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3.7 DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER

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<3_7> Richtlinien <der VELKD> für die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst
Vom 10. Dezember 1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 31] (ABl. 1956 B 19),
nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A 65)

23040/3
(vgl. Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Stück 4, Seite 31)

23040
Als Anlage zu Band I der "Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" hatte die Generalsynode 1954 "Richtlinien für die Tätigkeit der Orgel im Gottesdienst" verabschiedet. Diese Richtlinien werden hier veröffentlicht, da sie nach einem Beschluss der Generalsynode nicht in die Agendenausgaben aufgenommen werden sollen. Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen und die Pfarrämter werden gebeten, sie auch den Kirchenmusikern zur Kenntnis zu bringen.

I.
Die Orgel hat im Gottesdienst teils selbstständige, teils leitende Funktionen.
1. In selbstständiger Funktion ist die Orgel befugt,
a) den Gottesdienst durch ein Präludium einzuleiten und durch ein Postludium zu schließen;
b) bei wechselchörigen Stücken an Stelle einer Chorhälfte und beim alternativen Musizieren an Stelle des Chores selbstständige Orgelmusik über einen gegebenen Cantus firmus auszuführen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, bei fehlendem Figuralchor in kleinen Verhältnissen doch kunstvolle Kirchenmusik darzustellen. Galt dies in früherer Zeit auch für Kyrie und Gloria, so gilt es heute besonders für das Graduallied, das als "Orgelchoral" im Wechsel mit der Gemeinde durchgeführt werden kann. Das Mitsingen des Cantus firmus durch einen einstimmigen Chor erleichtert, wo die musikalische Gestaltung dies zulässt oder fordert, das Verständnis. Aber der Orgelchoral wird nur dann von der Gemeinde in seiner richtigen Funktion verstanden, wenn die Orgel sich auf den Vortrag des Orgelchorals beschränkt, d. h. wenn die der Gemeinde zufallenden Strophen dieses Liedes unbegleitet gesungen werden. Das einstimmige Singen der Gemeinde ohne Begleitung - von der Reformationszeit an bis weit ins 17. Jahrhundert hinein eine selbstverständliche Übung - kann gerade an dieser Stelle wieder ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden und zur rechten Gestaltung des Gemeindegesanges Entscheidendes beitragen;
c) während der Austeilung des Altarsakramentes an der "Musica sacramenti" durch selbstständiges Orgelspiel teilzunehmen;
d) die Gesänge des Geistlichen, des Chores und der Gemeinde zu intonieren, d. h. mit einem kurzen Vorspiel zu versehen, soweit dieses nötig ist. Neben Eingangspräludium und Orgelchoral hat das vollständige Choralvorspiel zu den Gemeindeliedern (an Stelle der Choralintonation) nur dort seinen Platz, wo die erforderliche Zeit zur Verfügung steht oder es sich um eine wenig bekannte Melodie handelt. Wenn Chor und Gemeinde additiv tätig werden (Introitus-Eingangslied), muss sich die Orgel auf ein Vorspiel zu einem der beiden Stücke beschränken. Die Gemeinde muss daran gewöhnt werden, dass sie bekanntere Choräle singt, auch ohne dass die Orgel vorher die Melodie angedeutet hat. Hier liegt auch eine Aufgabe des Chores. Mit der weithin beliebten, aber sachlich völlig unzulässigen Methode, neben oder statt der Intonation eine oder einige Zeilen des Chores leise (und entsprechend schnell) vorzuspielen, muss jedoch gebrochen werden. Die Choralmelodie darf nicht in dieser Weise zerschnitten oder karikiert werden.

2. Daneben hat die Orgel die Aufgabe, den Gemeindegesang und - soweit es nötig ist - auch den Gesang des Chores zu begleiten. Die Begleitung des Gemeindegesanges kann, wenn sie zurückhaltend und richtig geschieht, das Singen unterstützen, aber niemals die Leitung des Gesanges durch Kantor und Chor ersetzen. Eine Begleitung des Liturgen verträgt sich nur schwer mit dem Wesen des Sprechgesanges.

II.
Beim Orgelchoral und bei anderen alternativen Stücken ist die Orgelmusik grundsätzlich an den Cantus firmus gebunden. Mit der Choralmelodie, die dem betreffenden Musikstück Rückhalt und Gepräge gibt, ist aber im Bewusstsein der hörenden Gemeinde gleichzeitig der Text des Gesangbuchliedes bzw. des liturgischen Stückes fest verbunden, so dass die Orgel für die Gemeinde verständlich lobpreisend und verkündigend tätig sein kann, auch ohne dass das Textwort dazu erklingt. Wo die Kenntnis des Cantus firmus nicht vorausgesetzt werden kann, wird er zweckmäßig durch einen kleinen Chor textiert (siehe I, 1 b). Bei der freien, nicht an einen Cantus firmus gebundenen Orgelmusik, wie sie Präludium und Postludium vielfach bieten, hat man schon im ersten Reformationsjahrhundert mehrfach gefragt, ob solche Musik im Gottesdienst ihren Platz habe. Die Antwort ging mit großer Einhelligkeit dahin, dass nicht "in den Wind georgelt" würde, wenn die Gemeinde das "genus" wisse, nämlich, dass es sich um zum Lobe Gottes bestimmte Sätze handelt. Doch sollen solche Orgelstücke in der Regel auf Rahmenfunktionen, gegebenenfalls auch noch auf die Musica sacramenti, beschränkt bleiben.

III.
Die im letzten Jahrhundert der Orgel im Besonderen zugewiesene Aufgabe, verbindende Überleitungen und Modulationen zwischen den verschiedenen gottesdienstlichen Stücken zu spielen, wird heute nicht mehr als zweckentsprechend anerkannt. Es ist keine gute Sitte, dass in unserem Gottesdienst jede, auch die kleinste Pause mit Orgelspiel ausgefüllt wird, während auf der anderen Seite durch Orgelüberleitungen neue, unbegründete Pausen im Verlauf der gottesdienstlichen Handlung entstehen. Die Teilnahme der Orgel am liturgischen Ablauf kann nur dann von der Gemeinde als etwas Besonderes gehört werden, wenn die Orgel auch einmal schweigt und nicht dazu angehalten wird, das natürliche Nebeneinander der einzelnen gottesdienstlichen Stücke durch verbindende Zwischenspiele zu überdecken. Solche Modulationen stehen in der gleichen Linie mit den - unzulässigen - verbindenden Texten des Pastors in manchen veralteten Agenden.

IV.
Die Orgel hat sich genau so wie der Chor der liturgischen Ordnung einzufügen, die für die betreffende Gemeinde gilt. Der Pastor bedenke aber, dass jeder gottesdienstliche Amtsträger seine besonderen, in der Sache beruhenden Gesetze zu vertreten hat, die für den Pastor auf dem Gebiet der Liturgik und der Homiletik, für den Kantor und Organisten aber auf dem Gebiet der Kirchenmusik liegen. Nur dann, wenn der eine Amtsträger, dem anderen das Recht der Entscheidung in den Dingen, die sein "Fach" angehen, einräumt, kann der Gottesdienst zu einem geschlossenen Ganzen werden, das nicht unter einem einseitigen Primat - sei es nun dem homiletischen oder dem kirchenmusikalischen - steht, sondern von der zentralen Aufgabe des Gottesdienstes her bestimmt ist.


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<3_7> Richtlinien <der VELKD> für die Tätigkeit des Chores im Gottesdienst
Vom 10. Dezember 1955 [ABl. VELKD Bd. I S. 29] (ABl. 1956 B 17-19),
nochmals veröffentlicht (ABl. 1959 A 63)

23040/2
(vgl. Amtsblatt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Stück 4, Seite 29)

Als Anlage zu Band I der "Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" hatte die Generalsynode 1954 "Richtlinien für die Tätigkeit des Chores im Gottesdienst" verabschiedet. Diese Richtlinien werden hier veröffentlicht, da sie nach einem Beschluss der Generalsynode nicht in die Agendenausgaben aufgenommen werden sollen. Die Kirchenleitungen der Gliedkirchen und die Pfarrämter werden gebeten, sie auch den Kirchenmusikern zur Kenntnis zu bringen.

I. Chor und Gemeinde
1. Die Ordnung des Hauptgottesdienstes bezieht gemäß dem reformatorischen Ansatz den Chor ausdrücklich in das gottesdienstliche Handeln mit ein. Im Chorgesang kommen Charismen zum Einsatz, die musikalischen Gemeindemitgliedern im besondern gegeben sind. Auch diese Charismen sollen dem Lobe Gottes dienen, wenn es auch keine gesetzliche Forderung ist, dass in jedem Gottesdienst ein Chor tätig werden müsse. Der Chor ist in Agende I überall nur fakultativ vorgesehen. Der gesamte Gottesdienst kann sich auch auf wechselseitiges Handeln von Liturg und Gemeinde beschränken.

2. Wo der Chor mitwirkt, erscheint er in der Ordnung des Hauptgottesdienstes fast überall dort, wo auch die Gemeinde singend tätig ist. Chor und Gemeinde stehen ja nicht im Gegensatz. Die Gemeinde ist nicht ausgeschaltet, wenn ein mit dem Charisma des Gesanges begabter engerer Kreis aus ihr die Psalmen, Cantica und Lieder singt, deren Ausführung durch die ganze Gemeinde nicht möglich ist. Auch im Gebet und Lobgesang gibt es das stellvertretende Handeln eines Teiles für das Ganze; und auch das Hören und Mitbeten eines vom Chor gesungenen Stückes ist ein Teil geistlicher Aktivität der Gemeinde im Gottesdienst.
Wesentlich ist jedoch, dass der Chor nicht irgendwo mit einem zusätzlichen Stück "eingeschoben" wird, sondern dass er zu geordneter Tätigkeit im Rahmen der geltenden Liturgie verpflichtet ist, die er weder ändert noch sprengt.

3. Für die selbstständige Funktion des Chores in der Liturgie gilt im Allgemeinen folgender Gesichtspunkt: Die Gemeinde führt die musikalisch leichteren Stücke aus, der Chor die musikalisch schwierigeren. Für die Gemeinde leichter sind vor allem diejenigen Stücke, die sonntäglich unverändert wiederkehren; schwierig sind für sie die sonntäglich wechselnden Stücke, soweit sie nicht, wie die Lieder, in Reim und Rhythmus gebunden sind, d. h. vor allem die biblischen Texte. Daraus ergibt sich die Grundregel, die natürlich im einzelnen Fall Ausnahmen zulässt:

Die Gemeinde singt das Ordinarium:
a) in der Form des strophischen "liturgischen Liedes", z. B. Evangelisches Kirchengesangbuch (EKG) Nr. 124 ff.,
b) in der Form des schlichten syllabischen Concentus, normalerweise im Wechsel mit einem einstimmigen Chor oder zwischen zwei Gemeindegruppen, ferner die unverändert wiederkehrenden Akklamationen und Responsen (Amen, Salutationen, Versikel, Benedicamus) sowie die Halleluja-Antiphon.

Der Chor singt das Proprium:
a) die Antiphonen und wechselnden Psalmtexte von Introitus, Halleluja, Dankopfer- und Communio-Psalm- oder Figuralmusik an deren Stelle,
b) gegebenenfalls Teile der wechselnden biblischen Lesungen (in diesem Falle als Stücke des Liturgen bzw. Lektors). Außerdem wirkt der Chor bei Stücken des Ordinariums mit (z. B. Gloria in excelsis, Credo).
Grundsätzliche Ausnahme dieser Regel ist: die Gemeinde singt im Proprium das Hauptlied (Graduallied).

4. Im Einsatz des Chores und in seinem Verhältnis zum Gemeindegesang (und zum Liturgen) sind dabei im Einzelnen mannigfache Variationsmöglichkeiten gegeben im Miteinander des dialogischen Wechsels, im Nacheinander und in der Stellvertretung. Der Chor singt:
a) alternativ im Wechsel mit der Gemeinde beim Graduallied, gegebenenfalls auch bei Stücken des Ordinariums,
b) additiv zur Gemeinde hinzutretend im Ordinarium (mit folgendem Kyrie- oder Glorialied der Gemeinde) und im Proprium (mit folgendem Introitus-, Dankopfer- oder Communionlied der Gemeinde),
c) substitutiv bei besonderen Gelegenheiten an Stelle der Gemeinde, meist zur reicheren Entfaltung im Ordinarium (Kyrie, Gloria, Credo, Sanctus, Agnus, Benedicamus) und im Proprium (Introitus, Halleluja, Dankopfer- und Communio-Psalm) sowie an Stelle des Liturgen (Intonation des Gloria in excelsis und des Credo sowie die erste Hälfte des Benedicamus) oder auch des Lektors (Durchführung von Teilen einer Lesung als Epistel- und Evangelienmotette).

5. Überall, wo Gemeinde und Chor ein liturgisches Stück additiv ausführen, geht der Chor voran. Wenn irgendein Text, eine Handlung oder dergl. unmittelbar hintereinander doppelt ausgeführt oder nach zwei Seiten hin entfaltet wird, so liegt nach allgemein geltenden psychologischen Gesetzen der Schwerpunkt immer auf dem zweiten Stück, zumal wenn das Stück zuerst von einem kleinen Kreis (Chor), dann von der Gesamtheit (Gemeinde) ausgeführt wird. Darum singt bei solchen additiv ausgeführten Stücken zuerst der Chor und dann die Gemeinde, wie ja auch bei responsorischen Stücken zwischen Liturg und Gemeinde immer zuerst der Liturg tätig wird. (Vergleiche auch das Tedeum und die Litanei).
Beim additiven Verfahren ist ferner zu beachten, dass beide Partner in jeweils eigener Gattung, also nicht in gleicher Gattung, singen, dass also z. B. nicht Chor und Gemeinde nacheinander die Form des Liedes haben, ferner, dass nicht etwa der Chor in zwei an sich choreigenen Gattungen nacheinander singt, also z. B. ein Gloria zuerst gregorianisch, darauf figural oder in Liedform.
Möglich dagegen ist eine gelegentliche Vertauschung der Gattung, so dass z. B. die Gemeinde ein Ordinariumsstück gregorianisch singt, der Chor darauf figuraliter.

II. Einstimmiger Choralchor und mehrstimmiger Figuralchor
1. Die gottesdienstliche Erneuerung des 19. Jahrhunderts entdeckte mit den reformatorischen Kirchenordnungen auch die Funktion des Chores und versuchte sie wieder zu beleben. Dabei blieb aber unbeachtet, dass die Reformationszeit zwei Arten von Chören hatte, nämlich den älteren einstimmigen (gregorianischen) Choralchor und den jüngeren, auf den Lateinschulen entwickelten mehrstimmigen Figuralchor. Die Tätigkeit des Figuralchores ist geschichtlich aber nur auf dem Hintergrunde des Choralchores zu verstehen; er ist eine Entfaltung und Ersetzung dessen, was dieser liturgisch darzustellen hat, wobei der chorale Cantus firmus teils beibehalten, teils zugunsten freier kompositorischer Gestaltung aufgegeben wurde. Wenn das 19. Jahrhundert in betontem Interesse für die Mehrstimmigkeit den mehrstimmigen Chor zu einer eigenständigen Einrichtung gemacht hat, so hatte das zur Folge, dass eine klare Bindung des Chores an die Liturgie, seine grundsätzliche Einordnung in den Gottesdienst nicht erreicht wurde. Die nachfolgende Zeit (Beginn des 20. Jahrhunderts) gewann zwar den "Wechselgesang" mit der Gemeinde, blieb aber auch beim Figuralchor stehen und entwickelte den Choralchor nicht.

2. Es muss gesehen werden, dass die Wiedergewinnung des einstimmig singenden, strikte an Ordnung und Text der Liturgie gebundenen Choralchores die gesunde Voraussetzung für die echte Eingliederung des chorischen Singens in den Gottesdienst ist und dass nur auf diesem Weg der Charakter des Chores als "Verein" und das "Einlageprinzip" ganz überwunden werden können; dass ferner nur so der Wurzelboden für eine musikalische Entfaltung des Kunstchores in schlicht kontrapunktischem oder in polyphonem Singen gegeben ist.

3. Daraus ergeben sich zugleich die Stilarten chorischen Singens im lutherischen Hauptgottesdienst:
a) im einstimmigen Gesang:
der chorische Accentus der Psalmodie und der chorische Concentus der Antiphonen im Proprium,
der chorische Concentus im Ordinarium;
b) im mehrstimmigen Gesang:
der einfache kontrapunktische Satz in der Gattung des Liedes, der polyphone Satz, vor allem in der Gattung des gesungenen Bibelwortes und der figuralen Antiphon.

III. Der einstimmige Chor
a) Der Vorsängerchor
1. Für eine lebendige Liturgie ist die Funktion des Kantors als des Vorsängers und Wortführers der Gemeinde unentbehrlich. Nur vom gesanglichen Element, nicht vom Instrument her sind z. B. die Akklamationen der Gemeinde und ihre Responsen durchführbar. Nur so wird auch der Concentus liturgischer Stücke im nicht gereimten Originaltext überzeugend gestaltet werden können. Jeder Kantor aber sollte sich mit einem Helferkreis von Vorsängern umgeben, die sein Amt mittragen und verantwortlich das Singen der ganzen Gemeinde führen, ohne dass dabei eine selbstständige Funktion dieses Kreises im Gottesdienst gefordert wird.

2. Die Reformation hat in der Verbindung des Katecheten- und des Kantorenamtes eine organisatorische Lösung dieser Frage gefunden. Der Kantor-Katechet erzieht seine Katechumenen zugleich zu einem gottesdienstlich führenden Faktor. Die in den Kirchenordnungen ausgebildete "Chorpflicht" der Jugend, die von der Kirche unterwiesen wird, ist das klassische Beispiel eines solchen Vorsängerchores. Es würde ohne Zweifel in mancherlei Hinsicht eine Gesundung unserer kirchlichen Jugenderziehung bedeuten, wenn dieser Ansatz wieder aufgenommen würde; damit würde der Jugend im Gottesdienst eine verantwortliche Aufgabe gestellt. Sie würde zugleich zum aktiven Mitwirken im Gottesdienst erzogen werden, und der Gottesdienst würde damit unmittelbar eine neue Anziehungskraft für die Jugend gewinnen, an die Stelle des passiven Zwanges zum Gottesdienstbesuch würde das Gefühl eigener Verantwortung treten. Zugleich würde sich hier ein neuer Ansatzpunkt für den Nachwuchs im weiteren Chordienst der Gemeinde ergeben: die Einübung in der gottesdienstlichen Funktion allen Chorsingens sowie die Vorschule der Mehrstimmigkeit!
Der einstimmige Vorsängerchor ist im Grundsatz auch für den "schlichten" Gottesdienst ohne Chor zu fordern und bei richtiger musikalischer Grunderziehung der Kinder auch in der kleinsten Gemeinde erreichbar.

3. Die Funktion des einstimmigen Vorsängerchores:
Führen des Gemeindegesanges im Liede und in allen liturgischen Stücken (Ordinarium, Akklamationen und Responsen);
Übernahme des I. Chores bei den zur alternativen Ausführung bestimmten Ordinariumsstücken (Kyrie und Gloria, Credo).
Vertretung des Liturgen bei Intonationen (Gloria, Credo) und beim Benedicamus. Im Proprium die selbstständige Durchführung des Halleluja-Psalm-Verses bei ständig gleich bleibendem Psalmton und, wo möglich, zumindest an Festtagen die Durchführung des Introitus B.

b) Der selbstständige einstimmige Chor (Choralchor)
1. Über den die Gemeinde führenden Vorsängerchor hinaus sollte man, wo irgend möglich, die Entwicklung zum selbstständig choraliter singenden Chor erstreben. An diesen Chor ist in der Ordnung des Hauptgottesdienstes bei folgenden Stücken gedacht:
Im Ordinarium:
Kyrie und Gloria, Credo (Sanctus, Agnus) Benedicamus, gegebenenfalls im Wechsel oder auch zusammen mit der Gemeinde.
Im Proprium:
Psalmodische Ausführung von Introitus, Hallelujavers, Dankopferpsalm, Communio-Psalm.
Die geschichtlich gegebenen Antiphonmodelle und Psalmtöne in der Gestalt des vorgesehenen Kantionales sind dem Choralchor zum Gebrauch dargeboten. Sie stellen jedoch keine abgeschlossenen Gebilde dar, sondern können durchaus neu gestaltet werden.

2. Der Platz des einstimmigen Chores ist zwischen Altar und Schiff, zwischen Liturg und Gemeinde. "Auf dem Chor" sitzen noch heute vielfach die "chorpflichtigen" Kinder in norddeutschen Kirchen. Der "Chor" als Platz um den Altar oder doch in seiner Nähe, als Platz liturgisch in besonderer Verantwortung Handelnder wird im künftigen Kirchenbau wieder berücksichtigt werden müssen.

IV. Der mehrstimmige Chor (Figuralchor)
1. Der mehrstimmige Chor ist nicht ein Chor höheren Grades, wie umgekehrt der Choralchor nicht ein Chor geringeren Grades ist; beide Arten des liturgischen Gesanges sind vielmehr grundsätzlich gleichwertig. Aber es ist nicht zu bestreiten, dass auf dem Boden der Reformation die mehrstimmige Musik sich zu großer Blüte entwickelt hat, weil die Reformation die Entfaltung der Musik aus dem Stil der jeweiligen Zeit grundsätzlich eröffnet hat.
Daher kommt neben der einstimmigen Chormusik auch der entscheidende Teil der mehrstimmigen sog. "großen Kirchenmusik" zum vollen Einsatz: Der Introitus und die Stücke des Ordinariums können mehrstimmig gesungen werden, und die Sätze zu den im Wechsel mit der Gemeinde auszuführenden Liedern und zu den Evangelien- und Epistelmotetten pflegen stets der Gattung der mehrstimmigen Kirchenmusik anzugehören. Wenn die Möglichkeit des Einbaues der Kantatenform, insbesondere der Kantaten Joh. Seb. Bachs, nicht genannt ist, so deshalb, weil es sich hier um Sonderfälle handelt, die man in einer Agende nicht allgemein regeln kann. Aus gleichem Grunde sind auch das Graduale und der Traktus nicht angeführt, da sie - obwohl sie die ältesten Psalmgesänge des christlichen Gottesdienstes sind - praktisch kaum gesungen werden.
Die Funktionen des mehrstimmigen Chores: er singt
a) an Stelle aller sonst gregorianisch ausgeführten Stücke im Ordinarium: Kyrie und Gloria, Credo, (Sanctus, Agnus), Benedicamus;
im Proprium: Introitus, Dankopfer- und Communio-Psalm in mehrstimmiger Komposition;
b) alternatim mit der Gemeinde in der Gattung des Liedes (Graduallied);
c) die Lesungsmusik: Epistel- und Evangelienmotette (innerhalb und - bei der Epistel - gegebenenfalls auch nach der Lesung);
d) gegebenenfalls eine Motette zwischen allgemeinem Kirchengebet und Präfation;
e) die Musica sacramenti, d. h. weitere Chormusik sub communione nach dem Communio-Psalm im Wechsel mit der Gemeinde und mit der Orgel. Hier ist die reichste Entfaltung der mehrstimmigen Chormusik im Gottesdienst überhaupt möglich.

2. Eine Ordnung der geschichtlich gegebenen und der zeitgenössischen figuralen Chorliteratur nach den angegebenen liturgischen Möglichkeiten, d. h. also eine "Chorordnung für die Figuralmusik", wird eine der kommenden Aufgaben kirchenmusikalischer Arbeit sein.

3. Der Platz des Figuralchores im gottesdienstlichen Raum ist ein besonders schwieriges Problem, vor allem darum, weil heute die Funktionen von Choralchor und Figuralchor in der Regel von den gleichen Sängern bestritten werden. Bei Trennung beider Chöre ist die Frage meistens leicht gelöst: Choralchor seitlich des Altars oder in seiner Nähe, Figuralchor auf der Westempore. Diese Empore ist heute weithin die einzige Stätte für die Choraufstellung. Die Aufstellung des Figuralchores am Altar ("im Chor") ist normalerweise nicht gut, vor allem dann nicht möglich, wenn Instrumente beteiligt sind. Der Kirchenbau wird versuchen müssen, diese Fragen neu zu lösen. Die Anlage eines Querschiffes mit (womöglich doppelchörigem) Sängerplatz ist eine große Hilfe und ermöglicht grundsätzlich auch die Verbindung von Choralchor und Figuralchor. - Die Ämter des Kantors und des Organisten werden bei einer geordneten Chormusik wie auch bei einer Entfaltung der Orgelmusik, wie sie im Sinne der künftigen Entwicklung liegt, am richtigsten auf zwei Personen verteilt. Bei der eben genannten Anordnung der Chöre und bei Aufstellung der Orgel ebenfalls in Nähe des Altars (im Querschiff oder in ähnlichen Gebilden) ist es zur Not möglich, beide Funktionen in einer Person zu vereinen.

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<3_7> Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 04. Oktober 1994 (ABl. 1994 A 253)


Reg.-Nr. 6212/589
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat für die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen die folgende Dienstordnung beschlossen:

§ 1
(1) Der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin wird vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenamt und dem zuständigen Kirchenbezirksvorstand berufen und übt in dem zugewiesenen Kirchenbezirk die Fachaufsicht über den kirchenmusikalischen Dienst aus. Er oder sie hat das kirchenmusikalische Leben im Kirchenbezirk zu überwachen, zu ordnen und zu fördern.
(2) Die im Folgenden verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
(3) Dem Kirchenmusikdirektor obliegt insbesondere:
a) die Kirchenmusiker des Kirchenbezirkes bei der Erfüllung ihrer kirchenmusikalischen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
b) den Superintendenten und das Bezirkskirchenamt sowie die Kirchenvorstände in allen kirchenmusikalischen Fach- und Personalfragen zu beraten,
c) bei der Besetzung kirchenmusikalischer Ämter nach den hierfür maßgebenden Vorschriften mitzuwirken <Fußnote 1> ,
d) die fachlichen Leistungen der Kirchenmusiker zu überprüfen,
e) Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) <Fußnote 2> , zu gewinnen und auszubilden,
f) den Zustand der Orgeln in seinem Kirchenbezirk zu überwachen,
g) Pfarrer, Kirchenvorstände und Kirchgemeinden mit den Aufgaben der Kirchenmusikpflege im Gottesdienst, in kirchenmusikalischen Veranstaltungen (z. B. Abendmusiken, Kantaten- und Oratorienaufführungen, Orgelvespern) sowie in den Gemeindegruppen der kirchlichen Werke vertraut zu machen.
(4) Kirchenmusiker im Sinne dieser Ordnung sind Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt und Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D).
<Fußnote 1:> vgl. <aufgehobene> Verordnung über die Mitwirkung der Kirchenmusikdirektoren bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen vom 29. April 1954 (Amtsblatt Seite A 34)
<Fußnote 2:> vgl. Ordnung für die Ausbildung zur Kirchenmusikerin / zum Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 14. 12 93 (Amtsblatt Seite A 23 f.)

§ 2
(1) Mängel in fachlicher und personeller Hinsicht, die zur Kenntnis des Kirchenmusikdirektors gelangen, sucht er zunächst unmittelbar zu beheben.
(2) Über besondere Vorkommnisse berichtet er dem Superintendenten bzw. dem Bezirkskirchenamt, besonders dann, wenn das Eingreifen der Kirchenbehörden geboten erscheint.
(3) Der Kirchenmusikdirektor hat über den Stand der Kirchenmusik in dem von ihm betreuten Kirchenbezirk und über seine Arbeit nach Ablauf je eines Kirchenjahres dem Landeskirchenamt auf dem Wege über den Superintendenten zu berichten. Ferner hat er sich auf Anforderung des Landeskirchenamtes gutachtlich zu äußern.

§ 3
(1) Der Kirchenmusikdirektor versieht seinen Dienst im Kirchenbezirk in enger Zusammenarbeit mit dem Superintendenten und dem Bezirkskirchenamt. Außerdem hat er mit dem Bezirkskatecheten zusammenzuarbeiten, soweit es sich um Kirchenmusiker handelt, die zugleich katechetischen Dienst tun. Auch soll er mit dem Landesverband evangelischer Kirchenmusiker in Deutschland, dem Kirchenchorwerk der Landeskirche und der Sächsischen Posaunenmission e.V. Fühlung halten.
(2) An den Kirchenvisitationen nimmt er in der Regel teil. Er erstattet dem Superintendenten ein Gutachten.
(3) Auf seinen Antrag hin ist ihm Gelegenheit zu geben, vor den Organen des Kirchenbezirks die Angelegenheiten der Kirchenmusik zu vertreten. Auch soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, vor Pfarr- und Katecheten-Konventen über Fragen der Kirchenmusik zu sprechen.
(4) Superintendent und Bezirkskirchenamt unterrichten den Kirchenmusikdirektor über alle seinen Dienst betreffenden Angelegenheiten.
(5) Dem Kirchenmusikdirektor steht im Einvernehmen mit dem Superintendenten die Kanzlei der Superintendentur zur Verfügung.

§ 4
(1) Der Kirchenmusikdirektor veranstaltet jährlich - etwa vier - Pflichtkonvente für die Kirchenmusiker des Kirchenbezirks. Der Superintendent ist jeweils davon zu unterrichten. Die Pflichtkonvente hat der Kirchenmusikdirektor in zeitlicher Abstimmung mit den anderen Pflichtkonventen anzusetzen.
(2) Die Pflichtkonvente der Kirchenmusiker dienen folgenden Zwecken:
a) das fachliche Wissen und Können der Kirchenmusiker zu vertiefen und zu erweitern,
b) die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kirchenmusik im Kirchenbezirk zu beraten.
(3) Ist der Kirchenmusikdirektor nicht zugleich Bezirksobmann des Landesverbandes evangelischer Kirchenmusiker oder des Kirchenchorwerkes, so soll er den Vertretern dieser Werke nach Absprache Gelegenheit geben, auf den Konventen der Kirchenmusiker die Belange ihres Aufgabengebietes wahrzunehmen.

§ 5
(1) Der Kirchenmusikdirektor übt seinen Dienst zusätzlich zu seinem hauptamtlichen Kantorendienst in der Kirchgemeinde aus.
(2) Der Kirchenmusikdirektor ist angestellt bei der Kirchgemeinde; der Kirchenbezirk erstattet dem Anstellungsträger einen Anteil von 25 v. H. der monatlichen Bruttopersonalkosten für Vergütung bzw. Besoldung und Versorgung des Kirchenmusikdirektors.
(3) Auslagen, die dem Kirchenmusikdirektor im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kirchenbezirk entstehen, hat der Kirchenbezirk zu erstatten. Auslagen, die ihm aus Tätigkeiten auf Ersuchen einer Kirchgemeinde erwachsen, sind ihm von dieser Kirchgemeinde zu erstatten.
(4) Die unmittelbare Dienstaufsicht über den Kirchenmusikdirektor im Rahmen der für den Kirchenbezirk zu erbringenden Tätigkeit übt der Superintendent aus. Die Fachaufsicht über die Kirchenmusikdirektoren führt der Landeskirchenmusikdirektor.

§ 6
(1) Die Kirchenmusikdirektoren ordnen für den Fall der Verhinderung ihre Vertretung im Allgemeinen untereinander und setzen davon den Superintendenten und das Bezirkskirchenamt sowie den Landeskirchenmusikdirektor in Kenntnis.
(2) Ist der Kirchenmusikdirektor verhindert, an einer vom Landeskirchenmusikdirektor anberaumten Dienstbesprechung teilzunehmen, hat er sich über deren Ergebnis durch einen anderen Kirchenmusikdirektor unterrichten zu lassen.

§ 7
(1) Die Dienstordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 29. November 1966 (Amtsblatt Seite 87 f.) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NH)
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<3_7> Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst und das Besetzungsverfahren für kirchenmusikalische Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 10. Juli 2001 (ABl. 2001 A 193)


<Im Text sind folgende Änderungen enthalten: § 7 Abs. 5 (zum Thema Fortbildung) geändert durch Rechtsverordnung zur Ergänzung der Ordnung ... vom 11.10.2005 (ABl. 2005 A 233)>

Reg.-Nr. 62002 / 121
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung Folgendes:

Abschnitt I
Der Dienst der Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

§ 1
Grundsätzliches
(1) Kirchenmusiker haben ihren Dienst nach dem Bekenntnis und den Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auszurichten. Sie haben die Aufgabe, mit der Kirchenmusik dem Lobpreis und der Anbetung Gottes zu dienen. Sie sind mitverantwortlich für Aufbau und Entwicklung der Kirchgemeinde. Sie tragen liturgische Verantwortung sowie Verantwortung für die gesamte Musikpflege und für deren Qualität im Blick auf Inhalt und Ausführung. Als Mitarbeiter im Verkündigungsdienst haben die Kirchenmusiker mit ihrem musikalischen Wirken und ihrem Verhalten Anteil am Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit.
(2) Kirchenmusikalischer Dienst ist grundsätzlich ein einheitlicher Dienst. Er umfasst kantorale und chorische sowie organistische und instrumentale Aufgaben. Unverzichtbarer Bestandteil des Dienstes sind die Erhaltung und Pflege des Gemeindegesanges und die regelmäßige Chorarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie die Vorbereitung und Durchführung des Orgel- und sonstigen lnstrumentalspieles. Kirchenmusiker sind zur Mitgestaltung der Gottesdienste, zur Durchführung von Konzerten und sonstigen kirchenmusikalischen Veranstaltungen sowie zur Mitwirkung bei besonderen Kirchgemeindeveranstaltungen verpflichtet. Ihnen obliegt auch die Ausbildung von Nachwuchskräften. Besondere Schwerpunkte des Dienstes oder sonst konkret zu nennende Verpflichtungen sollen in einer schriftlichen Dienstanweisung des Anstellungsträgers festgehalten werden.
<Anmerkung:
- Vgl. dazu: Verordnung über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl. S. A 64)
- Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem Inhaber einer Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine gemeindepädagogische (Teil-)stelle übertragen ist.>
(3) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2
Gemeinde- und Chorgesang, Instrumentalkreise
(1) Der Kirchenmusiker hat das Singen der Kirchgemeinde im Gottesdienst und in Veranstaltungen der Kirchgemeinde zu fördern. Dazu gehören auch Gemeindesingstunden und offenes Singen.
(2) Kirchenchöre, Kurrenden und Instrumentalkreise sind Einrichtungen der Kirchgemeinde, um deren Erhaltung oder Neugründung sich der Kirchenmusiker nach Kräften zu bemühen hat. Dabei soll die Chorarbeit in der Kirchgemeinde auf dem Fundament des Singens mit Kindern und Jugendlichen aufbauen. Der Kirchenmusiker entscheidet über die Aufnahme von Sängern und Instrumentalisten in die seiner Leitung unterstehenden Chöre oder Instrumentalgruppen je nach Eignung.
(3) Die Chöre und Instrumentalgruppen sollen Gottesdienste und besondere Kirchgemeindeveranstaltungen musikalisch mitgestalten. Soweit der Kirchenmusiker nicht selbst mit der Leitung von Chören oder Instrumentalgruppen betraut ist, hat er deren Leitern beratend zur Seite zu stehen. Ihre Mitwirkung im Gottesdienst und bei anderen Kirchgemeindeveranstaltungen muss rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Kirchenmusiker geplant werden.

§ 3
Gottesdienst und Amtshandlungen
(1) Der Kirchenmusiker trägt Verantwortung für alle Musik im Gottesdienst und bei Amtshandlungen. Ihm obliegen die Vorbereitung und Durchführung des Orgelspiels sowie der Einsatz des Chores oder der Instrumentalgruppen. Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke trifft der Kirchenmusiker. Die landeskirchliche Ordnung der Liturgie und das eingeführte Evangelische Gesangbuch sind verbindlich.
(2) In Vorbereitung auf den Gottesdienst sollen die Lieder mit Ausnahme des Predigtliedes von ihm ausgewählt werden. Darüber hinaus ist die gesamte Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen rechtzeitig zwischen Pfarrer und Kirchenmusiker abzusprechen.

§ 4
Orgelspiel und besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen
(1) Auf dem Gebiet des Orgelspieles hat der Kirchenmusiker liturgische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Vorbereitung und Begleitung des Gemeindegesanges, die Pflege der Orgelimprovisation sowie die Erarbeitung und Wiedergabe von Werken der Orgelliteratur aus Vergangenheit und Gegenwart.
(2) Darüber hinaus hat der Kirchenmusiker im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen, wie Kirchenkonzerte, Oratorien- und Kantatenaufführungen, Orgelkonzerte u. a., regelmäßig durchzuführen. Die kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchgemeinde sollen dabei ihrem Können entsprechend einbezogen werden. Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke trifft der Kirchenmusiker. Der Kirchenmusiker kann für kirchenmusikalische Aufführungen Solisten, Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, die nicht Einrichtungen der Kirchgemeinde sind, hinzuziehen.
(3) Alle über den Rahmen des Gottesdienstes hinausgehenden besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen sind ebenfalls Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Die Planung dieser Veranstaltungen ist zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand einvernehmlich abzustimmen.
(4) Eines entsprechenden Einvernehmens bedarf auch die Aufführung von Musikwerken durch andere Veranstalter in kirchlichen Räumen. Die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung sind zu beachten.

§ 5
Instrumentarium, Notenliteratur
(1) Dem Kirchenmusiker steht das kirchgemeindeeigene Instrumentarium - insbesondere die Orgel - für seinen Dienst und für Übungszwecke uneingeschränkt zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für seine Vertreter und für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
Die Genehmigung zur Benutzung des Instrumentariums durch andere Personen erteilt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Kirchenmusiker. Dabei kann eine Nutzungsgebühr erhoben werden.
(2) Die Erteilung von privatem Unterricht durch den Kirchenmusiker unter Einsatz von Instrumenten der Kirchgemeinde bedarf der Genehmigung durch den Kirchenvorstand. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das kirchgemeindliche Instrumentarium in gutem Zustand befindet, und dass es mit Sorgfalt und Schonung behandelt wird. Über entstandene Schäden sowie notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist der Kirchenvorstand unverzüglich zu benachrichtigen; dies gilt ebenso bei Verlust kirchenmusikalischen Inventars. Landeskirchliche Bestimmungen über die Orgelpflege sind zu beachten.
(4) Der Kirchenmusiker ist für die ordnungsgemäße Inventarisierung, Verwaltung und Instandhaltung des Bestandes an Noten und kirchenmusikalischen Büchern verantwortlich. Hierzu gehört die Erweiterung insbesondere der Notenbestände durch Anschaffung geeigneter älterer, besonders aber auch zeitgenössischer Notenliteratur.

§ 6
Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit durch die Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde hat für die Arbeit des Kirchenmusikers die erforderlichen Räumlichkeiten, Instrumente sowie das Notenmaterial nach Maßgabe von § 5 zur Verfügung zu stellen. Sie hat darüber hinaus im Rahmen ihres Haushaltes Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereitzustellen, die es dem Kirchenmusiker ermöglichen, seinen Pflichten als Kirchenmusiker in angemessener Weise nachzukommen. Hierzu hat der Kirchenmusiker bei der Aufstellung des Haushaltplanes seine entsprechenden Planungen darzulegen und zu begründen.
(2) Über die im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushaltes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kann der Kirchenmusiker eigenverantwortlich verfügen. Die Bestimmungen der landeskirchlichen Kassen- und Rechnungsordnung bleiben unberührt.

§ 7
Anstellung, allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Der Kirchenmusiker ist grundsätzlich in einer Kirchgemeinde angestellt. Für die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis gelten das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (LMG) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) und die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO) vom 16. Juli 1992 (ABl. S. A 81) sowie die sonstigen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Kirchenmusiker hat an den Dienstbesprechungen der Mitarbeiter der Kirchgemeinde teilzunehmen. Er ist verpflichtet, mit den anderen Mitarbeitern der Kirchgemeinde zusammenzuarbeiten, besonders mit den Verantwortlichen für Kinder- und Jugendarbeit. Zugleich ist er zur Teilnahme an den vom Kirchenmusikdirektor einberufenen Konventen und Tagungen verpflichtet. Ist er verhindert, so hat er sich über Inhalt und Ergebnis des Konvents bzw. der Tagung zu informieren. Die Fachaufsicht über den Kirchenmusiker richtet sich nach landeskirchlichem Recht.
<Anmerkung: Vgl. dazu: Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 4. Oktober 1994 (ABl. S. A 253)>
(3) Der Kirchenmusiker hat seine Dienstobliegenheiten persönlich zu erledigen. Er hat sich gemeinsam mit dem Pfarramtsleiter rechtzeitig darum zu bemühen, dass er im erforderlichen Falle vertreten wird. Der Urlaubs- und Freizeitanspruch bleibt unberührt.
Hat der Kirchenmusiker die Dienstabwesenheit nicht zu vertreten oder liegt eine Urlaubsgewährung oder Dienstbefreiung vor, ist die Kirchgemeinde zur Übernahme entstehender Vertretungskosten verpflichtet.
(4) Der Kirchenvorstand soll dem Kirchenmusiker für besondere übergemeindliche oder andere kirchenmusikalische oder sonstige künstlerische Betätigung, soweit dies unter Berücksichtigung der Dienstverpflichtungen des Kirchenmusikers vertretbar erscheint
a) Dienstbefreiung als bezahlte Freistellung erteilen oder
b) dienstfreie Tage unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewähren (Urlaubsgewährung) oder
c) Dienstbefreiung als unbezahlte Freistellung in der Weise erteilen, dass die Kirchgemeinde anstelle einer Gehaltsminderung ausdrücklich die Übernahme entstehender Vertretungskosten dem Kirchenmusiker verpflichtend auferlegt.
Hiervon unberührt bleibt die grundsätzliche Genehmigung einer Nebentätigkeit nach geltendem Recht gemäß § 7 Abs. 1.
(5) Für die Verpflichtung zur Vertretung anderer Mitarbeiter im kirchenmusikalischen Dienst im Rahmen der eigenen Dienstpflichten wird verwiesen auf die Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst.
<Anmerkung: Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst vom 25. November 1993 (ABl. S. A 22)>
(6) Soll ein Dienst, der zu den Dienstpflichten des Kirchenmusikers gehört, aus besonderem Anlass von einer anderen dazu befähigten Person wahrgenommen werden (z. B. bei einer Trauung auf besonderen Wunsch des Brautpaares), ist hierfür die Zustimmung des Kirchenmusikers erforderlich.
(7) Der Kirchenmusiker hat das Recht und die Verpflichtung zu kirchenmusikalischer Fortzubildung. Dazu soll er von der Landeskirche angebotene oder andere geeignete Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Die Kirchgemeinde hat zusammen mit dem Kirchenmusikdirektor regelmäßig Anregungen für Fortbildungsmöglichkeiten zu geben. Sie hat den Kirchenmusiker spätestens alle fünf Jahre zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung aufzufordern. Dienstbefreiung zu Fortbildungszwecken und Kostenübernahme durch Anstellungsträger richten sich nach landeskirchlichem Recht. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8
Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand
(1) Der Kirchenmusiker ist dem Kirchenvorstand für seine Dienstausübung verantwortlich. Zugleich berät er den Kirchenvorstand in allen kirchenmusikalischen Fragen. Dies setzt eine auf den gemeinsamen Auftrag gerichtete gute menschliche, sachliche und einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand voraus. Der Kirchenmusiker ist in allen Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches, insbesondere vor diesbezüglicher Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand zu hören. Ihm ist zu ermöglichen, seine Belange persönlicher oder dienstlicher Art vor dem Kirchenvorstand selbst vorzutragen und zu vertreten. Der Kirchenmusiker hat das Recht, jährlich mindestens einmal zur Besprechung über Grundsätzliches seines Aufgabenbereiches an einer Sitzung des Kirchenvorstandes teilzunehmen.
(2) Bei Beanstandungen des kirchenmusikalischen Dienstes oder sonstigen Meinungsverschiedenheiten in kirchenmusikalischen Angelegenheiten zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand bzw. dem Pfarramtsleiter ist der Kirchenmusikdirektor zur Beratung und Vermittlung hinzuzuziehen.

§ 9
Nebenamtliche Kirchenmusiker
Die Bestimmungen dieses Abschnittes I über den Dienst der Kirchenmusiker gelten für nebenamtliche Kirchenmusiker entsprechend, sofern sie nach ihrem Sinn und Zweck auch auf sie anwendbar sind.

Abschnitt II
Das Besetzungsverfahren für kirchenmusikalische Stellen

§ 10
Errichtung von Stellen
Die Stellen für Kirchenmusiker werden als hauptamtliche Stellen (Bewertung und Umfang als A- oder B-Stelle) oder als nebenamtliche Stellen (Bewertung und Umfang als C-Stelle) nach Maßgabe des geltenden Rechts
<Anmerkung: Vgl. dazu: Verordnung über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl. S. A 64)>
errichtet. Errichtung und Veränderung von Stellen bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
<Anmerkung: Vgl. dazu Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung.>

§ 11
Ausschreibung der Stellen
(1) Zur Besetzung freie hauptamtliche Stellen sind im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Bewerbung auszuschreiben.
(2) Zur Besetzung freie nebenamtliche Stellen sollen ebenfalls im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ausgeschrieben werden.
(3) Anstellungen oder Veränderungen von Anstellungen bedürfen der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Anstellungen, denen eine nach Absatz 1 verpflichtende Ausschreibung nicht vorausgegangen ist, kann die Genehmigung versagt werden.
<Anmerkung: Vgl. dazu Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung.>

§ 12
Bewerbungen um hauptamtliche Stellen
(1) Bewerbungen um hauptamtliche Stellen sind ausnahmslos an das Landeskirchenamt zu richten. Dieses leitet nach Beratung mit dem Landeskirchenmusikdirektor die Bewerbungen auf dem Dienstweg an den Kirchenvorstand weiter und verbindet dies mit einem Vorschlag der zum Vorstellungsgespräch und zum praktischen Eignungsnachweis einzuladenden Bewerber.
(2) Der Kirchenvorstand hat mit den vorgeschlagenen Bewerbern ein Vorstellungsgespräch zu führen, zu dem der zuständige Kirchenmusikdirektor hinzuzuziehen ist. Die Bewerber haben in Anwesenheit des Kirchenmusikdirektors einen praktischen Nachweis ihrer kirchenmusikalischen Fähigkeiten zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung. Die Vorstellung kann auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Der Kirchenmusikdirektor hat zur Eignung des Bewerbers eine Stellungnahme abzugeben, welche der Kirchenvorstand in seine Beratung und Entscheidung einzubeziehen hat.
(3) Während des gesamten Bewerbungs- und Vorstellungsverfahrens ist der Bewerber darauf hinzuweisen, dass die Einstellung unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung steht.

§ 13
Bewerbungen um nebenamtliche Stellen
Bewerbungen um nebenamtliche Stellen sind unmittelbar an die Kirchgemeinde zu richten. § 12 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Vorstellung auch um einzelne Bereiche reduziert werden kann.

§ 14
Stellenbesetzung in besonderen Fällen
(1) Ist vorgesehen, dass die Besetzung einer hauptamtlichen Stelle unmittelbar mit der Berufung des zukünftigen Stelleninhabers zum Kirchenmusikdirektor verbunden sein soll, so ist in der Stellenausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(2) In diesen Fällen gilt § 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des zuständigen Kirchenmusikdirektors der Landeskirchenmusikdirektor tritt. Gleichzeitig mit dem Wahlverfahren nach § 12 ist das Verfahren zur Berufung eines Kirchenmusikdirektors nach geltendem Recht einzuleiten.
<Anmerkung: Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem Inhaber einer Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine gemeindepädagogische (Teil-)stelle übertragen ist.>
(3) Die Anstellung erfolgt bei der Kirchgemeinde. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung setzt jedoch voraus, dass das Landeskirchenamt die Berufung zum Kirchenmusikdirektor beabsichtigt und das nach geltendem Recht vorgesehene Einvernehmen hierüber hergestellt ist.
<Anmerkung: Sinnvoll ist dies auch dann, wenn dem Inhaber einer Kirchenmusikerstelle arbeitsvertraglich zugleich eine gemeindepädagogische (Teil-)stelle übertragen ist.>
Die Berufung zum Kirchenmusikdirektor setzt voraus, dass die genehmigte Anstellung tatsächlich erfolgt. Über die wechselseitigen Vorbehalte der Anstellungsgenehmigung und Anstellung als Kirchenmusiker einerseits und der Berufung zum Kirchenmusikdirektor andererseits ist der Bewerber während des gesamten Bewerbungs- und Vorstellungsverfahrens hinzuweisen.
(4) Für die Besetzung einer A-Kirchenmusikerstelle, die nicht mit der Berufung zum Kirchenmusikdirektor verbunden ist, gilt das Wahlverfahren nach § 12 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Mitwirkungsrechte und -pflichten des Kirchenmusikdirektors zugleich für den Landeskirchenmusikdirektor gelten.

§ 15
Einführung
Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach dem Vierten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in ihren Dienst eingeführt.

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden landeskirchlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben wird insbesondere
- die Dienstordnung für die Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereiche der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. Juni 1965 (ABl. S. A 51)
- die Verordnung (des Landeskonsistoriums), das Verfahren bei Besetzung der kirchenmusikalischen Ämter betreffend, vom 24. Februar 1927 (KGVBl. S. 30)
- die Verordnung über die Mitwirkung des Kirchenmusikdirektors bei der Besetzung kirchenmusikalischer Stellen vom 29. April 1954 (ABl. S. A 34).
(4) Die Verordnung über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl. S. A 64), insbesondere § 2, sowie
die Verordnung über die Anstellung von Dienstanfängern als Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 17. Februar 1998 (ABl. S. A 29), insbesondere § 2, gelten weiterhin nach Maßgabe dieser Ordnung.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_7> Verordnung über Musik bei kirchlichen Amtshandlungen
Vom 06. Februar 1950 (ABl. 1950 A 9)

2309/32

In der musikalischen Gestaltung von Taufen, Trauungen und kirchlichen Bestattungsfeiern muss sich ausprägen, dass diese kirchlichen Amtshandlungen Gottesdienste sind und nicht den Menschen, sondern Christus zum Mittelpunkt haben. Sie müssen daher nach Form und Inhalt auf ihr Christuszeugnis hin geordnet sein.
Nach Möglichkeit hat bei jeder Taufe, jeder Trauung und jeder Bestattungsfeier Gemeindegesang stattzufinden.
Alle Figuralmusik (Sologesang, Chorgesang, Instrumentalspiel) hat sich dem Gottesdienst liturgisch einzuordnen.
Alle Darbietungen sind rechtzeitig dem Pfarramt und durch dieses dem amtierenden Geistlichen sowie dem amtierenden Kantor anzuzeigen. Die Darbietung weltlicher Musik ist auf eine Gelegenheit außerhalb der gottesdienstlichen Feier zu verweisen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit gewünschter Musikstücke bei Gottesdiensten steht nach Gehör des Kantors bzw. Organisten dem amtierenden Geistlichen zu.

Die nachstehende Übersicht über Musik, die in der Kirche unzulässig, nicht erwünscht oder aber zu empfehlen ist, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich Richtschnur sein, an der alle Musik zu prüfen ist.
Die Superintendenturen haben die Pfarrämter anzuhalten, dass sie alle Beteiligten von dieser Verordnung in Kenntnis setzen, und darüber zu wachen, dass die Verordnung befolgt wird.
Bei der Anmeldung von Taufen, Trauungen und Bestattungen sind die Gemeindeglieder auf diese Verordnung hinzuweisen und in geeigneter Form zu beraten. Es empfiehlt sich ferner, wenigstens den Solisten und Chören des Ortes, die gewöhnlich bei kirchlichen Feiern mitwirken, eine Abschrift dieser Verordnung zuzusenden.
Da die Verordnung nicht nur für Pfarrer und Kantoren bzw. Organisten gedacht ist, sondern ein Beitrag zur kultischen Erziehung der Gemeinde sein soll, ist sie der Gemeinde in jeder möglichen Weise bekannt zu geben, besonders auch bei Veranstaltungen der kirchlichen Werke und in den Kirchenvorstandssitzungen zu besprechen.
Ein Abdruck oder eine Abschrift ist in den Pfarramts- und Friedhofskanzleien auszuhängen.

A. Unzulässige Musik:

1. alle Musik, deren textliche Vorlagen ohne Beziehung zur Verkündigung der Kirche sind (z. B. "Über allen Gipfeln ist Ruh"; "Feierabendlied"; "Es ist bestimmt in Gottes Rat"; "Es muss was Wunderbares sein"; "Stumm schläft der Sänger"; "Mag auch die Liebe weinen"; "Über den Sternen"; "Heilige Nacht, o gieße du"; "Wenn du alt wirst und es kalt wird"; "du bist die Ruh"; "Die Uhr")
2. alle Musik, deren Textfassung im Widerspruch zum evangelisch-lutherischen Glauben steht (z. B. alle Ave-Maria-Vertonungen)
3. alle aus Oper und Schauspiel entnommene Musik (z. B. Brautchor aus "Lohengrin"; Hochzeitsmarsch aus "Sommernachtstraum"; Ases Tod aus "Peer Gynt"; "Selig sind, die Verfolgung leiden" aus dem "Evangelimann"
4. alle Instrumentalmusik ohne liturgischen Charakter (z. B. "Träumerei" von Schumann)

B. Nicht empfehlenswerte Musik

Weithin hat sich bei den Kasualien Musik eingebürgert, die wohl kirchlichen Charakter trägt, bei der aber entweder die Texte oder die musikalische Fassung oder aber Texte und musikalische Fassung in keiner Weise dem starken Trost und der Hoheit des Evangeliums entgegenkommen. Vielfach handelt es sich dabei um Lieder aus dem 19. Jahrhundert, deren Aufnahme in das neue Evangelische Kirchengesangbuch nicht vorgesehen ist.

Als Beispiel dafür dienen etwa folgende Lieder:
"So nimm denn meine Hände"
das Vater-Unser in der Vertonung von Krebs
"Wo findet die Seele die Heimat, die Ruh"
"Wie sie so sanft ruhn"
"Harre meine Seele"
"Ich bete an die Macht der Liebe"
"Lasst mich gehn"
"Ein getreues Herze wissen"

Es kann nicht übersehen werden, dass viele Glieder unserer Kirche gerade an diesen Liedern hängen. Dennoch muss versucht werden, dahin zu kommen, dass diese Musikstücke ersetzt werden durch solche, die nach jeder Richtung einwandfrei sind.

C. Empfehlenswerte Musik

TAUFE

Für 1 Singstimme und Orgel:
"Herr, schaff uns wie die kleinen Kind" (aus dem Württembergischen Jugendgesangbuch)

Für 2 Singstimmen:
"Ach lieber Herre Jesu Christ" (aus der "Geselligen Zeit", Teil I, Tonsatz von W. Hensel)
"Gehet hin in alle Welt!" (aus dem "Neuen Lied" bzw. "Hellen Ton", Kanon von A. Gumpeltzhaimer)

Für 4 Singstimmen:
"Christ, unser Herr, zum Jordan kam" (Tonsätze von J. H. Schein, Chorbuch von Gölz; Joh. Walther, Bärenreiterausgabe, Nr. 740; Wolf Hintz, Bärenreiterausgabe Nr. 740; J. S. Bach [Bach-Choralist]4 )
TRAUUNG

Für 1 Singstimme und Orgel:
Joh. Seb. Bach:
aus dem Schemellischen Gesangbuch:
"Dir, dir, Jehova, will ich singen" (auch für 4 Singstimmen im Chorbuch B)
"Kommt, Seelen! Dieser Tag ..."
"Gott, wie groß ist deine Güte"
"Ich halte treulich still"
"Dich bet ich an, mein höchster Gott"
Arien aus Kantaten:
Nr. 134 "Wohl euch, ihr auserwählten Seelen" (Alt)
Nr. 173 "Gott will, o ihr Menschenkinder" (Alt)
Nr. 20 "So spricht der Herr" (Bass)
Nr. 195 "Rühmt Gottes Güt´ und Treu" (Bass)

G. Fr. Händel:
"Heilig, heilig, Gott, Herr der Welten" (aus: "Das Kirchenjahr in Liedern", Verlag Peters)
Heinrich Schütz:
"Wo du hingehst" (aus: "Das Kirchenjahr in Liedern", Verlag Peters)
Georg Böhm:
"Der Herr hat seinen Scharen Befehl für euch getan" (Verlag Merseburger)

Für 2 Singstimmen:
aus dem "Neuen Lied" bzw. "Hellen Ton":
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst", Tonsatz von K. Othmayr
"Wohl dem, der in Gottes Furcht steht", Tonsatz von K. Othmayr
aus dem Chorbuch D:
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst" von Joh. H. Schein
"Groß sind die Werke" von K. Chr. Dedekind
Michael Prätorius:
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst", Zwiegesang (Bärenreiterverlag Nr. 1930)
J. S. Bach:
"Der Herr segne euch", Duett für 1 hohe und 1 tiefe Singstimme (Original Tenor und Bass) aus der Kantate 196 (Der Herr denkt an uns)

Für 3 Singstimmen:
aus dem "Geistlichen Liederbuch" (Bärenreiterverlag Nr. 622, gleiche Stimmen; Bärenreiterverlag Nr. 621, gemischte Stimmen):
a) gleiche Stimmen:
M. Prätorius: "Nun lob, mein Seel´, den Herren"
Georg Forster: "Wohl dem, der in Gottes Furcht steht"
J. Kugelmann: "Halleluja"
b) gemischte Stimmen:
V. Triller: "Wir wollen alle singen"
Melchior Schärer: "All, was lebet auf Erden, soll Gott loben"
M. Prätorius. "Nun bitten wir den Heiligen Geist" (besonders Str. 3!)
K. Marx: "Komm, Gott Schöpfer, Heiliger Geist"
Georg Forster: "Wer in dem Schutz des Höchsten ist"

aus der "Geselligen Zeit":
Johann Staden: "Es ist ein köstlich Ding"
"Nun schein, du Glanz der Herrlichkeit"
"Drei schöne Dinge sind"
aus dem Chorbuch D:
Günter Raphael: "Komm, Heiliger Geist, erfülle die Herzen"
Johann Staden: "Herr, unser Herrscher"
"Lobet den Herrn"
Hans Weyrauch: "Gott, Schöpfer, Stifter heilger Eh´"
Johann Crüger:
"Komm her, mit Fleiss zu schauen", Tonsatz von Grote ("Neues Lied" bzw. "Heller Ton")
Orlandus Lassus:
"Ich will Gott unaufhörlich preisen" (Chorbuch von Gölz)

Für 4 Stimmen:
aus dem Chorbuch B:
J. S. Bach: "Nun bitten wir den Heiligen Geist"
"Schaffe mit mir, Gott, nach deinem Willen"
"Kommt Seelen, dieser Tag"
"Dir, dir, Jehova, will ich singen"
"Nun lob, mein Seel, den Herren"
"Herr Gott, dich loben wir"
aus dem Chorbuch C:
J. S. Bach: "Ich freue mich im Herrn"
"Friede über Israel"
aus der "Geselligen Zeit":
Joachim von Burgk: "Zur Freud sind wir geladen"
"Freut euch, ihr jungen Leute"
Valentin Hausmann: "Nichts Bessers kann auf Erden sein"
Orlandus Lassus: " Lebensregel"
aus dem "Bach-Choralisten":
"Lobe den Herren, den mächtigen König"
"Nun danket alle Gott"
"Nun lob mein Seel den Herren"
"Gott der Vater wohn uns bei"
aus dem Gölzschen Chorbuch:
ungenannter Meister: "Herr Jesu Christ"
A. Gumpeltzhaimer: "O Gott und Herr, dein"
Johann Walther: "Allein auf Gottes Wort"
M. Prätorius: "Nun bitten wir den Heiligen Geist"
H. L. Hasler: "Gott der Vater, wohn uns bei"
"Nun lob, mein Seel, den Herren" (siehe "Neues Lied" Nr. 228)
"Wo Gott zum Haus nit gibt sein Gunst"
Hugo Distler:
"Lobe den Herren", Choralmotette (Bärenreiterverlag Nr. 589)

Für Singstimmen und Instrumente:
Armin Knab: "Trauspruch" für Sopran, Violine und Orgel (Verlag Merseburger)
Wolfgang Hiltscher: "Nun danket all" für 1 Singstimme, 2 Violinen, Violoncello und Orgel
Paul Kickstat: "Wo der Herr nicht das Haus baut" für Sopran, Alt, Violine und Orgel
(Verlag Merseburger)
Jul. Joh. Weiland: "Jauchzet Gott alle Lande" für Sopran, 2 Violinen und Orgel

Hingewiesen sei ferner auf folgende "Trauungs-Kantaten" von
J. S. Bach:
Nr. 34 "O ewiges Feuer, o Ursprung der Liebe" für 4 Solostimmen (Sopran, Alt, Tenor, Bass), Chor, Streicher und Orgel
Nr. 120 "Herr Gott, Beherrscher aller Dinge" für 4 Solostimmen (Sopran, Alt, Tenor, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Oboen, Streicher und Orgel
Nr. 192 "Nun danket alle Gott" für 2 Solostimmen (Sopran, Bass), Chor, 2 Flöten, 2 Oboen, Streicher und Orgel
Nr. 195 "Dem Gerechten muss das Licht" für 2 Solostimmen (Sopran, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Hörner (G), 2 Flöten, 2 Oboen, Streicher und Orgel
Nr. 196 "Der Herr denket an uns" für 3 Solostimmen, (Sopran, Tenor, Bass), Chor, Streicher und Orgel
Nr. 197 "Gott ist unsere Zuversicht" für 3 Solostimmen (Sopran, Alt, Bass), Chor, 3 Trompeten (D), Pauken, 2 Oboen, 1 Fagott, Streicher und Orgel

BEGRÄBNIS

Für 1 Singstimme und Orgel:
J. S. Bach:
aus dem Schemellischen Gesangbuch:
"Gib dich zufrieden und sei stille"
"Es ist nun aus mit meinem Leben"
"Komm, süßer Tod"
"Liebster Gott, wann werd ich sterben?"
"Liebster Herr Jesu, wo bleibst du so lange?"
"Meines Lebens letzte Zeit"
"Vergiss mein nicht"
"Ach, dass nicht die letzte Stunde"
"Jesu, Jesu, du bist mein"
"Kein Stündlein geht dahin"
"O wie selig seid ihr doch, ihr Frommen"
"So wünsch ich mir zu guter Letzt"
Arien aus Kantaten:
"In deine Hände befehle ich meinen Geist" (Alt) aus Nr. 106 ("Gottes Zeit ist die allerbeste Zeit")
"Schlage doch gewünschte Stunde" Nr. 53, mit Kürzungen, besonders in den Zwischenspielen (im Arienalbum für Alt - Verlag Peters - enthalten)
G. Fr. Händel:
"Ich weiß, dass mein Erlöser lebt" (aus dem Messias) mit Violine
Max Reger:
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist" (Verlag Peters)
"Geht nun hin und grabt mein Grab"
Geistliche Volkslieder:
"Es ist nit allerwege Festabend" ("Neues Lied")
"Mein junges Leben hat ein End"

Für 2 Singstimmen:
K. Othmayr:
"Mitten wir im Leben sind" (Bärenreiterverlag Nr. 740)
"Christ lag in Todesbanden" (Bärenreiterverlag Nr. 740)
K. Chr. Dedekind:
"Menschliches Leben ist eben wie Glas" (Chorbuch D)
P. Geilsdorf:
"Der Herr erlöset die Seele" (Chorbuch D)
J. Weyrauch:
"Selig sind die Toten" (Chorbuch D)
aus den "Zwiegesängen" von Michael Prätorius: (Bärenreiterverlag Nr. 1929/1930)
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist"
"Mitten wir im Leben sind"
"Mit Fried und Freud"
"Erbarm dich mein, o Herre Gott"
"O Herre Gott, begnade mich"
"Christ ist erstanden"
"Christ lag in Todesbanden"
"Jesus Christus, unser Heiland, der den Tod"
"Erstanden ist der Heilge Christ"

Für 3 Singstimmen:
a) für gleiche Stimmen:
Adam Gumpeltzhaimer:
"Mit Fried und Freud" (Chorbuch D)
Otto Thomas:
"O Lebensfürst" (Chorbuch D)
M. Prätorius:
"Mit Fried und Freud" (Bärenreiterverlag Nr. 622)
"Wenn wir in höchsten Nöten sein" (Bärenreiterverlag Nr. 622)
Matthäus le Maistre:
"Christ lag in Todesbanden" (Bärenreiterverlag Nr. 740)
b) für gemischte Stimmen:
M. Prätorius:
"Jesus Christus, unser Heiland, der den Tod" (Bärenreiterverlag Nr. 621)
"Allein zu dir, Herr Jesu Christ" (Bärenreiterverlag Nr. 621)
Ivo de Vento:
"Gott ist mein Trost" (Bärenreiterverlag Nr. 621)

Für 4 Singstimmen:
aus dem Bach-Choralisten:
"Gott Lob, es geht nunmehr zu Ende" (auch Chorbuch B)
"In meines Herzens Grunde" (aus der Johannespassion)
"Ach Herr, lass dein lieb Engelein" (aus der Johannespassion)
"Wenn ich einmal soll scheiden" (aus der Matthäuspassion)
"Ach, wie flüchtig, ach, wie nichtig"
"Alle Menschen müssen sterben"
"Christus, der ist mein Leben"
"Es ist genug, so nimm, Herr, meinen Geist"
"Freu dich sehr, o meine Seele"
"Jerusalem, du hochgebaute Stadt"
" Herr, nun lass in Frieden"
"Jesus, meine Zuversicht"
"O wie selig seid ihr doch, ihr Frommen"
"Was mein Gott will, gescheh allzeit"
"Weicht, ihr Trauergeister"
"Was Gott tut, das ist wohl getan"
"Christ ist erstanden"
"Christ lag in Todesbanden"
"Jesus Christus, unser Heiland"
"Mit Fried und Freud"
"Nun bitten wir den Heiligen Geist" (besonders Strophe 4)
"Wenn mein Stündlein vorhanden ist"
"Gloria sei dir gesungen"
aus dem Gölzschen Chorbuch:
Gotthard Erythräus: "Mitten wir im Leben sind"
Arnold von Bruck: "Mitten wir im Leben sind"
H. L. Hasler: "Wenn mein Stündlein vorhanden ist"
Chr. Demantius: "Ich hab mein Sach Gott heimgestellt"
Johann Walther: " Nun lasst uns den Leib begraben"
Orlandus Lassus: "Christ ist erstanden"
M. Prätorius: "Herr, nun lässt du deinen Diener" (auch im Wüllner enthalten)
aus dem "Neuen Lied" bzw. "Hellen Ton":
Cl. Goudimel: "Mein Leben ist ein Pilgrimstand"
Seth Calvisius: "Allein zu dir, Herr Jesu Christ"
Hingewiesen sei ferner auf folgende Choräle des Sächsischen Landesgesangbuches:
Nr. 6: "Ach, wie flüchtig, ach, wie nichtig"
Nr. 9: "Alle Menschen müssen sterben"
Nr. 20: "Aus tiefer Not"
Nr. 26: "Christus, der ist mein Leben"
Nr. 55: "Gib dich zufrieden"
Nr. 71: "Herr wie du willst"
Nr. 86: "Jerusalem, du hochgebaute Stadt"
Nr. 129: "Nun lasset uns den Leib begraben"
Nr. 182: "Wer weiß, wie nahe mir mein Ende"
Gute Musik für Beerdigungen bietet in verschiedenen Besetzungsmöglichkeiten außerdem das Kantate-Chorheft 1934.

Für 5 und mehr Singstimmen:
Joh. H. Schein: "Machs mit mir, Gott, nach deinem Willn" (Chorbuch von Gölz)
Joh. Rosenmüller: "Welt ade, ich bin dein müde" (Verlag Möseler, Wolfenbüttel, auch in der
Sammlung "Heim" enthalten)
"Alle Menschen müssen sterben" (Verlag Möseler, Wolfenbüttel)
"Nun Gott Lob, es ist vollbracht" (Verlag Möseler, Wolfenbüttel)
"Meines Lebens letzte Zeit" (Verlag Möseler, Wolfenbüttel)
"Was hat der Mensch" (Verlag Möseler, Wolfenbüttel)
Heinrich Schütz: (aus der Geistlichen Chormusik 1648, Verlag Breitkopf und Härtel)
"Die mit Tränen säen"
"So fahr ich hin"
"Selig sind die Toten"

Die vorliegende Zusammenstellung ist nur eine Auswahl aus den vorhandenen Möglichkeiten.
Bei dieser Auswahl wurde in erster Linie auf Musik zurückgegriffen, die den meisten Kirchgemeinden verfügbar ist und größtenteils wieder beschafft werden kann.
Ein Verlag der Ostzone bemüht sich um die Herausgabe einer Zusammenstellung von guter Kasualmusik, die unter anderem auch vielen Wünschen entsprechend einfache zwei- und dreistimmige Choralsätze für gleiche Stimmen einfachste Verhältnisse enthalten wird. Sobald dieses Heft vorliegt, wird darauf hingewiesen werden, falls es empfohlen werden kann.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
In Vertretung: In Vertretung:
Lic. Noth Kandler


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<3_7> Kirchenmusikalische Mitwirkung bei nichtkirchlichen Trauerfeiern
Vom 07. August 1950 (ABl. 1950 A 71)

34230/17
Dem Landeskirchenamt ist bekannt geworden, dass Kantoren und Kirchenchöre darum angegangen werden, bei nichtkirchlichen Trauerfeiern mitzuwirken, sogar dann, wenn es sich um die Bestattung von Personen handelt, die sich als Gegner der Landeskirche betätigt oder in Feindschaft zur Landeskirche stehenden Gemeinschaften angehört haben.
Eine solche Mitwirkung erscheint mit den Pflichten der Kantoren und auch der Kirchenchöre nicht vereinbar.
Wenn besondere Gründe für eine Mitwirkung vorliegen, soll die Superintendentur um Entscheidung gebeten werden.


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<3_7> Verordnung über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung)
Vom 11. März 1997 (ABl. 1997 A 64)

<Diese Verordnung hing früher zusammen mit der "Verordnung über ein Stellen- und Anstellungsgenehmigungsverfahren bei ... kirchenmusikalischen Stellen" vom 08.07.1997 (ABl. A 161). Letztere Verordnung wurde aufgehoben durch Abschnitt II der Verordnung zur Aufhebung ... vom 26. Januar 1999 (ABl. A 42). Dadurch wurde aber nicht etwa implizit auch die hier wiedergegebene Kantorenstellenverordnung mit aufgehoben. Sie wurde vielmehr ausdrücklich als noch in Kraft befindlich zitiert in § 16 Abs. 4 der "Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst und das Besetzungsverfahren für kirchenmusikalische Stellen ..." vom 10.07.2001 (ABl. A 193).>

Reg.-Nr.: 62002/114
§ 1
Grundsätze
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gibt es haupt- und nebenamtliche kirchenmusikalische Stellen. Errichtung, Veränderung und Wiederbesetzung dieser Stellen bedürfen der landeskirchlich vorgeschriebenen Genehmigung
(2) Maßgebend für die Beschlussfassung darüber, in welchem Umfang und mit welcher Bewertung eine kirchenmusikalische Stelle genehmigt werden kann, sind die Größe der Kirchgemeinde, deren finanzielle Möglichkeiten sowie die gegenwärtigen und zukünftigen spezifischen Voraussetzungen für kirchenmusikalische Arbeit.
(3) Wird eine Stellengenehmigung erteilt, so erfolgt dies in unterschiedlichem Umfang in der Regel zu 35 %, 70 % oder 100 % und in unterschiedlicher Bewertung als C-, B- oder A-Stelle. Umfang und Bewertung der Stelle bilden die jeweils genehmigte Stellenstruktur.

§ 2
Kirchenmusikalische Dienste
Inhaberinnen und Inhaber haupt- oder nebenamtlicher kirchenmusikalischer Stellen haben entsprechend der Dienstordnung für die Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt in den Kirchgemeinden im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. Juni 1965 (ABl. S. A 51) die in Anlage 1 aufgeführten Dienste wahrzunehmen. Besondere Schwerpunkte kirchenmusikalischer Arbeit entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten können durch Dienstanweisung vom Anstellungsträger präzisiert werden. Unverzichtbarer Bestandteil kirchenmusikalischer Dienste in den genehmigten Stellen ist neben der Durchführung des Orgeldienstes zu Gottesdiensten und Kasualien die Chorarbeit mit Kindern und Erwachsenen.

§ 3
Auslastung
(1) Mit Genehmigung einer Stelle nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf es in jedem Falle der Prüfung der zeitlichen Auslastung nach Anlage 2. Dabei betragen die feststehenden Dienste grundsätzlich 40 %, die nicht abrechenbaren Zeitanteile betragen grundsätzlich 60 % des jeweiligen Stellenumfanges.
Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für die feststehenden Dienste erfolgt in der Weise, dass die in einem Jahr tatsächlich zu leistenden Dienste mit der jeweiligen durchschnittlichen Dienstdauer multipliziert werden; das Gesamtergebnis wird durch die Zahl 52 geteilt. Als durchschnittliche Dienstdauer sind die für die einzelnen Dienste in der Anlage 2 aufgeführten Zeitangaben der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Unter Berücksichtigung der örtlich unterschiedlichen bzw. sich verändernden zeitlichen Anforderungen für Dienste, die über das gottesdienstliche Orgelspiel und die Chorarbeit mit Kindern und Erwachsenen hinausgehen, muss der Anstellungsträger auch während eines Dienstverhältnisses durch regelmäßige Überprüfung auf die Einhaltung des abrechenbaren durchschnittlichen Zeitanteils achten.

§ 4
Stellenstruktur
(1) Die Dienstaufsicht des Anstellungsträgers sowie präzisierende Dienstanweisungen zur kirchenmusikalischen Schwerpunktsetzung gemäß § 2 Satz 2 müssen dem Ziele dienen, der nach Umfang und Bewertung gemäß § 1 genehmigten Stellenstruktur Rechnung zu tragen.
(2) Ändern sich die kirchenmusikalischen Verhältnisse oder die des Anstellungsträgers insgesamt gegenüber den für die Stellengenehmigung maßgeblichen Verhältnissen erheblich, und bedarf es deshalb der Änderung der Stellenstruktur, ist die gemäß § 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung einzuholen; die Aufsichtsbehörden können auch von sich aus tätig werden.

§ 5
Anstellungsvoraussetzungen
Die Übertragung einer kirchenmusikalischen Stelle darf nur bei Vorliegen der in § 3 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (- LMG -) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) genannten Anstellungsvoraussetzungen erfolgen. Die erforderliche Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. c LMG ist durch einen der Bewertung der Stelle mindestens entsprechenden kirchenmusikalischen Abschluss nachzuweisen bzw. nachzuholen; es entspricht einer C-Stelle der C-Abschluss, einer B-Stelle der B-Abschluss und einer A-Stelle der A-Abschluss.

§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Anlagen

Dienste in haupt- und nebenamtlichen kirchenmusikalischen Stellen

I. C-Kantorenstellen (35 %)

1. Organistendienst
Gottesdienste und Andachten
Kasualien
2. Kantorendienst
Kinderchor/Kurrende - (wöchentlich)
Kirchenchor/Kantorei (wenigstens 3st. Chor)
- (wöchentlich)1,
Instrumentalkreis - (wöchentlich)1
3. Kirchenmusik im Gottesdienst - (monatlich)

II. B-Kantorenstellen

a. Teilbeschäftigung (70 %)
1. Organistendienst
Gottesdienste und Andachten
Kasualien
Orgelkonzert - (jährlich mindestens 1)
Orgelpflege
Orgelvorstellung, -führung
2. Kantorendienst
Kinderchor/Kurrende mit mindestens 2 Gruppen - (wöchentlich)1, 2
Kinderchor/Kantorei - (wöchentlich)1
Singkreis (wöchentlich)1
Gemeindesingen (Offenes Singen, Konfirmanden, Bibelstunde u.a.)
Instrumentalkreise - (wöchentlich)1
3. Kirchenmusik im Gottesdienst - (14-tägig)
4. Kirchenmusikalische Veranstaltungen
mit Gemeindegruppen (Oratorium, Kantaten u.a.)
- (jährlich mindestens 4)
5. Organisation
von kirchenmusikalischen Veranstaltungen oder Konzertreihen

b. Vollbeschäftigung (100 %)
wie II. a. und
weitere Chorgruppen (Jugend-, Kammerchor u.a.) und Instrumentalgruppen
(Kammerorchester, Jugendband u.a.)
regelmäßige Aufführungen bedeutender kirchenmusikalischer Werke
(regionale Arbeit)

III. A-Kantorenstellen (100 %)
wie II. (Stellen mit besonderer regionaler Bedeutung)

Raster zur Auslastung für kirchenmusikalische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

I. C-KANTORIN/C-KANTOR (35 %) = 14 Wochenstunden
davon:

1. Feststehende Dienste - (40 %) ca. 5,5 Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (1 Std.)
Kirchenchor/Kantorei (1,5 Std.)
Instrumentalkreis (1 Std.)

2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60 %)
ca. 8,5 Wochenstunden
Übe- und Vorbereitungszeit
Dienstbesprechung
Organisation
Konvent

II. B-KANTORIN/B-KANTOR (70 %) = 28 Wochenstunden
davon:

1. Feststehende Dienste - (40 %) 11 Wochenstunden

durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (0,75-1,5 Std.)
Kinderchor/Kantorei (1,5 Std.)
Singkreis (1,5 Std.)
Gemeindesingen (1 Std.)
Instrumentalkreis (1-1,5 Std.)
Kirchenmusikalische Veranstaltung
mit Gemeindegruppen (Dauer der
Veranstaltung, Solistenprobe u.a.) (7,5 Std.)
Orgelkonzert (2 Std.)

2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60 %)
17 Wochenstunden
Instrumenten-Übezeit
Probenvorbereitung
Singe-Wochenende bzw. Singe-Rüstzeit
Inventar- und Instrumentenpflege
Komposition/Arrangement/Notenherstellung
Organisation, auch von kirchenmusikalischen
Veranstaltungen oder Konzertreihen
Dienstbesprechung
Konvent


III. B-KANTORIN/B-KANTOR (100 %)
= 40 Wochenstunden
und
A-KANTORIN / A-KANTOR (100 %)
davon

1. Feststehende Dienste - (40 %) 16 Wochenstunden

durchschnittliche Dienstdauer
Organistendienst zu
Predigtgottesdiensten (1 Std.)
Sakramentsgottesdiensten (1,5 Std.)
Andachten (1 Std.)
Kasualien (0,75 Std.)
Kinderchor/Kurrende (0,75-1,5 Std.)
Kinderchor/Kantorei (1,5 Std.)
Singkreis (1,5 Std.)
Gemeindesingen (1 Std.)
Instrumentalkreis (1-1,5 Std.)
Kirchenmusikalische Veranstaltung
mit Gemeindegruppen (Dauer der
Veranstaltung, Solistenprobe u.a.) (10 Std.)
Orgelkonzert (2 Std.)

2. Nicht abrechenbare Zeitanteile - (60 %)
24 Wochenstunden

Instrumenten-Übzeit
Probenvorbereitung
Singe-Wochenende bzw. Singe-Rüstzeit
Instrumenten- und Inventarpflege
Komposition/Arrangement/Notenherstellung
Organisation, auch von kirchenmusikalischen
Veranstaltungen und Konzertreihen
Dienstbesprechungen
Konvente
--
vgl. dazu: Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz - LMG -) vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) i. d. F. des (1.) Änderungsgesetzes hierzu vom 26. März 1996 (ABl. S. A 101), insbesondere § 3 Abs. 1.

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<3_7> Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen
Vom 22. Juli 1948 (ABl. 1948 A 78)

620041/1 Runderlass Nr. 130/2 U
Einem anerkannten Bedürfnis entsprechend sollen auch kirchenmusikalische Stellen wieder ausgeschrieben werden, um damit zur Bewerbung aufzufordern. .......
Ausschreibungswünsche sind dem Landeskirchenamt zu melden. Soweit Bericht erforderlich ist für die Entschließung des Landeskirchenamtes wegen Besetzung der auszuschreibenden Stelle, ist die Meldung damit zu verbinden.
Für die Ausschreibung sind folgende Angaben erforderlich:
1. Anstellungskirchgemeinde und gegebenenfalls mitzuversorgende Kirchgemeinde
2. Charakter der Stelle, z.B. hauptamtlich (d. h. die Arbeitskraft mindestens überwiegend in Anspruch nehmende Stelle) oder nebenamtliche (d. h. Stelle, deren Verwaltung nach Umfang der Arbeit und Höhe der Vergütung das Vorhandensein einer anderen auch die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz bildenden Hauptbeschäftigung oder einer anderen Existenzgrundlage vorausgesetzt)
3. Art und Umfang der zu übertragenden Dienste
Namentlich ist hierunter anzugeben, ob anderer kirchlicher Dienst - z. B. katechetischer oder Verwaltungsdienst - mit zu übernehmen ist. Dazu weisen wir darauf hin, dass in Zukunft bei hauptamtlicher Anstellung grundsätzlich kirchenmusikalischer Dienst mit katechetischem verbunden werden soll.
4. Ansprüche bezüglich Ausbildung und Leistungsfähigkeit
Hierzu besonders muss das Landeskirchenamt sich Nachprüfung und Abänderung auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung vorbehalten.
5. Vorgesehene Vergütung
6. Wohnungsverhältnisse
7. Besondere beachtliche Verhältnisse der Kirchgemeinde
8. Besondere Wünsche.

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<3_7> Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen
Vom 20. Juli 1949 (ABl. 1949 A 21)

620041/9
Im Anschluss an die Verordnung vom 22. Juli 1948 (Runderlass Nr. 130/2) ordnen wir verpflichtend an, dass kirchenmusikalische Stellen, die besetzt werden sollen, im Amtsblatt der Landeskirche ausgeschrieben werden.
Ausnahmen werden nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden.
Über die Erledigung einer kirchenmusikalischen Stelle hat der Kirchenvorstand dem Bezirkskirchenamt zu berichten. Dabei sind, wenn die Stelle wieder besetzt werden soll, die für die Ausschreibung nach der Verordnung vom 22. Juli 1948 erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso ist dem Bezirkskirchenamt mit diesen Angaben zu berichten, wenn aus anderen Gründen eine kirchenmusikalische Stelle besetzt werden soll.
Durch die Ausschreibung wird sowohl den Gemeinden wie den Kirchenmusikern gedient und ein Anliegen der Kirchenmusikerschaft befriedigt: Kirchenmusiker, die noch auf eine Anstellung warten oder eine ihrer Leistungsfähigkeit oder ihren Bedürfnissen entsprechende Veränderung erstreben, werden so über alle Gelegenheiten dazu unterrichtet; sie sind also nicht mehr auf die ihnen durch ihre eigenen Bemühungen etwa bekannt werdenden Gelegenheiten beschränkt. Die Kirchgemeinden aber erfahren durch die auf die Ausschreibungen hin zu erwartenden Bewerbungen, welche befähigten Kräfte für die Stelle zur Verfügung stehen, und sind nicht auf den beschränkten Kreis ihnen etwa bekannter Kräfte angewiesen. Dadurch, dass die Ausschreibung nunmehr im Amtsblatt der Landeskirche erfolgt, ist eine wesentlich breitere und bessere Wirkung zu erwarten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
I. V. Dr. Müller

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<3_7> Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen
Vom 02. Juni 1950 (ABl. 1950 A 51)

620041/13
Es besteht Veranlassung, nachdrücklich an die Verordnung über die Ausschreibung kirchenmusikalischer Stellen vom 20. Juli 1949 (Amtsblatt Seite A 21 unter II Nr. 15) zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung für alle kirchenmusikalischen Stellen gilt, hauptamtliche Stellen, nebenamtliche Stellen und auch von kirchenmusikalischen Hilfskräften zu verwaltende Stellen.
Wenn ausnahmsweise um Genehmigung gebeten werden soll, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird, so ist das eingehend zu begründen. Die Anstellung von Kirchenmusikern, ohne dass eine ordnungsgemäße Ausschreibung vorangegangen oder ausdrücklich das Unterlassen der Ausschreibung durch das Landeskirchenamt genehmigt worden ist, kann nicht mehr genehmigt werden. Eine solche Anstellung ist deshalb rechtsunwirksam. Wenn aus einer solchen Anstellung Ansprüche hergeleitet werden können, muss dafür haftbar gemacht werden, wer für die Anstellung verantwortlich ist.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<3_7> Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Kirchenmusiker im Bereiche der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 08. November 1976 (ABl. 1976 A 105)

620042/172
§ 1
(1) Wer in einer Ausbildungsstätte der Landeskirche für den kirchenmusikalischen Dienst ausgebildet worden ist, kann in einem solchen Dienst erst angestellt werden, wenn er sich im kirchlichen Vorbereitungsdienst ein Jahr lang bewährt hat.
(2) Dies gilt für kirchenmusikalischen Dienst jeder Art, auch für solchen, der mit anderem kirchlichen Dienst verbunden ist, sowie gleichermaßen für hauptberuflichen und nebenberuflichen Dienst.
(3) Entsprechend wird diese Ordnung angewendet auf Absolventen kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten außerhalb der Landeskirche und auf Absolventen der Staatlichen Hochschulen für Musik, sofern sie eine Anstellung bei einer Kirchgemeinde der Landeskirche anstreben.
(4) Der Vorbereitungsdienst umfasst alle Tätigkeiten, für die der angehende Kirchenmusiker auf Grund seiner Ausbildung die Anstellungsfähigkeit erwerben will.
(5) Die Verordnung gilt nicht für kirchenmusikalischen Hilfsdienst im Sinne der Verordnung des Landeskirchenamtes vom 31. Juli 1956 - Reg. - Nr. 6200120/20 - über die mit einer Leistungsprobe abzuschließende Ausbildung kirchenmusikalischer Hilfskräfte.

§ 2
(1) Die Abordnung zum Vorbereitungsdienst geschieht durch das Landeskirchenamt.
(2) Zu diesem Zwecke haben die Ausbildungsstätten dem Landeskirchenamt jeweils rechtzeitig anzuzeigen, wer nach der Abschlussprüfung voraussichtlich für die Abordnung zur Verfügung stehen wird.
(3) Der Anzeige sind beizufügen:
a) eine Beurteilung der Ausbildungsstätte über den Absolventen (zweifach)
b) ein von dem Absolventen eigenhändig geschriebener Lebenslauf (zweifach)
c) ein ärztliches Zeugnis darüber, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Ausübung des Dienstes bestehen.
Gleichzeitig ist mitzuteilen, mit welchem anderen kirchlichen Dienst der kirchenmusikalische Dienst gegebenenfalls verbunden werden soll sowie ob und an welcher Ausbildungsstätte eine diesbezügliche Ausbildung bereits erfolgt ist.

§ 3
(1) Das Landeskirchenamt teilt dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde, wo ein angehender Kirchenmusiker im Vorbereitungsdienst eingesetzt werden soll, diese Absicht mit. Eine Wahl durch den Kirchenvorstand hat nicht zu erfolgen.
(2) Bedenken gegen die Abordnung sind dem Landeskirchenamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gem. Abs. 1 mit einer Stellungnahme des Kirchenmusikdirektors und, falls sich der Vorbereitungsdienst auch auf den katechetischen Dienst erstreckt, einer Stellungnahme des Bezirkskatecheten auf dem Dienstwege zu berichten.

§ 4
(1) Der Superintendent hat sich des angehenden Kirchenmusikers im Zusammenwirken mit dem Kirchenmusikdirektor bzw. dem Bezirkskatecheten zur Anleitung und Förderung im Gemeindedienst anzunehmen.
(2) Der Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet hat den angehenden Kirchenmusiker mehrmals angemeldet und unangemeldet zu besuchen. Die Besuche haben sich auf alle Arbeitsbereiche, in welchen der angehende Kirchenmusiker tätig ist, zu erstrecken. In Verbindung damit soll der Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet auch Rücksprache mit dem Kirchenvorstand nehmen.
(3) Bei auftretenden Konfliktfällen, die weder auf Ortsebene noch auf Kirchenbezirksebene bereinigt werden können, hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt umgehend Bericht zu erstatten. Der angehende Kirchenmusiker kann sich in solchen Fällen, sofern eine Bereinigung anders nicht möglich ist, auch unmittelbar an das Landeskirchenamt wenden.

§ 5
(1) Zehn Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes hat der Kirchenvorstand zu berichten, ob sich der angehende Kirchenmusiker bisher im Vorbereitungsdienst bewährt hat und ob er dessen Anstellung, falls die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wird, wünscht.
Dem Bericht sind beizufügen:
a) eine Beurteilung des Kirchenmusikdirektors bzw. des Bezirkskatecheten über den angehenden Kirchenmusiker zusammen mit einem Bericht über die gem. § 4 Abs. 2 durchgeführten Besuche sowie über die Beteiligung des angehenden Kirchenmusikers an den Konventen
b) eine ausführliche Stellungnahme des Superintendenten, insbesondere auch zur Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde und im Kirchenbezirk.
(2) Das Landeskirchenamt kann den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn ernsthafte Bedenken bestehen, ob der angehende Kirchenmusiker innerhalb eines Jahres das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird. Nach Gehör des Betroffenen und der Ausbildungsstätten legt das Landeskirchenamt fest, für welchen Zeitraum der Vorbereitungsdienst verlängert wird und ob der verlängerte Vorbereitungsdienst bei derselben oder einer anderen Kirchgemeinde abgeleistet wird.
(3) Das Landeskirchenamt entscheidet nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes über die Anstellungsfähigkeit des angehenden Kirchenmusikers und stellt sie durch eine Urkunde fest. Ist der kirchenmusikalische Dienst mit anderem kirchlichen Dienst verbunden, so wird die Anstellungsfähigkeit nur zuerkannt, wenn sich der angehende Kirchenmusiker auch in dem anderen kirchlichen Dienst bewährt hat.

§ 6
(1) Das Landeskirchenamt kann den Vorbereitungsdienst abbrechen:
a) auf Antrag des Kirchenvorstandes
b) auf Antrag des angehenden Kirchenmusikers.
Zu den Anträgen haben der Superintendent und der Kirchenmusikdirektor bzw. der Bezirkskatechet ausführlich Stellung zu nehmen, im Falle b) auch der Kirchenvorstand.
(2) Das Landeskirchenamt prüft nach Gehör des Betroffenen und der Ausbildungsstätten, ob der angehende Kirchenmusiker seinen Vorbereitungsdienst in einer anderen Kirchgemeinde fortsetzen kann oder ob und von welchem Zeitpunkt an er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden muss.
(3) Bricht der angehende Kirchenmusiker den Vorbereitungsdienst ohne Zustimmung des Landeskirchenamtes ab, so verliert er die Anwartschaft auf Beschäftigung in der Landeskirche.

§ 7
(1) Der angehende Kirchenmusiker hat beabsichtigte Änderungen seines Berufszieles oder seines Dienstes dem Landeskirchenamt umgehend anzuzeigen. Er ist nicht berechtigt, eigenmächtige Änderungen seines Dienstes vorzunehmen bzw. mit dem Kirchenvorstand Änderungen des Dienstverhältnisses zu vereinbaren.
(2) Will sich der angehende Kirchenmusiker nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes um eine andere Stelle bewerben, so hat er das dem Landeskirchenamt rechtzeitig mitzuteilen.

§ 8
(1) Der angehende Kirchenmusiker erhält Vergütung nach derjenigen Eingangsgruppe der landeskirchlichen Vergütungsordnung, die im Falle der Anstellung für ihn gilt.
(2) Übt der angehende Kirchenmusiker den kirchenmusikalischen Dienst nebenamtlich aus, ohne anderen kirchlichen Dienst im Hauptamt zu tun, so erhält er eine Pauschalvergütung, die vom Bezirkskirchenamt festzusetzen ist.

§ 9
(1) Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes wird der angehende Kirchenmusiker im Gottesdienst vorgestellt.
(2) Bei Anstellung wird der Kirchenmusiker im Gottesdienst in sein Amt nach Formular 14 der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden, Vierter Band, eingeführt.
(3) Mit der Anstellung erhält er die seinem Dienst entsprechende Amtsbezeichnung.

§ 10
Es wird verwiesen auf
- die Dienstordnung für die Kantoren und Organisten im Haupt- und Nebenamt vom 8. Juni 1965 (Amtsblatt 1965 Seite A 51 unter II Nr. 23),
- die Kirchengemeindehelferinnenordnung vom 21. Juni 1973 (Amtsblatt 1973 Seite A 51 unter II Nr. 15),
- die Dienstordnung für die Bezirkskatecheten und Katecheten sowie Besoldung der Bezirkskatecheten vom 29. Juli 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 78 Nr. 96),
- die Dienstordnung für die Kirchenmusikdirektoren vom 29. November 1966 (Amtsblatt 1966 Seite A 87 unter II Nr. 30) in der Fassung der Änderung vom 5. August 1971 (Amtsblatt 1971 Seite A 57 unter II Nr. 20).

§ 11
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einführung einer Hilfsdienstzeit für Kantoren vom 26. April 1957 (Amtsblatt 1957 Seite A 26 unter II Nr. 12) in der Fassung der Ordnung der Hilfsdienstzeit für Anwärter auf kirchenmusikalischen Dienst vom 3. Dezember 1962 (Amtsblatt 1962 Seite A 78 unter II Nr. 30) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Hempel Domsch

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<3_7> Bekanntmachung des Sächsischen Staatministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an kirchlichen Einrichtungen
Vom 17. November 1992 [Sächsisches Amtsblatt 1992, S. 1886] (ABl. 1993 A 107)

Auf der Grundlage von Artikel 37 des Einigungsvertrages werden folgende Richtlinien erlassen:

Die bisher erworbenen und bis Ende 1993 zu erwerbenden Abschlüsse der Kirchenmusikschule Dresden, Kirchenmusik-Diplom B, und der Kirchenmusikschule Görlitz, Kirchenmusiker B-Ausbildung, werden wie entsprechende Ausbildungen von hauptberuflichen Kirchenmusikern (B-Ausbildung) bewertet, die an Ausbildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft oder an staatlichen Musikhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. 10. 1990 galt.
Über die Gleichstellung erteilt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag eine Bescheinigung.
Für die Antragstellung gilt § 4 Abs. 1 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Januar 1992 Sächs. Amtsblatt Sonderdruck Nr. 1/1992.

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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<3_7> Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung haupt- und nebenamtlicher Kirchenmusiker an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Vom 01. Oktober 1993 (ABl. 1994 A 109)

Reg.-Nr. 62001160 (3) 3158
Die Hochschule für Kirchenmusik Dresden ist eine Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Sie bildet Kirchenmusiker1) für den haupt- und nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst aus. Das Landeskirchenamt hat daher auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 sowie II Nr. 3 der Kirchenverfassung die folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung haupt- und nebenamtlicher Kirchenmusiker an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens erlassen:
1) <??? Text der Fußnote fehlt ! >

I. Ausbildung und Prüfung hauptamtlicher Kirchenmusiker

Ausbildung

§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Das Studium an der Hochschule soll die Studierenden auf das Tätigkeitsfeld als hauptberufliche Kirchenmusiker vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu künstlerischer und pädagogischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung ausrichten soll, betreffen vier Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische Gemeindearbeit
- Musikalische und liturgische Gestaltung von Gottesdiensten und Gemeindetagen zu verschiedenen Anlässen und in vielfältigen Formen,
- Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Arbeit mit Chor- und Instrumentalgruppen),
- Leitung von Gemeindechören und Instrumentalkreisen
b) Kirchenmusikalische Veranstaltungen
Chor- und Orgelkonzerte, oratorische und kammermusikalische Formen, Mitwirken bei Veranstaltungen, die weitere Medien (z. B. Wort, Bild, Spiel, szenische Gestaltung, Tanz) einbeziehen
c) Arbeit mit Gemeindegruppen
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Gestaltung von Freizeiten).
d) Musikalische Lehrtätigkeit
Förderung und Ausbildung kirchenmusikalischer Kräfte für vokale und instrumentale Aufgaben (Einzelunterricht bzw. Kurse)

§ 2
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund einer Eignungsprüfung zugelassen werden,
a) wer die für den Beruf eines Kirchenmusikers notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt,
c) wer die allgemeine Hochschulreife nachweisen kann.2)
2) <??? Text der Fußnote fehlt ! >
Bei außergewöhnlicher musikalischer Begabung kann die Aufnahmekommission auch Bewerber mit nur mittlerer Schulbildung in einem besonderen Aufnahmeverfahren zum Studium annehmen.
d) wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört oder Glied einer Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den Bewerber zuständigen kirchlichen Stelle.
(3) Für die Eignungsprüfung hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bewerbungsschreiben
b) handgeschriebener Lebenslauf
c) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Mitarbeit in der Kirche und über seine Eignung zum kirchenmusikalischen Beruf enthalten sein sollen
d) Nachweis über musikalische Vorbildung
e) eine beglaubigte Kopie des letzten Schul- bzw. Berufsausbildungszeugnisses
f) ein allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis und ein logopädisches bzw. phoniatrisches Gutachten.
(4) Zur Eignungsprüfung gehören:
a) Proben der musikalischen Fähigkeiten:
- Musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten (Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische Elementarkenntnisse, Improvisation)
- Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- und eines Volksliedes sowie eines Textes)
- Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad leichterer Sonaten der Wiener Klassik und der zweistimmigen Inventionen von J. S. Bach)
- Orgelspiel (Begleitung von Kirchenliedern, Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad der Kleinen Präludien und Fugen von J. S. Bach)
- Vom-Blatt-Spiel
b) Nachweise intellektueller, kommunikativer und pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten sowie der Vertrautheit mit der Bibel und dem kirchlichen Leben
c) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes
(5) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission aus dem Rektor, Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik und Vertretern des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens durchgeführt. Die Kommission berät über die Eignung und stellt fest, ob der Bewerber
- geeignet,
- unter bestimmten Bedingungen geeignet oder
- nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der Bewerber erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben.
(6) Die Aufnahmekommission der Hochschule für Kirchenmusik spricht die Zulassung zum Studium nach dem Maß der vorhandenen Studienplätze aus.

§ 3
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum hauptamtlichen Kirchenmusiker umfasst in der Regel
- ein Studium von vier Jahren an der Hochschule für Kirchenmusik im Diplomstudiengang Kirchenmusik (Abschluss mit der Diplomprüfung B als erstem berufsqualifizierenden Abschluss)
- einen Vorbereitungsdienst von der Regel einem Jahr in den Gliedkirchen, die dies vorgesehen haben.
(2) Während des Studiums an der Hochschule für Kirchenmusik wird ein Gemeindepraktikum durchgeführt, das der Einführung in die musikalischen, musikalisch-pädagogischen und gemeindepraktischen Aufgaben dient. Es dauert in der Regel neun Wochen.
(3) Nach spätestens vier Semestern wird in den wichtigsten Bereichen der Ausbildung entschieden, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Leistungen das Studium fortsetzen kann. Wird ihm von der Leitung der Hochschule mitgeteilt, dass er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde einlegen.
(4) Die Leitung der Hochschule spricht in begründeten Fällen eine Exmatrikulation aus. Der Studierende kann dagegen beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde einlegen.
(5) Auf Antrag des Studierenden ist die Exmatrikulation möglich.

§ 4
Lehrgebiete3)
3) <??? Text der Fußnote fehlt ! >
Die Ausbildung in den einzelnen Lehrgebieten erfolgt entweder während der gesamten Studienzeit (volle Studiendauer) oder nur während eines Teiles (begrenzte Studiendauer).
Zur Ausbildung gehören folgende Lehrgebiete:

Obligatorische Fächer Obligatorische Fächer Fakultative Fächer
volle Studiendauer begrenzte Studiendauer

a) Kantorale Fächer
Chorleitung und Grundlagen Gemeindesingen
der Orchesterleitung Liturgisches Singen
Gesang Musikalische Arbeit mit Kindern
Hochschulchor Chorliteraturkunde und Methodik
der Chorarbeit
Bläserchorleitung
Sprecherziehung
(1. od. 2. Studienjahr)

b) Instrumentalfächer
Orgelliteraturspiel Orgelliteraturkunde Drittes Instrument /
Liturgisches Orgelspiel Cembalo
(Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung)
Klavierspiel

c) Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
Musiktheorie/Tonsatz Gehörbildung Popularmusik/
Partiturspiel Arrangement
Generalbassspiel
Formenkunde

d) Theologische, wissenschaftliche und pädagogische Fächer
Musikgeschichte Klavierpädagogik
Orgelkunde Latein
Instrumentalkunde und Akustik
Hymnologie
Liturgik
Biblische Theologie
Kirchengeschichte
Systemat. Theologie / Ethik
Kirchenkunde
Psychologie
Pädagogik
Musikalisch-theologische Analyse
und Interpretation

§ 5
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung an der Hochschule für Kirchenmusik vollzieht sich entsprechend den Anforderungen der Lehrgebiete
- in Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Vorlesungen, Seminaren und im Selbststudium,
- durch Beteiligung an der Arbeit der Chöre und Instrumentalgruppen der Hochschule für Kirchenmusik,
- durch Hospitation und durch aktive Beteiligung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Im Verlauf des Studiums nimmt jeder Studierende an einer kirchlichen Singwoche teil.
(3) Gemeindepraktika (§ 3 (2)) finden unter Anleitung von Mentoren statt, die den Studierenden während des Praktikums bestimmte Aufgaben zuweisen.
Das Praktikum wird mit jedem Studierenden vom Mentor und von Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt durch das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens bzw. der für den Studierenden zuständigen kirchlichen Dienststelle in Absprache mit der Leitung der Hochschule für Kirchenmusik.

Prüfung

§ 6
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines hauptamtlichen Kirchenmusikers geeignet ist.

§ 7
Prüfungskommission
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der zuständige Dezernent des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens oder ein vom Landeskirchenamt zu benennender Vertreter. Es bestimmt auch den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
a) der Rektor und alle hauptamtlichen Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik, dazu sieben Honorardozenten
b) die für die kirchenmusikalische Ausbildung verantwortlichen Vertreter des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens
c) der Landeskirchenmusikdirektor der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
d) zwei in der Gemeinde tätige Kirchenmusiker
e) ein Vertreter der Kirche, zu der der jeweilige Prüfling gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem Stellvertreter.
(4) An den Einzelprüfungen müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis sind alle Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8
Prüfungsvoraussetzungen, -zeitpunkt und -verlauf
(1) Die Studierenden richten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für B-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid hat der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die Möglichkeit der Beschwerde beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens.
(3) Fachlich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden, können anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Leitung der Hochschule für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) In Ausnahmefällen können zur Prüfung auch Bewerber zugelassen werden, die ihre kirchenmusikalische Vorbildung auf andere Weise erworben haben. Die Zulassung wird vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängig gemacht.
(5) Ist der Prüfling an der Ablegung von Prüfungen verhindert, hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
(6) Bricht der Prüfling aus den in Absatz (5) genannten Gründen die Prüfung ab, so entscheidet die Prüfungskommission über den Fortgang der Prüfung.
(7) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen Prüfungsfächern nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(8) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(9) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände des Absatzes (8) und über etwa zu ergreifende Maßnahmen trifft die Prüfungskommission.
(10) Chorleitung, Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel und Klavierspiel werden erst am Studienende geprüft.

§ 9
Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen3)
3) <??? Text der Fußnote fehlt ! >

Chorleitung und Grundlagen der Orchesterleitung
a) Dirigieren eines Chorwerkes, das mit dem Chor der Hochschule für Kirchenmusik vor der Prüfung einstudiert worden ist.
b) Erarbeiten und Dirigieren eines Chorwerkes in mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Schütz, Geistliche Chormusik) mit dem Chor der Hochschule für Kirchenmusik a capella oder mit Instrumenten
(30 Minuten)
c) Erarbeiten eines Chorwerkes mit einem Gemeindechor
(30 Minuten)
d) Nachweis über Kenntnisse der Methoden der Chorschulung

Gemeindesingen
Erarbeiten einfacher musikalischer Formen (Kanon, Lied mit einfacher Begleitung) in offenem Singen mit einem Gemeindekreis
(15 Minuten)

Singen und Sprechen
a) Gesang
- Vortrag eines weltlichen Kunstliedes (begleitet)
- Vortrag eines geistlichen Liedes oder einer geistlichen Arie (begleitet)
- Vortrag eines Volksliedes oder Kirchenliedes (unbegleitet)
- Nachweis von Kenntnissen über Stimmphysiologie und chorische Stimmbildung
(30 Minuten)
b) Sprecherziehung
Vortrag von geistlichen und weltlichen Texten (Prosa und Lyrik)
(10 Minuten)

Liturgisches Singen
Kenntnis der liturgischen Weisen in den evangelischen Traditionen und in der Ökumene. Beherrschen der Regeln der Psalmodie. Unbegleitetes Singen von liturgischen Weisen.
(10 Minuten)

Orgelliteraturspiel
a) Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, davon eines von J. S. Bach. Eines der Werke wird zwei Monate vor der Prüfung vom Dozenten benannt und vom Prüfling selbstständig erarbeitet und eingerichtet.
b) Vom-Blatt-Spiel eines leichteren Orgelstückes
c) Stichproben aus dem Repertoire von zehn Choralvorspielen verschiedener Stilepochen, darunter fünf aus dem "Orgelbüchlein" von J. S. Bach
(40 Minuten)

Liturgisches Orgelspiel
a) mit einer Woche Vorbereitungszeit:
Organistendienst in einem Hauptgottesdienst, darin zwei improvisierte Liedvorspiele mit durchgeführten cantus firmus in verschiedenen Formen, Intonationen, Harmonisieren von Kirchenliedern, Spielen von Begleitsätzen, auch obligat, auch transponiert, Auswendigspiel von Kirchenliedern (Stichproben aus einer eingereichten Liste) und liturgischen Stücken
b) ohne Vorbereitungszeit:
Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. im Sopran - auch obligat)
Transposition eines Liedes in eigenem Satz oder nach Vorlage Improvisation über ein Kirchenlied
eine thematische Modulation
Die Prüfungszeit für a) und b) beträgt insgesamt 30 Minuten.
c) Orgelspiel in einem öffentlichen Gottesdienst in Anwesenheit eines Beauftragten der Prüfungskommission (Vorbereitungszeit eine Woche)

Klavierspiel
Vortrag von zwei bis drei Klavierwerken verschiedener Stilepochen und Begleitung eines Vokal- oder Instrumentalsolos
(30 Minuten)

Drittes Instrument/Cembalo
Wer am fakultativen Unterricht in einem dritten Instrument bzw. Cembalo teilnimmt, erhält dies auf dem Zeugnis unter Angabe der Dauer des Unterrichtszeitraumes testiert. Wenn der Studierende das wünscht, wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, bei der angemessene Leistungsanforderungen gestellt werden.
(15 Minuten)

Musiktheorie/Tonsatz
a) Hausarbeit
Ausarbeitung einer Liedkantate oder mehrerer Sätze in verschiedener Besetzung für die kantorale Praxis
(6 Wochen)
b) Klausur
- Ausarbeitung eines vierstimmigen homophonen Liedsatzes für gemischten Chor
- Ausarbeitung einer dreistimmigen polyphonen c.-f.-Bearbeitung in beliebiger Besetzung
- Ausarbeitung von Modulationsformen oder Anfertigung einer Analyse eines Bachchorals
(5 Stunden)

Gehörbildung
a) Musikdiktat: Melodisch-rhythmisch ein- und zweistimmig sowie homophon vierstimmig (45 Minuten)
b) Erkennen und Singen von Intervallen, Tonfolgen und Akkorden,
Bestimmen von Modulationen und Rhythmen (10 Minuten)
c) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme

Partiturspiel
a) Spiel eines Kantatensatzes (2 Wochen Vorbereitungszeit)
b) Vom-Blatt-Spiel eines Bachchoralsatzes in alten Schlüsseln
c) Vom-Blatt-Spiel einer polyphonen Chorpartitur in moderner Notation
(insgesamt 20 Minuten)

Generalbassspiel (Prüfung in Zusammenhang mit der Prüfung Partiturspiel)
a) Vom-Blatt-Spiel eines Generalbassliedes
b) Spiel eines einfachen Rezitativs mit 15 Minuten Vorbereitungszeit

Musikgeschichte
Die Hauptepochen der Musikgeschichte bis zur Gegenwart und ihre Beziehungen zu den Strömungen der Geistesgeschichte. Die Geschichte der Kirchenmusik, ihre Formen und die jeweilige Aufführungspraxis.
Wichtige Werke der Kirchenmusik und ihre Interpretation.
(15 Minuten)

Orgelkunde
Geschichte und Struktur der Orgel. Stil-, Dispositions- und Registerkunde. Pflege der Orgel, Stimmen der Rohrwerke.
(15 Minuten)

Hymnologie
Die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches. Typologie der Kirchenlieder, insbesondere ihrer Melodien. Genaue Kenntnis des eingeführten Gesangbuchs und der Möglichkeiten seiner Verwendung in der Gemeinde. Kriterien der Beurteilung von Texten und Melodien. Kenntnis ergänzender Liedersammlungen.
(15 Minuten)

Liturgik
Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes.
Die Lehre vom Gottesdienst in ihren gegenwärtigen Ausformungen. Genaue Kenntnis des Kirchenjahres und der verschiedenen Gottesdienstformen. Situationsbezogene Gottesdienstgestaltung, besonders in musikalischer Hinsicht.
(15 Minuten)

Biblische Theologie
Überblick über die Bücher des Alten und Neuen Testamentes, ihre Geschichte, die in ihnen vertretenen literarischen Formen und ihre wichtigsten theologischen Aussagen unter besonderer Berücksichtigung für die Kirchenmusik zentraler Texte. Grundregeln des Verstehens biblischer Texte.
(15 Minuten)

Kirchengeschichte
Kenntnis der wesentlichen Epochen der Kirchengeschichte von entweder
a) der Alten Kirche bis zum Ausgang der Reformationszeit oder
b) der Reformationszeit bis zur Gegenwart.
(15 Minuten)

Systematische Theologie/Ethik
Grundfragen und Hauptaussagen des christlichen Glaubens und Handelns in ihren historischen und gegenwärtigen Dimensionen.
(15 Minuten)

Kirchenkunde
Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, Organisationsformen und Konfessionen. Einblick in Verfassung und Aufbau der Landeskirche und in die Kirchenmusik betreffende Rechts- und Verwaltungsordnungen.
(10 Minuten)

Psychologie
Grundkenntnisse der Persönlichkeits-, Sozial- und Entwicklungspsychologie. Grundlagen der Pädagogischen Psychologie. Schlussfolgerungen für die Gemeindearbeit
(15 Minuten)

Pädagogik
Geschichte der Pädagogik, klassische Schulmodelle, Grundlagen der Musikpädagogik; Grundlagen der Didaktik, didaktische Prinzipien, Unterrichtsmodelle; Sozialisationsformen und pädagogische Wirkungen, Lehrer-Schüler-Verhältnis; "Psychohygiene" des Lehrenden, Diagnostik von Schülertätigkeiten; angewandte Musikpädagogik, Grundlagen musikalischer Gruppenarbeit
(15 Minuten)

Diplomarbeit
In einem Fach aus dem Bereich der wissenschaftlichen Fächer einschließlich Musiktheorie ist eine Diplomarbeit selbstständig zu verfassen. Sie soll eingehende Kenntnis des gewählten Fachgebiets, die Fähigkeit zu kritischer Sichtung und Zusammenfassung vorliegender Literatur sowie zu eigener, begründeter Stellungnahme in angemessener schriftlicher Darstellung erkennen lassen. Die Arbeit ist sechs Monate nach der Themenstellung einzureichen.
Die Fächer Methodik der Chorarbeit, Formenkunde, Instrumentenkunde und Akustik, Popularmusik/Arrangement sowie musikalisch-theologische Analyse und Interpretation werden im Zusammenhang mit anderen Fächern geprüft.
Die verbleibenden, hier nicht aufgeführten Fächer gemäß § 4 werden mit einem Testat abgeschlossen, das im Falle obligatorischer Fächer Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

§ 10
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den Lehrgebieten und die Gesamtleistung werden folgende Noten erteilt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
ungenügend (5)
Außerdem können besondere Merkmale der Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung und Grundlagen der Orchesterleitung, Gemeindesingen, Liturgik sowie Hymnologie müssen "genügend" bewertet werden, damit die Prüfung als bestanden gelten kann.
(3) Wird ein anderes als eines der in Absatz (2) genannten Fächer "ungenügend" bewertet, kann die entsprechende Prüfung wiederholt werden. Welche Prüfungen zu wiederholen sind, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen Prüfungsfächern nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" gegeben werden.
(6) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene Gesamtprüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis, auf dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzten Gesamtnoten für Kantoren- und Organistendienst
- das Thema und die Bewertung der Diplomarbeit festgehalten werden. Dem Zeugnis wird eine verbale Beurteilung beigefügt.

§ 11
Begleitung der Absolventen
Die Hochschule für Kirchenmusik begleitet die Absolventen innerhalb ihres Vorbereitungsdienstes. Dies gilt - innerhalb der gegebenen Möglichkeiten - auch für diejenigen, die nicht in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Dienst tun. Die Hochschule für Kirchenmusik veranstaltet im ersten Jahr nach der Abschlussprüfung eine Kurswoche für die Absolventen.

II. Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusiker

Ausbildung

§ 12
Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum nebenamtlichen Kirchenmusiker soll den Studierenden die für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt werden. Sie orientiert sich auf kleinere Formen und kleinere Musiziergruppen. Sie erfolgt an der Hochschule für Kirchenmusik, hat aber nicht den Rang einer Hochschulausbildung.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung ausrichten soll, betreffen folgende Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische Gemeindearbeit
- Musikalische und liturgische Gestaltung von Gottesdiensten und Gemeindetagen zu verschiedenen Anlässen und in vielfältigen Formen,
- Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Leitung von Chor- und Instrumentalgruppen u. a.)
b) Arbeit mit Gemeindegruppen
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Gestalten von Freizeiten).

§ 13
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund einer Eignungsprüfung zugelassen werden,
a) wer die für den Beruf eines Kirchenmusikers notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt,
c) wer eine zureichende Vorausbildung nachweisen kann.
Als zureichend gilt das Abitur oder die mittlere Schulbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
d) wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört oder Glied einer Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den Bewerber zuständigen kirchlichen Stelle.
(3) Für die Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a) Bewerbungsschreiben
b) handgeschriebener Lebenslauf
c) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Mitarbeit in der Kirche und über seine Eignung zum kirchenmusikalischen Beruf enthalten sein sollen
d) Nachweis über musikalische Vorbildung
e) eine beglaubigte Kopie des letzten Schul- bzw. Berufsausbildungszeugnisses
f) ein allgemeinärztliches Gesundheitszeugnis und ein logopädisches bzw. phoniatrisches Gutachten.
(4) Zur Eignungsprüfung gehören:
a) Proben der musikalischen Fähigkeiten:
- Musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten (Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische Elementarkenntnisse, Improvisation)
- Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- und eines Volksliedes sowie eines Textes)
- Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad leichterer Sonatinen der Wiener Klassik und der zweistimmigen Inventionen von J. S. Bach)
- Orgelspiel (Begleitung von Kirchenliedern, Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad der Achtzig Choralvorspiele (Keller)
- Vom-Blatt-Spiel
b) Nachweise intellektueller, kommunikativer und pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten sowie der Vertrautheit mit der Bibel und dem kirchlichen Leben
e) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes.
(5) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission aus Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik und Vertretern des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens durchgeführt. Die Kommission berät über die Eignung und stellt fest, ob der Bewerber
- geeignet,
- unter bestimmten Bedingungen geeignet oder
- nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der Bewerber erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben.
(6) Die Aufnahmekommission der Hochschule für Kirchenmusik spricht die Zulassung zum Studium nach dem Maß der vorhandenen Studienplätze aus.

§ 14
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum nebenamtlichen Kirchenmusiker umfasst in der Regel
- ein Direktstudium von 1 ½ Jahren oder ein Fernstudium von 2 Jahren (Abschluss mit der kirchenmusikalischen Prüfung C)
- einen Vorbereitungsdienst von in der Regel einem Jahr in den Gliedkirchen, die dies vorgesehen haben.
(2) Während des Studiums wird ein Gemeindepraktikum durchgeführt, das der Einführung in die musikalischen und gemeindepraktischen Aufgaben dient. Es dauert in der Regel drei Wochen.
(3) Nach spätestens einem Semester wird in den wichtigsten Bereichen der Ausbildung entschieden, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Leistungen das Studium fortsetzen kann. Wird ihm mitgeteilt, dass er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde einlegen.
(4) Die Leitung der Hochschule spricht in begründeten Fällen eine Exmatrikulation aus. Der Studierende kann dagegen beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens Beschwerde einlegen.
(5) Auf Antrag des Studierenden ist die Exmatrikulation möglich.
(6) Besonders befähigten Studierenden der Kirchenmusik kann die Bewerbung um einen Diplomstudiengang Kirchenmusik (B-Ausbildung) empfohlen werden. Nach bestandener Aufnahmeprüfung erfolgt der Übergang in der Regel in das 3. Semester des Diplomstudiengangs B.

§ 15
Lehrgebiete <Fußnote>
<Fußnote: ??? Text der Fußnote fehlt ! >

Die Ausbildung in den einzelnen Lehrgebieten erfolgt entweder während der gesamten Studienzeit (volle Studiendauer) oder nur während eines Teiles (begrenzte Studiendauer).
Zur Ausbildung gehören folgende Lehrgebiete:


Obligatorische Fächer Obligatorische Fächer Fakultative Fächer
volle Studiendauer begrenzte Studiendauer

a) Kantorale Fächer
Chorleitung Gemeindesingen
Singen und Sprechen Musikalische Arbeit mit Kindern
Chorsingen Liturgisches Singen
Instrumentenkunde
Partiturspiel
Kurs Bläserchorleitung


b) Instrumentalfächer
Liturgisches Orgelspiel Drittes Instrument
Orgelliteraturspiel
Klavierspiel

c) Theoretischer und wissenschaftlicher Bereich
Musiktheorie
Gehör
Musikgeschichte
Orgelkunde
Liturgik
Hymnologie
Theologisch-kirchliche Information
Seminar über Verwaltungs- und Rechtsfragen

§ 16
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung vollzieht sich entsprechend den Anforderungen der Lehrgebiete
- in Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Vorlesungen, Seminaren und im Selbststudium,
- durch Hospitation und durch aktive Beteiligung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Gemeindepraktika (§ 14 (2)) finden unter Anleitung von Mentoren statt, die den Studierenden während des Praktikums bestimmte Aufgaben zuweisen. Das Praktikum wird mit jedem Studierenden vom Mentor und von Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt durch die Leitung der Hochschule für Kirchenmusik in Absprache mit dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens bzw. der für den Studierenden zuständigen kirchlichen Dienststelle.

Prüfung

§ 17
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines nebenamtlichen Kirchenmusikers geeignet ist.

§ 18
Prüfungskommission
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der zuständige Dezernent des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens oder ein vom Landeskirchenamt zu benennender Vertreter. Es bestimmt auch den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
a) der Rektor und alle hauptamtlichen Dozenten der Hochschule für Kirchenmusik, dazu sieben Honorardozenten
b) die für die kirchenmusikalische Ausbildung verantwortlichen Vertreter des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens
c) der Landeskirchenmusikdirektor der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
d) zwei in der Gemeinde tätige Kirchenmusiker
e) ein Vertreter der Kirche, zu der der jeweilige Prüfling gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem Stellvertreter.
(4) An den Einzelprüfungen müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis sind alle Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19
Prüfungsvoraussetzungen, -zeitpunkt und -verlauf
(1) Die Studierenden richten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für C-Kirchenmusiker an den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid hat der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die Möglichkeit der Beschwerde beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens.
(3) Fachlich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Ausbildungsstätten erbracht wurden, können anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die Leitung der Hochschule für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4) In Ausnahmefällen können zur Prüfung auch Bewerber zugelassen werden, die ihre kirchenmusikalische Vorbildung auf andere Weise erworben haben. Die Zulassung wird vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängig gemacht.
(5) Ist der Prüfling an der Ablegung der Prüfung verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
(6) Bricht der Prüfling aus den in Absatz (5) genannten Gründen die Prüfung ab, so entscheidet die Prüfungskommission über den Fortgang der Prüfung.
(7) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage oder zu einzelnen Prüfungsfächern nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(8) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(9) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände des Absatzes (8) und über etwa zu ergreifende Maßnahmen trifft die Prüfungskommission.
(10) Chorleitung, Orgelliteraturspiel und Liturgisches Orgelspiel werden in der Regel erst am Studienende geprüft.

§ 20
Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen <Fußnote>

<Fußnote: ??? Text der Fußnote fehlt ! >

Chorleitung/Instrumentenkunde/Partiturspiel
a) Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes (Liedsatz oder Motette) alter oder neuer Meister, mit oder ohne Instrumente (möglichst mit einem Gemeindechor), einschließlich Reflexion methodischer Fragen in einem Nachgespräch
b) Kenntnis leichter, für den gottesdienstlichen Gebrauch geeigneter Chorliteratur
c) Kenntnis der wichtigsten im kirchenmusikalischen Gebrauch vorkommenden Instrumente
d) Nachweis der Fähigkeit zum beweglichen Umgang mit einem (als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten) vierstimmig homophonen oder dreistimmig polyphonen Chorsatz auf einem Tasteninstrument
Vorbereitungszeit zu a) und c): 2 Wochen;
Prüfungszeit Chorprobe: 30 Minuten;
Prüfungszeit Nachgespräch/Instrumentenkunde/Partiturspiel: 25 Minuten.

Gemeindesingen
Offenes Singen mit einer Gemeinde oder Gemeindegruppe (15 Minuten)

Singen und Sprechen
a) Singen
- Vortrag von mindestens zwei Liedern bzw. Arien geistlichen und weltlichen Inhalts in verschiedenen Stilrichtungen
- unbegleiteter Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes
b) Sprechen
- einen biblischen Text mit Ankündigung (Lektion)
- Poesie (Strophenlied/Gedicht)
c) Theorie
- Grundbegriffe der chorischen Stimmbildung
- Grundkenntnisse der Stimmfunktion
(insgesamt 25 Minuten)

Liturgisches Singen
a) Durchführen eines Hauptgottesdienstes als Liturg (einschl. Kollektengebet und Präfation - auch neuerer Texte)
b) Singen von der Gemeinde und dem Chor zufallenden liturgischen Stücken
c) Praxis der Psalmodie

Liturgisches Orgelspiel/Orgelliteraturspiel
Durchführen eines Hauptgottesdienstes (2 Wochen Vorbereitungszeit)
a) Gemeindebegleitung
- Vorbereitete Improvisation von Liedbegleitungen
- Spiel von Kirchenliedern nach Begleitbuch (mindestens dreistimmig)
- Liturgische Weisen
Mindestens ein Kirchenlied soll mit c.f. - Hervorhebung, ein einfaches liturgisches Stück oder Kirchenlied transponiert gespielt werden.
b) Choralvorspiele/Orgelchoräle
- Literatur:
Ein c.f.-gebundenes leichteres Orgelstück aus der klassischen oder zeitgenössischen Literatur (Maßstab: Bachs Orgelbüchlein, Sammlung von Schlenker);
Stichproben aus der studierten Choralvorspielliteratur (Schwerpunkt des Unterrichts soll der Überblick über die stilistische Vielfalt c.f.-gebundener Literatur sein; zehn Choralbearbeitungen sind zu studieren, davon fünf exemplarisch ausgewählte Bachsche.)
- Improvisation
vorbereitet: ein Choralvorspiel, Intonation, eine (ggf. auch unvorbereitete) Modulation
unvorbereitet: eine Intonation
c) C.f.-freie Literatur
Ein freies leichteres Orgelstück aus der klassischen oder zeitgenössischen Literatur (Maßstab: Bachs Acht kleine Präludien und Fugen, Sammlung von Muntschick)
d) Vom-Blatt-Spiel
Erfassen einfacher Orgelliteratur oder Vom-Blatt-Spiel von Begleitsätzen
e) Auswendigspiel
Aneignung liturgischer Weisen
(insgesamt 50 Minuten)

Klavierspiel
a) Vortrag zweier selbstgewählter leichterer Werke verschiedener Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von Bachs zweistimmigen Inventionen, Mozarts Wiener Sonatinen, Beethovens Sonatinen und Bartoks Mikrokosmos H.III
b) Ausführung einfacher Lied- oder Kammermusikbegleitungen, vorbereitet und vom Blatt
(insgesamt 20 Minuten)

Drittes Instrument (fakultativ)
a) Vortrag eines selbstgewählten Stückes oder Improvisation über eine melodische bzw. rhythmische Vorlage (nach eigener Wahl)
b) Vom-Blatt-Spiel leichter Literatur
(Prüfungszeit insgesamt 10 Minuten)
c) Teilnahme an einem Grundkurs Bläserchorleitung

Musiktheorie
Von den folgenden drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
- Funktionsharmonische Analyse eines vierstimmigen Kirchenliedsatzes
- Schriftlicher Klaviersatz zu einem neuen geistlichen Lied anhand der mit Symbolschrift versehenen Melodie
- Ausarbeiten eines zweistimmigen polyphonen Satzes: Intonation (z. B. fugiert), Liedsatz
(Klausur mit späterem Nachgespräch)
(150 Minuten)

Gehör
a) Von einem neuen geistlichen Lied, das begleitet vorgesungen wird, sollen Melodie und Harmonien aufgeschrieben werden.
(30 Minuten)
b) - Bestimmen und Singen von einfachen Tonreihen, Intervallen, Akkorden und Rhythmen
- Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
(Schwierigkeitsgrad wie Chorleitung)
(15 Minuten)

Musikgeschichte
Überblick über die Geschichte der Musik und ihrer Formen bis zur Gegenwart
(15 Minuten)

Orgelkunde
Kenntnis vom Aufbau der Orgel, Stimmen von Zungenpfeifen, Orgelpflege
(15 Minuten)

Theologisch-kirchliche Information
a) Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
b) Grundfragen des Glaubens, des Lebens und der Verkündigung
c) Kenntnis exemplarischer Epochen der Geschichte der Kirche
(jeweils 15 Minuten mündliche Prüfung)

Liturgik
Formen des Gottesdienstes, Ordnung des Kirchenjahres, Geschichte des christlichen Gottesdienstes in ihren Grundzügen
(15 Minuten)

Hymnologie
Geschichte des evangelischen Kirchenliedes in Grundzügen. Ergänzende Liedersammlungen zum eingeführten Gesangbuch, liturgische Einordnung der Lieder
(15 Minuten)
Die verbleibenden, hier nicht aufgeführten Fächer gemäß § 15 werden mit einem Testat abgeschlossen, das im Fall obligatorischer Fächer Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

§ 21
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den Lehrgebieten und die Gesamtleistung werden folgende Noten erteilt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
ungenügend (5)
Außerdem können besondere Merkmale der Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung, Gemeindesingen, Liturgik und Hymnologie müssen "genügend" bewertet werden, damit die Prüfung als bestanden gelten kann.
(3) Wird ein anderes als eines der in Absatz (2) genannten Fächer "ungenügend" bewertet, kann die entsprechende Prüfung wiederholt werden. Welche Prüfungen zu wiederholen sind, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen Prüfungsfächern nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" gegeben werden.
(6) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene Gesamtprüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis, auf dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzten Gesamtnoten für Kantoren- und Organistendienst festgehalten werden. Dem Zeugnis wird eine verbale Beurteilung beigefügt.

§ 22
Begleitung der Absolventen
Die Hochschule für Kirchenmusik begleitet die Absolventen innerhalb ihres Vorbereitungsdienstes. Dies gilt - innerhalb der gegebenen Möglichkeiten - auch für diejenigen, die nicht in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Dienst tun. Die Hochschule für Kirchenmusik veranstaltet im ersten Jahr nach der Abschlussprüfung eine Kurswoche für die Absolventen.

§ 23
Schlussbestimmung
(1) Die vorliegende Ordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_7> <nicht in der Landeskirche Sachsens in Kraft!> Ausbildungs- und Prüfungsordnung der hauptberuflichen Kirchenmusiker
Vom 03. Juli 1987 (MBl. BEK DDR 1987, S. 32)

<Diese Ordnung des BEK DDR liefert Anhaltspunkte, um die sächsische Ausbildung mit auswärtigen Ausbildungen vergleichen zu können. Daher ist sie lesenswert.>

I. Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Hauptberufliche Kirchenmusiker im Sinne dieser Ordnung sind kirchliche Mitarbeiter in der Gemeinde, die vielfältige kirchenmusikalische und - im Rahmen dieses Dienstes und in möglichst engem Zusammenhang mit ihm - katechetische und pädagogische Aufgaben zu erfüllen in der Lage sind. Die Ausbildung soll die Studierenden darauf vorbereiten, diese Aufgaben in der Gemeinde verantwortlich, selbstständig und in Gemeinschaft mit den anderen Trägern der Dienste der Kirche wahrzunehmen. Sie soll sie befähigen, musikalisch-pädagogisch und theologisch-pädagogisch das Zeugnis des Glaubens zu vertreten und zu lehren.
(2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung ausrichten soll, betreffen vier Bereiche:
a) Gottesdienst und musikalische Gemeindearbeit
Musikalische und liturgische Gestaltung, Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Chor- und Instrumentalgruppen u. a.), Gestaltung von Gottesdiensten zu verschiedenen Anlässen und in vielfältigen Formen. Leitung von Gemeindechören und Instrumentalgruppen
b) Kirchenmusikalische Veranstaltungen
Chor- und Orgelkonzerte, oratorische Formen, Mitwirken bei Veranstaltungen mit verschiedenen Medien (Wort, Bild, Spiel, szenische Gestaltung, Tanz)
c) Gemeindegruppen und katechetische Gemeindearbeit
Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in Glaubens- und Lebensfragen),
Arbeit mit Kindern, vor allem in der Unterweisung, mit Jugendlichen, Erwachsenen und Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Rüstzeiten)
d) Musikalische Lehrtätigkeit
Förderung und Ausbildung kirchenmusikalischer Kräfte für vokale und instrumentale Aufgaben (Einzelunterricht bzw. Kurse)
(3) Die Ausbildung hat die Aufgabe, diese Tätigkeiten bekannt zu machen, ihre biblisch-theologischen, kirchenmusikalischen und pädagogischen Voraussetzungen zu klären und in ihren Vollzug einzuüben.

§ 2
Ausbildungsstätten
Die Ausbildung der hauptberuflichen Kirchenmusiker erfolgt an Kirchenmusikschulen, die der Anerkennung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen bedürfen.*
Die Ausbildung an anderen Ausbildungsstätten kann auf Grund von Richtlinien der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen ganz oder teilweise angerechnet werden.

§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann auf Grund einer Eignungsprüfung zugestimmt werden,
a) wer einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen angehört, bereit ist, in den Dienst einer Kirchengemeinde zu treten und die für den selbstständigen und eigenverantwortlichen Beruf eines Kirchenmusikers notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und pädagogischen Begabungen erkennen lässt,
b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt,
c) wer eine zureichende Vorausbildung nachweisen kann.
Als zureichend gelten
- der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine kirchliche (auch kirchenmusikalische) Vorausbildung,
- der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine abgeschlossene Berufsausbildung
- oder das Abitur an einer staatlichen Bildungseinrichtung.
(2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den Bewerber zuständigen gliedkirchlichen Dienststelle.
(3) Es können auch Bewerber aus einer anderen christlichen Kirche aufgenommen und geprüft werden, wenn die für die Ausbildungsstätte verantwortliche Gliedkirche dem zustimmt.
(4) Für die Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
a) einen handgeschriebenen Lebenslauf mit einer Darstellung der Gründe für die Berufswahl,
b) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Zugehörigkeit zur Gemeinde (Taufe und Konfirmation), über seine Mitarbeit in der Gemeinde und über seine Eignung zum Kirchenmusiker enthalten sein sollen,
c) Nachweis über musikalische Vorbildung,
d) eine beglaubigte Abschrift des letzten Schul- bzw. Berufsausbildungszeugnisses,
e) ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein logopädisches bzw. phoneatrisches Gutachten.
(5) Zur Eignungsprüfung gehören:
a) Proben der musikalischen Fähigkeiten
aa) musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten (Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische Elementarkenntnisse, Improvisation),
bb) Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes),
cc) Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad leichterer Sonaten der Wiener Klassik und der zweistimmigen Inventionen von J. S. Bach),
dd) Orgelspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad des F-Dur-Präludiums von J. S. Bach oder der Choralbearbeitung "Nun bitten wir den Heiligen Geist" von Buxtehude; Choralspiel),
ee) Vom-Blatt-Spiel,
ff) Spielen eines anderen Instrumentes nach Wahl des Bewerbers.
b) Nachweis intellektueller, kommunikativer und pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten.
c) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes einschließlich der pädagogisch-katechetischen Arbeit sowie über seine Kenntnisse der Bibel und des kirchlichen Lebens.
(6) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission aus Dozenten der Kirchenmusikschule und Vertretern der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche durchgeführt. Für die Eignungsprüfung von Bewerbern aus anderen Gliedkirchen ist ein Vertreter der betreffenden Gliedkirche einzuladen. Die Kommission berät über die Eignung und stellt fest, ob der Bewerber geeignet, unter bestimmten Bedingungen geeignet oder nicht geeignet ist.
Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der Bewerber an der gleichen oder einer anderen Kirchenmusikschule erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben.
Die Kirchenmusikschulen teilen sich gegenseitig mit, wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat.
(7) Ein von der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche zu bestimmendes Gremium spricht nach dem Maß der vorhandenen Studienplätze die Zulassung aus.

§ 4
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst in der Regel (B-Ausbildung):
- ein Studium von vier Jahren an einer Kirchenmusikschule,
- einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr mit Weiterbildungskursen, der von den Gliedkirchen verantwortet wird.
(2) Während des Studiums an der Kirchenmusikschule worden zwei Gemeindepraktika durchgeführt, von denen das eine der Einführung in die musikalischen und die musikalisch-pädagogischen Aufgaben, besonders in die katechetische Unterweisung des Kirchenmusikers dient. Die beiden Praktika können auch miteinander verbunden werden und sollen zusammen mindestens 10 Wochen umfassen.
(3) Nach spätestens zwei Studienjahren wird in den wichtigsten Bereichen der Ausbildung festgestellt, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Leistungen und des bisherigen Verhaltens das Studium fortsetzen kann. Wird ihm mitgeteilt, dass er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er bei der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche Beschwerde einlegen.
(4) Besonders befähigten Studierenden der Kirchenmusik oder bereits in einem selbstständigen Dienst als Kirchenmusiker Stehenden kann die Teilnahme an einem Aufbaustudium (A-Ausbildung) von in der Regel zwei Jahren an der Kirchenmusikschule Halle ermöglicht werden. Die Zulassung zu dieser Ausbildung kann auch schon während der B-Ausbildung ausgesprochen werden. Das Nähere wird in einer besonderen Ordnung geregelt.

§ 5
Lehrgebiete
(1) Zur Ausbildung gehören folgende Lehrgebiete:
a) Musikalische Lehrgebiete
- instrumentaler und vokaler Bereich
- musiktheoretischer und musikpädagogischer Bereich
b) Biblisch-theologische Lehrgebiete
- biblische Botschaft
- christlicher Glaube und christliches Handeln in der Gegenwart
- Wirklichkeit der Kirche
c) Praktisch-theologische Lehrgebiete
- Grundorientierung über Praxis der Gemeinde und die Aufgaben des Kirchenmusikers
- liturgisches Handeln der Gemeinde
- theologisch-pädagogisches Handeln der Gemeinde (besonders Arbeit mit Kindern und Jugendlichen)
- kommunikatives und seelsorgerliches Handeln in der Gemeinde
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in der Kirchenmusikschule, für die sie zuständig sind, im praktisch-theologischen Lehrgebiet die kirchliche Arbeit mit Kindern einen besonderen Schwerpunkt bildet.
(2) Das Nähere zu den Zielen, die in den einzelnen Lehrgebieten erreicht werden sollen, wird durch einen Rahmenlehrplan bestimmt.
(3) Die Arbeit in den biblisch-theologischen und praktisch-theologischen Lehrgebieten soll 30 % der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Arbeitszeit nicht unterschreiten.

§ 6
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung an der Kirchenmusikschule vollzieht sich entsprechend den Anforderungen der Lehrgebiete
- im Einzelunterricht, im Gruppenunterricht, in Seminaren und Vorlesungen;
- durch Beteiligung an der Arbeit der Chöre und Instrumentalgruppen der Kirchenmusikschule und
- durch Hospitation und aktive Beteiligung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden.
(2) Gemeindepraktika (§ 4 Absatz 2) finden unter Anleitung von Mentoren statt.
Die Studierenden werden auf das Praktikum vorbereitet. Während des Praktikums werden den Studierenden vom Mentor bestimmte Aufgaben zugewiesen. Das Praktikum wird mit dem Studierenden vom Mentor und von Dozenten der Kirchenmusikschule ausgewertet.
Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt in Absprache mit der Leitung der Kirchenmusikschule durch die für den Studierenden zuständige kirchliche Dienststelle.

II. Prüfung

§ 7
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll durch die Vorführung musikalischer und theoretisch-pädagogischer Fähigkeiten und das Gespräch über Kenntnisse und Einsichten in allen Lehrgebieten erweisen, ob der Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines hauptberuflichen Kirchenmusikers geeignet ist.

§ 8
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission wird von der Leitung der für die Kirchenmusik zuständigen Gliedkirche berufen. Sie bestimmt auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Ihr sollen angehören:
a) der Direktor und Dozenten der Kirchenmusikschule,
b) die Vertreter des Konsistoriums bzw. des Landeskirchenamtes, Landeskirchenrates oder Oberkirchenrates für die kirchenmusikalische und die theologisch-pädagogische Ausbildung,
c) der Landeskirchenmusikdirektor und der für die katechetische Arbeit in der Gliedkirche Verantwortliche,
d) ein Vertreter des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR,
e) zwei in der Gemeinde tätige Kirchenmusiker,
f) ein Vertreter der Landeskirche, zu der der Studierende gehört.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem Stellvertreter.
(4) An den jeweiligen Einzelprüfungen müssen mindestens 3 Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
(5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis sind alle an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9
Prüfungszeitpunkt und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfung wird am Ende des 4. Studienjahres abgeschlossen.
(2) Die Fächer Orgelspiel, Liturgik, liturgisches Orgelspiel, Chorarbeit, Christliche Botschaft und Christliches Handeln können erst am Ende des 4. Studienjahres geprüft werden.
(3) Die Leitung der Kirchenmusikschule stellt fest, ob der Prüfling die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören auch Nachweise über die Teilnahme an einer Singwoche und an Gemeindesingstunden.

§ 10
Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen*
(1) Chorarbeit
a) Dirigieren eines vor der Prüfung einstudierten Chorwerkes
b) Erarbeiten und Dirigieren eines Chorwerkes in mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Schütz, Geistliche Chormusik) mit dem Chor der Kirchenmusikschule a capella oder mit Instrumenten (30 Minuten)
c) Eine zweite Chorprobe sollte nach Möglichkeit mit einem Gemeindechor gehalten werden (30 Minuten)
d) Nachweis über Kenntnisse der Methoden der Chorschulung
Die Aufgaben zu b) und c) werden zwei Wochen vor der Prüfung gestellt.
(2) Singen und Sprechen (20 Minuten)
a) Spiel eines Kantatensatzes (z. B. Buxtehude)
b) Spiel eines Bachchoralsatzes in alten Schlüsseln
c) Spiel einer polyphonen Chorpartitur in moderner Notation
d) Vom-Blatt-Spiel eines Generalbassliedes und eines einfachen Rezitativs
Die Aufgaben zu a) und c) werden zwei Wochen, die Aufgaben zu b). und d) werden insgesamt 30 Minuten vor der Prüfung mitgestellt.
(3) Gehörbildung
a) Musikdiktat: Melodisch-rhythmisch ein- und zweistimmig und homophon vierstimmig (60 Minuten)
b) Bestimmung von Intervallen, Tonfolgen, Akkorden und Modulationen (1 0 Minuten)
c) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
(4) Liturgisches Orgelspiel
a) Vorbereitete Aufgaben (Die Aufgaben werden eine Woche vorher gestellt):
- Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. - auch obligat)
- Improvisieren und Choralvorspielen in verschiedenen Formen
- Auswendigspielen bekannter Kirchenlieder und liturgischer Stücke
b) unvorbereitete Aufgaben
- Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. im Sopran - auch obligat)
- Transponieren eines Liedes in eigenem oder Choralbuchsatz
- eine thematische Modulation
Die Prüfungszeit für a) und b) beträgt insgesamt 30 Minuten.
c) Orgelspiel in einem öffentlichen Gottesdienst in Anwesenheit eines Beauftragten der Prüfungskommission (Vorbereitungszeit 1 Woche)
(5) Orgelliteraturspiel (40 Minuten)
a) Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, davon soll eines von J. S. Bach sein. Eines der Werke wird zwei Monate vor der Prüfung vom Fachlehrer benannt und vom Prüfling selbstständig erarbeitet und eingerichtet
b) Vom-Blatt-Spiel eines leichteren Orgelstückes
c) Nachweis der Beherrschung von 10 Choralvorspielen, davon 5 aus dem "Orgelbüchlein" von Bach
(6) Orgelkunde (15 Minuten)
a) Geschichte und Struktur der Orgel
b) Dispositions- und Registerkunde
c) Pflege der Orgel einschließlich des Stimmens von Rohrwerken, Beseitigung von weiteren Störungen
(7) Klavier (30 Minuten)
Vortrag von zwei bis drei Werken verschiedener Stilepochen und Begleitung eines Vokal- oder Instrumentalsolos (z. B. Schubert-Lieder, Schubert-Sonatinen für Violine und Klavier).
(8) Melodieinstrumente (15 Minuten)
a) Grundlagen und -kenntnisse des Blechbläserspiels und Vortrag eines Liedes oder Stimme aus einem Bläsersatz
b) Vertrautheit mit einem Streich-, Blas- oder Zupfinstrument eigener Wahl
(9) Musikgeschichte (15 Minuten)
- Hauptepochen der allgemeinen Musikgeschichte bis zur Gegenwart und ihre Beziehungen zu den Strömungen der Geistesgeschichte
- Geschichte der Kirchenmusik, ihre musikalischen Formen, ihrer Instrumentierung und Aufführungspraxis
- wichtige Werke der Kirchenmusik und ihre Interpretation
(10) Tonsatz
a) Hausarbeit (6 Wochen)
Ausarbeitung einer Liederkantate oder mehrerer Sätze in verschiedener Besetzung für kantorale Praxis
b) Klausur (5 Stunden)
- Ausarbeitung eines vierstimmigen homophonen Liedersatzes für gemischten Chor
- Ausarbeitung einer dreistimmigen polyphonen c.-f.-Bearbeitung in beliebiger Besetzung
- Ausarbeitung von Modulationsformen oder Anfertigung einer Analyse eines Bachchorals
(11) Musikpädagogik (15 Minuten)
- Pädagogische Voraussetzungen der musikalischen Arbeit mit einzelnen, Gruppen und Chören
- Didaktische Ziele und Methoden der Unterrichtsarbeit
- Vorbereitung, Kontrolle und Auswertung der musikpädagogischen Arbeit
(12) Liturgik (15 Minuten)
Geschichtliche Entwicklung des christlichen Gottesdienstes bis zur Gegenwart, Struktur des Gottesdienstes, situationsbezogene Gottesdienstgestaltung.
(13) Hymnologie und liturgisches Singen (15 Minuten)
- Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches
- Kenntnis des Gesangbuches und anderer Liedersammlungen
- Melodiekunde
- Kenntnis der liturgischen Weisen, der wichtigsten Psalmtöne und der Regeln der Psalmodie
- unbegleitetes Singen von liturgischen Weisen und Kirchenliedern
(14) Biblische Botschaft (15 Minuten)
- Überblick über die Bücher des Alten und Neuen Testamentes, ihrer Geschichte, der in ihnen vertretenen literarischen Formen und ihrer wichtigsten theologischen Aussagen
- Auslegungsmethoden
- Bedeutung des biblisch begründeten Liedgutes der Kirche und der Vertonung biblischer Texte für die Verkündigung des Evangeliums
- Gesamtverständnis der Bibel (biblisches und gegenwärtiges Weltbild, Verhältnis von Altem und Neuem Testament, Bedeutung der Schrift als Kanon und die Überlieferung)
(15) Christliche Botschaft und christliches Handeln (15 Minuten)
a) Christliche Botschaft angesichts der gegenwärtigen Welt (Dogmatik)
- Hauptaussagen des christlichen Glaubens und ihre besonderen Ausprägungen in der Geschichte
- Probleme in der Begegnung christlicher Glaubensaussagen mit philosophischen Positionen, religiöse Überzeugung und existentielle Erfahrung der Gegenwart
b) Christliches Handeln in der Gegenwart (Ethik)
- Aufgaben des Christen in seinem Leben vor Gott und in der Gemeinde (Hören der Verkündigung, Lesen der Schrift, Versammlung der Gemeinde, ihre Dienste, ihre Öffnung und Begrenzung)
- Aufgaben des Christen in der Familie, im Beruf und in der Gesellschaft (z. B. Umgang der Geschlechter miteinander, Stellung zu Beruf, Staat, Staatengemeinschaft, Ökologie)
(16) Gemeindeaufbau (einschließlich Kirchenkunde und Kirchengeschichte) - (15 Minuten)
a) Gemeindeaufbau und Dienste des Kirchenmusikers in der Gemeinde
- Aufgaben der Gemeinde, besondere Dienste, Zusammenwirken
- Planung, Leitung, Organisation und Finanzierung der Gemeindearbeit
- Zusammenwirken der Gemeinde mit anderen Gemeinden und mit der Gesamtkirche
b) Kirchenkunde und Kirchengeschichte
- Organisation der eigenen Kirche und der Weltchristenheit
- Unterschiede und Übereinstimmungen in der Lehre der christlichen Kirchen und ihre geschichtliche Begründung
- Gestaltungen des christlichen Lebens in Gegenwart und Vergangenheit (z. B. Frömmigkeitsformen, kirchliche Kunst)
(17) Theologisch-pädagogische Arbeit (30 Minuten)
- Grundkenntnisse der Pädagogik und Psychologie
- Aufgaben und Ziele der pädagogisch-katechetischen Arbeit in der Gemeinde, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen
- Gruppenarbeit, Kommunikation, Gesprächsführung und Arbeitsformen mit Kindern und Jugendlichen, Umgang mit Medien und Gestaltung
- Planung, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen verschiedener Art, dazu notwendige Gestaltungsmittel
- Gesprächsführung in Seelsorge und Beratung am einzelnen und in Gruppen
Die Gliedkirchen können für dieses Prüfungsgebiet weitere Prüfungsfächer festlegen.

§ 11
(1) Aus einem der in § 10 Absatz 10 bis 14 genannten Fächer wird das Thema einer schriftlichen Hausarbeit unter Berücksichtigung der Wünsche des Prüflings gewählt. Die Arbeit soll 20 bis 30 Seiten umfassen.
(2) In einer Klausurarbeit von insgesamt 4 Stunden werden Aufgaben aus zwei der in § 10 Absatz 15 bis 18 genannten Prüfungsgebiete zur Wahl gestellt (Themen oder Einzelfragen).
(3) Zur Feststellung der Kenntnisse in den praktisch-theologischen Lehrgebieten gehört die Vorbereitung und Durchführung eines Projektes (z. B. Beitrag für eine Kinder- oder Konfirmandenrüste, Christenlehrestunde, Junge Gemeinde), bei dem eine Teilaufgabe aus den biblisch-theologischen Lehrgebieten sowie möglichst auch aus den musikalischen Lehrgebieten zu stellen ist und die Kenntnisse aus den Lehrgebieten Gemeindeaufbau und theologisch- pädagogische Arbeit anzuwenden sind. Dafür ist eine schriftliche Ausarbeitung von etwa 10 bis 15 Seiten vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Projektaufgabe wird ein Kolloquium gehalten.

§ 12
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den Lehrgebieten und die Gesamtleistung wird folgende Benotung festgelegt:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend(4)
ungenügend(5)
Außerdem können besondere Merkmale der Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden.
(2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, liturgisches Orgelspiel, Chorarbeit und Liturgik sowie theologisch-pädagogische Arbeit müssen "genügend" bewertet worden sein, damit die Prüfung als bestanden gelten kann.
(3) Werden bis zu drei einzelne Prüfungsfächer, von denen nicht mehr als eines ein in Absatz 2 genanntes Fach sein darf, "ungenügend" (5) bewertet, so ist in jedem Fall die Prüfung des unter Absatz 2 genannten und als "ungenügend" (5) bewerteten Faches zu wiederholen. Welche weiteren Prüfungen zu wiederholen sind, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen Prüfungsfächern oder in mehr als einem der in Absatz 2 genannten Fächer nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche unternommen worden sind.
(5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note "befriedigend" (3) gegeben werden.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens "befriedigend" bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
(7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche Benachrichtigung.
(8) Über die erfolgreich bestandene Gesamtprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, auf dem
- die Einzelnoten,
- die von der Prüfungskommission festgesetzte Gesamtnote,
- eine verbale Beurteilung festgehalten werden.

III. Vorbereitungsdienst

§ 13
Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(1) Nach dem Abschluss der Prüfung zum hauptberuflichen Kirchenmusiker (B-Prüfung) ist der Kirchenmusiker in einen Vorbereitungsdienst abzuordnen, der mindestens 1 Jahr dauert.
(2) Der Kirchenmusiker ist im Vorbereitungsdienst verpflichtet, sich von den Mentoren begleiten zu lassen und an zwei Weiterbildungskursen von jeweils 4 Wochen teilzunehmen, von denen der eine die kirchenmusikalische Arbeit reflektieren und der andere besonders die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vertiefen soll.

§ 14
Abschluss des Vorbereitungsdienstes
(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird ein Kolloquium abgehalten. Dazu sind die entsprechenden Beurteilungen über die Befähigung zum Dienst als Kirchenmusiker sowie ein Arbeitsbericht einzureichen. Das Nähere, insbesondere auch über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vor dem Kolloquium, bestimmen die Gliedkirchen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erhält der Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit zuerkannt.

Berlin, den 17. 8. 1987

Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR
Der Vorsitzende
Dr. Leich

Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR hat am 3. 7. 1987 beschlossen:
1. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kirchenmusiker wird mit Wirkung vom 1. September 1987 beschlossen.
2. Die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen des Bundes, die eigene Ordnungen für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikern benutzen, werden gebeten, diese außer Kraft zu setzen.
3. Die Kommission für die Ausbildung wird beauftragt, nach drei Jahren über die Erfahrungen zu berichten und gegebenenfalls Änderungen der Ordnung vorzuschlagen.


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<3_7> Ordnung für die Ausbildung zur Kirchenmusikerin/zum Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 14. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 23, berichtigt A 32)

Reg.-Nr.: 6200120/34
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat auf der Grundlage von § 32, Absatz 3, Ziffer I, Nr. 1 in Verbindung mit Ziffer II, Nr. 4 und Ziffer IV, Nr. 1 der Kirchenverfassung Folgendes beschlossen:

A) Ziel und Durchführung der Ausbildung
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens bildet Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Leistungsprobe (D) aus, die befähigt sind, Vertretungsdienste in Gemeinden zu übernehmen. Die Ausbildung umfasst in der Regel den organisatorischen und kantoralen Bereich und vermittelt die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Ziel für den organisatorischen Bereich ist das zuverlässige Orgelspiel zu Gottesdiensten nach den agendarischen Ordnungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Die chorleiterische Ausbildung soll zum Umgang mit Chören und musikalischen Gruppen befähigen. Der Dirigierunterricht hat die kleine Form (motettisch oder choralgebunden, homophon oder einfach polyphon) zum Inhalt.
Die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit Leistungsprobe (D) obliegt den Kirchenmusikdirektoren in ihren Kirchenbezirken. Sie vollzieht sich im Einzelunterricht (Klavier, Orgel) und im Kurssystem (theoretische Fächer, Chorleitung).
Der Unterricht kann an befähigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker delegiert werden.

B) Unterrichtsinhalte
1. Orgelspiel
- Technik des Orgelspiels, einschließlich des Pedalspiels
- Choralspiel nach geeigneten Sätzen (Orgelbegleitbuch)
- Liturgiespiel nach geeigneten, vorzugsweise dreistimmigen Sätzen
- Improvisation kleiner Formen (Choraleinleitungen)
- Leichte Choralvorspielliteratur
- Leichte freie Orgelliteratur

2. Musiklehre und Gehörbildung
Kenntnis der Notenschrift
- Choralnotation
- heutige Notenschrift (Notennamen, Notenwerte, Pausen) - gebräuchliche Notenschlüssel
- Oktavbezeichnungen (z. B. großes C, kleines d, E, f'', g2)

Kenntnis, hörendes Erfassen und Spielen von Tonleitern
- Pentatonik
- Kirchentonarten (mindestens die authentischen)
- Durtonleitern
- verschiedene Molltonleitern
- chromatische Tonleiter

Kenntnis, hörendes Unterscheiden und Singen der Intervalle im Oktavbereich
Kenntnis des Quintenzirkels
Hauptdreiklänge und Kadenz hörend erfassen und am Instrument spielen
- Dreiklänge mit ihren Umkehrungen in Dur und Moll
- Lagenbegriff
- Kadenz mit den Hauptdreiklängen in Dur und Moll
Nach Möglichkeit
- mit den Umkehrungen
- in enger Lage
- in verschiedenen Tonarten

3. Liturgik
- Ablauf des Gottesdienstes
- Kenntnis des Sinngehaltes der einzelnen Teile des Gottesdienstes
- Möglichkeiten der Gestaltung (wo lassen sich sinnvoll Chor oder andere Kirchenmusik einfügen)
- Kenntnis des Kirchenjahres und der daraus resultierenden Besonderheiten im gottesdienstlichen Ablauf

4. Hymnologie
- Kenntnis des gebräuchlichen Gesangbuches (Wo ist was zu finden?)
- Kenntnis der unterschiedlichen Weisen (gregorianische, rhythmische, isometrische ... ) und des Umgangs mit ihnen

5. Orgelbaukunde
Kenntnis
- der Orgelregister und ihrer Verwendung
- der Ladensysteme
- der Traktursysteme
- der Grundsätze der Orgelpflege (was darf der Organist, was muss der Orgelbauer tun, Kompetenzfragen)
6. Chorleitung
- Aneignung der Dirigierschemata (2/4, 3/4, 4/4, 6/4 ...)
- Einsätze und Abschläge
- Chorische Stimmbildung (theoretische Grundlagen und praktische Übungen)
- Umgang mit der Stimmgabel (Anstimmen)
- Methode des Einstudierens
- Erarbeiten einfacher zwei-, drei- und evtl. vierstimmiger Sätze

C) Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
Die unter B) aufgeführten Unterrichtsinhalte und die erworbenen Fähigkeiten werden in einer Leistungsprobe vor einer Kommission des Kirchenbezirkes nachgewiesen.
Dieser Kommission gehören an:
- der Superintendent oder sein Vertreter
- ein Kirchenmusiker des Kirchenbezirkes
- der Leiter des Kurses
- der Orgellehrer des Kandidaten
- der zuständige Kirchenmusikdirektor
Es müssen wenigstens drei Personen bei der Leistungsprobe anwesend sein, darunter der Superintendent bzw. sein Vertreter.

D) 1. Über das Bestehen der Leistungsprobe ist ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
Herr/Frau ..........................................................................................................................
geb. am .............................................................................................................................
wohnhaft ...........................................................................................................................
hat vor den Unterzeichneten in einer Leistungsprobe nach landeskirchlicher Vorschrift den

Nachweis der Befähigung
als Kirchenmusikerin (D) /
als Kirchenmusiker (D)
erbracht.

Besondere Bemerkungen1) .................................................................................................
.......................... ...............................................................................................................

Ort und Datum Unterschriften
der Mitglieder
Siegel der Superintendentur der Kommission

2. Über das Bestehen der Teilbereichs-Leistungsprobe ist ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:

Herr/Frau ..........................................................................................................................
geb. am .............................................................................................................................
wohnhaft ...........................................................................................................................
hat vor den Unterzeichneten in einer Leistungsprobe nach landeskirchlicher Vorschrift den

Nachweis der Befähigung
als Organistin (D) / als Organist (D) /
oder als Chorleiterin (D) / als Chorleiter (D)
erbracht.

Besondere Bemerkungen1) .................................................................................................
.......................... ...............................................................................................................

Ort und Datum Unterschriften
der Mitglieder
Siegel der Superintendentur der Kommission


3. Das Zeugnis ist nach bestandener Leistungsprobe der Kirchenmusikerin/dem Kirchenmusiker, der Organistin/dem Organisten, der Chorleiterin/dem Chorleiter auszuhändigen.
Das zuständige Bezirkskirchenamt sowie das Landeskirchenamt sind hierüber unter Beifügung einer Zeugnisabschrift zu unterrichten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
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