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4.6 STEUERN

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<4_6> Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen [Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG]

Vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. 2002, S. 82)

Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Steuerberechtigung
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.

§ 2
Steuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 Abgabenordnung (AO 1977) gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

§ 4
Steuerarten, Steuerordnung
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie als
1. a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) oder
b) nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,
2. a) Zuschlag zur Vermögenssteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder
b) nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,
3. Steuer vom Grundbesitz,
4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und
5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(3) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 kann auch als Mindestbetrag erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten wird. Eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist zulässig.
(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.
(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt
1. mit Zeitablauf,
2. mit dem In-Kraft-Treten eines neuen,
3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Auslaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung eines neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahrs hinaus.
(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

§ 6
Konfessionsgleiche Ehe
Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8
Glaubensverschiedene Ehe
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich aus der Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG auf die unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a EStG ermittelte Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Dabei sind ausgleichsfähige Verluste abweichend von § 2 Abs. 3 EStG stets dem Ehegatten zuzurechnen, dem sie entstanden sind.
(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.
(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.
(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10
Übertragung der Verwaltung
(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.
(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.

§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung
(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12
Anzuwendende Vorschriften
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2597) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 13
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.
(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14
Andere Steuerberechtigte
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 15
Durchführungsverordnungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
1. die Veranlagung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.

§ 16
Übergangsregelungen
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.
(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Februar 2002

Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen Dr. Thomas de Maizière

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<4_6> Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

Vom 16. Januar 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 18)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: geändert durch Erste Änderungsverordnung vom 30.03.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 169).>

§ 1
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommenssteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2
Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.II, S.885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.

Anlage
Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuern von den Finanzämtern verwaltet werden

1. Im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
b) Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
c) Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets <jetzt: der schlesischen Oberlausitz>
d) Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
e) Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
2. Im Bereich der Katholischen Kirche:
a) Bistum Dresden-Meißen
b) Apostolische Administratur Görlitz <jetzt: Bistum Görlitz>
c) Bischöfliches Amt Magdeburg <jetzt: Bistum Magdeburg>

Der Staatsminister der Finanzen

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<4_6> Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen (Kirchensteuergesetz - KStG)

Vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1990 A 83),
neu bekannt gemacht vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 105)


<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); §§ 2, 3 und 7 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) (in Kraft zum 01.01.2009).>

40110(15)958
Auf Grund von § 39 Ziffer 3 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Kirchensteuerberechtigung
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche, ihrer Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Kirchenbezirke für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden
1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,
2. von den Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften als Ortskirchensteuer.

§ 2
Kirchensteuerarten, Anrechnung
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Prozentsatz der Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
oder
b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwands des Kirchenglieds
4. Kirchgeld in festen und gestaffelten Beträgen.
(2) Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. Werden diese Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nacheinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 3 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden. Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe angerechnet.

§ 3
Kirchensteuerbeschlüsse
(1) Über die Landeskirchensteuern beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.
(2) Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluss. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(3) In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein rechtswirksamer neuer Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.

§ 4
Kirchensteuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht
1. gegenüber der Landeskirche,
2. gegenüber der Kirchgemeinde, der das Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder auf Grund besonderer kirchenrechtlichen Bestimmungen angehört.

§ 5
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit den ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod des Kirchenglieds mit Ablauf des Sterbemonats:
2. bei Wegzug
a) aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer,
b) aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die Ortkirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben worden ist;
3. Bei Scheidung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung, dass sich das Kirchenglied von der Landeskirche geschieden hat, wirksam geworden ist;
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern
Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.

§ 7
Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.
(2) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen (Arbeitslohn) auf Grund eines besonderen Tarifs erhoben werden.

§ 8
Kirchensteuer vom Vermögen
Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die Bestimmungen in § 7 entsprechend.

§ 9
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehört ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so kann vom dem Kirchenglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenglieds bemessen wird.
(2) Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluss bekannt gemacht.

§ 10
Kirchgeld
Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach dem Einkommen oder Vermögen des Kirchengliedes bemessen werden. Es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regelt eine Ausführungsverordnung des Landeskirchenamtes.

§ 11
Erhebung der Kirchensteuern
(1) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen den Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz, ggf. die Höhe des Kirchgelds sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben; sie müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Für Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
(2) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen oder kommunalen Unterlagen für die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
(3) Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben.
(4) Werden Maßstabsteuern auf Grund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide, die die Änderungen berücksichtigen, zu ersetzen.

§ 12
Verwaltung der Kirchensteuern
(1) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung vom Landeskirchenamt verwaltet.
(2) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchgemeinden oder anderen steuererhebenden Körperschaften oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 13
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften.
(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen.

§ 14
Steuergeheimnis
Die kirchlichen Dienstellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 15
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruches zu. Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen. Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das Landeskirchenamt. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.
(2) Bei Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder auf Erlass der Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruches zu. Dies gilt auch dann, wenn über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht binnen einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. Der Einspruch gegen eine Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder Erlass ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Landeskirchenamt einzulegen. In den Fällen der Untätigkeit nach Stellung eines Antrages auf Stundung oder Erlass ist der Einspruch innerhalb von sechs Monaten einzulegen. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt Absatz 1 Satz 4.
(3) Gegen ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist die Klage vor dem Finanzgericht eröffnet. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Wird der Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid erhoben und hilft ihm das zuständige Organ der steuererhebenden Körperschaft nicht ab, so ist er dem Regionalkirchenamt mit einer Stellungnahme vorzulegen, das über den Einspruch abschließend entscheidet.
(5) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. Die mit dem Einspruch gemäß Absatz 1 befasste Finanzbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(6) In Gebietsteilen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, die außerhalb des Freistaates Sachsen liegen, richten sich das außergerichtliche Vorverfahren und der Rechtsweg nach den landesrechtlichen Vorschriften am Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

§ 16
Ruhen der Kirchensteuerberechtigung
Das Recht der Kirchgemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften, Ortskirchensteuern nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 zu erheben, ruht.

§ 17
Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen
Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gemäß § 16 ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Finanzbedarfs jährlich vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 18
<Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 13.04.1983: wurde eingearbeitet in deren Text im Abschnitt 1.3.1>

§ 19
Ausführungsbestimmungen, Übergangs- und Durchführungsregelungen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt. Die Zuständigkeit der Landessynode für Regelungen gemäß § 17 bleibt unberührt.
(2) Das Landeskirchenamt trifft die auf Grund dieses Kirchengesetzes notwendigen Übergangs- und Durchführungsregelungen.

§ 20
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten sämtliche ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
1. Kirchensteuergesetz vom 21. November 1967 (Amtsblatt Seite A 75) in der Fassung von Ziffer I des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz -PfBG -) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 49),
2. Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. November 1969 (Amtsblatt Seite A 97),
3. Ausführungsverordnung vom 28. November 1969 (Amtsblatt Seite A 99) zum Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. November 1969,
4. Zehnte Ausführungsverordnung vom 29. September 1976 Amtsblatt Seite A 94) zum Kirchensteuergesetz vom 21. November 1967.

Dresden, am 23. Oktober 1990

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<4_6> Landeskirchensteuerbeschluss

Vom 10. April 2005 (ABl. 2005 A 129)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Abschnitt II geändert durch Beschluss zur Änderung ...vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Neufassung bekannt gemacht vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Abschnitt I geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) (in Kraft zum 01.01.2009).>

Reg.-Nr. 40110 – 1 (2) 31
Nachstehend wird der Landeskirchensteuerbeschluss bekannt gemacht. Die in den Kirchensteuergesetzen der Länder vorgesehene staatliche Anerkennung ist durch die zuständigen Ministerien des Freistaats Sachsen, des Landes Brandenburg, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats Thüringen erfolgt. Aufgrund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens – KStG – vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A87), hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens Folgendes beschlossen:

Landeskirchensteuerbeschluss
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt kalenderjährlich von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3,5 % des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 % der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2c Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Landeskirchensteuerbeschlusses entstehen.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten
höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer findet § 51a Absätze 2b bis 2e Einkommensteuergesetz Anwendung.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz gilt:
1. Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15 : 85 auf die Konfessionen „römischkatholisch“ und „evangelisch“ aufgeteilt.
2. Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 % der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen
oder – wenn dies nicht möglich ist – im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen „römisch-katholisch“ und „evangelisch“ aufzuteilen.
(2) Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz sinngemäß.

III.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt kalenderjährlich von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten
im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben,
welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Stufe Bemessungsgrundlage Jährliches Monatliches
(gemeinsam zu Kirchgeld Kirchgeld
versteuerndes Einkommen
nach § 2 Abs. 5 EStG)
Euro Euro Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr 3.600 300

IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

V.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

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<4_6> Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung - KiGO)
Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 A 205)

Reg.-Nr. 40110 (21) 1246
Aufgrund der §§ 10 und 19 des Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A. 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
(1) Die Kirchgemeinden erheben aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 in Verbindung mit §16 des Kirchensteuergesetzes von ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Zuflüsse in Geld.

§ 2
(1) Das Kirchgeld ist auf der Grundlage des Ortskirchensteuerbeschlusses nach den Sätzen der als Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben.
(2) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch Ortskirchensteuerbeschluss in der rechten Spalte der angefügten Kirchgeldtabelle (Anlage 1) andere Kirchgeldsätze (Monats- und Jahresbeträge) festzulegen.
(3) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) oder eine gemäß Absatz 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle mit der Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
(4) Im Erhebungszeitraum festgesetzte Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Mit dem Antrag ist der Kirchgemeinde der bestandskräftige Einkommenssteuerbescheid vorzulegen.

§ 3
(1) Für den Ortskirchensteuerbeschluss ist das dieser Verordnung angefügte Muster (Anlage 2) zu verwenden.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss hat die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) oder eine gemäß § 2 Abs. 2 abgewandelte Kirchgeldtabelle zu enthalten.
(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Ortskirchensteuerbeschlüsse, welche die angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.
(4) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in kirchgemeindeüblicher Weise durch Aushang bekannt zu machen. Er soll auch im Kirchgemeindeblatt abgedruckt werden.


§ 4
(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Hauptwohnsitz gleich. Bei Studenten und Auszubildenden sowie anderen Kirchgeldpflichtigen, die sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung vorübergehend nicht am Hauptwohnsitz aufhalten, bleibt die Kirchgeldpflicht gegenüber der Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes bestehen.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zugangs auf die Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den bisherigen Hauptwohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.

§ 5
(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichen Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu erheben.
(2) Die Erhebung des Kirchgelds obliegt je nach der bestehenden Regelung dem Kirchenvorstand oder dem Kirchgemeindeverband.
(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.

§ 6
Im Übrigen gelten für die Erhebung, die Stundung, den Erlass und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das Verfahren bei Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide (Rechtsbehelfsverfahren) die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.

§ 7
(1) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchgemeinden bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 SächsKiStG der staatlichen Anerkennung.
(2) Ortskirchensteuerbeschlüsse gelten als staatlich anerkannt, wenn ein Kirchgeld nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben wird. Einer gesonderten Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SächsKiStG bedarf es insoweit nicht.
(3) Legt eine Kirchgemeinde gemäß § 2 Abs. 2 bezogen auf die entsprechenden Einnahmen höhere als die in der als Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle ausgewiesenen Beträge fest, so ist der Ortskirchensteuerbeschluss von der allgemeinen staatlichen Anerkennung nicht erfasst und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen durch das Bezirkskirchenamt zur staatlichen Anerkennung vorzulegen.

§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 (ABl. S. A 85), in der Neufassung vom 1. Dezember 1998 (ABl. S. A 205), geändert durch Artikel 10 der Zweiten Euro-Verordnung vom 10. Juli 2001 (ABl. S. A 191) außer Kraft.

2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluss

Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 der Kirchgeldordnung


Kirchgeldtabelle

Monatliche Einnahmen in EUR
Monatsbetrag in EUR
Jahresbetrag in EUR
bis 374,99
0,50
6,00
375,00 bis 499,99
1,00
12,00
500,00 bis 624,99
2,50
30,00
625,00 bis 749,99
2,75
33,00
750,00 bis 874,99
3,00
36,00
875,00 bis 999,99
3,25
39,00
1.000,00 bis 1.124,99
3,50
42,00
1.125,00 bis 1.249,99
3,75
45,00
1.250,00 bis 1.374,99
4,00
48,00
1.375,00 bis 1.499,99
4,25
51,00
1.500,00 bis 1.624,99
4,50
54,00
1.625,00 bis 1.749,99
4,75
57,00
1.750.00 bis 1.874,99
5,00
60,00
1.875,99 bis 1.999,00
5,50
66,00
2.000,00 bis 2.124,99
6,00
72,00
2.125,00 bis 2.249,99
6,50
78,00
2.250,00 bis 2.374,99
7,00
84,00
2.375,00 bis 2.499,00
7,50
90,00
über 2.500,00
0,3 % der monatlichen/jährlichen Einnahmen


Anlage 2
zu § 3 Abs. 1 der Kirchgeldordnung
Muster eines Ortskirchensteuerbeschlusses

Kirchgemeinde ...........................................

Ortskirchensteuerbeschluss
für das Jahr ...

1. Rechtsgrundlage

Dieser Beschluss ergeht aufgrund des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz - KStG -) vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) sowie der Kirchgeldordnung - KiGO - vom 27. Mai 2003 (ABl. S. A 205).

2. Maßstab für die Erhebung des Kirchgelds

Für das Jahr ... wird von allen Kirchgemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen haben, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) erhoben.

3. Kirchgeldsätze

(1) Das Kirchgeld wird nach den Sätzen der anliegenden Kirchgeldtabelle erhoben.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die der Erhebung zugrunde liegend Kirchgeldtabelle mit der Aufforderung zu übermitteln, den sich aufgrund seiner Einnahmen ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.

4. Fälligkeitstermin

Das Kirchgeld ist mit Ablauf eines Monats nach Zugang des Ortskirchensteuerbescheides fällig. Monatliche Ratenzahlung ist zulässig.

5. Verlängerung der Gültigkeit

Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch für das folgende Jahr.

6. Öffentliche Bekanntmachung

Dieser Beschluss wird in kirchgemeindeüblicher Weise durch Aushang bekannt gemacht. Er soll auch im Kirchgemeindeblatt abgedruckt werden.

Der vorstehende Ortskirchensteuerbeschluss wurde in der ordentlichen Sitzung am .............. gefasst.


....................................., den .............................

Der Kirchenvorstand

(Siegel)

Vorsitzender Mitglied


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<4_6> Verwaltungsvorschrift zur Kirchgeldordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (VwVKiG)

LIGN="CENTER"> Vom 30. September 2003 (ABl. 2003 A 207)

Reg.-Nr. 40110 (21) 1247
Zur Anwendung der Kirchgeldordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 27. Mai 2003 erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines
II. Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen
III. Verfahren und Genehmigung der Ortskirchensteuerbeschlüsse
IV. Staatliche Anerkennung der Kirchgeldordnung und der Ortskirchensteuerbeschlüsse
V. Verfahren der Erhebung und Einholung des Kirchgeldes
VI. Rechtsbehelfsverfahren
VII. Statistische Bericht und Anzeigen
VIII. In-Kraft-Treten

I. Allgemeines

Aufgrund des Kirchensteuergesetzes und der Kirchgeldordnung haben die Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen Ortskirchensteuer als Kirchgeld in gestaffelten Beträgen zu erheben. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Kirchgeldordnung und dient der Gewährleistung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen und einheitlichen Ausübung der damit verbundenen Verwaltungstätigkeit.

II. Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen

1) Maßgeblich ist die Höhe der im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen, deren Höhe vom Kirchgeldpflichtigen in gewissenhafter Selbsteinschätzung zu ermitteln ist.
2) Kirchgeldpflichtige Einnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Kirchgeldordnung)* sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus anderen Einkunftsarten sowie Renten, laufende Unterstützungsleistungen (z.B. Arbeitslosengeld und -hilfe, Sozialhilfe), Unterhalt, Stipendien u.Ä.
* §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der Kirchgeldordnung.
Dabei können bei den Zuflüssen aus nichtselbständiger beruflicher Tätigkeit (”Nettobezüge”), aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen im Erhebungszeitraum angefallene bzw. voraussichtlich anfallende Werbungskosten abgezogen werden.
Im Erhebungszeitraum gezahlte bzw. voraussichtlich zu zahlende und nicht bereits anderweitig zuflussmindernd berücksichtigte Vorsorgeaufwendungen und entrichtete bzw. zu entrichtende Steuervorauszahlungen oder - nachzahlungen für die Vorjahre können ebenfalls zum Abzug gebracht werden.

  1. Verfahren und Genehmigung der Ortskirchensteuerbeschlüsse

1) Jede Kirchgemeinde legt jährlich gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 durch den vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortskirchenbeschluss (sog. Kirchgeldbeschluss) die unmittelbare Rechtsgrundlage für ihre Kirchgelderhebung fest. Für den Ortskirchensteuerbeschluss ist das der Kirchgeldordnung als Anlage 2 angefügte Muster zu verwenden (§ 3 Abs. 1).
2) Im Ortskirchensteuerbeschluss hat die Kirchgemeinde festzulegen, ob das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Alternative 1 nach den Sätzen der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) oder gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Alternative 2 aufgrund einer abgewandelten Kirchgeldtabelle erhoben wird.
3) Macht die Kirchgemeinde von ihrem Abwandlungsrecht Gebrauch, so ist zu beachten, dass die Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) nach § 2 Abs. 2 ausschließlich in der rechten Spalte (Beträge) verändert werden darf. Werden die Beträge erhöht, ist § 7 Abs. 3 zu beachten (Abschnitt IV). Die linke Spalte (Einnahmen) ist unveränderlich. Die Angabe der Monatsbeträge hat lediglich informatorischen Charakter und kann daher auch entfallen.
4) Hat der Ortskirchensteuerbeschluss die Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) in unveränderter Form zum Inhalt, so gilt er gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Anderenfalls ist der Ortskirchensteuerbeschluss dem Bezirkskirchenamt nach der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand unverzüglich in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen. Das Bezirkskirchenamt soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Ortskirchenbeschlusses über dessen Genehmigung entscheiden. Wird die Genehmigung erteilt, so leitet das Bezirkskirchenamt der Kirchgemeinde eine Ausfertigung des Ortskirchensteuerbeschlusses zu; wird sie versagt, so ergeht ein entsprechender Bescheid. Der Kirchgemeinde steht gegen den Bescheid gemäß §§ 25 Abs.1 Satz 1, 26, 27 Abs. 1 Nr. 2 KVGG der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu, worüber sie zu belehren ist.
5) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in kirchenüblicher Weise, in der Regel durch Aushang, bekannt zu machen. Kirchgemeinden, die ein Kirchgemeindeblatt (Kirchboten) ausgeben, sollen ihn zweckmäßigerweise auch darin abdrucken.
6) Der Ortskirchensteuerbeschluss gilt auch für das folgende Kalenderjahr, sofern nicht bis Februar des Folgejahres ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst wird.

IV. Staatliche Anerkennung der Kirchgeldordnung und der Kirchensteuerbeschlüsse

1) Die Kirchgeldordnung wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 25.Juli 2003 nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) vom 14.Februar 2002 (GVBl. S. 82) staatlich anerkannt (SächsMBl. SMF, S. 292).
2) § 7 Abs. 1 trägt dem in § 5 Abs. 1 SächsKiStG geregelten Erfordernis der staatlichen Anerkennung kirchlicher Steuerbeschlüsse Rechnung.
3) § 7 Abs. 2 enthält zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens eine mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgestimmt Generalklausel, nach der ein Ortskirchensteuerbeschluss als staatlich anerkannt gilt, wenn und soweit er der Kirchgeldordnung entspricht. Damit die Anerkennungsfiktion eintreten kann, ist der Ortskirchensteuerbeschluss zur Kirchgeldordnung (Anlage 2 KiGO), wie in § 3 Abs. 1 zwingend geregelt, unverändert zu beschließen. Darüber hinaus ist die Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) entweder unverändert zu beschließen oder aber ausschließlich gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 2. Alternative (Abschnitt III) abzuwandeln. Werden die Beträge der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) bezogen auf die entsprechenden Einnahmen erhöht, so ist der Ortskirchenbeschluss von der staatlichen Anerkennungsfiktion nicht gedeckt und bedarf der gesonderten Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (§ 7 Abs. 3).
4) Auch im Falle des § 7 Abs. 3 ist der Ortskirchensteuerbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand dem Bezirkskirchenamt vorzulegen. Mit der Vorlage ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch den Beschluss höhere als die in der Kirchgeldtabelle zur Kirchgeldordnung (Anlage 1 KiGO) ausgewiesenen Beträge festgelegt wurden. Liegt eine Abwandlung der Kirchgeldtabelle im Sinne § 7 Abs. 3 vor, hat das Bezirkskirchenamt den Ortskirchenbeschluss zur staatlichen Anerkennung an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen weiterzuleiten und das Landeskirchenamt hierüber unter Übersendung einer Abschrift des Ortskirchensteuerbeschlusses unverzüglich zu unterrichten.

V. Verfahren der Erhebung und Einholung des Kirchgeldes

1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich durch die Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht bei getrennt lebenden Ehegatten ausnahmsweise ein Wahlrecht des Ehegatten, der seinen ständigen Aufenthalt bis zur Änderung des Hauptwohnsitzes an einem anderen Ort nimmt. Dieser kann das Kirchgeld auch bei der Kirchgemeinde am Ort seines ständigen Aufenthaltes entrichten. Die Zahlung ist der Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz bei Verlangen nachzuweisen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 verbleibt es bei Studenten und Auszubildenden sowie anderen Kirchgeldpflichtigen, die sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung vorübergehend nicht am Hauptwohnsitz aufhalten, bei der Kirchgeldpflicht gegenüber der Kirchgemeinde am Hauptwohnsitz. Die Regelung ist weit auszulegen und erfasst alle Aufenthaltsänderungen ohne Änderung des Hauptwohnsitzes.
Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraumes unter Änderung seines Hauptwohnsitzes in eine andere Kirchgemeinde, so geht eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tag des Zuzugs auf die Kirchgemeinde am neuen Hauptwohnsitz über (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag der Kirchgemeinde oder des Kirchgeldpflichtigen das für den bisherigen Hauptwohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt durch Bescheid.
2) Das Kirchgeld wird durch die Kirchgemeinde für das laufende Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) spätestens am 30. April durch Kirchgeldbescheid auf der Grundlage des Ortskirchensteuerbeschlusses (Abschnitt III) erhoben. Soweit üblich kann sich die Kirchgemeinde zur Kirchgelderhebung der Form des Kirchgeldbriefes bedienen. Die Verwendung der Bezeichnungen ”Kirchgeldbescheid” oder ”Bescheid” ist nicht zwingend.
3) Der Kirchgeldbescheid ist jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie der vollständigen Anschrift durch einfachen Brief oder Einwurf in den Briefkasten zuzustellen.
Bei der Zustellung durch einfachen Brief gilt der Bescheid als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen. Die Art der Zustellung sowie das Datum der Zustellung bzw. der Aufgabe zur Post sind in den Akten der Kirchgemeinde zu dokumentieren. Die Feststellung und der Nachweis des Zugangs sind erforderlich, um Fälligkeit und Einspruchsfrist bestimmen und gegebenenfalls geltend machen zu können.
4) Im Kirchgeldbescheid ist eingangs der Ortskichensteuerbeschluss als unmittelbare Rechtsgrundlage anzugeben. Bestandteil des Bescheides ist die gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 in der Kirchgemeinde zur Anwendung kommende Kirchgeldtabelle, die in den Bescheid aufzunehmen ist. Der Kirchgeldpflichtige ist im Bescheid aufzufordern, Kirchgeld in Höhe des sich aufgrund gewissenhafter Selbsteinschätzung (Abschnitt II) der im Erhebungszeitraum auf den Kalendermonat entfallenden Einnahmen im Sinne § 1 Abs. 2 aus der Tabelle ergebenden Jahresbetrages innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.

In den Kirchgeldbescheid ist Abschnitt II ”Ermittlung der kirchgeldpflichtigen Einnahmen” aufzunehmen.

In einem nachfolgenden informationellen Teil des Kirchgeldbescheides ist darauf hinzuweisen, dass das Kirchgeld vollständig in der Kirchgemeinde verbleibt und damit zusätzlich und unabhängig von den Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen für Vorhaben der Kirchgemeinde zur Verfügung steht. Nach Möglichkeit sind konkrete Vorhaben der Kirchgemeinde im Erhebungszeitraum anzugeben, die durch Kirchgeld finanziert oder mitfinanziert werden sollen.
Der Kirchgeldbescheid ist vom Pfarramtsleiter zu unterzeichnen. Ihm ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen:

”Gegen diesen Kirchgeldbescheid (Kirchgeldbrief) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde ... erhoben werden. Der Einspruch soll begründet werden.

5) Die Zahlung des Kirchgeldes soll vorzugsweise bargeldlos durch Überweisung an die Kirchgemeinde erfolgen. Hierzu soll dem Kirchgeldbescheid bereits ein Überweisungsformular mit Eintragung der Bankverbindung der Kirchgemeinde sowie des Verwendungszweckes beigefügt werden. Je nach bisheriger Übung in der Kirchgemeinde kann das Kirchgeld generell oder durch einen entsprechend beauftragten und bevollmächtigten Mitarbeiter beim Kirchgeldpflichtigen persönlich eingeholt werden.
6) Soweit erforderlich, soll frühestens zwei Monate nach Abschluss des Versendens der Kirchgeldbescheide eine Erinnerung im Kirchgemeindeblatt oder durch Aushang dergestalt erfolgen, dass in anonymisierter Form alle Kirchgeldpflichtigen, die der Kirchgeldzahlung noch nicht nachgekommen sind, hierzu aufgefordert bzw. hieran erinnert werden. Erst danach sollen Kirchgeldpflichtige, die sich in Zahlungsverzug befinden, durch ein individuelles Schreiben freundlich an die noch ausstehenden Zahlung erinnert werden. Die Erinnerung kann wiederholt werden. Die Bezeichnung ”Mahnung” soll nicht verwendet werden.
7) Eine Beitreibung des Kirchgeldes erfolgt nicht.
8) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 Kirchgemeindeordnung ist jedes Kirchgemeindeglied verpflichtet, seinen Anteil an den Lasten der Kirchgemeinde insbesondere durch Entrichtung von Kirchensteuer zu tragen. Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung des Kirchgeldes ist nach Abs. 4 der Regelung Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen.
9) Über Anträge auf Stundung oder Erlass des Kirchgeldes entscheidet gemäß § 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Pfarramt erlässt hierzu einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach Ziffer 4 zu versehen ist. Für das Einspruchsverfahren (§ 15 Abs. 4 Kirchensteuergesetz) gilt Abschnitt VI entsprechend.
10) Auf Antrag des Kirchgeldpflichtigen ist im Erhebungszeitraum gezahlte Landeskirchensteuer ganz oder teilweise auf das Kirchgeld anzurechnen (§ 2 Abs. 4). Die gezahlten Beträge sind der Kirchgemeinde mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
11) Der Kreis der Personen, die in Zusammenhang mit der Kirchgelderhebung Zugang zu Kirchgeld-, Einkommenssteuer- und sonstigen personenbezogenen Daten erhalten, ist möglichst klein zu halten und listenmäßig zu erfassen. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, auch für die Zeit danach, schriftlich auf das Steuergeheimnis und das Datengeheimnis zu verpflichten, auch wenn sie bereits aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Aus Mitgliedern des Kirchenvorstandes soll für Kirchgeldangelegenheiten ein Ausschuss gebildet werden. Diesem Ausschuss sollen der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes angehören. Es soll dem Kirchenvorstand Beschlussempfehlungen geben und hierzu nur im erforderlichen Umfang Steuer- und sonstige personenbezogene Daten mitteilen.

VI. Rechtsbehelfsverfahren

1) Wird gegen den Kirchgeldbescheid Einspruch erhoben und hilft der Kirchenvorstand diesem nicht ab, so ist der Einspruch dem Bezirkskirchenamt mit einer Stellungnahme vorzulegen, das abschließend darüber entscheidet (§ 15 Abs. 4 Kirchensteuergesetz). Die Vorlage beim Bezirkskirchenamt im Fall der Nichtabhilfe hat unverzüglich zu erfolgen; in der Stellungnahme sind die Gründe der Nichtabhilfe anzuführen. Der Einspruchsführer ist ohne Angabe von Gründen mitzuteilen, dass dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen werden kann und dieser dem Bezirkskirchenamt zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.
2) Wird dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen, erlässt das Pfarramt einen Abhilfebescheid. Gegen den Abhilfebescheid ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, so dass es keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.

VII. Statistische Berichte und Anzeigen

1) Die Kirchengemeinden haben dem Bezirkskirchenamt über die Superintendentur jeweils bis zum 10. Januar eines Jahres einen formgebundenen statistischen Bericht zur Kirchgelderhebung des Vorjahres zuzuleiten. Der Bericht ist vom Pfarramtsleiter zu unterzeichnen. Der aktuell geltende Formvordruck ”Bericht zur Kirchgelderhebung” (Anlage) wird den Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen durch das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt und kann von den Kirchgemeinden dort abgefordert werden. Er kann auch von den Kirchgemeinden selbst gemäß anliegendem Muster erstellt werden.
Die von den Kirchgemeinden mit der Kirchgelderhebung beauftragten Verwaltungszentralen, gemeinsamen Kirchgeldstellen oder anderen Dienstleistungseinrichtungen können auf das Erstellen von Einzelberichten nach der Anlage verzichten und die erforderlichen Angaben stattdessen in Listenform einreichen.
2) Die Kirchgemeinden haben dem Bezirkskirchenamt über die Superintendentur jeweils bis zum 10.Juli eines Jahres eine formlose Anzeige zum Ergebnis der Kirchgelderhebung im ersten Halbjahr zuzuleiten.

VIII. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1.Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Kirchgelderhebung 2000 vom 10.August 1999 (ABl.S.A.170) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
LIGN="CENTER"> Hofmann

Anlage
Formvordruck ”Bericht zur Kirchgelderhebung”


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<4_6> Vermeidung kirchlicher Doppelbesteuerung

Vom 22. Januar 1952 (ABl. 1952 A 5 und A 22)

40110/494 a
Die beteiligten Gliedkirchen haben in Verhandlungen mit der Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland in Berlin folgende Richtlinien aufgestellt:

Richtlinien
zur Vermeidung kirchlicher Doppelbesteuerungen im Bereich der östlichen Gliedkirchen vom 23. November 1951.

l. Die kirchliche Besteuerung (Veranlagung) erfolgt nur am Hauptwohnsitz. Als Hauptwohnsitz gilt bei Verheirateten stets der Aufenthaltsort der Familie (Familienwohnsitz).

2. Bei Unverheirateten (Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen) gilt im Falle mehrfachen Wohnsitzes als Hauptwohnsitz stets der Ort der Arbeitsstätte (Arbeitswohnsitz), auch wenn der Kirchensteuerpflichtige das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gehören zum Haushalt von Verwitweten oder Geschiedenen unterhaltsberechtigte Kinder, die sich in deren bisheriger Wohnung aufhalten, dann ist wie bei Verheirateten die Familienwohnsitzgemeinde für die
Besteuerung zuständig.

3. Hält sich ein Verheirateter aus beruflichen Gründen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde, jedoch nicht in Berlin auf, so hat die Kirchgemeinde des Arbeitswohnsitzes für die Zeit nach diesen ersten 6 Monaten Anspruch auf die halbe Kirchensteuer. Diese ist ihr auf Antrag von der allein hebeberechtigten Kirchgemeinde des Familienwohnsitzes zu überweisen.

4. Wenn Verheiratete mit Hauptwohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin ihre Arbeitsstätte und nur einen zweiten Wohnsitz haben, mithin die Kirchensteuer dort zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten wird, so hat die Familienwohnsitzgemeinde gleich vom Zeitpunkt der ersten Einbehaltung ab Anspruch auf die halbe Kirchensteuer. Diese ist ihr auf Antrag von der Berliner Stadtsynode zu überweisen.

5. Für die Erhebung des Kirchgeldes gelten die gleichen Grundsätze.

Nunmehr ist nach diesen Richtlinien zu verfahren. Die Richtlinien haben nur für die Fälle Bedeutung, wo Familienwohnsitz und Arbeitswohnsitz sich im Bereiche verschiedener in der Deutschen Demokratischen Republik liegender Landeskirchen (Gliedkirchen) befinden. Über diese Fälle ist nach § 9 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung vom 26. Mai 1950 zum Kirchensteuergesetz (Amtsblatt Seite A 40 unter II Nr. 27) nach wie vor dem Landeskirchenamte zu berichten.
Befindet sich sowohl der Familienwohnsitz wie der Arbeitswohnsitz im Bereiche unserer Landeskirche, so bewendet es zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Heranziehung zur Kirchensteuer in der Familienwohnsitzgemeinde nach Nr. 12 der Dritten Ausführungsverordnung vom 17. Oktober 1950 zum Kirchensteuergesetz (Amtsblatt Seite A 82 unter II Nr. 55).
Die Anschrift der Berliner Stadtsynode (vgl. Nr. 4 der Richtlinien) lautet: "Berliner Stadtsynodalverband Ostsektor - Kasse - Berlin C 2, Bischofstraße 6 - 8".

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

40110/494 a
Zu den mit Verordnung vom 22. Januar 1952 (Amtsblatt Seite A 5 unter II Nr. 4) bekannt gegebenen Richtlinien zur Vermeidung kirchlicher Doppelbesteuerungen im Bereich der östlichen Gliedkirchen vom 23. November l951 wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Überweisung der einbehaltenen Kirchensteuer an den Berliner Stadtsynodalverband auf dem Dienstwege bei dem Landeskirchenamt einzureichen sind und dass diesen Anträgen stets eine Bescheinigung des Berliner Arbeitgebers beizufügen ist, aus der hervorgeht, für welche Zeit und in welcher Höhe Lohnsteuer durch Steuerabzug einbehalten worden ist.

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<4_6> Verordnung über Überlassung von Kirchensteuerresten beim Umzug in andere Gliedkirchen. 2. Meldung bei Umzug von Kirchengliedern

Vom 13. April 1956 (ABl. 1956 A 25)

1. Durch Verordnung vom 16. Juni 1954 ( Amtsblatt Seite A 51 unter II. Nr. 27) ist der Austausch von Wegzugsmeldungen zwischen den Gliedkirchen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geregelt worden. Danach sollten noch vorhanden Steuerreste vorläufig weiter im Wege der Amtshilfe eingezogen werden.
Nach einem Rundschreiben der Berliner Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1956 haben nunmehr alle Gliedkirchen zugestimmt, dass bei Wegzug von Kirchengliedern in den Bereich einer anderen Landeskirche auf noch vorhanden Steuerreste verzichtet werden soll und diese Steuerreste der Zuzugsgemeinde überlassen werden sollen. Diese Regelung soll bereits vom 1. Januar 1955 ab gelten.
Wir bitten darauf zu achten, dass in Zukunft immer entsprechend gehandelt wird.
2. Immer wieder wird festgestellt, dass bei Umzügen innerhalb unserer Landeskirche Wegzugsmeldungen überhaupt nicht oder erst sehr spät versandt werden.. Dann kann die Zuzugsgemeinde den Verzogenen nicht rechtzeitig erfassen und zur Kirchensteuer heranziehen.
Die Kirchensteuerstellen werden daher erneut ermahnt, für lückenlose und rechtzeitige Versendung von Wegzugsmeldungen zu sorgen.
Dies Pflicht besteht auch bei Wegzügen in andere Landeskirchen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<4_6> Überprüfen des Religionsmerkmals von selbstständigen Kirchgemeindegliedern und Mitteilungen über die Kirchensteuerpflicht an das Finanzamt

Im Amtsblatt vom 13. September 1996 (ABl. 1996 A 195)

Reg.-Nr.: 4011 110 (30) 2194
Das Landesamt für Finanzen hat dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens Steuerlisten mit den Namen der Kirchgemeindeglieder zur Verfügung gestellt, deren Religionsmerkmal "ev." den Finanzbehörden bekannt ist. Die Steuerlisten beinhalten auch alle aus dem Gebiet der Landeskirche verzogenen, ausgetretenen und verstorbenen Kirchgemeindeglieder, können aber wegen ihres Umfangs nicht an die Kirchgemeinden weitergegeben werden.
Für Kirchgemeinden besteht jedoch die Möglichkeit, im Steuerreferat des Landeskirchenamtes über die Speicherung des Religionsmerkmales von Selbstständigen, die keine Lohnsteuerkarte besitzen, schriftlich Auskunft einzuholen.
Sollte das Religionsmerkmal von Selbstständigen in den Steuerlisten (Stand Dezember 1995) nicht erfasst sein, besteht die Annahme, dass sie beim Ausfüllen der Einkommenssteuerklärung das Religionsmerkmal "ev" nicht angegeben haben.
Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Chemnitz bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kirchgemeinden den betreffenden Finanzämtern die Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche mitteilen. Wir möchten jedoch anregen, dass vor dieser Mitteilung seitens der Kirchgemeinde mit den Betroffenen ein Gespräch geführt wird. Das Ergebnis dieses Gesprächs kann auch sein, dass die Kirchensteuer für die vergangenen Jahre nicht nacherhoben wird.

Zur Nachforschung benötigt das Landeskirchenamt folgende Daten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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