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3.3.2 AUSBILDUNG VON KANDIDATEN


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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
(Kandidaten-Ausbildungsverordnung - KandAusbVO)
Vom 25. März 1997 (ABl. 1997 A 74)

Reg.-Nr.: 610100
Auf Grund von § 24 des Kandidatengesetzes vom 2. November 1994 (ABl. 1994 S. A 248) erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, die nach den Vorschriften des Kandidatengesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Die verwendeten Personenbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung umfassen Frauen und Männer.

§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat für die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers ausgebildet. Er soll die dafür erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten erwerben oder weiterentwickeln. Der Kandidat ist an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. Die Ordnungen der Kirche sind für ihn verbindlich.

§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst des Kandidaten gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. Katechetikum einschließlich Schulpraktikum
2. Lehrvikariat
3. Predigerseminar (Grundkurs) einschließlich Praktika und Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung
Über die einzelnen Ausbildungsabschnitte erlässt das Landeskirchenamt Richtlinien.
(2) Das Landeskirchenamt ordnet den Kandidaten in die einzelnen Ausbildungsabschnitte ab.
(3) Es kann bei Vorliegen besonderer Umstände für einzelne Kandidaten besondere Regelungen für bestimmte Ausbildungsabschnitte treffen.

II. Abschnitt
Ausbildung im Katechetikum einschließlich Schulpraktikum

§ 4
(1) Das Katechetikum führt in Theorie und Praxis der pädagogischen Bereiche in der Kirchgemeinde und der Schule ein.
(2) Die Ausbildung im Katechetikum einschließlich Schulpraktikum dauert in der Regel sechs Monate. Während des Katechetikums nimmt der Superintendent die mittelbare Dienstaufsicht wahr. Dem katechetischen Mentor obliegt die Fachaufsicht und die unmittelbare Dienstaufsicht. Der Kandidat hat am Katechetenkonvent teilzunehmen.

III. Abschnitt
Ausbildung im Lehrvikariat

§ 5
(1) Das Lehrvikariat dient der Einübung in die pfarramtliche Praxis. Es findet unter Leitung und Verantwortung eines Mentors (Lehrpfarrers) in einer Kirchgemeinde statt.
(2) Die Ausbildung im Lehrvikariat dauert in der Regel sieben Monate. Während des Lehrvikariats nimmt der jeweilige Mentor die Fachaufsicht wahr. Die Dienstaufsicht führt der zuständige Superintendent.

§ 6
Der Kandidat ist an der Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes zu beteiligen, insbesondere durch Wortverkündigung, Gestaltung von Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen, Seelsorge, Konfirmanden-, Jugend- und Rüstzeitenarbeit, Arbeit in Gruppen sowie Tätigkeit in der Pfarramtsverwaltung. Es soll ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich in den verschiedenen Tätigkeiten der Kirchgemeindearbeit zu üben und in der Vikariatsgemeinde oder in einer anderen Kirchgemeinde der Region die Bereiche der Diakonie, der Ökumene und der Mission kennen zu lernen.

§ 7
Der Kandidat soll an den Sitzungen des Kirchenvorstandes und an den Mitarbeiterbesprechungen der Vikariatsgemeinde sowie am Pfarrkonvent und Veranstaltungen des Kirchenbezirkes als Gast teilnehmen.

§ 8
Der Kandidat ist mit den rechtlichen Strukturen der Landeskirche, den Verwaltungsaufgaben in der Kirchgemeinde und insbesondere dem Verantwortungsbereich des Kirchenvorstandes bekannt zu machen. Er hat an den dafür festgelegten Kursen der kirchlichen Verwaltung teilzunehmen.

IV. Abschnitt
Ausbildung im Predigerseminar (Grundkurs)

§ 9
(1) Der Grundkurs im Predigerseminar dient der theologischen und der persönlichkeitsbezogenen Reflexion kirchlicher Praxis.
(2) Die Ausbildung im Predigerseminar dauert in der Regel zehn Monate. In dieser Zeit finden auch die Praktika statt. Der Studienleiter nimmt die Dienstaufsicht wahr. Er ist auch für die Aufbaukurse verantwortlich, an denen die Pfarrer zur Anstellung (z. A.) im ersten und dritten Jahr ihres Probedienstes teilzunehmen haben.

§ 10
(1) Im Predigerseminar soll der Kandidat an Fragestellungen, die auf den Dienst des Pfarrers bezogen sind, praxisbezogen, gruppen- und persönlichkeitsorientiert theologisch arbeiten. Homiletik, Liturgik und Seelsorge einschließlich praktischer Übungen, Kommunikationsfähigkeit und Leitungstätigkeit bilden Schwerpunkte. Humanwissenschaftliche Fragestellungen sollen dabei berücksichtigt werden.
(2) Der Kandidat ist zur Teilnahme an den festgelegten Veranstaltungen des Predigerseminars verpflichtet.
(3) Die Studienleiter legen mit den Kandidaten die erforderlichen Vereinbarungen über Arbeitsvorhaben fest, die sie einzeln oder in einer Gruppe mit anderen Kandidaten aufnehmen werden.
(4) Im Predigerseminar werden gemeinsames geistliches Leben und gemeinsame Arbeit praktiziert.
(5) Zum Zwecke der Praxisbegleitung besucht und berät ein Studienleiter des Predigerseminars Pfarrer zur Anstellung (z. A.) im zweiten Jahr des Probedienstes.

§ 11
Nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung erteilt das Landeskirchenamt dem Kandidaten die licentia concionandi (Berechtigung zur öffentlichen Wortverkündigung), sofern er zum Probedienst in eine Kirchgemeinde abgeordnet wird.

V. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die einzelnen Ausbildungsabschnitte

§ 12
(1) Das Zusammenwirken der an der Ausbildung des Kandidaten Beteiligten wird in Absprachen sichergestellt. Ist keine Einigung zu erreichen, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Treten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kandidaten und den an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Personen auf, so ist für die Klärung der anstehenden Fragen das Landeskirchenamt zuständig.

§ 13
Ergeben sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten Zweifel, ob der Kandidat die Ausbildung fortsetzen soll oder ob die Aufnahme in den Probedienst als Pfarrer möglich ist, so setzen die für die Ausbildungsabschnitte Verantwortlichen das Landeskirchenamt hierüber in Kenntnis. Das Landeskirchenamt prüft in Fühlungnahme mit den Beteiligten die geäußerten Bedenken. Dem Kandidaten sind die bestehenden Zweifel durch das Landeskirchenamt mitzuteilen; die maßgeblichen Gründe sind ihm dabei zu eröffnen. Der Kandidat ist dazu zu hören.

§ 14
(1) Während des jeweiligen Ausbildungsabschnittes finden zwischen dem Landeskirchenamt und den Kandidaten Konsultationen statt. Das Landeskirchenamt steht in regelmäßigem Kontakt mit den jeweiligen Mentoren und Studienleitern.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt findet ein Auswertungsgespräch zwischen dem Mentor bzw. den Studienleitern und dem Kandidaten statt.
(3) In je einem schriftlichen Bericht des Mentors und des Kandidaten sollen die wichtigsten Tätigkeiten in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt beschrieben werden. Außerdem haben die Mentoren und die Studienleiter dem Landeskirchenamt eine Beurteilung des Kandidaten über die Befähigung zum pfarramtlichen Dienst abzugeben. Die Beurteilung soll darüber hinaus Auskunft geben, welche besonderen Stärken, Schwächen oder Einschränkungen hervorgetreten sind. Die Berichte und Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15
Der Kandidat hat am Ort, wo er das Katechetikum oder das Lehrvikariat durchführt, Wohnung zu nehmen.

§ 16
(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist eine Teilnahme an Tagungen, Kursen etc. nur möglich, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang des jeweiligen Ausbildungsabschnittes steht.
(2) Tätigkeiten des Kandidaten, die eine regelmäßige zeitliche Verpflichtung voraussetzen und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt Verantwortlichen.

Vl. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(2) Aufgehoben wird die Rechtsverordnung über die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin vom 11. Juli 1995 (ABl. Seite A 123).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Aufnahme der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe
Vom 19. Mai 1998 (ABl. 1998 A 80)
Reg.-Nr. 61045
Auf Grund von § 61 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Allgemeines
(1) Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie können nur im Rahmen der in der Landeskirche zur Verfügung stehenden Pfarrstellen in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.

§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung für die Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist für die Dauer von fünf Jahren nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung möglich. § 15 Abs. 2 des Pfarrergesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bewerbung um Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist bis zum 1. Mai eines Jahres beim Landeskirchenamt einzureichen.
(3) Mit der Bewerbung erfolgt bei Vorliegen der in § 3 Abs.1 genannten Voraussetzung die Eintragung in eine Bewerberliste. In die Bewerberliste Aufgenommene haben bis zum 1. Mai eines jeden Jahres dem Landeskirchenamt mitzuteilen, ob sie ihre Bewerbung um Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe zum nächsten Aufnahmetermin aufrechterhalten.

§ 3
Bewerberliste
(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Zahl der gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Pfarrstellen, werden die Bewerber in eine Bewerberliste aufgenommen.
(2) Die Reihenfolge in der Bewerberliste wird nach einem Punktsystem festgestellt (Anlage). Folgende Kriterien werden berücksichtigt:
1. Das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung
2. Das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung
3. Beurteilung des Predigerseminars
(3) Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet zuerst die Punktzahl der Zweiten Theologischen Prüfung, danach die Punktzahl der Ersten Theologischen Prüfung.
(4) Die Aufnahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe erfolgt grundsätzlich in der durch die Bewerberliste festgelegten Reihenfolge.

§ 4
Verfahren
Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern spätestens bis zum 15. Juli eines jeden Jahres mit, ob sie zum 1. August in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden bzw. welchen Platz sie gegenwärtig auf der Bewerberliste einnehmen.

§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Kandidaten und Kandidatinnen, die zur Zweiten Theologischen Prüfung im Juni 1998 zugelassen worden sind, können sich um Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe unverzüglich nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung beim Landeskirchenamt bewerben.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 15. Juni 1998 in Kraft.

Dresden, am 19. Mai 1998

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Anlage

Zu § 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung
Grundsätze für die Berechnung der Punktzahl zur Bestimmung der Reihenfolge in der Bewerberliste
Gesamtpunktzahl:
höchstens 100 Punkte
1. Examensnote der Zweiten Theologischen Prüfung
1,0 - 1.25 40 Punkte
1,26 - 1,5 37 Punkte
1,51 - 1,75 34 Punkte
1,76 - 2,0 31 Punkte
2,01 - 2,25 28 Punkte
2,26 - 2,5 25 Punkte
2,51 - 2,75 22 Punkte
2,76 - 3,0 19 Punkte
3,01 - 3,25 16 Punkte
3,26 - 3,5 13 Punkte
3,51 - 3,75 10 Punkte
3,76 - 4,0 7 Punkte
4,01 - 4,25 4 Punkte
2. Examensnote der Ersten Theologischen Prüfung
1,0 - 1,25 30 Punkte
1,26 - 1,5 28 Punkte
1,51 - 1,75 26 Punkte
1,76 - 2,0 24 Punkte
2,01 - 2,25 22 Punkte
2,26 - 2,5 20 Punkte
2,51 - 2,75 18 Punkte
2,76 - 3,0 16 Punkte
3,01 - 3,25 14 Punkte
3,26 - 3,5 12 Punkte
3,51 - 3,75 10 Punkte
3,76 - 4,0 8 Punkte
4,01 - 4,25 6 Punkte
3. Beurteilung des Predigerseminars
Beurteilt werden folgende Fähigkeiten:
(je Beurteilungskriterium höchstens 3 Punkte)
1. Ausdrucksvermögen des eigenen theologischen Profils
2. Seelsorgerliches Verhalten
3. Soziales Verhalten
4. Einsatzbereitschaft
5. Belastbarkeit
6. Organisation und Planung
7. Kommunikationsvermögen
8. Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit
9. Wahrnehmung und Bewältigung von Konflikten, Kritikfähigkeit
10. Führungsvermögen
insgesamt höchstens 30 Punkte

-ENDE-

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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
Vom 16. Dezember 1997 (ABl. 1998 A 9)

Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 2 geändert durch (Erste) VO zur Änderung ... vom 25.08.1998 (ABl. A 160); § 2 Abs. 3 Satz 2 gestrichen, § 2a eingefügt, Anlage neu gefasst durch Zweite VO zur Änderung ... vom 19.12.2000 (ABl. A 8).

Reg.-Nr. 610102
Auf Grund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes (KandG) vom 2. November 1994 (ABl. S. A 248 ff.) erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Allgemeines
(1) Das Landeskirchenamt beschließt, wie viel Bewerber jährlich in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden können. Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September eines jeden Jahres.
(2) Durch das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens oder einer Prüfung, die der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertig ist, wird kein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst begründet.
(3) Verwendete Personenbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung umfassen Männer und Frauen.

§ 2
Aufnahmekommission
(1) Das Aufnahmegespräch wird mit dem Bewerber durch eine Aufnahmekommission geführt. Die Aufnahmekommission kann aus mehreren Gruppen bestehen. Einer Gruppe gehören zwei Vertreter des Landeskirchenamtes und ein Superintendent oder Pfarrer an.
(2) Zwischen einem Bewerber und einem Kommissionsmitglied sollen keine verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen bestehen.
(3) Die Aufnahmekommission bildet sich ein Urteil über die Eignung eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst. Kommt die Aufnahmekommission zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nicht geeignet ist, wird er nicht in die Bewerberliste aufgenommen.

§ 2a
Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin ist ausgeschlossen, wenn die Erste Theologische Prüfung bei einer Benotung von 1 bis 5 schlechter als 3,50 bzw. bei einer Benotung von 1 bis 6 schlechter als 4,25 ist oder das Aufnahmegespräch zu dem Ergebnis "nicht geeignet" führt.

§ 3
Bewerberliste
(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Zahl der gemäß § 1 Abs. 1 möglichen Aufnahmen, werden die geeigneten Bewerber in eine Bewerberliste aufgenommen.
(2) Die Reihenfolge auf der Bewerberliste wird nach einem Punktsystem festgestellt (Anlage). Folgende Kriterien werden berücksichtigt:
1. das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung
2. das Ergebnis des Aufnahmegesprächs
3. Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten bis zur Ersten Theologischen Prüfung
4. Wartezeiten
(3) Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet zuerst die Punktzahl des Aufnahmegespräches, danach das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich in der durch die Bewerberliste festgelegten Reihenfolge.

§ 4
Verfahren
(1) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern bis zum 31. Mai eines jeden Jahres mit, ob sie zum 1. September in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden bzw. welchen Platz sie gegenwärtig auf der Bewerberliste einnehmen.
(2) Bewerber in der Bewerberliste haben bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum nächsten Aufnahmetermin aufrechterhalten. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann höchstens dreimal gestellt werden.

§ 5
Ausnahmen
(1) In besonderen Fällen kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch das Landeskirchenamt unabhängig von der erreichten Punktzahl auf der Bewerberliste erfolgen. Dafür stehen bei jedem Aufnahmetermin höchstens zwei Plätze zur Verfügung.

§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin vom 23. Januar 1996 (ABl. S. A 33 ff.) außer Kraft.
(3) Bei Wiederbewerbungen erfolgt eine Umrechnung der nach der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung bisher ermittelten Punktezahl entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung.

Dresden, 16. Dezember 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage
Neufassung der Anlage zu § 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung
Grundsätze für die Berechnung der Punktzahl zur Bestimmung der Reihenfolge in der Bewerberliste

Gesamtpunktzahl: höchstens 80 Punkte
1. Examensnote der Ersten Theologischen Prüfung
1.1 Bei Benotung von 1 bis 5
1,00 - 1,25 40 Punkte
1,26 - 1,50 37 Punkte
1,51 - 1,75 34 Punkte
1,76 - 2,00 31 Punkte
2,01 - 2,25 28 Punkte
2,26 - 2,50 25 Punkte
2,51 - 2,75 22 Punkte
2,76 - 3,00 19 Punkte
3,01 - 3,25 16 Punkte
3,26 - 3,50 13 Punkte

1.2 Bei Benotung von 1 bis 6
1,00 - 1,25 40 Punkte
1,26 - 1,50 38 Punkte
1,51 - 1,75 36 Punkte
1,76 - 2,00 33 Punkte
2,01 - 2,25 31 Punkte
2,26 - 2,50 29 Punkte
2,51 - 2,75 26 Punkte
2,76 - 3,00 24 Punkte
3,01 - 3,25 22 Punkte
3,26 - 3,50 20 Punkte
3,51 - 3,75 18 Punkte
3,76 - 4,0 15 Punkte
4,01 - 4,25 13 Punkte

2. Ergebnis des Aufnahmegesprächs
7-8 Punkte sehr gut geeignet
5-6 Punkte gut geeignet
3-4 Punkte geeignet
weniger als 3 Punkte nicht geeignet
8 Punkte höchstens

3. Zusatzqualifikationen und Tätigkeiten bis zur Ersten Theologischen Prüfung
3.1 Abgeschlossenes Zweitstudium an einer Universität 4 Punkte
3.2 Abgeschlossenes Zweitstudium an einer Fachhochschule 3 Punkte
3.3 Abgeschlossene Berufsausbildung 2 Punkte
höchstens 7 Punkte

4. Abgeschlossene theologische oder religionspädagogische Promotion 5 Punkte

5. Berufstätigkeit und weitere Anrechnungszeiten bis zur Ersten Theologischen Prüfung
(auch Diakonisches Jahr, Gemeindepraktisches Jahr, Soziales Jahr, Friedens- und Entwicklungsdienst, Wehr- und Zivildienst)
je Jahr 2 Punkte
höchstens 6 Punkte

6. Erziehungsurlaub je Jahr 1 Punkt
höchstens 2 Punkte

7. Ehrenamtliche Leitungstätigkeiten in den Gemeinden bis zur Ersten Theologischen Prüfung
die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinweg wahrgenommen wurden.
(z. B. Junge Gemeinde, kirchenmusikalische Dienste, Gemeindekreis, Vertrauensstudent in der Evangelischen Studentengemeinde)
je nach Umfang höchstens 4 Punkte

8. Funktionen im Studium
(z. B. Fachschaftsrat, Fakultätsrat)
pro Jahr 1 Punkt höchstens 2 Punkte

9. Wartezeit
Nach Ablehnung der ersten Bewerbung 3 Punkte
Nach Ablehnung der zweiten Bewerbung 3 Punkte
höchstens 6 Punkte

-~-
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