<4.3>
VERMÖGENSVERWALTUNG
Hinweis: Die Erläuterungen zu diesem
Sachgebiet bei H. Herzog, S. 87 ff. und bei F. Böhme, S. 408-415 und S.
430-442 sind noch nützlich.
Wie beim Vermögen des Staates und wie bei
Unternehmungen der Privatwirtschaft ist auch beim kirchlichen Vermögen zu
unterscheiden zwischen "Verwaltungsvermögen" und bloßem
"Finanzvermögen". Der Begriff "Finanzvermögen" bezeichnet
Gegenstände, welche nur mittelbar den spezifisch kirchlichen Aufgaben
dienen, nämlich bloß dadurch, dass sie finanzielle und andere
Erträgnisse erbringen, welche dann zugunsten der spezifisch kirchlichen
Aufgaben verwertet werden (zum Beispiel Wertpapiere, vermietbare Gebäude,
verpachtbare Fischgewässer, Land- und Forstwirtschaft und sonstige
Wirtschaftsbetriebe). Das "Finanzvermögen" ist also bloßes
Wertvermögen. Hingegen bezeichnet der Begriff
"Verwaltungsvermögen" diejenigen Vermögensgegenstände,
welche direkt für eigentliche kirchliche Aufgaben gewidmet sind. Die
Verwaltungsrechtslehre bezeichnet solche Gegenstände als
"öffentliche Sache" (= lateinisch "publica res"). Die
Widmung (= Zweckbindung, lateinisch "dedicatio") ist ein
öffentlich-rechtlicher Akt. Sie erfolgt entweder ausdrücklich durch
einen einmaligen Verwaltungsakt oder stillschweigend durch In-Gebrauch-Nehmen
und Benutzen während langer Zeit. Die Widmung kann aufgehoben werden durch
Entwidmung.
Für das Finanzvermögen gilt die
sehr alte kirchenrechtliche Regel, dass die Kirche nur die Erträgnisse
ihres Vermögens aufzehren soll, aber nicht das Kapital. Insbesondere gilt
dies für Grundstücksvermögen. Es darf allenfalls auf Zeit
belastet werden, zum Beispiel durch ein Erbbaurecht, aber nicht
veräußert werden (Corpus iuris canonici: Decretum Gratiani C. 12 q. 1
c. 16; Decretales 3.13; Liber Sextus 3.8 - und viele andere
Belegstellen)
Das Finanzvermögen der Kirchen unterliegt im
Übrigen ganz normal den Regeln des Privatrechts. Ebenso sind ganz normal
privatrechtlich alle Rechtsgeschäfte zu beurteilen, durch welche die
Kirchen mit Privatpersonen in Kontakt treten, um ihren Bedarf zu decken (=
"Bedarfsverwaltung") - ganz gleichgültig, ob es sich um Bedarf
für Angelegenheiten des Finanzvermögens oder um Bedarf für
spezifisch kirchliche Aufgaben handelt.
Hingegen ist beim Verwaltungsvermögen
der Kirchen jeweils zu prüfen, ob und inwieweit es den normalen Regeln des
Privatrechts untersteht; denn ganz allgemein ist für alle
"öffentlichen Sachen" zu sagen, dass den Privatrechtsregeln nur dort Raum
gegeben werden darf, wo dadurch die öffentlichen Zwecke nicht
beeinträchtigt werden. Die kirchlichen "öffentlichen Sachen", also
diejenigen Gegenstände, die für Zwecke der eigentlichen kirchlichen
Aufgaben gewidmet sind (siehe oben), unterstehen folglich nur
eingeschränkt oder gar nicht den Regeln des
Privatrechts.
Vorab ist wie folgt zu
unterscheiden:
Gegenstände, welche für Gottesdienst
und Verkündigung dienen (= "res sacrae"), zeigen schon dadurch
genügend offensichtlich, dass sie öffentlichen Zwecken gewidmet sind
und folglich den normalen Regeln des Privatrechts entzogen sind, soweit diese
Regeln den Widmungszweck behindern würden. Bei den "res sacrae" braucht man
also nicht eigens nachzuforschen, wann und wie ein widmender Verwaltungsakt
ergangen ist. Dies gilt zum Beispiel für Kirchengebäude, Orgel,
Glocken, Altar, Kerzenleuchter, Abendmahlsgerät, Friedhöfe. Hingegen
muss diese Frage für sonstige Gegenstände des
Verwaltungsvermögens jeweils einzeln untersucht werden - zum Beispiel
Schreibmaschinen, Möbel, Dienstwohnungen, Gebäude der karitativen
Einrichtungen und deren sonstige Ausstattung, Bildungseinrichtungen und so fort.
Es ist jeweils einzeln nachzuforschen, ob und wie sie durch eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft gewidmet worden sind und welches
Maß an Zweckbindung beabsichtigt war.
Die großen Kirchen in Deutschland haben von
dem staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre
Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gestalten
(gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5
Weimarer Reichsverfassung). Also können die Kirchen und ihre
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, soweit sie dies wünschen, auch
solche Gegenstände ihres Verwaltungsvermögens, welche nicht "res
sacrae" sind, durch öffentlich-rechtliche Zweckbindung (= "Widmung")
dem normalen Privatrechtsverkehr entziehen. Insbesondere Grundstücke und
Ausstattungen für Pfarrhäuser, für karitative Einrichtungen oder
Bildungseinrichtungen, für Kantoren oder Katecheten eignen sich für
eine solche Widmung. Dementsprechend ist überall in Deutschland diese
rechtliche Möglichkeit umfangreich genutzt worden. Otto Friedrich hat
beispielsweise für seine Badische Landeskirche gemeint, dass deren gesamtes
Verwaltungsvermögen, nicht nur die "res sacrae", öffentlich-rechtlich
gewidmet sei: Otto Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, 2. Auflage
Göttingen (Vandenhoek) 1978, S. 504. Diese Auffassung läuft
darauf hinaus, dass man bei jeglichem Verwaltungsvermögen für bewiesen
erachten soll, dass eine öffentlich-rechtliche Widmung stattgefunden habe,
sofern nicht ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille bekannt ist.
Dahingegen hat zum Beispiel Jörg Müller-Vollbehr genau die umgekehrte
These vertreten: Sofern nicht ein ausdrücklicher Widmungswille bewiesen
sei, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Widmung erfolgt sei:
Jörg Müller-Vollbehr, Körperschaftsstatus und Sachenrecht der
Kirchen, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1988, S.
33-183.
Ich meine, dass für Sachsen eher die Ansicht
von Otto Friedrich passt - besser als diejenige von Müller-Vollbehr; denn
die letztere Ansicht überträgt Kategorisierungen der modernen Staats-
und Verwaltungsrechtslehre auf Sachverhalte, welche nicht darunter passen, weil
sie in Jahrhunderten gewachsen sind, als eben diese modernen Kategorisierungen
noch nicht bekannt waren. Die Rechtspraktiker vergangener Jahrhunderte, die zu
ihrer Zeit Gebäude und Grundstücke und andere Gegenstände
für kirchliche Zwecke bestimmt haben, die kannten ja die heutigen Doktrinen
über "Widmung" noch nicht. Sie kannten zwar einen rechtstechnischen Begriff
"publicae res" = "öffentliche Sachen". Aber sie hatten noch nicht die
heutigen ausgefeilten Doktrinen dazu entwickelt, wie denn aus einer
gewöhnlichen Sache eine "öffentliche Sache" werden kann. Infolgedessen
darf man vernünftigerweise nur darauf abstellen, ob denn überhaupt,
aus welchen Anzeichen auch immer, in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden
kann, dass die kirchlich zuständigen Amtsträger und Organe den
betreffenden Gegenstand an einen (nach damaliger Auffassung) kirchlichen
Zweck binden wollten: Dann ist auch heute noch der betreffende Gegenstand
insofern und insoweit dem normalen Privatrecht entzogen - bis eine Entwidmung
erfolgt.
Was oben über das kirchliche Vermögen
allgemein gesagt wurde, gilt ebenso für das Vermögen einzelner
kirchlicher Gliederungen (Kirchenbezirke, Kirchgemeinden usw.),
kirchlicher Werke (= Anstalten), kirchlicher Stiftungen,
kirchlicher Lehen. Bei den kirchlichen Lehen handelt es sich um rechtlich
selbständige Vermögensmassen, meist aus Grundstücken bestehend,
welche einer besonderen Aufgabe gewidmet sind. Die Lehen sind juristische
Personen kraft öffentlichen Rechts. Zu Einzelheiten vgl. unten, Abschnitt
4.3.2 "GRUNDSTÜCKE ..."
Ob die zu einem Lehen gehörigen
Grundstücke "öffentliche Sachen" im Sinne der obigen Definition sind,
hängt davon ab, für welche Art von Diensten sie gewidmet sind. Zum
Beispiel Pfarrlehen enthalten üblicherweise ein Grundstück, auf dem
das Pfarrhaus steht. Dort befindet sich üblicherweise die Dienstwohnung des
Pfarrers, aber auch die Pfarrkanzlei und häufig ein Gemeindesaal. Das
Pfarrhaus dient also üblicherweise nicht nur privaten Wohnzwecken. Diese
offen sichtbaren tatsächlichen Gegebenheiten erbringen den Beweis des
ersten Anscheins für einen entsprechenden Widmungswillen seitens der
Kirchgemeinde. Soweit dieser Widmungswille reicht, ist das Pfarrhaus eine
"öffentliche Sache" und ist also insoweit dem normalen Privatrechtsverkehr
entzogen.
Wie die juristisch selbständigen kirchlichen
Stiftungen rechtlich vertreten werden, das regelt jeweils deren Satzung.
Siehe hierzu auch den Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN".
<4.3.2> GRUNDSTÜCKE
ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN
Seit 2003 sind vor allem die
Grundstücksrichtlinien vom 23.12.2003 zu beachten – siehe unten.
Siehe auch die allgemeinen Bemerkungen oben beim Anfang des Abschnittes 4.3
"VERMÖGENSVERWALTUNG".
Lehen sind selbständig
rechtsfähige Vermögen, bestehend aus Grundstücken und
zugehörigen beweglichen Sachen. Beispielsweise das "Kirchlehen"
umfasst normalerweise Grundstücke, welche ein Kirchgebäude und einen
Friedhof tragen. Bei vielen Kirchgemeinden umfasst das Kirchlehen
zusätzlich noch weitere Grundstücke, welche zwar für rein
weltliche Zwecke genutzt werden, aber durch ihre Erträgnisse dazu beitragen
sollen, die Kosten der Instandhaltung und die sonstigen anfallenden Kosten bei
Kirche und Friedhof zu tragen - zum Beispiel Äcker, Wiesen, Gewässer,
Wald, Mietshäuser. Die Erträgnisse fließen folglich in die
Kirchkasse. Deshalb ist im Grundbuch bei den betreffenden Grundstücken oft
eingetragen, Eigentümer sei das "Kirch-Ärar" - das ist eine
altertümliche Bezeichnung für die Kirchkasse (lateinisch aerarium =
"Geldtruhe")
Als "geistliche Lehen" bezeichnet man
solche, die vormals, vor 1900, dazu bestimmt waren, den Unterhalt von Personen
im Verkündigungsdienst zu sichern - zum Beispiel Pfarrlehen,
Archidiakonatslehen, Diakonatslehen, Kantoratslehen. Zu
Kirchschullehen (= Kantoratslehen) siehe
unten.
Die rechtliche Vertretung der Lehen und
Anstalten ist durch § 40 der Kirchgemeindeordnung geregelt - siehe den
Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN". Seit dem
01.04.2004 werden sämtliche bei einer Kirchgemeinde bestehenden Lehen durch
den Kirchenvorstand als gesetzlichen Vertreter vertreten - wobei aber dennoch
bestimmte Arten von Rechtsgeschäften des Kirchenvorstandes erst nach
Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt oder das Landeskirchenamt
rechtsgültig werden. Hingegen vor dem 01.04.2004 wurden die
”geistlichen Lehen” nicht durch den Kirchenvorstand, sondern durch
das zuständige Bezirkskirchenamt vertreten (§ 40 Abs. 2 KGO
alter Fassung)
Die vormalige Sonderregelung für "geistliche
Lehen" berücksichtigte, dass die betreffenden Grundstücke
üblicherweise durch Personen genutzt werden, die entweder selbst im
Kirchenvorstand sind oder aber großen Einfluss auf den Kirchenvorstand
haben (Pfarrer, Kantor, Gemeindepädagoge, usw.). Deshalb wollte der
Gesetzgeber gleich von vornherein vorbeugend dem Kirchenvorstand jegliche
rechtliche Macht über diese Grundstücke entziehen; denn erstens
könnte unchristliches Gezänk und Streit innerhalb des
Kirchenvorstandes entstehen, wenn dort über die Interessen dieser
Grundstücksnutzer verhandelt werden müsste; und zweitens könnte
bei Angelegenheiten dieser Lehen der Kirchenvorstand insgesamt befangen sein, so
dass die Interessen der Lehen nicht sachgemäß vertreten werden; oder
es könnte immerhin der böse Anschein von Befangenheit aufkommen - was
ja ebenfalls vermieden werden soll. Aus diesen Gründen hielt der
Gesetzgeber es für besser, den Kirchenvorstand von vornherein völlig
aus Angelegenheiten dieser Art herauszuhalten und stattdessen das
Bezirkskirchenamt zu betrauen.
Ab 01,04.2004 hat der Gesetzgeber eine andere
Weise der Verhütung von Missbräuchen gewählt. Nämlich nun
ist der Kirchenvorstand gesetzlicher Vertreter auch der ”geistlichen
Lehen”. Aber das Bezirkskirchenamt (kraft Delegation von Befugnissen des
Landeskirchenamtes) prüft anschließend und genehmigt –
oder verweigert die Genehmigung. Dabei wird es die Bedenken, die vormals die
Regelung in § 40 Abs. 2 KGO alter Fassung begründeten, im Auge
behalten.
Die tägliche Verwaltung der Lehen und
Stiftungen oblag schon seit je her für alle Lehen dem Kirchenvorstand
der betreffenden Kirchgemeinde. Er muss also dafür sorgen, dass
regelmäßig geheizt, gelüftet, die Treppe geputzt, der
Bürgersteig gekehrt, das Gras gemäht wird und so
weiter.
Einnahmen und Ausgaben aller Lehen, Stiftungen
und Anstalten der Kirchgemeinde sind ordnungsgemäß
kassenmäßig zu verwalten, zu buchen und abzurechnen - und zwar
für jedes Lehen usw. separat; denn laut Kirchgemeindeordnung sind die
einzelnen Lehen jeweils in ihrem Bestand zu erhalten. Das ist nur möglich,
wenn bei den Buchungen der Einnahmen und Ausgaben unterschieden wird, was zu
welchem Lehen usw. gehört.
Theoretisch waren vormals bis 2004 die
Bezirkskirchenämter als damalige gesetzliche Vertreter der geistlichen
Lehen zuständig, auch die Einnahmen dieser Lehen zu kontrollieren und die
Anschaffungen und sonstigen Ausgaben zu tätigen. In der Praxis
überließen aber auch vormals die Bezirkskirchenämter alle
Routineaufgaben dieser Art den Kirchgemeinden, indem sie ihnen Vollmacht
für diese Angelegenheiten erteilten. Dagegen war nichts einzuwenden, soweit
wirklich nur Geschäfte betroffen waren, bei denen die auf
Kirchgemeinde-Ebene damit befassten Personen nicht in einen Interessenkonflikt
geraten konnten. Vollmachten dieser Art waren insoweit rechtsgültig und
nicht etwa wegen Umgehung des Gesetzes nichtig.
Der Erträgnis-Saldo jedes
Lehens (einschließlich "geistlicher Lehen"), soweit er positiv ist,
fließt in die Kirchkasse und ist zu berücksichtigen als
anrechenbare Einkunft der Kirchgemeinde im Sinne des jeweils geltenden
ZuweisungsG – siehe die Abschnitte 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN" und 4.7
"ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN". Das ist zwar nirgends ganz ausdrücklich
gesagt, aber es ergibt sich aus der Kirchenrechtsgeschichte und daraus, dass die
Aufgaben, denen die Sondervermögen vormals gewidmet waren, ja heutzutage
letztlich auf den Kirchgemeinden als solchen lasten. Die Kirchgemeindeordnung
sagt, dass der Kirchenvorstand einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf, wenn er einen Kapitalbestand der Sondervermögen
verändern oder verbrauchen will (KGO § 41 Abs. 3 b). Daraus kann
man den Umkehrschluss ziehen, dass der Kirchenvorstand also über die
Erträgnisse der Sondervermögen auch ohne Genehmigung frei
verfügen darf. Zudem sagt § 19 Abs. 3 der Kassen- und Rechnungsordnung
pauschal, dass alle Einnahmen "aus Vermögen" im Haushalt zu vereinnahmen
seien.
Beim Grundstücksvermögen der
Kirchgemeinden in der Landeskirche Sachsens ist derzeit insbesondere streitig,
wie die "Kirchschullehen" zu behandeln seien. Es handelt sich um der
Kirche gehörige Grundstücke, welche vormals durch die zuständigen
kirchlichen Stellen dazu bestimmt waren, eine Schule "zu tragen"; denn die
allgemein bildenden Schulen waren seinerzeit eine Angelegenheit der
Kirche.
Um ein "Kirchschullehen" sachgemäß zu
behandeln, muss zunächst im konkreten Einzelfall geklärt werden, in
welcher Weise denn die betreffenden Grundstücke "die Schule trugen": Liegt
etwa ein bloßes "Finanzvermögen" vor? Das trifft zu bei
Grundstücken, die seinerzeit für Wohnung und Lebensunterhalt des
Schullehrers dienen sollten. Solche Grundstücke zählen
kirchenrechtlich zum Kantoratslehen (siehe oben); denn der Schullehrer war
zugleich Kantor.
Anders verhält es sich, wenn ein
Grundstück schon in alter Zeit direkt der Unterrichtserteilung diente,
indem es nämlich das Schulgebäude und zugehörige Einrichtungen
trug. Ein solches Grundstück war nicht bloß "Finanzvermögen",
sondern war sichtlich als "öffentliche Sache" gewidmet und somit dem
Privatrechtsverkehr entzogen. Zu den Zeiten, als die Bezeichnung
"Kirchschullehen" aufkam, betrachtete man Schulunterricht als eine Aufgabe,
welche vor allem (oder sogar fast nur) der Kirche oblag. Sich zu bilden
wurde und wird auch heute noch theologisch als ein gottgefälliges Streben
angesehen. Wenn also Grundstücke direkt für Unterrichtsräume
gewidmet wurden, so handelte es sich dabei nach damaliger Auffassung um eine
Zweckbindung für spezifisch kirchliche Aufgaben. Solche Arten von
Kirchschulgrundstücken waren also, von heutiger Doktrin her betrachtet,
"kirchliche öffentliche Sachen". Ob sie das immer noch sind, ist für
jeden Fall einzeln zu prüfen und hängt davon ab, ob inzwischen eine
rechtsgültige Entwidmung stattgefunden hat. Sie können inzwischen
umgewidmet worden sein als staatliche öffentliche Sache. Dann muss die
Kirche gerechtigkeitshalber entsprechend entschädigt werden, sofern es sich
um ein Grundstück handelt, das bereits vor Beginn der Nutzung für das
Schulgebäude ein kirchliches Grundstück gewesen war. Vgl. dazu die
Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. zur Regelung der
vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn vom 02.07.1996,
aufgelistet im Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT".
Das Landeskirchenamt hat verordnet, dass bei
Abwicklung von "Kirchschullehen" die betroffenen Grundstücke, soweit sie
bei der Kirchgemeinde bleiben, als "Kantoratslehen" umgewidmet und mit dieser
Bezeichnung ins Grundbuch eingetragen werden sollen (§ 1 Abschnittt E Nr. 4
ÜVO 1999)
Das Lehrbuch von Heinrich Herzog über das
sächsische Kirchenrecht, Dresden 1987, S. 87, geht mit
Selbstverständlichkeit davon aus, dass alle Kirchschullehen "geistliche
Lehen" sind. Dabei geht er sichtlich, ohne dies auszusprechen, von der
Annahme aus, dass überall der Schullehrer zugleich Kantor war, so dass also
das "Schullehen" als Kantoratslehen anzusehen ist. Also wurden vor dem
01.04.2004 die Kirchschullehen so wie alle anderen ”geistlichen
Lehen” rechtlich nicht durch den Kirchenvorstand, sondern durch das
Bezirkskirchenamt vertreten. Allerdings im Wortlaut der ÜVO 1999 ist dies
noch nicht so klar formuliert. Insofern musste der Wortlaut der ÜVO 1999
also bis 2004 eingeschränkt interpretiert werden, denn die ÜVO musste
ja zu § 40 Abs. 2 KGO alter Fassung passen.
Soweit mit einer "kirchlichen öffentlichen
Sache" andere Gegenstände so verbunden wurden, dass sie "wesentliche
Bestandteile" wurden (vgl. heute §§ 93-96 BGB), zum Beispiel
wenn eine politische Gemeinde auf eigene Kosten auf dem Grundstück eines
kirchlichen Lehens ein Schulgebäude errichtet hat - oder umgekehrt -, so
richteten sich die Rechtsfolgen nach den zur damaligen Zeit für Fälle
dieser Art geltenden Rechtsregeln - also seit dem 01.01.1900 nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch, vorher aber, seit 01.03.1865, nach dem
Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch, davor nach Gemeinem Recht. Das
römisch-kanonische "Gemeine Recht" sah vor, dass das Eigentum
(dominium) an Baumaterialien, welche fest mit einem Grundstück
verbunden werden, "einschläft" (= dominium dormiens). Es erwachte
wieder, wenn die Baumaterialien vom Grundstück wieder abgelöst wurden
- zum Beispiel wenn das Gebäude demoliert wurde. Es stand dem
Grundstückseigentümer frei, schon vorher mittels einer
Entschädigungszahlung dem Baumaterialeigentümer seine "schlafende"
Eigentumsherausgabeklage (= rei vindicatio) abzukaufen. Aber eine
einklagbare Pflicht, den Materialeigentümer zu entschädigen, hatte der
Grundstückseigentümer normalerweise nicht. Eine solche Pflicht hatte
er nur dann, wenn er wissentlich gegen den Willen des Materialeigentümers
dessen Material eingebaut hatte (= actio de tigno iuncto). Das
römisch-kanonische "Gemeine Recht" galt freilich nur, soweit nicht
vorrangige andere Rechtsregeln vorhanden waren - zum Beispiel solche aus
regionaler Gesetzgebung, aus Gewohnheitsrecht oder aus dem (gewohnheitsrechtlich
rezipierten) Sachsenspiegel. Gemäß dem seit 1.1.1900 geltenden
Bürgerlichen Gesetzbuch "schläft" das Eigentum an eingebauten
Materialien nicht bloß, sondern es erlischt (§ 946). Dadurch
wurde aber nicht etwa das im Jahre 1900 vorhandene "schlafende Eigentum"
plötzlich in erloschenes Eigentum verwandelt. Vielmehr blieben insofern
gemäß EGBGB die alten Regeln in Kraft. "Schlafendes Eigentum" der
Kirche auf Grundstücken, die vormals der politischen Gemeinde gehörten
- oder umgekehrt - sollte also entsprechend wertmäßig
berücksichtigt werden.
Zum 01.01.2008 wir eine Zentralstelle für
Grundstücksverwaltung bei der EvLKS eingerichtet, die zur Beratung der
kirchlichen Grundstückseigentümer zuständig
ist.
*
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der
grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung (VwV
Grundstücksrichtlinien) vom 23.12.2003 (ABl. 2004 A
13)
{4.12.3}
<Hinweis: Nützliche Anregungen geben auch
die> Richtlinien der EKD über die Verwaltung kirchlichen
Grundbesitzes vom 11.10.1985 - siehe die Sammlung des Rechts der EKD von
DAHRMANN.
Alle Verfügungen über kirchliche
Grundstücke sind genehmigungspflichtig - so auch die Bewilligung von
Baulasten oder Grunddienstbarkeiten: <VO über>
Baulasten und
Dienstbarkeiten, bekannt gemacht im ABl. vom 31.03.1994 (ABl. 1994 A
62)
Kirchliche Grundstücke dürfen nicht
veräußert werden, aber es dürfen Erbbaurechte
bestellt werden: *<VO über>
Sicherung kirchlichen Grundbesitzes, bekannt gemacht im ABl. vom 28.04.1995
(ABl. 1995 A 62)
{4.12.1}
Vermarktung von Erbbaurechten kann
über eine Internetseite für kirchliche Immobilien betrieben
werden; <Hinweise:> Internetpräsentation für kirchliche
Immobilienangebote, im ABl. vom 31.08.2004 (ABl. 2004 A
134)
Obsolet: Erläuterungen
zu staatlichem Recht der DDR, welches inzwischen außer Kraft ist:
<VO über> Maßnahmen bei Kündigung oder Ablauf von
Pachtverträgen von Kirchenland, im ABl. 1955 (ABl. 1955 A
96)
*RechtsVO über
die Verfahrensweise in Grundstücksangelegenheiten, die sich aus dem
SachenrechtsänderungsG und dem SchuldrechtsänderungsG ergeben vom
05.12.1994 (ABl. 1994 A 265)
Die Landeskirche entrichtet ab 1999 pauschal die
Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für alle nicht
verpachteten kircheneigenen Grundstücke: *
<Mitteilung:> Sächsische Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft - Beiträge für kircheneigene Grundstücke
(ABl. 1997 A 243)
Freier Wohnraum ist dem Bezirkskirchenamt
anzuzeigen. Es entscheidet über die Vergabe: *
RechtsVO über die Belegung von
Wohnraum in kirchlichen
Gebäuden vom 05.05.1992 (ABl. 1992 A 62)
Um bei Vermietungen einheitlich in der
Landeskirche vorzugehen und weitgehende Rechtssicherheit zu gewährleisten,
wird "dringend empfohlen", sich Vertragsmuster des Landeskirchenamts zu halten:
*<Empfehlung über>
Muster
eines Wohnungsmietvertrages und eines Mietvertrages über
Geschäftsräume vom 17.07.1998 (ABl. 1998 A
117)
Hinweis zu den Mustern für
Mietverträge: Sie gelten so, wie im Amtsblatt abgedruckt, nur für
Grundstücke, welche direkt im Eigentum einer Kirchgemeinde stehen. Wenn das
Grundstück hingegen zu einem kirchlichen Lehen gehört, so ist als
Vermieter nicht die Kirchgemeinde, sondern dieses Lehen anzugeben.
Zusätzlich ist dahinter anzugeben, wer denn gesetzlicher Vertreter des
Lehens ist. Gleiches muss auch bei der Unterschrift für die Vermieterseite
beachtet werden.
"Geistliche Lehen", also Lehen
zwecks Unterhalt von Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes (= Pfarrlehen,
Diakonatslehen, Archidiakonatslehen, Kantorenlehen, usw.) wurden vormals
durch das Bezirkskirchenamt gesetzlich vertreten (§ 40 Abs. 2 KGO alter
Fassung). Dementsprechend musste vormals der Mietvertrag auf der
Vermieterseite einzig vom Bezirkskirchenamt unterschrieben werden - also NICHT
vom Kirchenvorstand! Siehe oben. Im Gegensatz dazu werden Kirchlehen und
sonstige nicht-geistliche Lehen schon seit je her durch den
Kirchenvorstand allein vertreten (§ 40 KGO). Also muss dort auf der
Vermieterseite der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstands
unterschreiben und das Siegel der Kirchgemeinde beigedrückt werden (§
21 Abs. 2 KGO)
Alle Mietverträge sind durch das
Bezirkskirchenamt zu kontrollieren und werden erst durch dessen Genehmigung
rechtsgültig. Zwar ist das Bezirkskirchenamt ab dem 01.04.2004 nicht mehr
gesetzlicher Vertreter der ”geistlichen Lehen”. Aber nach wie vor
wird das Bezirkskirchenamt als Aufsichtsbehörde tätig – und zwar
zweifach: Erstens hat das Landeskirchenamt, das gemäß § 41 Abs.
3 Buchstabe a KGO als Aufsichtsbehörde fungiert, seine Zuständigkeit
hierfür auf die Bezirkskirchenämter übertragen, durch § 1
Abschnitt E Nr. 7 ÜVO 1999. Zweitens gehören alle Vermietungen von
Wohnraum ohnehin schon von sich aus zur Genehmigungs-Zuständigkeit der
Bezirkskirchenämter, gemäß § 2 der RechtsVO über
die Belegung von Wohnraum in kirchlichen Gebäuden vom 05.05.1992 (ABl.
1992 A 62)
Heiz- und Warmwasserkosten sind
gemäß der staatlichen HeizkostenVO abzurechnen:
*<VO über>
Verbrauchsabhängige Abrechnung vom 15.04.1996 (ABl. 1996 A
102)
Bei Gewährung von Erbbaurechten ist
immer zusätzlich im Vertrag zu vereinbaren, dass der Erbbauzins von Zeit zu
Zeit angemessen erhöht werden darf. Fällige Erhöhungen
dürfen nicht vergessen werden: *<VO
über> Anpassungen von
Erbbaurechtszinsen vom 15.04.1996 (ABl.
1996 A 102)
Es gibt eine Kirchliche Waldgemeinschaft
Westerzgebirge, in Zwickau, und eine Kirchliche Waldgemeinschaft Oelsnitz
(Vogtland)
Kirchgemeinden, die Fischgewässer haben,
müssen Pachtverträge dafür vor Vertragsschluss dem
Landeskirchenamt zur Begutachtung vorlegen: *
Runderlass über
Fischereipachtverträge vom 23.08.1947
(ABl. 1949 A 65)
<4.4>
VERSICHERUNGSRECHT
Ratschläge für
Kraftfahrzeugunfälle bei dienstlichen Fahrten gibt folgendes
Merkblatt: *Rechtliche Beurteilung der
Unfallfolgen bei dienstlichem Einsatz privateigener Kraftfahrzeuge, mit
Merkblatt über die Rechtslage bei Unfällen mit privateigenen
Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 17.03.1994 (ABl. 1994 A
119)
WARNUNG: Bei Sachversicherungen (z.B. Diebstahl,
Feuer) muss man normalerweise im Schadensfall beweisen, wie viel die
versicherte Sache zum Schadenzeitpunkt wert war. Man bekommt nicht etwa
automatisch die vereinbarte Versicherungssumme, sondern nur Geld in Höhe
des tatsächlich verlorenen Wertes, und den muss man eben detailliert
beweisen. Das ist oft schwierig oder sogar unmöglich: dann bekommt man
eventuell gar nichts erstattet. Also sollte man sich bereits im Voraus gut
überlegen, mit welchen Unterlagen oder Zeugen man denn im Schadensfall
beweisen könnte, welchen Wert die versicherte Sache hatte. Am besten legt
man dem Versicherer schon gleich beim Abschluss des Versicherungsvertrages
Beweise für den Wert der Sache vor (z.B. Auskunft durch einen
Sachverständigen) und lässt den Versicherer bestätigen, dass
er den Wert in dieser Höhe anerkennt. Die vereinbarte Versicherungssumme,
hingegen, bezeichnet nur die Obergrenze, bis zu welcher der Versicherer für
nachgewiesene Schäden aufkommen wird. Dies wird sehr oft missverstanden. Es
gibt zwar auch die Möglichkeit, sich so zu versichern, dass man im
Schadensfall stets pauschal die volle vereinbarte Versicherungssumme bekommt.
Aber das muss ausdrücklich so vereinbart sein! Diese günstigere
Regelung gilt zum Beispiel bei Versicherungen von Musikinstrumenten
gemäß dem Rahmenvertrag der Sächsischen Posaunenmission: Dort
zahlt der Versicherer bei Totalverlust "die für das Instrument angemeldete
Versicherungssumme". Dies läuft darauf hinaus, dass vermutet wird, dass der
Wert des Musikinstrumentes zur Zeit des Verlustes genau der Versicherungssumme
entsprach - sofern nicht der Versicherer den Beweis erbringt, dass diese
Vermutung nicht zutrifft.
Angelegenheiten der privatrechtlichen
Schadensversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung im Bereich
der EvLKS werden durch den "Ecclesia Versicherungsdienst mbH" in Detmold
koordiniert = ein kirchlich getragenes Privatunternehmen, welches auch
Außenstellen in Dresden und in Leipzig hat (Kolpingweg 16, 04205 Leipzig,
Tel. 41 54 60). "Ecclesia" tritt im Wesentlichen als Versicherungsmakler
auf, aber ist auch zuständig für die Anfangsbearbeitung von
Schadensfällen und für die Regulierung kleiner
Schäden.
Die EvLKS hat bei "Ecclesia"
Sammel-Versicherungsverträge für sich und ihre Kirchgemeinden und
sonstigen Einrichtungen abgeschlossen. Die Verträge entfalten zweierlei
Wirkungen. Erstens sind die Kirchgemeinden und sonstigen Einrichtungen direkt
auf Grund dieser Verträge in einigen unten aufgezählten Hinsichten
versichert, ohne dass sie selbst noch irgendwelche Schritte dafür
unternehmen müssten. Zweitens werden ihnen Möglichkeiten angeboten, um
zusätzlich, sofern sie dies wünschen, sich noch weitere Arten von
Versicherungsschutz zu verschaffen. In den Sammel-Versicherungsverträgen
werden die anderwärts üblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen"
für die verschiedenen Versicherungszweige (welche die gesetzlichen Regeln
im VersicherungsvertragsG und im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzen und
teils abändern) kirchenspezifisch hier und dort verändert.
Darüber informiert ein Merkblatt der EvLKS, welches auch bei "Ecclesia"
angefordert werden kann: Versicherungsmerkblatt für die Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens, hrsg. vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens, Stand
11/96
In folgenden drei Arten von privatrechtlichen
Versicherungen sind sämtliche kirchlichen Einrichtungen bereits direkt
durch Sammelverträge der EvLKS geschützt, ohne selbst
irgendwelche Schritte dafür unternehmen zu
müssen:
(1) Versicherung gegen Schäden an
Gebäuden und Inventar durch Feuer, aus Leitungen ausgebrochenes Wasser,
Diebstahl, Vandalismus und Ähnliches. Die so versicherten Gebäude und
das Inventar sind zu melden - und zwar mittels Meldebogen, welcher aus dem
Amtsblatt 1994 zu kopieren ist:
(2) Unfallversicherung für alle
Teilnehmer an kirchlichen Veranstaltungen aller Art. Sie ersetzt nur
Heilungskosten und Transportkosten, aber nicht Kosten beschädigter Kleidung
usw. - ausgenommen Schäden an Brillen.
(3) Haftpflichtversicherung für
kirchliche Körperschaften und ihre Mitarbeiter, wenn sie im Dienst sich
schadensersatzpflichtig machen.
Durch folgende weitere Sammelverträge der
EvLKS wird den Kirchgemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen angeboten,
auf Wunsch zusätzliche Arten von Versicherungsschutz erlangen:
Ergänzende Versicherung gegen aus
Leitungen ausgebrochenes Wasser sowie gegen nicht durch Leitungen
transportiertes Wasser (Bäche, Grundwasser, umgestoßene Eimer,
usw.), auch gegen Erdrutsch und Holzschwamm
Sturm / Hagel
Glasbruch
Schäden an Elektronik-Geräten durch
Bedienungsfehler
Einnahmen-Ausfall in Pflegeheimen usw. durch
Betriebsstörung (durch Versagen der Heizanlage und
Ähnliches)
Haftung wegen Verschmutzung eines Gewässers
oder Grundwassers (z.B. durch ausgelaufenes
Heizöl)
Kaskoversicherung für private Kraftfahrzeuge,
welche für Dienstfahrten genutzt werden
Versicherung für Kosten neuer
Schließanlagen, wenn Schlüssel verloren gegangen oder gestohlen
worden sind
Versicherung für Mehrkosten bei
Baumaßnahmen durch unvorhersehbare Zwischenfälle (z.B. Brand,
schwerer Unfall, Haftpflicht wegen Unfalls bei Baumaßnahmen,
Wassereinbruch in die Baugrube, usw.);Versicherungen für
Ausstellungen
Versicherungen für besondere Risiken beim
Einsammeln und Transportieren von Gaben
Verschiedenste Arten von Versicherungen für
Reisen und Ferienaufenthalte von kirchlichen Gruppen usw., insbesondere im
Ausland, weil dort die oben erwähnten anderen Sammelversicherungen nicht
greifen
Musikinstrumente: siehe weiter
unten.
Alle kirchlichen Mitarbeiter, auch die
ehrenamtlichen, können sich auch privat bei speziell im kirchlichen Bereich
tätigen Versicherungen versichern, mitsamt den Ehegatten und Kindern unter
27 Jahren. Das kann eventuell günstiger sein als bei den anderen
Versicherungen. Der auf diese Weise berechtigte Personenkreis ist also sehr
breit. Er umfasst zum Beispiel alle Synodalen, alle Mitglieder von
Kirchenvorständen, alle Sänger in Kirchenchören, alle
Posaunenbläser, Gruppenleiter, Lektoren und andere Gottesdiensthelfer
usw.
Für Rechtsschutzversicherung und
Sachversicherung (zum Beispiel Haftpflichtversicherung) ist speziell im
kirchlichen Bereich die "Bruderhilfe" tätig, ein Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit (Regionaldirektion Sachsen: Franz-Lehmann-Str. 12, 01139
Dresden, Tel. und FAX 0351-848 04 50; in Leipzig: Tel. 0341-251 61 32 ).
Krankenversicherung und Lebensversicherung werden durch die
"Familienfürsorge" angeboten. Dies ist ebenfalls ein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, zu erreichen unter denselben Adressen
wie die "Bruderhilfe".
Musikinstrumente jeder Art
können günstig gegen Verlust und Beschädigung versichert werden
auf Grund eines weiteren Sammel-Versicherungsvertrages, welchen 1999 die
Sächsische Posaunenmission mit dem Versicherungsmaklerbüro "La Musica"
abgeschlossen hat. Dabei können auch privat genutzte Instrumente, zum
Beispiel Instrumente von Familienangehörigen, mit versichert werden.
Anfragen bei "La Musica" (Inhaber: Olaf Gardow), Allee der Kosmonauten 28,
12681 Berlin. FAX 030 / 54 37 63 06. Telefon 030 / 54 37 63 05. Es gelten dabei
die vom Transportversicherungsverband festgesetzten Bedingungen;
*Deutscher Transport-Versicherungsverband
e.V., Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten
(AVB Musikinstrumente) (ABl.: -, Fassung 1987)
<4.5> HAUSHALT,
RECHNUNGSWESEN
*RechtsVO <der
EvLKS> über die Anwendung der Grundlagen zur Haushaltssystematik
für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen der EKD in der EvLKS
(HaushaltsystematikVO - HhSV) vom 06.06.1995 (ABl. 1995 A
103)
{4.1.2}
Überleitungsvorschrift,
obsolet: Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der EKD - HaushaltsystematikVO
vom 30.10.1995 (ABl. 1995 A 184)
Muster-Rahmen-Haushaltplan
gemäß EKD-Haushaltssystematik, vorgestellt durch VO vom
07.12.1993 (ABl.: -)
Seit 2005 sind Haushaltsplanung und
Überwachung für die gesamte Landeskirche einheitlich geregelt durch
die Kirchliche Haushaltsordnung. Für die landeskirchliche Ebene
wurde ein Rechnungsprüfungsamt geschaffen. Es kontrolliert die
Buchführung und Vermögensverwaltung des Landeskirchenamtes und der
sonstigen Einrichtungen und Sondervermögen dieser Ebene. Mit Wirkung vom
01.01.2001 wurde die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes dahin
erweitert, dass es nunmehr auch Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und
sonstige Einrichtungen und Dienststellen auf der kirchgemeindlichen Ebene
überprüfen soll. Weil die personellen und organisatorischen
Voraussetzungen dafür aber noch fehlten, ordnete das Landeskirchenamt an,
dass bis auf Widerruf vorläufig die Bezirkskirchenämter wie bisher die
Prüfungen auf Kirchgemeindeebene fortsetzen sollen: Bekanntmachung zur
Durchführung von Kassen- und Rechnungsprüfungen in Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbänden und sonstigen Einrichtungen und Dienststellen auf
der kirchgemeindlichen Ebene vom 13.02.2001 (ABl. 2001 A
45)
{4.2.1.1}
Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes,
beigefügt zum ABl. vom 15.12.2004 (ABl. 2004,
Beilage)
aufgehoben: Richtlinien für
die Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die
Aufstellung der Rechenschaftsberichte der Landeskirche sowie für die
Verwaltung des Kirchenvermögens vom 06.08.1929 (KGVBl. 1929, S.
45)
*Rechtsverordnung zur
Ausführung des Kirchengesetzes über das Haushalt-, Kassen- und
Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (AVO KHO)
vom 11.10.2005 (ABl. 2005 A 165)
Zum 01. Juni 2006 wurden sog.
kassenführende Stellen für die Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke errichtet. Sie führen die Bezeichnung
„Kassenverwaltung“ und sind unselbständige Einrichtungen des
jeweiligen Trägerkirchenbezirks. Den kassenführenden Stellen obliegt
die Haushalt- und Stellenplanentwürfe für die ihnen zugeordneten
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sowie die gesamte Kassen- und
Rechnungsführung. Dabei sollen sie von den Gemeinden unterstützt
werden. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Leistungen der
kassenführenden Stellen in Anspruch zu nehmen und die dafür
erforderlichen Beiträge zu zahlen, sie können keinen anderen,
möglicherweise kostengünstigeren Weg der Kassenführung nutzen.
Die Beiträge werden sich aus einem Grund- und einem Deckungsbeitrag
zusammensetzen, welche noch näher in einer Ausführungsverordnung
geregelt werden.
*KirchenG über
die
Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen
(Kassenstellengesetz – KSG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 52).
Zusätzlich gelten jährliche
Richtlinien zur Aufstellung und Prüfung der Haushaltpläne der
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke. Jede solche Richtlinie gibt den
Kirchgemeinden und Kirchenbezirken genaue Anweisungen für die
aufzustellenden Haushaltspläne, mit zugehörigen Formularen, welche als
Anlagen beigegeben sind. Schwesterkirchgemeinden sollen miteinander verabreden,
wie sie ihre Haushaltspläne wechselseitig aufeinander abstimmen. Ein
Muster-Vertrag dafür ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Im Weiteren
referieren die Richtlinien kurz die derzeit geltenden kirchenrechtlichen Regeln
über Aufstellung von Haushaltsplänen. Dabei wiederholen die
Richtlinien jeweils die für das betreffende Jahr geltenden Zahlen für
Zuweisungen, wie sie jeweils im LHhG und in der zugehörigen VO über
Zuweisungen genannt waren. Die Richtlinien enthalten zudem auch Vorschriften,
die nicht direkt das Aufstellen von Haushaltsplänen betreffen: zum Beispiel
zu den Honoraren der nebenberuflichen Archivpfleger, zur Friedhofsverwaltung, zu
Bauvorhaben und diesbezüglichen Krediten, zu Kassenführung, Belegen
und Buchhaltung mittels EDV und zu Landeskollekten. Soweit darin nicht
bloß ohnehin geltende Regeln des Kirchenrechts wiederholt, sondern neue
Regeln gesetzt werden, sind in der hier vorliegenden
Kirchenrechts-Übersicht die betreffenden Teile dieser Texte in den jeweils
zuständigen Abschnitten der Gliederung
nachgewiesen.
Im Übrigen gelten nicht im Amtsblatt
veröffentlichte Verordnungen des Landeskirchenamtes. Sie werden
ergänzt durch Rundverfügungen der Bezirkskirchenämter. Die
Haushaltspläne der Kirchgemeinden werden nämlich im Wege der
allgemeinen Dienstaufsicht durch die Bezirkskirchenämter geprüft und
genehmigt - welche ja ohnehin die Kassen und die Buchführungen prüfen
(siehe die Kassen- und Rechnungsordnung § 23 Abs. 4 und § 26 Abs.
10). Das vormals geltende Gesetz von 1913 über Kirchgemeindehaushalte
wurde durch die Neufassung 1974 der Kirchgemeindeordnung von 1921
aufgehoben: KirchenG, den Haushalt der
evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10.07.1913
(SächsGVBl. 1913, S. 274)
Zu Vereinen und anderen Einrichtungen, welche
Mitgliedsbeiträge erheben (zum Beispiel für den Betrieb einer
Sozialstation), dürfen Kirchgemeinden nur beitreten, wenn die
finanzielle Belastung durch Beiträge insgesamt nicht eine bestimmte Summe
pro Gemeindeglied überschreitet. 1992 wurde diese Summe auf 6 DM
festgesetzt: VO vom 21.09.1992, Reg.-Nr. 2051/88 (ABl.: -); deshalb
ist Beitritt zu Vereinen usw. genehmigungspflichtig (Analogie zu § 11 Abs.
1 KGO: vgl. Ziffer 2.11 der Richtlinie zur Aufstellung und Prüfung der
Haushaltspläne 2001, oben aufgelistet)
Für die bei den Kirchgemeinden bestehenden
Lehen und Stiftungen und Anstalten (= kirchlichen Werke, z.B.
Friedhöfe) sind gesonderte Haushaltspläne zu erstellen
und zusammen mit dem allgemeinen Haushaltsplan der Kirchgemeinde als solcher zur
Genehmigung einzureichen - denn es handelt sich um "Sondervermögen" im
Sinne des § 21 Abs. 3 LHhO in Verbindung mit Ziffer 40 der Anlage zu §
50 LHhO (analog). Die Lehen und Stiftungen sind selbständige
Rechtsträger, deren Vermögen zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben
vom allgemeinen Vermögen der Kirchgemeinde abgesondert ist (KGO § 3
Abs. 2, § 12 Abs. 2 Buchstaben k und l, §§ 40-41) - siehe
auch die Erläuterungen zu den Abschnitten 3.1.1 "ORGANISATION AUF UNTERER
EBENE: KIRCHGEMEINDEN" und 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG". Also müssen sie
haushaltsmäßig und kassen- und rechnungsmäßig gesondert
behandelt werden - also als Selbstabschließer, gegebenenfalls mit eigenem
Rücklagenkonto. Dies wird ab Haushalt 2000 für rechtsfähige
Stiftungen anerkannt durch die oben zitierte "Richtlinie ...
Haushaltspläne 2000" vom 09.11.1999 in Erläuterung II Nr. 18. Es muss
aber nach althergebrachtem sächsischem Kirchenrecht ebenso für die
Lehen gehandhabt werden. Gleiches gilt für große Wälder
der Kirchgemeinden oder der Pfarrlehen: für sie ist die Waldkasse
als Sonderhaushalt zu führen - siehe Erläuterung I Nr. 10 der
zitierten Richtlinie. Hingegen sind Waldkassen kleiner Pfarrlehenswälder
bloß als Selbstabschließer im ordentlichen Haushalt des Pfarrlehens
zu führen. Kleine Gemeindewälder erscheinen entsprechend als
Selbstabschließer im ordentlichen Haushalt der
Kirchgemeinde.
Wenn man die allgemeinen haushaltsrechtlichen
Grundsätze exakt anwenden will, ist das Vermögen jedes Lehens / jeder
Stiftung und Anstalt im Haushaltsplan und in der Buchhaltung in sich als
zusammengehörig zu behandeln. Es ist als Gesamtheit deutlich abzugrenzen
vom Vermögen anderer Lehen und Stiftungen und Anstalten und vom
Vermögen der Kirchgemeinde an sich. Nur so kann geprüft werden, dass
wirklich, wie durch § 41 Abs. 1 KGO gefordert, das Vermögen der
einzelnen Rechtsträger jeweils "im Gesamtbestand" erhalten wird. Das ergibt
sich ebenso auch aus der Kassen- und Rechnungsordnung. Sie sagt in §
4 Abs. 6 und § 17 Abs. 4 Nr. 3, Buchstaben a, e und f, dass für die
einzelnen bei einer Kirchgemeinde bestehenden Lehen, Stiftungen und
Anstalten gesonderte Anhangkonten zu führen sind. Ihr
Vermögen ist in gesonderten Bestandsverzeichnissen aufzulisten (KGO §
41 Abs. 5-6). Siehe auch die Bemerkungen oben zum Abschnitt 4.3.2
"GRUNDSTÜCKE" und die allgemeinen Bemerkungen zu Anfang des Abschnittes 4.3
"VERMÖGENSVERWALTUNG".
In den jüngst vergangenen Jahren war es
allerdings in der Praxis üblich, dass die Kirchgemeinden nur einen einzigen
(Gesamt-)Haushaltsplan aufstellten. Sie unterschieden also nicht die
Kirchgemeinde als solche einerseits von den dort vorhandenen Lehen und
Stiftungen andererseits. Diese juristisch nicht ganz exakte Handhabung wurde
geduldet, weil es die Prüfung vereinfachte und weil es nach dem damals
geltenden ZuweisungsG ohnehin unerheblich war, wie die einzelnen in einer
Kirchgemeinde vorhandenen Vermögensteile juristisch zuzuordnen
waren.
Das hat sich nun geändert, denn ab dem
01.01.1999 gilt ein neues ZuweisungsG. Die Kirchgemeinden und -bezirke haben
nicht mehr einen prinzipiellen Anspruch auf so viel Zuweisungen, bis ihr Bedarf
(nach den geltenden Maßstäben berechnet) gedeckt ist. Vielmehr
müssen sie nun eigenverantwortlich wirtschaften und Bedarf abbauen, wenn
sie ihn nicht decken können. Damit gerät nun der Grundsatz viel
stärker als früher in Gefahr, dass die Sondervermögen nicht
ausgezehrt werden dürfen (§ 41 KGO); denn die Versuchung ist
nunmehr groß. Wenn nicht genau geprüft und überwacht wird, was
welchem Rechtsträger zugeordnet ist, werden Kapitalien der
Sondervermögen verzehrt werden, um derzeitigen Bedarf der Kirchgemeinden
auf gleichem Stande weiterzuführen. Über die Auswirkungen von
Erträgnissen der Lehen, Stiftungen und Anstalten im Hinblick auf das
ZuweisungsG siehe die Erläuterungen im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN AUS
STEUEREINKOMMEN".
Bis 1995 war es üblich, jedes Gebäude,
in dem Wohn- oder Geschäftsräume vermietet werden, im Haushaltsplan
als selbstabschließende Haushaltstelle zu führen. Seit 1996 werden
aber die Gebäude leider nicht mehr als selbstabschließende
Haushaltsstellen geführt - ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem
Sondervermögen gehören - siehe zum Beispiel Ziffer 9 der
Rundverfügung Nr. 286 der Bezirkskirchenämter des Leipziger
Kirchenamtsratsbezirkes vom 15.01.1996 = Richtlinie zur Aufstellung der
Haushaltspläne 1996 (ABl.: -). Das passt nicht zur Lehens-Struktur
der sächsischen Kirchgemeindevermögen; denn es führt letztlich
dahin, dass entgegen § 41 KGO die Unterscheidung zwischen den Vermögen
der verschiedenen Rechtsträger aufgehoben wird.
Weil derzeit immer erst die Herbstsynode der
EvLKS die jährliche Formel für Zuweisungen an die Kirchgemeinden
beschließt, von welcher ja die Gemeinde-Haushalte abhängen,
unterbreiten die Kirchgemeinden ihre Haushaltspläne erst zum Ende des
Monats Februar des laufenden Haushaltsjahres beim Bezirkskirchenamt zur
Genehmigung. Die Bearbeitung bei den Bezirkskirchenämtern zieht sich
weitere Monate hin, oft bis in den Juni, so dass erst Mitte des laufenden Jahres
die Haushaltpläne beim Landeskirchenamt eintreffen. Diese Verspätung
verursacht schwierige Unsicherheiten im
Haushaltswesen.
<VO, Haushaltspläne sind in drei Exemplaren
zur Prüfung einzureichen> (ABl. 1952 A 18)
Querverweis:
siehe im Abschnitt 1.7
"ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ" die Richtlinie zur Abwicklung
von Bankgeschäften unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze
(ABl. 1997 A 169){4.1.4.4}
Querverweis: Es gibt eine Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt), in Dresden: siehe das KirchenG über
die Bildung und Tätigkeit Zentraler Gehaltsabrechnungsstellen in der EvLKS
vom 25.10.1990, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.3 "ORGANISATION AUF
LANDESKIRCHLICHER EBENE"
Alle in Rechtsvorschriften genannten
DM-Beträge sind ab 01.01.2002 in Euro umzurechnen. Manche
Beträge werden dabei etwas nach unten oder oben gerundet:
*<Erste> VO zur Einführung und
Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (EuroVO) vom 26.06.2001
(ABl. 2001 A 183)
; *Zweite VO zur
Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (2.
EuroVO) vom 26.06.2001 (ABl. 2001 A 191)
; *
Dritte VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung
auf EURO (3. EuroVO) vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300)
{3.13.3}
<4.7> ZUWEISUNGEN AUS
STEUEREINKOMMEN
Das ZuweisungsG gibt Berechnungsvorschriften, wie
das bei der Landeskirche anfallende Einkommen aus Kirchensteuer (und zugleich
jenes aus Finanzausgleich seitens der EKD) zu verteilen ist zwischen den
Kirchgemeinden, den Kirchenbezirken und der Landeskirche selbst. In den
Berechnungsvorschriften des ZuweisungsG sind an einigen Stellen allgemein
gehaltene Anweisungen enthalten (nämlich Worte "grundsätzlich",
"weitgehend", "Sockelbetrag"), welche von Jahr zu Jahr durch das jeweilige
LHhG zu konkretisieren sind. Im Übrigen setzt das ZuweisungsG voraus, dass
für jedes Haushaltsjahr folgende Zahlen ermittelt werden: das veranschlagte
Jahresaufkommen an Kirchensteuern, der zugewiesene Finanzausgleich seitens der
EKD, die Gesamtzahl der Kirchenglieder in der EvLKS und die Gesamtzahl der
regelmäßig gottesdienstlich genutzten Gebäude. Diese Zahlen
werden jährlich in einer VO über Zuweisungen ...
veröffentlicht, welche gleichzeitig auch sagt, was sich aus den
Berechnungsvorschriften des ZuweisungsG, konkretisiert durch das jeweilige LHhG,
infolge von dessen Zahlen ergibt. Zum Beispiel für 2004 wurde die durch die
Landeskirche zu erhebende Kirchensteuer auf 56,5 Millionen Euro
vorausveranschlagt (1998: 105 Millionen DM). Der Finanzausgleich seitens
der EKD zugunsten der EvLKS betrug für 2004 noch rund 46 Millionen Euro
(1999: 100,6 Millionen, 1998: 98 Millionen). Es ist für die Zukunft
unsicher, ob und wie lange er fortgesetzt wird. Hinzu kamen aus dem
”Kirchensteuer-Clearing” weitere 7,75 Millionen Euro. Die Gesamtzahl
der Kirchenglieder betrug am 30.06. 2003 noch 860.799 (Jahresende 2000:
960.507), und die Gesamtzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Gebäude betrug 1337 (Jahresende 2000:
1330)
Rechtslage bis 1998:
Aus dem Verteilvolumen war vorab
durch KirchenG jährlich ein Prozentsatz des Einkommens zu bestimmen,
welcher bei der Landeskirche verbleiben sollte. Dies waren 1998 dreißig
Prozent. Davon trug die Landeskirche unter anderem einen hohen Teil der
Personalkosten für Geistliche. Sodann wurde ein weiterer Prozentsatz
reserviert, damit das Landeskirchenamt mittels "Einzelzuweisungen" bestimmte
Sondervorhaben finanzieren konnte - vor allem Bau und Reparatur von
Gebäuden und Orgeln. Im Jahre 1998 waren das zehn Prozent. Der verbleibende
Rest wurde aufgeteilt in Prozentsätze für "Grundzuweisung",
"Ergänzungszuweisung" und "Sonderzuweisung". Jede Kirchgemeinde und jeder
Kirchenbezirk bekam als "Grundzuweisung" einen Geldbetrag pro Kirchenglied,
welcher landesweit für alle gleich hoch war. Als "Ergänzungszuweisung"
darüber hinaus bekamen diejenigen Kirchgemeinden und -bezirke, welche sich
trotz Sparsamkeit und Befolgen aller landeskirchlichen Vorgaben nicht aus der
Grundzuweisung plus eigenen Einkünften allein tragen konnten, noch weiteres
Geld (= "Ergänzungszuweisung") - wobei aber eine festgesetzte
Maximalhöhe pro Kirchenglied nicht überschritten werden durfte. Eigene
Einkünfte der Kirchgemeinden und -bezirke wurden großenteils von der
"Ergänzungszuweisung" abgezogen. Hierfür gab es sehr detaillierte
Einzelregelungen. Zum Beispiel wirkten sich Einkünfte aus Kollekten und
Spenden und Vermächtnissen zum Teil zuweisungsmindernd aus. Infolgedessen
strengten sich die Kirchgemeinden nicht besonders an, solche Einkünfte zu
erringen. Zudem konnte jede Kirchgemeinde in gewissem Maße darauf
vertrauen, dass auch wenn sie sich nicht anstrengte, dennoch nicht sofort die
Finanzen zusammenbrechen würden; denn das Landeskirchenamt konnte für
Kirchgemeinden oder -bezirke, die mit der "Grundzuweisung" plus
"Ergänzungszuweisung" nicht auskamen, noch eine Zeit lang
"Sonderzuweisungen" bewilligen, um den nötigen Zeitraum zu
überbrücken, bis Mittel und Wege gefunden sein würden, um aus dem
finanziellen Engpass herauszukommen.
Rechtslage seit 01.01.1999:
Seit 1999 gilt ein neues ZuweisungsG, das anders
als das bisherige nicht mehr den tatsächlichen Bedarf der Kirchgemeinden
und -bezirke ermittelt und ihn dann zu decken versucht, sondern stattdessen
werden die Kirchgemeinden und -bezirke nunmehr angehalten, eigenverantwortlich
zu wirtschaften und selbständig für einen ausgeglichenen Haushalt zu
sorgen. Sie müssen also nötigenfalls ihren Bedarf abbauen - auch den
kirchenrechtlich anerkannten Bedarf , zum Beispiel den Bedarf gemäß
der (inzwischen außer Kraft gesetzten) VerwaltungsstellenVO,
aufgelistet im Abschnitt 3.9 "DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN VERWALTENDER
TÄTIGKEIT". Das neue ZuweisungsG gibt den Kirchgemeinden und -bezirken
weiten eigenverantwortlichen Handlungsraum. Eigene Anstrengungen werden ermutigt
und dadurch belohnt, dass man die selbst erwirtschafteten Mittel nach eigenem
Dafürhalten verwenden darf. Entsprechend bestimmte § 7 LHG 2000, dass
die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke in eigener Entscheidung Finanzmittel der
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung aus einem Haushaltsjahr in ein anderes
übertragen dürfen, so dass sie also nicht am Jahresende verfallen.
Jede Kirchgemeinde soll eine Ausgleichsrücklage bilde. Sie soll mindestens
doppelt so hoch sein wie die ohnehin gemäß § 38 Abs. 5 KGO
vorgeschriebene Rücklage von Betriebsmitteln für den Bedarf von drei
Monaten. Aus demselben Gedanken heraus wurde im LHG 2000 die Liste der
untereinander deckungsfähigen Haushaltstitel
ausgeweitet.
Wie bisher behält die Landeskirche aus dem
Verteilvolumen "grundsätzlich" dreißig Prozent - aber nicht etwa
allein für ihre eigene Organisationsebene. Vielmehr muss die Landeskirche
wie schon bisher den größten Teil der dreißig Prozent
verwenden, um stellvertretend für die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke
Kosten zu tragen, die eigentlich ihnen obliegen, aber die aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung zweckmäßigerweise zentral bezahlt werden.
Zum Beispiel trägt die Landeskirche Versorgungslasten für Mitarbeiter
der Gemeinden und Bezirke, trägt die Beihilfe-Ablöseversicherung,
trägt die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und
noch anderes mehr.
Dem alten Namen "Einzelzuweisung" wurde eine neue
Bedeutung beigelegt, nämlich er bezeichnet nunmehr allgemein alle nicht
spezifisch im ZuweisungsG anders benannten Zuweisungen an Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke (§ 7 ZuwG). Eine "Einzelzuweisung" im neuen Sinne des
Wortes kann zum Beispiel gewährt werden, um (in der Regel einmalig)
ein Defizit des Kirchgemeindehaushaltes zu decken, welches dadurch verursacht
ist, dass auf Grund von Rechtsverpflichtungen bestimmte Ausgaben nicht sofort im
notwendigen Maß abbaubar sind (§ 4 AVO
ZuwG)
Das alte System von Grundzuweisung,
Ergänzungszuweisung und Sonderzuweisung für die Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke wurde zum 01.01.1999 abgeschafft. Stattdessen gewährt die
Landeskirche den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken eine "Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung" (§ 5 ZuwG) und darüberhinaus eine
"Personalkostenzuweisung" (§ 4 ZuwG). Letztere finanziert "weitgehend"
die Personalkosten der Kirchgemeinden für sämtliche Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst (= Geistliche, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker,
seit 2004 auch Erzieher in Kindertagesstätten), sofern sie "den
Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Struktur- und
Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden" (so die stets
wiederkehrende Formulierung in den jährlichen Landeshaushaltsgesetzen)
und diejenigen Mitarbeiter der Kirchenbezirke, die Pflichtaufgaben der Bezirke
wahrnehmen. "Weitgehend" bedeutete 1999 laut damaligem LHG 95 Prozent. Für
die Folgejahre bis 2003 wurden sogar 100 Prozent festgesetzt. Jedoch für
die Jahre 2004 und 2005 sank die Festsetzung wieder auf 95
Prozent.
Nicht erst das derzeit geltende ZuweisungsG der
EvLKS nimmt den Kirchgemeinden die Last der Besoldung ihres Pfarrers ab, sondern
dies ist auch schon durch höherrangiges Recht der VELKD so geregelt -
allerdings sehr viel weniger weit gehend: nämlich laut § 3 Abs. 1 PfBG
der VELKD tragen die Kirchgemeinden nur den Grundstock der Pfarrerbesoldung,
also das Grundgehalt A 13 und Zugehöriges, dazu einen Beitrag zur
Pfarrerversorgungskasse. Mit Rücksicht auf das Gesetz der VELKD wird bei
Berechnung der Zuweisung an die einzelnen Kirchgemeinden immer nur derjenige
Teil der Pfarrerbesoldung eingesetzt, den die Kirchgemeinde laut PfBG der VELKD
eigentlich selbst zu tragen hätte. Der übrige Teil, den laut PfG der
VELKD ohnehin die Landeskirche zu tragen hätte, bleibt aus der Rechnung
ausgenommen.
Die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung"
und die "Personalkostenzuweisung" zusammen sollen sich auf etwa siebzig Prozent
des Verteilvolumens belaufen. Der genaue Verteilungsschlüssel wird von Jahr
zu Jahr jeweils durch das betreffende landeskirchliche HaushaltG (LHhG)
festgelegt.
Weil die "Personalkostenzuweisung" (= für
den Verkündigungsdienst) naturgemäß den Großteil des
an die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke ausgeschütteten Verteilvolumens
aufzehrt, bleibt für die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" nur
wenig übrig. Diese letztgenannte Zuweisung ist gedacht als pauschale
Beihilfe sowohl zu Personalkosten außerhalb des Verkündigungsdienstes
(= Verwaltung, Hausmeister usw.) wie auch zu sämtlichen Sachkosten. Da
aber die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" nur wenig Kosten dieser Art
decken kann, müssen solche Kosten seit 1999 zum Großteil aus eigenen
Einkünften der Kirchgemeinden bestritten werden (siehe dazu
unten)
Die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung"
wird nach folgenden Prinzipien berechnet:
Ein kleiner Anteil des betreffenden
Verteilvolumens geht an die Kirchenbezirke, gemäß deren Zahl
an Mitarbeitern und Kirchengliedern und gemäß "strukturellen
Besonderheiten" (AVO zu § 6 ZuwG). Der Großteil geht an die
Kirchgemeinden, in zwei Verteilungsverfahren. Erstens bestimmt jedes Jahr
das LHhG einen Festbetrag "zur Berücksichtigung territorialer
Gesichtspunkte" - nämlich vor allem missionarischer Gesichtspunkte. Dieser
Betrag wird durch die Gesamtzahl der Kirchen und sonstigen regelmäßig
ganzjährig gottesdienstlich genutzten Gemeindehäuser in der
Landeskirche geteilt und dementsprechend den betreffenden Kirchgemeinden
zugewiesen. Zum Beispiel für das Haushaltsjahr 2004 wurden
demgemäß pro gottesdienstlich genutztes Gebäude 1.236 Euro
zugewiesen (1999: 2.980 DM). Das übrige Verteilvolumen ist an die
einzelnen Kirchgemeinden entsprechend einem "Zuweisungsfaktor" zu verteilen,
welcher sich ergibt, indem das zu verteilende Geld dividiert wird durch die
Gesamtzahl der Kirchenglieder in der Landeskirche (AVO zu § 5 ZuwG).
Das LHhG für 2004 als Beispiel bestimmte als Faktor 12,16 Euro pro
Gemeindeglied (1999: 19,15 DM)
Für die direkten eigenen Einkünfte der
Kirchgemeinden setzt § 9 ZuwG folgende neue Regel:
"Erträgnisse" aus "unbebauten" "Grundstücken"
"einschließlich Erbbaurechten" werden zur Hälfte auf die
Zuweisungen nach §§ 4-5 ZuwG angerechnet (§ 9 ZuwG), soweit
sie einen gewissen Sockelbetrag überschreiten (§ 5 der AVO ZuwG);
zum Beispiel laut LHhG für 2004, 2005 und 2006 betrug der Sockelbetrag 500
Euro (1999: 1000 DM). Sie vermindern den Zuweisungsanspruch. Die so
gesparten Zuweisungsgelder stehen aber nicht allgemein der Landeskirche zur
Verfügung, sondern sie sind zweckgebunden: Nämlich die Landeskirche
finanziert damit "Einzelzuweisungen" (im neuen Sinne des Wortes) und
"Außerordentliche Zuweisungen".
Hingegen verbleiben sonstige Einnahmen, auch
Mieteinnahmen aus Gebäuden, voll bei der Kirchgemeinde, der sie zugeflossen
sind. Sie vermindern nicht den Zuweisungsanspruch. Einkünfte aus
Wohnungsvermietung, Gemeindekollekten, Spenden, das örtlich erhobene
Kirchgeld, Vermächtnisse und Ähnliches bleiben also voll bei der
Kirchgemeinde.
Zugunsten der Kirchgemeinden wird das ZuwG
jahresweise durch Regelungen ergänzt, die lediglich in Richtlinien zur
Aufstellung der Haushaltpläne oder in Rundverfügungen erwähnt
werden. Zum Beispiel bestimmt die Richtlinie für 2004 (wie auch schon in
vorangegangenen Jahren) Folgendes: Wenn ein Pfarrer an staatlichen Schulen
Religionsunterricht erteilt, so wird die "Kostenerstattung", welche der
Freistaat Sachsen dafür gewährt, erst ab der dritten Stunde pro Woche
von der Personalkostenzuweisung abgezogen. Die Erstattung für die ersten
beiden Stunden pro Woche bleibt bei der Kirchgemeinde. Die Erstattung für
Religionsunterricht durch Gemeindepädagogen bleibt laut Richtlinie für
2004 sogar uneingeschränkt bei der Kirchgemeinde.
Nur bei sehr oberflächlicher Lektüre
ist § 9 ZuwG sofort klar verständlich. In Wahrheit ist es nicht
einfach, den Paragraphen sachgemäß auszulegen. Aus diesem Grund soll
dies im Folgenden eingehend versucht werden.
Erläuterung 1 zu § 9
ZuwG:
Der Ausdruck "einschließlich
Erbbaurechten" meint: einschließlich Erträgnissen aus
Erbbaurechts-Zinsen für Grundstücke, auf denen die Kirche jemandem ein
Erbbaurecht bestellt hat, so dass er darauf (für maximal 99 Jahre) ein
Gebäude bauen und nutzen kann. Da nur die Grundfläche der Kirche
gehört, aber nicht das darauf stehende Gebäude, werden solche
Grundstücke behandelt wie unbebaute. Infolgedessen wird der anfallende
Erbbaurechts-Zins behandelt wie Pachtzins.
Erläuterung 2 zu § 9
ZuwG:
Das Wort "Erträgnisse" meint
Netto-Einkommen; denn wenn Roh-Einnahmen gemeint wären, dann
müsste ja in irgendeiner Weise geregelt sein, dass die Landeskirche auch
einen entsprechenden Anteil der zugehörigen Ausgaben trüge. Eine
solche Regelung fehlt aber. Nämlich ein Abzapfen von Roh-Einnahmen ohne
Berücksichtigung der zugehörigen Ausgaben würde dazu führen,
dass die Kapitalien der Lehen und Stiftungen und Anstalten aufgezehrt werden.
Das darf aber nicht geschehen. Sie müssen im Gesamtbestand erhalten bleiben
(KGO § 41 Abs. 1). Auch außergewöhnliche, einmalige
Grundstücksaufwendungen sind mit von den Bruttoerträgen abzusetzen. An
dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass haushaltsrechtlich jedes
Sondervermögen (Anstalt, Lehen, Stiftung) einzeln betrachtet werden
muss - siehe den Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN".
Erläuterung 3 zu § 9
ZuwG:
Vor Anwendung des § 9 ZuwG muss vorab
kontrollweise berechnet werden, ob denn das Grundstücksvermögen der
Kirchgemeinde und ihrer Sondervermögen insgesamt, wenn man es als
Gesamtheit betrachtet, überhaupt positive "Erträgnisse" erbringt.
Dieser erste Schritt ergibt sich logisch aus dem Zweck des Gesetzes.
Kirchgemeinden, welche von ihrem Grundstücksvermögen, wenn man es als
Gesamtheit betrachtet, nicht profitieren, sondern eher unter ihm leiden,
scheiden von vornherein für § 9 ZuwG aus, weil der Paragraph dort
seinen Zweck verfehlen würde. Das kann zum Beispiel vorkommen bei
Kirchgemeinden, die hohe Erhaltungskosten für Baudenkmäler aufbringen
müssen: Der Sinn des § 9 ZuwG würde ins Gegenteil verkehrt, wenn
man bei solchen Kirchgemeinden Gewinn bringende Grundstücke einerseits und
defizitäre Grundstücke andererseits jeweils isoliert betrachten
würde. Man kann nicht solchen Kirchgemeinden den Gewinn der Gewinn
bringenden Grundstücke entziehen, welchen sie brauchen, um daraus Verluste
der defizitären Baudenkmal-Grundstücke auszugleichen. Umverteilt
werden kann nur der Saldo aus Grundstücksvermögen insgesamt, falls er
positiv ist - aber nicht Einzelposten, welche in den Saldo
eingehen.
Begründung:
§ 9 ZuwG soll einen Ausgleich zwischen
unverdientermaßen "reichen" und "armen" Kirchgemeinden bewirken.
Diejenigen Kirchgemeinden, die ohne eigene Anstrengungen (und typischerweise
noch vom Mittelalter her) Erträgnisse aus
Grundstücksvermögen haben, sollen solidarisch den anderen
Kirchgemeinden beistehen, die nicht solches Glück haben. Solidarisch
geteilt werden soll das, was den Kirchgemeinden typischerweise ohne
vorangegangene eigene Anstrengungen zufließt: nämlich eine positive
Ertragslage aus Grundstücksvermögen, soweit sie ohne eigenen
Fleiß, Mühen und Schweiß zustande gekommen ist. Das trifft
typischerweise zu für unbebaute Grundstücke und für
Erbbaurechts-Grundstücke. Daher werden diese Einkunftsquellen in § 9
ZuwG genannt. Hingegen bleiben andere Einkunftsquellen, die sich die
Kirchgemeinden typischerweise durch eigene Anstrengungen erschlossen haben,
außer Betracht - nämlich Kollekten, Spenden, Erbschaften, Kirchgeld
und so weiter. Auch die Mieteinkünfte aus Gebäuden beruhen
typischerweise auf vorangegangenem Fleiß und großen Anstrengungen
der Kirchgemeinden. Daher bleiben auch sie ungeteilt bei der Kirchgemeinde,
welche sie erarbeitet hat. Dies passt zum allgemeinen Konzept des ZuwG: Eigene
Anstrengungen werden ermutigt und dadurch belohnt, dass man die selbst
erwirtschafteten Mittel dann nach eigenem Gutdünken ausgeben
darf.
Grund und Zweck des Gesetzes treffen
logischerweise nur dort zu, wo eine Kirchgemeinde tatsächlich aus
Grundstücksvermögen insgesamt gesehen Erträgnisse erzielt. Denn
nur solche Kirchgemeinden sind wegen ihres Grundstücksvermögens
finanziell besser gestellt als andere. Also muss man vorab kontrollweise
prüfen, ob sich denn in der Gesamtrechnung aller Grundstücke gemeinsam
insgesamt eine positive Ertragslage ergibt. Nur wenn das
Grundstücksvermögen als Gesamtheit gesehen positive Erträgnisse
erwirtschaftet, ist die Kirchgemeinde durch es "reicher" als
andere.
Der Gesetzgeber wollte nur die
Erträgnisse aus Grundstücken umverteilen, nicht das
Grundstückskapital. Also soll das Kapital nach wie vor unangetastet
bei den jeweiligen Rechtsträgern erhalten bleiben, wie § 41 Abs. 1 KGO
dies vorschreibt. Also ist jeder Vorschlag, wie man § 9 ZuwG auslegen
solle, darauf zu prüfen, ob er zu dem falschen Ergebnis führt, dass
das Kapital umverteilt oder gar aufgezehrt würde.
Aus den vorgenannten Gründen müssen die
Grundstücke der Kirchgemeinde an sich und dazu die Grundstücke von
sämtlichen bei ihr bestehenden Sondervermögen ( = kirchliche Werke,
Lehen, Stiftungen, soweit daraus Einkünfte in die Kirchkasse
fließen) insgesamt saldiert werden, um festzustellen, ob sich beim
Grundstücksvermögen (als Gesamtheit betrachtet) ein
Gesamt-Überschuss der Einnahmen aus Grundstücken über die
Ausgaben wegen Grundstücken ergibt. Nur wenn dies zutrifft, ist dann der
nächste Berechnungsschritt zu vollziehen - siehe zu ihm die
Erläuterung Nr. 5.
Übrigens ist auch das Landeskirchenamt beim
Formulieren des § 5 Abs. 2 Satz 2 AVO ZuwG richtigerweise davon
ausgegangen, dass Grundstücksvermögen insgesamt zusammenaddiert werden
muss. Auch die "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000", aufgelistet im
Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN", bestätigt dies, indem sie in
Erläuterung I Nr. 9 vorschreibt, Mittel in angemessener Höhe für
die Gebäudeunterhaltung bzw. zur Bildung der Instandhaltungsrücklage
anzusparen.
Es wäre rechtlich falsch, jedes
Grundstück isoliert zu betrachten und isoliert "Erträgnisse" von
denjenigen Grundstücken, welche "unbebaut" sind, hälftig nach § 9
ZuwG anzurechnen, aber andere Grundstücke umso tiefer ins Defizit sinken zu
lassen. Diese falsche Sicht kann zweifach widerlegt
werden:
Erste Widerlegung: Kirchgemeinden und ihre Lehen,
Stiftungen und Werke (Anstalten) haben voneinander unabhängige
Vermögensmassen. Jedes dieser Vermögen muss in seinem Bestande
erhalten bleiben (KGO § 41 Abs. 1). Also muss für jedes von
diesen Vermögen gesondert ein Haushaltsplan aufgestellt und
durchgeführt werden, und zwar so, dass das Vermögen nicht
geschmälert wird. Wenn also beispielsweise ein Lehen ein defizitäres
Grundstück enthält, dessen unvermeidliche Ausgaben die Einnahmen
übersteigen, dann muss auf der Ebene dieses Lehens für Ausgleich des
Defizits gesorgt werden - und zwar naheliegend möglichst dadurch, dass aus
einem anderen Grundstück desselben Lehens Gewinn erzielt wird. Nur der
Saldo der Erträgnisse des Lehens, soweit er positiv ist, darf an die
Kirchkasse der Kirchgemeinde abgeführt werden - anderenfalls würde das
Lehen ausgezehrt. Wenn aber dieses Prinzip im Rechtsverhältnis zwischen der
Kirchgemeinde und ihren Lehen gilt, dann muss es erst recht im Verhältnis
zwischen der Kirchgemeinde und anderen Kirchgemeinden und der Landeskirche
gelten.
Zweite Widerlegung: Viele Kirchgemeinden haben
seit Jahren berechtigterweise darauf vertraut, dass sie die Defizite von
Grundstücken, auf welchen abzuzahlende Baukredite lasten, eben durch
Überschüsse aus anderen Grundstücken werden decken können.
Die kirchlichen Oberbehörden haben seinerzeit die geplanten
Baumaßnahmen im Hinblick auf diese Sicherung der Finanzierung genehmigt.
Der Gesetzgeber darf nicht plötzlich dieser durch die Landeskirche
gutgeheißenen Finanzierung den Boden entziehen. Er darf nicht
überraschend das Kirchenrecht so umgestalten, dass Finanzierungen, die
schon in Lauf gesetzt sind, nun zusammenbrechen. Der Gesetzgeber ist an das Ius
divinum und an das kirchliche Verfassungsrecht gebunden. Sie gehen der
kirchlichen Gesetzgebung vor. Kein Kirchengesetz darf so beschlossen werden oder
so ausgelegt werden, dass es damit in Widerspruch gerät. Der
Rechtsgrundsatz, dass man eine einmal gegebene Zusage, auf die sich jemand
verlassen hat, nicht brechen darf, gehört anerkanntermaßen zum Ius
divinum: Quod semel placuit, amplius displicere non potest (Corpus iuris
canonici: Liber Sextus Decretalium 5.13.21, abgeleitet aus den zahlreichen
Bibelstellen, wonach Gott seine Versprechen nicht bricht - also soll auch der
Mensch dies nicht tun). Dies ist zudem ein tragendes Grundprinzip der
öffentlichen und der kirchlichen Verwaltung und gehört somit zum
übergeordneten kirchlichen Verfassungsrecht, welches durch den Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtshof der VELKD überwacht
wird.
Auch für die Landeskirche gilt, was für
jedermann gilt: nämlich wenn man wegen widriger Umstände eine Zusage
nicht länger einhalten kann (= "Not kennt kein Gebot"), dann muss man
trotzdem soweit möglich einen Weg wählen, der all denen, die wegen
Vertrauens auf die Zusage in Schwierigkeiten geraten, noch am ehesten zumutbar
ist. Auf den vorliegenden Fall ist dies wie folgt anzuwenden: Die Landeskirche
insgesamt befindet sich derzeit in sehr widrigen Umständen: nämlich an
vielen Orten droht die kirchliche Arbeit zusammenzubrechen, weil Geld fehlt.
Diese Not berechtigt zwar den Gesetzgeber, Umverteilungsmaßnahmen zu
beschließen. Er darf auch die Kirchgemeinden veranlassen, intern ihre
Einnahmen- und Ausgabenstruktur abzuändern, um mehr umverteilen zu
können. Aber er darf nicht willkürliche Kriterien für die
Umverteilung aufstellen, die sachfremd sind und ohne vernünftigen Grund
einzelne Gruppen von Kirchgemeinden benachteiligen. Es wäre aber
willkürlich und sachfremd, wenn Pseudo-"Erträgnisse" aus
Grundstücksvermögen umverteilt würden, die in Wahrheit keine
sind, weil nämlich die betreffende Kirchgemeinde an anderer Stelle Defizite
aus Grundstücken hat - so dass infolge der Umverteilung nunmehr das Kapital
aufgezehrt werden muss.
Erläuterung 4 zu § 9
ZuwG:
Eigennutzung von Bestandteilen
des Grundstücks-Finanzvermögens, welche die
Kirchgemeinde anderenfalls vermieten oder verpachten könnte, ist
selbstverständlich bei dieser Rechnung mit zu berücksichtigen; denn
die Kirchgemeinde erzielt sozusagen Einkünfte, indem sie an sich selbst
vermietet oder verpachtet. Die selbst-nutzende Kirchgemeinde muss sich bei der
Wirtschaftlichkeitsberechnung der einzelnen Grundstücke entsprechend ihrer
Nutzung an den Unterhaltungskosten beteiligen. Wenn man dies außer Acht
lassen würde, käme man zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Nämlich
dann könnten Kirchgemeinden zu Lasten des § 9 ZuwG mietfrei und
pachtfrei Grundstücke nutzen. Sie wären dadurch
unverdientermaßen durch ihr Grundstücksvermögen reicher als
andere Kirchgemeinden. Hingegen Eigennutzung des
Grundstücks-Verwaltungsvermögens (z.B. Kirche,
Friedhof) ist wohl anders zu beurteilen; denn solche Grundstücke sind
spezifisch kirchlichen Aufgaben gewidmet, damit sie durch die Kirchgemeinde
selbst genutzt werden. Zur Unterscheidung zwischen Finanzvermögen und
Verwaltungsvermögen siehe den Abschnitt 4.3
"VERMÖGENSVERWALTUNG".
Erläuterung 5 zu § 9
ZuwG:
Anteilige Umrechnung des Gesamt-Saldos auf
Grundstücke des § 9 ZuwG und sonstige Grundstücke:
Sofern vorab festgestellt wurde, dass das Grundstücksvermögen
insgesamt einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ausweist
(siehe Erläuterung 3), ist dann zu prüfen, wie viel von diesem
Überschuss anteilig auf "unbebaute Grundstücke" und
Erbbaurechts-Zinsen entfällt - und somit unter § 9 ZuwG fällt.
Für diesen zweiten Schritt der Berechnung muss nunmehr die
Wirtschaftlichkeitsberechnung jedes einzelnen Grundstückes für sich
betrachtet werden. Ich schlage folgendes Verfahren
vor:
Man betrachte nunmehr nur noch diejenigen
Grundstücke, welche Gewinn abwerfen (unter Berücksichtigung der
Eigennutzung - siehe Erläuterung Nr. 4); denn allein diesen
Grundstücken ist es ja zu danken, dass überhaupt ein positiver
Gesamt-Saldo des Grundstücksvermögens zustande kam. Die
gewinnabwerfenden Grundstücke sind in zwei Gruppen zu teilen: Pacht- und
Erbbaurechtsgrundstücke bilden eine Gruppe. Alle sonstigen Grundstücke
bilden die andere Gruppe. Die Gewinne der ersten Gruppe werden addiert und
verglichen mit denen der zweiten Gruppe. Im Verhältnis der ersten Summe zur
zweiten Summe wird der oben erwähnte Nettosaldo aus
Grundstücksvermögen geteilt. Von dem Anteil aus dem Nettosaldo,
welcher auf die erste Gruppe entfällt, wird der Sockelbetrag aus § 5
AVO ZuwG abgezogen. Von dem danach verbleibenden Betrag werden fünfzig
Prozent verrechnet gegen die Zuweisungen des
Landeskirchenamtes.
Berechnungsbeispiel:
Eine Kirchgemeinde hat sieben Grundstücke.
Vier davon erwirtschaften Gewinne, nämlich netto +5000 DM, +8000 DM,
+20.000 DM und +12.000 DM. Drei Grundstücke bringen Verluste, nämlich
netto -6000 DM, -4000 DM und -3000 DM. Selbstverständlich muss vorher
geprüft worden sein, ob diese Defizite denn wirklich echt sind - und nicht
etwa bloß scheinbare Defizite, zustande gekommen weil die Kirchgemeinde
ein an sich vermietbares Objekt selbst nutzt und "vergessen" hat, dafür
eine entsprechende fiktive Miete an sich selbst in die Rechnung einzusetzen! In
einem ersten Berechnungsschritt subtrahieren wir vom zusammengefassten Gewinn
der Gewinn bringenden Grundstücke den zusammengefassten Verlust der
verlustbringenden Grundstücke. Wenn nichts mehr übrig bliebe,
bräuchten wir gar nicht erst weiter zu rechnen. In unserem Beispiel bleibt
jedoch ein positiver Gesamtsaldo von 32.000 DM. Also kommen wir zum zweiten
Berechnungsschritt. Bei diesem zweiten Schritt soll der verbleibende Gewinnsaldo
von 32.000 DM anteilig aufgeteilt werden auf "bebaute" und "unbebaute"
Grundstücke.
In unserem Beispiel seien das erste und das
dritte Grundstück "unbebaut", das zweite und das vierte seien "bebaut".
Somit hat im Beispiel die "unbebaute" Gruppe insgesamt 25.000 DM Gewinn
gebracht. Die "bebaute" hat 20.000 DM Gewinn gebracht. Das verhält sich
zueinander wie 25 zu 20. Also ist der zu verteilende Gesamtsaldo von 32.000 DM
im Verhältnis von 25 zu 20 aufzuteilen. Auf die "bebaute"
Grundstücksgruppe entfallen vier Neuntel, also 14.222 DM. Dieser Anteil
bleibt ungeschmälert bei der Kirchgemeinde. Hingegen auf die "unbebaute"
Grundstücksgruppe entfallen fünf Neuntel, also 17.778 DM. Davon ist
der Sockelbetrag gemäß dem LHhG des jeweiligen Jahres abzuziehen.
Für das Jahr 1999 als Beispiel betrug der Sockelbetrag 1000 DM. Es
verbleiben dann also 16.778 DM als "Gewinn netto aus unbebauten
Grundstücken". Davon sind gemäß dem Zuweisungsgesetz
fünfzig Prozent, also 8.389 DM, zu verrechnen gegen die Zuweisungen des
Landeskirchenamtes.
Erläuterung 6 zu § 9
ZuwG:
Das Wort "Grundstück" meint logisch ein
durch seine wirtschaftliche Funktion abgegrenztes Bodenstück.
Ein "Grundstück" im Sinne des § 9 ZuwG muss nicht immer
deckungsgleich sein mit einem bestimmten "Flurstück" im staatlichen
Kataster - dazu folgen Argumente unten. Es wäre auch widersinnig, das Wort
auf Hausnummern zu beziehen, denn sie werden von der Gemeinde nach
Gutdünken verteilt, und oft gibt es auf einem Kataster-Flurstück
mehrere Hausnummern, aber auf anderen Kataster-Flurstücken gar keine. Und
schon erst recht nicht muss es immer deckungsgleich sein mit Grundflächen,
die von einem bestimmten Blatt im Grundbuch beim Amtsgericht erfasst werden;
denn im Grundbuch können mehrere Kataster-Flurstücke zu einem
einheitlichen "Grundstück" vereinigt werden, und es können zudem
mehrere "Grundstücke" auf einem gemeinsamen Blatt verzeichnet werden.
Außerdem sind kirchliche Grundstücke nicht grundbuchpflichtig (§
3 Abs. 2 der Grundbuchordnung) und deshalb vielerorts überhaupt nicht
eingetragen.
Dass das Wort "Grundstück" nicht ein
Kataster-Flurstück meint, kann man sich an folgendem fiktivem Beispiel
klarmachen: Kirchgemeinden X und Z haben genau gleichgroße Pfarrlehen,
nämlich X hat 2.000 Quadratmeter, und Z hat ebenfalls 2.000 Quadratmeter.
Sowohl bei X wie auch bei Z dient das Gelände zu 90 Prozent als Parkplatz,
wovon Parkgebühren erzielt werden, und nur zehn Prozent dienen dem
Pfarrhaus, dreistöckig mit Mietwohnungen. Das Vermessungsamt hat das
Gelände von X als 20 einzelne kleine Kataster-Flurstücke vermessen,
aber das Gelände von Z nur als ein einziges großes Flurstück.
Soll dieser Zufall etwa dazu führen, dass laut § 9 ZuwG die
Kirchgemeinde Z nichts abführen muss, weil sie nur ein
"Grundstück" hat, und das ist "bebaut"? Und im Gegensatz dazu soll
Kirchgemeinde X Parkgebühren von neunzehn "Grundstücken"
abführen, weil ja nur das zwanzigste "Grundstück" bebaut ist? Ein so
widersinniges Ergebnis kann nicht rechtens sein. Beide Kirchgemeinden sind
gleich zu behandeln. Bei beiden ist der dem Gebäude und seinen Bewohnern
dienende Teil (einschließlich Garten, Stellplatz der Mieter usw.) zu
sondern von dem Rest des Geländes. Die Kataster-Nummerierung spielt dabei
keine Rolle.
Erläuterung 7 zu § 9
ZuwG:
Das Wort "unbebaut" meint: nicht unmittelbar
einem Gebäude dienend. Bei einem Wohnhaus mit umliegendem
Hausgarten sind auch die Garten-Quadratmeter im Sinne des Gesetzes als "bebaut"
zu betrachten; denn die unbebaute Fläche dient der bebauten. Bei einem
Schrebergarten mit Gartenhütte ist es umgekehrt: Dort gelten auch die
Quadratmeter, auf denen die Gartenhütte steht, als "unbebaut"; denn die
bebaute Fläche dient der unbebauten. Grundstücke sind auch dann
"unbebaut", wenn ein dort befindliches Bauwerk derart primitiv ist, dass es die
Kirchgemeinde kaum Anstrengungen gekostet hat; denn das Gesetz will ja
unterscheiden zwischen "arbeitslos" erzieltem Einkommen und "erarbeitetem"
Einkommen - siehe oben.
*Bekanntmachung
über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem
Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2006 vom
25.11.2005 <
(als Beispiel für diese jährlich wiederkehrende Art
von VO hier aufgenommen)> (ABl. 2005 A
219)