SOCIETAS JABLONOVIANA e.V.
Jablonowskische Gesellschaft der Wissenschaften zu Leipzig
gegr. 1774

 
Start
 
Aufgaben
 
Mitglieder
 
Veranstaltungen

publikationen

Projekte

Jab³onowski-Preis

Über den Stifter
 

 

 

SATZUNG DER SOCIETAS JABLONOVIANA e.V. 

§ 1  NAME 

Die Gesellschaft trägt den Namen SOCIETAS JABLONOVIANA e.V. (Jablonowskische Gesellschaft) 

§ 2  SITZ

Sitz der Gesellschaft ist an der Universität Leipzig. 

$ 3  CHARAKTER DER GESELLSCHAFT 

(1)     Die Societas Jablonoviana ist eine wissenschaftliche Gesellschaft an der Universität Leipzig. Sie ist die Nachfolgerin der 1774 von dem polnischen Fürsten und Förderer der Wissenschaften Joseph Alexander Jablonowski vermittels einer Stiftung gegründeten Gesellschaft. 

(2)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, ist parteipolitisch unabhängig und demokratischen Prinzipien verpflichtet. 

(3)     Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 § 4  ZIELE UND AUFGABEN 

(1)     Die Societas verfolgt das Ziel, auf vielfältige Weise zur Entwicklung wissenschaftlicher und kultureller Beziehungen zwischen Deutschland und Polen beizutragen und somit, die Verständigung zwischen beiden Völkern zu fördern. Sie stellt sich die Aufgabe, 

das Studium der polnischen Sprache, Literatur und Geschichte an deutschen Lehreinrichtungen anzuregen und zu fördern; 

die kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen Polens aus Vergangenheit und Gegenwart im deutschen Sprachraum zu vermitteln; 

wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Erforschung der polnischen Kultur und der deutsch-polnischen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart befassen, anzuregen und zu unterstützen sowie eigene Forschungsprojekte durchzuführen, die Zusammenarbeit und den geistigen Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur durch Institutionen und Einzelpersonen, Gesellschaften und Vereinigungen ideell zu begleiten. 

(2)     Zu diesem Zweck richtet die Gesellschaft Arbeitskreise ein.

 

(3)     Die Gesellschaft veranstaltet in eigener Verantwortung oder in Kooperation mit Partnern regelmäßig wissenschaftliche Konferenzen und Arbeitstagungen und veröffentlicht deren Ergebnisse. Der Vorstand gibt Jahresberichte über die Tätigkeit der Societas Jablonoviana heraus, die an die Mitglieder und Förderer sowie an deutsche und polnische wissenschaftliche Bibliotheken versandt werden. 

§ 5  MITGLIEDSCHAFT UND ORGANISATION 

(1)     Mitglieder der Societas können Personen werden, deren öffentliches Wirken auf verschiedene Weise den in § 4 genannten Zielen und Aufgaben dient. 

(2)     Die Gesellschaft ist insbesondere offen für Historiker, Literatur-, Sprach-, Kultur- und Sozialwissenschaftler, Publizisten sowie für Personen, die sich auf andere Weise um die deutsch-polnischen Beziehungen verdient gemacht haben. 

(3)     Unternehmen, Institutionen, Organisationen und andere Gruppen können korporative Mitglieder werden. 

(4)     Beitrittserklärungen sind an den Vorstand der Societas Jablonoviana zu richten, der über die Annahme entscheidet. 

(5)     Die Mitglieder der Societas Jablonoviana sind gehalten, durch ihre Tätigkeit zur Verwirklichung der Ziele der Societas beizutragen. 

(6)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen und wird bis zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Streichung kann vom Vorstand vorgenommen werden, Wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht  mehr gegeben sind. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 

(7)     Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Für Mitglieder mit polnischer Staatsbürgerschaft kann diesbezüglich eine vorläufige Sonderreglung eingeführt werden. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet, so erlischt die Mitgliedschaft. 

§ 6  ORGANE DER GESELLSCHAFT 

(1)     Vorstand in Sinne des Vereinsrechtes ist der Präses. Seine Funktion kann jederzeit durch den Stellvertreter wahrgenommen werden. 

(2)     Der erweiterte Vorstand besteht aus sieben Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Präses und den Stellvertreter. 

(3)     Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmaljährlich zusammen. Er entwickelt ein Arbeitsprogramm der Gesellschaft und sorgt für dessen Verwirklichung, berät und entscheidet über konkrete Vorhaben der Gesellschaft und bereitet einen ordnungsgemäßen Verlauf der Mitgliederversammlungen vor. Er hat Rechnung zu legen über die Satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel, die dem Verein zugeflossen sind. Die Vorstandssitzungen sind in einem Ergebnisprotokoll schriftlich festzuhalten. 

(4)     Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einen Abstand von zwei Jahren gewählt. Die Ausübung der Funktion sollte zwei Wahlperioden nicht überschreiten. 

(5)     Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. 

(6)     Der Vorstand stellt bei Bedarf einen Geschäftsführer an, der die laufenden Geschäfte der Gesellschaft erledigt.

(7)     Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. 

(8)     Die Mitgliederversanglung wird mindestens einmaljährlich von Vorstand einberufen. Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die die Tagesordnung enthalten muss.

(9)     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in der Wahl des Vorstandes, der Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie dessen Entlastung und in der Diskussion bzw. eventuellen Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel sowie über konkrete Arbeitsvorhaben der Gesellschaft. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder sind berechtigt, im Falle der Abwesenheit ein anderes Mitglied mit der Abgabe ihrer Stimme zu beauftragen; sie müssen dies jedoch dem Vorstand zuvor schriftlich unter Nennung des beauftragten Mitglieds mitteilen. 

(10)   Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 7  FÖRDERUNGEN DER WISSENSCHAFTLICHEN ARBEIT 

(1)     Die Societas Jablonoviana unterstützt bei Bedarf ihrem Forschungswissenschaftliche  Vorhaben, die in ihrem Forschungsbereich liegen, durch finanzielle Zuwendungen.  

(2)     Die Vergabe der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung. 

§ 8  MITTEL DER GESELLSCHAFT 

(1)     Die Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, spenden, Stiftungen sowie Zuschüsse aus staatlichen oder kommunalen Mitteln.  

(2)     Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen, zur Überprüfung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung über die Verwendung der Mittel.  

(3)     Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.  

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 9  SATZUNGSÄNDERUNGEN 

(1)     Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

(2)     Den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen entschieden werden soll, müssen zusätzlich zu dem in § 6 (8) bestimmten Verfahren die Satzungsänderungsanträge beigefügt werden. 

§ 10  AUFLÖSUNG 

(1)     Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.

(2)     Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

(3)     Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise wissenschaftliche Aufgaben, die der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Polen dienen. 

§ 11  INKRAFTTRETEN 

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Leipzig, den 24. April L992 



Kontakt     |    Impressum