Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

3.9 MITARBEITER FÜR VERWALTUNG, TECHNISCHEN DIENST, HAUSMEISTER USW.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste und zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV; NH)
Zurück zur Übersicht
<3_9> Verordnung über die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung des Umfanges der Stellen in der Verwaltung der Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Verwaltungsstellenverordnung)
Vom 11. März 1997 (ABl. 1997 A 62)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Buchstabe D der Anlage geändert durch Verordnung vom 03.02.1998 (ABl. 1998 A 18). Die Wirkung dieser Verordnung wurde erheblich verändert durch Abschnitt III der Verordnung vom 26.01.1999 (ABl. 1999 A 42) Reg.-Nr. 6010, wiedergegeben im Abschnitt 3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN.>

Reg.-Nr. 6010(5)195
§ 1
Die Errichtung, Veränderung und Wiederbesetzung von Stellen in der Verwaltung der Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen bedürfen der landeskirchlich vorgeschriebenen Genehmigung <Fußnote> . Für die Genehmigung dieser Stellen gelten die in der Anlage veröffentlichten Kriterien.
<Fußnote:??? Fußnote fehlt ! >
§ 2
(1) Die Verordnung über die Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren vom 1. Februar 1996 (ABl. S. A 107) bleibt unberührt. Es handelt sich dabei um Grundsätze für die Kostenkalkulation, in die auch der Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern in der Friedhofsverwaltung eingehen muss. Für die Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern in der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Stellengenehmigung gilt ausschließlich Buchstabe C der Anlage.
(2) Die in der Anlage zu den Richtlinien zur Bildung übergemeindlicher Dienstleistungseinrichtungen zur Wahrnehmung kirchlicher Verwaltungs- und Organisationsaufgaben vom 22. Juni 1993 (ABl. S. A 89) unter Ziffer 2 gegebene Orientierungshilfe zur Feststellung des Personalbedarfs gilt hinsichtlich der Buchungszahlen nicht mehr. Vielmehr ist nach Maßgabe von Buchstabe E der Anlage zu dieser Verordnung zu verfahren.
(3) Die Verpflichtung des Pfarrers, Aufgaben der Kirchgemeindeverwaltung wahrzunehmen, bleibt unberührt.

§ 3
(1) Die Anstellungsträger haben die in der Anlage genannten Kriterien unbedingt einzuhalten und die gegebenenfalls erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte einzuleiten. Ausnahmsweise können nachweislich anfallende zusätzliche Aufgaben einen erhöhten Beschäftigungsumfang zur Folge haben. Sollten diese zusätzlichen Aufgaben nur vorübergehend anfallen, ist die Erhöhung entsprechend zu befristen.
(2) Die Bezirkskirchenämter haben die Verwaltungsstellen in den Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen zu überprüfen, den Stellenumfang nach Maßgabe dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1997 festzulegen und auf die Umsetzung bezüglich der Stellenbesetzung zu achten.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage

Kriterien
zur Ermittlung des Umfanges der Stellen in der Verwaltung der
Kirchgemeinden und Kirchlichen Verwaltungszentralen

A) Kirchgemeindeverwaltung
200 Gemeindeglieder = 3,75 % = 1,5 Wochenstunden
Folgende Verwaltungsaufgaben sind dabei u. a. erfasst:
- Annahme und Bearbeitung von Amtshandlungen
- Führung des Gemeindegliederverzeichnisses und des Umgemeindungsverzeichnisses (einschließlich Meldewesen)
- Helferschaft
- Kirchgemeindeblatt
- Kirchenbuchführung
- allgemeiner Schriftverkehr
- Einladungen für Gemeindeveranstaltungen und für sonstige Zusammenkünfte
- Aktenführung (laufende Registratur, Altregistratur, Archiv)
- Gottesdienstvorbereitung (Schreiben von Abkündigungen bzw. Urkunden bei Kasualien)
- Verwaltung nicht vermieteter Gebäude
- Zuarbeiten für Kirchkassenführung.

B) Gebäudeverwaltung
Für die Verwaltung der Gebäude ist je Wohnungseinheit ein Zeitaufwand von 0,8 % = 0,32 Wochenstunden = 20 Minuten/Woche zu veranschlagen. Bei einer kombinierten Nutzung (bewohnte Räume/kirchgemeindlich genutzter Raum) ist der kirchgemeindlich genutzte Raum als Wohnungseinheit anzusetzen.

C) Friedhofsverwaltung
a) Hoheitlicher Bereich
- Allgemeine Verwaltung des Friedhofes - in der Regel 10 Minuten je Grablager, in begründeten Fällen bis maximal 15 Minuten je Grablager
- Für jeden Bestattungsfall (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei Vorhandensein eines Friedhofes) sind 2,5 Verwaltungsstunden anzusetzen. Dazu gehören folgende Aufgaben:
Anmeldung, Beratung der Leidtragenden in allen Fragen zur Bestattung, Erstellung und Versand des Gebührenbescheides (ohne Kassenführung).
Grabmalgenehmigungen - bis zu 1 Stunde je Genehmigungsantrag
b) Wirtschaftsbereich
Je Grabpflegeauftrag bzw. Einzelauftrag für wirtschaftliche Leistungen (Graberst- oder neuherrichtung, Pflanzaufträge, Grabstellenberäumung) sind 20 Minuten anzusetzen.
In der Zeitvorgabe sind folgende Arbeiten enthalten:
- Vorbereitung des Auftrages für das technische Friedhofspersonal (Ausfertigung des Auftragszettels)
- Auswertung der gemeldeten Leistungen
- Ausschreibung der Rechnung und Versendung der Rechnung
- Sonstige allgemeine Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit der Leistung anfallen.
Bei den aufgeführten Zeitvorgaben handelt es sich um Nettostunden bzw. -minuten. Zur Ermittlung des prozentualen Umfanges ist die ermittelte Zeit ins Verhältnis der Jahres-Nettostunden einer Vollzeitkraft (1 Vollzeitkraft = 1600 Jahresstunden) zu setzen.

D) Kindergartenverwaltung
Zur Bewältigung der Verwaltungsaufgaben für einen Kindergarten wird Verwaltungskapazität in folgendem Umfang benötigt:
- bei einer Kinderkapazität bis 59 Kinder = 10,5 % = 4,2 Wo Std.
- bei einer Kinderkapazität ab 60 Kinder = 15 % = 6,0 Wo Std.
- bei einer Kinderkapazität ab 90 Kinder = 21 % = 8,4 Wo Std.

E) Kirchkassenführung
Eine Vollzeitkraft hat zur Erreichung der Auslastung 14 000 Buchungen im Jahr durchzuführen.
Zur Kirchkassenführung gehören alle in der Kassen- und Rechnungsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens festgelegten Aufgaben des Kirchkassierers.

F) Kirchgelderhebung
a) Kirchgelderhebung durch eine Verwaltungszentrale
Eine Vollzeitkraft hat 20 000 Kirchgeldkonten zu bearbeiten. Die Arbeiten vor Ort in der Kirchgemeinde ergeben noch zusätzlich einen Umfang von 15 %.
b) Kirchgelderhebung durch die Kirchgemeinde
Eine Vollzeitkraft hat 17 500 Kirchgeldkonten zu bearbeiten.
Zur Kirchgelderhebung gehören alle sich aus der Kirchgeldordnung und den Richtlinien zur Kirchgelderhebung ergebenden Aufgaben.

G) Meldearbeit in Kirchlichen Verwaltungszentralen (KVZ)
Werden Gemeindegliederverzeichnisse und Umgemeindungsverzeichnisse auf Grund vertraglicher Vereinbarungen durch die KVZ geführt, hat eine Vollzeitkraft zur Erreichung der Auslastung Verzeichnisse für mindestens 30 000 Gemeindeglieder zu bearbeiten.


-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<3_9> Ordnung über die Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern im technischen Friedhofsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 10. Mai 1994 (ABl. 1994 A 121)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: RVO zur Änderung der Ordnung über die Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern im technischen Friedhofsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 08.06.2004 (ABl. 2004 A 105) Reg.-Nr. 6302/644.>

Reg.-Nr. 6302/590
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 Ziffer I Nr. 1 der Kirchenverfassung Folgendes beschlossen:

I. Allgemeines
Als kirchliche Mitarbeiter im technischen Friedhofsdienst im Sinne dieser Ordnung gelten die gemäß Ziffer 2.4 des Vergütungsgruppenplanes A (Anlage 1 der KDVO - ABl. 1992 S. A 134 ff) oder dem Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2 zur KDVO - ABl. 1992 S. A 189 ff) eingruppierten Mitarbeiter im Friedhofsdienst einer Kirchgemeinde oder einer selbstständigen Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die ständig oder stellvertretend Aufgaben eines Friedhofsverwalters wahrnehmen.

II. Prüfungsausschuss
Für die Entscheidungen von der Zulassung zur Qualifizierung bis zur Abnahme der Leistungsprüfung und für die damit verbundenen Geschäfte wird ein Prüfungsausschuss beim Landeskirchenamt jeweils auf die Dauer von sechs Jahren gebildet.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Landeskirchenamt ernannt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der Mitarbeiter des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes sein muss, einem Pfarrer, zwei Friedhofspflegern der Landeskirche und einem weiteren in der kirchlichen Verwaltung oder im Friedhofswesen tätigen Mitarbeiter. Hierzu ernennt das Landeskirchenamt einen Pfarrer, einen Friedhofspfleger sowie einen weiteren in der kirchlichen Verwaltung oder im Friedhofswesen tätigen Mitarbeiter als Stellvertreter. Der Vorsitzende beauftragt im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses mit seiner Vertretung; an dessen Stelle tritt der jeweilige Stellvertreter.
Das Amt als Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Ehrenamt. Reisekosten und Auslagen werden nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen vom Landeskirchenamt erstattet.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
Die Geschäftsführung liegt beim Landeskirchenamt. Dort sind die Prüfungsakten aufzubewahren.

III. Qualifizierungszulassung, Qualifizierungsablauf

1. Qualifizierungszulassung
a) Die Teilnahme an der Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung ist vom Bewerber zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. März eines Jahres über die Dienststelle des Bewerbers auf dem Dienstwege beim Landeskirchenamt einzureichen. Er muss einen tabellarischen Lebenslauf mit Angaben zum bisherigen Ausbildungsgang, ein Lichtbild sowie eine Erklärung des Bewerbers enthalten, dass er die Vorschriften dieser Ordnung anerkennt.
b) Die Dienststelle des Bewerbers hat dem Antrag einen Bericht über die beruflichen Aufgaben sowie eine Beurteilung über die fachliche und persönliche Eignung, Leistung, Fleiß des Bewerbers sowie sein Verhältnis zum kirchlichen Leben und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Qualifikation auf den Haushalt des Friedhofes beizufügen. Befürwortungen sind mit der Zusage zu verbinden, den Bewerber für die erforderliche Zeit vom Dienst freizustellen. Das Bezirkskirchenamt hat insbesondere zur Stellen- und Anstellungssituation Stellung zu nehmen.
c) Eine Antragstellung setzt voraus, dass der Bewerber Mitarbeiter gemäß Ziffer I dieser Ordnung ist, über eine zweijährige Berufserfahrung in seinem Tätigkeitsbereich verfügt und in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit in der Regel mindestens 50%igem Dienstumfang steht.
d) Über die beim Landeskirchenamt eingereichten Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss. Mit der Zulassung zur Qualifizierung werden die hierfür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen sowie der sonstige Ablauf gemäß Ziffer III. 2 Ordnung festgelegt.

2. Qualifizierungsablauf
a) Die Qualifizierung erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren (Vorbereitungszeit). In dieser Zeit sind die Grundlehrgänge I und II (thematisch gegliedertes Grundwissen des Friedhofs- und Bestattungswesens, Kirchgemeindeordnung, Finanzwesen), mindestens ein Weiterbildungslehrgang für Friedhofsverwalter mit spezifischen Themen des Friedhofswesens sowie der unter c) genannte Lehrgang zu besuchen.
b) Zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fortbildung in der Praxis ist der Friedhof, auf dem der Bewerber tätig ist, von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zweimal zu begehen. Der Bewerber wird dabei fachlich beraten und erhält bei der ersten Begegnung praktische Aufgaben, deren Erfüllung bei der zweiten Begehung im Sinne einer praktischen Prüfung nachzuweisen ist.
c) Sind die bei der zweiten Begehung zu prüfenden Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgreich nachgewiesen worden, ist der Bewerber zur Teilnahme an dem Prüfungslehrgang aufzufordern.

IV. Leistungsprüfung

1. Zulassung zur Leistungsprüfung
Über die Zulassung zur Leistungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann vor Zulassung dem Bewerber Auflagen erteilen und die Vorbereitungszeit verlängern. Voraussetzung für die Zulassung zum Ablegen der Leistungsprüfung ist der Nachweis, dass die Qualifizierung in allen Teilen gemäß Ziffer III. 2 dieser Ordnung durchlaufen und der mit einer Klausur abschließende Prüfungslehrgang erfolgreich besucht worden ist.

2. Durchführung der Leistungsprüfung
a) Zur Leistungsprüfung lädt der Prüfungsausschuss die Bewerber unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein.
Die Leistungsprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, an dem mehrere Prüfungsteilnehmer zugleich geprüft werden können. Die Prüfungsdauer beträgt etwa 30 Minuten für jeden Prüfungsteilnehmer.
b) Die Leistungsprüfung erstreckt sich auf die im Anhang zu dieser Ordnung genannten Fortbildungsinhalte (Rahmenplan der Leistungsprüfung).
Die Leistungsprüfung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Eine Niederschrift über die Prüfung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
c) Die Ergebnisse des Prüfungsgespräches sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1); eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2); eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3); eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
genügend (4); eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ungenügend (5); eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
d) Über die bestandene Leistungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis; seine Dienststelle sowie das zuständige Bezirkskirchenamt erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Eine nicht bestandene Leistungsprüfung darf innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
e) Ein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle wird durch das Ablegen der Leistungsprüfung nicht begründet.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Ausnahmen
a) Das Landeskirchenamt kann nach Gehör des Prüfungsausschusses Ausnahmen von dieser Ordnung bewilligen; in dringenden Fällen ist das Gehör des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausreichend.
b) Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Ziffer III. 2 dieser Ordnung bewilligen.

2. Weitergeltung von Beschlüssen
Bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung vom Prüfungsausschuss beschlossene Zulassungen zur Qualifizierung mit Leistungsprüfung gemäß Anhang III zur Prüfungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 6. Juli 1982 bleiben verbindlich.

3. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
a) Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
b) Gleichzeitig treten
- die Prüfungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst vom 6. Juli 1982
- die Bestimmungen des Anhanges I (Nachweis über die Qualifizierung von Stenotypistinnen)
- die Bestimmungen des Anhanges II (Verwaltungsmitarbeiter, die im Kirchensteueramt oder in der Kirchensteuerstelle ausgebildet worden bzw. tätig sind) sowie
- die Bestimmungen des Anhanges III (Qualifizierung für Friedhofsmitarbeiter)
außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anhang zur Ordnung über die Qualifizierung mit abschließender Leistungsprüfung von Mitarbeitern im technischen Friedhofsdienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Rahmenplan der Leistungsprüfung

I. Planung, Gestaltung und Pflege des Friedhofs

1. Planung der Friedhofsanlage
Friedhof und Siedlung (Lage)
Hygienische Forderungen
Friedhof und Landschaft
Flächenbedarf, Erd- und Feuerbestattungsbedarf
Neuanlage/Erweiterung/Umgestaltung
Bebauungspläne, Mitwirkung der Aufsichtsbehörden, Planer, Konzeptionen

2. Friedhofsgestaltung
Gegebenheiten des Geländes
Ordnung der Gräber, Grabfeldanlage
Friedhofstypen
Gestaltungskonzeption
- Wege, Grabfelder, Gehölze, Eingang, Einfriedung, Kleinarchitektur,
- Ruheplätze, Wasserstellen, Abfallplätze und -behälter,
- Kompostierung, Friedhofsbauten
Grabstätten, Grabmalgestaltung, kirchliche Symbole, Grabmalgenehmigungen
Gärtnerische Pflanzenkunde
- Pflanzenkenntnisse, -pflege, -termine
- Koniferen, Laubgehölze, Stauden, Düngung, Schädlingskunde
- Gehölzschnitt, Baumpflege und Baumbestand

3. Friedhofspflege
Aufgaben des Friedhofsmeisters/Friedhofsverwalters
Pflegemaßnahmen
Technikeinsatz, Fahrzeuge, Benutzungsberechtigung
Gewächshaus und Frühbeetanlagen

4. Allgemeine geschichtliche Entwicklung des Friedhofs- und Bestattungswesens
Umgang mit Trauernden
Gesprächsführung, Kleidung, Beratung

II. Verwaltung des Friedhofes

5. Kirchgemeinde und Friedhof
Hoheitlicher Bereich und Wirtschaftsbereich
Kirchgemeindeordnung
Aufgaben und Arbeitsweise des Kirchenvorstandes
Friedhofsausschuss
Fachberatung

6. Friedhofsrecht
Staatliche Gesetze des Friedhofs- und Bestattungswesens
Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen
Örtliche Friedhofs- und Gebührenordnung

7. Friedhofsfinanzen
Haushaltplan, Kassen- und Rechnungsführung
Gebührenbescheide
Gebühren- und Leistungskalkulationen
Vermögensverwaltung, Begriff Kirchenlehn

8. Friedhofsverwaltung
Pläne, Bücher, Karteien, Akten und Archiv, PC-Programme
Personenstandswesen (Die Bestattung als kirchliche Amtshandlung)
Publikationen (Öffentlichkeitsarbeit)
Amtsblätter, Kataloge, Fachzeitschriften
Kirchliche Organe und kirchlicher Dienstweg

9. Berufsbild des Friedhofsverwalters
Kirchliche Dienstvertragsordnung mit Anlagen
Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaft
Ausübung des Hausrechts auf dem Friedhof, Verkehrssicherheit

10. Allgemeine Kirchenkunde
Verkündigungsauftrag der Kirche, kirchliche Feiern auf dem Friedhof
Kirchenjahr, Gottesdienst, Friedhof und Musik,
Bibel- und Konfessionskunde
Kirchliche Tagesfragen



-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click