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3.3.2 AUSBILDUNG VON
KANDIDATEN
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
(Kandidaten-Ausbildungsverordnung -
KandAusbVO)
Vom 25. März 1997 (ABl. 1997 A 74)
Reg.-Nr.: 610100
Auf Grund von § 24 des Kandidatengesetzes vom 2.
November 1994 (ABl. 1994 S. A 248) erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung der
Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, die nach den Vorschriften des
Kandidatengesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Die
verwendeten Personenbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung umfassen Frauen und
Männer.
§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat für die
Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers ausgebildet. Er soll die dafür
erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten erwerben oder
weiterentwickeln. Der Kandidat ist an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. Die Ordnungen der Kirche sind für
ihn verbindlich.
§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst des Kandidaten gliedert sich
in die Ausbildungsabschnitte
1. Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum
2. Lehrvikariat
3. Predigerseminar (Grundkurs) einschließlich
Praktika und Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung
Über die einzelnen Ausbildungsabschnitte
erlässt das Landeskirchenamt Richtlinien.
(2) Das Landeskirchenamt ordnet den Kandidaten in die
einzelnen Ausbildungsabschnitte ab.
(3) Es kann bei Vorliegen besonderer Umstände
für einzelne Kandidaten besondere Regelungen für bestimmte
Ausbildungsabschnitte treffen.
II. Abschnitt
Ausbildung im Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum
§ 4
(1) Das Katechetikum führt in Theorie und Praxis der
pädagogischen Bereiche in der Kirchgemeinde und der Schule
ein.
(2) Die Ausbildung im Katechetikum einschließlich
Schulpraktikum dauert in der Regel sechs Monate. Während des Katechetikums
nimmt der Superintendent die mittelbare Dienstaufsicht wahr. Dem katechetischen
Mentor obliegt die Fachaufsicht und die unmittelbare Dienstaufsicht. Der
Kandidat hat am Katechetenkonvent teilzunehmen.
III. Abschnitt
Ausbildung im Lehrvikariat
§ 5
(1) Das Lehrvikariat dient der Einübung in die
pfarramtliche Praxis. Es findet unter Leitung und Verantwortung eines Mentors
(Lehrpfarrers) in einer Kirchgemeinde statt.
(2) Die Ausbildung im Lehrvikariat dauert in der Regel
sieben Monate. Während des Lehrvikariats nimmt der jeweilige Mentor die
Fachaufsicht wahr. Die Dienstaufsicht führt der zuständige
Superintendent.
§ 6
Der Kandidat ist an der Wahrnehmung des pfarramtlichen
Dienstes zu beteiligen, insbesondere durch Wortverkündigung, Gestaltung von
Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen, Seelsorge, Konfirmanden-,
Jugend- und Rüstzeitenarbeit, Arbeit in Gruppen sowie Tätigkeit in der
Pfarramtsverwaltung. Es soll ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich in
den verschiedenen Tätigkeiten der Kirchgemeindearbeit zu üben und in
der Vikariatsgemeinde oder in einer anderen Kirchgemeinde der Region die
Bereiche der Diakonie, der Ökumene und der Mission kennen zu
lernen.
§ 7
Der Kandidat soll an den Sitzungen des Kirchenvorstandes
und an den Mitarbeiterbesprechungen der Vikariatsgemeinde sowie am Pfarrkonvent
und Veranstaltungen des Kirchenbezirkes als Gast teilnehmen.
§ 8
Der Kandidat ist mit den rechtlichen Strukturen der
Landeskirche, den Verwaltungsaufgaben in der Kirchgemeinde und insbesondere dem
Verantwortungsbereich des Kirchenvorstandes bekannt zu machen. Er hat an den
dafür festgelegten Kursen der kirchlichen Verwaltung
teilzunehmen.
IV. Abschnitt
Ausbildung im Predigerseminar
(Grundkurs)
§ 9
(1) Der Grundkurs im Predigerseminar dient der
theologischen und der persönlichkeitsbezogenen Reflexion kirchlicher
Praxis.
(2) Die Ausbildung im Predigerseminar dauert in der Regel
zehn Monate. In dieser Zeit finden auch die Praktika statt. Der Studienleiter
nimmt die Dienstaufsicht wahr. Er ist auch für die Aufbaukurse
verantwortlich, an denen die Pfarrer zur Anstellung (z. A.) im ersten und
dritten Jahr ihres Probedienstes teilzunehmen haben.
§ 10
(1) Im Predigerseminar soll der Kandidat an
Fragestellungen, die auf den Dienst des Pfarrers bezogen sind, praxisbezogen,
gruppen- und persönlichkeitsorientiert theologisch arbeiten. Homiletik,
Liturgik und Seelsorge einschließlich praktischer Übungen,
Kommunikationsfähigkeit und Leitungstätigkeit bilden Schwerpunkte.
Humanwissenschaftliche Fragestellungen sollen dabei berücksichtigt
werden.
(2) Der Kandidat ist zur Teilnahme an den festgelegten
Veranstaltungen des Predigerseminars verpflichtet.
(3) Die Studienleiter legen mit den Kandidaten die
erforderlichen Vereinbarungen über Arbeitsvorhaben fest, die sie einzeln
oder in einer Gruppe mit anderen Kandidaten aufnehmen werden.
(4) Im Predigerseminar werden gemeinsames geistliches
Leben und gemeinsame Arbeit praktiziert.
(5) Zum Zwecke der Praxisbegleitung besucht und
berät ein Studienleiter des Predigerseminars Pfarrer zur Anstellung (z. A.)
im zweiten Jahr des Probedienstes.
§ 11
Nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung
erteilt das Landeskirchenamt dem Kandidaten die licentia concionandi
(Berechtigung zur öffentlichen Wortverkündigung), sofern er zum
Probedienst in eine Kirchgemeinde abgeordnet wird.
V. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die einzelnen
Ausbildungsabschnitte
§ 12
(1) Das Zusammenwirken der an der Ausbildung des
Kandidaten Beteiligten wird in Absprachen sichergestellt. Ist keine Einigung zu
erreichen, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Treten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen
dem Kandidaten und den an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Personen
auf, so ist für die Klärung der anstehenden Fragen das
Landeskirchenamt zuständig.
§ 13
Ergeben sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten
Zweifel, ob der Kandidat die Ausbildung fortsetzen soll oder ob die Aufnahme in
den Probedienst als Pfarrer möglich ist, so setzen die für die
Ausbildungsabschnitte Verantwortlichen das Landeskirchenamt hierüber in
Kenntnis. Das Landeskirchenamt prüft in Fühlungnahme mit den
Beteiligten die geäußerten Bedenken. Dem Kandidaten sind die
bestehenden Zweifel durch das Landeskirchenamt mitzuteilen; die
maßgeblichen Gründe sind ihm dabei zu eröffnen. Der Kandidat ist
dazu zu hören.
§ 14
(1) Während des jeweiligen Ausbildungsabschnittes
finden zwischen dem Landeskirchenamt und den Kandidaten Konsultationen statt.
Das Landeskirchenamt steht in regelmäßigem Kontakt mit den jeweiligen
Mentoren und Studienleitern.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt findet ein
Auswertungsgespräch zwischen dem Mentor bzw. den Studienleitern und dem
Kandidaten statt.
(3) In je einem schriftlichen Bericht des Mentors und des
Kandidaten sollen die wichtigsten Tätigkeiten in dem jeweiligen
Ausbildungsabschnitt beschrieben werden. Außerdem haben die Mentoren und
die Studienleiter dem Landeskirchenamt eine Beurteilung des Kandidaten über
die Befähigung zum pfarramtlichen Dienst abzugeben. Die Beurteilung soll
darüber hinaus Auskunft geben, welche besonderen Stärken,
Schwächen oder Einschränkungen hervorgetreten sind. Die Berichte und
Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
§ 15
Der Kandidat hat am Ort, wo er das Katechetikum oder das
Lehrvikariat durchführt, Wohnung zu nehmen.
§ 16
(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist eine
Teilnahme an Tagungen, Kursen etc. nur möglich, sofern diese in einem
unmittelbaren Zusammenhang des jeweiligen Ausbildungsabschnittes
steht.
(2) Tätigkeiten des Kandidaten, die eine
regelmäßige zeitliche Verpflichtung voraussetzen und die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, bedürfen der
Zustimmung des für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt
Verantwortlichen.
Vl. Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 17
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1997 in
Kraft.
(2) Aufgehoben wird die Rechtsverordnung über die
Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und
der Pfarrerin vom 11. Juli 1995 (ABl. Seite A 123).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 19. Mai 1998 (ABl. 1998 A 80)
Reg.-Nr. 61045
Auf Grund von § 61 Abs. 1 des
Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl.
S. A 89) erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie
können nur im Rahmen der in der Landeskirche zur Verfügung stehenden
Pfarrstellen in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen
werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung für die Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist für die Dauer von fünf
Jahren nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung möglich. §
15 Abs. 2 des Pfarrergesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bewerbung um Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist bis zum 1. Mai eines Jahres beim
Landeskirchenamt einzureichen.
(3) Mit der Bewerbung erfolgt bei Vorliegen der in §
3 Abs.1 genannten Voraussetzung die Eintragung in eine Bewerberliste. In die
Bewerberliste Aufgenommene haben bis zum 1. Mai eines jeden Jahres dem
Landeskirchenamt mitzuteilen, ob sie ihre Bewerbung um Aufnahme in ein
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe zum nächsten Aufnahmetermin
aufrechterhalten.
§ 3
Bewerberliste
(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Zahl
der gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Pfarrstellen,
werden die Bewerber in eine Bewerberliste aufgenommen.
(2) Die Reihenfolge in der Bewerberliste wird nach einem
Punktsystem festgestellt (Anlage). Folgende Kriterien werden
berücksichtigt:
1. Das Ergebnis der Zweiten Theologischen
Prüfung
2. Das Ergebnis der Ersten Theologischen
Prüfung
3. Beurteilung des Predigerseminars
(3) Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet
zuerst die Punktzahl der Zweiten Theologischen Prüfung, danach die
Punktzahl der Ersten Theologischen Prüfung.
(4) Die Aufnahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf
Probe erfolgt grundsätzlich in der durch die Bewerberliste festgelegten
Reihenfolge.
§ 4
Verfahren
Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern spätestens
bis zum 15. Juli eines jeden Jahres mit, ob sie zum 1. August in das
Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden bzw. welchen Platz sie
gegenwärtig auf der Bewerberliste einnehmen.
§ 5
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Kandidaten und Kandidatinnen, die zur Zweiten
Theologischen Prüfung im Juni 1998 zugelassen worden sind, können sich
um Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe unverzüglich nach
Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung beim Landeskirchenamt
bewerben.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 15. Juni 1998 in
Kraft.
Dresden, am 19. Mai 1998
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Zu § 3 Abs. 2 der
Rechtsverordnung
Grundsätze für die Berechnung der Punktzahl zur
Bestimmung der Reihenfolge in der Bewerberliste
Gesamtpunktzahl:
höchstens 100 Punkte
1. Examensnote der Zweiten Theologischen
Prüfung
1,0 - 1.25 40 Punkte
1,26 - 1,5 37 Punkte
1,51 - 1,75 34 Punkte
1,76 - 2,0 31 Punkte
2,01 - 2,25 28 Punkte
2,26 - 2,5 25 Punkte
2,51 - 2,75 22 Punkte
2,76 - 3,0 19 Punkte
3,01 - 3,25 16 Punkte
3,26 - 3,5 13 Punkte
3,51 - 3,75 10 Punkte
3,76 - 4,0 7 Punkte
4,01 - 4,25 4 Punkte
2. Examensnote der Ersten Theologischen
Prüfung
1,0 - 1,25 30 Punkte
1,26 - 1,5 28 Punkte
1,51 - 1,75 26 Punkte
1,76 - 2,0 24 Punkte
2,01 - 2,25 22 Punkte
2,26 - 2,5 20 Punkte
2,51 - 2,75 18 Punkte
2,76 - 3,0 16 Punkte
3,01 - 3,25 14 Punkte
3,26 - 3,5 12 Punkte
3,51 - 3,75 10 Punkte
3,76 - 4,0 8 Punkte
4,01 - 4,25 6 Punkte
3. Beurteilung des
Predigerseminars
Beurteilt werden folgende
Fähigkeiten:
(je Beurteilungskriterium höchstens 3
Punkte)
1. Ausdrucksvermögen des eigenen theologischen
Profils
2. Seelsorgerliches Verhalten
3. Soziales Verhalten
4. Einsatzbereitschaft
5. Belastbarkeit
6. Organisation und Planung
7. Kommunikationsvermögen
8. Kooperationsbereitschaft und
Teamfähigkeit
9. Wahrnehmung und Bewältigung von Konflikten,
Kritikfähigkeit
10. Führungsvermögen
insgesamt höchstens 30 Punkte
-ENDE-
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG, NH, NV)
Vom 16. Dezember 1997 (ABl. 1998 A 9)
Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 2 geändert
durch (Erste) VO zur Änderung ... vom 25.08.1998 (ABl. A 160); § 2
Abs. 3 Satz 2 gestrichen, § 2a eingefügt, Anlage neu gefasst durch
Zweite VO zur Änderung ... vom 19.12.2000 (ABl. A 8).
Reg.-Nr. 610102
Auf Grund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes
(KandG) vom 2. November 1994 (ABl. S. A 248 ff.) erlässt das
Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Das Landeskirchenamt beschließt, wie viel
Bewerber jährlich in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden
können. Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September eines jeden
Jahres.
(2) Durch das Bestehen der Ersten Theologischen
Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens oder einer Prüfung, die der Ersten Theologischen Prüfung
gleichwertig ist, wird kein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
begründet.
(3) Verwendete Personenbezeichnungen in dieser
Rechtsverordnung umfassen Männer und Frauen.
§ 2
Aufnahmekommission
(1) Das Aufnahmegespräch wird mit dem Bewerber durch
eine Aufnahmekommission geführt. Die Aufnahmekommission kann aus mehreren
Gruppen bestehen. Einer Gruppe gehören zwei Vertreter des
Landeskirchenamtes und ein Superintendent oder Pfarrer an.
(2) Zwischen einem Bewerber und einem Kommissionsmitglied
sollen keine verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen
bestehen.
(3) Die Aufnahmekommission bildet sich ein Urteil
über die Eignung eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst. Kommt
die Aufnahmekommission zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nicht geeignet ist,
wird er nicht in die Bewerberliste aufgenommen.
§ 2a
Ablehnung der Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst
Eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt
des Pfarrers und der Pfarrerin ist ausgeschlossen, wenn die Erste Theologische
Prüfung bei einer Benotung von 1 bis 5 schlechter als 3,50 bzw. bei einer
Benotung von 1 bis 6 schlechter als 4,25 ist oder das Aufnahmegespräch zu
dem Ergebnis "nicht geeignet" führt.
§ 3
Bewerberliste
(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Zahl
der gemäß § 1 Abs. 1 möglichen Aufnahmen, werden die
geeigneten Bewerber in eine Bewerberliste aufgenommen.
(2) Die Reihenfolge auf der Bewerberliste wird nach einem
Punktsystem festgestellt (Anlage). Folgende Kriterien werden
berücksichtigt:
1. das Ergebnis der Ersten Theologischen
Prüfung
2. das Ergebnis des
Aufnahmegesprächs
3. Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten bis zur
Ersten Theologischen Prüfung
4. Wartezeiten
(3) Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet
zuerst die Punktzahl des Aufnahmegespräches, danach das Ergebnis der Ersten
Theologischen Prüfung.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt
grundsätzlich in der durch die Bewerberliste festgelegten
Reihenfolge.
§ 4
Verfahren
(1) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern bis zum 31.
Mai eines jeden Jahres mit, ob sie zum 1. September in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen werden bzw. welchen Platz sie gegenwärtig auf der Bewerberliste
einnehmen.
(2) Bewerber in der Bewerberliste haben bis zum 31.
Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst zum nächsten Aufnahmetermin aufrechterhalten.
Später eingehende Anträge werden nicht mehr
berücksichtigt.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
kann höchstens dreimal gestellt werden.
§ 5
Ausnahmen
(1) In besonderen Fällen kann die Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst durch das Landeskirchenamt unabhängig von der
erreichten Punktzahl auf der Bewerberliste erfolgen. Dafür stehen bei jedem
Aufnahmetermin höchstens zwei Plätze zur
Verfügung.
§ 6
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der
Pfarrerin vom 23. Januar 1996 (ABl. S. A 33 ff.) außer Kraft.
(3) Bei Wiederbewerbungen erfolgt eine Umrechnung der
nach der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung bisher ermittelten Punktezahl
entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung.
Dresden, 16. Dezember 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Neufassung der Anlage zu § 3 Abs. 2 der
Rechtsverordnung
Grundsätze für die Berechnung der Punktzahl
zur Bestimmung der Reihenfolge in der Bewerberliste
Gesamtpunktzahl: höchstens 80 Punkte
1. Examensnote der Ersten Theologischen
Prüfung
1.1 Bei Benotung von 1 bis 5
1,00 - 1,25 40 Punkte
1,26 - 1,50 37 Punkte
1,51 - 1,75 34 Punkte
1,76 - 2,00 31 Punkte
2,01 - 2,25 28 Punkte
2,26 - 2,50 25 Punkte
2,51 - 2,75 22 Punkte
2,76 - 3,00 19 Punkte
3,01 - 3,25 16 Punkte
3,26 - 3,50 13 Punkte
1.2 Bei Benotung von 1 bis 6
1,00 - 1,25 40 Punkte
1,26 - 1,50 38 Punkte
1,51 - 1,75 36 Punkte
1,76 - 2,00 33 Punkte
2,01 - 2,25 31 Punkte
2,26 - 2,50 29 Punkte
2,51 - 2,75 26 Punkte
2,76 - 3,00 24 Punkte
3,01 - 3,25 22 Punkte
3,26 - 3,50 20 Punkte
3,51 - 3,75 18 Punkte
3,76 - 4,0 15 Punkte
4,01 - 4,25 13 Punkte
2. Ergebnis des
Aufnahmegesprächs
7-8 Punkte sehr gut geeignet
5-6 Punkte gut geeignet
3-4 Punkte geeignet
weniger als 3 Punkte nicht geeignet
8 Punkte höchstens
3. Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten bis zur
Ersten Theologischen Prüfung
3.1 Abgeschlossenes Zweitstudium an einer
Universität 4 Punkte
3.2 Abgeschlossenes Zweitstudium an einer Fachhochschule
3 Punkte
3.3 Abgeschlossene Berufsausbildung 2
Punkte
höchstens 7 Punkte
4. Abgeschlossene theologische oder
religionspädagogische Promotion 5 Punkte
5. Berufstätigkeit und weitere Anrechnungszeiten
bis zur Ersten Theologischen Prüfung
(auch Diakonisches Jahr, Gemeindepraktisches Jahr,
Soziales Jahr, Friedens- und Entwicklungsdienst, Wehr- und
Zivildienst)
je Jahr 2 Punkte
höchstens 6 Punkte
6. Erziehungsurlaub je Jahr 1
Punkt
höchstens 2 Punkte
7. Ehrenamtliche Leitungstätigkeiten in den
Gemeinden bis zur Ersten Theologischen Prüfung
die regelmäßig über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr hinweg wahrgenommen wurden.
(z. B. Junge Gemeinde, kirchenmusikalische Dienste,
Gemeindekreis, Vertrauensstudent in der Evangelischen
Studentengemeinde)
je nach Umfang höchstens 4
Punkte
8. Funktionen im Studium
(z. B. Fachschaftsrat, Fakultätsrat)
pro Jahr 1 Punkt höchstens 2
Punkte
9. Wartezeit
Nach Ablehnung der ersten Bewerbung 3
Punkte
Nach Ablehnung der zweiten Bewerbung 3
Punkte
höchstens 6 Punkte
-~-
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