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3.7 DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER

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<3_7> Dienstordnung für die Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereiche der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 08. Juni 1965 (ABl. 1965 A 51)
[ersetzt durch die Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst ... vom 10.07.2001]


62002/67
Der Kantor hat sein Amt nach dem Bekenntnis und den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auszurichten und sich in allen Stücken so zu verhalten, wie es sich für den Dienst in einer christlichen Gemeinde geziemt.
Der Kirchenmusiker hat die Aufgabe, durch die Kirchenmusik in Lobpreis und Anbetung der Verkündigung des Wortes Gottes und der tätigen Beteiligung der Gemeinde am Gottesdienst zu dienen. Er ist für die gesamte Musikpflege in der Gemeinde verantwortlich und versieht seinen Dienst nach den einschlägigen kirchlichen Gesetzen und Verordnungen. Insbesondere hat er sich die genaue Kenntnis der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und der hierzu veröffentlichten Richtlinien für die Tätigkeit des Chores im Gottesdienst sowie für die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst (Amtsblatt 1959 S. A 63, 65 unter I Nr. 1, 2) anzueignen.
Hieraus ergeben sich folgende Pflichten und Rechte:

I.
Umfang und Inhalt des Dienstes
1. Der Kantor trägt die Verantwortung für alle Musik im Gottesdienst und bei sonstigen Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des Chor- und Orgeldienstes nach den landeskirchlichen Ordnungen für alle Gemeindegottesdienste und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde. Er berät den Kirchenvorstand und die kirchlichen Werke innerhalb der Kirchgemeinde in den musikalischen Fragen der gemeindlichen Arbeit. Die Mitwirkung bei den Kasualien und Bibelstunden gehört grundsätzlich zum Dienst des Kantors. Kirchenmusikalische Dienste bei außergemeindlichen Kasualien und Veranstaltungen sind mit dem Kantor besonders zu vereinbaren. Besondere musikalische Wünsche für Kasualien sind ihm so rechtzeitig zu übermitteln, dass ihre ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet ist. Entsprechen sie nicht den landeskirchlichen Richtlinien, können sie nicht berücksichtigt werden.

2. Der Kantor leitet die Kantorei (Kirchenchor) und Kurrende (Kinderchor), gegebenenfalls auch Kantorei-Orchester oder Instrumentalkreis und versieht den Dienst an der Orgel. Er ist für die Pflege des gemeindlichen Singens verantwortlich. Leitet der Kantor den Posaunenchor nicht selbst, so soll er dessen Leiter beratend zur Seite stehen. Die Mitwirkung des Posaunenchores im Gottesdienst kann nur nach Vereinbarung mit dem Kantor erfolgen.

3. Kantorei und Kurrende sind Einrichtungen der Kirchgemeinde. Um ihre Bildung und Erhaltung hat sich der Kantor nach besten Kräften zu bemühen. Kirchenvorstand und Gemeinde unterstützen ihn hierbei. Die Chormitglieder werden nach ihrer Eignung vom Kantor ausgewählt, ohne dessen Zustimmung kein Sänger der Kantorei oder Kurrende angehören darf.

4. Andere Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten und andere Kirchenmusiker dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Kantor und Kirchenvorstand herangezogen werden. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei Kasualien.

5. Der Kantor ist in allen Angelegenheiten der Kirchenmusik, insbesondere vor diesbezüglichen Beschlussfassungen, vom Kirchenvorstand zu hören. Auf seinen Antrag soll es ihm ermöglicht werden, sein Anliegen vor dem gesamten Kirchenvorstand vorzutragen.

6. Der Kantor ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Instandhaltung des Notenarchivs verantwortlich und soll sich die Erweiterung der Notenbestände durch Beschaffung geeigneter Literatur angelegen sein lassen. Darin wird er vom Kirchenvorstand in erforderlicher Weise (Raumgestellung, Bereitstellung notwendiger Mittel) unterstützt.

II.
Pflichten und Rechte
1. Der Kantor ist dem Kirchenvorstand für seine Amtsführung verantwortlich. Er hat an den nach § 11 Abs. 2 der Kirchenverfassung abzuhaltenden Dienstbesprechungen der Mitarbeiter der Kirchgemeinde teilzunehmen. Ebenso ist er verpflichtet, die vom Kirchenmusikdirektor des Kirchenbezirkes einberufenen Konvente und Tagungen zu besuchen. Ist er an der Teilnahme verhindert, so hat er dem jeweiligen Leiter der Zusammenkunft unter Angabe des Grundes rechtzeitig Mitteilung zu machen.

2. Der Kantor ist verpflichtet, an seiner Weiterbildung zu arbeiten und auch im Rahmen der hierfür geltenden landeskirchlichen Ordnungen an Fachtagungen, Lehrwochen und Fortbildungskursen teilzunehmen. Entstehen durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen Vertretungskosten, so gehen diese zu Lasten der Kirchgemeinde.

3. Urlaub für besondere übergemeindliche Dienstleistungen (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung usw.) soll dem Kantor in angemessenem Umfang gewährt werden, soweit dies in Anbetracht seiner gemeindlichen Verpflichtungen vertretbar erscheint. Die hierdurch entstehenden Vertretungskosten gehen nicht zu Lasten der Kirchgemeinde. Bei landeskirchlicher oder ephoraler Beauftragung erfolgt besondere Regelung.

4. Dem Kantor, der regelmäßig Sonntagsdienst zu versehen hat, ist entsprechende Freizeit in der Woche zu gewähren. Mindestens zweimal im Monat sollte diese Freizeit als ganzer dienstfreier Tag gegeben werden. Unter diesen dienstfreien Tagen sollen sich jährlich vier Sonntage befinden. Dabei ist darauf zu achten, dass das gottesdienstliche Leben hierdurch möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Vertretungskosten für die dienstfreien Sonntage übernimmt die Kirchgemeinde.

5. Gehalts- und Urlaubsfragen werden nach landeskirchlicher Ordnung geregelt.

6. Die Vertretung des Kantors ist von ihm gemeinsam mit dem Pfarramtsleiter zu regeln.

7. In Fachfragen wird der Kantor durch den Kirchenmusikdirektor beraten und gefördert. Bei Beanstandungen des kirchenmusikalischen Dienstes durch den Kirchenvorstand ist der Kirchenmusikdirektor hinzuzuziehen.

III.
Zusammenarbeit mit Pfarrer und Kirchenvorstand
1. Eine sinnvolle Ausübung des Kantorenamtes setzt die auf den gemeinsamen Auftrag gerichtete menschliche und sachliche Zusammenarbeit zwischen Pfarrer und Kantor voraus. Sie hat sich vor allem im sonntäglichen Gottesdienst zu bewähren. In Vorbereitung darauf sollen die Lieder im Einvernehmen mit dem Kantor ausgewählt werden. Um eine rechtzeitige und geordnete Vorbereitung des liturgischen Dienstes zu gewährleisten, sollen Eingangslied und Graduallied zu Beginn der Woche feststehen. Die Erarbeitung eines Liedplanes nach Vorschlag des Kantors auf längere Sicht ist zweckmäßig, wie überhaupt die kirchenmusikalische Arbeit für einen größeren Zeitabschnitt geplant werden möchte.

2. Auch alle kirchenmusikalischen Veranstaltungen, die über den Rahmen des Gottesdienstes hinausgehen, sind Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Ihre Durchführung setzt das rechtzeitige Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand voraus.

IV.
Verfügung über zweckbestimmte Mittel
Über die für die Kirchenmusik im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushaltplanes eingesetzten Gelder verfügt der Kantor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.
Nimmt die Kirchenmusikpflege einen größeren Umfang an, so kann entsprechend § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 Ziffer 3 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 21. 11. 1961 (Amtsblatt 1961, S. A 72) verfahren werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

V.
Gemeindeeigenes Instrumentarium
1. Dem Kantor steht das gemeindeeigene Instrumentarium - insbesondere die Orgel - zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung unentgeltlich zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für seinen Vertreter bei Gottesdiensten und Kasualien.

2. Die Genehmigung zur Benutzung der Orgel und sonstiger gemeindeeigener Instrumente zu Übungszwecken durch andere Personen erteilt der Kantor im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand.

3. Der Kantor ist dem Kirchenvorstand gegenüber dafür verantwortlich, dass die Instrumente mit Sorgfalt und Schonung behandelt werden. Auftretende Schäden sind umgehend dem Pfarrer zu melden. Ob und in welcher Höhe Übungsgebühren erhoben werden sollen, bestimmt der Kirchenvorstand. Sie werden durch die Pfarramtskanzlei erhoben.

VI.
Einweisung
Der Kantor wird nach der Agende für evang.-luth. Kirchen und Gemeinden Band IV in sein Amt eingewiesen.

VII.
Örtliche Dienstanweisung
1. Übt der Kantor zugleich mit seinem kirchenmusikalischen Dienst andere Tätigkeiten in der Gemeinde aus (z. B. katechetischen Dienst, Jugendarbeit oder Verwaltungsdienst), so ist eine den Umfang aller seiner Aufgaben regelnde Dienstanweisung unter Berücksichtigung der landeskirchlichen Bestimmungen für haupt- und nebenamtliche Kirchenmusiker (B- und C- Kirchenmusiker) aufzustellen.

2. In Kirchgemeinden, in denen das Kantoren- und das Organistenamt getrennt verwaltet werden, ist diese Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.

VIII.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Dienstordnung treten alle bestehenden Dienstordnungen und Dienstanweisungen außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes
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<3_7> Mitwirkung der Kirchenmusikdirektoren bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen
Vom 29. April 1954 (ABl. 1954 A 34, berichtigt A 40)
[aufgehoben] durch Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst ... vom 10.07.2001]

620040/5-6; 6212/143
Zur Ergänzung der Verordnung über die Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 22. Juli 1948 (nachträglich abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 78 unter Nr. 94) und vom 20. Juli 1949 (Amtsblatt 1949 auf Seite A 21 unter II Nr. 15) und zur Ausführung von 1 Abs. 2c der Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 15. April 1950 (Amtsblatt 1950 Seite A 27 unter II Nr. 21) wird Folgendes verordnet:

Nach Eingang der Erledigungsanzeige des Kirchenvorstandes hat das Bezirkskirchenamt den Kirchenmusikdirektor wegen der Wiederbesetzung zu hören.
Ebenso hat es den Kirchenmusikdirektor zu hören, wenn eine neue Stelle gegründet oder der Charakter einer Stelle wesentlich verändert werden soll (z. B. bei der Umgestaltung einer nebenamtlichen zu einer hauptamtlichen Stelle oder umgekehrt oder bei der Koppelung mit anderem kirchlichen Dienst oder der Aufhebung einer solchen Verbindung).
Das Bezirkskirchenamt hat ferner die Vorschläge des Landeskirchenamtes dem Kirchenmusikdirektor mitzuteilen.
An der Probe nach § 4 Abs. 2 der Verordnung, das Verfahren bei Besetzung kirchenmusikalischer Ämter betreffend, vom 24. Februar 1927 (Kirchl. GVBl. S. 30), die grundsätzlich stattfinden soll, nimmt der Kirchenmusikdirektor als Sachverständiger teil. Er ist vom Kirchenvorstand einzuladen.
Der Kirchenmusikdirektor hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt, das Bezirkskirchenamt und die Kirchenvorstände bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen zu beraten.
Bei der Besetzung von Stellen, bei denen kirchenmusikalischer Dienst mit katechetischem Dienst verbunden ist, hat der Kirchenmusikdirektor gemeinsam mit dem Bezirkskatecheten - vgl. Dienstordnung für die Bezirkskatecheten vom 29. Juli 1948 B 4b (nachträglich abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 78 unter Nr. 96 I) - mitzuwirken.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
I. V.: Dr. Müller

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