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3.12 BEIHILFE DER PFARRER UND KIRCHENBEAMTEN

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<3_12> Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod (Beihilfeverordnung - BhVO)
Vom 25. Januar 1994 (ABl. 1994 A 33)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: VO zur Änderung der BhVO vom 29.03.1994 (ABl. 1994 A 93); Überschrift und §§1, 2 und 5 geändert, § 4a eingefügt durch ÄnderungsVO vom 09.06.1998 (ABl. 1998 A 95); Hinweise zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15.12.1997 (ABl. 1997 A 243); §§ 2 und 4 geändert durch Zweite Rechtsverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 25.01.1994 vom 31.08.2004 (ABl. 2004 A 195).>

6027 (1) 7
Nachstehend wird die Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod ( BhVO ) vom 25. Januar 1994, die mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an in Kraft tritt, veröffentlicht.
Als Anlage werden gleichzeitig die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) vom 19. April 1985 in der zurzeit geltenden Fassung veröffentlicht, die nach § 1 Abs. 1 der o. g. Rechtsverordnung auf die Beihilfegewährung an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnis sowie auf die Versorgungsempfänger anzuwenden sind.

Dresden, am 1. März 1994

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Pflege, Geburt oder Tod (Beihilfeverordnung - BhVO - )
Vom 25. Januar 1994 (ABl. 1994 A 33)

Reg.-Nr. 6027 (1) 7
Auf Grund von § 1 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pfarrer vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 87 ff.) und § 6 Absatz 3 des Änderungsgesetzes vom 25. Oktober 1990 (ABl. S. A 91) zum Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetz vom 27. Oktober 1987 wird Folgendes verordnet:

§ 1
(1) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod sind die Beihilfevorschriften für die Bundesbeamten in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) anzuwenden. Diese werden als Anlage zu dieser Rechtsverordnung bekannt gemacht.
<Die Gesetzesänderung 1998 laut Amtsblatt S. A 95 bezieht sich wohl auf § 1 Abs. 1, nicht auf den dort angegebenen Abs. 1.>
(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten in gleicher Weise für Pfarrerinnen und Pfarrer ( im Folgenden Pfarrer) und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (in folgenden Kirchenbeamte).

§ 2
(1) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt.
(2) Beihilfeberechtigt sind
1. Pfarrer, Pfarrer im Probedienst
2. Kirchenbeamte, Kirchenbeamte auf Probe, Kirchenbeamte auf Widerruf
3. Pfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand sowie deren Hinterbliebene im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der diese ergänzenden Rechtsvorschriften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, insoweit als Angehörige von Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind.
(3) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten
2. die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Regelungen berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten
(4) Beihilfen werden nicht gewährt
für Aufwendungen des Ehegatten, wenn dieser auf Grund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt ist.

§ 3
(1) Die in den Beihilfevorschriften der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen trifft die Beihilfefestsetzungsstelle.
(2) Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.

§ 4
(1) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei
1. Pfarrern, Pfarrern im Probedienst, Kirchenbeamten, Kirchenbeamten im Probedienst, Kirchenbeamten auf Widerruf, soweit diese im landeskirchlichen Dienst stehen, gegen die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Dies gilt auch für Pfarrer und landeskirchliche Kirchenbeamte im Ruhestand und deren Hinterbliebene.
2. Kirchenbeamten, Kirchenbeamten auf Probe im Dienst eines Kirchenbezirkes, eines Kirchgemeinde- oder Friedhofsverbandes, einer Kirchgemeinde oder einer anderen kirchlichen Dienststelle gegen den Anstellungsträger. Dies gilt auch für Kirchenbeamte im Ruhestand und deren Hinterbliebene.
(2) Beihilfeanträge sind direkt an die Beihilfefestsetzungsstelle einzureichen.
(3) Ein Widerspruch gegen die Beihilfefestsetzung ist bei der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.

§ 4a
(1) Pfarrern und Kirchenbeamten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse versichert sind, wird ein Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag bis zur Hälfte des Gesamtbetrages gewährt.
(2) Pfarrer und Kirchenbeamte im Ruhestand und deren Hinterbliebene, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten ebenfalls einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag. Die Höhe dieses Zuschusses wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.

§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an in Kraft.
<Die ursprüngliche Fassung des § 5 Absatz 2 und 3 wurde geändert durch Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod (BhVO) ... vom 29.März.1994 (ABl. 1994 S. A 93)>
(2) Ziffer I der Ausführungsverordnung vom 12.10.1990 (ABl. 1992 S. A 2) erhält folgende Fassung: "Für Pfarrer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse freiwillig versichert sind, wird ein Zuschuß zu den Beträgen der Krankenversicherung bis zur Hälfte des Gesamtbeitrages im Monat durch den Dienstherren gewährt."
(3) Ziffer I der Ausführungsverordnung vom 10.12.1991 zum Änderungsgesetz vom 25.10.1990 zum Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetz vom 27.10.1987 ( ABl. 1992 S. A 1) erhält folgende Fassung: "Für Kirchenbeamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Ersatzkasse freiwillig verischert sind, wird ein Zuschuß zu den Beträgen der Krankenversicherung bis zur Hälfte des Gesamtbeitrages im Monat durch den Dienstherrn gewährt."

Anlage

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage
<Als Anlage wurde die staatliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen ... (BhV) für Bundesbeamte veröffentlicht - auf dem damaligen Stand vom 01.07.1993. Inzwischen wurde diese Fassung der staatlichen BhV aber stark geändert. Daher wird dieser Text hier weggelassen.>

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<3_12> Hinweis: Änderung der Beihilfevorschriften
Vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1997 A 243)

6027 (1)8
Aufgrund der ständig steigenden Kosten bei der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Bundesregierung beschlossen, eine stärkere Eigenbeteiligung der Patienten vorzunehmen. Aus diesem Grund wurde auch die Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, und Todesfällen geändert.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel betragen nunmehr 9 DM, 11 DM, 13 DM,
- Brillenfassungen sind nicht mehr beihilfefähig,
- Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind, erhalten in der Regel keine Beihilfen mehr für Zahnprothetik, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie für implantologische Leistungen.
Zur Kompensation der Leistungskürzungen bei Zahnersatz für Jugendliche unterbreitet Ihre Kranken- bzw. Beihilfeversicherung Angebote zur Eigenvorsorge.

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