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3.7.1 ANHANG:
ORGELN
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (P.H; NV; NH)
Vom 16. Juli 1991 (ABl. 1991 A 76)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Fußnote zu Ziffer 7 umgestellt auf 5 EUR durch 2.
EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191); dann 7,50 EUR durch 3. EuroVO vom
11.12.2001 (ABl. 2001 A 300)>
3210/225
Im Zuge der durchgängigen Reformierung des Studien-
und Ausbildungswesens in den neuen Bundesländern führen staatliche
Musikhochschulen und Musikschulen schrittweise wieder einen kirchenmusikalischen
Ausbildungszweig ein. Da für den Orgelunterricht in aller Regel keine
eigenen Instrumente zur Verfügung stehen, wird verstärkt der Wunsch
geäußert, Kirchenorgeln für Unterrichts- und Übungszwecke
mit benutzen zu dürfen.
Da die von staatlichen Ausbildungseinrichtungen
angebotene kirchenmusikalische Ausbildung künftig einmal gleichberechtigt
neben entsprechende kirchliche Ausbildungsprogramme treten wird und ebenfalls
der Heranbildung kirchenmusikalischen Nachwuchses dient, liegt es im
landeskirchlichen Interesse, die Nutzung von Kirchenorgeln für Unterrichts-
und Übungszwecke staatlicher Musikhochschulen und Musikschulen zu
gestatten, soweit dem nicht vorrangige kirchgemeindliche Interessen
entgegenstehen.
Kirchgemeinden, an die entsprechende Anträge
gerichtet werden, haben vor einer Entscheidung die Stellungnahme des
Bezirkskirchenamtes und des Kirchenmusikdirektors einzuholen.
Für die Nutzung von Kirchenorgeln für den von
staatlichen Ausbildungsstätten verantworteten Unterricht gelten folgende
Bedingungen:
- Der Unterricht ist in der Regel durch den im Dienst
der Kirchgemeinde stehenden Organisten zu erteilen.
- Die Beauftragung eines auswärtigen Organisten ist
dann zulässig, wenn dessen fachliche Eignung außer Zweifel steht und
der zuständige Organist sowie der Kirchenmusikdirektor nicht widersprechen.
In diesem Fall ist der Unterrichtende vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch
den zuständigen Organisten mit den Besonderheiten des Instrumentes vertraut
zu machen.
- Die Unterrichts- und Übungszeiten sind so
festzulegen, dass dadurch kirchgemeindliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden.
Die Benutzung von Kirche und Orgel durch die eigene
Gemeinde besitzt in jedem Fall Vorrang.
- Über die Benutzung der Kirche und der Orgel zum
Zwecke des Musikunterrichts ist zwischen der Kirchgemeinde und der staatlichen
Ausbildungseinrichtung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, der zu
seiner Gültigkeit der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt bedarf.
Dafür wird das anliegende Muster angeboten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Vertrag
über die Benutzung der Kirche und der Orgel zum
Musikunterricht
Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
........................,
gesetzlich vertreten durch den
Kirchenvorstand
- Kirchgemeinde -
und
der ........................-schule*)
gesetzlich vertreten durch
.....................,
- Schule -
wird folgender Vertrag geschlossen:
1.
Die Kirchgemeinde gestattet der Schule, ihren
Schülern durch den Organisten der Kirche oder einer von ihm autorisierten
Person an der/den Orgel(n) ihrer Kirche Unterricht erteilen und die Schüler
nach ordnungsgemäßer Einweisung zu bestimmten Zeiten üben zu
lassen.
2.
(1) Die Kirchgemeinde übernimmt keinerlei Haftung
für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Schülern
oder der Schule im Zusammenhang mit Unterrichts- oder Übungsstunden etwa
entstehen sollten. Das gilt auch für Schäden durch den Ausfall
vorgesehener Stunden. Sie behält sich vor, jederzeit und ohne Angabe von
Gründen die Nutzung der Kirche und der Orgel vorübergehend oder auf
Dauer zu untersagen.
(2) Die Kirchgemeinde ist nicht verpflichtet, die Kirche
mit Rücksicht auf die Unterrichts- und Übungsstunden zu
beheizen.
3.
Die Erteilung des Unterrichts sowie die Aufsicht
während der Übungszeiten ist Sache des Organisten auf Grund zwischen
ihm und der Schule abzuschließender Verträge. Die Kirchgemeinde
haftet nicht für die Erfüllung dieser Verträge durch den
Organisten.
4.
(1) Der Unterricht ist in der Regel auf folgende Zeiten
beschränkt: .............................
(2) Zu anderen Zeiten steht die Orgel nur mit
Einwilligung des Kirchenvorstandes zum Unterricht oder für
Übungsstunden zur Verfügung.
5.
(1) Die Schule verpflichtet sich,
a) Kirchenraum und Orgel sorgsam zu behandeln, sauber zu
halten und etwa entstehende Schäden oder Verschmutzungen, die nicht sofort
beseitigt werden können, unverzüglich dem Kirchenvorstand zu
melden;
b) jede Störung kirchlicher Handlungen oder der
Andacht von Kirchenbesuchern zu vermeiden;
c) Stundenpläne über die vorgesehene Benutzung
von Kirche und Orgel mit Angabe von Namen und Anschriften der Schüler
jeweils rechtzeitig - in der Regel monatlich - im Voraus dem Kirchenvorstand zur
Bestätigung der vorgesehenen Zeiten vorzulegen;
d) bei Beendigung der Unterrichts- oder Übungszeiten
die Orgel gegen unbefugte Benutzung zu sichern, den Orgelmotor, die Beleuchtung
und evtl. benutzte zusätzliche Heizkörper abzuschalten und die Kirche
sorgsam zu verschließen, nachdem sichergestellt ist, dass sich keine
Personen darin aufhalten.
(2) Während der Unterrichts- und Übungszeiten
einschließlich des Zu- und Abgangs zur Kirche übernimmt die Schule
die Verkehrssicherungspflicht auf dem von ihr benutzten Teil des
Kirchengrundstücks und den öffentlichen Zugängen.
6.
(1) Die Schule haftet für ihre Schüler als
Erfüllungsgehilfen für die Erfüllung der Pflichten aus diesem
Vertrag.
(2) Die eigene Haftung der Schüler wird dadurch
nicht berührt.
(3) Werden nach Unterrichts- oder Übungsstunden
Schäden an der Orgel oder in der Kirche festgestellt, so hat die Schule zu
beweisen, dass diese Schäden nicht von den Schülern verursacht und
verschuldet worden sind.
7.
(1) Die Schule verpflichtet sich, an die Kirchgemeinde
zur Abgeltung aller Aufwendungen für elektrischen Strom und Heizung sowie
der Abnutzung des Instruments für jede angefangene Stunde EUR ...**) zu
bezahlen.
(2) Der Organist führt über die Unterrichts-
und Übungszeiten Aufzeichnungen, die beide Vertragspartner einsehen
dürfen. Er erstellt monatlich Auszüge als Grundlage für die
Abrechnung der Nutzungsgebühren.
............................., den
......................................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand
..............
.............................. Siegel
...................... ...............................
Vorsitzender Mitglied
- Kirchgemeinde - - Schule -
* Handelt es sich bei der Ausbildungseinrichtung
nicht um eine rechtsfähige Körperschaft, muss die juristische Person,
zu der die Ausbildungseinrichtung gehört (z. B. Gemeinde, Kreis) angegeben
werden.
** Es wird ein Stundensatz von 7,50 EUR empfohlen. Ein
niedrigerer Betrag sollte nur akzeptiert werden, wenn die Durchführung des
Orgelunterrichts ansonsten in Frage gestellt wäre.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. November 1950
(ABl. 1950 A 89)
6200116/119; 620010
Immer wieder wird darüber geklagt, dass die
berechtigten Wünsche derjenigen, die Kirchenmusik studieren oder sich auf
dieses Studium vorbereiten wollen, an den Orgeln ihres Wohn- und Studienortes
üben zu dürfen, auf Verständnislosigkeit oder Ablehnung
stoßen. Das ist umso bedauerlicher, als der Landeskirche an der Sicherung
eines gründlich ausgebildeten kirchenmusikalischen Nachwuchses sehr gelegen
sein muss. Die Kirchenvorstände werden deshalb dringend gebeten,
denjenigen, die sich für den kirchenmusikalischen Dienst vorbereiten, die
Möglichkeit zum Üben auf der Orgel zu geben. Voraussetzung ist, dass
die Betreffenden sich genügend ausweisen und das Orgelspiel nicht nur aus
kirchenmusikalischem Interesse pflegen, sondern ernsthaft vorhaben, in den
kirchenmusikalischen Dienst zu treten.
Die Übenden sollen den Gemeinden die Unkosten
erstatten. Nur in Fällen besonderer Bedürftigkeit mag Entgegenkommen
angezeigt sein. Keinesfalls soll jedoch aus der Entschädigung für das
Üben auf der Orgel eine Einnahmequelle der Kirchgemeinde gemacht
werden.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (P.H; NV; NH)
Vom 04. Januar 1983 (ABl. 1983 A 13)
3214/645
Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer I 1 und II 4 und
5 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
I. Das Dienstverhältnis zur
Landeskirche
§ 1
(1) Zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 1 Absatz 2
und § 2 Absatz 1 der Verordnung über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau,
Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven vom 4.
Januar 1983 (Amtsblatt Seite A 14) bezeichneten Aufgaben ernennt das
Landeskirchenamt nach Bedarf geeignete Persönlichkeiten - in der Regel im
Dienst der Landeskirche stehende Kirchenmusiker - zu Orgelsachverständigen.
Sie versehen ihren Dienst im Nebenberuf.
(2) Die Ernennung zum Orgelsachverständigen ist
widerruflich.
§ 2
(1) Das Landeskirchenamt verpflichtet jeden von ihm
ernannten Orgelsachverständigen auf die gewissenhafte Wahrnehmung seiner
Aufgaben, die Einhaltung dieser Dienstordnung und die Beachtung der in § 10
erwähnten Richtlinien.
(2) Die Orgelsachverständigen sind zur
Dienstverschwiegenheit verpflichtet.
§ 3
(1) Der Orgelsachverständige erhält einen
Dienstausweis des Landeskirchenamtes.
(2) Der Dienstausweis berechtigt den Inhaber zur
Besichtigung jeder Orgel, die sich im Bereich der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens im Eigentum einer Kirchgemeinde oder einer sonstigen
kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung befindet. Das Recht der
Besichtigung erstreckt sich auf alle äußeren und inneren Teile der
Orgel sowie auf das probeweise Spiel.
II. Die Tätigkeit als
Orgelsachverständiger
§ 4
Der Orgelsachverständige wird in der Regel vom
Eigentümer der Orgel beauftragt. Die Wahl des Orgelsachverständigen
steht dem Auftraggeber frei.
§ 5
(1) Ein Orgelsachverständiger der Landeskirche ist
in folgenden Fällen zuzuziehen:
a) bei Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen an Orgeln
mit Denkmalwert,
b) bei einer für nötig erachteten
Generalinstandsetzung, die mit technischen oder klanglichen Veränderungen
an der Orgel verbunden ist,
c) bei Maßnahmen an besonders großen, an in
Bauart und klanglicher Beschaffenheit komplizierten oder an aus Stilgründen
bemerkenswerten Orgeln aus älterer oder neuerer Zeit,
d) bei allen Umbauten und Neubauten von
Orgeln,
e) bei Auftreten von Komplikationen im Zusammenhang mit
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.
(2) Die Zuziehung des Orgelsachverständigen hat nach
Rücksprache mit dem zuständigen Kirchenmusikdirektor zu erfolgen. Der
Orgelsachverständige hat mit dem Kirchenmusikdirektor zusammenzuarbeiten.
Die Auftragserteilung an den Orgelsachverständigen durch den
Eigentümer der Orgel hat schriftlich zu geschehen.
§ 6
Zur Zuständigkeit des Orgelsachverständigen
gehört in den Fällen des § 5 Absatz 1 im
Einzelnen:
a) die Beratung der Eigentümer der Orgeln über
den voraussichtlich notwendigen Umfang der Arbeiten, mögliche
Ausführungsarten und die zu erwartenden Kosten,
b) die Beratung der Eigentümer der Orgeln bei der
Wahl der zu beauftragenden Orgelbauanstalt oder eines im landeskirchlichen
Dienst tätigen Orgelreparateurs,
c) die Prüfung des Kostenanschlags,
d) die Prüfung der vorgenommenen Arbeiten nach
Fertigstellung,
e) die Abfassung eines abschließenden Berichts zur
Kenntnisnahme des Eigentümers der Orgel mit je einem an das
Bezirkskirchenamt, das Landeskirchenamt sowie an die Orgelbauanstalt
weiterzuleitenden Durchschlag.
§ 7
Der Orgelsachverständige erhält vom
Auftraggeber
a) eine Vergütung für seine
Arbeitsleistung,
b) eine Vergütung für die aufgewendete
Reisezeit,
c) die Erstattung seiner Auslagen (Reise-, Verpflegungs-
und Vertretungskosten nach landeskirchlicher Ordnung, Porto- und
Telefonauslagen).
Die für die Vergütungen nach a) und b)
geltenden Sätze sind bei den Bezirkskirchenämtern
einzusehen.
§ 8
Absprachen, die der Orgelsachverständige mit dem
Auftraggeber oder der Orgelbaufirma trifft, legt er schriftlich nieder. Wo es
angebracht erscheint, sorgt der Orgelsachverständige dafür, dass der
Auftraggeber je eine Durchschrift der Niederschrift an das zuständige
Bezirkskirchenamt und an das Landeskirchenamt sendet.
§ 9
(1) Bei seiner Tätigkeit hält der
Orgelsachverständige Verbindung mit dem zuständigen Organisten und dem
zuständigen Kirchenmusikdirektor.
(2) In besonders problematischen Fällen kann der
Orgelsachverständige im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Orgel beim
Landeskirchenamt die Zuziehung eines weiteren Orgelsachverständigen
beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so übernimmt das
Landeskirchenamt die Kosten für den weiteren
Orgelsachverständigen.
§ 10
Zu den Aufgaben des Orgelsachverständigen
gehört es, vor und nach Fertigstellung der vom Orgelbauer geleisteten
Arbeit die Orgel zu überprüfen und festzustellen, ob die Abnahme
empfohlen werden kann. Das hierbei vom Orgelsachverständigen zu beachtende
Verfahren wird durch Richtlinien des Landeskirchenamtes
geordnet.
III. Sonderfälle
§ 11
Werden bei einer Beratung bzw. Begutachtung bauliche oder
gestalterische Fragen berührt (allgemeiner baulicher Zustand der Kirche,
Aufstellungsort der Orgel im Raum, Prospektgestaltung o. Ä..), so ist es
unerlässlich, dass der Orgelsachverständige mit dem zuständigen
kirchlichen Baupfleger Fühlung aufnimmt.
§ 12
Bei beabsichtigten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
an Orgeln mit Denkmalwert ist das Landeskirchenamt zu informieren, das
seinerseits Verbindung mit der zuständigen Arbeitsstelle des Instituts
für Denkmalpflege aufnimmt. Der Orgelsachverständige arbeitet mit dem
Gutachter des Instituts für Denkmalpflege zusammen.
§ 13
Wird ein Orgelsachverständiger mit der Planung eines
größeren Orgelbauvorhabens befasst, so hat er sich mit den anderen
Orgelsachverständigen zu beraten.
IV. Weiterbildung und
Arbeitstagungen
§ 14
(1) Die Orgelsachverständigen sollen sich
ständig fachlich weiterbilden. Dies geschieht durch eingehende Studien
vorhandener Orgeln aus alter und neuer Zeit, durch Kontakt mit bewährten
Orgelbauern und durch Lektüre einschlägiger Literatur.
(2) Die Orgelsachverständigen kommen jährlich
zu einer mehrtägigen Arbeitstagung zusammen. Sie dient vornehmlich der
Behandlung grundsätzlicher Fragen sowie der fachlichen Weiterbildung. Nach
Bedarf setzt das Landeskirchenamt weitere Zusammenkünfte der
Orgelsachverständigen fest.
V. Schlussbestimmungen
§ 15
(1) Diese Dienstordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über
die den Orgelsachverständigen zu gewährende Vergütung vom 4.
September 1924 (Kons.Bl. Seite 56) außer Kraft.
(3) Ferner treten mit sofortiger Wirkung alle sonstigen
Bestimmungen außer Kraft, die dieser Dienstanordnung
entgegenstehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 10. April 2001 (ABl. 2001 A 123)
Reg.-Nr. 3210 (3) 263
Aufgrund von § 32 Abs. 3 I Nr. 1 und II Nr. 4 und 5
der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Folgendes:
§ 1
(1) Orgeln sind ein besonders wertvolles Kulturgut und
bedürfen besonderen Schutzes und besonderer Pflege.
(2) Für die Pflege, die Erhaltung und den Schutz von
Orgeln und Orgelpositiven sind deren Eigentümer - Kirchgemeinden und
sonstige kirchliche Körperschaften und Einrichtungen - verantwortlich. Sie
werden hierbei vom zuständigen Kirchenmusikdirektor
beraten.
(3) Die Eigentümer von Orgeln und Orgelpositiven -
im Folgenden kurz "Orgeln" genannt - sind verpflichtet, diese
regelmäßig, wenigstens aber aller zehn Jahre, durch den
zuständigen Kirchenmusikdirektor oder einen verpflichteten
Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer daraufhin
durchsehen zu lassen, ob eine Reinigung, Stimmung oder Instandsetzung
erforderlich ist.
§ 2
(1) Die Eigentümer der Orgeln sind verpflichtet, bei
allen Maßnahmen, die der Pflege, der Erhaltung, dem Umbau, dem Neubau, dem
Erwerb oder der Veräußerung der Orgel dienen, zuvor die fachliche
Beratung durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor einzuholen. Bei
Neubauten, Generalinstandsetzungen, Restaurierungen, klanglichen oder
technischen Umbauten, bei Erwerb und Veräußerung sowie bei
denkmalgeschützten Orgeln ist außerdem ein verpflichteter
Orgelsachverständiger der Landeskirche hinzuzuziehen.
(2) Die vom Kirchenmusikdirektor angeordneten
Maßnahmen sind vom Eigentümer auszuführen. Dagegen besteht ein
Einspruchsrecht beim Landeskirchenamt.
(3) Der zuständige Kirchenmusikdirektor ist
verpflichtet, Vernachlässigung der Pflege, der Erhaltung und des Schutzes
der Orgeln dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt
mitzuteilen.
(4) Bei Generalinstandsetzungen, technischen und
klanglichen Veränderungen, Um- und Neubauten sowie Erwerb und
Veräußerung ist zuvor die Genehmigung des Landeskirchenamtes
einzuholen.
§ 3
(1) Die Orgeln sind gegen Eingriffe Unbefugter zu
schützen.
(2) Das Spiel auf der Orgel kann außer dem
zuständigen Organisten bzw. seinem Vertreter nur solchen Personen gestattet
werden, die sich als fachkundig und vertrauenswürdig ausweisen. Zuvor ist
die Zustimmung des Organisten bzw. seines Vertreters einzuholen.
Grundsätzlich ist dessen Anwesenheit beim Spiel erforderlich. Ist dieser
nicht erreichbar, so ist für Aufsicht zu sorgen. Andernfalls dürfen
Schlüssel für die Orgel nur für eine befristete Zeit gegen
Quittung ausgehändigt werden.
(3) Nur der Organist bzw. sein Vertreter sowie die unter
§ 1 Abs. 3 genannten Personen haben Zutritt zum Orgelinnern
(einschließlich Bälgekammer). Darüber hinaus können
Personen das Orgelinnere betreten, die im Besitz eines vom Landeskirchenamt oder
vom Institut für Denkmalpflege ausgestellten Dienstausweises sind, der sie
als Orgelsachverständige ausweist. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer
schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Diese kann durch die
Bescheinigung bzw. Befürwortung einer außerkirchlichen Dienststelle
nicht ersetzt werden.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Pflege,
Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln
und Orgelpositiven vom 4. Januar 1983 (ABl. S. A 14) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Mai 1995 (ABl.
1995 A 77)
3210/243
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Bau-
und Renovierungsarbeiten im Kircheninneren die Orgel oder das Orgelpositiv
unbedingt vor eindringendem Schmutz und Staub zu schützen ist. Die
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind sorgfältig auszuführen. Es
empfiehlt sich, die erforderlichen Maßnahmen mit dem zuständigen
Baupfleger bzw. mit einem Orgelsachverständigen
festzulegen.
Bei Unterlassung des Schutzes oder entsprechenden
Versäumnissen kann für nachfolgende Überholungs- und
Reinigungsarbeiten am Instrument keine landeskirchliche Beihilfe mehr
gewährt werden.
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
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