Steuerart
Anwendung der Grundtabelle:
Anwendung der Splittingtabelle :
normales Einkommen
verändertes Einkommen
Differenz
normales Einkommen
verändertes Einkommen
Differenz
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag (siehe Hinweis)
Gesamtsteuer
Die Grundtabelle ist anzuwenden bei der Veranlagung einzelner Personen oder wenn bei Ehepaaren ausdrücklich die Einzelveranlagung mit dem Finanzamt festgelegt wurde. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen der einzeln veranlagten Person.
Die Splittingtabelle ist bei Zusammenveranlagung von Eheleuten anzuwenden. Das zu versteuernde Einkommen ist dabei die Summe aus den Einkommen der Eheleute.
Das zu versteuernde Einkommen wird (vereinfacht gesagt) aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug etwaiger Freibeträge ermittelt, wie: Sonderausgabenpauschbetrag, Vorsorgepauschale, Haushaltsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag, Versorgungsfreibetrag, "Werbungskosten" bzw. "Werbungskostenpauschale" ggf. weitere Freibeträge. Kinderfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn ihre Berücksichtigung ist günstiger als Kindergeld. Diese Alternative wird von Amts wegen durch das Finanzamt geprüft!
Bei der Ermittlung der Kirchensteuer wurde als Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (ohne eventuelle Kinderfreibeträge) verwendet. Eventuell bestehende Kappungsgrenzen werden nicht berücksichtigt.
Der Solidaritätszuschlag wurde nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ermittelt. Kinderfreibeträge und ähnliches können nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Daten hier nicht erfasst werden.
Die Altersvorsorgezulage ab 2002 (Riesterrente) erhöht das zu versteuernde Einkommen und spielt daher bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer eine Rolle.
Hinweis zum Solidaritätszuschlag: Ab 2021 fällt der Soli nur noch an, wenn die Einkommensteuer höher als 16.956 (bzw. 33.912) € ist. Er wird hier nicht bererechnet. Hier ist das möglich.