Anpassung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung |
|
|
Beschreibung |
Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen jährlich 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des vergangenen Kalenderjahres als Sondervorauszahlung anmelden. Dieser Betrag kann ebenfalls angepasst und bis auf null gesenkt werden. Außerdem kann die bereits geleistete Sondervorauszahlung erstattet werden. |
|
Rechtsgrundlage |
§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46-48 UStDV |
|
Voraussetzung |
Im Gegensatz zu den anderen Kategorien benötigt man bei diesem Erstattungsantrag keine Begründung der derzeitigen Notlage, sofern man das Online-Formular im ELSTER-Portal nutzt und abschickt. |
|
Antragsstellung |
Für die Antragstellung empfiehlt sich ein der elektronische Vordruck "Antrag auf Dauerfristverlängerung - Anmeldung der Sondervorauszahlung" im ELSTER-Portal. Dort kann die Sondervorauszahlung direkt auf null herabgesetzt werden. Ein postalischer Antrag an das zuständige Finanzamt sollte ebenfalls möglich sein. |
|
Fristen |
Die Frist läuft ebenfalls bis 31.12.2020, wobei sich dies auch aus den Modalitäten der Sondervorauszahlung ergibt. |
|
Liquiditätswirkung |
Die Liquiditätslage bessert sich unmittelbar, da dem Unternehmen flüssige Mittel durch die Erstattung zukommen. Je nach Höhe der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres kann der Erstattungsbetrag enorm sein. |
|