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4.3.2 GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN,
INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)
Abschnitt I
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für
Grundstücksverwaltung
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
§ 1
Zur Unterstützung kirchlicher
Grundstückseigentümer wird im Bereich der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens eine Zentralstelle für Grundstücksverwaltung
gebildet. Die Zentralstelle führt die Bezeichnung
“Grundstücksamt“.
§ 2
(1) Das Grundstücksamt ist zuständig für
die:
1. Beratung der kirchlichen Grundstückseigentümer
bei der Verwaltung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken und
Gebäuden, auch soweit sie selbst als Mieter, Pächter,
Erbbaurechtsnehmer oder sonstiger Nutzer betroffen sind. Angelegenheiten der
baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude bleiben
unberührt;
2. Vorbereitung aller Rechtsgeschäfte und sonstigen
rechtsverbindlichen Erklärungen kirchlicher
Grundstückseigentümer, die
a) den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch von
Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich
Wohnungseigentum,
b) die Belastung von Grundstücken oder von Rechten an
Grundstücken,
c) die Vergabe, die Belastung und die Veräußerung
von Erbbaurechten oder
d) die Vermietung, Verpachtung, sonstige Nutzung von
Grundstücken und Gebäuden betreffen;
3. Abrechnung der Betriebskosten für Gebäude
kirchlicher Grundstückseigentümer;
4. Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen;
5. Erfassung aller Grundstücke kirchlicher
Grundstückseigentümer und aller nach Nummern 2, 3 und 4 entstehenden
Daten in einer zentralen Datenbank.
(2) Im Auftrag kirchlicher Grundstückseigentümer
kann das Grundstücksamt weitere Leistungen erbringen.
§ 3
(1) Kirchliche Grundstückseigentümer im Sinne dieses
Gesetzes sind alle Kirchgemeinden, Kirchspiele, kirchlichen Lehen,
Kirchenärare, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke.
(2) Das Grundstücksamt kann mit Zustimmung des
Landeskirchenamtes Leistungen gemäß § 2 für andere
Grundstückseigentümer erbringen.
§ 4
(1) Die kirchlichen Grundstückseigentümer sind
verpflichtet, für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
Grundstücksangelegenheiten das Grundstücksamt in Anspruch zu nehmen
und hierbei in der jeweils erforderlichen Weise mitzuwirken. Für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Angelegenheiten kann das Landeskirchenamt
Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
(2) Die kirchlichen Grundstückseigentümer sind
verpflichtet, dem Grundstücksamt alle für die Erfassung der
Grundstücke und Verträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5
erforderlichen Angaben zu übermitteln, ihm weitere dafür
benötigte Unterlagen und Bescheinigungen in Kopie zu überlassen und
alle eintretenden dauernden oder vorübergehenden Veränderungen
rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2 ist das
Grundstücksamt zur Einsichtnahme in das Grundbuch des zuständigen
Amtsgerichts einschließlich der Einsichtnahme in die Grundakten
sowie zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster und die
Akten der zuständigen Baubehörde berechtigt.
§ 5
(1) Die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
geregelten Leistungen und die Erfüllung der in § 2 Abs.1 Nr. 4 und 5
genannten Aufgaben ist für die kirchlichen
Grundstückseigentümer
kostenlos.
(2) Für die Anfertigung der Betriebskostenabrechnung
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird ein Entgelt erhoben. Gleiches gilt,
sofern das Grundstücksamt weitere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2
übernimmt oder für andere Grundstückseigentümer
gemäß § 3 Abs. 2 tätig wird.
§ 6
(1) Das Grundstücksamt erteilt die in kirchlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Genehmigungen.
(2) Soweit für Grundstücksangelegenheiten die
Legitimation der Mitglieder eines Kirchenvorstandes, Kirchenbezirksvorstandes
oder Kirchgemeindeverbandsvorstandes notwendig ist, kann das Grundstücksamt
an Stelle des Regionalkirchenamtes das erforderliche Zeugnis ausstellen.
...
<§§ 7 bis 12 dieses Gesetzes sind in den
thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 1.3.4
MITARBEITERVERTRETUNG und 1.6 MELDEWESEN>
Abschnitt IV <in Kraft zum 01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für
Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige
landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für
Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem
Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
Vom 29. Januar 2008 (ABl. 2008 A 19)
Reg.-Nr. 1343 (Z-Grund)
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 des
Zentralstellengesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 51) verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Finanzierung der Kosten
der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für Gebäude kirchlicher
Grundstückseigentümer durch das Grundstücksamt
Folgendes:
§ 1
Berechnung und Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr wird als pauschaler Betrag je
Abrechnungseinheit und Abrechnung erhoben. Sie wird auf 36,00 Euro festgesetzt.
(2) Abrechnungseinheit im Sinne dieser Rechtsverordnung ist
jede Einheit, für die eine Ermittlung der Betriebskosten erfolgen muss.
Eine Einheit ist auch eine kirchgemeindliche Nutzung neben einer weiteren
Nutzung dieses kirchlichen Gebäudes.
§ 2
Fälligkeit
Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Betriebskostenabrechnung fällig.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Kostenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
(VwV Grundstücksrichtlinien)
Vom 20. Mai 2008 (ABl. 2008 A 73)
Reg.-Nr. 40350/832
Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung der
grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des
Zentralstellengesetzes folgende Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich, Bedeutung und
Nachweis
1. Geltungsbereich
2. Bedeutung und Zweckbindung des Grundstückeigentums und
der Rechte an Grundstücken
3. Grundstücksunterlagen
Abschnitt II Erwerb, Veräußerung und
Belastung
1. Grundstückserwerb
2. Veräußerung und Belastung von
Grundstücken
3. Verkaufserlös und Ersatzlandbeschaffung
4. Erbbaurechte
Abschnitt III Bewirtschaftung
1. Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
2. Vermietung
3. Verpachtung
4. Garagenvereinbarungen
5. Waldbewirtschaftung
6. Abbau von Bodenbestandteilen
7. Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
8. Errichtung und Betrieb von Windkraft
Abschnitt IV Besondere Zweckbindung von
Friedhofsflächen
Abschnitt V Mitbenutzungsrechte
1. Nachbarrecht
2. Wegerechte und Straßenrechte
3. Wasserrechte
4. Leitungsrechte
Abschnitt VI Sachverständige, Verträge und
Erklärungen
1. Sachverständige
2. Verträge und Erklärungen
Abschnitt VII Kommunale und staatliche
Maßnahmen
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
Abschnitt I
Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle im Eigentum der
Kirchgemeinden und ihrer Lehen stehenden Grundstücke und dienen der
Anleitung der Vertretungsorgane kirchlicher Grundstückseigentümer. Die
Richtlinien sind für Grundstücke anderer kirchlicher
Körperschaften wie Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände
entsprechend anzuwenden. Die Richtlinien gelten auch für Rechte an eigenen
und fremden Grundstücken.
2. Bedeutung und Zweckbindung des
Grundstückeigentums
und der Rechte an Grundstücken
2.1. Grundstücke sind ein wesentlicher Teil des
kirchlichen Vermögens.
2.2. Grundstücke können Widmungen oder
Zweckbestimmungen unterliegen. Widmung und Zweckbestimmung sind zu beachten und
dürfen grundsätzlich nicht geändert werden.
3. Grundstücksunterlagen
3.1. Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
wie Erbbaurechte oder Wohnungs- oder Sondereigentum kirchlicher
Rechtsträger sind auf den Namen dieses Rechtsträgers im Grundbuch
einzutragen. Gleiches gilt auch für Miteigentumsanteile sowie für
dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an fremden
Grundstücken.
3.2. Die in Ziffer 3.1. genannten Grundstücke und Rechte
sind im Besitzstandsverzeichnis der Kirchgemeinde – ggf. mit ihrer Widmung
bzw. Zweckbestimmung – zu erfassen. Das Besitzstandsverzeichnis ist als
Übersichtsblatt über das gesamte Grundstückseigentum eines
Rechtsträgers (alle Flurstücke mit fortlaufender Nummerierung) zu
führen und auf dem Laufenden zu halten.
3.3. Neben dem Besitzstandsverzeichnis sind je ein
Grundbuchauszug für jedes Grundstück und jedes Erbbaurecht, eine
Nutzungsartenübersicht für alle Flurstücke, amtliche
Lagepläne für alle Grundstücke des Rechtsträgers, eine
Aufstellung der vergebenen Erbbaurechte, eine Aufstellung eigener Erbbaurechte,
eine Aufstellung der Pachtverhältnisse mit Angabe der Pächter, eine
Aufstellung aller Gebäude sowie eine Aufstellung aller
Mietverhältnisse mit Angabe der Mieter zu führen und auf dem Laufenden
zu halten. Kopien der Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes zu
Grundbuchänderungen sind bis zur Beschaffung neuer Grundbuchauszüge
bei diesen aufzubewahren. Verträge und Eintragungsnachrichten des
Grundbuchamtes sind in den jeweiligen Aktenvorgängen
aufzubewahren.
3.4. Die Grundstücksunterlagen sind in den Kirchgemeinden
dauernd sicher aufzubewahren. Nicht vorhandene Grundbuchauszüge können
beim Grundstücksamt gegen Kostenerstattung angefordert werden
(elektronisches Grundbuch). Bei Veränderungen im Grundstücksbestand
sind eingehende Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes sowie neue
Grundbuchauszüge und Lagepläne dem Grundstücksamt in Kopie zur
Information zu übergeben.
Abschnitt II
Erwerb, Veräußerung und
Belastung
1. Grundstückserwerb
1.1. Grundstücke und Grundstücksrechte sollen nur
erworben werden, wenn sie den Zwecken der Kirche unmittelbar dienen oder diesen
im Sinne von Ziffer III.1.1. nutzbar gemacht werden können. Ziffer II.3.2.
gilt entsprechend.
1.2. Vor dem Erwerb ist festzustellen, welche rechtlichen oder
tatsächlichen Belastungen, planerischen Festlegungen und
Beschränkungen für das zu erwerbende Grundstück und
seine
Bebauung bestehen und ob die vollständige Finanzierung
gesichert ist. Hierzu ist rechtzeitig vor dem notariellen Beurkundungstermin die
Beratung des Grundstücksamtes in Anspruch zu
nehmen, wobei insbesondere die Zweckmäßigkeit des
Grundstückserwerbs anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse zu prüfen ist. Das Grundstücksamt prüft einen
bereits vorliegenden Vertragsentwurf bzw. fertigt nach dem Ergebnis der Beratung
einen genehmigungsfähigen Vertragsentwurf für den Erwerb.
1.3. Nach erfolgter Vertragsunterzeichnung und dessen
notarieller Beurkundung erteilt das Grundstücksamt auf Anforderung des
Notars die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
1.4. Ist zu dem Grundstückserwerb eine Darlehensaufnahme
erforderlich, so ist durch den Kirchenvorstand die Beratung des
Regionalkirchenamtes zur Genehmigungsfähigkeit der Darlehensaufnahme
einzuholen. Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung durch das
Regionalkirchenamt.
2. Veräußerung und Belastung von
Grundstücken
2.1. Kircheneigene Grundstücke sind nach Herkommen und
Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen sind
zulässig, wenn besondere kirchliche, öffentliche, gemeinnützige
oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
2.2. Wirtschaftliche Gründe bei einem bebauten
Grundstück liegen regelmäßig dann vor, wenn das Grundstück
trotz ordnungsgemäßer Verwaltung mittelfristig nur defizitär
bewirtschaftet werden kann und aufstehende Gebäude wegen fehlender
Einnahmen oder Gebäuderücklagen nicht instand gehalten werden
können. Eine ausnahmsweise Veräußerung aus wirtschaftlichen
Gründen ist jedoch unzulässig, wenn das betreffende
Grundstück
oder Gebäude für die kirchgemeindliche Arbeit
unverzichtbar ist (vgl. II.2.9).
2.3. Zur Wahrung kirchlicher Interessen soll die ausnahmsweise
Veräußerung unbebauter Grundstücke in der Regel im Austausch
gegen gleichwertige Flächen erfolgen.
2.4. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind
bevorstehende Wertsteigerungen des abzugebenden Grundstückes stets in die
Betrachtung mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei bevorstehenden
Überplanungen des abzugebenden Grundstückes. Bei
bevorstehenden, sehr hohen Wertsteigerungen (z. B. Industrie-
oder Gewerbeansiedelung auf bisherigem Ackerland) soll darauf hingewirkt werden,
dass etwa gleichgroße Flächen als Tauschland erworben werden und die
durch die Überplanung zu erwartende Wertsteigerung durch eine
Wertausgleichszahlung kompensiert wird.
2.5. Eigentümer des Tauschlandes und ggf. der
Wertausgleichszahlung wird der kirchliche Eigentümer des abgegebenen
Landes.
2.6. Auf Tauschland kann in begründeten
Ausnahmefällen verzichtet werden. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn das zu veräußernde Grundstück nur
geringen
Umfang oder Wert besitzt. In diesem Fall ist ein angemessener
Verkaufspreis zu vereinbaren, der sich am Verkehrswert des Grundstückes
orientiert. Bevorstehende Wertsteigerungen insbesondere durch Überplanungen
sind angemessen mit einzubeziehen. Die Gründe für den Verzicht auf
Tauschland sind der zuständigen Kirchenbehörde vor Erteilung der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu benennen.
2.7. Kirchliche Grundstücke dürfen nur belastet
werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Belastung von mit der
Kirche bebauten oder als kirchlicher Friedhof genutzten Grundstücken ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
2.8. Vereinbarungen über die Veräußerung oder
die Belastung kircheneigener Grundstücke (Grundschulden, Hypotheken,
Grunddienstbarkeiten, Eintragungen in das Baulastenverzeichnis usw.)
bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Grundstücksamt.
2.9. Sollen ausnahmsweise Grundstücke und/oder
Gebäude mit sakraler Bedeutung (z. B. Kirchen, Kapellen, ehemalige
Friedhöfe) verkauft werden, ist durch das Grundstücksamt rechtzeitig
eine Stellungnahme des zuständigen Superintendenten einzuholen. Gleiches
gilt für den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, die als
Pfarrerdienstwohnung (z. B. Pfarrhäuser) benötigt werden oder sonst in
besonderer Weise für die kirchgemeindliche
Arbeit wichtig sind (z. B. Pfarrämter,
Kirchgemeindesäle usw.). Werden seitens des Superintendenten Bedenken gegen
den Verkauf erhoben, die nicht ausgeräumt werden können, ist das
Landeskirchenamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen
entscheidet.
3. Verkaufserlös und
Ersatzlandbeschaffung
3.1. Der Verkaufserlös ist dem Vermögen des
jeweiligen Veräußerers (Kirchgemeinde, Lehen) wieder zuzuführen
und nach Möglichkeit zum Erwerb von Ersatzland zu verwenden.
3.2. Als Ersatzland sollen nur ertragsfähige
Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen
– im besonderen Fall auch Forstflächen – erworben werden. Die
erzielbare jährliche Pachteinnahme soll nicht weniger als zwei Prozent des
Kaufpreises betragen.
3.3. Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten, sind
Verkaufserlöse sicher und zinsgünstig anzulegen.
4. Erbbaurechte
4.1. Erbbaurechte sollen nur vergeben werden, wenn sich durch
Vereinbarung eines angemessenen Erbbauzinses und dessen laufende Anpassung an
geänderte wirtschaftliche Verhältnisse eine ausreichende Rendite
ergibt. Die Vergabe, Änderung, Übertragung
und Belastung von Erbbaurechten bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
4.2. Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der
Erbbaurechtsvergabe ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu
nehmen. Erweist sich die Vergabe als zweckmäßig, so übernimmt
das Grundstücksamt die erforderliche rechtliche Vorbereitung und verweist
erforderlichenfalls auf die rechtzeitige Einbeziehung von Gutachtern,
Immobilienfirmen, Notaren und dergleichen. Die entstehenden Kosten sind von der
Kirchgemeinde zu tragen.
4.3. Die Vergabe von Erbbaurechten als Wohnungseigentum soll
nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sich dies aus Gründen der
bestmöglichen Flächenausnutzung oder der Projektfinanzierung als
unumgänglich erweist.
4.4. Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke ist ein
jährlicher Erbbauzins von mindestens vier Prozent des
Grundstückswertes (Verkehrswert) zu vereinbaren. Bei gewerblicher und
industrieller Nutzung ist ein Erbbauzins von mindestens sechs Prozent zu
vereinbaren.
Bei Mischnutzung von Wohn- und gewerblichen Zwecken ist ein
angemessener Mittelwert zu vereinbaren.
4.5. Die Höhe des Erbbauzinses soll alle drei Jahre durch
das Grundstücksamt überprüft werden. Sofern nicht besondere
Gründe ausnahmsweise eine Verschiebung rechtfertigen, ist der Erbbauzins
gemäß der im Erbbaurechtsvertrag getroffenen Regelung der
veränderten wirtschaftlichen Lage anzupassen. Das Grundstücksamt soll
dem kirchlichen Grundstückseigentümer eine diesbezügliche
Handlungsempfehlung zuleiten.
4.6. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen
sind die landeskirchlichen
Muster zu verwenden.
4.7. Als Dauer von Wohnerbbaurechten soll eine Dauer von 75
Jahren vereinbart werden. Bei gewerblichen Erbbaurechten soll eine Dauer von
höchstens 50 Jahren vereinbart werden. Die
Belastung von Erbbaurechten hat in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Bebauung (i. d. R. nicht über 80 %) zu stehen
und der Baufinanzierung zu dienen.
4.8. Zwischen dem Grundstückseigentümer und
Erbbauberechtigten sind gegenseitige Vorkaufsrechte zu vereinbaren.
4.9. Die Regelungen unter II.2.9. gelten
entsprechend.
Abschnitt III
Bewirtschaftung
1. Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
1.1. Kircheneigene Grundstücke sind so zu bewirtschaften
und Grundstücksrechte sind so auszuüben, dass deren Zweckbestimmung
erfüllt und ein guter Ertrag erzielt wird. Die Nutzung erfolgt durch
Eigenbewirtschaftung, Verpachtung, Vermietung oder Erbbaurechtsvergabe. Bei der
Grundstücksverwaltung sollen Einzelpersonen oder Personengruppen nicht
subventioniert oder bevorteilt werden.
1.2. Bei der Bewirtschaftung der Grundstücke sind die
kirchlichen und staatlichen Vorschriften insbesondere des Nachbarrechtes, des
Umwelt-, Denkmal-, Landschafts- und Naturschutzes zu beachten. Nicht zu
Friedhofszwecken benötigte Flächen von Friedhofsgrundstücken
sowie Umgebungsflächen von Kirchen dürfen nur im Einklang mit dem
Widmungscharakter genutzt werden.
1.3. Für die Bebauung kircheneigener Grundstücke
gelten neben dem staatlichen Recht insbesondere die Vorschriften der Kirchlichen
Bauordnung. Auf Grundsteuerbefreiung nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes ist besonders zu achten.
1.4. Für bebaute kircheneigene Grundstücke sollen
Gebäuderücklagen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen
Bestimmungen gebildet werden. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die
dauerhafte Instandhaltung des Gebäudes gewährleistet werden kann. Bei
dauerhaft vermieteten Gebäuden ist die Gebäuderücklage vorrangig
aus den Mieteinnahmen zu bilden.
2.Vermietung
2.1. Bei Vermietung kirchlicher Wohnungen und sonstiger
Räume, Gebäude und Flächen sind kirchliche und wirtschaftliche
Gesichtspunkte zu beachten. Hinsichtlich Dienstwohnungen und sonstigen Wohnungen
in kircheneigenen Gebäuden finden die Vorschriften des staatlichen und
kirchlichen Rechtes, insbesondere des kirchlichen Dienstwohnungsrechtes,
Anwendung. Für vermietete Wohnungen ist Miete in ortsüblicher
Höhe zu vereinbaren.
Entsprechendes gilt für Garagen-, Carport- und
Stellplatzvermietungen. Neben der Miete sind Betriebskosten zu zahlen.
2.2. Die Vermietung zu gewerblichen Zwecken soll sich nach den
ortsüblichen Miethöhen richten. Zu gewerblichen Zwecken sollen
längerfristige Mietverträge nur ausnahmsweise geschlossen
werden.
2.3. Bei Überlassung von Räumen an andere
christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Entgelte unter Beachtung
der Gegenseitigkeit in angemessener Höhe zu vereinbaren. Bei
Überlassung von Kirchengebäuden oder sonst regelmäßig zum
gottesdienstlichen Gebrauch genutzten kirchlichen Gebäuden und Räumen
sind die dafür geltenden Regelungen der §§ 13 ff. AVO KGO zu
beachten.
2.4. Für vorübergehende Raumüberlassung
für Familienfeiern, Vereine und dergleichen sollen angemessene,
gleichmäßig anzuwendende Entgelte vereinbart werden. Die
ortsgesetzliche Regelung solcher Entgelte wird empfohlen.
2.5. Vermietung und andere Raumüberlassung an
Religionsgemeinschaften, an Vereine, Personengruppen und Einzelpersonen sind
ausgeschlossen, sofern sie der Kirche feindlich gegenüberstehen oder mit
kirchlichen Anliegen unvereinbare Ziele verfolgen bzw. derartige Nutzungen
beabsichtigen. Mietverträge sollen schriftlich geschlossen werden. Bei
Wohnungsmietverträgen sind Ausnahmen von der Schriftform unzulässig.
Landeskirchliche
Musterverträge sind zu verwenden.
2.6. Die Kirchgemeinde hat die Beratung des
Grundstücksamtes insbesondere zur Vertragsausfertigung in Anspruch zu
nehmen, welches auch die Genehmigung des Vertrages erteilt.
3.Verpachtung
3.1. Bei der Verpachtung kircheneigener Grundstücke sind
kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten.
3.2. Pachtverträge sind grundsätzlich schriftlich zu
schließen.
3.3. Auf die Festsetzung angemessener Pacht ist zu achten. Die
Pacht hat sich nach Bodenqualität, Grundstücks- und Marktlage zu
richten.
3.4. Für Landpacht, Gartenpacht und für
Kleingartenanlagen sind die landeskirchlichen Musterverträge zu verwenden.
Bei sonstigen Pachtverhältnissen berät das Grundstücksamt durch
geeignete Vertragsgestaltung.
3.5. Die Pachtzeit von Landpachtverträgen soll nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen die Dauer von zwölf Jahren
übersteigen. In derartigen Fällen ist ein außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass der Pächter die
Anpassung des Pachtzinses an die ortsübliche Pachthöhe
ablehnt.
3.6. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur
Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Grundstücksamt in Anspruch
nehmen. Der Abschluss von Pachtverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung durch das Grundstücksamt.
3.7. Die Regelungen unter II.2.9. gelten
entsprechend.
4. Garagenvereinbarungen
4.1. Als Garagenvereinbarungen gelten solche vertraglichen
Regelungen, durch die einem Dritten in pachtähnlicher Weise eine
Fläche zur Errichtung und Unterhaltung eines Garagengebäudes in
Leichtbauweise gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts und in der Regel
für unbestimmte Zeit überlassen wird. Bezüglich vor 1990
errichteter Garagen und Garagenanlagen sind die einschlägigen
Rechtsvorschriften zu beachten.
4.2. In Garagenvereinbarungen ist festzulegen, dass der
Garageninhaber bei Vertragsende die Garage nach Wahl des
Grundstückseigentümers auf eigene Kosten zu entfernen oder an einen
vom Grundstückseigentümer benannten Nachfolger zum Zeitwert zu
veräußern hat.
4.3. Garagenvereinbarungen sind schriftlich
abzuschließen. Dafür vorgesehene landeskirchliche
Mustervereinbarungen sind zu verwenden. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und
Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das
Grundstücksamt
in Anspruch nehmen. Wurde die Garage vom kirchlichen
Grundstückseigentümer errichtet oder diesem zu Eigentum
überlassen, so ist für die Garagennutzung durch Dritte der Abschluss
eines Mietvertrages erforderlich.
4.4. Für Regelungen, mit denen einem Dritten gestattet
wird, einen Fahrzeugunterstand (Carport), Schuppen o. Ä. auf kircheneigenem
Gelände zu errichten und zu unterhalten, gelten die Regelungen für
Garagenvereinbarungen.
4.5. Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen ist
mietvertraglich zu regeln.
4.6. Der Abschluss von Garagenvereinbarungen und
Garagenvermietungen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Grundstücksamt.
5. Waldbewirtschaftung
5.1. Waldbesitzende Kirchgemeinden sollen für alle den
Wald und seine Bewirtschaftung betreffenden Maßnahmen die fachliche
Beratung und Anleitung durch den zuständigen landeskirchlichen
Forstbeauftragten (Forstpfleger) in Anspruch nehmen, soweit sie nicht einer
Kirchlichen Waldgemeinschaft mit eigenem Revierförster angehören. Der
Forstpfleger übernimmt die Vermittlung zu den Forstämtern.
5.2. Für den kirchlichen Waldbesitz sind die staatlichen
Vorschriften zu beachten. Für Kirchenwald angebotene Dienstleistungen der
Forstämter können auf Empfehlung des Forstpflegers in Anspruch
genommen werden. Darüber zu treffende Regelungen bedürfen der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt. Die Genehmigung
kann im Auftrag des Regionalkirchenamts durch Sichtvermerk des Forstpflegers auf
den Verträgen oder Vereinbarungen erteilt werden.
5.3. Abgabe und Erwerb von Wald, Umwandlung von
Waldflächen zu anderen Nutzungen und Neuaufforstung von bisher nicht
forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nur nach fachlicher Empfehlung
des Forstpflegers und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des
Grundstücksamtes zulässig.
6. Abbau von Bodenbestandteilen
6.1. Bei einem geplanten Abbau von Bodenbestandteilen auf
kircheneigenen Grundstücken durch Dritte ist frühzeitig die Beratung
des Grundstücksamtes in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für
den Fall, dass seitens des bergbautreibenden Unternehmens ein bergrechtliches
Grundabtretungsverfahren eingeleitet werden kann. Die gesetzlichen Bestimmungen
und die behördlichen Auflagen sind zu beachten.
6.2. Soll das betreffende Grundstück trotz des Abbaus im
kirchlichen Eigentum verbleiben, müssen sich die Abbauberechtigten
verpflichten, das Grundstück nach dem Abbau zu rekultivieren bzw. zu
renaturieren und dafür entsprechende Sicherheit leisten.
6.3. Der Abschluss von Verträgen bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
7. Errichtung und Betrieb von
Mobilfunkanlagen
7.1. Die Verwendung eines kirchlichen Gebäudes oder
Grundstücks zur Errichtung und Betrieb einer Mobilfunkanlage ist nur bei
baufachlicher Unbedenklichkeit zulässig. Die Beratung des zuständigen
kirchlichen Baupflegers ist hierzu in Anspruch zu nehmen. Vor Entscheidung sind
vom Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem
kircheneigenen Gebäude oder Grundstück abzuwägen. Die
Vorschriften der kirchlichen Bauordnung bleiben unberührt.
7.2. Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Die
Regelung erfolgt durch Mietvertrag, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
des Grundstücksamtes bedarf.
7.3. Die Regelungen unter II.2.9. gelten
entsprechend.
8. Errichtung und Betrieb von Windkraft- und
Wasserkraftanlagen
8.1. Vor Entscheidung über die Inanspruchnahme
kircheneigener Flächen zur Errichtung von Windkraft- und Wasserkraftanlagen
ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen. Soll danach die
Errichtung von Windkraft- oder Wasserkraftanlagen gestattet werden, so sind
dafür bestehende kirchliche Musterregelungen zu verwenden.
8.2. Der Vertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
durch das Grundstücksamt.
8.3. Die Vergabe von Erbbaurechten kommt nur ausnahmsweise in
Betracht.
8.4. Die Regelungen unter II.2.9. gelten
entsprechend.
Abschnitt IV
Besondere Zweckbindung von
Friedhofsflächen
1.1. Die Kirchgemeinden und andere kirchliche
Rechtsträger haben als Friedhofsträger darauf hinzuwirken, dass
ausreichende Friedhofsflächen vorhanden sind und in
Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden. Durch Bodengutachten ist
festzustellen, dass die Flächen für Bestattungszwecke geeignet sind.
1.2. Bei notwendigem Erwerb von Flächen zur Erweiterung
oder Neuanlage von kirchlichen Friedhöfen ist mit der politischen Gemeinde
zu vereinbaren, in welcher Weise diese den kirchlichen Friedhofsträger bei
Erwerb und Gestaltung der Bestattungsflächen unterstützt.
1.3. Bei Errichtung von Baulichkeiten in der Nachbarschaft von
Friedhöfen ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu
achten und die Beratung des Regionalkirchenamtes hierzu einzuholen. Im
Übrigen gelten die speziellen Vorschriften
des Friedhofsrechts.
Abschnitt V
Mitbenutzungsrechte
1. Nachbarrecht
1.1. Fragen des Nachbarrechtes sollen, soweit sie nicht
gesetzlich geregelt sind, im Wege gegenseitigen Einvernehmens geregelt werden.
Dabei sind die Wahrung kirchlicher Interessen und die Pflege dauerhaft
konfliktfreier nachbarschaftlicher Beziehungen in Einklang zu bringen.
1.2. Rechte und Pflichten des Nachbarschaftsverhältnisses
sollen erforderlichenfalls durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.
Regelungen mit Eintragung im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis sind auf
Fälle zu beschränken, in denen dies zwingend vorgeschrieben oder aus
besonderen Gründen unumgänglich ist oder weil es im kirchlichen
Interesse liegt (vgl. Ziffer II.2.7. ff. und nachstehende Ziffern V.2.–
4.).
1.3. Zur rechtlichen Klärung von Nachbarrechtsfragen und
zur Vorbereitung von Vereinbarungen ist die Beratung des Grundstücksamts in
Anspruch zu nehmen. Nachbarrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige
Erklärung einschließlich
einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
2. Wegerechte und Straßenrechte
2.1. Die Vergabe neuer Wegerechte an kircheneigenen
Grundstücken bedarf der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt.
Die Einräumung von Wegerechten an Kirchen- und
Friedhofsgrundstücken ist grundsätzlich
ausgeschlossen (s. o. Ziffer II.2.5.). Erweist sich die Einräumung des
Wegerechts als unerlässlich, so ist diese durch schriftliche wegerechtliche
Vereinbarung, die vom Grundstücksamt vorbereitet wird, zu regeln. In der
Regel ist vom Wegeberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu
entrichten. Eine dingliche Sicherung oder Regelung durch Eintragung ins
Baulastenverzeichnis erfolgt, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus
besonderen Gründen unumgänglich ist. Ziffern V.4.4. und V.4.5. sind
entsprechend anzuwenden.
2.2. Die Bestellung von Wegerechten zugunsten kircheneigener
oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke bedarf der vorherigen Beratung
durch das Grundstücksamt. Sollen damit dauernde Zugangsrechte gesichert
werden, die für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde oder zur
Verwaltung kircheneigener bzw. dauernd kirchlich genutzter Grundstücke
unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und
dingliche Sicherung zu regeln.
2.3. Für die Benutzung kircheneigener Flächen zur
Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Straßen, Wege und
Plätze finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Sollen Straßen
und dergleichen neu angelegt oder verändert werden, so bedarf dies der
vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Grundsätzlich ist darauf
hinzuwirken, dass neben der straßenrechtlichen Widmung als
Verkehrsfläche auch eine Überführung der
Verkehrsfläche
ins Eigentum des Trägers der Straßenbaulast
erfolgt. Dies gilt auch für Zugangs- oder Parkflächen an
Friedhöfen. Bei Verkehrsflächen, die vorrangig als Zugang oder als
Parkfläche an Kirchen, Gemeindehäusern und dergleichen dienen, ist
diese Verwendung durch geeignete Regelungen zu sichern.
2.4. Wege- bzw. straßenrechtliche Regelungen durch
Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen
dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch
das Grundstücksamt.
3. Wasserrechte
3.1. Wasserrechte an kircheneigenen Grundstücken sollen
nur gewährt werden, soweit dadurch die Wasserversorgung der kircheneigenen
Grundstücke selbst oder andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt
werden. Dementsprechende Anfragen bedürfen der Beratung durch das
Grundstücksamt. Wird der Anfrage entsprochen, so ist das Wasserrecht durch
(einseitige) schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder
schriftliche Vereinbarung
zu regeln. In der Regel ist vom Wasserberechtigten ein
jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige
wasserrechtliche Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche
Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen
Gründen unumgänglich ist. Ziffern V.4.4. und V.4.5. sind entsprechend
anzuwenden.
3.2. Die Bestellung von Wasserrechten zugunsten kircheneigener
oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke zur Wasserversorgung
kircheneigener Grundstücke kommt in Betracht, wenn die Wasserversorgung
nicht durch das öffentliche Versorgungsnetz
gesichert ist. Dies bedarf der vorherigen Beratung durch das
Grundstücksamt. Sollen damit dauernde Wasserrechte gesichert werden, die
für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde bzw. zur Verwaltung
kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke
unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und
dingliche Sicherung zu regeln.
3.3. Vorstehende Regelungen finden für Abwasserregelungen
entsprechende Anwendung.
3.4. Bestehende nichtöffentliche Wasserversorgungen
kirchlicher Grundstücke, insbesondere von Friedhöfen sind zu erhalten,
soweit dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert.
3.5. Wasserrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige
Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung
bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Grundstücksamt.
4. Leitungsrechte
4.1. Die Benutzung von kircheneigenen Grundstücken zur
öffentlichen Versorgung mit elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser,
Fernwärme, Telekommunikation und dergleichen durch Verlegung von
öffentlichen Versorgungsleitungen sowie zur
Errichtung von dazugehörigen Anlagen und das
Überspannen kircheneigener Grundstücke mit Freileitungen sind zu
gestatten, wenn die Grundstücksbenutzung im öffentlichen Interesse
oder für den Anschluss eigener Grundstücke unerlässlich ist. Bei
dementsprechenden Anfragen ist die Beratung des Grundstücksamtes
einzuholen.
4.2. Es ist darauf hinzuwirken, dass die
Grundstücksbenutzung nur im unbedingt nötigen Umfang erfolgt.
Maststandorte und dergleichen sollen an Grundstücksgrenzen bzw. -ecken
angeordnet werden. Beeinträchtigungen der Grundstücke und ihrer
Bebauung, insbesondere von Kirchen sind zu vermeiden. Leitungen und Anlagen
sollen so angeordnet werden, dass sie sich in die vorhandene
Grundstücksnutzung organisch einfügen und unangemessene
Eingriffe (z. B. an Stützmauern oder sonst optisch,
statisch oder in anderer Weise ungeeigneten Stellen) vermieden werden. Bei
größeren Anlagen (Transformatorenhäusern u. Ä.) ist dem
Versorgungsunternehmen vorzugsweise die Übereignung der
benötigten
Grundfläche anzubieten (vgl. Ziffer II.2.).
4.3. Soweit es sich nicht lediglich um Anschlussleitungen zur
Versorgung kirchlicher Grundstücke handelt, ist die Beratung des
Grundstücksamtes wegen der erforderlichen vertraglichen Regelung zur
Mitbenutzung kircheneigener Grundstücke gegen angemessene
Geldentschädigung und wegen der etwaigen dinglichen
Sicherung des Mitbenutzungsrechtes in Anspruch zu nehmen. Eine dingliche
Sicherung soll bei öffentlichen Versorgungsleitungen
erfolgen, wenn dies allgemein üblich ist (vgl. Ziffer
II.2.).
4.4. Die private Benutzung kircheneigener Grundstücke zur
Versorgung anderer Grundstücke ist in entsprechender Weise zu regeln.
Mitbenutzungsrechte an kircheneigenen Grundstücken
können nur dann gewährt werden, wenn Antragsteller
hierauf angewiesen sind und andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt
werden. Anträge bedürfen der vorherigen Beratung durch das
Grundstücksamt. Wird dem Antrag entsprochen, so ist das Mitbenutzungsrecht
am Grundstück durch schriftliche Erklärung des kirchlichen
Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung zu regeln. In der Regel ist vom
Berechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten.
Mehrseitige Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche
Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen
Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer II.2.).
4.5. Rechte zur Mitbenutzung sind zu beenden, wenn die
Mitbenutzung nicht mehr erforderlich ist. Darüber geschlossene
Verträge sind aufzuheben; die Löschung hierüber erfolgter
Grundbucheintragungen bzw. Löschung im Baulastenverzeichnis ist
auf
Kosten der bisherigen Berechtigten zu veranlassen.
Grundsätzlich ist auf Entfernung der Leitungen und sonstiger Anlagen vom
kircheneigenen Grundstück zu bestehen.
4.6. Leitungsrechtliche Regelungen durch Vertrag oder
einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen
Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Grundstücksamt.
Abschnitt VI
Sachverständige, Verträge und
Erklärungen
1. Sachverständige
1.1. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu
sämtlichen baufachlichen Fragen im Zusammenhang mit kirchlichen
Gebäuden und der Bebauung von Grundstücken wird von den Baupflegern
der Regionalkirchenämter wahrgenommen.
1.2. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu
Friedhofsfragen wird von den landeskirchlichen Friedhofspflegern
wahrgenommen.
1.3. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu
Forstfragen wird von den landeskirchlichen Forstpflegern wahrgenommen.
1.4. Zum Erfordernis der Bewertung von Grundstücken durch
Sachverständige, etwa im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken ist nach Beratung durch das
Grundstücksamt zu entscheiden.
2. Verträge und Erklärungen
2.1. Verträge, durch die Kirchgemeinden und sonstige
kirchliche Körperschaften Rechtsverbindlichkeiten gegenüber Dritten
eingehen, dürfen erst nach vorheriger Beschlussfassung des
Kirchenvorstandes bzw. des Vertretungsorgans geschlossen werden;
Erklärungen (z. B. Zustimmungserklärungen,
Eintragungsbewilligungen, Löschungsbewilligungen oder
Baulasterklärungen) dürfen erst nach Beschlussfassung abgegeben
werden. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung von Verträgen und
Erklärungen
hat durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des
Kirchenvorstandes sowie Abdruck des Kirchensiegels zu erfolgen (§ 21 Abs. 2
KGO).
2.2. Grundbucherklärungen zur Eintragung, Änderung
oder Löschung dinglicher Rechte sowie Vollmachten (Aktorien) zur Abgabe von
Erklärungen oder zur Beteiligung an notariellen Beurkundungen sind mit dem
Bestätigungsvermerk des Grundstücksamtes zur Legitimation der
unterzeichneten Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versehen (§ 21 Abs. 3
KGO).
2.3. Werden Verträge geschlossen und Erklärungen
nach Ziffer VI.2.1. abgegeben, so ist in dem Vertrag oder der Erklärung
dessen/deren Rechtswirksamkeit von der Erteilung der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung abhängig zu machen.
2.4. Landeskirchliche Muster für Verträge,
Erklärungen und dergleichen sind für den vorgesehenen
Regelungsgegenstand grundsätzlich ohne Änderung der darin vorgesehenen
rechtlichen Regelungen zu verwenden. Über erforderliche Anpassungen
rechtlicher Regelungen für den besonderen Einzelfall entscheidet das
Grundstücksamt.
2.5. Dem Grundstücksamt obliegt es auch, das
Landeskirchenamt bei grundsätzlichem Änderungsbedarf zu informieren
und Vorschläge für Änderungen zu unterbreiten. Die
Einführung, Änderung oder Ersetzung von landeskirchlichen
Musterverträgen obliegt dem Landeskirchenamt.
2.6. Die Einhaltung von Verträgen, insbesondere der
fristgerechte Eingang von Zahlungen ist vom Kirchenvorstand zu überwachen.
Bei Unregelmäßigkeiten ist das Grundstücksamt zu informieren und
dessen Beratung einzuholen.
Abschnitt VII
Kommunale und staatliche Maßnahmen
1.1. Die Bauleitplanung ordnet durch Flächennutzungs- und
Bebauungspläne die städtebauliche Entwicklung. Pläne dieser Art
stellt die politische Gemeinde auf. Die Kirchgemeinde wird als Trägerin
öffentlicher Belange am Planungsverfahren beteiligt.
Die Einbeziehung kircheneigener Grundstücke in die
Bauleitplanung und auch die Ausklammerung können erhebliche rechtliche,
tatsächliche und finanzielle Auswirkungen haben. Aus diesem Grund ist die
rechtzeitige Prüfung und angemessene Geltendmachung
kirchlicher Interessen nötig. Hierzu empfiehlt es sich
dringend, dass betroffene Kirchgemeinden rechtzeitig die Beratung des
Grundstücksamtes einholen.
1.2. Für Anlage und Ausbau von Straßen und anderen
Erschließungsanlagen einschließlich Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen erheben politische Gemeinden von
Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten aufgrund von Satzungen
nach Baugesetzbuch bzw. Kommunalabgabengesetz Beiträge. Diese erreichen oft
erhebliche Höhen. Um etwaige ungerechtfertigte Beitragserhebungen
abzuwehren, sind die Beitragsbescheide unter Inanspruchnahme des
Grundstücksamtes genau zu prüfen. Da die Prüfung häufig
längere Zeit erfordert, ist gegebenenfalls vorsorglich zur Fristwahrung
Widerspruch gegen ergangene Bescheide (innerhalb eines Monats nach Zustellung)
einzulegen. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden.
Sollte sich bei der Prüfung erweisen, dass Einwände gegen den Bescheid
nicht erhoben werden können, so ist der Widerspruch zurückzuziehen. Zu
prüfen ist auch, ob ein Erlass oder Teilerlass des festgesetzten Beitrages
aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus
Billigkeitsgründen geboten ist.
1.3. Zur Verbesserung der Bedingungen in der Land- und
Forstwirtschaft sowie aus Gründen der Landeskultur und der
Landesentwicklung werden Flurbereinigungsverfahren unter der Leitung der
Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung durchgeführt.
Der Kirchenvorstand soll hierzu einen Beauftragten benennen, der die Interessen
der Kirchgemeinde in dem Verfahren vertritt und z. B. an stattfindenden
Ortsterminen teilnimmt. Der vom Kirchenvorstand Beauftragte soll seine Aufgabe
in engem Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand und dem Grundstücksamt
wahrnehmen. Auf den Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist
ausdrücklich hinzuweisen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die
bisherigen Richtlinien vom 23. Dezember 2003, ABl. 2004 S. A 13 werden
aufgehoben.
Dresden, am 28. April 2008
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
L.S. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (03.12.2003, JH)
(Pfarrbesoldungsgesetz).
Vom 14. Oktober 1924 (KGVBl. 1928, S. 31)
<Die Vorschriften über Besoldung sind obsolet.
Ebenso die Vorschriften über Pachtausschüsse und die Hinweise auf
andere bestehende Gesetze. Zu beachten bleiben die angeordneten allgemeinen
Sorgfaltspflichten.>
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium gemeinsam mit
dem ständigen Synodalausschusse verordnet mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode was folgt:
I. Besoldung der Geistlichen im
allgemeinen.
§ 1.
(1) Die Verpflichtung zur Gewährung einer
angemessenen Besoldung an die Geistlichen und Hilfsgeistlichen (§ 38 Abs. 1
Ziffer 2 der Kirchgemeindeordnung) liegt der Kirchgemeinde ob, in der das Amt
besteht (vgl. indessen §§ 11, 12 und 14).
(2) Bei geistlichen Stellen, deren Unterhaltung
von Kirchgemeindeverbänden übernommen ist, trifft diese Verpflichtung
den betreffenden Kirchgemeindeverband, bei Stellen, die weder von einer
Kirchgemeinde, noch von einem Kirchgemeindeverbande unterhalten sind, die
betreffenden Vereine, Anstalten oder Stiftungen.
§ 2.
Die ständigen Geistlichen erhalten ein
jährliches Grundgehalt nach der diesem Kirchengesetz als Anlage
beigefügten Besoldungsordnung. Die Art und Höhe der angemessenen
Besoldung im übrigen sowie die Grundvergütung und sonstige Besoldung
der Hilfsgeistlichen werden bis auf weiteres durch das Landeskonsistorium im
Einverständnisse mit dem ständigen Synodalausschusse nach Gehör
einer Standesvertretung der Pfarrer im Verordnungswege geregelt. Sie sollen sich
möglichst eng an die jeweiligen Besoldungsvorschriften der Staatsbeamten
gleichstehender akademischer Berufsarten anschließen.
§ 3.
(1) Jede Pfarrerstelle ist in der Regel mit
Amtswohnung zu versehen, die der Amtsstellung des Inhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen muss. Wo die örtlichen
Verhältnisse es angängig erscheinen lassen, ist als Zubehör zur
Amtswohnung ein angemessener Hausgarten bereitzustellen. Das Landeskonsistorium
kann die Beschaffung einer Amtswohnung jederzeit anordnen.
(2) Der Wert der Amtswohnung ist auf die
Besoldung anzurechnen. Der Betrag der Anrechnung wird durch die Verordnung
(§ 2) bestimmt.
§ 4.
(1) Holzdeputate und sonstige Naturalbezüge
sowie die Nutzungen selbstbewirtschafteter Grundstücke sind dem Geistlichen
mit einem angemessenen Betrage auf die Besoldung anzurechnen.
(2) Die Höhe dieser Beträge wird vom
Landeskonsistorium festgesetzt.
§ 5.
(1) Sonderzulagen neben der vorgeschriebenen
Besoldung dürfen Geistlichen von den zur Unterhaltung der geistlichen
Stelle Verpflichteten in der Regel nicht gewährt werden. Ausnahmen kann das
Landeskonsistorium in besonderen Fällen, insbesondere zur Ausgleichung
offenbarer Härten genehmigen.
(2) Vergütungen für besondere
Mühwaltungen, die an sich nicht zu den Pflichten des betreffenden
geistlichen Amts oder des geistlichen Amts überhaupt gehören,
dürfen dem Geistlichen neben der Besoldung ausnahmsweise mit Genehmigung
des Landeskonsistoriums gewährt werden. Dasselbe gilt von Bezügen, die
ihm oder der Stelle von dritter Seite zu dem Zwecke zugewendet worden sind, dass
sie dem Stelleninhaber außer dem regelmäßigen Diensteinkommen
zukommen sollen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 erwähnten
Bezüge sind nicht ruhegehaltsfähig.
(4) Das Ephoraleinkommen wird in allen
Fällen neben dem geistlichen Diensteinkommen gewährt.
§ 6.
In ganz besonderen Ausnahmefällen kann die
Gewährung höherer Dienstbezüge als sie nach §§ 2 und 3
jeweilig vorgeschrieben oder nach § 5 nachgelassen ist, durch das
Landeskonsistorium unter Zustimmung des ständigen Synodalausschusses
verfügt werden.
§ 7.
Die Zeit des Eintritts in den Genuss der
Diensteinkommensbezüge bei Neuerrichtung, Erledigung und Neubesetzung
geistlicher Stellen, einschließlich der Hilfsgeistlichenstellen, und bei
Aufrückung in höhere Dienstaltersstufen oder in höhere
Besoldungsgruppen wird im Einverständnisse mit dem ständigen
Synodalausschusse durch Verordnung (vgl. § 2) geregelt.
§ 8.
(1) Dem Geistlichen ist der unvermeidliche
Aufwand für das Fortkommen zu Gottesdiensten, geistlichen Amtshandlungen
(Taufen, Trauungen und Beerdigungen) und zum Konfirmandenunterricht in Tochter-
oder Schwestergemeinden oder entfernteren eingepfarrten Orten aus der Kirchen-
oder Kirchgemeindekasse unter Berücksichtigung der jeweiligen
örtlichen Preisverhältnisse besonders zu
vergüten.
(2) Fortkommensentschädigungen sind aus der
Kirchen- oder Kirchgemeindekasse zu bestreiten. Hierbei sind die Leistungen der
Fortkommensentschädigung auf die Mutter-, Tochter- oder Schwestergemeinde,
sofern nicht etwas anderes herkömmlich oder durch Vertrag oder
rechtskräftige Entscheidung festgesetzt ist, in folgender Weise zu
verteilen:
a) die Entschädigung für das Fortkommen
zu den Gottesdiensten ist nach demjenigen Verhältnisse aufzubringen, nach
dem die genannten Gemeinden gemäß § 39 Abs. 6 der
Kirchgemeindeordnung die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Geistlichen
zu tragen haben;
b) der Teil der Entschädigung, der auf das
Fortkommen zu den im Bezirke der Tochter- oder Schwestergemeinde zu
verrichtenden geistlichen Amtshandlungen, soweit letztere nicht bei Gelegenheit
der Abhaltung von Gottesdiensten mit vorgenommen werden, und auf das Fortkommen
zum Konfirmandenunterricht entfällt, ist von der Tochter- oder
Schwestergemeinde allein zu tragen.
(3) Soweit mit der geistlichen Stelle noch die
Verpflichtung zur Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Konfirmandenzimmers
verbunden ist, kommt diese in Wegfall. Den Aufwand hierfür sowie für
die Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung etwaiger besonderer
Amtsräume und einen angemessenen Beitrag zur Unterhaltung, Heizung,
Beleuchtung und Reinigung eines Studierzimmers, soweit nicht ein anderer
geeigneter Amtsraum zur Verfügung steht, hat die Kirchen- oder
Kirchgemeindekasse zu tragen.
§ 9.
(1) Das Dienstalter eines Geistlichen wird
für die Berechnung der Besoldung, soweit diese nach Dienstaltersstufen
erfolgt, durch die Zeitdauer bestimmt,
1. welche von ihm vom vollendeten 28. Lebensjahre
ab im ständigen geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte und im
geistlichen Hilfsdienste, letzterenfalls nach bestandener
Wahlfähigkeitsprüfung oder vorher erfolgter Ordination, verbracht
worden ist,
2. welche ihm nach den Vorschriften in § 9
des Kirchengesetzes vom 12. März 1908 (G.V.Bl. S. 22 flg., Kons.V.Bl. S. 17
flg.) angerechnet wird,
3. in welcher er als akademischer Lehrer bei der
theologischen Fakultät der Universität Leipzig tätig gewesen
ist.
(2) Der Dienst im ständigen geistlichen Amte
oder im geistlichen Hilfsdienste innerhalb Sachsens bei der äußeren
oder inneren Mission oder ähnlichen von der Landeskirche anerkannten
Organisationen ist bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters als
landeskirchlicher Dienst anzusehen. Dasselbe gilt für den Dienst als
Militärgeistlicher innerhalb Sachsens oder als Geistlicher bei den
sächsischen Anstalten und Gefängnissen.
(3) Die aktive Militär- und Marinedienstzeit
wird den Geistlichen bis zur Dauer eines Jahres bei Bestimmung des
Besoldungsdienstalters angerechnet, wenn und soweit sie durch Erfüllung
ihrer Dienstpflicht an dem Beginn oder an der Fortsetzung des theologischen
Studiums an der Hochschule oder der späteren Berufsausbildung gehindert
worden sind. Die Anrechnung des Kriegsdienstes richtet sich nach den
Vorschriften der Verordnung, die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das
Dienstalter der Geistlichen und Hilfsgeistlichen betreffend, vom 23. Dezember
1918 (Kons.V.Bl. vom Jahre 1919 S.1).
(4) Auf Ansuchen kann das Landeskonsistorium im
einzelnen Falle auch die Dienstzeit anrechnen,
a) die außerhalb Sachsens in der in Abs. 1
Ziffer 1 und in Abs. 2 erwähnten Weise im öffentlichen evangelischen
Kirchen- und Schuldienste oder bei den in Abs. 2 genannten
Organisationen,
b) die in anderer Weise bei den in Abs. 2
genannten Organisationen oder bei öffentlichen Lehr- und
Erziehungsanstalten
nach vollendetem 28. Lebensjahre verbracht worden
ist.
(5) Geistliche, die
a) das geistliche Amt niedergelegt
haben,
b) im Disziplinarwege nach §§ 4 Ziffer
2 und 6 des Kirchengesetzes über die Disziplinarordnung für die
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen
vom 21. September 1926 (Kons.V.Bl. S. 109) aus dem Dienste entlassen oder
daselbst in § 6 bezeichneten Rechte eines Geistlichen für verlustig
erklärt worden sind,
haben, wenn sie später im geistlichen Amte
wieder angestellt werden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor ihrem
Abgange oder ihrer Dienstentlassung verbrachte Dienstzeit bei Bestimmung ihres
Besoldungsdienstalters angerechnet wird. Das Landeskonsistorium kann jedoch in
besonderen Ausnahmefällen die Anrechnung bewilligen.
(6) Über vorstehende Bestimmungen hinaus
kann das Landeskonsistorium in besonders gearteten Ausnahmefällen zur
Vermeidung offenbarer Härten eine Vorrückung des
Besoldungsdienstalters zulassen. Das Besoldungsdienstalter
schwerkriegsbeschädigter Pfarrer ist in einem der Billigkeit entsprechenden
Umfange zu verbessern.
(7) Der Geistliche ist von der Festsetzung seines
Besoldungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10.
(1) Die Geistlichen sind verpflichtet, auf
Erfordern des Landeskonsistoriums die Mitverwaltung eines weiteren geistlichen
Amtes, dessen Verbindung mit ihrem Amte beschlossen wird, ohne Anspruch auf
besondere Vergütung zu übernehmen, sofern ihnen nicht wichtige
Gründe zur Ablehnung zur Seite stehen.
(2) Über die Ablehnung entscheidet das
Landeskonsistorium im Einverständnisse mit dem ständigen
Synodalausschusse endgültig.
§ 11.
(1) Von der Besoldung der ständigen
Geistlichen sind von der Kirchgemeinde aufzubringen:
1. das Anfangsgrundgehalt nach Gruppe I der
Besoldungsordnung für die ständigen Geistlichen,
2. der Mehrbetrag, den die Inhaber der in Gruppe
II dieser Besoldungsordnung eingeordneten, nicht mit einem Superintendentenamt
verbundenen Stellen über die Sätze hinaus beziehen, die ihnen nach
ihrem jeweiligen Dienstalter in der Besoldungsgruppe I zustehen
würden,
3. der den Besoldungsteilen unter 1 und 2
entsprechende Wohnungsgeldzuschuss,
4. der zu den Besoldungsteilen unter 1, 2 und 3
etwa zu gewährende Ausgleichszuschlag und
Teuerungszuschlag.
(2) Zur Aufbringung dieser Besoldung sind die
Einkünfte der betreffenden geistlichen Stelle
heranzuziehen.
(3) Die Besoldung der Inhaber von
Hilfsgeistlichenstellen ist in vollem Umfange von der Kirchgemeinde
aufzubringen.
§ 12.
(1) Die sämtlichen zum Stelleneinkommen
gehörigen baren Einkünfte werden bei den örtlichen
Besoldungskassen eingenommen und unter Anrechnung des vollen Wertes der
Sachbezüge nach §§ 3 und 4 bis zu der nach § 11 Abs. 1 und 2
zulässigen Höhe an die Stelleninhaber monatlich im voraus
ausgezahlt.
(2) Die überschießenden Beträge
werden an die Pfarrbesoldungskasse (vgl. Kirchengesetz, die Begründung
einer Pfarrbesoldungskasse betreffend, vom 17. November 1921 - G.Bl. S. 356,
Kons.V.Bl. S. 110 flg. -) vierteljährlich bis zum Schlusse des ersten
Kalendermonats des nächsten Vierteljahres abgeführt. Bei nicht
pünktlicher Entrichtung sind Verzugszinsen zu zahlen. Ihre jeweilige
Höhe bestimmt das Landeskonsistorium durch Verordnung im
voraus.
(3) Die örtlichen Besoldungskassen werden
vom Kirchenvorstand verwaltet, in vereinigten Kirchspielen von dem
Kirchenvorstand derjenigen Kirchgemeinde, in der der Pfarrer (Pfarramtsleiter)
seinen Amtssitz hat. Bei geistlichen Stellen der in § 1 Abs. 2
erwähnten Art trifft diese Verpflichtung das satzungsgemäß dazu
bestimmte Organ. Über die Einnahmen und Ausgaben ist, getrennt für
jede Stelle, in einem Anhang zur Kirchrechnung alljährlich Rechnung zu
legen.
(4) Das Eigentum der geistlichen Lehne an ihren
Grundstücken, Kapitalien und sonstigen Vermögensbestandteilen bleibt
unberührt (vgl. auch § 41 der Kirchgemeindeordnung). Die
Stelleninhaber bleiben Nutznießer der Lehne mit den aus dem
gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Beschränkungen. Die Bestreitung
der auf dem Grundbesitz der Lehne ruhenden Lasten und Abgaben wird vom
Landeskonsistorium durch Verordnung geregelt.
(5) Das Landeskonsistorium ist berechtigt, die
Verwaltung des beweglichen Lehnsvermögens anderweit zu ordnen oder sie auf
Rechnung der Lehne zu übernehmen und zu diesem Zwecke auch die Einlieferung
der Lehnskapitalien anzuordnen.
§ 13.
(1) Aus der Pfarrbesoldungskasse sind zu
bestreiten:
A. für die ständigen
Geistlichen
1. die ihnen nach ihrem jeweiligen
Besoldungsdienstalter über den Anfangsgrundgehalt nach Besoldungsgruppe I
und über den diesem Anfangsgrundgehalt entsprechenden Wohnungsgeldzuschuss
hinaus zustehenden Mehrbeträge an Grundgehalt und Wohnungsgeldzuschuss mit
Ausnahme der Leistungen der Kirchgemeinden in den Fällen von § 11 Abs.
1 Ziffer 2, 3 und 4;
2. die Kinderbeihilfen;
3. die auf die vorstehenden Besoldungsteile etwa
entfallenden Ausgleichszuschläge und
Teuerungszuschläge;
B. Beihilfen an die Kirchgemeinden zu der von
ihnen aufzubringenden Besoldung, soweit sie unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit und steuerlichen Belastung dazu nachweislich nicht
imstande sind.
(2) Die Bezüge der ständigen
Geistlichen sind bis auf weiteres monatlich tunlichst im voraus
auszuzahlen.
§ 14.
(1) Reichen die Mittel der Pfarrbesoldungskasse
nicht aus, um neben den Bezügen nach § 13 Abs. 1 A noch Beihilfen nach
§ 13 Abs. 1 B in der notwendigen Höhe zu gewähren, so kann ein
Hundertsatz festgesetzt werden, nach dem die Bezüge (§ 13 Abs. 1 A)
allen Geistlichen gleichmäßig aus der Pfarrbesoldungskasse
auszuzahlen sind.
(2) Beihilfen an die Kirchgemeinden (§ 13
Abs. 1 B) werden aus der Pfarrbesoldungskasse erst nach Auszahlung dieser
Bezüge (§ 13 Abs. 1 A in Verbindung mit § 14 Abs. 1)
gewährt.
(3) Auch die Beihilfen sind, solange aus den
Mitteln der Pfarrbesoldungskasse nicht alle Ansprüche befriedigt werden
können, in der Höhe zu gewähren, dass den Geistlichen der
Kirchgemeinden, die Beihilfen erhalten, tunlichst gleiche Hundertsätze der
gesamten Besoldung ausgezahlt werden können.
(4) Auch im Falle des Abs. 1 bleibt der
Rechtsanspruch der Geistlichen an die Kirchgemeinde auf die vollen Bezüge
bestehen.
§ 15.
Der Bedarf der Pfarrbesoldungskasse wird, soweit
ihre sonstigen Einnahmen (vgl. § 5 des Kirchengesetzes vom 17. November
1921) nicht ausreichen (Fehlbetrag), aus den Erträgnissen der
Landeskirchensteuer nach Möglichkeit gedeckt.
II. Verwaltung der Grundstücke der geistlichen
Lehne.
§ 16.
Die Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne wird
nach dem bestehenden Rechte geführt, soweit nicht nachstehend etwas anderes
bestimmt wird. Das Gleiche gilt für die Verwaltung der Nutznießung an
anderen Grundstücken, die geistlichen Ämtern zusteht.
§ 17.
(1) An der Verwaltung der in § 16 bezeichneten
Grundstücke, mit Ausnahme der Pfarrhäuser nebst Zubehörungen,
Pfarrscheunen und Kirchschullehne (vgl. indessen § 18 Abs. 4), haben
Pachtausschüsse mitzuwirken.
(2) Pachtausschüsse sind für das ganze Gebiet der
Landeskirche einzurichten. Ihr Wirkungskreis ist örtlich abzugrenzen. In
der Regel soll in jeder Ephorie ein Pachtausschuss bestehen; indessen
können im Bedürfnisfalle auch mehrere Ausschüsse für eine
Ephorie, oder ein Ausschuss für mehrere Ephorien gebildet werden.
(3) Die Ausschüsse sollen aus 3 bis 7 Mitgliedern
bestehen. Zu Mitgliedern sind kirchlich interessierte, geschäftsgewandte
und sachkundige Männer, darunter möglichst auch erfahrene, dazu
besonders geschickte Geistliche zu berufen.
(4) Die örtliche Abgrenzung des Ausschussbezirks, die
Zahl und die Art der Auswahl der Mitglieder, der Sitz und die
Geschäftsführung werden nach Gehör der Lehnsnutznießer
durch die Bezirkskirchenämter geregelt. Diese Regelung bedarf der
Bestätigung durch das Landeskonsistorium.
§ 18.
(1) Die Pachtausschüsse haben
1. auf Erzielung zeitgemäßer Pachterträgnisse
hinzuwirken und zu diesem Zwecke alle bestehenden Pachtverträge
nachzuprüfen und, soweit nötig, deren Abänderung
herbeizuführen, sowie alle neuen Pachtverträge
abzuschließen;
2. die Verpächter vor den Einigungsämtern zu
vertreten, während im übrigen die gesetzliche Vertretung der
geistlichen Lehne dem Bezirkskirchenamt verbleibt;
3. im Falle der Selbstbewirtschaftung (vgl. §§ 4 und
20 Abs. 2) wegen der Festsetzung einer zeitgemäßen Anrechnung
Vorschläge zu machen;
4. die Kirchenbehörden bei Durchführung der
Vorschriften über die Pfarrbesoldungskasse zu unterstützen,
sowie
5. auf Erfordern der Kirchenbehörden Gutachten
abzugeben.
(2) Die Aufsicht über die Pachtausschüsse
führen das Landeskonsistorium oder in dessen Auftrage die
Bezirkskirchenämter.
(3) Allgemeine Richtlinien für die
Geschäftsführung der Pachtausschüsse werden vom
Landeskonsistorium aufgestellt.
(4) Auf Antrag des Bezirkskirchenamtes oder des
Kirchenvorstandes haben die Pachtausschüsse auch bei den Kirchschullehnen
mitzuwirken.
§ 19.
(1) Die Arbeiten der Mitglieder der Ausschüsse sind in
der Regel ehrenamtlich zu leisten. Der unvermeidliche Geschäftsaufwand
sowie die Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe das Landeskonsistorium
festsetzt, werden vergütet.
(2) Für besonders umfangreiche, mit großem
Zeitaufwand verbundene Arbeiten kann vom Landeskonsistorium ausnahmsweise eine
Vergütung bewilligt werden.
(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Kosten trägt die
Pfarrbesoldungskasse.
§ 20.
(1) Die Verwaltung der Feld- und Wiesengrundstücke
erfolgt in der Regel im Wege der Verpachtung im Namen des Lehns.
(2) Eine Selbstbewirtschaftung (§§ 4 und 18 Abs. 1
Ziffer 3) durch die Geistlichen ist nur für den Bedarf des eigenen
Hausstandes mit Genehmigung des Landeskonsistoriums nach Gehör der
Superintendentur und der Pachtausschüsse zulässig. Obst-, Wein- und
Beerenpflanzungen und ähnliche Anlagen außerhalb des Hausgartens sind
jedoch auf Antrag dem Lehnsnutznießer zur Selbstbewirtschaftung zu
überlassen, vorausgesetzt, dass die Erhaltung der Pflanzungen in ihrem
wirtschaftlichen Bestande hierdurch nicht gefährdet wird. Was als
Hausgarten zu gelten hat, wird im einzelnen Falle vom Landeskonsistorium
bestimmt.
(3) Die Grundsätze für eine gleichmäßige
Art der Verpachtung der Lehnsgrundstücke werden vom Landeskonsistorium
aufgestellt.
(4) Für die Verwaltung von Anlagen zur Gewinnung von
Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen
werden besondere Vorschriften vom Landeskonsistorium erlassen.
§ 21.
Die Kirchenvorstände haben
1. über die Erhaltung und pflegliche Benutzung der
Lehnsgrundstücke, einschließlich der selbstbewirtschafteten, die
nächste Aufsicht zu führen und etwaige Wahrnehmungen von
Gefährdungen und Schädigungen dem Bezirkskirchenamt oder dem
Pachtausschusse anzuzeigen;
2. den Pachtausschuss in seiner Tätigkeit, insbesondere
durch Auskunftserteilung und Mitteilung der Pachturkunden, zu
unterstützen;
3. alle Pachtverträge durchzuführen, namentlich die
Pachtzinsen zur örtlichen Besoldungskasse pünktlich einzuziehen und,
soweit in § 12 vorgeschrieben, an die landeskirchliche Besoldungskasse
abzuführen;
4. wegen Einklagung und zwangsweiser Einziehung der
Pachtzinsrückstände die nötigen Anträge rechtzeitig zu
stellen.
§ 22.
(1) Bei den bestehenden Vorschriften über die Verwaltung
der Pfarrwaldungen (vgl. Verordnung vom 23. Februar 1875 - Kons.V.Bl. 1875 S. 12
- ) bewendet es bis auf weiteres. Sie können im Verordnungswege
abgeändert werden. Zur Verwaltung und Beaufsichtigung solcher
Pfarrwaldungen, deren laufende Verwaltung nicht einem technisch gebildeten
Forstmann übertragen ist, können die Pachtausschüsse herangezogen
werden.
(2) Inwieweit die Walderträgnisse zu Besoldungszwecken
oder sonst, insbesondere zur Kapitalisierung bei der Pfarrholzkasse, zu
verwenden und inwieweit die Zinsen der Pfarrholzkasse zum Stelleneinkommen zu
schlagen sind, wird vom Landeskonsistorium im einzelnen Falle
geregelt.
III. Schlussbestimmungen.
§ 23.
(1) Aufgehoben werden
1. das Kirchengesetz über die Besoldung der Geistlichen
und Hilfsgeistlichen und über die Verwaltung der Grundstücke der
geistlichen Lehne vom 7. Juni 1923 (G.Bl. S. 141 flg., Kons.V.Bl. S. 51 flg.)
und das Abänderungsgesetz dazu vom 17. September 1924 (G.Bl. S. 526,
Kons.V.Bl. S. 56);
2. das Kirchengesetz, die Verwaltung von Grundstücken
geistlicher Lehne mit Einschluss der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung
betreffend, vom 5. Januar 1897 (G.V.Bl. S. 8, Kons.V.Bl. S. 4);
3. das Kirchengesetz, die Gewährleistung des
Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend, vom 22. Juli
1902 (G.V.Bl. S. 314, Kons.V.Bl. S. 59);
4. §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes, die
Begründung einer Pfarrbesoldungskasse betreffend, vom 17. November 1921
(G.Bl. S. 356, Kons.V.Bl. S. 110 flg.).
(2) § 5 Ziffer 4 des Kirchengesetzes vom 17. November
1921 erhält folgende Fassung: ”Abgaben vom Amtseinkommen der
Geistlichen, insbesondere Einkünfte der geistlichen Stellen aus
Lehnsgrundbesitz (Kirchengesetz vom 14. Oktober 1924, G.Bl. S. 553, Kons.V.Bl.
S. 63).”
(3) Insoweit in kirchlichen Vorschriften auf das Kirchengesetz
vom 7. Juni 1923 Bezug genommen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden
Vorschriften des gegenwärtigen Kirchengesetzes.
§ 24.
Die vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes
ab erzielten Lehnserträgnisse dürfen zur Deckung von
Gehaltsrückständen aus der früheren Zeit nicht herangezogen
werden.
§ 25.
(1) Dieses Kirchengesetz ...
(2) Mit seiner Ausführung wird das Landeskonsistorium
beauftragt. Auch wird es ermächtigt, die zur Durchführung des
Gesetzes, insbesondere der rechtzeitigen Einlieferung und Verteilung der Mittel
der Pfarrbesoldungskasse erforderlichen Kassen- und Revisionsbeamten anzustellen
und aus landeskirchlichen Mitteln zu besolden.
Anlage.
Besoldungsordnung für die
ständigen Geistlichen.
Besoldungsgruppe I
(staatliche Besoldungsgruppe
7b)
4800 - 5200 - 5600 - 6000 - 6400 - 6800 - 7200
- 7500 - 7800 - 8100 - 8400 RM.
Ständige Geistliche, soweit nicht in
Besoldungsgruppe II, mit folgender Maßgabe:
1. Das Grundgehalt steigt nach Dienstaltersstufen
bis zur Erreichung des Endgehaltes bei geistlichen Stellen in Kirchspielen mit
einer zu versorgenden Seelenzahl:
a) bis zu 1000 Seelen mit 3jähriger
Aufrückungsfrist bis zur Erreichung der 6. Stufe (6800 RM.), von da an mit
2jähriger Aufrückungsfrist;
b) über 1000 bis 3000 Seelen mit
3jähriger Aufrückungsfrist bis zur Erreichung der 4. Stufe (6000 RM.),
von da an mit 2jähriger Aufrückungsfrist;
c) über 3000 Seelen mit 2jähriger
Aufrückungsfrist. Beträgt die Seelenzahl mehr als 6000 Seelen, so
erhält der Inhaber einer solchen geistlichen Stelle nach Vollendung des 14.
Dienstjahres eine jährliche nichtruhegehaltsfähige Zulage von 400 RM.,
die jedoch in Wegfall kommt, insoweit Grundgehalt und Zulage zusammen das
Endgehalt überschreiten würden.
Zur Berechnung der Seelenzahl wird in
Kirchspielen mit mehreren Geistlichen die Gesamtseelenzahl auf die vorhandenen
geistlichen Stellen gleichmäßig verteilt. Vereinigte Kirchspiele
werden als ein Kirchspiel behandelt. Auf Hilfsgeistliche wird bei der Verteilung
der Seelenzahl nur die Hälfte der auf ständige Geistliche entfallenden
Seelenzahl gerechnet. In Kirchgemeindeverbänden kann mit Genehmigung des
Landeskonsistoriums einheitlich für alle Stellen eine zweijährige
Aufrückungsfrist im Grundgehalt festgesetzt werden, sofern bei einer
Verbandsgemeinde die Voraussetzungen dafür vorliegen.
2. Die Inhaber von hervorgehobenen Stellen
erhalten ein Grundgehalt nach 1 c und dazu, solange sie eine solche Stelle
innehaben, eine jährliche nichtruhegehaltsfähige Zulage von 600 RM.
Diese Stellen werden nach Maßgabe ihrer Bedeutung und ihres Ansehens nach
Vorschlägen der Superintendenturen durch das Landeskonsistorium unter
Zustimmung des ständigen Synodalausschusses festgesetzt. Ihre Zahl soll 10
v.H. sämtlicher jeweils ständig angestellter Geistlichen nicht
überschreiten.
3. Wenn bei einer geistlichen Stelle der unter 1a
und 1b genannten Art außergewöhnlich erschwerende Umstände
für die Amtsführung vorliegen, so ist diese Stelle nach Gehör der
Superintendentur in die nächsthöhere Seelenzahl-Klasse einzuordnen.
Die Einordnung in eine höhere Klasse kann auch wegen der mit der Stelle
verbundenen Pfarramtsleitung erfolgen, sofern diese besondere Anforderungen an
den Amtsinhaber stellt.
4. Hat die Verringerung der von dem Geistlichen
zu versorgenden Seelenzahl die Einordnung in eine niedrigere Seelenzahlklasse
zur Folge, so verbleibt ihm das in der bisherigen Klasse erreichte Grundgehalt.
Das weitere Aufrücken erfolgt jedoch erst von dem Zeitpunkte an, in dem
nach den für die neue Klasse geltenden Grundsätzen der gleiche
Grundgehaltssatz erreicht wird, nach Maßgabe dieser
Grundsätze.
Erhöht sich die zu versorgende Seelenzahl
mit der Folge der Einordnung in eine höhere Seelenzahlklasse, so
erhält der Geistliche in der neuen Klasse den gegenüber seinem
bisherigen Grundgehaltssatz nächsthöheren Satz und behält ihn,
wenn es nicht der Höchstsatz ist, zwei Jahre. Wäre er jedoch in der
bisherigen Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in den nächsthöheren
Grundgehaltssatz aufgestiegen und damit zu einem Grundgehalt gelangt, das
über das in der neuen Klasse gewährte hinausgeht oder ihm gleichkommt,
so steigt er auch in der neuen Klasse zu derselben Zeit, zu der er in der
bisherigen Klasse aufgestiegen wäre, in den nächsthöheren
Grundgehaltssatz.
5. Abweichungen von vorstehenden Grundsätzen
dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere zur Ausgleichung
von Härten, vom Landeskonsistorium bewilligt werden. Sie bedürfen der
Zustimmung des ständigen Synodalausschusse.
Besoldungsgruppe II
(staatliche Besoldungsgruppe
7a)
7000 - 7500 - 8000 - 8500 - 8900 - 9300 - 9700
RM.
mit zweijähriger
Aufrückungsfrist.
1. Inhaber von Pfarrämtern, mit denen ein
Superintendentenamt verbunden ist.
Von diesen erhalten die vollen Bezüge der
Gruppe nur die Inhaber der acht nach jeweiliger Bestimmung des
Landeskonsistoriums besonders wichtigen Superintendentenämter. Bei den
anderen Inhabern der mit einem Superintendentenamte verbundenen Pfarrämter
steigt das Grundgehalt nur bis zur drittletzten Stufe (8900
RM.).
2. Inhaber von hervorgehobenen Stellen (siehe
Bes.Gr. I Ziffer 2), deren Amt von besonderer Bedeutung oder besonders
arbeitsreich ist. Die Einordnung erfolgt auf Grund besonderer Genehmigung durch
das Landeskonsistorium.
Zu 1 und 2. Die Zahl der in die Besoldungsgruppe
II eingeordneten Geistlichen soll 8,5 v.H. sämtlicher jeweils ständig
angestellter Geistlichen nicht überschreiten.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.02.2004, AKL)
Vom 23. Februar 1875 (Kons.VBl. 1875, S.12)
<Die enthaltenen Verweisungen auf andere Gesetze sind
obsolet.>
Da nach den deshalb gemachten Wahrnehmungen in den Bezirken
der vormaligen Kreisdirektionen in Betreff der Beaufsichtigung der Kirchen- und
Pfarrwaldungen von verschiedenen Grundsätzen ausgegangen worden ist, so hat
das Evangelisch-Lutherische Landeskonsistorium Veranlassung genommen, diese
Grundsätze einer näheren Erwägung zu unterziehen und verordnet in
dessen Folge nach soweit nötig angestellter Erörterung über die
tatsächlichen Verhältnisse wie folgt:
A.
Kirchenwaldungen.
In Betreff der Kirchenwaldungen steht nach § 1 alin. 1
der Kirchenvorstandsordnung die Verwaltung zunächst der durch den
Kirchenvorstand vertretenen Kirchengemeinde unter Mitwirkung des Kirchenpatrons
und unter Aufsicht der kirchlichen Behörden zu.
Die Ergreifung der erforderlichen Maßregeln zu einer
zweckmäßigen Bewirtschaftung derselben ist daher zunächst und
vorbehaltlich der aus der Genehmigung der Haushaltpläne sich ergebenden
Kontrolle der Kircheninspektionen der Gewissenhaftigkeit der
Kirchenvorstände zu überlassen, welche sich dabei erinnern werden,
dass der jedesmal lebenden Generation nur die pfleglichen Nutzungen der
betreffenden Kirchengüter zustehen, sowie dieselben auch darauf zu achten
haben werden, dass der Waldboden nicht länger als ein Jahr unangebaut
liegen bleibe. Ein die eigene Zuständigkeit des Kirchenvorstandes
auschließendes Eingreifen der Kircheninspektionen würde dann sich
nötig machen, wenn dieselbe wahrzunehmen hätte, dass den obigen
Grundsätzen entgegengehandelt und eine devastierende Wirtschaft
geführt würde.
Im Übrigen sind die Kirchenvorstände aber wiederholt
darauf aufmerksam zu machen, dass das Königliche Finanzministerium bereits
früher seine Bereitwilligkeit ausgesprochen hat, zu gestatten, dass von
Seiten der Königlichen Forstbeamten die Aufsicht und Leitung der
Bewirtschaftung von geistlichen Waldungen gegen eine billige Entschädigung
übernommen werde.
Außer in den Fällen, wo es sich nur um kleine
Waldparzellen handelt, wird es sich daher jedenfalls empfehlen, dass die
technische Bewirtschaftung, wo solches noch nicht geschehen ist, einem
Königlichen oder sonst einem technisch gebildeten Forstbeamten
übertragen werde, ebenso wie sich auch empfiehlt, wenn die erste
Einrichtung größerer derartiger Waldungen in Frage ist, die
Königliche Forsteinrichtungsanstalt um Übernahme der bezüglichen
Arbeiten anzugehen.
Hiernach bleibt den Kircheninspektionen überlassen, durch
entsprechende Anregung und beziehentlich Bescheidung der Kirchenvorstände,
sowie nötigen Falles Aufsichtswegen Behufs einer rationellen und
nachhaltigen Bewirtschaftung der Kirchenwaldungen zweckmäßige
Einrichtungen herbeizuführen.
B.
Pfarrwaldungen
In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu
ihrem Nießbrauch und Unterhalt angewiesenen Grundstücke darf die
Kirchengemeinde nach § 1 alin. 2 der Kirchenvorstandsordnung nicht
eingreifen, vielmehr steht nach § 26 derselben die Vertretung der
geistlichen Lehne nicht dem Kirchenvorstande, sondern der Kircheninspektion zu
und hat der Kirchenvorstand nur über die Erhaltung, sowie pflegliche
Benutzung derselben Aufsicht zu führen und ist bei jeder Veränderung
oder Verminderung der Substanz mit seinem Gutachten zu hören.
Hinsichtlich der Pfarrwaldungen haben daher
(vorbehältlich der ebengedachten Aufsichtsführung über die
Ausführung der getroffenen Maßregeln und eventuell des Gehöres
der Kirchenvorstände in dem obangegebenen Falle) die Kircheninspektionen,
beziehentlich im Einvernehmen mit den Kirchenpatronen im Interesse der
Pfarrlehne die erforderlichen Verwaltungsmaßregeln selbständig zu
ordnen.
Dabei haben dieselben resp. im Anschluss an die teilweise
bisher schon getroffenen Einrichtungen im Wesentlichen nach folgenden
Grundsätzen zu verfahren.
1.
Bei alten Pfarrhölzern, welchen ein Areal von 10 Hektar
und darüber enthalten, ist die Leitung der Bewirtschaftung einem
benachbarten technisch gebildeten Forstmann, womöglich einem
Königlichen Forstbeamten, gegen eine mit demselben zu vereinbarende
angemessene Entschädigung zu übertragen und dabei ein wenigstens in
den allgemeinen Grundzügen aufzustellender Plan zum Grunde zu legen. In die
technische Verwaltung der Pfarrhölzer haben der Pfarrer und die
Kirchenvorstände, selbstverständlich vorbehaltlich des
Beschwerderechts, sich nicht einzumischen.
2.
Für Pfarrwaldungen von 20 Hektar und darüber ist, wo
es an demselben noch mangelt, ein spezieller Wirtschaftsplan, nach Befinden, wo
es sich um größere Objekte handelt, durch Vermittlung der
Königlichen Forsteinrichtungsanstalt aufzustellen; es sind darüber
– wo es angeht unter Benutzung von Menselblattkopien – Bestandkarten
anzufertigen und die Grenzen, insoweit dies nicht schon geschehen ist, in der
Natur deutlich zu bezeichnen. Wirtschaftsplan und Karten sind dem verwaltenden
Forstbeamten zur Nachachtung auszuhändigen.
3.
Von den mit der Verwaltung beauftragten Forstbeamten sind
über die jährlichen Naturalnutzungen möglichst einfache
Forstrechnungen zu führen, eventuell die Nachträge zu besorgen und ist
von denselben jedesmal im Monat Oktober jeden Jahres über den Fortgang der
Wirtschaft ein kurz gehaltener Jahresbericht nach dem unten abgedruckten Schema
an die Kircheninspektion zu erstatten, welche darüber Entschließung
fassen und das Erforderliche anordnen wird.
4.
Über die Art der Verwertung der Waldprodukte hat die
Kircheninspektion das Nötige anzuordnen. Dieselbe wird, insoweit es sich
nicht um größere Holzauktionen handelt, nach Befinden dem Pfarrer
unter Konkurrenz der Kirchenvorstände, beziehentlich in Gemeinschaft mit
den Forstbeamten, überlassen werden können, kann auch ausnahmsweise
aus besonderen Gründen dem Forstbeamten übertragen werden.
5.
Nach Ablauf der Periode, für welche der Wirtschaftsplan
aufgestellt ist, ist von der Kircheninspektion unter Zuziehung des verwaltenden
Forstbeamten eine Revision des Pfarrwaldes zu veranstalten und dabei
darüber Beschluss zu fassen, inwieweit der bisherige Wirtschaftsplan
festzuhalten oder für die Zukunft ein anderer Wirtschaftsplan aufzustellen
ist. War der letzte Wirtschaftsplan von der Königlichen
Forsteinrichtungsanstalt aufgestellt oder liegen sonst besondere Umstände
vor, welche dies wünschenswert erscheinen lassen, so ist wegen Vornahme
einer Revision und beziehentlich Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplanes bei
der genannten Königlichen Forsteinrichtungsanstalt zu Dresden im Vorjahr
das Erforderliche zu beantragen.
6.
Die durch die Einrichtungsarbeiten und die technische
Verwaltung entstehenden Kosten sind zunächst aus den Erträgen des
Waldes zu decken.
7.
Es ist für Herstellung eines gehörigen Forstschutzes
Sorge zu tragen.
8.
Um im Interesse der Pfarrlehne die höchstmögliche
Ausnutzung der Pfarrwälder zu erzielen und da ohnehin die
Deputatberechtigten zur Feuerung sich größtenteils der Kohlen oder
anderer Surrogate bedienen werden, ist soweit tunlich auf Verwandlung der
Natural-Holzdeputate in ein bestimmtes Geldäquivalent Bedacht zu nehmen,
dergestalt jedoch, dass nicht eine Ablösung für alle Zeiten
stattfindet, sondern das zu ermittelnde Geldäquivalent vielmehr in
bestimmten Zeiträumen, nach Befinden jedesmal nach Ablauf der betreffenden
Wirtschaftsperiode nach den alsdann herrschenden durchschnittlichen Marktpreisen
aufs Neue normiert wird. Selbstverständlich ist bei den bezüglichen
Verhandlungen mit den Nutznießern nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass
dem Pfarrer, soweit der Ertrag des Waldes dies gestattet, für seinen
Feuerungsbedarf das erforderliche Anmacheholz in Natur fortgewährt werde.
In jedem Falle hat sich der Nutznießer des Pfarrlehns aber jeder
eigenmächtigen Streunutzung zu enthalten.
9.
Bei vereinzelt liegenden kleinen Parzellen wird in
Erwägung zu ziehen sein, ob dieselben, wenn sie sich nach ihrer Lage,
Bodenbeschaffenheit und Zugänglichkeit dazu eignen, nicht vielleicht besser
zu Feld oder Wiese umzuwandeln seien, welchenfalls das Erforderliche anzuregen
und eventuell, soweit nötig, nach Gehör des Kirchenvorstandes, der
Patronatherrschaft, sowie von Sachverständigen, in Gemäßheit
§ 5 Nr. 22 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 gutachtlicher Bericht an
das Landeskonsistorium zu erstatten ist.
10.
Nach derselben gesetzlichen Bestimmung hat sich das
Landeskonsistorium auch die Genehmigung außerordentlicher Holzschläge
vorzubehalten.
11.
Bei kleineres Waldungen (unter 10 Hektar) wird immerhin nach
Umständen für eine tunlichst rationelle Bewirtschaftung Sorge zu
tragen sein und wird es sich auch hier, je nach Lage und Umfang des
Waldgrundstücks, falls es ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann, empfehlen, wenigstens die allgemeine Leitung der Bewirtschaftung
einem technisch gebildeten Forstbeamten zu übertragen, wobei es nach
Befinden ausreichen wird, wenn derselbe in bestimmten Zeiträumen,
jährlich oder auch nur alle zwei, drei Jahre ein Mal den Wald revidiert und
über die erforderlichen Maßregeln das etwa Nötige veranlasst.
Bei solchen kleineren Waldungen wird übrigens, insbesondere dann, wenn
einzelne Parzellen rings von Feld oder Wiese umgeben sind, die oben unter 9
gedachte Maßregel näher ins Auge zu fassen sein.
Hiernach haben sich die Kircheninspektionen und Alle, die es
angeht, zu achten und das Erforderliche im Hinblick auf die Wichtigkeit der
dabei in Frage kommenden Vermögensobjekte der beteiligten Kirchen- und
Pfarrlehne mit tunlicher Sorgfalt in Ausführung zu bringen.
Sowie das Landeskonsistorium im Übrigen sich in einzelnen
Fällen die verfassungsmäßige Entschließung vorbehält,
so hat dasselbe auch sich vorzubehalten, über die Einrichtungen, welche in
Folge obiger Bestimmungen getroffen werden, und die Erfahrungen, welche dabei
gemacht werden, nach Ablauf einiger Zeit Anzeige zu erfordern.
Dresden, am 23. Februar 1875
Evangelisch-Lutherisches Landeskonsistorium
von Könneritz
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
bekannt gemacht im Amtsblatt vom 28. April 1995 (ABl.
1995 A 62)
40350 BA 0
Aus gegebener Veranlassung wird daran erinnert, dass das
Vermögen der Kirchgemeinden, der kirchlichen Lehen, der kirchlichen
Stiftungen und Anstalten an Grundstücken kraft kirchengesetzlicher
Bestimmung im Gesamtbestand erhalten werden muss und dass den Kirchgemeinden
deshalb Verfügungen über Grundstücke verboten sind; insbesondere
Grundstücksveräußerungen sind ihnen untersagt. Aus dieser seit
alter Zeit überlieferten, ununterbrochen praktizierten und in den
Kirchgemeindeordnungen von 1921 und 1983 (jeweils im § 41 Absatz 1 Satz 1)
verankerten Rechtslage resultiert, dass Nutzer von Grundstücken, die auf
der Grundlage des Sachenrechtsänderungsgesetzes dingliche Rechte zu
erlangen wünschen, auf die Bestellung von Erbbaurechten verwiesen werden
müssen; ein Verlangen nach Grundstückserwerb muss in jedem Fall unter
Hinweis auf § 15 Absatz 3 des Sachenrechtsänderungsgesetzes
zurückgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat kirchlichen
Grundstückseigentümern die Möglichkeit eröffnet, sich
Forderungen nach einer Übereignung von Grundstücken auf Nutzer zu
widersetzen, weil Klarheit darüber bestand, dass Grundbesitz gerade
für Kirchen aus vielen als überzeugend anerkannten Gründen
unverzichtbar ist. Dieses den Kirchen bestätigte Recht, das
Unveräußerlichkeitsprinzip auch weiterhin zu wahren, muss ausnahmslos
in Anspruch genommen werden; das Landeskirchenamt wird keine Durchbrechung
dulden.
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Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 05. Dezember 1994 (ABl. 1994 A 265)
40350(8)770
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise
bei Ansprüchen, die auf Grund des Sachenrechtsänderungsgesetzes und
der Schuldrechtsänderungsgesetzes erhoben werden, verordnet das Ev.-Luth.
Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
I.
(1) Am 1.10.1994 ist das Gesetz zur Änderung
sachenrechtlicher Bestimmungen (SachenRÄndG) vom 21.9.1994 in Kraft
getreten (BGBl. I S. 2457), mit dem insbesondere geregelt wird, welche
Ansprüche die Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden geltend machen
können, die auf fremden Grund und Boden errichtet worden sind und welche
Rechte demgegenüber die Grundstückseigentümer haben, die eine
Bebauung ihrer Grundstücke durch Dritte nicht verhindern konnten.
(2) Am 1.1.1995 wird das Gesetz zur Änderung
schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (SchuldRÄndG) vom
21.9.1994 in Kraft treten (BGBl. I S. 2538), mit dem auch die
Interessenkollisionen bereinigt werden sollen, die das
Sachenrechtsänderungsgesetz nicht erfassen konnte; unter anderem wird mit
dem Schuldrechtsänderungsgesetz eine Regelung der Rechtsverhältnisse
zwischen den Nutzern von Erholungs-, Freizeit- und Kleingartengrundstücken
sowie den Eigentümern dieser Grundstücke angestrebt, denen ein Zugriff
seither vorenthalten war.
(3) Beide Gesetze können sich auch für
Kirchgemeinden als bedeutsam erweisen, weil in zahlreichen Fällen
kirchliche Grundstücke in Anspruch genommen worden waren. Ein einheitliches
Vorgehen aller kirchlichen Rechtsträger, die betroffen sind, wird als
erforderlich betrachtet, damit nicht aus Entscheidungen oder Erklärungen
einzelner Rechtsträger verallgemeinernde Annahmen abgeleitet werden
können, die anderen Rechtsträgern möglicherweise
schaden.
II.
Alle Kirchgemeinden, die aufgefordert werden, sich zu
Ansprüchen aus dem Sachenrechtsänderungsgesetz oder aus dem
Schuldrechtsänderungsgesetz zu äußern oder die es für
angebracht erachten, selbst Ansprüche geltend zu machen, werden
demgemäß ersucht, in jedem Fall die zuständige
Kirchenamtsratsstelle vorab zu unterrichten und in Abstimmung mit ihr zu
verfahren; die Kirchenamtsratsstellen werden dem Landeskirchenamt über
alle Ansprüche berichten, zu denen Stellung genommen werden muss oder die
erwogen werden, so dass für ein einheitliches Vorgehen im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Sorge getragen werden
kann.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
Beiträge für kircheneigene Grundstücke
(ABl. 1997 A 243)
429019
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die
Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft haben inzwischen die
Vereinbarung getroffen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die die
Berufsgenossenschaft für kircheneigene Grundstücke verlangen kann,
künftig aus landeskirchlichen Mitteln pauschal entrichtet werden wird. Die
Vereinbarung wird ab 1998 gelten. Da die Berufsgenossenschaft aber die
Beiträge jeweils rückwirkend für das abgelaufene Jahr erhebt,
wird die Landeskirche erstmals 1999 die Beiträge für 1998 zahlen. Die
Kirchgemeinden, die überhaupt Beitragsschuldner sind, werden also 1998 noch
einmal Beitragsbescheide zugeschickt bekommen, die für 1997 gelten; diese
Bescheide werden die Kirchgemeinden letztmals noch selbst begleichen
müssen.
Weder Kirchgemeinden noch künftig die Landeskirche
können zu Zahlungen herangezogen werden, wenn landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Flächen verpachtet sind; in solchen Fällen sind
ausschließlich die Pächter beitragspflichtig. Die
Berufsgenossenschaft wird ihre Beitragsbescheide direkt an Pächter richten,
sofern ihr rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass Pachtverhältnisse
bestehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 05. Mai 1992 (ABl. 1992 A 62)
Reg.-Nr. 40341 (2) 163
Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt und der
damit verbundenen Probleme bei der Beschaffung von Wohnraum für kirchliche
Mitarbeiter und Ruheständler verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens auf der Grundlage von § 32 Abs. 3, III. Nr. 6 und
§ 10 Abs. 3 der Kirchenverfassung Folgendes:
§ 1
(1) Um dem dringenden Bedarf an Wohnraum für kirchliche
Mitarbeiter und Ruheständler gerecht werden zu können, sind die
Kirchenvorstände verpflichtet, freistehenden oder frei gewordenen oder
unterbelegten Wohnraum sowie sonstige freistehende Räumlichkeiten in
kirchlichen Gebäuden unverzüglich dem Bezirkskirchenamt anzuzeigen.
Neben der allgemeinen Beschreibung des Wohnraumes sind in der Anzeige Anzahl und
Größe der Zimmer und Nebengelasse sowie das Vorhandensein von
Toilette, Bad, Keller und Bodenräumen aufzuführen. Ebenso sind
freistehende Dienstmietwohnungen anzuzeigen.
(2) Diese Anzeigepflicht besteht auch für die
Kirchenvorstände in den Städten Dresden und Leipzig, in denen bis zur
Einstellung ihrer Arbeit infolge der veränderten Verhältnisse eine
kirchliche Wohnungskommission tätig war.
§ 2
(1) Über die Vergabe des gemeldeten freistehenden
Wohnraumes entscheidet das Bezirkskirchenamt. Dabei hat es in angemessener Weise
Eigenbedarf der Kirchgemeinde zu berücksichtigen.
(2) Kann der gemeldete Wohnraum nicht durch das
Bezirkskirchenamt weitervermittelt werden, so ist zu prüfen, ob Bedarf in
benachbarten Ephorien vorhanden ist. Sofern auch in diesem Bereich ein Bedarf
nicht vorliegt, ist der freistehende Wohnraum durch das Bezirkskirchenamt dem
Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirkskirchenamtes kann der
Kirchenvorstand Beschwerde nach dem Kirchengesetz über das
Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983
(Amtsblatt 1984 Seite A 2) einlegen.
§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 17. Juli 1998 (ABl. 1998 A 117)
<Hinweise des Bearbeiters: Die Muster gelten so
nur für Grundstücke, welche direkt im Eigentum einer Kirchgemeinde
stehen. Wenn das Grundstück hingegen zu einem kirchlichen Lehen
gehört, so ist als Vermieter nicht die Kirchgemeinde, sondern dieses Lehen
anzugeben. Zusätzlich ist dahinter anzugeben, wer denn gesetzlicher
Vertreter des Lehens ist. Seit dem 01.04.2004 werden alle Lehen gesetzlich
vertreten durch den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde (§ 40
Abs. 1 KGO alter Fassung). Also muss auf der Vermieterseite der Vorsitzende und
ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstands unterschreiben und das Kirchensiegel
beigedrückt werden (§ 21 Abs. 2 KGO). Hingegen bis 31.03.2004 musste
bei Mietverträgen für Wohnungen in Pfarrhäusern und
überhaupt bei sämtlichen Rechtsgeschäften für "Geistliche
Lehen", also Lehen, die ursprünglich den Unterhalt von Mitarbeitern des
Verkündigungsdienstes sichern sollten (= Pfarrlehen, Diakonatslehen,
Archidiakonatslehen, Kantorenlehen - oft als "Kirchschullehen" bezeichnet) als
gesetzlicher Vertreter das Bezirkskirchenamt angegeben werden, und einzig dieses
musste auf der Vermieterseite unterschreiben und siegeln - also NICHT der
Kirchenvorstand.>
Reg.-Nr. 600145(1)37
Das Landeskirchenamt hat in Zusammenarbeit mit den Herren
Kirchenamtsräten je ein Muster eines Wohnungsmietvertrages (Anlage 1) und
eines Mietvertrages über Geschäftsräume (Anlage 2) für die
Vermietung von Räumen in kirchlichen Gebäuden erarbeitet. Die
Musterverträge sollen eine Vereinheitlichung bei der Vermietung in der
Landeskirche erreichen und weitgehende Rechtssicherheit
gewährleisten.
Den Kirchgemeinden wird daher dringend empfohlen, bei
Vertragsabschlüssen über Wohnraum bzw. über
Geschäftsräume die als Anlagen abgedruckten Musterverträge zu
verwenden. Die Muster sind so abgedruckt, dass sie kopiert und als Vertrag
verwendet werden können.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
2 Anlagen
Anlage 1 zur Mitteilung vom 17. Juli 1998 (Reg.-Nr. 600145
(1) 37)
Mietvertrag
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde zu
in
vertreten durch den Kirchenvorstand
als Vermieterin
und
die Eheleute
in
als Mieter
schließen einen Mietvertrag mit den nachstehenden
Bestimmungen, die im Einzelnen abgesprochen wurden.
§ 1 Mieträume
(1) Vermietet wird eine Wohnung im ......... Geschoss des
Hauses
............................................................................
........................................................................................
........................................................................................
(2) Zur Wohnung gehören die Räume und Flächen,
die in der folgenden Wohnungsbeschreibung aufgelistet sind:
........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
........................................................................................
(3) Die Größe der Wohnung beträgt insgesamt
............................... Quadratmeter.
(4) Mitvermietet werden .......... Keller sowie ..........
Garage (Garagen) und .......... Einstellplatz (Einstellplätze) zur
ausschließlichen Nutzung durch den Mieter.
§ 2 Nutzung der Mieträume und
Untervermietung
(1) Die Mieter verpflichten sich, die Mieträume nur zu
Wohnzwecken zu nutzen. Für jede anderweitige Nutzung ist die schriftliche
Zustimmung der Vermieterin erforderlich, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
(2) Eine Untervermietung aller oder einzelner Mieträume
ist den Mietern nicht gestattet. Die Vermieterin kann einen höheren
Mietzins fordern, wenn sie einer Untervermietung zustimmt.
§ 3 Tierhaltung
(1) Haustiere dürfen die Mieter nur mit Zustimmung der
Vermieterin in den Mieträumen oder auf dem Grundstück des
Wohngebäudes halten.
(2) Die Vermieterin kann die Zustimmung widerrufen, wenn
andere Mieter durch ein Tier belästigt werden oder wenn
Beeinträchtigungen der Mieträume oder des Grundstücks des
Wohngebäudes befürchtet werden müssen oder schon eingetreten
sind.
§ 4 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am
.......................
Es endet mit einer Kündigung nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen. Die Vermieterin wird frühestens nach Ablauf von
5 Jahren kündigen.
(2) Das Recht zu außerordentlicher Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Eine Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des
Kündigungsschreibens an.
§ 5 Mietzins
(1) Der Mietzins beträgt monatlich .................
DM
(in Worten:
...................................................................... Deutsche
Mark).
(2) Neben dem Mietzins zahlen die Mieter den Betrag, der
anteilig für Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der
Zweiten Berechnungsverordnung auf sie entfällt; hierzu gehören
insbesondere die Kosten für einen Hausmeister oder Gebäudedienst, die
Wasserversorgung, den Betrieb der Heizungs- und Warmwasseranlage
einschließlich Brennstoff- und Wartungskosten, einen Fahrstuhl, die
Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Entwässerung und
Hausreinigung, die Gartenpflege, die Beleuchtung außerhalb der Wohnung,
die Schornsteinreinigung, den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder der
Verteilanlage bei einem Breitbandkabelnetz, eine Gemeinschaftswaschmaschine mit
Trockner sowie für laufende öffentliche Lasten des
Wohngrundstücks und jede Versicherung des Hauses, die als üblich
angesehen werden kann.
(3) Der Betrag, den die Mieter für ihren
Betriebskostenanteil schulden, wird durch eine monatliche Vorauszahlung von
............... DM
(in Worten:
.................................................... ................ Deutsche
Mark)
und eine Restzahlung nach jährlicher Abrechnung
entrichtet.
(4) Änderungen des Mietzinses können gefordert
werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben
sind.
§ 6 Zahlung des Mietzinses und des
Betriebskostenanteils/Betriebskostenabrechnung
(1) Der Mietzins wird monatlich im Voraus auf ein vom
Vermieter bestimmtes Bankkonto gezahlt. Die Zahlung erfolgt jeweils bis zum 5.
Kalendertag des Monats.
(2) Mit dem Mietzins wird auch der Betrag für die
monatliche Vorauszahlung des Betriebskostenanteils auf das vom Vermieter
bestimmte Bankkonto gezahlt.
(3) Die jährliche Restzahlung auf den
Betriebskostenanteil erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Jahresabrechnung. Für Erstattungen gilt die gleiche Regelung.
§ 7 Aufrechnung mit Gegenforderungen und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Mieter sind berechtigt, gegen Mietzinsforderungen
aufzurechnen und ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Mietverhältnis
geltend zu machen, wenn für sie Schadensersatzansprüche nach §
538 BGB entstanden sind und der Vermieterin die Absicht der Aufrechnung oder
Zurückbehaltung mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses
schriftlich angekündigt wurde.
(2) Mit sonstigen Gegenforderungen kann nur aufgerechnet
werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das
Gleiche gilt für die Geltendmachung weiterer Zurückbehaltungsrechte,
die sich im Übrigen auf Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis
stützen muss.
§ 8 Zustand der Mieträume
(1) Die Vermieterin übergibt die vermieteten Räume
nach Maßgabe eines Übergabeprotokolls in einwandfreiem
Zustand.
(2) Die Mieter bestätigen, dass ihnen die Mieträume
frei von erkennbaren Mängeln übergeben wurden. Sie verpflichten sich,
die Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
§ 9 Bauliche Veränderungen
(1) Die Mieter dürfen bauliche Veränderungen in den
Mieträumen nur mit Genehmigung der Vermieterin bewirken. Die Vermieterin
kann die Genehmigung an die Bedingung knüpfen, dass Veränderungen vor
Rückgabe der Mieträume auf Kosten der Mieter wieder beseitigt
werden.
(2) Die Mieter sind berechtigt, die Mieträume mit
Einbauten zu versehen und diese Einbauten vor Rückgabe der Mieträume
ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes der
Räume zu entfernen. Die Vermieterin kann die Beseitigung der Einbauten
verlangen und sie auf Kosten der Mieter durchführen lassen, wenn dem
Verlangen nicht entsprochen wird. Die Vermieterin kann stattdessen aber auch
erklären, dass sie Einbauten gegen Erstattung ihres Zeitwertes
übernimmt. Die Erklärung ist für die Mieter bindend, wenn Ersatz
des von einem vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes angeboten
wird.
§ 10 Instandsetzung
(1) Die Mieter verpflichten sich, die Vermieterin
unverzüglich schriftlich über Schäden zu unterrichten, die in den
Mieträumen aufgetreten sind.
(2) Eine Beseitigung von Schäden, die zur Abwehr sonst
drohender Gefahren oder unzumutbarer Beeinträchtigung sofort behoben werden
müssen, dürfen die Mieter unter Berücksichtigung auch der Belange
der Vermieterin unmittelbar veranlassen. Die Beseitigung von Schäden, die
nicht sofort erfolgen muss, ist Sache der Vermieterin.
(3) Die Mieter tragen die Kosten für die Beseitigung von
Schäden, soweit die Kosten nicht mehr als 200,-- DM pro Jahr
betragen.
(4) Die Mieter tragen in voller Höhe die Kosten für
eine Beseitigung von Schäden, die sie selbst oder Mitbewohner,
Hausgehilfen, Besucher, Untermieter oder Beauftragte schuldhaft verursacht
haben. Einen Einwand, dass kein Verschulden vorgelegen hat, haben die Mieter zu
beweisen.
§ 11 Schönheitsreparaturen
(1) Die Mieter erklären sich bereit,
Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen zu
lassen. Schönheitsreparaturen sind insbesondere der Anstrich und das
Tapezieren von Wänden und Decken, der Innenanstrich von Türen und
Fensterrahmen, der Anstrich von Heizkörpern und offen verlegten Leitungen
sowie die Reinigung textiler Bodenbeläge und der Kacheln in Küche, Bad
und Toiletten.
(2) Schönheitsreparaturen werden in folgenden
Zeitabständen vorgenommen werden:
Küche/Speisekammer/Bäder/Toiletten - jeweils nach
drei Jahren
Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen - jeweils nach
fünf Jahren
Abstellräume/Keller/Garage - jeweils nach sieben
Jahren
(3) Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses
und dann immer wieder von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Schönheitsreparatur
vorgenommen werden musste.
(4) Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor
Fälligkeit einer Schönheitsreparatur werden die Mieter einen Anteil
der Kosten tragen, die für eine bei Fristablauf durchgeführte
Schönheitsreparatur aufgewendet worden wären. Der Anteil wird nach der
Zeit berechnet, die von der Zeitspanne bis zur nächsten
Schönheitsreparatur verstrichen ist. Den mutmaßlichen Kostenaufwand
wird die Vermieterin bestimmen. Bei Widerspruch der Mieter wird ihn ein
vereidigter Sachverständiger ermitteln, dessen Vergütung die
Vermieterin und die Mieter je zur Hälfte übernehmen.
§ 12 Betreten der Mieträume
(1) Die Vermieterin kann die Mieträume nach rechtzeitiger
Ankündigung bei den Mietern zu den üblichen Besuchszeiten betreten, um
ihren Zustand von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Sie kann auch Dritte
ermächtigen, Besichtigungen der Mieträume für sie zu
übernehmen.
(2) Nach Ankündigung und zu den üblichen
Besuchszeiten kann die Vermieterin die Mieträume mit Kauf- oder
Mietinteressenten besichtigen, wenn sie die Wohnung veräußern will
oder wenn der Mietvertrag gekündigt ist.
(3) Bei Abwesenheit der Mieter kann die Vermieterin die
Mieträume ohne Ankündigung und außerhalb der üblichen
Besuchszeit betreten, wenn eine schwerwiegende Beschädigung der Räume
droht oder schon eingetreten ist. Die Vermieterin kann in diesem Fall
Beweissicherungsmaßnahmen treffen und gestatten, dass die Wohnung von
Sachverständigen betreten wird.
§ 13 Hausordnung
(1) Die Mieter verpflichten sich, die ihnen ausgehändigte
Hausordnung zu befolgen, die Bestandteil des Mietvertrages ist.
(2) Die Mieter erkennen an, dass wiederholte
Verstöße gegen die Hausordnung Gründe sind, die die Vermieterin
nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des
Mietvertrages berechtigen.
§ 14 Rückgabe nach Beendigung des
Mietverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses geben die Mieter
die Mieträume und die mitvermietete Garage besenrein mit sämtlichen
Schlüsseln, einschließlich der selbst erworbenen zusätzlichen
Duplikate an die Vermieterin oder an einen Vertreter der Vermieterin
zurück. Auf Verlangen wird den Mietern die Rückgabe der Mieträume
in ordnungsgemäßem Zustand und die Rückgabe der Schlüssel
schriftlich bestätigt.
(2) Die Mieter stehen für die Beseitigung aller bei der
Rückgabe der Mieträume festgestellten Schäden ein, die bei einer
vertragsgerechten Nutzung der Mieträume nicht entstanden wären. Die
Vermieterin macht Ansprüche wegen der Beseitigung von Schäden
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Rücknahme der
Mieträume geltend.
§ 15 Vorzeitige Beendigung des
Mietverhältnisses
(1) Die Mieter haften für den Schaden, den die
Vermieterin erleidet, wenn sie das Mietverhältnis durch fristlose
Kündigung vorzeitig beendet hat und die Mieträume nach Rückgabe
nicht umgehend wieder vergeben oder nur zu einem geringeren Mietzins als seither
vermietet werden können.
(2) Die Vermieterin verpflichtet sich, die Mieträume nach
Rückgabe wegen fristloser Kündigung unverzüglich anzubieten und
den Mietzins notfalls zu verringern, damit ein neuer Mietvertrag zustande
kommt.
§ 16 Gesamtschuldnerschaft
(1) Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem
Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Einwendungen der Mieter untereinander
können der Vermieterin nicht entgegengehalten werden.
(2) Für Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines
Mieters, die das Mietverhältnis berühren oder einen
Schadensersatzanspruch begründen, steht auch der andere Mieter in vollem
Umfang ein.
(3) Erklärungen im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben
werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt
schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und
Abgabe entsprechender Erklärungen. Die Vollmacht gilt nicht für die
Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen des Mietvertrages oder für
Aufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für die
Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.
§ 17 Kaution
(1) Zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem
Mietverhältnis zahlen die Mieter eine Kaution in Höhe von
............. DM (in Worten: ................................... Deutsche Mark)
an die Vermieterin. Die Kautionssumme kann in drei Monatsraten entrichtet
werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
(2) Die Vermieterin wird die Kautionssumme bei einer Sparkasse
oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit der gesetzlichen
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
(3) Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution schon
während des Mietverhältnisses für eine Tilgung fälliger
Ansprüche zu verwenden. Die Mieter sind in diesem Fall verpflichtet, einen
entnommenen Betrag nachzuentrichten, damit die vereinbarte Kaution wieder in
voller Höhe zur Verfügung steht. Eine Aufrechnung der Mieter mit dem
Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen der
Vermieterin ist ausgeschlossen, solange das Mietverhältnis noch
besteht.
(4) Nach Beendigung der Mietzeit erhalten die Mieter eine
Abrechnung über die Kaution sowie die verbleibende Kautionssumme
einschließlich aller Zinsen. Der Rückzahlungsanspruch der Mieter wird
nach Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der Mieträume
fällig.
§ 18 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
müssen schriftlich erfolgen, damit sie Wirksamkeit erlangen.
(2) Die Vermieterin und die Mieter sind sich einig, dass eine
Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt.
(3) Gesetzliche Mietbestimmungen gelten als abbedungen, soweit
sie den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen.
....................................., den
........................
....................................... ............................................
(Vermieter) (Mieter)
Anlage 2 zur Mitteilung vom 17. Juli 1998 (Reg.-Nr. 600145
(1) 37)
Mietvertrag über
Geschäftsräume
Objekt: Wohn- und Geschäftshaus
.............................................................
.............................................................
.............................................................
.............................................................
Vermieter: .............................................................
.............................................................
vertreten durch
.............................................................
.............................................................
Mieter: .............................................................
.............................................................
.............................................................
.............................................................
§ 1 Mieträume
(1) Dem Mieter werden im vorerwähnten
Gebäude
a) ....................... m2
Geschäftsräume im ................... Geschoss
b) ....................... m2 Lagerfläche im
.................. Geschoss
c)
.................................................................................................
d) ................ Garagen
zur Verwendung als
.......................................................................
vermietet.
(2) Der Mieter übernimmt die Mieträume nach
Maßgabe eines Übergabeprotokolls in einwandfreiem Zustand.
§ 2 Mietzeit/Kündigung
(1) Das Mietverhältnis beginnt am
...........................
(2) Der Mietvertrag wird auf die Dauer von .................
Jahren fest abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht 12 Monate vor
Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um 2
Jahre mit 12-monatiger Kündigungsfrist zum jeweiligen
Vertragsablauf.
(3) Eine Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des
Kündigungsschreibens an.
§ 3 Mietzins
(1) Der Mietzins für die vermieteten
Geschäftsräume beträgt monatlich ................ DM
(in Worten:
................................................................Deutsche
Mark).
(2) Die zusätzliche Vorauszahlung auf die jährlich
anfallenden Betriebskosten beträgt monatlich ......................
DM
(in Worten:
................................................................ Deutsche
Mark).
(3) Die Vorauszahlung auf die jährlich anfallenden Kosten
für Heizung und Warmwasser beträgt monatlich ...............
DM
(in Worten:
....................................................... Deutsche
Mark).
(4) Gegen die vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung werden
die tatsächlich anfallenden Betriebskosten gemäß nachfolgender
Aufstellung abgerechnet:
- öffentliche Lasten des Grundstücks
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- Kosten für Hauswart und Portier
- Kosten der Entwässerung
- Kosten des Betriebs und der Wartung der
Heizungsanlage
- Kosten der Reinigung und Wartung von
Warmwassergeräten
- Kosten des Betriebs und der Wartung des maschinellen
Personen- und Lastenaufzugs
- Kosten der Straßenreinigung und
Müllabfuhr
- Kosten der Hausreinigung
- Kosten der Garten- und Außenanlagenpflege sowie der
Schnee- und Eisbeseitigung
- Kosten der Beleuchtung und für Allgemeinstrom
- Kosten der Schornsteinreinigung
- Kosten des Betriebs der
Gemeinschaftsantennenanlage
- Kosten des Betriebs und der Wartung der
Brandmeldeanlage
- Kosten der Wartung der Be- und Entlüftungs- sowie
Klimaanlage
- Kosten der Wartung und des Betriebs der
Notstromanlage
- Kosten der Wartung der Sonnenschutzanlagen
- Die sonstigen Betriebskosten wie Ersatzbeschaffung von
Glühbirnen (außerhalb der Mietflächen)
sowie die Kosten des Betriebs und der Wartung von Schutz-
und Sicherheitseinrichtungen
sowie der Reinigung von Fassaden.
(5) Die Betriebskosten werden auf alle Mieter des Mietobjektes
anteilig umgelegt. Sie sind vom Mieter unabhängig davon zu bezahlen, ob und
in welchem Umfang er die Gemeinschaftseinrichtungen des Mietobjektes
nutzt.
(6) Der Vermieter rechnet einmal jährlich die
Betriebskosten ab, wobei er den Grundsatz der gleichmäßigen
Behandlung aller Mieter wahrt.
(7) Bei Auszug des Mieters während einer
Abrechnungsperiode besteht kein Anspruch auf vorzeitige Abrechnung. Kosten von
Zwischenablesungen trägt der Mieter.
§ 4 Mietzahlung
(1) Der Mietzins einschließlich der
Betriebskostenvorauszahlung und einer Vorauszahlung für Heiz- und
Warmwasserkosten wird monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag
des Monats an den Vermieter überwiesen. Überweisungen auf ein vom
Vermieter angegebenes Konto erfolgen kostenfrei.
(2) Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im
Rückstand, sind Teilzahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf
Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen, wobei die ältere Schuld
vorrangig beglichen wird. Bei Zinsabrechnungen auf verspätete Zahlungen
handelt es sich um Schadenersatz für entgangene Erträge.
§ 5 Aufrechnung und Minderung
(1) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer
Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder
Zurückbehaltungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn er dies mindestens
einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich
angekündigt hat und mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Vermieter nicht im Rückstand ist.
(2) Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen, wenn die
Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch als nur unerheblich
gemindert betrachtet werden kann.
§ 6 Mietzinsänderung
(1) Die monatliche Miete erhöht oder verringert sich alle
24 Monate im gleichen Verhältnis wie der allgemeine
Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik Deutschland für einen
Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen auf der Basis
............... = 100. Die Mietanpassung wird jeweils durch einseitige
schriftliche Erklärung herbeigeführt. Der neue Mietzins gilt
rückwirkend ab dem 25. Monat, gerechnet ab Mietbeginn. Wird die
Erklärung später als 6 Monate nach Eintritt der Veränderung
abgegeben, so gilt diese erst zum nächsten Monatsersten, der auf die
Erklärung folgt.
(2) Das gleiche Verfahren gilt in sinngemäßer
Anwendung bei Ablauf weiterer 24-Monate-Zeiträumen. Ausgangspunkt ist dann
jeweils die Indexzahl der letzten Mietanpassung.
(3) Die Mietklausel fällt unter die Bestimmungen des
Währungsgesetzes. Der Vermieter wird die Genehmigung der Deutschen
Bundesbank einholen und dem Mieter eine Kopie der Genehmigungsurkunde
überlassen.
(4) Sollte der Preisindex vom Statistischen Bundesamt in
Wiesbaden umbasiert und in seiner bisherigen Form nicht mehr fortgeführt
werden, wird der ihm am nächsten kommende Index an seine Stelle
treten.
§ 7 Gebrauch der Mieträume
(1) Der Mieter wird die Mieträume ausschließlich
für die Zwecke nutzen, die er nach § 1 dieses Vertrages mit dem
Vermieter vereinbart hat. Jede abweichende Nutzung bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung wird weder unterbrochen noch
eingestellt.
(2) Geräusch- und Geruchsbelästigungen für
andere Mieter werden unterbleiben. Die auch nur vorübergehende Lagerung von
Gegenständen außerhalb der Mieträume ist dem Mieter nicht
gestattet.
(3) Abfälle aus der gewerblichen Tätigkeit des
Mieters werden nicht in die für den allgemeinen Bedarf der Mieter
vorgehaltenen Mülltonnen eingebracht, sondern getrennt entsorgt. Die
Voraussetzungen für eine getrennte Entsorgung schafft der Mieter
selbst.
(4) Bei der Aufstellung von Maschinen, Geräten und
Einrichtungen haftet der Mieter für die Einhaltung der zulässigen
Belastbarkeit der Stockwerksdecken und bei Anschluss von Geräten an das
Stromnetz für die Beachtung der hierfür geltenden
Bestimmungen.
(5) Das Aufstellen von Automaten ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Vermieters erlaubt.
(6) Firmenschilder und Reklamehinweise wird der Mieter so
gestalten, dass berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im
Gebäude Rechnung getragen wird und die Außenansicht des Gebäudes
nicht beeinträchtigt erscheint. Großflächige Reklame an
Fassadenflächen wird der Mieter unterlassen.
(7) Reinigung des Bürgersteigs sowie Schneebeseitigung
und Streuen obliegen dem Mieter, sofern die Aufgaben nicht an ein
Dienstleistungsunternehmen vergeben werden können.
§ 8 Untervermietung
(1) Eine Untervermietung aller oder einzelner Mieträume
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann davon
abhängig gemacht werden, dass auch ein Untermieter die Mieträume so
verwendet, wie das zwischen Vermieter und Mieter vereinbart ist.
(2) Der Vermieter kann einen höheren Mietzins fordern,
wenn er eine Untervermietung gestattet.
§ 9 Haftung für
Schäden/Versicherungsschutz
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Über auftretende Schäden wird der Mieter den
Vermieter unverzüglich unterrichten.
(3) Eine Beseitigung von Schäden, die zur Abwehr sonst
drohender Gefahren oder unzumutbarer Beeinträchtigungen sofort behoben
werden müssen, darf der Mieter unter Berücksichtigung auch der Belange
des Vermieters unmittelbar veranlassen. Die Beseitigung von Schäden, die
nicht sofort erfolgen muss, ist dem Vermieter vorbehalten.
(4) Der Mieter trägt die Kosten für die Beseitigung
von Schäden bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 DM im Jahr.
(5) In voller Höhe trägt der Mieter die Kosten
für eine Beseitigung der Schäden, die er selbst verursacht hat oder
die von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern sowie von Auftragnehmern angerichtet
wurden.
(6) Der Mieter haftet auch für die Schäden in den
Mieträumen, die durch Feuer, Rauch, Schnee, Wasser, Feuchtigkeit, Schwamm
und Schimmel entstehen, es sei denn, dass die Schäden nachweislich auf
Versäumnisse des Vermieters zurückzuführen sind.
(7) Versicherungsschutz, den der Vermieter gewährleistet,
besteht nur für das Gebäude, in dem sich die Mieträume befinden.
Versicherungen gegen Beschädigungen der eingebrachten Gegenstände,
Einrichtungen und Waren sowie Schaufenster und Isolierverglasungen, gegen
Haftpflichtschäden aller Art sowie gegen Schäden aus
Betriebsunterbrechungen sind dem Mieter überlassen, der dafür die
Kosten trägt.
§ 10 Renovierungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle an ihn vermieteten
Räume regelmäßig zu renovieren. Dabei werden insbesondere der
Anstrich von Wänden und Decken, Türen und Fensterrahmen,
Heizkörper und offen verlegten Leitungen sowie vorhandene Tapeten erneuert,
textile Bodenbeläge ausgetauscht und Kacheln oder Fliesen
grundgereinigt.
(2) Renovierungen werden in folgenden Zeitabständen
vorgenommen:
Geschäfts- und Nebenräume jeweils nach 5
Jahren
Werkstatträume jeweils nach 6 Jahren
Lager- und Abstellräume jeweils nach 7 Jahren
(3) Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses
und dann immer wieder von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Renovierung vorgenommen
werden musste.
§ 11 Bauliche Veränderungen
(1) Der Mieter darf bauliche Veränderungen in den
Mieträumen nur mit Genehmigung des Vermieters vornehmen. Der Vermieter
kann die Genehmigung an die Bedingung knüpfen, dass der ursprüngliche
Zustand der Räume vor ihrer Rückgabe wieder hergestellt
wird.
(2) Der Mieter ist berechtigt, die Mieträume mit
Einbauten zu versehen und diese Einbauten vor Rückgabe der Mieträume
ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes der
Räume zu entfernen. Der Vermieter kann die Beseitigung der Einbauten
verlangen und sie auf Kosten des Mieters durchführen lassen, wenn dem
Verlangen nicht entsprochen wird. Der Vermieter kann stattdessen aber auch
erklären, dass er Einbauten gegen Erstattung ihres Zeitwertes
übernimmt. Die Erklärung ist für den Mieter bindend, wenn Ersatz
des von einem vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes angeboten
wird.
§ 12 Betreten der Mieträume
(1) Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Besichtigung
der Mieträume zu angemessenen Tageszeiten vornehmen.
(2) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die
Mieträume an Werktagen auch in seiner Abwesenheit betreten werden
können.
§ 13 Rückgabe der Mietsache
(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter
die vollständig ausgeräumten Mieträume sofort zurück. Setzt
der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt
das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 568
findet keine Anwendung.
(2) Der Mieter schuldet dem Vermieter Ersatz des Schadens, der
dadurch entsteht, dass er Mieträume nicht zurückgibt oder sie nicht
leert.
(3) Firmenschilder und Reklamehinweise, die der Mieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses nicht entfernt, lässt der Vermieter
auf Kosten des Mieters beseitigen.
§ 14 Außerordentliches
Kündigungsrecht
(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
a) nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vermieter
einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (§ 553
BGB),
b) in Mietzahlungsverzug gerät, und zwar entweder
für zwei aufeinander folgende Mietzahlungstermine mit einem Betrag, der
eine Monatsmiete übersteigt oder in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag, der den Mietzins
für zwei Monate erreicht (§ 554 BGB) oder
c) andere Mieter erheblich stört oder sie wiederholt
belästigt.
(2) Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerdem
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn gegen den Mieter
ein Vergleichsverfahren, ein Konkursverfahren oder ein
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet oder wenn er zur Angabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geladen wird.
§ 15 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
(1) Endet das Mietverhältnis durch fristlose
Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den dem Vermieter
hieraus entstehenden Schaden, insbesondere für Mietausfall wegen Leerstands
der Mieträume und für Verluste und Aufwendungen wegen vorzeitiger
Wiedervermietung. Diese Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.
Sie besteht nicht, wenn der Vermieter nachweislich davon abgesehen hat, sich um
einen Ersatzmieter zu bemühen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, einen ihm vom Mieter
genannten Ersatzmieter aus Gründen abzulehnen, die in der Person, dem
Gewerbe oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Dritten
liegen.
§ 16 Kaution
(1) Als Sicherheit für alle Verpflichtungen aus dem
Mietverhältnis stellt der Mieter unverzüglich nach Unterzeichnung
dieses Vertrages dem Vermieter eine Kaution oder eine unwiderrufliche,
unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Verfügung.
Die Höhe der Kaution oder der Mietkautionsbürgschaft beläuft sich
auf .......................... DM. Anfallende Bürgschaftskosten trägt
der Mieter.
(2) Die Einzahlung der Kaution oder die Übergabe der
Bankbürgschaft ist Voraussetzung für die Einräumung des Besitzes
an der Mietsache.
§ 17 Gesamtschuldnerschaft
(1) Mehrere Personen als Mieter haften für alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Einwendungen der Mieter
untereinander können dem Vermieter nicht entgegengehalten werden.
(2) Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des
Vermieters genügt es, wenn diese gegenüber einem Mieter abgegeben
wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen
Mieter verbindlich. Die Entlassung eines Mieters aus dem Vertragsverhältnis
ist nur mit Zustimmung aller Vertragsbeteiligten möglich.
(3) Der Mieter teilt dem Vermieter unverzüglich jede
Änderung der Rechtsform seines Unternehmens oder der ihm erteilten
Gewerbeerlaubnis mit.
(4) Der Übergang des Mietvertrages auf einen
Rechtsnachfolger im Wege einer Veräußerung des Betriebes oder eines
Teilbetriebes des Mieters kann nur mit Zustimmung des Vermieters
erfolgen.
§ 18 Vertragsergänzungen
(1) Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie
Benutzungshinweise für gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen werden
als Bestandteil dieses Mietvertrages angesehen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Betrieb der
Gemeinschaftseinrichtungen auch noch nachträglich in einer
Benutzungsordnung zu regeln. Der Mieter wird eine Benutzungsordnung las
verbindlich akzeptieren.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem
Mietverhältnis ist .............................
......................................................................................................................................................
§ 20 Wirksamkeit des Vertrages bei
Teilnichtigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
müssen schriftlich erfolgen, damit sie Wirksamkeit erlangen.
(2) Eine Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner
Bestimmungen des Vertrages lässt den Vertrag im Übrigen
unberührt.
(3) Eine nichtige oder undurchführbare Bestimmung gilt
als durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in
rechtsgültiger Form den angestrebten Zweck im Sinne des Vertrags
erfüllt und dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis nahe kommt. Die
Parteien sind verpflichtet, bei der Festlegung der wirksamen oder
durchführbaren Bestimmung zusammenzuwirken.
.................................., den
....................... .................................., den
.........................
Der Vermieter: Der Mieter:
...................................
...................................
vertreten durch
...................................
...................................
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
der Heiz- und Warmwasserkosten nach
HeizkostenVO
Vom 15. April 1996 (ABl. 1996 A 102)
Reg.-Nr.: 600145 (1) 7
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(HeizkostenVO) besteht unter Berücksichtigung des § 11 gleicher
Verordnung seitens des Gebäudeeigentümers die Pflicht, den jeweiligen
Anteil der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Gemäß
§ 4 Abs. 2 HeizkostenVO hat er dazu die Räume mit "Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung" zu versehen. Nach § 4 Abs. 4 Heizkosten VO ist der
Mieter berechtigt, die Erfüllung dieser Pflicht zu verlangen. Der Vermieter
hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf die jeweiligen
Nutzer nach den Grundsätzen der HeizkostenVO zu verteilen. Für den
Fall, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erfolgt, hat der
Mieter das Recht, die für ihn berechneten Kostenanteile um 15 Prozent zu
kürzen. Die bisher gewährte Übergangsfrist des Einbaues von
Geräten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung des Wärme- und
Wasserverbrauchs für Wohnungen in den neuen Bundesländern, die vor dem
1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind, ist per 31. Dezember 1995
ausgelaufen. Ab 1. Januar 1996 müssen alle Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern entsprechende Messeinrichtungen enthalten, um
Einnahmeverluste bei der Jahresrechnung der Betriebskosten zu
vermeiden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 15. April 1996 (ABl. 1996 A 102)
Reg.-Nr. 40350 BA 14
Das Statistische Bundesamt hat erstmals Zahlen über die
Entwicklung der Lebenshaltungskosten auch in den neuen Bundesländern und in
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebietes
publiziert, was die Möglichkeit eröffnet, die Zinsen für
Erbbaurechte zu erhöhen, wenn Erbbaurechtsverträge die Regelung
enthalten, dass Zinsanpassungen an Veränderungen der Lebenshaltungskosten
möglich sind. Das Landeskirchenamt geht davon aus, dass die
Möglichkeit der Zinserhöhung in jedem Fall wahrgenommen wird.
Über Einzelheiten werden die Kirchenamtsratsstellen informieren, die auch
Muster für Anschreiben an Erbbaurechtsnehmer zur Verfügung stellen
werden. Vollzogene Anpassungen werden den Kirchenamtsratsstellen umgehend
gemeldet werden müssen, damit ein einheitliches Vorgehen aller
Eigentümer kirchlicher Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestehen,
gewährleistet werden kann.
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Im Amtsblatt vom 13. April 1995 (ABl. 1995 A
48)
3610/588
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat in
Zusammenarbeit mit den Kirchenamtsräten Musterverträge für
Vereinbarungen über die zeitweise Fremdnutzung von Kirchen konzipiert, die
dieser Mitteilung als Anlage beigefügt sind. Eine Verwendung der
Verträge in der jeweils in Frage kommenden Alternative soll die rechtlichen
Risiken begrenzen, zu denen es für die Kirchgemeinden kommen kann, wenn
eine auch nur zeitweise Fremdnutzung von Kirchen gestattet wird. Den
Kirchgemeinden wird daher dringend geraten, sich bei künftigen
Vereinbarungen dieser Musterverträge zu bedienen. Davon unberührt
bleibt die erforderliche vorherige Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt
gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. h) der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
3 Anlagen
Anlage
Vertrag
Zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
...................................................................................................................................
gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden
"Kirchgemeinde" genannt,
und
....................................................................................................................................
im Folgenden "Veranstalter" genannt,
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
(1) Die Kirchgemeinde stellt dem Veranstalter die
.................... Kirche zur Veranstaltung eines ......... am ......... in
der Zeit von .............. bis .............. zur Verfügung.
(2) Das durch diesen Vertrag eingeräumte Recht erstreckt
sich auf den eigentlichen Kirchenraum und ................... Sie sind am
............. wieder zu übergeben, wie sie am .................... um
vorgefunden wurden.
§ 2
Soweit im Zusammenhang mit der Durchführung der
Veranstaltung eine Mitwirkung von Beauftragten der Kirchgemeinde erfolgt, gelten
diese im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses als Mitarbeiter bzw.
Beauftragter des Veranstalters. Entsprechendes gilt für sonst tätig
werdende Personen.
§ 3
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Kirche ist
das Gottesdienstgebäude der Kirchgemeinde. Der Veranstalter sorgt für
ein dem Charakter der Kirche entsprechendes Verhalten der an der Veranstaltung
beteiligten Personen und Besucher. Er sorgt ferner dafür, dass mit dem
kirchlichen Eigentum schonend und pfleglich umgegangen wird. Die
Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung der
Veranstaltung ist Sache des Veranstalters.
§ 4
Der Veranstalter verpflichtet sich, nach vorheriger Zustimmung
der Kirchgemeinde die für die Veranstaltung eventuell notwendige
Orgeldurchsicht und das Stimmen selbst zu bestellen und unmittelbar zu bezahlen.
Dabei ist grundsätzlich die Orgelbaufirma .........., der die Pflege
dieser Orgel obliegt, in Anspruch zu nehmen.
§ 5
(1) Der Veranstalter zahlt an die Kirchkasse der
Kirchgemeinde
a) für die Nutzung der in § 1 aufgeführten
Räume bei der Veranstaltung einen Betrag je Tag in Höhe von
.............. DM
b) für die Nutzung der in § 1 aufgeführten
Räume für Übungen bzw. Vorbereitungen u. Ä.. einen Betrag je
Tag in Höhe von ............ DM
c) für die Nutzung der Orgel ............. DM
d) Anstelle der unter a-c aufgeführten Beträge
entrichtet der Veranstalter ein Entgelt von ........ % der durch den
Eintrittskartenverkauf erzielten Einnahmen.
(2) Ein Tag umfasst 24 Stunden. Jeder angefangene Tag wird
voll berechnet.
(3) Die Kosten für Elektroenergie, Reinigung und
gegebenenfalls Heizung werden zusätzlich durch den Veranstalter erstattet.
Ebenso werden sonstige Aufwendungen (z. B. Porti, Telefongebühren,
Personalkosten der Kirchgemeinde) vom Veranstalter erstattet.
(4) Die unter Absatz (1) genannten Beträge sind innerhalb
von 14 Tagen nach der Veranstaltung zahlbar.
Die unter Absatz (3) genannten Beträge sind 14 Tage nach
In-Rechnung-Stellung durch die Kirchgemeinde fällig.
§ 6
Der Veranstalter prüft die urheberrechtliche
Unbedenklichkeit der beabsichtigten Darbietungen, wird etwa notwendige
Regelungen mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte) treffen und der Kirchgemeinde auf
Verlangen nachweisen. Er stellt die Kirchgemeinde von allen Anmeldepflichten und
sonst gegenüber der GEMA entstehenden Verbindlichkeiten frei.
§ 7
(1) Die Kirchgemeinde haftet in keinem Fall für
Verluste und Schäden,
a) die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass die
Zurverfügungstellung, der im Vertrag genannten Räume zufolge
höherer Gewalt nicht möglich ist,
b) die den Mitarbeitern bzw. beauftragten Personen des
Veranstalters, Besuchern der Veranstaltung oder an den Sachen entstehen, die der
Veranstalter mitgebracht hat. Dies gilt besonders für den Fall der
Aufbewahrung von Sachen in Räumen der Kirchgemeinde.
(2) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die
durch seine Mitarbeiter, von ihm beauftragte Personen sowie durch Dritte, deren
Anwesenheit er duldet oder ermöglicht, an dem Gebäude, an
Gebäudeteilen oder an dem Inventar verursacht werden. Er stellt die
Kirchgemeinde von Ansprüchen Dritter frei.
§ 8
(1) Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide
Seiten, spätestens jedoch am ......... in Kraft.
Für Maßnahmen, die der Benutzungsvorbereitung
dienen, ist dieser Vertrag ebenfalls anzuwenden.
(2) Grobe Verstöße eines Vertragspartners gegen den
Vertrag berechtigen den anderen Vertragspartner zur sofortigen Kündigung
dieses Vertrages, wenn eine vorherige nachgewiesene Abmahnung erfolglos
geblieben ist.
(3) Änderungen dieses Vertrages oder Zusatzvereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort für diesen
Vertrag ist der Sitz der Kirchgemeinde.
§ 9
Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Das Original ist
für den Veranstalter, das Zweitstück für die Kirchgemeinde und
das dritte Stück für das Bezirkskirchenamt ............
bestimmt.
...................... , den .................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand Veranstalter
Vorsitzender Mitglied
L. S.
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Vom 02. April 1996 (ABl. 1996 A 127)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Geldbetrag im Mustervertrag, § 4, ersetzt in 2. EuroVO
vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191); erneut ersetzt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001
(ABl. 2001 A 300).>
Reg.-Nr. 32390/67
Bei den bis 1945 entstandenen mechanischen Turmuhrenwerken der
Kirchen unserer Landeskirche ist davon auszugehen, dass sie als Zeugnisse der
Handwerkskunst und industriellen Fertigung unter Denkmalschutz stehen. Dies gilt
auch für die nach 1945 gebauten mechanischen Uhren der Fabrikate Hahn,
Zwickau und Zachariä sowie VEB Spezialuhren aus Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Aus- und Umbau
oben genannter Uhren eine kirchliche Baugenehmigung nach § 7 der
Kirchlichen Bauordnung (ABl. 1980 S. A 97) notwendig ist. Hierbei sei
vorausgeschickt, dass der Ersatz mechanischer Kirchturmuhren durch Funkuhren
oder Quarzuhren grundsätzlich nicht genehmigt wird. Der von der
Kirchgemeinde eventuell gewünschte Anbau elektrischer Aufzugsvorrichtungen
wird akzeptiert werden, sofern eine denkmalgerechte Ausführung ohne
irreparable Eingriffe in das Uhrwerk gewährleistet ist.
Den Kirchgemeinden wird empfohlen, für die laufende
Durchsicht und Pflege der Uhren mit einem Fachbetrieb einen Wartungsvertrag
gemäß Anlage 1 abzuschließen. Den Superintendenturen und
Kirchenamtsratsstellen liegt eine Liste anerkannter Fachbetriebe vor.
In den Kirchenbezirken Bautzen, Dippoldiswalde und Dresden
Nord ist von uns zur Förderung des Erhaltes denkmalgeschützter
Turmuhren eine Inventarisierung veranlasst worden. Aufgrund der dabei
gesammelten Erfahrungen bitten wir alle anderen Kirchgemeinden, eine Erfassung
der Turmuhren gemäß Anlage 2 vorzunehmen und dem zuständigen
Bezirkskirchenamt bis zum 1. Juli 1996 zuzusenden. Die
Bezirkskirchenämter bitten wir, die ausgefüllten Unterlagen des
gesamten Kirchenbezirkes bis zum 30. September 1996 geschlossen dem
Landeskirchenamt zu übersenden.
Hierzu: 2 Anlagen
Dresden, den 2. April 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Muster-Wartungsvertrag für
Turmuhranlagen
Wartungsvertrag
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
als Auftraggeberin
und der Firma
als Auftragnehmerin
wird folgender Wartungsvertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand der Wartung ist die Turmuhranlage der
..............................................................................................
..............................................................................................
(Genaue Bezeichnung von Kirche und Standort der
Kirche)
§ 2
Leistung
Die Auftragnehmerin führt einmal jährlich
turnusmäßig (+/-3 Monate) folgende Arbeiten durch:
a) Überprüfung
1. der gesamten Anlage;
2. sämtlicher Befestigungen auf festen Sitz;
3. sämtlicher Lagerungen, Auslösungen und
Gleitstellen;
4. der Übereinstimmung der Zeitangabe an den
Außenziffernblättern mit den Steuergeräten;
5. der Hammerwerke, der Anschlaghöhe am Schlagring und
Abhebung von der Glocke, der Wirksamkeit der Sicherheitsstützen;
6. der Kontakte mit Betätigungselementen;
7. der elektrischen Leitungen an den Geräten auf gute
Isolation und Befestigung an den Klemmen.
b) Instandsetzung:
Nachziehen loser Befestigungen, Lagerungen und
Gleitflächen ölen, soweit erforderlich, Korrekturen an den
Zeigereinstellungen, Hubhöhen der Anschlaghämmer und den
Betätigungselementen der Kontakte.
c)Wartungsbericht:
Erstellung eines Wartungsberichts über ausgeführte
Arbeiten und Empfehlungen über nötige Reparaturen und
Erneuerungen.
§ 3
Pauschalvergütung
Als Vergütung erhält die Auftragnehmerin
EUR ............ zuzüglich MWSt.
Durch diese Vergütung werden alle Leistungen abgegolten,
die nicht nach § 4 gesondert vergütet werden. Die Anweisung der
Vergütung erfolgt erst nach durchgeführter Wartung und Vorlage des
Wartungsberichts gemäß § 2.
§ 4
Besondere Leistungen
Soweit für Ersatzteile, Aufarbeitung von Teilen und deren
Einbaukosten der Wert der einzelnen Leistungen über 30 EUR liegt, ist vor
Ausführung unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Zustimmung der
Auftraggeberin einzuholen. Die genannten Arbeiten werden separat vergütet.
Leistungen, die ohne die genannte Zustimmung erbracht werden, sind mit der
Pauschalvergütung mit abgegolten.
§ 5
Ausführungsart
Die Auftragnehmerin sichert zu, dass die gesamten Arbeiten in
der Arbeitsmethodik und mit Materialien ausgeführt werden, die dem
kunsthistorischen Wert der Uhren und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen
entsprechen.
§ 6
Werkvertrag
Für den gesamten Vertrag gilt das Werkvertragsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Leistungen mit
Bezahlung der Vergütung als abgenommen gelten.
§ 7
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
§ 8
Kündigung
(1) Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von
beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Sollten grob vertragswidrige Bedingungen bestehen,
können Auftraggeberin bzw. Auftragnehmerin den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
..................... .......................
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlage 2
TURMUHRENERFASSUNG in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
Kirchgemeinde: ............. Kirchenbezirk:
................
Gebäude: .............
Erbauer: ............. Baujahr: ........
Bauart: [ ] mechanisch [ ] elektrisch [ ]
elektronisch
Rahmen: [ ] geschmiedet [ ] Guss [ ] versplintet
[ ] geschraubt
Rahmengröße: Länge ..... cm Breite ....
cm Höhe .... cm
Pendellänge: .............. cm Anzahl der Seilwalzen:
....
Schlagwerk: [ ] Stunden [ ] Halbstunden [ ]
Viertelstunden
Besonderheiten ("Bim-Bam", Echo, o. Ä..)
Anordnung der Einzelwerke: [ ] nebeneinander [ ]
hintereinander
Rahmeninschrift
...........................................................................................................
Zifferblätter: Anzahl ..... Durchmesser .....
cm
Material: [ ] Holz [ ] Stahl [ ] Kupfer [ ] Glas [ ]
Alu
Aufzug: [ ] elektrisch [ ] manuell
[ ] Uhr im Betrieb [ ] Uhr außer Betrieb
Datum: Unterschrift
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Runderlass vom 10. Juli 1947 (ABl. 1949 A
55)
42321/4 08/56 V
Es ist häufig festzustellen, dass die Kirchen viel zu
wenig gelüftet werden. Dem Besucher schlägt beim Betreten eine
stickige Luft, oft sogar Modergeruch, entgegen. Der ständige Verschluss und
das seltene Lüften der Innenräume ist den Bauwerken nicht
zuträglich und führt auf die Dauer zu erheblichen
Bauschäden.
In der warmen Jahreszeit muss den Kirchen
regelmäßig warme, trockene Außenluft zugeführt werden.
Wenn die kalte Innenluft nicht rechtzeitig herausfließen kann, teilt sich
die Sonnenwärme dem Gebäude nicht mit. Dadurch wiederum entwickelt
sich bei föhnigem Wetter und bei Sommergewitter in den gegen die
Außenluft unterkühlten Innenräumen an den Fenstern und
Innenwänden oft Kondenswasser, das die farbige Fassung und den
Innenanstrich angreift. Es ist den Bauwerken dienlich, wenn sie während der
warmen Monate dauernd, besonders aber an übermäßig heißen
und trockenen Tagen durch Öffnen sämtlicher Fenster und
Eingangstüren so von Wärme durchflutet werden, dass sich die meist
sehr dicken Mauermassen und auch die gesamte innere Einrichtung auf die hohe
Außentemperatur einstellen können. Die Mauern wirken in ihrem dicken
Ziegelstein- und Bruchsteingefüge wie Kachelöfen, die sich langsam
erwärmen, aber wenn sie einmal erwärmt sind, die Wärme nur sehr
langsam abgeben. Auf diese Weise wird eine erhebliche Wärmespeicherung in
den Mauern und dadurch in den Innenräumen erreicht, die zur Erhaltung der
Bauwerke, vor allem der alten Malereien, besonders förderlich
ist.
Wenn die Kirche in den Öffnungszeiten nicht zur
Verhütung von Diebstählen und Beschädigungen überwacht
werden kann, könnte versuchsweise die Durchlüftung durch Einsetzen von
Eisen- oder Holzgittern (soweit vorhanden) in die geöffneten
Außentüren erwogen werden.
Eine weitere Baupflege muss im Herbst beim Blätterfall
einsetzen, wenn die Dachrinnen durch Laub und Staub verstopft sind. Zur
Verhütung des Überfließens des Regenwassers wird rechtzeitige
Reinigung der Dachrinnen durch einen Fachmann empfohlen.
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Runderlass vom 23. August 1947 (ABl. 1949 A
65)
42304/75 08/69 U
Fischereipachtverträge sind vor Abschluss dem
Landeskirchenamt zur Begutachtung vorzulegen.
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