Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

4.3.2 GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Kirchengesetz zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)

Abschnitt I
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für Grundstücksverwaltung
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
§ 1
Zur Unterstützung kirchlicher Grundstückseigentümer wird im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eine Zentralstelle für Grundstücksverwaltung gebildet. Die Zentralstelle führt die Bezeichnung “Grundstücksamt“.

§ 2
(1) Das Grundstücksamt ist zuständig für die:
1. Beratung der kirchlichen Grundstückseigentümer bei der Verwaltung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken und Gebäuden, auch soweit sie selbst als Mieter, Pächter, Erbbaurechtsnehmer oder sonstiger Nutzer betroffen sind. Angelegenheiten der baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude bleiben unberührt;
2. Vorbereitung aller Rechtsgeschäfte und sonstigen rechtsverbindlichen Erklärungen kirchlicher Grundstückseigentümer, die
a) den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Wohnungseigentum,
b) die Belastung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken,
c) die Vergabe, die Belastung und die Veräußerung von Erbbaurechten oder
d) die Vermietung, Verpachtung, sonstige Nutzung von Grundstücken und Gebäuden betreffen;
3. Abrechnung der Betriebskosten für Gebäude kirchlicher Grundstückseigentümer;
4. Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen;
5. Erfassung aller Grundstücke kirchlicher Grundstückseigentümer und aller nach Nummern 2, 3 und 4 entstehenden Daten in einer zentralen Datenbank.
(2) Im Auftrag kirchlicher Grundstückseigentümer kann das Grundstücksamt weitere Leistungen erbringen.

§ 3
(1) Kirchliche Grundstückseigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kirchgemeinden, Kirchspiele, kirchlichen Lehen, Kirchenärare, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke.
(2) Das Grundstücksamt kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes Leistungen gemäß § 2 für andere Grundstückseigentümer erbringen.

§ 4
(1) Die kirchlichen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Grundstücksangelegenheiten das Grundstücksamt in Anspruch zu nehmen und hierbei in der jeweils erforderlichen Weise mitzuwirken. Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Angelegenheiten kann das Landeskirchenamt Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
(2) Die kirchlichen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, dem Grundstücksamt alle für die Erfassung der Grundstücke und Verträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben zu übermitteln, ihm weitere dafür benötigte Unterlagen und Bescheinigungen in Kopie zu überlassen und alle eintretenden dauernden oder vorübergehenden Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2 ist das Grundstücksamt zur Einsichtnahme in das Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts einschließlich der Einsichtnahme in die Grundakten
sowie zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster und die Akten der zuständigen Baubehörde berechtigt.

§ 5
(1) Die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geregelten Leistungen und die Erfüllung der in § 2 Abs.1 Nr. 4 und 5 genannten Aufgaben ist für die kirchlichen Grundstückseigentümer
kostenlos.
(2) Für die Anfertigung der Betriebskostenabrechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird ein Entgelt erhoben. Gleiches gilt, sofern das Grundstücksamt weitere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übernimmt oder für andere Grundstückseigentümer gemäß § 3 Abs. 2 tätig wird.

§ 6
(1) Das Grundstücksamt erteilt die in kirchlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Genehmigungen.
(2) Soweit für Grundstücksangelegenheiten die Legitimation der Mitglieder eines Kirchenvorstandes, Kirchenbezirksvorstandes oder Kirchgemeindeverbandsvorstandes notwendig ist, kann das Grundstücksamt an Stelle des Regionalkirchenamtes das erforderliche Zeugnis ausstellen.

...
<§§ 7 bis 12 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG und 1.6 MELDEWESEN>

Abschnitt IV <in Kraft zum 01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Kostenordnung der Zentralstelle für Grundstücksverwaltung (Grundstücksamt)

Vom 29. Januar 2008 (ABl. 2008 A 19)

Reg.-Nr. 1343 (Z-Grund)
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 des Zentralstellengesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 51) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Finanzierung der Kosten der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für Gebäude kirchlicher Grundstückseigentümer durch das Grundstücksamt Folgendes:

§ 1
Berechnung und Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr wird als pauschaler Betrag je Abrechnungseinheit und Abrechnung erhoben. Sie wird auf 36,00 Euro festgesetzt.
(2) Abrechnungseinheit im Sinne dieser Rechtsverordnung ist jede Einheit, für die eine Ermittlung der Betriebskosten erfolgen muss. Eine Einheit ist auch eine kirchgemeindliche Nutzung neben einer weiteren Nutzung dieses kirchlichen Gebäudes.

§ 2
Fälligkeit
Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Betriebskostenabrechnung fällig.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Kostenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des Zentralstellengesetzes

(VwV Grundstücksrichtlinien)
Vom 20. Mai 2008 (ABl. 2008 A 73)

Reg.-Nr. 40350/832
Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des Zentralstellengesetzes folgende Verwaltungsvorschrift:

Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis
1. Geltungsbereich
2. Bedeutung und Zweckbindung des Grundstückeigentums und der Rechte an Grundstücken
3. Grundstücksunterlagen
Abschnitt II Erwerb, Veräußerung und Belastung
1. Grundstückserwerb
2. Veräußerung und Belastung von Grundstücken
3. Verkaufserlös und Ersatzlandbeschaffung
4. Erbbaurechte
Abschnitt III Bewirtschaftung
1. Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
2. Vermietung
3. Verpachtung
4. Garagenvereinbarungen
5. Waldbewirtschaftung
6. Abbau von Bodenbestandteilen
7. Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
8. Errichtung und Betrieb von Windkraft
Abschnitt IV Besondere Zweckbindung von Friedhofsflächen
Abschnitt V Mitbenutzungsrechte
1. Nachbarrecht
2. Wegerechte und Straßenrechte
3. Wasserrechte
4. Leitungsrechte
Abschnitt VI Sachverständige, Verträge und Erklärungen
1. Sachverständige
2. Verträge und Erklärungen
Abschnitt VII Kommunale und staatliche Maßnahmen
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Abschnitt I
Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis

1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle im Eigentum der Kirchgemeinden und ihrer Lehen stehenden Grundstücke und dienen der Anleitung der Vertretungsorgane kirchlicher Grundstückseigentümer. Die Richtlinien sind für Grundstücke anderer kirchlicher Körperschaften wie Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände entsprechend anzuwenden. Die Richtlinien gelten auch für Rechte an eigenen und fremden Grundstücken.

2. Bedeutung und Zweckbindung des Grundstückeigentums
und der Rechte an Grundstücken
2.1. Grundstücke sind ein wesentlicher Teil des kirchlichen Vermögens.
2.2. Grundstücke können Widmungen oder Zweckbestimmungen unterliegen. Widmung und Zweckbestimmung sind zu beachten und dürfen grundsätzlich nicht geändert werden.

3. Grundstücksunterlagen
3.1. Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte wie Erbbaurechte oder Wohnungs- oder Sondereigentum kirchlicher Rechtsträger sind auf den Namen dieses Rechtsträgers im Grundbuch einzutragen. Gleiches gilt auch für Miteigentumsanteile sowie für dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an fremden Grundstücken.
3.2. Die in Ziffer 3.1. genannten Grundstücke und Rechte sind im Besitzstandsverzeichnis der Kirchgemeinde – ggf. mit ihrer Widmung bzw. Zweckbestimmung – zu erfassen. Das Besitzstandsverzeichnis ist als Übersichtsblatt über das gesamte Grundstückseigentum eines Rechtsträgers (alle Flurstücke mit fortlaufender Nummerierung) zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
3.3. Neben dem Besitzstandsverzeichnis sind je ein Grundbuchauszug für jedes Grundstück und jedes Erbbaurecht, eine Nutzungsartenübersicht für alle Flurstücke, amtliche Lagepläne für alle Grundstücke des Rechtsträgers, eine Aufstellung der vergebenen Erbbaurechte, eine Aufstellung eigener Erbbaurechte, eine Aufstellung der Pachtverhältnisse mit Angabe der Pächter, eine Aufstellung aller Gebäude sowie eine Aufstellung aller Mietverhältnisse mit Angabe der Mieter zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Kopien der Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes zu Grundbuchänderungen sind bis zur Beschaffung neuer Grundbuchauszüge bei diesen aufzubewahren. Verträge und Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes sind in den jeweiligen Aktenvorgängen aufzubewahren.
3.4. Die Grundstücksunterlagen sind in den Kirchgemeinden dauernd sicher aufzubewahren. Nicht vorhandene Grundbuchauszüge können beim Grundstücksamt gegen Kostenerstattung angefordert werden (elektronisches Grundbuch). Bei Veränderungen im Grundstücksbestand sind eingehende Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes sowie neue Grundbuchauszüge und Lagepläne dem Grundstücksamt in Kopie zur Information zu übergeben.

Abschnitt II
Erwerb, Veräußerung und Belastung

1. Grundstückserwerb
1.1. Grundstücke und Grundstücksrechte sollen nur erworben werden, wenn sie den Zwecken der Kirche unmittelbar dienen oder diesen im Sinne von Ziffer III.1.1. nutzbar gemacht werden können. Ziffer II.3.2. gilt entsprechend.
1.2. Vor dem Erwerb ist festzustellen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Belastungen, planerischen Festlegungen und Beschränkungen für das zu erwerbende Grundstück und seine
Bebauung bestehen und ob die vollständige Finanzierung gesichert ist. Hierzu ist rechtzeitig vor dem notariellen Beurkundungstermin die Beratung des Grundstücksamtes in Anspruch zu
nehmen, wobei insbesondere die Zweckmäßigkeit des Grundstückserwerbs anhand der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen ist. Das Grundstücksamt prüft einen bereits vorliegenden Vertragsentwurf bzw. fertigt nach dem Ergebnis der Beratung einen genehmigungsfähigen Vertragsentwurf für den Erwerb.
1.3. Nach erfolgter Vertragsunterzeichnung und dessen notarieller Beurkundung erteilt das Grundstücksamt auf Anforderung des Notars die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
1.4. Ist zu dem Grundstückserwerb eine Darlehensaufnahme erforderlich, so ist durch den Kirchenvorstand die Beratung des Regionalkirchenamtes zur Genehmigungsfähigkeit der Darlehensaufnahme einzuholen. Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.

2. Veräußerung und Belastung von Grundstücken
2.1. Kircheneigene Grundstücke sind nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere kirchliche, öffentliche, gemeinnützige oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
2.2. Wirtschaftliche Gründe bei einem bebauten Grundstück liegen regelmäßig dann vor, wenn das Grundstück trotz ordnungsgemäßer Verwaltung mittelfristig nur defizitär bewirtschaftet werden kann und aufstehende Gebäude wegen fehlender Einnahmen oder Gebäuderücklagen nicht instand gehalten werden können. Eine ausnahmsweise Veräußerung aus wirtschaftlichen Gründen ist jedoch unzulässig, wenn das betreffende Grundstück
oder Gebäude für die kirchgemeindliche Arbeit unverzichtbar ist (vgl. II.2.9).
2.3. Zur Wahrung kirchlicher Interessen soll die ausnahmsweise Veräußerung unbebauter Grundstücke in der Regel im Austausch gegen gleichwertige Flächen erfolgen.
2.4. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind bevorstehende Wertsteigerungen des abzugebenden Grundstückes stets in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei bevorstehenden Überplanungen des abzugebenden Grundstückes. Bei
bevorstehenden, sehr hohen Wertsteigerungen (z. B. Industrie- oder Gewerbeansiedelung auf bisherigem Ackerland) soll darauf hingewirkt werden, dass etwa gleichgroße Flächen als Tauschland erworben werden und die durch die Überplanung zu erwartende Wertsteigerung durch eine Wertausgleichszahlung kompensiert wird.
2.5. Eigentümer des Tauschlandes und ggf. der Wertausgleichszahlung wird der kirchliche Eigentümer des abgegebenen Landes.
2.6. Auf Tauschland kann in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das zu veräußernde Grundstück nur geringen
Umfang oder Wert besitzt. In diesem Fall ist ein angemessener Verkaufspreis zu vereinbaren, der sich am Verkehrswert des Grundstückes orientiert. Bevorstehende Wertsteigerungen insbesondere durch Überplanungen sind angemessen mit einzubeziehen. Die Gründe für den Verzicht auf Tauschland sind der zuständigen Kirchenbehörde vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu benennen.
2.7. Kirchliche Grundstücke dürfen nur belastet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Belastung von mit der Kirche bebauten oder als kirchlicher Friedhof genutzten Grundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.8. Vereinbarungen über die Veräußerung oder die Belastung kircheneigener Grundstücke (Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten, Eintragungen in das Baulastenverzeichnis usw.) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Grundstücksamt.
2.9. Sollen ausnahmsweise Grundstücke und/oder Gebäude mit sakraler Bedeutung (z. B. Kirchen, Kapellen, ehemalige Friedhöfe) verkauft werden, ist durch das Grundstücksamt rechtzeitig eine Stellungnahme des zuständigen Superintendenten einzuholen. Gleiches gilt für den Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, die als Pfarrerdienstwohnung (z. B. Pfarrhäuser) benötigt werden oder sonst in besonderer Weise für die kirchgemeindliche
Arbeit wichtig sind (z. B. Pfarrämter, Kirchgemeindesäle usw.). Werden seitens des Superintendenten Bedenken gegen den Verkauf erhoben, die nicht ausgeräumt werden können, ist das Landeskirchenamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.

3. Verkaufserlös und Ersatzlandbeschaffung
3.1. Der Verkaufserlös ist dem Vermögen des jeweiligen Veräußerers (Kirchgemeinde, Lehen) wieder zuzuführen und nach Möglichkeit zum Erwerb von Ersatzland zu verwenden.
3.2. Als Ersatzland sollen nur ertragsfähige Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen – im besonderen Fall auch Forstflächen – erworben werden. Die erzielbare jährliche Pachteinnahme soll nicht weniger als zwei Prozent des Kaufpreises betragen.
3.3. Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten, sind Verkaufserlöse sicher und zinsgünstig anzulegen.

4. Erbbaurechte
4.1. Erbbaurechte sollen nur vergeben werden, wenn sich durch Vereinbarung eines angemessenen Erbbauzinses und dessen laufende Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse eine ausreichende Rendite ergibt. Die Vergabe, Änderung, Übertragung
und Belastung von Erbbaurechten bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
4.2. Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Erbbaurechtsvergabe ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die Vergabe als zweckmäßig, so übernimmt das Grundstücksamt die erforderliche rechtliche Vorbereitung und verweist erforderlichenfalls auf die rechtzeitige Einbeziehung von Gutachtern, Immobilienfirmen, Notaren und dergleichen. Die entstehenden Kosten sind von der Kirchgemeinde zu tragen.
4.3. Die Vergabe von Erbbaurechten als Wohnungseigentum soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sich dies aus Gründen der bestmöglichen Flächenausnutzung oder der Projektfinanzierung als unumgänglich erweist.
4.4. Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke ist ein jährlicher Erbbauzins von mindestens vier Prozent des Grundstückswertes (Verkehrswert) zu vereinbaren. Bei gewerblicher und industrieller Nutzung ist ein Erbbauzins von mindestens sechs Prozent zu vereinbaren.
Bei Mischnutzung von Wohn- und gewerblichen Zwecken ist ein angemessener Mittelwert zu vereinbaren.
4.5. Die Höhe des Erbbauzinses soll alle drei Jahre durch das Grundstücksamt überprüft werden. Sofern nicht besondere Gründe ausnahmsweise eine Verschiebung rechtfertigen, ist der Erbbauzins gemäß der im Erbbaurechtsvertrag getroffenen Regelung der veränderten wirtschaftlichen Lage anzupassen. Das Grundstücksamt soll dem kirchlichen Grundstückseigentümer eine diesbezügliche Handlungsempfehlung zuleiten.
4.6. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sind die landeskirchlichen
Muster zu verwenden.
4.7. Als Dauer von Wohnerbbaurechten soll eine Dauer von 75 Jahren vereinbart werden. Bei gewerblichen Erbbaurechten soll eine Dauer von höchstens 50 Jahren vereinbart werden. Die
Belastung von Erbbaurechten hat in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Bebauung (i. d. R. nicht über 80 %) zu stehen und der Baufinanzierung zu dienen.
4.8. Zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind gegenseitige Vorkaufsrechte zu vereinbaren.
4.9. Die Regelungen unter II.2.9. gelten entsprechend.

Abschnitt III
Bewirtschaftung

1. Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
1.1. Kircheneigene Grundstücke sind so zu bewirtschaften und Grundstücksrechte sind so auszuüben, dass deren Zweckbestimmung erfüllt und ein guter Ertrag erzielt wird. Die Nutzung erfolgt durch Eigenbewirtschaftung, Verpachtung, Vermietung oder Erbbaurechtsvergabe. Bei der Grundstücksverwaltung sollen Einzelpersonen oder Personengruppen nicht subventioniert oder bevorteilt werden.
1.2. Bei der Bewirtschaftung der Grundstücke sind die kirchlichen und staatlichen Vorschriften insbesondere des Nachbarrechtes, des Umwelt-, Denkmal-, Landschafts- und Naturschutzes zu beachten. Nicht zu Friedhofszwecken benötigte Flächen von Friedhofsgrundstücken sowie Umgebungsflächen von Kirchen dürfen nur im Einklang mit dem Widmungscharakter genutzt werden.
1.3. Für die Bebauung kircheneigener Grundstücke gelten neben dem staatlichen Recht insbesondere die Vorschriften der Kirchlichen Bauordnung. Auf Grundsteuerbefreiung nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ist besonders zu achten.
1.4. Für bebaute kircheneigene Grundstücke sollen Gebäuderücklagen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gebildet werden. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die dauerhafte Instandhaltung des Gebäudes gewährleistet werden kann. Bei dauerhaft vermieteten Gebäuden ist die Gebäuderücklage vorrangig aus den Mieteinnahmen zu bilden.

2.Vermietung
2.1. Bei Vermietung kirchlicher Wohnungen und sonstiger Räume, Gebäude und Flächen sind kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Hinsichtlich Dienstwohnungen und sonstigen Wohnungen in kircheneigenen Gebäuden finden die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechtes, insbesondere des kirchlichen Dienstwohnungsrechtes, Anwendung. Für vermietete Wohnungen ist Miete in ortsüblicher Höhe zu vereinbaren.
Entsprechendes gilt für Garagen-, Carport- und Stellplatzvermietungen. Neben der Miete sind Betriebskosten zu zahlen.
2.2. Die Vermietung zu gewerblichen Zwecken soll sich nach den ortsüblichen Miethöhen richten. Zu gewerblichen Zwecken sollen längerfristige Mietverträge nur ausnahmsweise geschlossen werden.
2.3. Bei Überlassung von Räumen an andere christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Entgelte unter Beachtung der Gegenseitigkeit in angemessener Höhe zu vereinbaren. Bei Überlassung von Kirchengebäuden oder sonst regelmäßig zum gottesdienstlichen Gebrauch genutzten kirchlichen Gebäuden und Räumen sind die dafür geltenden Regelungen der §§ 13 ff. AVO KGO zu beachten.
2.4. Für vorübergehende Raumüberlassung für Familienfeiern, Vereine und dergleichen sollen angemessene, gleichmäßig anzuwendende Entgelte vereinbart werden. Die ortsgesetzliche Regelung solcher Entgelte wird empfohlen.
2.5. Vermietung und andere Raumüberlassung an Religionsgemeinschaften, an Vereine, Personengruppen und Einzelpersonen sind ausgeschlossen, sofern sie der Kirche feindlich gegenüberstehen oder mit kirchlichen Anliegen unvereinbare Ziele verfolgen bzw. derartige Nutzungen beabsichtigen. Mietverträge sollen schriftlich geschlossen werden. Bei Wohnungsmietverträgen sind Ausnahmen von der Schriftform unzulässig. Landeskirchliche
Musterverträge sind zu verwenden.
2.6. Die Kirchgemeinde hat die Beratung des Grundstücksamtes insbesondere zur Vertragsausfertigung in Anspruch zu nehmen, welches auch die Genehmigung des Vertrages erteilt.

3.Verpachtung
3.1. Bei der Verpachtung kircheneigener Grundstücke sind kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten.
3.2. Pachtverträge sind grundsätzlich schriftlich zu schließen.
3.3. Auf die Festsetzung angemessener Pacht ist zu achten. Die Pacht hat sich nach Bodenqualität, Grundstücks- und Marktlage zu richten.
3.4. Für Landpacht, Gartenpacht und für Kleingartenanlagen sind die landeskirchlichen Musterverträge zu verwenden. Bei sonstigen Pachtverhältnissen berät das Grundstücksamt durch geeignete Vertragsgestaltung.
3.5. Die Pachtzeit von Landpachtverträgen soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Dauer von zwölf Jahren übersteigen. In derartigen Fällen ist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass der Pächter die Anpassung des Pachtzinses an die ortsübliche Pachthöhe ablehnt.
3.6. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Grundstücksamt in Anspruch nehmen. Der Abschluss von Pachtverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
3.7. Die Regelungen unter II.2.9. gelten entsprechend.

4. Garagenvereinbarungen
4.1. Als Garagenvereinbarungen gelten solche vertraglichen Regelungen, durch die einem Dritten in pachtähnlicher Weise eine Fläche zur Errichtung und Unterhaltung eines Garagengebäudes in Leichtbauweise gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts und in der Regel für unbestimmte Zeit überlassen wird. Bezüglich vor 1990 errichteter Garagen und Garagenanlagen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten.
4.2. In Garagenvereinbarungen ist festzulegen, dass der Garageninhaber bei Vertragsende die Garage nach Wahl des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten zu entfernen oder an einen vom Grundstückseigentümer benannten Nachfolger zum Zeitwert zu veräußern hat.
4.3. Garagenvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Dafür vorgesehene landeskirchliche Mustervereinbarungen sind zu verwenden. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Grundstücksamt
in Anspruch nehmen. Wurde die Garage vom kirchlichen Grundstückseigentümer errichtet oder diesem zu Eigentum überlassen, so ist für die Garagennutzung durch Dritte der Abschluss eines Mietvertrages erforderlich.
4.4. Für Regelungen, mit denen einem Dritten gestattet wird, einen Fahrzeugunterstand (Carport), Schuppen o. Ä. auf kircheneigenem Gelände zu errichten und zu unterhalten, gelten die Regelungen für Garagenvereinbarungen.
4.5. Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen ist mietvertraglich zu regeln.
4.6. Der Abschluss von Garagenvereinbarungen und Garagenvermietungen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

5. Waldbewirtschaftung
5.1. Waldbesitzende Kirchgemeinden sollen für alle den Wald und seine Bewirtschaftung betreffenden Maßnahmen die fachliche Beratung und Anleitung durch den zuständigen landeskirchlichen Forstbeauftragten (Forstpfleger) in Anspruch nehmen, soweit sie nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft mit eigenem Revierförster angehören. Der Forstpfleger übernimmt die Vermittlung zu den Forstämtern.
5.2. Für den kirchlichen Waldbesitz sind die staatlichen Vorschriften zu beachten. Für Kirchenwald angebotene Dienstleistungen der Forstämter können auf Empfehlung des Forstpflegers in Anspruch genommen werden. Darüber zu treffende Regelungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt. Die Genehmigung kann im Auftrag des Regionalkirchenamts durch Sichtvermerk des Forstpflegers auf den Verträgen oder Vereinbarungen erteilt werden.
5.3. Abgabe und Erwerb von Wald, Umwandlung von Waldflächen zu anderen Nutzungen und Neuaufforstung von bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nur nach fachlicher Empfehlung des Forstpflegers und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Grundstücksamtes zulässig.

6. Abbau von Bodenbestandteilen
6.1. Bei einem geplanten Abbau von Bodenbestandteilen auf kircheneigenen Grundstücken durch Dritte ist frühzeitig die Beratung des Grundstücksamtes in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass seitens des bergbautreibenden Unternehmens ein bergrechtliches Grundabtretungsverfahren eingeleitet werden kann. Die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Auflagen sind zu beachten.
6.2. Soll das betreffende Grundstück trotz des Abbaus im kirchlichen Eigentum verbleiben, müssen sich die Abbauberechtigten verpflichten, das Grundstück nach dem Abbau zu rekultivieren bzw. zu renaturieren und dafür entsprechende Sicherheit leisten.
6.3. Der Abschluss von Verträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

7. Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
7.1. Die Verwendung eines kirchlichen Gebäudes oder Grundstücks zur Errichtung und Betrieb einer Mobilfunkanlage ist nur bei baufachlicher Unbedenklichkeit zulässig. Die Beratung des zuständigen kirchlichen Baupflegers ist hierzu in Anspruch zu nehmen. Vor Entscheidung sind vom Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem kircheneigenen Gebäude oder Grundstück abzuwägen. Die Vorschriften der kirchlichen Bauordnung bleiben unberührt.
7.2. Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Die Regelung erfolgt durch Mietvertrag, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Grundstücksamtes bedarf.
7.3. Die Regelungen unter II.2.9. gelten entsprechend.

8. Errichtung und Betrieb von Windkraft- und Wasserkraftanlagen
8.1. Vor Entscheidung über die Inanspruchnahme kircheneigener Flächen zur Errichtung von Windkraft- und Wasserkraftanlagen ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen. Soll danach die Errichtung von Windkraft- oder Wasserkraftanlagen gestattet werden, so sind dafür bestehende kirchliche Musterregelungen zu verwenden.
8.2. Der Vertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.
8.3. Die Vergabe von Erbbaurechten kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
8.4. Die Regelungen unter II.2.9. gelten entsprechend.

Abschnitt IV
Besondere Zweckbindung von Friedhofsflächen

1.1. Die Kirchgemeinden und andere kirchliche Rechtsträger haben als Friedhofsträger darauf hinzuwirken, dass ausreichende Friedhofsflächen vorhanden sind und in Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden. Durch Bodengutachten ist festzustellen, dass die Flächen für Bestattungszwecke geeignet sind.
1.2. Bei notwendigem Erwerb von Flächen zur Erweiterung oder Neuanlage von kirchlichen Friedhöfen ist mit der politischen Gemeinde zu vereinbaren, in welcher Weise diese den kirchlichen Friedhofsträger bei Erwerb und Gestaltung der Bestattungsflächen unterstützt.
1.3. Bei Errichtung von Baulichkeiten in der Nachbarschaft von Friedhöfen ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu achten und die Beratung des Regionalkirchenamtes hierzu einzuholen. Im Übrigen gelten die speziellen Vorschriften
des Friedhofsrechts.

Abschnitt V
Mitbenutzungsrechte

1. Nachbarrecht
1.1. Fragen des Nachbarrechtes sollen, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, im Wege gegenseitigen Einvernehmens geregelt werden. Dabei sind die Wahrung kirchlicher Interessen und die Pflege dauerhaft konfliktfreier nachbarschaftlicher Beziehungen in Einklang zu bringen.
1.2. Rechte und Pflichten des Nachbarschaftsverhältnisses sollen erforderlichenfalls durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. Regelungen mit Eintragung im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis sind auf Fälle zu beschränken, in denen dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist oder weil es im kirchlichen Interesse liegt (vgl. Ziffer II.2.7. ff. und nachstehende Ziffern V.2.– 4.).
1.3. Zur rechtlichen Klärung von Nachbarrechtsfragen und zur Vorbereitung von Vereinbarungen ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen. Nachbarrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich
einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

2. Wegerechte und Straßenrechte
2.1. Die Vergabe neuer Wegerechte an kircheneigenen Grundstücken bedarf der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Die Einräumung von Wegerechten an Kirchen- und
Friedhofsgrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen (s. o. Ziffer II.2.5.). Erweist sich die Einräumung des Wegerechts als unerlässlich, so ist diese durch schriftliche wegerechtliche Vereinbarung, die vom Grundstücksamt vorbereitet wird, zu regeln. In der Regel ist vom Wegeberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Eine dingliche Sicherung oder Regelung durch Eintragung ins Baulastenverzeichnis erfolgt, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist. Ziffern V.4.4. und V.4.5. sind entsprechend anzuwenden.
2.2. Die Bestellung von Wegerechten zugunsten kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke bedarf der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Sollen damit dauernde Zugangsrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde oder zur Verwaltung kircheneigener bzw. dauernd kirchlich genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
2.3. Für die Benutzung kircheneigener Flächen zur Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Sollen Straßen und dergleichen neu angelegt oder verändert werden, so bedarf dies der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass neben der straßenrechtlichen Widmung als Verkehrsfläche auch eine Überführung der Verkehrsfläche
ins Eigentum des Trägers der Straßenbaulast erfolgt. Dies gilt auch für Zugangs- oder Parkflächen an Friedhöfen. Bei Verkehrsflächen, die vorrangig als Zugang oder als Parkfläche an Kirchen, Gemeindehäusern und dergleichen dienen, ist diese Verwendung durch geeignete Regelungen zu sichern.
2.4. Wege- bzw. straßenrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

3. Wasserrechte
3.1. Wasserrechte an kircheneigenen Grundstücken sollen nur gewährt werden, soweit dadurch die Wasserversorgung der kircheneigenen Grundstücke selbst oder andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt werden. Dementsprechende Anfragen bedürfen der Beratung durch das Grundstücksamt. Wird der Anfrage entsprochen, so ist das Wasserrecht durch (einseitige) schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung
zu regeln. In der Regel ist vom Wasserberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige wasserrechtliche Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist. Ziffern V.4.4. und V.4.5. sind entsprechend anzuwenden.
3.2. Die Bestellung von Wasserrechten zugunsten kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke zur Wasserversorgung kircheneigener Grundstücke kommt in Betracht, wenn die Wasserversorgung nicht durch das öffentliche Versorgungsnetz
gesichert ist. Dies bedarf der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Sollen damit dauernde Wasserrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde bzw. zur Verwaltung kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
3.3. Vorstehende Regelungen finden für Abwasserregelungen entsprechende Anwendung.
3.4. Bestehende nichtöffentliche Wasserversorgungen kirchlicher Grundstücke, insbesondere von Friedhöfen sind zu erhalten, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert.
3.5. Wasserrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

4. Leitungsrechte
4.1. Die Benutzung von kircheneigenen Grundstücken zur öffentlichen Versorgung mit elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation und dergleichen durch Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen sowie zur
Errichtung von dazugehörigen Anlagen und das Überspannen kircheneigener Grundstücke mit Freileitungen sind zu gestatten, wenn die Grundstücksbenutzung im öffentlichen Interesse oder für den Anschluss eigener Grundstücke unerlässlich ist. Bei dementsprechenden Anfragen ist die Beratung des Grundstücksamtes einzuholen.
4.2. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundstücksbenutzung nur im unbedingt nötigen Umfang erfolgt. Maststandorte und dergleichen sollen an Grundstücksgrenzen bzw. -ecken angeordnet werden. Beeinträchtigungen der Grundstücke und ihrer Bebauung, insbesondere von Kirchen sind zu vermeiden. Leitungen und Anlagen sollen so angeordnet werden, dass sie sich in die vorhandene Grundstücksnutzung organisch einfügen und unangemessene
Eingriffe (z. B. an Stützmauern oder sonst optisch, statisch oder in anderer Weise ungeeigneten Stellen) vermieden werden. Bei größeren Anlagen (Transformatorenhäusern u. Ä.) ist dem Versorgungsunternehmen vorzugsweise die Übereignung der benötigten
Grundfläche anzubieten (vgl. Ziffer II.2.).
4.3. Soweit es sich nicht lediglich um Anschlussleitungen zur Versorgung kirchlicher Grundstücke handelt, ist die Beratung des Grundstücksamtes wegen der erforderlichen vertraglichen Regelung zur Mitbenutzung kircheneigener Grundstücke gegen angemessene
Geldentschädigung und wegen der etwaigen dinglichen Sicherung des Mitbenutzungsrechtes in Anspruch zu nehmen. Eine dingliche Sicherung soll bei öffentlichen Versorgungsleitungen
erfolgen, wenn dies allgemein üblich ist (vgl. Ziffer II.2.).
4.4. Die private Benutzung kircheneigener Grundstücke zur Versorgung anderer Grundstücke ist in entsprechender Weise zu regeln. Mitbenutzungsrechte an kircheneigenen Grundstücken
können nur dann gewährt werden, wenn Antragsteller hierauf angewiesen sind und andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt werden. Anträge bedürfen der vorherigen Beratung durch das Grundstücksamt. Wird dem Antrag entsprochen, so ist das Mitbenutzungsrecht am Grundstück durch schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung zu regeln. In der Regel ist vom Berechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer II.2.).
4.5. Rechte zur Mitbenutzung sind zu beenden, wenn die Mitbenutzung nicht mehr erforderlich ist. Darüber geschlossene Verträge sind aufzuheben; die Löschung hierüber erfolgter Grundbucheintragungen bzw. Löschung im Baulastenverzeichnis ist auf
Kosten der bisherigen Berechtigten zu veranlassen. Grundsätzlich ist auf Entfernung der Leitungen und sonstiger Anlagen vom kircheneigenen Grundstück zu bestehen.
4.6. Leitungsrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Grundstücksamt.

Abschnitt VI
Sachverständige, Verträge und Erklärungen

1. Sachverständige
1.1. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu sämtlichen baufachlichen Fragen im Zusammenhang mit kirchlichen Gebäuden und der Bebauung von Grundstücken wird von den Baupflegern der Regionalkirchenämter wahrgenommen.
1.2. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Friedhofsfragen wird von den landeskirchlichen Friedhofspflegern wahrgenommen.
1.3. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Forstfragen wird von den landeskirchlichen Forstpflegern wahrgenommen.
1.4. Zum Erfordernis der Bewertung von Grundstücken durch Sachverständige, etwa im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist nach Beratung durch das Grundstücksamt zu entscheiden.

2. Verträge und Erklärungen
2.1. Verträge, durch die Kirchgemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften Rechtsverbindlichkeiten gegenüber Dritten eingehen, dürfen erst nach vorheriger Beschlussfassung des Kirchenvorstandes bzw. des Vertretungsorgans geschlossen werden;
Erklärungen (z. B. Zustimmungserklärungen, Eintragungsbewilligungen, Löschungsbewilligungen oder Baulasterklärungen) dürfen erst nach Beschlussfassung abgegeben werden. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung von Verträgen und Erklärungen
hat durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes sowie Abdruck des Kirchensiegels zu erfolgen (§ 21 Abs. 2 KGO).
2.2. Grundbucherklärungen zur Eintragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte sowie Vollmachten (Aktorien) zur Abgabe von Erklärungen oder zur Beteiligung an notariellen Beurkundungen sind mit dem Bestätigungsvermerk des Grundstücksamtes zur Legitimation der unterzeichneten Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versehen (§ 21 Abs. 3 KGO).
2.3. Werden Verträge geschlossen und Erklärungen nach Ziffer VI.2.1. abgegeben, so ist in dem Vertrag oder der Erklärung dessen/deren Rechtswirksamkeit von der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig zu machen.
2.4. Landeskirchliche Muster für Verträge, Erklärungen und dergleichen sind für den vorgesehenen Regelungsgegenstand grundsätzlich ohne Änderung der darin vorgesehenen rechtlichen Regelungen zu verwenden. Über erforderliche Anpassungen rechtlicher Regelungen für den besonderen Einzelfall entscheidet das Grundstücksamt.
2.5. Dem Grundstücksamt obliegt es auch, das Landeskirchenamt bei grundsätzlichem Änderungsbedarf zu informieren und Vorschläge für Änderungen zu unterbreiten. Die Einführung, Änderung oder Ersetzung von landeskirchlichen Musterverträgen obliegt dem Landeskirchenamt.
2.6. Die Einhaltung von Verträgen, insbesondere der fristgerechte Eingang von Zahlungen ist vom Kirchenvorstand zu überwachen. Bei Unregelmäßigkeiten ist das Grundstücksamt zu informieren und dessen Beratung einzuholen.

Abschnitt VII
Kommunale und staatliche Maßnahmen

1.1. Die Bauleitplanung ordnet durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne die städtebauliche Entwicklung. Pläne dieser Art stellt die politische Gemeinde auf. Die Kirchgemeinde wird als Trägerin öffentlicher Belange am Planungsverfahren beteiligt.
Die Einbeziehung kircheneigener Grundstücke in die Bauleitplanung und auch die Ausklammerung können erhebliche rechtliche, tatsächliche und finanzielle Auswirkungen haben. Aus diesem Grund ist die rechtzeitige Prüfung und angemessene Geltendmachung
kirchlicher Interessen nötig. Hierzu empfiehlt es sich dringend, dass betroffene Kirchgemeinden rechtzeitig die Beratung des Grundstücksamtes einholen.
1.2. Für Anlage und Ausbau von Straßen und anderen Erschließungsanlagen einschließlich Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erheben politische Gemeinden von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten aufgrund von Satzungen nach Baugesetzbuch bzw. Kommunalabgabengesetz Beiträge. Diese erreichen oft erhebliche Höhen. Um etwaige ungerechtfertigte Beitragserhebungen abzuwehren, sind die Beitragsbescheide unter Inanspruchnahme des Grundstücksamtes genau zu prüfen. Da die Prüfung häufig längere Zeit erfordert, ist gegebenenfalls vorsorglich zur Fristwahrung Widerspruch gegen ergangene Bescheide (innerhalb eines Monats nach Zustellung) einzulegen. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Sollte sich bei der Prüfung erweisen, dass Einwände gegen den Bescheid nicht erhoben werden können, so ist der Widerspruch zurückzuziehen. Zu prüfen ist auch, ob ein Erlass oder Teilerlass des festgesetzten Beitrages aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus Billigkeitsgründen geboten ist.
1.3. Zur Verbesserung der Bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gründen der Landeskultur und der Landesentwicklung werden Flurbereinigungsverfahren unter der Leitung der Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung durchgeführt. Der Kirchenvorstand soll hierzu einen Beauftragten benennen, der die Interessen der Kirchgemeinde in dem Verfahren vertritt und z. B. an stattfindenden Ortsterminen teilnimmt. Der vom Kirchenvorstand Beauftragte soll seine Aufgabe in engem Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand und dem Grundstücksamt wahrnehmen. Auf den Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist ausdrücklich hinzuweisen.

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Richtlinien vom 23. Dezember 2003, ABl. 2004 S. A 13 werden aufgehoben.

Dresden, am 28. April 2008
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
L.S. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (03.12.2003, JH)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Kirchengesetz über die Besoldung der Geistlichen und Hilfsgeistlichen und über die Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne

(Pfarrbesoldungsgesetz).
Vom 14. Oktober 1924 (KGVBl. 1928, S. 31)

<Die Vorschriften über Besoldung sind obsolet. Ebenso die Vorschriften über Pachtausschüsse und die Hinweise auf andere bestehende Gesetze. Zu beachten bleiben die angeordneten allgemeinen Sorgfaltspflichten.>

Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium gemeinsam mit dem ständigen Synodalausschusse verordnet mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode was folgt:

I. Besoldung der Geistlichen im allgemeinen.

§ 1.
(1) Die Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Besoldung an die Geistlichen und Hilfsgeistlichen (§ 38 Abs. 1 Ziffer 2 der Kirchgemeindeordnung) liegt der Kirchgemeinde ob, in der das Amt besteht (vgl. indessen §§ 11, 12 und 14).
(2) Bei geistlichen Stellen, deren Unterhaltung von Kirchgemeindeverbänden übernommen ist, trifft diese Verpflichtung den betreffenden Kirchgemeindeverband, bei Stellen, die weder von einer Kirchgemeinde, noch von einem Kirchgemeindeverbande unterhalten sind, die betreffenden Vereine, Anstalten oder Stiftungen.

§ 2.
Die ständigen Geistlichen erhalten ein jährliches Grundgehalt nach der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Besoldungsordnung. Die Art und Höhe der angemessenen Besoldung im übrigen sowie die Grundvergütung und sonstige Besoldung der Hilfsgeistlichen werden bis auf weiteres durch das Landeskonsistorium im Einverständnisse mit dem ständigen Synodalausschusse nach Gehör einer Standesvertretung der Pfarrer im Verordnungswege geregelt. Sie sollen sich möglichst eng an die jeweiligen Besoldungsvorschriften der Staatsbeamten gleichstehender akademischer Berufsarten anschließen.

§ 3.
(1) Jede Pfarrerstelle ist in der Regel mit Amtswohnung zu versehen, die der Amtsstellung des Inhabers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen muss. Wo die örtlichen Verhältnisse es angängig erscheinen lassen, ist als Zubehör zur Amtswohnung ein angemessener Hausgarten bereitzustellen. Das Landeskonsistorium kann die Beschaffung einer Amtswohnung jederzeit anordnen.
(2) Der Wert der Amtswohnung ist auf die Besoldung anzurechnen. Der Betrag der Anrechnung wird durch die Verordnung (§ 2) bestimmt.

§ 4.
(1) Holzdeputate und sonstige Naturalbezüge sowie die Nutzungen selbstbewirtschafteter Grundstücke sind dem Geistlichen mit einem angemessenen Betrage auf die Besoldung anzurechnen.
(2) Die Höhe dieser Beträge wird vom Landeskonsistorium festgesetzt.

§ 5.
(1) Sonderzulagen neben der vorgeschriebenen Besoldung dürfen Geistlichen von den zur Unterhaltung der geistlichen Stelle Verpflichteten in der Regel nicht gewährt werden. Ausnahmen kann das Landeskonsistorium in besonderen Fällen, insbesondere zur Ausgleichung offenbarer Härten genehmigen.
(2) Vergütungen für besondere Mühwaltungen, die an sich nicht zu den Pflichten des betreffenden geistlichen Amts oder des geistlichen Amts überhaupt gehören, dürfen dem Geistlichen neben der Besoldung ausnahmsweise mit Genehmigung des Landeskonsistoriums gewährt werden. Dasselbe gilt von Bezügen, die ihm oder der Stelle von dritter Seite zu dem Zwecke zugewendet worden sind, dass sie dem Stelleninhaber außer dem regelmäßigen Diensteinkommen zukommen sollen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 erwähnten Bezüge sind nicht ruhegehaltsfähig.
(4) Das Ephoraleinkommen wird in allen Fällen neben dem geistlichen Diensteinkommen gewährt.

§ 6.
In ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Gewährung höherer Dienstbezüge als sie nach §§ 2 und 3 jeweilig vorgeschrieben oder nach § 5 nachgelassen ist, durch das Landeskonsistorium unter Zustimmung des ständigen Synodalausschusses verfügt werden.

§ 7.
Die Zeit des Eintritts in den Genuss der Diensteinkommensbezüge bei Neuerrichtung, Erledigung und Neubesetzung geistlicher Stellen, einschließlich der Hilfsgeistlichenstellen, und bei Aufrückung in höhere Dienstaltersstufen oder in höhere Besoldungsgruppen wird im Einverständnisse mit dem ständigen Synodalausschusse durch Verordnung (vgl. § 2) geregelt.

§ 8.
(1) Dem Geistlichen ist der unvermeidliche Aufwand für das Fortkommen zu Gottesdiensten, geistlichen Amtshandlungen (Taufen, Trauungen und Beerdigungen) und zum Konfirmandenunterricht in Tochter- oder Schwestergemeinden oder entfernteren eingepfarrten Orten aus der Kirchen- oder Kirchgemeindekasse unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Preisverhältnisse besonders zu vergüten.
(2) Fortkommensentschädigungen sind aus der Kirchen- oder Kirchgemeindekasse zu bestreiten. Hierbei sind die Leistungen der Fortkommensentschädigung auf die Mutter-, Tochter- oder Schwestergemeinde, sofern nicht etwas anderes herkömmlich oder durch Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung festgesetzt ist, in folgender Weise zu verteilen:
a) die Entschädigung für das Fortkommen zu den Gottesdiensten ist nach demjenigen Verhältnisse aufzubringen, nach dem die genannten Gemeinden gemäß § 39 Abs. 6 der Kirchgemeindeordnung die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Geistlichen zu tragen haben;
b) der Teil der Entschädigung, der auf das Fortkommen zu den im Bezirke der Tochter- oder Schwestergemeinde zu verrichtenden geistlichen Amtshandlungen, soweit letztere nicht bei Gelegenheit der Abhaltung von Gottesdiensten mit vorgenommen werden, und auf das Fortkommen zum Konfirmandenunterricht entfällt, ist von der Tochter- oder Schwestergemeinde allein zu tragen.
(3) Soweit mit der geistlichen Stelle noch die Verpflichtung zur Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Konfirmandenzimmers verbunden ist, kommt diese in Wegfall. Den Aufwand hierfür sowie für die Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung etwaiger besonderer Amtsräume und einen angemessenen Beitrag zur Unterhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung eines Studierzimmers, soweit nicht ein anderer geeigneter Amtsraum zur Verfügung steht, hat die Kirchen- oder Kirchgemeindekasse zu tragen.

§ 9.
(1) Das Dienstalter eines Geistlichen wird für die Berechnung der Besoldung, soweit diese nach Dienstaltersstufen erfolgt, durch die Zeitdauer bestimmt,
1. welche von ihm vom vollendeten 28. Lebensjahre ab im ständigen geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte und im geistlichen Hilfsdienste, letzterenfalls nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung oder vorher erfolgter Ordination, verbracht worden ist,
2. welche ihm nach den Vorschriften in § 9 des Kirchengesetzes vom 12. März 1908 (G.V.Bl. S. 22 flg., Kons.V.Bl. S. 17 flg.) angerechnet wird,
3. in welcher er als akademischer Lehrer bei der theologischen Fakultät der Universität Leipzig tätig gewesen ist.
(2) Der Dienst im ständigen geistlichen Amte oder im geistlichen Hilfsdienste innerhalb Sachsens bei der äußeren oder inneren Mission oder ähnlichen von der Landeskirche anerkannten Organisationen ist bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters als landeskirchlicher Dienst anzusehen. Dasselbe gilt für den Dienst als Militärgeistlicher innerhalb Sachsens oder als Geistlicher bei den sächsischen Anstalten und Gefängnissen.
(3) Die aktive Militär- und Marinedienstzeit wird den Geistlichen bis zur Dauer eines Jahres bei Bestimmung des Besoldungsdienstalters angerechnet, wenn und soweit sie durch Erfüllung ihrer Dienstpflicht an dem Beginn oder an der Fortsetzung des theologischen Studiums an der Hochschule oder der späteren Berufsausbildung gehindert worden sind. Die Anrechnung des Kriegsdienstes richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung, die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Geistlichen und Hilfsgeistlichen betreffend, vom 23. Dezember 1918 (Kons.V.Bl. vom Jahre 1919 S.1).
(4) Auf Ansuchen kann das Landeskonsistorium im einzelnen Falle auch die Dienstzeit anrechnen,
a) die außerhalb Sachsens in der in Abs. 1 Ziffer 1 und in Abs. 2 erwähnten Weise im öffentlichen evangelischen Kirchen- und Schuldienste oder bei den in Abs. 2 genannten Organisationen,
b) die in anderer Weise bei den in Abs. 2 genannten Organisationen oder bei öffentlichen Lehr- und Erziehungsanstalten
nach vollendetem 28. Lebensjahre verbracht worden ist.
(5) Geistliche, die
a) das geistliche Amt niedergelegt haben,
b) im Disziplinarwege nach §§ 4 Ziffer 2 und 6 des Kirchengesetzes über die Disziplinarordnung für die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom 21. September 1926 (Kons.V.Bl. S. 109) aus dem Dienste entlassen oder daselbst in § 6 bezeichneten Rechte eines Geistlichen für verlustig erklärt worden sind,
haben, wenn sie später im geistlichen Amte wieder angestellt werden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor ihrem Abgange oder ihrer Dienstentlassung verbrachte Dienstzeit bei Bestimmung ihres Besoldungsdienstalters angerechnet wird. Das Landeskonsistorium kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen die Anrechnung bewilligen.
(6) Über vorstehende Bestimmungen hinaus kann das Landeskonsistorium in besonders gearteten Ausnahmefällen zur Vermeidung offenbarer Härten eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zulassen. Das Besoldungsdienstalter schwerkriegsbeschädigter Pfarrer ist in einem der Billigkeit entsprechenden Umfange zu verbessern.
(7) Der Geistliche ist von der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen.

§ 10.
(1) Die Geistlichen sind verpflichtet, auf Erfordern des Landeskonsistoriums die Mitverwaltung eines weiteren geistlichen Amtes, dessen Verbindung mit ihrem Amte beschlossen wird, ohne Anspruch auf besondere Vergütung zu übernehmen, sofern ihnen nicht wichtige Gründe zur Ablehnung zur Seite stehen.
(2) Über die Ablehnung entscheidet das Landeskonsistorium im Einverständnisse mit dem ständigen Synodalausschusse endgültig.

§ 11.
(1) Von der Besoldung der ständigen Geistlichen sind von der Kirchgemeinde aufzubringen:
1. das Anfangsgrundgehalt nach Gruppe I der Besoldungsordnung für die ständigen Geistlichen,
2. der Mehrbetrag, den die Inhaber der in Gruppe II dieser Besoldungsordnung eingeordneten, nicht mit einem Superintendentenamt verbundenen Stellen über die Sätze hinaus beziehen, die ihnen nach ihrem jeweiligen Dienstalter in der Besoldungsgruppe I zustehen würden,
3. der den Besoldungsteilen unter 1 und 2 entsprechende Wohnungsgeldzuschuss,
4. der zu den Besoldungsteilen unter 1, 2 und 3 etwa zu gewährende Ausgleichszuschlag und Teuerungszuschlag.
(2) Zur Aufbringung dieser Besoldung sind die Einkünfte der betreffenden geistlichen Stelle heranzuziehen.
(3) Die Besoldung der Inhaber von Hilfsgeistlichenstellen ist in vollem Umfange von der Kirchgemeinde aufzubringen.

§ 12.
(1) Die sämtlichen zum Stelleneinkommen gehörigen baren Einkünfte werden bei den örtlichen Besoldungskassen eingenommen und unter Anrechnung des vollen Wertes der Sachbezüge nach §§ 3 und 4 bis zu der nach § 11 Abs. 1 und 2 zulässigen Höhe an die Stelleninhaber monatlich im voraus ausgezahlt.
(2) Die überschießenden Beträge werden an die Pfarrbesoldungskasse (vgl. Kirchengesetz, die Begründung einer Pfarrbesoldungskasse betreffend, vom 17. November 1921 - G.Bl. S. 356, Kons.V.Bl. S. 110 flg. -) vierteljährlich bis zum Schlusse des ersten Kalendermonats des nächsten Vierteljahres abgeführt. Bei nicht pünktlicher Entrichtung sind Verzugszinsen zu zahlen. Ihre jeweilige Höhe bestimmt das Landeskonsistorium durch Verordnung im voraus.
(3) Die örtlichen Besoldungskassen werden vom Kirchenvorstand verwaltet, in vereinigten Kirchspielen von dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchgemeinde, in der der Pfarrer (Pfarramtsleiter) seinen Amtssitz hat. Bei geistlichen Stellen der in § 1 Abs. 2 erwähnten Art trifft diese Verpflichtung das satzungsgemäß dazu bestimmte Organ. Über die Einnahmen und Ausgaben ist, getrennt für jede Stelle, in einem Anhang zur Kirchrechnung alljährlich Rechnung zu legen.
(4) Das Eigentum der geistlichen Lehne an ihren Grundstücken, Kapitalien und sonstigen Vermögensbestandteilen bleibt unberührt (vgl. auch § 41 der Kirchgemeindeordnung). Die Stelleninhaber bleiben Nutznießer der Lehne mit den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Beschränkungen. Die Bestreitung der auf dem Grundbesitz der Lehne ruhenden Lasten und Abgaben wird vom Landeskonsistorium durch Verordnung geregelt.
(5) Das Landeskonsistorium ist berechtigt, die Verwaltung des beweglichen Lehnsvermögens anderweit zu ordnen oder sie auf Rechnung der Lehne zu übernehmen und zu diesem Zwecke auch die Einlieferung der Lehnskapitalien anzuordnen.

§ 13.
(1) Aus der Pfarrbesoldungskasse sind zu bestreiten:
A. für die ständigen Geistlichen
1. die ihnen nach ihrem jeweiligen Besoldungsdienstalter über den Anfangsgrundgehalt nach Besoldungsgruppe I und über den diesem Anfangsgrundgehalt entsprechenden Wohnungsgeldzuschuss hinaus zustehenden Mehrbeträge an Grundgehalt und Wohnungsgeldzuschuss mit Ausnahme der Leistungen der Kirchgemeinden in den Fällen von § 11 Abs. 1 Ziffer 2, 3 und 4;
2. die Kinderbeihilfen;
3. die auf die vorstehenden Besoldungsteile etwa entfallenden Ausgleichszuschläge und Teuerungszuschläge;
B. Beihilfen an die Kirchgemeinden zu der von ihnen aufzubringenden Besoldung, soweit sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und steuerlichen Belastung dazu nachweislich nicht imstande sind.
(2) Die Bezüge der ständigen Geistlichen sind bis auf weiteres monatlich tunlichst im voraus auszuzahlen.

§ 14.
(1) Reichen die Mittel der Pfarrbesoldungskasse nicht aus, um neben den Bezügen nach § 13 Abs. 1 A noch Beihilfen nach § 13 Abs. 1 B in der notwendigen Höhe zu gewähren, so kann ein Hundertsatz festgesetzt werden, nach dem die Bezüge (§ 13 Abs. 1 A) allen Geistlichen gleichmäßig aus der Pfarrbesoldungskasse auszuzahlen sind.
(2) Beihilfen an die Kirchgemeinden (§ 13 Abs. 1 B) werden aus der Pfarrbesoldungskasse erst nach Auszahlung dieser Bezüge (§ 13 Abs. 1 A in Verbindung mit § 14 Abs. 1) gewährt.
(3) Auch die Beihilfen sind, solange aus den Mitteln der Pfarrbesoldungskasse nicht alle Ansprüche befriedigt werden können, in der Höhe zu gewähren, dass den Geistlichen der Kirchgemeinden, die Beihilfen erhalten, tunlichst gleiche Hundertsätze der gesamten Besoldung ausgezahlt werden können.
(4) Auch im Falle des Abs. 1 bleibt der Rechtsanspruch der Geistlichen an die Kirchgemeinde auf die vollen Bezüge bestehen.

§ 15.
Der Bedarf der Pfarrbesoldungskasse wird, soweit ihre sonstigen Einnahmen (vgl. § 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 1921) nicht ausreichen (Fehlbetrag), aus den Erträgnissen der Landeskirchensteuer nach Möglichkeit gedeckt.

II. Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne.

§ 16.
Die Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne wird nach dem bestehenden Rechte geführt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird. Das Gleiche gilt für die Verwaltung der Nutznießung an anderen Grundstücken, die geistlichen Ämtern zusteht.

§ 17.
(1) An der Verwaltung der in § 16 bezeichneten Grundstücke, mit Ausnahme der Pfarrhäuser nebst Zubehörungen, Pfarrscheunen und Kirchschullehne (vgl. indessen § 18 Abs. 4), haben Pachtausschüsse mitzuwirken.
(2) Pachtausschüsse sind für das ganze Gebiet der Landeskirche einzurichten. Ihr Wirkungskreis ist örtlich abzugrenzen. In der Regel soll in jeder Ephorie ein Pachtausschuss bestehen; indessen können im Bedürfnisfalle auch mehrere Ausschüsse für eine Ephorie, oder ein Ausschuss für mehrere Ephorien gebildet werden.
(3) Die Ausschüsse sollen aus 3 bis 7 Mitgliedern bestehen. Zu Mitgliedern sind kirchlich interessierte, geschäftsgewandte und sachkundige Männer, darunter möglichst auch erfahrene, dazu besonders geschickte Geistliche zu berufen.
(4) Die örtliche Abgrenzung des Ausschussbezirks, die Zahl und die Art der Auswahl der Mitglieder, der Sitz und die Geschäftsführung werden nach Gehör der Lehnsnutznießer durch die Bezirkskirchenämter geregelt. Diese Regelung bedarf der Bestätigung durch das Landeskonsistorium.

§ 18.
(1) Die Pachtausschüsse haben
1. auf Erzielung zeitgemäßer Pachterträgnisse hinzuwirken und zu diesem Zwecke alle bestehenden Pachtverträge nachzuprüfen und, soweit nötig, deren Abänderung herbeizuführen, sowie alle neuen Pachtverträge abzuschließen;
2. die Verpächter vor den Einigungsämtern zu vertreten, während im übrigen die gesetzliche Vertretung der geistlichen Lehne dem Bezirkskirchenamt verbleibt;
3. im Falle der Selbstbewirtschaftung (vgl. §§ 4 und 20 Abs. 2) wegen der Festsetzung einer zeitgemäßen Anrechnung Vorschläge zu machen;
4. die Kirchenbehörden bei Durchführung der Vorschriften über die Pfarrbesoldungskasse zu unterstützen, sowie
5. auf Erfordern der Kirchenbehörden Gutachten abzugeben.
(2) Die Aufsicht über die Pachtausschüsse führen das Landeskonsistorium oder in dessen Auftrage die Bezirkskirchenämter.
(3) Allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung der Pachtausschüsse werden vom Landeskonsistorium aufgestellt.
(4) Auf Antrag des Bezirkskirchenamtes oder des Kirchenvorstandes haben die Pachtausschüsse auch bei den Kirchschullehnen mitzuwirken.

§ 19.
(1) Die Arbeiten der Mitglieder der Ausschüsse sind in der Regel ehrenamtlich zu leisten. Der unvermeidliche Geschäftsaufwand sowie die Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe das Landeskonsistorium festsetzt, werden vergütet.
(2) Für besonders umfangreiche, mit großem Zeitaufwand verbundene Arbeiten kann vom Landeskonsistorium ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt werden.
(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Kosten trägt die Pfarrbesoldungskasse.

§ 20.
(1) Die Verwaltung der Feld- und Wiesengrundstücke erfolgt in der Regel im Wege der Verpachtung im Namen des Lehns.
(2) Eine Selbstbewirtschaftung (§§ 4 und 18 Abs. 1 Ziffer 3) durch die Geistlichen ist nur für den Bedarf des eigenen Hausstandes mit Genehmigung des Landeskonsistoriums nach Gehör der Superintendentur und der Pachtausschüsse zulässig. Obst-, Wein- und Beerenpflanzungen und ähnliche Anlagen außerhalb des Hausgartens sind jedoch auf Antrag dem Lehnsnutznießer zur Selbstbewirtschaftung zu überlassen, vorausgesetzt, dass die Erhaltung der Pflanzungen in ihrem wirtschaftlichen Bestande hierdurch nicht gefährdet wird. Was als Hausgarten zu gelten hat, wird im einzelnen Falle vom Landeskonsistorium bestimmt.
(3) Die Grundsätze für eine gleichmäßige Art der Verpachtung der Lehnsgrundstücke werden vom Landeskonsistorium aufgestellt.
(4) Für die Verwaltung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen werden besondere Vorschriften vom Landeskonsistorium erlassen.

§ 21.
Die Kirchenvorstände haben
1. über die Erhaltung und pflegliche Benutzung der Lehnsgrundstücke, einschließlich der selbstbewirtschafteten, die nächste Aufsicht zu führen und etwaige Wahrnehmungen von Gefährdungen und Schädigungen dem Bezirkskirchenamt oder dem Pachtausschusse anzuzeigen;
2. den Pachtausschuss in seiner Tätigkeit, insbesondere durch Auskunftserteilung und Mitteilung der Pachturkunden, zu unterstützen;
3. alle Pachtverträge durchzuführen, namentlich die Pachtzinsen zur örtlichen Besoldungskasse pünktlich einzuziehen und, soweit in § 12 vorgeschrieben, an die landeskirchliche Besoldungskasse abzuführen;
4. wegen Einklagung und zwangsweiser Einziehung der Pachtzinsrückstände die nötigen Anträge rechtzeitig zu stellen.

§ 22.
(1) Bei den bestehenden Vorschriften über die Verwaltung der Pfarrwaldungen (vgl. Verordnung vom 23. Februar 1875 - Kons.V.Bl. 1875 S. 12 - ) bewendet es bis auf weiteres. Sie können im Verordnungswege abgeändert werden. Zur Verwaltung und Beaufsichtigung solcher Pfarrwaldungen, deren laufende Verwaltung nicht einem technisch gebildeten Forstmann übertragen ist, können die Pachtausschüsse herangezogen werden.
(2) Inwieweit die Walderträgnisse zu Besoldungszwecken oder sonst, insbesondere zur Kapitalisierung bei der Pfarrholzkasse, zu verwenden und inwieweit die Zinsen der Pfarrholzkasse zum Stelleneinkommen zu schlagen sind, wird vom Landeskonsistorium im einzelnen Falle geregelt.

III. Schlussbestimmungen.

§ 23.
(1) Aufgehoben werden
1. das Kirchengesetz über die Besoldung der Geistlichen und Hilfsgeistlichen und über die Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne vom 7. Juni 1923 (G.Bl. S. 141 flg., Kons.V.Bl. S. 51 flg.) und das Abänderungsgesetz dazu vom 17. September 1924 (G.Bl. S. 526, Kons.V.Bl. S. 56);
2. das Kirchengesetz, die Verwaltung von Grundstücken geistlicher Lehne mit Einschluss der Kirchschullehne im Falle der Verpachtung betreffend, vom 5. Januar 1897 (G.V.Bl. S. 8, Kons.V.Bl. S. 4);
3. das Kirchengesetz, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend, vom 22. Juli 1902 (G.V.Bl. S. 314, Kons.V.Bl. S. 59);
4. §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes, die Begründung einer Pfarrbesoldungskasse betreffend, vom 17. November 1921 (G.Bl. S. 356, Kons.V.Bl. S. 110 flg.).
(2) § 5 Ziffer 4 des Kirchengesetzes vom 17. November 1921 erhält folgende Fassung: ”Abgaben vom Amtseinkommen der Geistlichen, insbesondere Einkünfte der geistlichen Stellen aus Lehnsgrundbesitz (Kirchengesetz vom 14. Oktober 1924, G.Bl. S. 553, Kons.V.Bl. S. 63).”
(3) Insoweit in kirchlichen Vorschriften auf das Kirchengesetz vom 7. Juni 1923 Bezug genommen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Kirchengesetzes.

§ 24.
Die vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes ab erzielten Lehnserträgnisse dürfen zur Deckung von Gehaltsrückständen aus der früheren Zeit nicht herangezogen werden.

§ 25.
(1) Dieses Kirchengesetz ...
(2) Mit seiner Ausführung wird das Landeskonsistorium beauftragt. Auch wird es ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes, insbesondere der rechtzeitigen Einlieferung und Verteilung der Mittel der Pfarrbesoldungskasse erforderlichen Kassen- und Revisionsbeamten anzustellen und aus landeskirchlichen Mitteln zu besolden.
Anlage.

Besoldungsordnung für die ständigen Geistlichen.

Besoldungsgruppe I
(staatliche Besoldungsgruppe 7b)

4800 - 5200 - 5600 - 6000 - 6400 - 6800 - 7200 - 7500 - 7800 - 8100 - 8400 RM.
Ständige Geistliche, soweit nicht in Besoldungsgruppe II, mit folgender Maßgabe:

1. Das Grundgehalt steigt nach Dienstaltersstufen bis zur Erreichung des Endgehaltes bei geistlichen Stellen in Kirchspielen mit einer zu versorgenden Seelenzahl:
a) bis zu 1000 Seelen mit 3jähriger Aufrückungsfrist bis zur Erreichung der 6. Stufe (6800 RM.), von da an mit 2jähriger Aufrückungsfrist;
b) über 1000 bis 3000 Seelen mit 3jähriger Aufrückungsfrist bis zur Erreichung der 4. Stufe (6000 RM.), von da an mit 2jähriger Aufrückungsfrist;
c) über 3000 Seelen mit 2jähriger Aufrückungsfrist. Beträgt die Seelenzahl mehr als 6000 Seelen, so erhält der Inhaber einer solchen geistlichen Stelle nach Vollendung des 14. Dienstjahres eine jährliche nichtruhegehaltsfähige Zulage von 400 RM., die jedoch in Wegfall kommt, insoweit Grundgehalt und Zulage zusammen das Endgehalt überschreiten würden.
Zur Berechnung der Seelenzahl wird in Kirchspielen mit mehreren Geistlichen die Gesamtseelenzahl auf die vorhandenen geistlichen Stellen gleichmäßig verteilt. Vereinigte Kirchspiele werden als ein Kirchspiel behandelt. Auf Hilfsgeistliche wird bei der Verteilung der Seelenzahl nur die Hälfte der auf ständige Geistliche entfallenden Seelenzahl gerechnet. In Kirchgemeindeverbänden kann mit Genehmigung des Landeskonsistoriums einheitlich für alle Stellen eine zweijährige Aufrückungsfrist im Grundgehalt festgesetzt werden, sofern bei einer Verbandsgemeinde die Voraussetzungen dafür vorliegen.

2. Die Inhaber von hervorgehobenen Stellen erhalten ein Grundgehalt nach 1 c und dazu, solange sie eine solche Stelle innehaben, eine jährliche nichtruhegehaltsfähige Zulage von 600 RM. Diese Stellen werden nach Maßgabe ihrer Bedeutung und ihres Ansehens nach Vorschlägen der Superintendenturen durch das Landeskonsistorium unter Zustimmung des ständigen Synodalausschusses festgesetzt. Ihre Zahl soll 10 v.H. sämtlicher jeweils ständig angestellter Geistlichen nicht überschreiten.

3. Wenn bei einer geistlichen Stelle der unter 1a und 1b genannten Art außergewöhnlich erschwerende Umstände für die Amtsführung vorliegen, so ist diese Stelle nach Gehör der Superintendentur in die nächsthöhere Seelenzahl-Klasse einzuordnen. Die Einordnung in eine höhere Klasse kann auch wegen der mit der Stelle verbundenen Pfarramtsleitung erfolgen, sofern diese besondere Anforderungen an den Amtsinhaber stellt.

4. Hat die Verringerung der von dem Geistlichen zu versorgenden Seelenzahl die Einordnung in eine niedrigere Seelenzahlklasse zur Folge, so verbleibt ihm das in der bisherigen Klasse erreichte Grundgehalt. Das weitere Aufrücken erfolgt jedoch erst von dem Zeitpunkte an, in dem nach den für die neue Klasse geltenden Grundsätzen der gleiche Grundgehaltssatz erreicht wird, nach Maßgabe dieser Grundsätze.
Erhöht sich die zu versorgende Seelenzahl mit der Folge der Einordnung in eine höhere Seelenzahlklasse, so erhält der Geistliche in der neuen Klasse den gegenüber seinem bisherigen Grundgehaltssatz nächsthöheren Satz und behält ihn, wenn es nicht der Höchstsatz ist, zwei Jahre. Wäre er jedoch in der bisherigen Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in den nächsthöheren Grundgehaltssatz aufgestiegen und damit zu einem Grundgehalt gelangt, das über das in der neuen Klasse gewährte hinausgeht oder ihm gleichkommt, so steigt er auch in der neuen Klasse zu derselben Zeit, zu der er in der bisherigen Klasse aufgestiegen wäre, in den nächsthöheren Grundgehaltssatz.

5. Abweichungen von vorstehenden Grundsätzen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere zur Ausgleichung von Härten, vom Landeskonsistorium bewilligt werden. Sie bedürfen der Zustimmung des ständigen Synodalausschusse.

Besoldungsgruppe II
(staatliche Besoldungsgruppe 7a)

7000 - 7500 - 8000 - 8500 - 8900 - 9300 - 9700 RM.
mit zweijähriger Aufrückungsfrist.

1. Inhaber von Pfarrämtern, mit denen ein Superintendentenamt verbunden ist.

Von diesen erhalten die vollen Bezüge der Gruppe nur die Inhaber der acht nach jeweiliger Bestimmung des Landeskonsistoriums besonders wichtigen Superintendentenämter. Bei den anderen Inhabern der mit einem Superintendentenamte verbundenen Pfarrämter steigt das Grundgehalt nur bis zur drittletzten Stufe (8900 RM.).

2. Inhaber von hervorgehobenen Stellen (siehe Bes.Gr. I Ziffer 2), deren Amt von besonderer Bedeutung oder besonders arbeitsreich ist. Die Einordnung erfolgt auf Grund besonderer Genehmigung durch das Landeskonsistorium.

Zu 1 und 2. Die Zahl der in die Besoldungsgruppe II eingeordneten Geistlichen soll 8,5 v.H. sämtlicher jeweils ständig angestellter Geistlichen nicht überschreiten.


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.02.2004, AKL)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Verordnung, die Bewirtschaftung der Kirchen- und Pfarrwaldungen betreffend.

Vom 23. Februar 1875 (Kons.VBl. 1875, S.12)

<Die enthaltenen Verweisungen auf andere Gesetze sind obsolet.>

Da nach den deshalb gemachten Wahrnehmungen in den Bezirken der vormaligen Kreisdirektionen in Betreff der Beaufsichtigung der Kirchen- und Pfarrwaldungen von verschiedenen Grundsätzen ausgegangen worden ist, so hat das Evangelisch-Lutherische Landeskonsistorium Veranlassung genommen, diese Grundsätze einer näheren Erwägung zu unterziehen und verordnet in dessen Folge nach soweit nötig angestellter Erörterung über die tatsächlichen Verhältnisse wie folgt:

A.
Kirchenwaldungen.

In Betreff der Kirchenwaldungen steht nach § 1 alin. 1 der Kirchenvorstandsordnung die Verwaltung zunächst der durch den Kirchenvorstand vertretenen Kirchengemeinde unter Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter Aufsicht der kirchlichen Behörden zu.
Die Ergreifung der erforderlichen Maßregeln zu einer zweckmäßigen Bewirtschaftung derselben ist daher zunächst und vorbehaltlich der aus der Genehmigung der Haushaltpläne sich ergebenden Kontrolle der Kircheninspektionen der Gewissenhaftigkeit der Kirchenvorstände zu überlassen, welche sich dabei erinnern werden, dass der jedesmal lebenden Generation nur die pfleglichen Nutzungen der betreffenden Kirchengüter zustehen, sowie dieselben auch darauf zu achten haben werden, dass der Waldboden nicht länger als ein Jahr unangebaut liegen bleibe. Ein die eigene Zuständigkeit des Kirchenvorstandes auschließendes Eingreifen der Kircheninspektionen würde dann sich nötig machen, wenn dieselbe wahrzunehmen hätte, dass den obigen Grundsätzen entgegengehandelt und eine devastierende Wirtschaft geführt würde.
Im Übrigen sind die Kirchenvorstände aber wiederholt darauf aufmerksam zu machen, dass das Königliche Finanzministerium bereits früher seine Bereitwilligkeit ausgesprochen hat, zu gestatten, dass von Seiten der Königlichen Forstbeamten die Aufsicht und Leitung der Bewirtschaftung von geistlichen Waldungen gegen eine billige Entschädigung übernommen werde.
Außer in den Fällen, wo es sich nur um kleine Waldparzellen handelt, wird es sich daher jedenfalls empfehlen, dass die technische Bewirtschaftung, wo solches noch nicht geschehen ist, einem Königlichen oder sonst einem technisch gebildeten Forstbeamten übertragen werde, ebenso wie sich auch empfiehlt, wenn die erste Einrichtung größerer derartiger Waldungen in Frage ist, die Königliche Forsteinrichtungsanstalt um Übernahme der bezüglichen Arbeiten anzugehen.
Hiernach bleibt den Kircheninspektionen überlassen, durch entsprechende Anregung und beziehentlich Bescheidung der Kirchenvorstände, sowie nötigen Falles Aufsichtswegen Behufs einer rationellen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Kirchenwaldungen zweckmäßige Einrichtungen herbeizuführen.

B.
Pfarrwaldungen

In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nießbrauch und Unterhalt angewiesenen Grundstücke darf die Kirchengemeinde nach § 1 alin. 2 der Kirchenvorstandsordnung nicht eingreifen, vielmehr steht nach § 26 derselben die Vertretung der geistlichen Lehne nicht dem Kirchenvorstande, sondern der Kircheninspektion zu und hat der Kirchenvorstand nur über die Erhaltung, sowie pflegliche Benutzung derselben Aufsicht zu führen und ist bei jeder Veränderung oder Verminderung der Substanz mit seinem Gutachten zu hören.
Hinsichtlich der Pfarrwaldungen haben daher (vorbehältlich der ebengedachten Aufsichtsführung über die Ausführung der getroffenen Maßregeln und eventuell des Gehöres der Kirchenvorstände in dem obangegebenen Falle) die Kircheninspektionen, beziehentlich im Einvernehmen mit den Kirchenpatronen im Interesse der Pfarrlehne die erforderlichen Verwaltungsmaßregeln selbständig zu ordnen.
Dabei haben dieselben resp. im Anschluss an die teilweise bisher schon getroffenen Einrichtungen im Wesentlichen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.

1.

Bei alten Pfarrhölzern, welchen ein Areal von 10 Hektar und darüber enthalten, ist die Leitung der Bewirtschaftung einem benachbarten technisch gebildeten Forstmann, womöglich einem Königlichen Forstbeamten, gegen eine mit demselben zu vereinbarende angemessene Entschädigung zu übertragen und dabei ein wenigstens in den allgemeinen Grundzügen aufzustellender Plan zum Grunde zu legen. In die technische Verwaltung der Pfarrhölzer haben der Pfarrer und die Kirchenvorstände, selbstverständlich vorbehaltlich des Beschwerderechts, sich nicht einzumischen.

2.

Für Pfarrwaldungen von 20 Hektar und darüber ist, wo es an demselben noch mangelt, ein spezieller Wirtschaftsplan, nach Befinden, wo es sich um größere Objekte handelt, durch Vermittlung der Königlichen Forsteinrichtungsanstalt aufzustellen; es sind darüber – wo es angeht unter Benutzung von Menselblattkopien – Bestandkarten anzufertigen und die Grenzen, insoweit dies nicht schon geschehen ist, in der Natur deutlich zu bezeichnen. Wirtschaftsplan und Karten sind dem verwaltenden Forstbeamten zur Nachachtung auszuhändigen.

3.

Von den mit der Verwaltung beauftragten Forstbeamten sind über die jährlichen Naturalnutzungen möglichst einfache Forstrechnungen zu führen, eventuell die Nachträge zu besorgen und ist von denselben jedesmal im Monat Oktober jeden Jahres über den Fortgang der Wirtschaft ein kurz gehaltener Jahresbericht nach dem unten abgedruckten Schema an die Kircheninspektion zu erstatten, welche darüber Entschließung fassen und das Erforderliche anordnen wird.

4.

Über die Art der Verwertung der Waldprodukte hat die Kircheninspektion das Nötige anzuordnen. Dieselbe wird, insoweit es sich nicht um größere Holzauktionen handelt, nach Befinden dem Pfarrer unter Konkurrenz der Kirchenvorstände, beziehentlich in Gemeinschaft mit den Forstbeamten, überlassen werden können, kann auch ausnahmsweise aus besonderen Gründen dem Forstbeamten übertragen werden.

5.

Nach Ablauf der Periode, für welche der Wirtschaftsplan aufgestellt ist, ist von der Kircheninspektion unter Zuziehung des verwaltenden Forstbeamten eine Revision des Pfarrwaldes zu veranstalten und dabei darüber Beschluss zu fassen, inwieweit der bisherige Wirtschaftsplan festzuhalten oder für die Zukunft ein anderer Wirtschaftsplan aufzustellen ist. War der letzte Wirtschaftsplan von der Königlichen Forsteinrichtungsanstalt aufgestellt oder liegen sonst besondere Umstände vor, welche dies wünschenswert erscheinen lassen, so ist wegen Vornahme einer Revision und beziehentlich Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplanes bei der genannten Königlichen Forsteinrichtungsanstalt zu Dresden im Vorjahr das Erforderliche zu beantragen.

6.

Die durch die Einrichtungsarbeiten und die technische Verwaltung entstehenden Kosten sind zunächst aus den Erträgen des Waldes zu decken.

7.

Es ist für Herstellung eines gehörigen Forstschutzes Sorge zu tragen.

8.

Um im Interesse der Pfarrlehne die höchstmögliche Ausnutzung der Pfarrwälder zu erzielen und da ohnehin die Deputatberechtigten zur Feuerung sich größtenteils der Kohlen oder anderer Surrogate bedienen werden, ist soweit tunlich auf Verwandlung der Natural-Holzdeputate in ein bestimmtes Geldäquivalent Bedacht zu nehmen, dergestalt jedoch, dass nicht eine Ablösung für alle Zeiten stattfindet, sondern das zu ermittelnde Geldäquivalent vielmehr in bestimmten Zeiträumen, nach Befinden jedesmal nach Ablauf der betreffenden Wirtschaftsperiode nach den alsdann herrschenden durchschnittlichen Marktpreisen aufs Neue normiert wird. Selbstverständlich ist bei den bezüglichen Verhandlungen mit den Nutznießern nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass dem Pfarrer, soweit der Ertrag des Waldes dies gestattet, für seinen Feuerungsbedarf das erforderliche Anmacheholz in Natur fortgewährt werde. In jedem Falle hat sich der Nutznießer des Pfarrlehns aber jeder eigenmächtigen Streunutzung zu enthalten.

9.

Bei vereinzelt liegenden kleinen Parzellen wird in Erwägung zu ziehen sein, ob dieselben, wenn sie sich nach ihrer Lage, Bodenbeschaffenheit und Zugänglichkeit dazu eignen, nicht vielleicht besser zu Feld oder Wiese umzuwandeln seien, welchenfalls das Erforderliche anzuregen und eventuell, soweit nötig, nach Gehör des Kirchenvorstandes, der Patronatherrschaft, sowie von Sachverständigen, in Gemäßheit § 5 Nr. 22 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 gutachtlicher Bericht an das Landeskonsistorium zu erstatten ist.

10.

Nach derselben gesetzlichen Bestimmung hat sich das Landeskonsistorium auch die Genehmigung außerordentlicher Holzschläge vorzubehalten.

11.

Bei kleineres Waldungen (unter 10 Hektar) wird immerhin nach Umständen für eine tunlichst rationelle Bewirtschaftung Sorge zu tragen sein und wird es sich auch hier, je nach Lage und Umfang des Waldgrundstücks, falls es ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann, empfehlen, wenigstens die allgemeine Leitung der Bewirtschaftung einem technisch gebildeten Forstbeamten zu übertragen, wobei es nach Befinden ausreichen wird, wenn derselbe in bestimmten Zeiträumen, jährlich oder auch nur alle zwei, drei Jahre ein Mal den Wald revidiert und über die erforderlichen Maßregeln das etwa Nötige veranlasst. Bei solchen kleineren Waldungen wird übrigens, insbesondere dann, wenn einzelne Parzellen rings von Feld oder Wiese umgeben sind, die oben unter 9 gedachte Maßregel näher ins Auge zu fassen sein.
Hiernach haben sich die Kircheninspektionen und Alle, die es angeht, zu achten und das Erforderliche im Hinblick auf die Wichtigkeit der dabei in Frage kommenden Vermögensobjekte der beteiligten Kirchen- und Pfarrlehne mit tunlicher Sorgfalt in Ausführung zu bringen.
Sowie das Landeskonsistorium im Übrigen sich in einzelnen Fällen die verfassungsmäßige Entschließung vorbehält, so hat dasselbe auch sich vorzubehalten, über die Einrichtungen, welche in Folge obiger Bestimmungen getroffen werden, und die Erfahrungen, welche dabei gemacht werden, nach Ablauf einiger Zeit Anzeige zu erfordern.

Dresden, am 23. Februar 1875

Evangelisch-Lutherisches Landeskonsistorium
von Könneritz

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Sicherung kirchlichen Grundbesitzes

bekannt gemacht im Amtsblatt vom 28. April 1995 (ABl. 1995 A 62)

40350 BA 0
Aus gegebener Veranlassung wird daran erinnert, dass das Vermögen der Kirchgemeinden, der kirchlichen Lehen, der kirchlichen Stiftungen und Anstalten an Grundstücken kraft kirchengesetzlicher Bestimmung im Gesamtbestand erhalten werden muss und dass den Kirchgemeinden deshalb Verfügungen über Grundstücke verboten sind; insbesondere Grundstücksveräußerungen sind ihnen untersagt. Aus dieser seit alter Zeit überlieferten, ununterbrochen praktizierten und in den Kirchgemeindeordnungen von 1921 und 1983 (jeweils im § 41 Absatz 1 Satz 1) verankerten Rechtslage resultiert, dass Nutzer von Grundstücken, die auf der Grundlage des Sachenrechtsänderungsgesetzes dingliche Rechte zu erlangen wünschen, auf die Bestellung von Erbbaurechten verwiesen werden müssen; ein Verlangen nach Grundstückserwerb muss in jedem Fall unter Hinweis auf § 15 Absatz 3 des Sachenrechtsänderungsgesetzes zurückgewiesen werden. Der Gesetzgeber hat kirchlichen Grundstückseigentümern die Möglichkeit eröffnet, sich Forderungen nach einer Übereignung von Grundstücken auf Nutzer zu widersetzen, weil Klarheit darüber bestand, dass Grundbesitz gerade für Kirchen aus vielen als überzeugend anerkannten Gründen unverzichtbar ist. Dieses den Kirchen bestätigte Recht, das Unveräußerlichkeitsprinzip auch weiterhin zu wahren, muss ausnahmslos in Anspruch genommen werden; das Landeskirchenamt wird keine Durchbrechung dulden.

LIGN="CENTER"> Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Rechtsverordnung über die Verfahrensweise in Grundstücksangelegenheiten, die sich aus dem Sachenrechtsänderungsgesetz und dem Schuldrechtsänderungsgesetz ergeben

Vom 05. Dezember 1994 (ABl. 1994 A 265)


40350(8)770
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise bei Ansprüchen, die auf Grund des Sachenrechtsänderungsgesetzes und der Schuldrechtsänderungsgesetzes erhoben werden, verordnet das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

I.

(1) Am 1.10.1994 ist das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (SachenRÄndG) vom 21.9.1994 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2457), mit dem insbesondere geregelt wird, welche Ansprüche die Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden geltend machen können, die auf fremden Grund und Boden errichtet worden sind und welche Rechte demgegenüber die Grundstückseigentümer haben, die eine Bebauung ihrer Grundstücke durch Dritte nicht verhindern konnten.
(2) Am 1.1.1995 wird das Gesetz zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (SchuldRÄndG) vom 21.9.1994 in Kraft treten (BGBl. I S. 2538), mit dem auch die Interessenkollisionen bereinigt werden sollen, die das Sachenrechtsänderungsgesetz nicht erfassen konnte; unter anderem wird mit dem Schuldrechtsänderungsgesetz eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Nutzern von Erholungs-, Freizeit- und Kleingartengrundstücken sowie den Eigentümern dieser Grundstücke angestrebt, denen ein Zugriff seither vorenthalten war.
(3) Beide Gesetze können sich auch für Kirchgemeinden als bedeutsam erweisen, weil in zahlreichen Fällen kirchliche Grundstücke in Anspruch genommen worden waren. Ein einheitliches Vorgehen aller kirchlichen Rechtsträger, die betroffen sind, wird als erforderlich betrachtet, damit nicht aus Entscheidungen oder Erklärungen einzelner Rechtsträger verallgemeinernde Annahmen abgeleitet werden können, die anderen Rechtsträgern möglicherweise schaden.

II.
Alle Kirchgemeinden, die aufgefordert werden, sich zu Ansprüchen aus dem Sachenrechtsänderungsgesetz oder aus dem Schuldrechtsänderungsgesetz zu äußern oder die es für angebracht erachten, selbst Ansprüche geltend zu machen, werden demgemäß ersucht, in jedem Fall die zuständige Kirchenamtsratsstelle vorab zu unterrichten und in Abstimmung mit ihr zu verfahren; die Kirchenamtsratsstellen werden dem Landeskirchenamt über alle Ansprüche berichten, zu denen Stellung genommen werden muss oder die erwogen werden, so dass für ein einheitliches Vorgehen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Sorge getragen werden kann.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft -

Beiträge für kircheneigene Grundstücke (ABl. 1997 A 243)


429019

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft haben inzwischen die Vereinbarung getroffen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die die Berufsgenossenschaft für kircheneigene Grundstücke verlangen kann, künftig aus landeskirchlichen Mitteln pauschal entrichtet werden wird. Die Vereinbarung wird ab 1998 gelten. Da die Berufsgenossenschaft aber die Beiträge jeweils rückwirkend für das abgelaufene Jahr erhebt, wird die Landeskirche erstmals 1999 die Beiträge für 1998 zahlen. Die Kirchgemeinden, die überhaupt Beitragsschuldner sind, werden also 1998 noch einmal Beitragsbescheide zugeschickt bekommen, die für 1997 gelten; diese Bescheide werden die Kirchgemeinden letztmals noch selbst begleichen müssen.
Weder Kirchgemeinden noch künftig die Landeskirche können zu Zahlungen herangezogen werden, wenn landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen verpachtet sind; in solchen Fällen sind ausschließlich die Pächter beitragspflichtig. Die Berufsgenossenschaft wird ihre Beitragsbescheide direkt an Pächter richten, sofern ihr rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass Pachtverhältnisse bestehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Rechtsverordnung über die Belegung vom Wohnraum in kirchlichen Gebäuden

Vom 05. Mai 1992 (ABl. 1992 A 62)

Reg.-Nr. 40341 (2) 163
Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt und der damit verbundenen Probleme bei der Beschaffung von Wohnraum für kirchliche Mitarbeiter und Ruheständler verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens auf der Grundlage von § 32 Abs. 3, III. Nr. 6 und § 10 Abs. 3 der Kirchenverfassung Folgendes:

§ 1

(1) Um dem dringenden Bedarf an Wohnraum für kirchliche Mitarbeiter und Ruheständler gerecht werden zu können, sind die Kirchenvorstände verpflichtet, freistehenden oder frei gewordenen oder unterbelegten Wohnraum sowie sonstige freistehende Räumlichkeiten in kirchlichen Gebäuden unverzüglich dem Bezirkskirchenamt anzuzeigen. Neben der allgemeinen Beschreibung des Wohnraumes sind in der Anzeige Anzahl und Größe der Zimmer und Nebengelasse sowie das Vorhandensein von Toilette, Bad, Keller und Bodenräumen aufzuführen. Ebenso sind freistehende Dienstmietwohnungen anzuzeigen.
(2) Diese Anzeigepflicht besteht auch für die Kirchenvorstände in den Städten Dresden und Leipzig, in denen bis zur Einstellung ihrer Arbeit infolge der veränderten Verhältnisse eine kirchliche Wohnungskommission tätig war.

§ 2

(1) Über die Vergabe des gemeldeten freistehenden Wohnraumes entscheidet das Bezirkskirchenamt. Dabei hat es in angemessener Weise Eigenbedarf der Kirchgemeinde zu berücksichtigen.
(2) Kann der gemeldete Wohnraum nicht durch das Bezirkskirchenamt weitervermittelt werden, so ist zu prüfen, ob Bedarf in benachbarten Ephorien vorhanden ist. Sofern auch in diesem Bereich ein Bedarf nicht vorliegt, ist der freistehende Wohnraum durch das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirkskirchenamtes kann der Kirchenvorstand Beschwerde nach dem Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 (Amtsblatt 1984 Seite A 2) einlegen.

§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Muster eines Wohnungsmietvertrages und eines Mietvertrages über Geschäftsräume

Vom 17. Juli 1998 (ABl. 1998 A 117)

<Hinweise des Bearbeiters: Die Muster gelten so nur für Grundstücke, welche direkt im Eigentum einer Kirchgemeinde stehen. Wenn das Grundstück hingegen zu einem kirchlichen Lehen gehört, so ist als Vermieter nicht die Kirchgemeinde, sondern dieses Lehen anzugeben. Zusätzlich ist dahinter anzugeben, wer denn gesetzlicher Vertreter des Lehens ist. Seit dem 01.04.2004 werden alle Lehen gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde (§ 40 Abs. 1 KGO alter Fassung). Also muss auf der Vermieterseite der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstands unterschreiben und das Kirchensiegel beigedrückt werden (§ 21 Abs. 2 KGO). Hingegen bis 31.03.2004 musste bei Mietverträgen für Wohnungen in Pfarrhäusern und überhaupt bei sämtlichen Rechtsgeschäften für "Geistliche Lehen", also Lehen, die ursprünglich den Unterhalt von Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes sichern sollten (= Pfarrlehen, Diakonatslehen, Archidiakonatslehen, Kantorenlehen - oft als "Kirchschullehen" bezeichnet) als gesetzlicher Vertreter das Bezirkskirchenamt angegeben werden, und einzig dieses musste auf der Vermieterseite unterschreiben und siegeln - also NICHT der Kirchenvorstand.>


Reg.-Nr. 600145(1)37
Das Landeskirchenamt hat in Zusammenarbeit mit den Herren Kirchenamtsräten je ein Muster eines Wohnungsmietvertrages (Anlage 1) und eines Mietvertrages über Geschäftsräume (Anlage 2) für die Vermietung von Räumen in kirchlichen Gebäuden erarbeitet. Die Musterverträge sollen eine Vereinheitlichung bei der Vermietung in der Landeskirche erreichen und weitgehende Rechtssicherheit gewährleisten.
Den Kirchgemeinden wird daher dringend empfohlen, bei Vertragsabschlüssen über Wohnraum bzw. über Geschäftsräume die als Anlagen abgedruckten Musterverträge zu verwenden. Die Muster sind so abgedruckt, dass sie kopiert und als Vertrag verwendet werden können.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

2 Anlagen

Anlage 1 zur Mitteilung vom 17. Juli 1998 (Reg.-Nr. 600145 (1) 37)


Mietvertrag


Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde zu

in

vertreten durch den Kirchenvorstand


als Vermieterin


und


die Eheleute

in


als Mieter

schließen einen Mietvertrag mit den nachstehenden Bestimmungen, die im Einzelnen abgesprochen wurden.

§ 1 Mieträume

(1) Vermietet wird eine Wohnung im ......... Geschoss des Hauses ............................................................................
........................................................................................
........................................................................................
(2) Zur Wohnung gehören die Räume und Flächen, die in der folgenden Wohnungsbeschreibung aufgelistet sind:
........................................................................................
........................................................................................ ........................................................................................ ........................................................................................ ........................................................................................
(3) Die Größe der Wohnung beträgt insgesamt ............................... Quadratmeter.
(4) Mitvermietet werden .......... Keller sowie .......... Garage (Garagen) und .......... Einstellplatz (Einstellplätze) zur ausschließlichen Nutzung durch den Mieter.

§ 2 Nutzung der Mieträume und Untervermietung

(1) Die Mieter verpflichten sich, die Mieträume nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Für jede anderweitige Nutzung ist die schriftliche Zustimmung der Vermieterin erforderlich, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(2) Eine Untervermietung aller oder einzelner Mieträume ist den Mietern nicht gestattet. Die Vermieterin kann einen höheren Mietzins fordern, wenn sie einer Untervermietung zustimmt.

§ 3 Tierhaltung

(1) Haustiere dürfen die Mieter nur mit Zustimmung der Vermieterin in den Mieträumen oder auf dem Grundstück des Wohngebäudes halten.
(2) Die Vermieterin kann die Zustimmung widerrufen, wenn andere Mieter durch ein Tier belästigt werden oder wenn Beeinträchtigungen der Mieträume oder des Grundstücks des Wohngebäudes befürchtet werden müssen oder schon eingetreten sind.

§ 4 Mietzeit

(1) Das Mietverhältnis beginnt am .......................
Es endet mit einer Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Vermieterin wird frühestens nach Ablauf von 5 Jahren kündigen.
(2) Das Recht zu außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Eine Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

§ 5 Mietzins

(1) Der Mietzins beträgt monatlich ................. DM
(in Worten: ...................................................................... Deutsche Mark).
(2) Neben dem Mietzins zahlen die Mieter den Betrag, der anteilig für Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung auf sie entfällt; hierzu gehören insbesondere die Kosten für einen Hausmeister oder Gebäudedienst, die Wasserversorgung, den Betrieb der Heizungs- und Warmwasseranlage einschließlich Brennstoff- und Wartungskosten, einen Fahrstuhl, die Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Entwässerung und Hausreinigung, die Gartenpflege, die Beleuchtung außerhalb der Wohnung, die Schornsteinreinigung, den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder der Verteilanlage bei einem Breitbandkabelnetz, eine Gemeinschaftswaschmaschine mit Trockner sowie für laufende öffentliche Lasten des Wohngrundstücks und jede Versicherung des Hauses, die als üblich angesehen werden kann.
(3) Der Betrag, den die Mieter für ihren Betriebskostenanteil schulden, wird durch eine monatliche Vorauszahlung von ............... DM
(in Worten: .................................................... ................ Deutsche Mark)
und eine Restzahlung nach jährlicher Abrechnung entrichtet.
(4) Änderungen des Mietzinses können gefordert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 6 Zahlung des Mietzinses und des Betriebskostenanteils/Betriebskostenabrechnung

(1) Der Mietzins wird monatlich im Voraus auf ein vom Vermieter bestimmtes Bankkonto gezahlt. Die Zahlung erfolgt jeweils bis zum 5. Kalendertag des Monats.
(2) Mit dem Mietzins wird auch der Betrag für die monatliche Vorauszahlung des Betriebskostenanteils auf das vom Vermieter bestimmte Bankkonto gezahlt.
(3) Die jährliche Restzahlung auf den Betriebskostenanteil erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Jahresabrechnung. Für Erstattungen gilt die gleiche Regelung.

§ 7 Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Mieter sind berechtigt, gegen Mietzinsforderungen aufzurechnen und ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Mietverhältnis geltend zu machen, wenn für sie Schadensersatzansprüche nach § 538 BGB entstanden sind und der Vermieterin die Absicht der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angekündigt wurde.
(2) Mit sonstigen Gegenforderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung weiterer Zurückbehaltungsrechte, die sich im Übrigen auf Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis stützen muss.

§ 8 Zustand der Mieträume

(1) Die Vermieterin übergibt die vermieteten Räume nach Maßgabe eines Übergabeprotokolls in einwandfreiem Zustand.
(2) Die Mieter bestätigen, dass ihnen die Mieträume frei von erkennbaren Mängeln übergeben wurden. Sie verpflichten sich, die Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

§ 9 Bauliche Veränderungen

(1) Die Mieter dürfen bauliche Veränderungen in den Mieträumen nur mit Genehmigung der Vermieterin bewirken. Die Vermieterin kann die Genehmigung an die Bedingung knüpfen, dass Veränderungen vor Rückgabe der Mieträume auf Kosten der Mieter wieder beseitigt werden.
(2) Die Mieter sind berechtigt, die Mieträume mit Einbauten zu versehen und diese Einbauten vor Rückgabe der Mieträume ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes der Räume zu entfernen. Die Vermieterin kann die Beseitigung der Einbauten verlangen und sie auf Kosten der Mieter durchführen lassen, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird. Die Vermieterin kann stattdessen aber auch erklären, dass sie Einbauten gegen Erstattung ihres Zeitwertes übernimmt. Die Erklärung ist für die Mieter bindend, wenn Ersatz des von einem vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes angeboten wird.

§ 10 Instandsetzung

(1) Die Mieter verpflichten sich, die Vermieterin unverzüglich schriftlich über Schäden zu unterrichten, die in den Mieträumen aufgetreten sind.
(2) Eine Beseitigung von Schäden, die zur Abwehr sonst drohender Gefahren oder unzumutbarer Beeinträchtigung sofort behoben werden müssen, dürfen die Mieter unter Berücksichtigung auch der Belange der Vermieterin unmittelbar veranlassen. Die Beseitigung von Schäden, die nicht sofort erfolgen muss, ist Sache der Vermieterin.
(3) Die Mieter tragen die Kosten für die Beseitigung von Schäden, soweit die Kosten nicht mehr als 200,-- DM pro Jahr betragen.
(4) Die Mieter tragen in voller Höhe die Kosten für eine Beseitigung von Schäden, die sie selbst oder Mitbewohner, Hausgehilfen, Besucher, Untermieter oder Beauftragte schuldhaft verursacht haben. Einen Einwand, dass kein Verschulden vorgelegen hat, haben die Mieter zu beweisen.

§ 11 Schönheitsreparaturen

(1) Die Mieter erklären sich bereit, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Schönheitsreparaturen sind insbesondere der Anstrich und das Tapezieren von Wänden und Decken, der Innenanstrich von Türen und Fensterrahmen, der Anstrich von Heizkörpern und offen verlegten Leitungen sowie die Reinigung textiler Bodenbeläge und der Kacheln in Küche, Bad und Toiletten.
(2) Schönheitsreparaturen werden in folgenden Zeitabständen vorgenommen werden:
Küche/Speisekammer/Bäder/Toiletten - jeweils nach drei Jahren
Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen - jeweils nach fünf Jahren
Abstellräume/Keller/Garage - jeweils nach sieben Jahren
(3) Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses und dann immer wieder von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Schönheitsreparatur vorgenommen werden musste.
(4) Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit einer Schönheitsreparatur werden die Mieter einen Anteil der Kosten tragen, die für eine bei Fristablauf durchgeführte Schönheitsreparatur aufgewendet worden wären. Der Anteil wird nach der Zeit berechnet, die von der Zeitspanne bis zur nächsten Schönheitsreparatur verstrichen ist. Den mutmaßlichen Kostenaufwand wird die Vermieterin bestimmen. Bei Widerspruch der Mieter wird ihn ein vereidigter Sachverständiger ermitteln, dessen Vergütung die Vermieterin und die Mieter je zur Hälfte übernehmen.

§ 12 Betreten der Mieträume

(1) Die Vermieterin kann die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung bei den Mietern zu den üblichen Besuchszeiten betreten, um ihren Zustand von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Sie kann auch Dritte ermächtigen, Besichtigungen der Mieträume für sie zu übernehmen.
(2) Nach Ankündigung und zu den üblichen Besuchszeiten kann die Vermieterin die Mieträume mit Kauf- oder Mietinteressenten besichtigen, wenn sie die Wohnung veräußern will oder wenn der Mietvertrag gekündigt ist.
(3) Bei Abwesenheit der Mieter kann die Vermieterin die Mieträume ohne Ankündigung und außerhalb der üblichen Besuchszeit betreten, wenn eine schwerwiegende Beschädigung der Räume droht oder schon eingetreten ist. Die Vermieterin kann in diesem Fall Beweissicherungsmaßnahmen treffen und gestatten, dass die Wohnung von Sachverständigen betreten wird.

§ 13 Hausordnung

(1) Die Mieter verpflichten sich, die ihnen ausgehändigte Hausordnung zu befolgen, die Bestandteil des Mietvertrages ist.
(2) Die Mieter erkennen an, dass wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung Gründe sind, die die Vermieterin nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.

§ 14 Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses geben die Mieter die Mieträume und die mitvermietete Garage besenrein mit sämtlichen Schlüsseln, einschließlich der selbst erworbenen zusätzlichen Duplikate an die Vermieterin oder an einen Vertreter der Vermieterin zurück. Auf Verlangen wird den Mietern die Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand und die Rückgabe der Schlüssel schriftlich bestätigt.
(2) Die Mieter stehen für die Beseitigung aller bei der Rückgabe der Mieträume festgestellten Schäden ein, die bei einer vertragsgerechten Nutzung der Mieträume nicht entstanden wären. Die Vermieterin macht Ansprüche wegen der Beseitigung von Schäden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Rücknahme der Mieträume geltend.

§ 15 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mieter haften für den Schaden, den die Vermieterin erleidet, wenn sie das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung vorzeitig beendet hat und die Mieträume nach Rückgabe nicht umgehend wieder vergeben oder nur zu einem geringeren Mietzins als seither vermietet werden können.
(2) Die Vermieterin verpflichtet sich, die Mieträume nach Rückgabe wegen fristloser Kündigung unverzüglich anzubieten und den Mietzins notfalls zu verringern, damit ein neuer Mietvertrag zustande kommt.

§ 16 Gesamtschuldnerschaft

(1) Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Einwendungen der Mieter untereinander können der Vermieterin nicht entgegengehalten werden.
(2) Für Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Mieters, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, steht auch der andere Mieter in vollem Umfang ein.
(3) Erklärungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe entsprechender Erklärungen. Die Vollmacht gilt nicht für die Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen des Mietvertrages oder für Aufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für die Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

§ 17 Kaution

(1) Zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis zahlen die Mieter eine Kaution in Höhe von ............. DM (in Worten: ................................... Deutsche Mark) an die Vermieterin. Die Kautionssumme kann in drei Monatsraten entrichtet werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(2) Die Vermieterin wird die Kautionssumme bei einer Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
(3) Die Vermieterin ist berechtigt, die Kaution schon während des Mietverhältnisses für eine Tilgung fälliger Ansprüche zu verwenden. Die Mieter sind in diesem Fall verpflichtet, einen entnommenen Betrag nachzuentrichten, damit die vereinbarte Kaution wieder in voller Höhe zur Verfügung steht. Eine Aufrechnung der Mieter mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen der Vermieterin ist ausgeschlossen, solange das Mietverhältnis noch besteht.
(4) Nach Beendigung der Mietzeit erhalten die Mieter eine Abrechnung über die Kaution sowie die verbleibende Kautionssumme einschließlich aller Zinsen. Der Rückzahlungsanspruch der Mieter wird nach Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der Mieträume fällig.

§ 18 Sonstige Vereinbarungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen, damit sie Wirksamkeit erlangen.
(2) Die Vermieterin und die Mieter sind sich einig, dass eine Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
(3) Gesetzliche Mietbestimmungen gelten als abbedungen, soweit sie den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen.

....................................., den ........................

....................................... ............................................
(Vermieter) (Mieter)

Anlage 2 zur Mitteilung vom 17. Juli 1998 (Reg.-Nr. 600145 (1) 37)


Mietvertrag über Geschäftsräume


Objekt: Wohn- und Geschäftshaus
.............................................................
.............................................................
.............................................................
.............................................................


Vermieter: .............................................................
.............................................................

vertreten durch
.............................................................
.............................................................


Mieter: .............................................................
.............................................................
.............................................................
.............................................................

§ 1 Mieträume

(1) Dem Mieter werden im vorerwähnten Gebäude
a) ....................... m2 Geschäftsräume im ................... Geschoss
b) ....................... m2 Lagerfläche im .................. Geschoss
c) .................................................................................................
d) ................ Garagen

zur Verwendung als ....................................................................... vermietet.
(2) Der Mieter übernimmt die Mieträume nach Maßgabe eines Übergabeprotokolls in einwandfreiem Zustand.

§ 2 Mietzeit/Kündigung

(1) Das Mietverhältnis beginnt am ...........................
(2) Der Mietvertrag wird auf die Dauer von ................. Jahren fest abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um 2 Jahre mit 12-monatiger Kündigungsfrist zum jeweiligen Vertragsablauf.
(3) Eine Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

§ 3 Mietzins

(1) Der Mietzins für die vermieteten Geschäftsräume beträgt monatlich ................ DM
(in Worten: ................................................................Deutsche Mark).
(2) Die zusätzliche Vorauszahlung auf die jährlich anfallenden Betriebskosten beträgt monatlich ...................... DM
(in Worten: ................................................................ Deutsche Mark).
(3) Die Vorauszahlung auf die jährlich anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser beträgt monatlich ............... DM
(in Worten: ....................................................... Deutsche Mark).
(4) Gegen die vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung werden die tatsächlich anfallenden Betriebskosten gemäß nachfolgender Aufstellung abgerechnet:
- öffentliche Lasten des Grundstücks
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- Kosten für Hauswart und Portier
- Kosten der Entwässerung
- Kosten des Betriebs und der Wartung der Heizungsanlage
- Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
- Kosten des Betriebs und der Wartung des maschinellen Personen- und Lastenaufzugs
- Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Kosten der Hausreinigung
- Kosten der Garten- und Außenanlagenpflege sowie der Schnee- und Eisbeseitigung
- Kosten der Beleuchtung und für Allgemeinstrom
- Kosten der Schornsteinreinigung
- Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
- Kosten des Betriebs und der Wartung der Brandmeldeanlage
- Kosten der Wartung der Be- und Entlüftungs- sowie Klimaanlage
- Kosten der Wartung und des Betriebs der Notstromanlage
- Kosten der Wartung der Sonnenschutzanlagen
- Die sonstigen Betriebskosten wie Ersatzbeschaffung von Glühbirnen (außerhalb der Mietflächen)
sowie die Kosten des Betriebs und der Wartung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
sowie der Reinigung von Fassaden.
(5) Die Betriebskosten werden auf alle Mieter des Mietobjektes anteilig umgelegt. Sie sind vom Mieter unabhängig davon zu bezahlen, ob und in welchem Umfang er die Gemeinschaftseinrichtungen des Mietobjektes nutzt.
(6) Der Vermieter rechnet einmal jährlich die Betriebskosten ab, wobei er den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Mieter wahrt.
(7) Bei Auszug des Mieters während einer Abrechnungsperiode besteht kein Anspruch auf vorzeitige Abrechnung. Kosten von Zwischenablesungen trägt der Mieter.

§ 4 Mietzahlung

(1) Der Mietzins einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung und einer Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten wird monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter überwiesen. Überweisungen auf ein vom Vermieter angegebenes Konto erfolgen kostenfrei.
(2) Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, sind Teilzahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen, wobei die ältere Schuld vorrangig beglichen wird. Bei Zinsabrechnungen auf verspätete Zahlungen handelt es sich um Schadenersatz für entgangene Erträge.

§ 5 Aufrechnung und Minderung

(1) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht im Rückstand ist.
(2) Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch als nur unerheblich gemindert betrachtet werden kann.

§ 6 Mietzinsänderung

(1) Die monatliche Miete erhöht oder verringert sich alle 24 Monate im gleichen Verhältnis wie der allgemeine Lebenshaltungskostenindex der Bundesrepublik Deutschland für einen Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen auf der Basis ............... = 100. Die Mietanpassung wird jeweils durch einseitige schriftliche Erklärung herbeigeführt. Der neue Mietzins gilt rückwirkend ab dem 25. Monat, gerechnet ab Mietbeginn. Wird die Erklärung später als 6 Monate nach Eintritt der Veränderung abgegeben, so gilt diese erst zum nächsten Monatsersten, der auf die Erklärung folgt.
(2) Das gleiche Verfahren gilt in sinngemäßer Anwendung bei Ablauf weiterer 24-Monate-Zeiträumen. Ausgangspunkt ist dann jeweils die Indexzahl der letzten Mietanpassung.
(3) Die Mietklausel fällt unter die Bestimmungen des Währungsgesetzes. Der Vermieter wird die Genehmigung der Deutschen Bundesbank einholen und dem Mieter eine Kopie der Genehmigungsurkunde überlassen.
(4) Sollte der Preisindex vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden umbasiert und in seiner bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden, wird der ihm am nächsten kommende Index an seine Stelle treten.

§ 7 Gebrauch der Mieträume

(1) Der Mieter wird die Mieträume ausschließlich für die Zwecke nutzen, die er nach § 1 dieses Vertrages mit dem Vermieter vereinbart hat. Jede abweichende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung wird weder unterbrochen noch eingestellt.
(2) Geräusch- und Geruchsbelästigungen für andere Mieter werden unterbleiben. Die auch nur vorübergehende Lagerung von Gegenständen außerhalb der Mieträume ist dem Mieter nicht gestattet.
(3) Abfälle aus der gewerblichen Tätigkeit des Mieters werden nicht in die für den allgemeinen Bedarf der Mieter vorgehaltenen Mülltonnen eingebracht, sondern getrennt entsorgt. Die Voraussetzungen für eine getrennte Entsorgung schafft der Mieter selbst.
(4) Bei der Aufstellung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen haftet der Mieter für die Einhaltung der zulässigen Belastbarkeit der Stockwerksdecken und bei Anschluss von Geräten an das Stromnetz für die Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen.
(5) Das Aufstellen von Automaten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.
(6) Firmenschilder und Reklamehinweise wird der Mieter so gestalten, dass berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude Rechnung getragen wird und die Außenansicht des Gebäudes nicht beeinträchtigt erscheint. Großflächige Reklame an Fassadenflächen wird der Mieter unterlassen.
(7) Reinigung des Bürgersteigs sowie Schneebeseitigung und Streuen obliegen dem Mieter, sofern die Aufgaben nicht an ein Dienstleistungsunternehmen vergeben werden können.

§ 8 Untervermietung

(1) Eine Untervermietung aller oder einzelner Mieträume bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass auch ein Untermieter die Mieträume so verwendet, wie das zwischen Vermieter und Mieter vereinbart ist.
(2) Der Vermieter kann einen höheren Mietzins fordern, wenn er eine Untervermietung gestattet.

§ 9 Haftung für Schäden/Versicherungsschutz

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Über auftretende Schäden wird der Mieter den Vermieter unverzüglich unterrichten.
(3) Eine Beseitigung von Schäden, die zur Abwehr sonst drohender Gefahren oder unzumutbarer Beeinträchtigungen sofort behoben werden müssen, darf der Mieter unter Berücksichtigung auch der Belange des Vermieters unmittelbar veranlassen. Die Beseitigung von Schäden, die nicht sofort erfolgen muss, ist dem Vermieter vorbehalten.
(4) Der Mieter trägt die Kosten für die Beseitigung von Schäden bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 DM im Jahr.
(5) In voller Höhe trägt der Mieter die Kosten für eine Beseitigung der Schäden, die er selbst verursacht hat oder die von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern sowie von Auftragnehmern angerichtet wurden.
(6) Der Mieter haftet auch für die Schäden in den Mieträumen, die durch Feuer, Rauch, Schnee, Wasser, Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel entstehen, es sei denn, dass die Schäden nachweislich auf Versäumnisse des Vermieters zurückzuführen sind.
(7) Versicherungsschutz, den der Vermieter gewährleistet, besteht nur für das Gebäude, in dem sich die Mieträume befinden. Versicherungen gegen Beschädigungen der eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen und Waren sowie Schaufenster und Isolierverglasungen, gegen Haftpflichtschäden aller Art sowie gegen Schäden aus Betriebsunterbrechungen sind dem Mieter überlassen, der dafür die Kosten trägt.

§ 10 Renovierungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle an ihn vermieteten Räume regelmäßig zu renovieren. Dabei werden insbesondere der Anstrich von Wänden und Decken, Türen und Fensterrahmen, Heizkörper und offen verlegten Leitungen sowie vorhandene Tapeten erneuert, textile Bodenbeläge ausgetauscht und Kacheln oder Fliesen grundgereinigt.
(2) Renovierungen werden in folgenden Zeitabständen vorgenommen:
Geschäfts- und Nebenräume jeweils nach 5 Jahren
Werkstatträume jeweils nach 6 Jahren
Lager- und Abstellräume jeweils nach 7 Jahren
(3) Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses und dann immer wieder von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Renovierung vorgenommen werden musste.

§ 11 Bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter darf bauliche Veränderungen in den Mieträumen nur mit Genehmigung des Vermieters vornehmen. Der Vermieter kann die Genehmigung an die Bedingung knüpfen, dass der ursprüngliche Zustand der Räume vor ihrer Rückgabe wieder hergestellt wird.
(2) Der Mieter ist berechtigt, die Mieträume mit Einbauten zu versehen und diese Einbauten vor Rückgabe der Mieträume ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes der Räume zu entfernen. Der Vermieter kann die Beseitigung der Einbauten verlangen und sie auf Kosten des Mieters durchführen lassen, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird. Der Vermieter kann stattdessen aber auch erklären, dass er Einbauten gegen Erstattung ihres Zeitwertes übernimmt. Die Erklärung ist für den Mieter bindend, wenn Ersatz des von einem vereidigten Sachverständigen ermittelten Wertes angeboten wird.

§ 12 Betreten der Mieträume

(1) Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Besichtigung der Mieträume zu angemessenen Tageszeiten vornehmen.
(2) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mieträume an Werktagen auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.

§ 13 Rückgabe der Mietsache

(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter die vollständig ausgeräumten Mieträume sofort zurück. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 568 findet keine Anwendung.
(2) Der Mieter schuldet dem Vermieter Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, dass er Mieträume nicht zurückgibt oder sie nicht leert.
(3) Firmenschilder und Reklamehinweise, die der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht entfernt, lässt der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen.

§ 14 Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
a) nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vermieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (§ 553 BGB),
b) in Mietzahlungsverzug gerät, und zwar entweder für zwei aufeinander folgende Mietzahlungstermine mit einem Betrag, der eine Monatsmiete übersteigt oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag, der den Mietzins für zwei Monate erreicht (§ 554 BGB) oder
c) andere Mieter erheblich stört oder sie wiederholt belästigt.
(2) Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerdem ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn gegen den Mieter ein Vergleichsverfahren, ein Konkursverfahren oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet oder wenn er zur Angabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geladen wird.

§ 15 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

(1) Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den dem Vermieter hieraus entstehenden Schaden, insbesondere für Mietausfall wegen Leerstands der Mieträume und für Verluste und Aufwendungen wegen vorzeitiger Wiedervermietung. Diese Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Sie besteht nicht, wenn der Vermieter nachweislich davon abgesehen hat, sich um einen Ersatzmieter zu bemühen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, einen ihm vom Mieter genannten Ersatzmieter aus Gründen abzulehnen, die in der Person, dem Gewerbe oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Dritten liegen.

§ 16 Kaution

(1) Als Sicherheit für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis stellt der Mieter unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages dem Vermieter eine Kaution oder eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Verfügung. Die Höhe der Kaution oder der Mietkautionsbürgschaft beläuft sich auf .......................... DM. Anfallende Bürgschaftskosten trägt der Mieter.
(2) Die Einzahlung der Kaution oder die Übergabe der Bankbürgschaft ist Voraussetzung für die Einräumung des Besitzes an der Mietsache.

§ 17 Gesamtschuldnerschaft

(1) Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Einwendungen der Mieter untereinander können dem Vermieter nicht entgegengehalten werden.
(2) Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn diese gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die Entlassung eines Mieters aus dem Vertragsverhältnis ist nur mit Zustimmung aller Vertragsbeteiligten möglich.
(3) Der Mieter teilt dem Vermieter unverzüglich jede Änderung der Rechtsform seines Unternehmens oder der ihm erteilten Gewerbeerlaubnis mit.
(4) Der Übergang des Mietvertrages auf einen Rechtsnachfolger im Wege einer Veräußerung des Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters kann nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen.

§ 18 Vertragsergänzungen

(1) Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie Benutzungshinweise für gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen werden als Bestandteil dieses Mietvertrages angesehen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen auch noch nachträglich in einer Benutzungsordnung zu regeln. Der Mieter wird eine Benutzungsordnung las verbindlich akzeptieren.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Mietverhältnis ist .............................
......................................................................................................................................................


§ 20 Wirksamkeit des Vertrages bei Teilnichtigkeit

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen, damit sie Wirksamkeit erlangen.
(2) Eine Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt den Vertrag im Übrigen unberührt.
(3) Eine nichtige oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in rechtsgültiger Form den angestrebten Zweck im Sinne des Vertrags erfüllt und dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis nahe kommt. Die Parteien sind verpflichtet, bei der Festlegung der wirksamen oder durchführbaren Bestimmung zusammenzuwirken.


.................................., den ....................... .................................., den .........................

Der Vermieter: Der Mieter:

...................................
...................................

vertreten durch

...................................
...................................

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Verbrauchsabhängige Abrechnung

der Heiz- und Warmwasserkosten nach HeizkostenVO
Vom 15. April 1996 (ABl. 1996 A 102)

Reg.-Nr.: 600145 (1) 7
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenVO) besteht unter Berücksichtigung des § 11 gleicher Verordnung seitens des Gebäudeeigentümers die Pflicht, den jeweiligen Anteil der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenVO hat er dazu die Räume mit "Ausstattungen zur Verbrauchserfassung" zu versehen. Nach § 4 Abs. 4 Heizkosten VO ist der Mieter berechtigt, die Erfüllung dieser Pflicht zu verlangen. Der Vermieter hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf die jeweiligen Nutzer nach den Grundsätzen der HeizkostenVO zu verteilen. Für den Fall, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erfolgt, hat der Mieter das Recht, die für ihn berechneten Kostenanteile um 15 Prozent zu kürzen. Die bisher gewährte Übergangsfrist des Einbaues von Geräten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung des Wärme- und Wasserverbrauchs für Wohnungen in den neuen Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind, ist per 31. Dezember 1995 ausgelaufen. Ab 1. Januar 1996 müssen alle Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entsprechende Messeinrichtungen enthalten, um Einnahmeverluste bei der Jahresrechnung der Betriebskosten zu vermeiden.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Anpassungen von Erbbaurechtszinsen

Vom 15. April 1996 (ABl. 1996 A 102)

Reg.-Nr. 40350 BA 14

Das Statistische Bundesamt hat erstmals Zahlen über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten auch in den neuen Bundesländern und in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebietes publiziert, was die Möglichkeit eröffnet, die Zinsen für Erbbaurechte zu erhöhen, wenn Erbbaurechtsverträge die Regelung enthalten, dass Zinsanpassungen an Veränderungen der Lebenshaltungskosten möglich sind. Das Landeskirchenamt geht davon aus, dass die Möglichkeit der Zinserhöhung in jedem Fall wahrgenommen wird. Über Einzelheiten werden die Kirchenamtsratsstellen informieren, die auch Muster für Anschreiben an Erbbaurechtsnehmer zur Verfügung stellen werden. Vollzogene Anpassungen werden den Kirchenamtsratsstellen umgehend gemeldet werden müssen, damit ein einheitliches Vorgehen aller Eigentümer kirchlicher Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestehen, gewährleistet werden kann.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Muster von Verträgen über die zeitweise Fremdnutzung von Kirchen

Im Amtsblatt vom 13. April 1995 (ABl. 1995 A 48)


3610/588
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat in Zusammenarbeit mit den Kirchenamtsräten Musterverträge für Vereinbarungen über die zeitweise Fremdnutzung von Kirchen konzipiert, die dieser Mitteilung als Anlage beigefügt sind. Eine Verwendung der Verträge in der jeweils in Frage kommenden Alternative soll die rechtlichen Risiken begrenzen, zu denen es für die Kirchgemeinden kommen kann, wenn eine auch nur zeitweise Fremdnutzung von Kirchen gestattet wird. Den Kirchgemeinden wird daher dringend geraten, sich bei künftigen Vereinbarungen dieser Musterverträge zu bedienen. Davon unberührt bleibt die erforderliche vorherige Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. h) der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

3 Anlagen

Anlage

Vertrag

Zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
...................................................................................................................................
gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden "Kirchgemeinde" genannt,

und
....................................................................................................................................
im Folgenden "Veranstalter" genannt,
wird Folgendes vereinbart:

§ 1

(1) Die Kirchgemeinde stellt dem Veranstalter die .................... Kirche zur Veranstaltung eines ......... am ......... in der Zeit von .............. bis .............. zur Verfügung.
(2) Das durch diesen Vertrag eingeräumte Recht erstreckt sich auf den eigentlichen Kirchenraum und ................... Sie sind am ............. wieder zu übergeben, wie sie am .................... um vorgefunden wurden.

§ 2

Soweit im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung eine Mitwirkung von Beauftragten der Kirchgemeinde erfolgt, gelten diese im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses als Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Veranstalters. Entsprechendes gilt für sonst tätig werdende Personen.

§ 3
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Kirche ist das Gottesdienstgebäude der Kirchgemeinde. Der Veranstalter sorgt für ein dem Charakter der Kirche entsprechendes Verhalten der an der Veranstaltung beteiligten Personen und Besucher. Er sorgt ferner dafür, dass mit dem kirchlichen Eigentum schonend und pfleglich umgegangen wird. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung der Veranstaltung ist Sache des Veranstalters.

§ 4
Der Veranstalter verpflichtet sich, nach vorheriger Zustimmung der Kirchgemeinde die für die Veranstaltung eventuell notwendige Orgeldurchsicht und das Stimmen selbst zu bestellen und unmittelbar zu bezahlen. Dabei ist grundsätzlich die Orgelbaufirma .........., der die Pflege dieser Orgel obliegt, in Anspruch zu nehmen.

§ 5

(1) Der Veranstalter zahlt an die Kirchkasse der Kirchgemeinde
a) für die Nutzung der in § 1 aufgeführten Räume bei der Veranstaltung einen Betrag je Tag in Höhe von .............. DM
b) für die Nutzung der in § 1 aufgeführten Räume für Übungen bzw. Vorbereitungen u. Ä.. einen Betrag je Tag in Höhe von ............ DM

c) für die Nutzung der Orgel ............. DM
d) Anstelle der unter a-c aufgeführten Beträge entrichtet der Veranstalter ein Entgelt von ........ % der durch den Eintrittskartenverkauf erzielten Einnahmen.
(2) Ein Tag umfasst 24 Stunden. Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
(3) Die Kosten für Elektroenergie, Reinigung und gegebenenfalls Heizung werden zusätzlich durch den Veranstalter erstattet. Ebenso werden sonstige Aufwendungen (z. B. Porti, Telefongebühren, Personalkosten der Kirchgemeinde) vom Veranstalter erstattet.
(4) Die unter Absatz (1) genannten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung zahlbar.
Die unter Absatz (3) genannten Beträge sind 14 Tage nach In-Rechnung-Stellung durch die Kirchgemeinde fällig.

§ 6
Der Veranstalter prüft die urheberrechtliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Darbietungen, wird etwa notwendige Regelungen mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) treffen und der Kirchgemeinde auf Verlangen nachweisen. Er stellt die Kirchgemeinde von allen Anmeldepflichten und sonst gegenüber der GEMA entstehenden Verbindlichkeiten frei.

§ 7
(1) Die Kirchgemeinde haftet in keinem Fall für Verluste und Schäden,
a) die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass die Zurverfügungstellung, der im Vertrag genannten Räume zufolge höherer Gewalt nicht möglich ist,
b) die den Mitarbeitern bzw. beauftragten Personen des Veranstalters, Besuchern der Veranstaltung oder an den Sachen entstehen, die der Veranstalter mitgebracht hat. Dies gilt besonders für den Fall der Aufbewahrung von Sachen in Räumen der Kirchgemeinde.
(2) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch seine Mitarbeiter, von ihm beauftragte Personen sowie durch Dritte, deren Anwesenheit er duldet oder ermöglicht, an dem Gebäude, an Gebäudeteilen oder an dem Inventar verursacht werden. Er stellt die Kirchgemeinde von Ansprüchen Dritter frei.

§ 8

(1) Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Seiten, spätestens jedoch am ......... in Kraft.
Für Maßnahmen, die der Benutzungsvorbereitung dienen, ist dieser Vertrag ebenfalls anzuwenden.
(2) Grobe Verstöße eines Vertragspartners gegen den Vertrag berechtigen den anderen Vertragspartner zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages, wenn eine vorherige nachgewiesene Abmahnung erfolglos geblieben ist.
(3) Änderungen dieses Vertrages oder Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort für diesen Vertrag ist der Sitz der Kirchgemeinde.

§ 9
Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Das Original ist für den Veranstalter, das Zweitstück für die Kirchgemeinde und das dritte Stück für das Bezirkskirchenamt ............ bestimmt.

...................... , den .................

Ev.-Luth. Kirchenvorstand Veranstalter

Vorsitzender Mitglied

L. S.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Erhaltung, Wartung und Inventarisierung mechanischer Kirchturmuhren

Vom 02. April 1996 (ABl. 1996 A 127)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Geldbetrag im Mustervertrag, § 4, ersetzt in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191); erneut ersetzt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300).>

Reg.-Nr. 32390/67
Bei den bis 1945 entstandenen mechanischen Turmuhrenwerken der Kirchen unserer Landeskirche ist davon auszugehen, dass sie als Zeugnisse der Handwerkskunst und industriellen Fertigung unter Denkmalschutz stehen. Dies gilt auch für die nach 1945 gebauten mechanischen Uhren der Fabrikate Hahn, Zwickau und Zachariä sowie VEB Spezialuhren aus Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Aus- und Umbau oben genannter Uhren eine kirchliche Baugenehmigung nach § 7 der Kirchlichen Bauordnung (ABl. 1980 S. A 97) notwendig ist. Hierbei sei vorausgeschickt, dass der Ersatz mechanischer Kirchturmuhren durch Funkuhren oder Quarzuhren grundsätzlich nicht genehmigt wird. Der von der Kirchgemeinde eventuell gewünschte Anbau elektrischer Aufzugsvorrichtungen wird akzeptiert werden, sofern eine denkmalgerechte Ausführung ohne irreparable Eingriffe in das Uhrwerk gewährleistet ist.
Den Kirchgemeinden wird empfohlen, für die laufende Durchsicht und Pflege der Uhren mit einem Fachbetrieb einen Wartungsvertrag gemäß Anlage 1 abzuschließen. Den Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen liegt eine Liste anerkannter Fachbetriebe vor.
In den Kirchenbezirken Bautzen, Dippoldiswalde und Dresden Nord ist von uns zur Förderung des Erhaltes denkmalgeschützter Turmuhren eine Inventarisierung veranlasst worden. Aufgrund der dabei gesammelten Erfahrungen bitten wir alle anderen Kirchgemeinden, eine Erfassung der Turmuhren gemäß Anlage 2 vorzunehmen und dem zuständigen Bezirkskirchenamt bis zum 1. Juli 1996 zuzusenden. Die Bezirkskirchenämter bitten wir, die ausgefüllten Unterlagen des gesamten Kirchenbezirkes bis zum 30. September 1996 geschlossen dem Landeskirchenamt zu übersenden.
Hierzu: 2 Anlagen

Dresden, den 2. April 1996

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Muster-Wartungsvertrag für Turmuhranlagen
Wartungsvertrag

zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
als Auftraggeberin

und der Firma
als Auftragnehmerin

wird folgender Wartungsvertrag geschlossen:

§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand der Wartung ist die Turmuhranlage der
..............................................................................................
..............................................................................................
(Genaue Bezeichnung von Kirche und Standort der Kirche)

§ 2
Leistung
Die Auftragnehmerin führt einmal jährlich turnusmäßig (+/-3 Monate) folgende Arbeiten durch:
a) Überprüfung
1. der gesamten Anlage;
2. sämtlicher Befestigungen auf festen Sitz;
3. sämtlicher Lagerungen, Auslösungen und Gleitstellen;
4. der Übereinstimmung der Zeitangabe an den Außenziffernblättern mit den Steuergeräten;
5. der Hammerwerke, der Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke, der Wirksamkeit der Sicherheitsstützen;
6. der Kontakte mit Betätigungselementen;
7. der elektrischen Leitungen an den Geräten auf gute Isolation und Befestigung an den Klemmen.
b) Instandsetzung:
Nachziehen loser Befestigungen, Lagerungen und Gleitflächen ölen, soweit erforderlich, Korrekturen an den Zeigereinstellungen, Hubhöhen der Anschlaghämmer und den Betätigungselementen der Kontakte.
c)Wartungsbericht:
Erstellung eines Wartungsberichts über ausgeführte Arbeiten und Empfehlungen über nötige Reparaturen und Erneuerungen.

§ 3
Pauschalvergütung
Als Vergütung erhält die Auftragnehmerin
EUR ............ zuzüglich MWSt.
Durch diese Vergütung werden alle Leistungen abgegolten, die nicht nach § 4 gesondert vergütet werden. Die Anweisung der Vergütung erfolgt erst nach durchgeführter Wartung und Vorlage des Wartungsberichts gemäß § 2.

§ 4
Besondere Leistungen
Soweit für Ersatzteile, Aufarbeitung von Teilen und deren Einbaukosten der Wert der einzelnen Leistungen über 30 EUR liegt, ist vor Ausführung unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen. Die genannten Arbeiten werden separat vergütet. Leistungen, die ohne die genannte Zustimmung erbracht werden, sind mit der Pauschalvergütung mit abgegolten.

§ 5
Ausführungsart
Die Auftragnehmerin sichert zu, dass die gesamten Arbeiten in der Arbeitsmethodik und mit Materialien ausgeführt werden, die dem kunsthistorischen Wert der Uhren und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

§ 6
Werkvertrag
Für den gesamten Vertrag gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Leistungen mit Bezahlung der Vergütung als abgenommen gelten.

§ 7
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

§ 8
Kündigung
(1) Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Sollten grob vertragswidrige Bedingungen bestehen, können Auftraggeberin bzw. Auftragnehmerin den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)
..................... .......................
Auftraggeber Auftragnehmer

Anlage 2

TURMUHRENERFASSUNG in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Kirchgemeinde: ............. Kirchenbezirk: ................
Gebäude: .............
Erbauer: ............. Baujahr: ........
Bauart: [ ] mechanisch [ ] elektrisch [ ] elektronisch
Rahmen: [ ] geschmiedet [ ] Guss [ ] versplintet [ ] geschraubt
Rahmengröße: Länge ..... cm Breite .... cm Höhe .... cm
Pendellänge: .............. cm Anzahl der Seilwalzen: ....
Schlagwerk: [ ] Stunden [ ] Halbstunden [ ] Viertelstunden
Besonderheiten ("Bim-Bam", Echo, o. Ä..)
Anordnung der Einzelwerke: [ ] nebeneinander [ ] hintereinander

Rahmeninschrift ...........................................................................................................


Zifferblätter: Anzahl ..... Durchmesser ..... cm
Material: [ ] Holz [ ] Stahl [ ] Kupfer [ ] Glas [ ] Alu
Aufzug: [ ] elektrisch [ ] manuell

[ ] Uhr im Betrieb [ ] Uhr außer Betrieb

Datum: Unterschrift


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Verhütung von Bauschäden

Runderlass vom 10. Juli 1947 (ABl. 1949 A 55)

42321/4 08/56 V
Es ist häufig festzustellen, dass die Kirchen viel zu wenig gelüftet werden. Dem Besucher schlägt beim Betreten eine stickige Luft, oft sogar Modergeruch, entgegen. Der ständige Verschluss und das seltene Lüften der Innenräume ist den Bauwerken nicht zuträglich und führt auf die Dauer zu erheblichen Bauschäden.
In der warmen Jahreszeit muss den Kirchen regelmäßig warme, trockene Außenluft zugeführt werden. Wenn die kalte Innenluft nicht rechtzeitig herausfließen kann, teilt sich die Sonnenwärme dem Gebäude nicht mit. Dadurch wiederum entwickelt sich bei föhnigem Wetter und bei Sommergewitter in den gegen die Außenluft unterkühlten Innenräumen an den Fenstern und Innenwänden oft Kondenswasser, das die farbige Fassung und den Innenanstrich angreift. Es ist den Bauwerken dienlich, wenn sie während der warmen Monate dauernd, besonders aber an übermäßig heißen und trockenen Tagen durch Öffnen sämtlicher Fenster und Eingangstüren so von Wärme durchflutet werden, dass sich die meist sehr dicken Mauermassen und auch die gesamte innere Einrichtung auf die hohe Außentemperatur einstellen können. Die Mauern wirken in ihrem dicken Ziegelstein- und Bruchsteingefüge wie Kachelöfen, die sich langsam erwärmen, aber wenn sie einmal erwärmt sind, die Wärme nur sehr langsam abgeben. Auf diese Weise wird eine erhebliche Wärmespeicherung in den Mauern und dadurch in den Innenräumen erreicht, die zur Erhaltung der Bauwerke, vor allem der alten Malereien, besonders förderlich ist.
Wenn die Kirche in den Öffnungszeiten nicht zur Verhütung von Diebstählen und Beschädigungen überwacht werden kann, könnte versuchsweise die Durchlüftung durch Einsetzen von Eisen- oder Holzgittern (soweit vorhanden) in die geöffneten Außentüren erwogen werden.
Eine weitere Baupflege muss im Herbst beim Blätterfall einsetzen, wenn die Dachrinnen durch Laub und Staub verstopft sind. Zur Verhütung des Überfließens des Regenwassers wird rechtzeitige Reinigung der Dachrinnen durch einen Fachmann empfohlen.


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<4_3_2> Fischereipachtverträge

Runderlass vom 23. August 1947 (ABl. 1949 A 65)

42304/75 08/69 U
Fischereipachtverträge sind vor Abschluss dem Landeskirchenamt zur Begutachtung vorzulegen.



-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click