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4.5 HAUSHALT

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<4_5> Ordnung <der EKD> für das kirchliche Finanzwesen mit Ausführungsbestimmungen

Vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999, S. 250)

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 9 Buchstabe d) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehende Richtlinie beschlossen. Sie ersetzt die Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 11. Mai 1974 (ABl. EKD S. 413), die Ordnung über den Nachweis des Vermögens und der Schulden mit Inventarordnung vom 8. September 1978 (ABl. EKD S. 422) und die Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 3. Juni 1983 (ABl. EKD S. 253).

Anmerkung:

Die mit "+" gekennzeichneten Bestimmungen sind grundsätzlicher Art und sollten im Interesse einer Vereinheitlichung des kirchlichen Haushaltsrechts von allen Gliedkirchen übernommen werden. Die übrigen Bestimmungen ergänzen die Grundsätze; sie können im Einzelfall für entbehrlich gehalten oder anders formuliert werden.

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Zweck des Haushaltsplanes
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplanes
§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 5 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 6 Finanzplanung
§ 7 Betriebswirtschaftliche Einrichtungen

Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8 Ausgleich des Haushaltsplans
§ 9 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
§ 10 Inhalt des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts
§ 11 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
§ 12 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 13 Deckungsfähigkeit
§ 14 Zweckbindung von Einnahmen
§ 15 Übertragbarkeit
§ 16 Budgetierung
§ 17 Sperrvermerk
§ 18 Kredite
§ 19 Innere Darlehen
§ 20 Bürgschaften
§ 21 Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
§ 22 Zuwendungen
§ 23 Überschuss, Fehlbetrag
§ 24 Anlagen zum Haushaltsplan
§ 25 Verabschiedung des Haushaltsplans
§ 26 Nachtragshaushaltsplan
§ 27 Sondervermögen

Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 28 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 29 Ausgaben für Investitionen
§ 30 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 31 Sicherung des Haushaltsausgleichs
§ 32 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 33 Abgrenzung der Haushaltsjahre
§ 34 Vergabe von Aufträgen
§ 35 Stellenbewirtschaftung
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 37 Nutzungen und Sachbezüge
§ 38 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 39 Kassenanordnungen
§ 40 Haftung

Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung
§ 41 Zahlungen
§ 42 Nachweis der Einzahlungen (Quittungen)
§ 43 Auszahlungen
§ 44 Nachweis der Auszahlungen (Quittungen)
§ 45 Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung), Belegpflicht
§ 46 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
§ 47 Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben
§ 48 Führung der Bücher
§ 49 Tagesabschluss
§ 50 Zwischenabschlüsse
§ 51 Abschluss der Bücher
§ 52 Jahresrechnung
§ 53 Aufbewahrungsfristen

Abschnitt V
Betriebliches Rechnungswesen
§ 54 Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens
§ 55 Wirtschaftsplan
§ 56 Jahresabschluss

Abschnitt VI
Kasse, Geldverwaltung
§ 57 Aufgaben und Organisation
§ 58 Kassengeschäfte für Dritte
§ 59 Handvorschüsse, Zahlstellen
§ 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kasse
§ 61 Geschäftsverteilung der Kasse
§ 62 Verwaltung des Kassenbestandes
§ 63 Erledigung von Kassengeschäften durch andere
§ 64 Dienstanweisung für die Kasse

Abschnitt VII
Vermögen
§ 65 Vermögen
§ 66 Bewirtschaftung des Vermögens
§ 67 Vermögensgliederung
§ 68 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 69 Rücklagen
§ 70 Betriebsmittelrücklage
§ 71 Ausgleichsrücklage
§ 72 Tilgungsrücklage
§ 73 Bürgschaftssicherungsrücklage
§ 74 Substanzerhaltungsrücklage
§ 75 Rückstellungen

Abschnitt VIII
Prüfung und Entlastung
§ 76 Ziel und Inhalt der Prüfung
§ 77 Kassenprüfungen
§ 78 Rechnungsprüfungen
§ 79 Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 80 Betriebswirtschaftliche Prüfungen
§ 81 Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche
§ 82 Unabhängigkeit der Prüfung
§ 83 Entlastung

Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 84 Begriffsbestimmungen

Anlage I
Gewährung von Zuwendungen nach § 22
1. Begriff der Zuwendung
2. Zuwendungsarten
3. Bewilligungsvoraussetzungen
4. Bewilligungsbedingungen
5. Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
6. Bewilligung
7. Auszahlung und Prüfung

Anlage II
Musterdienstanweisung für die Kasse nach § 64
I - Organisation
1. Dienst- und Fachaufsicht
2. Zahlstellen
3. Geschäftsverteilung

II - Kassenleitung und Kassenpersonal
4. Kassenleitung
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

III - Geschäftsgang
6. Kassenstunden
7. Eingänge
8. Schriftverkehr
9. Kassenübergabe

IV - Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
11. Geldanlagen
12. Verfügungsberechtigung
13. Zahlungsverkehr
14. Barkasse
15. Kassenanordnungen
16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung
17. Quittungen

V - Kassensicherheit
18. Realisation der Kassensicherheit
19. Schlüssel
20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
22. Geldbeförderung

VI - Buchführung und Belege
23. Buchführung
24. Nebenbücher
25. Erfassungsunterlagen
26. Abstimmung
27. Abschlüsse
28. Ordnen der Belege

VII - Schlussbestimmungen
29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
30. In-Kraft-Treten

Anlage III
Erfassung, Bewertung und Nachweis des Vermögens nach § 67 Abs. 2
1. Nachweis des Vermögens
1.1 Vermögensrechnung
1.2 Vermögensbilanz
2. Erfassung und Bewertung des Vermögens


Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1
Zweck des Haushaltsplans
+ Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.

§ 2
Geltungsdauer
+ (1) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
+ (2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan verpflichtet, Einnahmen zu erheben, und ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
+ (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Zu § 3 Abs. 1:
Das Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) voraus. Hierbei sind die in Frage kommenden Haushaltsstellen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. Verpflichtungsermächtigungen sollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.

§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
+ (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
+ (2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
+ (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

Zu § 4 Abs. 2:
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
a) die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
b) die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
c) die Sicherheit der erwarteten Einnahmen und Ausgaben,
d) die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).

§ 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
+ (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen (§ 14).
+ (2) Wird in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (§ 9 Abs. 2) getrennt, so gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung für jeden dieser Haushalte.

§ 6
Finanzplanung
+ (1) Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(2) In der Finanzplanung sind Art und Höhe der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und fortzuführen.

Zu § 6 Abs. 2:
Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen

§ 7
Betriebswirtschaftliche Einrichtungen
+ Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind, dürfen nur geschaffen, übernommen oder erweitert werden, wenn
a) der Auftrag der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und der Bedarf nachgewiesen wird,
b) Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft stehen und
c) die Finanzierung der Einrichtung und eine ausgeglichene Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer sachverständigen Stelle aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird.

Zu § 7:
Die Aufwendungen sowie angemessene Abschreibungen sollen durch die Erträge der Einrichtung gedeckt werden.
Soweit erforderlich, insbesondere zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und vor der allgemeinen Festsetzung von Benutzungsentgelten, sollen Kostenberechnungen erstellt werden.

Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 8
Ausgleich des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt (§ 9 Abs. 2), so ist jeder Teil für sich auszugleichen.

§ 9
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
+ (1) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt werden.
+ (3) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben, Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, Unterabschnitte zu gliedern.
+ (4) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen nach Arten zu gruppieren.
+ (5) Die Gliederung und Gruppierung richtet sich nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.

§ 10
Inhalt des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts
(1) Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst der Vermögenshaushalt
auf der Einnahmeseite
a) die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
b) Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
c) Entnahmen aus Rücklagen,
d) Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
e) Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
auf der Ausgabeseite
f) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
g) Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
h) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
i) die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

Zu § 10 Abs. 1 Buchstabe h:
Fehlbeträge sind im Vermögenshaushalt nur zu veranschlagen, wenn sie dort entstanden sind.

Zu § 10 Abs. 1 Buchstabe i:
Eine Zuführung von Vermögens- zum Verwaltungshaushalt ist nur zulässig, wenn:
1. alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des Verwaltungshaushalts ausgeschöpft sind und
2. der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonnener und sonstiger unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.

§11
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
+ (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
+ (3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Zum Vergleich der Haushaltsansätze sind die Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.
(4) Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollen vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung erheblich sind.

§ 12
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
+ (1) Im Haushaltsplan können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
+ (2) Zur Deckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
+ (3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
+ (4) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.

Zu § 12:
Verstärkungsmittel (Deckungsreserven) können getrennt veranschlagt werden (z. B. für Personalausgaben, Investitionsmaßnahmen und den übrigen Haushalt).

§ 13
Deckungsfähigkeit
+ Im Haushaltsplan können Ausgaben jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Zu § 13:
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit verändert den Haushaltsansatz nicht. Die Deckungsfähigkeit setzt einen entsprechenden Haushaltsvermerk voraus.

§ 14
Zweckbindung von Einnahmen
+ (1) Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben desselben Zwecks verwendet werden.
+ (2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit); § 30 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

§ 15
Übertragbarkeit
+ (1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
+ (2) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Zu § 15 Abs. 2:
Die Bildung eines Haushaltsrestes ist unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur möglich, wenn sich hierdurch kein Haushaltsfehlbetrag ergibt. § 16 bleibt unberührt.

§ 16
Budgetierung
(1) Für bestimmte, vereinbarte Ziele können den bewirtschaftenden Organisationseinheiten des Haushaltes Finanzmittel zugewiesen werden.
+ (2) Einnahmen und Ausgaben des Haushalts können aus Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung durch Haushaltsvermerk zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden.
(3) Eine von § 9 Abs. 3 bis 5 abweichende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nach strukturellen Gesichtspunkten oder organisatorischen Einheiten zu Budgets ist zulässig. Der Haushalt wird in diesem Fall als Haushaltsbuch aufgestellt. Die für den Haushaltsplan geltenden Bestimmungen dieser Ordnung sind sinngemäß anzuwenden.
+ (4) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Budgets im Haushaltsbuch kann von § 9 abweichen. Zulässig ist die Darstellung auf
a) die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
b) die Summen der Hauptgruppen oder
c) die Summen der Gruppen
zu beschränken.
Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen Vollzug des Haushalts ist in diesem Fall ein Buchungsplan aufzustellen. Inhalt und Aufbau hat den Bestimmungen des § 9 zu entsprechen.
(5) Bei nach den Absätzen 2 und 3 gebildeten Budgets gelten die Voraussetzungen nach §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 als erfüllt. Anstelle einer Übertragung von Überschüssen oder Fehlbeträgen ist die Zuführung an oder Entnahme aus einer Budgetrücklage zulässig.
(6) In Wahrnehmung der Etathoheit der haushaltsbeschließenden Organe sollen im Feststellungsbeschluss über den Haushalt konkretisierende Regelungen zu Absatz 5 vorgenommen werden.
(7) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerbetriebliches Controlling soll die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltsperiode gewährleisten.

Zu § 16 Abs. 1:
Soweit Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung).

Zu § 16 Abs. 2:
Bei dem funktional begrenzten Aufgabenbereich kann es sich um einen oder mehrere Unterabschnitte handeln. Die Budgetierung kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.

Zu § 16 Abs. 3 und 4:
Weil die von § 9 Abs. 3 bis 5 abweichende Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts die Struktur des Haushaltsbuches bildet, muss in diesem Fall jede Haushaltsstelle einem Budget zugeordnet sein. Die Kennzeichnung der einzelnen Haushaltsstellen muss sich weiterhin an den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik nach § 9 Abs. 5 orientieren.

§ 17
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.

Zu § 17:
Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.

§ 18
Kredite
+ (1) Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite
a) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen
b) zur Haushaltskonsolidierung
c) zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite)
aufgenommen werden dürfen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) dürfen nur insoweit in den Haushaltsplan eingestellt werden, als die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die auch in Zukunft regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben und die für die Erhaltung (Erneuerung) des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
(3) Die Einnahmen aus Krediten, die Geldbeschaffungskosten (Disagio) sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen. Die Einnahmen sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen (Bruttoprinzip).
(4) Wird in einen Verwaltungs- und in einen Vermögenshaushalt getrennt, so sind die Zinsen im Verwaltungs-, die Tilgungsbeträge im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 Buchstabe a) gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(6) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) in Kraft getreten ist.
(7) Ein Kassenkredit darf nur aufgenommen werden, wenn die Betriebsmittelrücklage nicht ausreicht und auch andere Rücklagen nicht in Anspruch genommen werden können, oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist. Ein Kassenkredit ist im Haushaltsplan nicht zu veranschlagen.

zu § 18:
Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

§ 19
Innere Darlehen
Werden Rücklagen oder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden (inneres Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen.

§ 20
Bürgschaften
Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden dürfen.

Zu § 20:
Die Übernahme von Bürgschaften sollte auf den landeskirchlichen Bereich (oder in Regionen, in denen das Ortskirchensteuersystem besteht, auf die Ebene des Mitteleingangs) begrenzt werden.

§ 21
Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
+ (1) Ausgaben für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.

§ 22
Zuwendungen
+ (1) Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(2) Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Vereinbarungen über Verwendungsnachweise und Prüfungsrecht zu treffen.

Zu § 22 Abs. 1:
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend; bei anderen Zuwendungen sind die zur Urteilsbildung notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Haushalts- und Stellenplan, Bilanz, Übersicht über das Vermögen und die Schulden).

Zu § 22 Abs. 2:
Für die Bewilligung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der Anlage I anzuwenden. Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen, dass die Prüfung nach § 81 durch die Prüfungsstelle der bewilligenden Körperschaft erfolgt; hierauf kann bei geringfügigen Zuwendungen verzichtet werden.

§ 23
Überschuss, Fehlbetrag
+ (1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr, bei Aufstellung eines Zweijahreshaushaltsplans spätestens in den Haushaltsplan für das drittnächste Jahr einzustellen.
(2) Ein Überschuss ist zur Schuldentilgung oder zur Rücklagenzuführung zu verwenden, soweit er gemäß Abs. 1 nicht zum Haushaltsausgleich benötigt wird. Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so ist ein Überschuss im Verwaltungshaushalt dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Zu § 23 Abs. 2:
Soll ein Überschuss zur Schuldentilgung oder Rücklagenbildung verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor dem Jahresabschluss des laufenden Jahres als über- oder außerplanmäßige Ausgabe erfolgen. Das Gleiche gilt für die Zuführung eines Überschusses des Verwaltungshaushalts in den Vermögenshaushalt. Die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 sind in diesen Fällen nicht erforderlich.

§ 24
Anlagen zum Haushaltsplan
+ (1) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
a) ein Stellenplan, gegliedert nach dem Haushaltsplan,
b) eine Übersicht über das Vermögen und die Bürgschaften,
c) Sammelnachweise, soweit solche geführt werden.
(2) Es sollen ferner beigefügt werden:
a) Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und Sondervermögen,
b) Haushaltsquerschnitt,
c) Finanzplan.

Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe a:
Planstellen, die künftig ganz oder teilweise wegfallen, sind im Stellenplan mit dem »kw«- Vermerk zu kennzeichnen.
Planstellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stellenplan mit einem »ku«-Vermerk zu kennzeichnen mit Angabe der Stelle und der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden sollen.

§ 25
Verabschiedung des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen. Er ist zu veröffentlichen und/oder zur Einsicht auszulegen.
+ (2) Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
3. Aufnahmen von Kassenkrediten nur im Rahmen des Vorjahreshaushalts zulässig.

Zu § 25 Abs. 1:
Je nach geltender Rechtslage ist der Haushaltsplan durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss festzustellen.

Zu § 25 Abs. 2:
Während der vorläufigen Haushaltsführung können außer Kassenkrediten sonstige Kredite nur im Rahmen der Ermächtigung nach § 18 Abs. 5 aufgenommen werden.

§ 26
Nachtragshaushaltsplan
+ (1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden.
+ (2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
+ (3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.

§ 27
Sondervermögen
+ (1) Für kirchliche Stiftungen und betriebswirtschaftliche Einrichtungen sind gesonderte Haushalts- oder Wirtschaftspläne aufzustellen. Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäße Anwendung.
+ (2) Soweit gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, bleiben diese unberührt.

Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans

§ 28
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
+ (1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Ihr Eingang ist zu überwachen.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
a) die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden,
b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten zu verlangen.
+ (5) Durch Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.

Zu § 28:
Sobald für eine Einzahlung/Auszahlung der Rechtsgrund, die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahme-/Auszahlungsanordnung zu erteilen. Die Ausführungsbestimmungen zu § 39 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 29
Ausgaben für Investitionen
+ Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Zu § 29:
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 müssen erfüllt sein.

§ 30
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
+ (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle. Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
+ (2) Das Gleiche gilt für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Mehrausgaben mit entsprechenden Haushaltsmitteln des folgenden Haushaltsjahres verrechnet werden (Haushaltsvorgriff).

zu § 30:
Mehrausgaben nach Absatz 3 (Haushaltsvorgriffe) erfordern, dass im folgenden Jahr bei der gleichen Haushaltsstelle Haushaltsmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.

§ 31
Sicherung des Haushaltsausgleichs
+ (1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder andere geeignete Maßnahmen ist während des Haushaltsjahres darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
+ (2) Ist der Haushaltsausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zu § 31 Abs. 2:
In Frage kommen solche Maßnahmen, die angemessen und geeignet sind, den Haushaltsausgleich sicherzustellen, etwa Haushaltssperre, Nachtragshaushaltsplan.

§ 32
Sachliche und zeitliche Bindung
+ (1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
+ (2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
+ (3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 14) bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.

§ 33
Abgrenzung der Haushaltsjahre
+ Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, in dem sie entweder fällig werden oder dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

§ 34
Vergabe von Aufträgen
+ Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder sonstige Vergabebedingungen anzuwenden.

§ 35
Stellenbewirtschaftung
(1) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

§ 36
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
+ (1) Forderungen dürfen nur
a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zu § 36:
Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür Zuständigen der kassenführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Mit der Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.

§ 37
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen bleiben unberührt.

§ 38
Vorschüsse, Verwahrgelder
+ (1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur behandelt werden, wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die endgültige Buchung im Haushalt aber noch nicht möglich ist.
+ (2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur behandelt werden, solange die endgültige Buchung im Haushalt noch nicht möglich ist.
+ (3) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sind ebenfalls als Verwahrgelder zu behandeln.

§ 39
Kassenanordnungen
+ (1) Die Kassenanordnungen sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die die Zahlung begründen, sollen beigefügt werden. Kassenanordnungen müssen enthalten:
a) die anordnende Stelle,
b) den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
c) die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,
d) den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,
e) die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
f) ggf. einen Vermerk über die Eintragung in den Vermögens- oder Schuldennachweis,
g) den Zahlungsgrund,
h) die Feststellungsvermerke,
i) das Datum der Anordnung,
j) die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten Person.
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein von der zuständigen Stelle freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
+ (2) Anordnungsberechtigte dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten lauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
+ (3) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushalts darf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. § 30 bleibt unberührt.
(4) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen mit der Annahme von Einnahmen oder der Leistung von Ausgaben beauftragt werden.
(5) Einnahmen dürfen nicht durch Kürzung von Ausgaben und Ausgaben nicht durch Kürzung von Einnahmen angeordnet werden.
(6) Weitere Bestimmungen über die Anordnungsbefugnis sowie über Form und Inhalt von Kassenanordnungen kann die zuständige Stelle erlassen.

Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe b:
Der Betrag ist durch vorangestelltes Zeichen zu sichern oder in Buchstaben zu wiederholen.

Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe h:
Feststellungsvermerke beziehen sich auf:
a) die sachliche Feststellung,
b) die rechnerische Feststellung,
c) die fachtechnische Feststellung.
Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:
- die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
- dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
- dass die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.
Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zu unterrichten.

Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe j:
Mit der Unterschrift wird die Gesamtverantwortung für die Kassenanordnung einschließlich der Bestätigung nach § 39 Abs. 3 übernommen.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zugleich mit einer Unterschriftsprobe zu unterrichten.

Zu § 39 Abs. 2:
Der Grad der Verwandtschaft und Verschwägerung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zu § 39 Abs. 4:
Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanordnungen zugelassen werden. Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
a) Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z.B. Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen Abzüge),
b) Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
c) Geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist).
Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.

§ 40
Haftung
+ Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.

Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung

§ 41
Zahlungen
+ (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.
+ (2) Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer Annahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.
(3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass Auszählungen ohne Anordnung geleistet werden, wenn der Kasse Einzahlungen irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen.

§ 42
Nachweis der Einzahlungen
(Quittungen)
+ Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt wird, der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen.

§ 43
Auszahlungen
+ (1) Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten.
(2) Auszahlungen sind vorrangig bargeldlos zu bewirken.
(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen dürfen nur durch die Kasse erteilt werden.

§ 44
Nachweis der Auszahlungen
(Quittungen)
+ (1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von der empfangsberechtigten Person eine Quittung zu verlangen. Die anordnende Stelle kann für bestimmte Fälle den Nachweis der Auszahlung in anderer Form zulassen.
(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
+ (3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welchen Zahlweg der Betrag ausgezahlt worden ist.
(4) Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungen ist zu bescheinigen.

Zu § 44 Abs. 1:
Auf eine Quittung darf nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Geschenkübergabe bei Einweihungen) verzichtet werden. In diesem Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen; diese Bestätigung ist der Kassenanordnung beizufügen.

§ 45
Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung,)
Belegpflicht
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen.
+ (2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Haushaltsplans. Vorschüsse und Verwahrgelder sind gleichfalls nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.
+ (3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchs abzulegen.
(4) Eine Buchführung über das Vermögen kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

§ 46
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
+ (1) Einzahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
+ (2) Auszahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die empfangsberechtigte Person am Tag der Übergabe,
b) bei bargeldlosen Zahlungen spätestens an dem Tag, an dem die Kasse von der Belastung Kenntnis erhält,
c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrags oder von Einzugsermächtigungen an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 sind mit Zustimmung der zuständigen Stelle möglich.

§ 47
Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben
+ (1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche Buchung vorzunehmen, sofern nicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
+ (2) Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr. Anstelle des Ausdrucks kann die zuständige Stelle eine geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.

§ 48
Führung der Bücher
+ (1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im Einzelnen zu führen sind und in welcher Form, regelt die zuständige Stelle.
+ (2) Die Bücher sind so zu führen, dass
a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
b) Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit ausgeschlossen sind,
c) die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden,
d) die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
+ (3) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und der Einzahler oder Empfänger festzustellen sein.
+ (4) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt.

Zu § 48 Abs. 1:
In der Regel werden zu führen sein:
a) Zum Zeitbuch:
- das Tagesabschlussbuch,
- das Schecküberwachungsbuch,
- das Kontogegenbuch,
- Vorbücher (Hebelisten u. Ä.);
b) zum Sachbuch (einschließlich Verwahr- und Vorschussbuch):
- Vorbücher (Personenkonten, Hebelisten u. Ä.).
Die zuständige Stelle bestimmt auch, ob die Bücher in visuell lesbarer Form oder in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt werden.
Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
1. das angewandte Verfahren von der zuständigen Stelle nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und ggf. gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen der Nr. 1 bis 7 noch gewährleistet sein, dass
1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden
können,
2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
Die Bücher sind gegen Verlust, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.

§ 49
Tagesabschluss
+ (1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist aufgrund der Ergebnisse der Zeitbücher der Kassensollbestand zu ermitteln und mit dem Kassenistbestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisen und schriftlich anzuerkennen. Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist zugelassen und im Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwischentagen auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
+ (2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abschluss zu vermerken. Er ist zunächst als Vorschuss zu buchen. Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. Bleibt der Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag auf den Haushalt zu übernehmen.
+ (3) Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Kann er aufgeklärt werden, darf er der empfangsberechtigten Person nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, ist er im Haushalt zu vereinnahmen.

§ 50
Zwischenabschlüsse
+ Soweit nicht im automatisierten Verfahren gebucht wird, ist in bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu fertigen und die Übereinstimmung untereinander zu prüfen.

§ 51
Abschluss der Bücher
+ Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres sollen nur noch kassenunwirksame Buchungen vorgenommen werden.

§ 52
Jahresrechnung
+ (1) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben für jede Haushaltsstelle nach der Ordnung des Haushaltsplans darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltsplans aufzuführen und die Abweichungen auszuweisen.
+ (2) In der Jahresrechnung sind die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen Summen (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag) nachzuweisen. Enthält das Sachbuch auch das Anordnungssoll, so sind in den Jahresabschluss zusätzlich einzubeziehen:
- die Summe des Anordnungssolls der Einnahmen,
- die Summe des Anordnungssolls der Ausgaben,
- die Summe der Haushaltsreste,
- die Summe der Haushaltsvorgriffe.
Auf dieser Grundlage ist der Soll-Überschuss oder Soll-Fehlbetrag zu ermitteln.
Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so ist der Ist-Abschluss um die Summe der Haushaltsreste und der Haushaltsvorgriffe zu bereinigen (modifizierter Ist-Abschluss).
+ (3) Als Anlagen sind der Jahresrechnung insbesondere beizufügen:
- Sachbücher,
- Belege,
- Nachweis über das Vermögen und die Bürgschaften,
- Nachweis der beim Jahresabschluss bestehenden Kassen- und Haushaltsreste sowie der unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
- Sammelnachweise (soweit solche geführt werden),
- Übersicht über erhebliche Abweichungen vom Haushaltsansatz mit Erläuterungen.

§ 53
Aufbewahrungsfristen
+ (1) Die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen und Sachbücher sind dauernd, sonstige Bücher und die Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tage der Entlastung an.
(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oder anderen Datenträgern erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften gesichert ist.
(3) Die steuerrechtlichen Fristen sowie die Vorschriften über die Akten- und Archivordnung bleiben unberührt.

Abschnitt V
Betriebliches Rechnungswesen

§ 54
Anwendung des Betrieblichen Rechnungswesens
+ (1) Kirchliche Körperschaften sowie ihre Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen können ihr Rechnungswesen betriebswirtschaftlich ausrichten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes zweckmäßig ist.
+ (2) Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, soweit dem kirchliche Regelungen nicht entgegenstehen.
+ (3) Sofern eine kirchliche Körperschaft das betriebliche Rechnungswesen anwendet, ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik nach § 9 Abs. 5 bereitgestellt werden können.

Zu § 54 Abs. 1:
a) Eine gesetzlich vorgeschriebene betriebswirtschaftliche Ausrichtung ist dann gegeben, wenn dies durch die Gliedkirche geregelt ist oder externe gesetzliche Vorschriften bestehen.
b) Art und Umfang des Geschäftsbetriebes sind nach dem Gesamtbild zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere die Vielfalt der Tätigkeiten und Leistungen, die Höhe des Umsatz- oder Bilanzvolumens, die Zahl der Beschäftigten sowie die Organisation des Geschäftsbetriebes (z. B. mehrere Sparten und Zweigstellen).

§ 55
Wirtschaftsplan
+ (1) Für kirchliche Körperschaften sowie ihre Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen, die das betriebliche Rechnungswesen anwenden, ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen und zu beschließen. Der Wirtschaftsplan muss in Form und Gliederung dem Jahresabschluss entsprechen.
+ (2) Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss über die voraussichtliche Entwicklung des Vermögens sowie der Erträge und Aufwendungen geben.
+ (3) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.

§ 56
Jahresabschluss
+ (1) Für den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.
+ (2) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über die Abweichungen zum Wirtschaftsplan beizufügen, wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.

Zu § 56:
Neben dem Jahresabschluss soll ein Lagebericht erstellt werden.

Abschnitt VI
Kasse, Geldverwaltung

§ 57
Aufgaben und Organisation
+ (1) Innerhalb einer Körperschaft hat eine Kasse (Einheitskasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.
(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(3) Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame Kasse gebildet werden.
(4) Kassengeschäfte können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden. Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.
+ (5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
+ (6) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer Kassenanordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel soll der Kassenanordnung beigefügt werden.

§ 58
Kassengeschäfte für Dritte
Die Kasse kann mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden (= fremde Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass diese Kassengeschäfte in die Prüfung der Kasse einbezogen werden.

§ 59
Handvorschüsse, Zahlstellen
(1) Zur Leistung kleinerer Ausgaben können Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen zeitnah abgerechnet werden.
(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Kasse eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und sollen monatlich abrechnen.

§ 60
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kasse
+ (1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt worden ist.
(2) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

§ 61
Geschäftsverteilung der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt, so müssen Buchhaltung und Geldverwaltung von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(2) Die mit der Buchhaltung und die mit der Geldverwaltung betrauten Personen sollen sich regelmäßig nicht vertreten.
(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

§ 62
Verwaltung des Kassenbestandes
+ (1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist wirtschaftlich auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.
(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu verständigen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder größere Zahlungen zu leisten sind.
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch Kassenkredit erforderlich, so ist die zuständige Stelle rechtzeitig zu verständigen.

§ 63
Erledigung von Kassengeschäften durch andere
Bedient sich eine kirchliche Körperschaft zur Erledigung ihrer Kassengeschäfte anderer Stellen (§ 57 Abs. 3 und 4), so muss insbesondere gesichert sein, dass
a) die geltenden Vorschriften beachtet,
b) Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten,
c) den für ihre Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich der Programmierung und des Ablaufs von automatisierten Verfahren gewährt werden und
d) die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten in gleichem Umfang für Schäden eintritt, in dem ihr selbst ein Rückgriffsrecht gegenüber den Verantwortlichen zusteht.

§ 64
Dienstanweisung für die Kasse
+ Weitere Bestimmungen zu Kasse und Geldverwaltung sind in einer Dienstanweisung entsprechend Anlage II zu regeln.

Zu § 64:
Soweit Gliedkirchen die Musterdienstanweisung nicht übernehmen, sind zumindest die dort mit »+« gekennzeichneten Bestimmungen in anderer Weise zu regeln.

Abschnitt VII
Vermögen

§ 65
Vermögen
(1) Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft. Es gliedert sich in Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstiges Zweckvermögen. Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung und -versorgung, die sonstigen Zweckvermögen den Zwecken, denen sie gewidmet sind.
+ (2) Das Vermögen ist in seinem Bestand bzw. in seinem realen Wert zu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seiner Nutzung der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient; es ist wirtschaftlich zu verwalten und darf nur zu seinem realen Wert veräußert werden.
+ (3) Der Wert soll bei Gegenständen des Anlagevermögens durch Abschreibungen erhalten werden; diese sind, soweit sie im laufenden Haushalt für diesen Zweck nicht benötigt werden, der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
+ (4) Der Kapitalgrundstock soll um den Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Gleiches gilt für die Rücklagen, es sei denn, eine Erhöhung ist nach der Art der Rücklage nicht erforderlich.
(5) Geldmittel, die nicht als Kassenbestand auf laufenden Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, sollen höherverzinslich angelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anlage sicher ist und die Mittel bei Bedarf verfügbar sind.

Zu § 65 Abs. 3:
Für die in der Vergangenheit unterlassenen Instandhaltungen sollen Zuführungen zu Rückstellungen vorgenommen werden.

Zu § 65 Abs. 4:
Rücklagen, deren Erträgnisse in der Regel nicht zu kapitalisieren sind, sind z. B.:
- Betriebsmittelrücklage
- Ausgleichsrücklage
- Tilgungsrücklage
- Bürgschaftssicherungsrücklage

§ 66
Bewirtschaftung des Vermögens
+ (1) Grundstücke sollen nur veräußert oder belastet werden, wenn dies notwendig oder von erheblichem Nutzen ist.
(2) Es ist darüber zu wachen, dass die Grundstücke in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt wird. Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
(3) Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen erfolgen, ist er Dritten gegen Entgelt zu überlassen.
+ (4) Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig.
+ (5) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden. wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was dem Auftrag der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille der oder des Zuwendenden.
+ (6) Für Stiftungen gilt Absatz 5 entsprechend. Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Bei rechtsfähigen Stiftungen gilt das kirchliche oder staatliche Stiftungsrecht.
+ (7) Die Bestände der Rücklagen und Rückstellungen sind sicher und ertragbringend anzulegen. Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.

§ 67
Vermögensgliederung
+ (1) Das Vermögen umfasst:
a) auf der Aktivseite (Mittelverwendung):
- Anlagevermögen,
- Forderungen aus Geldanlagen und
- sonstige Forderungen;
b) auf der Passivseite (Mittelherkunft):
- Kapitalgrundstock,
- Rücklagen,
- Vermögensbindungen,
- Schulden und
- Rückstellungen.
+ (2) Über das Vermögen ist ein geeigneter Nachweis zu führen.

Zu § 67 Abs. 1:
Zum Vermögen gehören nicht bewegliche Sachen mit einem Wert von unter 1000 €

Zu 67 Abs. 2:
Für die Darstellung des Vermögens ist die Anlage III maßgeblich.

§ 68
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
+ Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.

§ 69
Rücklagen
(1) Rücklagen dienen:
a) der Sicherung der Haushaltswirtschaft,
b) der Erhaltung des Anlagevermögens,
c) der Deckung des Investitionsbedarfs oder
d) sonstigen Zwecken.
(2) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
(3) Rücklagen, die aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet wurden, dürfen nur soweit für einen anderen Zweck verwendet werden, wie der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

Zu § 69:
Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen sind über den Haushalt abzuwickeln.

§ 70
Betriebsmittelrücklage
+ (1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(3) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.

Zu § 70:
Besteht für mehrere Körperschaften eine Kassengemeinschaft, so soll eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet werden.
Die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage und deren Wiederzuführung ist bei Verwahrgeldern zu buchen, bei Verbundrechnung auch im Vermögen.

§ 71
Ausgleichsrücklage
+ (1) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(2) Die Ausgleichsrücklage ist bis zu einem Drittel, mindestens mit einem Zehntel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.

Zu § 71:
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bedarf grundsätzlich der Veranschlagung im Haushaltsplan.

§ 72
Tilgungsrücklage
+ Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.

§ 73
Bürgschaftssicherungsrücklage
+ Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe anzusammeln.

§ 74
Substanzerhaltungsrücklage
+ In die Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich die Abschreibungen gemäß § 65 Abs. 3 eingestellt werden.

§ 75
Rückstellungen
+ Rückstellungen dienen der Deckung von Verpflichtungen und sollen in ausreichender Höhe gebildet werden.

Zu § 75:
Rückstellungen decken Verpflichtungen ab, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind. Sie sind insbesondere für Versorgungs- und Clearingverpflichtungen zu bilden.

Abschnitt VIII
Prüfung und Entlastung

§ 76
Ziel und Inhalt der Prüfung
(1) Ziel der Prüfung ist, die kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.
(2) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,
a) ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,
b) ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.

§ 77
Kassenprüfungen
+ (1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch Kassenprüfungen festgestellt, von denen jährlich mindestens eine unvermutet durchzuführen ist.
+ (2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen, soweit nicht im automatisierten Verfahren gebucht wird,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) die Anlagebestände des Vermögens mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmen,
e) die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden und
g) im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
+ (3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Das Nähere über Kassenaufsicht und Kassenprüfung regelt die zuständige Stelle.

§ 78
Rechnungsprüfungen
+ (1) Die ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Vermögensverwaltung ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.
+ (2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
a) beim Vollzug des Haushaltsplans und in der Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren wurde,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde,
e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und
f) das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.

Zu § 78:
Soweit vorhanden, gelten die gliedkirchlichen Regelungen über die Rechnungsprüfung.
Der Prüfungsbericht soll der geprüften Institution und der für die Entlastung zuständigen Stelle zugeleitet werden. Ist die Kassenführung einem Dritten übertragen (Rentamt u. Ä.), so soll auch diesem ein Exemplar des Prüfungsberichts zugeleitet werden. Mit der Rechnungsprüfung soll in der Regel eine Kassenprüfung verbunden werden, es sei denn, die Kassengeschäfte sind nach § 57 Abs. 3 und 4 einer anderen Stelle übertragen.

§ 79
Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
+ (1) Neben den Kassen- und Jahresrechnungen können Organisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Stellen geprüft werden. Diese Prüfungen können mit der Rechnungsprüfung verbunden werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 80
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
+ (1) Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen nach § 7 sollen neben den Prüfungen nach §§ 77 bis 79 regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden. Sie beziehen sich insbesondere auf
a) die Vermögenslage,
b) die Ertragslage und
c) die Wirtschaftlichkeit.
+ (2) § 78 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 81
Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche
Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten Kirche (§ 22) kann die zuständige Prüfungsstelle prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden.

§ 82
Unabhängigkeit der Prüfung
+ (1) Für die Prüfungen nach den §§ 78 bis 81 sind unabhängige Prüfungsstellen zuständig.
+ (2) Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Prüfenden von der zu prüfenden Stelle ist zu gewährleisten.

§ 83
Entlastung
+ (1) Ergeben die Prüfungen keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
+ (2) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist.

Zu § 83 Abs. 2:
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Entlastung bestimmt sich nach gliedkirchlichem Recht.

Abschnitt IX
Schlussbestimmungen

§ 84
Begriffsbestimmungen
+ Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Abschnitt:
Untergliederung eines Einzelplanes.
2. Aktiva:
Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie das Vermögen (Passiva) im Einzelnen eingesetzt ist (Mittelverwendung).
3. Allgemeine Anordnung:
Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 39 Abs. 4.
4. Anlagevermögen:
Die Teile des Vermögens, die der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:
a) unbewegliche Sachen (Grundstücke),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen Zusammenschlüssen,
e) das in Sondervermögen eingebrachte Eigenkapital.
5. Ansprüche an die Haushaltswirtschaft:
Summe aller aufgenommenen Darlehen, deren Tilgung über den Haushalt aufgebracht wird, sowie Summe der unterlassenen Instandhaltungen, die noch über den Haushalt zu finanzieren sind.
6. Außerplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
7. Buchungsplan:
Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik. Er ist aufzustellen, wenn Haushaltsplan oder Haushaltsbuch von dieser Ordnung abweichen.
8. Budgetrücklage:
Mittel, die von den bewirtschaftenden Stellen im Rahmen der Haushaltsbestimmungen (Haushaltsgesetz, Haushaltsbeschluss) angesammelt wurden und ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen.
9. Daueranordnung:
Kassenanordnung für wiederkehrende Zahlungen, die für ein Haushaltsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
10. Deckungsfähigkeit:
a) echte Deckungsfähigkeit
Minderausgaben bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
b) unechte Deckungsfähigkeit
Mehreinnahmen bei einer Haushaltsstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen verwendet werden.
11. Deckungsreserve (Verstärkungsmittel):
Haushaltsansätze im Einzelplan 9 zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben im gesamten Haushalt.
12. Durchlaufende Gelder:
Beträge, die für Dritte vereinnahmt und verausgabt werden.
13. Einheitskasse:
Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst werden.
14. Einzelanordnung:
Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Haushaltsjahres.
15. Einzelplan:
Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung der von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.
16. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).
17. Fehlbetrag (Haushaltsrechnung):
Ist-Fehlbetrag:
Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die Ist-Einnahmen;
Soll-Fehlbetrag:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.
18. Forderungen aus Geldanlagen:
Geldanlagen bei Geldinstituten wie Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) Fondsanteile usw. sowie Darlehensforderungen gegenüber Dritten.
19. Gesamtplan:
Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushaltsplans.
20. Gliederung:
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Funktionen entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.
21. Gruppierung:
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.
22. Handvorschüsse:
Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
23. Haushaltsbuch:
Ein nach strukturellen oder organisatorischen Vorgaben abweichend von den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen geordneter Haushalt.
24. Haushaltsquerschnitt:
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Funktionen (Gliederung) und Arten (Gruppierung).
25. Haushaltsreste:
In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Einnahme- oder Ausgabemittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz und Rechnungsergebnis.
26. Haushaltsstelle:
Eine Haushaltsstelle umfasst die Gliederungs- und Gruppierungsnummer. Die Haushaltsstelle kann um Objektziffern und Unterkonten erweitert werden. Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer voranzustellen.
27. Haushaltsvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
28. Haushaltsvorgriffe:
Überplanmäßige und/oder außerplanmäßige Ausgaben, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt werden.
29. Innere Darlehen:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen, Rückstellungen oder Sondervermögen anstelle einer Kreditaufnahme.
30. Innere Verrechnungen:
Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in Einnahme und Ausgabe ausgleichen.
31. Investitionen:
Ausgaben, die das Anlagevermögen verändern.
32. Ist-Ausgaben:
Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.
33. Ist-Einnahmen:
Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.
34. Kapitalgrundstock:
Nachweis des Eigenkapitals (Passiva) in der Vermögensrechnung/-bilanz. Bei der Vermögensrechnung entspricht die Höhe des Kapitalgrundstockes dem Wert des Anlagevermögens (Mittelherkunft).
35. Kassenanordnungen:
Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Umbuchungen vorzunehmen und bei den angegebenen Haushaltsstellen zu buchen.
36. Kassenkredite:
Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des Kassenbestandes.
37. Kassenreste:
Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind.
38. Kredite:
Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Kapital.
39. Nachtragshaushaltsplan:
Änderung des Haushaltsplans im Laufe des Haushaltsjahres nach den Vorschriften dieser Ordnung.
40. Niederschlagung:
Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
41. Passiva:
Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie sich das Vermögen im Einzelnen zusammensetzt (Mittelherkunft).
42. Rücklagen:
Kapital, das für bestimmte Verwendungszwecke aus der Haushaltswirtschaft zurückgelegt wurde.
43. Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert):
Kapital, das zur Deckung von Verpflichtungen dient, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind (zum Beispiel Pensionsrückstellungen, Clearing).
44. Sammelanordnung:
Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Haushaltsjahres.
45. Sammelnachweis:
Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zum Haushaltsplan. Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.
46. Schulden:
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen.
47. Soll-Ausgaben:
Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zu leistenden Ausgaben.
48. Soll-Einnahmen:
Die aufgrund von Annahmeanordnungen zu erhebenden Einnahmen.
49. Sonderkassen:
Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
50. Sondervermögen:
Vermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben aus dem Vermögen der Körperschaft abgesondert sind.
51. Treuhandvermögen:
Kapital, das für Dritte verwaltet wird.
52. Überschuss:
Ist-Überschuss:
Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als die Ist-Ausgaben;
Soll-Überschuss:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Einnahmen höher sind als die Soll-Ausgaben.
53. Überplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der Haushaltsreste übersteigen.
54. Unterabschnitt:
Untergliederung eines Abschnitts.
55. Vermögensbilanz:
Nachweis der Vermögensteile im betrieblichen Rechnungswesen.
56. Vermögensrechnung:
Nachweis der Vermögensteile im kameralen Rechnungswesen.
57. Verfügungsmittel:
Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
58. Verstärkungsmittel:
Siehe Deckungsreserve.
59. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder).
60. Vorschüsse:
Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist.
61. Wirtschaftsplan:
Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen.
62. Zahlstellen:
Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
63. Zuwendungen:
a) Zuweisungen
Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereiches.
b) Zuschüsse
Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich.
64. Zweckgebundene Einnahmen:
Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
65. Zweckvermögen:
Vermögensteile der Körperschaft, die bestimmten Zwecken gewidmet sind.

Anlage I
Gewährung von Zuwendungen nach § 22
1. Begriff der Zuwendung
1.1 Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
1.2 Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen Bereich und Zuschüsse an Dritte.
1.3 Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge.

2. Zuwendungsarten
Gefördert werden:
- Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen),
- Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßig veranschlagter
Ausgaben).

3. Bewilligungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die beantragende Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat und der Zuwendungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen.
3.2 Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.3 Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Die bewilligende Stelle kann Antragsvordrucke vorschreiben.
3.4 Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die
Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Überblick über den Umfang, die Finanzierung und die Folgekosten der Maßnahme,
- Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eine Zuwendung beantragt
wird.
3.5 Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
- bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan ggf. einschließlich Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
- bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich
Stellenplan.
3.6 Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Bewilligung setzt die Zustimmung der geförderten Stelle voraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre Prüfungsorgane die zweckentsprechende Verwendung - im Falle einer institutionellen Förderung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung - prüfen kann.
3.7 Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die Prüfung des Antrags ergibt, dass die vorgenannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen (z. B. Katastrophenhilfe) kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.
3.8 Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden.

4 Bewilligungsbedingungen
4.1 Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwandt werden.
4.2 Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser gestellt werden als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bewilligenden Stelle.
4.3 Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
4.4 Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der bewilligenden Stelle verwendet werden.
4.5 Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis zu erbringen (zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht). Die bewilligende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis vorschreiben.
4.6 Bei institutioneller Förderung kann auf einen besonderen Verwendungsnachweis verzichtet werden, wenn die Haushalts- und Wirtschaftsführung der geförderten Stelle ohnehin der Prüfung durch das Prüfungsorgan der bewilligenden Stelle unterliegt.
4.7 Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende Stelle.

5. Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
5.1 Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe als begonnen.
5.2 Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des geltenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten.
5.3 Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme gebeten wird.

6. Bewilligung
6.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der Auflage bewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennt.
6.2 Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die geförderte Stelle die Zuwendung zu Unrecht erlangt hat.

7. Auszahlung und Prüfung
7.1 Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
7.2 Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
7.3 Der Verwendungsnachweis ist dahingehend zu prüfen, ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind.

Anlage II
Musterdienstanweisung für die Kasse nach § 64

Anmerkung:
Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der folgenden Anlage sind die mit einer Reihe von Punkten gekennzeichneten Textstellen durch entsprechende Regelungen zu ergänzen.

I - Organisation
1. Dienst- und Fachaufsicht
1.1 Die Dienstaufsicht über die Kassenleitung führt .......
+ 1.2 Die zuständige Stelle überträgt der Kassenleitung die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse und der für die Kassenaufsicht bestellten Person die Fachaufsicht über die Kasse.

2. Zahlstellen
+ 2.1 Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der für die Kassenaufsicht bestellten Person.
2.2 Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die hierfür von der Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungen im Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.

3. Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung in der Kasse ist wie folgt geregelt: ..........

II - Kassenleitung und Kassenpersonal

4. Kassenleitung
+ 4.1 Die Kassenleitung ist für die ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
4.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 Buchst. e) und f) dieser Dienstanweisung setzt die Kassenleitung die für die Kassenaufsicht bestellte Person über die Gegebenheiten in Kenntnis.

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse sind insbesondere verpflichtet,
a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheit der Kasse und des Kassenbestandes zu achten,
b) die Datenerfassung unverzüglich vorzunehmen,
c) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig zu erheben oder zu leisten,
d) für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder und Vorschüsse zu sorgen,
e) die Kassenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
f) Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.
5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse dürfen nicht
a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in Kassenbehältern aufbewahren,
b) ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmittel oder Wertgegenstände außerhalb der Kassenräume annehmen,
c) auf ihren Jahresurlaub verzichten. Sie haben mindestens die Hälfte des Urlaubs
zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten.
+ 5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur von den hierfür Beauftragten entgegengenommen werden.

III - Geschäftsgang

6. Kassenstunden
Die Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt festgesetzt: ..........
Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.

7. Eingänge
+ 7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr Sendungen an die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.
7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kasse zu öffnen und zu prüfen.

8. Schriftverkehr
Die Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung ..........

9 Kassenübergabe
+ 9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine Kassenbestandsaufnahme und möglichst eine Kassenprüfung vorzunehmen.
+ 9.2 Bei der Kassenübergabe hat die für die Kassenaufsicht zuständige Person mitzuwirken.
+ 9.3 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.

IV - Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
+ l0.1 Über die Einrichtung und Bezeichnung der Konten entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der für den Haushalt zuständigen Stelle.
10.2 Es werden folgende Konten geführt: ..........

11. Geldanlagen
Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden Haushaltsrechnung und für die Anlage des Kassenbestandes ist die Kassenleitung verantwortlich. Für die übrigen Geldanlagen werden die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt: ..........

12. Verfügungsberechtigung
+ 12.1 Überweisungsaufträge und Schecks sind von zwei Personen zu unterzeichnen. Berechtigt sind: ..........
+ l2.2 Wird der Überweisungsverkehr im automatisierten Verfahren unmittelbar durch Datenträgeraustausch vorgenommen, haben die Verfügungsberechtigten die Zahlungsliste unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb der Rückruffrist zu unterschreiben.
+ l2.3 Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über ein Konto der kassenführenden Stelle zulässig sind.

13. Zahlungsverkehr
+ l3.1 Zahlungen sind möglichst im automatisierten Überweisungsverfahren zu bewirken.
+ l3.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Person übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
13.3 Aufrechnungen, Verrechnungen und Umbuchungen sind durch Vermerke zu bescheinigen und durch die Gegenbuchung zu belegen.
13.4 Die Annahme und Behandlung von Schecks der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist wie folgt geregelt: ..........
+ 13.5 Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen oder anzunehmen.

14. Barkasse
+ 14.1 Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu halten. Er darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
+ 14.2 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu überzeugen, dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.

15. Kassenanordnungen
15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf formelle Richtigkeit zu prüfen.
15.2 Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der Erfassung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in den Fällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfängernummern eingetragen sind, die empfangsberechtigten Personen mit den in der Empfängerbestandsliste gespeicherten Namen übereinstimmen. Die Bankverbindungen sind stichprobenweise anhand der den Anordnungen beigefügten Unterlagen zu prüfen. Die Empfängerbestandsliste ist laufend zu pflegen.

16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung
+ 16.1 Für die Überwachung der Fälligkeitstermine der angewiesenen Beträge sind verantwortlich: ..........
16.2 Ist ein Betrag zum Fälligkeitstermin noch nicht eingegangen, so ist der zahlungspflichtigen Person eine Zahlungserinnerung mit einer Zahlungsfrist von zehn Werktagen zuzusenden. Weist die Anordnung keinen Fälligkeitstermin auf, so wird die Zahlungserinnerung vier Wochen nach Eingang der Anordnung in der Kasse erteilt.
16.3 Erfolgt innerhalb der erneuten Zahlungsfrist nach Ziffer 16.2 kein Zahlungseingang, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen. Von Mahnungen wird bei Beträgen unter .......... € abgesehen, es sei denn, dass die anordnende Stelle eine Mahnung aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich hält.
16.4 Geht der Betrag nach einer erneuten Frist von zehn Werktagen nicht bei der Kasse ein, so ist der Vorgang (Kassenanordnung und Durchschriften der Zahlungserinnerung und der Mahnung) der anordnenden Stelle zur Entscheidung zu übergeben. Das gerichtliche Mahnverfahren bzw. Verwaltungszwangsverfahren wird eingeleitet von ..........

17. Quittungen
+ Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgt geregelt: .......... (z. B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum, Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel).

V - Kassensicherheit
18. Realisation der Kassensicherheit
18.1 Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit verantwortlich.
18.2 Bei der Realisation der Kassensicherheit sind die jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse bzw. Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Zugangsberechtigung zu den einzelnen Bereichen der EDV-Programme ist zu regeln und über das EDV-Programm zu steuern.

19. Schlüssel
19.1 Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt: .......... (z.B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel, Dienstschlüssel, Duplikatschlüssel)
19.2 Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung unverzüglich anzuzeigen. Die Kassenleitung regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle das Weitere und setzt die mit der Kassenaufsicht betraute Person in Kenntnis.

20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
+ 20.1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige Urkunden über Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem geeigneten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erledigung der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließbaren Behälter von den mit den Kassiergeschäften betrauten Personen zur Verfügung zu halten sind. Dieser Behälter ist möglichst nur während des einzelnen Zahlungsvorganges geöffnet zu halten.
20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden, Wertgegenstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unter Verschluss zu halten.
+ 20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum Bestand der Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Beständen der Kasse aufbewahrt werden.
20.4 Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Gegenstände ist ein Nachweis zu führen.

21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
21.1 Bücher nach § 48 sind gesichert aufzubewahren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
+ 21.2 Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur den mit Prüfungen Beauftragten ausgehändigt werden. Anderen Personen ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt in den Kassenräumen nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse gegenüber der Kassenleitung nachgewiesen wird.

22. Geldbeförderung
Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
a) Beträge von mehr als .......... € sind von zwei Personen zu befördern.
b) Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des gegen Beraubung versicherten Wertes nicht übersteigen.

VI - Buchführung und Belege
23. Buchführung
+ 23.1 Buchungsrückstände von mehr als .......... Arbeitstagen sowie Kassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei Arbeitstagen aufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der mit der Kassenaufsicht beauftragten Person anzuzeigen.
+ 23.2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. öffentliche Abgaben) kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen, sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem Konto wieder gutschreibt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug widersprochen wird.

24. Nebenbücher
24.1 Zur Abstimmung der Kassenbestände wird für jeden Zahlweg (außer Verrechnungszahlwegen) ein Kontogegenbuch geführt. Ist die Abstimmung anhand von Kontogegenbüchern nicht sinnvoll durchzuführen, so sind Kontoüberwachungslisten in geeigneter Form zu führen.
+ 24.2 Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.

25. Erfassungsunterlagen
+ 25.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden.
+ 25.2 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit der Buchhaltung betrauten Person unterzeichnet werden. Kasseninterne Buchungsbelege für
a) die Abwicklung von lrrläufern oder
b) die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen an die Berechtigten
sind zusätzlich von der Kassenleitung gegenzuzeichnen.

26. Abstimmung
26.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten von zwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und der Erfassungsprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
26.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt vor dem Tagesabschluss.
26.3 Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person hat diese regelmäßig abzustimmen und abzuschließen. Die Abschlüsse sind der Kassenleitung zur Gegenzeichnung vorzulegen.

27. Abschlüsse
+ Nach jedem Zeitbuchausdruck ist ein endgültiger Tagesabschluss auf der Basis der Kassenabstimmung nach Ziffer 26.2 durchzuführen. Unstimmigkeiten sind der mit der Kassenaufsicht betrauten Person mitzuteilen.

28. Ordnen der Belege
Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches aufzubewahren. Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei der ersten Stelle einzuordnen. Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

VII - Schlussbestimmungen
29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
29.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte können in besonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisung angehängt werden.
+ 29.2 Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere für kleinere Kassen, sind zulässig. Das Nähere regelt die zuständige Stelle.

30. In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt am .......... in Kraft.

Anlage III

Erfassung, Bewertung und Nachweis des Vermögens nach § 67 Abs. 2
1. Nachweis des Vermögens
1.1 Vermögensrechnung
Im kameralistischen Rechnungswesen ist das Vermögen nach der folgenden Gliederung in einer Vermögensrechnung nachzuweisen:

Aktiva
0 Anlagevermögen
01 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
011 Unbebaute Grundstücke einschließlich Erbbaugrundstücke
012 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschließlich Weinberge
013 Grünflächen
014 Bebaute Grundstücke
0141 - Grund und Boden
0142 - Gebäude
015 Straßen, Wege, Plätze
019 Grundstücksgleiche Rechte

02 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
wie 01, wenn nach veräußerbaren und nicht veräußerbaren Anlagen unterschieden wird

03 Sachanlagen, bewegliche Sachen
031 Technische Anlagen
032 Maschinen und Geräte
033 Fahrzeuge
034 Einrichtung, Ausstattung
035 Kunstwerke, Bilder
039 Immaterielle Vermögensgegenstände

04 Sachanlagen, bewegliche Sachen
wie 03, wenn nach veräußerbaren und nicht veräußerbaren Anlagen unterschieden wird

05 Finanzanlagen
051 Geldanlagen vom Kapitalgrundstock

1 Forderungen aus Geldanlagen
11 Geldanlagen bei Banken (Sparb. usw.)
13 Geldanlagen bei Bausparkassen
14 Wertpapiere
141 Aktien
142 Rentenpapiere
143 Fonds
17 Darlehensforderungen
171 Arbeitgeberdarlehen
172 Darlehen an kirchlichen Bereich
179 Sonstige Darlehen
18 Beteiligungen

2 Ansprüche an die zukünftige Haushaltswirtschaft
21 Innere Darlehen
22 Fremddarlehen
29 Rückstellungen, soweit nicht finanziert

3 Abwicklungstechnische Posten
(Rechnungsabgrenzung)
39 Anteil des Vermögenssachbuches am Gesamtkassenbestand (Ist-Mehreinnahmen)

Passiva
4 Deckungskapital (Eigenkapital)
41 Kapitalgrundstock

5 Rücklagen
51 Budgetrücklagen
52 Betriebsmittelrücklage
53 Ausgleichsrücklage
55 Tilgungsrücklage
56 Bürgschaftssicherungsrücklage
57 Substanzerhaltungsrücklage
59 Rücklagen für sonstige Zwecke

6 Vermögensbindungen
61 Beteiligungen
62 Vermögen der Haushaltswirtschaft (Deckungskapital für Darlehensforderungen)
63 Sondervermögen
64 Treuhandvermögen
65 Geldvermögensanlagen im kirchlichen Bereich

7 Schulden/Fremdkapital
71 Kredite aus dem kirchlichen Bereich
72 Kredite aus dem Kapitalmarkt

8 Rückstellungen
81 Finanzierte Rückstellungen
811 Rückstellungen für Versorgung
812 Rückstellungen Clearing
813 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
82 Nicht finanzierte Rückstellungen
823 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

9 Abwicklungstechnische Posten
(Rechnungsabgrenzung)
91 Kassenkredit
99 Anteil des Vermögenssachbuches am Gesamtkassenbestand (Ist-Mehrausgaben)

In der Vermögensrechnung sind jeweils zu Deckungskreisen zusammengefasst: 0 zu 4
1 zu 5, 6 und 81
2 zu 7 und 82
1.2 Vermögensbilanz
Im betrieblichen Rechnungswesen ist das Vermögen nach der folgenden Gliederung in einer Vermögensbilanz nachzuweisen:

Aktiva
I. Anlagevermögen

A 1 Sachanlagen
1. Unbewegliche Sachen
1.1 Unbebaute Grundstücke einschließlich Erbbaugrundstücke
1.2 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
einschließlich Weinberge
1.3 Grünflächen
1.4 Bebaute Grundstücke mit:
1.4.1 Grund und Boden
1.4.2 Gebäude
1.5 Straßen, Wege, Plätze
1.9 Grundstücksgleiche Rechte

2. Bewegliche Sachen
2.1 Technische Anlagen
2.2 Maschinen und Geräte
2.3 Fahrzeuge
2.4 Einrichtung, Ausstattung
2.5 Kunstwerke, Bilder

3 Immaterielle Vermögensgegenstände

A 2 Sachanlagen
wie A 1, wenn nach veräußerbaren und nicht veräußerbaren Anlagen unterschieden wird

B Finanzanlagen
1. Längerfristige Geldanlagen (Wertpapiere)
2. Beteiligungen
3. Längerfristige Forderungen
3.1 Arbeitgeberdarlehen
3.2 Darlehen an kirchlichen Bereich
3.3 Innere Darlehen
3.4 Sonstige Darlehen
4. Sonstige geldwerte Forderungen

II. Umlaufvermögen

A Forderungen
1. Kurzfristige Forderungen
2. Forderungen aus Leistungen
3. Sonstige Forderungen

B Liquide Mittel
1. Barkasse
2. Giro
3. Festgelder
4. Sonstiges

C Sonstige Umlaufvermögen
1. Vorräte
2. Sonstiges

III. Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva
IV. Deckungsmittel (Eigenkapital)

A Kapitalvermögen/Grundstock

B Rücklagen
1. Budgetrücklage
2. Betriebsmittelrücklage
3. Ausgleichsrücklage
4. Tilgungsrücklage
5. Bürgschaftssicherungsrücklage
6. Substanzerhaltungsrücklage
7. Rücklagen für sonstige Zwecke

C Vortrag Überschuss/Fehlbetrag

V. Sonderposten

A Sonstige Vermögensbindungen
1. Sondervermögen
2. Treuhandvermögen
3. Geldvermögensanlagen aus dem kirchlichen Bereich

B Sonderposten für Investitionszuweisungen

VI. Fremdkapital/Schulden

A Geldschulden
1. Aus dem kirchlichen Bereich:
1.1 Kurzfristige Kredite
1.2 Langfristige Kredite
2. Vom Geldmarkt:
2.1 Kurzfristige Kredite
2.2 Langfristige Kredite

B Verbindlichkeiten
1. aus Lieferungen und Leistungen
2. Sonstige Verbindlichkeiten

C Rückstellungen
1. für Versorgung
2. für unterlassene Instandhaltungen
3. für anstehende Großreparaturen
4. für Clearing


VII. Rechnungsabgrenzungsposten


2. Erfassung und Bewertung des Vermögens
Die Erfassung und Bewertung des Vermögens ist entsprechend der folgenden Tabelle vorzunehmen:

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung
Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung
011 I.A 1.1 Unbebaute Grundstücke einschließlich Erbbaugrundstücke
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

012 I.A 1.2 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschließlich Weinberge Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

013 I.A 1.3 Grünflächen Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

0141 I.A 1.4.1 Bebaute Grundstücke (Grund und Boden)
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

0142 I.A 1.4.2 Bebaute Grundstücke (Gebäude)
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert, Ertragswert, Sachwert, Erinnerungswert (Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude)
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten, Erinnerungswert
Fortschreibung: 1-2 % Abschreibung

015 I.A 1.5 Straßen, Wege, Plätze
Art: summarisch
Erstmalig: Erinnerungswert
Neuzugang: Erinnerungswert
Fortschreibung: entfällt

019 I.A 1.9 Grundstücksgleiche Rechte
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Verkehrswert
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

031 I.A 2.1 Technische Anlagen
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibungszeitraum nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

032 I.A 2.2 Maschinen und Geräte
Art: einzeln, summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

033 I.A 2.3 Fahrzeuge
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

034 I.A 2.4 Einrichtung, Ausstattung
Art: summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

035 I.A 2.5 Kunstwerke, Bilder
Art: einzeln
Erstmalig: Versicherungswert
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: entfällt

039 I. A 3 Immaterielle Vermögensgegenstände
Art: einzeln, summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer

051 - Geldanlagen vom Kapitalgrundstock
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt

11 - Geldanlagen bei Banken
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt

13 - Geldanlagen bei Bausparkassen
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt

14 - Wertpapiere
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

17 - Darlehensforderungen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung

18 - Beteiligungen
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: ggf. außerordentliche Abschreibung

21 - Innere Darlehen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung

22 - Fremddarlehen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung

29 - Rückstellungen, soweit nicht finanziert
Art: einzeln
Erstmalig: Bedarfssumme
Neuzugang: Bedarfssumme
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu klären

- II.A Forderungen
Art: einzeln
Erstmalig: Nominalbetrag, zweifelhafte Forderungen besonders ausweisen
Neuzugang: Nominalbetrag, zweifelhafte Forderungen besonders ausweisen
Fortschreibung: uneinbringliche/erlassene Forderungen abschreiben/wertberichtigen

- II.B Liquide Mittel
Art: einzeln
Erstmalig: Kassenbestand
Neuzugang: entfällt
Fortschreibung: Veränderung des Kassenbestandes

- II.C Sonstige Umlaufvermögen
Art: summarisch
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: nach Bestandsaufnahme


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_5> Rechtsverordnung über die Anwendung der Grundlagen zur Haushaltsystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen der EKD in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Haushaltsystematikverordnung - HhSV -)

Vom 06. Juni 1995 (ABl. 1995 A 103)


4050(4)201

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet auf Grund von § 32 Abs. 3 Abschnitt I Nr. 1 und 2 der Kirchenverfassung Folgendes:

§ 1
EKD-Haushaltsystematik

(1) Die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke sowie alle anderen kirchlichen Körperschaften und Dienststellen aller Art und Rechtsform, die im Rechtsträgerverzeichnis der Landeskirche aufgeführt sind haben bei der Aufstellung ihres Haushaltplanes sowie für die Rechnungsführung und Rechnungslegung erstmalig für das Haushaltjahr 1996 die EKD-Haushaltsystematik zugrunde zu legen.
(2) Das Bezirkskirchenamt kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag für Kirchgemeinden eine auf maximal zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung zur vorübergehenden Weiterverwendung der bisher benutzten Systematik erteilen.

§ 2
In-Kraft-Treten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen der Kassen- und Rechnungsordnung treten außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (20.05.2005, CC)
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<4_5> Kirchengesetz über das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchliche Haushaltordnung – KHO –)
Vom 11. April 2005 (ABl. 2005 A 53)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

<Die einzelnen Vorschriften der Ausführungsverordnung zur KHO sind zum besseren Verständnis nachfolgend eingearbeitet und der jeweiligen Norm der KHO beigefügt. Die Anlagen sind aus technischen Gründen nicht eingearbeitet. Hierzu wird auch auf die entsprechenden Seiten A 171 bis A 179 im Amtsblatt vom 15. November 2005 verwiesen (Kopiervorlagen).>

Reg.-Nr. 4050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der Haushaltplanung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Zweck des Haushaltplanes
§ 3 Geltungsdauer
§ 4 Wirkungen des Haushaltplanes
§ 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 6 Finanzplanung
§ 7 Ausgleich des Haushaltplanes, Gesamtdeckung
§ 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
§ 9 Verwaltungs- und Vermögensteil
§ 10 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
§ 11 Deckungsfähigkeit
§ 12 Zweckbindung von Einnahmen
§ 13 Übertragbarkeit
§ 14 Budgetierung
§ 15 Sperrvermerk
§ 16 Kreditaufnahme
§ 17 Bürgschaften
§ 18 Baumaßnahmen
§ 19 Verwendungsnachweis für Zuwendungen
§ 20 Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
§ 21 Überschuss, Fehlbetrag
§ 22 Haushaltpläne für Werke und Einrichtungen
§ 23 Verabschiedung des Haushaltplanes (Haushaltgesetz/Haushaltbeschluss)
§ 24 Anlagen zum Haushaltplan
§ 25 Nachtragshaushaltplan

Abschnitt II Ausführung des Haushaltplanes
§ 26 Ausführung des Haushaltplanes
§ 27 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 28 Ausgaben für Investitionen
§ 29 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 30 Sicherung des Haushaltausgleichs
§ 31 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 32 Abgrenzung der Haushaltjahre
§ 33 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 35 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 36 Kassenanordnungen
§ 37 Haftung

Abschnitt III Betriebliches Rechnungswesen
§ 38 Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens
§ 39 Wirtschaftsplan
§ 40 Jahresabschluss

Abschnitt IV Kassen- und Rechnungswesen
§ 41 Aufgaben und Organisation
§ 42 Dienstanweisung für die Kasse
§ 43 Kassengeschäfte für Dritte
§ 44 Handvorschüsse, Zahlstellen
§ 45 Mitarbeiter in der Kasse
§ 46 Geschäftsverteilung in der Kasse
§ 47 Verwaltung des Kassenbestandes
§ 48 Zahlungen
§ 49 Nachweis der Einzahlungen (Einzahlungsquittungen)
§ 50 Auszahlungen
§ 51 Nachweis der Auszahlungen (Auszahlungsquittungen)
§ 52 Zeitbuchung, Sachbuchung, Belegpflicht
§ 53 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
§ 54 Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben
§ 55 Vermögensbuchführung
§ 56 Führung der Bücher
§ 57 Eröffnung der Bücher
§ 58 Tagesabschluss
§ 59 Zwischenabschlüsse
§ 60 Abschluss der Bücher
§ 61 Jahresrechnung
§ 62 Aufbewahrungsfristen

Abschnitt V Prüfungswesen
§ 63 Kassenprüfungen
§ 64 Verwaltung mehrerer Kassen
§ 65 Inhalt der Rechnungsprüfung
§ 66 Zuständigkeit für die Rechnungsprüfung
§ 67 Entlastung bei Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt
§ 68 Übersicht, Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 69 Betriebswirtschaftliche Prüfungen

Abschnitt VI Vermögensverwaltung
§ 70 Vermögensbestandteile, Nachweis
§ 71 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens
§ 72 Erwerb und Veräußerung von Vermögen
§ 73 Beteiligung der Landeskirche an privatrechtlichen Unternehmen
§ 74 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen
§ 75 Grundstücke
§ 76 Nutzungen und Rechte
§ 77 Rücklagen
§ 78 Betriebsmittelrücklage
§ 79 Ausgleichsrücklage
§ 80 Tilgungsrücklage
§ 81 Sonstige Rücklagen
§ 82 Rückstellungen
§ 83 Innere Darlehen
§ 84 Kredite
§ 85 Kassenkredite
§ 86 Vermögensübergabe

Abschnitt VII Änderung von Rechtsvorschriften
§ 87 Änderung der Kirchgemeindeordnung
§ 88 Änderung des Kirchenbezirksgesetzes
§ 89 Änderung des Kirchgemeindeverbandsgesetzes
§ 90 Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
§ 91 Änderung der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz
§ 92 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 93 Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 94 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage zu § 1 Abs. 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der Haushaltplanung

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Landeskirche und ihre Einrichtungen, Werke und Dienste, die Kirchenbezirke, die Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie für die von ihnen
gebildeten Einrichtungen und Zusammenschlüsse.
(2) Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes sind die Begriffe in der Weise zu verwenden, wie sie in der Anlage zu diesem Kirchengesetz erläutert sind.

§ 2
Zweck des Haushaltplanes
Der Haushaltplan ist Grundlage für die Haushalt- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und regelt die Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig wird.

§ 3
Geltungsdauer
Der Haushaltplan ist für jedes Haushaltjahr aufzustellen. Haushaltjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Wirkungen des Haushaltplanes
(1) Der Haushaltplan verpflichtet, die Einnahmen zu erheben und ermächtigt, die Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 5
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen.
§ 1 AVO KHO
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
3. die Sicherheit der erwarteten Einnahmen und Ausgaben,
4. die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden.

§ 2 AVO KHO
(1) Geeignet im Sinne des § 5 Abs. 3 KHO sind nur solche Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur geschaffen, übernommen oder erweitert werden, wenn
1. der Auftrag der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und der Bedarf nachgewiesen wird,
2. Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft stehen und
3. die Finanzierung der Einrichtung und eine ausgeglichene Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer sachverständigen Stelle ausgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird.
(3) Die Aufwendungen sowie angemessene Abschreibungen müssen durch die Erträge der Einrichtung gedeckt werden.
(4) Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und vor der allgemeinen Festsetzung von

§ 6
Finanzplanung
(1) Der Haushaltplanung der Landeskirche soll eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde liegen.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen.
§ 3 AVO KHO
(1) Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offen legen.

§ 7
Ausgleich des Haushaltplanes, Gesamtdeckung
(1) Der Haushaltplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen; alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben; ausgenommen sind zweckgebundene Einnahmen.

§ 4 AVO KHO
(1) Zweckgebundene Einnahmen können unabhängig von einem Einzelzuweisungsbedarf einer entsprechenden Rücklage gemäß § 77 Abs. 1 Buchstabe b bis d KHO zugeführt werden.
(2) Alle laufenden Einnahmen aus Vermögen (z. B. Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, Dividenden) sind im laufenden Haushalt zu vereinnahmen. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus der Verpachtung von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand- und Lehmgruben. Diese sind dem einzelnen Vermögen zur Vermeidung eines Vermögensverzehres unmittelbar zuzuführen.
(3) Zinsen aus zweckgebundenen Mitteln können, sofern kein Einzelzuweisungsbedarf besteht, diesem Zweck entsprechend verwendet werden.

(2) Wird der Haushaltplan in einen Verwaltungs- und Vermögensteil getrennt (§ 9), so ist jeder Teil für sich auszugleichen.

§ 8
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung
(1) Der Haushaltplan enthält alle im Haushaltjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Haushaltplan ist nach Funktionen (Aufgaben, Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, Unterabschnitte zu gliedern (Gliederungsplan).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen nach Arten zu ordnen. Die Einnahme- und Ausgabearten sind nach Hauptgruppen, Gruppen und, soweit erforderlich, Untergruppen
zu unterteilen (Gruppierungsplan).
(4) Die Ordnung des Haushaltplanes hat den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgeschriebenen Grundlagen zur Haushaltsystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
zu folgen.

§ 9
Verwaltungs- und Vermögensteil
Der Haushaltplan kann in einen Verwaltungs- und einen Vermögensteil getrennt werden.

§ 5 AVO KHO
(1) Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst der Vermögenshaushalt
1. auf der Einnahmenseite
a) die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
b) Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
c) Entnahmen aus Rücklagen
d) Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen
e) Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
2. auf der Ausgabenseite
a) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
b)Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen,
c) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
d) die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
(3) Fehlbeträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind im Vermögenshaushalt nur zu veranschlagen, wenn sie dort entstanden sind.
(4) Eine Zuführung vom Vermögens- zum Verwaltungshaushalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des Verwaltungshaushaltes ausgeschöpft sind und der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonnener und sonstiger unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.

§ 10
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltstellen veranschlagt werden.
(3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Zum Vergleich sind die Haushaltansätze für das
dem Planungszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.
(4) Erstattungen innerhalb des Haushaltplanes sollen nur vorgesehen werden, wenn sie für Kostenrechnungen erheblich sind. Feststehende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(5) Im landeskirchlichen Haushaltplan sind Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltjahren verpflichten, nur zulässig,
wenn das Haushaltgesetz dazu ermächtigt (Verpflichtungsermächtigungen). Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes kann das Landeskirchenamt von vorstehendem
Grundsatz abweichen.
(6) Verpflichtungsermächtigungen sind, nach Haushaltstellen geordnet, gesondert zu veranschlagen. Bei Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten mehrerer Haushaltjahre sollen die Jahresbeträge im Haushaltgesetz angegeben werden.

§ 11
Deckungsfähigkeit
Im landeskirchlichen Haushaltplan können einzelne Ausgabeansätze für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht und eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltführung gefördert wird.

§ 12
Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen können durch Haushaltvermerk auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im Haushaltplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben des selben Zweckes verwendet werden.
(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltüberschreitungen; § 29 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 13
Übertragbarkeit
(1) Haushaltmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
(2) Andere Haushaltmittel können durch Haushaltvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert und dadurch kein Fehlbetrag entsteht.

§ 14
Budgetierung
(1) Für bestimmte, vereinbarte Ziele können den bewirtschaftenden Organisationseinheiten des Haushaltes Finanzmittel zugewiesen werden.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes können aus Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung durch Haushaltvermerk zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden.

§ 6 AVO KHO
(1) Eine von § 8 Abs. 2 bis 4 KHO abweichende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nach strukturellen Gesichtspunkten oder organisatorischen Einheiten zu Budgets ist
zulässig. Der Haushalt wird in diesem Fall als Haushaltbuch aufgestellt. Die für den Haushaltplan geltenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Budgets im Haushaltplan oder Haushaltbuch kann von § 8 KHO abweichen. Es ist zulässig, die Darstellung auf
1. die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
2. die Summen der Hauptgruppen oder
3. die Summen der Gruppen
zu beschränken.
Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen Vollzug des Haushalts ist in diesem Fall ein Buchungsplan aufzustellen. Inhalt und Aufbau hat den Bestimmungen des § 8 KHO zu entsprechen.
(3) Bei nach § 14 KHO gebildeten Budgets gelten die Voraussetzungen nach §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 KHO als erfüllt. Anstelle einer Übertragung von Überschüssen oder Fehlbeträgen ist die Zuführung an oder Entnahme aus einer Budgetrücklage zulässig.
(4) In Wahrnehmung der Etathoheit der haushaltbeschließenden Organe sollen im Feststellungsbeschluss über den Haushalt konkretisierende Regelungen zu Absatz 3 vorgenommen werden.
(5) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe
haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerbetriebliches Controlling soll die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltperiode gewährleisten.
(6) Soweit Zielvereinbarungen zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden.
(7) Bei einem funktional begrenzten Aufgabenbereich kann es sich um einen oder mehrere Unterabschnitte handeln. Die Budgetierung kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
(8) Weil die von § 8 Abs. 2 bis 4 KHO abweichende Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts die Struktur des Haushaltbuches bildet, muss in diesem Fall jede
Haushaltstelle einem Budget zugeordnet sein. Die Kennzeichnung der einzelnen Haushaltstellen muss sich weiterhin an den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltsystematik nach § 8 Abs. 4 KHO orientieren.

§ 15
Sperrvermerk
(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltplan als gesperrt zu bezeichnen.
(2) Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und von wem er aufzuheben ist.

§ 16
Kreditaufnahme
(1) Im Haushaltgesetz wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite
a) zur Deckung von Ausgaben für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
b) zur Haushaltkonsolidierung
c) zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) aufgenommen werden dürfen.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur insoweit in den Haushaltplan eingestellt werden, als die Zins und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen
Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn auch in Zukunft die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben, die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben und die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen abdecken.
(3) Die Einnahmen aus Krediten, die Geldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen. Die Einnahmen sind in der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen (Bruttoprinzip).
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredites nach Absatz 1 Buchstabe a gilt über das Haushaltjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt so lange, bis das nächste Haushaltgesetz in Kraft getreten ist.

§ 17
Bürgschaften
(1) Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und andere Körperschaften dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bürgschaften übernehmen.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften durch die Landeskirche bedarf der Regelung durch Haushaltgesetz.
(3) Zur Sicherung übernommener Bürgschaften ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe von mindestens zehn Prozent dieser Verpflichtungen zu bilden.

§ 18
Baumaßnahmen
Ausgaben für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben. Das Nähere regelt die Kirchliche Bauordnung.

§ 19
Verwendungsnachweis für Zuwendungen
(1) Zuwendungen an Stellen, die nicht der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, dürfen nur veranschlagt werden, wenn erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen gemäß Absatz 1 ist davon abhängig zu machen, dass der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber die Vorlage von Verwendungsnachweisen zusichert
und Prüfungsrechte einräumt.

§ 7 AVO KHO
Zuwendungen (Zuschüsse) gemäß § 19 Abs. 1 KHO sind einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Ausgeschlossen sind Leistungen aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge. Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen, dass die Prüfung durch die Prüfungsstelle der bewilligenden Körperschaft erfolgt; hierauf kann bei geringfügigen Zuschüssen verzichtet werden.

§ 20
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
(1) Im Haushaltplan können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(2) Zur Deckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben der Landeskirche können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
(4) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.

§ 8 AVO KHO
Bei der Veranschlagung von Verfügungsmitteln ist schriftlich zu regeln, wer über diese Mittel verfügen darf, wie darüber Rechnung zu legen ist und durch wen die Prüfung erfolgt.

§ 21
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist spätestens in den Haushaltplan für das übernächste Haushaltjahr einzustellen.
(2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe für den Haushalt von erheblicher Bedeutung ist, so soll er rechtzeitig in einem Nachtragshaushalt veranschlagt werden.
(3) Ein Überschuss ist vorrangig zur Schuldentilgung oder zur Rücklagenzuführung zu verwenden. Wird in einen Verwaltungs- und einen Vermögensteil getrennt, so ist ein Überschuss im Verwaltungsteil
dem Vermögensteil zuzuführen.

§ 9 AVO KHO
(1) Soll ein Überschuss zur Schuldentilgung oder Rücklagenbildung verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor dem Jahresendabschluss des laufenden Jahres als über- oder
außerplanmäßige Ausgabe erfolgen. Dies gilt nur, soweit dadurch keine Vorfälligkeitsentschädigung ausgelöst wird. Das Gleiche gilt für die Zuführung eines Überschusses des Verwaltungshaushaltes in den Vermögenshaushalt. Die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 4 KHO sind in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2) § 6 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz bleibt unberührt. Die Überschüsse sind in der dort geregelten Reihenfolge zu verwenden. Die Bildung einer Tilgungsrücklage nach
§ 80 KHO steht der Verwendung des Überschusses zur außerordentlichen Schuldentilgung gleich.
(3) Ein Fehlbetrag ist für den Haushalt der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke von erheblicher Bedeutung, wenn
1. keine Ausgleichsrücklage besteht oder
2. der Fehlbetrag die Ausgleichsrücklage zu mehr als 25 Prozent aufzehren würde oder
3. der Fehlbetrag 5 Prozent des Haushaltvolumens übersteigt.
Bei der Ermittlung des Haushaltvolumens nach Nummer 3 bleiben die Personalkostenzuweisung sowie das Volumen selbstabschließender Haushaltstellen unberücksichtigt.
(4) Unselbstständige Werke und Einrichtungen der Landeskirche haben Überschüsse oder Fehlbeträge in das übernächste Haushaltjahr zu übertragen. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 22
Haushaltpläne für Werke und Einrichtungen
Einrichtungen und Werke der Landeskirche können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes gesonderte Haushalt- oder Wirtschaftspläne aufstellen. Mit der Genehmigung ist das für die Aufstellung und Ausführung des Haushalt- oder Wirtschaftsplanes zuständige Leitungsorgan festzulegen.

§ 23
Verabschiedung des Haushaltplanes
(Haushaltgesetz/Haushaltbeschluss)
(1) Die Haushaltpläne sind einschließlich der Stellenpläne vor Beginn des Haushaltjahres zu beschließen.
(2) Der Haushaltplan der Landeskirche ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltjahres durch das Landeskirchenamt unter Einbeziehung des Finanzausschusses der Landessynode aufzustellen und
durch die Kirchenleitung als Anlage zum Haushaltgesetz bei der Landessynode einzubringen.
(3) Die Landessynode stellt den Haushaltplan durch Kirchengesetz (Haushaltgesetz) fest. Der festgestellte Haushaltplan ist in zusammengefasster Form im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(4) Im Übrigen sind die Haushaltpläne durch die zuständigen Leitungsorgane durch Haushaltbeschluss festzustellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 Kirchgemeindeordnung und § 6 Abs. 2 Kirchenbezirksgesetz bleiben unberührt.

§ 10 AVO KHO
Eine Ausfertigung des festgestellten Haushaltplanes ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten.

(5) Liegt ein gültiger Haushaltplan nicht rechtzeitig vor, so sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
b) Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltplanes des Vorjahres zulässig.

§ 11 AVO KHO
Während der vorläufigen Haushaltführung können mit Ausnahme von Kassenkrediten (§ 23 Abs. 5 Nr. 3 KHO) Kredite nur im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 4 KHO aufgenommen werden.

§ 24
Anlagen zum Haushaltplan
(1) Dem Haushaltplan sind insbesondere beizufügen:
a) ein Stellenplan, entsprechend der Gliederung des Haushaltplanes,
b) eine Übersicht über das Vermögen, sofern diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt wird,
c) eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften, sofern diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt wird,
d) eine Übersicht über Nutzungen, Rechte und Lasten, sofern diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt wird,
e) Sammelnachweise, soweit solche geführt werden,
f) Wirtschafts- oder Sonderhaushaltpläne und aktuelle Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen,
g) eine Aufstellung aller Baumaßnahmen, die über mehrere Jahre laufen und noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anlagen fordern.

§ 12 AVO KHO
Vom Landeskirchenamt herausgegebene Vordrucke und Formblätter für die als Anlage zum Haushaltplan zu erstellenden Unterlagen sind verbindlich.

§ 25
Nachtragshaushaltplan
(1) Ein Nachtragshaushaltplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltplanes erreicht werden kann, oder
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, oder
c) der Stellenplan innerhalb des Haushaltjahres wesentlich geändert werden soll.

§ 13 AVO KHO
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke können Nachtragshaushaltpläne in vereinfachter Form erstellen. Diese müssen jeweils die Haushaltstelle mit dem nachträglich veränderten Haushaltansatz ausweisen. Durch den Nachtrag muss der Haushaltausgleich gemäß § 7 Abs. 1 KHO wieder hergestellt werden.

(2) Die Landeskirche muss in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und b einen Nachtragshaushalt erstellen.
(3) Der Haushaltplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltjahres durch einen Nachtragshaushaltplan geändert werden.
(4) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitraum seiner Aufstellung erkennbar sind.
(5) Für den Nachtragshaushaltplan gelten die Vorschriften für den Haushaltplan entsprechend.

Abschnitt II
Ausführung des Haushaltplanes

§ 26
Ausführung des Haushaltplanes
Die Ausführung des Haushaltplanes obliegt dem jeweils zuständigen Leitungsorgan. Den Haushaltplan der Landeskirche führt das Landeskirchenamt aus. Der Haushaltplan begründet für die ausführende Stelle die Verpflichtung zur Erhebung der Einnahmen und die Ermächtigung, die im Rahmen der bewilligten Mittel notwendigen Verfügungen zu treffen.

§ 27
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuordnen und rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
a) die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erfüllt werden,
b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen, mindestens die allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen (Haushaltüberwachung) hat die bewirtschaftende Stelle darüber zu wachen, dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltansätze halten. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Einnahmen überwacht werden.

§ 14 AVO KHO
(1) Sobald für eine Einzahlung/Auszahlung der Rechtsgrund, die zahlungspflichtige/
empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahme-/Auszahlungsanordnung zu erteilen. § 18 bleibt unberührt.
(2) Bei der Leistung von Ausgaben sind alle zulässigen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Die kassenführende Stelle hat sicherzustellen, dass dem für die Ausführung des Haushalts zuständigen Organ bei Bedarf Auskünfte zur aktuellen Haushaltlage (z. B. in Form einer Saldenliste) zur Verfügung stehen.

§ 28
Ausgaben für Investitionen
Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

§ 29
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Haushalt der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses der Landessynode. Soweit sie zehn Prozent des jeweiligen Einzelansatzes oder insgesamt 0,2 Prozent des Gesamtvolumens des Haushaltes nicht überschreiten, gelten sie als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit im Haushaltgesetz etwas anderes bestimmt ist. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Deckung zu entscheiden.
(2) Für alle übrigen Haushalte gilt, dass Ausgaben durch welche einzelne Ansätze im genehmigten Haushaltplan um mehr als zehn Prozent überschritten werden, der Zustimmung des jeweils zuständigen Leitungsorgans bedürfen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. § 45 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Mehrausgaben bei übertragbaren Haushaltmitteln (Haushaltvorgriffe) können auf Haushaltmittel des nächsten Jahres für den gleichen Zweck angerechnet werden.

§ 15 AVO KHO
Mehrausgaben bei übertragbaren Haushaltmitteln (Haushaltvorgriffe) erfordern, dass im folgenden Jahr bei der gleichen Haushaltstelle Haushaltmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.

§ 30
Sicherung des Haushaltausgleichs
(1) Während des Haushaltjahres ist darüber zu wachen, dass der Haushaltausgleich gewährleistet bleibt.
(2) Ist durch Einnahmeausfälle der Haushaltausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 31
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltjahres in Anspruch genommen werden.
(2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltjahr hinaus bis zum Ende des folgenden Haushaltjahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltjahres der Bewilligung das Haushaltjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
(3) Zweckgebundene Einnahmen bleiben auch über das Haushaltjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.

§ 32
Abgrenzung der Haushaltjahre
Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltjahr anzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind oder in dem sie fällig werden. Zahlung und Buchung sollen im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.
§ 60 bleibt unberührt.
§ 16 AVO KHO
Einnahmen oder Ausgaben, die im ersten oder letzten Monat des Haushaltjahres eingehen oder geleistet werden, sind in der Rechnung desjenigen Haushaltjahres nachzuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

§ 33
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Planstellen, die nicht wieder besetzt oder die umgewandelt werden sollen, sind als künftig wegfallend (kw) oder als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen.
(2) Planstellen, die mit einem kw-Vermerk versehen sind, dürfen bei Ausscheiden der stelleninhabenden Person nicht mehr besetzt werden. Planstellen, die mit einem ku-Vermerk versehen sind, müssen bei Ausscheiden der stelleninhabenden Person in die Stelle umgewandelt werden, die dem Umwandlungsvermerk entspricht.

§ 34
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Forderungen dürfen nur
a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen,
c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür zuständigen Stellen der kassenführenden Stelle unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen, schriftlich mitzuteilen. Bei Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Stundungszinsen erhoben werden. Die Stundung ist unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen oder zu vereinbaren.
(3) Erlassene und niedergeschlagene Posten sind in Verzeichnissen nachzuweisen. Die kassenführende Stelle versieht die Verzeichnisse mit der Bescheinigung, dass die aufgeführten Beträge nicht eingegangen sind.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 35
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur behandelt werden, wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die endgültige Buchung im Haushalt aber noch nicht möglich ist.
(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur behandelt werden, solange die endgültige Buchung im Haushalt noch nicht möglich ist.
(3) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sind ebenfalls als Verwahrgelder zu behandeln.
(4) Die kassenführende Stelle hat die unverzügliche Abwicklung der Vorschüsse und Verwahrgelder zu veranlassen.

§ 36
Kassenanordnungen
(1) Die Kassenanordnungen sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die Zahlungen begründen, sollen im Original beigefügt werden. Die Kassenanordnungen
sollen enthalten:
a) die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,
b) Grund, Höhe, Zeitraum und Fälligkeit sowie Berechnungsgrundlage der Einnahme oder Ausgabe,
c) Haushaltjahr,
d) Haushaltstelle,
e) anordnende Stelle,
f) Ort und Datum der Ausfertigung,
g) Unterschrift der Anordnungsberechtigten,
h) ggf. einen Vermerk über die Eintragung in den Vermögens-, Inventar- und Schuldennachweis.
Die Anforderungen an den Inhalt der Kassenanordnungen können durch das Landeskirchenamt erweitert oder eingeschränkt werden.
§ 17 AVO KHO
Anzunehmende oder auszuzahlende Beträge sind durch vorangestelltes Zeichen zu sichern oder in Buchstaben zu wiederholen.

(2) Anordnungsberechtigter ist bei Kirchgemeinden der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder sein Stellvertreter, bei den anderen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaften
und Einrichtungen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Leitungsorgans. Das zuständige Leitungsorgan kann die Anordnungsberechtigung abweichend
von Satz 1 und 2 regeln.
(3) Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten lauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit dem Anordnungsberechtigten bis zum
dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(4) Die Erteilung und die Ausführung einer Anordnung dürfen nicht in einer Hand liegen.
(5) Vor Erteilung der Kassenanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen. Der Feststellungsvermerk ist auf dem Originalbeleg bzw. der Kassenanordnung anzubringen und von dem Feststeller zu unterschreiben. Sind für die Prüfung eines Rechnungsbeleges besondere Fachkenntnisse erforderlich, so hat neben der sachlichen Feststellung eine fachtechnische Feststellung durch Sachverständige stattzufinden.

§ 18 AVO KHO
(1) Feststellungsvermerke beziehen sich auf
1. die sachliche Feststellung,
2. die rechnerische Feststellung,
3. die fachtechnische Feststellung.
(2) Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt,
1. dass die im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind,
2. dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
3. dass die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgerecht und vollständig ausgeführt wurde.
(3) Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen
Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrundeliegenden
Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (gesetzliche Bestimmungen, Verträge, Tarife usw.) ein.
(4) Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse
(z. B. auf bautechnischem Gebiet oder auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung) erforderlich sind.
(5) Feststellungsvermerke müssen mit Name in Blockschrift, Unterschrift und Datum versehen sein.
(6) Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist.

(6) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushaltes darf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltrechtlich zur Verfügung stehen. § 29 bleibt unberührt.
(7) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jahresübergreifend mit der Annahme oder Leistung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben beauftragt werden.

§ 37
Haftung
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet hat oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
§ 19 AVO KHO
(1) Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z. B. Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen,
die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen Abzüge),
2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser-, und Stromgebühren),
3. geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist).
(2) Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.

Abschnitt III
Betriebliches Rechnungswesen
§ 38
Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens
(1) Kirchliche Körperschaften sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen können ihr Rechnungswesen betriebswirtschaftlich ausrichten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes zweckmäßig ist.

§ 20 AVO KHO
(1) Art und Umfang des Geschäftsbetriebes sind nach dem Gesamtbild zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere die Vielfalt der Tätigkeiten und Leistungen, die Höhe des Umsatz- und Bilanzvolumens, die Zahl der Beschäftigten sowie die Organisation des Geschäftsbetriebes (z. B. mehrere Sparten und Zweigstellen).
(2) Die Einführung des Betrieblichen Rechnungswesens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Soweit keine kirchlichen Regelungen bestehen, sind handels- und steuerrechtliche Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern eine kirchliche Körperschaft das betriebliche Rechnungswesen anwendet, ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen nach den Grundlagen zur Haushaltsystematik
(§ 8 Abs. 4) bereitgestellt werden können.

§ 39
Wirtschaftsplan
(1) Für kirchliche Körperschaften sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen, die das betriebliche Rechnungswesen anwenden, ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen und zu beschließen. Der Wirtschaftsplan muss in Form und Gliederung dem Jahresabschluss entsprechen.
(2) Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss über die voraussichtliche Entwicklung des Vermögens sowie der Erträge und Aufwendungen geben.

§ 21 AVO KHO
Die Darstellung der Entwicklung des Vermögens hat mittels Anlageverzeichnis zu erfolgen.

(3) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.

§ 40
Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über die Abweichungen zum Wirtschaftsplan beizufügen; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.

Abschnitt IV
Kassen- und Rechnungswesen
§ 41
Aufgaben und Organisation
(1) Innerhalb einer Körperschaft oder Einrichtung hat eine Kasse (Einheitskasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelege zu sammeln und
die Rechnungslegung vorzubereiten.
(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht bzw. wenn es aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.

§ 22 AVO KHO
(1) Sonderkassen sind Teil der Einheitskasse.
(2) Als Sonderkassen dürfen Kassen zur Einnahmeverwaltung bei Kirchgeld, Friedhöfen und Kindertagesstätten geführt werden. Auf Antrag können weitere Sonderkassen durch das Landeskirchenamt genehmigt werden. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Wird eine Kasse als Sonderkasse geführt, so geht die Verantwortung der Kassenleitung auf den Verwaltungsverantwortlichen der Sonderkasse über.
(4) Die Sonderkasse ist regelmäßig, mindestens vierteljährlich, gegenüber der Einheitskasse abzurechnen.

(3) Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame Kasse gebildet werden.
(4) Kassengeschäfte können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer anderen kirchlichen Stelle übertragen werden. Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.
(5) Obliegt die Bewirtschaftung eines Haushaltplanes mehreren Stellen, ist die Kasse schriftlich über Art und Umfang der Anordnungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten zu unterrichten.
(6) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein.
(7) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer Kassenanordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das
gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel ist der Kassenanordnung beizufügen.

§ 42
Dienstanweisung für die Kasse
Weitere Bestimmungen zu Kasse und Geldverkehr sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

§ 23 AVO KHO
(1) Zur Regelung weiterer Bestimmungen zu Kasse und Geldverwaltung ist durch das zuständige Leitungsorgan eine Dienstanweisung entsprechend Anlage I zu erlassen.
(2) Jeder Mitarbeiter der Kasse ist zur Einhaltung der Dienstanweisung unterschriftlich zu verpflichten.

§ 43
Kassengeschäfte für Dritte
Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kann mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden (fremde Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass die Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheitskasse oder gemeinsamen Kasse einbezogen werden.

§ 44
Handvorschüsse, Zahlstellen
(1) Zur Leistung kleinerer Ausgaben können Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen zeitnah abgerechnet werden.
§ 24 AVO KHO
Zur Verfügung gestellte Handvorschüsse sind vor dem Jahresabschluss abzurechnen.

(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Kasse eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und sollen monatlich abrechnen.
§ 25 AVO KHO
(1) Die Zahlstellen sind Außenstellen der Kasse. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kassenleiters.
(2) Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet das zuständige Leitungsorgan. Wird die Kasse zentral geführt, so entscheidet das zuständige Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Kassenleitung.

§ 45
Mitarbeiter in der Kasse
(1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiter mit entsprechender Eignung und Zuverlässigkeit beschäftigt werden.
(2) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

§ 46
Geschäftsverteilung in der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeitern besetzt, so müssen Buchhaltung und Geldverwaltung von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(2) Die mit der Buchhaltung und die mit der Geldverwaltung betrauten Personen sollen sich regelmäßig nicht vertreten.
(3) Bei Wechsel der mit der Kassenführung betrauten Mitarbeiter hat eine Kassenübergabe zu erfolgen.
(4) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 sind zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

§ 47
Verwaltung des Kassenbestandes
(1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist wirtschaftlich zu verwalten.

§ 26 AVO KHO
(1) Die Geldbestände (bar und unbar) sollen auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung verwaltet werden.
(2) Der Barbestand und der Bestand auf niedrig verzinslichen Konten soll nicht höher sein, als er für den voraussichtlich anfallenden Zahlungsverkehr erforderlich ist.

(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu verständigen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder größere Zahlungen zu leisten sind.
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch einen Kassenkredit erforderlich, so ist die zuständige Stelle rechtzeitig zu verständigen.

§ 48
Zahlungen
(1) Zahlungen dürfen nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.

§ 27 AVO KHO
Umbuchungen dürfen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 KHO nur aufgrund einer Umbuchungsanordnung vorgenommen werden.

(2) Einzahlungen sind in der Regel nur auf Grund einer Annahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist diese sofort anzufordern.
(3) Forderungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzuziehen. Ist keine Frist gesetzt, sind sie sobald wie möglich einzuziehen.
§ 28 AVO KHO
Die Kassenleitung ist für den rechtzeitigen Eingang der Einnahmen verantwortlich. Ist ein Fälligkeitstermin verstrichen, ohne dass der Schuldner gezahlt hat, ist dieser zu mahnen und bei weiterem Zahlungsverzug im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Beitreibung einzuleiten. Die Kosten der Mahnung und Beitreibung fallen dem Schuldner zur Last. Das Nähere regelt die Dienstanweisung für die Kasse.

(4) Zahlungen dürfen ohne Auszahlungsanordnung geleistet werden, wenn
a) der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an die einzahlende Person zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet wird,
b) Einzahlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an die berechtigte Person weiterzuleiten sind.

§ 49
Nachweis der Einzahlungen (Einzahlungsquittungen)
Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt wird, der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen. Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks oder in ähnlicher Weise nur erfüllungshalber bewirkt, ist unter Vorbehalt zu quittieren.
§ 29 AVO KHO
(1) Die Quittung nach § 49 Satz 1 KHO ist unter Verwendung von fortlaufend nummerierten Durchschreibeblocks zu leisten. Sie ist mit zwei Durchschriften zu erstellen. Die Quittung muss
mindestens enthalten:
1. den Betrag in Zahl und Worten,
2. den Grund der Zahlung,
3. den Einzahler,
4. den Empfangsberechtigten
5. den Ort und Tag der Einzahlung,
6. das Einzahlungsbekenntnis (Unterschrift Einzahler),
7. das Empfangsbekenntnis (die Bezeichnung der annehmenden Kasse mit Unterschrift).
Wird bei der Übergabe eines Schecks eine Quittung erteilt, so sind auch die Nummer des Schecks, die Kontonummer und die bezogene Bank anzugeben.
(2) Name und Schriftzug der zur Quittungsleistung nach Absatz 1 Nr. 7 berechtigten Mitarbeiter sind durch Aushang im Schalterraum der Kasse bekannt zu geben.
(3) Soll an die Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Quittung ein Maschinendruck treten, so ist vor Einführung eines solchen Verfahrens die Genehmigung des Landeskirchenamtes einzuholen.

§ 50
Auszahlungen
(1) Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. Fristen für die Gewährung von Skonti sind zu beachten.
(2) Auszahlungen sind vorrangig bargeldlos zu bewirken.
(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen dürfen nur durch die Kasse erteilt werden.

§ 51
Nachweis der Auszahlungen (Auszahlungsquittungen)
(1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von der empfangsberechtigten Person eine Quittung zu verlangen.

§ 30 AVO KHO
(1) Kann ein Empfänger nur durch Handzeichen quittieren, so muss die Anbringung des Handzeichens durch einen Zeugen bescheinigt werden. Zeugen dürfen nicht an der Auszahlung
beteiligt sein.
(2) Auf eine Quittung darf nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Geschenkübergabe) verzichtet werden. In diesem Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen; diese Bestätigung ist der Kassenanordnung beizufügen.

(2) Die Quittung ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welchen Zahlweg der Betrag ausgezahlt worden ist.
(4) Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungen ist zu bescheinigen.
§ 31 AVO KHO
(1) Auf der Zahlungsliste ist die Bescheinigung nach § 51 Abs. 3 KHO zu erbringen. Auf der Zahlungsliste bescheinigen zwei der Unterschriftsberechtigten die Übereinstimmung der Angaben der Zahlungsliste mit den ihr zugrundeliegenden Belegen und die Richtigkeit des Gesamtbetrages. Prüfung und Bescheinigung sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass fehlerhafte Zahlungen noch wirksam zurückgerufen werden können.
(2) Die bei der automatisierten Zahlung von Personalkosten von der datenverarbeitenden Stelle zu erstellende Zusammenstellung der Bruttopersonalkosten-Verteilungsliste ist Zahlungsliste im
Sinne dieser Vorschrift. Auf dieser Liste ist von zwei der Unterschriftsberechtigten zu bescheinigen, dass der Gesamtbetrag gebucht und gezahlt worden ist.

§ 52
Zeitbuchung, Sachbuchung, Belegpflicht
(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen.
(2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Haushaltplanes. Vorschüsse und Verwahrgelder sind gleichfalls
nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.
(3) Jede Buchung muss belegt sein. Soweit automatisierte Verfahren
Anwendung finden, ist durch das Verfahren zu Beginn des
Haushaltjahres ein Beleg zu erstellen.
§ 32 AVO KHO
Geht ein Beleg verloren, so ist ein Ersatzbeleg zu fertigen, der mit der Aufschrift “Ersatzausfertigung an Stelle der in Verlustgeratenen und hiermit für ungültig erklärten Ausfertigung“ zu versehen ist.

(4) Die Buchungen sind im Wortlaut so zu fassen, dass sie ohne
Einsicht in den Beleg verständlich sind.
(5) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches abzulegen.

§ 53
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen
(1) Einzahlungen sind zu buchen
a) bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Einganges in der Kasse,
b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
(2) Auszahlungen sind zu buchen
a) bei der Übergabe von Zahlungsmitteln am Tag der Übergabe,
b) bei Überweisung auf ein Konto am Tag der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut,
c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse auf Grund eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 sind mit Zustimmung der zuständigen Stelle möglich.
§ 33 AVO KHO
Sämtliche Kassenvorgänge sind mit den tatsächlich geleisteten Beträgen zu buchen. Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Buchung nicht miteinander verrechnet werden.

§ 54
Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Sachliche und zeitliche Buchung haben in einem Arbeitsgang zu erfolgen.
(2) Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltjahr.

§ 55
Vermögensbuchführung
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
§ 34 AVO KHO
(1) Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis gemäß Anlage II zu führen. Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ab einem Wert von 100 Euro in der Reihenfolge ihrer Anschaffung zu erfassen.
(2) Sofern der Vermögensnachweis innerhalb der Buchhaltung geführt wird (Sachbuch 92), ist er gemäß Anlage III zu gliedern.
(3) Wird kein Vermögensnachweis innerhalb der Buchhaltung geführt, ist zur Darstellung die Anlage IV als Bestandsnachweis zum Stichtag 31. Dezember des Kalenderjahres zu verwenden.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

§ 56
Führung der Bücher
(1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im Einzelnen zusätzlich zu führen sind und in welcher Form, bestimmt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Die Bücher sind so zu führen, dass
a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
b) Unregelmäßigkeiten (z. B. unbefugte Eintragungen, Entfernen von Blättern) nach Möglichkeit ausgeschlossen sind,
c) die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden,
d) die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
(3) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und die einzahlende oder empfangende Person festzustellen sein.
(4) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt.
§ 35 AVO KHO
(1) Die zuständige Stelle bestimmt, ob die Bücher in visuell lesbarer Form oder in Form von visuell nicht lesbaren Speichern geführt werden.
(2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Werden Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass 1. das angewandte Verfahren von der zuständigen Stelle nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und ggf. gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(3) Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Absatz 2 Nr. 1 bis 7 noch gewährleistet sein, dass
1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
(4) Die Bücher sind gegen Verlust, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.

§ 57
Eröffnung der Bücher
Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn des Haushaltjahres eröffnet werden.

§ 58
Tagesabschluss
(1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist auf Grund der Ergebnisse der Zeitbücher der Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln und mit dem Kassen-Ist-Bestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisen und unterschriftlich anzuerkennen. Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist zugelassen und im Übrigen bestimmt werden, dass er sich an den Zwischentagen auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
(2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abschluss zu vermerken. Er ist zunächst als Vorschuss zu buchen. Das zuständige Leitungsorgan ist unverzüglich zu unterrichten. Treten Kassenfehlbeträge wiederholt auf, ist der Aufsichtsbehörde darüber zu berichten. Bleibt ein Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag in den Haushalt zu übernehmen.
(3) Kassenüberschüsse sind zunächst als Verwahrgelder zu buchen. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie der empfangsberechtigten Person nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt
werden. Können sie bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, sind sie im Haushalt zu vereinnahmen.

§ 59
Zwischenabschlüsse
(1) In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu fertigen und die Übereinstimmung untereinander und mit dem Kassen-Ist- Bestand zu prüfen. Die Ergebnisse sind unterschriftlich anzuerkennen.
(2) Zur Überwachung von Kasse und Buchführung sind die Auszüge aus den Abschlüssen vierteljährlich dem zuständigen Leitungsorgan vorzulegen.

§ 36 AVO KHO
Zwischen der kassenführenden Stelle und dem zuständigen Leitungsorgan kann vereinbart werden, dass die Auszüge aus den Zwischenabschlüssen nur halbjährlich vorgelegt werden.


§ 60
Abschluss der Bücher
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Sie sollen spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltjahres geschlossen werden.
§ 37 AVO KHO
Können bei kassenführenden Stellen die Bücher nach einem Monat nicht geschlossen werden, sollen nur noch kassenbestandsunwirksame Buchungen vorgenommen werden.

§ 61
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben für jede Haushaltstelle nach der Ordnung des Haushaltplans darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltplans aufzuführen und die Abweichungen auszuweisen.
(2) Weiterhin sind die Summen der Einnahmen und der Ausgaben sowie der sich daraus ergebende Überschuss oder Fehlbetrag darzustellen. Die Summen sind um die Haushaltreste und Haushaltvorgriffe zu bereinigen.
(3) Enthält das Sachbuch auch Sollbuchungen, so sind in den Jahresabschluss zusätzlich die Summen der Soll-Einnahmen und -Ausgaben der Haushaltreste und der Haushaltvorgriffe einzubeziehen.
Auf dieser Grundlage ist der Soll-Überschuss bzw. –Fehlbetrag zu ermitteln.
(4) Der Jahresrechnung sollen beigefügt werden:
a) eine Übersicht über die Entwicklung des Kapitalvermögens, der Rücklagen und der Schulden,
b) eine Liste der zu übertragenden Haushaltreste,
c) eine Liste der nicht abgerechneten Abschläge und Vorauszahlungen,
d) eine Liste der nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrgelder,
e) eine Übersicht mit Erläuterungen über erhebliche Abweichungen vom Haushaltansatz,
f) alle Belege.
§ 38 AVO KHO
Die Listen nach § 61 Abs. 4 Buchstabe b bis d KHO sollen, soweit erforderlich, erläutert werden.

(5) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenleitung unterschriftlich zu bestätigen.

§ 62
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Jahresrechnungen sind dauernd aufzubewahren. Die Anlagen und sonstigen Bücher können nach zehn Jahren vernichtet werden.

§ 39 AVO KHO
(1) Aufbewahrungsfristen beginnen am Tage der Entlastung.
(2) Belege, denen ein bleibender Wert beizumessen ist, sind dauernd aufzubewahren.
(3) Die Lohn- und Gehaltsunterlagen bis zum Anschluss an die Zentrale Gehaltsabrechungsstelle und die Belege der Jahre 1944, 1945, 1948, 1990, 2001 und 2002 sind wegen ihrer besonderen
Bedeutung vollständig und dauerhaft aufzubewahren.

(2) Im Übrigen bleiben die steuerrechtlichen Fristen sowie Aufbewahrungs- und Kassationsvorschriften unberührt.

Abschnitt V
Prüfungswesen
§ 63
Kassenprüfungen
(1) Durch regelmäßige und durch unvermutete Kassenprüfungen ist festzustellen, ob die Kassenführung ordnungsgemäß erfolgt. Eine der regelmäßigen Kassenprüfungen kann mit der Rechnungsprüfung verbunden werden. Jährlich ist mindestens eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen.
(2) Zuständig für die Durchführung von Kassenprüfungen gemäß Absatz 1 ist das jeweils zuständige Leitungsorgan.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit unangemeldet die Kassen prüfen.
(4) Bei Kassenprüfungen ist insbesondere festzustellen, ob
a) der Kassen-Ist-Bestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern (Kassen-Soll-Bestand) übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) die Rücklagen und die Rückstellungen mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmen,
e) die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig ordnungsgemäß abgewickelt werden,
g) im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(5) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der geprüften Stelle auszuhändigen ist. Die Prüfungsunterlagen sind aufzubewahren. Bei wesentlichen Beanstandungen ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 58 Abs. 2 und 3.
§ 40 AVO KHO
(1) Die Prüfungsniederschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der geprüften Kasse,
2. den Ort und den Tag der Kassenprüfung,
3. die Bezeichnung des Prüfers, des Kassenleiters und des Kassierers,
4. den Gang, den Umfang und das Ergebnis der Kassenbestandsaufnahme,
5. die sonstigen Ergebnisse der Prüfung.
(2) Der Kassenleiter und die Mitarbeiter der Kasse haben dem Prüfer die notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere, dass die zur Kassenprüfung vorgelegten Bücher die gesamte Kassenverwaltung umfassen, dass alle Ein- und Auszahlungen in die
Kassenbücher eingetragen worden sind, dass alle kasseneigenen Gelder im Kassenbestand enthalten sind und dass sich im Kassenbestand keine fremden Gelder befinden.
(3) Wenn bei einer Kassenprüfung erhebliche Kassenmehrbestände oder Kassenminderbestände oder sonstige größere Unstimmigkeiten festgestellt werden, deren Entstehung nicht sofort geklärt werden kann, so hat der Prüfer die Aufsichtsbehörde und das zuständige Leitungsorgan unverzüglich zu verständigen. Bei Verdacht auf vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen
kirchlicher Kassen, bei Gefahr im Verzug, bei Verdunklungsgefahr oder bei Gefahr weiterer Schädigung hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(6) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes für die Durchführung von Kassenprüfungen gemäß § 1a Abs. 1 und 2 Nr. 5 Rechnungsprüfungsamtsgesetz bleibt unberührt.
(7) Soweit nicht das Rechnungsprüfungsamt die Kassenprüfung durchführt, sind damit jeweils zwei sachkundige Personen zu beauftragen. Die Beauftragung externer Sachverständiger ist zulässig.

§ 64
Verwaltung mehrerer Kassen
Werden andere Kassen mit verwaltet, hat sich die Prüfung auch auf die Geldbestände dieser Kassen zu erstrecken.

§ 65
Inhalt der Rechnungsprüfung
(1) Durch die Rechnungsprüfung ist festzustellen, ob die Haushaltführung ordnungsgemäß wahrgenommen wurde.
(2) Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere zu ermitteln, ob
a) beim Vollzug des Haushaltplanes und in der Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren worden ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt worden sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist,
e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt worden ist und
f) das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

§ 41 AVO KHO
Die Rechnungsprüfung kann schwerpunktmäßig erfolgen.

(3) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten.

§ 66
Zuständigkeit für die Rechnungsprüfung
(1) Zuständig für die Durchführung der Rechnungsprüfung ist
a) bei der Jahresrechnung der Landeskirche das Rechnungsprüfungsamt,
b) bei der Jahresrechnung von Werken und Einrichtungen, die gemäß § 22 zur selbstständigen Haushaltführung berechtigt sind, das jeweils zuständige Leitungsorgan,
c) bei der Jahresrechnung von Kirchenbezirken der Kirchenbezirksvorstand,
d) bei der Jahresrechnung von Kirchgemeinden der Kirchenvorstand; dies gilt auch für die Kirchgemeindeverbände und anderen Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden,
e) in den übrigen Fällen das jeweils zuständige Leitungsorgan.
(2) Die Rechnungsprüfung nach Absatz 1 ist jährlich unverzüglich nach der Aufstellung der Jahresrechnung vorzunehmen.
(3) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes für die Durchführung von Rechungsprüfungen gemäß § 1a Abs. 1 und 2 Nr. 1 Rechnungsprüfungsamtsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit nicht das Rechnungsprüfungsamt die Rechnungsprüfung durchführt, sind damit jeweils zwei sachkundige Personen zu beauftragen. Die Beauftragung externer Sachverständiger ist zulässig.

§ 67
Entlastung bei Prüfung der Jahresrechnung
durch das Rechnungsprüfungsamt
(1) Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen.
(2) Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Entlastung wird erteilt
a) bei der Jahresrechnung der Landeskirche durch die Landessynode,
b) bei der Jahresrechnung von Werken und Einrichtungen, die gemäß § 22 zur selbstständigen Haushaltführung berechtigt sind, durch das Landeskirchenamt,
c) bei der Jahresrechnung von Kirchenbezirken durch das Landeskirchenamt,
d) bei der Jahresrechnung von Kirchgemeinden durch das Regionalkirchenamt; dies gilt auch für die Kirchgemeindeverbände und anderen Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden,
e) in den übrigen Fällen das jeweils zuständige Aufsichtsorgan.
(4) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltplanes und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist.
§ 42 AVO KHO
Die geprüfte Jahresrechnung der Landeskirche mit sämtlichen Belegen und Anlagen sowie der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Haushaltjahres der Landessynode vorzulegen.

§ 68
Übersicht, Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Neben den Kassen und den Jahresrechnungen können Organisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Stellen geprüft werden. Diese Prüfungen können mit der Rechnungsprüfung verbunden
werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.

§ 43 AVO KHO
(1) Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten Kirche gemäß § 19 KHO soll sich die Prüfung insbesondere darauf erstrecken, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich
verwendet worden sind.
(2) Die Prüfung von Zuwendungen ist nach den mit den Empfängern nach § 19 KHO getroffenen Vereinbarungen oder Auflagen auszurichten. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 65 und 69
KHO sinngemäß anzuwenden.

§ 69
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
(1) Bei Wirtschaftsbetrieben, unabhängig von ihrer Rechtsform, und Beteiligungen nach § 73 sollen neben den Prüfungen nach § 63 und § 68 regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden. Sie beziehen sich insbesondere auf
a) die Vermögenslage,
b) die Ertragslage,
c) die Wirtschaftlichkeit.
(2) § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44 AVO KHO
Die betriebswirtschaftliche Prüfung von Wirtschaftsbetrieben und -einrichtungen hat festzustellen, ob die mit der Beteiligung an solchen Einrichtungen oder mit der Bildung von solchen Einrichtungen verfolgten Ziele in der wirtschaftlichsten und – an den allgemeinen Aufgaben des kirchlichen Trägers gemessen – zweckdienlichsten Weise erfüllt werden.

Abschnitt VI
Vermögensverwaltung
§ 70
Vermögensbestandteile, Nachweis
(1) Das Vermögen der Landeskirche und ihrer Gliederungen, Einrichtungen, Werke und Dienste und das Vermögen der kirchlichen und geistlichen Lehen gliedert sich in Anlagevermögen, Forderungen aus Geldanlagen und sonstige Forderungen auf der Aktivseite (Mittelverwendung) sowie in Kapitalgrundstock, Rücklagen, Vermögensbindungen, Schulden und Rückstellungen auf der Passivseite (Mittelherkunft).
(2) Über das Vermögen ist ein geeigneter Nachweis zu führen (§ 55 Abs. 1).

§ 71
Erhaltung und Verwaltung des Vermögens
(1) Das Vermögen ist in seinem Bestand bzw. in seinem realen Wert zu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seiner Nutzung der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient; es ist wirtschaftlich zu verwalten und nach Möglichkeit zu mehren.
(2) Geldvermögen ist ertragbringend und sicher anzulegen. Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
§ 45 AVO KHO
(1) Der Wert kann bei Gegenständen des Anlagevermögens durch Abschreibungen erhalten werden; diese können, soweit sie im laufenden Haushalt zur Werterhaltung nicht benötigt werden, einer hierfür zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage nach § 77 Abs. 1 Buchstabe b KHO zugeführt werden.
(2) Der Kapitalgrundstock kann um den Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Gleiches gilt für die Rücklagen, es sei denn, eine Erhöhung ist nach Art der Rücklage nicht erforderlich (z. B.
Betriebsmittel-, Ausgleichs- und Tilgungsrücklage).
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 können für Kirchgemeinden und Kirchenbezirke nur Anwendung finden, soweit dadurch im laufenden Haushalt kein Defizit entsteht.

§ 72
Erwerb und Veräußerung von Vermögen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie in absehbarer Zeit zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder wenn es aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. § 41 Abs. 1 und 3 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 46 AVO KHO
Eine Veräußerung aus wirtschaftlichen Gründen ist insbesondere dann geboten, wenn ein Vermögensgegenstand nach gewissenhafter Prognose nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auf Dauer den Haushalt erheblich belastet.

(3) Vermögen soll nur gegen einen Erlös veräußert werden, der seinem Wert entspricht. Grundstücke sollen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden.
(4) Vor Erwerb und Veräußerung unbeweglicher Vermögensgegenstände der Landeskirche nach Absatz 1 und 2 ab einem Wert von 300 000 Euro ist dem Finanzausschuss der Landessynode rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 73
Beteiligung der Landeskirche an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Eine Beteiligung der Landeskirche an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform soll nur erfolgen, wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird,
e) bei den Beteiligungen das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche unbeschadet des Buchstaben d gewährleistet ist.
(2) Eine Beteiligung anderer kirchlicher Körperschaften ungeachtet ihrer Rechtsform an privatrechtlichen Unternehmen ist unzulässig. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten
Fällen Ausnahmen bewilligen.
(3) Vor Beteiligungen nach Absatz 1 ist dem Finanzausschuss der Landessynode rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 47 AVO KHO
(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist keine Beteiligung im Sinne des § 73 KHO.
(2) Der Erwerb von Beteiligungen an der Landeskirchlichen Kredit- Genossenschaft Sachsen eG – LKG – gilt als bewilligt im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 KHO.

§ 74
Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen
(1) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was dem Auftrag der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die ihrem Wert nicht entsprechen. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille des Zuwendenden.
(2) § 41 Abs. 4 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 75
Grundstücke
(1) Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
§ 48 AVO KHO
Die Höhe des Miet-/ Pachtzinses soll im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Gegebenheiten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

(2) Grundstücke sollen nur veräußert oder belastet werden, wenn dies notwendig oder von erheblichem Nutzen ist.
(3) § 41 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 76
Nutzungen und Rechte
(1) Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen.
(2) Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht angemessenen Wert zulässig.

§ 77
Rücklagen
(1) Rücklagen dienen:
a) der Sicherung der Haushaltwirtschaft,
b) der Erhaltung des Anlagevermögens,
c) der Deckung des Investitionsbedarfs oder
d) sonstigen Zwecken.
(2) Rücklagen sind sicher, ertragbringend und so anzulegen, dass sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
(3) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert werden, wenn und soweit die Rücklage für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck dringender benötigt wird und die Änderung des Rücklagezweckes sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.

§ 49 AVO KHO
Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen sind über den Haushalt abzuwickeln. Entnahmen aus der Investitions-/ Substanzerhaltungsrücklage können abweichend von Satz 1 direkt dem
Investitionshaushalt zugeführt werden.

§ 78
Betriebsmittelrücklage
(1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Für die Kirchgemeindeverbände oder anderen Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden und anderen Einrichtungen ist eine zentrale Betriebsmittelrücklage bei der jeweiligen Kassenzentrale
zu bilden.
(3) Der Mindestbestand der Betriebsmittelrücklage soll acht Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei Haushaltjahre betragen, der Höchstbestand 15 Prozent
dieses Durchschnitts nicht übersteigen. Bei den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken bleibt die Personalkostenzuweisung für die Berechnung des nach Satz 1 maßgeblichen Haushaltvolumens
unberücksichtigt. Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltjahres wieder aufgefüllt werden.

§ 50 AVO KHO
(1) Die Betriebsmittelrücklage hat bei Kirchgemeinden und Kirchenbezirken 15 Prozent des maßgeblichen Haushaltvolumens zu betragen. Neben der Personalkostenzuweisung bleiben bei der Festlegung des maßgeblichen Haushaltvolumens auch selbstständig wirtschaftende Einheiten (Friedhöfe, Kindertagesstätten, Sozialstationen, Eine-Welt-Läden), die im Haushalt als Selbstabschließer geführt werden, unberücksichtigt.
(2) Die zentrale Betriebsmittelrücklage nach § 78 Abs. 2 KHO setzt sich aus der Summe der Betriebsmittelrücklagen der angeschlossenen Kirchgemeinden zusammen.

§ 79
Ausgleichsrücklage
(1) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushalteinnahmen soll eine Ausgleichsrücklage gebildet werden.
(2) Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage soll zehn Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei Haushaltjahre erreichen, der Höchstbestand 30 Prozent dieses Durchschnitts nicht übersteigen. Bei den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken bleibt die Personalkostenzuweisung für die Berechnung des nach Satz 1 maßgeblichen Haushaltvolumens
unberücksichtigt.
§ 51 AVO KHO
Bei Kirchgemeinden und Kirchenbezirken hat die Ausgleichsrücklage das Doppelte der Betriebsmittelrücklage zu betragen.

§ 80
Tilgungsrücklage
Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.

§ 52 AVO KHO
Mit der Bildung der Tilgungsrücklage ist spätestens in dem auf die Aufnahme des Darlehens folgenden Haushaltjahr zu beginnen.

§ 81
Sonstige Rücklagen
Übersteigt der voraussichtliche Aufwand für eine beabsichtigte Maßnahme die eigene Finanzkraft, so sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten rechtzeitig Rücklagen zu diesem Zweck angesammelt werden. Dies gilt insbesondere zur Sicherung der Finanzierung von außerordentlichen Instandsetzungsmaßnahmen an kirchlichem Grundbesitz.

§ 82
Rückstellungen
Für Verpflichtungen, die dem Grunde nach bereits bestehen, deren Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit aber noch nicht bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden. § 77 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 83
Innere Darlehen
(1) Werden Rücklagen nach § 77 Abs. 1 Buchstabe b, c, d oder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden (inneres Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist und eine Schädigung des Vermögens nicht eintritt; Rückzahlungen und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen.
(2) § 44 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 84
Kredite
(1) Bei Kreditaufnahmen müssen die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen oder auf andere Weise gesichert sein. Für jeden Kredit muss ein Zins- und Tilgungsplan vorliegen.
(2) Zur Sicherung von Kreditforderungen sollen grundsätzlich keine dinglichen Sicherheiten bestellt werden. Vermögen, das ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dient oder als Bestattungsplatz
gewidmet ist, darf nicht für Sicherheitsleistungen herangezogen werden.
(3) § 41 Abs. 3 Buchstabe a und § 44 Kirchgemeindeordnung bleiben unberührt.

§ 53 AVO KHO
Bankkredite, mit Ausnahme von Kassenkrediten, dürfen für Baumaßnahmen an Gebäuden, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken vermietet werden können, nur aufgenommen werden, wenn
eine andere Art der Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der jährlich zu leistende Schuldendienst (Zins und Tilgung) darf 75 Prozent der zu erwartenden Kaltmiete nicht übersteigen. Bankkredite für Baumaßnahmen an Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden scheiden aus.


§ 85
Kassenkredite
(1) Soweit die Betriebsmittelrücklage (§ 78) nicht ausreicht, Haushaltausgaben rechtzeitig zu leisten, darf zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit vorübergehend ein Kassenkredit in Anspruch genommen werden. Soll die Kreditaufnahme nach Satz 1 bei einem Kreditinstitut erfolgen, bleibt § 44 Abs. 1 Kirchgemeindeordnung unberührt.
(2) Die Rückzahlung des Kassenkredits muss bis zum Abschluss des laufenden Haushaltjahres oder, wenn dies nicht möglich ist, innerhalb von neun Monaten nach Einräumung des Kredits erfolgen.
(3) Im Haushaltgesetz ist der Höchstbetrag des Kassenkredits festzusetzen.

§ 86
Vermögensübergabe
Bei Ausscheiden aus dem Dienst oder Stellenwechsel von Personen, die Verantwortung für Vermögen tragen, ist in Anwesenheit des Dienstvorgesetzten die Vermögensübergabe durchzuführen. Von der Übergabe ist eine Niederschrift mit Vermögensverzeichnis anzufertigen; diese ist von den Beteiligten zu unterschreiben.

Abschnitt VII
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 87
Änderung der Kirchgemeindeordnung
Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 17. November 2003 (ABl. 2004 S. A 1) wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. § 41 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. In § 45 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort “Rechnungsjahr“ durch das Wort Haushaltjahr“ ersetzt.
4. § 46 wird aufgehoben.

§ 88
Änderung des Kirchenbezirksgesetzes
Das Kirchengesetz über die Kirchenbezirke (KBezG) vom11. April 1989 (ABl. S. A 43) in der durch § 8 des Zuweisungsgesetzes vom 20. April 1993 (ABl. S. A 61), § 10 der Verordnung mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1999 (ABl. S. A 255) und § 10 Neugliederungsgesetz vom 21. November 2000 (ABl. S. A 169) geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter “vorstehend genannten Rücklagen“ durch die Wörter “Rücklagen gemäß §§ 78 und 79 der Kirchlichen Haushaltordnung“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Die Wörter “die Richtigsprechung der Jahresrechnung und“ werden gestrichen.

§ 89
Änderung des Kirchgemeindeverbandsgesetzes
Das Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände (KGVG) vom 20. April 1994 (ABl. S. A 100) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Spiegelstrich 3 werden die Wörter “die Richtigsprechung der Jahresrechnung des Verbandes und“ gestrichen.

§ 90
Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Das Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt (RPAG) vom 5. April 1995 (ABl. S. A 57), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 21. November 2000 (ABl. S. A 172), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort “Richtigsprechung“ durch das Wort “Entlastung“ ersetzt.

§ 91
Änderung der Ausführungsverordnung
zum Zuweisungsgesetz
Die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz (AVOZuwG) vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Spiegelstrich 2 werden die Wörter “§ 38 Abs. 5 der Kirchgemeindeordnung bzw. § 6 Abs. 3 des Kirchenbezirksgesetzes“ durch die Wörter “§ 78 Abs. 3 der Kirchlichen Haushaltordnung“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Spiegelstrich 3 wird das Komma nach dem Wort “Ausgleichsrücklage“ gestrichen und werden die Wörter “die bei Kirchgemeinden das Doppelte, bei Kirchenbezirken das Vierfache der Betriebsmittelrücklage betragen soll“ durch die Wörter “gemäß § 79 Abs. 2 der Kirchlichen Haushaltordnung“ ersetzt.

§ 92
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 91 beruhenden Teile der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des Zuweisungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 93
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 94
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2005 treten außer Kraft:
a) Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (ABl. S. A 49) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Juli 1983 (ABl. S. A 73) und des § 7 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 143),
b) Haushaltordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliche Haushaltordnung – LHhO –) vom 2. November 1994 (ABl. S. A 236), geändert durch Kirchengesetz
vom 21. November 2000 (ABl. S. A 172). Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer
Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) § 23 Abs. 1 ist erstmals für das Haushaltjahr 2007 anzuwenden. Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

Anlage
Anlage zu § 1 Abs. 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt: Untergliederung eines Einzelplanes
Aktivseite: Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie das Vermögen (Passiva) im Einzelnen eingesetzt ist (Mittelverwendung).
Allgemeine Anordnung: Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
a) Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z. B. Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen Abzügen),
b) regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
c) geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist). Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
Anlagevermögen: Die Teile des Vermögens, die der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:
a) unbewegliche Sachen (Grundstücke),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen Zusammenschlüssen,
e) das in Sondervermögen eingebrachte Eigenkapital.
Außerplanmäßige Ausgaben: Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltplan keine Mittel veranschlagt und auch keine Haushaltreste aus Vorjahren verfügbar sind.
Belege: Unterlagen, die Buchungen begründen.
Bewirtschaftende Organisationseinheit: Funktional begrenzter Bereich, der aus einem oder mehreren Unterabschnitten des Haushalts bestehen kann.
Bruttoprinzip: Von Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden.
Buchungsplan: Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltsystematik. Er ist aufzustellen, wenn Hauhaltplan oder Haushaltbuch von dieser Ordnung abweichen.
Budget: Finanzieller Rahmen, mit dem bei der Budgetierung die von dem haushaltbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele durch die bewirtschaftende Organisationseinheit eigenverantwortlich verfolgt werden.
Bürgschaft: Eine Verpflichtung, für Verbindlichkeiten eines anderen im Falle dessen Nichtleistung einzutreten (selbstschuldnerisch, wenn unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage).
Deckungsfähigkeit:
a) echte Deckungsfähigkeit: Minderausgaben bei einer Haushaltstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
b) unechte Deckungsfähigkeit: Mehreinnahmen bei einer Haushaltstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltstellen verwendet werden.
Deckungsreserve (Verstärkungsmittel): Haushaltansätze zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben.
Einrichtungen: Im Rahmen ihrer Haushalte wirtschaftlich eigenständig handelnde Einheiten der Landeskirche, z. B. kirchliche Ausbildungsstätten und Werke.
Einzelplan: Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Aufgabenbereiches
entsprechend der Haushaltsystematik.
Entlastung: Hier: Billigung der Jahresrechnung unter Verzicht auf Ersatz von Schäden, die bei Erteilung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen hätten bekannt sein können.
Erlass: Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).
Fehlbeträge:
a) Ist-Fehlbetrag: Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die Ist- Einnahmen;
b) Soll-Fehlbetrag: Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltausgabereste und Haushaltvorgriffe die Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.
Gesamtdeckung: Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
Gesamtplan: Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushaltplanes.
Gliederung: Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Funktionen entsprechend der Haushaltsystematik.
Gruppierung: Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten entsprechend der Haushaltsystematik.
Handvorschüsse: Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
Haushaltbuch: Ein nach strukturellen oder organisatorischen Vorgaben abweichend von den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen geordneter Haushalt.
Haushaltquerschnitt: Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Funktionen
(Gliederungen) und Arten (Gruppierungen).
Haushaltreste: In das folgende Haushaltjahr zu übertragende Haushaltmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltansatz und Rechnungsergebnis.
Haushaltstelle: Eine Haushaltstelle umfasst die Gliederungs- und Gruppierungsnummer. Die Haushaltstelle kann um Objektziffern und Unterkonten erweitert werden. Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer voranzustellen.
Haushaltvermerke: Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltplans (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
Haushaltvorgriffe: Überplanmäßige und/oder außerplanmäßige Ausgaben, die in das folgende Haushaltjahr übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt werden.
Innere Darlehen: Die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen, Rückstellungen oder Zweckvermögen anstelle einer Kreditaufnahme.
Investitionen: Ausgaben, die das Anlagevermögen verändern.
Ist-Ausgaben: Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.
Ist-Einnahmen: Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.
Kapitalgrundstock: Nachweis des Eigenkapitals (Passiva) in der Vermögensrechnung/- bilanz. Bei der Vermögensrechnung entspricht die Höhe des Kapitalgrundstockes dem Wert des Anlagevermögens (Mittelherkunft).
Kassenanordnungen: Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Umbuchungen vorzunehmen und bei den angegebenen Haushaltstellen zu buchen.
Kassenfehlbeträge: Beträge, um die der Kassen-Istbestand hinter dem Kassen-Sollbestand zurückbleibt.
Kassenkredite: Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des Kassenbestandes bzw. Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit.
Kassenreste: Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die in das folgende Haushaltjahr zu übertragen sind.
Kassenüberschüsse: Beträge, um die der Kassen-Istbestand den Kassen-Sollbestand übersteigt.
Kredite: Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Kapital.
Nachtragshaushaltplan: Änderung des Haushaltplanes im Laufe des Haushaltjahres nach den Vorschriften dieser Ordnung.
Niederschlagung: Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
Passivseite: Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie sich das Vermögen im Einzelnen zusammensetzt (Mittelherkunft).
Rücklagen: Kapital, das für bestimmte Verwendungszwecke aus der Haushaltwirtschaft zurückgelegt wurde.
Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert): Kapital, das zur Deckung von Verpflichtungen dient, die zwar dem Grunde nach bereits bestehen, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind (z. B. Pensionsrückstellungen, Clearing).
Sammelnachweis: Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zum Haushaltplan. Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.
Schulden: Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen.
Soll-Ausgaben: Die auf Grund von Auszahlungsanordnungen zu erhebenden Ausgaben.
Soll-Einnahmen: Die auf Grund von Annahmeanordnungen zu erhebende Einnahmen.
Sonderkassen: Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
Sparsamkeit: Ist gegeben, wenn die Ausgaben ohne Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung
möglichst niedrig gehalten werden.
Stundung: Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung.
Überplanmäßige Ausgaben: Ausgaben, die den Haushaltansatz unter Einschluss der Haushaltreste übersteigen.
Überschuss:
a) Ist-Überschuss: Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als die Ist- Ausgaben;
b) Soll-Überschuss: Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltreste und Haushaltvorgriffe die Soll-Einnahmen höher sind als die Soll-Ausgaben.
Unterabschnitt: Untergliederung eines Abschnittes.
Verfügungsmittel: Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
Vermögen: Zum Vermögen gehören:
a) Grundstücke (bebaute und unbebaute) und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wohnungseigentum u. a. m.),
b) sonstige dingliche Rechte an fremden Grundstücken (Leitungsrechte, Wegerechte u. a. m.),
c) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter,
d) Kapitalvermögen (Forderungen aus Hypotheken und Grundschulden, Forderungen ohne dingliche Sicherungen – aus inneren Darlehn –, Wertpapiere, Beteiligungen, Sparguthaben u. a. m.),
e) sonstige geldwerte Rechte (Forderungen aus Baulastverpflichtungen u. a. m.).
Vermögensbilanz: Nachweis der Vermögensteile im betrieblichen Rechnungswesen.
Vermögensrechnung: Nachweis der Vermögensteile im kameralen Rechnungswesen.
Vermögensverzeichnis: Verzeichnis über gesamtes Aktivvermögen
Verpflichtungsermächtigung: Berechtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Haushaltjahren.
Verstärkungsmittel: Siehe Deckungsreserve.
Verwahrgelder: Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden.
Vorschüsse: Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist.
Wirtschaftlichkeit: Ist gegeben, wenn ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Aufwand oder wenn mit gegebenem Aufwand ein möglichst hoher Ertrag erzielt wird.
Wirtschaftsplan: Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen.
Zahlstellen: Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
Zuwendungen:
a) Zuweisungen: Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereiches.
b) Zuschüsse: Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich.
Zweckgebundene Einnahmen: Einnahmen, die durch Haushaltvermerke auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2005, AKL)
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<4_5> Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (AVO KHO)

Vom 11. Oktober 2005 (ABl. 2005 A 165)
Reg.-Nr. 4050
Aufgrund des § 93 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliche Haushaltordnung – KHO –) vom 11. April 2005 (ABl. S. A 53) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Folgendes:

<Die einzelnen Vorschriften sind zum besseren Verständnis in die Kirchliche Haushaltordnung eingearbeitet und den jeweiligen Normen der KHO beigefügt. Die Anlagen I bis III sind aus technischen Gründen nicht eingearbeitet und finden sich nachfolgend. Hierzu wird auch auf die entsprechenden Seiten A 171 bis A 179 im Amtsblatt vom 15. November 2005 verwiesen (Kopiervorlagen).>

I. Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der Haushaltplanung
<§§ 1 bis 13>

II. Ausführung des Haushaltplanes
<§§ 14 bis 19>

III. Betriebliches Rechnungswesen
<§§ 20 bis 21>

IV. Kassen- und Rechnungswesen
<§§ 22 bis 39>

V. Prüfungswesen
<§§ 40 bis 44>

VI. Vermögensverwaltung
<§§ 45 bis 53>

VII. Schlussbestimmungen
§ 54
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Vorschriften in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
LIGN="CENTER"> Hofmann
Anlagen
Anlage I
Zu § 23 Abs. 1 AVO KHO

Anmerkung: Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der folgenden Anlage sind die mit einer Reihe von Punkten gekennzeichneten Textstellen durch entsprechende Regelungen zu ergänzen.

Musterdienstanweisung für die Kasse
I – Organisation

1. Aufsicht
1.1 Die Dienstaufsicht über die Kassenleitung führt
...................................................... als das zuständige Leitungsorgan. Es führt zugleich die Kassenaufsicht als Fachaufsicht über die Kassenleitung.
1.2 Das zuständige Leitungsorgan überträgt der Kassenleitung die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse.

2. Zahlstellen
2.1 Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet das zuständige Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Kassenleitung.
2.2 Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die hierfür von der Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungen im Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.

3. Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung in der Kasse ist wie folgt geregelt: ............................................................

II – Kassenleitung und Kassenpersonal
4. Kassenleitung
4.1 Die Kassenleitung ist für die ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
4.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 Buchst. e) dieser Dienstanweisung setzt die Kassenleitung die Kassenaufsicht über die Gegebenheiten in Kenntnis.

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse sind insbesondere verpflichtet,
a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheit der Kasse und des Kassenbestandes zu achten,
b) die Datenerfassung unverzüglich vorzunehmen,
c) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig zu erheben oder zu leisten,
d) für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder und Vorschüsse zu sorgen,
e) Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.
5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse dürfen nicht
a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in Kassenbehältern aufbewahren,
b) ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmittel oder Wertgegenstände außerhalb der Kassenräume annehmen.
5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur von den hierfür Beauftragten entgegengenommen werden.

III – Geschäftsgang
6. Kassenstunden
Die Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt festgesetzt: ........................................................ Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.

7. Eingänge
7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr Sendungen an die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.
7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kasse zu öffnen und zu prüfen.

8. Schriftverkehr
Die Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung .............................................................

9. Kassenübergabe
9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine Kassenbestandsaufnahme und eine Kassenprüfung vorzunehmen.
9.2 Bei der Kassenübergabe hat die Kassenaufsicht mitzuwirken.
9.3 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen.

IV – Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
10.1 Über die Einrichtung und Bezeichnung der Bankkonten entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der Kassenaufsicht.
10.2 Es werden folgende Bankkonten geführt: .......................................................

11. Geldanlagen
Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden Haushaltrechnung und für die Anlage des Kassenbestandes ist die Kassenleitung verantwortlich. Für die übrigen Geldanlagen werden die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt: ..................................................................

12. Verfügungsberechtigung
12.1 Überweisungsaufträge, im manuellen wie im automatisierten Verfahren, und Schecks sind von zwei Personen zu unterzeichnen bzw. zu autorisieren. Berechtigt sind: ..............................................
12.2 Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über ein Konto der kassenführenden Stelle zulässig sind.

13. Zahlungsverkehr
13.1 Zahlungen sind möglichst im automatisierten Verfahren nach Ziffer 12.1 zu bewirken.
13.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Person übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit und Vollständigkeit zu prüfen.
13.3 Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen.

14. Barkasse
14.1 Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.
14.2 Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu halten. Er darf den versicherten Betrag in Höhe von ....... € nicht übersteigen.
14.3 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu überzeugen, dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.

15. Kassenanordnungen
15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf formelle Richtigkeit zu prüfen.
15.2 Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der Erfassung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in den Fällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfängernummern eingetragen sind, die empfangsberechtigten Personen mit den in der Empfängerbestandsliste gespeicherten Namen übereinstimmen. Die Bankverbindungen sind stichprobenweise anhand der den Anordnungen beigefügten Unterlagen zu prüfen. Die Empfängerbestandsliste ist laufend zu pflegen.

16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung
Für die Überwachung der Fälligkeitstermine der angewiesenen Beträge sind verantwortlich: ......................................

17. Quittungen
Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgt geregelt: ........................................................
(z. B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum, Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel)

V – Kassensicherheit
18. Gewährleistung der Kassensicherheit
18.1 Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit verantwortlich.
18.2 Um die Kassensicherheit zu gewährleisten, sind die jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse bzw. Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist ein Sicherheitskonzept zu entwickeln, das jährlich zu aktualisieren ist.

19. Schlüssel
19.1 Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt: ...........................................................
(z. B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel, Dienstschlüssel, Duplikatschlüssel) Dienstschlüssel sind getrennt von Privatschlüsseln aufzubewahren.
19.2 Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung unverzüglich anzuzeigen. Die Kassenleitung regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle das Weitere und setzt die Kassenaufsicht in Kenntnis.

20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
20.1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige Urkunden über Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem geeigneten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erledigung der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließbaren Behälter von den mit den Kassiergeschäften betrauten Personen zur Verfügung zu halten sind. Dieser Behälter ist möglichst nur während des einzelnen Zahlungsvorganges geöffnet zu halten.
20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden, Wertgegenstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unter Verschluss zu halten.
20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum Bestand der Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Beständen der Kasse aufbewahrt werden.
20.4 Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Gegenstände ist ein Nachweis zu führen.

21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
21.1 Bücher nach § 56 KHO sind gesichert aufzubewahren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
21.2 Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur den mit Prüfungen Beauftragten ausgehändigt werden. Anderen Personen ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt in den Kassenräumen nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse gegenüber der Kassenleitung nachgewiesen wird.

22. Geldbeförderung
Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
a) Beträge von mehr als .................. € sind von zwei Personen zu befördern.
b) Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des gegen Beraubung versicherten Wertes nicht übersteigen.

VI – Buchführung und Belege
23. Buchführung
23.1 Kassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei Arbeitstagen aufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der Kassenaufsicht anzuzeigen.
23.2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen, sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem Konto wieder gutschreibt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug widersprochen wird.

24. Erfassungsunterlagen
24.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden.
24.2 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit der Buchhaltung betrauten Person unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Kasseninterne Buchungsbelege für
a) die Abwicklung von Irrläufern oder
b) die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen an die Berechtigten sind zusätzlich von der Kassenleitung gegenzuzeichnen.

25. Abstimmung
25.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten von zwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und der Erfassungsprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen.
25.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt spätestens mit dem Tagesabschluss.
25.3 Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person hat diese regelmäßig abzustimmen und abzuschließen.

26. Abschlüsse
26.1 Nach jedem Zeitbuchausdruck, mindestens jedoch einmal monatlich, ist ein endgültiger Tagesabschluss auf der Basis der Kassenabstimmung durchzuführen.
26.2 Die Abschlüsse sind der Kassenleitung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Unstimmigkeiten sind der Kassenaufsicht mitzuteilen.

27. Ordnen der Belege
27.1 Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches aufzubewahren. Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei der ersten Stelle einzuordnen. Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen oder eine Kopie des Originalbeleges anzuheften. Vor dem Kopieren sind auf dem Originalbeleg alle angesprochenen Haushaltstellen zu vermerken.
27.2 Den Kontoauszügen der Geldinstitute sind Kopien der Sammelaufträge beizufügen. Die Kontoauszüge sind jahrgangsweise getrennt von den sonstigen Belegen abzuheften.

VII – Schlussbestimmungen
28. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
28.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte können in besonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisung angehängt werden.
28.2 Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere für kleinere Kassen, sind mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.

29. In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt am ..................................... in Kraft.


Anlage II
Zu § 34 Abs. 1 AVO KHO
Anlegen und Führen des Inventarverzeichnisses
1. Form des Inventarverzeichnisses
Das Inventarverzeichnis dient dem vollständigen Nachweis der in einer Einrichtung vorhandenen inventarisierungspflichtigen Sachgüter. Es ist deshalb so anzulegen, dass jedes inventarisierungspflichtige Sachgut von seiner Anschaffung bis zu seiner Aussonderung auffindbar bleibt. Darüber hinaus müssen die Zeitpunkte der Anschaffung und der Aussonderung sowie der Aussonderungsgrund nachgewiesen werden.
Das Inventarverzeichnis bildet die Grundlage für das Ersetzen der inventarisierten Sachgüter durch neue. Bei Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens liefert es die Daten für die Abschreibung.
Das Inventarverzeichnis kann handschriftlich oder EDV-gestützt geführt werden. In jedem Falle ist jedoch die Unveränderbarkeit der Eintragungen zu gewährleisten.
2. Inventarisierungspflichtige Sachgüter
In das Inventarverzeichnis sind alle Sachgüter aufzunehmen, deren Anschaffungswert 100 Euro und mehr beträgt und die zum beweglichen Anlagevermögen zählen. Darunter fallen alle Sachgüter, die selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig sind und eine mehrjährige Nutzungsdauer aufweisen.
Die Anschaffungskosten dieser Sachgüter sind unter der Gruppierung
9420 (Vermögenswirksame Ausgaben, Erwerb von beweglichen Sachen) zu buchen.
3. Aufbau des Inventarverzeichnisses
Das Inventarverzeichnis muss die inventarisierungspflichtigen Sachgüter in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung enthalten. Die Sachgüter sind so zu beschreiben, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Beschreibung soll daher mit hinreichender Ausführlichkeit (z. B. Seriennummer, Hersteller, Modell) erfolgen.
Sofern sich die Sachgüter in unterschiedlichen Räumen befinden, sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit zusätzlich nach Räumen gegliederte Auszüge aus dem Inventarverzeichnis erstellt werden.
Die unter den Punkten 6 und 7 abgebildeten Muster enthalten die Minimalanforderungen an Inventarverzeichnisse und können bei Bedarf um zusätzliche Angaben erweitert werden.
Bei Verwendung von Computerausdrucken ist zu beachten, dass die einzelnen Seiten mit laufenden Nummern versehen werden und jede voll beschriebene Seite vom Unterschriftsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt mit dem Datum des letzten Eintrags auf dieser Seite.
Ein späterer Austausch einzelner Seiten ist nicht statthaft.
Vor der Verwendung von Inventarprogrammen ist deren Freigabe beim Landeskirchenamt zu beantragen.
4. Vorgehensweise beim Inventarisieren
Sobald die Rechnung für das zu inventarisierende Sachgut eingeht, ist im Zusammenhang mit der Kassenanordnung ein Inventarisierungsvermerk auf dem Rechnungsoriginal anzubringen.
Bei der Ausführung der Kassenanordnung ist darauf zu achten, dass der Inventarisierungsvermerk vorhanden ist.
Der Inventarisierungsvermerk muss eine zweifelsfreie Verknüpfung zum Inventarverzeichnis ermöglichen. Er muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Nummer, unter welcher das Sachgut in das Inventarverzeichnis eingetragen wird,
– den Standort des inventarisierten Sachgutes,
– das Datum der Inventarisierung,
– die Unterschrift des Ausführenden.
Im Anschluss daran ist das betreffende Sachgut mit der Inventar-Nummer und dem Eigentumsvermerk des Rechtsträgers zu versehen. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Angaben möglichst unablösbar auf den Gegenstand aufgebracht werden.
Abschließend ist die Eintragung in das Inventarverzeichnis (siehe Punkt 3) vorzunehmen.
5. Büchereiverzeichnis
Für das Büchereiverzeichnis gelten die zum Inventarverzeichnis getroffenen Aussagen entsprechend.
Das Büchereiverzeichnis ist getrennt vom Inventarverzeichnis zu führen.
Im Unterschied zum Inventar ist der Erwerb von Büchern auf Dauer angelegt und eine Aussonderung der Bücher nach einer bestimmten Nutzungszeit in der Regel nicht vorgesehen.

6. Muster eines Inventarverzeichnisses
Anlage II Teil 2

Bezeichnung der Dienststelle:
<hier folgt eine Tabelle mit 9 Spalten, welche die nachfolgenden Oberbegriffe führen.>
lfd. Inv.-Nr.
Standort
Bezeichnung des Sachgutes
Anschaffungsdatum
Anschaffungswert in Euro
Haushaltstelle
Datum der Aussonderung
Grund der Aussonderung
Bemerkungen

7. Muster eines Auszuges aus dem Inventarverzeichnis

Inventar in Raum (Standort):

Lfd.
Inv.-Nr.
Bezeichnung des Sachgutes
Anschaffungsdatum
Datum der Aussonderung





Anlage III
Zu § 34 Abs. 2 AVO KHO

Erfassung und Nachweis des Vermögens nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 KHO

Vermögensrechnung
Im kameralistischen Rechnungswesen ist das Vermögen nach der folgenden Gliederung in einer Vermögensrechnung nachzuweisen:

Aktiva Passiva
0 Anlagevermögen 4 Deckungskapital (Eigenkapital)
01 Sachanlagen, unbewegliche Sachen 41 Kapitalgrundstock
011 Unbebaute Grundstücke einschließlich Erbbau-
grundstücke 5 Rücklagen
012 Land- und Forstwirtschaftlich genutzte 51 Budgetrücklagen
Grundstücke einschließlich Weinberge
013 Grünflächen 52 Betriebsmittelrücklage
014 Bebaute Grundstücke 53 Ausgleichsrücklage
0141 - Grund und Boden 55 Tilgungsrücklage
0142 - Gebäude 56 Bürgschaftssicherungsrücklage
015 Straßen, Wege, Plätze 57 Substanzerhaltungsrücklage
019 Grundstücksgleiche Rechte 59 Rücklagen für sonstige Zwecke

02 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
wie 01, wenn nach veräußerbaren und nicht
veräußerbaren Anlagen unterschieden wird

03 Sachanlagen, bewegliche Sachen 6 Vermögensbindungen
031 Technische Anlagen 61 Beteiligungen
032 Maschinen und Geräte 62 Vermögen der Haushaltwirt-
033 Fahrzeuge schaft (Deckungskapital für Darlehensforderungen)
034 Einrichtung, Ausstattung 63 Sondervermögen
035 Kunstwerke, Bilder 64 Treuhandvermögen
039 Immaterielle Vermögensgegenstände 65 Geldvermögen im kirchlichen
Bereich

04 Sachanlagen, bewegliche Sachen 7 Schulden/Fremdkapital
wie 03, wenn nach veräußerbaren und nicht 71 Kredite aus dem kirchlichen veräußerbaren Anlagen unterschieden wird Bereich

05 Finanzanlagen 72 Kredite aus dem Kapitalmarkt
051 Geldanlagen vom Kapitalgrundstock

1 Forderungen aus Geldanlagen 8 Rückstellungen
11 Geldanlagen bei Banken (Sparb. usw.) 81 Finanzierte Rückstellungen
13 Geldanlagen bei Bausparkassen 811 Rückstellungen für Versorgung
14 Wertpapiere 812 Rückstellungen Clearing
141 Aktien 813 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
142 Rentenpapiere
143 Fonds 82 Nicht finanzierte Rückstellungen
17 Darlehensforderungen 823 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
171 Arbeitgeberdarlehen
172 Darlehen an kirchlichen Bereich
179 Sonstige Darlehen
18 Beteiligungen

2 Ansprüche an die zukünftige Haushaltwirtschaft
21 Innere Darlehen
22 Fremddarlehen
29 Rückstellungen, soweit nicht finanziert

3 Abwicklungstechnische Posten 9 Abwicklungstechnische Posten
(Rechnungsabgrenzung) (Rechnungsabgrenzung)
39 Anteil des Vermögenssachbuches am 91 Kassenkredit
Gesamtkassenbestand (Ist-Mehrausgaben)

In der Vermögensrechnung sind jeweils zu Deckungskreisen zusammengefasst:
0 zu 4
1 zu 5, 6 und 81
2 zu 7 und 82


Bestandsnachweis zum Stichtag 31.12.2...
A. Zusammenfassung

1. Kassen- und Bankbestand (Istbestand) Bestand 31.12.2...
1.1 Bargeld
1.2 laufende Konten
1.3 Geldanlagekonten (Festgelder, Sparbriefe, andere ...)
1.4 Darlehenskonten

Summe (1.) Kassen- und Bankbestand:

2. Buchbestand (Vermögen, Schulden, etc.) (Sollbestand)
2.1 Vermögen (Rücklagen, ...)
2.2 HH-Bestände (HH-Überschuss/-Fehlbetrag, Selbstabschließer, Verwahrungen, ...)
2.3 Ausgereichte Gelder (extern, Vorschüsse, ...)
2.4 Schulden
2.4.1 extern:
2.4.2 intern:

Summe (2.) Vermögen und Schulden:

Differenz Summe 1. zu Summe 2.:
+ nicht gebuchte Vorgänge (Zahlung jedoch erfolgt):
= verbleibende zu erklärende Differenz:


3. Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken, ...):
1) Bestand der Darlehenskonten mit “Minus“ angeben.


B. Nachweis der Bestände

1. Kassen- und Bankbestand (Istbestand)
1.1 Bargeld....................

1.2 laufende Konten (bspw. Girokonten, VR-Flex, ...)
Geldinstitut
Konto-Nummer
Bestand 31.12.2...





1.3 Geldanlagekonten (Festgelder, Sparbriefe, andere ...)
Bezeichnung
Geldinstitut
Nummer
Bestand 31.12.2...





1.4 Darlehenskonten
Geldinstitut
Konto-Nummer
Bestand 31.12.2...



1) Bestand der Darlehenskonten mit “Minus“ angeben.


2. Buchbestand (Vermögen, Schulden, etc.) (Sollbestand)
2.1 Vermögen (z. B. Rücklagen)
Bezeichnung / Zweck
HH-Stelle
Bestand 31.12.2...



Summe:

2.2 HH-Bestände (HH-Überschuss/-Fehlbetrag, Selbstabschließer, Verwahrungen, ...)
Bezeichnung / Zweck
HH-Stelle
Bestand 31.12.2...



Summe:

2.3 Ausgereichte Gelder (extern, Vorschüsse, ...)
Bezeichnung (an wen?)
HH-Stelle
Bestand 31.12.2...



Summe:

2.4 Schulden
2.4.1 extern (z. B. Darlehen):
Zweck
Gläubiger / Nr. DarlVertr.
Datum Aufnahme
des
Darlehens
Laufzeit bis xx.xx.2xxx
Darlehensbetrag
jährl. Tilgungsbetrag
(ohne Zinsen)
Bestand 31.12.2...







Summe:

2.4.2 intern (z. B. inneres Darlehen):
Zweck
Gläubiger
HH-Stelle
Datum Aufn. des
Darlehens
Laufzeit bis
Darlehensbetrag
jährl. Tilgungsbetrag
(ohne Zinsen)
Bestand 31.12.2...








Summe:

3. Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken, ...)
Bezeichnung
Geldinstitut
Nummer
Bestand 31.12.2...






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<4_5> Kirchengesetz über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz – KSG)

Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 52)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Anlage geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kassenstellengesetzes (KSG) vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 231).>

§ 1
(1) Für Kirchgemeinden und Kirchenbezirke werden kassenführende Stellen eingerichtet. Die Zuordnung der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zu den kassenführenden Stellen und deren Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz. Die kassenführenden Stellen werden unter der Bezeichnung “Kassenverwaltung (mit Aufführung der Standortbezeichnung)“ geführt.
(2) Die kassenführende Stelle ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des in der Anlage zu diesem Kirchengesetz bestimmten Kirchenbezirkes (Trägerkirchenbezirk).

§ 2
(1) Der kassenführenden Stelle obliegt die Erstellung der Haushalt- und Stellenplanentwürfe nach den Vorgaben der ihr zugeordneten Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sowie deren gesamte Kassen- und Rechnungsführung gemäß § 41 Abs. 1 der Kirchlichen Haushaltordnung, mit Ausnahme vorhandener Zahlstellen.
(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke die kassenführende Stelle bei der Aufgabenerfüllung.
(3) Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke können mit dem Trägerkirchenbezirk die Übernahme der Erledigung weiterer Aufgaben gegen Gebühren vereinbaren.

§ 3
Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sind im Rahmen der kirchengesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 2 Abs. 1 verpflichtet, die Leistungen der kassenführenden Stelle in Anspruch zu nehmen. Das Recht der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zur Selbsterledigung dieser Aufgaben geht insoweit auf die kassenführende Stelle über.

§ 4
Die Kosten der kassenführenden Stelle sind durch Beiträge der ihr zugeordneten Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zu decken. Die Beiträge setzen sich jeweils aus einem Grundbeitrag und einem Deckungsbeitrag zusammen. Das Nähere regelt eine Ausführungsverordnung.

§ 5
(1) Die Mitarbeiter der kassenführenden Stelle werden vom Trägerkirchenbezirk angestellt.
(2) Der Trägerkirchenbezirk und die weiteren durch den Zuständigkeitsbereich gemäß der Anlage zu diesem Kirchengesetz bestimmten Kirchenbezirke bilden für die Belange der kassenführenden
Stelle einen Ausschuss, dem je ein Mitglied der Kirchenbezirksvorstände, ein Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes, der Leiter der kassenführenden Stelle und höchstens zwei weitere fachkundige Personen angehören. Entscheidungen des Trägerkirchenbezirkes werden durch den
Ausschuss vorbereitet. Der Leiter der kassenführenden Stelle hat im Ausschuss kein Stimmrecht.

§ 6
(1) Sollen Kirchenbeamte, die am 31. Dezember 2005 in einem Kirchenbeamtendienstverhältnis in der Verwaltung von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden oder Kirchenbezirken stehen, bis spätestens 1. Januar 2008 vom bisherigen Dienstherrn zu einem Trägerkirchenbezirk versetzt werden, sind durch den Trägerkirchenbezirk entsprechende Kirchenbeamtenstellen zu errichten. Über Anzahl und Art dieser Stellen im Rahmen der Stellenpläne für die kassenführenden Stellen entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Das Einverständnis des Kirchenbezirks als aufnehmender Dienstherr hinsichtlich der Versetzung von Kirchenbeamten gemäß den zum Zeitpunkt der Versetzung geltenden Kirchenbeamtenrechtlichen Bestimmungen gilt bei Versetzungen der in Absatz 1 genannten Kirchenbeamten als erteilt.
(3) Darüber hinaus ist die Besetzung der Stellen in den kassenführenden Stellen vorrangig mit Bewerbern aus den bisherigen Verwaltungszentralen oder Kirchgemeindeverwaltungen bei entsprechender Eignung vorzunehmen. Hierzu sind die Stellen intern auszuschreiben.

§ 7
Einrichtungen zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, die keine Kirchgemeindeverbände sind, können von Kirchgemeinden und Kirchenbezirken nur dann fortgeführt werden, wenn ihr Aufgabenbereich den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Bestehende Gründungsvereinbarungen oder sonstige vertragliche Grundlagen sind bis zum 31. Dezember 2007 anzupassen. Kommt eine Anpassung nicht zustande, ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zulässig.

§ 8
(1) Das Landeskirchenamt kann die Zuordnung der Standorte der kassenführenden Stellen durch Verordnung auf übereinstimmenden Antrag der Kirchenbezirke der in der Anlage zu diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeitsbereiche ändern.
(2) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

Anlage zu § 1 und § 8 des Kirchengesetzes über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz –KSG):
Aufstellung der Standorte, Zuständigkeitsbereiche und der Trägerkirchenbezirke der kassenführenden Stellen Zuständigkeitsbereich:

Unter dem Zuständigkeitsbereich werden jeweils die Kirchenbezirke einschließlich aller dem Kirchenbezirk nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Kirchenbezirksgesetz angehörenden Kirchgemeinden
erfasst.

Standort Zuständigkeitsbereich Trägerkirchenbezirk
(geordnet nach Kirchenbezirken)

Bautzen Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau Bautzen
Chemnitz Annaberg, Chemnitz, Flöha,
Glauchau, Marienberg, Stollberg Chemnitz
Dresden Dresden Mitte, Dresden Nord,
Großenhain, Meißen Dresden Nord
Grimma Borna, Grimma, Leisnig-Oschatz,
Rochlitz Grimma
Leipzig Leipzig, Leipzig
Pirna Dippoldiswalde, Freiberg, Pirna Pirna
Zwickau Aue, Auerbach, Plauen, Zwickau Zwickau


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.05.2008, AKL).
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<4_5> Rechtsverordnung zur Ausführung des Kassenstellengesetzes

– Beitragsordnung (AVO KSG)
Vom 26. Februar 2008 (ABl. 2008 A 36)

Reg.-Nr. 1462/10
Aufgrund der §§ 4 Satz 3, 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz – KSG) vom 2. April 2006 (ABl. S. A 52) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Deckung
der Kosten der Kassenverwaltungen Folgendes:

§ 1
Deckungsprinzip
Die einer Kassenverwaltung gemäß Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Kassenstellengesetz zugeordneten Kirchenbezirke und Kirchgemeinden decken die Kosten dieser durch Zahlung eines jährlichen Grundbeitrages und eines jährlichen Deckungsbeitrages nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung.

§ 2
Grundbeitrag
(1) Grundbeiträge werden für den allgemeinen Haushalt nach dem maßgeblichen Haushaltplanvolumen und für selbstabschließende Wirtschaftseinheiten nach dem konkreten Haushaltplanvolumen erhoben.
(2) Das maßgebliche Haushaltplanvolumen nach Absatz 1 ergibt sich rechnerisch, indem von den Haushaltplanvolumina der Sachbücher 00 und 03 die Personalkosten der Personalkostenzuweisungsfähigen Stellen sowie die Haushaltplanvolumina der selbstabschließenden Wirtschaftseinheiten, insbesondere Friedhöfe, Kindertagesstätten, Schulen, Rüstzeitheime, Sozialstationen und Eine-Welt-Läden subtrahiert werden.
(3) Das konkrete Haushaltplanvolumen nach Absatz 1 wird um die Beträge gemindert, die als durchlaufende Posten im Haushalt zunächst einer Rücklage zugeführt werden und später durch Entnahme hieraus im Haushalt vereinnahmt werden. Hierzu gehören insbesondere im Voraus entrichtete Friedhofsunterhaltungsgebühren, Vorauszahlungsanteile von Gebühren für Gemeinschaftsgräber und Grabpflegevorauszahlungen.
(4) Die Höhe des jährlichen Grundbeitrages bestimmt sich nach folgenden Tabellen:

1. Allgemeiner Haushalt

Maßgebliches Grundbeitrag
Haushaltplanvolumen
in Euro in Euro

bis 20.000 300
35.000 480
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
750.000 3.500
1.000.000 4.000
über 1.000.000 0,4 % vom maßgeblichen Haushaltplanvolumen


2. Selbstabschließende Wirtschaftseinheiten

Haushaltplanvolumen Grundbeitrag
in Euro in Euro
bis 5.000 0
10.000 150
20.000 275
35.000 450
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
über 500.000 0,5 % des Haushaltplanvolumen

(5) Wird die Kassenführung durch die Kassenverwaltung innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der jährliche Grundbeitrag anteilig erhoben.

§ 3
Deckungsbeitrag
(1) Der Deckungsbeitrag wird als kostendeckender Restbeitrag pro Buchung erhoben; er ist von jeder Kassenverwaltung rechnerisch gesondert zu ermitteln, in dem die Gesamtkosten der
Kassenverwaltung nach Abzug aller Grundbeiträge und gegebenenfalls Gebühren für die Übernahme und Erledigung weiterer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Kassenstellengesetz durch die jährliche Gesamtbuchungszahl dividiert werden.
(2) Für die Berechnung des Deckungsbeitrages ist die Buchungszahl des vorangegangenen Rechnungsjahres maßgeblich.
(3) Bis zum 31. Dezember 2009 (Aufbauphase) wird einheitlich von allen Kirchgemeinden und Kirchenbezirken, die nach § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Kassenstellengesetz Leistungen in Anspruch nehmen, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 0,90 Û erhoben.
(4) Wird die Kassenführung durch die Kassenverwaltung innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der jährliche Deckungsbeitrag anteilig erhoben.

§ 4
Fälligkeit, Beitragsbescheid
Der jährliche Grundbeitrag und der jährliche Deckungsbeitrag sind jeweils zum 31. Mai eines Jahres, in den Fällen der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 4 jeweils am 15. Dezember eines Jahres
fällig und werden von der Kassenverwaltung durch Beitragsbescheid erhoben.

§ 5
Kostendeckung bei Übernahme weiterer Aufgaben
Die Kostendeckung für die Übernahme der Erledigung weiterer Aufgaben auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Trägerkirchenbezirk und Kirchgemeinde respektive Kirchenbezirk gemäß § 2 Abs. 3 Kassenstellengesetz ist nicht Gegenstand dieser Rechtsverordnung. Diese Kosten sind durch Gebühren zu decken. Die Gebühren sind innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Kassenverwaltung nach einheitlichen Sätzen zu bestimmen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Rechtsverordnung zur Ausführung des Kassenstellengesetzes – Beitragsordnung (1. AVO KSG) vom 21. November 2006 (ABl. S. A 186) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_5> Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt

(Rechnungsprüfungsamtsgesetz - RPAG -)
Vom 05. April 1995 (ABl. 1995 A 57)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Neuer § 1, bisheriger § 1 wird geändert und zu 1a, § 4 und § 6 geändert, § 6a eingefügt, §§ 7 - 11 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 173); “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

1201(8)404
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

I. Grundsatzbestimmungen

§ 1
Name, Sitz
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist eine selbstständige zentrale landeskirchliche Dienststelle. Es führt die Bezeichnung "Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens". Es hat seinen Sitz in Dresden und ist dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt organisatorisch angegliedert.
(2) Zur ortsnahen Wahrnehmung der dem Rechnungsprüfungsamt obliegenden Aufgaben auf der kirchgemeindlichen Ebene können bei den Regionalkirchenämtern Außenstellen gebildet werden.

§ 1 a
Aufgaben
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die gesamte Kassen- und Rechnungsführung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, ihrer rechtlich unselbstständigen Werke und Einrichtungen, derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der unmittelbaren Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen, sowie der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und sonstigen Einrichtungen und Dienststellen auf kirchgemeindlicher Ebene, die der unmittelbaren Aufsicht der Regionalkirchenämter unterstehen.
(2) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes umfasst die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der zu prüfenden Körperschaften, Einrichtungen und Dienststellen sowie die Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit, insbesondere auf sachliche, rechnerische und förmliche Richtigkeit der gesamten Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsführung einschließlich der Vermögens- und Schuldenverwaltung. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind vorwiegend:
1. Die Prüfung von Jahresrechnungen;
2. Die Prüfung von Organisation, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit;
3. betriebswirtschaftliche Prüfungen;
4. die Prüfung der Verwendung von Zuwendungen Dritter oder an Dritte;
5. die Vornahme von Kassenprüfungen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt soll auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt können vom Landeskirchenamt weitere Aufgaben übertragen werden. Das Landeskirchenamt kann das Rechnungsprüfungsamt zu besonderen Prüfungen auffordern. Außerdem kann es Unterrichtung über den Stand der Prüfungen verlangen.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt kann Prüfungsaufträge anderer kirchlicher oder der Kirche nahe stehender Rechtsträger, die nicht der unmittelbaren Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen, übernehmen. Voraussetzung für die Übernahme von Prüfungen nach Satz 1 ist ein Vertrag zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem um Prüfung ersuchenden Rechtsträger, welcher eine angemessene finanzielle Erstattung vorsehen muss.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstützen und Prüfungsaufträge anderer Gliedkirchen übernehmen. In diesen Fällen bedarf es einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der um Mithilfe ersuchenden Kirche, die eine angemessene finanzielle Erstattung vorsehen soll.

§ 2
Vorschlagsrecht
(1) Vor dem Erlass allgemeiner Vorschriften, die das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, ist dem Rechnungsprüfungsamt Gelegenheit zu geben, sich gutachterlich zu äußern.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist auch befugt, von sich aus Vorschläge zur Verbesserung des kirchlichen Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesens zu machen.

§ 3
Unabhängigkeit
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen. Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen betreffen.

II. Verfahren

§ 4
Auskunftsrecht
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jede zur Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage von Akten, Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Die zu prüfende Stelle hat eine Vollständigkeitserklärung vorzulegen.

§ 5
Vorlagepflicht
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse, Rundschreiben und Anweisungen zuzuleiten, die das Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind.

§ 6
Hinzuziehung von Sachverständigen
Das Rechnungsprüfungsamt kann in besonderen Fällen nach eigenem Ermessen Sachverständige zu Prüfungsarbeiten hinzuziehen.

§ 6 a
Prüfungsumfang
Das Rechnungsprüfungsamt legt den Umfang seiner Prüfungen fest. Prüfungen können sich auf Schwerpunkte oder Stichproben beschränken, die so ausgewählt werden sollen, dass das Ziel der Prüfung erreicht wird.

§ 7
Prüfungsbericht und Schlussbesprechung
(1) Nach Abschluss der Prüfung fasst das Rechnungsprüfungsamt das Ergebnis in einem Prüfungsbericht zusammen.
(2) Vor der Fertigstellung des Prüfungsberichts erörtert das Rechnungsprüfungsamt das Ergebnis seiner Prüfung mit Vertretern des geprüften Rechtsträgers in einer Schlussbesprechung, zu der auch die Aufsichtsbehörde einzuladen ist. Auf eine Schlussbesprechung kann verzichtet werden, wenn die Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben hat und deshalb mit einer Empfehlung zur Richtigsprechung der Rechnung abgeschlossen werden kann.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde und dem geprüften Rechtsträger zu. Dieser hat auf Verlangen innerhalb von vier Wochen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt Stellung zu nehmen.
(4) Der Bericht über die Rechnungsprüfung der Landeskirchenkasse sowie der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche und die Stellungnahmen dazu werden der Landessynode vorgelegt.
(5) Bei Prüfungen im Sinne von § 46 der Landeskirchlichen Haushaltordnung leitet das Rechnungsprüfungsamt dem Landeskirchenamt eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zu.
(6) Ergibt sich bei der Durchführung der Prüfungen der Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung, so hat das Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

III. Personelle Besetzung und Organisation

§ 8
Personalbesetzung, personelle Unabhängigkeit
(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter, seinem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüfern und weiteren Mitarbeitern.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
(3) Gehört der Leiter oder ein naher Angehöriger des Leiters im Sinne der Vorschrift in § 1 Abs. 4 der Kirchenvorstandsbildungsordnung dem Leitungsorgan einer vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden Stelle an, so ist er von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen. In diesem Fall tritt der Stellvertreter des Leiters an seine Stelle. Satz 1 gilt für Prüfer entsprechend.

§ 9
Bestellung
(1) Der Leiter und sein Stellvertreter werden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss der Landessynode vom Landeskirchenamt vorgeschlagen, durch die Kirchenleitung berufen oder von ihr abberufen.
(2) Als Leiter und stellvertretender Leiter darf nur berufen werden, wer über eine der Aufgabe angemessene Fachausbildung und über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
(3) Der Leiter und sein Stellvertreter unterstehen der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. § 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Leiter nimmt an den Sitzungen der Landessynode als vom Landeskirchenamt besonders benannter Vertreter ohne Stimmrecht teil.

§ 10
Dienstobliegenheiten des Leiters
(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes mit seinen Außenstellen und vertritt das Rechnungsprüfungsamt nach außen.
(2) Er hat das Recht und die Pflicht, der Landessynode, der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 11
Prüfer
(1) Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch das Landeskirchenamt angestellt und entlassen.
(2) Die Prüfer sollen über Erfahrungen im Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen sowie in der Anwendung der Elektronischen Datenverarbeitung verfügen.
(3) Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 12
Eigenverantwortlichkeit der Prüfer
(1) Die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in dem ihnen nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Bereich in eigener Verantwortung, soweit sich der Leiter nicht die Mitwirkung vorbehalten hat.
(2) Sämtliche Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Schweigepflicht und dürfen von den ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Werturteilen nur zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben Gebrauch machen.

§ 13
Haushalt
Im Haushaltplan der Landeskirche wird für das Rechnungsprüfungsamt eine Haushaltstelle eingerichtet, über deren Mittel der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes selbstständig verfügt. Diese Haushaltstelle wird von der Landessynode unmittelbar geprüft.

IV. Schlussbestimmungen

§ 14
Übergangsvorschriften
(1) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 1996 auf.
(2) Es prüft erstmalig die Rechnung für das Haushaltjahr 1995.

§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, am 5. April 1995

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<4_5> Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Rechnungsprüfungsamt

...
Vom 21. November 2000 (ABl. 2000 A 173)

Reg.-Nr. 4050 (5) 251
Die Landessynode ... hat ... beschlossen:

§ 1
<Änderungen des Gesetzestextes. Sie sind oben bereits eingearbeitet.>

§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Soweit in weiter geltenden Bestimmungen Prüfungsaufgaben gemäß diesem Kirchengesetz den Bezirkskirchenämtern zugewiesen sind, tritt an deren Stelle von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an das Rechnungsprüfungsamt.

Dresden, am 21. November 2000

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<4_5> Beschluss der Konferenz <des BEK DDR> über eine Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung

Vom 04. Mai 1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 14)

Die Konferenz hat die folgende Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Bundes beschlossen und legt sie gemäß Artikel 5 (2) der Bundesordnung zugleich den Gliedkirchen, gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, Werken und Einrichtungen als Anregung vor:

I. Einleitende Vorschriften

§ 1
Gegenstand der Ordnung
Gegenstand dieser Ordnung ist die Verwaltung des Vermögens- und die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung (Finanzverwaltung).

§ 2
Wesen und Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung
(1) Das gesamte kirchliche Vermögen und seine Verwaltung dienen dazu, den Auftrag der Kirche zu erfüllen.
(2) Nach den Bestimmungen dieser Ordnung ist insbesondere dafür zu sorgen, dass
a) das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Auflage, Stiftungsstatut oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird;
b) aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeit und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind,
c) durch rechtzeitiges Planen und plangemäßes Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben gesichert wird,
d) Rechenschaft gegeben wird über die Vermögens- und Finanzverwaltung besonders die Wirtschaftsführung, die Ausführung des Haushaltsplanes und die Kassenführung.

§ 3
Zuständigkeit für die Vermögens- und Finanzverwaltung
(1) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung sind die nach den kirchlichen Ordnungen (Grundordnung, Kirchenordnung, Kirchengesetz usw.) dazu berufenen Organe und Verwaltungseinrichtungen zuständig.
(2) Bei Rechtsgeschäften, die entgegen den kirchlichen Ordnungen oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, haften die Handelnden persönlich nach geltendem Recht.

§ 4
Verantwortlichkeit für die Vermögens- und Finanzverwaltung
Die kirchlichen Ordnungen bestimmen, wer im Einzelnen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vermögens- und Finanzverwaltung trägt.

II. Verwaltung des Vermögens und der Rücklagen

§ 5
Erhaltung und Sicherung
(1) Das kirchliche Vermögen darf nicht ohne Not vermindert oder mit Verpflichtungen belastet werden.
(2) Es ist darauf zu achten, dass die zugunsten des kirchlichen Vermögens bestehenden Rechte wahrgenommen werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei Steuern und anderen Zahlungsverpflichtungen Befreiungen oder Ermäßigungen in Anspruch genommen werden können.
(3) Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke sind sicher und geordnet aufzubewahren.
(4) Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften gewahrt werden.

§ 6
Verwendung und Zweckbestimmung
Die Erträge des kirchlichen Vermögens dürfen nur zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und nur für die Zwecke, für die das Vermögen bestimmt ist, verwendet werden. Eine andere Verwendung ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung geändert oder aufgehoben wird. Es kann bestimmt werden, dass die anfallenden Zinsen dem Haushalt zuzuführen sind.

§ 7
Klarstellung der Rechtsverhältnisse
(1) Bei allen Grundstücken und dinglichen Rechten, auch bei solchen, an denen außerkirchliche Stellen beteiligt sind, muss das kirchliche Eigentum durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch hinreichend gesichert sein. Der Umfang des kirchlichen Grundeigentums und der grundstücksgleichen Rechte ist durch amtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festzustellen. Auszüge aus dem Grundbuch und des Bestandsblatt sowie Ablichtungen der Flurkarte sind zu den Akten zu nehmen.
(2) Alle kirchlichen Gelder sind vom Empfänger umgehend der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen. Konten bei Geldinstituten dürfen nicht unter dem Namen einer natürlichen Person geführt werden.

§ 8
Vermögensnachweis
(1) Alle Vermögensstücke, einschließlich der angelegten und ausgeliehenen Kapitalien sowie der Rücklagen, Wertpapiere und Schulden, sind nach ihrer Art, ihrem Umfang, ihrer Herkunft und ihren Rechtsverhältnissen in einer laufend zu führenden Nachweisung zu erfassen.
(2) Ausstattungsgegenstände sowie bewegliche Gebrauchsgegenstände, mit Ausnahme geringwertiger und kurzlebiger Stücke, sind in laufend fortzuschreibenden Inventarverzeichnissen nachzuweisen.

§ 9
Versicherungen
(1) Die Pflege des Vermögens fordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Er erstreckt sich insbesondere auf:
a) den Schutz des eigenen Vermögens (z.B. Versicherung gegen Feuer, Elementarschäden, Leitungswasserschäden, Einbruch-Diebstahl)
b) den Schutz gegen Ersatzansprüche Dritter (z. B. Versicherung gegen Haftpflicht)
c) den Schutz gegen Unfallfolgen.
(2) Soweit nicht kraft Gesetzes die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen besteht (z. B. Feuerversicherung aller Gebäude), sind, wo die Umstände es gebieten, gegen die in Absatz 1 genannten Schadensmöglichkeiten Versicherungsverträge abzuschließen.

§ 10
Betriebswirtschaftlich zu führende Einrichtungen
(1) Wenn kirchliche Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind (z. B. Krankenhäuser, Kinderheime, Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Erholungsheime), geschaffen, übernommen oder erweitert werden sollen, so ist zu prüfen, ob
a) die Aufgabe der Kirche die Einrichtung rechtfertigt,
b) der Zweck nicht durch einen anderen Rechtsträger erfüllt wird,
c) Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des kirchlichen Rechtsträgers steht,
d) die Wirtschaftlichkeit gegeben ist,
e) die Kosten der Einrichtung und laufenden Unterhaltung gesichert erscheinen.
(2) Solche Einrichtungen sind als Sondervermögen zu verwalten.
(3) Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des kirchlichen Rechtsträgers stehen.

§ 11
Kraftfahrzeuge
Vor der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist die sachliche Notwendigkeit sowie die Sicherstellung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten festzustellen.

§ 12
Verwaltung des Grundeigentums
(1) Kirchliches Grundeigentum ist ordentlich zu verwalten, in gutem Zustand zu erhalten und noch Möglichkeit zu verbessern, damit auf lange Sicht ein möglichst hoher Nutzen erzielt wird.
(2) Das kirchliche Grundeigentum ist möglichst unverändert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Wird eine Veräußerung notwendig, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Ist das nicht möglich, so ist der Erlös zugunsten des entsprechenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen oder zur Verbesserung vorhandenen Vermögens zu verwenden.
(3) Wird kirchliches Grundeigentum in Anspruch genommen, so müssen die kirchlichen Stellen ihre Rechte durch sachkundige Vertreter während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. Rechtsmittel müssen fristgerecht eingelegt werden.

§ 13
Vermietung und Verpachtung
Das bebaute und das unbebaute Grundeigentum, das nicht unmittelbar kirchlich genutzt wird, ist zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig zu nutzen. Miet- und Pachtzinsen dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.

§ 14
Begebung
Mindestens alle vier Jahre soll eine Begehung des kirchlichen Grundeigentums einschließlich der verpachteten Teile und aller Öd- und Forstländereien unter Beteiligung eines Sachkundigen durchgeführt werden.

§ 15
Gebäude
(1) Der bauliche Zustand aller kirchlichen Gebäude und ihre Einrichtungen sind laufend zu überwachen. Auftretende Mängel sind alsbald zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen.
(2) In jedem Jahr sollen vor Aufstellung des Haushaltsplanes sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsstücke und die dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen besichtigt werden.

§ 16
Anlegung von Geldbeständen
(1) Die Kapitalien und Rücklagen sind verzinslich anzulegen. Das gilt in der Regel auch für Kapitalien, die durch Veräußerung von Grundstücken oder anderen Bestandteilen des Vermögens, durch außerordentliche Nutzungen oder durch Ablösung von Rechten des Vermögens einkommen.
(2) Alle übrigen Gelder müssen bei einem Geldinstitut und, soweit sie nicht zum täglichen Kassenverkehr erforderlich sind, verzinslich angelegt werden.

§ 17
Ausleihung
(1) Kirchliche Gelder sollen nur ausgeliehen werden, wenn die Ausleihung im kirchlichen Interesse liegt, eine Sicherung vorhanden und die Rückzahlung in spätestens 20 Jahren gewährleistet ist.

§ 18
Aufbewahrung und Sicherung
(1) Die Wertsachen (z.B Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Schuldversprechen- und Anerkenntnisse, Verpfändungs- und Bürgschaftserklärungen, Versicherungsscheine) sind in einem sicheren Behälter aufzubewahren.
(2) Für die sichere Aufbewahrung des Behälterschlüssels und dafür, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist, ist zu sorgen. Der Behälter ist feuer-, diebes- und einbruchssicher aufzubewahren. Fremde Gelder sind von der Aufbewahrung in dem Behälter ausgeschlossen.
(3) Sollten Inhaberpapiere, Hypothekenbriefe usw. gestohlen werden, verloren gehen oder sonst abhanden kommen, so ist das Papier unverzüglich beim Zahlungspflichtigen zu sperren und das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung zu beantragen.

§ 19
Darlehnsaufnahme
(1) Darlehen dürfen in der Regel nur zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben aufgenommen werden, die auf andere Weise, insbesondere aus Rücklagen, nicht gedeckt werden können. Zur Deckung ordentlicher Ausgaben sollen Darlehen nicht aufgenommen werden.
(2) Wird ein mittel- oder langfristiges Darlehen aufgenommen, so muss ein Zins- und Tilgungsplan aufgestellt werden. Die Zins- und Tilgungsbeträge sind in den Haushaltsplan aufzunehmen.

§ 20
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nicht enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit der Zuwendung eine ihrem Wert nicht entsprechende Belastung verbunden ist (z. B. Auflagen, Übernahme von Schulden).

§ 21
Stiftungen
(1) Stiftungsvermögen, deren Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, sind von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen des Stifters.
(2) Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen sind nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig sind oder wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist.

§ 22
Rücklagen
(1) Rücklagen sind Geldmittel, die aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgeschieden und für einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind.
(2) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung sollen folgende Rücklagen gebildet werden:
a) Betriebsmittelrücklage
b) Ausgleichsrücklage.
(3) Sonstige Rücklagen können noch Maßgabe der vorhandenen Mittel gebildet werden.
(4) Die Höhe der einzelnen Rücklagen soll dem jeweils mit ihrer Bildung angestrebten Zweck entsprechen. Den Rücklagen sollen dafür vorgesehene haushaltsplanmäßige Mittel und etwaige Überschüsse zugeführt werden.
(5) Für die Anlegung der Rücklagen gilt § 16.

§ 23
Zweckbestimmung der Rücklagen
(1) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben des Haushaltsplanes sicherzustellen, soweit veranschlagte ordentliche Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. Sie soll aus den laufenden Einnahmen des Rechnungsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres wieder aufgefüllt werden.
(2) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen im Haushalt auszugleichen.
(3) Sonstige Rücklagen sind dazu bestimmt, für einen besonderen Zweck rechtzeitig die Mittel bereitzustellen.
(4) Anfallende Zinsen sind dem Haushalt zuzuführen.

§ 24
Verwendung der Rücklagen
(1) Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind.
(2) Die Verwendung einer Rücklage für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn der ursprüngliche Zweck fortgefallen oder weniger dringlich ist oder wenn die vorübergehende Verwendung der Rücklage die Aufnahme eines Darlehens entbehrlich macht.

III. Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung

§ 25
Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben.
(2) Ordentliche Ausgaben sind grundsätzlich durch ordentliche Einnahmen zu decken. Außerordentliche Einnahmen dürfen nur ausnahmsweise zur Bestreitung ordentlicher Ausgaben verwendet werden. Außerordentliche Ausgaben dürfen nur ausnahmsweise aus ordentlichen Einnahmen gedeckt werden. Bei Verwendung von Rücklagen gelten die Bestimmungen des § 24. Außerordentliche Ausgaben sind nur zulässig, wenn der Mehraufwand den Ausgleich des Haushaltsplans in Zukunft nicht gefährdet.
(3) Ordentliche Einnahmen sind solche, die regelmäßig oder einmalig erzielt werden.
(4) Ordentliche Ausgaben sind solche, die regelmäßig wiederkehren oder einmalig zu leisten sind.
(5) Außerordentliche Einnahmen sind solche, die infolge besonderer Umstände erzielt werden.
(6) Außerordentliche Ausgaben sind solche, die infolge besonderer Umstände zu leisten sind.
(7) Für die Behandlung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gelten die Bestimmungen des § 32 (4).

§ 26
Kirchensteuern, Umlagen und Kollekten
(1) Die Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern regeln sich nach geltendem Recht.
(2) Die Landeskirchen und kirchlichen Zusammenschlüsse erheben nach Maßgabe ihrer Ordnungen Umlagen.
(3) Der Kollektenplan (Ausschreibung der Kollekten für die Einsammlung durch die Gemeinden) ist jährlich aufzustellen. Über die Verwaltung der Kollekten treffen die Landeskirchen nähere Bestimmungen (z. B. Kollektenwirtschaftsplan). Kollekten, die für Einrichtungen und Werke sowie kirchliche Zusammenschlüsse bestimmt sind, werden ungekürzt weitergeleitet.

§ 27
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan sichert durch rechtzeitige Festlegung der Einnahmen und Ausgaben für das Rechnungsjahr die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und eine planmäßige Bewirtschaftung der Mittel.
(2) Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.
(3) Der Haushaltsplan hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, die im Rechnungsjahr fällig werden oder zu erwarten sind. Soweit Einnahmen und Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplanes in ihrer voraussichtlichen Höhe nicht festliegen oder errechnet werden können, sind sie gewissenhaft zu schätzen.
(4) Für den gleichen Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
(5) Verstärkungsmittel dienen zur Abwendung von überplanmäßigen Ausgaben. Die Höhe dieser Mittel ist möglichst niedrig zu halten.
(6) Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden (§ 42 [2]).
(7) Die Einnahmen des Haushaltsplanes dienen zur Deckung aller Ausgaben des Haushaltsplanes. Davon sind diejenigen Einnahmen ausgenommen, die nach ihrer Herkunft oder durch Beschluss auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt sind.
(8) Der Haushaltsplan muss in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Der Ausgleich soll nicht durch Anleihen erfolgen.
(9) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 28
Bindung durch den Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan bewirkt eine zeitliche Bindung der Einnahmen und Ausgaben. Einnahmen und Ausgaben, die noch das alte Rechnungsjahr betreffen, dürfen nicht auf Rechnung des neuen, Einnahmen und Ausgaben, die schon das neue Rechnungsjahr betreffen, dürfen nicht auf Rechnung des alten angewiesen werden.
(2) Einmalige und außerordentliche Ausgaben sind übertragbar, wenn der Haushaltsplan das ausdrücklich bestimmt. Übertragbare Ausgaben können bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Rechnungsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Rechnungsjahres der Bewilligung das Rechnungsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.
(3) Einnahmen und Ausgaben dürfen nur bei den dafür vorgesehenen Haushaltsstellen angewiesen werden. Für den gleichen Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes verausgabt werden.
(4) Die Ansätze des Haushaltsplanes sollen auf der Einnahmeseite mindestens erreicht und dürfen auf der Ausgabeseite nicht überschritten werden.
(5) Der Deckungsvermerk ist auf das wirtschaftlich notwendige Maß zu beschränken und nur dann zulässig, wenn ähnliche oder nahe verwandte Aufgaben zu erfüllen sind. Die Deckungsfähigkeit zwischen Sach- und Personalausgaben ist nicht zulässig. Ebenso sind Deckungsvermerke bei Ausgabeansätzen ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes (z. B. Unvorhergesehenes) und bei übertragbaren Ausgaben nicht zulässig.

§ 29
Gliederung und Bestandteile des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan gliedert sich in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte, wobei die Einnahmen und die Ausgaben in Gruppen zusammengestellt sind (Haushaltssystematik Anlage 1 [hier nicht abgedruckt]).
(2) Haushaltspläne von Werken und Einrichtungen, die als Nebenhaushaltspläne Bestandteil des Haushaltsplanes sind, können, wenn es die Struktur erfordert, abweichend von Absatz 1 gegliedert werden.
(3) Die zuständigen Stellen legen fest, welche Anlagen dem Haushaltsplan beizufügen sind.

§ 30
Feststellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres festgestellt.
(2) Ist die Feststellung des Haushaltsplanes vor Beginn des Rechnungsjahres nicht möglich, so dürfen nur die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

§ 31
Nachtragshaushaltsplan
Ein Nachtragshaushaltsplan ist erforderlich, wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch Veränderungen der Einnahmen oder Ausgaben das Gleichgewicht des Haushaltsplanes so gestört ist, dass es auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann. Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

§ 32
Ausführung des Haushaltsplanes
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist zeitlich, sachlich und betragsmäßig durch die Haushaltsansätze gebunden. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. In diesem Rahmen ermächtigt der Haushaltsplan die anweisenden Stellen zur Leistung der veranschlagten Ausgaben.
(2) Bleiben die Einnahmen hinter den Haushaltsansätzen zurück, so müssen die Ausgaben entsprechend gekürzt werden, damit das Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben gewährt bleibt. Ausgaben, die zur Erfüllung rechtlicher und gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind, gehen vor.

§ 33
Wirtschaftsplan
Für kirchliche Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind, ist alljährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser muss alle voraussehbaren Erträge und eigenen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist auf der Grundlage des Kontenplanes zu gliedern.

§ 34
Aufgaben der Kasse
(1) Die Kasse hat die Aufgabe, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, die Ausgaben zu leisten, die erforderlichen Buchungen durchzuführen, die Belege zu sammeln und Rechenschaft über die Kassengeschäfte abzulegen.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Kasse sind die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, ein Kassenleiter zu bestellen, die Kassenaufsicht zu ordnen und, soweit erforderlich, Verwaltungsanweisungen zu erlassen.

§ 35
Mitarbeiter der Kasse
(1) Der Kassenleiter führt die Kassengeschäfte. Für ihn ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Kassenleiter und die übrigen Mitarbeiter dürfen auf ihren Urlaub nicht verzichten. Sie müssen mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend nehmen. Während ihres Urlaubs ist ihnen jegliche dienstliche Tätigkeit in der Kasse untersagt.
(3) Mitarbeiter der Kasse dürfen keine Anweisungsbefugnisse besitzen. Sie sollen weder untereinander noch mit einem Anweisungsberechtigten oder den die Kassenaufsicht führenden Personen noch mit einem Prüfer verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sein.

§ 36
Sicherung des Kassenbestandes
(1) Der Barbestand der Kasse soll möglichst niedrig gehalten werden und in der Regel den Betrag nicht übersteigen, der für die an den nächsten Tagen voraussichtlich zu leistenden Zahlungen erforderlich ist.
(2) Barbestand und Kassenunterlagen sind unter Verschluss zu nehmen. Das Geld ist von fremden Geldern getrennt zu halten. Die Gelder dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke verwendet oder entliehen werden.
(3) Die Verfügung über die Konten bei den Geldinstituten darf nur je zwei Zeichnungsberechtigten gemeinsam übertragen werden.

§ 37
Kassenanweisungen
(1) Ausgaben dürfen nur auf Grund einer Ausgabeanweisung des Anweisungsberechtigten geleistet werden. Für laufende Ausgaben genügt eine Daueranweisung.
(2) Für Einnahmen sind Einnahmeanweisungen zu erteilen. Für laufende Einnahmen genügt eine Daueranweisung.
(3) Beträge, die irrtümlich bei der Kasse eingehen und Rückläufe dürfen ohne Einnahmeanweisung angenommen und ohne Ausgabeanweisung ausgezahlt werden, wenn sie an den Einzahler oder an die zuständige Stelle weitergeleitet werden können.
(4) Kassenanweisungen sind vor ihrer Unterzeichnung festzustellen (Anlage 2).
(5) Kassenanweisungen sind im Sinne von § 54 (1) a und b zu prüfen, bevor sie zur Kasse gelangen.
(6) Der Anweisungsberechtigte und der Feststeller dürfen bei keiner Kassenanweisung mitwirken, die auf sie oder ihre Angehörigen (im Sinne von § 35 [3]) lautet.

§ 38
Zahlungsverkehr
Zahlungen sind möglichst bargeldlos zu leisten.

§ 39
Einzahlungen
(1) Die Kasse hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen bei Fälligkeit eingehen. Das Ausbleiben einer Zahlung ist der anweisenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich zugehen oder deren Verrechnungsstelle noch nicht feststeht, sind bei "Verwahrgelder" zu buchen.

§ 40
Erlass, Niederschlagung, Stundung
Der Kasse ist über Erlass einer Schuld sowie Niederschlagung einer Forderung eine Abgangsanweisung zu erteilen. Die Stundung einer Schuld ist der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 41
Auszahlungen
(1) Die Kasse hat die Auszahlungen rechtzeitig zu leisten.
(2) Auf den Rechnungen über Lieferungen von angeschafften Gegenständen muss vermerkt sein, unter welcher Nummer der Gegenstand in das Inventarverzeichnis eingetragen worden ist (§ 8 [2]).

§ 42
Buchführung
(1) Zweck der Buchführung ist, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten, die ordnungsgemäße Abwicklung des Haushaltsplans nachzuweisen und die Rechnungslegung vorzubereiten. Die Kassenbücher sind jeweils für ein Rechnungsjahr zu führen.
(2) Für die Buchführung gilt das Bruttoprinzip (§ 27 [6]) entsprechend.

§ 43
Zeitbuch
Im Zeitbuch werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Zeitfolge erfasst und der Buchbestand ausgewiesen.

§ 44
Sachbuch
(1) Im Sachbuch werden Einnahmen und Ausgaben nach den Haushaltsstellen, Verrechnungsstellen anderer Pläne oder, soweit solche nicht vorhanden sind, nach sachlichen Gesichtspunkten (z. B. Verwahr- und Vorschussbuch) gebucht.
(2) Haushaltsansätze und Reste aus Vorjahren sind bei der entsprechenden Haushaltsstelle einzutragen.

§ 45
Buchführung bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen
Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind, führen ihre Bücher auf der Grundlage des eigenen Kontenplanes.

§ 46
Belege
(1) Belege sind Unterlagen, die Buchungen begründen. Sie sind mit Buchungshinweisen auf die Eintragungen im Zeit- und Sachbuch zu versehen. Sachbelege sind sachlich geordnet der Jahresrechnung beizufügen. Zeitbelege sind gesondert aufzubewahren.
(2) Soweit Einnahmen und Ausgaben Vermögensbewegungen betreffen, ist auf den Belegen zu vermerken, dass die Bewegungen in der Vermögensnachweisung (§ 8 [1]) eingetragen sind.

§ 47
Abschlüsse
(1) Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu fertigen. Dabei ist nachzuweisen, wie sich der Kassenbestand zusammensetzt und ob er mit dem Buchbestand übereinstimmt.
(2) Kassenfehlbeträge oder Kassenüberschüsse sind bei dem Kassenabschluss festzuhalten. Ist die Aufklärung nicht möglich, so sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Beim Jahresabschluss sind alle Bücher abzuschließen. Der Bestand oder ein Fehlbetrag sowie die Einnahme- und Ausgabereste sind in die Bücher des nächsten Rechnungsjahres zu übernehmen.

§ 48
Rechnungslegung
Mit der Rechnungslegung durch die Jahresrechnung geben die an der Haushalts- und Kassenführung Beteiligten Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Vermögensbewegung für das abgelaufene Rechnungsjahr.

§ 49
Aufstellung der Jahresrechnung
Die Kasse stellt unverzüglich nach dem Jahresabschluss die Jahresrechnung auf. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 50
Jahresabschluss bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen
Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten sind, haben den Jahresabschluss nach den für sie geltenden Grundsätzen aufzustellen.

§ 51
Überschuss und Fehlbetrag der Haushaltsrechnung
(1) Ein Überschuss der Haushaltsrechnung ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu verwenden:
a) zur Bildung von Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung,
b) zum Haushaltsausgleich in den folgenden Rechnungsjahren, soweit eine Verwendung nach a) nicht in Betracht kommt.
(2) Ein Fehlbetrag der Haushaltsrechnung ist im Haushaltsplan eines der folgenden Rechnungsjahre auszugleichen.

§ 52
Aufbewahrung der Rechnungsunterlagen
Die Jahresrechnungen sind dauernd, die Bücher mindestens zehn Jahre, die Belege mindestens drei Jahre aufzubewahren. Belege, die den Inhalt der Bücher wesentlich ergänzen oder ersetzen, sind ebenfalls mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tage der Abnahme und Entlastung an. Die Ausfertigungen der Haushaltspläne sind mindestens bis zum Tage der Entlastung bei der Kasse aufzubewahren.

§ 53
Kassenprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch regelmäßige und durch unvermutete Kassenprüfungen (Anlage 3) festgestellt.
(2) Der Prüfer hat die einzelnen Buchungen auf Grund der Belege mindestens stichprobenweise zu prüfen. Bei diesen Prüfungen ist zu ermitteln, ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis der Eintragungen in den Zeitbüchern übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) das Kapitalvermögen mit den Büchern übereinstimmt,
e) die Bücher richtig geführt und
f) im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
Über die Kassenprüfungen sind Niederschriften anzufertigen.
(3) Bei Einrichtungen im Sinne von § 10 sind neben den Kassenprüfungen zur Sicherung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen.

§ 54
Rechnungsprüfung
(1) Im Rahmen der Rechnungsprüfung (Anlage 3) ist festzustellen, ob
a) bei Einnahmen und Ausgaben nach dem geltenden Recht verfahren worden ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
e) die Jahresrechnung vollständig aufgestellt und
f) das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
(2) Bei Einrichtungen im Sinne von § 10 ist der Jahresabschluss auch nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

§ 55
Prüfungsstellen
Für die Prüfungen gemäß §§ 53 und 54 sind unabhängige Prüfungsstellen (Anlage 3) zuständig. Sie sind nur dem Gesetz unterworfen.

§ 56
Abnahme und Entlastung
Ergibt die Rechnungsprüfung keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung abzuschließen. Entsprechendes gilt auch für Einrichtungen im Sinne von § 10.

IV. Schlussbestimmungen

§ 57
Begriffsbestimmungen
Bei Anwendung dieser Ordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage 4.

§ 58
Inkraftsetzen und Durchführung
(1) Diese Ordnung tritt für den Bund am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gemäß Artikel 5 (2) der Bundesordnung wird den Gliedkirchen empfohlen, diese Ordnung zu übernehmen.
(3) Die Gliedkirchen und die kirchlichen Zusammenschlüsse erlassen die für ihren Bereich notwendigen Durchführungsbestimmungen.

Berlin, den 4. Mai 1974

Der Vorsitzende der Konferenz
gez. D. Schönherr

Anlage 2
Feststellung von Kassenanweisungen
1. Allgemeines
1.1. Alle Kassenanweisungen bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Ein Mitarbeiter darf Kassenanweisungen, die auf ihn selbst lauten, nicht feststellen.
1.2. Die Feststellung erfolgt durch dazu besonders schriftlich beauftragte Mitarbeiter, die auf Grund abgelegter Prüfungen oder beruflichen Erfahrungen hierzu in der Lage sind.
2. Sachliche Feststellung
2.1. Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung bestätigt der Feststeller die in der Kassenanweisung enthaltenen tatsächlichen Angaben. Er bescheinigt ferner, dass bei der Festsetzung der zu erhebenden Einnahme oder zu leistenden Ausgabe nach den bestehenden Bestimmungen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist. Liegt der Einnahme oder Ausgabe ein Vertrag, eine rechtliche Bestimmung oder eine allgemeine Verwaltungsanweisung zu Grunde, so erstreckt sich die Bescheinigung auch auf den Inhalt des Vertrages, der rechtlichen Bestimmung oder der allgemeinen Verwaltungsanweisung. Hat eine Ausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so enthält die sachliche Feststellung ferner die Bescheinigung, dass die Lieferung oder Leistung sowohl als solche als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung wirtschaftlich geboten war und dass sie entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
Bei Ausgaben für Instandsetzungen oder für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände ist gegebenenfalls bei der Feststellung zu vermerken, ob und wieweit die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt.
2.2. Der Feststeller hat die sachliche Feststellung durch Unterschrift des Vermerks "sachlich richtig" zu bescheinigen.
2.3. Sind zur Feststellung einer Kassenanweisung besondere Fachkenntnisse z. B. auf bautechnischem Gebiet erforderlich, so hat neben der sonstigen sachlichen Feststellung eine fachtechnische Feststellung stattzufinden.
Der Feststeller hat die fachtechnische Feststellung durch Unterschrift des Vermerks "fachtechnisch richtig" zu bescheinigen.
3. Rechnerische Feststellung
3.1. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit der Zahlung übernimmt der Feststeller die Verantwortung insbesondere dafür, dass die dem zu zahlenden Betrag zugrunde liegenden Berechnungen geprüft und für richtig befunden wurden.
3.2. Bei der rechnerischen Feststellung sind alle Ansätze und Zahlenangaben, auf die sich die Feststellung erstreckt, abzuhaken. Der Feststeller hat die rechnerische Feststellung durch Unterschrift des Vermerks "rechnerisch richtig" und, wenn die Schlusszahlen geändert worden sind, durch Unterschrift des Vermerks "festgestellt auf ..... M" zu bescheinigen.
4. Vereinfachte Feststellungsbescheinigung
Wenn ein und derselbe Mitarbeiter gleichzeitig die sachliche und rechnerische Richtigkeit bescheinigt, so lautet der Vermerk "festgestellt".
Es kann festgelegt werden, dass in Ausnahmefällen die Feststellung von demselben Mitarbeiter bescheinigt werden kann, der die Kassenanweisung unterzeichnet.

Anlage 3
Kassen- und Rechnungsprüfungen
1. Kassenprüfung
1.1. Regelmäßige Kassenprüfung
1.1.1. Vorarbeiten der Kasse
1. Vor Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung sind die Zeitbücher abzuschließen und der Kassensollbestand wie bei einem Tagesabschluss zu ermitteln. Das Ergebnis des Abschlusses der Zeitbücher und der Kassenbestand sind in einen Kassenbestandsausweis zu übernehmen.
2. Der Kassenbestand ist getrennt nach Bargeld, Schecks sowie nach den Guthaben der Kasse bei den Geldinstituten im Kassenbestandsausweis darzustellen.
3. Kassenleiter und Kassierer haben den Kassenbestandsausweis zu unterzeichnen und dem Prüfer zu übergeben.
1.1.2. Prüfung des Kassenbestandes
1. Bei Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob
a) der im Kassenbestandsausweis dargestellte Barbestand vorhanden ist und
b) die im Kassenbestandsausweis angegebenen Guthaben der Kasse bei den Geldinstituten nachgewiesen sind.
2. Der Kassenleiter hat zu erklären, dass
a) die vorgelegten Zeitbücher seine gesamte Kassenverwaltung umfassen,
b) alle Einnahmen und Ausgaben in die Kassenbücher eingetragen sind,
c) er außer dem vorgezeigten Kassenbestand keine anderen zu seiner Kasse gehörenden Gelder oder geldwerten Papiere besitzt und dass sich darunter keine fremden Gelder befinden; diese Erklärung hat auch der Kassierer abzugeben.
3. Wird bei der Prüfung des Kassenbestandes ein Fehlbetrag oder Überschuss festgestellt, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand ergeben, sind sofort aufzuklären. Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sind zu vermerken.
b) Kassenfehlbeträge sind vom Kassierer sofort zu ersetzen. Geschieht das nicht, so ist der Fehlbetrag, wenn der Kassierer die Haftpflicht anerkennt, zu dessen Lasten, andernfalls zu Lasten der zuständigen Stelle, als Vorschuss zu buchen. Der Kassenleiter hat der zuständigen Stelle von dem als Vorschuss gebuchten Fehlbetrag sofort Kenntnis zu geben.
c) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu buchen. Sie dürfen nur auf Grund einer Ausgabeanweisung ausgezahlt werden. Ist eine Aufklärung bis zum Schluss des Rechnungsjahres nicht möglich, so ist der Kassenüberschuss als ordentliche Einnahme zu verbuchen.
1.1.3. Prüfung der Bücher und Belege
Der Prüfer hat die Aufgabe,
a) die Prüfung in den Büchern zu bescheinigen,
b) Seitenaufrechnungen und -übertragungen abzuzeichnen,
c) in den Zeitbüchern die letzte Seitensumme der Hauptspalten seines Prüfungsabschnittes unter Wiederholung der Summe in Buchstaben zu bescheinigen,
d) darauf zu achten, dass mit der unter c) genannten Summe weitergerechnet wird,
e) stichprobenweise die Belege zu prüfen; geprüfte Belege sind zu kennzeichnen.
1.4. Sonstige Aufgaben des Prüfers
Der Prüfer hat ferner darauf zu achten, dass
a) auch im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt, insbesondere alle Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und in voller Höhe erhoben oder geleistet sind,
b) der tägliche Barbestand eine angemessene Höhe nicht überschreitet und Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig abgewickelt werden,
c) für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt ist,
d) die aus den Büchern des abgelaufenen Zeitabschnittes in die für den neuen Zeitabschnitt angelegten Bücher zu übernehmenden Beträge und Angaben richtig übertragen sind,
e) die in der Niederschrift über die vorangegangene Kassenprüfung enthaltenen Prüfungsbemerkungen erledigt sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstellen.
1.1.5. Prüfungsniederschrift
1. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der aufzunehmen sind Ort und Tag der Kassenprüfung, der Prüfer, die geprüfte Kasse und der Kassenleiter, der Gang, der Umfang und die Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Einwendungen des Kassenleiters gegen Prüfungsbemerkungen. Sind Prüfungsbemerkungen aus früheren Kassenprüfungen noch nicht erledigt, so sind diese mit Angabe der Hinderungsgründe in der Niederschrift zu vermerken. Der Kassenbestandsausweis ist der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Erklärungen des Kassenleiters und des Kassierers über die Vollständigkeit der Kassenunterlagen und des Kassenbestandes aufzunehmen. Die Niederschrift ist von Prüfer und Kassenleiter zu unterzeichnen.
2. Bei geringfügigen Beanstandungen, die bei der Kassenprüfung erledigt werden können, soll von einer Prüfungsbemerkung abgesehen werden.
3. Die Niederschrift ist der zuständigen Stelle vorzulegen.
1.2. Unvermutete Kassenprüfung
1. Für die unvermutete Kassenprüfung gelten die Bestimmungen über die regelmäßige Kassenprüfung entsprechend.
2. Der Prüfer hat bei Beginn der Prüfung die Zeitbücher unmittelbar unter der letzten Eintragung so zu kennzeichnen, dass Nachtragungen nicht gemacht werden können, ohne als solche kenntlich zu sein.
3. Die bei 1.1.1. genannten Arbeiten sind bei Beginn der unvermuteten Kassenprüfung auszuführen. Der Kassenbestand ist in Gegenwart des Prüfers zu ermitteln und im Kassenbestandsausweis darzustellen.
1.3 Prüfung der Wertsachen
Die Bestände an Wertsachen und deren sachgemäße Verwaltung sind jährlich mindestens einmal zu prüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung der entsprechenden Nachweisung.
2. Rechnungsprüfung
2.1. Allgemeines
Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Prüfungsstellen mit allen für ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen zu versehen. Es ist die Aufgabe der Prüfungsstelle, sich entsprechend zu unterrichten.
2.2. Prüfung der Belege
2.2.1. Zeitpunkt der Prüfung
Die Prüfung ist möglichst unmittelbar nach Entstehung der Rechnungsvorgänge auszuführen und auf den Belegen zu bescheinigen.
2.2.2. Art der Prüfung
1. Die rechnerische Nachprüfung der mit Feststellungsvermerk versehenen Belege kann sich auf Stichproben beschränken. Die rechnerisch nachgeprüften Belege sind vom Prüfer abzuzeichnen.
2. Bei der förmlichen Prüfung ist darauf zu achten, dass
a) die Belege unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke aufgestellt worden sind,
b) die Belege mit den erforderlichen Unterschriften, Bescheinigungen und Vermerken versehen und in richtiger Reihenfolge geordnet sind,
c) die Belege, die über die allgemein vorgeschriebene Zeit hinaus aufbewahrt werden müssen, entsprechend bezeichnet sind,
d) die beigebrachten Quittungen vollständig sind.
3. Die sachliche Prüfung soll sich nicht auf Stichproben beschränken. Es ist darauf zu achten, dass die bestehenden rechtlichen Bestimmungen und allgemeinen Verwaltungsanweisungen sowie die Haushaltspläne und die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet worden sind.
2.3. Prüfung der Rechnungen
1. Gegenstand der rechnerischen Prüfung ist die Feststellung, ob die Rechnung richtig ist und mit den Belegen sowie den sonstigen Rechnungsunterlagen übereinstimmt.
2. Gegenstand der förmlichen Prüfung ist die Feststellung, ob
a) die Rechnung in der vorgeschriebenen Form aufgestellt, unterzeichnet und mit allen erforderlichen Angaben, Bescheinigungen und Anlagen versehen ist,
b) die Rechnung mit dem Jahresabschluss übereinstimmt,
c) die nach der Rechnung verbliebenen Kassen- und Haushaltsreste sowie Bestände oder Vorschüsse in die neuen Zeit- und Sachbücher richtig übernommen sind, ferner ob die wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Angaben, die sich auf den Gegenstand der Einnahmen und Ausgaben, die Fälligkeit oder Zahlungsweise beziehen, auf die neuen Konten vollständig und richtig übertragen sind,
d) die vorgeschriebenen Hinweise auf andere Rechnungen und Verrechnungsstellen vorhanden und richtig sind,
e) verfrühte oder verspätete, d. h. nicht dem betreffenden Rechnungsjahr angehörende Verrechnungen, Über- und Doppelzahlungen vorgekommen sind,
f) die Beträge an der richtigen Stelle verrechnet sind,
g) alle Vermerke von Bedeutung aufgenommen sind,
h) alle Kassenanweisungen zum Soll gestellt sind.
3. Gegenstand der sachlichen Prüfung ist die Feststellung, ob
a) die rechtlichen Bestimmungen, Verträge, Stiftungsurkunden und Satzungen beachtet sind,
b) der Haushaltsplan einschließlich der dazugehörigen Unterlagen eingehalten ist,
c) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
d) die Ausgabemittel zweckmäßig und sparsam verwendet sind,
e) alle in Einnahme und Ausgabe nachzuweisenden Beträge, besonders auch die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, vollständig und rechtzeitig erhoben oder geleistet und nachgewiesen sind.
4. Auf dem Titelblatt der Rechnung hat die Prüfungsstelle die Prüfung zu bescheinigen.
2.4 Verfahren bei Beanstandungen der Prüfungsstelle
1. Beanstandungen sind in unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu erledigen und zwar möglichst durch Rücksprache zwischen dem Prüfer und den beteiligten Stellen. Beanstandungen, die nicht mündlich erledigt werden können, sind einzeln an die zuständigen Stellen abzugeben.
2. Der Prüfer überwacht, dass Beanstandungen nicht unerledigt bleiben.
3. Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge festgestellt werden, deren Deckung durch die Beantwortung der Beanstandungen nicht nachgewiesen wird, hat die Prüfungsstelle wegen der Vereinnahmung der Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen. Von der Prüfungsstelle festgestellte Fehlbeträge dürfen nicht ohne ihre vorherige Anhörung niedergeschlagen werden.
2.5 Prüfungsbericht
Zur Vorbereitung der Abnahme und Entlastung der Rechnung durch das zuständige Organ ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Dieser enthält:
a) die Angabe über Abnahme und Entlastung der vorhergehenden Rechnung,
b) eine Bescheinigung darüber, dass
1. die Rechnung geprüft ist,
2. die Belege insbesondere auch auf ihre Aufbewahrungszeit geprüft sind,
3. die Rechnung mit dem Jahresabschluss übereinstimmt,
4. alle für die künftige Kassen- und Rechnungsführung erforderlichen Angaben in die Bücher des neuen Rechnungsjahres übernommen worden sind,
c) etwaige unerledigte Beanstandungen,
d) Angaben darüber, ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß belegt sind,
e) Angeben darüber, ob und zu welchen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die erforderlichen Genehmigungen noch nicht beigebracht sind und welche Beträge in der Rechnung zu Unrecht als über- und außerplanmäßig nachgewiesen sind.

Anlage 4
Begriffsbestimmungen
1. Abnahme:
Die beschlussmäßige Feststellung des zuständigen Organs, dass die Jahresrechnung in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht nach vorangegangener Prüfung für in Ordnung befunden wird.
2. Abschlüsse:
a) Tagesabschluss: Abschluss der Zeitbücher und Gegenüberstellung des Buchbestandes zum Kassenbestand.
b) Monatsabschluss: Abschluss der Zeit- und Sachbücher und Gegenüberstellung des Buch- und Kassenbestandes einerseits sowie der Abschlüsse von Zeit- und Sachbüchern andererseits.
c) Jahresabschluss: letzter Monatsabschluss des Rechnungsjahres, bei dem zugleich die Überschüsse oder Fehlbeträge ausgewiesen werden.
3. Ausgaben:
a) ordentliche: Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren oder einmalig zu leisten sind (s. Gruppierung der Ausgaben in der Haushaltssystematik).
b) außerordentliche: Ausgaben, die aus außerordentlichen Einnahmen oder ausnahmsweise zum Teil oder ganz aus ordentlichen Einnahmen gedeckt werden (z.B. für Neubauten, für Umbauten, die über die Instandhaltung hinausgehen, für Beschaffung besonderer Einrichtungen, für den Ankauf von Grundstücken und Gebäuden).
c) einmalige: ordentliche Ausgaben, die ihrer Natur nach nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr für die nächsten Rechnungsjahre ungewiss ist.
d) fortdauernde: ordentliche Ausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.
e) planmäßige: Ausgaben, die im Haushaltsplan vorgesehen sind.
f) überplanmäßige: Ausgaben, die die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge übersteigen.
g) außerplanmäßige: Ausgaben, die weder unter eine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes fallen noch bei den aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsresten zu verrechnen sind.
h) verschiedene und unvorhergesehene: Ausgaben, die im Haushaltsplan ohne Angabe bestimmter einzelner Zwecke veranschlagt werden.
4. Ausleihung (in dieser Ordnung):
Das zeitlich begrenzte Zurverfügungstellen von Geldmitteln.
5. Belege:
Unterlagen, die Buchungen begründen.
a) Sachbelege: Kassenanweisungen, die Sollstellungen auf Sach- und Personenkonten begründen.
b) Zeitbelege: Kassenunterlagen, die Istbuchungen auf Sach- und Personenkonten beweisen (z. B. Kontoauszüge).
6. Bruttoprinzip:
Die unverkürzte Veranschlagung (Verbot der wechselseitigen Anrechnung) von Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan (§ 27 [6]).
7. Buchbestand:
Ergebnis der Eintragungen im Zeitbuch durch Gegenüberstellung der Summe der Einnahmen mit der Summe der Ausgaben.
8. Buchungen:
Die Eintragungen von Zahlungen und erläuternde Angaben dazu in die hierfür bestimmten Bücher der Kasse.
9. Darlehen (in dieser Ordnung):
Zeitlich begrenzte Inanspruchnahme von Geldmitteln in der Regel zur Deckung außerordentlicher Ausgaben.
10. Deckungsfähigkeit:
Möglichkeit Ersparnisse bei einzelnen Ausgabeansätzen zur Vermeidung von überplanmäßigen Ausgaben bei artverwandten Ausgabeansätzen zu verwenden.
11. Deckungsvermerk:
Festlegung für den Haushaltsplan, welche Ausgabeansätze einseitig oder gegenseitig deckungsfähig sind (§ 28 [5].
12. Dingliche Rechte (in dieser Ordnung):
Rechte an oder Belastungen von Grundstücken, die zu Gunsten eines Grundstücks oder einer Person eingeräumt und im Grundbuch einzutragen sind (z. B. Eigentum, Erbbaurecht, Wegerecht, Hypothek).
13. Einnahme:
a) ordentliche: Einnahmen, die regelmäßig oder einmalig erzielt werden (s. Gruppierung der Einnahmen in der Haushaltssystematik).
b) außerordentliche: Einnahmen, die zur Deckung außerordentlicher Ausgaben dienen (z. B. Darlehen, Verwendung von Vermögensbeständen, Entnahme aus Rücklagen, die nicht für den ordentlichen Bedarf angesammelt sind).
c) einmalige: ordentliche Einnahmen, die ihrer Natur nach nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr für die nächsten Rechnungsjahre ungewiss ist.
d) fortdauernde: ordentliche Einnahmen, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.
e) planmäßige: Einnahmen, die im Haushaltsplan vorgesehen sind.
f) überplanmäßige: Einnahmen, die die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge übersteigen.
g) außerplanmäßige: Einnahmen, die nicht unter eine Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen.
h) verschiedene und unvorhergesehene: Einnahmen, die im Haushaltsplan ohne Angabe bestimmter einzelner Entstehungsgründe veranschlagt werden.
14. Entlastung:
Die beschlussmäßige Feststellung des zuständigen Organs, dass die Tätigkeit der mit der Finanzverwaltung Beauftragten im abgelaufenen Rechnungsjahr nach Abnahme der Jahresrechnung für in Ordnung befunden wird.
15. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch.
16. Feststellung:
a) Feststellung des Haushaltsplanes: Die rechtskräftige Verabschiedung und Inkraftsetzung durch das zuständige Organ.
b) Feststellung von Kassenanweisungen: siehe Anlage 2.
17. Finanzverwaltung:
Die laufende Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung.
18. Gesamtdeckungsprinzip:
Grundsatz, dass im Haushaltsplan alte Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen (§ 27 [7]).
19. Haushaltsansatz:
Veranschlagung im Haushaltsplan von Einnahmen nach dem Entstehungsgrund und Ausgaben nach der Zweckbestimmung.
20. Haushaltsplan
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung festgestellte, für die Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Rechnungsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben.
21. Haushaltsrechnung:
Gegenüberstellung des Rechnungsergebnisses zum Haushaltsplan.
22. Haushaltsstelle:
Sachliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan.
23. Haushaltssystematik:
Gliederung des Haushaltsplanes in Einzelpläne, Abschnitte, Unterabschnitte und Haushaltsstellen (§ 29 [1]).
24. Jahresrechnung:
Zusammenstellung aller Jahresabschlüsse der Kasse.
25. Kapitalien (Kapitalvermögen):
Zum Vermögen gehörige Geldbestände und Wertpapiere.
26. Kassenabschlüsse: s. Abschlüsse
27. Kassenbestand:
Zahlungsmittel der Kasse und die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienenden Guthaben.
28. Kassenbücher:
Sach- und Zeitbücher.
29. Kassenfehlbeträge:
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand (I s t bestand) hinter dem Buchbestand (S o l l bestand) zurückbleibt.
30. Kassenüberschüsse:
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand (I s t bestand) den Buchbestand (S o l l bestand) übersteigt.
31. Nachtragshaushaltsplan:
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung im Laufe des Rechnungsjahres festgestellten Änderungen oder Ergänzungen des Haushaltsplanes.
32. Niederschlagung:
Zurückstellung der Einziehung einer fälligen Forderung ohne Verzicht auf die Forderung selbst.
33. Prüfung:
a) Kassenprüfung: Feststellung, ob die Kasse ordnungsgemäß geführt wird (§ 53).
b) Rechnungsprüfung: Feststellung, ob die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (54).
34. Rechnungsergebnis:
Abschluss der einzelnen Haushaltsstellen unter Berücksichtigung der Reste, der Verstärkungsmittel sowie der Deckungsmöglichkeiten im Vergleich zum einzelnen Haushaltsansatz; die Summe dieser Ergebnisse ist das Rechnungsergebnis des Haushaltsplanes.
35. Rechnungslegung:
Rechenschaftsbericht der an der Haushalts- und Kassenführung Beteiligten über das abgelaufene Rechnungsjahr.
36. Reste:
a) Haushaltsreste: Beträge, um die bei übertragbaren Ausgabemitteln die tatsächlichen Ausgaben eines Rechnungsjahres hinter den im Haushaltsplan eingestellten Beträge einschließlich aus dem abgelaufenen Rechnungsjahr übertragener Haushaltsreste zurückgeblieben sind.
b) Kassenausgabereste: Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Anweisungssoll zurückgeblieben und die in einem späteren Rechnungsjahr zu zahlen sind.
c) Kasseneinnahmereste: Beträge, um die die tatsächlichen Einnahmen hinter dem Anweisungssoll zurückgeblieben und die in einem späteren Rechnungsjahr zu erwarten sind.
37. Rücklagen:
Geldmittel, die aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgeschieden und für einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind (§ 22).
38. Rückläufe:
Überweisungsaufträge an Geldinstitute, die aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt worden sind und die bis zu ihrer Klärung bei "Verwahrgelder" zu verbuchen sind.
39. Sachbuch
Kassenbuch, in dem die Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten gebucht werden.
40. Schulden (in dieser Ordnung):
Negative Vermögensstücke.
41. Stundung:
Zeitlich begrenzte Hinausschiebung der Zahlungspflicht einer an sich fälligen Forderung.
42. Umbuchung:
Buchungen, durch die gebuchte Zahlungen von einer Verrechnungsstelle auf eine andere übertragen werden.
43. Verjährung:
Recht des Schuldners, nach Ablauf einer bestimmten Frist (Verjährungsfrist) die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs unter Geltendmachung der Verjährung zu verweigern.
44. Vermögen:
Gesamtheit der Vermögensstücke (z. B. Grundeigentum, Kapitalien, Schulden, Inventar, Dienstbarkeiten).
45. Vermögensbewegung:
Umsetzung von Vermögensstücken (z.B. Rückzahlung von Hypotheken, Veräußerung von Grundstücken).
46. Vermögensnachweisung:
Aufstellung der Vermögensstücke und Rücklagen (§ 8).
47. Vermögensverwaltung:
Verwaltung, der nicht der laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unterliegenden Vermögensstücke (z. B. Grundeigentum, Inventar, Kapitalien, Schulden).
48. Verrechnungsstelle:
Sachliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
49. Verstärkungsmittel:
Ausgaben zur Sollerhöhung bei anderen Haushaltsstellen, bei denen ohne Heranziehung dieser Mittel überplanmäßige Ausgaben entstehen würden.
50. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig verbucht werden und später abzuwickeln sind.
51. Vorschüsse:
Ausgaben, die vorläufig verbucht werden und später abzuwickeln sind.
52. Vorschüsse, eiserne:
Beträge, die einzelnen Stellen oder Personen zur Bestreitung kleinerer ständig wiederkehrender Ausgaben des Dienstbetriebes gewährt und die auf Grund regelmäßiger Abrechnung in bestimmter Höhe erhalten werden.
53. Zeitbuch.
Kassenbuch, in dem die Einnahmen und Ausgaben nach der Zeitfolge gebucht werden.


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<4_5> <Verordnung über> Makulierung von Rechnungsbelegen

Vom 28. November 1969 (ABl. 1969 A 102)

Gemäß § 20, Abs. 11 und 12 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21.11. 1961 (ABl. 1961 A 72 ff.) können die Belegsammlungen nach zehn Jahren vernichtet werden, mit Ausnahme der Unterlagen der Jahre 1944, 1945 und 1948. Zuvor sind jedoch Belege, denen ein bleibender Wert beizumessen ist, als dauernd aufzubewahrende Belege für das Pfarrarchiv auszusondern.
Den Archivpflegern der Landeskirche ist bekannt, dass in den Pfarrämtern noch viele Jahrgänge von Kassen.- und Rechnungsbelegen dieser ordnungsgemäßen Durchsicht bedürfen, zumal das Aussondern eine sehr zeitraubende und verantwortungsvolle Arbeit voraussetzt. Bei Unterlassung der Makulierung können aber in Zukunft beträchtliche Unterbringungsschwierigkeiten entstehen. Dazu wird Folgendes angeordnet:
Vom Beginn des Rechnungsjahres 1970 an sind alle Kassen- und Rechnungsbelege, die einen dauernden Wert besitzen und demzufolge später in das besonderen Aktenheft gehören, sofort bei der Buchung auf dem Sachkonto im Einvernehmen mit dem Pfarramtsleiter mit einem farbigen "D" zu versehen. Gleichzeitig ist auf dem Kontenblatt ein solches "D" anzubringen. Hierdurch kann sowohl bei der Vorprüfung durch den Kirchenvorstand, wie auch bei der Prüfung der vollständigen Belegsammlung der Jahresrechnung durch das Bezirkskirchenamt kontrolliert werden, ob die Kennzeichnungen zu Recht erfolgten bzw. ob noch weitere Belege vor der Vernichtung zu bewahren sind.
Erst nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung durch das Bezirkskirchenamt, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres, sind die gekennzeichneten Belege auszusondern und in das besondere und entsprechend zu beschriftende Aktenheft aufzunehmen, das mehrere Jahrgänge enthalten kann. Diese Arbeit ist dann nicht mehr zeitraubend, da die Kennzeichnung bereits vorliegt und es sich meistens um fortlaufende Belege einiger Ansätze ( wie z.B. Gehälter, Löhne, Inventar, Baukosten und besondere Anschaffungen, Rechnungen im Zusammenhang mit Aufforstung und Grundstücksbewegungen, getilgte oder zurückgezahlte Hypotheken und Darlehen) handeln dürfte.
Alle anderen Kassen- und Rechnungsbelege des Rechnungsjahres werden gebündelt und mit dem Vermerk <beschriftet> :
"Makulierung kann vom Jahre (beispielsweise 1980) ab erfolgen, ausgesonderte Belege mit dauerndem Wert siehe besonderes Aktenheft."
Vor der beabsichtigten Makulierung ist - wie in jedem anderen Makulierungsfalle - der zuständige Archivpfleger rechtzeitig zu benachrichtigen.
Diese Handhabung wird sich dann künftig bei der Bewältigung der jährlich anfallenden Rechnungsbelege für alle Beteiligten günstig auswirken.

LIGN="CENTER"> Evangelisch-Lutherisches Landeskircheanamt Sachsens
Dr. Johannes

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<4_5> <Verordnung über> Archivierung von Kassenbelegen der Jahrgänge 1990 und 2002

Vom 22. Februar 2000 (ABl. 2000 A 29)

Reg.-Nr. 4050 (4) 246
In Ergänzung zu § 20 Abs. 11 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (ABl. S. A 49), zuletzt geändert durch § 7 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz - AVO ZuwG - vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 143), verordnet das Landeskirchenamt, dass die Kassenbelege der Jahrgänge 1990 und 2002 wegen ihrer besonderen Bedeutung vollständig und dauerhaft aufzubewahren sind.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_5> Verordnung über dauernde Aufbewahrung von Rechnungsbelegen, Kirchschullehne betreffend

Vom 06. September 1971 (ABl. 1971 A 67)

Im Hinblick auf die nicht erfolgte Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche über die Kirchschullehne sind alle Rechnungsbelege, die Kirchschullehne betreffen, Belege von bleibendem Wert im Sinne von § 20 Absatz 12 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. November 1961 (Amtsblatt 1961 Seite A 72). Sie sind entsprechend Absatz 3 der Verordnung betreffend Makulierung von Rechnungsbelegen vom 28. November 1969 ( Amtsblatt 1969 Seite A 102) sofort bei der Buchung auf dem Sachkonto, ohne dass es des Einvernehmens mit dem Pfarramtsleiter bedarf, mit einem farbigen "D" zu versehen; Gleichzeitig ist auf dem Kontoblatt ein solches "D" anzubringen. Die betreffenden Belege sind gemäß Absatz 4 der vorstehend genannten Verordnung vom 28. November 1969 nach Prüfung der Jahresrechnung durch das Bezirkskirchenamt, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres auszusondern und in ein besonderes Aktenheft aufzunehmen, das mit der Aufschrift "Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege, das Kirchschullehn zu ......... betreffend" zu versehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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<4_5> [Erste] Verordnung zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (EuroVO)

Vom 26. Juni 2001 (ABl. 2001 A 183)

Reg.-Nr.: 40021 (1) 31

Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der Landeskirche auf Euro umgestellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 Euro = 1,95583 DM. Zur Einführung und Umstellung des kirchlichen Rechnungswesens auf Euro verordnet das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens deshalb Folgendes:

1. Umrechnung von Gebühren und Beiträgen in Kirchgemeinden
Ab 1. Januar 2002 sind alle Gebühren und Beiträge durch die Kirchgemeinden in Euro - EUR - zu erheben. Den Kirchgemeinden bieten sich dabei zwei Möglichkeiten ihre Gebührenordnungen auf Euro umzustellen:
a) Umrechnung der bisherigen Gebühr unter Anwendung des Umrechnungsfaktors von 1,95583, d. h. z. B. aus einer Gebühr von 10,00 DM wird eine ungerade Gebühr von 5,11 EUR.
oder
b) Neufestsetzung der Gebühr um einen glatten EUR-Betrag zu erhalten, d. h. z. B. aus einer Gebühr von 10,00 DM wird eine Gebühr von 5,00 EUR. Damit wird die Gebühr nur leicht gesenkt.
Wir empfehlen bei der Umstellung der Gebührenordnungen nach Variante a) zu verfahren.

Sollte auf eine Glättung nicht verzichtet werden können, ist Variante b) anzuwenden, um den Eindruck zu verhindern, dass die Einführung des Euro kirchlicherseits für eine Verteuerung missbraucht wird.

Steht eine Anhebung der Gebührensätze an, soll vermieden werden, diese zum 1. Januar 2002 in Kraft zu setzen. Es wird empfohlen in solchen Fällen die Neufestsetzung vorzuziehen, das heißt bereits im Jahre 2001, spätestens bis 30. September 2001, wirksam werden zu lassen. Dabei ist bereits der ab 1. Januar 2002 geltende EUR-Betrag zu benennen. Um hier Glättungsprobleme zu vermeiden, ist für das Jahr 2001 ein unglatter DM-Betrag zugunsten eines glatten EUR-Betrages ab 2002 in Kauf zu nehmen.
Die Kirchgemeinden haben umgehend Gebührenordnungen, die ihrer Entscheidungskompetenz unterliegen, entsprechend oben genannten Vorgaben zu überarbeiten und zu beschließen. Diese müssen die Währungsangabe EUR enthalten und sind nach der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt rechtzeitig, wie in der Kirchgemeinde üblich, bekannt zu geben.

2. Umrechnung der Kirchgeldbeträge
Für das Jahr 2002 muss zwingend von jeder Kirchgemeinde ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss unter Verwendung der Währungsangabe EUR gefasst werden. Eine Kirchgeldtabelle mit EUR-Beträgen wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht.

3. Umrechnung von Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen
Die Mieten sind unter Anwendung des Umrechnungsfaktors betragsgenau umzurechnen. Die Betriebskostenvorauszahlungen sind anhand der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 neu zu berechnen. Sofern die Vorauszahlungen die Jahre 2001
und 2002 betreffen, ist sowohl ein DM-, als auch ein EUR-Betrag festzulegen. Den Mietern sind rechtzeitig, spätestens bis 31. Oktober 2001, die ab Januar 2002 zu zahlenden Beträge mitzuteilen.

4. Jahresabschluss für 2001
Der Jahresabschluss 2001 hat zeitnah zum 31. Dezember 2001 in DM zu erfolgen. Um dies zu gewährleisten, wird Folgendes festgelegt:

Abrechnungen
Alle Abrechnungen wie z. B. Reisekosten, Berechnungsgelder, Handkassen (aus Bibelstundenkollekten, Spendenkassen von Gemeindekreisen etc.) Amtszimmerentschädigungen, Telefonkostenerstattungen, gesammelte Spenden, Erhebung von Gebühren etc. sollen bis zum 21. Dezember 2001 erfolgen.

Kirchgemeinden, die einer Kirchlichen Verwaltungszentrale an geschlossen sind, haben ihre Abrechnungen bis spätestens
28. Dezember 2001 der Zentrale einzureichen.

Nach dem 21. Dezember 2001 sollen möglichst keine Handgelder in DM mehr ausgegeben werden.

Führung der Barkasse
In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 sind zwei Barkassen parallel in DM und in EUR zu führen. Da ab 17. Dezember 2001 Euromünzen ausgegeben werden, können bereits ab diesem Datum Euromünzen als Kollekten eingehen. Die vor dem 1. Januar 2002 eingehenden EUR-Beträge sind aufzuzeichnen und im Jahr 2002 haushaltwirksam einzunehmen. Die DM- Barkasse ist zum 28. Februar 2002 abzuschließen. Ab 1. März 2002 ist die D-Mark als Zahlungsmittel bei Gebühren, Kirchgeld etc. abzulehnen. Gehen nach dem 1. März 2002 Kollekten und Spenden in DM ein, sind diese Beträge aufzuzeichnen und nach Umtausch (Landeszentralbank) haushaltwirksam zu buchen.

DM-Bestände sind möglichst zum Jahresende 2001 abzubauen bzw. gering zu halten. Der normale Geschäftsverkehr ab 1. Januar 2002 soll nur noch in EUR erfolgen und ist im Rechnungsjahr 2002 zu buchen.

Bankverkehr
Alle Zahlungsvorgänge, die ab 1. Januar 2002 auf Kontoauszügen erscheinen, sind ausschließlich im Rechnungsjahr 2002 zu buchen. Kirchgemeinden, die ihre Kasse per Handbuchhaltung führen, haben vor der ersten Buchung im Haushaltjahr 2002 die Bestände in Euro umzurechnen und zu übertragen. Danach ist eine Kassenabstimmung vorzunehmen und die Rundungsdifferenz haushaltwirksam als unvorhergesehene Einnahme bzw. Ausgabe mit Gegenbuchung bei der Betriebsmittelrücklage zu erfassen (erste zwei Buchungen im Haushaltjahr 2002).

Personalkostenabrechnung
Der Besoldungseinzug für Januar 2002 - Kirchgemeindeanteile Pfarrer: 18. Dezember 2001, Kirchenbeamte: 19. Dezember 2001 - und die Überweisung ihrer Privatabzüge für Januar 2002 (Mieten etc.) am 20. Dezember 2001 erfolgen in EUR.

Diese Beträge sind wie folgt zu buchen:
- im Kassenprogramm Geka: EUR-Beträge mit Zieldatum 2002,
- im Kassenprogramm Kifikos: EUR-Beträge im bereits bebuchbaren Haushaltjahr 2002,
- bei Handbuchführung: DM-Beträge auf einem Durchgangskonto im Haushaltjahr 2001.

Eventuell auftretende Rundungsdifferenzen bei der Übertragung in das Rechnungsjahr 2002 sind dabei in Kauf zu nehmen und buchungsmäßig auszugleichen.

5. Belege gemäß § 20 KRO
Auf allen Belegen ist der Betrag eindeutig mit der Währungsangabe zu kennzeichnen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_5> Zweite Verordnung zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (2. EuroVO)

Vom 10. Juli 2001 (ABl. 2001 A 191)

Reg.-Nr. 40021 (1) 32

Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der Landeskirche auf Euro umgestellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 Euro = 1,95583 DM. Festgelegte DM-Beträge gelten nach Umrechnung in Euro weiter, sofern sie nicht in den nachfolgenden Artikeln oder in weiteren Verordnungen geändert werden.

Zur Anpassung von Rechtsvorschriften, Richtlinien und Mitteilungen verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

Artikel 1 - Artikel 10
<Umstellungen von DM auf Euro. Sie wurden in den Text der genannten Vorschriften eingearbeitet.>

Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_5> Dritte Verordnung zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (3. EuroVO)

Vom 11. Dezember 2001 (ABl. 2001 A 300)

Reg.-Nr. 40021 (1) 36

Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der Landeskirche auf Euro umgestellt. Zur Anpassung von Rechtsvorschriften, Richtlinien und Mitteilungen verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

Artikel 1 - Artikel 8
<Umstellungen von DM auf Euro. Sie wurden in den Text der genannten Vorschriften eingearbeitet.>

Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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