Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
3.7 DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 10. Dezember 1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 31] (ABl.
1956 B 19),
nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A
65)
23040/3
(vgl. Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands, Stück 4, Seite 31)
23040
Als Anlage zu Band I der "Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" hatte die Generalsynode 1954
"Richtlinien für die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst"
verabschiedet. Diese Richtlinien werden hier veröffentlicht, da sie nach
einem Beschluss der Generalsynode nicht in die Agendenausgaben aufgenommen
werden sollen. Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen und die Pfarrämter
werden gebeten, sie auch den Kirchenmusikern zur Kenntnis zu
bringen.
I.
Die Orgel hat im Gottesdienst teils selbstständige,
teils leitende Funktionen.
1. In selbstständiger Funktion ist die Orgel
befugt,
a) den Gottesdienst durch ein Präludium
einzuleiten und durch ein Postludium zu schließen;
b) bei wechselchörigen Stücken an Stelle einer
Chorhälfte und beim alternativen Musizieren an Stelle des Chores
selbstständige Orgelmusik über einen gegebenen Cantus firmus
auszuführen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, bei fehlendem
Figuralchor in kleinen Verhältnissen doch kunstvolle Kirchenmusik
darzustellen. Galt dies in früherer Zeit auch für Kyrie und Gloria, so
gilt es heute besonders für das Graduallied, das als "Orgelchoral" im
Wechsel mit der Gemeinde durchgeführt werden kann. Das Mitsingen des
Cantus firmus durch einen einstimmigen Chor erleichtert, wo die
musikalische Gestaltung dies zulässt oder fordert, das Verständnis.
Aber der Orgelchoral wird nur dann von der Gemeinde in seiner richtigen Funktion
verstanden, wenn die Orgel sich auf den Vortrag des Orgelchorals
beschränkt, d. h. wenn die der Gemeinde zufallenden Strophen dieses Liedes
unbegleitet gesungen werden. Das einstimmige Singen der Gemeinde ohne Begleitung
- von der Reformationszeit an bis weit ins 17. Jahrhundert hinein eine
selbstverständliche Übung - kann gerade an dieser Stelle wieder ohne
Schwierigkeiten aufgenommen werden und zur rechten Gestaltung des
Gemeindegesanges Entscheidendes beitragen;
c) während der Austeilung des Altarsakramentes an
der "Musica sacramenti" durch selbstständiges Orgelspiel
teilzunehmen;
d) die Gesänge des Geistlichen, des Chores und der
Gemeinde zu intonieren, d. h. mit einem kurzen Vorspiel zu versehen, soweit
dieses nötig ist. Neben Eingangspräludium und Orgelchoral hat das
vollständige Choralvorspiel zu den Gemeindeliedern (an Stelle der
Choralintonation) nur dort seinen Platz, wo die erforderliche Zeit zur
Verfügung steht oder es sich um eine wenig bekannte Melodie handelt. Wenn
Chor und Gemeinde additiv tätig werden (Introitus-Eingangslied), muss sich
die Orgel auf ein Vorspiel zu einem der beiden Stücke beschränken. Die
Gemeinde muss daran gewöhnt werden, dass sie bekanntere Choräle singt,
auch ohne dass die Orgel vorher die Melodie angedeutet hat. Hier liegt auch eine
Aufgabe des Chores. Mit der weithin beliebten, aber sachlich völlig
unzulässigen Methode, neben oder statt der Intonation eine oder einige
Zeilen des Chores leise (und entsprechend schnell) vorzuspielen, muss jedoch
gebrochen werden. Die Choralmelodie darf nicht in dieser Weise zerschnitten oder
karikiert werden.
2. Daneben hat die Orgel die Aufgabe, den Gemeindegesang
und - soweit es nötig ist - auch den Gesang des Chores zu begleiten. Die
Begleitung des Gemeindegesanges kann, wenn sie zurückhaltend und richtig
geschieht, das Singen unterstützen, aber niemals die Leitung des Gesanges
durch Kantor und Chor ersetzen. Eine Begleitung des Liturgen verträgt sich
nur schwer mit dem Wesen des Sprechgesanges.
II.
Beim Orgelchoral und bei anderen alternativen
Stücken ist die Orgelmusik grundsätzlich an den Cantus firmus
gebunden. Mit der Choralmelodie, die dem betreffenden Musikstück
Rückhalt und Gepräge gibt, ist aber im Bewusstsein der hörenden
Gemeinde gleichzeitig der Text des Gesangbuchliedes bzw. des liturgischen
Stückes fest verbunden, so dass die Orgel für die Gemeinde
verständlich lobpreisend und verkündigend tätig sein kann, auch
ohne dass das Textwort dazu erklingt. Wo die Kenntnis des Cantus firmus
nicht vorausgesetzt werden kann, wird er zweckmäßig durch einen
kleinen Chor textiert (siehe I, 1 b). Bei der freien, nicht an einen Cantus
firmus gebundenen Orgelmusik, wie sie Präludium und Postludium vielfach
bieten, hat man schon im ersten Reformationsjahrhundert mehrfach gefragt, ob
solche Musik im Gottesdienst ihren Platz habe. Die Antwort ging mit großer
Einhelligkeit dahin, dass nicht "in den Wind georgelt" würde, wenn die
Gemeinde das "genus" wisse, nämlich, dass es sich um zum Lobe Gottes
bestimmte Sätze handelt. Doch sollen solche Orgelstücke in der Regel
auf Rahmenfunktionen, gegebenenfalls auch noch auf die Musica sacramenti,
beschränkt bleiben.
III.
Die im letzten Jahrhundert der Orgel im Besonderen
zugewiesene Aufgabe, verbindende Überleitungen und Modulationen zwischen
den verschiedenen gottesdienstlichen Stücken zu spielen, wird heute nicht
mehr als zweckentsprechend anerkannt. Es ist keine gute Sitte, dass in unserem
Gottesdienst jede, auch die kleinste Pause mit Orgelspiel ausgefüllt wird,
während auf der anderen Seite durch Orgelüberleitungen neue,
unbegründete Pausen im Verlauf der gottesdienstlichen Handlung entstehen.
Die Teilnahme der Orgel am liturgischen Ablauf kann nur dann von der Gemeinde
als etwas Besonderes gehört werden, wenn die Orgel auch einmal schweigt und
nicht dazu angehalten wird, das natürliche Nebeneinander der einzelnen
gottesdienstlichen Stücke durch verbindende Zwischenspiele zu
überdecken. Solche Modulationen stehen in der gleichen Linie mit den -
unzulässigen - verbindenden Texten des Pastors in manchen veralteten
Agenden.
IV.
Die Orgel hat sich genau so wie der Chor der liturgischen
Ordnung einzufügen, die für die betreffende Gemeinde gilt. Der Pastor
bedenke aber, dass jeder gottesdienstliche Amtsträger seine besonderen, in
der Sache beruhenden Gesetze zu vertreten hat, die für den Pastor auf dem
Gebiet der Liturgik und der Homiletik, für den Kantor und Organisten aber
auf dem Gebiet der Kirchenmusik liegen. Nur dann, wenn der eine Amtsträger,
dem anderen das Recht der Entscheidung in den Dingen, die sein "Fach" angehen,
einräumt, kann der Gottesdienst zu einem geschlossenen Ganzen werden, das
nicht unter einem einseitigen Primat - sei es nun dem homiletischen oder dem
kirchenmusikalischen - steht, sondern von der zentralen Aufgabe des
Gottesdienstes her bestimmt ist.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 10. Dezember 1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 29] (ABl.
1956 B 17-19),
nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A
63)
23040/2
(vgl. Amtsblatt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands, Stück 4, Seite 29)
Als Anlage zu Band I der "Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" hatte die Generalsynode 1954
"Richtlinien für die Tätigkeit des Chores im Gottesdienst"
verabschiedet. Diese Richtlinien werden hier veröffentlicht, da sie nach
einem Beschluss der Generalsynode nicht in die Agendenausgaben aufgenommen
werden sollen. Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen und die Pfarrämter
werden gebeten, sie auch den Kirchenmusikern zur Kenntnis zu
bringen.
I. Chor und Gemeinde
1. Die Ordnung des Hauptgottesdienstes bezieht
gemäß dem reformatorischen Ansatz den Chor ausdrücklich in das
gottesdienstliche Handeln mit ein. Im Chorgesang kommen Charismen zum Einsatz,
die musikalischen Gemeindemitgliedern im besondern gegeben sind. Auch diese
Charismen sollen dem Lobe Gottes dienen, wenn es auch keine gesetzliche
Forderung ist, dass in jedem Gottesdienst ein Chor tätig werden müsse.
Der Chor ist in Agende I überall nur fakultativ vorgesehen. Der gesamte
Gottesdienst kann sich auch auf wechselseitiges Handeln von Liturg und Gemeinde
beschränken.
2. Wo der Chor mitwirkt, erscheint er in der Ordnung des
Hauptgottesdienstes fast überall dort, wo auch die Gemeinde singend
tätig ist. Chor und Gemeinde stehen ja nicht im Gegensatz. Die Gemeinde ist
nicht ausgeschaltet, wenn ein mit dem Charisma des Gesanges begabter engerer
Kreis aus ihr die Psalmen, Cantica und Lieder singt, deren Ausführung durch
die ganze Gemeinde nicht möglich ist. Auch im Gebet und Lobgesang gibt es
das stellvertretende Handeln eines Teiles für das Ganze; und auch das
Hören und Mitbeten eines vom Chor gesungenen Stückes ist ein Teil
geistlicher Aktivität der Gemeinde im Gottesdienst.
Wesentlich ist jedoch, dass der Chor nicht irgendwo mit
einem zusätzlichen Stück "eingeschoben" wird, sondern dass er zu
geordneter Tätigkeit im Rahmen der geltenden Liturgie verpflichtet ist, die
er weder ändert noch sprengt.
3. Für die selbstständige Funktion des Chores
in der Liturgie gilt im Allgemeinen folgender Gesichtspunkt: Die Gemeinde
führt die musikalisch leichteren Stücke aus, der Chor die musikalisch
schwierigeren. Für die Gemeinde leichter sind vor allem diejenigen
Stücke, die sonntäglich unverändert wiederkehren; schwierig sind
für sie die sonntäglich wechselnden Stücke, soweit sie nicht, wie
die Lieder, in Reim und Rhythmus gebunden sind, d. h. vor allem die biblischen
Texte. Daraus ergibt sich die Grundregel, die natürlich im einzelnen Fall
Ausnahmen zulässt:
Die Gemeinde singt das
Ordinarium:
a) in der Form des strophischen "liturgischen Liedes",
z. B. Evangelisches Kirchengesangbuch (EKG) Nr. 124 ff.,
b) in der Form des schlichten syllabischen Concentus,
normalerweise im Wechsel mit einem einstimmigen Chor oder zwischen zwei
Gemeindegruppen, ferner die unverändert wiederkehrenden Akklamationen und
Responsen (Amen, Salutationen, Versikel, Benedicamus) sowie die
Halleluja-Antiphon.
Der Chor singt das Proprium:
a) die Antiphonen und wechselnden Psalmtexte von
Introitus, Halleluja, Dankopfer- und Communio-Psalm- oder Figuralmusik an deren
Stelle,
b) gegebenenfalls Teile der wechselnden biblischen
Lesungen (in diesem Falle als Stücke des Liturgen bzw. Lektors).
Außerdem wirkt der Chor bei Stücken des Ordinariums mit (z. B. Gloria
in excelsis, Credo).
Grundsätzliche Ausnahme dieser Regel ist: die
Gemeinde singt im Proprium das Hauptlied (Graduallied).
4. Im Einsatz des Chores und in seinem Verhältnis
zum Gemeindegesang (und zum Liturgen) sind dabei im Einzelnen mannigfache
Variationsmöglichkeiten gegeben im Miteinander des dialogischen Wechsels,
im Nacheinander und in der Stellvertretung. Der Chor singt:
a) alternativ im Wechsel mit der Gemeinde beim
Graduallied, gegebenenfalls auch bei Stücken des
Ordinariums,
b) additiv zur Gemeinde hinzutretend im Ordinarium (mit
folgendem Kyrie- oder Glorialied der Gemeinde) und im Proprium (mit folgendem
Introitus-, Dankopfer- oder Communionlied der Gemeinde),
c) substitutiv bei besonderen Gelegenheiten an Stelle
der Gemeinde, meist zur reicheren Entfaltung im Ordinarium (Kyrie, Gloria,
Credo, Sanctus, Agnus, Benedicamus) und im Proprium (Introitus, Halleluja,
Dankopfer- und Communio-Psalm) sowie an Stelle des Liturgen (Intonation des
Gloria in excelsis und des Credo sowie die erste Hälfte des Benedicamus)
oder auch des Lektors (Durchführung von Teilen einer Lesung als Epistel-
und Evangelienmotette).
5. Überall, wo Gemeinde und Chor ein liturgisches
Stück additiv ausführen, geht der Chor voran. Wenn irgendein Text,
eine Handlung oder dergl. unmittelbar hintereinander doppelt ausgeführt
oder nach zwei Seiten hin entfaltet wird, so liegt nach allgemein geltenden
psychologischen Gesetzen der Schwerpunkt immer auf dem zweiten Stück, zumal
wenn das Stück zuerst von einem kleinen Kreis (Chor), dann von der
Gesamtheit (Gemeinde) ausgeführt wird. Darum singt bei solchen additiv
ausgeführten Stücken zuerst der Chor und dann die Gemeinde, wie ja
auch bei responsorischen Stücken zwischen Liturg und Gemeinde immer zuerst
der Liturg tätig wird. (Vergleiche auch das Tedeum und die
Litanei).
Beim additiven Verfahren ist ferner zu beachten, dass
beide Partner in jeweils eigener Gattung, also nicht in gleicher Gattung,
singen, dass also z. B. nicht Chor und Gemeinde nacheinander die Form des Liedes
haben, ferner, dass nicht etwa der Chor in zwei an sich choreigenen Gattungen
nacheinander singt, also z. B. ein Gloria zuerst gregorianisch, darauf figural
oder in Liedform.
Möglich dagegen ist eine gelegentliche Vertauschung
der Gattung, so dass z. B. die Gemeinde ein Ordinariumsstück gregorianisch
singt, der Chor darauf figuraliter.
II. Einstimmiger Choralchor und mehrstimmiger
Figuralchor
1. Die gottesdienstliche Erneuerung des 19. Jahrhunderts
entdeckte mit den reformatorischen Kirchenordnungen auch die Funktion des Chores
und versuchte sie wieder zu beleben. Dabei blieb aber unbeachtet, dass die
Reformationszeit zwei Arten von Chören hatte, nämlich den älteren
einstimmigen (gregorianischen) Choralchor und den jüngeren, auf den
Lateinschulen entwickelten mehrstimmigen Figuralchor. Die Tätigkeit des
Figuralchores ist geschichtlich aber nur auf dem Hintergrunde des Choralchores
zu verstehen; er ist eine Entfaltung und Ersetzung dessen, was dieser liturgisch
darzustellen hat, wobei der chorale Cantus firmus teils beibehalten,
teils zugunsten freier kompositorischer Gestaltung aufgegeben wurde. Wenn das
19. Jahrhundert in betontem Interesse für die Mehrstimmigkeit den
mehrstimmigen Chor zu einer eigenständigen Einrichtung gemacht hat, so
hatte das zur Folge, dass eine klare Bindung des Chores an die Liturgie, seine
grundsätzliche Einordnung in den Gottesdienst nicht erreicht wurde. Die
nachfolgende Zeit (Beginn des 20. Jahrhunderts) gewann zwar den "Wechselgesang"
mit der Gemeinde, blieb aber auch beim Figuralchor stehen und entwickelte den
Choralchor nicht.
2. Es muss gesehen werden, dass die Wiedergewinnung des
einstimmig singenden, strikte an Ordnung und Text der Liturgie gebundenen
Choralchores die gesunde Voraussetzung für die echte Eingliederung des
chorischen Singens in den Gottesdienst ist und dass nur auf diesem Weg der
Charakter des Chores als "Verein" und das "Einlageprinzip" ganz überwunden
werden können; dass ferner nur so der Wurzelboden für eine
musikalische Entfaltung des Kunstchores in schlicht kontrapunktischem oder in
polyphonem Singen gegeben ist.
3. Daraus ergeben sich zugleich die Stilarten chorischen
Singens im lutherischen Hauptgottesdienst:
a) im einstimmigen Gesang:
der chorische Accentus der Psalmodie und der chorische
Concentus der Antiphonen im Proprium,
der chorische Concentus im Ordinarium;
b) im mehrstimmigen Gesang:
der einfache kontrapunktische Satz in der Gattung des
Liedes, der polyphone Satz, vor allem in der Gattung des gesungenen Bibelwortes
und der figuralen Antiphon.
III. Der einstimmige Chor
a) Der Vorsängerchor
1. Für eine lebendige Liturgie ist die Funktion des
Kantors als des Vorsängers und Wortführers der Gemeinde unentbehrlich.
Nur vom gesanglichen Element, nicht vom Instrument her sind z. B. die
Akklamationen der Gemeinde und ihre Responsen durchführbar. Nur so wird
auch der Concentus liturgischer Stücke im nicht gereimten Originaltext
überzeugend gestaltet werden können. Jeder Kantor aber sollte sich mit
einem Helferkreis von Vorsängern umgeben, die sein Amt mittragen und
verantwortlich das Singen der ganzen Gemeinde führen, ohne dass dabei eine
selbstständige Funktion dieses Kreises im Gottesdienst gefordert
wird.
2. Die Reformation hat in der Verbindung des Katecheten-
und des Kantorenamtes eine organisatorische Lösung dieser Frage
gefunden. Der Kantor-Katechet erzieht seine Katechumenen zugleich zu einem
gottesdienstlich führenden Faktor. Die in den Kirchenordnungen ausgebildete
"Chorpflicht" der Jugend, die von der Kirche unterwiesen wird, ist das
klassische Beispiel eines solchen Vorsängerchores. Es würde ohne
Zweifel in mancherlei Hinsicht eine Gesundung unserer kirchlichen
Jugenderziehung bedeuten, wenn dieser Ansatz wieder aufgenommen würde;
damit würde der Jugend im Gottesdienst eine verantwortliche Aufgabe
gestellt. Sie würde zugleich zum aktiven Mitwirken im Gottesdienst erzogen
werden, und der Gottesdienst würde damit unmittelbar eine neue
Anziehungskraft für die Jugend gewinnen, an die Stelle des passiven Zwanges
zum Gottesdienstbesuch würde das Gefühl eigener Verantwortung treten.
Zugleich würde sich hier ein neuer Ansatzpunkt für den Nachwuchs im
weiteren Chordienst der Gemeinde ergeben: die Einübung in der
gottesdienstlichen Funktion allen Chorsingens sowie die Vorschule der
Mehrstimmigkeit!
Der einstimmige Vorsängerchor ist im Grundsatz auch
für den "schlichten" Gottesdienst ohne Chor zu fordern und bei richtiger
musikalischer Grunderziehung der Kinder auch in der kleinsten Gemeinde
erreichbar.
3. Die Funktion des einstimmigen
Vorsängerchores:
Führen des Gemeindegesanges im Liede und in allen
liturgischen Stücken (Ordinarium, Akklamationen und
Responsen);
Übernahme des I. Chores bei den zur alternativen
Ausführung bestimmten Ordinariumsstücken (Kyrie und Gloria,
Credo).
Vertretung des Liturgen bei Intonationen (Gloria, Credo)
und beim Benedicamus. Im Proprium die selbstständige Durchführung des
Halleluja-Psalm-Verses bei ständig gleich bleibendem Psalmton und, wo
möglich, zumindest an Festtagen die Durchführung des Introitus
B.
b) Der selbstständige einstimmige Chor
(Choralchor)
1. Über den die Gemeinde führenden
Vorsängerchor hinaus sollte man, wo irgend möglich, die Entwicklung
zum selbstständig choraliter singenden Chor erstreben. An diesen Chor ist
in der Ordnung des Hauptgottesdienstes bei folgenden Stücken
gedacht:
Im Ordinarium:
Kyrie und Gloria, Credo (Sanctus, Agnus) Benedicamus,
gegebenenfalls im Wechsel oder auch zusammen mit der Gemeinde.
Im Proprium:
Psalmodische Ausführung von Introitus,
Hallelujavers, Dankopferpsalm, Communio-Psalm.
Die geschichtlich gegebenen Antiphonmodelle und
Psalmtöne in der Gestalt des vorgesehenen Kantionales sind dem Choralchor
zum Gebrauch dargeboten. Sie stellen jedoch keine abgeschlossenen Gebilde dar,
sondern können durchaus neu gestaltet werden.
2. Der Platz des einstimmigen Chores ist zwischen Altar
und Schiff, zwischen Liturg und Gemeinde. "Auf dem Chor" sitzen noch heute
vielfach die "chorpflichtigen" Kinder in norddeutschen Kirchen. Der "Chor" als
Platz um den Altar oder doch in seiner Nähe, als Platz liturgisch in
besonderer Verantwortung Handelnder wird im künftigen Kirchenbau wieder
berücksichtigt werden müssen.
IV. Der mehrstimmige Chor
(Figuralchor)
1. Der mehrstimmige Chor ist nicht ein Chor höheren
Grades, wie umgekehrt der Choralchor nicht ein Chor geringeren Grades ist; beide
Arten des liturgischen Gesanges sind vielmehr grundsätzlich gleichwertig.
Aber es ist nicht zu bestreiten, dass auf dem Boden der Reformation die
mehrstimmige Musik sich zu großer Blüte entwickelt hat, weil die
Reformation die Entfaltung der Musik aus dem Stil der jeweiligen Zeit
grundsätzlich eröffnet hat.
Daher kommt neben der einstimmigen Chormusik auch der
entscheidende Teil der mehrstimmigen sog. "großen Kirchenmusik" zum vollen
Einsatz: Der Introitus und die Stücke des Ordinariums können
mehrstimmig gesungen werden, und die Sätze zu den im Wechsel mit der
Gemeinde auszuführenden Liedern und zu den Evangelien- und Epistelmotetten
pflegen stets der Gattung der mehrstimmigen Kirchenmusik anzugehören. Wenn
die Möglichkeit des Einbaues der Kantatenform, insbesondere der Kantaten
Joh. Seb. Bachs, nicht genannt ist, so deshalb, weil es sich hier um
Sonderfälle handelt, die man in einer Agende nicht allgemein regeln kann.
Aus gleichem Grunde sind auch das Graduale und der Traktus nicht angeführt,
da sie - obwohl sie die ältesten Psalmgesänge des christlichen
Gottesdienstes sind - praktisch kaum gesungen werden.
Die Funktionen des mehrstimmigen Chores: er
singt
a) an Stelle aller sonst gregorianisch ausgeführten
Stücke im Ordinarium: Kyrie und Gloria, Credo, (Sanctus, Agnus),
Benedicamus;
im Proprium: Introitus, Dankopfer- und Communio-Psalm in
mehrstimmiger Komposition;
b) alternatim mit der Gemeinde in der Gattung des Liedes
(Graduallied);
c) die Lesungsmusik: Epistel- und Evangelienmotette
(innerhalb und - bei der Epistel - gegebenenfalls auch nach der
Lesung);
d) gegebenenfalls eine Motette zwischen allgemeinem
Kirchengebet und Präfation;
e) die Musica sacramenti, d. h. weitere Chormusik sub
communione nach dem Communio-Psalm im Wechsel mit der Gemeinde und mit der
Orgel. Hier ist die reichste Entfaltung der mehrstimmigen Chormusik im
Gottesdienst überhaupt möglich.
2. Eine Ordnung der geschichtlich gegebenen und der
zeitgenössischen figuralen Chorliteratur nach den angegebenen liturgischen
Möglichkeiten, d. h. also eine "Chorordnung für die Figuralmusik",
wird eine der kommenden Aufgaben kirchenmusikalischer Arbeit
sein.
3. Der Platz des Figuralchores im gottesdienstlichen
Raum ist ein besonders schwieriges Problem, vor allem darum, weil heute die
Funktionen von Choralchor und Figuralchor in der Regel von den gleichen
Sängern bestritten werden. Bei Trennung beider Chöre ist die Frage
meistens leicht gelöst: Choralchor seitlich des Altars oder in seiner
Nähe, Figuralchor auf der Westempore. Diese Empore ist heute weithin die
einzige Stätte für die Choraufstellung. Die Aufstellung des
Figuralchores am Altar ("im Chor") ist normalerweise nicht gut, vor allem dann
nicht möglich, wenn Instrumente beteiligt sind. Der Kirchenbau wird
versuchen müssen, diese Fragen neu zu lösen. Die Anlage eines
Querschiffes mit (womöglich doppelchörigem) Sängerplatz ist eine
große Hilfe und ermöglicht grundsätzlich auch die Verbindung von
Choralchor und Figuralchor. - Die Ämter des Kantors und des Organisten
werden bei einer geordneten Chormusik wie auch bei einer Entfaltung der
Orgelmusik, wie sie im Sinne der künftigen Entwicklung liegt, am
richtigsten auf zwei Personen verteilt. Bei der eben genannten Anordnung der
Chöre und bei Aufstellung der Orgel ebenfalls in Nähe des Altars (im
Querschiff oder in ähnlichen Gebilden) ist es zur Not möglich, beide
Funktionen in einer Person zu vereinen.
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 04. Oktober 1994 (ABl. 1994 A 253)
Reg.-Nr. 6212/589
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
für die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen die folgende
Dienstordnung beschlossen:
§ 1
(1) Der Kirchenmusikdirektor oder die
Kirchenmusikdirektorin wird vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem
Bezirkskirchenamt und dem zuständigen Kirchenbezirksvorstand berufen und
übt in dem zugewiesenen Kirchenbezirk die Fachaufsicht über den
kirchenmusikalischen Dienst aus. Er oder sie hat das kirchenmusikalische Leben
im Kirchenbezirk zu überwachen, zu ordnen und zu
fördern.
(2) Die im Folgenden verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
(3) Dem Kirchenmusikdirektor obliegt
insbesondere:
a) die Kirchenmusiker des Kirchenbezirkes bei der
Erfüllung ihrer kirchenmusikalischen Aufgaben zu beraten und zu
unterstützen,
b) den Superintendenten und das Bezirkskirchenamt sowie
die Kirchenvorstände in allen kirchenmusikalischen Fach- und Personalfragen
zu beraten,
c) bei der Besetzung kirchenmusikalischer Ämter
nach den hierfür maßgebenden Vorschriften mitzuwirken
<Fußnote 1> ,
d) die fachlichen Leistungen der Kirchenmusiker zu
überprüfen,
e) Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D)
<Fußnote 2> , zu gewinnen und auszubilden,
f) den Zustand der Orgeln in seinem Kirchenbezirk zu
überwachen,
g) Pfarrer, Kirchenvorstände und Kirchgemeinden mit
den Aufgaben der Kirchenmusikpflege im Gottesdienst, in kirchenmusikalischen
Veranstaltungen (z. B. Abendmusiken, Kantaten- und Oratorienaufführungen,
Orgelvespern) sowie in den Gemeindegruppen der kirchlichen Werke vertraut zu
machen.
(4) Kirchenmusiker im Sinne dieser Ordnung sind Kantoren
und Organisten im Haupt- und Nebenamt und Kirchenmusiker mit Leistungsprobe
(D).
<Fußnote 1:> vgl.
<aufgehobene> Verordnung über die Mitwirkung der
Kirchenmusikdirektoren bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen vom 29.
April 1954 (Amtsblatt Seite A 34)
<Fußnote 2:> vgl. Ordnung für die
Ausbildung zur Kirchenmusikerin / zum Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 14. 12 93 (Amtsblatt
Seite A 23 f.)
§ 2
(1) Mängel in fachlicher und personeller Hinsicht,
die zur Kenntnis des Kirchenmusikdirektors gelangen, sucht er zunächst
unmittelbar zu beheben.
(2) Über besondere Vorkommnisse berichtet er dem
Superintendenten bzw. dem Bezirkskirchenamt, besonders dann, wenn das Eingreifen
der Kirchenbehörden geboten erscheint.
(3) Der Kirchenmusikdirektor hat über den Stand der
Kirchenmusik in dem von ihm betreuten Kirchenbezirk und über seine Arbeit
nach Ablauf je eines Kirchenjahres dem Landeskirchenamt auf dem Wege über
den Superintendenten zu berichten. Ferner hat er sich auf Anforderung des
Landeskirchenamtes gutachtlich zu äußern.
§ 3
(1) Der Kirchenmusikdirektor versieht seinen Dienst im
Kirchenbezirk in enger Zusammenarbeit mit dem Superintendenten und dem
Bezirkskirchenamt. Außerdem hat er mit dem Bezirkskatecheten
zusammenzuarbeiten, soweit es sich um Kirchenmusiker handelt, die zugleich
katechetischen Dienst tun. Auch soll er mit dem Landesverband evangelischer
Kirchenmusiker in Deutschland, dem Kirchenchorwerk der Landeskirche und der
Sächsischen Posaunenmission e.V. Fühlung halten.
(2) An den Kirchenvisitationen nimmt er in der Regel
teil. Er erstattet dem Superintendenten ein Gutachten.
(3) Auf seinen Antrag hin ist ihm Gelegenheit zu geben,
vor den Organen des Kirchenbezirks die Angelegenheiten der Kirchenmusik zu
vertreten. Auch soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, vor Pfarr- und
Katecheten-Konventen über Fragen der Kirchenmusik zu
sprechen.
(4) Superintendent und Bezirkskirchenamt unterrichten den
Kirchenmusikdirektor über alle seinen Dienst betreffenden
Angelegenheiten.
(5) Dem Kirchenmusikdirektor steht im Einvernehmen mit
dem Superintendenten die Kanzlei der Superintendentur zur
Verfügung.
§ 4
(1) Der Kirchenmusikdirektor veranstaltet jährlich -
etwa vier - Pflichtkonvente für die Kirchenmusiker des Kirchenbezirks. Der
Superintendent ist jeweils davon zu unterrichten. Die Pflichtkonvente hat der
Kirchenmusikdirektor in zeitlicher Abstimmung mit den anderen Pflichtkonventen
anzusetzen.
(2) Die Pflichtkonvente der Kirchenmusiker dienen
folgenden Zwecken:
a) das fachliche Wissen und Können der
Kirchenmusiker zu vertiefen und zu erweitern,
b) die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und
Pflege der Kirchenmusik im Kirchenbezirk zu beraten.
(3) Ist der Kirchenmusikdirektor nicht zugleich
Bezirksobmann des Landesverbandes evangelischer Kirchenmusiker oder des
Kirchenchorwerkes, so soll er den Vertretern dieser Werke nach Absprache
Gelegenheit geben, auf den Konventen der Kirchenmusiker die Belange ihres
Aufgabengebietes wahrzunehmen.
§ 5
(1) Der Kirchenmusikdirektor übt seinen Dienst
zusätzlich zu seinem hauptamtlichen Kantorendienst in der Kirchgemeinde
aus.
(2) Der Kirchenmusikdirektor ist angestellt bei der
Kirchgemeinde; der Kirchenbezirk erstattet dem Anstellungsträger einen
Anteil von 25 v. H. der monatlichen Bruttopersonalkosten für Vergütung
bzw. Besoldung und Versorgung des Kirchenmusikdirektors.
(3) Auslagen, die dem Kirchenmusikdirektor im Rahmen
seiner Tätigkeit für den Kirchenbezirk entstehen, hat der
Kirchenbezirk zu erstatten. Auslagen, die ihm aus Tätigkeiten auf Ersuchen
einer Kirchgemeinde erwachsen, sind ihm von dieser Kirchgemeinde zu
erstatten.
(4) Die unmittelbare Dienstaufsicht über den
Kirchenmusikdirektor im Rahmen der für den Kirchenbezirk zu erbringenden
Tätigkeit übt der Superintendent aus. Die Fachaufsicht über die
Kirchenmusikdirektoren führt der
Landeskirchenmusikdirektor.
§ 6
(1) Die Kirchenmusikdirektoren ordnen für den Fall
der Verhinderung ihre Vertretung im Allgemeinen untereinander und setzen davon
den Superintendenten und das Bezirkskirchenamt sowie den
Landeskirchenmusikdirektor in Kenntnis.
(2) Ist der Kirchenmusikdirektor verhindert, an einer vom
Landeskirchenmusikdirektor anberaumten Dienstbesprechung teilzunehmen, hat er
sich über deren Ergebnis durch einen anderen Kirchenmusikdirektor
unterrichten zu lassen.
§ 7
(1) Die Dienstordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die
Kirchenmusikdirektoren vom 29. November 1966 (Amtsblatt Seite 87 f.) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH)
Vom 10. Juli 2001 (ABl. 2001 A 193)
<Im Text sind folgende Änderungen enthalten:
§ 7 Abs. 5 (zum Thema Fortbildung) geändert durch Rechtsverordnung zur
Ergänzung der Ordnung ... vom 11.10.2005 (ABl. 2005 A 233)>
Reg.-Nr. 62002 / 121
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung
Folgendes:
Abschnitt I
Der Dienst der
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
§ 1
Grundsätzliches
(1) Kirchenmusiker haben ihren Dienst nach dem Bekenntnis
und den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
auszurichten. Sie haben die Aufgabe, mit der Kirchenmusik dem Lobpreis und der
Anbetung Gottes zu dienen. Sie sind mitverantwortlich für Aufbau und
Entwicklung der Kirchgemeinde. Sie tragen liturgische Verantwortung sowie
Verantwortung für die gesamte Musikpflege und für deren Qualität
im Blick auf Inhalt und Ausführung. Als Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst haben die Kirchenmusiker mit ihrem musikalischen Wirken
und ihrem Verhalten Anteil am Auftrag der Kirche in der
Öffentlichkeit.
(2) Kirchenmusikalischer Dienst ist grundsätzlich
ein einheitlicher Dienst. Er umfasst kantorale und chorische sowie organistische
und instrumentale Aufgaben. Unverzichtbarer Bestandteil des Dienstes sind die
Erhaltung und Pflege des Gemeindegesanges und die regelmäßige
Chorarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie die Vorbereitung und
Durchführung des Orgel- und sonstigen lnstrumentalspieles. Kirchenmusiker
sind zur Mitgestaltung der Gottesdienste, zur Durchführung von Konzerten
und sonstigen kirchenmusikalischen Veranstaltungen sowie zur Mitwirkung bei
besonderen Kirchgemeindeveranstaltungen verpflichtet. Ihnen obliegt auch die
Ausbildung von Nachwuchskräften. Besondere Schwerpunkte des Dienstes oder
sonst konkret zu nennende Verpflichtungen sollen in einer schriftlichen
Dienstanweisung des Anstellungsträgers festgehalten werden.
<Anmerkung:
- Vgl. dazu: Verordnung über die Struktur und die
Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl.
S. A 64)
- Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem Inhaber einer
Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine gemeindepädagogische
(Teil-)stelle übertragen ist.>
(3) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
§ 2
Gemeinde- und Chorgesang,
Instrumentalkreise
(1) Der Kirchenmusiker hat das Singen der Kirchgemeinde
im Gottesdienst und in Veranstaltungen der Kirchgemeinde zu fördern. Dazu
gehören auch Gemeindesingstunden und offenes Singen.
(2) Kirchenchöre, Kurrenden und Instrumentalkreise
sind Einrichtungen der Kirchgemeinde, um deren Erhaltung oder Neugründung
sich der Kirchenmusiker nach Kräften zu bemühen hat. Dabei soll die
Chorarbeit in der Kirchgemeinde auf dem Fundament des Singens mit Kindern und
Jugendlichen aufbauen. Der Kirchenmusiker entscheidet über die Aufnahme von
Sängern und Instrumentalisten in die seiner Leitung unterstehenden
Chöre oder Instrumentalgruppen je nach Eignung.
(3) Die Chöre und Instrumentalgruppen sollen
Gottesdienste und besondere Kirchgemeindeveranstaltungen musikalisch
mitgestalten. Soweit der Kirchenmusiker nicht selbst mit der Leitung von
Chören oder Instrumentalgruppen betraut ist, hat er deren Leitern beratend
zur Seite zu stehen. Ihre Mitwirkung im Gottesdienst und bei anderen
Kirchgemeindeveranstaltungen muss rechtzeitig im Einvernehmen mit dem
Kirchenmusiker geplant werden.
§ 3
Gottesdienst und Amtshandlungen
(1) Der Kirchenmusiker trägt Verantwortung für
alle Musik im Gottesdienst und bei Amtshandlungen. Ihm obliegen die Vorbereitung
und Durchführung des Orgelspiels sowie der Einsatz des Chores oder der
Instrumentalgruppen. Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke trifft der
Kirchenmusiker. Die landeskirchliche Ordnung der Liturgie und das
eingeführte Evangelische Gesangbuch sind verbindlich.
(2) In Vorbereitung auf den Gottesdienst sollen die
Lieder mit Ausnahme des Predigtliedes von ihm ausgewählt werden.
Darüber hinaus ist die gesamte Gestaltung von Gottesdiensten und
Amtshandlungen rechtzeitig zwischen Pfarrer und Kirchenmusiker
abzusprechen.
§ 4
Orgelspiel und besondere kirchenmusikalische
Veranstaltungen
(1) Auf dem Gebiet des Orgelspieles hat der
Kirchenmusiker liturgische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die
Vorbereitung und Begleitung des Gemeindegesanges, die Pflege der
Orgelimprovisation sowie die Erarbeitung und Wiedergabe von Werken der
Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart.
(2) Darüber hinaus hat der Kirchenmusiker im Rahmen
des Verkündigungsauftrages der Kirche besondere kirchenmusikalische
Veranstaltungen, wie Kirchenkonzerte, Oratorien- und Kantatenaufführungen,
Orgelkonzerte u. a., regelmäßig durchzuführen. Die
kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchgemeinde sollen dabei ihrem Können
entsprechend einbezogen werden. Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke
trifft der Kirchenmusiker. Der Kirchenmusiker kann für kirchenmusikalische
Aufführungen Solisten, Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, die
nicht Einrichtungen der Kirchgemeinde sind, hinzuziehen.
(3) Alle über den Rahmen des Gottesdienstes
hinausgehenden besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen sind ebenfalls
Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Die Planung dieser Veranstaltungen ist
zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand einvernehmlich
abzustimmen.
(4) Eines entsprechenden Einvernehmens bedarf auch die
Aufführung von Musikwerken durch andere Veranstalter in kirchlichen
Räumen. Die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung sind zu beachten.
§ 5
Instrumentarium, Notenliteratur
(1) Dem Kirchenmusiker steht das kirchgemeindeeigene
Instrumentarium - insbesondere die Orgel - für seinen Dienst und für
Übungszwecke uneingeschränkt zur Verfügung. Dies gilt in
angemessenem Umfang auch für seine Vertreter und für die Ausbildung
von Nachwuchskräften.
Die Genehmigung zur Benutzung des Instrumentariums durch
andere Personen erteilt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem
Kirchenmusiker. Dabei kann eine Nutzungsgebühr erhoben
werden.
(2) Die Erteilung von privatem Unterricht durch den
Kirchenmusiker unter Einsatz von Instrumenten der Kirchgemeinde bedarf der
Genehmigung durch den Kirchenvorstand. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(3) Der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen,
dass sich das kirchgemeindliche Instrumentarium in gutem Zustand befindet, und
dass es mit Sorgfalt und Schonung behandelt wird. Über entstandene
Schäden sowie notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist
der Kirchenvorstand unverzüglich zu benachrichtigen; dies gilt ebenso bei
Verlust kirchenmusikalischen Inventars. Landeskirchliche Bestimmungen über
die Orgelpflege sind zu beachten.
(4) Der Kirchenmusiker ist für die
ordnungsgemäße Inventarisierung, Verwaltung und Instandhaltung des
Bestandes an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich. Hierzu
gehört die Erweiterung insbesondere der Notenbestände durch
Anschaffung geeigneter älterer, besonders aber auch zeitgenössischer
Notenliteratur.
§ 6
Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit durch
die Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde hat für die Arbeit des
Kirchenmusikers die erforderlichen Räumlichkeiten, Instrumente sowie das
Notenmaterial nach Maßgabe von § 5 zur Verfügung zu stellen. Sie
hat darüber hinaus im Rahmen ihres Haushaltes Mittel für die
kirchenmusikalische Arbeit bereitzustellen, die es dem Kirchenmusiker
ermöglichen, seinen Pflichten als Kirchenmusiker in angemessener Weise
nachzukommen. Hierzu hat der Kirchenmusiker bei der Aufstellung des
Haushaltplanes seine entsprechenden Planungen darzulegen und zu
begründen.
(2) Über die im Rahmen des kirchgemeindlichen
Haushaltes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kann der
Kirchenmusiker eigenverantwortlich verfügen. Die Bestimmungen der
landeskirchlichen Kassen- und Rechnungsordnung bleiben
unberührt.
§ 7
Anstellung, allgemeine Rechte und
Pflichten
(1) Der Kirchenmusiker ist grundsätzlich in einer
Kirchgemeinde angestellt. Für die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die Regelung der
privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (LMG) vom 26. März 1991
(ABl. S. A 35) und die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992
(ABl. S. A 81) sowie die sonstigen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Der Kirchenmusiker hat an den Dienstbesprechungen der
Mitarbeiter der Kirchgemeinde teilzunehmen. Er ist verpflichtet, mit den anderen
Mitarbeitern der Kirchgemeinde zusammenzuarbeiten, besonders mit den
Verantwortlichen für Kinder- und Jugendarbeit. Zugleich ist er zur
Teilnahme an den vom Kirchenmusikdirektor einberufenen Konventen und Tagungen
verpflichtet. Ist er verhindert, so hat er sich über Inhalt und Ergebnis
des Konvents bzw. der Tagung zu informieren. Die Fachaufsicht über den
Kirchenmusiker richtet sich nach landeskirchlichem Recht.
<Anmerkung: Vgl. dazu: Dienstordnung für die
Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 4. Oktober 1994 (ABl. S. A
253)>
(3) Der Kirchenmusiker hat seine Dienstobliegenheiten
persönlich zu erledigen. Er hat sich gemeinsam mit dem Pfarramtsleiter
rechtzeitig darum zu bemühen, dass er im erforderlichen Falle vertreten
wird. Der Urlaubs- und Freizeitanspruch bleibt unberührt.
Hat der Kirchenmusiker die Dienstabwesenheit nicht zu
vertreten oder liegt eine Urlaubsgewährung oder Dienstbefreiung vor, ist
die Kirchgemeinde zur Übernahme entstehender Vertretungskosten
verpflichtet.
(4) Der Kirchenvorstand soll dem Kirchenmusiker für
besondere übergemeindliche oder andere kirchenmusikalische oder sonstige
künstlerische Betätigung, soweit dies unter Berücksichtigung der
Dienstverpflichtungen des Kirchenmusikers vertretbar erscheint
a) Dienstbefreiung als bezahlte Freistellung erteilen
oder
b) dienstfreie Tage unter Anrechnung auf den
Erholungsurlaub gewähren (Urlaubsgewährung) oder
c) Dienstbefreiung als unbezahlte Freistellung in der
Weise erteilen, dass die Kirchgemeinde anstelle einer Gehaltsminderung
ausdrücklich die Übernahme entstehender Vertretungskosten dem
Kirchenmusiker verpflichtend auferlegt.
Hiervon unberührt bleibt die grundsätzliche
Genehmigung einer Nebentätigkeit nach geltendem Recht gemäß
§ 7 Abs. 1.
(5) Für die Verpflichtung zur Vertretung anderer
Mitarbeiter im kirchenmusikalischen Dienst im Rahmen der eigenen Dienstpflichten
wird verwiesen auf die Ordnung für die Vertretung im
Verkündigungsdienst.
<Anmerkung: Ordnung für die Vertretung im
Verkündigungsdienst vom 25. November 1993 (ABl. S. A 22)>
(6) Soll ein Dienst, der zu den Dienstpflichten des
Kirchenmusikers gehört, aus besonderem Anlass von einer anderen dazu
befähigten Person wahrgenommen werden (z. B. bei einer Trauung auf
besonderen Wunsch des Brautpaares), ist hierfür die Zustimmung des
Kirchenmusikers erforderlich.
(7) Der Kirchenmusiker hat das Recht und die
Verpflichtung zu kirchenmusikalischer Fortzubildung. Dazu soll er von der
Landeskirche angebotene oder andere geeignete Fortbildungsveranstaltungen
besuchen. Die Kirchgemeinde hat zusammen mit dem Kirchenmusikdirektor
regelmäßig Anregungen für Fortbildungsmöglichkeiten zu
geben. Sie hat den Kirchenmusiker spätestens alle fünf Jahre zur
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung aufzufordern. Dienstbefreiung zu
Fortbildungszwecken und Kostenübernahme durch Anstellungsträger
richten sich nach landeskirchlichem Recht. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 8
Zusammenarbeit mit dem
Kirchenvorstand
(1) Der Kirchenmusiker ist dem Kirchenvorstand für
seine Dienstausübung verantwortlich. Zugleich berät er den
Kirchenvorstand in allen kirchenmusikalischen Fragen. Dies setzt eine auf den
gemeinsamen Auftrag gerichtete gute menschliche, sachliche und einvernehmliche
Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand voraus. Der
Kirchenmusiker ist in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches,
insbesondere vor diesbezüglicher Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand
zu hören. Ihm ist zu ermöglichen, seine Belange persönlicher oder
dienstlicher Art vor dem Kirchenvorstand selbst vorzutragen und zu vertreten.
Der Kirchenmusiker hat das Recht, jährlich mindestens einmal zur
Besprechung über Grundsätzliches seines Aufgabenbereiches an einer
Sitzung des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
(2) Bei Beanstandungen des kirchenmusikalischen Dienstes
oder sonstigen Meinungsverschiedenheiten in kirchenmusikalischen Angelegenheiten
zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand bzw. dem Pfarramtsleiter ist
der Kirchenmusikdirektor zur Beratung und Vermittlung
hinzuzuziehen.
§ 9
Nebenamtliche Kirchenmusiker
Die Bestimmungen dieses Abschnittes I über den
Dienst der Kirchenmusiker gelten für nebenamtliche Kirchenmusiker
entsprechend, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auch auf sie anwendbar
sind.
Abschnitt II
Das Besetzungsverfahren für kirchenmusikalische
Stellen
§ 10
Errichtung von Stellen
Die Stellen für Kirchenmusiker werden als
hauptamtliche Stellen (Bewertung und Umfang als A- oder B-Stelle) oder als
nebenamtliche Stellen (Bewertung und Umfang als C-Stelle) nach Maßgabe des
geltenden Rechts
<Anmerkung: Vgl. dazu: Verordnung über die
Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom
11. März 1997 (ABl. S. A 64)>
errichtet. Errichtung und Veränderung von Stellen
bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen
Genehmigung.
<Anmerkung: Vgl. dazu Kirchengesetz über die
Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches
Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 in der jeweils geltenden
Fassung.>
§ 11
Ausschreibung der Stellen
(1) Zur Besetzung freie hauptamtliche Stellen sind im
Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Bewerbung
auszuschreiben.
(2) Zur Besetzung freie nebenamtliche Stellen sollen
ebenfalls im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
ausgeschrieben werden.
(3) Anstellungen oder Veränderungen von Anstellungen
bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Anstellungen, denen eine nach Absatz 1 verpflichtende Ausschreibung nicht
vorausgegangen ist, kann die Genehmigung versagt werden.
<Anmerkung: Vgl. dazu Kirchengesetz über die
Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches
Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 in der jeweils geltenden
Fassung.>
§ 12
Bewerbungen um hauptamtliche
Stellen
(1) Bewerbungen um hauptamtliche Stellen sind ausnahmslos
an das Landeskirchenamt zu richten. Dieses leitet nach Beratung mit dem
Landeskirchenmusikdirektor die Bewerbungen auf dem Dienstweg an den
Kirchenvorstand weiter und verbindet dies mit einem Vorschlag der zum
Vorstellungsgespräch und zum praktischen Eignungsnachweis einzuladenden
Bewerber.
(2) Der Kirchenvorstand hat mit den vorgeschlagenen
Bewerbern ein Vorstellungsgespräch zu führen, zu dem der
zuständige Kirchenmusikdirektor hinzuzuziehen ist. Die Bewerber haben in
Anwesenheit des Kirchenmusikdirektors einen praktischen Nachweis ihrer
kirchenmusikalischen Fähigkeiten zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst in
der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung.
Die Vorstellung kann auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Der
Kirchenmusikdirektor hat zur Eignung des Bewerbers eine Stellungnahme abzugeben,
welche der Kirchenvorstand in seine Beratung und Entscheidung einzubeziehen
hat.
(3) Während des gesamten Bewerbungs- und
Vorstellungsverfahrens ist der Bewerber darauf hinzuweisen, dass die Einstellung
unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
steht.
§ 13
Bewerbungen um nebenamtliche
Stellen
Bewerbungen um nebenamtliche Stellen sind unmittelbar an
die Kirchgemeinde zu richten. § 12 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, Absatz
2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Vorstellung auch um einzelne Bereiche
reduziert werden kann.
§ 14
Stellenbesetzung in besonderen
Fällen
(1) Ist vorgesehen, dass die Besetzung einer
hauptamtlichen Stelle unmittelbar mit der Berufung des zukünftigen
Stelleninhabers zum Kirchenmusikdirektor verbunden sein soll, so ist in der
Stellenausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(2) In diesen Fällen gilt § 12 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des zuständigen Kirchenmusikdirektors der
Landeskirchenmusikdirektor tritt. Gleichzeitig mit dem Wahlverfahren nach §
12 ist das Verfahren zur Berufung eines Kirchenmusikdirektors nach geltendem
Recht einzuleiten.
<Anmerkung: Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem
Inhaber einer Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine
gemeindepädagogische (Teil-)stelle übertragen ist.>
(3) Die Anstellung erfolgt bei der Kirchgemeinde. Die
aufsichtsbehördliche Genehmigung setzt jedoch voraus, dass das
Landeskirchenamt die Berufung zum Kirchenmusikdirektor beabsichtigt und das nach
geltendem Recht vorgesehene Einvernehmen hierüber hergestellt
ist.
<Anmerkung: Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem
Inhaber einer Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine
gemeindepädagogische (Teil-)stelle übertragen ist.>
Die Berufung zum Kirchenmusikdirektor setzt voraus, dass
die genehmigte Anstellung tatsächlich erfolgt. Über die
wechselseitigen Vorbehalte der Anstellungsgenehmigung und Anstellung als
Kirchenmusiker einerseits und der Berufung zum Kirchenmusikdirektor andererseits
ist der Bewerber während des gesamten Bewerbungs- und
Vorstellungsverfahrens hinzuweisen.
(4) Für die Besetzung einer A-Kirchenmusikerstelle,
die nicht mit der Berufung zum Kirchenmusikdirektor verbunden ist, gilt das
Wahlverfahren nach § 12 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die
Mitwirkungsrechte und -pflichten des Kirchenmusikdirektors zugleich für den
Landeskirchenmusikdirektor gelten.
§ 15
Einführung
Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach dem
Vierten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
in ihren Dienst eingeführt.
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2001 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden
landeskirchlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird insbesondere
- die Dienstordnung für die Kantoren und Organisten
im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereiche der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. Juni 1965 (ABl. S. A
51)
- die Verordnung (des Landeskonsistoriums), das Verfahren
bei Besetzung der kirchenmusikalischen Ämter betreffend, vom 24. Februar
1927 (KGVBl. S. 30)
- die Verordnung über die Mitwirkung des
Kirchenmusikdirektors bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen vom 29.
April 1954 (ABl. S. A 34).
(4) Die Verordnung über die Struktur und die
Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl.
S. A 64), insbesondere § 2, sowie
die Verordnung über die Anstellung von
Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 17. Februar 1998 (ABl. S.
A 29), insbesondere § 2, gelten weiterhin nach Maßgabe dieser
Ordnung.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Vom 06. Februar 1950 (ABl. 1950 A 9)
2309/32
In der musikalischen Gestaltung von Taufen, Trauungen und
kirchlichen Bestattungsfeiern muss sich ausprägen, dass diese kirchlichen
Amtshandlungen Gottesdienste sind und nicht den Menschen, sondern Christus zum
Mittelpunkt haben. Sie müssen daher nach Form und Inhalt auf ihr
Christuszeugnis hin geordnet sein.
Nach Möglichkeit hat bei jeder Taufe, jeder Trauung
und jeder Bestattungsfeier Gemeindegesang stattzufinden.
Alle Figuralmusik (Sologesang, Chorgesang,
Instrumentalspiel) hat sich dem Gottesdienst liturgisch
einzuordnen.
Alle Darbietungen sind rechtzeitig dem Pfarramt und durch
dieses dem amtierenden Geistlichen sowie dem amtierenden Kantor anzuzeigen. Die
Darbietung weltlicher Musik ist auf eine Gelegenheit außerhalb der
gottesdienstlichen Feier zu verweisen. Die Entscheidung über die
Zulässigkeit gewünschter Musikstücke bei Gottesdiensten steht
nach Gehör des Kantors bzw. Organisten dem amtierenden Geistlichen
zu.
Die nachstehende Übersicht über Musik, die in
der Kirche unzulässig, nicht erwünscht oder aber zu empfehlen ist,
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich
Richtschnur sein, an der alle Musik zu prüfen ist.
Die Superintendenturen haben die Pfarrämter
anzuhalten, dass sie alle Beteiligten von dieser Verordnung in Kenntnis setzen,
und darüber zu wachen, dass die Verordnung befolgt wird.
Bei der Anmeldung von Taufen, Trauungen und Bestattungen
sind die Gemeindeglieder auf diese Verordnung hinzuweisen und in geeigneter Form
zu beraten. Es empfiehlt sich ferner, wenigstens den Solisten und Chören
des Ortes, die gewöhnlich bei kirchlichen Feiern mitwirken, eine Abschrift
dieser Verordnung zuzusenden.
Da die Verordnung nicht nur für Pfarrer und
Kantoren bzw. Organisten gedacht ist, sondern ein Beitrag zur kultischen
Erziehung der Gemeinde sein soll, ist sie der Gemeinde in jeder möglichen
Weise bekannt zu geben, besonders auch bei Veranstaltungen der kirchlichen Werke
und in den Kirchenvorstandssitzungen zu besprechen.
Ein Abdruck oder eine Abschrift ist in den Pfarramts- und
Friedhofskanzleien auszuhängen.
A. Unzulässige Musik:
1. alle Musik, deren textliche Vorlagen ohne Beziehung
zur Verkündigung der Kirche sind (z. B. "Über allen Gipfeln ist Ruh";
"Feierabendlied"; "Es ist bestimmt in Gottes Rat"; "Es muss was Wunderbares
sein"; "Stumm schläft der Sänger"; "Mag auch die Liebe weinen";
"Über den Sternen"; "Heilige Nacht, o gieße du"; "Wenn du alt wirst
und es kalt wird"; "du bist die Ruh"; "Die Uhr")
2. alle Musik, deren Textfassung im Widerspruch zum
evangelisch-lutherischen Glauben steht (z. B. alle
Ave-Maria-Vertonungen)
3. alle aus Oper und Schauspiel entnommene Musik (z. B.
Brautchor aus "Lohengrin"; Hochzeitsmarsch aus "Sommernachtstraum"; Ases Tod aus
"Peer Gynt"; "Selig sind, die Verfolgung leiden" aus dem
"Evangelimann"
4. alle Instrumentalmusik ohne liturgischen Charakter (z.
B. "Träumerei" von Schumann)
B. Nicht empfehlenswerte Musik
Weithin hat sich bei den Kasualien Musik
eingebürgert, die wohl kirchlichen Charakter trägt, bei der aber
entweder die Texte oder die musikalische Fassung oder aber Texte und
musikalische Fassung in keiner Weise dem starken Trost und der Hoheit des
Evangeliums entgegenkommen. Vielfach handelt es sich dabei um Lieder aus dem 19.
Jahrhundert, deren Aufnahme in das neue Evangelische Kirchengesangbuch nicht
vorgesehen ist.
Als Beispiel dafür dienen etwa folgende
Lieder:
"So nimm denn meine Hände"
das Vater-Unser in der Vertonung von
Krebs
"Wo findet die Seele die Heimat, die Ruh"
"Wie sie so sanft ruhn"
"Harre meine Seele"
"Ich bete an die Macht der Liebe"
"Lasst mich gehn"
"Ein getreues Herze wissen"
Es kann nicht übersehen werden, dass viele Glieder
unserer Kirche gerade an diesen Liedern hängen. Dennoch muss versucht
werden, dahin zu kommen, dass diese Musikstücke ersetzt werden durch
solche, die nach jeder Richtung einwandfrei sind.
C. Empfehlenswerte Musik
TAUFE
Für 1 Singstimme und Orgel:
"Herr, schaff uns wie die kleinen Kind" (aus dem
Württembergischen Jugendgesangbuch)
Für 2 Singstimmen:
"Ach lieber Herre Jesu Christ" (aus der "Geselligen
Zeit", Teil I, Tonsatz von W. Hensel)
"Gehet hin in alle Welt!" (aus dem "Neuen Lied" bzw.
"Hellen Ton", Kanon von A. Gumpeltzhaimer)
Für 4 Singstimmen:
"Christ, unser Herr, zum Jordan kam" (Tonsätze von
J. H. Schein, Chorbuch von Gölz; Joh. Walther, Bärenreiterausgabe, Nr.
740; Wolf Hintz, Bärenreiterausgabe Nr. 740; J. S. Bach
[Bach-Choralist]4
)
TRAUUNG
Für 1 Singstimme und Orgel:
Joh. Seb. Bach:
aus dem Schemellischen
Gesangbuch:
"Dir, dir, Jehova, will ich singen" (auch für 4
Singstimmen im Chorbuch B)
"Kommt, Seelen! Dieser Tag ..."
"Gott, wie groß ist deine
Güte"
"Ich halte treulich still"
"Dich bet ich an, mein höchster
Gott"
Arien aus Kantaten:
Nr. 134 "Wohl euch, ihr auserwählten Seelen"
(Alt)
Nr. 173 "Gott will, o ihr Menschenkinder"
(Alt)
Nr. 20 "So spricht der Herr" (Bass)
Nr. 195 "Rühmt Gottes Güt´ und Treu"
(Bass)
G. Fr. Händel:
"Heilig, heilig, Gott, Herr der Welten" (aus: "Das
Kirchenjahr in Liedern", Verlag Peters)
Heinrich Schütz:
"Wo du hingehst" (aus: "Das Kirchenjahr in Liedern",
Verlag Peters)
Georg Böhm:
"Der Herr hat seinen Scharen Befehl für euch getan"
(Verlag Merseburger)
Für 2 Singstimmen:
aus dem "Neuen Lied" bzw. "Hellen
Ton":
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst", Tonsatz von K.
Othmayr
"Wohl dem, der in Gottes Furcht steht", Tonsatz von K.
Othmayr
aus dem Chorbuch D:
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst" von Joh. H.
Schein
"Groß sind die Werke" von K. Chr.
Dedekind
Michael Prätorius:
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst", Zwiegesang
(Bärenreiterverlag Nr. 1930)
J. S. Bach:
"Der Herr segne euch", Duett für 1 hohe und 1 tiefe
Singstimme (Original Tenor und Bass) aus der Kantate 196 (Der Herr denkt an
uns)
Für 3 Singstimmen:
aus dem "Geistlichen Liederbuch"
(Bärenreiterverlag Nr. 622, gleiche Stimmen; Bärenreiterverlag Nr.
621, gemischte Stimmen):
a) gleiche Stimmen:
M. Prätorius: "Nun lob, mein Seel´, den
Herren"
Georg Forster: "Wohl dem, der in Gottes Furcht
steht"
J. Kugelmann: "Halleluja"
b) gemischte Stimmen:
V. Triller: "Wir wollen alle singen"
Melchior Schärer: "All, was lebet auf Erden, soll
Gott loben"
M. Prätorius. "Nun bitten wir den Heiligen Geist"
(besonders Str. 3!)
K. Marx: "Komm, Gott Schöpfer, Heiliger
Geist"
Georg Forster: "Wer in dem Schutz des Höchsten
ist"
aus der "Geselligen Zeit":
Johann Staden: "Es ist ein köstlich
Ding"
"Nun schein, du Glanz der
Herrlichkeit"
"Drei schöne Dinge sind"
aus dem Chorbuch D:
Günter Raphael: "Komm, Heiliger Geist, erfülle
die Herzen"
Johann Staden: "Herr, unser Herrscher"
"Lobet den Herrn"
Hans Weyrauch: "Gott, Schöpfer, Stifter heilger
Eh´"
Johann Crüger:
"Komm her, mit Fleiss zu schauen", Tonsatz von Grote
("Neues Lied" bzw. "Heller Ton")
Orlandus Lassus:
"Ich will Gott unaufhörlich preisen" (Chorbuch von
Gölz)
Für 4 Stimmen:
aus dem Chorbuch B:
J. S. Bach: "Nun bitten wir den Heiligen
Geist"
"Schaffe mit mir, Gott, nach deinem
Willen"
"Kommt Seelen, dieser Tag"
"Dir, dir, Jehova, will ich singen"
"Nun lob, mein Seel, den Herren"
"Herr Gott, dich loben wir"
aus dem Chorbuch C:
J. S. Bach: "Ich freue mich im Herrn"
"Friede über Israel"
aus der "Geselligen Zeit":
Joachim von Burgk: "Zur Freud sind wir
geladen"
"Freut euch, ihr jungen
Leute"
Valentin Hausmann: "Nichts Bessers kann auf Erden
sein"
Orlandus Lassus: " Lebensregel"
aus dem "Bach-Choralisten":
"Lobe den Herren, den mächtigen
König"
"Nun danket alle Gott"
"Nun lob mein Seel den Herren"
"Gott der Vater wohn uns bei"
aus dem Gölzschen Chorbuch:
ungenannter Meister: "Herr Jesu Christ"
A. Gumpeltzhaimer: "O Gott und Herr,
dein"
Johann Walther: "Allein auf Gottes Wort"
M. Prätorius: "Nun bitten wir den Heiligen
Geist"
H. L. Hasler: "Gott der Vater, wohn uns
bei"
"Nun lob, mein Seel, den Herren" (siehe "Neues Lied"
Nr. 228)
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst"
Hugo Distler:
"Lobe den Herren", Choralmotette (Bärenreiterverlag
Nr. 589)
Für Singstimmen und
Instrumente:
Armin Knab: "Trauspruch" für Sopran, Violine und
Orgel (Verlag Merseburger)
Wolfgang Hiltscher: "Nun danket all" für 1
Singstimme, 2 Violinen, Violoncello und Orgel
Paul Kickstat: "Wo der Herr nicht das Haus baut"
für Sopran, Alt, Violine und Orgel
(Verlag Merseburger)
Jul. Joh. Weiland: "Jauchzet Gott alle Lande" für
Sopran, 2 Violinen und Orgel
Hingewiesen sei ferner auf folgende "Trauungs-Kantaten"
von
J. S. Bach:
Nr. 34 "O ewiges Feuer, o Ursprung der Liebe" für 4
Solostimmen (Sopran, Alt, Tenor, Bass), Chor, Streicher und
Orgel
Nr. 120 "Herr Gott, Beherrscher aller Dinge" für 4
Solostimmen (Sopran, Alt, Tenor, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Oboen,
Streicher und Orgel
Nr. 192 "Nun danket alle Gott" für 2 Solostimmen
(Sopran, Bass), Chor, 2 Flöten, 2 Oboen, Streicher und
Orgel
Nr. 195 "Dem Gerechten muss das Licht" für 2
Solostimmen (Sopran, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Hörner (G), 2
Flöten, 2 Oboen, Streicher und Orgel
Nr. 196 "Der Herr denket an uns" für 3 Solostimmen,
(Sopran, Tenor, Bass), Chor, Streicher und Orgel
Nr. 197 "Gott ist unsere Zuversicht" für 3
Solostimmen (Sopran, Alt, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Oboen, 1
Fagott, Streicher und Orgel
BEGRÄBNIS
Für 1 Singstimme und Orgel:
J. S. Bach:
aus dem Schemellischen Gesangbuch:
"Gib dich zufrieden und sei stille"
"Es ist nun aus mit meinem Leben"
"Komm, süßer Tod"
"Liebster Gott, wann werd ich sterben?"
"Liebster Herr Jesu, wo bleibst du so
lange?"
"Meines Lebens letzte Zeit"
"Vergiss mein nicht"
"Ach, dass nicht die letzte Stunde"
"Jesu, Jesu, du bist mein"
"Kein Stündlein geht dahin"
"O wie selig seid ihr doch, ihr Frommen"
"So wünsch ich mir zu guter Letzt"
Arien aus Kantaten:
"In deine Hände befehle ich meinen Geist" (Alt) aus
Nr. 106 ("Gottes Zeit ist die allerbeste Zeit")
"Schlage doch gewünschte Stunde" Nr. 53, mit
Kürzungen, besonders in den Zwischenspielen (im Arienalbum für Alt -
Verlag Peters - enthalten)
G. Fr. Händel:
"Ich weiß, dass mein Erlöser lebt" (aus dem
Messias) mit Violine
Max Reger:
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist" (Verlag
Peters)
"Geht nun hin und grabt mein Grab"
Geistliche Volkslieder:
"Es ist nit allerwege Festabend" ("Neues
Lied")
"Mein junges Leben hat ein End"
Für 2 Singstimmen:
K. Othmayr:
"Mitten wir im Leben sind" (Bärenreiterverlag Nr.
740)
"Christ lag in Todesbanden" (Bärenreiterverlag Nr.
740)
K. Chr. Dedekind:
"Menschliches Leben ist eben wie Glas" (Chorbuch
D)
P. Geilsdorf:
"Der Herr erlöset die Seele" (Chorbuch
D)
J. Weyrauch:
"Selig sind die Toten" (Chorbuch D)
aus den "Zwiegesängen" von Michael
Prätorius: (Bärenreiterverlag Nr. 1929/1930)
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist"
"Mitten wir im Leben sind"
"Mit Fried und Freud"
"Erbarm dich mein, o Herre Gott"
"O Herre Gott, begnade mich"
"Christ ist erstanden"
"Christ lag in Todesbanden"
"Jesus Christus, unser Heiland, der den
Tod"
"Erstanden ist der Heilge Christ"
Für 3 Singstimmen:
a) für gleiche Stimmen:
Adam Gumpeltzhaimer:
"Mit Fried und Freud" (Chorbuch D)
Otto Thomas:
"O Lebensfürst" (Chorbuch D)
M. Prätorius:
"Mit Fried und Freud" (Bärenreiterverlag Nr.
622)
"Wenn wir in höchsten Nöten sein"
(Bärenreiterverlag Nr. 622)
Matthäus le Maistre:
"Christ lag in Todesbanden" (Bärenreiterverlag Nr.
740)
b) für gemischte Stimmen:
M. Prätorius:
"Jesus Christus, unser Heiland, der den Tod"
(Bärenreiterverlag Nr. 621)
"Allein zu dir, Herr Jesu Christ" (Bärenreiterverlag
Nr. 621)
Ivo de Vento:
"Gott ist mein Trost" (Bärenreiterverlag Nr.
621)
Für 4 Singstimmen:
aus dem Bach-Choralisten:
"Gott Lob, es geht nunmehr zu Ende" (auch Chorbuch
B)
"In meines Herzens Grunde" (aus der
Johannespassion)
"Ach Herr, lass dein lieb Engelein" (aus der
Johannespassion)
"Wenn ich einmal soll scheiden" (aus der
Matthäuspassion)
"Ach, wie flüchtig, ach, wie
nichtig"
"Alle Menschen müssen sterben"
"Christus, der ist mein Leben"
"Es ist genug, so nimm, Herr, meinen
Geist"
"Freu dich sehr, o meine Seele"
"Jerusalem, du hochgebaute Stadt"
" Herr, nun lass in Frieden"
"Jesus, meine Zuversicht"
"O wie selig seid ihr doch, ihr Frommen"
"Was mein Gott will, gescheh allzeit"
"Weicht, ihr Trauergeister"
"Was Gott tut, das ist wohl getan"
"Christ ist erstanden"
"Christ lag in Todesbanden"
"Jesus Christus, unser Heiland"
"Mit Fried und Freud"
"Nun bitten wir den Heiligen Geist" (besonders Strophe
4)
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist"
"Gloria sei dir gesungen"
aus dem Gölzschen Chorbuch:
Gotthard Erythräus: "Mitten wir im Leben
sind"
Arnold von Bruck: "Mitten wir im Leben
sind"
H. L. Hasler: "Wenn mein Stündlein vorhanden
ist"
Chr. Demantius: "Ich hab mein Sach Gott
heimgestellt"
Johann Walther: " Nun lasst uns den Leib
begraben"
Orlandus Lassus: "Christ ist erstanden"
M. Prätorius: "Herr, nun lässt du deinen
Diener" (auch im Wüllner enthalten)
aus dem "Neuen Lied" bzw. "Hellen
Ton":
Cl. Goudimel: "Mein Leben ist ein
Pilgrimstand"
Seth Calvisius: "Allein zu dir, Herr Jesu
Christ"
Hingewiesen sei ferner auf folgende Choräle des
Sächsischen Landesgesangbuches:
Nr. 6: "Ach, wie flüchtig, ach, wie
nichtig"
Nr. 9: "Alle Menschen müssen
sterben"
Nr. 20: "Aus tiefer Not"
Nr. 26: "Christus, der ist mein Leben"
Nr. 55: "Gib dich zufrieden"
Nr. 71: "Herr wie du willst"
Nr. 86: "Jerusalem, du hochgebaute Stadt"
Nr. 129: "Nun lasset uns den Leib
begraben"
Nr. 182: "Wer weiß, wie nahe mir mein
Ende"
Gute Musik für Beerdigungen bietet in verschiedenen
Besetzungsmöglichkeiten außerdem das Kantate-Chorheft
1934.
Für 5 und mehr Singstimmen:
Joh. H. Schein: "Machs mit mir, Gott, nach deinem
Willn" (Chorbuch von Gölz)
Joh. Rosenmüller: "Welt ade, ich bin dein müde"
(Verlag Möseler, Wolfenbüttel, auch in der
Sammlung "Heim" enthalten)
"Alle Menschen müssen sterben" (Verlag
Möseler, Wolfenbüttel)
"Nun Gott Lob, es ist vollbracht" (Verlag Möseler,
Wolfenbüttel)
"Meines Lebens letzte Zeit" (Verlag Möseler,
Wolfenbüttel)
"Was hat der Mensch" (Verlag Möseler,
Wolfenbüttel)
Heinrich Schütz: (aus der Geistlichen
Chormusik 1648, Verlag Breitkopf und Härtel)
"Die mit Tränen säen"
"So fahr ich hin"
"Selig sind die Toten"
Die vorliegende Zusammenstellung ist nur eine Auswahl aus
den vorhandenen Möglichkeiten.
Bei dieser Auswahl wurde in erster Linie auf Musik
zurückgegriffen, die den meisten Kirchgemeinden verfügbar ist und
größtenteils wieder beschafft werden kann.
Ein Verlag der Ostzone bemüht sich um die Herausgabe
einer Zusammenstellung von guter Kasualmusik, die unter anderem auch vielen
Wünschen entsprechend einfache zwei- und dreistimmige Choralsätze
für gleiche Stimmen einfachste Verhältnisse enthalten wird. Sobald
dieses Heft vorliegt, wird darauf hingewiesen werden, falls es empfohlen werden
kann.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
In Vertretung: In Vertretung:
Lic. Noth Kandler
-~-
Bisher
drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH; NV;
NH)
Vom 07. August 1950 (ABl. 1950 A 71)
34230/17
Dem Landeskirchenamt ist bekannt geworden, dass Kantoren
und Kirchenchöre darum angegangen werden, bei nichtkirchlichen Trauerfeiern
mitzuwirken, sogar dann, wenn es sich um die Bestattung von Personen handelt,
die sich als Gegner der Landeskirche betätigt oder in Feindschaft zur
Landeskirche stehenden Gemeinschaften angehört haben.
Eine solche Mitwirkung erscheint mit den Pflichten der
Kantoren und auch der Kirchenchöre nicht vereinbar.
Wenn besondere Gründe für eine Mitwirkung
vorliegen, soll die Superintendentur um Entscheidung gebeten
werden.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 11. März 1997 (ABl. 1997 A 64)
<Diese Verordnung hing früher zusammen mit der
"Verordnung über ein Stellen- und Anstellungsgenehmigungsverfahren bei ...
kirchenmusikalischen Stellen" vom 08.07.1997 (ABl. A 161). Letztere Verordnung
wurde aufgehoben durch Abschnitt II der Verordnung zur Aufhebung ... vom 26.
Januar 1999 (ABl. A 42). Dadurch wurde aber nicht etwa implizit auch die hier
wiedergegebene Kantorenstellenverordnung mit aufgehoben. Sie wurde vielmehr
ausdrücklich als noch in Kraft befindlich zitiert in § 16 Abs. 4 der
"Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst und das Besetzungsverfahren
für kirchenmusikalische Stellen ..." vom 10.07.2001 (ABl. A 193).>
Reg.-Nr.: 62002/114
§ 1
Grundsätze
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
gibt es haupt- und nebenamtliche kirchenmusikalische Stellen. Errichtung,
Veränderung und Wiederbesetzung dieser Stellen bedürfen der
landeskirchlich vorgeschriebenen Genehmigung
(2) Maßgebend für die Beschlussfassung
darüber, in welchem Umfang und mit welcher Bewertung eine
kirchenmusikalische Stelle genehmigt werden kann, sind die Größe der
Kirchgemeinde, deren finanzielle Möglichkeiten sowie die gegenwärtigen
und zukünftigen spezifischen Voraussetzungen für kirchenmusikalische
Arbeit.
(3) Wird eine Stellengenehmigung erteilt, so erfolgt dies
in unterschiedlichem Umfang in der Regel zu 35 %, 70 % oder 100 % und in
unterschiedlicher Bewertung als C-, B- oder A-Stelle. Umfang und Bewertung der
Stelle bilden die jeweils genehmigte Stellenstruktur.
§ 2
Kirchenmusikalische Dienste
Inhaberinnen und Inhaber haupt- oder nebenamtlicher
kirchenmusikalischer Stellen haben entsprechend der Dienstordnung für die
Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereich
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. Juni 1965 (ABl. S. A
51) die in Anlage 1 aufgeführten Dienste wahrzunehmen. Besondere
Schwerpunkte kirchenmusikalischer Arbeit entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten können durch Dienstanweisung vom
Anstellungsträger präzisiert werden. Unverzichtbarer Bestandteil
kirchenmusikalischer Dienste in den genehmigten Stellen ist neben der
Durchführung des Orgeldienstes zu Gottesdiensten und Kasualien die
Chorarbeit mit Kindern und Erwachsenen.
§ 3
Auslastung
(1) Mit Genehmigung einer Stelle nach den
Grundsätzen des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf es in jedem Falle der
Prüfung der zeitlichen Auslastung nach Anlage 2. Dabei betragen die
feststehenden Dienste grundsätzlich 40 %, die nicht abrechenbaren
Zeitanteile betragen grundsätzlich 60 % des jeweiligen
Stellenumfanges.
Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit für die feststehenden Dienste erfolgt in der Weise, dass die in
einem Jahr tatsächlich zu leistenden Dienste mit der jeweiligen
durchschnittlichen Dienstdauer multipliziert werden; das Gesamtergebnis wird
durch die Zahl 52 geteilt. Als durchschnittliche Dienstdauer sind die für
die einzelnen Dienste in der Anlage 2 aufgeführten Zeitangaben der
Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Unter Berücksichtigung der örtlich
unterschiedlichen bzw. sich verändernden zeitlichen Anforderungen für
Dienste, die über das gottesdienstliche Orgelspiel und die Chorarbeit mit
Kindern und Erwachsenen hinausgehen, muss der Anstellungsträger auch
während eines Dienstverhältnisses durch regelmäßige
Überprüfung auf die Einhaltung des abrechenbaren durchschnittlichen
Zeitanteils achten.
§ 4
Stellenstruktur
(1) Die Dienstaufsicht des Anstellungsträgers sowie
präzisierende Dienstanweisungen zur kirchenmusikalischen Schwerpunktsetzung
gemäß § 2 Satz 2 müssen dem Ziele dienen, der nach Umfang
und Bewertung gemäß § 1 genehmigten Stellenstruktur Rechnung zu
tragen.
(2) Ändern sich die kirchenmusikalischen
Verhältnisse oder die des Anstellungsträgers insgesamt gegenüber
den für die Stellengenehmigung maßgeblichen Verhältnissen
erheblich, und bedarf es deshalb der Änderung der Stellenstruktur, ist die
gemäß § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung einzuholen; die
Aufsichtsbehörden können auch von sich aus tätig
werden.
§ 5
Anstellungsvoraussetzungen
Die Übertragung einer kirchenmusikalischen Stelle
darf nur bei Vorliegen der in § 3 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes
(- LMG -) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) genannten
Anstellungsvoraussetzungen erfolgen. Die erforderliche Ausbildung im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Buchst. c LMG ist durch einen der Bewertung der Stelle
mindestens entsprechenden kirchenmusikalischen Abschluss nachzuweisen bzw.
nachzuholen; es entspricht einer C-Stelle der C-Abschluss, einer B-Stelle der
B-Abschluss und einer A-Stelle der A-Abschluss.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlagen
Dienste in haupt- und nebenamtlichen
kirchenmusikalischen Stellen
I. C-Kantorenstellen (35 %)
1. Organistendienst
Gottesdienste und Andachten
Kasualien
2. Kantorendienst
Kinderchor/Kurrende - (wöchentlich)
Kirchenchor/Kantorei (wenigstens 3st.
Chor)
- (wöchentlich)1,
Instrumentalkreis -
(wöchentlich)1
3. Kirchenmusik im Gottesdienst -
(monatlich)
II. B-Kantorenstellen
a. Teilbeschäftigung (70 %)
1. Organistendienst
Gottesdienste und Andachten
Kasualien
Orgelkonzert - (jährlich mindestens
1)
Orgelpflege
Orgelvorstellung, -führung
2. Kantorendienst
Kinderchor/Kurrende mit mindestens 2 Gruppen -
(wöchentlich)1, 2
Kinderchor/Kantorei -
(wöchentlich)1
Singkreis (wöchentlich)1
Gemeindesingen (Offenes Singen, Konfirmanden, Bibelstunde
u.a.)
Instrumentalkreise -
(wöchentlich)1
3. Kirchenmusik im Gottesdienst -
(14-tägig)
4. Kirchenmusikalische Veranstaltungen
mit Gemeindegruppen (Oratorium, Kantaten
u.a.)
- (jährlich mindestens 4)
5. Organisation
von kirchenmusikalischen Veranstaltungen oder
Konzertreihen
b. Vollbeschäftigung (100 %)
wie II. a. und
weitere Chorgruppen (Jugend-, Kammerchor u.a.) und
Instrumentalgruppen
(Kammerorchester, Jugendband u.a.)
regelmäßige Aufführungen bedeutender
kirchenmusikalischer Werke
(regionale Arbeit)
III. A-Kantorenstellen (100 %)
wie II. (Stellen mit besonderer regionaler
Bedeutung)
Raster zur Auslastung für kirchenmusikalische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
I. C-KANTORIN/C-KANTOR (35 %) = 14
Wochenstunden
davon:
1. Feststehende Dienste - (40 %) ca. 5,5
Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (1 Std.)
Kirchenchor/Kantorei (1,5 Std.)
Instrumentalkreis (1 Std.)
2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60
%)
ca. 8,5
Wochenstunden
Übe- und Vorbereitungszeit
Dienstbesprechung
Organisation
Konvent
II. B-KANTORIN/B-KANTOR (70 %) = 28
Wochenstunden
davon:
1. Feststehende Dienste - (40 %) 11
Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (0,75-1,5 Std.)
Kinderchor/Kantorei (1,5 Std.)
Singkreis (1,5 Std.)
Gemeindesingen (1 Std.)
Instrumentalkreis (1-1,5 Std.)
Kirchenmusikalische Veranstaltung
mit Gemeindegruppen (Dauer der
Veranstaltung, Solistenprobe u.a.) (7,5
Std.)
Orgelkonzert (2 Std.)
2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60
%)
17 Wochenstunden
Instrumenten-Übezeit
Probenvorbereitung
Singe-Wochenende bzw. Singe-Rüstzeit
Inventar- und Instrumentenpflege
Komposition/Arrangement/Notenherstellung
Organisation, auch von kirchenmusikalischen
Veranstaltungen oder Konzertreihen
Dienstbesprechung
Konvent
III. B-KANTORIN/B-KANTOR (100 %)
= 40 Wochenstunden
und
A-KANTORIN / A-KANTOR (100 %)
davon
1. Feststehende Dienste - (40 %) 16
Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (0,75-1,5 Std.)
Kinderchor/Kantorei (1,5 Std.)
Singkreis (1,5 Std.)
Gemeindesingen (1 Std.)
Instrumentalkreis (1-1,5 Std.)
Kirchenmusikalische Veranstaltung
mit Gemeindegruppen (Dauer der
Veranstaltung, Solistenprobe u.a.) (10
Std.)
Orgelkonzert (2 Std.)
2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60
%)
24 Wochenstunden
Instrumenten-Übzeit
Probenvorbereitung
Singe-Wochenende bzw. Singe-Rüstzeit
Instrumenten- und Inventarpflege
Komposition/Arrangement/Notenherstellung
Organisation, auch von kirchenmusikalischen
Veranstaltungen und Konzertreihen
Dienstbesprechungen
Konvente
--
vgl. dazu: Kirchengesetz über die
Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches
Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) i. d. F. des
(1.) Änderungsgesetzes hierzu vom 26. März 1996 (ABl. S. A 101),
insbesondere § 3 Abs. 1.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 22. Juli 1948 (ABl. 1948 A 78)
620041/1 Runderlass Nr. 130/2 U
Einem anerkannten Bedürfnis entsprechend sollen auch
kirchenmusikalische Stellen wieder ausgeschrieben werden, um damit zur Bewerbung
aufzufordern. .......
Ausschreibungswünsche sind dem Landeskirchenamt zu
melden. Soweit Bericht erforderlich ist für die Entschließung des
Landeskirchenamtes wegen Besetzung der auszuschreibenden Stelle, ist die Meldung
damit zu verbinden.
Für die Ausschreibung sind folgende Angaben
erforderlich:
1. Anstellungskirchgemeinde und gegebenenfalls
mitzuversorgende Kirchgemeinde
2. Charakter der Stelle, z.B. hauptamtlich (d. h. die
Arbeitskraft mindestens überwiegend in Anspruch nehmende Stelle) oder
nebenamtliche (d. h. Stelle, deren Verwaltung nach Umfang der Arbeit und
Höhe der Vergütung das Vorhandensein einer anderen auch die Grundlage
der wirtschaftlichen Existenz bildenden Hauptbeschäftigung oder einer
anderen Existenzgrundlage vorausgesetzt)
3. Art und Umfang der zu übertragenden
Dienste
Namentlich ist hierunter anzugeben, ob anderer
kirchlicher Dienst - z. B. katechetischer oder Verwaltungsdienst - mit zu
übernehmen ist. Dazu weisen wir darauf hin, dass in Zukunft bei
hauptamtlicher Anstellung grundsätzlich kirchenmusikalischer Dienst mit
katechetischem verbunden werden soll.
4. Ansprüche bezüglich Ausbildung und
Leistungsfähigkeit
Hierzu besonders muss das Landeskirchenamt sich
Nachprüfung und Abänderung auf Grund des Ergebnisses der
Nachprüfung vorbehalten.
5. Vorgesehene Vergütung
6. Wohnungsverhältnisse
7. Besondere beachtliche Verhältnisse der
Kirchgemeinde
8. Besondere Wünsche.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 20. Juli 1949 (ABl. 1949 A 21)
620041/9
Im Anschluss an die Verordnung vom 22. Juli 1948
(Runderlass Nr. 130/2) ordnen wir verpflichtend an, dass kirchenmusikalische
Stellen, die besetzt werden sollen, im Amtsblatt der Landeskirche ausgeschrieben
werden.
Ausnahmen werden nur in besonders begründeten
Fällen bewilligt werden.
Über die Erledigung einer kirchenmusikalischen
Stelle hat der Kirchenvorstand dem Bezirkskirchenamt zu berichten. Dabei sind,
wenn die Stelle wieder besetzt werden soll, die für die Ausschreibung nach
der Verordnung vom 22. Juli 1948 erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso ist
dem Bezirkskirchenamt mit diesen Angaben zu berichten, wenn aus anderen
Gründen eine kirchenmusikalische Stelle besetzt werden
soll.
Durch die Ausschreibung wird sowohl den Gemeinden wie den
Kirchenmusikern gedient und ein Anliegen der Kirchenmusikerschaft befriedigt:
Kirchenmusiker, die noch auf eine Anstellung warten oder eine ihrer
Leistungsfähigkeit oder ihren Bedürfnissen entsprechende
Veränderung erstreben, werden so über alle Gelegenheiten dazu
unterrichtet; sie sind also nicht mehr auf die ihnen durch ihre eigenen
Bemühungen etwa bekannt werdenden Gelegenheiten beschränkt. Die
Kirchgemeinden aber erfahren durch die auf die Ausschreibungen hin zu
erwartenden Bewerbungen, welche befähigten Kräfte für die Stelle
zur Verfügung stehen, und sind nicht auf den beschränkten Kreis ihnen
etwa bekannter Kräfte angewiesen. Dadurch, dass die Ausschreibung nunmehr
im Amtsblatt der Landeskirche erfolgt, ist eine wesentlich breitere und bessere
Wirkung zu erwarten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
I. V. Dr. Müller
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 02. Juni 1950 (ABl. 1950 A 51)
620041/13
Es besteht Veranlassung, nachdrücklich an die
Verordnung über die Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 20. Juli
1949 (Amtsblatt Seite A 21 unter II Nr. 15) zu erinnern und darauf hinzuweisen,
dass diese Verordnung für alle kirchenmusikalischen Stellen gilt,
hauptamtliche Stellen, nebenamtliche Stellen und auch von kirchenmusikalischen
Hilfskräften zu verwaltende Stellen.
Wenn ausnahmsweise um Genehmigung gebeten werden soll,
dass von einer Ausschreibung abgesehen wird, so ist das eingehend zu
begründen. Die Anstellung von Kirchenmusikern, ohne dass eine
ordnungsgemäße Ausschreibung vorangegangen oder ausdrücklich das
Unterlassen der Ausschreibung durch das Landeskirchenamt genehmigt worden ist,
kann nicht mehr genehmigt werden. Eine solche Anstellung ist deshalb
rechtsunwirksam. Wenn aus einer solchen Anstellung Ansprüche hergeleitet
werden können, muss dafür haftbar gemacht werden, wer für die
Anstellung verantwortlich ist.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 08. November 1976 (ABl. 1976 A 105)
620042/172
§ 1
(1) Wer in einer Ausbildungsstätte der Landeskirche
für den kirchenmusikalischen Dienst ausgebildet worden ist, kann in einem
solchen Dienst erst angestellt werden, wenn er sich im kirchlichen
Vorbereitungsdienst ein Jahr lang bewährt hat.
(2) Dies gilt für kirchenmusikalischen Dienst jeder
Art, auch für solchen, der mit anderem kirchlichen Dienst verbunden ist,
sowie gleichermaßen für hauptberuflichen und nebenberuflichen
Dienst.
(3) Entsprechend wird diese Ordnung angewendet auf
Absolventen kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten außerhalb der
Landeskirche und auf Absolventen der Staatlichen Hochschulen für Musik,
sofern sie eine Anstellung bei einer Kirchgemeinde der Landeskirche
anstreben.
(4) Der Vorbereitungsdienst umfasst alle
Tätigkeiten, für die der angehende Kirchenmusiker auf Grund seiner
Ausbildung die Anstellungsfähigkeit erwerben will.
(5) Die Verordnung gilt nicht für
kirchenmusikalischen Hilfsdienst im Sinne der Verordnung des Landeskirchenamtes
vom 31. Juli 1956 - Reg. - Nr. 6200120/20 - über die mit einer
Leistungsprobe abzuschließende Ausbildung kirchenmusikalischer
Hilfskräfte.
§ 2
(1) Die Abordnung zum Vorbereitungsdienst geschieht durch
das Landeskirchenamt.
(2) Zu diesem Zwecke haben die Ausbildungsstätten
dem Landeskirchenamt jeweils rechtzeitig anzuzeigen, wer nach der
Abschlussprüfung voraussichtlich für die Abordnung zur Verfügung
stehen wird.
(3) Der Anzeige sind beizufügen:
a) eine Beurteilung der Ausbildungsstätte über
den Absolventen (zweifach)
b) ein von dem Absolventen eigenhändig
geschriebener Lebenslauf (zweifach)
c) ein ärztliches Zeugnis darüber, dass in
gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Ausübung des Dienstes
bestehen.
Gleichzeitig ist mitzuteilen, mit welchem anderen
kirchlichen Dienst der kirchenmusikalische Dienst gegebenenfalls verbunden
werden soll sowie ob und an welcher Ausbildungsstätte eine
diesbezügliche Ausbildung bereits erfolgt ist.
§ 3
(1) Das Landeskirchenamt teilt dem Kirchenvorstand der
Kirchgemeinde, wo ein angehender Kirchenmusiker im Vorbereitungsdienst
eingesetzt werden soll, diese Absicht mit. Eine Wahl durch den Kirchenvorstand
hat nicht zu erfolgen.
(2) Bedenken gegen die Abordnung sind dem
Landeskirchenamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gem. Abs. 1
mit einer Stellungnahme des Kirchenmusikdirektors und, falls sich der
Vorbereitungsdienst auch auf den katechetischen Dienst erstreckt, einer
Stellungnahme des Bezirkskatecheten auf dem Dienstwege zu
berichten.
§ 4
(1) Der Superintendent hat sich des angehenden
Kirchenmusikers im Zusammenwirken mit dem Kirchenmusikdirektor bzw. dem
Bezirkskatecheten zur Anleitung und Förderung im Gemeindedienst
anzunehmen.
(2) Der Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet hat
den angehenden Kirchenmusiker mehrmals angemeldet und unangemeldet zu besuchen.
Die Besuche haben sich auf alle Arbeitsbereiche, in welchen der angehende
Kirchenmusiker tätig ist, zu erstrecken. In Verbindung damit soll der
Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet auch Rücksprache mit dem
Kirchenvorstand nehmen.
(3) Bei auftretenden Konfliktfällen, die weder auf
Ortsebene noch auf Kirchenbezirksebene bereinigt werden können, hat das
Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt umgehend Bericht zu erstatten. Der
angehende Kirchenmusiker kann sich in solchen Fällen, sofern eine
Bereinigung anders nicht möglich ist, auch unmittelbar an das
Landeskirchenamt wenden.
§ 5
(1) Zehn Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes hat
der Kirchenvorstand zu berichten, ob sich der angehende Kirchenmusiker bisher im
Vorbereitungsdienst bewährt hat und ob er dessen Anstellung, falls die
Anstellungsfähigkeit zuerkannt wird, wünscht.
Dem Bericht sind beizufügen:
a) eine Beurteilung des Kirchenmusikdirektors bzw. des
Bezirkskatecheten über den angehenden Kirchenmusiker zusammen mit einem
Bericht über die gem. § 4 Abs. 2 durchgeführten Besuche sowie
über die Beteiligung des angehenden Kirchenmusikers an den
Konventen
b) eine ausführliche Stellungnahme des
Superintendenten, insbesondere auch zur Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde und
im Kirchenbezirk.
(2) Das Landeskirchenamt kann den Vorbereitungsdienst
verlängern, wenn ernsthafte Bedenken bestehen, ob der angehende
Kirchenmusiker innerhalb eines Jahres das Ziel des Vorbereitungsdienstes
erreichen wird. Nach Gehör des Betroffenen und der Ausbildungsstätten
legt das Landeskirchenamt fest, für welchen Zeitraum der
Vorbereitungsdienst verlängert wird und ob der verlängerte
Vorbereitungsdienst bei derselben oder einer anderen Kirchgemeinde abgeleistet
wird.
(3) Das Landeskirchenamt entscheidet nach Ablauf des
Vorbereitungsdienstes über die Anstellungsfähigkeit des angehenden
Kirchenmusikers und stellt sie durch eine Urkunde fest. Ist der
kirchenmusikalische Dienst mit anderem kirchlichen Dienst verbunden, so wird die
Anstellungsfähigkeit nur zuerkannt, wenn sich der angehende Kirchenmusiker
auch in dem anderen kirchlichen Dienst bewährt hat.
§ 6
(1) Das Landeskirchenamt kann den Vorbereitungsdienst
abbrechen:
a) auf Antrag des Kirchenvorstandes
b) auf Antrag des angehenden
Kirchenmusikers.
Zu den Anträgen haben der Superintendent und der
Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet ausführlich Stellung zu
nehmen, im Falle b) auch der Kirchenvorstand.
(2) Das Landeskirchenamt prüft nach Gehör des
Betroffenen und der Ausbildungsstätten, ob der angehende Kirchenmusiker
seinen Vorbereitungsdienst in einer anderen Kirchgemeinde fortsetzen kann oder
ob und von welchem Zeitpunkt an er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden
muss.
(3) Bricht der angehende Kirchenmusiker den
Vorbereitungsdienst ohne Zustimmung des Landeskirchenamtes ab, so verliert er
die Anwartschaft auf Beschäftigung in der Landeskirche.
§ 7
(1) Der angehende Kirchenmusiker hat beabsichtigte
Änderungen seines Berufszieles oder seines Dienstes dem Landeskirchenamt
umgehend anzuzeigen. Er ist nicht berechtigt, eigenmächtige Änderungen
seines Dienstes vorzunehmen bzw. mit dem Kirchenvorstand Änderungen des
Dienstverhältnisses zu vereinbaren.
(2) Will sich der angehende Kirchenmusiker nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes um eine andere Stelle bewerben, so hat er
das dem Landeskirchenamt rechtzeitig mitzuteilen.
§ 8
(1) Der angehende Kirchenmusiker erhält
Vergütung nach derjenigen Eingangsgruppe der landeskirchlichen
Vergütungsordnung, die im Falle der Anstellung für ihn
gilt.
(2) Übt der angehende Kirchenmusiker den
kirchenmusikalischen Dienst nebenamtlich aus, ohne anderen kirchlichen Dienst im
Hauptamt zu tun, so erhält er eine Pauschalvergütung, die vom
Bezirkskirchenamt festzusetzen ist.
§ 9
(1) Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes wird der
angehende Kirchenmusiker im Gottesdienst vorgestellt.
(2) Bei Anstellung wird der Kirchenmusiker im
Gottesdienst in sein Amt nach Formular 14 der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden, Vierter Band,
eingeführt.
(3) Mit der Anstellung erhält er die seinem Dienst
entsprechende Amtsbezeichnung.
§ 10
Es wird verwiesen auf
- die Dienstordnung für die Kantoren und Organisten
im Haupt- und Nebenamt vom 8. Juni 1965 (Amtsblatt 1965 Seite A 51 unter II Nr.
23),
- die Kirchengemeindehelferinnenordnung vom 21. Juni 1973
(Amtsblatt 1973 Seite A 51 unter II Nr. 15),
- die Dienstordnung für die Bezirkskatecheten und
Katecheten sowie Besoldung der Bezirkskatecheten vom 29. Juli 1948 (Amtsblatt
1949 Seite A 78 Nr. 96),
- die Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren
vom 29. November 1966 (Amtsblatt 1966 Seite A 87 unter II Nr. 30) in der Fassung
der Änderung vom 5. August 1971 (Amtsblatt 1971 Seite A 57 unter II Nr.
20).
§ 11
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1977 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Einführung einer Hilfsdienstzeit für Kantoren vom 26. April 1957
(Amtsblatt 1957 Seite A 26 unter II Nr. 12) in der Fassung der Ordnung der
Hilfsdienstzeit für Anwärter auf kirchenmusikalischen Dienst vom 3.
Dezember 1962 (Amtsblatt 1962 Seite A 78 unter II Nr. 30) außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Hempel Domsch
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 17. November 1992 [Sächsisches Amtsblatt 1992,
S. 1886] (ABl. 1993 A 107)
Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages
werden folgende Richtlinien erlassen:
Die bisher erworbenen und bis Ende 1993 zu erwerbenden
Abschlüsse der Kirchenmusikschule Dresden, Kirchenmusik-Diplom B, und der
Kirchenmusikschule Görlitz, Kirchenmusiker B-Ausbildung, werden wie
entsprechende Ausbildungen von hauptberuflichen Kirchenmusikern (B-Ausbildung)
bewertet, die an Ausbildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft oder
an staatlichen Musikhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem
das Grundgesetz bereits vor dem 3. 10. 1990 galt.
Über die Gleichstellung erteilt der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst auf Antrag eine Bescheinigung.
Für die Antragstellung gilt § 4 Abs. 1 der
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und
Kunst vom 30. Januar 1992 Sächs. Amtsblatt Sonderdruck Nr.
1/1992.
Der Staatsminister für Wissenschaft und
Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (AG; NH; NV)
Vom 01. Oktober 1993 (ABl. 1994 A
109)
Reg.-Nr. 62001160 (3) 3158
Die Hochschule für Kirchenmusik Dresden ist eine
Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Sie bildet
Kirchenmusiker1) für den haupt- und
nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst aus. Das Landeskirchenamt hat daher
auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 sowie II Nr. 3 der
Kirchenverfassung die folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die Ausbildung haupt- und nebenamtlicher Kirchenmusiker an der Hochschule
für Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
erlassen:
1) <??? Text
der Fußnote fehlt ! >
I. Ausbildung und Prüfung hauptamtlicher
Kirchenmusiker
Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Das Studium an der Hochschule soll die
Studierenden auf das Tätigkeitsfeld als hauptberufliche Kirchenmusiker
vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu künstlerischer und
pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche
befähigt werden.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung
ausrichten soll, betreffen vier Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische
Gemeindearbeit
- Musikalische und liturgische Gestaltung von
Gottesdiensten und Gemeindetagen zu verschiedenen Anlässen und in
vielfältigen Formen,
- Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Arbeit
mit Chor- und Instrumentalgruppen),
- Leitung von Gemeindechören und
Instrumentalkreisen
b) Kirchenmusikalische Veranstaltungen
Chor- und Orgelkonzerte, oratorische und
kammermusikalische Formen, Mitwirken bei Veranstaltungen, die weitere Medien (z.
B. Wort, Bild, Spiel, szenische Gestaltung, Tanz) einbeziehen
c) Arbeit mit Gemeindegruppen
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders
auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in
Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und
Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Gestaltung von
Freizeiten).
d) Musikalische Lehrtätigkeit
Förderung und Ausbildung kirchenmusikalischer
Kräfte für vokale und instrumentale Aufgaben (Einzelunterricht bzw.
Kurse)
§ 2
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund
einer Eignungsprüfung zugelassen werden,
a) wer die für den Beruf eines Kirchenmusikers
notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und
pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr
steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die
instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt,
c) wer die allgemeine Hochschulreife nachweisen
kann.2)
2) <??? Text
der Fußnote fehlt ! >
Bei außergewöhnlicher musikalischer Begabung
kann die Aufnahmekommission auch Bewerber mit nur mittlerer Schulbildung in
einem besonderen Aufnahmeverfahren zum Studium annehmen.
d) wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland angehört oder Glied einer Kirche oder Gemeinschaft ist, die der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
sind.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den
Bewerber zuständigen kirchlichen Stelle.
(3) Für die Eignungsprüfung hat der Bewerber
folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bewerbungsschreiben
b) handgeschriebener Lebenslauf
c) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines
Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Mitarbeit in der
Kirche und über seine Eignung zum kirchenmusikalischen Beruf enthalten sein
sollen
d) Nachweis über musikalische
Vorbildung
e) eine beglaubigte Kopie des letzten Schul- bzw.
Berufsausbildungszeugnisses
f) ein allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis und
ein logopädisches bzw. phoniatrisches Gutachten.
(4) Zur Eignungsprüfung
gehören:
a) Proben der musikalischen
Fähigkeiten:
- Musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten
(Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische
Elementarkenntnisse, Improvisation)
- Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- und eines
Volksliedes sowie eines Textes)
- Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im
Schwierigkeitsgrad leichterer Sonaten der Wiener Klassik und der zweistimmigen
Inventionen von J. S. Bach)
- Orgelspiel (Begleitung von Kirchenliedern, Vortrag
einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad der Kleinen Präludien und Fugen
von J. S. Bach)
- Vom-Blatt-Spiel
b) Nachweise intellektueller, kommunikativer und
pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten sowie der Vertrautheit mit
der Bibel und dem kirchlichen Leben
c) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine
bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und
über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes
(5) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission
aus dem Rektor, Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik und Vertretern des
Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens durchgeführt. Die Kommission
berät über die Eignung und stellt fest, ob der
Bewerber
- geeignet,
- unter bestimmten Bedingungen geeignet
oder
- nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der
Bewerber erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben.
(6) Die Aufnahmekommission der Hochschule für
Kirchenmusik spricht die Zulassung zum Studium nach dem Maß der
vorhandenen Studienplätze aus.
§ 3
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum hauptamtlichen
Kirchenmusiker umfasst in der Regel
- ein Studium von vier Jahren an der Hochschule für
Kirchenmusik im Diplomstudiengang Kirchenmusik (Abschluss mit der
Diplomprüfung B als erstem berufsqualifizierenden
Abschluss)
- einen Vorbereitungsdienst von der Regel einem Jahr in
den Gliedkirchen, die dies vorgesehen haben.
(2) Während des Studiums an der Hochschule für
Kirchenmusik wird ein Gemeindepraktikum durchgeführt, das der
Einführung in die musikalischen, musikalisch-pädagogischen und
gemeindepraktischen Aufgaben dient. Es dauert in der Regel neun
Wochen.
(3) Nach spätestens vier Semestern wird in den
wichtigsten Bereichen der Ausbildung entschieden, ob der Studierende auf Grund
der bisherigen Leistungen das Studium fortsetzen kann. Wird ihm von der Leitung
der Hochschule mitgeteilt, dass er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er
beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde einlegen.
(4) Die Leitung der Hochschule spricht in
begründeten Fällen eine Exmatrikulation aus. Der Studierende kann
dagegen beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde
einlegen.
(5) Auf Antrag des Studierenden ist die Exmatrikulation
möglich.
§ 4
Lehrgebiete3)
3) <??? Text
der Fußnote fehlt ! >
Die Ausbildung in den einzelnen Lehrgebieten erfolgt
entweder während der gesamten Studienzeit (volle Studiendauer) oder nur
während eines Teiles (begrenzte Studiendauer).
Zur Ausbildung gehören folgende
Lehrgebiete:
Obligatorische Fächer Obligatorische
Fächer Fakultative Fächer
volle Studiendauer begrenzte
Studiendauer
a) Kantorale Fächer
Chorleitung und Grundlagen Gemeindesingen
der Orchesterleitung Liturgisches Singen
Gesang Musikalische Arbeit mit Kindern
Hochschulchor Chorliteraturkunde und Methodik
der Chorarbeit
Bläserchorleitung
Sprecherziehung
(1. od. 2. Studienjahr)
b) Instrumentalfächer
Orgelliteraturspiel Orgelliteraturkunde Drittes
Instrument /
Liturgisches Orgelspiel Cembalo
(Orgelimprovisation und
Gemeindebegleitung)
Klavierspiel
c) Musiktheorie und allgemeine
Musikpraxis
Musiktheorie/Tonsatz Gehörbildung Popularmusik/
Partiturspiel Arrangement
Generalbassspiel
Formenkunde
d) Theologische, wissenschaftliche und
pädagogische Fächer
Musikgeschichte Klavierpädagogik
Orgelkunde Latein
Instrumentalkunde und Akustik
Hymnologie
Liturgik
Biblische Theologie
Kirchengeschichte
Systemat. Theologie / Ethik
Kirchenkunde
Psychologie
Pädagogik
Musikalisch-theologische Analyse
und Interpretation
§ 5
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung an der Hochschule für
Kirchenmusik vollzieht sich entsprechend den Anforderungen der
Lehrgebiete
- in Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Vorlesungen,
Seminaren und im Selbststudium,
- durch Beteiligung an der Arbeit der Chöre und
Instrumentalgruppen der Hochschule für Kirchenmusik,
- durch Hospitation und durch aktive Beteiligung an
Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Im Verlauf des Studiums nimmt jeder Studierende an
einer kirchlichen Singwoche teil.
(3) Gemeindepraktika (§ 3 (2)) finden unter
Anleitung von Mentoren statt, die den Studierenden während des Praktikums
bestimmte Aufgaben zuweisen.
Das Praktikum wird mit jedem Studierenden vom Mentor und
von Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt durch das
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens bzw. der für den Studierenden
zuständigen kirchlichen Dienststelle in Absprache mit der Leitung der
Hochschule für Kirchenmusik.
Prüfung
§ 6
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der
Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines
hauptamtlichen Kirchenmusikers geeignet ist.
§ 7
Prüfungskommission
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
ist der zuständige Dezernent des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens oder
ein vom Landeskirchenamt zu benennender Vertreter. Es bestimmt auch den
stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission gehören
an:
a) der Rektor und alle hauptamtlichen Dozenten der
Hochschule für Kirchenmusik, dazu sieben Honorardozenten
b) die für die kirchenmusikalische Ausbildung
verantwortlichen Vertreter des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes
Sachsens
c) der Landeskirchenmusikdirektor der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
d) zwei in der Gemeinde tätige
Kirchenmusiker
e) ein Vertreter der Kirche, zu der der jeweilige
Prüfling gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der
Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem
Stellvertreter.
(4) An den Einzelprüfungen müssen mindestens
drei Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis
sind alle Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8
Prüfungsvoraussetzungen, -zeitpunkt und
-verlauf
(1) Die Studierenden richten einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung für B-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden
Bescheid hat der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die
Möglichkeit der Beschwerde beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt
Sachsens.
(3) Fachlich gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden,
können anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Leitung
der Hochschule für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(4) In Ausnahmefällen können zur Prüfung
auch Bewerber zugelassen werden, die ihre kirchenmusikalische Vorbildung auf
andere Weise erworben haben. Die Zulassung wird vom Ergebnis einer
Vorprüfung abhängig gemacht.
(5) Ist der Prüfling an der Ablegung von
Prüfungen verhindert, hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches
Zeugnis verlangt werden.
(6) Bricht der Prüfling aus den in Absatz (5)
genannten Gründen die Prüfung ab, so entscheidet die
Prüfungskommission über den Fortgang der Prüfung.
(7) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende
Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen
Prüfungsfächern nicht, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(8) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu
täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(9) Die Entscheidung über das Vorliegen der
Tatbestände des Absatzes (8) und über etwa zu ergreifende
Maßnahmen trifft die Prüfungskommission.
(10) Chorleitung, Orgelliteraturspiel, Liturgisches
Orgelspiel und Klavierspiel werden erst am Studienende
geprüft.
§ 9
Prüfungsgebiete und
Prüfungsanforderungen3)
3) <??? Text
der Fußnote fehlt ! >
Chorleitung und Grundlagen der
Orchesterleitung
a) Dirigieren eines Chorwerkes, das mit dem Chor der
Hochschule für Kirchenmusik vor der Prüfung einstudiert worden ist.
b) Erarbeiten und Dirigieren eines Chorwerkes in
mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Schütz, Geistliche Chormusik) mit dem
Chor der Hochschule für Kirchenmusik a capella oder mit
Instrumenten
(30 Minuten)
c) Erarbeiten eines Chorwerkes mit einem
Gemeindechor
(30 Minuten)
d) Nachweis über Kenntnisse der Methoden der
Chorschulung
Gemeindesingen
Erarbeiten einfacher musikalischer Formen (Kanon, Lied
mit einfacher Begleitung) in offenem Singen mit einem
Gemeindekreis
(15 Minuten)
Singen und Sprechen
a) Gesang
- Vortrag eines weltlichen Kunstliedes
(begleitet)
- Vortrag eines geistlichen Liedes oder einer geistlichen
Arie (begleitet)
- Vortrag eines Volksliedes oder Kirchenliedes
(unbegleitet)
- Nachweis von Kenntnissen über Stimmphysiologie und
chorische Stimmbildung
(30 Minuten)
b) Sprecherziehung
Vortrag von geistlichen und weltlichen Texten (Prosa und
Lyrik)
(10 Minuten)
Liturgisches Singen
Kenntnis der liturgischen Weisen in den evangelischen
Traditionen und in der Ökumene. Beherrschen der Regeln der Psalmodie.
Unbegleitetes Singen von liturgischen Weisen.
(10 Minuten)
Orgelliteraturspiel
a) Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener
Stilepochen, davon eines von J. S. Bach. Eines der Werke wird zwei Monate
vor der Prüfung vom Dozenten benannt und vom Prüfling
selbstständig erarbeitet und eingerichtet.
b) Vom-Blatt-Spiel eines leichteren
Orgelstückes
c) Stichproben aus dem Repertoire von zehn
Choralvorspielen verschiedener Stilepochen, darunter fünf aus dem
"Orgelbüchlein" von J. S. Bach
(40 Minuten)
Liturgisches Orgelspiel
a) mit einer Woche Vorbereitungszeit:
Organistendienst in einem Hauptgottesdienst, darin zwei
improvisierte Liedvorspiele mit durchgeführten cantus firmus in
verschiedenen Formen, Intonationen, Harmonisieren von Kirchenliedern, Spielen
von Begleitsätzen, auch obligat, auch transponiert, Auswendigspiel von
Kirchenliedern (Stichproben aus einer eingereichten Liste) und liturgischen
Stücken
b) ohne Vorbereitungszeit:
Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. im
Sopran - auch obligat)
Transposition eines Liedes in eigenem Satz oder nach
Vorlage Improvisation über ein Kirchenlied
eine thematische Modulation
Die Prüfungszeit für a) und b) beträgt
insgesamt 30 Minuten.
c) Orgelspiel in einem öffentlichen Gottesdienst in
Anwesenheit eines Beauftragten der Prüfungskommission (Vorbereitungszeit
eine Woche)
Klavierspiel
Vortrag von zwei bis drei Klavierwerken verschiedener
Stilepochen und Begleitung eines Vokal- oder Instrumentalsolos
(30 Minuten)
Drittes Instrument/Cembalo
Wer am fakultativen Unterricht in einem dritten
Instrument bzw. Cembalo teilnimmt, erhält dies auf dem Zeugnis unter Angabe
der Dauer des Unterrichtszeitraumes testiert. Wenn der Studierende das
wünscht, wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, bei der
angemessene Leistungsanforderungen gestellt werden.
(15 Minuten)
Musiktheorie/Tonsatz
a) Hausarbeit
Ausarbeitung einer Liedkantate oder mehrerer Sätze
in verschiedener Besetzung für die kantorale Praxis
(6 Wochen)
b) Klausur
- Ausarbeitung eines vierstimmigen homophonen Liedsatzes
für gemischten Chor
- Ausarbeitung einer dreistimmigen polyphonen
c.-f.-Bearbeitung in beliebiger Besetzung
- Ausarbeitung von Modulationsformen oder Anfertigung
einer Analyse eines Bachchorals
(5 Stunden)
Gehörbildung
a) Musikdiktat: Melodisch-rhythmisch ein- und zweistimmig
sowie homophon vierstimmig (45 Minuten)
b) Erkennen und Singen von Intervallen, Tonfolgen und
Akkorden,
Bestimmen von Modulationen und Rhythmen (10
Minuten)
c) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
Partiturspiel
a) Spiel eines Kantatensatzes (2 Wochen
Vorbereitungszeit)
b) Vom-Blatt-Spiel eines Bachchoralsatzes in alten
Schlüsseln
c) Vom-Blatt-Spiel einer polyphonen Chorpartitur in
moderner Notation
(insgesamt 20 Minuten)
Generalbassspiel (Prüfung in Zusammenhang mit der
Prüfung Partiturspiel)
a) Vom-Blatt-Spiel eines
Generalbassliedes
b) Spiel eines einfachen Rezitativs mit 15 Minuten
Vorbereitungszeit
Musikgeschichte
Die Hauptepochen der Musikgeschichte bis zur Gegenwart
und ihre Beziehungen zu den Strömungen der Geistesgeschichte. Die
Geschichte der Kirchenmusik, ihre Formen und die jeweilige
Aufführungspraxis.
Wichtige Werke der Kirchenmusik und ihre
Interpretation.
(15 Minuten)
Orgelkunde
Geschichte und Struktur der Orgel. Stil-, Dispositions-
und Registerkunde. Pflege der Orgel, Stimmen der Rohrwerke.
(15 Minuten)
Hymnologie
Die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches.
Typologie der Kirchenlieder, insbesondere ihrer Melodien. Genaue Kenntnis des
eingeführten Gesangbuchs und der Möglichkeiten seiner Verwendung in
der Gemeinde. Kriterien der Beurteilung von Texten und Melodien. Kenntnis
ergänzender Liedersammlungen.
(15 Minuten)
Liturgik
Überblick über die Geschichte des
Gottesdienstes.
Die Lehre vom Gottesdienst in ihren gegenwärtigen
Ausformungen. Genaue Kenntnis des Kirchenjahres und der verschiedenen
Gottesdienstformen. Situationsbezogene Gottesdienstgestaltung, besonders in
musikalischer Hinsicht.
(15 Minuten)
Biblische Theologie
Überblick über die Bücher des Alten und
Neuen Testamentes, ihre Geschichte, die in ihnen vertretenen literarischen
Formen und ihre wichtigsten theologischen Aussagen unter besonderer
Berücksichtigung für die Kirchenmusik zentraler Texte. Grundregeln des
Verstehens biblischer Texte.
(15 Minuten)
Kirchengeschichte
Kenntnis der wesentlichen Epochen der Kirchengeschichte
von entweder
a) der Alten Kirche bis zum Ausgang der Reformationszeit
oder
b) der Reformationszeit bis zur
Gegenwart.
(15 Minuten)
Systematische Theologie/Ethik
Grundfragen und Hauptaussagen des christlichen Glaubens
und Handelns in ihren historischen und gegenwärtigen
Dimensionen.
(15 Minuten)
Kirchenkunde
Überblick über das kirchliche Leben der
Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, Organisationsformen und
Konfessionen. Einblick in Verfassung und Aufbau der Landeskirche und in die
Kirchenmusik betreffende Rechts- und Verwaltungsordnungen.
(10 Minuten)
Psychologie
Grundkenntnisse der Persönlichkeits-, Sozial- und
Entwicklungspsychologie. Grundlagen der Pädagogischen Psychologie.
Schlussfolgerungen für die Gemeindearbeit
(15 Minuten)
Pädagogik
Geschichte der Pädagogik, klassische Schulmodelle,
Grundlagen der Musikpädagogik; Grundlagen der Didaktik, didaktische
Prinzipien, Unterrichtsmodelle; Sozialisationsformen und pädagogische
Wirkungen, Lehrer-Schüler-Verhältnis; "Psychohygiene" des Lehrenden,
Diagnostik von Schülertätigkeiten; angewandte Musikpädagogik,
Grundlagen musikalischer Gruppenarbeit
(15 Minuten)
Diplomarbeit
In einem Fach aus dem Bereich der wissenschaftlichen
Fächer einschließlich Musiktheorie ist eine Diplomarbeit
selbstständig zu verfassen. Sie soll eingehende Kenntnis des gewählten
Fachgebiets, die Fähigkeit zu kritischer Sichtung und Zusammenfassung
vorliegender Literatur sowie zu eigener, begründeter Stellungnahme in
angemessener schriftlicher Darstellung erkennen lassen. Die Arbeit ist sechs
Monate nach der Themenstellung einzureichen.
Die Fächer Methodik der Chorarbeit, Formenkunde,
Instrumentenkunde und Akustik, Popularmusik/Arrangement sowie
musikalisch-theologische Analyse und Interpretation werden im Zusammenhang mit
anderen Fächern geprüft.
Die verbleibenden, hier nicht aufgeführten
Fächer gemäß § 4 werden mit einem Testat abgeschlossen, das
im Falle obligatorischer Fächer Voraussetzung für die Zulassung zur
Abschlussprüfung ist.
§ 10
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den
Lehrgebieten und die Gesamtleistung werden folgende Noten
erteilt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
ungenügend (5)
Außerdem können besondere Merkmale der
Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches
Orgelspiel, Chorleitung und Grundlagen der Orchesterleitung, Gemeindesingen,
Liturgik sowie Hymnologie müssen "genügend" bewertet werden, damit die
Prüfung als bestanden gelten kann.
(3) Wird ein anderes als eines der in Absatz (2)
genannten Fächer "ungenügend" bewertet, kann die entsprechende
Prüfung wiederholt werden. Welche Prüfungen zu wiederholen sind,
entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen
Prüfungsfächern nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung
nicht bestanden.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann
frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der
Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte
Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem
betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" gegeben
werden.
(6) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann
frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt
werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die
Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die
mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist
nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung
und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über
die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche
Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene
Gesamtprüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis, auf
dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzten
Gesamtnoten für Kantoren- und Organistendienst
- das Thema und die Bewertung der Diplomarbeit
festgehalten werden. Dem Zeugnis wird eine verbale Beurteilung
beigefügt.
§ 11
Begleitung der Absolventen
Die Hochschule für Kirchenmusik begleitet die
Absolventen innerhalb ihres Vorbereitungsdienstes. Dies gilt - innerhalb der
gegebenen Möglichkeiten - auch für diejenigen, die nicht in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Dienst tun. Die Hochschule für Kirchenmusik
veranstaltet im ersten Jahr nach der Abschlussprüfung eine Kurswoche
für die Absolventen.
II. Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher
Kirchenmusiker
Ausbildung
§ 12
Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum nebenamtlichen
Kirchenmusiker soll den Studierenden die für den nebenamtlichen
kirchenmusikalischen Dienst erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu verantwortlichem
Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden. Sie orientiert sich auf
kleinere Formen und kleinere Musiziergruppen. Sie erfolgt an der Hochschule
für Kirchenmusik, hat aber nicht den Rang einer
Hochschulausbildung.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung
ausrichten soll, betreffen folgende Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische
Gemeindearbeit
- Musikalische und liturgische Gestaltung von
Gottesdiensten und Gemeindetagen zu verschiedenen Anlässen und in
vielfältigen Formen,
- Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Leitung
von Chor- und Instrumentalgruppen u. a.)
b) Arbeit mit Gemeindegruppen
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders
auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in
Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und
Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Gestalten von
Freizeiten).
§ 13
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund
einer Eignungsprüfung zugelassen werden,
a) wer die für den Beruf eines Kirchenmusikers
notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und
pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr
steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die
instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt,
c) wer eine zureichende Vorausbildung nachweisen
kann.
Als zureichend gilt das Abitur oder die mittlere
Schulbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
d) wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland angehört oder Glied einer Kirche oder Gemeinschaft ist, die der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
sind.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den
Bewerber zuständigen kirchlichen Stelle.
(3) Für die Eignungsprüfung und die Zulassung
zum Studium hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bewerbungsschreiben
b) handgeschriebener Lebenslauf
c) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines
Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Mitarbeit in der
Kirche und über seine Eignung zum kirchenmusikalischen Beruf enthalten sein
sollen
d) Nachweis über musikalische
Vorbildung
e) eine beglaubigte Kopie des letzten Schul- bzw.
Berufsausbildungszeugnisses
f) ein allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis und
ein logopädisches bzw. phoniatrisches Gutachten.
(4) Zur Eignungsprüfung
gehören:
a) Proben der musikalischen
Fähigkeiten:
- Musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten
(Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische
Elementarkenntnisse, Improvisation)
- Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- und eines
Volksliedes sowie eines Textes)
- Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im
Schwierigkeitsgrad leichterer Sonatinen der Wiener Klassik und der zweistimmigen
Inventionen von J. S. Bach)
- Orgelspiel (Begleitung von Kirchenliedern, Vortrag
einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad der Achtzig Choralvorspiele
(Keller)
- Vom-Blatt-Spiel
b) Nachweise intellektueller, kommunikativer und
pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten sowie der Vertrautheit mit
der Bibel und dem kirchlichen Leben
e) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine
bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und
über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes.
(5) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission
aus Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik und Vertretern des Ev.-Luth.
Landeskirchenamtes Sachsens durchgeführt. Die Kommission berät
über die Eignung und stellt fest, ob der Bewerber
- geeignet,
- unter bestimmten Bedingungen geeignet
oder
- nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der
Bewerber erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben.
(6) Die Aufnahmekommission der Hochschule für
Kirchenmusik spricht die Zulassung zum Studium nach dem Maß der
vorhandenen Studienplätze aus.
§ 14
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum nebenamtlichen
Kirchenmusiker umfasst in der Regel
- ein Direktstudium von 1 ½ Jahren oder ein
Fernstudium von 2 Jahren (Abschluss mit der kirchenmusikalischen Prüfung
C)
- einen Vorbereitungsdienst von in der Regel einem Jahr
in den Gliedkirchen, die dies vorgesehen haben.
(2) Während des Studiums wird ein Gemeindepraktikum
durchgeführt, das der Einführung in die musikalischen und
gemeindepraktischen Aufgaben dient. Es dauert in der Regel drei Wochen.
(3) Nach spätestens einem Semester wird in den
wichtigsten Bereichen der Ausbildung entschieden, ob der Studierende auf Grund
der bisherigen Leistungen das Studium fortsetzen kann. Wird ihm mitgeteilt, dass
er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt
Sachsens Beschwerde einlegen.
(4) Die Leitung der Hochschule spricht in
begründeten Fällen eine Exmatrikulation aus. Der Studierende kann
dagegen beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde
einlegen.
(5) Auf Antrag des Studierenden ist die Exmatrikulation
möglich.
(6) Besonders befähigten Studierenden der
Kirchenmusik kann die Bewerbung um einen Diplomstudiengang Kirchenmusik
(B-Ausbildung) empfohlen werden. Nach bestandener Aufnahmeprüfung erfolgt
der Übergang in der Regel in das 3. Semester des Diplomstudiengangs
B.
§ 15
Lehrgebiete <Fußnote>
<Fußnote: ??? Text der Fußnote fehlt !
>
Die Ausbildung in den einzelnen Lehrgebieten erfolgt
entweder während der gesamten Studienzeit (volle Studiendauer) oder nur
während eines Teiles (begrenzte Studiendauer).
Zur Ausbildung gehören folgende
Lehrgebiete:
Obligatorische Fächer Obligatorische
Fächer Fakultative Fächer
volle Studiendauer begrenzte
Studiendauer
a) Kantorale Fächer
Chorleitung Gemeindesingen
Singen und Sprechen Musikalische Arbeit mit Kindern
Chorsingen Liturgisches Singen
Instrumentenkunde
Partiturspiel
Kurs Bläserchorleitung
b) Instrumentalfächer
Liturgisches Orgelspiel Drittes Instrument
Orgelliteraturspiel
Klavierspiel
c) Theoretischer und wissenschaftlicher Bereich
Musiktheorie
Gehör
Musikgeschichte
Orgelkunde
Liturgik
Hymnologie
Theologisch-kirchliche Information
Seminar über Verwaltungs- und Rechtsfragen
§ 16
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung vollzieht sich entsprechend den
Anforderungen der Lehrgebiete
- in Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Vorlesungen,
Seminaren und im Selbststudium,
- durch Hospitation und durch aktive Beteiligung an
Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Gemeindepraktika (§ 14 (2)) finden unter
Anleitung von Mentoren statt, die den Studierenden während des Praktikums
bestimmte Aufgaben zuweisen. Das Praktikum wird mit jedem Studierenden vom
Mentor und von Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik
ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt durch die Leitung
der Hochschule für Kirchenmusik in Absprache mit dem Ev.-Luth.
Landeskirchenamt Sachsens bzw. der für den Studierenden zuständigen
kirchlichen Dienststelle.
Prüfung
§ 17
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der
Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines
nebenamtlichen Kirchenmusikers geeignet ist.
§ 18
Prüfungskommission
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
ist der zuständige Dezernent des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens oder
ein vom Landeskirchenamt zu benennender Vertreter. Es bestimmt auch den
stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission gehören
an:
a) der Rektor und alle hauptamtlichen Dozenten der
Hochschule für Kirchenmusik, dazu sieben Honorardozenten
b) die für die kirchenmusikalische Ausbildung
verantwortlichen Vertreter des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes
Sachsens
c) der Landeskirchenmusikdirektor der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens
d) zwei in der Gemeinde tätige
Kirchenmusiker
e) ein Vertreter der Kirche, zu der der jeweilige
Prüfling gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der
Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem
Stellvertreter.
(4) An den Einzelprüfungen müssen mindestens
drei Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis
sind alle Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19
Prüfungsvoraussetzungen, -zeitpunkt und
-verlauf
(1) Die Studierenden richten einen Antrag auf
Zulassung zur Prüfung für C-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden
Bescheid hat der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die
Möglichkeit der Beschwerde beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt
Sachsens.
(3) Fachlich gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden,
können anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Leitung
der Hochschule für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(4) In Ausnahmefällen können zur Prüfung
auch Bewerber zugelassen werden, die ihre kirchenmusikalische Vorbildung auf
andere Weise erworben haben. Die Zulassung wird vom Ergebnis einer
Vorprüfung abhängig gemacht.
(5) Ist der Prüfling an der Ablegung der
Prüfung verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches
Zeugnis verlangt werden.
(6) Bricht der Prüfling aus den in Absatz (5)
genannten Gründen die Prüfung ab, so entscheidet die
Prüfungskommission über den Fortgang der Prüfung.
(7) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende
Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen
Prüfungsfächern nicht, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(8) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu
täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(9) Die Entscheidung über das Vorliegen der
Tatbestände des Absatzes (8) und über etwa zu ergreifende
Maßnahmen trifft die Prüfungskommission.
(10) Chorleitung, Orgelliteraturspiel und Liturgisches
Orgelspiel werden in der Regel erst am Studienende geprüft.
§ 20
Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen
<Fußnote>
<Fußnote: ??? Text der Fußnote fehlt !
>
Chorleitung/Instrumentenkunde/Partiturspiel
a) Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes
(Liedsatz oder Motette) alter oder neuer Meister, mit oder ohne Instrumente
(möglichst mit einem Gemeindechor), einschließlich Reflexion
methodischer Fragen in einem Nachgespräch
b) Kenntnis leichter, für den gottesdienstlichen
Gebrauch geeigneter Chorliteratur
c) Kenntnis der wichtigsten im kirchenmusikalischen
Gebrauch vorkommenden Instrumente
d) Nachweis der Fähigkeit zum beweglichen Umgang mit
einem (als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten) vierstimmig homophonen oder
dreistimmig polyphonen Chorsatz auf einem Tasteninstrument
Vorbereitungszeit zu a) und c): 2 Wochen;
Prüfungszeit Chorprobe: 30 Minuten;
Prüfungszeit
Nachgespräch/Instrumentenkunde/Partiturspiel: 25 Minuten.
Gemeindesingen
Offenes Singen mit einer Gemeinde oder Gemeindegruppe (15
Minuten)
Singen und Sprechen
a) Singen
- Vortrag von mindestens zwei Liedern bzw. Arien
geistlichen und weltlichen Inhalts in verschiedenen
Stilrichtungen
- unbegleiteter Vortrag eines Kirchen- oder
Volksliedes
b) Sprechen
- einen biblischen Text mit Ankündigung
(Lektion)
- Poesie (Strophenlied/Gedicht)
c) Theorie
- Grundbegriffe der chorischen
Stimmbildung
- Grundkenntnisse der Stimmfunktion
(insgesamt 25 Minuten)
Liturgisches Singen
a) Durchführen eines Hauptgottesdienstes als Liturg
(einschl. Kollektengebet und Präfation - auch neuerer
Texte)
b) Singen von der Gemeinde und dem Chor zufallenden
liturgischen Stücken
c) Praxis der Psalmodie
Liturgisches
Orgelspiel/Orgelliteraturspiel
Durchführen eines Hauptgottesdienstes (2 Wochen
Vorbereitungszeit)
a) Gemeindebegleitung
- Vorbereitete Improvisation von
Liedbegleitungen
- Spiel von Kirchenliedern nach Begleitbuch (mindestens
dreistimmig)
- Liturgische Weisen
Mindestens ein Kirchenlied soll mit c.f. - Hervorhebung,
ein einfaches liturgisches Stück oder Kirchenlied transponiert gespielt
werden.
b) Choralvorspiele/Orgelchoräle
- Literatur:
Ein c.f.-gebundenes leichteres Orgelstück aus der
klassischen oder zeitgenössischen Literatur (Maßstab: Bachs
Orgelbüchlein, Sammlung von Schlenker);
Stichproben aus der studierten Choralvorspielliteratur
(Schwerpunkt des Unterrichts soll der Überblick über die stilistische
Vielfalt c.f.-gebundener Literatur sein; zehn Choralbearbeitungen sind zu
studieren, davon fünf exemplarisch ausgewählte
Bachsche.)
- Improvisation
vorbereitet: ein Choralvorspiel, Intonation, eine (ggf.
auch unvorbereitete) Modulation
unvorbereitet: eine Intonation
c) C.f.-freie
Literatur
Ein freies leichteres Orgelstück aus der
klassischen oder zeitgenössischen Literatur (Maßstab: Bachs Acht
kleine Präludien und Fugen, Sammlung von Muntschick)
d) Vom-Blatt-Spiel
Erfassen einfacher Orgelliteratur oder Vom-Blatt-Spiel
von Begleitsätzen
e) Auswendigspiel
Aneignung liturgischer Weisen
(insgesamt 50 Minuten)
Klavierspiel
a) Vortrag zweier selbstgewählter leichterer Werke
verschiedener Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von Bachs zweistimmigen
Inventionen, Mozarts Wiener Sonatinen, Beethovens Sonatinen und Bartoks
Mikrokosmos H.III
b) Ausführung einfacher Lied- oder
Kammermusikbegleitungen, vorbereitet und vom Blatt
(insgesamt 20 Minuten)
Drittes Instrument (fakultativ)
a) Vortrag eines selbstgewählten Stückes oder
Improvisation über eine melodische bzw. rhythmische Vorlage (nach eigener
Wahl)
b) Vom-Blatt-Spiel leichter Literatur
(Prüfungszeit insgesamt 10 Minuten)
c) Teilnahme an einem Grundkurs
Bläserchorleitung
Musiktheorie
Von den folgenden drei gestellten Aufgaben müssen
zwei gelöst werden:
- Funktionsharmonische Analyse eines vierstimmigen
Kirchenliedsatzes
- Schriftlicher Klaviersatz zu einem neuen geistlichen
Lied anhand der mit Symbolschrift versehenen Melodie
- Ausarbeiten eines zweistimmigen polyphonen Satzes:
Intonation (z. B. fugiert), Liedsatz
(Klausur mit späterem Nachgespräch)
(150 Minuten)
Gehör
a) Von einem neuen geistlichen Lied, das begleitet
vorgesungen wird, sollen Melodie und Harmonien aufgeschrieben werden.
(30 Minuten)
b) - Bestimmen und Singen von einfachen Tonreihen,
Intervallen, Akkorden und Rhythmen
- Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
(Schwierigkeitsgrad wie Chorleitung)
(15 Minuten)
Musikgeschichte
Überblick über die Geschichte der Musik und
ihrer Formen bis zur Gegenwart
(15 Minuten)
Orgelkunde
Kenntnis vom Aufbau der Orgel, Stimmen von Zungenpfeifen,
Orgelpflege
(15 Minuten)
Theologisch-kirchliche Information
a) Überblick über den Inhalt der wichtigsten
biblischen Bücher
b) Grundfragen des Glaubens, des Lebens und der
Verkündigung
c) Kenntnis exemplarischer Epochen der Geschichte der
Kirche
(jeweils 15 Minuten mündliche
Prüfung)
Liturgik
Formen des Gottesdienstes, Ordnung des Kirchenjahres,
Geschichte des christlichen Gottesdienstes in ihren Grundzügen
(15 Minuten)
Hymnologie
Geschichte des evangelischen Kirchenliedes in
Grundzügen. Ergänzende Liedersammlungen zum eingeführten
Gesangbuch, liturgische Einordnung der Lieder
(15 Minuten)
Die verbleibenden, hier nicht aufgeführten
Fächer gemäß § 15 werden mit einem Testat abgeschlossen,
das im Fall obligatorischer Fächer Voraussetzung für die Zulassung zur
Abschlussprüfung ist.
§ 21
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den
Lehrgebieten und die Gesamtleistung werden folgende Noten
erteilt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
ungenügend (5)
Außerdem können besondere Merkmale der
Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches
Orgelspiel, Chorleitung, Gemeindesingen, Liturgik und Hymnologie müssen
"genügend" bewertet werden, damit die Prüfung als bestanden gelten
kann.
(3) Wird ein anderes als eines der in Absatz (2)
genannten Fächer "ungenügend" bewertet, kann die entsprechende
Prüfung wiederholt werden. Welche Prüfungen zu wiederholen sind,
entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen
Prüfungsfächern nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung
nicht bestanden.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann
frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der
Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte
Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem
betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" gegeben
werden.
(6) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann
frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt
werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die
Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die
mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist
nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung
und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über
die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche
Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene
Gesamtprüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis, auf
dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzten
Gesamtnoten für Kantoren- und Organistendienst festgehalten werden. Dem
Zeugnis wird eine verbale Beurteilung beigefügt.
§ 22
Begleitung der Absolventen
Die Hochschule für Kirchenmusik begleitet die
Absolventen innerhalb ihres Vorbereitungsdienstes. Dies gilt - innerhalb der
gegebenen Möglichkeiten - auch für diejenigen, die nicht in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Dienst tun. Die Hochschule für Kirchenmusik
veranstaltet im ersten Jahr nach der Abschlussprüfung eine Kurswoche
für die Absolventen.
§ 23
Schlussbestimmung
(1) Die vorliegende Ordnung tritt am 1. Oktober
1993 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 03. Juli 1987 (MBl. BEK DDR 1987, S.
32)
<Diese Ordnung des BEK DDR liefert Anhaltspunkte,
um die sächsische Ausbildung mit auswärtigen Ausbildungen vergleichen
zu können. Daher ist sie lesenswert.>
I. Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Hauptberufliche Kirchenmusiker im Sinne dieser
Ordnung sind kirchliche Mitarbeiter in der Gemeinde, die vielfältige
kirchenmusikalische und - im Rahmen dieses Dienstes und in möglichst engem
Zusammenhang mit ihm - katechetische und pädagogische Aufgaben zu
erfüllen in der Lage sind. Die Ausbildung soll die Studierenden darauf
vorbereiten, diese Aufgaben in der Gemeinde verantwortlich, selbstständig
und in Gemeinschaft mit den anderen Trägern der Dienste der Kirche
wahrzunehmen. Sie soll sie befähigen, musikalisch-pädagogisch und
theologisch-pädagogisch das Zeugnis des Glaubens zu vertreten und zu
lehren.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung
ausrichten soll, betreffen vier Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische
Gemeindearbeit
Musikalische und liturgische Gestaltung, Gemeindesingen
(Liedbegleitung, Improvisation, Chor- und Instrumentalgruppen u. a.), Gestaltung
von Gottesdiensten zu verschiedenen Anlässen und in vielfältigen
Formen. Leitung von Gemeindechören und Instrumentalgruppen
b) Kirchenmusikalische Veranstaltungen
Chor- und Orgelkonzerte, oratorische Formen, Mitwirken
bei Veranstaltungen mit verschiedenen Medien (Wort, Bild, Spiel, szenische
Gestaltung, Tanz)
c) Gemeindegruppen und katechetische
Gemeindearbeit
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders
auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in
Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, vor allem in der Unterweisung, mit
Jugendlichen, Erwachsenen und Familien (Gruppenarbeit, seminaristische
Arbeitsformen, Rüstzeiten)
d) Musikalische Lehrtätigkeit
Förderung und Ausbildung kirchenmusikalischer
Kräfte für vokale und instrumentale Aufgaben (Einzelunterricht bzw.
Kurse)
(3) Die Ausbildung hat die Aufgabe, diese
Tätigkeiten bekannt zu machen, ihre biblisch-theologischen,
kirchenmusikalischen und pädagogischen Voraussetzungen zu klären und
in ihren Vollzug einzuüben.
§ 2
Ausbildungsstätten
Die Ausbildung der hauptberuflichen Kirchenmusiker
erfolgt an Kirchenmusikschulen, die der Anerkennung der Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen bedürfen.*
Die Ausbildung an anderen Ausbildungsstätten kann
auf Grund von Richtlinien der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen ganz
oder teilweise angerechnet werden.
§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund einer
Eignungsprüfung zugestimmt werden,
a) wer einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen
Kirchen angehört, bereit ist, in den Dienst einer Kirchengemeinde zu treten
und die für den selbstständigen und eigenverantwortlichen Beruf eines
Kirchenmusikers notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und
pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr
steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die
instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen
erfüllt,
c) wer eine zureichende Vorausbildung nachweisen
kann.
Als zureichend gelten
- der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine
kirchliche (auch kirchenmusikalische) Vorausbildung,
- der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine
abgeschlossene Berufsausbildung
- oder das Abitur an einer staatlichen
Bildungseinrichtung.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den
Bewerber zuständigen gliedkirchlichen Dienststelle.
(3) Es können auch Bewerber aus einer anderen
christlichen Kirche aufgenommen und geprüft werden, wenn die für die
Ausbildungsstätte verantwortliche Gliedkirche dem zustimmt.
(4) Für die Eignungsprüfung und die Zulassung
zum Studium hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a) einen handgeschriebenen Lebenslauf mit einer
Darstellung der Gründe für die Berufswahl,
b) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines
Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Zugehörigkeit
zur Gemeinde (Taufe und Konfirmation), über seine Mitarbeit in der Gemeinde
und über seine Eignung zum Kirchenmusiker enthalten sein
sollen,
c) Nachweis über musikalische
Vorbildung,
d) eine beglaubigte Abschrift des letzten Schul- bzw.
Berufsausbildungszeugnisses,
e) ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein
logopädisches bzw. phoneatrisches Gutachten.
(5) Zur Eignungsprüfung
gehören:
a) Proben der musikalischen
Fähigkeiten
aa) musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten
(Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische
Elementarkenntnisse, Improvisation),
bb) Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- oder
Volksliedes),
cc) Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im
Schwierigkeitsgrad leichterer Sonaten der Wiener Klassik und der zweistimmigen
Inventionen von J. S. Bach),
dd) Orgelspiel (Vortrag einiger Stücke im
Schwierigkeitsgrad des F-Dur-Präludiums von J. S. Bach oder der
Choralbearbeitung "Nun bitten wir den Heiligen Geist" von Buxtehude;
Choralspiel),
ee) Vom-Blatt-Spiel,
ff) Spielen eines anderen Instrumentes nach Wahl des
Bewerbers.
b) Nachweis intellektueller, kommunikativer und
pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten.
c) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine
bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und
über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes
einschließlich der pädagogisch-katechetischen Arbeit sowie über
seine Kenntnisse der Bibel und des kirchlichen Lebens.
(6) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission
aus Dozenten der Kirchenmusikschule und Vertretern der für die
Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche durchgeführt. Für die
Eignungsprüfung von Bewerbern aus anderen Gliedkirchen ist ein Vertreter
der betreffenden Gliedkirche einzuladen. Die Kommission berät über die
Eignung und stellt fest, ob der Bewerber geeignet, unter bestimmten Bedingungen
geeignet oder nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der
Bewerber an der gleichen oder einer anderen Kirchenmusikschule erst für das
folgende Studienjahr erneut bewerben.
Die Kirchenmusikschulen teilen sich gegenseitig mit, wer
die Eignungsprüfung nicht bestanden hat.
(7) Ein von der für die Kirchenmusikschule
zuständigen Gliedkirche zu bestimmendes Gremium spricht nach dem Maß
der vorhandenen Studienplätze die Zulassung aus.
§ 4
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst in der Regel (B-Ausbildung):
- ein Studium von vier Jahren an einer
Kirchenmusikschule,
- einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr
mit Weiterbildungskursen, der von den Gliedkirchen verantwortet
wird.
(2) Während des Studiums an der Kirchenmusikschule
worden zwei Gemeindepraktika durchgeführt, von denen das eine der
Einführung in die musikalischen und die musikalisch-pädagogischen
Aufgaben, besonders in die katechetische Unterweisung des Kirchenmusikers dient.
Die beiden Praktika können auch miteinander verbunden werden und sollen
zusammen mindestens 10 Wochen umfassen.
(3) Nach spätestens zwei Studienjahren wird in den
wichtigsten Bereichen der Ausbildung festgestellt, ob der Studierende auf Grund
der bisherigen Leistungen und des bisherigen Verhaltens das Studium fortsetzen
kann. Wird ihm mitgeteilt, dass er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er
bei der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche Beschwerde
einlegen.
(4) Besonders befähigten Studierenden der
Kirchenmusik oder bereits in einem selbstständigen Dienst als
Kirchenmusiker Stehenden kann die Teilnahme an einem Aufbaustudium
(A-Ausbildung) von in der Regel zwei Jahren an der Kirchenmusikschule Halle
ermöglicht werden. Die Zulassung zu dieser Ausbildung kann auch schon
während der B-Ausbildung ausgesprochen werden. Das Nähere wird in
einer besonderen Ordnung geregelt.
§ 5
Lehrgebiete
(1) Zur Ausbildung gehören folgende
Lehrgebiete:
a) Musikalische Lehrgebiete
- instrumentaler und vokaler Bereich
- musiktheoretischer und musikpädagogischer
Bereich
b) Biblisch-theologische Lehrgebiete
- biblische Botschaft
- christlicher Glaube und christliches Handeln in der
Gegenwart
- Wirklichkeit der Kirche
c) Praktisch-theologische Lehrgebiete
- Grundorientierung über Praxis der Gemeinde und
die Aufgaben des Kirchenmusikers
- liturgisches Handeln der Gemeinde
- theologisch-pädagogisches Handeln der Gemeinde
(besonders Arbeit mit Kindern und Jugendlichen)
- kommunikatives und seelsorgerliches Handeln in der
Gemeinde
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in der
Kirchenmusikschule, für die sie zuständig sind, im
praktisch-theologischen Lehrgebiet die kirchliche Arbeit mit Kindern einen
besonderen Schwerpunkt bildet.
(2) Das Nähere zu den Zielen, die in den einzelnen
Lehrgebieten erreicht werden sollen, wird durch einen Rahmenlehrplan
bestimmt.
(3) Die Arbeit in den biblisch-theologischen und
praktisch-theologischen Lehrgebieten soll 30 % der für die Ausbildung zur
Verfügung stehenden Arbeitszeit nicht unterschreiten.
§ 6
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung an der Kirchenmusikschule vollzieht
sich entsprechend den Anforderungen der Lehrgebiete
- im Einzelunterricht, im Gruppenunterricht, in Seminaren
und Vorlesungen;
- durch Beteiligung an der Arbeit der Chöre und
Instrumentalgruppen der Kirchenmusikschule und
- durch Hospitation und aktive Beteiligung an
Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Gemeindepraktika (§ 4 Absatz 2) finden unter
Anleitung von Mentoren statt.
Die Studierenden werden auf das Praktikum vorbereitet.
Während des Praktikums werden den Studierenden vom Mentor bestimmte
Aufgaben zugewiesen. Das Praktikum wird mit dem Studierenden vom Mentor und von
Dozenten der Kirchenmusikschule ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt in Absprache mit
der Leitung der Kirchenmusikschule durch die für den Studierenden
zuständige kirchliche Dienststelle.
II. Prüfung
§ 7
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll durch die Vorführung
musikalischer und theoretisch-pädagogischer Fähigkeiten und das
Gespräch über Kenntnisse und Einsichten in allen Lehrgebieten
erweisen, ob der Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst
eines hauptberuflichen Kirchenmusikers geeignet ist.
§ 8
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission wird von der Leitung der
für die Kirchenmusik zuständigen Gliedkirche berufen. Sie bestimmt
auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Prüfungskommission.
(2) Ihr sollen angehören:
a) der Direktor und Dozenten der
Kirchenmusikschule,
b) die Vertreter des Konsistoriums bzw. des
Landeskirchenamtes, Landeskirchenrates oder Oberkirchenrates für die
kirchenmusikalische und die theologisch-pädagogische
Ausbildung,
c) der Landeskirchenmusikdirektor und der für die
katechetische Arbeit in der Gliedkirche Verantwortliche,
d) ein Vertreter des Bundes der Evangelischen Kirchen in
der DDR,
e) zwei in der Gemeinde tätige
Kirchenmusiker,
f) ein Vertreter der Landeskirche, zu der der Studierende
gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der
Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem
Stellvertreter.
(4) An den jeweiligen Einzelprüfungen müssen
mindestens 3 Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis
sind alle an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder der
Prüfungskommission einzuladen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 9
Prüfungszeitpunkt und
Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfung wird am Ende des 4. Studienjahres
abgeschlossen.
(2) Die Fächer Orgelspiel, Liturgik, liturgisches
Orgelspiel, Chorarbeit, Christliche Botschaft und Christliches Handeln
können erst am Ende des 4. Studienjahres geprüft
werden.
(3) Die Leitung der Kirchenmusikschule stellt fest, ob
der Prüfling die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu
gehören auch Nachweise über die Teilnahme an einer Singwoche und an
Gemeindesingstunden.
§ 10
Prüfungsgebiete und
Prüfungsanforderungen*
(1) Chorarbeit
a) Dirigieren eines vor der Prüfung einstudierten
Chorwerkes
b) Erarbeiten und Dirigieren eines Chorwerkes in
mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Schütz, Geistliche Chormusik) mit dem
Chor der Kirchenmusikschule a capella oder mit Instrumenten (30
Minuten)
c) Eine zweite Chorprobe sollte nach Möglichkeit mit
einem Gemeindechor gehalten werden (30 Minuten)
d) Nachweis über Kenntnisse der Methoden der
Chorschulung
Die Aufgaben zu b) und c) werden zwei Wochen vor der
Prüfung gestellt.
(2) Singen und Sprechen (20 Minuten)
a) Spiel eines Kantatensatzes (z. B.
Buxtehude)
b) Spiel eines Bachchoralsatzes in alten
Schlüsseln
c) Spiel einer polyphonen Chorpartitur in moderner
Notation
d) Vom-Blatt-Spiel eines Generalbassliedes und eines
einfachen Rezitativs
Die Aufgaben zu a) und c) werden zwei Wochen, die
Aufgaben zu b). und d) werden insgesamt 30 Minuten vor der Prüfung
mitgestellt.
(3) Gehörbildung
a) Musikdiktat: Melodisch-rhythmisch ein- und zweistimmig
und homophon vierstimmig (60 Minuten)
b) Bestimmung von Intervallen, Tonfolgen, Akkorden und
Modulationen (1 0 Minuten)
c) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
(4) Liturgisches Orgelspiel
a) Vorbereitete Aufgaben (Die Aufgaben werden eine Woche
vorher gestellt):
- Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. -
auch obligat)
- Improvisieren und Choralvorspielen in verschiedenen
Formen
- Auswendigspielen bekannter Kirchenlieder und
liturgischer Stücke
b) unvorbereitete Aufgaben
- Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. im
Sopran - auch obligat)
- Transponieren eines Liedes in eigenem oder
Choralbuchsatz
- eine thematische Modulation
Die Prüfungszeit für a) und b) beträgt
insgesamt 30 Minuten.
c) Orgelspiel in einem öffentlichen Gottesdienst in
Anwesenheit eines Beauftragten der Prüfungskommission (Vorbereitungszeit 1
Woche)
(5) Orgelliteraturspiel (40 Minuten)
a) Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener
Stilepochen, davon soll eines von J. S. Bach sein. Eines der Werke wird zwei
Monate vor der Prüfung vom Fachlehrer benannt und vom Prüfling
selbstständig erarbeitet und eingerichtet
b) Vom-Blatt-Spiel eines leichteren
Orgelstückes
c) Nachweis der Beherrschung von 10 Choralvorspielen,
davon 5 aus dem "Orgelbüchlein" von Bach
(6) Orgelkunde (15 Minuten)
a) Geschichte und Struktur der Orgel
b) Dispositions- und Registerkunde
c) Pflege der Orgel einschließlich des Stimmens von
Rohrwerken, Beseitigung von weiteren Störungen
(7) Klavier (30 Minuten)
Vortrag von zwei bis drei Werken verschiedener
Stilepochen und Begleitung eines Vokal- oder Instrumentalsolos (z. B.
Schubert-Lieder, Schubert-Sonatinen für Violine und
Klavier).
(8) Melodieinstrumente (15 Minuten)
a) Grundlagen und -kenntnisse des Blechbläserspiels
und Vortrag eines Liedes oder Stimme aus einem Bläsersatz
b) Vertrautheit mit einem Streich-, Blas- oder
Zupfinstrument eigener Wahl
(9) Musikgeschichte (15 Minuten)
- Hauptepochen der allgemeinen Musikgeschichte bis zur
Gegenwart und ihre Beziehungen zu den Strömungen der
Geistesgeschichte
- Geschichte der Kirchenmusik, ihre musikalischen
Formen, ihrer Instrumentierung und Aufführungspraxis
- wichtige Werke der Kirchenmusik und ihre
Interpretation
(10) Tonsatz
a) Hausarbeit (6 Wochen)
Ausarbeitung einer Liederkantate oder mehrerer
Sätze in verschiedener Besetzung für kantorale Praxis
b) Klausur (5 Stunden)
- Ausarbeitung eines vierstimmigen homophonen
Liedersatzes für gemischten Chor
- Ausarbeitung einer dreistimmigen polyphonen
c.-f.-Bearbeitung in beliebiger Besetzung
- Ausarbeitung von Modulationsformen oder Anfertigung
einer Analyse eines Bachchorals
(11) Musikpädagogik (15 Minuten)
- Pädagogische Voraussetzungen der musikalischen
Arbeit mit einzelnen, Gruppen und Chören
- Didaktische Ziele und Methoden der Unterrichtsarbeit
- Vorbereitung, Kontrolle und Auswertung der
musikpädagogischen Arbeit
(12) Liturgik (15 Minuten)
Geschichtliche Entwicklung des christlichen
Gottesdienstes bis zur Gegenwart, Struktur des Gottesdienstes,
situationsbezogene Gottesdienstgestaltung.
(13) Hymnologie und liturgisches Singen (15
Minuten)
- Geschichte des Kirchenliedes und des
Gesangbuches
- Kenntnis des Gesangbuches und anderer Liedersammlungen
- Melodiekunde
- Kenntnis der liturgischen Weisen, der wichtigsten
Psalmtöne und der Regeln der Psalmodie
- unbegleitetes Singen von liturgischen Weisen und
Kirchenliedern
(14) Biblische Botschaft (15 Minuten)
- Überblick über die Bücher des Alten und
Neuen Testamentes, ihrer Geschichte, der in ihnen vertretenen literarischen
Formen und ihrer wichtigsten theologischen Aussagen
- Auslegungsmethoden
- Bedeutung des biblisch begründeten Liedgutes der
Kirche und der Vertonung biblischer Texte für die Verkündigung des
Evangeliums
- Gesamtverständnis der Bibel (biblisches und
gegenwärtiges Weltbild, Verhältnis von Altem und Neuem Testament,
Bedeutung der Schrift als Kanon und die Überlieferung)
(15) Christliche Botschaft und christliches Handeln (15
Minuten)
a) Christliche Botschaft angesichts der
gegenwärtigen Welt (Dogmatik)
- Hauptaussagen des christlichen Glaubens und ihre
besonderen Ausprägungen in der Geschichte
- Probleme in der Begegnung christlicher
Glaubensaussagen mit philosophischen Positionen, religiöse Überzeugung
und existentielle Erfahrung der Gegenwart
b) Christliches Handeln in der Gegenwart
(Ethik)
- Aufgaben des Christen in seinem Leben vor Gott und in
der Gemeinde (Hören der Verkündigung, Lesen der Schrift, Versammlung
der Gemeinde, ihre Dienste, ihre Öffnung und Begrenzung)
- Aufgaben des Christen in der Familie, im Beruf und in
der Gesellschaft (z. B. Umgang der Geschlechter miteinander, Stellung zu Beruf,
Staat, Staatengemeinschaft, Ökologie)
(16) Gemeindeaufbau (einschließlich Kirchenkunde
und Kirchengeschichte) - (15 Minuten)
a) Gemeindeaufbau und Dienste des Kirchenmusikers in der
Gemeinde
- Aufgaben der Gemeinde, besondere Dienste,
Zusammenwirken
- Planung, Leitung, Organisation und Finanzierung der
Gemeindearbeit
- Zusammenwirken der Gemeinde mit anderen Gemeinden und
mit der Gesamtkirche
b) Kirchenkunde und Kirchengeschichte
- Organisation der eigenen Kirche und der
Weltchristenheit
- Unterschiede und Übereinstimmungen in der Lehre
der christlichen Kirchen und ihre geschichtliche Begründung
- Gestaltungen des christlichen Lebens in Gegenwart und
Vergangenheit (z. B. Frömmigkeitsformen, kirchliche Kunst)
(17) Theologisch-pädagogische Arbeit (30
Minuten)
- Grundkenntnisse der Pädagogik und
Psychologie
- Aufgaben und Ziele der pädagogisch-katechetischen
Arbeit in der Gemeinde, insbesondere mit Kindern und
Jugendlichen
- Gruppenarbeit, Kommunikation,
Gesprächsführung und Arbeitsformen mit Kindern und Jugendlichen,
Umgang mit Medien und Gestaltung
- Planung, Durchführung und Auswertung von
Veranstaltungen verschiedener Art, dazu notwendige
Gestaltungsmittel
- Gesprächsführung in Seelsorge und Beratung
am einzelnen und in Gruppen
Die Gliedkirchen können für dieses
Prüfungsgebiet weitere Prüfungsfächer festlegen.
§ 11
(1) Aus einem der in § 10 Absatz 10 bis 14 genannten
Fächer wird das Thema einer schriftlichen Hausarbeit unter
Berücksichtigung der Wünsche des Prüflings gewählt. Die
Arbeit soll 20 bis 30 Seiten umfassen.
(2) In einer Klausurarbeit von insgesamt 4 Stunden werden
Aufgaben aus zwei der in § 10 Absatz 15 bis 18 genannten
Prüfungsgebiete zur Wahl gestellt (Themen oder
Einzelfragen).
(3) Zur Feststellung der Kenntnisse in den
praktisch-theologischen Lehrgebieten gehört die Vorbereitung und
Durchführung eines Projektes (z. B. Beitrag für eine Kinder- oder
Konfirmandenrüste, Christenlehrestunde, Junge Gemeinde), bei dem eine
Teilaufgabe aus den biblisch-theologischen Lehrgebieten sowie möglichst
auch aus den musikalischen Lehrgebieten zu stellen ist und die Kenntnisse aus
den Lehrgebieten Gemeindeaufbau und theologisch- pädagogische Arbeit
anzuwenden sind. Dafür ist eine schriftliche Ausarbeitung von etwa 10 bis
15 Seiten vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Projektaufgabe wird ein Kolloquium
gehalten.
§ 12
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den Lehrgebieten und
die Gesamtleistung wird folgende Benotung festgelegt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend(4)
ungenügend(5)
Außerdem können besondere Merkmale der
Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, liturgisches
Orgelspiel, Chorarbeit und Liturgik sowie theologisch-pädagogische Arbeit
müssen "genügend" bewertet worden sein, damit die Prüfung als
bestanden gelten kann.
(3) Werden bis zu drei einzelne Prüfungsfächer,
von denen nicht mehr als eines ein in Absatz 2 genanntes Fach sein darf,
"ungenügend" (5) bewertet, so ist in jedem Fall die Prüfung des unter
Absatz 2 genannten und als "ungenügend" (5) bewerteten Faches zu
wiederholen. Welche weiteren Prüfungen zu wiederholen sind, entscheidet die
Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen
Prüfungsfächern oder in mehr als einem der in Absatz 2 genannten
Fächer nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn unerlaubte
Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche unternommen worden
sind.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann
frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der
Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte
Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem
betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" (3)
gegeben werden.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann
frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt
werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die
Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die
mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist
nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung
und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über
die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche
Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene
Gesamtprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, auf dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzte
Gesamtnote,
- eine verbale Beurteilung festgehalten
werden.
III. Vorbereitungsdienst
§ 13
Dauer und Inhalt des
Vorbereitungsdienstes
(1) Nach dem Abschluss der Prüfung zum
hauptberuflichen Kirchenmusiker (B-Prüfung) ist der Kirchenmusiker in einen
Vorbereitungsdienst abzuordnen, der mindestens 1 Jahr dauert.
(2) Der Kirchenmusiker ist im Vorbereitungsdienst
verpflichtet, sich von den Mentoren begleiten zu lassen und an zwei
Weiterbildungskursen von jeweils 4 Wochen teilzunehmen, von denen der eine die
kirchenmusikalische Arbeit reflektieren und der andere besonders die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen vertiefen soll.
§ 14
Abschluss des
Vorbereitungsdienstes
(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird ein
Kolloquium abgehalten. Dazu sind die entsprechenden Beurteilungen über die
Befähigung zum Dienst als Kirchenmusiker sowie ein Arbeitsbericht
einzureichen. Das Nähere, insbesondere auch über die Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes vor dem Kolloquium, bestimmen die
Gliedkirchen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss des
Vorbereitungsdienstes erhält der Kirchenmusiker die
Anstellungsfähigkeit zuerkannt.
Berlin, den 17. 8. 1987
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
DDR
Der Vorsitzende
Dr. Leich
Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in
der DDR hat am 3. 7. 1987 beschlossen:
1. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Kirchenmusiker wird mit Wirkung vom 1. September 1987
beschlossen.
2. Die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen
des Bundes, die eigene Ordnungen für die Ausbildung und Prüfung von
Kirchenmusikern benutzen, werden gebeten, diese außer Kraft zu
setzen.
3. Die Kommission für die Ausbildung wird
beauftragt, nach drei Jahren über die Erfahrungen zu berichten und
gegebenenfalls Änderungen der Ordnung vorzuschlagen.
-~-
Vorsicht ! Bisher noch keine
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Vom 14. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 23, berichtigt A
32)
Reg.-Nr.: 6200120/34
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
auf der Grundlage von § 32, Absatz 3, Ziffer I, Nr. 1 in Verbindung mit
Ziffer II, Nr. 4 und Ziffer IV, Nr. 1 der Kirchenverfassung Folgendes
beschlossen:
A) Ziel und Durchführung der
Ausbildung
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens bildet
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) aus, die
befähigt sind, Vertretungsdienste in Gemeinden zu übernehmen. Die
Ausbildung umfasst in der Regel den organisatorischen und kantoralen Bereich und
vermittelt die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Ziel für den organisatorischen Bereich ist das
zuverlässige Orgelspiel zu Gottesdiensten nach den agendarischen Ordnungen
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Die chorleiterische Ausbildung soll zum Umgang mit
Chören und musikalischen Gruppen befähigen. Der Dirigierunterricht hat
die kleine Form (motettisch oder choralgebunden, homophon oder einfach polyphon)
zum Inhalt.
Die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und
Kirchenmusikern mit Leistungsprobe (D) obliegt den Kirchenmusikdirektoren in
ihren Kirchenbezirken. Sie vollzieht sich im Einzelunterricht (Klavier, Orgel)
und im Kurssystem (theoretische Fächer, Chorleitung).
Der Unterricht kann an befähigte Kirchenmusikerinnen
und Kirchenmusiker delegiert werden.
B) Unterrichtsinhalte
1. Orgelspiel
- Technik des Orgelspiels, einschließlich
des Pedalspiels
- Choralspiel nach geeigneten Sätzen
(Orgelbegleitbuch)
- Liturgiespiel nach geeigneten, vorzugsweise
dreistimmigen Sätzen
- Improvisation kleiner Formen
(Choraleinleitungen)
- Leichte Choralvorspielliteratur
- Leichte freie Orgelliteratur
2. Musiklehre und
Gehörbildung
Kenntnis der Notenschrift
- Choralnotation
- heutige Notenschrift (Notennamen, Notenwerte, Pausen)
- gebräuchliche Notenschlüssel
- Oktavbezeichnungen (z. B. großes C, kleines d,
E, f'', g2)
Kenntnis, hörendes Erfassen und Spielen von
Tonleitern
- Pentatonik
- Kirchentonarten (mindestens die
authentischen)
- Durtonleitern
- verschiedene Molltonleitern
- chromatische Tonleiter
Kenntnis, hörendes Unterscheiden und Singen der
Intervalle im Oktavbereich
Kenntnis des Quintenzirkels
Hauptdreiklänge und Kadenz hörend erfassen
und am Instrument spielen
- Dreiklänge mit ihren Umkehrungen in Dur
und Moll
- Lagenbegriff
- Kadenz mit den Hauptdreiklängen in Dur und
Moll
Nach Möglichkeit
- mit den Umkehrungen
- in enger Lage
- in verschiedenen Tonarten
3. Liturgik
- Ablauf des Gottesdienstes
- Kenntnis des Sinngehaltes der einzelnen Teile des
Gottesdienstes
- Möglichkeiten der Gestaltung (wo lassen sich
sinnvoll Chor oder andere Kirchenmusik einfügen)
- Kenntnis des Kirchenjahres und der daraus
resultierenden Besonderheiten im gottesdienstlichen Ablauf
4. Hymnologie
- Kenntnis des gebräuchlichen Gesangbuches
(Wo ist was zu finden?)
- Kenntnis der unterschiedlichen Weisen (gregorianische,
rhythmische, isometrische ... ) und des Umgangs mit ihnen
5. Orgelbaukunde
Kenntnis
- der Orgelregister und ihrer
Verwendung
- der Ladensysteme
- der Traktursysteme
- der Grundsätze der Orgelpflege (was darf der
Organist, was muss der Orgelbauer tun, Kompetenzfragen)
6. Chorleitung
- Aneignung der Dirigierschemata (2/4, 3/4, 4/4,
6/4 ...)
- Einsätze und Abschläge
- Chorische Stimmbildung (theoretische Grundlagen und
praktische Übungen)
- Umgang mit der Stimmgabel (Anstimmen)
- Methode des Einstudierens
- Erarbeiten einfacher zwei-, drei- und evtl.
vierstimmiger Sätze
C) Nachweis der erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten
Die unter B) aufgeführten Unterrichtsinhalte und die
erworbenen Fähigkeiten werden in einer Leistungsprobe vor einer Kommission
des Kirchenbezirkes nachgewiesen.
Dieser Kommission gehören an:
- der Superintendent oder sein
Vertreter
- ein Kirchenmusiker des
Kirchenbezirkes
- der Leiter des Kurses
- der Orgellehrer des Kandidaten
- der zuständige
Kirchenmusikdirektor
Es müssen wenigstens drei Personen bei der
Leistungsprobe anwesend sein, darunter der Superintendent bzw. sein
Vertreter.
D) 1. Über das Bestehen der Leistungsprobe ist
ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
Herr/Frau
..........................................................................................................................
geb. am
.............................................................................................................................
wohnhaft
...........................................................................................................................
hat vor den Unterzeichneten in einer Leistungsprobe nach
landeskirchlicher Vorschrift den
Nachweis der Befähigung
als Kirchenmusikerin (D) /
als Kirchenmusiker (D)
erbracht.
Besondere Bemerkungen1)
.................................................................................................
..........................
...............................................................................................................
Ort und Datum Unterschriften
der Mitglieder
Siegel der Superintendentur der
Kommission
2. Über das Bestehen der
Teilbereichs-Leistungsprobe ist ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut
auszustellen:
Herr/Frau
..........................................................................................................................
geb. am
.............................................................................................................................
wohnhaft
...........................................................................................................................
hat vor den Unterzeichneten in einer Leistungsprobe nach
landeskirchlicher Vorschrift den
Nachweis der Befähigung
als Organistin (D) / als Organist (D)
/
oder als Chorleiterin (D) / als Chorleiter
(D)
erbracht.
Besondere Bemerkungen1)
.................................................................................................
..........................
...............................................................................................................
Ort und Datum Unterschriften
der Mitglieder
Siegel der Superintendentur der
Kommission
3. Das Zeugnis ist nach bestandener Leistungsprobe
der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker, der Organistin/dem Organisten, der
Chorleiterin/dem Chorleiter auszuhändigen.
Das zuständige Bezirkskirchenamt sowie das
Landeskirchenamt sind hierüber unter Beifügung einer Zeugnisabschrift
zu unterrichten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click