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4.3.1 BEWEGLICHE SACHEN
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (12.05.2005, CC)
Im Amtsblatt vom 31. Juli 1990 (ABl. 1990 A
53)
311/777
In den letzten Jahren haben viele Kirchgemeinden
Abendmahlskannen und -kelche aus versilbertem Messing angeschafft. Leider musste
festgestellt werden, dass das zur Herstellung dieser Geräte verwendete
Material infolge rascher chemischer Korrosion nur eine geringe
Beständigkeit aufweist, was zur starken Minderung des ästhetischen
Wertes führt.
Wegen der bereits nach kurzer Gebrauchsdauer entstehenden
erheblichen Restaurierungskosten für solche vasa sacra und des dabei
notwendigen hohen Silbereinsatzes empfehlen wir nachdrücklich, künftig
nur noch Abendmahlskannen und -kelche aus Zinn bzw. - wenn finanzierbar - aus
Silber anzuschaffen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Im Amtsblatt vom 15. August 1989 (ABl. 1989 A
61)
3200/51
Die Verleihung von Gegenständen kirchlicher Kunst an
staatliche Museen sowie für Ausstellungszwecke hat in den vergangenen
Jahren erheblich zugenommen. Dies ist Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass es
hierzu gemäß § 41 Absatz 3 Buchstabe g der Kirchgemeindeordnung
der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, die auf dem Dienstweg zu
beantragen ist.
Zum zuverlässigen Schutz des kirchlichen Eigentums ist
ein neues Muster eines Leihvertrages entwickelt und mit Verordnung vom 4. Juli
1989 (Reg.-Nr. 3200/51) den Bezirkskirchenämterm als verbindliche Grundlage
für den Abschluss aller künftigen Leihverträge zur einheitlichen
Anwendung übergeben worden.
Das mit Verordnung vom 11. März 1964 (Reg.-Nr. 3200/31)
den Kirchenamtsräten übersandte Muster ist somit nicht mehr zu
verwenden. Die Mitteilung zur leihweisen Überlassung kirchlicher
Inventarstücke im Amtsblatt 1968 auf Seite A 55 verliert damit ihr
Gültigkeit.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 13. März 1976 (MBl. BEK DDR 1976, S.
31)
Aufgrund einiger Vorfälle in jüngster Zeit besteht
dringende Veranlassung darauf hinzuweisen, dass dem Schutz der in kirchlichem
Eigentum stehenden Kunstgegenstände mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Neben der gegenwärtig im Benehmen mit dem Ministerium für Kultur
durchgeführten Erfassung und Kategorisierung des Kulturgutes ist vorrangig
auf die Einhaltung folgender Grundregeln zur Sicherung der Kunstgegenstände
zu achten:
1. Bei Gebäuden, in denen Kunstgegenstände
aufbewahrt werden, ist auf eine angemessene Sicherung der Türen und Fenster
zu achten. Alle Gebäude sind grundsätzlich zur Nachtzeit verschlossen
zu halten.
2. Die Besichtigung der Kunstgegenstände ist nur unter
Aufsicht zulässig. Bei größerem Besucherverkehr sind geeignete
Regelungen vorzunehmen.
3. Bei wertvollen Kunstgegenständen ist eine
tägliche Kontrolle vorzunehmen.
4. Grundsätzlich sind von allen Kunstgegenständen
Beschreibungen und Fotos anzulegen.
5. Im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen
ist unverzüglich bei der örtlich zuständigen
Volkspolizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
Auf die in den Gliedkirchen geltenden Anweisungen zur
Sicherung der Kunstgegenstände wird ausdrücklich verwiesen.
Buckow, den 13. März 1976
Konferenz der Evangelischen
Kirchenleitungen
in der DDR
Der Vorsitzende
D. Schönherr
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 13. Mai 1960 (ABl. 1960 A 33, berichtigt A
46)
3019/5; 3250; 3409; 40340; 4242
Ausführungen im Tätigkeitsbericht des Landesbischofs
vor der Landessynode während der Tagung im Frühjahr 1960 aufgreifend,
weist das Landeskirchenamt die Kirchenvorstände nachdrücklich auf
folgende Pflichten hin:
1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 der Kirchgemeindeordnung (vgl.
auch § 16) obliegt den Kirchenvorständen die Fürsorge für
die kirchlichen Gebäude ihrer Kirchgemeinde. Danach sollen die
Kirchenvorsteher nach Kräften darüber wachen, dass mutwillige
Beschädigungen kirchlicher Gebäude und kirchlicher Einrichtungen
unterbleiben und Diebstähle an Gegenständen des kirchlichen Gebrauchs
nicht vorkommen. Und die Kirchenvorstände sollen dafür sorgen, dass
solche Beschädigungen, wenn sie stattgefunden haben, verfolgt werden,
besonders um vor Wiederholung zu warnen.
Ferner sollen die Kirchenvorstände und die einzelnen
Kirchenvorsteher alles ihnen Mögliche tun, um die kirchlichen Gebäude
und die kirchlichen Einrichtungsgegenstände in gutem Zustand zu halten. Sie
sollen für Sauberkeit und Ordnung sorgen. Sie sollen alles tun, damit
Schäden schon dann, wenn sie erst in der Entstehung begriffen oder noch
klein sind, beseitigt werden, um hohe Kosten und unersetzliche oder schwer
ersetzbare Verluste (etwa durch Brandschaden infolge schadhafter elektrischer
Anlagen) zu vermeiden. Wer unter den Kirchenvorstehern die nötige
Handfertigkeit hat und die erforderliche Zeit aufbringen kann, sollte dabei
selbst Hand anlegen. Auch die anderen Gemeindeglieder sollten sich verpflichtet
fühlen, dabei zu helfen, und sie sollten zu solcher Hilfe aufgerufen
werden. Der Pfarrer mit seiner Familie sollte mit gutem Beispiel
vorangehen.
2. Die Richtlinien für die Gestaltung des Gottesackers -
mit Muster für Gottesackerordnungen der Kirchgemeinden - vom 21. Juli 1957
(Amtsblatt Seite A 38 unter II Nr. 17) verpflichten die Kirchenvorstände
zur Sorge für einwandfreie und dem Wesen eines Gottesackers entsprechende
Gestaltung und Pflege der Gottesäcker. Daran fehlt es noch weitgehend sehr.
Die Kirchenvorstände sollten die Richtlinien eingehend studieren und sich
zu Eigen machen. In Gemeindeveranstaltungen sollte versucht werden, die
Gemeinden für den guten und schönen Gottesacker zu gewinnen.
Fachkräfte für Vorträge stehen zur Verfügung und werden auf
Wunsch durch den Kunstdienst der Landeskirche, Radebeul 2,
Rolf-Helm-Straße 1, vermittelt.
3. Nach A Nr. 17 Abs. 2 der Vorschriften für die Kassen-
und Rechnungsführung in den Kirchgemeinden Sachsens vom 6. März 1937
(KGVOBl. S. 35 unter I Nr. 26) sind Kirchenkassen und Kirchenkassenrechnungen
jährlich wenigstens zweimal eingehend von dem Beauftragten des
Kirchenvorstandes zu prüfen. (Über das Prüfungsergebnis ist eine
Niederschrift anzufertigen, von allen Beteiligten zu unterschreiben und in
beglaubigter Abschrift an das Bezirkskirchenamt einzusenden.) Die
Kirchenvorstände sollten es mit dieser Pflicht ganz ernst nehmen. Es
handelt sich hier mindestens um die gute, der Kirche besonders gebotene Ordnung.
Auch Vertrauen zu dem Kirchkassenführer kann von dieser Pflicht nicht
entbinden, schon deshalb nicht, weil dann der Kirchkassierer einer anderen
Gemeinde, bei der ordnungsgemäß geprüft wird, das Gefühl
haben könnte, man begegne ihm mit Misstrauen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
i. V. Dr. Kleemann Dr.
Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 05. Mai 1950 (ABl. 1950 A 37)
3242/20
Da in letzter Zeit bei Einbrüchen in Kirchen wiederum im
mehreren Fällen kirchliche Geräte und Einrichtungsgegenstände
gestohlen worden sind, weisen wir nochmals mit allem Nachdruck darauf hin, dass
kirchliche Geräte und Einrichtungsgegenstände - namentlich solche von
besonderem Werte - stets sicher zu verwahren sind und vor allem nicht nachts
ohne unbedingt sicheren Schutz in der Kirche verbleiben dürfen (vgl. die
Verordnungen vom 23. Juni 1902 - KonsBl. S. 53 - und vom 7. August 1922 -
KonsBl. S. 76 - und die Rundverfügung 08/45 vom 29. Mai 1947 - abgedruckt
im Amtsblatt 1949 auf Seite A 52 unter Nr. 54-).
Wenn in Zukunft den Kirchgemeinden durch Fahrlässigkeit
ihrer Amtsträger bei der Verwahrung der kirchlichen Geräte und
Einrichtungsgegenstände Schaden entsteht, müssen die Schuldigen damit
rechnen, dass sie haftbar gemacht und zur Verantwortung gezogen
werden.
Namentlich sind die Vorsitzenden der Kirchenvorstände
für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Im Amtsblatt vom 22. August 1950 (ABl. 1950 A
63)
3242/21
Neuerliche Diebstähle in Kirchen geben Veranlassung, die
Kirchenvorstände nochmals (vgl. Verordnung vom 5. Mai 1950 auf Seite A 37
unter II Nr. 25) nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kirchlichen
Geräte sicher aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden müssen.
Dies gilt insbesondere auch von Kruzifixen und Altarleuchtern aus Edelmetall,
die keinesfalls nachts auf dem Altar stehen gelassen werden
dürfen.
In den Tagesstunden, in denen die Kirchen zu stiller Andacht
geöffnet sein sollen, ist für ausreichende Aufsicht zu
sorgen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.01.2003, NH)
(Kraftfahrzeugverordnung - KfzVO -)
Vom 21. September 1999 (ABl. 1999 A 190)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Geldbeträge durch glatte Euro-Beträge ersetzt
durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. A 300); §§ 5, 13 und 14
geändert, Anlagen 4 und 5 aufgehoben und Bezeichnung der Anlagen 6 und 7 in
Anlagen 4 und 5 geändert durch Verordnung zur Änderung der
Kraftfahrzeugverordnung vom 21. September 1999 vom 09.07.2002 (ABl. 2002 A
132).>
Reg.-Nr. 60020 (13) 1013
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Beschaffung und Benutzung von
Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten in kirchlichen Körperschaften und
Einrichtungen. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung
können haupt-, neben- und ehrenamtlich kirchliche Mitarbeiter
sein.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
§ 2
Grundsätze
Die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten soll nur
gestattet werden,
- wenn die Dienstfahrt mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln oder möglichen Mitfahrgemeinschaften nicht oder
nur unter unverhältnismäßigem Zeitaufwand durchgeführt
werden kann oder
- im dienstlichen Interesse eine erhebliche Zeitersparnis
erzielt werden kann oder
- dadurch Reisekosten eingespart werden können
oder
- die Benutzung aus besonderen Gründen, z. B.
körperlicher Beeinträchtigung, im dienstlichen Interesse notwendig
ist.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Pkw und
Kleinbusse bis 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz),
Motorräder, Motorroller, Mopeds und Mofas.
(2) Dienstkraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge gemäß
Absatz 1, deren Eigentümer, Halter oder vertraglicher Nutzer eine
kirchliche Körperschaft oder Einrichtung ist.
(3) Privateigene Kraftfahrzeuge gemäß Absatz 1 sind
solche, die im Eigentum des Dienstfahrtberechtigten stehen, auf dessen Namen
zugelassen oder ihm in sonstiger Form zur freien Nutzung überlassen worden
sind.
(4) Dienstfahrten sind Dienstreisen und Dienstgänge im
Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 der Reisekostenverordnung - RKV - vom 11. August
1998 (ABl. S. A 148) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle sowie private Umwegfahrten sind keine
Dienstfahrten.
II. Dienstkraftfahrzeuge
§ 4
Grundsätze
(1) Dienstkraftfahrzeuge sollen durch eine Dienststelle im
Sinne von § 3 Abs. 2 nur beschafft und in Betrieb genommen werden, wenn die
Haltung eines Dienstkraftfahrzeuges unter Beachtung der wirtschaftlichen
Gesichtspunkte nach Absatz 2 gerechtfertigt ist.
(2) Die Haltung eines Dienstkraftfahrzeuges ist dann
wirtschaftlich, wenn unter Zugrundelegung der voraussichtlichen
Jahresfahrleistung die gesamten Kosten der Haltung des Dienstkraftfahrzeuges
geringer sind als eine für die voraussichtliche Jahresfahrleistung beim
Einsatz von privateigenen Kraftfahrzeugen zu zahlende Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung (Kilometerentgelt). Die Kosten der Haltung des
Dienstkraftfahrzeuges sind aus Verbrauchskosten, Unterhaltskosten, Garagen- bzw.
Stellplatzkosten, Absetzung für Abnutzung und kalkulatorische Zinsen auf
das eingesetzte Kapital zu ermitteln. Für die Ermittlung der Absetzung
für Abnutzung ist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu
legen. Die Berechnung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen soll nur
erfolgen, wenn
a) das zu ersetzende Fahrzeug älter als fünf Jahre
ist oder eine Laufleistung von mehr als 120.000 Kilometer aufweist,
oder
b) die Ersatzbeschaffung auf Grund eines Unfalls, der zu einem
wirtschaftlichen Totalschaden des Dienstkraftfahrzeuges geführt hat oder
auf Grund eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges erfolgt und die Finanzierung
überwiegend aus der Entschädigungsleistung der Versicherung
gewährleistet ist.
(4) Soll ein Dienstkraftfahrzeug beschafft werden, obwohl die
Voraussetzungen nach Absätzen 2 und 3 nicht vorliegen, ist die Beschaffung
erst zulässig, wenn die kirchliche Aufsichtsbehörde erklärt hat,
dass keine Bedenken dagegen bestehen.
§ 5
Beschaffung
(1) Als Dienstkraftfahrzeuge sollen fabrikneue oder so
genannte Jahreskraftfahrzeuge in der preisgünstigsten,
serienmäßig lieferbaren Ausführung mit einer Motorleistung von
höchstens 55 kW beschafft werden. Sonderausstattungen oder
Ausführungen mit einer über 55 kW hinausgehenden Motorleistung sind
zulässig, wenn sie durch die konkrete Einsatzart des Fahrzeuges unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit notwendig sind. Bei der Beschaffung
ist die Möglichkeit der Abruf-/Bezugsscheingewährung gemäß
§ 13 in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge
sind die Ziele des Umweltschutzes zu beachten.
(3) Für jedes Dienstkraftfahrzeug sind eine
Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter
Höhe und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von
höchstens 511 EUR abzuschließen. Die Veränderung von einer
Vollkaskoversicherung zu einer Teilkaskoversicherung soll dann erfolgen, wenn
der Wert des Dienstkraftfahrzeuges den Abschluss einer Vollkaskoversicherung
wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigt.
§ 6
Betrieb
(1) Die Dienststelle als Halter des Dienstkraftfahrzeuges legt
pauschal oder für den Einzelfall fest, welcher Mitarbeiter gemäß
§ 1 Abs. 1 zur Führung des Dienstkraftfahrzeuges berechtigt ist. Die
Festlegung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann zeitlich begrenzt und
widerrufen werden. Mit der Festlegung sind Regelungen zur Unterbringung, Pflege,
Erhaltung des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes, Reparatur und
Beschaffung von Zubehör des Dienstkraftfahrzeuges zu treffen.
(2) Die Dienststelle hat sich vor der Festlegung
gemäß Absatz 1 Satz 1 zu überzeugen, ob der Führer des
Dienstkraftfahrzeuges die erforderliche Fahrerlaubnis und die zur Führung
des Dienstkraftfahrzeuges erforderliche ausreichende Fahrpraxis
besitzt.
(3) Der Führer des Dienstkraftfahrzeuges ist
verpflichtet, die verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende körperliche oder geistige
Mängel unverzüglich der Dienststelle oder bei andauernder Dienstfahrt
den Mitfahrenden anzuzeigen.
(4) In Dienstkraftfahrzeugen dürfen nur Personen
befördert werden, die sich auf einer Dienstfahrt befinden oder deren
Beförderung aus anderen mit dem Dienst in Zusammenhang stehenden
Gründen zweckmäßig ist. Wird ausnahmsweise eine andere Person
mitgenommen, so muss diese in jedem Falle die Verzichtserklärung nach dem
Muster der Anlage 1 abgeben.
(5) Der Führer eines Dienstkraftfahrzeuges haftet dem
Eigentümer oder dem Halter des Dienstkraftfahrzeuges bei Dienstfahrten
für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden,
der am Fahrzeug oder in sonstiger Weise entsteht. Die Inanspruchnahme des
Führers eines Dienstkraftfahrzeuges auf Leistung von Schadenersatz erfolgt
nur in dem Umfang, wie der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt oder
von Dritten ersetzt wird. Die Bestimmungen in § 65 des Pfarrergesetzes -
PfG - vom 17. Oktober 1995 (ABl. S. A 192) in Verbindung mit § 36 des
Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl.
S. A 89) bleiben unberührt.
§ 7
Fahrtenbuch/Meldungen
(1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu
führen und bei Abrechnung des Kilometerentgelts der zuständigen
Dienststelle vorzulegen. Das Fahrtenbuch muss für jede Dienstfahrt Angaben
über Tag und Zweck der Dienstfahrt, Fahrtstrecke, Kilometerstände am
Anfang und Ende der Fahrt, gefahrene Kilometer, Kostenträger des
Kilometerentgelts sowie gegebenenfalls Zahl bzw. Fahrtumfang aus dienstlichen
Gründen mitgenommener Personen enthalten. Werden Dienstkraftfahrzeuge von
verschiedenen gemäß § 6 Abs. 1 Berechtigten genutzt, ist
zusätzlich im Fahrtenbuch die Bestätigung durch Unterschrift des
jeweiligen Berechtigten vorzusehen, dass Schäden oder Mängel am
Dienstkraftfahrzeug nicht bestehen und die Betriebssicherheit des
Dienstkraftfahrzeuges gewährleistet ist. Das Fahrtenbuch ist der
zuständigen Dienststelle in der Regel monatlich, spätestens
vierteljährlich, zur Abrechnung des Kilometerentgelts vorzulegen.
(2) Das Fahrtenbuch ist nach der letzten Eintragung noch
mindestens drei Jahre lang amtlich aufzubewahren.
(3) Bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen hat der
Fahrzeugführer das ”Merkblatt über die Rechtslage bei
Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst” vom
17. März 1994 (ABl. S. A 119) zu beachten und dem Eigentümer oder dem
Halter des Dienstkraftfahrzeuges und bei Personenschäden zusätzlich
der kirchlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich eine schriftliche
Unfallmeldung nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen.
(4) Das Fahrtenbuch, das Muster für
Verzichtserklärungen und das Muster für Unfallmeldungen sind in jedem
Dienstkraftfahrzeug mitzuführen.
§ 8
Nutzung zu Privatfahrten
(1) Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur zu Dienstfahrten
genutzt werden. Die zuständige Dienststelle kann in begründeten
Ausnahmefällen die außerdienstliche Benutzung, (Privatfahrt) - dazu
gehören auch Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle - des
Dienstkraftfahrzeuges zulassen. Die Zulassung kann pauschal oder für den
Einzelfall erklärt werden. Sie muss grundsätzlich vor Antritt der
Fahrt erklärt sein. Sie hat schriftlich zu erfolgen und kann zeitlich
begrenzt und widerrufen werden.
(2) Für die außerdienstliche Benutzung des
Dienstkraftfahrzeuges ist vom Benutzer nach dem Umfang der gefahrenen Kilometer
ein Kilometerentgelt gemäß Anlage 1 Ziff. 1 Buchst. a der
Reisekostenverordnung an die zuständige Dienststelle zu zahlen.
(3) Die Benutzung zu außerdienstlichen Fahrten ist im
Fahrtenbuch zu vermerken. Die Angaben zum Zweck der Fahrt müssen nicht
vorgenommen werden.
(4) Bei der außerdienstlichen Benutzung des
Dienstkraftfahrzeuges haftet der Kraftfahrzeugführer für jeden
schuldhaft verursachten Schaden. Ein etwaiger Rückgriffsanspruch des
Versicherers bleibt unberührt.
§ 9
Fahrtenkasse
(1) Für das Dienstkraftfahrzeug ist eine Fahrtenkasse als
Rücklagenkonto innerhalb der Kirchkasse bzw. der Kasse der Dienststelle zu
führen. Das von der zuständigen Dienststelle gemäß § 3
Abs. 4 gezahlte Kilometerentgelt sowie das vom berechtigten Benutzer
gemäß § 8 Abs. 2 gezahlte Kilometerentgelt fließen als
Einnahmen in die Fahrtenkasse.
(2) Die Fahrtenkasse trägt alle mit dem Betrieb des
Dienstkraftfahrzeuges entstehenden Kosten gemäß § 4 Abs. 2 mit
Ausnahme der fiktiven Ansätze für Abnutzung und kalkulatorische
Zinsen.
(3) Neben der Fahrtenkasse ist von der zuständigen
Dienststelle ein Unterhaltskostennachweis für jedes Dienstkraftfahrzeug
gemäß Anlage 3 zu führen.
III. Dienstfahrten mit privateigenen
Kraftfahrzeugen
§ 10
Zustimmungserfordernis
(1) Privateigene Kraftfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der zuständigen Dienststelle, die das Kilometerentgelt
trägt, für Dienstfahrten genutzt werden. Die Zustimmung darf nur
erteilt werden, wenn das Kraftfahrzeug gegen Haftpflichtansprüche mit einer
pauschalen Deckungssumme in unbegrenzter Höhe versichert ist. Bei
neuwertigen Kraftfahrzeugen soll darüber hinaus das Vorliegen einer
Vollkaskoversicherung als Zustimmungsvoraussetzung gefordert werden.
(2) Die Zustimmung kann für einzelne Dienstfahrten oder
für regelmäßig wiederkehrende einzelne Dienstfahrten erteilt
werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, sie kann zeitlich begrenzt
und widerrufen werden.
(3) Die Zustimmung kann pauschal erteilt werden, wenn der
Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur notwendigen Wahrnehmung von dienstlichen
Aufgaben regelmäßig erforderlich ist. Die Zustimmung soll mit der
Festsetzung eines kilometermäßig begrenzten oder durch einen
jährlichen Geldbetrag bestimmten Limits versehen sein, das jährlich zu
überprüfen und gegebenenfalls nach den veränderten Erfordernissen
neu festzusetzen ist. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Zustimmung
kann zeitlich begrenzt und widerrufen werden.
§ 11
Reisekostenvergütung, Nachweis
(1) Das Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten
richtet sich nach den landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen. Mit seiner
Gewährung sind alle durch den dienstlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges
entstandenen Kosten (z. B. Verbrauch, Unterhalt, Abnutzung) abgegolten. Weitere
Ansprüche bestehen nicht.
(2) Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten
gemäß § 10 Abs. 2 darf nur gewährt werden, wenn der
Nachweis der Dienstfahrt durch schriftliche Einzelabrechnung nach Maßgabe
der Fahrtenbuchangaben gemäß § 7 Abs. 1 vorgelegt worden
ist.
(3) Kilometerentgelt für geleistete Dienstfahrten
gemäß § 10 Abs. 3 darf nur gewährt werden, wenn der
Nachweis der Dienstfahrt durch Führung eines Fahrtenbuches gemäß
§ 7 Abs. 1 erbracht wird.
(4) Bei Abrechnung des Kilometerentgelts, die in der Regel
monatlich, spätestens vierteljährlich erfolgen soll, ist das
Fahrtenbuch der zuständigen Dienststelle vorzulegen. In Wahrnehmung ihrer
Aufgaben können kirchliche Aufsichtsbehörden sowie das
Rechnungsprüfungsamt die Vorlage des Fahrtenbuches verlangen.
(5) Kilometerentgelt ist nur in Höhe des Betrages
gemäß Anlage 2 der Reisekostenverordnung zu gewähren, wenn eine
Dienstfahrt ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde und die Zustimmung
auch nicht nachträglich erteilt worden ist.
§ 12
Haftung
(1) Der Führer eines gemäß § 10 zu
Dienstfahrten zugelassenen privateigenen Kraftfahrzeuges hat das Bestehen einer
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in
unbegrenzter Höhe nachzuweisen.
(2) Zu den Rechtsfolgen bei Unfällen mit privateigenen
Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten wird auf das ”Merkblatt über die
Rechtslage bei privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst” vom
17. März 1994 (ABl. S. A 119) hingewiesen.
(3) Eine Ersatzleistung der zuständigen Dienststelle
entfällt, wenn Kilometerentgelt nicht oder lediglich gemäß
§ 11 Abs. 5 zu gewähren war.
§ 13
Unterstützung zur Beschaffung eines privateigenen
Kraftfahrzeuges/Abrufschein
Kirchliche Mitarbeiter gemäß § 1, deren
Dienstumfang mindestens 50 % VZÄ beträgt, bei denen ein erhebliches
dienstliches Interesse an der Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeuges
besteht und bei denen die zuständige Dienststelle die beabsichtigte
Zustimmung gemäß § 10 schriftlich bestätigt hat,
können zum Kauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge Abrufscheine erhalten. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung eines Abrufscheines besteht nicht. Die
Bedingungen der Abrufscheingewährung richten sich nach den jeweiligen
Rahmenverträgen und -vereinbarungen mit den entsprechenden
Kraftfahrzeugherstellerfirmen, die unter dem Abschnitt
”Mitteilungen” im Amtsblatt bekannt gegeben werden.
§ 14
Unterstützung zur Beschaffung eines privateigenen
Kraftfahrzeuges/Darlehen
(1) Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen
gemäß § 13 erfüllt sind, können zum Erwerb eines
fabrikneuen oder so genannten Jahreskraftfahrzeuges ein unverzinsliches Darlehen
bis zur Höhe von 2.600 EUR oder ein Darlehen zum Zinssatz eines
Arbeitgeberdarlehens bis zur Höhe von 5.200 EUR erhalten. Ein
Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht nicht.
(2) Das Darlehen gewährt das Landeskirchenamt auf Antrag
des Mitarbeiters und nach Bestätigung der zuständigen Dienststelle
gemäß Anlage 4.
(3) Das Darlehen ist spätestens in 3 Jahren in
gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit dem auf
die Auszahlung folgenden Monatsersten, zurückzuzahlen. Der monatliche
Tilgungsbetrag soll nach Maßgabe von Satz 1 mindestens 50 EUR
betragen.
(4) Die Gewährung eines Darlehens ist ausgeschlossen,
wenn die Rückzahlung eines bestehenden Darlehens noch nicht abgeschlossen
ist.
(5) Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens
ist die Abgabe einer Sicherungserklärung durch den Darlehensnehmer
gemäß Anlage 5.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15
Übergangsregelung
(1) Die bisher erteilten Zulassungen von privateigenen
Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten behalten ihre Gültigkeit.
(2) Das gemäß § 10 Abs. 3 zu bestimmende Limit
ist von der zuständigen Dienststelle mit Wirkung vom 01.01.2000 an neu zu
bestimmen.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4 KfzVO)
Erklärung
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass jegliche
vertragliche und außervertragliche Haftung, die
...............................1), dem Kraftfahrzeugführer oder
einer mitfahrenden Person aus Anlass einer außerdienstlichen Mitfahrt in
dem Dienstkraftfahrzeug ..................................2) mir oder
anderen, etwa berechtigten Personen gegenüber erwachsen könnte,
ausgeschlossen ist, soweit ein derartiger Haftungsausschluss rechtswirksam
vereinbart werden kann.
Ort, Datum
..................................
..................................
Unterschrift
1) Hier ist die zuständige Dienststelle, die
Eigentümer oder Halter des Dienstkraftfahrzeuges ist,
einzusetzen.
2) Hier ist das polizeiliche Kennzeichen des
Dienstkraftfahrzeuges einzusetzen.
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3 KfzVO)
Unfallmeldung
.......................... den ...............
Halter des Kraftfahrzeuges:
........................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Fabrikat und Art des Kraftfahrzeuges:
........................................................................................
Polizeiliches Kennzeichen:
.........................................................................................................
Baujahr:
......................................................... km-Stand:
...........................................................
Führer des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles:
...........................................................
1. Zeichnung (auf der Rückseite der Unfallmeldung
anfertigen unter Angabe der Maße, der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren
sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall)
2. Zeitpunkt (Tag und Stunde)
:....................................................................................................
3. Unfallstelle:
..............................................................................................................................
4. Genauer Hergang des
Unfalles:................................................................................................
......................................................................................................................................................
5. Witterung zum Zeitpunkt des Unfalles (Regen, Nebel, Schnee
usw.): ....................................
......................................................................................................................................................
6. Straßenbeschaffenheit:
.............................................................................................................
7. Fahrgeschwindigkeit:
...............................................................................................................
8. Angaben über etwa beteiligte Fahrzeuge, deren
Eigentümer oder Halter und Führer: ...........
......................................................................................................................................................
9. Zeugen:
....................................................................................................................................
10. Personen- und Sachschaden:
..................................................................................................
a) beim eigenen Fahrzeug:
...........................................................................................................
b) sonst:
........................................................................................................................................
11. Besteht Vollkaskoversicherung? Mit welcher
Selbstbeteiligung? .........................................
12. Handelte es sich um eine Dienstfahrt?
...................................................................................
13. Ziel und Zweck der Dienstreise?
............................................................................................
............................
Unterschrift
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 3 KfzVO)
<Das Original dieses Formulars ist im Querformat
gestaltet und kann daher hier nur verkleinert und verzerrt wiedergegeben werden.
Wer es benötigt, möge es direkt aus dem Amtsblatt kopieren.>
Dienststelle Unterhaltskostennachweis
Beschaffungskosten:......... .Amtliches Kennzeichen:
.........
................... für das Rechnungsjahr:
..... Erstzulassung: ................. Fahrgestell Nr.
........................
................... Kfz Art:
..........................
.
Beleg Reparaturen Kraftstoff
Öle Pflege Bereifung Sonstige Monatl. Unfall-
Einsatz- gefahrene Bemerk.
Kosten Zwischen- instand. tage km
Nr. Ersatzteile Menge Kosten
Kosten Kosten Anzahl Kosten Steuer summe
Kosten
und Zubehör
Versich. Sp.2,4,5
Kosten
Garage/St. 6,8 u.9
DM Ltr.
DM DM DM W S DM DM DM
DM________________________________
1 2 3
4 5 6 7 8 9
10 11 12 13
14
--
--
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--
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--
--
--
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2 KfzVO)
Bescheinigung für die Beantragung eines
Kfz-Darlehens
Name, Vorname, Dienstbezeichnung
......................................................................................................................................
Wohnort, Wohnung
......................................................................................................................................
beschäftigt bei (Dienststelle) als (Funktion)
.....................................................................................................................................
beabsichtigt ein privateigenes Kraftfahrzeug zu
kaufen.
An der Beschaffung und Haltung des privateigenen
Kraftfahrzeuges besteht erhebliches dienstliches Interesse.
Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs haben wir die
Zustimmung des Einsatzes gemäß § 10 Abs. 3 der
Kraftfahrzeugverordnung vom ...................... erteilt.
Die Dienststelle übernimmt die Kosten der Anschaffung und
des Betriebes des privateigenen Kraftfahrzeuges anteilig durch die
Gewährung von Kilometerentgelt für die dienstliche Nutzung, nach der
jeweils gültigen Regelung.
Es wurde folgendes Limit festgelegt: ................ km /
............DM
.............................................
Ort, Datum
.............................................
Unterschrift mit Amts- oder
(Dienstsiegel)
Dienstbezeichnung
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 4 KfzVO)
Sicherungserklärung
Ich verpflichte mich, das mir von der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt, zu bewilligende unverzinsliche
Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges in monatlich gleich bleibenden
Raten von .............. EUR (mindestens 50 EUR), beginnend mit dem auf die
Auszahlung folgenden Monatsersten, zurückzuzahlen und bin damit
einverstanden, dass die Raten von meinem(r) Lohn/Gehalt/Besoldung einbehalten
werden. Sofern ich aus dem Dienst der Landeskirche ausscheiden sollte,
verpflichte ich mich, den gesamten Darlehensrest umgehend in einer Summe
zurückzuzahlen.
Für den Fall meiner Versetzung in den Ruhestand oder bei
meinem Ableben vor der vollständigen Rückzahlung bin ich damit
einverstanden, dass die Ratenforderung von den mir bzw. meinen Hinterbliebenen
zustehenden Versorgungsbezügen in monatlich gleich bleibenden Raten in der
in Absatz 1 angegebenen Höhe einbehalten wird.
Während der Zeit, in welcher das Darlehen noch nicht
vollständig getilgt ist, werde ich ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes
das Kraftfahrzeug weder veräußern noch verpfänden noch sonst an
einen Dritten abgeben.
Ich verpflichte mich, eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in
unbegrenzter Höhe sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer
Selbstbeteiligung von höchstens 332 EUR (bei Krafträdern 153 EUR)
abzuschließen. Abschriften oder Fotokopien der Versicherungsscheine werde
ich dem Landeskirchenamt unverzüglich übersenden. Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag über die Vollkaskoversicherung trete ich an die
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt, ab,
solange und soweit das Darlehen noch nicht getilgt ist.
Ferne verpflichte ich mich, das Kraftfahrzeug - soweit das
erforderlich ist - für den Dienst einzusetzen und andere Angehörige
des kirchlichen Dienstes mitzunehmen, wenn das dienstlich erforderlich sein
sollte.
.................................., den
......................
..................................................................
Unterschrift
Ich,
der Ehegatte des Darlehensnehmers, erkläre mich mit den
abgegebenen Erklärungen einverstanden.
.................., den
.........................................
...................................................................
Unterschrift
-~-
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