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3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN

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<3_6> Ordnung für den Dienst des Gemeindepädagogen und das Besetzungsverfahren für gemeindepädagogische Stellen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Gemeindepädagogenordnung - GPädO - )
Vom 28. Oktober 2003 (ABl. 2003 A 217, berichtigt ABl. 2004 A 115)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Rechtsverordnung zur Ergänzung der Gemeindepädagogenordnung (GPädO) vom 11.05.2004 (ABl. 2004 A 112); §§ 4-7 geändert durch RechtsVO zur Änderung der GpädO ... vom 27.03.2007 (ABl. 2007 A 75); Neubekanntmachung in der ab 15.05.2007 geltenden Fassung vom 25.04.2007 (ABl. 2007 A 77).>

Aufgrund von § 32 Abs. 3 IV Nr. 6 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Grundsätzliches
(1) Grundlage des gemeindepädagogischen Handelns ist der Verkündigungsauftrag der Kirche, wie er in Bildung und Erziehung wirksam wird. Dieser Auftrag ergibt sich aus der biblischen Verheißung des Reiches Gottes. Gemeindepädagogisches Handeln soll diesen Auftrag auf der Grundlage des Evangeliums als gemeinschaftliches Leben und Lernen Gestalt gewinnen lassen.
(2) Im gemeindepädagogischen Handeln nimmt die Kirche ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag als Bildungsverantwortung in den Kirchgemeinden und Regionen, in den Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft und in den diakonischen Einrichtungen
sowie als Bildungsmitverantwortung in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern in Gesellschaft und Schule wahr.
(3) Zur gezielten und qualifizierten Wirksamkeit in diesen Handlungsbereichen bildet die Kirche gemeindepädagogische Mitarbeiter aus und nimmt sie in ihren Dienst. Sie sollen Menschen
aller Generationen in Glaubens- und Lebensfragen begleiten und ihnen Orientierung geben. Dabei obliegt dem Gemeindepädagogen als Lehrer in der Kirche die besondere Aufgabe der geordneten Unterweisung im Sinne des Katechumenats.
(4) Die Bildungsverantwortung der Kirche nehmen die Gemeindepädagogen durch pädagogische Begleitung, Beratung und ganzheitliches Lernen in Glaubens- und Lebensfragen im gesellschaftlichen Umfeld und zugleich als Religionspädagogen durch die Tätigkeit als Lehrer in den Schulen wahr.

§ 2
Gemeindepädagogische Aufgaben
(1) Im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche soll Gemeindepädagogik die pädagogischen Möglichkeiten, mit denen Menschen Gemeinde als Ort der lebendigen Hoffnung in Jesus Christus erfahren können, bewusst machen. Zu den Aufgaben gemeindepädagogischen Handelns gehört es darüber hinaus, Wege religiöser Sozialisation zu erkunden und Lernprozesse in Kirche und Gesellschaft zu initiieren und zu reflektieren. Dabei sind Lernwege und Lerninhalte zu bedenken.
(2) Der Gemeindepädagoge hat gemeindepädagogische Konzeptionen zu entwickeln, diese als Zusammenhänge von Glauben, Leben und Lernen zu vermitteln und sie im Ergebnis von Evaluationsprozessen weiterzuentwickeln.
(3) Dem Gemeindepädagogen obliegen im Rahmen seiner Anstellung schwerpunktmäßig die folgenden Aufgaben:
a) in der Kirchgemeinde
– kontinuierliche Arbeit mit Kindern, Eltern und Familien und deren Begleitung
– Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in unterschiedlichen Arbeitsformen sowie Beteiligung an der Konfirmandenarbeit
– Verantwortung für die Jugendarbeit durch Leitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
– Erwachsenen- und Seniorenarbeit
– Beteiligung an gottesdienstlichem Handeln, insbesondere bei Kinder-, Familien- und Jugendgottesdiensten
– seelsorgerliche Begleitung von Einzelnen und Gruppen sowie
– Beteiligung am Besuchsdienst und an der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchgemeinde;
b) in der Schule
– Erteilen von Religionsunterricht
– Mitarbeit im Lehrerkollegium und wechselseitige Beratung
– Erarbeitung von und Mitwirkung bei Schulgottesdiensten
– Mitarbeit in der Schuljugend- und Projektarbeit sowie
– Schaffung und Pflege von Verbindungen zwischen Schule und Kirchgemeinde;
c) im gesellschaftlichen Umfeld
– Wahrnehmung gesellschaftlicher Mitverantwortung im Bildungsbereich
– Beteiligung in örtlichen oder regionalen Gremien sowie
– Mitarbeit in Kinder- und Jugendverbänden mit eigenen Angeboten.

§ 3
Gestaltung gemeindepädagogischer Arbeit
(1) Gemeindepädagogischer Dienst spricht notwendigerweise die vielfältigen, aber jeweils unterschiedlichen Zielgruppen an. Zielgruppen unterscheiden sich nach Alter (Kinder und Jugendliche bis Senioren; generationsübergreifende Gruppen), nach Aufgaben (Ehrenamtliche, Projektgruppen), nach Lebenssituationen (Familien, Auszubildende, Berufstätige und Arbeitslose) und nach Milieus (soziale Gesellungen und religiöse Kulturisationen).
(2) Gemeindepädagogischer Dienst vollzieht sich in vielfältigen Arbeitsformen, vorrangig in der Arbeit mit Gruppen. Unterweisung, freie Gruppenarbeit, Durchführung von Rüstzeiten und Seminaren sowie die Erarbeitung von Projekten sind ein wichtiger Bestandteil gemeindepädagogischen Dienstes. Hierzu sind durch den Gemeindepädagogen ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, nach ihren Fähigkeiten einzubeziehen und für diesen Dienst fortzubilden.
(3) Angesichts der Zielgruppen und Arbeitsformen, die über den Dienstbereich des Gemeindepädagogen ebenso wie über die territorialen Grenzen des Anstellungsträgers hinausweisen, hat sich der Gemeindepädagoge mit anderen Mitarbeitern abzustimmen, mit
anderen Kirchgemeinden und Gemeindepädagogen zu kooperieren und fachliche Beratung im Konvent in Anspruch zu nehmen.
(4) Der Gemeindepädagoge hat im Blick auf die ihm obliegenden Aufgaben, die eine über den kirchlichen Bereich hinausgehende Außenwirkung entfalten sollen, gezielte und wirksame Formen der Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln. Er soll auch Impulse für interdisziplinäre Zusammenarbeit geben.

§ 4
Gemeindepädagogenstellen
(1) Die Stellen für Gemeindepädagogen werden entsprechend ihrer Aufgabenstruktur als haupt- oder nebenamtliche Stellen bewertet und mit einem der Bewertung entsprechenden Umfang geplant. Dabei sollen hauptamtliche Stellen einen Umfang von mindestens 75 Prozent, nebenamtliche Stellen einen Umfang von mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent umfassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bezirkskatecheten, mit welcher er zugleich Stellung zu nehmen hat, ob sich die Bewertung der Stelle damit verändert.
(2) Der Tätigkeitsbereich einer hauptamtlichen gemeindepädagogischen Stelle umfasst die Kirchgemeinden, Schulen, das gesellschaftliche Umfeld, die Arbeit mit Ehrenamtlichen, überregionale Arbeit und die Übernahme von Mentoraten. Aufgabenumfang und Schwierigkeitsgrad sind mit gehobenen Anforderungen verbunden. Sie verlangen gründliche und umfassende theologischpädagogische Kenntnisse, um den vielfältigen Zielgruppen kompetent
begegnen zu können.
(3) Die gemeindepädagogischen Dienste einer nebenamtlichen Stelle zielen auf konkret zu bestimmende einzelne Zielgruppen ab. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Kirchgemeinde, gegebenenfalls Schulen. Die mit dieser Stelle verbundenen Anforderungen sind von denen einer hauptamtlichen Stelle abzustufen.
(4) Die Umbewertung personalkostenzuweisungsfähiger Gemeindepädagogenstellen vom Haupt- in das Nebenamt oder umgekehrt bedarf einer entsprechend veränderten und bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks.
(5) Gemeindepädagogenstellen werden grundsätzlich bei Kirchgemeinden errichtet und im Stellenplan einer Kirchgemeinde geführt. Sie können auf besonderen Beschluss hin auch im Stellenplan eines Kirchenbezirks geführt werden. Im letzteren Fall ist im Stellenplan auf den genannten Beschluss zu verweisen.
(6) Alle gemeindepädagogischen Stellen bedürfen für ihre Errichtung und Veränderung der landeskirchlich vorgeschriebenen Genehmigung.

§ 5
Anstellungsvoraussetzungen
(1) Für die Übertragung einer gemeindepädagogischen Stelle müssen die landeskirchlich vorgeschriebenen Anstellungsvoraussetzungen vorliegen. Die erforderliche Ausbildung ist durch einen der Bewertung der Stelle mindestens entsprechenden gemeindepädagogischen Abschluss nachzuweisen. Dabei bedarf es für die Übertragung einer hauptamtlichen Stelle eines gemeindepädagogischen oder ihm gleichgestellten Fachhochschul- oder Fachschulabschlusses,
für die Übertragung einer nebenamtlichen Stelle eines für das Nebenamt vorgesehenen Abschlusses.
(2) Bewerber um gemeindepädagogische Stellen, die zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als Gemeindepädagoge noch nicht tätig gewesen sind, haben ihre Absicht, sich um eine Stelle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bewerben zu wollen, vorher beim Landeskirchenamt unter Bezeichnung der von ihnen absolvierten Ausbildungsstätte anzuzeigen. Das Landeskirchenamt stellt fest, ob diese
Ausbildungsstätte hinsichtlich ihrer Ausbildungskonzeption die Anstellungsvoraussetzungen für einen gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
erfüllt (anerkannte Ausbildungsstätte). Für Absolventen der Evangelischen Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg entfällt die Anzeigepflicht. Die Feststellung des Landeskirchenamtes ist Bestandteil der Bewerbungsunterlagen.
(3) Soll ein Bewerber ohne abgeschlossene gemeindepädagogische Ausbildung als Helfer in der gemeindepädagogischen Arbeit angestellt werden, so kann dies nur als Ausnahme im begründeten Einzelfall, nur auf einer nebenamtlichen Stelle, in geringem Umfang und befristet erfolgen. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

§ 6
Anstellung, allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Anstellungsumfang und Stellenumfang sollen grundsätzlich einander entsprechen. Für die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) und die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992 (ABl. S. A 81) sowie die sonstigen
Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Anstellungsverhältnis mit Mitarbeitern, die zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als Gemeindepädagoge oder in einer anderen Gliedkirche der EKD in einem entsprechenden Berufsbild noch nicht tätig gewesen sind (Dienstanfänger), ist befristet für ein Jahr zu begründen. Im Anschluss daran ist das allgemein für Anstellungen geltende Recht anzuwenden.
(3) Der Gemeindepädagoge hat seinen Dienst und seine Lebensführung nach dem Bekenntnis und den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auszurichten.
(4) Die Gestellung zur Erteilung von Religionsunterricht ist verpflichtender Bestandteil gemeindepädagogischen Dienstes. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
(5) Konkrete Schwerpunkte gemeindepädagogischen Dienstes sind vom Anstellungsträger in einer schriftlichen Dienstanweisung festzulegen. Zuvor ist der Bezirkskatechet zu hören. Die Dienstanweisung ist vom Anstellungsträger aller zwei Jahre zu überprüfen. Anstellungsträger und Bezirkskatechet haben darauf zu achten, dass die Aufgaben und Anforderungen der Bewertung der dem Mitarbeiter übertragenen Stelle entsprechen.
(6) Der Gemeindepädagoge hat die Kirchgemeinde in gemeindepädagogischen Fragen zu beraten und einmal jährlich im Kirchenvorstand zu berichten. Dabei sind konzeptionelle Überlegungen
und eine Jahresplanung vorzulegen. Der Kirchenvorstand hat die Pflicht, sich regelmäßig über die gemeindepädagogische Arbeit zu informieren und den Gemeindepädagogen in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu hören. Ihm ist zu ermöglichen, seine Belange persönlicher und dienstlicher Art vor dem Kirchenvorstand selbst vorzutragen und zu vertreten. Für Anstellungen beim Kirchenbezirk gilt dies entsprechend.
(7) Die Fachaufsicht über den Gemeindepädagogen richtet sich nach landeskirchlichem Recht.
(8) Dienstanfänger sind im besonderen Maße durch den zuständigen Bezirkskatecheten und durch den Anstellungsträger in geeigneter Weise zu begleiten und zu beraten. Dies soll insbesondere durch Hospitationen und Gespräche mit den Dienstanfängern erfolgen.
(9) Für die Verpflichtung zur Vertretung von Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst anderer Anstellungsträger gilt die Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst.

§ 7
Fortbildung
(1) Der Gemeindepädagoge hat das Recht und die Verpflichtung zu gemeinde- und religionspädagogischer Fortbildung.
(2) Der Gemeindepädagoge hat aller fünf Jahre an einer vom Landeskirchenamt anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Im Religionsunterricht eingesetzte Gemeindepädagogen
sind verpflichtet, sich regelmäßig in angemessenem Umfang fachdidaktisch, pädagogisch und schulrechtlich fortzubilden. Der Anstellungsträger hat auf die Fortbildungspflicht zu achten und
den Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen zur Fortbildung aufzufordern. Dienstanfänger haben innerhalb der befristeten Anstellung an gemeinde- sowie religionspädagogischen Fortbildungen
teilzunehmen. Zeitpunkt und Umfang werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
(3) Dienstbefreiung für die Fortbildung und Kostentragung richten sich nach landeskirchlichem Recht.
(4) Für die Inanspruchnahme von Supervision gilt die landeskirchliche Supervisionsrichtlinie.
(5) Die Teilnahme am Konvent und an der Jahrestagung sind für alle Gemeindepädagogen grundsätzlich verpflichtend.

§ 8
Stellenbesetzung
(1) Freie hauptamtliche Stellen sind im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Bewerbung auszuschreiben. Freie nebenamtliche Stellen sollen ebenfalls im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ausgeschrieben werden.
(2) Anstellungen oder Veränderungen von Anstellungen bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Zuvor ist das Votum der Bezirkskatecheten einzuholen. Anstellungen, denen eine nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausschreibung nicht vorangegangen ist, kann die Genehmigung versagt werden.
(3) Bewerbungen sind an den jeweiligen Anstellungsträger zu richten.
(4) Neben dem Vorstellungsgespräch hat sich der Bewerber mit wenigstens einer Praxiseinheit beim Anstellungsträger vorzustellen. Zu Letzterem ist der Bezirkskatechet hinzuzuziehen.
(5) Der Gemeindepädagoge wird zum Dienstbeginn in einem Gottesdienst nach dem Vierten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in seinen Dienst eingeführt. Der Bezirkskatechet ist zu beteiligen.

§ 9
Arbeitsmittel
(1) Der Anstellungsträger hat für die Arbeit des Gemeindepädagogen die erforderlichen Räumlichkeiten und im Rahmen seines Haushalts Mittel für die gemeindepädagogische Arbeit bereitzustellen, die es dem Gemeindepädagogen ermöglichen, seinen Pflichten in angemessener Weise nachzukommen.
(2) Über die im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel kann der Gemeindepädagoge eigenverantwortlich entscheiden. Über die Mittel der Jugendarbeit entscheidet der Gemeindejugendkonvent. Die Bestimmungen über das landeskirchliche Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.

§ 10
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11
Inkrafttreten,Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden landeskirchlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden insbesondere
– Ordnung des katechetischen Dienstes Runderlass vom 18. Februar 1948 (ABl. 1949 S. A 75)
– die Prüfungsordnung für Hilfskatecheten vom 5. Februar 1970 (ABl. S. A 14)
– die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 21. Juni 1973 (ABl. S. A 51)
– Verordnung zur Aufhebung oder künftigen Anwendung landeskirchlicher Verordnungen, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker und Verwaltungsstellen betreffend vom 26. Januar 1999 (ABl. S. A 42).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_6> Verwaltungsvorschrift des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens über die Struktur und die Auslastung gemeindepädagogischer Stellen
- VwV Gemeindepädagogenstellen -
LIGN="CENTER"> Vom 10. Mai 2005 (ABl. 2005 A 85)
Reg.-Nr. 64007/8
Das Landeskirchenamt erlässt zur Durchführung der Ordnung für den Dienst des Gemeindepädagogen und das Besetzungsverfahren für gemeindepädagogische Stellen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Gemeindepädagogenordnung – GPädO –) vom 28. Oktober 2003 (ABl. S. A 217) in der Fassung der Rechtsverordnung zur Ergänzung der Gemeindepädagogenordnung (GPädO) vom 11. Mai 2004 (ABl. S. A 112) folgende Verwaltungsvorschrift:

1.
Inhaberinnen und Inhaber haupt- oder nebenamtlicher Gemeindepädagogenstellen
haben die in der Gemeindepädagogenordnung aufgeführten Dienste zu leisten.

2.
In nebenamtlichen Stellen beziehen sich die gemeindepädagogischen Dienste in der Regel auf konkret zu bestimmende einzelne Zielgruppen. Der Wirkungskreis erstreckt sich auf Kirchgemeinden, gegebenenfalls auf Schulen. Als Arbeitsformen kommen vor allem die regelmäßig wiederkehrende Arbeit mit Gruppen und die Durchführung von Rüstzeiten in Betracht.

3.
In hauptamtlichen Stellen sind die gemeindepädagogischen Dienste nach Umfang und Schwierigkeit mit gehobenen Anforderungen verbunden. Sie bedürfen gründlicher und umfassender theologisch-pädagogischer Kenntnisse. Die vielfältigen Zielgruppen sind in den Blick zu nehmen, vgl. § 3 GPädO. Der Wirkungskreis erstreckt sich auf Kirchgemeinden, Schulen und das gesellschaftliche Umfeld, vgl. § 2 GPädO. Dabei ist die Verknüpfung der Wirkungsbereiche einerseits und der Zielgruppen andererseits eine wichtige Aufgabe.

4.
Von besonderer Bedeutung für den hauptamtlichen gemeindepädagogischen Dienst sind
– die Entwicklung gemeindepädagogischer Konzeptionen
– die Angebote gemeindepädagogischer Projekte
– die Fortbildung Ehrenamtlicher und
– die Begleitung in Ausbildung Stehender als Mentor
– die Mitarbeit in auf den Dienst bezogenen kirchlichen und
gesellschaftlichen Gremien.
Ungeachtet konkreter Schwerpunktsetzung in der jeweiligen Stelle sind diese Anforderungen unverzichtbar an jeden hauptamtlichen gemeindepädagogischen Dienst zu stellen.

5.
Zur Beurteilung angemessener zeitlicher Auslastung sind die in der Anlage genannten Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei betragen die zeitlich bestimmbaren Dienste in der Regel 60 %, die zeitlich pauschalierten Dienste 40 % des jeweiligen Stellenumfangs. Die besonderen Anforderungen gemäß Ziffer 4 können die Erhöhung des zeitlich pauschalierten Dienstes auf
maximal anteilig 60 % rechtfertigen. Die Berechnung des Religionsunterrichtes erfolgt nach Buchstaben C der Anlage.

6.
Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für die zeitlich bestimmbaren Dienste erfolgt in der Weise, dass die zu leistenden Dienste auf ein Kalenderjahr hochgerechnet
und mit der jeweiligen Dienstdauer multipliziert werden; das Gesamtergebnis wird durch die Zahl 52 geteilt.

7.
Die Dienstaufsicht der Anstellungsträger sowie präzisierende Dienstanweisungen zur gemeindepädagogischen Schwerpunktsetzung gemäß § 6 Abs. 4 GPädO müssen dem Ziele dienen, der nach Umfang und Bewertung genehmigten Stellenstruktur Rechnung zu tragen. Dabei sind die Bezirkskatecheten in der vorgeschriebenen Weise einzubeziehen. Sie sind mit ihrem fachlichen Rat jederzeit zu hören.

8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage zu Ziffer 5

A Zeitlich bestimmbare Dienste
Zu den zeitlich bestimmbaren Diensten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gehören alle Dienste, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 Buchst. a der Gemeindepädagogenordnung vom
Anstellungsträger festgelegt werden. Die Dienstdauer ist mit der Veranstaltungsdauer identisch.
Die Dienste können zeitlich nur in Ansatz gebracht werden, wenn es durchschnittlich acht Teilnehmer gibt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Veranstaltungen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter. Bei Rüstzeiten können pro Tag zehn Stunden in Ansatz gebracht
werden. Rüstzeitentage können zeitlich nur in Ansatz gebracht werden, wenn es wenigstens zehn Teilnehmer gibt. An- und Abreise zählen als ein Tag.

B Zeitlich pauschalierte Dienste
Dazu gehören neben den Vor- und Nachbereitungszeiten, Dienstbesprechungen, Konventen und der eigenen Fortbildung v. a. Besuche, Öffentlichkeitsarbeit sowie insbesondere bei hauptamtlichen Stellen die Entwicklung von Konzeptionen und Projekten, Mentorentätigkeit und Gremienarbeit.

C Religionsunterricht
Dieser ist mit 3,7 % Anstellungsumfang pro Wochenstunde Religionsunterricht zu berücksichtigen. Die Aufteilung nach A und B entfällt.

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<3_6> Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Bezirkskatechetenordnung - BezKatO -)
Vom 10. April 2007 (ABl. 2007 A 74)

Reg.-Nr. 203 620 (484)
Auf der Grundlage von § 32 der Kirchenverfassung hat das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens folgende Ordnung beschlossen:

§ 1 Auftrag
Der Bezirkskatechet ist der theologisch-pädagogische Fachberater des Kirchenbezirks und seiner Kirchgemeinden. Er hat den Auftrag, die gemeinde- und religionspädagogische Arbeit zu fördern und die Fachaufsicht über alle Mitarbeiter und Pfarrer auszuüben, die gemeindepädagogische und religionspädagogische Aufgaben übernehmen.

§ 2 Aufgaben
Der Auftrag des Bezirkskatecheten verpflichtet ihn, die in den landeskirchlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Arbeitsbereich Kirchenbezirk:
a) Mitverantwortung für die Umsetzung von landeskirchlichen Vorschriften, Beschlüssen des Kirchenbezirks sowie aufsichtsbehördlichen Entscheidungen,
b) konzeptionelle Beratung der Kirchgemeinden zur Gestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit auf der Grundlage der
Gemeindepädagogenordnung,
c) Konzeption, Durchführung und Evaluation übergemeindlicher gemeindepädagogischer Angebote,
d) fachliche Unterstützung, Hospitation und seelsorgerliche Begleitung der im gemeindepädagogischen Dienst stehenden Mitarbeiter,
e) Gestaltung regelmäßiger Konvente sowie Organisation von theologischen und pädagogischen Fortbildungsangeboten,
f) Stellungnahme zu Anträgen auf Errichtung, Umstrukturierung und Aufhebung von Stellen sowie Anstellungen, die den gemeindepädagogischen Dienst betreffen,
g) Mitwirkung bei Visitationen im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung,
h) Mitwirkung bei der Vermittlung von Mentoraten für Studierende der gemeinde- und religionspädagogischen Ausbildungsstätten.
2. Arbeitsbereich Schule:
a) Ansprechpartner des Kirchenbezirks für die Regionalstellen der Bildungsagentur sowie Schulen und Lehrkräfte bezüglich
des Religionsunterrichts und der schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit,
b) Organisation und Koordination des Einsatzes von Pfarrern, Vikaren und gemeindepädagogischen Mitarbeitern im Religionsunterricht,
c) Beratung und Förderung der kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht,
d) Schul- und Unterrichtsbesuche in Ausübung der Fachaufsicht,
e) Organisation von religionspädagogischen Fortbildungsveranstaltungen.
3. Arbeitsbereich gesellschaftliche Mitverantwortung im Bildungsbereich:
Beteiligung in örtlichen und regionalen Gremien des Bildungsbereichs.

§ 3 Anstellung
Der Bezirkskatechet wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes und nach Anhörung des gemeindepädagogischen Konventes vom Kirchenbezirksvorstand gewählt, vom Landeskirchenamt berufen und als Mitarbeiter des Kirchenbezirkes angestellt.

§ 4 Rechtsstellung
(1) Die Dienstaufsicht über den Bezirkskatecheten übt der Kirchenbezirksvorstand aus; die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt dem Superintendenten. Die Fachaufsicht sowie die fachliche Beratung nimmt das Landeskirchenamt durch den Referenten für Bildungsfragen wahr.
(2) Der Bezirkskatechet arbeitet bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eng mit dem Superintendenten, dem Jugendpfarrer, dem Jugendwart und dem Kirchenmusikdirektor sowie mit em Kirchenbezirksvorstand und der Kirchenbezirkssynode zusammen. An den Sitzungen des Kirchenbezirksvorstandes nimmt er nach Maßgabe des Kirchenbezirksgesetzes beratend teil.
(3) Der Bezirkskatechet ist verpflichtet, an den vom Landeskirchenamt einberufenen Dienstbesprechungen und Tagungen der Fachberater für Gemeinde- und Religionspädagogik teilzunehmen.
(4) Er wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Superintendenten in seinen Dienst eingeführt.

§ 5 Fortbildung
(1) Der Bezirkskatechet hat das Recht und die Verpflichtung zur Fortbildung.
(2) Für die Inanspruchnahme von Supervision gilt die landeskirchliche Supervisionsrichtlinie.

§ 6 Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 1. April 1986 (ABl. S. A 37), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 17. Februar 1998 (ABl. S. A 29) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_6> <zur Gemeindepädagogenordnung gehörig:> Richtlinien für die Aufstellung von Dienstanweisungen für Kirchgemeindehelferinnen in den Kirchgemeinden
Vom 27. November 1963 (ABl. 1963 A 71)

6400/65
Gemäß Ziff 5 Abs. 4 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 15.8.1955 (Amtsblatt Seite A 63) ist der Dienst der Kirchgemeindehelferin in der Kirchgemeinde durch eine Dienstanweisung zu regeln.
Für die Aufstellung von Dienstanweisungen gelten folgende

R i c h t l i n i e n
I. Die Dienstanweisung möchte zunächst als Präambel einige grundsätzliche Ausführungen über den Dienst der Kirchgemeindehelferin enthalten, etwa folgender Art;
Der Dienst der Kirchgemeindehelferin in der Kirchgemeinde X ist ein eigengeprägter und wichtiger Dienst in der Kirche. Er hat im Zusammenwirken mit dem Pfarrer sowie in guter Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit den anderen Mitarbeitern in der Gemeinde unter der Dienstaufsicht des Pfarramtsleiters zu geschehen und der Verkündigung des Evangeliums zu dienen. Er hat dazu beizutragen, das kirchliches Leben in der Gemeinde aufzubauen und zu erhalten. Dafür hat sich die Kirchgemeindehelferin mit ganzer Kraft, Gewissenhaftigkeit und Treue einzusetzen.

II. Die Dienstanweisung hat sich hierauf über die Dienstpflichten der Kirchgemeindehelferin auszusprechen. Es handelt sich um folgende Aufgaben:
A. Für die jüngere Kirchgemeindehelferin (bis etwa 45 Jahre)
1. Sammlung der Jugend, vornehmlich der weiblichen, in den Kreisen der Jungen Gemeinde. Dazu gehört: Das Abhalten der Zusammenkünfte, Hausbesuche bei den einzelnen Gliedern, Einladen und Werben, Einrichtung und Durchführung von Rüstzeiten an Wochenenden und Jugendsonntagen im Einvernehmen mit dem Pfarrer, ggf. auch mit dem Ephoraljugendpfarrer;
2. die Sammlung von Kindern in Kinderkreisen einschl. Vorschulpflichtigen- und Konfirmandenkreisen;
3. das Halten von Christenlehre, in der Regel 8 Wochenstunden;
4. Mitarbeit im Kindergottesdienst, die nach den gegebenen Verhältnissen zu regeln ist, gelegentlich auch Leitung der Vorbereitungsstunden des Helferkreises und das Halten des Kindergottesdienstes.
Übersteigt die Jugendarbeit die selbstständige Leitung von 2 Jugend- und 2 Kinderkreisen, so ist der katechetische Dienst zu vermindern. Wird der Kirchgemeindehelferin mehr katechetischer Dienst als 8 Wochenstunden übertragen, so muss der Dienst der Jugendarbeit vermindert werden.

B. Für die Kirchgemeindehelferin mit kirchenmusikalischer Dienstleistung:
1. Liegt der Schwerpunkt der Arbeit im kirchenmusikalischen Dienst (B), so ist sie in ihrer eigentlichen Tätigkeit als Kirchgemeindehelferin mit etwa einem Drittel ihres Dienstes einzusetzen.
2. Ist ihr kirchenmusikalischer Dienst kein Schwerpunkt (C), oder wird ihr als Kirchgemeindehelferin mit kirchenmusikalischer Hilfskraftausbildung das Kantorenamt im Umfang einer solchen Stelle übertragen, so ist sie zu etwa zwei Dritteln ihres gesamten Dienstes zur Erfüllung von gemeindehelferischen Aufgaben verpflichtet,

C. Für ältere Kirchgemeindehelferinnen :
Die Tätigkeit der älteren Kirchgemeindehelferin kann verschiedene Schwerpunkte haben.
1. Seelsorgerischer Dienst in der Gemeinde im Sinne des Gemeindeaufbaus;
2. Leitung von Älteren- und Berufstätigenkreisen;
3. Selbstständige Leitung des Frauendienstes und Mithilfe im Mutterdienst;
4. Sammlung von Kindern in Kinderkreisen, einschl. Vorschulpflichtigen- und Konfirmandenkreisen;
5. Abhalten von Christenlehre, u.U. im Umfange des Dienstes einer hauptamtlichen Katechetin;
6. Verwaltungsdienst.
Einige der angegebenen Dienste können je nach den örtlichen Bedürfnissen miteinander verbunden werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass keine Überforderung der Kirchgemeindehelferin eintritt (s.o. unter A)

III. Die Kirchgemeindehelferin hat an der Arbeitsgemeinschaft aller Amtsträger und Mitarbeiter der Kirchgemeinde gemäß § 11 Abs. 2 der Kirchenverfassung teilzunehmen.

IV. Es empfiehlt sich, die in Ziff. 8 Abs. 3 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung festgelegte Freizeitregelung hier nochmals aufzunehmen.

V. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß Ziff. 8 Abs. 2 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung die Teilnahme an berufsfördernden Rüstzeiten bis zur Dauer von 2 Wochen im Urlaubsjahr auf den Urlaub nicht anzurechnen sind und die pflichtgemäße Teilnahme an Dienstveranstaltungen davon unberührt bleibt.

VI. Die Kirchgemeindehelferin soll jährlich mindestens einmal dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

VII. Die Dienstanweisung ist sowohl vom Kirchenvorstand als auch von der Kirchgemeindehelferin zu unterzeichnen. Der Genehmigungsvermerk des Bezirkskirchenamtes ist darauf anzubringen.

Evangelisch- Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH; NV)
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<3_6> Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst
Dies ist ”Regelung Nr. 7” der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 25. November 1993 (ABl. 1994 A 22)

6010(3)113
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) in ihrer Sitzung am 25. November 1993 folgende Regelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.

Regelung Nr. 7
Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst
§ 1
Vertretungsgrundsatz
(1) Die kirchlichen Mitarbeiter im kirchenmusikalischen und katechetischen / gemeindepädagogischen Dienst sind grundsätzlich verpflichtet, Mitarbeiter im kirchenmusikalischen bzw. katechetischen / gemeindepädagogischen Dienst einer benachbarten oder in zumutbarer Entfernung liegenden Kirchgemeinde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vertreten.
(2) Die Vertretungspflicht nach Absatz 1 besteht für die notwendige Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen sowie während der Vakanz einer Stelle. Die Vertretungsdienste sind in Absprache mit dem Anstellungsträger festzulegen. Zur notwendigen Vertretung im kirchenmusikalischen Dienst gehört vor allem die Vertretung des Kirchenmusikers im Gottesdienst und bei Amtshandlungen. Die Vertretung gilt darüber hinaus als notwendig für solche Dienste, die wöchentlich stattfinden und deren Ausfall die Kontinuität der musikalischen oder katechetischen/gemeindepädagogischen, darunter auch Kinder- und Jugendarbeit wesentlich beeinträchtigt. Eine Vertretung ist auch dann als notwendig anzusehen, wenn der Aufwand an bereits erfolgter Vorbereitung und Organisation für eine kirchgemeindliche Veranstaltung so erheblich ist, dass das Absetzen dieser Veranstaltung unvertretbar wäre.
(3) Bei der Bestellung eines Vertreters gemäß den Absätzen 1 und 2, insbesondere bei Vakanzvertretungen, ist, sofern es sich um die Vertretung eines kirchenmusikalischen Mitarbeiters handelt, der Kirchenmusikdirektor und, sofern es sich um einen katechetischen/gemeindepädagogischen Mitarbeiter handelt, der Bezirkskatechet zur Beratung hinzuzuziehen. Die dienstlichen Verhältnisse des zur Vertretung vorgesehenen Mitarbeiters und des Anstellungsträgers sind dabei zu berücksichtigen.
Kirchenmusikdirektor und Bezirkskatechet haben darauf zu achten, dass für notwendige Vertretungsdienste möglichst mehrere Mitarbeiter herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anstellungsumfang und dem Maß der übertragenen Vertretung sowie darauf zu achten, dass eine hauptberuflich ausgeübte, nicht unter den Geltungsbereich der KDVO fallende Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiter im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.
(5) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.

§ 2
Entgelt und Fahrkostenerstattung
(1) Wird ein Mitarbeiter zur regelmäßigen, mindestens wöchentlichen Vertretung herangezogen und dauert dies länger als einen Monat, so ist für die einen Monat überschreitende Zeit der Vertretung ein Entgelt zu zahlen. Bei der Berechnung der Frist ist eine Unterbrechung von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Ist der Mitarbeiter mit weniger als 50 vom Hundert der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt, ist das Entgelt ohne Einhaltung der in Satz 1 genannten Monatsfrist zu zahlen.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den vom Landeskirchenamt für Vertretungsdienste in den Kirchgemeinden für nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehende Vertreter festgelegten Sätzen1.
1<??? Fußnote fehlt ! >
(3) Für Strecken zum Vertretungsort, die der Vertretende mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurücklegt, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.
Genehmigt die Kirchgemeinde, in der die Stelle vertreten wird, die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, so sind die dadurch entstandenen Fahrkosten zu erstatten; bei Benutzung eines dem Vertretenden gehörenden Kraftfahrzeuges ist in einem solchen Falle das nach dem Reisekostenrecht der Landeskirche festgelegte Kilometergeld zu erstatten. Die Reisekostenverordnung der Landeskirche findet darüber hinaus keine Anwendung.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelungen außer Kraft, soweit ihr Inhalt von den Regelungen dieser Ordnung erfasst wird.

Dresden, 25. November 1993

Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Lorenz

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<3_6> Verordnung über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 17. Februar 1998 (ABl. 1998 A 29)

Reg.-Nr. 6010 (7) 252
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Ziffer IV Nr. 6 Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für ausgebildete Gemeindepädagogen/ Religionspädagogen <Fußnote> und Kirchenmusiker, die sich um eine Gemeindepädagogen- oder Kirchenmusikerstelle im Bereich der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens bewerben, ohne vorher in der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens oder einer anderen Gliedkirche der EKD im entsprechenden Berufsbild tätig gewesen zu sein (Dienstanfänger). Dies gilt für Absolventen von kirchlichen und außerkirchlichen Ausildungsstätten, die sich innerhalb oder außerhalb des Bereiches der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens befinden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.
<Fußnote:> früher Gemeindediakone, Katecheten und Kirchgemeindehelferinnen


§ 2
Freie Stellen, Ausschreibungspflicht
(1) Zur Besetzung freie Gemeindepädagogenstellen mit einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert, A-, B- und C-Kirchenmusikerstellen sowie Kantor-Gemeindepädagogen-Stellen sind im Amtsblatt auszuschreiben.
(2) Dienstanfänger können sich - wie alle sonstigen Mitarbeiter - im Rahmen des üblichen Stellenbesetzungsverfahrens um freie Stellen bewerben <Fußnote> , wenn sie die Bewerbungsfähigkeit gemäß § 3 besitzen. Ausgeschriebene freie Stellen sind dem Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entnehmen. Soweit eine Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 nicht besteht, können freie Stellen in der jeweiligen Superintendentur erfragt werden.
<Fußnote:>

§ 3
Bewerbungsfähigkeit
(1) Dienstanfänger im gemeindepädagogischen Bereich haben ihre Absicht, sich um eine Stelle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu bewerben, vorher beim Landeskirchenamt unter Bezeichnung der von ihnen absolvierten Ausbildungsstätte anzuzeigen. Das Landeskirchenamt entscheidet, ob diese Ausbildungsstätte hinsichtlich ihrer Ausbildungskonzeption den Anstellungsvoraussetzungen für einen gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens entspricht (anerkannte Ausbildungsstätte). Liegt die Anerkennung vor, stellt das Landeskirchenamt die Bewerbungsfähigkeit des Dienstanfängers fest und teilt sie ihm mit. Für Absolventen der Evangelischen Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg entfällt die Anzeigepflicht.
Die Feststellung der Bewerbungsfähigkeit von Dienstanfängern im gemeindepädagogischen Bereich ist, soweit Anzeigepflicht besteht, Voraussetzung für alle im Zusammenhang mit der Anstellung zu treffenden Entscheidungen und Bestandteil der Bewerbungsunterlagen.
(2) Für Dienstanfänger im kirchenmusikalischen Bereich besteht keine gesonderte Anzeigepflicht. Im Zusammenhang mit der beim Landeskirchenamt einzureichenden Bewerbung wird die Bewerbungsfähigkeit festgestellt.

§ 4
Anstellung von Dienstanfängern
(1) Die Anstellung von Dienstanfängern im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Bereich ist nur in einer genehmigten freien Stelle möglich. Eine Anstellung kann erst erfolgen, wenn die für die Bewerbungsfähigkeit erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und die sonstigen landeskirchlich vorgeschriebenen Anstellungsvoraussetzungen vorliegen.3 Das Genehmigungsbedürfnis gemäß § 3 Abs. 1 Landeskirchliches Mitarbeitergesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Das Anstellungsverhältnis mit Dienstanfängern ist befristet für ein Jahr zu begründen. Im Anschluss daran ist das allgemein für Anstellungen geltende Recht anzuwenden.
(3) Der Dienstanfänger ist - wie alle sonstigen Mitarbeiter - im Gottesdienst durch den Ortspfarrer nach der agendarischen Ordnung in seinen Dienst einzuführen.

§ 5
Fachliche Aufsicht
(1) Dienstanfänger sind im besonderen Maße durch die jeweiligen Fachberater des Kirchenbezirkes und durch den Anstellungsträger in geeigneter Weise zu begleiten und zu beraten. Dies soll insbesondere durch Hospitationen und Gespräche mit den Dienstanfängern erfolgen.
(2) Innerhalb der befristeten Anstellung haben Dienstanfänger an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen. In gemeindepädagogischen Stellen sind eine gemeinde- sowie eine religionspädagogische Fortbildung erforderlich, Zeitpunkt und Umfang werden vom Landeskirchenamt festgelegt. Ebenso ist für kirchenmusikalische Dienstanfänger die Teilnahme an einer vom Landeskirchenamt festzulegenden Fortbildung verpflichtend.

§ 6
Vergütung
Die Eingruppierung von Dienstanfängern erfolgt in die nach dem geltenden Vergütungsgruppenplan A maßgebende Einstiegsvergütungsgruppe der entsprechenden Ziffer. Die Vergütungsgruppen für den Vorbereitungsdienst sind gegenstandslos.

§ 7
Änderung von Bestimmungen
Ziffer II. 2. der Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 01.04.1986 (ABl. S. A 37) wird nach dem Semikolon wie folgt gefasst: "...dabei sind teilausgebildete Mitarbeiter und Dienstanfänger in besonderer Weise zu fördern."

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung des Vorbereitungsdienstes, Übergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft, insbesondere die über die Durchführung des Vorbereitungsdienstes:
- die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Kirchenmusiker im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 8.11.1976 (ABl. S. A 105)
- § 4 Buchstabe c), §§ 5, 6 und § 8 Abs. 1 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 21.06.1973 (ABl. S. A 51).
Damit wird der für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bisher vorgeschriebene Vorbereitungsdienst nicht mehr durchgeführt; die Ausstellung einer Urkunde über die Feststellung der Anstellungsfähigkeit entfällt.
(3) Für die zurzeit im Vorbereitungsdienst befindlichen Dienstanfänger gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes weiter.

<Fußnoten:>
2 Bewerbungen für gemeindepädagogische Stellen haben beim Anstellungsträger zu erfolgen. Eine Bewerbung bei ausschreibungspflichtigen Kirchenmusikerstellen erfolgt beim Landeskirchenamt, für nichtausschreibungspflichtige Kirchenmusikerstellen beim zuständigen Kirchenvorstand.
3 Insbesondere § 3 Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG - vom 26.03.1991 (ABl. S. A 35) in der Fassung vom 26.03.1996 (ABl. S. A 101).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<3_6> Verordnung über die Stellenbewertung für die Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit
Vom 14. Juni 1993 (ABl. 1993 A 85)

<Der Haupttext wurde aufgehoben durch VO vom 26.01.1999 (ABl. 1999 A 42). Jedoch bleiben die Anlagen zu beachten.>

20360/1120
Die Stellenbewertung für Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit erfordert auf Grund der Vielfalt der einzelnen Dienste und Arbeitsformen einheitliche Bewertungskriterien. Diese werden mit dem anliegenden Raster übermittelt und sind ab sofort anzuwenden. Bei der Erarbeitung dieses Rasters wurden insbesondere das Arbeitspapier "Kirchliche Arbeit mit Kindern in unseren Gemeinden heute". das der Landessynode im Frühjahr 1992 vorgelegt wurde und die Debatte zur Jugendarbeit auf der diesjährigen Frühjahrstagung berücksichtigt, in deren Ergebnis die Synode u. a. festgestellt hat, dass die Rüstzeitarbeit zu den verbindlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit gehört. Die Zuordnung einzelner Arbeitsgebiete zu Ziffer I oder II des Rasters stellt insofern keine Wertigkeit hinsichtlich ihrer Bedeutung innerhalb des Gesamtauftrages dar. Andererseits ist es unumgänglich, dass für die Errichtung bzw. Wiederbesetzung einer Stelle bestimmte wöchentlich regelmäßig zu leistende Dienste nachgewiesen werden müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer Vollanstellung mindestens 40 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (16 Stunden a 60 min) mit Diensten gem. Ziff. I nachgewiesen werden müssen.

Dienste nach Ziff. II sind - umgerechnet auf ihren wöchentlichen Anteil - bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit (8 Stunden) anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Dienste gem. Ziff. I nicht durch solche gem. Ziff. II ersetzt werden können. Die Zeitanteile nach Ziff. III brauchen dagegen im Einzelnen nicht nachgewiesen zu werden.
Bei Teilstellen gilt das prozentuale Verhältnis entsprechend.

Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Anlage

Raster zur Stellenbewertung
für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der
Kinder- und Jugendarbeit zur Erprobung

I. Feste wöchentliche Dienste 40 %
(16 Zeitstunden)
Vorschul- und Kinderkreise (freie Kinderarbeit)
Christenlehre und Religionsunterricht
Junge Gemeinde
Kindergottesdienst
II. Dienste, die monatlich oder seltener sind,
aber wenigstens jährlich anfallen 20 %
(8 Zeitstunden)
Freie Kinder- und Jugendarbeit
Gemeindekreise
Rüstzeiten
Elternarbeit einschließlich Besuche
Elternabende
Familiengottesdienste
Öffentlichkeitsarbeit
III. Nicht abrechenbare Zeitanteile 40%
(16 Zeitstunden)
Vorbereitungszeiten
Konvente, Dienstbesprechungenen
Wegezeiten



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<3_6> Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 01. April 1986 (ABl. 1986 A 37)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Ziffer II.2 nach dem Semikolon neu gefasst durch § 7 der VO über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 17.02.1998 (ABl. 1998 A 29).>

203620/14
Nr. 10/ 1986
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I. Nr. 1 in Verbindung mit II. Nr. 3 und IV. Nr. 6 der Kirchenverfassung hat das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens für den Dienst der Bezirkskatecheten folgende Ordnung beschlossen:

I.
Auftrag
Der Bezirkskatechet ist der theologisch-pädagogische Fachberater des Kirchenbezirkes. Er hat den Auftrag, die kirchliche Arbeit mit Kindern im Kirchenbezirk zu fördern und die im katechetischen Dienst Tätigen zu begleiten. Ihm ist die Fachaufsicht über alle Mitarbeiter übertragen, die im Kirchenbezirk katechetische Aufgaben wahrnehmen. Im Zusammenwirken mit dem Superintendenten übt er diese Fachaufsicht auch über die Pfarrer aus.

II.
Aufgaben
Der dem Bezirkskatecheten erteilte Auftrag verpflichtet ihn, insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Fachliche und seelsorgerliche Begleitung und Unterstützung aller im katechetischen Dienst stehenden Mitarbeiter, z. B. durch regelmäßige Hospitationen, wobei Wege zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Mängeln aufzuzeigen sind.
2. Verantwortung für den regelmäßigen Erfahrungsaustausch und die theologisch-pädagogische Weiterbildung aller katechetischen Mitarbeiter durch Konventsarbeit und Durchführung jährlicher Rüstzeiten; dabei sind teilausgebildete Mitarbeiter und Dienstanfänger in besonderer Weise zu fördern.
3. Ermutigung der Kirchgemeinden und katechetischen Mitarbeiter zur Arbeit mit Eltern und Familien sowie Stärkung ihres Bewusstseins für die Notwendigkeit und Bedeutung dieser Aufgabe,
4. Beratung der Kirchgemeinden in allen katechetischen Fragen und Unterstützung bei der Sammlung von Kindern,
5. Beratung und Unterstützung von Kirchgemeinden bei notwendig werdenden Vertretungsregelungen,
6. Führung von Verhandlungen mit außerkirchlichen Stellen im Zusammenwirken mit dem Superintendenten, soweit sie wegen katechetischer Belange notwendig werden,
7. Stellungnahme zu Anträgen auf Errichtung, Wiederbesetzung, Umstrukturierung und Aufhebung von Stellen, die den katechetischen Dienst betreffen, sowie zur Einstellung katechetischer Mitarbeiter und deren Vergütung,
8. Stellungnahme zu Beihilfeanträgen, die die Finanzierung der theologisch-pädagogischen Arbeit betreffen,
9. Mitverantwortung für die Verwirklichung von grundsätzlichen Entscheidungen im Kirchenbezirk, die das Landeskirchenamt zu katechetischen Fragen getroffen hat,
10. Mitwirkung bei Visitationen im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung in Absprache mit dem Superintendenten, wobei insbesondere auf die Kontinuität und Qualität der pädagogischen Arbeit in den Gemeinden, die Ausgestaltung der Christenlehreräume und die Benutzung ausreichender und geeigneter Arbeitsmittel Einfluss zu nehmen ist,
11. Mitwirkung bei der Vermittlung von katechetischen Mentoren und Praktika auf Veranlassung des Landeskirchenamtes,
12. Übernahme von Christenlehregruppen im Kirchenbezirk unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenbereiches; dieser katechetische Dienst sollte in der Regel sechs Wochenstunden umfassen.
13. Durchführung regelmäßiger übergemeindlicher Veranstaltungen für Kinder und Familien in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Gemeindegliedern im Kirchenbezirk,
14. Erstellung eines Jahresberichtes über die katechetische Arbeit im Kirchenbezirk, der nach vorheriger Kenntnisnahme durch den Superintendenten dem Landeskirchenamt vorzulegen ist.

III.
Anstellung
Der Bezirkskatechet wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes und nach Anhörung der katechetischen Mitarbeiter im Kirchenbezirk vom Bezirkskirchenausschuss gewählt, vom Landeskirchenamt berufen und als Mitarbeiter des Kirchenbezirkes angestellt.

IV.
Rechtsstellung
(1) Für den Dienst des Bezirkskatecheten gelten die kirchenrechtlichen und allgemeinen Bestimmungen. Seine Dienstbezüge, die Dauer des Erholungsurlaubs und die zusätzliche kirchliche Altersversorgung richten sich nach der landeskirchlichen Ordnung.
(2) Er wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Superintendenten in seinen Dienst eingeführt. Zu diesem Gottesdienst sollen alle eingeladen werden, die im Kirchenbezirk Aufgaben in der Arbeit mit Kindern und Familien übernommen haben.
(3) Die Dienstaufsicht über den Bezirkskatecheten übt der Superintendent im Auftrag des Bezirkskirchenausschusses aus. Die Fachaufsicht sowie die fachliche Beratung nimmt das Landeskirchenamt durch den Landeskatecheten wahr. Er kann in diesem Rahmen Rat und Weisung erteilen.
(4) Der Bezirkskatechet hat bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eng mit dem Superintendenten und den anderen Mitarbeitern des Kirchenbezirkes sowie mit dem Bezirkskirchenausschuss und der Bezirkssynode zusammenzuarbeiten. Er soll Verbindung zu den im Kirchenbezirk bestehenden Pfarrkonventen und Mitarbeitern der kirchlichen Jugendarbeit halten.
(5) Der Bezirkskatechet ist verpflichtet, an den vom Landeskirchenamt einberufenen Dienstbesprechungen und Tagungen der Bezirkskatecheten regelmäßig teilzunehmen.

V.
Weiterbildung
Der Bezirkskatechet hat sich kontinuierlich um seine Weiterbildung zu bemühen. Diesem Zweck dienen insbesondere das Studium von Fachliteratur sowie die Teilnahme an vom Landeskirchenamt durchgeführten oder anerkannten fachspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen. Das Nähere regeln spezielle Rechtsvorschriften. <Fußnote>
<Fußnote:> Verordnung zu Fragen der Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 3. Januar 1985 (Amtsblatt Seite A5)

VI.
Sonstiges
Für die vom Bezirkskatecheten im Rahmen seiner Aufgaben übernommenen Dienste in der Christenlehrearbeit (vgl. Ziffer II. 12.) haben die betreffenden Kirchgemeinden eine anteilige Vergütung an den Kirchenbezirk abzuführen, deren Höhe pro Unterrichtsstunde vom Landeskirchenamt festgesetzt wird. <Fußnote>
<Fußnote:> Durch die Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 1/83 vom 1. März 1983 (Reg.-Nr.6404/272; 17313/11) wurde eine Vergütung von 8 M pro Unterrichtsstunde festgesetzt.

VII.
In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Abschnitte I und II des Runderlasses des Landeskirchenamtes Nr. 132/6 - Dienstordnung für die Bezirkskatecheten und Katecheten sowie Besoldung der Bezirkskatecheten - vom 29. Juli 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 78) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. h.c. Domsch

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<3_6> Verordnung über Anstellungsfähigkeit für den hauptamtlichen katechetischen Dienst
Vom 15. Februar 1954 (ABl. 1954 A 18)

64003/141
Als Katechet im hauptamtlichen Dienst kann angestellt werden:

1. wer eine abgeschlossene Ausbildung im Ev.-Luth. Diakonenhaus Moritzburg oder im Amalie-Sieveking-Haus Radebeul nachweisen kann.
2. wer sich nach einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung im hilfskatechetischen Dienst im kirchlichen Leben bewährt hat.
3. wer auf Grund einer außerhalb der sächsischen Landeskirche empfangenen Ausbildung vom Landeskirchenamt als berechtigt zum hauptamtlichen katechetischen Dienst in der sächsischen Landeskirche anerkannt ist.
4. wer nach einer hilfskatechetischen Ausbildung in Grund- und Aufbau-Lehrgang die Prüfung für den hauptamtlichen katechetischen Dienst nach der Prüfungsordnung vom 15. Februar 1954 (Amtsblatt Seite A 18 unter II Nr. 12) bestanden hat. - Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die wegen ihres Alters, besonders aber im Blick auf familiäre Bindungen und Verpflichtungen oder aus anderen Gründen eine mehrjährige Ausbildung nicht auf sich nehmen können. -

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<3_6> Bekanntmachung des Sächsischen Staatministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen an kirchlichen Bildungseinrichtungen
Vom 10. Februar 1993 [Sächsisches Amtsblatt 1993, S. 264] (ABl. 1993 A 108)

Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages werden folgende Richtlinien erlassen:

Die Abschlüsse der nachstehenden kirchlichen Bildungsgänge werden Fachhochschulabschlüssen gleichgestellt:

1. Ausbildung am Diakonenhaus Moritzburg einschließlich des Parallelkurses in Leipzig,
2. Ausbildung am Amalie-Sieveking-Haus Radebeul,
3. Katechetische Lehrgänge beim Theologischen Seminar in Leipzig

Inhabern dieser Abschlüsse wird auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-Religionspädagoge (FH), abg. Dipl.-Religionspädadoge (FH)" zuerkannt.
Für die Antragstellung gilt § 4 Abs. 1 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Januar 1992 Sächs. Amtsblatt Sonderdruck Nr. 1/1992.

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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<3_6> Empfehlung der Konferenz <des Bundes Evangelischer Kirchen in der DDR> zur "Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern"
Vom 12. November 1973 (MBl. BEK DDR 1974, S. 40)

Die Konferenz hat beschlossen:
Die Konferenz empfiehlt den Gliedkirchen, die "Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern" ab 1. Dezember 1973 einzuführen.

Berlin, den 12. November 1973

Der Vorsitzende der Konferenz
D. Schönherr

Anlage:

Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit
mit Kindern
Vorbemerkung:
Die "Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern" wurde von einer Projektgruppe des Unterweisungsausschusses in ständiger Fühlungnahme mit den Gliedkirchen erarbeitet. Sie nennt für diese in Blöcke aufgegliederte Ausbildung den Ansatz, die Inhalte und die Zielstellung und stellt es den Gliedkirchen frei, entsprechend ihren Möglichkeiten und bisherigen Erfahrungen die Ausbildung durchzuführen.
In einigen Gliedkirchen wird die Ausbildung auf regionaler Ebene betrieben, in anderen an den katechetischen Seminaren oder auch über Fernunterricht.
Der zunehmende Mangel an seminaristisch ausgebildeten Katecheten macht in immer stärkerem Maße die gezielte Ausbildung von dazu geeigneten Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern notwendig.
Diese Ausbildung erfolgt im Unterschied zur seminaristischen Ausbildung stufenweise:
1. In einem Grundkursus (60 Stunden / Katechetischer Helfer)
2. In darauf aufbauenden Förderkursen (250 Stunden / C-Katechet)
3. In berufsbegleitenden Qualifizierungskursen (B-Katechet)
Aus theologischen und pädagogischen Gründen ist für kirchliche Arbeit mit Kindern mindestens die erfolgreiche Teilnahme am Grundkursus erforderlich.
1. Im Grundkurs werden "Katechetische Helfer" zugerüstet.
1.1 Die Durchführung des Grundkurses erfolgt nach gemeinsam erarbeiteten Richtlinien (vgl. Anlage 1)
1.2 Das Ziel der Zurüstung ist ein "Katechetischer Helfer", der in begrenztem Umfang unter Anleitung eines Mentors in der Arbeit mit Kindern mitarbeiten kann (vgl. Anl. 1 Abschn. 2)
1.3 Für den Grundkurs gilt der vereinbarte Rahmenstoffplan (vgl. Anl. 1 Abschn.3)
1.4 Nach Feststellung der erfolgreichen Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt (vgl. Anl. 1 Abschn. 4)
1.5 Der "Katechetische Helfer" bedarf grundsätzlich einer ständigen Weiterbildung
2. Die nächsten Schritte in der Ausbildung zum "C-Katecheten" bilden die Förderkurse
2.1 Die Durchführung der Förderkurse erfolgt nach gemeinsam erarbeiteten Richtlinien (vgl. Anl. 2)
2.2 Das Ziel der Förderkurse ist der "C-Katechet", der selbstständig im 1. bis 6. Unterrichtsjahr unterrichtet (Anl. 2 Abschn. 2)
2.3 Für die Förderkurse gilt der vereinbarte Rahmenstoffplan (vgl. Anl. zu den Richtlinien, Anl. 3)
2.4 Zum Abschluss der Förderkurse wird überprüft, ob das den Stoffplänen entsprechende Ziel erreicht wurde (vgl. Anl. 2 Abschn. 3)
3. Durch Bewährung in der Praxis und berufsbegleitende Qualifizierungskurse ist die Ausbildung zum B-Katecheten möglich. Dazu sind besondere Richtlinien später noch zu erarbeiten.

Richtlinien für den katechetischen Grundkursus
1. In einen katechetischen Grundkursus werden evangelische Gemeindeglieder aufgenommen, die bereit sind, im katechetischen Dienst durch die Unterweisung einiger Christenlehregruppen mitzuhelfen und deren Gaben für diesen Dienst erkennbar geworden sind. Sie sollen im Allgemeinen das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zum katechetischen Grundkursus gehören:
1.1 Zur Vorbereitung: 6 bis 10 Hospitationen im Christenlehreunterricht eines bewährten Katecheten, möglichst auf allen Altersstufen.
1.2 Zur Durchführung: etwa 60 Stunden Unterricht nach dem beigefügten Stoffplan.
2. Das Ziel: Der Grundkursus befähigt zum begrenzten Einsatz in kirchlicher Arbeit mit Kindern als "Katechetischer Helfer" unter Anleitung eines Mentors (2 bis 8 Wochenstunden in den UJ 2 bis 4).
3. Der Rahmenstoffplan des Grundkurses:*)
3.1.1 Im AT sollen Fragen der Entstehung und bibelkundliche Erarbeitung besonders auf Gen. 12-50 orientiert sein.
3.1.2 Zur Einführung in die Methode der Auslegung alttestamentlicher Texte wird als Auslegungsbeispiel empfohlen: Gen. 15 in Zusammenhang mit Gen. 12 oder Gen. 28.
3.2.1 Im NT sollen Fragen der Entstehung der Bücher auf die Synoptiker und die bibelkundliche Erarbeitung auf das Markus-Evangelium ausgerichtet sein.
3.2.2 Zur Einführung in die Methode der Auslegung neutestamentlicher Texte werden als Auslegungsbeispiele empfohlen: Mt. 19, 13-15; Mk. 10, 46-52; oder Lk. 19, 1-10.
Für die Durchführung der unter 1. und 2. genannten Aufgaben sind 30 Stunden vorgesehen. Schwerpunkte sind 3.1.2 und 3.2.2.
3.3 Hilfen für die Unterrichtspraxis sollen in folgender Hinsicht gegeben werden.
3.3.1 Erarbeitung eines Unterrichtsentwurfes.
3.3.2 Einfache Übungen im Umgang mit Kindern und in der Durchführung einzelner Unterrichtsstücke.
3.3.3 Durchführung einiger Unterrichtsentwürfe, möglichst in Anlehnung an einen ausgelegten Text (s. 3.1.2 und 3.2.2).
3.3.4 Übungen im Singen von Liedern, die in dem geltenden Lehrplan genannt sind.
3.3,5 Benutzung von Unterrichtsmitteln.
3.3.6 Kurze Einführung in die Grundgedanken des geltenden Lehrplanes und Anleitung zu seiner Benutzung.
Für die Durchführung der unter 3. genannten Aufgaben sind 30 Stunden vorgesehen. Schwerpunkte sind 3.3.1 bis 3.3.3.
4. Die Bescheinigung, die nach erfolgreicher Teilnahme am Grundkursus dem Teilnehmer ausgehändigt wird, hat folgenden Inhalt:
(Name) ....... geb. am ...... wohnhaft in ...... hat von ...... bis ...... an der Ausbildung für "Katechetische Helfer" teilgenommen.
(Name) ist befähigt, unter Anleitung eines Mentors den begrenzten Dienst eines Katechetischen Helfers gemäß den geltenden Richtlinien zu tun.

Richtlinien für Förderkurse zur katechetischen C-Ausbildung
1. In die Förderkurse werden evangelische Gemeindeglieder angenommen, die durch einen Grundkursus zu "Katechetischen Helfern" ausgebildet und die für die kirchliche Arbeit mit Kindern geeignet sind oder eine entsprechende Ausbildung und Eignung nachweisen können. Sie wollen im Allgemeinen das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zur Durchführung der Förderkurse gehören etwa 250 Stunden Unterricht und praktische Arbeit mit Kindern nach dem beigefügten Rahmenstoffplan für die katechetische C-Ausbildung, in dem der Stoffplan für den Grundkursus mit enthalten ist.
2. Das Ziel der C-Ausbildung: Die Ausbildung soll erreichen, dass der "C-Katechet" über die Grundfunktionen katechetischen Handelns informiert, in die elementare Praxis katechetischen Handelns eingeübt und in diesem Rahmen zur selbstständigen Arbeit mit Kindern befähigt ist.
3. Zum Abschluss der Ausbildung wird - entsprechend den Zielen des Stoffplanes - überprüft,
3.1 ob der Absolvent den Stoff der Ausbildung im Wesentlichen verstanden hat und darüber Auskunft geben kann;
3.2 ob er eine Unterrichtseinheit exegetisch und methodisch selbstständig erarbeiten, durchführen und begründen kann;
3.3 ob er über seinen Dienst in der Gemeinde reflektieren kann.
Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die in den Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik als Ausbildungsnachweis (C-Katechet) gilt.

Rahmenstoffplan für die Ausbildung von C-Katecheten
(Vergl. den Ausbildungsplan für den katechetischen Grundkursus, der in diesem Rahmenplan enthalten ist.)
1. Katechetik
Die Ausbildung soll über die Grundfunktionen kirchlicher Arbeit mit Kindern bis zu 12 Jahren informieren, in die elementare Praxis katechetischen Handelns einüben und Hilfen für Gespräche mit den Eltern geben.
1.1 Sie wird deshalb folgende Themengruppen berücksichtigen:
1.1.1 Einführung in didaktische und methodische Probleme des Unterrichtens
1.1.2 Aufbau einer Unterrichtseinheit und ihre Umsetzung in die Praxis
Durcharbeiten von Unterrichtsentwürfen
Ausarbeiten von Katechesen
Praktische Übungen mit Auswertung
Hospitationen mit Beobachtungsaufgaben
Anleitung für die einzelnen Unterrichtsschritte, für Bildbetrachtung, Zeichnen, Gestalten, Spielen
1.1.3 Einführung in den Lehrplan
und die Aufstellung von Stoffverteilungsplänen
1.1.4 Einführung in praxisbezogene Probleme der Psychologie, Soziologie und Pädagogik zum Umgang mit Kind, Gruppe und Umwelt des Kindes
Entwicklungspsychologie
Gruppenpädagogik
Schule, Elternhaus, Gemeinde-Organisation
Beobachtungsaufgaben
1.1.5 Einführung in die Gestaltung von Kindernachmittagen, Kinderrüstzeiten usw.
1.1.6 Einführung in das Singen mit Kindern, in das Kinderlied und Liedgut der Kirche
1.1.7 Information zur Gemeindearbeit (z. B. Elternarbeit, Besuchsdienst, Kindergottesdienst)
1.1.8 Die Christenlehre im Aufbau der Gemeinde (Informationen)
Der Auftrag des Katecheten
Verordnungen und Gesetze
1.2 Für die Durchführung dieser Aufgaben sind insgesamt 130 Stunden (einschließlich 30 Stunden im Grundkursus) vorgesehen.
1.3 Hinzu kommen mindestens 10 Stunden praktischer Arbeit mit Kindern, die von einem Mentor besprochen und hospitiert werden.
2. Biblischer Unterricht
Exegese und Bibelkunde sollen aufeinander abgestimmt sein und zum selbstständigen Auslegen biblischer Texte befähigen.
Die Exegese soll einüben in die methodische Erschließung eines Textes nach
seinem Entstehen
seiner Aussageabsicht
seiner Aktualität.
Die Bibelkunde soll unter Berücksichtigung von Einleitungsfragen und Zeitgeschichte zu einer sachgemäßen Beurteilung der Texte beitragen.
Die Zusammenstellung der empfohlenen und zur Auswahl gestellten Texte für den Bibelunterricht ist orientiert an den "Arbeitshilfen zur kirchlichen Unterweisung für Sechs- bis Zwölfjährige" und dem "Modell eines katechetischen Perikopen- und Themenplans" und durch folgende Kriterien bestimmt:
1. Theologische Aussage
2. Quellenscheidung, synoptische Vergleiche
3. Sprachform
4. Kontext
2.1 Exegese
Die Schöpfung (cf. Glaubenslehre) Gen. 1 und 2
Der Sündenfall Gen. 3, 1-24
Abrahams Berufung Gen. 12, 1-9 (J) mit Gen. 15, 1-6 (E)
Jakobs Traum - Himmelsleiter Gen. 28, 10-22
Moses Berufung Exodus 3, 1-4, 27
Bundesbeschluss Exodus 19, 1-8
Könige für Israel 1. Sam. 8
Verheißung an David 2. Sam. 7
Eine Prophetenerzählung 1. Kön. 18, 1-39
Eine Prophetenrede Jer. 1, 4-19
Ein Psalm
Eine Berufungsgeschichte Mc. 2, 13-17, Luk. 19, 1-10 (Zachäus)(Levi)
Synoptischer Vergleich Mc. 4, 35-41 und Matth. 8, 23-27 (Seesturm)
Wunder Mc. 10, 46-52 (Blindenheilung), Mc. 5, 22-43 (Jairus)
Gleichnis Mt. 18, 21-35 (Schalksknecht)
Ein Streitgespräch Mc. 2, 1-12
Ostern, Pfingsten, Weihnachten Luk. 24, 13-35; Apg. 2; Luk. 2
2.2 Bibelkunde
Vätergeschichten (Gen. 12-50)
Mosegeschichten (Exodus 1-32)
Königtum (l. und 2. Sam.: 1. Könige)
Prophetentum (l. Könige 17-21)
Urgeschichten (Gen. 1-11)
Die synoptischen Evangelien
Apostelgeschichte
Paulusbriefe, exemplarisch am Philipperbrief
Für die Durchführung des Bibelunterrichts (Exegese und Bibelkunde) sind insgesamt 130 Stunden (einschließlich 30 Stunden im Grundkursus) vorgesehen.
3. Glaubenslehre
An einigen Schwerpunkten soll Fragen des christlichen Glaubens und Lebens in der Gegenwart nachgegangen werden.
Zum Beispiel:
Unsere Rede von Gott
Die Bibel als Gottes Wort und Menschenwort
Die Sakramente
Christlicher Glaube und Naturwissenschaft
"Historischer Jesus und kerygmatischer Christus"
Kreuz und Auferstehung und ihre Bedeutung für das Heil der Welt
Die Verantwortung der Christen für die Welt
Für Glaubenslehre stehen in den Förderkursen insgesamt etwa 30 Stunden zur Verfügung.
4. Kirchengeschichte
Die Beschäftigung mit der Geschichte der Kirche soll dazu dienen, Erscheinungen des kirchlichen Lebens der Gegenwart und die Aufgabe der Kirche als Dienst an der Welt besser verstehen zu können. Dieses sollte an folgenden Themen exemplarisch geschehen:
Kirche und Staat im 4. Jahrhundert (Christenverfolgungen und Konstantinisches Zeitalter)
Luther und seine Zeit
Fragen der Gegenwart: 1. Ökonomie, 2. Sozialismus
Kirchenkunde (Ordnung der Landeskirche, Bund Ev. Kirchen in der DDR, Lebensordnung)
Für Kirchengeschichte stehen in den Förderkursen insgesamt etwa 20 Stunden zur Verfügung.


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<3_6> Ordnung für die erste Prüfung von Gemeindepädagogen
Vom 08. November 1986 (MBl. BEK DDR 1987, S. 30)

Auf Grund von Artikel 5 der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR und von § 3 (3) des Gesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 beschließt die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen folgende Ordnung für die 1. Prüfung der Gemeindepädagogen:
1. Ziel:
Das Ziel der 1. Prüfung ist festzustellen, ob Studenten mit den Kenntnissen, die sie sich angeeignet haben, Urteilsfähigkeit und Grundbefähigungen für die Arbeit mit Gruppen verschiedener Altersstufen erreicht haben. Die Integration der einzelnen Fachbereiche ist dabei vorrangig zu beachten.
Die bei der Prüfung gewonnene Einsicht in den Ausbildungsstand soll den Studenten selbst, den Mentoren des Vorbereitungsdienstes und den zuständigen Landeskirchen eine sachgemäße Fortführung der Ausbildung erleichtern.
2. Grundsatz:
In Anlehnung an die Lehr- und Lernverfahren des Rahmenlehrplanes werden Fähigkeiten, Verhalten und Wissen beurteilt. Vorangegangene Studienergebnisse einschließlich der Zwischenprüfung sowie praktische Leistungen (Auswertung der Praktika und Projekte) sollen herangezogen werden.
3. Prüfungskommission
Zur Prüfungskommission gehören:
(1) der Vorsitzende des Kuratoriums als Prüfungsvorsitzender,
(2) drei weitere Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder des Kuratoriurns, von denen einer vom Kuratorium zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt wird,
(3) die hauptamtlichen Dozenten,
(4) zwei vom Kuratorium zu bestimmende Gemeindemitarbeiter aus dem Verkündigungsdienst, von denen einer ein Absolvent der Ausbildungsstätte sein soll,
(5) nebenamtliche Dozenten und Lehrbeauftragte, die auf Vorschlag des Dozentenkollegiums vom Vorsitzenden bestimmt werden,
(6) je ein Vertreter der Landeskirchen, denen die Prüflinge angehören, sofern diese Kirchen nicht schon nach Ziffer 1 oder 2 in der Prüfungskommission vertreten sind,
(7) zwei Studenten der Gemeindepädagogik mit beratender Stimme.
4. Prüfungsbereiche und Prüfungsgebiete
In der Prüfung sind in verschiedener Weise folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsgebiete zu berücksichtigen und zu bewerten:
a) Allgemeine Gemeindepädagogik
b) Bes. Gemeindepädagogik:
- Kinderarbeit
c) - Jugendarbeit
d) - Erwachsenenarbeit
e) Theologie. Dazu gehören die Prüfungsgebiete:
- Biblische Theologie
- Systematische Theologie
- Kirche (Kirchenkunde und Kirchengeschichte)
- Gemeindeaufbau u. pastorale Dienste
f) Humanwissenschaften. Dazu gehören die Prüfungsgebiete:
- Pädagogik
- Psychologie
- Soziologie
g) Gruppenkommunikation
h) Gestaltung
5. Vorbereitung der Prüfung
5.1. Über die Leistungen der Studierenden in den genannten Prüfungsbereichen und Prüfungsgebieten geben die Dozenten vor der Prüfung ein schriftliches Votum ab.
5.2. Das Dozentenkollegium der Ausbildungsstätte macht dem Vorsitzenden Vorschläge für die thematische Prüfungsarbeit und zusätzliche Prüfungsgespräche (s. 6.4.2.).
6. Durchführung der Prüfung
6.1. Allgemeine Bestimmungen
6.1.1. Die Prüfung umfasst folgende Teile:
(1) Schriftliche Prüfungsarbeiten
(2) Durchführung einer Rüste
(3) Prüfungsgespräche
6.1.2. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete
Die beiden schriftlichen Arbeiten und die Rüste müssen sich auf jeweils eines der drei Prüfungsgebiete: Kinder-, Jugend-, Erwachsenenarbeit beziehen, so dass insgesamt alle drei Gebiete durch diese beiden Prüfungsteile erfasst werden.
6.1.3. Bei der Rüste und den Prüfungsgesprächen müssen jeweils mindestens 3 Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
6.2. Schriftliche Prüfungsarbeiten
6.2.1. Thematische Prüfungsarbeit
Jeder Student erhält im 4. Studienjahr ein Thema für eine schriftliche Prüfungsarbeit, die mindestens 20, höchstens 30 Seiten umfassen soll. Dafür stehen sechs unterrichtsfreie Wochen zur Verfügung. Der Student kann dazu Wünsche äußern. Außerdem ist eine auf das Thema bezogene Gestaltungsaufgabe zu lösen.
6.2.2. Entwurf einer gemeindepädagogischen Aktion
Im letzten Studienjahr erhält der Student eine Aufgabe für eine gemeindepädagogische Aktion. Diese Aufgabe ist schriftlich als Entwurf im Umfang von etwa fünf Seiten spätestens 4 Wochen vor der mündlichen Prüfung abzuliefern. Eine praktische Durchführung ist anzustreben. In diesem Falle ist ein kurzer Erfahrungsbericht über die Durchführung und eine Beurteilung des Mentors beizufügen.
6.2.3. Die Prüfungsarbeit und die Aufgabe für eine gemeindepädagogische Aktion werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt. Stimmen die beiden Beurteiler darin nicht überein, ob die Prüfungsarbeit anerkannt werden soll, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm zu benennendes Mitglied der Prüfungskommission endgültig.
6.3. Durchführung einer Rüste
6.3.1. Jeder Student hat in einer Gruppe eine Rüste durchzuführen.
6.3.2. Die Aufgaben sind der Gruppe mindestens vier Wochen zuvor zu stellen. Im Zusammenhang mit der Rüste werden die Prüfungsbereiche Gruppenkommunikation (g) und Gestaltung (h) geprüft.
6.3.3. Das Konzept der Rüste soll etwa 2-3 Seiten umfassen und das Ziel, die Teilziele sowie didaktische Begründungen enthalten. Es ist den Mitgliedern der Prüfungskommission, die an der Rüste teilnehmen, vor deren Beginn auszuhändigen.
6.3.4. Im Anschluss an die Rüste findet zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission und der Studentengruppe ein Gespräch über die Rüste statt. Anschließend beraten und beschließen die Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis.
6.4. Prüfungsgespräche
6.4.1. In den folgenden Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsgebieten finden Prüfungsgespräche mit einer Gruppe von Studenten statt:
- Allgemeine Gemeindepädagogik
- Biblische Theologie
- Systematische Theologie
- Humanwissenschaften
6.4.2. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus ein oder zwei weitere Gespräche in einzelnen Prüfungsgebieten durchführen, wenn in den vorausgehenden Voten (vgl. 5.1.) oder den voraufgegangenen Prüfungsteilen (vgl. 6.2.3. und 6.3.4.) ungenügende Leistungen festgestellt worden sind.
6.4.3. Die Prüfungszeit beträgt in jedem der vorgesehenen Gespräche für jeden Studenten etwa 15 Minuten.
6.5. Ordnungsverstöße
Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder bei Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Prüfung für nicht oder noch nicht bestanden erklärt.
7. Rücktritt von der Prüfung
7.1. Tritt ein Student von der Prüfung mit der Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden zurück, so wird die Prüfung als "noch nicht bestanden" erklärt.
7.2. Bleibt ein Student von der Rüste oder den mündlichen Prüfungen ohne ausreichende Gründe fern, so wird die Prüfung als "nicht bestanden" oder "noch nicht bestanden" erklärt.
7.3. Ist die Prüfung auf Grund der Vorgänge unter 7.1. oder 7.2. als "noch nicht bestanden" erklärt worden, so entscheidet die Prüfungskommission über die weitere Durchführung der Prüfung, wobei sie von einer Durchführung der Rüste Abstand nehmen und dafür die Durchführung einer gemeindepädagogischen Aktion aufgeben kann.
8. Beurteilung
8.1. Die Prüfungskommission berät nach Ende der letzten Prüfung über das Ergebnis der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis. Sie berücksichtigt dabei die Voten der Dozenten nach Ziffer 5.1.
Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8.2. Für die unter 4. (a - f) genannten Prüfungsbereiche werden verbale Kurzvoten formuliert und Noten gegeben. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = genügend
5 = ungenügend
Die Kurzvoten und Noten sind auf dem Prüfungszeugnis festzuhalten.
8.3. Die Prüfungskommission hat außerdem ein verbales Gesamtvotum festzustellen, in dem Wissen, Fähigkeiten und Gesamtverhalten der Studierenden sowie ihre Kenntnisse und Befähigung in den Prüfungsbereichen Gruppenkommunikation und Gestaltung zu berücksichtigen sind. Außerdem ist in einem Gesamturteil festzustellen, ob die Prüfung
- bestanden
- noch nicht bestanden
- nicht bestanden
worden ist.
"Bestanden" bedeutet: Die Prüfung ist im Ganzen anerkannt. Sind die Leistungen in einzelnen Prüfungsgebieten ungenügend gewesen, kann die Prüfungskommission Förderungsmaßnahmen vorschlagen.
"Noch nicht bestanden" bedeutet: In einzelnen Prüfungsbereichen sind noch nicht genügende Leistungen nachgewiesen und müssen in einer festzulegenden Form und Frist wiederholt werden.
"Nicht bestanden" bedeutet: Die Prüfung ist im Ganzen nicht anerkannt worden. Der Student kann in diesem Fall beim Kuratorium eine Wiederholung der Prüfung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Wiederholung frühestens nach einem Jahr abgeschlossen werden.
8.4. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Rektor zu unterzeichnen und von der Ausbildungsstätte zu siegeln.
Die Ordnung für die erste Prüfung von Gemeindepädagogen tritt am 8. November 1986 in Kraft.

Berlin, den 8. 11. 1986

Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR
Dr. Leich
Der Vorsitzende

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<3_6> Ordnung für die Zweite Prüfung von Gemeindepädagogen
Vom 14. Januar 1989 (MBl. BEK 1989, S. 12)

Aufgrund von Artikel 5 der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und von § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (MBl. Nr. 3/4 vom 10.12.1981, S. 56) hat die Konferenz der Ev. Kirchenleitungen für die Zweite Prüfung von Gemeindepädagogen folgende Ordnung beschlossen:

1. Ziel der Prüfung
1.1. Das Ziel der Zweiten Prüfung für Gemeindepädagogen ist es, zu ermitteln, ob der Kandidat geeignet ist, den gemeindepädagogischen Dienst mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wahrzunehmen. Diesem Ziel sollten alle Teile der Prüfung dienen.
1.2. Die Prüfung ist organischer Abschluss des zweijährigen Vorbereitungsdienstes, der aus einem Berufspraktikum und Theoriekursen besteht.
1.3. Die Ergebnisse der Prüfung sollen den Gliedkirchen und Gemeinden helfen, Gemeindepädagogen ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen.

2. Prüfungskommission
2.1. Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission der Gliedkirche abgelegt, der der Kandidat angehört. Für die Bildung der Prüfungskommission ist die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle verantwortlich. Sie bestimmt auch den Vorsitzenden.
2.2. Der gliedkirchlichen Prüfungskommission sollen vorbehaltlich ergänzender gliedkirchlicher Bestimmungen angehören:
- der Vorsitzende,
- der für die Ausbildung der Gemeindepädagogen zuständige Dezernent,
- ein Dozent einer von der Konferenz der Ev. Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogik,
- der Studienleiter des Vorbereitungsdienstes,
- ein Dozent oder eine andere Fachkraft für pädagogische Aufgaben,
- ein Vertreter der kirchlichen Praxis, möglichst ein Gemeindepädagoge.
Anstelle der beiden zuletzt Genannten können auch Mitglieder des für die Abnahme der Zweiten Theologischen Prüfung zuständigen Gremiums hinzugezogen werden.
2.3. An der Prüfung kann ein Berufspraktikant des Vorbereitungsdienstes beratend teilnehmen. Er wird vom Studienleiter benannt.
2.4. Mehrere Gliedkirchen können die Bildung einer gemeinsamen Prüfungskommission vereinbaren, für deren Zusammensetzung 2.2 und 2.3. entsprechend gelten.
2.5. Der Vorsitzende einer gemeinsamen Prüfungskommission wird spätestens sechs Monate vor dem Beginn der mündlichen Prüfung von den beteiligten Gliedkirchen in gegenseitiger Absprache bestimmt.
2.6. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Studienleiter die Prüfung vorzubereiten und zu leiten.
2.7. Bei der mündlichen Prüfung einzelner Kandidaten müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Dies gilt für Nach- und Wiederholungsprüfungen entsprechend.

3. Zulassung zur Prüfung
3.1. Die Zulassung zur Prüfung ist vom Kandidaten nach Ablauf des ersten Jahres des Vorbereitungsdienstes, spätestens aber zwei Monate vor dem Beginn der schriftlichen Prüfungen über den Studienleiter bei der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
3.2. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt aufgrund der Berichte der Mentoren, des Studienleiters und des Kandidaten. In den Berichten ist sowohl auf schriftliche Vorbereitung wie auf die Durchführung der Dienstaufgaben einzugehen. Außerdem sind in den Berichten die Interessen und Befähigungen des Kandidaten in den drei Bereichen der gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit) zu berücksichtigen.
3.3. In der Regel erhält der Kandidat die Mitteilung über die Zulassung in Verbindung mit der Stellung der Praxisaufgabe.
3.4. Gegen die Ablehnung der Zulassung kann der Kandidat innerhalb von 14 Tagen bei dem zuständigen Leitungsgremium der Gliedkirche Einspruch erheben. Dieses entscheidet endgültig.
3.5. Ist der Kandidat zur Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, nicht angetreten, muss er die Zulassung zur Prüfung neu beantragen.

4. Bestandteile der Prüfung
4.1. Die Prüfung besteht aus der Praxisaufgabe, der Klausur, dem Gottesdienst und der mündlichen Prüfung. Der Gottesdienst kann auf Beschluss einer Gliedkirche entfallen.
4.2. In der Prüfung sind alle drei Bereiche der gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit) zu berücksichtigen.

5. Praxisaufgabe
5.1. Als Praxisaufgabe hat der Kandidat eine Veranstaltung mit einer Gemeindegruppe aufgrund eines Bibeltextes oder eines Themas schriftlich vorzubereiten und durchzuführen. Dazu gehören gleichwertig die theologische und humanwissenschaftliche Durchdringung und Beurteilung, die didaktische Strukturierung, die Verlaufsplanung und die konkrete Durchführung. Die Praxisaufgabe wird von der Prüfungskommission aus einem der drei Bereiche (s. 4.2.) gewählt.
5.2. Der Kandidat hat bei seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (s. 3.1.) vorzuschlagen, welchen der drei Bereiche er in der Praxisaufgabe berücksichtigen will. Die Prüfungskommission ist an den Vorschlag nicht gebunden.
5.3. Die schriftliche Arbeit soll insgesamt 30-40 Seiten umfassen. Für die Bearbeitung sind dem Kandidaten 6 Wochen zu gewähren. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, dass er die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat.
5.4. An der Durchführung der Praxisaufgabe nimmt ein Mitglied oder ein Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über das Ergebnis wird ein schriftliches Votum abgegeben.

6. Klausur
6.1. Der Kandidat hat in einer Klausur von vier Stunden Dauer entweder ein exegetisch-praktisches oder ein systematisch-praktisches Thema zu bearbeiten.
6.2. Wer in der Praxisaufgabe einen biblischen Text erhalten hat, bearbeitet in der Klausur ein systematisch-biblisches Thema. Wer in der Praxisaufgabe keinen Bibeltext, sondern ein Thema bearbeitet hat, bearbeitet in der Klausur einen biblischen Text.
6.3. Es werden jeweils zwei Texte bzw. Themen zur Auswahl gestellt.
6.4. In der Aufgabenstellung wird festgelegt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

7. Gottesdienst
7.1. Der Kandidat hat, sofern die für ihn zuständige Gliedkirche keinen Beschluss nach Ziff. 4.1. gefasst hat, während der Prüfungszeit einen Gottesdienst zu halten. Er gibt an, mit welcher Zielgruppe er bei dem Gottesdienst vorrangig rechnet. Er hat schriftlich die Überlegungen und Arbeitsschritte darzulegen, die er von dem Ergebnis seiner exegetischen Arbeit und seiner didaktischen Analyse bis zur Niederschrift der Verkündigungsteile und der Liturgie gegangen ist.
7.2. An dem Gottesdienst nimmt ein Mitglied oder Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über Verlauf und Durchführung wird ein schriftliches Votum abgegeben.

8. Prüfungsgespräche
8.1. Mit jedem Kandidaten werden vier Prüfungsgespräche mit folgenden Inhalten geführt:
- ein theologisch-pädagogisches Fachgespräch aus dem Bereich Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenarbeit (s. 4.2.),
- ein Gespräch über ein theologisches oder allgemeinkirchliches Sachthema, in das der Kandidat durch schriftlich vorbereitete Thesen einführt,
- ein Gespräch über Fragen der Seelsorge,
- ein Gespräch über Gestalt und Ordnung der Kirche.
8.2. Jedes Gespräch dauert für den einzelnen Kandidaten höchstens 20 Minuten.
8.3. Die Gespräche können einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. Es können auch zwei Gespräche zeitlich miteinander verbunden werden.

9. Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
9.1. Der Kandidat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder auf dessen Rat bis zum Beginn der Prüfungsgespräche von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfungszulassung bleibt ein Jahr lang bestehen.
9.2. Bleibt der Kandidat der Praxisaufgabe, der Klausur oder der mündlichen Prüfung ohne ausreichende Gründe fern oder werden die schriftlichen Arbeiten gemäß 5.3. oder 7.1. nicht termingerecht oder gar nicht abgegeben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann er für sein Fernbleiben oder für das Nichtabliefern der schriftlichen Aufgaben ausreichende Gründe nachweisen, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen und kann unter den Bedingungen, die die Prüfungskommission festlegt, fortgesetzt werden.
9.3. Benutzt der Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder gibt er die von ihm benutzten Hilfsmittel nicht an, entscheidet die Prüfungskommission, ob die Prüfung als nicht abgeschlossen gilt und fortgesetzt werden kann oder ob sie als nicht bestanden erklärt wird.

10. Beurteilungsverfahren
10.1. Die Berichte der Mentoren, des Studienleiters und des Kandidaten über die Ergebnisse des Vorbereitungsdienstes sind bei der Beurteilung der Prüfung heranzuziehen.
10.2. Alle Prüfungsbestandteile einschließlich der praktischen Durchführung der Praxisaufgabe und des Gottesdienstes sind schriftlich zu beurteilen. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass diese Beurteilungen ganz oder teilweise zusätzlich durch folgende Noten ausgedrückt werden:

sehr gut = 1
gut = 2
befriedigend = 3
genügend = 4
ungenügend = 5
10.3. Die schriftliche Praxisaufgabe, der Gottesdienstentwurf (s. 7.1.) und die Klausur werden von jeweils zwei Mitgliedern oder Beauftragten der Prüfungskommission beurteilt. Stimmen diese in der Beurteilung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der Beurteilungen, die die beiden Prüfer gegeben haben.
10.4. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die schriftlichen Arbeiten nur von einem Prüfer beurteilt werden. Bei einer Beurteilung mit "sehr gut" oder "ungenügend" ist in jedem Fall ein zweiter Prüfer hinzuzuziehen.

11. Ergebnis der Prüfung
11.1. Nach Beendigung des letzten Prüfungsteiles berät und entscheidet die Prüfungskommission über das Gesamtergebnis. Unter Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen sowie der Berichte aus dem Vorbereitungsdienst formuliert die Prüfungskommission ein Votum, in dem festgestellt wird, ob der Kandidat für den Dienst eines Gemeindepädagogen geeignet und die Prüfung demzufolge bestanden ist. Sie stellt gleichzeitig fest, welche besonderen Fähigkeiten oder Mängel erkennbar geworden sind.
11.2. Wird die schriftliche Praxisaufgabe mit "ungenügend" bewertet, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Dem Kandidaten wird eine neue Praxisaufgabe gestellt. Zeigt der Kandidat bei der Durchführung der Praxisaufgabe ungenügende Leistungen, kann die Prüfung nur dann als bestanden bewertet werden, wenn deutlich bessere Voten des Studienleiters und der Mentoren vorliegen.
11.3. Entsprechendes gilt für den schriftlichen Entwurf des Gottesdienstes und seine Durchführung.
11.4. Zeigt der Kandidat in der Klausur oder in einem Prüfungsgespräch ungenügende Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission,
- ob die Prüfung trotzdem bestanden ist oder
- ob eine Nachprüfung stattfindet.
11.5. Zeigt der Kandidat in der Klausur und einem Prüfungsgespräch oder in zwei Prüfungsgesprächen ungenügende Leistungen, entscheidet die Prüfungskommission,
- ob zwei Nachprüfungen stattfinden oder
- ob die Prüfung nicht bestanden ist.
11.6. Zeigt der Kandidat in der Klausur und den Prüfungsgesprächen mehr als zweimal ungenügende Leistungen, ist die Prüfung nicht bestanden.
11.7. Über die Abschlusssitzung der Prüfungskommission ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile, das Gesamtergebnis und sonstige Entscheidungen der Prüfungskommission festzuhalten sind.
11.8. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen gliedkirchlichen Stelle zu unterzeichnen und zu siegeln ist.

12. Nachprüfungen
12.1. Wird eine Nachprüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission,
- ob eine erneute Nachprüfung gewährt werden kann oder
- die gesamte Prüfung nicht bestanden ist.
12.2. Wird die erneute Nachprüfung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

13. Wiederholen der Prüfung
13.1. Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, ist berechtigt, sie frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen. Der Antrag ist bei der zuständigen Gliedkirche zu stellen. Diese kann die Zulassung von zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig machen.
13.2. Wurde die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kommt eine nochmalige Prüfungszulassung nicht in Betracht.

14. Einspruchsrecht
14.1. Gegen das von der Prüfungskommission geübte Verfahren kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Prüfung schriftlich und unter Angabe von Gründen Einspruch bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Stelle eingelegt werden. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission Rechtsvorschriften verletzt hat.
14.2. Die auf den Einspruch ergangene Entscheidung der Gliedkirche ist endgültig.

15. In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Entgegenstehende Regelungen werden nicht mehr angewendet.

Berlin, den 14.1.1989

Der Vorsitzende der Konferenz der Ev. Kirchenleitungen in der DDR
Dr. Leich

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