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4.6 STEUERN
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (2002, RB)
Vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. 2002, S.
82)
Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Steuerberechtigung
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die
aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen
Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten
Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen
von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern)
zu erheben.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen
Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19
Abgabenordnung (AO 1977) gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des
Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der
Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei
Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen
Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf
den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden
Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden
ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des
gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich
bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies
gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der
Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur
Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung
nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem
inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte
Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der
Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das
zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne
Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige
nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder
Pflegschaft angeordnet ist.
(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen
keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht
abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den
Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den
beteiligten Kirchen besteht.
(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen
werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter
Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem
Zugang beim Standesbeamten wirksam.
§ 4
Steuerarten, Steuerordnung
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der
kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden
als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie
als
1. a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in einem
Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer)
oder
b) nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem
Tarif,
2. a) Zuschlag zur Vermögenssteuer in einem Prozentsatz
der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder
b) nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem
Tarif,
3. Steuer vom Grundbesitz,
4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen
und
5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren
Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe).
(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1
Buchst. a sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des §
51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der
Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1
entsprechend.
(3) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 kann auch als
Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer
einbehalten wird. Eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist
zulässig.
(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die
nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder
kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung
für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig.
Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf
Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
§ 5
Anerkennungsverfahren,
Veröffentlichung
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die
Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der
staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der
Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit
für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen
werden.
(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses
entfällt
1. mit Zeitablauf,
2. mit dem In-Kraft-Treten eines neuen,
3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der
Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der
Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die
Kirchen auf das Auslaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung
hinzuweisen.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte
Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Kirchensteuerbeschlusses
weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden
Kalenderjahrs hinaus.
(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und
Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen
in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde
in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche
für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer
anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt
abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des
anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung
hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat
Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das
jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im
Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
§ 6
Konfessionsgleiche Ehe
Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche
angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen
veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 3.
§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden
Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für
eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, wird die Kirchensteuer
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von beiden Ehegatten in folgender Weise
erhoben:
1. wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden,
von der Hälfte der Einkommensteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig
sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im
Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch
für den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten
getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und
nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage
erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1
genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 8
Glaubensverschiedene Ehe
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche
an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm
nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt, ist die nach § 4 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer
nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich aus der
Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG auf die unter entsprechender
Berücksichtigung von § 51a EStG ermittelte Summe der Einkünfte
eines jeden Ehegatten ergibt. Dabei sind ausgleichsfähige Verluste
abweichend von § 2 Abs. 3 EStG stets dem Ehegatten zuzurechnen, dem sie
entstanden sind.
(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder
Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die
gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der
Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines
jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.
(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das
besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die
zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und
Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung
benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den
zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen
Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der
Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Auskunft zu geben.
(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll,
hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über
alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht
abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur
Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen
abzugeben.
§ 10
Übertragung der Verwaltung
(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung
und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das Gleiche
gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur
Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und
seines Ehegatten eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt
wird.
(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus,
dass der Kirchensteuersatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie
eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden
Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind
gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen.
Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche
Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.
§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren,
Betriebsstättenregelung
(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren
lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet,
im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen
Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden
Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche
Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen
abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise
außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der
Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat
Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen
Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer
im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt
werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den
Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird.
Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen
die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer
vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im
Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
§ 12
Anzuwendende Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585,
2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind
die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das
Straf- und Bußgeldverfahren.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten,
gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer,
insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sowie die
Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem
Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt
ist.
(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten,
erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine
Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der
Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer auch auf die
Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das
Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus
können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus
Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise
erlassen oder niederschlagen.
§ 13
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach §
36 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000
(SächsGVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung der Finanzrechtsweg
gegeben.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der
Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige
Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend
über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer
können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer
zugrunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Vermögensteuer oder
Grundsteuer gestützt werden.
(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der
kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung
über den Rechtsbehelf zu versehen.
§ 14
Andere Steuerberechtigte
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung
von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete
Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften
werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege
einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind.
§ 15
Durchführungsverordnungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium
des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung
Regelungen zu treffen über:
1. die Veranlagung und Einziehung der Kirchensteuer nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und
Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu
beteiligen.
§ 16
Übergangsregelungen
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne
erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im
Widerspruch steht.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen
Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.
(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die
Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von
einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte
entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1
weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 17
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.
September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 14. Februar 2002
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt
Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen Dr. Thomas de
Maizière
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 16. Januar 1991 (SächsGVBl. 1991, S.
18)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: geändert durch Erste Änderungsverordnung vom
30.03.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 169).>
§ 1
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der
Einkommenssteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in
glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten
steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern
übertragen.
§ 2
Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen
und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland,
deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.II, S.885) genannten Gebietes
liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen
gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet
haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden;
maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende
Vomhundertsatz der Kirchensteuer.
Anlage
Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften,
deren Kirchensteuern von den Finanzämtern verwaltet werden
1. Im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
b) Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
c) Evangelische Kirche des Görlitzer
Kirchengebiets <jetzt: der schlesischen Oberlausitz>
d) Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
e) Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
2. Im Bereich der Katholischen Kirche:
a) Bistum Dresden-Meißen
b) Apostolische Administratur Görlitz <jetzt:
Bistum Görlitz>
c) Bischöfliches Amt Magdeburg <jetzt: Bistum
Magdeburg>
Der Staatsminister der Finanzen
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1990 A 83),
neu bekannt gemacht vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A
105)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56); §§ 2, 3 und 7 geändert durch Verordnung mit
Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom
08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) (in Kraft zum 01.01.2009).>
40110(15)958
Auf Grund von § 39 Ziffer 3 der Kirchenverfassung hat die
Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Kirchensteuerberechtigung
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen
Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern
dienen zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche, ihrer Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbänden und Kirchenbezirke für die Erfüllung ihrer
Aufgaben.
(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden
1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,
2. von den Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden
Körperschaften als Ortskirchensteuer.
§ 2
Kirchensteuerarten, Anrechnung
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Prozentsatz der Einkommenssteuer (Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer)
oder
b) nach Maßgabe des Einkommens
(Arbeitslohnes),
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Prozentsatz der Vermögensteuer
oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe
des Lebensführungsaufwands des Kirchenglieds
4. Kirchgeld in festen und gestaffelten
Beträgen.
(2) Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 können
entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden.
Werden diese Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nacheinander
erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach
Absatz 1 Nr. 3 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden.
Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben
werden. Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer
erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgelds in
glaubensverschiedener Ehe angerechnet.
§ 3
Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Über die Landeskirchensteuern beschließt die
Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.
(2) Über die Ortskirchensteuern beschließen die
zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften durch
Ortskirchensteuerbeschluss. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(3) In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der
Erhebungszeitraum zu bestimmen. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre
oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Liegt nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes ein rechtswirksamer neuer Beschluss nicht vor, so ist der
bisherige Beschluss weiter anzuwenden.
§ 4
Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen
Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht
1. gegenüber der Landeskirche,
2. gegenüber der Kirchgemeinde, der das Kirchenglied
durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder auf Grund besonderer
kirchenrechtlichen Bestimmungen angehört.
§ 5
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit den ersten Tag des
Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt; bei
Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder
Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen
Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod des Kirchenglieds mit Ablauf des
Sterbemonats:
2. bei Wegzug
a) aus dem Gebiet der Landeskirche für die
Landeskirchensteuer,
b) aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die
Ortkirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder
Aufenthalt aufgegeben worden ist;
3. Bei Scheidung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt
oder auf andere Weise mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in
dem die Feststellung, dass sich das Kirchenglied von der Landeskirche geschieden
hat, wirksam geworden ist;
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche
oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der
Kirchensteuern
Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern werden nach den
landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
ermittelt.
§ 7
Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in
dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung
bestimmt werden.
(2) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur
Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) kann die Kirchensteuer nach
dem Einkommen (Arbeitslohn) auf Grund eines besonderen Tarifs erhoben
werden.
§ 8
Kirchensteuer vom Vermögen
Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die
Bestimmungen in § 7 entsprechend.
§ 9
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehört ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche
oder Religionsgemeinschaft an, so kann vom dem Kirchenglied ein gestaffeltes
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer erhoben werden,
das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenglieds bemessen
wird.
(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem
Landeskirchensteuerbeschluss bekannt gemacht.
§ 10
Kirchgeld
Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach dem
Einkommen oder Vermögen des Kirchengliedes bemessen werden. Es kann auch an
andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regelt eine
Ausführungsverordnung des Landeskirchenamtes.
§ 11
Erhebung der Kirchensteuern
(1) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen den
Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz, ggf. die Höhe des
Kirchgelds sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten.
In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben; sie müssen
öffentlich bekannt gemacht werden. Für
Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche
Bekanntmachung.
(2) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im
Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen
oder kommunalen Unterlagen für die Besteuerungsmaßstäbe noch
nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen
angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die
endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
(3) Die Kirchensteuerbescheide sollen als
Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses
angeben.
(4) Werden Maßstabsteuern auf Grund von
Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die
Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide, die die
Änderungen berücksichtigen, zu ersetzen.
§ 12
Verwaltung der Kirchensteuern
(1) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung
der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung vom Landeskirchenamt
verwaltet.
(2) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchgemeinden oder
anderen steuererhebenden Körperschaften oder in deren Auftrag durch
kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.
§ 13
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder
Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das
Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern die zuständigen Organe der
steuererhebenden Körperschaften.
(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und
Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlass
oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung
des Steuerbescheids die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende
Kirchensteuer zu treffen.
§ 14
Steuergeheimnis
Die kirchlichen Dienstellen sowie ihre Mitarbeiter und die an
der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer
Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der
entsprechenden staatlichen Bestimmungen verpflichtet.
§ 15
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem
Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruches zu. Der Einspruch ist binnen
einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der
zuständigen Finanzbehörde einzulegen. Die Finanzbehörde hört
vor einer Entscheidung das Landeskirchenamt. Für das Verfahren sind die
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften
über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über
Strafen und Bußgelder.
(2) Bei Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder auf Erlass
der Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruches
zu. Dies gilt auch dann, wenn über einen solchen Antrag ohne Mitteilung
eines zureichenden Grundes nicht binnen einer angemessenen Frist sachlich
entschieden worden ist. Der Einspruch gegen eine Ablehnung eines Antrages auf
Stundung oder Erlass ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem
Landeskirchenamt einzulegen. In den Fällen der Untätigkeit nach
Stellung eines Antrages auf Stundung oder Erlass ist der Einspruch innerhalb von
sechs Monaten einzulegen. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das
Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt Absatz 1 Satz 4.
(3) Gegen ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe
nach den Absätzen 1 und 2 ist die Klage vor dem Finanzgericht
eröffnet. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen
Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den
eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Wird der Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer
betreffenden Bescheid erhoben und hilft ihm das zuständige Organ der
steuererhebenden Körperschaft nicht ab, so ist er dem Regionalkirchenamt
mit einer Stellungnahme vorzulegen, das über den Einspruch
abschließend entscheidet.
(5) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die
Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. Die mit dem
Einspruch gemäß Absatz 1 befasste Finanzbehörde kann auf Antrag
die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf
aussetzen.
(6) In Gebietsteilen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens, die außerhalb des Freistaates Sachsen liegen, richten sich das
außergerichtliche Vorverfahren und der Rechtsweg nach den
landesrechtlichen Vorschriften am Wohnsitz des Steuerpflichtigen.
§ 16
Ruhen der Kirchensteuerberechtigung
Das Recht der Kirchgemeinden und anderen steuererhebenden
Körperschaften, Ortskirchensteuern nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2
zu erheben, ruht.
§ 17
Zuweisungen aus dem
Landeskirchensteueraufkommen
Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern
gemäß § 16 ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchgemeinden
und Kirchenbezirke zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben
nötigen Finanzbedarfs jährlich vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus
dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern nach Maßgabe des
Zuweisungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 18
<Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 13.04.1983:
wurde eingearbeitet in deren Text im Abschnitt 1.3.1>
§ 19
Ausführungsbestimmungen, Übergangs- und
Durchführungsregelungen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt. Die Zuständigkeit der
Landessynode für Regelungen gemäß § 17 bleibt
unberührt.
(2) Das Landeskirchenamt trifft die auf Grund dieses
Kirchengesetzes notwendigen Übergangs- und
Durchführungsregelungen.
§ 20
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten sämtliche ihm entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
1. Kirchensteuergesetz vom 21. November 1967 (Amtsblatt Seite
A 75) in der Fassung von Ziffer I des Kirchengesetzes zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes und des Kirchengesetzes über die Besoldung der
Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz -PfBG -) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A
49),
2. Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller
Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. November 1969 (Amtsblatt Seite A
97),
3. Ausführungsverordnung vom 28. November 1969 (Amtsblatt
Seite A 99) zum Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller
Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. November 1969,
4. Zehnte Ausführungsverordnung vom 29. September 1976
Amtsblatt Seite A 94) zum Kirchensteuergesetz vom 21. November 1967.
Dresden, am 23. Oktober 1990
LIGN="CENTER">
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht 1 Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.05.2008, AKL)
Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 A 129)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Abschnitt II geändert durch Beschluss zur
Änderung ...vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Neufassung bekannt gemacht vom
19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Abschnitt I geändert durch Verordnung mit
Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom
08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) (in Kraft zum 01.01.2009).>
Reg.-Nr. 40110 – 1 (2) 31
Nachstehend wird der Landeskirchensteuerbeschluss bekannt
gemacht. Die in den Kirchensteuergesetzen der Länder vorgesehene staatliche
Anerkennung ist durch die zuständigen Ministerien des Freistaats Sachsen,
des Landes Brandenburg, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats
Thüringen erfolgt. Aufgrund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des
Kirchengesetzes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens – KStG – vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt
geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A87), hat die Landessynode der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens Folgendes beschlossen:
Landeskirchensteuerbeschluss
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt
kalenderjährlich von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine
Landeskirchensteuer. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders
geregelt, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
höchstens jedoch 3,5 % des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden
Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt
die Kirchensteuer auch dann 9 % der Kapitalertragsteuer und ist nach
Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den
Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2c Satz 1 und 2
Einkommensteuergesetz in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen,
wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Landeskirchensteuerbeschlusses entstehen.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen
Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden
die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die
Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten
höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu
versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner
Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die
Bemessungsgrundlage nach § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu ermitteln.
In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden
Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen
Einkommensteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden. Bei
der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer findet § 51a
Absätze 2b bis 2e Einkommensteuergesetz Anwendung.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60
Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag
festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung
von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei der
Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3
und § 40b Einkommensteuergesetz gilt:
1. Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so
beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5
% der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale
Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15 : 85 auf die
Konfessionen „römischkatholisch“ und „evangelisch“
aufgeteilt.
2. Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist
nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden
Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine
Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in
Höhe von 9 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale
Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils
steuererhebenden Kirche zuzuordnen
oder – wenn dies nicht möglich ist – im
Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer auf die Konfessionen „römisch-katholisch“ und
„evangelisch“ aufzuteilen.
(2) Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der
Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz
sinngemäß.
III.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt
kalenderjährlich von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren
Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei
gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten
im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein
gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach
folgender Tabelle:
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes
in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu
beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des
gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben,
welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes
entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der
Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Stufe
Bemessungsgrundlage Jährliches Monatliches
(gemeinsam zu Kirchgeld Kirchgeld
versteuerndes Einkommen
nach § 2 Abs. 5 EStG)
Euro Euro Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr 3.600 300
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden
Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der
Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend
zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
V.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit vollzogen und
verkündet.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.12.2003, MW)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchgeldordnung - KiGO)
Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 A 205)
Reg.-Nr. 40110 (21) 1246
Aufgrund der §§ 10 und 19 des Kirchensteuergesetzes
vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 1997 (ABl. S. A. 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
§ 1
(1) Die Kirchgemeinden erheben aufgrund von § 2 Abs. 1
Nr. 4 und § 10 in Verbindung mit §16 des Kirchensteuergesetzes von
ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld.
(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab
Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben. Als Einnahmen im
vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, aus
Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte,
Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt, freiwillige
Zuwendungen sowie vergleichbare Zuflüsse in Geld.
§ 2
(1) Das Kirchgeld ist auf der Grundlage des
Ortskirchensteuerbeschlusses nach den Sätzen der als Anlage 1
angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben.
(2) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch
Ortskirchensteuerbeschluss in der rechten Spalte der angefügten
Kirchgeldtabelle (Anlage 1) andere Kirchgeldsätze (Monats- und
Jahresbeträge) festzulegen.
(3) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist mit
dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle
(Anlage 1) oder eine gemäß Absatz 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle mit
der Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen
ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
(4) Im Erhebungszeitraum festgesetzte Landeskirchensteuer ist
auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Mit dem Antrag ist der Kirchgemeinde
der bestandskräftige Einkommenssteuerbescheid vorzulegen.
§ 3
(1) Für den Ortskirchensteuerbeschluss ist das dieser
Verordnung angefügte Muster (Anlage 2) zu verwenden.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss hat die dieser Verordnung
angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) oder eine gemäß § 2
Abs. 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle zu enthalten.
(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner
Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.
Ortskirchensteuerbeschlüsse, welche die angefügte Kirchgeldtabelle
(Anlage 1) zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.
(4) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in
kirchgemeindeüblicher Weise durch Aushang bekannt zu machen. Er soll auch
im Kirchgemeindeblatt abgedruckt werden.
§ 4
(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz des
Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige
Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Hauptwohnsitz gleich. Bei
Studenten und Auszubildenden sowie anderen Kirchgeldpflichtigen, die sich zum
Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung vorübergehend nicht am
Hauptwohnsitz aufhalten, bleibt die Kirchgeldpflicht gegenüber der
Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes bestehen.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des
Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt
bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zugangs auf die Kirchgemeinde des
Hauptwohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der
bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den
bisherigen Hauptwohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.
§ 5
(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres durch
schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die
wesentlichen Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu
erheben.
(2) Die Erhebung des Kirchgelds obliegt je nach der
bestehenden Regelung dem Kirchenvorstand oder dem
Kirchgemeindeverband.
(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den
örtlichen Gegebenheiten zu regeln.
§ 6
Im Übrigen gelten für die Erhebung, die Stundung,
den Erlass und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das Verfahren bei
Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide (Rechtsbehelfsverfahren)
die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.
§ 7
(1) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchgemeinden
bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 SächsKiStG der staatlichen
Anerkennung.
(2) Ortskirchensteuerbeschlüsse gelten als staatlich
anerkannt, wenn ein Kirchgeld nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben wird.
Einer gesonderten Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SächsKiStG bedarf
es insoweit nicht.
(3) Legt eine Kirchgemeinde gemäß § 2 Abs. 2
bezogen auf die entsprechenden Einnahmen höhere als die in der als Anlage 1
angefügten Kirchgeldtabelle ausgewiesenen Beträge fest, so ist der
Ortskirchensteuerbeschluss von der allgemeinen staatlichen Anerkennung nicht
erfasst und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen durch das
Bezirkskirchenamt zur staatlichen Anerkennung vorzulegen.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kirchgeldordnung vom 13. November
1990 (ABl. S. A 85), in der Neufassung vom 1. Dezember 1998 (ABl. S. A 205),
geändert durch Artikel 10 der Zweiten Euro-Verordnung vom 10. Juli 2001
(ABl. S. A 191) außer Kraft.
2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluss
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 der Kirchgeldordnung
Kirchgeldtabelle
Monatliche Einnahmen in EUR
|
Monatsbetrag in EUR
|
Jahresbetrag in EUR
|
bis 374,99
|
0,50
|
6,00
|
375,00 bis 499,99
|
1,00
|
12,00
|
500,00 bis 624,99
|
2,50
|
30,00
|
625,00 bis 749,99
|
2,75
|
33,00
|
750,00 bis 874,99
|
3,00
|
36,00
|
875,00 bis 999,99
|
3,25
|
39,00
|
1.000,00 bis 1.124,99
|
3,50
|
42,00
|
1.125,00 bis 1.249,99
|
3,75
|
45,00
|
1.250,00 bis 1.374,99
|
4,00
|
48,00
|
1.375,00 bis 1.499,99
|
4,25
|
51,00
|
1.500,00 bis 1.624,99
|
4,50
|
54,00
|
1.625,00 bis 1.749,99
|
4,75
|
57,00
|
1.750.00 bis 1.874,99
|
5,00
|
60,00
|
1.875,99 bis 1.999,00
|
5,50
|
66,00
|
2.000,00 bis 2.124,99
|
6,00
|
72,00
|
2.125,00 bis 2.249,99
|
6,50
|
78,00
|
2.250,00 bis 2.374,99
|
7,00
|
84,00
|
2.375,00 bis 2.499,00
|
7,50
|
90,00
|
über 2.500,00
|
0,3 % der monatlichen/jährlichen Einnahmen
|
Anlage 2
zu § 3 Abs. 1 der Kirchgeldordnung
Muster eines Ortskirchensteuerbeschlusses
Kirchgemeinde
...........................................
Ortskirchensteuerbeschluss
für das Jahr ...
1. Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss ergeht aufgrund des Kirchengesetzes über
die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Kirchensteuergesetz - KStG -) vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) sowie der Kirchgeldordnung -
KiGO - vom 27. Mai 2003 (ABl. S. A 205).
2. Maßstab für die Erhebung des
Kirchgelds
Für das Jahr ... wird von allen Kirchgemeindegliedern ab
Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben, Ortskirchensteuer
(Kirchgeld) erhoben.
3. Kirchgeldsätze
(1) Das Kirchgeld wird nach den Sätzen der anliegenden
Kirchgeldtabelle erhoben.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied ist mit dem
Kirchgeldbescheid die der Erhebung zugrunde liegend Kirchgeldtabelle mit der
Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen ergebenden
Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
4. Fälligkeitstermin
Das Kirchgeld ist mit Ablauf eines Monats nach Zugang des
Ortskirchensteuerbescheides fällig. Monatliche Ratenzahlung ist
zulässig.
5. Verlängerung der Gültigkeit
Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein
neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch
für das folgende Jahr.
6. Öffentliche Bekanntmachung
Dieser Beschluss wird in kirchgemeindeüblicher Weise
durch Aushang bekannt gemacht. Er soll auch im Kirchgemeindeblatt abgedruckt
werden.
Der vorstehende Ortskirchensteuerbeschluss wurde in der
ordentlichen Sitzung am .............. gefasst.
....................................., den
.............................
Der Kirchenvorstand
(Siegel)
Vorsitzender Mitglied
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.12.2003, SJ)
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Vom 30. September 2003 (ABl. 2003 A 207)
Reg.-Nr. 40110 (21) 1247
Zur Anwendung der Kirchgeldordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 27. Mai 2003 erlässt das
Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
II. Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen
III. Verfahren und Genehmigung der
Ortskirchensteuerbeschlüsse
IV. Staatliche Anerkennung der Kirchgeldordnung und der
Ortskirchensteuerbeschlüsse
V. Verfahren der Erhebung und Einholung des
Kirchgeldes
VI. Rechtsbehelfsverfahren
VII. Statistische Bericht und Anzeigen
VIII. In-Kraft-Treten
I. Allgemeines
Aufgrund des Kirchensteuergesetzes und der Kirchgeldordnung
haben die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen
Ortskirchensteuer als Kirchgeld in gestaffelten Beträgen zu erheben. Diese
Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Kirchgeldordnung und
dient der Gewährleistung einer rechtmäßigen,
zweckmäßigen und einheitlichen Ausübung der damit verbundenen
Verwaltungstätigkeit.
II. Ermittlung der kirchgeldpflichtigen
Einnahmen
1) Maßgeblich ist die Höhe der im
Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen,
deren Höhe vom Kirchgeldpflichtigen in gewissenhafter
Selbsteinschätzung zu ermitteln ist.
2) Kirchgeldpflichtige Einnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 2
Kirchgeldordnung)* sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld
aus beruflicher Tätigkeit, aus anderen Einkunftsarten sowie Renten,
laufende Unterstützungsleistungen (z.B. Arbeitslosengeld und -hilfe,
Sozialhilfe), Unterhalt, Stipendien u.Ä.
* §§ ohne nähere Bezeichnung sind
solche der Kirchgeldordnung.
Dabei können bei den Zuflüssen aus
nichtselbständiger beruflicher Tätigkeit
(”Nettobezüge”), aus Vermietung, Verpachtung und
Kapitalvermögen im Erhebungszeitraum angefallene bzw. voraussichtlich
anfallende Werbungskosten abgezogen werden.
Im Erhebungszeitraum gezahlte bzw. voraussichtlich zu zahlende
und nicht bereits anderweitig zuflussmindernd berücksichtigte
Vorsorgeaufwendungen und entrichtete bzw. zu entrichtende Steuervorauszahlungen
oder - nachzahlungen für die Vorjahre können ebenfalls zum Abzug
gebracht werden.
- Verfahren und Genehmigung der
Ortskirchensteuerbeschlüsse
1) Jede Kirchgemeinde legt jährlich gemäß
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 durch den vom Kirchenvorstand zu
beschließenden Ortskirchenbeschluss (sog. Kirchgeldbeschluss) die
unmittelbare Rechtsgrundlage für ihre Kirchgelderhebung fest. Für den
Ortskirchensteuerbeschluss ist das der Kirchgeldordnung als Anlage 2
angefügte Muster zu verwenden (§ 3 Abs. 1).
2) Im Ortskirchensteuerbeschluss hat die Kirchgemeinde
festzulegen, ob das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1, 3 Abs. 2
Alternative 1 nach den Sätzen der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung
(Anlage 1 KiGO) oder gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2
Alternative 2 aufgrund einer abgewandelten Kirchgeldtabelle erhoben
wird.
3) Macht die Kirchgemeinde von ihrem Abwandlungsrecht
Gebrauch, so ist zu beachten, dass die Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung
(Anlage 1 KiGO) nach § 2 Abs. 2 ausschließlich in der rechten Spalte
(Beträge) verändert werden darf. Werden die Beträge erhöht,
ist § 7 Abs. 3 zu beachten (Abschnitt IV). Die linke Spalte (Einnahmen) ist
unveränderlich. Die Angabe der Monatsbeträge hat lediglich
informatorischen Charakter und kann daher auch entfallen.
4) Hat der Ortskirchensteuerbeschluss die Kirchgeldtabelle zur
Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) in unveränderter Form zum Inhalt, so gilt
er gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Anderenfalls ist der Ortskirchensteuerbeschluss dem Bezirkskirchenamt nach der
Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand unverzüglich in zweifacher
Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Das Bezirkskirchenamt soll innerhalb
eines Monats nach Eingang des Ortskirchenbeschlusses über dessen
Genehmigung entscheiden. Wird die Genehmigung erteilt, so leitet das
Bezirkskirchenamt der Kirchgemeinde eine Ausfertigung des
Ortskirchensteuerbeschlusses zu; wird sie versagt, so ergeht ein entsprechender
Bescheid. Der Kirchgemeinde steht gegen den Bescheid gemäß
§§ 25 Abs.1 Satz 1, 26, 27 Abs. 1 Nr. 2 KVGG der Rechtsbehelf des
Widerspruchs zu, worüber sie zu belehren ist.
5) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in kirchenüblicher
Weise, in der Regel durch Aushang, bekannt zu machen. Kirchgemeinden, die ein
Kirchgemeindeblatt (Kirchboten) ausgeben, sollen ihn
zweckmäßigerweise auch darin abdrucken.
6) Der Ortskirchensteuerbeschluss gilt auch für das
folgende Kalenderjahr, sofern nicht bis Februar des Folgejahres ein neuer
Ortskirchensteuerbeschluss gefasst wird.
IV. Staatliche Anerkennung der Kirchgeldordnung und der
Kirchensteuerbeschlüsse
1) Die Kirchgeldordnung wurde durch das Sächsische
Staatsministerium der Finanzen am 25.Juli 2003 nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes
über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und
gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14.Februar 2002 (GVBl. S. 82)
staatlich anerkannt (SächsMBl. SMF, S. 292).
2) § 7 Abs. 1 trägt dem in § 5 Abs. 1
SächsKiStG geregelten Erfordernis der staatlichen Anerkennung kirchlicher
Steuerbeschlüsse Rechnung.
3) § 7 Abs. 2 enthält zur Vereinfachung des
Anerkennungsverfahrens eine mit dem Sächsischen Staatsministerium der
Finanzen abgestimmt Generalklausel, nach der ein Ortskirchensteuerbeschluss als
staatlich anerkannt gilt, wenn und soweit er der Kirchgeldordnung entspricht.
Damit die Anerkennungsfiktion eintreten kann, ist der Ortskirchensteuerbeschluss
zur Kirchgeldordnung (Anlage 2 KiGO), wie in § 3 Abs. 1 zwingend geregelt,
unverändert zu beschließen. Darüber hinaus ist die
Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) entweder unverändert
zu beschließen oder aber ausschließlich gemäß
§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 2. Alternative (Abschnitt III) abzuwandeln.
Werden die Beträge der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1
KiGO) bezogen auf die entsprechenden Einnahmen erhöht, so ist der
Ortskirchenbeschluss von der staatlichen Anerkennungsfiktion nicht gedeckt und
bedarf der gesonderten Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium
der Finanzen (§ 7 Abs. 3).
4) Auch im Falle des § 7 Abs. 3 ist der
Ortskirchensteuerbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch den
Kirchenvorstand dem Bezirkskirchenamt vorzulegen. Mit der Vorlage ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch den Beschluss
höhere als die in der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage
1 KiGO) ausgewiesenen Beträge festgelegt wurden. Liegt eine Abwandlung der
Kirchgeldtabelle im Sinne § 7 Abs. 3 vor, hat das Bezirkskirchenamt den
Ortskirchenbeschluss zur staatlichen Anerkennung an das Sächsische
Staatsministerium der Finanzen weiterzuleiten und das Landeskirchenamt
hierüber unter Übersendung einer Abschrift des
Ortskirchensteuerbeschlusses unverzüglich zu unterrichten.
V. Verfahren der Erhebung und Einholung des
Kirchgeldes
1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich durch die
Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben (§ 4 Abs. 1
Satz 1). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht bei getrennt lebenden
Ehegatten ausnahmsweise ein Wahlrecht des Ehegatten, der seinen ständigen
Aufenthalt bis zur Änderung des Hauptwohnsitzes an einem anderen Ort nimmt.
Dieser kann das Kirchgeld auch bei der Kirchgemeinde am Ort seines
ständigen Aufenthaltes entrichten. Die Zahlung ist der Kirchgemeinde am
Hauptwohnsitz bei Verlangen nachzuweisen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 verbleibt es bei
Studenten und Auszubildenden sowie anderen Kirchgeldpflichtigen, die sich zum
Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung vorübergehend nicht am
Hauptwohnsitz aufhalten, bei der Kirchgeldpflicht gegenüber der
Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz. Die Regelung ist weit auszulegen und erfasst
alle Aufenthaltsänderungen ohne Änderung des
Hauptwohnsitzes.
Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des
Erhebungszeitraumes unter Änderung seines Hauptwohnsitzes in eine andere
Kirchgemeinde, so geht eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung
mit dem Tag des Zuzugs auf die Kirchgemeinde am neuen Hauptwohnsitz über
(§ 4 Abs. 2 Satz 1). Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen
Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag der Kirchgemeinde
oder des Kirchgeldpflichtigen das für den bisherigen Hauptwohnsitz
zuständige Bezirkskirchenamt durch Bescheid.
2) Das Kirchgeld wird durch die Kirchgemeinde für das
laufende Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) spätestens am 30. April durch
Kirchgeldbescheid auf der Grundlage des Ortskirchensteuerbeschlusses (Abschnitt
III) erhoben. Soweit üblich kann sich die Kirchgemeinde zur
Kirchgelderhebung der Form des Kirchgeldbriefes bedienen. Die Verwendung der
Bezeichnungen ”Kirchgeldbescheid” oder ”Bescheid” ist
nicht zwingend.
3) Der Kirchgeldbescheid ist jedem kirchgeldpflichtigen
Kirchgemeindeglied unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie der
vollständigen Anschrift durch einfachen Brief oder Einwurf in den
Briefkasten zuzustellen.
Bei der Zustellung durch einfachen Brief gilt der Bescheid als
am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen. Die Art der Zustellung
sowie das Datum der Zustellung bzw. der Aufgabe zur Post sind in den Akten der
Kirchgemeinde zu dokumentieren. Die Feststellung und der Nachweis des Zugangs
sind erforderlich, um Fälligkeit und Einspruchsfrist bestimmen und
gegebenenfalls geltend machen zu können.
4) Im Kirchgeldbescheid ist eingangs der
Ortskichensteuerbeschluss als unmittelbare Rechtsgrundlage anzugeben.
Bestandteil des Bescheides ist die gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 in
der Kirchgemeinde zur Anwendung kommende Kirchgeldtabelle, die in den Bescheid
aufzunehmen ist. Der Kirchgeldpflichtige ist im Bescheid aufzufordern, Kirchgeld
in Höhe des sich aufgrund gewissenhafter Selbsteinschätzung (Abschnitt
II) der im Erhebungszeitraum auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen im
Sinne § 1 Abs. 2 aus der Tabelle ergebenden Jahresbetrages innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.
In den Kirchgeldbescheid ist Abschnitt II ”Ermittlung
der kirchgeldpflichtigen Einnahmen” aufzunehmen.
In einem nachfolgenden informationellen Teil des
Kirchgeldbescheides ist darauf hinzuweisen, dass das Kirchgeld vollständig
in der Kirchgemeinde verbleibt und damit zusätzlich und unabhängig von
den Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen für Vorhaben der
Kirchgemeinde zur Verfügung steht. Nach Möglichkeit sind konkrete
Vorhaben der Kirchgemeinde im Erhebungszeitraum anzugeben, die durch Kirchgeld
finanziert oder mitfinanziert werden sollen.
Der Kirchgeldbescheid ist vom Pfarramtsleiter zu
unterzeichnen. Ihm ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen:
”Gegen diesen Kirchgeldbescheid (Kirchgeldbrief) kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Pfarramt der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde ... erhoben werden. Der Einspruch soll begründet
werden.
5) Die Zahlung des Kirchgeldes soll vorzugsweise bargeldlos
durch Überweisung an die Kirchgemeinde erfolgen. Hierzu soll dem
Kirchgeldbescheid bereits ein Überweisungsformular mit Eintragung der
Bankverbindung der Kirchgemeinde sowie des Verwendungszweckes beigefügt
werden. Je nach bisheriger Übung in der Kirchgemeinde kann das Kirchgeld
generell oder durch einen entsprechend beauftragten und bevollmächtigten
Mitarbeiter beim Kirchgeldpflichtigen persönlich eingeholt
werden.
6) Soweit erforderlich, soll frühestens zwei Monate nach
Abschluss des Versendens der Kirchgeldbescheide eine Erinnerung im
Kirchgemeindeblatt oder durch Aushang dergestalt erfolgen, dass in
anonymisierter Form alle Kirchgeldpflichtigen, die der Kirchgeldzahlung noch
nicht nachgekommen sind, hierzu aufgefordert bzw. hieran erinnert werden. Erst
danach sollen Kirchgeldpflichtige, die sich in Zahlungsverzug befinden, durch
ein individuelles Schreiben freundlich an die noch ausstehenden Zahlung erinnert
werden. Die Erinnerung kann wiederholt werden. Die Bezeichnung
”Mahnung” soll nicht verwendet werden.
7) Eine Beitreibung des Kirchgeldes erfolgt nicht.
8) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3
Kirchgemeindeordnung ist jedes Kirchgemeindeglied verpflichtet, seinen Anteil an
den Lasten der Kirchgemeinde insbesondere durch Entrichtung von Kirchensteuer zu
tragen. Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung des Kirchgeldes ist nach
Abs. 4 der Regelung Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher
Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen.
9) Über Anträge auf Stundung oder Erlass des
Kirchgeldes entscheidet gemäß § 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz
der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Pfarramt
erlässt hierzu einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach
Ziffer 4 zu versehen ist. Für das Einspruchsverfahren (§ 15 Abs. 4
Kirchensteuergesetz) gilt Abschnitt VI entsprechend.
10) Auf Antrag des Kirchgeldpflichtigen ist im
Erhebungszeitraum gezahlte Landeskirchensteuer ganz oder teilweise auf das
Kirchgeld anzurechnen (§ 2 Abs. 4). Die gezahlten Beträge sind der
Kirchgemeinde mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
11) Der Kreis der Personen, die in Zusammenhang mit der
Kirchgelderhebung Zugang zu Kirchgeld-, Einkommenssteuer- und sonstigen
personenbezogenen Daten erhalten, ist möglichst klein zu halten und
listenmäßig zu erfassen. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit, auch für die Zeit danach, schriftlich auf das
Steuergeheimnis und das Datengeheimnis zu verpflichten, auch wenn sie bereits
aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet
wurden.
Aus Mitgliedern des Kirchenvorstandes soll für
Kirchgeldangelegenheiten ein Ausschuss gebildet werden. Diesem Ausschuss sollen
der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des
Kirchenvorstandes angehören. Es soll dem Kirchenvorstand
Beschlussempfehlungen geben und hierzu nur im erforderlichen Umfang Steuer- und
sonstige personenbezogene Daten mitteilen.
VI. Rechtsbehelfsverfahren
1) Wird gegen den Kirchgeldbescheid Einspruch erhoben und
hilft der Kirchenvorstand diesem nicht ab, so ist der Einspruch dem
Bezirkskirchenamt mit einer Stellungnahme vorzulegen, das abschließend
darüber entscheidet (§ 15 Abs. 4 Kirchensteuergesetz). Die Vorlage
beim Bezirkskirchenamt im Fall der Nichtabhilfe hat unverzüglich zu
erfolgen; in der Stellungnahme sind die Gründe der Nichtabhilfe
anzuführen. Der Einspruchsführer ist ohne Angabe von Gründen
mitzuteilen, dass dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen werden kann
und dieser dem Bezirkskirchenamt zur abschließenden Entscheidung vorgelegt
wird.
2) Wird dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen,
erlässt das Pfarramt einen Abhilfebescheid. Gegen den Abhilfebescheid ist
ein Rechtsbehelf nicht gegeben, so dass es keiner Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf.
VII. Statistische Berichte und Anzeigen
1) Die Kirchengemeinden haben dem Bezirkskirchenamt über
die Superintendentur jeweils bis zum 10. Januar eines Jahres einen
formgebundenen statistischen Bericht zur Kirchgelderhebung des Vorjahres
zuzuleiten. Der Bericht ist vom Pfarramtsleiter zu unterzeichnen. Der aktuell
geltende Formvordruck ”Bericht zur Kirchgelderhebung” (Anlage) wird
den Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen durch das Landeskirchenamt zur
Verfügung gestellt und kann von den Kirchgemeinden dort abgefordert werden.
Er kann auch von den Kirchgemeinden selbst gemäß anliegendem Muster
erstellt werden.
Die von den Kirchgemeinden mit der Kirchgelderhebung
beauftragten Verwaltungszentralen, gemeinsamen Kirchgeldstellen oder anderen
Dienstleistungseinrichtungen können auf das Erstellen von Einzelberichten
nach der Anlage verzichten und die erforderlichen Angaben stattdessen in
Listenform einreichen.
2) Die Kirchgemeinden haben dem Bezirkskirchenamt über
die Superintendentur jeweils bis zum 10.Juli eines Jahres eine formlose Anzeige
zum Ergebnis der Kirchgelderhebung im ersten Halbjahr zuzuleiten.
VIII. In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1.Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Kirchgelderhebung 2000 vom 10.August 1999
(ABl.S.A.170) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
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Hofmann
Anlage
Formvordruck ”Bericht zur
Kirchgelderhebung”
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
Vom 22. Januar 1952 (ABl. 1952 A 5 und A
22)
40110/494 a
Die beteiligten Gliedkirchen haben in Verhandlungen mit der
Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland in Berlin folgende Richtlinien
aufgestellt:
Richtlinien
zur Vermeidung kirchlicher Doppelbesteuerungen im Bereich
der östlichen Gliedkirchen vom 23. November 1951.
l. Die kirchliche Besteuerung (Veranlagung) erfolgt nur am
Hauptwohnsitz. Als Hauptwohnsitz gilt bei Verheirateten stets der Aufenthaltsort
der Familie (Familienwohnsitz).
2. Bei Unverheirateten (Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen)
gilt im Falle mehrfachen Wohnsitzes als Hauptwohnsitz stets der Ort der
Arbeitsstätte (Arbeitswohnsitz), auch wenn der Kirchensteuerpflichtige das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gehören zum Haushalt von
Verwitweten oder Geschiedenen unterhaltsberechtigte Kinder, die sich in deren
bisheriger Wohnung aufhalten, dann ist wie bei Verheirateten die
Familienwohnsitzgemeinde für die
Besteuerung zuständig.
3. Hält sich ein Verheirateter aus beruflichen
Gründen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate in einer anderen als
der Wohnsitzgemeinde, jedoch nicht in Berlin auf, so hat die Kirchgemeinde des
Arbeitswohnsitzes für die Zeit nach diesen ersten 6 Monaten Anspruch auf
die halbe Kirchensteuer. Diese ist ihr auf Antrag von der allein
hebeberechtigten Kirchgemeinde des Familienwohnsitzes zu
überweisen.
4. Wenn Verheiratete mit Hauptwohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik in Berlin ihre Arbeitsstätte und nur einen zweiten
Wohnsitz haben, mithin die Kirchensteuer dort zusammen mit der Lohnsteuer
einbehalten wird, so hat die Familienwohnsitzgemeinde gleich vom Zeitpunkt der
ersten Einbehaltung ab Anspruch auf die halbe Kirchensteuer. Diese ist ihr auf
Antrag von der Berliner Stadtsynode zu überweisen.
5. Für die Erhebung des Kirchgeldes gelten die gleichen
Grundsätze.
Nunmehr ist nach diesen Richtlinien zu verfahren. Die
Richtlinien haben nur für die Fälle Bedeutung, wo Familienwohnsitz und
Arbeitswohnsitz sich im Bereiche verschiedener in der Deutschen Demokratischen
Republik liegender Landeskirchen (Gliedkirchen) befinden. Über diese
Fälle ist nach § 9 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung vom
26. Mai 1950 zum Kirchensteuergesetz (Amtsblatt Seite A 40 unter II Nr. 27) nach
wie vor dem Landeskirchenamte zu berichten.
Befindet sich sowohl der Familienwohnsitz wie der
Arbeitswohnsitz im Bereiche unserer Landeskirche, so bewendet es zur
Vereinfachung des Verfahrens bei der Heranziehung zur Kirchensteuer in der
Familienwohnsitzgemeinde nach Nr. 12 der Dritten Ausführungsverordnung vom
17. Oktober 1950 zum Kirchensteuergesetz (Amtsblatt Seite A 82 unter II Nr.
55).
Die Anschrift der Berliner Stadtsynode (vgl. Nr. 4 der
Richtlinien) lautet: "Berliner Stadtsynodalverband Ostsektor - Kasse - Berlin C
2, Bischofstraße 6 - 8".
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
40110/494 a
Zu den mit Verordnung vom 22. Januar 1952 (Amtsblatt Seite A 5
unter II Nr. 4) bekannt gegebenen Richtlinien zur Vermeidung kirchlicher
Doppelbesteuerungen im Bereich der östlichen Gliedkirchen vom 23. November
l951 wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Überweisung der
einbehaltenen Kirchensteuer an den Berliner Stadtsynodalverband auf dem
Dienstwege bei dem Landeskirchenamt einzureichen sind und dass diesen
Anträgen stets eine Bescheinigung des Berliner Arbeitgebers beizufügen
ist, aus der hervorgeht, für welche Zeit und in welcher Höhe
Lohnsteuer durch Steuerabzug einbehalten worden ist.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 13. April 1956 (ABl. 1956 A 25)
1. Durch Verordnung vom 16. Juni 1954 ( Amtsblatt Seite A 51
unter II. Nr. 27) ist der Austausch von Wegzugsmeldungen zwischen den
Gliedkirchen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geregelt worden.
Danach sollten noch vorhanden Steuerreste vorläufig weiter im Wege der
Amtshilfe eingezogen werden.
Nach einem Rundschreiben der Berliner Kanzlei der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1956 haben nunmehr alle
Gliedkirchen zugestimmt, dass bei Wegzug von Kirchengliedern in den Bereich
einer anderen Landeskirche auf noch vorhanden Steuerreste verzichtet werden soll
und diese Steuerreste der Zuzugsgemeinde überlassen werden sollen. Diese
Regelung soll bereits vom 1. Januar 1955 ab gelten.
Wir bitten darauf zu achten, dass in Zukunft immer
entsprechend gehandelt wird.
2. Immer wieder wird festgestellt, dass bei Umzügen
innerhalb unserer Landeskirche Wegzugsmeldungen überhaupt nicht oder erst
sehr spät versandt werden.. Dann kann die Zuzugsgemeinde den Verzogenen
nicht rechtzeitig erfassen und zur Kirchensteuer heranziehen.
Die Kirchensteuerstellen werden daher erneut ermahnt, für
lückenlose und rechtzeitige Versendung von Wegzugsmeldungen zu
sorgen.
Dies Pflicht besteht auch bei Wegzügen in andere
Landeskirchen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Im Amtsblatt vom 13. September 1996 (ABl. 1996 A
195)
Reg.-Nr.: 4011 110 (30) 2194
Das Landesamt für Finanzen hat dem
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens Steuerlisten mit den Namen
der Kirchgemeindeglieder zur Verfügung gestellt, deren Religionsmerkmal
"ev." den Finanzbehörden bekannt ist. Die Steuerlisten beinhalten auch alle
aus dem Gebiet der Landeskirche verzogenen, ausgetretenen und verstorbenen
Kirchgemeindeglieder, können aber wegen ihres Umfangs nicht an die
Kirchgemeinden weitergegeben werden.
Für Kirchgemeinden besteht jedoch die Möglichkeit,
im Steuerreferat des Landeskirchenamtes über die Speicherung des
Religionsmerkmales von Selbstständigen, die keine Lohnsteuerkarte besitzen,
schriftlich Auskunft einzuholen.
Sollte das Religionsmerkmal von Selbstständigen in den
Steuerlisten (Stand Dezember 1995) nicht erfasst sein, besteht die Annahme, dass
sie beim Ausfüllen der Einkommenssteuerklärung das Religionsmerkmal
"ev" nicht angegeben haben.
Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Chemnitz bestehen keine
Bedenken dagegen, dass die Kirchgemeinden den betreffenden Finanzämtern die
Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche mitteilen. Wir
möchten jedoch anregen, dass vor dieser Mitteilung seitens der
Kirchgemeinde mit den Betroffenen ein Gespräch geführt wird. Das
Ergebnis dieses Gesprächs kann auch sein, dass die Kirchensteuer für
die vergangenen Jahre nicht nacherhoben wird.
Zur Nachforschung benötigt das Landeskirchenamt
folgende Daten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort, Ortsteil
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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