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4.5 HAUSHALT,
RECHNUNGSWESEN
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Richtlinien nach Art. 9 der Grundordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 11. Mai 1974 (ABl. EKD 1974, S.
413)
Anmerkung:
Die mit + gekennzeichneten Bestimmungen sind
grundsätzlicher Art und sollten im Interesse einer Vereinheitlichung des
kirchlichen Haushaltsrechts von allen Gliedkirchen übernommen werden. Die
übrigen Bestimmungen ergänzen die Grundsätze; sie können im
Einzelfalle für entbehrlich gehalten oder anders formuliert
werden.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum
Haushaltsplan §§ 1-6
Abschnitt II Aufstellung des
Haushaltsplans §§ 7-25
Abschnitt III Ausführung des
Haushaltsplans §§ 26-41
Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung,
Rechnungslegung §§ 42-62
Abschnitt V Kasse,
Geldverwaltung §§ 63-71
Abschnitt
VI Rücklagen §§ 72-76
Abschnitt VII Prüfung und
Entlastung §§ 77-83
Abschnitt
VIII Schlussbestimmungen §§ 84-86
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum
Haushaltsplan
§ 1 Zweck des Haushaltsplans
§ 2 Geltungsdauer
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4 Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit
§ 5 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 5 Finanzplanung
Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 7 Ausgleich des Haushaltsplans
§ 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
§ 9 Inhalt des Verwaltungs- und des
Vermögensteils
§ 10 Bruttoveranschlagung,
Einzelveranschlagung
§ 11 Deckungsfähigkeit
§ 12 Zweckbindung von Einnahmen
§ 13 Übertragbarkeit
§ 14 Sperrvermerk
§ 15 Kredite
§ 16 Bürgschaften
§ 17 Baumaßnahmen
§ 18 Zuwendungen
§ 19 Verfügungsmittel,
Deckungsreserve
§ 20 Überschuss, Fehlbetrag
§ 21 Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen,
Sondervermögen
§ 22 Stiftungen
§ 23 Anlagen zum Haushaltsplan
§ 24 Verabschiedung des
Haushaltsplans
§ 25 Nachtragshaushaltsplan
Abschnitt III
Ausführung des
Haushaltsplans
§ 26 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
§ 27 Ausgaben für
Investitionen
§ 28 Über- und
außerplanmäßige Ausgaben
§ 29 Sicherung des
Haushaltsausgleichs
§ 30 Vergabe von Aufträgen
§ 31 Sachliche und zeitliche
Bindung
§ 32 Abgrenzung der Haushaltsjahre
§ 33 Wegfall- und
Umwandlungsvermerke
§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
§ 35 Nutzungen und Sachbezüge
§ 36 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 37 Erwerb und Veräußerung von
Vermögensgegenständen
§ 38 Verwendungsnachweis für
Zuwendungen
§ 39 Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
§ 40 Kassenanordnungen
§ 41 Haftung
Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung,
Rechnungslegung
§ 42 Zahlungen
§ 43 Einziehung von Forderungen
§ 44 Einzahlungen
§ 45 Nachweis der Einzahlungen
(Quittungen)
§ 46 Einzahlungstag
§ 47 Auszahlungen
§ 48 Nachweis der Auszahlungen
(Quittungen)
§ 49 Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung),
Belegpflicht
§ 50 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
§ 51 Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
§ 52 Vermögensbuchführung
§ 53 Wirtschaftsbetriebe und
Einrichtungen
§ 54 Führung der Bücher
§ 55 Vorsammlung der
Buchungsfälle
§ 56 Eröffnung der Bücher
§ 57 Tagesabschluss
§ 58 Zwischenabschlüsse
§ 59 Abschluss der Bücher
§ 60 Jahresrechnung
§ 61 Aufbewahrungsfristen
§ 62 Beitreibung
Abschnitt V
Kasse, Geldverwaltung
§ 63 Aufgaben und Organisation
§ 64 Kassengeschäfte für
Dritte
§ 65 Portokassen, Handvorschuss,
Zahlstellen
§ 66 Mitarbeiter in der Kasse
§ 67 Geschäftsverteilung der
Kasse
§ 68 Verwaltung des Kassenbestandes
§ 69 Konten für
Zahlungsverkehr
§ 70 Aufbewahrung und Beförderung von
Zahlungsmitteln
§ 71 Erledigung von Kassengeschäften durch
andere
Abschnitt VI
Rücklagen
§ 72 Allgemeines
§ 73 Betriebsmittelrücklage
§ 74 Allgemeine
Ausgleichsrücklage
§ 75 Tilgungsrücklage
§ 76
Bürgschaftssicherungsrücklage
Abschnitt VII
Prüfung und Entlastung
§ 77 Kassenprüfungen
§ 78 Rechnungsprüfungen
§ 79 Ordnungsprüfungen
§ 80 Betriebswirtschaftliche
Prüfungen
§ 81 Prüfungen bei Stellen außerhalb der
verfassten Kirche
§ 82 Unabhängigkeit der
Prüfer
§ 83 Entlastung
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 84 Begriffsbestimmungen
§ 85 Abweichungen von den Bestimmungen dieser
Ordnung
§ 86 Ausführungsbestimmungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum
Haushaltsplan
§ 1
Zweck des Haushaltsplans
+ Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung; er dient der Feststellung und Deckung des
Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum
voraussichtlich notwendig sein wird.
§ 2
Geltungsdauer
+ (1) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei
Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt,
so soll er nach Jahren getrennt werden.
+ (2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das
Kalenderjahr.
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu
leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben
unberührt.
+ (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
+ (1) Bei Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu beachten.
+ (2) Für Maßnahmen von erheblicher
finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und
gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit
anzustellen.
§ 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
+ Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle
Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen (§ 12).
§ 6
Finanzplanung
(1) Der Haushaltswirtschaft soll eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung
der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten
darzustellen.
(3) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung
anzupassen und fortzuführen.
Abschnitt II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 7
Ausgleich des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
(2) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und
einen Vermögensteil getrennt (§ 8 Absatz 2), so ist jeder Teil
für sich auszugleichen.
§ 8
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
+ (1) Der Haushaltsplan enthält alle im
Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden
Ausgaben.
+ (2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungs- und
einen Vermögensteil getrennt werden.
+ (3) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben,
Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich,
Unterabschnitte zu gliedern.
+ (4) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der
Funktionen nach Arten zu ordnen.
+ (5) Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung
der Einnahmen und Ausgaben sind der Gliederungs- und Gruppierungsplan zugrunde
zu legen
("Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche
Körperschaften und Einrichtungen").
§ 9
Inhalt des Verwaltungs- und des
Vermögensteils
(1) Wird in einen Verwaltungs- und einen
Vermögensteil des Haushalts getrennt, so umfasst der
Vermögensteil
auf der Einnahmeseite
a) die Zuführung vom
Verwaltungsteil,
b) Einnahmen aus der Veränderung des
Anlagevermögens,
c) Entnahmen aus Rücklagen,
d) Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen,
e) Einnahmen aus Krediten und inneren
Darlehen;
auf der Ausgabeseite
f) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung
innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von
Dauerlasten,
g) Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für
Investitionen,
h) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung
von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
i) die Zuführung zum
Verwaltungsteil.
(2) Der Verwaltungsteil umfasst die nicht unter Absatz
(1) fallenden Einnahmen und Ausgaben.
§ 10
Bruttoveranschlagung,
Einzelveranschlagung
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe
und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg
gegeneinander aufgerechnet werden.
+ (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht
an verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
+ (3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu
erläutern.
Zum Vergleich der Haushaltsansätze sollen die
Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und
die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr
angegeben werden. Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung
erläutert werden.
(4) Erstattungen innerhalb des Haushaltsplans sollen nur
vorgesehen werden, wenn sie für Kostenrechnungen erheblich sind.
Feststehende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
§ 11
Deckungsfähigkeit
+ Im Haushaltsplan können einzelne
Ausgabeansätze für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden. Voraussetzung ist, dass ein verwaltungsmäßiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht.
§ 12
Zweckbindung von Einnahmen
+ (1) Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf
die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn dies
gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Beschränkung sich zwingend aus der
Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im Haushaltsplan nichts
anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehreinnahmen für
Mehrausgaben desselben Zwecks verwendet werden.
+ (2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als
Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit); § 28 (1)
findet insoweit keine Anwendung.
§ 13
Übertragbarkeit
+ (1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
(2) Andere Haushaltsmittel können durch
Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn die
Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel
fördert.
§ 14
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst
noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer
besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu
bezeichnen.
§ 15
Kredite
+ (1) Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird
bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite
a) zur Deckung von Ausgaben für
Investitionen,
b) zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite)
aufgenommen werden dürfen. Genehmigungsvorbehalte
bleiben unberührt.
+ (2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Buchstabe a)
dürfen nur insoweit in den Haushaltsplan eingestellt werden,
als
a) dies zur Finanzierung von Ausgaben für
Investitionen oder zur Umschuldung notwendig ist und
b) die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der
dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in
der Regel nur der Fall, wenn die auch in Zukunft regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben und die für die
Erhaltung (Erneuerung) des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben
mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen
übersteigen.
+ (3) Die Einnahmen aus Krediten, die
Geldbeschaffungskosten (Disagio) sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind
bei der dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu
veranschlagen. Die Einnahmen sind in Höhe der
Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen (Bruttoprinzip).
+ (4) Wird in einen Verwaltungs- und in einen
Vermögensteil getrennt, so sind die Zinsen im Verwaltungs-, die
Tilgungsbeträge im Vermögensteil zu veranschlagen.
+ (5) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits
nach Absatz 1 Buchstabe a) gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur
Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
+ (6) Die Ermächtigung zur Aufnahme von
Kassenkrediten gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz
(Haushaltsbeschluss) in Kraft getreten ist.
§ 16
Bürgschaften
Im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) wird bestimmt,
bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden
dürfen.
§ 17
Baumaßnahmen
+ (1) Ausgaben für Baumaßnahmen dürfen
erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenvoranschläge und
Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die
vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ergeben.
+ (2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu
stellen, und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen
würde.
§ 18
Zuwendungen
Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche
gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches
Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch solche Stellen
gegeben ist.
§ 19
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
+ (1) Im Haushaltsplan können angemessene
Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche
Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel) oder die zur Deckung
überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben
dienen (Deckungsreserve).
+ (2) Die Ansätze nach Absatz 1 dürfen nicht
überschritten werden, die Mittel sind nicht
übertragbar.
+ (3) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um
Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung
zufließen, so ist Absatz 2 insoweit nicht anzuwenden.
§ 20
Überschuss, Fehlbetrag
+ (1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der
Jahresrechnung ist spätestens in den Haushaltsplan für das
zweitnächste Haushaltsjahr, bei Aufstellung eines Zweijahreshaushaltsplans
spätestens in den Haushaltsplan für das drittnächste Jahr
einzustellen.
+ (2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe
für die Haushaltswirtschaft von erheblicher Bedeutung ist, so soll er
vorzeitig in einem Nachtragshaushaltsplan veranschlagt werden.
(3) Ein Überschuss ist zur Schuldentilgung oder zur
Rücklagenzuführung zu verwenden, soweit er ausnahmsweise nicht zum
Haushaltsausgleich benötigt wird. Wird in einen Verwaltungs- und einen
Vermögensteil getrennt, so ist ein Überschuss im Verwaltungsteil dem
Vermögensteil zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des
Verwaltungsteils benötigt wird.
§ 21
Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen,
Sondervermögen
+ (1) Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen ist
ein Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Im Haushaltsplan
sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu
veranschlagen.
(2) Auf Sondervermögen findet Absatz 1
entsprechende Anwendung..
+ (3) Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen sollen
die Einnahmen (Erträge) die Ausgaben (Aufwendungen) decken. Zu den Ausgaben
gehören auch die Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des
Anlagekapitals. Der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil ist
bei der Verzinsung des Anlagekapitals außer Betracht zu
lassen.
(4) Soweit erforderlich, insbesondere zur
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und vor der allgemeinen Festsetzung
von Benutzungsentgelten, sollen Kostenberechnungen erstellt
werden.
§ 22
Stiftungen
+ (1) Für kirchliche Stiftungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen. Das
Gleiche gilt für sonstige Stiftungen, wenn die Veranschlagung ihrer
Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nicht zweckmäßig
erscheint.
+ (2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieser
Ordnung sinngemäße Anwendung. Soweit gesetzliche Vorschriften oder
Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, bleiben diese
unberührt.
§ 23
Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind
beizufügen:
+ a) eine Übersicht über die Stellen der
Mitarbeiter (Stellenübersicht), gegliedert nach dem
Haushaltsplan,
b) eine Übersicht über den Stand der Schulden
und Bürgschaften,
c) eine Übersicht über das Vermögen,
insbesondere Kapitalvermögen und Rücklagen,
d) Sammelnachweise, soweit solche geführt
werden.
(2) Es sollen ferner beigefügt
werden:
a) Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und
neueste Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und
Sondervermögen,
b) Haushaltsquerschnitt,
c) Finanzplan.
§ 24
Verabschiedung des Haushaltsplans
+ (1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des
Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen. Er ist zu
veröffentlichen und/oder zur Einsicht auszulegen.
(2) Ist der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht
rechtzeitig beschlossen, so sind
+ 1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer
Verwaltung nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu
halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu
genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits
Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist,
3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des
Vorjahres zulässig.
§ 25
Nachtragshaushaltsplan
+ (1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert
werden.
+ (2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden,
wenn sich zeigt, dass
a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine
Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang
geleistet werden müssen.
+ (3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen
Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar
sind.
+ (4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die
Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
Abschnitt III
Ausführung des
Haushaltsplans
§ 26
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
+ (1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig
zu erheben.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten,
dass
a) die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig
erfüllt werden,
b) die gebotene Sparsamkeit geübt
wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es
die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung
(Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein
üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für
Vorleistungen sind die erforderlichen, mindestens die allgemein üblichen
Sicherheiten zu verlangen.
+ (5) Durch geeignete Maßnahmen ist
regelmäßig darüber zu wachen, dass sich die Ausgaben und
Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten
(Haushaltsüberwachung).
+ (6) Durch geeignete Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die Einnahmen überwacht werden (Anschreibeliste oder
anderer Nachweis für angeordnete Einnahmen).
§ 27
Ausgaben für Investitionen
+ Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet
anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, soweit die Deckungsmittel
rechtzeitig bereitgestellt werden können.
§ 28
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
+ (1) Über- und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle. Die
Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs
erteilt werden. Zugleich ist über die Deckung zu
entscheiden.
+ (2) Das Gleiche gilt für Maßnahmen, durch
die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben
entstehen können.
(3) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgabemitteln
(Haushaltsvorgriffe) sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auf die
nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck
anzurechnen.
§ 29
Sicherung des Haushaltsausgleichs
+ (1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben oder andere geeignete Maßnahmen ist während des
Haushaltsjahres darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleich
gewährleistet bleibt.
+ (2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der
Haushaltsausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 30
Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung
für Leistungen (VOL) anzuwenden.
§ 31
Sachliche und zeitliche Bindung
+ (1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im
Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis
zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
+ (2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können
Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung
folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln
für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der
Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in
Gebrauch genommen worden ist.
+ (3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 12) bleiben auch
über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck
fortdauert.
§ 32
Abgrenzung der Haushaltsjahre
+ Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr
anzuordnen, in dem sie entweder fällig werden oder dem sie wirtschaftlich
zuzuordnen sind.
§ 33
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgabemittel, die als künftig
wegfallend bezeichnet sind, darf von dem Zeitpunkt ab, mit dem die im
Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist,
nicht mehr verfügt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als
künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende
Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der gleichen
Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der
Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste
frei werdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der
gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle
umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
§ 34
Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
+ (1) Forderungen (ausgenommen Anerkennungsgebühren)
dürfen nur
a) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit
erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wären und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung
außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des
einzelnen Falls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung
von geleisteten Beträgen.
+ (2) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den
hierfür zuständigen Stellen der kassenführenden Stelle
unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der
Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen schriftlich
mitzuteilen.
+ (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 35
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeitern
im kirchlichen Dienst nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. Andere
Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen bleiben
unberührt.
§ 36
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur angeordnet
werden, wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Ausgabe aber
noch nicht nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung gebucht werden
kann.
(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur angeordnet
werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung gebucht
werden kann.
§ 37
Erwerb und Veräußerung von
Vermögensgegenständen
+ (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben
werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben in absehbarer Zeit
erforderlich sind.
+ (2) Vermögensgegenstände dürfen nur
veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
+ (3) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem
vollen Wert veräußert werden. Die Erlöse sind dem Vermögen
zuzuführen.
+ (4) Genehmigungsvorbehalte bleiben
unberührt.
§ 38
Verwendungsnachweis für
Zuwendungen
Bei der Bewilligung von Zuwendungen gemäß
§ 18 sind Vereinbarungen über Verwendungsnachweis und
Prüfungsrecht zu treffen.
§ 39
Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
Kirchliche Körperschaften sollen sich an der
Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an
einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn
a) für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse
vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf
andere Weise erreichen lässt,
b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die
Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
c) die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem
entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss
entsprechend den aktienrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften
aufgestellt und geprüft wird.
§ 40
Kassenanordnungen
(1) Die Kassenanordnungen sind schriftlich zu erteilen;
sie müssen insbesondere den Grund und soweit möglich die Berechnung
enthalten. Unterlagen, die die Zahlungen begründen, sollen nach
Möglichkeit beigefügt werden. Die Kassenanordnungen müssen
rechnerisch geprüft und sachlich festgestellt sein.
(2) Der Anordnungsberechtigte darf keine
Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten lauten. Das
Gleiche gilt für Angehörige, die mit den Anordnungsberechtigten bis
zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption
verbunden sind.
+ (3) Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushalts
darf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung
stehen. § 28 bleibt unberührt.
(4) Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jeweils
für ein Haushaltsjahr mit der Annahme solcher Einnahmen oder der Leistung
solcher Ausgaben beauftragt werden, die regelmäßig wiederkehren und
die nach Art und Höhe bestimmt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen ist
die Abbuchung zulässig.
+ (5) Weitere Bestimmungen über die
Anordnungsbefugnis sowie über Form und Inhalt von Kassenanordnungen
erlässt die zuständige Stelle.
§ 41
Haftung
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet
oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden
entstanden ist, ist im Rahmen des Beamten-, Tarif- und Bürgerlichen Rechts
ersatzpflichtig.
Abschnitt IV
Zahlungen, Buchführung,
Rechnungslegung
§ 42
Zahlungen
+ (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer
Auszahlungsanordnung geleistet werden.
+ (2) Einzahlungen sind regelmäßig nur
aufgrund einer Annahmeanordnung anzunehmen. Bei Geldeingängen ohne
Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.
(3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass
Auszahlungen ohne Anordnung geleistet werden, wenn
a) der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an
den Einzahler zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet
wird,
b) Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an den Berechtigten
weiterzuleiten sind.
§ 43
Einziehung von Forderungen
+ Forderungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit
einzuziehen. Ist keine Frist gesetzt, sind sie sobald wie möglich
einzuziehen.
§ 44
Einzahlungen
+ (1) Zahlungsmittel, die der Kasse von dem Einzahlenden
übergeben werden, sind in dessen Gegenwart auf ihre Echtheit,
Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
+ (2) Wertsendungen, die der Kasse zugehen, sind in
Gegenwart eines Zeugen zu öffnen und zu prüfen. Enthalten andere
Sendungen Zahlungsmittel, so ist zu der Prüfung ein Zeuge
zuzuziehen.
(3) Wechsel dürfen nicht in Zahlung genommen
werden. Schecks dürfen nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung als
Zahlungsmittel angenommen werden; sie sind unverzüglich der Bank zur
Gutschrift vorzulegen. Eine Herauszahlung auf Schecks ist
unzulässig.
§ 45
Nachweis der Einzahlungen (Quittungen)
(1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt wird, dem
Einzahler eine Quittung zu erteilen. Wird die Einzahlung durch Übergabe
eines Schecks oder in ähnlicher Weise nur erfüllungshalber bewirkt,
ist mit dem Zusatz "Eingang vorbehalten" oder einem entsprechenden Vorbehalt zu
quittieren.
(2) Wird eine Quittung berichtigt, muss der
Empfänger die Berichtigung schriftlich bestätigen.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt durch
Dienstanweisung
a) die Form der Quittungen (gegebenenfalls
Doppelunterschrift),
b) ob und wie auf die Form der von der Kasse erteilten
Quittungen hingewiesen werden soll.
§ 46
Einzahlungstag
Als Tag der Einzahlung gilt
+ a) bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an die Kasse der Tag des Eingangs,
+ b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse der
Tag, an dem der Betrag gutgeschrieben worden ist.
§ 47
Auszahlungen
+ (1) Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in
der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. Fristen für die
Gewährung von Skonto sind zu beachten.
(2) Auszahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos
zu bewirken. Wenn möglich, ist mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Es ist
unzulässig, Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren.
(3) Vor Übergabe von Zahlungsmitteln hat sich die
Kasse über die Person des Empfängers zu vergewissern. Ein Beauftragter
(Bevollmächtigter) des Empfängers hat sich über seine
Empfangsberechtigung auszuweisen.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des
Empfängers (z.B. wegen Todesfalls), hat die Kasse die Entscheidung des
Anordnungsberechtigten herbeizuführen.
§ 48
Nachweis der Auszahlungen (Quittungen)
+ (1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch
Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, von dem Empfänger eine
Quittung zu verlangen. Die anordnende Stelle kann für bestimmte Fälle
den Nachweis der Auszahlung in anderer Form zulassen.
(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von
Zahlungsmitteln vom Empfänger zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der
Kassenanordnung anzubringen oder ihr beizufügen. Kann ein Empfänger
nur durch Handzeichen quittieren, muss die Anbringung des Handzeichens durch
Zeugen bescheinigt werden. Zeugen dürfen nicht an der Auszahlung beteiligt
sein.
+ (3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der
Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welche Geldanstalt
(Konto) oder auf welchem anderen Weg der Betrag ausgezahlt worden
ist.
(4) Werden die Überweisungsträger mit Hilfe
von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellt, so ist der
Auszahlungsbescheinigung nach Absatz 3 eine Bestätigung über die
Übereinstimmung der Einzelbeträge in den Auszahlungslisten und
Überweisungsträgern beizufügen. Die Bescheinigung ist Bestandteil
der Auszahlungsbescheinigung der Kasse.
+ (5) Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung
erfüllt, ist auf den Belegen gegenseitig auf die Verrechnung zu verweisen.
Das Gleiche gilt für Erstattungen innerhalb des Haushalts.
§ 49
Buchführung (Zeitbuchung, Sachbuchung),
Belegpflicht
+ (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und
sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen.
+ (2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt
der Gliederung des Haushaltsplans. Vorschüsse und Verwahrgelder sind
gleichfalls nach einer sachlichen Ordnung zu buchen. Einnahme- und Ausgabereste
sind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichen Haushaltsstellen abzuwickeln,
bei denen sie entstanden sind; das Gleiche gilt für unerledigte
Vorschüsse und Verwahrgelder.
+ (3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchs
abzulegen.
§ 50
Zeitliche Buchung der Einzahlungen und
Auszahlungen
+ (1) Einzahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
b) bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem
Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
+ (2) Auszahlungen sind zu buchen
a) bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den
Empfänger am Tag der Übergabe,
b) bei Überweisung auf ein Konto des
Empfängers und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung am Tag der
Hingabe des Auftrags an die Geldanstalt,
c) bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines
Abbuchungsauftrags oder einer Abbuchungsvollmacht (Einzugsermächtigung) an
dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis
erhält.
§ 51
Sachliche Buchung der Einnahmen und
Ausgaben
+ (1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die
sachliche Buchung vorzunehmen, sofern nicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang
vorgenommen werden.
+ (2) Die bei Einsatz von elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind
grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken.
Längste Ausdrucksperiode ist das Haushaltsjahr. Anstelle des Ausdrucks kann
die zuständige Stelle eine Mikroverfilmung der Daten in Klarschrift aus
maschinellen Speichern zulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und
organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.
§ 52
Vermögensbuchführung
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist
Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
(2) Die Buchführung über das Vermögen und
die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben
verbunden werden.
§ 53
Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen
(1) Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen,
für die Benutzungsentgelte oder Gebühren erhoben werden, sind
Kostenrechnungen aufzustellen, die auch Wirtschaftlichkeitsvergleiche
erlauben.
+ (2) Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden, können sich mit
Zustimmung der zuständigen Stelle der kaufmännischen Buchführung
bedienen. In diesem Falle sind anstelle der Jahresrechnungen Gewinn- und
Verlustrechnungen und Abschlussbilanzen zu erstellen.
§ 54
Führung der Bücher
+ (1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch,
im Einzelnen zu führen sind und in welcher Form, regelt die zuständige
Stelle.
+ (2) Die Bücher sind so zu führen,
dass
a) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige
Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
b) Unregelmäßigkeiten (z. B. unbefugte
Eintragungen, Entfernen von Blättern) nach Möglichkeit ausgeschlossen
sind,
c) die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung
dargestellt werden,
d) die Übereinstimmung der zeitlichen und
sachlichen Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar
ist.
+ (3) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit
den Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und der Einzahler oder
Empfänger festzustellen sein.
+ (4) Berichtigungen in Büchern müssen so
vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar
bleibt.
(5) Im Regelfall dürfen Einnahmen nicht durch
Kürzung von Ausgaben und Ausgaben nicht durch Kürzung von Einnahmen
gebucht werden.
§ 55
Vorsammlung der Buchungsfälle
(1) Häufig wiederkehrende, sachlich
zusammengehörende Ein- oder Auszahlungen können jeweils zu einer
Tagessumme zusammengefasst in das Zeitbuch übernommen werden.
Sinngemäß kann bei der Sachbuchung verfahren werden mit der
Maßgabe, dass die Summen mindestens monatlich in das Sachbuch
übernommen werden. Bei maschineller Buchführung kann die
zuständige Stelle eine Verlängerung der Frist bis zu einem
Haushaltsjahr zulassen, wenn die Summe der Sachkonten unter Einbeziehung
vorgesammelter Buchungsfälle jederzeit festgestellt werden
kann.
(2) Die Zusammenfassung nach Absatz 1 kann in Listen
(Vorbücher zu Zeitbuch und Sachbuch) oder unmittelbar nach den Belegen auf
Additionsstreifen vorgenommen werden. Die Belege sind bis zur Buchung getrennt
zu sammeln und sicher aufzubewahren. Die Additionsstreifen sind mit den Belegen
zu den Rechnungsakten zu nehmen.
§ 56
Eröffnung der Bücher
+ Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn
des Haushaltsjahres eröffnet werden.
§ 57
Tagesabschluss
+ (1) An jedem Tag, an dem Zahlungen stattgefunden haben,
ist aufgrund der Ergebnisse der Zeitbücher der Kassensollbestand zu
ermitteln und mit dem Kassenbestand zu vergleichen. Die Ergebnisse sind in einem
Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzuweisen und schriftlich anzuerkennen.
Für den Tagesabschluss kann eine längere Frist zugelassen und im
Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwischentagen
auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
+ (2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies
beim Abschluss zu vermerken. Wird er nicht sofort ersetzt, so ist er
zunächst als Vorschuss zu buchen. Die Kassenaufsicht ist unverzüglich
zu unterrichten.
+ (3) Kassenüberschüsse sind zunächst als
Verwahrgeld zu buchen. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie
dem Empfangsberechtigten nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt
werden. Können sie bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden,
sind sie im Haushalt zu vereinnahmen.
§ 58
Zwischenabschlüsse
+ (1) In bestimmten Zeitabständen, mindestens
vierteljährlich, ist ein Zwischenabschluss der Zeit- und Sachbücher zu
fertigen und die Übereinstimmung untereinander und mit dem Kassenbestand zu
prüfen. Die Ergebnisse sind unterschriftlich anzuerkennen.
+ (2) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass auf
den Zwischenabschluss verzichtet wird, wenn die zeitliche und die sachliche
Buchung in einem Arbeitsgang durch Buchungsmaschinen oder aufgrund des gleichen
Datenträgers und eines geprüften und von der zuständigen Stelle
anerkannten Programms mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
vorgenommen werden.
§ 59
Abschluss der Bücher
+ Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
Sie sollen spätestens einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres
geschlossen werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur noch kassenunwirksame
Buchungen vorgenommen werden; sie sind in den Zeitbüchern als
Nachträge zu kennzeichnen.
§ 60
Jahresrechnung
(1) In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und
Ausgaben für jede Haushaltsstelle nach der Ordnung des Haushaltsplans
darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltsplans (einschl.
Veränderungen) aufzuführen und die Abweichungen auszuweisen.
Erhebliche Abweichungen sind erforderlichenfalls in einer Anlage zur
Jahresrechnung zu erläutern.
+ (2) In der Jahresrechnung (Jahresabschluss) sind die
Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen
Summen (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag) nachzuweisen. Enthält das
Sachbuch auch das Anordnungssoll, so sind in den Jahresabschluss zusätzlich
einzubeziehen:
die Summe des Anordnungssolls der
Einnahmen,
die Summe des Anordnungssolls der
Ausgaben,
die Summe der Haushaltsreste,
die Summe der Haushaltsvorgriffe.
Auf dieser Grundlage ist der Sollüberschuss oder
Sollfehlbetrag zu ermitteln.
Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so
ist der Ist-Abschluss um die Summe der Haushaltsreste und der Haushaltsvorgriffe
zu bereinigen (modifizierter Ist-Abschluss).
§ 61
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Jahresrechnungen und Sachbücher sind
dauernd, sonstige Bücher mindestens 10 Jahre, die Belege sowie die
Unterlagen für eine Prüfung der maschinellen Buchungen mindestens 5
Jahre geordnet aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tage der Entlastung
an.
(2) Anstelle der Bücher und Belege können
Mikrokopien aufbewahrt werden, wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften
gesichert ist.
(3) Im Übrigen bleiben Vorschriften über die
Akten- und Archivordnung unberührt.
§ 62
Beitreibung
+ Werden Beträge nicht rechtzeitig entrichtet hat
die Kasse nach den bestehenden Vorschriften die Beitreibung
einzuleiten.
Abschnitt V
Kasse, Geldverwaltung
§ 63
Aufgaben und Organisation
+ (1) Innerhalb einer Körperschaft hat eine Kasse
(Einheitskasse) den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen
vorzunehmen, die Rechnungsbelege zu sammeln und die Rechnungslegung
vorzubereiten.
(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden,
wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(3) Für mehrere Körperschaften kann eine
gemeinsame Kasse gebildet werden (z. B. Rentamt).
(4) Kassengeschäfte können ganz oder teilweise
einer anderen Stelle übertragen werden.
+ (5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen
oder Buchungen nicht beteiligt sein.
+ (6) Die Kasse ist schriftlich zu unterrichten über
Art und Umfang der Anordnungsbefugnis aller
Anordnungsberechtigten.
§ 64
Kassengeschäfte für Dritte
Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kann mit der
Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden (= fremde
Kassengeschäfte), wenn gewährleistet ist, dass die
Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheitskasse oder der gemeinsamen
Kasse einbezogen werden.
§ 65
Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen
(1) Für Portoausgaben und sonstige kleinere
Ausgaben bestimmter Art können Portokassen eingerichtet oder
Handvorschüsse (eiserne Vorschüsse) bewilligt werden. Sie sind
innerhalb des Haushaltsjahres abzurechnen.
(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen
eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher
Ordnung und haben mindestens monatlich abzurechnen.
§ 66
Mitarbeiter in der Kasse
+ (1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiter
beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt
worden ist.
(2) Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiter
dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die
Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt,
bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.
(3) Die Mitarbeiter in der Kasse dürfen auf ihren
Jahresurlaub nicht verzichten, haben mindestens die Hälfte des Urlaubs
zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder
dienstlichen Tätigkeit in der Kassenverwaltung zu
enthalten.
§ 67
Geschäftsverteilung der Kasse
(1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeitern besetzt, so
müssen Buchhalter- und Kassiergeschäfte von verschiedenen Mitarbeitern
wahrgenommen werden.
(2) Buchhalter und Kassierer sollen sich
regelmäßig nicht vertreten.
(3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Stelle.
§ 68
Verwaltung des Kassenbestandes
+ (1) Der Kassenbestand (Barbestand, Bestand auf Konten
bei Geldanstalten) ist wirtschaftlich zu verwalten. Der Barbestand sowie der
Bestand auf niedrigverzinslichen Konten soll nicht höher sein, als er
für den voraussichtlich anfallenden Zahlungsverkehr erforderlich
ist.
(2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig
zu verständigen, wenn mit größeren Einnahmen zu rechnen ist oder
größere Zahlungen zu leisten sind.
(3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch
Kassenkredit erforderlich, so ist die zuständige Stelle rechtzeitig zu
verständigen.
§ 69
Konten für den Zahlungsverkehr
+ (1) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll
die Kasse nur bei besonderem Bedarf mehr als ein Giro- und ein Postscheckkonto
haben.
+ (2) Die zuständige Stelle regelt, welche Konten
unterhalten werden und welche Mitarbeiter in der Kasse
Verfügungsberechtigung über die Konten erhalten.
§ 70
Aufbewahrung und Beförderung von
Zahlungsmitteln
+ (1) Zahlungsmittel, Scheckvordrucke,
Gebührenmarken u. Ä.. sind in geeigneten Kassenbehältern sicher
aufzubewahren. Sind Geldstücke und Geldscheine in größerer
Stückzahl vorhanden, sollen sie nach den Richtlinien der Bundesbank
verpackt sein.
(2) Die zuständige Stelle bestimmt durch
Dienstanweisung, ob und welche Mitarbeiter die Kassenbehälter unter
Mitverschluss zu nehmen haben und wie die Doppelstücke der Schlüssel
aufzubewahren sind.
(3) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren
Kassengeschäfte der Kasse nicht nach § 64 übertragen sind,
dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
(4) Für die Beförderung von Zahlungsmitteln
sind die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen.
§ 71
Erledigung von Kassengeschäften durch
andere
(1) Bedient sich eine kirchliche Körperschaft zur
Erledigung ihrer Kassengeschäfte anderer Stellen (§ 63 Absätze 3
und 4), so muss insbesondere gesichert sein, dass
a) die geltenden Vorschriften beachtet,
b) Zahlungs- und ähnliche Termine
eingehalten,
c) den für ihre Prüfung zuständigen
Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich der
Programmierung und des Ablaufs von maschinellen Rechenvorgängen
gewährt werden und
d) die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens
gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten in gleichem Umfang
für Schäden eintritt, in dem ihr selbst ein Rückgriffsrecht
gegenüber den Verantwortlichen zusteht.
(2) Eine kirchliche Körperschaft kann sich zur
Erledigung ihrer Kassengeschäfte nur solcher anderer Stellen bedienen, die
von der Aufsichtsbehörde für geeignet erklärt worden sind. Im
Übrigen ist sicherzustellen, dass die Kassenaufsicht gewährleistet
ist.
Abschnitt VI
Rücklagen
§ 72
Allgemeines
(1) Rücklagen können als Sammelrücklage
(allgemeine Rücklage) und/oder
als Sonderrücklagen (zweckgebundene Rücklagen)
gebildet werden.
(2) In die Sammelrücklage können auch die
Betriebsmittelrücklage, die allgemeine Ausgleichsrücklage, die
Tilgungsrücklage und die Bürgschaftssicherungsrücklage einbezogen
werden, soweit nicht im Einzelfalle Sonderrücklagen zweckmäßig
erscheinen.
(3) Die Zuführungen an die Sammelrücklage sind
im Einzelplan 9 "Allgemeine Finanzwirtschaft", die Zuführungen an die
Sonderrücklagen sowie die Entnahmen aus den Rücklagen bei den dem
Verwendungszweck entsprechenden Funktionen zu veranschlagen und zu
buchen.
(4) Die Rücklagen sind, soweit sie nicht als
Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend
anzulegen.
(5) Wird eine Sonderrücklage für den
vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann sie vorübergehend
für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden (inneres Darlehen),
wenn sichergestellt ist, dass die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht
beeinträchtigt ist.
(6) Die Zweckbestimmung einer Sonderrücklage kann
geändert werden, wenn und soweit die Rücklage für den bisherigen
Zweck nicht mehr oder für den anderen Zweck dringender benötigt wird
und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch
gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben,
vertretbar ist.
§ 73
Betriebsmittelrücklage
+ (1) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu
sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(2) Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu
1/6, mindestens mit 1/12 des durchschnittlichen
Haushaltsvolumens der vorangegangenen 3 Haushaltsjahre
anzusammeln.
(3) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so soll
sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt
werden.
§ 74
Allgemeine Ausgleichsrücklage
+ Zum Ausgleich von Schwankungen bei den
Haushaltseinnahmen soll eine allgemeine Ausgleichsrücklage in angemessener
Höhe gebildet werden.
§ 75
Tilgungsrücklage
+ Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig
werden, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
§ 76
Bürgschaftssicherungsrücklage
+ Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine
Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe
anzusammeln.
Abschnitt VII
Prüfung und Entlastung
§ 77
Kassenprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung
wird durch regelmäßige und durch unvermutete Kassenprüfungen
festgestellt.
+ (2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu
ermitteln, ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den
Zeitbüchern übereinstimmt,
b) die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den
Zeitbüchern entsprechen,
c) die erforderlichen Belege vorhanden
sind,
d) das Kapitalvermögen mit den Eintragungen in den
Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmt,
e) die Bücher und sonstige Nachweise richtig
geführt,
f) die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig
und ordnungsgemäß abgewickelt und
g) im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt werden.
+ (3) Über die Kassenprüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen.
(4) Das Nähere über Kassenaufsicht und
Kassenprüfung regelt die zuständige Stelle.
§ 78
Rechnungsprüfungen
(1) Die ordnungsgemäße Haushaltsführung
ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.
+ (2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich
insbesondere darauf, ob
a) beim Vollzug des Haushaltsplans und in der
Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren
wurde,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch begründet und belegt sind,
c) die Einnahmen rechtzeitig und vollständig
eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden
sind,
d) der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen
wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde,
e) die Jahresrechnung ordnungsgemäß
aufgestellt ist und
f) das Vermögen und die Schulden richtig
nachgewiesen sind.
(3) Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht
festzuhalten und der geprüften Stelle zuzuleiten.
§ 79
Ordnungsprüfungen
(1) Unbeschadet der Rechnungsprüfungen sollen
Ordnungsprüfungen durchgeführt werden. Sie können mit der
Rechnungsprüfung verbunden werden oder gesondert
stattfinden.
(2) Ordnungsprüfungen erstrecken sich auf Fragen
der Organisation, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit,
insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand
oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(3) § 78 Absatz 3 gilt
entsprechend.
§ 80
Betriebswirtschaftliche Prüfungen
+ (1) Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen im Sinne
des § 21 sollen unbeschadet der Prüfungen nach §§ 77 bis 79
regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt
werden. Sie beziehen sich insbesondere auf
a) die Wirtschaftlichkeit,
b) die Selbstkostenberechnung und
c) den Kostenvergleich.
+ (2) § 78 Absatz 3 gilt
entsprechend.
§ 81
Prüfungen bei Stellen außerhalb der
verfassten Kirche
Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der
verfassten Kirche (§ 38) kann die zuständige Prüfungsstelle
prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet
wurden.
§ 82
Unabhängigkeit der Prüfer
+ (1) Für die Prüfungen nach den §§
77 bis 81 sind unabhängige Prüfungsstellen
zuständig.
+ (2) Die persönliche und sachliche
Unabhängigkeit der Prüfer von der zu prüfenden Stelle ist zu
gewährleisten.
(3) Die zuständige Stelle regelt, in welchem
Umfange zusätzlich örtliche Prüfungen vorzunehmen
sind.
§ 83
Entlastung
(1) Das die Entlastung erteilende Organ nimmt
unbeschadet der Prüfungen nach den §§ 77 bis 80 die Kontrolle des
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung wahr.
Es kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, andere Personen oder andere
Stellen mit der Prüfung beauftragen.
+ (2) Ergeben die Prüfungen keine Beanstandungen
oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren
durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. Die Entlastung kann mit
Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
+ (3) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die
für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der
Beschlüsse zuständig ist.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 84
Begriffsbestimmungen
+ Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden
Begriffe zugrunde zu legen:
1. Abschnitt:
Untergliederung eines Einzelplanes.
2. Anlagekapital:
Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden
Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich Abschreibungen).
3. Anlagevermögen:
Die Teile des Vermögens, die dauernd der
Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:
a) unbewegliche Sachen
(Grundstücke),
b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c) dingliche Rechte,
d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der
Beteiligung erworben wurden,
e) Forderungen aus Darlehen, die aus dem Haushalt
gewährt wurden,
f) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen
Zusammenschlüssen,
g) das in Sondervermögen eingebrachte
Eigenkapital.
4. Außerplanmäßige
Ausgaben:
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine
Mittel veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar
sind.
5. Baumaßnahmen:
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung
von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen
dient,
6. Belege:
Unterlagen, die Buchungen begründen.
7. Deckungsreserve:
Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung über-
und außerplanmäßiger Ausgaben im gesamten
Haushalt.
8. Durchlaufende Gelder:
Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt
und verausgabt werden.
9. Einheitskasse:
Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen
zusammengefasst werden.
10. Einzelplan:
Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines
Aufgabenbereichs entsprechend der Gliederung nach der
Haushaltssystematik.
11. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger
Bereinigung).
12. Erstattungen:
Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in
Einnahme und Ausgabe ausgleichen.
13. Fehlbetrag:
a) Ist-Fehlbetrag:
Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als
die Ist-Einnahmen;
b) Sollfehlbetrag:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Sollausgaben höher sind als die
Solleinnahmen.
14. Finanzbedarf:
Die Summe der erforderlichen
Ausgabemittel.
15. Gesamtplan:
Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des
Haushaltsplans.
16. Gruppierung:
Einteilung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten
entsprechend der Haushaltssystematik.
17. Handvorschüsse (eiserne
Vorschüsse):
Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen
zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art
zugewiesen werden.
18. Haushaltsquerschnitt:
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, geordnet
nach Funktionen und Arten.
19. Haushaltsreste:
In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende
Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz und
Rechnungsergebnis.
20. Haushaltsvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu
Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Deckungsfähigkeit,
Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
21. Haushaltsvorgriffe:
Mehrausgaben, die in das folgende Haushaltsjahr
übertragen und dort haushaltsmäßig abgedeckt
werden.
22. Innere Darlehen:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von
Rücklagen oder Sondervermögen anstelle einer
Darlehensaufnahme.
23. Investitionen:
Ausgaben für die Veränderung des
Anlagevermögens.
24. Ist-Ausgaben:
Die tatsächlich geleisteten
Ausgaben.
25. Ist-Einnahmen:
Die tatsächlich eingegangenen
Einnahmen.
26. Kassen-Anordnungen:
Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen
anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und bei den angegebenen Haushaltsstellen
zu buchen.
27. Kassenkredite:
Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des
Kassenbestandes.
28. Kassenreste:
Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind.
als die Ist-Einnahmen (Kassen-Einnahmereste) oder die Sollausgaben höher
sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Ausgabereste) und die in das folgende
Haushaltsjahr zu übertragen sind.
29. Kredite:
Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von
Dritten aufgenommene Kapital.
30. Nachtragshaushaltsplan:
Änderung des Haushaltsplans im Laufe des
Haushaltsjahres nach den Vorschriften dieser Ordnung.
31. Niederschlagung:
Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne
Verzicht auf den Anspruch selbst.
32. Sammelnachweis:
Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben
in einer Anlage zum Haushaltsplan. Der Sammelnachweis kann vorläufige
Buchungsstelle sein.
33. Schulden:
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und
Zahlungsverpflichtungen aus wirtschaftlich gleichkommenden
Vorgängen.
34. Sollausgaben:
Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zu leistenden
Ausgaben.
35. Solleinnahmen:
Die aufgrund von Annahmeanordnungen einzuziehenden
Einnahmen.
36. Sonderkassen:
Selbständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe,
Einrichtungen, Stiftungen und sonstigen Sondervermögen, für die
getrennte Rechnungen geführt werden.
37. Sondervermögen:
Vermögensteile, die für die Erfüllung
bestimmter Zwecke abgesondert sind.
38. Tilgung von Krediten:
a) Ordentliche Tilgung:
Die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden
Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten
Mindesthöhe;
b) Außerordentliche Tilgung:
Die über die ordentliche Tilgung hinausgehende
Rückzahlung sowie Umschuldung.
39. Überschuss:
a) Ist-Überschuss:
Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als
die Ist-Ausgaben;
b) Sollüberschuss:
Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe die Solleinnahmen höher sind als die
Sollausgaben.
40. Überplanmäßige
Ausgaben:
Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der
Haushaltsreste übersteigen.
41. Umschuldung:
Die Ablösung von Krediten durch andere
Kredite.
42. Unterabschnitt:
Untergliederung eines Abschnittes.
43. Verfügungsmittel:
Beträge, die bestimmten Personen für
dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
44. Verstärkungsmittel:
Siehe Deckungsreserve.
45. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und
später abzuwickeln sind, oder die für einen anderen lediglich
angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende
Gelder).
46. Vorjahr:
Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.
47. Vorschüsse:
Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar
feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich
ist.
48. Wirtschaftsplan:
Andere Form des Haushaltsplans für Einnahmen und
Ausgaben (Erträge und Aufwendungen) der Wirtschaftsbetriebe und
Einrichtungen.
49. Zahlstellen:
Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen
und zur Leistung von Auszahlungen.
50. Zweckgebundene Einnahmen:
Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung
für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus
ihrer Herkunft oder der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
§ 85
Abweichungen von den Bestimmungen dieser
Ordnung
+ Wenn die Technik der Buchungseinrichtung es erfordert,
können ergänzende Regelungen getroffen werden; diese müssen den
Zielen dieser Ordnung entsprechen.
§ 86
Ausführungsbestimmungen
+ Die/Der .......... wird ermächtigt,
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
- ENDE -
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
(Landeskirchliche Haushaltordnung -
LHhO)
Vom 02. November 1994 (ABl. 1994 A 236)
§ 48 geändert durch Kirchengesetz zur
Änderung ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 172).
4050(4)191
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung
erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für das Haushalt-,
Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
und ihrer Einrichtungen sowie derjenigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche
unterstehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Landeskirchenamt als für die Ausführung
des Haushaltplanes der Landeskirche zuständige Stelle kann für
einzelne Einrichtungen der Landeskirche sowie für in Absatz 1 genannte
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen vereinfachte Festlegungen für
die Aufstellung und Ausführung der Haushaltpläne
treffen.
(3) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für
Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke.
Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften zum
Haushaltplan
§ 2
Zweck des Haushaltplanes
Der Haushaltplan ist Grundlage für die Haushalt- und
Wirtschaftsführung; er dient der Feststellung und Deckung des
Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben im Haushaltjahr
voraussichtlich notwendig sein wird.
§ 3
Wirkungen des Haushaltplanes
(1) Der Haushaltplan ermächtigt das
Landeskirchenamt, die vorgesehenen Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte im Haushaltplan oder in
Kirchengesetzen bleiben unberührt.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4
Geltungsdauer
(1) Der Haushaltplan ist für ein oder zwei
Haushaltjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltjahre aufgestellt, so
ist er nach Jahren zu trennen.
(2) Haushaltjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Aufstellung und Feststellung des
Haushaltplanes
(1) Der Haushaltplan ist rechtzeitig vor Beginn
des Haushaltjahres durch das Landeskirchenamt unter Einbeziehung des
Finanzausschusses der Landessynode aufzustellen und durch die Kirchenleitung der
Landessynode vorzulegen.
(2) Die Landessynode stellt den Haushaltplan durch
Kirchengesetz (Haushaltgesetz) fest.
(3) Der festgestellte Haushaltplan ist in
zusammengefasster Form im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu
machen.
(4) Ist der Haushaltplan in begründeten
Ausnahmefällen nicht rechtzeitig festgestellt worden, so
sind
1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster
Bewirtschaftung nötig sind, um
a) die bestehenden Einrichtungen im Rahmen der
Ermächtigungen für das vorangegangene Haushaltjahr in geordnetem Gang
zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu
genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen, für die durch den Haushaltplan des Vorjahres bereits
Beträge festgesetzt worden sind,
2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit durch
Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist,
3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltplanes des
Vorjahres zulässig.
§ 6
Wirtschaftlichkeit des
Haushaltplanes
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des
Haushaltplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
zu beachten.
(2) Dabei sind für Maßnahmen von erheblicher
finanzieller Bedeutung vorab Untersuchungen über die Folgekosten und
gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit
anzustellen.
§ 7
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle
Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen (§ 13).
Abschnitt III
Grundsätze für die Aufstellung des
Haushaltplanes
§ 8
Ausgleich des Haushaltplanes
Der Haushaltplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen.
§ 9
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,
Gliederung
(1) Der Haushaltplan enthält alle im
Haushaltjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden
Ausgaben.
(2) Der Haushaltplan ist nach Funktionen in
Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, Unterabschnitte zu
gliedern (Gliederungsplan).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der
Funktionen nach Arten zu ordnen. Die Einnahme- und Ausgabearten sind nach
Hauptgruppen, Gruppen und, soweit erforderlich, Untergruppen zu unterteilen
(Gruppierungsplan).
(4) Der Gliederung des Haushaltplanes und der Ordnung der
Einnahmen und Ausgaben sind der Gliederungs- und der Gruppierungsplan der
Evangelischen Kirche in Deutschland zugrunde zu legen.
§ 10
Bruttoveranschlagung,
Einzelveranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sollen in voller
Höhe und getrennt voneinander veranschlagt werden.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht
an verschiedenen Haushaltstellen veranschlagt werden.
(3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die
Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu
erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt
werden. Zum Vergleich der Haushaltansätze sollen die Haushaltansätze
für das dem Haushaltjahr vorangehende Haushaltjahr und die Ergebnisse der
Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Haushaltjahr angegeben werden.
Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Haushaltjahre erstreckende
Maßnahme sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung
erläutert werden.
(4) Erstattungen innerhalb des Haushaltplanes sollen nur
vorgesehen werden, wenn sie für Kostenrechnungen erheblich sind.
Feststehende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
§11
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben
für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in
künftigen Haushaltjahren verpflichten, sind nur zulässig, wenn der
Haushaltplan dazu ermächtigt (Verpflichtungsermächtigungen). Im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfes kann das Landeskirchenamt von
vorstehendem Grundsatz abweichen.
(2) Verpflichtungsermächtigungen sind, nach
Haushaltstellen geordnet, gesondert zu veranschlagen. Bei
Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten mehrerer Haushaltjahre sollen die
Jahresbeträge im Haushaltplan angegeben werden.
§ 12
Deckungsfähigkeit
(1) Im Haushaltplan können
Ausgabenansätze für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden. Voraussetzung ist, dass ein verwaltungsmäßiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht.
(2) Personalkosten und Sachkosten sind gegenseitig nicht
deckungsfähig.
§ 13
Zweckbindung von Einnahmen
(1) Einnahmen können durch Haushaltvermerk
auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn
dies durch Rechtsvorschriften bestimmt ist oder die Beschränkung sich
zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. Soweit im
Haushaltplan nicht etwas anderes bestimmt wird, können zweckgebundene
Mehreinnahmen für Mehrausgaben desselben Zweckes verwendet
werden.
(2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als
Haushaltüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit); § 26 Absatz
1 ist insoweit nicht anzuwenden.
§ 14
Übertragbarkeit
(1) Haushaltmittel für Investitionen und aus
zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
(2) Andere Haushaltmittel können durch
Haushaltvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn die
Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung fördert.
§ 15
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst
noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer
besonderen Freigabe bedarf, sind im Haushaltplan mit einem Sperrvermerk zu
versehen. Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
Die Entsperrung von Ausgaben erfolgt grundsätzlich durch den
Finanzausschuss der Landessynode, es sei denn, die Landessynode behält sich
das Recht im Einzelfall selbst vor.
§ 16
Kredite
(1) Im Haushaltgesetz wird bestimmt, bis zu
welcher Höhe Kredite
1. zur Deckung von Ausgaben für
Investitionen,
2. zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen, Kassenwirtschaft (Kassenkredite) aufgenommen werden
dürfen.
(2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dürfen nur insoweit im Haushaltplan veranschlagt werden,
als
1. dies zur Finanzierung von Ausgaben für
Investitionen oder zur Umschuldung notwendig ist und
2. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der
dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist in
der Regel nur der Fall, wenn die auch in Zukunft regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben und die für die
Erhaltung (Erneuerung) des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausgaben
mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen
übersteigen.
(3) Die Einnahmen aus Krediten, die
Geldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind bei der
dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen. Die
Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu
veranschlagen.
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredites
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt über das Haushaltjahr hinaus bis zur
Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten
gilt bis zum In-Kraft-Treten des nächsten Haushaltgesetzes.
§ 17
Bürgschaften
Im Haushaltgesetz kann bestimmt werden, bis zu welcher
Höhe Bürgschaften übernommen werden dürfen.
§ 18
Baumaßnahmen
Ausgaben für Baumaßnahmen sollen erst
veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenvoranschläge und
Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die
vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ergeben.
§ 19
Verfügungsmittel,
Verstärkungsmittel
Im Haushalt können angemessene Beträge
veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur
Verfügung stehen (Verfügungsmittel) oder die zur Deckung über-
oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen
(Verstärkungsmittel).
§ 20
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der
Jahresrechnung ist spätestens im Haushaltplan für das
übernächste Haushaltjahr zu veranschlagen.
(2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe für
die Haushaltwirtschaft von erheblicher Bedeutung ist, so soll er rechtzeitig in
einem Nachtragshaushaltplan veranschlagt werden.
§ 21
Einrichtungen,
Sondervermögen
(1) Für Einrichtungen der Landeskirche sind
Haushaltpläne aufzustellen, soweit ihre Einnahmen und Ausgaben nicht im
Haushaftplan der Landeskirche veranschlagt sind. Die Haushaltpläne sind vom
Landeskirchenamt festzustellen. Im Haushaltplan der Landeskirche sind nur die
Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
(2) Anstelle eines Haushaltplanes kann ein
Wirtschaftsplan aufgestellt werden, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltplanes nicht zweckmäßig ist. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Auf Sondervermögen sind die Absätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
§ 22
Anlagen und Unterlagen zum
Haushaltplan
(1) Dem Haushaltplan ist eine Übersicht
über die Stellen der Mitarbeiter, gegliedert nach dem Haushaltplan,
beizufügen.
(2) Dem Haushaltplan sind ferner beizufügen, soweit
dies nicht bei der Jahresrechnung geschieht:
1. Eine Übersicht über den Stand der Schulden
und der Bürgschaften,
2. eine Übersicht über das Vermögen,
insbesondere Kapitalvermögen und Rücklagen.
(3) Dem Haushaltplan sollen außerdem beigefügt
oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden:
1. Wirtschafts- oder Sonderhaushaltpläne und neueste
Jahresabschlüsse der Einrichtungen und Sondervermögen,
2. Sammelnachweise, soweit solche geführt
werden.
§ 23
Nachtragshaushaltplan
(1) Der Haushaltplan kann bis zum Ablauf des
Haushaltjahres durch einen Nachtragshaushaltplan geändert
werden.
(2) Ein Nachtragshaushaltplan soll aufgestellt werden,
wenn zu erkennen ist, dass
1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der
Haushaltausgleich auch bei Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten nur durch
eine Änderung des Haushaltplanes erreicht werden kann oder
2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche
Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang
geleistet werden sollen.
(3) Der Nachtragshaushaltplan muss alle erheblichen
Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar
sind.
(4) Für den Nachtragshaushaltplan gelten die
Vorschriften über den Haushaltplan entsprechend.
Abschnitt IV
Ausführung des
Haushaltplanes
§ 24
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der
Ausgaben
(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und
vollständig zu erheben.
(2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
1. die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig
erfüllt werden,
2. die gebotene Sparsamkeit geübt
wird.
(3) Die Haushaltmittel sind erst in Anspruch zu nehmen,
wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistungen
(Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein
üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für
Vorleistungen sind die erforderlichen, mindestens die allgemein üblichen
Sicherheiten zu verlangen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen ist
regelmäßig darüber zu wachen, dass sich die Ausgaben und
Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltansätze halten
(Haushaltüberwachung).
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass die Einnahmen überwacht werden.
§ 25
Ausgaben für Investitionen
Ausgaben für Investitionen dürfen nur insoweit
veranlasst werden, als Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden
können und sonstige Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 26
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Über- und
außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie 10 Prozent
des jeweiligen Einzelansatzes oder insgesamt 0,2 Prozent des Gesamtvolumens des
Haushaltes überschreiten, der Zustimmung des Finanzausschusses der
Landessynode, sofern im Haushaltgesetz oder im Haushaltplan nicht etwas anderes
bestimmt ist. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Deckung zu
entscheiden.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten entsprechend
für Maßnahmen, für die Haushaltmittel benötigt werden, die
im Haushaltplan nicht veranschlagt sind.
(3) Mehrausgaben bei übertragbaren Haushaltmitteln
(Haushaltvorgriffe) können auf die Haushaltmittel des nächsten Jahres
für den gleichen Zweck angerechnet werden.
§ 27
Sicherung des
Haushaltausgleiches
(1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben oder andere geeignete Maßnahmen ist während des
Haushaltjahres darüber zu wachen, dass der Haushaltausgleich
gewährleistet bleibt.
(2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der
Haushaltausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 28
Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen sollen in der Regel
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung
für Leistungen (VOL) angewendet werden. Auf ausreichend bemessene
Gewährleistungsfristen ist zu achten.
§ 29
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im
Haushaltplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur
für das Haushaltjahr in Anspruch genommen werden.
(2) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können
Haushaltreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung
über das Haushaltjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden
übernächsten Haushaltjahres verfügbar bleiben. Bei
Haushaltmitteln für Baumaßnahmen tritt an die Stelle des
Haushaltjahres der Bewilligung das Haushaltjahr, in dem der Bau in seinen
wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. Ist die
Gewährleistungsfrist bei Beendigung der Übertragbarkeit noch nicht
abgelaufen, so verlängert sich die Übertragbarkeit bis zum Ende der
Gewährleistungsfrist.
(3) Zweckgebundene Einnahmen (§ 13) bleiben auch
über das Haushaltjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck
fortdauert.
§ 30
Abgrenzung des Haushaltjahres
Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich für
das Haushaltjahr anzuordnen, in dem sie entweder fällig werden oder dem sie
wirtschaftlich zuzuordnen sind.
§ 31
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgabemittel, die als künftig
wegfallend bezeichnet sind, darf von dem Zeitpunkt an, in dem die im
Haushaltplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist,
nicht mehr verfügt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als
"künftig wegfallend" bezeichnet, so soll sie im Zeitpunkt ihres Freiwerdens
nicht mehr besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der
Voraussetzungen als "künftig umzuwandeln" bezeichnet, so soll sie im
Zeitpunkt ihres Freiwerdens in die Stelle umgewandelt werden, die in dem
Umwandlungsvermerk angegeben ist.
§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Forderungen
(1) Forderungen dürfen nur
1. gestundet werden, wenn sofortige Einziehung mit
erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung
außer Verhältnis zur Höhe des Anspruch stehen,
3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde.
Satz 1 gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung
von geleisteten Beträgen entsprechend.
(2) Auf Stundung, Niederschlagung und Erlass besteht kein
Rechtsanspruch. Bei Stundung sollen gegebenenfalls angemessene Teilzahlungen
oder zusätzliche Sicherungen gewährleistet werden.
(3) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der Kasse
des Landeskirchenamtes unverzüglich schriftlich von der Stelle mitzuteilen,
die die Annahmeanordnung für die Leistungen aus der Forderung zu erteilen
hat.
(4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 33
Vorschüsse, Verwahrgelder
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur angeordnet
werden, wenn zwar die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Ausgabe aber
noch nicht endgültig gebucht werden kann.
(2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur angeordnet
werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann.
§ 34
Verwendungsnachweis für
Zuwendungen
Die Bewilligung von Zuwendungen an Stellen, die nicht der
Aufsicht der Landeskirche unterstehen, kann davon abhängig gemacht werden,
dass der Zuwendungsempfänger die Vorlage von Verwendungsnachweisen
zusichert und Prüfungsrechte einräumt.
§ 35
Erwerb und Veräußerung von
Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur
erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben in absehbarer Zeit
benötigt werden.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur
veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem
vollen Wert veräußert werden. Die Erlöse sind in der Regel dem
Vermögen zuzuführen.
(4) Vor Erwerb und Veräußerung von
unbeweglichen Vermögensgegenständen nach den Absätzen 1 und 2 im
Wert von über 500000 DM ist dem Finanzausschuss der Landessynode
rechtzeitig die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu
geben.
§ 36
Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
(1) Eine Beteiligung an der Gründung eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden
Unternehmen in einer solchen Rechtsform soll nur erfolgen, wenn
1. für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse
der Landeskirche vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2. sowohl die Einzahlungspflicht als auch die Haftpflicht
auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind,
3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem
entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss
entsprechend den aktienrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften
aufgestellt und geprüft wird.
(2) Beteiligungen zum Zweck der Vermögensanlage sind
nur im Rahmen der für Versicherungsuntenehmen geltenden Bestimmungen
zulässig.
(3) Vor Beteiligungen nach den Absätzen 1 und 2 ist
dem Finanzausschuss der Landessynode rechtzeitig die Möglichkeit zu einer
Stellungnahme zu geben.
Abschnitt V
Rücklagen
§ 37
Allgemeines
(1) Rücklagen sind als allgemeine
Rücklagen oder als Sonderrücklagen zu bilden. Sie sind sicher und
ertragbringend anzulegen.
(2) Allgemeinen Rücklagen sind solche Mittel
zuzuführen, die der Verstärkung einer Mehrzahl von
Haushaltansätzen dienen sollen. Hierzu gehören insbesondere die
Betriebsmittelrücklage (§ 38), die Allgemeine Ausgleichsrücklage
(§ 39), die Tilgungsrücklage (§40), die
Bürgschaftssicherungsrücklage (§ 41) und die
Bauinstandsetzungsrücklage (§ 42). Einzelne Rücklagen können
zusammen nachgewiesen werden.
(3) Zuführungen an die allgemeinen Rücklagen
sowie Entnahmen daraus sollen im Einzelplan "Allgemeine Finanzwirtschaft",
Zuführungen an die Sonderrücklage sowie Entnahmen daraus bei den dem
Verwendungszweck entsprechenden Funktionen veranschlagt und gebucht
werden.
(4) Wird eine allgemeine Rücklage oder eine
Sonderrücklage für den vorgesehenen Zweck vorübergehend nicht
benötigt, so kann sie für einen anderen Zweck in Anspruch genommen
werden (inneres Darlehn), wenn sichergestellt ist, dass sie für ihren
eigentlichen Zweck im Bedarfsfall rechtzeitig verfügbar
ist.
(5) Die Zweckbestimmung einer allgemeinen Rücklage
oder einer Sonderrücklage kann durch die Landessynode geändert werden,
wenn und soweit die Rücklage für den bisherigen Zweck nicht mehr oder
für den anderen Zweck dringender benötigt wird und die Änderung
des Rücklagenzweckes sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber
Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar
ist.
§ 38
Betriebsmittelrücklage
(1) Eine Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, damit
die rechtzeitige Leistung der Ausgaben gesichert ist. Ihr Mindestbestand soll
acht Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei
Haushaltjahre erreichen, ihr Höchstbestand 15 Prozent dieses Durchschnittes
nicht übersteigen
(2) Wird diese Rücklage in Anspruch genommen, so
soll sie bis zum Ende des Haushaltjahres wieder aufgefüllt
werden.
§ 39
Allgemeine
Ausgleichsrücklage
Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushalteinnahmen
soll eine Allgemeine Ausgleichsrücklage gebildet werden. Ihr Mindestbestand
soll 10 Prozent des durchschnittlichen Haushaltvolumens der vorangegangenen drei
Haushaltjahre erreichen, ihr Höchstbestand 30 Prozent dieses Durchschnittes
nicht übersteigen.
§ 40
Tilgungsrücklage
Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig
werden, kann eine Tilgungsrücklage angesammelt werden.
§ 41
Bürgschaftssicherungsrücklage
Werden Bürgschaften übernommen, so soll eine
Bürgschaftssicherungsrücklage in angemessener Höhe gebildet
werden.
§ 42
Bauinstandsetzungsrücklage
Zur Finanzierung von außerordentlichen
Instandsetzungsarbeiten an kirchlichem Grundbesitz soll eine
Bauinstandsetzungsrücklage in angemessener Höhe gebildet
werden.
Abschnitt VI
Prüfung und Entlastung
§ 43
Kassenprüfungen
(1) Durch regelmäßige und durch
unvermutete Kassenprüfungen ist festzustellen, ob die Kassenführung
ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Eine der regelmäßigen
Kassenprüfungen kann mit der Rechnungsprüfung verbunden
werden.
(2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere
festzustellen, ob
1. der Kassenbestand mit den Ergebnissen in den
Zeitbüchern übereinstimmt,
2. die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den
Zeitbüchern entsprechen,
3. die erforderlichen Belege vorhanden
sind,
4. die Bücher und sonstigen Nachweise richtig
geführt,
5. die Vorschüsse und Verwahrgelder
rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt und
6. im Übrigen die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß erledigt worden sind.
(3) Über jede Kassenprüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die dem Landeskirchenamt zuzuleiten
ist.
§ 44
Rechnungsprüfung
(1) Durch die Rechnungsprüfung ist festzustellen, ob
die Haushaltführung ordnungsgemäß wahrgenommen
wurde.
(2) Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere zu
ermitteln, ob
1. beim Vollzug des Haushaltplanes und in der
Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren worden
ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch begründet und belegt worden sind,
3. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig
eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden
sind,
4. der Haushaltplan eingehalten und im Übrigen
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist,
5. die Jahresrechnung ordnungsgemäß
aufgestellt worden ist und
6. das Vermögen und die Schulden richtig
nachgewiesen worden sind.
(3) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einem
Prüfungsbericht festzuhalten. Der Bericht ist dem Landeskirchenamt und dem
Prüfungsausschuss der Landessynode zuzuleiten.
§ 45
Betriebswirtschaftliche
Prüfungen
(1) In Einrichtungen im Sinne des § 21 sollen
unbeschadet der Prüfungen nach den Vorschriften der §§ 43 und 44
regelmäßig betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt
werden. Sie erstrecken sich insbesondere auf
1. die Wirtschaftlichkeit,
2. die Selbstkostenberechnung und
3. den Kostenvergleich zu gleichartigen oder
ähnlichen Wirtschaftsbetrieben oder Einrichtungen.
(2) § 44 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 46
Prüfungen bei Zuwendungen in besonderen
Fällen
Bei Zuwendungen an Stellen gemäß § 34
soll sich die Prüfung insbesondere darauf erstrecken, ob die Mittel
zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet worden sind.
§ 47
Unabhängigkeit der
Prüfer
(1) Für die Prüfungen nach den
Vorschriften der §§ 43 bis 46 sind unabhängige Prüfer oder
Prüfungsstellen zu beauftragen.
(2) Die persönliche und sachliche
Unabhängigkeit der Prüfer von der zu prüfenden Stelle ist zu
gewährleisten.
§ 48
Prüfung der Jahresrechnung der
Landeskirchenkasse
(1) Nach Ablauf des Haushaltjahres hat das
Landeskirchenamt unverzüglich die Jahresrechnung aufzustellen und sie zur
Prüfung bereitzuhalten.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Haushaltjahres
ist die vorgeprüfte Jahresrechnung mit allen Belegen und Anlagen der
Landessynode vorzulegen, die sie prüft und über die Entlastung
beschließt.
§ 49
Entlastung
(1) Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung
keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das
Prüfungsverfahren durch Erteilung der Entlastung abzuschließen. Die
Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
werden.
(2) Die Entlastung ist dem Landeskirchenamt schriftlich
zu erteilen.
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
§ 50
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes sind die
Begriffe in der Weise zu verwenden, wie sie in der Anlage zu diesem
Kirchengesetz erläutert sind.
Anlage
Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt:
Untergliederung eines Einzelplanes.
2. Außerplanmäßige
Ausgaben:
Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltplan keine
Mittel veranschlagt und auch keine Haushaltreste aus Vorjahren verfügbar
sind.
3. Baumaßnahmen:
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die
Instandsetzungen von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen
dienen.
4. Belege:
Unterlagen, die Buchungen
begründen.
5. Berechnungsgelder:
Beträge, die einzelne Dienststellen oder Personen
zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art
zugewiesen werden.
6. Bürgschaft:
Eine Verpflichtung, für Verbindlichkeiten eines
anderen im Falle dessen Nichtleistung, einzutreten.
7. Durchlaufende Gelder:
Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt
und verausgabt werden.
8. Einrichtungen:
Im Rahmen ihrer Haushalte wirtschaftlich
eigenständig handelnde Einheiten der Landeskirche, z. B. kirchliche
Ausbildungsstätten und Werke.
9. Einzelplan:
Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines
Aufgabenbereichs entsprechend der Gliederung nach der
Haushaltsystematik.
10. Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch (mit
buchmäßiger Bereinigung).
11. Ermächtigung:
Berechtigung des Landeskirchenamtes, im Rahmen des
Haushaltplanes die vorgesehenen Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen.
12. Erstattungen:
Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in
Einnahme und Ausgabe ausgleichen.
13. Fehlbetrag:
a) Ist-Fehlbetrag: Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben
höher sind als die Ist-Einnahmen;
b) Sollfehlbetrag: Der Betrag, um den unter
Berücksichtigung der Haushaltreste und Haushaltvorgriffe die Soll- Ausgaben
höher sind als die Solleinnahmen.
14. Finanzbedarf:
Die Summe der erforderlichen
Ausgabemittel.
15. Folgekosten:
Zukünftige Kosten, die sich aus einer jetzigen
Haushaltentscheidung zwangsläufig ergeben.
16. Geldbeschaffungskosten:
Kosten, die bei der Aufnahme von Krediten entstehen (z.
B. Disagio, Provisionen)
17. Genehmigungsvorbehalt:
Einnahmeerhebungen und Ausgabenleistungen, die durch
Haushaltplanvorschriften oder durch Gesetz einer besonderen Genehmigung
(Erlaubnis) bedürfen.
18. Gesamtplan:
Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des
Haushaltplanes.
19. Gewährleistungsfristen:
Fristen innerhalb derer man Mängel gegenüber
dem Leistenden geltend machen kann.
20. Gruppierung:
Einteilung der Einnahmen und Ausgaben nach Art und
entsprechend der Haushaltsystematik.
21. Haushaltreste:
In das folgende Haushaltjahr zu übertragende
Haushaltmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltansatz und
Rechnungsergebnis.
22. Haushaltvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu
Ansätzen des Haushaltplanes (z.B. Deckungsfähigkeit,
Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
23. Haushaltvorgriffe:
Mehrausgaben, die in das folgende Haushaltjahr
übertragen und dort haushaltmäßig abgedeckt
werden.
24. Innere Darlehn:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von
Rücklagen oder Sondervermögen anstelle einer
Darlehnsaufnahme.
25. Investitionen:
a) Eigeninvestitionen (z.B. Ausgaben für
Baumaßnahmen, für den Erwerb von Gegenständen mit erheblichem
Wert und für den Erwerb von Kapitalbeteiligungen).
b) Fremdinvestitionen, die von der Landeskirche
finanziell gefördert werden.
26. Ist-Ausgaben:
Die tatsächlich geleisteten
Ausgaben.
27. Ist-Einnahmen:
Die tatsächlich eingegangenen
Einnahmen.
28. Kassen-Anordnungen:
Auftrag an die kassenführende Stelle, Einzahlungen
anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und bei den angegebenen Haushaltstellen
zu buchen.
29. Kassenkredite:
Kurzfristige Kredite zur Gewährleistung der
Zahlungsfähigkeit.
30. Kirchliche Stiftung des öffentlichen
Rechts:
Eine der kirchlichen Rechtsaufsicht unterliegende
Stiftung, die mit dem ihr zugewendeten Vermögen ausschließlich
bestimmte kirchliche und diakonische Aufgaben erfüllt.
31. Körperschaft des öffentlichen
Rechts:
Eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig
vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisation, die öffentlichen
Zwecken dient und im Allgemeinen hoheitliche Aufgaben hat.
32. Kredite:
Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von
Dritten aufgenommene Kapital.
33. Nachtragshaushaltplan:
Änderung des Haushaltplanes nach den Vorschriften
dieser Ordnung.
34. Niederschlagung:
Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne
Verzicht auf den Anspruch selbst.
35. Rücklagen:
Haushaltmittel, die für die unter Abschnitt V
dieses Gesetzes genannten Zwecke, für die Zukunft angelegt werden
dürfen.
36. Schulden:
Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und
Zahlungsverpflichtungen aus wirtschaftlich gleichkommenden
Vorgängen.
37. Sollausgaben:
Die auf Grund von Auszahlungs-Anordnungen zu leistenden
Ausgaben.
38. Solleinnahmen:
Die auf Grund von Annahme-Anordnungen einzuziehenden
Einnahmen.
39. Sonderhaushaltpläne:
Haushaltpläne der
Sondervermögen
40. Sondervermögen:
Vermögensteile, die für die Erfüllung
bestimmter Zwecke abgesondert sind.
41. Sparsamkeit:
Sparsamkeit ist gegeben, wenn die Ausgaben ohne
Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung möglichst niedrig gehalten
werden.
42. Sperrvermerk
Maßnahme, durch die das Leisten von
haushaltplanmäßigen Ausgaben an die Erfüllung von besonderen
Voraussetzungen gebunden ist.
43. Tilgung von Krediten:
a) Ordentliche Tilgung: Die Leistung des im Haushaltjahr
zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen
festgelegten Mindesthöhe;
b) Außerordentliche Tilgung: Die über die
ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung sowie
Umschuldung.
44. Überplanmäßige
Ausgaben:
Ausgaben, die den Haushaltansatz unter Einschluss der
Haushaltreste übersteigen.
45. Überschuss:
a) Ist-Überschuss: Der Betrag, um den die
Ist-Einnahmen höher sind als die Ist-Ausgaben.
b) Sollüberschuss: Der Betrag, um den unter
Berücksichtigung der Haushaltreste und Haushaltvorgriffe die Soll-
Einnahmen höher sind als die Sollausgaben.
46. Übertragbarkeit:
Die Möglichkeit, Haushaltmittel auf zukünftige
Jahre zu übertragen.
47. Umschuldung:
Die Ablösung von Krediten durch andere,
günstigere Kredite.
48. Unterabschnitt:
Untergliederung eines Abschnittes.
49. Verfügungsmittel:
Beträge, die bestimmten Personen für
dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
50. Vermögen:
Zum Vermögen gehören:
a) Grundstücke (bebaute und unbebaute) und
grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wohnungseigentum u. a.
m.),
b) sonstige dingliche Rechte an fremden Grundstücken
(Leitungsrechte, Wegerechte u. a. m.),
c) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen
Wirtschaftsgüter,
d) Kapitalvermögen (Forderungen aus Hypotheken und
Grundschulden, Forderungen ohne dingliche Sicherungen - aus inneren Darlehn -,
Wertpapiere, Beteiligungen, Sparguthaben u. a. m.),
e) sonstige geldwerte Rechte (Forderungen aus
Baulastverpflichtungen u. a. m.)
51.
Verpflichtungsermächtigung:
Erlaubnis zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Jahren.
52. Verstärkungsmittel:
Haushaltansatz im Einzelplan "Allgemeine
Finanzwirtschaft" zur Deckung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben im gesamten Haushalt.
53. Verwahrgelder:
Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und
später abzuwickeln sind oder die für einen anderen lediglich
angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende
Gelder).
54. Vorjahr:
Das dem Haushaltjahr vorangehende Jahr.
55. Vorschüsse:
Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar
feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich
ist.
56. Wirtschaftlichkeit:
Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn ein bestimmtes Ziel
mit möglichst geringem Aufwand oder wenn mit gegebenem Aufwand ein
möglichst hoher Ertrag erzielt wird.
57. Wirtschaftsplan:
Andere Form des Haushaltplanes für Einnahmen und
Ausgaben (Erträge und Aufwendungen) der Wirtschaftsbetriebe und
-einrichtungen.
58. Zahlstellen:
Außenstellen der Kasse zur Annahme von
Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
59. Zweckgebundene Einnahmen:
Einnahmen, die durch Haushaltvermerk auf die Verwendung
für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus
ihrer Herkunft oder in der Natur der Einnahmen zwingend ergibt.
§ 51
Ergänzende Regelungen
(1) Vorschriften zur Ausführung dieses
Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt erlassen.
(2) Soweit dieses Kirchengesetz notwendige
Einzelregelungen, insbesondere über den Zahlungsverkehr, die
Buchführung und Rechnungslegung sowie die Kassen- und Geldverwaltung nicht
enthält, gelten insoweit die Vorschriften der Kassen- und Rechnungsordnung
entsprechend.
§ 52
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995
in Kraft. Jedoch sind die Bestimmungen in den §§ 38 und 39 erstmals im
Haushaltjahr 1997 anzuwenden.
(2) Entgegenstehende Vorschriften sind von diesem
Zeitpunkt an auf das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Landeskirche
nicht mehr anzuwenden.
(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten die
Richtlinien für die Aufstellung und Durchführung der
Haushaltpläne und die Aufstellung der Rechenschaftsberichte der
Landeskirche sowie für die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 6.
August 1929 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite A 45) außer
Kraft.
Hierzu: 1 Anlage (bei § 50
eingefügt)
Dresden, am 2. November 1994
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 19. Juni 1979 (ABl. 1979 A 49, berichtigt A
80)
4050 (3) 149
Folgende Änderungen sind im Text
berücksichtigt: § 1 Satz 2 berichtigt (ABl. 1979 A 80); § 10 Abs.
2 Satz 1 neu gefasst und § 19 Abs. 1 Buchstabe f gestrichen durch
ÄnderungsVO vom 26.07.1983 (ABl. A 73); § 22 Abs. 4-6 dreimal neu
gefasst, nämlich durch § 6 der AVO ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. A 63),
durch § 6 AVO ZuwG vom 16.04.1997 (ABl. A 87) und durch § 7 AVO ZuwG
vom 21.07.1998 (ABl. A 143).
Inhaltsübersicht
I. Geltungsbereich
§ 1
II. Kirchkasse
§ 2 Zweck, Einrichtung
§ 3 Mitverwaltung anderer
Kirchgemeinden
§ 4 Kassen neben der Kirchkasse
III. Kirchkassierer
§ 5 Dienstverhältnis
§ 6 Aufgaben
§ 7 Übergabe und Wechsel des
Amtes
IV. Sicherung
§ 8 Barbestand, Konten
§ 9 Aufbewahren der Kasse und der
Kassenunterlagen
§ 10 Kassenprüfungen
§ 11 Haftung
V. Zahlungsverkehr
§ 12 Einnahmen
§ 13 Spenden und
Bibelstundenkollekten
§ 14 Stundung, Niederschlagung,
Erlass
§ 15 Ausgaben
§ 16 Anweisungen
VI. Buchführung
§ 17 Anlage der Bücher
§ 18 Führung der Bücher
§ 19 Vermögensverwaltung
VII. Belege
§ 20
VIII. Rechnungsjahr
§ 21
IX. Kassenabschluss
§ 22
X. Rechnungsprüfung
§ 23
XI. Sondervorschriften
§ 24 Pfarrvakanzkonto
§ 25 Gehalts- und
Lohnbuchungszentrale
§ 26 Zentrale Kassen- und
Rechnungsführung
§ 27 Maschinelle Buchführung
XII. In-Kraft-Treten
§ 28
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Kassen- und Rechnungsordnung gilt für die
Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinden. Sie gilt entsprechend auch
für die Kassen der Landeskirche, der Kirchenbezirke als
Selbstverwaltungskörper, der Kirchgemeindeverbände, der
landeskirchlichen Werke und der Kirchlichen Waldgemeinschaften, soweit das
Landeskirchenamt keine Ausnahme bewilligt hat.
II. Kirchkasse
§ 2
(1) In jeder Kirchgemeinde ist nur eine Kasse, die
Kirchkasse, zu führen.
(2) In der Kirchkasse sind alle Kassengeschäfte der
Kirchgemeinde (einschließlich der kirchlichen Werke der Kirchgemeinde) und
der mit der Kirchgemeinde verbundenen Rechtsträger (Lehen, Stiftungen)
abzuwickeln und auf Konten bzw. im Journal zu buchen.
(3) Der Kirchenvorstand hat für die Einrichtungen
zur Durchführung dieser Aufgaben zu sorgen, einen Kirchkassierer zu
bestellen und die Kassenaufsicht zu führen.
§ 3
(1) In der Kirchkasse einer Kirchgemeinde können die
Kassengeschäfte der mit ihr verbundenen Schwester- und Tochtergemeinden,
mit Genehmigung des Bezirkskirchenamtes auch die Kassengeschäfte anderer
Kirchgemeinden, mit geführt werden. Es können sich aber auch,
ebenfalls mit Genehmigung des Bezirkskirchenamtes, mehrere Kirchgemeinden zu
einer Buchungszentrale zusammenschließen.
(2) In diesen Fällen kann ein gemeinsames
Kassentagebuch geführt werden. Jedoch muss aus jeder einzelnen Buchung im
gemeinsamen Kassentagebuch ersichtlich sein, welche Kirchgemeinde sie betrifft.
Die Kontenblätter sind für die einzelnen Kirchgemeinden getrennt zu
führen. Der Kassenbestand jeder einzelnen Kirchgemeinde muss jederzeit
festgestellt werden können. Die Belege sind für die einzelnen
Kirchgemeinden getrennt zu sammeln und die Rechnungen für sie getrennt
abzuschließen.
§ 4
(1) Als Nebenkassen der Kirchkassen sind mit Genehmigung
des Bezirkskirchenamtes Wirtschaftskassen bei den Kirchgemeinden zu führen,
in denen nach besonderen Haushaltplänen für Kirchgemeindehäuser,
Friedhöfe, Kindergärten oder andere Einrichtungen (z. B. zur
Durchführung von Bauvorhaben) ein Nachweis über ihre
Wirtschaftlichkeit geführt werden muss.
(2) In jedem Falle hat sich der Haushaltplan der
Kirchgemeinde auch auf diese Nebenkassen zu erstrecken. Ihre Rechnungsergebnisse
sind in der Kirchkasse nachzuweisen. Die Buchführung, die Belege und die
Abrechnungen der Nebenkassen sind der Kirchkassenrechnung als Anlagen
beizufügen, wenn sie zur Prüfung vorgelegt wird.
(3) Wegen des Anhangkontos für Dienstkraftfahrzeuge
(Fahrtenkasse) wird auf die kirchlichen Bestimmungen über Kraftfahrzeuge im
kirchlichen Dienst <Fußnote> und auf § 17 Abs. 4 Ziffer
3 h dieser Ordnung verwiesen.
(4) Kassen außerhalb der Kirchkassenordnung
- so genannte schwarze Kassen - dürfen nicht geführt
werden.
(5) Als selbstständige Kasse ist die
Kirchensteuerkasse zu führen. Die Kassen- und Rechnungsordnung ist hierauf
sinngemäß anzuwenden.
(6) Alle sonstigen Kassen (z. B. Fonds, Stiftungen,
Geldmittel der kirchlichen Werke) sind im Rahmen der Kirchkasse als
Anhangskonten zu führen.
(7) Soweit die Kassen kirchlicher Werke einer
Kirchgemeinde nicht innerhalb der Kirchkasse, sondern von den jeweiligen
Spendenverwaltern geführt werden, sind wenigstens die Endsummen der
Einnahmen und Ausgaben jährlich auf ein Anhangskonto der Kirchkasse zu
übernehmen. Die Belege sind den Rechnungsunterlagen
beizufügen.
<Fußnote:> Vgl. <die
inzwischen aufgehobene> Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen
Dienst vom 1. März 1967 (ABl. S. A 14).
III. Kirchkassierer
§ 5
(1) Der Kirchenvorstand hat die Führung der
Kirchkasse unter Beachtung der Verordnung mit Gesetzeskraft über die
Besetzung von Stellen und über die Versetzbarkeit im kirchlichen Dienst vom
11. Juli 1958 (ABl. S. A 37) einem von ihm zu wählenden Kirchkassierer zu
übertragen, der sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
befinden muss.
(2) Die Dienstaufsicht übt der Vorsitzende des
Kirchenvorstandes aus. Er hat den Kirchkassierer in sein Amt einzuweisen und ihn
zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten;
darüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Geistliche und deren Familienangehörige sollen
nur dann mit der Kassen- und Rechnungsführung einer Kirchgemeinde betraut
werden, wenn alle Bemühungen, einen anderen geeigneten Kirchkassierer zu
finden, vergeblich gewesen sind. Die Übernahme der Kassen- und
Rechnungsführung durch Geistliche oder deren Familienangehörige bedarf
der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Sie ist zu befristen. Die
Zahlungsanweisungen hat in diesen Fällen der stellvertretende Vorsitzende,
für den Fall, dass der Pfarrer der stellvertretende Vorsitzende ist, der
Vorsitzende des Kirchenvorstandes zu erteilen. Bei der Übertragung des
Amtes des Kirchkassierers an einen Geistlichen erfolgen Einweisung und
Erinnerung an die Dienstverpflichtung durch das
Bezirkskirchenamt.
§ 6
(1) Der Kirchkassierer hat sämtliche der Kirche
zustehenden Einnahmen entgegenzunehmen und die anstehenden Ausgaben zu leisten.
Die Belege, die Kontoauszüge und die Bank-Sammelaufträge sind
lückenlos geordnet abzulegen. Am Schluss des Rechnungsjahres ist die
Kirchkassenrechnung ordnungsgemäß abzuschließen und
darüber dem Kirchenvorstand Rechenschaft zu geben.
(2) Der Kirchkassierer hat dafür zu sorgen, dass
alle veranschlagten Einnahmen rechtzeitig eingehen und die termingebundenen
Zahlungen (Gehälter, Vergütungen, Löhne, Steuern, Abgaben,
Versicherungsprämien, Zinsen, Tilgungsraten, Begleichung von Rechnungen mit
Fälligkeitstermin usw.) ohne Verzug sowie die anderen auf Rechtspflicht
beruhenden Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Er hat den
Vorsitzenden des Kirchenvorstandes darauf aufmerksam zu machen, wenn
Ausgabenansätze im genehmigten Haushaltplan überschritten zu werden
drohen. Zahlungen, durch die der genehmigte Haushaltplan nicht mehr eingehalten
werden kann, hat der Kirchkassierer von der Vorlage der Genehmigung des
Bezirkskirchenamtes abhängig zu machen, es sei denn, dass eine
Rechtspflicht zur Zahlung besteht <Fußnote> .
(3) Schuldner sind nach Fälligkeit der Forderung
erstmalig nach einem Monat zu mahnen. Bleibt auch die zweite Mahnung ohne
Erfolg, so hat der Kirchkassierer die Angelegenheit dem Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes zur weiteren Entschließung vorzulegen.
(4) Der Kirchkassierer ist dem Kirchenvorstand
gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und
Rechnungsführung, für die Zuverlässigkeit der Kasseneinrichtung
und für die Sicherheit der Kassenverhältnisse verantwortlich. Er hat
sich über alle seinen Aufgabenbereich betreffenden Vorschriften und
Bekanntmachungen zu unterrichten.
(5) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat dafür
zu sorgen, dass dem Kirchkassierer alle für die Kassenverwaltung
wesentlichen Beschlüsse des Kirchenvorstandes in Finanzangelegenheiten
mitgeteilt und dass ihm alle Verordnungen und Bekanntmachungen, die für das
Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde Bedeutung haben, vorgelegt
werden.
(6) Sind in Sitzungen des Kirchenvorstandes finanzielle
Angelegenheiten zu behandeln, so ist der Kirchenkassierer einzuladen und zu
hören.
<Fußnote:> Vgl. § 44
Abs. 2 und 3 der Kirchgemeindeordnung in der <inzwischen
überholten> Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1974 (ABl. S. A
61).
§ 7
(1) Vor Übergabe der Kassengeschäfte an den
Kirchkassierer und bei jedem Wechsel des Kirchkassierers haben zwei Mitglieder
des Kirchenvorstandes die Kasse zu prüfen.
(2) Über das Ergebnis der Kassenprüfung und die
Übergabe der Kassengeschäfte ist eine Niederschrift in vier
Stücken anzufertigen, die von allen Beteiligten zu unterschreiben sind. In
die Niederschrift sind alle Barbestände, Buch- und Kontenbestände
sowie Wertpapiere, ferner die sonstigen Wertgegenstände, Akten,
Bücher, Vorschriften und Bekanntmachungen, Siegel, Stempel und
Schlüssel, Einnahmebelegblocks sowie die anderen wesentlich erscheinenden
Gegenstände, die der Verwaltung des Kirchkassierers unterliegen,
aufzunehmen. Im Übrigen ist bei der Prüfung gemäß § 10
Abs. 4 zu verfahren. Unstimmigkeiten, die nicht sofort restlos aufgeklärt
werden können, sind in der Niederschrift zu vermerken. § 10 Abs. 6 ist
anzuwenden. Je ein Stück der Niederschrift ist zu dem Akten der
Kirchgemeinde zu nehmen, dem Bezirkskirchenamt zu übersenden und dem alten
sowie dem neuen Kirchkassierer auszuhändigen.
(3) Bei jedem Wechsel des Kirchkassierers sind die neuen,
rechtsgültig ausgefüllten Unterschriftenblätter dem
Bezirkskirchenamt zur Bestätigung vorzulegen und sodann den Geldinstituten,
deren sich die Kirchgemeinde bedient, zuzuleiten.
(4) Wird die Kassenführung vertretungsweise einem
anderen Mitarbeiter übertragen (Krankheit, Urlaub), so ist über die
übergebenen bzw. übernommenen Bestände zu quittieren. Die
Richtigkeit ist durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder eine von ihm
beauftragte Person zu bestätigen. Bei kurzfristiger Abwesenheit des
Kirchkassierers genügt es, wenn dem Vertreter ein Berechnungsgeld,
über das er abzurechnen hat, zur Verfügung gestellt
wird.
IV. Sicherung
§ 8
(1) Der bare Geldbetrag der Kirchkasse ist niedrig zu
halten.
(2) Im Übrigen sind alle Geldbestände auf
Konten von Geldinstituten einzuzahlen. Es sind getrennte Konten zu
unterhalten
a) für Gelder, die für den laufenden Bedarf
benötigt werden und deshalb sofort abhebbar sein
müssen,
b) für Gelder, die für den laufenden Bedarf
nicht benötigt werden (z. B. zweckgebundene Sondermittel),
c) für Kapitalvermögen.
Das Kapitalvermögen und die für den laufenden
Bedarf nicht benötigten Gelder sind möglichst langfristig
anzulegen.
(3) Kein Konto darf unter dem Namen einer
natürlichen Person geführt werden; es muss vielmehr auf den Namen des
Rechtsträgers lauten, der Eigentümer der eingezahlten Geldbeträge
ist. Gelder mehrerer Rechtsträger oder kirchlicher Werke innerhalb einer
Kirchgemeinde können auf einem Konto eines Geldinstitutes geführt
werden, wenn die Bestände aus den Anhangskonten der Kirchkassenrechnung
zweifelsfrei zu ersehen sind.
(4) Für den Kirchenvorstand ist über alle
Konten bei den Geldinstituten nur der Kirchkassierer bzw. sein Vertreter mit
einem Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam verfügungsberechtigt. Auf
dem Unterschriftenblatt (vgl. § 7 Abs. 3) sind als
Verfügungsberechtigte anzugeben
der Kirchkassierer,
dessen vom Kirchenvorstand zu bestimmender
Vertreter,
mindestens zwei Mitglieder des
Kirchenvorstandes
mit dem Bemerken, dass immer nur der Kirchkassierer oder
sein Stellvertreter einerseits und eines der Mitglieder des Kirchenvorstandes
andererseits gemeinsam verfügen dürfen. Ehepaare sowie Verwandte 1.
und 2. Grades dürfen grundsätzlich nicht gemeinsam
verfügungsberechtigt sein.
§ 9
(1) Der Kirchkassierer hat den Barbestand der Kirchkasse
und sämtliche Kassenunterlagen getrennt von seinem Privatgeld und anderen
nichtkirchlichen Kassenbeständen und von privaten und anderen
nichtkirchlichen Unterlagen unter Verschluss zu halten und diebes- und
feuersicher aufzubewahren.
(2) Er darf Geld, das der Kirche gehört, weder
für sich verwenden oder entleihen noch an andere ausleihen, auch nicht
vorübergehend. Verstöße dagegen können strafrechtlich
verfolgt werden.
(3) Wertpapiere sind bei Geldinstituten
aufzubewahren.
§ 10
(1) Der Kirchkassierer ist verpflichtet, möglichst
wöchentlich, auf jeden Fall am Ende jedes Monats, die Kirchkasse durch
Vergleich des Sollbestandes nach dem Kassentagebuch und den Kontenblättern
bzw. nach dem Journal mit dem Istbestand an Bargeld und den Kontenbeständen
bei den Geldinstituten abzustimmen. Das Ergebnis ist im Kassentagebuch bzw.
Journal oder auf einem besonderen Abschlussbogen, den der Kirchkassierer
aufzubewahren hat, zu vermerken. Ergibt sich eine Abweichung, so hat der
Kirchkassierer sie nach Möglichkeit aufzuklären und sie zu bereinigen.
Gelingt ihm das nicht, so ist er verpflichtet, umgehend dem Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes davon Kenntnis zu geben.
(2) Der Kirchenvorstand hat jährlich mindestens
einmal unangemeldet die Kirchkasse und die Rechnungsführung durch
mindestens zwei von ihm Beauftragte prüfen zu lassen. Dabei sind
Kassentagebuch und Kontenblätter bzw. das Journal aufzurechnen. Die
Prüfung hat sich auch auf die Kirchensteuerkasse und auf
selbstständige Wirtschaftskassen (Friedhof, Kindergarten usw.) zu
erstrecken.
(3) Die Kasse kann nur in Ordnung sein, wenn
Kassentagebuch und Kontenblätter bzw. das Journal einerseits und Barbestand
sowie die Kontenbestände bei den Geldinstituten der Kirchgemeinden
andererseits übereinstimmen.
(4) Bei der Prüfung der Kirchkasse ist der
vorgeschriebene Kassenprüfungsbogen, bei der Prüfung der
Kirchensteuerkasse das vom Landeskirchenamt aufgestellte Formular "Niederschrift
über die Prüfung der Kirchensteuerstelle in ..." mit den
dazugehörenden Anlagen zu verwenden und ordnungsgemäß
auszufüllen. Die festgestellten Endsummen sind außerdem im
Kassentagebuch bzw. Journal zu vermerken. Der Kassenprüfungsbogen ist von
allen Beteiligten zu unterschreiben und zu den Akten der Kirchgemeinde zu
nehmen. Eine Durchschrift ist an das Bezirkskirchenamt zu
senden.
(5) Das Bezirkskirchenamt kann jederzeit unangemeldet die
Kassen prüfen.
(6) Die prüfenden Kirchenvorsteher haben
Unstimmigkeiten, die nicht sofort restlos aufgeklärt werden können,
dem Kirchenvorstand vorzutragen. Der Kirchenvorstand hat sich um schnellste
Klärung dieser oder ihm nach Absatz 1 vom Kirchkassierer selbst angezeigter
Unstimmigkeiten zu bemühen. Wenn sie nicht behoben werden können,
besonders aber, wenn der Verdacht von Unregelmäßigkeiten besteht, hat
der Kirchenvorstand sofort das Bezirkskirchenamt zu
benachrichtigen.
§ 11
(1) Fehlbeträge sind von dem zu decken, der sie
verschuldet oder zu verantworten hat. Überschüsse sind als Einnahmen
zu buchen. Klärt sich die Abweichung später auf, so darf mit
Genehmigung des Kirchenvorstandes der Unterschiedsbetrag unter entsprechender
Gegenbuchung erstattet werden.
(2) Für Verluste und für Nachteile (z. B. durch
Verzugszinsen), die entstehen, weil Kassengeschäfte nicht sofort bearbeitet
oder weil diese Kassen- und Rechnungsordnung oder andere Vorschriften nicht
beachtet worden sind, ist haftbar, wer sie verschuldet hat oder dafür
verantwortlich ist.
(3) Für Verluste von Vermögen und für
unzulässige Verfügungen können auch Mitglieder des
Kirchenvorstandes persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie die
nötige Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
V. Zahlungsverkehr
§ 12
(1) Alle Einnahmen der Kirchgemeinde sind
unverzüglich der Kirchkasse zuzuführen.
(2) Schecks dürfen nur unter dem Vorbehalt
angenommen werden, dass sie eingelöst werden. Sie sind innerhalb der
vorgeschriebenen Frist dem Geldinstitut vorzulegen. Auf der Einnahmequittung ist
zu vermerken: "Bezahlt mit Scheck Nr. ..."
§ 13
(1) Alle Geldspenden sind in der Kirchkasse zu
vereinnahmen. Ihre Zweckbestimmung ist zu erfüllen.
(2) Alle Geldspenden sind in der Kirchkasse zu
vereinnahmen. Ihre Zweckbestimmung ist zu erfüllen.
(2) Die Geistlichen sind verpflichtet, über den
Empfang und die Verwendung von Geldern, die sie aus der Kirchkasse für
Seelsorgezwecke erhalten, einen Nachweis zu führen. Den Empfang dieser
Beträge haben die Geistlichen zu quittieren. Auch diese Quittungen sind
Kassenbelege. Der Nachweis der Geistlichen ist bei Visitationen und auf
Verlangen dem Superintendenten auch sonst vorzulegen. Das Gleiche gilt für
die Bibelstundenkollekten. Jedoch sind diese in der Kirchkassenrechnung nur als
Durchgangsposten - gegebenenfalls wenigstens monatlich einmal in einer Summe -
zu verbuchen. Über ihre Verwendung verfügt allein der Pfarrer
<Fußnote> .
<Fußnote:> Vgl. § 12
Abs. 2 der z. Z. gültigen Kollektenordnung vom 14. November 1969 (ABl. S. A
95).
§ 14
(1) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
setzen entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstandes und ausdrückliche
Anweisung an den Kirchkassierer voraus. Niederschlagungen und Erlasse über
100 M bedürfen der Bestätigung durch das
Bezirkskirchenamt.
(2) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Kirchensteuerforderungen gelten die besonderen Vorschriften des
Kirchensteuerrechtes.
§ 15
(1) Alle Zahlungen setzen schriftliche Zahlungsanweisung
voraus. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben genügt eine
auf das laufende Rechnungsjahr begrenzte Daueranweisung auf dem
Sammelbeleg.
(2) Die Zahlungsanweisungen müssen sich im Rahmen
des genehmigten Haushaltplanes halten. Überschreitungen sowohl des ganzen
Haushaltplanes wie der einzelnen Ansätze bedürfen der Genehmigung des
Bezirkskirchenamtes.
(3) Vor jeder Zahlungsanweisung zur Begleichung einer
Forderung ist deren Berechtigung zu prüfen. Ferner ist vor einer
Zahlungsanweisung zu prüfen, ob eine erforderliche Genehmigung der
vorgesetzten Dienststelle zur Zahlung (z. B. eine Baugenehmigung)
vorliegt.
(4) Auf jeden Beleg über eine Forderung ist ein
Stempel
Sachlich richtig:
......................................................................................................
Rechnerisch richtig:
................................................................................................
Zur Zahlung aus Ans./Kto.
.................................... angewiesen:
............................
zu verwenden. Die sachliche Richtigkeit ist von der
dafür zuständigen Person zu bestätigen. Die Bescheinigung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und die Anweisung zur Zahlung
bedürfen der Unterschrift mit vollem Familiennamen und
Datum.
(5) Zahlungen sind zugunsten anderer Personen an Stelle
der an sich berechtigten nur insoweit zu leisten, als dies auf Grund von
Pfändungsanordnungen oder rechtsgültigen schriftlichen
Abtretungserklärungen geboten ist.
(6) Die Zahlungen sind möglichst bargeldlos zu
leisten, wobei die vorgeschriebenen Codierungen zu beachten sind.
Barauszahlungen dürfen nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und
nur an Personen erfolgen, die zum Empfang der Zahlung berechtigt
sind.
§ 16
(1) Die Anweisung zur Zahlung, zur Umbuchung und ebenso
die Anweisung zu Stundung, Niederschlagung oder Erlass ist vom Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes oder im Rahmen seiner Zuständigkeit vom stellvertretenden
Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder von dem durch Beschluss des
Kirchenvorstandes dazu bevollmächtigten Kirchenvorstehers zu erteilen. Alle
den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder dessen Familienangehörige
betreffenden Zahlungen hat der stellvertretende Vorsitzende oder der
bevollmächtigte Kirchenvorsteher anzuweisen.
(2) Hat der Kirchkassierer gegen eine Anweisung Bedenken
- etwa wegen Überschreitung des genehmigten Hauhaltplanes oder wegen Mangel
an Zahlungsmitteln -, so unterbleibt zunächst die Ausführung. Der
Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung des Kirchenvorstandes, die - um
Verzugszinsen zu vermeiden - rechtzeitig einzuberufen ist, im Beisein des
Kirchkassierers eine Entscheidung herbeizuführen.
(3) Die Anweisungen sind als Kassenbelege zu
behandeln.
VI. Buchführung
§ 17
(1) Die Kirchgemeinden haben die
Durchschreibebuchführung zu benutzen <Fußnote 1> . Sie
besteht aus
dem Kassentagebuch für die Buchungen, in zeitlicher
Ordnung
und den Kontenblättern für die Buchungen in
sachlicher Ordnung.
(2) In kleineren Kirchgemeinden kann die
Buchführung in Journalform - Kassentagebuch mit Kontenspalten –
erfolgen <Fußnote 2> .
(3) Kassentagebuch und Kontenblätter bzw. Journal
dienen zugleich als Rechnung. Sie sind jeweils für ein Rechnungsjahr zu
führen.
(4) Kontenblätter sind anzulegen als
1. Haushaltkonten (Einnahmen und Ausgaben auf getrennten
Kontenblättern), unter Verwendung der Nebenspalten für die
Unteransätze, für jeden Ansatz im Haushaltplan;
2. Durchgangskonten (Einnahmen und Ausgaben auf demselben
Kontenblatt)
a) für durchlaufende Gelder; (Lohnsteuern,
Sozialabgaben, Landeskollekten, persönliche Beihilfen,
Bibelstundenkollekten usw.),
b) für Verläge und Verwahrgelder
(Vorschüsse, Berechnungsgelder, eingegangene Gelder mit noch unbekanntem
Zweck usw.);
3. Anhangkonten (Einnahmen und Ausgaben auf demselben
Kontenblatt, jedoch unter Verwendung der Nebenspalten)
a) für jedes bewegliche Stammvermögen der
Kirchgemeinde und eines kirchlichen oder geistlichen Lehns <Fußnote
3> ,
b) für die Betriebsmittel,
c) für zweckbestimmte Mittel (Baukonto,
Glockenkonto, Orgelkonto usw.),
d) Mittel des Ortsausschusses für Innere Mission und
Hilfswerk,
e) für Schenkungen mit besonderer Zweckbestimmung
und für Stiftungen,
f) für Geldmittel jedes in der Kirchgemeinde
bestehenden kirchlichen Werkes,
g) für die Pfarrvakanzmittel,
h) für Dienstkraftfahrzeuge.
(5) Den Kontenblättern ist ein Kontenverzeichnis
voranzustellen, das über mehrere Jahre verwendet werden kann. Die
Kontenblätter sind entweder in einem Karteikasten oder in einem Ordner
aufzubewahren. Sie sind kontenweise mit Blattzahlen und nach Rechnungsabschluss
durchgängig mit Seitenzahlen zu versehen. Kontenblätter dürfen
nicht entfernt werden.
(6) An Verzeichnissen sind zu führen
a) ein Inventarverzeichnis (Buch oder Kartei mit
besonderem Büchereiverzeichnis,
b) ein Besitzstandsverzeichnis für das unbewegliche
Vermögen, wobei die Vermögen der einzelnen Rechtsträger
voneinander getrennt festzuhalten sind.
(7) Hat die Kirchgemeinde Schulden, so ist außerdem
ein Schuldenverzeichnis zu führen.
(8) Jede Veränderung ist in den Verzeichnissen bzw.
Karteien auf einer neuen Zeile nachzutragen.
(9) Als Nebenbücher sind das vorgeschriebene
Kollektenbuch, Fahrtenbuch, Portobuch und Resteverzeichnis für
rückständige Zahlungen an Gebühren, Mietzinsen, Pachtzinsen usw.
zu führen sowie über Bargeldbewegungen ein Nachweis in einfacher Form.
Andere Neben- und Hilfsbücher sind nicht zulässig. Ausgenommen ist der
in § 13 Abs. 2 geforderte Nachweis.
<Fußnote 1:> System der
Betriebsorganisation FESTA, 8027 Dresden, Einsteinstr. 8
<Fußnote 2:> UNION Verlag
(VOB), 8060 Dresden, Straße der Befreiung 21, PSF 520, Formular-Vertrieb,
Vordruck Ki 3/21 und 22.
<Fußnote 3.> Nach § 41 der
Kirchgemeindeordnung ist dieses Vermögen unvermindert zu
erhalten.
§ 18
(1) Durch die Buchführung sind alle
kassenmäßigen Vorgänge und alle Vermögensbewegungen
festzuhalten.
(2) Alle Kassengeschäfte sind mindestens
wöchentlich mit haltbarer Schrift in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu
buchen. Die Durchschrift ist mit der Erstschrift in einem Arbeitsgang
herzustellen; es darf also nicht an Stelle der Durchschrift eine Zweitschrift
nachgeschrieben werden.
(3) Der Wortlaut der Buchungen ist so zu fassen, dass sie
ohne Einsicht in den Beleg verständlich sind (Einzahler bzw. Empfänger
und Sachbetreff sind mit einzutragen). Bei Einnahmen und Ausgaben für einen
bestimmten Zeitraum (z. B. Miet- und Pachtzahlungen, Gehälter, Löhne,
gesetzliche Abgaben) ist dieser Zeitraum mit anzugeben.
(4) Sämtliche Kassenvorgänge sind mit den
tatsächlich geleisteten Beträgen zu buchen. Einnahmen und Ausgaben
dürfen bei der Buchung nicht miteinander verrechnet werden. Rotbuchungen
sind bei handschriftlicher Buchung untersagt.
(5) Alle Kollekten und anderen Einnahmen bei kirchlichen
Veranstaltungen sind in voller Höhe ohne Abzüge zu buchen
<Fußnote 1> .
(6) Irrtümliche Eintragungen sind sauber
durchzustreichen und durch einen zutreffenden Eintrag zu ersetzen. Die
ungültige Eintragung muss trotz der Streichung kenntlich
bleiben.
(7) Personalausgaben (Gehälter, Löhne,
Versorgungsbezüge) sind mit den Bruttobeträgen zu buchen. Einbehaltene
Lohnsteuern und Sozialabzüge (Sozialversicherung, Pfarrerversorgungskasse)
sind auf einem Durchgangskonto in Einnahme und bei der Überweisung an die
empfangsberechtigte Stelle in Ausgabe zu buchen. Bei der Einnahmebuchung der
einbehaltenen Beträge ist auf den Lohnsammelbogen, bei nur einem
Beschäftigten auf den Gehaltsquittungsbogen zu verweisen. Die Buchungen
anhand des Lohnsammelbogens sind in je einer Summe vorzunehmen.
(8) Ein von der Kirchgemeinde aufgenommenes Darlehn ist
auf einem besonderen Anhangskonto in Einnahme zu buchen und zugleich in das
Schuldenverzeichnis aufzunehmen <Fußnote 2> .
(9) Die Tilgungsbeträge und die
Zinsleistungen - einschließlich der etwa vom Darlehnsgeber erhobenen
Verwaltungsgebühren - sind getrennt zu buchen. Der Tilgungsbetrag ist
außerdem im Schuldenverzeichnis abzubuchen <Fußnote 3>
.
<Fußnote 1:> Auf die z.
Z. gültige Kollektenordnung vom 14. November 1969 (ABl. S. A 95) wird
hingewiesen.
<Fußnote 2:> Vor der
Aufnahme eines Darlehns bedarf es der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes
gemäß § 43 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung.
<Fußnote 3:> Jede Schuld
ist gemäß § 43 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung entsprechend
einem vom Bezirkskirchenamt zu genehmigenden Tilgungsplan zu
tilgen.
§ 19
(1) Dem einzelnen Vermögen haben unvermindert
zuzufließen
a) Rückzahlungen ausgeliehener Kapitalien
(Hypotheken usw.) dieses Vermögens,
b) Erlöse aus der Veräußerung von
Grundstücken,
c) Erlöse aus Veräußerung oder
Einlösung von Wertpapieren,
d) die gesamten Zinsen aus der Verpachtung von
Steinbrüchen sowie Kies-, Sand- und Lehmgruben,
e) Erlöse von Erbbegräbnissen und
Restbestände abgelaufener Grabpflegestiftungen nach Maßgabe von
§ 1 IV Ziffer 1 d der Verordnung vom 3. März 1956 (ABl. S. A
15),
(2) Über die Pacht- und Mieteinnahmen aus
Grundstücken ist für jedes Jahr eine Pachtliste mit Durchschrift zu
führen, wobei der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden ist. Die Pachtliste
ist am Jahresschluss aufzurechnen und der Kirchenkassenrechnung
beizufügen.
(3) Alle laufenden Einnahmen aus Vermögen (Zinsen,
Gewinnausschüttungen der Kirchlichen Waldgemeinschaften
<Fußnote 1> usw.) sind mit Ausnahme von Abs. 1 d im Haushalt
zu vereinnahmen.
(4) Zinsen aus zweckgebundenen Mitteln können
diesem Zweck entsprechend verwendet werden.
<Fußnote:> (1)
Entschädigungen, die für die vorübergehende oder dauernde
Einschränkung der forstlichen Nutzung gezahlt werden, sind bei
vollgemeinschaftlicher Bewirtschaftung durch die Waldgemeinschaft, andernfalls
durch die Kirchgemeinde, als Vermögen zu behandeln.
(2) Für Kirchgemeinden, deren
Waldbesitz noch nicht von einer Kirchlichen Waldgemeinschaft
vollgemeinschaftlich bewirtschaftet wird, gilt Folgendes:
a) Für kircheneigenen Wald ist eine
besondere Waldkasse zu führen. Die Finanzbewegungen (Einnahmen aus
Holzschlag und sonstiger Nutzung; Ausgaben für Holzwerbung, Aufforstung,
Pflege, Bewirtschaftung, Aufsicht, Abgaben, Steuern usw.) sind auf zehn Jahre im
Voraus zu planen. Grundlage dafür ist der forstliche Wirtschaftsplan, der
durch den VEB Forstprojektierung erarbeitet wird und bei der Kirchlichen
Waldgemeinschaft vorliegt.
b) Es ist darauf zu achten, dass die
Waldkasse stets über einen Bestand verfügt, der die Deckung aller
Bewirtschaftungskosten für die Dauer des Planungszeitraumes
gewährleistet. Der danach verbleibende Mehrbetrag ist jährlich in den
Haushalt der Kirchgemeinde zu
übertragen.
VII. Belege
§ 20
(1) Für jede Einnahme und jede Ausgabe muss ein
Beleg vorhanden sein. Der Kassenbeleg ist Urkunde. Er muss alle Angaben und
Vermerke enthalten, die zum Beweis der Zahlung erforderlich sind. Die Angaben
und Vermerke können auch auf einer besonderen Urkunde enthalten sein, die
in einer Zweifel ausschließenden Weise mit dem Beleg verbunden ist.
Nötigenfalls sind vom Kirchkassierer zu unterschreibende Hilfsbelege
herzustellen mit der Bescheinigung ihrer Richtigkeit durch den Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter oder aber auch durch die Person,
die den Kassenvorgang aus eigener Kenntnis bestätigen kann. Hilfsbelege
können entfallen, wenn der Kontoauszug die Zahlung deutlich macht. Der
nummerierte Kontoauszug, ergänzt um die erforderlichen Angaben (Einzahler,
Sachbetreff), gilt dann als Beleg. In der Spalte "Belegnummer" ist die laufende
Nummer des Kontoauszuges unter Hinzufügung des Buchstabens "K" einzusetzen.
Sammlerdurchschriften können als Beleg verwendet werden, wenn die dort
nachgewiesenen Zahlen ein Sachkonto betreffen. Nötigenfalls sind die
Angaben handschriftlich zuzusetzen.
(2) Für die Einnahmen sind die vorgeschriebenen
Durchschreibe-Quittungsblocks zu verwenden, und zwar der Nummernfolge der Blocks
und den Nummern ihrer Blätter nach. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes
oder sein Stellvertreter hat die Einnahmeblocks vor ihrer Ausgabe an den
Kirchkassierer auf dem Deckblatt mit laufender Nummer und Kirchensiegel zu
versehen. Die Einnahmen sind vom Empfänger unterschriftlich zu
bestätigen und vom Einzahler gegenzuzeichnen. Je drei aufeinander folgende
Blätter der Blocks tragen dieselbe Blattnummer. Das erste dieser
Blätter erhält der Einzahler als Empfangsbestätigung, das zweite
ist als Beleg abzuheften, während das dritte zur Kontrolle im Block
verbleibt. Verschriebene Blätter sind ungültig zu machen und in allen
drei Stücken im Block zu belassen. Spenden sind gegen Quittung
entgegenzunehmen, auch wenn es sich um Spenden von "Ungenannt" handelt. In
diesen Fällen hat z. B. der Pfarrer die Einzahlung zu
bestätigen.
(3) In größeren Kirchgemeinden können
Einnahmeblocks (ebenfalls dreifach) mit perforierten Streifen als Einzelquittung
verwendet werden. Zu buchen ist dann nur der Gesamtbetrag der jeweiligen Seite.
Er ist jedoch auf die Sachkonten aufzugliedern. Für Einnahmen, denen ein
Rechnungssoll zugrunde liegt (z. B. Friedhofsgebühren, Kirchensteuern),
können Einnahmeblocks mit Streifen ohne Erfordernis der Unterschrift des
Einzahlers Verwendung finden.
(4) Für Beckengelder und Kollekten dienen die
ausgeschriebenen Blätter des Kollektenbuches als Beleg. Die Durchschriften
verbleiben im Kollektenbuch. Die darüber hinaus eingeführten amtlichen
Vordrucke (Sammelbelege für wiederkehrende Leistungen, Fahrtenbuch usw.)
sind zu verwenden.
(5) Für Gehälter, Löhne und
Versorgungsbezüge sowie alle damit verbundenen Buchungen dient der
Lohnsammelbogen bzw. der Gehaltsquittungsbogen als Beleg. Am Ende des
Rechnungsjahres sind die einzelnen Quittungsbogen mit handschriftlichen
Empfangsbestätigungen dem Lohnsammelbogen nachzuheften. Die Quittungsbogen
stellen zugleich die vom Staat vorgeschriebenen Lohnkonten dar. Auf ihnen
müssen sämtliche vorgeschriebenen Personalangaben und Merkmale
für die Lohnsteuer eingetragen sein.
(6) Für die übrigen Ausgaben sind als Belege
grundsätzlich Original-Rechnungen zu verwenden und nur in
Ausnahmefällen Hilfsbelege anzufertigen, die jedoch den Anforderungen des
Absatzes 1 entsprechen müssen. Hierfür können auch die im Handel
erhältlichen Ausgaben-Quittungsblocks verwendet werden.
(7)Eine Barausgabe gilt erst dann als belegt, wenn der
rechtmäßige Empfänger, sein gesetzlicher Vertreter oder sein
Bevollmächtigter den Empfang quittiert hat. Bei bargeldlosen Zahlungen ist
der Stempel
........................................................
M
................................................................................
am ................................ vom Konto Nr.
............................................................................
überwiesen
(vgl. Kontoauszug Nr................................. vom
.......................) ........
Der Kirchkassierer
................................................................
auf der Rechnung oder der anderen Ausgabenunterlage
anzubringen und auszufüllen.
(8) Der Kirchkassierer hat den Kontoauszügen der
Geldinstitute Durchschriften der Sammelaufträge beizufügen. Die
Kontoauszüge sind laufend zu nummerieren und jahrgangsweise getrennt von
den sonstigen Belegen abzuheften.
(9) Auf Belegen über den Erwerb von
Ausstattungsgegenständen (Inventar) und Büchern ist die laufende
Nummer anzugeben, unter welcher der Gegenstand in das Inventarverzeichnis oder
in das Büchereiverzeichnis (-kartei) aufgenommen worden
ist.
(10) Alle Belege sind laufend zu nummerieren und in der
Reihenfolge der Konten nach dem Kontenplan und in der zeitlichen Folge der
Buchungen in Ordnern aufzubewahren. Bei Journalbuchführung sind die Belege
- getrennt nach Einnahmen und Ausgaben - in der zeitlichen Folge der Buchungen
abzuheften.
(11) Die Belegsammlungen können nach zehn Jahren
vernichtet werden. Belege, denen ein bleibender Wert beizumessen ist,
insbesondere Lohn- und Gehaltsunterlagen, sind als dauernd aufzubewahrende
Belege für das Pfarrarchiv auszusondern. Die Unterlagen der Jahrgänge
1944, 1945 und 1948 sind wegen ihrer besonderen Bedeutung vollständig
aufzubewahren <Fußnote> .
<Fußnote:> Hierbei ist
nach den Verordnungen vom 28. November 1969 über die Makulierung von
Rechnungsunterlagen (ABl. S. A 102) und vom 6. September 1971 über die
dauernde Aufbewahrung von Rechnungsbelegen, Kirchschullehne betreffend (ABl.
1971, S. A 67), zu verfahren. <Auch alle Belege der Jahrgänge 1990
und 2002 sind vollständig und dauerhaft aufzubewahren: VO vom 22.02.2000
(ABl. A 29), siehe den Text hinter diesem Kirchengesetz.>
VIII. Rechnungsjahr
§ 21
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember.
IX. Kassenabschluss
§ 22
(1) Die Kasse ist für ein Rechnungsjahr
spätestens am 20. Januar des nächsten Jahres abzuschließen.
Einnahmen und Ausgaben , die noch in das alte Rechnungsjahr gehören, aber
erst nach dessen Ende eingehen oder ausgezahlt werden, dürfen bis zum 20.
Januar des nächsten Jahres noch für das abgelaufene Rechnungsjahr
gebucht werden. Einnahmen und Ausgaben, die nach dem 20. Januar eingehen und
ausgezahlt werden, sind auf jeden Fall für das neue Rechnungsjahr zu
verbuchen.
(2) Andererseits sind Einnahmen und Ausgaben, die
für ein Rechnungsjahr vor dessen Beginn geleistet werden, schon für
dieses zu buchen.
(3) Bei Jahreskassenabschluss sind alle Spalten des
Kassentagebuches und die Kontenblätter bzw. die Spalten aufzurechnen und
das Kassentagebuch mit den Kontenblättern bzw. die Sachspalten des Journals
mit der Gesamtbetragsspalte abzustimmen. Bei den Durchgangskonten sollen sich
die Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Ist das nicht möglich, so ist der
Unterschiedsbetrag auf die neue Rechnung vorzutragen und auf dem Umbuchungsbeleg
zu erläutern.
(4) Kirchgemeinden können am Ende des
Rechnungsjahres verbleibende Überschüsse aus Mehreinnahmen und
Ausgabeneinsparungen, mit Ausnahme eingesparter Einzelzuweisungen, für
folgende Zwecke verwenden:
- zur außerordentlichen
Schuldentilgung;
- zur Bildung einer Betriebsmittelrücklage
gemäß § 38 Absatz 5 der Kirchgemeindeordnung;
- zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, die das
Doppelte der Betriebsmittelrücklage betragen soll.
(5) Erforderliche Entnahmen aus der
Betriebsmittelrücklage sind dieser Rücklage möglichst bis zum
Kassenabschluss am Ende des Haushaltjahres wieder
zuzuführen.
(6) Fehlbeträge, die trotz sparsamer
Wirtschaftsführung am Ende des Haushaltjahres verbleiben, sind durch
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Ist keine, bzw. keine
ausreichende Ausgleichsrücklage vorhanden, ist der Fehlbetrag in das
Folgejahr vorzutragen.
(7) Für den nach dem Kassenabschluss vorzutragenden
Kassenbestand bzw. Fehlbetrag ist ein Hilfsbeleg in doppelter Ausfertigung
herzustellen.
(8) Unmittelbar unter der Aufrechnung des
Kassentagebuches bzw. Journals hat der Kirchkassierer den Abschluss und die
Übereinstimmung mit Angabe von Ort und Tag des Abschlusses zu
bestätigen.
(9) Der Rechnung ist eine Aufstellung vorzuheften, die
eine Gegenüberstellung der Planzahlen und der Rechnungsergebnisse und
außerdem die Ergebnisse der Durchgangs- und Anhangskonten enthält.
Erhebliche Abweichungen vom Plan sind zu begründen und
Überschreitungen mit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes zu belegen
(vgl. § 6 Abs. 1).
(10) Der Rechnung ist gegebenenfalls je eine Abschrift
des Schuldenverzeichnisses und eines Resteverzeichnisses beizufügen. Auf
§ 6 Abs. 3 wird hingewiesen.
X. Rechnungsprüfung
§ 23
(1) Die Rechnung ist alsbald nach dem Kassenabschluss vom
Kirchenvorstand zu prüfen und zu bestätigen.
Die Prüfung hat sich besonders darauf zu strecken,
ob
a) die Einnahmen vollständig nachgewiesen und die
Ausgaben ordnungsgemäß gebucht und belegt sind,
b) die einzelnen Vermögensbestände und
Rücklagen vollständig gebucht und vorhanden, Kapitalvermögen und
Geldrücklagen zweckmäßig angelegt und die Bestände sicher
angelegt oder verwahrt sind,
c) die Schuldverpflichtungen im Resteverzeichnis
vollständig nachgewiesen sind,
d) Zahlungsrückstände im Resteverzeichnis
vollständig nachgewiesen sind,
e) die Pachtliste den bestehenden Pachtverträgen
entspricht, richtig und vollständig ist,
f) erworbene Ausstattungsgegenstände und Bücher
inventarisiert und vorhanden sind.
(2) Unstimmigkeiten sind zu klären und nach
Möglichkeit zu bereinigen.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen und der Rechnung beizufügen. In der Niederschrift sind
Unstimmigkeiten, die nicht bereinigt werden konnten,
festzuhalten.
(4) Auf Aufforderung ist die Jahresrechnung mit Belegen
dem Bezirkskirchenamt zur Prüfung vorzulegen. Es versieht die Rechnung mit
einem Prüfungsvermerk, und es erteilt dem Kirchenvorstand einen
Prüfungsbescheid. In dem Bescheid enthaltene Bemerkungen, zu denen die
Prüfung Anlass gegeben hat, sind zu beachten und angeordnete Berichtigungen
umgehend auszuführen.
(5) Hat das Bezirkskirchenamt die Rechnung in Ordnung
gefunden, so hat es sie richtigzusprechen, worauf der Kirchenvorstand dem
Kirchkassierer für das Rechnungsjahr Entlastung zu erteilen
hat.
(6) Die abgeschlossenen und geprüften Rechnungen
sind im Pfarrarchiv dauernd aufzubewahren.
XI. Sondervorschriften
§ 24
(1) Ist eine Pfarrstelle vakant und keine Besoldung mehr
an den bisherigen Stelleninhaber bzw. kein Sterbegeld an dessen Hinterbliebenen
zu zahlen, so ist ein Pfarrvakanzkonto zu eröffnen. Das Bezirkskirchenamt
kann Befreiung erteilen <Fußnote 1> .
(2) Dem Pfarrvakanzkonto ist der Anteil der
Kirchgemeinde an der Pfarrbesoldung zuzuführen.
(3) Die Mittel des Pfarrvakanzkontos sind
zweckgebunden.
(4) Folgende Ausgaben sind daraus zu
bestreiten:
a) die den Stellvertretern zu erstattenden Aufwendungen
<Fußnote 2> ,
b) die Vergütung für Stellvertretungsarbeiten
<Fußnote 3> ,
c) die Umzugskosten der zur Unterstützung des
Hauptvertreters in die Kirchgemeinden angeordneten Vikare,
d) die Umzugskosten bei Wiederbesetzung der Pfarrstelle
mit einem ständigen Pfarrer,
e) die Kosten der mit der Wiederbesetzung verbundenen
Instandhaltung der Pfarrwohnung - nicht des Pfarrhauses.
(5) Das Pfarrvakanzkonto ist mit dem Zeitpunkt, zu dem
die Pfarrstelle mit einem ständigen Geistlichen wieder besetzt wird oder
ein Vikar (nicht Altersvikar) den Dienst in der Kirchgemeinde aufnimmt,
abzuschließen. Einnahmen sind vom Beginn der Zahlung, der Besoldung
für den neuen Pfarrer bzw. der Vergütung für den Vikar dem
Pfarrvakanzkonto nicht mehr zuzuführen.
(6) Nach Abschluss des Pfarrvakanzkontos ist eine
Abrechnung (Abschrift des Kontenblattes) mit den dazugehörigen Belegen an
das Bezirkskirchenamt zur Prüfung einzureichen. Über die Verwendung
des verbliebenen Bestandes entscheidet das Bezirkskirchenamt.
(7) Wenn eine Pfarrvakanz längere Zeit besteht und
sich dadurch größere Beträge ansammeln, kann das
Bezirkskirchenamt die Verwendung eines Teiles des Bestandes des
Pfarrvakanzkontos für die Finanzierung dringender Aufgaben genehmigen. Die
finanziellen Aufgaben des Pfarrvakanzkontos bei Fortbestehen der Vakanz und bei
Wiederbesetzung der Stelle dürfen aber dadurch nicht gefährdet
werden.
<Fußnote 1:> Vgl.
Verordnung über die Übertragung von Amtsgeschäften durch das
Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter vom 3. März 1956 (ABl. A.
A 15), § 1 IV, Ziffer 1 b.
<Fußnote 2:> Vgl.
Kirchengesetz über die Stellvertretung der Geistlichen und über die
Verwaltung erledigter geistlicher Ämter vom 28. April 1928 (KGVBl. S.
43).
<Fußnote 3:> Vgl.
Kirchengesetz über die Stellvertretungsvergütung der Geistlichen vom
10. Mai 1977 (ABl. S. A 45).
§ 25
(1) Für die einer Gehalts- und
Lohnbuchhaltungszentrale angeschlossenen Kirchgemeinden werden für alle
Mitarbeiter die Gehälter und Löhne von der Zentrale berechnet und
gebucht. Damit entfällt für die angeschlossenen Gemeinden das
Führen von Gehalts- und Lohnkonten.
(2) Die Überweisungen der Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge an die Abgabenverwaltung erfolgen durch die
Zentrale, wie auch die der Beiträge an die Pfarrerversorgungskasse. Die
Beträge sind in größeren Abständen den Kirchgemeinden in
Rechnung zu stellen.
§ 26
(1) Sind Kirchgemeinden einer zentralen Kassen- und
Rechnungsführung angeschlossen, so gehen die Aufgaben des Kirchkassierers
auf den Leiter der Zentrale über. Die Überwachung von
Gebühreneingängen obliegt weiterhin der Gemeinde.
(2) Für die der Zentrale angeschlossenen Gemeinden
soll ein gemeinsames Bankkonto geführt werden. Festgeldkonten werden
weiterhin für die einzelnen Gemeinden bei der Zentrale getrennt
geführt. Bankkonten für die Kirchensteuerkasse bleiben
bestehen.
(3) Hinsichtlich der Führung eines gemeinsamen
Kassentagebuches wird auf § 3 Abs. 2 hingewiesen.
(4) Der nach § 10 Abs. 1 anzufertigende
Monatsabschlussbogen ist den angeschlossenen Gemeinden zuzustellen. damit sie
ersehen können, ob der jeweilige Haushaltplanansatz erfüllt bzw.
ausgeschöpft ist.
(5) Für kleinere Ausgaben erhalten die Gemeinden ein
Berechnungsgeld, das in einer Kassenstrazze nachzuweisen ist.
(6) Bareinnahmen der Gemeinden sind unter Verwendung von
Einnahmeblocks möglichst mit perforierten Streifen (vgl. § 20 Abs. 3)
an die Zentrale abzuführen.
(7) Gemeindekollekten sind auf Grund des Kollektenbuches
an die Zentrale, landeskirchliche Kollekten und landeskirchliche Sammlungen
unmittelbar an die Kasse der Superintendentur abzuführen oder auf deren
Konto in bar bei jeder beliebigen Bank, Sparkasse oder Post
einzuzahlen.
(8) Die Anweisungen über den Zahlungsverkehr auf
Grund der §§ 12 bis 16 bleiben auch im Zahlungsverkehr mit der
Zentrale verbindlich. Der Leiter der zentralen Kassen- und Rechnungsführung
kann jedoch auf Rechtspflicht beruhende Zahlungen anweisen.
(9) Die Kontierung der Belege hat grundsätzlich
durch die Zentrale zu erfolgen, wobei Gemeindewünsche berücksichtigt
werden können.
(10) Das Bezirkskirchenamt hat mindestens jährlich
zweimal unangemeldet die Kasse und die Rechnungsführung der
Buchungszentrale zu prüfen. Die Prüfung der bei den Kirchgemeinden
geführten Kassenstrazze obliegt dem Kirchenvorstand.
(11) Nach Abschluss des Rechnungsjahres sind die
Jahresrechnungen den Gemeinden zuzustellen. Die Kirchenvorstände sind zur
Prüfung verpflichtet.
§ 27
(1) Bei Kirchgemeinden und Buchungszentralen mit
maschineller Buchführung sind auf den Kontenblättern eine Aufrechnung
und ein Übertrag nicht erforderlich. Haushaltkonten brauchen, entgegen
§ 22 Abs. 3, bei Rechnungsabschluss nicht aufgerechnet zu
werden.
(2) Bei Benutzung von Buchungsmaschinen ohne Schreibwerk
gilt § 18 Abs. 3 Satz 1 nicht, da an Stelle des Textes die vom
Landeskirchenamt aufgestellten Schlüsselzahlen zu verwenden
sind.
XII. In-Kraft-Treten
§ 28
(1) Diese Kassen- und Rechnungsordnung tritt am 1. Januar
1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kassen- und Rechnungsordnung
vom 21. November 1961 (ABl. S. A 72) außer Kraft.
- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.04.2007, AKL)
Vom 21. November 2006 (ABl. 2006 A 185)
Reg.-Nr. 1462/10
Aufgrund der §§ 4 Satz 3, 8 Abs. 2 des
Kirchengesetzes über die Bildung und Tätigkeit kassenführender
Stellen (Kassenstellengesetz – KSG) vom 2. April 2006 (ABl. S. A 52)
verordnet das Evangelisch- Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Deckung der
Kosten der Kassenverwaltungen Folgendes:
§ 1
Deckungsprinzip
Die einer Kassenverwaltung gemäß Anlage zu
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Kassenstellengesetz zugeordneten Kirchenbezirke und
Kirchgemeinden decken die Kosten dieser durch Zahlung eines jährlichen
Grundbeitrages und eines jährlichen Deckungsbeitrages nach Maßgabe
dieser Rechtsverordnung.
§ 2
Grundbeitrag
(1) Grundbeiträge werden für den allgemeinen
Haushalt nach dem maßgeblichen Haushaltplanvolumen und für
selbstabschließende Wirtschaftseinheiten jeweils nach dem konkreten
Haushaltplanvolumen erhoben. Das maßgebliche Haushaltplanvolumen nach Satz
1 ergibt sich rechnerisch, indem von den Haushaltplanvolumina der
Sachbücher 00 und 03 die Personalkosten der
personalkostenzuweisungsfähigen Stellen sowie die Haushaltplanvolumina der
selbstabschließenden Wirtschaftseinheiten, insbesondere Friedhöfe,
Kindertagesstätten, Schulen, Rüstzeitheime, Sozialstationen und
Eine-Welt-Läden subtrahiert werden.
(2) Die Höhe des jährlichen Grundbeitrages
bestimmt sich nach folgenden Tabellen:
1. Allgemeiner Haushalt
Maßgebliches Haushaltsplanvolumen in Euro
Grundbeitrag in Euro
bis 20.000 300
35.000 480
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
750.000 3.500
1.000.000 4.000
über 1.000.000 0,4 % vom maßgeblichen
Haushaltplanvolumen
2. Selbstabschließende
Wirtschaftseinheiten
Haushaltsplanvolumen in Euro Grundbeitrag in
Euro
bis 5.000 0
10.000 150
20.000 275
35.000 450
50.000 625
75.000 925
100.000 1.200
150.000 1.500
200.000 1.750
300.000 2.000
400.000 2.250
500.000 2.500
über 500.000 0,5 % des
Haushaltplanvolumens
(3) Wird die Kassenführung durch die
Kassenverwaltung innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der
jährliche
Grundbeitrag anteilig erhoben.
§ 3
Deckungsbeitrag
(1) Der Deckungsbeitrag wird als kostendeckender
Restbeitrag pro Buchung erhoben; er ist von jeder Kassenverwaltung rechnerisch
gesondert zu ermitteln, indem die Gesamtkosten der Kassenverwaltung nach Abzug
aller Grundbeiträge und gegebenenfalls Gebühren für die
Übernahme und Erledigung weiterer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3
Kassenstellengesetz durch die jährliche Gesamtbuchungszahl dividiert
werden.
(2) Für die Berechnung des Deckungsbeitrages ist die
Buchungszahl des vorangegangenen Rechnungsjahres
maßgeblich.
(3) Für die Jahre 2007 und 2008 (Aufbauphase) wird
einheitlich von allen Kirchgemeinden und Kirchenbezirken, die bereits nach
§ 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Kassenstellengesetz Leistungen in
Anspruch nehmen, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 0,90 Euro
erhoben.
(4) Wird die Kassenführung durch die
Kassenverwaltung innerhalb eines Rechnungsjahres übernommen, wird der
jährliche Deckungsbeitrag anteilig erhoben.
§ 4
Fälligkeit,
Beitragsbescheid
Der jährliche Grundbeitrag und der jährliche
Deckungsbeitrag sind jeweils zum 31. Mai eines Jahres, in den Fällen der
§§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 4 jeweils am 15. Dezember eines Jahres
fällig und werden von der Kassenverwaltung durch Beitragsbescheid
erhoben.
§ 5
Kostendeckung bei Übernahme weiterer
Aufgaben
Die Kostendeckung für die Übernahme der
Erledigung weiterer Aufgaben auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen
Trägerkirchenbezirk und Kirchgemeinde respektive Kirchenbezirk
gemäß § 2 Abs. 3 Kassenstellengesetz ist nicht Gegenstand dieser
Rechtsverordnung. Diese Kosten sind durch Gebühren zu decken. Die
Gebühren sind innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer
Kassenverwaltung nach einheitlichen Sätzen zu bestimmen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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