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3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN


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<3_6> Ordnung des katechetischen Dienstes
Runderlass vom 18. Februar 1948 (ABl. 1949 A 75)

20361/9 08/84
1. Für jede Ephorie ist möglichst bald ein Bezirkskatechet zu bestellen. Es kommen nur hervorragende, kirchliche und pädagogisch bewährte Männer oder Frauen für dieses Amt in Frage. ...

2. Es bleibt dabei, dass grundsätzlich jeder Pfarrer am Religionsunterricht selbst beteiligt sein soll und nur durch seinen zuständigen Superintendenten - nach Gehör des Bezirkskatecheten - davon befreit werden kann. ... Es muss aber auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Religionsunterricht den Pfarrer nicht von anderen kirchlichen Aufgaben abhält. Deshalb sind, soweit es zur Entlastung des Pfarrers dringend nötig und irgend möglich ist, haupt- und nebenamtliche katechetische Kräfte, evtl. für mehrere Gemeinden gemeinsam, einzusetzen.

Für diese Katecheten gelten folgende Grundsätze:
Als hauptamtliche Lehrkräfte können nur angesetzt werden die in einem mindestens zweijährigen Lehrgang ausgebildeten Schüler und Schülerinnen anerkannter kirchlicher Gemeindehelferinnen- oder Diakonenschulen.

Lehrer und Lehrerinnen, die seminaristisch vorgebildet sind oder die Fakultas für Religionsunterricht erworben haben, können, sofern sie entnazifiziert oder politisch nicht belastet sind, übernommen werden, wenn nach dem Urteil des Bezirkskatecheten und des Superintendenten ihre pädagogische Fähigkeit und ihre kirchliche Haltung den Anforderungen eines kirchlichen Religionsunterrichtes entspricht. Es muss aber zur Vertiefung und Klärung von jedem Lehrer die Teilnahme an einem etwa 14 Tage dauernden Lehrgang verlangt werden. ... Ohne Teilnahme an einer solchen Rüstzeit wird die landeskirchliche Legitimation nicht erteilt werden. Das Landeskirchenamt behält sich vor, die Teilnahme an weiteren Lehrgängen zur Pflicht zu machen.
...
Die Erlangung der landeskirchlichen Legitimation zum Hilfskatecheten setzt eine Ausbildung von mindestens ¼ Jahr voraus. ....

Bei aller Anerkennung der Treue und Hilfsbereitschaft der bisher tätigen Katecheten kann das Landeskirchenamt nicht darauf verzichten, solchen Lehrkräften die Anerkennung zu versagen, die ungeeignet sind oder sich den oben angegebenen Verpflichtungen entziehen.

3. Die Bezahlung der Katecheten im Hauptamt geschieht wie die der geprüften Gemeindehelferinnen und Diakone des innerkirchlichen Dienstes, d. h. sie werden nach TO A VIII mit Aufrückungsmöglichkeit nach TO A VII und in Ausnahmefällen nach TO A VI bezahlt. Zahlungspflichtig ist in jedem Falle die Kirchgemeinde, die die Vergütung in den Haushaltplan aufzunehmen hat.

Die Wochenstundenzahl darf keinesfalls 24 überschreiten.

- ENDE -

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<3_6> Dienstordnung für die [Bezirkskatecheten und] Katecheten [sowie Besoldung der Bezirkskatecheten]
Runderlass Nr. 132/6 U vom 29. Juli 1948 (ABl. 1949 A 78)

<Abschnitte I und II betrafen Bezirkskatecheten. Diese Abschnitte wurden aufgehoben durch die Ordnung für den Dienst der Bezirkskatecheten in der EvLKS vom 01.04.1986 (ABl. 1986 A 37).>

20360/5; 20361; 6404/11
I <aufgehoben>

II <aufgehoben>

III
Dienstordnung für die Katecheten
A. Allgemeines (dienstliche Stellung)
Der Dienst des Katecheten ist ein kirchlicher Dienst und damit ein Dienst am Verkündigungsauftrag der Kirche.
Der Katechet wird von einer Kirchgemeinde angestellt. Seine Besoldung wird nach landeskirchlichen Richtlinien einheitlich geregelt. Soll der Katechet in mehreren Kirchgemeinden tätig werden, so wird er von einer Kirchgemeinde (Stammgemeinde) angestellt. Der Beitrag, den die übrigen Kirchgemeinden der Stammgemeinde zur Katechetenbesoldung zu leisten haben, wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchgemeinden festgesetzt.
Die Anstellung eines hauptamtlichen Katecheten bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes, die eines Hilfskatecheten der Genehmigung der Superintendentur. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Bezirkskatechet zu hören. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Die Dienstaufsicht über den Katecheten führt der Bezirkskatechet. Die nächste Aufsicht liegt dem Pfarrer ob.

B. Die Dienstpflichten des Katecheten
1. Allgemeines
Der Katechet hat den kirchlichen Auftrag, das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift und den Bekenntnisschriften unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, den ihm anvertrauten Kindern zu verkündigen. Er tut dies nach den Weisungen des Landeskirchenamtes und dem von diesem genehmigten Lehrplan. Das Ziel des katechetischen Dienstes ist, den Kindern eine feste Glaubensgrundlage zu geben, und sie in der Nachfolge Jesu zu lebendigen Gliedern der Gemeinde heranzubilden. Vom Katecheten muss erwartet werden, dass er am Leben der Gemeinde teilnimmt und durch seine christliche Lebensführung sich seines hohen Auftrages würdig erweist. Er muss jede Gelegenheit zur theologischen und methodischen Weiterbildung wahrnehmen und sich für jede Unterrichtsstunde vorbereiten.
2. Besondere Pflichten
a) Der Katechet wird seinen Dienst nur dann richtig ausrichten können, wenn er den Unterricht pünktlich beginnt und schließt, die Kinder vor Stundenbeginn und nach Stundenschluss bis zum Auseinandergehen beaufsichtigt und die entsprechenden Bestimmungen der Haus- bzw. Schulordnung beachtet. Der äußeren Ordnung vor, innerhalb und nach den Unterrichtsstunden ist.größte Aufmerksamkeit zu widmen.

b) Die Kinder haben bei Fernbleiben vom Unterricht eine schriftliche Entschuldigung der Eltern beizubringen. Wenn ein Kind auch im Schulunterricht gefehlt hat, kann von Beibringung einer besonderen Entschuldigung abgesehen werden.

c) Bei Beschädigungen an und in den von den Kindern bei der Christenlehre benutzten Räumen und Gebäuden soll sofort der Tatbestand aufgenommen und der Schuldige festgestellt werden.

d) Der Katechet führt folgende Listen und Bücher:
- ein Schülerverzeichnis für sämtliche evangelischen Schüler der Klasse mit Wohnungsangabe (in dieser oder in einer besonderen Liste ist die Anwesenheit der Schüler für jede Stunde zu vermerken)
- ein Lektionsbuch, das für jede Stunde den behandelten Lehrstoff enthält
- ein Tagebuch, in dem über Elternbesuche, Elternabende, Unterrichtsbesuche durch die Eltern, den Pfarrer oder Bezirkskatecheten, wichtige dienstliche Besprechungen, Veranstaltungen mit den Kindern und dergleichen berichtet wird

e) Der Katechet ist verpflichtet, die Eltern der evangelischen Kinder der Schulklasse, die er unterrichtet, vor allem die Eltern der dem Unterricht fernbleibenden Kinder zu besuchen. Dieser seelsorgerliche Dienst an der Elterngemeinde ist ein wichtiger missionarischer Auftrag des Katecheten. Demselben Ziel dienen Elternabende, in denen in einem liturgischen Rahmen (Lied, Gebet) über die katechetische Arbeit berichtet wird und die Wünsche der Eltern entgegengenommen werden. Elternversammlungen sollen vorher dem Bezirkskatecheten und dem zuständigen Pfarrer gemeldet werden.

f) Auf Grund der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Schüler soll der Katechet im Unterricht und vor allem im Gebet besonderer Ereignisse der Schülergemeinde (Krankheits- und Todesfälle von Angehörigen, Geburtstage, Rückkehr des Vaters usw.) gedenken und die Kinder durch das Erlebnis der geschwisterlichen Gemeinschaft und Verbundenheit im Geiste Christi zu lebendigen Gliedern der Erwachsenengemeinde erziehen.

g) Pflicht des Katecheten ist es, mit seinem Pfarrer in enger Verbindung zu bleiben und bei Schwierigkeiten zunächst seinen Rat einzuholen, besonders in allen theologischen Fragen.

h) Ist der Katechet an der Erteilung des Unterrichtes verhindert, so muss er dies rechtzeitig dem Pfarrer mitteilen, damit für Vertretung gesorgt werden kann. Bei Fernbleiben vom Unterricht über zwei Wochen hinaus ist Mitteilung an den Bezirkskatecheten erforderlich, ebenso in allen Fällen, wo das Pfarramt eine Vertretung nicht stellen kann.

i) Zur beruflichen Weiterbildung und Pflege der Gemeinschaft mit den Katecheten seines Bezirkes soll er an den vom Bezirkskatecheten angeordneten Zusammenkünften regelmäßig teilnehmen. Es ist seine Pflicht, die dabei gegebenen Weisungen gewissenhaft zu befolgen.

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<3_6> [aufgehobenes] Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen
(Gemeindepädagogengesetz)
Vom 22. September 1981 (ABl. 1983 A 85)

<Durch § 25 des KandidatenG vom 02.11.1994 (ABl. A 248) wurde ab 01.01.1995 das Gemeindepädagogengesetz vom 22.09.1981 aufgehoben - vermutlich weil man nicht länger wünschte, dass (wie in diesem Gesetz vorgesehen) Gemeindepädagogen ohne volle theologische Ausbildung eine Dienststellung ähnlich einem Pfarrer erhalten. Trotz Aufhebung bleibt es nützlich, den Text dieses Gesetzes zu kennen.
Der Gesetzgeber 1994 hatte vermutlich nicht die Absicht, nunmehr den Aufgabenbereich der Gemeindepädagogen völlig undefiniert offen zu lassen, so dass eine Lücke im Kirchenrecht bestünde. Stattdessen ist die Aufhebung des Gemeindepädagogengesetzes wohl so auszulegen, dass nunmehr die Gesetzeskraft der alten Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 wieder aufgelebt ist, welche durch das Gemeindepädagogengesetz suspendiert worden war.>

Die Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik hat auf der Grundlage des Beschlusses zur Ausbildung von Gemeindepädagogen vom 26. September 1978 (MBl. 1978 S. 67) nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Juni 1969 (MBl. 1971 S. 2) das nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
[Dienst des Gemeindepädagogen als Verkündigungsdienst]
Der Dienst des Gemeindepädagogen ist Verkündigungsdienst der Kirche. Er hat seinen besonderen Charakter in der vorrangigen Berücksichtigung der pädagogischen Aufgaben in der kirchlichen Verkündigung und schließt Lehrverantwortung des Gemeindepädagogen in seinem Dienstbereich ein.

§ 2
[Dienst des Gemeindepädagogen]
(1) Der Dienst des Gemeindepädagogen umfasst insbesondere:
a) die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Bereichen des kirchlichen Lebens, wie Unterricht, Jugendarbeit, Rüstzeiten, Kinder- und Jugendtage;
b) das Sammeln und Begleiten verschiedener Gemeindegruppen und -kreise, z. B. Gemeindeseminare und Familienrüsten;
c) die Anleitung von neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu eigenen Verkündigungsdiensten durch Förderung ihrer methodischen und didaktischen Fähigkeiten;
d) die Beratung hauptberuflicher Mitarbeiter in gemeindepädagogischen Fragen.
(2) Mit dem Dienst eines Gemeindepädagogen können nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts pfarramtliche Aufgaben verbunden werden. Dabei soll der Umfang des pfarramtlichen Dienstes dem speziellen Auftrag des Gemeindepädagogen Rechnung tragen.

§ 3
[Ausbildung zum Gemeindepädagogen]
(1) Die Ausbildung zum Gemeindepädagogen umfasst:
a) ein vierjähriges Studium an einer Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogen;
b) einen zweijährigen Vorbereitungsdienst.
(2) Das Studium vollzieht sich an einer durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte. Für den Vorbereitungsdienst sind die Gliedkirchen verantwortlich.
(3) Das Nähere über die Ausbildung wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie durch einen Rahmenlehrplan bestimmt, die die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen beschließt.

§ 4
[Verleihung der Anstellungsfähigkeit]
Nach Abschluss der Ausbildung verleiht die Gliedkirche, in deren Dienst der Gemeindepädagoge tritt, die Anstellungsfähigkeit.

§ 5
[Qualifizierung zum Gemeindepädagogen]
(1) Bewährte hauptberufliche Mitarbeiter im Verkündigungsdienst können zu Gemeindepädagogen qualifiziert werden.
(2) Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen erlässt Rahmenrichtlinien für die Qualifizierung, besonders für die Aufnahme der Qualifizierung, deren Gestaltung und die Prüfung der Absolventen.

§ 6
[Stellen für Gemeindepädagogen]
(1) Gemeindepädagogen können nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts berufen werden:
a) in speziell für einen gemeindepädagogischen Dienst errichtete Stellen;
b) in für einen gemeindepädagogischen Dienst geeignete Stellen;
c) in Pfarrstellen, die in Gemeindepädagogenstellen umgewandelt werden.
(2) Über das Stellenbesetzungsverfahren und etwaigen Stellenwechsel treffen die Gliedkirchen nähere Bestimmungen.

§ 7
[Entscheidung über Ordination]
(1) Die Gliedkirchen bestimmen, ob der Gemeindepädagoge ordiniert oder eingesegnet wird.
(2) Wird der Gemeindepädagoge ordiniert, ist er Geistlicher im Sinne der geltenden Bestimmungen.
(3) Mit der Einsegnung geht der Gemeindepädagoge eine Lehrverpflichtung ein, die sich auf die Lehrverantwortung nach § 1 Abs. 1 bezieht.

§ 8
[Möglichkeiten der Anstellung]
(1) Die Anstellung des Gemeindepädagogen kann durch Berufung auf Lebenszeit oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgen. Über die Art der Anstellung entscheidet die Gliedkirche.
(2) Für den auf Lebenszeit berufenen Gemeindepädagogen gelten die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt. Seine Besoldung und Versorgung richtet sich nach den Bestimmungen für Prediger oder entsprechenden Regelungen.
(3) Die Dienstbezeichnung des Gemeindepädagogen richtet sich nach gliedkirchlichem Recht.

§ 9
[Aus- und Durchführungsbestimmungen]
Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen. Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen kann dazu Empfehlungen geben.

§ 10
[In-Kraft-Treten]
Dieses Kirchengesetz wird durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht widersprechen.

- ENDE -

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<3_6> [Kirchgemeindehelferinnen-]Ordnung
Vom 21. Juni 1973 (ABl. 1973 A 51)

<Die Gesetzeskraft dieser Ordnung war suspendiert durch das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen (Gemeindepädagogengesetz) vom 22. September 1981 (ABl. 1983 A 85). Inzwischen wurde jedoch jenes Gesetz ersatzlos aufgehoben durch § 25 des KandidatenG vom 02.11.1994 (ABl. A 248). Dies ist wohl dahin auszulegen, dass somit die Suspendierung der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung ebenfalls aufgehoben ist, so dass diese Ordnung also wieder gilt. Diese Auslegung drängt sich auf; denn anderenfalls wäre ja der Aufgabenbereich der Gemeindepädagogen jetzt nirgends mehr definiert - es bestünde eine Lücke im Kirchenrecht. Das hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.>

<Der Text dieser Ordnung wird ergänzt durch die Ordnung von 1974 zum gleichen Thema, die der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR beschlossen hat. Großenteils enthalten beide Ordnungen gleiche Regelungen. Soweit die eine oder die andere eine zusätzliche Einzelheit hat, ergänzen sie sich wechselseitig.>

<Die Dienstbezeichnung "Kirchgemeindehelferin" ist kraft Gewohnheitsrecht der Landeskirche Sachsens ersetzt durch die Bezeichnungen Gemeindepädagoge / Gemeindepädagogin, Religionspädagoge / Religionspädagogin. Dadurch ist der Titel der Ordnung teils obsolet geworden. Obsolet sind zudem alle Formulierungen, die unterstellen, dass dieser kirchliche Berufszweig auf Frauen beschränkt sei.>


64004/117
Der Dienst der Kirchgemeindehelferin ist ein eigengeprägter Dienst in der Kirche. Er gilt der Verkündigung des Evangeliums. Er soll dazu beitragen, das kirchliche Leben in der Gemeinde aufzubauen und zu erhalten.
Gemäß § 7 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 IV Nr. 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt 1972 Seite A 53 unter II Nr. 19) ordnet das Landeskirchenamt das Amt der Kirchgemeindehelferin Folgendermaßen:

§ 1
(1) Die Aufgaben der Kirchgemeindehelferin werden in einer Dienstanweisung festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf
Christenlehre und freie Kinderarbeit
Arbeit in der Jungen Gemeinde
Mitwirkung beim Gemeindeaufbau
kirchenmusikalischen Dienst - bei entsprechender Sonderausbildung
(2) Die Kirchgemeindehelferin soll grundsätzlich in der Gemeinde wohnen. Der Kirchenvorstand ist dafür verantwortlich, dass ihr eine angemessene Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(3) Innerhalb ihres Arbeitsbereiches arbeitet die Kirchgemeindehelferin selbstständig und in ständiger Verbidnung mit dem zuständigen Gemeindepfarrer und dem Mitarbeiterkreis der Gemeinde. Verantwortlich für den Dienst und Einsatz der Kirchgemeindehelferin ist der Kirchenvorstand.
(4) Kirchgemeindehelferinen kann auch innerhalb der in Absatz 1 genannten Aufgabengebiete ein Spezialgebiet übertragen werden.
(5) Für den Fall, dass eine andere Lösung nicht möglich ist, kann die Kirchgemeindehelferin zur Mitarbeit in der Kirchgemeindeverwaltung herangezogen werden.
(6) Kirchgemeindehelferinnen können auch eine Katechenstelle einnehmen.
(7) Kirchgemeindehelferinnnen können in nicht gemeindlich gebundene Ämter berufen werden.

§ 2
Kirchgemeindehelferinnen können nur in den nach landeskirchlicher Ordnung errichteten Stellen angestellt werden. Der Dienst einer Kirchgemeindehelferin kann in mehr als einer Gemeinde erfolgen. In diesem Falle muss die Aufteilung der Dienste in der Dienstanweisung geregelt sein.

§ 3
Die Kirchgemeindehelferinnen werden für den Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in der Regel im Amalie-Sieveking-Haus zu Radebeul ausgebildet.

§ 4
Voraussetzung für die Anstellung als Kirchgemeindehelferin ist die Anstellungsfähigkeit. Sie wird in der Regel erlangt:
a) durch die Ausbildung im Amalie-Sieveking-Haus in Radebeul oder in einer anderen als gleichwertig anzusehenden Ausbildungsstätte für Gemeindehelferinnen
b) durch die dort abgelegte Prüfung
c) durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes
d) durch den Nachweis, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken für den Dienst bestehen.

§ 5
Das Landeskirchenamt ordnet Kirchgemeindehelferinnen, die ihre Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Fühlungnahme mit der Ausbildungsstätte in den Vorbereitungsdienst ab, der in der Regel 1 Jahr beträgt.

§ 6
(1) Im Vorbereitungsdienst ist die angehende Kirchgemeindehelferin unter Anleitung und Aufsicht mit den einer Kirchgemeindehelferin obliegenden Arbeiten zu beschäftigen. Hierbei ist das Maß der Arbeit dem Grade ihrer Berufserfahrung anzupassen.
(2) Treten Bedenken auf, ob die Kirchgemeindehelferin innerhalb eines Jahres das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht, so kann das Landeskirchenamt nach Gehör der Ausbildungsstätte den Vorbereitungsdienst verlängern.
(3) Ist die angehende Kirchgemeindehelferin aus persönlichen Gründen, zum Beispiel wegen ihrer Verheiratung, während des Vorbereitungsdienstes zur vollen Ausübung ihres Dienstes nicht imstande, so kann ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die Anstellungsfähigkeit zu erlangen.
(4) Das Landeskirchenamt entscheidet nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes über die Anstellungsfähigkeit der Kirchgemeindehelferin und stellt sie durch eine Urkunde fest.

§ 7
(1) Die Anstellung einer Kirchgemeindehelferin geschieht nach den für Angestellte im Kirchgemeindedienst allgemein geltenden Vorschriften.
(2) Das Dienstverhältnis ist nach Maßgabe dieser Ordnung und der ergänzenden allgemeinen Bestimmungen durch einen Arbeitsvertrag nach dem Vorbereitungsdienst zu regeln. Der Aufgabenbereich ist im Einzelnen mit der Kirchgemeindehelferin zusammen in einer Dienstvereinbarung festzulegen. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.

§ 8
(1) Bei Antritt ihres Vorbereitungsdienstes wird die angehende Kirchgemeindehelferin im Gottesdienst vorgestellt.
(2) Bei ihrer Anstellung wird die Kirchgemeindehelferin im Gottesdienst in ihr Amt nach Formular 14 der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden, Vierter Band, eingeführt.

§ 9
(1) Die Kirchgemeindehelferin hat an den Dienstbesprechungen für Mitarbeiter in der Gemeinde teilzunehmen, die durch den Pfarramtsleiter regelmäßig zu veranstalten sind.
(2) Die Kirchgemeindehelferin ist dem Kirchenvorstand für ihre Arbeit in der Kirchgemeinde verantwortlich und hat ihm mindestens jährlich einmal davon zu berichten. Sie ist zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzuzuziehen, in denen über wichtige, ihren Arbeitsbereich betreffende Fragen entschieden werden soll.

§ 10
(1) Die Kirchgemeindehelferin ist verpflichtet, an ihrer Weiterbildung zu arbeiten und auch im Rahmen der hierfür geltenden landeskirchlichen Ordnungen an Fachtagungen und Fortbildungskursen teilzunehmen. Entstehen durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen Vertretungskosten, so gehen sie zu Lasten der Kirchgemeinde.
(2) Der Kirchgemeindehelferin soll die Möglichkeit gegeben werden, im Laufe ihres Berufsweges ihren Dienst entsprechend ihren wachsenden Erfahrungen auszubauen oder das Schwergewicht ihres Dienstes zu verlagern.

§ 11
(1) Nach der Verheiratung der Kirchgemeindehelferin ist das Dienstverhältnis zu überprüfen. Es kann auf Antrag der Kirchgemeindehelferin oder ihrer Dienststelle mit Genehmigung des Landeskirchenamtes durch das Bezirkskirchenamt neu geregelt werden.
(2) Sind Kirchgemeindehelferinnen infolge ihrer Verheiratung oder ihrer Mutterpflichten nicht zur vollen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage, so können sie auf ihren Antrag oder auf Antrag ihrer Dienststelle hin teilbeschäftigt werden.

§ 12
Scheidet eine Kirchgemeindehelferin aus der Landeskirche aus, so ist ihr Dienstverhältnis zu lösen.

§ 13
Die Vergütung und der Erholungsurlaub werden nach landeskirchlicher Ordnung geregelt. Das Gleiche gilt für Freistellungen zu Rüstzeiten und anderen Veranstaltungen.

§ 14
Der Kirchgemeindehelferin sind monatlich 4 dienstfreie Tage, von denen einer ein Sonntag sein muss, und in jeder Woche ein dienstfreier Nachmittag mit anschließendem dienstfreien Abend zu gewähren.

§ 15
Nach mehrtägiger verantwortlicher Mitarbeit bei Rüstzeiten (von 3 Tagen an) steht der Kirchgemeindehelferin ein freier Tag zu.

§ 16
Eine Kirchgemeindehelferin darf sich erst um eine andere Dienststelle bewerben, wenn sie 5 Jahre in ihrer bisherigen Dienststelle tätig gewesen ist. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Unter der Voraussetzung, dass die Kirchgemeindehelferin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei derselben Dienststelle verblieben ist, wird die zeit des Vorbereitungsdienstes in die 5-Jahres-Frist einbezogen.

§ 17
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 15. August 1955 (Amtsblatt Seite A 63 unter II Nr. 16) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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<3_6> Beschluss der Konferenz der Kirchenleitungen über eine "Vorläufige Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin"
Vom 09. November 1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 74)

Zurzeit finden eingehende Überlegungen über die Neugestaltung der Dienste der hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeiter statt. Angesichts der Schwierigkeit der Materie - neues Berufsbild, neue Ausbildungsformen - ist mit einer schnellen Verabschiedung nicht zu rechnen. In allen Gliedkirchen des Bundes stehen jedoch Gemeindehelferinnen / Gemeindediakoninnen im Dienst. Es hat sich gezeigt, dass es wünschenswert ist, ihren Dienst und ihre Rechtsstellung einheitlich zu ordnen.
Ohne der endgültigen Neuordnung vorgreifen zu wollen, hat die Konferenz der Ev. Kirchenleitungen gemäß Art. 5 Abs. 2 BO folgende "Vorläufige Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin" beschlossen:

1. Der Dienst der Gemeindehelferin ist ein in Ziffer 6 näher umschriebener Dienst in der Gemeinde. Er gilt der Verkündigung des Evangeliums. Er soll dazu beitragen, das kirchliche Leben aufzubauen und zu erhalten.

2. Als Gemeindehelferin kann angestellt werden, wer das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit durch den Landeskirchenrat / das Landeskirchenamt / Konsistorium nach abgeschlossener Ausbildung erhalten hat.

3.1. Die Ausbildung zur Gemeindehelferin erfolgt an einer Ausbildungsstätte, die von einer Landeskirche oder dem Bund der Ev. Kirchen in der DDR anerkannt worden ist. Sie umfasst eine mindestens zweijährige theoretische Ausbildung und ein Praktikum. Auch eine Ausbildung im Rahmen eines Fernunterrichts mit anerkannter Abschlussprüfung, z. B. Oberkursus des Burckhardthauses, ist möglich.

3.2. Nach einjähriger Berufstätigkeit (Praktikantinnenjahr) erlangt die Gemeindehelferin die Anstellungsfähigkeit. Die Gliedkirchen sind verpflichtet, auf Antrag der Ausbildungsstätte der Gemeindehelferin eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit auszustellen.

4.1. Hat sich eine Mitarbeiterin im kirchlichen Dienst, ohne die vorgeschriebene Ausbildung zu haben, in einem mindestens achtjährigen Gemeindehilfsdienst bewährt, so kann der Landeskirchenrat / Landeskirchenamt / Konsistorium durch eine Prüfung bzw. bei besonderer Bewährung durch ein Kolloquium ihre Eignung zur Gemeindehelferin feststellen. Als solcher Dienst gilt insbesondere die Arbeit in den Gemeindekreisen, bei der Unterrichtung der Jugend und im Besuchsdienst.
Wird die Prüfung bestanden, so erteilt der Landeskirchenrat / Landeskirchenamt / Konsistorium das Zeugnis über die bestandene Prüfung und gleichzeitig das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit.

4.2. Im Ausnahmefall können zu der unter 3 genannten Ausbildung und der unter 4.1. genannten Prüfung auch Männer zugelassen werden. Für sie gilt diese Ordnung entsprechend. Sie führen die Dienstbezeichnung Gemeindehelfer.

5. Wird die Gemeindehelferin von einer Gemeinde angestellt, so sind ihr bestimmte, abgegrenzte, ihrer Ausbildung gemäße Aufgabenbereiche zu übertragen. Sie leistet diesen Dienst selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarrer und den anderen Mitarbeitern der Gemeinde. Deshalb nimmt sie regelmäßig an den Dienstbesprechungen aller Mitarbeiter teil. Die Gemeindehelferin ist berechtigt und verpflichtet, dem Gemeindekirchenrat, der für ihren Dienst verantwortlich ist, mindestens einmal im Jahr über ihre Arbeit zu berichten. Sie ist zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates beizuziehen, sofern darin über wichtige, ihren Arbeitsbereich betreffende Fragen entschieden werden soll.
Das Dienstvorgesetztenverhältnis (die Dienstaufsicht) regelt sich nach der gliedkirchlichen Ordnung.

6.1. Zwischen der Kirchengemeinde und der Gemeindehelferin ist ein Dienstvertrag abzuschließen, der der Genehmigung des Landeskirchenrats / Landeskirchenamtes / Konsistoriums bedarf. Außerdem wird mit der Gemeindehelferin zusammen eine Dienstanweisung aufgestellt, die Bestandteil des Dienstvertrages ist. In dieser sind die Aufgabenbereiche der Gemeindehelferin einzeln aufzuführen. Die Dienstanweisung sollte alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

6.2. Der Gemeindehelferin ist die Möglichkeit zu geben, mit den übergemeindlichen Verantwortlichen der Arbeitsgebiete zusammenzuarbeiten, die sie übernommen hat. Im Benehmen mit der anstellenden Dienststelle kann sie für übergemeindliche Aufgaben herangezogen werden.

6.3. Als Arbeitsgebiete kommen in Betracht

6.3.1. Die Sammlung besonderer Gemeindekreise, vornehmlich der Kinder, der Jugend, der Frauen und Mütter.

6.3.2. Kirchliche Unterweisung einschließlich Kindergottesdienst, jedoch nicht mehr als acht Wochenstunden. Die Gliedkirchen können abweichende Bestimmungen treffen.

6.3.3. Besuchsdienst

6.3.4. Für den Fall, dass eine andere Lösung nicht möglich ist, kann die Gemeindehelferin zur Mitarbeit in der kirchlichen Gemeindeverwaltung herangezogen werden. Diese Tätigkeit darf im Interesse der Gesamtaufgaben der Gemeindehelferin acht Wochenstunden nicht übersteigen.

6.3.5. Falls eine zusätzliche Ausbildung für die kirchenmusikalische Arbeit (C- Prüfung) vorhanden ist, kann die Gemeindehelferin in beschränktem Umfang für die Aufgaben eines Organisten oder Chorleiters herangezogen werden.

7.1. Die Gemeinde, die eine Gemeindehelferin anstellt, übernimmt damit die Verantwortung, ihren Dienst in jeder Weise zu unterstützen.

7.1.1. Die Gemeindehelferin hat Anspruch auf angemessenen Wohnraum, möglichst in der Gemeinde des Dienstbereiches.

7.1.2. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Gemeindehelferin Informationen über die gesamtkirchliche Situation erhält.

7.2. Im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit ist die Gemeindehelferin unter stetiger Anleitung und besonderer Aufsicht mit den einer Gemeindehelferin obliegenden Arbeiten zu beschäftigen. Treten hinsichtlich der dienstlichen Eignung Bedenken auf, so kann nach Rücksprache zwischen der Ausbildungsstätte und dem Landeskirchenrat / Landeskirchenamt / Konsistorium der Vorbereitungsdienst verlängert werden.

7.3. Die Gemeindehelferin ist verpflichtet, an ihrer Weiterbildung zu arbeiten und im Rahmen der hierfür geltenden landeskirchlichen Ordnungen an Fachtagungen und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

7.4. Kann die Gemeindehelferin aus persönlichen Gründen, zum Beispiel nach ihrer Verheiratung, während des Vorbereitungsdienstes ihren Dienst nicht voll ausüben, so kann ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die Anstellungsfähigkeit zu erlangen.

7.5. Wünscht eine Gemeindehelferin in ihrer Person begründeten Umständen entsprechend (erhöhtes Lebensalter, geminderte Gesundheit, Verlagerung der Befähigung) in einen anderen Zweig kirchlicher Tätigkeit überzugehen, so wird die Landeskirche ihr nach den vorhandenen Möglichkeiten dazu helfen.

7.6. Treten Umstände ein, die ein gänzliches Ausscheiden aus dem Dienst geraten oder geboten sein lassen, ist die Ausbildungsstätte um Mithilfe für eine Neuregelung zu bitten.
7.7. Nach der Verheiratung der Gemeindehelferin kann das Dienstverhältnis auf ihren Antrag hin neu geregelt werden. Sind Gemeindehelferinnen infolge ihrer Verheiratung oder ihrer Mutterpflichten nicht zur vollen Erfüllung ihrer Aufgabe in der Lage, so können sie auf ihren Antrag hin teilbeschäftigt werden.

8.1. Der Jahresurlaub wird nach den Bestimmungen der Arbeitsvertragsordnung wie bei katechetischem Dienst geregelt. Auf den Jahresurlaub wird nicht angerechnet
a) Bis zu 14 Tagen im Jahr zur eigenen Weiterbildung (Nachschulungskursus, Mitarbeiterrüste u. Ä..) in Abstimmung mit der anstellenden Dienststelle,
b) die Teilnahme an einem Weiterbildungskursus der Gliedkirchen in der DDR für Gemeindehelferinnen und andere seminaristisch ausgebildete Mitarbeiter im Zeitraum von drei Jahren.

8.2. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes zu beachten:
a) Nach mehrtägiger verantwortlicher Mitarbeit bei Rüstzeiten (von drei Tagen an) steht der Gemeindehelferin ein freier Tag zu.
b) der Gemeindehelferin sind monatlich vier freie Tage, von denen einer ein Sonntag sein muss, und in jeder Woche ein dienstfreier Nachmittag mit anschließendem Abend zu gewähren.

9. Die Gemeindehelferin wird nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in ihr Amt als Gemeindehelferin im Gottesdienst der Gemeinde eingeführt und verpflichtet. Eine Einführung findet auch statt, wenn die Einsegnung in der Ausbildungsstätte bereits vollzogen ist. Bei späteren Anstellungen wird ihr in einem Gottesdienst unter Gebet und Segen die neue Aufgabe übertragen.

10. Punkt 5 bis 9 gilt in analoger Weise bei der Anstellung einer Gemeindehelferin durch mehrere Gemeinden, einen Kirchenkreis oder übergemeindliche kirchliche Dienststellen.

Berlin, den 9. November 1974

Der Vorsitzende der Konferenz
D. Schönherr

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< 3.6> [aufgehoben durch VO zur Aufhebung ... vom 21.01.1999] Verordnung über ein Stellen- und Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Stellen
Vom 08. Juli 1997 (ABl. A 161)
Reg.-Nr.: 6010 (6) 218
Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Landeskirche und die unter Bezugnahme auf die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 4. Juli 1997 (ABl. S. A 159) zur Änderung des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 1997 (Haushaltgesetz - LHG -) vom 21. November 1996 kurzfristig notwendigen Sparmaßnahmen verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I.
Gemeindepädagogische Stellen
1. Gemeindepädagogenstellen werden höchstens in dem sich aus Ziffer I der Anlage zur Verordnung über die Stellenbewertung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit vom 14. Juni 1993 (ABl. S. A 85) ergebenden Umfang zur Wiederbesetzung genehmigt mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auf eine zu 50 % genehmigungsfähige Gemeindepädagogenstelle 1600 zu versorgende Kirchgemeindeglieder entfallen müssen. Dies gilt entsprechend für prozentual höhere oder niedrigere anteilige Gemeindepädagogenstellen.
2. Die für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörden haben darüber hinaus zu prüfen, ob - ungeachtet der nach Ziffer 1 vorhandenen Genehmigungsvoraussetzungen - der zahlungspflichtige Anstellungsträger infolge der Wiederbesetzung sonderzuweisungsbedürftig wird bzw. bleibt. Ist dies der Fall, muss die Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt werden.
3. Alle zur Wiederbesetzung genehmigten Stellen sind zur Anstellung nur befristet für maximal zwei Jahre freigegeben. Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Anstellungsgenehmigungen bleiben hiervon unberührt.

II.
Kirchenmusikalische Stellen
1. Hauptamtliche kirchenmusikalische Stellen (B- oder A-Stellen) werden gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom 11. März 1997 (ABl. S. A 64) zur Wiederbesetzung mit der zusätzlichen Maßgabe genehmigt, dass die zur Wiederbesetzung beantragten Stellen voraussehbar in einen für den Bereich der Landeskirche geltenden Stellengenehmigungsplan für hauptamtliche kirchenmusikalische Stellen aufgenommen werden.
Besteht für diese Genehmigungsvoraussetzung eine deutliche Ungewissheit, muss die Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt werden.
2. Nebenamtliche kirchenmusikalische Stellen (C-Stellen) werden ebenfalls nach der in Ziffer 1 genannten Verordnung genehmigt mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auf eine zu 35 % genehmigungsfähige C-kirchenmusikalische Stelle 1 600 zu versorgende Kirchgemeindeglieder entfallen müssen. Fehlt es an dieser Genehmigungsvoraussetzung, muss die Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt werden.
3. Abschnitt I Ziffer 3 gilt entsprechend.

III.
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsen
Hofmann

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