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3.11.5 WEITERE LEISTUNGEN

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<3_11_5> Beschluss über Gewährung eines Urlaubsgeldes
Dies ist ”Regelung Nr. 3” der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 11. Mai 1992 (ABl. 1992 A 66)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Urlaubsgeld erhöht auf 500 DM durch Beschluss zur 1. Änderung ... vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 117); § 1 Abs. 1-2 und Anmerkung Nr. 1 geändert durch Beschluss zur 2. Änderung ... vom 26.02.1993 (ABl. 1993 A 65); § 1 Abs. 3 geändert durch Beschluss zur 3. Änderung ... vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80).
Diese Regelung war befristet für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt durch Beschluss zur Aussetzung der Zahlung eines Urlaubsgeldes vom 09.11.1998 (ABl. 1998 A 209).>

6011 (3) 170
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) in ihrer Sitzung am 11. Mai 1992 folgende Regelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.

Regelung Nr. 3
Gewährung eines Urlaubsgeldes
Diese Regelung gilt für die kirchlichen Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens fallen, sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im kirchlichen Dienst1) (im Folgenden: Mitarbeiter).
Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Urlaubsgeld.

§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Auszubildender oder Praktikant im kirchlichen Dienst gestanden hat2)
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge bzw. Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit bzw. die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub später als am ersten Arbeitstag bzw. Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2) Der Saisonmitarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Anstellungsträger beschäftigt gewesen ist3).
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 2
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter 500,- DM.
Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter auf Grund örtlicher oder betrieblicher Regelung, auf Grund betrieblicher Übung, nach dem Dienstvertrag bzw. Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grund ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Anstellungsträger bzw. Ausbildenden oder aus Mitteln des Anstellungsträgers bzw. des Ausbildenden gewährt, ist der dem Mitarbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach dieser Regelung anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
<Im Text im Amtsblatt findet sich statt "Ausbildenden" der Druckfehler "Auszubildenden".>

§ 4
Auszahlung
(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit bzw. der Ausbildung ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht oder nicht in voller Höhe zustand, ist es in Höhe des überzahlten Betrages zurückzuzahlen.

§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

Anmerkungen:
1Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

2 Als ununterbrochener kirchlicher Dienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 gelten alle Zeiten eines Dienstverhältnisses in einer Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts sowie Dienst in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist, sofern diese den BAT oder einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhaltes anwenden.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

3 Als Tätigkeit bei demselben Anstellungsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 gelten Dienstverhältnisse bei allen Anstellungsträgern, für die die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlich sind.


Dresden, 11. Mai 1992

Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller

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<3_11_5> Beschluss über Gewährung einer Zuwendung
Dies ist ”Regelung Nr. 1” der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 02. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 95)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Beschluss zur 1. Änderung ... vom 03.12.1992 (ABl. 1993 A 8); Beschluss zur 2. Änderung vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 142); Beschluss zur 3. Änderung vom 25.04.1996 (ABl. 1996 A 154); Beschluss zur 4. Änderung vom 23.10.1996 (ABl. A 260); Beschluss zur 5. Änderung vom 12.12.1996 (ABl. 1997 A 13); <neu bekannt gemacht am 27.03.1997 (ABl. 1997 A 67); Maximalbetrag "2500 DM in § 2 vermindert auf 2000 DM durch Beschluss zur 6. Änderung ... vom 26.08.1997 (ABl. 1997 A 202); Bemessungssatz in Anmerkung 7 Satz 2 geändert zu "69,30 v.H." durch Bekanntmachung zur Regelung Nr. 1 ... vom 01.12.1998 <dadurch Ziffer 4 des Beschlusses vom 23.10.1996 zur 4. Änderung geändert:> (ABl. 1998 A 210); Beschluss zur 7. Änderung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 119); Bemessungssatz in Anmerkung 7 Satz 2 weiter gekürzt auf 65,89 % durch Beschluss vom 30.08.2000, bekannt gemacht am 06.09.2000 (ABl. 2000 A 123); ab 01.10.2001 weiter gekürzt auf 64,35 %, durch denselben Beschluss, bekannt gemacht am 13.12.2000 (ABl. 2001 A 22); § 1 Abs. 2 Saz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Beschluss vom 20.06.2001 (ABl. 2001 A 207) ; Bemessungssatz gekürzt auf 62,84 Prozent durch Beschluss vom 22.05.2003, bekannt gemacht am 03.07.2003 (ABl. 2003 A 120); Bemessungssatz gekürzt auf 62,22 % ab 01.01.2004 und weiter gekürzt auf 61,60 % ab 01.05.2004 durch Beschluss zur Änderung ... vom 28.08.2003, bekannt gemacht am 06.10.2003 (ABl. 2003 A 197).>

Diese Regelung gilt für die kirchlichen Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens fallen, sowie für Praktikanten und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im kirchlichen Dienst (im Folgenden: Mitarbeiter). Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Zuwendung.

§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Dienst- und Ausbildungsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen im kirchlichen Dienst beschäftigt war oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet.
(2) Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens von Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bei einem kirchlichen Anstellungsträger gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
1. wenn er wegen
a) Erreichen der Altersgrenze (§ 60 KDVO),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 KDVO) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b Altersteilzeitordnung
ausgeschieden ist oder
2. wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 236 oder § 236a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3. wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger übertritt,
4. die Mitarbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
5. wenn das Dienstverhältnis wegen eines betriebsbedingten Personalabbaues endet.
Absatz 1 gilt nicht.
(3) Der saisonweise beschäftigte Mitarbeiter erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Anstellungsträger im Dienstverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis eines anderen kirchlichen Anstellungsträgers übertritt,
2. der Mitarbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3. die Mitarbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(5) Hat der Mitarbeiter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

§ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v. H. der Urlaubsbezüge, die dem Mitarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte; höchstens aber 2000 DM.
Hat die dienstvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag nach dem vom-Hundert-Satz der Teilbeschäftigung zu bemessen.
Für den Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
Für den Mitarbeiter, der im Ausland verwendet wird, sind die Urlaubsbezüge maßgebend, die ihm bei Verwendung im Inland zugestanden hätten.
In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs.
(2) Hat der Mitarbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Anstellungsträger aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Entsprechend vermindert sich auch der Höchstbetrag nach Absatz 1. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb) Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc) Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat
b) in denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 100 DM für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 KDVO ist entsprechend anzuwenden. Hat die dienstvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um 100 DM um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
(4) ...
(5) Hat der Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieser Regelung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen vergleichbaren Regelung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung bereits gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge oder auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine der Zuwendung der Art nach vergleichbare Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Regelung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Zahlung einer Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses gezahlt werden.

§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Regelung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
(2) Für das Jahr 1991 tritt an die Stelle des Monats September als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 und 3 für alle Mitarbeiter der Monat Oktober.
(3) Die Vorschrift in Absatz 2 Satz 2 Buchst. b und c gilt auch für die Fälle des Wochenurlaubs nach § 244 AGB sowie der Freistellung von der Arbeit nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 AGB bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
(4) Die Regelung über die Zahlung einer jährlichen Zusatzvergütung an kirchliche Mitarbeiter2
findet für die unter den Geltungsbereich vorstehender Regelung fallenden Mitarbeiter keine Anwendung.
4) <?? Text der Fußnote fehlt.>

Anmerkungen:
1. Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Regelung ist Dienst in einer Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts sowie Dienst in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
2. Als Tätigkeit bei demselben Anstellungsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 gelten Dienstverhältnisse bei allen Anstellungsträgern, für die die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlich sind.
3. Eine Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und des Abs. 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
4. Saisonweise beschäftigte Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 3 sind Mitarbeiter, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden.
5. Stirbt der Mitarbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des Abs. 2 als erfüllt.
6. Bei Anwendung des § 2 Abs. 3 sind Kinder, für die dem Mitarbeiter auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.
7. Für die Bemessung der Zuwendung gilt der Grundsatz, dass die Zuwendung unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 1993 geltenden Beträge, jedoch unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse im Bemessungsmonat und unter Berücksichtigung des im Bemessungsmonat geltenden Bemessungssatzes (z.B. 82 v. H., 84 v. H.) zu berechnen ist. Hiernach beträgt der Bemessungssatz für die Zuwendung abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 62,22 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 61,60 v.H.. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an die Vergütungen der Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung fallen, an die allgemeinen Vergütungserhöhungen im Tarifgebiet West angeglichen werden, nach dem in Satz 1 genannten Grundsatz.

Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller

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Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH; NV)
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<3_11_5> Beschluss über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
Dies ist ”Regelung Nr. 2” der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 02. Oktober 1991 (ABl. 1991 A 96)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Präambel, § 1 Abs. 4 und § 5 geändert durch Beschluss zur 1. Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18); § 1 Abs. 5 angefügt durch Beschluss zur 2. Änderung vom 27.02.1997 (ABl. 1997 A 80).>

<Präambel:> Diese Regelung gilt für die kirchlichen Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens fallen, sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im kirchlichen Dienst (im Folgenden: Mitarbeiter).
Kirchliche Mitarbeiter erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen.

§ 1
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1)Der Mitarbeiter erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter erhält die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) Für den vollbeschäftigten Mitarbeiter beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,- DM. Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(5) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Regelung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.


§ 2
Mitteilung der Anlageart
Der Mitarbeiter hat der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle über seine Dienststelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und hierbei. soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos, auf das die Leistung eingezahlt werden soll, anzugeben.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Anstellungsträger die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem oder einem anderen Anstellungsträger oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Anstellungsträger oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 13,- DM zusammentrifft.

§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Regelung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Anstellungsträgers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Regelung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögens-bildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Anstellungsträgers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Anstellungsträger die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldigung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, am 2. Oktober 1991

Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller




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