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3.7.1 ANHANG: ORGELN

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<3_7_1> Verordnung über Nutzung von Kirchenorgeln für Unterrichtszwecke staatlicher Musikhochschulen und Musikschulen
Vom 16. Juli 1991 (ABl. 1991 A 76)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Fußnote zu Ziffer 7 umgestellt auf 5 EUR durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191); dann 7,50 EUR durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300)>

3210/225
Im Zuge der durchgängigen Reformierung des Studien- und Ausbildungswesens in den neuen Bundesländern führen staatliche Musikhochschulen und Musikschulen schrittweise wieder einen kirchenmusikalischen Ausbildungszweig ein. Da für den Orgelunterricht in aller Regel keine eigenen Instrumente zur Verfügung stehen, wird verstärkt der Wunsch geäußert, Kirchenorgeln für Unterrichts- und Übungszwecke mit benutzen zu dürfen.
Da die von staatlichen Ausbildungseinrichtungen angebotene kirchenmusikalische Ausbildung künftig einmal gleichberechtigt neben entsprechende kirchliche Ausbildungsprogramme treten wird und ebenfalls der Heranbildung kirchenmusikalischen Nachwuchses dient, liegt es im landeskirchlichen Interesse, die Nutzung von Kirchenorgeln für Unterrichts- und Übungszwecke staatlicher Musikhochschulen und Musikschulen zu gestatten, soweit dem nicht vorrangige kirchgemeindliche Interessen entgegenstehen.
Kirchgemeinden, an die entsprechende Anträge gerichtet werden, haben vor einer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirkskirchenamtes und des Kirchenmusikdirektors einzuholen.
Für die Nutzung von Kirchenorgeln für den von staatlichen Ausbildungsstätten verantworteten Unterricht gelten folgende Bedingungen:
- Der Unterricht ist in der Regel durch den im Dienst der Kirchgemeinde stehenden Organisten zu erteilen.
- Die Beauftragung eines auswärtigen Organisten ist dann zulässig, wenn dessen fachliche Eignung außer Zweifel steht und der zuständige Organist sowie der Kirchenmusikdirektor nicht widersprechen. In diesem Fall ist der Unterrichtende vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch den zuständigen Organisten mit den Besonderheiten des Instrumentes vertraut zu machen.
- Die Unterrichts- und Übungszeiten sind so festzulegen, dass dadurch kirchgemeindliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Die Benutzung von Kirche und Orgel durch die eigene Gemeinde besitzt in jedem Fall Vorrang.
- Über die Benutzung der Kirche und der Orgel zum Zwecke des Musikunterrichts ist zwischen der Kirchgemeinde und der staatlichen Ausbildungseinrichtung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der zu seiner Gültigkeit der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt bedarf. Dafür wird das anliegende Muster angeboten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Anlage

Vertrag
über die Benutzung der Kirche und der Orgel zum Musikunterricht

Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde ........................,
gesetzlich vertreten durch den Kirchenvorstand
- Kirchgemeinde -
und
der ........................-schule*)

gesetzlich vertreten durch .....................,
- Schule -

wird folgender Vertrag geschlossen:


1.
Die Kirchgemeinde gestattet der Schule, ihren Schülern durch den Organisten der Kirche oder einer von ihm autorisierten Person an der/den Orgel(n) ihrer Kirche Unterricht erteilen und die Schüler nach ordnungsgemäßer Einweisung zu bestimmten Zeiten üben zu lassen.

2.
(1) Die Kirchgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Schülern oder der Schule im Zusammenhang mit Unterrichts- oder Übungsstunden etwa entstehen sollten. Das gilt auch für Schäden durch den Ausfall vorgesehener Stunden. Sie behält sich vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Nutzung der Kirche und der Orgel vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Die Kirchgemeinde ist nicht verpflichtet, die Kirche mit Rücksicht auf die Unterrichts- und Übungsstunden zu beheizen.

3.
Die Erteilung des Unterrichts sowie die Aufsicht während der Übungszeiten ist Sache des Organisten auf Grund zwischen ihm und der Schule abzuschließender Verträge. Die Kirchgemeinde haftet nicht für die Erfüllung dieser Verträge durch den Organisten.

4.
(1) Der Unterricht ist in der Regel auf folgende Zeiten beschränkt: .............................
(2) Zu anderen Zeiten steht die Orgel nur mit Einwilligung des Kirchenvorstandes zum Unterricht oder für Übungsstunden zur Verfügung.

5.
(1) Die Schule verpflichtet sich,
a) Kirchenraum und Orgel sorgsam zu behandeln, sauber zu halten und etwa entstehende Schäden oder Verschmutzungen, die nicht sofort beseitigt werden können, unverzüglich dem Kirchenvorstand zu melden;
b) jede Störung kirchlicher Handlungen oder der Andacht von Kirchenbesuchern zu vermeiden;
c) Stundenpläne über die vorgesehene Benutzung von Kirche und Orgel mit Angabe von Namen und Anschriften der Schüler jeweils rechtzeitig - in der Regel monatlich - im Voraus dem Kirchenvorstand zur Bestätigung der vorgesehenen Zeiten vorzulegen;
d) bei Beendigung der Unterrichts- oder Übungszeiten die Orgel gegen unbefugte Benutzung zu sichern, den Orgelmotor, die Beleuchtung und evtl. benutzte zusätzliche Heizkörper abzuschalten und die Kirche sorgsam zu verschließen, nachdem sichergestellt ist, dass sich keine Personen darin aufhalten.
(2) Während der Unterrichts- und Übungszeiten einschließlich des Zu- und Abgangs zur Kirche übernimmt die Schule die Verkehrssicherungspflicht auf dem von ihr benutzten Teil des Kirchengrundstücks und den öffentlichen Zugängen.

6.
(1) Die Schule haftet für ihre Schüler als Erfüllungsgehilfen für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag.
(2) Die eigene Haftung der Schüler wird dadurch nicht berührt.
(3) Werden nach Unterrichts- oder Übungsstunden Schäden an der Orgel oder in der Kirche festgestellt, so hat die Schule zu beweisen, dass diese Schäden nicht von den Schülern verursacht und verschuldet worden sind.

7.
(1) Die Schule verpflichtet sich, an die Kirchgemeinde zur Abgeltung aller Aufwendungen für elektrischen Strom und Heizung sowie der Abnutzung des Instruments für jede angefangene Stunde EUR ...**) zu bezahlen.
(2) Der Organist führt über die Unterrichts- und Übungszeiten Aufzeichnungen, die beide Vertragspartner einsehen dürfen. Er erstellt monatlich Auszüge als Grundlage für die Abrechnung der Nutzungsgebühren.



............................., den ......................................

Ev.-Luth. Kirchenvorstand ..............

.............................. Siegel ...................... ...............................
Vorsitzender Mitglied
- Kirchgemeinde - - Schule -

* Handelt es sich bei der Ausbildungseinrichtung nicht um eine rechtsfähige Körperschaft, muss die juristische Person, zu der die Ausbildungseinrichtung gehört (z. B. Gemeinde, Kreis) angegeben werden.
** Es wird ein Stundensatz von 7,50 EUR empfohlen. Ein niedrigerer Betrag sollte nur akzeptiert werden, wenn die Durchführung des Orgelunterrichts ansonsten in Frage gestellt wäre.


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<3_7_1> Gelegenheit zum Üben auf der Orgel für Studierende der Kirchenmusik
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. November 1950 (ABl. 1950 A 89)

6200116/119; 620010
Immer wieder wird darüber geklagt, dass die berechtigten Wünsche derjenigen, die Kirchenmusik studieren oder sich auf dieses Studium vorbereiten wollen, an den Orgeln ihres Wohn- und Studienortes üben zu dürfen, auf Verständnislosigkeit oder Ablehnung stoßen. Das ist umso bedauerlicher, als der Landeskirche an der Sicherung eines gründlich ausgebildeten kirchenmusikalischen Nachwuchses sehr gelegen sein muss. Die Kirchenvorstände werden deshalb dringend gebeten, denjenigen, die sich für den kirchenmusikalischen Dienst vorbereiten, die Möglichkeit zum Üben auf der Orgel zu geben. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden sich genügend ausweisen und das Orgelspiel nicht nur aus kirchenmusikalischem Interesse pflegen, sondern ernsthaft vorhaben, in den kirchenmusikalischen Dienst zu treten.
Die Übenden sollen den Gemeinden die Unkosten erstatten. Nur in Fällen besonderer Bedürftigkeit mag Entgegenkommen angezeigt sein. Keinesfalls soll jedoch aus der Entschädigung für das Üben auf der Orgel eine Einnahmequelle der Kirchgemeinde gemacht werden.



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<3_7_1> Dienstordnung für die verpflichteten Orgelsachverständigen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 04. Januar 1983 (ABl. 1983 A 13)
3214/645
Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer I 1 und II 4 und 5 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I. Das Dienstverhältnis zur Landeskirche
§ 1
(1) Zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 der Verordnung über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven vom 4. Januar 1983 (Amtsblatt Seite A 14) bezeichneten Aufgaben ernennt das Landeskirchenamt nach Bedarf geeignete Persönlichkeiten - in der Regel im Dienst der Landeskirche stehende Kirchenmusiker - zu Orgelsachverständigen. Sie versehen ihren Dienst im Nebenberuf.
(2) Die Ernennung zum Orgelsachverständigen ist widerruflich.

§ 2
(1) Das Landeskirchenamt verpflichtet jeden von ihm ernannten Orgelsachverständigen auf die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben, die Einhaltung dieser Dienstordnung und die Beachtung der in § 10 erwähnten Richtlinien.
(2) Die Orgelsachverständigen sind zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet.

§ 3
(1) Der Orgelsachverständige erhält einen Dienstausweis des Landeskirchenamtes.
(2) Der Dienstausweis berechtigt den Inhaber zur Besichtigung jeder Orgel, die sich im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens im Eigentum einer Kirchgemeinde oder einer sonstigen kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung befindet. Das Recht der Besichtigung erstreckt sich auf alle äußeren und inneren Teile der Orgel sowie auf das probeweise Spiel.

II. Die Tätigkeit als Orgelsachverständiger
§ 4
Der Orgelsachverständige wird in der Regel vom Eigentümer der Orgel beauftragt. Die Wahl des Orgelsachverständigen steht dem Auftraggeber frei.

§ 5
(1) Ein Orgelsachverständiger der Landeskirche ist in folgenden Fällen zuzuziehen:
a) bei Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen an Orgeln mit Denkmalwert,
b) bei einer für nötig erachteten Generalinstandsetzung, die mit technischen oder klanglichen Veränderungen an der Orgel verbunden ist,
c) bei Maßnahmen an besonders großen, an in Bauart und klanglicher Beschaffenheit komplizierten oder an aus Stilgründen bemerkenswerten Orgeln aus älterer oder neuerer Zeit,
d) bei allen Umbauten und Neubauten von Orgeln,
e) bei Auftreten von Komplikationen im Zusammenhang mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.
(2) Die Zuziehung des Orgelsachverständigen hat nach Rücksprache mit dem zuständigen Kirchenmusikdirektor zu erfolgen. Der Orgelsachverständige hat mit dem Kirchenmusikdirektor zusammenzuarbeiten. Die Auftragserteilung an den Orgelsachverständigen durch den Eigentümer der Orgel hat schriftlich zu geschehen.

§ 6
Zur Zuständigkeit des Orgelsachverständigen gehört in den Fällen des § 5 Absatz 1 im Einzelnen:
a) die Beratung der Eigentümer der Orgeln über den voraussichtlich notwendigen Umfang der Arbeiten, mögliche Ausführungsarten und die zu erwartenden Kosten,
b) die Beratung der Eigentümer der Orgeln bei der Wahl der zu beauftragenden Orgelbauanstalt oder eines im landeskirchlichen Dienst tätigen Orgelreparateurs,
c) die Prüfung des Kostenanschlags,
d) die Prüfung der vorgenommenen Arbeiten nach Fertigstellung,
e) die Abfassung eines abschließenden Berichts zur Kenntnisnahme des Eigentümers der Orgel mit je einem an das Bezirkskirchenamt, das Landeskirchenamt sowie an die Orgelbauanstalt weiterzuleitenden Durchschlag.

§ 7
Der Orgelsachverständige erhält vom Auftraggeber
a) eine Vergütung für seine Arbeitsleistung,
b) eine Vergütung für die aufgewendete Reisezeit,
c) die Erstattung seiner Auslagen (Reise-, Verpflegungs- und Vertretungskosten nach landeskirchlicher Ordnung, Porto- und Telefonauslagen).
Die für die Vergütungen nach a) und b) geltenden Sätze sind bei den Bezirkskirchenämtern einzusehen.

§ 8
Absprachen, die der Orgelsachverständige mit dem Auftraggeber oder der Orgelbaufirma trifft, legt er schriftlich nieder. Wo es angebracht erscheint, sorgt der Orgelsachverständige dafür, dass der Auftraggeber je eine Durchschrift der Niederschrift an das zuständige Bezirkskirchenamt und an das Landeskirchenamt sendet.

§ 9
(1) Bei seiner Tätigkeit hält der Orgelsachverständige Verbindung mit dem zuständigen Organisten und dem zuständigen Kirchenmusikdirektor.
(2) In besonders problematischen Fällen kann der Orgelsachverständige im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Orgel beim Landeskirchenamt die Zuziehung eines weiteren Orgelsachverständigen beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so übernimmt das Landeskirchenamt die Kosten für den weiteren Orgelsachverständigen.

§ 10
Zu den Aufgaben des Orgelsachverständigen gehört es, vor und nach Fertigstellung der vom Orgelbauer geleisteten Arbeit die Orgel zu überprüfen und festzustellen, ob die Abnahme empfohlen werden kann. Das hierbei vom Orgelsachverständigen zu beachtende Verfahren wird durch Richtlinien des Landeskirchenamtes geordnet.

III. Sonderfälle
§ 11
Werden bei einer Beratung bzw. Begutachtung bauliche oder gestalterische Fragen berührt (allgemeiner baulicher Zustand der Kirche, Aufstellungsort der Orgel im Raum, Prospektgestaltung o. Ä..), so ist es unerlässlich, dass der Orgelsachverständige mit dem zuständigen kirchlichen Baupfleger Fühlung aufnimmt.

§ 12
Bei beabsichtigten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an Orgeln mit Denkmalwert ist das Landeskirchenamt zu informieren, das seinerseits Verbindung mit der zuständigen Arbeitsstelle des Instituts für Denkmalpflege aufnimmt. Der Orgelsachverständige arbeitet mit dem Gutachter des Instituts für Denkmalpflege zusammen.

§ 13
Wird ein Orgelsachverständiger mit der Planung eines größeren Orgelbauvorhabens befasst, so hat er sich mit den anderen Orgelsachverständigen zu beraten.

IV. Weiterbildung und Arbeitstagungen
§ 14
(1) Die Orgelsachverständigen sollen sich ständig fachlich weiterbilden. Dies geschieht durch eingehende Studien vorhandener Orgeln aus alter und neuer Zeit, durch Kontakt mit bewährten Orgelbauern und durch Lektüre einschlägiger Literatur.
(2) Die Orgelsachverständigen kommen jährlich zu einer mehrtägigen Arbeitstagung zusammen. Sie dient vornehmlich der Behandlung grundsätzlicher Fragen sowie der fachlichen Weiterbildung. Nach Bedarf setzt das Landeskirchenamt weitere Zusammenkünfte der Orgelsachverständigen fest.

V. Schlussbestimmungen
§ 15
(1) Diese Dienstordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die den Orgelsachverständigen zu gewährende Vergütung vom 4. September 1924 (Kons.Bl. Seite 56) außer Kraft.
(3) Ferner treten mit sofortiger Wirkung alle sonstigen Bestimmungen außer Kraft, die dieser Dienstanordnung entgegenstehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<3_7_1> Verordnung über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven
Vom 10. April 2001 (ABl. 2001 A 123)


Reg.-Nr. 3210 (3) 263
Aufgrund von § 32 Abs. 3 I Nr. 1 und II Nr. 4 und 5 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Folgendes:
§ 1
(1) Orgeln sind ein besonders wertvolles Kulturgut und bedürfen besonderen Schutzes und besonderer Pflege.
(2) Für die Pflege, die Erhaltung und den Schutz von Orgeln und Orgelpositiven sind deren Eigentümer - Kirchgemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften und Einrichtungen - verantwortlich. Sie werden hierbei vom zuständigen Kirchenmusikdirektor beraten.
(3) Die Eigentümer von Orgeln und Orgelpositiven - im Folgenden kurz "Orgeln" genannt - sind verpflichtet, diese regelmäßig, wenigstens aber aller zehn Jahre, durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder einen verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer daraufhin durchsehen zu lassen, ob eine Reinigung, Stimmung oder Instandsetzung erforderlich ist.

§ 2
(1) Die Eigentümer der Orgeln sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen, die der Pflege, der Erhaltung, dem Umbau, dem Neubau, dem Erwerb oder der Veräußerung der Orgel dienen, zuvor die fachliche Beratung durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor einzuholen. Bei Neubauten, Generalinstandsetzungen, Restaurierungen, klanglichen oder technischen Umbauten, bei Erwerb und Veräußerung sowie bei denkmalgeschützten Orgeln ist außerdem ein verpflichteter Orgelsachverständiger der Landeskirche hinzuzuziehen.
(2) Die vom Kirchenmusikdirektor angeordneten Maßnahmen sind vom Eigentümer auszuführen. Dagegen besteht ein Einspruchsrecht beim Landeskirchenamt.
(3) Der zuständige Kirchenmusikdirektor ist verpflichtet, Vernachlässigung der Pflege, der Erhaltung und des Schutzes der Orgeln dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt mitzuteilen.
(4) Bei Generalinstandsetzungen, technischen und klanglichen Veränderungen, Um- und Neubauten sowie Erwerb und Veräußerung ist zuvor die Genehmigung des Landeskirchenamtes einzuholen.

§ 3
(1) Die Orgeln sind gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.
(2) Das Spiel auf der Orgel kann außer dem zuständigen Organisten bzw. seinem Vertreter nur solchen Personen gestattet werden, die sich als fachkundig und vertrauenswürdig ausweisen. Zuvor ist die Zustimmung des Organisten bzw. seines Vertreters einzuholen. Grundsätzlich ist dessen Anwesenheit beim Spiel erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, so ist für Aufsicht zu sorgen. Andernfalls dürfen Schlüssel für die Orgel nur für eine befristete Zeit gegen Quittung ausgehändigt werden.
(3) Nur der Organist bzw. sein Vertreter sowie die unter § 1 Abs. 3 genannten Personen haben Zutritt zum Orgelinnern (einschließlich Bälgekammer). Darüber hinaus können Personen das Orgelinnere betreten, die im Besitz eines vom Landeskirchenamt oder vom Institut für Denkmalpflege ausgestellten Dienstausweises sind, der sie als Orgelsachverständige ausweist. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Diese kann durch die Bescheinigung bzw. Befürwortung einer außerkirchlichen Dienststelle nicht ersetzt werden.

§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven vom 4. Januar 1983 (ABl. S. A 14) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_7_1> Schutz von Orgeln und Orgelpositiven bei Bauarbeiten
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Mai 1995 (ABl. 1995 A 77)

3210/243
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Bau- und Renovierungsarbeiten im Kircheninneren die Orgel oder das Orgelpositiv unbedingt vor eindringendem Schmutz und Staub zu schützen ist. Die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind sorgfältig auszuführen. Es empfiehlt sich, die erforderlichen Maßnahmen mit dem zuständigen Baupfleger bzw. mit einem Orgelsachverständigen festzulegen.
Bei Unterlassung des Schutzes oder entsprechenden Versäumnissen kann für nachfolgende Überholungs- und Reinigungsarbeiten am Instrument keine landeskirchliche Beihilfe mehr gewährt werden.


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