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3.3.2 AUSBILDUNG VON KANDIDATEN

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<3_3_2> Kirchengesetz über die Ausbildung und die Rechtsstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
(Kandidatengesetz - KandG -)
Vom 02. November 1994 (ABl. 1994 A 248)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: KirchenG zur Änderung des KandidatenG ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 17); §§ 4-6, 9a, 11, 14, 16, 17, 19 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (Rechtsstellungsänderungsgesetz – RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004 (ABl. 2004 A 193).>

Reg.-Nr. 610 100
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines § 1
II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeine Vorschriften §§ 2 und 3
2. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst §§ 4 und 5
3. Rechte und Pflichten des Kandidaten §§ 6 bis 14
4. Dienst- und Fachaufsicht §§ 15 und 16
5. Beendigung des Dienstverhältnisses §§ 17 bis 22
6. Rechtsschutz § 23
7. Schlussbestimmungen §§ 24 und 25

I. Allgemeines

§ 1
(1) Die Vorbereitung auf den Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin erfolgt durch eine wissenschaftliche und eine praktische Ausbildung. Die wissenschaftliche Ausbildung umfasst ein Studium der Theologie an einer staatlichen Universität oder einer kirchlichen Hochschule, das mit der Ersten Theologischen Prüfung abgeschlossen wird. Die praktische Ausbildung erfolgt im landeskirchlichen Vorbereitungsdienst, der mit dem Ablegen der Zweiten Theologischen Prüfung beendet wird.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die rechtlichen Verhältnisse der Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie während dieser Zeit. Einzelheiten über die praktische Gestaltung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes regelt die Kandidatenausbildungsverordnung.
(3) Die in diesem Kirchengesetz im Folgenden verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

II. Vorbereitungsdienst

1. Allgemeine Vorschriften
§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat der Theologie in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers eingeführt.

§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, das als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet ist. Es wird durch die Ernennung zum Kandidaten der Theologie begründet.
(2) Die Ernennung wird vom Landeskirchenamt vorgenommen. Sie wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gilt als Ernennung zum Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(3) Für die Nichtigkeit und die Rücknahme einer Ernennung finden die Vorschriften des Pfarrergesetzes der VELKD über die Nichtigkeit und Rücknahme der Berufung zum Pfarrer entsprechende Anwendung.
(4) Der Kandidat führt die Dienstbezeichnung Vikar, die Kandidatin die Dienstbezeichnung Vikarin.
(5) Der Kandidat wird bei Begründung des Dienstverhältnisses auf die gewissenhafte Einhaltung der Pflichten nach § 8 verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 4
(1) In den Vorbereitungsdienst kann ein Bewerber aufgenommen werden
- der evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
- der die Erste Theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bestanden hat,
- der nicht infolge seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist,
- bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen,
- der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Landeskirchenamt. Es kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe eine Ausnahme von den Vorschriften in Absatz 1 zweiter und fünfter Anstrich bewilligen. Eine Ausnahme von der Vorschrift in Absatz 1 zweiter Anstrich ist nur zulässig, wenn der Bewerber eine Prüfung bestanden hat, die der Ersten Theologischen Prüfung nach der landeskirchlichen Prüfungsordnung gleichwertig ist, und sich einem Kolloquium unterzieht
[Fußnote fehlt! ...??? ]
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

§ 4a
Das Landeskirchenamt kann nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 1 der beantragten Wiederaufnahme eines Kandidaten in den Vorbereitungsdienst zustimmen, wenn dies kirchlichen Belangen dient und die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 und 2 gegeben sind. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nicht.

§ 5
Der Vorbereitungsdienst hat in der Regel eine Gesamtdauer von 24 Monaten.

3. Rechte und Pflichten des Kandidaten
§ 6
(1) Der Kandidat ist zur öffentlichen Wortverkündigung unter Leitung und Verantwortung des mit seiner Ausbildung Beauftragten befugt.
(2) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen trägt der Kandidat die Amtskleidung des Pfarrers.

§ 7
aufgehoben

§ 8
Der Kandidat ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für seinen Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von einem künftigen Pfarrer erwartet werden muss.

§ 9
Der Kandidat ist zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet; die für Pfarrer geltenden Vorschriften über das Beichtgeheimnis, die seelsorgerliche Schweigepflicht und die Dienstverschwiegenheit gelten entsprechend.

§ 9a
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, am Ort der Ausbildung zu wohnen.
(2) Der Kandidat darf Nebentätigkeiten oder Ehrenämter in entsprechender Anwendung des Pfarrergesetzes und des Pfarrerergänzungsgesetzes nur insoweit übernehmen, als diese mit seinem Auftrag und der gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten zu vereinbaren sind.
(3) Die Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Landeskirchenamt, die jederzeit widerrufen werden kann.

§ 10
(1) Eine beabsichtigte Eheschließung hat der Kandidat mindestens acht Wochen vorher dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Der Ehepartner des Kandidaten muss grundsätzlich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen reformatorischen Kirche angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Pfarrerdienstrechtes der Landeskirche über die Eheschließung des Pfarrers entsprechend.
(2) Der Kandidat hat das Recht auf Schutz in seinem Dienst und auf Fürsorge für sich und seine Familie.

§ 11
(1) Der Kandidat erhält nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen eine der gesetzlichen Sozialversicherung mit Ausnahme der Rentenversicherung unterliegende Unterhaltsbeihilfe sowie Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Erholungsurlaub und Unterstützungen. Ihm wird nach den Bestimmungen der Landeskirche Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Leistungsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den für Pfarrer geltenden Bestimmungen. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe an gesetzlichen Feiertagen und in Krankheitsfällen erfolgt in entsprechender Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes sowie die Vorschrift des Mutterschutzgesetzes über die Einsichtnahmemöglichkeit finden entsprechende Anwendung. Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nimmt dabei das Landeskirchenamt wahr.
(3) Der Kandidat hat Anspruch auf Elternzeit für die Dauer von 18 Monaten innerhalb der in § 12 Absatz 2 festgelegten Frist. Im Übrigen gelten die für Beamte des Freistaates Sachsen bestehenden Regelungen über die Elternzeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Krankenfürsorge und die Beitragserstattung für die Kranken – und Pflegeversicherung entsprechend.

§ 12
(1) Auf Antrag kann eine Beurlaubung aus dem Vorbereitungsdienst für die Dauer von längstens einem Jahr erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des künftigen Dienstes geltend gemacht wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Kandidat aus gesundheitlichen oder familiären Gründen an der Ausübung des Dienstes gehindert war, zur Zweiten Theologischen Prüfung nicht zugelassen werden konnte oder die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden hat.

§ 13
Die Führung der Personalakten und die Akteneinsicht richten sich nach den für Pfarrer geltenden Vorschriften.

§ 14
(1) Fügt der Kandidat der Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft in Ausübung des Dienstes schuldhaft einen Schaden zu, so gelten für die Verpflichtung zum Schadenersatz die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend.
(2) Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den für Pfarrer geltenden Vorschriften.

4. Dienst- und Fachaufsicht
§ 15
Der Kandidat untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamtes. Dieses kann Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht übertragen.

§ 16
Der Kandidat verletzt die Dienstpflicht, wenn er schuldhaft die Obliegenheiten verletzt oder Aufgaben vernachlässigt, die sich aus seinem Dienst- und Treueverhältnis ergeben. Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstpflicht richten sich nach den für Pfarrer in der Landeskirche geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften.

5. Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 17
(1) Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung zugestellt wird.
(2) Hat der Kandidat die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden und wird er zur Wiederholung der Prüfung zugelassen, so wird das Dienstverhältnis entsprechend § 12 Absatz 2 bis zur Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Über den Einsatz des Kandidaten entscheidet das Landeskirchenamt. Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die schriftliche Mitteilung über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zugestellt wird.

§ 18
Das Dienstverhältnis des Kandidaten endet vorzeitig durch
a) Entlassung (§ 19),
b) Ausscheiden aus dem Dienst (§ 21).

§ 19
(1) Der Kandidat kann die Entlassung aus dem Dienst beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
(2) Der Kandidat kann entlassen werden, wenn schwerwiegende Tatsachen oder Bedenken vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen.
(3) Der Kandidat ist zu entlassen, wenn er seine Dienstpflicht so schwer verletzt hat, dass darauf nicht mit einer Disziplinarverfügung reagiert werden kann. In diesem Fall kann dem Betroffenen gestattet werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu bewerben.
(4) Der Kandidat ist zu entlassen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(5) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 ist der Kandidat vorher zu hören. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist ihm schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat der Kandidat die Entlassung nicht selbst beantragt, so ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Kandidat im Vorbereitungsdienst.

§ 20
Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben wird.

§ 21
Der Kandidat scheidet aus dem Dienst aus, wenn er die Landeskirche durch Austrittserklärung oder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt, wenn die Landeskirche festgestellt hat, dass er sich von ihr geschieden hat oder wenn er den Vorbereitungsdienst aufgibt und aus den Umständen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht fortführen will. Das Ausscheiden aus dem Dienst ist vom Landeskirchenamt festzustellen und dem Betroffenen durch Bescheid zuzustellen. Es wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der im Feststellungsbescheid des Landeskirchenamtes festgelegt ist.

§ 22
Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften des Kandidaten. Über die Rechtsfolgen der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Kandidat zu unterrichten.

6. Rechtsschutz
§ 23
Der Kandidat kann Entscheidungen, die seine dienstrechtliche Stellung betreffen, gerichtlich nachprüfen lassen; für den Rechtsweg gelten die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend.

III. Schlussbestimmungen

§ 24
(1) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes bewilligen.
(2) Erforderliche Ausführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(3) Die Zustellung der Bescheide richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.

§ 25
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Geistlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (Amtsblatt Seite A 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. April 1993 (Amtsblatt Seite A 79), außer Kraft.
(3) Für Kandidaten, die auf Grund der in Absatz 2 genannten Vorschrift in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes das bisherige Recht fort.
(4) Weiterhin treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995 an außer Kraft:
a) Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 (Amtsblatt 1983 Seite A 85),
b) Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 vom 7. September 1983 (Amtsblatt Seite A 86),
c) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 7. September 1983 zur Ausführung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 vom 7. September 1983 (Amtsblatt Seite A 88).
Erforderliche Übergangsregelungen für im Vorbereitungsdienst stehende Gemeindepädagogen nach dem in Buchstaben a) bis c) genannten Recht erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 2. November 1994

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
(Kandidaten-Ausbildungsverordnung - KandAusbVO)
Vom 18. März 2003 (ABl. 2003 A 63)

Reg.-Nr. 610100

Aufgrund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kandidatengesetzes vom 18. November 2002 (ABl. 2003 S. A 17) erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie, die nach den Vorschriften des Kandidatengesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind. Die verwendeten Personenbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung umfassen Männer und Frauen.

§ 2
Im Vorbereitungsdienst wird der Kandidat für die Aufgaben des Dienstes eines Pfarrers ausgebildet. Er soll die dafür erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten erwerben oder weiterentwickeln.

§ 3
(1) Der Vorbereitungsdienst des Kandidaten gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. Katechetikum einschließlich Schulpraktikum
2. Lehrvikariat
3. Predigerseminar (Grundkurs) einschließlich Praktika und Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung.
Über die einzelnen Ausbildungsabschnitte erlässt das Landeskirchenamt Richtlinien.
(2) Die Zuweisung der Kandidaten in die einzelnen Ausbildungsabschnitte nimmt das Landeskirchenamt vor.
(3) Es kann bei Vorliegen besonderer Umstände für einzelne Kandidaten besondere Regelungen für bestimmte Ausbildungsabschnitte treffen.

II. Abschnitt
Ausbildung im Katechetikum einschließlich Schulpraktikum

§ 4
(1) Das Katechetikum führt in Theorie und Praxis der pädagogischen Bereiche in der Kirchgemeinde und der Schule ein.
(2) Die Ausbildung im Katechetikum einschließlich Schulpraktikum dauert in der Regel sechs Monate. Während des Katechetikums nimmt der Superintendent die mittelbare Dienstaufsicht wahr. Dem katechetischen Mentor obliegt die Fachaufsicht und die unmittelbare Dienstaufsicht. Der Kandidat hat am Katechetenkonvent teilzunehmen.

III. Abschnitt
Ausbildung im Lehrvikariat

§ 5
(1) Das Lehrvikariat dient der Einübung in die pfarramtliche Praxis. Es findet unter Leitung und Verantwortung eines Mentors (Lehrpfarrers) in einer Kirchgemeinde statt.
(2) Die Ausbildung im Lehrvikariat dauert in der Regel sieben Monate. Während des Lehrvikariats nimmt der jeweilige Mentor die Fachaufsicht wahr. Die Dienstaufsicht führt der zuständige Superintendent.

§ 6
Der Kandidat ist an der Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes zu beteiligen, insbesondere durch Wortverkündigung, Gestaltung von Gottesdiensten einschließlich Amtshandlungen, Seelsorge, Konfirmanden-, Jugend- und Rüstzeitenarbeit, Arbeit in Gruppen sowie Tätigkeit in der Pfarramtsverwaltung. Es soll ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich in den verschiedenen Tätigkeiten der Kirchgemeindearbeit zu üben und in der Vikariatsgemeinde oder in einer anderen Kirchgemeinde der Region die Bereiche der Diakonie, der Ökumene und der Mission kennen zu lernen.

§ 7
Der Kandidat soll an den Sitzungen des Kirchenvorstandes und an den Mitarbeiterbesprechungen der Vikariatsgemeinde sowie am Pfarrkonvent und Veranstaltungen des Kirchenbezirkes als Gast teilnehmen.

§ 8
Der Kandidat ist mit den rechtlichen Strukturen der Landeskirche, den Verwaltungsaufgaben in der Kirchgemeinde und insbesondere dem Verantwortungsbereich des Kirchenvorstandes bekannt zu machen. Er hat an den dafür festgelegten Kursen der kirchlichen Verwaltung teilzunehmen.

IV. Abschnitt
Ausbildung im Predigerseminar (Grundkurs)

§ 9
(1) Der Grundkurs im Predigerseminar dient der theologischen und der persönlichkeitsbezogenen Reflexion kirchlicher Praxis.
(2) Die Ausbildung im Predigerseminar dauert in der Regel zehn Monate. In dieser Zeit finden auch die Praktika statt. Der Studiendirektor nimmt die Dienst- und Fachaufsicht wahr.

§ 10
(1) Im Predigerseminar soll der Kandidat an Fragestellungen, die auf den Dienst des Pfarrers bezogen sind, praxisbezogen, gruppen- und persönlichkeitsorientiert theologisch arbeiten. Homiletik, Liturgik und Seelsorge einschließlich praktischer Übungen, Kommunikationsfähigkeit und Leitungstätigkeit bilden Schwerpunkte. Humanwissenschaftliche Fragestellungen sollen dabei berücksichtigt werden.
(2) Der Kandidat ist zur Teilnahme an den festgelegten Veranstaltungen des Predigerseminars verpflichtet.
(3) Das Predigerseminar legt mit den Kandidaten die erforderlichen Vereinbarungen über Arbeitsvorhaben fest, die sie einzeln oder in einer Gruppe mit anderen Kandidaten aufnehmen werden.
(4) Im Predigerseminar werden gemeinsames geistliches Leben und gemeinsame Arbeit praktiziert.

V. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die einzelnen Ausbildungsabschnitte

§ 11
(1) Das Zusammenwirken der an der Ausbildung des Kandidaten Beteiligten wird in Absprachen sichergestellt. Ist keine Einigung zu erreichen, so entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Treten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kandidaten und den an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Personen auf, so ist für die Klärung der anstehenden Fragen das Landeskirchenamt zuständig.

§ 12
Ergeben sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten Zweifel, ob der Kandidat die Ausbildung fortsetzen soll oder ob die Aufnahme in den Probedienst als Pfarrer möglich ist, so setzen die für die Ausbildungsabschnitte Verantwortlichen das Landeskirchenamt hierüber in Kenntnis. Das Landeskirchenamt prüft in Fühlungnahme mit den Beteiligten die geäußerten Bedenken. Dem Kandidaten sind die bestehenden Zweifel durch das Landeskirchenamt mitzuteilen; die maßgeblichen Gründe sind ihm dabei zu eröffnen. Der Kandidat ist dazu zu hören.

§ 13
(1) Während des jeweiligen Ausbildungsabschnittes finden zwischen dem Landeskirchenamt und den Kandidaten Konsultationen statt. Das Landeskirchenamt steht in regelmäßigem Kontakt mit den jeweiligen Mentoren und Studienleitern.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt findet ein Auswertungsgespräch zwischen dem Mentor bzw. den Studienleitern und dem Kandidaten statt.
(3) In je einem schriftlichen Bericht des Mentors und des Kandidaten sollen die wichtigsten Tätigkeiten in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt beschrieben werden. Außerdem haben die Mentoren und die Studienleiter dem Landeskirchenamt eine Beurteilung des Kandidaten über die Befähigung zum pfarramtlichen Dienst abzugeben. Die Beurteilung soll darüber hinaus Auskunft geben, welche besonderen Stärken, Schwächen oder Einschränkungen hervorgetreten sind. Die Berichte und Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

§ 14
Während des Vorbereitungsdienstes ist eine Teilnahme an Tagungen, Kursen etc. nur möglich, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang des jeweiligen Ausbildungsabschnittes steht.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
(2) Aufgehoben wird die Rechtsverordnung über die Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin vom 25. März 1997 (ABl. S. A 74).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin
LIGN="CENTER"> Vom 01. Februar 2005 (ABl. 2005 A 18)

Reg.-Nr. 610102

Aufgrund von § 24 Abs. 2 des Kandidatengesetzes (KandG) vom 2. November 1994 (ABl. S. A 248), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Oktober 2004 (ABl. S. A 193), verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Allgemeines
(1) Das Landeskirchenamt beschließt jährlich, wie viele Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.
(3) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel am 1. September eines jeden Jahres.
(4) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und für Frauen.

§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist bis zum 15. März des jeweiligen Jahres beim Landeskirchenamt einzureichen.
(2) Das Landeskirchenamt kann dem Bewerber eine Frist zur Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen setzen. Soweit diese fruchtlos verstreicht, gilt die Bewerbung als abgelehnt.
(3) Eine Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist nur dreimal möglich.

§ 3
Verfahren
(1) Das Auswahlverfahren findet einmal jährlich statt.
(2) Durch das Landeskirchenamt wird eine Auswahlkommission gebildet.
Dieser gehören drei Vertreter des Landeskirchenamtes an sowie zwei weitere Kirchgemeindeglieder, von denen eines in einem Pfarrerdienstverhältnis zur Landeskirche stehen muss. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll dem jeweils anderen Geschlecht als die übrigen Mitglieder angehören.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet anhand der Bewerbungsunterlagen, welche Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
(4) Die Auswahlkommission unterbreitet dem Landeskirchenamt nach Abschluss der Gespräche einen Vorschlag für dessen Entscheidung, welche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden sollen.
(5) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern nach Abschluss des Verfahrens mit, ob sie in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

§ 4
Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin ist ausgeschlossen, wenn die Erste Theologische Prüfung bei einer Benotung von 1 bis 5 schlechter als 3,50 bzw. bei einer Benotung von 1 bis 6 schlechter als 4,25 ist oder das Aufnahmegespräch zu dem Ergebnis “nicht geeignet” führt.

§ 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin vom 16. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. A 9) aufgehoben. Die Bewerberliste ist gegenstandslos.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3_2> Richtlinien <der VELKD> für die Übernahme konversionswilliger römisch-katholischer Priester in die evangelisch-lutherische Kirche
Vom 13. April 1964 (ABl. VELKD Bd. II, S. 66)

Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat mit Zustimmung der Bischofskonferenz die folgenden Richtlinien beschlossen:
Die evangelisch-lutherische Kirche muss vom Evangelium her ihre Verantwortung für alle Priester und Ordensleute klar erkennen, die aus der römisch-katholischen Kirche übertreten wollen oder übergetreten sind.
Diese Richtlinien regeln insbesondere die Übernahme ehemals römisch-katholischer Priester in den Dienst der evangelisch-lutherischen Kirche.

1. Seelsorgerliche Hilfe
a) Alle Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter sollten mit den besonderen Problemen und Schwierigkeiten der Konversion römisch-katholischer Priester und Ordensleute vertraut sein (siehe dazu das als Heft 10 der Schriftenreihe "Missionierende Gemeinde" veröffentlichte Memorandum "Unsere Verantwortung für die Konvertiten"). Ebenso sollten sie die Wege und Möglichkeiten kennen, die die evangelische Kirche den Priesterkonvertiten eröffnet. Schon die erste Begegnung mit einem konversionswilligen Priester kann für spätere Entscheidungen bestimmend sein.
b) Das seelsorgerliche Gespräch mit dem römisch-katholischen Priester ist offen und ohne Drängen zu führen. Es wird sich dabei herausstellen, ob Konversionsabsichten vorliegen und welche Beweggründe dafür maßgebend sind. Gegebenenfalls sind Erkundigungen einzuholen, die den eigenen Eindruck ergänzen oder korrigieren. Auch ist zu klären, welche Folgerungen sich aus einer eventuellen Verbindung mit einer Frau ergeben. In einem solchen Fall bedarf auch die Frau des seelsorgerlichen Geleits.
c) Pfarrer oder kirchliche Mitarbeiter müssen entscheiden, ob sie das Gespräch selbst weiterführen wollen oder an andere übertragen sollten. In jeder Gliedkirche sind Pfarrer mit der Seelsorge an Priesterkonvertiten zu beauftragen.
d) Wenn die Konversion feststeht oder so gut wie sicher ist, ist vor dem formellen Übertritt der Bischof der Landeskirche zu informieren, in der der Übertritt vollzogen werden soll. Zugleich soll der Übertrittswillige bis zur Klärung seines weiteren Lebensweges in einem Heim (nicht in einem Pfarrhaus) Aufnahme finden. Er soll hier seinen Übertritt unbeeinflusst von außen vollziehen können. Er soll Gelegenheit haben, evangelisches Leben kennen zu lernen und daran teilzunehmen. Er muss einen zureichenden Konvertitenunterricht erhalten.
e) Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Übertritts ist zu entscheiden, ob ein Dienst als Pfarrer, ein anderer kirchlicher Dienst oder ein weltlicher Beruf in Frage kommt.

2. Wirtschaftliche Hilfe
a) Unabhängig von der späteren Berufsentscheidung ist für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der bisherigen Versorgung bis zum Übertritt und bis zur Berufswahl die wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass der ehemalige Priester nach dem Grundsatz der Billigkeit weiter Unterstützungspflichten an Angehörige hat.
b) Wenn der ehemalige Priester einen weltlichen Beruf ergreifen will oder nicht in den kirchlichen Dienst übernommen werden kann, ist ihm eine Übergangsbeihilfe zu gewähren. Auch soll ihm durch Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eventuell mit einem Darlehen geholfen werden.
c) Wenn er in den kirchlichen Dienst übernommen werden soll, müssen für die Zeit des Studiums die notwendigen Mittel bereitgestellt werden.

3. Voraussetzungen für die Übernahme in den kirchlichen Dienst
a) Wenn nach dem Übertritt entschieden ist, dass der Priesterkonvertit in den kirchlichen Dienst übernommen werden kann, ist er in die Kandidatenliste aufzunehmen.
b) In der Regel hat er vier Semester evangelische Theologie zu studieren. Dabei soll er besonderes Gewicht auf das Studium der Exegese des Alten und Neuen Testaments, der evangelischen Dogmatik und Ethik, der Reformationsgeschichte einschließlich der Theologie Luthers und der Bekenntnisschriften, sowie der Homiletik und Liturgik legen. Es empfiehlt sich, ihn bei der Wahl einer Kirchlichen Hochschule oder theologischen Fakultät zu beraten.
c) Mit der Aufnahme des Studiums wird er an einen Mentor verwiesen. Dieser berät ihn bei der Auswahl der Studienfächer, fördert seinen Studiengang und steht ihm in allen Problemen und Schwierigkeiten zur Seite.
d) Das Studium der evangelischen Theologie wird durch ein Kolloquium abgeschlossen (Pfarrergesetz § 8 Abs. 2) <jetzt § 11 Abs. 3 Nr. 6 PfarrgerG)> .
e) Nach abgelegtem Kolloquium muss ihm die Anstellungsfähigkeit ausdrücklich verliehen werden. Der ausdrücklichen Verleihung der Anstellungsfähigkeit soll eine Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche vorausgehen (Pfarrergesetz § 8 Abs. 2) <siehe aber jetzt § 11 Abs. 3 Nr. 6 PfarrgerG).
f) Priester, die aus der römisch-katholischen Kirche übergetreten sind und die Anstellungsfähigkeit erworben haben, sind zu ordinieren (Pfarrergesetz § 8 Abs. 3).
g) Priesterkonvertiten, bei denen sich während des Studiums herausstellt, dass sie nicht in den kirchlichen Dienst als Pfarrer übernommen werden können, soll nach Möglichkeit zum Übergang in einen anderen Kirchendienst verholfen werden.

4. Verwendung im kirchlichen Dienst
a) Der Übergetretene und ordinierte Theologe braucht auch nach seiner Übernahme geistlichen Rat und brüderliches Geleit.
b) In der Regel sollte er zunächst nicht in eine Gemeinde mit nur einer Pfarrstelle eingewiesen werden.
c) In der öffentlich geführten konfessionellen Auseinandersetzung soll sich der Priesterkonvertit um seiner selbst und seines neuen Amtes willen jedenfalls zunächst Zurückhaltung auferlegen.

Hannover, den 13. April 1964
Der Leitende Bischof
D. Lilje

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<3_3_2> Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliche Prüfungsordnung II)
Vom 17. Dezember 1996 (ABl. 1997 A 11)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 8a (Seelsorgeprüfung) eingefügt und § 11 entsprechend geändert durch RechtsVO zur Änderung der Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 15.09.2003 (ABl. 2003 A 177); §§ 3-6, 10-12 geändert durch Zweite RechtsVO zur Änderung der Landeskirchlichen Prüfungsordnung II ... vom 19.07.2005 (ABl. 2005 A 118).>

Reg.-Nr. 61021
Auf Grund von § 32 Abs. 3, IV Nr. 1 der Kirchenverfassung sowie § 11 Abs. 1, Ziffer 4 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 (ABl. Seite A 191) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Gegenstand
(1) Diese Ordnung regelt die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 2
Ziel der Prüfung
Die Zweite Theologische Prüfung ist die Abschlussprüfung des Vorbereitungsdienstes für das Pfarramt und eine der Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer auf Probe. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidaten die für das Amt eines Pfarrers der Landeskirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, insbesondere
- ob das geistliche, seelsorgerliche und theologische Urteilsvermögen die Ausübung des Dienstes als Pfarrer rechtfertigt,
- ob eine ausreichende Befähigung für Gottesdienste und Seelsorge, die nötige pädagogische Befähigung für den gemeinde- und religionspädagogischen Dienst in Kirchgemeinde und Schule sowie anwendungsbereite Kenntnisse der Bibel, der theologischen Lehre und der Kirchengeschichte vorhanden sind,
- ob ausreichende Kenntnisse im Kirchenrecht und in der kirchlichen Verwaltung vorliegen.

§ 3
Prüfungskommission
(1) Für die Prüfung wird vom Landeskirchenamt eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
a) der Landesbischof als Vorsitzender,
b) der Präsident und sechs Mitglieder des Landeskirchenamtes, die dieses bestimmt,
c) weitere 12 Theologen und Kirchenbeamte der Landeskirche, die für die Dauer von sechs Jahren vom Landeskirchenamt in die Prüfungskommission berufen werden.
(3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Buchstabe c beruft das Landeskirchenamt für die Amtszeit von sechs Jahren insgesamt acht Stellvertreter.
(4) Für die in den §§ 6, 7, 8 a, 9 und 10 geregelten Prüfungseinheiten kann das Landeskirchenamt auch Theologen und Kirchenbeamte der Landeskirche, die nicht der Prüfungskommission angehören, als Prüfer einsetzen. Mit der Abnahme der Lehrprobe im Religionsunterricht können vom Landeskirchenamt auch ein Bezirkskatechet gemeinsam mit einem Studienleiter des Theologisch-Pädagogischen Instituts der Landeskirche als Prüfer beauftragt werden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit ihrer Beschlüsse bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenmehrheit).
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidstimme.
(6) Mitglieder der Prüfungskommission, die mit einem der Kandidaten verlobt, verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt sind, dürfen als Prüfer für den jeweiligen Prüfungsjahrgang nicht eingesetzt werden. Sie nehmen an der abschließenden Sitzung der Prüfungskommission zur Feststellung der Prüfungsergebnisse gemäß § 12 Abs. 1 nicht teil.
(7) Über die Sitzungen der Prüfungskommission ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie Beauftragte nach Absatz 3 haben Anspruch auf Gewährung von Reisekostenvergütung gemäß der landeskirchlichen Reisekostenverordnung.

§ 4
Prüfungstermine und Zulassung
(1) Die Zweite Theologischen Prüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Zulassung ist beim Landeskirchenamt bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Verspätet eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn die vorgebrachten Gründe dies rechtfertigen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Landeskirchenamt auf Grund der Beurteilung im Katechetikum, Lehrvikariat und Predigerseminar. Die Kandidaten erhalten über die Zulassung sowie über die Prüfungstermine innerhalb von vier Wochen nach dem im Absatz 2 genannten Termin einen schriftlichen Bescheid und die Einladung zu den Prüfungsterminen. Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn die zur Prüfung gehörende Lehrprobe im Religionsunterricht (§§ 5,6) mit der Note 5 bewertet oder das gemeindepädagogische Projekt nicht angenommen worden ist.
(4) Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen vier Wochen nach Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Gibt dieses der Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die endgültig entscheidet.

§ 5
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
- einer Lehrprobe im Religionsunterricht, die bereits während des Katechetikums auszuarbeiten und zu halten ist,
- einem Gottesdienst mit Predigt,
- einer thematisch orientierten großen Klausurarbeit,
- einer homiletischen Kleinen Klausurarbeit mit Übersetzung eines griechischen neutestamentlichen Bibeltextes,
- einer schriftlichen Bearbeitung eines Seelsorgeprotokolls,
- einem Kolloquium,
- einer Prüfung über Grundkenntnisse im Kirchenrecht und in der kirchlichen Verwaltung (Verwaltungsprüfung).

§ 6
Lehrprobe im Religionsunterricht
(1) Die Lehrprobe wird während des Katechetikums im Religionsunterricht gehalten. Der jeweilige Mentor bestimmt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt das Thema der Lehrprobe sowie den Termin und gibt dies dem Kandidaten zwei Wochen vor der zu haltenden Unterrichtsstunde bekannt. Gleichzeitig ist der vom Landeskirchenamt bestimmte Prüfer dem Kandidaten mitzuteilen. Nach der Unterrichtseinheit soll ein Auswertungsgespräch stattfinden.
(2) Ein Exemplar der schriftlichen Ausarbeitung ist dem mit der Abnahme Beauftragten rechtzeitig vorher, spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin zuzuleiten.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung umfasst theologische und methodisch-didaktische Vorüberlegungen und einen Unterrichtsverlaufsplan. Die Ausarbeitung soll eine Länge von 20 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.
(4) Beurteilt werden in einer Zensur Inhalt und Aufbau der Ausarbeitung sowie der praktische Vollzug der Stunde und die Gesprächsfähigkeit des Kandidaten.
(5) Ist die Religionsunterrichtseinheit mit der Note 5 bewertet worden, so soll dem Kandidaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Prüfungseinheit rechtzeitig vor dem in § 4 Abs. 2 genannten Termin zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7
Gottesdienst mit Predigt
(1) Für den im Rahmen der Prüfung zu haltenden Gottesdienst mit Predigt schlagen die Kandidaten dem Landeskirchenamt geeignete Prüfungstermine vor. Das Landeskirchenamt setzt den Prüfungstermin fest, bestimmt den Prüfungsort und benennt den Prüfer. Nach dem Gottesdienst soll ein Auswertungsgespräch stattfinden.
(2) Der Predigttext wird von der Prüfungskommission bestimmt. Für die schriftliche Ausarbeitung der Predigt stehen dem Kandidaten 10 Tage zur Verfügung.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung umfasst die wörtlich niedergeschriebene Predigt, eine Darstellung der Vorüberlegungen, die Angabe der verwendeten Literatur und der für den Gottesdienst ausgewählten Lieder. Die Predigt ist im Gottesdienst gut memoriert zu halten.
(4) Der Kandidat hat die schriftliche Ausarbeitung dem mit der Abnahme Beauftragten spätestens drei Tage vor dein Gottesdienst zuzuleiten. Beurteilt werden in einer Zensur der Vollzug des Gottesdienstes und die Predigt unter exegetischem, dogmatischem und praktisch-theologischem Aspekt.

§ 8
Klausurarbeiten
(1) Die Termine der Klausurarbeiten werden mit der Zulassung bekannt gegeben. Die Klausuren werden vor der mündlichen Prüfung geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
(2) In der großen Klausurarbeit, für die bis zu acht Stunden zur Verfügung stehen, ist ein von der Prüfungskommission vorgegebenes theologisches Thema zu behandeln. Es werden zwei Themen zur Auswahl gestellt. Der Kandidat hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ein theologisches Thema sachlich und formal in einer begrenzten Zeit angemessen zu bearbeiten.
(3) Bei der Kleinen Klausurarbeit, die sich über drei Stunden erstreckt, wird die homiletische Bearbeitung einer von der Prüfungskommission gestellten Aufgabe erwartet. In der ersten Stunde ist ein neutestamentlicher Bibeltext mit Hilfe eines Wörterbuches zu übersetzen.
(4) Für beide Klausuren stehen folgende Hilfsmittel zur Verfügung: Altes und Neues Testament im Urtext und in einer deutschen Übersetzung, griechisches und hebräisches Wörterbuch, die Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche sowie das Evangelische Gesangsbuch. Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Bei der Kleinen Klausur ist die deutsche Bibel erst nach Abgabe der Übersetzung zugelassen.

§ 8 a
Seelsorgeprüfung
(1) Der Termin für die Seelsorgeprüfung wird mit der Zulassung bekannt gegeben. Er soll in engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Seelsorge-Grundkurses am Predigerseminar stehen.
(2) In der Seelsorgeprüfung, die sich über drei Stunden erstreckt und für die als Hilfsmittel Bibel und Gesangbuch zur Verfügung stehen, hat der Kandidat durch schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Seelsorgeprotokolls nachzuweisen, dass er in der Lage ist, seelsorgerliches Geschehen wahrzunehmen und zu beurteilen.

§ 9
Kolloquium
(1) In dem Kolloquium über ein theologisch-kirchliches Thema hat der Kandidat nachzuweisen, dass er fähig ist, in der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angesichts praktischer Fragestellungen anzuwenden und die biblische Botschaft zu erschließen und persönlich zu verantworten. Besonderer Wert wird auf die Kenntnis der Bibel und der Bekenntnisschriften der ev.-luth. Kirche sowie das Erkennen theologischer Zusammenhänge gelegt. Innerhalb des Kolloquiums ist auch je ein Text aus dem Alten und dem Neuen Testament im Urtext zu lesen und zu übersetzen; dies entfällt, soweit der Kandidat während des Studiums nicht in Alten Sprachen unterwiesen wurde.
(2) Es werden Prüfungsgruppen gebildet, die in der Regel aus drei Kandidaten und drei Mitgliedern der Prüfungskommission bestehen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll geführt. Die Prüfungsdauer beträgt zwei Stunden.

§ 10
Verwaltungsprüfung
(1) In der Verwaltungsprüfung haben die Kandidaten den Nachweis zu erbringen, dass sie die für den Dienst eines Pfarrers wichtigen kirchlichen Rechtsvorschriften kennen und sie praktisch anzuwenden wissen und dass sie den organisatorischen Aufbau der sächsischen Landeskirche überblicken.
(2) Dabei werden insbesondere folgende Bereiche berücksichtigt: Grundzüge des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des Staatskirchenrechts und des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts sowie die kirchliche Lebensordnung.
(3) Es werden Prüfungsgruppen gebildet, die in der Regel aus drei Kandidaten und zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bestehen. Über den Verlauf der Verwaltungsprüfung wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission ein Protokoll geführt. Die Prüfungsdauer soll 20 Minuten pro Kandidaten betragen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die in den einzelnen Prüfungseinheiten gezeigten Prüfungsleistungen werden in arabischen Ziffern wie folgt benotet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(2) Die Lehrprobe im Religionsunterricht, die Prüfungspredigt sowie die Klausuren und die Seelsorgeprüfung werden von zwei Prüfern schriftlich beurteilt. Bei abweichender Benotung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Note herbeiführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Arbeit noch von einem dritten Prüfer bewertet. Kann auch dann keine mehrheitliche Beurteilung erreicht werden, so entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Bei der mündlichen Prüfung legen die jeweiligen Prüfer einer Prüfungsgruppe die Einzelnoten gemeinsam fest.

§ 12
Prüfungsergebnisse, Zeugnis
(1) In einer abschließenden Sitzung der Prüfungskommission werden für alle Kandidaten die Ergebnisse der Prüfung festgestellt.
(2) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Einzelzensuren und die daraus gebildeten Gesamtprüfungsnoten aller geprüften Kandidaten sowie alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission festzuhalten sind.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet, wer die Prüfung infolge unzureichender Leistungen oder wegen festgestellter Verstöße nach § 15 nicht bestanden hat.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn keine der in den einzelnen Prüfungseinheiten erzielten Leistungen mit der Note 5 = nicht ausreichend bewertet worden ist. Wurde die Lehrprobe oder die Predigt nur mit der Note 4 = ausreichend bewertet, so hat die Prüfungskommission den Auftrag zur Förderung des Kandidaten zu erteilen.
(5) Wer die Zweite Theologische Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Es ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Landeskirchenamt zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Abschlusskonferenz der Prüfungskommission die Prüfungsergebnisse festgestellt hat.
(6) Das Abschlusszeugnis erhält die Gesamtprüfungsnote, eine Aufstellung aller Einzelnoten und den Vermerk über das Bestehen der Prüfung.
(7) Nach Prüfungsabschluss kann den Geprüften innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Abschlusszeugnisses Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt werden.

§ 13
Unterbrechung der Prüfung
Konnte ein Kandidat infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit an einer oder mehreren Prüfungseinheiten nicht teilnehmen, so steht ihm das Recht zu, die ausgefallenen Prüfungseinheiten nachzuholen bzw. die Prüfung fortzusetzen. Die jeweils erforderlichen Entscheidungen trifft die Prüfungskommission.

§ 14
Wiederholungsprüfung
(1) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er berechtigt, sie einmal zu wiederholen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung insgesamt oder in Teilen wiederholt werden kann. Der Prüfungskandidat erhält darüber innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen schriftlichen Bescheid.
(2) Die Termine für Wiederholungsprüfungen bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Wiederholungsprüfungen sollen in der Regel vor dem nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden.
(3) Hat der Kandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem ihm die schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zugeht.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Wenn ein Prüfungskandidat nach Prüfungszulassung ohne triftige Gründe zurücktritt oder ohne triftige Gründe zu einer Prüfungseinheit nicht erscheint wird die Prüfungsleistung mit der Note 5 bewertet.
(2) Triftige Gründe müssen dem Landeskirchenamt unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu stören, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 zu bewerten. In schweren Fällen kann der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden (§ 12 Abs. 3).

§ 16
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen nach § 15 kann binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich und unter Angabe der Gründe Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass Rechtsvorschriften verletzt worden sind oder pflichtgemäßes Ermessen missbraucht wurde. Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die endgültig entscheidet.

§ 17
In-Kraft-Treten
(1)Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 1997 mit erstmaliger Geltung für die Zweite Theologische Prüfung 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ordnung über die Zweite Theologische Prüfung (Diensteignungsprüfung) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 8. November 1985 (ABl. 1985 Seite A 85) sowie die Änderungsverordnung vom 3. November 1992 (ABl. 1993 Seite A 8) außer Kraft.


Dresden, am 17. Dezember 1996
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Aufnahme der Kandidaten und
Kandidatinnen der Theologie in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe
Vom 17. Februar 2004 (ABl. 2004 A 47)

Reg.-Nr. 61045
Aufgrund von § 61 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) in der durch das Kirchengesetz vom 18. November 2002 (ABl. 2003 S. A 14) geänderten Fassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Allgemeines
(1) Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie können nur im Rahmen der in der Landeskirche zur Verfügung stehenden Pfarrstellen in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
(3) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Männer und für Frauen.

§ 2
Bewerbung
Die Bewerbung um Aufnahme in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe ist bis zum 1. Mai eines Jahres beim Landeskirchenamt einzureichen. § 12 des Pfarrergesetzes bleibt unberührt.

§ 3
Verfahren
(1) Das Auswahlverfahren findet einmal jährlich statt.
(2) Durch das Landeskirchenamt wird eine Auswahlkommission gebildet. Dieser gehören drei Vertreter des Landeskirchenamtes an sowie zwei weitere Kirchgemeindeglieder, von denen eines in einem Pfarrerdienstverhältnis zur Landeskirche stehen muss. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll dem jeweils anderen Geschlecht als die übrigen Mitglieder angehören.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet anhand der Bewerbungsunterlagen, welche Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
(4) Die Auswahlkommission unterbreitet dem Landeskirchenamt nach Abschluss der Gespräche einen Vorschlag für dessen Entscheidung, welche Bewerber in den Probedienst aufgenommen werden sollen.
(5) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerbern nach Abschluss des Verfahrens mit, ob sie in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe aufgenommen werden.

§ 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung über die Aufnahme der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie in ein Pfarrerdienstverhältnis auf Probe vom 19. Mai 1998 (ABl. S. A 80) aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<3_3_2> Rechtsverordnung über die Erteilung eines Predigtauftrages
(Predigtauftragverordnung - PraVO)
Vom 5. Juli 2005 (ABl. 2005 A 105)

Reg.-Nr. 610002
Aufgrund von § 32 Abs. 3 Ziffer I Nr. 1 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Kirchgemeindegliedern mit bestandener Zweiter Theologischer Prüfung kann nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung ein Predigtauftrag erteilt werden.
(2) Der Predigtbeauftragte wirkt ehrenamtlich. Ein kirchliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis wird dadurch weder begründet, noch sonst berührt. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
(3) Der Predigtbeauftragte steht unter dem Schutz der Kirche.

§ 2
Voraussetzungen
Ein Predigtauftrag nach § 1 Abs. 1 kann einem Kirchgemeindeglied erteilt werden, das nach § 5 Kirchenvorstandsbildungsordnung zum Kirchenvorsteher wählbar ist, sich aktiv am kirchlichen
Leben in seiner Kirchgemeinde beteiligt und in der Regel bereits ehrenamtliche Aufgaben wahrgenommen hat.

§ 3
LIGN="CENTER"> Beauftragung
(1) Die Erteilung, Verlängerung und Erweiterung eines Predigtauftrages erfolgt auf Antrag des Kirchgemeindegliedes nach Votum des zuständigen Superintendenten durch das Landeskirchenamt.
(2) Der Predigtauftrag kann für die Tätigkeit in einer Kirchgemeinde, in einem Kirchenbezirk oder in einer kirchlichen Einrichtung erteilt werden.
(3) Für die Tätigkeit des Predigtbeauftragten in einer Kirchgemeinde ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes, in einem Kirchenbezirk ein Beschluss des Kirchenbezirksvorstandes, in einer
kirchlichen Einrichtung ein Beschluss des Leitungsgremiums erforderlich.
(4) Der Predigtauftrag ist durch das Landeskirchenamt schriftlich zu erteilen und zu befristen.
(5) Der Predigtbeauftragte wird durch den zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in seine Tätigkeit eingeführt.

§ 4
Inhalt des Predigtauftrages
(1) Der Predigtauftrag umfasst die freie Wortverkündigung im Gottesdienst und anderen Versammlungen.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn es außergewöhnliche Verhältnisse im Tätigkeitsbereich erfordern, kann der Predigtauftrag frühestens nach einem Jahr um die Leitung
von Abendmahlsfeiern erweitert werden. Der Predigtbeauftragte handelt dabei im Auftrag des zuständigen Ordinierten. Dessen Verantwortung für die Sakramentsverwaltung bleibt
unberührt.

§ 5
Rechte und Pflichten des Predigtbeauftragten
(1) Der Predigtbeauftragte hat das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren und
sich in seiner Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. Die kirchlichen Ordnungen sind für ihn verbindlich.
(2) Er übt seine Tätigkeit unter Verantwortung des zuständigen Pfarrers aus. Die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung bleiben unberührt.
(3) Der Predigtbeauftragte trägt während seiner Tätigkeit eine liturgische Kleidung in entsprechender Anwendung von § 6 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten.
(4) Er ist zur Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch über die Beendigung des Predigtauftrages hinaus.
(6) Die Aufsicht obliegt dem Superintendenten, in dessen Bereich der Predigtbeauftragte seine Tätigkeit ausübt.

§ 6
Beendigung des Predigtauftrages
Ein nach diesem Kirchengesetz erteilter Predigtauftrag endet,
a) wenn die Frist der Beauftragung abgelaufen ist,
b) wenn der Predigtbeauftragte den Auftrag durch schriftliche Erklärung zurückgibt,
c) wenn der Predigtbeauftragte aus seinem Tätigkeitsbereich fortzieht,
d) wenn das Landeskirchenamt die Predigtbeauftragung zurücknimmt.

§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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