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3.8 DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT

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<3_8> Diakonengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 22. September 1986 [MBl. BEK DDR 1988, S. 1] (ABl. EKD 1989, S. 159)

§ 1
Auftrag und Dienst des Diakons
(1) Der Auftrag und Dienst des Diakons ist geprägt von dem engen Zusammenhang der Verkündigung mit dem Tun helfender Liebe.
Der Diakon trägt in seinem Dienst eine besondere Verantwortung für die Wahrung des diakonischen Auftrags und die Entfaltung des diakonischen Handelns der Kirche. Er nimmt diakonische und pädagogische Aufgaben in der Kirche wahr. In der Ausbildung und in der Ausübung seines Dienstes wird der Diakon von der Brüderschaft getragen. Er ist nach der Aufnahme in die Brüderschaft an deren Ordnung gebunden.
(2) Der Diakon richtet seinen Dienst in Gemeinden, kirchlichen Werken und Einrichtungen aus. Entsprechend seiner Ausbildung nimmt er vorwiegend folgende Aufgaben wahr:
- Arbeit mit kranken, gefährdeten und behinderten Menschen
- fürsorgerische Arbeit
- Arbeit mit alten Menschen
- katechetische und sozialpädagogische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(3) Bei weiterer Ausbildung und Qualifizierung kann der Diakon mit Zustimmung der Brüderschaft auch andere als für ihn unter Absatz 2 vorgesehene kirchliche Aufgaben übernehmen.
(4) Diakon im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in der Verantwortung eines Diakonenhauses ausgebildet worden ist, als Glied einer Brüderschaft zum Dienst eingesegnet worden ist, zur Brüderschaft gehört, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Dienste ausübt und in einem Dienstverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 steht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Frauen, wenn es die jeweilige Brüderordnung mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche zulässt.

§ 2
Ausbildung des Diakons
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Ausbildung zum Diakon sind:
a) Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung
e) eine mindestens einjährige Berufserfahrung.
In begründeten Ausnahmefällen kann für die Aufnahme in die Ausbildung von einzelnen der genannten Voraussetzungen abgesehen werden. In einem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber für die Ausbildung zum Diakon geeignet erscheint. Näheres wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
(2) Die Ausbildung umfasst einen biblisch-theologischen Ausbildungsteil und eine Fachausbildung für ein bestimmtes Aufgabengebiet von insgesamt mindestens vier Jahren, die durch Prüfungen abgeschlossen werden, sowie einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, der mit einer abschließenden Beurteilung über die Befähigung zum Dienst als Diakon endet.
(3) Die Ausbildung des Diakons erfolgt in einem Diakonenhaus, das von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen und der Gliedkirche, in deren Bereich es liegt, als Ausbildungsstätte anerkannt worden ist. Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen und die zuständige Gliedkirche legen die Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Diakonischen Werkes und dem Evangelischen Diakonenverband fest, welche Fachausbildung in dem jeweiligen Diakonenhaus durchgeführt wird und welche Ausbildungseinrichtungen für Teile der Diakonenausbildung in Anspruch genommen werden können.
(4) Für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes sind die Gliedkirchen in Abstimmung mit den Diakonenhäusern verantwortlich.
(5) Bewährte Mitarbeiter der Kirche und ihrer Diakonie können auf Grund einer entsprechenden Qualifizierung, die insbesondere eine biblisch-theologische Ausbildung im Sinne von Absatz 2 einschließen muss, die Befähigung zum Dienst als Diakon erwerben.
(6) Das Nähere über die Ausbildung, den Vorbereitungsdienst sowie über eine Qualifizierung gemäß Absatz 25 wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt. Diese wird von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Diakonischen Werkes und dem Evangelischen Diakonenverband für alle oder mehrere Gliedkirchen nach deren Stellungnahme beschlossen.

§ 3
Zugehörigkeit zur Brüderschaft
Über die Zugehörigkeit zur Brüderschaft wird von deren Leitung gemäß ihrer Ordnung auf Grund eines schriftlichen Antrages entschieden.

§ 4
Zuerkennung der Diensteignung
(1) Die Brüderschaft beantragt die Zuerkennung der Diensteignung als Diakon bei der Gliedkirche, in deren Bereich sie ihren Sitz hat (im Folgenden: zuständige Gliedkirche). Der Antrag setzt voraus, dass der zukünftige Diakon die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder die Befähigung nach § 2 Absatz 5 erworben hat und dass er in die Brüderschaft aufgenommen worden ist.
(2) Die Diensteignung kann zuerkannt werden, wenn der zukünftige Diakon
a) die Kirchengliedschaft einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR besitzt,
b) die Bereitschaft zum Auftrag und Dienst des Diakons erkennen lässt und hinsichtlich seiner Lebensführung keine Bedenken bestehen,
c) die Bereitschaft erklärt, sich zum Dienst des Diakons einsegnen zu lassen, und
d) den Nachweis erbringt, dass er gesundheitlich den Anforderungen des Dienstes gewachsen ist.
(3) Über die Zuerkennung der Diensteignung ist von der zuständigen Gliedkirche eine Urkunde auszustellen, in der auch die Zugehörigkeit zur Brüderschaft und der der Fachausbildung entsprechende Einsatzbereich festzustellen sind.
(4) Die in der Gliedkirche erworbene Diensteignung gilt in allen Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR. Die zuständige Gliedkirche unterstützt die Brüderschaft bei dem Bemühen um eine Anstellung. Ein Rechtsanspruch auf Anstellung wird durch die Zuerkennung der Diensteignung jedoch nicht begründet.
(5) Erwirbt der Diakon durch erfolgreichen Abschluss einer weiteren Ausbildung die Befähigung für ein anderes als das bisherige Aufgabengebiet, so ist darüber ein Nachtrag zur Urkunde über die Diensteignung durch die zuständige Gliedkirche auszufertigen und dem Diakon auszuhändigen.

§ 5
Einsegnung und Sendung
(1) Der zukünftige Diakon wird durch einen Beauftragten der zuständigen Gliedkirche in einem öffentlichen Gottesdienst zum Dienst als Diakon eingesegnet und mit ihm beauftragt. Die Einsegnung setzt die Aufnahme in die Brüderschaft und die Zuerkennung der Diensteignung voraus. Mit der Einsegnung verpflichtet sich der Diakon zum Dienst für das ganze Leben. Über die Einsegnung ist von der zuständigen Gliedkirche eine Urkunde auszustellen und zusammen mit der Urkunde über die Diensteignung auszuhändigen.
(2) Der Diakon erklärt sich mit der Aufnahme in die Brüderschaft und seiner Einsegnung bereit, sich durch die Brüderschaft in seinen Dienst senden zu lassen. Einen Stellenwechsel nimmt er nur im Einvernehmen mit seiner Brüderschaft vor. Das Nähere regelt die jeweilige Brüderordnung.

§ 6
Verlust der Diensteignung
(1) Die Diensteignung als Diakon geht verloren, wenn der Diakon
a) seinen Austritt aus der Brüderschaft erklärt,
b) nach Maßgabe der Brüderordnung aus der Brüderschaft ausgeschlossen oder sein Ausscheiden festgestellt wird,
c) die Voraussetzung gemäß § 4 Absatz 2a nicht erfüllt.
Die Brüderschaft ist verpflichtet, den Austritt, den Ausschluss oder das Ausscheiden des Diakons der zuständigen Gliedkirche mitzuteilen.
(2) Äußert die Gliedkirche gegenüber der Brüderschaft Bedenken, ob die Voraussetzung gemäß § 4 Absatz 2a noch gegeben ist, so ist die Brüderschaft gehalten zu prüfen, ob eine Entscheidung gemäß Absatz 1 b herbeigeführt werden muss.
(3) Über den Verlust der Diensteignung ist der Diakon schriftlich zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die Urkunde über die Zuerkennung der Diensteignung der zuständigen Gliedkirche zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist die Urkunde für ungültig zu erklären.
(4) Die zuständige Gliedkirche ist verpflichtet, die Gliedkirche, in der der ehemalige Diakon Dienst tut, über den Verlust der Diensteignung zu informieren. Diese hat darauf zu prüfen, ob der ehemalige Diakon zur weiteren Ausübung eines Dienstes in der Kirche geeignet ist oder der Dienst gemäß den geltenden Bestimmungen zu beenden ist. Für den Fall, dass er einen Dienst weiterhin ausüben kann, ist das Dienstverhältnis zu ändern.

§ 7
Wiederzuerkennung der Diensteignung
Wird ein ehemaliger Diakon, der die Diensteignung gemäß § 6 verloren hat, wieder in eine Brüderschaft aufgenommen, so kann auf Antrag der Brüderschaft die Diensteignung von der zuständigen Gliedkirche wieder zuerkannt werden. Dem Diakon wird erneut eine Urkunde über die Diensteignung ausgehändigt.

§ 8
Dienstverhältnis der Diakons
(1) Die Anstellung des Diakons erfolgt auf der Grundlage eines mit ihm zu begründenden Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung dafür ist, dass der Anzustellende die Diensteignung gemäß § 4 besitzt. Geht diese verloren, so treten für das Arbeitsrechtsverhältnis die in § 6 Absatz 4 genannten Folgen ein. Für die Anstellung, insbesondere auch die Vergütung, die Versorgung sowie die Dauer seines Erholungsurlaubes sind die für die jeweils anstellende Dienststelle geltenden kirchlichen Vorschriften maßgebend.
(2) Der Diakon wird in einem Gottesdienst unter Beteiligung seiner Brüderschaft in den Dienst eingeführt.
(3) Die Errichtung von Diakonenstellen bzw. die Besetzung von Stellen mit Diakonen wird von den Gliedkirchen geregelt.
(4) Dem Diakon wird ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen, für den er im Rahmen der jeweiligen Dienstgemeinschaft verantwortlich ist. Einzelheiten sollen in einer Dienstanweisung festgelegt werden. Den in seinem Dienst eingeschlossenen Verkündigungsauftrag nimmt der Diakon im Rahmen seines Aufgabenbereiches wahr. Diese besondere Verantwortung ist Bestandteil seines Arbeitsrechtsverhältnisses. Der Diakon steht in seinem Dienst unter dem Schutz der Kirche.
(5) Unbeschadet seiner Dienstpflichten ist der Diakon an die Bestimmungen der Brüderordnung seiner Brüderschaft gebunden. Er ist verpflichtet, die Gemeinschaft der Diakone zu halten und zu pflegen und sich an Diakonenkonventen und Brüdertagen regelmäßig zu beteiligen. Hierzu ist dem Diakon bezahlte Freistellung bis zur Höchstdauer von 5 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren.
(6) Der Diakon ist verpflichtet, sich in seinem Fachgebiet ständig weiterzubilden. Er kann durch die anstellende Dienststelle zu Weiterbildungsveranstaltungen abgeordnet oder mit Zustimmung der anstellenden Dienststelle von seiner Brüderschaft dazu einberufen werden.
(7) Über alle Angelegenheiten, die dem Diakon in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Bestehen des Arbeitsrechtsverhältnisses hinaus.
(8) Die Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Diakon bedarf der vorherigen Zustimmung der Brüderschaft. Vor Änderungen des Arbeitsrechtsverhältnisses ist die Brüderschaft anzuhören.

§ 9
Dienstverhältnis auf Lebenszeit
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass im Allgemeinen und im Einzelfall der Diakon im Einvernehmen mit seiner Brüderschaft in ein Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit berufen wird. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die Diensteignung gemäß § 4. Das Nähere über das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch gliedkirchliches Recht geregelt. Die §§ 1-5 und § 8 Absätze 3-7 gelten entsprechend.

§ 10
Übergang in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ordination
(1) Der Übergang des Diakons in ein besonderes Dienstverhältnis auf Lebenszeit, für das die Ordination vorgesehen ist, erfolgt nach den entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen. Er bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Brüderschaft.
(2) Die weitere Zugehörigkeit zur Brüderschaft regelt sich nach der jeweiligen Brüderordnung.
Die Geltung der besonderen dienstrechtlichen Bestimmungen für den Ordinierten bleibt dabei unberührt.

§ 11
Schlussbestimmung
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Diakone gemäß § 1 Absatz 4 im Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR.
(2) Die nachfolgend genannten Diakonen-Brüderschaften mit ihren Ausbildungsstätten gelten als anerkannt im Sinne von § 2 Absatz 3:
Die Brüderschaft der Stephanus-Stiftung
Der Kirchlich-Diakonische Lehrgang Berlin
Die Brüderschaft des Johannes-Falk-Hauses in Eisenach
Das Johannes-Falk-Haus in Eisenach
Die Brüderschaft Nazareth-Lobetal in Lobetal
Hoffnungsthaler Anstalten
Die Brüderschaft des Evangelisch-Lutherischen Diakonenhauses zu Moritzburg
Das Evangelisch-Lutherische Diakonenhaus in Moritzburg
Die Brüderschaft auf dem Lindenhof zu Neinstedt
Das Brüderhaus auf dem Lindenhof zu Neinstedt
Die Brüderschaft Martinshof (Rothenburg-Kraschnitz)
Das Brüderhaus Martinshof zu Rothenburg
Die Züllchower-Züssower Brüderschaft
Das Brüderhaus der Züssower Diakonieanstalten in Züssow
(3) Die Brüderordnungen der genannten Brüderschaften bedürfen der Zustimmung der zuständigen Gliedkirche.
(4) Dieses Kirchengesetz wird durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen für den Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR und seine Gliedkirchen in Kraft gesetzt, sobald alle Gliedkirchen die Inkraftsetzung beantragt haben.
(5) Die erforderlichen Bestimmungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen die Gliedkirchen.

Erfurt, den 22. September 1986

Der Präses der Synode des Bundes
der Ev. Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
gez. Dr. Gaebler

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<3_8> Kirchengesetz über das Amt des Diakons
Vom 05. Juni 1950 (ABl. 1950 A 47)

64001/5
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Das Amt des Diakons ist ein kirchliches Amt. Es gliedert sich in die Gruppen der Diakone im Gemeinde-, im Verwaltungs-, im Erziehungs- und im Pflegedienst. Jedoch können Diakone auch in anderen der diakonischen Tätigkeit entsprechenden Diensten Verwendung finden.
(2) Die Möglichkeit, Diakone zu pfarramtlichem Dienst zu berufen und für diesen Dienst zu ordinieren, regelt das Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46 unter II Nr. 33).

§ 2
(1) Voraussetzung für die Anstellung des Diakons ist, dass er der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens angehört, sich in Glauben und Liebe als Jünger Jesu erwiesen und in Bekenntnis und Wandel als lebendiges Glied der Gemeinde betätigt hat.
(2) Weiterhin ist erforderlich, dass er
a) mindestens ein Jahr lang praktischen Diakonendienst geleistet hat,
b) die Prüfung für das Diakonenamt bestanden hat,
c) in gesundheitlicher Hinsicht geeignet erscheint.
(3) Über die Anstellungsfähigkeit stellt das Landeskirchenamt eine Urkunde aus.
(4) Ein Anspruch auf Anstellung kann aus der Ausstellung der Urkunde nicht hergeleitet werden.

§ 3
(1) Die Ausbildung der Diakone erfolgt im Brüderhaus Moritzburg.
(2) Die Anstellung von Diakonen, die in anderen Brüderhäusern ausgebildet sind, im Dienste der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der kirchlichen Bezirksverbände bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 4
(1) Ausbildungsgang und Prüfung der Diakone ordnet das Landeskirchenamt nach Gehör des Rektors des Brüderhauses Moritzburg.
(2) Zur Übernahme einer diakonischen Aufgabe, für die der Diakon die nötige Vorbildung nicht besitzt, hat er eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(3) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt nach Gehör des Rektors des Brüderhauses Moritzburg von diesem Erfordernis absehen.

§ 5
Die Anstellung der Diakone im Gemeinde- und im Verwaltungsdienste erfolgt durch das zuständige kirchliche Organ nach den bestehenden kirchlichen Vorschriften; die Anstellung der Diakone im Erziehungs- und im Pflegedienst erfolgt durch die zuständige Dienststelle.

§ 6
(1) Stellen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Diakonen besetzt sind, sind in der Regel wieder mit Diakonen zu besetzen.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass bestimmte Stellen in Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und kirchlichen Bezirksverbänden durch Diakone besetzt werden.

§ 7
(1) Die Anstellungsverhältnisse der Diakone ordnet, soweit erforderlich, das Landeskirchenamt.
(2) Es erlässt nach Gehör des Rektors des Brüderhauses Moritzburg eine allgemeine Dienstanweisung für Gemeindediakone.
(3) Die Diakone bleiben ihrer Bruderschaft nach der dafür geltenden "Regel und Ordnung" verbunden (vgl. "Regel und Ordnung der Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen - Moritzburger Brüderschaft -" vom 24. Mai 1948).

§ 8
Die Einsegnung für das Diakonenamt erfolgt nach Bestehen der Diakonenprüfung durch den Rektor des Brüderhauses im landeskirchlichen Auftrag. Sie wird im Gottesdienst vorgenommen.

§ 9
Diakone, die beim In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes bereits als solche im Bereiche der Landeskirche tätig sind, gelten als Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes.

§ 10
Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 5. Juni 1950.

Der Landesbischof als Vorsitzender des Landeskirchenausschusses
D. Hahn
Der Präsident des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes
D. Kotte
Der Präsident der Ev.-Luth. Landessynode
Mager


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