SATZUNG DER SOCIETAS JABLONOVIANA e.V.
§ 1 NAME
Die Gesellschaft trägt den Namen SOCIETAS
JABLONOVIANA e.V. (Jablonowskische Gesellschaft)
§ 2 SITZ
Sitz der Gesellschaft ist an der Universität Leipzig.
$ 3 CHARAKTER DER GESELLSCHAFT
(1)
Die
Societas Jablonoviana ist eine wissenschaftliche Gesellschaft an der
Universität Leipzig. Sie ist die Nachfolgerin der 1774 von dem
polnischen Fürsten und Förderer der Wissenschaften Joseph
Alexander Jablonowski vermittels einer Stiftung gegründeten
Gesellschaft.
(2)
Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, ist parteipolitisch unabhängig
und demokratischen Prinzipien verpflichtet.
(3)
Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Die
Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4
ZIELE UND AUFGABEN
(1)
Die Societas
verfolgt das Ziel, auf vielfältige Weise zur Entwicklung
wissenschaftlicher und kultureller Beziehungen zwischen Deutschland
und Polen beizutragen und somit, die Verständigung zwischen beiden
Völkern zu fördern. Sie stellt sich die Aufgabe,
das
Studium der polnischen Sprache, Literatur und Geschichte an
deutschen Lehreinrichtungen anzuregen und zu fördern;
die
kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen Polens aus
Vergangenheit und Gegenwart im deutschen Sprachraum zu vermitteln;
wissenschaftliche
Arbeiten, die sich mit der Erforschung der polnischen Kultur und der
deutsch-polnischen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart
befassen, anzuregen und zu unterstützen sowie eigene
Forschungsprojekte durchzuführen, die Zusammenarbeit und den
geistigen Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur durch
Institutionen und Einzelpersonen, Gesellschaften und Vereinigungen
ideell zu begleiten.
(2)
Zu diesem Zweck
richtet die Gesellschaft Arbeitskreise ein.
(3) Die Gesellschaft veranstaltet in eigener Verantwortung
oder in Kooperation mit Partnern regelmäßig wissenschaftliche
Konferenzen und Arbeitstagungen und veröffentlicht deren
Ergebnisse. Der Vorstand gibt Jahresberichte über die Tätigkeit
der Societas Jablonoviana heraus, die an die Mitglieder und Förderer
sowie an deutsche und polnische wissenschaftliche Bibliotheken
versandt werden.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT UND ORGANISATION
(1)
Mitglieder
der Societas können Personen werden, deren öffentliches Wirken auf
verschiedene Weise den in § 4 genannten Zielen und Aufgaben dient.
(2)
Die
Gesellschaft ist insbesondere offen für Historiker, Literatur-,
Sprach-, Kultur- und Sozialwissenschaftler, Publizisten sowie für
Personen, die sich auf andere Weise um die deutsch-polnischen
Beziehungen verdient gemacht haben.
(3)
Unternehmen,
Institutionen, Organisationen und andere Gruppen können korporative
Mitglieder werden.
(4)
Beitrittserklärungen
sind an den Vorstand der Societas Jablonoviana zu richten, der über
die Annahme entscheidet.
(5)
Die
Mitglieder der Societas Jablonoviana sind gehalten, durch ihre Tätigkeit
zur Verwirklichung der Ziele der Societas beizutragen.
(6)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod. Der
Austritt ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen und wird bis zum
Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Streichung kann vom Vorstand
vorgenommen werden, Wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
nicht mehr gegeben sind. Gegen diese Entscheidung kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden.
(7)
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen
Höhe in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Für Mitglieder mit
polnischer Staatsbürgerschaft kann diesbezüglich eine vorläufige
Sonderreglung eingeführt werden. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz
zweimaliger Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht
entrichtet, so erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6 ORGANE DER GESELLSCHAFT
(1)
Vorstand
in Sinne des Vereinsrechtes ist der Präses. Seine Funktion kann
jederzeit durch den Stellvertreter wahrgenommen werden.
(2)
Der
erweiterte Vorstand besteht aus sieben Personen. Er wählt aus
seiner Mitte den Präses und den Stellvertreter.
(3)
Der
erweiterte Vorstand tritt mindestens einmaljährlich zusammen. Er
entwickelt ein Arbeitsprogramm der Gesellschaft und sorgt für
dessen Verwirklichung, berät und entscheidet über konkrete
Vorhaben der Gesellschaft und bereitet einen ordnungsgemäßen
Verlauf der Mitgliederversammlungen vor. Er hat Rechnung zu
legen über die Satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel, die dem Verein zugeflossen sind. Die Vorstandssitzungen sind
in einem Ergebnisprotokoll schriftlich festzuhalten.
(4)
Der
erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einen
Abstand von zwei Jahren gewählt. Die Ausübung der Funktion sollte
zwei Wahlperioden nicht überschreiten.
(5)
Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(6)
Der Vorstand stellt bei Bedarf einen Geschäftsführer
an, der die laufenden Geschäfte der Gesellschaft erledigt.
(7)
Der Geschäftsführer
nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(8)
Die
Mitgliederversanglung wird mindestens einmaljährlich von Vorstand
einberufen. Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt schriftlich
mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Einladung, die die Tagesordnung enthalten muss.
(9)
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung bestehen in der Wahl des Vorstandes, der
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes sowie dessen Entlastung und in der Diskussion bzw.
eventuellen Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel sowie
über konkrete Arbeitsvorhaben der Gesellschaft. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder
sind berechtigt, im Falle der Abwesenheit ein anderes Mitglied mit
der Abgabe ihrer Stimme zu beauftragen; sie müssen dies jedoch dem
Vorstand zuvor schriftlich unter Nennung des beauftragten Mitglieds
mitteilen.
(10)
Über die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine
Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 7 FÖRDERUNGEN DER WISSENSCHAFTLICHEN ARBEIT
(1)
Die
Societas Jablonoviana unterstützt bei Bedarf ihrem
Forschungswissenschaftliche Vorhaben, die in ihrem
Forschungsbereich liegen, durch finanzielle Zuwendungen.
(2)
Die Vergabe der Mittel erfolgt auf der Grundlage der
Finanzordnung.
§ 8 MITTEL DER GESELLSCHAFT
(1)
Die
Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, spenden,
Stiftungen sowie Zuschüsse aus staatlichen oder kommunalen Mitteln.
(2)
Die
Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die nicht
Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen, zur Überprüfung
der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung über die Verwendung
der Mittel.
(3)
Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1)
Über
Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
Den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, auf
denen über Satzungsänderungen entschieden werden soll, müssen zusätzlich
zu dem in § 6 (8) bestimmten Verfahren die Satzungsänderungsanträge
beigefügt werden.
§ 10 AUFLÖSUNG
(1)
Über die
Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
(2)
Die
Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
(3)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige
Zwecke, vorzugsweise wissenschaftliche Aufgaben, die der Völkerverständigung
zwischen Deutschland und Polen dienen.
§ 11 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Leipzig, den 24. April L992
|