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3.2 DIENSTRECHT DER
KIRCHENBEAMTEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.04.2007, AKL)
(Kirchenbeamtengesetz der EKD -
KBG.EKD)
Vom 10. November 2005 (ABl.EKD 2005, S. 551) [ABl.
2007 A 53]
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Änderung durch Kirchengesetz vom 08.11.2006 (ABl.EKD
2006, S. 515).>
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die
Paragraphen des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes <der EvLKS>
(abgekürzt "AG KBG") vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 198) jeweils hinter den
betroffenen Paragraphen des KBG.EKD eingefügt.>
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 und
Abs. 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Abs. 2 Buchstabe b und c der
Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Dienst im
Kirchenbeamtenverhältnis
§ 2 Geltungsbereich,
Dienstherrnfähigkeit
§ 3 Funktionsvorbehalt
Teil 2 Das
Kirchenbeamtenverhältnis
Kapitel 1 Allgemeines
§ 4 Dienstherr, oberste Dienstbehörde,
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht
§ 5 Dienst bei mehreren
Rechtsträgern
§ 6 Arten des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Kapitel 2 Ernennung
§ 7 Begründung und Veränderung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 8 Voraussetzungen
§ 9 Wirksamkeit der
Ernennung
§ 10 Nichtigkeit der
Ernennung
§ 11 Rücknahme der
Ernennung
§ 12 Unwirksamkeit der Ernennung,
Amtshandlungen
§ 13 Beförderung, Durchlaufen von
Ämtern
Kapitel 3 Laufbahnen und
Amtsbezeichnungen
§ 14 Laufbahnbestimmungen
§ 15 Amtsbezeichnungen
Kapitel 4 Personalakten
§ 16
Personalaktenführung
§ 17 Einsichts- und
Auskunftsrecht
Teil 3 Amt und Rechtsstellung
Kapitel 1 Pflichten
§ 18 Grundbestimmung
§ 19 Gelöbnis
§ 20 Beratungs- und
Gehorsamspflicht
§ 21 Verantwortlichkeit
§ 22 Beschränkung bei Vornahme von
Amtshandlungen
§ 23 Verbot der Weiterführung von
Dienstgeschäften
§ 24 Amtsverschwiegenheit
§ 25 Übergabe amtlicher Unterlagen und
Gegenstände
§ 26 Annahme von
Zuwendungen
§ 27 Politische Betätigung und
Mandatsbewerbung
§ 28 Arbeitszeit
§ 29 Fernbleiben vom
Dienst
§ 30 Wohnung und
Aufenthalt
§ 31 Mitteilung von strafrechtlichen
Verfahren
§ 32
Amtspflichtverletzungen
§ 33 Schadensersatz
Kapitel 2 Rechte
§ 34 Fürsorgepflicht des
Dienstherrn
§ 35 Unterhalt
§ 36 Abtretung von
Schadensersatzansprüchen
§ 37 Schäden bei Ausübung des
Dienstes
§ 38 Urlaub
§ 39 Mutterschutz, Elternzeit,
Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht
§ 40 Dienstzeugnis
Kapitel 3 Personalentwicklung
§ 41 Förderung,
Fortbildung
§ 42 Beurteilung
Kapitel 4
Nebentätigkeiten
§ 43 Grundbestimmung
§ 44 Angeordnete
Nebentätigkeiten
§ 45 Haftung aus angeordneter
Nebentätigkeit
§ 46 Einwilligungsbedürftige
Nebentätigkeiten
§ 47 Nichteinwilligungsbedürftige
Nebentätigkeiten
§ 48 Rechtsverordnungen über
Nebentätigkeiten
Teil 4 Veränderungen des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Kapitel 1 Freistellung (Beurlaubung und
Teildienst)
§ 49 Grundbestimmung
§ 50 Beurlaubung und Teildienst aus
familiären Gründen
§ 51 Beurlaubung und Teildienst aus anderen
Gründen
§ 52 Informationspflicht und
Benachteiligungsverbot
§ 53 Nebentätigkeit während der
Freistellung
§ 54 Allgemeine Rechtsfolgen einer
Beurlaubung
§ 55 Verfahren
Kapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung und
Umwandlung
§ 56 Abordnung
§ 57 Zuweisung
§ 58 Versetzung
§ 59 Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Kapitel 3 Wartestand
§ 60 Voraussetzungen für die Versetzung in
den Wartestand
§ 61 Allgemeine Rechtsfolgen und
Verfahren
§ 62 Verwendung im
Wartestand
§ 63 Wiederverwendung
§ 64 Versetzung in den
Ruhestand
§ 65 Ende des
Wartestandes
Kapitel 4 Ruhestand
§ 66 Eintritt in den
Ruhestand
§ 67 Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze
§ 68 Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
§ 69 Verfahren bei
Dienstunfähigkeit
§ 70 Begrenzte
Dienstfähigkeit
§ 71 Allgemeine
Voraussetzung
§ 72 Verfahren und
Rechtsfolgen
§ 73 Wiederverwendung nach Versetzung in den
Ruhestand
§ 74 Ruhestand bei
Kirchenbeamtenverhältnissen auf Probe
Teil 5 Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 75 Grundbestimmung
§ 76 Entlassung kraft
Gesetzes
§ 77 Entlassung wegen einer
Straftat
§ 78 Wirkungen eines
Wiederaufnahmeverfahrens
§ 79 Entlassung ohne
Antrag
§ 80 Entlassung auf
Verlangen
§ 81 Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
§ 82 Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
§ 83 Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
§ 84 Verfahren und
Rechtsfolgen
§ 85 Entfernung aus dem
Dienst
Teil 6 Rechtsschutz und
Verfahren
§ 86 Allgemeines
Beschwerderecht
§ 87 Rechtsweg,
Vorverfahren
§ 88 Leistungsbescheid
§ 89 Zustellungen
Teil 7 Sondervorschriften
§ 90 Ordinierte Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte
§ 91 Kirchenleitende Organe und
Ämter
§ 92
Kirchenbeamtenvertretungen
Teil 8 Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 93 Zuständigkeiten
§ 94 Bestehende
Kirchenbeamtenverhältnisse
§ 95 In-Kraft-Treten
§ 96
Außer-Kraft-Treten
Teil 1 Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Dienst im
Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten gründet auf dem Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn
Jesus Christus erhalten hat. Alle in den Dienst der Kirche
Berufenen
wirken an der Erfüllung dieses Auftrags
mit.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
(Kirchenbeamtenverhältnis).
§ 2
Geltungsbereich,
Dienstherrnfähigkeit
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland,
der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Es
gilt
ferner für die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland,
eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht
führt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger
(Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu haben
(Dienstherrnfähigkeit), soweit das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse je für ihren Bereich
nicht Einschränkungen vorsieht.
AG KBG § 1 (zu § 2
KBG.EKD)
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für
die Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Die in
diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und
für Männer.
(2) Die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens besitzt allein das Recht, Kirchenbeamtenverhältnisse
zu begründen (Dienstherrenfähigkeit).
§ 3
Funktionsvorbehalt
In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen
werden, wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse ausüben oder
überwiegend andere Aufgaben von besonderer kirchlicher Verantwortung
wahrnehmen soll.
Teil 2 Das
Kirchenbeamtenverhältnis
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Kapitel 1 Allgemeines
§ 4
Dienstherr, oberste Dienstbehörde,
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht
(1) Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten sind jeweils die in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eines Dienstherrn nach § 2 Abs. 1 Satz
2 gewährt nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
neben dem Dienstherrn auch die aufsichtsführende Kirche Fürsorge und
Schutz; die Treuepflicht dieser Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten besteht
auch gegenüber der aufsichtsführenden Kirche.
(2) Die oberste Dienstbehörde der
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die oberste Behörde ihres
Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt
bekleiden.
(3) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für
kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die ihnen für ihre
dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen
können.
(4) Die Dienstvorgesetzten und die oberste
Dienstbehörde üben die Dienstaufsicht nach Maßgabe dieses
Kirchengesetzes und der Regelungen aus, die die Evangelische Kirche in
Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse je für ihren Bereich treffen.
AG KBG § 2 (zu
§§ 4, 93 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde und oberste
kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne des KBG.EKD ist das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.
§ 5
Dienst bei mehreren
Rechtsträgern
(1) Besteht eine mit einer Kirchenbeamtin oder einem
Kirchenbeamten besetzbare Stelle für mehrere Rechtsträger nach §
2 Abs. 1, so können die Rechtsträger einvernehmlich regeln, wer
Dienstherr sein soll. Treffen die Rechtsträger keine einvernehmliche
Regelung, so ist der Dienstherr derjenige Rechtsträger, für den
überwiegend Aufgaben wahrzunehmen sind.
(2) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte
der oder des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten
Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam
eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die
Dienstaufsicht
jedem Rechtsträger für seinen
Bereich.
(3) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein
Kirchenbeamter im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen
Rechtsträger nach § 2 Abs. 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beteiligten Rechtsträgern und unterstehen diese derselben obersten
Dienstbehörde, so entscheidet diese.
§ 6
Arten des
Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann
begründet werden 1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben nach § 3
übernommen werden sollen,
2. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im
Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten
ist,
3. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst
abzuleisten ist oder vorübergehend Aufgaben nach § 3 übernommen
werden sollen, oder
4. auf Zeit, wenn auf Grund besonderer
kirchenrechtlicher Bestimmungen Aufgaben nach § 3 für eine bestimmte
Zeit übernommen werden sollen.
(2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Zeit gelten die Vorschriften über das Kirchenbeamtenverhältnis auf
Lebenszeit entsprechend, sofern nicht die Evangelische Kirche in Deutschland,
die Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für
ihren Bereich anderes durch Kirchengesetz bestimmen.
(3) Zur ehrenamtlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 3 kann ein Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt begründet
werden. Das Nähere zu den Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt
regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die
gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch
Kirchengesetz.
(4) Gliedkirchliche Regelungen können die
Begründung mittelbarer Kirchenbeamtenverhältnisse und
öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse
vorsehen.
Kapitel 2 Ernennung
§ 7
Begründung und Veränderung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des
Kirchenbeamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer
Art,
3. zur ersten Verleihung eines Amtes
(Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
1. bei der Begründung des
Kirchenbeamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das
Kirchenbeamtenverhältnis“ mit dem die Art des
Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf
Probe“, „auf Widerruf“, „auf Zeit“ mit der Angabe
der Zeitdauer der Berufung, „im Ehrenamt“, „im mittelbaren
Dienstverhältnis“ oder „im
öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnis“.
2. bei der Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art den diese Art
bestimmenden Zusatz nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die
Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im
Falle der Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses nur
der
die Art des Kirchenbeamtenverhältnisses
bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis
als ein solches auf Widerruf.
§ 8
Voraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber sind nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des kirchlichen Dienstes auszuwählen.
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur
berufen werden, wer
1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in Deutschland
angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 4 der
Grundordnung der Evangelischen Kirche in
Deutschland) ist,
2. die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb
und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine
pflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit
der
Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht
beeinträchtigt wird,
3. die für die Laufbahn vorgeschriebene
Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt
hat,
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder
aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten
wesentlich beeinträchtigt ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein
dienstliches Interesse besteht und es mit der künftigen Amtsstellung
vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 Befreiung
erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
1. Absatz 2 Nr. 1, wenn die sich bewerbende Person
einer Kirche angehört, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft steht,
2. Absatz 2 Nr. 3, wenn keine geeigneten
Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen, die sich
bewerbende Person die erforderliche Befähigung durch Lebens-
und
Berufserfahrung erworben hat und ein besonderes
dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
(4) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer das
27. Lebensjahr vollendet und sich während einer Probezeit bewährt hat.
Von dem Erfordernis der Probezeit kann abgesehen werden, wenn dieses im
kirchlichen Interesse liegt.
(5) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist
spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge.
§ 9
Wirksamkeit der
Ernennung
(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der
Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde
ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen
zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit
unwirksam.
(2) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 10
Nichtigkeit der
Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang
an als wirksam anzusehen, wenn die zuständige Stelle sie schriftlich
genehmigt.
(2) Die Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne
die kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle
ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen,
wenn die andere Stelle sie schriftlich genehmigt.
(3) Die Ernennung ist ferner nichtig, wenn die
ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennung
1. nicht Mitglied einer Gliedkirche der
Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Evangelischen Kirche in
Deutschland angeschlossenen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 4 der Grundordnung der
Evangelischen Kirche in Deutschland) war und eine Befreiung nach § 8 Abs. 3
Nr. 1 nicht erteilt worden ist, oder 2. ganz oder teilweise unter Betreuung nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stand.
(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit
bekannt wird, ist dieser der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere
Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach Absatz
1
oder 2 aber erst, wenn die Genehmigung versagt
worden ist.
§ 11
Rücknahme der
Ernennung
(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein
Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das sie für die Berufung in
das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt
oder
3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung kirchlicher oder anderer
öffentlicher Ämter hatte.
(2) Die Ernennung kann zurückgenommen werden,
wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten
Verfahren aus einem kirchlichen oder anderen öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis entfernt worden war oder ihr die
Versorgungsbezüge
oder die mit der Ordination verliehenen Rechte
aberkannt worden waren.
(3) Die für die Ernennung zuständige
Stelle kann die Rücknahme nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Kenntnis des Rücknahmegrundes erklären. Vor der Rücknahme ist die
ernannte Person zu hören. Die Erklärung ist ihr innerhalb der Frist
unter Angabe der Gründe zuzustellen.
§ 12
Unwirksamkeit der Ernennung,
Amtshandlungen
(1) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur
Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die gezahlten
Dienstbezüge können belassen werden.
(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie
zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 10 Abs.
4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 11 Abs. 3)
vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig,
als wenn sie eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter ausgeführt
hätte.
§ 13
Beförderung, Durchlaufen von
Ämtern
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne
nderung
der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem
Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt
übertragen wird.
(2) Beförderungen sind nach den
Grundsätzen des § 8 Abs. 1 vorzunehmen.
(3) Eine Beförderung ist nicht
zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der
Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten
Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu
werden braucht.
(4) Ämter, die bei regelmäßiger
Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen
werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich
für berufliche Verzögerungen, die durch die Geburt oder die
tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten
würden, geschaffen werden soll. Entsprechendes gilt für den Ausgleich
beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht
nicht.
Kapitel 3 Laufbahnen und
Amtsbezeichnungen
§ 14
Laufbahnbestimmungen
(1) Das Nähere über Laufbahnen,
Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und
Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts können die Evangelische Kirche in
Deutschland,
die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse durch Rechtsverordnung je für ihren Bereich
regeln.
(2) Wenn Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen
werden, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 15
Amtsbezeichnungen
(1) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den
Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen je für ihren
Bereich geregelt.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich
für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt
und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten verliehen werden, die ein solches Amt
bekleiden.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im
Wartestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im
Wartestand“ („i. W.“), solche im Ruhestand mit dem Zusatz
„im Ruhestand“ („i. R.“).
(4) Die oberste Dienstbehörde kann
früheren Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erlauben, die Amtsbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die
im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Kirchenbeamtin oder der
frühere Kirchenbeamte sich ihrer als nicht würdig
erweist.
Kapitel 4
Personalakten
§ 16
Personalaktenführung
(1) Über jede Kirchenbeamtin und jeden
Kirchenbeamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu
behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen,
die die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten betreffen, soweit sie mit dem
Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang
stehen; hierzu gehören auch in Dateien
gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden
Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht
Bestandteil
der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund-
und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges
Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten
erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit
in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten
sich
Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung
der Personalaktendaten nach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der
Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind
oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte
zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu
nehmen.
Anonyme Schreiben dürfen nicht in die
Personalakte aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen
haben, mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten
unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu
vernichten,
2. für die Kirchenbeamtin oder den
Kirchenbeamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden
können, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies
gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die
Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder
Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als
unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht
unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder
des
Kirchenbeamten nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je
für ihren Bereich die Fristen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 Satz
1 durch Kirchengesetz verlängern.
§ 17
Einsichts- und
Auskunftsrecht
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch
nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in
ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen
beauftragten Ehepartnerinnen, Ehepartner, Kinder und
Eltern.
(2) Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu
gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt
auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren
Bevollmächtigte.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein
Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten
über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder
genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes
bestimmt
ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die
Daten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Daten Dritter oder mit Daten,
die nicht personenbezogen sind und deren Kenntnis die Wahrnehmung des
kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart
verbunden
sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesem Fall ist den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Auskunft zu
erteilen.
Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und
Prüfungsakten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich.
(4) Die personalaktenführende Stelle bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, können auf Kosten der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten
Kopien gefertigt werden.
(5) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf
Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.
(6) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt
sind, unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 24.
(7) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines
Disziplinarverfahrens und die Unterrichtung über die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten regelt das
Disziplinarrecht.
AG KBG § 3 (zu § 17
KBG.EKD)
Für die bis zum 31. Dezember 1995
geführten Personalakten besteht das Recht auf Einsicht nur in Unterlagen,
die mit der Begründung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Teil 3 Amt und
Rechtsstellung
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Kapitel 1 Pflichten
§ 18
Grundbestimmung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihren
Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche
auszuüben. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten mit voller Hingabe,
treu, uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich
innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen
in ihre pflichtgemäße Amtsführung
gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung
des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird.
§ 19
Gelöbnis
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben
folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten
Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche
auszuüben, die mir obliegenden Pflichten mit voller Hingabe, treu,
uneigennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Leben so zu
führen, dass das Vertrauen in meine pflichtgemäße
Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des
kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt
wird.“
(2) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen
Ernennung abgelegt werden.
§ 20
Beratungs- und
Gehorsamspflicht
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre
Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die von
diesen erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt
nicht für Anordnungen, deren Ausführung erkennbar Schrift und
Bekenntnis widersprechen würde oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig
ist. Es gilt ferner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift nur dem Gesetz unterworfen
und an Anordnungen nicht gebunden sind.
§ 21
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Verantwortlichkeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind
für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
verantwortlich.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen
unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend
zu
machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so
haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den
nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieser
die Anordnung schriftlich, so muss sie ausgeführt werden; § 20 bleibt
unberührt. Von der eigenen Verantwortung sind die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten in diesem Fall befreit.
(3) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte
die sofortigeAusführung der Anordnung mit der Begründung, diese sei
wegenGefahr im Verzuge unaufschiebbar, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.
(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die von
einem der in§ 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstherren ernannt sind,
genügen ihrerPflicht nach Absatz 2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken
demjenigenOrgan vortragen, das ihren Dienstherrn im Rechtsverkehr
vertritt.
§ 22
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Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen
in dienstlichen Angelegenheiten, an denen sie selbst oder Angehörige
beteiligt sind, nicht tätig werden. Dies gilt nicht für geistliche
Amtshandlungen.
(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes
als Angehörige anzusehen sind.
§ 23
Verbot der Weiterführung von
Dienstgeschäften
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten aus
zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte
ganz oder teilweise verbieten. Das Verbot erlischt,
wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Kirchenbeamtin oder den
Kirchenbeamten ein Disziplinarverfahren oder ein auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder
Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte soll
vor Erlass des Verbots gehört werden.
§ 24
Amtsverschwiegenheit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch
nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, über die ihnen bei
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen
ohne Einwilligung der obersten Dienstbehörde, der letzten obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über Angelegenheiten
nach Absatz 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen
oder Erklärungen abgeben. Die Einwilligung kann
versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen
gefährdet würden.
§ 25
Übergabe amtlicher Unterlagen und
Gegenstände
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auch nach
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des
Dienstvorgesetzten, der oder des letzten Dienstvorgesetzten oder der von dieser
oder diesem bestimmten Stelle amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder
Art über dienstliche Vorgänge und Gegenstände mit Bezug zu
dienstlichen Vorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre
Hinterbliebenen, Erbinnen und Erben.
§ 26
Annahme von
Zuwendungen
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen,
auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, persönliche
Zuwendungen in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde, der letzten obersten Dienstbehörde oder der
von
ihr bestimmten Stelle annehmen. Das Nähere
können die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die
gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich
regeln.
AG KBG § 4 (zu § 26
KBG.EKD)
Bei geringwertigen Sachgeschenken, die
das örtlich herkömmliche Maß nicht übersteigen, ist die
Einholung einer Zustimmung nicht erforderlich.
§ 27
Politische Betätigung und
Mandatsbewerbung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei
politischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des
öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurückhaltung zu
üben, welche die
Rücksicht auf ihr Amt
gebietet.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen
eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu
ihrem Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert
werden.
(3) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung und der
Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen
Vertretungsorgan oder der Wahl zur kommunalen Wahlbeamtin oder zum kommunalen
Wahlbeamten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und
die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durch
Kirchengesetz.
AG KBG § 5 (zu § 27
KBG.EKD)
(1) Die Rechtsfolgen einer
Mandatsbewerbung und Mandatsausübung regelt ein
Kirchengesetz.
(2) Unvereinbar mit dem Dienst als
Kirchenbeamter ist eine Tätigkeit, die die Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden einschließt. Insbesondere ist
den Kirchenbeamten eine Tätigkeit im Auftrag in- und ausländischer
Nachrichtendienste untersagt.
§ 28
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche
in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
je für ihren Bereich.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind
verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse dies
erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein
Ausgleich von Mehrarbeit kann im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 1
vorgesehen werden.
§ 29
Fernbleiben vom
Dienst
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen
dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen
Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen daran gehindert sind, ihre
Dienstpflichten zu erfüllen. Sie haben die Verhinderung unverzüglich
anzuzeigen. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen
nachzuweisen.
(2) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte
schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der
Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Die oberste Dienstbehörde
stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und teilt dies der Kirchenbeamtin
oder dem Kirchenbeamten mit. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird
dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 30
Wohnung und
Aufenthalt
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihre
Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern,
so können sie angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten
Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu
beziehen.
(3) Wenn dienstliche Verhältnisse es dringend
erfordern, so können sie angewiesen werden, sich während der
dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie
leicht erreicht werden können.
§ 31
Mitteilung von strafrechtlichen
Verfahren
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihrer oder
ihrem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, wenn in einem strafrechtlichen Verfahren
Anklage gegen sie erhoben oder Strafbefehl erlassen
wird. Sie haben das Ergebnis eines solchen
Verfahrens anzuzeigen und die strafgerichtliche Entscheidung
vorzulegen.
§ 32
Amtspflichtverletzungen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten verletzen
ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes
schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten
verstoßen.
(2) Die Folgen von Amtspflichtverletzungen nach
Absatz 1 richten sich nach dem Disziplinarrecht.
§ 33
Schadensersatz
(1) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte
vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegende Pflichten, so haben
sie dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt,
wenn der Dienstherr einem anderen Schadensersatz zu leisten hat, weil eine
Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter die Amtspflicht verletzt
hat.
(2) Haben mehrere Kirchenbeamtinnen oder
Kirchenbeamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie
gesamtschuldnerisch.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr Kenntnis von dem
Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung
an.
(4) Leistet die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Erstattungsanspruch
gegen einen Dritten, so ist dieser Anspruch an die Kirchenbeamtin oder den
Kirchenbeamten abzutreten.
Kapitel 2 Rechte
§ 34
Fürsorgepflicht des
Dienstherrn
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ein Recht
auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen
ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person
in
Schutz zu nehmen.
§ 35
Unterhalt
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben
Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere
durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in
Krankheits- und Pflegefällen. Das Nähere sowie die Erstattung von
Reise- und Umzugskosten regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich. Die Regelung der Besoldung nd Versorgung bedarf eines
Kirchengesetzes.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können,
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.
Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend
machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit
ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
besteht.
§ 36
Abtretung von
Schadensersatzansprüchen
(1) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte oder
deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, so werden
Leistungen, zu denen der Dienstherr während einer auf der
Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge
der Körperverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur
gewährt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz
wegen der Körperverletzung oder der Tötung bis zur Höhe der
Leistung des Dienstherrn Zug um Zug abgetreten werden.
(2) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche
dürfen nicht zum Nachteil der berechtigten Person geltend gemacht
werden.
AG KBG § 6 (zu § 36
KBG.EKD)
Die Vorschriften des § 36 Abs. 1
und 2 des KBG.EKD gelten entsprechend für die Abtretung eines Anspruches
aus einem Versicherungsverhältnis, wenn die Beiträge aus einer
kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus
einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag
abzutreten.
§ 37
Schäden bei Ausübung des
Dienstes
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass
ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes
mitgeführt werden,
beschädigt oder zerstört worden oder
abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz
geleistet werden.
(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden
durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der
Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten herbeigeführt worden
ist.
§ 38
Urlaub
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten steht
jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des
Dienstherrn zu.
(2) Aus besonderen Anlässen kann ihnen
Sonderurlaub gewährt werden.
(3) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied
verfassungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen sie keines
Urlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst
fernbleiben, so haben
sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten vorher
anzuzeigen.
(4) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche
in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung.
§ 39
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz,
Schwerbehindertenrecht
Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz,
Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und für die
Schwerbehinderten sind anzuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im
Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
entsprechend, soweit nicht die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich andere Regelungen treffen.
AG KBG § 7 (zu § 39
KBG.EKD)
In Abweichung von § 39 Satz 2
KBG.EKD finden im Übrigen die für Beamte des Freistaates Sachsen
geltenden Regelungen entsprechend Anwendung.
§ 40
Dienstzeugnis
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben nach
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, im Übrigen bei Nachweis
eines berechtigten Interesses, einen Anspruch auf Erteilung eines
Dienstzeugnisses über die Art und Dauer der von ihnen
bekleideten
Ämter durch die letzte Dienstvorgesetzte oder
den letzten Dienstvorgesetzten. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch
über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistungen Auskunft
geben.
Kapitel 3
Personalentwicklung
§ 41
Förderung,
Fortbildung
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sorgen nach
Maßgabe ihres Rechts für die Förderung und Entwicklung der Gaben
ihrer Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach
Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
berechtigt und verpflichtet, an Maßnahmen zur Personalentwicklung,
insbesondere zur Fortbildung, teilzunehmen.
§ 42
Beurteilung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nach
Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, der
Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
beurteilt.
Kapitel 4
Nebentätigkeiten
§ 43
Grundbestimmung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein
öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit
ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten
vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht
entgegenstehen.
§ 44
Angeordnete
Nebentätigkeiten
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind
verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne
Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung
dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des
Wartestandes oder mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses endet
die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes
bestimmt wird.
§ 45
Haftung aus angeordneter
Nebentätigkeit
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einer
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten
oder ihrer obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit in einem
Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden,
haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden,
so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn
die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auf Verlangen einer oder eines
Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 46
Einwilligungsbedürftige
Nebentätigkeiten
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der Einwilligung
durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen
erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 nicht oder nicht mehr
vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu
besorgen ist, dass die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der
Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten so stark in Anspruch nimmt, dass die
gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden
kann,
2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in
einen Widerstreit mit den Dienstpflichten bringen kann,
3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche und der
Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.
§ 47
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Nichteinwilligungsbedürftige Nebentätigkeiten
(1) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige
bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft bei Angehörigen,
2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von
Angehörigen,
3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unterliegenden
Vermögens,
4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung
von Berufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,
5. die Übernahme von
Ehrenämtern,
6. eine nur gelegentlich ausgeübte
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeit,
7. eine nur gelegentlich ausgeübte
selbstständige Gutachtertätigkeit.
(2) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige
bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn sie nicht
nur gelegentlich ausgeübt werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die
Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte über eine Nebentätigkeit nach
Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich
Auskunft erteilt.
(4) Die Übernahme oder Fortführung einer
Nebentätigkeit nach Absatz 1 und 2 ist von der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 46 Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und gewissenhaften
Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist, kann die
Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder unter Auflagen
gestattet werden.
§ 48
Rechtsverordnungen über
Nebentätigkeiten
Die zur Ausführung der §§ 43 bis 47
notwendigen Regelungen können die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich
durch Rechtsverordnung treffen. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine
oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1
in der Regel als erfüllt gilt;
2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind, die Vergütungen aus
Nebentätigkeiten ganz oder teilweise an den Dienstherrn
abzuführen;
3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dem
Dienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine
Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus
Nebentätigkeiten vorzulegen haben;
4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen
dürfen und in welcher Höhe ein Entgelt
hierfür zu entrichten ist.
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Teil 4 Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses
Kapitel 1 Freistellung (Beurlaubung und
Teildienst)
§ 49
Grundbestimmung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne
Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt werden
(Beurlaubung).
(2) Ihnen kann nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen auf ihren Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden
(Teildienst).
§ 50
Beurlaubung und Teildienst aus familiären
Gründen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit,
auf Lebenszeit oder auf Probe sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag zu beurlauben,
wenn sie
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
oder
2. nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder
pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu
bewilligen.
(2) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn
sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach
§ 51 die Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten.
(3) Die Beurlaubung oder der Teildienst nach Absatz
1 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie der
Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden können
und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben,
so muss der Widerruf oder die Änderung spätestens sechs Monate nach
der Antragstellung wirksam werden.
(4) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1
sollen die Verbindungzum Dienst und der berufliche Wiedereinstieg durch
geeigneteMaßnahmen erleichtert werden.
(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen unddie gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch
Kirchengesetz je für ihren Bereich abweichende Regelungen
treffen.
AG KBG § 8 (zu § 50
KBG.EKD)
(1) In Abweichung von § 50 Abs. 1
bis 4 KBG.EKD können Kirchenbeamte auf Antrag bis zur Dauer von drei Jahren
mit der Möglichkeit der Verlängerung beurlaubt werden, wenn sie in
bestehender häuslicher Gemeinschaft
1. mindestens ein Kind unter sechs
Jahren oder mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren,
2. nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder
pflegen.
(2) Unter denselben Voraussetzungen
kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt werden.
(3) Beurlaubungen nach Absatz 1 sollen
die Dauer von sechs Jahren nicht
überschreiten.
(4) Teildienst und Beurlaubungen nach
Absatz 1 dürfen zusammen und in Verbindung mit Beurlaubungen nach § 51
KBG.EKD die Dauer von 12 Jahren nicht
überschreiten.
§ 51
Beurlaubung und Teildienst aus anderen
Gründen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit,
auf Lebenszeit oder auf Probe können
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
oder
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum
Beginn des Ruhestandes
beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit
einer Beurlaubung nach § 50, die Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit,
auf Lebenszeit oder auf Probe kann auf Antrag Teildienst bewilligt werden,
soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der
Teildienst kann der Dauer und dem Umfang nach nachträglich beschränkt
werden, soweit besondere dienstliche oder kirchliche Interessen dies
erfordern.
(3) Die Beurlaubung und der Teildienst nach den
Absätzen 1 und 2 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert werden,
wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werden
können und dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen.
(4) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch
Kirchengesetz je für ihren Bereich Regelungen über den
Altersteildienst treffen.
§ 52
Informationspflicht und
Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst
beantragt, so sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten schriftlich auf die
sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Teildienst darf das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten im Teildienst gegenüber solchen mit regelmäßiger
Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigen.
§ 53
Nebentätigkeit während der
Freistellung
Während einer Beurlaubung oder eines
Teildienstes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden,
die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht
zuwiderlaufen.
§ 54
Allgemeine Rechtsfolgen einer
Beurlaubung
(1) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die mit dem ihnen verliehenen Amt
verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Das
Dienstverhältnis dauert fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der
Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben
unberührt.
(2) Während einer Beurlaubung unterstehen die
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten dem Disziplinarrecht ihres Dienstherrn.
(3) Ein Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge während der Zeit einer Beurlaubung richtet sich nach
den Regelungen, die die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und
die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich
treffen.
§ 55
Verfahren
(1) Über eine Beurlaubung oder einen Teildienst
und die damit verbundenen Regelungen entscheidet die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Die Beurlaubung oder der Teildienst beginnen,
wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der
Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschuldienst sollen der
Beginn und das Ende einer Freistellung oder eine Änderung derselben jeweils
auf den Beginn und das Ende eines Schulhalbjahres oder eines Semesters
festgesetzt werden.
(3) Ein Antrag auf Verlängerung einer
Beurlaubung oder eines Teildienstes ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
der Freistellung zu stellen.
Kapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung und
Umwandlung
§ 56
Abordnung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können,
wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, ganz oder teilweise zu einer ihrem
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet
werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen können
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte ganz oder teilweise auch zu einer nicht
ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder
Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer
Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der
Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der obersten
Dienstbehörde, wenn sie die Dauer von zwei Jahren
übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
bedarf der Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten und der
obersten Dienstbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne
Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten zulässig, wenn die
neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer
gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von
zwei Jahren nicht übersteigt.
(4) Für die Dauer der Abordnung finden die
Vorschriften des abordnenden Dienstherrn weiterhin Anwendung, wenn die
beteiligten Dienstherren nichts anderes vereinbaren. Zur Zahlung
der
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr
verpflichtet, zu dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte abgeordnet
ist.
§ 57
Zuweisung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können
im kirchlichen Interesse mit ihrer Einwilligung befristet oder unbefristet einer
Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Kirchengesetzes zugewiesen werden.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer
Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung der Kirche oder der Diakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre
Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung
zugewiesen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dies
erfordert.
(3) Die Rechtsstellung der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten bleibt unberührt. Der Einrichtung oder dem Dienstherrn nach
den Absätzen 1 und 2 können Dienstvorgesetzten- und
Vorgesetztenbefugnisse übertragen werden; ausgenommen sind die Befugnisse
nach §§ 56 bis 85.
(4) Bei der Zuweisung ist zu entscheiden, ob die
Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Planstelle verliert. Im Falle der
Zuweisung unter Verlust der Planstelle erfolgt nach Beendigung der Zuweisung
eine Einweisung in eine der früheren entsprechenden Planstelle. § 60
Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein
Kirchenbeamter aus einer Zuweisung nach den Absätzen 1 oder 2 anderweitig
Bezüge, so werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
besonderen
Fällen kann die oberste Dienstbehörde von
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis
5 bedürfen der Einwilligung der obersten
Dienstbehörde.
§ 58
Versetzung
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können
versetzt werden, wenn sie dies beantragen oder ein dienstliches Interesse
besteht. Vor einer Versetzung auf Grund eines dienstlichen Interesses sind sie
zu hören. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Einwilligung, wenn das neue
Amt
1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört
und
2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
angehört wie das bisherige Amt und
3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden
ist; Stellenzulagen gelten dabei nicht als Bestandteile des
Grundgehalts.
(2) Einer Einwilligung der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es
auch nicht, wenn wegen
1. der Auflösung einer kirchlichen
Körperschaft oder
2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder
der Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei
Zusammenlegungen das bisherige Aufgabengebiet berührt wird.
Satz 1 gilt auch, wenn das neue Amt einer anderen
Laufbahn derselben Laufbahngruppe angehört als das bisherige Amt oder die
Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der
obersten Dienstbehörde erfolgt. Vor der Versetzung sind die Beteiligten
zu
hören. § 60 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(3) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den
Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Versetzung von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Einwilligung der
obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären. In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck
zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Das
Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser
tritt an die Stelle des bisherigen. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind
die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(4) Besitzen die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben
sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, denen noch kein Amt verliehen worden ist,
entsprechend.
§ 59
Umwandlung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann
in ein Pfarrdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches
Interesse besteht. In diesem Fall wird das Kirchenbeamtenverhältnis als
Pfarrdienstverhältnis fortgesetzt. Die Kirchenbeamtinnen
und
Kirchenbeamten sind vorher zu hören, wenn sie
die Umwandlung nicht beantragt haben.
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Kapitel 3 Wartestand
§ 60
Voraussetzungen für die Versetzung in den
Wartestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Lebenszeit oder auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn
kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem
Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen
zusammengelegt
werden und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte
weder weiterverwendet noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden
kann.
(2) Die Versetzung in den Wartestand ist nur
innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Maßnahme nach
Absatz 1 zulässig.
(3) Das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
kann vorsehen, dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf
Zeit in den Wartestand versetzt werden können, wenn ein gedeihliches Wirken
in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet
noch versetzt werden können.
§ 61
Allgemeine Rechtsfolgen und
Verfahren
(1) Die Versetzung in den Wartestand wird von der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Die
Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder dem
Kirchenbeamten
zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
Wartestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der
Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des
Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die
Versetzung
in den Wartestand mitgeteilt
wird.
(3) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die
Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle. In
den Wartestand Versetzte erhalten Wartestandsbezüge nach Maßgabe der
jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen.
(4) Mit Beginn des Wartestands tritt für
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle
des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende
Kirche.
§ 62
Verwendung im
Wartestand
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand
jederzeit einen Auftrag zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer
Vorbildung entsprechen, erteilen. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind
verpflichtet, diesem Auftrag Folge zu leisten. Auf die persönlichen
Verhältnisse ist in angemessenen Grenzen Rücksicht zu
nehmen.
(2) Bleiben sie entgegen der Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 2 schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit
des Fernbleibens den Anspruch auf etwaige Bezüge aus diesem Dienst und auf
Wartestandsbezüge.
(3) Werden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im
Wartestand voll beschäftigt, so werden die ihnen aus der Beschäftigung
zustehenden Bezüge auf die Wartestandsbezüge
angerechnet.
§ 63
Wiederverwendung
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand
können vor Vollendung des 63. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst
berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Folge
zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt wird,
aus der sich die Wartestandsbezüge errechnen. § 62 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 64
Versetzung in den
Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Lebenszeit im Wartestand können mit ihrer Zustimmung jederzeit in den
Ruhestand versetzt werden. In den Fällen des § 60 Abs. 1 können
sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit
endet, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden. In den
Fällen des § 60 Abs. 3 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine
dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu
versetzen.
(2) Der Lauf der Fristen nach Absatz 1 wird durch
einen Auftrag nach § 62 Abs. 1 gehemmt.
(3) §§ 65 bis 74 bleiben unberührt.
§ 65
Ende des Wartestandes
Der Wartestand endet
1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§
63),
2. mit der Versetzung in den Ruhestand (§§
64, 66 ff) oder
3. mit der Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 75).
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Kapitel 4 Ruhestand
§ 66
Eintritt in den
Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Soweit das Recht der Evangelischen
Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, treten Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst mit Ablauf des Schulhalbjahres oder
des Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den
Ruhestand.
(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann
die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der
Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten für eine bestimmte Frist, die
jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, über den Zeitpunkt nach
Absatz 1 hinausschieben, längstens bis zum Ablauf des Monats – bei
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldienst
längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters –, in
dem das 68. Lebensjahr vollendet wird.
§ 67
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Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Lebenszeit oder auf Zeit können auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben
oder
2. schwerbehindert im Sinne des staatlichen
Schwerbehindertenrechts sind und das 60. Lebensjahr vollendet
haben.
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je
für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einem Antrag nach
Nummer 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte unwiderruflich verpflichtet, nicht mehr als einen festzulegenden
Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten
hinzuzuverdienen.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je
für ihren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den
in Absatz 1 genannten Altersgrenzen abweichen.
§ 68
Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf
Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie in Folge
ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gründen
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd
unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch dann
angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten
mehr
als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und
keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle
Dienstfähigkeit erlangt wird.
(2) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll
abgesehen werden, wenn ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und
wenn zu erwarten ist, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt
gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen. Zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amtes
auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der
bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
§ 69
Verfahren bei
Dienstunfähigkeit
(1) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein
Kirchenbeamter im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand, so
wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der
Dienstvorgesetzte die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten in der Regel auf
Grund eines ärztlichen, amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen
Gutachtens für dauernd unfähig erklärt, die Amtspflichten zu
erfüllen. Die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige
Stelle ist an die Erklärung nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise
erheben.
(2) Beantragt die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte im Falle des § 68 Abs. 1 die Versetzung in den Ruhestand
nicht, so teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Kirchenbeamtin oder dem
Kirchenbeamten oder der Vertretung nach dem Betreuungsgesetz unter Angabe der
Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die
Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte oder die Vertretung nach dem
Betreuungsgesetz können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Nach
Ablauf der Frist entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand
zuständige Stelle mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde
über die Versetzung
in den Ruhestand. Die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte kann dienstlich verpflichtet werden, ein ärztliches,
amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten über die
Dienstfähigkeit vorzulegen oder sich, falls dies für erforderlich
gehalten wird, auch ärztlich beobachten zu lassen. Entzieht sich die
Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte trotz wiederholter schriftlicher
Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich untersuchen oder
beobachten zu lassen, so kann er oder sie so behandelt werden, als ob die
Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden
wäre.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 werden die
Dienstbezüge mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den
Ruhestand der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten mitgeteilt wird,
einbehalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen.
§ 70
Begrenzte
Dienstfähigkeit
(1) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
nichts anderes bestimmt, soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der
Kirchenbeamte unter Beibehaltung des Amtes ihre oder seine Dienstpflichten noch
während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen. Mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des
Kirchenbeamten
ist auch eine eingeschränkte Verwendung in
einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit
möglich.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der
Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn
nach § 68 Abs. 2 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit
übertragen werden kann.
(4) § 69 Abs. 2, 3 und § 72 gelten
entsprechend.
§ 71
Allgemeine
Voraussetzung
Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen
voraus, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der jeweils
geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen gegeben ist.
§ 72
Verfahren und
Rechtsfolgen
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der
für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmen einer
Abordnung nach § 56 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch den
abordnenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn. Im
Falle der Zuweisung nach § 57 wird das Einvernehmen mit der Einrichtung
oder dem Dienstherrn hergestellt. Besteht neben einem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn fort, so erfolgt die
Versetzung in den Ruhestand durch den freistellenden Dienstherrn im Einvernehmen
mit dem Dienstherrn auf Zeit.
(2) Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder
dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes
zurückgenommen werden.
(3) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein
Zeitpunkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand, abgesehen von den Fällen der
§§ 66 und 67, mit dem Ende des Monats, in dem die
Versetzung
in den Ruhestand mitgeteilt
wird.
(4) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle
des bisherigen Dienstherrn die aufsichtsführende
Kirche.
(5) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht der
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienstleistung. Sie erhalten
Versorgungsbezüge nach den jeweils geltenden kirchengesetzlichen
Bestimmungen des Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihre
Rechtsstellung erhalten.
§ 73
Wiederverwendung nach Versetzung in den
Ruhestand
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand
können vor Vollendung des 63. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne
des staatlichen Schwerbehindertenrechts vor Vollendung des 60. Lebensjahres
jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die
Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das gleiche gilt für
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand, die nach § 64 in den
Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den
Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in
den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen
werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des
neuen Amtes genügen. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auch ein Amt
ihrer früheren Laufbahn mit einer geringerwertigen Tätigkeit
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer
früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(2) Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
Eintritt in den Ruhestand können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrer Zustimmung
erneut
in den Dienst berufen werden.
§ 74
Ruhestand bei Kirchenbeamtenverhältnissen
auf Probe
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder
sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei
Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig (§ 68) geworden sind.
(2) Sie können in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(3) §§ 68, 69 und 73 finden entsprechende
Anwendung.
Teil 5 Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 75
Grundbestimmung
Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer
durch den Tod durch
1. Entlassung oder
2. Entfernung aus dem Dienst.
§ 76
Entlassung kraft
Gesetzes
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraft
Gesetzes entlassen, wenn sie
1. aus der Kirche austreten,
2. den Dienst ohne Zustimmung des Dienstherrn
aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubung trotz Aufforderung durch den
Dienstherrn nicht wieder aufnehmen,
3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist oder die für die Ernennung zuständige
Stelle keine andere Regelung trifft,
4. nach dem Pfarrdienstrecht Auftrag und Recht zur
öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben,
soweit die Ordination Voraussetzung für ihr bisheriges Amt
war.
(2) Die für die Ernennung zuständige
Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
fest.
(3) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn die
Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit Einwilligung der obersten
Dienstbehörde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt
Mitglied einer Kirche wird, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- und
Abendmahlsgemeinschaft steht.
§ 77
Entlassung wegen einer
Straftat
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind nach
Maßgabe des Absatzes 2 kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in einem
ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Entlassung aus dem Dienst wird rechtswirksam
einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft
des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen
Monat
nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der
einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des
Disziplinarrechts vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein
Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits
eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Es
besteht kein Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines
Disziplinarverfahrens.
(3) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder
fortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mit der
Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder
er sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand
befindet.
§ 78
Wirkungen eines
Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassung
aus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen
Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine
Entscheidung
ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das
Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oder
der Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und
zumindest begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt, nach Möglichkeit
entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in
eine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge gezahlt.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens
festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so
verliert die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte den Anspruch auf
Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem
Dienst
erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des
Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht
werden.
(3) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte muss
sich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein
anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen;
hierüber ist Auskunft zu geben.
§ 79
Entlassung ohne
Antrag
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zu
entlassen, wenn sie
1. sich weigern, das Gelöbnis nach § 19
abzulegen,
2. bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keinen
Anspruch auf Ruhegehalt haben,
3. sich einer anderen Kirche oder
Religionsgemeinschaft anschließen, die nicht mit der Evangelischen Kirche
in Deutschland, einer Gliedkirche oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss
in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
(2) Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 wird
mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam. Die Entlassung nach
Absatz 1 Nr. 2 wird mit Ablauf des Monats, der auf den
Monat
folgt, in dem die Entlassungsverfügung der
Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zugestellt worden ist,
wirksam.
§ 80
Entlassung auf
Verlangen
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können
jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstherrn
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen
werden, solange die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem
Kirchenbeamten noch nicht zugegangen ist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belange kann sie
längstens bis drei Monate – bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
im Schul- und Hochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres
oder des Semesters – hinausgeschoben werden.
(3) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten kann
mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, in das
Kirchenbeamtenverhältnis zurückzukehren. Sie kann befristet werden und
setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die
Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen
gegeben sind. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich.
§ 81
Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit
sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit weder
für eine weitere Amtszeit berufen werden noch in den
Ruhestand
eintreten oder wenn das bisherige
Kirchenbeamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandelt
wird.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit
können im Einvernehmen mit dem freistellenden Dienstherrn vorzeitig
entlassen werden, wenn die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn auf Zeit
feststellt, dass die Voraussetzungen einer Versetzung in den Wartestand nach
§ 60 vorliegen.
§ 82
Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
(1) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
auf Probe die Altersgrenze nach § 66 Abs. 1, so sind sie mit dem Ende des
Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe
sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
etwas anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn
1. sie sich in der Probezeit nicht
bewähren;
2. sie eine Amtspflichtverletzung begehen, für
die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch
Disziplinarverfügung erkannt werden kann;
3. sie dienstunfähig sind und nicht in den
Ruhestand versetzt werden.
(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probe
können entlassen werden, wenn kirchliche Körperschaften oder
Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben
wesentlich
geändert oder mit anderen zusammengelegt werden
und die Kirchenbeamtinnen und der Kirchenbeamten auf Probe weder weiterverwendet
noch nach § 58 Abs. 2 versetzt werden können.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3
und des Absatzes 3 ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer
Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum
Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten ein Monat zum
Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss
eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im
Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
§ 83
Entlassung aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf
können jederzeit entlassen werden. § 82 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den
Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene
Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das
Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
§ 84
Verfahren und
Rechtsfolgen
(1) Die Entlassung wird von der für die
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, in den Fällen der
§§ 76 und 77 der Zeitpunkt der Entlassung kraft Gesetzes mitgeteilt.
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, wird sie mit der Zustellung der
Verfügung wirksam.
(2) Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch
Entlassung beendet worden, haben die früheren Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten keinen Anspruch mehr auf Besoldung, Versorgung
oder
sonstige Leistungen, soweit nicht die Evangelische
Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse je für ihren Bereich gesetzlich etwas anderes
bestimmt haben. Wird die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats wirksam, so
kann ihnen die für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldung oder Versorgung
belassen werden.
(3) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich,
befristet oder unter Auflagen als laufende oder als Einmalzahlung gewährt
werden. Die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im
Zusammenhang
mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel
dürfen nur weitergeführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 15
Abs. 4 hierzu erteilt worden ist.
§ 85
Entfernung aus dem
Dienst
Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das
Disziplinarrecht geregelt.
Teil 6 Rechtsschutz und
Verfahren
§ 86
Allgemeines
Beschwerderecht
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können
Anträge und Beschwerden vorbringen. Dabei haben sie den Dienstweg
einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde
offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die
unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei
dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingelegt
werden.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 87
Rechtsweg,Vorverfahren
(1) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem
Dienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche in
Deutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen
Zusammenschlüssen
jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den
kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln je für
ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtswegs ein Vorverfahren
erforderlich ist.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
Abordnung, Zuweisung, Versetzung oder Versetzung in den Wartestand haben keine
aufschiebende Wirkung.
AG KBG § 9 (zu § 87
KBG.EKD)
(1) Das Verfahren richtet sich nach dem
Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(2) In allen Fällen ist vor
Eröffnung eines Rechtsweges die Durchführung eines kirchlichen
Vorverfahrens erforderlich.
§ 88
Leistungsbescheid
Die Evangelische Kirche in Deutschland, die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können nach
Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Kirchenbeamtenverhältnissen
durch Leistungsbescheid geltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruch
durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt
unberührt.
AG KBG § 10 (zu § 88
KBG.EKD)
Ansprüche aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis können gegenüber dem Kirchenbeamten
durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen
Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt
unberührt.
§ 89
Zustellungen
(1) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
nichts anderes bestimmt, kann die Zustellung von Schriftstücken, die nach
diesem Gesetz oder nach anderen kirchlichen Bestimmungen zuzustellen sind,
geschehen
1. bei der Zustellung durch die Behörde durch
Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen
Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die
Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das
Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine
Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht
ist,
2. bei der Zustellung durch die Post durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit
Zustellungsurkunde, oder
3. durch Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt des
jeweiligen Dienstherrn oder der aufsichtsführenden Kirche, wenn der
Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht
zu
ermitteln ist.
(2) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
nichts anderes bestimmt, kann sich auf die Verletzung von Formvorschriften bei
der Zustellung nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück
nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der
Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage
beginnt.
Teil 7
Sondervorschriften
§ 90
Ordinierte Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte
Die allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechts
über die Ordination gelten für Ordinierte im
Kirchenbeamtenverhältnis unmittelbar. Im Übrigen gelten für
Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des
Pfarrdienstrechts entsprechend,
durch die nähere Regelungen über die
Wahrnehmung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung
und zur Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkungen in der
Ausübung dieses Auftrages und Rechts getroffen
werden.
§ 91
Kirchenleitende Organe und
Ämter
(1) Für die Mitglieder kirchenleitender Organe
sowie für Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter, die in
einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die Evangelische Kirche
in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen
treffen.
AG KBG § 11 (zu § 91
KBG.EKD)
(1) § 23 KBG.EKD sowie die
§§ 56 bis 58 des KBG.EKD finden auf die Mitglieder des
Landeskirchenamtes keine Anwendung.
(2) § 60 Abs. 3 KBG.EKD i. V. m.
§ 2 des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes 3
anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des
Landeskirchenamtes können durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des
Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes in den Wartestand
versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken im Kollegium des
Landeskirchenamtes auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Vor einer
solchen Maßnahme ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören.
Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbischof und dem
Präsidenten des Landeskirchenamtes, wer die erforderlichen Erhebungen
durchführt.
(4) Die Kirchenleitung kann Mitglieder
des Landeskirchenamtes mit Zustimmung des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes aus zwingenden dienstlichen Gründen
für längstens drei Monate beurlauben. Der Betroffene ist zuvor zu
hören.
(2) Das Recht der Evangelischen Kirche in
Deutschland, der Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
bestimmt für den jeweiligen Bereich, wer Mitglied eines kirchenleitenden
Organs ist und wer ein kirchenleitendes Amt innehat.
§ 92
Kirchenbeamtenvertretungen
Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher
Vorschriften sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts der
Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse Vertreterinnen und Vertreter der
Kirchenbeamtenschaft
zu beteiligen. Zu diesem Zweck können
Kirchenbeamtenvertretungen gebildet werden. Das Nähere regeln die
Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
Teil 8 Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 93
Zuständigkeiten
(1) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere
Zuständigkeit bestimmt ist, ist die jeweilige oberste kirchliche
Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evangelische Kirche in Deutschland,
die
Gliedkirchen und die gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse können die in diesem Kirchengesetz bestimmten
Zuständigkeiten je für ihren Bereich in anderer Weise
regeln.
(2) Unbeschadet der in diesem Kirchengesetz
geregelten Zuständigkeiten können die Evangelische Kirche in
Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je
für ihren Bereich bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen und
Entscheidungen nur mit Zustimmung der aufsichtsführenden Kirche nach §
2 Abs. 1 getroffen werden dürfen.
AG KBG § 2 (zu
§§ 4, 93 KBG.EKD)
Oberste Dienstbehörde und oberste
kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne des KBG.EKD ist das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.
§ 94
Bestehende
Kirchenbeamtenverhältnisse
(1) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes
erhalten die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten den Rechtsstand nach diesem
Kirchengesetz.
(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das
Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und
die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren
Bereich.
AG KBG § 12 (zu § 94
KBG.EKD )
Rechtsvorschriften, die auf Grundlage
des Kirchenbeamtengesetzes (KBG) und des Ergänzungsgesetzes zum
Kirchenbeamtengesetz (KBGErgG) erlassen wurden, bleiben bis auf Weiteres in
Kraft, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 95
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für
die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2006 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die
Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis vom 6. November 1997 (ABl.EKD
S. 501), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl.EKD S. 390)
außer Kraft. Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Satz 1
aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses
Kirchengesetzes an deren Stelle.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für
die Gliedkirchen in Kraft, nachdem sie ihre Zustimmung erklärt haben.
Für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre
Gliedkirchen tritt es in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Die Gliedkirchen und die
gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ihre Zustimmung auch nach
Verkündung dieses Kirchengesetzes
bis zum 15. Dezember 2007 erklären. Den
Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
§ 96
Außer-Kraft-Treten
Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse können dieses Kirchengesetz jederzeit je für
ihren Bereich außer Kraft setzen. Für die Gliedkirchen der
Vereinigten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann das
Außer-Kraft-Setzen nur durch die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche
Deutschlands erklärt werden. Gliedkirchen der früheren Evangelischen
Kirche der Union, die diesem Gesetz zugestimmt haben, können das
Außer-Kraft-Setzen nur gemeinsam erklären. Der Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem
Zeitpunkt, das Kirchengesetz jeweils außer Kraft getreten
ist.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.04.2007, AKL)
(Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz
– AG KBG)
Vom 20. November 2006 (ABl. 2006 A
198)
<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die
Paragraphen des Ausführungsgesetzes <der EvLKS> (abgekürzt "AG
KBG") vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 198) jeweils hinter den betroffenen
Paragraphen des vorstehend wiedergegebenen Kirchenbeamtengesetzes der EKD
(„KBG.EKD“) eingefügt.>
[...]
AG KBG § 13
Rechtsvorschriften zur Anwendung und Ergänzung
dieses Gesetzes erlässt das Landeskirchenamt, soweit es nicht einer
Regelung durch Kirchengesetz bedarf.
AG KBG § 14
Für bestehende und nach § 6
Kassenstellengesetz übergehende Kirchenbeamtenverhältnisse zu
Kirchenbezirken, Kirchgemeindeverbänden und Kirchgemeinden bleibt die
Dienstherrenfähigkeit der benannten Körperschaften erhalten. Für
diese Kirchenbeamtenverhältnisse gelten das KBG.EKD und dieses Gesetz mit
der Maßgabe, dass sämtliche Entscheidungen der vorherigen Zustimmung
durch die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde
bedürfen.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A
62)
Reg.-Nr. 61045, 6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Abweichend von der Vorschrift in § 104 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und
Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. S. A 191) in Verbindung mit
§ 51 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz
zum Pfarrergesetz - PfGErgG -) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) kann ein
Pfarrer in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2005 auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er das 58. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2
Abweichend von der Vorschrift in § 24 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. S.
A 211) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung
des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vorn 16. April 1997 (ABl. S. A 95) kann ein Kirchenbeamter in der
Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2005 ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. wenn
er das 58. Lebensjahr vollendet hat.
§ 3
§ 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die
Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer
Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliche Versorgungsgesetz - LVG -) vom 25. März 1991 (ABl. 1991
S. A 29) findet in den in §§ 1 und 2 genannten Fällen
Anwendung.
§ 4
(1) § 3 findet ab In-Kraft-Treten dieses
Kirchengesetzes auch Anwendung auf die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die vor dem 1. Mai 1998 gemäß
§ 104 Abs. 2 Nr. 1 des Pfarrergesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Ergänzungsgesetzes bzw. gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
des Kirchenbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des
Ergänzungsgesetzes in den Ruhestand versetzt worden
sind.
(2) § 3 findet keine Anwendung auf die Pfarrer
und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die nach den
§§ 88 Abs. 3 und 108 Abs. 2 des Pfarrergesetzes bzw. nach § 72
Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden
sind.
(3) Auf Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte
und Kirchenbeamtinnen der Geburtsjahrgänge 1934, 1935, 1936, 1937 und 1938,
die nach § 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind und bei
denen die Voraussetzungen für die Zahlung der vorgezogenen Altersrente in
der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, findet vom Zahlungsbeginn der
vorgezogenen Altersrente an § 10 Abs. 2 des Landeskirchlichen
Versorgungsgesetzes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Anwendung.
(4) Auf Pfarrerinnen und Kirchenbeamtinnen, die nach
§ 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind und die vor
Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine unverminderte Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können, wird § 10 Abs. 2
des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes frühestens vom Zeitpunkt der
Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
angewendet.
(5) Absätze 2 und 3 gelten nicht für
Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die als
Schwerbehinderte nach § 1 bzw. § 2 in den Ruhestand versetzt worden
sind.
(6) § 51 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum
Pfarrergesetz bzw. § 7 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum
Kirchenbeamtengesetz gelten entsprechend.
§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 6
Das Landeskirchenamt kann in begründeten
Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 7
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1998 in
Kraft.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 31. Dezember 2005
außer Kraft.
Dresden, am 2. April 1998
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A
122)
Reg.-Nr. 61045; 6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes über
vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für
Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) das folgendes
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Abweichend von § 1 des Kirchengesetzes
über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen
für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) kann ein
Pfarrer, der bis zum 31. Dezember 2005 das 58. Lebensjahr vollendet hat, auch
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag spätestens zum
31.12.2010 in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag soll mindestens ein Jahr
vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.
§ 2
Abweichend von § 2 des Kirchengesetzes
über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen
für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) kann ein
Kirchenbeamter, der bis zum 31. Dezember 2005 das 58. Lebensjahr vollendet hat,
auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag spätestens
zum 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt werden. Der Antrag soll mindestens ein
Jahr vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand gestellt
werden.
§ 3
Die Geltungsdauer des Kirchengesetzes über
vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für
Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2. April 1998 (ABl. S. A 62) wird bis zum
31.12.2010 verlängert.
§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Kirchliche Laufbahnverordnung -
KiLVO)
Vom 06. Dezember 1994 (ABl. 1995 A
2)
Reg.-Nr. 6014/4
Auf Grund von § 6 des Kirchengesetzes vom 21.
Oktober 1991 zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes (Amtsblatt 1991
Seite A 111 ff.) in Verbindung mit § 17 des Kirchenbeamtengesetzes der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 25. Juni 1980
(Amtsblatt 1991 Seite A 99 ff.) verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Folgendes:
I. Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die
Kirchenbeamten auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit in der
Landeskirche.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und
Männer.
§ 2
Begriff und Gliederung der
Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter
derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen
Voraussetzungen gleichwertige Befähigung voraussetzen; zur Laufbahn
gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den
Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die
Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
Eingangsamt der Laufbahnen ist, sofern sich nicht
aus Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt,
im mittleren Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A 6,
im gehobenen Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A 9,
im höheren Dienst ein Amt der Bes.-Gr. A
13.
(3) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle
Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind.
Im Falle des Aufstiegs (§§ 23 und 27) in die nächsthöhere
Laufbahn derselben Fachrichtung sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der
bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.
(4) War einem Bewerber außerhalb der
Landeskirche bereits ein Amt verliehen worden, so kann bei der Übernahme in
den Dienst der Landeskirche von der Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 abgesehen
werden. Wird dem Kirchenbeamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt
verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen
anzuwenden.
§ 3
Einstellung
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung
eines Kirchenbeamtenverhältnisses.
§ 4
Auswahl
Die für eine Einstellung gemäß
§ 7 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes geeigneten Bewerber sind durch eine
Auswahl zu ermitteln; das Landeskirchenamt kann das Verfahren regeln. Die
Bewerber haben sich vor der Einstellung einer Eignungsuntersuchung zu
unterziehen.
§ 5
Erwerb der Befähigung
(1) Die Bewerber erwerben die Befähigung
für ihre Laufbahn
1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der
vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
2. nach den Vorschriften über den Aufstieg
(§§ 23 und 27),
3. nach den Vorschriften des § 13 Absatz 6 und
des § 24.
(2) Bei Bewerbern nach § 7 Absatz 2 des
Kirchenbeamtengesetzes bedarf es der Feststellung der Befähigung durch das
Landeskirchenamt.
§ 6
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im
Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe, während der sich die
Kirchenbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn
bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die
Kirchenbeamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben
erfüllen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Kirchenbeamten sind während der Probezeit zu beurteilen; am Ende der
Probezeit wird festgestellt, ob der Kirchenbeamte sich bewährt
hat.
(2) Während der Probezeit sind dem
Kirchenbeamten Kenntnisse in Kirchenkunde zu vermitteln.
(3) Die Zeit einer Beurlaubung nach § 22
Kirchenbeamtengesetz kann auf die Probezeit angerechnet werden; in den
Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein
Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit
abzuleisten.
(4) Auf die Probezeit können Zeiten im
kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst angerechnet werden, wenn die
Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt
der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die Voraussetzung für
den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
(5) Mindestprobezeiten nach dieser Rechtsverordnung
(§§ 18 Absatz 2, 21 Absatz 2, 25 Absatz 3) sind im
Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe abzuleisten. Die Dienstzeit, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einem
Dienstherrn außerhalb der Landeskirche nach Erwerb der Befähigung
oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer
gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt worden ist, kann auf die
vorgeschriebene Mindestprobezeit angerechnet werden.
(6) Kirchenbeamte, die sich in der Probezeit nicht
bewähren, werden entlassen.
(7) Die Probezeit (§§ 18 Absatz 1, 21
Absatz 1, 25 Absatz 1) kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von
fünf Jahren verlängert werden, wenn die Bewährung
wegen
1. nicht ausreichender Leistung,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsel des Dienstherrn,
5. längerer Beurlaubung,
6. Ermäßigung der
Arbeitszeit
bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt
werden kann. Die Probezeit kann auch auf Antrag des Kirchenbeamten
verlängert werden.
§ 7
Dienstbezeichnung vor der
Anstellung
Die Kirchenbeamten auf Probe führen bis zur
Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer
Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".
§ 8
Anstellung
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter
erster Verleihung eines Amtes.
(2) Die Kirchenbeamten dürfen erst nach Ablauf
der Probezeit angestellt werden. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahme von §
10 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz zugelassen worden ist. Eine Ausnahme ist auch
dann zuzulassen, wenn sich die Einstellung in das Kirchenbeamtenverhältnis
auf Widerruf oder auf Probe wegen Betreuung eines in häuslicher
Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes oder eines
pflegebedürftigen Ehegatten oder Verwandten 1. und 2. Grades verzögert
hat, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung der Betreuung erfolgt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem
Kirchenbeamten aus dem in Satz 3 genannten Grund Urlaub ohne Anwärter- oder
Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist für
jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens
zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht
berührt.
§ 9
Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung,
durch die dem Kirchenbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und
anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es
laufbahnrechtlich gleich, wenn dem Kirchenbeamten, ohne dass sich die
Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
übertragen wird. Ruhegehaltsfähige Zulagen gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.
(2) Ämter, die regelmäßig zu
durchlaufen sind (§ 2 Absatz 3), dürfen nicht übersprungen
werden.
(3) Eine Beförderung ist nicht
zulässig
1 . während der
Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder
der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Kirchenbeamte sein
bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen,
3 . in den letzten zwei Jahren vor Erreichen der
kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze.
§ 10
Dienstzeiten für Beförderung und
Aufstieg
(1) Dienstzeiten, die nach dieser
Rechtsverordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den
Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der
Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet
worden sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit einer
Beurlaubung nach § 22 Kirchenbeamtengesetz. Zeiten, die ein Kirchenbeamter
in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
innerhalb oder außerhalb der Landeskirche oder in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst
verbracht hat, können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet
werden
1. in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn,
2. zur Hälfte, wenn sie vor Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn
zurückgelegt worden sind. Voraussetzung ist,
dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in
einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(3) Zeiten eines auf Grund des Wehrpflicht- oder
Zivildienstgesetzes abgeleisteten Dienstes sind grundsätzlich bei der
Anstellung zu berücksichtigen, spätestens aber bei der ersten
Beförderung.
(4) Als Dienstzeit gelten auch Betreuungszeiten nach
§ 8 Absatz 2 Satz 4 oder nach der Erziehungsurlaubsverordnung bis zu einem
Jahr für jedes Kind, höchstens bis zu zwei Jahren, außerdem die
Zeit einer Verzögerung nach § 8 Absatz 2 Sätze 3 und
4.
(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für
eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige
Arbeitszeit gleichzusetzen.
§ 11
Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der
Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß
gesundheitlicher Eignung für die entsprechende Stelle verlangt
werden.
(2) Bei der Beurteilung der Leistung
Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und
Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen.
II. Abschnitt
Mittlerer und gehobener
Verwaltungsdienst
1. Gemeinsame
Vorschriften
§ 12
Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen
Für die Ausbildung und Prüfung der
Kirchenbeamten für den mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst in der
Landeskirche gelten die für die jeweilige Laufbahn gültigen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Freistaates
Sachsen.
§ 13
Vorbereitungsdienst und
Laufbahnbefähigung
(1) Die ausgewählten Bewerber werden von
der Landeskirche als Kirchenbeamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der
betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Kirchenbeamten führen während
des Vorbereitungsdienstes im mittleren Dienst die Dienstbezeichnung
"Kirchensekretär-Anwärter", im gehobenen Dienst die Dienstbezeichnung
"Kircheninspektor-Anwärter".
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt
werden, wer die kirchengesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das
Kirchenbeamtenverhältnis erfüllt und das 35. Lebensjahr, als
Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Bei Bewerbern,
die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor
Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des
Höchstalters von 35 Jahren ein Höchstalter von 38
Jahren.
(3) In den Vorbereitungsdienst können
Angestellte auch eingestellt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und fünf Jahre im kirchlichen oder sonstigen
öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die
üblicherweise von Kirchenbeamten der Laufbahn, in die sie eingestellt
werden sollen, wahrgenommen werden.
(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst
kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Kirchenbeamte - insbesondere
wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung - noch nicht für
genügend vorbereitet erachtet wird. Der Vorbereitungsdienst ist zu
verlängern, wenn der Kirchenbeamte eine Prüfung nicht bestanden hat
und zur Wiederholung der Prüfung zugelassen worden
ist.
(5) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die
Laufbahnprüfung abzulegen.
(6) Als Kirchenbeamter des mittleren oder des
gehobenen Verwaltungsdienstes kann in der Landeskirche auch eingestellt oder bei
Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzung angestellt werden, wer
außerhalb der Landeskirche die Befähigung für eine gleichartige
Laufbahn der entsprechenden Laufbahngruppe erworben hat.
§ 14
Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis auf
Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Anwärter schriftlich
mitgeteilt wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder diese
endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch nach Ablauf der
für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit.
(2) Ist in den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen die Ablegung einer Zwischenprüfung während des
Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben, so werden Kirchenbeamten-Anwärter,
die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben,
entlassen.
§ 15
Ableistung der Probezeit
Bewerber, die den Vorbereitungsdienst abgeleistet
und die Laufbahnprüfung bestanden haben, können von der Landeskirche
zur Ableistung der Probezeit als Kirchenbeamte auf Probe eingestellt werden. Ein
Anspruch auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Kirchenbeamter auf
Probe besteht nicht.
2. Besondere Vorschriften für den
mittleren Verwaltungsdienst
§ 16
Voraussetzungen für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
mittleren Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer
1. mindestens den Realschulabschluss besitzt
oder
2. eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
nachweisen kann.
§ 17
Dauer des
Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei
Jahre.
(2) Im Falle des § 13 Absatz 4, Satz 2 ist der
Vorbereitungsdienst bis zum letzten Tag der Wiederholung der
Laufbahnprüfung zu verlängern.
§ 18
Dauer der Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei
Jahre. Sie kann für Kirchenbeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer
besseren Note als "ausreichend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs
Monate gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies
rechtfertigt.
(2) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4)
beträgt ein Jahr.
§ 19
Voraussetzung für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
gehobenen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand nachweist.
§ 20
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei
Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem
Studiengang an einer Fachhochschule den Kirchenbeamten die wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und
Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich
sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens
achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die
berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung
darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Im Falle des § 13 Absatz 4 Satz 2 ist der
Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der
Laufbahnprüfung um jeweils ein Jahr zu
verlängern.
§ 21
Dauer und Ableistung der
Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei
Jahre und sechs Monate. Sie kann für Kirchenbeamte, die die
Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "ausreichend" bestanden haben,
bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn die praktische
Bewährung dies rechtfertigt.
(2) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4)
beträgt ein Jahr.
(3) Für einen Zeitraum von höchstens neun
Monaten der abzuleistenden Probezeit sollen die Kirchenbeamten zu
Verwaltungsstellen anderer kirchlicher Körperschaften abgeordnet
werden.
§ 22
Beförderung
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf
einem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von acht
Jahren zurückgelegt hat. Die Dienstzeit nach Satz 1 kann gekürzt
werden um die Zeit, in der der Kirchenbeamte mindestens einen Dienstposten der
Besoldungsgruppe A 12 wahrgenommen hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens
ein Jahr ausgeübt hat und die praktische Bewährung die Kürzung
rechtfertigt.
§ 23
Aufstieg
(1) Kirchenbeamte des mittleren Dienstes
können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben
Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
1. geeignet sind und
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens vier
Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes
bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu
berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung
erfüllt.
(2) Die Kirchenbeamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre und
soll dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen
Verwaltungsdienstes entsprechen. Dienstzeiten in der Laufbahn des mittleren
Verwaltungsdienstes können auf die Einführungszeit angerechnet werden.
Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt. § 13 Absatz 4 Satz 2 und
§ 20 Absatz 3 gelten entsprechend. Das Landeskirchenamt kann einen
Kirchenbeamten in eine andere Dienststelle abordnen, wenn dies seiner
Einführung förderlich ist.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die
Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung für den
gehobenen Verwaltungsdienst entsprechen soll. Mit Bestehen der
Aufstiegsprüfung erwerben die Kirchenbeamten die Befähigung für
die neue Laufbahn. Kirchenbeamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig
nicht bestanden haben, werden entsprechend dem ihnen verliehenen Amt verwendet;
dies gilt auch bei der endgültig nicht bestandenen
Zwischenprüfung.
(4) Das Landeskirchenamt kann in besonders
begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit
und von der Aufstiegsprüfung abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist
mindestens, dass der Kirchenbeamte
1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9
befindet,
2. eine Dienstzeit von zwölf Jahren
zurückgelegt hat,
3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58.
Lebensjahr vollendet hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für
das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders
vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich
ist.
(5) Die Kirchenbeamten bleiben bis zur Verleihung
eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
III. Abschnitt
Höherer Dienst
§ 24
Laufbahnbefähigung
(1) In eine Laufbahn des höheren
Dienstes kann eingestellt werden, wer nach den für die Bundesbeamten oder
für die Beamten eines Bundeslandes geltenden Bestimmungen die
Befähigung für diese Laufbahn erworben hat.
(2) Die Befähigung für die Einstellung als
Kirchenbeamter des höheren Dienstes besitzt auch, wer die Zweite
Theologische Prüfung für den Dienst als Pfarrer bestanden hat. Im
Falle der Umwandlung eines Pfarrerdienstverhältnisses in ein
Kirchenbeamtenverhältnis gilt § 2 Absatz 3 Satz 1
sinngemäß.
§ 25
Dauer der Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel drei
Jahre. Sie kann für Kirchenbeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer
besseren Note als "ausreichend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs
Monate gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies
rechtfertigt.
(2) Dienstzeiten im kirchlichen oder sonstigen
öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen
hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die ein Kirchenbeamter nach Erwerb der
Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf
zurückgelegt hat.
(3) Die Mindestprobezeit (§ 6 Absatz 4)
beträgt ein Jahr.
(4) Im Falle der Umwandlung eines
Pfarrerdienstverhältnisses in ein Kirchenbeamtenverhältnis ist eine
Probezeit nicht abzuleisten; das Gleiche gilt, wenn ein bisheriger Pfarrer in
ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen wird. Im Übrigen gilt eine im
Dienstverhältnis als Pfarrer auf Probe oder einem entsprechenden
Dienstverhältnis verbrachte Zeit als eine im Kirchenbeamtenverhältnis
verbrachte Probezeit.
§ 26
Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher
darf einem Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von
acht Jahren zurückgelegt hat.
§ 27
Aufstieg
(1) Das Landeskirchenamt kann Kirchenbeamte
des gehobenen Dienstes ohne Prüfung zu einer Laufbahn des höheren
Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, wenn sie
1 . geeignet sind,
2. eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes zurückgelegt und
mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben
und
3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Kirchenbeamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens zwei
Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten.
Dienstzeiten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
können auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn die
Kirchenbeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
Das Nähere bestimmt das Landeskirchenamt; es kann einen Kirchenbeamten zu
einer anderen Dienststelle abordnen, wenn dies seiner Einführung
förderlich ist.
(3) Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die
Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen
ist. Mit dieser Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn
zuerkannt.
(4) Die Kirchenbeamten bleiben bis zur Verleihung
eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
Kirchenbeamte, die die Einführung nicht
erfolgreich abgeschlossen haben, treten in die frühere Beschäftigung
zurück.
(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für
das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders
vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich
ist.
(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 14 darf einem
Kirchenbeamten erst verliehen werden, wenn er fünf Jahre in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 13 verbracht hat.
IV. Abschnitt
Ergänzende Regelungen,
Ausnahmen
§ 28
Fortbildung
Kirchenbeamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind
zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben,
ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei
ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.
§ 29
Dienstliche
Beurteilungen
(1) Eignung und Leistung des Kirchenbeamten
sind mindestens alle fünf Jahre, oder wenn es die dienstlichen oder
persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung
ist dem Kirchenbeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. Die
Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den
Personalakten zu nehmen.
(2) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung,
Verhalten in der Dienstgemeinschaft, Belastbarkeit und
Gesundheitszustand.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und
mit einem Vorschlag über die weitere dienstliche Verwendung
abzuschließen.
(4) Das Landeskirchenamt kann für die
Beurteilung Muster vorschreiben.
V. Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 30
Nach früherem Recht abgelegte
Verwaltungsprüfungen
Die nach der Prüfungsordnung für
Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungs- und Friedhofsdienst vom 6. Juli 1982
abgelegte 1. Verwaltungsprüfung gilt als Laufbahnprüfung für den
mittleren, die 2. Verwaltungsprüfung in Verbindung mit der von der
sächsischen Landeskirche anerkannten Fortbildung als Laufbahnprüfung
für den gehobenen Verwaltungsdienst.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Februar 1995 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Aus- und FortbildungsVO -
AFVO)
Vom 10. September 1996 (ABl. 1996 A
225)
Reg.-Nr. 6301/123 BA II
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens hat auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Ziffer IV Nummer 1 der
Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 Folgendes
verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die berufliche Aus- und Fortbildung soll
sicherstellen, dass der Landeskirche fachlich und charakterlich geeignete
Mitarbeiter des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes zur Verfügung
stehen, welche in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und
verantwortliches Handeln mit verständigem Urteilsvermögen zu verbinden
und somit in ihrem Dienst den Auftrag der Kirche
wahrnehmen.
(2) Die Qualifikation für den gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst wird durch ein Direktstudium oder durch eine
berufsbegleitende Fortbildung erworben.
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I
Direktstudium an einer
Fachhochschule
§ 2
Grundlagen
(1) Die Ausbildung erfolgt als Direktstudium an
einer Fachhochschule. Die Landeskirche begründet mit den Teilnehmern
während des Studiums
1. ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Kirchenbeamtengesetz (KBG) vom 17.
Oktober 1995 oder
2. ein privat-rechtlich geregeltes
Ausbildungsverhältnis
(2) Für Teilnehmer gemäß Absatz 1
Nummer 1 gelten das Kirchenbeamtengesetz und die Kirchliche Laufbahnverordnung
(KiLVO) vom 6. Dezember 1994. Während der Ausbildung führen sie die
Dienstbezeichnung "Kircheninspektor-Anwärter".
(3) Für Teilnehmer gemäß Absatz 1
Nummer 2 sind die Bestimmungen für Kirchenbeamte auf Widerruf
sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist das Landeskirchenamt
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
(2) Das Landeskirchenamt kann Aufgaben der
Ausbildungsbehörde auf andere kirchliche oder öffentlich-rechtliche
Körperschaften übertragen.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden,
wer
1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland ist,
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen für ein Fachhochschulstudium anerkannten sonstigen
Bildungsstand nachweist,
3. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die das
Studium und die Ausübung des zukünftigen Dienstes wesentlich behindern
und
4. ein Leben führt, wie es von kirchlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet wird.
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Bewerbungen zur Aufnahme in die Ausbildung sind
jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem angestrebten Studienbeginn an
das Landeskirchenamt zu richten. Der Bewerbung sind ein Lebenslauf, eine
ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Tauglichkeit für
den Verwaltungsdienst, ein pfarramtliches Zeugnis und Kopien der zwei letzten
Schulzeugnisse beizufügen.
(2) Das Landeskirchenamt trifft unter den Bewerbern
eine Auswahl und führt eine Eignungsuntersuchung entsprechend § 4
KiLVO durch. Dabei soll anhand der vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten,
Fertigkeiten und persönlichen Eigenschaften die Eignung für den
gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst festgestellt werden. Maßgebend
für die Auswahl ist die Zahl der benötigten Mitarbeiter im gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens.
(3) Das Landeskirchenamt bestimmt die Art des
Ausbildungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 und legt fest,
auf welche Fachhochschule der Bewerber zu entsenden ist.
§ 6
Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den
gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfolgt gemäß der
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens über die Ausbildung kirchlicher Anwärter des
gehobenen Dienstes vom 31. Mai 1994 an der Fachhochschule der Sächsischen
Verwaltung in Meißen. Sie kann ebenso auf Grund von Vereinbarungen mit
anderen Landeskirchen entsprechend deren Ordnungen für die
Verwaltungsausbildung an den von ihnen in Anspruch genommenen Fachhochschulen
erfolgen.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten werden in
Absprache mit den Fachhochschulen bei staatlichen, kommunalen und kirchlichen
Körperschaften abgeleistet.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst finden die Bestimmungen des Freistaates
Sachsen über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn
des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend Anwendung, soweit
nicht in dieser oder anderen kirchlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung
getroffen ist. Bei der Ausbildung an anderen Fachhochschulen gemäß
Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle des sächsischen Rechts das jeweilige
Landesrecht.
(4) Die Ausbildung an einer Fachhochschule der
öffentlichen Verwaltung und damit verbundene berufspraktische Studienzeiten
sind Vorbereitungsdienst im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
KiLVO.
(5) Zur Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse des
Kirchenrechts, der Verwaltung und der Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens werden ergänzende Lehrgänge gemäß Anlage 1
durchgeführt.
(6) Die erfolgreich bestandene Staatsprüfung
für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wird als Qualifikation
für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst im Sinne der Anlage 1 zur
Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992,
Vergütungsgruppenplan A vom 10. September 1992, und als
Laufbahnprüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiLVO in Verbindung mit § 7 Abs. 1
Nr. 3 KBG anerkannt.
§ 7
Kostentragung
(1) Die Teilnehmer erhalten während des
Studiums Bezüge und sonstige Leistungen nach beamtenrechtlichen oder
privatrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die an der Fachhochschule zu zahlenden
Ausbildungsgebühren werden von der Landeskirche
getragen.
(3) Alle der Landeskirche im Zusammenhang mit dem
Studium entstehenden Aufwendungen werden den Studierenden zunächst
darlehnsweise zinsfrei zur Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass
wird von der Teilnahme an den vorgeschriebenen Prüfungen und einer
anschließenden mindestens dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz
innerhalb der Landeskirche abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen
Ausscheiden können die Aufwendungen von den Teilnehmern wie folgt
zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle
Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des
Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des
Betrages.
(4) Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von
Fachliteratur und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind
grundsätzlich vom Teilnehmer zu tragen.
II
Berufsbegleitende
Fortbildung
§ 8
Grundlagen
(1) Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, ihrer Einrichtungen oder Untergliederungen, die
unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16.
Juli 1992 in der jeweils gültigen Fassung fallen, können die
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst durch eine
berufsbegleitende Fortbildung erwerben.
(2) Für die Zulassung zur Fortbildung ist die
Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich.
(3) Zum gehobenen Verwaltungsdienst im Sinne dieses
Abschnitts gehören Stellen, die entsprechend ihrer
Tätigkeitsbeschreibungen den Vergütungsgruppen Vb, Fallgruppe 23, bis
III, Fallgruppe 27, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des
Vergütungsgruppenplanes A, zuzuordnen sind.
Zum mittleren Verwaltungsdienst im Sinne dieses
Abschnitts gehören Stellen, die entsprechend ihrer
Tätigkeitsbeschreibungen den Vergütungsgruppen VII, Fallgruppe 13, bis
Vb, Fallgruppe 22, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des
Vergütungsgruppenplanes A, zuzuordnen sind.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Fortbildung kann zugelassen werden,
wer
1.a) die Abschlussprüfung zum
Verwaltungsfachangestellten oder zum Fachangestellten für
Bürokommunikation erfolgreich abgelegt hat oder
b) den Angestelltenlehrgang I oder die 1.
Kirchliche Verwaltungsprüfung erfolgreich abgelegt hat
oder
c) die Laufbahnprüfung für den
mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgreich abgelegt hat oder
d) vergleichbare berufliche Voraussetzungen
nachweist,
2. sich in einem fortbestehenden unbefristeten
Anstellungsverhältnis in der kirchlichen Verwaltung befindet
und
3. mindestens drei Jahre in der kirchlichen
Verwaltung mit mindestens 75%igem Anstellungsumfang auf einer Stelle, die
mindestens dem mittleren Dienst zuzuordnen ist, tätig
war.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer
1 muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erworben worden sein. Die
Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 muss zum Zeitpunkt der
mündlichen Prüfung nachgewiesen werden.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Anträge auf Genehmigung der Fortbildung
für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst sind durch den
Anstellungsträger mit den Anlagen gemäß Absatz 2 auf dem
kirchlichen Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind
beizufügen:
1. Bewerbung, Lebenslauf und ein Lichtbild des
Bewerbers sowie Nachweise über die Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen (§ 9),
2. eine Beschreibung der derzeitigen beruflichen
Aufgaben des Bewerbers (Stellenbeschreibung),
3. ein Bericht über die fachliche und
persönliche Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers sowie sein
Verhältnis zum kirchlichen Leben,
4. die Begründung des Interesses des
Anstellungsträgers an der Fortbildung sowie der Nachweis eines
Arbeitsplatzes, der zur Eingruppierung mindestens in Vergütungsgruppe Vb,
Fallgruppe 23, gemäß Anlage 1 der KDVO, Ziffer 3.1 des
Vergütungsgruppenplanes A, vorgesehen ist und
5. die Erklärung des Anstellungsträgers,
in welchem Umfang er bereit ist, sich an den Kosten der Fortbildung zu
beteiligen.
(3) Das Bezirkskirchenamt hat zur Stellensituation
sowie zum Anstellungsumfang während der Zeit der Fortbildung Stellung zu
nehmen, soweit nicht das Landeskirchenamt Anstellungsträger
ist.
(4) Die gemäß Absatz 2 Nummer 4 zu
erbringende Begründung des Anstellungsträgers kann durch eine
entsprechende Begründung einer anderen kirchlichen Körperschaft
ersetzt werden. Diese übernimmt, soweit erforderlich, die besonderen sich
aus der Fortbildung ergebenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers.
Die Stellungnahme gemäß Absatz 3 hat in diesem Fall zusätzlich
durch das für die übernehmende Körperschaft zuständige
Bezirkskirchenamt zu erfolgen. An dem Fortbildungsvertrag nach § 11 Abs. 1
hat neben dem Anstellungsträger und dem Bewerber auch die übernehmende
Stelle mitzuwirken.
(5) Mit der Genehmigung kann das Landeskirchenamt
Festlegungen zum Anstellungsumfang während der Zeit der Fortbildung und der
Übernahme von Fortbildungskosten treffen.
§ 11
Fortbildungsablauf und
-abschluss
(1) Zwischen dem Bewerber und dem
Anstellungsträger ist nach dem Vorliegen der Genehmigung des
Landeskirchenamtes ein Fortbildungsvertrag entsprechend Anlage 3
abzuschließen.
(2) Die Fortbildung erfolgt an
außerkirchlichen Einrichtungen. Die vom Landeskirchenamt als geeignet
anerkannten Einrichtungen sind aus Anlage 2 ersichtlich. Die Anmeldung bei den
Bildungseinrichtungen übernimmt das Landeskirchenamt.
(3) Als Abschluss der Fortbildung müssen die in
den jeweils für die Bildungseinrichtungen gültigen
Prüfungsordnungen vorgeschriebenen staatlich anerkannten Prüfungen
abgelegt werden.
(4) Zur Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse des
Kirchenrechts, der Verwaltung und der Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens werden ergänzende Lehrgänge gemäß Anlage 1
durchgeführt.
(5) Die erfolgreich bestandene
Fortbildungsprüfung wird als Qualifikation für den gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst im Sinne der Anlage 1 zur KDVO,
Vergütungsplan A, anerkannt.
Die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen
Verwaltungsdienst wird auf Antrag durch das Landeskirchenamt bestätigt. Dem
Antrag sind die Prüfungsergebnisse und der erworbene Abschluss
beizufügen.
§ 12
Kostentragung
(1) Die von den Bildungseinrichtungen erhobenen
Fortbildungsentgelte können ganz oder teilweise vom derzeitigen oder
zukünftigen Anstellungsträger übernommen werden. Hierzu kann der
Anstellungsträger auf Antrag Zuschüsse der Landeskirche erhalten. Die
maximale Höhe wird durch das Landeskirchenamt festgelegt.
<Fußnote>
(2) Soweit unumgänglich notwendig, kann der
Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Fortbildungsveranstaltungen, zur
Prüfungsvorbereitung und zur Ablegung der Prüfung sowohl unter als
auch ohne Fortzahlung der Bezüge Arbeitsbefreiung erhalten. Eine
Fortzahlung der Bezüge zählt zu den im Zusammenhang mit der
Fortbildung entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes
4.
(3) Sofern Reisekosten vergütet werden sollen,
gilt § 42 Abs. 1 Buchst. d KDVO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der
Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 in der jeweils aktuellen
Fassung.
(4) Alle den kirchlichen Rechtsträgern im
Zusammenhang mit der Fortbildung entstehenden Aufwendungen werden zunächst
darlehnsweise zinsfrei zur Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass
wird von der Teilnahme an den vorgeschriebenen Prüfungen und einer
anschließenden mindestens dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz
innerhalb der Landeskirche abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen
Ausscheiden können die Aufwendungen von dem Teilnehmer wie folgt
zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle
Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des
Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des
Betrages.
(5) Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von
Fachliteratur und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind
grundsätzlich vom Teilnehmer zu tragen.
Fußnote: Zurzeit gilt eine Obergrenze von
3000 DM.
III
Ergänzende
Bestimmungen
§ 13
Erwerb der Qualifikation für den gehobenen
kirchlichen Verwaltungsdienst außerhalb
dieser Ordnung
(1) Mitarbeiter, die die 2. Kirchliche
Verwaltungsprüfung bis 1991 abgelegt und an einem landeskirchlich
anerkannten Fachkurs teilgenommen haben, haben die Qualifikation für den
gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erworben.
(2) Mitarbeitern, die eine Qualifikation für
den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst anderweitig erworben haben, kann die
Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst durch das
Landeskirchenamt zuerkannt werden.
Eine nachträgliche Kostenübernahme ist
nicht möglich.
IV
Schlussbestimmung
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Ergänzender Lehrgang zum Erwerb der
Qualifikation
für den gehobenen kirchlichen
Verwaltungsdienst
Der ergänzende kirchliche Lehrgang soll den neu
qualifizierten Mitarbeitern die durch die Aus- und Fortbildung nicht erworbenen,
für die Tätigkeit in der kirchlichen Verwaltung jedoch erforderlichen
fachspezifischen Kenntnisse des Kirchenrechts, der Verwaltung und der
Organisation der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vermitteln. Es werden
Grundlagen zu folgenden Lehrinhalten vermittelt:
Geschichte, Organisation und
Verkündigungsauftrag der sächsischen Landeskirche
Allgemeine Pfarramtsverwaltung, Archivwesen und
Datenschutz
Kirchliches Arbeits- und Dienstrecht,
Mitarbeitervertretungsrecht
Kirchliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
Vermögensverwaltung, Kirchensteuern
Friedhofs- und Bestattungswesen,
Gebührenkalkulation.
Der Lehrgang wird vom Landeskirchenamt,
Geschäftsstelle der Verwaltungsausbildung, durchgeführt und
verantwortet.
Anlage 2
Vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
anerkannte Einrichtungen
für den Erwerb der Qualifikation für
den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst
entsprechend dem zweiten Abschnitt der Aus- und
Fortbildungsverordnung
1. Sächsische
Verwaltungsschule
Abschluss:
Verwaltungsfachwirt.
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 17. März
1992 (SächsABl. 1993 S. 33) und
Besondere Rechtsvorschriften zur
Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom
24. Februar 1994 (SächsABl. S. 1020).
2. Sächsische Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademien Dresden und Leipzig, Zweigstellen in Bautzen, Chemnitz,
Plauen und Zwickau
Abschluss: Verwaltungs-Betriebswirt
(VWA).
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung
zum Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) an der Sächsischen Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie (Sächs.ABl. Nr. 54 vom 9. Dezember 1993). Sie
entspricht der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien vom 9. Oktober
1992.
3. Studieninstitute für kommunale Verwaltung
Ostsachsen in Dresden, Südsachsen in Chemnitz, Westsachsen in
Leipzig
Abschluss:
Verwaltungsfachwirt.
Prüfungsgrundlage: Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 17. März
1992 (Sächs.ABl. 1993 S. 33) und
Besondere Rechtsvorschriften zur
Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom
24. Februar 1994 (SächsABl. S. 1020).
Anlage 3
Fortbildungsvertrag
Zwischen
...........................................................................................
Anstellungsträger
vertreten durch
....................................................................................
vertretungsberechtigtes Organ
und
Frau/Herrn
.............................................................................................
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
geboren am ...........................in
..................................................................................................
wohnhaft in
.................................................................................................................................
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Fortbildung
Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter nimmt zum Erwerb
der Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst an einer
Fortbildung entsprechend der Aus- und Fortbildungsverordnung (AFVO) vom 10.
September 1996 teil.
Die Fortbildung wird an der
..............................................................................
Bildungseinrichtung
in der Zeit vom ..........................bis
.......................... stattfinden.
Soweit eine Veränderung der Fortbildung
über den vereinbarten Zeitraum hinaus aus von der Mitarbeiterin/dem
Mitarbeiter zu vertretenden Gründen erforderlich wird, ist darüber
eine ergänzende Vereinbarung abzuschließen.
Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt die
Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Bereitschaft, an den vorgeschriebenen
Prüfungen teilzunehmen.
§ 2
Dienstumfang und Freistellung vom
Dienst1
- Das bestehende Arbeitsverhältnis wird - befristet für die
gesamte Zeit der Fortbildung - auf ..... % einer Vollbeschäftigung
reduziert.
- Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter wird für die
Teilnahme an den Veranstaltungen der Bildungseinrichtung unter Verzicht auf die
Bezüge von der Arbeit freigestellt.
- Die Mitarbeiterin/Der
Mitarbeiter wird für die Teilnahme an den Veranstaltungen der
Bildungseinrichtung unter Fortzahlung der Bezüge in Höhe der
Urlaubsvergütung von der Arbeit freigestellt.
- Der
Anstellungsträger gewährt auf gesonderten Antrag unter
Berücksichtigung dienstlicher Interessen
insgesamt
- bis zu .... Tagen
Arbeitsbefreiung unter Vergütungsfortzahlung
- bis zu .... Tagen Arbeitsbefreiung ohne
Vergütungsfortzahlung
zur Vorbereitung auf die Prüfungen.
- Soweit es notwendig ist, wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zur
Ablegung der Prüfungen unter/ohne Fortzahlung der Vergütung von der
Arbeit freigestellt.
1Nicht
Zutreffendes ist zu streichen.
§ 3
Fortbildungsentgelt1
Das von der Bildungseinrichtung für die Fortbildung
erhobene Entgelt wird durch den Anstellungsträger
- nicht - in Höhe von insgesamt
.......... DM - zu .......% - vollständig
getragen2.
1Nicht
Zutreffendes ist zu streichen.
2Eventuell
durch die Landeskirche gemäß § 12 Abs. 1 AFVO gewährte
Zuschüsse sind darin enthalten.
§ 4
Reisekostenerstattung <Fußnote>
- Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter trägt die durch die Fortbildung
entstehenden Reisekosten selbst.
- Die Mitarbeiterin/Der
Mitarbeiter erhält für die Fortbildungsveranstaltungen
Reisekostenerstattung für
- F a h r t e n
in Höhe des Preises öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse/des
Erstattungssatzes für Privat-KFZ;
- V e r p f l e g u n g in Höhe von ..........
DM/bis zur Obergrenze des bei Dienstreisen zustehenden
Tagegeldes,
- Ü b e r n a c h t u n g in Höhe von .......
DM/bis zur Obergrenze des bei Dienstreisen zustehenden
Übernachtungsgeldes.
<Fußnote:> Nicht Zutreffendes
ist zu streichen.
§ 5
Darlehensgewährung
Soweit dem Anstellungsträger bzw. der Landeskirche
im Zusammenhang mit der Fortbildung Aufwendungen entsprechend den §§ 2
bis 4 entstehen, werden sie zunächst darlehnsweise zinsfrei zur
Verfügung gestellt. Ihr späterer Erlass wird von der Teilnahme an den
vorgeschriebenen Prüfungen und einer anschließenden mindesten
dreijährigen Bindung an einen Arbeitsplatz innerhalb der Landeskirche
abhängig gemacht. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden können die
Aufwendungen wie folgt zurückgefordert werden:
bis zum Ablauf des ersten Jahres der volle
Betrag,
bis zum Ablauf des zweiten Jahres zwei Drittel des
Betrages,
bis zum Ablauf des dritten Jahres ein Drittel des
Betrages.
§ 6
Weitere Kosten
Nebenkosten, die z. B. durch den Kauf von Fachliteratur
und den Besuch zusätzlicher Seminare entstehen, sind von der
Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zu tragen.
§ 7
Übernehmende kirchliche Körperschaft
Gemäß § 10 Abs. 4 AFVO hat
.....................................................................................................
vertreten durch
.............................................................................................................................
erklärt, die sich aus den §§ 3 und 4
ergebenden Rechte und Pflichten des Anstellungsträgers zu
übernehmen.
§ 8
Besondere Vereinbarungen
........................................................................................................................................................................................................................................
..........................................................
§ 9
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform.
§ 10
Genehmigung
Die nach § 8 Abs. 2 AFVO erforderliche Genehmigung
des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens wurde unter dem ..............
erteilt.
...........................................
(Ort, Datum)
.............................
......................................
......................................
Anstellungsträger Übernehmende
Körperschaft Mitarbeiterin/Mitarbeiter
Siegel Siegel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 11. Februar 1992 (ABl. 1992 A 43)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Text in der Fassung der VO zur Änderung der
Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub .... vom 18. 02.1997 (ABl. 1997 A
61); VO zur Änderung ... vom 19.08.2003 (ABl. 2003 A 204).>
Reg.-Nr. 6011 (3) 168
Auf Grund der §§ 20 und 25 des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober 1991 (Amtsblatt
Seite A 111) wird Folgendes verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kirchenbeamte im Sinne des
§ 1 des Kirchenbeamtengesetzes sowie für Anwärter und
Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Die in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen gelten für
Frauen und Männer. Auf Ehrenbeamte findet die Verordnung keine
Anwendung.
Abschnitt I
Erholungsurlaub
§ 2
Urlaubsjahr, Urlaubserteilung
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Urlaubsjahr für Anwärter und Praktikanten in
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist das
Ausbildungsjahr.
(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern
die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte
gewährleistet ist.
(3) Beamtete Lehrkräfte an Ausbildungsstätten
im kirchlichen Bereich erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub
während der Schulferien. Kirchenbeamte an Hochschulen und Fachhochschulen,
die Lehraufgaben wahrnehmen, erhalten den Erholungsurlaub während der
vorlesungsfreien Zeit.
(4) Für Kirchenbeamte, die sich im
Vorbereitungsdienst oder in einer anderen Ausbildung befinden, kann der
Zeitpunkt des Urlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher
bestimmt werden.
§ 3
Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen
drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit).Dies gilt
nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 3 bestimmt ist. Der
Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus
besonderen Gründen erforderlich erscheint. Stand der Kirchenbeamte
unmittelbar vor der Einstellung in einem Beschäftigungsverhältnis im
öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die
Wartezeit anzurechnen.
§ 4
Urlaubsdauer und
Bemessungsgrundlage
(1) Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamte,
deren durchschnittliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
verteilt ist sowie für hauptamtliche Lehrkräfte an
Ausbildungsstätten im kirchlichen Bereich für jedes
Urlaubsjahr
1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26
Arbeitstage,
2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
3. nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30
Arbeitstage.
Die Dauer des Urlaubs jugendlicher Kirchenbeamter richtet
sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; günstigere Regelungen
nach Satz 1 dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr
maßgebend, das der Kirchenbeamte im Laufe des Urlaubsjahres
vollendet.
(3) Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der
Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein
Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so vermindert sich der
Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein
Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs nach den Sätzen 1
und 2 ein Bruchteil eines Urlaubs von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. In Verwaltungen,
in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Dienstherr den Urlaub abweichend von
der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 regeln.
§ 5
Höchstdauer des Zusatzurlaubs und des
Gesamturlaubs
Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur bis zur
Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt. Erholungsurlaub und
Zusatzurlaub dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht
überschreiten. Das gilt nicht für den Erholungsurlaub nach § 4
Abs. 3 und den Zusatzurlaub nach § 47 des
Schwerbehindertengesetzes.
§ 6
Arbeitstage
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
Kalendertage, an denen der Kirchenbeamte Dienst zu tun hat. Endet eine
Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als
Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein
Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
Arbeitstage.
§ 7
Kürzung, Anrechnung früheren
Urlaubs
(1) Ist ein Kirchenbeamter erst im Laufe des
Urlaubsjahres in ein Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen Dienst
eingetreten, so steht ihm in dem Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der
Dienstzugehörigkeit nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs
zu.
(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs für das
jeweilige Urlaubsjahr einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs
vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines in dasselbe
Urlaubsjahr fallenden Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel. Dies gilt
nicht, wenn der Dienstherr schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub ohne
Bezüge kirchlichen oder öffentlichen Belangen dient.
(3) Tritt der Kirchenbeamte in den Ruhestand oder wird
er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Urlaub für das laufende
Urlaubsjahr ein Zwölftel für jeden vollen
Beschäftigungsmonat.
(4) Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet. Vor
Anwendung der Absätze 1 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger
Zusatzurlaub zusammenzurechnen.
(5) Hat der Kirchenbeamte in einem
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst für das
laufende Urlaubsjahr bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu
gewährenden Urlaub anzurechnen. Das gilt auch für Urlaubstage, die
abgegolten worden sind.
§ 8
Teilung und Übertragung
(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens
binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit
Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann,
ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann
übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Kirchenbeamten,
wegen der Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung oder aus anderen
zwingenden, von dem Kirchenbeamten nicht zu vertretenden Gründen nicht
rechtzeitig angetreten werden kann. Der Antrag auf Übertragung des Urlaubs
ist innerhalb der Frist des Satzes 1 zu stellen.
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier
Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das
folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres
angetreten worden ist, verfällt. War ein innerhalb des laufenden
Urlaubsjahres festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten in die
Zeit nach Ablauf des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er nach
Übertragung in das folgende Urlaubsjahr wegen einer Erkrankung des
Kirchenbeamten nicht bis zum Ablauf der ersten sechs Monate dieses Urlaubsjahres
angetreten werden, ist er bis zum Ablauf der ersten neun Monate
anzutreten.
(3) Im Falle des § 8 Abs. 1 verfällt der
Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Übertragung ist
nicht zulässig.
(4) Urlaub, der nicht entsprechend einer Regelung nach
§ 2 Abs. 4 genommen worden ist, verfällt, wenn er nicht aus zwingenden
persönlichen Gründen in einen anderen Zeitraum im Rahmen des Absatzes
2 übertragen wird; bei einer Übertragung ist der Urlaub so zu
erteilen, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vermieden
wird.
§ 9
Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
werden, wenn bei Abwesenheit des Kirchenbeamten die ordnungsgemäße
Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre.
Aufwendungen, die der Kirchenbeamte mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub
gehabt hat, sind ihm in angemessenem Umfange zu ersetzen. § 24 gilt
entsprechend.
(2) Wünscht der Kirchenbeamte seinen Urlaub, der
ihm bewilligt worden ist, hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche
zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes oder der
Ausbildung vereinbar ist.
§ 10
Erkrankung
Wird ein Kirchenbeamter während seines Urlaubs durch
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm
die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Der Kirchenbeamte hat für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit
grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Dienstherr kann
ein amts- und vertrauensärztliches Zeugnis verlangen.
Abschnitt II
Sonderurlaub
§ 11
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten
(1) Zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und
zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ist Urlaub unter
Weitergewährung der Bezüge zu erteilen.
(2) Besteht zur Ausübung einer ehrenamtlichen
Tätigkeit im öffentlichen Bereich keine Verpflichtung, so kann Urlaub
unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
§ 12
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen
Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres soll
Kirchenbeamten auf Probe und Kirchenbeamten auf Widerruf Urlaub unter Wegfall
der Bezüge bis zur Dauer von einem Jahr erteilt werden, wenn dringende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 13
Urlaub für Zwecke der militärischen und
zivilen Verteidigung, des Katastrophenschutzes und für Heranziehung zum
freiwilligen Sanitätsdienst
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes einschließlich
Übungen von Organisationen der zivilen Verteidigung und des
Katastrophenschutzes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge
erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen Das
Gleiche gilt bei Heranziehung zum freiwilligen Sanitätsdienst, wenn ein
dringendes öffentliches Interesse vorliegt.
§ 14
Urlaub für gewerkschaftliche
Zwecke
(1) Für Zwecke der Gewerkschaften oder
Berufsverbände, denen der Beamte angehört, z. B. für die
Teilnahme an Tagungen, Sitzungen und Schulungen, soll Urlaub unter
Weitergewährung der Bezüge bis zu sechs Werktagen im Urlaubsjahr
erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dies gilt entsprechend für die gewählten Vertreter in Organen der
Verbände kirchlicher Mitarbeiter.
(2) Kirchenbeamte, die der Arbeitsrechtlichen Kommission
als Mitglieder oder Stellvertreter angehören oder von ihr zur Mitarbeit
herangezogen werden, ist Arbeitsbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in
dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Dienstbezüge zu
erteilen.
(3) Auf die Dauer des Urlaubs ist Urlaub, soweit er
für weniger als einen Werktag erteilt wird, nicht
anzurechnen.
§ 15
Urlaub für fachliche, bildungspolitische,
kirchliche und sportliche Zwecke
(1) In folgenden Fällen kann Urlaub unter
Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen:
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme
für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und
mündlichen Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von
Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen
Veranstaltungen, die der politischen Bildung dienen;
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der
Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden
oder behördlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 9
Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt) durchgeführt
werden;
5. für die Teilnahme an Lehrgängen und
Arbeitstagungen, die der Fortbildung von Mitarbeitern in der Erwachsenenbildung
dienen und von Landesorganisationen durchgeführt werden, die als
förderungsberechtigt anerkannt sind;
6. für die Teilnahme an Lehrgängen und
Arbeitstagungen , die der Ausbildung oder Fortbildung von
Sportübungsleitern und Mitarbeitern der Bezirks-, Landes- und
Bundessportverbände dienen und behördlich als
förderungswürdig anerkannt sind;
7. für die Teilnahme an Sitzungen eines
Parteivorstandes, dem der Kirchenbeamte angehört, und an Bundes-, Landes-
oder Bezirksparteitagen, wenn der Kirchenbeamte als Mitglied eines
Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
8. für die Teilnahme an Arbeitstagungen der
Organisationen der Kriegsbeschädigten, wenn der Kirchenbeamte als Mitglied
eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierter
teilnimmt;
9. für die Teilnahme
a) an Sitzungen kirchlicher Verfassungsorgane oder
Verwaltungsgremien, wenn der Kirchenbeamte dem Verfassungsorgan oder Gremium
angehört,
b) an kirchlichen Tagungen, wenn der Kirchenbeamte auf
Anforderung der zuständigen kirchlichen Stelle als Delegierter oder als
Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgremiums teilnimmt,
c) an Rüstzeiten und Evangelisationen, die von
kirchlichen Stellen veranstaltet werden und im dienstlichen Interesse
liegen,
d) an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen
Kirchentags,
e) an Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge und
der Seelsorge an Soldaten.
(2) Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach
§ 14 und Urlaub nach Abs. 1 dieses Paragraphen kann bis zu sechs Werktagen
im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann der Dienstherr Urlaub bis zu zwölf Werktagen erteilen, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf die Dauer des Urlaubs ist
Urlaub, soweit er für weniger als einen Werktag gewährt wird, nicht
anzurechnen.
§ 16
Urlaub zum Erwerb der Befähigung für eine
andere Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
(1) Zum Erwerb der Befähigung für eine andere
Laufbahn kann für die Dauer
1. einer erforderlichen Schul- oder
Hochschulausbildung,
2. des Vorbereitungsdienstes oder einer Tätigkeit ,
die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt, in erforderlichem Umfang
Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn dienstliche
Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und festgestellt wird, dass ein
Bedürfnis besteht, den Kirchenbeamten für eine andere Laufbahn zu
gewinnen. Dieses Bedürfnis stellt das Landeskirchenamt
fest.
(2) Dient der Urlaub nach Absatz 1 überwiegend
dienstlichen Interessen der obersten Dienstbehörde, so können dem
Kirchenbeamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die
sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe,
weitergewährt werden. Für eine auf den Erwerb eines allgemein
bildenden Schulabschlusses gerichtete Schulausbildung kann Urlaub nur unter
Wegfall der Bezüge erteilt werden.
§ 17
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder
Fortbildung
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im
Ausland kann das Landeskirchenamt Urlaub unter Weitergewährung der
Bezüge bis zur Dauer von drei Monaten erteilen, wenn die Ausbildung im
dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende
Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu
einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten
Urlaubs aus diesem Anlass erteilt werden.
§ 18
Urlaub aus persönlichen
Anlässen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter
Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung,
Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub
unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Der Urlaub kann für
den beantragten Zeitpunkt versagt werden, wenn dringende dienstliche Gründe
es erfordern und die Untersuchung oder Behandlung ohne Nachteil zu anderer Zeit
durchgeführt werden kann.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen
wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge in Anwendung der
Vorschriften des § 52 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 16.
Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe gewährt
werden, dass zur Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge
entsprechend § 45 Abs. 1 SGB V erteilt werden kann.
(3) In sonstigen dringenden Fällen kann Urlaub
unter Weitergewährung der Bezüge bis zu drei Arbeitstagen erteilt
werden.
§ 18a
Urlaub für
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten im Sinne der
Trennungsgeldverordnung kann unter Weitergewährung der Bezüge Urlaub
bis zu sechs Tagen je Urlaubsjahr gewährt werden.
§ 19
Urlaub zur Durchführung einer
Kur
Für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, zur
Durchführung einer Badekur, die auf Grund des § 11 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordnet ist, für eine
Kur im Rahmen des Heilverfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
für eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet
ist, wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge
gewährt.
Dauer und Häufigkeit des Urlaubs unter
Weitergewährung der Bezüge nach Satz 1 bestimmen sich nach den
entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Soweit für eine in Satz 1 genannte Kur kein
Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung gewährt wird, ist auf
Antrag des Kirchenbeamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder
Erholungsurlaub zu gewähren.
§ 20
Kurzurlaub
Für die Dauer von weniger als einem Werktag kann
auch in anderen begründeten Fällen Urlaub unter Weitergewährung
der Bezüge erteilt werden.
§ 21
Urlaub in anderen Fällen
In anderen als den in den §§ 11 bis 20
genannten Fällen kann in erforderlichem Umfang Urlaub unter Wegfall der
Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Das Landeskirchenamt kann Beamten im
Vorbereitungsdienst Urlaub für mehr als sechs Monate erteilen, anderen
Beamten nur in besonderen Ausnahmefällen bis zu einer Höchstdauer von
sechs Monaten.
§ 22
Widerruf
(1) Die Urlaubserteilung kann widerrufen werden, bei
einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen
Gründen.
(2) Die Urlaubserteilung ist zu widerrufen, wenn der
Urlaub zu einem anderen Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die
der Kirchenbeamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
§ 23
Ersatz von Aufwendungen
Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und
Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 22 Abs. 2
ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der
Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
§ 24
Bezüge
(1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in
den landeskirchlichen Besoldungsvorschriften aufgeführten Bezüge;
Vorschriften über andere Bezüge bleiben unberührt. Werden die
Bezüge während eines Sonderurlaubs gekürzt weitergewährt, so
gilt die Kürzung für die jährliche Sonderzuwendung und das
jährliche Urlaubsgeld nur, wenn der für die Bemessung dieser
Bezüge maßgebende Stichtag in den Sonderurlaub fällt. Die
vermögenswirksame Leistung steht für volle Kalendermonate eines
Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für
teilzeitbeschäftigte Kirchenbeamte geltenden Betrages zu.
(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs entfallen
Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt
werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen. Die Zulagen
können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter voller
Weitergewährung der Bezüge einen Monat nicht
überschreitet.
(3) Erhält der Kirchenbeamte in den Fällen des
§ 16 Abs. 2 oder des § 17 Zuwendungen von anderer Seite, so sind sie
bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu
berücksichtigen.
Abschnitt III
Arbeitszeit
§ 25
Regelmäßige
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht
überschreiten, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse eine
längere Arbeitszeit erfordern.
(3) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage werden durch die
Dienststelle geregelt.
(4) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert
sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende
Arbeitszeit.
(5) Kirchenbeamte, die nach ihrem Dienstauftrag
ständig sonntags und an Feiertagen am Gottesdienst mitwirken, erhalten
einen dienstfreien Tag während der Woche.
§ 26
Pausen
(1) Pausen sind allgemein vorgesehene Unterbrechungen
der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist
und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet.
(2) Es ist täglich eine Mittagspause zu
gewähren; sie muss mindestens 30 Minuten betragen und soll 1 ½ Stunden
nicht überschreiten.
§ 27
Arbeitstage
(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der
Sonnabende.
(2) Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. §
25 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 28
<gestrichen zum 1. Januar 2004>
Freie Tage
(1) Der Kirchenbeamte wird in jedem
Kalenderjahr an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt.
(2) Der Anspruch entsteht erstmals, wenn
das Kirchenbeamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.
Die unmittelbar vor der Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis bei
demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer
ist anzurechnen.
(3) Die Dauer der Freistellung beträgt
höchstens ein Fünftel der für den Kirchenbeamten geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung soll
grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub
erfolgen.
(4) Wird für die Freistellung nicht
nur im Einzelfall ein Tag bestimmt und hat ein Kirchenbeamter an diesem Tag
Dienst zu leisten, so ist seine Freistellung innerhalb des Kalenderjahres
nachzuholen.
§ 29
Teilzeitbeschäftigung
(1) Für den teilzeitbeschäftigten
Kirchenbeamten verringert sich die tägliche Arbeitszeit entsprechend der
ihm gewährten Ermäßigung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Sofern nicht dringende dienstliche Gründe es
verbieten, kann die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit
ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden. Ist die
wöchentliche Arbeitszeit mindestens um ein Fünftel ermäßigt
worden, so können einzelne Arbeitstage dienstfrei bleiben, jedoch nicht
mehr als zwei aufeinander folgende, bei einem Kirchenbeamten, für den alle
Tage Arbeitstage sind, nicht mehr als vier aufeinander folgende.
(3) Regelungen nach Absatz 2 können jederzeit
widerrufen werden.
§ 30
Abweichende Regelungen,
Ausnahmen
(1) Das Landeskirchenamt kann die regelmäßige
Arbeitszeit aus besonderem Anlass abweichend von § 25 regeln
(Verkürzung oder Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit). Die
Abweichung ist innerhalb von drei Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann bis
zu sechs Monaten verlängert werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse
es erfordern.
(2) Das Landeskirchenamt kann für einzelne
Arbeitszweige, wenn es deren besondere Belange erfordern, von § 25 Abs. 1
und 4, § 26 und § 27 abweichende Regelungen treffen; die in § 25
Abs. 1 festgesetzte Arbeitszeit darf jedoch nicht unterschritten
werden.
(3) Das Landeskirchenamt kann abweichend von § 27
Abs. 2
a) auch die Sonnabende zu Arbeitstagen bestimmen, wenn
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern;
b) anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst
ausfällt, wenn ein besonderer Anlass dies rechtfertigt; § 25 Abs. 4
gilt entsprechend.
Das Landeskirchenamt kann ausnahmsweise für einzelne
Arbeitsbereiche oder für besondere Einzelfälle abweichend von §
29 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, dass bis zu zehn aufeinander folgende Arbeitstage
dienstfrei bleiben dürfen, wenn wegen der besonderen Art der von den
betroffenen Kirchenbeamten wahrzunehmenden Aufgaben gewährleistet ist, dass
in dieser Zeit eine Vertretung durch andere Bedienstete nicht erforderlich
wird.
(4) Die Dienstvorgesetzten oder die von ihnen
ermächtigten Dienststellenleiter können abweichend von § 27
anordnen, dass an Sonn- oder Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen
Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
Eine entsprechende Dienstbefreiung soll möglichst zusammenhängend an
anderen Tagen gewährt werden.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 31
Übergangsregelungen
Erhält ein Kirchenbeamter auf Grund dieser
Verordnung weniger Urlaub, als ihm bisher zustand, bleibt für ihn die
bisherige Urlaubsdauer personengebunden so lange bestehen, bis durch eine
Erhöhung des Urlaubsanspruchs die bisherige Urlaubsdauer erreicht
wird.
§ 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1.
Januar 1992 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 25.10.1998, PH)
des Landesbischofs und des Präsidenten des
Landeskirchenamtes
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Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 A 95)
Reg.-Nr. 60201 (11) 503
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 der
Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Landesbischof und der Präsident des
Landeskirchenamtes werden für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt. Der
Gewählte wird nach der Wahl unter Berufung in ein
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 12 Jahren zum
Landesbischof oder zum Präsidenten des Landeskirchenamtes durch die
Kirchenleitung ernannt.
(2) Die Ernennung des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes zum Kirchenbeamten auf Zeit setzt
voraus, dass zum Zeitpunkt der Ernennung ein Dienstverhältnis auf
Lebenszeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens begründet wird, sofern ein
solches nicht bereits besteht oder über den Tag der Ernennung hinaus zu
einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft im Wege der Beurlaubung fortbesteht. Wird zum Zeitpunkt der
Ernennung in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zugleich ein
Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
begründet, erfolgt dies unter Übertragung eines Amtes als
Oberkirchenrat mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16.
(3) Vom Tag der Ernennung in das
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit an ruhen für dessen Dauer die Rechte
und Pflichten aus dem Amt, das dem Betreffenden zuletzt im Dienstverhältnis
auf
Lebenszeit übertragen worden ist.
(4) Für das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
und das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 zu unterlegende
Dienstverhältnis auf Lebenszeit gelten die Bestimmungen über
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit entsprechend, sofern
nachfolgend nichts anderes geregelt wird.
(5) Die Bestimmungen über das Lebensalter als
Einstellungsvoraussetzung sind nicht anzuwenden, dies gilt ebenso für das
Erfordernis einer Probezeit sowie die Erfüllung der Wartezeit
gemäß § 7 des Landeskirchlichen
Versorgungsgesetzes.
(6) Die Amtszeit des Landesbischofs oder des
Präsidenten des Landeskirchenamtes beginnt mit dem Tag der Ernennung und
endet nach 12 Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, auf den die
Ernennung fiel. Sie endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn der Betreffende durch
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, aus anderen
Gründen nach den Vorschriften für die Dienstverhältnisse auf
Lebenszeit in den Warte- oder Ruhestand versetzt wird oder sein
Dienstverhältnis endet.
(7) Die Landessynode kann auf Vorschlag der
Kirchenleitung und mit Einverständnis des Betreffenden eine befristete
Verlängerung der Amtszeit beschließen. Der Beschluss ist
spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit zu fassen. Wird das
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit verlängert, dauert die Amtszeit
für die mit dem Synodalbeschluss festgelegte Zeit an. Für die
Anwendung dieses Gesetzes gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht
unterbrochen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend.
§ 2
(1) Mit dem Ablauf der Amtszeit ist der Landesbischof
oder der Präsident des Landeskirchenamtes aus dem
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes entlassen. Mit der
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. Zum gleichen Zeitpunkt endet das Ruhen
gemäß § 1 Abs. 3 des unterlegten Dienstverhältnisses auf
Lebenszeit. Besteht mit dem Landesbischof oder dem Präsidenten des
Landeskirchenamtes ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens, gelten die nachfolgenden Regelungen der Absätze 2
bis 6 und § 3.
(2) Zum Zeitpunkt der Entlassung gemäß Absatz
1 Satz 1 ist der Landesbischof oder der Präsident des Landeskirchenamtes in
den Ruhestand zu versetzen, es sei denn, er wird zu diesem Zeitpunkt
gemäß Absatz 3 in den Wartestand versetzt oder es wird ihm zu diesem
Zeitpunkt eine neue Stelle übertragen.
(3) Der Landesbischof oder der Präsident des
Landeskirchenamtes kann vor Ablauf der Amtszeit eine Erklärung abgeben,
wonach er sein früheres oder ein anderes Amt in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens wahrzunehmen beabsichtigt. Liegt diese Erklärung vor und kann eine
entsprechende Stelle zum Zeitpunkt des Ablaufes der Amtszeit noch nicht
übertragen werden, ist der Betreffende in den Wartestand unter Zahlung der
Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 zu versetzen. Erhält der Betreffende
während dieser Zeit weiteres Erwerbseinkommen, werden diese in voller
Höhe auf die Besoldung angerechnet. Mit der Übertragung einer neuen
Stelle erhält er die vorgesehenen Dienstbezüge zuzüglich einer
Zulage in Höhe der Differenz zur Besoldungsgruppe A 16, es sei denn, es
sind mit dem mit der neuen Stelle übertragenen
Amt höhere Dienstbezüge
verbunden.
(4) Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, einen
Landesbischof oder einen Präsidenten des Landeskirchenamtes, der diesen
Dienst beendet, wirksam in seinen Bemühungen um die Übertragung einer
anderen Aufgabe zu unterstützen. Ist die Übertragung einer neuen
Stelle binnen Jahresfrist nach der Versetzung in den Wartestand nicht erfolgt,
ist der Betreffende in den Ruhestand zu versetzen. Er kann jederzeit aus dem
Wartestand gemäß Absatz 3 sowie aus einer ihm nach Ablauf der
Amtszeit übertragenen Stelle heraus ohne Angabe von Gründen die
Versetzung in den Ruhestand beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Mit dem
Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach den
Sätzen 2 oder 3 entsteht ein Anspruch auf Versorgung gemäß
§ 3.
(5) Der Landesbischof oder der Präsident des
Landeskirchenamtes sind berechtigt, nach Ablauf der Amtszeit ihre jeweilige
Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.),
mit
Eintritt in den Ruhestand mit dem Zusatz „im
Ruhestand“ (i. R.) weiter zu führen. Diese Dienstbezeichnung kann
nicht neben einer weiteren Dienstbezeichnung geführt
werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vor dem Ende der Amtszeit das
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Einvernehmen mit der Kirchenleitung
beendet wird. Die vorzeitige Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses
auf Zeit kann bei einem Landesbischof oder
Präsidenten des Landeskirchenamtes, dessen Dienstverhältnis auf
Lebenszeit mit einer anderen Kirche oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft fortbesteht, nur im Einvernehmen mit dem Dienstherrn der
beurlaubenden Körperschaft erfolgen.
§ 3
(1) Aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit ergibt
sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung.
(2) Für die Versorgung des Landesbischofs und des
Präsidenten des Landeskirchenamtes im Ruhestand gelten die Bestimmungen des
Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze.
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem
Dienstverhältnis auf Lebenszeit berechnen sich auf der Grundlage der
Besoldungsgruppe A 16. War ein Amt aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit
vor oder nach der Amtszeit als Landesbischof oder Präsident des
Landeskirchenamtes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet, so berechnen
sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf der Grundlage dieser
Besoldungsgruppe. Den Dienstbezügen nach Satz 1 oder 2 ist ein
Unterschiedsbetrag zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit als Landesbischof oder Präsident des
Landeskirchenamtes
ruhegehaltsfähig waren, hinzuzurechnen und zwar in
Höhe eines Zwölftels pro angefangenem Dienstjahr des
Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit.
(4) Wird der Landesbischof oder der Präsident des
Landeskirchenamtes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt, erfolgt keine Verminderung des Ruhegehaltes gemäß §
10 Abs. 2 des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes.
(5) Im Falle des Absatzes 4 sind mit Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze die Versorgungsbezüge des Landesbischofs oder des
Präsidenten des Landeskirchenamtes neu zu berechnen. Dabei sind die
ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zugrunde zu legen, die zurückgelegt
worden wären, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in
einem Dienstverhältnis zur Landeskirche gestanden
hätte.
§ 4
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für
Männer und Frauen.
§ 5
(1) Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2008 in
Kraft.
(2) Es gilt nicht für den zu diesem Zeitpunkt das
Amt innehabenden Landesbischof und Präsidenten des Landeskirchenamtes,
deren Amtszeit mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nach den
Vorschriften für Dienstverhältnisse auf Lebenszeit endet. Das
vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.
Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 25.10.1998, PH)
und der Mitglieder des
Landeskirchenamtes
Vom 21. Oktober 1985 (ABl. 1985 A 81)
< Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 1, 2, 8-10 geändert durch KirchenG zur
Änderung des ... vom 23. April 2007 (ABl. 2007 A
97).>
<Eingearbeitet sind zur Bequemlichkeit der Leser in
kleiner Schrift die den Paragraphen 4 betreffenden Vorschriften aus der
Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Regelung
dienstrechtlicher Verhältnisse ... vom 13.07.1993 (ABl. 1993 A 113);
Abschnitt I geändert durch RVO zur Änderung der RVO zur
Ausführung ... vom 19.06.2007 (ABl. 2007 A 145).>
1004/140
Auf der Grundlage der §§ 15 und 34 der
Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung erforderlichen
Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Dienstrechtliche Verhältnisse der
Superintendenten
§ 1
Die Ernennung der Superintendenten der Landeskirche
erfolgt durch die Kirchenleitung ohne zeitliche Begrenzung der Amtsdauer nach
Maßgabe dieses Kirchengesetzes. Der Ernennung geht die Wahl durch die
Kirchenbezirkssynode voraus. Die mit dem Superintendentenamt verbundene
Pfarrstelle wird unbefristet übertragen.
§ 2
(1) Der Superintendent widmet sich vorrangig seinen
geistlichen Leitungsaufgaben im Kirchenbezirk. Zu diesem Zweck soll er alle
gegebenen Möglichkeiten einer Entlastung von
anderen Verpflichtungen nutzen.
(2) Wird ein Superintendent durch pfarramtlichen Dienst
überlastet, so kann er sich darin im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand
seiner Gemeinde von einem anderen Pfarrer der
Gemeinde unterstützen oder vertreten
lassen.
(3) Das Landeskirchenamt hat einem Pfarrer des
Kirchenbezirks auf Vorschlag des Superintendenten nach Gehör des
Kirchenbezirksvorstandes und der Pfarrkonvente die Vertretung des
Superintendenten zu übertragen. Der Superintendent ist berechtigt, sich
für bestimmte Fälle vorübergehend auch durch einen anderen
Pfarrer des Kirchenbezirks vertreten zu lassen.
(4) Der Superintendent kann zu seiner Entlastung den
Konventsvorsitzenden Aufgaben im Rahmen der Konventsordnung
übertragen.
§ 3
Superintendenten sollen nicht als Pfarramtsleiter
eingesetzt werden. Sind in der Kirchgemeinde, in der sie eine Pfarrstelle
innehaben, noch andere besetzte Pfarrstellen vorhanden, so kommen sie als
Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden
des Kirchenvorstandes grundsätzlich nicht in Betracht. Übernimmt ein
Superintendent ausnahmsweise dennoch dieses Amt, so soll der Kirchenvorstand die
Übertragung der Pfarramtsleitung auf einen anderen Pfarrer der
Kirchgemeinde beim Landeskirchenamt beantragen. <Fußnote>
<Fußnote:> Vgl. dazu § 24 Absatz 3
der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(KGO) vom 13. April 1983 (Amtblatt Seite A 33)
§ 4
(1) Hat ein Superintendent seinen Dienst zehn Jahre in
einem Kirchenbezirk versehen, so hat die Kirchenleitung mit ihm sowie mit
Vertretern der Ephorie Gespräche darüber zu führen, ob er sein
Ephorenamt in diesem Kirchenbezirk weiterhin ausüben oder einen anderen
Dienst übernehmen sollte. Die Gespräche mit dem Superintendenten
führt der Landesbischof.
(2) Gelangt die Kirchenleitung auf Grund dieser
Gespräche zu der Auffassung, dass der Superintendent einen anderen Dienst
übernehmen sollte, so hat sie ihm durch schriftlichen Bescheid einen Rat
zur Übernahme einer anderen Aufgabe nach Maßgabe von § 5 zu
erteilen. Der Superintendent soll diesen Rat befolgen und sich dafür
einsetzen, dass eine ihm vorgeschlagene Lösung in angemessener Zeit
verwirklicht wird.
AVO vom 13. 07. 1993 zu § 4 Absätze 1 und
2 (ABl. 1993 A 113)
(1) Der Landesbischof sowie vier weitere von der
Kirchenleitung bestimmte Mitglieder, unter ihnen der Personaldezernent und der
zuständige Gebietsdezernent, hören in einer eigens dafür
anberaumten Sitzung zum Dienst des Superintendenten eine Gruppe, die sich
zusammensetzt aus
a) dem stellvertretenden
Superintendenten,
b) dem Leiter des Regionalkirchenamtes,
c) einem Vertreter der Pfarrerschaft im
Kirchenbezirk,
d) einem Vertreter der nichtordinierten Mitarbeiter im
Kirchenbezirk,
e) einem Vertreter des
Kirchenbezirksvorstandes,
f) einem Vertreter des Kirchenvorstandes der
Ephoralgemeinde.
(2) Vor der Anhörung sollen im Kirchenbezirk zum
Dienst der Superintendenten Gespräche geführt werden, um den in Ansatz
1 Buchstaben c bis f genannten Vertretern die Abgabe eines Votums zu
ermöglichen. Bei den Gesprächen hat eine Abstimmung zur Frage der
Dienstfortsetzung oder -beendigung des Superintendenten zu
unterbleiben.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 wird von einem
Vertreter der Kirchenleitung geleitet. Sie findet zunächst in Abwesenheit
des Superintendenten statt. Nach Vortrag der einzelnen Voten ist der
Superintendent hinzuzuziehen und über die Voten zu unterrichten. Danach
findet ein weiterer Gesprächsgang unter Beteiligung des Superintendenten
statt, bei dem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
(4) Im Anschluss an die Anhörung oder zu einem
geeigneten späteren Zeitpunkt führt der Landesbischof mit dem
Superintendenten ein Einzelgespräch.
(5) Über die Ergebnisse der Anhörung ist die
Kirchenleitung zu unterrichten. Ihr ist ein Votum des Landeskirchenamtes
vorzulegen. Danach trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung nach § 4
Absatz 1 des Kirchengesetzes.
(6) Sieht sich die Kirchenleitung auf Grund der
übermittelten Informationen und des Votums des Landeskirchenamtes nicht in
der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so hat sie eine unmittelbare
Anhörung der in Absatz 1 Genannten und des Superintendenten
durchzuführen, für die die Festlegungen in Absatz 3 entsprechend
gelten. Danach ist nach § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu
entscheiden.
II.
Ein Verfahren nach Ziffer I findet nicht statt, wenn ein
Betroffener gemäß § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes in
schriftlicher Form gegenüber der Kirchenleitung erklärt hat, dass er
sein Amt nach zehnjähriger Tätigkeit niederlegt und eine andere
Aufgabe übernehmen möchte.
III.
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 1993 in
Kraft.
(3) Auch ohne Erteilung eines Rates nach Abs. 2 ist jeder
Superintendent nach zehnjähriger Dienstausübung im Kirchenbezirk
berechtigt, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Kirchenleitung, die keine Gründe enthalten muss, niederzulegen und eine
andere Aufgabe gemäß § 5 zu übernehmen.
§ 5
(1) Dem nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 aus dem Amt
ausscheidenden Superintendenten ist eine Pfarrstelle oder eine
allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Mit seiner Zustimmung kann er
auch auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch die Kirchenleitung zum
Superintendenten eines anderen Kirchenbezirkes ernannt werden.
(2) Das Landeskirchenamt ist verpflichtet,
Superintendenten, die diesen Dienst beenden, wirksam in ihren Bemühungen um
die Übertragung einer Pfarrstelle zu unterstützen. Dies soll
insbesondere durch die Benennung geeigneter Pfarrstellen sowie durch
Gespräche mit den betreffenden Kirchenvorständen
geschehen.
§ 6
Superintendenten erhalten nur für die Dauer ihres
Dienstes in diesem Amt die dafür vorgesehene Besoldung.
§ 7
Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge eines
Pfarrers, der Superintendent gewesen ist und diesen Dienst mindestens zehn Jahre
versehen hat, sind ruhegehaltsfähige Dienstbezüge zugrunde zu legen,
die ihm zugestanden hätten, wenn er bis zum Übertritt in den Ruhestand
Superintendent gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit die tatsächlichen
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge höher sind. Die
Versorgungsbezüge dürfen die vor Beginn des Ruhestandes gezahlten
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht
übersteigen.
II. Dienstrechtliche Verhältnisse der
Mitglieder des Landeskirchenamtes
§ 8
(1) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die ihnen
gleichgestellten theologischen und nichttheologischen Oberkirchenräte
werden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes ohne zeitliche Begrenzung der
Amtsdauer gewählt.
(2) Nach zehnjähriger Dienstzeit in diesem Amt hat
die Kirchenleitung zu prüfen, ob die genannten Mitarbeiter den Dienst
fortsetzen oder eine andere Aufgabe übernehmen sollen. § 4
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter sind
berechtigt, auch ohne Erteilung eines Rates gemäß § 4 Absatz 2
nach zehnjährigem Dienst ihr Amt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Kirchenleitung, die keine Gründe enthalten muss,
niederzulegen und eine andere Aufgabe zu übernehmen.
(4) Aus dem Amt ausscheidenden Theologen ist eine
Pfarrstelle, eine allgemeinkirchliche Aufgabe oder ein Superintendentenamt zu
übertragen.
(5) Ausscheidenden Nichttheologen ist eine Aufgabe zu
übertragen, die ihrer Ausbildung und Qualifikation gerecht wird. Ihnen sind
die Dienstbezüge eines Oberkirchenrates zu garantieren.
(6) § 5 Absatz 2 und § 6 gelten
entsprechend.
§ 9
Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge ehemaliger
Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie ihnen gleichgestellter
Oberkirchenräte, die mindestens zehn Jahre diese Ämter innehatten,
sind die Bestimmungen des § 7 entsprechend anzuwenden.
III. Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 10
(1) Die Dienstverhältnisse der Superintendenten,
Mitglieder des Landeskirchenamtes und der ihnen gleichgestellten
Oberkirchenräte, die auf Grund des Kirchengesetzes über die Amtsdauer
ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der Mitglieder des
Landeskirchenamtes vom 20. November 1973 (Amtsblatt Seite A 99) in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 1976 (Amtsblatt Seite A 97)
begründet worden sind, werden durch dieses Kirchengesetze nicht
berührt, es sei denn, dass eine Regelung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt.
Gleiches gilt für Dienstverhältnisse, die gemäß § 13
des zuvor genannten Kirchengesetzes durch die Kirchenleitung abgeändert
worden sind.
(2) Alle in Absatz 1 genannten Mitarbeiter sind
verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach dem in § 14 Absatz 1 bestimmten
Zeitpunkt gegenüber der Kirchenleitung schriftlich zu erklären, ob
ihre Dienstverhältnisse unverändert bleiben oder auf die Bestimmungen
dieses Kirchengesetzes abgeändert werden sollen. Die Abänderung der
Dienstverhältnisse hat durch Beschluss der Kirchenleitung zu erfolgen,
über den die Betroffenen zu unterrichten sind. Soweit es sich dabei um
Dienstverhältnisse von Superintendenten handelt, hat die Kirchenleitung
zuvor den betroffenen Kirchenbezirk davon zu unterrichten und dessen Vertreter
auf Verlangen zu hören.
(3) Die Berechnung der Versorgungsbezüge ehemaliger
Mitarbeiter gemäß Absatz 1, deren Dienstverhältnisse
unverändert geblieben sind, hat auf der Grundlage von § 7 bzw. §
9 dieses Kirchengesetzes zu erfolgen.
§ 11
§ 6 des Kirchengesetzes über die Versorgung der
Pfarrer im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer
Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980
(Amtsblatt Seite A 101) in der Fassung der Verordnung mit Gesetzeskraft zur
Ergänzung des Pfarrerversorgungsgesetzes vom 8. Dezember 1980 (Amtsblatt
1981 Seite A 1) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor Ablauf
seiner Amtsdauer" ersetzt durch die Worte "vor Ablauf einer Amtsdauer von 10
Jahren".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Ziffer " 12" durch die
Ziffer "10" ersetzt.
§ 12
Die Kirchenleitung kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 13
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1986 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer
Kraft:
a) Kirchengesetz über die Amtsdauer ordinierter
Inhaber kirchenleitender Ämter und der ordentlichen Mitglieder des
Landeskirchenamtes vom 20. November 1973 (Amtsblatt Seite A 99),
b) Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Amtsdauer ordinierter Inhaber kirchenleitender Ämter und der
ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 20. Oktober 1976 (Amtsblatt
Seite A 97).
Dresden. am 21. Oktober 1985
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.10.1998, PH)
Vom 13. Juli 1993 (ABl. 1993 A 113)
< Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Abschnitt I geändert durch RVO zur Änderung der
RVO zur Ausführung ... vom 19.06.2007 (ABl. 2007 A 145).>
1004/151
Auf Grund von § 13 des Kirchengesetzes zur Regelung
dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der ordentlichen
Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21. Oktober 1985 (Amtsblatt Seite A 81)
verordnet das Landeskirchenamt zur Ausführung der Vorschriften in § 4
Absätze 1 und 2 dieses Kirchengesetzes Folgendes:
<Der Text wurde oben bei § 4 des KirchenG zur
Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der
ordentlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21.10.1985 (ABl. 1985 A 81)
eingearbeitet>
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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