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4.3.1 BEWEGLICHE SACHEN

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.05.2005, CC)
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<4_3_1> Beschaffung von Abendmahlsgerät

Im Amtsblatt vom 31. Juli 1990 (ABl. 1990 A 53)

311/777
In den letzten Jahren haben viele Kirchgemeinden Abendmahlskannen und -kelche aus versilbertem Messing angeschafft. Leider musste festgestellt werden, dass das zur Herstellung dieser Geräte verwendete Material infolge rascher chemischer Korrosion nur eine geringe Beständigkeit aufweist, was zur starken Minderung des ästhetischen Wertes führt.
Wegen der bereits nach kurzer Gebrauchsdauer entstehenden erheblichen Restaurierungskosten für solche vasa sacra und des dabei notwendigen hohen Silbereinsatzes empfehlen wir nachdrücklich, künftig nur noch Abendmahlskannen und -kelche aus Zinn bzw. - wenn finanzierbar - aus Silber anzuschaffen.


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_1> Leihweise Überlassung von Gegenständen kirchlicher Kunst an staatliche Museen sowie zu Ausstellungszwecken

Im Amtsblatt vom 15. August 1989 (ABl. 1989 A 61)
3200/51
Die Verleihung von Gegenständen kirchlicher Kunst an staatliche Museen sowie für Ausstellungszwecke hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Dies ist Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass es hierzu gemäß § 41 Absatz 3 Buchstabe g der Kirchgemeindeordnung der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, die auf dem Dienstweg zu beantragen ist.
Zum zuverlässigen Schutz des kirchlichen Eigentums ist ein neues Muster eines Leihvertrages entwickelt und mit Verordnung vom 4. Juli 1989 (Reg.-Nr. 3200/51) den Bezirkskirchenämterm als verbindliche Grundlage für den Abschluss aller künftigen Leihverträge zur einheitlichen Anwendung übergeben worden.
Das mit Verordnung vom 11. März 1964 (Reg.-Nr. 3200/31) den Kirchenamtsräten übersandte Muster ist somit nicht mehr zu verwenden. Die Mitteilung zur leihweisen Überlassung kirchlicher Inventarstücke im Amtsblatt 1968 auf Seite A 55 verliert damit ihr Gültigkeit.


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_1> Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR zur Sicherung von Kunstgegenständen

Vom 13. März 1976 (MBl. BEK DDR 1976, S. 31)

Aufgrund einiger Vorfälle in jüngster Zeit besteht dringende Veranlassung darauf hinzuweisen, dass dem Schutz der in kirchlichem Eigentum stehenden Kunstgegenstände mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Neben der gegenwärtig im Benehmen mit dem Ministerium für Kultur durchgeführten Erfassung und Kategorisierung des Kulturgutes ist vorrangig auf die Einhaltung folgender Grundregeln zur Sicherung der Kunstgegenstände zu achten:
1. Bei Gebäuden, in denen Kunstgegenstände aufbewahrt werden, ist auf eine angemessene Sicherung der Türen und Fenster zu achten. Alle Gebäude sind grundsätzlich zur Nachtzeit verschlossen zu halten.
2. Die Besichtigung der Kunstgegenstände ist nur unter Aufsicht zulässig. Bei größerem Besucherverkehr sind geeignete Regelungen vorzunehmen.
3. Bei wertvollen Kunstgegenständen ist eine tägliche Kontrolle vorzunehmen.
4. Grundsätzlich sind von allen Kunstgegenständen Beschreibungen und Fotos anzulegen.
5. Im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen ist unverzüglich bei der örtlich zuständigen Volkspolizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
Auf die in den Gliedkirchen geltenden Anweisungen zur Sicherung der Kunstgegenstände wird ausdrücklich verwiesen.

Buckow, den 13. März 1976

Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen
in der DDR
Der Vorsitzende
D. Schönherr

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_1> Sorge der Kirchenvorstände für die kirchlichen Gebäude, für die kirchlichen Einrichtungsgegenstände, für die Gottesäcker und für die Kirchenkassen

Vom 13. Mai 1960 (ABl. 1960 A 33, berichtigt A 46)

3019/5; 3250; 3409; 40340; 4242
Ausführungen im Tätigkeitsbericht des Landesbischofs vor der Landessynode während der Tagung im Frühjahr 1960 aufgreifend, weist das Landeskirchenamt die Kirchenvorstände nachdrücklich auf folgende Pflichten hin:
1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Kirchgemeindeordnung (vgl. auch § 16) obliegt den Kirchenvorständen die Fürsorge für die kirchlichen Gebäude ihrer Kirchgemeinde. Danach sollen die Kirchenvorsteher nach Kräften darüber wachen, dass mutwillige Beschädigungen kirchlicher Gebäude und kirchlicher Einrichtungen unterbleiben und Diebstähle an Gegenständen des kirchlichen Gebrauchs nicht vorkommen. Und die Kirchenvorstände sollen dafür sorgen, dass solche Beschädigungen, wenn sie stattgefunden haben, verfolgt werden, besonders um vor Wiederholung zu warnen.
Ferner sollen die Kirchenvorstände und die einzelnen Kirchenvorsteher alles ihnen Mögliche tun, um die kirchlichen Gebäude und die kirchlichen Einrichtungsgegenstände in gutem Zustand zu halten. Sie sollen für Sauberkeit und Ordnung sorgen. Sie sollen alles tun, damit Schäden schon dann, wenn sie erst in der Entstehung begriffen oder noch klein sind, beseitigt werden, um hohe Kosten und unersetzliche oder schwer ersetzbare Verluste (etwa durch Brandschaden infolge schadhafter elektrischer Anlagen) zu vermeiden. Wer unter den Kirchenvorstehern die nötige Handfertigkeit hat und die erforderliche Zeit aufbringen kann, sollte dabei selbst Hand anlegen. Auch die anderen Gemeindeglieder sollten sich verpflichtet fühlen, dabei zu helfen, und sie sollten zu solcher Hilfe aufgerufen werden. Der Pfarrer mit seiner Familie sollte mit gutem Beispiel vorangehen.
2. Die Richtlinien für die Gestaltung des Gottesackers - mit Muster für Gottesackerordnungen der Kirchgemeinden - vom 21. Juli 1957 (Amtsblatt Seite A 38 unter II Nr. 17) verpflichten die Kirchenvorstände zur Sorge für einwandfreie und dem Wesen eines Gottesackers entsprechende Gestaltung und Pflege der Gottesäcker. Daran fehlt es noch weitgehend sehr. Die Kirchenvorstände sollten die Richtlinien eingehend studieren und sich zu Eigen machen. In Gemeindeveranstaltungen sollte versucht werden, die Gemeinden für den guten und schönen Gottesacker zu gewinnen. Fachkräfte für Vorträge stehen zur Verfügung und werden auf Wunsch durch den Kunstdienst der Landeskirche, Radebeul 2, Rolf-Helm-Straße 1, vermittelt.
3. Nach A Nr. 17 Abs. 2 der Vorschriften für die Kassen- und Rechnungsführung in den Kirchgemeinden Sachsens vom 6. März 1937 (KGVOBl. S. 35 unter I Nr. 26) sind Kirchenkassen und Kirchenkassenrechnungen jährlich wenigstens zweimal eingehend von dem Beauftragten des Kirchenvorstandes zu prüfen. (Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, von allen Beteiligten zu unterschreiben und in beglaubigter Abschrift an das Bezirkskirchenamt einzusenden.) Die Kirchenvorstände sollten es mit dieser Pflicht ganz ernst nehmen. Es handelt sich hier mindestens um die gute, der Kirche besonders gebotene Ordnung. Auch Vertrauen zu dem Kirchkassenführer kann von dieser Pflicht nicht entbinden, schon deshalb nicht, weil dann der Kirchkassierer einer anderen Gemeinde, bei der ordnungsgemäß geprüft wird, das Gefühl haben könnte, man begegne ihm mit Misstrauen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
i. V. Dr. Kleemann Dr. Johannes

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_1> Sicherung kirchlicher Geräte und Einrichtungsgegenstände gegen Diebstahlsgefahr

Vom 05. Mai 1950 (ABl. 1950 A 37)

3242/20
Da in letzter Zeit bei Einbrüchen in Kirchen wiederum im mehreren Fällen kirchliche Geräte und Einrichtungsgegenstände gestohlen worden sind, weisen wir nochmals mit allem Nachdruck darauf hin, dass kirchliche Geräte und Einrichtungsgegenstände - namentlich solche von besonderem Werte - stets sicher zu verwahren sind und vor allem nicht nachts ohne unbedingt sicheren Schutz in der Kirche verbleiben dürfen (vgl. die Verordnungen vom 23. Juni 1902 - KonsBl. S. 53 - und vom 7. August 1922 - KonsBl. S. 76 - und die Rundverfügung 08/45 vom 29. Mai 1947 - abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 52 unter Nr. 54-).
Wenn in Zukunft den Kirchgemeinden durch Fahrlässigkeit ihrer Amtsträger bei der Verwahrung der kirchlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände Schaden entsteht, müssen die Schuldigen damit rechnen, dass sie haftbar gemacht und zur Verantwortung gezogen werden.
Namentlich sind die Vorsitzenden der Kirchenvorstände für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_1> Sicherung kirchlicher Geräte und Einrichtungsgegenstände gegen Diebstahl

Im Amtsblatt vom 22. August 1950 (ABl. 1950 A 63)

3242/21
Neuerliche Diebstähle in Kirchen geben Veranlassung, die Kirchenvorstände nochmals (vgl. Verordnung vom 5. Mai 1950 auf Seite A 37 unter II Nr. 25) nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kirchlichen Geräte sicher aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden müssen. Dies gilt insbesondere auch von Kruzifixen und Altarleuchtern aus Edelmetall, die keinesfalls nachts auf dem Altar stehen gelassen werden dürfen.
In den Tagesstunden, in denen die Kirchen zu stiller Andacht geöffnet sein sollen, ist für ausreichende Aufsicht zu sorgen.



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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.01.2003, NH)
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<4_3_1> Verordnung über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst

(Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO -)
Vom 21. September 1999 (ABl. 1999 A 190)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Geldbeträge durch glatte Euro-Beträge ersetzt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. A 300); §§ 5, 13 und 14 geändert, Anlagen 4 und 5 aufgehoben und Bezeichnung der Anlagen 6 und 7 in Anlagen 4 und 5 geändert durch Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung vom 21. September 1999 vom 09.07.2002 (ABl. 2002 A 132).>

Reg.-Nr. 60020 (13) 1013
I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Beschaffung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten in kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung können haupt-, neben- und ehrenamtlich kirchliche Mitarbeiter sein.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 2
Grundsätze
Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten soll nur gestattet werden,
- wenn die Dienstfahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder möglichen Mitfahrgemeinschaften nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Zeitaufwand durchgeführt werden kann oder
- im dienstlichen Interesse eine erhebliche Zeitersparnis erzielt werden kann oder
- dadurch Reisekosten eingespart werden können oder
- die Benutzung aus besonderen Gründen, z. B. körperlicher Beeinträchtigung, im dienstlichen Interesse notwendig ist.

§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Pkw und Kleinbusse bis 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz), Motorräder, Motorroller, Mopeds und Mofas.
(2) Dienstkraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge gemäß Absatz 1, deren Eigentümer, Halter oder vertraglicher Nutzer eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung ist.
(3) Privateigene Kraftfahrzeuge gemäß Absatz 1 sind solche, die im Eigentum des Dienstfahrtberechtigten stehen, auf dessen Namen zugelassen oder ihm in sonstiger Form zur freien Nutzung überlassen worden sind.
(4) Dienstfahrten sind Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 der Reisekostenverordnung - RKV - vom 11. August 1998 (ABl. S. A 148) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle sowie private Umwegfahrten sind keine Dienstfahrten.

II. Dienstkraftfahrzeuge

§ 4
Grundsätze
(1) Dienstkraftfahrzeuge sollen durch eine Dienststelle im Sinne von § 3 Abs. 2 nur beschafft und in Betrieb genommen werden, wenn die Haltung eines Dienstkraftfahrzeuges unter Beachtung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte nach Absatz 2 gerechtfertigt ist.
(2) Die Haltung eines Dienstkraftfahrzeuges ist dann wirtschaftlich, wenn unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Jahresfahrleistung die gesamten Kosten der Haltung des Dienstkraftfahrzeuges geringer sind als eine für die voraussichtliche Jahresfahrleistung beim Einsatz von privateigenen Kraftfahrzeugen zu zahlende Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Kilometerentgelt). Die Kosten der Haltung des Dienstkraftfahrzeuges sind aus Verbrauchskosten, Unterhaltskosten, Garagen- bzw. Stellplatzkosten, Absetzung für Abnutzung und kalkulatorische Zinsen auf das eingesetzte Kapital zu ermitteln. Für die Ermittlung der Absetzung für Abnutzung ist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen. Die Berechnung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen soll nur erfolgen, wenn
a) das zu ersetzende Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von mehr als 120.000 Kilometer aufweist, oder
b) die Ersatzbeschaffung auf Grund eines Unfalls, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Dienstkraftfahrzeuges geführt hat oder auf Grund eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges erfolgt und die Finanzierung überwiegend aus der Entschädigungsleistung der Versicherung gewährleistet ist.
(4) Soll ein Dienstkraftfahrzeug beschafft werden, obwohl die Voraussetzungen nach Absätzen 2 und 3 nicht vorliegen, ist die Beschaffung erst zulässig, wenn die kirchliche Aufsichtsbehörde erklärt hat, dass keine Bedenken dagegen bestehen.

§ 5
Beschaffung
(1) Als Dienstkraftfahrzeuge sollen fabrikneue oder so genannte Jahreskraftfahrzeuge in der preisgünstigsten, serienmäßig lieferbaren Ausführung mit einer Motorleistung von höchstens 55 kW beschafft werden. Sonderausstattungen oder Ausführungen mit einer über 55 kW hinausgehenden Motorleistung sind zulässig, wenn sie durch die konkrete Einsatzart des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit notwendig sind. Bei der Beschaffung ist die Möglichkeit der Abruf-/Bezugsscheingewährung gemäß § 13 in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge sind die Ziele des Umweltschutzes zu beachten.
(3) Für jedes Dienstkraftfahrzeug sind eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter Höhe und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 511 EUR abzuschließen. Die Veränderung von einer Vollkaskoversicherung zu einer Teilkaskoversicherung soll dann erfolgen, wenn der Wert des Dienstkraftfahrzeuges den Abschluss einer Vollkaskoversicherung wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigt.

§ 6
Betrieb
(1) Die Dienststelle als Halter des Dienstkraftfahrzeuges legt pauschal oder für den Einzelfall fest, welcher Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 zur Führung des Dienstkraftfahrzeuges berechtigt ist. Die Festlegung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann zeitlich begrenzt und widerrufen werden. Mit der Festlegung sind Regelungen zur Unterbringung, Pflege, Erhaltung des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, Reparatur und Beschaffung von Zubehör des Dienstkraftfahrzeuges zu treffen.
(2) Die Dienststelle hat sich vor der Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 1 zu überzeugen, ob der Führer des Dienstkraftfahrzeuges die erforderliche Fahrerlaubnis und die zur Führung des Dienstkraftfahrzeuges erforderliche ausreichende Fahrpraxis besitzt.
(3) Der Führer des Dienstkraftfahrzeuges ist verpflichtet, die verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende körperliche oder geistige Mängel unverzüglich der Dienststelle oder bei andauernder Dienstfahrt den Mitfahrenden anzuzeigen.
(4) In Dienstkraftfahrzeugen dürfen nur Personen befördert werden, die sich auf einer Dienstfahrt befinden oder deren Beförderung aus anderen mit dem Dienst in Zusammenhang stehenden Gründen zweckmäßig ist. Wird ausnahmsweise eine andere Person mitgenommen, so muss diese in jedem Falle die Verzichtserklärung nach dem Muster der Anlage 1 abgeben.
(5) Der Führer eines Dienstkraftfahrzeuges haftet dem Eigentümer oder dem Halter des Dienstkraftfahrzeuges bei Dienstfahrten für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden, der am Fahrzeug oder in sonstiger Weise entsteht. Die Inanspruchnahme des Führers eines Dienstkraftfahrzeuges auf Leistung von Schadenersatz erfolgt nur in dem Umfang, wie der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt oder von Dritten ersetzt wird. Die Bestimmungen in § 65 des Pfarrergesetzes - PfG - vom 17. Oktober 1995 (ABl. S. A 192) in Verbindung mit § 36 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) bleiben unberührt.

§ 7
Fahrtenbuch/Meldungen
(1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen und bei Abrechnung des Kilometerentgelts der zuständigen Dienststelle vorzulegen. Das Fahrtenbuch muss für jede Dienstfahrt Angaben über Tag und Zweck der Dienstfahrt, Fahrtstrecke, Kilometerstände am Anfang und Ende der Fahrt, gefahrene Kilometer, Kostenträger des Kilometerentgelts sowie gegebenenfalls Zahl bzw. Fahrtumfang aus dienstlichen Gründen mitgenommener Personen enthalten. Werden Dienstkraftfahrzeuge von verschiedenen gemäß § 6 Abs. 1 Berechtigten genutzt, ist zusätzlich im Fahrtenbuch die Bestätigung durch Unterschrift des jeweiligen Berechtigten vorzusehen, dass Schäden oder Mängel am Dienstkraftfahrzeug nicht bestehen und die Betriebssicherheit des Dienstkraftfahrzeuges gewährleistet ist. Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Dienststelle in der Regel monatlich, spätestens vierteljährlich, zur Abrechnung des Kilometerentgelts vorzulegen.
(2) Das Fahrtenbuch ist nach der letzten Eintragung noch mindestens drei Jahre lang amtlich aufzubewahren.
(3) Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen hat der Fahrzeugführer das ”Merkblatt über die Rechtslage bei Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst” vom 17. März 1994 (ABl. S. A 119) zu beachten und dem Eigentümer oder dem Halter des Dienstkraftfahrzeuges und bei Personenschäden zusätzlich der kirchlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich eine schriftliche Unfallmeldung nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen.
(4) Das Fahrtenbuch, das Muster für Verzichtserklärungen und das Muster für Unfallmeldungen sind in jedem Dienstkraftfahrzeug mitzuführen.

§ 8
Nutzung zu Privatfahrten
(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur zu Dienstfahrten genutzt werden. Die zuständige Dienststelle kann in begründeten Ausnahmefällen die außerdienstliche Benutzung, (Privatfahrt) - dazu gehören auch Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle - des Dienstkraftfahrzeuges zulassen. Die Zulassung kann pauschal oder für den Einzelfall erklärt werden. Sie muss grundsätzlich vor Antritt der Fahrt erklärt sein. Sie hat schriftlich zu erfolgen und kann zeitlich begrenzt und widerrufen werden.
(2) Für die außerdienstliche Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges ist vom Benutzer nach dem Umfang der gefahrenen Kilometer ein Kilometerentgelt gemäß Anlage 1 Ziff. 1 Buchst. a der Reisekostenverordnung an die zuständige Dienststelle zu zahlen.
(3) Die Benutzung zu außerdienstlichen Fahrten ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Die Angaben zum Zweck der Fahrt müssen nicht vorgenommen werden.
(4) Bei der außerdienstlichen Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges haftet der Kraftfahrzeugführer für jeden schuldhaft verursachten Schaden. Ein etwaiger Rückgriffsanspruch des Versicherers bleibt unberührt.

§ 9
Fahrtenkasse
(1) Für das Dienstkraftfahrzeug ist eine Fahrtenkasse als Rücklagenkonto innerhalb der Kirchkasse bzw. der Kasse der Dienststelle zu führen. Das von der zuständigen Dienststelle gemäß § 3 Abs. 4 gezahlte Kilometerentgelt sowie das vom berechtigten Benutzer gemäß § 8 Abs. 2 gezahlte Kilometerentgelt fließen als Einnahmen in die Fahrtenkasse.
(2) Die Fahrtenkasse trägt alle mit dem Betrieb des Dienstkraftfahrzeuges entstehenden Kosten gemäß § 4 Abs. 2 mit Ausnahme der fiktiven Ansätze für Abnutzung und kalkulatorische Zinsen.
(3) Neben der Fahrtenkasse ist von der zuständigen Dienststelle ein Unterhaltskostennachweis für jedes Dienstkraftfahrzeug gemäß Anlage 3 zu führen.

III. Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen

§ 10
Zustimmungserfordernis
(1) Privateigene Kraftfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dienststelle, die das Kilometerentgelt trägt, für Dienstfahrten genutzt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Kraftfahrzeug gegen Haftpflichtansprüche mit einer pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter Höhe versichert ist. Bei neuwertigen Kraftfahrzeugen soll darüber hinaus das Vorliegen einer Vollkaskoversicherung als Zustimmungsvoraussetzung gefordert werden.
(2) Die Zustimmung kann für einzelne Dienstfahrten oder für regelmäßig wiederkehrende einzelne Dienstfahrten erteilt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, sie kann zeitlich begrenzt und widerrufen werden.
(3) Die Zustimmung kann pauschal erteilt werden, wenn der Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur notwendigen Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben regelmäßig erforderlich ist. Die Zustimmung soll mit der Festsetzung eines kilometermäßig begrenzten oder durch einen jährlichen Geldbetrag bestimmten Limits versehen sein, das jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls nach den veränderten Erfordernissen neu festzusetzen ist. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Zustimmung kann zeitlich begrenzt und widerrufen werden.

§ 11
Reisekostenvergütung, Nachweis
(1) Das Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten richtet sich nach den landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen. Mit seiner Gewährung sind alle durch den dienstlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstandenen Kosten (z. B. Verbrauch, Unterhalt, Abnutzung) abgegolten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
(2) Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten gemäß § 10 Abs. 2 darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis der Dienstfahrt durch schriftliche Einzelabrechnung nach Maßgabe der Fahrtenbuchangaben gemäß § 7 Abs. 1 vorgelegt worden ist.
(3) Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten gemäß § 10 Abs. 3 darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis der Dienstfahrt durch Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 7 Abs. 1 erbracht wird.
(4) Bei Abrechnung des Kilometerentgelts, die in der Regel monatlich, spätestens vierteljährlich erfolgen soll, ist das Fahrtenbuch der zuständigen Dienststelle vorzulegen. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können kirchliche Aufsichtsbehörden sowie das Rechnungsprüfungsamt die Vorlage des Fahrtenbuches verlangen.
(5) Kilometerentgelt ist nur in Höhe des Betrages gemäß Anlage 2 der Reisekostenverordnung zu gewähren, wenn eine Dienstfahrt ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde und die Zustimmung auch nicht nachträglich erteilt worden ist.

§ 12
Haftung
(1) Der Führer eines gemäß § 10 zu Dienstfahrten zugelassenen privateigenen Kraftfahrzeuges hat das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter Höhe nachzuweisen.
(2) Zu den Rechtsfolgen bei Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten wird auf das ”Merkblatt über die Rechtslage bei privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst” vom 17. März 1994 (ABl. S. A 119) hingewiesen.
(3) Eine Ersatzleistung der zuständigen Dienststelle entfällt, wenn Kilometerentgelt nicht oder lediglich gemäß § 11 Abs. 5 zu gewähren war.

§ 13
Unterstützung zur Beschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges/Abrufschein
Kirchliche Mitarbeiter gemäß § 1, deren Dienstumfang mindestens 50 % VZÄ beträgt, bei denen ein erhebliches dienstliches Interesse an der Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges besteht und bei denen die zuständige Dienststelle die beabsichtigte Zustimmung gemäß § 10 schriftlich bestätigt hat, können zum Kauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge Abrufscheine erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Abrufscheines besteht nicht. Die Bedingungen der Abrufscheingewährung richten sich nach den jeweiligen Rahmenverträgen und -vereinbarungen mit den entsprechenden Kraftfahrzeugherstellerfirmen, die unter dem Abschnitt ”Mitteilungen” im Amtsblatt bekannt gegeben werden.

§ 14
Unterstützung zur Beschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges/Darlehen
(1) Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 13 erfüllt sind, können zum Erwerb eines fabrikneuen oder so genannten Jahreskraftfahrzeuges ein unverzinsliches Darlehen bis zur Höhe von 2.600 EUR oder ein Darlehen zum Zinssatz eines Arbeitgeberdarlehens bis zur Höhe von 5.200 EUR erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht nicht.
(2) Das Darlehen gewährt das Landeskirchenamt auf Antrag des Mitarbeiters und nach Bestätigung der zuständigen Dienststelle gemäß Anlage 4.
(3) Das Darlehen ist spätestens in 3 Jahren in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit dem auf die Auszahlung folgenden Monatsersten, zurückzuzahlen. Der monatliche Tilgungsbetrag soll nach Maßgabe von Satz 1 mindestens 50 EUR betragen.
(4) Die Gewährung eines Darlehens ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung eines bestehenden Darlehens noch nicht abgeschlossen ist.
(5) Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist die Abgabe einer Sicherungserklärung durch den Darlehensnehmer gemäß Anlage 5.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15
Übergangsregelung
(1) Die bisher erteilten Zulassungen von privateigenen Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten behalten ihre Gültigkeit.
(2) Das gemäß § 10 Abs. 3 zu bestimmende Limit ist von der zuständigen Dienststelle mit Wirkung vom 01.01.2000 an neu zu bestimmen.

§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4 KfzVO)

Erklärung

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass jegliche vertragliche und außervertragliche Haftung, die ...............................1), dem Kraftfahrzeugführer oder einer mitfahrenden Person aus Anlass einer außerdienstlichen Mitfahrt in dem Dienstkraftfahrzeug ..................................2) mir oder anderen, etwa berechtigten Personen gegenüber erwachsen könnte, ausgeschlossen ist, soweit ein derartiger Haftungsausschluss rechtswirksam vereinbart werden kann.



Ort, Datum

..................................

..................................
Unterschrift




1) Hier ist die zuständige Dienststelle, die Eigentümer oder Halter des Dienstkraftfahrzeuges ist, einzusetzen.
2) Hier ist das polizeiliche Kennzeichen des Dienstkraftfahrzeuges einzusetzen.

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3 KfzVO)

Unfallmeldung

.......................... den ...............


Halter des Kraftfahrzeuges: ........................................................................................................
.....................................................................................................................................................

Fabrikat und Art des Kraftfahrzeuges: ........................................................................................

Polizeiliches Kennzeichen: .........................................................................................................

Baujahr: ......................................................... km-Stand: ...........................................................

Führer des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles: ...........................................................

1. Zeichnung (auf der Rückseite der Unfallmeldung anfertigen unter Angabe der Maße, der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall)

2. Zeitpunkt (Tag und Stunde) :....................................................................................................

3. Unfallstelle: ..............................................................................................................................

4. Genauer Hergang des Unfalles:................................................................................................ ......................................................................................................................................................

5. Witterung zum Zeitpunkt des Unfalles (Regen, Nebel, Schnee usw.): ....................................
......................................................................................................................................................

6. Straßenbeschaffenheit: .............................................................................................................

7. Fahrgeschwindigkeit: ...............................................................................................................

8. Angaben über etwa beteiligte Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter und Führer: ...........
......................................................................................................................................................

9. Zeugen: ....................................................................................................................................

10. Personen- und Sachschaden: ..................................................................................................

a) beim eigenen Fahrzeug: ...........................................................................................................

b) sonst: ........................................................................................................................................

11. Besteht Vollkaskoversicherung? Mit welcher Selbstbeteiligung? .........................................

12. Handelte es sich um eine Dienstfahrt? ...................................................................................

13. Ziel und Zweck der Dienstreise? ............................................................................................

............................
Unterschrift

Anlage 3
(zu § 9 Abs. 3 KfzVO)

<Das Original dieses Formulars ist im Querformat gestaltet und kann daher hier nur verkleinert und verzerrt wiedergegeben werden. Wer es benötigt, möge es direkt aus dem Amtsblatt kopieren.>

Dienststelle Unterhaltskostennachweis Beschaffungskosten:......... .Amtliches Kennzeichen: .........
................... für das Rechnungsjahr: ..... Erstzulassung: ................. Fahrgestell Nr. ........................
................... Kfz Art: ..........................

.
Beleg Reparaturen Kraftstoff Öle Pflege Bereifung Sonstige Monatl. Unfall- Einsatz- gefahrene Bemerk.
Kosten Zwischen- instand. tage km
Nr. Ersatzteile Menge Kosten Kosten Kosten Anzahl Kosten Steuer summe Kosten
und Zubehör Versich. Sp.2,4,5
Kosten Garage/St. 6,8 u.9
DM Ltr. DM DM DM W S DM DM DM DM________________________________
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
--
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--
--
--
--
--
--

Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2 KfzVO)

Bescheinigung für die Beantragung eines Kfz-Darlehens


Name, Vorname, Dienstbezeichnung
......................................................................................................................................

Wohnort, Wohnung
......................................................................................................................................

beschäftigt bei (Dienststelle) als (Funktion)
.....................................................................................................................................

beabsichtigt ein privateigenes Kraftfahrzeug zu kaufen.

An der Beschaffung und Haltung des privateigenen Kraftfahrzeuges besteht erhebliches dienstliches Interesse.

Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs haben wir die Zustimmung des Einsatzes gemäß § 10 Abs. 3 der Kraftfahrzeugverordnung vom ...................... erteilt.

Die Dienststelle übernimmt die Kosten der Anschaffung und des Betriebes des privateigenen Kraftfahrzeuges anteilig durch die Gewährung von Kilometerentgelt für die dienstliche Nutzung, nach der jeweils gültigen Regelung.

Es wurde folgendes Limit festgelegt: ................ km / ............DM


.............................................
Ort, Datum



.............................................
Unterschrift mit Amts- oder (Dienstsiegel)
Dienstbezeichnung

Anlage 5
(zu § 14 Abs. 4 KfzVO)

Sicherungserklärung

Ich verpflichte mich, das mir von der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt, zu bewilligende unverzinsliche Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges in monatlich gleich bleibenden Raten von .............. EUR (mindestens 50 EUR), beginnend mit dem auf die Auszahlung folgenden Monatsersten, zurückzuzahlen und bin damit einverstanden, dass die Raten von meinem(r) Lohn/Gehalt/Besoldung einbehalten werden. Sofern ich aus dem Dienst der Landeskirche ausscheiden sollte, verpflichte ich mich, den gesamten Darlehensrest umgehend in einer Summe zurückzuzahlen.
Für den Fall meiner Versetzung in den Ruhestand oder bei meinem Ableben vor der vollständigen Rückzahlung bin ich damit einverstanden, dass die Ratenforderung von den mir bzw. meinen Hinterbliebenen zustehenden Versorgungsbezügen in monatlich gleich bleibenden Raten in der in Absatz 1 angegebenen Höhe einbehalten wird.
Während der Zeit, in welcher das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist, werde ich ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes das Kraftfahrzeug weder veräußern noch verpfänden noch sonst an einen Dritten abgeben.
Ich verpflichte mich, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter Höhe sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 332 EUR (bei Krafträdern 153 EUR) abzuschließen. Abschriften oder Fotokopien der Versicherungsscheine werde ich dem Landeskirchenamt unverzüglich übersenden. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag über die Vollkaskoversicherung trete ich an die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt, ab, solange und soweit das Darlehen noch nicht getilgt ist.
Ferne verpflichte ich mich, das Kraftfahrzeug - soweit das erforderlich ist - für den Dienst einzusetzen und andere Angehörige des kirchlichen Dienstes mitzunehmen, wenn das dienstlich erforderlich sein sollte.


.................................., den ......................

..................................................................
Unterschrift


Ich,
der Ehegatte des Darlehensnehmers, erkläre mich mit den abgegebenen Erklärungen einverstanden.

.................., den .........................................
...................................................................
Unterschrift


-~-
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