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4.9 SPENDEN, FÖRDERVEREIN

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<4_9> Sächsisches Sammlungsgesetz [SächsSammlG]

Vom 05. November 1996 [SächsGVBl. 1996 S. 446] (ABl. 1997 A 36)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 11 Abs. 1 geändert durch Art. 25 2. Gesetz z. Euro-bedingten Änd. D. sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 2001 S. 426).>

Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen
(1) Einer Erlaubnis bedürfen Sammlungen, bei denen durch unmittelbares Einwirken auf Personen
1. auf Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Schankwirtschaften oder sonst an allgemein zugänglichen Orten (Straßensammlung) oder
2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlung),
zu Geld- oder Sachspenden oder zur Spende geldwerter Leistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke aufgefordert werden soll.
(2) Der Erlaubnis bedürfen auch
1. der wie eine Haus- oder Straßensammlung durchgeführte Verkauf von Waren, wenn dabei durch ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise der Eindruck erweckt wird, dass durch den Kauf der Waren gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gefördert werden sollen; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz,
2. Sammlungen, in denen durch öffentliche Aufrufe zu Sachspenden, insbesondere von gut tragbarer Kleidung, gebrauchter Wäsche, Federbetten und Schuhen oder von gebrauchtem Hausrat, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke aufgefordert werden soll,
3. öffentliche Altmaterialsammlungen, in denen durch Aufrufe zur Spende, insbesondere von Lumpen, Textilresten und Altpapier aufgefordert werden soll, wenn dabei beim Spender durch Hinweise auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters, auf die Verwendung des Verkaufserlöses für dessen satzungsgemäße Arbeit oder in sonstiger Weise der Eindruck erweckt werden kann, dass der Spender durch die Hergabe des Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen Sammlungen, die
1. unter den Angehörigen eines Betriebes, einer Behörde oder sonst unter den Mitgliedern einer Personenvereinigung oder
2. in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundflächen unter den Teilnehmern
durchgeführt werden sollen.

§ 2
Antrag auf die Sammlungserlaubnis
(1) Der Antrag auf die Sammlungserlaubnis soll spätestens einen Monat vor dem für die Sammlung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Erlaubnisbehörde gestellt werden. Anträge auf Genehmigung von Sammlungen gemäß § 1 Abs. 1, die über das Gebiet eines Regierungsbezirkes hinausgehen, sollen bis zum 1. September eines jeden Jahres für die im folgenden Jahr beabsichtigten Sammlungen eingereicht werden.
(2) Im schriftlichen Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Sammlung sollen angegeben werden:
1. Zeitraum und Gebiet der Sammlung,
2. Veranstalter der Sammlung,
3. die vom Veranstalter mit der Durchführung der Sammlung vertraglich, ehrenamtlich oder unentgeltlich Beauftragten,
4. Zweck der Sammlung,
5. Form der Sammlung.

§ 3
Versagung der Sammlungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,
1. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Durchführung der Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
2. wenn der Veranstalter keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße, der Erlaubnis entsprechende Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages bietet, oder
3. wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem verbleibenden Reinertrag stehen werden.
(2) Die Erlaubnis für die Durchführung einer Sammlung kann versagt werden,
1. wenn die zeitgleiche Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Sammlungsgebiet voraussichtlich zu einer übermäßigen Belästigung der Bevölkerung führen würde,
2. wenn durch die Sammlung selbst, durch die Verwirklichung des Sammlungszwecks oder durch die sonstige Verwendung des Sammlungsertrages die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden können.
(3) Die Erteilung der Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller
1. einen anderen Sammlungszweck für den Fall angibt, dass der vorgesehene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindestergebnis der Sammlung erreicht werden kann und zweifelhaft ist, ob dieses Ergebnis erzielt werden kann,
2. einen weiteren Zweck für den Fall angibt, dass der Ertrag der Sammlung höher sein sollte, als er zum Erreichen des vorgesehenen Zweckes erforderlich sein wird.

§ 4
Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. In ihr werden der Zeitpunkt, zu dem die Sammlung durchgeführt werden darf, das Sammlungsgebiet, die Sammlungsart nach § 1 Abs. 1 oder 2, der Sammlungszweck, der Veranstalter der Sammlung und die Form der Sammlung verbindlich festgelegt.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages sicherstellen oder dem Schutz des Spenders vor unlauteren Sammlungsformen dienen sollen.

§ 5
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter einer Sammlung hat der Erlaubnisbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
1. eine Abrechnung des Sammlungsertrages, der entstandenen Sammlungsunkosten und der Verwendung des Sammlungsertrages
2. auf Verlangen die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung des Sammlungsertrages Belege vorzulegen.

§ 6
Änderung des Sammlungszweckes
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde für einen anderen als den in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die daraus gezogenen Nutzungen und beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nach Durchführung der Sammlung heraus, dass der Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck zu benennen, ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem mit der Sammlung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen soll

§ 7
Treuhänder
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
1. eine Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet worden ist oder der Veranstalter in erheblicher Weise gegen die in der Erlaubnis gemachten Auflagen verstößt oder verstoßen hat,
2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, oder
3. sich bei der Durchführung oder Abwicklung der Sammlung Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume sowie die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.

§ 8
Mitwirkung Minderjähriger
Personen, die das 14. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Personen von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit als Sammler eingesetzt werden. Die Erlaubnisbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sammler nur im Familien- und Freundeskreis tätig werden.

§ 9
Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
(1) Wer Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder von Spenden geldwerter Leistungen durch Spendenbriefe, durch öffentliche Aufrufe, durch Aufstellen von Sammlungsbehältnissen oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet oder veranstalten will, hat der nach § 10 zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages erforderlich sind. Die Behörde kann dem Veranstalter darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Auflagen erteilen.
(2) Die Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Einem Veranstalter, dem eine Sammlung gemäß Absatz 2 untersagt wird oder untersagt worden ist, kann die Auflage erteilt werden, zukünftige Sammlungen der zuständigen Behörde bis jeweils spätestens einen Monat vor Sammlungsbeginn unter Angabe von Art, Zweck, Zeit und Gebiet der Sammlung anzuzeigen.
(4) Die Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung kann untersagt werden, wenn der Veranstalter ihm erteilte Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt.
(5) Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 10
Erlaubnisbehörde
(1) Erlaubnisbehörden sind
1. das Regierungspräsidium Leipzig für Sammlungen, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
2. die Regierungspräsidien für Sammlungen, die sich im Regierungsbezirk über den Bereich eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
3. die Landkreise für Sammlungen, die sich im Landkreis über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
4. im Übrigen die Gemeinden.
(2) Zuständig für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen nach § 9, die nicht auf das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde beschränkt sind, sind die Landkreise, im Übrigen die Gemeinden.
(3) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die für das Sammlungswesen zuständige oberste Landesbehörde. Im Übrigen wird die Fachaufsicht von den für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden ausgeübt.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR kann belegt werden, wer vorsätzlich und in den Fällen der Nummern 4 bis 6 auch fahrlässig
1. eine Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet oder bei ihr mitwirkt,
2. den Sammlungsertrag ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
3. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
4. gegenüber der zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
5. einer Auflage zuwiderhandelt,
6. als Veranstalter entgegen § 8 Minderjährige als Sammler tätig werden lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung ist die nach § 10 zuständige Erlaubnisbehörde.

§ 12
Einziehung
Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder auf Grund des § 9 Abs. 2 oder 4 untersagten Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können nach den Bestimmungen des OWiG eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen; der mutmaßliche Wille des Spenders ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 13
Sammlungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Sammlungen der Kirchen und anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wenn sie
1. in Kirchen oder anderen der Religions- und Weltanschauungsausübung dienenden Räumen,
2. in örtlichem Zusammenhang mit religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltungen oder
3. in der Form der Haussammlung bei ihren Angehörigen oder Mitgliedern
durchgeführt werden.
(2) Die Regelungen der Verträge des Freistaates Sachsen mit Kirchen und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

§ 14
Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 15
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) erhoben. Soweit eine Sammlung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, werden für die Erteilung oder Versagung der Sammlungserlaubnis, für die Änderung des Sammlungszwecks nach § 6 Abs. 1 und für die Prüfung der Abrechnung nach § 5 keine Kosten erhoben.

§ 16
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 17
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen (Sammlungs- und Lotterieverordnung) vom 18. Februar 1965 (GBl. DDR II Nr. 32 S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 5. November 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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<4_9> Muster für die Satzung eines Fördervereins im kirchlichen Bereich

Vom 30. Dezember 1994 (ABl. 1994 A 271)

Die nachfolgend mitgeteilte Mustersatzung für einen Förderverein ist als Hilfestellung für entsprechende Vereinsgründungen im kirchlichem Bereich gedacht. Ihre Verwendung kann empfohlen werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschriften lassen beträchtliche Spielräume für eine jeweils auf die konkrete Situation bezogene Ausgestaltung der Vereinssatzung (vgl. § 40 BGB: nachgiebige Vorschriften). Zwingend ist eine klare Regelung über den Vorstand einschließlich der Vertretungsbefugnis. Wie diese ausgestattet wird, ist wiederum der Vereinssatzung überlassen (§ 26 BGB).
Rechtsfähigkeit als juristische Person erlangt der Verein mit seiner Eintragung ins Vereinsregister, das bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht geführt wird. Erst nach der Eintragung darf der Zusatz "e. V." ("eingetragener Verein") geführt werden.
Die Anmeldung beim Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand. Es bestehen folgende Mindesterfordernisse:
- Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben (§ 56 BGB).
- Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB).
- Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse (§ 58 BGB).
Die Amtsgerichte halten in der Regel Merkblätter für die Anmeldung bereit.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Der entsprechende Antrag ist dort zu stellen.

Satzung (Muster)
des Fördervereins ... (Name des Vereins) (e. V.)

§ 1
Zweck des Vereins
Zweck des ... (Name des Vereins) ist die Förderung ... (Angabe des Gegenstandes). Hierzu kann der Verein insbesondere ... Angabe der wesentlichen Tätigkeit des Vereins; z. B. Mittel für ... Einwerben, Öffentlichkeitsarbeit usw.).
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen ... (Name des Vereins), nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist ... (Ort). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag natürliche und juristische Personen erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) Durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens am dritten Werktag des Oktobers zum Schluss eines Jahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmlichen Ausschluss,
d) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Ein förmlicher Ausschluss nach Absatz 2 Buchstabe c kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gröblich verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ...Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
3. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
5. die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds. Sie muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Gezählt werden nur "Ja-" und " "Nein" -Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich als Tagungsordnungspunkt angegeben war.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8
Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
(3) Der Vorstand arbeitet mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, andernfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Absätze 4 und 5 aufgelöst werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen ... (Angabe einer bestimmten, steuerbegünstigten Körperschaft, z. B. Kirchgemeinde) mit der Bestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
(Tag der Errichtung, Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern. vgl. § 59 Absatz 3 BGB).


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5. ABTEILUNG:
5 STRAFTATEN GEGEN RELIGIONSAUSÜBUNG UND KIRCHE


Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
<5> Verordnung über Strafanzeige, Strafantrag und weitere Pflichten bei Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen (StrafanzeigeVO)
Vom 14. Juli 1998 (ABl. 1998 A 139)

Im Text berücksichtigt: Erster Abschnitt, letzter Absatz der StrafanzeigeVO aufgehoben und zweiter Abschnitt neu gefasst durch die VO zur Änderung der StrafanzeigeVO ... vom 02.04.2002 (ABl. A 78) sowie die Berichtigung der VO vom 02.04.2002 zur Änderung der StrafanzeigeVO ... (ABl. A 100).


Reg.-Nr. 60015 BA 11
Das Landeskirchenamt verordnet auf Grund von § 32 Absatz 3 I.2 der Kirchenverfassung Folgendes:

Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Straftaten gegen Kirchen und dem Gottesdienst gewidmete Sachen sowie gegen Friedhöfe besonders unter Strafe.
So kann zum Beispiel das Beschmieren von Kirchen und Gräbern mit Hakenkreuzen, obszönen Zeichen oder Ähnlichem den Tatbestand der Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) oder der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllen. Die Tathandlung wird allgemein als Verüben "beschimpfenden Unfugs" an einem Ort regelmäßigen Gottesdienstes oder der Bestattung umschrieben, womit eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende Handlung gemeint ist, die sich trotz der notwendigen räumlichen Nähe nicht unmittelbar gegen den Ort selbst zu richten braucht, mit der aber doch die Missachtung gegenüber seinem hervorgehobenen Charakter zum Ausdruck kommen muss.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB liegt zum Beispiel vor, wenn ein Altarleuchter aus einer Kirche gestohlen wird, und die Beschädigung oder Zerstörung von Kirchen oder Teilen (z.B. Kirchenfenster) oder von Grabmälern wird in der Regel den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen.
Dem gegenüber ist zum Beispiel das Einwerfen einer Fensterscheibe eines kirchlichen Kindergartens lediglich eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB, die nur auf Antrag verfolgt wird, d.h., es ist ein Strafantrag des Verletzten (Kindergartenträger) erforderlich. Die bloße Strafanzeige genügt in diesem Fall nicht. Die genannten Straftatbestände sind im Übrigen nur bei einer vorsätzlichen Tat erfüllt.
Zunächst ist jeder Vorfall der Polizei zu melden (Strafanzeige, § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO-). Die Polizei fertigt über die Anzeige ein Protokoll, über das sie eine Bescheinigung aushändigt. Auf dieser Bescheinigung wird eingetragen, wer die Anzeige aufgibt, was geschehen ist und unter welcher Tagebuchnummer (Tgb-Nr.) die Straftat bei der Polizei aufgenommen wurde. Die Polizei ist zur schriftlichen Aufnahme der Anzeige verpflichtet. Die Strafanzeige kann jedermann stellen.
Die Tagebuchnummer der Polizei muss bei der Meldung an die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH mit angegeben werden. Andernfalls kann dort keine Bearbeitung des Schadens erfolgen.
Die Polizei ermittelt den Sachverhalt, nimmt Spuren auf und übergibt dann, wenn sich der Verdacht einer Straftat verfestigt, den Fall der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob öffentliche Anklage erhoben werden soll (Strafverfahren). Wenn der Täter unbekannt bleibt, kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft muss dann das Verfahren - vorläufig - einstellen.
Bei bestimmten Straftaten (so genannte Antragsdelikte) kann die Staatsanwaltschaft nur dann ein Verfahren einleiten, wenn dies vom Verletzten (Opfer der Straftat) beantragt wurde (Strafantrag). Dies ist zum Beispiel der Fall bei der einfachen Sachbeschädigung (Fenster im Pfarrhaus eingeworfen).
Deshalb ist es sinnvoll, schon bei der Meldung gegenüber der Polizei (Strafanzeige) auch einen Strafantrag "aus allen rechtlichen Gründen" zu stellen (§158 Abs. 2 StPO). Strafanträge bei der Polizei müssen schriftlich gestellt werden, d.h. sie müssen von dem Antragsteller unterschrieben sein. Antragsberechtigt ist der Verletzte, also in der Regel die Kirchgemeinde. Die antragstellende Person muss daher zu erkennen geben, dass sie für die Kirchgemeinde handelt.
Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung, also jeder Beschädigung, die eine Kirche, einen gottesdienstlich gewidmeten Gegenstand oder einen Friedhof betrifft, wird auch ohne Antrag von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft davon erfährt, dass eine Kirche (o. Ä..) betroffen ist und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da erfahrungsgemäß auch die Polizei nicht immer darauf achtet, ob ein Antragsdelikt vorliegt oder ob ein spezieller Schutz der Kirche eingreift, ist in jedem Fall zugleich mit der Anzeige bei der Polizei Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen zu stellen. Die Polizei ist zur Aufnahme von Anzeige und Strafantrag verpflichtet.
Der Aspekt relativer Geringfügigkeit der Schäden oder enttäuschender Erfahrung bei der Aufklärung früherer Straftaten ist kein Argument für einen Verzicht auf Anzeige und Strafantrag. Selbst kleine Fälle gewinnen durch die Häufung im Bereich der ganzen Landeskirche eine weitergehende Bedeutung. Deshalb müssen diese Fälle über das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt gemeldet werden. Auch die Staatsanwaltschaft kann Entwicklungstendenzen nur wahrnehmen und die gesetzlich möglichen Maßnahmen dagegen ergreifen, wenn sie davon durch Strafanzeige und Strafantrag erfährt.
Die Staatsanwaltschaft hat auch selbst die Möglichkeit, in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen das Verfahren einzustellen und kein Verfahren durchzuführen (Bsp.: Bagatellfall).
Wenn ein finanzieller Schaden durch die Straftat verursacht wurde, so ist möglichst frühzeitig Antrag auf Schadenersatz im Strafverfahren zu stellen (§ 404 StPO - Adhäsionsverfahren). Ein solcher Schadenersatzantrag soll in einfachen Fällen dem Strafrichter ermöglichen, den Täter auch gleich zur Zahlung des Schadenersatzes zu verurteilen. Der Schadenersatzantrag muss den Grund für die Beanspruchung von Schadenersatz benennen (Bsp.: Täter schlug Scheibe des Antragstellers ein) und die Höhe des Schadens beziffern (Bsp.: Rechnung für neue Scheibe). Selbstverständlich kann eine Verurteilung zum Schadenersatz nur dann stattfinden, wenn überhaupt ein Verfahren durchgeführt wird. Wer einen Schadenersatzantrag gestellt hat, muss über den Zeitpunkt des Gerichtstermines informiert werden.

Zusammenfassend wird festgestellt:
1. Straftaten gegen die Religionsausübung oder die Totenruhe und gegen kirchliches Eigentum sind unverzüglich anzuzeigen. Zugleich ist Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen zu stellen. Dieser Strafantrag richtet sich gegen unbekannt oder gegen den/die namentlich bekannten Täter.
2. Sobald Angaben über das Vorliegen eines Schadens und dessen Umfang möglich sind, ist Schadenersatzantrag im Strafverfahren zu stellen.
3. Bei Friedhofsbeschädigungen sind die betroffenen Grabstelleninhaber zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Antragstellung (Strafantrag und Schadenersatzantrag) hinzuweisen.
4. Der Schaden ist unverzüglich der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Postfach 1661, 32754 Detmold (Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold), Tel. (0 52 31) 6 03-0, Fax -1 97, oder Büro Leipzig: Kolpingweg 16, 04209 Leipzig, Tel. (03 41) 4 21 74-67, Fax -68, zu melden.
5. Der Vorgang ist über das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt unter Beifügung von Kopien der behördlichen Verfügungen (Bescheinigung über Anzeige, Strafantrag usw.) und der Versicherungsmeldung zu melden.
6. Von einem Strafantrag (1.) oder Schadenersatzantrag (3.) kann nur aus wichtigem Grunde abgesehen werden, etwa wegen besonderer seelsorgerlicher Bemühungen der Kirchgemeinde gegenüber dem Täter oder seiner Familie.

Dresden, den 14. Juli 1998

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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