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DRITTE ABTEILUNG: DIENSTRECHT DER MITARBEITER

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<3.1> DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE MITARBEIT

Das Kirchenrecht der EvLKS unterscheidet in vielerlei Hinsicht die Mitarbeiter des Verkündigungsdienstes [= Geistliche, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker, ab 2004 auch Erzieher in Kindertagesstätten] von den sonstigen Mitarbeitern; denn der Verkündigungsdienst bildet den Mittelpunkt kirchlicher Tätigkeit.

Unabhängig von der erstgenannten Unterscheidung wird zudem spezifisch dienstrechtlich unterschieden zwischen:
1. besoldeten öffentlich-rechtlich geregelten Dienstverhältnissen [= bei Kirchenbeamten, Geistlichen, Vikaren, soweit sie nicht ausnahmsweise ehrenamtlich tätig sind oder privatrechtlich angestellt sind],
2. vergüteten privatrechtlich geregelten Dienstverhältnissen [= bei Angestellten und Arbeitern],
3. nicht vergüteter, privatrechtlich geregelter ehrenamtlicher Mitarbeit.

Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse sind ähnlich wie staatliche Beamtenverhältnisse geregelt. Hingegen unterstehen die privatrechtlichen Dienstverhältnisse den normalen Regeln des allgemeinen staatlichen Arbeitsrechts - soweit nicht wegen der besonderen Art des kirchlichen Dienstes Abweichungen erforderlich sind. Einige Gruppen von nebenberuflichen Mitarbeitern haben statt eines Arbeitsvertrages einen besonderen Rahmenvertrag, der werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente mischt und anstelle einer festen Vergütung nur Reisekosten und eventuell Honorarzahlungen von Fall zu Fall des Tätigwerdens vorsieht: so zum Beispiel Orgelsachverständige, Glockensachverständige, Archivpfleger, Siegelsachverständige, Friedhofspfleger .

Der bei weitem größte Teil der kirchlichen Mitarbeiter arbeitet völlig ohne durch die Kirche gezahlte Vergütung. Trotzdem sind sie Vollmitglieder der Dienstgemeinschaft in ihrer Kirchgemeinde und sind entsprechend zu behandeln (vgl. § 29 Abs. 2 KGO, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1”ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN). Das kirchliche Recht gibt diesen ehrenamtlichen Mitarbeitern aber unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, also auch für Reisekosten im Dienst der Kirche (vgl. § 38 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 KGO) . Die EvLKS hat für diese Mitarbeiter zudem Versicherungsschutz organisiert. Bei Unfällen im Dienst entstehen Ansprüche aus Sammel-Versicherungsverträgen, welche die EvLKS zugunsten der ehrenamtlichen Mitarbeiter abgeschlossen hat. Ohnehin sind auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter automatisch bei ihrer Tätigkeit für die Kirche kraft Gesetzes unfallversichert. Alle kirchlichen Mitarbeiter, also auch die ehrenamtlichen, können sich bei den speziell für den kirchlichen Bereich organisierten Versicherungen versichern - was eventuell günstiger sein kann als bei anderen Versicherungen. Siehe insgesamt den Abschnitt 4.4 VERSICHERUNGSRECHT".

Früher konnte die Kirche Preisnachlässe für Anschaffung von Kraftfahrzeugen auch an ehrenamtliche Mitarbeiter vermitteln. Dies ist derzeit nicht mehr möglich. Siehe dazu die KfzVO im Abschnitt 4.3.1 "BEWEGLICHE SACHEN".

Ehrenamtlichen Mitarbeitern erteilt das Landeskirchenamt eine Anerkennungsurkunde für langjährige treue Dienste. Solche Urkunden werden ausgestellt für Kirchenvorsteher beim Ausscheiden nach mindestens 24 Dienstjahren. Sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter erhalten eine Urkunde nach 25, 40 und 50 Jahren seit Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie anlässlich der Beendigung der Tätigkeit nach mindestens 30 Jahren. Treue Kirchenglieder allgemein erhalten eine Urkunde zum 50., 60., 65. und 70-jährigen Ehejubiläum. Hingegen bei 85. und höheren Geburtstagen kirchlicher Mitarbeiter und bei 100. und höheren Geburtstagen sonstiger Kirchenglieder senden der Landesbischof und das Landeskirchenamt gemeinsam Segenswünsche: <VO über> Anerkennung zu besonderen Anlässen vom 18.03.2002 (ABl. 2003 A 68); obsolet: Grundsätze über die Verleihung von Anerkennungsurkunden aus besonderen Anlässen (nicht im ABl.; abgedruckt im "Verzeichnis der Anschriften und wichtigen Bestimmungen für den Bereich der EvLKS", 1987); nicht abgedruckte GeneralVO Nr. 550 <über Anerkennungsurkunden> vom 17.10.1929 (ABl. 1949 A 23 erwähnt sie; Herzog, S. 204)

Zu den öffentlich-rechtlich geregelten Dienstverhältnissen ist vorab Folgendes zu sagen:

Die großen Kirchen in Deutschland haben von dem staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verfassen (gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV). Demzufolge können sie, soweit sie dies wünschen, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen. Sie können ihr Dienstrecht einseitig durch kirchliche Gesetzgebung regeln, innerhalb des Rahmens der hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts (= so genannter "erster Weg" des Dienstrechts). Die EvLKS beschreitet diesen "ersten Weg" bei ihren Pfarrern und bei einigen Laufbahnen ihrer Verwaltungsmitarbeiter (vgl. Abschnitte 3.1 und 3.2 sowie für Vergütung 3.10 und 3.13)

Die EvLKS verweist für einige Fragen ihres kirchlichen Dienstrechts auf das entsprechende jeweilige staatliche Recht. Somit hat die EvLKS bis auf Weiteres für die betreffenden Rechtsfragen ihre Gesetzgebungsbefugnis auf den Staat delegiert. Zu manchen anderen Fragen verweist die EvLKS im Dienstrecht der Pfarrer und Kirchenbeamten auf die Regelungen für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter. Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass die EvLKS insofern bis auf weiteres ihre Gesetzgebungsbefugnis auf die Arbeitsrechtliche Kommission für die verfasste EvLKS delegiert. Auch Delegation von Gesetzgebungsbefugnis in umgekehrter Richtung kommt vor. Zu beidem siehe unten.

Für diejenigen Dienstverhältnisse, welche die Kirchen nicht ausdrücklich öffentlich-rechtlich gestalten, gilt das gewöhnliche Privatrecht, nämlich das von staatlichen Gesetzgebern und Gerichten fortgebildete Bürgerliche Recht und darin insbesondere das Arbeitsrecht - soweit nicht Besonderheiten des kirchlichen Dienstes dem entgegenstehen. Diejenigen Problemfelder, bei denen wegen der Eigenart des kirchlichen Dienstes das staatliche Recht nicht passt, können die Kirchen durch eigene Gesetzgebung regeln. Von diesem Recht machen die Kirchen aber derzeit kaum Gebrauch, sondern behelfen sich meist in folgender anderen Weise:

Die EKD selbst, die meisten ihrer Gliedkirchen und die römisch-katholischen Diözesen sichern die Eigenheiten ihres Dienstes dadurch, dass in den individuellen Arbeitsverträgen aller Mitarbeiter Bezug genommen wird auf allgemeine kirchliche Dienstregelungen in deren jeweils sich verändernden Fassungen - siehe unten. So geschieht es auch in der EvLKS und in ihren diakonischen Einrichtungen. Im Ergebnis läuft das darauf hinaus, dass die Kirchen die Befugnis, ihren Dienst zu regeln, an paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen delegiert haben. Juristisch wird dies freilich oft anders konstruiert. Das Bundesarbeitsgericht subsumiert diese Bezugnahmen in den individuellen Arbeitsverträgen unter § 317 BGB = Bestimmung der jeweils geschuldeten Leistungen der Vertragsparteien durch einen unabhängigen Dritten - nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission (BArbG 17.04.1996 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst)

Im Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsrechts könnten theoretisch Arbeitsbedingungen auch durch Tarifverträge geregelt werden, welche die Kirchen mit Gewerkschaften der Mitarbeiter aushandeln müssten (= so genannter "zweiter Weg"). Dies ist aber bisher in Deutschland nur bei zwei evangelischen Landeskirchen vorgekommen - nämlich bei der nordelbischen Kirche und bei derjenigen von Berlin-Brandenburg.

Stattdessen beschreiten die übrigen Gliedkirchen der EKD und ebenso die Diözesen der Katholischen Kirche einen eigenständigen "dritten Weg" für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse: Sie organisieren Kommissionen, in denen Repräsentanten der Mitarbeiter gemeinsam mit Repräsentanten der kirchlichen Leitung die erforderlichen arbeitsrechtlichen Regeln beschließen - siehe die Abschnitte 3.4 bis 3.9 sowie für Vergütung die Abschnitte 3.5 und 3.11. Die Römisch-Katholische Kirche organisiert Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts ("KODA"), zurückgehend auf eine Musterordnung der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 05.12.1977. Im Bereich der EKD gibt es gleichartige Einrichtungen, nämlich Arbeitsrechtliche Kommissionen ("ARK"). Ihre Einrichtung geht zurück auf eine Empfehlung des Rates der EKD vom 08.10.1976.

Einzelheiten dazu - und auch weitere Einzelheiten zum Dienst ehrenamtlicher Mitarbeiter - sind erläutert im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN".

Allgemeine Gleichbehandlung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist im August 2006 in Kraft getreten. Das Gesetz soll Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unmittelbaren oder mittelbaren ungerechtfertigten Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch ihre Arbeitgeber bzw. Anstellungsträger, andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder auch durch Dritte schützen. Laut Mitteilung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 28.10.2008 (ABl. 2008 A 169) wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem AGG eine Beschwerdestelle eingerichtet:
Beschwerdestelle des Landeskirchenamtes beim Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens, Lukasstraße 6, 01069 Dresden
Alle Diensstellen sind verpflichtet, über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und die Beschwerdestelle zu informieren.

Überblick über kirchenbezogene Berufe und den Werdegang dazu: Wege zum kirchlichen Dienst (ABl. 1984 A 63-64, 67-68, 71-75); obsolet: Überblick über Wege zum kirchlichen Dienst (ABl. 1974 A 97)

In den Dienst der EvLKS kann nur treten, wer von seinen Überzeugungen und von seiner Lebensführung her nicht stört, insbesondere auch nicht das Bild der Kirche in der Öffentlichkeit stört. Dies gilt nicht nur für Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, sondern für alle Mitarbeiter – und zwar mit abgestuften Anforderungen je nach der Art der Tätigkeit in der Kirche. Hinsichtlich der Angehörigen von Kirchen, die mit der EvLKS Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft haben (z.B. Methodistische Kirche), entstehen keinerlei Probleme. Bei Angehörigen sonstiger Glaubensrichtungen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (siehe oben, Abschnitt 1.1) wird man verlangen, dass sie die von den Lehren der EvLKS abweichenden Meinungen ihrer Glaubensrichtung nicht im Umkreis ihrer Berufstätigkeit propagieren. In Berufspositionen der Diakonie, die nicht das Bild der Kirche in der Öffentlichkeit prägen, sind eventuell auch sich unauffällig verhaltende tolerante Nicht-Christen oder sogar Atheisten akzeptabel. Kirchengesetzlich bestimmt § 3 Abs. 2 LMA (unten aufgelistet) allgemein, dass nur Personen "endgültig" angestellt werden dürfen, die Kirchenglieder der EKD sind. Hiervon können Ausnahmen genehmigt werden, wenn dies ”im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit verantwortet werden kann”. Seit 2002 ist für Genehmigung solcher Ausnahmen das Bezirkskirchenamt zuständig: siehe § 1 Buchstabe J der ÜVO 1999 (aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.2)

Kirchliche Mitarbeiter müssen sich im Dienst und außerhalb des Dienstes so verhalten, dass die Glaubwürdigkeit der Kirche nicht beeinträchtigt wird ("Loyalitätspflicht"). Das betrifft auch Mitarbeiter, die nicht Christen sind. Wenn kirchliche Mitarbeiter offen gegen Regeln christlicher Lebensführung verstoßen, so ist dies ein Grund zur Abmahnung. In schwerwiegenden Fällen kann es sogar ein Grund zur Kündigung und Entlassung sein - beispielsweise bei Aufrechthalten eines ehebrecherischen Verhältnisses. Pfarrer und Kirchenbeamte werden gemäß den Bestimmungen des DisziplinarG gemaßregelt und erforderlichenfalls entlassen.

Die Folgen, welche die Kirche bei Verstößen gegen das Kirchenrecht zieht, werden zugemessen im Blick auf die Schwere des Verstoßes und auf die Art des Dienstes, den der Betreffende versieht; denn einige Arten von Dienst stehen mehr im Licht der Öffentlichkeit als andere, so dass bei Fehlverhalten von Mitarbeitern in diesen Diensten die Glaubwürdigkeit der Kirche stärker beeinträchtigt wird als bei anderen.

Die römisch-katholische Kirche hat Einzelheiten für die Beurteilung der Schwere von Verstößen gesetzlich definiert: nämlich in Artikel 4 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse", verabschiedet durch die Deutsche Bischofskonferenz am 22.09.1993. In der EKD sind Versuche, in ähnlicher Weise überregional geltende Definitionen dieser Art zustande zu bringen, bisher gescheitert.

Es ist allein innere Angelegenheit der Kirche, zu beurteilen, welche Verstöße gegen ihre Lehre so schwer wiegen, dass sie eine Kündigung rechtfertigen. Über Fragen der kirchlichen Lehre entscheidet die zuständige kirchliche Stelle - und nicht etwa die Meinung der Mehrheit der Gläubigen vor Ort oder gar die Mehrheit der Mitarbeiter in der betreffenden kirchlichen Einrichtung. Staatliche Behörden und Gerichte dürfen die innerkirchliche Entscheidung nicht revidieren. Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.06.1985 zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, in denen dieses Gericht selbst hatte definieren wollen, welche Arten von Tätigkeit eine solche Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben haben, dass der die Tätigkeit ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt wird, wenn er sich in seiner Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre hält: BVerfGE 70,138 (165-166) gegen BArbGE 31,195(204-205) und BArbGE 45,250 (255-256)

Verantwortlichkeit von Mitarbeitern (auch ehrenamtlichen) für angerichtete Schäden:
Wenn jemand im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kirche einem anderen einen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, zum Beispiel wenn jemand durch Nachlässigkeit als Kirchenvorstandsmitglied die eigene Kirchgemeinde schädigt, so haftet er eventuell mit seinem persönlichen Vermögen auf Schadensersatz - und zwar nach folgende Regeln:
In besonders gelagerten Fällen, die hier der Kürze halber nicht einzeln erläutert werden können, haftet nach außen hin analog zu Artikel 34 Grundgesetz nur die Körperschaft, für die der betreffende Mitarbeiter tätig war - aber im Innenverhältnis kann sie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei dem betreffenden Mitarbeiter Rückgriff nehmen.
Im Normalfall jedoch haftet im Außenverhältnis zu dem Geschädigten zunächst einmal der betreffende Mitarbeiter persönlich - und zwar je nach Fall entweder ganz alleine oder (in Fällen der §§ 31, 89 und 831 BGB) neben der betreffenden Körperschaft als Gesamtschuldner (§§ 421, 426 BGB). Aber im Innenverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Körperschaft ist die Körperschaft bei allen nicht vorsätzlich begangenen Schädigungen verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Mitarbeiter den Schadensersatz nicht alleine tragen muss. Nämlich der Mitarbeiter muss nach Billigkeit ganz oder teilweise entlastet werden, indem die Körperschaft mehr oder weniger viel von dem Schadensersatz auf sich nimmt und den Mitarbeiter also von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen freistellt.
Für Pfarrer und Kirchenbeamte ergibt sich dies aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren in Verbindung mit § 64 PfG und § 36 PfErgG, beziehungsweise § 53 KBG und § 16 KBErgG.
Für sonstige Mitarbeiter in vergüteter Tätigkeit sind gemäß § 14 KDVO die Regeln für Kirchenbeamte analog anzuwenden.
Bei ehrenamtlichen Mitarbeitern, zum Beispiel bei ehrenamtlichen Kirchvorstehern, könnte man theoretisch daran denken, streng den Abschnitt des BGB über ”Auftrag” anzuwenden (§§ 662 ff BGB), so dass der ehrenamtliche Mitarbeiter schon für geringfügigste Fahrlässigkeiten den Schadensersatz in voller Höhe alleine tragen müsste. Es herrscht aber im Ergebnis Einigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum (trotz Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Begründung dazu), dass dies so nicht richtig sein kann. Denn gemäß § 670 BGB hat der Beauftragte einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber ihm Kosten und sonstige Aufwendungen erstattet, die ihm bei Ausführung des Auftrages entstanden sind. Also muss der Auftraggeber auch eventuelle Risiken auf sich nehmen, welche der Beauftragte zwecks Ausführung des Auftrages auf sich geladen hat. Wenn durch Ungeschicklichkeit des Beauftragten Kosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, die theoretisch hätten vermieden werden können, dann sind sie je nach Lage des Falles in billiger Weise zwischen Auftraggeber und Beauftragtem zu verteilen. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof am 05.12.1983 entschieden, BGHZ 89,155 [157ff.], dass bei einer Aufsichtspflichtverletzung durch einen ehrenamtlich tätigen Jugendführer im Pfadfinderverein der Schaden nach denselben Regeln verteilt werden soll, die im Arbeitsrecht allgemein für die innerbetriebliche Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Bundesarbeitsgericht entwickelt worden sind. Dies gilt als Präzedenzurteil für andere Fälle der Verantwortlichkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter. Die betreffenden Regeln des Bundesarbeitsgerichts sind veröffentlicht in BArbG NJW 1995, 210 und BArbG NJW 1993, 1732. Danach wird der Schaden gemäß folgender Abwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt: Beim Arbeitnehmer berücksichtigt man das Ausmaß seines Verschuldens, die Höhe seiner Arbeitsvergütung, eventuelle Unerfahrenheit, Übermüdung, Jugendlichkeit und die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit. Zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt man die durch ihn zu tragenden Betriebsrisiken, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Schadenshöhe bei zu erwartenden Schäden, Zumutbarkeit des Abschlusses einer Schadensversicherung, und ein eventuelles Verschulden durch schlechte Organisation.

Die DDR-Vorschrift, dass bei Berechnung des Dienstalters auch Wehrdienstzeit mitzurechnen sei, ist ins Kirchenrecht der EvLKS aufgenommen worden. Eine so erworbene Rechtsstellung blieb folglich auch nach Auflösung der DDR erhalten: <Mitteilung über> Anrechnung des Grundwehrdienstes bzw. Wehrersatzdienstes und Reservistenwehrdienstes auf die Dienstzeit der kirchlichen Mitarbeiter, ABl. vom ??.??.1979 (ABl. 1979 A 73)

durch Zeitlauf obsolet: KirchenG zur Wiederbesetzung <in den Jahren 1939-1950> kriegsverwaister Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen vom 08.07.1950 (ABl. 1950 A 53)

Für Mitarbeiter, auch ehrenamtliche, und sogar Teams von Mitarbeitern als Ganze kann psychologische Beratung über einen längeren Zeitraum hinweg organisiert werden. Solche psychologische Beratung heißt "Supervision": vgl. dazu die Supervisionsrichtlinie vom 26.06.2001 am Ende dieses Abschnittes.

Die Kirchenleitung der VELKD soll prüfen, wie erreicht werden kann, dass Landeskirchen Mitarbeiter aus anderen Landeskirchen übernehmen: *VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode <der VELKD> zum Austausch von Pastorinnen und Pastoren, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen den ev.-luth. Landeskirchen in Deutschland vom 16.10.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 160)

Jede Einstellung von hauptberuflichen Mitarbeitern in der Landeskirche, ihren Untergliederungen und Werken bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Gleiches gilt für jede Höherstufung in eine höhere Besoldungs- oder Vergütungsgruppe. Im Allgemeinen hat das Landeskirchenamt durch die ÜVO 1999 (siehe oben, Abschnitt 1.3.2) seine Genehmigungsbefugnis auf die Bezirkskirchenämter übertragen: *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft über die Besetzung von Stellen und über die Versetzbarkeit im kirchlichen Dienst vom 11.07.1958 (ABl. 1958 A 37)

Querverweis: § 2 der zitierten Verordnung gab früher dem Landeskirchenamt die Macht, Mitarbeiter aus einer Einrichtung der EvLKS beliebig in eine andere zu versetzen, sofern das Gehalt / die Vergütung gleichhoch blieb. Diese Macht ist inzwischen durch Mitspracherechte der Betroffenen und der Mitarbeitervertreter eingeschränkt worden. Siehe die betreffenden Regelungen im MVG, KBG, PfarrerG, LMG und in der KDVO. Siehe die Nachweise beim AusfG KBG im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Sämtliche kirchlichen Mitarbeiter müssen auf Anforderung Vertretungsdienste bei anderen kirchlichen Stellen leisten, soweit ihnen das zumutbar ist - und zwar kostenlos bis zu einem Monat: *VOLLTEXT VO zur [Erhöhung von] Vertretung[svergütungen und vergleichbaren Entgeltzahlungen] vom 17.01.1991 (ABl. 1991 A 79); die in derselben VO ursprünglich mitenthaltenen Vergütungsregelungen wurden aufgehoben durch VO vom 15.05.1993, aufgelistet unten im Abschnitt 3.13 "REISEKOSTEN ..." gegen Ende. In Kraft blieb aber der erwähnte Grundsatz der kostenlosen Vertretungsdienste, siehe Fußnote dort (ABl. 1993 A 86)

Normal beschäftigte, nicht-geistliche kirchliche Mitarbeiter müssen in der Regel mindestens fünf Jahre auf derselben Stelle bleiben und dürfen sich also frühestens alle fünf Jahre bewerben um eine andere kirchliche Stelle: VO an alle Bezirkskirchenämter Reg.Nr. 6010/29 vom 12.05.1965 (ABl.: 1965; Herzog, S. 210)

Unfälle mit schweren Körperschäden sind sofort fernmündlich dem Landeskirchenamt, dem Bezirkskirchenamt, dem Kreisarzt und der Polizei zu melden. Andere sind nur brieflich zu melden: *VOLLTEXT <VO über> Meldung von Arbeitsunfällen, vom 14.05.1979 (ABl. 1979 A 46)

Vordrucke zum Anzeigen von Unfällen sind im Amtsblatt veröffentlicht; <Hinweis:> Unfallanzeige vom 13.06.2003 (ABl. 2003 A 99)

Adressen der zuständigen Zentren der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH: *VOLLTEXT <Hinweise über> Arbeitsmedizinische Betreuung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ABl. 1998 A 161); *VOLLTEXT <Hinweise über> Arbeitsmedizinische Betreuung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. 2000 A 69)

Alle Mitarbeiter, gleichgültig ob ehrenamtlich oder gegen Vergütung arbeitend, dürfen während Zeiten, wo sie Läuse haben oder an einer der in § 34 InfektionsschutzG aufgezählten Krankheiten leiden, nicht in Kindergärten, Schulen, Rüstzeitenheimen oder Ferienlagern tätig sein. Erziehungsberechtigte haben zu überwachen, dass in Bezug auf die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsverpflegungsküchen arbeiten oder anderswo mit Lebensmitteln zu tun haben, dürfen nicht tätig sein, solange sie Krankheitserreger der in § 42 Abs. 1 InfektionsschutzG genannten Arten tragen. Über die betreffenden Vorschriften sind die erwähnten Mitarbeiter und die Erziehungsberechtigten zu belehren. Hierzu müssen sie Formblätter unterschreiben, die aus dem Amtsblatt 2001 Seiten A 49-51 zu kopieren und ihnen zur Unterschrift vorzulegen sind: InfektionsschutzG im ABl. vom 15.03.2001 (ABl. 2001 A 47)

*VOLLTEXT <VO über> Erste Hilfe <Einschärfung der Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts>, im ABl. vom 15.09.1999 (ABl. 1999 A 178); *VOLLTEXT VO Unterweisung über Sicherheit, Gesundheits- und Brandschutz, im ABl. vom 15.09.1999 (ABl. 1999 A 178); *VOLLTEXT <Hinweise> Sicherheitsbeauftragte <Verweis auf § 22 SGB III und Zugehöriges>, im ABl. vom 15.09.1999 (ABl. 1999 A 178); Sicherheitskräfte sind zu erreichen jeweils beim Baupflegebüro der zuständigen Kirchenamtsratsstelle. Sie sind aber für Friedhöfe nicht zuständig; <Hinweise:> Ortskräfte für Arbeitssicherheit, im ABl. vom 22.12.1999 (ABl. 1999 A 258)

Die Kirchen der VELKD haben sich nicht dem DisziplinarG der EKD von 1955 unterworfen. Auch dessen Neufassung von 1995 gilt daher nicht in der EvLKS: DisziplinarG der EKD (DG.EKD) vom 09.11.1995 (ABl. EKD 1995, S. 561; berichtigt ABl. EKD 1996, S. 82); § 13 geändert durch VO nach Artikel 29 Abs. 2 der Grundordnung der EKD zur Änderung des DisziplinarG vom 26.03.1999 (ABl. EKD 1999, S. 182); Erstes KirchenG <der EKD> zur Änderung des DisziplinarG der EKD vom 11.11.1999 (ABl. EKD 1999, S. 478)

Stattdessen gilt für die Pfarrer und Kirchenbeamten der EvLKS ein eigenständiges DisziplinarG der VELKD. Es unterscheidet sich von dem Gesetz der EKD vor allem dadurch, dass für unbedeutende Disziplinarvorkommnisse ein vereinfachtes Spruchverfahren eingerichtet wurde: *VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen <von Ordinierten oder Kirchenbeamten> (DisziplinarG - DiszG) vom 07.07.1965 [ABl. VELKD Bd. II S. 182] (ABl. 1966 A 67); *VOLLTEXT Neufassung vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 150] (ABl. 2003 A 129, berichtigt A 159); ursprüngliche Fassung: das Gesetz wurde 1965 beschlossen durch die damals noch gesamtdeutsche VELKD und war betitelt als KirchenG über die Amtszucht (AmtszuchtG - AZG); in Westdeutschland mehrfach geändert und am 19.10.1989 neu betitelt als KirchenG <der VELKD> über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei der Verletzung der Amtspflicht (AmtspflichtverletzungsG - AVerG) vom 19.10.1989 (ABl. VELKD Bd. VI S. 102); Neufassung bekannt gemacht vom 06.12.1989 (ABl. VELKD Bd. VI S. 104); westdeutsche Fassung des AVerG in der EvLKS in Geltung ab 01.10.1991 laut Beschluss der Kirchenleitung der VELKD vom 14.11.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 158); AVerG in der EvLKS bekannt gemacht vom 20.02.1992 (ABl. 1992 A 13); jedoch behielt § 53, Zusammensetzung der Disziplinarkammer, zunächst den Wortlaut der in der EvLKS bis 30.9.1991 noch geltenden älteren Fassung des Gesetzes, abgeändert durch KirchenG <der VELK DDR> zur Änderung des AmtszuchtG vom 30.10.1978 (MBl. BEK DDR 1979, S. 14); die 1979 eingeführte Änderung des § 53 erledigte sich, als dieser Paragraph durch KirchenG vom 06.11.1993 allgemein neu gefasst wurde: Änderung (ABl. 1979 A 25); AVerG verändert und neu betitelt als "DisziplinarG" durch KirchenG <der VELKD> zur Änderung des AVerG vom 06.11.1993 [ABl. VELKD Bd. VI S. 206] (ABl. 1994 A 153); DisziplinarG neu bekannt gemacht in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung vom 22.04.1994 (ABl. VELKD Bd. VI S. 222, berichtigt Bd. VII S. 5); Neufassung bekannt gemacht für die EvLKS am 30.5.1994 im ABl. vom 15.08.1994 (ABl. 1994 A 165){6.1.2}; §§ 4, 14, 16-17, 39, 45, 50, 62-64, 67, 80, 87, 93 geändert, §§ 8a, 70a eingefügt durch KirchenG der VELKD zur Änderung des DisziplinarG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 126] (ABl. 2001 A 77); <Mitteilung:> Mitglieder der Kammer und des Spruchausschusses bis 31.12.1996 <wurden gemäß der Fassung vom 06.12.1989 bestimmt> am 22.03.1991 (ABl. 1991 A 27-28); vorhergegangen: Ordnung der Zucht für kirchliche Amtsträger vom 16.12.1945 (ABl. 1949 A 34); KirchenG über die Neufassung der Ordnung der Zucht für kirchliche Amtsträger vom 21.11.1956 (ABl. 1956 A 78, berichtigt ABl. 1957 A 14); Änderung durch KirchenG vom 22.04.1959 (ABl. 1959 A 19); erneute Neufassung vom 24.11.1960 (ABl. 1960 A 73); dadurch wurden folgende drei alten Kirchengesetze für geltend erklärt: Disziplinarordnung für die Geistlichen vom 21.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 109); Dienststrafordnung für die landeskirchlichen Beamten vom 22.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 118); §§ 26-36 des KirchenG über die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindebeamten vom 23.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 124); KirchenG über die Versetzung von Geistlichen in den Wartestand vom 19.05.1949 (ABl. 1949 A 5)

*VOLLTEXT KirchenG zur Ausführung des DisziplinarG (AusführungsG zum DisziplinarG - AGDiszG) vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 250){6.1.2.1}; ausdrücklich aufgehoben: KirchenG zur Ausführung des AmtspflichtverletzungsG (DurchführungsG zum AmtspflichtverletzungsG - AGAVerG) vom 21.10.1991 (ABl. 1992 A 25); vorhergegangen: RechtsVO zur Ausführung des AmtszuchtG vom 20.01.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 22); implizit aufgehoben: KirchenG über die Anwendung des AmtszuchtG vom 18.11.1966 <in Kraft bis 30.9.1991> (ABl. 1991 A 80, berichtigt A 94); VO über die Anwendung des AmtszuchtG ... vom 30.1.1967 (ABl. 1967 A 5)

Auch die VELKD selbst hat für ihre Dienststellen eine entsprechende VO erlassen: *VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung des DisziplinarG vom 23.01.1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 269)

<Mitteilung:> Mitglieder der Disziplinarkammer für Pfarrer und Kirchenbeamte der EvLKS in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31. 12.2008, im ABl. vom 29.04.2005 (ABl. 2005 A 52); Mitteilung über die Zusammensetzung der Disziplinarkammer, des Spruchausschusses und der Schlichtungsstelle der EvLKS vom 31.07.1997 (ABl. 1997 A 167)

Beschluss der Kirchenleitung zur Bildung und Tätigkeit eines Ausschusses zur Bewertung von Kontakten von Pfarrern ... zum ehemaligen Staatssicherheitsdienst vom 22.01.1993 (ABl. 1993 A 25); Änderung vom 04.06.1993 (ABl. 1993 A 80); <Zusammensetzung des Stasi-Bewertungsausschusses,> Bekanntmachung vom 30.04.1993 (ABl. 1993 A 56); <Mitteilung: Abschlussbericht des Stasi-Bewertungsausschusses> 01.10.1995 (ABl. 1996 B 5 und A 22)

Urlaub / Dienstbefreiung für Wahlbewerber in Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen und das Dienstverhältnis für Mandatsträger sind speziell geregelt; *VOLLTEXT KirchenG über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern bei Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 183){3.11.4}; durch Neuregelung 1992 zu denselben Fragen implizit aufgehoben: VO <des BEK DDR (später fortwirkend als landeskirchliches Recht)> zur Ergänzung des PfarrerdienstG vom 29.09.1990 (ABl. 1990 A 63)

*VOLLTEXT <VO über> Pfarramtliche Beurteilungen zu Bewerbungszwecken im kirchlichen Bereich vom 30.04.1976 <bindende Anweisungen> (ABl. 1976 A 37)

Für Mitarbeiter, die fachliche Betreuung durch einen Psychologen benötigen, kann die Landeskirche dies vermitteln: *VOLLTEXT Richtlinie über die Supervision in der EvLKS (Supervisionsrichtlinie) vom 26.06.2001 (ABl. 2001 A 196){2.6.10}

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<3.2> DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN

Seit 01. April 2007 gilt für die Kirchenbeamten der EvLKS das Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD), eingeführt durch VO über das In-Kraft-Treten des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 08.12.2006 (ABl. 2007 A 68). Das KBG.EKD wurde für alle Mitgliedskirchen der VELKD in Kraft gesetzt. Das Kirchenbeamtengesetz der VELKD (KBG) und das entsprechende Ergänzungsgesetz sind damit aufgehoben.

*VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD - KBG.EKD) vom 10.11.2005 (ABl.EKD 2005, S. 551), geändert durch KirchenG vom 08. November 2006 (ABl.EKD 2006, S. 515); bekannt gemacht vom 13.03.2007 (ABl. 2007 A 53)

*VOLLTEXT KirchenG zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AG KBG) vom 20.11.2007 (ABl. 2006 A 198)

aufgehoben durch KBG.EKD: *VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der VELKD (KirchenbeamtenG - KBG) vom 17.11.1995 [ABl. VELKD Bd. VI S. 292, berichtigt Bd. VII S. 90] (ABl. 1995 A 211){3.2.1}; §§ 18 Abs. 1-2, 20, 21 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4-5, 30, 57, 66, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1, 71, 74 geändert, § 57a eingefügt ab 01.01.1999 durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenbeamtenG vom 20.10.1998 [ABl. VELKD Bd. VII S. 73] (ABl. 1999 A 28); §§ 64 und 80 geändert, §§ 37a, 38a-b eingefügt durch <Zweites> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenbeamtenG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 130] (ABl. 2001 A 76); § 80 geändert durch Artikel II *VOLLTEXT <Drittes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194] [ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33)

aufgehoben: das alte KBG der VELKD vom 25.06.1980 [ABl. VELKD Bd. V S. 197] (ABl. EKD 1980, S. 411); Änderung zusammen mit dem PfarrerG vom 05.03.1986 und 22.10.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 30 und 38); Änderung vom 22.10.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 38);.geändert vom 16.10.1990 [ABl. VELKD Bd. VI S. 135] (ABl. EKD 1990, S. 134);das alte PfarrerG war in der EvLKS erst zum 01.01.1992 eingeführt worden (ABl. 1991 A 99); Beschluss der Kirchenleitung der VELKD zur Geltung des KBG in der EvLKS vom 14.11.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 159); es ersetzte das KBG der VELK-DDR vom 30.06.1968 (ABl.: -); Änderung durch KirchenG <der VELK-DDR> vom 08.06.1980 (ABl. 1980 A 71); das alte KirchenbeamtenG der VELKD vom 12.12.1968 war in der EvLKS nicht eingeführt; stattdessen galten das KirchenG über die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindebeamten vom 23.09.1926 und das KirchenG über die Rechtsverhältnisse der landeskirchlichen Beamten vom 04.01.1926 - unten aufgelistet.

Aufgehoben durch KBG.EKD: *VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des KirchenbeamtenG der VELKD (ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG - KBGErgG) vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 95){3.2.1.1}; § 7 Abs. 1 neu gefasst, § 22 Abs. 1-2 geändert durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 15); aufgehoben: <Erstes> KirchenG zur Ausführung des KirchenbeamtenG (AusfG KBG) vom 21.10.1991 (ABl. 1991 A 111); dessen § 8 war neu gefasst durch Artikel 2 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 242); ebenfalls durch KBGErgG 1997 aufgehoben: Zweites KirchenG zur Ausführung ... vom 27.03.1992 (ABl. 1992 A 57); schon durch Einführung des KBG 1980 <der VELKD> ab 01.01.1992 aufgehoben: KirchenG über die Rechtsverhältnisse der landeskirchlichen Beamten vom 04.01.1926 (KonsBl. 1926, S. 11; Böhme, 3. Aufl. S. 85); AVO <dazu> vom 25.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 105); KirchenG über die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindebeamten vom 23.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 124; Böhme, 3. Aufl. S. 298); Änderung durch KirchenG über das Gelöbnis von Kirchenbeamten beim Dienstantritt vom 06.11.1973 (ABl. 1973 A 91); obsolet die dazu ergangene AVO vom 22.11.1973 (ABl. 1973 A 100); AVO <zum Gesetz von 1926> vom 30.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 139); durch § 26 Abs. 3 AusfG KBG aufgehoben, aufschiebend bedingt durch das In-Kraft-Treten der KDVO vom 16.07.1992 am 01.01.1993: KirchenG über die Versetzung und Abordnung kirchlicher Beamter und Angestellter vom 13.03.1965 (ABl. 1965 A 23); mit ÄnderungsG vom 15.11.1971 (ABl. 1971 A 82); KirchenG zur Förderung des Gemeindeaufbaus vom 21.11.1967 <es enthielt Regelungen zu Versetzung und Abordnung> (ABl. 1967 A 76); ÄnderungsG zum G zur Förderung des Gemeindeaufbaus vom 15.11.1971 (ABl. 1971 A 82); weiteres ÄnderungsG vom 24.10.1975 (ABl. 1975 A 89); ergänzend galt bis 1992 das staatliche Deutsche BeamtenG vom 26.01.1937 (RGBl. 1937 I, S. 39); verbindlich gemacht durch VO vom 15.12.1938 (KGVBl. 1938, S. 127); soweit dieses staatliche Gesetz nationalsozialistisches Gedankengut enthielt, galt stattdessen also das sächsische so genannte ZivilstaatsdienerG vom 07.03.1835 (SächsGVBl. 1835, S. 169)

Auch die Vereinigte Kirche selbst hat für die direkt ihr unterstellten Kirchenbeamten entsprechende Ausführungsregelungen zum KBG erlassen: ErgänzungsVO <der Kirchenleitung der VELKD> zum KirchenbeamtenG vom 20.09.1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 18); ErgänungsG <der VELKD> zum KBG, zuletzt geändert vom 10.09.1000 (ABl. VELKD Bd. VII S. 107)

Bis zum 31.12.2010 können Pfarrer und Kirchenbeamte, die dies beantragen, schon frühestens ab dem 58. Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden, ohne dazu Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen. Das gilt nur für Personen, die spätestens zum 31.12.2005 58 Jahre alt werden. Aber als Ruhestandsbeginn können sie auch einen Termin irgendwann bis spätestens 31.12.2010 wählen: *VOLLTEXT KirchenG über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte, vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 62){3.2.1.1.1}; *VOLLTEXT KirchenG zur Ergänzung des KirchenG über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 122){3.2.1.1.2}

*VOLLTEXT RechtsVO über die Laufbahnen der Kirchenbeamten (Kirchliche LaufbahnVO - KiLVO) vom 06.12.1994 (ABl. 1995 A 2){3.2.2}

*VOLLTEXT RechtsVO über die Aus- und Fortbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in der EvLKS (Aus- und FortbildungsVO - AFVO) vom 10.09.1996 (ABl. 1996 A 225){3.2.5}

Überblick über früheres Ausbildungsrecht der EvLKS: Mitteilung Nr. 6301/1088 Verwaltungsausbildung. I. Kirchliche Verwaltungsprüfungen und Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter ... , veröffentlicht am 31.01.1992 (ABl. 1992 A 5); Prüfungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 06.07.1982; § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung aufgehoben schon durch das ÄnderungsG zum LBVG vom 25.10.1990 (ABl. 1990 A 93); Richtlinien der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR für die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 12.01.1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 75)

*VOLLTEXT RechtsVO über den Erholungsurlaub, den Sonderurlaub und die Arbeitszeit der Kirchenbeamten vom 11.02.1992 (ABl. 1992 A 45){3.2.4}; § 4 Abs. 3, §§ 18, 19, 21, 24, 25, 28 geändert und § 18a eingefügt durch *VOLLTEXT ÄnderungsVO vom 18.02.1997 (ABl. 1997 A 61); § 28 ”Freie Tage” gestrichen ab 01.01.2004 durch *VOLLTEXT VO zur Änderung ... vom 19.08.2003 (ABl. 2003 A 204); frühere Regelungen gelten für Alt-Mitarbeiter fort, soweit sie günstiger waren - siehe die Landeskirchliche Urlaubsordnung vom 23.12.1987, aufgelistet unten im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN"

*VOLLTEXT KirchenG zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 95)

*VOLLTEXT KirchenG zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21.10.1985 (ABl. 1985 A 81){1.1.6}; §§ 1, 2, 8-10 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung des ... vom 23. April 2007 (ABl. 2007 A 97); das folgende KirchenG gilt weiter für diejenigen Amtsträger, die bereits am 01.01.1986 ihr Amt innehatten und auf Beibehaltung ihrer alten Rechte Wert legen; auslaufend aufgehoben: KirchenG über die Amtsdauer ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 20.11.1973 (ABl. 1973 A 99); geändert durch das ÄnderungsG vom 20.10.1976 (ABl. 1976 A 97)

*VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung <des § 4 Absätze 1-2 des G vom 21.10.1985> ... vom 13.07.1993 (ABl. 1993 A 113); Abschnitt I geändert durch *VOLLTEXT RVO zur Änderung der RVO zur Ausführung ... vom 19.06.2007 (ABl. 2007 A 145)

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<3.3> DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN

Querverweis: Zu ehrenamtlicher Mitarbeit durch Theologen im Verkündigungsdienst siehe den Anfang des Abschnittes 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN".

Querverweis: Das besondere Dienstrecht der ordinierten Mitarbeiter des Landeskirchenamtes und der Superintendenten ist aufgelistet im voranstehenden Abschnitt 3.2"DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN", am Ende.

Hochschullehrern der Theologie soll ermöglicht werden, auch ohne Eintritt in ein Dienstverhältnis als Pfarrer ordiniert zu werden oder ohne Ordination Predigterlaubnis zu erhalten: *VOLLTEXT Richtlinien der VELKD zur Frage der Ordination von theologischen Hochschullehrern vom 06.01.1965 (ABl. VELKD Bd. II S. 138)

*VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der VELKD (PfarrerG - PfG) vom 17.10.1995
aufgehoben Anhang: Ordnung für die Schlichtungsstelle <für Pfarrerdienstrechtsfragen, Anlage zu § 78 Abs. 3 PfG> [ABl. VELKD Bd. VI S. 274, berichtigt Bd. VII S. 12, 47 und 90] (ABl. 1995 A 191, berichtigt ABl. 1996 A 23){3.1.1} durch *VOLLTEXT KirchenG der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 15.11.2007 [ABl. VELKD Bd. VII S. 376] (ABl. 2008 S. 106);
*VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 03.12.2001 [ABl. VELKD Bd. VII S. 168] (ABl. 2002 A 2); §§ 15, 28 und 72 geändert durch Artikel I des <Dritten> KirchenG der VELKD zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194] [ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33); §§ 12 Abs. I Ziff. 5, 16 a Abs. 1 Satz 1, 54, 56, 72, 73, 76 Abs. 5, 78, 84, 86 Abs. 1, 87, 88, 100 Abs. 2, 101 Abs. 3, 105 Abs. 1, 107 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 a Abs. 1 geändert, § 79 aufgehoben und §§ 56a bis d neu eingefügt durch KirchenG der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 02.11.2004 [ABL. VELKD Bd. VII S. 247] (ABl. 2006 A 102); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 02.11.2004 [ABl. VELKD Bd. VI S. 247] (ABl. 2006 A 114); §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 37 Abs. 2, 39, 43 bis 45, 61, 62, 78 Abs. 1 , 83 Abs. 1,2, 89 Abs. 3, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2, 109 Abs. 2, 110 S. 1 geändert, §§ 2 Abs. 2,3, 2a, 31 Abs. 2, 61a, 61b, 95a Abs. 3 neu eingefügt, §§ 3 Abs. 3,4, 78 Abs. 3 aufgehoben durch *VOLLTEXT KirchenG der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 15.11.2007 [ABl. VELKD Bd. VII S. 376] (ABl. 2008 S. 106) ; Inhaltsverzeichnis, Überschriften, §§ 16, 18 Abs.2, 21 Satz 1, 80, 83 Abs. 1, 87 Abs. 2, 93 Abs. 5, 102, 104 Abs. 4, 107 sowie in der Ordnung für die Schlichtungsstelle § 8 Abs. 2 geändert, § 95a und § 121 a eingefügt ab 01.01.1999 durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom 20.10.1998 [ABl. VELKD Bd. VII S. 71] (ABl. 1999 A 26); zahlreiche Paragraphen umnummeriert, zudem in vielen Einzelheiten geändert, hinter § 16 (= früher § 19) neuer § 16a eingefügt, § 107a und §§ 117a-b eingefügt durch <Zweites> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 128] (ABl. 2001 A 74); §§ 15, 28 und 72 geändert durch Artikel I des <Dritten> KirchenG der VELKD zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002, aufgelistet oben im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Querverweis: § 104 Abs. 2 PfG wurde ergänzt durch KirchenG der EvLKS vom 02.04.1998 über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte: siehe Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Hinweis: Das PfG der VELKD wurde ausführlich kommentiert durch Klaus Blaschke, Kiel: Lutherische Verlagsgesellschaft 1994

ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001 aufgehoben: RechtsVO über die Schlichtungsstelle der EvLKS vom 25.03.1997 (ABl. 1997 A 101)
implizit durch das PfG der VELKD 1995 aufgehoben: RechtsVO <über die Schlichtungsstelle> vom 12.10.1993 (ABl. 1993 A 178)
ausdrücklich durch das PfG der VELKD 1995 aufgehoben: das alte PfG der VELKD vom 14.06.1963 <mit Ordnung für die Schlichtungsstelle> [ABl. VELKD Bd. II S. 14, berichtigt S. 88] (ABl. 1964 A 27); in Westdeutschland geändert durch KirchenG zur Änderung des PfarrerG vom 08.06.1980 (ABl. 1980 A 71); Neufassung vom 03.01.1983 bekannt gemacht (ABl. VELKD Bd. V S. 269); Änderung vom 10.10.1984 (ABl. VELKD Bd. V S. 325); Änderungen vom 05.03. und 22.10.1986 zusammen mit dem KirchenbeamtenG der VELKD, aufgelistet im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; Änderung vom 04.11.1988 (ABl. VELKD Bd. VI S. 58); Neufassung bekannt gemacht vom 04.04.1989 (ABl. VELKD Bd. VI S. 82); zuletzt geändert 06.11.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 212); in der EvLKS in Kraft seit 01.01.1994, bekannt gemacht am 12.11.1993 (ABl. 1993 A 157)
bereits durch Einführung des alten PfG der VELKD 1963 in der EvLKS zum 01.01.1994 aufgehoben: PfarrerdienstG (PfDG) <des BEK DDR> vom 28.09.1982 (MBl. BEK DDR 1984, S. 26); PfDG bekannt gemacht in der EvLKS vom 12.01.1984 (ABl. 1984 A 13); mit überführendem KirchenG <der VELK DDR> vom 09.06.1983 bekannt gemacht vom 12.01.1984 (ABl. 1984 A 24); <dazu gehörig> KirchenG <der VELK DDR> über die Schlichtungsstelle vom 09.06.1983 [MBl. BEK DDR 1983, S. 43] (ABl. 1984 A 25); <Erstes> KirchenG <der EvLKS> zur Ausführung des PfarrerdienstG vom 10.01.1984 (ABl. 1984 A 27); AusführungsG <der EvLKS> zum KirchenG über die Schlichtungsstelle vom 10.01.1984 (ABl. 1984 A 26); folgende rasch obsolet geswordene VO gewährte Theologinnen maximal 18 Monate Erziehungszeit nach Geburt eines Kindes: <Erste> ÄnderungsVO mit Gesetzeskraft <zum AusführungsG> vom 20.06.1984 (ABl. 1984 A 55); <bereits obsolete> <Zweite> ÄnderungsVO mit Gesetzeskraft vom 21.05.1986 (ABl. 1986 A 46); ÄnderungsVO mit Gesetzeskraft vom 05.07.1991 (ABl. 1991 A 63); ergänzt durch Zweites KirchenG zur Ausführung des PfDG vom 27.03.1992 (ABl. 1992 A 57)
dem PfDG des BEK DDR 1982 war vorangegangen: PfarrerG <der gesamtdeutschen VELKD> vom 14.06.1963 (siehe oben), durch die ostdeutsche VELK-DDR wie folgt geändert: <Erstes> ÄnderungsG vom 30.09.1972 (ABl. 1972 A 93); 2. ÄnderungsG vom 22.05.1976 (ABl. 1976 A 81); Drittes ÄnderungsG vom 08.06.1980 (ABl. 1980 A 71); Ausführungsvorschriften der EvLKS zum PfarrerG der VELKD: <Erstes> AusführungsG zum PfG vom 16.04.1964 <und AVO> (ABl. 1964 A 34); Zweites AusführungsG zum PfG vom 17.12.1965 (ABl. 1966 A 13); dazu [ein durch 4. AusführungsG aufgehobenes] ÄnderungsG vom 30.10.1970 (ABl. 1970 A 91); Drittes AusführungsG zum PfG, ebenfalls vom 17.12.1965 <es wurde dann aufgehoben durch das Vierte AusführungsG> (ABl. 1966 A 15); Viertes AusführungsG zum PfG vom 12.05.1977 <und AVO dazu> (ABl. 1977 A 42)
bei Einführung des PfDG der VELK DDR von 1982 aufgehoben: Mutterschutz, mögliche Beurlaubung wegen Heirat, aber Anstellung damals nur als Pfarrvikarin oder Pfarrdiakonin hatte folgendes Gesetz geregelt: TheologinnenG vom 10.04.1970 <über > (ABl. 1970 A 33); neu bekannt gemacht vom 17.02.1981 (ABl. 1981 A 22); darin eingearbeitet Änderungs- u. ErgänzungsG vom 19.10.1976 (ABl. 1976 A 93); <dazu> AVO vom 10.04.1970 (ABl. 1970 A 38); AVO zum Änderungs- u. ErgänzungsG zum TheologinnenG vom 21.10.1976 (ABl. 1976 A 94); Verweisungen in anderen Vorschriften auf das TheologinnenG und Zugehöriges beziehen sich nun auf das jeweils gültige neuere Pfarrer-Dienstrecht; obsolet: Beschluss der Kirchenleitung <der VELKD> zum Amt der Theologin in der Kirche vom 13.12.1963 (ABl. VELKD Bd. II S. 51)

??noch gültig: RundVO zum Hausarbeitstag für Pastorinnen, an alle Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen, vom 31.01.1978 (ABl.: -)

dem aufgehobenen TheologinnenG von 1970 war vorangegangen: KirchenG über das Amt der Theologin in der EvLKS vom 02.03.1965 (ABl. 1965 A 9); AVO <dazu> vom 24.7.1965 (ABl. 1965 A 62); das Gesetz von 1965 hatte aufgehoben: KirchenG über das Amt der Vikarin vom 30.05.1952 (ABl. 1952 A 37); Änderung durch KirchenG vom 18.03.1958 (ABl. 1958 A 13); Änderung durch KirchenG vom 09.12.1961 (ABl. 1961 A 87, berichtigt ABl. 1962 A 16); AVO zum KirchenG über das Amt der Vikarin vom 30.11.1954 (ABl. 1954 A 93)

zum PfG der VELKD 1995 gehörig: *VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des PfG der VELKD (ErgänzungsG zum PfarrerG - PfGErgG) vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 89){3.1.1.1}; §§ 1, 6, 8-15, 26, 39-41, 51, 57 geändert, § 59 aufgehoben durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 14); §§ 12, 23, 30, 31, 35, 36a, 40, 41, 45, 46 geändert durch Zweites KirchenG zur Änderung ... vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 189); § 53 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199); Querverweis: § 51 PfGErgG wurde ab 01.05.1998 ergänzt durch KirchenG vom 02.04.1998 über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte, aufgelistet im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung

in § 56 PfGErgG 1997 eingearbeitet und daher implizit aufgehoben: Ausnahmebewilligung von § 2 Abs. 1 des KirchenG zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20.04.1995, vom 09.01.1996 (ABl. 1996 A 25); im PfGErgG 1997 eingearbeitet und deshalb durch § 63 PfGErgG aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20.04.1994; schon vorher aufgehoben: KirchenG zur befristeten Erprobung eingeschränkter Dienstverhältnisse von Theologenehepaaren vom 03.11.1993 (ABl. 1993 A 179); ebenfalls aufgehoben: das alte KirchenG zur Übernahme und Ergänzung des PfarrerG der VELKD (ErgänzungsG zum PfarrerG - PfGErgG) vom 12.11.1993 (ABl. 1993 A 172); § 50 war neu gefasst durch Artikel 1 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG in Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Verweisung: Vorschriften über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß dem PfG der VELKD sind aufgelistet am Ende des Abschnittes 1.3.4 "MITARBEITERVERTRETUNG"

<Zusammensetzung der bis zum 31.12.2002 bestehenden> Schlichtungsstelle <für Dienstrechtsfragen von Pfarrern und Kirchenbeamten> der EvLKS, Bekanntmachung vom 31.07.1997 <(hier aufgenommen als Beispiel solcher wiederkehrenden Bekanntmachungen)> (ABl. 1997 A 168)

Kirchenvorstände dürfen beantragen, dass ihr Pfarrer nicht den schwarzen, sondern einen weißen Talar trägt: *VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung von § 27 des ErgänzungsG zum PfG vom 21.06.1994 (ABl. 1994 A 181){3.1.1.2}

Querverweis: Gemeindepfarrer sind verpflichtet, auch an öffentlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Einzelheiten regelt die VO über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000, aufgelistet oben im Abschnitt 1.8 STAATSKIRCHENRECHT

*VOLLTEXT RechtsVO über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der EvLKS (FortbildungsVO -FortbVO) vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 64){3.1.1.2.1}; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch *VOLLTEXT <Erste> RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom 02.04.2002 (ABl. 2002 A 79); § 3 Abs.2 Satz 1 neu gefasst durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom 14.10.2003 (ABl. 2003 A 220); Kostenregelungen zu Tagungen: <VO zur> Anwendung von § 6 der FortbildungsVO ..., im ABl. vom 31.01.2005 (ABl. 2005 A 6)

*VOLLTEXT RechtsVO über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst vom 14.02.1992 (ABl. 1992 A 44); § 7 und § 9 geändert, § 7a eingefügt durch *VOLLTEXT ÄnderungsVO vom 18.03.1997 (ABl. 1997 A 73); § 8 Abs. 1 Buchst. c geändert durch § 11 FortbVO vom 18.04.2000, aufgelistet in diesem Abschnitt höher oben; *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 65){3.1.7}; frühere Regelungen gelten für Alt-Pfarrer fort, soweit sie günstiger waren. Einige Regelungen sind hier nachstehend aufgelistet. Siehe aber insbesondere die Landeskirchliche Urlaubsordnung vom 23.12.1987, aufgelistet unten im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN"; nicht auf den Urlaub angerechnet wurden früher Weiterbildungsseminare, Rüstzeiten und ähnliche Veranstaltungen, Besuche bei Partnerkirchgemeinden bis zu 4 Tagen im Jahr, und die Hälfte von Zeiten als Kurprediger; aufgehoben: AVO zu § 27 Abs. 2 des PfarrerdienstG <1982> vom 22.05.1990 (ABl. 1990 A 48); vorangegangen: VO über Erholungsurlaub der Geistlichen und der anderen kirchlichen Amtsträger vom 12.04.1956 (ABl. 1956 A 24); Änderung vom 05.07.1960 (ABl. 1960 A 43)

Es gibt Pfarrer in besonderen Seelsorgebereichen, nämlich außer den Jugendpfarrern noch Studentenpfarrer, Krankenhausseelsorger, Seelsorger in Justizvollzugsanstalten, Polizeiseelsorger, Soldatenseelsorger, Gehörlosenseelsorger, Kurprediger, Urlauberseelsorger.

*VOLLTEXT Richtlinien <der VELKD> für den Dienst des Studentenpfarrers vom 2./3.07.1957 (ABl. VELKD Bd. I S. 92)

*VOLLTEXT Ordnung für die Krankenhausseelsorge in der EvLKS vom 29.05.2001 (ABl. 2001 A 153){2.6.1.1}; dadurch teils obsolet: *VOLLTEXT Dienstordnung für Inhaber von Krankenhauspfarrstellen in der EvLKS vom 17.05.1983 (ABl. 1983 A 50){3.1.5}

"Kurprediger" betreuen Urlauber an Ferienorten im Inland, "Urlauberpfarrer" heißen sie bei Orten im Ausland. Gemäß § 8 Abs. 3 der RechtsVO über Erholungsurlaub ..., hier vorstehend aufgelistet, zählen diese Tage zur Hälfte, maximal aber 14 Tage pro Jahr, als nicht auf die Urlaubstage anzurechnende dienstliche Abwesenheit. Urlauberpfarrer tragen ihre Reise- und Aufenthaltskosten selbst, aber erhalten eine Aufwandsentschädigung. Kurprediger erhalten Fahrtkosten sowie freie Unterkunft für sich und den Ehegatten und eine Aufwandsentschädigung; *VOLLTEXT Richtlinien für den Einsatz von Kurpredigern vom 25.10.1973 (MBl. BEK DDR 1974, S. 42); Hinweis: Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland 2005, ABl. vom 30.11.2004 (ABl. 2004 A 188); Hinweis: Kur- und Urlauberseelsorgedienste in Bayern, Sommer 2004, bekannt gemacht im ABl. vom 14.11.2003 (ABl. 2003 A 227); Hinweis: Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland 2004 (ABl. 2003 A 234); Hinweis: Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland 2003 (ABl. 2002 A 171); <Hinweis:> Dienst an Urlaubsorten im Ausland, vom 13.05.1994 (ABl. 1994 A 105); <Hinweis:> Hundert Kur- und Urlauberseelsorgedienste in Bayern, Sommer 2003, im ABl. vom 15.10.2002 (ABl. 2002 A 167); obsolet: <Hinweis:> Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland 2002 (ABl. 2001 A 279); Hinweis auf die Kur- und Urlauberseelsorgedienste in Bayern im Jahr 2002, Mitteilung im ABl. vom 15.10.2001 (ABl. 2001 A 228); <Hinweis:> Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Ausland 2001, Mitteilung im ABl. vom 15.02.2001 (ABl. 2001 A 35); gleichbetitelte Mitteilung 2000 vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A 11); Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im Inland, Mitteilung, im ABl. vom 29.01.1999 (ABl. 1999 A 16); <Mitteilung:> Kurpredigerdienst, vom 15.07.1983 (ABl. 1983 A 55)

*VOLLTEXT <VO über> Anzeigepflicht der Geistlichen bei Erkrankung vom 12.04.1976 <spätestens am 4. Tag> (ABl. 1976 A 50){3.1.8}

Querverweis: Vor Verlobung und Heirat müssen Geistliche sich mit dem Superintendenten aussprechen - siehe die betreffende VO im ABl. 1950 A 2, zitiert im Unterabschnitt 3.3.3 "STUDIUM DER THEOLOGIE"

Wenn ein Pfarrer der EvLKS Lehren verbreitet, die mit seiner Amtsstellung als Pfarrer in der EvLKS nicht vereinbar sind, kann ein Lehrbeanstandungsverfahren eröffnet werden: *VOLLTEXT Lehrordnung der VELKD vom 16.06.1956, mit Anhang: KirchenG über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen [ABl. VELKD Bd. I S. 55] (ABl. 1956 A 75); Neufassung durch die [damals nur noch westdeutsche] VELKD am 03.01.1983 [ABl. VELKD Bd. V S. 282] (ABl. EKD 1983, S. 99); seit dem 01.10.1991 ist die westdeutsche Fassung von 1983 auch eingeführt in der wiederbeigetretenen EvLKS, laut Beschluss der Kirchenleitung <der VELKD> vom 14.11.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 159); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht in der EvLKS vom 30.03.1992 (ABl. 1992 A 51){6.1.1}; aufgehoben: die Gesetzesfassung vom 16.06.1956

*VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Durchführung des KirchenG <der VELKD> über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 27.03.1992 (ABl. 1992 A 55){6.1.1.1}; somit obsolet: KirchenG <der EvLKS zur Durchführung des VELKD-Gesetzes> über das Lehrverfahren, vom 16.04.1964 (ABl. 1964 A 35); dadurch aufgehoben: §§ 62 und 65 des KirchenG über die Disziplinarordnung für die Geistlichen der EvLKS vom 21.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 109); vielleicht teils noch brauchbar: AVO <zur Gesetzesfassung von 1956> vom 07.12.1956 (ABl. 1958 A 2)

*VOLLTEXT Konventsordnung <der Pfarrer-Konvente> vom 18.10.2001 (ABl. 2001 A 250){1.2.6}; aufgehoben: *VOLLTEXT Konventsordnung vom 09.04.1975 (ABl. 1975 A 29); Konvents-Ordnung vom 01.08.1947 (ABl. 1949 A 56 und 59); mehrfach geändert, z.B.durch Änderung vom 23.02.1959 (ABl. 1959 A 9)

Jahresthemen für die Konventsarbeit kann das Landeskirchenamt aufgeben, laut Buchstabe D Ziffer I Abs. 1 der Konventsordnung. Beispiel: <VO über> Arbeit der Pfarrkonvente im Jahr 2000 vom 30.11.1999 (ABl. 1999 A 250)

Mit Inhabern von Pfarrstellen und mit Personen, die mit der selbständigen Verwaltung einer solchen Pfarrstelle betraut sind, werden mindestens alle zwei Jahre Jahresgespräche geführt durch den Superintendenten oder unmittelbaren Dienstvorgesetzten: Verwaltungsvorschrift ... über die Führung von Jahresgesprächen vom 07. 06.2005 (ABl. 2005 A 98)

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<3.3.1> BESETZUNG VON PFARRSTELLEN [mit ANHANG: PRÄDIKANTEN]

Handreichung für Gemeinden mit bevorstehenden Vakanzen (ABl. 1981 B 57 und B 61)

*VOLLTEXT Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A 232){3.11.5}

*VOLLTEXT RechtsVO über die Einführung einer neuen Erledigungsanzeige für Pfarrstellen vom 03.11.1998 (ABl. 1998 A 179){3.1.4}; aufgehoben: gleichbetitelte *VOLLTEXT RechtsVO vom 10.05.1994 (ABl. 1994 A 124)

Patronatsrechte bei einer Kirche (siehe oben, Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN") umfassten früher auch Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Pfarrers für die Kirche: Vielerorts durfte der Patron eine Person seiner Wahl als Pfarrer vorschlagen, und sofern die Person nicht offensichtlich ungeeignet war, musste ihr die Pfarrstelle übertragen werden. Dieser Teil der Patronatsrechte wird aber seit 1946 als "ruhend" betrachtet: Runderlass Nr. 62/2 vom Februar 1946 (ABl. 1949 A 35)

*VOLLTEXT KirchenG über die Übertragung von Pfarrstellen (PfarrstellenübertragungsG - PfÜG) vom 23.11.1995 (ABl. 1995 A 224){3.1.2}; aufgehoben: PfÜG vom 30.10.1979 (ABl. 1979 A 97, wiederholt in 1980 A 17 = falsch nummeriert A 13); dazu AVO 18.12.1979 (ABl. 1980 A 20 = falsch nummeriert A 16); § 21 des PfÜG 1979 hatte aufgehoben: KirchenG über die Besetzung geistlicher Stellen (PfarrwahlG) vom 14.11.1930 (KGVBl. 1930, S. 83); Änderung durch VO mit Gesetzeskraft = Runderlass vom 27.05.1948 (ABl. 1949 A 76); Änderung durch KirchenG vom 30.04.1951 (ABl. 1951 A 38); das ÄnderungsG 1951 geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 30.12.1954 (ABl. 1954 A 100); Änderung durch KirchenG vom 14.12.1956 (ABl. 1956 A 87); dazu galt eine <Erste> AVO vom 03.12.1930 (KGVBl. 1930, S. 90); weiter eine Zweite AVO, und Änderungen dazu, zuletzt vom 16.2.1963 (ABl. 1963 A 8)

*VOLLTEXT AVO zum PfÜG vom 23.11.1995 (ABl. 1995 A 227){3.1.2.1}

obsolet: Am 04.07.1997 hatte die Kirchenleitung das Entsendungsrecht des Landeskirchenamts gemäß § 7 Abs. 3-4 PfÜG dahin erweitert, dass bereits ohne zweite Ausschreibung eine Entsendung verfügt werden könne: Mitteilung vom 11.07.1997 (ABl. 1997 A 161); jedoch hat das Landeskirchenamt am 05.11.1999 beschlossen, ab 01.09.1999 von dieser Ausnahme keinen Gebrauch mehr zu machen: Mitteilung vom 05.11.1999 (ABl. 1999 A 246)

Bis auf weiteres werden Pfarrstellen in der Regel nur dann wiederbesetzt, wenn die Kirchgemeinde mindestens 1600 Mitglieder hat: *VOLLTEXT Beschluss über das Pfarrstellenbesetzungsverfahren vom 11.07.1997 (ABl. 1997 A 161)

*VOLLTEXT <VO über> Richtwerte für die Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle vom 07.06.1994 (ABl. 1994 A 147){3.1.3}

*VOLLTEXT Richtlinien über den Umfang von Gemeindepfarrstellen sowie über Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Umfang vom 25.01.2000 (ABl. 2000 A 18){3.1.1.1.1}

Vielleicht voll obsolet: KirchenG über die Stellvertretung der Geistlichen und über die Verwaltung erledigter geistlicher Ämter vom 28.04.1928 (KGVBl. 1928, S. 43); in der Fassung durch das 1990 aufgehobene KirchenG über die Stellvertretungsvergütung der Geistlichen vom 10.05.1977 (ABl. 1977 A 45)

"Prädikanten" sind Kirchenglieder, die ohne Ordination einen Auftrag des Landeskirchenamtes zur öffentlichen Wortverkündigung erhalten haben, nachdem das Landeskirchenamt die Befähigung dazu geprüft hat. Prädikanten dienen ehrenamtlich, erhalten aber Aufwandsentschädigung. Durch KirchenG von 1973 ist zudem das Landeskirchenamt befugt, in Einzelfällen befristet auch nichtordinierte Kirchenglieder mit der Abendmahlsverwaltung zu betrauen, die nicht Prädikanten sind.

Empfehlungen der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche für die Regelung des Dienstes des Lektors mit Predigtauftrag (Prädikantendienst) vom 01.12.1969 (ABl. VELKD Bd. III S. 251)

*VOLLTEXT KirchenG über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten (PrädikantenG - PrädG) vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 63){3.4.1}; *VOLLTEXT <Erste>RechtsVO zur Ausführung des KirchenG über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten (AVO - PrädG) vom 07.04.1998 (ABl. 1998 A 64){3.4.1.1}; *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Ausführung des KirchenG ... (2. AVO - PrädG) vom 25.08.1998 (ABl. 1998 A 160){3.4.1.2}; Geldbeträge der 2. AVO durch glatte Euro-Beträge ersetzt durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}

Religionspädagogen/Religionslehrer mit Hochschulabschluss können durch eine homiletisch-liturgische Zusatzausbildung am Pastoralkolleg Meißen in vier Wochenend-Kursen die Voraussetzungen zur Beauftragung als Prädikant erlangen: Prädikantendienst. Voraussetzungen gemäß § 2 PrädG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AVO-PrädG, im ABl. vom 15.905.2003 (ABl. 2003 A 80)

Als Richtlinie bleibt lesenswert: *VOLLTEXT Beschluss der Synode <des BEK DDR> über die Arbeit der Lektoren vom 17.05.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 31); zusätzlich zu der Möglichkeit, Prädikanten zu berufen, bleibt das Landeskirchenamt immer noch befugt, in einzelnen Ausnahmefällen sonstigen Personen befristet zu erlauben, das Abendmahlssakrament zu verwalten - siehe das KirchenG vom 30.10.1973 zur Ordnung der Verwaltung des heiligen Abendmahles durch nichtordinierte Beauftragte der Landeskirche, aufgelistet im Abschnitt 2.2.1 "EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH".

durch das PrädikantenG aufgehoben: Not-Berufung von Personen ohne Zweite Theologische Prüfung zu Pfarrverwaltern, Pfarrdiakonen und Predigtaufträgen: KirchenG über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 05.06.1950 (ABl. 1950 A 46); ÄnderungsG vom 16.11.1971 (ABl. 1971 A 82); weitere Änderungen, indem die Kirchenverfassung geändert wurde: Erstreckung auf Frauen; Ernennung auch zu Pastoren / Pastorinnen; Neufassung bekannt gemacht vom 20.12.1976 (ABl. 1977 A 21); ÄnderungsG vom 26.10.1979 (ABl. 1979 A 96); die Berufung setzte voraus, dass sich die betreffende Person mehrere Jahre als kirchlicher Mitarbeiter bewährt und eine Prüfung bestanden hat. Die Prüfung war in der Zweiten AVO zum KirchenG vom 05.06.1950 geregelt - siehe unten; Gemäß § 4 des oben aufgelisteten Gesetzes vom 05.06.1950 konnten Predigtaufträge erteilt werden - wirksam nur bis spätestens 31.12.1998, gemäß § 8 Abs. 3 des PrädikantenG: Ordnung für den Predigtauftrag vom 22.12.1976 (ABl. 1977 A 22); dadurch obsolet: Ordnung für den Predigtauftrag vom 08.07.1952 (ABl. 1952 A 49, berichtigt A 60)

ebenfalls durch das PrädikantenG aufgehoben: Zweite AVO <zum KirchenG über Berufung zum pfarramtlichen Dienst ... vom 05.06.1950 in Neufassung 1976> vom 22.12.1976 (ABl. 1977 A 22); Änderung durch <Erste> VO zur 2. AVO vom 14.07.1981 (ABl. 1981 A 61); Zweite VO zur 2. AVO vom 29.10.1982 (ABl. 1982 A 99); die Zweite AVO 1976 zum Gesetz vom 05.06.1950 hatte aufgehoben: <Erste> AVO zum Gesetz 05.06.1950 vom 25.01.1951 (ABl. 1951 A 5 mit Hinweis A 15); ÄnderungsVO dazu vom 30.03.1955 (ABl. 1955 A 24)

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<3.3.2> AUSBILDUNG VON KANDIDATEN

Richtlinien der VELKD zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kandidaten vom 19.10.1966 (ABl. VELKD Bd. II S. 290)

*VOLLTEXT KirchenG über die Ausbildung und Rechtsstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (KandidatenG -KandG) vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 248){3.1.9}; zahlreiche Paragraphen geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung des KandidatenG ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 17); §§ 4-6, 9a, 11, 14, 16, 17, 19 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (RechtsstellungsänderungsG – RechtsStÄndG – ) vom 25.10.2004 (ABl. 2004 A 193); aufgehoben: VO über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen in der EvLKS vom 01.12.1981 (ABl. 1981 A 5); neue Fassung bekannt gemacht vom 31.03.1987 (ABl. 1987 A 49); zuletzt geändert durch VO vom 13.04.1993 (ABl. 1993 A 79); die VO 1981 hatte aufgehoben: VO über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen im Bereiche der EvLKS vom 16.02.1963 (ABl. 1963 A 9, berichtigt A 20); Änderung durch VO vom 11.07.1969 (ABl. 1969 A 66); Änderung durch VO vom 06.09.1974 (ABl. 1974 A 75); ergänzt durch VO <über Aufnahme von Absolventen der Predigerschulen> vom 30.06.1977 (ABl. 1977 A 61)

Die VO 1981 hatte ebenfalls aufgehoben: VO über die Erteilung der licentia concionandi vom 30.03.1951 (ABl. 1951 A 25); nur die auf Kandidaten bezogenen Bestimmungen der VO über die Abhaltung von Predigtgottesdiensten durch Kandidaten vor der Verleihung der licentia concionandi und durch Studenten der Theologie vom 08.10.1954, aufgelistet im Abschnitt 3.3.3 "STUDIUM DER THEOLOGIE"; vorangegangen: NotVO über den kirchlichen Hilfsdienst der Kandidaten des Predigtamtes vom 23.11.1931 (KGVBl. 1931, S. 71); NotVO vom 1931 aufgehoben durch KirchenG über die Aufhebung der NotVO ... vom 16.02.1963 (ABl. 1963 A 8, berichtigt A 20)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (Kandidaten-AusbildungsVO - KandAusbVO) vom 18.03.2003 (ABl. 2003 A 63){3.1.9.2}; aufgehoben: *VOLLTEXT RechtsVO über die Ausbildung ... (gleichbetitelt) vom 25.03.1997 (ABl. 1997 A 74); Ausbildungsordnung vom 11.07.1995 (ABl. 1995 A 123)

Ebenfalls zu § 24 Abs. 2 KandG erging folgende AusführungsVO: *VOLLTEXT RechtsVO über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin vom 01.02.2005 (ABl. 2005 A 18)
aufgehoben: gleichbetitelte *VOLLTEXT RechtsVO vom 16.12.1997 (ABl. 1998 A 9){3.1.9.1}; Nr. 6 der Anlage geändert durch *VOLLTEXT <Erste> VO zur Änderung ... vom 25.08.1998 (ABl. 1998 A 160){3.4.1.2}; Anlage und § 2 geändert, § 2a eingefügt durch *VOLLTEXT Zweite VO zur Änderung ... vom 19.12.2000 (ABl. 2001 A 8); RechtsVO vom 23.01.1996 (ABl. 1996 A 33)

Konvertierende katholische Priester, die ein Dienstverhältnis als evangelischer Pfarrer anstreben, sollen in die Kandidatenliste aufgenommen werden, sollen dementsprechend eine finanzielle Beihilfe der Landeskirche erhalten, welche auch die Familienangehörigen berücksichtigt, aber sollen anstelle der normalen Kandidatenausbildung vier Semester evangelische Theologie studieren, abzuschließen durch ein Kolloquium - vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 6 PfG von 1995, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN: *VOLLTEXT Richtlinien <der VELKD> für die Übernahme konversionswilliger römisch-katholischer Priester in die evangelisch-lutherische Kirche vom 13.04.1964 (ABl. VELKD Bd. II S. 66)

*VOLLTEXT Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung in der EvLKS (Landeskirchliche Prüfungsordnung II) vom 17.12.1996 (ABl. 1997 A 11){3.1.12}; § 8a (Seelsorgeprüfung) eingefügt und § 11 entsprechend geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 15.09.2003 (ABl. 2003 A 177); §§ 3-6, 10-12 geändert durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung der Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 19.07.2005 (ABl. 2005 A 118); aufgehoben: die alte Ordnung über die Zweite Theologische Prüfung (Diensteignungsprüfung) in der EvLKS vom 08.11.1985 (ABl. 1985 A 85); Änderung vom 03.11.1992 (ABl. 1993 A 8); die Ordnung 1985 hatte aufgehoben: Ordnung der landeskirchlichen Zweiten Theologischen Prüfung (Wahlfähigkeitsprüfung) vom 26.10.1954 (ABl. 1954 A 81)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Aufnahme der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 47); aufgehoben: RechtsVO über die Aufnahme der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe vom 19.05.1998 (ABl. 1998 A 80){3.1.10}

Kirchgemeindegliedern mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung kann ein ehrenamtlicher Predigtauftrag erteilt werden, wodurch aber keinesfalls ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird: *VOLLTEXT RechtsVO über die Erteilung eines Predigtauftrages (PredigtauftragVO – PraVO -) vom 05.07.2005 (ABl. 2005 A 105)

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<3.3.3> STUDIUM DER THEOLOGIE

Querverweis: zu verkürzten theologischen Ausbildungsgängen für zukünftige Prädikanten, Katecheten und andere nicht die Ordination anstrebende Kirchenglieder siehe die Nachweise im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN" und im Abschnitt 3.3.1"BESETZUNG VON PFARRSTELLEN" am Ende.

*VOLLTEXT Richtlinien über die Aufnahmebedingungen für die Liste der Theologiestudierenden der EvLKS vom 03.06.1997 (ABl. 1997 A 139){3.1.13}; aufgehoben: Richtlinien für die Liste der Theologiestudierenden der EvLKS vom 30.03.1993 (ABl. 1993 A 54)

Aufgehoben: Verfahren und Höhe der Stipendiengewährung an kirchlichen Ausbildungs- und Vorausbildungsstätten für alle kirchlichen Berufe war geregelt durch Stipendienordnung <des BEK DDR> vom 14.01.1989 [MBl. BEK DDR 1989, S. 14] (ABl. 1989 A 59); geändert vom 30.06.1990 (im ABl. der Anhaltischen Landeskirche 1991 Nr. 1, S. 2); aufgehoben durch Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR vom 10.11.1990 (MBl. BEK DDR 1991, S. 179); vorausgegangen: *VOLLTEXT Stipendienordnung <des BEK DDR> vom 08.01.1983 [MBl. BEK DDR 1983, S. 27] (ABl. 1984 A 9); aufgehoben: Stipendienordnung <des BEK DDR> vom 10.05.1980 [MBl. BEK DDR 1981, S. 5] (ABl. 1980 A 81)

Studierende der Theologie, die ein Dienstverhältnis in der EvLKS anstreben, müssen vor Verlobung und Heirat mit ihrem Mentor darüber sprechen. Erst recht müssen Kandidaten und ordinierte Geistliche den Rat eines erfahrenen Amtsbruders suchen. Superintendenten sollen hierzu ihren Rat anbieten: *VOLLTEXT <VO über> Verlobung und Heirat von Geistlichen und Theologiestudierenden, im ABl. vom 26.01.1950 (ABl. 1950 A 2)

*VOLLTEXT VO über die Abhaltung von Predigtgottesdiensten durch Kandidaten vor der Verleihung der licentia concionandi und durch Studenten der Theologie vom 08.10.1954 (ABl. 1954 A 78){3.1.14}; Die hierin ebenfalls enthaltenen Bestimmungen für Kandidaten sind 1981 aufgehoben worden durch die VO über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen in der EvLKS vom 01.12.1981, aufgelistet im Abschnitt 3.3.2 "AUSBILDUNG VON KANDIDATEN"

*VOLLTEXT Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung in der EvLKS (Landeskirchliche Prüfungsordnung I) vom 06.10.1997 (ABl. 1997 A 221){3.1.11}; § 16 neu gefasst durch *VOLLTEXT VO zur Änderung ... vom 15.05.2001 (ABl. 2001 A 147); § 5 geändert durch *VOLLTEXT Zweite VO zur Änderung ... vom 06.06.2006 (ABl. 2006 A 94); aufgehoben die alte Landeskirchliche Prüfungsordnung vom 10.11.1992 (ABl. 1992 A 179); Änderung vom 29.03.1994 (ABl. 1994 A 104); vorangegangen: Anordnung über die landeskirchliche erste theologische Prüfung vom 25.01.1951 (ABl. 1951 A 9); ÄnderungsVO vom 30.03.1951 (ABl. 1951 A 25); Änderung vom 26.05.1972 (ABl. 1972 A 46)

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<3.4> DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN

ACHTUNG: FÜR MITARBEITER IM BEREICH DES DIAKONISCHEN WERKES GELTEN BESONDERE REGELUNGEN. SIE SIND GROSSENTEILS NICHT IM AMTSBLATT DER EvLKS VERÖFFENTLICHT !

Für die Beziehungen zwischen Kirchen und denjenigen Mitarbeitern, die völlig ohne durch die Kirche gezahlte Vergütung tätig sind (= ehrenamtliche Mitarbeiter), gelten die normalen Regeln des Privatrechts über gratis erbrachte Leistungen - also vor allem die Regeln über unentgeltliche Verträge allgemein (§§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch) und diejenigen speziell über das Auftragsverhältnis (§§ 662 ff Bürgerliches Gesetzbuch)

Informationen über Gewinnung, Förderung und rechtliche Stellung ehrenamtlicher Mitarbeiter: *VOLLTEXT Handreichung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, vom 31.03.1995 (ABl. 1995 B 25)

*VOLLTEXT Grundsätze der Kirchenleitung <der VELKD> für die ehrenamtliche Mitarbeit von Theologen im Verkündigungsdienst vom 25.03.1985 [ABl. VELKD Bd. VI S. 2] (ABl. EKD 1985, S. 351)

Ehrenamtliche Mitarbeiter von Kirchen und Wohlfahrtseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII automatisch gesetzlich versichert gegen Unfälle bei ihrer Tätigkeit, auf dem Wege dorthin und von dort und bei Fortbildungsveranstaltungen - genau wie die arbeitsvertraglich beschäftigten Mitarbeiter. Versicherungsträger ist die sachlich zuständige Berufsgenossenschaft - siehe die Erläuterungen unten im Abschnitt 4.4 "VERSICHERUNGSRECHT".

Hingegen diejenigen Mitarbeiter der EvLKS, denen wenigstens ein Teil der aufgewendeten Arbeitszeit durch die Kirche vergütet wird (= Angestellte und Arbeiter), unterliegen insoweit den Regelungen in ihrem jeweiligen Dienstvertrag, ergänzt durch das kirchliche Arbeitsrecht (siehe sogleich), welches wiederum ergänzt wird durch das gewöhnliche deutsche Arbeitsrecht (§§ 611 ff Bürgerliches Gesetzbuch, zahlreiche Spezialgesetze und viele gewohnheitsrechtliche Regeln). Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung von Mitarbeitern sind ungültig, wenn die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden ist - vgl. oben, Abschnitt 1.3.4 "MITARBEITERVERTRETUNG".

Hinweis: eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen zum kirchlichen Arbeitsrecht wurde durch Bernhard Baumann-Czichon und andere herausgegeben, Bremen: Verlag Kellner 1996.

Die Gesetzgebungsbefugnis für kirchliches Arbeitsrecht ist in der EvLKS den beiden Arbeitsrechtlichen Kommissionen übertragen, soweit die betroffenen Fragen im staatlichen Öffentlichen Dienst durch Tarifverträge geregelt sind oder geregelt werden könnten. Die eine Kommission, geregelt im Schlussteil des LMG (siehe unten), besteht für die verfasste EvLKS. Die andere Kommission, geregelt im LMEG (siehe unten), besteht für die Einrichtungen des Diakonischen Werkes. Nur die Kommissionsbeschlüsse für die verfasste EvLKS werden im Amtsblatt veröffentlicht - nicht die Beschlüsse der Kommission für die Diakonie. Aus diesem Grund sind letztere hier in dieser Kirchenrechtsdatenbank nicht mit enthalten. Die Vergütungstarife der Diakonie in Sachsen schließen sich aber großenteils an überregionale Regelungen an, über welche im Amtsblatt der EKD berichtet wird. Insofern findet man immerhin im Amtsblatt der EKD einige Anhaltspunkte.

Die Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission für die verfasste EvLKS verweisen zu einigen Punkten auf das Recht der Kirchenbeamten und Pfarrer der EvLKS und bei manchen anderen Punkten auf staatliches Recht. Insofern hat also die Arbeitsrechtliche Kommission die ihr delegierte Gesetzgebungsbefugnis zurückdelegiert oder ihre Rechtsetzung an Recht aus anderer Quelle angehängt.

Die Arbeitsrechtsregelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes halten sich großenteils an Vorgaben, die allgemein für die Diakonie innerhalb der EKD insgesamt ausgearbeitet worden sind.

Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind paritätisch besetzt mit Vertretern der kirchlichen Rechtsträger als Arbeitgeber einerseits und Vertretern von Vereinigungen der Mitarbeiter als Arbeitnehmer andererseits. Bei Uneinigkeit in einer Arbeitsrechtlichen Kommission kann ein Schlichtungsausschuss angerufen werden und entscheiden. Die Landessynode der EvLKS kann mit verfassungsändernder Mehrheit Beschlüsse des Schlichtungsausschusses aufheben und durch eine andere Regelung ersetzen (§ 20 LMG)

Eine vom Rat der EKD erlassene Richtlinie enthält Empfehlungen zu den Anforderungen an eine privatrechtliche berufliche Mitarbeit in der EKD und im Diakonischen Werk der EKD, die laut Artikel 13 (4) des VerwaltungsstrukturG (aufgelistet im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung) ab dem 01.01.2007 anzuwenden sind:
*VOLLTEXT Richtlinie des Rates der EKD nach Artikel 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 01.07.2005 [ABl. EKD 2005 S. 413], bekannt gemacht zum 25.04.2006 (ABl. 2006 A 49).

Das Landeskirchliche MitarbeiterG regelt zweierlei: § 3 bestimmt, dass jegliche Einrichtung, Veränderung, Wiederbesetzung einer Mitarbeiterstelle genehmigungsbedürftig ist. Gleiches gilt für Anstellung und Eingruppierung eines Mitarbeiters. Zudem werden Voraussetzungen für Anstellungen geregelt. Ab § 5 hingegen delegiert das LMG Gesetzgebungsbefugnisse auf eine "Arbeitsrechtliche Kommission". Dieser Teil des Gesetzes hat folgende Vorbilder: ArbeitsrechtsregelungsG der EKD vom 10.11.1988 (ABl. EKD 1988, S. 366); Arbeitsrechtsregelungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 03.12.1991 (ABl. EKD 1992, S. 20); *VOLLTEXT KirchenG über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der EvLKS (Landeskirchliches MitarbeiterG - LMG) vom 26.03.1991 (ABl. 1991 A 35){3.5.1}; *VOLLTEXT Änderung vom 26.03.1996 (ABl. 1996 A 101); §§ 3, 6, 8 und 13 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 25.04.2004 (ABl. 2004 A 89); §§ 3,4 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung

Durch das Landeskirchliche MitarbeiterergänzungsG wurde eine zweite "Arbeitsrechtliche Kommission" der EvLKS geschaffen, nämlich zur Regelung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Bereich des Diakonischen Werkes der EvLKS e.V. Es gelten in den Einrichtungen der Diakonie die jeweiligen "Arbeitsvertragsrichtlinien", welche gemäß der Satzung des Diakonischen Werkes der EKD durch die dort gebildete gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission der EKD beschlossen wurden (= "AVR DW-EKD") - jedoch nur nach Maßgabe von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS: *VOLLTEXT KirchenG zur Ergänzung des ... LMG ... (Landeskirchliches MitarbeiterergänzungsG - LMEG) vom 20.11.1997 <mit Anlage, Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS e.V.> (ABl. 1997 A 236){3.5.1.1}

Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission der EvLKS beträgt sechs Jahre, auslaufend z.B. zum 31.08.2003: <Mitteilung über die> Arbeitsrechtliche Kommission im ABl. vom 15.05.2003 (ABl. 2003 A 81)

<Mitteilung: Auflistung der zwölf Mitglieder der "Arbeitsrechtlichen Kommission" der verfassten EvLKS für die Zeit vom 01.09.2003 - 31.08.2009, hier aufgenommen als Beispiel:> (ABl. 2003 A 175); <Mitteilung:> Veränderungen Arbeitsrechtliche Kommission, im ABl. vom 28.02.2005 (ABl. 2005 A 35); <Mitteilung:> Arbeitsrechtliche Kommission <Auflistung der 12 Mitglieder der "Arbeitsrechtlichen Kommission" der verfassten EvLKS für die Zeit vom 01.09.1997 - 31.08.2003> (ABl. 1997 A 200); Hinweis zur Arbeitsrechtlichen Kommission <zeitweise hatte sie vierzehn Mitglieder> (ABl. 1993 A 68)

Die "Arbeitsrechtliche Kommission" für die verfasste EvLKS hat bisher eine Reihe von Vergütungsregelungen und folgende neun grundsätzliche Regelungen beschlossen: Regelung Nr. 1 über Gewährung einer Zuwendung (= "WEIHNACHTSGELD"), Regelung Nr. 2 über VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN, Regelung Nr. 3 über URLAUBSGELD, Regelung Nr. 4 (= KDVO) über ALLGEMEINE ARBEITSBEDINGUNGEN von Mitarbeitern, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, Regelung Nr. 5 über PRAKTIKANTEN, Regelung Nr. 6 (= OgbM) über ARBEITSBEDINGUNGEN VON GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTEN (aufgehoben ab 01.01.2003), Regelung Nr. 7 über VERTRETUNGEN IM VERKÜNDIGUNGSDIENST, Regelung Nr. 8 über Abfindungen bei Kündigung (= "SOZIALE ABSICHERUNG"), Regelung Nr. 9 (= ATZO) über ALTERS-TEILZEIT.

Der Text der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) ist weitgehend aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) übernommen. Soweit Textteile zu interpretieren sind, welche aus dem BAT übernommen sind, kann man Kommentierungen und Präzedenzentscheidungen zum BAT mit heranziehen. Dabei muss man aber große Vorsicht walten lassen; denn erstens gelten teils andere Auslegungsregeln, und zweitens mischt die KDVO Regelungen des BAT (Bund/TdL) mit Regelungen des BAT (VKA) und mit spezifischen, kircheneigenen Regelungen, so dass in vielen Punkten die Mischung andere Auslegungsergebnisse erzeugt als der reine Text des BAT (Bund/TdL) oder der reine Text des BAT (VKA)

Im Gegensatz zum BAT ist die KDVO ein Gesetz - nicht bloß ein Vertrag. Also muss man auf die KDVO die Auslegungsregeln für Gesetze anwenden - nicht die Auslegungsregeln für Verträge. Zwar sind bei Tarifverträgen wie dem BAT die Interpretationsregeln bereits denen für Gesetze angenähert, aber eben nicht vollständig. Es bleibt auch bei Tarifverträgen die althergebrachte Auslegungsregel für Verträge bestehen, dass der ursprüngliche Wille der Vertragschließenden maßgebend ist. Infolgedessen sind auch Tarifverträge nur sehr eingeschränkt analogiefähig. Ihre Bestimmungen können nur in sehr engen Grenzen durch "ergänzende Vertragsauslegung" weiterentwickelt werden. Lücken, welche die Tarifvertragsparteien absichtlich offen gelassen haben, dürfen nicht durch Auslegung gefüllt werden. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Auslegung des BAT.

Im Gegensatz zu Verträgen sind Gesetze teleologisch auszulegen: Bei der Auslegung ist der Nutzen des Gesetzes für Gegenwart und Zukunft zu suchen. Gesetze sind voll analogiefähig. Lücken im Gesetz dürfen und sollen durch Analogie gefüllt werden. Dies gilt auch für die KDVO.

Das oben Gesagte möchte ich hier an einem Beispiel erläutern, nämlich am "Bewährungsaufstieg". Hier gelten zwei unterschiedliche BAT-Regelungen - nämlich einerseits für Bund und Tarifgemeinschaft der Länder, andererseits für den Verband der kommunalen Arbeitgeber. Die KDVO vermischt diese beiden Regelungen! Der BAT (Bund/TdL) und der BAT (VKA) unterscheiden sich vor allem darin, dass Letzterer nur den "Fallgruppenaufstieg" kennt, während ersterer zusätzlich zum "Fallgruppenaufstieg" auch noch einen "allgemeinen Bewährungsaufstieg" vorsieht (= den so so genannten "Sternchen-Aufstieg"). Der Fallgruppenaufstieg ist geregelt in Anhang 1a (Vergütungsordnung) zum BAT. Beim Fallgruppenaufstieg gelangt man in eine höhere Vergütungsgruppe, nachdem man über gewisse Zeit in einer ganz bestimmten Fallgruppe der Vergütungsordnung eingruppiert war. Der "Sternchen-Aufstieg" hingegen ist geregelt in § 23 a BAT (Bund/Länder). Dieser Paragraph fehlt im BAT (VKA). Beim "Sternchen-Aufstieg" gelangt man in eine höhere Vergütungsgruppe, nachdem man über gewisse Zeit Tätigkeitsmerkmale erfüllt hat, welche in der Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT (Bund/TdL) durch ein Sternchen gekennzeichnet sind. Dabei ist gleichgültig, in welchem Abschnitt und welcher Fallgruppe der Vergütungsordnung man eingruppiert war. § 23a Nr. 2-6 BAT (Bund/TdL) gewähren zudem Vergünstigungen für den "Sternchen-Aufstieg", welche beim Fallgruppenaufstieg nicht vorgesehen sind und welche auch nicht durch Analogie dorthin hinübergezogen werden werden dürfen, weil nämlich die Tarifvertragsparteien des BAT (Bund/TdL) hier willentlich eine Lücke im Tarifvertragsrecht gelassen haben. Bis 1965 hatte es nur eine einheitliche Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum BAT gegeben. Sie galt sowohl für Bund / TdL wie auch für VKA Ihre Abschnitte waren durch Ziffern gegliedert. In dieser einheitlichen Regelung gab es nur den Fallgruppenaufstieg. 1966 führten Bund und TdL zusätzlich zum Fallgruppenaufstieg noch den "Sternchen-Aufstieg" ein. Bei dieser Gelegenheit wurde für den BAT (Bund/TdL) die Anlage 1a (Vergütungsordnung) völlig umgestaltet. Ihre Abschnitte sind nunmehr für Bund / TdL durch Großbuchstaben gegliedert. Die KDVO für die EvLKS hat jedoch nicht diese umgestaltete Anlage 1a des BAT (Bund/TdL) als Modell benutzt, sondern die auf altem Stand gebliebene Anlage 1a des BAT (VKA), welche einzig den Fallgruppenaufstieg vorsieht. Dementsprechend verwendet die zugehörige Anlage 1a (VGPA) zur KDVO überall dort, wo über Bewährungsaufstieg gesprochen wird, immer den Sprachgebrauch für Fallgruppenaufstieg. Es gibt in der KDVO keinen "Sternchen-Aufstieg". Andererseits hat die KDVO aber aus dem BAT (Bund/TdL) den § 23a übernommen, obwohl dieser Paragraph im BAT (Bund/TdL) überhaupt nicht für Fallgruppenaufstieg gilt, sondern nur für den "Sternchen-Aufstieg". Daraus kann man folgern, dass also im Bereich der KDVO die Vergünstigungen des § 23a Nr. 2-6 (anders als im BAT !) auf den Fallgruppenaufstieg angewendet werden sollen, soweit dies nicht im Einzelfall widersinnig ist - anderenfalls hätte § 23a KDVO keinerlei Anwendungsbereich.

*VOLLTEXT Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO - dies ist "Regelung Nr. 4" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2}; Anlage SR 2 b zur KDVO (Sonderregelungen für Mitarbeiter in Anstalten und Heimen) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2.6}; Anlage SR 2 Buchstabe l römisch I zur KDVO (Sonderregelungen für Mitarbeiter als Lehrkräfte vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2.7}; Anlage SR 2 r zur KDVO (Sonderregelungen für Mitarbeiter als Kirchner und Hausmeister) vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 81){3.5.2.8}; die meisten §§ traten in Kraft ab 01.10.1992, jedoch wurden §§ 22 Abs. 1-2, 23, 23a, 26 Abs. 2-3, 27 Buchst. B, 28, 28a und 30 erst ab 01.01.1993 in Kraft gesetzt durch Bekanntmachung vom 12.11.1992 (ABl. 1992 A 195); §§ 20, 23a, 27, 41, 51, 59, 63, 72 geändert durch <Erste> Änderung vom 07.11.1994 (ABl. 1994 A 266); §§ 3, 15, 15b, 20, 23a, 34, 36, 37, 38, 48, 53, 63, 71 und Anlage SR 2 l I geändert durch 2. Änderung vom 15.03.1995 (ABl. 1995 A 73); Dritte Änderung vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 13); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 20.02.1996 (ABl. 1996 A 53); §§ 15, 15a, 16, 27, 29, 33, 33a, 35, 39, 41, 48, 50, 52, 63, 64 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 4. Änderung der Regelung Nr. 4 vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 257); Überschrift zu Abschnitt X, §§ 46 und 52 Abs. 2 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 5. Änderung ... vom 14.07.1997 (ABl. 1997 A 182); §§ 53 Abs. 3 und 55 neu gefasst, § 72a eingefügt ab 01.11.1998 durch *VOLLTEXT Beschluss zur 6. Änderung ... vom 09.09.1998 (ABl. 1998 A 169); §§ 3, 33, 39, 42, 53, 55, 56, 63, 72a geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 7. Änderung ... vom 26.11.1998 (ABl. 1998 A 210); rückwirkend "Pfennig" durch "Cent" ersetzt ab 01.01.2002, § 46 geändert ab 01.08.2002, §§ 2-3, 7, 19, 20, 23a, 27, 29, 36-37, 39, 44, 48, 49, 52a, 53, 57, 59, 63, 71, 72a geändert ab 01.01.2003 durch *VOLLTEXT Beschluss zur 8. Änderung ... vom 22.05.2002 (ABl. 2002 A 130); § 15a gestrichen, §§ 47, 62, 64, SR 2b und SR 2 Buchstabe l römisch I geändert ab 01.01.2004 durch *VOLLTEXT Beschluss zur 9. Änderung ... vom 09.05.2003 (ABl. 2003 A 114); § 29 B geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 10. Änderung ... vom 21.11.2005 (ABl. 2005 A 209); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190); §§ 15, 36 mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 1. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008 A 90); Änderungen der Anlagen zur KDVO durch Tarifanhebungen sind unten im Abschnitt 3.11 nachgewiesen; Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen und Zuschläge in der KDVO ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 120); Beschluss zur Änderung ...<ab 01.04.2000> vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 250); Beschluss zur Änderung ... <ab 01.10.2000 und ab 01.02.2001> vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 119); *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... <ab 01.02.2002> vom 20.06.2002 (ABl. 2002 A206); *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... <ab 01.07.2003 und ab 01.07.2004> vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A 114); Änderung der Tabellenentgelte durch *VOLLTEXT Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2008 und eine Entgelterhöhung vom 13.10.2008 (ABl. 2008 A 158).>

Auf Grundlage der Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2008 und eine Entgelterhöhung
vom 13.10.2008 (ABl. 2008 A 158) erhalten Mitarbeiter im Geltungsbereich der KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190) im Dezember 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 550,– Euro. Nichtvollbeschäftigte erhalten den entsprechenden Teilbetrag der Einmalzahlung. Gleichzeitig wurden die Tabellenentgelte nach Anlage 2 und Praktikantenentgelte um 2,9% erhöht.

Querverweis: Zur KDVO gehören mehrere die Vergütung regelnde Anlagen. Sie sind gesondert aufgelistet: nämlich unten im Abschnitt 3.11 "VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER", mit Unterabschnitten.

Aufgehoben: pauschal "alle entgegenstehenden kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelungen".
Querverweis: Laut § 26 Abs. 3 AusfG KBG wurden zum Tage des In-Kraft-Tretens der KDVO folgende zwei Kirchengesetze, die die Versetzung und Abordnung von Mitarbeitern regelten, samt ihren Änderungen aufgehoben: KirchenG über die Versetzung und Abordnung kirchlicher Beamter und Angestellter vom 13.03.1965; KirchenG zur Förderung des Gemeindeaufbaus vom 21.11.1967 - siehe die Nachweise beim AusfG KBG im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Rechtsgeschichte: vorher war das Arbeitsrecht in der EvLKS detailliert geregelt durch Arbeitsvertragsformulare (siehe Herzog, S. 208); zwar niemals in der EvLKS eingeführt, aber für Textvergleichungen beachtet: Arbeitsvertragsordnung <des BEK DDR> für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 13.07.1974 (MBl. BEK DDR 1974, S. 56); deren § 11 war geändert worden durch Beschluss der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> vom 10.05.1975 (MBl. BEK DDR 1975, S. 26); Änderung vom 08.11.1980 (MBl. BEK DDR 1981, S. 9)

Die Ersten Übergangsbestimmungen zur KDVO regelten nur Probleme des Übergangs vom bisherigen Recht zur KDVO; *VOLLTEXT <Erste> Durchführungsbestimmungen zur KDVO sowie zu den am 01.01.1993 in Kraft getretenen neuen Rechtsvorschriften über die Eingruppierung und Vergütung der kirchlichen Mitarbeiter, vom 12.01.1993 (ABl. 1993 A 16){3.5.2.1}; Anpassung an die staatliche Kindergeld-Reform: *VOLLTEXT Änderung vom 21.12.1993 (ABl. 1994 A 7); Ergänzung zu Anlage SR 2 r für Kirchner und Hausmeister: *VOLLTEXT Zweite Durchführungsbestimmungen ... vom 23.05.1995 (ABl. 1995 A 115){3.5.2.8.1}

Vor dem 01.01.2003 galt die KDVO nicht für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter = das sind Mitarbeiter, die so wenige Stunden im Monat vergütete Arbeit verrichten, dass sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Arbeitsbedingungen der meisten von ihnen waren durch die "OgbM" geregelt: Arbeitsrechtsregelung zur Aufhebung der Regelung Nr. 6 ... vom 22.05.2002 (ABl. 2002 A 133); ab 01.01.2003 aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung für den Dienst der geringfügig beschäftigten kirchlichen Mitarbeiter (OgbM - dies war "Regelung Nr. 6" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 11.06.1993 (ABl. 1993 A 105); §§ 1 und 9 geändert durch *VOLLTEXT <Erste> Änderung vom 15.03.1995 (ABl. 1995 A 76); § Abs. 4 und § 6 neu gefasst, § 7 Abs. 3 gestrichen durch *VOLLTEXT 2. Änderung vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 17); die folgenden Regelungen betrafen nur Probleme des Übergangs vom bisherigen Recht zur OgbM: *VOLLTEXT Durchführungsbestimmungen ... vom 06.10.1993 (ABl. 1993 A 126)

obsolet: *VOLLTEXT Merkblatt zu geringfügig Beschäftigten und freien Mitarbeitern vom 22.11.1994 <mit Formularen> (ABl. 1994 A 258)

Jedoch waren durch § 1 OgbM mehrere Gruppen von Fällen aus der OgbM ausgeschlossen, nämlich zum Beispiel Mitarbeiter in Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ("ABM-Maßnahmen"). Für geringfügig beschäftigte Lehrer wurden die entsprechenden staatlichen sächsischen Vorschriften entsprechend herangezogen (OgbM § 1, Ende des Abs. 2). Ebenso fielen Auszubildende nicht unter die OgbM.

Einige Gruppen von Auszubildenden fallen unter die Regelung Nr. 5 über "Praktikanten", aufgelistet unten im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN")

*VOLLTEXT VO über die Mitteilung entgeltlicher Tätigkeiten an die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (TätigkeitsmitteilungsVO) vom 25.10.1994 <mit Formularen> (ABl. 1994 A 258){3.5.5.1}

*VOLLTEXT Hinweise zur Erfassung von Tätigkeiten, für die ein Entgelt vergütet wird, gemäß VO des Landeskirchenamtes vom 25.10.1994 (TätigkeitsmitteilungsVO) ..., in der Fassung vom 19.08.2003 (ABl. 2003 A 180){3.5.5.1.1}; Nr. 4 und Anlage 7 geändert sowie Anlage 6.2 neu angefügt durch *VOLLTEXT Änderung der Hinweise ... (Tätigkeitsmitteilungsverordnung ABl. 1994 S. A 258) vom 04.09.2008 (ABl. 2008 A 131); aufgehoben: *VOLLTEXT Hinweise zur Erfassung von Tätigkeiten ..., in der Fassung vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A 30, berichtigt A 58); Punkte 4 und 5 geändert durch *VOLLTEXT Änderung der Hinweise zur Erfassung ... vom 26.08.2002 (ABl. 2002 A 150); *VOLLTEXT Hinweise <zur TätigkeitsmitteilungsVO> in der Fassung vom 09.03.1998 (ABl. 1998 A 40); Hinweise <zur TätigkeitsmitteilungsVO> in der Fassung vom 06.07.1995 (ABl. 1995 A 126)

Die KDVO gilt nicht für Mitarbeiter auf Honorar-Basis. Die Honorarordnung von 1986, weitgehend obsolet, empfahl hierzu ein Formular für Honorarvereinbarungen: *VOLLTEXT Richtlinie <des BEK DDR> zur Vergütung nebenberuflicher Dozenten, Honorarordnung vom 08.11.1986 (MBl. BEK DDR 1986, S. 79)

Gekündigte Mitarbeiter erhalten eine Abfindung, in Ergänzung der Vorschriften über "Übergangsgeld" in der KDVO: *VOLLTEXT Ordnung zur sozialen Absicherung (= dies ist "Regelung Nr. 8" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 25.04.1996 (ABl. 1996 A 153){3.5.3.8}; §§ 1 und 2 geändert und § 2a befristet eingefügt durch *VOLLTEXT Beschluss zur 1. Änderung der Regelung Nr. 8 - Ordnung zur sozialen Absicherung ... vom 26.11.1998 (ABl. 1998 A 209); § 2 Abs. 4 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 2. Änderung der Regelung Nr. 8 - Ordnung zur sozialen Absicherung ... vom 05.05.2004 (ABl. 2004 A 111); § 2a eingefügt *VOLLTEXT Beschluss zur 3. Änderung der Regelung Nr. 8 - Ordnung zur sozialen Absicherung ... vom 14.11.2006 (ABl. 2006 A 177); §§ 2 und 2a mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 4. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008 A 91).

Alters-Teilzeit: Wer nicht weiter als maximal sechs Jahre vom Rentenalter entfernt ist, kann durch Vertrag mit dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit halbieren. Es halbiert sich dann zwar auch die Vergütung, aber dies wird teils ausgeglichen durch einen besonderen Zuschlag (vgl. ArbeitsteilzeitG vom 23.07.1996, BGBl. I S. 1078), so dass im Endergebnis der Arbeitnehmer siebzig Prozent der bisherigen Bruttovergütung erhält. Falls sich daraus Nettobezüge unterhalb von 83 Prozent der bisherigen Nettobezüge errechnen, wird der Zuschlag erhöht, bis 83 Prozent erreicht werden. Die Arbeitszeit kann auch in der Weise halbiert werden, dass der Arbeitnehmer die gesamte im Laufe des Vertrages noch zu erbringende Arbeitsleistung in der ersten Vertragszeit-Hälfte erbringt und während der zweiten Vertragszeit-Hälfte gar nicht mehr zu arbeiten braucht: *VOLLTEXT Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung - ATZO) (= dies ist "Regelung Nr. 9" der Arbeitsrechtlichen Kommission, gültig für Verträge, die vor dem 01.01.2010 zustande kommen) vom 13.11.2000 (ABl. 2001 A 2){3.5.3.9}; *VOLLTEXT RechtsVO zur Anwendung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (ATZO-AnVO) vom 27.02.2001 (ABl. 2001 A 46){3.5.3.9.1}; §§ 1-5 geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der ... vom 10.04.2007 (ABl. 2007 A 119); §§ 2, 4, 5, 6, 9 und 10 mit Wirkung zum 1.8.2008 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 1. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008 A 92).

Beim Urlaub, derzeit geregelt in der KDVO, gilt das Prinzip, dass alle, die nach früheren Urlaubsregeln mehr Urlaubstage hatten als nach den jetzigen Urlaubsregeln, ihre bisherige Zahl von Urlaubstagen behalten. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklich in Kraft belassenen AbschnittV § 1 der folgenden Vorschrift: Vorläufige Regelung zu Fragen des Urlaubs, der Arbeitsbefreiung sowie Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage vom 16.12.1991 (ABl. 1992 A 2); dies betrifft insbesondere folgende zwei aufgehobene Regelungen: durch § 10 RechtsVO über Erholungsurlaub ... für Pfarrer ... vom 14.02.1992 aufgehoben: VO über den Erholungsurlaub für kirchliche Mitarbeiter (Landeskirchliche Urlaubsordnung) vom 23.12.1987 (ABl. 1988 A 9); implizit aufgehoben: RundVO Nr. 3/1990 - Reg.-Nr. 6011(3)157 17313 (wovon aber Ziffer IV, den Kur-Kantorendienst betreffend, noch in Kraft blieb) - nicht im ABl., aber in einer Fußnote erwähnt (ABl. 1992 A 5); durch VO 1987 aufgehoben: <Erste> VO zur Regelung des Erholungsurlaubs vom 16.01.1979 (ABl. 1979 A 13); Zweite VO zur Regelung des Erholungsurlaubs vom 12.01.1982 (ABl. 1982 A 15); RundVO an alle Kirchenamtsratsstellen betr. Erholungsurlaub für die Verwaltungslehrlinge vom 21.02.1979, Reg.-Nr. 6011(2) 127 (ABl.: -); vorhergegangen: VO über Erholungsurlaub der Geistlichen und der anderen kirchlichen Mitarbeiter vom 12.04.1956 (ABl. 1956 A 24)

Teilnahme an Rüstzeiten, Evangelisationen, Tagungen, Fortbildungskursen, Pastoralkollegs usw. gilt immer als Dienst und wird also niemals auf den Urlaubsanspruch angerechnet, wenn der betreffende Mitarbeiter daran im Rahmen der Aufgaben seines Dienstes als Leiter, Vortragender oder sonst wie Mitgestaltender mitwirkt oder wenn es sich um eine Veranstaltung des Landeskirchenamts handelt oder wenn das Landeskirchenamt dieTeilnahme anordnet. In sonstigen Fällen gilt Teilnahme an Rüstzeiten und Tagungen bis zu sechs Tage im Jahr als Dienst, sonst als Urlaub. Vortragstätigkeit, Evangelisationen usw. gelten in sonstigen Fällen bis zu 14 Tagen im Jahr als Dienst, sonst als Urlaub. Dies ergibt sich aus einer nicht im ABl. veröffentlichten VO des Landeskirchenamtes vom 29.12.1976 (Reg.Nr. 6001/115) an alle Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen, die allen Pfarrämtern mitzuteilen war, mitgeteilt bei Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des Kirchenrechts der EvLKS, Dresden 1987, S. 177.

noch gültig als Richtschnur für Urlaub der ehrenamtlichen Mitarbeiter und vielleicht auch für manche geringfügig im Nebenamt Beschäftigten: <VO über> Erholungsurlaub der nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter vom 10.08.1961 <= mindestens drei Wochen, einschließlich dreier dienstfreier Sonntage> (ABl. 1961 A 54)

Dienstzeit an Sonntagen, wenn sie regelmäßig anfällt, ist durch entsprechende Freizeit in der Woche auszugleichen: *VOLLTEXT <VO über> Dienstzeitregelung, vom 20.01.1959 (ABl. 1959 A 4)

*VOLLTEXT VO zu Fragen der Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 03.01.1985 (ABl. 1985 A 5); die WeiterbildungsVO wurde zwar aufgehoben durch Beschluss vom 15.06.1993, aber dennoch bilden bis zu einer neuen Regelung die in den Ziffern II, III, IV und V Abs. 1 der VO niedergelegten Grundsätze zu Fragen der Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter "weiterhin die Grundlage für im Einzelfall zu treffende Entscheidungen" (ABl. 1993 A 86); siehe § 13 Abs. 2 Buchstabe d der Kirchgemeindeordnung im Abschnitt 1.3.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS - ORGANISATION AUF UNTERER EBENE"

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<3.5> DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN

"Praktikanten" durchlaufen eine Ausbildung als Religionspädagogen / Gemeindepädagogen oder als Sozialarbeiter / Sozialpädagoge / Heilpädagoge oder als Erzieher oder als Kinderpfleger.

Berufspraktikantinnen für den Beruf der Erzieherin dürfen auch außerhalb des Stellenplanes angestellt werden: RundVO des Landeskirchenamtes vom 15.04.1997, Reg.-Nr. 20462(14)779, nicht im ABl.

*VOLLTEXT Regelung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten vom 09.03.1992 mit Musterverträgen. Dies ist "Regelung Nr. 5" der Arbeitsrechtlichen Kommission, nach dem Vorbild des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten im staatlichen Öffentlichen Dienst: (ABl. 1992 A 105){3.5.3.5}; *VOLLTEXT Erste Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18); *VOLLTEXT Zweite Änderung ... vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 259); §§ 1 und 2 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 3. Änderung der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 119); § 4 mit Wirkung ab 01.01.2004 gestrichen durch *VOLLTEXT Beschluss zur 4. Änderung der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten ... vom 09.05.2003 (ABl. 2003 A 114); §§ 2, 4 , 6 und 8 mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 5. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008 A 91); Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 107); Beschluss <zur Erhöhung> vom 19.07.1993 (ABl. 1993 A 104); Erhöhung in mehreren Zeitstufen: Beschluss zur Erhöhung ... vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 187); Beschluss zur Erhöhung ... vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141); <Beschluss zur Erhöhung ab 01.10.1995> vom 18.08.1995 (ABl. 1995 A 158); auf der Grundlage der Beträge des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten: Beschluss zur Erhöhung ... vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 260); das In-Kraft-Treten der Erhöhung vom 23.10.1996 zum 01.01.1997 war ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung ... vom 26.08.1997 und wurde schließlich durch folgenden Beschluss obsolet: Beschluss zur Erhöhung ... vom 09.11.1998 (ABl. 1998 A 209); Beschluss zur Erhöhung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 121); Beschluss zur Erhöhung ... <ab 01.04.2000> vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 250); Beschluss zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes <auf der Grundlage von 87 Prozent (01.10.2000 - 31.01.2001) und 88 Prozent (01.02.2001 - 30.09.2001) des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten> vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 118); Bekanntmachung zur Erhöhung ... vom 13.12.2000 (ABl. 2001 A 21); ab 01.02.2001 = 90 Prozent der Beträge nach BAT: *VOLLTEXT Beschluss zur Erhöhung ... vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 205){3.5.2.4}; ab 01.07.2003 = 91 Prozent der Beträge nach BAT: *VOLLTEXT Beschluss zur Erhöhung ... vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A 115)

inzwischen obsolet: *VOLLTEXT Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung der Vergütungen, des Praktikantenentgeltes und der Zulagen zum 01.09.1997 (ABl. 1997 A 201)

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<3.6> DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN

Querverweis: Das Dienstrecht der "Prädikanten" hängt historisch eng mit dem Pfarrstellen-Besetzungsrecht zusammen. Deshalb ist es dort aufgelistet - siehe den Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN"

Gemeindepädagogen
Der Verkündigungsauftrag der Kirche enthält in sich auch einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Denn Jesus Christus, dem ja alle Christen nachfolgen sollen, hat Menschen nicht nur geführt (--> kirchliche Regierungsaufgaben) und gottesdienstlich angeleitet (--> kirchliche Heiligungsaufgaben), sondern war auch Lehrer (--> kirchliche Lehraufgaben). Die EvLKS beschäftigt daher Gemeindepädagogen als Mitarbeiter im Verkündigungsdienst. Ihre Aufgaben und die Besonderheiten ihrer Rechtsstellung sind großenteils in der Gemeindepädagogenordnung 2003 (GPädO) geregelt. Wichtige ergänzende Einzelheiten über Christenlehre bei Kindern enthält die Dienstordnung für die Katecheten 1948.

Sechs Aufgaben für Gemeindepädagogen sind in der GPädO 2003 aufgelistet - allerdings unübersichtlich und schwer verständlich formuliert. Demnach sollen Gemeindepädagogen:
(1) evangelisch-lutherische Christen schulen und anleiten, damit sie andere Menschen an das Gemeindeleben heranführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1: "pädagogische Möglichkeiten bewusst machen"; § 2 Abs. 2: "gemeindepädagogische Konzepte vermitteln"; § 2 Abs. 3a: "Leitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter"),
(2) Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche zum Nachdenken anregen - auch durch "gezielte und wirksame Öffentlichkeitsarbeit" (§ 3 Abs. 4 Satz 1) Dabei soll der Gemeindepädagoge beobachten, welche welche Wirkungen seine Denkanstöße hervorgerufen haben. Er soll sich Gedanken darüber machen, inwieweit denn der Zweck, den er fördern wollte, wirklich gefördert worden ist (Siehe § 2 Abs. 1: "Lernprozesse in Kirche und Gesellschaft zu initiieren und zu reflektieren. Dabei sind Lernwege und Lerninhalte zu bedenken"),
(3) insbesondere Unterricht erteilen an Kinder, Konfirmanden, Jugendliche, Erwachsene (§ 2 Abs. 3a-b),
(4) sich bereit halten, um als Religionslehrer in öffentliche Schulen entsandt zu werden (= "Gestellung", § 6 Abs. 3, § 2 Abs. 3b); vgl. dazu die VO über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000, aufgelistet oben im Abschnitt 1.8 STAATSKIRCHENRECHT,
(5) erkunden, auf welche sonstigen Weisen man Menschen in die verschiedenartigen Gemeinschaften innerhalb der EvLKS eingliedern kann (§ 2 Abs. 1: "Wege zu religiöser Sozialisation zu erkunden"),
(6) durch ihr persönliches Beispiel lehren, dass Glaube, Leben und Lernen zusammenhängen (§ 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)

Zu den aufgezählten sechs Aufgaben gehört auch dazu, dass der Gemeindepädagoge sich an Gemeindegottesdiensten, Seelsorge, Besuchsdiensten beteiligt (§ 2 Abs. 3a) und mit verschiedenerlei Gruppen arbeitet (§ 3 Abs. 2)

Dies alles soll nicht planlos geschehen, sondern der Gemeindepädagoge soll planen (§ 2 Abs. 2 "Konzeptionen entwickeln"). Er soll mit anderen zusammenarbeiten und ihnen seine Pläne erläutern (= "vermitteln", § 2 Abs. 2; § 3 Abs. 3-4). Er soll mit ihnen gemeinsam beobachten, wie die Plandurchführung verläuft und soll dann seine Pläne entsprechend anpassen (§ 2 Abs. 2: "Konzeptionen im Ergebnis von Evaluationsprozessen weiterentwickeln")

Jedes Jahr soll der Gemeindepädagoge beim Kirchenvorstand seine Pläne und Termine für die kommenden zwölf Monate vorstellen und beratschlagen (§ 6 Abs. 5)

Der Anstellungsträger erstellt (nach Anhörung des Bezirkskatecheten) eine schriftliche Dienstanweisung und überprüft sie alle zwei Jahre. Bei Gemeindepädagogen, die bloß zu 50 Prozent oder weniger angestellt sind, werden in der Dienstanweisung nur einzelne Aufgaben aus dem obigen Aufgabenkatalog ausgewählt. Hingegen bei einer Anstellung zu von 75 Prozent oder mehr muss der Gemeindepädagoge den gesamten obigen Aufgabenkatalog im Auge haben, wobei aber die Dienstanweisung einzelne Aufgaben als Schwerpunkte hervorheben sollen.

*VOLLTEXT Ordnung für den Dienst des Gemeindepädagogen und das Besetzungsverfahren für gemeindepädagogische Stellen in der EvLKS (Gemeindepädagogenordnung - GPädO -) vom 28.10.2003 (ABl. 2003 A 217, berichtigt ABl. 2004 A 115); § 6 Abs. 4 ergänzt durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Ergänzung der GPädO ... vom 11.05.2004 (ABl. 2004 A 112); §§ 4-7 geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der GpädO ... vom 27.03.2007 (ABl. 2007 A 75); *VOLLTEXT Neubekanntmachung in der ab 15.05.2007 geltenden Fassung vom 25.04.2007 (ABl. 2007 A 77); aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung des katechetischen Dienstes vom 18.02.1948 = Runderlass (ABl. 1949 A 75)

*VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens über die Struktur und die Auslastung gemeindepädagogischer Stellen (VwV Gemeindepädagogenstellen) vom 10.05.2005 (ABl. 2005 A 85)

*VOLLTEXT Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der EvLKS – (Bezirkskatechetenordnung) vom 10.04.2007 (ABl. 2007 A 74) aufgehoben: *VOLLTEXT Dienstordnung für die [Bezirkskatecheten und] Katecheten ... = Runderlass Nr. 132/6 vom 29.07.1948 (ABl. 1949 A 78);

Wie im bisher geltenden Recht, so schreibt auch die GpädO 2003 vor, dass der Kirchenvorstand eine genaue Dienstanweisung für den Gemeindepädagogen aufstellt wird. Eine Richtlinie von 1963 gibt dafür detaillierte Anweisungen. Herzog schreibt auf S. 222 ausdrücklich, diese Richtlinie sei noch in Geltung. Auch durch die GPädO 2003 wurde sie nicht aufgehoben. Sie steht der GPädO 2003 nicht entgegen, sondern ergänzt vielmehr die GPädO 2003 in nützlicher Weise. Lediglich ist überall statt des Wortes ”Kirchgemeindehelferin” das Wort ”Gemeindepädagoge” zu lesen. Zudem ist die Unterstellung, dass es sich ausschließlich um einen Beruf für Frauen handele, inzwischen obsolet: *VOLLTEXT Richtlinien für die Aufstellung von Dienstanweisungen für Kirchgemeindehelferinnen in den Kirchgemeinden vom 27.11.1963 (ABl. 1963 A 71)

Rechtsgeschichte: Die vormals als Kirchgemeindehelfer(innen) Gemeindediakone, Katecheten, betitelten Mitarbeiter erhielten durch das GemeindepädagogenG des BEK DDR vom 22.09.1981 einheitlich die Dienstbezeichnung " Gemeindepädagogen", oder "Religionspädagogen". Ihr Aufgabenbereich war bis dahin in der EvLKS definiert gewesen durch die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973. Sie war möglicherweise durch die Gemeindehelferinnen-Ordnung des BEK DDR von 1974 ergänzt. Der BEK DDR konnte nämlich gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Bundesordnung seine Ordnung 1974 in Kraft setzen für alle Gliedkirchen, die nicht widersprachen. Ich habe zwar nirgends einen Hinweis darauf gefunden, dass die EvLKS widersprochen hätte. Aber ein Indiz dafür sehe ich darin, dass das zitierte Buch von Herzog auf S. 221-222 nicht die Ordnung des BEK DDR als Rechtsquelle erwähnt. Wie dem auch sei - jedenfalls wurde im gesamten Bereich des BEK DDR die Gesetzeskraft aller Gemeindehelferinnenordnungen suspendiert durch dessen GemeindepädagogenG.

Durch § 25 des KandidatenG vom 02.11.1994 wurde jedoch ab 01.01.1995 das GemeindepädagogenG des BEK DDR aufgehoben - vermutlich weil die EvLKS nicht länger wünschte, dass (wie in diesem Gesetz vorgesehen) Gemeindepädagogen ohne volle theologische Ausbildung eine Dienststellung ähnlich einem Pfarrer erhalten. Es war zu fragen, wie diese Aufhebung ausgelegt werden sollte. Der Gesetzgeber 1994 hatte bei § 25 KandidatenG vermutlich nicht die Absicht, nunmehr den Aufgabenbereich der Gemeindepädagogen völlig undefiniert offen zu lassen, so dass eine Lücke im Kirchenrecht bestünde. Stattdessen war die Aufhebung des GemeindepädagogenG wohl so auszulegen, dass nunmehr die Gesetzeskraft der alten Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 wieder aufgelebt ist, welche durch das GemeindepädagogenG suspendiert worden war. Das Landeskirchenamt schloss sich dieser Meinung an, indem es in seiner gedruckten Sammlung des Kirchenrechts, veröffentlicht am 08.02.2002, kommentarlos die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 mit aufnahm. Kraft Gewohnheitsrecht der EvLKS blieb es aber dabei, dass die Dienstbezeichnung "Kirchgemeindehelferin" ersetzt war durch die Bezeichnung Gemeindepädagoge / Gemeindepädagogin, Religionspädagoge / Religionspädagogin. Dadurch war der Titel der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung 1973 teils obsolet geworden. Obsolet waren zudem alle Formulierungen, die unterstellen, dass dieser kirchliche Berufszweig auf Frauen beschränkt sei.

Aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG <des BEK DDR> über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen (GemeindepädagogenG) vom 22.09.1981 [MBl. BEK DDR 1981, S. 56] (ABl. 1983 A 85); seinerzeit in Kraft gesetzt für die EvLKS durch Beschluss der Konferenz der Evngelischen Kirchenleitungen in der DDR vom 30.04.1983 [MBl. BEK DDR 1983, S. 28] (ABl. 1983 A 85); KirchenG zur Ausführung des GemeindepädagogenG vom 07.09.1983 (ABl. 1983 A 86); AVO vom 07.09.1983 (ABl. 1983 A 88); zu Grunde lag ein Beschluss der Synode <des BEK DDR> über die Gesichtspunkte zur Ausbildung hauptamtlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst vom 17.05.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 29)

Durch GPädO 2003 aufgehoben: *VOLLTEXT Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 21.06.1973 (ABl. 1973 A 51); sie war möglicherweise ergänzt durch folgenden spätestens durch die GPädO 2003 obsolet gewordenen Beschluss des BEK DDR, von dem ich nicht feststellen konnte, ob er für die EvLKS in Geltung gesetzt wurde. Seine Regelungen decken sich fast völlig mit denen der Ordnung vom 21.06.1973: *VOLLTEXT Beschluss der Konferenz der Kirchenleitungen über eine "Vorläufige Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin" vom 09.11.1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 74); bereits vorher aufgehoben: Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 15.08.1955 (ABl. 1955 A 63)

Mitarbeiter zu mehr als 50 Prozent müssen auf Anforderung Vertretungsdienste erbringen, soweit ihnen das zumutbar ist, nämlich zumutbar bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Arbeitsbelastung bei ihrer eigenen Stelle plus der vertretenen Stelle - und zwar bis zu einem Monat entgeltlos. Dies entspricht dem übergeordneten allgemeinen Grundsatz, formuliert in der VO zur ... Vertretung ... vom 17.09.1991, aufgelistet oben im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN": *VOLLTEXT Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst (= dies ist "Regelung Nr. 7" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 25.11.1993 (ABl. 1994 A 22){3.5.3.7}

Querverweis: Entgelte für Vertretungsdienste sind einzeln geregelt in der VO vom 26.06.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 3.13 "REISEKOSTEN;TRENNUNGSGELD;UMZUGSKOSTEN"

Querverweis: Alle katechetisch tätigen Mitarbeiter der Kirchgemeinden (hier definiert als "Gemeindepädagogen") sind verpflichtet, in öffentlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Einzelheiten sind geregelt in der VO über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000 - aufgelistet im Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT"

Stellenbesetzungsverfahren:

Rechtsgeschichte: Im Zuge der Neustrukturierung der Finanzen der Kirchgemeinden 1998 (siehe dazu das ZuweisungsG 1998 im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN") wurden ebenfalls neue Regeln dafür geschaffen, ob und in welchem Umfang Gemeindepädagogenstellen, Kirchenmusikerstellen und Verwaltungsstellen wieder besetzt oder neu eingerichtet werden sollen: nämlich für Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker überließ man dies nunmehr dem in der Landeskirche geltenden Stellengenehmigungsplan und den darauf fußenden bestätigten Stellenplanungen der Kirchenbezirke, und für Verwaltungsstellen stellte man es dem jeweiligen Träger der Kosten der Stelle anheim. Die hierzu erlassene RechtsVO wurde durch das GPädO 2003 aufgehoben: VO zur Aufhebung oder künftigen Anwendung landeskirchlicher VO, Gemeindepädagogen-, Kirchenmusiker- und Verwaltungsstellen betreffend vom 26.01.1999 (ABl. 1999 A 42); 1999 aufgehoben: *VOLLTEXT VO über ein Stellen- und Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Stellen vom 08.07.1997 (ABl. 1997 A 161)

*VOLLTEXT VO über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 17.02.1998 (ABl. 1998 A 29){3.8.2}

Querverweis: siehe den Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen vom 25.11.2003, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.1 BESETZUNG VON PFARRSTELLEN.

Zu Christenlehre, Kindergottesdienst usw.: *VOLLTEXT VO über die Stellenbewertung für die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit vom 14.06.1993 (ABl. 1993 A 85); der Haupttext dieser VO wurde aufgehoben, aber das als Anlage beigefügte Raster zur Tätigkeit von Gemeindepädagogen bleibt zu beachten als Aufgabenkatalog und um die Auslastung eines Mitarbeiters zu beurteilen: siehe Abschnitt I der oben zitierten, durch die GPädO 2003 aufgehobenen VO zur Aufhebung oder künftigen Anwendung landeskirchlicher VO ... vom 26.01.1999.

Katecheten müssen ihren Erholungsurlaub während der Schulferien nehmen. Während der restlichen Ferien können ihnen andere Arbeiten zugewiesen werden: <VO über> Feriendienst der Katecheten (ABl. 1951 A 42)

Bei Weiterbildungskursen im anerkanntermaßen dienstlichen Interesse muss die Kirchgemeinde als Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlen: <VO über > Vergütung von Hilfskatecheten während landeskirchlicher Lehrgänge (ABl. 1950 A 55)

Bezirkskatecheten führen die fachliche Aufsicht über den Unterricht in Christenlehre. Sie beraten und visitieren. Auch organisieren sie Weiterbildung und Arbeitsgemeinschaften: *VOLLTEXT Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der EvLKS vom 01.04.1986 (ABl. 1986 A 37){3.6.3}; Ziffer II.2 nach dem Semikolon neu gefasst durch § 7 der VO über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 17.02.1998 (ABl. 1998 A 29){3.8.2}

*VOLLTEXT VO über die Anstellungsfähigkeit für den hauptamtlichen katechetischen Dienst vom 15.02.1954 <enthält auch eine Prüfungsordnung> (ABl. 1954 A 18)

Folgende drei alte kirchliche Bildungsabschlüsse wurden staatlichen Fachhochschulabschlüssen gleichgestellt, so dass man beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragen kann, die Bezeichnung "Diplom-Religionspädagoge (FH)" führen zu dürfen: B-katechetische Ausbildung am Diakonenhaus Moritzburg, einschließlich des Parallelkurses in Leipzig; Ausbildung am Amalie-Sieveking-Haus in Radebeul; Katechetische Lehrgänge am Theologischen Seminar in Leipzig: *VOLLTEXT Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über staatliche Anerkennung landeskirchlicher Bildungsabschlüsse vom 10.02.1993 [Sächs. ABl. 1993, S. 264] (ABl. 1993 A 108); Staatliche Anerkennung landeskirchlicher Bildungsabschlüsse, Wiederholung der Bekanntmachung vom 20.10.1994 (ABl. 1994 A 254){3.6.5}

Durch GPädO 2003 aufgehoben: Prüfungsordnung für Hilfskatecheten, welche die Berechtigung zum hauptamtlichen katechetischen Dienst erwerben wollen, vom 05.02.1970 (ABl. 1970 A 14); bereits 1970 aufgehoben: bisherige Prüfungsordnung vom 15.02.1954 (ABl. 1954 A 18)

Hilfskatecheten sollen wöchentlich nicht mehr als maximal 20 Stunden Christenlehre erteilen: VO vom 19.08.1948 (ABl. 1949 A 81)

*VOLLTEXT Empfehlung der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> zur "Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern" vom 12.11.1973 (MBl. BEK DDR 1974, S. 40)

*VOLLTEXT Ordnung <der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> für die erste Prüfung von Gemeindepädagogen vom 08.11.1986 (MBl. BEK DDR 1987, S. 30); *VOLLTEXT Ordnung für die zweite Prüfung ... vom 14.01.1989 (MBl. BEK DDR 1989, S. 12); aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung für die Zweite Prüfung vom 12.01.1985 (MBl. BEK DDR 1987, S. 31)

Querverweis: zur staatlichen Anerkennung von religionspädagogischer Ausbildung an Ausbildungsstätten der EvLKS siehe die Einträge zu den betreffenden Ausbildungsstätten oben im Abschnitt 1.5.1 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS".

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<3.7> DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER

siehe auch die einschlägigen Nachweise im Abschnitt 2.2 "AGENDE, LITURGIE, GESANGBUCH"

Kirchenmusik verkündigt mit musikalischen Ausdrucksmitteln Gottes Heilsplan für die Menschen und Gotteslob. Daher zählen die Kirchenmusiker (= Kantoren) zum Verkündigungsdienst der EvLKS - ebenso wie die Geistlichen und die Pädagogen. Die bei der Kirchenmusik verwendeten Texte (bei Liedern und Chorstücken) unterstehen der Aufsicht des örtlich zuständigen Superintendenten; denn er ist der geistliche Leiter des Kirchenbezirks und hat also die Aufsicht über die Wortverkündigung. Hingegen in allen anderen Hinsichten der musikalischen Gestaltung unterstehen die Kirchenmusiker der Aufsicht des örtlich zuständigen Kirchenmusikdirektors, und dieser untersteht dem Landeskirchenmusikdirektor.

Kirchenmusiker betreuen eigenverantwortlich die gesamte Kirchenmusik in ihrer Kirchgemeinde - einschließlich Verwaltung und Betreuung der Musikinstrumente und der Notenbibliothek. Dies hat selbstverständlich in Absprache und in gutem Einvernehmen mit Pfarramt und Kirchenvorstand zu geschehen. Der Kirchenvorstand als Dienstvorgesetzter ist zwar in gewissem Umfang weisungsbefugt. Aber die Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst vom 10.07.2001 (siehe unten) stellt klar, dass diese Weisungsbefugnis Grenzen hat. Der für den betreffenden Bezirk zuständige Kirchenmusikdirektor überwacht dies und greift ein, wenn die Zuständigkeiten seiner Kirchenmusiker nicht respektiert werden. Dies ist in der Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 04.10.1994 behutsam feinfühlig wie folgt ausgedrückt: Der KMD solle Pfarrer, Kirchenvorstände und Kirchgemeinden "mit den Aufgaben der Kirchenmusikpflege vertraut machen".

Im Haushaltsplan der Kirchgemeinde ist ein ausreichender Betrag zur Verfügung des Kirchenmusikers und zur Instandhaltung der Musikinstrumente einzusetzen. Dabei sind auch die Kosten für Vertretung des Kirchenmusikers bei seinen dienstfreien Tagen, Urlaub, Fortbildung, Krankheit vorzusehen. Auch der Beitrag zum Kirchenchorwerk und zur Sächsichen Posaunenmission e.V. darf nicht vergessen werden.

Querverweis: Auch wenn ein Kirchgebäude zu außerkirchlichen Konzerten zur Verfügung gestellt werden soll, ist vorher der Kantor zu hören - sie AVO zu § 13 KGO, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN"

Der Kirchenmusikdirektor überwacht, ordnet und fördert das kirchenmusikalische Leben in seinem Amtsbezirk. Normalerweise deckt sich der Amtsbezirk mit einem Kirchenbezirk. Der Kirchenmusikdirektor berät und unterstützt die Kirchenmusiker, hilft bei der Organisation von Vertretungsdiensten, sorgt für Ausbildung und Weiterbildung von Hilfskirchenmusikern, überwacht den Zustand der Orgeln und greift ein, wenn Pfarrer, Kirchenvorstände und Kirchgemeinden den Verantwortungsbereich des Kantors nicht achten - siehe oben.

Der Landeskirchenmusikdirektor hat die Fachaufsicht über die Kirchenmusikdirektoren und unterstützt sie. Er betreut die Fortbildung der Kirchenmusiker - siehe oben, Abschnitt 1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"

*VOLLTEXT Richtlinien über die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst <= Anlage zum Ersten Band der "Agende ..." der VELKD> vom 10.12.1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 31] (ABl. 1956 B 19); Richtlinien über die Tätigkeit der Orgel vom 10.12.1955 nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A 65){2.2.11}

*VOLLTEXT Richtlinien für die Tätigkeit des Chores im Gottesdienst <= Anlage zum Ersten Band der "Agende ..." der VELKD> vom 10.12.1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 29] (ABl. 1956 B 17-19); Richtlinien für die Tätigkeit des Chores nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A 63){2.2.12}; siehe hierzu die Zweite AVO zum KirchenG über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes ..., aufgelistet oben im Abschnitt 2.2.1 "EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH"

Querverweis: Kirchenchöre werden beraten und unterstützt durch das Kirchenchorwerk, durch dessen gewählten Obmann im Kirchenbezirk und den Landesobmann - siehe die Ordnung des Kirchenchorwerkes vom 18.04.1973, aufgelistet oben im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN".

Querverweis: Posaunenchöre werden beraten und unterstützt durch die Sächsische Posaunenmission, durch ihren Ephoralchorleiter (Posaunenwart) im Kirchenbezirk und den Landesposaunenwart - siehe die Ordnung der Sächsischen Posaunenmission e.V. in der Fassung vom 05.11.1994 und die Ordnung für Ephoralchorleiter, aufgelistet oben im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN".

*VOLLTEXT Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der EvLKS vom 04.10.1994 (ABl. 1994 A 253){3.7.1}; aufgehoben: Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 29.11.1966 (ABl. 1966 A 87); ÄnderungsVO vom 05.08.1971 (ABl. 1971 A 57); Änderung durch § 8 des Dritten ÄnderungsG zum KirchenG über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 27.10.1981, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE"; schon durch Ordnung 1966 aufgehoben: Dienstordnung vom 15.04.1950 (ABl. 1950 A 27)

Querverweis: Entgelt für Ausbildung von Hilfskirchenmusikern ist nun mit geregelt durch die VO über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste ... vom 26.06.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 3.13 "REISEKOSTEN ... "; aufgehoben: *VOLLTEXT <VO zur> Festsetzung von Pauschalvergütungen und Vergütungen für Kirchenmusikdirektoren sowie für Hilfskirchenmusikerausbildung vom 19.11.1991 (ABl. 1991 A 113){3.7.1.1}; soweit die oben zitierte VO vom 19.11.1991 auch Pauschalvergütungen und ihre Berücksichtigung beim Ruhegehalt der Kirchenmusikdirektoren regelte, war dies bereits obsolet geworden durch Abschnitt II Nr. 7 der <Ersten> Durchführungsbestimmungen zur KDVO vom 12.01.1993, aufgelistet oben im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN", wonach die Kirchenbezirke einen Anteil von 25 Prozent der monatlichen Vergütung/Besoldung des Kirchenmusikdirektors an die anstellende Kirchgemeinde zu erstatten haben.

*VOLLTEXT Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst und das Besetzungsverfahren für kirchenmusikalische Stellen in der EvLKS vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 193){3.7.2}; § 7 Abs. 5 (= Fortbildung) geändert durch RechtsVO zur Ergänzung der Ordnung ... vom 11.10.2005 (ABl. 2005 A 233); aufgehoben: *VOLLTEXT Dienstordnung für die Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereiche der EvLKS vom 25.08.1965 (ABl. 1965 A 51); *VOLLTEXT VO über die Mitwirkung der Kirchenmusikdirektoren bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen vom 29.04.1954 (ABl. 1954 A 34, berichtigt A 40)

Für die konkrete Verteilung der Aufgaben des Kantors in einer Kirchgemeinde, insbesondere für seinen Anspruch auf einen dienstfreien Tag pro Woche, ist zwischen ihm und dem Kirchenvorstand einvernehmlich eine Dienstvereinbarung aufzustellen. Dies ist besonders wichtig bei Kantoren, die zugleich Gemeindepädagogen sind ("Kantorkatecheten") oder sonstige gewöhnlich nicht zum Kantorendienst gehörende Leistungen erbringen; denn es muss vorgebeugt werden, damit nicht der für Kirchenmusik bestimmte Anteil der Arbeitszeit 'aufgefressen' wird durch die übrigen Aufgaben.

*VOLLTEXT <VO über> Musik bei kirchlichen Amtshandlungen <Taufen, Trauungen und Bestattungsfeiern> vom 06.02.1950 <listet einerseits einige unzulässige, andererseits einige empfehlenswerte Musikstücke auf> (ABl. 1950 A 9)

Kirchenmusiker dürfen nicht bei nichtkirchlichen Trauerfeiern mitwirken. Ausnahmen darf jedoch der Superintendent erlauben: *VOLLTEXT <VO über> Kirchenmusikalische Mitwirkung bei nichtkirchlichen Trauerfeiern, vom 07.08.1950 (ABl. 1950 A 71)

Querverweis: die Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst vom 25.11.1993 <für Katecheten, Pädagogen, Musiker> ist aufgelistet oben im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN"

Feriendienst als "Kur-Kantor" an einem Urlaubsort (ähnlich wie bei Geistlichen, die an Urlaubsorten als "Kurprediger" tätig werden) wird anteilig als nicht auf die Urlaubstage anzurechnende dienstliche Abwesenheit behandelt, siehe Ziffer IV der (ansonsten implizit aufgehobenen) RundVO Nr. 3/1990 - Reg.-Nr. 6011(3) 157, 17313- nicht im ABl. veröffentlicht, aber in einer Fußnote erwähnt (ABl. 1992 A 5)

Stellenbesetzungsverfahren

Querverweis: siehe den Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen vom 25.11.2003, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.1 BESETZUNG VON PFARRSTELLEN.
Zur Stellengenehmigung und Anstellungsgenehmigung siehe auch die VO über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker vom 17.02.1998 im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN"


Rechtsgeschichte: Im Zuge der Neustrukturierung der Finanzen der Kirchgemeinden 1998 (siehe dazu das ZuweisungsG 1998 im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN ..." ) wurden ebenfalls neue Regeln dafür geschaffen, ob und in welchem Umfang Kirchenmusikerstellen wieder besetzt oder neu eingerichtet werden sollen: VO zur Aufhebung oder künftigen Anwendung landeskirchlicher VO, Gemeindepädagogen-, Kirchenmusiker- und Verwaltungsstellen betreffend vom 26.01.1999, aufgelistet oben im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAOGEN".

Die Frage, ob es denn an dem betreffenden Einsatzort für einen Kirchenmusiker genügend viel zu tun gibt, um eine Stelle zu rechtfertigen, soll beurteilt werden gemäß einer Verordnung von 1998, welche allerdings grob unterschätzt, wieviel Zeit Musiker zum Üben, zum Proben, zur Organisation und für sonstige Vorbereitungen der musikalischen Einsätze benötigen, um nicht sich und die Kirche bei diesen Einsätzen zu blamieren: *VOLLTEXT VO über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der EvLKS (KantorenstellenVO) vom 11.03.1997 (ABl. 1997 A 64){3.7.3}

Die KantorenstellenVO hing früher zusammen mit der VO über ein Stellen- und Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Stellen vom 08.07.1997, aufgelistet oben im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN". Letztgenannte VO wurde aufgehoben durch Abschnitt II der zuvor zitierten VO vom 26. 01.1999. Man hätte vielleicht meinen können, damit sei implizit auch die KantorenstellenVO mit aufgehoben. Das stimmt aber nicht. Sie wurde vielmehr ausdrücklich als noch in Kraft befindlich zitiert in § 16 Abs. 4 der "Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst ...", die oben in diesem Abschnitt aufgelistet ist.

*VOLLTEXT <VO über> Ausschreibung bei kirchenmusikalischen Stellen. Runderlass Nr. 130/2 vom 22.07.1948 (ABl. 1949 A 78); *VOLLTEXT <VO über> Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 20.07.1949 <Pflicht, auch bei Hilfskraft-Stellen> (ABl. 1949 A 21); *VOLLTEXT <VO über> Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 02.06.1950 (ABl. 1950 A 51); durch die Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst 2001 aufgehoben: VO, das Verfahren bei Besetzung kirchenmusikalischer Stellen betreffend, vom 24.02.1927 <Probespiel und -Dirigat> (KGVBl. 1927, S. 30)

*VOLLTEXT VO über den Vorbereitungsdienst der Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 08.11.1976 (ABl. 1976 A 105); aufgehoben: VO über die Einführung einer Hilfsdienstzeit für Kantoren vom 26.04.1957 (ABl. 1957 A 26, berichtigt A 36); Neufassung vom 03.12.1962 (ABl. 1962 A 78)

Die "Hilfsdienstzeit" künftiger Kantoren - jetzt als "Vorbereitungsdienst" bezeichnet - war zu unterscheiden von anderem kirchenmusikalischem Hilfsdienst: RundVO 6205 120/20 <(im ABl. nur erwähnt)> vom 31.07.1956 (ABl. 1957 A 26)

Die Diplome der kirchlichen Kirchenmusikschulen im Freistaat Sachsen seit 1994 werden ohnehin den Prüfungen an staatlichen Musikhochschulen gleichgestellt. Hingegen für die bis Ende 1993 erworbenen Diplome "Kirchenmusik-Diplom B" der Kirchenmusikschule Dresden und die Kirchenmusiker B-Ausbildung der Kirchenmusikschule Görlitz musste dies eigens staatlich geregelt werden. Sie wurden den B-Prüfungen an westdeutschen staatlichen Musikhochschulen gleichgestellt: *VOLLTEXT Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an kirchlichen Einrichtungen vom 17.11.1992 (SächsABl. S. 1886){2.5.9}; kirchlich bekannt gemacht vom 22.07.1993 (ABl. 1993 A 107)

*VOLLTEXT Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung haupt- und nebenamtlicher Kirchenmusiker an der Hochschule für Kirchenmusik der EvLKS vom 01.10.1993 <nur Studiengänge zur B-Prüfung und C-Prüfung> (ABl. 1994 A 109){3.7.5}; vorangegangen: Ordnung der landeskirchlichen Prüfungen für den kirchenmusikalischen Dienst vom 18.02.1955 <B- und C-Prüfung> (ABl. 1955 A 14); Neufassung vom 12.10.1962 (ABl. 1962 A 68); Rechtsgeschichte: der BEK DDR hatte eine in allen Landeskirchen einzuführende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für B-Musiker und C-Musiker projektiert. Sie bleibt zwecks Vergleich noch lesenswert. Besonders gute B-Absolventen sollten anschließend zum A-Ausbildungsgang (damals nur in Halle) zugelassen werden: *VOLLTEXT Ausbildungs- und Prüfungsordnung<der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 03.07.1987 (MBl. BEK DDR 1987, S. 32); zu Grunde lag ein Beschluss der Synode <des BEK DDR> zur Ausbildung von Kirchenmusikern vom 25.09.1979 (MBl. BEK DDR 1979, S. 63); eine Rahmenordnung des BEK DDR für die Ausbildung hauptamtlicher Kirchenmusiker war in der EvLKS zum 01.09.1983 in Kraft gesetzt worden, durch RundVO 2/83 des Landeskirchenamtes vom 05.04.1983 und Richtlinie vom 09.03.1983 (ABl.: -; Herzog, S. N 32)

Hinweis: Einen Studiengang zur A-Prüfung bietet im Bereich der EvLKS nur das Kirchenmusikalische Institut der staatlichen Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn-Bartholdy" in Leipzig

*VOLLTEXT Ordnung für die Ausbildung zur Kirchenmusikerin / zum Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) in der EvLKS vom 14.12.1993 (ABl. 1994 A 23, berichtigt A 32){3.7.6}; vorangegangen: RundVO an alle Superintendenturen, Kirchenamtsräte und Kirchenmusikdirektoren über die mit einer Leistungsprobe abzuschließende Ausbildung kirchenmusikalischer Hilfskräfte, Reg.-Nr. 620 0129/20, vom 31.07.1956 (ABl.: -; Herzog, S. 218)

wohl obsolet: VO über landeskirchliche Prüfungen für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst vom 17.06.1947 = Runderlass (ABl. 1949 A 52); Änderung vom 18.01.1950 (ABl. 1950 A 1)

Querverweis: zum Chorwerk, zur Posaunenmission und zur Hochschule für Kirchenmusik in Dresden siehe die Einträge zu ihnen im Abschnitt 1.5 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS"

Querverweis: wegen Versicherung von Musikinstrumenten gegen Verlust oder Beschädigung siehe den Abschnitt 4.4 "VERSICHERUNG".

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<3.7.1> ANHANG: ORGELN

Das Aufstellen, Instandhalten und -setzen, Verändern und Entfernen von Orgeln gilt als "Baumaßnahme" und muss vorher durch das Landeskirchenamt genehmigt werden: vgl. die Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

*VOLLTEXT <VO über> Nutzung von Kirchenorgeln für Unterrichtszwecke staatlicher Musikhochschulen und Musikschulen vom 16.07.1991 <mit Mustervertrag> (ABl. 1991 A 76){4.8.11}; Fußnote zu Ziffer 7 umgestellt erst auf 5 Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}; dann auf 7,50 Euro durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; dringende Bitte, dem kirchenmusikalischen Nachwuchs Übezeit an Orgeln zu gewähren: *VOLLTEXT <VO über> Gelegenheit zum Üben auf der Orgel für Studierende der Kirchenmusik, im ABl. vom 13.11.1950 (ABl. 1950 A 89){4.8.10}

*VOLLTEXT Dienstordnung für die verpflichteten Orgelsachverständigen der EvLKS vom 04.01.1983 (ABl. 1983 A 13){4.8.8}; aufgehoben: VO über die den Orgelsachverständigen zu gewährende Vergütung vom 04.09.1924 (KonsBl. 1924, S. 56)

Im Jahr 2003 hatte die EvLKS zehn Orgelsachverständige; <Mitteilung:> Orgelsachverständige der Landeskirche, im ABl. vom 15.05.2003 (ABl. 2003 A 88)

Niemandem darf es erlaubt werden, eine Orgel zu spielen, wenn nicht der zuständige Organist oder dessen Vertreter zugestimmt hat. Eigentümer von Orgeln sind verpflichtet zu deren Pflege, Erhaltung und Schutz und müssen die Kosten dafür aufbringen. Der zuständige Kirchenmusikdirektor überwacht dies. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Mindestens alle zehn Jahre muss jede Orgel durch ihn oder einen anderen Sachverständigen gründlich überprüft werden. Dafür hat der Kirchenvorstand zu sorgen: § 2 Abs. 3 der Bauordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN". Zudem ist vor Generalinstandsetzungen, technischen und klanglichen Veränderungen, Um- und Neubauten sowie Erwerb und Veräußerung die Genehmigung des Landeskirchenamtes einzuholen: § 7 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 ebendort. Zudem ist der Kirchenmusikdirektor zu fragen, bevor einer orgelfremden Person erlaubt wird, das Innere einer Orgel zu betreten: *VOLLTEXT VO über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven vom 10.04.2001 (ABl. 2001 A 123){4.8.9}; Hinweis, die geltenden Vorschriften zusammenfassend: Orgelneubau, Orgelwartung und Orgelerhaltung im Bereich der EvLKS, im ABl. vom 30.12.2004 (ABl. 2004 B 52); aufgehoben: *VOLLTEXT VO über die Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerbung und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven vom 04.01.1983 (ABl. 1983 A 14); VO, eine Abänderung der Anleitung für das Verfahren bei kirchlichen Bauten und Herstellungen betreffend vom 20.02.1905 (KonsBl. 1905, S. 28); VO, die Orgelbauten betreffend,vom 21.02.1905 (KonsBl. 1905, S. 29); VO, die regelmäßige Durchsicht der Orgeln betreffend vom 17.02.1925 (KonsBl. 1925, S. 16); VO, die Erhaltung und den Schutz wertvoller alter Orgeln betreffend, vom 13.07.1926 (KonsBl. 1926, S. 72); folgende Bestimmungen wurden aufgehoben, soweit sie Orgeln betrafen: VO über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 10.01.1950 und VO über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 19.06.1958, aufgelistet oben im Abschnitt 2.4 "GLOCKEN"

Bei Bauarbeiten in Kirchen wird empfohlen, mit dem zuständigen Baupfleger oder einem Orgelsachverständigen zu beraten, wie ein Eindringen von Schmutz verhindert werden kann. Bei Versäumnissen beteiligt sich die Landeskirche nicht an den Kosten einer Reinigung und Überholung: *VOLLTEXT <VO über> Schutz von Orgeln und Orgelpositiven bei Bauarbeiten vom 31.05.1995 (ABl. 1995 A 77)

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<3.7.2> ANHANG: GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN

Die meisten Kirchgemeinden überlassen alle urheberrechtlichen Angelegenheiten ihren Kirchenmusikern. Deshalb sind die betreffenden Bestimmungen hier als Anhang zum Dienstrecht der Musiker aufgelistet.

*VOLLTEXT<Staatliches> G über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrheberrechtsG) vom 09.09.1965 (BGBl. 1965 I S. 1273); seither zahlreiche Änderungen

Folgende derzeit geltende Verträge, vereinbart durch die EKD (siehe die Sammlung durch DAHRMANN), wirken auch für die EvLKS :

Folgender Vertrag gilt befristet bis 31.12.2007 mit der VG MUSIKEDITION, einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken: *VOLLTEXT Gesamtvertrag zwischen der VG MUSIKEDITION und der EKD vom 16.03.2004 (ABl. EKD 2004, S. 349); aufgehoben: Gesamtvertrag zwischen der VG MUSIKEDITION und der EKD über das Vervielfältigen / Fotokopieren von Liedern, Neufassung vom 11.12.1998 (ABl. EKD 1999, S. 97){5.5.2}; Gesamtvertrag, Fassung vom 01.06.1994, im ABl. vom 30.09.1994 (ABl. 1994 A 201); Gesamtvertrag zwischen der Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger (IMHV) [jetzt "VG Musikedition"] und der EKD vom 18.10.1974 (ABl. EKD 1975, S. 2)

Hinweis (ABl. 2008 A 135): Eine im Jahr 2004 zwischen der EKD und der GEMA geschlossene Zusatzvereinbarung zu den geltenden Pauschalverträgen über die Abgeltung von Urheberrechten, nach der die Verwendung von eigenen Aufführungen bestimmter Werke im Rahmen von Gottesdiensten auf eigenen Internetseiten pauschal abgegolten wurde, ist ausgelaufen. Künftig ist für eine derartige Nutzung der Erwerb einer Lizenz bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion (GEMA-Bezirksdirektion, Zittauer Straße 31, 01099 Dresden, Tel.: (03 51) 81 84-610, Fax: (03 51) 81 84-700, E-Mail bd-dd@gema.de) erforderlich.

*VOLLTEXT Pauschalvertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen vom 11./19.02.1988 (ABl. EKD 1988, S. 57){5.5.4}

Gesamtvertrag zwischen der EKD und der "Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF)" vom 14.02.1995 <über Nutzung von Mitschnitten ereignisbezogener, berichterstattender und dokumentierender Fernsehsendungen> (ABl. 1996 A 45){5.5.3}

Gesamtvertrag zwischen GEMA [= Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte] und EKD über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 20.05.1986 (ABl. EKD 1986, S. 357); dazu Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2; aufgehoben: der alte Gesamtvertrag vom 01.04.1950 (ABl. 1950 A 78)

Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 04.03.1987 (ABl. EKD 1987, S. 157); dazu Zusatzvereinbarungen Nr. 1 und 2

Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über die Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen vom 17.07.1967 (ABl. EKD 1967, S. 311)

Gesamtvertrag zwischen GEMA und EKD über Tonfilmvorführungen vom 08.03.1957 (ABl. EKD 1957, S. 108); dazu Zusatzvereinbarung vom 01.12.1977 (ABl. EKD 1978, S. 13),

*VOLLTEXT <Neufassung> Merkblatt <der EKD> zu den Gesamtverträgen zwischen der EKD und der GEMA sowie anderen Verwertungsgesellschaften ... über (1) Kirchenkonzerte und Veranstaltungen ..., (2) Gottesdienste und kirchliche Feiern - bekannt gemacht am 20.11.1997 (ABl. EKD 1998, S. 7){5.5.1 / 5.5.1.1}

Am Ende jedes Vierteljahres, in dem Konzerte veranstaltet worden sind, muss der verantwortliche Organisator jeweils zwei Exemplare des Programms an den Verband der evangelischen Kirchenmusiker (Landesverband Sachsen) e.V. senden, zwecks Weiterleitung an die GEMA Adresse: c/o Kantorin E.Thiele, Wilhelm-Müller-Str. 11, 01157 Dresden. Folgende Daten müssen daraus hervorgehen - also nötigenfalls die Programme ergänzen (handschriftlich genügt): Ort der Veranstaltung, Datum, Name des Veranstalters (Stempel!), aufgeführte Werke (auch die Zugaben), Komponist und Bearbeiter bzw. Herausgeber, Verlag, Anzahl der Besucher, Eintrittspreis; <VO:> Meldungen kirchenmusikalischer Veranstaltungen für die Weiterleitung an die GEMA, im ABl. vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 107); obsolet: Hinweis vom 15.01.1996 (ABl. 1996 A 9)

Zu den im Jahr 1987 geltenden Pauschalverträgen der EKD mit der "GEMA" und mit der "VG Musikedition" über den Gebrauch von Musikwerken, Tonbändern, Filmen in Gottesdiensten und kirchlichen Konzerten und Feiern, vereinbart in den Jahren 1957-1987, teils veraltet, aber noch lesenswert: Merkblatt <der EKD> vom 08.07.1992 (ABl. 1992 A 108)

obsolet: Vertrag mit der AWA (Anstalt zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik) vom 22.12.1960 <über pauschale Abgeltung> (ABl. 1965 A 53, Hinweis); <zum Vertrag mit der AWA> (ABl. 1971 A 45, Hinweis); gleichartiger früherer Vertrag vom 07.09.1951 (ABl. 1951 A 82)

Theoretisch müssten auch die EvLKS und ihre Einrichtungen mit der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven abrechnen, soweit sie Leistungen selbständiger Musiker und Schriftsteller und anderer Künstler nutzen. Diese Verpflichtungen werden jedoch durch die EKD stellvertretend auch für die Gliedkirchen abgegolten, auf Grund einer Vereinbarung mit der Künstlersozialkasse vom 2.4. / 23.8.1993: Es wird mittels repräsentativer Stichproben in vier Gliedkirchen geschätzt, was die EKD insgesamt zu zahlen hat: (ABl. EKD 1994, S. 5)

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<3.8> DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT

*VOLLTEXT DiakonenG <des BEK DDR> vom 22.09.1986 [MBl. BEK DDR 1988, S.1] (ABl. EKD 1989, S. 159); Rechtsgeschichte: Bis 1991 bestand ein Evangelischer Diakonenverband in der DDR:: Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR zur Ordnung des Evangelischen Diakonenverbandes vom 07.09.1973 (MBl. BEK DDR 1974, S. 58)

Diakone sind in der verfassten EvLKS eingesetzt im Kirchgemeindedienst, im Verwaltungsdienst und als Gemeindepädagogen. Soweit Kirchgemeinden in eigener Regie pflegend oder erziehend tätig werden, ist auch dies ein Tätigkeitsfeld für Diakone: *VOLLTEXT KirchenG über das Amt des Diakons vom 05.06.1950 (ABl. 1950 A 47){3.6.2}; <VO über die Dienstbezeichnung "Diakon"> vom 30.12.1950 (ABl. 1950 A 109)

Zu den einzelnen Arten diakonischer Tätigkeit vgl. die Absxchnitte 2.6.1 "DIAKONIE DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN"; 2.6.2 "DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW."; 2.6.3 "DIAKONIE DURCH EHEBERATUNG, LEBENSBERATUNG"; 2.6.4 "DIAKONIE BEI AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN, ASYLBEWERBERN"; 2.6.5 "DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE".

Querverweis: Grundsätze zur Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern im kirchlichen Friedhofswesen = Anlage zu "Kostenkalkulation ..." vom 01.02.1996, aufgelistet im Abschnitt 2.6.5 "DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE"

Die pflegerischen und erzieherischen diakonischen Dienste der EvLKS werden meistens durch selbständige Rechtsträger durchgeführt - meistens rechtlich formiert als eingetragener Verein bürgerlichen Rechts oder als GmbH. Die Tätigkeit aller dieser Rechtsträger wird koordiniert durch das Diakonische Werk e.V. in Radebeul. Das Dienstrecht ihrer Mitarbeiter ist teils aus der Gesetzgebung der EvLKS gezogen, teils ist es eigenständig, nämlich beruht auf Arbeitsrechtsregelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission für das Diakonische Werk. Diese, wiederum, orientieren sich an überregionalen Arbeitsrechtsregelungen.

Querverweis: Absolventen der Fachschule für Sozialarbeit Bad Lausick dürfen auch im Ausbildungsjahr 1999/2000 wieder außerhalb des Stellenplanes angestellt werden. Das Landeskirchenamt hat seine diesbezügliche RundVO vom 15.04.1997 verlängert - aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN".

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<3.9> MITARBEITER FÜR VERWALTUNG, TECHNISCHEN DIENST, HAUSMEISTER, USW.

*VOLLTEXT VO über die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung des Umfanges der Stellen in der Verwaltung der Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen der EvLKS (VerwaltungsstellenVO) vom 11.03.1997 (ABl. 1997 A 62); Änderung 03.02.1998 <zur Kindergartenverwaltung> (ABl. 1998 A 18)

Hinweis: Seit dem ZuweisungsG 1998 dient die VerwaltungsstellenVO nur noch als einheitlicher und nachvollziehbarer Maßstab dafür, wieviel Verwaltungsarbeit denn in einer bestimmten Kirchgemeinde usw. anfällt. Denn die weitere Frage, ob für die anfallenden Arbeiten eine Verwaltungskraft angestellt werden soll, und zu wieviel Prozent, wird ja seit dem ZuweisungsG 1998 frei durch die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke selbst entschieden, soweit sie in ihrem Haushaltsplan die erforderlichen Finanzmittel aufbringen können. Diese Rechtslage schildert Ziffer III der "VO zur Aufhebung oder künftigen Anwendung landeskirchlicher VO, Gemeindepädagogen-, Kirchenmusiker- und Verwaltungsstellen betreffend" vom 26.01.1999, aufgelistet im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN". Ihren früheren Sinn als Bremse für Ausgaben der Kirchgemeinde hat die VerwaltungsstellenVO verloren. Diese Ausgaben werden nunmehr stattdessen durch die Finanzprobleme der Kirchgemeinden gebremst; denn Zuweisungen seitens des Landeskirchenamtes richten sich nun nicht mehr nach dem jeweiligen Bedarf der Kirchgemeinden, sondern es wird unabhängig vom Bedarf nur eine bestimmte Summe als "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" gewährt. Jede Kirchgemeinde muss selbst entscheiden, wieviel Personal- und Sachausgaben sie sich leisten will und kann. Seit dem ZuweisungsG 1998 kann keine Kirchgemeinde sich mehr darauf verlassen, dass sie finanziell über die Runden kommen wird, sofern sie die VerwaltungsstellenVO einhält. Zum neuen ZuweisungsG siehe die Erläuterungen im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN".

Hinweis: Die Verwaltungsausbildung in der EvLKS wird bei einer Seitenstelle des Landeskirchenamtes ko-ordiniert, in Dresden, Hauptstraße 23 "Haus der Kirche". Zu den Lehrgängen für Verwaltungsangestellte siehe die Mitteilung von 1992 "Verwaltungsausbildung ...", aufgelistet oben im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

*VOLLTEXT Ordnung über die Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern im technischen Friedhofsdienst der EvLKS mit Anhang "Rahmenplan der Leistungsprüfung" vom 10.05.1994 (ABl. 1994 A 121){3.10.1}; Ziffern I und III Nr. 1 geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung ... vom 08.Juni 2004 (ABl. 2004 A 105); aufgehoben: die bisher erforderliche Prüfung nach der Prüfungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 06.07.1982: siehe die Mitteilung von 1992 "Verwaltungsausbildung ... I. Kirchliche Verwaltungsprüfungen und Leistungsprüfung für Friedhofsmitarbeiter", aufgelistet im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Der durch den BEK-DDR organisierte Ausbildungs- und Prüfungsausschusses für Archivare und Bibliothekare im kirchlichen Dienst besteht nicht mehr. Obsolet: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Archivare und Bibliothekare vom 12.01.1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 48)

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<3.10> BESOLDUNG DER MITARBEITER IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE, KANDIDATEN, KIRCHENBEAMTE)

durch Gewohnheitsrecht aufgehoben: gezahlt wurde seit 1969 erst am Monatsletzten: KirchenG über die Zahlung von Dienstbezügen an kirchliche Mitarbeiter vom 01.04.1969 (ABl. 1969 A 35); AVO <dazu> vom 01.04.1969 (ABl. 1969 A 36)

Die kirchliche Beamtenbesoldung folgte bis zum Jahr 2008 dem Vorbild der staatlichen Bundesbesoldungsordnungen A und B. Danach erfolgte die Abkopplung von den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und mit dem 1.1.2009 folgt die kirchliche Beamtenbesoldung den entsprechenden Regelungen des Freistaates Sachsen (Besoldungsordnungen A und B):
*VOLLTEXT KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten (KirchenbeamtenbesoldungsG - KBBG) vom 26.03.1996 mit Anlagen 1, 2a bis 2d, 3 <= Tabellen zur Besoldung> (ABl. 1996 A 95){3.2.3}; *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 01.10.2001 (ABl. 2001 A 258){3.2.3}; §20a eingefügt durch Artikel 4 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; §§ 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17, 19, 21 geändert und § 20 b eingefügt, Anlagen 2a-2d geändert durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG zur Änderung des KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232); bis auf weiteres wurden Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung ausgesetzt sowie das Gehalt abgesenkt durch Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 mittels Art. 4 des *VOLLTEXT KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); die Gehaltssenkung wurde aufgehoben durch KirchenG vom 18.04.2000, aufgelistet weiter unten, jedoch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld blieben suspendiert; §§ 6, 10, 12 und Anlage 3 geändert durch Zweites KirchenG zur Änderung des KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 232); § 10 geändert und § 6a eingefügt durch Art. 3 des <Ersten> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 90){3.1.6.2}; Anlage 2c rückwirkend ab 01.01.1999 geändert durch Änderung des Familienzuschlages für Pfarrer und Kirchenbeamte, mitgeteilt im ABl. vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A 10); Gehälter gesteigert auf 84 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B durch <Erstes> *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 61); ab 01.07.2001 Bezüge erhöht auf 86,5 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B durch *VOLLTEXT Zweites KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 122); Änderung vom 01.07.2002 bis 31.01.2003 88,5 Prozent der Bezüge nach Bundesbesoldungsordnung A und B, ab 01.02.2003 aber 90 Prozent:: *VOLLTEXT Drittes KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 20.11.2001 (ABl. 2001 A 277){3.3.3}; § 6a geändert, § 9 Abs. 4 neu gefasst durch *VOLLTEXT <Zweites> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 16); Suspendierung des automatischen Anstieges der Gehälter und Versorgungen bis 2007, Anstieg 2008-2009 maximal 1,5 % pro Jahr: KirchenG zur vorübergehenden Berechnung des Bemessungssatzes der Dienst – und Versorgungsbezüge für Pfarrer und Kirchenbeamte (BemessungssatzberechnungsG – BemSBerG -) vom 25.10.2004 (ABl. 2004 A 185); § 10 geändert durch VO mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl. 2006 A 1); § 3 aufgehoben durch Artikel 3 des *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung kirchenbeamtenrechtlicher Regelungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199); §§ 6, 6a, 7, 21 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178); ab 01.01.2009 Bezüge erhöht auf 92,5 Prozent und ab 1.1.2010 auf 95 Prozent der Bezüge nach Besoldungsordnungen A und B des Freistaates Sachsen durch *VOLLTEXT Viertes KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178)

Bekanntmachungen von Besoldungstabellen für Kirchenbeamte: Bekanntmachung der ab 01.07.1998 geltenden Zahlen für die Anlagen 2 a bis 2 d und 3: *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten (ABl. 1998 A 85); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten, geltend ab dem 01.07.1999 (ABl. 1999 A 143); Anlagen 2a-2d und 3 neu bekannt gemacht: *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten, im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. 2000 A 62); Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten <ab 01.01.2001>, im ABl. vom 30.04.2001 (ABl. 2001 A 92); Anlagen 2a-2d und 3 neu bekannt gemacht: Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten <ab 01.07.2001>, im ABl. vom 15.06.2001 (ABl. 2001 A 148); <VO zur>Umrechnung in Euro ab 01.01.2002: (ABl. 2002 A 299); Anlagen 2a-2d und 3 neu bekannt gemacht: *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten <ab 01.07.2002, im ABl. vom 14.06.2001 (ABl. 2001 A 102); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten <ab 01.02.2003>, im ABl. vom 15.01.2003 (ABl. 2003 A 2); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Kirchenbeamten <ab 01.12.2003> vom 22.08.2003 (ABl. 2003 A 156); *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Kirchenbeamten <ab 01.01.2004> vom 11.11.2003 (ABl. 2003 A 230); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung ... <ab 01.04.2004 und ab 01.08.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 31); *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes ... <ab 01.01.2005 > vom 11.11.2004 (ABl. 2004 A 215); *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes ... <ab 01.01.2009> vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178)

aufgehoben: KirchenG über die Besoldung der Kirchenbeamten und die Vergütung der kirchlichen Angestellten (Landeskirchliches Besoldungs- und VergütungsG - LBVG) vom 27.10.1987 (ABl. 1987 A 89); nicht ausdrücklich mit aufgehoben: Änderung durch VO mit Gesetzeskraft vom 17.04.1990 (ABl. 1990 A 41); <Erstes> KirchenG zur Änderung vom 25.10.1990 (ABl. 1990 A 91); AVO <zum ÄnderungsG 1990> vom 10.12.1991 (ABl. 1992 A 1); <ebenfalls zum ÄnderungsG 199O:> RundVO vom 12.11.1990 an alle Superintendenturen und Amtsratsstellen (ABl.: -); die Ziffer 5a der RundVO (vermutlich zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Besoldungsgruppen ??) wurde ersetzt durch: VO über die vorläufige Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsgruppe A vom 13.10.1992 (ABl. 1992 A 133); VO mit Gesetzeskraft vom 05.07.1991 (ABl. 1991 A 59); Zweites KirchenG zur Änderung des LBVG vom 10.10.1991 (ABl. 1991 A 90); VO mit Gesetzeskraft zur Änderung von Anlagen zum LBVG vom 18.09.1992 (ABl. 1992 A 114); <Erstes> KirchenG zur Änderung der Besoldung der kirchlichen Beamten vom 17.11.1992 (ABl. 1993 A 3); Bekanntmachung zur Änderung der Besoldung ... vom 12.07.1993 (ABl. 1993 A 97); Zweites KirchenG zur Änderung der Besoldung der kirchlichen Beamten vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 246); Bekanntmachung der ab 01.10.1995 geltenden Beträge vom 17.07.1995 (ABl. 1995 A 153); dem LBVG voraus gingen zahlreiche darin als aufgehoben aufgezählte Vorschriften, unter anderem eine alte Landeskirchliche Besoldungsordnung (LBO) und eine alte Landeskirchliche Vergütungsordnung für Angestellte (LVO), beide geändert durch KirchenG zur Änderung der Besoldung und Vergütung ... vom 24.10.1975 (ABl. 1975 A 88); das G vom 24.10.1975 wurde ergänzt durch KirchenG vom 23.03.1976 (ABl. 1976 A 37)

*VOLLTEXT KirchenG über die Besoldung der Pfarrer (PfarrbesoldungsG - PfBG) vom 26.03.1996 <mit Besoldungstabellen als Anlagen 1a - c und 2> (ABl. 1996 A 89); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 01.10.2001 (ABl. 2001 A 229){3.1.6}; § 23a eingefügt durch Artikel 3 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; § 24 Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 97); viele §§ geändert und Anlagen 1a, 1b, 1c erneuert durch *VOLLTEXT Zweites KirchenG zur Änderung ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 230); §§ 5, 8, 9, 15, 24 und Anlage 2 geändert durch *VOLLTEXT Drittes KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 230){3.1.6.2}; Anlage 1b rückwirkend ab 01.01.1999 geändert durch Mitteilung über Änderung des Familienzuschlages für Pfarrer und Kirchenbeamte, im ABl. vom 15.02.2000, aufgelistet oben beim KBBG; Bemessungssatz geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 18.04.2000, aufgelistet oben beim KBBG; §§ 1, 13-14, 21 geändert, neuer § 5a eingefügt sowie § 8 Abs. 2 des hiervor aufgelisteten Dritten KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 neu gefasst durch Art. 1 des <Ersten> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 03.04.2001 - siehe oben beim KBBG; Zweites KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 03.04.2001, aufgelistet oben beim KBBG; Drittes KirchenG zur Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 20.11.2001 <88,5 Prozent ab 01.07.2002>, aufgelistet oben beim KBBG; § 5a geändert und § 7 Abs. 4 neu gefasst durch <Zweites> KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18.11.2002, aufgelistet oben beim KBBG; §§ 15 und 19 geändert durch KirchenG zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten ... vom 25.10.2004, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.2 ”AUSBILDUNG VON KANDIDATEN”; § 3 geändert durch Viertes KirchenG zur Änderung des PfBG vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 190); § 9 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 05.12.2005 (ABl. 2006 A 1); „"Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; §§ 5, 5a, 8, 11, 14, 15, 22, 24, 25 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung besoldungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178)

Bekanntmachungen von Besoldungstabellen für Pfarrer: ab 01.03.1997 Anlagen 1a, 1b, 1c, 2 geändert: Besoldungstabelle (ABl. 1997 A 97); Bemessungssatz für alle Anlagen vorübergehend erniedrigt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld suspendiert durch KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 - aufgelistet höher oben in diesem Abschnitt, beim KBBG; Änderung der Besoldung der Pfarrer <im ABl. vom 15.05.1997; Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.07.1998> (ABl. 1998 A 85); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.07.1999> (ABl. 1999 A 142); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer, im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. 2000 A 62); Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.01.2001>, im ABl. vom 30.04.2001 (ABl. 2001 A 92); Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.07.2001>, im ABl. vom 15.06.2001 (ABl. 2001 A 147); Beträge umgerechnet in Euro: Änderung (ABl. 2001 A 298); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.07.2002>, im ABl. vom 14.06.2002 (ABl. 2002 A 101); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.02.2003>, im ABl. vom 15.01.2003 (ABl. 2003 A 2); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.12.2003> vom 22.08.2003 (ABl. 2003 A 155); *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab 01.01.2004> vom 11.11.2003 (ABl. 2003 A 229); *VOLLTEXT Änderung der Besoldung der Pfarrer <ab 01.04.2004 und ab 01.08.2004> vom 17.02.2004 (ABl. 2004 A 29){3.1.6}; *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab 01.01.2005> vom 11.11.2004 (ABl. 2004 A 214); *VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes für die Dienstbezüge der Pfarrer <ab 01.01.2009> vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 178)

aufgehoben: das alte PfarrbesoldungsG vom 23.10.1990 (ABl. 1990 A 87); KirchenG zur Änderung <jenes Gesetzes> vom 10.10.1991 (ABl. 1991 A 89); das ÄnderungsG aufgehoben und ersetzt durch VO mit Gesetzeskraft vom 18.09.1992 (ABl. 1992 A 113); AVO <zum PfBG 1990> vom 10.12.1991 (ABl. 1992 A 1); KirchenG zur Änderung der Besoldung der Pfarrer vom 17.11.1992 (ABl. 1993 A 1); Neufassung der Anlagen zu § 1 Abs. 2 (ABl. 1993 A 69); § 7 neu gefasst durch das [1997 aufgehobene] ZuweisungsG vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 61); Zweites KirchenG zur Änderung der Besoldung der Pfarrer vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 244); Bekanntmachung der ab 01.10.1995 erhöhten Besoldungstabellen <zum PfBesG> vom 17.07.1995 (ABl. 1995 A 151); ausdrücklich aufgehoben auch das KirchenG über Abtretung von Schadensersatzansprüchen vom 17.07.1965 (ABl. 1965 A 91); mit aufgehoben § 10 des KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 19.11.1995 (ABl. 1995 A 235)

Das PfarrbesoldungsG 1990 hatte aufgehoben: PfarrbesoldungsG vom 29.10.1982 (ABl. 1982 A 93); neu bekannt gemacht vom 08.09.1989 (ABl. 1989 A 79 und 84); eingearbeitet war bereits das KirchenG zur Änderung des KirchensteuerG und des KirchenG über die Besoldung der Pfarrer vom 11.04.1989, aufgelistet unten im Abschnitt 4.6 "STEUERN"; AVO zum PfarrbesoldungsG vom 29.10.1982 (ABl. 1982 A 98); geändert am 27.10.1987 (ABl. 1987 A 95); KirchenG über die Stellvertretungsvergütung der Geistlichen vom 10.05.1977, aufgelistet im Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN"; Die älteren, durch das PfarrbesoldungsG 1982 als aufgehobenen aufgelisteten Bestimmungen zu diesem Sachgebiet und ihre Vorgänger werden hier nicht mit nachgewiesen. Sie können nötigenfalls im Amtsblatt nachgeschlagen werden, indem man rückwärts sucht, von der Liste im PfarrBesG 1982 ausgehend. Früher wurde der bei allen Pfarrern gleichhohe Grundbetrag des Grundgehaltes durch die Kirchgemeinde gezahlt. Die Landeskirche zahlte nur diejenigen Bestandteile des Gehaltes, welche für die einzelnen Pfarrer je nach Dienstalter und Familienstand verschieden hoch waren, und eventuell an arme Kirchgemeinden eine "Beihilfe" - siehe: KirchenG zur Änderung der Pfarrbesoldung vom 23.03.1971 (ABl. 1971 A 21); mit AVO vom 02.04.1971 (ABl. 1971 A 22); VO <über Besoldungspflicht im Falle eines Pfarrstellenwechsels> vom 01.06.1972 (ABl. 1972 A 46); <VO über> Beihilfen zur Pfarrbesoldung und zur Vikarvergütung sowie Fehlbetragsbeihilfen für das Jahr 1969, vom 10.12.1968 (ABl. 1968 A 99); <VO über> Verpflichtung der Kirchgemeinden zur Gehaltszahlung bei Amtswechsel des Geistlichen vom 14.10.1964 (ABl. 1964 A 66); dadurch aufgehoben: VO, die Berechnung und den Bezug des Einkommens geistlicher Stellen bei eingetretenem Amtswechsel betreffend, vom 11.02.1892 (KonsBl. 1892, S. 29)

Superintendenten erhalten einen zusätzlichen landeskirchlichen Besoldungsanteil. Er wird in vierteljährlichen Raten im Voraus an die betreffenden Kirchgemeinden überwiesen.

Inhaber von besonders bedeutenden Pfarrstellen erhalten eine Zulage: *VOLLTEXT <VO über> Pfarrstellen gemäß § 8 Absatz 2 des PfarrbesoldungsG in der Fassung des Dritten ÄnderungsG ... vom 06.06.2000 (ABl. 2000 A 85){3.1.6.1}; durch § 8 Drittes ÄnderungsG zum PfBG vom 02.11.1999 aufgehoben: *VOLLTEXT <VO über> Pfarrstellen mit besonderer Verantwortung <= Liste zu § 8 Abs. 2 PfBG > vom 22.01.1997 (ABl. 1997 A 44)

Bis auf weiteres ausgesetzt: *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 16.05.1992 (ABl. 1992 A 65); Betrag in § 4 erhöht auf 500 DM für Vollbeschäftigte: VO mit Gesetzeskraft vom 18.09.1992 (ABl. 1992 A 115); Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 - aufgelistet höher oben in diesem Abschnitt, beim KBBG

Bis auf weiteres ausgesetzt: *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 19.10.1991 (ABl. 1991 A 91); Prozentsätze in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erhöht von 50 auf 75 durch VO mit Gesetzeskraft vom 19.12.1992 (ABl. 1993 A 8); in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden Höchstbeträge eingeführt, § 7 Abs. 1 neu gefasst und die Zuwendung einmalig für 1996 gekürzt durch KirchenG vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 243); die Höchstbeträge in § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wurden gekürzt durch VO mit Gesetzeskraft vom 04.07.1997 (ABl. 1997 A 160); Zahlung ab 1998 bis auf weiteres ausgesetzt durch KirchenG über die Absenkung der Dienstbezüge und die Aussetzung der Zahlung von sonstigen Bezügen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 20.11.1997 - aufgelistet höher oben in diesem Abschnitt, beim KBBG; schon am 19.10.1991 aufgehoben: KirchenG über die Zahlung einer jährlichen Zusatzvergütung an kirchliche Mitarbeiter vom 24.03.1988 (ABl. 1988 A 29)

Bis 31.12.2008 ausgesetzt: <für Kirchenbeamte und Pfarrer> Gesetz über die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009); seit dem 1.1.2009 werden die Besoldungsordnungen A und B des Freistaates Sachsen angewendet.

*VOLLTEXT KirchenG über die Gewährung vermögenwirksamer Leistungen an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 10.10.1991 (ABl. 1991 A 93){3.3.2}

*VOLLTEXT RechtsVO über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.02.1993 (ABl. 1993 A 29){3.3.4}; *VOLLTEXT Änderung vom 17.12.1996 (ABl. 1997 A 10); Beträge auf Euro umgestellt durch *VOLLTEXT VO zur Änderung ... vom 12.11.2002 (ABl. 2002 A 185); obsolet: RundVO Nr. 3/83 über Jubiläumsspenden (Reg.Nr. 60230 <1> 55 und 17313/13) vom 26.04.1983 (ABl.: -; Herzog, S. 203 und N 83); RundVO über Jubiläumsspenden (Reg.Nr. 60230/47) vom 16.12.1981 (ABl.: -; Herzog, S. 203); Ergänzung durch RundVO vom 11.01.1982.

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<3.11> VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER (= ANGESTELLTE UND ARBEITER UND HONORARKRÄFTE)

Auch in diesem Regelungsbereich folgt das kirchliche Dienstrecht dem Vorbild des staatlichen öffentlichen Dienstes. Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO), aufgelistet oben im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN" - wird ergänzt durch vier Anlagen, welche die Vergütung regeln - nach dem Vorbild der Vergütungstarifverträge, welche im staatlichen öffentlichen Dienst den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ergänzen. Die Anlagen zur KDVO haben wiederum Anhänge, nämlich Vergütungstabellen. Sie sind erstmals am 01.01.1993 in Kraft getreten und seither oft geändert worden. Ergänzende Vorschriften über Vergütung finden sich zudem in den Durchführungsbestimmungen zur KDVO - ebenfalls oben in Abschnitt 3.4 aufgelistet.

Bezüglich der Vergütung von Angestellten durch die KDVO zum 01.01.1993 aufgehoben: Landeskirchliches Besoldungs- und VergütungsG (LBVG) vom 27.10.1987 - siehe den Abschnitt 3.10. Vorangegangen: Landeskirchliche Vergütungsordnung für Angestellte (LVO)

Querverweise: Die KDVO enthält bereits in ihrem Haupttext Regelungen über einige Zulagen und Zuschläge, über Jubiläumszuwendung bei langem Dienst und über "Sterbegeld" (§ 41, entsprechend der Beihilfe in Todesfällen bei Beamten) - siehe den Text der KDVO, aufgelistet im Abschnitt 3.4."DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN". In Bezug auf Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung enthält die KDVO keine eigene Regelung, sondern verweist stattdessen auf die entsprechenden Bestimmungen für Kirchenbeamte der vergleichbaren Besoldungsgruppe - siehe Abschnitt 3.13; Dienstwohnungen - siehe Abschnitt 4.3.2.1; kirchliche (Zusatz-) Altersversorgung (früher "Treuegeld" genannt) - siehe Abschnitt 3.14 "ALTERSVERSORGUNG". Das Entgelt der Praktikanten ist mitgeregelt in der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikanten, aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN".

Archivpfleger erhalten für jeden Archivprüfungsbericht und andere Prüfungshandlungen ein Entgelt, das mindestens 85,00 DM und höchstens 135,00 DM beträgt. Es wird durch die Bezirkskirchenämter aus landeskirchlichen Mitteln gezahlt - gemäß Erläuterung I Nr. 5 zum ZuweisungsG, in der "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000", aufgelistet im Abschnitt 4.5 HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN.

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<3.11.1> ANLAGE 1 ZUR KDVO: VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)

Teilweise aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
*VOLLTEXT <Beschluss über den> Vergütungsgruppenplan A (VGPA) [= Anlage 1 zur KDVO] vom 10.09.1992 (ABl. 1992 A 134-145){3.5.2.2}; Änderung vom 26.02.1993 (ABl. 1993 A 64); Änderung vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 185); gemäß der damals beschlossenen Zeitstufen-Vereinbarung fortgeführt durch Beschluss vom 07.11.1994 (ABl. 1994 A 266); durch Beschluss vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141); durch Beschluss vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 257); Änderung vom 30.04.1997 (ABl. 1997 A 76); *VOLLTEXT Neufassung, geltend ab 01.05.1997, bekannt gemacht vom 22.05.1997 (ABl. 1997 A 145-156); Beschluss zur Änderung ... - und <Beschluss zur Erhöhung der Beträge ab 01.09.1997>, beide vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 261); die Beschlüsse vom 23.10.1996 wurden hinfällig durch den Beschluss vom 09.11.1998. Ihr In-Kraft-Treten zum 01.09.1997 war ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung ... vom 26.08.1997, aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN"; *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 120); Anmerkung 6 zu Ziffer 2.4 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 245); *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung <ab 01.04.2000> ... vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 251); Anmerkung 1 zu Ziffer 1.5 und Anmerkung 1 zu Ziffer 1.6 geändert ab 01.10.2000 und ab 01.02.2001 durch Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - VGPA - ... vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 119); *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 206);*VOLLTEXT Änderung des Bemessungssatzes für Zulagen und Zuschläge in der KDVO ... vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A 115); Ziffer 1.1. Gemeindepädagogen und Ziffer 1.3. Kirchenmusiker geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 3. Änderung der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - ... vom 05.05.2004 (ABl. 2004 A 111, berichtigt A 163); *VOLLTEXT Neufassung Vergütungsgruppenplan A, in Kraft ab 01.01.2005, bekannt gemacht vom 06.09.2004 (ABl. 2004 A 142)

In Kraft bleiben:
Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses zur 2. Änderung der Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung – Vergütungsgruppenplan A – vom 27. Februar 1997 (ABl. 1997 A 79)

Abschnitt II Nr. 2 der Arbeitsrechtsregelung zur 4. Änderung der Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung – Vergütungsguppenplan A – vom 5. Mai 2004 (ABl. 2004 A 112)

Abschnitt II Übergangsvorschriften der Arbeitsrechtsregelung zur 8. Änderung der Regelung Nr. 4 – Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 22. Mai 2002 (ABl. 2002 A 130)

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<3.11.2> ANLAGE 2 ZUR KDVO: VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN B (VGPB)

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
*VOLLTEXT <Beschluss über den> Vergütungsgruppenplan B (VGPB) [= Anlage 2 zur KDVO] vom 12.11.1992 (ABl. 1992 A 189){3.5.2.3}
<Die entsprechenden Angaben finden sich unter 3.4, Anlage 2 zur KDVO vom 30.08.2007.>

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<3.11.3> ANLAGE 3 ZUR KDVO (zu § 26 Abs. 3 KDVO): "VERGÜTUNGSREGELUNG"

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
<Die entsprechenden Angaben finden sich unter 3.4, Anlage 3 zur KDVO vom 30.08.2007.>

Die Anlage 3 "Vergütungsregelung" unterschied zwischen Mitarbeitern nach VGPA und nach VGPB. Folgende Tabellen waren zuletzt angehängt: 3a = Grundvergütung VGPA (§ 27 Abschnitt a KDVO); 3b = Gesamtvergütung VGPA für noch nicht 18-Jährige, weil sie wegen ihrer Jugend noch keinen Ortszuschlag erhielten (§ 30 KDVO); 3c = Grundvergütung VGPB (§ 27 Abschnitt B KDVO); 3d = Grundvergütung VGPB für einige Gruppen von noch nicht 20-Jährigen (§ 28a KDVO); 3e = Ortszuschlag VGPA (§ 29 KDVO) - sofern er überhaupt zu zahlenwar; 3f = Sozialzuschlag VGPB (§ 29a KDVO). Er wurde 1998 vorübergehend als "Familienzuschlag" bezeichnet.

Neue Vergütungsregelungen ersetzen nicht notwendigerweise vollständig die früheren Vergütungsregelungen. Es ist vorgekommen, dass einige Bestandteile von älteren "Vergütungsregelungen" bestehen blieben. Also muss man diese Frage bei jeder Vergütungsregelung sorgfältig beachten.

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
Erste, inzwischen vollständig obsolete Regelung als Anlage 3 zu § 26 Abs. 3 KDVO: Vergütungsregelung Nr. 1 zur KDVO vom 24.09.1992 (ABl. 1992 A 191); vollständige Serien mit Tabellen 3a bis 3g waren veröffentlicht auf Grund des Beschlusses vom 27.06.1994, welcher Erhöhungen in drei Zeitstufen vorgesehen hatte: Beschluss vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 185); demgemäß Vergütungsregelung Nr. 4 zur KDVO bekannt gemacht vom 15.08.1994 (ABl. 1994 A 187); Beschluss zur Erhöhung ... vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141); demgemäß Vergütungsregelung Nr. 5 zur KDVO bekannt gemacht vom 10.08.1995 (ABl. 1995 A 142); Vergütungsregelung Nr. 6 zur KDVO bekannt gemacht vom 18.08.1995 (ABl. 1995 A 154); Änderung vom 12.12.1995 beließ Tabelle 3a, strich Tabelle 3b, fasste Tabelle 3c neu, beließ Tabelle 3d, fasste auch Tabelle 3e neu, aber beließ Tabellen 3f und 3g (ABl. 1996 A 18). Wiederum unter Anwendung des Bemessungssatzes des Beschlusses vom 27.06.1994 (siehe oben) und des Beschlusses vom 08.06.1995 (siehe oben) wurden neue Tabellen 3a - 3f berechnet auf der Grundlage der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 31 zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (ab dem 01.01.1997) und aus dem Grundsatz, dass 85 Prozent der Sätze jenes Tarifvertrages gezahlt werden sollten (ab 01.09.1997): Beschluss zur Erhöhung ... vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 260); demgemäß Vergütungsregelung Nr. 7 zur KDVO bekannt gemacht am 02.12.1996 <welche nur noch sechs Tabellen enthielt, 3a bis 3f> (ABl. 1996 A 262); Vergütungsregelung Nr. 8 zur KDVO (= erstmalige Fassung), bekannt gemacht vom 02.12.1996 (ABl. 1996 A 266); Die Regelung Nr. 8 sollte ab 01.09.1997 in Kraft treten. Jedoch wurde diese erstmalige Fassung gegenstandslos durch die geänderte Fassung vom 09.11.1998. Das In-Kraft-Treten der ersten war ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung der Vergütungen, des Praktikantenentgeltes und der Zulagen ... vom 26.08.1997, aufgelistet im Abschnitt 3.5 "DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN"; Beschluss zur Erhöhung ... vom 09.11.1998 <auf der Grundlage der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 32 zum BAT> (ABl. 1998 A 208). Die sich daraus ab 01.01.1999 ergebenden Vergütungen wurden bekannt gemacht als *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 8 zur KDVO (= geänderte Fassung) <mit neuen Tabellen 3a bis 3f> (ABl. 1998 A 210); Beschluss zur Erhöhung ... vom 06.05.1999 <auf der Grundlage von 85Prozent der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 33 zum BAT Bund und Länder> (ABl. 1999 A 120). Die sich daraus ab 01.07.1999 ergebenden Vergütungen wurden bekannt gemacht als *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 9 zur KDVO vom 03.06.1999 (ABl. 1999 A 121); ab 01.10.1999 *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 10 zur KDVO vom 03.06.1999 (ABl. 1999 A 125); Beschluss zur Erhöhung ... vom 27.09.1999 <auf der Grundlage von 86,5Prozent der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 33 zum BAT Bund und Länder> (ABl. 1999 A 250); daraus ab 01.04.2000 *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 11 zur KDVO (ABl. 1999 A 251); <In-Kraft-Treten der Tabelle 3 d berichtigt - nicht 01.10.1999, sondern 01.04.2000> (ABl. 2000 A 4); Beschluss zur Erhöhung der Vergütungen der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der KDVO fallen, vom 30.08.2000 <auf der Grundlage von 87Prozent (1.10.2000 - 31.01.2001) und 88,5Prozent (ab 01.02.2001) der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 34 zum BAT Bund und Länder> (ABl. 2000 A 118); daraus für 01.10.2000 - 31.01.2001 *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 12 zur KDVO (ABl. 2000 A 120); ab 01.02.2001: *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 13 zur KDVO (ABl. 2001 A 4); ab 01.10.2001: *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 14 zur KDVO (ABl. 2001 A 18); <Hinweis: Umrechnung in Euro, 01.01.2002-31.01.2002> (ABl. 2001 A 246); Vergütungen ab 01.02.2002 erhöht auf 90 Prozent der Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 34 zum BAT Bund/Länder durch Arbeitsrechtsregelung vom 20.01.2001 (ABl. 2001 A 205); daraus gültig ab 01.02.2002: Vergütungsregelung Nr. 15 zur KDVO vom 20.06.2001, bekannt gemacht vom 26.10.2001 (ABl. 2001 A 241); Beschluss zur Erhöhung der Vergütungen ... vom 22.05.2003 (ABl. 2003 A 114); Vergütungsregelung Nr. 16 zur KDVO vom 22.05.2003 für die Zeit bis 30.06.2003, bekannt gemacht vom 04.07.2003 (ABl. 2003 A 117, berichtigt A 160); Vergütungsregelung Nr. 17 zur KDVO vom 22.05.2003 für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2003, bekannt gemacht vom 04.07.2003 (ABl. 2003 A 120, berichtigt A 160); Vergütungsregelung Nr. 18 zur KDVO vom 28.08.2003 für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.04.2004, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 194); Vergütungsregelung Nr. 19 zur KDVO vom 28.08.2003 für die Zeit ab 01.05.2004, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 197); *VOLLTEXT Vergütungsregelung Nr. 20 zur KDVO vom 28.08.2003 für die Zeit ab 01.07.2004, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 200){3.5.2.4}

obsolet: Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für Beschäftigte in evangelischen Gesundheits-und Sozialeinrichtungen in der DDR und der Hauptstadt der DDR - Berlin, vom ..? (ABl. ..?); aufgehoben: KirchenG über die Entlohnung der kirchlichen Arbeiter (Landeskirchliches EntlohnungsG - LEG) vom 27.10.1987 (ABl. 1987 A 93); KirchenG zur Änderung ... vom 25.10.1990 <mit Vergütungstabellen darin> (ABl. 1990 A 95); Änderung durch VO mit Gesetzeskraft vom 05.07.1991 (ABl. 1991 A 62); vorangegangen: KirchenG über die Besoldung der kirchlichen Beamten und die Vergütung der kirchlichen Angestellten (Landeskirchliches Besoldungs- und VergütungsG - LBVG) vom 27.10.1987, aufgelistet oben im Abschnitt 3.10 "BESOLDUNG DER MITARBEITER IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN DIENSTVERHÄLTNIS".

Das LBVG beließ in Kraft: VO über den kirchlichen Kinderzuschlag vom 15.09.1987 (ABl. 1987 A 86). Diese VO gilt wohl fort als Vorschrift für einen kirchlichen Mindestbetrag als Kinderzuschlag, soweit nicht staatlicherseits ohnehin ein höherer Betrag festgesetzt ist - was seit 1990 der Fall ist.

Das alte LBVG enthielt sowohl Vergütungstabellen für Kirchenbeamte wie auch solche für privatrechtlich Angestellte - so letztmals in der Änderung vom 05.07.1991. Jedoch bereits die Änderung vom 10.10.1991 gab nur noch Tabellen für Kirchenbeamte; denn inzwischen war für Tabellen für privatrechtliche Mitarbeiter die Arbeitsrechtliche Kommission zuständig geworden; obsolet: Erster Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Vergütungstabellen 23.09.1991 und 02.10.1991 (ABl. 1991 A 93-97); Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Vergütungstabellen vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 116)

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<3.11.4> ANLAGE 4 ZUR KDVO: ZULAGEN-ORDNUNG (ZulO)

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
<Die entsprechenden Angaben finden sich unter 3.4, Anlage 4 zur KDVO vom 30.08.2007.>
Hinweis: Bereits im Haupttext der KDVO waren in § 33a und in § 35 Beträge für einige Zulagen und Zuschläge angegeben - siehe Abschnitt 3.4. Darüber hinaus nannten Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten des VGPA weitere Beträge für Zuschläge - siehe Abschnitt 3.11.1; diese sonstigen Zuschläge sollten nicht mit den hier nachfolgend gemeinten Zulagen verwechselt werden!

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
*VOLLTEXT Ordnung über Zulagen an Mitarbeiter, die unter den VGPA (= Anlage 1 zur KDVO) fallen vom 24.09.1992 (ABl. 1992 A 194){3.5.2.5}; Änderung: Beträge erhöht vom 24.09.1992 (ABl. 1993 A 8); Änderung: Beträge erhöht vom 19.07.1993 (ABl. 1993 A 104); Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes ... und Beschluss zur Erhöhung ..., beide vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 186 und 187); Änderung: Beträge erhöht vom 10.08.1995 (ABl. 1995 A 146) und 18.08.1995 (ABl. 1995 A 158); Beschluss zur 1. Änderung ... vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80); Änderung: Beträge erhöht, Beschluss vom 09.11.1998 (ABl. 1998 A 214); Änderung der Anlage 4 ... vom 03.06.1999 (ABl. 1999 A 125); Änderung ... <Beträge ab 01.10.1999> vom 03.06.1999 (ABl. 1999 A 129); Änderung der Anlage 4 <ab 01.04.2000> ... vom 27.09.1999, bekannt gemacht vom 26.10.1999 (ABl. 1999 A 255); Änderung der Anlage 4 <ab 01.10.2000 - 31.01.2001> ... vom 30.08.2000, bekannt gemacht vom 06.09.2000 (ABl. 2000 A 123); Änderung der Anlage 4 <ab 01.02.2001> ... vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 12.12.2000 (ABl. 2001 A 8); *VOLLTEXT Änderung der Anlage 4 <ab 01.10.2001> ... vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 13.12.2000 (ABl. 2001 A 21); Änderung der Anlage 4 ... vom 22.05.2003, bekannt gemacht vom 03.07.2003 (ABl. 2003 A 120); Änderung der Anlage 4 ... vom 22.05.2003, bekannt gemacht vom 04.07.2003 (ABl. 2003 A 123); *VOLLTEXT Änderung der Anlage 4 ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 197); *VOLLTEXT Änderung der Anlage 4 ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 200); *VOLLTEXT Änderung der Anlage 4 ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht vom 06.10.2003 (ABl. 2003 A 204)

1992 aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Bezügen kirchlicher Mitarbeiter vom 05.04.1990 (ABl. 1990 A 37)

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<3.11.5> WEITERE LEISTUNGEN (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Verpflegung)

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
*VOLLTEXT Beschluss über Gewährung eines Urlaubsgeldes (= dies ist "Regelung Nr. 3" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 11.05.1992 (ABl. 1992 A 66){3.5.3.3}; Urlaubsgeld erhöht auf 500 DM durch Beschluss zur 1. Änderung ... vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 117); § 1 Abs. 1-2 und Anmerkung Nr. 1 geändert durch Beschluss zur 2. Änderung ... vom 26.02.1993 (ABl. 1993 A 65); § 1 Abs. 3 geändert durch Beschluss zur 3. Änderung ... vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80)

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
Spätestens per 1. Dezember jeden Jahres gewährt die EvLKS den Mitarbeitern eine Zuwendung = daher spricht man oft von "Weihnachtsgeld": *VOLLTEXT Beschluss über die Gewährung einer Zuwendung (= dies ist "Regelung Nr. 1" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 02.10.1991 (ABl. 1991 A 95){3.5.3.1}; Beschluss zur 1. Änderung ... vom 03.12.1992 (ABl. 1993 A 8); Beschluss zur 2. Änderung vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 142); Beschluss zur 3. Änderung vom 25.04.1996 (ABl. 1996 A 154); Beschluss zur 4. Änderung vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 260); Beschluss zur 5. Änderung vom 12.12.1996 (ABl. 1997 A 13); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 27.03.1997 (ABl. 1997 A 67); Maximalbetrag 2500 DM in § 2 vermindert auf 2000 DM durch *VOLLTEXT Beschluss zur 6. Änderung ... vom 26.08.1997 (ABl. 1997 A 202); Bemessungssatz in Anmerkung 7 Satz 1 geändert zu "69,30 v.H." und dadurch Ziffer 4 des Beschlusses vom 23.10.1996 zur 4. Änderung geändert:durch Bekanntmachung zur Regelung Nr. 1 ... vom 01.12.1998> (ABl. 1998 A 210); in Anmerkung 7 Abs. 1 Bemessungssatz gekürzt auf 67,21 Prozent, § 1 Abs. 2 geändert, § 2 Abs. 2 erweitert durch Beschluss zur 7. Änderung der Regelung über die Gewährung einer Zuwendung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 119); Bemessungssatz gekürzt auf 65,89 Prozent durch Beschluss vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 06.09.2000 (ABl. 2000 A 123); Bemessungssatz gekürzt auf 64,35 Prozent durch Beschluss vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 13.12.2000 (ABl. 2001 A 22); § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 geändert ab 01.09.2001 durch *VOLLTEXT Achte Änderung der Regelung über die Gewährung einer Zuwendung vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 207); Bemessungssatz gekürzt auf 62,84 Prozent durch Beschluss vom 22.05.2003, bekannt gemacht am 03.07.2003 (ABl. 2003 A 120); Bemessungssatz gekürzt auf 62,22 Prozent ab 01.01.2004 und weiter gekürzt auf 61,60% ab 01.05.2004 durch *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht am 06.10.2003 (ABl. 2003 A 197)

Aufgehoben: <durch die KDVO vom 30.08.2007 (ABl. 2007 A 190)>
*VOLLTEXT Beschluss über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen (= dies ist "Regelung Nr. 2" der Arbeitsrechtlichen Kommission) vom 02.10.1991 (ABl. 1991 A 96){3.5.3.2}; Präambel, § 1 Abs. 4 und § 5 geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur 1. Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18); § 1 Abs. 5 angefügt durch *VOLLTEXT Beschluss zur 2. Änderung vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80)
”Kostenlose” Verpflegung wäre ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 EinkommensteuerG und müsste folglich versteuert werden. Um diese Komplikation zu vermeiden, schreibt die EvLKS vor, dass bei Verpflegung im kirchlichen Dienst mindestens die staatlicherseits bestimmte Eigenbeteiligung geleistet wird. Für das Jahr 2005 galt für Frühstück 1,46 Euro, für Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro; VO zur Änderung der SachbezugsVO vom 22.10.2004 (BGBl. 2004 I, S. 2663); Mitteilung im ABl. vom 15.12.2004 (ABl. 2004 A 196); VO zur Änderung der SachbezugsVO vom 07.11.2002 (BGBl. 2002 I, S. 4339); Mitteilung im ABl. vom 31.01.2004 (ABl. 2004 A 20)

Beschluss des Schlichtungsausschusses über Einmahlzahlungen für die Jahre 2006 und 2007:
*VOLLTEXT Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 10.04.2006 (ABl. 2006 A 60)

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<3.12> BEIHILFE FÜR PFARRER UND KIRCHENBEAMTE

Die kirchliche RechtsVO zu Beihilfen verweist auf die entsprechenden staatlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland - siehe unten. *VOLLTEXT RechtsVO über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod (BeihilfeVO - BhVO-) vom 25.01.1994 (ABl. 1994 A 33){3.3.5}; *VOLLTEXT ÄnderungsVO vom 29.03.1994 (ABl. 1994 A 93); *VOLLTEXT <Hinweis auf Änderung der zugehörigen Verwaltungsvorschrift> vom 15.12.1997 (ABl. 1997 A 243){3.3.5.1}; Überschrift und §§1, 2 und 5 geändert, § 4a eingefügt durch *VOLLTEXT ÄnderungsVO vom 09.06.1998 (ABl. 1998 A 95){3.3.5}; §§ 2 und 4 geändert durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung ... vom 31.08.2004 (ABl. 2004 A 195); obsolet: Richtlinien für die landeskirchliche Unterstützungskasse <für Beihilfen>vom 13.12.1983 (ABl.: -); <VO über> Bestattungsbeihilfe für Pfarrer, Pfarrfrauen und Pfarrwitwen der EvLKS vom 7.2.1966 (ABl. 1966 A 9)

Querverweis: Für Alt-Mitarbeiter im Ruhestand, die öffentlich-rechtlich beschäftigt waren, wird nach § 14 LVG "Sterbegeld" gezahlt. Das LVG ist aufgelistet unten im Abschnitt 3.14 "ALTERSVERSORGUNG". Für sonstige Mitarbeiter gibt es "Sterbegeld" gemäß § 41 KDVO.

<Staatliche> Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BhV) vom 19.04.1985, geändert am 09.06.1993 (ABl. 1994 A 34)

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<3.13> REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN; VERTRETUNGSGELD, usw.

Hinweis: Mitarbeiter der EvLKS können für Dienstreisen Rabatt bei der Deutschen Bahn AG bekommen, wenn sie beim Kauf der Fahrkarte die BMIS-Nummer 2100702 angeben. Großkundenrabatt der Deutschen Bahn AG, im ABl. vom 30.07.2004 (ABl. 2004 A 128); Die EKD hat Rahmenverträge abgeschlossen, welche den Gliedkirchen und ihren Einrichtungen Preisnachlass bei Flugtickets, Bahnreisen, Mietwagen, Hotels und so fort eröffnen. Auskunft gibt die EKD: 0511 - 2796 - 369.

Für Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis direkt anwendbar, für andere Mitarbeiter analog anzuwenden: *VOLLTEXT RechtsVO über die Gewährung von Reisekostenvergütung (ReisekostenVO - RKV) vom 11.08.1998 (ABl. 1998 A 148){3.11.1}; Beträge in der Anlage 1 geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung ... vom 29.05.2001 (ABl. 2001 A 157); Geldbeträge umgestellt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}

Auslegung der Begriffe Dienstort, Dienststätte, Geschäftsort, zuständige Dienststelle, Berechnung der Kilometer: *VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung der ReisekostenVO (AVO RKV) vom 29.05.2001 (ABl. 2001 A 156){3.11.1.2}; aufgehoben: *VOLLTEXT VO zur Ausführung der ReisekostenVO (AVO RKO) vom 31.08.1999 (ABl. 1999 A 183); ab In-Kraft-Treten der RKV am 01.10.1998 aufgehoben: VO über die Gewährung von Reisekostenvergütung (ReisekostenVO - RKV) vom 07.01.1992 (ABl. 1992 A 28, berichtigt A 38); Neufassung der Anlage 1 (= Sätze für Wegstrecken - und Mitnahmeentschädigungen) vom 28.01.1994 (ABl. 1994 A 58); VO zur Ergänzung dieser VO vom 26.04.1994 (ABl. 1994 A 104); gemäß § 42 KDVO sind die Reisekosten-Bestimmungen für kirchliche Beamte entsprechend auch auf privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter anzuwenden. Durch diese Verweisung auf die ReisekostenVO ist folgende alte VO also implizit aufgehoben: Vorläufige Regelung zur Reisekostenvergütung <für Angestellte und Arbeiter im kirchlichen Dienst, Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission> vom 09.01.1992 (ABl. 1992 A 30)

durch § 19 RKV 1998 aufgehoben: *VOLLTEXT AVO zur ReisekostenVO vom 06.07.1993 (ABl. 1993 A 107)

Hinweise zur Vermeidung von steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen:
*VOLLTEXT Anwendung der Reisekostenregelungen nach Maßgabe der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) – Kürzung der Übernachtungskosten und des Tagegeldes – §§ 9 und 11 Reisekostenverordnung (RKV) vom 11.07 2008 (ABl. 2008 A 83).

Querverweis: Die Kirche gewährt Darlehen und vermittelt Preisnachlässe, um privat Kraftfahrzeuge zu erwerben, die für Dienstreisen genutzt werden sollen - siehe die KfzVO, aufgelistet im Abschnitt 4.3.1 "BEWEGLICHE SACHEN". Zu günstigen Versicherungsmöglichkeiten für kirchliche Mitarbeiter lese man die Merkblätter in Abschnitt 4.4 "VERSICHERUNGSRECHT".

*VOLLTEXT KirchenG über die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall an die Mitglieder der Landessynode der EvLKS (SynodalauslagenG) vom 27.04.1999 (ABl. 1999 A 86){1.1.5}; aufgehoben: KirchenG über die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Erstattung von Verdienstausfall an die Mitglieder der Landessynode der EvLKS vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 244); dadurch aufgehoben: KirchenG über die Tagesgelder und Reisekosten der Mitglieder der Landessynode vom 02.01.1926 (KonsBl. 1926, S. 9)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Gewährung von Trennungsgeld (TrennungsgeldVO - TGV-) vom 23.05.2000 (ABl. 2000 A 73){3.11.2}; Beträge in § 4 Abs. 2-3 und § 7 umgerechnet, und in § 7 nun auch Fahrkarten-Zuschlag erstattet durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; diese Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte sind gemäß § 44 KDVO entsprechend auf privatrechtlich bedienstete Mitarbeiter anzuwenden; aufgehoben: *VOLLTEXT VO über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnungen (TrennungsgeldVO - TGV) vom 17.01.1995 (ABl. 1995 A 13)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (UmzugskostenVO - UKV) vom 11.05.1999 (ABl. 1999 A 99){3.11.3}; KirchenG zur Aufhebung des KirchenG über die Erstattung von Umzugskosten vom 27.04.1999 <hob ab 01.06.1999 das KirchenG von 1967 auf> (ABl. 1967 A 98); Beträge auf Euro umgestellt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG über die Erstattung von Umzugskosten vom 23.03.1967 (ABl. 1967 A 21); das Gesetz war für öffentlich-rechtlich bedienstete Mitarbeiter direkt anwendbar; laut KDVO entsprechend anzuwenden auf privatrechtlich bedienstete Mitarbeiter

*VOLLTEXT Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und für die kirchenmusikalische Ausbildung mit Leistungsprobe (D) vom 09.09.2008 (ABl. 2008 A 146); aufgehoben: *VOLLTEXT VO über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und für die Hilfskirchenmusikerausbildung vom 26.06.2001 (ABl. 2001 A 189){3.8.3}; *VOLLTEXT VO über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste <durch Kirchenmusiker, Katecheten, Pfarrer im Ruhestand und Predigtbeauftragte> vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A 86); Ziffern II und III (= Vergütung für Pfarrer im Ruhestand und Predigtbeauftragte) wurden aufgehoben durch die Zweite AVO -PrädG - vom 25.08.1998, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN" beim PrädikantenG; die Regelung für Kirchenmusikalischen Dienst wurde ergänzt durch *VOLLTEXT VO vom 20.02.1996 (ABl. 1996 A 81); bereits durch die VO vom 15.06.1993 wurden die Vergütungsregelungen folgender VO aufgehoben: VO zur Erhöhung von Vertretungsvergütungen und vergleichbaren Entgeltzahlungen vom 17.09.1991 (ABl. 1991 A 79); die VO vom 17.09.1991 hatte angepasst, aber in Kraft belassen: RundVO 4/83 vom 30.06.1983 (ABl.: -); die VO vom 17.09.1991 hatte aufgehoben: VO vom 03.02.1972 (ABl.: -); RundVO 1/83 vom 01.03.1983 und RundVO 3/87 vom 25.11.1987 (ABl.: -)

Querverweis: Dass Vertretungsdienste unterhalb eines Monats entgeltlos erbracht werden müssen, ergibt sich aus der VO zur ... Vertretung ... vom 17.09.1991, aufgelistet oben im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN". Für Katecheten, Pädagogen und Musiker ergibt es sich zusätzlich durch Regelung Nr. 7 der Arbeitsrechtlichen Kommission = Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst, aufgelistet oben im Abschnitt 3.6 "DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN"

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<3.14> ALTERSVERSORGUNG

Es ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlich bedienstet gewesenen Mitarbeitern und öffentlich-rechtlich bedienstet gewesenen. Die privatrechtlich Bediensteten sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder derjenigen der Arbeiter. Hingegen die kirchlichen Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben im Prinzip einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch, so wie ihn die staatlichen Beamten, Richter und Soldaten gegen ihren Dienstherrn haben. Dieser öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch ist zeitweise in der kirchlichen Praxis dadurch abgegolten worden, dass die Kirche einen Rentenanspruch in etwa gleicher Höhe in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten kaufte und dann nur noch eventuelle Unterschiedsbeträge ausglich.

Rechtsgeschichte:

Gemäß dem staatlichen in Sachsen gültigen Recht vor 1980 waren Pfarrer und Superintendenten (im Gegensatz zu den nicht-ordinierten Kirchenbeamten) aus der staatlich organisierten Rentenversicherung ausgenommen. Es galten stattdessen besondere kirchliche Regelungen aus den Jahren 1837-1923. Aber 1980 wurde es der Kirche ermöglicht, durch Vertrag mit dem Staat diesen Personenkreis in die staatliche Rentenversicherung zu überführen und dort nachzuversichern. Siehe das [durch § 41 PfVG 1980 aufgehobene] KirchenG über die Sicherung der Altersversorgung für auf Lebenszeit angestellte Pfarrer und andere Mitarbeiter, für welche die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Anordnung vom 18.01.1958 über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten <GBl. DDR 1958 I, S. 84> nicht zur Anwendung kommen, und ihre Hinterbliebenen, vom 26.10.1979 (ABl. 1979 A 95); vgl. dazu den staatskirchenrechtlichen Vertrag: Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28.03.1980 [MBl. BEK DDR 1980, S. 31] (ABl. 1980 A 61); Vereinbarung über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 01.03.1985 (MBl. BEK DDR 1985, S. 11)

Das PfVG von 1980 organisierte zwar weiterhin eine eigenständige kirchliche Versorgung. Aber in § 3 des Gesetzes behielt sich die Kirche vor, die gegen sie bestehenden Versorgungsansprüche abzugelten durch entsprechend erkaufte Ansprüche gegen die staatliche Rentenversicherung.

Das 1991 eingeführte Landeskirchliche VersorgungsG (LVG) folgte ebenfalls diesem Prinzip. Es statuierte als Grundsatz für alle öffentlich-rechtlich Bediensteten und alle ihnen Gleichgestellten eine eigenständige kirchliche Versorgung nach dem Modell der Versorgungsgesetze für staatliche Beamte. Versorgungsleistungen wurden im Prinzip berechnet und festgesetzt wie bei der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern. Genau wie dort wurden auch bei der Kirche die Besoldungstabellen gleich vorweg niedriger angesetzt, als es angemessen wäre, indem nämlich gleich vorweg ein entsprechender Betrag abgezogen wurde - im Blick auf die zukünftige Versorgungslast. Die kirchlichen Besoldungstabellen richteten sich dementsprechend nach den staatlichen Tabellen als Modell. Aber statt eigenständig die so abgezogene Rücklage für die Versorgungslast zu verwalten, zahlte die Kirche bei der staatlich organisierten Sozialversicherung Versicherungsbeiträge ein und erkaufte auf diese Weise den kirchlich zu versorgenden Mitarbeitern einen Versicherungsanspruch auf Altersrente. Die Kirche zahlte dann den Mitarbeitern nur noch die Differenz, welche eventuell zwischen der Versicherungsrente des betreffenden Mitarbeiters und dem kirchlich errechneten und festgesetzten Sollbetrag für Versorgungsleistungen klaffte.

Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgten Kirchenbeamten und Pfarrern hätte zwar theoretisch wegen der Eigenart dieses Versorgungssystems das Gehalt gekürzt werden müssen, nämlich durch Abzug des Versichertenanteils am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kirche glich dies jedoch voll aus - durch einen entsprechenden Zuschlag zum Gehalt. Dieser Zuschlag wurde gar nicht erst an den Mitarbeiter ausgezahlt, sondern er wurde gleich vorweg zusammen mit dem Beitragsanteil des Dienstherrn an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Die Kirche zahlte also sozusagen anstelle des Versicherten dessen Beitragsanteil. Als Ergebnis erhielt der Mitarbeiter die in der Besoldungstabelle festgesetzten Bezüge, so wie staatliche Beamte sie erhalten: nämlich unverkürzt, ohne Abzug eines Rentenversicherungsbeitrages.

Geltendes Recht:

Die EvLKS ist zum 01.01.2000 aus der Rentenversicherung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) "ausgestiegen". Sie versorgt nun ihre Kirchenbeamten, indem sie ihnen Ansprüche gegen die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt erkauft. 1998 wurden dazu 16,5 Prozent der Jahresbezüge dorthin abgeführt, und zwar die Hälfte im Juni und die andere Hälfte im Oktober [VO vom 16.09.1995, Reg.-Nr. 6033 (1) 21]. Die Pfarrer werden durch Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse versorgt - siehe die Zweite Stellenbeitrags-VO vom 10.10.1995, weiter unten aufgelistet.

Dementsprechend hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Bescheid vom 16.09.1999 mit Wirkung ab 01.01.2000 festgestellt, dass für die kirchlich öffentlich-rechtlich Bediensteten und die ihnen Gleichgestellten eine hinreichende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, so dass sie infolgedessen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind; <Mitteilung:> Gewährleistungsbescheid zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, vom 16.09.1999 (ABl. 2000 A 41)

Wegen Kuren zur Rehabilitation müssen sich Pfarrer, Kirchenbeamte und Vikare seit dem Ausstieg aus der BfA zum 01.01.2000 nun direkt an ihre Krankenkasse wenden. Für Kuren, die als fördernswert anerkannt sind, gewährt die EvLKS eine Beihilfe. Die Frage, ob eine Kur anerkannt werden kann oder nicht, wird mit Wirkung für die EvLKS beurteilt durch die Landesgeschäftsstelle Sachsen der Bayerischen Beamtenkrankenkasse, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden: <VO über> Beantragung von Kuren für Pfarrer und Kirchenbeamte, im ABl. vom 15.03.2001 (ABl. 2001 A 46)

*VOLLTEXT KirchenG über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der EvLKS (Landeskirchliches VersorgungsG - LVG) vom 25.03.1991 (ABl. 1991 A 29); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 08.07.2001, aber Datum in § 41 Abs. 5 Nr. 3 ist zu berichtigen (ABl. 2001 A 174){3.3.1}; obsolet: Auslegung zu § 2, zum damaligen Abs. 2, durch *VOLLTEXT VO "Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" Reg.-Nr. 61120 vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140); § 22a eingefügt durch Ergänzende VO mit Gesetzeskraft vom 12.12.1994 (ABl. 1995 A 1); § 7 Abs. 5 angefügt durch KirchenG zur Ergänzung ... vom 26.03.1996 (ABl. 1996 A 95); in § 3 Abs. 4 hinter Satz 2 mit Wirkung vom 01.01.1997 ein neuer Satz eingefügt durch Artikel 5 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996, aufgelistet beim KBErgG im Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"; mit Rücksicht auf die staatliche Kindergeldreform §§ 7, 25, 27, 29 angepasst und § 10a eingefügt durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); als weitere Änderung nennt ABl. 1999 A 230 den § 3 des KirchenG über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 - aufgelistet im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN". Dort wird aber nicht der Text des Gesetzes geändert, sondern lediglich einschränkend gesagt, dass § 10 Abs. 2 des Gesetzes in bestimmten Arten von Fällen nicht angewandt werden soll; §§ 2, 3, 7 teils geändert, teils ergänzt ab 01.01.2000 durch <Zweites> KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 230); die in der früheren Fassung als §§ 9, 30 und 33 nummerierten Paragraphen wurden durch das Dritte ÄnderungsG aufgehoben, hinter den bisherigen §§ 5, 15, 21 je ein neuer Paragraph eingeschoben, hinter bisherigem § 25 zwei neue eingeschoben, demzufolge bisherige §§ 6-37 neu fortlaufend nummeriert als §§ 7-41 und zudem alle Paragraphen außer den bisherigen §§ 5, 19, 23-24, 34-36 geändert oder sogar völlig neu gefasst: *VOLLTEXT <Drittes> KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 94) {3.1.6.2}; ab 01.01.2003 Inhaltsübersicht und §§ 3, 4, 10, 11, 14-16, 25 neu gefasst, neue §§ 26-31 eingefügt, ebenso neuer § 44 eingefügt, bisherige §§ 28-41 entsprechend höher nummeriert, so dass sie nunmehr zu §§ 32-43 und 45 geworden sind, und gleichzeitig dabei geändert durch *VOLLTEXT <Viertes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 9); § 9 geändert durch KirchenG zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten ... vom 25.10.2004, aufgelistet oben im Abschnitt 3.3.2 ”AUSBILDUNG VON KANDIDATEN”; §§ 7, 10, 26, 35 geändert, § 45 aufgehoben durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199).

In § 2 des <Dritten> ÄnderungsG wurde festgelegt, dass für alle schon vor dem 01.07.2001 eingetretenen Versorgungsfälle ohnehin die gesamte bisherige Fassung des Gesetzes weitergilt. Für Pfarrer und Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen am 30. Juni 2001 schon bestanden hat, gelten die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bisherigen Fassung weiter - jedoch mit einigen Maßgaben, vgl. die Einzelheiten dort. Aus diesem Grund wurde als Anhang zu der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 08.07.2001 der vormalige Wortlaut der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 LVG nochmals abgedruckt.

aufgehoben: KirchenG über die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen (PfarrerversorgungsG - PfVG) vom 04.11.1980 (ABl. 1980 A 101); Änderung durch VO mit Gesetzeskraft vom 08.12.1980 (ABl. 1981 A 1); Änderung durch KirchenG zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21.10.1985 (ABl. 1985 A 81); Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung von Versorgungsbezügen von Pfarrern ... vom 06.12.1989 (ABl. 1990 A 17); VO mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14.11.1990 (ABl. 1990 A 96); durch § 41 PfVG 1980 aufgehoben: lange Reihe von Versorgungsregelungen 1837-1923

Durch § 28 PfBesG vom 26.03.1996 aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft zur einstweiligen Sicherstellung der Finanzierung der Pflegeversicherung für Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte vom 12.12.1994 (ABl. 1994 A 267)

*VOLLTEXT VO über den Stellenbeitrag zur Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen vom 21.11.2000 <zu § 2 LVG, zum damaligen Abs. 3, später Abs. 4> (ABl. 2000 A 171){3.3.1.1}; §§ 1 und 6 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung ... vom 06.12.2005 (ABl. 2006 A 2); aufgehoben: Die folgende VO hatte den Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 LVG von 400 DM auf 1000 DM erhöht: *VOLLTEXT Zweite RechtsVO über den monatlichen Beitrag der Kirchgemeinden für jede ihrer Pfarrstellen zur Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen (Stellenbeitrag) vom 10.10.1995 <Reg.-Nr. 6030 BA I 994> (ABl. 1995 A 187); dadurch ab 01.01.1996 aufgehoben: gleichbetitelte <Erste> RechtsVO <sie erhöhte Beitrag von 200 DM auf 400 DM ab 01.01.1995> vom 16.08.1994 (ABl. 1994 A 200)

Die privatrechtlich beschäftigten kirchlichen Mitarbeiter mit Dienstbezügen oberhalb der Versicherungspflicht-Grenze sind sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus organisiert die Kirche für diese Mitarbeiter und ihre Hinterbliebenen in bestimmten Fällen einen Aufstockungsbetrag zur Rente, früher "Treugeld" genannt. Für diejenigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, die nach dem 1.12.1936 geboren sind, wird der Aufstockungsbetrag zur Rente organisiert als "Zusatzversorgung" nach dem Vorbild des staatlichen Öffentlichen Dienstes. Die Zusatzversorgung soll erreichen, dass die betroffenen Mitarbeiter etwa gleich hohe Versorgung erhalten wie die beamteten Mitarbeiter. § 46 KDVO spricht dies an. Die Zusatzversorgung ist verschieden geregelt - je nach Geburtsjahrgang: nämlich die bis zum 31.12.1936 geborenen Mitarbeiter und ihre Hinterbliebenen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Aufstockungsbeträge gemäß der Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 26.11.1996 - unten aufgelistet. Hingegen für die nach dem 31.12.1936 geborenen Mitarbeiter gilt das ZusatzversorgungsG (ZVG) vom 21.11.1996.

Die Zusatzversorgung wird für die EvLKS normalerweise durchgeführt durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Dies ist aber nicht die einzige kirchliche Zusatzversorgungseinrichtung in Deutschland. Es gibt zum Beispiel eine gesonderte Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers (in Detmold) und eine katholische Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (in Köln). Auch im staatlichen Öffentlichen Dienst gibt es mehrere Zusatzversorgungskassen. Sie sind nur zum Teil durch Überleitungsabkommen untereinander verbunden. Die größte ist die "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" (in Karlsruhe). Sie hat mit den oben erwähnten drei kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen Überleitungsabkommen geschlossen.

*VOLLTEXT KirchenG über die Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der EvLKS (ZusatzversorgungsG - ZVG) vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 244){3.5.4}

Für die privatrechtlich bediensteten Mitarbeiter entrichtet die EvLKS Pflichtbeiträge an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt - und zwar ab 01.01.2002 ein Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, ab 01.01.2003 zwei Prozent und vom 01.01.2005-31.12.2005 drei Prozent: Arbeitsrechtsregelung über die Pflichtbeiträge zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom 22.05.2002 (ABl. 2002 A 132){3.5.4.2}; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt vom 01.01.1967; umfassend geändert vom 17.10.2002 (ABl. EKD 2003, S. 62); die Satzung ist seither mehrfach geändert worden und wird auch weiterhin häufig geändert werden, so dass es nicht sinnvoll ist, in der hier vorliegenden Übersicht alle diese Satzungsänderungen einzeln zu verzeichnen. Stattdessen sei verwiesen auf die jeweiligen Veröffentlichungen im Amtsblatt der EKD.

Für diejenigen Mitarbeiter, die weder nach dem ZusatzversorgungsG, noch nach dem alten LVG versorgt werden, gilt die *VOLLTEXT Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 26.11.1996 (ABl. 1996 A 270){3.5.4.1}; §§ 6, 10 und 17 ab 01.11.1999 geändert durch *VOLLTEXT VO zur Änderung ... vom 24.08.1999 (ABl. 1999 A 190). §§ 6, 16, 17 geändert, neuer Abschnitt IV und zugehöriger § 23 eingefügt, Versorgungstabelle auf Euro umgestellt durch *VOLLTEXT VO zur Änderung ... vom 11.06. 2002 (ABl. 2002 A 115); § 10 entfallen und § 20 geändert durch VO zur Änderung ... vom 17.04.2007 (ABl. 2007 A125); §§ 5, 7 und 14 geändert durch *VOLLTEXT Verordnung zur Änderung ... vom 06.11.2007 (ABl. 2007 A 232); § 16 geändert durch *VOLLTEXT Verordnung zur Änderung ... vom 06.10.2008 (ABl. 2008 A 158); Änderung der Versorgungstabelle gemäß § 20 KAV vom 31.07.1997 (ABl. 1997 A 162); weitere Änderung der Versorgungstabelle ... vom 24.06.1998 (ABl. 1998 A 96); Änderung der Versorgungstabelle ... vom 26.05.1999 (ABl. 1999 A 119); Änderung der Versorgungstabelle ... vom 04.07.2000 (ABl. 2000 A 98); Änderung der Versorgungstabelle ... vom 12.06.2001 (ABl. 2001 A 153); *VOLLTEXT Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2002> vom 12.06.2002 (ABl. 2002 A 116){3.5.4.1}; *VOLLTEXT Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2003> vom 05.06.2003 (ABl. 2003 A 105); *VOLLTEXT Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2007> vom 03.07.2007 (ABl. 2007 A 146); *VOLLTEXT Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2008> vom 03.07.2008 (ABl. 2008 A 93).

Durch die KAV aufgehoben: VO über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 07.06.1994 (ABl. 1994 A 159); VO zur Ergänzung <dazu> vom 20.09.1994 (ABl. 1994 A 229); die VO von 1994 hatte aufgehoben: VO über die Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an kirchliche Angestellte und Arbeiter im Ruhestand und ihre Witwen (Witwer) (Treuegeld-VO) vom 11.06.1991 (ABl. 1991 A 58); <Erste> VO zur Änderung vom 16.03.1992 <außer Kraft gesetzt durch 2. VO> (ABl. 1992 A 55); Zweite VO zur Änderung vom 17.06.1993 (ABl. 1993 A 86); durch § 37 LVG für Pfarrer und Kirchenbeamte ab 01.01.1991 aufgehoben, aber für Angestellte und Arbeiter erst seit In-Kraft-Treten der KAV aufgehoben: KirchenG über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen/Witwer (MitarbeiterversorgungsG -MAVG-) vom 27.10.1981 (ABl. 1981 A 93 und 1982 A 3); VO mit Gesetzeskraft zur Änderung, vom 06.12.1989 (ABl. 1990 A 17); Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung von Versorgungsbezügen für Pfarrer und ihre Hinterbliebenen gemäß dem PfVG vom 06.12.1989 (ABl. 1989 A 17); Beschluss der Kirchenleitung über die teilweise Nichtanrechnung der am 01.12.1989 wirksam werdenden Rentenerhöhungen auf gemäß § 7 des MAVG zu zahlende Ausgleichsbeträge vom 06.12.1989 (ABl. 1990 A 18); VO mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14.11.1990 (ABl. 1990 A 96); zu Grunde lag ein Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR über eine Ordnung zur Gewährung eines kirchlichen Treuegeldes an Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 08.11.1980 (MBl. BEK DDR 1981, S. 8)

noch in Kraft: Soweit frühere Beschäftigte die Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen kirchlichen Altersversorgung erfüllen, sind bei Errechnung dieser Versorgung auch die Vergütungsteile mitzuzählen, welche 1969 und 1967 die bis dahin gewährten vierteljährlichen "Beihilfen" ablösten [= Zulagen zu den tabellenmäßig bestimmten Bezügen]: *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft betr. die Versorgung von Teilbeschäftigten <verweisend auf KirchenG im ABl. 1969 A 97> vom 20.04.1971 (ABl. 1971 A 29); *VOLLTEXT KirchenG über die Änderung der Bezüge der Teilbeschäftigten <verweisend auf VO im ABl. 1967 A 37> vom 14.11.1969 (ABl. 1969 A 97); VO mit Gesetzeskraft über die Änderung von Bezügen der im kirchlichen Dienst Beschäftigten vom 21.06.1967 (ABl. 1967 A 37)

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