Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

4.4 VERSICHERUNGSRECHT

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_4> Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung im kirchlichen Bereich

(ABl. EKD 1999, S. 36)

Erarbeitet vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Abstimmung mit dem Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Detmold in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.

1 Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sowie das nach § 15 SGB VII erlassene autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften und Gefahrtarif). Bis zum 31. Dezember 1996 fand die Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung.

1.2 Versicherungspflicht
Die Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und eine gesetzliche Pflichtversicherung. Jeder "Unternehmer" ist Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft. Körperschaften des öff. Rechts, Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. sind auch Unternehmer im Sinne der einschlägigen Vorschriften (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Eine Ablösung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ist nicht möglich. Die Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitarbeiterschaft.

1.3 Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
- bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).
Die Aufgaben lassen sich gliedern in
- Prävention
- Rehabilitation
- Entschädigung durch Geldleistungen
Leistungen der Unfallversicherung erhalten Versicherte und ihre Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalles, also nach einem Arbeits-/Wegeunfall oder bei Vorliegen einer Berufskrankheit. Es werden Heilbehandlungen, Verletztengeld, Berufshilfe, Übergangsgeld und Renten gewährt.

1.4 Zuständiger Unfallversicherungsträger
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen oder Unfallversicherungsverbände für einzelne Betriebe/Betriebsgruppen (§ 114 ff SGB VII). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Sie sind jeweils für bestimmte Berufszweige und Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zuständig. Nach § 136 Abs. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Die Träger der Unfallversicherung verwalten sich selbst (Vertreterversammlung, Vorstand). Ihre Organe setzen sich je zur Hälfte aus Vertreter/innen der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII gehört ein "Unternehmen", das verschiedenartige Bestandteile umfasst (wie z. B. eine Kirchengemeinde mit Kindertagesstätte), der Berufsgenossenschaft an, die für das Hauptunternehmen zuständig ist. Eine Ausnahme hiervon bilden nach Auffassung der Berufsgenossenschaften historisch gewachsene Zuordnungen, die diese untereinander anerkennen ("Wahrung des Katasterfriedens").
Für die kirchlichen Einrichtungen sind vornehmlich zwei Unfallversicherungsträger zuständig: die

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Deelbögenkamp 4
22281 Hamburg
Telefon (0 40) 51 46 - 0

und die

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35-37
22089 Hamburg
Telefon (040) 20207-0.

Hierbei ist die VBG Ansprechpartnerin für den sog. "verfasstkirchlichen" und die BGW für den diakonischen Bereich sowie die Mitarbeiterschaft in Kindertagesstätten, Altenheimen etc. Folgende Tätigkeitsbereiche können beispielhaft den genannten Berufsgenossenschaften zugeordnet werden:
--
VBG BGW
Verkündigungsdienst Kindertagesstätte
Verwaltung, Technik (auch: Küster/innen) Altenheim
Begegnungsstätte Jugendhilfseinrichtung
Akademie Sozialstation,
ambulante Krankenstation
Lehrwerkstatt, berufsbildende Schule Fachhochschule für Sozialpädagogik
Krankenhaus
--

Für die Mitarbeiterschaft auf (Gemeinde-)Friedhöfen kommt als weiterer Unfallversicherungsträger die Gartenbau-Berufsgenossenschaft hinzu. Die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für die Land- und Forstwirtschaft zuständig. Eine weitere Besonderheit ist die Zuordnung der nicht gewerbsmäßigen Neu- und Umbauarbeiten (in Eigenleistung) zur VBG.

1.5 Meldepflicht
Der Arbeitgeber hat Unfälle seiner Mitarbeiter/innen im Betrieb oder auf dem Weg dorthin dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder der Todesfall eingetreten ist (sog. "Unfallanzeige" § 193 SGB VII). Als Wegeunfälle können nur solche Unfälle anerkannt werden, die auf dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstelle erfolgen. Unterbrechungen und Umwege heben den Versicherungsschutz in der Regel auf. Es sind auch Unfälle versichert, die sich zwar nicht während der Arbeitszeit ereignet haben, wohl aber in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (z. B.: Unfälle bei vom Arbeitgeber gebilligten und geförderten Betriebsveranstaltungen oder beim Betriebssport). Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er dies ebenfalls anzuzeigen. Die Meldungen lösen bei dem Unfallversicherungsträger ein Verfahren aus, in dem Art und Schwere der Schädigung festgestellt und gleichzeitig darüber befunden wird, mit welchen Maßnahmen und durch welche Leistungen die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen, so wird dieser von Amts wegen festgestellt. Eines Antrages der oder des Betroffenen oder ihrer/seiner Hinterbliebenen bedarf es nicht.

2 Versicherte Mitarbeitergruppen
Die im Folgenden dargestellten Mitarbeitergruppen sind - unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenamtlich beschäftigt sind - gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.

2.1 Entgeltlich Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
Alle in einem Arbeits-, Dienst-, BGB- oder Ausbildungsverhältnis gegen Vergütung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Unfallversicherungsschutz. Er liegt ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, die Höhe oder Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts und ohne Rücksicht darauf vor, ob die Beschäftigung ständig, nur vorübergehend oder aushilfsweise erfolgt. Ausgenommen sind die verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B.: Pfarrer/innen, Kirchenbeamten/-innen), für die eigene Unfallfürsorgevorschriften gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Beispiele: Küster/in, Kirchenmusiker/in, Gemeindeschwester, Diakon/in, Kindergärtnerin, Verwaltungsangestellte/r, Pfarrsekretär/in, Raumpfleger/in, Gärtner/in, Auszubildende/r, zeitweise Aushilfe, Mitarbeiter/in im freiwilligen sozialen Jahr.
Versicherungsfreiheit besteht auch für Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).

2.2 Ehrenamtliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder die Diakonie ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Die "Ehrenamtlichkeit" ist hierbei eng auszulegen. Ehrenamtliche im Sinne der o.a. Vorschrift sind Personen, die in (kirchen)verfassungsrechtlichen Gremien bzw. Organen der Einrichtungen tätig sind und denen dieses Amt offiziell übertragen wurde und die dabei Tätigkeiten ausüben, die rechtlich im Wesentlichen dem Aufgaben-, Sach- und organisatorischem Verantwortungsbereich der Körperschaft Kirche zuzuordnen sind. Unfallversichert sind auch die Mitglieder von Gruppen, Kommissionen oder Fachausschüssen, die von den genannten Gremien und Organen hierzu eingesetzt wurden. Die Mitglieder von Kirchenchören/Posaunenchören etc. werden durch die Rechtsprechung unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII subsumiert.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf die unentgeltliche gemeindliche Chorarbeit im engeren Sinne (Proben, Gottesdienst etc.). Mehrere Ehrenämter werden unfallversicherungsrechtlich wie ein Ehrenamt behandelt. Werden den ehrenamtlich Tätigen während ihrer Beschäftigung Mahlzeiten gewährt oder erforderliche Auslagen erstattet, hat dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Beispiele: Mitglied des Kirchenvorstands, Presbyteriums, Gemeindekirchenrats, Kirchenchormitglied, Posaunenchormitglied.
1 u.a. BSG-Entscheidung vom 18. Oktober 1994, NZS 1995 S. 225

2.3 Arbeitnehmerähnlich Tätige (§ 2 Abs. 2 SGB VII)
Der Unfallversicherung unterfallen auch Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und kein kirchenverfassungsrechtliches Ehrenamt ausüben, aber wie Versicherte tätig werden, indem sie eine dem Zweck des Betriebes dienende Tätigkeit ausüben. Als arbeitnehmerähnlich unentgeltliche Tätigkeiten werden Aufgaben angesehen, die üblicherweise von einer oder einem in einem Arbeitsverhältnis Stehenden verrichtet werden und einen gewissen "Wert auf dem Arbeitsmarkt" hätten. Werden Eigenbauarbeiten durchgeführt, erfolgt eine Versicherung bei der VBG.
Beispiele: Gruppenleiter/in, Kassierer/in, Kindergottesdiensthelfer/in, Verteiler/in des Gemeindebriefes, Servicekraft im Gemeindecafé, Verkäufer/in im "Eine-Welt-Laden", Helfer/in bei Eigenbauarbeiten, Freizeitbetreuer/in.

2.4 Schüler und Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b und c SGB VII)
Schüler/innen und Studenten/-innen sind während ihrer Ausbildung in der Hoch- bzw. allgemein- oder berufsbildenden Schule unfallversichert. Von diesem Personenkreis zu unterscheiden sind die sog. Lernenden (Auszubildenden) während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben.
Beispiele: Schüler/in einer konfessionsgebundenen Schule, Student/in einer Hochschule für Kirchenmusik, Auszubildende/r in einer Lehrwerkstatt.

2.5 Behinderte in anerkannten Werkstätten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)
Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert.
Beispiel: Behinderte Mitarbeiter/in in einer Blindenwerkstatt.

2.6 Kinder in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII)
Für alle Kinder, die eine Kindertagesstätte regelmäßig besuchen, besteht Versicherungsschutz. Das Alter oder die "Gruppenzugehörigkeit" (z.B. zur Krabbel-/Kindergartengruppe/zum Hort) sind hierbei unbeachtlich.
Beispiele: Kindergartenkind, Kleinkind in der Krabbelgruppe.

2.7 Entwicklungshelfer (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII)
Mitarbeiter/innen in der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf den Vorbereitungsdienst. Sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die ständig im Ausland beschäftigt werden, können freiwillig versichert werden.
Beispiel: Entwicklungshelfer/in im Ausland.

3 Finanzierung und Verwaltung
3.1 Finanzierungssystem
Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Unfallversicherungsträger werden im Umlageverfahren ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen (§ 150 Abs. 1 SGB VII) aufgebracht. Mitarbeiter/innen zahlen keinen Beitrag. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf ("Eigenbedarf" der Berufsgenossenschaften), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, der Gefahrtarifstellen beinhaltet, in denen Mitgliedsbetriebe, die einer ähnlichen Gefährdung unterliegen, zusammengefasst werden. Den Gefahrtarifstellen werden Gefahrklassen zugeordnet, die sich aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
Es ergibt sich folgende Beitragsberechnungsformel (§ 167 SGB VII):
Beitrag = Lohnsumme x Gefahrklasse x Beitragssatz
1000

Mit dem Beitragssatz - auch Beitragsfuß genannt - werden die Gemeinkosten der jeweiligen Berufsgenossenschaft auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt.
In bestimmten, vom Unfallaufkommen abhängigen Fällen, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, Beitragszuschläge oder -nachlässe festzulegen (§ 162 SGB VII). Gemäß § 164 Abs. 1 SGB VII können auch Beitragsvorschüsse erhoben werden.
Neben den eigentlichen Unfallversicherungsbeiträgen sind in einigen Fällen auch Beiträge zum Gemeinsamen Ausgleich zwischen den Unfallversicherungsträgern und Konkursausfallgeld zu zahlen. Diese Kosten werden auch im Beitragsbescheid festgesetzt. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VII bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser, vergleichbare gemeinnützige Anstalten sowie gemeinnützige Unternehmen beim Gemeinsamen Ausgleich außer Betracht. Kirchliche Einrichtungen, die öffentlich-rechtlich verfasst sind, sowie diakonische Einrichtungen im engeren Sinne sind somit von der Zahlungspflicht befreit. Bei sonstigen Einrichtungen sind die Freibetragsregelungen (§ 180 SGB VII) zu beachten. Das Konkursausfallgeld wird von den Berufsgenossenschaften für die Bundesanstalt für Arbeit von den Arbeitgebern eingezogen (§ 141 a ff. AFG). Konkursausfallgeld ist nur zu zahlen, wenn das Unternehmen konkursfähig ist. Nach herrschender Meinung sind kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht konkursfähig (BVerfG, Beschl. v. 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13/82 u. a.).

3.2 Auskunftspflichten der Unternehmen
Zur Ermittlung des Beitrags sind dem Unfallversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Lohnsumme) mit Hilfe des sog. "Lohnnachweises" zu melden (§ 165 Abs. 1 SGB VII). Wenn die Daten nicht rechtzeitig bei der Berufsgenossenschaft eingehen, erfolgt eine Schätzung.
Folgende Beträge sind Bestandteil der Lohnsumme:
- steuerpflichtige Bezüge
- Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
- pauschal versteuerter Arbeitslohn ohne Pauschalsteuer
- steuerpflichtige Sachbezüge (z. B. Privatnutzung von Dienstfahrzeugen)
- alle Vergütungen, die nur deswegen nicht steuerpflichtig sind, weil sie eine bestimmte Höhe nicht erreichen (z. B. für geringfügig Beschäftigte).
Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Er beträgt das Zweifache der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Für das Jahr 1998 beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst im Westbereich 8680,- DM und im Ostbereich 7280,- DM.
Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann festlegen, dass in bestimmten Fällen die geleisteten Arbeitsstunden der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden (z. B. bei arbeitnehmerähnlich unentgeltlich Tätigen).

3.3 Beitragsbescheid § 168 SGB VII
Die Beiträge werden rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt. Der Unfallversicherungsträger teilt dem Beitragspflichtigen den vom ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden kann (§ 77 SGG). Der Widerspruch bewirkt jedoch keinen Zahlungsaufschub. Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).

4 Pauschalvereinbarungen mit der VBG
4.1 Getrennte Vereinbarungen für den West- und Ostbereich
Seit Mitte der 80er Jahre bestehen mit der für einen großen Teil der kirchlichen Einrichtungen zuständigen VBG Vereinbarungen über die Beitragszahlung. Entsprechende Verträge mit anderen Unfallversicherungsträgern wurden nicht abgeschlossen. Die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gliedkirchen werden vom Kirchenamt der EKD in einer Summe an die VBG gezahlt und entsprechend dem Anteil an der gesamten gemeldeten Lohnsumme von den Landeskirchen eingezogen.
Vorteile einer gemeinsamen Beitragszahlung der Landeskirchen:
- Verwaltungsvereinfachung/-kostenreduzierung (Wegfall des Beitragsbescheides für jeden kirchlichen Arbeitgeber z. B. Kirchengemeinde)
- bessere Verhandlungsposition der Kirchen
- Überblick über die Rechts- und Kostenentwicklung
Aus historischen Gründen und auf Wunsch der VBG wurden für den Bereich der sog. "westlichen" und "östlichen" Gliedkirchen getrennte Vereinbarungen getroffen. Hauptunterscheidungsmerkmal ist hierbei der Geltungsbereich:

--
Westliche Gliedkirchen Östliche Gliedkirchen
Nur Kirchgemeinden Kirchgemeinden und
"verbandsmäßige Kirchenorganisationen"
--

Bei den sog. "verbandsmäßigen Kirchenorganisationen" - einem von der VBG eingeführten Terminus - handelt es sich um Einrichtungen, die nicht den Kirchengemeinden zugeordnet werden können und in denen vornehmlich verwaltende Tätigkeiten wahrgenommen werden. Typische Beispiele sind Kirchenkreis-/Rentämter, Beratungseinrichtungen, Dekanate und landeskirchliche Verwaltungen. Unternehmen, die nicht den Pauschalabkommen zugeordnet werden können, sind verpflichtet, die Unfallversicherungsbeiträge direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen. Wichtigstes Beispiel sind die Kirchenverwaltungen und landeskirchlichen Einrichtungen in den alten Bundesländern.

Weiterhin bestehen Unterschiede bei den über die Pauschalabkommen versicherten Personengruppen:
--
Westliche Gliedkirchen Östliche Gliedkirchen
Entgeltlich Beschäftigte Entgeltlich Beschäftigte
arbeitnehmerähnlich Beschäftigte arbeitnehmerähnlich Beschäftigte
Ehrenamtsträger/innen Ehrenamtsträger/innen
Schüler/innen
--

Das Verfahren der Beitragszahlung wurde in mehreren öffentlich-rechtlichen Verträgen mit der VBG festgelegt2 und stetig weiterentwickelt. Im Gefahrtarif des Unfallversicherungsträgers hat die Evangelische Kirche eine eigene Gefahrtarifstelle erhalten (Gefahrtarifstelle 19), der die Kirchengemeinden zugeordnet werden. Die verbandsmäßigen Kirchenorganisationen - auch wenn sie privatrechtlich verfasst sind und nicht dem Pauschalabkommen angehören (Beispiel: kirchlicher Verein) - werden der günstigeren Gefahrtarifstelle 16 ("Kammern") zugeordnet. Diese "geteilte" Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen wurde von der VBG bis 31. Dezember 2000 zugesichert.
2u.a. Rechtssammlung der Ev. Kirche in Deutschland 4.28 und ABl. EKD 1998 S. 239.

4.2 Verfahren der Beitragszahlung
Das Verfahren der Beitragszahlung auf der Grundlage der Pauschalvereinbarungen stellt sich zurzeit wie folgt dar:

jährliche Ermittlung Bruttolohnsummen/Zahl
Arbeitstage arbeitnehmerähnlich Tätige/
Zahl der Schüler
in den Landeskirchen (für Vorjahr)

Meldung an EKD

Sammlung/Prüfung
der landeskirchlichen Daten
durch die EKD

Meldung an VBG

VBG erstellt Beitragsbescheide
für den West- und Ostbereich

Adressat EKD
Beitragszahlung durch EKD

Aufteilung der Beiträge
auf die Landeskirchen durch die EKD

Beitragszahlung der Landeskirchen
an die EKD

In den Jahren 1995 bis 1997 wurden für die an den Pauschalabkommen beteiligten Landeskirchen sowie die "verbandsmäßigen Kirchenorganisationen" im Westbereich so genannte Verwaltungskosten- und Präventionskostenpauschalen von der Gesamtbeitragsforderung abgesetzt. Diese Absetzung erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der VBG vom 20. Mai 1996 und ist am 31. Dezember 1997 ausgelaufen.
Über die Meldung der Bruttolohnsummen an die EKD hinaus bestehen gegenüber der VBG keine gesonderten Meldepflichten. Unfallanzeigen sind unter Angabe der für das jeweilige Pauschalabkommen einschlägigen gemeinsamen Mitgliedsnummer an die VBG (Bezirksdirektion) zu senden.
Mitgliedsnummern:
- Pauschalabkommen Ost: 91/0085/9570
- Pauschalabkommen West: 84/0300/9475

5 Weitere Informationen
Auskünfte zu Fragen der Unfallversicherung im kirchlichen Bereich und zu den Pauschalabkommen mit der VBG erteilt das Kirchenamt der EKD, Referat 127, Telefon (0511) 2796-254.



-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_4> Rechtliche Beurteilung der Unfallfolgen bei dienstlichem Einsatz privateigener Kraftfahrzeuge

Vom 17. März 1994 (ABl. 1994 A 119)

Reg.-Nr. 60020 (12) 971
Das Kirchenamt der EKD hat ein Merkblatt über die Rechtslage nach Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die dienstlich verwendet werden, erstellt, das nachstehend bekannt gegeben wird:

Merkblatt
über die Rechtslage bei Unfällen mit
privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst


Herausgegeben von der Versicherungskommission der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom Mai 1993

Für die Beurteilung der Rechtslage bei Kraftfahrzeugunfällen kommt es grundsätzlich darauf an, die Schuldfrage zu klären, weil das Verschulden entscheidenden Einfluss auf die Schadenregulierung hat. Zu unterscheiden ist deshalb zwischen Unfällen, die der Fahrer selbst verschuldet hat und solchen, an denen ihn kein Verschulden trifft.

1. Der Fahrer hat den Verkehrsunfall selbst verschuldet:
a) Der Fahrer haftet für den angerichteten Personen- und Sachschaden des bzw. der durch den Unfall Geschädigten (z. B. Passanten, Fahrer, Mitfahrer des am Unfall beteiligten anderen Fahrzeugs etc.)
Auch für die schuldhaft verursachten Schäden der im eigenen Pkw mitgenommenen Personen/Mitfahrer hat der Fahrer aufzukommen. Die Haftung gegenüber Mitfahrern ist allerdings gemäß §§ 636, 637 RVO (für privatrechtlich Angestellte) und in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (für Beamte und Pfarrer) eingeschränkt, falls Fahrer und Mitfahrer in demselben Betrieb tätig sind und die Fahrt dienstlich veranlasst war.
b) Der Fahrer haftet nur bei Verschulden. Daneben haftet der Halter des Kraftfahrzeuges gesamtschuldnerisch nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG).
Bei der Gefährdungshaftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein so genanntes unabwendbarer Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhte (§ 7 Abs. 2 StVG).
c) Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und Versicherungsbedingungen für die vom Fahrer und Halter zu vertretenden Schäden ein. Reichen die Deckungssummen nicht aus, haften Fahrer und Halter für den durch die Versicherung nicht abgedeckten Schaden mit ihrem eigenen Vermögen.
d) Die Geschädigten müssen sich ihr Mitverschulden auf den Schaden anrechnen lassen. Dies gilt auch für die Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden liegt nach der Rechtsprechung z. B. auch dann vor, wenn der geschädigte Fahrer oder Mitfahrer den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.
e) Eigene Schäden hat der Fahrer, der den Unfall verschuldet hat, grundsätzlich selbst zu tragen. Dabei tritt bei eigenem Personenschaden, der auf einer genehmigten Dienstfahrt oder auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch einen Unfall entstanden ist, bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern - unabhängig vom Verschulden/außer bei Vorsatz - die zuständige Berufsgenossenschaft ein. Dies gilt auch für die im kirchlichen Bereich ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen (vgl. § 539 RVO).
Daneben könnten Ansprüche aus privat abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherungen in Betracht kommen.
Im Übrigen haben Beamte und Pfarrer Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfebestimmungen.
f) Sofern ein Sachschaden am Kraftfahrzeug auf einer vom Dienstherrn genehmigten Dienstfahrt, für die Anspruch auf Wegstreckenentschädigung besteht, eintritt, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung je nach Verschuldensgrad ein Anspruch gegen den Dienstherrn auf Übernahme des Schadens.
Dieses Risiko des Dienstherrn kann durch einen landeskirchlichen Sammel-Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag versichert werden, so dass im Schadenfall der eigene Voll-Kaskovertrag des Kfz-Halters nicht in Anspruch genommen werden muss. In einigen Landeskirchen muss bei Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung diese in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden höher ist als der Selbstbehaltsbetrag und der Rückstufungsverlust, die dann von der Sammel-Dienstreise-Kaskoversicherung ausgeglichen werden.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine eigene Kaskoversicherung abzuschließen, zumal dann auch Versicherungsschutz auf privaten Fahrten und der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht.
g) Rabattverluste/Rückstufungsschäden hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung nur hinsichtlich der Kaskoversicherung zu ersetzen, nicht aber hinsichtlich der Haftpflichtversicherung. Denn die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Haftpflichtversicherung gehören zu den mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen und sind deshalb mit der Kilometerpauschale abgegolten (so zum Beispiel Bay. VGH, Urteil vom 14.09.1992 - 3B 91.3616, DVBI 1993, S. 396. Ebenso das Bundesarbeitsgericht, siehe Bundesarbeitsgericht, siehe BAG, Urteil vom 30.04.1992 - 8 AZR 409/91 -, NJW 1993, S. 1028.)

II. Der Fahrer hat den Verkehrsunfall nicht verschuldet:
a) Sofern nicht ein so genanntes unabwendbarer Ereignis vorliegt, besteht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) gleichwohl eine Haftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, die bei dem Unfall zu Schaden gekommen sind. Eine Haftung des Fahrers besteht nicht, auch nicht gegenüber Mitfahrern im eigenen Kraftfahrzeug. Deren Risiko kann allerdings durch den Abschluss einer Insassen-Unfallversicherung gemildert werden.
b) Sind andere Verkehrsteilnehmer schuld am Unfall, so haben sie für entstandene Personen- und Sachschäden einzustehen.
c) Hat ein anderer Kraftfahrer den Unfall verschuldet und kann er wegen Unfallflucht nicht in Anspruch genommen werden, leistet gegebenenfalls die Verkehrsopferhilfe e. V, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, im Rahmen festgelegter Höchstbeträge Ersatz.
d) Auch bei unverschuldeten Unfällen hat der Fahrer und Mitfahrer, der keinen Sicherheitsgurt angelegt hat, im Rahmen des § 254 BGB mit Abzügen bei der Schadenregulierung zu rechnen. Deshalb ist unbedingt anzuraten, die Sicherheitsgurte bei jeder Fahrt anzulegen.

III. Fahrgemeinschaften und Mitnahme anderer Personen
1.a) Wenn mehrere Personen mit dem eigenen Kraftfahrzeug regelmäßig gemeinsam zur Arbeits- oder Dienststelle fahren, haftet der jeweilige Fahrer, wie bereits unter I. a) dargestellt.
b) Fahrer und Mitfahrer, die gemeinsam zur Arbeits- oder Dienststelle fahren, genießen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 550 RVO) Versicherungsschutz, der sich auch auf Schadenfälle erstreckt, die sich auf einem Umweg ereignen, der gemacht werden muss, um ein Mitglied der Fahrgemeinschaft von dessen Wohnung abzuholen oder dorthin zurückzubringen.
Der Sozialversicherungsträger und der Dienstherr können, sofern sie den Schaden ausgeglichen haben, bei grobem Verschulden des Fahrers bei diesem Regress nehmen.
c) Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen ist darauf zu achten, dass Kinder bis zu zwölf Jahren, die kleiner als 1,50 m sind, ab 01.04.1993 grundsätzlich nur noch in Rückhaltesystemen befördert werden dürfen, "die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind".
2. Bei kirchlich organisierten Fahrgemeinschaften zu Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen besteht lediglich für den Fahrer oder mitfahrende Aufsichtspersonen, nicht aber für die übrigen Mitfahrer/Teilnehmer Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei sonstigen Abholdiensten wird Versicherungsschutz auf Grund der landeskirchlichen Sammelversicherungsverträge gewährt. Der Abschluss einer besonderen Insassen-Unfallversicherung durch den Kfz-Halter ist daher nicht notwendig.

IV. Fahrten von Zivildienstleistenden
Bei Dienstreisen, die mit privateigenen Pkw´s durchgeführt werden, ist immer an die besondere Rechtssituation der Zivildienstleistenden zu denken
Die Zivildienststellen sind grundsätzlich gehalten, die Zivildienstleistenden nicht auf privateigenen Fahrzeugen einzusetzen. Sollte ausnahmsweise doch ein Privat-Pkw eines ZDL zum Einsatz kommen, sind die Dienststellen nach Abschnitt D 2 Ziff. 2 ff. des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes verpflichtet, den Zivildienstleistenden alle während einer dienstlich angeordneten Fahrt entstandenen Schäden zu ersetzen, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Dienstleistenden zurückzuführen sind.

V. Versicherungsempfehlung
a) Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird empfohlen, eine unbegrenzte Deckungssumme abzuschließen.
b) Zumindest für die ersten vier Jahre nach Erstzulassung sollte das Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von 650,-- DM vollkaskoversichert werden.
c) Zur Abrundung des Versicherungsschutzes kann der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutz- und einer Insassen-Unfallversicherung erwogen werden.


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<4_4> Deutscher Transport-Versicherungsverband e.V.

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
(AVB Musikinstrumente), Fassung 1987 (ABl.: -)

§ 1
Versicherte Gefahren
Räumlicher Geltungsbereich
1. Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes.
2. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse.
3. Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit, während der der versicherte Gegenstand sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet.
4. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben wird; in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden.
5. Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein angegebenen Länder.

§ 2
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden und Verluste, welche
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder deren Beauftragten mit seinem bzw. mit deren Vorwissen von einer anderen Person herbeigeführt sind;
b) unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren;
c) durch Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder Verfügung von hoher Hand;
d) durch Kernenergie entstehen;
e) von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden;
f) durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung entstehen; Letztere kann bei Geigen, Bratschen oder Violoncelli mit einem Handelswert von mindestens 20000 DM auf Antrag nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen gedeckt werden.
2. Soweit nicht feststellbar <ist> , ob eine dieser Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO).

§ 3
Prämie, Beginn der Haftung
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen Aushändigung des Versicherungsscheines, Folgeprämien bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Mit der Prämie sind die aus dem Versicherungsschein oder der Prämienrechnung ersichtlichen Kosten (öffentliche Abgaben, Ausfertigungs- und Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten.
2. Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt.
3. Soll der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer schriftlichen Zusage des Versicherers oder dessen hierzu bevollmächtigten Organe (vorläufige Deckungszusage). Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht auf Vorzeigen oder unverzüglich, nachdem er dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, eingelöst wird.
4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 VVG. Eine gerichtliche Einziehung rückständiger Folgeprämien darf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.
5. Bei Wegfall des versicherten Interesses finden die Bestimmungen des § 68 VVG Anwendung.
6. Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Schluss lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungs- oder Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
7. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Versicherer (§ 13), so hat er die Prämie, die auf die nach Abzug der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit zurückzuzahlen.
8. War die Prämie für mehrere Jahre vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluss der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet.

§ 4
Veränderung der Gefahr
1. Fällt das versicherte Interesse für einen Teil der versicherten Gegenstände weg, so hat der Versicherungsnehmer dies sofort schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Falle berechtigt, die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie nach Maßgabe des § 51 VVG zu verlangen.
2. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls wird der Versicherer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Entschädigungspflicht frei.

§ 5
Ersatzwert, Unterversicherung
1. Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen. Für die Höchstgrenze der Entschädigung gilt § 55 VVG. Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt werden.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Ersatzwert.
3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf ausdrückliche Veranlassung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

§ 6
Pflichten des Versicherungsnehmers im Allgemeinen
1. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte haben alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Soweit die Instrumente sich nicht im Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten Behältern zu verwahren.
2.
a) Bei Beförderung und Versand innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass der versicherte Gegenstand in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente bestimmten Behältnissen verpackt zur Beförderung oder Absendung kommt.
b) Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis zum Wert von 3000 DM als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden, während solche von höherem Wert mit 10 % des Wertes - doch in keinem Fall mit mehr als 5000 DM oder Gegenwert in Fremdwährung - bei der Post zu deklarieren sind.
c) Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auflieferung als Expressgut zu erfolgen.
d) Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.
e) Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt bzw. zerstört werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden erleiden kann.
f) Die Beförderung durch einen Dienstmann, ein öffentliches Beförderungsinstitut oder durch besonders vertrauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit ohne jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten Wege zu geschehen.

§ 7
Versicherung für fremde Rechnung
Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen, so finden die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen von § 5 Nr. 3, § 8 und § 11 auf den Versicherten entsprechende Anwendung, § 79 VVG bleibt unberührt.

§ 8
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sind verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Organen anzuzeigen und deren Anordnungen Folge zu leisten.
2. Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalles; die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze der Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wurden.
<Nicht zum Text gehöriger Hinweis: Bei Versicherungen gemäß dem Rahmenvertrag der Sächsischen Posaunenmission ist dieser Punkt anders geregelt! Dort zahlt der Versicherer bei Totalverlust "die für das Instrument angemeldete Versicherungssumme". Dies läuft im Blick auf § 10 Nr. 1 und auf § 5 Nr. 1 darauf hinaus, dass vermutet wird, dass der Wert des Instrumentes zur Zeit des Verlustes genau der Versicherungssumme entsprach - sofern nicht der Versicherer den Beweis erbringt, dass diese Vermutung nicht zutrifft.>
3. Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden hat der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle (bei Bahn- und Schiffsreisen oder Flugzeugfahrten beim Stationsvorstand, Schiffskapitän usw.) zu erstatten.
4. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte haben für die Rettung des versicherten Gegenstandes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des versicherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch § 5 Nr. 3). Wenn ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzustellen unter Beachtung der für die Eisenbahn, Post, Schifffahrtsunternehmen, Spediteure usw. geltenden Vorschriften.
5. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer nach Zahlung der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug, gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
6. Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Versicherungsnehmer die Einschränkung der Haftung des Spediteurs, Frachtführers, Reeders oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und dadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder teilweise verwirkt habe.
7. Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sich bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig machen, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfall frei.
8. Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet der Bestimmung des § 67 VVG. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Falle übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich.
9. Sofern der Versicherungsnehmer - auch nach erfolgter Schadenzahlung - irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlenen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer und der Polizeibehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig ist.

§ 9
Verletzung von Obliegenheiten
1. Verletzt der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragter eine Obliegenheit gemäß § 6, so kann der Versicherer gemäß § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragter eine Obliegenheit gemäß § 8, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein.
Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

§ 10
Schadenermittlung
1. Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer gemäß § 8 Nr. 2 bei Totalverlust den Versicherungswert ohne Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, soweit der Versicherer oder dessen bevollmächtigte Organe keinen erstrangigen Spezialreparateur bestimmen, die Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, dass vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkosten von dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Organen anerkannt wurden.
2. Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf.
3. Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll tunlichst die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in dem Lande erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich der Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht der Versicherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an die Ursprungsfirma oder an eine Reparaturstelle in einem der Länder Europas überführt wird, so trägt der Versicherer die dadurch entstehenden Transportkosten nur, wenn er vorher seine Genehmigung erteilt hat. Die weitere Behandlung des Versicherungsfalles tritt nach dem Zeitpunkt ein, wo der betreffende Gegenstand an die Ursprungsfirma abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den festgesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen Behebung einzureichen.

§ 11
Schadenzahlung
1. Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach ihrer endgültigen Feststellung durch den Versicherer gezahlt, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
4. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben:
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der erforderlichen Nachweisung;
b) wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.
5. Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers seitens des Versicherungsnehmers weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 12
Verjährung
Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs, bei Schaden im Ausland zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

§ 13
Kündigung im Schadenfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

§ 14
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Bei Versicherungen von ein- oder mehrjähriger Dauer verlängert sich das Versicherungsverhältnis in Ermangelung einer anderen Vereinbarung stillschweigend mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn es nicht drei Monate vor jedesmaligem Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt wird.

§ 15
Anzeigen und Willenserklärungen
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 16
Schlussbestimmung
1. Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) Anwendung.
2. Ein Auszug aus dem VVG ist dem Bedingungstext beigefügt.

Zusatzbedingung zu den AVB Musikinstrumente bei Mitversicherung elektrischer oder elektronischer Geräte
Bei Mitversicherung von elektrischen oder elektronischen Übertragungs-, Verstärker-, Zusatz- oder sonstigen Geräten - alles einschließlich Zubehör, wie Lautsprecher, Mikrophone, Kabel usw. - wird für diese Gegenstände Folgendes vereinbart:
Innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss usw.), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versichert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht worden sind durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch sind, werden jedoch ersetzt.

Nachtzeitklausel
Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahrzeug, das im Freien, in Parkhäusern oder in unbewachten und unverschlossenen Garagen oder sonstigen Abstellräumen abgestellt ist, so besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden nicht zwischen 22 und 6 Uhr eingetreten ist oder das Fahrzeug während dieser Zeit ständig beaufsichtigt war. § 9 AVB Musikinstrumente findet Anwendung.

Sonder-Bedingungen für den Einschluss der laut § 2 Nr. 1. f) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten ausgeschlossenen Schäden durch Wertminderung (Gilt nur, falls besonders vereinbart)
Der Versicherer haftet bei hochwertigen Meistergeigen, Meisterbratschen und Meistervioloncelli für eine an den versicherten Instrumenten nachweisbar eingetretene Wertminderung, sofern diese eine direkte Folge eines nicht gänzlich behebbaren, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten versicherten Schadenfalles ist. Die Bestimmungen des § 5 der vorerwähnten Allgemeinen Bedingungen finden unverändert Anwendung.



-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click