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3.5 DIENSTRECHT DER
PRAKTIKANTEN
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (GD, NH, NV)
Vom 26. August 1997 (ABl. 1997 A 201)
Reg.-Nr.: 6010 (6) 226
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) in der Fassung
vom 26. März 1996 (ABl. S. A 101) in ihrer Sitzung am 26. August 1997
folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäMaß § 15 Abs.
1 LMG bekannt gemacht werden.
Beschluss zur Aussetzung der Erhöhung der
Vergütungen, des Praktikantenentgeltes und der Zulagen zum 1. September
1997
I.
Die Ausführung der mit nachfolgend genannten
Beschlüssen vom 23. Oktober 1996 zum 1. September 1997 vorgesehenen
Erhöhung der Vergütungen, des Praktikantenentgeltes und der Zulagen
auf 85 vom Hundert der jeweils vergleichbaren Tarifverträge des
öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West wird bis auf weiteres
ausgesetzt:
- Beschluss zur Erhöhung der Vergütungen
für die Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der KDVO fallen (ABl. S.
A 260)
- Beschluss zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes
(ABl. S. A 260)
- Beschluss zur Änderung des Bemessungssatzes
für Zulagen in der Anlage 1 zur KDVO - Vergütungsgruppenplan A - (ABl.
S. A 261)
- Beschluss zur Änderung der Anlage 4 zur KDVO -
Ordnung über Zulagen an Mitarbeiter, die unter den
Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1 zur KDVO) fallen.
Damit wird auch das In-Kraft-Treten der
Vergütungsregelung Nr. 8 vom 2. Dezember 1996 (ABl. S. A 266) bis auf
weiteres ausgesetzt.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. September 1997
in Kraft.
Dresden, 26. August 1997
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
i.V. Teuchert
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