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3.5 DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN

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<3_5> Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten
Dies ist ”Regelung Nr. 5” der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 09. März 1992 (ABl. 1992 A 105)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt:Erste Änderung ... vom 07.12.1995 (ABl. 1996 A 18); Zweite Änderung ... vom 23.10.1996 (ABl. 1996 A 259); §§ 1 und 2 geändert durch Beschluss zur 3. Änderung der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 119); § 4 mit Wirkung ab 01.01.2004 gestrichen durch Beschluss zur 4. Änderung der Regelung Nr. 5 - Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten ... vom 09.05.2003 (ABl. 2003 A 114); Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes vom 16.07.1992 (ABl. 1992 A 107); Beschluss <zur Erhöhung> vom 19.07.1993 (ABl. 1993 A 104); Erhöhung in mehreren Zeitstufen: Beschluss zur Erhöhung ... vom 27.06.1994 (ABl. 1994 A 187); Beschluss zur Erhöhung ... vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 141); <Beschluss zur Erhöhung ab 01.10.1995> vom 18.08.1995 (ABl. 1995 A 158); Beschluss zur Erhöhung ... vom 23.10.1996 <auf der Grundlage der Beträge des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten:> (ABl. 1996 A 260); das In-Kraft-Treten der Erhöhung vom 23.10.1996 zum 01.01.1997 war ausgesetzt worden durch Beschluss zur Aussetzung ... vom 26.08.1997 und wurde schließlich obsolet durch: Beschluss zur Erhöhung ... vom 09.11.1998 (ABl. 1998 A 209); Beschluss zur Erhöhung ... vom 06.05.1999 (ABl. 1999 A 121); Beschluss zur Erhöhung ... <ab 01.04.2000> vom 27.09.1999 (ABl. 1999 A 250); Beschluss zur Erhöhung des Praktikantenentgeltes <auf der Grundlage von 87 Prozent (01.10.2000 - 31.01.2001) und 88 Prozent (01.02.2001 - 30.09.2001) des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten> vom 30.08.2000 (ABl. 2000 A 118); Bekanntmachung zur Erhöhung ... vom 13.12.2000 (ABl. 2001 A 21); Beschluss zur Erhöhung ... vom 20.06.2001 <ab 01.02.2001 = 90 Prozent des BAT:> (ABl. 2001 A 205); Beschluss zur Erhöhung ... vom 22.05.2003 <ab 01.07.2003 = 91 Prozent des BAT:> (ABl. 2003 A 115); §§ 2, 4, 6 und 8 mit Wirkung zum 01.01.2008 geändert durch Beschluss zur 5. Änderung ... vom 22.05.2008 (ABl. 2008 A 91); Änderung der Tabellenentgelte durch Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Jahr 2008 und eine Entgelterhöhung vom 13.10.2008 (ABl. 2008 A 158).>

6010(2)56
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 5 Abs. 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) vom 26. März 1991 (Amtsblatt S. A 35) in ihrer Sitzung am 9. März 1992 folgende Regelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Abs. 1 LMG bekannt gemacht wird.

Regelung Nr. 5
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten

§ 1
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf
a) des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b) der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
c) der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Anstellungsträger stehen, dessen Mitarbeiter unter den Geltungsbereich der KDVO fallen.

§ 2
Entgelt sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge
(1) Mit der Praktikantin / dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums ein Praktikantenvertrag gemäß der Anlage abzuschließen. Die Praktikantenzeit wird auf die Beschäftigungszeit (§ 30 Abs. 3 KDVO) nicht angerechnet.
(2) Das Entgelt beträgt monatlich: <ab hier viele Male geändert>
< bis 01.01.2008: „... und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:“>

vom 1. Februar 2001 bis 30. September 2001
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf DM zuschlag DM
des Sozialarbeiters 2.254,41 109,39
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.916,09 104,23
der Kinderpflegerin 1.830,59 104,23

<Fassung ab 01.10.2001:>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf DM zuschlag DM
des Sozialarbeiters 2.308,52 112,02
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.962,07 106,74
der Kinderpflegerin 1.874,52 106,74

<Fassung ab 01.02.2002>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.200,33 58,24
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.020,20 55,50
der Kinderpflegerin 974,67 55,50

<Fassung ab 01.02.2003>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.229,14 59,65
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.044,68 56,83
der Kinderpflegerin 998,06 56,83

<Fassung ab 01.07.2003>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.242,80 60,32
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.056,29 57,46
der Kinderpflegerin 1009,15 57,46

<Fassung ab 01.01.2004>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.255,23 60,92
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.066,86 58,04
der Kinderpflegerin 1019,25 58,04

<Fassung ab 01.05.2004>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.267,78 61,52
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.077,52 58,62
der Kinderpflegerin 1029,44 58,62

<Fassung ab 01.07.2004>
Für die Praktikantin / den Praktikanten Entgelt Verheirateten-
für den Beruf Euro Zuschlag Euro
des Sozialarbeiters 1.288,67 62,54
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.095,28 59,58
der Kinderpflegerin 1046,41 59,58

<Fassung ab 01.01.2008>
Für den Praktikanten / die Praktikantin Entgelt
für den Beruf Euro
des Sozialarbeiters 1.323,50
Sozialpädagogen
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.124,88
der Kinderpflegerin 1.074,69

<Fassung ab 01.01.2009>
Für die Praktikantin/den Entgelt
Praktikanten für den Beruf Euro
des Sozialarbeiters, 1.361,88
Sozialpädagogen,
Heilpädagogen
der Erzieherin 1.157,50
der Kinderpflegerin 1.105,86


(3) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 22 Abs. 1 und 3 KDVO entsprechend.

§ 3
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin / des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin / des Praktikanten beschäftigten Angestellten gelten.

§ 4
Besondere Zahlungen
(1) Der Praktikant/Die Praktikantin, der/die am 1. Dezember im Praktikantenverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 55 v. H. des Urlaubsentgelts, das dem Praktikanten/der Praktikantin zugestanden hätte, wenn er/sie während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte. Bei Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Praktikantenverhältnisses. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18 Abs. 3 und 4 KDVO sinngemäß.
(2) Für den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gilt sinngemäß § 21 Abs. 1 KDVO.

§ 5
Fernbleiben von der Arbeit
Die Praktikantin / Der Praktikant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

§ 6
Fortzahlung des Entgelts bei Erholungsurlaub sowie Krankenbezüge
(1) Während des Erholungsurlaubs erhält die Praktikantin / der Praktikant das Entgelt (§ 2 Abs. 1) weiter.
(2) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin / der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin / der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 KDVO entsprechend.

§ 7
(nicht besetzt)

§ 8
Sonstige Arbeitsbedingungen
(1) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft und für den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Anstellungsträger in dem künftigen Beruf der Praktikantin / des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 2 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Praktikant/ die Praktikantin die Erschwerniszuschläge, die
a) für Mitarbeiter gemäß § 17 KDVO,
b) (nicht besetzt)
jeweils vereinbart sind.
(3) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen.
Kann die Praktikantin / der Praktikant während der Zeit, für die das Entgelt nach § 6 und nach Absatz 4 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(4) § 27 Abs. 1 bis 4 KDVO gilt entsprechend.

§ 9
Schweigepflicht
Die Praktikantin / Der Praktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Arbeitgeber in ihrem / seinem künftigen Beruf beschäftigten Angestellten.

§ 10
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin / dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Hierzu: 1 Anlage

Dresden, 9. März 1992

Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Müller
<Anlage>
Muster für Verträge mit Praktikantinnen und Praktikanten

Zwischen
...................................................................................................................
vertreten durch.........................................................................(Arbeitgeber)
und
Herrn/Frau....................................................................................................
wohnhaft in....................................................................................................
.................................................................................................(Praktikant/in)
geboren am: ....................................................................................................
wird - vorbehaltlich1) .......................................................................................
..................................................................................................... - folgender

Praktikantenvertrag
geschlossen:

§ 1
Die Praktikantin / Der Praktikant wird während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als
( ) Heilpädagoge2) ( ) Erzieher/in2)
( ) Sozialarbeiter2) ( ) Kinderpflegerin2)
( ) Sozialpädagoge2)
vorauszugehen hat, beschäftigt.

§ 2
(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am .................... und endet am .................... .
(2) Die ersten drei Monate des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit. Wird die praktische Tätigkeit während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3
Das Praktikantenverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweiligen Fassung, soweit es sich aus § 19 des Gesetzes ergibt, sowie nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Änderungen und Ergänzungen des Praktikantenvertrages einschließlich von Nebenabreden3) sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

...................., den ...........19....



.................................... ........................................
(Für den Arbeitgeber) (Praktikantin / Praktikant)

1) Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu regeln, ob sie gesondert kündbar sein sollen. In diesen Fällen wird die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss empfohlen.

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