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4.5 HAUSHALT
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.06.2005, CC)
Vom 29. Mai 1999 (ABl. EKD 1999, S. 250)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund
des Artikels 9 Buchstabe d) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in
Deutschland die nachstehende Richtlinie beschlossen. Sie ersetzt die Ordnung
für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 11. Mai 1974
(ABl. EKD S. 413), die Ordnung über den Nachweis des Vermögens und der
Schulden mit Inventarordnung vom 8. September 1978 (ABl. EKD S. 422) und die
Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für das kirchliche Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen vom 3. Juni 1983 (ABl. EKD S. 253).
Anmerkung:
Die mit "+" gekennzeichneten Bestimmungen sind
grundsätzlicher Art und sollten im Interesse einer Vereinheitlichung des
kirchlichen Haushaltsrechts von allen Gliedkirchen übernommen werden. Die
übrigen Bestimmungen ergänzen die Grundsätze; sie können im
Einzelfall für entbehrlich gehalten oder anders formuliert
werden.
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Zweck des Haushaltsplanes
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplanes
§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 5 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 6 Finanzplanung
§ 7 Betriebswirtschaftliche Einrichtungen
Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8 Ausgleich des Haushaltsplans
§ 9 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
§ 10 Inhalt des Verwaltungs- und des
Vermögenshaushalts
§ 11 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
§ 12 Verfügungsmittel,
Verstärkungsmittel
§ 13 Deckungsfähigkeit
§ 14 Zweckbindung von Einnahmen
§ 15 Übertragbarkeit
§ 16 Budgetierung
§ 17 Sperrvermerk
§ 18 Kredite
§ 19 Innere Darlehen
§ 20 Bürgschaften
§ 21 Baumaßnahmen und sonstige
Investitionen
§ 22 Zuwendungen
§ 23 Überschuss, Fehlbetrag
§ 24 Anlagen zum Haushaltsplan
§ 25 Verabschiedung des Haushaltsplans
§ 26 Nachtragshaushaltsplan
§ 27 Sondervermögen
Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 28 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
§ 29 Ausgaben für Investitionen
§ 30 Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
§ 31 Sicherung des Haushaltsausgleichs
§ 32 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 33 Abgrenzung der Haushaltsjahre
§ 34 Vergabe von Aufträgen
§ 35 Stellenbewirtschaftung
§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
§ 37 Nutzungen und Sachbezüge
§ 38 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 39 Kassenanordnungen
§ 40 Haftung
Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung,
Rechnungslegung
§ 41 Zahlungen
§ 42 Nachweis der Einzahlungen (Quittungen)
§ 43 Auszahlungen
§ 44 Nachweis der Auszahlungen (Quittungen)
§ 45 Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung),
Belegpflicht
§ 46 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
§ 47 Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
§ 48 Führung der Bücher
§ 49 Tagesabschluss
§ 50 Zwischenabschlüsse
§ 51 Abschluss der Bücher
§ 52 Jahresrechnung
§ 53 Aufbewahrungsfristen
Abschnitt V
Betriebliches Rechnungswesen
§ 54 Anwendung des betrieblichen
Rechnungswesens
§ 55 Wirtschaftsplan
§ 56 Jahresabschluss
Abschnitt VI
Kasse, Geldverwaltung
§ 57 Aufgaben und Organisation
§ 58 Kassengeschäfte für Dritte
§ 59 Handvorschüsse, Zahlstellen
§ 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Kasse
§ 61 Geschäftsverteilung der Kasse
§ 62 Verwaltung des Kassenbestandes
§ 63 Erledigung von Kassengeschäften durch
andere
§ 64 Dienstanweisung für die Kasse
Abschnitt VII
Vermögen
§ 65 Vermögen
§ 66 Bewirtschaftung des Vermögens
§ 67 Vermögensgliederung
§ 68 Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
§ 69 Rücklagen
§ 70 Betriebsmittelrücklage
§ 71 Ausgleichsrücklage
§ 72 Tilgungsrücklage
§ 73 Bürgschaftssicherungsrücklage
§ 74 Substanzerhaltungsrücklage
§ 75 Rückstellungen
Abschnitt VIII
Prüfung und Entlastung
§ 76 Ziel und Inhalt der Prüfung
§ 77 Kassenprüfungen
§ 78 Rechnungsprüfungen
§ 79 Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 80 Betriebswirtschaftliche Prüfungen
§ 81 Prüfungen bei Stellen außerhalb der
verfassten Kirche
§ 82 Unabhängigkeit der Prüfung
§ 83 Entlastung
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 84 Begriffsbestimmungen
Anlage I
Gewährung von Zuwendungen nach §
22
1. Begriff der Zuwendung
2. Zuwendungsarten
3. Bewilligungsvoraussetzungen
4. Bewilligungsbedingungen
5. Besondere Bewilligungsbedingungen für
Baumaßnahmen
6. Bewilligung
7. Auszahlung und Prüfung
Anlage II
Musterdienstanweisung für die Kasse nach §
64
I - Organisation
1. Dienst- und Fachaufsicht
2. Zahlstellen
3. Geschäftsverteilung
II - Kassenleitung und Kassenpersonal
4. Kassenleitung
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
III - Geschäftsgang
6. Kassenstunden
7. Eingänge
8. Schriftverkehr
9. Kassenübergabe
IV - Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
11. Geldanlagen
12. Verfügungsberechtigung
13. Zahlungsverkehr
14. Barkasse
15. Kassenanordnungen
16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung, Mahnung
17. Quittungen
V - Kassensicherheit
18. Realisation der Kassensicherheit
19. Schlüssel
20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
22. Geldbeförderung
VI - Buchführung und Belege
23. Buchführung
24. Nebenbücher
25. Erfassungsunterlagen
26. Abstimmung
27. Abschlüsse
28. Ordnen der Belege
VII - Schlussbestimmungen
29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
30. In-Kraft-Treten
Anlage III
Erfassung, Bewertung und Nachweis des Vermögens nach
§ 67 Abs. 2
1. Nachweis des Vermögens
1.1 Vermögensrechnung
1.2 Vermögensbilanz
2. Erfassung und Bewertung des Vermögens
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1
Zweck des Haushaltsplans
+ Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der
Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben
voraussichtlich notwendig sein wird.
§ 2
Geltungsdauer
+ (1) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei
Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt,
so ist er nach Jahren zu trennen.
+ (2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan verpflichtet, Einnahmen zu erheben,
und ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
+ (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Zu § 3 Abs. 1:
Das Eingehen von Verpflichtungen, die künftige
Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, setzt eine förmliche
Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz
(Haushaltsbeschluss) voraus. Hierbei sind die in Frage kommenden
Haushaltsstellen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden
dürfen, anzugeben. Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere
Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeträge in den einzelnen Jahren
haushaltswirksam werden dürfen. Verpflichtungsermächtigungen sollen
auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht
übertragbar.
§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
+ (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
+ (2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
+ (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und
Leistungsrechnung eingeführt werden.
Zu § 4 Abs. 2:
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche
finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
a) die Größe der Maßnahme im
Verhältnis zum Gesamthaushalt,
b) die Größe der Maßnahme im
Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu
veranschlagen ist,
c) die Sicherheit der erwarteten Einnahmen und
Ausgaben,
d) die Belastung künftiger Haushalte
(Folgekosten).
§ 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
+ (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle
Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen (§ 14).
+ (2) Wird in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
(§ 9 Abs. 2) getrennt, so gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung für
jeden dieser Haushalte.
§ 6
Finanzplanung
+ (1) Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige
Finanzplanung zugrunde liegen.
(2) In der Finanzplanung sind Art und Höhe der
voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten
darzustellen.
(3) Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und
fortzuführen.
Zu § 6 Abs. 2:
Die Finanzplanung soll die voraussichtliche
Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig
offen legen
§ 7
Betriebswirtschaftliche Einrichtungen
+ Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres
Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
führen sind, dürfen nur geschaffen, übernommen oder erweitert
werden, wenn
a) der Auftrag der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und
der Bedarf nachgewiesen wird,
b) Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft
stehen und
c) die Finanzierung der Einrichtung und eine ausgeglichene
Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer
sachverständigen Stelle aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung
nachgewiesen wird.
Zu § 7:
Die Aufwendungen sowie angemessene Abschreibungen sollen
durch die Erträge der Einrichtung gedeckt werden.
Soweit erforderlich, insbesondere zur Überprüfung
der Wirtschaftlichkeit und vor der allgemeinen Festsetzung von
Benutzungsentgelten, sollen Kostenberechnungen erstellt werden.
Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 8
Ausgleich des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und einen
Vermögenshaushalt getrennt (§ 9 Abs. 2), so ist jeder Teil für
sich auszugleichen.
§ 9
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
+ (1) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu
erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
enthalten.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs- und einen
Vermögenshaushalt getrennt werden.
+ (3) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben,
Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich,
Unterabschnitte zu gliedern.
+ (4) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen
nach Arten zu gruppieren.
+ (5) Die Gliederung und Gruppierung richtet sich nach den von
der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur
Haushaltssystematik.
§ 10
Inhalt des Verwaltungs- und des
Vermögenshaushalts
(1) Wird in einen Verwaltungs- und einen
Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst der Vermögenshaushalt
auf der Einnahmeseite
a) die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
b) Einnahmen aus der Veränderung des
Anlagevermögens,
c) Entnahmen aus Rücklagen,
d) Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen,
e) Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
auf der Ausgabeseite
f) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer
Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von
Dauerlasten,
g) Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen,
h) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von
Fehlbeträgen aus Vorjahren,
i) die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1
fallenden Einnahmen und Ausgaben.
Zu § 10 Abs. 1 Buchstabe h:
Fehlbeträge sind im Vermögenshaushalt nur zu
veranschlagen, wenn sie dort entstanden sind.
Zu § 10 Abs. 1 Buchstabe i:
Eine Zuführung von Vermögens- zum
Verwaltungshaushalt ist nur zulässig, wenn:
1. alle Möglichkeiten für einen anderweitigen
Ausgleich des Verwaltungshaushalts ausgeschöpft sind und
2. der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt
für die Fortführung begonnener und sonstiger unabweisbarer
Maßnahmen gesichert ist.
§11
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg
gegeneinander aufgerechnet werden.
+ (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an
verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
+ (3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu
erläutern. Zum Vergleich der Haushaltsansätze sind die
Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und
die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr
anzugeben. Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung
erläutert werden.
(4) Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollen
vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung
erheblich sind.
§ 12
Verfügungsmittel,
Verstärkungsmittel
+ (1) Im Haushaltsplan können angemessene Beträge
veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur
Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
+ (2) Zur Deckung überplanmäßiger oder
außerplanmäßiger Ausgaben können angemessene Beträge
als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
+ (3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht
übertragbar.
+ (4) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden,
die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist
Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
Zu § 12:
Verstärkungsmittel (Deckungsreserven) können
getrennt veranschlagt werden (z. B. für Personalausgaben,
Investitionsmaßnahmen und den übrigen Haushalt).
§ 13
Deckungsfähigkeit
+ Im Haushaltsplan können Ausgaben jeweils für
gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Zu § 13:
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit
verändert den Haushaltsansatz nicht. Die Deckungsfähigkeit setzt einen
entsprechenden Haushaltsvermerk voraus.
§ 14
Zweckbindung von Einnahmen
+ (1) Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf die
Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die
Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft
oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im Haushaltsplan nichts anderes
bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben
desselben Zwecks verwendet werden.
+ (2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als
Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit); § 30 Abs.
1 findet insoweit keine Anwendung.
§ 15
Übertragbarkeit
+ (1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
+ (2) Andere Haushaltsmittel können durch
Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre
wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
Zu § 15 Abs. 2:
Die Bildung eines Haushaltsrestes ist unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen nur möglich, wenn sich hierdurch kein
Haushaltsfehlbetrag ergibt. § 16 bleibt unberührt.
§ 16
Budgetierung
(1) Für bestimmte, vereinbarte Ziele können den
bewirtschaftenden Organisationseinheiten des Haushaltes Finanzmittel zugewiesen
werden.
+ (2) Einnahmen und Ausgaben des Haushalts können aus
Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung durch Haushaltsvermerk zu einem finanziellen Rahmen als Budget
verbunden werden.
(3) Eine von § 9 Abs. 3 bis 5 abweichende Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nach strukturellen Gesichtspunkten oder
organisatorischen Einheiten zu Budgets ist zulässig. Der Haushalt wird in
diesem Fall als Haushaltsbuch aufgestellt. Die für den Haushaltsplan
geltenden Bestimmungen dieser Ordnung sind sinngemäß
anzuwenden.
+ (4) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der
Budgets im Haushaltsbuch kann von § 9 abweichen. Zulässig ist die
Darstellung auf
a) die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
b) die Summen der Hauptgruppen oder
c) die Summen der Gruppen
zu beschränken.
Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen
Vollzug des Haushalts ist in diesem Fall ein Buchungsplan aufzustellen. Inhalt
und Aufbau hat den Bestimmungen des § 9 zu entsprechen.
(5) Bei nach den Absätzen 2 und 3 gebildeten Budgets
gelten die Voraussetzungen nach §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15
Abs. 2 als erfüllt. Anstelle einer Übertragung von
Überschüssen oder Fehlbeträgen ist die Zuführung an oder
Entnahme aus einer Budgetrücklage zulässig.
(6) In Wahrnehmung der Etathoheit der
haushaltsbeschließenden Organe sollen im Feststellungsbeschluss über
den Haushalt konkretisierende Regelungen zu Absatz 5 vorgenommen
werden.
(7) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die
von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden.
Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen
im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerbetriebliches Controlling
soll die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltsperiode
gewährleisten.
Zu § 16 Abs. 1:
Soweit Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den
Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung)
noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren
Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung).
Zu § 16 Abs. 2:
Bei dem funktional begrenzten Aufgabenbereich kann es sich
um einen oder mehrere Unterabschnitte handeln. Die Budgetierung kann sich auf
Teile des Haushaltes beschränken.
Zu § 16 Abs. 3 und 4:
Weil die von § 9 Abs. 3 bis 5 abweichende
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts die Struktur des
Haushaltsbuches bildet, muss in diesem Fall jede Haushaltsstelle einem Budget
zugeordnet sein. Die Kennzeichnung der einzelnen Haushaltsstellen muss sich
weiterhin an den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten
Grundlagen zur Haushaltssystematik nach § 9 Abs. 5
orientieren.
§ 17
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch
nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen
Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
Zu § 17:
Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu
bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
§ 18
Kredite
+ (1) Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt,
bis zu welcher Höhe Kredite
a) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen
b) zur Haushaltskonsolidierung
c) zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft (Kassenkredite)
aufgenommen werden dürfen. Genehmigungsvorbehalte bleiben
unberührt.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a) und b)
dürfen nur insoweit in den Haushaltsplan eingestellt werden, als die Zins-
und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen
Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in der Regel nur der Fall,
wenn die auch in Zukunft regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die
zwangsläufigen Ausgaben und die für die Erhaltung (Erneuerung) des
Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben mindestens um die
zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
(3) Die Einnahmen aus Krediten, die Geldbeschaffungskosten
(Disagio) sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der dem
Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen. Die
Einnahmen sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen
(Bruttoprinzip).
(4) Wird in einen Verwaltungs- und in einen
Vermögenshaushalt getrennt, so sind die Zinsen im Verwaltungs-, die
Tilgungsbeträge im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach
Absatz 1 Buchstabe a) gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung
des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(6) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt
solange, bis das nächste Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) in Kraft
getreten ist.
(7) Ein Kassenkredit darf nur aufgenommen werden, wenn die
Betriebsmittelrücklage nicht ausreicht und auch andere Rücklagen nicht
in Anspruch genommen werden können, oder die Inanspruchnahme
unwirtschaftlich ist. Ein Kassenkredit ist im Haushaltsplan nicht zu
veranschlagen.
zu § 18:
Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine
andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar
ist.
§ 19
Innere Darlehen
Werden Rücklagen oder Rückstellungen für den
vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie
vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden
(inneres Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Greifbarkeit im
Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine
angemessene Verzinsung sind festzulegen.
§ 20
Bürgschaften
Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt, bis zu
welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden
dürfen.
Zu § 20:
Die Übernahme von Bürgschaften sollte auf den
landeskirchlichen Bereich (oder in Regionen, in denen das
Ortskirchensteuersystem besteht, auf die Ebene des Mitteleingangs) begrenzt
werden.
§ 21
Baumaßnahmen und sonstige
Investitionen
+ (1) Ausgaben für Baumaßnahmen und sonstige
Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne,
Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der
Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan
ergeben.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im
Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen
und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen
würde.
§ 22
Zuwendungen
+ (1) Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche
gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches
Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes
durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(2) Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Vereinbarungen
über Verwendungsnachweise und Prüfungsrecht zu treffen.
Zu § 22 Abs. 1:
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und sonstige
Investitionen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend; bei anderen Zuwendungen sind
die zur Urteilsbildung notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Haushalts- und
Stellenplan, Bilanz, Übersicht über das Vermögen und die
Schulden).
Zu § 22 Abs. 2:
Für die Bewilligung von Zuwendungen sind die
Bestimmungen der Anlage I anzuwenden. Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen,
dass die Prüfung nach § 81 durch die Prüfungsstelle der
bewilligenden Körperschaft erfolgt; hierauf kann bei geringfügigen
Zuwendungen verzichtet werden.
§ 23
Überschuss, Fehlbetrag
+ (1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung
ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste
Haushaltsjahr, bei Aufstellung eines Zweijahreshaushaltsplans spätestens in
den Haushaltsplan für das drittnächste Jahr einzustellen.
(2) Ein Überschuss ist zur Schuldentilgung oder zur
Rücklagenzuführung zu verwenden, soweit er gemäß Abs. 1
nicht zum Haushaltsausgleich benötigt wird. Wird in einen Verwaltungs- und
einen Vermögenshaushalt getrennt, so ist ein Überschuss im
Verwaltungshaushalt dem Vermögenshaushalt zuzuführen.
Zu § 23 Abs. 2:
Soll ein Überschuss zur Schuldentilgung oder
Rücklagenbildung verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor
dem Jahresabschluss des laufenden Jahres als über- oder
außerplanmäßige Ausgabe erfolgen. Das Gleiche gilt für die
Zuführung eines Überschusses des Verwaltungshaushalts in den
Vermögenshaushalt. Die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 sind in
diesen Fällen nicht erforderlich.
§ 24
Anlagen zum Haushaltsplan
+ (1) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
a) ein Stellenplan, gegliedert nach dem
Haushaltsplan,
b) eine Übersicht über das Vermögen und die
Bürgschaften,
c) Sammelnachweise, soweit solche geführt
werden.
(2) Es sollen ferner beigefügt werden:
a) Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste
Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und
Sondervermögen,
b) Haushaltsquerschnitt,
c) Finanzplan.
Zu § 24 Abs. 1 Buchstabe a:
Planstellen, die künftig ganz oder teilweise
wegfallen, sind im Stellenplan mit dem »kw«- Vermerk zu
kennzeichnen.
Planstellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im
Stellenplan mit einem »ku«-Vermerk zu kennzeichnen mit Angabe der
Stelle und der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt
werden sollen.
§ 25
Verabschiedung des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres
aufzustellen und zu beschließen. Er ist zu veröffentlichen und/oder
zur Einsicht auszulegen.
+ (2) Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig
beschlossen sein, so sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten
und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu
genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits
Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist,
3. Aufnahmen von Kassenkrediten nur im Rahmen des
Vorjahreshaushalts zulässig.
Zu § 25 Abs. 1:
Je nach geltender Rechtslage ist der Haushaltsplan durch
Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss festzustellen.
Zu § 25 Abs. 2:
Während der vorläufigen Haushaltsführung
können außer Kassenkrediten sonstige Kredite nur im Rahmen der
Ermächtigung nach § 18 Abs. 5 aufgenommen werden.
§ 26
Nachtragshaushaltsplan
+ (1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert
werden.
+ (2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn
sich zeigt, dass
a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine
Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben
in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet
werden müssen.
+ (3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen
Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar
sind.
(4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die
Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
§ 27
Sondervermögen
+ (1) Für kirchliche Stiftungen und
betriebswirtschaftliche Einrichtungen sind gesonderte Haushalts- oder
Wirtschaftspläne aufzustellen. Im Übrigen finden die Vorschriften
dieser Ordnung sinngemäße Anwendung.
+ (2) Soweit gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des
Stifters entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
Abschnitt III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 28
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
+ (1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu
erheben. Ihr Eingang ist zu überwachen.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
a) die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und
zweckmäßig erreicht werden,
b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die
Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen)
sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind
die erforderlichen Sicherheiten zu verlangen.
+ (5) Durch Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen,
dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der
Haushaltsansätze halten.
Zu § 28:
Sobald für eine Einzahlung/Auszahlung der Rechtsgrund,
die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person, der Betrag und die
Fälligkeit feststehen, hat die anordnende Stelle eine
Annahme-/Auszahlungsanordnung zu erteilen. Die Ausführungsbestimmungen zu
§ 39 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 29
Ausgaben für Investitionen
+ Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet
anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Finanzierung gesichert
ist.
Zu § 29:
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 müssen
erfüllt sein.
§ 30
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
+ (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle. Die Zustimmung soll
nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.
+ (2) Das Gleiche gilt für Maßnahmen, durch die
später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen
können.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können
Mehrausgaben mit entsprechenden Haushaltsmitteln des folgenden Haushaltsjahres
verrechnet werden (Haushaltsvorgriff).
zu § 30:
Mehrausgaben nach Absatz 3 (Haushaltsvorgriffe) erfordern,
dass im folgenden Jahr bei der gleichen Haushaltsstelle Haushaltsmittel
mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.
§ 31
Sicherung des Haushaltsausgleichs
+ (1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben
oder andere geeignete Maßnahmen ist während des Haushaltsjahres
darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet
bleibt.
+ (2) Ist der Haushaltsausgleich in Frage gestellt, so sind
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Zu § 31 Abs. 2:
In Frage kommen solche Maßnahmen, die angemessen und
geeignet sind, den Haushaltsausgleich sicherzustellen, etwa Haushaltssperre,
Nachtragshaushaltsplan.
§ 32
Sachliche und zeitliche Bindung
+ (1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan
bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des
Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
+ (2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können
Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung
folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln
für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der
Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in
Gebrauch genommen worden ist.
+ (3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 14) bleiben auch
über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck
fortdauert.
§ 33
Abgrenzung der Haushaltsjahre
+ Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr
anzuordnen, in dem sie entweder fällig werden oder dem sie wirtschaftlich
zuzuordnen sind.
§ 34
Vergabe von Aufträgen
+ Bei der Vergabe von Aufträgen sind die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) oder sonstige Vergabebedingungen anzuwenden.
§ 35
Stellenbewirtschaftung
(1) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als
künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende
Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der gleichen
Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen
als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste frei werdende
Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der gleichen
Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die
in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
§ 36
Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
+ (1) Forderungen dürfen nur
a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit
erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
wird,
b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung
außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere
Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung
oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
Zu § 36:
Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den
hierfür Zuständigen der kassenführenden Stelle unverzüglich
mitzuteilen. Mit der Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob Stundungszinsen
erhoben werden sollen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs auszusprechen.
§ 37
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im kirchlichen Dienst nur gegen angemessenes Entgelt gewährt
werden. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen bleiben
unberührt.
§ 38
Vorschüsse, Verwahrgelder
+ (1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur behandelt werden,
wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die endgültige Buchung
im Haushalt aber noch nicht möglich ist.
+ (2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur behandelt
werden, solange die endgültige Buchung im Haushalt noch nicht möglich
ist.
+ (3) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur
Weiterleitung an Dritte zugehen, sind ebenfalls als Verwahrgelder zu
behandeln.
§ 39
Kassenanordnungen
+ (1) Die Kassenanordnungen sind schriftlich als Einzel-,
Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die die Zahlung
begründen, sollen beigefügt werden. Kassenanordnungen müssen
enthalten:
a) die anordnende Stelle,
b) den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
c) die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte
Person,
d) den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort
fällig ist,
e) die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
f) ggf. einen Vermerk über die Eintragung in den
Vermögens- oder Schuldennachweis,
g) den Zahlungsgrund,
h) die Feststellungsvermerke,
i) das Datum der Anordnung,
j) die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten
Person.
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein von der
zuständigen Stelle freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren
verwendet wird.
+ (2) Anordnungsberechtigte dürfen keine
Kassenanordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten lauten. Das Gleiche
gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad
verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind
oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft
leben.
+ (3) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushalts darf
nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
§ 30 bleibt unberührt.
(4) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen mit der
Annahme von Einnahmen oder der Leistung von Ausgaben beauftragt
werden.
(5) Einnahmen dürfen nicht durch Kürzung von
Ausgaben und Ausgaben nicht durch Kürzung von Einnahmen angeordnet
werden.
(6) Weitere Bestimmungen über die Anordnungsbefugnis
sowie über Form und Inhalt von Kassenanordnungen kann die zuständige
Stelle erlassen.
Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe b:
Der Betrag ist durch vorangestelltes Zeichen zu sichern
oder in Buchstaben zu wiederholen.
Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe h:
Feststellungsvermerke beziehen sich auf:
a) die sachliche Feststellung,
b) die rechnerische Feststellung,
c) die fachtechnische Feststellung.
Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird
bestätigt:
- die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen
tatsächlichen Angaben,
- dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden
Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit verfahren wurde,
- dass die Lieferung und Leistung entsprechend der
zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und
vollständig ausgeführt worden ist.
Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird
bestätigt, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf
Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren
Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser
Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen
zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B.
Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.
Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt
sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die
sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder
ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von
Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung
zu unterrichten.
Zu § 39 Abs. 1 Buchstabe j:
Mit der Unterschrift wird die Gesamtverantwortung für
die Kassenanordnung einschließlich der Bestätigung nach § 39
Abs. 3 übernommen.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von
Kassenanordnungen befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung
zugleich mit einer Unterschriftsprobe zu unterrichten.
Zu § 39 Abs. 2:
Der Grad der Verwandtschaft und Verschwägerung
bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zu § 39 Abs. 4:
Allgemeine Anordnungen können durch
Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanordnungen zugelassen werden. Bei
allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die
Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen
für:
a) Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen,
ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z.B.
Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von
persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen
Abzüge),
b) Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für
die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der
Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und
Stromgebühren),
c) Geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige
Barzahlung üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen,
Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist).
Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische
Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu
bescheinigen.
§ 40
Haftung
+ Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder
eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden
entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung,
Rechnungslegung
§ 41
Zahlungen
+ (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer
Auszahlungsanordnung geleistet werden.
+ (2) Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund
einer Annahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung
ist diese sofort zu beantragen.
(3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass
Auszählungen ohne Anordnung geleistet werden, wenn der Kasse Einzahlungen
irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen.
§ 42
Nachweis der Einzahlungen
(Quittungen)
+ Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt wird, der
einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen.
§ 43
Auszahlungen
+ (1) Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der
Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten.
(2) Auszahlungen sind vorrangig bargeldlos zu
bewirken.
(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen
dürfen nur durch die Kasse erteilt werden.
§ 44
Nachweis der Auszahlungen
(Quittungen)
+ (1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch
Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von der empfangsberechtigten
Person eine Quittung zu verlangen. Die anordnende Stelle kann für bestimmte
Fälle den Nachweis der Auszahlung in anderer Form zulassen.
(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von
Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist
unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihr
beizufügen.
+ (3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der
Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welchen Zahlweg
der Betrag ausgezahlt worden ist.
(4) Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren
abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die
Übereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungen ist zu
bescheinigen.
Zu § 44 Abs. 1:
Auf eine Quittung darf nur in besonderen
Ausnahmefällen (z. B. Geschenkübergabe bei Einweihungen) verzichtet
werden. In diesem Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu
bestätigen; diese Bestätigung ist der Kassenanordnung
beizufügen.
§ 45
Buchführung (Zeitbuchung,
Sachbuchung,)
Belegpflicht
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und
sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen.
+ (2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der
Gliederung des Haushaltsplans. Vorschüsse und Verwahrgelder sind
gleichfalls nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.
+ (3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchs
abzulegen.
(4) Eine Buchführung über das Vermögen kann mit
der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden
werden.
§ 46
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
+ (1) Einzahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag,
an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
+ (2) Auszahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die
empfangsberechtigte Person am Tag der Übergabe,
b) bei bargeldlosen Zahlungen spätestens an dem Tag, an
dem die Kasse von der Belastung Kenntnis erhält,
c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines
Abbuchungsauftrags oder von Einzugsermächtigungen an dem Tag, an dem die
Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2
sind mit Zustimmung der zuständigen Stelle möglich.
§ 47
Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
+ (1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche
Buchung vorzunehmen, sofern nicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang
vorgenommen werden.
+ (2) Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für
die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der
Einzelvorgänge auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das
Haushaltsjahr. Anstelle des Ausdrucks kann die zuständige Stelle eine
geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach der
technischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt
ist.
§ 48
Führung der Bücher
+ (1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im
Einzelnen zu führen sind und in welcher Form, regelt die zuständige
Stelle.
+ (2) Die Bücher sind so zu führen, dass
a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige
Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
b) Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit
ausgeschlossen sind,
c) die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung
dargestellt werden,
d) die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen
Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
+ (3) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den
Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und der Einzahler oder
Empfänger festzustellen sein.
+ (4) Berichtigungen in Büchern müssen so
vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar
bleibt.
Zu § 48 Abs. 1:
In der Regel werden zu führen sein:
a) Zum Zeitbuch:
- das Tagesabschlussbuch,
- das Schecküberwachungsbuch,
- das Kontogegenbuch,
- Vorbücher (Hebelisten u. Ä.);
b) zum Sachbuch (einschließlich Verwahr- und
Vorschussbuch):
- Vorbücher (Personenkonten, Hebelisten u.
Ä.).
Die zuständige Stelle bestimmt auch, ob die
Bücher in visuell lesbarer Form oder in Form von visuell nicht lesbaren
Speichern geführt werden.
Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen
urkundenecht vorzunehmen. Werden die Bücher in einem automatisierten
Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
1. das angewandte Verfahren von der zuständigen
Stelle nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
2. die verwendeten Programme dokumentiert
sind,
3. die Daten vollständig und richtig erfasst,
eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt
eingegriffen werden kann,
5. die Unterlagen, die für den Nachweis der
maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die
Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist
für Belege verfügbar bleiben,
6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die
Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche
gegenüber der Programmierung und ggf. gegeneinander abgegrenzt und die
dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren
Speichern muss neben den Erfordernissen der Nr. 1 bis 7 noch gewährleistet
sein, dass
1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht
unbefugt verändert werden
können,
2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in
angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
Die Bücher sind gegen Verlust, Wegnahme und unbefugte
Veränderungen zu schützen.
§ 49
Tagesabschluss
+ (1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist
aufgrund der Ergebnisse der Zeitbücher der Kassensollbestand zu ermitteln
und mit dem Kassenistbestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einem
Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisen und schriftlich anzuerkennen.
Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist zugelassen und im
Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwischentagen
auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
+ (2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim
Abschluss zu vermerken. Er ist zunächst als Vorschuss zu buchen. Die
Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. Bleibt der
Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein
Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag auf den Haushalt zu
übernehmen.
+ (3) Ein Kassenüberschuss ist zunächst als
Verwahrgeld zu buchen. Kann er aufgeklärt werden, darf er der
empfangsberechtigten Person nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt
werden. Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, ist er im
Haushalt zu vereinnahmen.
§ 50
Zwischenabschlüsse
+ Soweit nicht im automatisierten Verfahren gebucht wird, ist
in bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ein
Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu fertigen und die
Übereinstimmung untereinander zu prüfen.
§ 51
Abschluss der Bücher
+ Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
Spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres sollen nur noch
kassenunwirksame Buchungen vorgenommen werden.
§ 52
Jahresrechnung
+ (1) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben
für jede Haushaltsstelle nach der Ordnung des Haushaltsplans darzustellen.
Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltsplans aufzuführen und die
Abweichungen auszuweisen.
+ (2) In der Jahresrechnung sind die Summen der Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen Summen
(Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag) nachzuweisen. Enthält das
Sachbuch auch das Anordnungssoll, so sind in den Jahresabschluss zusätzlich
einzubeziehen:
- die Summe des Anordnungssolls der Einnahmen,
- die Summe des Anordnungssolls der Ausgaben,
- die Summe der Haushaltsreste,
- die Summe der Haushaltsvorgriffe.
Auf dieser Grundlage ist der Soll-Überschuss oder
Soll-Fehlbetrag zu ermitteln.
Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so ist der
Ist-Abschluss um die Summe der Haushaltsreste und der Haushaltsvorgriffe zu
bereinigen (modifizierter Ist-Abschluss).
+ (3) Als Anlagen sind der Jahresrechnung insbesondere
beizufügen:
- Sachbücher,
- Belege,
- Nachweis über das Vermögen und die
Bürgschaften,
- Nachweis der beim Jahresabschluss bestehenden Kassen- und
Haushaltsreste sowie der unerledigten Vorschüsse und
Verwahrgelder,
- Sammelnachweise (soweit solche geführt
werden),
- Übersicht über erhebliche Abweichungen vom
Haushaltsansatz mit Erläuterungen.
§ 53
Aufbewahrungsfristen
+ (1) Die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen und
Sachbücher sind dauernd, sonstige Bücher und die Belege mindestens
sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tage der Entlastung
an.
(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oder
anderen Datenträgern erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den
Urschriften gesichert ist.
(3) Die steuerrechtlichen Fristen sowie die Vorschriften
über die Akten- und Archivordnung bleiben unberührt.
Abschnitt V
Betriebliches Rechnungswesen
§ 54
Anwendung des Betrieblichen Rechnungswesens
+ (1) Kirchliche Körperschaften sowie ihre Ämter,
Dienste, Werke und Einrichtungen können ihr Rechnungswesen
betriebswirtschaftlich ausrichten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Art und Umfang des Geschäftsbetriebes zweckmäßig ist.
+ (2) Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind
sinngemäß anzuwenden, soweit dem kirchliche Regelungen nicht
entgegenstehen.
+ (3) Sofern eine kirchliche Körperschaft das
betriebliche Rechnungswesen anwendet, ist sicherzustellen, dass die
erforderlichen Informationen nach den von der Evangelischen Kirche in
Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik nach § 9 Abs. 5
bereitgestellt werden können.
Zu § 54 Abs. 1:
a) Eine gesetzlich vorgeschriebene betriebswirtschaftliche
Ausrichtung ist dann gegeben, wenn dies durch die Gliedkirche geregelt ist oder
externe gesetzliche Vorschriften bestehen.
b) Art und Umfang des Geschäftsbetriebes sind nach dem
Gesamtbild zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere die Vielfalt der
Tätigkeiten und Leistungen, die Höhe des Umsatz- oder Bilanzvolumens,
die Zahl der Beschäftigten sowie die Organisation des
Geschäftsbetriebes (z. B. mehrere Sparten und Zweigstellen).
§ 55
Wirtschaftsplan
+ (1) Für kirchliche Körperschaften sowie ihre
Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen, die das betriebliche
Rechnungswesen anwenden, ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein
Wirtschaftsplan aufzustellen und zu beschließen. Der Wirtschaftsplan muss
in Form und Gliederung dem Jahresabschluss entsprechen.
+ (2) Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss über die
voraussichtliche Entwicklung des Vermögens sowie der Erträge und
Aufwendungen geben.
+ (3) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das
Kalenderjahr.
§ 56
Jahresabschluss
+ (1) Für den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist ein
Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) zu
erstellen.
+ (2) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über
die Abweichungen zum Wirtschaftsplan beizufügen, wesentliche Abweichungen
sind zu erläutern.
Zu § 56:
Neben dem Jahresabschluss soll ein Lagebericht erstellt
werden.
Abschnitt VI
Kasse, Geldverwaltung
§ 57
Aufgaben und Organisation
+ (1) Innerhalb einer Körperschaft hat eine Kasse
(Einheitskasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen
vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Rechnungslegung
vorzubereiten.
(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein
unabweisbarer Bedarf besteht.
(3) Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame
Kasse gebildet werden.
(4) Kassengeschäfte können mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen
werden. Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.
+ (5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder
Buchungen nicht beteiligt sein.
+ (6) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer
Kassenanordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich
mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls
schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel soll der Kassenanordnung
beigefügt werden.
§ 58
Kassengeschäfte für Dritte
Die Kasse kann mit der Besorgung von Kassengeschäften
Dritter betraut werden (= fremde Kassengeschäfte), wenn gewährleistet
ist, dass diese Kassengeschäfte in die Prüfung der Kasse einbezogen
werden.
§ 59
Handvorschüsse, Zahlstellen
(1) Zur Leistung kleinerer Ausgaben können
Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen zeitnah
abgerechnet werden.
(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil
der Kasse eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in
zeitlicher Ordnung und sollen monatlich abrechnen.
§ 60
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Kasse
+ (1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverlässigkeit
festgestellt worden ist.
(2) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und
den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum 3. Grad
verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein
oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen Stelle.
§ 61
Geschäftsverteilung der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern besetzt, so müssen Buchhaltung und Geldverwaltung von
verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(2) Die mit der Buchhaltung und die mit der Geldverwaltung
betrauten Personen sollen sich regelmäßig nicht vertreten.
(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Stelle.
§ 62
Verwaltung des Kassenbestandes
+ (1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist
wirtschaftlich auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung zu
verwalten.
(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu
verständigen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder
größere Zahlungen zu leisten sind.
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch
Kassenkredit erforderlich, so ist die zuständige Stelle rechtzeitig zu
verständigen.
§ 63
Erledigung von Kassengeschäften durch
andere
Bedient sich eine kirchliche Körperschaft zur Erledigung
ihrer Kassengeschäfte anderer Stellen (§ 57 Abs. 3 und 4), so muss
insbesondere gesichert sein, dass
a) die geltenden Vorschriften beachtet,
b) Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten,
c) den für ihre Prüfung zuständigen Stellen
ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich der
Programmierung und des Ablaufs von automatisierten Verfahren gewährt werden
und
d) die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens
gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten in gleichem Umfang
für Schäden eintritt, in dem ihr selbst ein Rückgriffsrecht
gegenüber den Verantwortlichen zusteht.
§ 64
Dienstanweisung für die Kasse
+ Weitere Bestimmungen zu Kasse und Geldverwaltung sind in
einer Dienstanweisung entsprechend Anlage II zu regeln.
Zu § 64:
Soweit Gliedkirchen die Musterdienstanweisung nicht
übernehmen, sind zumindest die dort mit »+« gekennzeichneten
Bestimmungen in anderer Weise zu regeln.
Abschnitt VII
Vermögen
§ 65
Vermögen
(1) Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller
Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft. Es
gliedert sich in Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstiges
Zweckvermögen. Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen
Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung und -versorgung,
die sonstigen Zweckvermögen den Zwecken, denen sie gewidmet sind.
+ (2) Das Vermögen ist in seinem Bestand bzw. in seinem
realen Wert zu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seiner Nutzung der
Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient; es ist wirtschaftlich zu verwalten
und darf nur zu seinem realen Wert veräußert werden.
+ (3) Der Wert soll bei Gegenständen des
Anlagevermögens durch Abschreibungen erhalten werden; diese sind, soweit
sie im laufenden Haushalt für diesen Zweck nicht benötigt werden, der
Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
+ (4) Der Kapitalgrundstock soll um den Kaufkraftverlust
ausgeglichen werden. Gleiches gilt für die Rücklagen, es sei denn,
eine Erhöhung ist nach der Art der Rücklage nicht
erforderlich.
(5) Geldmittel, die nicht als Kassenbestand auf laufenden
Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, sollen
höherverzinslich angelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Anlage sicher ist und die Mittel bei Bedarf verfügbar sind.
Zu § 65 Abs. 3:
Für die in der Vergangenheit unterlassenen
Instandhaltungen sollen Zuführungen zu Rückstellungen vorgenommen
werden.
Zu § 65 Abs. 4:
Rücklagen, deren Erträgnisse in der Regel nicht
zu kapitalisieren sind, sind z. B.:
- Betriebsmittelrücklage
- Ausgleichsrücklage
- Tilgungsrücklage
- Bürgschaftssicherungsrücklage
§ 66
Bewirtschaftung des Vermögens
+ (1) Grundstücke sollen nur veräußert oder
belastet werden, wenn dies notwendig oder von erheblichem Nutzen ist.
(2) Es ist darüber zu wachen, dass die Grundstücke
in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden und auch
unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt
wird. Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.
Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu
vermieten oder zu verpachten.
(3) Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen erfolgen, ist er
Dritten gegen Entgelt zu überlassen.
+ (4) Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden
Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. Die Ablösung und
Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der
Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die
Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert
zulässig.
+ (5) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen
nur angenommen werden. wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was
dem Auftrag der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen
ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden
sind. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille der oder des
Zuwendenden.
+ (6) Für Stiftungen gilt Absatz 5 entsprechend. Eine
Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig,
wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig
oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
Bei rechtsfähigen Stiftungen gilt das kirchliche oder staatliche
Stiftungsrecht.
+ (7) Die Bestände der Rücklagen und
Rückstellungen sind sicher und ertragbringend anzulegen. Die Art der Anlage
muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
§ 67
Vermögensgliederung
+ (1) Das Vermögen umfasst:
a) auf der Aktivseite (Mittelverwendung):
- Anlagevermögen,
- Forderungen aus Geldanlagen und
- sonstige Forderungen;
b) auf der Passivseite (Mittelherkunft):
- Kapitalgrundstock,
- Rücklagen,
- Vermögensbindungen,
- Schulden und
- Rückstellungen.
+ (2) Über das Vermögen ist ein geeigneter Nachweis
zu führen.
Zu § 67 Abs. 1:
Zum Vermögen gehören nicht bewegliche Sachen
mit einem Wert von unter 1000 €
Zu 67 Abs. 2:
Für die Darstellung des Vermögens ist die Anlage
III maßgeblich.
§ 68
Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
+ Kirchliche Körperschaften sollen sich an der
Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an
einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse
vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf
andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung
auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem
entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss
entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und
geprüft wird.
§ 69
Rücklagen
(1) Rücklagen dienen:
a) der Sicherung der Haushaltswirtschaft,
b) der Erhaltung des Anlagevermögens,
c) der Deckung des Investitionsbedarfs oder
d) sonstigen Zwecken.
(2) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert
werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder
für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des
Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die
wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
(3) Rücklagen, die aufgrund von Verpflichtungen
gegenüber Dritten gebildet wurden, dürfen nur soweit für einen
anderen Zweck verwendet werden, wie der Grund für ihre Bildung entfallen
ist.
Zu § 69:
Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen sind
über den Haushalt abzuwickeln.
§ 70
Betriebsmittelrücklage
+ (1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern,
ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu einem Sechstel,
mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der
vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(3) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so soll sie
bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
Zu § 70:
Besteht für mehrere Körperschaften eine
Kassengemeinschaft, so soll eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet
werden.
Die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage und
deren Wiederzuführung ist bei Verwahrgeldern zu buchen, bei Verbundrechnung
auch im Vermögen.
§ 71
Ausgleichsrücklage
+ (1) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den
Haushaltseinnahmen ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(2) Die Ausgleichsrücklage ist bis zu einem Drittel,
mindestens mit einem Zehntel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der
vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
Zu § 71:
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bedarf
grundsätzlich der Veranschlagung im Haushaltsplan.
§ 72
Tilgungsrücklage
+ Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig
werden, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 73
Bürgschaftssicherungsrücklage
+ Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine
Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe
anzusammeln.
§ 74
Substanzerhaltungsrücklage
+ In die Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich
die Abschreibungen gemäß § 65 Abs. 3 eingestellt
werden.
§ 75
Rückstellungen
+ Rückstellungen dienen der Deckung von Verpflichtungen
und sollen in ausreichender Höhe gebildet werden.
Zu § 75:
Rückstellungen decken Verpflichtungen ab, die zwar dem
Grunde nach, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit
nach bekannt sind. Sie sind insbesondere für Versorgungs- und
Clearingverpflichtungen zu bilden.
Abschnitt VIII
Prüfung und Entlastung
§ 76
Ziel und Inhalt der Prüfung
(1) Ziel der Prüfung ist, die kirchenleitenden Organe bei
der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen und
wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der
Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.
(2) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,
a) ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend,
wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,
b) ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten
werden.
§ 77
Kassenprüfungen
+ (1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird
durch Kassenprüfungen festgestellt, von denen jährlich mindestens eine
unvermutet durchzuführen ist.
+ (2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln,
ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern
übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den
Zeitbüchern entsprechen, soweit nicht im automatisierten Verfahren gebucht
wird,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) die Anlagebestände des Vermögens mit den
Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen
übereinstimmen,
e) die Bücher und sonstigen Nachweise richtig
geführt werden,
f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und
ordnungsgemäß abgewickelt werden und
g) im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt werden.
+ (3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
(4) Das Nähere über Kassenaufsicht und
Kassenprüfung regelt die zuständige Stelle.
§ 78
Rechnungsprüfungen
+ (1) Die ordnungsgemäße Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung sowie die Vermögensverwaltung ist durch
Rechnungsprüfungen festzustellen.
+ (2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere
darauf, ob
a) beim Vollzug des Haushaltsplans und in der
Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren wurde,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch begründet und belegt sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen
und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen
wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde,
e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt
ist und
f) das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen
sind.
(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht
festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.
Zu § 78:
Soweit vorhanden, gelten die gliedkirchlichen Regelungen
über die Rechnungsprüfung.
Der Prüfungsbericht soll der geprüften
Institution und der für die Entlastung zuständigen Stelle zugeleitet
werden. Ist die Kassenführung einem Dritten übertragen (Rentamt u.
Ä.), so soll auch diesem ein Exemplar des Prüfungsberichts zugeleitet
werden. Mit der Rechnungsprüfung soll in der Regel eine Kassenprüfung
verbunden werden, es sei denn, die Kassengeschäfte sind nach § 57 Abs.
3 und 4 einer anderen Stelle übertragen.
§ 79
Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
+ (1) Neben den Kassen- und Jahresrechnungen können
Organisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Stellen geprüft werden.
Diese Prüfungen können mit der Rechnungsprüfung verbunden
werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der
Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfüllt werden können.
§ 80
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
+ (1) Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen nach § 7
sollen neben den Prüfungen nach §§ 77 bis 79
regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt
werden. Sie beziehen sich insbesondere auf
a) die Vermögenslage,
b) die Ertragslage und
c) die Wirtschaftlichkeit.
+ (2) § 78 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 81
Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten
Kirche
Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten
Kirche (§ 22) kann die zuständige Prüfungsstelle prüfen, ob
die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden.
§ 82
Unabhängigkeit der Prüfung
+ (1) Für die Prüfungen nach den §§ 78 bis
81 sind unabhängige Prüfungsstellen zuständig.
+ (2) Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit
der Prüfenden von der zu prüfenden Stelle ist zu
gewährleisten.
§ 83
Entlastung
+ (1) Ergeben die Prüfungen keine Beanstandungen oder
sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch
Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung kann mit
Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
+ (2) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für
den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der
Beschlüsse zuständig ist.
Zu § 83 Abs. 2:
Die Zuständigkeit für die Erteilung der
Entlastung bestimmt sich nach gliedkirchlichem Recht.
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 84
Begriffsbestimmungen
+ Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe
zugrunde zu legen:
1. Abschnitt:
Untergliederung eines Einzelplanes.
2. Aktiva:
Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf,
wie das Vermögen (Passiva) im Einzelnen eingesetzt ist
(Mittelverwendung).
3. Allgemeine Anordnung:
Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 39 Abs.
4.
4. Anlagevermögen:
Die Teile des Vermögens, die der Aufgabenerfüllung
dienen, im Einzelnen:
a) unbewegliche Sachen (Grundstücke),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen
Zusammenschlüssen,
e) das in Sondervermögen eingebrachte
Eigenkapital.
5. Ansprüche an die Haushaltswirtschaft:
Summe aller aufgenommenen Darlehen, deren Tilgung über
den Haushalt aufgebracht wird, sowie Summe der unterlassenen Instandhaltungen,
die noch über den Haushalt zu finanzieren sind.
6. Außerplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel
veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar
sind.
7. Buchungsplan:
Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach den von der
Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur
Haushaltssystematik. Er ist aufzustellen, wenn Haushaltsplan oder Haushaltsbuch
von dieser Ordnung abweichen.
8. Budgetrücklage:
Mittel, die von den bewirtschaftenden Stellen im Rahmen der
Haushaltsbestimmungen (Haushaltsgesetz, Haushaltsbeschluss) angesammelt wurden
und ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zur Verfügung
stehen.
9. Daueranordnung:
Kassenanordnung für wiederkehrende Zahlungen, die
für ein Haushaltsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
10. Deckungsfähigkeit:
a) echte Deckungsfähigkeit
Minderausgaben bei einer Haushaltsstelle können
für Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen (einseitige
Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige
Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
b) unechte Deckungsfähigkeit
Mehreinnahmen bei einer Haushaltsstelle können für
Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen verwendet werden.
11. Deckungsreserve (Verstärkungsmittel):
Haushaltsansätze im Einzelplan 9 zur Deckung über-
und außerplanmäßiger Ausgaben im gesamten Haushalt.
12. Durchlaufende Gelder:
Beträge, die für Dritte vereinnahmt und verausgabt
werden.
13. Einheitskasse:
Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen
zusammengefasst werden.
14. Einzelanordnung:
Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder
wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder
empfangsberechtigte Person innerhalb eines Haushaltsjahres.
15. Einzelplan:
Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines
Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung der von der Evangelischen Kirche
in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.
16. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger
Bereinigung).
17. Fehlbetrag (Haushaltsrechnung):
Ist-Fehlbetrag:
Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die
Ist-Einnahmen;
Soll-Fehlbetrag:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Ausgaben höher sind als die
Soll-Einnahmen.
18. Forderungen aus Geldanlagen:
Geldanlagen bei Geldinstituten wie Tagesgeld, Festgeld,
Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) Fondsanteile usw. sowie
Darlehensforderungen gegenüber Dritten.
19. Gesamtplan:
Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des
Haushaltsplans.
20. Gliederung:
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Funktionen
entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten
Grundlagen zur Haushaltssystematik.
21. Gruppierung:
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten
entsprechend den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten
Grundlagen zur Haushaltssystematik.
22. Handvorschüsse:
Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur
Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen
werden.
23. Haushaltsbuch:
Ein nach strukturellen oder organisatorischen Vorgaben
abweichend von den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten
Grundlagen geordneter Haushalt.
24. Haushaltsquerschnitt:
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, geordnet
nach Funktionen (Gliederung) und Arten (Gruppierung).
25. Haushaltsreste:
In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Einnahme-
oder Ausgabemittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz
und Rechnungsergebnis.
26. Haushaltsstelle:
Eine Haushaltsstelle umfasst die Gliederungs- und
Gruppierungsnummer. Die Haushaltsstelle kann um Objektziffern und Unterkonten
erweitert werden. Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer
voranzustellen.
27. Haushaltsvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu
Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Deckungsfähigkeit,
Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
28. Haushaltsvorgriffe:
Überplanmäßige und/oder
außerplanmäßige Ausgaben, die in das folgende Haushaltsjahr
übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt werden.
29. Innere Darlehen:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen,
Rückstellungen oder Sondervermögen anstelle einer
Kreditaufnahme.
30. Innere Verrechnungen:
Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in Einnahme
und Ausgabe ausgleichen.
31. Investitionen:
Ausgaben, die das Anlagevermögen
verändern.
32. Ist-Ausgaben:
Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.
33. Ist-Einnahmen:
Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.
34. Kapitalgrundstock:
Nachweis des Eigenkapitals (Passiva) in der
Vermögensrechnung/-bilanz. Bei der Vermögensrechnung entspricht die
Höhe des Kapitalgrundstockes dem Wert des Anlagevermögens
(Mittelherkunft).
35. Kassenanordnungen:
Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen
anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Umbuchungen vorzunehmen und bei den
angegebenen Haushaltsstellen zu buchen.
36. Kassenkredite:
Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des
Kassenbestandes.
37. Kassenreste:
Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als
die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind
als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr
zu übertragen sind.
38. Kredite:
Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten
aufgenommene Kapital.
39. Nachtragshaushaltsplan:
Änderung des Haushaltsplans im Laufe des Haushaltsjahres
nach den Vorschriften dieser Ordnung.
40. Niederschlagung:
Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne
Verzicht auf den Anspruch selbst.
41. Passiva:
Zeigt in der Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf,
wie sich das Vermögen im Einzelnen zusammensetzt
(Mittelherkunft).
42. Rücklagen:
Kapital, das für bestimmte Verwendungszwecke aus der
Haushaltswirtschaft zurückgelegt wurde.
43. Rückstellungen (finanziert und nicht
finanziert):
Kapital, das zur Deckung von Verpflichtungen dient, die zwar
dem Grunde nach, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der
Fälligkeit nach bekannt sind (zum Beispiel Pensionsrückstellungen,
Clearing).
44. Sammelanordnung:
Kassenanordnung für eine einmalige Zahlung oder
wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder
Empfangsberechtigte innerhalb eines Haushaltsjahres.
45. Sammelnachweis:
Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in
einer Anlage zum Haushaltsplan. Der Sammelnachweis kann vorläufige
Buchungsstelle sein.
46. Schulden:
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und
Zahlungsverpflichtungen aus vergleichbaren wirtschaftlichen
Vorgängen.
47. Soll-Ausgaben:
Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zu leistenden
Ausgaben.
48. Soll-Einnahmen:
Die aufgrund von Annahmeanordnungen zu erhebenden
Einnahmen.
49. Sonderkassen:
Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe,
Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Sondervermögen, für die
getrennte Rechnungen geführt werden.
50. Sondervermögen:
Vermögensteile, die für die Erfüllung
bestimmter Aufgaben aus dem Vermögen der Körperschaft abgesondert
sind.
51. Treuhandvermögen:
Kapital, das für Dritte verwaltet wird.
52. Überschuss:
Ist-Überschuss:
Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als die
Ist-Ausgaben;
Soll-Überschuss:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Soll-Einnahmen höher sind als die
Soll-Ausgaben.
53. Überplanmäßige Ausgaben:
Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der
Haushaltsreste übersteigen.
54. Unterabschnitt:
Untergliederung eines Abschnitts.
55. Vermögensbilanz:
Nachweis der Vermögensteile im betrieblichen
Rechnungswesen.
56. Vermögensrechnung:
Nachweis der Vermögensteile im kameralen
Rechnungswesen.
57. Verfügungsmittel:
Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche
Zwecke zur Verfügung stehen.
58. Verstärkungsmittel:
Siehe Deckungsreserve.
59. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und
später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen angenommen und an
diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder).
60. Vorschüsse:
Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar
feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich
ist.
61. Wirtschaftsplan:
Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge
betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen.
62. Zahlstellen:
Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und
zur Leistung von Auszahlungen.
63. Zuwendungen:
a) Zuweisungen
Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des
kirchlichen Bereiches.
b) Zuschüsse
Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen
Bereich.
64. Zweckgebundene Einnahmen:
Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung
für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus
ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
65. Zweckvermögen:
Vermögensteile der Körperschaft, die bestimmten
Zwecken gewidmet sind.
Anlage I
Gewährung von Zuwendungen nach §
22
1. Begriff der Zuwendung
1.1 Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen zur
Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der
bewilligenden Stelle besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende
Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
1.2 Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen
Bereich und Zuschüsse an Dritte.
1.3 Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen aufgrund
rechtlicher Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge.
2. Zuwendungsarten
Gefördert werden:
- Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und
Maßnahmen),
- Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen
Deckung planmäßig veranschlagter
Ausgaben).
3. Bewilligungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die
beantragende Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur
Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat und der Zuwendungszweck nicht
auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen.
3.2 Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt
werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht
werden kann.
3.3 Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Die
bewilligende Stelle kann Antragsvordrucke vorschreiben.
3.4 Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben
enthalten:
- Begründung über die Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die
Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Überblick über den Umfang, die Finanzierung und
die Folgekosten der Maßnahme,
- Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eine
Zuwendung beantragt
wird.
3.5 Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen
beizufügen:
- bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und
verbindlicher Finanzierungsplan ggf. einschließlich
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
- bei institutioneller Förderung Haushalts- oder
Wirtschaftsplan einschließlich
Stellenplan.
3.6 Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt
werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel
bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Bewilligung setzt die Zustimmung
der geförderten Stelle voraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre
Prüfungsorgane die zweckentsprechende Verwendung - im Falle einer
institutionellen Förderung die gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung - prüfen kann.
3.7 Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die
Prüfung des Antrags ergibt, dass die vorgenannten
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen (z. B.
Katastrophenhilfe) kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.
3.8 Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen
können zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt
werden.
4 Bewilligungsbedingungen
4.1 Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter
Beachtung der Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam und
wirtschaftlich wie möglich verwandt werden.
4.2 Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten
dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser gestellt werden
als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bewilligenden Stelle.
4.3 Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des
Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der
bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
4.4 Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und
Rückstellungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der
bewilligenden Stelle verwendet werden.
4.5 Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis
zu erbringen (zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht).
Die bewilligende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis
vorschreiben.
4.6 Bei institutioneller Förderung kann auf einen
besonderen Verwendungsnachweis verzichtet werden, wenn die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der geförderten Stelle ohnehin der Prüfung
durch das Prüfungsorgan der bewilligenden Stelle unterliegt.
4.7 Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder
teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende
Stelle.
5. Besondere Bewilligungsbedingungen für
Baumaßnahmen
5.1 Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen
nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der
Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat
vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine
Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe als
begonnen.
5.2 Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert,
sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des
geltenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die
Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten.
5.3 Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn
der Baumaßnahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche
Stellungnahme gebeten wird.
6. Bewilligung
6.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der
Auflage bewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungen
schriftlich anerkennt.
6.2 Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits
ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die geförderte
Stelle die Zuwendung zu Unrecht erlangt hat.
7. Auszahlung und Prüfung
7.1 Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur
Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen
des Zuwendungszweckes benötigt werden.
7.2 Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung
davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits
gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
7.3 Der Verwendungsnachweis ist dahingehend zu prüfen, ob
die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind.
Anlage II
Musterdienstanweisung für die Kasse nach §
64
Anmerkung:
Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der folgenden Anlage
sind die mit einer Reihe von Punkten gekennzeichneten Textstellen durch
entsprechende Regelungen zu ergänzen.
I - Organisation
1. Dienst- und Fachaufsicht
1.1 Die Dienstaufsicht über die Kassenleitung führt
.......
+ 1.2 Die zuständige Stelle überträgt der
Kassenleitung die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kasse und der für die Kassenaufsicht bestellten Person die Fachaufsicht
über die Kasse.
2. Zahlstellen
+ 2.1 Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet
die Kassenleitung einvernehmlich mit der für die Kassenaufsicht bestellten
Person.
2.2 Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die
hierfür von der Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungen im
Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.
3. Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung in der Kasse ist wie folgt
geregelt: ..........
II - Kassenleitung und Kassenpersonal
4. Kassenleitung
+ 4.1 Die Kassenleitung ist für die
ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
4.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 Buchst. e) und f) dieser
Dienstanweisung setzt die Kassenleitung die für die Kassenaufsicht
bestellte Person über die Gegebenheiten in Kenntnis.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse sind
insbesondere verpflichtet,
a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheit
der Kasse und des Kassenbestandes zu achten,
b) die Datenerfassung unverzüglich
vorzunehmen,
c) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und
vollständig zu erheben oder zu leisten,
d) für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder und
Vorschüsse zu sorgen,
e) die Kassenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn
sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
f) Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich
der Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.
5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse dürfen
nicht
a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in
Kassenbehältern aufbewahren,
b) ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmittel oder
Wertgegenstände außerhalb der Kassenräume annehmen,
c) auf ihren Jahresurlaub verzichten. Sie haben mindestens
die Hälfte des Urlaubs
zusammenhängend zu nehmen und sich während des
Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten.
+ 5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur
von den hierfür Beauftragten entgegengenommen werden.
III - Geschäftsgang
6. Kassenstunden
Die Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt
festgesetzt: ..........
Sie sind durch Aushang bekannt zu geben.
7. Eingänge
+ 7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr
Sendungen an die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.
7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart
einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kasse zu öffnen und zu
prüfen.
8. Schriftverkehr
Die Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung
..........
9 Kassenübergabe
+ 9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine
Kassenbestandsaufnahme und möglichst eine Kassenprüfung
vorzunehmen.
+ 9.2 Bei der Kassenübergabe hat die für die
Kassenaufsicht zuständige Person mitzuwirken.
+ 9.3 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift
anzufertigen.
IV - Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
+ l0.1 Über die Einrichtung und Bezeichnung der Konten
entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der für den Haushalt
zuständigen Stelle.
10.2 Es werden folgende Konten geführt:
..........
11. Geldanlagen
Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden
Haushaltsrechnung und für die Anlage des Kassenbestandes ist die
Kassenleitung verantwortlich. Für die übrigen Geldanlagen werden die
Zuständigkeiten wie folgt festgelegt: ..........
12. Verfügungsberechtigung
+ 12.1 Überweisungsaufträge und Schecks sind von
zwei Personen zu unterzeichnen. Berechtigt sind: ..........
+ l2.2 Wird der Überweisungsverkehr im automatisierten
Verfahren unmittelbar durch Datenträgeraustausch vorgenommen, haben die
Verfügungsberechtigten die Zahlungsliste unverzüglich, auf jeden Fall
innerhalb der Rückruffrist zu unterschreiben.
+ l2.3 Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem
Geldinstitut zu vereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über ein
Konto der kassenführenden Stelle zulässig sind.
13. Zahlungsverkehr
+ l3.1 Zahlungen sind möglichst im automatisierten
Überweisungsverfahren zu bewirken.
+ l3.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden
Person übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit,
Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
13.3 Aufrechnungen, Verrechnungen und Umbuchungen sind durch
Vermerke zu bescheinigen und durch die Gegenbuchung zu belegen.
13.4 Die Annahme und Behandlung von Schecks der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist wie folgt geregelt: ..........
+ 13.5 Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen oder
anzunehmen.
14. Barkasse
+ 14.1 Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu
halten. Er darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
+ 14.2 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu
überzeugen, dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.
15. Kassenanordnungen
15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf
formelle Richtigkeit zu prüfen.
15.2 Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der
Erfassung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in den
Fällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfängernummern
eingetragen sind, die empfangsberechtigten Personen mit den in der
Empfängerbestandsliste gespeicherten Namen übereinstimmen. Die
Bankverbindungen sind stichprobenweise anhand der den Anordnungen
beigefügten Unterlagen zu prüfen. Die Empfängerbestandsliste ist
laufend zu pflegen.
16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung,
Mahnung
+ 16.1 Für die Überwachung der
Fälligkeitstermine der angewiesenen Beträge sind verantwortlich:
..........
16.2 Ist ein Betrag zum Fälligkeitstermin noch nicht
eingegangen, so ist der zahlungspflichtigen Person eine Zahlungserinnerung mit
einer Zahlungsfrist von zehn Werktagen zuzusenden. Weist die Anordnung keinen
Fälligkeitstermin auf, so wird die Zahlungserinnerung vier Wochen nach
Eingang der Anordnung in der Kasse erteilt.
16.3 Erfolgt innerhalb der erneuten Zahlungsfrist nach Ziffer
16.2 kein Zahlungseingang, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen. Von
Mahnungen wird bei Beträgen unter .......... € abgesehen, es sei
denn, dass die anordnende Stelle eine Mahnung aus grundsätzlichen
Erwägungen für erforderlich hält.
16.4 Geht der Betrag nach einer erneuten Frist von zehn
Werktagen nicht bei der Kasse ein, so ist der Vorgang (Kassenanordnung und
Durchschriften der Zahlungserinnerung und der Mahnung) der anordnenden Stelle
zur Entscheidung zu übergeben. Das gerichtliche Mahnverfahren bzw.
Verwaltungszwangsverfahren wird eingeleitet von ..........
17. Quittungen
+ Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgt geregelt:
.......... (z. B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum,
Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel).
V - Kassensicherheit
18. Realisation der Kassensicherheit
18.1 Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit
verantwortlich.
18.2 Bei der Realisation der Kassensicherheit sind die jeweils
neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse bzw.
Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Zugangsberechtigung zu den einzelnen
Bereichen der EDV-Programme ist zu regeln und über das EDV-Programm zu
steuern.
19. Schlüssel
19.1 Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt: ..........
(z.B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel, Dienstschlüssel,
Duplikatschlüssel)
19.2 Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung
unverzüglich anzuzeigen. Die Kassenleitung regelt im Einvernehmen mit der
zuständigen Stelle das Weitere und setzt die mit der Kassenaufsicht
betraute Person in Kenntnis.
20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
+ 20.1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige
Urkunden über Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem
geeigneten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erledigung
der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließbaren Behälter
von den mit den Kassiergeschäften betrauten Personen zur Verfügung zu
halten sind. Dieser Behälter ist möglichst nur während des
einzelnen Zahlungsvorganges geöffnet zu halten.
20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden,
Wertgegenstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unter
Verschluss zu halten.
+ 20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum
Bestand der Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der
Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Beständen der Kasse
aufbewahrt werden.
20.4 Über die Annahme und Auslieferung der zu
verwahrenden Gegenstände ist ein Nachweis zu führen.
21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
21.1 Bücher nach § 48 sind gesichert aufzubewahren.
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
+ 21.2 Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur
den mit Prüfungen Beauftragten ausgehändigt werden. Anderen Personen
ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt in den Kassenräumen
nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse gegenüber der
Kassenleitung nachgewiesen wird.
22. Geldbeförderung
Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen
zu beachten:
a) Beträge von mehr als .......... € sind von
zwei Personen zu befördern.
b) Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des
gegen Beraubung versicherten Wertes nicht übersteigen.
VI - Buchführung und Belege
23. Buchführung
+ 23.1 Buchungsrückstände von mehr als ..........
Arbeitstagen sowie Kassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei Arbeitstagen
aufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der mit der Kassenaufsicht
beauftragten Person anzuzeigen.
+ 23.2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
(z. B. öffentliche Abgaben) kann die Kasse Einzugsermächtigungen
erteilen, sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem
Konto wieder gutschreibt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug
widersprochen wird.
24. Nebenbücher
24.1 Zur Abstimmung der Kassenbestände wird für
jeden Zahlweg (außer Verrechnungszahlwegen) ein Kontogegenbuch
geführt. Ist die Abstimmung anhand von Kontogegenbüchern nicht
sinnvoll durchzuführen, so sind Kontoüberwachungslisten in geeigneter
Form zu führen.
+ 24.2 Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist
Buch zu führen.
25. Erfassungsunterlagen
+ 25.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund
ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden.
+ 25.2 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit
der Buchhaltung betrauten Person unterzeichnet werden. Kasseninterne
Buchungsbelege für
a) die Abwicklung von lrrläufern oder
b) die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen an die
Berechtigten
sind zusätzlich von der Kassenleitung
gegenzuzeichnen.
26. Abstimmung
26.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten
von zwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und der Erfassungsprotokolle
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
26.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt vor dem
Tagesabschluss.
26.3 Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person
hat diese regelmäßig abzustimmen und abzuschließen. Die
Abschlüsse sind der Kassenleitung zur Gegenzeichnung vorzulegen.
27. Abschlüsse
+ Nach jedem Zeitbuchausdruck ist ein endgültiger
Tagesabschluss auf der Basis der Kassenabstimmung nach Ziffer 26.2
durchzuführen. Unstimmigkeiten sind der mit der Kassenaufsicht betrauten
Person mitzuteilen.
28. Ordnen der Belege
Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches
aufzubewahren. Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei
der ersten Stelle einzuordnen. Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen.
VII - Schlussbestimmungen
29. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
29.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte
können in besonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisung
angehängt werden.
+ 29.2 Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen,
insbesondere für kleinere Kassen, sind zulässig. Das Nähere
regelt die zuständige Stelle.
30. In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt am .......... in
Kraft.
Anlage III
Erfassung, Bewertung und Nachweis des Vermögens nach
§ 67 Abs. 2
1. Nachweis des Vermögens
1.1 Vermögensrechnung
Im kameralistischen Rechnungswesen ist das Vermögen nach
der folgenden Gliederung in einer Vermögensrechnung nachzuweisen:
Aktiva
0 Anlagevermögen
01 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
011 Unbebaute Grundstücke einschließlich
Erbbaugrundstücke
012 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
einschließlich Weinberge
013 Grünflächen
014 Bebaute Grundstücke
0141 - Grund und Boden
0142 - Gebäude
015 Straßen, Wege, Plätze
019 Grundstücksgleiche Rechte
02 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
wie 01, wenn nach veräußerbaren und nicht
veräußerbaren Anlagen unterschieden wird
03 Sachanlagen, bewegliche Sachen
031 Technische Anlagen
032 Maschinen und Geräte
033 Fahrzeuge
034 Einrichtung, Ausstattung
035 Kunstwerke, Bilder
039 Immaterielle Vermögensgegenstände
04 Sachanlagen, bewegliche Sachen
wie 03, wenn nach veräußerbaren und nicht
veräußerbaren Anlagen unterschieden wird
05 Finanzanlagen
051 Geldanlagen vom Kapitalgrundstock
1 Forderungen aus Geldanlagen
11 Geldanlagen bei Banken (Sparb. usw.)
13 Geldanlagen bei Bausparkassen
14 Wertpapiere
141 Aktien
142 Rentenpapiere
143 Fonds
17 Darlehensforderungen
171 Arbeitgeberdarlehen
172 Darlehen an kirchlichen Bereich
179 Sonstige Darlehen
18 Beteiligungen
2 Ansprüche an die zukünftige
Haushaltswirtschaft
21 Innere Darlehen
22 Fremddarlehen
29 Rückstellungen, soweit nicht finanziert
3 Abwicklungstechnische Posten
(Rechnungsabgrenzung)
39 Anteil des Vermögenssachbuches am Gesamtkassenbestand
(Ist-Mehreinnahmen)
Passiva
4 Deckungskapital (Eigenkapital)
41 Kapitalgrundstock
5 Rücklagen
51 Budgetrücklagen
52 Betriebsmittelrücklage
53 Ausgleichsrücklage
55 Tilgungsrücklage
56 Bürgschaftssicherungsrücklage
57 Substanzerhaltungsrücklage
59 Rücklagen für sonstige Zwecke
6 Vermögensbindungen
61 Beteiligungen
62 Vermögen der Haushaltswirtschaft (Deckungskapital
für Darlehensforderungen)
63 Sondervermögen
64 Treuhandvermögen
65 Geldvermögensanlagen im kirchlichen Bereich
7 Schulden/Fremdkapital
71 Kredite aus dem kirchlichen Bereich
72 Kredite aus dem Kapitalmarkt
8 Rückstellungen
81 Finanzierte Rückstellungen
811 Rückstellungen für Versorgung
812 Rückstellungen Clearing
813 Rückstellungen für unterlassene
Instandhaltungen
82 Nicht finanzierte Rückstellungen
823 Rückstellungen für unterlassene
Instandhaltungen
9 Abwicklungstechnische Posten
(Rechnungsabgrenzung)
91 Kassenkredit
99 Anteil des Vermögenssachbuches am Gesamtkassenbestand
(Ist-Mehrausgaben)
In der Vermögensrechnung sind jeweils zu Deckungskreisen
zusammengefasst: 0 zu 4
1 zu 5, 6 und 81
2 zu 7 und 82
1.2 Vermögensbilanz
Im betrieblichen Rechnungswesen ist das Vermögen nach der
folgenden Gliederung in einer Vermögensbilanz nachzuweisen:
Aktiva
I. Anlagevermögen
A 1 Sachanlagen
1. Unbewegliche Sachen
1.1 Unbebaute Grundstücke einschließlich
Erbbaugrundstücke
1.2 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
einschließlich Weinberge
1.3 Grünflächen
1.4 Bebaute Grundstücke mit:
1.4.1 Grund und Boden
1.4.2 Gebäude
1.5 Straßen, Wege, Plätze
1.9 Grundstücksgleiche Rechte
2. Bewegliche Sachen
2.1 Technische Anlagen
2.2 Maschinen und Geräte
2.3 Fahrzeuge
2.4 Einrichtung, Ausstattung
2.5 Kunstwerke, Bilder
3 Immaterielle Vermögensgegenstände
A 2 Sachanlagen
wie A 1, wenn nach veräußerbaren und nicht
veräußerbaren Anlagen unterschieden wird
B Finanzanlagen
1. Längerfristige Geldanlagen (Wertpapiere)
2. Beteiligungen
3. Längerfristige Forderungen
3.1 Arbeitgeberdarlehen
3.2 Darlehen an kirchlichen Bereich
3.3 Innere Darlehen
3.4 Sonstige Darlehen
4. Sonstige geldwerte Forderungen
II. Umlaufvermögen
A Forderungen
1. Kurzfristige Forderungen
2. Forderungen aus Leistungen
3. Sonstige Forderungen
B Liquide Mittel
1. Barkasse
2. Giro
3. Festgelder
4. Sonstiges
C Sonstige Umlaufvermögen
1. Vorräte
2. Sonstiges
III. Rechnungsabgrenzungsposten
Passiva
IV. Deckungsmittel (Eigenkapital)
A Kapitalvermögen/Grundstock
B Rücklagen
1. Budgetrücklage
2. Betriebsmittelrücklage
3. Ausgleichsrücklage
4. Tilgungsrücklage
5. Bürgschaftssicherungsrücklage
6. Substanzerhaltungsrücklage
7. Rücklagen für sonstige Zwecke
C Vortrag Überschuss/Fehlbetrag
V. Sonderposten
A Sonstige Vermögensbindungen
1. Sondervermögen
2. Treuhandvermögen
3. Geldvermögensanlagen aus dem kirchlichen
Bereich
B Sonderposten für
Investitionszuweisungen
VI. Fremdkapital/Schulden
A Geldschulden
1. Aus dem kirchlichen Bereich:
1.1 Kurzfristige Kredite
1.2 Langfristige Kredite
2. Vom Geldmarkt:
2.1 Kurzfristige Kredite
2.2 Langfristige Kredite
B Verbindlichkeiten
1. aus Lieferungen und Leistungen
2. Sonstige Verbindlichkeiten
C Rückstellungen
1. für Versorgung
2. für unterlassene Instandhaltungen
3. für anstehende Großreparaturen
4. für Clearing
VII. Rechnungsabgrenzungsposten
2. Erfassung und Bewertung des Vermögens
Die Erfassung und Bewertung des Vermögens ist
entsprechend der folgenden Tabelle vorzunehmen:
Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung
Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung
011 I.A 1.1 Unbebaute Grundstücke einschließlich
Erbbaugrundstücke
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
012 I.A 1.2 Land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke einschließlich Weinberge Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
013 I.A 1.3 Grünflächen Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
0141 I.A 1.4.1 Bebaute Grundstücke (Grund und Boden)
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
0142 I.A 1.4.2 Bebaute Grundstücke
(Gebäude)
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert, Ertragswert, Sachwert,
Erinnerungswert (Sakralgebäude, denkmalgeschützte
Gebäude)
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten,
Erinnerungswert
Fortschreibung: 1-2 % Abschreibung
015 I.A 1.5 Straßen, Wege, Plätze
Art: summarisch
Erstmalig: Erinnerungswert
Neuzugang: Erinnerungswert
Fortschreibung: entfällt
019 I.A 1.9 Grundstücksgleiche Rechte
Art: einzeln
Erstmalig: Verkehrswert
Neuzugang: Verkehrswert
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
031 I.A 2.1 Technische Anlagen
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um
Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibungszeitraum nach
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
032 I.A 2.2 Maschinen und Geräte
Art: einzeln, summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um
Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer
033 I.A 2.3 Fahrzeuge
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um
Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer
034 I.A 2.4 Einrichtung, Ausstattung
Art: summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um
Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer
035 I.A 2.5 Kunstwerke, Bilder
Art: einzeln
Erstmalig: Versicherungswert
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: entfällt
039 I. A 3 Immaterielle
Vermögensgegenstände
Art: einzeln, summarisch
Erstmalig: Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um
Abschreibungen
Neuzugang: Anschaffungs-/Herstellungskosten
Fortschreibung: Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer
051 - Geldanlagen vom Kapitalgrundstock
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt
11 - Geldanlagen bei Banken
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt
13 - Geldanlagen bei Bausparkassen
Art: einzeln
Erstmalig: Buchwert
Neuzugang: Buchwert
Fortschreibung: entfällt
14 - Wertpapiere
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
17 - Darlehensforderungen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung
18 - Beteiligungen
Art: einzeln
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: ggf. außerordentliche
Abschreibung
21 - Innere Darlehen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung
22 - Fremddarlehen
Art: einzeln
Erstmalig: Darlehensrestbetrag
Neuzugang: Darlehensbetrag
Fortschreibung: Tilgung
29 - Rückstellungen, soweit nicht finanziert
Art: einzeln
Erstmalig: Bedarfssumme
Neuzugang: Bedarfssumme
Fortschreibung: Ob und nach welchen Regeln ist zu
klären
- II.A Forderungen
Art: einzeln
Erstmalig: Nominalbetrag, zweifelhafte Forderungen besonders
ausweisen
Neuzugang: Nominalbetrag, zweifelhafte Forderungen besonders
ausweisen
Fortschreibung: uneinbringliche/erlassene Forderungen
abschreiben/wertberichtigen
- II.B Liquide Mittel
Art: einzeln
Erstmalig: Kassenbestand
Neuzugang: entfällt
Fortschreibung: Veränderung des Kassenbestandes
- II.C Sonstige Umlaufvermögen
Art: summarisch
Erstmalig: Anschaffungskosten
Neuzugang: Anschaffungskosten
Fortschreibung: nach Bestandsaufnahme
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 06. Juni 1995 (ABl. 1995 A 103)
4050(4)201
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet auf Grund von § 32 Abs. 3 Abschnitt I Nr. 1 und 2 der
Kirchenverfassung Folgendes:
§ 1
EKD-Haushaltsystematik
(1) Die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und
Kirchenbezirke sowie alle anderen kirchlichen Körperschaften und
Dienststellen aller Art und Rechtsform, die im Rechtsträgerverzeichnis der
Landeskirche aufgeführt sind haben bei der Aufstellung ihres Haushaltplanes
sowie für die Rechnungsführung und Rechnungslegung erstmalig für
das Haushaltjahr 1996 die EKD-Haushaltsystematik zugrunde zu legen.
(2) Das Bezirkskirchenamt kann in begründeten
Ausnahmefällen auf Antrag für Kirchgemeinden eine auf maximal zwei
Jahre befristete Ausnahmegenehmigung zur vorübergehenden Weiterverwendung
der bisher benutzten Systematik erteilen.
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen der Kassen- und
Rechnungsordnung treten außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (20.05.2005, CC)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
(Kirchliche Haushaltordnung – KHO
–)
Vom 11. April 2005 (ABl. 2005 A 53)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
<Die einzelnen Vorschriften der
Ausführungsverordnung zur KHO sind zum besseren Verständnis
nachfolgend eingearbeitet und der jeweiligen Norm der KHO beigefügt. Die
Anlagen sind aus technischen Gründen nicht eingearbeitet. Hierzu wird auch
auf die entsprechenden Seiten A 171 bis A 179 im Amtsblatt vom 15. November 2005
verwiesen (Kopiervorlagen).>
Reg.-Nr. 4050
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der
Haushaltplanung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Zweck des Haushaltplanes
§ 3 Geltungsdauer
§ 4 Wirkungen des Haushaltplanes
§ 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 6 Finanzplanung
§ 7 Ausgleich des Haushaltplanes, Gesamtdeckung
§ 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
§ 9 Verwaltungs- und Vermögensteil
§ 10 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
§ 11 Deckungsfähigkeit
§ 12 Zweckbindung von Einnahmen
§ 13 Übertragbarkeit
§ 14 Budgetierung
§ 15 Sperrvermerk
§ 16 Kreditaufnahme
§ 17 Bürgschaften
§ 18 Baumaßnahmen
§ 19 Verwendungsnachweis für Zuwendungen
§ 20 Verfügungsmittel,
Verstärkungsmittel
§ 21 Überschuss, Fehlbetrag
§ 22 Haushaltpläne für Werke und
Einrichtungen
§ 23 Verabschiedung des Haushaltplanes
(Haushaltgesetz/Haushaltbeschluss)
§ 24 Anlagen zum Haushaltplan
§ 25 Nachtragshaushaltplan
Abschnitt II Ausführung des
Haushaltplanes
§ 26 Ausführung des Haushaltplanes
§ 27 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
§ 28 Ausgaben für Investitionen
§ 29 Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
§ 30 Sicherung des Haushaltausgleichs
§ 31 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 32 Abgrenzung der Haushaltjahre
§ 33 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
§ 35 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 36 Kassenanordnungen
§ 37 Haftung
Abschnitt III Betriebliches Rechnungswesen
§ 38 Anwendung des betrieblichen
Rechnungswesens
§ 39 Wirtschaftsplan
§ 40 Jahresabschluss
Abschnitt IV Kassen- und Rechnungswesen
§ 41 Aufgaben und Organisation
§ 42 Dienstanweisung für die Kasse
§ 43 Kassengeschäfte für Dritte
§ 44 Handvorschüsse, Zahlstellen
§ 45 Mitarbeiter in der Kasse
§ 46 Geschäftsverteilung in der Kasse
§ 47 Verwaltung des Kassenbestandes
§ 48 Zahlungen
§ 49 Nachweis der Einzahlungen
(Einzahlungsquittungen)
§ 50 Auszahlungen
§ 51 Nachweis der Auszahlungen
(Auszahlungsquittungen)
§ 52 Zeitbuchung, Sachbuchung, Belegpflicht
§ 53 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
§ 54 Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
§ 55 Vermögensbuchführung
§ 56 Führung der Bücher
§ 57 Eröffnung der Bücher
§ 58 Tagesabschluss
§ 59 Zwischenabschlüsse
§ 60 Abschluss der Bücher
§ 61 Jahresrechnung
§ 62 Aufbewahrungsfristen
Abschnitt V Prüfungswesen
§ 63 Kassenprüfungen
§ 64 Verwaltung mehrerer Kassen
§ 65 Inhalt der Rechnungsprüfung
§ 66 Zuständigkeit für die
Rechnungsprüfung
§ 67 Entlastung bei Prüfung der Jahresrechnung durch
das Rechnungsprüfungsamt
§ 68 Übersicht, Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 69 Betriebswirtschaftliche Prüfungen
Abschnitt VI Vermögensverwaltung
§ 70 Vermögensbestandteile, Nachweis
§ 71 Erhaltung und Verwaltung des
Vermögens
§ 72 Erwerb und Veräußerung von
Vermögen
§ 73 Beteiligung der Landeskirche an privatrechtlichen
Unternehmen
§ 74 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen
§ 75 Grundstücke
§ 76 Nutzungen und Rechte
§ 77 Rücklagen
§ 78 Betriebsmittelrücklage
§ 79 Ausgleichsrücklage
§ 80 Tilgungsrücklage
§ 81 Sonstige Rücklagen
§ 82 Rückstellungen
§ 83 Innere Darlehen
§ 84 Kredite
§ 85 Kassenkredite
§ 86 Vermögensübergabe
Abschnitt VII Änderung von
Rechtsvorschriften
§ 87 Änderung der Kirchgemeindeordnung
§ 88 Änderung des Kirchenbezirksgesetzes
§ 89 Änderung des
Kirchgemeindeverbandsgesetzes
§ 90 Änderung des
Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
§ 91 Änderung der Ausführungsverordnung zum
Zuweisungsgesetz
§ 92 Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 93 Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 94 In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
Anlage zu § 1 Abs. 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der Haushaltplanung
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Landeskirche und
ihre Einrichtungen, Werke und Dienste, die Kirchenbezirke, die Kirchgemeinden
und Kirchgemeindeverbände sowie für die von ihnen
gebildeten Einrichtungen und Zusammenschlüsse.
(2) Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes sind die Begriffe
in der Weise zu verwenden, wie sie in der Anlage zu diesem Kirchengesetz
erläutert sind.
§ 2
Zweck des Haushaltplanes
Der Haushaltplan ist Grundlage für die Haushalt- und
Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der
Feststellung und regelt die Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung
der Aufgaben im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig wird.
§ 3
Geltungsdauer
Der Haushaltplan ist für jedes Haushaltjahr aufzustellen.
Haushaltjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Wirkungen des Haushaltplanes
(1) Der Haushaltplan verpflichtet, die Einnahmen zu erheben
und ermächtigt, die Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 5
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltplanes
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durchzuführen.
§ 1 AVO KHO
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche
finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis
zum Gesamthaushalt,
2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis
zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen
ist,
3. die Sicherheit der erwarteten Einnahmen und
Ausgaben,
4. die Belastung künftiger Haushalte
(Folgekosten).
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und
Leistungsrechnung geführt werden.
§ 2 AVO KHO
(1) Geeignet im Sinne des § 5 Abs. 3 KHO sind nur solche
Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur geschaffen,
übernommen oder erweitert werden, wenn
1. der Auftrag der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und der
Bedarf nachgewiesen wird,
2. Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft
stehen und
3. die Finanzierung der Einrichtung und eine ausgeglichene
Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer
sachverständigen Stelle ausgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung
nachgewiesen wird.
(3) Die Aufwendungen sowie angemessene Abschreibungen
müssen durch die Erträge der Einrichtung gedeckt werden.
(4) Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und vor
der allgemeinen Festsetzung von
§ 6
Finanzplanung
(1) Der Haushaltplanung der Landeskirche soll eine
mittelfristige Finanzplanung zugrunde liegen.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen.
§ 3 AVO KHO
(1) Die Finanzplanung soll die voraussichtliche
Haushaltentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig
offen legen.
§ 7
Ausgleich des Haushaltplanes, Gesamtdeckung
(1) Der Haushaltplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen; alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben;
ausgenommen sind zweckgebundene Einnahmen.
§ 4 AVO KHO
(1) Zweckgebundene Einnahmen können unabhängig von
einem Einzelzuweisungsbedarf einer entsprechenden Rücklage gemäß
§ 77 Abs. 1 Buchstabe b bis d KHO zugeführt werden.
(2) Alle laufenden Einnahmen aus Vermögen (z. B. Miet-
und Pachteinnahmen, Zinsen, Dividenden) sind im laufenden Haushalt zu
vereinnahmen. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus der Verpachtung von
Steinbrüchen sowie Kies-, Sand- und Lehmgruben. Diese sind dem einzelnen
Vermögen zur Vermeidung eines Vermögensverzehres unmittelbar
zuzuführen.
(3) Zinsen aus zweckgebundenen Mitteln können, sofern
kein Einzelzuweisungsbedarf besteht, diesem Zweck entsprechend verwendet
werden.
(2) Wird der Haushaltplan in einen Verwaltungs- und
Vermögensteil getrennt (§ 9), so ist jeder Teil für sich
auszugleichen.
§ 8
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
(1) Der Haushaltplan enthält alle im Haushaltjahr zu
erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Haushaltplan ist nach Funktionen (Aufgaben, Dienste)
in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, Unterabschnitte zu
gliedern (Gliederungsplan).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen
nach Arten zu ordnen. Die Einnahme- und Ausgabearten sind nach Hauptgruppen,
Gruppen und, soweit erforderlich, Untergruppen
zu unterteilen (Gruppierungsplan).
(4) Die Ordnung des Haushaltplanes hat den von der
Evangelischen Kirche in Deutschland festgeschriebenen Grundlagen zur
Haushaltsystematik für kirchliche Körperschaften und
Einrichtungen
zu folgen.
§ 9
Verwaltungs- und Vermögensteil
Der Haushaltplan kann in einen Verwaltungs- und einen
Vermögensteil getrennt werden.
§ 5 AVO KHO
(1) Wird in einen Verwaltungs- und einen
Vermögenshaushalt getrennt, so umfasst der Vermögenshaushalt
1. auf der Einnahmenseite
a) die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
b) Einnahmen aus der Veränderung des
Anlagevermögens,
c) Entnahmen aus Rücklagen
d) Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen
e) Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
2. auf der Ausgabenseite
a) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer
Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von
Dauerlasten,
b)Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen,
c) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von
Fehlbeträgen aus Vorjahren,
d) die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1
fallenden Einnahmen und Ausgaben.
(3) Fehlbeträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind
im Vermögenshaushalt nur zu veranschlagen, wenn sie dort entstanden
sind.
(4) Eine Zuführung vom Vermögens- zum
Verwaltungshaushalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist nur zulässig,
wenn alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des
Verwaltungshaushaltes ausgeschöpft sind und der Bedarf an Deckungsmitteln
im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonnener und sonstiger
unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.
§ 10
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg
gegeneinander aufgerechnet werden.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an
verschiedenen Haushaltstellen veranschlagt werden.
(3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu
erläutern. Zum Vergleich sind die Haushaltansätze für
das
dem Planungszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse der
Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Bei Ausgaben
für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und
ihre Finanzierung erläutert werden.
(4) Erstattungen innerhalb des Haushaltplanes sollen nur
vorgesehen werden, wenn sie für Kostenrechnungen erheblich sind.
Feststehende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(5) Im landeskirchlichen Haushaltplan sind Maßnahmen,
die zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltjahren
verpflichten, nur zulässig,
wenn das Haushaltgesetz dazu ermächtigt
(Verpflichtungsermächtigungen). Im Falle eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedarfes kann das Landeskirchenamt von vorstehendem
Grundsatz abweichen.
(6) Verpflichtungsermächtigungen sind, nach
Haushaltstellen geordnet, gesondert zu veranschlagen. Bei
Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten mehrerer Haushaltjahre sollen die
Jahresbeträge im Haushaltgesetz angegeben werden.
§ 11
Deckungsfähigkeit
Im landeskirchlichen Haushaltplan können einzelne
Ausgabeansätze für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden. Voraussetzung ist, dass ein verwaltungsmäßiger
oder sachlicher
Zusammenhang besteht und eine wirtschaftliche und sparsame
Haushaltführung gefördert wird.
§ 12
Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen können durch Haushaltvermerk auf die
Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die
Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft
oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im Haushaltplan nichts anderes
bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben
des selben Zweckes verwendet werden.
(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als
Haushaltüberschreitungen; § 29 Abs. 1 findet keine
Anwendung.
§ 13
Übertragbarkeit
(1) Haushaltmittel für Investitionen und aus
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
(2) Andere Haushaltmittel können durch Haushaltvermerk
für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche
und sparsame Verwendung fördert und dadurch kein Fehlbetrag
entsteht.
§ 14
Budgetierung
(1) Für bestimmte, vereinbarte Ziele können den
bewirtschaftenden Organisationseinheiten des Haushaltes Finanzmittel zugewiesen
werden.
(2) Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes können aus
Gründen der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung durch Haushaltvermerk zu einem finanziellen
Rahmen als Budget verbunden werden.
§ 6 AVO KHO
(1) Eine von § 8 Abs. 2 bis 4 KHO abweichende Darstellung
der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nach strukturellen Gesichtspunkten oder
organisatorischen Einheiten zu Budgets ist
zulässig. Der Haushalt wird in diesem Fall als
Haushaltbuch aufgestellt. Die für den Haushaltplan geltenden Bestimmungen
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Darstellung von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der
Budgets im Haushaltplan oder Haushaltbuch kann von § 8 KHO abweichen. Es
ist zulässig, die Darstellung auf
1. die Gesamtsummen der Einnahmen und Ausgaben,
2. die Summen der Hauptgruppen oder
3. die Summen der Gruppen
zu beschränken.
Für die Bewirtschaftung und den kassenmäßigen
Vollzug des Haushalts ist in diesem Fall ein Buchungsplan aufzustellen. Inhalt
und Aufbau hat den Bestimmungen des § 8 KHO zu entsprechen.
(3) Bei nach § 14 KHO gebildeten Budgets gelten die
Voraussetzungen nach §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 KHO
als erfüllt. Anstelle einer Übertragung von Überschüssen
oder Fehlbeträgen ist die Zuführung an oder Entnahme aus einer
Budgetrücklage zulässig.
(4) In Wahrnehmung der Etathoheit der
haushaltbeschließenden Organe sollen im Feststellungsbeschluss über
den Haushalt konkretisierende Regelungen zu Absatz 3 vorgenommen werden.
(5) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die
von dem haushaltbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden.
Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe
haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines
Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerbetriebliches Controlling soll die
Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltperiode
gewährleisten.
(6) Soweit Zielvereinbarungen zwischen den Organen und den
bewirtschaftenden Einheiten noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung
nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden.
(7) Bei einem funktional begrenzten Aufgabenbereich kann es
sich um einen oder mehrere Unterabschnitte handeln. Die Budgetierung kann sich
auf Teile des Haushaltes beschränken.
(8) Weil die von § 8 Abs. 2 bis 4 KHO abweichende
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts die Struktur des
Haushaltbuches bildet, muss in diesem Fall jede
Haushaltstelle einem Budget zugeordnet sein. Die Kennzeichnung
der einzelnen Haushaltstellen muss sich weiterhin an den von der Evangelischen
Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltsystematik nach §
8 Abs. 4 KHO orientieren.
§ 15
Sperrvermerk
(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst
noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer
besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltplan als gesperrt zu
bezeichnen.
(2) Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und von wem er aufzuheben
ist.
§ 16
Kreditaufnahme
(1) Im Haushaltgesetz wird bestimmt, bis zu welcher Höhe
Kredite
a) zur Deckung von Ausgaben für Baumaßnahmen und
sonstige Investitionen
b) zur Haushaltkonsolidierung
c) zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft (Kassenkredite) aufgenommen werden dürfen.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a
dürfen nur insoweit in den Haushaltplan eingestellt werden, als die Zins
und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen
Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in der
Regel nur der Fall, wenn auch in Zukunft die regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben, die für die
Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben und die
zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen abdecken.
(3) Die Einnahmen aus Krediten, die Geldbeschaffungskosten
sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der dem Verwendungszweck der
Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen. Die Einnahmen sind in der
Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen
(Bruttoprinzip).
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredites nach
Absatz 1 Buchstabe a gilt über das Haushaltjahr hinaus bis zur Abwicklung
des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt
so lange, bis das nächste Haushaltgesetz in Kraft getreten ist.
§ 17
Bürgschaften
(1) Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und andere
Körperschaften dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Bürgschaften übernehmen.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften durch die
Landeskirche bedarf der Regelung durch Haushaltgesetz.
(3) Zur Sicherung übernommener Bürgschaften ist eine
Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe von mindestens zehn Prozent
dieser Verpflichtungen zu bilden.
§ 18
Baumaßnahmen
Ausgaben für Baumaßnahmen dürfen erst
veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenschätzungen oder
Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der
Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan
ergeben. Das Nähere regelt die Kirchliche Bauordnung.
§ 19
Verwendungsnachweis für Zuwendungen
(1) Zuwendungen an Stellen, die nicht der Aufsicht der
Landeskirche unterstehen, dürfen nur veranschlagt werden, wenn erhebliches
Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes
durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen gemäß Absatz
1 ist davon abhängig zu machen, dass der Zuwendungsempfänger dem
Zuwendungsgeber die Vorlage von Verwendungsnachweisen zusichert
und Prüfungsrechte einräumt.
§ 7 AVO KHO
Zuwendungen (Zuschüsse) gemäß § 19 Abs. 1
KHO sind einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht
besteht. Ausgeschlossen sind Leistungen aufgrund rechtlicher
Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge. Im
Bewilligungsbescheid ist festzulegen, dass die Prüfung durch die
Prüfungsstelle der bewilligenden Körperschaft erfolgt; hierauf kann
bei geringfügigen Zuschüssen verzichtet werden.
§ 20
Verfügungsmittel,
Verstärkungsmittel
(1) Im Haushaltplan können angemessene Beträge
veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur
Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(2) Zur Deckung überplanmäßiger oder
außerplanmäßiger Ausgaben der Landeskirche können
angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt
werden.
(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht
übertragbar.
(4) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden,
die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist
Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
§ 8 AVO KHO
Bei der Veranschlagung von Verfügungsmitteln ist
schriftlich zu regeln, wer über diese Mittel verfügen darf, wie
darüber Rechnung zu legen ist und durch wen die Prüfung
erfolgt.
§ 21
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist
spätestens in den Haushaltplan für das übernächste
Haushaltjahr einzustellen.
(2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe für den
Haushalt von erheblicher Bedeutung ist, so soll er rechtzeitig in einem
Nachtragshaushalt veranschlagt werden.
(3) Ein Überschuss ist vorrangig zur Schuldentilgung oder
zur Rücklagenzuführung zu verwenden. Wird in einen Verwaltungs- und
einen Vermögensteil getrennt, so ist ein Überschuss im
Verwaltungsteil
dem Vermögensteil zuzuführen.
§ 9 AVO KHO
(1) Soll ein Überschuss zur Schuldentilgung oder
Rücklagenbildung verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor
dem Jahresendabschluss des laufenden Jahres als über- oder
außerplanmäßige Ausgabe erfolgen. Dies gilt
nur, soweit dadurch keine Vorfälligkeitsentschädigung ausgelöst
wird. Das Gleiche gilt für die Zuführung eines Überschusses des
Verwaltungshaushaltes in den Vermögenshaushalt. Die Voraussetzungen nach
§ 29 Abs. 1 Satz 4 KHO sind in diesen Fällen nicht
erforderlich.
(2) § 6 der Ausführungsverordnung zum
Zuweisungsgesetz bleibt unberührt. Die Überschüsse sind in der
dort geregelten Reihenfolge zu verwenden. Die Bildung einer
Tilgungsrücklage nach
§ 80 KHO steht der Verwendung des Überschusses zur
außerordentlichen Schuldentilgung gleich.
(3) Ein Fehlbetrag ist für den Haushalt der
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke von erheblicher Bedeutung, wenn
1. keine Ausgleichsrücklage besteht oder
2. der Fehlbetrag die Ausgleichsrücklage zu mehr als 25
Prozent aufzehren würde oder
3. der Fehlbetrag 5 Prozent des Haushaltvolumens
übersteigt.
Bei der Ermittlung des Haushaltvolumens nach Nummer 3 bleiben
die Personalkostenzuweisung sowie das Volumen selbstabschließender
Haushaltstellen unberücksichtigt.
(4) Unselbstständige Werke und Einrichtungen der
Landeskirche haben Überschüsse oder Fehlbeträge in das
übernächste Haushaltjahr zu übertragen. Das Landeskirchenamt kann
in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 22
Haushaltpläne für Werke und
Einrichtungen
Einrichtungen und Werke der Landeskirche können mit
Genehmigung des Landeskirchenamtes gesonderte Haushalt- oder
Wirtschaftspläne aufstellen. Mit der Genehmigung ist das für die
Aufstellung und Ausführung des Haushalt- oder Wirtschaftsplanes
zuständige Leitungsorgan festzulegen.
§ 23
Verabschiedung des Haushaltplanes
(Haushaltgesetz/Haushaltbeschluss)
(1) Die Haushaltpläne sind einschließlich der
Stellenpläne vor Beginn des Haushaltjahres zu beschließen.
(2) Der Haushaltplan der Landeskirche ist rechtzeitig vor
Beginn des Haushaltjahres durch das Landeskirchenamt unter Einbeziehung des
Finanzausschusses der Landessynode aufzustellen und
durch die Kirchenleitung als Anlage zum Haushaltgesetz bei der
Landessynode einzubringen.
(3) Die Landessynode stellt den Haushaltplan durch
Kirchengesetz (Haushaltgesetz) fest. Der festgestellte Haushaltplan ist in
zusammengefasster Form im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
(4) Im Übrigen sind die Haushaltpläne durch die
zuständigen Leitungsorgane durch Haushaltbeschluss festzustellen. § 45
Abs. 1 Satz 3 Kirchgemeindeordnung und § 6 Abs. 2 Kirchenbezirksgesetz
bleiben unberührt.
§ 10 AVO KHO
Eine Ausfertigung des festgestellten Haushaltplanes ist der
zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten.
(5) Liegt ein gültiger Haushaltplan nicht rechtzeitig
vor, so sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung
nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten
und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu
genügen,
b) Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen, für die durch den Haushaltplan des Vorjahres bereits
Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist,
3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltplanes des
Vorjahres zulässig.
§ 11 AVO KHO
Während der vorläufigen Haushaltführung
können mit Ausnahme von Kassenkrediten (§ 23 Abs. 5 Nr. 3 KHO) Kredite
nur im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 4 KHO aufgenommen
werden.
§ 24
Anlagen zum Haushaltplan
(1) Dem Haushaltplan sind insbesondere
beizufügen:
a) ein Stellenplan, entsprechend der Gliederung des
Haushaltplanes,
b) eine Übersicht über das Vermögen, sofern
diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt wird,
c) eine Übersicht über den Stand der Schulden und
Bürgschaften, sofern diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt
wird,
d) eine Übersicht über Nutzungen, Rechte und Lasten,
sofern diese nicht mit dem Rechnungsergebnis vorgelegt wird,
e) Sammelnachweise, soweit solche geführt
werden,
f) Wirtschafts- oder Sonderhaushaltpläne und aktuelle
Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen,
g) eine Aufstellung aller Baumaßnahmen, die über
mehrere Jahre laufen und noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anlagen
fordern.
§ 12 AVO KHO
Vom Landeskirchenamt herausgegebene Vordrucke und
Formblätter für die als Anlage zum Haushaltplan zu erstellenden
Unterlagen sind verbindlich.
§ 25
Nachtragshaushaltplan
(1) Ein Nachtragshaushaltplan soll aufgestellt werden, wenn
sich zeigt, dass
a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine
Änderung des Haushaltplanes erreicht werden kann, oder
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben
in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet
werden müssen, oder
c) der Stellenplan innerhalb des Haushaltjahres wesentlich
geändert werden soll.
§ 13 AVO KHO
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke können
Nachtragshaushaltpläne in vereinfachter Form erstellen. Diese müssen
jeweils die Haushaltstelle mit dem nachträglich veränderten
Haushaltansatz ausweisen. Durch den Nachtrag muss der Haushaltausgleich
gemäß § 7 Abs. 1 KHO wieder hergestellt werden.
(2) Die Landeskirche muss in den Fällen des Absatzes 1
Buchstabe a und b einen Nachtragshaushalt erstellen.
(3) Der Haushaltplan kann nur bis zum Ablauf des
Haushaltjahres durch einen Nachtragshaushaltplan geändert werden.
(4) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen
Änderungen enthalten, die im Zeitraum seiner Aufstellung erkennbar
sind.
(5) Für den Nachtragshaushaltplan gelten die Vorschriften
für den Haushaltplan entsprechend.
Abschnitt II
Ausführung des Haushaltplanes
§ 26
Ausführung des Haushaltplanes
Die Ausführung des Haushaltplanes obliegt dem jeweils
zuständigen Leitungsorgan. Den Haushaltplan der Landeskirche führt das
Landeskirchenamt aus. Der Haushaltplan begründet für die
ausführende Stelle die Verpflichtung zur Erhebung der Einnahmen und die
Ermächtigung, die im Rahmen der bewilligten Mittel notwendigen
Verfügungen zu treffen.
§ 27
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
(1) Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung
anzuordnen und rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
a) die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig
erfüllt werden,
b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die
Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen)
sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind
die erforderlichen, mindestens die allgemein üblichen Sicherheiten zu
verlangen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen (Haushaltüberwachung)
hat die bewirtschaftende Stelle darüber zu wachen, dass sich die Ausgaben
und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltansätze halten. Ebenso ist
sicherzustellen, dass die Einnahmen überwacht werden.
§ 14 AVO KHO
(1) Sobald für eine Einzahlung/Auszahlung der
Rechtsgrund, die zahlungspflichtige/
empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit
feststehen, hat die anordnende Stelle eine Annahme-/Auszahlungsanordnung zu
erteilen. § 18 bleibt unberührt.
(2) Bei der Leistung von Ausgaben sind alle zulässigen
Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Die kassenführende Stelle hat sicherzustellen, dass
dem für die Ausführung des Haushalts zuständigen Organ bei Bedarf
Auskünfte zur aktuellen Haushaltlage (z. B. in Form einer Saldenliste) zur
Verfügung stehen.
§ 28
Ausgaben für Investitionen
Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet
anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Finanzierung gesichert
ist.
§ 29
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
im Haushalt der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses
der Landessynode. Soweit sie zehn Prozent des jeweiligen Einzelansatzes oder
insgesamt 0,2 Prozent des Gesamtvolumens des Haushaltes nicht
überschreiten, gelten sie als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit im
Haushaltgesetz etwas anderes bestimmt ist. Mit der Zustimmung ist zugleich
über die Deckung zu entscheiden.
(2) Für alle übrigen Haushalte gilt, dass Ausgaben
durch welche einzelne Ansätze im genehmigten Haushaltplan um mehr als zehn
Prozent überschritten werden, der Zustimmung des jeweils zuständigen
Leitungsorgans bedürfen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. § 45 Abs.
2 Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Mehrausgaben bei übertragbaren Haushaltmitteln
(Haushaltvorgriffe) können auf Haushaltmittel des nächsten Jahres
für den gleichen Zweck angerechnet werden.
§ 15 AVO KHO
Mehrausgaben bei übertragbaren Haushaltmitteln
(Haushaltvorgriffe) erfordern, dass im folgenden Jahr bei der gleichen
Haushaltstelle Haushaltmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt
werden.
§ 30
Sicherung des Haushaltausgleichs
(1) Während des Haushaltjahres ist darüber zu
wachen, dass der Haushaltausgleich gewährleistet bleibt.
(2) Ist durch Einnahmeausfälle der Haushaltausgleich in
Frage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
§ 31
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltplan
bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des
Haushaltjahres in Anspruch genommen werden.
(2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können
Haushaltreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung
über das Haushaltjahr hinaus bis zum Ende des folgenden Haushaltjahres
verfügbar bleiben. Bei Mitteln für Baumaßnahmen tritt an die
Stelle des Haushaltjahres der Bewilligung das Haushaltjahr, in dem der Bau in
seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.
(3) Zweckgebundene Einnahmen bleiben auch über das
Haushaltjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
§ 32
Abgrenzung der Haushaltjahre
Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltjahr
anzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind oder in dem sie fällig
werden. Zahlung und Buchung sollen im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.
§ 60 bleibt unberührt.
§ 16 AVO KHO
Einnahmen oder Ausgaben, die im ersten oder letzten Monat des
Haushaltjahres eingehen oder geleistet werden, sind in der Rechnung desjenigen
Haushaltjahres nachzuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
§ 33
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Planstellen, die nicht wieder besetzt oder die umgewandelt
werden sollen, sind als künftig wegfallend (kw) oder als künftig
umzuwandeln (ku) zu bezeichnen.
(2) Planstellen, die mit einem kw-Vermerk versehen sind,
dürfen bei Ausscheiden der stelleninhabenden Person nicht mehr besetzt
werden. Planstellen, die mit einem ku-Vermerk versehen sind, müssen bei
Ausscheiden der stelleninhabenden Person in die Stelle umgewandelt werden, die
dem Umwandlungsvermerk entspricht.
§ 34
Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
(1) Forderungen dürfen nur
a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit
besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
wird,
b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in
keinem Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen,
c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt
für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
(2) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den
hierfür zuständigen Stellen der kassenführenden Stelle
unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der
Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen, schriftlich mitzuteilen. Bei Stundung
ist zugleich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Stundungszinsen erhoben
werden. Die Stundung ist unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen oder zu
vereinbaren.
(3) Erlassene und niedergeschlagene Posten sind in
Verzeichnissen nachzuweisen. Die kassenführende Stelle versieht die
Verzeichnisse mit der Bescheinigung, dass die aufgeführten Beträge
nicht eingegangen sind.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 35
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur behandelt werden, wenn
zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die endgültige Buchung im
Haushalt aber noch nicht möglich ist.
(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur behandelt werden,
solange die endgültige Buchung im Haushalt noch nicht möglich
ist.
(3) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur
Weiterleitung an Dritte zugehen, sind ebenfalls als Verwahrgelder zu
behandeln.
(4) Die kassenführende Stelle hat die unverzügliche
Abwicklung der Vorschüsse und Verwahrgelder zu veranlassen.
§ 36
Kassenanordnungen
(1) Die Kassenanordnungen sind schriftlich als Einzel-,
Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die Zahlungen
begründen, sollen im Original beigefügt werden. Die
Kassenanordnungen
sollen enthalten:
a) die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte
Person,
b) Grund, Höhe, Zeitraum und Fälligkeit sowie
Berechnungsgrundlage der Einnahme oder Ausgabe,
c) Haushaltjahr,
d) Haushaltstelle,
e) anordnende Stelle,
f) Ort und Datum der Ausfertigung,
g) Unterschrift der Anordnungsberechtigten,
h) ggf. einen Vermerk über die Eintragung in den
Vermögens-, Inventar- und Schuldennachweis.
Die Anforderungen an den Inhalt der Kassenanordnungen
können durch das Landeskirchenamt erweitert oder eingeschränkt
werden.
§ 17 AVO KHO
Anzunehmende oder auszuzahlende Beträge sind durch
vorangestelltes Zeichen zu sichern oder in Buchstaben zu wiederholen.
(2) Anordnungsberechtigter ist bei Kirchgemeinden der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder sein Stellvertreter, bei den anderen der
Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaften
und Einrichtungen der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende des zuständigen Leitungsorgans. Das zuständige
Leitungsorgan kann die Anordnungsberechtigung abweichend
von Satz 1 und 2 regeln.
(3) Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen
erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten lauten. Das Gleiche gilt für
Personen, die mit dem Anordnungsberechtigten bis zum
dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert
oder durch Adoption verbunden sind oder die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben.
(4) Die Erteilung und die Ausführung einer Anordnung
dürfen nicht in einer Hand liegen.
(5) Vor Erteilung der Kassenanordnung ist die sachliche und
rechnerische Richtigkeit festzustellen. Der Feststellungsvermerk ist auf dem
Originalbeleg bzw. der Kassenanordnung anzubringen und von dem Feststeller zu
unterschreiben. Sind für die Prüfung eines Rechnungsbeleges besondere
Fachkenntnisse erforderlich, so hat neben der sachlichen Feststellung eine
fachtechnische Feststellung durch Sachverständige stattzufinden.
§ 18 AVO KHO
(1) Feststellungsvermerke beziehen sich auf
1. die sachliche Feststellung,
2. die rechnerische Feststellung,
3. die fachtechnische Feststellung.
(2) Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird
bestätigt,
1. dass die im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen
Angaben richtig sind,
2. dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden
Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit verfahren wurde,
3. dass die Lieferung und Leistung entsprechend der zugrunde
liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgerecht und vollständig
ausgeführt wurde.
(3) Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird
bestätigt, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf
Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen
Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden
Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die
Richtigkeit der den Berechnungen zugrundeliegenden
Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (gesetzliche
Bestimmungen, Verträge, Tarife usw.) ein.
(4) Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit
erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn
für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse
(z. B. auf bautechnischem Gebiet oder auf dem Gebiet der
Elektronischen Datenverarbeitung) erforderlich sind.
(5) Feststellungsvermerke müssen mit Name in
Blockschrift, Unterschrift und Datum versehen sein.
(6) Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von
Feststellungsvermerken befugt ist.
(6) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushaltes darf
nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltrechtlich zur Verfügung stehen.
§ 29 bleibt unberührt.
(7) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen
jahresübergreifend mit der Annahme oder Leistung regelmäßig
wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben beauftragt werden.
§ 37
Haftung
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet hat oder
eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden
entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
§ 19 AVO KHO
(1) Allgemeine Anordnungen können durch
Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. Bei
allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die
Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen
für:
1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne
dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z. B.
Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen,
die von persönlichen Bezügen einzubehaltenden
gesetzlichen und sonstigen Abzüge),
2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die
der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag
feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser-, und
Stromgebühren),
3. geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung
üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen,
Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist).
(2) Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische
Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
Abschnitt III
Betriebliches Rechnungswesen
§ 38
Anwendung des betrieblichen Rechnungswesens
(1) Kirchliche Körperschaften sowie ihre Dienste, Werke
und Einrichtungen können ihr Rechnungswesen betriebswirtschaftlich
ausrichten, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach Art und Umfang des
Geschäftsbetriebes zweckmäßig ist.
§ 20 AVO KHO
(1) Art und Umfang des Geschäftsbetriebes sind nach dem
Gesamtbild zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere die Vielfalt der
Tätigkeiten und Leistungen, die Höhe des Umsatz- und Bilanzvolumens,
die Zahl der Beschäftigten sowie die Organisation des
Geschäftsbetriebes (z. B. mehrere Sparten und Zweigstellen).
(2) Die Einführung des Betrieblichen Rechnungswesens
bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Der Antrag ist zu
begründen.
(2) Soweit keine kirchlichen Regelungen bestehen, sind
handels- und steuerrechtliche Vorschriften sinngemäß
anzuwenden.
(3) Sofern eine kirchliche Körperschaft das betriebliche
Rechnungswesen anwendet, ist sicherzustellen, dass die erforderlichen
Informationen nach den Grundlagen zur Haushaltsystematik
(§ 8 Abs. 4) bereitgestellt werden können.
§ 39
Wirtschaftsplan
(1) Für kirchliche Körperschaften sowie ihre
Dienste, Werke und Einrichtungen, die das betriebliche Rechnungswesen anwenden,
ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen und zu
beschließen. Der Wirtschaftsplan muss in Form und Gliederung dem
Jahresabschluss entsprechen.
(2) Der Wirtschaftsplan muss Aufschluss über die
voraussichtliche Entwicklung des Vermögens sowie der Erträge und
Aufwendungen geben.
§ 21 AVO KHO
Die Darstellung der Entwicklung des Vermögens hat mittels
Anlageverzeichnis zu erfolgen.
(3) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das
Kalenderjahr.
§ 40
Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines Wirtschaftsjahres ist ein
Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Dem Jahresabschluss ist eine Übersicht über die
Abweichungen zum Wirtschaftsplan beizufügen; wesentliche Abweichungen sind
zu erläutern.
Abschnitt IV
Kassen- und Rechnungswesen
§ 41
Aufgaben und Organisation
(1) Innerhalb einer Körperschaft oder Einrichtung hat
eine Kasse (Einheitskasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die
Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelege zu sammeln und
die Rechnungslegung vorzubereiten.
(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein
unabweisbarer Bedarf besteht bzw. wenn es aus wirtschaftlichen Gründen
geboten erscheint.
§ 22 AVO KHO
(1) Sonderkassen sind Teil der Einheitskasse.
(2) Als Sonderkassen dürfen Kassen zur Einnahmeverwaltung
bei Kirchgeld, Friedhöfen und Kindertagesstätten geführt werden.
Auf Antrag können weitere Sonderkassen durch das Landeskirchenamt genehmigt
werden. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Wird eine Kasse als Sonderkasse geführt, so geht die
Verantwortung der Kassenleitung auf den Verwaltungsverantwortlichen der
Sonderkasse über.
(4) Die Sonderkasse ist regelmäßig, mindestens
vierteljährlich, gegenüber der Einheitskasse abzurechnen.
(3) Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame
Kasse gebildet werden.
(4) Kassengeschäfte können mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise einer anderen kirchlichen Stelle
übertragen werden. Die Kassenaufsicht muss gewährleistet
sein.
(5) Obliegt die Bewirtschaftung eines Haushaltplanes mehreren
Stellen, ist die Kasse schriftlich über Art und Umfang der
Anordnungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten zu unterrichten.
(6) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder
Buchungen nicht beteiligt sein.
(7) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer Kassenanordnung
Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen.
Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das
gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Der Schriftwechsel ist
der Kassenanordnung beizufügen.
§ 42
Dienstanweisung für die Kasse
Weitere Bestimmungen zu Kasse und Geldverkehr sind in einer
Dienstanweisung zu regeln.
§ 23 AVO KHO
(1) Zur Regelung weiterer Bestimmungen zu Kasse und
Geldverwaltung ist durch das zuständige Leitungsorgan eine Dienstanweisung
entsprechend Anlage I zu erlassen.
(2) Jeder Mitarbeiter der Kasse ist zur Einhaltung der
Dienstanweisung unterschriftlich zu verpflichten.
§ 43
Kassengeschäfte für Dritte
Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kann mit der
Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden (fremde
Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass die
Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheitskasse oder gemeinsamen
Kasse einbezogen werden.
§ 44
Handvorschüsse, Zahlstellen
(1) Zur Leistung kleinerer Ausgaben können
Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen zeitnah
abgerechnet werden.
§ 24 AVO KHO
Zur Verfügung gestellte Handvorschüsse sind vor dem
Jahresabschluss abzurechnen.
(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil
der Kasse eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in
zeitlicher Ordnung und sollen monatlich abrechnen.
§ 25 AVO KHO
(1) Die Zahlstellen sind Außenstellen der Kasse. Sie
unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kassenleiters.
(2) Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet das
zuständige Leitungsorgan. Wird die Kasse zentral geführt, so
entscheidet das zuständige Leitungsorgan im Einvernehmen mit der
Kassenleitung.
§ 45
Mitarbeiter in der Kasse
(1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiter mit
entsprechender Eignung und Zuverlässigkeit beschäftigt
werden.
(2) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiter
dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die
Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder
durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
§ 46
Geschäftsverteilung in der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeitern besetzt, so
müssen Buchhaltung und Geldverwaltung von verschiedenen Personen
wahrgenommen werden.
(2) Die mit der Buchhaltung und die mit der Geldverwaltung
betrauten Personen sollen sich regelmäßig nicht vertreten.
(3) Bei Wechsel der mit der Kassenführung betrauten
Mitarbeiter hat eine Kassenübergabe zu erfolgen.
(4) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 sind zulässig. Sie
bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
§ 47
Verwaltung des Kassenbestandes
(1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten) ist
wirtschaftlich zu verwalten.
§ 26 AVO KHO
(1) Die Geldbestände (bar und unbar) sollen auf der
Grundlage einer Liquiditätsplanung verwaltet werden.
(2) Der Barbestand und der Bestand auf niedrig verzinslichen
Konten soll nicht höher sein, als er für den voraussichtlich
anfallenden Zahlungsverkehr erforderlich ist.
(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu
verständigen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder
größere Zahlungen zu leisten sind.
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch einen
Kassenkredit erforderlich, so ist die zuständige Stelle rechtzeitig zu
verständigen.
§ 48
Zahlungen
(1) Zahlungen dürfen nur auf Grund einer
Auszahlungsanordnung geleistet werden.
§ 27 AVO KHO
Umbuchungen dürfen in entsprechender Anwendung des §
48 Abs. 1 KHO nur aufgrund einer Umbuchungsanordnung vorgenommen
werden.
(2) Einzahlungen sind in der Regel nur auf Grund einer
Annahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist
diese sofort anzufordern.
(3) Forderungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit
einzuziehen. Ist keine Frist gesetzt, sind sie sobald wie möglich
einzuziehen.
§ 28 AVO KHO
Die Kassenleitung ist für den rechtzeitigen Eingang der
Einnahmen verantwortlich. Ist ein Fälligkeitstermin verstrichen, ohne dass
der Schuldner gezahlt hat, ist dieser zu mahnen und bei weiterem Zahlungsverzug
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Beitreibung einzuleiten. Die
Kosten der Mahnung und Beitreibung fallen dem Schuldner zur Last. Das
Nähere regelt die Dienstanweisung für die Kasse.
(4) Zahlungen dürfen ohne Auszahlungsanordnung geleistet
werden, wenn
a) der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an die
einzahlende Person zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet
wird,
b) Einzahlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach
Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an die berechtigte
Person weiterzuleiten sind.
§ 49
Nachweis der Einzahlungen
(Einzahlungsquittungen)
Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt wird, der
einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen. Wird die Einzahlung durch
Übergabe eines Schecks oder in ähnlicher Weise nur
erfüllungshalber bewirkt, ist unter Vorbehalt zu quittieren.
§ 29 AVO KHO
(1) Die Quittung nach § 49 Satz 1 KHO ist unter
Verwendung von fortlaufend nummerierten Durchschreibeblocks zu leisten. Sie ist
mit zwei Durchschriften zu erstellen. Die Quittung muss
mindestens enthalten:
1. den Betrag in Zahl und Worten,
2. den Grund der Zahlung,
3. den Einzahler,
4. den Empfangsberechtigten
5. den Ort und Tag der Einzahlung,
6. das Einzahlungsbekenntnis (Unterschrift
Einzahler),
7. das Empfangsbekenntnis (die Bezeichnung der annehmenden
Kasse mit Unterschrift).
Wird bei der Übergabe eines Schecks eine Quittung
erteilt, so sind auch die Nummer des Schecks, die Kontonummer und die bezogene
Bank anzugeben.
(2) Name und Schriftzug der zur Quittungsleistung nach Absatz
1 Nr. 7 berechtigten Mitarbeiter sind durch Aushang im Schalterraum der Kasse
bekannt zu geben.
(3) Soll an die Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Quittung ein Maschinendruck treten, so ist vor Einführung eines solchen
Verfahrens die Genehmigung des Landeskirchenamtes einzuholen.
§ 50
Auszahlungen
(1) Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der
Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. Fristen für die
Gewährung von Skonti sind zu beachten.
(2) Auszahlungen sind vorrangig bargeldlos zu
bewirken.
(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen
dürfen nur durch die Kasse erteilt werden.
§ 51
Nachweis der Auszahlungen
(Auszahlungsquittungen)
(1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch
Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von der empfangsberechtigten
Person eine Quittung zu verlangen.
§ 30 AVO KHO
(1) Kann ein Empfänger nur durch Handzeichen quittieren,
so muss die Anbringung des Handzeichens durch einen Zeugen bescheinigt werden.
Zeugen dürfen nicht an der Auszahlung
beteiligt sein.
(2) Auf eine Quittung darf nur in besonderen
Ausnahmefällen (z. B. Geschenkübergabe) verzichtet werden. In diesem
Falle hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen;
diese Bestätigung ist der Kassenanordnung beizufügen.
(2) Die Quittung ist unmittelbar auf der Kassenanordnung
anzubringen oder ihr beizufügen.
(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der
Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welchen Zahlweg
der Betrag ausgezahlt worden ist.
(4) Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren
abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die
Übereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungen ist zu
bescheinigen.
§ 31 AVO KHO
(1) Auf der Zahlungsliste ist die Bescheinigung nach § 51
Abs. 3 KHO zu erbringen. Auf der Zahlungsliste bescheinigen zwei der
Unterschriftsberechtigten die Übereinstimmung der Angaben der Zahlungsliste
mit den ihr zugrundeliegenden Belegen und die Richtigkeit des Gesamtbetrages.
Prüfung und Bescheinigung sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass fehlerhafte
Zahlungen noch wirksam zurückgerufen werden können.
(2) Die bei der automatisierten Zahlung von Personalkosten von
der datenverarbeitenden Stelle zu erstellende Zusammenstellung der
Bruttopersonalkosten-Verteilungsliste ist Zahlungsliste im
Sinne dieser Vorschrift. Auf dieser Liste ist von zwei der
Unterschriftsberechtigten zu bescheinigen, dass der Gesamtbetrag gebucht und
gezahlt worden ist.
§ 52
Zeitbuchung, Sachbuchung, Belegpflicht
(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind in zeitlicher und
sachlicher Ordnung zu buchen.
(2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der
Gliederung des Haushaltplanes. Vorschüsse und Verwahrgelder sind
gleichfalls
nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.
(3) Jede Buchung muss belegt sein. Soweit automatisierte
Verfahren
Anwendung finden, ist durch das Verfahren zu Beginn
des
Haushaltjahres ein Beleg zu erstellen.
§ 32 AVO KHO
Geht ein Beleg verloren, so ist ein Ersatzbeleg zu fertigen,
der mit der Aufschrift “Ersatzausfertigung an Stelle der in
Verlustgeratenen und hiermit für ungültig erklärten
Ausfertigung“ zu versehen ist.
(4) Die Buchungen sind im Wortlaut so zu fassen, dass sie
ohne
Einsicht in den Beleg verständlich sind.
(5) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches
abzulegen.
§ 53
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
(1) Einzahlungen sind zu buchen
a) bei der Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln am Tag des Einganges in der Kasse,
b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an
dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
(2) Auszahlungen sind zu buchen
a) bei der Übergabe von Zahlungsmitteln am Tag der
Übergabe,
b) bei Überweisung auf ein Konto am Tag der Erteilung des
Auftrages an das Geldinstitut,
c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse auf Grund eines
Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung an dem Tag, an dem die
Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
(3) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 1 und 2
sind mit Zustimmung der zuständigen Stelle möglich.
§ 33 AVO KHO
Sämtliche Kassenvorgänge sind mit den
tatsächlich geleisteten Beträgen zu buchen. Einnahmen und Ausgaben
dürfen bei der Buchung nicht miteinander verrechnet werden.
§ 54
Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
(1) Sachliche und zeitliche Buchung haben in einem Arbeitsgang
zu erfolgen.
(2) Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die
Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der
Einzelvorgänge auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das
Haushaltjahr.
§ 55
Vermögensbuchführung
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu
führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
§ 34 AVO KHO
(1) Über das Sachvermögen ist ein
Inventarverzeichnis gemäß Anlage II zu führen. Im
Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände des beweglichen
Anlagevermögens ab einem Wert von 100 Euro in der Reihenfolge ihrer
Anschaffung zu erfassen.
(2) Sofern der Vermögensnachweis innerhalb der
Buchhaltung geführt wird (Sachbuch 92), ist er gemäß Anlage III
zu gliedern.
(3) Wird kein Vermögensnachweis innerhalb der Buchhaltung
geführt, ist zur Darstellung die Anlage IV als Bestandsnachweis zum
Stichtag 31. Dezember des Kalenderjahres zu verwenden.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und die
Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben
verbunden werden.
§ 56
Führung der Bücher
(1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im
Einzelnen zusätzlich zu führen sind und in welcher Form, bestimmt das
Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Die Bücher sind so zu führen, dass
a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen
für die Jahresrechnung sind,
b) Unregelmäßigkeiten (z. B. unbefugte
Eintragungen, Entfernen von Blättern) nach Möglichkeit ausgeschlossen
sind,
c) die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung
dargestellt werden,
d) die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen
Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
(3) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den
Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und die einzahlende oder empfangende
Person festzustellen sein.
(4) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen
werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt.
§ 35 AVO KHO
(1) Die zuständige Stelle bestimmt, ob die Bücher in
visuell lesbarer Form oder in Form von visuell nicht lesbaren Speichern
geführt werden.
(2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die
Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Werden Bücher in einem
automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass 1. das
angewandte Verfahren von der zuständigen Stelle nach vorausgegangener
Prüfung freigegeben ist,
2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben,
verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen
werden kann,
5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen
Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die
Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche
gegenüber der Programmierung und ggf. gegeneinander abgegrenzt und die
dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(3) Bei der Buchführung in Form von visuell nicht
lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Absatz 2 Nr. 1 bis 7 noch
gewährleistet sein, dass
1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht
unbefugt verändert werden können,
2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in
angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
(4) Die Bücher sind gegen Verlust, Wegnahme und unbefugte
Veränderungen zu schützen.
§ 57
Eröffnung der Bücher
Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn des
Haushaltjahres eröffnet werden.
§ 58
Tagesabschluss
(1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist auf Grund
der Ergebnisse der Zeitbücher der Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln und mit
dem Kassen-Ist-Bestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einem
Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisen und unterschriftlich
anzuerkennen. Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist
zugelassen und im Übrigen bestimmt werden, dass er sich an den
Zwischentagen auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
(2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim
Abschluss zu vermerken. Er ist zunächst als Vorschuss zu buchen. Das
zuständige Leitungsorgan ist unverzüglich zu unterrichten. Treten
Kassenfehlbeträge wiederholt auf, ist der Aufsichtsbehörde
darüber zu berichten. Bleibt ein Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und
besteht keine Haftung oder ist kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag in
den Haushalt zu übernehmen.
(3) Kassenüberschüsse sind zunächst als
Verwahrgelder zu buchen. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie
der empfangsberechtigten Person nur auf Grund einer Auszahlungsanordnung
ausgezahlt
werden. Können sie bis zum Jahresabschluss nicht
aufgeklärt werden, sind sie im Haushalt zu vereinnahmen.
§ 59
Zwischenabschlüsse
(1) In bestimmten Zeitabständen, mindestens
vierteljährlich, ist ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu
fertigen und die Übereinstimmung untereinander und mit dem Kassen-Ist-
Bestand zu prüfen. Die Ergebnisse sind unterschriftlich
anzuerkennen.
(2) Zur Überwachung von Kasse und Buchführung sind
die Auszüge aus den Abschlüssen vierteljährlich dem
zuständigen Leitungsorgan vorzulegen.
§ 36 AVO KHO
Zwischen der kassenführenden Stelle und dem
zuständigen Leitungsorgan kann vereinbart werden, dass die Auszüge aus
den Zwischenabschlüssen nur halbjährlich vorgelegt werden.
§ 60
Abschluss der Bücher
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Sie
sollen spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltjahres geschlossen
werden.
§ 37 AVO KHO
Können bei kassenführenden Stellen die Bücher
nach einem Monat nicht geschlossen werden, sollen nur noch
kassenbestandsunwirksame Buchungen vorgenommen werden.
§ 61
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben
für jede Haushaltstelle nach der Ordnung des Haushaltplans darzustellen.
Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltplans aufzuführen und die
Abweichungen auszuweisen.
(2) Weiterhin sind die Summen der Einnahmen und der Ausgaben
sowie der sich daraus ergebende Überschuss oder Fehlbetrag darzustellen.
Die Summen sind um die Haushaltreste und Haushaltvorgriffe zu
bereinigen.
(3) Enthält das Sachbuch auch Sollbuchungen, so sind in
den Jahresabschluss zusätzlich die Summen der Soll-Einnahmen und -Ausgaben
der Haushaltreste und der Haushaltvorgriffe einzubeziehen.
Auf dieser Grundlage ist der Soll-Überschuss bzw.
–Fehlbetrag zu ermitteln.
(4) Der Jahresrechnung sollen beigefügt werden:
a) eine Übersicht über die Entwicklung des
Kapitalvermögens, der Rücklagen und der Schulden,
b) eine Liste der zu übertragenden
Haushaltreste,
c) eine Liste der nicht abgerechneten Abschläge und
Vorauszahlungen,
d) eine Liste der nicht abgewickelten Vorschüsse und
Verwahrgelder,
e) eine Übersicht mit Erläuterungen über
erhebliche Abweichungen vom Haushaltansatz,
f) alle Belege.
§ 38 AVO KHO
Die Listen nach § 61 Abs. 4 Buchstabe b bis d KHO sollen,
soweit erforderlich, erläutert werden.
(5) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenleitung
unterschriftlich zu bestätigen.
§ 62
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Jahresrechnungen sind dauernd aufzubewahren. Die
Anlagen und sonstigen Bücher können nach zehn Jahren vernichtet
werden.
§ 39 AVO KHO
(1) Aufbewahrungsfristen beginnen am Tage der Entlastung.
(2) Belege, denen ein bleibender Wert beizumessen ist, sind
dauernd aufzubewahren.
(3) Die Lohn- und Gehaltsunterlagen bis zum Anschluss an die
Zentrale Gehaltsabrechungsstelle und die Belege der Jahre 1944, 1945, 1948,
1990, 2001 und 2002 sind wegen ihrer besonderen
Bedeutung vollständig und dauerhaft aufzubewahren.
(2) Im Übrigen bleiben die steuerrechtlichen Fristen
sowie Aufbewahrungs- und Kassationsvorschriften unberührt.
Abschnitt V
Prüfungswesen
§ 63
Kassenprüfungen
(1) Durch regelmäßige und durch unvermutete
Kassenprüfungen ist festzustellen, ob die Kassenführung
ordnungsgemäß erfolgt. Eine der regelmäßigen
Kassenprüfungen kann mit der Rechnungsprüfung verbunden werden.
Jährlich ist mindestens eine unvermutete Kassenprüfung
durchzuführen.
(2) Zuständig für die Durchführung von
Kassenprüfungen gemäß Absatz 1 ist das jeweils zuständige
Leitungsorgan.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit unangemeldet die
Kassen prüfen.
(4) Bei Kassenprüfungen ist insbesondere festzustellen,
ob
a) der Kassen-Ist-Bestand mit dem Ergebnis in den
Zeitbüchern (Kassen-Soll-Bestand) übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den
Zeitbüchern entsprechen,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) die Rücklagen und die Rückstellungen mit den
Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen
übereinstimmen,
e) die Bücher und sonstigen Nachweise richtig
geführt werden,
f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig
ordnungsgemäß abgewickelt werden,
g) im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt werden.
(5) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der geprüften Stelle auszuhändigen ist. Die
Prüfungsunterlagen sind aufzubewahren. Bei wesentlichen Beanstandungen ist
die Aufsichtsbehörde zu informieren. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen in § 58 Abs. 2 und 3.
§ 40 AVO KHO
(1) Die Prüfungsniederschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der geprüften Kasse,
2. den Ort und den Tag der Kassenprüfung,
3. die Bezeichnung des Prüfers, des Kassenleiters und des
Kassierers,
4. den Gang, den Umfang und das Ergebnis der
Kassenbestandsaufnahme,
5. die sonstigen Ergebnisse der Prüfung.
(2) Der Kassenleiter und die Mitarbeiter der Kasse haben dem
Prüfer die notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere, dass die
zur Kassenprüfung vorgelegten Bücher die gesamte Kassenverwaltung
umfassen, dass alle Ein- und Auszahlungen in die
Kassenbücher eingetragen worden sind, dass alle
kasseneigenen Gelder im Kassenbestand enthalten sind und dass sich im
Kassenbestand keine fremden Gelder befinden.
(3) Wenn bei einer Kassenprüfung erhebliche
Kassenmehrbestände oder Kassenminderbestände oder sonstige
größere Unstimmigkeiten festgestellt werden, deren Entstehung nicht
sofort geklärt werden kann, so hat der Prüfer die
Aufsichtsbehörde und das zuständige Leitungsorgan unverzüglich zu
verständigen. Bei Verdacht auf vorsätzliche oder fahrlässige
Schädigungen
kirchlicher Kassen, bei Gefahr im Verzug, bei
Verdunklungsgefahr oder bei Gefahr weiterer Schädigung hat die
Aufsichtsbehörde unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
(6) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
für die Durchführung von Kassenprüfungen gemäß §
1a Abs. 1 und 2 Nr. 5 Rechnungsprüfungsamtsgesetz bleibt
unberührt.
(7) Soweit nicht das Rechnungsprüfungsamt die
Kassenprüfung durchführt, sind damit jeweils zwei sachkundige Personen
zu beauftragen. Die Beauftragung externer Sachverständiger ist
zulässig.
§ 64
Verwaltung mehrerer Kassen
Werden andere Kassen mit verwaltet, hat sich die Prüfung
auch auf die Geldbestände dieser Kassen zu erstrecken.
§ 65
Inhalt der Rechnungsprüfung
(1) Durch die Rechnungsprüfung ist festzustellen, ob die
Haushaltführung ordnungsgemäß wahrgenommen wurde.
(2) Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere zu
ermitteln, ob
a) beim Vollzug des Haushaltplanes und in der
Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren worden
ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch begründet und belegt worden sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen
und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltplan eingehalten und im Übrigen
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist,
e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt
worden ist und
f) das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen
worden sind.
§ 41 AVO KHO
Die Rechnungsprüfung kann schwerpunktmäßig
erfolgen.
(3) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einem
Prüfungsbericht festzuhalten.
§ 66
Zuständigkeit für die
Rechnungsprüfung
(1) Zuständig für die Durchführung der
Rechnungsprüfung ist
a) bei der Jahresrechnung der Landeskirche das
Rechnungsprüfungsamt,
b) bei der Jahresrechnung von Werken und Einrichtungen, die
gemäß § 22 zur selbstständigen Haushaltführung
berechtigt sind, das jeweils zuständige Leitungsorgan,
c) bei der Jahresrechnung von Kirchenbezirken der
Kirchenbezirksvorstand,
d) bei der Jahresrechnung von Kirchgemeinden der
Kirchenvorstand; dies gilt auch für die Kirchgemeindeverbände und
anderen Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden,
e) in den übrigen Fällen das jeweils zuständige
Leitungsorgan.
(2) Die Rechnungsprüfung nach Absatz 1 ist jährlich
unverzüglich nach der Aufstellung der Jahresrechnung vorzunehmen.
(3) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
für die Durchführung von Rechungsprüfungen gemäß
§ 1a Abs. 1 und 2 Nr. 1 Rechnungsprüfungsamtsgesetz bleibt
unberührt.
(4) Soweit nicht das Rechnungsprüfungsamt die
Rechnungsprüfung durchführt, sind damit jeweils zwei sachkundige
Personen zu beauftragen. Die Beauftragung externer Sachverständiger ist
zulässig.
§ 67
Entlastung bei Prüfung der
Jahresrechnung
durch das Rechnungsprüfungsamt
(1) Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung durch das
Rechnungsprüfungsamt keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen
ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung
abzuschließen.
(2) Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder
mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Entlastung wird erteilt
a) bei der Jahresrechnung der Landeskirche durch die
Landessynode,
b) bei der Jahresrechnung von Werken und Einrichtungen, die
gemäß § 22 zur selbstständigen Haushaltführung
berechtigt sind, durch das Landeskirchenamt,
c) bei der Jahresrechnung von Kirchenbezirken durch das
Landeskirchenamt,
d) bei der Jahresrechnung von Kirchgemeinden durch das
Regionalkirchenamt; dies gilt auch für die Kirchgemeindeverbände und
anderen Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden,
e) in den übrigen Fällen das jeweils zuständige
Aufsichtsorgan.
(4) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für
den Vollzug des Haushaltplanes und für die Ausführung der
Beschlüsse zuständig ist.
§ 42 AVO KHO
Die geprüfte Jahresrechnung der Landeskirche mit
sämtlichen Belegen und Anlagen sowie der Prüfungsbericht des
Rechnungsprüfungsamtes sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Haushaltjahres der Landessynode vorzulegen.
§ 68
Übersicht, Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Neben den Kassen und den Jahresrechnungen können
Organisation und Wirtschaftlichkeit kirchlicher Stellen geprüft werden.
Diese Prüfungen können mit der Rechnungsprüfung
verbunden
werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen der
Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfüllt werden können.
(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht
festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.
§ 43 AVO KHO
(1) Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten
Kirche gemäß § 19 KHO soll sich die Prüfung insbesondere
darauf erstrecken, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich
verwendet worden sind.
(2) Die Prüfung von Zuwendungen ist nach den mit den
Empfängern nach § 19 KHO getroffenen Vereinbarungen oder Auflagen
auszurichten. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 65 und 69
KHO sinngemäß anzuwenden.
§ 69
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
(1) Bei Wirtschaftsbetrieben, unabhängig von ihrer
Rechtsform, und Beteiligungen nach § 73 sollen neben den Prüfungen
nach § 63 und § 68 regelmäßig betriebswirtschaftliche
Prüfungen durchgeführt werden. Sie beziehen sich insbesondere
auf
a) die Vermögenslage,
b) die Ertragslage,
c) die Wirtschaftlichkeit.
(2) § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44 AVO KHO
Die betriebswirtschaftliche Prüfung von
Wirtschaftsbetrieben und -einrichtungen hat festzustellen, ob die mit der
Beteiligung an solchen Einrichtungen oder mit der Bildung von solchen
Einrichtungen verfolgten Ziele in der wirtschaftlichsten und – an den
allgemeinen Aufgaben des kirchlichen Trägers gemessen –
zweckdienlichsten Weise erfüllt werden.
Abschnitt VI
Vermögensverwaltung
§ 70
Vermögensbestandteile, Nachweis
(1) Das Vermögen der Landeskirche und ihrer Gliederungen,
Einrichtungen, Werke und Dienste und das Vermögen der kirchlichen und
geistlichen Lehen gliedert sich in Anlagevermögen, Forderungen aus
Geldanlagen und sonstige Forderungen auf der Aktivseite (Mittelverwendung) sowie
in Kapitalgrundstock, Rücklagen, Vermögensbindungen, Schulden und
Rückstellungen auf der Passivseite (Mittelherkunft).
(2) Über das Vermögen ist ein geeigneter Nachweis zu
führen (§ 55 Abs. 1).
§ 71
Erhaltung und Verwaltung des Vermögens
(1) Das Vermögen ist in seinem Bestand bzw. in seinem
realen Wert zu erhalten, soweit es mit seinem Ertrag oder seiner Nutzung der
Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient; es ist wirtschaftlich zu verwalten
und nach Möglichkeit zu mehren.
(2) Geldvermögen ist ertragbringend und sicher anzulegen.
Die Art der Anlage muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
§ 45 AVO KHO
(1) Der Wert kann bei Gegenständen des
Anlagevermögens durch Abschreibungen erhalten werden; diese können,
soweit sie im laufenden Haushalt zur Werterhaltung nicht benötigt werden,
einer hierfür zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage nach § 77
Abs. 1 Buchstabe b KHO zugeführt werden.
(2) Der Kapitalgrundstock kann um den Kaufkraftverlust
ausgeglichen werden. Gleiches gilt für die Rücklagen, es sei denn,
eine Erhöhung ist nach Art der Rücklage nicht erforderlich (z.
B.
Betriebsmittel-, Ausgleichs- und
Tilgungsrücklage).
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 können
für Kirchgemeinden und Kirchenbezirke nur Anwendung finden, soweit dadurch
im laufenden Haushalt kein Defizit entsteht.
§ 72
Erwerb und Veräußerung von
Vermögen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
soweit sie in absehbarer Zeit zur Erfüllung der Aufgaben benötigt
werden.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur
veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder wenn es aus wirtschaftlichen
Gründen geboten ist. § 41 Abs. 1 und 3 Kirchgemeindeordnung bleibt
unberührt.
§ 46 AVO KHO
Eine Veräußerung aus wirtschaftlichen Gründen
ist insbesondere dann geboten, wenn ein Vermögensgegenstand nach
gewissenhafter Prognose nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich
auf Dauer den Haushalt erheblich belastet.
(3) Vermögen soll nur gegen einen Erlös
veräußert werden, der seinem Wert entspricht. Grundstücke sollen
nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden.
(4) Vor Erwerb und Veräußerung unbeweglicher
Vermögensgegenstände der Landeskirche nach Absatz 1 und 2 ab einem
Wert von 300 000 Euro ist dem Finanzausschuss der Landessynode rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 73
Beteiligung der Landeskirche an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Eine Beteiligung der Landeskirche an der Gründung
eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem
bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform soll nur erfolgen,
wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse
vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf
andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die
Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem
entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss
entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und
geprüft wird,
e) bei den Beteiligungen das Prüfungsrecht des
Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche unbeschadet des Buchstaben d
gewährleistet ist.
(2) Eine Beteiligung anderer kirchlicher Körperschaften
ungeachtet ihrer Rechtsform an privatrechtlichen Unternehmen ist
unzulässig. Das Landeskirchenamt kann in besonders
begründeten
Fällen Ausnahmen bewilligen.
(3) Vor Beteiligungen nach Absatz 1 ist dem Finanzausschuss
der Landessynode rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 47 AVO KHO
(1) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist keine Beteiligung
im Sinne des § 73 KHO.
(2) Der Erwerb von Beteiligungen an der Landeskirchlichen
Kredit- Genossenschaft Sachsen eG – LKG – gilt als bewilligt im
Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 KHO.
§ 74
Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen
(1) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen
nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was
dem Auftrag der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen
belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die ihrem Wert nicht
entsprechen. Für die Verwendung der Zuwendung gilt der Wille des
Zuwendenden.
(2) § 41 Abs. 4 Kirchgemeindeordnung bleibt
unberührt.
§ 75
Grundstücke
(1) Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt
werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
§ 48 AVO KHO
Die Höhe des Miet-/ Pachtzinses soll im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Gegebenheiten
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst
werden.
(2) Grundstücke sollen nur veräußert oder
belastet werden, wenn dies notwendig oder von erheblichem Nutzen ist.
(3) § 41 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Kirchgemeindeordnung
bleibt unberührt.
§ 76
Nutzungen und Rechte
(1) Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen
und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen.
(2) Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur
erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung
oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen
der Nutzung oder dem Recht angemessenen Wert zulässig.
§ 77
Rücklagen
(1) Rücklagen dienen:
a) der Sicherung der Haushaltwirtschaft,
b) der Erhaltung des Anlagevermögens,
c) der Deckung des Investitionsbedarfs oder
d) sonstigen Zwecken.
(2) Rücklagen sind sicher, ertragbringend und so
anzulegen, dass sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Die Art der Anlage
muss mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sein.
(3) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann geändert
werden, wenn und soweit die Rücklage für den bisherigen Zweck nicht
mehr oder für einen anderen Zweck dringender benötigt wird und die
Änderung des Rücklagezweckes sachlich und wirtschaftlich auch
gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben,
vertretbar ist.
§ 49 AVO KHO
Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen sind
über den Haushalt abzuwickeln. Entnahmen aus der Investitions-/
Substanzerhaltungsrücklage können abweichend von Satz 1 direkt
dem
Investitionshaushalt zugeführt werden.
§ 78
Betriebsmittelrücklage
(1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist
eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Für die Kirchgemeindeverbände oder anderen
Kassenzentralen angeschlossenen Kirchgemeinden und anderen Einrichtungen ist
eine zentrale Betriebsmittelrücklage bei der jeweiligen
Kassenzentrale
zu bilden.
(3) Der Mindestbestand der Betriebsmittelrücklage soll
acht Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei
Haushaltjahre betragen, der Höchstbestand 15 Prozent
dieses Durchschnitts nicht übersteigen. Bei den
Kirchgemeinden und Kirchenbezirken bleibt die Personalkostenzuweisung für
die Berechnung des nach Satz 1 maßgeblichen Haushaltvolumens
unberücksichtigt. Wird die Rücklage in Anspruch
genommen, so soll sie bis zum Ende des Haushaltjahres wieder aufgefüllt
werden.
§ 50 AVO KHO
(1) Die Betriebsmittelrücklage hat bei Kirchgemeinden und
Kirchenbezirken 15 Prozent des maßgeblichen Haushaltvolumens zu betragen.
Neben der Personalkostenzuweisung bleiben bei der Festlegung des
maßgeblichen Haushaltvolumens auch selbstständig wirtschaftende
Einheiten (Friedhöfe, Kindertagesstätten, Sozialstationen,
Eine-Welt-Läden), die im Haushalt als Selbstabschließer geführt
werden, unberücksichtigt.
(2) Die zentrale Betriebsmittelrücklage nach § 78
Abs. 2 KHO setzt sich aus der Summe der Betriebsmittelrücklagen der
angeschlossenen Kirchgemeinden zusammen.
§ 79
Ausgleichsrücklage
(1) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushalteinnahmen
soll eine Ausgleichsrücklage gebildet werden.
(2) Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage soll zehn
Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei
Haushaltjahre erreichen, der Höchstbestand 30 Prozent dieses Durchschnitts
nicht übersteigen. Bei den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken bleibt die
Personalkostenzuweisung für die Berechnung des nach Satz 1
maßgeblichen Haushaltvolumens
unberücksichtigt.
§ 51 AVO KHO
Bei Kirchgemeinden und Kirchenbezirken hat die
Ausgleichsrücklage das Doppelte der Betriebsmittelrücklage zu
betragen.
§ 80
Tilgungsrücklage
Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig
werden, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 52 AVO KHO
Mit der Bildung der Tilgungsrücklage ist spätestens
in dem auf die Aufnahme des Darlehens folgenden Haushaltjahr zu
beginnen.
§ 81
Sonstige Rücklagen
Übersteigt der voraussichtliche Aufwand für eine
beabsichtigte Maßnahme die eigene Finanzkraft, so sollen im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten rechtzeitig Rücklagen zu diesem Zweck
angesammelt werden. Dies gilt insbesondere zur Sicherung der Finanzierung von
außerordentlichen Instandsetzungsmaßnahmen an kirchlichem
Grundbesitz.
§ 82
Rückstellungen
Für Verpflichtungen, die dem Grunde nach bereits
bestehen, deren Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit aber noch nicht
bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden. § 77 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 83
Innere Darlehen
(1) Werden Rücklagen nach § 77 Abs. 1 Buchstabe b,
c, d oder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht
benötigt, können sie vorübergehend für einen anderen Zweck
in Anspruch genommen werden (inneres Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass
die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist und eine
Schädigung des Vermögens nicht eintritt; Rückzahlungen und eine
angemessene Verzinsung sind festzulegen.
(2) § 44 Kirchgemeindeordnung bleibt
unberührt.
§ 84
Kredite
(1) Bei Kreditaufnahmen müssen die Zins- und
Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang
stehen oder auf andere Weise gesichert sein. Für jeden Kredit muss ein
Zins- und Tilgungsplan vorliegen.
(2) Zur Sicherung von Kreditforderungen sollen
grundsätzlich keine dinglichen Sicherheiten bestellt werden. Vermögen,
das ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dient oder als
Bestattungsplatz
gewidmet ist, darf nicht für Sicherheitsleistungen
herangezogen werden.
(3) § 41 Abs. 3 Buchstabe a und § 44
Kirchgemeindeordnung bleiben unberührt.
§ 53 AVO KHO
Bankkredite, mit Ausnahme von Kassenkrediten, dürfen
für Baumaßnahmen an Gebäuden, die zu Wohn- oder gewerblichen
Zwecken vermietet werden können, nur aufgenommen werden, wenn
eine andere Art der Finanzierung nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der jährlich zu leistende
Schuldendienst (Zins und Tilgung) darf 75 Prozent der zu erwartenden Kaltmiete
nicht übersteigen. Bankkredite für Baumaßnahmen an Kirchen und
sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden scheiden aus.
§ 85
Kassenkredite
(1) Soweit die Betriebsmittelrücklage (§ 78) nicht
ausreicht, Haushaltausgaben rechtzeitig zu leisten, darf zur Sicherstellung der
Zahlungsfähigkeit vorübergehend ein Kassenkredit in Anspruch genommen
werden. Soll die Kreditaufnahme nach Satz 1 bei einem Kreditinstitut erfolgen,
bleibt § 44 Abs. 1 Kirchgemeindeordnung unberührt.
(2) Die Rückzahlung des Kassenkredits muss bis zum
Abschluss des laufenden Haushaltjahres oder, wenn dies nicht möglich ist,
innerhalb von neun Monaten nach Einräumung des Kredits erfolgen.
(3) Im Haushaltgesetz ist der Höchstbetrag des
Kassenkredits festzusetzen.
§ 86
Vermögensübergabe
Bei Ausscheiden aus dem Dienst oder Stellenwechsel von
Personen, die Verantwortung für Vermögen tragen, ist in Anwesenheit
des Dienstvorgesetzten die Vermögensübergabe durchzuführen. Von
der Übergabe ist eine Niederschrift mit Vermögensverzeichnis
anzufertigen; diese ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
Abschnitt VII
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 87
Änderung der Kirchgemeindeordnung
Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33), zuletzt
geändert durch das Kirchengesetz vom 17. November 2003 (ABl. 2004 S. A 1)
wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. § 41 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. In § 45 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils
das Wort “Rechnungsjahr“ durch das Wort Haushaltjahr“
ersetzt.
4. § 46 wird aufgehoben.
§ 88
Änderung des Kirchenbezirksgesetzes
Das Kirchengesetz über die Kirchenbezirke (KBezG) vom11.
April 1989 (ABl. S. A 43) in der durch § 8 des Zuweisungsgesetzes vom 20.
April 1993 (ABl. S. A 61), § 10 der Verordnung mit Gesetzeskraft über
eine Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1999 (ABl. S. A 255) und § 10
Neugliederungsgesetz vom 21. November 2000 (ABl. S. A 169) geänderten
Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
“vorstehend genannten Rücklagen“ durch die Wörter
“Rücklagen gemäß §§ 78 und 79 der Kirchlichen
Haushaltordnung“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt
geändert:
Die Wörter “die Richtigsprechung der Jahresrechnung
und“ werden gestrichen.
§ 89
Änderung des
Kirchgemeindeverbandsgesetzes
Das Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände
(KGVG) vom 20. April 1994 (ABl. S. A 100) wird wie folgt
geändert:
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Spiegelstrich 3 werden die Wörter “die
Richtigsprechung der Jahresrechnung des Verbandes und“
gestrichen.
§ 90
Änderung des
Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Das Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt
(RPAG) vom 5. April 1995 (ABl. S. A 57), zuletzt geändert durch das
Kirchengesetz vom 21. November 2000 (ABl. S. A 172), wird wie folgt
geändert:
In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort
“Richtigsprechung“ durch das Wort “Entlastung“
ersetzt.
§ 91
Änderung der
Ausführungsverordnung
zum Zuweisungsgesetz
Die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz (AVOZuwG)
vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.
November 1999 (ABl. S. A 232), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Spiegelstrich 2 werden die Wörter
“§ 38 Abs. 5 der Kirchgemeindeordnung bzw. § 6 Abs. 3 des
Kirchenbezirksgesetzes“ durch die Wörter “§ 78 Abs. 3 der
Kirchlichen Haushaltordnung“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Spiegelstrich 3 wird das Komma nach dem Wort
“Ausgleichsrücklage“ gestrichen und werden die Wörter
“die bei Kirchgemeinden das Doppelte, bei Kirchenbezirken das Vierfache
der Betriebsmittelrücklage betragen soll“ durch die Wörter
“gemäß § 79 Abs. 2 der Kirchlichen Haushaltordnung“
ersetzt.
§ 92
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Die auf § 91 beruhenden Teile der
Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz können auf Grund der
Ermächtigung des Zuweisungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 93
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 94
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in
Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2005 treten außer Kraft:
a) Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (ABl. S. A
49) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Juli 1983 (ABl. S. A 73)
und des § 7 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz vom 21.
Juli 1998 (ABl. S. A 143),
b) Haushaltordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens (Landeskirchliche Haushaltordnung – LHhO –) vom 2. November
1994 (ABl. S. A 236), geändert durch Kirchengesetz
vom 21. November 2000 (ABl. S. A 172). Ferner treten
diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer
Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2
aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die
Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) § 23 Abs. 1 ist erstmals für das Haushaltjahr
2007 anzuwenden. Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und
verkündet.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
Anlage
Anlage zu § 1 Abs. 2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt: Untergliederung eines Einzelplanes
Aktivseite: Zeigt in der
Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie das Vermögen (Passiva)
im Einzelnen eingesetzt ist (Mittelverwendung).
Allgemeine Anordnung: Bei allgemeinen Anordnungen kann
je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet
werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
a) Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne
dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (z. B.
Zinsen aus Girokonten, Mahngebühren, Verzugszinsen, die von
persönlichen Bezügen einzubehaltenden gesetzlichen und sonstigen
Abzügen),
b) regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die
der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag
feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
c) geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung
üblich ist (z. B. Gebühren von Nachnahmesendungen,
Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist). Die sachliche
und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der
allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
Anlagevermögen: Die Teile des Vermögens, die
der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:
a) unbewegliche Sachen (Grundstücke),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen
Zusammenschlüssen,
e) das in Sondervermögen eingebrachte
Eigenkapital.
Außerplanmäßige Ausgaben: Ausgaben,
für deren Zweck im Haushaltplan keine Mittel veranschlagt und auch keine
Haushaltreste aus Vorjahren verfügbar sind.
Belege: Unterlagen, die Buchungen
begründen.
Bewirtschaftende Organisationseinheit: Funktional
begrenzter Bereich, der aus einem oder mehreren Unterabschnitten des Haushalts
bestehen kann.
Bruttoprinzip: Von Einnahmen dürfen vorweg
Ausgaben nicht abgezogen, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht
angerechnet werden.
Buchungsplan: Ordnung der Einnahmen und Ausgaben nach
den von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur
Haushaltsystematik. Er ist aufzustellen, wenn Hauhaltplan oder Haushaltbuch von
dieser Ordnung abweichen.
Budget: Finanzieller Rahmen, mit dem bei der
Budgetierung die von dem haushaltbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele
durch die bewirtschaftende Organisationseinheit eigenverantwortlich verfolgt
werden.
Bürgschaft: Eine Verpflichtung, für
Verbindlichkeiten eines anderen im Falle dessen Nichtleistung einzutreten
(selbstschuldnerisch, wenn unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage).
Deckungsfähigkeit:
a) echte Deckungsfähigkeit: Minderausgaben bei einer
Haushaltstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltstellen
(einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt
(gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
b) unechte Deckungsfähigkeit: Mehreinnahmen bei einer
Haushaltstelle können für Mehrausgaben bei anderen Haushaltstellen
verwendet werden.
Deckungsreserve (Verstärkungsmittel):
Haushaltansätze zur Deckung über- und
außerplanmäßiger Ausgaben.
Einrichtungen: Im Rahmen ihrer Haushalte wirtschaftlich
eigenständig handelnde Einheiten der Landeskirche, z. B. kirchliche
Ausbildungsstätten und Werke.
Einzelplan: Die Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben eines Aufgabenbereiches
entsprechend der Haushaltsystematik.
Entlastung: Hier: Billigung der Jahresrechnung unter
Verzicht auf Ersatz von Schäden, die bei Erteilung bekannt waren oder bei
sorgfältiger Prüfung der Unterlagen hätten bekannt sein
können.
Erlass: Verzicht auf einen Anspruch (mit
buchmäßiger Bereinigung).
Fehlbeträge:
a) Ist-Fehlbetrag: Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben
höher sind als die Ist- Einnahmen;
b) Soll-Fehlbetrag: Der Betrag, um den unter
Berücksichtigung der Haushaltausgabereste und Haushaltvorgriffe die
Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.
Gesamtdeckung: Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel
für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
Gesamtplan: Die Zusammenstellung der Summen der
Einzelpläne des Haushaltplanes.
Gliederung: Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach
Funktionen entsprechend der Haushaltsystematik.
Gruppierung: Darstellung der Einnahmen und Ausgaben
nach Arten entsprechend der Haushaltsystematik.
Handvorschüsse: Beträge, die einzelnen
Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden
Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
Haushaltbuch: Ein nach strukturellen oder
organisatorischen Vorgaben abweichend von den von der Evangelischen Kirche in
Deutschland festgelegten Grundlagen geordneter Haushalt.
Haushaltquerschnitt: Übersicht über Einnahmen
und Ausgaben, geordnet nach Funktionen
(Gliederungen) und Arten (Gruppierungen).
Haushaltreste: In das folgende Haushaltjahr zu
übertragende Haushaltmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen
Haushaltansatz und Rechnungsergebnis.
Haushaltstelle: Eine Haushaltstelle umfasst die
Gliederungs- und Gruppierungsnummer. Die Haushaltstelle kann um Objektziffern
und Unterkonten erweitert werden. Falls erforderlich, ist die Sachbuchnummer
voranzustellen.
Haushaltvermerke: Einschränkende oder erweiternde
Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltplans (z. B. Deckungsfähigkeit,
Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
Haushaltvorgriffe: Überplanmäßige
und/oder außerplanmäßige Ausgaben, die in das folgende
Haushaltjahr übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt
werden.
Innere Darlehen: Die vorübergehende
Inanspruchnahme von Rücklagen, Rückstellungen oder Zweckvermögen
anstelle einer Kreditaufnahme.
Investitionen: Ausgaben, die das Anlagevermögen
verändern.
Ist-Ausgaben: Die tatsächlich geleisteten
Ausgaben.
Ist-Einnahmen: Die tatsächlich eingegangenen
Einnahmen.
Kapitalgrundstock: Nachweis des Eigenkapitals (Passiva)
in der Vermögensrechnung/- bilanz. Bei der Vermögensrechnung
entspricht die Höhe des Kapitalgrundstockes dem Wert des
Anlagevermögens (Mittelherkunft).
Kassenanordnungen: Auftrag an die kassenführende
Stelle, Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Umbuchungen
vorzunehmen und bei den angegebenen Haushaltstellen zu buchen.
Kassenfehlbeträge: Beträge, um die der
Kassen-Istbestand hinter dem Kassen-Sollbestand zurückbleibt.
Kassenkredite: Kurzfristige Kredite zur
Verstärkung des Kassenbestandes bzw. Gewährleistung der
Zahlungsfähigkeit.
Kassenreste: Beträge, um die die Soll-Einnahmen
höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die
Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die
in das folgende Haushaltjahr zu übertragen sind.
Kassenüberschüsse: Beträge, um die der
Kassen-Istbestand den Kassen-Sollbestand übersteigt.
Kredite: Das unter der Verpflichtung zur
Rückzahlung von Dritten aufgenommene Kapital.
Nachtragshaushaltplan: Änderung des Haushaltplanes
im Laufe des Haushaltjahres nach den Vorschriften dieser Ordnung.
Niederschlagung: Buchmäßige Bereinigung
einer Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
Passivseite: Zeigt in der
Vermögensrechnung/Vermögensbilanz auf, wie sich das Vermögen im
Einzelnen zusammensetzt (Mittelherkunft).
Rücklagen: Kapital, das für bestimmte
Verwendungszwecke aus der Haushaltwirtschaft zurückgelegt wurde.
Rückstellungen (finanziert und nicht finanziert):
Kapital, das zur Deckung von Verpflichtungen dient, die zwar dem Grunde nach
bereits bestehen, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der
Fälligkeit nach bekannt sind (z. B. Pensionsrückstellungen,
Clearing).
Sammelnachweis: Zusammenfassung sachlich
zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zum Haushaltplan. Der
Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.
Schulden: Rückzahlungsverpflichtungen aus
Kreditaufnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus vergleichbaren wirtschaftlichen
Vorgängen.
Soll-Ausgaben: Die auf Grund von Auszahlungsanordnungen
zu erhebenden Ausgaben.
Soll-Einnahmen: Die auf Grund von Annahmeanordnungen zu
erhebende Einnahmen.
Sonderkassen: Selbstständige Kassen der
Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Zweckvermögen,
für die getrennte Rechnungen geführt werden.
Sparsamkeit: Ist gegeben, wenn die Ausgaben ohne
Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung
möglichst niedrig gehalten werden.
Stundung: Hinausschieben der Fälligkeit einer
Forderung.
Überplanmäßige Ausgaben: Ausgaben, die
den Haushaltansatz unter Einschluss der Haushaltreste
übersteigen.
Überschuss:
a) Ist-Überschuss: Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen
höher sind als die Ist- Ausgaben;
b) Soll-Überschuss: Der Betrag, um den unter
Berücksichtigung der Haushaltreste und Haushaltvorgriffe die Soll-Einnahmen
höher sind als die Soll-Ausgaben.
Unterabschnitt: Untergliederung eines
Abschnittes.
Verfügungsmittel: Beträge, die bestimmten
Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
Vermögen: Zum Vermögen
gehören:
a) Grundstücke (bebaute und unbebaute) und
grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wohnungseigentum u. a.
m.),
b) sonstige dingliche Rechte an fremden Grundstücken
(Leitungsrechte, Wegerechte u. a. m.),
c) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter,
d) Kapitalvermögen (Forderungen aus Hypotheken und
Grundschulden, Forderungen ohne dingliche Sicherungen – aus inneren
Darlehn –, Wertpapiere, Beteiligungen, Sparguthaben u. a. m.),
e) sonstige geldwerte Rechte (Forderungen aus
Baulastverpflichtungen u. a. m.).
Vermögensbilanz: Nachweis der Vermögensteile
im betrieblichen Rechnungswesen.
Vermögensrechnung: Nachweis der
Vermögensteile im kameralen Rechnungswesen.
Vermögensverzeichnis: Verzeichnis über
gesamtes Aktivvermögen
Verpflichtungsermächtigung: Berechtigung zum
Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Haushaltjahren.
Verstärkungsmittel: Siehe
Deckungsreserve.
Verwahrgelder: Einzahlungen, die vorläufig gebucht
werden und später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen
angenommen und an diesen weitergeleitet werden.
Vorschüsse: Ausgaben, bei denen die Verpflichtung
zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht
möglich ist.
Wirtschaftlichkeit: Ist gegeben, wenn ein bestimmtes
Ergebnis mit möglichst geringem Aufwand oder wenn mit gegebenem Aufwand ein
möglichst hoher Ertrag erzielt wird.
Wirtschaftsplan: Zusammenstellung der Aufwendungen und
Erträge betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen.
Zahlstellen: Außenstellen der Kasse zur Annahme
von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
Zuwendungen:
a) Zuweisungen: Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb
des kirchlichen Bereiches.
b) Zuschüsse: Zahlungen an den oder aus dem
außerkirchlichen Bereich.
Zweckgebundene Einnahmen: Einnahmen, die durch
Haushaltvermerke auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt
sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur der
Einnahmen zwingend ergibt.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2005, AKL)
Vom 11. Oktober 2005 (ABl. 2005 A 165)
Reg.-Nr. 4050
Aufgrund des § 93 Abs. 1 des Kirchengesetzes über
das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (Kirchliche Haushaltordnung – KHO –) vom 11.
April 2005 (ABl. S. A 53) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Folgendes:
<Die einzelnen Vorschriften sind zum besseren
Verständnis in die Kirchliche Haushaltordnung eingearbeitet und den
jeweiligen Normen der KHO beigefügt. Die Anlagen I bis III sind aus
technischen Gründen nicht eingearbeitet und finden sich nachfolgend. Hierzu
wird auch auf die entsprechenden Seiten A 171 bis A 179 im Amtsblatt vom 15.
November 2005 verwiesen (Kopiervorlagen).>
I. Allgemeine Vorschriften, Grundsätze der
Haushaltplanung
<§§ 1 bis 13>
II. Ausführung des Haushaltplanes
<§§ 14 bis 19>
III. Betriebliches Rechnungswesen
<§§ 20 bis 21>
IV. Kassen- und Rechnungswesen
<§§ 22 bis 39>
V. Prüfungswesen
<§§ 40 bis 44>
VI. Vermögensverwaltung
<§§ 45 bis 53>
VII. Schlussbestimmungen
§ 54
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Vorschriften in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
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Hofmann
Anlagen
Anlage I
Zu § 23 Abs. 1 AVO KHO
Anmerkung: Bei Erlass einer Dienstanweisung anhand der
folgenden Anlage sind die mit einer Reihe von Punkten gekennzeichneten
Textstellen durch entsprechende Regelungen zu ergänzen.
Musterdienstanweisung für die Kasse
I – Organisation
1. Aufsicht
1.1 Die Dienstaufsicht über die Kassenleitung
führt
...................................................... als das
zuständige Leitungsorgan. Es führt zugleich die Kassenaufsicht als
Fachaufsicht über die Kassenleitung.
1.2 Das zuständige Leitungsorgan überträgt der
Kassenleitung die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kasse.
2. Zahlstellen
2.1 Über die Einrichtung von Zahlstellen entscheidet das
zuständige Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Kassenleitung.
2.2 Für den Geschäftsgang der Zahlstellen gelten die
hierfür von der Kassenleitung zu erlassenden besonderen Anweisungen im
Rahmen der Bestimmungen über die Zahlstellen.
3. Geschäftsverteilung
Die Geschäftsverteilung in der Kasse ist wie folgt
geregelt: ............................................................
II – Kassenleitung und Kassenpersonal
4. Kassenleitung
4.1 Die Kassenleitung ist für die
ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
4.2 In den Fällen der Ziffer 5.1 Buchst. e) dieser
Dienstanweisung setzt die Kassenleitung die Kassenaufsicht über die
Gegebenheiten in Kenntnis.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
5.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse sind
insbesondere verpflichtet,
a) in ihrem Arbeitsbereich sorgfältig auf die Sicherheit
der Kasse und des Kassenbestandes zu achten,
b) die Datenerfassung unverzüglich vorzunehmen,
c) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und
vollständig zu erheben oder zu leisten,
d) für eine schnelle Abwicklung der Verwahrgelder und
Vorschüsse zu sorgen,
e) Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich
der Kasse der Kassenleitung mitzuteilen.
5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse dürfen
nicht
a) eigene Zahlungsmittel oder Wertgegenstände in
Kassenbehältern aufbewahren,
b) ohne Genehmigung der Kassenleitung Zahlungsmittel oder
Wertgegenstände außerhalb der Kassenräume annehmen.
5.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände dürfen nur
von den hierfür Beauftragten entgegengenommen werden.
III – Geschäftsgang
6. Kassenstunden
Die Öffnungszeiten der Barkasse werden wie folgt
festgesetzt: ........................................................ Sie sind
durch Aushang bekannt zu geben.
7. Eingänge
7.1 Die Kassenleitung hat darauf zu achten, dass ihr Sendungen
an die Kasse ungeöffnet weitergeleitet werden.
7.2 Wertsendungen sind von der Kassenleitung in Gegenwart
einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kasse zu öffnen und zu
prüfen.
8. Schriftverkehr
Die Kasse führt den Schriftwechsel unter der Bezeichnung
.............................................................
9. Kassenübergabe
9.1 Bei einem Wechsel der Kassenleitung ist eine
Kassenbestandsaufnahme und eine Kassenprüfung vorzunehmen.
9.2 Bei der Kassenübergabe hat die Kassenaufsicht
mitzuwirken.
9.3 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift
anzufertigen.
IV – Geldverwaltung, Zahlungen
10. Konten
10.1 Über die Einrichtung und Bezeichnung der Bankkonten
entscheidet die Kassenleitung einvernehmlich mit der Kassenaufsicht.
10.2 Es werden folgende Bankkonten geführt:
.......................................................
11. Geldanlagen
Für die Liquiditätssteuerung aus der laufenden
Haushaltrechnung und für die Anlage des Kassenbestandes ist die
Kassenleitung verantwortlich. Für die übrigen Geldanlagen werden die
Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
..................................................................
12. Verfügungsberechtigung
12.1 Überweisungsaufträge, im manuellen wie im
automatisierten Verfahren, und Schecks sind von zwei Personen zu unterzeichnen
bzw. zu autorisieren. Berechtigt sind:
..............................................
12.2 Aus Gründen der Kassensicherheit ist mit dem
Geldinstitut zu vereinbaren, dass Abhebungen von Sparkonten nur über ein
Konto der kassenführenden Stelle zulässig sind.
13. Zahlungsverkehr
13.1 Zahlungen sind möglichst im automatisierten
Verfahren nach Ziffer 12.1 zu bewirken.
13.2 Zahlungsmittel, die der Kasse von der einzahlenden Person
übergeben werden, sind in deren Gegenwart auf ihre Echtheit und
Vollständigkeit zu prüfen.
13.3 Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen.
14. Barkasse
14.1 Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist
Buch zu führen.
14.2 Der Barbestand ist so niedrig wie möglich zu halten.
Er darf den versicherten Betrag in Höhe von ....... € nicht
übersteigen.
14.3 Die Kasse hat sich bei Barauszahlungen davon zu
überzeugen, dass die abholende Person zum Empfang berechtigt ist.
15. Kassenanordnungen
15.1 Die in der Kasse eingehenden Anordnungen sind auf
formelle Richtigkeit zu prüfen.
15.2 Bei automatisierten Überweisungen haben die mit der
Erfassung betrauten Personen stichprobenweise zu prüfen, ob in den
Fällen, in denen bereits von der anordnenden Stelle Empfängernummern
eingetragen sind, die empfangsberechtigten Personen mit den in der
Empfängerbestandsliste gespeicherten Namen übereinstimmen. Die
Bankverbindungen sind stichprobenweise anhand der den Anordnungen
beigefügten Unterlagen zu prüfen. Die Empfängerbestandsliste ist
laufend zu pflegen.
16. Fälligkeit, Zahlungserinnerung,
Mahnung
Für die Überwachung der Fälligkeitstermine der
angewiesenen Beträge sind verantwortlich:
......................................
17. Quittungen
Form und Inhalt der Quittungen sind wie folgt geregelt:
........................................................
(z. B. Unterschriftsberechtigung mit Aushang im Kassenraum,
Nummerierung der Vordrucke, Aufbewahrung der Vordrucke und Stempel)
V – Kassensicherheit
18. Gewährleistung der Kassensicherheit
18.1 Die Kassenleitung ist für die Kassensicherheit
verantwortlich.
18.2 Um die Kassensicherheit zu gewährleisten, sind die
jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse bzw.
Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es ist ein Sicherheitskonzept zu
entwickeln, das jährlich zu aktualisieren ist.
19. Schlüssel
19.1 Die Schlüssel werden wie folgt verwahrt:
...........................................................
(z. B. Tresorschlüssel, Barkassenschlüssel,
Dienstschlüssel, Duplikatschlüssel) Dienstschlüssel sind getrennt
von Privatschlüsseln aufzubewahren.
19.2 Der Verlust von Schlüsseln ist der Kassenleitung
unverzüglich anzuzeigen. Die Kassenleitung regelt im Einvernehmen mit der
zuständigen Stelle das Weitere und setzt die Kassenaufsicht in
Kenntnis.
20. Zahlungsmittel und Wertgegenstände
20.1 Zahlungsmittel, Schecks, Sparbücher und sonstige
Urkunden über Vermögenswerte und Ansprüche sind in einem
geeigneten Kassenbehälter aufzubewahren, soweit sie nicht zur Erledigung
der laufenden Kassengeschäfte in einem verschließbaren Behälter
von den mit den Kassiergeschäften betrauten Personen zur Verfügung zu
halten sind. Dieser Behälter ist möglichst nur während des
einzelnen Zahlungsvorganges geöffnet zu halten.
20.2 Zahlungsmittel sind außerhalb der Dienststunden,
Wertgegenstände ständig in einem geeigneten Kassenbehälter unter
Verschluss zu halten.
20.3 Zahlungsmittel und Wertgegenstände, die nicht zum
Bestand der Kasse gehören, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der
Kassenleitung im Kassenbehälter getrennt von den Beständen der Kasse
aufbewahrt werden.
20.4 Über die Annahme und Auslieferung der zu
verwahrenden Gegenstände ist ein Nachweis zu führen.
21. Kassenbücher, Protokolle, Belege
21.1 Bücher nach § 56 KHO sind gesichert
aufzubewahren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
21.2 Die Kassenbücher, Belege und Akten dürfen nur
den mit Prüfungen Beauftragten ausgehändigt werden. Anderen Personen
ist die Einsicht in die Unterlagen und der Aufenthalt in den Kassenräumen
nur zu gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse gegenüber der
Kassenleitung nachgewiesen wird.
22. Geldbeförderung
Bei Geldtransporten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu
beachten:
a) Beträge von mehr als .................. € sind
von zwei Personen zu befördern.
b) Der zu befördernde Geldbetrag darf die Höhe des
gegen Beraubung versicherten Wertes nicht übersteigen.
VI – Buchführung und Belege
23. Buchführung
23.1 Kassendifferenzen, die nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen aufgeklärt werden konnten, hat die Kassenleitung der
Kassenaufsicht anzuzeigen.
23.2 Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen, sofern gewährleistet
ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem Konto wieder gutschreibt, wenn
innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug widersprochen wird.
24. Erfassungsunterlagen
24.1 Die Datenerfassung darf nur aufgrund
ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden.
24.2 Kasseninterne Buchungsbelege müssen von der mit der
Buchhaltung betrauten Person unter Angabe des Datums unterzeichnet werden.
Kasseninterne Buchungsbelege für
a) die Abwicklung von Irrläufern oder
b) die Weiterleitung von Einzahlungen aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen an die
Berechtigten sind zusätzlich von der Kassenleitung
gegenzuzeichnen.
25. Abstimmung
25.1 Bei automatisierten Zahlungen sind die erfassten Daten
von zwei Personen anhand der Auszahlungsanordnungen und der Erfassungsprotokolle
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen.
25.2 Die Abstimmung der Girokonten erfolgt spätestens mit
dem Tagesabschluss.
25.3 Die mit der Führung der Barkasse beauftragte Person
hat diese regelmäßig abzustimmen und abzuschließen.
26. Abschlüsse
26.1 Nach jedem Zeitbuchausdruck, mindestens jedoch einmal
monatlich, ist ein endgültiger Tagesabschluss auf der Basis der
Kassenabstimmung durchzuführen.
26.2 Die Abschlüsse sind der Kassenleitung zur
Gegenzeichnung vorzulegen. Unstimmigkeiten sind der Kassenaufsicht
mitzuteilen.
27. Ordnen der Belege
27.1 Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuches
aufzubewahren. Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind bei
der ersten Stelle einzuordnen. Bei den weiteren Buchungsstellen ist ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen oder eine Kopie des Originalbeleges
anzuheften. Vor dem Kopieren sind auf dem Originalbeleg alle angesprochenen
Haushaltstellen zu vermerken.
27.2 Den Kontoauszügen der Geldinstitute sind Kopien der
Sammelaufträge beizufügen. Die Kontoauszüge sind jahrgangsweise
getrennt von den sonstigen Belegen abzuheften.
VII – Schlussbestimmungen
28. Besondere Bestimmungen und Ausnahmen
28.1 Sonstige Kassenangelegenheiten und -geschäfte
können in besonderen Bestimmungen geregelt und dieser Dienstanweisung
angehängt werden.
28.2 Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere
für kleinere Kassen, sind mit Genehmigung des Landeskirchenamtes
zulässig.
29. In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt am
..................................... in Kraft.
Anlage II
Zu § 34 Abs. 1 AVO KHO
Anlegen und Führen des
Inventarverzeichnisses
1. Form des Inventarverzeichnisses
Das Inventarverzeichnis dient dem vollständigen Nachweis
der in einer Einrichtung vorhandenen inventarisierungspflichtigen
Sachgüter. Es ist deshalb so anzulegen, dass jedes
inventarisierungspflichtige Sachgut von seiner Anschaffung bis zu seiner
Aussonderung auffindbar bleibt. Darüber hinaus müssen die Zeitpunkte
der Anschaffung und der Aussonderung sowie der Aussonderungsgrund nachgewiesen
werden.
Das Inventarverzeichnis bildet die Grundlage für das
Ersetzen der inventarisierten Sachgüter durch neue. Bei Anwendung des
betrieblichen Rechnungswesens liefert es die Daten für die Abschreibung.
Das Inventarverzeichnis kann handschriftlich oder
EDV-gestützt geführt werden. In jedem Falle ist jedoch die
Unveränderbarkeit der Eintragungen zu gewährleisten.
2. Inventarisierungspflichtige Sachgüter
In das Inventarverzeichnis sind alle Sachgüter
aufzunehmen, deren Anschaffungswert 100 Euro und mehr beträgt und die zum
beweglichen Anlagevermögen zählen. Darunter fallen alle
Sachgüter, die selbstständig bewertungs- und nutzungsfähig sind
und eine mehrjährige Nutzungsdauer aufweisen.
Die Anschaffungskosten dieser Sachgüter sind unter der
Gruppierung
9420 (Vermögenswirksame Ausgaben, Erwerb von beweglichen
Sachen) zu buchen.
3. Aufbau des Inventarverzeichnisses
Das Inventarverzeichnis muss die inventarisierungspflichtigen
Sachgüter in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung enthalten. Die
Sachgüter sind so zu beschreiben, dass eine Verwechslung ausgeschlossen
ist. Die Beschreibung soll daher mit hinreichender Ausführlichkeit (z. B.
Seriennummer, Hersteller, Modell) erfolgen.
Sofern sich die Sachgüter in unterschiedlichen
Räumen befinden, sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit
zusätzlich nach Räumen gegliederte Auszüge aus dem
Inventarverzeichnis erstellt werden.
Die unter den Punkten 6 und 7 abgebildeten Muster enthalten
die Minimalanforderungen an Inventarverzeichnisse und können bei Bedarf um
zusätzliche Angaben erweitert werden.
Bei Verwendung von Computerausdrucken ist zu beachten, dass
die einzelnen Seiten mit laufenden Nummern versehen werden und jede voll
beschriebene Seite vom Unterschriftsberechtigten bestätigt wird. Die
Bestätigung erfolgt mit dem Datum des letzten Eintrags auf dieser Seite.
Ein späterer Austausch einzelner Seiten ist nicht
statthaft.
Vor der Verwendung von Inventarprogrammen ist deren Freigabe
beim Landeskirchenamt zu beantragen.
4. Vorgehensweise beim Inventarisieren
Sobald die Rechnung für das zu inventarisierende Sachgut
eingeht, ist im Zusammenhang mit der Kassenanordnung ein
Inventarisierungsvermerk auf dem Rechnungsoriginal anzubringen.
Bei der Ausführung der Kassenanordnung ist darauf zu
achten, dass der Inventarisierungsvermerk vorhanden ist.
Der Inventarisierungsvermerk muss eine zweifelsfreie
Verknüpfung zum Inventarverzeichnis ermöglichen. Er muss daher
mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Nummer, unter welcher das Sachgut in das
Inventarverzeichnis eingetragen wird,
– den Standort des inventarisierten Sachgutes,
– das Datum der Inventarisierung,
– die Unterschrift des Ausführenden.
Im Anschluss daran ist das betreffende Sachgut mit der
Inventar-Nummer und dem Eigentumsvermerk des Rechtsträgers zu versehen.
Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Angaben möglichst
unablösbar auf den Gegenstand aufgebracht werden.
Abschließend ist die Eintragung in das
Inventarverzeichnis (siehe Punkt 3) vorzunehmen.
5. Büchereiverzeichnis
Für das Büchereiverzeichnis gelten die zum
Inventarverzeichnis getroffenen Aussagen entsprechend.
Das Büchereiverzeichnis ist getrennt vom
Inventarverzeichnis zu führen.
Im Unterschied zum Inventar ist der Erwerb von Büchern
auf Dauer angelegt und eine Aussonderung der Bücher nach einer bestimmten
Nutzungszeit in der Regel nicht vorgesehen.
6. Muster eines Inventarverzeichnisses
Anlage II Teil 2
Bezeichnung der Dienststelle:
<hier folgt eine Tabelle mit 9 Spalten, welche die
nachfolgenden Oberbegriffe führen.>
lfd. Inv.-Nr.
Standort
Bezeichnung des Sachgutes
Anschaffungsdatum
Anschaffungswert in Euro
Haushaltstelle
Datum der Aussonderung
Grund der Aussonderung
Bemerkungen
7. Muster eines Auszuges aus dem
Inventarverzeichnis
Inventar in Raum (Standort):
Lfd.
Inv.-Nr.
|
Bezeichnung des Sachgutes
|
Anschaffungsdatum
|
Datum der Aussonderung
|
|
|
|
|
Anlage III
Zu § 34 Abs. 2 AVO KHO
Erfassung und Nachweis des Vermögens nach § 70
Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 KHO
Vermögensrechnung
Im kameralistischen Rechnungswesen ist das Vermögen nach
der folgenden Gliederung in einer Vermögensrechnung nachzuweisen:
Aktiva Passiva
0 Anlagevermögen 4 Deckungskapital
(Eigenkapital)
01 Sachanlagen, unbewegliche Sachen 41
Kapitalgrundstock
011 Unbebaute Grundstücke einschließlich
Erbbau-
grundstücke 5 Rücklagen
012 Land- und Forstwirtschaftlich genutzte 51
Budgetrücklagen
Grundstücke einschließlich Weinberge
013 Grünflächen 52
Betriebsmittelrücklage
014 Bebaute Grundstücke 53
Ausgleichsrücklage
0141 - Grund und Boden 55 Tilgungsrücklage
0142 - Gebäude 56
Bürgschaftssicherungsrücklage
015 Straßen, Wege, Plätze 57
Substanzerhaltungsrücklage
019 Grundstücksgleiche Rechte 59 Rücklagen
für sonstige Zwecke
02 Sachanlagen, unbewegliche Sachen
wie 01, wenn nach veräußerbaren und nicht
veräußerbaren Anlagen unterschieden wird
03 Sachanlagen, bewegliche Sachen 6
Vermögensbindungen
031 Technische Anlagen 61 Beteiligungen
032 Maschinen und Geräte 62 Vermögen der
Haushaltwirt-
033 Fahrzeuge schaft (Deckungskapital für
Darlehensforderungen)
034 Einrichtung, Ausstattung 63
Sondervermögen
035 Kunstwerke, Bilder 64 Treuhandvermögen
039 Immaterielle Vermögensgegenstände 65
Geldvermögen im kirchlichen
Bereich
04 Sachanlagen, bewegliche Sachen 7
Schulden/Fremdkapital
wie 03, wenn nach veräußerbaren und nicht 71
Kredite aus dem kirchlichen veräußerbaren Anlagen unterschieden
wird Bereich
05 Finanzanlagen 72 Kredite aus dem
Kapitalmarkt
051 Geldanlagen vom Kapitalgrundstock
1 Forderungen aus Geldanlagen 8
Rückstellungen
11 Geldanlagen bei Banken (Sparb. usw.) 81 Finanzierte
Rückstellungen
13 Geldanlagen bei Bausparkassen 811 Rückstellungen
für Versorgung
14 Wertpapiere 812 Rückstellungen Clearing
141 Aktien 813 Rückstellungen für unterlassene
Instandhaltungen
142 Rentenpapiere
143 Fonds 82 Nicht finanzierte
Rückstellungen
17 Darlehensforderungen 823 Rückstellungen für
unterlassene Instandhaltungen
171 Arbeitgeberdarlehen
172 Darlehen an kirchlichen Bereich
179 Sonstige Darlehen
18 Beteiligungen
2 Ansprüche an die zukünftige
Haushaltwirtschaft
21 Innere Darlehen
22 Fremddarlehen
29 Rückstellungen, soweit nicht finanziert
3 Abwicklungstechnische Posten 9 Abwicklungstechnische
Posten
(Rechnungsabgrenzung) (Rechnungsabgrenzung)
39 Anteil des Vermögenssachbuches am 91
Kassenkredit
Gesamtkassenbestand (Ist-Mehrausgaben)
In der Vermögensrechnung sind jeweils zu Deckungskreisen
zusammengefasst:
0 zu 4
1 zu 5, 6 und 81
2 zu 7 und 82
Bestandsnachweis zum Stichtag 31.12.2...
A. Zusammenfassung
1. Kassen- und Bankbestand (Istbestand) Bestand
31.12.2...
1.1 Bargeld
1.2 laufende Konten
1.3 Geldanlagekonten (Festgelder, Sparbriefe, andere
...)
1.4 Darlehenskonten
Summe (1.) Kassen- und Bankbestand:
2. Buchbestand (Vermögen, Schulden, etc.)
(Sollbestand)
2.1 Vermögen (Rücklagen, ...)
2.2 HH-Bestände (HH-Überschuss/-Fehlbetrag,
Selbstabschließer, Verwahrungen, ...)
2.3 Ausgereichte Gelder (extern, Vorschüsse,
...)
2.4 Schulden
2.4.1 extern:
2.4.2 intern:
Summe (2.) Vermögen und Schulden:
Differenz Summe 1. zu Summe 2.:
+ nicht gebuchte Vorgänge (Zahlung jedoch
erfolgt):
= verbleibende zu erklärende Differenz:
3. Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken,
...):
1) Bestand der Darlehenskonten mit “Minus“
angeben.
B. Nachweis der Bestände
1. Kassen- und Bankbestand (Istbestand)
1.1 Bargeld....................
1.2 laufende Konten (bspw. Girokonten, VR-Flex,
...)
Geldinstitut
|
Konto-Nummer
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
1.3 Geldanlagekonten (Festgelder, Sparbriefe, andere
...)
Bezeichnung
|
Geldinstitut
|
Nummer
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
|
1.4 Darlehenskonten
Geldinstitut
|
Konto-Nummer
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
1) Bestand der Darlehenskonten mit “Minus“
angeben.
2. Buchbestand (Vermögen, Schulden, etc.)
(Sollbestand)
2.1 Vermögen (z. B. Rücklagen)
Bezeichnung / Zweck
|
HH-Stelle
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
Summe:
2.2 HH-Bestände (HH-Überschuss/-Fehlbetrag,
Selbstabschließer, Verwahrungen, ...)
Bezeichnung / Zweck
|
HH-Stelle
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
Summe:
2.3 Ausgereichte Gelder (extern, Vorschüsse,
...)
Bezeichnung (an wen?)
|
HH-Stelle
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
Summe:
2.4 Schulden
2.4.1 extern (z. B. Darlehen):
Zweck
|
Gläubiger / Nr. DarlVertr.
|
Datum Aufnahme
des
Darlehens
|
Laufzeit bis xx.xx.2xxx
|
Darlehensbetrag
|
jährl. Tilgungsbetrag
(ohne Zinsen)
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe:
2.4.2 intern (z. B. inneres Darlehen):
Zweck
|
Gläubiger
|
HH-Stelle
|
Datum Aufn. des
Darlehens
|
Laufzeit bis
|
Darlehensbetrag
|
jährl. Tilgungsbetrag
(ohne Zinsen)
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe:
3. Sicherheiten (Bürgschaften, Hypotheken,
...)
Bezeichnung
|
Geldinstitut
|
Nummer
|
Bestand 31.12.2...
|
|
|
|
|
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 52)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Anlage geändert durch Kirchengesetz zur Änderung
des Kassenstellengesetzes (KSG) vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A
231).>
§ 1
(1) Für Kirchgemeinden und Kirchenbezirke werden
kassenführende Stellen eingerichtet. Die Zuordnung der Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke zu den kassenführenden Stellen und deren
Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
Die kassenführenden Stellen werden unter der Bezeichnung
“Kassenverwaltung (mit Aufführung der Standortbezeichnung)“
geführt.
(2) Die kassenführende Stelle ist eine rechtlich
unselbstständige Einrichtung des in der Anlage zu diesem Kirchengesetz
bestimmten Kirchenbezirkes (Trägerkirchenbezirk).
§ 2
(1) Der kassenführenden Stelle obliegt die Erstellung der
Haushalt- und Stellenplanentwürfe nach den Vorgaben der ihr zugeordneten
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sowie deren gesamte Kassen- und
Rechnungsführung gemäß § 41 Abs. 1 der Kirchlichen
Haushaltordnung, mit Ausnahme vorhandener Zahlstellen.
(2) Zu diesem Zweck unterstützen die Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke die kassenführende Stelle bei der Aufgabenerfüllung.
(3) Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke können mit dem
Trägerkirchenbezirk die Übernahme der Erledigung weiterer Aufgaben
gegen Gebühren vereinbaren.
§ 3
Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sind im Rahmen der
kirchengesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 2 Abs. 1 verpflichtet, die
Leistungen der kassenführenden Stelle in Anspruch zu nehmen. Das Recht der
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zur Selbsterledigung dieser Aufgaben geht
insoweit auf die kassenführende Stelle über.
§ 4
Die Kosten der kassenführenden Stelle sind durch
Beiträge der ihr zugeordneten Kirchgemeinden und Kirchenbezirke zu decken.
Die Beiträge setzen sich jeweils aus einem Grundbeitrag und einem
Deckungsbeitrag zusammen. Das Nähere regelt eine
Ausführungsverordnung.
§ 5
(1) Die Mitarbeiter der kassenführenden Stelle werden vom
Trägerkirchenbezirk angestellt.
(2) Der Trägerkirchenbezirk und die weiteren durch den
Zuständigkeitsbereich gemäß der Anlage zu diesem Kirchengesetz
bestimmten Kirchenbezirke bilden für die Belange der
kassenführenden
Stelle einen Ausschuss, dem je ein Mitglied der
Kirchenbezirksvorstände, ein Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes, der
Leiter der kassenführenden Stelle und höchstens zwei weitere
fachkundige Personen angehören. Entscheidungen des
Trägerkirchenbezirkes werden durch den
Ausschuss vorbereitet. Der Leiter der kassenführenden
Stelle hat im Ausschuss kein Stimmrecht.
§ 6
(1) Sollen Kirchenbeamte, die am 31. Dezember 2005 in einem
Kirchenbeamtendienstverhältnis in der Verwaltung von Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbänden oder Kirchenbezirken stehen, bis spätestens 1.
Januar 2008 vom bisherigen Dienstherrn zu einem Trägerkirchenbezirk
versetzt werden, sind durch den Trägerkirchenbezirk entsprechende
Kirchenbeamtenstellen zu errichten. Über Anzahl und Art dieser Stellen im
Rahmen der Stellenpläne für die kassenführenden Stellen
entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Das Einverständnis des Kirchenbezirks als
aufnehmender Dienstherr hinsichtlich der Versetzung von Kirchenbeamten
gemäß den zum Zeitpunkt der Versetzung geltenden
Kirchenbeamtenrechtlichen Bestimmungen gilt bei Versetzungen der in Absatz 1
genannten Kirchenbeamten als erteilt.
(3) Darüber hinaus ist die Besetzung der Stellen in den
kassenführenden Stellen vorrangig mit Bewerbern aus den bisherigen
Verwaltungszentralen oder Kirchgemeindeverwaltungen bei entsprechender Eignung
vorzunehmen. Hierzu sind die Stellen intern auszuschreiben.
§ 7
Einrichtungen zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben, die keine Kirchgemeindeverbände sind, können von
Kirchgemeinden und Kirchenbezirken nur dann fortgeführt werden, wenn ihr
Aufgabenbereich den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Bestehende
Gründungsvereinbarungen oder sonstige vertragliche Grundlagen sind bis zum
31. Dezember 2007 anzupassen. Kommt eine Anpassung nicht zustande, ist eine
Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
§ 8
(1) Das Landeskirchenamt kann die Zuordnung der Standorte der
kassenführenden Stellen durch Verordnung auf übereinstimmenden Antrag
der Kirchenbezirke der in der Anlage zu diesem Kirchengesetz bestimmten
Zuständigkeitsbereiche ändern.
(2) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
Anlage zu § 1 und § 8 des Kirchengesetzes
über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen
(Kassenstellengesetz –KSG):
Aufstellung der Standorte, Zuständigkeitsbereiche und der
Trägerkirchenbezirke der kassenführenden Stellen
Zuständigkeitsbereich:
Unter dem Zuständigkeitsbereich werden jeweils die
Kirchenbezirke einschließlich aller dem Kirchenbezirk nach § 1 Abs. 1
Satz 2 Kirchenbezirksgesetz angehörenden Kirchgemeinden
erfasst.
Standort Zuständigkeitsbereich
Trägerkirchenbezirk
(geordnet nach Kirchenbezirken)
Bautzen Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau
Bautzen
Chemnitz Annaberg, Chemnitz, Flöha,
Glauchau, Marienberg, Stollberg Chemnitz
Dresden Dresden Mitte, Dresden Nord,
Großenhain, Meißen Dresden Nord
Grimma Borna, Grimma, Leisnig-Oschatz,
Rochlitz Grimma
Leipzig Leipzig, Leipzig
Pirna Dippoldiswalde, Freiberg, Pirna Pirna
Zwickau Aue, Auerbach, Plauen, Zwickau Zwickau
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.05.2008, AKL).
– Beitragsordnung (AVO KSG)
Vom 26. Februar 2008 (ABl. 2008 A 36)
Reg.-Nr. 1462/10
Aufgrund der §§ 4 Satz 3, 8 Abs. 2 des
Kirchengesetzes über die Bildung und Tätigkeit kassenführender
Stellen (Kassenstellengesetz – KSG) vom 2. April 2006 (ABl. S. A 52)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur
Deckung
der Kosten der Kassenverwaltungen Folgendes:
§ 1
Deckungsprinzip
Die einer Kassenverwaltung gemäß Anlage zu § 1
Abs. 1 Satz 2 Kassenstellengesetz zugeordneten Kirchenbezirke und Kirchgemeinden
decken die Kosten dieser durch Zahlung eines jährlichen Grundbeitrages und
eines jährlichen Deckungsbeitrages nach Maßgabe dieser
Rechtsverordnung.
§ 2
Grundbeitrag
(1) Grundbeiträge werden für den allgemeinen
Haushalt nach dem maßgeblichen Haushaltplanvolumen und für
selbstabschließende Wirtschaftseinheiten nach dem konkreten
Haushaltplanvolumen erhoben.
(2) Das maßgebliche Haushaltplanvolumen nach Absatz 1
ergibt sich rechnerisch, indem von den Haushaltplanvolumina der Sachbücher
00 und 03 die Personalkosten der Personalkostenzuweisungsfähigen Stellen
sowie die Haushaltplanvolumina der selbstabschließenden
Wirtschaftseinheiten, insbesondere Friedhöfe, Kindertagesstätten,
Schulen, Rüstzeitheime, Sozialstationen und Eine-Welt-Läden
subtrahiert werden.
(3) Das konkrete Haushaltplanvolumen nach Absatz 1 wird um die
Beträge gemindert, die als durchlaufende Posten im Haushalt zunächst
einer Rücklage zugeführt werden und später durch Entnahme hieraus
im Haushalt vereinnahmt werden. Hierzu gehören insbesondere im Voraus
entrichtete Friedhofsunterhaltungsgebühren, Vorauszahlungsanteile von
Gebühren für Gemeinschaftsgräber und
Grabpflegevorauszahlungen.
(4) Die Höhe des jährlichen Grundbeitrages bestimmt
sich nach folgenden Tabellen:
1. Allgemeiner Haushalt
Maßgebliches Grundbeitrag
Haushaltplanvolumen
in Euro in Euro
bis 20.000 300
35.000 480
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
750.000 3.500
1.000.000 4.000
über 1.000.000 0,4 % vom maßgeblichen
Haushaltplanvolumen
2. Selbstabschließende Wirtschaftseinheiten
Haushaltplanvolumen Grundbeitrag
in Euro in Euro
bis 5.000 0
10.000 150
20.000 275
35.000 450
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
über 500.000 0,5 % des Haushaltplanvolumen
(5) Wird die Kassenführung durch die Kassenverwaltung
innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der jährliche
Grundbeitrag anteilig erhoben.
§ 3
Deckungsbeitrag
(1) Der Deckungsbeitrag wird als kostendeckender Restbeitrag
pro Buchung erhoben; er ist von jeder Kassenverwaltung rechnerisch gesondert zu
ermitteln, in dem die Gesamtkosten der
Kassenverwaltung nach Abzug aller Grundbeiträge und
gegebenenfalls Gebühren für die Übernahme und Erledigung weiterer
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Kassenstellengesetz durch die
jährliche Gesamtbuchungszahl dividiert werden.
(2) Für die Berechnung des Deckungsbeitrages ist die
Buchungszahl des vorangegangenen Rechnungsjahres maßgeblich.
(3) Bis zum 31. Dezember 2009 (Aufbauphase) wird einheitlich
von allen Kirchgemeinden und Kirchenbezirken, die nach § 3 in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Kassenstellengesetz Leistungen in Anspruch nehmen, ein
Deckungsbeitrag in Höhe von 0,90 Û erhoben.
(4) Wird die Kassenführung durch die Kassenverwaltung
innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der jährliche
Deckungsbeitrag anteilig erhoben.
§ 4
Fälligkeit, Beitragsbescheid
Der jährliche Grundbeitrag und der jährliche
Deckungsbeitrag sind jeweils zum 31. Mai eines Jahres, in den Fällen der
§§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 4 jeweils am 15. Dezember eines
Jahres
fällig und werden von der Kassenverwaltung durch
Beitragsbescheid erhoben.
§ 5
Kostendeckung bei Übernahme weiterer
Aufgaben
Die Kostendeckung für die Übernahme der Erledigung
weiterer Aufgaben auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
Trägerkirchenbezirk und Kirchgemeinde respektive Kirchenbezirk
gemäß § 2 Abs. 3 Kassenstellengesetz ist nicht Gegenstand dieser
Rechtsverordnung. Diese Kosten sind durch Gebühren zu decken. Die
Gebühren sind innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer
Kassenverwaltung nach einheitlichen Sätzen zu bestimmen.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Erste Rechtsverordnung zur Ausführung des
Kassenstellengesetzes – Beitragsordnung (1. AVO KSG) vom 21. November 2006
(ABl. S. A 186) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
(Rechnungsprüfungsamtsgesetz - RPAG -)
Vom 05. April 1995 (ABl. 1995 A 57)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Neuer § 1, bisheriger § 1 wird geändert und
zu 1a, § 4 und § 6 geändert, § 6a eingefügt,
§§ 7 - 11 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom
21.11.2000 (ABl. 2000 A 173); “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
1201(8)404
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
I. Grundsatzbestimmungen
§ 1
Name, Sitz
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist eine selbstständige
zentrale landeskirchliche Dienststelle. Es führt die Bezeichnung
"Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens".
Es hat seinen Sitz in Dresden und ist dem Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamt organisatorisch angegliedert.
(2) Zur ortsnahen Wahrnehmung der dem
Rechnungsprüfungsamt obliegenden Aufgaben auf der kirchgemeindlichen Ebene
können bei den Regionalkirchenämtern Außenstellen
gebildet werden.
§ 1 a
Aufgaben
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die gesamte
Kassen- und Rechnungsführung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens, ihrer rechtlich unselbstständigen Werke und Einrichtungen,
derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die der unmittelbaren Aufsicht des Landeskirchenamtes unterstehen, sowie
der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und sonstigen Einrichtungen und
Dienststellen auf kirchgemeindlicher Ebene, die der unmittelbaren Aufsicht der
Regionalkirchenämter unterstehen.
(2) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
umfasst die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der
zu prüfenden Körperschaften, Einrichtungen und Dienststellen sowie die
Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit, insbesondere auf sachliche,
rechnerische und förmliche Richtigkeit der gesamten Kassen-, Rechnungs- und
Haushaltsführung einschließlich der Vermögens- und
Schuldenverwaltung. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind
vorwiegend:
1. Die Prüfung von Jahresrechnungen;
2. Die Prüfung von Organisation,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit;
3. betriebswirtschaftliche Prüfungen;
4. die Prüfung der Verwendung von Zuwendungen Dritter
oder an Dritte;
5. die Vornahme von Kassenprüfungen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt soll auch beratend
tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geben.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt können vom
Landeskirchenamt weitere Aufgaben übertragen werden. Das Landeskirchenamt
kann das Rechnungsprüfungsamt zu besonderen Prüfungen auffordern.
Außerdem kann es Unterrichtung über den Stand der Prüfungen
verlangen.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt kann
Prüfungsaufträge anderer kirchlicher oder der Kirche nahe stehender
Rechtsträger, die nicht der unmittelbaren Aufsicht des Landeskirchenamtes
unterstehen, übernehmen. Voraussetzung für die Übernahme von
Prüfungen nach Satz 1 ist ein Vertrag zwischen dem
Rechnungsprüfungsamt und dem um Prüfung ersuchenden Rechtsträger,
welcher eine angemessene finanzielle Erstattung vorsehen muss.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann das Oberrechnungsamt
der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstützen und
Prüfungsaufträge anderer Gliedkirchen übernehmen. In diesen
Fällen bedarf es einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der um Mithilfe ersuchenden
Kirche, die eine angemessene finanzielle Erstattung vorsehen soll.
§ 2
Vorschlagsrecht
(1) Vor dem Erlass allgemeiner Vorschriften, die das
Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, ist dem
Rechnungsprüfungsamt Gelegenheit zu geben, sich gutachterlich zu
äußern.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist auch befugt, von sich
aus Vorschläge zur Verbesserung des kirchlichen Haushalt-, Kassen- und
Rechnungswesens zu machen.
§ 3
Unabhängigkeit
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung
seiner Aufgaben unabhängig und nur den kirchlichen Rechtsvorschriften
unterworfen. Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt
werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfungen
betreffen.
II. Verfahren
§ 4
Auskunftsrecht
Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, jede zur
Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage von Akten, Büchern,
Belegen und sonstigen Unterlagen zu verlangen. Die zu prüfende Stelle hat
eine Vollständigkeitserklärung vorzulegen.
§ 5
Vorlagepflicht
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle
Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse, Rundschreiben und Anweisungen
zuzuleiten, die das Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die
Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 6
Hinzuziehung von Sachverständigen
Das Rechnungsprüfungsamt kann in besonderen Fällen
nach eigenem Ermessen Sachverständige zu Prüfungsarbeiten
hinzuziehen.
§ 6 a
Prüfungsumfang
Das Rechnungsprüfungsamt legt den Umfang seiner
Prüfungen fest. Prüfungen können sich auf Schwerpunkte oder
Stichproben beschränken, die so ausgewählt werden sollen, dass das
Ziel der Prüfung erreicht wird.
§ 7
Prüfungsbericht und Schlussbesprechung
(1) Nach Abschluss der Prüfung fasst das
Rechnungsprüfungsamt das Ergebnis in einem Prüfungsbericht
zusammen.
(2) Vor der Fertigstellung des Prüfungsberichts
erörtert das Rechnungsprüfungsamt das Ergebnis seiner Prüfung mit
Vertretern des geprüften Rechtsträgers in einer Schlussbesprechung, zu
der auch die Aufsichtsbehörde einzuladen ist. Auf eine Schlussbesprechung
kann verzichtet werden, wenn die Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen
ergeben hat und deshalb mit einer Empfehlung zur Richtigsprechung der Rechnung
abgeschlossen werden kann.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt leitet den
Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde und dem geprüften
Rechtsträger zu. Dieser hat auf Verlangen innerhalb von vier Wochen
gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt
Stellung zu nehmen.
(4) Der Bericht über die Rechnungsprüfung der
Landeskirchenkasse sowie der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der
Landeskirche und die Stellungnahmen dazu werden der Landessynode
vorgelegt.
(5) Bei Prüfungen im Sinne von § 46 der
Landeskirchlichen Haushaltordnung leitet das Rechnungsprüfungsamt dem
Landeskirchenamt eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zu.
(6) Ergibt sich bei der Durchführung der Prüfungen
der Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat oder einer
Dienstpflichtverletzung, so hat das Rechnungsprüfungsamt hiervon
unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
III. Personelle Besetzung und Organisation
§ 8
Personalbesetzung, personelle
Unabhängigkeit
(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem
Leiter, seinem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüfern und
weiteren Mitarbeitern.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
(3) Gehört der Leiter oder ein naher Angehöriger des
Leiters im Sinne der Vorschrift in § 1 Abs. 4 der
Kirchenvorstandsbildungsordnung dem Leitungsorgan einer vom
Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden Stelle an, so ist er von der
Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen. In diesem Fall tritt der
Stellvertreter des Leiters an seine Stelle. Satz 1 gilt für Prüfer
entsprechend.
§ 9
Bestellung
(1) Der Leiter und sein Stellvertreter werden im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss der Landessynode vom
Landeskirchenamt vorgeschlagen, durch die Kirchenleitung berufen oder von ihr
abberufen.
(2) Als Leiter und stellvertretender Leiter darf nur berufen
werden, wer über eine der Aufgabe angemessene Fachausbildung und über
eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
(3) Der Leiter und sein Stellvertreter unterstehen der
Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. § 3 bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der Leiter nimmt an den Sitzungen der Landessynode als vom
Landeskirchenamt besonders benannter Vertreter ohne Stimmrecht teil.
§ 10
Dienstobliegenheiten des Leiters
(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes leitet und
beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes mit
seinen Außenstellen und vertritt das Rechnungsprüfungsamt nach
außen.
(2) Er hat das Recht und die Pflicht, der Landessynode, der
Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt über seine Tätigkeit zu
berichten.
§ 11
Prüfer
(1) Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiter des
Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Leiters des
Rechnungsprüfungsamtes durch das Landeskirchenamt angestellt und
entlassen.
(2) Die Prüfer sollen über Erfahrungen im Haushalt-,
Kassen- und Rechnungswesen sowie in der Anwendung der Elektronischen
Datenverarbeitung verfügen.
(3) Die Prüfer und die weiteren Mitarbeiter unterstehen
der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters des
Rechnungsprüfungsamtes.
§ 12
Eigenverantwortlichkeit der Prüfer
(1) Die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten
in dem ihnen nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Bereich in eigener
Verantwortung, soweit sich der Leiter nicht die Mitwirkung vorbehalten
hat.
(2) Sämtliche Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes
unterliegen der Schweigepflicht und dürfen von den ihnen auf Grund ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Werturteilen nur zur
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben Gebrauch machen.
§ 13
Haushalt
Im Haushaltplan der Landeskirche wird für das
Rechnungsprüfungsamt eine Haushaltstelle eingerichtet, über deren
Mittel der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes selbstständig
verfügt. Diese Haushaltstelle wird von der Landessynode unmittelbar
geprüft.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14
Übergangsvorschriften
(1) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt seine
Tätigkeit am 1. Januar 1996 auf.
(2) Es prüft erstmalig die Rechnung für das
Haushaltjahr 1995.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft.
Dresden, am 5. April 1995
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
...
Vom 21. November 2000 (ABl. 2000 A 173)
Reg.-Nr. 4050 (5) 251
Die Landessynode ... hat ... beschlossen:
§ 1
<Änderungen des Gesetzestextes. Sie sind oben
bereits eingearbeitet.>
§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in
Kraft.
(2) Soweit in weiter geltenden Bestimmungen
Prüfungsaufgaben gemäß diesem Kirchengesetz den
Bezirkskirchenämtern zugewiesen sind, tritt an deren Stelle von dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an das Rechnungsprüfungsamt.
Dresden, am 21. November 2000
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 04. Mai 1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 14)
Die Konferenz hat die folgende Ordnung für die
Vermögens- und Finanzverwaltung des Bundes beschlossen und legt sie
gemäß Artikel 5 (2) der Bundesordnung zugleich den Gliedkirchen,
gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, Werken und Einrichtungen als Anregung
vor:
I. Einleitende Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Ordnung
Gegenstand dieser Ordnung ist die Verwaltung des
Vermögens- und die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung
(Finanzverwaltung).
§ 2
Wesen und Aufgabe der Vermögens- und
Finanzverwaltung
(1) Das gesamte kirchliche Vermögen und seine Verwaltung
dienen dazu, den Auftrag der Kirche zu erfüllen.
(2) Nach den Bestimmungen dieser Ordnung ist insbesondere
dafür zu sorgen, dass
a) das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für
die durch Gesetz, Auflage, Stiftungsstatut oder Satzung bestimmten Zwecke
erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird;
b) aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge
erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der
kirchlichen Notwendigkeit und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die
Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind,
c) durch rechtzeitiges Planen und plangemäßes
Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben die Erfüllung der kirchlichen
Aufgaben gesichert wird,
d) Rechenschaft gegeben wird über die Vermögens- und
Finanzverwaltung besonders die Wirtschaftsführung, die Ausführung des
Haushaltsplanes und die Kassenführung.
§ 3
Zuständigkeit für die Vermögens- und
Finanzverwaltung
(1) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung sind die
nach den kirchlichen Ordnungen (Grundordnung, Kirchenordnung, Kirchengesetz
usw.) dazu berufenen Organe und Verwaltungseinrichtungen
zuständig.
(2) Bei Rechtsgeschäften, die entgegen den kirchlichen
Ordnungen oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, haften
die Handelnden persönlich nach geltendem Recht.
§ 4
Verantwortlichkeit für die Vermögens- und
Finanzverwaltung
Die kirchlichen Ordnungen bestimmen, wer im Einzelnen die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Vermögens- und
Finanzverwaltung trägt.
II. Verwaltung des Vermögens und der
Rücklagen
§ 5
Erhaltung und Sicherung
(1) Das kirchliche Vermögen darf nicht ohne Not
vermindert oder mit Verpflichtungen belastet werden.
(2) Es ist darauf zu achten, dass die zugunsten des
kirchlichen Vermögens bestehenden Rechte wahrgenommen werden. Insbesondere
ist zu prüfen, ob bei Steuern und anderen Zahlungsverpflichtungen
Befreiungen oder Ermäßigungen in Anspruch genommen werden
können.
(3) Alle für die Vermögens- und
Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke sind sicher
und geordnet aufzubewahren.
(4) Von der Verjährung bedrohte Ansprüche
müssen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften gewahrt
werden.
§ 6
Verwendung und Zweckbestimmung
Die Erträge des kirchlichen Vermögens dürfen
nur zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und nur für die Zwecke,
für die das Vermögen bestimmt ist, verwendet werden. Eine andere
Verwendung ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung geändert oder
aufgehoben wird. Es kann bestimmt werden, dass die anfallenden Zinsen dem
Haushalt zuzuführen sind.
§ 7
Klarstellung der Rechtsverhältnisse
(1) Bei allen Grundstücken und dinglichen Rechten, auch
bei solchen, an denen außerkirchliche Stellen beteiligt sind, muss das
kirchliche Eigentum durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch hinreichend
gesichert sein. Der Umfang des kirchlichen Grundeigentums und der
grundstücksgleichen Rechte ist durch amtliche Vermessung und
ordnungsgemäße Grenzzeichen festzustellen. Auszüge aus dem
Grundbuch und des Bestandsblatt sowie Ablichtungen der Flurkarte sind zu den
Akten zu nehmen.
(2) Alle kirchlichen Gelder sind vom Empfänger umgehend
der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen. Konten bei
Geldinstituten dürfen nicht unter dem Namen einer natürlichen Person
geführt werden.
§ 8
Vermögensnachweis
(1) Alle Vermögensstücke, einschließlich der
angelegten und ausgeliehenen Kapitalien sowie der Rücklagen, Wertpapiere
und Schulden, sind nach ihrer Art, ihrem Umfang, ihrer Herkunft und ihren
Rechtsverhältnissen in einer laufend zu führenden Nachweisung zu
erfassen.
(2) Ausstattungsgegenstände sowie bewegliche
Gebrauchsgegenstände, mit Ausnahme geringwertiger und kurzlebiger
Stücke, sind in laufend fortzuschreibenden Inventarverzeichnissen
nachzuweisen.
§ 9
Versicherungen
(1) Die Pflege des Vermögens fordert einen ausreichenden
Versicherungsschutz. Er erstreckt sich insbesondere auf:
a) den Schutz des eigenen Vermögens (z.B. Versicherung
gegen Feuer, Elementarschäden, Leitungswasserschäden,
Einbruch-Diebstahl)
b) den Schutz gegen Ersatzansprüche Dritter (z. B.
Versicherung gegen Haftpflicht)
c) den Schutz gegen Unfallfolgen.
(2) Soweit nicht kraft Gesetzes die Verpflichtung zum
Abschluss von Versicherungen besteht (z. B. Feuerversicherung aller
Gebäude), sind, wo die Umstände es gebieten, gegen die in Absatz 1
genannten Schadensmöglichkeiten Versicherungsverträge
abzuschließen.
§ 10
Betriebswirtschaftlich zu führende
Einrichtungen
(1) Wenn kirchliche Einrichtungen, die nach Art und Umfang
ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
leiten sind (z. B. Krankenhäuser, Kinderheime, Alters- und Pflegeheime,
Wohnheime, Erholungsheime), geschaffen, übernommen oder erweitert werden
sollen, so ist zu prüfen, ob
a) die Aufgabe der Kirche die Einrichtung
rechtfertigt,
b) der Zweck nicht durch einen anderen Rechtsträger
erfüllt wird,
c) Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des kirchlichen
Rechtsträgers steht,
d) die Wirtschaftlichkeit gegeben ist,
e) die Kosten der Einrichtung und laufenden Unterhaltung
gesichert erscheinen.
(2) Solche Einrichtungen sind als Sondervermögen zu
verwalten.
(3) Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des Betriebes
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des kirchlichen Rechtsträgers stehen.
§ 11
Kraftfahrzeuge
Vor der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist die sachliche
Notwendigkeit sowie die Sicherstellung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten
festzustellen.
§ 12
Verwaltung des Grundeigentums
(1) Kirchliches Grundeigentum ist ordentlich zu verwalten, in
gutem Zustand zu erhalten und noch Möglichkeit zu verbessern, damit auf
lange Sicht ein möglichst hoher Nutzen erzielt wird.
(2) Das kirchliche Grundeigentum ist möglichst
unverändert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet
werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Wird eine
Veräußerung notwendig, so soll ein gleichwertiges
Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Ist das nicht
möglich, so ist der Erlös zugunsten des entsprechenden
Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen oder zur Verbesserung
vorhandenen Vermögens zu verwenden.
(3) Wird kirchliches Grundeigentum in Anspruch genommen, so
müssen die kirchlichen Stellen ihre Rechte durch sachkundige Vertreter
während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen.
Rechtsmittel müssen fristgerecht eingelegt werden.
§ 13
Vermietung und Verpachtung
Das bebaute und das unbebaute Grundeigentum, das nicht
unmittelbar kirchlich genutzt wird, ist zu vermieten, zu verpachten oder
anderweitig zu nutzen. Miet- und Pachtzinsen dürfen nicht unter den
ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder
Grundstücke liegen.
§ 14
Begebung
Mindestens alle vier Jahre soll eine Begehung des kirchlichen
Grundeigentums einschließlich der verpachteten Teile und aller Öd-
und Forstländereien unter Beteiligung eines Sachkundigen durchgeführt
werden.
§ 15
Gebäude
(1) Der bauliche Zustand aller kirchlichen Gebäude und
ihre Einrichtungen sind laufend zu überwachen. Auftretende Mängel sind
alsbald zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und
durchzuführen.
(2) In jedem Jahr sollen vor Aufstellung des Haushaltsplanes
sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsstücke und die dazu
gehörenden Einrichtungen und Anlagen besichtigt werden.
§ 16
Anlegung von Geldbeständen
(1) Die Kapitalien und Rücklagen sind verzinslich
anzulegen. Das gilt in der Regel auch für Kapitalien, die durch
Veräußerung von Grundstücken oder anderen Bestandteilen des
Vermögens, durch außerordentliche Nutzungen oder durch Ablösung
von Rechten des Vermögens einkommen.
(2) Alle übrigen Gelder müssen bei einem
Geldinstitut und, soweit sie nicht zum täglichen Kassenverkehr erforderlich
sind, verzinslich angelegt werden.
§ 17
Ausleihung
(1) Kirchliche Gelder sollen nur ausgeliehen werden, wenn die
Ausleihung im kirchlichen Interesse liegt, eine Sicherung vorhanden und die
Rückzahlung in spätestens 20 Jahren gewährleistet ist.
§ 18
Aufbewahrung und Sicherung
(1) Die Wertsachen (z.B Hypotheken- und Grundschuldbriefe,
Schuldversprechen- und Anerkenntnisse, Verpfändungs- und
Bürgschaftserklärungen, Versicherungsscheine) sind in einem sicheren
Behälter aufzubewahren.
(2) Für die sichere Aufbewahrung des
Behälterschlüssels und dafür, dass jeder Missbrauch
ausgeschlossen ist, ist zu sorgen. Der Behälter ist feuer-, diebes- und
einbruchssicher aufzubewahren. Fremde Gelder sind von der Aufbewahrung in dem
Behälter ausgeschlossen.
(3) Sollten Inhaberpapiere, Hypothekenbriefe usw. gestohlen
werden, verloren gehen oder sonst abhanden kommen, so ist das Papier
unverzüglich beim Zahlungspflichtigen zu sperren und das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Kraftloserklärung zu beantragen.
§ 19
Darlehnsaufnahme
(1) Darlehen dürfen in der Regel nur zur Bestreitung
außerordentlicher Ausgaben aufgenommen werden, die auf andere Weise,
insbesondere aus Rücklagen, nicht gedeckt werden können. Zur Deckung
ordentlicher Ausgaben sollen Darlehen nicht aufgenommen werden.
(2) Wird ein mittel- oder langfristiges Darlehen aufgenommen,
so muss ein Zins- und Tilgungsplan aufgestellt werden. Die Zins- und
Tilgungsbeträge sind in den Haushaltsplan aufzunehmen.
§ 20
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur
angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nicht enthalten ist, was der
Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn
mit der Zuwendung eine ihrem Wert nicht entsprechende Belastung verbunden ist
(z. B. Auflagen, Übernahme von Schulden).
§ 21
Stiftungen
(1) Stiftungsvermögen, deren Ertrag einem besonderen
Zweck gewidmet ist, sind von dem übrigen Vermögen getrennt zu
verwalten. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen des
Stifters.
(2) Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen
sind nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der
Verhältnisse notwendig sind oder wenn die Erfüllung des
Stiftungszweckes unmöglich geworden ist.
§ 22
Rücklagen
(1) Rücklagen sind Geldmittel, die aus der laufenden
Haushaltswirtschaft ausgeschieden und für einen bestimmten Verwendungszweck
gebunden sind.
(2) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung sollen folgende
Rücklagen gebildet werden:
a) Betriebsmittelrücklage
b) Ausgleichsrücklage.
(3) Sonstige Rücklagen können noch Maßgabe der
vorhandenen Mittel gebildet werden.
(4) Die Höhe der einzelnen Rücklagen soll dem
jeweils mit ihrer Bildung angestrebten Zweck entsprechen. Den Rücklagen
sollen dafür vorgesehene haushaltsplanmäßige Mittel und etwaige
Überschüsse zugeführt werden.
(5) Für die Anlegung der Rücklagen gilt §
16.
§ 23
Zweckbestimmung der Rücklagen
(1) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die
rechtzeitige Leistung von Ausgaben des Haushaltsplanes sicherzustellen, soweit
veranschlagte ordentliche Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. Sie
soll aus den laufenden Einnahmen des Rechnungsjahres, in dem sie in Anspruch
genommen wird, spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres wieder
aufgefüllt werden.
(2) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt,
Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen im Haushalt
auszugleichen.
(3) Sonstige Rücklagen sind dazu bestimmt, für einen
besonderen Zweck rechtzeitig die Mittel bereitzustellen.
(4) Anfallende Zinsen sind dem Haushalt
zuzuführen.
§ 24
Verwendung der Rücklagen
(1) Rücklagen dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie angesammelt sind.
(2) Die Verwendung einer Rücklage für einen anderen
Zweck ist nur zulässig, wenn der ursprüngliche Zweck fortgefallen oder
weniger dringlich ist oder wenn die vorübergehende Verwendung der
Rücklage die Aufnahme eines Darlehens entbehrlich macht.
III. Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung
§ 25
Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben gliedern sich in ordentliche
und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben.
(2) Ordentliche Ausgaben sind grundsätzlich durch
ordentliche Einnahmen zu decken. Außerordentliche Einnahmen dürfen
nur ausnahmsweise zur Bestreitung ordentlicher Ausgaben verwendet werden.
Außerordentliche Ausgaben dürfen nur ausnahmsweise aus ordentlichen
Einnahmen gedeckt werden. Bei Verwendung von Rücklagen gelten die
Bestimmungen des § 24. Außerordentliche Ausgaben sind nur
zulässig, wenn der Mehraufwand den Ausgleich des Haushaltsplans in Zukunft
nicht gefährdet.
(3) Ordentliche Einnahmen sind solche, die
regelmäßig oder einmalig erzielt werden.
(4) Ordentliche Ausgaben sind solche, die
regelmäßig wiederkehren oder einmalig zu leisten sind.
(5) Außerordentliche Einnahmen sind solche, die infolge
besonderer Umstände erzielt werden.
(6) Außerordentliche Ausgaben sind solche, die infolge
besonderer Umstände zu leisten sind.
(7) Für die Behandlung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben gelten die Bestimmungen des § 32
(4).
§ 26
Kirchensteuern, Umlagen und Kollekten
(1) Die Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern regeln sich
nach geltendem Recht.
(2) Die Landeskirchen und kirchlichen Zusammenschlüsse
erheben nach Maßgabe ihrer Ordnungen Umlagen.
(3) Der Kollektenplan (Ausschreibung der Kollekten für
die Einsammlung durch die Gemeinden) ist jährlich aufzustellen. Über
die Verwaltung der Kollekten treffen die Landeskirchen nähere Bestimmungen
(z. B. Kollektenwirtschaftsplan). Kollekten, die für Einrichtungen und
Werke sowie kirchliche Zusammenschlüsse bestimmt sind, werden
ungekürzt weitergeleitet.
§ 27
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan sichert durch rechtzeitige Festlegung
der Einnahmen und Ausgaben für das Rechnungsjahr die Erfüllung der
kirchlichen Aufgaben und eine planmäßige Bewirtschaftung der
Mittel.
(2) Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und
schließt mit dem 31. Dezember.
(3) Der Haushaltsplan hat sämtliche Einnahmen und
Ausgaben zu enthalten, die im Rechnungsjahr fällig werden oder zu erwarten
sind. Soweit Einnahmen und Ausgaben bei der Aufstellung des Haushaltsplanes in
ihrer voraussichtlichen Höhe nicht festliegen oder errechnet werden
können, sind sie gewissenhaft zu schätzen.
(4) Für den gleichen Zweck dürfen Mittel nicht an
verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
(5) Verstärkungsmittel dienen zur Abwendung von
überplanmäßigen Ausgaben. Die Höhe dieser Mittel ist
möglichst niedrig zu halten.
(6) Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht
abgezogen, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden
(§ 42 [2]).
(7) Die Einnahmen des Haushaltsplanes dienen zur Deckung aller
Ausgaben des Haushaltsplanes. Davon sind diejenigen Einnahmen ausgenommen, die
nach ihrer Herkunft oder durch Beschluss auf die Verwendung für bestimmte
Zwecke beschränkt sind.
(8) Der Haushaltsplan muss in Einnahme und Ausgabe
ausgeglichen sein. Der Ausgleich soll nicht durch Anleihen erfolgen.
(9) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 28
Bindung durch den Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan bewirkt eine zeitliche Bindung der
Einnahmen und Ausgaben. Einnahmen und Ausgaben, die noch das alte Rechnungsjahr
betreffen, dürfen nicht auf Rechnung des neuen, Einnahmen und Ausgaben, die
schon das neue Rechnungsjahr betreffen, dürfen nicht auf Rechnung des alten
angewiesen werden.
(2) Einmalige und außerordentliche Ausgaben sind
übertragbar, wenn der Haushaltsplan das ausdrücklich bestimmt.
Übertragbare Ausgaben können bis zum Ende des auf die Bewilligung
folgenden zweitnächsten Rechnungsjahres für die jeweilige
Zweckbestimmung verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des
Rechnungsjahres der Bewilligung das Rechnungsjahr, in dem der Bau in seinen
wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.
(3) Einnahmen und Ausgaben dürfen nur bei den dafür
vorgesehenen Haushaltsstellen angewiesen werden. Für den gleichen Zweck
dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes verausgabt
werden.
(4) Die Ansätze des Haushaltsplanes sollen auf der
Einnahmeseite mindestens erreicht und dürfen auf der Ausgabeseite nicht
überschritten werden.
(5) Der Deckungsvermerk ist auf das wirtschaftlich notwendige
Maß zu beschränken und nur dann zulässig, wenn ähnliche
oder nahe verwandte Aufgaben zu erfüllen sind. Die Deckungsfähigkeit
zwischen Sach- und Personalausgaben ist nicht zulässig. Ebenso sind
Deckungsvermerke bei Ausgabeansätzen ohne nähere Angabe des
Verwendungszweckes (z. B. Unvorhergesehenes) und bei übertragbaren Ausgaben
nicht zulässig.
§ 29
Gliederung und Bestandteile des
Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan gliedert sich in Einzelpläne,
Abschnitte und Unterabschnitte, wobei die Einnahmen und die Ausgaben in Gruppen
zusammengestellt sind (Haushaltssystematik Anlage 1 [hier nicht
abgedruckt]).
(2) Haushaltspläne von Werken und Einrichtungen, die als
Nebenhaushaltspläne Bestandteil des Haushaltsplanes sind, können, wenn
es die Struktur erfordert, abweichend von Absatz 1 gegliedert werden.
(3) Die zuständigen Stellen legen fest, welche Anlagen
dem Haushaltsplan beizufügen sind.
§ 30
Feststellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres
festgestellt.
(2) Ist die Feststellung des Haushaltsplanes vor Beginn des
Rechnungsjahres nicht möglich, so dürfen nur die zur Erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben geleistet werden.
§ 31
Nachtragshaushaltsplan
Ein Nachtragshaushaltsplan ist erforderlich, wenn im Laufe des
Rechnungsjahres durch Veränderungen der Einnahmen oder Ausgaben das
Gleichgewicht des Haushaltsplanes so gestört ist, dass es auf andere Weise
nicht wiederhergestellt werden kann. Für den Nachtragshaushaltsplan gelten
die §§ 27 bis 29 entsprechend.
§ 32
Ausführung des Haushaltsplanes
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist zeitlich,
sachlich und betragsmäßig durch die Haushaltsansätze gebunden.
Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen
werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich
ist. In diesem Rahmen ermächtigt der Haushaltsplan die anweisenden Stellen
zur Leistung der veranschlagten Ausgaben.
(2) Bleiben die Einnahmen hinter den Haushaltsansätzen
zurück, so müssen die Ausgaben entsprechend gekürzt werden, damit
das Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben gewährt bleibt. Ausgaben, die
zur Erfüllung rechtlicher und gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind,
gehen vor.
§ 33
Wirtschaftsplan
Für kirchliche Einrichtungen, die nach Art und Umfang
ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
leiten sind, ist alljährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser muss
alle voraussehbaren Erträge und eigenen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres
enthalten. Er ist auf der Grundlage des Kontenplanes zu gliedern.
§ 34
Aufgaben der Kasse
(1) Die Kasse hat die Aufgabe, die Einnahmen rechtzeitig und
vollständig zu erheben, die Ausgaben zu leisten, die erforderlichen
Buchungen durchzuführen, die Belege zu sammeln und Rechenschaft über
die Kassengeschäfte abzulegen.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Kasse sind die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, ein Kassenleiter zu bestellen, die
Kassenaufsicht zu ordnen und, soweit erforderlich, Verwaltungsanweisungen zu
erlassen.
§ 35
Mitarbeiter der Kasse
(1) Der Kassenleiter führt die Kassengeschäfte.
Für ihn ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Kassenleiter und die übrigen Mitarbeiter
dürfen auf ihren Urlaub nicht verzichten. Sie müssen mindestens die
Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend nehmen. Während ihres
Urlaubs ist ihnen jegliche dienstliche Tätigkeit in der Kasse
untersagt.
(3) Mitarbeiter der Kasse dürfen keine
Anweisungsbefugnisse besitzen. Sie sollen weder untereinander noch mit einem
Anweisungsberechtigten oder den die Kassenaufsicht führenden Personen noch
mit einem Prüfer verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad
verschwägert sein.
§ 36
Sicherung des Kassenbestandes
(1) Der Barbestand der Kasse soll möglichst niedrig
gehalten werden und in der Regel den Betrag nicht übersteigen, der für
die an den nächsten Tagen voraussichtlich zu leistenden Zahlungen
erforderlich ist.
(2) Barbestand und Kassenunterlagen sind unter Verschluss zu
nehmen. Das Geld ist von fremden Geldern getrennt zu halten. Die Gelder
dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke verwendet oder
entliehen werden.
(3) Die Verfügung über die Konten bei den
Geldinstituten darf nur je zwei Zeichnungsberechtigten gemeinsam übertragen
werden.
§ 37
Kassenanweisungen
(1) Ausgaben dürfen nur auf Grund einer Ausgabeanweisung
des Anweisungsberechtigten geleistet werden. Für laufende Ausgaben
genügt eine Daueranweisung.
(2) Für Einnahmen sind Einnahmeanweisungen zu erteilen.
Für laufende Einnahmen genügt eine Daueranweisung.
(3) Beträge, die irrtümlich bei der Kasse eingehen
und Rückläufe dürfen ohne Einnahmeanweisung angenommen und ohne
Ausgabeanweisung ausgezahlt werden, wenn sie an den Einzahler oder an die
zuständige Stelle weitergeleitet werden können.
(4) Kassenanweisungen sind vor ihrer Unterzeichnung
festzustellen (Anlage 2).
(5) Kassenanweisungen sind im Sinne von § 54 (1) a und b
zu prüfen, bevor sie zur Kasse gelangen.
(6) Der Anweisungsberechtigte und der Feststeller dürfen
bei keiner Kassenanweisung mitwirken, die auf sie oder ihre Angehörigen (im
Sinne von § 35 [3]) lautet.
§ 38
Zahlungsverkehr
Zahlungen sind möglichst bargeldlos zu leisten.
§ 39
Einzahlungen
(1) Die Kasse hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen
bei Fälligkeit eingehen. Das Ausbleiben einer Zahlung ist der anweisenden
Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich zugehen oder
deren Verrechnungsstelle noch nicht feststeht, sind bei "Verwahrgelder" zu
buchen.
§ 40
Erlass, Niederschlagung, Stundung
Der Kasse ist über Erlass einer Schuld sowie
Niederschlagung einer Forderung eine Abgangsanweisung zu erteilen. Die Stundung
einer Schuld ist der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 41
Auszahlungen
(1) Die Kasse hat die Auszahlungen rechtzeitig zu
leisten.
(2) Auf den Rechnungen über Lieferungen von angeschafften
Gegenständen muss vermerkt sein, unter welcher Nummer der Gegenstand in das
Inventarverzeichnis eingetragen worden ist (§ 8 [2]).
§ 42
Buchführung
(1) Zweck der Buchführung ist, die
kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten, die
ordnungsgemäße Abwicklung des Haushaltsplans nachzuweisen und die
Rechnungslegung vorzubereiten. Die Kassenbücher sind jeweils für ein
Rechnungsjahr zu führen.
(2) Für die Buchführung gilt das Bruttoprinzip
(§ 27 [6]) entsprechend.
§ 43
Zeitbuch
Im Zeitbuch werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach
der Zeitfolge erfasst und der Buchbestand ausgewiesen.
§ 44
Sachbuch
(1) Im Sachbuch werden Einnahmen und Ausgaben nach den
Haushaltsstellen, Verrechnungsstellen anderer Pläne oder, soweit solche
nicht vorhanden sind, nach sachlichen Gesichtspunkten (z. B. Verwahr- und
Vorschussbuch) gebucht.
(2) Haushaltsansätze und Reste aus Vorjahren sind bei der
entsprechenden Haushaltsstelle einzutragen.
§ 45
Buchführung bei betriebswirtschaftlich zu
führenden Einrichtungen
Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres
Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten
sind, führen ihre Bücher auf der Grundlage des eigenen
Kontenplanes.
§ 46
Belege
(1) Belege sind Unterlagen, die Buchungen begründen. Sie
sind mit Buchungshinweisen auf die Eintragungen im Zeit- und Sachbuch zu
versehen. Sachbelege sind sachlich geordnet der Jahresrechnung beizufügen.
Zeitbelege sind gesondert aufzubewahren.
(2) Soweit Einnahmen und Ausgaben Vermögensbewegungen
betreffen, ist auf den Belegen zu vermerken, dass die Bewegungen in der
Vermögensnachweisung (§ 8 [1]) eingetragen sind.
§ 47
Abschlüsse
(1) Die Kasse hat Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse zu
fertigen. Dabei ist nachzuweisen, wie sich der Kassenbestand zusammensetzt und
ob er mit dem Buchbestand übereinstimmt.
(2) Kassenfehlbeträge oder Kassenüberschüsse
sind bei dem Kassenabschluss festzuhalten. Ist die Aufklärung nicht
möglich, so sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Beim Jahresabschluss sind alle Bücher
abzuschließen. Der Bestand oder ein Fehlbetrag sowie die Einnahme- und
Ausgabereste sind in die Bücher des nächsten Rechnungsjahres zu
übernehmen.
§ 48
Rechnungslegung
Mit der Rechnungslegung durch die Jahresrechnung geben die an
der Haushalts- und Kassenführung Beteiligten Rechenschaft über alle
Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Vermögensbewegung für
das abgelaufene Rechnungsjahr.
§ 49
Aufstellung der Jahresrechnung
Die Kasse stellt unverzüglich nach dem Jahresabschluss
die Jahresrechnung auf. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
§ 50
Jahresabschluss bei betriebswirtschaftlich zu
führenden Einrichtungen
Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres
Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu leiten
sind, haben den Jahresabschluss nach den für sie geltenden Grundsätzen
aufzustellen.
§ 51
Überschuss und Fehlbetrag der
Haushaltsrechnung
(1) Ein Überschuss der Haushaltsrechnung ist, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu verwenden:
a) zur Bildung von Rücklagen oder zur zusätzlichen
Schuldentilgung,
b) zum Haushaltsausgleich in den folgenden Rechnungsjahren,
soweit eine Verwendung nach a) nicht in Betracht kommt.
(2) Ein Fehlbetrag der Haushaltsrechnung ist im Haushaltsplan
eines der folgenden Rechnungsjahre auszugleichen.
§ 52
Aufbewahrung der Rechnungsunterlagen
Die Jahresrechnungen sind dauernd, die Bücher mindestens
zehn Jahre, die Belege mindestens drei Jahre aufzubewahren. Belege, die den
Inhalt der Bücher wesentlich ergänzen oder ersetzen, sind ebenfalls
mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tage der Abnahme und
Entlastung an. Die Ausfertigungen der Haushaltspläne sind mindestens bis
zum Tage der Entlastung bei der Kasse aufzubewahren.
§ 53
Kassenprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird
durch regelmäßige und durch unvermutete Kassenprüfungen (Anlage
3) festgestellt.
(2) Der Prüfer hat die einzelnen Buchungen auf Grund der
Belege mindestens stichprobenweise zu prüfen. Bei diesen Prüfungen ist
zu ermitteln, ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis der Eintragungen in den
Zeitbüchern übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den
Zeitbüchern entsprechen,
c) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
d) das Kapitalvermögen mit den Büchern
übereinstimmt,
e) die Bücher richtig geführt und
f) im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt werden.
Über die Kassenprüfungen sind Niederschriften
anzufertigen.
(3) Bei Einrichtungen im Sinne von § 10 sind neben den
Kassenprüfungen zur Sicherung einer wirtschaftlichen
Geschäftsführung regelmäßig betriebswirtschaftliche
Prüfungen durchzuführen.
§ 54
Rechnungsprüfung
(1) Im Rahmen der Rechnungsprüfung (Anlage 3) ist
festzustellen, ob
a) bei Einnahmen und Ausgaben nach dem geltenden Recht
verfahren worden ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch begründet und belegt sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen
und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
d) der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
e) die Jahresrechnung vollständig aufgestellt
und
f) das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
(2) Bei Einrichtungen im Sinne von § 10 ist der
Jahresabschluss auch nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
prüfen.
§ 55
Prüfungsstellen
Für die Prüfungen gemäß §§ 53
und 54 sind unabhängige Prüfungsstellen (Anlage 3) zuständig. Sie
sind nur dem Gesetz unterworfen.
§ 56
Abnahme und Entlastung
Ergibt die Rechnungsprüfung keine Beanstandung oder sind
die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch
Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung abzuschließen.
Entsprechendes gilt auch für Einrichtungen im Sinne von §
10.
IV. Schlussbestimmungen
§ 57
Begriffsbestimmungen
Bei Anwendung dieser Ordnung gelten die Begriffsbestimmungen
der Anlage 4.
§ 58
Inkraftsetzen und Durchführung
(1) Diese Ordnung tritt für den Bund am 1. Januar 1975 in
Kraft.
(2) Gemäß Artikel 5 (2) der Bundesordnung wird den
Gliedkirchen empfohlen, diese Ordnung zu übernehmen.
(3) Die Gliedkirchen und die kirchlichen Zusammenschlüsse
erlassen die für ihren Bereich notwendigen
Durchführungsbestimmungen.
Berlin, den 4. Mai 1974
Der Vorsitzende der Konferenz
gez. D. Schönherr
Anlage 2
Feststellung von Kassenanweisungen
1. Allgemeines
1.1. Alle Kassenanweisungen bedürfen der sachlichen und
rechnerischen Feststellung. Ein Mitarbeiter darf Kassenanweisungen, die auf ihn
selbst lauten, nicht feststellen.
1.2. Die Feststellung erfolgt durch dazu besonders
schriftlich beauftragte Mitarbeiter, die auf Grund abgelegter Prüfungen
oder beruflichen Erfahrungen hierzu in der Lage sind.
2. Sachliche Feststellung
2.1. Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung
bestätigt der Feststeller die in der Kassenanweisung enthaltenen
tatsächlichen Angaben. Er bescheinigt ferner, dass bei der Festsetzung der
zu erhebenden Einnahme oder zu leistenden Ausgabe nach den bestehenden
Bestimmungen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren
worden ist. Liegt der Einnahme oder Ausgabe ein Vertrag, eine rechtliche
Bestimmung oder eine allgemeine Verwaltungsanweisung zu Grunde, so erstreckt
sich die Bescheinigung auch auf den Inhalt des Vertrages, der rechtlichen
Bestimmung oder der allgemeinen Verwaltungsanweisung. Hat eine Ausgabe eine
Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so enthält die sachliche
Feststellung ferner die Bescheinigung, dass die Lieferung oder Leistung sowohl
als solche als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung wirtschaftlich
geboten war und dass sie entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder
Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden
ist.
Bei Ausgaben für Instandsetzungen oder für den
Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände ist gegebenenfalls bei der
Feststellung zu vermerken, ob und wieweit die Ersatzpflicht eines Dritten in
Frage kommt.
2.2. Der Feststeller hat die sachliche Feststellung durch
Unterschrift des Vermerks "sachlich richtig" zu bescheinigen.
2.3. Sind zur Feststellung einer Kassenanweisung besondere
Fachkenntnisse z. B. auf bautechnischem Gebiet erforderlich, so hat neben der
sonstigen sachlichen Feststellung eine fachtechnische Feststellung
stattzufinden.
Der Feststeller hat die fachtechnische Feststellung durch
Unterschrift des Vermerks "fachtechnisch richtig" zu bescheinigen.
3. Rechnerische Feststellung
3.1. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit der
Zahlung übernimmt der Feststeller die Verantwortung insbesondere
dafür, dass die dem zu zahlenden Betrag zugrunde liegenden Berechnungen
geprüft und für richtig befunden wurden.
3.2. Bei der rechnerischen Feststellung sind alle Ansätze
und Zahlenangaben, auf die sich die Feststellung erstreckt, abzuhaken. Der
Feststeller hat die rechnerische Feststellung durch Unterschrift des Vermerks
"rechnerisch richtig" und, wenn die Schlusszahlen geändert worden sind,
durch Unterschrift des Vermerks "festgestellt auf ..... M" zu
bescheinigen.
4. Vereinfachte Feststellungsbescheinigung
Wenn ein und derselbe Mitarbeiter gleichzeitig die sachliche
und rechnerische Richtigkeit bescheinigt, so lautet der Vermerk
"festgestellt".
Es kann festgelegt werden, dass in Ausnahmefällen die
Feststellung von demselben Mitarbeiter bescheinigt werden kann, der die
Kassenanweisung unterzeichnet.
Anlage 3
Kassen- und Rechnungsprüfungen
1. Kassenprüfung
1.1. Regelmäßige Kassenprüfung
1.1.1. Vorarbeiten der Kasse
1. Vor Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung
sind die Zeitbücher abzuschließen und der Kassensollbestand wie bei
einem Tagesabschluss zu ermitteln. Das Ergebnis des Abschlusses der
Zeitbücher und der Kassenbestand sind in einen Kassenbestandsausweis zu
übernehmen.
2. Der Kassenbestand ist getrennt nach Bargeld, Schecks sowie
nach den Guthaben der Kasse bei den Geldinstituten im Kassenbestandsausweis
darzustellen.
3. Kassenleiter und Kassierer haben den Kassenbestandsausweis
zu unterzeichnen und dem Prüfer zu übergeben.
1.1.2. Prüfung des Kassenbestandes
1. Bei Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung
hat der Prüfer festzustellen, ob
a) der im Kassenbestandsausweis dargestellte Barbestand
vorhanden ist und
b) die im Kassenbestandsausweis angegebenen Guthaben der Kasse
bei den Geldinstituten nachgewiesen sind.
2. Der Kassenleiter hat zu erklären, dass
a) die vorgelegten Zeitbücher seine gesamte
Kassenverwaltung umfassen,
b) alle Einnahmen und Ausgaben in die Kassenbücher
eingetragen sind,
c) er außer dem vorgezeigten Kassenbestand keine anderen
zu seiner Kasse gehörenden Gelder oder geldwerten Papiere besitzt und dass
sich darunter keine fremden Gelder befinden; diese Erklärung hat auch der
Kassierer abzugeben.
3. Wird bei der Prüfung des Kassenbestandes ein
Fehlbetrag oder Überschuss festgestellt, so ist wie folgt zu
verfahren:
a) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung
des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand ergeben, sind sofort
aufzuklären. Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sind zu
vermerken.
b) Kassenfehlbeträge sind vom Kassierer sofort zu
ersetzen. Geschieht das nicht, so ist der Fehlbetrag, wenn der Kassierer die
Haftpflicht anerkennt, zu dessen Lasten, andernfalls zu Lasten der
zuständigen Stelle, als Vorschuss zu buchen. Der Kassenleiter hat der
zuständigen Stelle von dem als Vorschuss gebuchten Fehlbetrag sofort
Kenntnis zu geben.
c) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu
buchen. Sie dürfen nur auf Grund einer Ausgabeanweisung ausgezahlt werden.
Ist eine Aufklärung bis zum Schluss des Rechnungsjahres nicht möglich,
so ist der Kassenüberschuss als ordentliche Einnahme zu
verbuchen.
1.1.3. Prüfung der Bücher und Belege
Der Prüfer hat die Aufgabe,
a) die Prüfung in den Büchern zu
bescheinigen,
b) Seitenaufrechnungen und -übertragungen
abzuzeichnen,
c) in den Zeitbüchern die letzte Seitensumme der
Hauptspalten seines Prüfungsabschnittes unter Wiederholung der Summe in
Buchstaben zu bescheinigen,
d) darauf zu achten, dass mit der unter c) genannten Summe
weitergerechnet wird,
e) stichprobenweise die Belege zu prüfen; geprüfte
Belege sind zu kennzeichnen.
1.4. Sonstige Aufgaben des Prüfers
Der Prüfer hat ferner darauf zu achten, dass
a) auch im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt, insbesondere alle Einnahmen und Ausgaben
rechtzeitig und in voller Höhe erhoben oder geleistet sind,
b) der tägliche Barbestand eine angemessene Höhe
nicht überschreitet und Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig
abgewickelt werden,
c) für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt
ist,
d) die aus den Büchern des abgelaufenen Zeitabschnittes
in die für den neuen Zeitabschnitt angelegten Bücher zu
übernehmenden Beträge und Angaben richtig übertragen
sind,
e) die in der Niederschrift über die vorangegangene
Kassenprüfung enthaltenen Prüfungsbemerkungen erledigt sind oder
welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstellen.
1.1.5. Prüfungsniederschrift
1. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der aufzunehmen sind Ort und Tag der Kassenprüfung, der
Prüfer, die geprüfte Kasse und der Kassenleiter, der Gang, der Umfang
und die Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Einwendungen des Kassenleiters
gegen Prüfungsbemerkungen. Sind Prüfungsbemerkungen aus früheren
Kassenprüfungen noch nicht erledigt, so sind diese mit Angabe der
Hinderungsgründe in der Niederschrift zu vermerken. Der
Kassenbestandsausweis ist der Niederschrift beizufügen. In der
Niederschrift sind die Erklärungen des Kassenleiters und des Kassierers
über die Vollständigkeit der Kassenunterlagen und des Kassenbestandes
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von Prüfer und Kassenleiter zu
unterzeichnen.
2. Bei geringfügigen Beanstandungen, die bei der
Kassenprüfung erledigt werden können, soll von einer
Prüfungsbemerkung abgesehen werden.
3. Die Niederschrift ist der zuständigen Stelle
vorzulegen.
1.2. Unvermutete Kassenprüfung
1. Für die unvermutete Kassenprüfung gelten die
Bestimmungen über die regelmäßige Kassenprüfung
entsprechend.
2. Der Prüfer hat bei Beginn der Prüfung die
Zeitbücher unmittelbar unter der letzten Eintragung so zu kennzeichnen,
dass Nachtragungen nicht gemacht werden können, ohne als solche kenntlich
zu sein.
3. Die bei 1.1.1. genannten Arbeiten sind bei Beginn der
unvermuteten Kassenprüfung auszuführen. Der Kassenbestand ist in
Gegenwart des Prüfers zu ermitteln und im Kassenbestandsausweis
darzustellen.
1.3 Prüfung der Wertsachen
Die Bestände an Wertsachen und deren
sachgemäße Verwaltung sind jährlich mindestens einmal zu
prüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung der entsprechenden
Nachweisung.
2. Rechnungsprüfung
2.1. Allgemeines
Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die
Prüfungsstellen mit allen für ihre Tätigkeit notwendigen
Unterlagen zu versehen. Es ist die Aufgabe der Prüfungsstelle, sich
entsprechend zu unterrichten.
2.2. Prüfung der Belege
2.2.1. Zeitpunkt der Prüfung
Die Prüfung ist möglichst unmittelbar nach
Entstehung der Rechnungsvorgänge auszuführen und auf den Belegen zu
bescheinigen.
2.2.2. Art der Prüfung
1. Die rechnerische Nachprüfung der mit
Feststellungsvermerk versehenen Belege kann sich auf Stichproben
beschränken. Die rechnerisch nachgeprüften Belege sind vom Prüfer
abzuzeichnen.
2. Bei der förmlichen Prüfung ist darauf zu
achten, dass
a) die Belege unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke
aufgestellt worden sind,
b) die Belege mit den erforderlichen Unterschriften,
Bescheinigungen und Vermerken versehen und in richtiger Reihenfolge geordnet
sind,
c) die Belege, die über die allgemein vorgeschriebene
Zeit hinaus aufbewahrt werden müssen, entsprechend bezeichnet
sind,
d) die beigebrachten Quittungen vollständig
sind.
3. Die sachliche Prüfung soll sich nicht auf
Stichproben beschränken. Es ist darauf zu achten, dass die bestehenden
rechtlichen Bestimmungen und allgemeinen Verwaltungsanweisungen sowie die
Haushaltspläne und die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet worden
sind.
2.3. Prüfung der Rechnungen
1. Gegenstand der rechnerischen Prüfung ist die
Feststellung, ob die Rechnung richtig ist und mit den Belegen sowie den
sonstigen Rechnungsunterlagen übereinstimmt.
2. Gegenstand der förmlichen Prüfung ist die
Feststellung, ob
a) die Rechnung in der vorgeschriebenen Form aufgestellt,
unterzeichnet und mit allen erforderlichen Angaben, Bescheinigungen und Anlagen
versehen ist,
b) die Rechnung mit dem Jahresabschluss
übereinstimmt,
c) die nach der Rechnung verbliebenen Kassen- und
Haushaltsreste sowie Bestände oder Vorschüsse in die neuen Zeit- und
Sachbücher richtig übernommen sind, ferner ob die wiederkehrenden
Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Angaben, die sich auf den
Gegenstand der Einnahmen und Ausgaben, die Fälligkeit oder Zahlungsweise
beziehen, auf die neuen Konten vollständig und richtig übertragen
sind,
d) die vorgeschriebenen Hinweise auf andere Rechnungen und
Verrechnungsstellen vorhanden und richtig sind,
e) verfrühte oder verspätete, d. h. nicht dem
betreffenden Rechnungsjahr angehörende Verrechnungen, Über- und
Doppelzahlungen vorgekommen sind,
f) die Beträge an der richtigen Stelle verrechnet
sind,
g) alle Vermerke von Bedeutung aufgenommen sind,
h) alle Kassenanweisungen zum Soll gestellt sind.
3. Gegenstand der sachlichen Prüfung ist die
Feststellung, ob
a) die rechtlichen Bestimmungen, Verträge,
Stiftungsurkunden und Satzungen beachtet sind,
b) der Haushaltsplan einschließlich der
dazugehörigen Unterlagen eingehalten ist,
c) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt
sind,
d) die Ausgabemittel zweckmäßig und sparsam
verwendet sind,
e) alle in Einnahme und Ausgabe nachzuweisenden Beträge,
besonders auch die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben,
vollständig und rechtzeitig erhoben oder geleistet und nachgewiesen
sind.
4. Auf dem Titelblatt der Rechnung hat die Prüfungsstelle
die Prüfung zu bescheinigen.
2.4 Verfahren bei Beanstandungen der
Prüfungsstelle
1. Beanstandungen sind in unmittelbaren Anschluss an die
Prüfung zu erledigen und zwar möglichst durch Rücksprache
zwischen dem Prüfer und den beteiligten Stellen. Beanstandungen, die nicht
mündlich erledigt werden können, sind einzeln an die zuständigen
Stellen abzugeben.
2. Der Prüfer überwacht, dass Beanstandungen nicht
unerledigt bleiben.
3. Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge
festgestellt werden, deren Deckung durch die Beantwortung der Beanstandungen
nicht nachgewiesen wird, hat die Prüfungsstelle wegen der Vereinnahmung der
Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen. Von der Prüfungsstelle
festgestellte Fehlbeträge dürfen nicht ohne ihre vorherige
Anhörung niedergeschlagen werden.
2.5 Prüfungsbericht
Zur Vorbereitung der Abnahme und Entlastung der Rechnung durch
das zuständige Organ ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Dieser
enthält:
a) die Angabe über Abnahme und Entlastung der
vorhergehenden Rechnung,
b) eine Bescheinigung darüber, dass
1. die Rechnung geprüft ist,
2. die Belege insbesondere auch auf ihre Aufbewahrungszeit
geprüft sind,
3. die Rechnung mit dem Jahresabschluss
übereinstimmt,
4. alle für die künftige Kassen- und
Rechnungsführung erforderlichen Angaben in die Bücher des neuen
Rechnungsjahres übernommen worden sind,
c) etwaige unerledigte Beanstandungen,
d) Angaben darüber, ob die in der Rechnung
aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß
belegt sind,
e) Angeben darüber, ob und zu welchen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben die erforderlichen Genehmigungen noch
nicht beigebracht sind und welche Beträge in der Rechnung zu Unrecht als
über- und außerplanmäßig nachgewiesen sind.
Anlage 4
Begriffsbestimmungen
1. Abnahme:
Die beschlussmäßige Feststellung des
zuständigen Organs, dass die Jahresrechnung in rechnerischer,
förmlicher und sachlicher Hinsicht nach vorangegangener Prüfung
für in Ordnung befunden wird.
2. Abschlüsse:
a) Tagesabschluss: Abschluss der Zeitbücher und
Gegenüberstellung des Buchbestandes zum Kassenbestand.
b) Monatsabschluss: Abschluss der Zeit- und Sachbücher
und Gegenüberstellung des Buch- und Kassenbestandes einerseits sowie der
Abschlüsse von Zeit- und Sachbüchern andererseits.
c) Jahresabschluss: letzter Monatsabschluss des
Rechnungsjahres, bei dem zugleich die Überschüsse oder
Fehlbeträge ausgewiesen werden.
3. Ausgaben:
a) ordentliche: Ausgaben, die regelmäßig
wiederkehren oder einmalig zu leisten sind (s. Gruppierung der Ausgaben in der
Haushaltssystematik).
b) außerordentliche: Ausgaben, die aus
außerordentlichen Einnahmen oder ausnahmsweise zum Teil oder ganz aus
ordentlichen Einnahmen gedeckt werden (z.B. für Neubauten, für
Umbauten, die über die Instandhaltung hinausgehen, für Beschaffung
besonderer Einrichtungen, für den Ankauf von Grundstücken und
Gebäuden).
c) einmalige: ordentliche Ausgaben, die ihrer Natur nach nicht
oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr
für die nächsten Rechnungsjahre ungewiss ist.
d) fortdauernde: ordentliche Ausgaben, die ihrer Natur nach
regelmäßig wiederkehren.
e) planmäßige: Ausgaben, die im Haushaltsplan
vorgesehen sind.
f) überplanmäßige: Ausgaben, die die im
Haushaltsplan vorgesehenen Beträge übersteigen.
g) außerplanmäßige: Ausgaben, die weder unter
eine Zweckbestimmung des Haushaltsplanes fallen noch bei den aus dem Vorjahr
übertragenen Haushaltsresten zu verrechnen sind.
h) verschiedene und unvorhergesehene: Ausgaben, die im
Haushaltsplan ohne Angabe bestimmter einzelner Zwecke veranschlagt
werden.
4. Ausleihung (in dieser Ordnung):
Das zeitlich begrenzte Zurverfügungstellen von
Geldmitteln.
5. Belege:
Unterlagen, die Buchungen begründen.
a) Sachbelege: Kassenanweisungen, die Sollstellungen auf Sach-
und Personenkonten begründen.
b) Zeitbelege: Kassenunterlagen, die Istbuchungen auf Sach-
und Personenkonten beweisen (z. B. Kontoauszüge).
6. Bruttoprinzip:
Die unverkürzte Veranschlagung (Verbot der
wechselseitigen Anrechnung) von Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan (§
27 [6]).
7. Buchbestand:
Ergebnis der Eintragungen im Zeitbuch durch
Gegenüberstellung der Summe der Einnahmen mit der Summe der
Ausgaben.
8. Buchungen:
Die Eintragungen von Zahlungen und erläuternde Angaben
dazu in die hierfür bestimmten Bücher der Kasse.
9. Darlehen (in dieser Ordnung):
Zeitlich begrenzte Inanspruchnahme von Geldmitteln in der
Regel zur Deckung außerordentlicher Ausgaben.
10. Deckungsfähigkeit:
Möglichkeit Ersparnisse bei einzelnen
Ausgabeansätzen zur Vermeidung von überplanmäßigen Ausgaben
bei artverwandten Ausgabeansätzen zu verwenden.
11. Deckungsvermerk:
Festlegung für den Haushaltsplan, welche
Ausgabeansätze einseitig oder gegenseitig deckungsfähig sind (§
28 [5].
12. Dingliche Rechte (in dieser Ordnung):
Rechte an oder Belastungen von Grundstücken, die zu
Gunsten eines Grundstücks oder einer Person eingeräumt und im
Grundbuch einzutragen sind (z. B. Eigentum, Erbbaurecht, Wegerecht,
Hypothek).
13. Einnahme:
a) ordentliche: Einnahmen, die regelmäßig oder
einmalig erzielt werden (s. Gruppierung der Einnahmen in der
Haushaltssystematik).
b) außerordentliche: Einnahmen, die zur Deckung
außerordentlicher Ausgaben dienen (z. B. Darlehen, Verwendung von
Vermögensbeständen, Entnahme aus Rücklagen, die nicht für
den ordentlichen Bedarf angesammelt sind).
c) einmalige: ordentliche Einnahmen, die ihrer Natur nach
nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren
Wiederkehr für die nächsten Rechnungsjahre ungewiss ist.
d) fortdauernde: ordentliche Einnahmen, die ihrer Natur nach
regelmäßig wiederkehren.
e) planmäßige: Einnahmen, die im Haushaltsplan
vorgesehen sind.
f) überplanmäßige: Einnahmen, die die im
Haushaltsplan vorgesehenen Beträge übersteigen.
g) außerplanmäßige: Einnahmen, die nicht
unter eine Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen.
h) verschiedene und unvorhergesehene: Einnahmen, die im
Haushaltsplan ohne Angabe bestimmter einzelner Entstehungsgründe
veranschlagt werden.
14. Entlastung:
Die beschlussmäßige Feststellung des
zuständigen Organs, dass die Tätigkeit der mit der Finanzverwaltung
Beauftragten im abgelaufenen Rechnungsjahr nach Abnahme der Jahresrechnung
für in Ordnung befunden wird.
15. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch.
16. Feststellung:
a) Feststellung des Haushaltsplanes: Die
rechtskräftige Verabschiedung und Inkraftsetzung durch das zuständige
Organ.
b) Feststellung von Kassenanweisungen: siehe Anlage
2.
17. Finanzverwaltung:
Die laufende Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung.
18. Gesamtdeckungsprinzip:
Grundsatz, dass im Haushaltsplan alte Einnahmen zur Deckung
aller Ausgaben dienen (§ 27 [7]).
19. Haushaltsansatz:
Veranschlagung im Haushaltsplan von Einnahmen nach dem
Entstehungsgrund und Ausgaben nach der Zweckbestimmung.
20. Haushaltsplan
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung festgestellte,
für die Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der
für ein Rechnungsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben.
21. Haushaltsrechnung:
Gegenüberstellung des Rechnungsergebnisses zum
Haushaltsplan.
22. Haushaltsstelle:
Sachliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im
Haushaltsplan.
23. Haushaltssystematik:
Gliederung des Haushaltsplanes in Einzelpläne,
Abschnitte, Unterabschnitte und Haushaltsstellen (§ 29 [1]).
24. Jahresrechnung:
Zusammenstellung aller Jahresabschlüsse der
Kasse.
25. Kapitalien (Kapitalvermögen):
Zum Vermögen gehörige Geldbestände und
Wertpapiere.
26. Kassenabschlüsse: s. Abschlüsse
27. Kassenbestand:
Zahlungsmittel der Kasse und die dem bargeldlosen
Zahlungsverkehr dienenden Guthaben.
28. Kassenbücher:
Sach- und Zeitbücher.
29. Kassenfehlbeträge:
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand (I s
t bestand) hinter dem Buchbestand (S o l l bestand) zurückbleibt.
30. Kassenüberschüsse:
Beträge, um die der tatsächliche Kassenbestand (I s
t bestand) den Buchbestand (S o l l bestand) übersteigt.
31. Nachtragshaushaltsplan:
Die nach den Vorschriften dieser Ordnung im Laufe des
Rechnungsjahres festgestellten Änderungen oder Ergänzungen des
Haushaltsplanes.
32. Niederschlagung:
Zurückstellung der Einziehung einer fälligen
Forderung ohne Verzicht auf die Forderung selbst.
33. Prüfung:
a) Kassenprüfung: Feststellung, ob die Kasse
ordnungsgemäß geführt wird (§ 53).
b) Rechnungsprüfung: Feststellung, ob die
haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (54).
34. Rechnungsergebnis:
Abschluss der einzelnen Haushaltsstellen unter
Berücksichtigung der Reste, der Verstärkungsmittel sowie der
Deckungsmöglichkeiten im Vergleich zum einzelnen Haushaltsansatz; die Summe
dieser Ergebnisse ist das Rechnungsergebnis des Haushaltsplanes.
35. Rechnungslegung:
Rechenschaftsbericht der an der Haushalts- und
Kassenführung Beteiligten über das abgelaufene
Rechnungsjahr.
36. Reste:
a) Haushaltsreste: Beträge, um die bei übertragbaren
Ausgabemitteln die tatsächlichen Ausgaben eines Rechnungsjahres hinter den
im Haushaltsplan eingestellten Beträge einschließlich aus dem
abgelaufenen Rechnungsjahr übertragener Haushaltsreste zurückgeblieben
sind.
b) Kassenausgabereste: Beträge, um die die
tatsächlichen Ausgaben hinter dem Anweisungssoll zurückgeblieben und
die in einem späteren Rechnungsjahr zu zahlen sind.
c) Kasseneinnahmereste: Beträge, um die die
tatsächlichen Einnahmen hinter dem Anweisungssoll zurückgeblieben und
die in einem späteren Rechnungsjahr zu erwarten sind.
37. Rücklagen:
Geldmittel, die aus der laufenden Haushaltswirtschaft
ausgeschieden und für einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind
(§ 22).
38. Rückläufe:
Überweisungsaufträge an Geldinstitute, die aus
irgendeinem Grunde nicht ausgeführt worden sind und die bis zu ihrer
Klärung bei "Verwahrgelder" zu verbuchen sind.
39. Sachbuch
Kassenbuch, in dem die Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen
Gesichtspunkten gebucht werden.
40. Schulden (in dieser Ordnung):
Negative Vermögensstücke.
41. Stundung:
Zeitlich begrenzte Hinausschiebung der Zahlungspflicht einer
an sich fälligen Forderung.
42. Umbuchung:
Buchungen, durch die gebuchte Zahlungen von einer
Verrechnungsstelle auf eine andere übertragen werden.
43. Verjährung:
Recht des Schuldners, nach Ablauf einer bestimmten Frist
(Verjährungsfrist) die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs unter
Geltendmachung der Verjährung zu verweigern.
44. Vermögen:
Gesamtheit der Vermögensstücke (z. B. Grundeigentum,
Kapitalien, Schulden, Inventar, Dienstbarkeiten).
45. Vermögensbewegung:
Umsetzung von Vermögensstücken (z.B.
Rückzahlung von Hypotheken, Veräußerung von
Grundstücken).
46. Vermögensnachweisung:
Aufstellung der Vermögensstücke und Rücklagen
(§ 8).
47. Vermögensverwaltung:
Verwaltung, der nicht der laufenden Haushalts-, Kassen- und
Rechnungsführung unterliegenden Vermögensstücke (z. B.
Grundeigentum, Inventar, Kapitalien, Schulden).
48. Verrechnungsstelle:
Sachliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.
49. Verstärkungsmittel:
Ausgaben zur Sollerhöhung bei anderen Haushaltsstellen,
bei denen ohne Heranziehung dieser Mittel überplanmäßige
Ausgaben entstehen würden.
50. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig verbucht werden und
später abzuwickeln sind.
51. Vorschüsse:
Ausgaben, die vorläufig verbucht werden und später
abzuwickeln sind.
52. Vorschüsse, eiserne:
Beträge, die einzelnen Stellen oder Personen zur
Bestreitung kleinerer ständig wiederkehrender Ausgaben des Dienstbetriebes
gewährt und die auf Grund regelmäßiger Abrechnung in bestimmter
Höhe erhalten werden.
53. Zeitbuch.
Kassenbuch, in dem die Einnahmen und Ausgaben nach der
Zeitfolge gebucht werden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 28. November 1969 (ABl. 1969 A 102)
Gemäß § 20, Abs. 11 und 12 der Kassen- und
Rechnungsordnung vom 21.11. 1961 (ABl. 1961 A 72 ff.) können die
Belegsammlungen nach zehn Jahren vernichtet werden, mit Ausnahme der Unterlagen
der Jahre 1944, 1945 und 1948. Zuvor sind jedoch Belege, denen ein bleibender
Wert beizumessen ist, als dauernd aufzubewahrende Belege für das
Pfarrarchiv auszusondern.
Den Archivpflegern der Landeskirche ist bekannt, dass in den
Pfarrämtern noch viele Jahrgänge von Kassen.- und Rechnungsbelegen
dieser ordnungsgemäßen Durchsicht bedürfen, zumal das Aussondern
eine sehr zeitraubende und verantwortungsvolle Arbeit voraussetzt. Bei
Unterlassung der Makulierung können aber in Zukunft beträchtliche
Unterbringungsschwierigkeiten entstehen. Dazu wird Folgendes
angeordnet:
Vom Beginn des Rechnungsjahres 1970 an sind alle Kassen- und
Rechnungsbelege, die einen dauernden Wert besitzen und demzufolge später in
das besonderen Aktenheft gehören, sofort bei der Buchung auf dem Sachkonto
im Einvernehmen mit dem Pfarramtsleiter mit einem farbigen "D" zu versehen.
Gleichzeitig ist auf dem Kontenblatt ein solches "D" anzubringen. Hierdurch kann
sowohl bei der Vorprüfung durch den Kirchenvorstand, wie auch bei der
Prüfung der vollständigen Belegsammlung der Jahresrechnung durch das
Bezirkskirchenamt kontrolliert werden, ob die Kennzeichnungen zu Recht erfolgten
bzw. ob noch weitere Belege vor der Vernichtung zu bewahren sind.
Erst nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung durch das
Bezirkskirchenamt, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des
Rechnungsjahres, sind die gekennzeichneten Belege auszusondern und in das
besondere und entsprechend zu beschriftende Aktenheft aufzunehmen, das mehrere
Jahrgänge enthalten kann. Diese Arbeit ist dann nicht mehr zeitraubend, da
die Kennzeichnung bereits vorliegt und es sich meistens um fortlaufende Belege
einiger Ansätze ( wie z.B. Gehälter, Löhne, Inventar, Baukosten
und besondere Anschaffungen, Rechnungen im Zusammenhang mit Aufforstung und
Grundstücksbewegungen, getilgte oder zurückgezahlte Hypotheken und
Darlehen) handeln dürfte.
Alle anderen Kassen- und Rechnungsbelege des Rechnungsjahres
werden gebündelt und mit dem Vermerk <beschriftet> :
"Makulierung kann vom Jahre (beispielsweise 1980) ab erfolgen,
ausgesonderte Belege mit dauerndem Wert siehe besonderes Aktenheft."
Vor der beabsichtigten Makulierung ist - wie in jedem anderen
Makulierungsfalle - der zuständige Archivpfleger rechtzeitig zu
benachrichtigen.
Diese Handhabung wird sich dann künftig bei der
Bewältigung der jährlich anfallenden Rechnungsbelege für alle
Beteiligten günstig auswirken.
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Evangelisch-Lutherisches Landeskircheanamt Sachsens
Dr. Johannes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 22. Februar 2000 (ABl. 2000 A 29)
Reg.-Nr. 4050 (4) 246
In Ergänzung zu § 20 Abs. 11 der Kassen- und
Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (ABl. S. A 49), zuletzt geändert durch
§ 7 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz - AVO ZuwG - vom
21. Juli 1998 (ABl. S. A 143), verordnet das Landeskirchenamt, dass die
Kassenbelege der Jahrgänge 1990 und 2002 wegen ihrer besonderen Bedeutung
vollständig und dauerhaft aufzubewahren sind.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 06. September 1971 (ABl. 1971 A 67)
Im Hinblick auf die nicht erfolgte Auseinandersetzung zwischen
Staat und Kirche über die Kirchschullehne sind alle Rechnungsbelege, die
Kirchschullehne betreffen, Belege von bleibendem Wert im Sinne von § 20
Absatz 12 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. November 1961 (Amtsblatt 1961
Seite A 72). Sie sind entsprechend Absatz 3 der Verordnung betreffend
Makulierung von Rechnungsbelegen vom 28. November 1969 ( Amtsblatt 1969 Seite A
102) sofort bei der Buchung auf dem Sachkonto, ohne dass es des Einvernehmens
mit dem Pfarramtsleiter bedarf, mit einem farbigen "D" zu versehen; Gleichzeitig
ist auf dem Kontoblatt ein solches "D" anzubringen. Die betreffenden Belege sind
gemäß Absatz 4 der vorstehend genannten Verordnung vom 28. November
1969 nach Prüfung der Jahresrechnung durch das Bezirkskirchenamt,
spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres
auszusondern und in ein besonderes Aktenheft aufzunehmen, das mit der Aufschrift
"Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege, das Kirchschullehn zu .........
betreffend" zu versehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.05.2005, CC)
Vom 26. Juni 2001 (ABl. 2001 A 183)
Reg.-Nr.: 40021 (1) 31
Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der
Landeskirche auf Euro umgestellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 Euro =
1,95583 DM. Zur Einführung und Umstellung des kirchlichen Rechnungswesens
auf Euro verordnet das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens deshalb
Folgendes:
1. Umrechnung von Gebühren und Beiträgen in
Kirchgemeinden
Ab 1. Januar 2002 sind alle Gebühren und Beiträge
durch die Kirchgemeinden in Euro - EUR - zu erheben. Den Kirchgemeinden bieten
sich dabei zwei Möglichkeiten ihre Gebührenordnungen auf Euro
umzustellen:
a) Umrechnung der bisherigen Gebühr unter Anwendung des
Umrechnungsfaktors von 1,95583, d. h. z. B. aus einer Gebühr von 10,00 DM
wird eine ungerade Gebühr von 5,11 EUR.
oder
b) Neufestsetzung der Gebühr um einen glatten EUR-Betrag
zu erhalten, d. h. z. B. aus einer Gebühr von 10,00 DM wird eine
Gebühr von 5,00 EUR. Damit wird die Gebühr nur leicht
gesenkt.
Wir empfehlen bei der Umstellung der Gebührenordnungen
nach Variante a) zu verfahren.
Sollte auf eine Glättung nicht verzichtet werden
können, ist Variante b) anzuwenden, um den Eindruck zu verhindern, dass die
Einführung des Euro kirchlicherseits für eine Verteuerung missbraucht
wird.
Steht eine Anhebung der Gebührensätze an, soll
vermieden werden, diese zum 1. Januar 2002 in Kraft zu setzen. Es wird empfohlen
in solchen Fällen die Neufestsetzung vorzuziehen, das heißt bereits
im Jahre 2001, spätestens bis 30. September 2001, wirksam werden zu lassen.
Dabei ist bereits der ab 1. Januar 2002 geltende EUR-Betrag zu benennen. Um hier
Glättungsprobleme zu vermeiden, ist für das Jahr 2001 ein unglatter
DM-Betrag zugunsten eines glatten EUR-Betrages ab 2002 in Kauf zu
nehmen.
Die Kirchgemeinden haben umgehend Gebührenordnungen, die
ihrer Entscheidungskompetenz unterliegen, entsprechend oben genannten Vorgaben
zu überarbeiten und zu beschließen. Diese müssen die
Währungsangabe EUR enthalten und sind nach der Bestätigung durch das
Bezirkskirchenamt rechtzeitig, wie in der Kirchgemeinde üblich, bekannt zu
geben.
2. Umrechnung der Kirchgeldbeträge
Für das Jahr 2002 muss zwingend von jeder Kirchgemeinde
ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss unter Verwendung der Währungsangabe
EUR gefasst werden. Eine Kirchgeldtabelle mit EUR-Beträgen wird
demnächst im Amtsblatt veröffentlicht.
3. Umrechnung von Mieten und
Betriebskostenvorauszahlungen
Die Mieten sind unter Anwendung des Umrechnungsfaktors
betragsgenau umzurechnen. Die Betriebskostenvorauszahlungen sind anhand der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 neu zu berechnen. Sofern die
Vorauszahlungen die Jahre 2001
und 2002 betreffen, ist sowohl ein DM-, als auch ein
EUR-Betrag festzulegen. Den Mietern sind rechtzeitig, spätestens bis 31.
Oktober 2001, die ab Januar 2002 zu zahlenden Beträge
mitzuteilen.
4. Jahresabschluss für 2001
Der Jahresabschluss 2001 hat zeitnah zum 31. Dezember 2001 in
DM zu erfolgen. Um dies zu gewährleisten, wird Folgendes
festgelegt:
Abrechnungen
Alle Abrechnungen wie z. B. Reisekosten, Berechnungsgelder,
Handkassen (aus Bibelstundenkollekten, Spendenkassen von Gemeindekreisen etc.)
Amtszimmerentschädigungen, Telefonkostenerstattungen, gesammelte Spenden,
Erhebung von Gebühren etc. sollen bis zum 21. Dezember 2001
erfolgen.
Kirchgemeinden, die einer Kirchlichen Verwaltungszentrale an
geschlossen sind, haben ihre Abrechnungen bis spätestens
28. Dezember 2001 der Zentrale einzureichen.
Nach dem 21. Dezember 2001 sollen möglichst keine
Handgelder in DM mehr ausgegeben werden.
Führung der Barkasse
In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 sind zwei
Barkassen parallel in DM und in EUR zu führen. Da ab 17. Dezember 2001
Euromünzen ausgegeben werden, können bereits ab diesem Datum
Euromünzen als Kollekten eingehen. Die vor dem 1. Januar 2002 eingehenden
EUR-Beträge sind aufzuzeichnen und im Jahr 2002 haushaltwirksam
einzunehmen. Die DM- Barkasse ist zum 28. Februar 2002 abzuschließen. Ab
1. März 2002 ist die D-Mark als Zahlungsmittel bei Gebühren, Kirchgeld
etc. abzulehnen. Gehen nach dem 1. März 2002 Kollekten und Spenden in DM
ein, sind diese Beträge aufzuzeichnen und nach Umtausch (Landeszentralbank)
haushaltwirksam zu buchen.
DM-Bestände sind möglichst zum Jahresende 2001
abzubauen bzw. gering zu halten. Der normale Geschäftsverkehr ab 1. Januar
2002 soll nur noch in EUR erfolgen und ist im Rechnungsjahr 2002 zu
buchen.
Bankverkehr
Alle Zahlungsvorgänge, die ab 1. Januar 2002 auf
Kontoauszügen erscheinen, sind ausschließlich im Rechnungsjahr
2002 zu buchen. Kirchgemeinden, die ihre Kasse per Handbuchhaltung führen,
haben vor der ersten Buchung im Haushaltjahr 2002 die Bestände in Euro
umzurechnen und zu übertragen. Danach ist eine Kassenabstimmung vorzunehmen
und die Rundungsdifferenz haushaltwirksam als unvorhergesehene Einnahme bzw.
Ausgabe mit Gegenbuchung bei der Betriebsmittelrücklage zu erfassen
(erste zwei Buchungen im Haushaltjahr 2002).
Personalkostenabrechnung
Der Besoldungseinzug für Januar 2002 -
Kirchgemeindeanteile Pfarrer: 18. Dezember 2001, Kirchenbeamte: 19. Dezember
2001 - und die Überweisung ihrer Privatabzüge für Januar 2002
(Mieten etc.) am 20. Dezember 2001 erfolgen in EUR.
Diese Beträge sind wie folgt zu buchen:
- im Kassenprogramm Geka: EUR-Beträge mit Zieldatum
2002,
- im Kassenprogramm Kifikos: EUR-Beträge im bereits
bebuchbaren Haushaltjahr 2002,
- bei Handbuchführung: DM-Beträge auf einem
Durchgangskonto im Haushaltjahr 2001.
Eventuell auftretende Rundungsdifferenzen bei der
Übertragung in das Rechnungsjahr 2002 sind dabei in Kauf zu nehmen und
buchungsmäßig auszugleichen.
5. Belege gemäß § 20 KRO
Auf allen Belegen ist der Betrag eindeutig mit der
Währungsangabe zu kennzeichnen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 10. Juli 2001 (ABl. 2001 A 191)
Reg.-Nr. 40021 (1) 32
Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der
Landeskirche auf Euro umgestellt. Der Umrechnungsfaktor beträgt 1 Euro =
1,95583 DM. Festgelegte DM-Beträge gelten nach Umrechnung in Euro weiter,
sofern sie nicht in den nachfolgenden Artikeln oder in weiteren Verordnungen
geändert werden.
Zur Anpassung von Rechtsvorschriften, Richtlinien und
Mitteilungen verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:
Artikel 1 - Artikel 10
<Umstellungen von DM auf Euro. Sie wurden in den Text
der genannten Vorschriften eingearbeitet.>
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 11. Dezember 2001 (ABl. 2001 A 300)
Reg.-Nr. 40021 (1) 36
Mit dem 1. Januar 2002 wird das Rechnungswesen der
Landeskirche auf Euro umgestellt. Zur Anpassung von Rechtsvorschriften,
Richtlinien und Mitteilungen verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:
Artikel 1 - Artikel 8
<Umstellungen von DM auf Euro. Sie wurden in den Text
der genannten Vorschriften eingearbeitet.>
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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