeinden oder
Kirchgemeindeverbände des Kirchenbezirks. Entsprechendes gilt für
Ephoralkollekten in mehreren Kirchenbezirken.
§ 4
Anordnung
(1) Landeskollekten werden von der Kirchenleitung beschlossen.
Die Termine der beschlossenen Kollekten sind jahrweise in einem "Plan der
Landeskollekten" im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ephoralkollekten werden von der Bezirkssynode des
Kirchenbezirks beschlossen, Kollekten für mehrere Kirchenbezirke
übereinstimmend von den Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke. Sind
solche Beschlüsse beabsichtigt, ist das Landeskirchenamt rechtzeitig vor
der Beschlussfassung davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden Gemeindekollekten nicht für den
haushaltplanmäßigen Bedarf (Haushaltplansoll) der Kirchgemeinde
benötigt, so entscheidet der Kirchenvorstand darüber, welchem Zweck
die Sammlung dienen soll sowie für welche bestimmten Tage und für
welche bestimmten Gelegenheiten sie vorgesehen wird. Der
Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Regionalkirchenamt anzuzeigen.
§ 5
Sammlungsgelegenheiten
(1) Kollekten finden bei allen Gottesdiensten und
Abendmahlsfeiern, auch bei allen Kindergottesdiensten und Bibelstunden statt,
nach Möglichkeit auch bei allen Amtshandlungen und in sonstigen kirchlichen
Veranstaltungen.
(2) Die Landeskollekten sind im ganzen Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens durchzuführen, und zwar bei
allen Gottesdiensten und Abendmahlsfeiern des Kollektentages.
§ 6
Abkündigung
(1) Die Kollekten sind in der Veranstaltung, in der sie
durchgeführt werden, unter Angabe des Zwecks abzukündigen.
(2) In geeigneten Fällen sollen bevorstehende Kollekten
schon bei früheren Gelegenheiten unter deutlicher Angabe von Ort und Zeit
der Sammlung angekündigt werden.
(3) Auch andere zulässige Möglichkeiten zum Hinweis
auf die Kollekten sind auszunutzen.
(4) Bei der Abkündigung soll der Zweck der Kollekte
erläutert werden, bei Sammlungen für ein kirchliches Werk auch die
Aufgaben und die Arbeit dieses Werkes. Zur Verfügung stehendes Textmaterial
soll verwendet werden.
§ 7
Form
(1) Für Kollekten in Gottesdiensten gelten die
Bestimmungen, die im ersten Band der Agende für evangelisch-lutherische
Kirchen und Gemeinden enthalten sind. Bei sonstigen Sammlungsangelegenheiten
können die Gaben nach der Veranstaltung an den Ausgängen gesammelt
werden.
(2) Die Sammlung soll durch Kirchenvorsteher, kirchliche
Mitarbeiter oder durch andere Gemeindeglieder ausgeführt werden.
(3) Für die Sammlung sind geeignete Behältnisse zu
verwenden, die gegen unbefugte Entnahmen gesichert sind.
§ 8
Ergebnisfeststellung und -bekannt gabe
(1) Unmittelbar nach der Veranstaltung ist das
Sammlungsergebnis festzustellen. An der Zählung haben sich ununterbrochen
zu beteiligen der für die Veranstaltung Verantwortliche oder sein von ihm
beauftragter Vertreter und ein weiterer Teilnehmer der Veranstaltung.
(2) Das festgestellte Ergebnis ist unter Mitangabe von Art und
Datum der Veranstaltung und, sofern ausnahmsweise nicht sofort gezählt
werden kann, mit der Zeitangabe der Zählung in das Kollektenbuch
einzutragen. Der Eintrag ist von den Zählenden zu unterschreiben. Die
Erstschrift jedes voll geschriebenen Kollektenbuchblattes wird als Einnahmebeleg
für die Kirchkassenrechnung verwendet. Die Zweitschrift verbleibt im
Kollektenbuch.
(3) In der Regel soll das Sammlungsergebnis im Gottesdienst
des darauf folgenden Sonntags abgekündigt werden.
§ 9
Vereinnahmung und Buchung der
Gemeindekollekten
(1) Die Erträge der Gemeindekollekten sind
unverzüglich in der Kirchenkasse zu vereinnahmen und in der
Kirchenkassenrechnung zu verbuchen. Sind sie für einen
haushaltplanmäßigen Zweck gesammelt worden, so sind sie unter Angabe
dieses Zweckes auf das Kollektenkonto als Einnahmen zu buchen.
(2) Die Erträge der
außerhaushaltplanmäßigen Kollekten (§ 4, Absatz 3 des
Gesetzes) sind in Anhangskonten der Kirchenkassenrechnung zu
verbuchen.
§ 10
Behandlung und Vereinnahmung der Landes- und der
Ephoralkollekten
(1) Die Erträge der Landeskollekten sind von den
Kirchgemeinden einzeln und ohne jede Kürzung unter Angabe des
Sammlungstages, des planmäßigen oder des bestimmten besonderen
Zweckes der Landeskollekte innerhalb einer Woche nach dem Sammlungstage an die
Kasse der Superintendentur zu überweisen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu
erstatten.
(2) Die Superintendenturen haben die eingegangenen
Kollektenerträge binnen weiterer vier Wochen nach Prüfung in einer
Summe unter Bezeichnung der Landeskollekte an das Landeskirchenamt zu
überweisen. Verspätet eingegangene Kollektenerträge sind
unverzüglich in derselben Weise nachzuüberweisen. In einem Bericht an
das Landeskirchenamt über die Landeskollekte sind einzeln
anzugeben:
die Kirchgemeinden
und die von ihnen gesammelten Beträge.
Festgestellte oder nicht zu klärende Mängel hat die
Superintendentur dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Die Erträge der Ephoralkollekten sind in
entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1 an den Kirchenbezirk zu
überweisen und in dessen Rechnung oder bei Beteiligung mehrerer
Kirchenbezirke in der Rechnung des dazu bestimmten Kirchenbezirks unter Angabe
der Zweckbestimmung zu vereinnahmen.
§ 11
Sammlungen neben der Kollekte
(1) Ohne Abkündigung im Gottesdienst kann neben der
für den Sammlungstag vorgesehenen Kollekte Geld für bestimmte Zwecke
in Opferstöcken, Opferbüchsen oder anderen geeigneten
Behältnissen gesammelt werden, wenn die genannten Behältnisse durch
Angabe des Sammlungszweckes gekennzeichnet sind. Werden für solche
Nebenkollekten Dauerbehältnisse verwendet, so sind diese zuverlässig
zu sichern.
(2) Für die Ergebnisfeststellung, Vereinnahmung und
Buchung der Erträge von Nebenkollekten finden die Vorschriften in § 8
und § 9 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Dauerbehältnisse sind
möglichst täglich, mindestens aber wöchentlich zu
leeren.
§ 12
Sammlungen bei anderen Veranstaltungen
(1) Die Kollektenerträge von Kindergottesdiensten, von
anderen Sondergottesdiensten neben den Haupt- und Predigtgottesdiensten und bei
kirchlichen Amtshandlungen können auch an Tagen einer Landeskollekte oder
einer Ephoralkollekte der Kirchgemeinde verbleiben oder einem anderen Zwecke
zugeführt werden.
(2) Über Erträge von Kollekten bei
Gemeindebibelstunden verfügt der zuständige Pfarrer in eigener
Verantwortung. Er hat darüber auf Verlangen dem Superintendenten
persönlich Rechnung zu legen. In der Kirchenkassenrechnung sind die
Erträge der Bibelstundenkollekten nur als Durchgangsposten zu
verbuchen.
(3) Die Kollekte bei Veranstaltungen eines kirchlichen Werkes
ist für dieses Werk bestimmt, soweit es nicht selbst einen anderen Zweck
setzt. Das Gleiche gilt für Kreise und ähnliche Gruppen der Gemeinde.
Erträge solcher Kollekten sind auf Durchgangs- bzw. Anhangskonten zu
buchen.
(4) Die Kollekten bei anderen kirchlichen Veranstaltungen (z.
B. Kirchgemeindeabenden, Bibelwochen) sind für den allgemeinen Bedarf der
Kirchgemeinde bestimmt, soweit der Kirchenvorstand nicht nach § 4 Absatz 3
des Gesetzes anders beschlossen hat.
(5) Die Kollekten bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen
können für die Zwecke der Kirchenmusik bestimmt werden.
§ 13
Verwendung
Rechtspflicht für alle an Kollekten verantwortlich
Beteiligten ist, die Erträge von Kollekten ungeteilt dem Zweck
entsprechend, für den gesammelt wurde, und damit auch der Ausschreibung und
der Abkündigung entsprechend zu verwenden.
§ 14
Berichterstattung
(1) Die Ergebnisse der planmäßigen
Gemeindekollekten sind in der Rechnungsspalte des Haushaltplanes auszuweisen.
Die Ergebnisse von außerhaushaltplanmäßigen Kollekten,
Nebenkollekten und Bibelstundenkollekten sind in gleicher Weise wie auch die
Erträge außerhaushaltplanmäßiger Sammlungen und Spenden in
der Erläuterungsspalte des Haushaltplanes nachrichtlich
festzuhalten.
(2) Die nach § 10 des Gesetzes abzuführenden
Erträge von Landes- und Ephoralkollekten bedürfen im Haushaltplan der
Gemeinde keiner Erwähnung.
§ 15
Verantwortung
(1) Der amtierende Pfarrer trägt für die
Durchführung dieses Gesetzes die Verantwortung, insbesondere für die
Verwahrung der Kollektengelder nach der Veranstaltung bis zur Ablieferung an den
Kirchkassierer. Von der Ablieferung an trägt der Kirchkassierer nach §
5, Absatz 3 der Kassen- und Rechnungsordnung die Verantwortung.
(2) Bei Veranstaltungen, die nicht der Pfarrer leitet, tritt
an dessen Stelle der Leiter der Veranstaltung.
(3) Für die ordnungsgemäße Durchführung
der beschlossenen Landes- und Ephoralkollekten, die Ablieferung der Erträge
dieser Kollekten durch sämtliche Gemeinden des Kirchenbezirks und die
Weiterleitung dieser Erträge an das Landeskirchenamt trägt der
Superintendent die Verantwortung.
§ 16
Ausnahmen
(1) Die Superintendentur darf die Verlegung einer einzelnen
Landeskollekte auf einen anderen Tag bewilligen, wenn wichtige Gründe
vorliegen.
(2) Weitergehende Ausnahmen kann das Landeskirchenamt
bewilligen.
(3) Die Zuständigkeit der Kirchenleitung für die
Bewilligung von Landeskollekten bliebt unberührt.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das
Landeskirchenamt.
(2) Alle dem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden
aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des
Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, die allgemeinen Kirchenkollekten
betreffend, vom 1. Juli 1913 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
176), den Runderlass Nr. 39 vom 15. November 1945 über Kollekten für
das Kirchliche Hilfswerk und für eigene Zwecke der Kirchgemeinden,
Ablieferung der Landeskollekten (Amtsblatt 1949, Seite A 31 unter Nr. 11), die
Verordnung vom 9. Oktober 1954 über Bibelstundenkollekten (Amtsblatt Seite
A 78 unter II Nr. 37), die Verordnung über Allgemeine Kirchenkollekten
(Landeskollekten) vom 26. Mai 1959 (Amtsblatt Seite A 29 unter II Nr. 20), die
Verordnung vom 15. Dezember 1959 über Zählung von Kollekten (Amtsblatt
Seite A 72 unter II Nr. 43) und die Verordnung vom 10. Mai 1960 über die
Übertragung der Genehmigung zur Verlegung von Landeskollekten in einzelnen
Gemeinden auf die Superintendenturen (Amtsblatt Seite A 34 unter II Nr.
15).
(3) Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gesammelte
Kollektengelder werden nach dem bisherigen Rechte behandelt.
Dresden, am 14. November 1969
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
D. Noth
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