Neben den Soforthilfemaßnahmen des Bundes und der Länder sowie den steuerlichen Maßnahmen, gibt es noch weitere Sofortmaßnahmen, die die Unternehmen während der Corona- Pandemie in Anspruch nehmen können. So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kurzarbeit vereinfacht und das Kurzarbeitergeld erhöht. Außerdem wurde die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge erleichtert und eine außerordentliche Kündigung von Mietern, aufgrund von Zahlungsrückständen, erschwert. Daneben gibt es durch das Factoring eine alternative Möglichkeit sich zu finanzieren.
Infolge der Corona-Pandemie kann es in vielen Betrieben zu Stornierungen von Aufträgen, verspäteten oder ausgefallenen Lieferungen, zu knappen Ressourcen oder fehlenden Kunden kommen. Daraus resultiert ein sinkender Bedarf an Arbeitskraft in den Unternehmen. Die Folge wäre eine Welle an Entlassungen. Um dieser entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kurzarbeit geschaffen.
Kurzarbeitergeld |
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Beschreibung |
Damit die Angestellten ihre Arbeitsplätze trotz sinkendem Arbeitsbedarf nicht verlieren, werden 60% bzw. 67% des Netto-Entgeltes von der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer gezahlt. So können sie auch weiterhin im Angestelltenverhältnis verbleiben und die Arbeitsplätze werden gesichert. Ab dem 4. und dem 7. Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld für die Angestellten. |
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Rechtsgrundlage |
Die Rechtsgrundlage für das Kurzarbeitergeld bilden die §§ 95-100 und §§ 103-109 SGB III. Diese Rechtsgrundlage wurde jedoch im Zuge der Corona-Pandemie erweitert. Daher enthält das ,,Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld'' vom 13.03.2020, in Artikel 1 eine Vereinfachung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld. Artikel 2 ,,Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes'' bestimmt, dass nunmehr auch Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld gezahlt wird. |
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Voraussetzungen |
Die Voraussetzungen des § 95 SGB III müssen erfüllt sein. Diese sind: Der Arbeitsausfall muss außerdem vorübergehend und unvermeidbar sein. Unvermeidbar meint dabei, dass der Arbeitsausfall weder branchenüblich, betriebsüblich noch saisonbedingt sein darf. Als Mindesterfordernis gilt (befristet bis Ende 2020): Mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben. Dies muss entweder den gesamten Betrieb betreffen oder in der betreffenden Betriebsabteilung vorliegen. Außerdem muss dieser Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat vorliegen. |
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Antragstellung | Nach § 99 Abs. 1 SGB III muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Dieser Anzeige muss eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beigefügt werden. Auch muss mit der Anzeige glaubhaft versichert werden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 99 Abs. 1 SGB III kann die Kurzarbeit elektronisch beantragt werden, daneben ist auch eine Beantragung per Fax oder E-Mail möglich. | |
Fristen | Laut § 99 Abs. 2 SGB III muss die Anzeige des Arbeitsausfalls in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt (spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten ist). Die Erweiterung der Mindesterfordernis (mind. 10% der beschäftigten Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben) sowie die Ausweitung auf Leiharbeitnehmer gilt bis zum 31.12.2021. Das Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate ausgezahlt werden, jedoch kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Rechtsverordnung diese Frist auf 24 Monate verlängern. | |
Liquiditätswirkung | Laut § 105 SGB III erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kinder 60% des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67% des ausgefallenen Nettolohns. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet. Somit können auch bei fehlenden Aufträgen die Mitarbeiter weiter beschäftigt werden und es bedarf keinen Entlassungen. Die Arbeitsplätze bleiben erhalten, so dass nach der Corona-Krise und bei wieder ansteigenden Aufträgen und Umsätzen der Betrieb fortgeführt werden kann. Das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend für den beantragten Zeitraum an die Arbeitgeber ausgezahlt. Diese sind zur unverzüglichen Weiterleitung an die Arbeitnehmer verpflichtet. Im Zuge des Koalitionsausschusses am 22.04.2020 wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Arbeitnehmer deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert wurde, erhalten ab dem 4. Monat 70% (Arbeitnehmer ohne Kinder) bzw. 77% (Arbeitnehmer mit Kindern) ihres Nettolohns. Ab dem 7. Monat erhalten Arbeitnehmer ohne Kinder 80% und Arbeitnehmer mit Kindern 87% ihres ausgefallenen Nettolohns. Diese Regelungen treten bis zum 31.12.2020 in Kraft. |
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Besonderheiten |
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Quellen
Bundesagentur für Arbeit (o.J.): Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld, https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld (Zugriff am: 15.04.2020).
Bundesagentur für Arbeit (2020): Kurzarbeitergeld - Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit - Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen, https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf (Zugriff am: 16.04.2020).
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2020): Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (Zugriff am: 15.04.2020).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2020): Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=11 (Zugriff am: 20.04.2020).
Christlich Demokratische Union Deutschlands (2020): Ergebnis Koalitionsausschuss 22.04.2020, https://www.cdu.de/corona/ergebnis-koalitionsausschuss (Zugriff am: 25.04.2020).