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2.1.2 TAUFE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (27.07.1998)
Vom 20. März 1951 (ABl. 1951 A 23, berichtigt A
40)
20110/56
Dieses Kirchengesetz der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens enthält den Abschnitt I "Von der Taufe" aus der "Ordnung des
kirchlichen Lebens", welche die Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands als
Richtlinie erlassen hatte, aber seither in dem betroffenen Teil neu gefasst hat.
Die landeskirchlichen Ergänzungen zu dem (aus der alten VELKD-Richtlinie
übernommenen) Text sind jeweils durch den Zusatz <landeskirchlich> am
Beginn des betreffenden Absatzes gekennzeichnet.
In diesen Text wurden eingearbeitet:
Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 13. November 1951 (ABl.
1951 A 85, berichtigt ABl. 1952 A 44); Nr. 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom
14.06.1958 (ABl. A 33); <VO über> Taufen in Kliniken und
öffentlichen Krankenanstalten (ABl. 1954 A 74); <VO über>
Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen vom 6. Juli 1961
(ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl. 1978, A 62); <VO über>
Patenbescheinigungen vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)
Die Landessynode hat die von der Generalsynode der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossenen und
daraufhin den Gliedkirchen als verbindliche Richtlinien zugeleiteten
Leitsätze zu Abschnitt 1 der kirchlichen Lebensordnung "Von der Taufe" mit
einer Änderung unter 7 in Abs. 4 angenommen.
Durch Beschluss der Landessynode dazu ermächtigt,
erlässt die Kirchenleitung auf Grund dieser Leitsätze die nachstehende
für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
verbindliche
Taufordnung
Von der Taufe
Das hilft dir das hochwürdige Sakrament der Taufe,
dass sich Gott selbst mit dir verbindet und mit dir eins wird eines
gnädigen tröstlichen Bundes. Wann nun dieser Bund nit wäre und
Gott nicht barmherzig durch die Finger sähe, so wäre kein Sünd so
klein, sie verdammte uns, denn Gottes Gericht mag kein Sünd kein Sünd
leiden. Darum ist kein größer Trost auf Erden, denn die Taufe, durch
welche wir in Gnaden und Barmherzigkeit Urteil treten. Derhalben soll niemand
erschrecken, auch nit verzagen, sondern an seine Tauf gedenken und sich
derselben fröhlich trösten, dass Gott sich da (mit ihm) verbunden
hat.
D. Martin Luther
im Sermon vom Sakrament der Taufe
1
(1) Die Kirche tauft im Gehorsam gegen den Befehl Jesu
Christi (Matthäus 28, Vers 19 -20) und im Glauben an seine Verheißung
(Markus 16, Vers 16).
(2a) Sie tauft Kinder, weil die durch Christus geschehene
Erlösung auch den Kindern gilt und schon das Kind der Gnade Gottes bedarf
(Markus 10, Vers 13-16). Die Gemeinde ist in allen ihren Gliedern dafür
verantwortlich, dass der Ruf zur Taufe in ihrer Mitte lebendig
bleibt.
(2b) <landeskirchlich> Abgesehen von den
Fällen der Nottaufe (siehe 5) darf die Taufe nur durch einen im Dienste der
Landeskirche stehenden ordinierten Geistlichen vollzogen werden.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des
Landeskirchenamtes.
2
Die Kindertaufe wird in der Regel an allen Kindern
vollzogen, für die sie begehrt wird. Wer sein Kind taufen lässt,
verspricht damit, es im christlichen Glauben zu erziehen. Das getaufte Kind
bedarf einer Heimat, in der Gebet und Gotteswort Raum haben. Die Eltern werden
ihre Aufgabe am besten erfüllen, wenn sie sich treu zum Gottesdienst und
zum kirchlichen Leben halten und auch ihre Kinder am Kindergottesdienst, an der
evangelischen Unterweisung und am Leben der Jugend in der Gemeinde teilnehmen
lassen.
3
(1a) Kirchlicher Ordnung entspricht es, dass die Kinder
möglichst bald nach ihrer Geburt getauft werden.
(1b) <landeskirchlich> In der Regel sollen
die Kinder innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt zur Taufe gebracht
werden.
(1c) <landeskirchlich> Die Pfarrämter
haben jede Möglichkeit auszunutzen, um sich von der Geburt von Kindern der
Landeskirche angehörender Eltern Kenntnis zu verschaffen. Sie haben, wenn
die Eltern vor der Taufe der Kinder die Wohnung wechseln, dem Pfarramte der
Kirchgemeinde, in die sie verziehen, diesen Sachverhalt
mitzuteilen.
AVO zur Taufordnung Nr. 2. Zu 3 Abs.
1
Ist ein Kind ungetauft verstorben, obwohl
die Eltern zweimal aufgefordert worden sind, ihr Kind taufen zu lassen, so ist
ernsthaft zu prüfen, ob nicht die kirchliche Bestattung des Kindes versagt
werden muss.
(2) Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem
Tauftag geschehen. Dabei sind dem Geistlichen die Taufpaten anzugeben. Zur
rechten Verwaltung des Taufsakraments gehört die Unterweisung der Eltern
und Paten über die Bedeutung der Taufe. Darum sollen Eltern persönlich
ihr Kind anmelden, damit der Geistliche mit ihnen über den Sinn der Taufe
und die Aufgaben der christlichen Erziehung sprechen kann.
AVO zur Taufordnung Nr. 3. Zu 3 Abs. 2
Satz 3
(1) Anzustreben ist der Besuch jeder
Wöchnerin. Neben dem Pfarrer haben hier Helferkreise, Frauendienste und
Pfarrfrauen eine wichtige Aufgabe. Bei solchen Besuchen sind die Mütter
oder Eltern auf den Sinn der Taufe und auf die landeskirchliche Taufordnung
hinzuweisen.
(2) Der Pfarrer muss es als seine Aufgabe
betrachten, die Gemeindeglieder, die ihm als Bewerber um ein Patenamt bekannt
werden, über das Wesen der Taufe und die Aufgaben eines Paten zu
unterrichten, beispielsweise durch Patenstunden, durch Anschreiben, das er den
Paten aushändigt oder durch die Eltern des zu Taufenden übermitteln
lässt, oder durch ein seelsorgerliches Gespräch bei der Abholung der
Patenbescheinigung (vergl. 9 Abs. 2 f Satz 4 der Taufordnung, 15 Abs.1 Satz 3
dieser Ausführungsbestimmungen).
(3) Eltern, die ihr Kind nicht innerhalb eines Jahres
nach der Geburt taufen lassen und dadurch kund tun, dass sie den Segen der Taufe
verschmähen, verletzen die kirchliche Ordnung und verlieren das Wahlrecht,
das Recht zur Patenschaft und die Fähigkeit zur Bekleidung von kirchlichen
Ämtern.
AVO zur Taufordnung Nr. 4. Zu 3 Abs.
3
(1) Mütter, die ihr Kind erst nach
Ablauf eines Jahres seit der Geburt taufen lassen, sind bei der Taufe nicht
einzusegnen (vergl. 4 Abs. 2 b der Taufordnung)
(2) Eltern, welche die zunächst
versäumte Taufe ihres Kindes nachholen, gewinnen damit die durch die
Versäumnis verlorenen kirchlichen Rechte
zurück.
(3) Die unter 3 Abs. 3 der Taufordnung
genannten Säumnisfolgen sind in der Gemeindekartei zu vermerken und bei
Wegzug der Eltern dem Zuzugspfarramt mitzuteilen. Nach einer Nachholung der
Taufe ist dieser Vermerk wieder zu löschen.
4
(1a) Durch die Taufe wird der Mensch Glied der Gemeinde
Jesu Christi. Darum soll die Taufhandlung in der Kirche und am besten in einem
Gottesdienst der Gemeinde gehalten werden.
(1b) <landeskirchlich> In der Regel ist die
Taufe im Allgemeinen Gemeindegottesdienst oder in einem besonderen
Taufgottesdienst zu vollziehen. Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen,
dass sie gelegentlich im Kindergottesdienst stattfindet.
AVO zur Taufordnung Nr. 5. Zu 4 Abs. 1b
Satz 1
Findet die Taufe im Allgemeinen
Gemeindegottesdienst statt, so ist darauf zu halten, dass Eltern und Paten am
ganzen Gottesdienst teilnehmen.
AVO zur Taufordnung Nr. 6. Zu 4 Abs.
1b
Taufen sollen grundsätzlich mit
Geläut, Gemeindegesang und Orgelspiel gehalten
werden.
(1c) Haustaufen sind ebenso wie Kliniktaufen auf
dringende Notfälle zu beschränken. Für Kinder, die nicht im
Gemeindegottesdienst getauft werden, wird im nächsten Gemeindegottesdienst
Fürbitte getan.
(1d) <landeskirchlich> Im
Gemeindegottesdienst ist für alle neu getauften Kinder und ihre Eltern
Fürbitte zu tun.
AVO zur Taufordnung Nr. 7. Zu 4 Abs.
1d
In die Fürbitte sind auch die Paten
einzuschließen.
(2a) Bei der Taufe eines Kindes sind die Eltern anwesend,
damit sie sich mit der Gemeinde der Taufgabe freuen und zu der übernommenen
Verpflichtung bekennen. Bleiben beide Eltern ohne ausdrückliche vorherige
Mitteilung ihrer Verhinderung der Taufe fern, so wird der Vollzug der Taufe
hinausgeschoben.
AVO zur Taufordnung Nr. 8. Zu 4 Abs.
2a
Bei der Taufanmeldung ist ausdrücklich
auf die Vorschriften unter 4 Abs. 2a der Taufordnung hinzuweisen. In jedem Falle
ist anzustreben, dass beide Eltern der Taufe beiwohnen; besonders ist darauf
hinzuwirken, dass auch der Vater teilnimmt. Dem seelsorgerlichen Takt des
Geistlichen muss es überlassen bleiben, den rechten Weg zu finden,
namentlich dann, wenn ein Elternteil der Kirche nicht angehört. Verlangt
werden kann nicht, dass beide Eltern an der Taufe teilnehmen. Es darf
auch die Taufe nicht allein deshalb versagt werden, weil beide Eltern
ablehnen, der Taufe beizuwohnen, es sei denn, dass durch diese Handlungsweise
der Eltern ein Tatbestand nach 7 Abs. 3 Satz 1 der Taufordnung zum Ausdruck
kommt.
(2b) <landeskirchlich> Die kirchliche
Einsegnung der Mütter getaufter Kinder soll, sofern nicht in einzelnen
Fällen seelsorgerische Bedenken entgegenstehen, beibehalten werden wo sie
bisher üblich war und kann neu eingeführt werden.
AVO zur Taufordnung Nr. 9. Zu 4 Abs.
2b
(1) Die uneheliche Geburt eines Kindes
rechtfertigt für sich allein nicht seelsorgerliche Bedenken gegen die
Einsegnung der Mutter.
(2) Vergl. im Übrigen 4 Abs. 1 dieser
Ausführungsbestimmungen.
(3a) Größere Kinder müssen ihrem Alter
entsprechend auf die Taufhandlung vorbereitet werden.
(3b) <landeskirchlich> Dabei soll das Kind
möglichst schon vor der Taufe an Christenlehre und Kindergottesdienst
teilnehmen, aber auch in geeigneter Weise zum Verständnis des Sakramentes
geführt werden.
(4) Der Taufe von Kindern im Konfirmationsalter und der
Taufe Erwachsener muss ein gründlicher Taufunterricht vorangehen. Ihre
Taufe erübrigt die Konfirmation.
AVO zur Taufordnung Nr. 10. Zu 4 Abs.
4
(1) Bei der Taufe von Kindern im
Konfirmationsalter ist die Christenlehre als Taufunterricht anzusehen. Er bedarf
aber ergänzender Unterweisung im Taufsakrament.
(2) Die Taufe soll möglichst vor Beginn
des Konfirmandenunterrichts erfolgen. Wenn dies aber aus besonderen Gründen
nicht möglich erscheint, so kann sie erst am Ende des
Konfirmandenunterrichts stattfinden.
(3) Die Taufe nach dem
Konfirmandenunterricht erübrigt und ersetzt die
Konfirmation.
(4) Auf § 3 Abs. 1a und § 6 Abs. 2
der Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68 unter II
Nr. 35) wird hingewiesen.
5
(1) Wenn das Leben eines Kindes oder eines Erwachsenen,
der die Taufe begehrt, in Gefahr steht und kein ordinierter Geistlicher zugegen
sein kann, so darf jeder Christ die Taufe vornehmen. Sie muss, wo möglich
in Gegenwart christlicher Zeugen, mit folgenden Worten vollzogen
werden:
Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes.
Dabei wir das Haupt des Täuflings mit Wasser
begossen. Nach der Taufe wird das Vaterunser gebetet.
(2a) Solche Nottaufe muss möglichst bald dem
zuständigen Geistlichen angezeigt werden, damit er sie prüfen und
bestätigen sowie die Eltern auf die Bedeutung der Taufe hinweisen kann.
Dabei müssen die Namen der Taufzeugen angegeben werden.
(2b) <landeskirchlich> Die Zeugen, die bei
der Nottaufe zugegen waren, können nachträglich mit der für
Taufpaten geltenden zahlenmäßigen Beschränkung (siehe 9 Abs. 2a)
zu Taufpaten bestellt werden, soweit sie für das Patenamt fähig
sind.
(2c) <landeskirchlich> Die Bestätigung
ist in der in der Agende vorgeschriebenen Form vorzunehmen.
6
(a) Für die Taufe ist der Geistliche zuständig,
in dessen Gemeindebezirk die Eltern wohnen. Wollen die Eltern einen anderen
Geistlichen für die Taufe wählen, so ist der Ordnung halber von dem
zuständigen Pfarramte eine Abmeldebescheinigung einzuholen.
<VO über> Taufen
in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten
(ABl. 1954 A 74)
Taufen in Kliniken und öffentlichen
Krankenanstalten dürfen nur vollzogen werden, wenn zwischen dem Pfarramt
des Wohnsitzes der Kindeseltern und dem die Amtshandlung vollziehenden
Geistlichen die nötige Verbindung hergestellt ist. Hierzu wird auf Nr. 6
(a) und (b) der Taufordnung vom 20.März 1951 – Amtsblatt Seite A 23
unter II Nr. 14 – in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung und darauf hingewiesen, dass sich § 6 der Verordnung
vom 13.Dezember 1876 (Sächs. GVBl. S. 722, KonsBl. S. 142) erledigt hat
– vgl. Nr. 10 (c) Abs. 2 der Taufordnung -. Zu § 14 der
Kirchenbuchordnung wird auf Nr. 10 (a) der Taufordnung
verwiesen.
Diese Verbindung ist vor allem um der
richtigen Bestellung der Taufpaten und um der ordnungsmäßigen
Eintragung in das Kirchenbuch willen notwendig. Dazu wird besonders auf Nr. 6
(d) der Taufordnung und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Kirchgemeindeordnung
hingewiesen. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Kirchenbuchordnung zugelassenen
erleichternden Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes dürfen
die richtige Bestellung der Paten und die ordnungsgemäße Eintragung
in das Kirchenbuch nicht in Frage stellen.
Bei Nottaufen muss die Verbindung sofort
nach der Amtshandlung aufgenommen werden.
(b) <landeskirchlich> Nach § 6 Abs. 1
Satz 5 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 (KonsVBl. S. 17) sind
erleichternde Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes zulässig.
Dies gilt sinngemäß auch bei der Taufe Erwachsener.
(c) <landeskirchlich> Für die Taufe
eines Erwachsenen ist der Geistliche zuständig, in dessen Seelsorgebezirk
er wohnt.
(d) <landeskirchlich> Die durch einen an
sich nicht zuständigen Geistlichen vorgenommene Taufe ist dem
zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
7
(1) Nach dem Befehl Jesu Christi wird das Taufsakrament
nur da recht verwaltet, wo es mit christlicher Unterweisung verbunden ist.
Dadurch sind die Eltern, die Paten und die ganze Gemeinde verpflichtet, für
die christliche Unterweisung und Erziehung der in ihrer Mitte getaufter Kinder
Sorge zu tragen. Die Taufe muss daher versagt werden, wenn die evangelische
Erziehung des Täuflings ernstlich in Frage gestellt ist.
(2) Gehört nur der Vater oder die Mutter der
evangelischen Kirche an, so ist die Taufe nur zulässig, wenn der
evangelische Elternteil seinen christlichen Erziehungspflichten (siehe 2)
gewissenhaft nachkommen will, wenn ferner mindestens zwei evangelische Paten
bestellt sind und wenn der der evangelischen Kirche nicht angehörende
Elternteil schriftlich erklärt, dass er die evangelische Erziehung des
Kindes nicht hindern will.
(3) Die Kirche muss die Taufe versagen, wenn Vater und
Mutter der evangelischen Kirche nicht angehören; ferner, wenn die Eltern
die Kirche und ihr Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder
öffentlich schmähen; wenn die Eltern zwar die Taufe des Kindes
begehren, es aber ausdrücklich ablehnen, die mit der Taufe gebotene
Verpflichtung zur christlichen Erziehung (siehe 2) zu übernehmen; wenn die
Eltern sich ausdrücklich weigern, bei schon getauften Kindern ihre
Verpflichtung zur christlichen Erziehung zu erfüllen. Die Taufe kann in
solchen Fällen ausnahmsweise gewährt werden, wenn an Stelle der Eltern
evangelische Christen für die christliche Erziehung des Kindes
zuverlässig sorgen.
AVO zur Taufordnung Nr. 11. Zu 7 Abs. 3
Satz 2
Die Beschränkung auf Ausnahmen
erfordert eine enge Auslegung der Vorschrift. Keinesfalls können
bloße formale Erklärungen, dass die christliche Erziehung des Kindes
gewährleistet sei, genügen. Gedacht ist etwa an die Erziehung eines
Kindes bei seinen evangelischen Großeltern. In Zweifelsfällen
entscheidet der Superintendent.
(4a) <Von der Generalsynode der VELKD beschlossener
Wortlaut> :
Die Versagung der Taufe gehört unter die
Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Er soll möglichst dem
Kirchenvorstand angehören. Meint er, auf Grund gewissenhafter Prüfung
die Taufe versagen zu müssen, so können die Betroffenen beim
Superintendenten Einspruch gegen seine Entscheidung erheben.
(4b) <landeskirchlicher Zusatz> Gegen die
Entscheidung des Superintendenten kann das Landeskirchenamt angerufen werden,
das endgültig entscheidet.
(5) Wird die Taufe eines Kindes nicht gewährt, so
kann es gleichwohl am Kindergottesdienst und an der evangelischen Unterweisung
teilnehmen und kann vom Zeitpunkt der Religionsmündigkeit (Vollendung des
14. Lebensjahres) an selbst die Taufe begehren; denn auch die Versagung der
Taufe will zur Gemeinde rufen. Mit jeder Taufversagung wird die Taufe letztlich
bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, an dem die Gründe, die zur
Taufversagung geführt haben, wegfallen.
8
(a) Wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob eine
Taufe überhaupt oder ob sie dem Befehl unseres Herrn Jesus Christus
gemäß geschehen ist, so muss sie auf jeden Fall vollzogen
werden.
(b) <landeskirchlich> Besondere Vorschriften
über die Feststellung der Taufe von Personen, die ihre Taufe urkundlich
nicht nachweisen können, erlässt das Landeskirchenamt.
9
Bei der Taufe eines Kindes treten an die Stelle der
Eltern die Paten. Ihr Dienst erwächst aus der Verantwortung, welche die
christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Bei der Taufe
vertreten sie das Kind, bekennen an seiner Stelle den christlichen Glauben und
versprechen mit seinen Eltern, ihm zu helfen, bei Christus und seiner Gemeinde
zu bleiben. Ihr Dienst verpflichtet sie zu treuer Fürbitte und christlichen
Wandel, zur Unterweisung im Evangelium und zu seelsorgerischem Zuspruch. Sie
übernehmen darum auch, wenn nötig, die christliche Erziehungspflicht
der Eltern.
(2a) In der Regel werden zwei oder drei Taufpaten
bestellt.
(2b) <landeskirchlich> Es sollen nicht mehr
als sechs Paten bestellt werden.
(2c) Zu Paten sollen die Eltern evangelische Christen
bitten, die bereit und fähig sind, ihrem Kind rechten Patendienst zu tun.
Glieder anderer christlicher Bekenntnisse können ausnahmsweise zugelassen
werden, doch muss mindestens die Hälfte evangelisch-lutherischen
Bekenntnisses sein. Vom Patendienst ausgeschlossen ist, wer keiner christlichen
Kirche angehört, wer die kirchliche Ordnung verletzt oder sonst der
Gemeinde Ärgernis gegeben hat.
AVO zur Taufordnung Nr. 12. Zu 9 Abs.
2c, d und f Satz 4
(1) Bei Gliedern evangelischer Kirchen oder
Glaubensgemeinschaften außerhalb der evangelisch-lutherischen Landeskirche
Sachsens, die in der Landeskirche das Patenamt ausüben wollen, ist die
Frage, ob sie die kirchliche Ordnung verletzt haben, nach dem Rechte der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft zu beantworten, der sie angehören. Die auch in
diesen Fällen beizubringenden Patenbescheinigungen sollen darüber
Auskunft geben.
(2) Über die Zulassung von Gliedern
anderer christlicher Bekenntnisse zum Patenamte entscheidet in jedem Fall der
Pfarrer, der die Taufe vornehmen soll. Auch in diesen Fällen soll eine
Patenbescheinigung gefordert werden, aus der die Zugehörigkeit zu einem
christlichen Bekenntnis und die Eignung zum Patenamte festzustellen
ist.
(3) Glieder solcher christlichen
Gemeinschaften, die die Kindertaufe ablehnen, können als Paten nicht
zugelassen werden.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet das
Landeskirchenamt.
(2d) <landeskirchlich> Wegen Verletzung der
kirchlichen Ordnung vom Patenamt ausgeschlossen ist namentlich,
wer nicht getauft ist
wer nicht konfirmiert ist
wer die Ehe geschlossen hat, ohne sich kirchlich trauen
zu lassen
wer sein Kind nicht hat taufen lassen, nicht christlich
erzieht, nicht an der Christenlehre teilnehmen lässt, nicht hat
konfirmieren lassen.
AVO zur Taufordnung Nr. 13. Zu 9 Abs.
2d und 2e
(1) Die Gewährung von Ausnahmen bleibt
dem Landeskirchenamt nach 10 Abs. d der Taufordnung im Allgemeinen auch dann
vorbehalten, wenn aus einem der angegebenen Gründe die kirchliche Ordnung
schon vor Erlass der Taufordnung verletzt worden ist.
(2) <neu gefasst durch VO vom
14.06.1958 (ABl. A 33)> Ein Gemeindeglied, das ohne kirchliche Trauung
die Ehe geschlossen hat, kann in den nachstehenden Fällen ausnahmsweise zum
Patenamte zugelassen werden, wenn es kirchliche Haltung und christliche
Gesinnung bewiesen hat:
Eine kirchliche Trauung war zur Zeit der
Eheschließung nicht zulässig, weil der andere Ehegatte keiner
christlichen Kirche angehörte.
Bei einer gemischt-konfessionellen Ehe ist
aus Gewissensgründen die kirchliche Trauung
unterblieben.
Aus Gründen, die Beachtung verdienen,
kann die Nachholung der kirchlichen Trauung nicht erreicht
werden.
Die Nachholung der kirchlichen Trauung ist
nicht mehr möglich, weil inzwischen der andere Ehegatte aus der Kirche
ausgetreten oder gestorben ist oder nach dem Kirchengesetz über die
Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 6. Dezember
1956 (Amtsblatt Seite A 84 unter II Nr. 51) den Anspruch auf kirchliche Trauung
verloren hat, oder weil inzwischen die Ehe geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt worden ist.
Nach Nr. 8 der Trauordnung vom 29. Mai 1956
(Amtsblatt Seite A 37 unter II Nr. 22) ist wegen vorangegangener Ehescheidung
die Trauung nicht gewährt worden.
Die Behandlung dieser Fälle gehört
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung zur
Zuständigkeit der Kirchenvorstände. Aufgabe der Kirchenvorstände
ist, einen Weg zu finden, der die praktische Handhabung dieser Bestimmung
ermöglicht. Die Zulassung zum Patenamte auszusprechen, ist Sache des
Pfarrers, der für die Wohnung des zum Patenamte Vorgesehenen zuständig
ist. Die Ausnahmebewilligung ist dem Gemeindeglied ausdrücklich als
Ausnahmebewilligung bekannt zu geben.
(2e) <landeskirchlich> Ob jemand vom
Patenamte ausgeschlossen ist, stellt das Pfarramt der Gemeinde, wo der zum
Patenamte Ausersehene wohnt, oder der Geistliche fest, dem er als Pate bekannt
geworden ist. Gegen diese Feststellung ist Einspruch beim Superintendenten
zulässig. Gegen dessen Entscheidung kann das Landeskirchenamt angerufen
werden, das endgültig entscheidet.
(2f) Können die Eltern keine geeigneten Paten
finden, so wird der Geistliche solche aus der Gemeinde erbitten. Die Paten
sollen, wenn irgend möglich, bei der Taufe zugegen sein, um sich als
Taufzeugen auch vor der Gemeinde zu der übernommenen Verpflichtung zu
bekennen. Bei ihrer Verhinderung sind Stellvertreter als Taufzeugen zu
bestellen. Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig
sind, müssen eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über die
Zugehörigkeit zur Kirche und ihre Berechtigung als Paten
beibringen.
AVO zur Taufordnung Nr. 14. Zu 9 Abs.
2f Satz 1
In jeder Kirchgemeinde möchten bewusste
Glieder der Kirche herausgestellt werden, die bereit sind, in den bezeichneten
Fällen das Patenamt verantwortlich zu
übernehmen.
AVO zur Taufordnung Nr. 15. Zu 9 Abs.
2f Satz 4
(1) In der Bescheinigung hat das für
den Wohnsitz zuständige Pfarramt zu bestätigen, dass der zum Patenamte
Vorgesehene der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehört und im Sinne
der Taufordnung vom 20.März 1951 zur Ausübung des Patenamtes
berechtigt ist. Damit bestätigt das Pfarramt insbesondere, dass
Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der
Taufordnung nicht vorliegen. Die Patenbescheinigungen sollen vom dem Paten
persönlich abgeholt werden.
(2) Bloße Bescheinigungen über
die Kirchenzugehörigkeit, Kirchensteuerbescheide, Familienstammbücher,
Kirchenbuchurkunden genügen nicht als
Patenbescheinigung.
Zuständigkeit zur Ausstellung von
Patenbescheinigungen
vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45;
wiederholt im ABl. 1978, A 62)
Die pfarramtlichen Bescheinigungen nach 9
Abs. 2f Satz 4 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter
II Nr. 14) sind vom Pfarrer selbst auszustellen, nicht von der Kanzlei des
Pfarramtes.
Nur der Pfarrer selbst kann beurteilen, ob
Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der
Taufordnung vorliegen – vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 der
Ausführungsverordnung vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II
Nr. 31).
<VO über >
Patenbescheinigungen
vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A
48)
Es besteht Anlass, an die Bestimmung in Nr.
9 Abs. 2f Satz 3 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23
unter II Nr. 14) – in Verbindung mit Nr. 15 der Ausführungsverordnung
dazu vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31) – zu
erinnern, wonach Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings
ortsansässig sind, eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über ihre
Patenfähigkeit beizubringen haben, wenn sie nicht gerade dem zu der Taufe
berufenen Pfarrer zuverlässig als patenfähig bekannt
sind.
Es empfiehlt sich wohl darauf hinzuwirken,
dass diese Bescheinigungen schon bei der Anmeldung der Taufe mitgebracht
werden.
Selbstverständlich muss die
Bescheinigung vor der Taufhandlung vorliegen, wenn der Pate zugelassen werden
soll, da die Taufordnung eine bedingte Zulassung und einen Widerruf des
Patenamtes nicht kennt.
(2g) <landeskirchlich> Auf die
Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Zugehörigkeit des Paten zur
Kirche und seine Fähigkeit zum Patenamte bekannt sind oder auf andere Weise
festgestellt werden.
(2h) <landeskirchlich> Abgesehen von der
nachträglichen Bestellung der Zeugen von Nottaufen zu Paten nach 5 Absatz
2b müssen die Paten vor der Taufe bestellt werden. Sie können auch
nicht nachträglich durch andere Personen als Paten ersetzt
werden.
AVO zur Taufordnung Nr. 16. Zu 9 Abs.
2h
Der Pate ist auch Taufzeuge. Deshalb kann
ein Pate nicht nach der Taufe wieder gestrichen werden, wiewohl unter
Umständen – etwa bei Kirchenaustritt – die weitere
Ausübung seines Patenamtes unmöglich werden
kann.
(2i) <landeskirchlich> Außer den Paten
ist auch unter entsprechender Kennzeichnung in das Kirchenbuch einzutragen, wer
in Vertretung eines abwesenden Paten als Zeuge einer Taufe beigewohnt hat. Die
Abwesenheit eines Paten bei der Taufe ist im Kirchenbuch zu
vermerken.
10
(a) <landeskirchlich> Wenn es nicht mehr
möglich ist, nach § 14 der Kirchenbuchordnung vom 4. August 1911
(KonsVOBl. S. 77, 78) zu verfahren, wird nachgelassen, dass die Geburten erst
mit der Taufe, und zwar nur insoweit, als ihnen eine Taufe gefolgt ist, in das
Kirchenbuch eingetragen werden.
(b) <landeskirchlich> Gebührenfrei
sind
Taufen zur ortsüblichen Zeit in der Kirche mit
Wortverkündigung, und, wenn es möglich ist, auch mit
Glockengeläut und Orgelspiel.
Nottaufen.
(c) <landeskirchlich> Die Anordnung des
Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, einige durch das Reichsgesetz
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6.
Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung betr., vom
13. Dezember 1876 (KonsVBl. S. 142) und § 3 sowie mit Bezug auf das
Patentamt § 4 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betr., vom 1. Dezember 1876 (KonsVBl. S.
156) haben sich erledigt.
§ 6 der genannten Verordnung vom 13 Dezember 1876
hat sich durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt
Seite A 99 unter II Nr. 63) erledigt.
(d) <landeskirchlich> Das Landeskirchenamt
kann Ausnahmen bewilligen.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
D. Hahn
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
vom 13. November 1951 (ABl. 1951 A 85, berichtigt ABl.
1952 A 44)
Nr. 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO vom 14.06.1958
(ABl. A 33).
Zur Ergänzung und Erläuterung der Taufordnung
vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr.14) wird Folgendes
ausgeführt:
1. Allgemeines
(1) Die Taufordnung ist nicht Programm, sondern
gültige und in der ganzen Landeskirche verbindliche Ordnung. Sie ist, da
sie den Mittelpunkt des kirchlichen Lebens berührt, gewissenhaft zu
beachten.
(2) Es ist jede Gelegenheit auszuschöpfen, um die
Gemeinden mit der Taufordnung vertraut zu machen (Gemeindeversammlungen,
Veranstaltungen der kirchlichen Werke, Abkündigungen u.a.).
Nr. 1-16, Ausführungsbestimmungen zu einzelnen
Abschnitten der Taufordnung: Sie sind jeweils beim betreffenden Abschnitt der
Taufordnung wiedergegeben.
Nr. 17
(1) Bei Visitationen ist zu prüfen, ob die
Bestimmungen der Taufordnung eingehalten werden.
(2) Über die Handhabung der Taufordnung ist auch
in den Jahresberichten Auskunft zu geben.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Hahn
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