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3.3.3 STUDIUM DER THEOLOGIE

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<3_3_3> Richtlinien über die Aufnahmebedingungen für die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 03. Juni 1997 (ABl. 1997 A 139)

Reg.-Nr.: 610 100
Im Landeskirchenamt wird eine Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geführt. Diese Liste erfasst die Studierenden, die sich nach dem Ablegen der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Landeskirchlichen Prüfungsamt um den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin bewerben wollen, und gibt so dem Landeskirchenamt einen vorläufigen Überblick über die Zahlen des theologischen Nachwuchses.
Die Studierendenliste ermöglicht den Kontakt zwischen den Theologiestudierenden und ihrer Landeskirche.

1. Aufnahmebedingungen
(1) Voraussetzungen für eine Aufnahme sind:
a) die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Abiturs im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde,
c) die Immatrikulation an einer Theologischen Fakultät bzw. Kirchlichen Hochschule mit einem Studiengang, der bis zur Ersten Theologischen Prüfung führt und zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst qualifiziert.
(2) Die Beantragung der Aufnahme in die Liste soll am Beginn des Studiums beim Landeskirchenamt erfolgen. Folgende Unterlagen sind dafür einzureichen:
• Formloser Aufnahmeantrag mit Darlegung der Motivation für das Theologiestudium und für den zukünftigen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
• Kopie des Reifezeugnisses
• Immatrikulationsbescheinigung
• Bescheinigung über die Kirchgemeindegliedschaft
• pfarramtliches Zeugnis
• handgeschriebener Lebenslauf (nicht tabellarisch)
• ein Passbild
(3) Aus der Eintragung in die Liste leitet sich kein Anspruch auf eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ab.

2. Angebot und Kontakte während des Studiums
(1) Das Landeskirchenamt erwartet von den in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden, dass sie während ihres Studiums in Verbindung mit einer Kirchgemeinde stehen.
(2) Das Landeskirchenamt veranstaltet und vermittelt Tagungen und Rüstzeiten zur Studienbegleitung und zur geistlichen Orientierungshilfe. Die Teilnahme an zwei Studierendentagungen, die von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens veranstaltet werden, wird erwartet.
(3) Das Landeskirchenamt sorgt für die Durchführung der erforderlichen Praktika während des Studiums entsprechend der Landeskirchlichen Prüfungsordnung und entscheidet über deren Anerkennung.
Es hält durch Rundschreiben und Besuche an den Studienorten Kontakt zu den Theologiestudierenden. Außerdem besteht die Möglichkeit zur persönlichen Beratung.
(4) Die in die Liste aufgenommenen Theologiestudierenden bilden an den Ausbildungsstätten jeweils einen Konvent der sächsischen Theologiestudierenden. Für jeden Studienort werden je nach Größe ein oder zwei Sprecher gewählt. Sie halten die Verbindung zwischen dem Konvent am Studienort und dem Landeskirchenamt und geben die Anliegen des Konvents an das Landeskirchenamt weiter. Die Konvente erhalten das Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

3. Streichung von der Liste
(1) Studienrichtungswechsel, Studienabbruch bzw. -unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Studiums sind dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
Bei Studienrichtungswechsel und Studienabbruch erfolgt die Streichung der Eintragung in der Liste. Bei einer Studienunterbrechung entscheidet das Landeskirchenamt, ob eine Streichung der Eintragung in der Liste erfolgt. Bei Wiederaufnahme des Studiums wird eine erneute Eintragung in die Liste vorgenommen.
(2) Mit erfolgreicher Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung endet die Eintragung in der Liste der Theologiestudierenden.

4. In-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 30. März 1993 außer Kraft.

Dresden, am 3. Juni 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3_3> Verlobung und Heirat von Geistlichen und Theologiestudenten
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 26. Januar 1950 (ABl. 1950 A 2)

61040; 61048; 610100
Die Landessynode hat sich auf ihrer letzten Tagung ernsthaft mit der Frage der Verlobung und Eheschließung von Geistlichen und Theologiestudenten befasst. Wenn sie auch von der gesetzlichen Forderung einer vorherigen Zustimmung der Landeskirchenleitung abgesehen hat, so misst sie doch der Frage ein großes Gewicht bei angesichts der Bedeutung, die die Pfarrfrau für das Leben in der Gemeinde hat. Sie hält es für nötig, dass jeder Geistliche vor einer Verlobung den brüderlichen Rat eines erfahrenen Geistlichen sucht, dass insbesondere sich jeder Student mit seinem Mentor ausspricht. Sie erwartet, dass namentlich alle Ephoren und Mentoren den jüngeren Brüdern beratend zur Seite stehen. Es ist beabsichtigt, eine kleine Schrift über die Pfarrerehe herauszugeben, die allen jungen Theologen in die Hand gegeben werden soll.




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<3_3_3> Abhaltung von Predigtgottesdiensten durch Kandidaten der Theologie vor der Verleihung der licentia concionandi und durch Studenten der Theologie
Vom 08. Oktober 1954 (ABl. 1954 A 78)

<Der Absatz über Kandidaten der Theologie wurde aufgehoben durch VO über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen in der EvLKS vom 01.12.1981 (ABl. 1981 A 5).>

61014; 610110
Nach Beendigung der Lehrkandidaten- und der Predigerseminarzeit verleiht das Landeskirchenamt, wenn es nicht durch entgegenstehende Tatsachen daran gehindert ist, den Kandidaten der Theologie die licentia concionandi. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass erst von diesem Zeitpunkt ab ihre Verkündigung im landeskirchlichen Auftrag geschieht.

Alle Studenten der Theologie, die noch ohne die licentia concionandi sind, können deshalb zum Predigtdienst nur herangezogen werden, wenn sie die zu haltende Predigt vorher rechtzeitig dem Superintendenten oder einem von diesem bestimmten Vertreter vorgelegt haben.

<aufgehoben:> Diejenigen Kandidaten der Theologie, die die licentia concionandi noch nicht ausdrücklich zuerkannt bekommen haben, dürfen den Predigtdienst in Gemeindegottesdiensten nur übernehmen, wenn derjenige, der sie dazu veranlasst, dies in dem Bewusstsein tut, dass er damit seinerseits die Verantwortung für die Predigt trägt.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Studenten der Theologie nicht häufig Predigtgottesdienste übertragen werden sollen, damit sie der eigentlichen Aufgabe ihres Studiums nicht Zeit und Kraft entziehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Lic. Noth D. Kotte

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<3_3_3> Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliche Prüfungsordnung I)
Vom 06. Oktober 1997 (ABl. 1997 A 221)

<Im Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 16 neu gefasst durch VO zur Änderung der Ordnung ... vom 15.05.2001 (ABl. 2001 A 147); § 5 geändert durch * Zweite Verordnung zur Änderung ... vom 06.06.2006 (ABl. 2006 A 94).>

Reg.-Nr. 6102010
Auf Grund von § 32 Abs. 3, IV Nr. 1 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Gegenstand
(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 2
Ziel der Prüfung
(1) Die Erste Theologische Prüfung ist Abschlussprüfung des Studienganges Evangelische Theologie. Sie ist Eingangsprüfung und eine Voraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit zur theologischen Urteilsbildung besitzt und die für den Übergang in den Vorbereitungsdienst für das Pfarramt notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Prüfungsfächer sind Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik und Fundamentaltheologie), Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik) sowie ein Spezialfach gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2.

§ 3
Landeskirchliches Prüfungsamt
(1) Für die Leitung und Organisation der Ersten Theologischen Prüfung beruft das Landeskirchenamt jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Prüfungsamt.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus fünf Mitgliedern: dem Landesbischof als Vorsitzenden, einem Dezernenten des Landeskirchenamtes als stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Hochschullehrern und einem Juristen.
(3) Für die Erledigung der laufenden Aufgaben bestellt das Landeskirchenamt einen Geschäftsführer des Prüfungsamtes.
(4) Das Prüfungsamt sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Es beschließt endgültig über Einsprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
(5) Das Prüfungsamt bestellt die Prüfer, Beisitzer und Protokollanten.
(6) Das Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) An den Sitzungen des Prüfungsamtes nehmen dessen Geschäftsführer, der Studiendekan der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig, soweit er nicht als Mitglied des Prüfungsamtes berufen ist, sowie ein Vertreter der Studentenschaft beratend teil. Bei Entscheidungen zu Personen und Entscheidungen, die die Beurteilung, die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben zum Gegenstand haben, ist der Vertreter der Studentenschaft von der Teilnahme ausgeschlossen.
(8) Das Prüfungsamt kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf seinen Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter oder den Geschäftsführer übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einsprüche.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsamtes und dessen Geschäftsführer können an den Prüfungen teilnehmen.

§ 4
Prüfer und Beisitzer
(1) Prüfer und Beisitzer für die theologischen Fächer sind in der Regel ordinierte Hochschullehrer sowie ordinierte Theologen der Landeskirche, die habilitiert sein sollen. Sie werden vom Prüfungsamt für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Für Prüfungen in nichttheologischen Spezialfächern gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 können auch andere Fachleute bestellt werden.
(2) Die Prüfungen werden vom Prüfungsamt vorbereitet und von einem Mitglied des Prüfungsamtes oder dessen Geschäftsführer organisatorisch geleitet. Die Namen der Prüfer sollen den Prüfungskandidaten rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt bekannt gegeben werden.

§ 5
Prüfungszulassung
(1) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist beim Prüfungsamt für die Prüfung in der ersten Jahreshälfte bis zum 15. Dezember des Vorjahres, für die Prüfung in der zweiten Jahreshälfte bis zum 01. Juni des laufenden Jahres zu beantragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Bewerber in der Regel neun Semester ordnungsgemäß Theologie studiert hat, davon mindestens sechs Semester an einer deutschen staatlichen Universität oder kirchlichen Hochschule. Für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse in den Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein werden bis zu drei Semester zusätzlich zur Regelstudienzeit gewährt. Nach Ablegung der letzten Sprachprüfung soll der Bewerber acht Semester Theologie studiert haben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Lebenslauf mit Studienbericht,
b) Lichtbild,
c) Geburtsurkunde,
d) Taufurkunde, Konfirmationsschein und bei Verheirateten Trauschein,
e) Bescheinigung der Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde,
f) Reifezeugnis bzw. Nachweis einer anerkannten gleichwertigen Prüfung,
g) Zeugnisse über ausreichende Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache (Hebraicum, Graecum, Latinum),
h) Zeugnis über eine Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie, die den Erfordernissen der "Rahmenordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung) im Studiengang Evangelische Theologie" entsprochen haben muss,
i) Bescheinigung über Bibelkundeprüfung (Altes und Neues Testament), soweit nicht in Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung enthalten,
k) sechs in einem Haupt- oder Oberseminar erworbene und mit mindestens "ausreichend" (4) benotete Leistungsnachweise und zwei entsprechende Teilnahmenachweise in den folgenden Fächern:
1. Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchengeschichte,
4. Systematische Theologie,
5. Praktische Theologie (Homiletik) auf Grund einer ausgearbeiteten und gehaltenen Predigt je einzeln benotet),
6. Praktische Theologie (Katechetik/Religionspädagogik) auf Grund je einer ausgearbeiteten und benoteten Katechese und Lehrprobe, von denen mindestens eine von beiden gehalten und die Durchführung benotet worden ist,
7. ein Spezialfach gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2. Mindestens zwei benotete Leistungsnachweise müssen auf Grund schriftlicher Hausarbeiten (in der Regel Hauptseminararbeiten, keine Proseminararbeiten) erworben sein, davon einer aus den Fächern Altes und Neues Testament.
l) der Nachweis über das mindestens mit "ausreichend" (4) bestandene Philosophicum,
m) der Nachweis über die Teilnahme an einer liturgischen Übung,
n) je ein Nachweis über ein mindestens sechswöchiges Gemeindepraktikum und ein mindestens vierwöchiges Diakonie- bzw. Spezialpraktikum,
o) eine Mitteilung über frühere Anträge auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung oder Diplomprüfung bei Landeskirchen oder Fakultäten und dazu ergangene Entscheidungen; Fehlanzeige ist erforderlich.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder dessen Stellvertreter auf Grund der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Eine Ablehnung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Auf Antrag eines Kandidaten kann eine Fachprüfung (vgl. § 7 Abs. 2) vorgezogen werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nachgewiesen werden. Der Kandidat nimmt im betreffenden Fach am laufenden Prüfungsverfahren teil. Die Vorschriften in den §§ 4, 10 bis 12 und 15 gelten entsprechend. Wurde die vorgezogene Fachprüfung nicht bestanden, kann sie erst innerhalb der regulären Prüfung wiederholt werden und gilt dort als erste Wiederholungsprüfung. Eine zweite vorgezogene Fachprüfung, auch in einem anderen Fach, ist nicht zulässig. Der Kandidat erhält nach bestandener vorgezogener Fachprüfung einen Nachweis über die erreichte Fachnote.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungszulassung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit zuzüglich der gewährten anrechenbaren Zusatzsemester nach § 5 Abs. 2 Satz 2 beantragt worden ist. Die Wiederholungsprüfung kann nur bis um nächstmöglichen Prüfungszeitraum nach Absatz 1 beantragt werden; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Wer aus selbst zu vertretenden Gründen die Regelstudienzeit zuzüglich der gewährten anrechenbaren Zusatzsemester gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 um sechs Semester bis zum Prüfungszulassungsantrag überschritten hat, verliert den Anspruch auf Ablegung der Prüfung. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsamtes.

<Nach § 2 der ÄnderungsVO vom 06.06.2006 sind alle bis zum 15.12.2006 eingehenden Anträge auf Zulassung zur Prüfung nach der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der Prüfungsordnung zu entscheiden, d.h. die Absätze 6 und 7 gelten noch nicht.>

§ 6
Freiversuchsregelung
(1) Die Erste Theologische Prüfung kann bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen vor Abschluss der Regelstudienzeit (vgl. § 5 Abs. 2) abgelegt werden.
(2) Für die Beantragung der Prüfungszulassung gelten die Vorschriften in § 5 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Prüfung gilt dann als vorzeitig abgelegt, wenn sie mindestens in dem dem regulären Prüfungszeitraum unmittelbar vorangehenden Prüfungszeitraum absolviert worden ist.
(4) Es wird ein Freiversuch eingeräumt. Dieser bezieht sich auf alle Prüfungsbestandteile mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 8) und den Hausarbeiten im Fach Praktische Theologie (§ 9).
(5) Eine in einem oder mehreren Fächern nicht bestandene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Die dann folgende Teilnahme an der regulären Ersten Theologischen Prüfung stellt keine Prüfungswiederholung dar.
(6) Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten zum Zwecke der Erzielung besserer Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Das günstigere Gesamtprüfungsergebnis aus beiden Versuchen wird gewertet.

§ 7
Umfang und Art der Ersten Theologischen Prüfung
(1) Die Erste Theologische Prüfung umfasst:
1. eine wissenschaftliche Hausarbeit,
2. den Entwurf einer Predigt mit ausgeführten Vorarbeiten,
3. eine Katechese bzw. Religionsunterrichtseinheit mit Sachanalyse, didaktischen und methodischen Überlegungen sowie Unterrichtsverlaufsplan,
4. Fachprüfungen.
(2) Die Fachprüfungen bestehen aus:
1. den Klausurarbeiten in drei der ersten vier in § 2 Abs. 2 genannten Fächern nach Wahl des Prüfungskandidaten, wobei aus den Fächern Altes und Neues Testament mindestens ein Fach zu wählen ist,
2. den mündlichen Prüfungen in den Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik und Fundamentaltheologie), Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik) und einem vom Prüfungskandidaten zu wählenden Spezialfach (z. B. Philosophie, Religionswissenschaft, Mission, Ökumenik einschließlich Konfessionskunde, Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst, Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Religionssoziologie, Religionspsychologie, Hymnologie).
(3) Die Hausarbeiten werden in der Regel zu Beginn des Prüfungssemesters angefertigt.

§ 8
Die wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist und in einem bestimmten Umfang ein Thema aus dem Bereich der Theologie selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Der Prüfungskandidat kann für die wissenschaftliche Hausarbeit Vorschläge für den Themenbereich machen. Das Thema wird vom zuständigen Fachvertreter vorgeschlagen und vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben.
(3) Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Hausarbeit beträgt zwei Monate. Die Arbeit soll in der Regel eine Länge von 40 Schreibmaschinenseiten Text und 10 Schreibmaschinen- seiten Anmerkungen und Literaturverzeichnis (maximal 2400 Zeichen pro Seite) nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Prüfungskandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder der von ihm bestimmten Stelle in zwei gebundenen Exemplaren abzuliefern. Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. Wird die wissenschaftliche Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird verteidigt. Dazu legt der Kandidat eine Thesenreihe vor. Die Verteidigung ist öffentlich. Über die Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Leistung ist zu benoten.
(7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist von zwei Prüfern in der Regel innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu begutachten und mit einer Note zu bewerten. Einer der Prüfer ist der Fachvertreter, der das Thema der Arbeit vorgeschlagen hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestimmt.
(8) Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Beträgt diese mehr als 1,7, wird vom Prüfungsamt ein weiterer Prüfer zur Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit bestimmt, der ein Gutachten in Kenntnis der Vorgutachten erstellt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" (4) oder besser sind.
(9) Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Gutachter und der Note für die Verteidigung gebildet.
(10) Eine mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertete wissenschaftliche Hausarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen aus. Die Erste Theologische Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

§ 9
Predigt und Katechese bzw. Religionsunterrichtsentwurf
(1) Die Hausarbeiten im Fach Praktische Theologie sollen zeigen, dass der Prüfungskandidat die im Studium erworbenen Kenntnisse und Methoden in praxisbezogenen Entwürfen anwenden kann.
(2) Die Themen der Hausarbeiten werden vom Prüfungsamt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Prüfern bestimmt. Die Ausgabe der Themen erfolgt durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Frist für die Anfertigung beider Hausarbeiten beträgt insgesamt zwei Wochen. Die Arbeiten sollen eine Länge von 20 Schreibmaschinenseiten Text (maximal 2 400 Zeichen pro Seite) nicht überschreiten.
(4) Für die Annahme und Bewertung der Hausarbeiten gilt § 8 Abs. 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

§ 10
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des betreffenden Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Die Termine der Klausurarbeiten werden zu Beginn des Prüfungsverfahrens vom Geschäftsführer des Prüfungsamtes den Prüfungskandidaten bekannt gegeben.
(3) Für thematisch orientierte Klausurarbeiten und thematisch orientierte Teile sind mindestens zwei Themen zur Wahl zu stellen. Über Art und Umfang der zugelassenen Hilfsmittel entscheidet das Prüfungsamt. In den exegetischen Fächern gehört zu jeder Klausurarbeit je eine Textübersetzung. Es stehen jeweils 180 Minuten zur Verfügung.
(4) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, sofern die Differenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Ist sie größer, wird vom Prüfungsamt ein dritter Prüfer zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" (4) oder besser sind.

§ 11
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er sich in den einzelnen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und wissenschaftliche Fragen durchdacht darzustellen vermag.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfer, der das betreffende Fach vertritt, in Gegenwart eines Beisitzers und eines Protokollanten abgelegt. Sie werden in der Regel von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Prüfungsamtes geleitet. Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach etwa 15 bis 20 Minuten, in den exegetischen Fächern jeweils 20 bis 25 Minuten für jeden Prüfungskandidaten.
(3) Der Prüfungskandidat kann Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden. Spezialgebiete müssen sich voneinander unterscheiden und dürfen sich nicht mit Themenstellungen der Hausarbeiten überschneiden.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind jeweils in einem Protokoll festzuhalten. In das Protokoll ist die Note einzutragen; es ist vom Vertreter des Prüfungsamtes sowie vom Prüfer, Beisitzer und Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Protokollanten vorgeschlagen und von den an der Prüfung teilnehmenden Beauftragten festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zwecks differenzierter Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten "0,7", "4,3" und "5,3" sind dabei ausgeschlossen. Besteht die Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, ist auch die Note "4,7" ausgeschlossen.
(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
Ist nur eine Prüfungsleistung erforderlich, ergibt sich aus ihr die Fachnote. Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die wissenschaftliche Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(4) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den einzelnen Fachnoten, den Noten für Predigt und Katechese bzw. Religionsunterrichtseinheit und der Note der wissenschaftlichen Hausarbeit gebildet, wobei die Noten dieser Hausarbeit und der vier ersten Grundfächer (nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2) zweifach gewichtet werden. Soweit zwecks differenzierterer Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gemäß Absatz 1 Sätze 3 und 4 gebildet wurden, sind diese der Errechnung der Gesamtnote zugrunde zu legen. Die in Seminaren oder Übungen erworbenen Noten für den mündlichen Vortrag der Predigt und der Katechese bzw. Religionsunterrichtseinheit, gegebenenfalls auch für Liturgisches Singen, werden auf dem Zeugnis festgehalten, aber nicht in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

§ 13
Wiederholung der Ersten Theologischen Prüfung
(1) Sind weniger als drei Fachnoten nach § 12 Abs. 2 "nicht ausreichend", kann die Prüfung in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist, wiederholt werden, jedoch höchstens zweimal.
(2) Sind drei oder mehr Fachnoten "nicht ausreichend", kann die gesamte Prüfung einmal wiederholt werden. Im Wiederholungsfall gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist, mit anderer Themenstellung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in § 8 Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat bei der Anfertigung der ersten wissenschaftlichen Hausarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(4) Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Das Prüfungsamt kann im Einzelfall einen früheren Termin bestimmen.

§ 14
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Erste Theologische Prüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse (vgl. § 12) ein Zeugnis. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Antrag wird dem Kandidaten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und die erreichten Noten sowie die zur Ersten Theologischen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen aufführt und das Nichtbestehen der Prüfung benennt.
(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann dem Geprüften innerhalb einer Frist von drei Monaten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt werden.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt dann als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Prüfungskandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, die Hausarbeiten nicht fristgemäß abliefert oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüfungskandidaten ist dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Prüfungsamt kann weitere Nachweise anfordern und Ermittlungen anstellen. Liegen ausreichende Gründe vor, so wird vom Prüfungsamt ein neuer Termin anberaumt; die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Im Ausnahmefall kann bei Krankheit der Termin der Abgabe einer schriftlichen Hausarbeit verschoben werden.
(3) Versucht der Prüfungskandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein Prüfungskandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann nach Ermahnung von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

§ 16
Beschwerde
(1) Gegen das Prüfungsverfahren und das Ergebnis der Prüfung kann der Geprüfte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Beschwerde beim Prüfungsamt einlegen.
(2) Dei Beschwerde ist zu begründen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Geprüfte kann die Beschwerde nur darauf stützen, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei.
(3) Im Beschwerdeverfahren wird insbesondere überprüft, ob zwingende Verfahrensvorschriften verletzt wurden, ob Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze missachtet haben oder ob sie sich bei der Bewertung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(4) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass er die Wiederholung des betreffenden Prüfungsvorganges anordnet. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so legt er sie dem Prüfungsamt zur Entscheidung vor.
(5) Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder sein Stellvertreter sie durch schriftlichen Bescheid zurückweisen. Der Geprüfte kann gegen die Zurückweisung innerhalb eines Monats weitere Beschwerde beim Prüfungsamt einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Hierauf ist im Bescheid des Vorsitzenden hinzuweisen.
(6) Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Prüfer stattzufinden hat.
(7) Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zulässig. Das Prüfungsamt wird vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Vorsitzenden vertreten. Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Solange ein Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens nicht besteht, tritt an die Stelle der Klage nach Absatz 7 die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides des Prüfungsamtes einzulegen ist.
(9) Solange über eine Beschwerde oder eine Klage nicht abschließend entschieden und eine angeordnete Wiederholung von Teilen der Prüfung nicht beendet ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.

§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliche Prüfungsordnung I) vom 10. November 1992 (ABl. S. A 179) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. März 1994 (ABl. S. A 104) außer Kraft.

Dresden, am 6. Oktober 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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