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3.13 REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD;
UMZUGSKOSTEN;
VERTRETUNGSGELD usw.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrektueren
erfolgt ! (PH; NV; NH)
(Reisekostenverordnung - RKV -)
Vom 11. August 1998 (ABl. 1998 A 148)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Beträge in der Anlage 1 geändert durch RechtsVO
zur Änderung ... vom 29.05.2001 (ABl. 2001 A 157); Geldbeträge
umgerechnet durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300).>
Reg.-Nr. 6022(3)208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Gewährung von Reisekostenvergütung
Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Erstattung von
Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung)
der Pfarrer, Kirchenbeamten, Kandidaten im Vorbereitungsdienst sowie
Anwärter und Praktikanten in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis.
(2) Diese Rechtsverordnung regelt ferner die Erstattung
von Auslagen für Reisen aus besonderem Anlass (§ 17).
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen
Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes,
die von der zuständigen Dienststelle schriftlich angeordnet oder genehmigt
worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des
Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und
2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum
Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieser Rechtsverordnung
sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst-
oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen
Dienststelle angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine
Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des
Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem
vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
§ 3
Anspruch auf
Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf
Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten
Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich diese
Rechtsverordnung.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit
gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der
Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts
notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter
Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang
gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. §
11 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Dienststelle
wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach dieser
Rechtsverordnung nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht
die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird,
Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu
gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen
Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt,
wenn er nicht bis zum 31. März des auf die Dienstreise oder den Dienstgang
folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Dienststelle schriftlich
geltend gemacht wird.
§ 4
Art der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst
1. Fahrkostenerstattung und Bahncardkostenerstattung
(§ 5),
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§
6),
3. Tagegeld (§ 8),
4. Übernachtungskostenerstattung (§
9),
5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort (§ 10),
6. Erstattung der Nebenkosten (§
12),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§
13),
8. Pauschvergütung (§ 15),
9. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
(§ 16).
§ 5
Fahrkostenerstattung
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die
entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land-
oder Wasserfahrzeugen bis zu den Kosten der ersten Klasse/Einbettkabine, beim
Benutzen von Luftfahrzeugen bis zu den Kosten der Touristen- oder Economyklasse
und beim Benutzen von Schlafwagen bis zu den Kosten der Touristenklasse.
Abweichend davon werden bei Dienstreisen innerhalb des Gebietes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie bei einer einfachen
Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometer die notwendigen Fahrkosten nur in
Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden
nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden
kann.
(2) Die Dienststelle kann den Kauf und die Benutzung
einer BahnCard auf ihre Kosten anordnen oder genehmigen, soweit hierdurch
voraussichtlich während der Gültigkeitsdauer der BahnCard Reisekosten
eingespart werden können.
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden
erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel benutzen musste, das nur diese Klasse führte. Das
Gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen
musste.
(4) Dienstreisenden mit einer amtlich festgestellten
Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert werden bei der Benutzung eines
Schlafwagens die Auslagen für die Spezial- oder Doppelbettklasse erstattet.
Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden,
wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser
Klasse rechtfertigt.
Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 400
Kilometern können Dienstreisenden die Auslagen für die Spezial- oder
Doppelbettklasse erstattet werden.
(5) Für Strecken, die aus triftigem Grund mit
anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen
notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine
höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen
eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels.
§ 6
Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung
(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus
triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat,
wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in
Anlage 1 festgelegten Satzes gewährt. Triftige Gründe im Sinne des
Satzes 1 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus
dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden
persönlichen Gründen notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der
Dienstreise oder des Dienstganges genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist
nicht erforderlich, soweit sie nach dem Amt oder der Tätigkeit des
Dienstreisenden nicht in Betracht kommt. Ein dringender dienstlicher
Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer
mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt, die gegen
denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, und die gemeinsam
zurückgelegte Strecke überwiegt.
(2) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 genannten Art
ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, wird als Auslagenersatz
eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des in Anlage 2 festgelegten
Satzes gewährt.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der
in Absatz 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach dieser
Rechtsverordnung Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält
Mitnahmeentschädigung in Höhe des in Anlage 1 festgelegten
Satzes.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im
öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den
Vorschriften eines anderen Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so
erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen
für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus
triftigen Gründen mit einem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt
hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des
in Anlage 1 festgelegten Satzes gewährt, wenn die Strecken über die
Grenzen einer Kirchgemeinde hinausgeführt haben. Liegen keine triftigen
Gründe vor, darf dadurch jedoch der Gesamtbetrag der
Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1
und 4. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den
regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine
Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug oder ein
anderes Beförderungsmittel benutzt, das aus Mitteln der Kirche beschafft
worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem
Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung überlassen ist, so wird keine
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt.
§ 7
Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise
und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle oder einer
anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der
Wohnung.
§ 8
Tagegeld
(1) Die Höhe des Tagegeldes für
Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; bei
Auslandsdienstreisen bestimmt sie sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für
Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes,
gewährt die Dienststelle einen Zuschuss in Höhe des Mehrbetrages
abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden
Sachbezugswertes nach der staatlichen Sachbezugsverordnung.
§ 9
Übernachtungskostenerstattung
(1) Die nachgewiesenen notwendigen
Übernachtungskosten werden bis zu der in Anlage 3 genannten Höhe je
Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten
können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird
oder sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden.
Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks
einschließen, sind vorab um den in Anlage 3 genannten Betrag bei
Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom
Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden steuerlich
anerkannten Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise
zu kürzen.
(2) Statt der in Absatz 1 genannten nachgewiesenen
Übernachtungskosten kann ohne Nachweis auch ein Pauschbetrag in Höhe
des in Anlage 3 genannten Betrages je Übernachtung erstattet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der Dienstreisende eine seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte
Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt
für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten
ist.
§ 10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen
Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten
Tage an Trennungstagegeld nach der landeskirchlichen Trennungsgeldverordnung
gewährt; die §§ 8 und 9 werden insoweit nicht angewandt. Zu den
Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem
Rückreisetag.
(2) Das Landeskirchenamt kann abweichend von Absatz 1 in
besonderen Einzelfällen für das Tagegeld (§ 8) und die
Übernachtungskostenerstattung (§ 9) eine längere Bewilligung
zulassen.
§ 11
Einbehaltung und Kürzung von Tagegeld und von
Vergütung nach § 10 Abs. 1
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltlich Verpflegung, sind
1. von dem zu gewährenden Tagegeld (§ 8)
für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom
Hundert und für das Abendessen 50 vom Hundert,
2. von der Vergütung nach § 10 Abs. 1 für
das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 20 vom Hundert
und für das Abendessen 30 vom Hundert
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in
Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der staatlichen
Sachbezugsverordnung einzubehalten. Wird die Verpflegung nach Satz 1 ohne
triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, ist das Tagegeld oder die
Vergütung nach § 10 Abs. 1 entsprechend den Vomhundertsätzen nach
Satz 1 zu kürzen.
(2) Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10
Abs. 1 werden entsprechend den Vomhundertsätzen nach Absatz 1 auch
gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das
Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten
enthalten ist.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltliche Unterkunft, wird die Vergütung nach § 10 Abs. 1 um 35
vom Hundert gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft
ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite
Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den
erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.
(4) Das Landeskirchenamt kann in besonderen
Einzelfällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.
§ 12
Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige
Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden bei
Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 13
Erstattung der Auslagen bei
Dienstgängen
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden
Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. Daneben werden
nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines
Betrages je Mahlzeit in Höhe der maßgebenden Sachbezugswerte nach der
Sachbezugsverordnung erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der einem
Dienstreisenden als Tagegeld bei einer Dienstreise (§ 8 Abs. 1) zustehen
würde.
§ 14
Bemessung der Reisekostenvergütung in
besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung,
Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für
die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt
§ 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages
gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise-
oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige
Übernachtungskosten erstattet. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung,
Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des
Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag
Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. § 11 bleibt
unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird
dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt,
die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort
zustünde.
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort steht für
die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tagegeld nach § 8 und
Übernachtungskostenerstattung nicht zu; Auslagen werden wie bei einem
Dienstgang (§ 13) erstattet.
(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner
außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so werden keine
Übernachtungskosten erstattet; die Vergütung nach § 10 Abs. 1
wird um 35 vom Hundert gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten
zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5 und 6) werden bis
zur Höhe des Übernachtungskostenpauschbetrages oder 35 vom Hundert der
Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des
Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach §
10 Abs. 1 gewährt.
§ 15
Pauschvergütung
Die Dienststelle kann bei regelmäßigen oder
gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der
Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon
eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem
bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen
ist.
§ 16
Erstattung der Auslagen für
Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus
Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht
ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen,
nach dieser Rechtsverordnung erstattungsfähigen Auslagen
erstattet.
§ 17
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem
Anlass
(1) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder
Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit
Zustimmung des Landeskirchenamtes die Auslagen für Verpflegung und
Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes und bis
zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten
erstattet werden.
(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass
können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet
werden.
§ 18
Abrechnung
Die Dienststelle hat dem Dienstreisenden eine in alle
Einzelpositionen gegliederte Abrechnung über die gewährte
Reisekostenvergütung zu übergeben.
§ 19
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1998 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer
Kraft:
a) die Verordnung über die Gewährung von
Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung) vom 7. Januar 1992 (ABl. S. A
28),
b) die am 6. Juli 1993 erlassene
Ausführungsverordnung zur Reisekostenverordnung vom 7. Januar 1992 (ABl. S.
A 107).
(3) Für Dienstreisen, welche vor dem In-Kraft-Treten
dieser Rechtsverordnung angetreten wurden, gelten für die gesamte
Dienstreise die in Abs. 2 genannten Regelungen. Die Fahrkilometer werden ab
In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung neu gezählt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Sätze für Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung nach § 6:
Wegstreckenentschädigung je km bei Benutzung
von
1. Kraftwagen
a) bei einer Fahrleistung für
Dienstzwecke
im Kalenderjahr bis zu 10 000 km 30
Cent
b) für jeden weiteren Kilometer 22
Cent
2. Anhängern ohne Ladung 3
Cent
Die Ladung wird umgerechnet in Personengewicht und
entsprechend Mitnahmeentschädigung für Kraftfahrzeuge in Anrechnung
gebracht.
3. Motorrädern/Motorrollern 13
Cent
4. Mopeds/Mofas 8 Cent
5. Fahrrädern/zu Fuß 5
Cent
Mitnahmeentschädigung je Person und km für die
Mitnahme mit
1. Kraftwagen 2 Cent
2. Motorrädern/Motorrollern 1
Cent.
Anlage 2
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.
2
Wegstreckenentschädigung je km bei Benutzung von
Kraftfahrzeugen ohne triftigen Grund nach § 6 Abs. 2 12
Cent
Anlage 3
Übernachtungskosten
Übernachtungskostenerstattung nach § 9 Abs. 1
S. 1 61,36 EUR
Kürzungsbetrag für das Frühstück nach
§ 9 Abs. 1 S. 3 4,50 EUR
Übernachtungskostenpauschbetrag nach § 9 Abs.
2 16,87 EUR
Anmerkung 1
Tagegeldhöhen für
Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Einkommensteuergesetz - Stand 1998:
Abwesenheit von Wohnung Pauschbetrag
(Inland)
und Dienststelle
24 Stunden 24,00 EUR
14 bis unter 24 Stunden 12,00 EUR
8 bis unter 14 Stunden 6,00 EUR
unter acht Stunden 0,00 EUR.
Es ist jeweils vom Kalendertag auszugehen. Den
Abwesenheitsstunden des Kalendertages können nur nach der so genannten
Mitternachtsregelung Stunden des vorhergehenden oder nachfolgenden Tages
zugerechnet werden. Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr
des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Anmerkung 2
Sachbezugswerte nach der staatlichen
Sachbezugsverordnung
Ab 1998 gelten folgende Sachbezugswerte:
1. Frühstück 1,40 EUR
2. Mittagessen 2,51 EUR
3. Abendessen 2,51 EUR.
Anmerkung 3
Vorstellungsreisen
Die vorliegende Reisekostenverordnung enthält keinen
Anspruch auf Reisekostenvergütung für Vorstellungsreisen. Ein solcher
Anspruch ergibt sich jedoch aus dem BGB, soweit der Bewerber zur Vorstellung
aufgefordert worden ist; es sei denn, in der Aufforderung zur Vorstellung wurde
die Erstattung der Reisekosten ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Regelung im Pfarrstellenübertragungsgesetz
bleibt hiervon unberührt.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
(AVO RKV)
Vom 29. Mai 2001 (ABl. 2001 A 156)
Reg.-Nr. 6022 (3) 208
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Ausführung der Reisekostenverordnung vom 11. August 1998
(ABl. S. A 148) Folgendes:
§ 1
Begriffsauslegungen
Die nachgenannten Begriffe der Reisekostenverordnung sind
wie folgt auszulegen:
1. Dienstort: Der Dienstort ist das Gebiet der
Kirchgemeinde, des Kirchspieles bzw. der mit Schwesterkirchvertrag verbundenen
Kirchgemeinden. Soweit das Gebiet der kommunalen Gemeinde größer ist
als das vorgenannte Gebiet, gilt jenes als Dienstort.
2. Dienststätte: Die Dienststätte ist das
Pfarramt am Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspieles bzw. der anstellenden
Kirchgemeinde bei Schwesterkirchverhältnissen. Für Mitarbeiter in
Schwesterkirchverhältnissen, die nicht bei der anstellenden Kirchgemeinde
beschäftigt sind, ist es das Pfarramt der sie beschäftigenden
Kirchgemeinde. Wurde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AVO KGStrukG ein
abweichender Dienstsitz festgelegt, so gilt dieser als
Dienststätte.
3. Geschäftsort: Der Geschäftsort ist der Ort,
an dem die Diensthandlung vorgenommen wird.
4. Zuständige Dienststelle: Die zuständige
Dienststelle im Sinne der §§ 2 Abs. 2 und 3; 3 Abs. 4; 5 Abs. 2 und 15
der Reisekostenverordnung ist der Dienstvorgesetzte des
Dienstreisenden.
§ 2
Vertragliche
Dienststättenverlegung
In Kirchgemeinden, Kirchspielen und mit
Schwesterkirchvertrag verbundenen Kirchgemeinden kann die reisekostenrechtliche
Dienststätte mit dem Einverständnis des Mitarbeiters schriftlich
abweichend von § 1 Nr. 2 festgelegt werden. Hierbei kann nur ein Ort pro
Beschäftigungsverhältnis gewählt werden. Satz 1 gilt nicht
für Pfarrer.
§ 3
Kilometerberechnung vom Wohnort
(1) Die Kilometerberechnung für die Dienstreise wird
von der Wohnung aus gerechnet, soweit die Dienstreise von der Wohnung aus
angetreten wird oder dort beendet wurde. Wird die Dienstreise an der
Dienststätte oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, tritt diese
an die Stelle der Wohnung. Die zuständige Dienststelle kann generell oder
für den Einzelfall anordnen, wo die Dienstreise anzutreten und zu beenden
ist. Hierbei sind die Belange des Dienstes und das reisekostenrechtliche
Sparsamkeitsgebot zu beachten. Die Belange des Mitarbeiters sind angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Der direkte Weg von der Wohnung zur Dienststätte
ist als Dienstgang oder Dienstreise nicht erstattungsfähig. § 17 Abs.
2 RKV bleibt unberührt.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Juli
2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung vom
31. August 1999 (ABl. S. A 183) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.01.2009, AKL).
§§ 9 und 11 Reisekostenverordnung
(RKV)
Vom 11. Juli 2008 (ABl. 2008 A 83)
Reg.-Nr. 60223/38
Aufgrund von Änderungen in den staatlichen
Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 ergeben sich neue steuerliche
Maßgaben für die Erstattung von Reisekosten. Zur Vermeidung von
steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen muss die Kürzung der
Übernachtungskosten und des Tagegeldes ab sofort wie folgt berechnet
werden:
1. Der Reisende reicht mit dem
Reisekostenerstattungsantrag durch ihn selbst bereits beglichene Rechnungen
für Übernachtung und Verpflegung ein:
a) Rechnung Übernachtungskosten einschließlich
Frühstück Kürzung des Rechnungsbetrages um 20 % des Tagegeldes
einer mehrtägigen Dienstreise (24 €) 4,80 € (bisher 4,50
€ in Anwendung
von § 9 Abs. 1 Satz 3 RKV)
b) Rechnung Übernachtungskosten mit
Frühstück und weiteren Mahlzeiten als Pauschalbetrag
Kürzung des Rechnungsbetrages um 20 % je
Frühstück und 40 % je Mittag- und Abendessen des Tagegeldes einer
mehrtägigen Dienstreise – 4,80 €/9,60 €/9,60 €
– auch wenn für An- und Abreisetage nicht 24 € Tagegeld
zustehen
c) Rechnung mit detailliertem Nachweis von
Übernachtungskosten und Kosten aller Mahlzeiten
Erstattung der Übernachtungskosten, für die
Kosten der Mahlzeiten erhält der Reisende Tagegeld in Anwendung von §
8 RKV
2. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten
werden direkt durch die Dienststelle beglichen bzw. der Reisende erhält von
Dritten unentgeltliche Übernachtung und Verpflegung:
Das zu gewährende Tagegeld wird für erhaltene
Mahlzeiten in Anwendung von § 11 RKV wie bisher gekürzt.
Übernachtungskostenerstattung wird nicht gewährt. Eine
Überarbeitung der Reisekostenverordnung wird parallel zu der Novellierung
des Sächsischen Reisekostengesetzes erfolgen. Bis dahin sind die
bestehenden Regelungen wie vorstehend dargelegt steuerrechtskonform
anzuwenden.
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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
(Synodalauslagengesetz)
Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 86)
Reg.-Nr. 6022
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Die Mitglieder der Landessynode der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens haben Anspruch auf Ersatz ihrer
notwendigen Auslagen, ihres tatsächlich entstandenen notwendigen
Verdienstausfalles sowie Anspruch auf die Gewährung von
Reisekostenvergütung nach der Reisekostenverordnung der Landeskirche in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Landessynode ist darüber hinaus zur Abgeltung ihrer oder seiner durch
dieses Amt entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung zu
gewähren. Die Höhe der Aufwandsentschädigung legt die
Kirchenleitung fest.
§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Gewährung von
Reisekostenvergütung und die Erstattung von Verdienstausfall an die
Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 2. November 1994 außer Kraft.
Dresden, am 27. April 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
(Trennungsgeldverordnung - TGV -)
Vom 23. Mai 2000 (ABl. 2000 A 73)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Beträge in § 4 Abs. 2-3 und § 7 umgerechnet,
und in § 7 nun auch Fahrkarten-Zuschlag erstattet durch 3. EuroVO vom
11.12.2001 (ABl. 2001 A 300).>
60221/4
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Gewährung von Trennungsgeld Folgendes:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Gewährung von
Trennungsgeld.
(2) Berechtigte sind
1. Pfarrer und Pfarrer zur Anstellung,
2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamte auf
Probe.
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(3) Trennungsgeld wird gewährt aus
Anlass
1. der Versetzung aus dienstlichen
Gründen,
2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit
Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. der Verlegung der
Beschäftigungsbehörde,
4. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus
dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
5. der Übernahme von Kirchenbeamten oder Pfarrern
bei der Umbildung von Körperschaften,
6. der Übertragung einer allgemeinkirchlichen
Aufgabe oder der Aufhebung der Übertragung nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung,
7. der Abordnung,
8. der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 19
Kirchenbeamtengesetz oder nach § 97 Pfarrergesetz,
9. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
10. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit
bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
11. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme
nach Nummer 7 bis 10 nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung,
12. der Einstellung mit Zusage der
Umzugskostenvergütung dem Grunde nach,
13. der Einstellung ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des
Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort
oder während der Probezeit.
(4) Trennungsgeld wir nur gewährt,
sofern
1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige
Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt,
2. nicht bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6
der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung
verzichtet und dienstliche Gründe bzw. die Residenzpflicht den Umzug nicht
erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der
Umzugskostenverordnung).
(5) Es wird kein Trennungsgeld gewährt, soweit nach
§ 45 Abs. 1 Satz 3 Pfarrergesetz eine Ausnahme von der Residenzpflicht
genehmigt wurde oder der Wohnort und der Dienstort auseinander fallen, weil ein
Berechtigter die der Residenzpflicht unterliegende Dienstwohnung seines
Ehegatten mitbewohnt.
§ 2
Sonderbestimmungen bei Zusage der
Umzugskostenvergütung
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht
Trennungsgeld nur zu
1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens
der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach
§ 1 Abs. 3 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2. solange er wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und
seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann bzw. soweit der Berechtigte der
Residenzpflicht unterliegt, die für ihn vorgesehene Dienstwohnung noch
nicht zur Verfügung steht.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter
Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um
eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den
familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der
bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem
erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden
Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem
Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne
Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 4 gilt als Wohnung auch ein möbliertes
Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld
nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen
Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden
Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung des
Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2
und 3 der Umzugskostenverordnung) bis zur Dauer von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte
oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Umzugskostenverordnung) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 und § 1 Abs. 2, § 3
Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den
Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen
(Mutterschutzverordnung - MuSchVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl.
1998 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6
Abs. 3 Satz 2 und 3 der Umzugskostenverordnung) bis zum Ende des Schul- oder
Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer
Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so
verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des
folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr
eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die
Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden
Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten
Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Umzugskostenverordnung). Trennungsgeld wird
bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst-
oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht
fortgesetzt werden kann;
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils
des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe
des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten
erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in
entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein
Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen.
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann
Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr bewilligt werden. Nach Wegfall
des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht
gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den
Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach
§ 1 Abs. 3 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in
sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor Antritt der
Dienstreise, längstens für drei Monate gewährt
werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung
außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein
Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener
Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(5) Soweit ein vollständiger Antrag auf Zusage der
Umzugskostenvergütung im Sinne von § 2 Abs. 2 der
Umzugskostenverordnung nicht vorliegt, ist der Berechtigte hinsichtlich seines
Trennungsgeldsanspruchs so zu behandeln, als sei die Zusage der
Umzugskostenvergütung erfolgt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Das Einzugsgebiet umfasst das Gebiet, das auf einer
üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen
Dienststätte entfernt ist.
(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in
der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke
zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden
beträgt.
(3) Berechtigte, die
1. mit einem Verwandten, einem Verschwägerten, einem
Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend
Unterkunft ganz oder überwiegend gewähren oder
2. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft
leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel
nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend bedürfen,
sind den Berechtigten, die mit ihrem Ehegatten in
häuslicher Gemeinschaft leben, in den in dieser Verordnung näher
bezeichneten Fällen gleichgestellt.
(4) Eine Wohnung im Sinne dieser Verordnung besteht aus
einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt
geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit
Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung,
Ausguss und Toilette.
§ 4
Trennungsgeld beim auswärtigem
Verbleiben
(1) Einem Berechtigten, der nicht täglich zum
Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten
oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, werden für die
ersten vierzehn Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld
gewährt:
1. Tagegeld (§ 8 RKV),
2. Übernachtungskostenerstattung (§ 9
RKV),
3. a) Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 RKV
oder
b) Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 RKV
oder
c) Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 und 4
RKV
für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und
Dienststätte.
§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 und §
14 Abs. 4 RKV gelten entsprechend.
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungsgeld wie folgt
gewährt:
1. Der Berechtigte, der
a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
lebt
oder
b) diesem Berechtigten gleichgestellt
ist,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt
führt, erhält
12,42 EUR.
2. Der Berechtigte, der über seine Wohnung das
ausschließliche Verfügungsrecht besitzt, die Wohnung beibehält,
aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt,
erhält
8,44 EUR.
3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den
Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
5,98 EUR.
§ 11 RKV gilt entsprechend.
(3) Übersteigen die Unterkunftskosten den in einem
Kalendermonat zustehenden Unterkunftsanteil im Trennungstagegeld von 35 vom
Hundert, können nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 306
EUR je Kalendermonat erstattet werden. Das Trennungstagegeld ist in diesem Fall
um den Unterkunftsanteil zu kürzen. Unterkunftskosten, die die Kosten des
Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,50 EUR je
Frühstück zu kürzen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine des
Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht
in Anspruch genommen wird.
§ 5
Sonderbestimmungen beim auswärtigen
Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn-
und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs
liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das
Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur
Übernachtungskostenerstattung nach § 9 Abs. 1 Reisekostenverordnung
oder anstelle des Trennungstagegeldes 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes
gewährt. § 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt bei
vollen Kalendertagen
1. einer Dienstbefreiung,
2. eines Aufenthaltes in einem
Krankenhaus,
3. eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am
Wohnort,
4. einer Dienstreise mit Anspruch auf
Tagegeld,
5. der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines
Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz
für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen
(Mutterschutzverordnung - MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S.
121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997
(SächsGVBl. 1998, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
6. der Abwesenheit vom Dienstort wegen
Erkrankung,
7. einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des
Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft
beibehalten werden muss und
8. der Abwesenheit vom Dienstort wegen einer Heimfahrt,
für die eine Reisebeihilfe gewährt wird. Ist der Berechtigte keinen
vollen Kalendertag abwesend oder wird die Reisebeihilfe für eine
Besuchsfahrt gewährt, gelten die Sätze 1 und 2 für einen
Tag.
(2) Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die
bisherige Unterkunft weiterhin gewährt, wenn sich der Dienstort aufgrund
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 für einen Zeitraum bis zu
drei Monaten ändert. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher
Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die
Entschädigung nach § 7 gewährt. Nach Rückkehr an den
bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. In den
Fällen
1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs.
3,
2. eines Umzuges mit Zusage der
Umzugskostenvergütung,
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des
Dienstverhältnisses
wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft
längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis
frühestens gelöst werden kann.
(3) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1
Abs. 3 wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn der Berechtigte wegen
Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(4) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist
für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende
Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand
anzurechnen.
§ 6
Reisebeihilfen für
Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter nach § 4 erhält eine
Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er mit seinem Ehegatten in
häuslicher Gemeinschaft lebt oder diesem Berechtigten gleichgestellt ist
oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen
für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der
neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den
Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer
neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3, durch Sonnen- und Feiertage,
allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht
unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im
maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 unwiderruflich auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung, und ist nicht aus dienstlichen Gründen bzw.
aufgrund der Residenzpflicht ein Umzug erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d der Umzugskostenverordnung), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt
wird.
(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine
Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 3
berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum
bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen
Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt
auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 der Reisekostenverordnung. Bei Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei
Dienstreisen erstattet. Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen die
Erstattung von Flugkosten genehmigen.
§ 7
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum
Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort
zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist,
erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der
für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
zuzüglich notwendiger Zuschläge eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels, mit Ausnahme von Flugzeugen. Bei
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung
von 12 Cent je Kilometer bis zur Höchstgrenze nach Satz 1 gewährt. Ein
Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für
seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs.
3 Reisekostenverordnung hat, mitgenommen wurde, erhält
Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm
für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.
(2) Auf das Trennungsgeld nach Absatz 1 sind die
Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen
Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die
Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand
ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.
Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte
nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte
üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort
übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen
Mehraufwendungen erstattet. Für die Erstattung der Übernachtungskosten
gilt § 9 Reisekostenverordnung entsprechend.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf
das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 4 Abs. 1 und 2
und § 5 nicht übersteigen. In den ersten Tagen nach beendeter
Dienstantrittsreise ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 16,87
EUR je Übernachtung auszugehen.
§ 8
Besondere Fälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich
aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 der neue Dienstort
nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den
Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld
nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt
werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge
einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig
angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das
gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am
Dienstort bleibt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf
Besoldung besteht.
§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der
maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis
vor den Tag, für den der Berechtigte für seine Person
Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 der Umzugskostenverordnung
erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des
Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort
verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen
Tag bis zum vorausgehenden Tag.
(4) Trennungsgeld wird aus Anlass einer Maßnahme
nach § 1 Abs. 3 höchstens für drei Jahre nach Wirksamwerden
dieser Maßnahme gewährt.
§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von einem Jahr beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen. Die Frist
beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld
zusteht. Sie ist mit Einreichung des Antrages bei der zuständigen
Dienststelle gewahrt.
(2) Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich
abgerechnet und gezahlt. Kostenträger ist die kirchliche Dienststelle, die
den Dienst des Mitarbeiters in Anspruch nimmt.
(3) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes vorliegen,
insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2
Abs. 1) zu belegen.
(4) Das Landeskirchenamt hat dem Berechtigten eine nach
Einzelpositionen gegliederte Berechnung über das gewährte
Trennungsgeld zu übergeben.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Trennungsgeldverordnung vom
17. Januar 1995 (ABl. S. A 13) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
(Umzugskostenverordnung - UKV -)
Vom 11. Mai 1999 (ABl. 1999 A 99)
<Geldbeträge in den Anlagen umgerechnet durch
3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300)>
Reg.-Nr. 6022 (3) 219
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Gewährung von Umzugskostenvergütung
Folgendes:
§ 1
Anwendungsbereich <Fußnote>
(1) Diese Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der
Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten
Umzüge.
(2) Berechtigte sind
1. Pfarrer und Pfarrer zur Anstellung,
2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamte auf
Probe,
3. Pfarrer und Kirchenbeamte im
Ruhestand,
4. Hinterbliebene der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Personen.
(3) Hinterbliebene im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind der
Ehegatte, sowie Verwandte, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen
zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört
haben.
(4) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses
Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger
Betreuungsgemeinschaft im selben Hause voraus.
(5) Die in dieser Rechtsverordnung bezeichneten Personen-
und Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
<Fußnote: > Gemäß § 44 der
kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) gilt diese Umzugskostenverordnung auch
für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter.
§ 2
Antrag und Anspruch auf
Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf
Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage auf
Umzugskostenvergütung in konkret bezeichneter Höhe.
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt auf
schriftlichen Antrag des Berechtigten. Der Antrag auf Umzugskostenvergütung
ist zu stellen, bevor Aufwendungen für den Umzug veranlasst werden. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. Kostenvoranschläge drei verschiedener
Unternehmen für das Befördern des Umzugsgutes,
2. eine Auflistung aller voraussichtlich für den
Umzug entstehenden Kosten samt kurzer Erläuterung.
Der Kostenträger kann weitere
Kostenvoranschläge einholen.
(3) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung
des Umzuges gewährt. Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung erlischt,
wenn die Umzugskosten nicht bis zum 31. März des auf den Tag nach
Beendigung des Umzuges folgenden Kalenderjahres beim Kostenträger
schriftlich abgerechnet werden. In den Fällen des § 11 tritt an die
Stelle der Beendigung des Umzuges der Tag der Bekanntgabe des
Widerrufes.
(4) Es werden nur nachweislich entstandene Umzugskosten,
maximal bis zur zugesagten Höhe, erstattet; §§ 8 und 10 bleiben
unberührt. Darüber hinaus können nachweislich entstandene
Umzugskosten, die in Höhe von bis zu 15 vom Hundert die zugesagten
Umzugskosten übersteigen, erstattet werden.
(5) Aufwendungen für Umzüge, die vor der Zusage
der Umzugskosterstattung veranlasst wurden, können ausnahmsweise ganz oder
teilweise erstattet werden.
(6) Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung erlischt,
wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Wirksamwerden der Zusage der
Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
§ 3
Zusage der
Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für
Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen
Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn,
dass
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen
anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht
durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen
Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist
(Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt und die neue Wohnung nicht der
Residenzpflicht unterliegt oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung unwideruflich verzichtet und dienstliche Gründe
bzw. die Residenzpflicht den Umzug nicht erfordern,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung
innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine
Dienstwohnung zu beziehen,
3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf
dienstliche Weisung oder bei Veränderung oder Beendigung des
Dienstverhältnisses,
4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem
Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge
aus Anlass
1. der Verlegung der
Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus
dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
3. der Übernahme von Kirchenbeamten oder Pfarrern
bei der Umbildung von Körperschaften,
4. der Übertragung einer allgemeinkirchlichen
Aufgabe oder der Aufhebung der Übertragung.
§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen
Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender
Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden, für Umzüge aus
Anlass
1. der Einstellung,
2. der Abordnung,
3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
4. der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 19
Kirchenbeamtengesetz oder nach § 97 Pfarrergesetz,
5. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit
bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt
werden für Umzüge aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer
Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung.
§ 5
Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung
umfasst
1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Pauschvergütung für Beförderungs- und
Reisekosten (§ 8),
4. Mietentschädigung (§ 9),
5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(§ 10),
6. Umzugskostenvergütung bei Widerruf der Zusage
(§ 11).
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer
anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die
Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck
Umzugskostenvergütung nach dieser Rechtsverordnung gewährt
wird.
(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der
Berechtigte vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von
ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Das
Landeskirchenamt kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 6
Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern
des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Kosten
für Berufspacker werden bis zu insgesamt 16 Stunden anerkannt. Liegt die
neue Wohnung außerhalb des Gebietes der Landeskirche, so werden in den
Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 die Beförderungsauslagen nur bis zur
Gebietsgrenze erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut,
das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens
insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut
erstattungsfähig wären; es sei denn, es handelt sich um Heiratsgut. Zu
den Beförderungsauslagen gehört auch die
Transportversicherung.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in
angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich
am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des
Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte
sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Dazu gehören ferner die
nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder sowie Verwandte und Pflegeeltern, wenn
der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
nicht nur vorübergehend Unterkunft gewährt, sowie Hausangestellte und
solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
bedarf.
§ 7
Reisekosten
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigen und
der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3
Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen
des Berechtigten erstattet. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes
an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch
diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Auslagen für eine
Übernachtung oder der Übernachtungskostenpauschbetrag werden für
den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine
Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen
ist.
(2) Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des
Umzuges werden die Fahrkosten erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person
für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur
Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere
Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und
Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem
Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der
neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur
bisherigen Wohnung für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei
Personen erstattet; Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je
Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage
gewährt.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 8
Pauschvergütung für Beförderungs- und
Reisekosten
Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs
erhält der Berechtigte wahlweise für seine Auslagen,
einschließlich Reisekosten (§ 7) eine Pauschvergütung für
Privatumzüge nach der Anlage. § 10 bleibt
unberührt.
§ 9
Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden
konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für
dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner
werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung
innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat
erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer
Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des
Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die
Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei
Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige
Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer
Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die
Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich, mit der Maßgabe, dass die
Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Das
Landeskirchenamt kann diese Frist in besonders begründeten
Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die
Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes
gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder
die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht
gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht
für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder
teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§ 10
Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des
Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben,
erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
gemäß Anlage. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, so
beträgt die Pauschvergütung 30 vom Hundert der in der Anlage genannten
Sätze.
(2) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus
einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt
geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit
Kochgelegenheit sowie eine Toilette.
(3) In den Fällen des § 11 werden die
nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung
erstattet. § 8 bleibt unberührt.
§ 11
Umzugskostenvergütung bei Widerruf der
Zusage
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von
dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die
durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach dieser
Rechtsverordnung erstattungsfähigen Auslagen erstattet.
§ 12
Bearbeitung, Kostenträger
(1) Zuständig für die Entscheidung über
die Anträge und Abrechnungen ist der Kostenträger. Die Entscheidung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Kostenträger ist die Dienststelle, in deren
Dienst der Mitarbeiter eintritt, im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 das
Landeskirchenamt.
(3) Die Dienststelle hat dem Berechtigten eine nach den
Einzelpositionen gemäß § 5 Abs. 1 gegliederte Abrechnung
über die gewährte Umzugskostenvergütung zu
übergeben.
§ 13
In-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 1999 in
Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer
Kraft.
(3) Umzüge, für die vor In-Kraft-Treten dieser
Rechtsverordnung bereits vertragliche Verpflichtungen begründet wurden,
können durch den Berechtigten wahlweise nach altem oder neuem Recht
abgerechnet werden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Pauschvergütung für Privatumzüge
gemäß § 8
Pauschvergütung 1.020,00
EUR
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
gemäß § 10
Grundbetrag für den Berechtigten 510,00 EUR
Zuschlag für jede weitere Person
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) 255,00
EUR
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (17.02.2009, AKL).
für die kirchenmusikalische Ausbildung mit
Leistungsprobe (D)
Vom 9. September 2008 (ABl. 2008 A 146)
Reg.-Nr. 6021 (2) 139
I.
Als Entgelt für kirchenmusikalischen und
gemeindepädagogischen Vertretungsdienst werden folgende Sätze
festgelegt:
1. Kirchenmusikalische
Vertretungen
Das Vertretungsentgelt richtet sich nach dem
Ausbildungsabschluss des Vertreters.
Nr. Art der Vertretung Vertretung
Vertretung Vertretung Vertretung
Vertretung
durch durch durch durch durch
Vertreter mit Vertreter mit Vertreter mit Vertreter
mit Vertreter ohne
A-Abschluss B-Abschluss C-Abschluss D-Abschluss Abschluss
in € in € in € in € in
€
1.1 Gottesdienste 32,00 27,00 22,00 20,00 17,00
in einfacher
Form
1.2 Gottesdienste 40,00 34,00 28,00 25,00 21,00
In erweiterter
Form (Abend-
Mahl, Taufe,
Trauung, Ein-
segnung) oder
umfangreicher
Kirchenmusik
(Chor, Kurrende,
Instrumental
gruppe)
1.3 Kasualien 24,00 20,00 17,00 15,00 13,00
1.4 Chor
und 32,00 27,00 22,00 20,00 17,00
Kurrendeprobe
je volle Stunde
2. Gemeindepädagogische
Vertretungen
Das Vertretungsentgelt richtet sich nach dem
Ausbildungsabschluss des Vertreters.
in €
bei Fachhochschulabschluss je volle
Stunde 27,00
bei Fachschulabschluss je volle
Stunde 25,00
bei abgeschlossener C-Ausbildung je volle
Stunde 22,00
ohne Ausbildungsabschluss je volle
Stunde 17,00
3. Hinweise
Vorbereitungszeiten sind in den Entgeltsätzen
inbegriffen. Für die kirchlichen Anstellungsträger bilden die unter
den Ziffern 1. und 2. genannten Vertretungsentgelte die genehmigungsfähige
Höchstgrenze für zu vereinbarende Honorare und zugleich die
Vertretungsvergütung für zur Vertretung verpflichtete Mitarbeiter. Auf
die Regelung Nr. 7 – Ordnung für die Vertretung im
Verkündigungsdienst - vom 25. November 1993 (ABl. 1994 S. A 22) in der
jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Vertretungspflicht ohne
Entgeltzahlung, und die Verordnung über die Mitteilung entgeltlicher
Tätigkeiten an die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle –
Tätigkeitsmitteilungsverordnung – vom 25. Oktober 1994 (ABl. S. A
258) sowie die hierzu gegebenen Hinweise zur Erfassung von Tätigkeiten,
für die ein Entgelt vergütet wird, in der jeweiligen Fassung (letzte
Fassung vom 4. September 2008, ABl. S. A 131) wird verwiesen.
II.
Als Entgelt für die kirchenmusikalische Ausbildung
mit Leistungsprobe (D) wird folgender Satz festgelegt:
in €
Einzelunterricht und Gruppenunterricht je volle
Stunde 20,00
III.
Die Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für
Vertretungsdienste und für die Hilfskirchenmusikerausbildung vom 26. Juni
2001 außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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