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3.3.3 STUDIUM DER THEOLOGIE

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<3_3_3> <1989 aufgehoben:> Bekanntmachung der Stipendienordnung
Vom 08. Januar 1983 (ABl. 1983 A 9)

Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Aktenzeichen des Bundes: 4121 - 127/83
Reg.-Nr. des Landeskirchenamtes: 103408-5 BA 957

Nachstehend wird bekannt gemacht die Stipendienordnung vom 8. Januar 1983, deren In-Kraft-Treten von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR auf ihrer 85. Tagung vom 11. bis 13. März 1983 beschlossen worden ist, nachdem die Gliedkirchen gemäß § 8 Absatz 1 der Stipendienordnung beschlussmäßig zugestimmt haben.
Die Stipendienordnung vom 8. Januar 1983 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft und ist von diesem Zeitpunkt an für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens rechtsverbindlich.

Dresden, am 12. Januar 1984

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

Stipendienordnung vom 8. Januar 1983

§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich*
(1) Das von den Gliedkirchen des Bundes der Ev. Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik gewährte Stipendium ist ein Unterhaltszuschuss, bei dessen Gewährung vorausgesetzt wird, dass der Stipendiat sein Studium regelmäßig und erfolgreich betreibt.
(2) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für Studierende und Schüler an kirchlichen Ausbildungsstätten für Pfarrer, Prediger, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker, Katecheten, Gemeindehelferinnen und Diakone sowie an Vorausbildungsstätten (z.B. Proseminare). Der Geltungsbereich kann durch die Gliedkirchen erweitert werden.
(3) Die Stipendien werden den Studierenden und Schülern (Stipendiaten) nach Maßgabe dieser Ordnung auf ihren Antrag von der Gliedkirche gewährt, der gegenüber die Stipendiaten erklären, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihren Dienst treten wollen. Schüler einer Vorausbildung erklären ihre Bereitschaft für den kirchlichen Dienst ohne Bindung an eine bestimmte Gliedkirche.
* Diese Stipendienordnung geht davon aus, dass die Ausbildungsstätten, sofern sie monatlich Unterkunft als auch Verpflegung gewähren, den Satz von monatlich 110,00 M berechnen. Bei Gewährung von Teilverpflegung ist von folgenden Sätzen auszugehen:
Miete mtl. 26,00 M
Mittagessen mtl. 36,00 M (oder tägl. 1,20 M)
Abendbrot mtl. 27,00 M (oder tägl. 0,90 M)
Frühstück mtl. 21,00 M (oder tägl. 0,70 M)
Studiengebühren werden nicht erhoben.
§ 2
Berechnungsgrundlagen und Stipendienhöhe
(1) Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach der Anzahl der Ausbildungsjahre und nach dem Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten.
(2) Das Grundstipendium beträgt 180 M monatlich. Bei einem durchschnittlichen Brutto-Einkommen des Ehegatten bzw. der Eltern von insgesamt 2000 M beträgt das Grundstipendium 120 M monatlich.
(3) Das Grundstipendium erhöht sich vom 3. Ausbildungsjahr ab um 10 M monatlich, vom 5. Ausbildungsjahr ab um weitere 10 M monatlich. Die Zeiten einer Vorausbildung werden bei der Berechnung der Ausbildungsjahre nicht mitgezählt.
(4) Stipendiaten, die unmittelbar nach Abschluss der allgemein bildenden Schule eine Vorausbildung beginnen, erhalten ein monatliches Grundstipendium von 130 M. Abs. 3 findet für die Dauer einer Vorausbildung keine Anwendung.

§ 3
Sonderregelungen und Zuschläge
(1) Ein Grundstipendium gemäß § 2 erhalten unabhängig vom Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des Ehegatten:
1. Stipendiaten, die vor der Aufnahme der Ausbildung mindestens zweieinhalb Jahre berufstätig waren. Der Dienst in der NVA gilt als berufliche Tätigkeit. Lehrzeiten und Vorausbildungszeiten gelten nicht als berufliche Tätigkeiten.
2. Alleinstehende Stipendiaten mit Kind.
(2) Stipendiaten, die für ein Kind oder mehrere Kinder unterhaltspflichtig sind, erhalten für jedes Kind einen Zuschlag zum Stipendium in Höhe von 50 M monatlich.
(3) Stipendiaten, die innerhalb der Regelstudienzeit von der Ausbildungsstätte im Rahmen des Ausbildungsprogramms zu Praktika eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum Stipendium einen Zuschlag von 10 M wöchentlich.
(4) Die Zahlung eines Stipendiums und des Zuschlages gemäß Abs. 2 entfällt, wenn von anderer Seite eine Praktikumsentschädigung gezahlt wird.
(5) Abweichende Regelungen in Härtefällen erfolgen durch besondere Entscheidungen der leitenden Verwaltungsstellen der Gliedkirchen.

§ 4
Verfahren zur Stipendiengewährung
(1) Die für die Beantragung eines Stipendiums erforderlichen Unterlagen sind von dem Studierenden oder Schüler bei Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildungsstätte vorzulegen und der Gliedkirche (§ 1 Abs. 3) weiterzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des Ehegatten beizufügen.
(2) Über die Vergabe und Höhe von Stipendien und Zuschlägen entscheidet die zuständige Stelle der Gliedkirche. Die Gliedkirchen können Entscheidungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung den Ausbildungsstätten übertragen, soweit es sich nicht um Sonderregelungen nach § 3 Abs. 5 handelt.
(3) Hat ein Stipendiat die Absicht, während der Ausbildung oder nach ihrem Abschluss die Gliedkirche zu wechseln, in deren Dienst er zu treten beabsichtigt, so teilen der Stipendiat und die Gliedkirche, die ihn zu übernehmen bereit ist, es der bisherigen Gliedkirche unter Angabe der Gründe mit. Sofern eine Gliedkirche, die Stipendium gezahlt hat, die Gründe für einen Wechsel der Gliedkirche nicht für ausreichend hält, kann sie mit der übernehmenden Gliedkirche die Erstattung der Ausbildungskosten vereinbaren.

§ 5
Dauer der Stipendiengewährung
(1) Die Festsetzung der Stipendienhöhe gilt in der Regel für den Zeitraum von zwei Ausbildungsjahren. Nach Ablauf dieser Zeit prüft die für die Gewährung des Stipendiums zuständige Stelle (§ 4 Abs. 2), ob sich Veränderungen ergeben haben, die für die weitere Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind. Der Stipendiat ist verpflichtet, Veränderungen, die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Veränderung nicht angezeigt oder nicht rechtzeitig angezeigt wird, können zu viel gezahlte Stipendien zurückgefordert werden.
(2) Eigenes Einkommen des Stipendiaten aus Renten, Mieten u.a. werden dem Einkommen hinzugerechnet, das Grundlage für die Stipendienberechnung ist.
(3) Das Stipendium wird monatlich, auch für die Ferienzeit, gewährt.
(4) Die Stipendienzahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung. Werden ein Grundstipendium, dessen Veränderung oder Zuschläge zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so beginnt die Zahlung mit dem der Beantragung folgenden Monat.
(5) Die Gewährung der Stipendien endet in der Regel mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Regelstudienzeit beendet wird.

§ 6
Krankheitskostenversicherung
Stipendiaten sind verpflichtet nachzuweisen, dass sie eine freiwillige Krankheitskostenversicherung abgeschlossen haben oder bereits anderweitig versichert sind.

§ 7
Stipendienzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses werden das Stipendium und die Zuschläge in voller Höhe bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Invalidisierung weitergezahlt. Dies gilt auch im Falle von Geburten für die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs. Die ärztliche Bescheinigung über Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von drei Tagen der Ausbildungsstätte einzureichen.

§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Die Stipendienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft, nachdem die Konferenz festgestellt hat, dass alle Gliedkirchen beschlussmäßig zugestimmt haben.
(2) Die Stipendienordnung vom 10. 5. 1980 (Mbl. 1981, S. 5) wird aufgehoben.

Berlin, den 8. 1. 1983

Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Hempel

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