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3.6 DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND
PÄDAGOGEN
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NV, NH)
Runderlass vom 18. Februar 1948 (ABl. 1949 A
75)
20361/9 08/84
1. Für jede Ephorie ist möglichst bald ein
Bezirkskatechet zu bestellen. Es kommen nur hervorragende, kirchliche und
pädagogisch bewährte Männer oder Frauen für dieses Amt in
Frage. ...
2. Es bleibt dabei, dass grundsätzlich jeder Pfarrer
am Religionsunterricht selbst beteiligt sein soll und nur durch seinen
zuständigen Superintendenten - nach Gehör des Bezirkskatecheten -
davon befreit werden kann. ... Es muss aber auch darauf Bedacht genommen werden,
dass der Religionsunterricht den Pfarrer nicht von anderen kirchlichen Aufgaben
abhält. Deshalb sind, soweit es zur Entlastung des Pfarrers dringend
nötig und irgend möglich ist, haupt- und nebenamtliche katechetische
Kräfte, evtl. für mehrere Gemeinden gemeinsam,
einzusetzen.
Für diese Katecheten gelten folgende
Grundsätze:
Als hauptamtliche Lehrkräfte können nur
angesetzt werden die in einem mindestens zweijährigen Lehrgang
ausgebildeten Schüler und Schülerinnen anerkannter kirchlicher
Gemeindehelferinnen- oder Diakonenschulen.
Lehrer und Lehrerinnen, die seminaristisch vorgebildet
sind oder die Fakultas für Religionsunterricht erworben haben, können,
sofern sie entnazifiziert oder politisch nicht belastet sind, übernommen
werden, wenn nach dem Urteil des Bezirkskatecheten und des Superintendenten ihre
pädagogische Fähigkeit und ihre kirchliche Haltung den Anforderungen
eines kirchlichen Religionsunterrichtes entspricht. Es muss aber zur Vertiefung
und Klärung von jedem Lehrer die Teilnahme an einem etwa 14 Tage dauernden
Lehrgang verlangt werden. ... Ohne Teilnahme an einer solchen Rüstzeit wird
die landeskirchliche Legitimation nicht erteilt werden. Das Landeskirchenamt
behält sich vor, die Teilnahme an weiteren Lehrgängen zur Pflicht zu
machen.
...
Die Erlangung der landeskirchlichen Legitimation zum
Hilfskatecheten setzt eine Ausbildung von mindestens ¼ Jahr voraus.
....
Bei aller Anerkennung der Treue und Hilfsbereitschaft der
bisher tätigen Katecheten kann das Landeskirchenamt nicht darauf
verzichten, solchen Lehrkräften die Anerkennung zu versagen, die ungeeignet
sind oder sich den oben angegebenen Verpflichtungen entziehen.
3. Die Bezahlung der Katecheten im Hauptamt geschieht wie
die der geprüften Gemeindehelferinnen und Diakone des innerkirchlichen
Dienstes, d. h. sie werden nach TO A VIII mit Aufrückungsmöglichkeit
nach TO A VII und in Ausnahmefällen nach TO A VI bezahlt. Zahlungspflichtig
ist in jedem Falle die Kirchgemeinde, die die Vergütung in den Haushaltplan
aufzunehmen hat.
Die Wochenstundenzahl darf keinesfalls 24
überschreiten.
- ENDE -
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Runderlass Nr. 132/6 U vom 29. Juli 1948 (ABl. 1949 A
78)
<Abschnitte I und II betrafen Bezirkskatecheten.
Diese Abschnitte wurden aufgehoben durch die Ordnung für den Dienst der
Bezirkskatecheten in der EvLKS vom 01.04.1986 (ABl. 1986 A 37).>
20360/5; 20361; 6404/11
I <aufgehoben>
II <aufgehoben>
III
Dienstordnung für die
Katecheten
A. Allgemeines (dienstliche
Stellung)
Der Dienst des Katecheten ist ein kirchlicher Dienst und
damit ein Dienst am Verkündigungsauftrag der Kirche.
Der Katechet wird von einer Kirchgemeinde angestellt.
Seine Besoldung wird nach landeskirchlichen Richtlinien einheitlich geregelt.
Soll der Katechet in mehreren Kirchgemeinden tätig werden, so wird er von
einer Kirchgemeinde (Stammgemeinde) angestellt. Der Beitrag, den die
übrigen Kirchgemeinden der Stammgemeinde zur Katechetenbesoldung zu leisten
haben, wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchgemeinden
festgesetzt.
Die Anstellung eines hauptamtlichen Katecheten bedarf der
Genehmigung des Landeskirchenamtes, die eines Hilfskatecheten der Genehmigung
der Superintendentur. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Bezirkskatechet zu
hören. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des
Landeskirchenamtes einzuholen. Die Dienstaufsicht über den Katecheten
führt der Bezirkskatechet. Die nächste Aufsicht liegt dem Pfarrer
ob.
B. Die Dienstpflichten des
Katecheten
1. Allgemeines
Der Katechet hat den kirchlichen Auftrag, das Wort
Gottes, wie es in der Heiligen Schrift und den Bekenntnisschriften unserer
evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, den ihm anvertrauten Kindern zu
verkündigen. Er tut dies nach den Weisungen des Landeskirchenamtes und dem
von diesem genehmigten Lehrplan. Das Ziel des katechetischen Dienstes ist, den
Kindern eine feste Glaubensgrundlage zu geben, und sie in der Nachfolge Jesu zu
lebendigen Gliedern der Gemeinde heranzubilden. Vom Katecheten muss erwartet
werden, dass er am Leben der Gemeinde teilnimmt und durch seine christliche
Lebensführung sich seines hohen Auftrages würdig erweist. Er muss jede
Gelegenheit zur theologischen und methodischen Weiterbildung wahrnehmen und sich
für jede Unterrichtsstunde vorbereiten.
2. Besondere Pflichten
a) Der Katechet wird seinen Dienst nur dann richtig
ausrichten können, wenn er den Unterricht pünktlich beginnt und
schließt, die Kinder vor Stundenbeginn und nach Stundenschluss bis zum
Auseinandergehen beaufsichtigt und die entsprechenden Bestimmungen der Haus-
bzw. Schulordnung beachtet. Der äußeren Ordnung vor, innerhalb und
nach den Unterrichtsstunden ist.größte Aufmerksamkeit zu
widmen.
b) Die Kinder haben bei Fernbleiben vom Unterricht eine
schriftliche Entschuldigung der Eltern beizubringen. Wenn ein Kind auch im
Schulunterricht gefehlt hat, kann von Beibringung einer besonderen
Entschuldigung abgesehen werden.
c) Bei Beschädigungen an und in den von den Kindern
bei der Christenlehre benutzten Räumen und Gebäuden soll sofort der
Tatbestand aufgenommen und der Schuldige festgestellt werden.
d) Der Katechet führt folgende Listen und
Bücher:
- ein Schülerverzeichnis für sämtliche
evangelischen Schüler der Klasse mit Wohnungsangabe (in dieser oder in
einer besonderen Liste ist die Anwesenheit der Schüler für jede Stunde
zu vermerken)
- ein Lektionsbuch, das für jede Stunde den
behandelten Lehrstoff enthält
- ein Tagebuch, in dem über Elternbesuche,
Elternabende, Unterrichtsbesuche durch die Eltern, den Pfarrer oder
Bezirkskatecheten, wichtige dienstliche Besprechungen, Veranstaltungen mit den
Kindern und dergleichen berichtet wird
e) Der Katechet ist verpflichtet, die Eltern der
evangelischen Kinder der Schulklasse, die er unterrichtet, vor allem die Eltern
der dem Unterricht fernbleibenden Kinder zu besuchen. Dieser seelsorgerliche
Dienst an der Elterngemeinde ist ein wichtiger missionarischer Auftrag des
Katecheten. Demselben Ziel dienen Elternabende, in denen in einem liturgischen
Rahmen (Lied, Gebet) über die katechetische Arbeit berichtet wird und die
Wünsche der Eltern entgegengenommen werden. Elternversammlungen sollen
vorher dem Bezirkskatecheten und dem zuständigen Pfarrer gemeldet werden.
f) Auf Grund der Kenntnis der persönlichen
Verhältnisse der Schüler soll der Katechet im Unterricht und vor allem
im Gebet besonderer Ereignisse der Schülergemeinde (Krankheits- und
Todesfälle von Angehörigen, Geburtstage, Rückkehr des Vaters
usw.) gedenken und die Kinder durch das Erlebnis der geschwisterlichen
Gemeinschaft und Verbundenheit im Geiste Christi zu lebendigen Gliedern der
Erwachsenengemeinde erziehen.
g) Pflicht des Katecheten ist es, mit seinem Pfarrer in
enger Verbindung zu bleiben und bei Schwierigkeiten zunächst seinen Rat
einzuholen, besonders in allen theologischen Fragen.
h) Ist der Katechet an der Erteilung des Unterrichtes
verhindert, so muss er dies rechtzeitig dem Pfarrer mitteilen, damit für
Vertretung gesorgt werden kann. Bei Fernbleiben vom Unterricht über zwei
Wochen hinaus ist Mitteilung an den Bezirkskatecheten erforderlich, ebenso in
allen Fällen, wo das Pfarramt eine Vertretung nicht stellen
kann.
i) Zur beruflichen Weiterbildung und Pflege der
Gemeinschaft mit den Katecheten seines Bezirkes soll er an den vom
Bezirkskatecheten angeordneten Zusammenkünften regelmäßig
teilnehmen. Es ist seine Pflicht, die dabei gegebenen Weisungen gewissenhaft zu
befolgen.
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Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG, NV, NH)
(Gemeindepädagogengesetz)
Vom 22. September 1981 (ABl. 1983 A 85)
<Durch § 25 des KandidatenG vom 02.11.1994
(ABl. A 248) wurde ab 01.01.1995 das Gemeindepädagogengesetz vom 22.09.1981
aufgehoben - vermutlich weil man nicht länger wünschte, dass (wie in
diesem Gesetz vorgesehen) Gemeindepädagogen ohne volle theologische
Ausbildung eine Dienststellung ähnlich einem Pfarrer erhalten. Trotz
Aufhebung bleibt es nützlich, den Text dieses Gesetzes zu
kennen.
Der Gesetzgeber 1994 hatte vermutlich nicht die
Absicht, nunmehr den Aufgabenbereich der Gemeindepädagogen völlig
undefiniert offen zu lassen, so dass eine Lücke im Kirchenrecht
bestünde. Stattdessen ist die Aufhebung des Gemeindepädagogengesetzes
wohl so auszulegen, dass nunmehr die Gesetzeskraft der alten
Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung von 1973 wieder aufgelebt ist, welche durch das
Gemeindepädagogengesetz suspendiert worden war.>
Die Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik hat auf der Grundlage des Beschlusses zur
Ausbildung von Gemeindepädagogen vom 26. September 1978 (MBl. 1978 S. 67)
nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in
der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Juni 1969 (MBl. 1971 S. 2) das
nachfolgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
[Dienst des Gemeindepädagogen als
Verkündigungsdienst]
Der Dienst des Gemeindepädagogen ist
Verkündigungsdienst der Kirche. Er hat seinen besonderen Charakter in der
vorrangigen Berücksichtigung der pädagogischen Aufgaben in der
kirchlichen Verkündigung und schließt Lehrverantwortung des
Gemeindepädagogen in seinem Dienstbereich ein.
§ 2
[Dienst des Gemeindepädagogen]
(1) Der Dienst des Gemeindepädagogen umfasst
insbesondere:
a) die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in
verschiedenen Bereichen des kirchlichen Lebens, wie Unterricht, Jugendarbeit,
Rüstzeiten, Kinder- und Jugendtage;
b) das Sammeln und Begleiten verschiedener
Gemeindegruppen und -kreise, z. B. Gemeindeseminare und
Familienrüsten;
c) die Anleitung von neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeitern zu eigenen Verkündigungsdiensten durch Förderung ihrer
methodischen und didaktischen Fähigkeiten;
d) die Beratung hauptberuflicher Mitarbeiter in
gemeindepädagogischen Fragen.
(2) Mit dem Dienst eines Gemeindepädagogen
können nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts pfarramtliche
Aufgaben verbunden werden. Dabei soll der Umfang des pfarramtlichen Dienstes dem
speziellen Auftrag des Gemeindepädagogen Rechnung tragen.
§ 3
[Ausbildung zum Gemeindepädagogen]
(1) Die Ausbildung zum Gemeindepädagogen
umfasst:
a) ein vierjähriges Studium an einer
Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogen;
b) einen zweijährigen
Vorbereitungsdienst.
(2) Das Studium vollzieht sich an einer durch die
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte.
Für den Vorbereitungsdienst sind die Gliedkirchen
verantwortlich.
(3) Das Nähere über die Ausbildung wird durch
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie durch einen Rahmenlehrplan
bestimmt, die die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen
beschließt.
§ 4
[Verleihung der
Anstellungsfähigkeit]
Nach Abschluss der Ausbildung verleiht die Gliedkirche,
in deren Dienst der Gemeindepädagoge tritt, die
Anstellungsfähigkeit.
§ 5
[Qualifizierung zum Gemeindepädagogen]
(1) Bewährte hauptberufliche Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst können zu Gemeindepädagogen qualifiziert
werden.
(2) Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen
erlässt Rahmenrichtlinien für die Qualifizierung, besonders für
die Aufnahme der Qualifizierung, deren Gestaltung und die Prüfung der
Absolventen.
§ 6
[Stellen für Gemeindepädagogen]
(1) Gemeindepädagogen können nach Maßgabe
des gliedkirchlichen Rechts berufen werden:
a) in speziell für einen gemeindepädagogischen
Dienst errichtete Stellen;
b) in für einen gemeindepädagogischen Dienst
geeignete Stellen;
c) in Pfarrstellen, die in Gemeindepädagogenstellen
umgewandelt werden.
(2) Über das Stellenbesetzungsverfahren und etwaigen
Stellenwechsel treffen die Gliedkirchen nähere
Bestimmungen.
§ 7
[Entscheidung über
Ordination]
(1) Die Gliedkirchen bestimmen, ob der
Gemeindepädagoge ordiniert oder eingesegnet wird.
(2) Wird der Gemeindepädagoge ordiniert, ist er
Geistlicher im Sinne der geltenden Bestimmungen.
(3) Mit der Einsegnung geht der Gemeindepädagoge
eine Lehrverpflichtung ein, die sich auf die Lehrverantwortung nach § 1
Abs. 1 bezieht.
§ 8
[Möglichkeiten der
Anstellung]
(1) Die Anstellung des Gemeindepädagogen kann durch
Berufung auf Lebenszeit oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgen.
Über die Art der Anstellung entscheidet die Gliedkirche.
(2) Für den auf Lebenszeit berufenen
Gemeindepädagogen gelten die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts, soweit
dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt. Seine Besoldung und Versorgung
richtet sich nach den Bestimmungen für Prediger oder entsprechenden
Regelungen.
(3) Die Dienstbezeichnung des Gemeindepädagogen
richtet sich nach gliedkirchlichem Recht.
§ 9
[Aus- und
Durchführungsbestimmungen]
Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen. Die Konferenz der Evangelischen
Kirchenleitungen kann dazu Empfehlungen geben.
§ 10
[In-Kraft-Treten]
Dieses Kirchengesetz wird durch die Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, bei
denen festgestellt wird, dass sie nicht widersprechen.
- ENDE -
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 21. Juni 1973 (ABl. 1973 A 51)
<Die Gesetzeskraft dieser Ordnung war suspendiert
durch das Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR
über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen
(Gemeindepädagogengesetz) vom 22. September 1981 (ABl. 1983 A 85).
Inzwischen wurde jedoch jenes Gesetz ersatzlos aufgehoben durch § 25 des
KandidatenG vom 02.11.1994 (ABl. A 248). Dies ist wohl dahin auszulegen, dass
somit die Suspendierung der Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung ebenfalls
aufgehoben ist, so dass diese Ordnung also wieder gilt. Diese Auslegung
drängt sich auf; denn anderenfalls wäre ja der Aufgabenbereich der
Gemeindepädagogen jetzt nirgends mehr definiert - es bestünde eine
Lücke im Kirchenrecht. Das hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.>
<Der Text dieser Ordnung wird ergänzt durch
die Ordnung von 1974 zum gleichen Thema, die der Bund der Evangelischen Kirchen
in der DDR beschlossen hat. Großenteils enthalten beide Ordnungen gleiche
Regelungen. Soweit die eine oder die andere eine zusätzliche Einzelheit
hat, ergänzen sie sich wechselseitig.>
<Die Dienstbezeichnung "Kirchgemeindehelferin" ist
kraft Gewohnheitsrecht der Landeskirche Sachsens ersetzt durch die Bezeichnungen
Gemeindepädagoge / Gemeindepädagogin, Religionspädagoge /
Religionspädagogin. Dadurch ist der Titel der Ordnung teils obsolet
geworden. Obsolet sind zudem alle Formulierungen, die unterstellen, dass dieser
kirchliche Berufszweig auf Frauen beschränkt sei.>
64004/117
Der Dienst der Kirchgemeindehelferin ist ein
eigengeprägter Dienst in der Kirche. Er gilt der Verkündigung des
Evangeliums. Er soll dazu beitragen, das kirchliche Leben in der Gemeinde
aufzubauen und zu erhalten.
Gemäß § 7 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 IV
Nr. 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13.
Dezember 1950 in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt 1972 Seite A 53
unter II Nr. 19) ordnet das Landeskirchenamt das Amt der Kirchgemeindehelferin
Folgendermaßen:
§ 1
(1) Die Aufgaben der Kirchgemeindehelferin werden in
einer Dienstanweisung festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere
auf
Christenlehre und freie Kinderarbeit
Arbeit in der Jungen Gemeinde
Mitwirkung beim Gemeindeaufbau
kirchenmusikalischen Dienst - bei entsprechender
Sonderausbildung
(2) Die Kirchgemeindehelferin soll grundsätzlich in
der Gemeinde wohnen. Der Kirchenvorstand ist dafür verantwortlich, dass ihr
eine angemessene Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(3) Innerhalb ihres Arbeitsbereiches arbeitet die
Kirchgemeindehelferin selbstständig und in ständiger Verbidnung mit
dem zuständigen Gemeindepfarrer und dem Mitarbeiterkreis der Gemeinde.
Verantwortlich für den Dienst und Einsatz der Kirchgemeindehelferin ist der
Kirchenvorstand.
(4) Kirchgemeindehelferinen kann auch innerhalb der in
Absatz 1 genannten Aufgabengebiete ein Spezialgebiet übertragen
werden.
(5) Für den Fall, dass eine andere Lösung nicht
möglich ist, kann die Kirchgemeindehelferin zur Mitarbeit in der
Kirchgemeindeverwaltung herangezogen werden.
(6) Kirchgemeindehelferinnen können auch eine
Katechenstelle einnehmen.
(7) Kirchgemeindehelferinnnen können in nicht
gemeindlich gebundene Ämter berufen werden.
§ 2
Kirchgemeindehelferinnen können nur in den nach
landeskirchlicher Ordnung errichteten Stellen angestellt werden. Der Dienst
einer Kirchgemeindehelferin kann in mehr als einer Gemeinde erfolgen. In diesem
Falle muss die Aufteilung der Dienste in der Dienstanweisung geregelt
sein.
§ 3
Die Kirchgemeindehelferinnen werden für den Bereich
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in der Regel im Amalie-Sieveking-Haus zu
Radebeul ausgebildet.
§ 4
Voraussetzung für die Anstellung als
Kirchgemeindehelferin ist die Anstellungsfähigkeit. Sie wird in der Regel
erlangt:
a) durch die Ausbildung im Amalie-Sieveking-Haus in
Radebeul oder in einer anderen als gleichwertig anzusehenden
Ausbildungsstätte für Gemeindehelferinnen
b) durch die dort abgelegte Prüfung
c) durch Ableistung des
Vorbereitungsdienstes
d) durch den Nachweis, dass in gesundheitlicher Hinsicht
keine Bedenken für den Dienst bestehen.
§ 5
Das Landeskirchenamt ordnet Kirchgemeindehelferinnen, die
ihre Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Fühlungnahme mit
der Ausbildungsstätte in den Vorbereitungsdienst ab, der in der Regel 1
Jahr beträgt.
§ 6
(1) Im Vorbereitungsdienst ist die angehende
Kirchgemeindehelferin unter Anleitung und Aufsicht mit den einer
Kirchgemeindehelferin obliegenden Arbeiten zu beschäftigen. Hierbei ist das
Maß der Arbeit dem Grade ihrer Berufserfahrung anzupassen.
(2) Treten Bedenken auf, ob die Kirchgemeindehelferin
innerhalb eines Jahres das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht, so kann das
Landeskirchenamt nach Gehör der Ausbildungsstätte den
Vorbereitungsdienst verlängern.
(3) Ist die angehende Kirchgemeindehelferin aus
persönlichen Gründen, zum Beispiel wegen ihrer Verheiratung,
während des Vorbereitungsdienstes zur vollen Ausübung ihres Dienstes
nicht imstande, so kann ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, durch
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die Anstellungsfähigkeit zu
erlangen.
(4) Das Landeskirchenamt entscheidet nach Ablauf des
Vorbereitungsdienstes über die Anstellungsfähigkeit der
Kirchgemeindehelferin und stellt sie durch eine Urkunde fest.
§ 7
(1) Die Anstellung einer Kirchgemeindehelferin geschieht
nach den für Angestellte im Kirchgemeindedienst allgemein geltenden
Vorschriften.
(2) Das Dienstverhältnis ist nach Maßgabe
dieser Ordnung und der ergänzenden allgemeinen Bestimmungen durch einen
Arbeitsvertrag nach dem Vorbereitungsdienst zu regeln. Der Aufgabenbereich ist
im Einzelnen mit der Kirchgemeindehelferin zusammen in einer Dienstvereinbarung
festzulegen. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des
Bezirkskirchenamtes.
§ 8
(1) Bei Antritt ihres Vorbereitungsdienstes wird die
angehende Kirchgemeindehelferin im Gottesdienst vorgestellt.
(2) Bei ihrer Anstellung wird die Kirchgemeindehelferin
im Gottesdienst in ihr Amt nach Formular 14 der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden, Vierter Band,
eingeführt.
§ 9
(1) Die Kirchgemeindehelferin hat an den
Dienstbesprechungen für Mitarbeiter in der Gemeinde teilzunehmen, die durch
den Pfarramtsleiter regelmäßig zu veranstalten sind.
(2) Die Kirchgemeindehelferin ist dem Kirchenvorstand
für ihre Arbeit in der Kirchgemeinde verantwortlich und hat ihm mindestens
jährlich einmal davon zu berichten. Sie ist zu den Sitzungen des
Kirchenvorstandes hinzuzuziehen, in denen über wichtige, ihren
Arbeitsbereich betreffende Fragen entschieden werden soll.
§ 10
(1) Die Kirchgemeindehelferin ist verpflichtet, an ihrer
Weiterbildung zu arbeiten und auch im Rahmen der hierfür geltenden
landeskirchlichen Ordnungen an Fachtagungen und Fortbildungskursen teilzunehmen.
Entstehen durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen Vertretungskosten, so
gehen sie zu Lasten der Kirchgemeinde.
(2) Der Kirchgemeindehelferin soll die Möglichkeit
gegeben werden, im Laufe ihres Berufsweges ihren Dienst entsprechend ihren
wachsenden Erfahrungen auszubauen oder das Schwergewicht ihres Dienstes zu
verlagern.
§ 11
(1) Nach der Verheiratung der Kirchgemeindehelferin ist
das Dienstverhältnis zu überprüfen. Es kann auf Antrag der
Kirchgemeindehelferin oder ihrer Dienststelle mit Genehmigung des
Landeskirchenamtes durch das Bezirkskirchenamt neu geregelt
werden.
(2) Sind Kirchgemeindehelferinnen infolge ihrer
Verheiratung oder ihrer Mutterpflichten nicht zur vollen Erfüllung ihrer
Aufgaben in der Lage, so können sie auf ihren Antrag oder auf Antrag ihrer
Dienststelle hin teilbeschäftigt werden.
§ 12
Scheidet eine Kirchgemeindehelferin aus der Landeskirche
aus, so ist ihr Dienstverhältnis zu lösen.
§ 13
Die Vergütung und der Erholungsurlaub werden nach
landeskirchlicher Ordnung geregelt. Das Gleiche gilt für Freistellungen zu
Rüstzeiten und anderen Veranstaltungen.
§ 14
Der Kirchgemeindehelferin sind monatlich 4 dienstfreie
Tage, von denen einer ein Sonntag sein muss, und in jeder Woche ein dienstfreier
Nachmittag mit anschließendem dienstfreien Abend zu
gewähren.
§ 15
Nach mehrtägiger verantwortlicher Mitarbeit bei
Rüstzeiten (von 3 Tagen an) steht der Kirchgemeindehelferin ein freier Tag
zu.
§ 16
Eine Kirchgemeindehelferin darf sich erst um eine andere
Dienststelle bewerben, wenn sie 5 Jahre in ihrer bisherigen Dienststelle
tätig gewesen ist. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Unter der Voraussetzung, dass die
Kirchgemeindehelferin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei derselben
Dienststelle verblieben ist, wird die zeit des Vorbereitungsdienstes in die
5-Jahres-Frist einbezogen.
§ 17
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 1973 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Kirchgemeindehelferinnen-Ordnung vom 15. August 1955 (Amtsblatt Seite A 63 unter
II Nr. 16) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 09. November 1974 (MBl. BEK DDR 1975, S.
74)
Zurzeit finden eingehende Überlegungen über
die Neugestaltung der Dienste der hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeiter statt.
Angesichts der Schwierigkeit der Materie - neues Berufsbild, neue
Ausbildungsformen - ist mit einer schnellen Verabschiedung nicht zu rechnen. In
allen Gliedkirchen des Bundes stehen jedoch Gemeindehelferinnen /
Gemeindediakoninnen im Dienst. Es hat sich gezeigt, dass es wünschenswert
ist, ihren Dienst und ihre Rechtsstellung einheitlich zu ordnen.
Ohne der endgültigen Neuordnung vorgreifen zu
wollen, hat die Konferenz der Ev. Kirchenleitungen gemäß Art. 5 Abs.
2 BO folgende "Vorläufige Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin"
beschlossen:
1. Der Dienst der Gemeindehelferin ist ein in Ziffer 6
näher umschriebener Dienst in der Gemeinde. Er gilt der Verkündigung
des Evangeliums. Er soll dazu beitragen, das kirchliche Leben aufzubauen und zu
erhalten.
2. Als Gemeindehelferin kann angestellt werden, wer das
Zeugnis der Anstellungsfähigkeit durch den Landeskirchenrat / das
Landeskirchenamt / Konsistorium nach abgeschlossener Ausbildung erhalten
hat.
3.1. Die Ausbildung zur Gemeindehelferin erfolgt an einer
Ausbildungsstätte, die von einer Landeskirche oder dem Bund der Ev. Kirchen
in der DDR anerkannt worden ist. Sie umfasst eine mindestens zweijährige
theoretische Ausbildung und ein Praktikum. Auch eine Ausbildung im Rahmen eines
Fernunterrichts mit anerkannter Abschlussprüfung, z. B. Oberkursus des
Burckhardthauses, ist möglich.
3.2. Nach einjähriger Berufstätigkeit
(Praktikantinnenjahr) erlangt die Gemeindehelferin die
Anstellungsfähigkeit. Die Gliedkirchen sind verpflichtet, auf Antrag der
Ausbildungsstätte der Gemeindehelferin eine Urkunde über die
Anstellungsfähigkeit auszustellen.
4.1. Hat sich eine Mitarbeiterin im kirchlichen Dienst,
ohne die vorgeschriebene Ausbildung zu haben, in einem mindestens
achtjährigen Gemeindehilfsdienst bewährt, so kann der Landeskirchenrat
/ Landeskirchenamt / Konsistorium durch eine Prüfung bzw. bei besonderer
Bewährung durch ein Kolloquium ihre Eignung zur Gemeindehelferin
feststellen. Als solcher Dienst gilt insbesondere die Arbeit in den
Gemeindekreisen, bei der Unterrichtung der Jugend und im
Besuchsdienst.
Wird die Prüfung bestanden, so erteilt der
Landeskirchenrat / Landeskirchenamt / Konsistorium das Zeugnis über die
bestandene Prüfung und gleichzeitig das Zeugnis über die
Anstellungsfähigkeit.
4.2. Im Ausnahmefall können zu der unter 3 genannten
Ausbildung und der unter 4.1. genannten Prüfung auch Männer zugelassen
werden. Für sie gilt diese Ordnung entsprechend. Sie führen die
Dienstbezeichnung Gemeindehelfer.
5. Wird die Gemeindehelferin von einer Gemeinde
angestellt, so sind ihr bestimmte, abgegrenzte, ihrer Ausbildung
gemäße Aufgabenbereiche zu übertragen. Sie leistet diesen Dienst
selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pfarrer
und den anderen Mitarbeitern der Gemeinde. Deshalb nimmt sie
regelmäßig an den Dienstbesprechungen aller Mitarbeiter teil. Die
Gemeindehelferin ist berechtigt und verpflichtet, dem Gemeindekirchenrat, der
für ihren Dienst verantwortlich ist, mindestens einmal im Jahr über
ihre Arbeit zu berichten. Sie ist zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates
beizuziehen, sofern darin über wichtige, ihren Arbeitsbereich betreffende
Fragen entschieden werden soll.
Das Dienstvorgesetztenverhältnis (die
Dienstaufsicht) regelt sich nach der gliedkirchlichen Ordnung.
6.1. Zwischen der Kirchengemeinde und der
Gemeindehelferin ist ein Dienstvertrag abzuschließen, der der Genehmigung
des Landeskirchenrats / Landeskirchenamtes / Konsistoriums bedarf.
Außerdem wird mit der Gemeindehelferin zusammen eine Dienstanweisung
aufgestellt, die Bestandteil des Dienstvertrages ist. In dieser sind die
Aufgabenbereiche der Gemeindehelferin einzeln aufzuführen. Die
Dienstanweisung sollte alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls
geändert werden.
6.2. Der Gemeindehelferin ist die Möglichkeit zu
geben, mit den übergemeindlichen Verantwortlichen der Arbeitsgebiete
zusammenzuarbeiten, die sie übernommen hat. Im Benehmen mit der
anstellenden Dienststelle kann sie für übergemeindliche Aufgaben
herangezogen werden.
6.3. Als Arbeitsgebiete kommen in
Betracht
6.3.1. Die Sammlung besonderer Gemeindekreise,
vornehmlich der Kinder, der Jugend, der Frauen und Mütter.
6.3.2. Kirchliche Unterweisung einschließlich
Kindergottesdienst, jedoch nicht mehr als acht Wochenstunden. Die Gliedkirchen
können abweichende Bestimmungen treffen.
6.3.3. Besuchsdienst
6.3.4. Für den Fall, dass eine andere Lösung
nicht möglich ist, kann die Gemeindehelferin zur Mitarbeit in der
kirchlichen Gemeindeverwaltung herangezogen werden. Diese Tätigkeit darf im
Interesse der Gesamtaufgaben der Gemeindehelferin acht Wochenstunden nicht
übersteigen.
6.3.5. Falls eine zusätzliche Ausbildung für
die kirchenmusikalische Arbeit (C- Prüfung) vorhanden ist, kann die
Gemeindehelferin in beschränktem Umfang für die Aufgaben eines
Organisten oder Chorleiters herangezogen werden.
7.1. Die Gemeinde, die eine Gemeindehelferin anstellt,
übernimmt damit die Verantwortung, ihren Dienst in jeder Weise zu
unterstützen.
7.1.1. Die Gemeindehelferin hat Anspruch auf angemessenen
Wohnraum, möglichst in der Gemeinde des Dienstbereiches.
7.1.2. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die
Gemeindehelferin Informationen über die gesamtkirchliche Situation
erhält.
7.2. Im ersten Jahr ihrer Berufstätigkeit ist die
Gemeindehelferin unter stetiger Anleitung und besonderer Aufsicht mit den einer
Gemeindehelferin obliegenden Arbeiten zu beschäftigen. Treten hinsichtlich
der dienstlichen Eignung Bedenken auf, so kann nach Rücksprache zwischen
der Ausbildungsstätte und dem Landeskirchenrat / Landeskirchenamt /
Konsistorium der Vorbereitungsdienst verlängert werden.
7.3. Die Gemeindehelferin ist verpflichtet, an ihrer
Weiterbildung zu arbeiten und im Rahmen der hierfür geltenden
landeskirchlichen Ordnungen an Fachtagungen und Weiterbildungskursen
teilzunehmen.
7.4. Kann die Gemeindehelferin aus persönlichen
Gründen, zum Beispiel nach ihrer Verheiratung, während des
Vorbereitungsdienstes ihren Dienst nicht voll ausüben, so kann ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, durch Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes die Anstellungsfähigkeit zu erlangen.
7.5. Wünscht eine Gemeindehelferin in ihrer Person
begründeten Umständen entsprechend (erhöhtes Lebensalter,
geminderte Gesundheit, Verlagerung der Befähigung) in einen anderen Zweig
kirchlicher Tätigkeit überzugehen, so wird die Landeskirche ihr nach
den vorhandenen Möglichkeiten dazu helfen.
7.6. Treten Umstände ein, die ein gänzliches
Ausscheiden aus dem Dienst geraten oder geboten sein lassen, ist die
Ausbildungsstätte um Mithilfe für eine Neuregelung zu
bitten.
7.7. Nach der Verheiratung der Gemeindehelferin kann das
Dienstverhältnis auf ihren Antrag hin neu geregelt werden. Sind
Gemeindehelferinnen infolge ihrer Verheiratung oder ihrer Mutterpflichten nicht
zur vollen Erfüllung ihrer Aufgabe in der Lage, so können sie auf
ihren Antrag hin teilbeschäftigt werden.
8.1. Der Jahresurlaub wird nach den Bestimmungen der
Arbeitsvertragsordnung wie bei katechetischem Dienst geregelt. Auf den
Jahresurlaub wird nicht angerechnet
a) Bis zu 14 Tagen im Jahr zur eigenen Weiterbildung
(Nachschulungskursus, Mitarbeiterrüste u. Ä..) in Abstimmung mit der
anstellenden Dienststelle,
b) die Teilnahme an einem Weiterbildungskursus der
Gliedkirchen in der DDR für Gemeindehelferinnen und andere seminaristisch
ausgebildete Mitarbeiter im Zeitraum von drei Jahren.
8.2. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes zu
beachten:
a) Nach mehrtägiger verantwortlicher Mitarbeit bei
Rüstzeiten (von drei Tagen an) steht der Gemeindehelferin ein freier Tag
zu.
b) der Gemeindehelferin sind monatlich vier freie Tage,
von denen einer ein Sonntag sein muss, und in jeder Woche ein dienstfreier
Nachmittag mit anschließendem Abend zu gewähren.
9. Die Gemeindehelferin wird nach Ableistung des
Vorbereitungsdienstes in ihr Amt als Gemeindehelferin im Gottesdienst der
Gemeinde eingeführt und verpflichtet. Eine Einführung findet auch
statt, wenn die Einsegnung in der Ausbildungsstätte bereits vollzogen ist.
Bei späteren Anstellungen wird ihr in einem Gottesdienst unter Gebet und
Segen die neue Aufgabe übertragen.
10. Punkt 5 bis 9 gilt in analoger Weise bei der
Anstellung einer Gemeindehelferin durch mehrere Gemeinden, einen Kirchenkreis
oder übergemeindliche kirchliche Dienststellen.
Berlin, den 9. November 1974
Der Vorsitzende der Konferenz
D. Schönherr
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! ( NV, NH)
< 3.6> [aufgehoben durch VO zur Aufhebung ... vom
21.01.1999] Verordnung über ein Stellen- und
Anstellungsgenehmigungsverfahren bei gemeindepädagogischen und
kirchenmusikalischen Stellen
Vom 08. Juli 1997 (ABl. A 161)
Reg.-Nr.: 6010 (6) 218
Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage der
Landeskirche und die unter Bezugnahme auf die Verordnung mit Gesetzeskraft vom
4. Juli 1997 (ABl. S. A 159) zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens für das Haushaltjahr 1997 (Haushaltgesetz - LHG -) vom 21.
November 1996 kurzfristig notwendigen Sparmaßnahmen verordnet das
Landeskirchenamt Folgendes:
I.
Gemeindepädagogische
Stellen
1. Gemeindepädagogenstellen werden höchstens in
dem sich aus Ziffer I der Anlage zur Verordnung über die Stellenbewertung
für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit vom
14. Juni 1993 (ABl. S. A 85) ergebenden Umfang zur Wiederbesetzung genehmigt mit
der zusätzlichen Maßgabe, dass auf eine zu 50 %
genehmigungsfähige Gemeindepädagogenstelle 1600 zu versorgende
Kirchgemeindeglieder entfallen müssen. Dies gilt entsprechend für
prozentual höhere oder niedrigere anteilige
Gemeindepädagogenstellen.
2. Die für die Genehmigung zuständigen
Aufsichtsbehörden haben darüber hinaus zu prüfen, ob - ungeachtet
der nach Ziffer 1 vorhandenen Genehmigungsvoraussetzungen - der
zahlungspflichtige Anstellungsträger infolge der Wiederbesetzung
sonderzuweisungsbedürftig wird bzw. bleibt. Ist dies der Fall, muss die
Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt werden.
3. Alle zur Wiederbesetzung genehmigten Stellen sind zur
Anstellung nur befristet für maximal zwei Jahre freigegeben. Die bis zum
In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Anstellungsgenehmigungen bleiben
hiervon unberührt.
II.
Kirchenmusikalische Stellen
1. Hauptamtliche kirchenmusikalische Stellen (B- oder
A-Stellen) werden gemäß den Vorschriften der Verordnung über die
Struktur und die Auslastung kirchenmusikalischer Stellen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kantorenstellenverordnung) vom
11. März 1997 (ABl. S. A 64) zur Wiederbesetzung mit der zusätzlichen
Maßgabe genehmigt, dass die zur Wiederbesetzung beantragten Stellen
voraussehbar in einen für den Bereich der Landeskirche geltenden
Stellengenehmigungsplan für hauptamtliche kirchenmusikalische Stellen
aufgenommen werden.
Besteht für diese Genehmigungsvoraussetzung eine
deutliche Ungewissheit, muss die Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt
werden.
2. Nebenamtliche kirchenmusikalische Stellen (C-Stellen)
werden ebenfalls nach der in Ziffer 1 genannten Verordnung genehmigt mit der
zusätzlichen Maßgabe, dass auf eine zu 35 % genehmigungsfähige
C-kirchenmusikalische Stelle 1 600 zu versorgende Kirchgemeindeglieder entfallen
müssen. Fehlt es an dieser Genehmigungsvoraussetzung, muss die
Stellenwiederbesetzungsgenehmigung ausgesetzt werden.
3. Abschnitt I Ziffer 3 gilt
entsprechend.
III.
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsen
Hofmann
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