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2 ZWEITE ABTEILUNG: TÄTIGKEIT DER KIRCHE

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<2.1> ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS

Leitlinien des kirchlichen Lebens, veröffentlicht am 10.04.2003 in Buchform (ABl.: -); den Gliedkirchen als Handreichung übergeben, mit der Maßgabe, die Leitlinien in geeigneter Weise zu rezipieren: Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zu den Leitlinien kirchlichen Lebens vom 22.10.2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195). "Die Leitlinien sollen den Verantwortlichen in den Gemeinden und den Gemeindegliedern die Grundzüge kirchlichen Handelns und die Begründung dafür nahe bringen und verständlich machen. Sie bieten jedoch keine vollständige christliche Ethik oder eine vollständige Lehre von der Kirche. Sie sollen alle Interessierten darüber informieren, was Auftrag und Anliegen der Kirche ist." Die landeskirchlichen Gesetze der EvLKS, welche die inzwischen außer Kraft gesetzten älteren Leitlinien der VELKD umsetzten, bleiben selbstverständlich weiter in Geltung, bis die EvLKS sie ändert oder aufhebt: Mitteilung zu den "Leitlinien ..." im ABl. vom 15.05.2003 (ABl. 2003 A 80)

Die alte “Ordnung des Kirchlichen Lebens” war durch ein Gesetz der VELKD vom 27.04.1955 insgesamt bestätigt und den Gliedkirchen als Richtlinie empfohlen worden. Dieses Gesetz wurde aber ab dem 14. Tag nach Erscheinen der neuen "Leitlinien kirchlichen Lebens", also ab dem 10.04.2003, aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> über die "Ordnung des kirchlichen Lebens" vom 27.04.1955 (ABl. VELKD Bd. I S. 18); § 4 angefügt durch *VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenG über die "Ordnung des kirchlichen Lebens" vom 27.10.1972 [ABl. VELKD Bd. IV S. 113] (ABl. EKD 1973, S. 36); in Westdeutschland zuletzt geändert durch KirchenG <der VELKD> vom 28.10.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 86)

Ordnung des kirchlichen Lebens der VELKD <stückweise beschlossen in den Jahren 1951 bis 1954 und den Gliedkirchen als Richtlinien zugeleitet:>
Abschnitt I = "Von der Taufe" <Neufassung 1976>,
Abschnitt II = "Vom Dienst der Gemeinde an ihrer Jugend",
Abschnitt III = "Vom Leben der Jugend in der Gemeinde",
Abschnitt IV = "Vom Gottesdienst",
Abschnitt V = "Von der Beichte und Lossprechung (Absolution)",
Abschnitt VI = "Vom heiligen Abendmahl",
Abschnitt VII = "Von christlicher Ehe und kirchlicher Trauung",
Abschnitt VIII = "Vom Sterben des Christen und vom christlichen Begräbnis" <Neufassung 1977>,
Abschnitt IX = "Vom Amt",
Abschnitt X = "Vom Dienst der Glieder der Gemeinde",
Abschnitt XI = "Vom Übertritt, von den Folgen des Austritts und von der Wiederaufnahme in die Kirche",
Abschnitt XII = "Von der Zucht in der Gemeinde".

Querverweis: Abschnitt I wurde nicht gesondert in der ursprünglich durch die VELKD beschlossenen Fassung im ABl. der EvLKS bekannt gemacht, sondern gleich in einer bei vielen Punkten ergänzten Fassung, als KirchenG der EvLKS: "Taufordnung" vom 20.03.1951, aufgelistet im Abschnitt 2.1.2 "TAUFE". Im Jahre 1976 wurde dieser Abschnitt I allerdings durch die VELKD neu gefasst. Der neue Text war Richtlinie, nicht Gesetz. Also band er die EvLKS nicht direkt. Aber die "Taufordnung" der EvLKS war mit Blick auf diese Richtlinie der VELKD von 1976 zu lesen und auszulegen.

*VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz <der VELKD> zur Neufassung von Abschnitt I "Von der heiligen Taufe" ... vom 29.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 6); Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz der VELKD über die Annahme der Abschnitte II und III der Lebensordnung vom 28.05.1951 (ABl. 1951 A 69); Beschluss der Generalsynode der VELKD über die Annahme der Abschnitte IV, V, VI, VIII vom 12.06.1952 (ABl. 1952 A 41 und B 41); Beschluss der Bischofskonferenz <dazu> vom 24.02.1953 (ABl. 1953 A 73, A 77, A 83, A 87); Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz <der VELKD> zur Neufassung von Abschnitt VIII ... der Ordnung des kirchlichen Lebens vom 28.10.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 86); Beschluss von Generalsynode und Bischofskonferenz über die Annahme des Abschnittes VII vom 30.09.1953 (ABl. 1954 A 3); <dazu> Gutachten des Theologischen Ausschusses der VELKD über Ehe und kirchliche Trauung (ABl. 1953 B 21); Beschluss von Generalsynode und Bischofskonferenz über die Annahme der Abschnitte IX bis XII vom 08.12.1954 [ABl. VELKD Bd. I S. 10] (ABl. 1955 A 13, A 27, A 31); Mitteilung, <ein Entwurf einer Überarbeitung der Ordnung kirchlichen Lebens wurde 1986 in der VELK-DDR diskutiert, aber nicht verabschiedet> (ABl. 1986 B 40-50; B 73-83)

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<2.1.1> AMTSHANDLUNGEN: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Die folgende Regelung gilt innerhalb der gesamten EKD. Amtshandlungen dürfen durch nicht zuständige Geistliche nur nach Erlaubnis ["Dimissoriale"] des eigentlich zuständigen Geistlichen vorgenommen werden: *VOLLTEXT <VO über> Erfordernis der Abmeldung (Dimissoriale) für Amtshandlungen durch nichtzuständige Geistliche im Bereiche der EKD vom 15.12.1951 (ABl. 1951 A 99); Querverweis: Die Regelung wurde in § 9 Abs.5 und §32 Abs.6 der KGO 1983 und in § 10 der AVO zur KGO 1983 eingearbeitet.

Rechtsgeschichte: “Stolgebühren”
Bei Amtshandlungen für Gemeindeglieder fallen nicht wie früher "Stolgebühren" an . Diese aus dem Mittelalter hergebrachte Einkunftsquelle der Geistlichen wurde nämlich im Jahre 1876 pauschal abgegolten durch eine allgemeine Besoldungserhöhung: KirchenG, die Fixation der Accidenzien und Stolgebühren der Evangelisch-Lutherischen Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 02.12.1876 (KonsBl. 1876, S. 138); das Gesetz aus dem Jahre 1876 wurde zwar aufgehoben durch § 49 Abs. 2 Buchstabe c der Kirchgemeindeordnung von 1983. Das war aber wohl nicht in dem Sinne zu verstehen, dass durch die Aufhebung des alten Gesetzes dann etwa die vormaligen Regeln über Akzidentien und Stolgebühren wieder in Kraft treten sollten; durch § 25 der AVO zur KGO 1983 aufgehoben: VO, betr. die Gebührenordnungen und sonstigen Bestimmungen für kirchliche Amtshandlungen vom 07.02.1908 (KonsBl. 1908, S. 13)

Auswärts vollzogene Taufen und Trauungen sind dem örtlich zuständigen Pfarramt mitzuteilen.

Bei Umzug eines Gemeindegliedes macht das Pfarramt des Wegzugsortes den Pfarrer des Zuzugsortes auf Besonderheiten aufmerksam: Bekanntmachung über die Benachrichtigung der Pfarrämter wegen weggezogener ungetrauter Paare und ungetaufter Kinder und über die Mitteilung von Taufen und Trauungen, die in fremden Kirchgemeinden vollzogen sind, an die Pfarrämter der Kirchgemeinden, denen die Eltern der Kinder oder die Eheschließenden angehören, vom 27.02.1930 (KGVBl. 1930, S. 15)

Erklärung von Chicago über Gottesdienst und Kultur, Taufe und Passageriten <Taufe, Heilungsriten, Bestattung, Trauung>, im ABl. vom 15.02.1999 (ABl. 1999 B 8)

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<2.1.2> TAUFE

*VOLLTEXT Taufordnung vom 11.04.2005 (ABl. 2005 A 77); <dazu erging eine> *VOLLTEXT VO zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) vom 26.04.2005 (ABl. 2005 A 81)

Zur Taufordnung und der Ausführungsverordnung wurde eine Handreichung veröffentlicht, in welcher allgemeine Grundsätze und theologische Konturen der Taufordnung erläutert werden und einzelne Bestimmungen darin kommentiert werden. Zudem sind praktisch-liturgische Anregungen zur Feier eines Taufgedächtnisses enthalten: Handreichung zur Taufordnung, im ABl. (ABl. 2005 B 25–36)

aufgehoben: Durch Beschluss der Landessynode der EvLKS war bis zum 01.07.2005 die ursprüngliche Fassung des Abschnittes I der VELKD-Richtlinien "Ordnung des kirchlichen Lebens" mit nur geringen landeskirchlichen Zusätzen in Kraft als KirchenG der EvLKS, betitelt als *VOLLTEXT Taufordnung vom 20.03.1951 (ABl. 1951 A 23, berichtigt A 40){2.1.1}; <dazu erging eine> *VOLLTEXT AVO vom 13.11.1951 (ABl. 1951 A 85, berichtigt ABl. 1952 A 44){2.1.1.1}; AVO geändert vom 14.06.1958 (ABl. 1958 A 33); Querverweis: früher war die Zuständigkeit der Superintendenten für Ausnahmen von der Taufordnung geregelt in dem 2005 aufgehobenen § 2 ÜVO 1999, aufgelistet im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE".

Querverweis: Zwischenzeitlich hatte die VELKD den betroffenen Abschnitt I ihrer Richtlinien neu gefasst - siehe die Erläuterung im Abschnitt 2.1 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS". Die Taufordnung der EvLKS vom 20.03.1951 war somit im Blick auf diesen neuen Hintergrund auszulegen.

Die Taufordnung von 1951 hatte für "erledigt" erklärt: <VO über> Anordnung des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, einige durch das ReichsG über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06.0.1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung betreffend, vom 13.12.1876 (KonsBl. 1876, S. 142); deren § 6 war ohnehin bereits durch § 4 der Verfassung der EvLKS von 1950 erledigt, ebenso; § 3 sowie mit Bezug auf das Patenamt § 4 des KirchenG, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend vom 01.12.1876 (KonsBl. 1876, S. 156)

*VOLLTEXT <VO über die> Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen vom 06.07.1961 <Pfarrer selbst, nicht Pfarramt> (ABl. 1961 A 45){2.1.1.3}; Wortlaut der VO vom 06.07.1961 nochmals gedruckt (ABl. 1978 A 62); <die Bescheinigung muss vor der Taufe beigebracht werden, anderenfalls keine Zulassung zum Patenamt:> *VOLLTEXT <VO über> Patenbescheinigungen vom 15.06.1956 (ABl. 1956 A 48){2.1.1.2}

*VOLLTEXT VO über Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten <nur mit Dimissoriale des Wohnort-Geistlichen>im ABl. vom 30.09.1954 (ABl. 1954 A 74){2.1.1.4}; VO vom 13.12.1876 <§ 6 daraus ist erledigt durch Nr. 10 c Abs. 2 der Taufordnung 1951> [SächsGVBl. 1876, S. 722] (KonsBl. 1876, S. 142)

<VO über> Neue Fassung des Taufzeugnisses ("Taufurkunde") (ABl. 1954 A 100)

Alle christlichen Kirchen anerkennen auch jede anderswo vollzogene Taufe, sofern sie unter Verwendung von Wasser auf den Namen des dreieinigen Gottes vollzogen wurde - also anerkennt die EvLKS auch z.B. die neuapostolische Taufe: <VO über> Neuapostolische Taufen (ABl. 1960 A 19); dies entspricht einem Beschluss der Kirchenleitung der VELKD: Neuapostolische Taufen, vom 04.11.1959 (ABl. VELKD Bd. I S. 178)

Jede Taufe mit Wasser unter Anrufung des dreieinigen Gottes wird als christliche anerkannt. Verwerfungen falscher Lehren: *VOLLTEXT Erklärung <der Bischofskonferenz der VELKD> zur Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe vom 25.07.1950 (ABl. 1951 A 21)

<VO über> Nichtanerkennung der Taufe der Mormonen, veröffentlicht und erläutert im ABl. vom 26.02.1993 und 15.02.1993 (ABl. 1993 A 26 und B 13)

Einschärfung der Agende III, wonach die Taufe durch Begießen mit Wasser zu vollziehen ist, und nicht etwa nur mit benetztem Finger - damit die Katholische Kirche aufhöre, Taufen in der EvLKS in Zweifel zu ziehen und bei Übertretenden eine Konditionaltaufe durchzuführen: *VOLLTEXT <VO über> Konditionaltaufen, vom 01.07.1966 (ABl. 1966 A 42)

Sofern nicht geklärt werden kann, ob jemand gültig christlich getauft ist, soll er / sie nach vollem, normalem Ritus getauft werden, also OHNE die bei der katholischen Kirche in solchen Fällen vorgeschriebenen Worte "falls du noch nicht getauft bist" (= Konditionaltaufe) - trotz des Risikos, dass dann vielleicht irgendwann hinterher festgestellt wird, dass dies eine [prinzipiell verbotene] Wiedertaufe war. Es soll aber in der Ansprache vor der Taufe klargestellt werden, dass dieses Risiko besteht und dass man es nicht leichtfertig, sondern unter einem unentrinnbaren Notstand eingeht, im Gehorsam gegen den Taufbefehl: Stellungnahme des Theologischen Ausschusses der VELKD zur Konditionaltaufe vom 20.-22.03.1957 [ABl. VELKD Bd. II S. 110] (ABl. 1957 A 89)

Bezüglich der Glaubensgruppe "Christengemeinschaft" hatte der Rat der EKD empfohlen, die in der "Christengemeinschaft" vollzogene Taufe nicht anzuerkennen: sie erfolgt nämlich laut deren Agende nur mittels wasserbenetzter Hand, also nicht durch Begießen, und die trinitarische Formel wird nicht schlicht verwendet, sondern unter Beimischung erläuternder Worte: <VO über das> Verhältnis der Landeskirche zur "Christengemeinschaft" (ABl. 1949 A 24); es ist "mit großer Wahrscheinlichkeit zu vermuten", dass Taufen, die gemäß der Agende der Christengemeinschaft durchgeführt wurden, der Stiftung Christi widersprechen. Also muss an Übertretenden die Taufe nach normalem Ritus vollzogen werden: vgl. Stellungnahme des Theologischen Ausschusses der VELKD vom 20.-22.03.1957, oben zitiert, Nr. 2

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<2.1.3> KONFIRMATION UND CHRISTENLEHRE

*VOLLTEXT Konfirmationsordnung vom 21.11.2000 (ABl. 2001 A 22){2.1.2}; *VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung der Konfirmationsordnung ... vom 12.12.2000 (ABl. 2001 A 24){2.1.2.1}; ab 01.07.2001 aufgehoben: *VOLLTEXT Konfirmations-Ordnung vom 14.12.1949 (ABl. 1949 A 68);<Konfirmation möglichst an Palmarum oder Jubilate: *VOLLTEXT AVO <zur Konfirmations-Ordnung> vom 28.03.1969 (ABl. 1969 A 36); damals dadurch obsolet: alte Konfirmationsordnung; AVO zur alten Konfirmationsordnung vom 31.12.1924 (KonsBl. 1925, S. 3); VO des Landeskonsistoriums A 412 vom 19.03.1901 (nicht im Druck verbreitet); VO des Landeskonsistoriums B 833 vom 22.07.1925 (nicht im Druck verbreitet); durch KirchenG 1983 über Teilnahme von Kindern am heiligen Abendmahl aufgehoben: KirchenG betr. die Erprobung einer Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26.10.1974 (ABl. 1974 A 89); AVO <dazu> vom 17.12.1974 (ABl. 1975 A 6); in Kraft blieb aber die Anlage zu dem soeben genannten KirchenG vom 26.10.1974, betitelt als "Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis", nämlich sie blieb in Kraft "als Konzeption des konfirmierenden Handelns der Gemeinde"

*VOLLTEXT <VO über> Beteiligung der Geistlichen an der kirchlichen Unterweisung der Jugend vom 17.10.1950 <Pflicht für Pfarrer und Kandidaten> (ABl. 1950 A 84)

Durch Konfirmationsordnung 2000 ab 01.01.2001 aufgehoben: <VO über den Lehrplan für Konfirmandenunterricht> vom 21.06.1954 (ABl. 1954 A 49); <VO mit Gesetzeskraft über den> Abschluss von kirchlicher Unterweisung und Konfirmation, vom 01.02.1961 <(hier aufgenommen als Beispiel für solche damals jährlich ergehenden Anordnungen)> (ABl. 1961 A 6)

Handreichung "Zum Konfirmandenunterricht in unserer Landeskirche" (ABl. 1965 B 37 und B 46); <Handreichung:> Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen im Konfirmandenalter - Kurs V (ABl. 1974 A 47, B 35-44)

<Handreichung: Christenlehre mit einzelnen Erwachsenen [Material]> (ABl. 1976 A 34)

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<2.1.4> ABENDMAHL

Querverweis: Die EvLKS lädt auch Christen aus der Römisch-Katholischen Kirche und aus vielerlei anderen Bekenntnisgemeinschaften ein, bei Abendmahlsfeiern in der EvLKS teilzunehmen. Zu Einzelheiten siehe den Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD UND ÖKUMENE"

*VOLLTEXT KirchenG über die Teilnahme von Kindern am heiligen Abendmahl vom 28.04.1983 (ABl. 1983 A 49){2.2.1.4}; Beschluss der Generalsynode der VELKD zur Frage der Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl vom 28.10.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 88)

<Hinweis: noch nicht Getaufte dürfen, wenn die Taufe bereits bevorsteht, in ganz besonderen Einzelfällen bereits zum Abendmahl zugelassen werden - beispielsweise wenn bei Rüstzeiten oder ähnlichen Gelegenheiten ein Ausschluss vom Abendmahl seelsorglichen Schaden anrichten würde>; <VO über Zulassung Nicht-Getaufter zum Abendmahl> vom 28.06.1991 (ABl. 1991 B 41)

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<2.1.5> TRAUUNG

Durch Beschluss der Landessynode der EvLKS sind die Richtlinien des Abschnittes VII der "Ordnung des kirchlichen Lebens" der VELKD als KirchenG der EvLKS angenommen worden - mit einigen landeskirchlich sächsischen Änderungen und Ergänzungen = *VOLLTEXT Trauordnung vom 29.05.1956 <Gilt nur bei Eheschließung zwischen Christen. > (ABl. 1956 A 37, berichtigt A 56){2.1.3}; Ziffer 3 neu gefasst durch *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft vom 30.12.1974 (ABl. 1975 A 6); durch Trauordnung 1956 obsolet: Trauordnung vom 23.06.1901 (KonsBl. 1901, S. 86)

Der örtlich zuständige Geistliche muss die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung prüfen, bevor er ein Dimissoriale erteilt: *VOLLTEXT <VO über> Prüfung der Voraussetzungen für die Trauung und Traugespräch bei Überweisung zur Trauung an einen an sich nicht zuständigen Geistlichen im ABl. vom 14.09.1954 (ABl. 1954 A 69)

*VOLLTEXT <VO über> Erfordernis einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Kirche für die Trauung vom 17.03.1951 (ABl. 1951 A 26){2.1.3.1}

Wer nicht konfirmiert ist, wird nur in besonderen Ausnahmefällen kirchlich getraut: *VOLLTEXT <VO über> Trauung Nichtkonfirmierter vom 07.08.1950 (ABl. 1950 A 69){2.1.3.2}

Querverweis: Bei Eheschließung eines Kirchengliedes der EvLKS mit einem nichtchristlichen Partner bietet die Landeskirche statt der üblichen christlichen Trauung eine besondere Form an - siehe Abschnitt 2.2.3 "DRITTER BAND DER AGENDE"

Homosexuelle Lebenspartnerschaften:
Am 01.08.2001 trat ein staatliches LebenspartnerschaftsG in Kraft. Es ermöglicht homosexuellen Paaren, ihre Partnerschaft juristisch einer Ehe gleichzustellen. In Anlehnung an Beratungen und Beschlüsse der Kirchenleitung von 1986 und 1987 hat sich die Kirchenleitung auf folgende Feststellungen verständigt: <VO über homosexuelle Partnerschaften> vom 29.08.2001 (ABl. 2001 B 53)
"1. Die Segnung homosexueller Partnerschaften kommt in unserer Landeskirche mit Blick auf das biblische Zeugnis nicht in Betracht. Wohl aber ist die Segnung homosexuell geprägter Menschen im Rahmen der persönlichen Seelsorge möglich.
2. Die Kirchenleitung bestätigt die bisherigen Regeln im Umgang mit homosexueller Prägung von Amtsträgern und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst.
Das heißt, dass diese Prägung keine Auswirkungen auf das Dienstverhältnis hat, wenn die betreffende Person
a) Homosexualität nicht propagiert,
b) eine homosexuelle Beziehung nicht im Pfarrhaus gelebt und nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht wird,
c) den Kirchenvorstand informiert und dieser die Zusammenarbeit für möglich hält.
Das Begründen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht nicht im Einklang mit diesen Regeln."

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<2.1.6> BESTATTUNG

Ein nicht zuständiger Geistlicher darf nur dann bei einer Bestattung mitwirken, wenn der zuständige Geistliche ein Dimissoriale erteilt hat: *VOLLTEXT <VO über> Prüfung der Kirchenzugehörigkeit bei der Bestattung, besonders bei Feuerbestattung, Auswärtiger, vom 21.11.1953 (ABl. 1953 A 99)

Querverweis: wenn der Verstorbene nicht der Kirche angehörte, aber die Trauernden sich zur Kirche halten, siehe das KirchenG über die Anwendung einer "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen" vom 29.03.1988, aufgelistet im Abschnitt 2.2.3 "DRITTER BAND DER AGENDE DER VELKD"

Geistliche können sich aus Gewissensgründen vom Dienst bei Feuerbestattungen befreien lassen:*VOLLTEXT <VO über> Amtliche Beteiligung der Geistlichen an Trauerfeiern in Feuerbestattungsfällen vom 12.06.1979 (ABl. 1979 A 56){2.2.5.3}; dadurch aufgehoben: VO über die kirchliche Beteiligung in Feuerbestattungsfällen vom 09.10.1924 (KonsBl. 1924, S. 60)

*VOLLTEXT VO des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums, das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf den lutherischen Gottesäckern betreffend, vom 24.04.1883 (KonsBl. 1883, S. 75)

zu prüfen, ob voll obsolet: KirchenG, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend vom 01.12.1876 (SächsGVBl. 1876, S. 172)

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<2.2> AGENDE, LITURGIE, GESANGBUCH

siehe auch den Abschnitt 3.7 "DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER" mit Anhang 3.7.1 "ORGELN"

Die Paramentenordnung von 1949 trifft zwar immer noch zu, verdoppelt aber mittlerweile nur noch die gesetzlich eingeführten Paramentenvorschriften in der Agende I (jetzt ersetzt durch "Evangelisches Gottesdienstbuch"). Advent: Altartuch und Kanzeltuch violett. Heiliger Abend bis Epiphanias: weiß. Epiphaniassonntag und Vorfastenzeit: grün. Passionszeit: violett. Gründonnerstag: weiß oder violett. Karfreitag und Karsonnabend: schwarz. Ostern bis Himmelfahrt: weiß. Freitag nach Himmelfahrt bis Sonnabend vor Pfingsten: violett. Pfingsten: rot. Trinitatisfest: weiß. Trinitatiszeit: grün. Reformationstag: rot. Bußtag violett: *VOLLTEXT Paramentenordnung vom 25.02.1949 (ABl. 1949 A 65){2.2.8}; wer kein violettes Tuch besitzt, darf schwarz oder grün auflegen: *VOLLTEXT VO vom 09.11.1949 (ABl. 1949 A 62)

<VO über> Einführung "Lektionar für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" <mit Berichtigungen von Druckfehlern der Zweiten Auflage> (ABl. 1965 A 30, berichtigt A 56)

Für die nachfolgend aufgelisteten Richtlinien wurde Versendung an alle Kirchgemeinden der EvLKS angekündigt mit dem Hinweis, dass Anmerkung I 12a auf S. 13 nicht in der EvLKS gelte: *VOLLTEXT Richtlinien <eines Ausschusses der Lutherischen Liturgischen Konferenz> für das Verhalten von Gemeinde und Pfarrer im Gottesdienst, Sonderdruck im ABl. vom 28.12.1966 (ABl. 1966 A 92){2.2.9}

Das Fotografieren ist nur beim Einzug und Auszug erlaubt: *VOLLTEXT <VO gegen das> Fotografieren während der Gottesdienste und der kirchlichen Amtshandlungen vom 13.12.1948 (ABl. 1950 A 14){2.2.10}; Fotografierverbot eingeschärft: *VOLLTEXT <VO über> Photographieren ..., im ABl. vom 23.08.1952 (ABl. 1952 A 58)

Hinweis, dessen Befolgung "wird erwartet": *VOLLTEXT Amtskleidung der Geistlichen, im ABl. vom 28.12.1966 (ABl. 1966 A 93); Querverweis: Kirchenvorstände können beantragen, dass ihr Pfarrer statt des schwarzen Talars einen weißen tragen darf: siehe die RechtsVO zur Ausführung von § 27 des ErgänzungsG zum PfG, aufgelistet im Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER PFARRER".

*VOLLTEXT KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gesangbuches vom 20.04.1994 <anstelle des 1955 eingeführten Evangelischen Kirchengesangbuches> (ABl. 1994 A 117){2.2.13}; *VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> über das Evangelische Gesangbuch vom 19.10.1993 <Einführung beschlossen> (ABl. VELKD Bd. VI S. 216); *VOLLTEXT <Erläuterungen> zur Einführung des EG am 1. Advent 1994 (ABl. 1994 B 61-63); der Wochenliedplan, früher "Hauptliedplan" genannt, blieb mit geringen Änderungen in Kraft und wurde nochmals empfohlen durch die 7. AVO 1979 zum KirchenG über Ordnung des Hauptgottesdienstes 1959: *VOLLTEXT <VO über den> Hauptliedplan ab 1. Advent 1978, im ABl. vom 20.06.1978 (ABl. 1978 A 53-54 und 58-59); geringe Änderungen durch *VOLLTEXT <Mitteilung über> Revision des Wochenliedplanes vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140){2.2.13.1}

aufgehoben: das nachfolgend aufgelistete KirchenG enthielt eine Liste von übernommenen Liedern, nämlich 329 aus dem alten landeskirchlichen Gesangbuch von 1883, 69 aus dem sächsischen Anhang, 19 im Anhang "Deutsche Kirchenlieder": KirchenG über die Einführung eines neuen Gesangbuchs vom 05.08.1950 <Einführungsdatum blieb offen> (ABl. 1950 A 61, ergänzt A 72); VO über die Einführung des Evangelischen Kirchengesangbuchs vom 17.10.1955 <zum 1. Advent 1955> (ABl. 1955 A 75); KirchenG über die Einführung der Antiqua-Ausgabe des Evangelischen Kirchengesangbuches <der VELK-DDR> vom 16.02.1973 (ABl. 1973 A 19); VO <der Kirchenleitung> über das In-Kraft-Treten <dieses Gesetzes 1973 zum 01.06.1973> vom 20.02.1973 (ABl. 1973 A 19); VO <mit Konkordanz der Liednummern des Anhangs, neu zu alt = Ergänzung zur Konkordanz im EinführungsG von 1950> vom 24.01.1974 (ABl. 1974 A 12)

Das Gesangbuch 1994 trat laut Gesetz von 1994 "an die Stelle" <nur> des Gesangbuches von 1950 - jedoch war neben jenem, laut EinführungsG 1950, das landeskirchliche Gesangbuch von 1883 "bis auf weiteres" in Kraft geblieben. Die VO vom 17.10.1955 hatte zudem vorgeschrieben, dass einige Liedtexte des neuen Gesangbuches auf Melodien des Gesangbuches von 1883 zu singen seien, oder mit dessen Melodieabweichungen. Zudem wurde dort, wo das neue Gesangbuch mehrere Melodien zur Auswahl anbot, eine verbindliche Wahl (entsprechend dem alten Gesangbuch) angegeben. Daher ist fraglich, ob diese mit dem alten Gesangbuch 1883 verbundenen Regeln möglicherweise formell noch weitergelten. Durch Anordnung von 1951 wurde jedoch angeregt <entgegen der Weisung im KirchenG von 1950>, behutsam die vom landeskirchlichen Gesangbuch abweichenden Melodien dennoch einzuführen. Vermutlich sind das alte landeskirchliche Gesangbuch und seine Melodien und Textfassungen inzwischen gewohnheitsrechtlich außer Kraft.

*VOLLTEXT KirchenG über die Verwendung des Beiheftes "Neue Lieder" zum Ev. Kirchengesangbuch vom 14.04.1981 <eingeführt> (ABl. 1981 A 29)

*VOLLTEXT KirchenG über die Verwendung des Liedheftes "Gott erwartet euch" <der Evangelischen Verlagsanstalt Berlin> vom 17.04.1973 <eingeführt> (ABl. 1973 A 34)

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<2.2.1> EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH

Zum 28. November 1999 (1. Advent) wurde in der EvLKS das "Evangelische Gottesdienstbuch" eingeführt. Es handelt sich um eine gemeinschaftliche Agende für die VELKD und für die Evangelische Kirche der Union. Sie ersetzt den ersten Band "Der Hauptgottesdienst mit Predigt und heiligem Abendmahl und die sonstigen Predigt- und Abendmahlsgottesdienste" aus der "Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden": *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die VELKD vom 27.04.1999 (ABl. 1999 A 181){2.2.1}; Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz der VELKD zum Band I des Agendenwerks für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden: Evangelisches Gottesdienstbuch - Agende, vom 21.10.1998 (ABl. VELKD Bd. VII Stück 8 S. ???); *VOLLTEXT AVO zum KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die VELKD vom 27.04.1999 (ABl. 1999 A 182){2.2.1.1}. Die sächsische Synode hat das "Evangelische Gottesdienstbuch" zwar eingeführt, aber dabei zwei Vorbehalte beschlossen: Erstens, es sollen im Gottesdienst nicht mehr als drei Bibellesungen gehalten werden. Wenn als Predigttext keiner der vorgesehenen drei Perikopen-Texte benutzt werden soll, dann muss entweder die Perikope aus dem Alten Testament weggelassen werden, oder die perikopische Epistel-Lesung. Zweitens, es wird an der schon vierhundertjährigen sächsischen Tradition festgehalten, dass der normale Gottesdienst eine Allgemeine Beichte ("Offene Schuld") enthält, und zwar nach der Predigt, vor dem Fürbittgebet. Vgl. dazu Hinweise: Zur Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches (Agende), im ABl. vom 30.09.1999 (ABl. 1999 B 53-60)

Der zum 1. Advent 1999 außer Kraft gesetzte Erste Band der VELKD-Agende war als Entwurf in erster Fassung angenommen worden durch Beschluss der VELKD vom 17.11.1954 (ABl. VELKD Bd. I S. 4). Die Agende war 1955 und erneut 1957 beim Lutherischen Verlagshaus in Berlin gedruckt worden. In der EvLKS war Band 1 der Agende teils fest eingeführt, teils zur Erprobung freigegeben.

Durch KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches ... zum 28.11.1999 aufgehoben: Die "Erneuerte Agende" war allen Kirchgemeinden probeweise freigegeben worden: *VOLLTEXT KirchenG über die Erprobung des Vorentwurfes der "Erneuerten Agende" vom 22.03.1991 (ABl. 1991 A 18); durch die zugehörige AVO vom 24.04.1999 aufgehoben: Erprobungen waren bei der Superintendentur anzumelden: *VOLLTEXT AVO <zum KirchenG über die Erprobung des Vorentwurfes> vom 30.07.1991 (ABl. 1991 A 68); obsolet: die Hinweise durch "Die Variationsbreite von Agende I. Gedanken zum lebendigen Umgang mit der Agende", von Kirchenmusikdirektor Dr. Christoph Albrecht (ABl. 1973 B 40); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur Agende ... - Erster Band - und über neue Gottesdienstformen, vom 08.10.1970 [ABl. VELKD Bd. III S. 333] (ABl. EKD 1971, S. 156); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur Änderung der deutschen Textfassungen für die Ordinariumsstücke der Gemeinde in der gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der VELKD beschlossenen Agende vom 29.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 5); Neubearbeitung der Gebetstexte war zum Druck und zur Verbreitung freigegeben: Beschluss der Generalsynode <der VELKD> betreffend Gebetstexte zur Agende I vom 29.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 10); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur Änderung der gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Vereinigten Kirche beschlossenen Agende vom 28.10.1977 [ABl. VELKD Bd. V S. 63] (ABl. EKD 1978, S. 107)
Ebenfalls durch KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches ... zum 28.11.1999 aufgehoben: Teile des Ersten Bandes der VELKD-Agende waren durch Gesetz ab 1. Advent 1959 fest in der EvLKS eingeführt. Dabei waren aber ausgenommen die Form B und der Gottesdienst am Karfreitag, an Buß-und Bettagen und an Bitttagen: *VOLLTEXT KirchenG über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und heiligem Abendmahl für die EvLKS vom 22.04.1959 (ABl. 1959 A 17); das Erste ErgänzungsG führte ab Trinitatis 1962 auch diejenigen Teile der Form A der VELKD-Agende fest ein, welche noch nicht ab Advent 1959 fest eingeführt waren: <Erstes> *VOLLTEXT KirchenG zur Ergänzung ... vom 17.11.1961 (ABl. 1961 A 72, berichtigt ABl. 1962 A 16); <Erstes> KirchenG zur Änderung ..., Beichte und Absolution, vom 28.11.1963 (ABl. 1963 A 69); die Form B der VELKD-Agende wurde freigegeben durch *VOLLTEXT Zweites KirchenG zur Ergänzung <des Gesetzes von 1959> vom 01.11.1973 (ABl. 1973 A 93); Form B auch für Abendmahls-Feier zugelassen: *VOLLTEXT Drittes KirchenG zur Ergänzung ... vom 02.04.1985 (ABl. 1985 A 34); das ÄnderungsG 1963 hatte aufgehoben: Beschluss der Landessynode über Beichte und Absolution bei einer Abendmahlfeier nach Schluss des Predigtgottesdienstes vom 30.04.1955 (ABl. 1955 A 32)
Zum 28.11.1999 durch die oben aufgelistete AVO zum KirchenG über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches ... vom 27.04.1999 aufgehoben: *VOLLTEXT Erste AVO zum KirchenG <vom 22.04.1959> über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes ... vom 20.11.1959 <mit Muster: Gottesdienst ab 1. Advent 1959> (ABl. 1959 A 65); zur Kirchenmusik: *VOLLTEXT Zweite AVO vom 25.11.1959 (ABl. 1959 A 68); *VOLLTEXT Dritte AVO vom 30.01.1962 (ABl. 1962 A 5, berichtigt A 20); Beichte und Absolution: *VOLLTEXT Vierte AVO vom 30.11.1963 (ABl. 1963 A 70); *VOLLTEXT Fünfte AVO vom 30.11.1963 <Sonderdrucke, Aufteilung der liturgischen Weisen> (ABl. 1963 A 70); Kollektengebete, Epistellesungen, Graduallieder: *VOLLTEXT Sechste AVO vom 27.11.1970 (ABl. 1970 A 97, ergänzt durch Gebetstexte B 79); Hauptliedplan gemäß Kalender, laut ABl. 1978 A 53-54 und 58-59. Dadurch aufgehoben: Nr. 2 d der 1. AVO und § 3 samt Anlage 2 der 6. AVO: *VOLLTEXT Siebte AVO vom 12.06.1979 (ABl. 1979 A 56); Wahlweise freigegebene Kollektengebete: *VOLLTEXT Achte AVO vom 20.01.1981 (ABl. 1981 A 9 - dazu B 25, 29, 37); Wahlweise freigegebene Präfations- und Dankgebete: *VOLLTEXT Neunte AVO, zugleich zum Zweiten KirchenG <vom 01.11.1973> zur Ergänzung ... vom 29.10.1981 (ABl. 1981 A 91 - dazu B 69, 71, 73)

Zur Abendmahlsverwaltung beauftragt die EvLKS grundsätzlich nur ordinierte Geistliche. Ausnahmen werden bei "Prädikanten" bewilligt: Anhang zum Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN". Jedoch ist das Landeskirchenamt auch heute noch grundsätzlich befugt, auch nichtordinierte Kirchenglieder zu beauftragen, die nicht Prädikanten sind: *VOLLTEXT KirchenG zur Ordnung der Verwaltung des heiligen Abendmahls durch nichtordinierte Beauftragte der Landeskirche vom 30.10.1973 (ABl. 1973 A 93){2.2.1.3}

Beteiligung nichtordinierter Helfer an der Austeilung des heiligen Abendmahles: *VOLLTEXT Zehnte AVO zum KirchenG vom 22.04.1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die EvLKS vom 07.03.1983 (ABl. 1983 A 25); vgl. dazu: *VOLLTEXT Richtlinien der Bischofskonferenz <der VELKD> über die Beteiligung Nichtordinierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls vom 15.01.1960 (ABl. VELKD Bd. I S. 176)

*VOLLTEXT Beschluss der Synode des BEK DDR zum "alkoholfreien Abendmahl" vom 20.09.1988 (MBl. BEK DDR 1989, S. 6); *VOLLTEXT Empfehlung <der VELK-DDR> "Alkoholverzicht und Abendmahl" vom 15.11.1983 (ABl. 1983 A 101){2.2.1.2.2}; die Generalsynode hatte 1977 die Kirchenleitung beauftragt, die Arbeit an einer Handreichung zu diesem Thema "nachhaltig zu fördern": Beschluss der Generalsynode der VELKD zur Frage des alkoholfreien Abendmahls vom 28.10.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 90); *VOLLTEXT <Erläuterungen> zur ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahls, im ABl. vom 15.02.1999 (ABl. 1999 B 5){2.2.1.2.1}

Laut Vorschrift von 1952 darf bei der Vorbereitung des Abendmahles - als Gegensatz zur römisch-katholischen Kirche - weder eine Hostie in den Kelch getaucht werden (intinctio), noch in die Höhe gehoben werden (elevatio). Inzwischen obsolet geworden sind aber die Vorschriften von 1952 über die Form der Beichte. Auch ist inzwischen geklärt (siehe oben), dass das Gebot, stets Wein zu verwenden, in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen nicht gilt: Ordnung des Heiligen Abendmahls vom 6.11.1952 (ABl. 1952 A 78)

*VOLLTEXT <VO über> Gottesdienst bei geringer Teilnehmerzahl (in Kleinstgemeinden, in kleinen Gruppen) und Feier des Herrenmahles in einer Tischgemeinschaft, im ABl. vom 09.06.1978 (ABl. 1978 A 49 und B 33-45){2.2.1.8}; *VOLLTEXT <Hinweise zum> Tischabendmahl, Hilfen für ein verantwortliches Experimentieren, im ABl. vom 15.06.1971 (ABl. 1971 B 43); Leitlinien hierfür wurden später im "Evangelischen Gottesdienstbuch" auf Seite 159 vorgegeben.

Querverweis: über getaufte, noch nicht konfirmierte Kinder und über Ungetaufte, die am Abendmahl teilnehmen wollen, siehe die Nachweise im Abschnitt 2.1.4 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS - ABENDMAHL"

Das Wort "Lektor" ist mehrdeutig. Es bezeichnet in der EvLKS normalerweise ein Gemeindeglied, das im Gottesdienst die an dem betreffenden Tag anstehenden Bibeltexte vorliest. Gelegentlich ist das Wort aber auch auf Prädikanten bezogen worden, die statt eines Pfarrers den Gottesdienst selbständig leiten - siehe dazu den Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN"

Richtlinien <der VELKD> für die Ordnung des Lektorendienstes vom 06.02.1962 (ABl. VELKD Bd. I S. 238); <VO über den Dienst der Lektoren> (ABl. 1970 B 73)

*VOLLTEXT Richtlinien für Familiengottesdienste vom 18.11.1960 (ABl. 1960 A 74); <Handreichungen zu Familiengottesdiensten> (ABl. 1969 B 70); Handreichung (ABl. 1972 B 57); Handreichung (ABl. 1982 B 83); hierzu sind nunmehr die betreffenden Vorschriften des "Evangelischen Gottesdienstbuches" zu beachten.

*VOLLTEXT Runderlass über Kindergottesdienst vom 25.10.1948 (ABl. 1949 A 59); <Hinweise zur Arbeit mit Kindern> (ABl. 1980 B 50, B 53); VO <des Landeskonsistoriums>, die Kindergottesdienst-Ordnung betreffend, vom 01.12.1918 (KonsBl. 1918, S. 153); Handreichung: Kirchliche Arbeit mit Kindern in ihrer Situation <= Aufsatz von S. Schmutzler> (ABl. 1980 B 50-55); Handreichung: Gottesdienst mit Kindern <= Aufsatz von Renate Rasch> (ABl. 1999 B 63-67)

*VOLLTEXT Ordnung des Hauptgottesdienstes an Bußtagen vom 18.08.1962 (ABl. 1962 A 57); hierzu sind nunmehr die betreffenden Vorschriften des "Evangelischen Gottesdienstbuches" zu beachten.

*VOLLTEXT <Beschluss über> Revision der Lese- und Predigttextordnung vom 20.04.1978 (ABl. 1978 A 29-31, 33-38, 41-44); eingeführt durch *VOLLTEXT KirchenG vom 26.10.1978 (ABl. 1978 A 97); auf Grund einer Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR: Ordnung der Lese- und Predigttexte vom 12.03.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 61); Die revidierte Ordnung der Lese- und Predigttexte. Eine Einführung <durch Hans-Adolf Galley> (MBl. BEK DDR 1977, S. 65); <Beschluss der Kirchenleitung der VELK DDR vom 10.03.1978 und> Beschluss der Generalsynode <der VELK DDR> zur Einführung der revidierten gottesdienstlichen Lesungen und Predigtreihen vom 30.10.1978 <ab Advent 1989> (MBl. BEK DDR 1979, S. 13); Perikopen für den dritten und zehnten Sonntag nach Trinitatis und für den Erntedanktag ausgetauscht durch *VOLLTEXT KirchenG über eine Teilrevision der Lese- und Predigttextordnung von 1978 vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 245){2.2.15}

Bei Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches zum 28.11.1999 aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG über die <probeweise erlaubte> Verwendung <der Übertragung in heutiges Deutsch> des Neuen Testamentes "Die Gute Nachricht" vom 26.03.1974 (ABl. 1974 A 35); *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung eines gemeinsamen Apostolikum-Textes vom 26.05.1972 (ABl. 1972 A 46); *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung des deutschsprachigen ökumenischen Textes des nicänischen Glaubensbekenntnisses vom 29.10.1982 (ABl. 1982 A 99); *VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft über die Erprobung neuer Glaubenszeugnisse vom 18.05.1973 <acht Vorschläge> (ABl. 1973 A 43, berichtigt A 62); *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung des gemeinsamen Vaterunsers vom 13.11.1968 (ABl. 1968 A 83); obsolet: *VOLLTEXT AVO .. Einführung des gemeinsamen Vaterunsers vom 17.01.1969 (ABl. 1969 A 5); *VOLLTEXT KirchenG über die <probeweise erlaubte> Verwendung <zunächst nur der in der neuen Leseordnung enthaltenen Passagen> des nachrevidierten Textes des Neuen Testamentes nach der Übersetzung Martin Luthers <(NT 75/77)> vom 26.10.1979 (ABl. 1979 A 96); obsolet: Beschluss <der Generalsynode der VELK DDR> über die Erprobung des nachrevidierten Textes des Neuen Testaments vom 30.10.1978 (MBl. BEK DDR 1979, S. 14)

Soweit moderne Übersetzungen der Bibel verwendet werden, halte man sich "in der Regel" an die "Einheitsübersetzung der Heiligen Schrift" und an die "Gute Nachricht Bibel - Altes und Neues Testament". In Gottesdiensten mit mehreren Lesungen muss mindestens eine davon den amtlich eingeführten revidierten Luthertext wiedergeben, nämlich das Alte Testament in der Fassung von 1964, das Neue Testament in der Fassung von 1984, die Apokryphen in der Fassung von 1970: KirchenG über die Verwendung moderner Übersetzungen der Bibel vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 245){2.2.15.1}; dadurch obsolet: Erklärung der Synode der EKD vom 24.03.1965 zur Einführung der Vollbibel im revidierten Luthertext am Reformationstage 1965, bekannt gemacht in der EvLKS vom 16.09.1965 (ABl. 1965 A 62); schon 1958 war in der EvLKS genehmigt worden, die 1956 bei der Bibelanstalt Altenburg erschienene Ausgabe im Gottesdienst zu verwenden: *VOLLTEXT <VO über den> Text des Neuen Testaments in Luthers Übersetzung, vom 23.12.1958 (ABl. 1958 A 85)

Luther-Übersetzung: Empfehlungen des Rates der EKD zur Stellung und zum Gebrauch der Lutherübersetzung in der EKD, ABl. vom 30.09.2001 (ABl. 2001 B 51)

1952 wurde eine neue Textfassung des Luther-Katechismus für verbindlich erklärt: *VOLLTEXT KirchenG über den <in neuer Fassung durch die VELKD eingeführten> Text des Kleinen Katechismus <von Doktor Martin Luther, 1521> vom 30.05.1952 (ABl. 1952 A 41); wenig später führte die VELKD jedoch eine mit der Evangelischen Kirche der Union abgesprochene, gemeinsame Textfassung des Luther-Katechismus ein. Die EvLKS hat niemals beschlossen, ob sie diese abgeänderte Textfassung rezipieren will oder nicht: Beschluss der Generalsynode <der VELKD> über die Fassung des Textes des Kleinen Katechismus Doktor Martin Luthers vom 22.05.1957 (ABl. VELKD Bd. I S. 90)

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<2.2.2> ZWEITER BAND DER AGENDE DER VELKD: GEBETSGOTTESDIENSTE

"Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden", Zweiter Band: "Die Gebetsgottesdienste", in der EvLKS im Jahre 1960 auf Grund einer Ermächtigung der Generalsynode der VELKD als Entwurf zu einer zehnjährigen Erprobung freigegeben: Beschluss der Generalsynode <der VELKD> über die Ordnungen der Mette, Vesper und Complet vom 07.06.1956 (ABl. VELKD Bd. I S. 58, berichtigt S. 75); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> über die Ordnungen der Mette, Vesper und Complet vom 15.02.1957 (ABl. VELKD Bd. I S. 74); Gebrauch auch weiterhin in das freie Ermessen der Gemeinden gestellt, also nicht förmlich eingeführt: Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur weiteren Behandlung von Agende II vom 07.10.1971 (ABl. VELKD Bd. III S. 532); in der EvLKS unbefristet zur Erprobung freigegeben durch Beschluss der Kirchenleitung vom 31.05.1967 (ABl. 1967 A 37)

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<2.2.3> DRITTER BAND DER AGENDE DER VELKD: AMTSHANDLUNGEN

<Querverweis: für nicht-agendarische Fragen zu Taufe, Konfirmation, Beichte und Abendmahl, Eheschließung, Bestattung sind geregelt in der Ordnung des kirchlichen Lebens und in der zugehörigen Taufordnung, Konfirmationsordnung, Trauordnung usw., aufgelistet im Abschnitt 2.1 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS">

"Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden", Dritter Band: Die ursprüngliche Fassung wurde in der EvLKS teilweise eingeführt durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21.11.1967 (ABl. 1967 A 83). Das Gesetz 1967 führte den Teil "Das Begräbnis" neu ein [1996 ersetzt durch Neufassung]. Es bestätigte zudem den schon 1952 vorab eingeführten Teil "Ordnung der Konfirmation" <Neufassung 2001>. Den Teil "Die heilige Taufe" einschließlich "Muttersegnung", welcher schon vorab 1956 mit Einschränkungen und Änderungen eingeführt wurden war, setzte das Gesetz nunmehr ohne Einschränkungen und Änderungen in Kraft [1998 ersetzt durch Neufassung]. Neu zur Erprobung freigegeben wurden durch das Gesetz von 1967 die Trauagende [1998 ersetzt durch Neufassung], "Die Beichte", "Das heilige Abendmahl bei Kranken, Sterbenden und in Krankenhäusern und Anstalten" [2003 ersetzt durch Neufassung], "Der Übertritt zur evangelisch-lutherischen Kirche", "Die Wiederaufnahme in die Kirche", "Das Gedächtnis der Konfirmation" [2001 ersetzt durch die Neufassung von Teil 6 "Die Konfirmation"], "Das Gedächtnis der Trauung" [1998 ersetzt durch die Neufassung von Teil 2 "Die Trauung"], "Das Gedächtnis der Ordination"; *VOLLTEXT AVO <dazu> vom 29.12.1967 (ABl. 1967 A 84); aufgehoben: VO betr. Erprobung von Teilen des Dritten Bandes der Agende <der VELKD> vom 16.02.1960 (ABl. 1960 A 11)

Aus dem TaufagendenG vom 18.04.1956 gelten nur noch §§ 3-4, welche die betreffenden Teile der landeskirchlichen Agende von 1905 außer Kraft setzten. Die übrigen Paragraphen, welche die damalige Neufassung der Agende einführten, wurden durch das EinführungsG zur Agende III vom 21.11.1967 aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung einer neuen Agende für die Taufe vom 18.04.1956 (ABl. 1956 A 23)

*VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode der VELKD zu <Endbearbeitung und Veröffentlichung der Neufassung von> Band III der Agende ... vom 22.10.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 40); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur Agende ... - Dritter Band - vom 08.10.1970 [ABl. VELKD Bd. III S. 333] (ABl. EKD 1971, S. 156); Beschluss <zum selben Thema> vom 22.05.1957 (ABl. VELKD Bd. I S. 89); Beschluss <zum selben Thema> vom 28.02.1962 (ABl. VELKD Bd. I S. 239)

Der schon 1956 fest eingeführte Teil 1 "Die heilige Taufe" aus Band 3 der VELKD-Agende <siehe das oben aufgelistete KirchenG vom 18.04.1956> wurde ersetzt durch die neu bearbeitete Ausgabe der Agende von 1988 "Die Taufe", durch
*VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 239){2.2.2}; implizit aufgehoben: Zweite AVO <zum EinführungsG für den Dritten Band, 1967> (Taufhandlungen in Verbindung mit dem Gottesdienst <= Abänderung der Agende für den Hauptgottesdienst>) vom 02.05.1972 (ABl. 1972 A 30); noch aktuell: Die Agende ist mit einem Bucheinband zu versehen, welcher ihrer Wichtigkeit angemessen ist. Alle bei Taufhandlungen beteiligten Mitarbeiter sind über die Agende zu unterrichten: *VOLLTEXT VO über die Neue Agende für die Taufe, vom 18.04.1956 <= AVO zum EinführungsG von 1956> (ABl. 1956 A 24)

*VOLLTEXT <Erste> AVO zum KirchenG <vom 20.11.1997> über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ..., vom 17.03.1998 (ABl. 1998 A 37){2.2.2.1}; Ordnungen "Taufe und Trauung" zur Verwendung freigegeben, Traubekenntnis geändert und § 4 der (Ersten) AVO aufgehoben durch *VOLLTEXT Zweite AVO ... vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 217){2.2.2.2}

Konfirmationsagende: Ordnung "Die Konfirmation" und Ordnung "Das Gedächtnis der Konfirmation" ersetzt durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 6 "Die Konfirmation" des Dritten Bandes der Agende ... vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 121){2.2.3}; *VOLLTEXT AVO ... <dazu> vom 10.04.2001 (ABl. 2001 A 121){2.2.3.1}; aufgehoben: die ursprüngliche Fassung der Ordnung der Konfirmation, Teil 6, war bereits vorweg durch die VELKD verabschiedet worden vom 02.10.1952 (ABl. 1953 A 53); fest eingeführt in der EvLKS durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung einer neuen Agende für die Konfirmation vom 13.01.1953 (ABl. 1953 A 2, berichtigt A 20); Anlage "Handreichung zur Konfirmation von Erwachsenen" noch gültig, aber Haupttext obsolet: *VOLLTEXT AVO <zu dem KirchenG des Jahres 1953> vom 14.03.1995 (ABl. 1995 A 66-68); aufgehoben: <VO über die alte Agende nach dem Stand vom 18.11.1905> (KonsBl. 1905, S. 85)

*VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zur <Neufassung der> Agende ... Band III, Teil 3 "Die Beichte" vom 18.10.1990 (ABl. VELKD Bd. VI S. 136)

Die ursprüngliche Fassung des Teiles 2 "Die Trauung" war vorweg zur Erprobung freigegeben worden durch *VOLLTEXT <VO über> Erprobung der Trauagende der VELKD vom 27.07.1959 (ABl. 1959 A 37); Die 1959 und 1967 zur Erprobung eingeführten Ordnungen "Die Trauung" und "Das Gedächtnis der Trauung" wurden ersetzt durch die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD beschlossene neu bearbeitete Ausgabe. Gleichzeitig wurde die in den Beigaben der neu bearbeiteten Ausgabe von 1988 enthaltene Ordnung "Gemeinsame Kirchliche Trauung" ersetzt durch die 1995 erschienene Ausgabe "Gemeinsame Feier der Kirchlichen Trauung" - durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 2 "Die Trauung" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 17.11.1998 (ABl. 1998 A 215){2.2.4}; Traubekenntnis geändert durch Zweite AVO ... vom 01.12.1998, oben aufgelistet.

Querverweis: Bei Taufe verbunden mit Trauung der Eltern ist die VELKD-Agende "Taufe und Trauung" zur Verwendung freigegeben durch Zweite AVO zum KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ... vom 01.12.1998 - siehe oben in diesem Abschnitt bei "Taufe".

Der Teil 2 über die Trauung aus Band 3 der Agende wurde ergänzt durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung eines agendarischen Formulars für einen Gottesdienst zur Eheschließung <nämlich mit einem nichtchristlichen Partner> vom 27.04.1989 (ABl. 1989 A 63 und A 67){2.2.4.1}; zu Grunde lag ein Beschluss der Generalsynode <der VELK DDR> zum Gottesdienst zur Eheschließung zwischen einem Christen und einem Nichtchristen vom 04.06.1988 (MBl. BEK DDR 1988, S. 49); dadurch obsolet: Beschluss <der VELK-DDR> zum "Gottesdienst zur Eheschließung" vom 21.05.1976 (ABl. 1976 A 85); aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines agendarischen Formulars "Gottesdienst zur Eheschließung" vom 18.05.1973 (ABl. 1973 A 45); Ausführungsbestimmungen <dazu> vom 10.01.1974 (ABl. 1974 A 11); zu Grunde lag eine Entschließung der Generalsynode <der VELK DDR> vom 30.09.1972 (MBl. BEK DDR 1972, S. 91)

Der 1967 zur Erprobung freigebene Teil der Agende III "Das heilige Abendmahl bei Kranken ..." wurde ersetzt durch feste Einführung der Neufassung: *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 4 "Dienst am Kranken" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Gemeinden vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 1){2.2.7}; *VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zum Band III (Teilband "Dienst am Kranken") der Agende <Neufassung> ... vom 20.10.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 214)

Der 1967 fest eingeführte Teil 5 "Das Begräbnis" aus Band 3 der Agende wurde ersetzt durch *VOLLTEXT KirchenG vom 21.11.1996 über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 5 "Die Bestattung" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden <am 18.10.1995 freigegeben durch die VELKD> (ABl. 1996 A 244){2.2.5}; ausdrücklich in Kraft blieben aber die Sonderregeln für Fälle, in denen der Verstorbene nicht der Kirche angehörte, aber die Trauernden sich zur Kirche halten, im *VOLLTEXT KirchenG über die Anwendung einer "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen" vom 29.03.1988 (ABl. 1988 A 33){2.2.5.1}; Entgegen bisherigem Brauch dürfen nunmehr Kirchenvorstände beschließen, dass bei Trauergottesdiensten der Sarg (geschlossen!) in der Kirche aufgestellt werden darf - entgegen VO vom 11.03.1932: VO vom 14.11.1996 (ABl. 1996 A 251){2.2.5.2}

Querverweis: Unerwünschte Musikstücke einerseits und befürwortete Musikstücke andererseits werden aufgezählt in der VO über Musik bei kirchlichen Amtshandlungen vom 06.02.1950, aufgelistet im Abschnitt 3.7 "DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER"

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<2.2.4> VIERTER BAND DER AGENDE DER VELKD: ORDINATION USW.

"Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden", Vierter Band: "Ordinations-, Einsegnungs-, Einführungs- und Einweihungshandlungen".

Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zu <Neufassung von> Band IV der Agende vom 24.09.1983 (ABl. VELKD Bd. V S. 307); Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz <der VELKD> zur Agende ... - Vierter Band - vom 08.10.1970 [ABl. VELKD Bd. III S. 335] (ABl. EKD 1971, S. 158); die neu bearbeitete Ausgabe von 1987 des Vierten Bandes wurde (ausgenommen die Ordination von Geistlichen) fest in der EvLKS eingeführt, jedoch mit noch nicht bestimmtem Einführungsdatum, durch *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende ... vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 182){2.2.6}; das Einführungsdatum wurde auf den 01.01.1999 festgesetzt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14.10.1998 zum In-Kraft-Treten ..., bekannt gemacht vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 215){2.2.6.1}. Die Neufassung des Formulars für Einführung von Kirchenvorstehern wurde nochmals bekannt gemacht am 29.10.1996 (ABl. 1996 A 222)

*VOLLTEXT AVO zum KirchenG über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes ... vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 216){2.2.6.2}

Die Formulare der neu bearbeiteten Agende zur Ordination von Geistlichen wurden nicht eingeführt, sondern stattdessen die bereits in der EvLKS eingeführten Formulare nur etwas abgeändert. In Kraft blieb in abgeänderter Form die durch die VELK DDR beschlossene *VOLLTEXT Ordnung der Ordination vom 30.10.1978, in der EvLKS eingeführt und als Anhang veröffentlicht im *VOLLTEXT KirchenG über die Änderung des KirchenG ... <von 1953 zur Einführung von Band 4 der Agende> - Ordnung der Ordination - vom 15.04.1980 (ABl. 1980 A 37-47); in Kraft gesetzt durch *VOLLTEXT VO der Kirchenleitung vom 29.04.1980 (ABl. 1980 A 49); zu Grunde lag ein Beschluss <der Generalsynode der VELK DDR> über die Ordnung der Ordination vom 30.10.1978 (MBl. BEK DDR 1979, S. 13)

Durch das EinführungsG 1992, soweit nicht die weitergeltende bisherige Agende der Ordination betroffen ist (siehe unten), wurde aufgehoben: KirchenG über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... vom 15.04.1953 (ABl. 1953 A 26); Damals nicht mit eingeführt waren die Einsegnungshandlungen gemäß Formularen 2, 3 und 5. Das Datum der Einführung blieb damals im Gesetz offen und wurde durch die dann erlassene erste AusführungsVO auf den 01.10.1953 festgesetzt - siehe unten.

Zu dem erwähnten EinführungsG von 1953 ergingen sieben AusführungsVO. Von ihnen sind die dritte bis fünfte nunmehr gänzlich obsolet: Dritte AVO vom 13.04.1965 <aufgehoben durch die fünfte AVO> (ABl. 1965 A 61); Vierte AVO vom 20.09.1965 <zur Ordination> (ABl. 1965 A 92); Fünfte AVO <betraf Amtseinführung von Theologinnen> vom 21.04.1970 (ABl. 1970 A 37); noch aktuell: *VOLLTEXT Sechste AVO vom 24.06.1980 <zur Ordination von Geistlichen, mit Liste von aufgehobenen diesbezüglichen Paragraphen der 1., 4. und 5. AVO > (ABl. 1980 A 89); *VOLLTEXT Siebente AVO vom 21.11.1980 (ABl. 1981 A 1)

Teils brauchbar geblieben: Die <Erste> AVO zu dem erwähnten EinführungsG von 1953 bestimmte das In-Kraft-Treten der damaligen Fassung des Vierten Bandes der VELKD-Agende ab 01.10.1953 und berichtigte vier Druckfehler in der Kleinen Ausgabe der Agende. Zudem wurden nun ausdrücklich die betreffenden Teile der alten Agende 1905 aufgehoben. Die weiteren Teile der alten ersten AVO sind obsolet: Sie regelten inzwischen obsolete Einzelheiten der Ordination von Geistlichen und Formulare für Einführung von Diakonissen und Oberinnen. Die letzteren beiden Formulare wurden aber nicht fest eingeführt, sondern den betroffenen kirchlichen Werken zur Einführung anheim gestellt: *VOLLTEXT <Erste> AVO ... vom 28.09.1953 (ABl. 1953 A 78); Änderung durch Zweite AVO vom 28.12.1962 (ABl. 1962 A 86)

Schon durch Abschaffung des Amtes der Theologin als eines vom Pfarrerdienst verschiedenen Amtes obsolet: KirchenG über den agendarischen Vollzug der Ordination einer Theologin zum Amt einer Pastorin vom 13.04.1965 (ABl. 1965 A 60)

Schon das EinführungsG 1953 hatte aufgehoben: VO, die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 18.04.1900 (KonsBl. 1900, S. 25); § 15 Abs.2-3 und § 16 Abs. 2 Satz 2 der AVO zum PfarrwahlG, vom 03.12.1930 (KGVBl. 1930, S. 90); Ableistung des Amtseides und Vornahme der Verpflichtung bei den Geistlichen, vom 16.04.1947 = Runderlass 61032 08/30 (ABl. 1949 A 51)

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<2.2.5> ALTE LANDESKIRCHLICHE AGENDE DER EvLKS

Es gelten noch Reste der alten "Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche" in der Fassung der Zweiten Auflage von 1906, gemäß der VO vom 18.11.1905 (KonsBl. 1905, S. 85). Aber große Teile davon sind implizit oder explizit ersetzt worden durch entsprechende Teile aus der gemeinschaftlichen VELKD-Agende - siehe die oben aufgelisteten Kirchengesetze. Weitere Teile der alten Agende sind in zahlreichen Kirchgemeinden de facto ersetzt durch zur Erprobung freigegebene Teile des Dritten und Vierten Bandes der VELKD-Agende. Zudem ist zum Ersten Band der VELKD-Agende bereits eine "Erneuerte Agende" zur Erprobung freigegeben. Kirchenvorstände waren und sind befugt, die Erprobung der dazu freigegebenen Teile der VELKD-Agende zu beschließen. Soweit die alte landeskirchliche Agende noch gilt, ist sie mit Abänderungen anzuwenden, welche in folgenden Runderlassen bestimmt sind: *VOLLTEXT Gottesdienstliche Ordnungen = Runderlass Nr. 94 vom 26.09.1946 (ABl. 1949 A 38); Änderung durch zwei Erlasse *VOLLTEXT Agendarische Ordnung des Gottesdienstes Nr. 20019/9 08/99, vom 29.06.1948 (ABl. 1949 A 77); *VOLLTEXT Runderlass: Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst vom 29.06.1948 (ABl. 1949 A 77); durch TaufagendenG vom 18.04.1956 aufgehoben: die entsprechenden Teile der alten Agende 1905; durch EinführungsG zu Teil III der Agende vom 21.11.1967 aufgehoben: die Ordnung des Begräbnisses auf den Seiten 75-129 des Zweiten Teiles der alten Agende; durch die <Erste> AVO zum EinführungsG zu Agende IV von 1953 aufgehoben: die betreffenden Teile der alten Agende über Ordination in der verfassten EvLKS - aber nicht aufgehoben für die diakonischen Einrichtungen.

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<2.3> STILLE ANDACHT

Kirchen der EvLKS sind - soweit dies irgend durch Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht werden kann - zu stiller Andacht offen zu halten: VO über das Offenhalten der Kirchen vom 11.11.1919 (KonsBl. 1919, S. 143); *VOLLTEXT VO vom 18.10.1926 (KGVBl. 1927, S. 5); alle Kirchgemeinden sind aufgefordert, Kirchen für private stille Andacht und Gebet zu öffnen: *VOLLTEXT <Beschluss der VELKD über das> Offenhalten der Kirchen vom 09.10.1959, bekannt gemacht in der EvLKS vom 14.03.1960 (ABl. 1960 A 15){4.8.1}; *VOLLTEXT <Hinweise und Richtlinien des Ausschusses der VELKD für Fragen des gemeindlichen Lebens zum> Offenhalten der Kirchen, veröffentlicht vom 25.01.1960 (ABl. VELKD Bd. I S. 176); *VOLLTEXT <Handreichung:> Offene Kirche - Einladung zum Verweilen <= Anregungen durch Hans-Joachim Thilo> (ABl. 1997 B 41)

Das Lutherische Kirchenamt wurde am 22.10.1986 beauftragt, Vorschläge zu entwickeln, welche dann durch ein Schreiben des Leitenden Bischofs den Kirchenvorständen nahe gebracht werden sollten: Beschluss der Generalsynode der VELKD zum Bericht des Leitenden Bischofs über die Öffnung der Kirchen vom 22.10.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 40)

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<2.4> GLOCKEN

Kirchenglocken dürfen nur zu gottesdienstlichen Handlungen geläutet werden, also zum Gebet, zu den Gottesdiensten in der Kirche, zu Trauungen, Taufen, kirchlichen Begräbnissen ("Ausläuten" von Leichen). Darüber hinaus dürfen sie in Fällen gemeiner Gefahr geläutet werden ("Stürmen", zum Beispiel bei Feuer oder Hochwasser): Generalartikel vom 01.01.1580 (Seydewitz, Codex ..., 3. Aufl. S. 79)

Alle Kirchgemeinden sind verpflichtet, am Morgen, am Mittag und am Abend zum Gebet zu läuten, wobei das Mittagsgeläut nach alter Gewohnheit zum Gebet für den Frieden aufruft: *VOLLTEXT <VO über> Tägliches Gebetsläuten, vom 17.02.1949 (ABl. 1949 A 16){4.8.4.1}; empfohlen durch den liturgischen Ausschuss der VELKD: *VOLLTEXT Läuteordnung <der VELKD> für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15.05.1956 (ABl. VELKD Bd. I S. 41){4.8.4.2}

Es gibt nicht veröffentlichte Richtlinien der EvLKS für die durch die örtlichen Kirchenvorstände zu beschließenden Läuteordnungen - basierend auf den oben zitierten Richtlinien der VELKD. Alle Pfarrer wurden 1957 aufgefordert, sie sollten bei ihrem Superintendenten oder beim Kirchenamtsrat die dorthin gesandten Richtlinien der EvLKS studieren: *VOLLTEXT <VO über die> Läuteordnung vom 21.12.1957 (ABl. 1958 A 2); *VOLLTEXT <Erinnerung an die> Läuteordnung (ABl. 1968 A 13, berichtigt A 32)

Glockengeläut und Beflaggung kirchlicher Gebäude sind einzig für kirchliche Anlässe zulässig - außer bei besonderer Anordnung durch das Landeskirchenamt: *VOLLTEXT <Runderlass über> Beflaggung von Kirchen ... vom 20.05.1946 (ABl. 1949 A 51){4.8.3}; gleichartige VO des Rates der EKD über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude vom 18.11.1947 - siehe Rechtssammlung von DAHRMANN

Die folgende VO gilt nur noch für Glocken; denn die auf Orgeln bezogenen Bestimmungen wurden durch VO vom 04.01.1983 aufgehoben: VO über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 10.01.1950 (ABl. 1950 A 7); vor Hinzufügen einer weiteren Glocke ist genaue Analyse aller Obertöne und Unterklänge [die nämlich neben dem kaum messbaren eigentlichen Schlagton auftreten] erforderlich: *VOLLTEXT <VO über>Glockenergänzung, im ABl. vom 30.09.1955 (ABl. 1955 A 74); *VOLLTEXT <VO über das> Verfahren bei der Beschaffung von Glocken, im ABl. vom 30.10.1957 (ABl. 1957 A 78); Zusammenfassende Wiedergabe von Bestimmungen, nur noch für Glocken gültig, aber für Orgeln durch VO vom 04.01.1983 aufgehoben: *VOLLTEXT VO über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 19.06.1958 (ABl. 1958 A 33); *VOLLTEXT VO über Beschaffung und Pflege von Kirchenglocken, Glockensachverständiger, vom 14.12.1964 (ABl. 1964 A 81, berichtigt ABl. 1965 A 8){4.8.6}

Wenn durch den Anschlag die Glockenwand ausgehöhlt ist [etwa nach hundert Jahren], muss die Anschlagstelle verändert werden - sonst entsteht ein Sprung oder Riss. Und die Sicherheit der Aufhängung prüfen: *VOLLTEXT <VO über> Behandlung von Kirchenglocken, im ABl.vom 20.05.1954 (ABl. 1954 A 39){4.8.5}

Das Anschaffen, Verändern, Außer-Dienst-Setzen von Glocken muss vorher durch das Landeskirchenamt genehmigt werden: siehe die Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

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<2.5> FEIERTAGE

Die EvLKS ehrt außer den Sonntagen eine Reihe von Feiertagen. Dabei gelten Sonderregeln für diejenigen Feiertage, welche nicht zugleich auch nach dem jeweils geltenden staatlichen Recht geehrt werden: *VOLLTEXT <VO über> Kirchliche Feiertage, die nach staatlicher Ordnung auf einen Werktag fallen, vom 23.07.1969 (ABl. 1969 A 66)

*VOLLTEXT <Staatliches> G über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10.11.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 536){7.6}; G über Sonn- und Feiertage - bloßer Hinweis im ABl. (ABl. 1993 A 30); §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 geändert und an die Euro-Einführung angepasst durch G zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002, S. 168, 170)

*VOLLTEXT Entschließung der Generalsynode der VELKD zur Streichung des <Herbst->Bußtages vom 19.10.1994 (ABl. VELKD Bd. VI S. 249)

*VOLLTEXT Regelung für den Frühjahrsbußtag in der EvLKS vom 04.10.1995 (ABl. 1995 A 229){2.2.14} <mit Lesungstexten für den Frühjahrsbußtag 1996>; ab dem Jahr 1996 wurde der Frühjahrsbußtag dauerhaft auf den Aschermittwoch festgesetzt, zum Beispiel für das Jahr 2005 auf den 9. Februar 2005: <Regelung über den> Frühjahrsbußtag, im ABl. vom 13.12.2002 (ABl. 2002 A 185); <Regelung über den> Frühjahrsbußtag 2004, im ABl. vom 31.12.2003 (ABl. 2003 A 254); <Regelung über den> Frühjahrsbußtag 2005, im ABl. vom 30.11.2004 (ABl. 2004 A 186)

Christliche Schüler dürfen an kirchlichen Feiertagen ihrer Kirche zwecks Besuch des Gottesdienstes Beurlaubung vom Schulunterricht beantragen: siehe die Schulbesuchsordnung vom 12.08.1994, aufgelistet oben im Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT". Entsprechende Regelungen gelten im Öffentlichen Dienst für die Beamten und Angestellten und in vielen Betrieben der privaten Wirtschaft.

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<2.6> DIAKONIE

Diakonie ist Gottesdienst. Jeder einzelne Christ ist zum Dienst am Nächsten verpflichtet - aber auch die kirchlichen Gliederungen insgesamt als Organisation. Ebenso wie sie Gottesdienst für gemeinsames Gebet, Gotteslob und Predigt organisieren müssen, so sind sie auch verpflichtet, Gottesdienst zu gemeinsamer Krankenpflege usw. zu organisieren. Diakonie ist daher eine Lebensäußerung der Kirche und gehört notwendig zu ihrem Wesen. Deshalb unterfällt auch die diakonische Tätigkeit der Kirchen dem besonderen Schutz, den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den religiösen Betätigungen zusichert (Artikel 4 und 140 Grundgesetz)

Soweit diakonische Arbeit durch eigens dafür organisierte Rechtsträger versorgt wird und nicht etwa direkt durch Kirchgemeinden und Kirchenbezirke, koordiniert sie der Direktor des Diakonischen Amtes der EvLKS - im "Diakonischen Werk e.V." In diesem eingetragenen Verein bürgerlichen Rechts sind die selbständigen Rechtsträger diakonischer Arbeit innerhalb der EvLKS zusammengeschlossen - darunter viele "e.V." und einige "GmbH". 'durch satzungsmäßige Verflechtung der einzelnen Träger mit dem Dachverband und mit der verfassten Kirche ist sichergestellt, dass die EvLKS bei allen beteiligten Rechtsträgern ihre Sichtweisen und Ziele diakonischer Arbeit durchsetzen kann. Das ist auch erforderlich; denn nur Einrichtungen, wo dies gewährleistet ist, gehören eng genug zur EvLKS, um mit unter den Schutz gezogen zu werden, den die Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz genießen. Die Rechtsform der Einrichtung (Verein, GmbH, usw.) ist gleichgültig; Mitteilung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts = "Goch-Entscheidung" vom 21.09.1976 (ABl.: - ; BVerfGE 42,312)

Nach bürgerlichem Recht wäre normalerweise solche Einflussnahme von Außen auf Vereine nicht zulässig. Aber zwischen Religionsgemeinschaften und ihren diakonischen Organisationen ist sie ausnahmsweise gestattet, mit Rücksicht auf Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung: Mitteilung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts = "Baha'i-Entscheidung" vom 05.02.1991 (ABl.: -, BVerfGE 83,341)

Früher wurde dieser Aufgabenkreis durch die "Innere Mission" und durch das "Hilfswerk" wahrgenommen, welche 1957 zusammengeschlossen wurden: KirchenG über den Zusammenschluss von Innerer Mission und Hilfswerk der Ev. Kirche in Deutschland vom 08.03.1957 (ABl. 1957 A 69); dieser 1957 begonnene Zusammenschluss wird durch das Diakonische Werk der EKD zum Abschluss gebracht; *VOLLTEXT Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13.10.2004 (ABl. EKD 2005 S. 239); durch Art. 4 der Anlage zum KirchenG <der EKD> zur Herstellung der Einheit der EKD wurde aufgehoben: KirchenG <des BEK DDR> über das Werk "Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in der DDR" vom 29.06.1970 (ABl. 1970 A 62); Neufassung vom 24.09.1979 (ABl.: -)

Querverweis: zu diakonischen Einrichtungen und zur Moritzburger Brüderschaft von Diakonen siehe die Einträge im Abschnitt 1.5 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS", nämlich 1.5.1 zu Ausbildungsstätten und 1.5.2 zu sonstigen Einrichtungen.

*VOLLTEXT KirchenG über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der EvLKS (DiakonieG) vom 22.03.1991 <mit inzwischen veraltetem Anhang: Satzung des Diakonischen Werkes - siehe dazu unten> (ABl. 1991 A 20){1.4.5}; "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; aufgehoben: Runderlass Nr. 125 über das Hilfswerk der EvLKS vom 25.05.1948 (ABl. 1949 A 76); Ordnung der Inneren Mission der EvLKS = Runderlass Nr. 127 vom 29.05.1948 (ABl. 1949 A 82); Ordnung der Ephoralausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21.11.1980 (ABl. 1980 A 109)

<Neufassung der> *VOLLTEXT Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS e.V. vom 12.04.2005 (ABl. 2005 A 67); aufgehoben: *VOLLTEXT Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS e.V. vom 19.09.1990, Fassung vom 10.11.2000 (ABl. 2001 A 79){1.4.5.1}; § 7 Abs. 5 geändert durch Beschluss zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes ... vom 28.11.2002 (ABl. 2003 A 123); Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS e.V. vom 19.09.1990; Fassung vom 20.02.1991, bekannt gemacht als Anhang zum DiakonieG vom 22.03.1991 (ABl. 1991 A 20){1.4.5}; Änderungen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 30.05.1997 und 07.11.1997 (ABl. 1998 A 71 und 74); Neufassung bekannt gemacht vom 29.04.1998 (ABl. 1998 A 75); § 6 Abs. 4 Buchstabe h angefügt durch Änderung der Satzung vom 27.11.1998 (ABl. 1998 A 142)

Rechtsgeschichte: <Zu Zeiten des BEK DDR waren die diakonischen Werke der evangelischen Landeskirchen in der DDR vereinigt: KirchenG <des BEK DDR> über das Diakonische Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 29.06.1980 <(!)> in der Fassung vom 24.09.1979 (MBl. BEK DDR 1980, S. 31); vorangegangen: KirchenG <des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR> [über das Werk "Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in der DDR", mit Ordnung dieses Werkes] vom 29.06.1970 (ABl. 1970 A 62-64, berichtigt A 84); Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen der DDR über die Änderung der Ordnung des Werkes Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 08.03.1974 (MBl. BEK DDR 1974, S. 78)

Dienstrecht und Vergütung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter von Einrichtungen des Diakonischen Werkes und seiner Gliederungen werden geregelt durch eine "Arbeitsrechtliche Kommission", welche die Beschlüsse der für ganz Deutschland tätigen "Gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission" der Diakonischen Werke umsetzt und ergänzt. Vgl. Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN" und Abschnitt 3.8 "DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT".

Querverweis: Das KirchenG über das Amt des Diakons vom 05.06.1950 ist aufgelistet im Abschnitt 3.8 "DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT"

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<2.6.1> DIAKONIE DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN

*VOLLTEXT Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 05.07.1980 (MBl. BEK DDR 1985, S. 2); *VOLLTEXT Beschluss Nr. 3/1980 des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes ... über die Rahmenkrankenhausordnung vom 05.06.1980 (MBl. BEK DDR 1985, S. 11)

Querverweis: zum Schutz von Patientendaten siehe die VO vom 09.12.1997 im Abschnitt 1.7 "ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ"

Sterbenden, die ihre letzte Zeit zu Hause leben möchten, soll dieser Wunsch, wenn irgend möglich, erfüllt werden. Gemeinden sollen Gruppen von Kirchengliedern einrichten, die Kranke und Sterbende besuchen: Beschluss der Generalsynode der VELKD vom 20.10.1988 <mit konkreter Anleitung für den Zuspruch bei Sterbenden> (ABl. VELKD Bd. VI S. 67-70)

Zur Betreuungen von Betroffenen bei Katastrophen, schweren Unfällen oder Gewalttaten hat die Landeskirche ab 01.07.2003 in allen Kirchenbezirken Notfallseelsorge organisiert. Sie wird landesweit koordiniert durch einen Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge. Ihn wählt der Konvent der Notfallseelsorge-Koordinatoren der einzelnen Kirchenbezirke: *VOLLTEXT Richtlinie zur Organisation der Notfallseelsorge vom 29.04.2003 (ABl. 2003 A 97){2.6.8}. Auf die Zusammenarbeit der Notfallseelsorger mit anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Hilfeleistenden wird hingewiesen in der Mitteilung zu Seelsorge in besonderen Not- und Katastrophenfällen, aufgelistet oben im Abschnitt 1.8 ”STAATSKIRCHENRECHT”.

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<2.6.2> DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.

Querverweis: Zur Verfassung der kirchlichen Bildungseinrichtungen siehe den Abschnitt 1.5.1 "VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN"

Viele kirchliche Kindertagesstätten werden durch einzelne Kirchgemeinden getragen. Es kommt aber auch vor, dass sie durch Einrichtungen organisiert sind, welche dem "Diakonischen Werk e.V." angehören.

<Richtlinie:> Bildungsauftrag der Kirche und seine Relevanz für die Arbeit mit Familien in Kindertagesstätten. Verlautbarung der 24. Ev.-Luth. Landessynode Sachsens vom 02.04.2001 (ABl. 2001 B 77)

Das staatliche Recht zur Förderung der Entwicklung und Bildung der Jugend ist in Grundzügen bundesgesetzlich geregelt durch: Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe; <staatliches sächsisches> *VOLLTEXT LandesjugendhilfeG <= Artikel 1 des> AusführungsG zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII) vom 04.03.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 61); Änderung vom 19.08.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 686); Änderung vom 13.12.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 431); Änderung vom 26.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 261); *VOLLTEXT Neufassung vom 29.09.1998 [SächsGVBl. 1998, S. 506] (ABl. 1999 A 47)

Kirchgemeinden werden ermutigt, Kindertagesstätten zu betreiben. Das Landeskirchenamt muss aber zustimmen: *VOLLTEXT Grundsätze zur Übernahme von Kindertagesstätten in kirchliche und diakonische Trägerschaft, mitgeteilt im ABl. vom 14.05.1999 (ABl. 1999 A 87){2.3.2}

*VOLLTEXT Kindergartenordnung für die EvLKS vom 28.10.1986 (ABl. 1987 A 2); gemäß der Rahmen-Ordnung <des BEK DDR> für Kindergärten der evangelischen Kirchen in der DDR vom 05.09.1986 (MBl. BEK DDR 1986, S. 74); die Vorschriften über Eltern-Mitspracherechte in dieser Ordnung wurden teils suspendiert durch parallele Vorschriften der staatlichen ElternmitwirkungsVO, siehe unten in diesem Abschnitt. Letztere wurde aber durch das SächsKitaG 2001 aufgehoben. Also sind die Vorschriften der Kindergartenordnung wieder aufgelebt, sofern sie nicht durch Vorschriften direkt im neuen SächsKitaG verdrängt sind.

Auch das staatliche sächsiche KitaG ist als ein zusätzliches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch, achtes Buch, zu betrachten und demgemäß bundesverfassungsmäßig und landesverfassungsmäßig eingeschränkt auszulegen. Das KitaG ist sehr missverständlich formuliert. Wenn man das KitaG isoliert liest, also ohne das Grundgesetz, das SGB VIII und die Verfassung des Landes Sachsen zu kennen, kommt man zu dem irrigen Schluss, dass der Staat kirchliche Kitas aushungern dürfe, nämlich indem er ihnen weniger Zuschuss zahlt, als sie zum Überleben benötigen. Dies ist aber falsch. Die kirchlichen Kitas haben ein verfassungsmäßig verbürgtes, bei den Verwaltungsgerichten einklagbares Recht auf die nach dem SGB VIII erforderliche Finanzierung durch die öffentliche Hand.

*VOLLTEXT <Staatliches> G zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (G über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG-) vom 27.11.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 705); dadurch außer Kraft getreten: gleichbetiteltes G in der Fassung vom 24.08.1996 (SächsGVBl. 1996, S. 386){2.3.3}; Zweite VO ... zur Durchführung ... (FachkräfteVO - FachkrVO) vom 04.09.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 506){2.3.3.2}; Dritte VO ... zur Durchführung ... (ElternmitwirkungsVO - EltMitVO) vom 29.11.1997 (SächsGVBl. 1997, S. 680){2.3.3.3}; Sechste VO ... zur Durchführung ... (AuszahlungVO - AzVO) vom 09.08.1996 (SächsGVBl. 1996, S. 359){2.3.3.6}

noch gültig: *VOLLTEXT Erste VO des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes ... (BetriebskostenVO -BetrKVO) vom 29.09.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 1043){2.3.3.1}; Änderung durch Erste ÄnderungsVO ... vom 07.08.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 266){2.3.3.1}; *VOLLTEXT Vierte VO ... zur Durchführung ... (VO über Kindertagseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet - SorbKitaVO) vom 27.02.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 135){2.3.3.4}; *VOLLTEXT Fünfte VO ... zur Durchführung ... (IntegrationsVO - IntegrVO) vom 24.03.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 136)

Die Abschlüsse "Erzieher/in im kirchlichen Dienst" und "Kinderdiakon/in" an der Evangelischen Fachschule für Sozialwesen Bad Lausick als Erzieher aus der Zeit vor 1991 sind denen der "Staatlich anerkannten Erzieher" der DDR gleichgestellt: Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.03.1992 in Abänderung des Beschlusses der 254. Kultusministerkonferenz vom 13./14.06.1991 (ABl. 1992 A 74)

Hinweis: Ähnliche Finanzierungs-Regelungen wie bei Kindertageseinrichtungen gelten für Förderschulen für behinderte Kinder, welche durch Kirchen und andere freie Träger eingerichtet sind: VO des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 SchulG für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14.07.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 252)

Querverweis: Zum Religionsunterricht als Lehrfach an staatlichen Schulen siehe den Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT"

Im Bereich der EvLKS gab es Ende 2002 zehn Evangelische Grundschulen, vier Evangelische Mittelschulen und drei Evangelische Gymnasien. Sie wurden durch rund 3000 Schüler besucht. 215 Lehrer waren angestellt. In siebzehn weiteren Initiativen bemühten sich Eltern, Lehrer und andere Mitarbeiter um Anerkennung. weitere Schulgründungen: Mitteilung über Schulgründungen im ABl. vom 31.07.2002 (ABl. 2002 A 138)

*VOLLTEXT Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen vom 01.07.2008 (ABl. 2008 A 122); aufgehoben: *VOLLTEXT Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen vom 23.12.1997 (ABl. 1998 A 13){2.5.2.3}

Die “Evangelische Schulstiftung” fördert insbesondere evangelische Schulen in den östlichen Bundesländern: *VOLLTEXT Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der EKD, Neufassung vom 19.01.1999 (ABl. EKD 1999, S. 229){2.5.3}

Mit Stiftungsgeschäft vom 15.11.2007 hat die EvLKS zudem die „Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens“ mit Sitz in Moritzburg errichtet; die Anerkennung erfolgte durch das Regierungspräsidium Dresden am 4. 12.2007.

<Staatliches sächsisches> *VOLLTEXT G über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 04.02.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 37){2.5.2}; § 15 und § 18 geändert durch *VOLLTEXT G zur Änderung des SchulG vom 15.07.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1434); in § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 wurde die Bezeichnung "Oberschulamt" verändert zu "Regionalschulamt" durch *VOLLTEXT G zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen und anderer Gesetze vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 271); *VOLLTEXT Änderung durch Art. 5 Sächs. HochschulmedizinG vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 207); *VOLLTEXT Änderung durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 513)

*VOLLTEXT VO der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 (SächsGVBl. 1997, S. 682){2.5.2.1}; *VOLLTEXT geändert durch Art. 8 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 513)

*VOLLTEXT VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 29.07.1996 (SächsGVBl. 1996, S. 352){2.5.2.2}

*VOLLTEXT <Staatliches> G über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (WeiterbildungsG - WBG) vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 270){1.4.13.1}

Querverweis: Die EKD hat Richtlinien für bestimmte kirchliche Ausbildungsgänge erlassen. Siehe die Sammlung durch DAHRMANN, "Das Recht der EKD".

Die Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen bietet Kurse im Fernstudium an. <Mitteilung:> Fernstudium Seniorenbildung ..., im ABl. vom 15.05.2003 (ABl. 2003 A 81); *VOLLTEXT <Mitteilung:> Fernstudium Seniorenbildung, Reg.-Nr. 2035 (8) 636, angekündigt im ABl. vom 30.10.1998 (ABl. 1998 A 171); Bericht durch Ernst Hofmeister: *VOLLTEXT <Mitteilung:> Information zum kirchlichen Fernunterricht im ABl. vom 15.04.1970 (ABl. 1970 B 19); *VOLLTEXT <Mitteilung:> Kirchlicher Fernunterricht (ABl. 1970 A 30); *VOLLTEXT <Mitteilung:> Kirchlicher Fernunterricht, im ABl. vom 09.06.1978 (ABl. 1978 A 49)

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<2.6.3> DIAKONIE DURCH EHEBERATUNG, LEBENSBERATUNG

*VOLLTEXT <Mitteilung:> Lebens- und Eheberatung <= Adressen kirchlicher Beratungsstellen> (ABl. 1985 A 22)

Beschluss der Generalsynode der VELKD, betreffend seelsorgerliche Beratung in Fragen des Schwangerschaftsabbruches vom 28.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 10)

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<2.6.4> DIAKONIE BEI AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN, ASYLBEWERBERN

Querverweis: Es gibt beim Landeskirchenamt in Dresden einen Ausländerbeauftragten, siehe den Abschnitt 1.3.3 "VERFASSUNG UND ORDNUNG DER EvLKS - ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE". Christliche Ausländer, die nach Sachsen zuziehen, sind durch die Einrichtungen der EvLKS seelsorglich zu betreuen. Evangelische Christen, also auch Ausländer, werden durch Zuzug ins Gebiet der EvLKS automatisch Kirchenglieder der EvLKS - vgl. die Hinweise am Ende des Abschnitts 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, UND OEKUMENE".

*VOLLTEXT <Hinweise für> Kirchliche Arbeit mit Aussiedlern vom 30.06.1995 (ABl. 1995 B 33); seit 2003 erteilt die EKD hierzu Auskunft per e-mail: aussiedlerseelsorge@ekd.de.

*VOLLTEXT Orientierungshilfe zum Asyl in kirchlichen Räumen 15.03.1995 <Verweis auf Merkblätter der EvLKS und der EKD> (ABl. 1995 A 34)

Das Zusammenleben mit Ausländern als Aufgabe unserer Kirche <(Hinweis)>, 29.05.1992 (ABl. 1992 B 15)

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<2.6.5> DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE

Die kirchlichen Friedhöfe dienen einerseits einer spezifisch kirchlichen Aufgabe, indem sie Trauernde trösten und allgemein auf das Leben nach dem Tode hinweisen. Andererseits erfüllen Friedhöfe auch eine öffentlich-rechtlich geregelte Aufgabe, nämlich die Leichenbestattung. Insofern werden die Träger der kirchlichen Friedhöfe hoheitlich tätig. Ein Friedhof erfordert zudem Organisation und Personal wie ein Wirtschaftsbetrieb. Ein Friedhof ist also eine "Anstalt" des Öffentlichen Rechts. Beim Betreiben eines Friedhofs müssen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte beachtet werden. Bei der Haushaltsplanung ist der Hoheitsbereich strikt zu trennen vom Wirtschaftsbereich. Zudem sind die Friedhofshaushalte zu trennen von den übrigen Kirchgemeinde-Haushalten. Der Friedhof muss sich selbst tragen - anderenfalls muss die Kirchgemeinde ihren Friedhofsbetrieb einstellen: siehe Erläuterung I Nr. 7 der "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000", aufgelistet im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN".

*VOLLTEXT Richtlinien für die Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger vom 23.11.1984 <Ehrenamt, pro Kirchenbezirk ein Pfleger = als Oberaufseher> (ABl. 1984 A 103){3.10.2}

*VOLLTEXT <Staatliches> Sächsisches G über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestattungsG - SächsBestG) vom 08.07.1994 [SächsGVBl. 1994, S. 1321] (ABl. 1994 A 202){4.13.1}; zwei Sätze an § 5 Abs. 5 angefügt und § 20 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 2 *VOLLTEXT G zur Vereinfachung des Baurechts vom 18.03.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 85); § 23 Abs. 3 geändert durch Art. 19 des *VOLLTEXT 2. G zur Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1} und § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch *VOLLTEXT G zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002, S. 168)

*VOLLTEXT RechtsVO über das kirchliche Friedhofswesen in der EvLKS (FriedshofsVO - FriedhVO) vom 09.05.1995 <mit zwei hiernach einzeln aufgelisteten Anlagen> (ABl. 1995 A 81){4.13.2}

Sicherheitstechnische Betreuung der Friedhöfe: <Mitteilung über einen> Rahmenvertrag mit der Gartenbauberufsgenossenschaft über Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Friedhöfe, im ABl. vom 15.05.2000 (ABl. 2000 A 68); VO über Sicherheit auf Friedhöfen nochmals eingeschärft im ABl. vom 30.08.2002 (ABl. 2002 A 146)

Jedes Jahr muss geprüft werden, ob Grabsteine umzustürzen drohen. Zu diesem Zweck muss nach Ende der Dauerfrostperiode jedes Grabmal probeweise mit 50 Kilopond Kraft gedrückt werden - zum Beispiel indem man eine Personenwaage dagegen drückt. Aber niemals Grabmale hin und her rütteln ! Denn durch Rütteln wird auch ein sehr festes Grabmal letztlich locker und stürzt dann um: *VOLLTEXT <VO über> Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers - jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen vom 18.02.2002 (ABl. 2002 A 61)

*VOLLTEXT Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken <= Anlage 1 zur FriedshofsVO vom 09.05.1995> (ABl. 1995 A 85); Ziffer 2 ergänzt durch *VOLLTEXT Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf Friedhöfen vom 08.04.1998 (A 88 und A 90); durch die "Hinweise" 1995 obsolet: gleichbetitelte Hinweise vom 30.09.1987 (ABl. 1987 A 69-71)

Friedhöfe müssen durch eine massive Mauer umgeben sein. Nur in Ausnahmefällen werden Zäune oder Hecken gestattet. Eine Hecke statt einer Mauer sollte aber dicht und straff gestaltet sein: VO vom 22. 05.1882 (KonsBl. 1882, S. 224); Es ist nicht statthaft, für Selbstmörder diskriminierend eine "Selbstmörderecke" einzurichten: VO <über Bestattung von Selbstmördern> (Reg.Nr. B 294 e) vom 04.04.1927 (ABl.: -; Herzog, S. 230)

*VOLLTEXT Hinweise zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz <= Anlage 2 zur FriedshofsVO vom 09.05.1995> (ABl. 1995 A 89); Ziffer 2.5 ergänzt durch Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf Friedhöfen vom 08.04.1998 - siehe höher oben in diesem Abschnitt; dadurch obsolet: gleichbetitelte Richtlinie vom 30.09.1987 (ABl. 1987 A 71-72)

Keinesfalls dürfen Kirchgemeinden dulden, dass weltliche Redner auf Friedhöfen ein Gewand tragen, das den Talar der Geistlichen nachahmt: *VOLLTEXT <VO über> Kleidung von Trauerrednern, im ABl. vom 15.03.1999 (ABl. 1999 A 60){4.13.8}

*VOLLTEXT <Ordnung:> Muster-Formulare für Friedhofsverwaltung, im ABl. vom 13.03.1992 (ABl. 1992 A 32){4.13.3}

*VOLLTEXT <VO über die> Kostenkalkulation zur Ermittlung von Friedhofsgebühren vom 01.02.1996 <mit drei Anlagen> (ABl. 1996 A 107){4.13.5 / 4.13.5.1}; Anlage 1: Kostenkalkulation, Anlage 2: Grundsätze zur Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern im kirchlichen Friedhofswesen, Anlage 3: Allgemeine Grundsätze zur Führung von Wirtschaftsbereichen auf kirchlichen Friedhöfen; Geldbeträge im Erfassungsbogen durch glatte Euro-Beträge ersetzt in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}; die nachfolgend aufgelistete VO "Kalkulation von Friedhofsgebühren - Friedhofsgebührenordnung" ist obsolet bis zu Seite A 150 Mitte durch VO vom 01.02.1996. Noch aktuell ist aber ihr Anhang: *VOLLTEXT Nachkalkulation zur Überprüfung der kalkulierten Friedhofsgebühren (ABl. 1992 A 150); ebenso die dahinter folgende *VOLLTEXT Muster-Friedhofsgebührenordnung (ABl. 1992 A 150-151)

Querverweis: Die Kommunen müssen sich am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger angemessen beteiligen! Siehe dazu die entsprechende Rahmenvereinbarung vom 18.12.2000, aufgelistet im Abschnitt 1.8 STAATSKIRCHENRECHT.

<Mitteilung:> Friedhofsunterhaltungsgebühren, <Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Dresden zu deren Rechtmäßigkeit,> vom 06.06.1994 (ABl. 1994 A 149); <Mitteilung:> Erläuterungen zum Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 09.11.1993 (ABl. 1994 A 84)

*VOLLTEXT Musterfriedhofsordnung der EvLKS - Neufassung vom 16.03.2004, mit zwei Anlagen, betitelt "Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften" und "Richtlinien zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften" (ABl. 2004 A 57); Anmerkungen zur Neufassung der Musterfriedhofsordnung der EvLKS vom 16.03.2004 (ABl. 2004 A 80); aufgehoben: *VOLLTEXT Musterfriedhofsordnung der EvLKS vom 15.09.1992 mit zwei Anlagen; die dritte Anlage zur Musterfriedhofsordnung 1992 war schon durch *VOLLTEXT RechtsVO vom 09.05.1995 ersetzt und daher obsolet: Landeskirchliche Grundsätze für Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen, vom 15.09.1992 (ABl. 1992 A 153-174){4.13.4}; ebenfalls wurden dadurch die Hinweise obsolet: *VOLLTEXT Hinweise zur Durchführung der Musterfriedhofsordnung vom 09.08.1994 (ABl. 1994 A 192){4.13.4.1}; ergänzt durch erklärende Anmerkungen zur Grabstättengestaltung: *VOLLTEXT Richtlinie zur Anlage von Gräberfeldern sowie zur Anlage und Gestaltung von Grabstätten vom 28.10.1993 (ABl. 1994 A 76); schon 1992 aufgehoben: Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe und Muster für Friedhofsordnungen der Kirchgemeinden vom 27.04.1972 (ABl. 1972 A 33); schon durch die Richtlinien 1972 obsolet: Richtlinien für die Gestaltung des Gottesackers, mit Muster einer Gottesackerordnung (ABl. 1957 A 38, berichtigt ABl. 1961 A 46); dies war eine Überarbeitung der Ordnung vom 09.03.1937 (KGVBl. 1937, S. 44)

Richtlinien für einheitliche Gestaltung von Reihengräbern und für Pflege durch den Friedhofsträger gab folgende Vorschrift: *VOLLTEXT RechtsVO über einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber vom 09.05.1995 (ABl. 1995 A 92); dadurch aufgehoben: RundVO vom 06.11.1984 über Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen (nicht im ABl.?)

*VOLLTEXT <VO über> Grüfte auf Friedhöfen (ABl. 1980 A 15){4.13.9}

Ziffer 9 zur Durchführung der Musterfriedhofsordnung verweist auf eine staatliche VO: Unfallverhütungsvorschrift 4.7 § 7, betreffend jährliche Prüfung von Grabmälern auf Standfestigkeit – vom 09.08.1994 (ABl. 1994 A 193)

<Staatliches> *VOLLTEXT G über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (GräberG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1993 [BGBl. 1993 I, S. 178] (ABl. 1994 A 87){4.13.6.1}; <staatliche> *VOLLTEXT Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GräbVwV) in der Fassung vom 25.07.1979 [Gemeinsames Ministerialblatt 1979, S. 475] (ABl. 1994 A 90){4.13.6.2}; *VOLLTEXT VO über den Vollzug des staatlichen GräberG> vom 01.03.1994 (ABl. 1994 A 85){4.13.6}

*VOLLTEXT <VO über> Vorsorglich vereinfachte Beantragung einer Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber vom 08.02.1995 (ABl. 1995 A 33)>

*VOLLTEXT Hinweise zur teilweisen veränderten Rechtslage im Friedhofswesen nach Übernahme des Grundgesetzes vom 15.02.1991 (ABl. 1991 A 10)

Muster-Verträge zur Beschäftigung kirchlicher Mitarbeiter oder freier Unternehmer bei den auf Friedhöfen anfallenden Aufgaben bietet folgende Richtlinie; *VOLLTEXT Richtlinie zur Grabherstellung und zum Einsatz von Trägern auf kirchlichen Friedhöfen vom 25.06.199 (ABl. 1991 A 51){4.13.7}

Querverweis: Zum Umweltschutz und Denkmalschutz bei Friedhöfen siehe den Abschnitt 4.2 "UMWELTSCHUTZ, DENKMALSCHUTZ"

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<2.7> STIFTUNGEN

<Staatliches> *VOLLTEXT G <der DDR, weitergeltend als sächsisches Landesrecht,> über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (StiftungsG) vom 13.09.1990 [GBl. DDR 1990 I, S. 1483] (ABl. 1995 A 69); alle Paragraphen außer §§ 1-3, 10, 13-21, 22 Abs. 4, 23 Abs. 1, 24-28 Abs. 1, 29-32 aufgehoben zum 30.04.1998 durch Nr. 10 der Anlage zum RechtsbereinigungsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 151){4.7.2}

Als Stiftungsbehörde amtiert der örtlich zuständige Regierungspräsident, soweit die Staatsregierung nicht im Einzelfall eine andere Behörde bestimmt: VO der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vom 12.12.1997 (SächsGVBl. 1998, S. 4)

*VOLLTEXT KirchenG über die kirchliche Stiftungsaufsicht (StiftungsaufsichtsG - StiftAufsG) vom 05.04.1995 (ABl. 1995 A 66){4.7.1}

Alle kirchlich betreuten Stiftungen sind dem Landeskirchenamt zu melden, mit Meldebogen: *VOLLTEXT <VO über ein> Verzeichnis kirchlicher Stiftungen, vom 15.03.1996 (ABl. 1996 A 80); jährlich sind unaufgefordert Bericht und Jahresrechnung einzureichen: <VO> vom 14.11.1997 (ABl. 1997 A 226)



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<2.8> SIEGELFÜHRUNG UND URKUNDENWESEN

Kirchliche Einrichtungen führen Siegel. Zur Unterscheidung von den staatlichen runden Siegeln sollen kirchliche Siegel spitzoval sein, etwa 38-40 mm hoch. Damit auch Beurkundungen auf kleinerem Format möglich sind, darf zusätzlich ein zweites Siegel geführt werden, das nur 24 mm hoch ist (= "Sekretsiegel")

Kirchliche Körperschaften und ihre Organe haben ein Recht zur Siegelführung aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. Dadurch dürfen sie z.B. Unterschriften sowie auch Abschriften von Urkunden beglaubigen. Dies gilt zwar nicht als "öffentliche" Beglaubigung im Sinne des § 129 BGB, wird aber doch gewohnheitsrechtlich behandelt wie eine "amtliche" Beglaubigung im Sinne der §§ 33-34 des VerwaltungsverfahrensG des Bundes und der parallelen Ländergesetze. Anweisungen zum Verfahren: *VOLLTEXT <VO über das> Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts, vom 09.04.1991 (ABl. 1991 A 33){5.3.1.1}; 1955 hatte das Landeskirchenamt wegen des damaligen sehr gespannten Verhältnisses zwischen Kirche und Staat der DDR verboten, Urkunden für nichtkirchlichen Gebrauch mittels Kirchensiegel herzustellen oder zu beglaubigen: Hinweis im ABl. vom 29.10.1955 (ABl. 1955 A 79). Dadurch ist jedoch das bisherige Gewohnheitsrecht wohl nicht aufgehoben worden. Vielmehr ist 1990 der Grund des Verbotes von 1955 weggefallen, und somit entfiel das Verbot - nach altem kirchenrechtlichem Grundsatz: "Cessat ratio, cessat lex"

Zu offiziellen "amtlichen" Beglaubigungen sind gemäß Landesrecht in Sachsen nur "die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Vewaltungsverbände und Landkreise befugt: VO der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Freistaat Sachsen (BeglaubigungsVO - BeglVO) vom 01.04.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 154)

Benutzung von Kugelschreibern ist nicht zulässig für Kirchenbücher und Dokumente, auf deren Lesbarkeit und Erhaltung für unbegrenzte Zeit es ankommt: *VOLLTEXT <VO über> Verwendung der Kugelschreiber, im ABl. vom 27.02.1950 (ABl. 1950 A 16); 1950 wurde sogar völlig verboten, Unterschriften auf Dokumenten mittels Kugelschreiber auszuführen - nämlich weil Kugelschreiberschrift damals spurlos von Papier abgekratzt werden konnte; <VO zum Verbot, Kugelschreiber für Urkundszwecke zu benutzen> (ABl. 1950 A 59); 1957 wurden Kugelschreiber für den laufenden Kanzleibetrieb zugelassen, aber das Verbot für Kirchenbücher und Langzeitdokumente wurde aufrechterhalten; <VO zur Lockerung des Verbotes, Kugelschreiber für Urkundszwecke zu benutzen,> vom 15.03.1957 (ABl. 1957 A 57); *VOLLTEXT <VO über Verbot der> Verwendung von Kugelschreibern in der Kirchenbuchführung, im ABl. vom 31.12.1962 (ABl. 1962 A 87)

Formblätter für Urkunden usw.: Kitsch vermeiden! Querverweis auf die VO vom 11.12.1951, aufgelistet im Abschnitt 2.10 "KUNSTDIENST".

*VOLLTEXT Ordnung für das kirchliche Siegelwesen (Siegelordnung) vom 06.01.1976 (ABl. 1976 A 9){5.3.1}; aufgehoben: VO, die Einführung von Dienstsiegeln für die Behörden und Organe der EvLKS betreffend, vom 27.09.1926 (KonsBl. 1926, S. 106); VO über Genehmigungserfordernis für neue Kirchensiegel vom 09. oder 06.05.1939 (KGVBl. 1939, S. 95); Richtlinien für das kirchliche Siegelwesen (KGVBl. 1939, S. 181, ergänzt ABl. 1950 A 89); VO über Beschaffung neuer Kirchensiegel vom 15.12.1961 (ABl. 1961 A 88); ebenfalls obsolet: Hinweis, gleichbetitelt (ABl. 1960 A 21)

Das Landeskirchenamt hat den Kunstdienst beauftragt, die gemäß § 9 der Siegelordnung anfallenden Aufgaben wahrzunehmen, Hauptstr. 23, 01097 Dresden. <Mitteilung:> Siegelsachverständiger der EvLKS, im ABl. vom 31.05.2002 (ABl. 2002 A 94); obsolet: <Mitteilung> Neue Rufnummer des Siegelsachverständigen (ABl. 1999 A 187); <Mitteilung: Siegelsachverständiger> (ABl. 1981 A 63); <Mitteilung:> Siegelsachverständiger (ABl. 1977 A 52); <Mitteilung:> Siegelsachverständiger (ABl. 1961 A 82)

Hinweis: Es gibt auch Richtlinien der EKD für das Siegelwesen (Siegelordnung) vom 31.08.1965 - siehe die Sammlung von DAHRMANN.

<VO über> Einführung neuer Kirchensiegel des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsen und des Landesbischofs der EvLKS vom 31.01.1989 (ABl. 1989 A 27)

*VOLLTEXT <VO über pflichtmäßige Veränderung des Siegels, wenn der Name einer Kirchgemeinde geändert worden ist - zum Beispiel durch Vereinigung> (ABl. 1971 A 79)

Hinweis: Siegel aus der Zeit vor der Siegelordnung 1976 nennen in der Umschrift nicht den Siegelberechtigten, sondern die betreffende Kirche, denn nur sie galt als die eigentliche Siegelführende, laut Punkt Nr. 10 des folgenden Textes, der im ABl. 1950 als noch immer geltend zitiert wird: <KirchenG> Generale, die Anweisung für die Pfarrer und Küster in den chursächsischen Landen zur besseren Einrichtung der Kirchenbücher betreffend vom 18.02.1799 (ABl. 1950 A 89)

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<2.9> BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE, KIRCHENBÜCHER, AMTSBLATT DER EvLKS

*VOLLTEXT Richtlinie für eine Musterordnung zur Benutzung kirchlicher Bibliotheken (BibliotheksO) vom 18.12.1999 (ABl. EKD 2000, S. 1)

Nachrichtenblätter von Kirchgemeinden müssen lückenlos gesammelt werden für das Kirchgemeindearchiv. Oder aber es muss jeweils ein Belegstück an die Landesbibliothek Dresden gesandt werden: <VO über> Sammlung der Nachrichtenblätter der Kirchgemeinden für das Pfarrarchiv vom 23.02.1967 (ABl. 1967 A 17){5.4.1.4}

Die Bibliothek des Landeskirchenamts in Dresden erarbeitet einen online-Katalog. Im Jahr 2004 erfasste er bereits zwei Drittel der Bestände. Er ist zugänglich über die Internetseite der Landeskirche www.landeskirche-sachsen.de.

Die Bibliothek des Landeskirchenamts in Dresden möchte alle Veröffentlichungen von Mitarbeitern der EvLKS möglichst vollständig sammeln, darüber hinaus auch allgemein regionales Schrifttum. Sie bittet daher, ihr entsprechende Veröffentlichungen zu schenken: Mitteilung über die Bibliothek des Landeskirchenamts im ABl. vom 01.10.2003 (ABl. 2003 A 211)

Bücher der "Pfarrbücherei" nur nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt [neuerdings: Bezirkskirchenamt] abgeben oder vernichten. Diese Vorschrift bezieht sich aber wohl nur auf pfarrspezifische Büchereien - also nicht auf Sammlungen von billigen Büchern, die lediglich zum täglichen Gebrauch als Volks- und Jugendbücherei gehalten werden: *VOLLTEXT VO über die Abgabe von Bestandteilen kirchlicher Büchereien und Archive vom 09.02.1946 (ABl. 1949 A 35){5.4.1.1}; <VO zur Einschärfung der Archiv-VO vom 09.02.1946> (ABl. 1965 A 36); nochmals eingeschärft: *VOLLTEXT <VO zur> Warnung vor unbedachter Abgabe von Büchern aus kirchlichen Bibliotheken, im ABl. vom 15.04.1982 (ABl. 1982 A 25)

Querverweis: Pflicht zur Führung eines aussagekräftigen Bücherverzeichnisses, laut § 17 Abs. 6 Buchstabe a der Kassen- und Rechnungsordnung 1979, siehe Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN"

Bücher sind in sauberen, trockenen, gut belüfteten Räumen in Luftfeuchtigkeit um 50 Prozent (+- 5) bei 16-20 Grad Celsius am besten aufgehoben, liegend, oder seitwärts gestützt senkrecht stehend, aber nicht schief: *VOLLTEXT <Hinweise zur> Aufbewahrung, Erhaltung und Pflege alter Buchbestände. Werkbericht 155, herausgegeben von der Pressestelle der Ev.-Luth. Kirche Thüringens, ABl. März 1983 (ABl. 1983, Beilage){5.4.1.3}; Leder und Pergament brauchen bei 22 Grad Celsius mindestens 60 Prozent Luftfeuchtigkeit, und noch höhere bei höherer Temperatur: *VOLLTEXT <Hinweise zur> Behandlung ledergebundener Bücher, im ABl. vom 29.02.1968 (ABl. 1968 A 16)

Bei leichtem Schimmelbefall an Einbänden wird 75-prozentiger Alkohol empfohlen, z.B. Isopropanol, welches erheblich billiger ist als Ethanol. Stärker befallene Objekte können mit Ethylenoxidbegasung sterilisiert werden, oder mit Gammastrahlen (das ist preiswerter - Angebote in Leipzig und Radebeul). Schränke und Regale können mit Flächendesinfektionsmitteln gereinigt werden, die kein Aldehyd enthalten. Papier wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts großenteils aus Materialen hergestellt, die säurehaltig sind und daher zerfallen. Zwar kann man solches Papier fast hundertprozentig entsäuern. Das kostete aber im Jahr 1999 noch rund 3 DM pro Blatt. Massenentsäuerung ist wesentlich billiger: kostete damals rund 37 DM pro Kilogramm Papier. Sie wirkt nicht hundertprozentig, aber verlängert die Restlebenszeit des Papiers immerhin um das drei- bis fünffache; <Mitteilung:> Bericht über die Ersten Werkstatt-Tage für Bestandserhaltung der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 1/99 (ABl. 1999, Beilage zu Heft 8/9){5.4.2.2}

<VO über> Pflichtbezug der Zeitschrift "Die Christenlehre" für alle Pfarrämter (ABl. 1950 A 13)

Alle Kirchgemeinden und Dienststellen müssen das Amtsblatt der EvLKS beziehen, gebunden aufbewahren und allen Mitarbeitern und dem Kirchenvorstand zugänglich machen; <VO über Pflichtbezug des Amtsblattes der EvLKS> vom 15.10.1985 (ABl. 1985 A 74){5.4.5}; selbe Anordnung bereits mehrfach zuvor, z.B. <VO über Pflichtbezug des Amtsblatts der EvLKS> vom 16.06.1969 (ABl. 1969 A 52); <VO über Pflichtbezug des Amtsblatts der EvLKS> vom 30.11.1968 (ABl. 1968 A 95); das Amtblatt muss bei allen Amtsträgern und Dienststellen durch Umlauf bekannt gemacht werden: (ABl. 1950 A 24); es muss gewährleistet sein, dass alle Anordnungen auch dem Kirchenvorstand bekannt werden: siehe VO vom 01.06.1948 im Abschnitt 1.3.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS - "ORGANISATION AUF LANDESEBENE"; Kirchliche Amtsblätter werden niemals als Altpapier verwertet. Staatliche veraltete Amts- und Gesetzblätter nur dann, wenn an mindestens zwei Stellen der Ephorie eine vollständige Serie erhalten bleibt: <VO über> Aussonderung von <staatlichen> Amts- und Gesetzblättern <aus der Zeit vor 1933>, ihre Abgabe als Altpapier vom 17.03.1951 (ABl. 1951 A 26)

Archivräume sollten 65 Prozent Luftfeuchtigkeit haben. Unter 50 Prozent und über 75 Prozent sind Archivbestände gefährdet: *VOLLTEXT <Hinweise zur> Luftfeuchtigkeit in Archiven, im ABl. vom 30.06.1968 (ABl. 1968 A 48)

Querverweis: zu den Pflichten, Belege zu archivieren, siehe die Kassen- und Rechnungsordnung, aufgelistet im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN"

Niemals dürfen Belege aus früheren Jahrhunderten abgeliefert werden zur Altpapierverwertung: <VO über> Abgabe von Altpapier = Runderlass Nr. 144 / 27 vom 29.12.1948 (ABl. 1949 A 82)

Verfilmte Kirchenbücher: Soweit Filmaufnahmen zur Verfügung stehen, (sie sind zu benutzen bei der Kirchenamtsratsstelle Dresden als zentraler Lesestelle), dürfen die betreffenden Originale nur noch mit Sondererlaubnis des Bezirkskirchenamts benutzt werden: siehe VerwaltungsVO zu § 23 der VO über das Archivwesen.

*VOLLTEXT VO über das Archivwesen <mit Anlage 1, Benutzungsordnung, und Anlage 2, Gebührenordnung> vom 29.11.1973 (ABl. 1974 A 1){5.4.2}; Gebührenordnung geändert durch *VOLLTEXT ÄnderungsVO vom 10.12.1991 (ABl. 1992 A 2); Geldbeträge durch glatte Euro-Beträge ersetzt in: 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}; *VOLLTEXT Gebührenordnung <nur für das Landerskirchenarchiv – jedoch werden auch alle anderen kirchlichen Archivträger ermächtigt und aufgefordert zu beschließen, dass sie die bisher geltende Gebührenordnung von 1973 durch diese neue Gebührenordnung ersetzen>, im ABl. vom 15.02.2005 (ABl. 2005 A 19); §§ 23-26 ergänzt durch *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift ... über die öffentliche Benutzung verfilmter Kirchenbücher (VwV Kirchenbuchbenutzung) vom 15.03.2005 (ABl. 2005 A 45); aufgehoben: Benutzungsordnung für Pfarrarchive und Kirchenbuchämter vom 28.12.1937 (GBl. der DEK 1938, S. 1); Benutzungsordnung für Kirchenarchive vom 04.03.1939 (GBl. der DEK 1939, S. 49); *VOLLTEXT Mitteilung betr. Sicherung kirchlichen Schriftgutes gegen Verluste vom 30.07.1949 <Aufbewahrung nur in Räumen, die "in enger räumlicher Verbindung mit bewohnten Räumen kirchlicher Amtsträger stehen"> (ABl. 1949 A 23){5.4.1.5}; Richtlinien für die Archivpflege vom 15.11.1949 (ABl. 1949 A 53); auch Ahnenforschung ist anerkannt als ein die Benutzung von Kirchenarchiven rechtfertigender wissenschaftlicher Zweck: <VO über> Landeskirchliche Archivpflege <mit Benutzungsgrundsätzen.> (ABl. 1958 A 82)

Hinweis: Die VO der EvLKS über das Archivwesen ist nun zu lesen und auszulegen im Blick auf: Richtlinie der EKD über Archive (ABl. EKD 1998, S. 1); vgl. auch: Ordnung <der EKD> für die Benutzung des kirchlichen Archivgutes (Benutzungsordnung) vom 15.05.1987; die Archivgebührenordnung der EKD vom 10.04.1978; die Richtlinien der EKD über Sicherungsverfilmung vom 18.02.1984; die Anordnungen der EKD über Schutzmaßnahmen vom 10.12.1982; die Richtlinien der EKD über Aufbewahrung und Kassation von Archivalien vom 16.09.1988, usw.

*VOLLTEXT Richtlinie für die Einrichtung und Sicherung kirchlicher Archivräume (Archivraumordnung) vom 16.04.2002 (ABl. 2002 A 87){5.4.2.4}, geändert durch *VOLLTEXT <ÄnderungsVO> vom 31.01.2006 (ABl. 2006 A 25, berichtigt A 111) mit Anlage: Kurzgefasster Notfallplan für Kirchgemeindearchive (Muster)

<Hinweise:> Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 5: <allgemein verständliche Fachliteratur über Sicherung und Pflege von Archivalien> (ABl. 2000, Beilage); <Hinweise:> Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 1/98 (ABl. 1998, Beilage); <Hinweise:> Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 3 (ABl. 2000, Beilage)

Das Landeskirchenarchiv in Dresden, Lukasstr. 6, dient zugleich als Archiv des Landesbischofs, der Landessynode und des Landeskirchenamtes. Es enthält zwar einige Altbestände, nämlich etliche Visitationsmatrikeln des 16.-17. Jahrhunderts und vereinzelte Superintendentur- und Pfarrstellenakten, die bis ins sechzehnte Jahrhundert zurückreichen. Im Wesentlichen ist es aber ein junges Archiv; denn beim Bombardement vom 13.02.1945 verbrannte der Großteil der bis dahin gesammelten Bestände: *VOLLTEXT Hinweise> Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 1/99 (ABl. 1999, Beilage zu Heft 8/9){5.4.2.2}

<VO, Archivalien dürfen nur an der Amtsstelle unter ständiger Aufsicht eingesehen werden, nicht ausgeliehen werden> (ABl. 1957 A 22); <VO, Archivbenutzer müssen sich über ihre Personalien ausweisen> (ABl. 1978 A 40)

Alle Landeskirchen sollten in einheitlicher Weise eine Kartei zum Thema ”Kirchenkampf” anlegen und zudem Dokumente sammeln, soweit sie nicht ohnehin unter anderen Gesichtspunkten anderswo zu archivieren sind: *VOLLTEXT Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR> betreffend Grundsätze für die Dokumentation von Quellen zur Geschichte des Kirchenkampfes vom 12.01.1974 (MBl. BEK DDR 1974, S. 80)

Das staatliche sächsische ArchivG gilt laut § 1 Abs. 2 im Prinzip nicht für Archivalien von Kirchen. Aber Kirchen dürfen laut § 7, wenn sie das wünschen, Archivalien bei staatlichen Archiven deponieren. Außerdem sind die staatlichen Archive aufgefordert, die Kirchen auf deren Wunsch in Archivfragen zu beraten: .<Staatliches> *VOLLTEXT ArchivG für den Freistaat Sachsen (Sächsisches ArchivG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 449); § 2 Abs. 2 geändert und § 16 Nr. 3 angefügt durch RechtsbereinigungsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 - siehe Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN"; § 3 Abs. 3 angefügt durch G zur Änderung verschiedener Vorschriften des sächsischen Landesrechts vom 25.06.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 398)

<VO über Sorgfaltspflichten zur> Verwahrung des Pfarr- und Kircheninventars (einschließlich Archiv und Akten) vom 27.07.1939 (KGVBl. 1939, S. 144){4.9.2.5}

Querverweis: zum Protokoll anlässlich der Archivübergabe bei Pfarrerwechsel siehe Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN", hinter der AVO zur KGO

Findet sich im Archiv Schriftgut, welches einem anderen Archiv gehört [z.B. ausgelagertes oder verschlepptes], so ist dies dem Landeskirchenamt zu berichten: <VO über aufgefundene Archivalien, die in andersortige Archive gehören> (ABl. 1952 A 92)

Bei Amtswechsel hat der scheidende Pfarrer alles Schriftgut der Kirchgemeinde und der Lehen und Stiftungen an das Pfarramt zu übergeben: <VO über> Registraturen <(Akten)> und Büchereien nachgeordneter Pfarrstellen (ABl. 1951 A 83){5.4.1.2}

*VOLLTEXT Richtlinie über die Behandlung von Registraturen und Archiven der Kirchgemeinden bei der Umsetzung des KirchgemeindestrukturG vom 09.03.1999 (ABl. 1999 A 70){5.4.2.1}

*VOLLTEXT Richtlinie der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen des BEK DDR> über die Behandlung von Registraturen und Archiven bei territorialen Veränderungen der Gliedkirchen vom 13.03.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 41)

*VOLLTEXT <VO über> Sicherung von Schriftgut in Kirchturmknöpfen, bekannt gemacht vom 24.10.1975 <Kopie anfertigen und diese archivieren, usw.> (ABl. 1975 A 76){5.4.3.1}; *VOLLTEXT <VO über> Sicherung von Beigaben in Kirchturmknöpfen und Grundsteinen (ABl. 1957 A 34){5.4.3.2}

*VOLLTEXT Kirchenbuchordnung vom 27.06.1972 (ABl. 1972 A 65){5.4.4}; Kirchenbuchordnung, Überleitungsanordnung <für 1973> vom 18.12.1972 (ABl. 1972 A 94); *VOLLTEXT AVO zur Kirchenbuchordnung vom 21.11.1973 (ABl. 1973 A 95){5.4.4.1}; obsolet: Kirchenbuchordnung vom 04.08.1911 (KonsBl. 1911, S. 77 / 96); § 14 über Geburtseinträge geändert durch Nr. 10 der Taufordnung vom 20.03.1951 (ABl. 1951 A 23)

Die Vorschriften der EvLKS über Kirchenbücher sind zu interpretieren im Hinblick auf die Richtlinien der EKD: Ordnung für die Führung der Kirchenbücher - Richtlinien der EKD vom 11.09.1999 (ABl. EKD 1999, S. 425); aufgehoben: Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung) vom 07.10.1966 - siehe die Sammlung von DAHRMANN.

Querverweis: Einträge in Kirchenbücher dürfen nicht mit Kugelschreiber geschrieben werden: VO im ABl. vom 31.12.1962, aufgelistet im Abschnitt 2.8 "SIEGELFÜHRUNG UND URKUNDENWESEN"

Einträge in Kirchenbücher müssen mit Tinte aus Eisengallus geschrieben werden: VO vom 02.06.1932; und nicht etwa mit Tintenstift oder mit Farbstift: VO vom 02.11.1936; Register zu Kirchenbüchern (= Karteien dazu, und so weiter) sind dauerhaft zu archivieren: VO vom 23.01.1958 (ABl. 1957 A 6)

<Hinweise zum Lesen alter Kirchenbücher> (ABl. 1980 A 11)

<Hinweis: Viele Kirchenbücher aus deutschen Ostgebieten und außerdeutschen Siedlungsgebieten von Deutschen sind teils im Original, teils verfilmt zugänglich in der Deutschen Zentralstelle für Genealogie Leipzig, Käthe-Kollwitz-Str. 82 sowie im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin, Jebenstr. 3 und beim Standesamt I in Berlin, Rückertstr. 9>; Mitteilung über das Evangelische Zentralarchiv in Berlin (ABl. 1993 A 57)

<Hinweis: Die vor dem Krieg 1939-1945 in den sächsichen Pfarrarchiven vorhandenen Kirchenbücher waren aufgelistet worden durch Hermann Köhler, Sippenkundliche Quellen der Ev.-Luth. Pfarrämter Sachsens - Verzeichnis der Kirchenbücher ..., Dresden 1938; nachgedruckt durch den Verlag Degener, Neustadt/Aisch 1998, mit einem Anhang, worin die seither eingetretenen Verluste aufgelistet werden. Die Verlustliste kann man auch von http://home.t-online.de/home/06008930913-0001/koehl.htm aus dem Internet laden. Dort ist zudem berichtet, dass zahlreiche alte Kirchenbücher aus dem westlichen Sachsen verfilmt wurden: das Familienarchiv Papsdorf hat Kopien von rund 65.000 Seiten aus Kirchenbüchern.>

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<2.10> KUNSTDIENST

Die EvLKS unterhält einen "Kunstdienst", in Dresden. Diese Dienststelle enthält auch die Kunstdienst-Bildstelle im Haus der Kirche, Hauptstr. 23, 01097 Dresden: *VOLLTEXT VO über den Kunstdienst der EvLKS vom 19.06.1990 (ABl. 1990 A 52){1.4.3}; *VOLLTEXT <Hinweise:> Dienst und Aufgabe des Kunstdienstes = Aufsatz von Christian Rietzschel, im ABl. vom 15.01.1951 (ABl. 1951 B 3-4, 7-8); aufgehoben: VO über den Kunstdienst der EvLKS beim Landeskirchlichen Amt für Innere Mission vom 02.09.1950 (ABl. 1951 A 1)

Alle kirchlichen Dienststellen sind verpflichtet, vor Deckung ihres Bedarfs an Grußblättern, Formularen für Urkunden und Gedenkblätter und so fort sich zwecks Vermeidung von Kitsch mit dem Kunstdienst der EvLKS zu beraten: *VOLLTEXT <VO über> Kirchliche Urkunden und Gedenkblätter vom 11.12.1951 (ABl. 1951 A 99){5.3.2}

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