Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

3.3.1 BESETZUNG VON PFARRSTELLEN
[mit ANHANG: PRÄDIKANTEN]

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.12.2003, AKL)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen, Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen
Vom 25. November 2003 (ABl. 2003 A 232)

Reg.-Nr. 6010 (9) 379; 61120
Aus Anlass der Neuplanung der Pfarrstellen sowie der Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen für den Planungszeitraum ab dem Jahr 2005 hat das Landeskirchenamt zum Stellenbesetzungsverfahren Folgendes beschlossen:

LIGN="CENTER"> I
1. Das Landeskirchenamt prüft Anträge auf Wiederbesetzung vakanter Pfarrstellen daraufhin, ob eine Entscheidung hierüber gemäß § 1 Abs. 2 Pfarrstellenübertragungsgesetz getroffen werden kann oder ob diese auszusetzen ist. Letzteres gilt für den Fall, dass deutliche Ungewissheit besteht, ob diese Pfarrstelle in die Neuplanung der Pfarrstellen aufgenommen werden wird. In gleicher Weise kann das Wiederbesetzungsverfahren unterbrochen werden.
2. Ist die Pfarrstellenneuplanung für den Bereich der Landeskirche bestätigt, werden die unterbrochenen Wiederbesetzungsverfahren auf der Grundlage der Neuplanung abgeschlossen.

LIGN="CENTER"> II
1. Angesichts der mit der Neuplanung von Gemeindepädagogen- und Kirchenmusikerstellen verbundenen Stellenveränderungen ergehen alle Stellengenehmigungen unter dem Vorbehalt der Aufnahme der Stelle in die neue Stellenplanung. Die zur Wiederbesetzung genehmigten Stellen sind deshalb nur befristet zur Anstellung freigegeben.
2. Liegt eine vom Landeskirchenamt bestätigte Neuplanung der Stellen für den Kirchenbezirk vor, ist die Anstellung in dem dort geplanten Umfang unbefristet genehmigungsfähig: Die Anstellung in eine Kirchenmusikerstelle ist bereits dann unbefristet genehmigungsfähig, wenn die Stelle Teil der für den Bereich der Landeskirche vorgegebenen Planung hauptamtlicher Kirchenmusikerstellen ist.
3. Besteht bei einer Gemeindepädagogen- oder Kirchenmusikerstelle eine deutliche Ungewissheit, ob sie in die Neuplanung der Stellen aufgenommen werden wird, muss die Aussetzung der Wiederbesetzungsgenehmigung erwogen werden.
4. Mit der Neuplanung der Gemeindepädagogenstellen wird die Gestellung zum Religionsunterricht an Schulen neu strukturiert. Sie erfolgt künftig aus den zur Planung vorgegebenen Stellen heraus. Eine Erweiterung der sich derzeit aus der Gestellung ergebenden befristeten Anstellung ist nicht genehmigungsfähig.

LIGN="CENTER"> III
Das Landeskirchenamt kann Anstellungsgenehmigungen auch unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Berücksichtigung geeigneter Bewerber aus dem Kreis der Mitarbeiter oder der Absolventen von Ausbildungsstätten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens prüfen. Zu diesem Zweck kann es eine erneute Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt verlangen.

IV
Der Beschluss zum Verfahren bei Wiederbesetzung von Stellen gemäß vorstehender Ziffern I und III ist ab sofort wirksam; die Regelungen der Ziffern I und II sind mit Abschluss der durch das Landeskirchenamt bestätigten Stellenplanung gegenstandslos.

LIGN="CENTER"> Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Bisher vier Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH; AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Rechtsverordnung über die Einführung einer neuen Erledigungsanzeige für Pfarrstellen
Vom 03. November 1998 (ABl. 1998 A 179)

Reg.-Nr. 61120
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat auf Grund von § 16 des Kirchengesetzes über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 23. November 1995 (ABl. S. A 224) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:

I.
Die mit Rechtsverordnung vom 10. Mai 1994 (ABl. S. A 124) eingeführte Erledigungsanzeige für Pfarrstellen wird aufgehoben und durch die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung bekannt gemachte neue Erledigungsanzeige für Pfarrstellen ersetzt, die künftig verbindlich ist.

II.
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Einführung einer neuen Erledigungsanzeige für Pfarrstellen vom 10. Mai 1994 (ABl. S. A 124) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachens
Hofmann
Anlage

Erledigungsanzeige für Pfarrstellen
1 Vakanzbezeichnung
1.1 Kirchgemeinde Kirchenbezirk
1.2 Vakante Stelle
1.3 Beginn der Vakanz
1.4 Grund der Vakanz

2 Situation im Dienstbereich
2.1 Zahl der Gemeindeglieder in der Strukturverbindung
2.2 Schwester- und Tochterkirchgemeinde; Kirchspiel
2.3 Zur Kirchgemeinde gehörende Außenorte
2.4 Gesamteinwohnerzahl im Bereich 2.1
2.5 Kirchen und andere Predigtstätten
2.5.1 mit wöchentlichen Gottesdiensten
2.5.2 mit regelmäßigen Gottesdiensten (aller zwei Wochen, monatlich usw.)
2.6 Krankenhäuser, Altenheime
2.7 Kirchlicher Kindergarten, Sozialstation u. Ä..
2.8 Besondere ephorale Dienste, die vom Stelleninhaber erwartet werden

3 Mitarbeiter (einschl. Pfarrer/Pfarrerin) in der Strukturverbindung
3.1 Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
_____________________________________________________
Name | tätig als | Dienstumfang in %
| | bzw. Höhe der Pauschalvergütung
____________|_________________ |_______________________
1.
2.
3.
4.
5.

3.2 Ehrenamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
3.2.1 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Gemeindearbeit
3.2.2 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Prädikanten/Prädikantinnen
_____________________________________________________
Name tätig als
_____________________________________________________
1.
2.
3.
4.
5.


4 Welche Dienste werden vom Inhaber bzw. der Inhaberin erwartet?
4.1 Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit
4.1.1 Anzahl der Christenlehrestunden pro Woche
4.1.2 Anzahl der Konfirmandenstunden pro Woche
4.1.3 Weitere Aufgaben mit Kindern und Jugendlichen pro Woche
4.1.4 Anzahl der Religionsunterrichtsstunden pro Woche
4.1.5 Anzahl der Zusammenkünfte der Jugend pro Woche
4.1.6 Kindergottesdienst pro Monat
4.1.7 Rüstzeiten
4.2 Besondere Aufgaben und missionarische Aktivitäten

5 Pfarrhaus
5.1 Bauzustand des Pfarrhauses
5.2 Größe der Dienstwohnung (Zahl der Räume und der qm Wohnfläche)
5.3 Wann wird die Dienstwohnung zur Verfügung stehen?
5.4 Amtszimmer vorhanden?
5.4.1 Innerhalb der Dienstwohnung?
5.4.2 Außerhalb der Dienstwohnung?

6 Situation in der Region
6.1 Die Nachbargemeinden, deren Pfarrer/Pfarrerinnen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
6.2 Kooperative Beziehungen

7 Begründung des Kirchenvorstandes für die Wiederbesetzung der Pfarrstelle unter Zugrundelegung der Strukturplanung

8 Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstandes und des Superintendenten zur Wiederbesetzung der Pfarrstelle unter Zugrundelegung der Strukturplanung


-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen
(Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -)
Vom 23. November 1995 (ABl. 1995 A 224)

<Zur Bequemlichkeit der Leser werden die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 23.11.1995 (ABl. 1995 A 227) zum PfÜG jeweils hinter der betroffenen Vorschrift des PfÜG wiedergegeben.>

61120
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Die Pfarrstellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens werden gemäß den Vorschriften dieses Kirchengesetzes übertragen.
(2) Die Übertragung einer vakanten Pfarrstelle setzt voraus, dass sie wiederbesetzt werden soll. Die Entscheidung hierüber trifft das Landeskirchenamt. Es entscheidet dabei auch darüber, ob die Pfarrstelle für eine volle Wiederbesetzung vorzusehen ist oder ob sie zu einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang erklärt wird <Fußnote 1: Siehe § 119 des Pfarrergesetzes> .
Zu § 1 Abs. 2 PfÜG: § 1 AVO PfÜG
(1) Sobald dem Superintendenten vom Landeskirchenamt mitgeteilt worden ist, dass eine Pfarrstelle vakant wird, hat er zu veranlassen, dass unter Verwendung eines Vordrucks <Fußnote:> Siehe Rechtsverordnung über die Einführung einer neuen Erledigungsanzeige vom 10. März 1994 (ABl. 1994 S. A 124) eine Vakanzanzeige erstellt wird. Die Ausarbeitung der Vakanzanzeige geschieht in Zusammenarbeit zwischen dem Superintendenten, dem Kirchenvorstand und Vertretern der Nachbargemeinden. Je nach Lage des Falles sind an der Ausarbeitung auch solche ephoralen Mitarbeiter zu beteiligen, deren Aufgabengebiete durch die künftige Wiederbesetzung besonders betroffen werden.
(2) Bei der Erstellung der Vakanzanzeige ist zu prüfen, ob die Stelle wieder besetzt werden muss oder ob und in welcher Weise die Kirchgemeinde auch ohne Wiederbesetzung der Stelle in ausreichender Weise kirchlich versorgt werden kann.
(3) Die Vakanzanzeige ist vom Superintendenten und einem weiteren Vertreter derer, die an ihrer Ausarbeitung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und beim Landeskirchenamt einzureichen. Ihr ist die Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstandes gemäß § 16 Absatz 6 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43) beizufügen.
(4) Werden Pfarrstellen in Kirchenbezirken vakant, in denen gemäß dem Kirchengesetz vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43) ein Verwaltungsausschuss des Kirchenbezirksvorstands gebildet und dieser gemäß § 18 Absatz 2 Buchstabe b dieses Kirchengesetzes bei der Planung der Pfarrstellenbesetzung beteiligt ist, so ist beim Landeskirchenamt an Stelle der Stellungnahme des Kirchenbezirksvorstands die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses einzureichen.
(5) Wird die Wiederbesetzung der vakanten Pfarrstelle von allen Beteiligten übereinstimmend für nicht erforderlich gehalten oder ist vom Landeskirchenamt über die Wiederbesetzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt entschieden worden, so genügt an Stelle einer Vakanzanzeige die Mitteilung des Sachverhaltes durch den Superintendenten. Dieser Mitteilung ist der Beschluss des Kirchenvorstandes, dass diese Pfarrstelle nicht wiederbesetzt werden soll, beizufügen.
(3) Soweit es sich um die gleichzeitige Übertragung einer Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe mit eingeschränktem Dienstumfang und einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang in einer Kirchgemeinde handelt, erfolgt die Übertragung der Pfarrstelle in der Kirchgemeinde nach § 5 Buchstabe b dieses Kirchengesetzes.
(4) Bei der Übertragung einer Pfarrstelle mit allgemeinkirchlicher Aufgabe werden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes angewendet, soweit nicht andere Vereinbarungen bestehen.
Zu § 1 Abs. 3 und 4 PfÜG: § 2 AVO PfÜG
Pfarrern, die mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt werden, wird eine Landeskirchliche Pfarrstelle übertragen.
(5) Die in diesem Kirchengesetz vorkommenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
(1) Die nach § 1 Absätze 1 und 3 dieses Kirchengesetzes zu übertragenden Pfarrstellen hat das Landeskirchenamt im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens aus- zuschreiben. Hiervon ausgenommen ist eine nach § 12 Buchstabe d zu besetzende Pfarrstelle. Die Ausschreibung erfolgt nach der Entscheidung des Landeskirchenamtes über die Wiederbesetzung gemäß § 1 Absatz 2 und nach Eintritt der Vakanz der Pfarrstelle. Ob eine in § 1 Absatz 4 erwähnte Pfarrstelle im Amtsblatt der Landeskirche auszuschreiben ist, wird von Fall zu Fall entschieden.
(2) Eine Pfarrstelle, die durch Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze vakant wird, wird frühestens sechs Monate vor Eintritt des Ruhestandes im Amtsblatt der Landeskirche ausgeschrieben.
(3) Eine Pfarrstelle, die nach § 12 Buchstabe a vakant wird, ist unter Hinweis darauf auszuschreiben, dass die Übertragung nach § 5 Buchstabe b erfolgt.
(4) Bei der Ausschreibung wird vom Landeskirchenamt für die Einreichung der Bewerbungen eine Frist (Bewerbungsfrist) festgesetzt.
Zu § 2 PfÜG: § 3 AVO PfÜG
(1) Die Ausschreibung einer vakanten Pfarrstelle hat nur im Amtsblatt der Landeskirche zu erfolgen.
(2) Eine Pfarrstelle, die nicht wieder besetzt werden soll, wird nicht ausgeschrieben.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt in der Regel fünf Wochen.

§ 3
(1) Als Zeitpunkt der Vakanz einer Pfarrstelle gilt, wenn die Vakanz durch
- Todesfall eingetreten ist, der Todestag,
- Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der kirchengesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze eingetreten ist, der Erste des Monats, nach dem der Pfarrer diese Altersgrenze vollendet hat,
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 83 Absatz 4 und § 87 Absatz 3 sowie § 102 Absätze 2 und 3 und § 103 Absatz 1 des Pfarrergesetzes eingetreten ist, der Tag, an dem diese Versetzung rechtswirksam geworden ist,
- Versetzung in den Wartestand gemäß § 83 Absatz 3 und § 86 Absatz 3 des Pfarrergesetzes eingetreten ist, der Tag, an dem die Versetzung Bestandskraft erlangt hat,
- Amtswechsel eingetreten ist, der Tag, an dem der Amtswechsel vollzogen worden ist,
- Beurlaubung unter Verlust der bisher übertragenen Pfarrstelle eingetreten ist, der Tag, an dem die Beurlaubung rechtswirksam geworden ist,
- Fortsetzung des Dienstverhältnisses in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt ist, der Tag, an dem die Fortsetzung vollzogen worden ist,
- Entlassung aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag, an dem die Entlassung rechtswirksam geworden ist,
- Ausscheiden aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag, der in einem Bescheid des Landeskirchenamtes als Zeitpunkt des Ausscheidens festgestellt worden ist,
- Amtsenthebung, Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle oder Entfernung aus dem Dienst eingetreten ist, der Tag, an dem die Bestandskraft des Urteils im Disziplinarverfahren eingetreten ist.
(2) Sind hiernach an demselben Tag mehr Pfarrstellen vakant als § 12 Buchstabe a vorsieht, so entscheidet das Landeskirchenamt durch Los.

§ 4
(1) Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle kann sich jeder Ordinierte bewerben, der in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht und nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die Bewerbungsfähigkeit besitzt [Fußnote 2: Siehe §§ 12 und 16 des Pfarrergesetzes]. Bewerben kann sich auch derjenige, der die Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer erfüllt und dem für den Fall seiner Wahl oder der Zustimmung des Kirchenvorstandes zur Entsendung die Übernahme in den Dienst der Landeskirche nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes oder die Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit in Aussicht gestellt worden ist.
(2) Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenamt einzureichen.
(3) Der Pfarrer kann sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Übertragung der Pfarrstelle um eine andere Pfarrstelle bewerben.
(4) Soweit es nach besonderen Bestimmungen <Fußnote 3:> Siehe § 7 des Kirchengesetzes zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (ABl. S. A 145) möglich ist, dass eine Pfarrstelle Ehegatten gemeinsam übertragen werden kann, sind sie berechtigt, sich gemeinsam um eine ausgeschriebene Pfarrstelle zu bewerben.
Zu §§ 4 und 6 PfÜG: § 4 AVO PfÜG
(1) Von der Absicht, die Pfarrstelle zu wechseln, soll der Pfarrer seinen Superintendenten möglichst zeitig unterrichten.
(2) Der Pfarrer hat
a) seinen Superintendenten von jeder Bewerbung, die er eingereicht hat, zu unterrichten,
b) seinen Superintendenten und seinen Kirchenvorstand zu unterrichten, sobald er von dem Kirchenvorstand der neuen Gemeinde gewählt worden ist und er die Wahl angenommen hat bzw. sobald er erfährt, dass der Kirchenvorstand der neuen Gemeinde gegen seine Entsendung keine Einwendungen erhoben hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Fälle des Wechsels in eine Pfarrstelle außerhalb der Landeskirche.
(4) Der Pfarrer zur Anstellung hat nach Ablauf des Probedienstes seinem Superintendenten und dem Kirchenvorstand anzuzeigen, ob er sich um eine andere Pfarrstelle bewerben will.
§ 5 AVO PfÜG
Zwischen dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Kirchenvorstandes von dem bevorstehenden Stellenwechsel gemäß § 4 Absatz 2 b und dem Zeitpunkt des Dienstantritts in der anderen Pfarrstelle soll eine Frist von mindestens sechs Monaten liegen. Eine Verkürzung der Frist ist zulässig, wenn die Kirchenvorstände der bisherigen und der neuen Gemeinde und die zuständigen Superintendenten damit einverstanden sind; über dieses Einverständnis ist durch den für die neue Gemeinde zuständigen Superintendenten bei der Einreichung der Meldung von Dienstantritts- und Einführungstermin dem Landeskirchenamt Bericht zu erstatten.

§ 6 AVO PfÜG
Auf Veranlassung des Superintendenten ist in Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand einschließlich des bisherigen Stelleninhabers sowie des Hauptvertreters und sonstigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kirchgemeinde und Vertretern der benachbarten Kirchgemeinden ein Plan zur Überbrückung der Vakanzzeit zu erstellen und seine Verwirklichung vorzubereiten. Die Erstellung des Vakanzplanes hat zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Kirchenvorstandes gemäß § 4 Absatz 2 b zu beginnen. Der Superintendent hat darauf zu achten, dass diese Aufgabe erfüllt wird.

§ 7 AVO PfÜG
(1) Das Landeskirchenamt verordnet die Übertragung der Pfarrstelle innerhalb eines Monats von dem Tage an, wo ihm
a) die Anzeige über das Ergebnis der Wahl gemäß § 10 des Kirchengesetzes bzw. die Erklärung des Kirchenvorstandes gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kirchengesetzes und
b) die Mitteilung des Superintendenten über den Dienstantritts- und den Einführungstermin vorliegen. Ist eine Überschreitung dieser Monatsfrist erforderlich, so erteilt das Landeskirchenamt dem Pfarrer sowie den zuständigen Superintendenten einen Zwischenbescheid. Bestehen gegen die Übertragung der Pfarrstelle Bedenken, so hat der Zwischenbescheid eine entsprechende Mitteilung zu enthalten.
(2) Der Übertragungsverordnung gemäß Absatz 1 wird die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle beigefügt. Diese muss eine Angabe enthalten, ab wann die Übertragung wirksam wird.
(3) Versagt das Landeskirchenamt die Übertragung der Pfarrstelle, so teilt es dies innerhalb eines Monats nach Eingang der Wahlanzeige dem Pfarrer, seinem Kirchenvorstand, dem Kirchenvorstand, der ihn gewählt hat bzw. für dessen Gemeinde er in Aussicht genommen war, und den zuständigen Superintendenten mit. Kann die Frist von einem Monat nicht eingehalten werden, so gilt Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

§ 8 AVO PfÜG
Die Übertragung einer Pfarrstelle wird dem Superintendenten durch das Landeskirchenamt mit dem Auftrage angezeigt, den Pfarrer, den Kirchenvorstand, die Kirchenamtsratsstelle und ggf. den Archivpfleger davon in Kenntnis zu setzen. Entsprechend wird der für die bisherige Pfarrstelle zuständige Superintendent benachrichtigt.

§ 9 AVO PfÜG
(1) Die in § 24 und § 81 des Pfarrergesetzes vorgesehene Einführung des Pfarrers ist in der Regel in einem öffentlichen Gottesdienst zu vollziehen, der eine Woche zuvor abzukündigen ist und zu dem der Kirchenamtsrat und der Kirchenvorstand einzuladen sind.
(2) In besonderen Fällen, namentlich dann, wenn der betreffende Pfarrer bisher schon in der Kirchgemeinde als Pfarrer tätig gewesen ist, kann von einer Einführung im Gottesdienst abgesehen werden. In diesen Fällen ist eine Dienstantrittsanzeige in doppelter Ausfertigung beim Landeskirchenamt einzureichen.

§ 5
Die Übertragung der Pfarrstellen wird vorgenommen auf Grund
a) einer Wahl durch den Kirchenvorstand nach einem Vorschlag des Landeskirchenamtes,
b) der Entsendung durch das Landeskirchenamt nach einer vom Kirchenvorstand abzugebenden Erklärung.

§ 6
(1) Die Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt. Sie wird in der Regel durch die Einführung in einem Gottesdienst vollzogen. Über die Übertragung erhält der Pfarrer eine Urkunde.
(2) Das Landeskirchenamt kann die Übertragung versagen, wenn gegen die Wahlvorschriften verstoßen worden ist. Bei Wahlfälschung, schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften sowie bei Herbeiführung der Wahl durch unwürdige Mittel des Pfarrers hat das Landeskirchenamt die Übertragung der Pfarrstelle zu versagen.
(3) Das Verfahren zur Übertragung einer Pfarrstelle kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes für drei Jahre ausgesetzt werden, wenn ein Pfarrer auf Probe, dem noch keine Pfarrstelle übertragen werden kann, mit der selbstständigen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt werden soll.
Zu §§ 4 und 6 PfÜG: § 4 AVO PfÜG, wiedergegeben bei § 4 PfÜG.

II. Übertragung nach der Wahl durch den Kirchenvorstand
5 Buchstabe a)
§ 7
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 2 Absatz 4 schlägt das Landeskirchenamt dem Kirchenvorstand bis zu drei bewerbungsfähige Pfarrer oder Pfarrer auf Probe vor. Die Pfarrer wählt das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinde aus denjenigen aus, die sich beworben haben. Das Recht des Landesbischofs, gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 5 der Kirchenverfassung dem Landeskirchenamt Vorschläge für die von diesem zu besetzenden Pfarrstellen zu machen, bleibt unberührt.
(2) Innerhalb der vorstehend genannten Frist kann das Landeskirchenamt auch Pfarrer vorschlagen,
- die sich nicht beworben, aber auf Anfrage bereit erklärt haben, sich einer Wahl zu stellen,
- bei denen die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den §§ 82 bis 87 und § 88 des Pfarrergesetzes gegeben sind.
(3) Kann das Landeskirchenamt keinen Vorschlag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 unterbreiten und gelingt dies auch innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist einer nochmaligen Ausschreibung nicht, so wird die Stelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt übertragen. In besonderen Fällen kann die Stelle auch ein drittes Mal ausgeschrieben werden. Hierfür gilt Satz 1 entsprechend.
<Laut Mitteilung vom 05.11.1999 (ABl. 1999 A 246) wird dies nicht mehr angewandt seit 01.09.1999:>
Verfahren bei Wiederbesetzung von Pfarrstellen. Ausnahmebewilligung ...
Vom 4. Juli 1997 (ABl. 1997 A 161)
61120
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 4. Juli 1997 folgende Ausnahmebewilligung von § 7 des Kirchengesetzes über die Übertragung von Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 23. November 1995 (ABl. S. A 224) beschlossen:
"In Ausnahme von den Vorschriften in § 7 Abs. 3 und 4 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes wird mit sofortiger Wirkung die nochmalige Ausschreibung einer Pfarrstelle bis auf weiteres nicht vorgenommen.
Die nach § 7 Abs. 3 und 4 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes vorgesehene Übertragung der Pfarrstelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt tritt unter den dort genannten Voraussetzungen dann bereits nach der erstmaligen Ausschreibung der Pfarrstelle ein.
An die Stelle einer nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes in besonderen Fällen möglichen dritten Ausschreibung tritt eine 2. Ausschreibung."
Dresden, am 10. Juli 1997
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
(4) Fällt einer der Vorgeschlagenen oder ein Gewählter durch Rücktritt oder aus einem sonstigen Grund weg, so kann der Kirchenvorstand die Wahl unter den übrigen Vorgeschlagenen durchführen. Bleibt nur ein Vorgeschlagener übrig, so kann der Kirchenvorstand auch mit diesem eine Wahl durchführen. Lehnt der Kirchenvorstand dies ab oder ist eine Wahl nicht möglich, weil kein Vorgeschlagener übrig geblieben ist, und kann das Landeskirchenamt keinen anderen Wahlvorschlag unterbreiten, so ist die Stelle im Amtsblatt noch einmal auszuschreiben. Findet sich nach Ablauf der Bewerbungsfrist dieser Ausschreibung innerhalb von vier Wochen kein Bewerber, und kann das Landeskirchenamt auch keinen Vorschlag im Sinne des Absatzes 2 machen, so wird die Pfarrstelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt übertragen.
Zu § 7 Abs. 4 PfÜG: § 10 AVO PfÜG
Hat das Landeskirchenamt gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Kirchengesetzes einen anderen Vorschlag gemacht, so läuft vom Tage des Bescheides an, der den Wahlvorschlag enthält, eine neue Wahlfrist von sechs Wochen.

§ 8
(1) Der Kirchenvorstand hat den oder die Vorgeschlagenen durch Vermittlung des Superintendenten zu einer Gastpredigt oder zu einer Gastpredigt und zu einer für die Gemeinde offenen Zusammenkunft einzuladen. Der Kirchenvorstand hat bei allen Vorgeschlagenen gleichmäßig zu verfahren.
(2) In begründeten Einzelfällen kann der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Landeskirchenamtes von einer Vorstellung des oder der Vorgeschlagenen gemäß Absatz 1 absehen.
(3) Dem oder den Vorgeschlagenen sind die Reisekosten aus der Kirchkasse zu erstatten; ein Verzicht hierauf ist nicht zulässig.
Zu § 8 PfÜG: § 11 AVO PfÜG
(1) Die Einladung zu den Gastpredigten und anderen für die Gemeinde offenen Zusammenkünften hat der Superintendent an die Vorgeschlagenen spätestens vierzehn Tage zuvor abzusenden.
(2) Von der Anberaumung der Gastpredigten bzw. der Zusammenkünfte hat der Superintendent den Kirchenvorstand umgehend unter Angabe der Namen der Bewerber und der Tage ihrer Predigten oder der Zusammenkünfte in Kenntnis zu setzen.
(3) Jede Gastpredigt oder Zusammenkunft ist am Sonntag zuvor im Gottesdienst unter Benennung des Bewerbers abzukündigen.
(4) Ob bei Schwesterkirchgemeinden oder Mutter- und Tochterkirchgemeinden die Gastpredigt nur in einer oder in mehreren Kirchen zu halten oder die Zusammenkunft nur an einem oder mehreren Orten zu veranstalten ist, unterliegt der Beschlussfassung der Kirchenvorstände.
(5) Im Falle der gemeinsamen Bewerbung eines Theologenehepaares um eine Pfarrstelle ist von jedem Ehegatten eine Gastpredigt oder eine Gastpredigt und eine für die Gemeinde offene Veranstaltung zu halten.
(6) Unmittelbar nach jeder Gastpredigt oder Zusammenkunft hat der Kirchenvorstand ein Gespräch mit dem betreffenden Bewerber zu führen, das von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet wird. Besuche des Bewerbers bei den Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind nur im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand gestattet.

§ 9
(1) Innerhalb von sechs Wochen vom Tage des Bescheides an, der den Wahlvorschlag enthält, hat der Kirchenvorstand die Wahl durchzuführen. Sie hat geheim mittels Stimmzetteln zu erfolgen.
(2) Gewählt ist - gleich, um welchen Wahlgang es sich handelt -, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen.
(3) Sind drei Pfarrer vorgeschlagen und vereinigt keiner von ihnen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich, so hat mit Bezug auf die beiden Pfarrer, welche mehr Stimmen als der dritte erhielten, ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Erhalten zwei der drei Pfarrer im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, jedoch jeder weniger als der dritte, so wird durch das vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu ziehende Los entschieden, welcher von ihnen zusammen mit dem dritten Pfarrer am zweiten Wahlgang beteiligt ist. Erhalten die drei Pfarrer im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, so wird ebenfalls durch das vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu ziehende Los entschieden, zwischen welchen zwei Pfarrern der zweite Wahlgang stattfindet.
(4) Sind zwei Pfarrer vorgeschlagen und vereinigt keiner von ihnen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
(5) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ist keiner der beiden Pfarrer gewählt.
(6) Ist nur ein Pfarrer vorgeschlagen, so findet nur ein Wahlgang statt, für den Absatz 2 gilt.
(7) Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes erforderlich, auch bei einer gemäß § 18 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung einberufenen zweiten Sitzung.
(8) Die Kirchenvorstände von Schwestergemeinden, desgleichen die Kirchenvorstände von Mutter- und Tochtergemeinden, treten zur Durchführung der Wahl zu einem Wahlkörper zusammen.
(9) Dem Kirchenvorstand einer mitverwalteten Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, vor der Wahl seine Stellungnahme der wählenden Körperschaft mitzuteilen.
Zu § 9 PfÜG: § 12 AVO PfÜG
(1) Vor der Durchführung der Wahl soll der Vorsitzende des Kirchenvorstandes die Kirchenvorsteher über die Wahlbestimmungen, insbesondere über § 9 Absätze 2 bis 7 des Kirchengesetzes, belehren.
(2) Bei der Durchführung der Wahl ist ein Theologenehepaar wie ein Bewerber zu behandeln.

§ 10
Innerhalb von einer Woche nach der Wahl zeigt der Kirchenvorstand über den Superintendenten dem Landeskirchenamt das Ergebnis der Wahl an. Dieser Mitteilung hat der Kirchenvorstand eine schriftliche Erklärung des Gewählten beizufügen, dass er die Wahl angenommen hat.
Zu § 10 PfÜG: § 13 AVO PfÜG
(1) Bei der Weitergabe der Anzeige über die erfolgte Wahl an das Landeskirchenamt hat der Superintendent zu berichten, ob die Wahl ordnungsgemäß vollzogen worden ist und ob ihm Gründe bekannt geworden sind, aus denen die Übertragung der Pfarrstelle versagt werden müsste oder könnte. Dem Bericht sind beizufügen:
a) die Erklärung über die Annahme der Wahl,
b) nach Möglichkeit die Angaben der Termine des Dienstantritts und der Einführung.
(2) Diejenigen Pfarrer, die nicht gewählt worden sind, sind durch den Superintendenten vom Ausgang der Wahl umgehend zu benachrichtigen.

§ 11
Versäumt der Kirchenvorstand die Wahlfrist, so wird die Stelle im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt übertragen.


III. Übertragung nach Entsendung durch das Landeskirchenamt
5 Buchstabe b)
§ 12
Die Entsendung durch das Landeskirchenamt tritt ein
a) bei den ersten drei in jedem Kalendervierteljahr vakanten Pfarrstellen,
b) bei der erstmaligen Übertragung neugegründeter Pfarrstellen,
c) in den in § 1 Absatz 3 sowie § 7 Absätze 3 und 4 und § 11 bezeichneten Fällen,
d) bei der Übertragung von Pfarrstellen, deren Inhaber zum Superintendenten ernannt werden soll.
Zu §§ 12 und 14 PfÜG: § 14 AVO PfÜG
(1) Von jedem Falle, in dem eine Pfarrstelle nach § 12 Buchstabe a des Kirchengesetzes im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt zu übertragen ist, macht dieses dem Superintendenten Mitteilung. Dieser hat die Mitteilung unverzüglich an den Kirchenvorstand weiterzugeben.
(2) Bei der Weitergabe der Erklärung des Kirchenvorstandes an das Landeskirchenamt hat der Superintendent nach Möglichkeit die Angaben der Termine des Dienstantritts und der Einführung beizufügen.
(3) Etwaige Einwendungen des Kirchenvorstandes gegen den betreffenden Pfarrer sind sorgfältig zu begründen und vom Superintendenten mit eigener Stellungnahme an das Landeskirchenamt weiterzugeben.
(4) Auf die von dem Pfarrer zu haltende Gastpredigt oder die mit ihm stattfindende Zusammenkunft der Gemeinde finden die Bestimmungen des § 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

§ 13
Die Vorschrift in § 12 Buchstabe a ist nicht anzuwenden bei Vakanz einer Pfarrstelle, die innerhalb der letzten dreißig Jahre schon einmal im Wege der Entsendung durch das Landeskirchenamt übertragen worden ist. Hiervon ausgenommen ist eine Pfarrstelle, die nach § 1 Absatz 3 übertragen wird.

§ 14
(1) Das Landeskirchenamt benennt dem Kirchenvorstand aus dem Kreise der Pfarrer und Pfarrer auf Probe, die nach § 7 Absätze 1 und 2 für eine Wahl vorgeschlagen werden können, einen Pfarrer oder Pfarrer auf Probe. Das Recht des Landesbischofs, gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 5 der Kirchenverfassung dem Landeskirchenamt Vorschläge für die von diesem zu besetzenden Pfarrstellen zu machen, bleibt unberührt. Der Kirchenvorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob er gegen die Person, die Lehre, den Lebenswandel des betreffenden Pfarrers oder Pfarrers auf Probe oder sonst etwas Erhebliches einzuwenden hat, und diese Erklärung über den Superintendenten dem Landeskirchenamt zuzuleiten. Daraufhin beschließt das Landeskirchenamt über die Übertragung der Pfarrstelle auf den betreffenden Pfarrer oder Pfarrer auf Probe.
(2) Vor Abgabe seiner Erklärung hat der Kirchenvorstand den betreffenden Pfarrer oder Pfarrer auf Probe durch Vermittlung des Superintendenten zu einer Gastpredigt oder zu einer Gastpredigt und einer für die Gemeinde offenen Zusammenkunft einzuladen. § 8 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für das Zustandekommen der Erklärung des Kirchenvorstandes gilt § 9 Absätze 8 und 9 entsprechend.
Zu §§ 12 und 14 PfÜG: § 14 AVO PfÜG, wiedergegeben bei § 12 PfÜG

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen und auf Antrag die in diesem Kirchengesetz geordneten Fristen verlängern oder neue Fristen einräumen.
Zu § 15 PfÜG: § 15 AVO PfÜG
Anträge auf Verlängerung von Fristen sind mit Begründung über die Superintendentur beim Landeskirchenamt einzureichen. Der Superintendent hat in jedem Falle dazu Stellung zu nehmen.

§ 16
Erforderliche Ausführungsvorschriften werden durch das Landeskirchenamt erlassen.

§ 17
Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes laufenden Besetzungsverfahren sind noch die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Übertragung von Pfarrstellen vom 30. Oktober 1979 anzuwenden.

§ 18
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 30. Oktober 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 17);
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1979 zum Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG) vom 30. Oktober 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 20).
(4) Soweit in weitergeltenden Rechtsvorschriften auf bisher gültige Vorschriften über die Pfarrstellenübertragung verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

Dresden, am 23. November 1995

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -)
Vom 23. November 1995 (ABl. 1995 A 227)

61120

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet gemäß § 16 des Kirchengesetzes über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 23. November 1995 (Amtsblatt Seite A 224) Folgendes:

<Der Text der §§ 1-15 wird oben hinter den betroffenen Paragraphen des PfÜG wiedergegeben>

§ 16
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Beschluss über das Pfarrstellenbesetzungsverfahren
Vom 11. Juli 1997 (ABl. 1997 A 161)

61120
In Hinblick auf die angespannte Finanzlage der Landeskirche hat das Landeskirchenamt gemäß § 56 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD vom 16. April 1997 (ABl. S A 89) im Einvernehmen mit der Kirchenleitung Folgendes beschlossen:

I.
Bis zur Erarbeitung einer Pfarrstellenkonzeption nimmt das Landeskirchenamt unter Bezugnahme auf die Richtwerte für die Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 147) die volle Wiederbesetzung einer Pfarrstelle nur dann vor, wenn auf eine Pfarrstelle mindestens 1600 Kirchgemeindeglieder entfallen. Der Kirchenbezirk ist zu hören. Die ausnahmsweise volle Wiederbesetzung einer Pfarrstelle mit weniger als 1600 Kirchgemeindegliedern bedarf der besonderen Begründung und darf einer künftigen Pfarrstellenplanung nicht entgegenstehen. Das gilt entsprechend für die Wiederbesetzung von Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstumfang.

II.
Dieser Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Richtwerte für die Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle
Vom 07. Juni 1994 (ABl. 1994 A 147)

61045
Bei der Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle wendet das Landeskirchenamt Kriterien an, die sich aus einem Vergleich innerhalb der Landeskirche ergeben und gegebenenfalls das Besondere dieser Stelle mit berücksichtigen. Ein Vergleich ist möglich bei den Diensten, die jeder Pfarrer zu tun hat. Die Errechnung eines Durchschnittswertes kann dann als Vergleichszahl dienen.

Vergleichbar sind in Abhängigkeit zur Zahl der Gemeindeglieder die Anzahl der Kasualien, der Konfirmanden und die Aufgaben der Verwaltung:
Faktor 1

Weiter zu vergleichen ist die Anzahl der Gottesdienste:
Faktor 2
Besondere Belastungen durch Schwester- oder Tochtergemeinden und abgelegene Ortsteile bzw. Außenorte von einer bestimmten Größe und Entfernung an, zusätzliche Aufgaben wie Seelsorge im Altenheim, Krankenhaus, Urlauberseelsorge oder ein größeres Neubaugebiet sind im Vergleichssystem mit zu berücksichtigen:
Faktor 3

Schließlich ist die Anzahl der Unterrichtsstunden (Konfirmandenstunden, Christenlehre, Religionsunterricht) und der regelmäßigen Zusammenkünfte der Jungen Gemeinde, die der Pfarrer hält, zu vergleichen:
Faktor 4

Die anderen Dienste eines Pfarrers können in diesem Vergleichssystem nicht berücksichtigt werden. Gehen wir aber davon aus, dass die Summe der Faktoren F1 bis F4 bei einer Pfarrstelle mit einer durchschnittlichen Belastung 100 ergibt, lassen sich mit Hilfe dieser Berechnung alle Pfarrstellen bis zu einem gewissen Grade miteinander vergleichen.
Auf Grund der statistischen Angaben für 1992 und nach Ermittlung der für die verschiedenen pastoralen Dienste notwendigen Zeit ergeben sich für die einzelnen Faktoren folgende landeskirchliche Durchschnittswerte:
F1 = 41,68
F2 = 10,41
F3 = 14,58
F4 = 33,33
100,00

Hieraus ist für die Berechnung einer Pfarrstelle folgende Formel entwickelt worden:
F1 = Gemeindegliederzahl mal 0,0345
F2 = Anzahl der Gottesdienste mal 0,1627
F3 = Anzahl Belastungen mal 11,7581
F4 = Anzahl der Gruppen mal 4,1663
Eine voll zu besetzende Gemeindepfarrstelle ergibt sich, wenn die Summe der berechneten Faktoren 100 beträgt.
Ist diese wesentlich geringer und liegen auch keine weiteren besonderen Umstände vor, die eine volle Besetzung rechtfertigen, prüft das Landeskirchenamt, ob eine Pfarrstelle mit einem begrenzten Dienstumfang zu begründen ist.
In jedem Fall wird auch das Vorhandensein weiterer Mitarbeiter berücksichtigt.


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD).
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Richtlinien über den Umfang von Gemeindepfarrstellen sowie über Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Umfang
Vom 25. Januar 2000 (ABl. 2000 A 18)

Reg.-Nr. 61045
I
Grundsätze der Pfarrstellen
In der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gibt es gemäß den Vorschriften des Pfarrer- und des Pfarrerergänzungsgesetzes Pfarrstellen
a) im Umfang von 100 %,
b) im Umfang von 75 %,
c) im Umfang von 50 %.
Danach stehen Pfarrer entweder in einem Dienstverhältnis mit vollem Umfang, vgl. Buchstabe a), oder in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang entsprechend dem Stellenumfang nach Buchstabe b) oder c). Darüber hinaus bestehen bei Ehegatten, die Pfarrer sind, Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Umfang mit jeweils 50 %igem Dienstumfang als gemeinsame Inhaber einer Pfarrstelle von 100 % (vgl. § 57 Pfarrerergänzungsgesetz).

II
Grundsätze des Pfarrerdienstes
(1) Der mit der Ordination übertragene Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie die persönliche Einstellung zum Dienst sind unteilbar. Die konkreten Arbeitsaufgaben hingegen sind teilbar und zuteilbar.
Inhaber von Pfarrstellen haben die in den rechtlichen Vorschriften über den Pfarrerdienst aufgeführten Dienste wahrzunehmen (vgl. insbesondere Abschnitt I, II und V des Pfarrergesetzes in Verbindung mit dem Pfarrerergänzungsgesetz sowie die Kirchgemeindeordnung).
(2) Unverzichtbare Bestandteile des Pfarrerdienstes, unabhängig vom Dienstumfang, sind:
a) Gottesdienste und Andachten,
b) Taufe und Abendmahl,
c) Amtshandlungen,
d) Seelsorge einschließlich Beichte und Absolution,
e) Besuchsdienst, auch Besuche und Seelsorge in Krankenhäusern, Heimen u. Ä.. im Bereich der Kirchgemeinde,
f) Gemeindeveranstaltungen, Gemeindegruppen,
g) christliche Unterweisung, insbesondere Konfirmandenarbeit und Religionsunterricht,
h) Gewinnung und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
i) Pfarramtsverwaltung, einschließlich Kirchenvorstandsarbeit.
(3) Weitere Schwerpunkte des Pfarrerdienstes ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen sowie den konkreten Möglichkeiten und Anforderungen. Solche Dienste, die grundsätzlich auch in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang zu leisten sind, können zum Beispiel sein:
a) Rüstzeiten
b) Hauskreise
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) zusätzliche Aufgaben in benachbarten Kirchgemeinden oder übergemeindlicher Art
e) Touristenarbeit
(4) Schließlich gehören zum Pfarrerdienst, unabhängig vom Dienstumfang, die allgemeinen Pflichten, wie z. B.:
- Vorbereitungen
- Dienstbesprechungen
- Konventsarbeit
- Weiterbildung
- Organisation
- Vertretungsdienste

III
Art und Umfang des Dienstes
(1) Mit der Übertragung einer Pfarrgemeinde mit eingeschränktem Dienstumfang ist eine Konkretisierung der vom Pfarrstelleninhaber nach Art und Umfang zu leistenden Dienste vorzunehmen. Dabei sind die Kernbereiche und die sonstigen Pflichten pfarramtlichen Dienstes nach Abschnitt II Abs. 2 und 4 inhaltlich nicht einschränkbar; Einschränkungen ergeben sich lediglich aus dem dafür - dem Stellenumfang entsprechenden - einsetzbaren Zeitumfang. Dagegen sind Dienste gemäß Abschnitt II Abs. 3 nicht zwingend.
(2) Damit der Inhaber einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang auch seine freie Zeit planen kann, ist für ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang von 50 % als Richtmaß von drei Arbeitstagen wöchentlich bei einer Arbeitszeit von 27 Stunden wöchentlich auszugehen. Ein Sonntag im Monat ist dienstfrei zu halten.
Für ein Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang von 75 % ist als Richtmaß von vier Arbeitstagen wöchentlich bei einer Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich auszugehen. Ein Sonntag ist jeden zweiten Monat dienstfrei zu halten.
(3) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen sind die Seelsorgebezirke so zu ordnen, dass deren Größe im Verhältnis zum Dienstumfang stehen.
(4) Für die jahresdurchschnittliche wöchentliche Zeitplanung sollte so verfahren werden, dass die zeitlich berechenbaren Dienste etwa 40 %, die zeitlich nicht berechenbaren Dienste etwa 60 % des jeweiligen Dienstumfanges betragen (vgl. Anlage). Dabei werden Zeiten größerer Belastung durch solche mit geringerer Belastung im Verlauf eines Kirchenjahres ausgeglichen.

IV
Anwesenheit im Dienstbereich
(1) Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen und die für sie bestimmte Dienstwohnung zu beziehen (vgl. § 54 Pfarrergesetz).
(2) Auch Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang sind zur Anwesenheit in ihrem Dienstbereich verpflichtet (vgl. §§ 7 und 8 der Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst).
(3) Für die dienstfreien Tage, vgl. Abschnitt III Abs. 2, ist eine Vertretungsregelung vorzusehen. Dessen ungeachtet müssen die Pfarrstelleninhaber im Dienstverhältnis mit eingeschränktem Dienstumfang generell erreichbar sein.

V
Dienstordnung
(1) Art und Umfang des Dienstverhältnisses mit eingeschränktem Dienstumfang sind in einer Dienstordnung festzulegen, die der Superintendent im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Neben einer positiven Aufgabenbeschreibung sollen konkret anfallende Dienste aufgeführt werden, die wegen des eingeschränkten Dienstumfanges nicht wahrgenommen werden können bzw. müssen. Die dienstfreien Tage sind festzulegen.
(2) Auch für Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen wurde, ist durch den Superintendenten im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand eine Dienstordnung aufzustellen, die der Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf. In dieser Dienstordnung sind Art und Umfang des Dienstes für jeden Ehegatten festzulegen. Jedem Ehegatten ist ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des pfarramtlichen Dienstes zu übertragen.
(3) Bei der Erstellung der Dienstordnung sind die Anliegen der Kirchgemeinde, des Pfarrstelleninhabers und Besonderheiten der Region im Blick zu behalten. Dies gilt auch für die jährlich notwendige Überprüfung der Dienstordnung einerseits und der geleisteten Dienste andererseits. Der Pfarrstelleninhaber hat auf Verlangen des Superintendenten einen Nachweis über die Dienste zu führen.
(4) Bei der Übertragung von Vertretungsdiensten hat der Superintendent darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstumfang und dem Maß der Vertretung besteht. Die zeitweilige Erhöhung des Dienstumfanges bei einer längeren Vakanzvertretung bleibt hiervon unberührt.

VI
Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit eines Pfarrers in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang gemäß Abschnitt I findet § 56 des Pfarrergesetzes Anwendung. Dem Antrag auf Nebentätigkeit ist die Dienstordnung beizufügen.

VII
In-Kraft-Treten
(1) Die Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Sie finden auch auf Inhaber Anwendung, denen bereits eine Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstumfang übertragen worden ist.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsen
Hofmann
Anlage
Beispiele für einen jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Zeitplan:
I. 50 %-Pfarrstelle = 27 Wochenstunden
davon:
1. zeitlich berechenbare Dienste (40 %) = 11 Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Gottesdienst mit Abendmahl 1,50 Stunden
Andachten 0,75 Stunden
Kasualien 0,50 Stunden
Gemeindeveranstaltungen/Gemeindegruppen 1,50 Stunden
Konfirmandenunterricht 2,00 Stunden
Religionsunterricht 0,75 Stunden
Erwachsenenunterweisung bzw. Kinder- und
Jugendarbeit 1,50 Stunden
Pfarramtsverwaltung 2,50 Stunden
11,00 Stunden

2. zeitlich nicht berechenbare Dienste (60 %) = 16 Wochenstunden
Vorbereitungszeit
Besuchsdienst
Mitarbeitergewinnung und -zurüstung
Dienstbesprechungen, Konvente
Organisation
Weiterbildung
Vertretungsdienste

II. 75 %-Pfarrstelle = 41 Wochenstunden
davon:
1. zeitlich berechenbare Dienste (40 %) = 16 Wochenstunden
durchschnittliche Dienstdauer
Gottesdienst (2 x) 3,00 Stunden
Andachten 0,75 Stunden
Kasualien 0,50 Stunden
Gemeindeveranstaltungen/Gemeindegruppen 2,00 Stunden
Konfirmandenunterricht 2,00 Stunden
Religionsunterricht (2 Ustd.) 1,50 Stunden
Erwachsenenunterweisung bzw. Kinder- und
Jugendarbeit 2,50 Stunden
Pfarramtsverwaltung 3,75 Stunden
16,00 Stunden

2. zeitlich nicht berechenbare Dienste (60 %) = 25 Wochenstunden
Vorbereitungszeit
Besuchsdienst
Mitarbeitergewinnung und -zurüstung
Dienstbesprechungen, Konvente
Organisation
Weiterbildung
Vertretungsdienste
Jede Einsparung von Stunden nach Ziffer 1 fließt in das Zeitlimit nach Ziffer 2 ein. Jede über die Stunden nach Ziffer 1 hinausgehende zeitliche Belastung kürzt das Zeitlimit nach Ziffer 2.


-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Kirchengesetz über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten (Prädikantengesetz - PrädG -)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 63)

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der Rechtsverordnung zur Ausführung des PrädG mit abgedruckt (= AVO-PrädG), vom 07.04.1998 (ABl. 1998 A 64); ebenso die Zweite Rechtsverordnung zur Ausführung ... vom 25.08.1998 (ABl. 1998 A 160).>

610002

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 der Kirchenverfassung folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Kirchgemeindeglieder können nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mit Aufgaben eines Prädikanten beauftragt werden. Der Dienst ist ehrenamtlich.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

§ 2
Voraussetzungen
Als Prädikant kann ein Kirchgemeindeglied beauftragt werden, das zum Kirchenvorsteher wählbar ist, sich aktiv am kirchlichen Leben in seiner Gemeinde beteiligt und in der Regel bereits ehrenamtliche Aufgaben wahrgenommen hat. Das Kirchgemeindeglied muss zur Übernahme dieses Dienstes bereit sein und seine Befähigung nach entsprechender Vorbereitung in einer Prüfung vor dem Landeskirchenamt nachweisen.
Zu PrädG § 2: AVO-PrädG § 1
(1) Das Verfahren zur Beauftragung eines Prädikanten wird auf Grund eines Vorschlages der Kirchgemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung durch den zuständigen Superintendenten eingeleitet. Dieser leitet den Antrag mit einem entsprechenden Votum des zuständigen Gemeindepfarrers bzw. des Leiters der kirchlichen Einrichtung an das Landeskirchenamt weiter und unterbreitet gleichzeitig Vorschläge für den künftigen Einsatz des Prädikanten.
(2) Die Vorbereitung auf den Dienst als Prädikant erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme am Kirchlichen Fernunterricht oder an anderen vergleichbaren Ausbildungen.
(3) Um die Befähigung zur öffentlichen Wortverkündigung festzustellen, hat das Kirchgemeindeglied eine Prüfung abzulegen, die aus Predigt und Kolloquium besteht.
(4) Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Prüfungskommission für das Zweite Theologische Examen abgelegt, wobei der Predigtgottesdienst von einem von der Prüfungskommission Beauftragten abzunehmen ist.
(5) Wird das Kirchgemeindeglied vom Landeskirchenamt zur Prüfung zugelassen, so hat es einen Predigtgottesdienst zu halten. Die Predigt ist schriftlich auszuarbeiten und der Prüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen.
(6) Wenn die Predigt und der gehaltene Gottesdienst als ausreichend beurteilt werden, ist mit dem Kirchgemeindeglied ein Kolloquium vor der Prüfungskommission durchzuführen.
(7) Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung kann das Kirchgemeindeglied Beschwerde nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 einlegen.

§ 3
Beauftragung
(1) Die Beauftragung mit dem Dienst als Prädikant erfolgt durch das Landeskirchenamt.
Zu PrädG § 3 Absätze 1 bis 3: AVO-PrädG § 2
(1) Die einzelnen Dienste sind im Einvernehmen mit dem Prädikanten in einer Dienstbeschreibung festzulegen, die der Bestätigung durch den zuständigen Superintendenten bedarf. Der Superintendent hat für den Prädikanten einen Mentor aus dem Kirchenbezirk zur weiteren fachlichen Begleitung zu benennen.
(2) Die Dauer des Auftrages für den Dienst des Prädikanten beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine erneute Beauftragung ist möglich.

(2) Der Prädikant kann zum Dienst in einer Kirchgemeinde, in einem Kirchenbezirk oder in einer kirchlichen Einrichtung beauftragt werden. Die Beauftragung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen.
Querverweis: siehe AVO-PrädG zu § 3 Absatz 1 PrädG
(3) Für den Dienst eines Prädikanten in einer Kirchgemeinde ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes, in einem Kirchenbezirk ein Beschluss des Kirchenbezirksvorstandes, in einer Einrichtung ein Beschluss des Leitungsgremiums erforderlich.
Querverweis: siehe AVO-PrädG zu § 3 Absatz 1 PrädG
(4) Der Prädikant wird durch den zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in seinen Dienst eingeführt.
Zu PrädG § 3 Absatz 4: AVO-PrädG § 3
(1) Der für den Dienstbereich des Prädikanten zuständige Superintendent verpflichtet den Prädikanten für die Ausübung des ihm erteilten Auftrags auf Schrift und Bekenntnis und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen.
(2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Superintendenten und dem Prädikanten zu unterschreiben und zu den Akten der Superintendentur zu nehmen ist.
(3) Bei der Einführung ist nach der Ordnung zu verfahren, die im Band IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (neu bearbeitete Agende 1987) für die "Einführung in einen besonderen kirchlichen Dienst" festgelegt ist. Der Prädikant ist der Gemeinde mit folgenden Worten vorzustellen:
"Wir begrüßen in unserer Mitte N.N. der/die gemäß der Ordnung unserer Kirche für den Dienst als Prädikant/Prädikantin in der Kirchgemeinde/den Kirchgemeinden, im Kirchenbezirk ... beauftragt worden ist und jetzt in seinen/ihren Dienst eingeführt werden soll."
(4) Auch über die Einführungshandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Einführenden und dem Eingeführten zu unterschreiben und zu den Akten der Superintendentur zu nehmen. Eine Kopie der Niederschrift ist an das Landeskirchenamt zu übersenden. Bei einer erneuten Beauftragung in der bisherigen Kirchgemeinde oder im bisherigen Dienstbereich findet keine neue Einführung statt.

§ 4
Dienste des Prädikanten
(1) Der Dienst des Prädikanten umfasst die freie Wortverkündigung im Gottesdienst und anderen Versammlungen.
(2) Bei Bedarf kann der Dienst auch für Einzelfälle auf Amtshandlungen (Trauungen, Bestattungen, Segenshandlungen) erweitert werden, die der Prädikant mit Zustimmung des zuständigen Pfarrers vornimmt.
(3) Wenn es die besonderen Verhältnisse im Dienstbereich erfordern, kann dem Prädikanten zusätzlich zu den Aufgaben der freien Wortverkündigung nach entsprechender Vorbereitung die Leitung von Abendmahlsfeiern übertragen werden. Er handelt dabei im Auftrag des für den Dienstbereich zuständigen Ordinierten. Dessen Verantwortung für die Sakramentsverwaltung bleibt davon unberührt.
Zu PrädG § 4: AVO-PrädG § 4
Liegt die Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes vor und hat der Prädikant seinen Dienst mindestens ein Jahr regelmäßig wahrgenommen, so kann der Superintendent einen Antrag stellen, zusätzlich zu den Aufgaben der freien Wortverkündigung die Leitung von Abendmahlsfeiern zu übertragen. Mit dem Antrag sind ein Bericht des Prädikanten über seinen bisherigen Dienst sowie Beurteilungen des Mentors und des Superintendenten einzureichen.

§ 5
Rechtsverhältnisse
(1) Der Dienst des Prädikanten steht unter dem Schutz der Kirche, begründet aber kein Anstellungsverhältnis.
(2) In Ausübung seines Dienstes wird dem Prädikanten eine Entschädigung gewährt. Umfang und Höhe regelt das Landeskirchenamt.
Zu PrädG § 5 Absatz 2: AVO-PrädG § 5
Kostenträger ist die Kirchgemeinde oder der Kirchenbezirk oder die kirchliche Einrichtung, die den Dienst des Prädikanten in Anspruch nimmt.

Zu PrädG § 5 Absatz 2: § 1 der Zweiten AVO - PrädG - vom 25. August 1998 (ABl. A 160) § 1
Beträge in Euro umgestellt durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. A 191)
(1) Für die Ausübung seines Dienstes erhält der Prädikant eine Entschädigung nach den folgenden Sätzen:
1. Gottesdienst 21,-- EUR
2. Andacht, Bibelstunde, Kindergottesdienst 13,-- EUR
3. Amtshandlung (Trauung, Bestattung, Einsegnung) 16,-- EUR
(2) Der für die Dienstausübung nötige Aufwand für Wege (Fahrkosten) wird dem Prädikanten in entsprechender Anwendung der Reisekostenverordnung erstattet.


§ 6
Rechte und Pflichten des Prädikanten
(1) Der Prädikant hat das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren und sich in seiner Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. Die kirchlichen Ordnungen sind für ihn verbindlich.
(2) Er übt seinen Dienst in enger Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Pfarrer aus. Die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung bleiben unberührt.
(3) Der Prädikant trägt die für seinen Dienst vorgesehene liturgische Kleidung.
Zu PrädG § 6 Absatz 3: AVO-PrädG § 6
Der Prädikant trägt bei Ausübung seines Dienstes einen schwarzen Talar, der im Unterschied zum Talar des Pfarrers den Halsausschnitt frei lässt und ohne Beffchen bzw. Stola getragen wird. Er wird von der Kirchgemeinde, dem Kirchenbezirk oder der kirchlichen Einrichtung bereitgestellt, in der der Prädikant zum Dienst beauftragt wurde.
(4) Der Prädikant ist zur Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch über die Beendigung seiner Beauftragung hinaus.
(5) Der Prädikant hat das Recht zur Fortbildung für seinen Dienst. Er soll innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung für Prädikanten teilnehmen.
(6) Die Dienst- und Lehraufsicht obliegt dem Superintendenten, in dessen Bereich der Prädikant seinen Dienst ausübt.

§ 7
Beendigung des Auftrages
(1) Ein nach diesem Kirchengesetz erteilter Auftrag endet,
a) wenn die Frist der Beauftragung abgelaufen ist,
b) wenn der Prädikant den Auftrag durch schriftliche Erklärung zurückgibt,
c) wenn der Prädikant aus seinem Tätigkeitsbereich fortzieht,
d) wenn das Landeskirchenamt die Beauftragung aus schwerwiegenden Gründen zurücknimmt.
(2) Im Falle von Absatz 1 Buchst. d sind der Prädikant und die bei der Beauftragung beteiligten Stellen zu hören. Gegen die Entscheidung der Zurücknahme des Auftrages durch das Landeskirchenamt kann der Prädikant Beschwerde nach Maßgabe des Kirchengesetzes über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 einlegen.
Zu PrädG § 7: AVO-PrädG § 7
(1) Gründe für die Zurücknahme des Auftrages können sein:
- ein Verhalten des Prädikanten, das bei einem Pfarrer ein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, eines Lehrbeanstandungsverfahrens oder eines Versetzungsverfahrens wäre.
- Krankheiten oder Gebrechen, die die Ausübung des Prädikantendienstes nachhaltig behindern.
(2) Ist der Auftrag zurückgenommen, so soll ein neuer Auftrag nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden.

§ 8
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
(1) Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Die Rechte und Pflichten derer, die nach den §§ 1 oder 3 des Kirchengesetzes über die Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 21), geändert durch das Kirchengesetz vom 26. Oktober 1979 (ABl. S A 96), berufen und ordiniert worden sind, bleiben unberührt.
(3) Auf Grund von § 4 des in Abs. 2 genannten Kirchengesetzes erteilte Predigtaufträge werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1998 unwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zuständige Superintendent beantragen, dass eine Beauftragung als Prädikant nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes erfolgt. Hat der Predigtbeauftragte nachweislich seinen Predigtauftrag regelmäßig wahrgenommen, wird die Befähigung nach § 2 Satz 2 als gegeben vorausgesetzt.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 21), geändert durch das Kirchengesetz vom 26. Oktober 1979 (ABl. S. A 96)
b) Zweite Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 22) zum Kirchengesetz über die Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976
c) Verordnung vom 14. Juli 1981 (ABl. S. A 61) zur Änderung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1976 zum Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976
d) Zweite Verordnung vom 29. Oktober 1982 (ABl. S. A 99) zur Änderung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1976 zum Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976
e) Ordnung für den Predigtauftrag vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. A 22)

Dresden, am 2. April 1998

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten (PrädG)
(AVO - PrädG)
Vom 07. April 1998 (ABl. 1998 A 64)

610002
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet gemäß § 8 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten (Prädikantengesetz - PrädG -) vom 2. April 1998 (ABl. 1998 S. A 63) Folgendes:

<Der Text der Verordnung ist zur Bequemlichkeit der Leser abschnittweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen des Prädikantengesetzes abgedruckt.>

AVO-PrädG § 8
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.


Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (AG; NH; NV)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Zweite Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Kirchgemeindegliedern zum Dienst des Prädikanten ... (2. AVO - PrädG)
Vom 25. August 1998 (ABl. 1998 A 160)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 1 geändert durch Zweite VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>

§ 1
<Der Text ist oben hinter § 5 PrädG wiedergegeben.>

§ 2
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Ziffer II und Ziffer III der Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993 S. A 86) werden aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<3_3_1> Beschluss der Synode über die Arbeit der Lektoren
vom 17. Mai 1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 31)

Angesichts der gegenwärtigen Situation ist es notwendig, das Engagement von Laien als Lektoren neu zu durchdenken und Möglichkeiten zu eröffnen, die den heutigen Erfordernissen entsprechen. Die folgenden Überlegungen beziehen sich besonders auf Dienste in Landgemeinden und Gemeinden am Stadtrand.

1. Zielbeschreibung
In Landgemeinden und Gemeinden am Stadtrand werden in zunehmenden Maße Gemeindeglieder für die Sammlung der Gemeinde verantwortlich sein. Sie laden zu Gemeindeveranstaltungen ein, führen sie durch und sind für sie verantwortlich. Sie gestalten Andachten, Bibelarbeiten, Gesprächsrunden und Gottesdienste. Man wird ihnen gelegentlich auch andere Dienste übertragen. Sie leiten faktisch die Gemeinde, die Christengruppe im Wohngebiet und sind so Leiter von Dorf- und Hauskreisen. Sie sind "Bezugspersonen" in dem Sinn, dass Menschen ihres Wohngebietes sie für zuständig halten in allen Fragen, die den Glauben und die Gemeinde betreffen. Deshalb wird oft auch eine seelsorgerliche Hilfe von ihnen erwartet. In diesen Funktionen wird man ihnen auch die Gestaltung von gemeinsamen Feiern zumuten. (Es muss in diesem Zusammenhang überlegt werden, ob ihnen unter gewissen Voraussetzungen auch die Austeilung des Heiligen Abendmahles übertragen werden sollte.)

2. Möglichkeit zur Erreichung des Zieles
Bei den Rüsten schon ausgebildeter Lektoren und in der Ausbildung neuer zu solchem Dienst bereiter Gemeindeglieder sollte auf das unter 1. genannte Ziel hingearbeitet werden. Bei der Schulung sollte besonders in folgende Bereiche eingeführt werden:
- Bibelarbeit
- Gesprächsführung und seelsorgerliche Hörbereitschaft
- Überarbeitung von vorliegenden Lesepredigten (Unter Umständen freie Wortverkündigung)
- Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und gegebenenfalls Kasualien
- Gestaltung von Feiern, Festen und ähnlichen Gemeindeveranstaltungen.
Dieses Programm sollte die Möglichkeit bieten, durch andere Weiterbildungsbemühungen vertieft zu werden.

3. Begründung
- Besonders die kleinen Gemeinden können die bisher möglichen Formen ihres Gemeindelebens nicht mit "Notlösungen" ungebrochen fortsetzen.
- In den genannten Gemeinden, beziehungsweise Gemeindeteilen, eröffnen sich neue Möglichkeiten für die Gaben und Fähigkeiten der Gemeindeglieder, besonders in Gemeinden ohne hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter.
- Bei der unvermeidlichen Orientierung der kirchlichen Arbeit auf zentrale Orte ist es nötig, dass kleine Gruppen (+ Hauskreise) vorhanden sind, die sich gegenseitig aktivieren und tragen (+ Dorfkirche).
- Gemeinde muss heute mehr und mehr ihren Gliedern Gemeinschaft und Geborgenheit bieten und ihnen Beistand vermitteln; sie sollte zugleich Ausstrahlungskraft auf Fernstehende haben. Dieses wird immer nur in überschaubaren Gruppen möglich sein. Dafür ist eine entsprechende Bezugsperson unerlässlich.
Diese Überlegungen führen zu folgendem Beschluss:
Die Synode hat beschlossen:
Die Synode macht sich diese Überlegungen zu Eigen und bittet, sie als Empfehlung an alle Gliedkirchen des Bundes weiterzuleiten, damit sie in den verantwortlichen Gremien für die Lektorenarbeit und in anderen Weiterbildungsprogrammen berücksichtigt werden.

Görlitz, den 17. Mai 1977

Der Präses der Synode
des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR
Schröder


-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click