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3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND
PÄDAGOGEN
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Vom 28. Oktober 2003 (ABl. 2003 A 217, berichtigt ABl. 2004 A 115)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Rechtsverordnung zur Ergänzung der
Gemeindepädagogenordnung (GPädO) vom 11.05.2004 (ABl. 2004 A 112);
§§ 4-7 geändert durch RechtsVO zur Änderung der GpädO
... vom 27.03.2007 (ABl. 2007 A 75); Neubekanntmachung in der ab
15.05.2007 geltenden Fassung vom 25.04.2007 (ABl. 2007 A 77).>
Aufgrund von § 32 Abs. 3 IV Nr. 6 der
Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Grundsätzliches
(1) Grundlage des gemeindepädagogischen Handelns ist
der Verkündigungsauftrag der Kirche, wie er in Bildung und Erziehung
wirksam wird. Dieser Auftrag ergibt sich aus der biblischen Verheißung des
Reiches Gottes. Gemeindepädagogisches Handeln soll diesen Auftrag auf der
Grundlage des Evangeliums als gemeinschaftliches Leben und Lernen Gestalt
gewinnen lassen.
(2) Im gemeindepädagogischen Handeln nimmt die
Kirche ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag als Bildungsverantwortung in den
Kirchgemeinden und Regionen, in den Bildungseinrichtungen in kirchlicher
Trägerschaft und in den diakonischen Einrichtungen
sowie als Bildungsmitverantwortung in Zusammenarbeit mit
anderen Bildungsträgern in Gesellschaft und Schule wahr.
(3) Zur gezielten und qualifizierten Wirksamkeit in
diesen Handlungsbereichen bildet die Kirche gemeindepädagogische
Mitarbeiter aus und nimmt sie in ihren Dienst. Sie sollen
Menschen
aller Generationen in Glaubens- und Lebensfragen
begleiten und ihnen Orientierung geben. Dabei obliegt dem Gemeindepädagogen
als Lehrer in der Kirche die besondere Aufgabe der geordneten Unterweisung im
Sinne des Katechumenats.
(4) Die Bildungsverantwortung der Kirche nehmen die
Gemeindepädagogen durch pädagogische Begleitung, Beratung und
ganzheitliches Lernen in Glaubens- und Lebensfragen im gesellschaftlichen
Umfeld und zugleich als Religionspädagogen durch die Tätigkeit als
Lehrer in den Schulen wahr.
§ 2
Gemeindepädagogische
Aufgaben
(1) Im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche
soll Gemeindepädagogik die pädagogischen Möglichkeiten, mit denen
Menschen Gemeinde als Ort der lebendigen Hoffnung in Jesus Christus erfahren
können, bewusst machen. Zu den Aufgaben gemeindepädagogischen Handelns
gehört es darüber hinaus, Wege religiöser Sozialisation zu
erkunden und Lernprozesse in Kirche und Gesellschaft zu initiieren und zu
reflektieren. Dabei sind Lernwege und Lerninhalte zu bedenken.
(2) Der Gemeindepädagoge hat
gemeindepädagogische Konzeptionen zu entwickeln, diese als
Zusammenhänge von Glauben, Leben und Lernen zu vermitteln und sie im
Ergebnis von Evaluationsprozessen weiterzuentwickeln.
(3) Dem Gemeindepädagogen obliegen im Rahmen seiner
Anstellung schwerpunktmäßig die folgenden Aufgaben:
a) in der Kirchgemeinde
– kontinuierliche Arbeit mit Kindern, Eltern und
Familien und deren Begleitung
– Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen in unterschiedlichen Arbeitsformen sowie Beteiligung an der
Konfirmandenarbeit
– Verantwortung für die Jugendarbeit durch
Leitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
– Erwachsenen- und Seniorenarbeit
– Beteiligung an gottesdienstlichem Handeln,
insbesondere bei Kinder-, Familien- und Jugendgottesdiensten
– seelsorgerliche Begleitung von Einzelnen und
Gruppen sowie
– Beteiligung am Besuchsdienst und an der
Öffentlichkeitsarbeit der Kirchgemeinde;
b) in der Schule
– Erteilen von Religionsunterricht
– Mitarbeit im Lehrerkollegium und wechselseitige
Beratung
– Erarbeitung von und Mitwirkung bei
Schulgottesdiensten
– Mitarbeit in der Schuljugend- und Projektarbeit
sowie
– Schaffung und Pflege von Verbindungen zwischen
Schule und Kirchgemeinde;
c) im gesellschaftlichen Umfeld
– Wahrnehmung gesellschaftlicher Mitverantwortung
im Bildungsbereich
– Beteiligung in örtlichen oder regionalen
Gremien sowie
– Mitarbeit in Kinder- und Jugendverbänden mit
eigenen Angeboten.
§ 3
Gestaltung gemeindepädagogischer
Arbeit
(1) Gemeindepädagogischer Dienst spricht
notwendigerweise die vielfältigen, aber jeweils unterschiedlichen
Zielgruppen an. Zielgruppen unterscheiden sich nach Alter (Kinder und
Jugendliche bis Senioren; generationsübergreifende Gruppen), nach Aufgaben
(Ehrenamtliche, Projektgruppen), nach Lebenssituationen (Familien,
Auszubildende, Berufstätige und Arbeitslose) und nach Milieus (soziale
Gesellungen und religiöse Kulturisationen).
(2) Gemeindepädagogischer Dienst vollzieht sich in
vielfältigen Arbeitsformen, vorrangig in der Arbeit mit Gruppen.
Unterweisung, freie Gruppenarbeit, Durchführung von Rüstzeiten und
Seminaren sowie die Erarbeitung von Projekten sind ein wichtiger Bestandteil
gemeindepädagogischen Dienstes. Hierzu sind durch den
Gemeindepädagogen ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, nach ihren
Fähigkeiten einzubeziehen und für diesen Dienst
fortzubilden.
(3) Angesichts der Zielgruppen und Arbeitsformen, die
über den Dienstbereich des Gemeindepädagogen ebenso wie über die
territorialen Grenzen des Anstellungsträgers hinausweisen, hat sich der
Gemeindepädagoge mit anderen Mitarbeitern abzustimmen, mit
anderen Kirchgemeinden und Gemeindepädagogen zu
kooperieren und fachliche Beratung im Konvent in Anspruch zu
nehmen.
(4) Der Gemeindepädagoge hat im Blick auf die ihm
obliegenden Aufgaben, die eine über den kirchlichen Bereich hinausgehende
Außenwirkung entfalten sollen, gezielte und wirksame Formen der
Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln. Er soll auch Impulse für
interdisziplinäre Zusammenarbeit geben.
§ 4
Gemeindepädagogenstellen
(1) Die Stellen für Gemeindepädagogen werden
entsprechend ihrer Aufgabenstruktur als haupt- oder nebenamtliche Stellen
bewertet und mit einem der Bewertung entsprechenden Umfang geplant. Dabei sollen
hauptamtliche Stellen einen Umfang von mindestens 75 Prozent, nebenamtliche
Stellen einen Umfang von mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent
umfassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bezirkskatecheten, mit
welcher er zugleich Stellung zu nehmen hat, ob sich die Bewertung der Stelle
damit verändert.
(2) Der Tätigkeitsbereich einer hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Stelle umfasst die Kirchgemeinden, Schulen, das
gesellschaftliche Umfeld, die Arbeit mit Ehrenamtlichen, überregionale
Arbeit und die Übernahme von Mentoraten. Aufgabenumfang und
Schwierigkeitsgrad sind mit gehobenen Anforderungen verbunden. Sie verlangen
gründliche und umfassende theologischpädagogische Kenntnisse, um den
vielfältigen Zielgruppen kompetent
begegnen zu können.
(3) Die gemeindepädagogischen Dienste einer
nebenamtlichen Stelle zielen auf konkret zu bestimmende einzelne Zielgruppen ab.
Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Kirchgemeinde, gegebenenfalls Schulen.
Die mit dieser Stelle verbundenen Anforderungen sind von denen einer
hauptamtlichen Stelle abzustufen.
(4) Die Umbewertung personalkostenzuweisungsfähiger
Gemeindepädagogenstellen vom Haupt- in das Nebenamt oder umgekehrt bedarf
einer entsprechend veränderten und bestätigten Struktur- und
Stellenplanung des Kirchenbezirks.
(5) Gemeindepädagogenstellen werden
grundsätzlich bei Kirchgemeinden errichtet und im Stellenplan einer
Kirchgemeinde geführt. Sie können auf besonderen Beschluss hin auch im
Stellenplan eines Kirchenbezirks geführt werden. Im letzteren Fall ist im
Stellenplan auf den genannten Beschluss zu verweisen.
(6) Alle gemeindepädagogischen Stellen bedürfen
für ihre Errichtung und Veränderung der landeskirchlich
vorgeschriebenen Genehmigung.
§ 5
Anstellungsvoraussetzungen
(1) Für die Übertragung einer
gemeindepädagogischen Stelle müssen die landeskirchlich
vorgeschriebenen Anstellungsvoraussetzungen vorliegen. Die erforderliche
Ausbildung ist durch einen der Bewertung der Stelle mindestens entsprechenden
gemeindepädagogischen Abschluss nachzuweisen. Dabei bedarf es für die
Übertragung einer hauptamtlichen Stelle eines gemeindepädagogischen
oder ihm gleichgestellten Fachhochschul- oder
Fachschulabschlusses,
für die Übertragung einer nebenamtlichen Stelle
eines für das Nebenamt vorgesehenen Abschlusses.
(2) Bewerber um gemeindepädagogische Stellen, die
zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als
Gemeindepädagoge noch nicht tätig gewesen sind, haben ihre Absicht,
sich um eine Stelle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens bewerben zu wollen, vorher beim Landeskirchenamt unter Bezeichnung der
von ihnen absolvierten Ausbildungsstätte anzuzeigen. Das Landeskirchenamt
stellt fest, ob diese
Ausbildungsstätte hinsichtlich ihrer
Ausbildungskonzeption die Anstellungsvoraussetzungen für einen
gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
erfüllt (anerkannte Ausbildungsstätte).
Für Absolventen der Evangelischen Fachhochschule für
Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg entfällt die
Anzeigepflicht. Die Feststellung des Landeskirchenamtes ist Bestandteil der
Bewerbungsunterlagen.
(3) Soll ein Bewerber ohne abgeschlossene
gemeindepädagogische Ausbildung als Helfer in der
gemeindepädagogischen Arbeit angestellt werden, so kann dies nur als
Ausnahme im begründeten Einzelfall, nur auf einer nebenamtlichen Stelle,
in geringem Umfang und befristet erfolgen. Näheres wird durch Verordnung
geregelt.
§ 6
Anstellung, allgemeine Rechte und
Pflichten
(1) Anstellungsumfang und Stellenumfang sollen
grundsätzlich einander entsprechen. Für die allgemeinen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die
Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (LMG) vom 26. März 1991
(ABl. S. A 35) und die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992
(ABl. S. A 81) sowie die sonstigen
Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Das Anstellungsverhältnis mit Mitarbeitern, die
zuvor in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als
Gemeindepädagoge oder in einer anderen Gliedkirche der EKD in einem
entsprechenden Berufsbild noch nicht tätig gewesen sind
(Dienstanfänger), ist befristet für ein Jahr zu begründen. Im
Anschluss daran ist das allgemein für Anstellungen geltende Recht
anzuwenden.
(3) Der Gemeindepädagoge hat seinen Dienst und seine
Lebensführung nach dem Bekenntnis und den Ordnungen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auszurichten.
(4) Die Gestellung zur Erteilung von Religionsunterricht
ist verpflichtender Bestandteil gemeindepädagogischen Dienstes.
Näheres wird durch Verordnung geregelt.
(5) Konkrete Schwerpunkte gemeindepädagogischen
Dienstes sind vom Anstellungsträger in einer schriftlichen Dienstanweisung
festzulegen. Zuvor ist der Bezirkskatechet zu hören. Die Dienstanweisung
ist vom Anstellungsträger aller zwei Jahre zu überprüfen.
Anstellungsträger und Bezirkskatechet haben darauf zu achten, dass die
Aufgaben und Anforderungen der Bewertung der dem Mitarbeiter übertragenen
Stelle entsprechen.
(6) Der Gemeindepädagoge hat die Kirchgemeinde in
gemeindepädagogischen Fragen zu beraten und einmal jährlich im
Kirchenvorstand zu berichten. Dabei sind konzeptionelle
Überlegungen
und eine Jahresplanung vorzulegen. Der Kirchenvorstand
hat die Pflicht, sich regelmäßig über die
gemeindepädagogische Arbeit zu informieren und den Gemeindepädagogen
in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches zu hören. Ihm ist zu
ermöglichen, seine Belange persönlicher und dienstlicher Art vor dem
Kirchenvorstand selbst vorzutragen und zu vertreten. Für Anstellungen beim
Kirchenbezirk gilt dies entsprechend.
(7) Die Fachaufsicht über den Gemeindepädagogen
richtet sich nach landeskirchlichem Recht.
(8) Dienstanfänger sind im besonderen Maße
durch den zuständigen Bezirkskatecheten und durch den
Anstellungsträger in geeigneter Weise zu begleiten und zu beraten. Dies
soll insbesondere durch Hospitationen und Gespräche mit den
Dienstanfängern erfolgen.
(9) Für die Verpflichtung zur Vertretung von
Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst anderer Anstellungsträger
gilt die Ordnung für die Vertretung im
Verkündigungsdienst.
§ 7
Fortbildung
(1) Der Gemeindepädagoge hat das Recht und die
Verpflichtung zu gemeinde- und religionspädagogischer Fortbildung.
(2) Der Gemeindepädagoge hat aller fünf Jahre
an einer vom Landeskirchenamt anerkannten Fortbildungsveranstaltung
teilzunehmen. Im Religionsunterricht eingesetzte
Gemeindepädagogen
sind verpflichtet, sich regelmäßig in
angemessenem Umfang fachdidaktisch, pädagogisch und schulrechtlich
fortzubilden. Der Anstellungsträger hat auf die Fortbildungspflicht zu
achten und
den Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen
zur Fortbildung aufzufordern. Dienstanfänger haben innerhalb der
befristeten Anstellung an gemeinde- sowie religionspädagogischen
Fortbildungen
teilzunehmen. Zeitpunkt und Umfang werden vom
Landeskirchenamt festgelegt.
(3) Dienstbefreiung für die Fortbildung und
Kostentragung richten sich nach landeskirchlichem Recht.
(4) Für die Inanspruchnahme von Supervision gilt die
landeskirchliche Supervisionsrichtlinie.
(5) Die Teilnahme am Konvent und an der Jahrestagung sind
für alle Gemeindepädagogen grundsätzlich
verpflichtend.
§ 8
Stellenbesetzung
(1) Freie hauptamtliche Stellen sind im Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Bewerbung auszuschreiben.
Freie nebenamtliche Stellen sollen ebenfalls im Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ausgeschrieben
werden.
(2) Anstellungen oder Veränderungen von Anstellungen
bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Zuvor
ist das Votum der Bezirkskatecheten einzuholen. Anstellungen, denen eine nach
Absatz 1 vorgeschriebene Ausschreibung nicht vorangegangen ist, kann die
Genehmigung versagt werden.
(3) Bewerbungen sind an den jeweiligen
Anstellungsträger zu richten.
(4) Neben dem Vorstellungsgespräch hat sich der
Bewerber mit wenigstens einer Praxiseinheit beim Anstellungsträger
vorzustellen. Zu Letzterem ist der Bezirkskatechet
hinzuzuziehen.
(5) Der Gemeindepädagoge wird zum Dienstbeginn in
einem Gottesdienst nach dem Vierten Band der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in seinen Dienst eingeführt.
Der Bezirkskatechet ist zu beteiligen.
§ 9
Arbeitsmittel
(1) Der Anstellungsträger hat für die Arbeit
des Gemeindepädagogen die erforderlichen Räumlichkeiten und im Rahmen
seines Haushalts Mittel für die gemeindepädagogische Arbeit
bereitzustellen, die es dem Gemeindepädagogen ermöglichen, seinen
Pflichten in angemessener Weise nachzukommen.
(2) Über die im Rahmen des kirchgemeindlichen
Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel kann der Gemeindepädagoge
eigenverantwortlich entscheiden. Über die Mittel der Jugendarbeit
entscheidet der Gemeindejugendkonvent. Die Bestimmungen über das
landeskirchliche Kassen- und Rechnungswesen bleiben
unberührt.
§ 10
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
§ 11
Inkrafttreten,Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden
landeskirchlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden insbesondere
– Ordnung des katechetischen Dienstes Runderlass
vom 18. Februar 1948 (ABl. 1949 S. A 75)
– die Prüfungsordnung für Hilfskatecheten
vom 5. Februar 1970 (ABl. S. A 14)
– die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 21. Juni
1973 (ABl. S. A 51)
– Verordnung zur Aufhebung oder künftigen
Anwendung landeskirchlicher Verordnungen, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker
und Verwaltungsstellen betreffend vom 26. Januar 1999 (ABl. S. A
42).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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- VwV Gemeindepädagogenstellen -
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Vom 10. Mai 2005 (ABl. 2005 A 85)
Reg.-Nr. 64007/8
Das Landeskirchenamt erlässt zur Durchführung
der Ordnung für den Dienst des Gemeindepädagogen und das
Besetzungsverfahren für gemeindepädagogische Stellen in der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens (Gemeindepädagogenordnung – GPädO –)
vom 28. Oktober 2003 (ABl. S. A 217) in der Fassung der Rechtsverordnung zur
Ergänzung der Gemeindepädagogenordnung (GPädO) vom 11. Mai 2004
(ABl. S. A 112) folgende Verwaltungsvorschrift:
1.
Inhaberinnen und Inhaber haupt- oder nebenamtlicher
Gemeindepädagogenstellen
haben die in der Gemeindepädagogenordnung
aufgeführten Dienste zu leisten.
2.
In nebenamtlichen Stellen beziehen sich die
gemeindepädagogischen Dienste in der Regel auf konkret zu bestimmende
einzelne Zielgruppen. Der Wirkungskreis erstreckt sich auf Kirchgemeinden,
gegebenenfalls auf Schulen. Als Arbeitsformen kommen vor allem die
regelmäßig wiederkehrende Arbeit mit Gruppen und die
Durchführung von Rüstzeiten in Betracht.
3.
In hauptamtlichen Stellen sind die
gemeindepädagogischen Dienste nach Umfang und Schwierigkeit mit gehobenen
Anforderungen verbunden. Sie bedürfen gründlicher und umfassender
theologisch-pädagogischer Kenntnisse. Die vielfältigen Zielgruppen
sind in den Blick zu nehmen, vgl. § 3 GPädO. Der Wirkungskreis
erstreckt sich auf Kirchgemeinden, Schulen und das gesellschaftliche Umfeld,
vgl. § 2 GPädO. Dabei ist die Verknüpfung der Wirkungsbereiche
einerseits und der Zielgruppen andererseits eine wichtige
Aufgabe.
4.
Von besonderer Bedeutung für den hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Dienst sind
– die Entwicklung gemeindepädagogischer
Konzeptionen
– die Angebote gemeindepädagogischer
Projekte
– die Fortbildung Ehrenamtlicher
und
– die Begleitung in Ausbildung Stehender als
Mentor
– die Mitarbeit in auf den Dienst bezogenen
kirchlichen und
gesellschaftlichen Gremien.
Ungeachtet konkreter Schwerpunktsetzung in der jeweiligen
Stelle sind diese Anforderungen unverzichtbar an jeden hauptamtlichen
gemeindepädagogischen Dienst zu stellen.
5.
Zur Beurteilung angemessener zeitlicher Auslastung sind
die in der Anlage genannten Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei betragen die
zeitlich bestimmbaren Dienste in der Regel 60 %, die zeitlich pauschalierten
Dienste 40 % des jeweiligen Stellenumfangs. Die besonderen Anforderungen
gemäß Ziffer 4 können die Erhöhung des zeitlich
pauschalierten Dienstes auf
maximal anteilig 60 % rechtfertigen. Die Berechnung des
Religionsunterrichtes erfolgt nach Buchstaben C der Anlage.
6.
Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit für die zeitlich bestimmbaren Dienste erfolgt in der Weise,
dass die zu leistenden Dienste auf ein Kalenderjahr
hochgerechnet
und mit der jeweiligen Dienstdauer multipliziert werden;
das Gesamtergebnis wird durch die Zahl 52 geteilt.
7.
Die Dienstaufsicht der Anstellungsträger sowie
präzisierende Dienstanweisungen zur gemeindepädagogischen
Schwerpunktsetzung gemäß § 6 Abs. 4 GPädO müssen dem
Ziele dienen, der nach Umfang und Bewertung genehmigten Stellenstruktur Rechnung
zu tragen. Dabei sind die Bezirkskatecheten in der vorgeschriebenen Weise
einzubeziehen. Sie sind mit ihrem fachlichen Rat jederzeit zu
hören.
8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage zu Ziffer 5
A Zeitlich bestimmbare Dienste
Zu den zeitlich bestimmbaren Diensten im Sinne dieser
Verwaltungsvorschrift gehören alle Dienste, die auf der Grundlage von
§ 2 Abs. 3 Buchst. a der Gemeindepädagogenordnung vom
Anstellungsträger festgelegt werden. Die Dienstdauer
ist mit der Veranstaltungsdauer identisch.
Die Dienste können zeitlich nur in Ansatz gebracht
werden, wenn es durchschnittlich acht Teilnehmer gibt. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Veranstaltungen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter. Bei
Rüstzeiten können pro Tag zehn Stunden in Ansatz
gebracht
werden. Rüstzeitentage können zeitlich nur in
Ansatz gebracht werden, wenn es wenigstens zehn Teilnehmer gibt. An- und Abreise
zählen als ein Tag.
B Zeitlich pauschalierte Dienste
Dazu gehören neben den Vor- und
Nachbereitungszeiten, Dienstbesprechungen, Konventen und der eigenen Fortbildung
v. a. Besuche, Öffentlichkeitsarbeit sowie insbesondere bei hauptamtlichen
Stellen die Entwicklung von Konzeptionen und Projekten, Mentorentätigkeit
und Gremienarbeit.
C Religionsunterricht
Dieser ist mit 3,7 % Anstellungsumfang pro Wochenstunde
Religionsunterricht zu berücksichtigen. Die Aufteilung nach A und B
entfällt.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.06.2007, AKL)
Vom 10. April 2007 (ABl. 2007 A 74)
Reg.-Nr. 203 620 (484)
Auf der Grundlage von § 32 der Kirchenverfassung hat
das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens folgende Ordnung
beschlossen:
§ 1 Auftrag
Der Bezirkskatechet ist der theologisch-pädagogische
Fachberater des Kirchenbezirks und seiner Kirchgemeinden. Er hat den Auftrag,
die gemeinde- und religionspädagogische Arbeit zu fördern und die
Fachaufsicht über alle Mitarbeiter und Pfarrer auszuüben, die
gemeindepädagogische und religionspädagogische Aufgaben
übernehmen.
§ 2 Aufgaben
Der Auftrag des Bezirkskatecheten verpflichtet ihn, die
in den landeskirchlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben zu
erfüllen.
Ihm obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Arbeitsbereich Kirchenbezirk:
a) Mitverantwortung für die Umsetzung von
landeskirchlichen Vorschriften, Beschlüssen des Kirchenbezirks sowie
aufsichtsbehördlichen Entscheidungen,
b) konzeptionelle Beratung der Kirchgemeinden zur
Gestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit auf der Grundlage
der
Gemeindepädagogenordnung,
c) Konzeption, Durchführung und Evaluation
übergemeindlicher gemeindepädagogischer Angebote,
d) fachliche Unterstützung, Hospitation und
seelsorgerliche Begleitung der im gemeindepädagogischen Dienst stehenden
Mitarbeiter,
e) Gestaltung regelmäßiger Konvente sowie
Organisation von theologischen und pädagogischen
Fortbildungsangeboten,
f) Stellungnahme zu Anträgen auf Errichtung,
Umstrukturierung und Aufhebung von Stellen sowie Anstellungen, die den
gemeindepädagogischen Dienst betreffen,
g) Mitwirkung bei Visitationen im Rahmen der
landeskirchlichen Ordnung,
h) Mitwirkung bei der Vermittlung von Mentoraten für
Studierende der gemeinde- und religionspädagogischen
Ausbildungsstätten.
2. Arbeitsbereich Schule:
a) Ansprechpartner des Kirchenbezirks für die
Regionalstellen der Bildungsagentur sowie Schulen und Lehrkräfte
bezüglich
des Religionsunterrichts und der schulbezogenen Kinder-
und Jugendarbeit,
b) Organisation und Koordination des Einsatzes von
Pfarrern, Vikaren und gemeindepädagogischen Mitarbeitern im
Religionsunterricht,
c) Beratung und Förderung der kirchlichen
Lehrkräfte im Religionsunterricht,
d) Schul- und Unterrichtsbesuche in Ausübung der
Fachaufsicht,
e) Organisation von religionspädagogischen
Fortbildungsveranstaltungen.
3. Arbeitsbereich gesellschaftliche Mitverantwortung im
Bildungsbereich:
Beteiligung in örtlichen und regionalen Gremien des
Bildungsbereichs.
§ 3 Anstellung
Der Bezirkskatechet wird auf Vorschlag des
Landeskirchenamtes und nach Anhörung des gemeindepädagogischen
Konventes vom Kirchenbezirksvorstand gewählt, vom Landeskirchenamt berufen
und als Mitarbeiter des Kirchenbezirkes angestellt.
§ 4 Rechtsstellung
(1) Die Dienstaufsicht über den Bezirkskatecheten
übt der Kirchenbezirksvorstand aus; die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt
dem Superintendenten. Die Fachaufsicht sowie die fachliche Beratung nimmt das
Landeskirchenamt durch den Referenten für Bildungsfragen
wahr.
(2) Der Bezirkskatechet arbeitet bei der Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben eng mit dem Superintendenten, dem
Jugendpfarrer, dem Jugendwart und dem Kirchenmusikdirektor sowie mit em
Kirchenbezirksvorstand und der Kirchenbezirkssynode zusammen. An den Sitzungen
des Kirchenbezirksvorstandes nimmt er nach Maßgabe des
Kirchenbezirksgesetzes beratend teil.
(3) Der Bezirkskatechet ist verpflichtet, an den vom
Landeskirchenamt einberufenen Dienstbesprechungen und Tagungen der Fachberater
für Gemeinde- und Religionspädagogik teilzunehmen.
(4) Er wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch
den Superintendenten in seinen Dienst eingeführt.
§ 5 Fortbildung
(1) Der Bezirkskatechet hat das Recht und die
Verpflichtung zur Fortbildung.
(2) Für die Inanspruchnahme von Supervision gilt die
landeskirchliche Supervisionsrichtlinie.
§ 6 Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen und
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und
Frauen.
§ 7 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2007 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Dienst
der Bezirkskatecheten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom
1. April 1986 (ABl. S. A 37), zuletzt geändert durch § 7 der
Verordnung über die Anstellung von Dienstanfängern als
Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 17. Februar 1998 (ABl. S. A
29) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
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Vom 27. November 1963 (ABl. 1963 A 71)
6400/65
Gemäß Ziff 5 Abs. 4 der
Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 15.8.1955 (Amtsblatt Seite A 63) ist der
Dienst der Kirchgemeindehelferin in der Kirchgemeinde durch eine Dienstanweisung
zu regeln.
Für die Aufstellung von Dienstanweisungen gelten
folgende
R i c h t l i n i e n
I. Die Dienstanweisung möchte zunächst als
Präambel einige grundsätzliche Ausführungen über den Dienst
der Kirchgemeindehelferin enthalten, etwa folgender Art;
Der Dienst der Kirchgemeindehelferin in der Kirchgemeinde
X ist ein eigengeprägter und wichtiger Dienst in der Kirche. Er hat im
Zusammenwirken mit dem Pfarrer sowie in guter Zusammenarbeit und Gemeinschaft
mit den anderen Mitarbeitern in der Gemeinde unter der Dienstaufsicht des
Pfarramtsleiters zu geschehen und der Verkündigung des Evangeliums zu
dienen. Er hat dazu beizutragen, das kirchliches Leben in der Gemeinde
aufzubauen und zu erhalten. Dafür hat sich die Kirchgemeindehelferin mit
ganzer Kraft, Gewissenhaftigkeit und Treue einzusetzen.
II. Die Dienstanweisung hat sich hierauf über die
Dienstpflichten der Kirchgemeindehelferin auszusprechen. Es handelt sich um
folgende Aufgaben:
A. Für die jüngere Kirchgemeindehelferin (bis
etwa 45 Jahre)
1. Sammlung der Jugend, vornehmlich der weiblichen, in
den Kreisen der Jungen Gemeinde. Dazu gehört: Das Abhalten der
Zusammenkünfte, Hausbesuche bei den einzelnen Gliedern, Einladen und
Werben, Einrichtung und Durchführung von Rüstzeiten an Wochenenden und
Jugendsonntagen im Einvernehmen mit dem Pfarrer, ggf. auch mit dem
Ephoraljugendpfarrer;
2. die Sammlung von Kindern in Kinderkreisen einschl.
Vorschulpflichtigen- und Konfirmandenkreisen;
3. das Halten von Christenlehre, in der Regel 8
Wochenstunden;
4. Mitarbeit im Kindergottesdienst, die nach den
gegebenen Verhältnissen zu regeln ist, gelegentlich auch Leitung der
Vorbereitungsstunden des Helferkreises und das Halten des
Kindergottesdienstes.
Übersteigt die Jugendarbeit die selbstständige
Leitung von 2 Jugend- und 2 Kinderkreisen, so ist der katechetische Dienst zu
vermindern. Wird der Kirchgemeindehelferin mehr katechetischer Dienst als 8
Wochenstunden übertragen, so muss der Dienst der Jugendarbeit vermindert
werden.
B. Für die Kirchgemeindehelferin mit
kirchenmusikalischer Dienstleistung:
1. Liegt der Schwerpunkt der Arbeit im
kirchenmusikalischen Dienst (B), so ist sie in ihrer eigentlichen Tätigkeit
als Kirchgemeindehelferin mit etwa einem Drittel ihres Dienstes
einzusetzen.
2. Ist ihr kirchenmusikalischer Dienst kein Schwerpunkt
(C), oder wird ihr als Kirchgemeindehelferin mit kirchenmusikalischer
Hilfskraftausbildung das Kantorenamt im Umfang einer solchen Stelle
übertragen, so ist sie zu etwa zwei Dritteln ihres gesamten Dienstes zur
Erfüllung von gemeindehelferischen Aufgaben verpflichtet,
C. Für ältere Kirchgemeindehelferinnen
:
Die Tätigkeit der älteren Kirchgemeindehelferin
kann verschiedene Schwerpunkte haben.
1. Seelsorgerischer Dienst in der Gemeinde im Sinne des
Gemeindeaufbaus;
2. Leitung von Älteren- und
Berufstätigenkreisen;
3. Selbstständige Leitung des Frauendienstes und
Mithilfe im Mutterdienst;
4. Sammlung von Kindern in Kinderkreisen, einschl.
Vorschulpflichtigen- und Konfirmandenkreisen;
5. Abhalten von Christenlehre, u.U. im Umfange des
Dienstes einer hauptamtlichen Katechetin;
6. Verwaltungsdienst.
Einige der angegebenen Dienste können je nach den
örtlichen Bedürfnissen miteinander verbunden werden. Es ist dabei
darauf zu achten, dass keine Überforderung der Kirchgemeindehelferin
eintritt (s.o. unter A)
III. Die Kirchgemeindehelferin hat an der
Arbeitsgemeinschaft aller Amtsträger und Mitarbeiter der Kirchgemeinde
gemäß § 11 Abs. 2 der Kirchenverfassung
teilzunehmen.
IV. Es empfiehlt sich, die in Ziff. 8 Abs. 3 der
Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung festgelegte Freizeitregelung hier nochmals
aufzunehmen.
V. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
gemäß Ziff. 8 Abs. 2 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung die
Teilnahme an berufsfördernden Rüstzeiten bis zur Dauer von 2 Wochen im
Urlaubsjahr auf den Urlaub nicht anzurechnen sind und die
pflichtgemäße Teilnahme an Dienstveranstaltungen davon unberührt
bleibt.
VI. Die Kirchgemeindehelferin soll jährlich
mindestens einmal dem Kirchenvorstand über ihre Tätigkeit Bericht
erstatten.
VII. Die Dienstanweisung ist sowohl vom Kirchenvorstand
als auch von der Kirchgemeindehelferin zu unterzeichnen. Der Genehmigungsvermerk
des Bezirkskirchenamtes ist darauf anzubringen.
Evangelisch- Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur zwei
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Dies ist ”Regelung Nr. 7” der
Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 25. November 1993 (ABl. 1994 A 22)
6010(3)113
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) in ihrer Sitzung
am 25. November 1993 folgende Regelung beschlossen, die hiermit gemäß
§ 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.
Regelung Nr. 7
Ordnung für die Vertretung im
Verkündigungsdienst
§ 1
Vertretungsgrundsatz
(1) Die kirchlichen Mitarbeiter im
kirchenmusikalischen und katechetischen / gemeindepädagogischen Dienst sind
grundsätzlich verpflichtet, Mitarbeiter im kirchenmusikalischen bzw.
katechetischen / gemeindepädagogischen Dienst einer benachbarten oder in
zumutbarer Entfernung liegenden Kirchgemeinde nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu vertreten.
(2) Die Vertretungspflicht nach Absatz 1 besteht für
die notwendige Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen sowie
während der Vakanz einer Stelle. Die Vertretungsdienste sind in Absprache
mit dem Anstellungsträger festzulegen. Zur notwendigen Vertretung im
kirchenmusikalischen Dienst gehört vor allem die Vertretung des
Kirchenmusikers im Gottesdienst und bei Amtshandlungen. Die Vertretung gilt
darüber hinaus als notwendig für solche Dienste, die wöchentlich
stattfinden und deren Ausfall die Kontinuität der musikalischen oder
katechetischen/gemeindepädagogischen, darunter auch Kinder- und
Jugendarbeit wesentlich beeinträchtigt. Eine Vertretung ist auch dann als
notwendig anzusehen, wenn der Aufwand an bereits erfolgter Vorbereitung und
Organisation für eine kirchgemeindliche Veranstaltung so erheblich ist,
dass das Absetzen dieser Veranstaltung unvertretbar wäre.
(3) Bei der Bestellung eines Vertreters gemäß
den Absätzen 1 und 2, insbesondere bei Vakanzvertretungen, ist, sofern es
sich um die Vertretung eines kirchenmusikalischen Mitarbeiters handelt, der
Kirchenmusikdirektor und, sofern es sich um einen
katechetischen/gemeindepädagogischen Mitarbeiter handelt, der
Bezirkskatechet zur Beratung hinzuzuziehen. Die dienstlichen Verhältnisse
des zur Vertretung vorgesehenen Mitarbeiters und des Anstellungsträgers
sind dabei zu berücksichtigen.
Kirchenmusikdirektor und Bezirkskatechet haben darauf zu
achten, dass für notwendige Vertretungsdienste möglichst mehrere
Mitarbeiter herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ist
auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anstellungsumfang und dem
Maß der übertragenen Vertretung sowie darauf zu achten, dass eine
hauptberuflich ausgeübte, nicht unter den Geltungsbereich der KDVO fallende
Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Mitarbeiter im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.
(5) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.
§ 2
Entgelt und Fahrkostenerstattung
(1) Wird ein Mitarbeiter zur
regelmäßigen, mindestens wöchentlichen Vertretung herangezogen
und dauert dies länger als einen Monat, so ist für die einen Monat
überschreitende Zeit der Vertretung ein Entgelt zu zahlen. Bei der
Berechnung der Frist ist eine Unterbrechung von weniger als jeweils drei Wochen
unschädlich. Ist der Mitarbeiter mit weniger als 50 vom Hundert der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angestellt, ist das Entgelt
ohne Einhaltung der in Satz 1 genannten Monatsfrist zu zahlen.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den vom
Landeskirchenamt für Vertretungsdienste in den Kirchgemeinden für
nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehende Vertreter festgelegten
Sätzen1.
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Fußnote fehlt ! >
(3) Für Strecken zum Vertretungsort, die der
Vertretende mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
zurücklegt, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten
erstattet.
Genehmigt die Kirchgemeinde, in der die Stelle vertreten
wird, die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, so sind die dadurch
entstandenen Fahrkosten zu erstatten; bei Benutzung eines dem Vertretenden
gehörenden Kraftfahrzeuges ist in einem solchen Falle das nach dem
Reisekostenrecht der Landeskirche festgelegte Kilometergeld zu erstatten. Die
Reisekostenverordnung der Landeskirche findet darüber hinaus keine
Anwendung.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1994 in
Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen
kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelungen außer Kraft, soweit ihr Inhalt
von den Regelungen dieser Ordnung erfasst wird.
Dresden, 25. November 1993
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Lorenz
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Vom 17. Februar 1998 (ABl. 1998 A 29)
Reg.-Nr. 6010 (7) 252
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Ziffer IV Nr. 6
Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für ausgebildete
Gemeindepädagogen/ Religionspädagogen <Fußnote> und
Kirchenmusiker, die sich um eine Gemeindepädagogen- oder
Kirchenmusikerstelle im Bereich der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens bewerben,
ohne vorher in der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens oder einer anderen
Gliedkirche der EKD im entsprechenden Berufsbild tätig gewesen zu sein
(Dienstanfänger). Dies gilt für Absolventen von kirchlichen und
außerkirchlichen Ausildungsstätten, die sich innerhalb oder
außerhalb des Bereiches der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens
befinden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen
gleichermaßen.
<Fußnote:> früher
Gemeindediakone, Katecheten und Kirchgemeindehelferinnen
§ 2
Freie Stellen,
Ausschreibungspflicht
(1) Zur Besetzung freie Gemeindepädagogenstellen mit
einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert, A-, B- und C-Kirchenmusikerstellen
sowie Kantor-Gemeindepädagogen-Stellen sind im Amtsblatt
auszuschreiben.
(2) Dienstanfänger können sich - wie alle
sonstigen Mitarbeiter - im Rahmen des üblichen Stellenbesetzungsverfahrens
um freie Stellen bewerben <Fußnote> , wenn sie die
Bewerbungsfähigkeit gemäß § 3 besitzen. Ausgeschriebene
freie Stellen sind dem Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu
entnehmen. Soweit eine Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 nicht besteht,
können freie Stellen in der jeweiligen Superintendentur erfragt
werden.
<Fußnote:>
§ 3
Bewerbungsfähigkeit
(1) Dienstanfänger im gemeindepädagogischen
Bereich haben ihre Absicht, sich um eine Stelle im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu bewerben, vorher beim
Landeskirchenamt unter Bezeichnung der von ihnen absolvierten
Ausbildungsstätte anzuzeigen. Das Landeskirchenamt entscheidet, ob diese
Ausbildungsstätte hinsichtlich ihrer Ausbildungskonzeption den
Anstellungsvoraussetzungen für einen gemeindepädagogischen Dienst in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens entspricht (anerkannte
Ausbildungsstätte). Liegt die Anerkennung vor, stellt das Landeskirchenamt
die Bewerbungsfähigkeit des Dienstanfängers fest und teilt sie ihm
mit. Für Absolventen der Evangelischen Fachhochschule für
Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg entfällt die
Anzeigepflicht.
Die Feststellung der Bewerbungsfähigkeit von
Dienstanfängern im gemeindepädagogischen Bereich ist, soweit
Anzeigepflicht besteht, Voraussetzung für alle im Zusammenhang mit der
Anstellung zu treffenden Entscheidungen und Bestandteil der
Bewerbungsunterlagen.
(2) Für Dienstanfänger im kirchenmusikalischen
Bereich besteht keine gesonderte Anzeigepflicht. Im Zusammenhang mit der beim
Landeskirchenamt einzureichenden Bewerbung wird die Bewerbungsfähigkeit
festgestellt.
§ 4
Anstellung von
Dienstanfängern
(1) Die Anstellung von Dienstanfängern im
gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Bereich ist nur in einer
genehmigten freien Stelle möglich. Eine Anstellung kann erst erfolgen, wenn
die für die Bewerbungsfähigkeit erforderliche Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen wurde und die sonstigen landeskirchlich vorgeschriebenen
Anstellungsvoraussetzungen vorliegen.3 Das
Genehmigungsbedürfnis gemäß § 3 Abs. 1 Landeskirchliches
Mitarbeitergesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Das Anstellungsverhältnis mit
Dienstanfängern ist befristet für ein Jahr zu begründen. Im
Anschluss daran ist das allgemein für Anstellungen geltende Recht
anzuwenden.
(3) Der Dienstanfänger ist - wie alle sonstigen
Mitarbeiter - im Gottesdienst durch den Ortspfarrer nach der agendarischen
Ordnung in seinen Dienst einzuführen.
§ 5
Fachliche Aufsicht
(1) Dienstanfänger sind im besonderen Maße
durch die jeweiligen Fachberater des Kirchenbezirkes und durch den
Anstellungsträger in geeigneter Weise zu begleiten und zu beraten. Dies
soll insbesondere durch Hospitationen und Gespräche mit den
Dienstanfängern erfolgen.
(2) Innerhalb der befristeten Anstellung haben
Dienstanfänger an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen. In
gemeindepädagogischen Stellen sind eine gemeinde- sowie eine
religionspädagogische Fortbildung erforderlich, Zeitpunkt und Umfang werden
vom Landeskirchenamt festgelegt. Ebenso ist für kirchenmusikalische
Dienstanfänger die Teilnahme an einer vom Landeskirchenamt festzulegenden
Fortbildung verpflichtend.
§ 6
Vergütung
Die Eingruppierung von Dienstanfängern erfolgt in
die nach dem geltenden Vergütungsgruppenplan A maßgebende
Einstiegsvergütungsgruppe der entsprechenden Ziffer. Die
Vergütungsgruppen für den Vorbereitungsdienst sind
gegenstandslos.
§ 7
Änderung von Bestimmungen
Ziffer II. 2. der Ordnung für den Dienst der
Bezirkskatecheten in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 01.04.1986 (ABl. S.
A 37) wird nach dem Semikolon wie folgt gefasst: "...dabei sind
teilausgebildete Mitarbeiter und Dienstanfänger in besonderer Weise zu
fördern."
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung
des Vorbereitungsdienstes, Übergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Regelungen
treten außer Kraft, insbesondere die über die Durchführung des
Vorbereitungsdienstes:
- die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der
Kirchenmusiker im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 8.11.1976
(ABl. S. A 105)
- § 4 Buchstabe c), §§ 5, 6 und § 8
Abs. 1 der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 21.06.1973 (ABl. S. A
51).
Damit wird der für den Erwerb der
Anstellungsfähigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
bisher vorgeschriebene Vorbereitungsdienst nicht mehr durchgeführt; die
Ausstellung einer Urkunde über die Feststellung der
Anstellungsfähigkeit entfällt.
(3) Für die zurzeit im Vorbereitungsdienst
befindlichen Dienstanfänger gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum
Ablauf des Vorbereitungsdienstes weiter.
<Fußnoten:>
2 Bewerbungen für gemeindepädagogische
Stellen haben beim Anstellungsträger zu erfolgen. Eine Bewerbung bei
ausschreibungspflichtigen Kirchenmusikerstellen erfolgt beim Landeskirchenamt,
für nichtausschreibungspflichtige Kirchenmusikerstellen beim
zuständigen Kirchenvorstand.
3 Insbesondere § 3 Landeskirchliches
Mitarbeitergesetz - LMG - vom 26.03.1991 (ABl. S. A 35) in der Fassung vom
26.03.1996 (ABl. S. A 101).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher noch keine
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Vom 14. Juni 1993 (ABl. 1993 A 85)
<Der Haupttext wurde aufgehoben durch VO vom
26.01.1999 (ABl. 1999 A 42). Jedoch bleiben die Anlagen zu beachten.>
20360/1120
Die Stellenbewertung für Mitarbeiter in
der Kinder- und Jugendarbeit erfordert auf Grund der Vielfalt der einzelnen
Dienste und Arbeitsformen einheitliche Bewertungskriterien. Diese werden mit dem
anliegenden Raster übermittelt und sind ab sofort anzuwenden. Bei der
Erarbeitung dieses Rasters wurden insbesondere das Arbeitspapier "Kirchliche
Arbeit mit Kindern in unseren Gemeinden heute". das der Landessynode im
Frühjahr 1992 vorgelegt wurde und die Debatte zur Jugendarbeit auf der
diesjährigen Frühjahrstagung berücksichtigt, in deren Ergebnis
die Synode u. a. festgestellt hat, dass die Rüstzeitarbeit zu den
verbindlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit
gehört. Die Zuordnung einzelner Arbeitsgebiete zu Ziffer I oder II des
Rasters stellt insofern keine Wertigkeit hinsichtlich ihrer Bedeutung innerhalb
des Gesamtauftrages dar. Andererseits ist es unumgänglich, dass für
die Errichtung bzw. Wiederbesetzung einer Stelle bestimmte wöchentlich
regelmäßig zu leistende Dienste nachgewiesen werden müssen. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer Vollanstellung mindestens 40 % der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (16 Stunden a 60 min) mit
Diensten gem. Ziff. I nachgewiesen werden müssen.
Dienste nach Ziff. II sind - umgerechnet auf
ihren wöchentlichen Anteil - bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit
(8 Stunden) anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Dienste gem. Ziff. I nicht
durch solche gem. Ziff. II ersetzt werden können. Die Zeitanteile nach
Ziff. III brauchen dagegen im Einzelnen nicht nachgewiesen zu
werden.
Bei Teilstellen gilt das prozentuale
Verhältnis entsprechend.
Ev.-Luth. Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Raster zur Stellenbewertung
für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in
der
Kinder- und Jugendarbeit zur
Erprobung
I. Feste wöchentliche Dienste
40 %
(16 Zeitstunden)
Vorschul- und Kinderkreise (freie
Kinderarbeit)
Christenlehre und Religionsunterricht
Junge Gemeinde
Kindergottesdienst
II. Dienste, die monatlich oder seltener
sind,
aber wenigstens jährlich anfallen 20
%
(8 Zeitstunden)
Freie Kinder- und Jugendarbeit
Gemeindekreise
Rüstzeiten
Elternarbeit einschließlich Besuche
Elternabende
Familiengottesdienste
Öffentlichkeitsarbeit
III. Nicht abrechenbare Zeitanteile
40%
(16 Zeitstunden)
Vorbereitungszeiten
Konvente, Dienstbesprechungenen
Wegezeiten
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Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (NH; NV)
Vom 01. April 1986 (ABl. 1986 A 37)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Ziffer II.2 nach dem Semikolon neu gefasst durch § 7
der VO über die Anstellung von Dienstanfängern als
Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der EvLKS vom 17.02.1998
(ABl. 1998 A 29).>
203620/14
Nr. 10/ 1986
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I. Nr. 1 in
Verbindung mit II. Nr. 3 und IV. Nr. 6 der Kirchenverfassung hat das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens für den Dienst der
Bezirkskatecheten folgende Ordnung beschlossen:
I.
Auftrag
Der Bezirkskatechet ist der theologisch-pädagogische
Fachberater des Kirchenbezirkes. Er hat den Auftrag, die kirchliche Arbeit mit
Kindern im Kirchenbezirk zu fördern und die im katechetischen Dienst
Tätigen zu begleiten. Ihm ist die Fachaufsicht über alle Mitarbeiter
übertragen, die im Kirchenbezirk katechetische Aufgaben wahrnehmen. Im
Zusammenwirken mit dem Superintendenten übt er diese Fachaufsicht auch
über die Pfarrer aus.
II.
Aufgaben
Der dem Bezirkskatecheten erteilte Auftrag verpflichtet
ihn, insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Fachliche und seelsorgerliche Begleitung und
Unterstützung aller im katechetischen Dienst stehenden Mitarbeiter, z. B.
durch regelmäßige Hospitationen, wobei Wege zur Beseitigung von
Schwierigkeiten und Mängeln aufzuzeigen sind.
2. Verantwortung für den regelmäßigen
Erfahrungsaustausch und die theologisch-pädagogische Weiterbildung aller
katechetischen Mitarbeiter durch Konventsarbeit und Durchführung
jährlicher Rüstzeiten; dabei sind teilausgebildete Mitarbeiter und
Dienstanfänger in besonderer Weise zu fördern.
3. Ermutigung der Kirchgemeinden und katechetischen
Mitarbeiter zur Arbeit mit Eltern und Familien sowie Stärkung ihres
Bewusstseins für die Notwendigkeit und Bedeutung dieser
Aufgabe,
4. Beratung der Kirchgemeinden in allen katechetischen
Fragen und Unterstützung bei der Sammlung von Kindern,
5. Beratung und Unterstützung von Kirchgemeinden bei
notwendig werdenden Vertretungsregelungen,
6. Führung von Verhandlungen mit
außerkirchlichen Stellen im Zusammenwirken mit dem Superintendenten,
soweit sie wegen katechetischer Belange notwendig werden,
7. Stellungnahme zu Anträgen auf Errichtung,
Wiederbesetzung, Umstrukturierung und Aufhebung von Stellen, die den
katechetischen Dienst betreffen, sowie zur Einstellung katechetischer
Mitarbeiter und deren Vergütung,
8. Stellungnahme zu Beihilfeanträgen, die die
Finanzierung der theologisch-pädagogischen Arbeit
betreffen,
9. Mitverantwortung für die Verwirklichung von
grundsätzlichen Entscheidungen im Kirchenbezirk, die das Landeskirchenamt
zu katechetischen Fragen getroffen hat,
10. Mitwirkung bei Visitationen im Rahmen der
landeskirchlichen Ordnung in Absprache mit dem Superintendenten, wobei
insbesondere auf die Kontinuität und Qualität der pädagogischen
Arbeit in den Gemeinden, die Ausgestaltung der Christenlehreräume und die
Benutzung ausreichender und geeigneter Arbeitsmittel Einfluss zu nehmen
ist,
11. Mitwirkung bei der Vermittlung von katechetischen
Mentoren und Praktika auf Veranlassung des Landeskirchenamtes,
12. Übernahme von Christenlehregruppen im
Kirchenbezirk unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenbereiches; dieser
katechetische Dienst sollte in der Regel sechs Wochenstunden
umfassen.
13. Durchführung regelmäßiger
übergemeindlicher Veranstaltungen für Kinder und Familien in
Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Gemeindegliedern im
Kirchenbezirk,
14. Erstellung eines Jahresberichtes über die
katechetische Arbeit im Kirchenbezirk, der nach vorheriger Kenntnisnahme durch
den Superintendenten dem Landeskirchenamt vorzulegen ist.
III.
Anstellung
Der Bezirkskatechet wird auf Vorschlag des
Landeskirchenamtes und nach Anhörung der katechetischen Mitarbeiter im
Kirchenbezirk vom Bezirkskirchenausschuss gewählt, vom Landeskirchenamt
berufen und als Mitarbeiter des Kirchenbezirkes angestellt.
IV.
Rechtsstellung
(1) Für den Dienst des Bezirkskatecheten gelten die
kirchenrechtlichen und allgemeinen Bestimmungen. Seine Dienstbezüge, die
Dauer des Erholungsurlaubs und die zusätzliche kirchliche Altersversorgung
richten sich nach der landeskirchlichen Ordnung.
(2) Er wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch
den Superintendenten in seinen Dienst eingeführt. Zu diesem Gottesdienst
sollen alle eingeladen werden, die im Kirchenbezirk Aufgaben in der Arbeit mit
Kindern und Familien übernommen haben.
(3) Die Dienstaufsicht über den Bezirkskatecheten
übt der Superintendent im Auftrag des Bezirkskirchenausschusses aus. Die
Fachaufsicht sowie die fachliche Beratung nimmt das Landeskirchenamt durch den
Landeskatecheten wahr. Er kann in diesem Rahmen Rat und Weisung
erteilen.
(4) Der Bezirkskatechet hat bei der Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben eng mit dem Superintendenten und den anderen
Mitarbeitern des Kirchenbezirkes sowie mit dem Bezirkskirchenausschuss und der
Bezirkssynode zusammenzuarbeiten. Er soll Verbindung zu den im Kirchenbezirk
bestehenden Pfarrkonventen und Mitarbeitern der kirchlichen Jugendarbeit
halten.
(5) Der Bezirkskatechet ist verpflichtet, an den vom
Landeskirchenamt einberufenen Dienstbesprechungen und Tagungen der
Bezirkskatecheten regelmäßig teilzunehmen.
V.
Weiterbildung
Der Bezirkskatechet hat sich kontinuierlich um seine
Weiterbildung zu bemühen. Diesem Zweck dienen insbesondere das Studium von
Fachliteratur sowie die Teilnahme an vom Landeskirchenamt durchgeführten
oder anerkannten fachspezifischen Weiterbildungsveranstaltungen. Das Nähere
regeln spezielle Rechtsvorschriften. <Fußnote>
<Fußnote:> Verordnung zu
Fragen der Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 3. Januar 1985 (Amtsblatt
Seite A5)
VI.
Sonstiges
Für die vom Bezirkskatecheten im Rahmen seiner
Aufgaben übernommenen Dienste in der Christenlehrearbeit (vgl. Ziffer II.
12.) haben die betreffenden Kirchgemeinden eine anteilige Vergütung an den
Kirchenbezirk abzuführen, deren Höhe pro Unterrichtsstunde vom
Landeskirchenamt festgesetzt wird. <Fußnote>
<Fußnote:> Durch die
Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 1/83 vom 1. März 1983
(Reg.-Nr.6404/272; 17313/11) wurde eine Vergütung von 8 M pro
Unterrichtsstunde festgesetzt.
VII.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1986 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Abschnitte I und II des
Runderlasses des Landeskirchenamtes Nr. 132/6 - Dienstordnung für die
Bezirkskatecheten und Katecheten sowie Besoldung der Bezirkskatecheten - vom 29.
Juli 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 78) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. h.c. Domsch
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Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NH; NV)
Vom 15. Februar 1954 (ABl. 1954 A 18)
64003/141
Als Katechet im hauptamtlichen Dienst kann angestellt
werden:
1. wer eine abgeschlossene Ausbildung im Ev.-Luth.
Diakonenhaus Moritzburg oder im Amalie-Sieveking-Haus Radebeul nachweisen
kann.
2. wer sich nach einer abgeschlossenen pädagogischen
Ausbildung im hilfskatechetischen Dienst im kirchlichen Leben bewährt
hat.
3. wer auf Grund einer außerhalb der
sächsischen Landeskirche empfangenen Ausbildung vom Landeskirchenamt als
berechtigt zum hauptamtlichen katechetischen Dienst in der sächsischen
Landeskirche anerkannt ist.
4. wer nach einer hilfskatechetischen Ausbildung in
Grund- und Aufbau-Lehrgang die Prüfung für den hauptamtlichen
katechetischen Dienst nach der Prüfungsordnung vom 15. Februar 1954
(Amtsblatt Seite A 18 unter II Nr. 12) bestanden hat. - Hierfür kommen nur
Personen in Betracht, die wegen ihres Alters, besonders aber im Blick auf
familiäre Bindungen und Verpflichtungen oder aus anderen Gründen eine
mehrjährige Ausbildung nicht auf sich nehmen können. -
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 10. Februar 1993 [Sächsisches Amtsblatt 1993,
S. 264] (ABl. 1993 A 108)
Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages
werden folgende Richtlinien erlassen:
Die Abschlüsse der nachstehenden kirchlichen
Bildungsgänge werden Fachhochschulabschlüssen
gleichgestellt:
1. Ausbildung am Diakonenhaus Moritzburg
einschließlich des Parallelkurses in Leipzig,
2. Ausbildung am Amalie-Sieveking-Haus
Radebeul,
3. Katechetische Lehrgänge beim Theologischen
Seminar in Leipzig
Inhabern dieser Abschlüsse wird auf Antrag die
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-Religionspädagoge
(FH), abg. Dipl.-Religionspädadoge (FH)" zuerkannt.
Für die Antragstellung gilt § 4 Abs. 1 der
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und
Kunst vom 30. Januar 1992 Sächs. Amtsblatt Sonderdruck Nr.
1/1992.
Der Staatsminister für Wissenschaft und
Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
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Vorsicht ! Bisher noch keine
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Vom 12. November 1973 (MBl. BEK DDR 1974, S.
40)
Die Konferenz hat beschlossen:
Die Konferenz empfiehlt den Gliedkirchen, die
"Rahmenordnung für die Ausbildung von Gemeindegliedern für kirchliche
Arbeit mit Kindern" ab 1. Dezember 1973 einzuführen.
Berlin, den 12. November 1973
Der Vorsitzende der Konferenz
D. Schönherr
Anlage:
Rahmenordnung für die Ausbildung von
Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit
mit Kindern
Vorbemerkung:
Die "Rahmenordnung für die Ausbildung von
Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern" wurde von einer
Projektgruppe des Unterweisungsausschusses in ständiger Fühlungnahme
mit den Gliedkirchen erarbeitet. Sie nennt für diese in Blöcke
aufgegliederte Ausbildung den Ansatz, die Inhalte und die Zielstellung und
stellt es den Gliedkirchen frei, entsprechend ihren Möglichkeiten und
bisherigen Erfahrungen die Ausbildung durchzuführen.
In einigen Gliedkirchen wird die Ausbildung auf
regionaler Ebene betrieben, in anderen an den katechetischen Seminaren oder auch
über Fernunterricht.
Der zunehmende Mangel an seminaristisch ausgebildeten
Katecheten macht in immer stärkerem Maße die gezielte Ausbildung von
dazu geeigneten Gemeindegliedern für kirchliche Arbeit mit Kindern
notwendig.
Diese Ausbildung erfolgt im Unterschied zur
seminaristischen Ausbildung stufenweise:
1. In einem Grundkursus (60 Stunden / Katechetischer
Helfer)
2. In darauf aufbauenden Förderkursen (250 Stunden /
C-Katechet)
3. In berufsbegleitenden Qualifizierungskursen
(B-Katechet)
Aus theologischen und pädagogischen Gründen ist
für kirchliche Arbeit mit Kindern mindestens die erfolgreiche Teilnahme am
Grundkursus erforderlich.
1. Im Grundkurs werden "Katechetische Helfer"
zugerüstet.
1.1 Die Durchführung des Grundkurses erfolgt nach
gemeinsam erarbeiteten Richtlinien (vgl. Anlage 1)
1.2 Das Ziel der Zurüstung ist ein "Katechetischer
Helfer", der in begrenztem Umfang unter Anleitung eines Mentors in der Arbeit
mit Kindern mitarbeiten kann (vgl. Anl. 1 Abschn. 2)
1.3 Für den Grundkurs gilt der vereinbarte
Rahmenstoffplan (vgl. Anl. 1 Abschn.3)
1.4 Nach Feststellung der erfolgreichen Teilnahme wird
eine Bescheinigung ausgestellt (vgl. Anl. 1 Abschn. 4)
1.5 Der "Katechetische Helfer" bedarf
grundsätzlich einer ständigen Weiterbildung
2. Die nächsten Schritte in der Ausbildung zum
"C-Katecheten" bilden die Förderkurse
2.1 Die Durchführung der Förderkurse erfolgt
nach gemeinsam erarbeiteten Richtlinien (vgl. Anl. 2)
2.2 Das Ziel der Förderkurse ist der
"C-Katechet", der selbstständig im 1. bis 6. Unterrichtsjahr unterrichtet
(Anl. 2 Abschn. 2)
2.3 Für die Förderkurse gilt der vereinbarte
Rahmenstoffplan (vgl. Anl. zu den Richtlinien, Anl. 3)
2.4 Zum Abschluss der Förderkurse wird
überprüft, ob das den Stoffplänen entsprechende Ziel erreicht
wurde (vgl. Anl. 2 Abschn. 3)
3. Durch Bewährung in der Praxis und
berufsbegleitende Qualifizierungskurse ist die Ausbildung zum B-Katecheten
möglich. Dazu sind besondere Richtlinien später noch zu
erarbeiten.
Richtlinien für den katechetischen
Grundkursus
1. In einen katechetischen Grundkursus werden
evangelische Gemeindeglieder aufgenommen, die bereit sind, im katechetischen
Dienst durch die Unterweisung einiger Christenlehregruppen mitzuhelfen und deren
Gaben für diesen Dienst erkennbar geworden sind. Sie sollen im Allgemeinen
das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zum katechetischen Grundkursus
gehören:
1.1 Zur Vorbereitung: 6 bis 10 Hospitationen im
Christenlehreunterricht eines bewährten Katecheten, möglichst auf
allen Altersstufen.
1.2 Zur Durchführung: etwa 60 Stunden Unterricht
nach dem beigefügten Stoffplan.
2. Das Ziel: Der Grundkursus befähigt zum
begrenzten Einsatz in kirchlicher Arbeit mit Kindern als "Katechetischer Helfer"
unter Anleitung eines Mentors (2 bis 8 Wochenstunden in den UJ 2 bis
4).
3. Der Rahmenstoffplan des
Grundkurses:*)
3.1.1 Im AT sollen Fragen der Entstehung und
bibelkundliche Erarbeitung besonders auf Gen. 12-50 orientiert
sein.
3.1.2 Zur Einführung in die Methode der Auslegung
alttestamentlicher Texte wird als Auslegungsbeispiel empfohlen: Gen. 15 in
Zusammenhang mit Gen. 12 oder Gen. 28.
3.2.1 Im NT sollen Fragen der Entstehung der
Bücher auf die Synoptiker und die bibelkundliche Erarbeitung auf das
Markus-Evangelium ausgerichtet sein.
3.2.2 Zur Einführung in die Methode der Auslegung
neutestamentlicher Texte werden als Auslegungsbeispiele empfohlen: Mt. 19,
13-15; Mk. 10, 46-52; oder Lk. 19, 1-10.
Für die Durchführung der unter 1. und 2.
genannten Aufgaben sind 30 Stunden vorgesehen. Schwerpunkte sind 3.1.2 und
3.2.2.
3.3 Hilfen für die Unterrichtspraxis sollen in
folgender Hinsicht gegeben werden.
3.3.1 Erarbeitung eines
Unterrichtsentwurfes.
3.3.2 Einfache Übungen im Umgang mit Kindern und in
der Durchführung einzelner Unterrichtsstücke.
3.3.3 Durchführung einiger
Unterrichtsentwürfe, möglichst in Anlehnung an einen ausgelegten Text
(s. 3.1.2 und 3.2.2).
3.3.4 Übungen im Singen von Liedern, die in dem
geltenden Lehrplan genannt sind.
3.3,5 Benutzung von Unterrichtsmitteln.
3.3.6 Kurze Einführung in die Grundgedanken des
geltenden Lehrplanes und Anleitung zu seiner Benutzung.
Für die Durchführung der unter 3. genannten
Aufgaben sind 30 Stunden vorgesehen. Schwerpunkte sind 3.3.1 bis
3.3.3.
4. Die Bescheinigung, die nach erfolgreicher Teilnahme am
Grundkursus dem Teilnehmer ausgehändigt wird, hat folgenden
Inhalt:
(Name) ....... geb. am ...... wohnhaft in ...... hat von
...... bis ...... an der Ausbildung für "Katechetische Helfer"
teilgenommen.
(Name) ist befähigt, unter Anleitung eines Mentors
den begrenzten Dienst eines Katechetischen Helfers gemäß den
geltenden Richtlinien zu tun.
Richtlinien für Förderkurse zur
katechetischen C-Ausbildung
1. In die Förderkurse werden evangelische
Gemeindeglieder angenommen, die durch einen Grundkursus zu "Katechetischen
Helfern" ausgebildet und die für die kirchliche Arbeit mit Kindern geeignet
sind oder eine entsprechende Ausbildung und Eignung nachweisen können. Sie
wollen im Allgemeinen das 50. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
Zur Durchführung der Förderkurse gehören
etwa 250 Stunden Unterricht und praktische Arbeit mit Kindern nach dem
beigefügten Rahmenstoffplan für die katechetische C-Ausbildung, in dem
der Stoffplan für den Grundkursus mit enthalten ist.
2. Das Ziel der C-Ausbildung: Die Ausbildung soll
erreichen, dass der "C-Katechet" über die Grundfunktionen katechetischen
Handelns informiert, in die elementare Praxis katechetischen Handelns
eingeübt und in diesem Rahmen zur selbstständigen Arbeit mit
Kindern befähigt ist.
3. Zum Abschluss der Ausbildung wird - entsprechend den
Zielen des Stoffplanes - überprüft,
3.1 ob der Absolvent den Stoff der Ausbildung im
Wesentlichen verstanden hat und darüber Auskunft geben
kann;
3.2 ob er eine Unterrichtseinheit exegetisch und
methodisch selbstständig erarbeiten, durchführen und begründen
kann;
3.3 ob er über seinen Dienst in der Gemeinde
reflektieren kann.
Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die in
den Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik als Ausbildungsnachweis (C-Katechet)
gilt.
Rahmenstoffplan für die Ausbildung von
C-Katecheten
(Vergl. den Ausbildungsplan für den katechetischen
Grundkursus, der in diesem Rahmenplan enthalten ist.)
1. Katechetik
Die Ausbildung soll über die Grundfunktionen
kirchlicher Arbeit mit Kindern bis zu 12 Jahren informieren, in die elementare
Praxis katechetischen Handelns einüben und Hilfen für Gespräche
mit den Eltern geben.
1.1 Sie wird deshalb folgende Themengruppen
berücksichtigen:
1.1.1 Einführung in didaktische und methodische
Probleme des Unterrichtens
1.1.2 Aufbau einer Unterrichtseinheit und ihre Umsetzung
in die Praxis
Durcharbeiten von Unterrichtsentwürfen
Ausarbeiten von Katechesen
Praktische Übungen mit Auswertung
Hospitationen mit Beobachtungsaufgaben
Anleitung für die einzelnen Unterrichtsschritte,
für Bildbetrachtung, Zeichnen, Gestalten, Spielen
1.1.3 Einführung in den Lehrplan
und die Aufstellung von Stoffverteilungsplänen
1.1.4 Einführung in praxisbezogene Probleme der
Psychologie, Soziologie und Pädagogik zum Umgang mit Kind, Gruppe und
Umwelt des Kindes
Entwicklungspsychologie
Gruppenpädagogik
Schule, Elternhaus, Gemeinde-Organisation
Beobachtungsaufgaben
1.1.5 Einführung in die Gestaltung von
Kindernachmittagen, Kinderrüstzeiten usw.
1.1.6 Einführung in das Singen mit Kindern, in das
Kinderlied und Liedgut der Kirche
1.1.7 Information zur Gemeindearbeit (z. B. Elternarbeit,
Besuchsdienst, Kindergottesdienst)
1.1.8 Die Christenlehre im Aufbau der Gemeinde
(Informationen)
Der Auftrag des Katecheten
Verordnungen und Gesetze
1.2 Für die Durchführung dieser Aufgaben
sind insgesamt 130 Stunden (einschließlich 30 Stunden im Grundkursus)
vorgesehen.
1.3 Hinzu kommen mindestens 10 Stunden praktischer
Arbeit mit Kindern, die von einem Mentor besprochen und hospitiert
werden.
2. Biblischer Unterricht
Exegese und Bibelkunde sollen aufeinander abgestimmt
sein und zum selbstständigen Auslegen biblischer Texte
befähigen.
Die Exegese soll einüben in die methodische
Erschließung eines Textes nach
seinem Entstehen
seiner Aussageabsicht
seiner Aktualität.
Die Bibelkunde soll unter Berücksichtigung von
Einleitungsfragen und Zeitgeschichte zu einer sachgemäßen Beurteilung
der Texte beitragen.
Die Zusammenstellung der empfohlenen und zur Auswahl
gestellten Texte für den Bibelunterricht ist orientiert an den
"Arbeitshilfen zur kirchlichen Unterweisung für Sechs- bis
Zwölfjährige" und dem "Modell eines katechetischen Perikopen- und
Themenplans" und durch folgende Kriterien bestimmt:
1. Theologische Aussage
2. Quellenscheidung, synoptische Vergleiche
3. Sprachform
4. Kontext
2.1 Exegese
Die Schöpfung (cf. Glaubenslehre) Gen.
1 und 2
Der Sündenfall
Gen. 3, 1-24
Abrahams Berufung Gen. 12, 1-9 (J)
mit Gen. 15, 1-6 (E)
Jakobs Traum - Himmelsleiter Gen. 28,
10-22
Moses Berufung Exodus 3, 1-4, 27
Bundesbeschluss Exodus 19, 1-8
Könige für Israel 1. Sam. 8
Verheißung an David 2. Sam. 7
Eine Prophetenerzählung 1. Kön. 18, 1-39
Eine Prophetenrede Jer. 1, 4-19
Ein Psalm
Eine Berufungsgeschichte Mc. 2, 13-17, Luk. 19, 1-10
(Zachäus)(Levi)
Synoptischer Vergleich Mc. 4, 35-41 und Matth. 8, 23-27
(Seesturm)
Wunder Mc. 10, 46-52 (Blindenheilung), Mc. 5, 22-43
(Jairus)
Gleichnis Mt. 18, 21-35 (Schalksknecht)
Ein Streitgespräch Mc. 2, 1-12
Ostern, Pfingsten, Weihnachten Luk. 24, 13-35; Apg. 2;
Luk. 2
2.2 Bibelkunde
Vätergeschichten (Gen.
12-50)
Mosegeschichten (Exodus 1-32)
Königtum (l. und 2. Sam.: 1.
Könige)
Prophetentum (l. Könige
17-21)
Urgeschichten (Gen. 1-11)
Die synoptischen Evangelien
Apostelgeschichte
Paulusbriefe, exemplarisch am
Philipperbrief
Für die Durchführung des Bibelunterrichts
(Exegese und Bibelkunde) sind insgesamt 130 Stunden (einschließlich 30
Stunden im Grundkursus) vorgesehen.
3. Glaubenslehre
An einigen Schwerpunkten soll Fragen des christlichen
Glaubens und Lebens in der Gegenwart nachgegangen werden.
Zum Beispiel:
Unsere Rede von Gott
Die Bibel als Gottes Wort und
Menschenwort
Die Sakramente
Christlicher Glaube und Naturwissenschaft
"Historischer Jesus und kerygmatischer
Christus"
Kreuz und Auferstehung und ihre Bedeutung für das
Heil der Welt
Die Verantwortung der Christen für die
Welt
Für Glaubenslehre stehen in den Förderkursen
insgesamt etwa 30 Stunden zur Verfügung.
4. Kirchengeschichte
Die Beschäftigung mit der Geschichte der Kirche
soll dazu dienen, Erscheinungen des kirchlichen Lebens der Gegenwart und die
Aufgabe der Kirche als Dienst an der Welt besser verstehen zu können.
Dieses sollte an folgenden Themen exemplarisch geschehen:
Kirche und Staat im 4. Jahrhundert (Christenverfolgungen
und Konstantinisches Zeitalter)
Luther und seine Zeit
Fragen der Gegenwart: 1. Ökonomie, 2. Sozialismus
Kirchenkunde (Ordnung der Landeskirche, Bund Ev. Kirchen
in der DDR, Lebensordnung)
Für Kirchengeschichte stehen in den
Förderkursen insgesamt etwa 20 Stunden zur Verfügung.
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Vom 08. November 1986 (MBl. BEK DDR 1987, S.
30)
Auf Grund von Artikel 5 der Ordnung des Bundes der
Evangelischen Kirchen in der DDR und von § 3 (3) des Gesetzes über die
dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September
1981 beschließt die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen folgende
Ordnung für die 1. Prüfung der Gemeindepädagogen:
1. Ziel:
Das Ziel der 1. Prüfung ist festzustellen, ob
Studenten mit den Kenntnissen, die sie sich angeeignet haben,
Urteilsfähigkeit und Grundbefähigungen für die Arbeit mit Gruppen
verschiedener Altersstufen erreicht haben. Die Integration der einzelnen
Fachbereiche ist dabei vorrangig zu beachten.
Die bei der Prüfung gewonnene Einsicht in den
Ausbildungsstand soll den Studenten selbst, den Mentoren des
Vorbereitungsdienstes und den zuständigen Landeskirchen eine
sachgemäße Fortführung der Ausbildung
erleichtern.
2. Grundsatz:
In Anlehnung an die Lehr- und Lernverfahren des
Rahmenlehrplanes werden Fähigkeiten, Verhalten und Wissen beurteilt.
Vorangegangene Studienergebnisse einschließlich der Zwischenprüfung
sowie praktische Leistungen (Auswertung der Praktika und Projekte) sollen
herangezogen werden.
3. Prüfungskommission
Zur Prüfungskommission gehören:
(1) der Vorsitzende des Kuratoriums als
Prüfungsvorsitzender,
(2) drei weitere Mitglieder bzw. stellvertretende
Mitglieder des Kuratoriurns, von denen einer vom Kuratorium zum Stellvertreter
des Vorsitzenden bestimmt wird,
(3) die hauptamtlichen Dozenten,
(4) zwei vom Kuratorium zu bestimmende
Gemeindemitarbeiter aus dem Verkündigungsdienst, von denen einer ein
Absolvent der Ausbildungsstätte sein soll,
(5) nebenamtliche Dozenten und Lehrbeauftragte, die auf
Vorschlag des Dozentenkollegiums vom Vorsitzenden bestimmt
werden,
(6) je ein Vertreter der Landeskirchen, denen die
Prüflinge angehören, sofern diese Kirchen nicht schon nach Ziffer 1
oder 2 in der Prüfungskommission vertreten sind,
(7) zwei Studenten der Gemeindepädagogik mit
beratender Stimme.
4. Prüfungsbereiche und
Prüfungsgebiete
In der Prüfung sind in verschiedener Weise folgende
Prüfungsbereiche und Prüfungsgebiete zu berücksichtigen und zu
bewerten:
a) Allgemeine Gemeindepädagogik
b) Bes. Gemeindepädagogik:
- Kinderarbeit
c) - Jugendarbeit
d) - Erwachsenenarbeit
e) Theologie. Dazu gehören die
Prüfungsgebiete:
- Biblische Theologie
- Systematische Theologie
- Kirche (Kirchenkunde und
Kirchengeschichte)
- Gemeindeaufbau u. pastorale Dienste
f) Humanwissenschaften. Dazu gehören die
Prüfungsgebiete:
- Pädagogik
- Psychologie
- Soziologie
g) Gruppenkommunikation
h) Gestaltung
5. Vorbereitung der Prüfung
5.1. Über die Leistungen der Studierenden in den
genannten Prüfungsbereichen und Prüfungsgebieten geben die Dozenten
vor der Prüfung ein schriftliches Votum ab.
5.2. Das Dozentenkollegium der Ausbildungsstätte
macht dem Vorsitzenden Vorschläge für die thematische
Prüfungsarbeit und zusätzliche Prüfungsgespräche (s.
6.4.2.).
6. Durchführung der
Prüfung
6.1. Allgemeine Bestimmungen
6.1.1. Die Prüfung umfasst folgende
Teile:
(1) Schriftliche Prüfungsarbeiten
(2) Durchführung einer Rüste
(3) Prüfungsgespräche
6.1.2. Die Aufteilung der
Prüfungsgebiete
Die beiden schriftlichen Arbeiten und die Rüste
müssen sich auf jeweils eines der drei Prüfungsgebiete: Kinder-,
Jugend-, Erwachsenenarbeit beziehen, so dass insgesamt alle drei Gebiete durch
diese beiden Prüfungsteile erfasst werden.
6.1.3. Bei der Rüste und den
Prüfungsgesprächen müssen jeweils mindestens 3 Mitglieder der
Prüfungskommission anwesend sein.
6.2. Schriftliche Prüfungsarbeiten
6.2.1. Thematische Prüfungsarbeit
Jeder Student erhält im 4. Studienjahr ein Thema
für eine schriftliche Prüfungsarbeit, die mindestens 20,
höchstens 30 Seiten umfassen soll. Dafür stehen sechs unterrichtsfreie
Wochen zur Verfügung. Der Student kann dazu Wünsche äußern.
Außerdem ist eine auf das Thema bezogene Gestaltungsaufgabe zu
lösen.
6.2.2. Entwurf einer gemeindepädagogischen
Aktion
Im letzten Studienjahr erhält der Student eine
Aufgabe für eine gemeindepädagogische Aktion. Diese Aufgabe ist
schriftlich als Entwurf im Umfang von etwa fünf Seiten spätestens 4
Wochen vor der mündlichen Prüfung abzuliefern. Eine praktische
Durchführung ist anzustreben. In diesem Falle ist ein kurzer
Erfahrungsbericht über die Durchführung und eine Beurteilung des
Mentors beizufügen.
6.2.3. Die Prüfungsarbeit und die Aufgabe für
eine gemeindepädagogische Aktion werden von zwei Mitgliedern der
Prüfungskommission beurteilt. Stimmen die beiden Beurteiler darin nicht
überein, ob die Prüfungsarbeit anerkannt werden soll, entscheidet der
Vorsitzende oder ein von ihm zu benennendes Mitglied der Prüfungskommission
endgültig.
6.3. Durchführung einer Rüste
6.3.1. Jeder Student hat in einer Gruppe eine Rüste
durchzuführen.
6.3.2. Die Aufgaben sind der Gruppe mindestens vier
Wochen zuvor zu stellen. Im Zusammenhang mit der Rüste werden die
Prüfungsbereiche Gruppenkommunikation (g) und Gestaltung (h)
geprüft.
6.3.3. Das Konzept der Rüste soll etwa 2-3 Seiten
umfassen und das Ziel, die Teilziele sowie didaktische Begründungen
enthalten. Es ist den Mitgliedern der Prüfungskommission, die an der
Rüste teilnehmen, vor deren Beginn auszuhändigen.
6.3.4. Im Anschluss an die Rüste findet zwischen den
Mitgliedern der Prüfungskommission und der Studentengruppe ein
Gespräch über die Rüste statt. Anschließend beraten und
beschließen die Mitglieder der Prüfungskommission über das
Ergebnis.
6.4. Prüfungsgespräche
6.4.1. In den folgenden Prüfungsbereichen bzw.
Prüfungsgebieten finden Prüfungsgespräche mit einer Gruppe von
Studenten statt:
- Allgemeine Gemeindepädagogik
- Biblische Theologie
- Systematische Theologie
- Humanwissenschaften
6.4.2. Die Prüfungskommission kann darüber
hinaus ein oder zwei weitere Gespräche in einzelnen Prüfungsgebieten
durchführen, wenn in den vorausgehenden Voten (vgl. 5.1.) oder den
voraufgegangenen Prüfungsteilen (vgl. 6.2.3. und 6.3.4.) ungenügende
Leistungen festgestellt worden sind.
6.4.3. Die Prüfungszeit beträgt in jedem der
vorgesehenen Gespräche für jeden Studenten etwa 15
Minuten.
6.5. Ordnungsverstöße
Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder bei
Nichtangabe benutzter Hilfsmittel wird die Prüfung für nicht oder noch
nicht bestanden erklärt.
7. Rücktritt von der
Prüfung
7.1. Tritt ein Student von der Prüfung mit der
Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden zurück, so wird die Prüfung
als "noch nicht bestanden" erklärt.
7.2. Bleibt ein Student von der Rüste oder den
mündlichen Prüfungen ohne ausreichende Gründe fern, so wird die
Prüfung als "nicht bestanden" oder "noch nicht bestanden"
erklärt.
7.3. Ist die Prüfung auf Grund der Vorgänge
unter 7.1. oder 7.2. als "noch nicht bestanden" erklärt worden, so
entscheidet die Prüfungskommission über die weitere Durchführung
der Prüfung, wobei sie von einer Durchführung der Rüste Abstand
nehmen und dafür die Durchführung einer gemeindepädagogischen
Aktion aufgeben kann.
8. Beurteilung
8.1. Die Prüfungskommission berät nach Ende der
letzten Prüfung über das Ergebnis der Prüfungsbereiche und das
Gesamtergebnis. Sie berücksichtigt dabei die Voten der Dozenten nach Ziffer
5.1.
Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
8.2. Für die unter 4. (a - f) genannten
Prüfungsbereiche werden verbale Kurzvoten formuliert und Noten gegeben.
Dabei sind folgende Noten anzuwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = genügend
5 = ungenügend
Die Kurzvoten und Noten sind auf dem Prüfungszeugnis
festzuhalten.
8.3. Die Prüfungskommission hat außerdem ein
verbales Gesamtvotum festzustellen, in dem Wissen, Fähigkeiten und
Gesamtverhalten der Studierenden sowie ihre Kenntnisse und Befähigung in
den Prüfungsbereichen Gruppenkommunikation und Gestaltung zu
berücksichtigen sind. Außerdem ist in einem Gesamturteil
festzustellen, ob die Prüfung
- bestanden
- noch nicht bestanden
- nicht bestanden
worden ist.
"Bestanden" bedeutet: Die Prüfung ist im Ganzen
anerkannt. Sind die Leistungen in einzelnen Prüfungsgebieten
ungenügend gewesen, kann die Prüfungskommission
Förderungsmaßnahmen vorschlagen.
"Noch nicht bestanden" bedeutet: In einzelnen
Prüfungsbereichen sind noch nicht genügende Leistungen nachgewiesen
und müssen in einer festzulegenden Form und Frist wiederholt
werden.
"Nicht bestanden" bedeutet: Die Prüfung ist im
Ganzen nicht anerkannt worden. Der Student kann in diesem Fall beim Kuratorium
eine Wiederholung der Prüfung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben,
kann die Wiederholung frühestens nach einem Jahr abgeschlossen
werden.
8.4. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission und dem Rektor zu unterzeichnen und von der
Ausbildungsstätte zu siegeln.
Die Ordnung für die erste Prüfung von
Gemeindepädagogen tritt am 8. November 1986 in Kraft.
Berlin, den 8. 11. 1986
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
DDR
Dr. Leich
Der Vorsitzende
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Vom 14. Januar 1989 (MBl. BEK 1989, S.
12)
Aufgrund von Artikel 5 der Ordnung des Bundes der
Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und von § 3
Absatz 3 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (MBl. Nr. 3/4 vom 10.12.1981,
S. 56) hat die Konferenz der Ev. Kirchenleitungen für die Zweite
Prüfung von Gemeindepädagogen folgende Ordnung
beschlossen:
1. Ziel der Prüfung
1.1. Das Ziel der Zweiten Prüfung für
Gemeindepädagogen ist es, zu ermitteln, ob der Kandidat geeignet ist, den
gemeindepädagogischen Dienst mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
wahrzunehmen. Diesem Ziel sollten alle Teile der Prüfung
dienen.
1.2. Die Prüfung ist organischer Abschluss des
zweijährigen Vorbereitungsdienstes, der aus einem Berufspraktikum und
Theoriekursen besteht.
1.3. Die Ergebnisse der Prüfung sollen den
Gliedkirchen und Gemeinden helfen, Gemeindepädagogen ihren Fähigkeiten
entsprechend einzusetzen.
2. Prüfungskommission
2.1. Die Prüfung wird vor der
Prüfungskommission der Gliedkirche abgelegt, der der Kandidat
angehört. Für die Bildung der Prüfungskommission ist die nach
gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle verantwortlich. Sie bestimmt auch
den Vorsitzenden.
2.2. Der gliedkirchlichen Prüfungskommission sollen
vorbehaltlich ergänzender gliedkirchlicher Bestimmungen
angehören:
- der Vorsitzende,
- der für die Ausbildung der Gemeindepädagogen
zuständige Dezernent,
- ein Dozent einer von der Konferenz der Ev.
Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte für
Gemeindepädagogik,
- der Studienleiter des
Vorbereitungsdienstes,
- ein Dozent oder eine andere Fachkraft für
pädagogische Aufgaben,
- ein Vertreter der kirchlichen Praxis, möglichst
ein Gemeindepädagoge.
Anstelle der beiden zuletzt Genannten können auch
Mitglieder des für die Abnahme der Zweiten Theologischen Prüfung
zuständigen Gremiums hinzugezogen werden.
2.3. An der Prüfung kann ein Berufspraktikant des
Vorbereitungsdienstes beratend teilnehmen. Er wird vom Studienleiter
benannt.
2.4. Mehrere Gliedkirchen können die Bildung einer
gemeinsamen Prüfungskommission vereinbaren, für deren Zusammensetzung
2.2 und 2.3. entsprechend gelten.
2.5. Der Vorsitzende einer gemeinsamen
Prüfungskommission wird spätestens sechs Monate vor dem Beginn der
mündlichen Prüfung von den beteiligten Gliedkirchen in gegenseitiger
Absprache bestimmt.
2.6. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit
mit dem Studienleiter die Prüfung vorzubereiten und zu
leiten.
2.7. Bei der mündlichen Prüfung einzelner
Kandidaten müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission
anwesend sein. Dies gilt für Nach- und Wiederholungsprüfungen
entsprechend.
3. Zulassung zur Prüfung
3.1. Die Zulassung zur Prüfung ist vom Kandidaten
nach Ablauf des ersten Jahres des Vorbereitungsdienstes, spätestens aber
zwei Monate vor dem Beginn der schriftlichen Prüfungen über den
Studienleiter bei der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle
schriftlich zu beantragen.
3.2. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt
aufgrund der Berichte der Mentoren, des Studienleiters und des Kandidaten. In
den Berichten ist sowohl auf schriftliche Vorbereitung wie auf die
Durchführung der Dienstaufgaben einzugehen. Außerdem sind in den
Berichten die Interessen und Befähigungen des Kandidaten in den drei
Bereichen der gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und
Erwachsenenarbeit) zu berücksichtigen.
3.3. In der Regel erhält der Kandidat die Mitteilung
über die Zulassung in Verbindung mit der Stellung der
Praxisaufgabe.
3.4. Gegen die Ablehnung der Zulassung kann der Kandidat
innerhalb von 14 Tagen bei dem zuständigen Leitungsgremium der Gliedkirche
Einspruch erheben. Dieses entscheidet endgültig.
3.5. Ist der Kandidat zur Prüfung, zu der er
zugelassen worden ist, nicht angetreten, muss er die Zulassung zur Prüfung
neu beantragen.
4. Bestandteile der Prüfung
4.1. Die Prüfung besteht aus der Praxisaufgabe, der
Klausur, dem Gottesdienst und der mündlichen Prüfung. Der Gottesdienst
kann auf Beschluss einer Gliedkirche entfallen.
4.2. In der Prüfung sind alle drei Bereiche der
gemeindepädagogischen Arbeit (Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit) zu
berücksichtigen.
5. Praxisaufgabe
5.1. Als Praxisaufgabe hat der Kandidat eine
Veranstaltung mit einer Gemeindegruppe aufgrund eines Bibeltextes oder eines
Themas schriftlich vorzubereiten und durchzuführen. Dazu gehören
gleichwertig die theologische und humanwissenschaftliche Durchdringung und
Beurteilung, die didaktische Strukturierung, die Verlaufsplanung und die
konkrete Durchführung. Die Praxisaufgabe wird von der
Prüfungskommission aus einem der drei Bereiche (s. 4.2.)
gewählt.
5.2. Der Kandidat hat bei seinem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung (s. 3.1.) vorzuschlagen, welchen der drei Bereiche er in der
Praxisaufgabe berücksichtigen will. Die Prüfungskommission ist an den
Vorschlag nicht gebunden.
5.3. Die schriftliche Arbeit soll insgesamt 30-40 Seiten
umfassen. Für die Bearbeitung sind dem Kandidaten 6 Wochen zu
gewähren. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, dass er die
eingereichte Arbeit selbstständig verfasst und andere als die angegebenen
Hilfsmittel nicht benutzt hat.
5.4. An der Durchführung der Praxisaufgabe nimmt ein
Mitglied oder ein Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über das
Ergebnis wird ein schriftliches Votum abgegeben.
6. Klausur
6.1. Der Kandidat hat in einer Klausur von vier Stunden
Dauer entweder ein exegetisch-praktisches oder ein systematisch-praktisches
Thema zu bearbeiten.
6.2. Wer in der Praxisaufgabe einen biblischen Text
erhalten hat, bearbeitet in der Klausur ein systematisch-biblisches Thema. Wer
in der Praxisaufgabe keinen Bibeltext, sondern ein Thema bearbeitet hat,
bearbeitet in der Klausur einen biblischen Text.
6.3. Es werden jeweils zwei Texte bzw. Themen zur Auswahl
gestellt.
6.4. In der Aufgabenstellung wird festgelegt, welche
Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
7. Gottesdienst
7.1. Der Kandidat hat, sofern die für ihn
zuständige Gliedkirche keinen Beschluss nach Ziff. 4.1. gefasst hat,
während der Prüfungszeit einen Gottesdienst zu halten. Er gibt an, mit
welcher Zielgruppe er bei dem Gottesdienst vorrangig rechnet. Er hat schriftlich
die Überlegungen und Arbeitsschritte darzulegen, die er von dem Ergebnis
seiner exegetischen Arbeit und seiner didaktischen Analyse bis zur Niederschrift
der Verkündigungsteile und der Liturgie gegangen ist.
7.2. An dem Gottesdienst nimmt ein Mitglied oder
Beauftragter der Prüfungskommission teil. Über Verlauf und
Durchführung wird ein schriftliches Votum abgegeben.
8. Prüfungsgespräche
8.1. Mit jedem Kandidaten werden vier
Prüfungsgespräche mit folgenden Inhalten geführt:
- ein theologisch-pädagogisches Fachgespräch
aus dem Bereich Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenarbeit (s.
4.2.),
- ein Gespräch über ein theologisches oder
allgemeinkirchliches Sachthema, in das der Kandidat durch schriftlich
vorbereitete Thesen einführt,
- ein Gespräch über Fragen der
Seelsorge,
- ein Gespräch über Gestalt und Ordnung der
Kirche.
8.2. Jedes Gespräch dauert für den einzelnen
Kandidaten höchstens 20 Minuten.
8.3. Die Gespräche können einzeln oder in
Gruppen durchgeführt werden. Es können auch zwei Gespräche
zeitlich miteinander verbunden werden.
9. Rücktritt und Ausschluss von der
Prüfung
9.1. Der Kandidat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder auf dessen Rat bis zum Beginn der
Prüfungsgespräche von der Prüfung zurücktreten. In diesem
Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfungszulassung
bleibt ein Jahr lang bestehen.
9.2. Bleibt der Kandidat der Praxisaufgabe, der Klausur
oder der mündlichen Prüfung ohne ausreichende Gründe fern oder
werden die schriftlichen Arbeiten gemäß 5.3. oder 7.1. nicht
termingerecht oder gar nicht abgegeben, gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Kann er für sein Fernbleiben oder für das Nichtabliefern
der schriftlichen Aufgaben ausreichende Gründe nachweisen, gilt die
Prüfung als nicht abgeschlossen und kann unter den Bedingungen, die die
Prüfungskommission festlegt, fortgesetzt werden.
9.3. Benutzt der Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder
gibt er die von ihm benutzten Hilfsmittel nicht an, entscheidet die
Prüfungskommission, ob die Prüfung als nicht abgeschlossen gilt und
fortgesetzt werden kann oder ob sie als nicht bestanden erklärt
wird.
10. Beurteilungsverfahren
10.1. Die Berichte der Mentoren, des Studienleiters und
des Kandidaten über die Ergebnisse des Vorbereitungsdienstes sind bei der
Beurteilung der Prüfung heranzuziehen.
10.2. Alle Prüfungsbestandteile einschließlich
der praktischen Durchführung der Praxisaufgabe und des Gottesdienstes sind
schriftlich zu beurteilen. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass diese
Beurteilungen ganz oder teilweise zusätzlich durch folgende Noten
ausgedrückt werden:
sehr gut = 1
gut = 2
befriedigend = 3
genügend = 4
ungenügend = 5
10.3. Die schriftliche Praxisaufgabe, der
Gottesdienstentwurf (s. 7.1.) und die Klausur werden von jeweils zwei
Mitgliedern oder Beauftragten der Prüfungskommission beurteilt. Stimmen
diese in der Beurteilung nicht überein, entscheidet der Vorsitzende oder
ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der
Beurteilungen, die die beiden Prüfer gegeben haben.
10.4. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die
schriftlichen Arbeiten nur von einem Prüfer beurteilt werden. Bei einer
Beurteilung mit "sehr gut" oder "ungenügend" ist in jedem Fall ein zweiter
Prüfer hinzuzuziehen.
11. Ergebnis der Prüfung
11.1. Nach Beendigung des letzten Prüfungsteiles
berät und entscheidet die Prüfungskommission über das
Gesamtergebnis. Unter Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen sowie
der Berichte aus dem Vorbereitungsdienst formuliert die Prüfungskommission
ein Votum, in dem festgestellt wird, ob der Kandidat für den Dienst eines
Gemeindepädagogen geeignet und die Prüfung demzufolge bestanden ist.
Sie stellt gleichzeitig fest, welche besonderen Fähigkeiten oder
Mängel erkennbar geworden sind.
11.2. Wird die schriftliche Praxisaufgabe mit
"ungenügend" bewertet, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen. Dem
Kandidaten wird eine neue Praxisaufgabe gestellt. Zeigt der Kandidat bei der
Durchführung der Praxisaufgabe ungenügende Leistungen, kann die
Prüfung nur dann als bestanden bewertet werden, wenn deutlich bessere Voten
des Studienleiters und der Mentoren vorliegen.
11.3. Entsprechendes gilt für den schriftlichen
Entwurf des Gottesdienstes und seine Durchführung.
11.4. Zeigt der Kandidat in der Klausur oder in einem
Prüfungsgespräch ungenügende Leistungen, entscheidet die
Prüfungskommission,
- ob die Prüfung trotzdem bestanden ist
oder
- ob eine Nachprüfung stattfindet.
11.5. Zeigt der Kandidat in der Klausur und einem
Prüfungsgespräch oder in zwei Prüfungsgesprächen
ungenügende Leistungen, entscheidet die
Prüfungskommission,
- ob zwei Nachprüfungen stattfinden
oder
- ob die Prüfung nicht bestanden
ist.
11.6. Zeigt der Kandidat in der Klausur und den
Prüfungsgesprächen mehr als zweimal ungenügende Leistungen, ist
die Prüfung nicht bestanden.
11.7. Über die Abschlusssitzung der
Prüfungskommission ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Ergebnisse
der einzelnen Prüfungsteile, das Gesamtergebnis und sonstige Entscheidungen
der Prüfungskommission festzuhalten sind.
11.8. Über die bestandene Prüfung wird ein
Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von
der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen gliedkirchlichen
Stelle zu unterzeichnen und zu siegeln ist.
12. Nachprüfungen
12.1. Wird eine Nachprüfung nicht bestanden,
entscheidet die Prüfungskommission,
- ob eine erneute Nachprüfung gewährt werden
kann oder
- die gesamte Prüfung nicht bestanden
ist.
12.2. Wird die erneute Nachprüfung nicht bestanden,
ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
13. Wiederholen der Prüfung
13.1. Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden
hat, ist berechtigt, sie frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zu
wiederholen. Der Antrag ist bei der zuständigen Gliedkirche zu stellen.
Diese kann die Zulassung von zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig
machen.
13.2. Wurde die Wiederholungsprüfung nicht
bestanden, kommt eine nochmalige Prüfungszulassung nicht in
Betracht.
14. Einspruchsrecht
14.1. Gegen das von der Prüfungskommission
geübte Verfahren kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der
Prüfung schriftlich und unter Angabe von Gründen Einspruch bei der
für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Stelle eingelegt
werden. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die
Prüfungskommission Rechtsvorschriften verletzt hat.
14.2. Die auf den Einspruch ergangene Entscheidung der
Gliedkirche ist endgültig.
15. In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1989 in Kraft. Entgegenstehende Regelungen werden nicht mehr
angewendet.
Berlin, den 14.1.1989
Der Vorsitzende der Konferenz der Ev.
Kirchenleitungen in der DDR
Dr. Leich
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