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3.9 MITARBEITER FÜR VERWALTUNG,
TECHNISCHEN DIENST, HAUSMEISTER USW.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
(Verwaltungsstellenverordnung)
Vom 11. März 1997 (ABl. 1997 A 62)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Buchstabe D der Anlage geändert durch Verordnung vom
03.02.1998 (ABl. 1998 A 18). Die Wirkung dieser Verordnung wurde erheblich
verändert durch Abschnitt III der Verordnung vom 26.01.1999 (ABl. 1999 A
42) Reg.-Nr. 6010, wiedergegeben im Abschnitt 3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND
PÄDAGOGEN.>
Reg.-Nr. 6010(5)195
§ 1
Die Errichtung, Veränderung und Wiederbesetzung von
Stellen in der Verwaltung der Kirchgemeinden und Kirchlichen
Verwaltungszentralen bedürfen der landeskirchlich vorgeschriebenen
Genehmigung <Fußnote> . Für die Genehmigung dieser
Stellen gelten die in der Anlage veröffentlichten
Kriterien.
<Fußnote:??? Fußnote fehlt
! >
§ 2
(1) Die Verordnung über die Kostenkalkulation zur
Ermittlung der Friedhofsgebühren vom 1. Februar 1996 (ABl. S. A 107) bleibt
unberührt. Es handelt sich dabei um Grundsätze für die
Kostenkalkulation, in die auch der Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern in
der Friedhofsverwaltung eingehen muss. Für die Beurteilung des
Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern in der Friedhofsverwaltung im
Rahmen der Stellengenehmigung gilt ausschließlich Buchstabe C der
Anlage.
(2) Die in der Anlage zu den Richtlinien zur Bildung
übergemeindlicher Dienstleistungseinrichtungen zur Wahrnehmung kirchlicher
Verwaltungs- und Organisationsaufgaben vom 22. Juni 1993 (ABl. S. A 89) unter
Ziffer 2 gegebene Orientierungshilfe zur Feststellung des Personalbedarfs gilt
hinsichtlich der Buchungszahlen nicht mehr. Vielmehr ist nach Maßgabe von
Buchstabe E der Anlage zu dieser Verordnung zu verfahren.
(3) Die Verpflichtung des Pfarrers, Aufgaben der
Kirchgemeindeverwaltung wahrzunehmen, bleibt unberührt.
§ 3
(1) Die Anstellungsträger haben die in der
Anlage genannten Kriterien unbedingt einzuhalten und die gegebenenfalls
erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahmsweise
können nachweislich anfallende zusätzliche Aufgaben einen
erhöhten Beschäftigungsumfang zur Folge haben. Sollten diese
zusätzlichen Aufgaben nur vorübergehend anfallen, ist die
Erhöhung entsprechend zu befristen.
(2) Die Bezirkskirchenämter haben die
Verwaltungsstellen in den Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen zu
überprüfen, den Stellenumfang nach Maßgabe dieser Verordnung bis
zum 31. Dezember 1997 festzulegen und auf die Umsetzung bezüglich der
Stellenbesetzung zu achten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Kriterien
zur Ermittlung des Umfanges der Stellen in der
Verwaltung der
Kirchgemeinden und Kirchlichen
Verwaltungszentralen
A) Kirchgemeindeverwaltung
200 Gemeindeglieder = 3,75 % = 1,5
Wochenstunden
Folgende Verwaltungsaufgaben sind dabei u. a.
erfasst:
- Annahme und Bearbeitung von
Amtshandlungen
- Führung des Gemeindegliederverzeichnisses und des
Umgemeindungsverzeichnisses (einschließlich Meldewesen)
- Helferschaft
- Kirchgemeindeblatt
- Kirchenbuchführung
- allgemeiner Schriftverkehr
- Einladungen für Gemeindeveranstaltungen und
für sonstige Zusammenkünfte
- Aktenführung (laufende Registratur,
Altregistratur, Archiv)
- Gottesdienstvorbereitung (Schreiben von
Abkündigungen bzw. Urkunden bei Kasualien)
- Verwaltung nicht vermieteter
Gebäude
- Zuarbeiten für
Kirchkassenführung.
B) Gebäudeverwaltung
Für die Verwaltung der Gebäude ist je
Wohnungseinheit ein Zeitaufwand von 0,8 % = 0,32 Wochenstunden = 20
Minuten/Woche zu veranschlagen. Bei einer kombinierten Nutzung (bewohnte
Räume/kirchgemeindlich genutzter Raum) ist der kirchgemeindlich genutzte
Raum als Wohnungseinheit anzusetzen.
C) Friedhofsverwaltung
a) Hoheitlicher Bereich
- Allgemeine Verwaltung des Friedhofes - in der Regel 10
Minuten je Grablager, in begründeten Fällen bis maximal 15 Minuten je
Grablager
- Für jeden Bestattungsfall (Erdbestattung oder
Urnenbeisetzung bei Vorhandensein eines Friedhofes) sind 2,5 Verwaltungsstunden
anzusetzen. Dazu gehören folgende Aufgaben:
Anmeldung, Beratung der Leidtragenden in allen Fragen zur
Bestattung, Erstellung und Versand des Gebührenbescheides (ohne
Kassenführung).
Grabmalgenehmigungen - bis zu 1 Stunde je
Genehmigungsantrag
b) Wirtschaftsbereich
Je Grabpflegeauftrag bzw. Einzelauftrag für
wirtschaftliche Leistungen (Graberst- oder neuherrichtung, Pflanzaufträge,
Grabstellenberäumung) sind 20 Minuten anzusetzen.
In der Zeitvorgabe sind folgende Arbeiten
enthalten:
- Vorbereitung des Auftrages für das technische
Friedhofspersonal (Ausfertigung des Auftragszettels)
- Auswertung der gemeldeten Leistungen
- Ausschreibung der Rechnung und Versendung der
Rechnung
- Sonstige allgemeine Verwaltungsaufgaben, die im
Zusammenhang mit der Leistung anfallen.
Bei den aufgeführten Zeitvorgaben handelt es sich um
Nettostunden bzw. -minuten. Zur Ermittlung des prozentualen Umfanges ist die
ermittelte Zeit ins Verhältnis der Jahres-Nettostunden einer Vollzeitkraft
(1 Vollzeitkraft = 1600 Jahresstunden) zu setzen.
D) Kindergartenverwaltung
Zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben für
einen Kindergarten wird Verwaltungskapazität in folgendem Umfang
benötigt:
- bei einer Kinderkapazität bis 59 Kinder = 10,5 % =
4,2 Wo Std.
- bei einer Kinderkapazität ab 60 Kinder = 15 % =
6,0 Wo Std.
- bei einer Kinderkapazität ab 90 Kinder = 21 % =
8,4 Wo Std.
E) Kirchkassenführung
Eine Vollzeitkraft hat zur Erreichung der Auslastung 14
000 Buchungen im Jahr durchzuführen.
Zur Kirchkassenführung gehören alle in der
Kassen- und Rechnungsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens festgelegten
Aufgaben des Kirchkassierers.
F) Kirchgelderhebung
a) Kirchgelderhebung durch eine
Verwaltungszentrale
Eine Vollzeitkraft hat 20 000 Kirchgeldkonten zu
bearbeiten. Die Arbeiten vor Ort in der Kirchgemeinde ergeben noch
zusätzlich einen Umfang von 15 %.
b) Kirchgelderhebung durch die Kirchgemeinde
Eine Vollzeitkraft hat 17 500 Kirchgeldkonten zu
bearbeiten.
Zur Kirchgelderhebung gehören alle sich aus der
Kirchgeldordnung und den Richtlinien zur Kirchgelderhebung ergebenden
Aufgaben.
G) Meldearbeit in Kirchlichen Verwaltungszentralen
(KVZ)
Werden Gemeindegliederverzeichnisse und
Umgemeindungsverzeichnisse auf Grund vertraglicher Vereinbarungen durch die KVZ
geführt, hat eine Vollzeitkraft zur Erreichung der Auslastung Verzeichnisse
für mindestens 30 000 Gemeindeglieder zu bearbeiten.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 10. Mai 1994 (ABl. 1994 A 121)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: RVO zur Änderung der Ordnung über die
Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern
im technischen Friedhofsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 08.06.2004 (ABl. 2004 A 105) Reg.-Nr. 6302/644.>
Reg.-Nr. 6302/590
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 Ziffer I Nr. 1 der Kirchenverfassung
Folgendes beschlossen:
I. Allgemeines
Als kirchliche Mitarbeiter im technischen Friedhofsdienst
im Sinne dieser Ordnung gelten die gemäß Ziffer 2.4 des
Vergütungsgruppenplanes A (Anlage 1 der KDVO - ABl. 1992 S. A 134 ff) oder
dem Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KDVO - ABl. 1992 S. A 189 ff)
eingruppierten Mitarbeiter im Friedhofsdienst einer Kirchgemeinde oder einer
selbstständigen Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens,
die ständig oder stellvertretend Aufgaben eines Friedhofsverwalters
wahrnehmen.
II. Prüfungsausschuss
Für die Entscheidungen von der Zulassung zur
Qualifizierung bis zur Abnahme der Leistungsprüfung und für die damit
verbundenen Geschäfte wird ein Prüfungsausschuss beim Landeskirchenamt
jeweils auf die Dauer von sechs Jahren gebildet.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom
Landeskirchenamt ernannt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem
Vorsitzenden, der Mitarbeiter des höheren oder gehobenen
Verwaltungsdienstes sein muss, einem Pfarrer, zwei Friedhofspflegern der
Landeskirche und einem weiteren in der kirchlichen Verwaltung oder im
Friedhofswesen tätigen Mitarbeiter. Hierzu ernennt das Landeskirchenamt
einen Pfarrer, einen Friedhofspfleger sowie einen weiteren in der kirchlichen
Verwaltung oder im Friedhofswesen tätigen Mitarbeiter als Stellvertreter.
Der Vorsitzende beauftragt im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des
Prüfungsausschusses mit seiner Vertretung; an dessen Stelle tritt der
jeweilige Stellvertreter.
Das Amt als Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein
Ehrenamt. Reisekosten und Auslagen werden nach den geltenden landeskirchlichen
Bestimmungen vom Landeskirchenamt erstattet.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit
Stimmenmehrheit.
Die Geschäftsführung liegt beim
Landeskirchenamt. Dort sind die Prüfungsakten
aufzubewahren.
III. Qualifizierungszulassung, Qualifizierungsablauf
1. Qualifizierungszulassung
a) Die Teilnahme an der Qualifizierung mit
abschließender Leistungsprüfung ist vom Bewerber zu beantragen. Der
Antrag ist schriftlich bis zum 1. März eines Jahres über die
Dienststelle des Bewerbers auf dem Dienstwege beim Landeskirchenamt
einzureichen. Er muss einen tabellarischen Lebenslauf mit Angaben zum bisherigen
Ausbildungsgang, ein Lichtbild sowie eine Erklärung des Bewerbers
enthalten, dass er die Vorschriften dieser Ordnung anerkennt.
b) Die Dienststelle des Bewerbers hat dem Antrag einen
Bericht über die beruflichen Aufgaben sowie eine Beurteilung über die
fachliche und persönliche Eignung, Leistung, Fleiß des Bewerbers
sowie sein Verhältnis zum kirchlichen Leben und eine Stellungnahme zu den
Auswirkungen der Qualifikation auf den Haushalt des Friedhofes beizufügen.
Befürwortungen sind mit der Zusage zu verbinden, den Bewerber für die
erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. Das Bezirkskirchenamt hat
insbesondere zur Stellen- und Anstellungssituation Stellung zu
nehmen.
c) Eine Antragstellung setzt voraus, dass der Bewerber
Mitarbeiter gemäß Ziffer I dieser Ordnung ist, über eine
zweijährige Berufserfahrung in seinem Tätigkeitsbereich verfügt
und in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit in der Regel mindestens
50%igem Dienstumfang steht.
d) Über die beim Landeskirchenamt eingereichten
Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss. Mit der Zulassung zur
Qualifizierung werden die hierfür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen
sowie der sonstige Ablauf gemäß Ziffer III. 2 Ordnung
festgelegt.
2. Qualifizierungsablauf
a) Die Qualifizierung erstreckt sich über einen
Zeitraum von in der Regel zwei Jahren (Vorbereitungszeit). In dieser Zeit sind
die Grundlehrgänge I und II (thematisch gegliedertes Grundwissen des
Friedhofs- und Bestattungswesens, Kirchgemeindeordnung, Finanzwesen), mindestens
ein Weiterbildungslehrgang für Friedhofsverwalter mit spezifischen Themen
des Friedhofswesens sowie der unter c) genannte Lehrgang zu
besuchen.
b) Zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten und
Fertigkeiten und zur Fortbildung in der Praxis ist der Friedhof, auf dem der
Bewerber tätig ist, von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zweimal zu
begehen. Der Bewerber wird dabei fachlich beraten und erhält bei der ersten
Begegnung praktische Aufgaben, deren Erfüllung bei der zweiten Begehung im
Sinne einer praktischen Prüfung nachzuweisen ist.
c) Sind die bei der zweiten Begehung zu prüfenden
Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgreich nachgewiesen worden, ist der
Bewerber zur Teilnahme an dem Prüfungslehrgang
aufzufordern.
IV. Leistungsprüfung
1. Zulassung zur
Leistungsprüfung
Über die Zulassung zur Leistungsprüfung
entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann vor Zulassung dem Bewerber
Auflagen erteilen und die Vorbereitungszeit verlängern. Voraussetzung
für die Zulassung zum Ablegen der Leistungsprüfung ist der Nachweis,
dass die Qualifizierung in allen Teilen gemäß Ziffer III. 2 dieser
Ordnung durchlaufen und der mit einer Klausur abschließende
Prüfungslehrgang erfolgreich besucht worden ist.
2. Durchführung der Leistungsprüfung
a) Zur Leistungsprüfung lädt der
Prüfungsausschuss die Bewerber unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
ein.
Die Leistungsprüfung besteht aus einem
Prüfungsgespräch, an dem mehrere Prüfungsteilnehmer zugleich
geprüft werden können. Die Prüfungsdauer beträgt etwa 30
Minuten für jeden Prüfungsteilnehmer.
b) Die Leistungsprüfung erstreckt sich auf die im
Anhang zu dieser Ordnung genannten Fortbildungsinhalte (Rahmenplan der
Leistungsprüfung).
Die Leistungsprüfung ist nicht öffentlich,
jedoch kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörer zulassen.
Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Eine Niederschrift
über die Prüfung ist zu den Prüfungsakten zu
nehmen.
c) Die Ergebnisse des Prüfungsgespräches sind
mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1); eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung
gut (2); eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung
befriedigend (3); eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung
genügend (4); eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
ungenügend (5); eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung
d) Über die bestandene Leistungsprüfung
erhält der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis; seine
Dienststelle sowie das zuständige Bezirkskirchenamt erhalten einen
schriftlichen Bescheid.
Eine nicht bestandene Leistungsprüfung darf
innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
e) Ein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten
Stelle wird durch das Ablegen der Leistungsprüfung nicht
begründet.
V. Schluss- und
Übergangsbestimmungen
1. Ausnahmen
a) Das Landeskirchenamt kann nach Gehör des
Prüfungsausschusses Ausnahmen von dieser Ordnung bewilligen; in dringenden
Fällen ist das Gehör des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ausreichend.
b) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten
Fällen Ausnahmen von Ziffer III. 2 dieser Ordnung
bewilligen.
2. Weitergeltung von
Beschlüssen
Bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung vom
Prüfungsausschuss beschlossene Zulassungen zur Qualifizierung mit
Leistungsprüfung gemäß Anhang III zur Prüfungsordnung
für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 6. Juli 1982 bleiben
verbindlich.
3. In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
a) Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
b) Gleichzeitig treten
- die Prüfungsordnung für Mitarbeiter im
kirchlichen Verwaltungsdienst vom 6. Juli 1982
- die Bestimmungen des Anhanges I (Nachweis über
die Qualifizierung von Stenotypistinnen)
- die Bestimmungen des Anhanges II
(Verwaltungsmitarbeiter, die im Kirchensteueramt oder in der Kirchensteuerstelle
ausgebildet worden bzw. tätig sind) sowie
- die Bestimmungen des Anhanges III (Qualifizierung
für Friedhofsmitarbeiter)
außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anhang zur Ordnung über die Qualifizierung mit
abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern im technischen
Friedhofsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Rahmenplan der
Leistungsprüfung
I. Planung, Gestaltung und Pflege des
Friedhofs
1. Planung der
Friedhofsanlage
Friedhof und Siedlung (Lage)
Hygienische Forderungen
Friedhof und Landschaft
Flächenbedarf, Erd- und Feuerbestattungsbedarf
Neuanlage/Erweiterung/Umgestaltung
Bebauungspläne, Mitwirkung der
Aufsichtsbehörden, Planer, Konzeptionen
2. Friedhofsgestaltung
Gegebenheiten des Geländes
Ordnung der Gräber, Grabfeldanlage
Friedhofstypen
Gestaltungskonzeption
- Wege, Grabfelder, Gehölze, Eingang, Einfriedung,
Kleinarchitektur,
- Ruheplätze, Wasserstellen, Abfallplätze
und -behälter,
- Kompostierung, Friedhofsbauten
Grabstätten, Grabmalgestaltung, kirchliche Symbole,
Grabmalgenehmigungen
Gärtnerische Pflanzenkunde
- Pflanzenkenntnisse, -pflege,
-termine
- Koniferen, Laubgehölze, Stauden, Düngung,
Schädlingskunde
- Gehölzschnitt, Baumpflege und
Baumbestand
3. Friedhofspflege
Aufgaben des Friedhofsmeisters/Friedhofsverwalters
Pflegemaßnahmen
Technikeinsatz, Fahrzeuge, Benutzungsberechtigung
Gewächshaus und Frühbeetanlagen
4. Allgemeine geschichtliche Entwicklung des
Friedhofs- und Bestattungswesens
Umgang mit Trauernden
Gesprächsführung, Kleidung,
Beratung
II. Verwaltung des Friedhofes
5. Kirchgemeinde und Friedhof
Hoheitlicher Bereich und Wirtschaftsbereich
Kirchgemeindeordnung
Aufgaben und Arbeitsweise des Kirchenvorstandes
Friedhofsausschuss
Fachberatung
6. Friedhofsrecht
Staatliche Gesetze des Friedhofs- und Bestattungswesens
Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen
Örtliche Friedhofs- und
Gebührenordnung
7. Friedhofsfinanzen
Haushaltplan, Kassen- und Rechnungsführung
Gebührenbescheide
Gebühren- und Leistungskalkulationen
Vermögensverwaltung, Begriff
Kirchenlehn
8. Friedhofsverwaltung
Pläne, Bücher, Karteien, Akten und Archiv,
PC-Programme
Personenstandswesen (Die Bestattung als kirchliche
Amtshandlung)
Publikationen
(Öffentlichkeitsarbeit)
Amtsblätter, Kataloge,
Fachzeitschriften
Kirchliche Organe und kirchlicher
Dienstweg
9. Berufsbild des
Friedhofsverwalters
Kirchliche Dienstvertragsordnung mit Anlagen
Unfallverhütungsvorschriften,
Berufsgenossenschaft
Ausübung des Hausrechts auf dem Friedhof,
Verkehrssicherheit
10. Allgemeine Kirchenkunde
Verkündigungsauftrag der Kirche, kirchliche Feiern
auf dem Friedhof
Kirchenjahr, Gottesdienst, Friedhof und
Musik,
Bibel- und Konfessionskunde
Kirchliche Tagesfragen
-~-
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