Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

3.7.1 ANHANG: ORGELN

---
Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Zurück zur Übersicht
<3_7_1> [aufgehoben durch VO vom 10.04.2001] Verordnung über Pflege, Erhaltung, Schutz, Umbau, Neubau, Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Orgelpositiven
Vom 04. Januar 1983 (ABl. 1983 A 14)

3210/176

Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer I 1 und Ziffer II 4 und 5 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

§ 1
(1) Für die Pflege, die Erhaltung und den Schutz von Orgeln und Orgelpositiven sind deren Eigentümer - Kirchgemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften und Einrichtungen - verantwortlich. Sie werden hierbei vom zuständigen Kirchenmusikdirektor beraten.
(2) Die Eigentümer von Orgeln und Orgelpositiven - im Folgenden kurz "Orgeln" genannt - sind verpflichtet, diese regelmäßig, wenigstens aber aller zehn Jahre, durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder einen verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer daraufhin durchsehen zu lassen, ob eine Reinigung, Stimmung oder Instandsetzung erforderlich ist.

§ 2
(1) Die Eigentümer der Orgeln sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen, die der Pflege, der Erhaltung, dem Umbau, dem Neubau, dem Erwerb oder der Veräußerung der Orgel dienen, zuvor die fachliche Beratung durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor einzuholen. In besonderen Fällen muss der Kirchenmusikdirektor vom Eigentümer die Hinzuziehung eines verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche verlangen.
(2) Die vom Kirchenmusikdirektor angeordneten Maßnahmen sind vom Eigentümer auszuführen. Dagegen besteht ein Einspruchsrecht beim Landeskirchenamt.
(3) Der zuständige Kirchenmusikdirektor ist verpflichtet, Vernachlässigung der Pflege, der Erhaltung und des Schutzes der Orgeln dem Landeskirchenamt über das Bezirkskirchenamt mitzuteilen.
(4) Bei Generalinstandsetzungen, technischen und klanglichen Veränderungen, Um- und Neubauten sowie Erwerb und Veräußerung von Orgeln ist zuvor die Genehmigung des Landeskirchenamtes einzuholen.

§ 3
(1) Die Orgeln sind gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.
(2) Das Spiel auf der Orgel kann außer dem zuständigen Organisten bzw. seinem Vertreter nur solchen Personen gestattet werden, die sich als fachkundig und vertrauenswürdig ausweisen. Zuvor ist die Zustimmung des Organisten bzw. seines Vertreters einzuholen. Grundsätzlich ist dessen Anwesenheit beim Spiel erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, so ist für Aufsicht zu sorgen. Andernfalls dürfen die Schlüssel für die Orgel nur für eine befristete Zeit gegen Quittung ausgehändigt werden.
(3) Nur der Organist bzw. sein Vertreter sowie die unter § 1 (2) genannten Personen haben Zutritt zum Orgelinnern (einschließlich Bälgekammer). Darüber hinaus können Personen das Orgelinnere betreten, die im Besitz eines vom Landeskirchenamt oder vom Institut für Denkmalpflege ausgestellten Dienstausweises sind, der sie als Orgelsachverständige ausweist. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Diese kann durch die Bescheinigung bzw. Befürwortung einer außerkirchlichen Dienststelle nicht ersetzt werden.

§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- Verordnung, eine Abänderung der Anleitung für das Verfahren bei kirchlichen Bauten und Herstellungen betreffend, vom 20. Februar 1905 (Kons.Bl. Seite 28),
- Verordnung, die Orgelbauten betreffend, vom 21. Februar 1905 (Kons.Bl. Seite 29),
- Verordnung, die regelmäßige Durchsicht der Orgeln betreffend, vom 17. Februar 1925 (Kons.Bl. Seite 16),
- Verordnung, die Erhaltung und den Schutz wertvoller alter Orgeln betreffend, vom 13. Juli 1926 (Kons.Bl. Seite 72).
(3) Mit dem in Absatz 1 genannten Tage treten folgende Bestimmungen, soweit es sich dabei um Orgeln handelt, außer Kraft;
- Verordnung über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 10. Januar 1950 (Amtsblatt Seite A 7)
- Verordnung über Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 19. Juni 1958 (Amtsblatt Seite A 33).
(4) Mit dem in Absatz 1 genannten Tage treten alle sonstigen Bestimmungen außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click