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4.9 SPENDEN,
FÖRDERVEREIN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 05. November 1996 [SächsGVBl. 1996 S. 446] (ABl.
1997 A 36)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 11 Abs. 1 geändert durch Art. 25 2. Gesetz z.
Euro-bedingten Änd. D. sächs. Landesrechts vom 28.06.2001
(SächsGVBl. 2001 S. 426).>
Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen
(1) Einer Erlaubnis bedürfen Sammlungen, bei denen durch
unmittelbares Einwirken auf Personen
1. auf Straßen oder Plätzen, in Gaststätten,
Schankwirtschaften oder sonst an allgemein zugänglichen Orten
(Straßensammlung) oder
2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten
(Haussammlung),
zu Geld- oder Sachspenden oder zur Spende geldwerter
Leistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke aufgefordert
werden soll.
(2) Der Erlaubnis bedürfen auch
1. der wie eine Haus- oder Straßensammlung
durchgeführte Verkauf von Waren, wenn dabei durch ausdrücklichen
Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des
Veranstalters oder in sonstiger Weise der Eindruck erweckt wird, dass durch den
Kauf der Waren gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gefördert
werden sollen; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem
Blindenwarenvertriebsgesetz,
2. Sammlungen, in denen durch öffentliche Aufrufe zu
Sachspenden, insbesondere von gut tragbarer Kleidung, gebrauchter Wäsche,
Federbetten und Schuhen oder von gebrauchtem Hausrat, für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke aufgefordert werden
soll,
3. öffentliche Altmaterialsammlungen, in denen durch
Aufrufe zur Spende, insbesondere von Lumpen, Textilresten und Altpapier
aufgefordert werden soll, wenn dabei beim Spender durch Hinweise auf die
Gemeinnützigkeit des Veranstalters, auf die Verwendung des
Verkaufserlöses für dessen satzungsgemäße Arbeit oder in
sonstiger Weise der Eindruck erweckt werden kann, dass der Spender durch die
Hergabe des Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
fördere.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen Sammlungen, die
1. unter den Angehörigen eines Betriebes, einer
Behörde oder sonst unter den Mitgliedern einer Personenvereinigung
oder
2. in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder
auf abgegrenzten Grundflächen unter den Teilnehmern
durchgeführt werden sollen.
§ 2
Antrag auf die Sammlungserlaubnis
(1) Der Antrag auf die Sammlungserlaubnis soll spätestens
einen Monat vor dem für die Sammlung vorgesehenen Zeitpunkt bei der
Erlaubnisbehörde gestellt werden. Anträge auf Genehmigung von
Sammlungen gemäß § 1 Abs. 1, die über das Gebiet eines
Regierungsbezirkes hinausgehen, sollen bis zum 1. September eines jeden Jahres
für die im folgenden Jahr beabsichtigten Sammlungen eingereicht
werden.
(2) Im schriftlichen Antrag auf Genehmigung einer
öffentlichen Sammlung sollen angegeben werden:
1. Zeitraum und Gebiet der Sammlung,
2. Veranstalter der Sammlung,
3. die vom Veranstalter mit der Durchführung der
Sammlung vertraglich, ehrenamtlich oder unentgeltlich Beauftragten,
4. Zweck der Sammlung,
5. Form der Sammlung.
§ 3
Versagung der Sammlungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,
1. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Durchführung der Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
2. wenn der Veranstalter keine genügende Gewähr
für die ordnungsgemäße, der Erlaubnis entsprechende
Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des
Sammlungsertrages bietet, oder
3. wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Sammlung in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu dem verbleibenden Reinertrag stehen
werden.
(2) Die Erlaubnis für die Durchführung einer
Sammlung kann versagt werden,
1. wenn die zeitgleiche Durchführung oder Häufung
mehrerer Sammlungen in demselben Sammlungsgebiet voraussichtlich zu einer
übermäßigen Belästigung der Bevölkerung führen
würde,
2. wenn durch die Sammlung selbst, durch die Verwirklichung
des Sammlungszwecks oder durch die sonstige Verwendung des Sammlungsertrages die
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten
beeinträchtigt werden können.
(3) Die Erteilung der Erlaubnis kann davon abhängig
gemacht werden, dass der Antragsteller
1. einen anderen Sammlungszweck für den Fall angibt,
dass der vorgesehene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindestergebnis der
Sammlung erreicht werden kann und zweifelhaft ist, ob dieses Ergebnis erzielt
werden kann,
2. einen weiteren Zweck für den Fall angibt, dass der
Ertrag der Sammlung höher sein sollte, als er zum Erreichen des
vorgesehenen Zweckes erforderlich sein wird.
§ 4
Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. In ihr werden
der Zeitpunkt, zu dem die Sammlung durchgeführt werden darf, das
Sammlungsgebiet, die Sammlungsart nach § 1 Abs. 1 oder 2, der
Sammlungszweck, der Veranstalter der Sammlung und die Form der Sammlung
verbindlich festgelegt.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, die die
ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die
zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages sicherstellen oder dem
Schutz des Spenders vor unlauteren Sammlungsformen dienen sollen.
§ 5
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter einer Sammlung hat der Erlaubnisbehörde
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist
1. eine Abrechnung des Sammlungsertrages, der entstandenen
Sammlungsunkosten und der Verwendung des Sammlungsertrages
2. auf Verlangen die zur Überwachung und Prüfung
der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die
Verwendung des Sammlungsertrages Belege vorzulegen.
§ 6
Änderung des Sammlungszweckes
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Zustimmung der
Erlaubnisbehörde für einen anderen als den in der Erlaubnis genannten
Zweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die daraus
gezogenen Nutzungen und beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nach Durchführung der Sammlung heraus,
dass der Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist und ist der Veranstalter
nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck zu benennen,
ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten
gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem mit der
Sammlung verfolgten Zweck möglichst nahe kommen soll
§ 7
Treuhänder
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder
für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
1. eine Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis
veranstaltet worden ist oder der Veranstalter in erheblicher Weise gegen die in
der Erlaubnis gemachten Auflagen verstößt oder verstoßen
hat,
2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen
oder widerrufen worden ist, oder
3. sich bei der Durchführung oder Abwicklung der
Sammlung Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des
Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen
lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner
bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte
unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters
zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die
Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck die
Geschäftsräume sowie die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der
Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu
verfügen.
§ 8
Mitwirkung Minderjähriger
Personen, die das 14. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben,
dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Personen von der Vollendung
des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur bei
Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit als Sammler
eingesetzt werden. Die Erlaubnisbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Sammler nur im Familien- und Freundeskreis tätig werden.
§ 9
Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger
Sammlungen
(1) Wer Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder von Spenden
geldwerter Leistungen durch Spendenbriefe, durch öffentliche Aufrufe, durch
Aufstellen von Sammlungsbehältnissen oder in der Form der persönlichen
Mitgliederwerbung veranstaltet oder veranstalten will, hat der nach § 10
zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die
Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und der
zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages erforderlich sind. Die
Behörde kann dem Veranstalter darüber hinaus in entsprechender
Anwendung des § 4 Abs. 2 Auflagen erteilen.
(2) Die Durchführung oder Fortsetzung einer nicht
erlaubnisbedürftigen Sammlung ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Einem Veranstalter, dem eine Sammlung gemäß
Absatz 2 untersagt wird oder untersagt worden ist, kann die Auflage erteilt
werden, zukünftige Sammlungen der zuständigen Behörde bis jeweils
spätestens einen Monat vor Sammlungsbeginn unter Angabe von Art, Zweck,
Zeit und Gebiet der Sammlung anzuzeigen.
(4) Die Durchführung oder Fortsetzung einer nicht
erlaubnisbedürftigen Sammlung kann untersagt werden, wenn der Veranstalter
ihm erteilte Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist
erfüllt.
(5) Die §§ 6 und 7 finden entsprechende
Anwendung.
§ 10
Erlaubnisbehörde
(1) Erlaubnisbehörden sind
1. das Regierungspräsidium Leipzig für Sammlungen,
die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
2. die Regierungspräsidien für Sammlungen, die sich
im Regierungsbezirk über den Bereich eines Landkreises oder einer
Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
3. die Landkreise für Sammlungen, die sich im Landkreis
über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus
erstrecken,
4. im Übrigen die Gemeinden.
(2) Zuständig für die Überwachung nicht
erlaubnisbedürftiger Sammlungen nach § 9, die nicht auf das Gebiet
einer kreisangehörigen Gemeinde beschränkt sind, sind die Landkreise,
im Übrigen die Gemeinden.
(3) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach
diesem Gesetz als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist
unbeschränkt.
(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die für das
Sammlungswesen zuständige oberste Landesbehörde. Im Übrigen wird
die Fachaufsicht von den für die Rechtsaufsicht zuständigen
Behörden ausgeübt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR kann belegt
werden, wer vorsätzlich und in den Fällen der Nummern 4 bis 6 auch
fahrlässig
1. eine Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis
veranstaltet oder bei ihr mitwirkt,
2. den Sammlungsertrag ganz oder teilweise einem anderen als
dem erlaubten oder von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck
zuführt,
3. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder
§ 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
4. gegenüber der zuständigen Behörde
unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
5. einer Auflage zuwiderhandelt,
6. als Veranstalter entgegen § 8 Minderjährige als
Sammler tätig werden lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden
Fassung ist die nach § 10 zuständige Erlaubnisbehörde.
§ 12
Einziehung
Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder auf Grund des
§ 9 Abs. 2 oder 4 untersagten Sammlung und die damit beschafften
Gegenstände können nach den Bestimmungen des OWiG eingezogen werden.
§ 23 OWiG ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die
eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen oder
mildtätigen Zweck zuzuführen; der mutmaßliche Wille des Spenders
ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§ 13
Sammlungen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Sammlungen der
Kirchen und anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wenn sie
1. in Kirchen oder anderen der Religions- und
Weltanschauungsausübung dienenden Räumen,
2. in örtlichem Zusammenhang mit religiösen oder
weltanschaulichen Veranstaltungen oder
3. in der Form der Haussammlung bei ihren Angehörigen
oder Mitgliedern
durchgeführt werden.
(2) Die Regelungen der Verträge des Freistaates Sachsen
mit Kirchen und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
§ 14
Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und
Familie kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften
erlassen.
§ 15
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach
dem Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG) vom
15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) erhoben. Soweit eine Sammlung
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, werden
für die Erteilung oder Versagung der Sammlungserlaubnis, für die
Änderung des Sammlungszwecks nach § 6 Abs. 1 und für die
Prüfung der Abrechnung nach § 5 keine Kosten erhoben.
§ 16
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der
Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14
des Grundgesetzes, Artikel 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
eingeschränkt.
§ 17
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen (Sammlungs- und
Lotterieverordnung) vom 18. Februar 1965 (GBl. DDR II Nr. 32 S. 238), zuletzt
geändert durch Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und
Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471)
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 5. November 1996
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 30. Dezember 1994 (ABl. 1994 A 271)
Die nachfolgend mitgeteilte Mustersatzung für einen
Förderverein ist als Hilfestellung für entsprechende
Vereinsgründungen im kirchlichem Bereich gedacht. Ihre Verwendung kann
empfohlen werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 21
bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschriften lassen
beträchtliche Spielräume für eine jeweils auf die konkrete
Situation bezogene Ausgestaltung der Vereinssatzung (vgl. § 40 BGB:
nachgiebige Vorschriften). Zwingend ist eine klare Regelung über den
Vorstand einschließlich der Vertretungsbefugnis. Wie diese ausgestattet
wird, ist wiederum der Vereinssatzung überlassen (§ 26 BGB).
Rechtsfähigkeit als juristische Person erlangt der Verein
mit seiner Eintragung ins Vereinsregister, das bei dem örtlich
zuständigen Amtsgericht geführt wird. Erst nach der Eintragung darf
der Zusatz "e. V." ("eingetragener Verein") geführt werden.
Die Anmeldung beim Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand.
Es bestehen folgende Mindesterfordernisse:
- Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben (§ 56
BGB).
- Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des
Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§
57 BGB).
- Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
1. über den Eintritt und Austritt der
Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den
Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und
über die Beurkundung der Beschlüsse (§ 58 BGB).
Die Amtsgerichte halten in der Regel Merkblätter für
die Anmeldung bereit.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und
Steuerbegünstigung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Der
entsprechende Antrag ist dort zu stellen.
Satzung (Muster)
des Fördervereins ... (Name des Vereins) (e.
V.)
§ 1
Zweck des Vereins
Zweck des ... (Name des Vereins) ist die Förderung ...
(Angabe des Gegenstandes). Hierzu kann der Verein insbesondere ... Angabe der
wesentlichen Tätigkeit des Vereins; z. B. Mittel für ... Einwerben,
Öffentlichkeitsarbeit usw.).
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der
Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff
AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des
Vereins
(1) Der Verein führt den Namen ... (Name des Vereins),
nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll,
mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist ... (Ort). Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können auf Antrag
natürliche und juristische Personen erwerben. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) Durch Austritt, der nur schriftlich, spätestens am
dritten Werktag des Oktobers zum Schluss eines Jahres, gegenüber dem
Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmlichen Ausschluss,
d) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss
des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens
zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Ein förmlicher Ausschluss nach Absatz 2 Buchstabe c
kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine
mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gröblich verletzt hat, insbesondere
wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann es innerhalb
eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese
entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss
abschließend.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied
keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren
Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von ...Jahren gewählt; Wiederwahl
ist zulässig.
3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet
erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden
kann.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Sie
beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe und Fälligkeit von
Mitgliedsbeiträgen,
3. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
4. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins,
5. die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des
Mitglieds. Sie muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann
ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung
beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der
Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Gezählt werden nur "Ja-" und " "Nein" -Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf,
schriftlich durch Stimmzettel.
(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird,
und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen
werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der
Einladung ausdrücklich als Tagungsordnungspunkt angegeben war.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Dieses Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten
zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats,
nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben
werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 %
der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 8
Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand
ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Den Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB bilden der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins
befugt.
(3) Der Vorstand arbeitet mündlich, fernmündlich,
schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem
Verfahren einverstanden sind, andernfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende
oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer
Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
nach Maßgabe des § 7 Absätze 4 und 5 aufgelöst
werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen ... (Angabe einer bestimmten, steuerbegünstigten
Körperschaft, z. B. Kirchgemeinde) mit der Bestimmung zu, dass das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden ist.
(Tag der Errichtung, Unterschrift von mindestens sieben
Mitgliedern. vgl. § 59 Absatz 3 BGB).
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5. ABTEILUNG:
5 STRAFTATEN GEGEN RELIGIONSAUSÜBUNG
UND KIRCHE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
<5> Verordnung über Strafanzeige, Strafantrag
und weitere Pflichten bei Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen
(StrafanzeigeVO)
Vom 14. Juli 1998 (ABl. 1998 A 139)
Im Text berücksichtigt: Erster Abschnitt, letzter
Absatz der StrafanzeigeVO aufgehoben und zweiter Abschnitt neu gefasst durch die
VO zur Änderung der StrafanzeigeVO ... vom 02.04.2002 (ABl. A 78) sowie
die Berichtigung der VO vom 02.04.2002 zur Änderung der StrafanzeigeVO ...
(ABl. A 100).
Reg.-Nr. 60015 BA 11
Das Landeskirchenamt verordnet auf Grund von § 32 Absatz
3 I.2 der Kirchenverfassung Folgendes:
Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Straftaten gegen Kirchen und
dem Gottesdienst gewidmete Sachen sowie gegen Friedhöfe besonders unter
Strafe.
So kann zum Beispiel das Beschmieren von Kirchen und
Gräbern mit Hakenkreuzen, obszönen Zeichen oder Ähnlichem den
Tatbestand der Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) oder
der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllen. Die Tathandlung
wird allgemein als Verüben "beschimpfenden Unfugs" an einem Ort
regelmäßigen Gottesdienstes oder der Bestattung umschrieben, womit
eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende Handlung gemeint ist,
die sich trotz der notwendigen räumlichen Nähe nicht unmittelbar gegen
den Ort selbst zu richten braucht, mit der aber doch die Missachtung
gegenüber seinem hervorgehobenen Charakter zum Ausdruck kommen
muss.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243
StGB liegt zum Beispiel vor, wenn ein Altarleuchter aus einer Kirche gestohlen
wird, und die Beschädigung oder Zerstörung von Kirchen oder Teilen
(z.B. Kirchenfenster) oder von Grabmälern wird in der Regel den Tatbestand
der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB
erfüllen.
Dem gegenüber ist zum Beispiel das Einwerfen einer
Fensterscheibe eines kirchlichen Kindergartens lediglich eine einfache
Sachbeschädigung nach § 303 StGB, die nur auf Antrag verfolgt wird,
d.h., es ist ein Strafantrag des Verletzten (Kindergartenträger)
erforderlich. Die bloße Strafanzeige genügt in diesem Fall
nicht. Die genannten Straftatbestände sind im Übrigen nur bei einer
vorsätzlichen Tat erfüllt.
Zunächst ist jeder Vorfall der Polizei zu melden
(Strafanzeige, § 158 Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO-). Die
Polizei fertigt über die Anzeige ein Protokoll, über das sie eine
Bescheinigung aushändigt. Auf dieser Bescheinigung wird eingetragen, wer
die Anzeige aufgibt, was geschehen ist und unter welcher Tagebuchnummer
(Tgb-Nr.) die Straftat bei der Polizei aufgenommen wurde. Die Polizei ist zur
schriftlichen Aufnahme der Anzeige verpflichtet. Die Strafanzeige kann jedermann
stellen.
Die Tagebuchnummer der Polizei muss bei der Meldung an die
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH mit angegeben werden. Andernfalls kann dort
keine Bearbeitung des Schadens erfolgen.
Die Polizei ermittelt den Sachverhalt, nimmt Spuren auf und
übergibt dann, wenn sich der Verdacht einer Straftat verfestigt, den Fall
der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob öffentliche Anklage
erhoben werden soll (Strafverfahren). Wenn der Täter unbekannt bleibt, kann
ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft muss
dann das Verfahren - vorläufig - einstellen.
Bei bestimmten Straftaten (so genannte Antragsdelikte) kann
die Staatsanwaltschaft nur dann ein Verfahren einleiten, wenn dies vom
Verletzten (Opfer der Straftat) beantragt wurde (Strafantrag). Dies ist
zum Beispiel der Fall bei der einfachen Sachbeschädigung (Fenster im
Pfarrhaus eingeworfen).
Deshalb ist es sinnvoll, schon bei der Meldung gegenüber
der Polizei (Strafanzeige) auch einen Strafantrag "aus allen rechtlichen
Gründen" zu stellen (§158 Abs. 2 StPO). Strafanträge bei der
Polizei müssen schriftlich gestellt werden, d.h. sie müssen von dem
Antragsteller unterschrieben sein. Antragsberechtigt ist der Verletzte, also in
der Regel die Kirchgemeinde. Die antragstellende Person muss daher zu erkennen
geben, dass sie für die Kirchgemeinde handelt.
Bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung, also
jeder Beschädigung, die eine Kirche, einen gottesdienstlich gewidmeten
Gegenstand oder einen Friedhof betrifft, wird auch ohne Antrag von der
Staatsanwaltschaft ein Verfahren eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft davon
erfährt, dass eine Kirche (o. Ä..) betroffen ist und die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da erfahrungsgemäß auch die
Polizei nicht immer darauf achtet, ob ein Antragsdelikt vorliegt oder ob ein
spezieller Schutz der Kirche eingreift, ist in jedem Fall zugleich mit der
Anzeige bei der Polizei Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen zu
stellen. Die Polizei ist zur Aufnahme von Anzeige und Strafantrag
verpflichtet.
Der Aspekt relativer Geringfügigkeit der Schäden
oder enttäuschender Erfahrung bei der Aufklärung früherer
Straftaten ist kein Argument für einen Verzicht auf Anzeige und
Strafantrag. Selbst kleine Fälle gewinnen durch die Häufung im Bereich
der ganzen Landeskirche eine weitergehende Bedeutung. Deshalb müssen diese
Fälle über das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt gemeldet werden.
Auch die Staatsanwaltschaft kann Entwicklungstendenzen nur wahrnehmen und die
gesetzlich möglichen Maßnahmen dagegen ergreifen, wenn sie davon
durch Strafanzeige und Strafantrag erfährt.
Die Staatsanwaltschaft hat auch selbst die Möglichkeit,
in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen das Verfahren einzustellen und
kein Verfahren durchzuführen (Bsp.: Bagatellfall).
Wenn ein finanzieller Schaden durch die Straftat verursacht
wurde, so ist möglichst frühzeitig Antrag auf Schadenersatz im
Strafverfahren zu stellen (§ 404 StPO - Adhäsionsverfahren). Ein
solcher Schadenersatzantrag soll in einfachen Fällen dem Strafrichter
ermöglichen, den Täter auch gleich zur Zahlung des Schadenersatzes zu
verurteilen. Der Schadenersatzantrag muss den Grund für die Beanspruchung
von Schadenersatz benennen (Bsp.: Täter schlug Scheibe des Antragstellers
ein) und die Höhe des Schadens beziffern (Bsp.: Rechnung für neue
Scheibe). Selbstverständlich kann eine Verurteilung zum Schadenersatz nur
dann stattfinden, wenn überhaupt ein Verfahren durchgeführt wird. Wer
einen Schadenersatzantrag gestellt hat, muss über den Zeitpunkt des
Gerichtstermines informiert werden.
Zusammenfassend wird festgestellt:
1. Straftaten gegen die Religionsausübung oder die
Totenruhe und gegen kirchliches Eigentum sind unverzüglich anzuzeigen.
Zugleich ist Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen zu stellen. Dieser
Strafantrag richtet sich gegen unbekannt oder gegen den/die namentlich bekannten
Täter.
2. Sobald Angaben über das Vorliegen eines Schadens und
dessen Umfang möglich sind, ist Schadenersatzantrag im Strafverfahren zu
stellen.
3. Bei Friedhofsbeschädigungen sind die betroffenen
Grabstelleninhaber zu unterrichten und auf die Möglichkeit der
Antragstellung (Strafantrag und Schadenersatzantrag) hinzuweisen.
4. Der Schaden ist unverzüglich der Ecclesia
Versicherungsdienst GmbH, Postfach 1661, 32754 Detmold (Klingenbergstraße
4, 32758 Detmold), Tel. (0 52 31) 6 03-0, Fax -1 97, oder Büro Leipzig:
Kolpingweg 16, 04209 Leipzig, Tel. (03 41) 4 21 74-67, Fax -68, zu
melden.
5. Der Vorgang ist über das Bezirkskirchenamt dem
Landeskirchenamt unter Beifügung von Kopien der behördlichen
Verfügungen (Bescheinigung über Anzeige, Strafantrag usw.) und der
Versicherungsmeldung zu melden.
6. Von einem Strafantrag (1.) oder Schadenersatzantrag (3.)
kann nur aus wichtigem Grunde abgesehen werden, etwa wegen besonderer
seelsorgerlicher Bemühungen der Kirchgemeinde gegenüber dem Täter
oder seiner Familie.
Dresden, den 14. Juli 1998
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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