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3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN


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<3_3> Kirchengesetz zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen
Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 145)

61045
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 119 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 6. November 1993 (Amtsblatt 1993 Seite A 157) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Zur Gewährleistung der geistlichen Versorgung von Kirchgemeinden, in denen die volle Besetzung der Pfarrstelle oder einer von mehreren Pfarrstellen auf Grund der in der Landeskirche geltenden Maßstäbe* (Fußnote: vgl. dazu "Richtwerte für die Wiederbesetzung oder Errichtung einer Gemeindepfarrstelle" vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 147)) nicht mehr möglich ist, kann das Landeskirchenamt nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Dienstverhältnisse mit eingeschränkter Aufgabe begründen.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
(1) Pfarrstellen in Kirchgemeinden, deren volle Besetzung gemäß den in der Landeskirche geltenden Maßstäben* (Fußnote wie oben) nicht möglich ist, können zu Pfarrstellen mit halbem Dienstumfang erklärt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenvorstandes und des Kirchenbezirksvorstandes.
(3) Ändern sich die für die Entscheidung nach Absatz 1 maßgebenden Umstände grundlegend, so kann die Pfarrstelle wieder in eine Stelle mit vollem Dienstumfang umgewandelt werden. Der Kirchenvorstand kann einen entsprechenden Antrag stellen, zu dem der Kirchenbezirksvorstand zu hören ist.

§ 3
(1) Mit Pfarrern auf Probe, denen die Bewerbungsfähigkeit verliehen wurde, kann auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe begründet werden. Die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses ist nur für einen Aufgabenbereich zulässig, der der Hälfte des vollen Dienstes eines Pfarrers entspricht. Die Aufgabe darf nur erteilt werden, wenn es sich um einen arbeitsmäßig abgrenzbaren Bereich der Tätigkeit eines Pfarrers mit allgemeinkirchlicher Aufgabe oder des pfarramtlichen Dienstes in einer Kirchgemeinde handelt und wenn hierfür ein kirchliches Bedürfnis besteht.
(2) Ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe darf nur für die Dauer von mindestens drei und höchstens acht Jahren begründet werden.
(3) Die Übertragung einer Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde auf einen Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht, setzt eine Entscheidung nach § 2 voraus und ist nur zulässig, wenn
- in der Kirchgemeinde bereits ein Pfarrer mit vollem Dienstumfang tätig ist oder
- die geistliche Versorgung der Kirchgemeinde durch den mit eingeschränkter Aufgabe beschäftigten Pfarrer auf Grund der Anzahl der Gemeindeglieder und der konkreten örtlichen Verhältnisse gesichert erscheint.
(4) Der Inhaber einer Pfarrstelle nach Absatz 3 hat alle Rechte und Pflichten eines Gemeindepfarrers gemäß den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechtes. Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und Sonderaufgaben ist zu berücksichtigen, dass er in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht.
(5) Das Landeskirchenamt kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung aufheben oder ändern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zuvor sind der Betroffene und der Kirchenvorstand oder das sonst zuständige vertretungsberechtigte Organ der kirchlichen Körperschaft zu hören.
(6) Die sich bei Beendigung eines Dienstverhältnisses mit eingeschränkter Aufgabe ergebenden rechtlichen Folgen regelt § 9.

§ 4
(1) Das Dienstverhältnis eines Pfarrers kann auf seinen Antrag unter Verlust der Pfarrstelle in ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe umgewandelt werden. § 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vorschriften in den §§ 82 bis 84 des Pfarrergesetzes bleiben unberührt.

§ 5
(1) Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe erhält als Besoldung das ihm zustehende Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
(2) Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch den Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe steht, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.

§ 6
Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu bewohnen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu zahlen.

§ 7
(1) Ehegatten, die Pfarrer sind, kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsrechtes für einen befristeten Zeitraum nach § 3 Absatz 2 gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn jeder Ehegatte in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe beschäftigt wird. In diesem Fall werden die Ehegatten gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle.
(2) Vor der Übertragung der Pfarrstelle hat der Kirchenvorstand schriftlich seine Zustimmung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Dienste in der Pfarrstelle durch die Ehegatten zu erklären.
(3) Die Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden ist, sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu zahlen.
(4) Beide Ehegatten erhalten als Besoldung das ihnen zustehende Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch einen oder beide Ehegatten gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.

§ 8
(1) Art und Umfang des Dienstes sind für jeden Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der Superintendent im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Jedem Ehegatten ist ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des pfarramtlichen Dienstes zu übertragen. Die volle pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinde muss gewährleistet sein. Die Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Im Falle der Verhinderung hat jeder Ehegatte den anderen zu vertreten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
(3) Einer der Ehegatten ist Mitglied des Kirchenvorstandes; der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend teil. Ist das Mitglied verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Das Bezirkskirchenamt bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten dem Kirchenvorstand als Mitglied angehört.
(4) Wird einem Ehegatten Erziehungsurlaub gewährt, oder wird ein Ehegatte gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen wegen der Betreuung von Kindern oder aus anderen wichtigen familiären Gründen beurlaubt, so ist das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten während der Dauer des Erziehungsurlaubes oder der Beurlaubung in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln. Dem Antrag eines Ehegatten auf Gewährung von Erziehungsurlaub oder auf Beurlaubung kann nur entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat.
(5) Treten bei einem der Ehegatten Umstände ein, auf Grund deren einem Pfarrer gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen die Ausübung des Dienstes untersagt, oder er vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. Zuvor sind der Betroffene, der Kirchenvorstand und der Superintendent zu hören.
(6) Das Landeskirchenamt kann die Übertragung der Pfarrstelle auf die Ehegatten vor Ablauf der festgesetzten Frist aufheben, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten, der Kirchenvorstand und der Superintendent zu hören.
(7) Enden die eingeschränkten Dienstverhältnisse der Ehegatten durch Fristablauf oder vorzeitig auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 6, so bestimmen sich die rechtlichen Folgen für beide Ehegatten aus § 9. Ist eine Entscheidung nach Absatz 6 getroffen worden, so ist beiden Ehegatten ausreichend Zeit zur Bewerbung um eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu gewähren. Während dieser Zeit bestehen die bisherigen dienstrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten fort.

§ 9
(1) Ein Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende dieser Aufgabe um eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann ihm von Amts wegen eine Pfarrstelle übertragen werden. Bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers Berücksichtigung finden. Tritt der Pfarrer den Dienst in der übertragenen Pfarrstelle nicht an, oder unterlässt er die Bewerbung, so scheidet er mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst aus. Die Absätze 2 und 3 des § 115 des Pfarrergesetzes gelten entsprechend.
(2) Steht dem Pfarrer keine Pfarrstelle zur Verfügung, so wird das Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe fortgesetzt, bis es durch Übertragung einer Pfarrstelle in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umgewandelt worden ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 10
Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.

§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur befristeten Erprobung eingeschränkter Dienstverhältnisse von Theologenehepaaren vom 3. November 1993 (Amtsblatt Seite A 179) außer Kraft.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt am 30. Juni 2002 außer Kraft. Für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Dienstverhältnisse mit eingeschränkter Aufgabe bleibt es weiterhin gültig.

Dresden, am 20. April 1994

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß
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<3_3> veraltete Konventsordnung
Vom 09. April 1975 (ABl. 1975 A 29)

aufgehoben durch § 6 (5) der Konventsordnung vom 18. Oktober 2001 (ABl. S. A 250)

610903
Einführung
Jesus Christus hat die Gemeinde gegründet, in der die Einzelnen als Glieder seines Leibes miteinander verbunden sind. Gemeinschaft gehört darum zum Wesen der Kirche. Geistliche Bruderschaft soll jeder Pfarrer in der ihm anvertrauten Gemeinde finden. Darüber hinaus sind die Pfarrer durch ihren gemeinsamen Dienst und die Verantwortung, die sie vor Gott und den Menschen tragen, einander besonders verbunden. Sie brauchen voneinander Hilfe und Förderung, Trost und Ermahnung. Darum schließen sie sich zu Pfarrkonventen zusammen. Ihre Gemeinschaft gründet sich nicht auf gegenseitige Freundschaft und gleiche Interessen. Sie darf darum ihre Grenze auch nicht an menschlichen Bedingtheiten finden.
Bruderschaft kann nicht organisiert werden, sie muss geistlich wachsen. Das Zusammensein im Pfarrkonvent steht unter der Verheißung Jesu, dass dort, wo zwei oder drei in seinem Namen versammelt sind, er mitten unter ihnen ist. Es ist auch ratsam, dass sich jeder Pfarrer einem Konfessionar anvertraut. Wer Seelsorge üben will, muss an sich selbst Seelsorge erfahren. Wo zwischen den Pfarrern keine Bruderschaft besteht, leiden sie nicht nur selbst innerlich Schaden, sondern werden vor dem Herrn der Kirche, aneinander und an ihren Gemeinden schuldig.
Die Gemeinschaft im Pfarrkonvent vollzieht sich im Wesentlichen in gemeinsamer Bibelarbeit, Weiterbildung, Erfahrungsaustausch, in der Koordinierung der gemeinsamen Arbeit im Konventsbereich und in geselligem Beisammensein.
Als Grundlage für die Gestaltung solcher Gemeinschaft der Pfarrer im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird darum folgende veränderte

Konventsordnung
vorgelegt.
A. Allgemeines
(1) In jedem Kirchenbezirk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gibt es mehrere regional abgegrenzte Pfarrkonvente. Im Allgemeinen sollen etwa 10 bis 15 Mitglieder einen Pfarrkonvent bilden. Alles Nähere wird im Einvernehmen mit der Pfarrerschaft vom zuständigen Superintendenten geregelt. Die Abgrenzung der Pfarrkonvente ist durch das Landeskirchenamt zu bestätigen.
(2) Jeder Pfarrkonvent hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, denen die Verantwortung für die Konventsarbeit obliegt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Für ihre Wahl hat die Frage nach der Eignung für die besonderen Aufgaben maßgebend zu sein. Die Vorschläge sind vor der Wahl mit dem Superintendenten zu besprechen, der ein Einspruchsrecht hat. Dem Landeskirchenamt steht die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden zu.

B. Mitgliedschaft
(1) Zur Mitgliedschaft im Pfarrkonvent sind verpflichtet alle Superintendenten, Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikarinnen, Pfarrdiakone, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie - ohne Stimmberechtigung - die im Vorbereitungsdienst stehenden Vikare und Vikarinnen.
(2) Jedes Mitglied gehört dem für seine Kirchgemeinde bzw. für seine Dienststelle örtlich zuständigen Pfarrkonvent an. Emeriti sollen zu den Zusammenkünften der für ihren Wohnsitz zuständigen Pfarrkonvente eingeladen werden. Durch Beschluss der stimmberechtigten Konventsmitglieder können Gäste zugelassen werden. Die Pfarrfrauen sollten nach Möglichkeit an den Zusammenkünften der Pfarrkonvente teilnehmen.
(3) Bei der Behandlung persönlicher Angelegenheiten (besonders nach D IV) sollen außer den unmittelbar Beteiligten nur die stimmberechtigten Konventsmitglieder zugegen sein.
(4) Der Landesbischof, die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die mit den Aufgaben eines Oberlandeskirchenrates betrauten theologischen Oberkirchenräte des Landeskirchenamtes und der zuständige Superintendent haben jederzeit Zutritt zu den Versammlungen des Konvents.

C. Zusammenkünfte
(1) Der Konvent kommt in der Regel monatlich zusammen. Ganztägige Zusammenkünfte, wenigstens zweimal im Jahre, sind anzustreben.
(2) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Dienste sind nach Möglichkeit auf einen anderen Tag zu legen. Fernbleiben ist nur beim Vorliegen triftiger Gründe statthaft. Wer an einer Konventszusammenkunft nicht teilnehmen kann, hat sich bei dem Vorsitzenden zu entschuldigen.
(3) Jede Konventsversammlung wird mit biblischem Wort und Gebet eröffnet. Ob dies in Gestalt einer Andacht, eines Gottesdienstes oder einer Abendmahlsfeier geschieht, ist dem Konvent freigestellt. Die Konventsversammlung schließt mit Gebet und Segen.
(4) Über jede Zusammenkunft des Konvents ist eine Niederschrift zu führen.
(5) Termin, Ort und Tagesordnung jeder Zusammenkunft sind rechtzeitig vorher den Konventsmitgliedern und der Superintendentur mitzuteilen.

D. Aufgaben
(1) Als Aufgaben sind dem Konvent gestellt:
Bibelarbeit
Theologische Weiterbildung
Praktische Fragen
Behandlung von Konfliktfällen.
(2) Die Gestaltung der Konventsarbeit bleibt dem Konvent überlassen. Dabei darf in der Jahresplanung keine der genannten Aufgaben zu kurz kommen.

I. Bibelarbeit
(1) Die Bibelarbeit soll nicht zunächst unter dem Gesichtspunkt der praktischen Verwendung stehen. Wird auf praktische Verwendung Bezug genommen, so kann der Predigttext eines der nächsten Sonntage gewählt werden. Insbesondere ist auch an die katechetische Arbeit und an die Jugendarbeit zu denken.
(2) Der Text ist vorher bekannt zu geben und von allen Mitgliedern vorzubereiten. Auf ein gemeinsames Gespräch über den Text sollte nicht verzichtet werden. Die Bibelarbeit ist abwechselnd je von einem anderen Mitglied des Konvents zu halten, wobei darauf zu achten ist, dass alle Konventualen gleichmäßig beteiligt werden.

II. Theologische Weiterbildung
(1) Das Landeskirchenamt kann allen oder einzelnen Konventen bestimmte Themen aufgeben und zur Vorbereitung von Beschlussfassungen (einschl. der Landessynode) die Konvente zu Stellungnahmen auffordern. Im Übrigen steht die Wahl der Themen den Konventen frei.
(2) Referate über theologische Themen sollen abwechselnd je von einem anderen Mitglied des Konvents gehalten werden, wobei darauf zu achten ist, dass alle Konventualen gleichmäßig beteiligt werden.
(3) Bei der Behandlung theologischer Fragenkreise sollten die Aussagen der Bekenntnisschriften und neuer bekenntnisartiger Formulierungen in angemessener Weise zu Wort kommen.

III. Praktische Fragen
(1) Bei jeder Zusammenkunft des Konvents ist Gelegenheit zu Informationen, zum Erfahrungsaustausch und zu brüderlicher Beratung über Fragen des Dienstes zu geben.
(2) Die Möglichkeiten zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit einschließlich Vertretungsfragen und zur Koordinierung von Diensten im Konventsbereich sind weitgehend zu nutzen.

IV. Behandlung von Konfliktsfällen
(1) Wenn einem Konventsmitglied aus der Lebens- und Amtsführung eines anderen Mitgliedes Umstände zur Kenntnis kommen, die zu Bedenken Anlass geben, so kann zunächst eine brüderliche Aussprache zwischen den beiden stattfinden. Gelingt es dabei nicht, den Anstoß zu beheben, so ist die Angelegenheit auf dem Konvent zur Sprache zu bringen.
(2) Kein Mitglied des Konventes darf sich durch falsches Schweigen seiner Verantwortung entziehen.
(3) Nach Absatz 1 ist auch zu verfahren, wenn Zwistigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern entstanden sind.
(4) Der Konvent entscheidet darüber, ob er eine ihm obliegende Angelegenheit als erledigt betrachtet. Der Vorsitzende des Konvents teilt dem Superintendenten das Ergebnis der Behandlung der Angelegenheit mit.

E. Schlussbestimmungen
(1) Der Vorsitzende hat jeweils im Januar über die Arbeit des Konvents im vergangenen Jahre dem Landeskirchenamt über die Superintendentur zu berichten. Dieser Bericht hat sich auf alle Punkte der vorstehenden Konventsordnung zu beziehen.
(2) Die Auslagen des Konvents (Fahrtkosten und Geschäftsaufwand) sind von den zum Konventsbereiche gehörenden Kirchgemeinden anteilig zu tragen.
(3) Diese Konventsordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Konventsordnung vom 1. August 1947 (Amtsblatt Jahrgang 1949 Seite A 56 und A 59 unter Nr. 58) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Hempel Dr. Johannes


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