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2.1.2 TAUFE

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<2_1_2> Taufordnung
Vom 20. März 1951 (ABl. 1951 A 23, berichtigt A 40)
20110/56

Dieses Kirchengesetz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens enthält den Abschnitt I "Von der Taufe" aus der "Ordnung des kirchlichen Lebens", welche die Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands als Richtlinie erlassen hatte, aber seither in dem betroffenen Teil neu gefasst hat. Die landeskirchlichen Ergänzungen zu dem (aus der alten VELKD-Richtlinie übernommenen) Text sind jeweils durch den Zusatz <landeskirchlich> am Beginn des betreffenden Absatzes gekennzeichnet.

In diesen Text wurden eingearbeitet: Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 13. November 1951 (ABl. 1951 A 85, berichtigt ABl. 1952 A 44); Nr. 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom 14.06.1958 (ABl. A 33); <VO über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten (ABl. 1954 A 74); <VO über> Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl. 1978, A 62); <VO über> Patenbescheinigungen vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)


Die Landessynode hat die von der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossenen und daraufhin den Gliedkirchen als verbindliche Richtlinien zugeleiteten Leitsätze zu Abschnitt 1 der kirchlichen Lebensordnung "Von der Taufe" mit einer Änderung unter 7 in Abs. 4 angenommen.
Durch Beschluss der Landessynode dazu ermächtigt, erlässt die Kirchenleitung auf Grund dieser Leitsätze die nachstehende für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens verbindliche

Taufordnung

Von der Taufe

Das hilft dir das hochwürdige Sakrament der Taufe, dass sich Gott selbst mit dir verbindet und mit dir eins wird eines gnädigen tröstlichen Bundes. Wann nun dieser Bund nit wäre und Gott nicht barmherzig durch die Finger sähe, so wäre kein Sünd so klein, sie verdammte uns, denn Gottes Gericht mag kein Sünd kein Sünd leiden. Darum ist kein größer Trost auf Erden, denn die Taufe, durch welche wir in Gnaden und Barmherzigkeit Urteil treten. Derhalben soll niemand erschrecken, auch nit verzagen, sondern an seine Tauf gedenken und sich derselben fröhlich trösten, dass Gott sich da (mit ihm) verbunden hat.

D. Martin Luther
im Sermon vom Sakrament der Taufe

1

(1) Die Kirche tauft im Gehorsam gegen den Befehl Jesu Christi (Matthäus 28, Vers 19 -20) und im Glauben an seine Verheißung (Markus 16, Vers 16).
(2a) Sie tauft Kinder, weil die durch Christus geschehene Erlösung auch den Kindern gilt und schon das Kind der Gnade Gottes bedarf (Markus 10, Vers 13-16). Die Gemeinde ist in allen ihren Gliedern dafür verantwortlich, dass der Ruf zur Taufe in ihrer Mitte lebendig bleibt.
(2b) <landeskirchlich> Abgesehen von den Fällen der Nottaufe (siehe 5) darf die Taufe nur durch einen im Dienste der Landeskirche stehenden ordinierten Geistlichen vollzogen werden.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Landeskirchenamtes.

2

Die Kindertaufe wird in der Regel an allen Kindern vollzogen, für die sie begehrt wird. Wer sein Kind taufen lässt, verspricht damit, es im christlichen Glauben zu erziehen. Das getaufte Kind bedarf einer Heimat, in der Gebet und Gotteswort Raum haben. Die Eltern werden ihre Aufgabe am besten erfüllen, wenn sie sich treu zum Gottesdienst und zum kirchlichen Leben halten und auch ihre Kinder am Kindergottesdienst, an der evangelischen Unterweisung und am Leben der Jugend in der Gemeinde teilnehmen lassen.

3

(1a) Kirchlicher Ordnung entspricht es, dass die Kinder möglichst bald nach ihrer Geburt getauft werden.

(1b) <landeskirchlich> In der Regel sollen die Kinder innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt zur Taufe gebracht werden.

(1c) <landeskirchlich> Die Pfarrämter haben jede Möglichkeit auszunutzen, um sich von der Geburt von Kindern der Landeskirche angehörender Eltern Kenntnis zu verschaffen. Sie haben, wenn die Eltern vor der Taufe der Kinder die Wohnung wechseln, dem Pfarramte der Kirchgemeinde, in die sie verziehen, diesen Sachverhalt mitzuteilen.
AVO zur Taufordnung Nr. 2. Zu 3 Abs. 1
Ist ein Kind ungetauft verstorben, obwohl die Eltern zweimal aufgefordert worden sind, ihr Kind taufen zu lassen, so ist ernsthaft zu prüfen, ob nicht die kirchliche Bestattung des Kindes versagt werden muss.

(2) Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem Tauftag geschehen. Dabei sind dem Geistlichen die Taufpaten anzugeben. Zur rechten Verwaltung des Taufsakraments gehört die Unterweisung der Eltern und Paten über die Bedeutung der Taufe. Darum sollen Eltern persönlich ihr Kind anmelden, damit der Geistliche mit ihnen über den Sinn der Taufe und die Aufgaben der christlichen Erziehung sprechen kann.
AVO zur Taufordnung Nr. 3. Zu 3 Abs. 2 Satz 3
(1) Anzustreben ist der Besuch jeder Wöchnerin. Neben dem Pfarrer haben hier Helferkreise, Frauendienste und Pfarrfrauen eine wichtige Aufgabe. Bei solchen Besuchen sind die Mütter oder Eltern auf den Sinn der Taufe und auf die landeskirchliche Taufordnung hinzuweisen.
(2) Der Pfarrer muss es als seine Aufgabe betrachten, die Gemeindeglieder, die ihm als Bewerber um ein Patenamt bekannt werden, über das Wesen der Taufe und die Aufgaben eines Paten zu unterrichten, beispielsweise durch Patenstunden, durch Anschreiben, das er den Paten aushändigt oder durch die Eltern des zu Taufenden übermitteln lässt, oder durch ein seelsorgerliches Gespräch bei der Abholung der Patenbescheinigung (vergl. 9 Abs. 2 f Satz 4 der Taufordnung, 15 Abs.1 Satz 3 dieser Ausführungsbestimmungen).
(3) Eltern, die ihr Kind nicht innerhalb eines Jahres nach der Geburt taufen lassen und dadurch kund tun, dass sie den Segen der Taufe verschmähen, verletzen die kirchliche Ordnung und verlieren das Wahlrecht, das Recht zur Patenschaft und die Fähigkeit zur Bekleidung von kirchlichen Ämtern.
AVO zur Taufordnung Nr. 4. Zu 3 Abs. 3
(1) Mütter, die ihr Kind erst nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt taufen lassen, sind bei der Taufe nicht einzusegnen (vergl. 4 Abs. 2 b der Taufordnung)
(2) Eltern, welche die zunächst versäumte Taufe ihres Kindes nachholen, gewinnen damit die durch die Versäumnis verlorenen kirchlichen Rechte zurück.
(3) Die unter 3 Abs. 3 der Taufordnung genannten Säumnisfolgen sind in der Gemeindekartei zu vermerken und bei Wegzug der Eltern dem Zuzugspfarramt mitzuteilen. Nach einer Nachholung der Taufe ist dieser Vermerk wieder zu löschen.

4

(1a) Durch die Taufe wird der Mensch Glied der Gemeinde Jesu Christi. Darum soll die Taufhandlung in der Kirche und am besten in einem Gottesdienst der Gemeinde gehalten werden.

(1b) <landeskirchlich> In der Regel ist die Taufe im Allgemeinen Gemeindegottesdienst oder in einem besonderen Taufgottesdienst zu vollziehen. Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, dass sie gelegentlich im Kindergottesdienst stattfindet.
AVO zur Taufordnung Nr. 5. Zu 4 Abs. 1b Satz 1
Findet die Taufe im Allgemeinen Gemeindegottesdienst statt, so ist darauf zu halten, dass Eltern und Paten am ganzen Gottesdienst teilnehmen.
AVO zur Taufordnung Nr. 6. Zu 4 Abs. 1b
Taufen sollen grundsätzlich mit Geläut, Gemeindegesang und Orgelspiel gehalten werden.

(1c) Haustaufen sind ebenso wie Kliniktaufen auf dringende Notfälle zu beschränken. Für Kinder, die nicht im Gemeindegottesdienst getauft werden, wird im nächsten Gemeindegottesdienst Fürbitte getan.

(1d) <landeskirchlich> Im Gemeindegottesdienst ist für alle neu getauften Kinder und ihre Eltern Fürbitte zu tun.
AVO zur Taufordnung Nr. 7. Zu 4 Abs. 1d
In die Fürbitte sind auch die Paten einzuschließen.
(2a) Bei der Taufe eines Kindes sind die Eltern anwesend, damit sie sich mit der Gemeinde der Taufgabe freuen und zu der übernommenen Verpflichtung bekennen. Bleiben beide Eltern ohne ausdrückliche vorherige Mitteilung ihrer Verhinderung der Taufe fern, so wird der Vollzug der Taufe hinausgeschoben.
AVO zur Taufordnung Nr. 8. Zu 4 Abs. 2a
Bei der Taufanmeldung ist ausdrücklich auf die Vorschriften unter 4 Abs. 2a der Taufordnung hinzuweisen. In jedem Falle ist anzustreben, dass beide Eltern der Taufe beiwohnen; besonders ist darauf hinzuwirken, dass auch der Vater teilnimmt. Dem seelsorgerlichen Takt des Geistlichen muss es überlassen bleiben, den rechten Weg zu finden, namentlich dann, wenn ein Elternteil der Kirche nicht angehört. Verlangt werden kann nicht, dass beide Eltern an der Taufe teilnehmen. Es darf auch die Taufe nicht allein deshalb versagt werden, weil beide Eltern ablehnen, der Taufe beizuwohnen, es sei denn, dass durch diese Handlungsweise der Eltern ein Tatbestand nach 7 Abs. 3 Satz 1 der Taufordnung zum Ausdruck kommt.
(2b) <landeskirchlich> Die kirchliche Einsegnung der Mütter getaufter Kinder soll, sofern nicht in einzelnen Fällen seelsorgerische Bedenken entgegenstehen, beibehalten werden wo sie bisher üblich war und kann neu eingeführt werden.
AVO zur Taufordnung Nr. 9. Zu 4 Abs. 2b
(1) Die uneheliche Geburt eines Kindes rechtfertigt für sich allein nicht seelsorgerliche Bedenken gegen die Einsegnung der Mutter.
(2) Vergl. im Übrigen 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen.
(3a) Größere Kinder müssen ihrem Alter entsprechend auf die Taufhandlung vorbereitet werden.
(3b) <landeskirchlich> Dabei soll das Kind möglichst schon vor der Taufe an Christenlehre und Kindergottesdienst teilnehmen, aber auch in geeigneter Weise zum Verständnis des Sakramentes geführt werden.
(4) Der Taufe von Kindern im Konfirmationsalter und der Taufe Erwachsener muss ein gründlicher Taufunterricht vorangehen. Ihre Taufe erübrigt die Konfirmation.
AVO zur Taufordnung Nr. 10. Zu 4 Abs. 4
(1) Bei der Taufe von Kindern im Konfirmationsalter ist die Christenlehre als Taufunterricht anzusehen. Er bedarf aber ergänzender Unterweisung im Taufsakrament.
(2) Die Taufe soll möglichst vor Beginn des Konfirmandenunterrichts erfolgen. Wenn dies aber aus besonderen Gründen nicht möglich erscheint, so kann sie erst am Ende des Konfirmandenunterrichts stattfinden.
(3) Die Taufe nach dem Konfirmandenunterricht erübrigt und ersetzt die Konfirmation.
(4) Auf § 3 Abs. 1a und § 6 Abs. 2 der Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68 unter II Nr. 35) wird hingewiesen.

5
(1) Wenn das Leben eines Kindes oder eines Erwachsenen, der die Taufe begehrt, in Gefahr steht und kein ordinierter Geistlicher zugegen sein kann, so darf jeder Christ die Taufe vornehmen. Sie muss, wo möglich in Gegenwart christlicher Zeugen, mit folgenden Worten vollzogen werden:
Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
Dabei wir das Haupt des Täuflings mit Wasser begossen. Nach der Taufe wird das Vaterunser gebetet.
(2a) Solche Nottaufe muss möglichst bald dem zuständigen Geistlichen angezeigt werden, damit er sie prüfen und bestätigen sowie die Eltern auf die Bedeutung der Taufe hinweisen kann. Dabei müssen die Namen der Taufzeugen angegeben werden.
(2b) <landeskirchlich> Die Zeugen, die bei der Nottaufe zugegen waren, können nachträglich mit der für Taufpaten geltenden zahlenmäßigen Beschränkung (siehe 9 Abs. 2a) zu Taufpaten bestellt werden, soweit sie für das Patenamt fähig sind.
(2c) <landeskirchlich> Die Bestätigung ist in der in der Agende vorgeschriebenen Form vorzunehmen.

6

(a) Für die Taufe ist der Geistliche zuständig, in dessen Gemeindebezirk die Eltern wohnen. Wollen die Eltern einen anderen Geistlichen für die Taufe wählen, so ist der Ordnung halber von dem zuständigen Pfarramte eine Abmeldebescheinigung einzuholen.
<VO über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten
(ABl. 1954 A 74)
Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten dürfen nur vollzogen werden, wenn zwischen dem Pfarramt des Wohnsitzes der Kindeseltern und dem die Amtshandlung vollziehenden Geistlichen die nötige Verbindung hergestellt ist. Hierzu wird auf Nr. 6 (a) und (b) der Taufordnung vom 20.März 1951 – Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14 – in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung und darauf hingewiesen, dass sich § 6 der Verordnung vom 13.Dezember 1876 (Sächs. GVBl. S. 722, KonsBl. S. 142) erledigt hat – vgl. Nr. 10 (c) Abs. 2 der Taufordnung -. Zu § 14 der Kirchenbuchordnung wird auf Nr. 10 (a) der Taufordnung verwiesen.
Diese Verbindung ist vor allem um der richtigen Bestellung der Taufpaten und um der ordnungsmäßigen Eintragung in das Kirchenbuch willen notwendig. Dazu wird besonders auf Nr. 6 (d) der Taufordnung und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Kirchgemeindeordnung hingewiesen. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Kirchenbuchordnung zugelassenen erleichternden Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes dürfen die richtige Bestellung der Paten und die ordnungsgemäße Eintragung in das Kirchenbuch nicht in Frage stellen.
Bei Nottaufen muss die Verbindung sofort nach der Amtshandlung aufgenommen werden.

(b) <landeskirchlich> Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 (KonsVBl. S. 17) sind erleichternde Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes zulässig. Dies gilt sinngemäß auch bei der Taufe Erwachsener.

(c) <landeskirchlich> Für die Taufe eines Erwachsenen ist der Geistliche zuständig, in dessen Seelsorgebezirk er wohnt.

(d) <landeskirchlich> Die durch einen an sich nicht zuständigen Geistlichen vorgenommene Taufe ist dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen.

7

(1) Nach dem Befehl Jesu Christi wird das Taufsakrament nur da recht verwaltet, wo es mit christlicher Unterweisung verbunden ist. Dadurch sind die Eltern, die Paten und die ganze Gemeinde verpflichtet, für die christliche Unterweisung und Erziehung der in ihrer Mitte getaufter Kinder Sorge zu tragen. Die Taufe muss daher versagt werden, wenn die evangelische Erziehung des Täuflings ernstlich in Frage gestellt ist.
(2) Gehört nur der Vater oder die Mutter der evangelischen Kirche an, so ist die Taufe nur zulässig, wenn der evangelische Elternteil seinen christlichen Erziehungspflichten (siehe 2) gewissenhaft nachkommen will, wenn ferner mindestens zwei evangelische Paten bestellt sind und wenn der der evangelischen Kirche nicht angehörende Elternteil schriftlich erklärt, dass er die evangelische Erziehung des Kindes nicht hindern will.
(3) Die Kirche muss die Taufe versagen, wenn Vater und Mutter der evangelischen Kirche nicht angehören; ferner, wenn die Eltern die Kirche und ihr Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen; wenn die Eltern zwar die Taufe des Kindes begehren, es aber ausdrücklich ablehnen, die mit der Taufe gebotene Verpflichtung zur christlichen Erziehung (siehe 2) zu übernehmen; wenn die Eltern sich ausdrücklich weigern, bei schon getauften Kindern ihre Verpflichtung zur christlichen Erziehung zu erfüllen. Die Taufe kann in solchen Fällen ausnahmsweise gewährt werden, wenn an Stelle der Eltern evangelische Christen für die christliche Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen.
AVO zur Taufordnung Nr. 11. Zu 7 Abs. 3 Satz 2
Die Beschränkung auf Ausnahmen erfordert eine enge Auslegung der Vorschrift. Keinesfalls können bloße formale Erklärungen, dass die christliche Erziehung des Kindes gewährleistet sei, genügen. Gedacht ist etwa an die Erziehung eines Kindes bei seinen evangelischen Großeltern. In Zweifelsfällen entscheidet der Superintendent.
(4a) <Von der Generalsynode der VELKD beschlossener Wortlaut> :
Die Versagung der Taufe gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Er soll möglichst dem Kirchenvorstand angehören. Meint er, auf Grund gewissenhafter Prüfung die Taufe versagen zu müssen, so können die Betroffenen beim Superintendenten Einspruch gegen seine Entscheidung erheben.
(4b) <landeskirchlicher Zusatz> Gegen die Entscheidung des Superintendenten kann das Landeskirchenamt angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(5) Wird die Taufe eines Kindes nicht gewährt, so kann es gleichwohl am Kindergottesdienst und an der evangelischen Unterweisung teilnehmen und kann vom Zeitpunkt der Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahres) an selbst die Taufe begehren; denn auch die Versagung der Taufe will zur Gemeinde rufen. Mit jeder Taufversagung wird die Taufe letztlich bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, an dem die Gründe, die zur Taufversagung geführt haben, wegfallen.

8
(a) Wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob eine Taufe überhaupt oder ob sie dem Befehl unseres Herrn Jesus Christus gemäß geschehen ist, so muss sie auf jeden Fall vollzogen werden.

(b) <landeskirchlich> Besondere Vorschriften über die Feststellung der Taufe von Personen, die ihre Taufe urkundlich nicht nachweisen können, erlässt das Landeskirchenamt.

9

Bei der Taufe eines Kindes treten an die Stelle der Eltern die Paten. Ihr Dienst erwächst aus der Verantwortung, welche die christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Bei der Taufe vertreten sie das Kind, bekennen an seiner Stelle den christlichen Glauben und versprechen mit seinen Eltern, ihm zu helfen, bei Christus und seiner Gemeinde zu bleiben. Ihr Dienst verpflichtet sie zu treuer Fürbitte und christlichen Wandel, zur Unterweisung im Evangelium und zu seelsorgerischem Zuspruch. Sie übernehmen darum auch, wenn nötig, die christliche Erziehungspflicht der Eltern.
(2a) In der Regel werden zwei oder drei Taufpaten bestellt.
(2b) <landeskirchlich> Es sollen nicht mehr als sechs Paten bestellt werden.
(2c) Zu Paten sollen die Eltern evangelische Christen bitten, die bereit und fähig sind, ihrem Kind rechten Patendienst zu tun. Glieder anderer christlicher Bekenntnisse können ausnahmsweise zugelassen werden, doch muss mindestens die Hälfte evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein. Vom Patendienst ausgeschlossen ist, wer keiner christlichen Kirche angehört, wer die kirchliche Ordnung verletzt oder sonst der Gemeinde Ärgernis gegeben hat.
AVO zur Taufordnung Nr. 12. Zu 9 Abs. 2c, d und f Satz 4
(1) Bei Gliedern evangelischer Kirchen oder Glaubensgemeinschaften außerhalb der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens, die in der Landeskirche das Patenamt ausüben wollen, ist die Frage, ob sie die kirchliche Ordnung verletzt haben, nach dem Rechte der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu beantworten, der sie angehören. Die auch in diesen Fällen beizubringenden Patenbescheinigungen sollen darüber Auskunft geben.
(2) Über die Zulassung von Gliedern anderer christlicher Bekenntnisse zum Patenamte entscheidet in jedem Fall der Pfarrer, der die Taufe vornehmen soll. Auch in diesen Fällen soll eine Patenbescheinigung gefordert werden, aus der die Zugehörigkeit zu einem christlichen Bekenntnis und die Eignung zum Patenamte festzustellen ist.
(3) Glieder solcher christlichen Gemeinschaften, die die Kindertaufe ablehnen, können als Paten nicht zugelassen werden.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Landeskirchenamt.
(2d) <landeskirchlich> Wegen Verletzung der kirchlichen Ordnung vom Patenamt ausgeschlossen ist namentlich,
wer nicht getauft ist
wer nicht konfirmiert ist
wer die Ehe geschlossen hat, ohne sich kirchlich trauen zu lassen
wer sein Kind nicht hat taufen lassen, nicht christlich erzieht, nicht an der Christenlehre teilnehmen lässt, nicht hat konfirmieren lassen.
AVO zur Taufordnung Nr. 13. Zu 9 Abs. 2d und 2e
(1) Die Gewährung von Ausnahmen bleibt dem Landeskirchenamt nach 10 Abs. d der Taufordnung im Allgemeinen auch dann vorbehalten, wenn aus einem der angegebenen Gründe die kirchliche Ordnung schon vor Erlass der Taufordnung verletzt worden ist.
(2) <neu gefasst durch VO vom 14.06.1958 (ABl. A 33)> Ein Gemeindeglied, das ohne kirchliche Trauung die Ehe geschlossen hat, kann in den nachstehenden Fällen ausnahmsweise zum Patenamte zugelassen werden, wenn es kirchliche Haltung und christliche Gesinnung bewiesen hat:
Eine kirchliche Trauung war zur Zeit der Eheschließung nicht zulässig, weil der andere Ehegatte keiner christlichen Kirche angehörte.
Bei einer gemischt-konfessionellen Ehe ist aus Gewissensgründen die kirchliche Trauung unterblieben.
Aus Gründen, die Beachtung verdienen, kann die Nachholung der kirchlichen Trauung nicht erreicht werden.
Die Nachholung der kirchlichen Trauung ist nicht mehr möglich, weil inzwischen der andere Ehegatte aus der Kirche ausgetreten oder gestorben ist oder nach dem Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 6. Dezember 1956 (Amtsblatt Seite A 84 unter II Nr. 51) den Anspruch auf kirchliche Trauung verloren hat, oder weil inzwischen die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nach Nr. 8 der Trauordnung vom 29. Mai 1956 (Amtsblatt Seite A 37 unter II Nr. 22) ist wegen vorangegangener Ehescheidung die Trauung nicht gewährt worden.
Die Behandlung dieser Fälle gehört nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung zur Zuständigkeit der Kirchenvorstände. Aufgabe der Kirchenvorstände ist, einen Weg zu finden, der die praktische Handhabung dieser Bestimmung ermöglicht. Die Zulassung zum Patenamte auszusprechen, ist Sache des Pfarrers, der für die Wohnung des zum Patenamte Vorgesehenen zuständig ist. Die Ausnahmebewilligung ist dem Gemeindeglied ausdrücklich als Ausnahmebewilligung bekannt zu geben.
(2e) <landeskirchlich> Ob jemand vom Patenamte ausgeschlossen ist, stellt das Pfarramt der Gemeinde, wo der zum Patenamte Ausersehene wohnt, oder der Geistliche fest, dem er als Pate bekannt geworden ist. Gegen diese Feststellung ist Einspruch beim Superintendenten zulässig. Gegen dessen Entscheidung kann das Landeskirchenamt angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(2f) Können die Eltern keine geeigneten Paten finden, so wird der Geistliche solche aus der Gemeinde erbitten. Die Paten sollen, wenn irgend möglich, bei der Taufe zugegen sein, um sich als Taufzeugen auch vor der Gemeinde zu der übernommenen Verpflichtung zu bekennen. Bei ihrer Verhinderung sind Stellvertreter als Taufzeugen zu bestellen. Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig sind, müssen eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über die Zugehörigkeit zur Kirche und ihre Berechtigung als Paten beibringen.
AVO zur Taufordnung Nr. 14. Zu 9 Abs. 2f Satz 1
In jeder Kirchgemeinde möchten bewusste Glieder der Kirche herausgestellt werden, die bereit sind, in den bezeichneten Fällen das Patenamt verantwortlich zu übernehmen.
AVO zur Taufordnung Nr. 15. Zu 9 Abs. 2f Satz 4
(1) In der Bescheinigung hat das für den Wohnsitz zuständige Pfarramt zu bestätigen, dass der zum Patenamte Vorgesehene der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehört und im Sinne der Taufordnung vom 20.März 1951 zur Ausübung des Patenamtes berechtigt ist. Damit bestätigt das Pfarramt insbesondere, dass Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der Taufordnung nicht vorliegen. Die Patenbescheinigungen sollen vom dem Paten persönlich abgeholt werden.
(2) Bloße Bescheinigungen über die Kirchenzugehörigkeit, Kirchensteuerbescheide, Familienstammbücher, Kirchenbuchurkunden genügen nicht als Patenbescheinigung.
Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen
vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl. 1978, A 62)
Die pfarramtlichen Bescheinigungen nach 9 Abs. 2f Satz 4 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14) sind vom Pfarrer selbst auszustellen, nicht von der Kanzlei des Pfarramtes.
Nur der Pfarrer selbst kann beurteilen, ob Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der Taufordnung vorliegen – vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31).

<VO über > Patenbescheinigungen
vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)
Es besteht Anlass, an die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 2f Satz 3 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14) – in Verbindung mit Nr. 15 der Ausführungsverordnung dazu vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31) – zu erinnern, wonach Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig sind, eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über ihre Patenfähigkeit beizubringen haben, wenn sie nicht gerade dem zu der Taufe berufenen Pfarrer zuverlässig als patenfähig bekannt sind.
Es empfiehlt sich wohl darauf hinzuwirken, dass diese Bescheinigungen schon bei der Anmeldung der Taufe mitgebracht werden.
Selbstverständlich muss die Bescheinigung vor der Taufhandlung vorliegen, wenn der Pate zugelassen werden soll, da die Taufordnung eine bedingte Zulassung und einen Widerruf des Patenamtes nicht kennt.

(2g) <landeskirchlich> Auf die Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Zugehörigkeit des Paten zur Kirche und seine Fähigkeit zum Patenamte bekannt sind oder auf andere Weise festgestellt werden.
(2h) <landeskirchlich> Abgesehen von der nachträglichen Bestellung der Zeugen von Nottaufen zu Paten nach 5 Absatz 2b müssen die Paten vor der Taufe bestellt werden. Sie können auch nicht nachträglich durch andere Personen als Paten ersetzt werden.
AVO zur Taufordnung Nr. 16. Zu 9 Abs. 2h
Der Pate ist auch Taufzeuge. Deshalb kann ein Pate nicht nach der Taufe wieder gestrichen werden, wiewohl unter Umständen – etwa bei Kirchenaustritt – die weitere Ausübung seines Patenamtes unmöglich werden kann.
(2i) <landeskirchlich> Außer den Paten ist auch unter entsprechender Kennzeichnung in das Kirchenbuch einzutragen, wer in Vertretung eines abwesenden Paten als Zeuge einer Taufe beigewohnt hat. Die Abwesenheit eines Paten bei der Taufe ist im Kirchenbuch zu vermerken.

10

(a) <landeskirchlich> Wenn es nicht mehr möglich ist, nach § 14 der Kirchenbuchordnung vom 4. August 1911 (KonsVOBl. S. 77, 78) zu verfahren, wird nachgelassen, dass die Geburten erst mit der Taufe, und zwar nur insoweit, als ihnen eine Taufe gefolgt ist, in das Kirchenbuch eingetragen werden.

(b) <landeskirchlich> Gebührenfrei sind
Taufen zur ortsüblichen Zeit in der Kirche mit Wortverkündigung, und, wenn es möglich ist, auch mit Glockengeläut und Orgelspiel.
Nottaufen.

(c) <landeskirchlich> Die Anordnung des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung betr., vom 13. Dezember 1876 (KonsVBl. S. 142) und § 3 sowie mit Bezug auf das Patentamt § 4 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betr., vom 1. Dezember 1876 (KonsVBl. S. 156) haben sich erledigt.

§ 6 der genannten Verordnung vom 13 Dezember 1876 hat sich durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr. 63) erledigt.

(d) <landeskirchlich> Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen bewilligen.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Hahn
-~-

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<2_1_2> Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung
vom 13. November 1951 (ABl. 1951 A 85, berichtigt ABl. 1952 A 44)

Nr. 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom 14.06.1958 (ABl. A 33).

Zur Ergänzung und Erläuterung der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr.14) wird Folgendes ausgeführt:

1. Allgemeines

(1) Die Taufordnung ist nicht Programm, sondern gültige und in der ganzen Landeskirche verbindliche Ordnung. Sie ist, da sie den Mittelpunkt des kirchlichen Lebens berührt, gewissenhaft zu beachten.
(2) Es ist jede Gelegenheit auszuschöpfen, um die Gemeinden mit der Taufordnung vertraut zu machen (Gemeindeversammlungen, Veranstaltungen der kirchlichen Werke, Abkündigungen u.a.).

Nr. 1-16, Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Abschnitten der Taufordnung: Sie sind jeweils beim betreffenden Abschnitt der Taufordnung wiedergegeben.

Nr. 17
(1) Bei Visitationen ist zu prüfen, ob die Bestimmungen der Taufordnung eingehalten werden.
(2) Über die Handhabung der Taufordnung ist auch in den Jahresberichten Auskunft zu geben.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Hahn

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