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4.4 VERSICHERUNGSRECHT
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
(ABl. EKD 1999, S. 36)
Erarbeitet vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in
Deutschland in Abstimmung mit dem Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Detmold in
der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung.
1 Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist seit dem
1. Januar 1997 das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sowie das nach
§ 15 SGB VII erlassene autonome Satzungsrecht der
Unfallversicherungsträger (Unfallverhütungsvorschriften und
Gefahrtarif). Bis zum 31. Dezember 1996 fand die Reichsversicherungsordnung
(RVO) Anwendung.
1.2 Versicherungspflicht
Die Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung
und eine gesetzliche Pflichtversicherung. Jeder "Unternehmer" ist Mitglied der
für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft. Körperschaften des
öff. Rechts, Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. sind auch Unternehmer im
Sinne der einschlägigen Vorschriften (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII).
Eine Ablösung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Abschluss
privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ist nicht möglich. Die
Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Mitarbeiterschaft.
1.3 Aufgaben und Leistungen der
Unfallversicherung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
verhüten.
- bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die
Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und die
Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen
(§ 1 SGB VII).
Die Aufgaben lassen sich gliedern in
- Prävention
- Rehabilitation
- Entschädigung durch Geldleistungen
Leistungen der Unfallversicherung erhalten Versicherte und
ihre Hinterbliebenen nach Eintritt eines Versicherungsfalles, also nach einem
Arbeits-/Wegeunfall oder bei Vorliegen einer Berufskrankheit. Es werden
Heilbehandlungen, Verletztengeld, Berufshilfe, Übergangsgeld und Renten
gewährt.
1.4 Zuständiger
Unfallversicherungsträger
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die
gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen oder
Unfallversicherungsverbände für einzelne Betriebe/Betriebsgruppen
(§ 114 ff SGB VII). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach
Branchen gegliedert. Sie sind jeweils für bestimmte Berufszweige und
Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zuständig. Nach § 136
Abs. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner
Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid
gegenüber dem Unternehmer fest. Die Träger der Unfallversicherung
verwalten sich selbst (Vertreterversammlung, Vorstand). Ihre Organe setzen sich
je zur Hälfte aus Vertreter/innen der Versicherten und der Arbeitgeber
zusammen.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII gehört ein
"Unternehmen", das verschiedenartige Bestandteile umfasst (wie z. B. eine
Kirchengemeinde mit Kindertagesstätte), der Berufsgenossenschaft an, die
für das Hauptunternehmen zuständig ist. Eine Ausnahme hiervon bilden
nach Auffassung der Berufsgenossenschaften historisch gewachsene Zuordnungen,
die diese untereinander anerkennen ("Wahrung des Katasterfriedens").
Für die kirchlichen Einrichtungen sind vornehmlich zwei
Unfallversicherungsträger zuständig: die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Deelbögenkamp 4
22281 Hamburg
Telefon (0 40) 51 46 - 0
und die
Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35-37
22089 Hamburg
Telefon (040) 20207-0.
Hierbei ist die VBG Ansprechpartnerin für den sog.
"verfasstkirchlichen" und die BGW für den diakonischen Bereich sowie die
Mitarbeiterschaft in Kindertagesstätten, Altenheimen etc. Folgende
Tätigkeitsbereiche können beispielhaft den genannten
Berufsgenossenschaften zugeordnet werden:
--
VBG BGW
Verkündigungsdienst Kindertagesstätte
Verwaltung, Technik (auch:
Küster/innen) Altenheim
Begegnungsstätte Jugendhilfseinrichtung
Akademie Sozialstation,
ambulante Krankenstation
Lehrwerkstatt, berufsbildende Schule Fachhochschule für
Sozialpädagogik
Krankenhaus
--
Für die Mitarbeiterschaft auf (Gemeinde-)Friedhöfen
kommt als weiterer Unfallversicherungsträger die
Gartenbau-Berufsgenossenschaft hinzu. Die Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sind für die Land- und Forstwirtschaft
zuständig. Eine weitere Besonderheit ist die Zuordnung der nicht
gewerbsmäßigen Neu- und Umbauarbeiten (in Eigenleistung) zur
VBG.
1.5 Meldepflicht
Der Arbeitgeber hat Unfälle seiner Mitarbeiter/innen im
Betrieb oder auf dem Weg dorthin dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen,
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehr als drei Tage
arbeitsunfähig oder der Todesfall eingetreten ist (sog. "Unfallanzeige"
§ 193 SGB VII). Als Wegeunfälle können nur solche Unfälle
anerkannt werden, die auf dem direkten Weg von oder zur Arbeitsstelle erfolgen.
Unterbrechungen und Umwege heben den Versicherungsschutz in der Regel auf. Es
sind auch Unfälle versichert, die sich zwar nicht während der
Arbeitszeit ereignet haben, wohl aber in einem Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit stehen (z. B.: Unfälle bei vom Arbeitgeber
gebilligten und geförderten Betriebsveranstaltungen oder beim
Betriebssport). Hat der Arbeitgeber Anhaltspunkte, dass eine Berufskrankheit
vorliegen könnte, hat er dies ebenfalls anzuzeigen. Die Meldungen
lösen bei dem Unfallversicherungsträger ein Verfahren aus, in dem Art
und Schwere der Schädigung festgestellt und gleichzeitig darüber
befunden wird, mit welchen Maßnahmen und durch welche Leistungen die
Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Besteht ein Anspruch auf
Geldleistungen, so wird dieser von Amts wegen festgestellt. Eines Antrages der
oder des Betroffenen oder ihrer/seiner Hinterbliebenen bedarf es
nicht.
2 Versicherte Mitarbeitergruppen
Die im Folgenden dargestellten Mitarbeitergruppen sind -
unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenamtlich beschäftigt sind -
gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
versichert.
2.1 Entgeltlich Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII)
Alle in einem Arbeits-, Dienst-, BGB- oder
Ausbildungsverhältnis gegen Vergütung beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Unfallversicherungsschutz. Er
liegt ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, die Höhe oder
Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts und ohne Rücksicht darauf vor, ob
die Beschäftigung ständig, nur vorübergehend oder aushilfsweise
erfolgt. Ausgenommen sind die verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.
B.: Pfarrer/innen, Kirchenbeamten/-innen), für die eigene
Unfallfürsorgevorschriften gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VII).
Beispiele: Küster/in, Kirchenmusiker/in,
Gemeindeschwester, Diakon/in, Kindergärtnerin, Verwaltungsangestellte/r,
Pfarrsekretär/in, Raumpfleger/in, Gärtner/in, Auszubildende/r,
zeitweise Aushilfe, Mitarbeiter/in im freiwilligen sozialen Jahr.
Versicherungsfreiheit besteht auch für Mitglieder
geistlicher Genossenschaften und Diakonissen, wenn ihnen nach den Regeln der
Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung
gewährleistet ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).
2.2 Ehrenamtliche (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB
VII)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch
auf Personen, die für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder die Diakonie
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen. Die "Ehrenamtlichkeit" ist hierbei eng auszulegen.
Ehrenamtliche im Sinne der o.a. Vorschrift sind Personen, die in
(kirchen)verfassungsrechtlichen Gremien bzw. Organen der Einrichtungen
tätig sind und denen dieses Amt offiziell übertragen wurde und die
dabei Tätigkeiten ausüben, die rechtlich im Wesentlichen dem
Aufgaben-, Sach- und organisatorischem Verantwortungsbereich der
Körperschaft Kirche zuzuordnen sind. Unfallversichert sind auch die
Mitglieder von Gruppen, Kommissionen oder Fachausschüssen, die von den
genannten Gremien und Organen hierzu eingesetzt wurden. Die Mitglieder von
Kirchenchören/Posaunenchören etc. werden durch die Rechtsprechung
unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII subsumiert.1 Der
Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf die unentgeltliche
gemeindliche Chorarbeit im engeren Sinne (Proben, Gottesdienst etc.). Mehrere
Ehrenämter werden unfallversicherungsrechtlich wie ein Ehrenamt behandelt.
Werden den ehrenamtlich Tätigen während ihrer Beschäftigung
Mahlzeiten gewährt oder erforderliche Auslagen erstattet, hat dies keine
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Beispiele: Mitglied des Kirchenvorstands, Presbyteriums,
Gemeindekirchenrats, Kirchenchormitglied, Posaunenchormitglied.
1 u.a. BSG-Entscheidung vom 18. Oktober 1994, NZS
1995 S. 225
2.3 Arbeitnehmerähnlich Tätige (§ 2 Abs. 2
SGB VII)
Der Unfallversicherung unterfallen auch Personen, die in
keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und kein
kirchenverfassungsrechtliches Ehrenamt ausüben, aber wie Versicherte
tätig werden, indem sie eine dem Zweck des Betriebes dienende
Tätigkeit ausüben. Als arbeitnehmerähnlich unentgeltliche
Tätigkeiten werden Aufgaben angesehen, die üblicherweise von einer
oder einem in einem Arbeitsverhältnis Stehenden verrichtet werden und einen
gewissen "Wert auf dem Arbeitsmarkt" hätten. Werden Eigenbauarbeiten
durchgeführt, erfolgt eine Versicherung bei der VBG.
Beispiele: Gruppenleiter/in, Kassierer/in,
Kindergottesdiensthelfer/in, Verteiler/in des Gemeindebriefes, Servicekraft im
Gemeindecafé, Verkäufer/in im "Eine-Welt-Laden", Helfer/in bei
Eigenbauarbeiten, Freizeitbetreuer/in.
2.4 Schüler und Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b
und c SGB VII)
Schüler/innen und Studenten/-innen sind während
ihrer Ausbildung in der Hoch- bzw. allgemein- oder berufsbildenden Schule
unfallversichert. Von diesem Personenkreis zu unterscheiden sind die sog.
Lernenden (Auszubildenden) während der beruflichen Aus- und Fortbildung in
Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen
Einrichtungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Anspruch auf Leistungen
aus der Unfallversicherung haben.
Beispiele: Schüler/in einer konfessionsgebundenen
Schule, Student/in einer Hochschule für Kirchenmusik, Auszubildende/r in
einer Lehrwerkstatt.
2.5 Behinderte in anerkannten Werkstätten (§ 2
Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)
Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz
anerkannten Werkstätten für Behinderte oder nach dem
Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für
diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind ebenfalls kraft Gesetzes
unfallversichert.
Beispiel: Behinderte Mitarbeiter/in in einer
Blindenwerkstatt.
2.6 Kinder in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a
SGB VII)
Für alle Kinder, die eine Kindertagesstätte
regelmäßig besuchen, besteht Versicherungsschutz. Das Alter oder die
"Gruppenzugehörigkeit" (z.B. zur Krabbel-/Kindergartengruppe/zum Hort) sind
hierbei unbeachtlich.
Beispiele: Kindergartenkind, Kleinkind in der
Krabbelgruppe.
2.7 Entwicklungshelfer (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB
VII)
Mitarbeiter/innen in der Entwicklungshilfe nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der
Unfallversicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf den
Vorbereitungsdienst. Sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die
ständig im Ausland beschäftigt werden, können freiwillig
versichert werden.
Beispiel: Entwicklungshelfer/in im Ausland.
3 Finanzierung und Verwaltung
3.1 Finanzierungssystem
Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der
Unfallversicherungsträger werden im Umlageverfahren ausschließlich
von den Mitgliedsunternehmen (§ 150 Abs. 1 SGB VII) aufgebracht.
Mitarbeiter/innen zahlen keinen Beitrag. Berechnungsgrundlagen für die
Beiträge sind der Finanzbedarf ("Eigenbedarf" der Berufsgenossenschaften),
die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Der
Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest,
der Gefahrtarifstellen beinhaltet, in denen Mitgliedsbetriebe, die einer
ähnlichen Gefährdung unterliegen, zusammengefasst werden. Den
Gefahrtarifstellen werden Gefahrklassen zugeordnet, die sich aus dem
Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnen
(§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens
sechs Kalenderjahren.
Es ergibt sich folgende Beitragsberechnungsformel (§ 167
SGB VII):
Beitrag = Lohnsumme x Gefahrklasse x
Beitragssatz
1000
Mit dem Beitragssatz - auch Beitragsfuß genannt - werden
die Gemeinkosten der jeweiligen Berufsgenossenschaft auf die
Mitgliedsunternehmen umgelegt.
In bestimmten, vom Unfallaufkommen abhängigen
Fällen, ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, Beitragszuschläge
oder -nachlässe festzulegen (§ 162 SGB VII). Gemäß §
164 Abs. 1 SGB VII können auch Beitragsvorschüsse erhoben
werden.
Neben den eigentlichen Unfallversicherungsbeiträgen sind
in einigen Fällen auch Beiträge zum Gemeinsamen Ausgleich zwischen den
Unfallversicherungsträgern und Konkursausfallgeld zu zahlen. Diese Kosten
werden auch im Beitragsbescheid festgesetzt. Gemäß § 180 Abs. 1
Satz 3 und 4 SGB VII bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die
gemeinnützigen privaten Krankenhäuser, vergleichbare
gemeinnützige Anstalten sowie gemeinnützige Unternehmen beim
Gemeinsamen Ausgleich außer Betracht. Kirchliche Einrichtungen, die
öffentlich-rechtlich verfasst sind, sowie diakonische Einrichtungen im
engeren Sinne sind somit von der Zahlungspflicht befreit. Bei sonstigen
Einrichtungen sind die Freibetragsregelungen (§ 180 SGB VII) zu beachten.
Das Konkursausfallgeld wird von den Berufsgenossenschaften für die
Bundesanstalt für Arbeit von den Arbeitgebern eingezogen (§ 141 a ff.
AFG). Konkursausfallgeld ist nur zu zahlen, wenn das Unternehmen
konkursfähig ist. Nach herrschender Meinung sind kirchliche
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht
konkursfähig (BVerfG, Beschl. v. 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13/82 u.
a.).
3.2 Auskunftspflichten der Unternehmen
Zur Ermittlung des Beitrags sind dem
Unfallversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des
Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Lohnsumme) mit Hilfe des sog. "Lohnnachweises" zu melden (§ 165 Abs. 1 SGB
VII). Wenn die Daten nicht rechtzeitig bei der Berufsgenossenschaft eingehen,
erfolgt eine Schätzung.
Folgende Beträge sind Bestandteil der
Lohnsumme:
- steuerpflichtige Bezüge
- Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und
Feiertagsarbeit
- pauschal versteuerter Arbeitslohn ohne
Pauschalsteuer
- steuerpflichtige Sachbezüge (z. B. Privatnutzung von
Dienstfahrzeugen)
- alle Vergütungen, die nur deswegen nicht
steuerpflichtig sind, weil sie eine bestimmte Höhe nicht erreichen (z. B.
für geringfügig Beschäftigte).
Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des
Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Er beträgt das
Zweifache der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Für das
Jahr 1998 beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst im Westbereich
8680,- DM und im Ostbereich 7280,- DM.
Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann
festlegen, dass in bestimmten Fällen die geleisteten Arbeitsstunden der
Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden (z. B. bei arbeitnehmerähnlich
unentgeltlich Tätigen).
3.3 Beitragsbescheid § 168 SGB VII
Die Beiträge werden rückwirkend für das
abgelaufene Kalenderjahr ermittelt. Der Unfallversicherungsträger teilt dem
Beitragspflichtigen den vom ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Es handelt
sich hierbei um einen Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats nach
Zugang Widerspruch eingelegt werden kann (§ 77 SGG). Der Widerspruch
bewirkt jedoch keinen Zahlungsaufschub. Beiträge zur Unfallversicherung
werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der
Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist (§ 23
Abs. 3 SGB IV).
4 Pauschalvereinbarungen mit der VBG
4.1 Getrennte Vereinbarungen für den West- und
Ostbereich
Seit Mitte der 80er Jahre bestehen mit der für einen
großen Teil der kirchlichen Einrichtungen zuständigen VBG
Vereinbarungen über die Beitragszahlung. Entsprechende Verträge mit
anderen Unfallversicherungsträgern wurden nicht abgeschlossen. Die
Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der
Gliedkirchen werden vom Kirchenamt der EKD in einer Summe an die VBG gezahlt und
entsprechend dem Anteil an der gesamten gemeldeten Lohnsumme von den
Landeskirchen eingezogen.
Vorteile einer gemeinsamen Beitragszahlung der
Landeskirchen:
- Verwaltungsvereinfachung/-kostenreduzierung (Wegfall des
Beitragsbescheides für jeden kirchlichen Arbeitgeber z. B.
Kirchengemeinde)
- bessere Verhandlungsposition der Kirchen
- Überblick über die Rechts- und
Kostenentwicklung
Aus historischen Gründen und auf Wunsch der VBG wurden
für den Bereich der sog. "westlichen" und "östlichen" Gliedkirchen
getrennte Vereinbarungen getroffen. Hauptunterscheidungsmerkmal ist hierbei der
Geltungsbereich:
--
Westliche Gliedkirchen Östliche
Gliedkirchen
Nur Kirchgemeinden Kirchgemeinden und
"verbandsmäßige
Kirchenorganisationen"
--
Bei den sog. "verbandsmäßigen
Kirchenorganisationen" - einem von der VBG eingeführten Terminus - handelt
es sich um Einrichtungen, die nicht den Kirchengemeinden zugeordnet werden
können und in denen vornehmlich verwaltende Tätigkeiten wahrgenommen
werden. Typische Beispiele sind Kirchenkreis-/Rentämter,
Beratungseinrichtungen, Dekanate und landeskirchliche Verwaltungen. Unternehmen,
die nicht den Pauschalabkommen zugeordnet werden können, sind verpflichtet,
die Unfallversicherungsbeiträge direkt an den zuständigen
Unfallversicherungsträger zu zahlen. Wichtigstes Beispiel sind die
Kirchenverwaltungen und landeskirchlichen Einrichtungen in den alten
Bundesländern.
Weiterhin bestehen Unterschiede bei den über die
Pauschalabkommen versicherten Personengruppen:
--
Westliche Gliedkirchen Östliche
Gliedkirchen
Entgeltlich Beschäftigte Entgeltlich
Beschäftigte
arbeitnehmerähnlich
Beschäftigte arbeitnehmerähnlich Beschäftigte
Ehrenamtsträger/innen Ehrenamtsträger/innen
Schüler/innen
--
Das Verfahren der Beitragszahlung wurde in mehreren
öffentlich-rechtlichen Verträgen mit der VBG festgelegt2
und stetig weiterentwickelt. Im Gefahrtarif des Unfallversicherungsträgers
hat die Evangelische Kirche eine eigene Gefahrtarifstelle erhalten
(Gefahrtarifstelle 19), der die Kirchengemeinden zugeordnet werden. Die
verbandsmäßigen Kirchenorganisationen - auch wenn sie privatrechtlich
verfasst sind und nicht dem Pauschalabkommen angehören (Beispiel:
kirchlicher Verein) - werden der günstigeren Gefahrtarifstelle 16
("Kammern") zugeordnet. Diese "geteilte" Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
wurde von der VBG bis 31. Dezember 2000 zugesichert.
2u.a. Rechtssammlung der Ev. Kirche in Deutschland
4.28 und ABl. EKD 1998 S. 239.
4.2 Verfahren der Beitragszahlung
Das Verfahren der Beitragszahlung auf der Grundlage der
Pauschalvereinbarungen stellt sich zurzeit wie folgt dar:
jährliche Ermittlung
Bruttolohnsummen/Zahl
Arbeitstage arbeitnehmerähnlich Tätige/
Zahl der Schüler
in den Landeskirchen (für Vorjahr)
Meldung an EKD
⇓
Sammlung/Prüfung
der landeskirchlichen Daten
durch die EKD
Meldung an VBG
⇓
VBG erstellt Beitragsbescheide
für den West- und Ostbereich
Adressat EKD
Beitragszahlung durch EKD
⇓
Aufteilung der Beiträge
auf die Landeskirchen durch die EKD
⇓
Beitragszahlung der Landeskirchen
an die EKD
In den Jahren 1995 bis 1997 wurden für die an den
Pauschalabkommen beteiligten Landeskirchen sowie die "verbandsmäßigen
Kirchenorganisationen" im Westbereich so genannte Verwaltungskosten- und
Präventionskostenpauschalen von der Gesamtbeitragsforderung abgesetzt.
Diese Absetzung erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der VBG vom
20. Mai 1996 und ist am 31. Dezember 1997 ausgelaufen.
Über die Meldung der Bruttolohnsummen an die EKD hinaus
bestehen gegenüber der VBG keine gesonderten Meldepflichten. Unfallanzeigen
sind unter Angabe der für das jeweilige Pauschalabkommen einschlägigen
gemeinsamen Mitgliedsnummer an die VBG (Bezirksdirektion) zu
senden.
Mitgliedsnummern:
- Pauschalabkommen Ost: 91/0085/9570
- Pauschalabkommen West: 84/0300/9475
5 Weitere Informationen
Auskünfte zu Fragen der Unfallversicherung im kirchlichen
Bereich und zu den Pauschalabkommen mit der VBG erteilt das Kirchenamt der EKD,
Referat 127, Telefon (0511) 2796-254.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 17. März 1994 (ABl. 1994 A 119)
Reg.-Nr. 60020 (12) 971
Das Kirchenamt der EKD hat ein Merkblatt über die
Rechtslage nach Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die dienstlich
verwendet werden, erstellt, das nachstehend bekannt gegeben wird:
Merkblatt
über die Rechtslage bei Unfällen
mit
privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen
Dienst
Herausgegeben von der Versicherungskommission der
Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom Mai 1993
Für die Beurteilung der Rechtslage bei
Kraftfahrzeugunfällen kommt es grundsätzlich darauf an, die
Schuldfrage zu klären, weil das Verschulden entscheidenden Einfluss auf die
Schadenregulierung hat. Zu unterscheiden ist deshalb zwischen Unfällen, die
der Fahrer selbst verschuldet hat und solchen, an denen ihn kein Verschulden
trifft.
1. Der Fahrer hat den Verkehrsunfall selbst
verschuldet:
a) Der Fahrer haftet für den angerichteten Personen- und
Sachschaden des bzw. der durch den Unfall Geschädigten (z. B. Passanten,
Fahrer, Mitfahrer des am Unfall beteiligten anderen Fahrzeugs etc.)
Auch für die schuldhaft verursachten Schäden der
im eigenen Pkw mitgenommenen Personen/Mitfahrer hat der Fahrer aufzukommen. Die
Haftung gegenüber Mitfahrern ist allerdings gemäß §§
636, 637 RVO (für privatrechtlich Angestellte) und in entsprechender
Anwendung des § 46 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (für Beamte und
Pfarrer) eingeschränkt, falls Fahrer und Mitfahrer in demselben Betrieb
tätig sind und die Fahrt dienstlich veranlasst war.
b) Der Fahrer haftet nur bei Verschulden. Daneben haftet der
Halter des Kraftfahrzeuges gesamtschuldnerisch nach den Grundsätzen der
Gefährdungshaftung (§ 7 StVG).
Bei der Gefährdungshaftung handelt es sich um eine
verschuldensunabhängige Haftung, die lediglich dann ausgeschlossen ist,
wenn der Unfall durch ein so genanntes unabwendbarer Ereignis verursacht wurde,
das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem
Versagen seiner Verrichtungen beruhte (§ 7 Abs. 2 StVG).
c) Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt im Rahmen der
vereinbarten Deckungssummen und Versicherungsbedingungen für die vom Fahrer
und Halter zu vertretenden Schäden ein. Reichen die Deckungssummen nicht
aus, haften Fahrer und Halter für den durch die Versicherung nicht
abgedeckten Schaden mit ihrem eigenen Vermögen.
d) Die Geschädigten müssen sich ihr Mitverschulden
auf den Schaden anrechnen lassen. Dies gilt auch für die
Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden liegt nach der Rechtsprechung z. B.
auch dann vor, wenn der geschädigte Fahrer oder Mitfahrer den
Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.
e) Eigene Schäden hat der Fahrer, der den Unfall
verschuldet hat, grundsätzlich selbst zu tragen. Dabei tritt bei eigenem
Personenschaden, der auf einer genehmigten Dienstfahrt oder auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch einen Unfall entstanden ist, bei
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern - unabhängig vom
Verschulden/außer bei Vorsatz - die zuständige Berufsgenossenschaft
ein. Dies gilt auch für die im kirchlichen Bereich ehrenamtlich und
unentgeltlich Tätigen (vgl. § 539 RVO).
Daneben könnten Ansprüche aus privat
abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherungen in Betracht kommen.
Im Übrigen haben Beamte und Pfarrer Anspruch auf
Beihilfe nach den Beihilfebestimmungen.
f) Sofern ein Sachschaden am Kraftfahrzeug auf einer vom
Dienstherrn genehmigten Dienstfahrt, für die Anspruch auf
Wegstreckenentschädigung besteht, eintritt, besteht nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung je nach Verschuldensgrad ein Anspruch
gegen den Dienstherrn auf Übernahme des Schadens.
Dieses Risiko des Dienstherrn kann durch einen
landeskirchlichen Sammel-Dienstreise-Kaskoversicherungsvertrag versichert
werden, so dass im Schadenfall der eigene Voll-Kaskovertrag des Kfz-Halters
nicht in Anspruch genommen werden muss. In einigen Landeskirchen muss bei
Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung diese in Anspruch genommen werden, wenn
der Schaden höher ist als der Selbstbehaltsbetrag und der
Rückstufungsverlust, die dann von der Sammel-Dienstreise-Kaskoversicherung
ausgeglichen werden.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine eigene
Kaskoversicherung abzuschließen, zumal dann auch Versicherungsschutz auf
privaten Fahrten und der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
besteht.
g) Rabattverluste/Rückstufungsschäden hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung nur hinsichtlich der
Kaskoversicherung zu ersetzen, nicht aber hinsichtlich der
Haftpflichtversicherung. Denn die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Haftpflichtversicherung gehören zu den mit dem Betrieb des Fahrzeugs
verbundenen Aufwendungen und sind deshalb mit der Kilometerpauschale abgegolten
(so zum Beispiel Bay. VGH, Urteil vom 14.09.1992 - 3B 91.3616, DVBI 1993, S.
396. Ebenso das Bundesarbeitsgericht, siehe Bundesarbeitsgericht, siehe BAG,
Urteil vom 30.04.1992 - 8 AZR 409/91 -, NJW 1993, S. 1028.)
II. Der Fahrer hat den Verkehrsunfall nicht
verschuldet:
a) Sofern nicht ein so genanntes unabwendbarer Ereignis
vorliegt, besteht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (§
7 StVG) gleichwohl eine Haftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern, die bei dem Unfall zu Schaden gekommen sind. Eine Haftung
des Fahrers besteht nicht, auch nicht gegenüber Mitfahrern im eigenen
Kraftfahrzeug. Deren Risiko kann allerdings durch den Abschluss einer
Insassen-Unfallversicherung gemildert werden.
b) Sind andere Verkehrsteilnehmer schuld am Unfall, so haben
sie für entstandene Personen- und Sachschäden einzustehen.
c) Hat ein anderer Kraftfahrer den Unfall verschuldet und kann
er wegen Unfallflucht nicht in Anspruch genommen werden, leistet gegebenenfalls
die Verkehrsopferhilfe e. V, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, im Rahmen
festgelegter Höchstbeträge Ersatz.
d) Auch bei unverschuldeten Unfällen hat der Fahrer und
Mitfahrer, der keinen Sicherheitsgurt angelegt hat, im Rahmen des § 254 BGB
mit Abzügen bei der Schadenregulierung zu rechnen. Deshalb ist unbedingt
anzuraten, die Sicherheitsgurte bei jeder Fahrt anzulegen.
III. Fahrgemeinschaften und Mitnahme anderer
Personen
1.a) Wenn mehrere Personen mit dem eigenen Kraftfahrzeug
regelmäßig gemeinsam zur Arbeits- oder Dienststelle fahren, haftet
der jeweilige Fahrer, wie bereits unter I. a) dargestellt.
b) Fahrer und Mitfahrer, die gemeinsam zur Arbeits- oder
Dienststelle fahren, genießen im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 550 RVO) Versicherungsschutz, der sich auch auf
Schadenfälle erstreckt, die sich auf einem Umweg ereignen, der gemacht
werden muss, um ein Mitglied der Fahrgemeinschaft von dessen Wohnung abzuholen
oder dorthin zurückzubringen.
Der Sozialversicherungsträger und der Dienstherr
können, sofern sie den Schaden ausgeglichen haben, bei grobem Verschulden
des Fahrers bei diesem Regress nehmen.
c) Bei der Mitnahme von Kindern in Kraftfahrzeugen ist darauf
zu achten, dass Kinder bis zu zwölf Jahren, die kleiner als 1,50 m sind, ab
01.04.1993 grundsätzlich nur noch in Rückhaltesystemen befördert
werden dürfen, "die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet
sind".
2. Bei kirchlich organisierten Fahrgemeinschaften zu
Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen besteht lediglich für den
Fahrer oder mitfahrende Aufsichtspersonen, nicht aber für die übrigen
Mitfahrer/Teilnehmer Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung. Bei sonstigen Abholdiensten wird Versicherungsschutz auf
Grund der landeskirchlichen Sammelversicherungsverträge gewährt. Der
Abschluss einer besonderen Insassen-Unfallversicherung durch den Kfz-Halter ist
daher nicht notwendig.
IV. Fahrten von Zivildienstleistenden
Bei Dienstreisen, die mit privateigenen Pkw´s
durchgeführt werden, ist immer an die besondere Rechtssituation der
Zivildienstleistenden zu denken
Die Zivildienststellen sind grundsätzlich gehalten, die
Zivildienstleistenden nicht auf privateigenen Fahrzeugen einzusetzen. Sollte
ausnahmsweise doch ein Privat-Pkw eines ZDL zum Einsatz kommen, sind die
Dienststellen nach Abschnitt D 2 Ziff. 2 ff. des Leitfadens für die
Durchführung des Zivildienstes verpflichtet, den Zivildienstleistenden alle
während einer dienstlich angeordneten Fahrt entstandenen Schäden zu
ersetzen, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Dienstleistenden zurückzuführen
sind.
V. Versicherungsempfehlung
a) Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird empfohlen, eine
unbegrenzte Deckungssumme abzuschließen.
b) Zumindest für die ersten vier Jahre nach Erstzulassung
sollte das Fahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von 650,-- DM
vollkaskoversichert werden.
c) Zur Abrundung des Versicherungsschutzes kann der Abschluss
einer Verkehrs-Rechtsschutz- und einer Insassen-Unfallversicherung erwogen
werden.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von
Musikinstrumenten
(AVB Musikinstrumente), Fassung 1987 (ABl.:
-)
§ 1
Versicherte Gefahren
Räumlicher Geltungsbereich
1. Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des
Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust
eines versicherten Gegenstandes.
2. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf
Schäden, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl,
Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung,
Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare
Ereignisse.
3. Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf
diejenige Zeit, während der der versicherte Gegenstand sich im Gebrauch,
auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet.
4. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der
versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam
übergeben wird; in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen
jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden
Pflichten befreit werden.
5. Die Versicherung gilt für die im Versicherungsschein
angegebenen Länder.
§ 2
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden und
Verluste, welche
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig von dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten oder deren Beauftragten mit seinem bzw.
mit deren Vorwissen von einer anderen Person herbeigeführt sind;
b) unmittelbar oder mittelbar auf Mängel
zurückzuführen sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden
waren;
c) durch Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder
Verfügung von hoher Hand;
d) durch Kernenergie entstehen;
e) von Familienangehörigen durch mut- oder
böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt
werden;
f) durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder
Wertminderung entstehen; Letztere kann bei Geigen, Bratschen oder Violoncelli
mit einem Handelswert von mindestens 20000 DM auf Antrag nach Maßgabe der
nachstehend aufgeführten Sonderbedingungen gedeckt werden.
2. Soweit nicht feststellbar <ist> , ob eine dieser
Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§
287 ZPO).
§ 3
Prämie, Beginn der Haftung
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen
Aushändigung des Versicherungsscheines, Folgeprämien bei Beginn jeder
Versicherungsperiode zu zahlen. Mit der Prämie sind die aus dem
Versicherungsschein oder der Prämienrechnung ersichtlichen Kosten
(öffentliche Abgaben, Ausfertigungs- und Hebegebühren, Auslagen) zu
entrichten.
2. Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung
des Versicherungsscheines, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt.
3. Soll der Versicherungsschutz vor Einlösung des
Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer schriftlichen Zusage des
Versicherers oder dessen hierzu bevollmächtigten Organe (vorläufige
Deckungszusage). Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer
Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht auf Vorzeigen oder unverzüglich,
nachdem er dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, eingelöst
wird.
4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung
gelten die §§ 38, 39 VVG. Eine gerichtliche Einziehung
rückständiger Folgeprämien darf nur innerhalb eines Jahres seit
Ablauf der nach § 39 VVG gesetzten Zahlungsfrist erfolgen.
5. Bei Wegfall des versicherten Interesses finden die
Bestimmungen des § 68 VVG Anwendung.
6. Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages oder
seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen
Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Schluss
lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungs- oder
Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der
folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis
zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
7. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG
zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Versicherer (§
13), so hat er die Prämie, die auf die nach Abzug der Entschädigung
verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach Verhältnis der noch
nicht abgelaufenen Versicherungszeit zurückzuzahlen.
8. War die Prämie für mehrere Jahre vorausgezahlt,
so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluss der
Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der
Mehrbetrag wird zurückerstattet.
§ 4
Veränderung der Gefahr
1. Fällt das versicherte Interesse für einen Teil
der versicherten Gegenstände weg, so hat der Versicherungsnehmer dies
sofort schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist in
diesem Falle berechtigt, die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie
nach Maßgabe des § 51 VVG zu verlangen.
2. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so
tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der
Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Rechte und Pflichten ein. Die Veräußerung ist dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls wird der Versicherer auf
Grund gesetzlicher Vorschriften von der Entschädigungspflicht
frei.
§ 5
Ersatzwert, Unterversicherung
1. Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen.
Für die Höchstgrenze der Entschädigung gilt § 55 VVG. Der
gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der
Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei
Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt werden.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert
(Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich
zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum
Ersatzwert.
3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
im Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen und
die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht
übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf ausdrückliche
Veranlassung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die
Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der
Schaden.
§ 6
Pflichten des Versicherungsnehmers im
Allgemeinen
1. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte haben alle
gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten
Instrumente der Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und
aufbewahrt werden. Soweit die Instrumente sich nicht im Gebrauch befinden, sind
sie möglichst in ihren dafür bestimmten Behältern zu
verwahren.
2.
a) Bei Beförderung und Versand innerhalb und
außerhalb des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass der
versicherte Gegenstand in verschlossenen, zum Transport solcher Instrumente
bestimmten Behältnissen verpackt zur Beförderung oder Absendung
kommt.
b) Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis
zum Wert von 3000 DM als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden,
während solche von höherem Wert mit 10 % des Wertes - doch in keinem
Fall mit mehr als 5000 DM oder Gegenwert in Fremdwährung - bei der Post zu
deklarieren sind.
c) Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auflieferung als
Expressgut zu erfolgen.
d) Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen
Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden
Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen.
e) Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das versicherte
Instrument derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nicht
ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt bzw.
zerstört werden sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen,
Witterungseinwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere
Gegenstände Schaden erleiden kann.
f) Die Beförderung durch einen Dienstmann, ein
öffentliches Beförderungsinstitut oder durch besonders
vertrauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit ohne jegliche
Unterbrechung und auf dem kürzesten Wege zu geschehen.
§ 7
Versicherung für fremde Rechnung
Ist die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen, so
finden die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen von § 5
Nr. 3, § 8 und § 11 auf den Versicherten entsprechende Anwendung,
§ 79 VVG bleibt unberührt.
§ 8
Pflichten des Versicherungsnehmers im
Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sind
verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer oder dessen
bevollmächtigten Organen anzuzeigen und deren Anordnungen Folge zu
leisten.
2. Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis
für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des
Versicherungsfalles; die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze der
Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat daher den Beweis zu
führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht
bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung
beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei
Antragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer
ausdrücklich anerkannt wurden.
<Nicht zum Text gehöriger Hinweis: Bei
Versicherungen gemäß dem Rahmenvertrag der Sächsischen
Posaunenmission ist dieser Punkt anders geregelt! Dort zahlt der Versicherer bei
Totalverlust "die für das Instrument angemeldete Versicherungssumme". Dies
läuft im Blick auf § 10 Nr. 1 und auf § 5 Nr. 1 darauf hinaus,
dass vermutet wird, dass der Wert des Instrumentes zur Zeit des Verlustes genau
der Versicherungssumme entsprach - sofern nicht der Versicherer den Beweis
erbringt, dass diese Vermutung nicht zutrifft.>
3. Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer
Erpressung und Brandschaden hat der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte
Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle (bei Bahn- und
Schiffsreisen oder Flugzeugfahrten beim Stationsvorstand, Schiffskapitän
usw.) zu erstatten.
4. Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte haben
für die Rettung des versicherten Gegenstandes aus einer drohenden oder
entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder Abhandenkommen für
Wiedererlangung des versicherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch § 5 Nr.
3). Wenn ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, so
hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzustellen
unter Beachtung der für die Eisenbahn, Post, Schifffahrtsunternehmen,
Spediteure usw. geltenden Vorschriften.
5. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer
nach Zahlung der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte
schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug,
gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu
stellen.
6. Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der
Versicherungsnehmer die Einschränkung der Haftung des Spediteurs,
Frachtführers, Reeders oder dergleichen ausdrücklich oder
stillschweigend anerkannt und dadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer
ganz oder teilweise verwirkt habe.
7. Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sich
bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer
arglistigen Täuschung schuldig machen, so ist der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus
diesem Schadenfall frei.
8. Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen
Totalschaden des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem
Versicherer unbeschadet der Bestimmung des § 67 VVG. Wird ein gestohlener
oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz
geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien
Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer
binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat
durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurückerworben werden.
In einem solchen Falle übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei
Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der
Beförderung des Instrumentes und die Zurückerwerbung ist
unwiderruflich.
9. Sofern der Versicherungsnehmer - auch nach erfolgter
Schadenzahlung - irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlenen
oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem
Versicherer und der Polizeibehörde hiervon sofort Kenntnis zu geben und
alles zu tun, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes
notwendig ist.
§ 9
Verletzung von Obliegenheiten
1. Verletzt der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragter
eine Obliegenheit gemäß § 6, so kann der Versicherer
gemäß § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragter
eine Obliegenheit gemäß § 8, so kann der Versicherer
gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei
sein.
Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der
Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für
diese Sachen verweigert werden.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die
Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet
war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn
außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden
trifft.
§ 10
Schadenermittlung
1. Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer
gemäß § 8 Nr. 2 bei Totalverlust den Versicherungswert ohne
Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, soweit der
Versicherer oder dessen bevollmächtigte Organe keinen erstrangigen
Spezialreparateur bestimmen, die Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach
Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, dass
vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkosten
von dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Organen anerkannt
wurden.
2. Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen
oder Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für
Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht
auf.
3. Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas
ereignen, soll tunlichst die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes in
dem Lande erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat, vorbehaltlich der
Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht der Versicherungsnehmer
darauf, dass der Gegenstand an die Ursprungsfirma oder an eine Reparaturstelle
in einem der Länder Europas überführt wird, so trägt der
Versicherer die dadurch entstehenden Transportkosten nur, wenn er vorher seine
Genehmigung erteilt hat. Die weitere Behandlung des Versicherungsfalles tritt
nach dem Zeitpunkt ein, wo der betreffende Gegenstand an die Ursprungsfirma
abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu veranlassen, dem
Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den festgesetzten
Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen Behebung
einzureichen.
§ 11
Schadenzahlung
1. Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen
nach ihrer endgültigen Feststellung durch den Versicherer gezahlt, jedoch
kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt
werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1
Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens
jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr.
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung
innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden
erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der
Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung
der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
4. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung
aufzuschieben:
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des
Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der
erforderlichen Nachweisung;
b) wenn eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zur
Erledigung dieser Untersuchung.
5. Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers seitens des Versicherungsnehmers
weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 12
Verjährung
Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer
Frist von sechs, bei Schaden im Ausland zwölf Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der
Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei.
§ 13
Kündigung im Schadenfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide
Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch
spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
§ 14
Stillschweigende Verlängerung des
Versicherungsvertrages
Bei Versicherungen von ein- oder mehrjähriger Dauer
verlängert sich das Versicherungsverhältnis in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung stillschweigend mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr
und weiter von Jahr zu Jahr, wenn es nicht drei Monate vor jedesmaligem Ablauf
von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt wird.
§ 15
Anzeigen und Willenserklärungen
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen bedürfen der
Schriftform.
§ 16
Schlussbestimmung
1. Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen etwas anderes
bestimmt ist, finden die Vorschriften des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag (VVG) Anwendung.
2. Ein Auszug aus dem VVG ist dem Bedingungstext
beigefügt.
Zusatzbedingung zu den AVB Musikinstrumente bei
Mitversicherung elektrischer oder elektronischer Geräte
Bei Mitversicherung von elektrischen oder elektronischen
Übertragungs-, Verstärker-, Zusatz- oder sonstigen Geräten -
alles einschließlich Zubehör, wie Lautsprecher, Mikrophone, Kabel
usw. - wird für diese Gegenstände Folgendes vereinbart:
Innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren,
Kurzschluss usw.), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versichert, es sei
denn, dass diese Schäden verursacht worden sind durch Brand, Blitzschlag,
Explosion, Leitungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall, d. h. durch
ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis.
Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von
inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch sind, werden jedoch
ersetzt.
Nachtzeitklausel
Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahrzeug, das
im Freien, in Parkhäusern oder in unbewachten und unverschlossenen Garagen
oder sonstigen Abstellräumen abgestellt ist, so besteht Versicherungsschutz
gegen Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen nur, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden nicht zwischen 22 und 6 Uhr
eingetreten ist oder das Fahrzeug während dieser Zeit ständig
beaufsichtigt war. § 9 AVB Musikinstrumente findet Anwendung.
Sonder-Bedingungen für den Einschluss der laut §
2 Nr. 1. f) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Musikinstrumenten ausgeschlossenen Schäden durch Wertminderung (Gilt nur,
falls besonders vereinbart)
Der Versicherer haftet bei hochwertigen Meistergeigen,
Meisterbratschen und Meistervioloncelli für eine an den versicherten
Instrumenten nachweisbar eingetretene Wertminderung, sofern diese eine direkte
Folge eines nicht gänzlich behebbaren, nach den Allgemeinen Bedingungen
für die Versicherung von Musikinstrumenten versicherten Schadenfalles ist.
Die Bestimmungen des § 5 der vorerwähnten Allgemeinen Bedingungen
finden unverändert Anwendung.
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