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Prüfungsordnung Studiengang B. A. Translation

amtliche Ausfertigung vom 15. Oktober 2018, 33/1-31  

Erste Änderungssatzung vom 24. September 2020, 35/1-43  

Zweite Änderungssatzung vom 22. Februar 2022, 7/1-2  

Nichtamtliche Lesefassung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Translation an der Universität Leipzig mit Stand 20.04.2024

Eine tagesaktuelle Fassung dieses Dokuments finden auf der Seite home.uni-leipzig.de/~efp/merkblatt/po_005.php.]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]
[
Sachbearbeiter: Alexander Behrens, sb.behrens@uni-leipzig.de ]

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Bachelorprüfung

Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der/die Prüfungskandidat/-in die folgenden Ziele des Studienganges Translation erreicht hat, insbesondere, ob der/die Studierende

  1. grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit in der translatorischen Praxis erworben hat;
  2. in der Lage ist, das methodische Instrumentarium zur Bewältigung translatorischer Probleme einzusetzen;
  3. zur selbstständigen Bearbeitung einer umfangreicheren wissenschaftlichen Problemstellung mit fach‑ und/oder berufsfeldspezifischer Schwerpunktsetzung befähigt ist.

§ 2 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.

§ 3 Prüfungsaufbau

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.

(2) Eine an der Universität Leipzig absolvierte Modulprüfung besteht in der Regel aus einer, aber nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen. Die Prüfungsleistungen einer Modulprüfung werden studienbegleitend erbracht. Die Prüfungstabelle (Anlage) gibt insbesondere die Zuordnung der Modulprüfungen zu den Modulen, die Wichtung der Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls sowie die zu erbringenden Prüfungsvorleistungen an.

(3) Für das im Schwerpunkt „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ zu absolvierende obligatorische Teilstudium an der Partneruniversität im 5. und 6. Semester gelten die Prüfungsregularien der Partneruniversität.

§ 4 Fristen

(1) Die Bachelorprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Bachelorprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden.

(2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches wiederholt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. Die erste Wiederholungsprüfung kann noch im gleichen Semester, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden.

(3) Im Falle eines Teilzeitstudiums verlängern sich die Fristen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend dem Anteil des Teilzeitstudiums, näheres legt die fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums in der jeweils geltenden Fassung fest.

(4) Die Termine für die Prüfungsleistungen werden in der Regel auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

(5) Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege.

(6) Fristversäumnisse, die der/die Studierende nicht zu vertreten hat, sind bei der Berechnung der Fristen nicht anzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit.

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit im Bachelorstudiengang Translation kann nur ablegen, wer für den Bachelorstudiengang Translation an der Universität Leipzig eingeschrieben ist.

(2) Für die Modulprüfungen gilt als zugelassen, wer bis eine Woche vor der Aufgabenerteilung bzw. vor dem Ablegen der Prüfungsleistung keine Mitteilung erhalten hat, dass die Zulassung gemäß Absatz 4 abgelehnt wird. Die Zulassung für die Bachelorarbeit gilt mit der Ausgabe des Themas als erteilt.

(3) Die Anmeldung zum Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Abmeldung vom Modul und die damit verbundene Abmeldung von der Modulprüfung kann bis spätestens 4 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit durch eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Prüfungsamt erfolgen. Bei fristgemäßer Abmeldung vom Modul gelten alle bereits im Modul erbrachten Prüfungsleistungen als nicht erbracht. Danach ist ein Rücktritt von Prüfungen nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Schriftform und der schriftlichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

(4) Die Zulassung zu den Modulprüfungen und zur Bachelorarbeit darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der/die Prüfungskandidat/-in nach Maßgabe des Landesrechts seinen/ihren Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat.

Die Ablehnung ist zu begründen.

§ 6 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen (Studienleistungen, die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sind) sind nicht zu erbringen.

§ 7 Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen (PL) sind

  1. mündlich (§ 8)
  2. durch Klausurarbeiten (§ 9)
  3. durch Projektberichte (§ 10)
  4. in Form von elektronischen Prüfungsleistungen (§ 11) oder
  5. durch weitere Prüfungsleistungen (§ 12)

zu erbringen.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) sind zulässig. Der/Die Prüfungskandidat/in hat dabei in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten, indem er/sie angibt, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er/sie für zutreffend hält.

(3) Die Tätigkeit der Prüfer/-innen besteht unter anderem darin, den Prüfungsstoff auszuwählen, Fragen zu stellen und die richtigen sowie die falschen Antworten festzulegen. Die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und die Festlegung von Antwortmöglichkeiten sind im Antwort-Wahl-Verfahren in der Regel von mindestens 2 Prüfern/Prüferinnen zu treffen. Die Prüfer/-innen haben bei der Fragen‑ und Antwortgestaltung auf Eindeutigkeit der Lösungsvorschläge zu achten. Fragen, die nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig sind, sind unzulässig. Auf dem Antwortbogen ist die Punktzahl anzugeben, die bei richtiger Lösung der Frage erreicht werden kann, es sei denn, alle Fragen werden mit derselben Punktzahl bewertet. Die Prüfer/-innen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie die Auswertung der Antwortbögen verantwortlich.

(4) Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen sind, sind als solche in der Anlage zur Prüfungsordnung gekennzeichnet.

(5) Eine Prüfungsleistung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ist bestanden, wenn der/die Prüfungskandidat/-in mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht hat oder wenn die von dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin erreichte Punktzahl um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen des jeweiligen Prüfungstermins unterschreitet.

(6) Eine Prüfungsleistung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ist wie folgt zu bewerten: Hat der/die Prüfungskandidat/-in die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl der möglichen Punkte erreicht, so lautet die Note

“sehr gut“, wenn er/sie mindestens 75 Prozent,
“gut“, wenn er/sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
“befriedigend“, wenn er/sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
“ausreichend“, wenn er/sie die Mindestzahl, aber weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erzielbaren Punkte

erreicht hat. Hat der/die Prüfungskandidat/-in die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der möglichen Punkte nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“.

(7) Schriftliche Prüfungsleistungen können auch nur zu einem Teil aus Fragen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren bestehen. In diesem Fall gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend. Die Note des Prüfungsteils, der nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist, fließt entsprechend dem Verhältnis zwischen der in diesem Prüfungsteil zu erwerbenden Punktzahl und der in der Prüfungsleistung zu erwerbenden Gesamtpunktzahl in die Gesamtnote der Prüfungsleistung ein.

(8) Macht der/die Prüfungskandidat/-in glaubhaft, dass er/sie wegen Behinderung oder chronischer Krankheit nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Bearbeitungszeit oder unter Einhaltung sonstiger Prüfungsmodalitäten abzulegen, so wird dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 8 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der/die Prüfungskandidat/-in nachweisen, dass er/sie Zusammenhänge des Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der/die Prüfungskandidat/-in über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern/Prüferinnen (Kollegialprüfung) oder von einem / einer Prüfer/-in in Gegenwart eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin (§ 18 Abs. 1 Satz 4) als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abzunehmen. Über den Prüfungsverlauf wird ein Protokoll angefertigt, in dem die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festzuhalten sind. Im Fall der Kollegialprüfung wird die Note von den Prüfern/Prüferinnen festgelegt, anderenfalls hört der/die Prüfer/-in den/die Beisitzer/-in vor Festlegung der Note an.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung ist in der Anlage zur Prüfungsordnung bestimmt.

(4) Das Ergebnis ist dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben.

§ 9 Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der/die Prüfungskandidat/-in nachweisen, dass er/sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines/ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin können Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeiten ist in der Anlage zur Prüfungsordnung bestimmt.

(3) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Die Endnote der Klausur ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Bewertungen. Das Bewertungsverfahren soll

eine Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten.

§ 10 Projektberichte

(1) Durch Projektberichte wird die Fähigkeit insbesondere zur Entwicklung, Umsetzung und Präsentation von Konzepten sowie ggf. zur Teamarbeit nachgewiesen. Hierbei soll der/die Prüfungskandidat/-in zeigen, dass er/sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. Ein Projektbericht besteht in der Regel aus der mündlichen Präsentation und einer schriftlichen Ausarbeitung oder Dokumentation der Ergebnisse. Die Note des Projektberichts errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der mündlichen Präsentation und der schriftlichen Ausarbeitung oder Dokumentation der Ergebnisse.

(2) Für die Bewertung von Projektberichte gelten § 8 Abs. 2, 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung umfasst 20-25 Seiten. Die Dauer der mündlichen Präsentation und die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung oder Dokumentation der Ergebnisse sind in der Anlage zur Prüfungsordnung bestimmt.

(4) Bei einem in Teamarbeit erbrachten Projektbericht muss der Beitrag des/der einzelnen Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

§ 11 Elektronische Prüfungsleistungen

(1) Prüfungen können computergestützt abgenommen werden. Elektronische Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren in den Modulen 04-005-1004, -1005, -1007 und -1012 (mit entsprechender Sprachkennung: ‑E, ‑F, ‑G, ‑K, ‑S, ‑DK) durchgeführt und können die folgenden Aufgabentypen enthalten:

  1. Single Choice,
  2. Multiple Choice,
  3. Fehler/Wörter markieren,
  4. Lückentextfrage,
  5. Begriffe benennen,
  6. Zuordnungsfrage,
  7. Freitext eingeben

(2) Die Dauer der elektronischen Prüfungsleistung ist in der Anlage zur Prüfungsordnung bestimmt.

(3) Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen.

(4) Vor der Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung wird ein umfangreicher Fragenkatalog zusammengestellt, in dessen Rahmen definiert wird, welche der Fragen gemessen an objektiven Kriterien wie Schwierigkeit, Themenzugehörigkeit oder erforderlicher Bearbeitungsdauer untereinander vergleichbar sind, um für den Fall der Zuweisung unterschiedlicher Fragen Ungleichbehandlungen zu verhindern.

(5) Durch eine Nachkorrektur der elektronischen Prüfungsleistung ist zu gewährleisten, dass offensichtliche Eingabefehler bei Aufgaben mit Texteingaben nicht zu einer Bewertung der Antwort als unzutreffend führen können.

(6) Für den Fall einer technischen Störung wird durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, dass keine der von den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen durchgeführten Aktionen verloren geht. Der damit verbundene Zeitverlust wird durch eine entsprechende Schreibverlängerung ausgeglichen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss festlegen, dass die Prüfungsleistung wiederholt werden muss.

(7) Für die Bewertung von elektronischen Prüfungsleistungen gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.

(8) Elektronische Prüfungsleistungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) sind zulässig. Der/Die Prüfungskandidat/in hat dabei die gestellten Fragen zu beantworten, indem er/sie angibt, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er/sie für zutreffend hält.

(9) Die Tätigkeit der Prüfer/-innen besteht unter anderem darin, den Prüfungsstoff auszuwählen, Fragen zu stellen und die richtigen sowie die falschen Antworten festzulegen. Die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und die Festlegung von Antwortmöglichkeiten sind im Antwort-Wahl-Verfahren in der Regel von mindestens 2 Prüfer/innen zu treffen. Die Prüfer/-innen haben bei der Fragen‑ und Antwortgestaltung auf Eindeutigkeit der Lösungsvorschläge zu achten. Fragen, die nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig sind, sind unzulässig. Auf der Lösungsmaske ist die Punktzahl anzugeben, die bei richtiger Lösung der Frage erreicht werden kann, es sei denn, alle Fragen werden mit derselben Punktzahl bewertet. Die Prüfer/innen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sowie die Auswertung der Eingaben verantwortlich.

(10) Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen sind, sind als solche in der Anlage zur Prüfungsordnung gekennzeichnet.

(11) Eine Prüfungsleistung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ist bestanden, wenn der/die Prüfungskandidat/-in mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht hat oder wenn die von dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin erreichte Punktzahl um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen des jeweiligen Prüfungstermins unterschreitet.

(12) Eine Prüfungsleistung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ist wie folgt zu bewerten: Hat der / die Prüfungskandidat/-in die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 11 erforderliche Mindestzahl der möglichen Punkte erreicht, so lautet die Note

“sehr gut“, wenn er / sie mindestens 75 Prozent,
“gut“, wenn er / sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
“befriedigend“, wenn er / sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
“ausreichend“, wenn er / sie die Mindestzahl, aber weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht hat. Hat der / die Prüfungskandidat/-in die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der möglichen Punkte nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“.

(13) Das Prüfungsergebnis der elektronischen Prüfungsleistung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ist dem/der Studierenden unter Hinweis darauf, dass es sich um eine automatisierte Einzelentscheidung handelt, mitzuteilen. Zudem ist ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis erneut zu prüfen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern eine Nachkorrektur durch eine/n Prüfer/-in stattfindet.

(14) Elektronische Prüfungsleistungen können auch nur zu einem Teil aus Fragen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren bestehen. In diesem Fall gelten die Absätze 8 bis 12 entsprechend. Die Note des Prüfungsteils, der nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist, fließt entsprechend dem Verhältnis zwischen der in diesem Prüfungsteil zu erwerbenden Punktzahl und der in der Prüfungsleistung zu erwerbenden Gesamtpunktzahl in die Gesamtnote der Prüfungsleistung ein.

§ 12 Weitere Prüfungsleistungen

(1) Weitere Prüfungsleistungen (WPL) sind Hausarbeiten und Praktikumsberichte. Die Bearbeitungsdauer beträgt in den Sprachschwerpunkten Englisch, Spanisch und Französisch 6 Wochen. Für im Schwerpunkt „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ erbrachte Prüfungsleistungen an der Partneruniversität gelten die Regelungen der Universidad de La Habana.

(2) Für die Bewertung von weiteren Prüfungsleistungen gelten § 8 Abs. 2, 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Wichtung von Noten

(1) Die Note der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und Bachelorarbeit, wobei die Bachelorarbeit mit der doppelten Anzahl ihrer Leistungspunkte in die Berechnung eingeht.

(2) Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden beim Prüfungsamt zu einer Modulnote zusammengefasst. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen gilt § 8 Abs. 2 Satz 3. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =sehr gut =eine hervorragende Leistung
2 =gut =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 =befriedigend =eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 =ausreichend =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 =nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(4) Für die Anrechnung von im Rahmen des Schwerpunkts „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ an der Universidad de La Habana erbrachten Studienleistungen wird an der Universität Leipzig folgende Äquivalenztabelle zugrunde gelegt:

Kubanische NoteDeutsche NoteNote (Wort)
5+1,0sehr gut
51,3sehr gut
5-1,5sehr gut
4+2,0gut
42,3gut
4-2,5gut
3+3,0befriedigend
33,3befriedigend
3-4,0ausreichend
2+5,0nicht bestanden
25,0nicht bestanden
2-5,0nicht bestanden

Die an der Partnerhochschule erbrachten Studienleistungen werden als solche gekennzeichnet.

Für die Anrechnung von im Rahmen des Schwerpunkts „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ an der Universität Leipzig erbrachten Leistungen wird an der Universidad de La Habana folgende Äquivalenztabelle zugrunde gelegt:

Deutsche NoteKubanische NoteNote (Wort)
1,05sobresaliente / excelente
1,1–1,35sobresaliente / excelente
1,4–1,55sobresaliente / excelente
1,6–2,04notable / aprovechado / bien
2,1–2,34notable / aprovechado / bien
2,4–2,54notable / aprovechado / bien
2,6–3,03aprobado
3,1–3,33aprobado
3,4–3,53aprobado
3,6–3,73aprobado
3,8–4,03aprobado
5,02desaprobado

(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, ergibt sich die Modulnote aus dem gemäß der Anlage zur Prüfungsordnung gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsleistungen. Eine Wichtung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt dabei durch die Bildung von Vielfachen. Einzelne Prüfungsleistungen der Modulprüfung sind grundsätzlich untereinander ausgleichbar. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die entsprechenden Leistungspunkte vergeben und beim Prüfungsamt mit den Noten erfasst.

(6) Bei der Bildung der Note der Bachelorprüfung, der Note der Prüfungsleistung und der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Modulnote lautet:

  1. bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
  2. bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
  3. bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
  4. bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
  5. bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der/die Prüfungskandidat/-in einen für ihn/sie bindenden Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder wenn er/sie von einer Prüfung ohne wichtigen Grund zurücktritt. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Im Falle einer nichtbenoteten Prüfungsleistung wird diese mit „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin die Krankheit eines/einer von ihm/ihr überwiegend allein zu versorgenden Familienangehörigen gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der/die Prüfungskandidat/-in, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung, durch Verwendung von Quellen ohne Nennung, durch Zitate ohne Kennzeichnung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Im Falle einer nichtbenoteten Prüfungsleistung wird diese mit „nicht bestanden“ bewertet. Ein/e Prüfungskandidat/-in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/-in oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(4) In schwerwiegenden Fällen des Abs. 3 kann der Prüfungsausschuss

  1. die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden erklären,
  2. den / die Prüfungskandidaten / Prüfungskandidatin von der Erbringung weiterer Studien‑ und Prüfungsleistungen ausschließen.

Dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Belastende Entscheidungen sind dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht, die Modulprüfungen der Bachelorprüfung bestanden sind und die Bachelorarbeit mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurde.

(2) Hat der/die Prüfungskandidat/-in die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien‑ und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht abgeschlossen ist.

(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote „ausreichend“ (4,0) oder besser ist.

(4) Abweichend von § 13 Abs. 4 müssen in der Anlage besonders gekennzeichnete Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden sein. Diese Prüfungsleistungen können bei Nichtbestehen selbst nicht ausgeglichen werden, sind aber zum Ausgleich anderer Prüfungsleistungen der Modulprüfung zu berücksichtigen.

(5) Eine Prüfungsleistung, die nicht mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurde, schließt die Fortsetzung der Modulprüfung nicht aus.

(6) Hat der/die Prüfungskandidat/-in eine Modulprüfung nicht bestanden oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit ausreichend (4,0) bewertet, wird dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin dies schriftlich bekannt gegeben. Des Weiteren erhält er/sie Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 16 Wiederholung der Modulprüfungen

(1) Die Wiederholung der gesamten Bachelorprüfung i.S.v. § 3 Abs. 1 ist nicht möglich. Ist eine Modulprüfung eines Pflichtmoduls im Kernfach endgültig nicht bestanden, ist auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Ist eine Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul des Kernfaches oder in einem Modul des Wahlbereichs endgültig nicht bestanden, ist auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, soweit nicht das Modul nach Absatz 3 ersetzt wird.

(2) Im Falle des Nichtbestehens einer Modulprüfung dürfen nur mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Prüfungsleistungen wiederholt werden. Im Falle des Nichtbestehens einer nicht benoteten Modulprüfung sind nur die Prüfungsleistungen, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, zu wiederholen. Im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 sind alle Prüfungsleistungen der Modulprüfung zu wiederholen. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Ist die Modulprüfung in einem Wahlpflichtmodul des Kernfaches endgültig nicht bestanden, kann dies durch das Bestehen eines anderen belegbaren Wahlpflichtmoduls des Kernfaches ersetzt werden. Ist eine Modulprüfung im Wahlbereich endgültig nicht bestanden, kann diese durch Bestehen eines anderen Moduls des Wahlbereiches ersetzt werden.

§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studien‑ und Prüfungsleistungen

(1) Studien‑ und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden vom zuständigen Prüfungsausschuss auf Antrag angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Die Studierenden haben die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In Fällen der Anrechnung nach Satz 1 sind die entsprechenden Studienzeiten anzurechnen.

(2) Für Studienzeiten sowie Studien‑ und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und anderen Bildungseinrichtungen gilt der Absatz 1 entsprechend.

(3) Außerhalb des Studiums erworbene Qualifikationen werden angerechnet, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung entsprechen und diese damit ersetzen können.

(4) Werden Studien‑ und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Die Nichtanrechnung ist vom zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird am Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie gebildet und vom Fakultätsrat der Philologischen Fakultät bestätigt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/-in und bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Bis zu 4 Mitglieder werden aus der Gruppe der Hochschullehrer/-innen, bis zu 2 Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter/-innen und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden vom Fakultätsrat bestellt. Die Bestellung des studentischen Mitglieds erfolgt im Einvernehmen mit den Studierendenvertretern im Fakultätsrat. Des Weiteren ist für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses aus seiner Gruppe ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen die/den Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/-in aus dem Kreis der Hochschullehrer/innen. Die Hochschullehrer/-innen verfügen über die Mehrheit der Stimmen. Die Amtszeit der Hochschullehrer/-innen und der Mitarbeiter/-innen beträgt 3 Jahre, die der/des Studierenden ein Jahr.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs‑ und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Das studentische Mitglied wirkt bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben nicht mit.

(4) Der/die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er/sie berichtet dem Fakultätsrat über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Entwicklung der Studienzeiten und die Verteilung der Noten. Der Prüfungsausschuss kann Teile seiner Kompetenzen seinem/seiner Vorsitzenden übertragen, dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(5) Für Prüfungen in den fachübergreifenden Modulen werden die erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem für das andere Fach zuständigen Prüfungsausschuss getroffen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen. Dies ist dem/der Prüfer/-in spätestens 14 Tage vor der Prüfung anzuzeigen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 19 Prüfer/-innen und Beisitzer/-innen

(1) Zu Prüfern/Prüferinnen werden nur Professoren/Professorinnen und andere prüfungsberechtigte Personen bestellt, denen die Lehrbefugnis in den Fachgebieten verliehen worden ist, auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen, oder denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen worden ist. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum/zur Prüfer/-in auch bestellt werden, wer die Befugnis zur selbstständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. Prüfer/-innen und Beisitzer/-innen müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(2) Die Namen der Prüfer/-innen werden dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Begründete Abweichungen sind möglich und bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

(3) Für die Prüfer/-innen und Beisitzer/-innen gilt § 18 Abs. 7 entsprechend.

§ 20 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der/die Prüfungskandidat/-in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit soll im thematischen Zusammenhang mit einer fach‑ und/oder berufsfeldspezifischen Schwerpunktsetzung stehen.

(2) Die Bachelorarbeit wird in den Sprachschwerpunkten Englisch, Spanisch und Französisch in der Regel von einem/einer Professor/-in oder einer anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person betreut, soweit diese an der Universität Leipzig in einem für den Bachelorstudiengang Translation relevanten Bereich tätig ist. Für den Schwerpunkt „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ gilt dies analog für prüfungsberechtigte Personen an der Universidad de La Habana.

(3) Die Anfertigung der Bachelorarbeit erfolgt im Arbeitsumfang von 10 LP studienbegleitend in der Regel im fünften und sechsten Semester. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 23 Wochen. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag der/des Studierenden aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme der Betreuers/der Betreuerin in der Regel bis zu 4 Wochen verlängert werden.

(4) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt auf Antrag des/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin über den Prüfungsausschuss spätestens im fünften Semester zum Ende der Vorlesungszeit. Die Ausgabe des Themas erfolgt in der Regel nur, wenn der/die Kandidat/-in mindestens 120 LP nachweisen kann. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Der/die Prüfungskandidat/-in kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von 2 Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des/der einzelnen Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(6) Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Mit der Arbeit hat der/die Prüfungskandidat/-in zu versichern, dass er/sie seine/ihre Arbeit – bei einer Gruppenarbeit seinen/ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die wissenschaftliche Bachelorarbeit ist zweifach in gedruckter Form und einfach in elektronischer Form in der im Antrag auf Bachelorarbeit festgelegten Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch) einzureichen. Mit der Arbeit hat der/die Prüfungskandidat/-in zu versichern, dass die elektronische Version mit der gedruckten Version übereinstimmt.

(8) Die Bachelorarbeit ist von 2 Prüfern/Prüferinnen voneinander unabhängig zu bewerten. Darunter soll der/die Betreuer/-in der Bachelorarbeit sein.

(9) Die Endnote der Bachelorarbeit ergibt sich wie folgt. Wenn die Noten der beiden Gutachten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind und nicht mehr als 2,0 auseinander liegen, berechnet sich die Endnote als der Durchschnitt der beiden Noten. Wenn beide Noten „nicht ausreichend“ (5,0) sind, ist die Arbeit nicht bestanden. Wenn eine der beiden Noten „nicht ausreichend“ (5,0) ist oder wenn die Noten der beiden Gutachten mehr als 2,0 auseinander liegen, bestellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine/n dritte/n Gutachter/-in. Die Endnote errechnet sich dann als Durchschnitt der beiden besseren Noten, falls sie „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Sind zwei der drei Noten „nicht ausreichend“ (5,0), ist die Endnote „nicht ausreichend“ (5,0).

(10) Wenn die Bewertung der Bachelorarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, kann sie innerhalb eines Jahres mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in Absatz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der/die Prüfungskandidat/-in zuvor von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(11) Das Bewertungsverfahren der Bachelorarbeit darf eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.

(12) Für Studierende im Schwerpunkt „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“ gelten in Bezug auf Anmeldung, Bearbeitung, Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit die Regularien der erstimmatrikulierenden Universität.

§ 21 Zeugnis und Bachelorurkunde

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der/die Prüfungskandidat/in jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen, ein Zeugnis. Dem Zeugnis beigefügt wird die Datenabschrift (Transcript of Records) mit den vergebenen Noten und Leistungspunkten zu den Modulen des Bachelorstudiums sowie die Gesamtnote.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, sowie das Datum der Ausstellung des Zeugnisses. Weiterhin enthält das Zeugnis den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des/der Studierenden, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, den Namen des gewählten Schwerpunkts sowie die Gesamtnote der Prüfung. Das Zeugnis ist in Übereinstimmung mit dem Corporate Design der Universität Leipzig gestaltet.

(3) Die Universität Leipzig stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält der/die Prüfungskandidat/-in die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem/der Dekan/-in der Philologischen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Philologischen Fakultät versehen. Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

(5) Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen des Bachelorstudiengangs Translation im Schwerpunkt Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán) erhalten von der Universität Leipzig ein Bachelorzeugnis über die bestandene Bachelorprüfung. Das Bachelorzeugnis enthält einen Verschränkungssatz, der die gemeinsame Organisation des Studiengangs mit der Partnereinrichtung Universidad de La Habana, Kuba ausdrückt. Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen erhalten außerdem ein Abschlusszeugnis der Licenciatura der Partnereinrichtung und ein Transcript of Records (certificación de notas) mit einem Verschränkungssatz, der die gemeinsame Organisation des Studiengangs mit der Partnereinrichtung Universidad de La Habana, Kuba ausdrückt.

§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat der/die Prüfungskandidat/-in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 14 Abs. 3 berich-

tigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der/die Prüfungskandidat/-in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der/die Prüfungskandidat/-in vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er/sie die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

(5) Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Bachelorurkunde, die Datenabschrift und das Diploma Supplement einzuziehen. Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem/der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatin auf formlosen Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 24 Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss ist für alle nach dieser Ordnung zu erfüllenden Aufgaben zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für Entscheidungen

§ 25 Widerspruchsrecht

(1) Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Prüfungskandidat/-in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Philologischen Fakultät einzulegen.

(3) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

II. Spezifische Bestimmungen

§ 26 Studienumfang

(1) Der Gesamtumfang des studentischen Arbeitsaufwandes für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums Translation entspricht 180 Leistungspunkten (LP). Hierzu zählen neben dem Präsenzstudium auch das Selbststudium, die Prüfungsvorleistungen und der Prüfungsaufwand. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(2) In jedem Studienjahr werden in der Regel 60 LP erworben, die auf bestandene Modulprüfungen vergeben werden.

§ 27 Gegenstand, Art und Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Prüfungen zu den in der Anlage aufgezählten Modulen sowie aus den Modulprüfungen des Wahlbereichs und der Bachelorarbeit.

(2) Die Modulprüfungen finden nach Maßgabe der in Absatz 3 festgelegten Struktur des Bachelorstudiums in den Modulen des Kernfachs – einschließlich des Bereiches der Schlüsselqualifikationen – und des Wahlbereichs statt.

(3) Das Studium setzt sich aus dem Kernfach mit 90 LP, dem Bereich der Schlüsselqualifikationen mit 30 LP und dem Wahlbereich (WB) mit 60 LP zusammen und ist wie folgt strukturiert:

Das Kernfach umfasst 90 LP einschließlich der Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP. In Abhängigkeit vom gewählten Sprachschwerpunkt (Englisch, Französisch, Spanisch) sind die Module

04-005-1001 – „Allgemeine Translatologie“,
04-005-1002 – „Sprachkompetenz B-Sprache“,
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“,
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“,
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“,
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“ und
04-005-1013 – „Translationstechnologie und Terminologie“

Pflichtmodule und sind ggf. um eine entsprechende Sprachkennung (‑E, ‑F, ‑S) an der Modulnummer erweitert und nach diesen Sprachschwerpunkten getrennt aufgeführt. Des Weiteren ist mindestens ein Wahlpflichtmodul im Umfang von insgesamt 10 LP aus den Bereichen

04-005-1007 – „Translation I“,
04-005-1008 – „Linguistik“,
04-005-1009 – „Kulturstudien“ oder
04-005-1011 – „Projekt“ mit Bezug auf den gewählten Sprachschwerpunkt (B-Sprache)

zu belegen.

(4) Der Bereich der Schlüsselqualifikationen umfasst 30 LP, wobei ein nichtphilologisches Modul im Umfang von 10 LP zu wählen ist. Weitere 20 LP können im Bereich der Schlüsselqualifikationen erworben werden durch die Belegung von

Diese Module können aus dem Angebot aller Fakultäten der Universität Leipzig gewählt werden. Alternativ können durch Absolvierung eines mindestens zweimonatigen Praktikums (04-005-1010) 10 LP angerechnet werden.

(5) Der Wahlbereich (WB) umfasst 60 LP, die aus dem Angebot aller Fakultäten gewählt werden können. Es wird empfohlen, mindestens drei fachlich zusammengehörende Module zu wählen. Hat der/die Studierende sechs Module bestanden, die einem Studiengang zugeordnet sind oder in vergleichbarer Weise fachlich zusammengehören, so wird dies in geeigneter Weise bescheinigt. Für einen translatorischen Wahlbereich mit einer zweiten Arbeitsfremdsprache als B-Sprache (in Abhängigkeit vom gewählten Schwerpunkt (Englisch, Französisch, Spanisch)) wird die Belegung folgender Module empfohlen (mit entsprechender Sprachkennung; ‑E, ‑F, ‑S):

04-005-1002 – „Sprachkompetenz B-Sprache“,
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“,
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“,
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“,
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“,

sowie ein Modul aus

04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“,
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“,
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“,
04-005-1011 – „Projekt“.

Für translatorische Arbeitsfremdsprachen, die ohne Vorkenntnisse angeboten werden, (Galicisch, Katalanisch), können folgende Module (mit entsprechender Sprachkennung: ‑G, ‑K) belegt werden:

04-ALT-1001 – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Niveau I“,
04-ALT-1002 – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Niveau II“,
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“,
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“,
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“,
04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“,
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“,
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“,
04-005-1011 – „Projekt“,
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“.

Ein translatorischer Wahlbereich ist ausschließlich mit einem o. g. Kernfach mit einer anderen B-Sprache kombinierbar.

Für eine Arbeitsfremdsprache mit philologischem, d. h. nicht-translatorischem, Profil werden folgende Module angeboten:

04-ALT-1001-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau I“,
04-ALT-1002-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau II“, 04-ALT-1003-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau III“,
04-ALT-1004-B – „Linguistik L3-Sprache: Baskisch“,
04-ALT-1005-B – „Kulturstudien Sprachraum L3-Sprache: Baskisch“, 04-ALT-1006-B – „Sprachpolitik L3-Sprache: Baskisch“.

Für eine weitere Arbeitsfremdsprache im translatorischen Wahlbereich bzw. vergleichbare anrechenbare Leistungen sind die folgenden Module (ohne entsprechende Sprachkennung) vorgesehen:

04-005-1002 – „Sprachkompetenz B-Sprache“,
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“,
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“,
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“,
04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“,
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“,
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“,
04-005-1011 – „Projekt“,
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“.

(6) Das Studium im Bachelorstudiengang Translation wird in dem binationalen Schwerpunkt Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán) in Kooperation mit der Universidad de La Habana / Facultad de Lenguas Extranjeras (FLEx) angeboten. Studierende, die ihr Studium an der Universität Leipzig beginnen, studieren vom ersten bis einschließlich vierten Semester an der Universität Leipzig sowie das fünfte und sechste Semester an der Universidad de La Habana / FLEx. Studierende, die ihr Studium an der Universidad de La Habana beginnen, absolvieren ein zweisemestriges Propädeutikum sowie das erste bis einschließlich vierte Semester an der Universidad de La Habana, das fünfte und sechste Semester an der Universität Leipzig / Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie (IALT) sowie das siebte und achte Semester an der Universidad de La Habana. Das Studium im Bachelorstudiengang Translation mit dem binationalen Schwerpunkt Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán) ist wie folgt strukturiert:

a) Verlauf für Studierende, die ihr Studium an der Universität Leipzig beginnen

Der Schwerpunkt Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán) umfasst 110 LP (Kernfach) einschließlich der Bachelorarbeit im Umfang von 10 LP. Die folgenden Module sind Pflichtmodule im Schwerpunkt „Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán)“:

04-005-1001 – „Allgemeine Translatologie“,
04-005-1002‑S – „Sprachkompetenz B-Sprache Spanisch“,
04-005-1003‑S – „Translatologie B-Sprache Spanisch“,
04-005-1007-DK – „Translation I Spanisch-Deutsch“,
04-005-1012‑S – „Translation II Spanisch-Deutsch“,
04-005-1013 – „Translationstechnologie und Terminologie“.

Weitere 40 LP im Schwerpunkt Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubano-alemán) sind Bestandteil der an der Universidad de La Habana / FLEx zu erbringenden Studienleistungen in den Bereichen Fachübersetzen Deutsch-Spanisch und Dolmetschen:

Der Bereich der Schlüsselqualifikationen umfasst 30 LP, wobei ein nichtphilologisches Modul im Umfang von 10 LP zu wählen ist. Weitere 10 LP können im Bereich der Schlüsselqualifikationen erworben werden durch die Belegung von

Die SQ-Module können aus dem Angebot aller Fakultäten der Universität Leipzig gewählt werden. Alternativ können 10 LP durch Absolvierung eines mindestens zweimonatigen Praktikums (04-0051010) angerechnet werden.

Weitere 10 LP im Bereich der Schlüsselqualifikationen sind Bestandteil der an der Universidad de La Habana / FLEx zu erbringenden Studienleistungen im Bereich Kulturstudien Kuba, Hispanoamerika und Karibik („Platzhalter 5. Semester“ Kulturstudien Kuba, Hispanoamerika und Karibik).

Der Wahlbereich des Schwerpunkts Translation im deutsch-kubanischen Kontext (Licenciatura Translación en el contexto cubanoalemán) umfasst 40 LP, die im modularisierten Angebot aller Fakultäten erworben werden können. Es wird empfohlen, mindestens drei fachlich zusammengehörende Module zu wählen. Für einen translatorischen Wahlbereich mit einer zweiten Arbeitsfremdsprache neben dem gewählten Schwerpunkt wird die Belegung folgender Module empfohlen (mit entsprechender Sprachkennung, (-E, ‑F, Module mit der Sprachkennung ‑S sind ausgeschlossen):

04-005-1002 – „Sprachkompetenz B-Sprache“;
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“;
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“;
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“;
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“,

sowie ein Modul aus

04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“;
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“;
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“
04-005-1011 – „Projekt“.

Für translatorische Arbeitsfremdsprachen, die ohne Vorkenntnisse angeboten werden (Galicisch, Katalanisch), können folgende Module (mit entsprechender Sprachkennung: ‑G, ‑K)) belegt werden:

04-ALT-1001 – „Sprachkompetenz L3-Sprache Niveau I“, 04-ALT-1002 – „Sprachkompetenz L3-Sprache Niveau II“,
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“,
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“,
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“,
04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“,
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“,
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“,
04-005-1011 – „Projekt“,
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“.

Für eine Arbeitsfremdsprache mit philologischem, d. h. nicht-translatorischem, Profil werden folgende Module angeboten:

04-ALT-1001-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau I“,
04-ALT-1002-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau II“,
04-ALT-1003-B – „Sprachkompetenz L3-Sprache: Baskisch Niveau III“,
04-ALT-1004-B – „Linguistik L3-Sprache: Baskisch“,
04-ALT-1005-B – „Kulturstudien Sprachraum L3-Sprache: Baskisch“,
04-ALT-1006-B – „Sprachpolitik L3-Sprache: Baskisch“.

Für eine weitere Arbeitsfremdsprache im translatorischen Wahlbereich bzw. vergleichbare anrechenbare Leistungen sind die folgenden Module (ohne entsprechende Sprachkennung) vorgesehen:

04-005-1002 – „Sprachkompetenz B-Sprache“
04-005-1003 – „Translatologie B-Sprache“
04-005-1004 – „Kulturstudien und Übersetzen B-Sprache“
04-005-1005 – „Fachtextlinguistik und Übersetzen“
04-005-1007 – „Translation I B-Sprache“
04-005-1008 – „Linguistik B-Sprache“
04-005-1009 – „Kulturstudien B-Sprache“
04-005-1011 – „Projekt“
04-005-1012 – „Translation II B-Sprache“.

b) Verlauf für Studierende, die ihr Studium an der Universidad de La Habana beginnen

Studierende der Universidad de La Habana belegen an der Universidad de La Habana im Propädeutikum, im 1. bis 4. Semester sowie im 7. und 8. Semester Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des an der Heimatuniversität geltenden Studienplans. Während des obligatorischen Auslandsaufenthaltes im 5. und 6. Semester an der Universität Leipzig / IALT sind folgende Module als Pflichtmodule zu belegen:

04-005-1001 – „Allgemeine Translatologie“,
04-005-1003‑S – „Translatologie B-Sprache Spanisch“,
04-005-1007-DK – „Translation I Spanisch-Deutsch“,
04-005-1012‑S – „Translation II B-Sprache Spanisch“,
04-005-1013 – „Translationstechnologie und Terminologie“ sowie ein nichtphilologisches Ergänzungsfach.

(7) Regelungen zu den Modulen und Modulprüfungen des Wahlbereichs treffen die Prüfungs‑ und Studienordnungen der Studiengänge, denen diese Module entnommen sind. Regelungen zu den Modulen des Wahlbereichs, die keinem Studiengang entnommen sind, finden sich in den Ordnungen für die Wahlmodule der Fakultäten. Regelungen zu den Modulen und Modulprüfungen der fakultätsübergreifenden Schlüsselqualifikationen trifft die Ordnung über die fakultätsübergreifenden Schlüsselqualifikationen.

(8) In Modulen, in denen die Sprache des Sprachschwerpunktes selbst Gegenstand ist (Arbeitsfremdsprache), sind die Studien‑ und Prüfungsleistungen in der jeweiligen Arbeitsfremdsprache zu erbringen.

§ 28 Bachelorgrad

Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Philologische Fakultät den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts“ (abgekürzt B. A.).

[ Ende der nichtamtlichen Lesefassung ]
[ Für Präambeln und Schlussbestimmungen bitte die jeweiligen amtlichen Ausfertigungen (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig https://amb.uni-leipzig.de/) konsultieren – s. o. ]

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