„Gott helfe mir …“ Luthers Wormser Rede vor 500 Jahren

Als kleinen Ersatz für den am 15. April 2021 ausgefallenen Vortrag von Prof. Dr. Armin Kohnle (Leipzig, Sachsen und der Wormser Reichstag 1521) finden Sie untenstehend einen Beitrag zu Luthers berühmter Rede auf dem Wormser Reichstag im April 1521.

Luther in Worms, Anton von Werner, 1877

 

Gewissensreligion? – Luthers Wormser Rede neu gelesen

von Prof. Dr. Armin Kohnle (Leipzig)

Am 17. und 18. April 1521 stand Martin Luther im Bischofshof zu Worms vor Kaiser und Reichsständen, um sich für seine Lehre zu verantworten. Das Wormser Verhör zählt zu den bekanntesten Ereignissen aus dem Leben des Reformators und hatte – neben dem Thesenanschlag von 1517 und der Übergabe des Augsburger Bekenntnisses während des Reichstags von 1530 – für viele Generationen evangelischer Christen den Rang einer „Urszene“ des Protestantismus.[1] Während das 19. Jahrhundert den „Glaubenshelden“ Luther feierte, der sich in Worms standhaft auf sein Gewissen berief und aller persönlichen Gefahr zum Trotz den Widerruf seiner Lehre verweigerte, kam für systematisch-theologische Lutherforscher des frühen 20. Jahrhunderts wie Karl Holl oder Emanuel Hirsch in Luthers Berufung auf sein Gewissen ein Proprium reformatorischer Religiosität zum Ausdruck: Protestantismus als „Gewissensreligion“.[2] Luthers Wormser Rede stand in diesem wirkmächtigen Narrativ am Beginn der Entwicklung moderner Gewissensfreiheit. In diesem Sinne schlug Alexander Demandt zu Beginn der 2000er-Jahre in seinen viel gelesenen „Sternstunden der Geschichte“ einen großen Bogen von Luthers Wormser Schlusssätzen über den Diskurs zur Gewissensfreiheit in der Aufklärungsepoche bis zu Paragraph 38 des Grundgesetzes, der die Abgeordneten des Deutschen Bundestages allein auf ihr Gewissen verpflichtet.[3] Noch der Grundlagentext des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Reformationsjubiläum 2017 konstatierte, „dass Luther 1521 erstmals an prominenter Stelle das für die europäische Neuzeit so überaus bedeutsame Thema der Gewissensfreiheit eines Einzelnen gegenüber institutionellen Zwängen prominent zur Geltung brachte.“[4] Vor dem Hintergrund dieser bis in die Gegenwart reichenden Bedeutungsaufladung erscheint es lohnend, Luthers Wormser Rede vom 18. April 1521 nach 500 Jahren noch einmal genauer in den Blick zu nehmen.

 

  1. Luthers Weg nach Worms

Als das Jahr 1520 zu Ende ging, befand sich Luther im Kirchenbann. Die in der päpstlichen Bannandrohungsbulle „Exsurge Domine“ gesetzte Widerrufsfrist hatte er verstreichen lassen, ohne seinen Gegnern auch nur das kleinste Zugeständnis zu machen. Die kursächsische Politik des Lutherschutzes hatte ihm zeitliche Spielräume verschafft, um seine Theologie auszuformen und zu verbreiten.[5] In Kursachsen stellte man sich auf den Standpunkt, dass das päpstliche Urteil zustande gekommen sei, ohne dass man Luther eine faire Chance zur Verteidigung seiner Theologie gegeben habe. In der Tat waren alle Bemühungen um ein neutrales Schiedsgericht in Deutschland ergebnislos geblieben. Die Causa Lutheri war nach kursächsischer Auffassung noch immer offen, während der päpstliche Nuntius am kaiserlichen Hof Hieronymus Aleander den Kirchenbann gegen den Wittenberger Theologen für endgültig hielt und auf die unverzügliche Verhängung der Reichsacht durch Kaiser Karl V. drängte.

Dementsprechend konnte die römische Seite kein Interesse daran haben, dass man Luther auf dem am 27. Januar 1521 eröffneten Wormser Reichstag eine Plattform bieten würde, seine Lehre zu verteidigen. Die Entscheidung, Luther dennoch nach Worms zu berufen, war das Ergebnis eines langen diplomatischen Ringens, in dem der unerfahrene, damals erst zwanzigjährige Kaiser die divergierenden Interessen auszugleichen versuchte. Auf der einen Seite wollte er sich Handlungsspielräume gegenüber dem Papst bewahren und die Verhängung der Reichsacht nicht als automatische Konsequenz des Kirchenbanns erscheinen lassen. Auf der anderen Seite war er bemüht, die sächsische Forderung nach einem Verhör Luthers zu berücksichtigen, ohne irgendwelche Zweifel an seiner eigenen kirchlichen Treue aufkommen lassen. Als auch die in Worms versammelten Reichsstände sich für ein Verhör Luthers aussprachen, war dessen Ladung nach Worms nicht mehr zu umgehen. Auch die Frage, was man mit Luther in Worms verhandeln sollte, wurde zwischen Kaiser und Ständen mühsam ausgehandelt. Die kaiserliche Zitation enthielt die verschleiernde Formel, Luther solle nach Worms kommen, um der leren und buecher halben, so ain zeit her von dir ausgegangen sein, erkundigung von dir zu empfahen.[6] Dies konnte so verstanden werden, dass Luther in Worms die Gelegenheit erhalten sollte, seine Lehre in einer Disputation zu vertreten. Doch genau dies war in den Verhandlungen zwischen Kaiser und Ständen ausgeschlossen worden.

Luther zögerte keinen Augenblick, der kaiserlichen Vorladung zu folgen, obwohl es warnende Stimmen genug gab. Seine Reise nach Worms war ein Triumphzug, der bei seinen Gegnern den Eindruck entstehen ließ, es drohe ein Aufstand, wenn man Luther das kaiserliche Geleit brechen würde. Am 16. April zog Luther, vom Reichsherold geleitet, in der Reichstagsstadt ein.

 

  1. Luthers erste Wormser Anhörung

Nach den aus Luthers Umfeld stammenden anonymen „Acta et res gestae“, einer der wichtigsten Quellen zu Luthers Wormser Aufenthalt,[7] kann die erste Anhörung am 17. April nicht sehr lange gedauert haben. Befragt wurde Luther vom Trierer Offizial Johann von der Ecken, der juristisch geschult und geeignet war, an das im Vorfeld des Reichstags diskutierte Projekt eines Schiedsgerichts vor dem Trierer Erzbischof anzuknüpfen. Doch in Worms fand nicht das von Kursachsen angestrebte unvoreingenommene Gespräch statt, sondern angehört wurde ein bereits Verurteilter, der lediglich seine Ketzerei zugeben und sie ganz oder teilweise widerrufen sollte.

Als Luther am 17. April um 4 Uhr nachmittags in den Saal geführt wurde, muss ihm schnell klargeworden sein, dass er keine Gelegenheit zum Disputieren erhalten würde. Denn er sollte lediglich auf zwei Fragen antworten: ob er sich zu den unter seinem Namen verbreiteten Büchern bekenne und ob er etwas aus ihnen widerrufen wolle. Bemerkenswert ist die genaue Formulierung der zweiten Frage: an quicquam ex eis revocare velis,[8] die andeutet, dass man eventuell auch einen Teilwiderruf akzeptiert hätte. Was in diesem Fall weiter geschehen würde, wurde nicht gesagt. Nachdem die Titel der inkriminierten Bücher auf Verlangen von Luthers Rechtsbeistand Hieronymus Schurff verlesen worden waren, antwortete Luther zuerst deutsch, dann lateinisch, dass er sich zu den genannten Büchern – wir kennen nicht alle verlesenen Titel – bekenne. Wörtlich sagte er:[9]

Die genannten Bücher muss ich als die meinen bezeichnen und werde niemals eines verleugnen. Wenn es dann heißt, ich solle alles in gleicher Weise aufrechterhalten oder widerrufen, was man für unvereinbar mit dem Schriftzeugnis hält, so antworte ich: Weil es hierbei um den Glauben und das Seelenheil geht und weil es das Größte im Himmel und auf Erden, das Wort Gottes betrifft, vor dem wir uns alle in Ehrfurcht beugen sollen, so wäre es gefährlich, wenn ich etwas Unbedachtes äußern und ohne Vorbereitung etwas behaupten würde, wodurch ich zumindest der Sache, mehr aber noch der Wahrheit schaden könnte. Denn beides würde mich in Widerstreit mit dem Wort Christi bringen, wenn er sagt: „Wer mich vor den Menschen verleugnet, den will ich auch verleugnen vor meinem Vater, der im Himmel ist.“[10] Aus diesem Grund bitte ich Eure kaiserliche Majestät demütig um Bedenkzeit, damit ich, ohne das göttliche Wort zu verletzen und meine Seele zu gefährden, die rechte Antwort auf die Frage geben kann.

Luthers erster Auftritt in Worms war alles andere als heroisch. Zu defensiv, zu leise erschien er manchen. Doch schon seine erste Wormser Antwort enthielt den entscheidenden Hinweis auf die für Luther letztmaßgebliche Autorität in Fragen der theologischen Wahrheit, das Wort Gottes, an dem die Seligkeit des Menschen hängt. Die Bitte um Bedenkzeit, die ihm bis zum nächsten Tag gewährt wurde, war nichts Ungewöhnliches und ein kluger Schachzug, denn die gewonnene Zeit benötigte Luther dringend, um sich auf eine Situation einzustellen, mit der er nicht gerechnet hatte. Dass er keinen Augenblick einen Widerruf in Betracht zog, steht außer Frage, denn unmittelbar nach seiner ersten Anhörung schrieb er an den Wiener Humanisten Johannes Cuspinian: „Aber mit Christi Hilfe werde ich in Ewigkeit nicht das Geringste widerrufen.“[11]

 

  1. Luthers zweite Wormser Anhörung und seine Schlussrede

Luther nutzte die eintägige Bedenkzeit in bestmöglicher Weise. Unter den nicht sehr zahlreichen auf ihn selbst zurückgehenden Texten aus diesen Stunden findet sich ein Notizzettel, mit dem er sich auf seine zweite Anhörung vorbereitete.[12] Hierin wiederholte er das Bekenntnis zu seinen Schriften und begründete noch einmal seine Bitte um Bedenkzeit. Dann bricht die Notiz ab. Ob er noch nicht wusste, mit welchen Worten genau er den Widerruf verweigern sollte? Am 18. April um 6 Uhr abends, als er nach zweistündiger Wartezeit endlich vorgelassen wurde, war jedenfalls von Unschlüssigkeit nichts mehr zu spüren. Durch die herablassende Art, in der Johann von der Ecken ihm erneut die Frage stellte, ob er die bereits anerkannten Bücher alle verteidigen oder etwas aus ihnen widerrufen wolle, ließ er sich nicht beirren, sondern antwortete ruhig und bestimmt, wohl zuerst deutsch, dann lateinisch:[13]

Erhabener Herr und Kaiser, durchlauchtigste Fürsten, gnädigste Herren. Gehorsam erscheine ich zu der mir gestern Abend festgesetzten Zeit, und um der Barmherzigkeit Gottes willen bitte ich Eure erhabenste Majestät und Eure durchlauchtigsten Herrlichkeiten um gnädiges Gehör für meine Sache, die Sache der Gerechtigkeit und Wahrheit, wie ich hoffe. Und sollte ich in meiner Unerfahrenheit jemandem nicht den gebührenden Titel geben oder irgendwie gegen höfischen Brauch und Gestus verstoßen, so bitte ich, es mir gütig zu verzeihen, denn nicht an Höfen, sondern in Mönchswinkeln habe ich mein Leben zugebracht und kann von mir nichts anderes bezeugen, als dass ich bisher in Einfalt des Gemütes allein zu dem Zweck gelehrt und geschrieben habe, Gott zu preisen und die Christgläubigen in der Wahrheit zu unterweisen.

Erhabenster Kaiser, durchlauchtigste Fürsten. Auf die beiden Artikel, die Eure geheiligte Majestät mir gestern hat vorhalten lassen, ob ich die genannten, unter meinem Namen verbreiteten Schriften als meine eigenen anerkennen und ob ich ihren Inhalt aufrechterhalten oder widerrufen wolle, habe ich zu dem ersten Artikel alsbald eine klare und deutliche Antwort gegeben, auf der ich noch bestehe und für immer bestehen werde: dass die Bücher mein Werk und unter meinem Namen von mir veröffentlicht sind, es sei denn, dass durch List oder missgünstige Schläue meiner Widersacher etwas darin geändert oder entstellend ausgezogen wäre. Denn etwas anderes kann ich natürlich nicht anerkennen, als was mir zugehört und ich allein geschrieben habe, ohne alle fremde Auslegung.

Wenn ich aber nun auf den zweiten Artikel antworte, so mögen Eure geheiligte Majestät und Eure Herrlichkeiten beachten, dass meine Bücher nicht alle von ein und derselben Art sind. Da sind einige, in denen ich über christlichen Glauben und Sitten so einfältig und evangelisch gehandelt habe, dass selbst meine Gegner bekennen müssen, dass sie nützlich und unschädlich sind, wert, dass ein Christ sie lese. Selbst die Bulle[14] erklärt trotz ihrer wütenden Grausamkeit einige meiner Bücher für unschädlich, obwohl sie dann auch diese verdammt – ein wahrhaft ungeheuerliches Urteil. Wollte ich also diese widerrufen, was bitte täte ich da anderes, denn als einziger von allen Menschen eine Wahrheit verdammen, zu der sich Freund und Feind in gleicher Weise bekennen, und mich auf diese Weise dem einmütigen Bekenntnis aller anderen widersetzen?

Die zweite Gattung richtet sich gegen das Papsttum und die Papisten und damit gegen die Leute, die mit elender Lehre und Beispiel die Christenheit geistig und körperlich verwüsten. Denn niemand kann es leugnen oder verhehlen, weil jedermanns Erfahrung und die Klage aller Welt davon zeugen, dass die Papstgesetze und die von Menschen erfundenen Lehren das Gewissen der Gläubigen aufs jämmerlichste verstrickt, gepeinigt und gemartert, auch Hab und Gut, zumal im ruhmvollen deutschen Volk, in unglaublicher Tyrannei verschlungen haben und heute noch ohne Ende in der unwürdigsten Weise verschlingen. Und doch betonen sie in ihren Dekretalen, dass Papstgesetz und Papstlehre, sofern sie dem Evangelium und den Ansichten der Kirchenväter widersprechen, für irrig und verfehlt zu gelten haben.[15] Wollte ich also diese Schriften widerrufen, so würde ich nur der Tyrannei neue Kraft zuführen und solcher Gottlosigkeit nicht allein die Fenster, sondern auch die Türen öffnen, so dass sie weiter und ungehinderter um sich greifen könnte, als sie es bisher jemals gewagt hat. Und mit meinem Widerruf zum Zeugen würde das Reich ihrer zügellosen, unverschämten Bosheit in einer dem armen Volk ganz unerträglichen Weise bekräftigt und befestigt, zumal wenn es bekannt würde, dass ich es unter der Autorität Eurer geheiligten Majestät und des ganzen römischen Reiches getan habe: Guter Gott, was wäre ich dann für ein Werkzeug der Bosheit und Tyrannei!

Zur dritten Art gehören die Bücher, die ich gegen einzelne und, wie man sagt, hervorragende Leute geschrieben habe, nämlich weil sie es unternahmen, die römische Tyrannei zu schützen und das Christentum, wie ich es gelehrt habe, zu erschüttern. Gegen sie bekenne ich, heftiger gewesen zu sein, als mit der heiligen Sache und meinem Stand verträglich ist. Ich will ja keinen Heiligen aus mir machen und verfechte nicht mein Leben, sondern Christi Lehre. Aber widerrufen kann ich auch diese Schriften nicht. Denn es würde ebenfalls zur Folge haben, dass Tyrannei und Gottlosigkeit unter meinem Schutz herrschen und schlimmer denn je gegen das Volk Gottes wüten würde.

Weil ich aber ein Mensch und nicht Gott bin, kann ich meinen Büchern keinen anderen Schutz angedeihen lassen, als mein Herr Jesus Christus selbst es seiner Lehre tat, als er vor Hannas über seine Lehre befragt wurde und, vom Diener ins Gesicht geschlagen, erklärte: „Habe ich übel geredet, so beweise mir, dass es übel sei.“[16] Wenn der Herr selbst, der wusste, dass er nicht irren konnte, es doch nicht verschmähte, selbst des niedersten Knechtes Zeugnis gegen seine Lehre zu hören, wie viel mehr muss ich Knecht, der ich in allem Tun dem Irrtum unterworfen bin, darum bitten und warten, ob jemand Zeugnis bringt gegen meine Lehre. Und so bitte ich Eure geheiligte Majestät, Eure durchlauchtigsten Herrlichkeiten und jedermann, der es vermag, vom höchsten und niedersten Stand, um der Barmherzigkeit Gottes willen: Bringt Zeugnis, überführt mich des Irrtums mit den prophetischen und evangelischen Schriften. Denn wenn man mich eines Besseren belehrt, so bin ich freudig bereit, jeden Irrtum zu widerrufen, und will der erste sein, der meine Schriften ins Feuer wirft.

Aus all dem, denke ich, geht auch hervor, dass ich die ernste, eindringliche Mahnung, die gestern an mich gerichtet wurde, befolgt und die gefährlichen Bestrebungen, die Streitigkeiten, die meine Lehre in der Welt erweckt hat, genugsam berücksichtigt und erwogen habe. Ja es ist für mich der erfreulichste Anblick unter allen weltlichen Dingen zu sehen, wie man um des Gotteswortes willen streitet. Denn das ist die Wirkung des Gotteswortes auf Erden, wie Christus sagt: „Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert, denn ich bin gekommen, den Menschen zu erregen gegen seinen Vater usw.“[17]

Deshalb sollen wir daran denken, wie wunderbar und schrecklich unser Gott in seinem Ratschluss ist, damit wir nicht, um den Streit zu stillen, damit anfangen, das Wort Gottes zu verdammen und dadurch eine unerträgliche Flut von Übeln über uns heraufbeschwören und wir sorgenvoll in die Zukunft sehen müssen, wenn die Herrschaft Karls, des herrlichen jungen Fürsten, auf den wir nächst Gott große Hoffnung setzen, einen solchen Anfang nimmt. Zahlreiche Beispiele aus der Schrift könnte ich anführen von dem Pharao und dem König von Babylon und den Herrschern Israels, die alle zeigen, wie die Macht ihrer Reiche umso stärker verfiel, je mehr sie versuchten, sie mit überklugen Plänen zu sichern. Denn Gott der Herr fängt die Weisen in ihrer Klugheit, er versetzt Berge, bevor sie es merken.[18] Deshalb müssen wir ihn fürchten.

Das sage ich aber nicht, um so große Häupter zu belehren oder zu ermahnen, sondern weil ich meinem Vaterland den Dienst, den ich ihm schulde, nicht entziehen will. Und damit empfehle ich mich Eurer geheiligten Majestät und Euren Herrlichkeiten und bitte demütig, mich nicht wegen der Bemühungen meiner Widersacher grundlos in Ungnade fallen zu lassen. Ich habe gesprochen.

Auf diese Rede Luthers antwortete von der Ecken mit einer längeren Gegenrede,[19] die in der Aufforderung gipfelte, Luther solle eine „ungehörnte Antwort“ (non cornutum responsum) geben. Daraufhin setzte Luther fort:

Weil Eure geheiligte Majestät und Eure Herrlichkeiten es verlangen, so will ich eine schlichte Antwort geben, die weder Hörner noch Zähne hat: Wenn ich nicht durch das Zeugnis der Heiligen Schrift oder einsichtige Vernunftgründe überwunden werde – denn weder dem Papst noch den Konzilien allein vermag ich zu glauben, da es feststeht, dass sie wiederholt geirrt und sich selbst widersprochen haben –, so halte ich mich für überwunden durch die Schriftstellen, die ich angeführt habe. Weil nun aber mein Gewissen in Gottes Worten gefangen ist, kann und will ich nichts widerrufen, weil gegen das Gewissen zu handeln weder sicher noch lauter ist. Gott helfe mir. Amen.

 

  1. Wahrheit und Gewissen

Luthers Rede hätte geschickter kaum formuliert werden können, versuchte er doch, die in Worms unterbliebene Auseinandersetzung mit seiner Theologie durch die Einteilung seiner Schriften in drei Gruppen zu kompensieren.[20] Auf diese Weise konnte er wenigstens einige inhaltliche Begründungen liefern und sich aus dem Zwang befreien, die Forderung eines Widerrufs mit einem bloßen „Nein“ beantworten zu müssen. Die dahinterstehende Absicht, doch noch eine Disputation zu provozieren, durchkreuzte der Trierer Offizial jedoch, indem er eine „ungehörnte“ Antwort verlangte und dabei einen Begriff aus der spätmittelalterlichen Disputationspraxis verwendete, der eine hintersinnige, zweideutige Aussage bezeichnete. Luther überbot diese Forderung noch, indem er nicht nur eine Antwort „ohne Hörner“, sondern auch noch „ohne Zähne“ gab, möglicherweise ein Bild, das ebenfalls dem Disputationskontext entlehnt war.[21]

Luthers Konzeption theologischer Wahrheit und der sie begründenden Autoritäten war für seine Wormser Rede grundlegend. In seine Antwort flossen die Erfahrungen und Erkenntnisse ein, die er in den zurückliegenden Konflikten gewonnen hatte. Das Wort Gottes war für ihn die für das Seelenheil schlechterdings maßgebliche Instanz theologischer Wahrheitsfindung, während er die papalistischen oder konziliaristischen Varianten der amtskirchlichen Lehrgewalt lediglich als Autoritäten menschlichen Rechts betrachtete. Dies bedeutete nicht, dass Luther andere Autorität als die Heilige Schrift nicht gelten ließ. Er nannte ausdrücklich die Kirchenväter und einsichtige Vernunftgründe (ratio evidens). Darunter verstand er freilich keine mit dem Wort Gottes konkurrierenden Autoritäten. Vielmehr war die kirchliche Tradition nur insofern zu respektieren, als sie mit dem Evangelium übereinstimmte. Die Vernunft, mit der die irdische Wahrheit erkannt werden kann, stand für ihn in keinem Widerspruch zur Offenbarung. Zwar konnte die Vernunft nicht von sich aus zu positiven Urteilen über Gott kommen, für die Suche nach der theologischen Wahrheit war sie aber dennoch nützlich, weil sie Widersprüche und Ungereimtheiten in der kirchlichen Lehre aufzeigte.[22] Was Luther in Worms sagen wollte, war: „was eindeutig der ‚ratio evidens‘ widerstreitet, ist auch gegen Gottes Wort“.[23]

Die größte Aufmerksamkeit hat Luthers Berufung auf sein Gewissen gefunden. Luthers Gewissensbegriff unterschied sich deutlich von dem des späten Mittelalters, das Gewissen gemeinhin als eine die Handlungen des Menschen zum Guten steuernde und vor dem Bösen warnende innere Instanz verstand. Verorteten die spätmittelalterlichen Theologen das Gewissen damit auf dem Feld der Moral, setzte Luther diesem moralischen Gewissensbegriff einen theologischen entgegen.[24] Für ihn war das Gewissen der Ort der inneren Erfahrung der Sündhaftigkeit des Menschen, die Mitte der Person vor Gott, das Organ, mit dem der Mensch Gottes Wort vernehmen kann. Ein gutes Gewissen folgte für Luther nicht aus guten Taten, sondern aus dem Glauben an die Verheißungen Gottes, durch den der Mensch von der Anklage des Gesetzes befreit wird. Statt von gutem konnte Luther deshalb auch vom freien Gewissen reden. Der Begriff der „Freiheit des Gewissens“ begegnet bei Luther zwar,[25] jedoch nicht im Sinne einer Gewissensautonomie, sondern im Sinne einer durch das Evangelium geschehenen Unterrichtung des Gewissens, die zur Glaubensgewissheit wird. Nur der Glaube macht ein gutes Werk zu einem guten Werk und schafft ein gutes Gewissen.

Wenn sich im Gewissen Gott und Mensch direkt durch Gottes Wort begegnen, darf keine nur menschliche Autorität dazwischentreten. Deshalb wandte sich Luther bei der Charakterisierung der zweiten Gruppe seiner Schriften in scharfer Form gegen die Bindung des Gewissens durch die Papstgesetze. Wie Luthers Schlussformel von dem in Gottes Worten gefangenen Gewissen (capta conscientia in verbis dei) deutlich macht, gab es auch für Luther Gewissensfreiheit nur in Bindung, doch nicht an Menschenworte und Menschengesetze, sondern nur an Gottes Wort. Schon deshalb kam für ihn ein Widerruf nicht in Frage. Gegen das Gewissen zu handeln, ist Sünde, trennt den Menschen von Gott.

Luther selbst hat seinen Wormser Auftritt später nicht als einen Akt des heroischen Glaubenszeugnisses und des mutigen Widerstands verstanden. Im Nachhinein bedauerte er eher seine damalige Bereitschaft, auf die Gegner ein Stück weit zuzugehen.[26] Die bekannte Schlussformel „Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir. Amen“, die zum Inbegriff von Luthers trotzigem Glaubensmut geworden ist, scheint eine spätere, jedoch nicht allzu lange nach den Ereignissen entstandene Ausschmückung zu sein[27] und wurde so vermutlich nicht gesprochen.

 

  1. Fazit

Das Heroische und Trotzige an Luthers Verhalten einseitig zu betonen, verzerrt demnach die Wormser Vorgänge, auch wenn Luthers Mut in der schwierigen Verhörsituation von 1521 gar nicht in Abrede zu stellen ist. Eine noch gravierendere Verzerrung ist es allerdings, den Wormser Luther zu einem Vorkämpfer der modernen Gewissensfreiheit zu stempeln. Zwar verlangte Luther für sich und für jeden einzelnen Christen, dass das in Gottes Wort gebundene individuelle Gewissen vor äußerem Zwang geschützt sein müsse, aber mit der modernen Vorstellung von Gewissensfreiheit hat dies wenig zu tun. Auch war Luther nicht der erste, der die Unantastbarkeit des religiösen Gewissens postulierte, sondern er bewegte sich damit innerhalb des spätmittelalterlichen Diskurses.[28] Im Protestantismus durchgesetzt hat sich langfristig weder Luthers Konzept der Glaubensentscheidung als Gewissensentscheidung des Einzelnen, sondern tatsächlich entschied bis in das 17. Jahrhundert das Gewissen des Landesfürsten über die Konfession des Landes. Schließlich wurde nicht Luthers Gewissensbegriff im frühneuzeitlichen Luthertum traditionsbildend, sondern andere, wie etwa Philipp Melanchthon, haben hier stärker gewirkt.[29]

Diese Beobachtungen stimmen skeptisch gegen eine allzu starke Bedeutungsaufladung der Wormser Szene, wie sie im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert üblich war und teilweise bis in die Gegenwart anzutreffen ist. Die Bedeutung von Luthers Verhör in Worms lag in ihrer Zeit weniger in der durch Luther vorgetragenen Argumentation, als vielmehr in der politisch bedeutsamen Tatsache, dass Luther vor Kaiser, Reichsständen und Öffentlichkeit deutlich machte, dass er in die spätmittelalterliche Papstkirche nicht mehr zu integrieren war. Für die in Worms versammelten Fürsten bedeutete dies für die nächsten Jahre, dass sie dem wenige Wochen nach Luthers Auftritten erlassenen Wormser Edikt Kaiser Karls V. folgen mussten oder sich selbst die Trennung von der Papstkirche nachvollziehen mussten.

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[1] Zur Wirkungsgeschichte der Wormser Szene bis zum frühen 20. Jahrhundert vgl. Armin Kohnle, Luther vor Karl V. Die Wormser Szene in Text und Bild des 19. Jahrhunderts, in: Lutherinszenierung und Reformationserinnerung, hg. v. Stefan Laube und Karl-Heinz Fix, Leipzig 2002, 35–62.

[2] Vgl. Karl Holl, Was verstand Luther unter Religion?, in: ders., Gesammelte Aufsätze zur Kirchengeschichte Bd. 1: Luther, Tübingen 61932, 1–110; Emanuel Hirsch, Drei Kapitel zu Luthers Lehre vom Gewissen (= ders., Lutherstudien Bd. 1), Gütersloh 1954.

[3] Alexander Demandt, Sternstunden der Geschichte, München 2000, 175–194.

[4] Rechtfertigung und Freiheit. 500 Jahre Reformation 2017. Ein Grundlagentext des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Gütersloh 42015, 101.

[5] Zur kursächsischen Lutherschutzpolitik im Vorfeld des Wormser Reichstags vgl. Armin Kohnle, Reichstag und Reformation. Kaiserliche und ständische Religionspolitik von den Anfängen der Causa Lutheri bis zum Nürnberger Religionsfrieden, Gütersloh 2001, bes. 22–84; das umfangreiche Quellenmaterial erschließen künftig die Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johannes des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung, Bd. 2: 1518–1523, hg. von Armin Kohnle und Manfred Rudersdorf, bearb. von Stefan Michel, Beate Kusche und Ulrike Ludwig, in Vorbereitung für 2022.

[6] Deutsche Reichstagsakten jüngere Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., Bd. 2, bearb. von Adolf Wrede, Gotha 1896 (künftig: DRTA 2), S. 526f. (Nr. 73), Zitat 526,26f.

[7] DRTA 2, 540–569 (Nr. 79). Zum Wormser Lutherverhör vgl. insbesondere den Sammelband: Der Reichstag zu Worms von 1521. Reichspolitik und Luthersache, hg. von Fritz Reuter, Köln/Wien 1971, 21981, darin besonders Rainer Wohlfeil, Der Wormser Reichstag von 1521, hier 112–123.

[8] DRTA 2, 547,18f.

[9] Übersetzung von DRTA 2, 548,11–549,3.

[10] Mt 10,32.

[11] WA Br 2, 299–301 (Nr. 397), Übersetzung von 300,12f.

[12] Faksimiledruck des Thüringischen Hauptstaatsarchivs Weimar, 2011 im Auftrag der Thüringer Landesregierung, aus HStA Weimar, Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. E 81. Der Druck enthält neben dem Faksimile eine frühneuhochdeutsche Transkription sowie eine Übertragung in modernes Deutsch.

[13] Übersetzung von DRTA 2, 551,5–555,22. Ob Luther zuerst deutsch und dann lateinisch geredet hat oder umgekehrt, ist nicht ganz sicher. Luther selbst sprach von einer deutschen Rede, die er lateinisch wiederholte.

[14] D. h. die Bannandrohungsbulle „Exsurge Domine“. Aleander hatte zwar längst die endgültige Bannbulle „Decet Romanum Pontificem“ gegen Luther aus Rom zugeschickt bekommen, diese jedoch nicht veröffentlicht, so dass sie im Reich so gut wie unbekannt blieb.

[15] In Luthers Rede folgen zwei Belege aus dem Kirchenrecht, die in der obigen Übersetzung übergangen werden.

[16] Joh 18,22f.

[17] Mt 10,34f.

[18] Vgl. Hiob 5,13; 9,5.

[19] Diese ist enthalten in den Aufzeichnungen von der Eckens, DRTA 2, 587–594 (Nr. 81).

[20] Aus der umfangreichen Literatur ist vor allem Kurt-Victor Selge, Capta conscientia in verbis Dei, Luthers Widerrufsverweigerung in Worms, in: Reuter, Der Reichstag zu Worms (wie Anm. 7), 180–207 zu nennen. Vgl. außerdem Armin Kohnle, Martin Luther und das Reich – Glaubensgewissheit gegen Zwang, in: Ringen um die Wahrheit. Gewissenskonflikte in der Christentumsgeschichte, hg. von Mariano Delgado, Volker Leppin und David Neuhold, Fribourg/Stuttgart 2011, 189–202. Diese Arbeit und die dort angeführte Literatur sind die Grundlage für das Folgende.

[21] Die ältere Literatur Formel „ohne Hörner und Zähne“ vgl. bei Kohnle, Martin Luther und das Reich (wie Anm. 20), 195.

[22] Vgl. Bernhard Lohse, Luthers Theologie in ihrer historischen Entwicklung und in ihrem systematischen Zusammenhang, Göttingen 1995, 214–218.

[23] Ebd., 218.

[24] Aus der umfangreichen Literatur sind vor allem die Arbeiten von Gerhard Ebeling einschlägig. Gerhard Ebeling, Das Gewissen in Luthers Verständnis. Leitsätze, in: ders., Lutherstudien Bd. 3: Begriffsuntersuchungen – Textinterpretationen – Wirkungsgeschichtliches, Tübingen 1985, 108–125; ders., Verhältnis der Freiheit zum Gewissen, in: ebd., 385–389. Vgl. außerdem Bernhard Lohse, Gewissen und Autorität bei Luther, in: Kerygma und Dogma 20 (1974), 1–22; Friedhelm Krüger, Gewissen III. Mittelalter und Reformationszeit, in: Theologische Realenzyklopädie 13 (1984), 219–225.

[25] Vgl. Ebeling, Lutherstudien (wie Anm. 24), 114, 385–389.

[26] Vgl. Bernd Moeller, Luthers Bücher auf dem Wormser Reichstag von 1521, in: ders., Luther-Rezeption. Kirchenhistorische Aufsätze zur Reformationsgeschichte, hg. von Johannes Schilling, Göttingen 2001, 139.

[27] Vgl. Kohnle, Martin Luther und das Reich (wie Anm. 20), 195 mit Anm. 36.

[28] Vgl. Volker Leppin, Gewissenszwang, Gewissensbindung und Gewissensfreiheit in der Wittenberger Reformation, in: Grundrechte und Religion im Europa der Frühen Neuzeit (16.-18. Jh.), hg. von Cecilia Cristellon und Luise Schorn-Schütte, Göttingen 2019, 25–49.

[29] Zur Bedeutung Melanchthons im Gewissensdiskurs vgl. Christopoher Voigt-Goy, „Gewissen“ im Protestantismus des 16./17. Jahrhunderts, in: ebd., 51–63.

 

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