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3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.04.2007, AKL)
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<3_2> Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Kirchenbeamtengesetz der EKD - KBG.EKD)
Vom 10. November 2005 (ABl.EKD 2005, S. 551) [ABl. 2007 A 53]

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderung durch Kirchengesetz vom 08.11.2006 (ABl.EKD 2006, S. 515).>

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die Paragraphen des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes <der EvLKS> (abgekürzt "AG KBG") vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 198) jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des KBG.EKD eingefügt.>

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Abs. 2 Buchstabe b und c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis
§ 2 Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit
§ 3 Funktionsvorbehalt

Teil 2 Das Kirchenbeamtenverhältnis

Kapitel 1 Allgemeines

§ 4 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht
§ 5 Dienst bei mehreren Rechtsträgern
§ 6 Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses

Kapitel 2 Ernennung

§ 7 Begründung und Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Wirksamkeit der Ernennung
§ 10 Nichtigkeit der Ernennung
§ 11 Rücknahme der Ernennung
§ 12 Unwirksamkeit der Ernennung, Amtshandlungen
§ 13 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

Kapitel 3 Laufbahnen und Amtsbezeichnungen

§ 14 Laufbahnbestimmungen
§ 15 Amtsbezeichnungen

Kapitel 4 Personalakten

§ 16 Personalaktenführung
§ 17 Einsichts- und Auskunftsrecht

Teil 3 Amt und Rechtsstellung

Kapitel 1 Pflichten

§ 18 Grundbestimmung
§ 19 Gelöbnis
§ 20 Beratungs- und Gehorsamspflicht
§ 21 Verantwortlichkeit
§ 22 Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
§ 23 Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften
§ 24 Amtsverschwiegenheit
§ 25 Übergabe amtlicher Unterlagen und Gegenstände
§ 26 Annahme von Zuwendungen
§ 27 Politische Betätigung und Mandatsbewerbung
§ 28 Arbeitszeit
§ 29 Fernbleiben vom Dienst
§ 30 Wohnung und Aufenthalt
§ 31 Mitteilung von strafrechtlichen Verfahren
§ 32 Amtspflichtverletzungen
§ 33 Schadensersatz

Kapitel 2 Rechte

§ 34 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 35 Unterhalt
§ 36 Abtretung von Schadensersatzansprüchen
§ 37 Schäden bei Ausübung des Dienstes
§ 38 Urlaub
§ 39 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht
§ 40 Dienstzeugnis

Kapitel 3 Personalentwicklung

§ 41 Förderung, Fortbildung
§ 42 Beurteilung

Kapitel 4 Nebentätigkeiten

§ 43 Grundbestimmung
§ 44 Angeordnete Nebentätigkeiten
§ 45 Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 46 Einwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
§ 47 Nichteinwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
§ 48 Rechtsverordnungen über Nebentätigkeiten

Teil 4 Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses

Kapitel 1 Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

§ 49 Grundbestimmung
§ 50 Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen
§ 51 Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen
§ 52 Informationspflicht und Benachteiligungsverbot
§ 53 Nebentätigkeit während der Freistellung
§ 54 Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung
§ 55 Verfahren

Kapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Umwandlung

§ 56 Abordnung
§ 57 Zuweisung
§ 58 Versetzung
§ 59 Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses

Kapitel 3 Wartestand

§ 60 Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand
§ 61 Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren
§ 62 Verwendung im Wartestand
§ 63 Wiederverwendung
§ 64 Versetzung in den Ruhestand
§ 65 Ende des Wartestandes

Kapitel 4 Ruhestand

§ 66 Eintritt in den Ruhestand
§ 67 Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
§ 68 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 69 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 70 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 71 Allgemeine Voraussetzung
§ 72 Verfahren und Rechtsfolgen
§ 73 Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand
§ 74 Ruhestand bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Probe

Teil 5 Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

§ 75 Grundbestimmung
§ 76 Entlassung kraft Gesetzes
§ 77 Entlassung wegen einer Straftat
§ 78 Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 79 Entlassung ohne Antrag
§ 80 Entlassung auf Verlangen
§ 81 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
§ 82 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
§ 83 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
§ 84 Verfahren und Rechtsfolgen
§ 85 Entfernung aus dem Dienst

Teil 6 Rechtsschutz und Verfahren
§ 86 Allgemeines Beschwerderecht
§ 87 Rechtsweg, Vorverfahren
§ 88 Leistungsbescheid
§ 89 Zustellungen

Teil 7 Sondervorschriften
§ 90 Ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
§ 91 Kirchenleitende Organe und Ämter
§ 92 Kirchenbeamtenvertretungen

Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 93 Zuständigkeiten
§ 94 Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse
§ 95 In-Kraft-Treten
§ 96 Außer-Kraft-Treten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gründet auf dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat. Alle in den Dienst der Kirche Berufenen
wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).

§ 2
Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es gilt
ferner für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger (Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse je für ihren Bereich nicht Einschränkungen vorsieht.

AG KBG § 1 (zu § 2 KBG.EKD)
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und für Männer.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens besitzt allein das Recht, Kirchenbeamtenverhältnisse zu begründen (Dienstherrenfähigkeit).
§ 3
Funktionsvorbehalt
In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden, wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder überwiegend andere Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.

Teil 2 Das Kirchenbeamtenverhältnis
LIGN="CENTER"> Kapitel 1 Allgemeines

§ 4
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht
(1) Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind jeweils die in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dienstherrn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährt nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse neben dem Dienstherrn auch die aufsichtsführende Kirche Fürsorge und Schutz; die Treuepflicht dieser Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten besteht auch gegenüber der aufsichtsführenden Kirche.
(2) Die oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die oberste Behörde ihres Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt bekleiden.
(3) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die ihnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
(4) Die Dienstvorgesetzten und die oberste Dienstbehörde üben die Dienstaufsicht nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und der Regelungen aus, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.

AG KBG § 2 (zu §§ 4, 93 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne des KBG.EKD ist das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.
§ 5
Dienst bei mehreren Rechtsträgern
(1) Besteht eine mit einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten besetzbare Stelle für mehrere Rechtsträger nach § 2 Abs. 1, so können die Rechtsträger einvernehmlich regeln, wer Dienstherr sein soll. Treffen die Rechtsträger keine einvernehmliche Regelung, so ist der Dienstherr derjenige Rechtsträger, für den überwiegend Aufgaben wahrzunehmen sind.
(2) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte der oder des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienstaufsicht
jedem Rechtsträger für seinen Bereich.
(3) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern und unterstehen diese derselben obersten Dienstbehörde, so entscheidet diese.

§ 6
Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden 1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen,
2. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten ist,
3. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder vorübergehend Aufgaben nach § 3 übernommen werden sollen, oder
4. auf Zeit, wenn auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen Aufgaben nach § 3 für eine bestimmte Zeit übernommen werden sollen.
(2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften über das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, sofern nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich anderes durch Kirchengesetz bestimmen.
(3) Zur ehrenamtlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt begründet werden. Das Nähere zu den Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.
(4) Gliedkirchliche Regelungen können die Begründung mittelbarer Kirchenbeamtenverhältnisse und öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse vorsehen.

Kapitel 2 Ernennung

§ 7
Begründung und Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis“ mit dem die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „im Ehrenamt“, „im mittelbaren Dienstverhältnis“ oder „im öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnis“.
2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art den diese Art bestimmenden Zusatz nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses nur der
die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis als ein solches auf Widerruf.

§ 8
Voraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes auszuwählen.
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 4 der
Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland) ist,
2. die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der
Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird,
3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat,
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein dienstliches Interesse besteht und es mit der künftigen Amtsstellung vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 Befreiung erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
1. Absatz 2 Nr. 1, wenn die sich bewerbende Person einer Kirche angehört, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
2. Absatz 2 Nr. 3, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen, die sich bewerbende Person die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung erworben hat und ein besonderes dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
(4) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet und sich während einer Probezeit bewährt hat. Von dem Erfordernis der Probezeit kann abgesehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesse liegt.
(5) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 9
Wirksamkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(2) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 10
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn die zuständige Stelle sie schriftlich genehmigt.
(2) Die Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn die andere Stelle sie schriftlich genehmigt.
(3) Die Ernennung ist ferner nichtig, wenn die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennung
1. nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland) war und eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 nicht erteilt worden ist, oder 2. ganz oder teilweise unter Betreuung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stand.
(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dieser der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz 1
oder 2 aber erst, wenn die Genehmigung versagt worden ist.

§ 11
Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt oder
3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung kirchlicher oder anderer öffentlicher Ämter hatte.
(2) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus einem kirchlichen oder anderen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge
oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren.
(3) Die für die Ernennung zuständige Stelle kann die Rücknahme nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Rücknahmegrundes erklären. Vor der Rücknahme ist die ernannte Person zu hören. Die Erklärung ist ihr innerhalb der Frist unter Angabe der Gründe zuzustellen.

§ 12
Unwirksamkeit der Ernennung, Amtshandlungen
(1) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 10 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 11 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig, als wenn sie eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter ausgeführt hätte.

§ 13
Beförderung, Durchlaufen von Ämtern
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne nderung
der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird.
(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 vorzunehmen.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
(4) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich für berufliche Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, geschaffen werden soll. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

Kapitel 3 Laufbahnen und Amtsbezeichnungen

§ 14
Laufbahnbestimmungen
(1) Das Nähere über Laufbahnen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts können die Evangelische Kirche in Deutschland,
die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Rechtsverordnung je für ihren Bereich regeln.
(2) Wenn Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 15
Amtsbezeichnungen
(1) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen je für ihren Bereich geregelt.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Wartestand“ („i. W.“), solche im Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
(4) Die oberste Dienstbehörde kann früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Kirchenbeamtin oder der frühere Kirchenbeamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Kapitel 4 Personalakten

§ 16
Personalaktenführung
(1) Über jede Kirchenbeamtin und jeden Kirchenbeamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang
stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil
der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich
Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. für die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies
gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich die Fristen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 Satz 1 durch Kirchengesetz verlängern.

§ 17
Einsichts- und Auskunftsrecht
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Ehepartnerinnen, Ehepartner, Kinder und Eltern.
(2) Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Daten Dritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden
sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Auskunft zu erteilen.
Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
(4) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können auf Kosten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten
Kopien gefertigt werden.
(5) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 24.
(7) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Disziplinarverfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten regelt das Disziplinarrecht.

AG KBG § 3 (zu § 17 KBG.EKD)
Für die bis zum 31. Dezember 1995 geführten Personalakten besteht das Recht auf Einsicht nur in Unterlagen, die mit der Begründung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Teil 3 Amt und Rechtsstellung
LIGN="CENTER"> Kapitel 1 Pflichten

§ 18
Grundbestimmung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihren Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre pflichtgemäße Amtsführung
gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.

§ 19
Gelöbnis
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche auszuüben, die mir obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu führen, dass das Vertrauen in meine pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.“
(2) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen Ernennung abgelegt werden.

§ 20
Beratungs- und Gehorsamspflicht
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die von diesen erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Anordnungen, deren Ausführung erkennbar Schrift und Bekenntnis widersprechen würde oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Es gilt ferner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift nur dem Gesetz unterworfen und an Anordnungen nicht gebunden sind.

§ 21
LIGN="CENTER"> Verantwortlichkeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser die Anordnung schriftlich, so muss sie ausgeführt werden; § 20 bleibt unberührt. Von der eigenen Verantwortung sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in diesem Fall befreit.
(3) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die sofortigeAusführung der Anordnung mit der Begründung, diese sei wegenGefahr im Verzuge unaufschiebbar, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die von einem der in§ 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherren ernannt sind, genügen ihrerPflicht nach Absatz 2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken demjenigenOrgan vortragen, das ihren Dienstherrn im Rechtsverkehr vertritt.

§ 22
LIGN="CENTER"> Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen in dienstlichen Angelegenheiten, an denen sie selbst oder Angehörige beteiligt sind, nicht tätig werden. Dies gilt nicht für geistliche Amtshandlungen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes als Angehörige anzusehen sind.

§ 23
Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
ganz oder teilweise verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte soll vor Erlass des Verbots gehört werden.

§ 24
Amtsverschwiegenheit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen ohne Einwilligung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen
oder Erklärungen abgeben. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen gefährdet würden.

§ 25
Übergabe amtlicher Unterlagen und Gegenstände
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des letzten Dienstvorgesetzten oder der von dieser oder diesem bestimmten Stelle amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge und Gegenstände mit Bezug zu dienstlichen Vorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen, Erbinnen und Erben.

§ 26
Annahme von Zuwendungen
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, persönliche Zuwendungen in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle annehmen. Das Nähere können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich regeln.

AG KBG § 4 (zu § 26 KBG.EKD)
Bei geringwertigen Sachgeschenken, die das örtlich herkömmliche Maß nicht übersteigen, ist die Einholung einer Zustimmung nicht erforderlich.

§ 27
Politische Betätigung und Mandatsbewerbung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei politischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die
Rücksicht auf ihr Amt gebietet.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert werden.
(3) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung und der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen Vertretungsorgan oder der Wahl zur kommunalen Wahlbeamtin oder zum kommunalen Wahlbeamten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.

AG KBG § 5 (zu § 27 KBG.EKD)
(1) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung und Mandatsausübung regelt ein Kirchengesetz.
(2) Unvereinbar mit dem Dienst als Kirchenbeamter ist eine Tätigkeit, die die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden einschließt. Insbesondere ist den Kirchenbeamten eine Tätigkeit im Auftrag in- und ausländischer Nachrichtendienste untersagt.
§ 28
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein Ausgleich von Mehrarbeit kann im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 1 vorgesehen werden.

§ 29
Fernbleiben vom Dienst
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen daran gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Sie haben die Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mit. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 30
Wohnung und Aufenthalt
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, so können sie angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Wenn dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, so können sie angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

§ 31
Mitteilung von strafrechtlichen Verfahren
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, wenn in einem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegen sie erhoben oder Strafbefehl erlassen
wird. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und die strafgerichtliche Entscheidung vorzulegen.

§ 32
Amtspflichtverletzungen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
(2) Die Folgen von Amtspflichtverletzungen nach Absatz 1 richten sich nach dem Disziplinarrecht.

§ 33
Schadensersatz
(1) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Dienstherr einem anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Amtspflicht verletzt hat.
(2) Haben mehrere Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr Kenntnis von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(4) Leistet die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abzutreten.

Kapitel 2 Rechte

§ 34
Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in
Schutz zu nehmen.

§ 35
Unterhalt
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen. Das Nähere sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich. Die Regelung der Besoldung nd Versorgung bedarf eines Kirchengesetzes.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen. Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 36
Abtretung von Schadensersatzansprüchen
(1) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
(2) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der berechtigten Person geltend gemacht werden.

AG KBG § 6 (zu § 36 KBG.EKD)
Die Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 2 des KBG.EKD gelten entsprechend für die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsverhältnis, wenn die Beiträge aus einer kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag abzutreten.

§ 37
Schäden bei Ausübung des Dienstes
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten herbeigeführt worden ist.

§ 38
Urlaub
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.
(2) Aus besonderen Anlässen kann ihnen Sonderurlaub gewährt werden.
(3) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen sie keines Urlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst fernbleiben, so haben
sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
(4) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung.

§ 39
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht
Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und für die Schwerbehinderten sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich andere Regelungen treffen.

AG KBG § 7 (zu § 39 KBG.EKD)
In Abweichung von § 39 Satz 2 KBG.EKD finden im Übrigen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend Anwendung.

§ 40
Dienstzeugnis
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, im Übrigen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses über die Art und Dauer der von ihnen bekleideten
Ämter durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft geben.

Kapitel 3 Personalentwicklung

§ 41
Förderung, Fortbildung
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sorgen nach Maßgabe ihres Rechts für die Förderung und Entwicklung der Gaben ihrer Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet, an Maßnahmen zur Personalentwicklung, insbesondere zur Fortbildung, teilzunehmen.

§ 42
Beurteilung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beurteilt.

Kapitel 4 Nebentätigkeiten

§ 43
Grundbestimmung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 44
Angeordnete Nebentätigkeiten
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.

§ 45
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden,
so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 46
Einwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Einwilligung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten so stark in Anspruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten bringen kann,
3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche und der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.

§ 47
LIGN="CENTER"> Nichteinwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
(1) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unterliegenden Vermögens,
4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung von Berufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,
5. die Übernahme von Ehrenämtern,
6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
(2) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
(4) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 und 2 ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 46 Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen gestattet werden.

§ 48
Rechtsverordnungen über Nebentätigkeiten
Die zur Ausführung der §§ 43 bis 47 notwendigen Regelungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung treffen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Regel als erfüllt gilt;
2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen;
3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dem Dienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen
dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.

LIGN="CENTER"> Teil 4 Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses
Kapitel 1 Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

§ 49
Grundbestimmung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt werden (Beurlaubung).
(2) Ihnen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden (Teildienst).

§ 50
Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag zu beurlauben,
wenn sie
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen.
(2) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 51 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(3) Die Beurlaubung oder der Teildienst nach Absatz 1 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muss der Widerruf oder die Änderung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.
(4) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen die Verbindungzum Dienst und der berufliche Wiedereinstieg durch geeigneteMaßnahmen erleichtert werden.
(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen unddie gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.

AG KBG § 8 (zu § 50 KBG.EKD)
(1) In Abweichung von § 50 Abs. 1 bis 4 KBG.EKD können Kirchenbeamte auf Antrag bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung beurlaubt werden, wenn sie in bestehender häuslicher Gemeinschaft
1. mindestens ein Kind unter sechs Jahren oder mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren,
2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen.
(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden.
(3) Beurlaubungen nach Absatz 1 sollen die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
(4) Teildienst und Beurlaubungen nach Absatz 1 dürfen zusammen und in Verbindung mit Beurlaubungen nach § 51 KBG.EKD die Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten.

§ 51
Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe können
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes
beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 50, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit, auf Lebenszeit oder auf Probe kann auf Antrag Teildienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Teildienst kann der Dauer und dem Umfang nach nachträglich beschränkt werden, soweit besondere dienstliche oder kirchliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Beurlaubung und der Teildienst nach den Absätzen 1 und 2 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen über den Altersteildienst treffen.

§ 52
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst beantragt, so sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten schriftlich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Teildienst darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Teildienst gegenüber solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 53
Nebentätigkeit während der Freistellung
Während einer Beurlaubung oder eines Teildienstes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zuwiderlaufen.

§ 54
Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung
(1) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Das Dienstverhältnis dauert fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben unberührt.
(2) Während einer Beurlaubung unterstehen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten dem Disziplinarrecht ihres Dienstherrn.
(3) Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge während der Zeit einer Beurlaubung richtet sich nach den Regelungen, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.

§ 55
Verfahren
(1) Über eine Beurlaubung oder einen Teildienst und die damit verbundenen Regelungen entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Die Beurlaubung oder der Teildienst beginnen, wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und das Ende einer Freistellung oder eine Änderung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende eines Schulhalbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.
(3) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung oder eines Teildienstes ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Freistellung zu stellen.

Kapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Umwandlung

§ 56
Abordnung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der obersten Dienstbehörde, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der obersten Dienstbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
(4) Für die Dauer der Abordnung finden die Vorschriften des abordnenden Dienstherrn weiterhin Anwendung, wenn die beteiligten Dienstherren nichts anderes vereinbaren. Zur Zahlung der
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte abgeordnet ist.

§ 57
Zuweisung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können im kirchlichen Interesse mit ihrer Einwilligung befristet oder unbefristet einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dies erfordert.
(3) Die Rechtsstellung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bleibt unberührt. Der Einrichtung oder dem Dienstherrn nach den Absätzen 1 und 2 können Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenbefugnisse übertragen werden; ausgenommen sind die Befugnisse nach §§ 56 bis 85.
(4) Bei der Zuweisung ist zu entscheiden, ob die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Planstelle verliert. Im Falle der Zuweisung unter Verlust der Planstelle erfolgt nach Beendigung der Zuweisung eine Einweisung in eine der früheren entsprechenden Planstelle. § 60 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter aus einer Zuweisung nach den Absätzen 1 oder 2 anderweitig Bezüge, so werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen
Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.

§ 58
Versetzung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können versetzt werden, wenn sie dies beantragen oder ein dienstliches Interesse besteht. Vor einer Versetzung auf Grund eines dienstlichen Interesses sind sie zu hören. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Einwilligung, wenn das neue Amt
1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten dabei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) Einer Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es auch nicht, wenn wegen
1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft oder
2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei Zusammenlegungen das bisherige Aufgabengebiet berührt wird.
Satz 1 gilt auch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe angehört als das bisherige Amt oder die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde erfolgt. Vor der Versetzung sind die Beteiligten zu
hören. § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Das Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt an die Stelle des bisherigen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Besitzen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, denen noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend.

§ 59
Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses
Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in ein Pfarrdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis als Pfarrdienstverhältnis fortgesetzt. Die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten sind vorher zu hören, wenn sie die Umwandlung nicht beantragt haben.

LIGN="CENTER"> Kapitel 3 Wartestand

§ 60
Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt
werden und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte weder weiterverwendet noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden kann.
(2) Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Maßnahme nach Absatz 1 zulässig.
(3) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden können, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können.

§ 61
Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren
(1) Die Versetzung in den Wartestand wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten
zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Versetzung
in den Wartestand mitgeteilt wird.
(3) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle. In den Wartestand Versetzte erhalten Wartestandsbezüge nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
(4) Mit Beginn des Wartestands tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.

§ 62
Verwendung im Wartestand
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand jederzeit einen Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer Vorbildung entsprechen, erteilen. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind verpflichtet, diesem Auftrag Folge zu leisten. Auf die persönlichen Verhältnisse ist in angemessenen Grenzen Rücksicht zu nehmen.
(2) Bleiben sie entgegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf etwaige Bezüge aus diesem Dienst und auf Wartestandsbezüge.
(3) Werden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand voll beschäftigt, so werden die ihnen aus der Beschäftigung zustehenden Bezüge auf die Wartestandsbezüge angerechnet.

§ 63
Wiederverwendung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt wird, aus der sich die Wartestandsbezüge errechnen. § 62 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 64
Versetzung in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Abs. 1 können sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Abs. 3 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Der Lauf der Fristen nach Absatz 1 wird durch einen Auftrag nach § 62 Abs. 1 gehemmt.
(3) §§ 65 bis 74 bleiben unberührt.

§ 65
Ende des Wartestandes
Der Wartestand endet
1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§ 63),
2. mit der Versetzung in den Ruhestand (§§ 64, 66 ff) oder
3. mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 75).

LIGN="CENTER"> Kapitel 4 Ruhestand

§ 66
Eintritt in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, treten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, über den Zeitpunkt nach Absatz 1 hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats – bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters –, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird.

§ 67
LIGN="CENTER"> Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einem Antrag nach Nummer 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte unwiderruflich verpflichtet, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in Absatz 1 genannten Altersgrenzen abweichen.

§ 68
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie in Folge ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr
als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
(2) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 69
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(1) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in der Regel auf Grund eines ärztlichen, amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Gutachtens für dauernd unfähig erklärt, die Amtspflichten zu erfüllen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle ist an die Erklärung nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Beantragt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten oder der Vertretung nach dem Betreuungsgesetz unter Angabe der Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte oder die Vertretung nach dem Betreuungsgesetz können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde über die Versetzung
in den Ruhestand. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann dienstlich verpflichtet werden, ein ärztliches, amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorzulegen oder sich, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch ärztlich beobachten zu lassen. Entzieht sich die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er oder sie so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 werden die Dienstbezüge mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mitgeteilt wird, einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen.

§ 70
Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte unter Beibehaltung des Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten
ist auch eine eingeschränkte Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn nach § 68 Abs. 2 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 69 Abs. 2, 3 und § 72 gelten entsprechend.

§ 71
Allgemeine Voraussetzung
Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen gegeben ist.

§ 72
Verfahren und Rechtsfolgen
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer Abordnung nach § 56 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den abordnenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn. Im Falle der Zuweisung nach § 57 wird das Einvernehmen mit der Einrichtung oder dem Dienstherrn hergestellt. Besteht neben einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn fort, so erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den freistellenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn auf Zeit.
(2) Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(3) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen der §§ 66 und 67, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung
in den Ruhestand mitgeteilt wird.
(4) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende Kirche.
(5) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen des Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihre Rechtsstellung erhalten.

§ 73
Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts vor Vollendung des 60. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das gleiche gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, die nach § 64 in den Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auch ein Amt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringerwertigen Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(2) Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrer Zustimmung erneut
in den Dienst berufen werden.

§ 74
Ruhestand bei Kirchenbeamtenverhältnissen auf Probe
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig (§ 68) geworden sind.
(2) Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) §§ 68, 69 und 73 finden entsprechende Anwendung.

Teil 5 Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

§ 75
Grundbestimmung
Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch
1. Entlassung oder
2. Entfernung aus dem Dienst.

§ 76
Entlassung kraft Gesetzes
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie
1. aus der Kirche austreten,
2. den Dienst ohne Zustimmung des Dienstherrn aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den Dienstherrn nicht wieder aufnehmen,
3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die für die Ernennung zuständige Stelle keine andere Regelung trifft,
4. nach dem Pfarrdienstrecht Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben, soweit die Ordination Voraussetzung für ihr bisheriges Amt war.
(2) Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.
(3) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt Mitglied einer Kirche wird, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.

§ 77
Entlassung wegen einer Straftat
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach Maßgabe des Absatzes 2 kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Entlassung aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat
nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Es besteht kein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
(3) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder er sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.

§ 78
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung aus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung
ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und zumindest begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge gezahlt.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte muss sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben.

§ 79
Entlassung ohne Antrag
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu entlassen, wenn sie
1. sich weigern, das Gelöbnis nach § 19 abzulegen,
2. bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben,
3. sich einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft anschließen, die nicht mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
(2) Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat
folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zugestellt worden ist, wirksam.

§ 80
Entlassung auf Verlangen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstherrn schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten noch nicht zugegangen ist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie längstens bis drei Monate – bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters – hinausgeschoben werden.
(3) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten kann mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzukehren. Sie kann befristet werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

§ 81
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit weder für eine weitere Amtszeit berufen werden noch in den Ruhestand
eintreten oder wenn das bisherige Kirchenbeamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandelt wird.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit können im Einvernehmen mit dem freistellenden Dienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn auf Zeit feststellt, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Wartestand nach § 60 vorliegen.

§ 82
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
(1) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe die Altersgrenze nach § 66 Abs. 1, so sind sie mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn
1. sie sich in der Probezeit nicht bewähren;
2. sie eine Amtspflichtverletzung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann;
3. sie dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe können entlassen werden, wenn kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich
geändert oder mit anderen zusammengelegt werden und die Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten auf Probe weder weiterverwendet noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden können.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

§ 83
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. § 82 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 84
Verfahren und Rechtsfolgen
(1) Die Entlassung wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, in den Fällen der §§ 76 und 77 der Zeitpunkt der Entlassung kraft Gesetzes mitgeteilt. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, wird sie mit der Zustellung der Verfügung wirksam.
(2) Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlassung beendet worden, haben die früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten keinen Anspruch mehr auf Besoldung, Versorgung oder
sonstige Leistungen, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich gesetzlich etwas anderes bestimmt haben. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so kann ihnen die für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldung oder Versorgung belassen werden.
(3) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen als laufende oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang
mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel dürfen nur weitergeführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 hierzu erteilt worden ist.

§ 85
Entfernung aus dem Dienst
Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.

Teil 6 Rechtsschutz und Verfahren

§ 86
Allgemeines Beschwerderecht
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Dabei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingelegt werden.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 87
Rechtsweg,Vorverfahren
(1) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen
jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs ein Vorverfahren erforderlich ist.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung, Zuweisung, Versetzung oder Versetzung in den Wartestand haben keine aufschiebende Wirkung.

AG KBG § 9 (zu § 87 KBG.EKD)
(1) Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(2) In allen Fällen ist vor Eröffnung eines Rechtsweges die Durchführung eines kirchlichen Vorverfahrens erforderlich.

§ 88
Leistungsbescheid
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können nach Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Kirchenbeamtenverhältnissen durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.

AG KBG § 10 (zu § 88 KBG.EKD)
Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber dem Kirchenbeamten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.

§ 89
Zustellungen
(1) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, kann die Zustellung von Schriftstücken, die nach diesem Gesetz oder nach anderen kirchlichen Bestimmungen zuzustellen sind, geschehen
1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde, oder
3. durch Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt des jeweiligen Dienstherrn oder der aufsichtsführenden Kirche, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu
ermitteln ist.
(2) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, kann sich auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.

Teil 7 Sondervorschriften

§ 90
Ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
Die allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Ordination gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis unmittelbar. Im Übrigen gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechend,
durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkungen in der Ausübung dieses Auftrages und Rechts getroffen werden.

§ 91
Kirchenleitende Organe und Ämter
(1) Für die Mitglieder kirchenleitender Organe sowie für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen.

AG KBG § 11 (zu § 91 KBG.EKD)
(1) § 23 KBG.EKD sowie die §§ 56 bis 58 des KBG.EKD finden auf die Mitglieder des Landeskirchenamtes keine Anwendung.
(2) § 60 Abs. 3 KBG.EKD i. V. m. § 2 des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes 3 anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken im Kollegium des Landeskirchenamtes auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Vor einer solchen Maßnahme ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören. Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbischof und dem Präsidenten des Landeskirchenamtes, wer die erforderlichen Erhebungen durchführt.
(4) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Landeskirchenamtes mit Zustimmung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes aus zwingenden dienstlichen Gründen für längstens drei Monate beurlauben. Der Betroffene ist zuvor zu hören.
(2) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmt für den jeweiligen Bereich, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer ein kirchenleitendes Amt innehat.

§ 92
Kirchenbeamtenvertretungen
Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenbeamtenschaft
zu beteiligen. Zu diesem Zweck können Kirchenbeamtenvertretungen gebildet werden. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 93
Zuständigkeiten
(1) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist die jeweilige oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten je für ihren Bereich in anderer Weise regeln.
(2) Unbeschadet der in diesem Kirchengesetz geregelten Zuständigkeiten können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen nur mit Zustimmung der aufsichtsführenden Kirche nach § 2 Abs. 1 getroffen werden dürfen.

AG KBG § 2 (zu §§ 4, 93 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde und oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne des KBG.EKD ist das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.

§ 94
Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse
(1) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erhalten die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten den Rechtsstand nach diesem Kirchengesetz.
(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

AG KBG § 12 (zu § 94 KBG.EKD )
Rechtsvorschriften, die auf Grundlage des Kirchenbeamtengesetzes (KBG) und des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (KBGErgG) erlassen wurden, bleiben bis auf Weiteres in Kraft, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 95
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis vom 6. November 1997 (ABl.EKD S. 501), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl.EKD S. 390) außer Kraft. Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärt haben. Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen tritt es in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ihre Zustimmung auch nach Verkündung dieses Kirchengesetzes
bis zum 15. Dezember 2007 erklären. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.

§ 96
Außer-Kraft-Treten
Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für ihren Bereich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann das Außer-Kraft-Setzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands erklärt werden. Gliedkirchen der früheren Evangelischen Kirche der Union, die diesem Gesetz zugestimmt haben, können das Außer-Kraft-Setzen nur gemeinsam erklären. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt, das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten ist.

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<3_2> Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz – AG KBG)
Vom 20. November 2006 (ABl. 2006 A 198)

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die Paragraphen des Ausführungsgesetzes <der EvLKS> (abgekürzt "AG KBG") vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 198) jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des vorstehend wiedergegebenen Kirchenbeamtengesetzes der EKD („KBG.EKD“) eingefügt.>

[...]

AG KBG § 13
Rechtsvorschriften zur Anwendung und Ergänzung dieses Gesetzes erlässt das Landeskirchenamt, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz bedarf.

AG KBG § 14
Für bestehende und nach § 6 Kassenstellengesetz übergehende Kirchenbeamtenverhältnisse zu Kirchenbezirken, Kirchgemeindeverbänden und Kirchgemeinden bleibt die Dienstherrenfähigkeit der benannten Körperschaften erhalten. Für diese Kirchenbeamtenverhältnisse gelten das KBG.EKD und dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sämtliche Entscheidungen der vorherigen Zustimmung durch die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde bedürfen.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

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<3_2> Kirchengesetz über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 62)

Reg.-Nr. 61045, 6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Abweichend von der Vorschrift in § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. S. A 191) in Verbindung mit § 51 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG -) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) kann ein Pfarrer in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2005 auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 58. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2
Abweichend von der Vorschrift in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. S. A 211) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vorn 16. April 1997 (ABl. S. A 95) kann ein Kirchenbeamter in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2005 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. wenn er das 58. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3
§ 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliche Versorgungsgesetz - LVG -) vom 25. März 1991 (ABl. 1991 S. A 29) findet in den in §§ 1 und 2 genannten Fällen Anwendung.

§ 4
(1) § 3 findet ab In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes auch Anwendung auf die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die vor dem 1. Mai 1998 gemäß § 104 Abs. 2 Nr. 1 des Pfarrergesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes bzw. gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) § 3 findet keine Anwendung auf die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die nach den §§ 88 Abs. 3 und 108 Abs. 2 des Pfarrergesetzes bzw. nach § 72 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(3) Auf Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Geburtsjahrgänge 1934, 1935, 1936, 1937 und 1938, die nach § 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Zahlung der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, findet vom Zahlungsbeginn der vorgezogenen Altersrente an § 10 Abs. 2 des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anwendung.
(4) Auf Pfarrerinnen und Kirchenbeamtinnen, die nach § 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind und die vor Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine unverminderte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können, wird § 10 Abs. 2 des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes frühestens vom Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angewendet.
(5) Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die als Schwerbehinderte nach § 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(6) § 51 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz bzw. § 7 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz gelten entsprechend.

§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 6
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 7
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Dresden, am 2. April 1998

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_2> Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02. April 1998
Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A 122)

Reg.-Nr. 61045; 6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) das folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Abweichend von § 1 des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) kann ein Pfarrer, der bis zum 31. Dezember 2005 das 58. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag spätestens zum 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag soll mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.

§ 2
Abweichend von § 2 des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) kann ein Kirchenbeamter, der bis zum 31. Dezember 2005 das 58. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag spätestens zum 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag soll mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.
§ 3
Die Geltungsdauer des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) wird bis zum 31.12.2010 verlängert.

§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_2> Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten
(Kirchliche Laufbahnverordnung - KiLVO)
Vom 06. Dezember 1994 (ABl. 1995 A 2)

Reg.-Nr. 6014/4
Auf Grund von § 6 des Kirchengesetzes vom 21. Oktober 1991 zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes (Amtsblatt 1991 Seite A 111 ff.) in Verbindung mit § 17 des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 25. Juni 1980 (Amtsblatt 1991 Seite A 99 ff.) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Folgendes:

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die Kirchenbeamten auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit in der Landeskirche.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
Eingangsamt der Laufbahnen ist, sofern sich nicht aus Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt,
im mittleren Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A 6,
im gehobenen Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A 9,
im höheren Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A 13.
(3) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind. Im Falle des Aufstiegs (§§ 23 und 27) in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.
(4) War einem Bewerber außerhalb der Landeskirche bereits ein Amt verliehen worden, so kann bei der Übernahme in den Dienst der Landeskirche von der Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 abgesehen werden. Wird dem Kirchenbeamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 3
Einstellung
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses.

§ 4
Auswahl
Die für eine Einstellung gemäß § 7 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes geeigneten Bewerber sind durch eine Auswahl zu ermitteln; das Landeskirchenamt kann das Verfahren regeln. Die Bewerber haben sich vor der Einstellung einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen.

§ 5
Erwerb der Befähigung
(1) Die Bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
2. nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 23 und 27),
3. nach den Vorschriften des § 13 Absatz 6 und des § 24.
(2) Bei Bewerbern nach § 7 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes bedarf es der Feststellung der Befähigung durch das Landeskirchenamt.

§ 6
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Kirchenbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Kirchenbeamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Kirchenbeamten sind während der Probezeit zu beurteilen; am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob der Kirchenbeamte sich bewährt hat.
(2) Während der Probezeit sind dem Kirchenbeamten Kenntnisse in Kirchenkunde zu vermitteln.
(3) Die Zeit einer Beurlaubung nach § 22 Kirchenbeamtengesetz kann auf die Probezeit angerechnet werden; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit abzuleisten.
(4) Auf die Probezeit können Zeiten im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(5) Mindestprobezeiten nach dieser Rechtsverordnung (§§ 18 Absatz 2, 21 Absatz 2, 25 Absatz 3) sind im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe abzuleisten. Die Dienstzeit, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einem Dienstherrn außerhalb der Landeskirche nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt worden ist, kann auf die vorgeschriebene Mindestprobezeit angerechnet werden.
(6) Kirchenbeamte, die sich in der Probezeit nicht bewähren, werden entlassen.
(7) Die Probezeit (§§ 18 Absatz 1, 21 Absatz 1, 25 Absatz 1) kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung wegen
1. nicht ausreichender Leistung,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsel des Dienstherrn,
5. längerer Beurlaubung,
6. Ermäßigung der Arbeitszeit
bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Die Probezeit kann auch auf Antrag des Kirchenbeamten verlängert werden.

§ 7
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Die Kirchenbeamten auf Probe führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

§ 8
Anstellung
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes.
(2) Die Kirchenbeamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahme von § 10 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz zugelassen worden ist. Eine Ausnahme ist auch dann zuzulassen, wenn sich die Einstellung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen Betreuung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Ehegatten oder Verwandten 1. und 2. Grades verzögert hat, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Betreuung erfolgt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Kirchenbeamten aus dem in Satz 3 genannten Grund Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.

§ 9
Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Kirchenbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn dem Kirchenbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird. Ruhegehaltsfähige Zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind (§ 2 Absatz 3), dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1 . während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Kirchenbeamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen,
3 . in den letzten zwei Jahren vor Erreichen der kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze.

§ 10
Dienstzeiten für Beförderung und Aufstieg
(1) Dienstzeiten, die nach dieser Rechtsverordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit einer Beurlaubung nach § 22 Kirchenbeamtengesetz. Zeiten, die ein Kirchenbeamter in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis innerhalb oder außerhalb der Landeskirche oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst verbracht hat, können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet werden
1. in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn,
2. zur Hälfte, wenn sie vor Erwerb der Befähigung für die Laufbahn
zurückgelegt worden sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(3) Zeiten eines auf Grund des Wehrpflicht- oder Zivildienstgesetzes abgeleisteten Dienstes sind grundsätzlich bei der Anstellung zu berücksichtigen, spätestens aber bei der ersten Beförderung.
(4) Als Dienstzeit gelten auch Betreuungszeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 4 oder nach der Erziehungsurlaubsverordnung bis zu einem Jahr für jedes Kind, höchstens bis zu zwei Jahren, außerdem die Zeit einer Verzögerung nach § 8 Absatz 2 Sätze 3 und 4.
(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleichzusetzen.

§ 11
Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die entsprechende Stelle verlangt werden.
(2) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

II. Abschnitt
Mittlerer und gehobener Verwaltungsdienst

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Für die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten für den mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst in der Landeskirche gelten die für die jeweilige Laufbahn gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Freistaates Sachsen.

§ 13
Vorbereitungsdienst und Laufbahnbefähigung
(1) Die ausgewählten Bewerber werden von der Landeskirche als Kirchenbeamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Kirchenbeamten führen während des Vorbereitungsdienstes im mittleren Dienst die Dienstbezeichnung "Kirchensekretär-Anwärter", im gehobenen Dienst die Dienstbezeichnung "Kircheninspektor-Anwärter".
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die kirchengesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis erfüllt und das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren ein Höchstalter von 38 Jahren.
(3) In den Vorbereitungsdienst können Angestellte auch eingestellt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und fünf Jahre im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Kirchenbeamten der Laufbahn, in die sie eingestellt werden sollen, wahrgenommen werden.
(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Kirchenbeamte - insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung - noch nicht für genügend vorbereitet erachtet wird. Der Vorbereitungsdienst ist zu verlängern, wenn der Kirchenbeamte eine Prüfung nicht bestanden hat und zur Wiederholung der Prüfung zugelassen worden ist.
(5) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.
(6) Als Kirchenbeamter des mittleren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes kann in der Landeskirche auch eingestellt oder bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzung angestellt werden, wer außerhalb der Landeskirche die Befähigung für eine gleichartige Laufbahn der entsprechenden Laufbahngruppe erworben hat.

§ 14
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Anwärter schriftlich mitgeteilt wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder diese endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit.
(2) Ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Ablegung einer Zwischenprüfung während des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben, so werden Kirchenbeamten-Anwärter, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, entlassen.

§ 15
Ableistung der Probezeit
Bewerber, die den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden haben, können von der Landeskirche zur Ableistung der Probezeit als Kirchenbeamte auf Probe eingestellt werden. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Kirchenbeamter auf Probe besteht nicht.

2. Besondere Vorschriften für den mittleren Verwaltungsdienst

§ 16
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer
1. mindestens den Realschulabschluss besitzt oder
2. eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.

§ 17
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Im Falle des § 13 Absatz 4, Satz 2 ist der Vorbereitungsdienst bis zum letzten Tag der Wiederholung der Laufbahnprüfung zu verlängern.

§ 18
Dauer der Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann für Kirchenbeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.
(2) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4) beträgt ein Jahr.

§ 19
Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 20
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule den Kirchenbeamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Im Falle des § 13 Absatz 4 Satz 2 ist der Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung um jeweils ein Jahr zu verlängern.

§ 21
Dauer und Ableistung der Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Kirchenbeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.
(2) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4) beträgt ein Jahr.
(3) Für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten der abzuleistenden Probezeit sollen die Kirchenbeamten zu Verwaltungsstellen anderer kirchlicher Körperschaften abgeordnet werden.

§ 22
Beförderung
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf einem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt hat. Die Dienstzeit nach Satz 1 kann gekürzt werden um die Zeit, in der der Kirchenbeamte mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt hat und die praktische Bewährung die Kürzung rechtfertigt.

§ 23
Aufstieg
(1) Kirchenbeamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
1. geeignet sind und
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.
(2) Die Kirchenbeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre und soll dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes entsprechen. Dienstzeiten in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt. § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend. Das Landeskirchenamt kann einen Kirchenbeamten in eine andere Dienststelle abordnen, wenn dies seiner Einführung förderlich ist.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst entsprechen soll. Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben die Kirchenbeamten die Befähigung für die neue Laufbahn. Kirchenbeamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden entsprechend dem ihnen verliehenen Amt verwendet; dies gilt auch bei der endgültig nicht bestandenen Zwischenprüfung.
(4) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit und von der Aufstiegsprüfung abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Kirchenbeamte
1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,
2. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt hat,
3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.
(5) Die Kirchenbeamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

III. Abschnitt
Höherer Dienst

§ 24
Laufbahnbefähigung
(1) In eine Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer nach den für die Bundesbeamten oder für die Beamten eines Bundeslandes geltenden Bestimmungen die Befähigung für diese Laufbahn erworben hat.
(2) Die Befähigung für die Einstellung als Kirchenbeamter des höheren Dienstes besitzt auch, wer die Zweite Theologische Prüfung für den Dienst als Pfarrer bestanden hat. Im Falle der Umwandlung eines Pfarrerdienstverhältnisses in ein Kirchenbeamtenverhältnis gilt § 2 Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

§ 25
Dauer der Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann für Kirchenbeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.
(2) Dienstzeiten im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die ein Kirchenbeamter nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat.
(3) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4) beträgt ein Jahr.
(4) Im Falle der Umwandlung eines Pfarrerdienstverhältnisses in ein Kirchenbeamtenverhältnis ist eine Probezeit nicht abzuleisten; das Gleiche gilt, wenn ein bisheriger Pfarrer in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen wird. Im Übrigen gilt eine im Dienstverhältnis als Pfarrer auf Probe oder einem entsprechenden Dienstverhältnis verbrachte Zeit als eine im Kirchenbeamtenverhältnis verbrachte Probezeit.

§ 26
Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf einem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt hat.

§ 27
Aufstieg
(1) Das Landeskirchenamt kann Kirchenbeamte des gehobenen Dienstes ohne Prüfung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, wenn sie
1 . geeignet sind,
2. eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes zurückgelegt und mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben und
3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Kirchenbeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Dienstzeiten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung können auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn die Kirchenbeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Das Nähere bestimmt das Landeskirchenamt; es kann einen Kirchenbeamten zu einer anderen Dienststelle abordnen, wenn dies seiner Einführung förderlich ist.
(3) Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen ist. Mit dieser Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt.
(4) Die Kirchenbeamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
Kirchenbeamte, die die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.
(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 14 darf einem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 verbracht hat.

IV. Abschnitt
Ergänzende Regelungen, Ausnahmen

§ 28
Fortbildung
Kirchenbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

§ 29
Dienstliche Beurteilungen
(1) Eignung und Leistung des Kirchenbeamten sind mindestens alle fünf Jahre, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Kirchenbeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, Verhalten in der Dienstgemeinschaft, Belastbarkeit und Gesundheitszustand.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag über die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
(4) Das Landeskirchenamt kann für die Beurteilung Muster vorschreiben.

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30
Nach früherem Recht abgelegte Verwaltungsprüfungen
Die nach der Prüfungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungs- und Friedhofsdienst vom 6. Juli 1982 abgelegte 1. Verwaltungsprüfung gilt als Laufbahnprüfung für den mittleren, die 2. Verwaltungsprüfung in Verbindung mit der von der sächsischen Landeskirche anerkannten Fortbildung als Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst.

§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_2> Rechtsverordnung über die Aus- und Fortbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Aus- und FortbildungsVO - AFVO)
Vom 10. September 1996 (ABl. 1996 A 225)

Reg.-Nr. 6301/123 BA II
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Ziffer IV Nummer 1 der Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 Folgendes verordnet:

§ 1
Allgemeines
(1) Die berufliche Aus- und Fortbildung soll sicherstellen, dass der Landeskirche fachlich und charakterlich geeignete Mitarbeiter des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes zur Verfügung stehen, welche in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und verantwortliches Handeln mit verständigem Urteilsvermögen zu verbinden und somit in ihrem Dienst den Auftrag der Kirche wahrnehmen.
(2) Die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst wird durch ein Direktstudium oder durch eine berufsbegleitende Fortbildung erworben.
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

I
Direktstudium an einer Fachhochschule

§ 2
Grundlagen
(1) Die Ausbildung erfolgt als Direktstudium an einer Fachhochschule. Die Landeskirche begründet mit den Teilnehmern während des Studiums
1. ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Kirchenbeamtengesetz (KBG) vom 17. Oktober 1995 oder
2. ein privat-rechtlich geregeltes Ausbildungsverhältnis
(2) Für Teilnehmer gemäß Absatz 1 Nummer 1 gelten das Kirchenbeamtengesetz und die Kirchliche Laufbahnverordnung (KiLVO) vom 6. Dezember 1994. Während der Ausbildung führen sie die Dienstbezeichnung "Kircheninspektor-Anwärter".
(3) Für Teilnehmer gemäß Absatz 1 Nummer 2 sind die Bestimmungen für Kirchenbeamte auf Widerruf sinngemäß anzuwenden.

§ 3
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist das Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
(2) Das Landeskirchenamt kann Aufgaben der Ausbildungsbehörde auf andere kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer
1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen für ein Fachhochschulstudium anerkannten sonstigen Bildungsstand nachweist,
3. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die das Studium und die Ausübung des zukünftigen Dienstes wesentlich behindern und
4. ein Leben führt, wie es von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet wird.

§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Bewerbungen zur Aufnahme in die Ausbildung sind jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem angestrebten Studienbeginn an das Landeskirchenamt zu richten. Der Bewerbung sind ein Lebenslauf, eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Tauglichkeit für den Verwaltungsdienst, ein pfarramtliches Zeugnis und Kopien der zwei letzten Schulzeugnisse beizufügen.
(2) Das Landeskirchenamt trifft unter den Bewerbern eine Auswahl und führt eine Eignungsuntersuchung entsprechend § 4 KiLVO durch. Dabei soll anhand der vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und persönlichen Eigenschaften die Eignung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst festgestellt werden. Maßgebend für die Auswahl ist die Zahl der benötigten Mitarbeiter im gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
(3) Das Landeskirchenamt bestimmt die Art des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 und legt fest, auf welche Fachhochschule der Bewerber zu entsenden ist.

§ 6
Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfolgt gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens über die Ausbildung kirchlicher Anwärter des gehobenen Dienstes vom 31. Mai 1994 an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen. Sie kann ebenso auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Landeskirchen entsprechend deren Ordnungen für die Verwaltungsausbildung an den von ihnen in Anspruch genommenen Fachhochschulen erfolgen.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Absprache mit den Fachhochschulen bei staatlichen, kommunalen und kirchlichen Körperschaften abgeleistet.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst finden die Bestimmungen des Freistaates Sachsen über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend Anwendung, soweit nicht in dieser oder anderen kirchlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist. Bei der Ausbildung an anderen Fachhochschulen gemäß Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle des sächsischen Rechts das jeweilige Landesrecht.
(4) Die Ausbildung an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung und damit verbundene berufspraktische Studienzeiten sind Vorbereitungsdienst im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiLVO.
(5) Zur Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse des Kirchenrechts, der Verwaltung und der Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens werden ergänzende Lehrgänge gemäß Anlage 1 durchgeführt.
(6) Die erfolgreich bestandene Staatsprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wird als Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst im Sinne der Anlage 1 zur Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992, Vergütungsgruppenplan A vom 10. September 1992, und als Laufbahnprüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiLVO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 KBG anerkannt.

§ 7
Kostentragung
(1) Die Teilnehmer erhalten während des Studiums Bezüge und sonstige Leistungen nach beamtenrechtlichen oder privatrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die an der Fachhochschule zu zahlenden Ausbildungsgebühren werden von der Landeskirche getragen.
(3) Alle der Landeskirche im Zusammenhang mit dem Studium entstehenden Aufwendungen werden den Studierenden zunächst darlehnsweise zinsfrei zur Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass wird von der Teilnahme an den vorgeschriebenen Prüfungen und einer anschließenden mindestens dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz innerhalb der Landeskirche abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden können die Aufwendungen von den Teilnehmern wie folgt zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des Betrages.
(4) Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von Fachliteratur und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind grundsätzlich vom Teilnehmer zu tragen.

II
Berufsbegleitende Fortbildung

§ 8
Grundlagen
(1) Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, ihrer Einrichtungen oder Untergliederungen, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992 in der jeweils gültigen Fassung fallen, können die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst durch eine berufsbegleitende Fortbildung erwerben.
(2) Für die Zulassung zur Fortbildung ist die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich.
(3) Zum gehobenen Verwaltungsdienst im Sinne dieses Abschnitts gehören Stellen, die entsprechend ihrer Tätigkeitsbeschreibungen den Vergütungsgruppen Vb, Fallgruppe 23, bis III, Fallgruppe 27, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des Vergütungsgruppenplanes A, zuzuordnen sind.
Zum mittleren Verwaltungsdienst im Sinne dieses Abschnitts gehören Stellen, die entsprechend ihrer Tätigkeitsbeschreibungen den Vergütungsgruppen VII, Fallgruppe 13, bis Vb, Fallgruppe 22, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des Vergütungsgruppenplanes A, zuzuordnen sind.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Fortbildung kann zugelassen werden, wer
1.a) die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation erfolgreich abgelegt hat oder
b) den Angestelltenlehrgang I oder die 1. Kirchliche Verwaltungsprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
c) die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich abgelegt hat oder
d) vergleichbare berufliche Voraussetzungen nachweist,
2. sich in einem fortbestehenden unbefristeten Anstellungsverhältnis in der kirchlichen Verwaltung befindet und
3. mindestens drei Jahre in der kirchlichen Verwaltung mit mindestens 75%igem Anstellungsumfang auf einer Stelle, die mindestens dem mittleren Dienst zuzuordnen ist, tätig war.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erworben worden sein. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 muss zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden.

§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Anträge auf Genehmigung der Fortbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst sind durch den Anstellungsträger mit den Anlagen gemäß Absatz 2 auf dem kirchlichen Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Bewerbung, Lebenslauf und ein Lichtbild des Bewerbers sowie Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 9),
2. eine Beschreibung der derzeitigen beruflichen Aufgaben des Bewerbers (Stellenbeschreibung),
3. ein Bericht über die fachliche und persönliche Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers sowie sein Verhältnis zum kirchlichen Leben,
4. die Begründung des Interesses des Anstellungsträgers an der Fortbildung sowie der Nachweis eines Arbeitsplatzes, der zur Eingruppierung mindestens in Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 23, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des Vergütungsgruppenplanes A, vorgesehen ist und
5. die Erklärung des Anstellungsträgers, in welchem Umfang er bereit ist, sich an den Kosten der Fortbildung zu beteiligen.
(3) Das Bezirkskirchenamt hat zur Stellensituation sowie zum Anstellungsumfang während der Zeit der Fortbildung Stellung zu nehmen, soweit nicht das Landeskirchenamt Anstellungsträger ist.
(4) Die gemäß Absatz 2 Nummer 4 zu erbringende Begründung des Anstellungsträgers kann durch eine entsprechende Begründung einer anderen kirchlichen Körperschaft ersetzt werden. Diese übernimmt, soweit erforderlich, die besonderen sich aus der Fortbildung ergebenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers. Die Stellungnahme gemäß Absatz 3 hat in diesem Fall zusätzlich durch das für die übernehmende Körperschaft zuständige Bezirkskirchenamt zu erfolgen. An dem Fortbildungsvertrag nach § 11 Abs. 1 hat neben dem Anstellungsträger und dem Bewerber auch die übernehmende Stelle mitzuwirken.
(5) Mit der Genehmigung kann das Landeskirchenamt Festlegungen zum Anstellungsumfang während der Zeit der Fortbildung und der Übernahme von Fortbildungskosten treffen.

§ 11
Fortbildungsablauf und -abschluss
(1) Zwischen dem Bewerber und dem Anstellungsträger ist nach dem Vorliegen der Genehmigung des Landeskirchenamtes ein Fortbildungsvertrag entsprechend Anlage 3 abzuschließen.
(2) Die Fortbildung erfolgt an außerkirchlichen Einrichtungen. Die vom Landeskirchenamt als geeignet anerkannten Einrichtungen sind aus Anlage 2 ersichtlich. Die Anmeldung bei den Bildungseinrichtungen übernimmt das Landeskirchenamt.
(3) Als Abschluss der Fortbildung müssen die in den jeweils für die Bildungseinrichtungen gültigen Prüfungsordnungen vorgeschriebenen staatlich anerkannten Prüfungen abgelegt werden.
(4) Zur Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse des Kirchenrechts, der Verwaltung und der Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens werden ergänzende Lehrgänge gemäß Anlage 1 durchgeführt.
(5) Die erfolgreich bestandene Fortbildungsprüfung wird als Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst im Sinne der Anlage 1 zur KDVO, Vergütungsplan A, anerkannt.
Die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst wird auf Antrag durch das Landeskirchenamt bestätigt. Dem Antrag sind die Prüfungsergebnisse und der erworbene Abschluss beizufügen.

§ 12
Kostentragung
(1) Die von den Bildungseinrichtungen erhobenen Fortbildungsentgelte können ganz oder teilweise vom derzeitigen oder zukünftigen Anstellungsträger übernommen werden. Hierzu kann der Anstellungsträger auf Antrag Zuschüsse der Landeskirche erhalten. Die maximale Höhe wird durch das Landeskirchenamt festgelegt. <Fußnote>
(2) Soweit unumgänglich notwendig, kann der Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Fortbildungsveranstaltungen, zur Prüfungsvorbereitung und zur Ablegung der Prüfung sowohl unter als auch ohne Fortzahlung der Bezüge Arbeitsbefreiung erhalten. Eine Fortzahlung der Bezüge zählt zu den im Zusammenhang mit der Fortbildung entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4.
(3) Sofern Reisekosten vergütet werden sollen, gilt § 42 Abs. 1 Buchst. d KDVO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 in der jeweils aktuellen Fassung.
(4) Alle den kirchlichen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Fortbildung entstehenden Aufwendungen werden zunächst darlehnsweise zinsfrei zur Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass wird von der Teilnahme an den vorgeschriebenen Prüfungen und einer anschließenden mindestens dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz innerhalb der Landeskirche abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden können die Aufwendungen von dem Teilnehmer wie folgt zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des Betrages.
(5) Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von Fachliteratur und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind grundsätzlich vom Teilnehmer zu tragen.
Fußnote: Zurzeit gilt eine Obergrenze von 3000 DM.

III
Ergänzende Bestimmungen

§ 13
Erwerb der Qualifikation für den gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst außerhalb dieser Ordnung
(1) Mitarbeiter, die die 2. Kirchliche Verwaltungsprüfung bis 1991 abgelegt und an einem landeskirchlich anerkannten Fachkurs teilgenommen haben, haben die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erworben.
(2) Mitarbeitern, die eine Qualifikation für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst anderweitig erworben haben, kann die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst durch das Landeskirchenamt zuerkannt werden.
Eine nachträgliche Kostenübernahme ist nicht möglich.

IV
Schlussbestimmung

§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1

Ergänzender Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation
für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst

Der ergänzende kirchliche Lehrgang soll den neu qualifizierten Mitarbeitern die durch die Aus- und Fortbildung nicht erworbenen, für die Tätigkeit in der kirchlichen Verwaltung jedoch erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse des Kirchenrechts, der Verwaltung und der Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vermitteln. Es werden Grundlagen zu folgenden Lehrinhalten vermittelt:

Geschichte, Organisation und Verkündigungsauftrag der sächsischen Landeskirche
Allgemeine Pfarramtsverwaltung, Archivwesen und Datenschutz
Kirchliches Arbeits- und Dienstrecht, Mitarbeitervertretungsrecht
Kirchliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vermögensverwaltung, Kirchensteuern
Friedhofs- und Bestattungswesen, Gebührenkalkulation.
Der Lehrgang wird vom Landeskirchenamt, Geschäftsstelle der Verwaltungsausbildung, durchgeführt und verantwortet.

Anlage 2
Vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens anerkannte Einrichtungen
für den Erwerb der Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
entsprechend dem zweiten Abschnitt der Aus- und Fortbildungsverordnung

1. Sächsische Verwaltungsschule
Abschluss: Verwaltungsfachwirt.
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 17. März 1992 (SächsABl. 1993 S. 33) und
Besondere Rechtsvorschriften zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 24. Februar 1994 (SächsABl. S. 1020).

2. Sächsische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien Dresden und Leipzig, Zweigstellen in Bautzen, Chemnitz, Plauen und Zwickau
Abschluss: Verwaltungs-Betriebswirt (VWA).
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung zum Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (Sächs.ABl. Nr. 54 vom 9. Dezember 1993). Sie entspricht der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien vom 9. Oktober 1992.

3. Studieninstitute für kommunale Verwaltung Ostsachsen in Dresden, Südsachsen in Chemnitz, Westsachsen in Leipzig
Abschluss: Verwaltungsfachwirt.
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 17. März 1992 (Sächs.ABl. 1993 S. 33) und
Besondere Rechtsvorschriften zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 24. Februar 1994 (SächsABl. S. 1020).

Anlage 3

Fortbildungsvertrag

Zwischen ...........................................................................................
Anstellungsträger

vertreten durch ....................................................................................
vertretungsberechtigtes Organ

und

Frau/Herrn .............................................................................................
Mitarbeiterin/Mitarbeiter

geboren am ...........................in ..................................................................................................

wohnhaft in .................................................................................................................................
wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Fortbildung
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter nimmt zum Erwerb der Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst an einer Fortbildung entsprechend der Aus- und Fortbildungsverordnung (AFVO) vom 10. September 1996 teil.

Die Fortbildung wird an der ..............................................................................
Bildungseinrichtung

in der Zeit vom ..........................bis .......................... stattfinden.
Soweit eine Veränderung der Fortbildung über den vereinbarten Zeitraum hinaus aus von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zu vertretenden Gründen erforderlich wird, ist darüber eine ergänzende Vereinbarung abzuschließen.
Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Bereitschaft, an den vorgeschriebenen Prüfungen teilzunehmen.

§ 2
Dienstumfang und Freistellung vom Dienst1
  1. Das bestehende Arbeitsverhältnis wird - befristet für die gesamte Zeit der Fortbildung - auf ..... % einer Vollbeschäftigung reduziert.
  2. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter wird für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Bildungseinrichtung unter Verzicht auf die Bezüge von der Arbeit freigestellt.
  3. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter wird für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Bildungseinrichtung unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe der Urlaubsvergütung von der Arbeit freigestellt.
  4. Der Anstellungsträger gewährt auf gesonderten Antrag unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen insgesamt
- bis zu .... Tagen Arbeitsbefreiung unter Vergütungsfortzahlung
- bis zu .... Tagen Arbeitsbefreiung ohne Vergütungsfortzahlung
zur Vorbereitung auf die Prüfungen.
  1. Soweit es notwendig ist, wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zur Ablegung der Prüfungen unter/ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt.
1Nicht Zutreffendes ist zu streichen.

§ 3
Fortbildungsentgelt1
Das von der Bildungseinrichtung für die Fortbildung erhobene Entgelt wird durch den Anstellungsträger
- nicht - in Höhe von insgesamt .......... DM - zu .......% - vollständig getragen2.
1Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
2Eventuell durch die Landeskirche gemäß § 12 Abs. 1 AFVO gewährte Zuschüsse sind darin enthalten.
§ 4
Reisekostenerstattung <Fußnote>
  1. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter trägt die durch die Fortbildung entstehenden Reisekosten selbst.
  2. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter erhält für die Fortbildungsveranstaltungen Reisekostenerstattung für
- F a h r t e n in Höhe des Preises öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse/des Erstattungssatzes für Privat-KFZ;
- V e r p f l e g u n g in Höhe von .......... DM/bis zur Obergrenze des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes,
- Ü b e r n a c h t u n g in Höhe von ....... DM/bis zur Obergrenze des bei Dienstreisen zustehenden Übernachtungsgeldes.
<Fußnote:> Nicht Zutreffendes ist zu streichen.

§ 5
Darlehensgewährung
Soweit dem Anstellungsträger bzw. der Landeskirche im Zusammenhang mit der Fortbildung Aufwendungen entsprechend den §§ 2 bis 4 entstehen, werden sie zunächst darlehnsweise zinsfrei zur Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass wird von der Teilnahme an den vorgeschriebenen Prüfungen und einer anschließenden mindesten dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz innerhalb der Landeskirche abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden können die Aufwendungen wie folgt zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des Betrages.

§ 6
Weitere Kosten
Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von Fachliteratur und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zu tragen.

§ 7
Übernehmende kirchliche Körperschaft
Gemäß § 10 Abs. 4 AFVO hat .....................................................................................................
vertreten durch .............................................................................................................................
erklärt, die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers zu übernehmen.

§ 8
Besondere Vereinbarungen
........................................................................................................................................................................................................................................ ..........................................................

§ 9
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10
Genehmigung
Die nach § 8 Abs. 2 AFVO erforderliche Genehmigung des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens wurde unter dem .............. erteilt.

...........................................
(Ort, Datum)


............................. ...................................... ......................................
Anstellungsträger Übernehmende Körperschaft Mitarbeiterin/Mitarbeiter




Siegel Siegel



-~-
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<3_2> Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub, den Sonderurlaub und die Arbeitszeit der Kirchenbeamten
Vom 11. Februar 1992 (ABl. 1992 A 43)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Text in der Fassung der VO zur Änderung der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub .... vom 18. 02.1997 (ABl. 1997 A 61); VO zur Änderung ... vom 19.08.2003 (ABl. 2003 A 204).>

Reg.-Nr. 6011 (3) 168
Auf Grund der §§ 20 und 25 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober 1991 (Amtsblatt Seite A 111) wird Folgendes verordnet:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamte im Sinne des § 1 des Kirchenbeamtengesetzes sowie für Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. Auf Ehrenbeamte findet die Verordnung keine Anwendung.

Abschnitt I
Erholungsurlaub

§ 2
Urlaubsjahr, Urlaubserteilung
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Urlaubsjahr für Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist das Ausbildungsjahr.
(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
(3) Beamtete Lehrkräfte an Ausbildungsstätten im kirchlichen Bereich erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Kirchenbeamte an Hochschulen und Fachhochschulen, die Lehraufgaben wahrnehmen, erhalten den Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit.
(4) Für Kirchenbeamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Urlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden.

§ 3
Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit).Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Stand der Kirchenbeamte unmittelbar vor der Einstellung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.

§ 4
Urlaubsdauer und Bemessungsgrundlage
(1) Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamte, deren durchschnittliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist sowie für hauptamtliche Lehrkräfte an Ausbildungsstätten im kirchlichen Bereich für jedes Urlaubsjahr
1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
3. nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Die Dauer des Urlaubs jugendlicher Kirchenbeamter richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; günstigere Regelungen nach Satz 1 dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das der Kirchenbeamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
(3) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs nach den Sätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubs von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Dienstherr den Urlaub abweichend von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 regeln.

§ 5
Höchstdauer des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs
Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. Das gilt nicht für den Erholungsurlaub nach § 4 Abs. 3 und den Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes.

§ 6
Arbeitstage
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Kirchenbeamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 7
Kürzung, Anrechnung früheren Urlaubs
(1) Ist ein Kirchenbeamter erst im Laufe des Urlaubsjahres in ein Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen Dienst eingetreten, so steht ihm in dem Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs für das jeweilige Urlaubsjahr einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub ohne Bezüge kirchlichen oder öffentlichen Belangen dient.
(3) Tritt der Kirchenbeamte in den Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
(4) Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet. Vor Anwendung der Absätze 1 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub zusammenzurechnen.
(5) Hat der Kirchenbeamte in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst für das laufende Urlaubsjahr bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Urlaub anzurechnen. Das gilt auch für Urlaubstage, die abgegolten worden sind.

§ 8
Teilung und Übertragung
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Kirchenbeamten, wegen der Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung oder aus anderen zwingenden, von dem Kirchenbeamten nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Der Antrag auf Übertragung des Urlaubs ist innerhalb der Frist des Satzes 1 zu stellen.
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. War ein innerhalb des laufenden Urlaubsjahres festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten in die Zeit nach Ablauf des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er nach Übertragung in das folgende Urlaubsjahr wegen einer Erkrankung des Kirchenbeamten nicht bis zum Ablauf der ersten sechs Monate dieses Urlaubsjahres angetreten werden, ist er bis zum Ablauf der ersten neun Monate anzutreten.
(3) Im Falle des § 8 Abs. 1 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Übertragung ist nicht zulässig.
(4) Urlaub, der nicht entsprechend einer Regelung nach § 2 Abs. 4 genommen worden ist, verfällt, wenn er nicht aus zwingenden persönlichen Gründen in einen anderen Zeitraum im Rahmen des Absatzes 2 übertragen wird; bei einer Übertragung ist der Urlaub so zu erteilen, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vermieden wird.

§ 9
Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Kirchenbeamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Aufwendungen, die der Kirchenbeamte mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub gehabt hat, sind ihm in angemessenem Umfange zu ersetzen. § 24 gilt entsprechend.
(2) Wünscht der Kirchenbeamte seinen Urlaub, der ihm bewilligt worden ist, hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes oder der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Erkrankung
Wird ein Kirchenbeamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Kirchenbeamte hat für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Dienstherr kann ein amts- und vertrauensärztliches Zeugnis verlangen.

Abschnitt II
Sonderurlaub

§ 11
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ist Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.
(2) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 12
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres soll Kirchenbeamten auf Probe und Kirchenbeamten auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Jahr erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 13
Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung, des Katastrophenschutzes und für Heranziehung zum freiwilligen Sanitätsdienst
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes einschließlich Übungen von Organisationen der zivilen Verteidigung und des Katastrophenschutzes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen Das Gleiche gilt bei Heranziehung zum freiwilligen Sanitätsdienst, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.

§ 14
Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(1) Für Zwecke der Gewerkschaften oder Berufsverbände, denen der Beamte angehört, z. B. für die Teilnahme an Tagungen, Sitzungen und Schulungen, soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zu sechs Werktagen im Urlaubsjahr erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für die gewählten Vertreter in Organen der Verbände kirchlicher Mitarbeiter.
(2) Kirchenbeamte, die der Arbeitsrechtlichen Kommission als Mitglieder oder Stellvertreter angehören oder von ihr zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Dienstbezüge zu erteilen.
(3) Auf die Dauer des Urlaubs ist Urlaub, soweit er für weniger als einen Werktag erteilt wird, nicht anzurechnen.

§ 15
Urlaub für fachliche, bildungspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke
(1) In folgenden Fällen kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen Veranstaltungen, die der politischen Bildung dienen;
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder behördlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt) durchgeführt werden;
5. für die Teilnahme an Lehrgängen und Arbeitstagungen, die der Fortbildung von Mitarbeitern in der Erwachsenenbildung dienen und von Landesorganisationen durchgeführt werden, die als förderungsberechtigt anerkannt sind;
6. für die Teilnahme an Lehrgängen und Arbeitstagungen , die der Ausbildung oder Fortbildung von Sportübungsleitern und Mitarbeitern der Bezirks-, Landes- und Bundessportverbände dienen und behördlich als förderungswürdig anerkannt sind;
7. für die Teilnahme an Sitzungen eines Parteivorstandes, dem der Kirchenbeamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Kirchenbeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
8. für die Teilnahme an Arbeitstagungen der Organisationen der Kriegsbeschädigten, wenn der Kirchenbeamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierter teilnimmt;
9. für die Teilnahme
a) an Sitzungen kirchlicher Verfassungsorgane oder Verwaltungsgremien, wenn der Kirchenbeamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
b) an kirchlichen Tagungen, wenn der Kirchenbeamte auf Anforderung der zuständigen kirchlichen Stelle als Delegierter oder als Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgremiums teilnimmt,
c) an Rüstzeiten und Evangelisationen, die von kirchlichen Stellen veranstaltet werden und im dienstlichen Interesse liegen,
d) an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentags,
e) an Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge und der Seelsorge an Soldaten.
(2) Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 14 und Urlaub nach Abs. 1 dieses Paragraphen kann bis zu sechs Werktagen im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr Urlaub bis zu zwölf Werktagen erteilen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf die Dauer des Urlaubs ist Urlaub, soweit er für weniger als einen Werktag gewährt wird, nicht anzurechnen.

§ 16
Urlaub zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
(1) Zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn kann für die Dauer
1. einer erforderlichen Schul- oder Hochschulausbildung,
2. des Vorbereitungsdienstes oder einer Tätigkeit , die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt, in erforderlichem Umfang Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und festgestellt wird, dass ein Bedürfnis besteht, den Kirchenbeamten für eine andere Laufbahn zu gewinnen. Dieses Bedürfnis stellt das Landeskirchenamt fest.
(2) Dient der Urlaub nach Absatz 1 überwiegend dienstlichen Interessen der obersten Dienstbehörde, so können dem Kirchenbeamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, weitergewährt werden. Für eine auf den Erwerb eines allgemein bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung kann Urlaub nur unter Wegfall der Bezüge erteilt werden.

§ 17
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann das Landeskirchenamt Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zur Dauer von drei Monaten erteilen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass erteilt werden.

§ 18
Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Der Urlaub kann für den beantragten Zeitpunkt versagt werden, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern und die Untersuchung oder Behandlung ohne Nachteil zu anderer Zeit durchgeführt werden kann.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge in Anwendung der Vorschriften des § 52 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe gewährt werden, dass zur Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge entsprechend § 45 Abs. 1 SGB V erteilt werden kann.
(3) In sonstigen dringenden Fällen kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zu drei Arbeitstagen erteilt werden.

§ 18a
Urlaub für Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten im Sinne der Trennungsgeldverordnung kann unter Weitergewährung der Bezüge Urlaub bis zu sechs Tagen je Urlaubsjahr gewährt werden.

§ 19
Urlaub zur Durchführung einer Kur
Für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, zur Durchführung einer Badekur, die auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordnet ist, für eine Kur im Rahmen des Heilverfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie für eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet ist, wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt.
Dauer und Häufigkeit des Urlaubs unter Weitergewährung der Bezüge nach Satz 1 bestimmen sich nach den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit für eine in Satz 1 genannte Kur kein Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Kirchenbeamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 20
Kurzurlaub
Für die Dauer von weniger als einem Werktag kann auch in anderen begründeten Fällen Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden.

§ 21
Urlaub in anderen Fällen
In anderen als den in den §§ 11 bis 20 genannten Fällen kann in erforderlichem Umfang Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Landeskirchenamt kann Beamten im Vorbereitungsdienst Urlaub für mehr als sechs Monate erteilen, anderen Beamten nur in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.

§ 22
Widerruf
(1) Die Urlaubserteilung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Kirchenbeamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

§ 23
Ersatz von Aufwendungen
Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 22 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

§ 24
Bezüge
(1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in den landeskirchlichen Besoldungsvorschriften aufgeführten Bezüge; Vorschriften über andere Bezüge bleiben unberührt. Werden die Bezüge während eines Sonderurlaubs gekürzt weitergewährt, so gilt die Kürzung für die jährliche Sonderzuwendung und das jährliche Urlaubsgeld nur, wenn der für die Bemessung dieser Bezüge maßgebende Stichtag in den Sonderurlaub fällt. Die vermögenswirksame Leistung steht für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für teilzeitbeschäftigte Kirchenbeamte geltenden Betrages zu.
(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs entfallen Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter voller Weitergewährung der Bezüge einen Monat nicht überschreitet.
(3) Erhält der Kirchenbeamte in den Fällen des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Zuwendungen von anderer Seite, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.

Abschnitt III
Arbeitszeit
§ 25
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern.
(3) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage werden durch die Dienststelle geregelt.
(4) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Arbeitszeit.
(5) Kirchenbeamte, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags und an Feiertagen am Gottesdienst mitwirken, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche.

§ 26
Pausen
(1) Pausen sind allgemein vorgesehene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Es ist täglich eine Mittagspause zu gewähren; sie muss mindestens 30 Minuten betragen und soll 1 ½ Stunden nicht überschreiten.

§ 27
Arbeitstage
(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.
(2) Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 28
<gestrichen zum 1. Januar 2004>
Freie Tage
(1) Der Kirchenbeamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt.
(2) Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Kirchenbeamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen.
(3) Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Kirchenbeamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(4) Wird für die Freistellung nicht nur im Einzelfall ein Tag bestimmt und hat ein Kirchenbeamter an diesem Tag Dienst zu leisten, so ist seine Freistellung innerhalb des Kalenderjahres nachzuholen.

§ 29
Teilzeitbeschäftigung
(1) Für den teilzeitbeschäftigten Kirchenbeamten verringert sich die tägliche Arbeitszeit entsprechend der ihm gewährten Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Sofern nicht dringende dienstliche Gründe es verbieten, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden. Ist die wöchentliche Arbeitszeit mindestens um ein Fünftel ermäßigt worden, so können einzelne Arbeitstage dienstfrei bleiben, jedoch nicht mehr als zwei aufeinander folgende, bei einem Kirchenbeamten, für den alle Tage Arbeitstage sind, nicht mehr als vier aufeinander folgende.
(3) Regelungen nach Absatz 2 können jederzeit widerrufen werden.

§ 30
Abweichende Regelungen, Ausnahmen
(1) Das Landeskirchenamt kann die regelmäßige Arbeitszeit aus besonderem Anlass abweichend von § 25 regeln (Verkürzung oder Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit). Die Abweichung ist innerhalb von drei Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Das Landeskirchenamt kann für einzelne Arbeitszweige, wenn es deren besondere Belange erfordern, von § 25 Abs. 1 und 4, § 26 und § 27 abweichende Regelungen treffen; die in § 25 Abs. 1 festgesetzte Arbeitszeit darf jedoch nicht unterschritten werden.
(3) Das Landeskirchenamt kann abweichend von § 27 Abs. 2
a) auch die Sonnabende zu Arbeitstagen bestimmen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern;
b) anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ausfällt, wenn ein besonderer Anlass dies rechtfertigt; § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Das Landeskirchenamt kann ausnahmsweise für einzelne Arbeitsbereiche oder für besondere Einzelfälle abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, dass bis zu zehn aufeinander folgende Arbeitstage dienstfrei bleiben dürfen, wenn wegen der besonderen Art der von den betroffenen Kirchenbeamten wahrzunehmenden Aufgaben gewährleistet ist, dass in dieser Zeit eine Vertretung durch andere Bedienstete nicht erforderlich wird.
(4) Die Dienstvorgesetzten oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleiter können abweichend von § 27 anordnen, dass an Sonn- oder Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Eine entsprechende Dienstbefreiung soll möglichst zusammenhängend an anderen Tagen gewährt werden.

Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 31
Übergangsregelungen
Erhält ein Kirchenbeamter auf Grund dieser Verordnung weniger Urlaub, als ihm bisher zustand, bleibt für ihn die bisherige Urlaubsdauer personengebunden so lange bestehen, bis durch eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs die bisherige Urlaubsdauer erreicht wird.

§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_2> Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse
des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes
LIGN="CENTER"> Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 A 95)

Reg.-Nr. 60201 (11) 503
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Der Landesbischof und der Präsident des Landeskirchenamtes werden für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt. Der Gewählte wird nach der Wahl unter Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 12 Jahren zum Landesbischof oder zum Präsidenten des Landeskirchenamtes durch die Kirchenleitung ernannt.
(2) Die Ernennung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes zum Kirchenbeamten auf Zeit setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Ernennung ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens begründet wird, sofern ein solches nicht bereits besteht oder über den Tag der Ernennung hinaus zu einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Wege der Beurlaubung fortbesteht. Wird zum Zeitpunkt der Ernennung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zugleich ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens begründet, erfolgt dies unter Übertragung eines Amtes als Oberkirchenrat mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16.
(3) Vom Tag der Ernennung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit an ruhen für dessen Dauer die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Betreffenden zuletzt im Dienstverhältnis auf
Lebenszeit übertragen worden ist.
(4) Für das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 zu unterlegende Dienstverhältnis auf Lebenszeit gelten die Bestimmungen über Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt wird.
(5) Die Bestimmungen über das Lebensalter als Einstellungsvoraussetzung sind nicht anzuwenden, dies gilt ebenso für das Erfordernis einer Probezeit sowie die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 7 des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes.
(6) Die Amtszeit des Landesbischofs oder des Präsidenten des Landeskirchenamtes beginnt mit dem Tag der Ernennung und endet nach 12 Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, auf den die Ernennung fiel. Sie endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn der Betreffende durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, aus anderen Gründen nach den Vorschriften für die Dienstverhältnisse auf Lebenszeit in den Warte- oder Ruhestand versetzt wird oder sein Dienstverhältnis endet.
(7) Die Landessynode kann auf Vorschlag der Kirchenleitung und mit Einverständnis des Betreffenden eine befristete Verlängerung der Amtszeit beschließen. Der Beschluss ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit zu fassen. Wird das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit verlängert, dauert die Amtszeit für die mit dem Synodalbeschluss festgelegte Zeit an. Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 2
(1) Mit dem Ablauf der Amtszeit ist der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes entlassen. Mit der Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Zum gleichen Zeitpunkt endet das Ruhen gemäß § 1 Abs. 3 des unterlegten Dienstverhältnisses auf Lebenszeit. Besteht mit dem Landesbischof oder dem Präsidenten des Landeskirchenamtes ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, gelten die nachfolgenden Regelungen der Absätze 2 bis 6 und § 3.
(2) Zum Zeitpunkt der Entlassung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes in den Ruhestand zu versetzen, es sei denn, er wird zu diesem Zeitpunkt gemäß Absatz 3 in den Wartestand versetzt oder es wird ihm zu diesem Zeitpunkt eine neue Stelle übertragen.
(3) Der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes kann vor Ablauf der Amtszeit eine Erklärung abgeben, wonach er sein früheres oder ein anderes Amt in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wahrzunehmen beabsichtigt. Liegt diese Erklärung vor und kann eine entsprechende Stelle zum Zeitpunkt des Ablaufes der Amtszeit noch nicht übertragen werden, ist der Betreffende in den Wartestand unter Zahlung der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 zu versetzen. Erhält der Betreffende während dieser Zeit weiteres Erwerbseinkommen, werden diese in voller Höhe auf die Besoldung angerechnet. Mit der Übertragung einer neuen Stelle erhält er die vorgesehenen Dienstbezüge zuzüglich einer Zulage in Höhe der Differenz zur Besoldungsgruppe A 16, es sei denn, es sind mit dem mit der neuen Stelle übertragenen
Amt höhere Dienstbezüge verbunden.
(4) Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, einen Landesbischof oder einen Präsidenten des Landeskirchenamtes, der diesen Dienst beendet, wirksam in seinen Bemühungen um die Übertragung einer anderen Aufgabe zu unterstützen. Ist die Übertragung einer neuen Stelle binnen Jahresfrist nach der Versetzung in den Wartestand nicht erfolgt, ist der Betreffende in den Ruhestand zu versetzen. Er kann jederzeit aus dem Wartestand gemäß Absatz 3 sowie aus einer ihm nach Ablauf der Amtszeit übertragenen Stelle heraus ohne Angabe von Gründen die Versetzung in den Ruhestand beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach den Sätzen 2 oder 3 entsteht ein Anspruch auf Versorgung gemäß § 3.
(5) Der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes sind berechtigt, nach Ablauf der Amtszeit ihre jeweilige Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.), mit
Eintritt in den Ruhestand mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.) weiter zu führen. Diese Dienstbezeichnung kann nicht neben einer weiteren Dienstbezeichnung geführt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vor dem Ende der Amtszeit das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Einvernehmen mit der Kirchenleitung beendet wird. Die vorzeitige Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
auf Zeit kann bei einem Landesbischof oder Präsidenten des Landeskirchenamtes, dessen Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft fortbesteht, nur im Einvernehmen mit dem Dienstherrn der beurlaubenden Körperschaft erfolgen.

§ 3
(1) Aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung.
(2) Für die Versorgung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes im Ruhestand gelten die Bestimmungen des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit berechnen sich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 16. War ein Amt aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit vor oder nach der Amtszeit als Landesbischof oder Präsident des Landeskirchenamtes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet, so berechnen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf der Grundlage dieser Besoldungsgruppe. Den Dienstbezügen nach Satz 1 oder 2 ist ein Unterschiedsbetrag zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit als Landesbischof oder Präsident des Landeskirchenamtes
ruhegehaltsfähig waren, hinzuzurechnen und zwar in Höhe eines Zwölftels pro angefangenem Dienstjahr des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit.
(4) Wird der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, erfolgt keine Verminderung des Ruhegehaltes gemäß § 10 Abs. 2 des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes.
(5) Im Falle des Absatzes 4 sind mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Versorgungsbezüge des Landesbischofs oder des Präsidenten des Landeskirchenamtes neu zu berechnen. Dabei sind die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zugrunde zu legen, die zurückgelegt worden wären, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche gestanden hätte.

§ 4
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 5
(1) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Es gilt nicht für den zu diesem Zeitpunkt das Amt innehabenden Landesbischof und Präsidenten des Landeskirchenamtes, deren Amtszeit mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nach den Vorschriften für Dienstverhältnisse auf Lebenszeit endet. Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

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<3_2> Kirchengesetz zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten
und der Mitglieder des Landeskirchenamtes
Vom 21. Oktober 1985 (ABl. 1985 A 81)

< Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1, 2, 8-10 geändert durch KirchenG zur Änderung des ... vom 23. April 2007 (ABl. 2007 A 97).>

<Eingearbeitet sind zur Bequemlichkeit der Leser in kleiner Schrift die den Paragraphen 4 betreffenden Vorschriften aus der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse ... vom 13.07.1993 (ABl. 1993 A 113); Abschnitt I geändert durch RVO zur Änderung der RVO zur Ausführung ... vom 19.06.2007 (ABl. 2007 A 145).>

1004/140

Auf der Grundlage der §§ 15 und 34 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I. Dienstrechtliche Verhältnisse der Superintendenten
§ 1
Die Ernennung der Superintendenten der Landeskirche erfolgt durch die Kirchenleitung ohne zeitliche Begrenzung der Amtsdauer nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes. Der Ernennung geht die Wahl durch die Kirchenbezirkssynode voraus. Die mit dem Superintendentenamt verbundene Pfarrstelle wird unbefristet übertragen.

§ 2
(1) Der Superintendent widmet sich vorrangig seinen geistlichen Leitungsaufgaben im Kirchenbezirk. Zu diesem Zweck soll er alle gegebenen Möglichkeiten einer Entlastung von
anderen Verpflichtungen nutzen.
(2) Wird ein Superintendent durch pfarramtlichen Dienst überlastet, so kann er sich darin im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand seiner Gemeinde von einem anderen Pfarrer der
Gemeinde unterstützen oder vertreten lassen.
(3) Das Landeskirchenamt hat einem Pfarrer des Kirchenbezirks auf Vorschlag des Superintendenten nach Gehör des Kirchenbezirksvorstandes und der Pfarrkonvente die Vertretung des Superintendenten zu übertragen. Der Superintendent ist berechtigt, sich für bestimmte Fälle vorübergehend auch durch einen anderen Pfarrer des Kirchenbezirks vertreten zu lassen.
(4) Der Superintendent kann zu seiner Entlastung den Konventsvorsitzenden Aufgaben im Rahmen der Konventsordnung übertragen.
§ 3
Superintendenten sollen nicht als Pfarramtsleiter eingesetzt werden. Sind in der Kirchgemeinde, in der sie eine Pfarrstelle innehaben, noch andere besetzte Pfarrstellen vorhanden, so kommen sie als Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes grundsätzlich nicht in Betracht. Übernimmt ein Superintendent ausnahmsweise dennoch dieses Amt, so soll der Kirchenvorstand die Übertragung der Pfarramtsleitung auf einen anderen Pfarrer der Kirchgemeinde beim Landeskirchenamt beantragen. <Fußnote>
<Fußnote:> Vgl. dazu § 24 Absatz 3 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtblatt Seite A 33)

§ 4
(1) Hat ein Superintendent seinen Dienst zehn Jahre in einem Kirchenbezirk versehen, so hat die Kirchenleitung mit ihm sowie mit Vertretern der Ephorie Gespräche darüber zu führen, ob er sein Ephorenamt in diesem Kirchenbezirk weiterhin ausüben oder einen anderen Dienst übernehmen sollte. Die Gespräche mit dem Superintendenten führt der Landesbischof.
(2) Gelangt die Kirchenleitung auf Grund dieser Gespräche zu der Auffassung, dass der Superintendent einen anderen Dienst übernehmen sollte, so hat sie ihm durch schriftlichen Bescheid einen Rat zur Übernahme einer anderen Aufgabe nach Maßgabe von § 5 zu erteilen. Der Superintendent soll diesen Rat befolgen und sich dafür einsetzen, dass eine ihm vorgeschlagene Lösung in angemessener Zeit verwirklicht wird.

AVO vom 13. 07. 1993 zu § 4 Absätze 1 und 2 (ABl. 1993 A 113)
(1) Der Landesbischof sowie vier weitere von der Kirchenleitung bestimmte Mitglieder, unter ihnen der Personaldezernent und der zuständige Gebietsdezernent, hören in einer eigens dafür anberaumten Sitzung zum Dienst des Superintendenten eine Gruppe, die sich zusammensetzt aus
a) dem stellvertretenden Superintendenten,
b) dem Leiter des Regionalkirchenamtes,
c) einem Vertreter der Pfarrerschaft im Kirchenbezirk,
d) einem Vertreter der nichtordinierten Mitarbeiter im Kirchenbezirk,
e) einem Vertreter des Kirchenbezirksvorstandes,
f) einem Vertreter des Kirchenvorstandes der Ephoralgemeinde.
(2) Vor der Anhörung sollen im Kirchenbezirk zum Dienst der Superintendenten Gespräche geführt werden, um den in Ansatz 1 Buchstaben c bis f genannten Vertretern die Abgabe eines Votums zu ermöglichen. Bei den Gesprächen hat eine Abstimmung zur Frage der Dienstfortsetzung oder -beendigung des Superintendenten zu unterbleiben.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 wird von einem Vertreter der Kirchenleitung geleitet. Sie findet zunächst in Abwesenheit des Superintendenten statt. Nach Vortrag der einzelnen Voten ist der Superintendent hinzuzuziehen und über die Voten zu unterrichten. Danach findet ein weiterer Gesprächsgang unter Beteiligung des Superintendenten statt, bei dem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
(4) Im Anschluss an die Anhörung oder zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt führt der Landesbischof mit dem Superintendenten ein Einzelgespräch.
(5) Über die Ergebnisse der Anhörung ist die Kirchenleitung zu unterrichten. Ihr ist ein Votum des Landeskirchenamtes vorzulegen. Danach trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes.
(6) Sieht sich die Kirchenleitung auf Grund der übermittelten Informationen und des Votums des Landeskirchenamtes nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so hat sie eine unmittelbare Anhörung der in Absatz 1 Genannten und des Superintendenten durchzuführen, für die die Festlegungen in Absatz 3 entsprechend gelten. Danach ist nach § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu entscheiden.

II.
Ein Verfahren nach Ziffer I findet nicht statt, wenn ein Betroffener gemäß § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes in schriftlicher Form gegenüber der Kirchenleitung erklärt hat, dass er sein Amt nach zehnjähriger Tätigkeit niederlegt und eine andere Aufgabe übernehmen möchte.

III.
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(3) Auch ohne Erteilung eines Rates nach Abs. 2 ist jeder Superintendent nach zehnjähriger Dienstausübung im Kirchenbezirk berechtigt, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kirchenleitung, die keine Gründe enthalten muss, niederzulegen und eine andere Aufgabe gemäß § 5 zu übernehmen.

§ 5
(1) Dem nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 aus dem Amt ausscheidenden Superintendenten ist eine Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Mit seiner Zustimmung kann er auch auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch die Kirchenleitung zum Superintendenten eines anderen Kirchenbezirkes ernannt werden.
(2) Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, Superintendenten, die diesen Dienst beenden, wirksam in ihren Bemühungen um die Übertragung einer Pfarrstelle zu unterstützen. Dies soll insbesondere durch die Benennung geeigneter Pfarrstellen sowie durch Gespräche mit den betreffenden Kirchenvorständen geschehen.

§ 6
Superintendenten erhalten nur für die Dauer ihres Dienstes in diesem Amt die dafür vorgesehene Besoldung.

§ 7
Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge eines Pfarrers, der Superintendent gewesen ist und diesen Dienst mindestens zehn Jahre versehen hat, sind ruhegehaltsfähige Dienstbezüge zugrunde zu legen, die ihm zugestanden hätten, wenn er bis zum Übertritt in den Ruhestand Superintendent gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit die tatsächlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge höher sind. Die Versorgungsbezüge dürfen die vor Beginn des Ruhestandes gezahlten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

II. Dienstrechtliche Verhältnisse der Mitglieder des Landeskirchenamtes
§ 8
(1) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die ihnen gleichgestellten theologischen und nichttheologischen Oberkirchenräte werden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes ohne zeitliche Begrenzung der Amtsdauer gewählt.
(2) Nach zehnjähriger Dienstzeit in diesem Amt hat die Kirchenleitung zu prüfen, ob die genannten Mitarbeiter den Dienst fortsetzen oder eine andere Aufgabe übernehmen sollen. § 4 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter sind berechtigt, auch ohne Erteilung eines Rates gemäß § 4 Absatz 2 nach zehnjährigem Dienst ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kirchenleitung, die keine Gründe enthalten muss, niederzulegen und eine andere Aufgabe zu übernehmen.
(4) Aus dem Amt ausscheidenden Theologen ist eine Pfarrstelle, eine allgemeinkirchliche Aufgabe oder ein Superintendentenamt zu übertragen.
(5) Ausscheidenden Nichttheologen ist eine Aufgabe zu übertragen, die ihrer Ausbildung und Qualifikation gerecht wird. Ihnen sind die Dienstbezüge eines Oberkirchenrates zu garantieren.
(6) § 5 Absatz 2 und § 6 gelten entsprechend.

§ 9
Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie ihnen gleichgestellter Oberkirchenräte, die mindestens zehn Jahre diese Ämter innehatten, sind die Bestimmungen des § 7 entsprechend anzuwenden.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
(1) Die Dienstverhältnisse der Superintendenten, Mitglieder des Landeskirchenamtes und der ihnen gleichgestellten Oberkirchenräte, die auf Grund des Kirchengesetzes über die Amtsdauer ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 20. November 1973 (Amtsblatt Seite A 99) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 1976 (Amtsblatt Seite A 97) begründet worden sind, werden durch dieses Kirchengesetze nicht berührt, es sei denn, dass eine Regelung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt. Gleiches gilt für Dienstverhältnisse, die gemäß § 13 des zuvor genannten Kirchengesetzes durch die Kirchenleitung abgeändert worden sind.
(2) Alle in Absatz 1 genannten Mitarbeiter sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach dem in § 14 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt gegenüber der Kirchenleitung schriftlich zu erklären, ob ihre Dienstverhältnisse unverändert bleiben oder auf die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abgeändert werden sollen. Die Abänderung der Dienstverhältnisse hat durch Beschluss der Kirchenleitung zu erfolgen, über den die Betroffenen zu unterrichten sind. Soweit es sich dabei um Dienstverhältnisse von Superintendenten handelt, hat die Kirchenleitung zuvor den betroffenen Kirchenbezirk davon zu unterrichten und dessen Vertreter auf Verlangen zu hören.
(3) Die Berechnung der Versorgungsbezüge ehemaliger Mitarbeiter gemäß Absatz 1, deren Dienstverhältnisse unverändert geblieben sind, hat auf der Grundlage von § 7 bzw. § 9 dieses Kirchengesetzes zu erfolgen.

§ 11
§ 6 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980 (Amtsblatt Seite A 101) in der Fassung der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ergänzung des Pfarrerversorgungsgesetzes vom 8. Dezember 1980 (Amtsblatt 1981 Seite A 1) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor Ablauf seiner Amtsdauer" ersetzt durch die Worte "vor Ablauf einer Amtsdauer von 10 Jahren".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Ziffer " 12" durch die Ziffer "10" ersetzt.

§ 12
Die Kirchenleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 13
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Kirchengesetz über die Amtsdauer ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 20. November 1973 (Amtsblatt Seite A 99),
b) Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Amtsdauer ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 20. Oktober 1976 (Amtsblatt Seite A 97).

Dresden. am 21. Oktober 1985

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.10.1998, PH)
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<3_2> Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21. Oktober 1985
Vom 13. Juli 1993 (ABl. 1993 A 113)

< Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Abschnitt I geändert durch RVO zur Änderung der RVO zur Ausführung ... vom 19.06.2007 (ABl. 2007 A 145).>

1004/151

Auf Grund von § 13 des Kirchengesetzes zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21. Oktober 1985 (Amtsblatt Seite A 81) verordnet das Landeskirchenamt zur Ausführung der Vorschriften in § 4 Absätze 1 und 2 dieses Kirchengesetzes Folgendes:

<Der Text wurde oben bei § 4 des KirchenG zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21.10.1985 (ABl. 1985 A 81) eingearbeitet>


Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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