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3.3 DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN

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<3_3> Richtlinien der VELKD zur Frage der Ordination von theologischen Hochschullehrern
Vom 06. Januar 1965 (ABl. VELKD Bd. II, S. 138)

Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat mit Zustimmung der Bischofskonferenz die folgenden Richtlinien beschlossen:

I.
Die theologischen Hochschullehrer werden in der Regel eine Zeit lang im pfarramtlichen Dienst gestanden haben und darum ordiniert sein. Da sie die zukünftigen Pfarrer ausbilden und die Ordination nach § 11 Abs. 1 des Pfarrergesetzes in der Regel die Begründung eines Dienstverhältnisses als Pfarrer voraussetzt, sollte an dieser Übung unbedingt festgehalten werden.
Aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel wegen der Spezialisierung der theologischen Forschung, machen jedoch junge Theologen, die sich habilitieren, hin und wieder von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Ausbildungsweg ausschließlich an der Universität zurückzulegen. Sie können nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ordiniert werden.

II.
1. Die Ordination wird immer nur auf Ansuchen erteilt. Nach der bestehenden Rechtslage kann kein theologischer Hochschullehrer, der nicht im unmittelbaren Dienst der Kirche steht, zur Ordination verpflichtet werden. Es sind ernsthafte Gründe denkbar, die einen theologischen Hochschullehrer davon abhalten können, die Ordination zu begehren.
2. Es ist zu begrüßen, wenn theologische Hochschullehrer die Ordination erbitten, um damit ein kirchliches Verständnis ihres Lehramtes wie auch ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im kirchlichen Dienst auszudrücken. Den Theologen, die als Habilitierte oder Lehrstuhlinhaber einer theologischen Fakultät angehören und die Ordination erstreben, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ordination auch dann zu erlangen, wenn sie nicht das übliche landeskirchliche Vikariat durchlaufen haben oder hauptberuflich ein kirchliches Dienstverhältnis eingehen.
3. Die Genehmigung der Ordination wäre in solchen Fällen an folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Kirche vom 14. Juni 1963, wobei mindestens die Ablegung eines theologischen Examens, das dem ersten oder zweiten landeskirchlichen Examen entspricht, und die Ausübung eines dem Vikariat entsprechenden Vorbereitungsdienstes zu fordern sind,
b) regelmäßige Ausübung von Rechten aus der Ordination im Universitätsgottesdienst oder in anderer mit der Landeskirche vereinbarten Weise,
c) Übernahme der gliedkirchlichen Bekenntnisverpflichtung in der die Ordination gewährenden Kirche (vgl. § 11 Abs. 3 des Pfarrergesetzes) und die Pflege dauernder Verbindung des Ordinierten mit der die Ordination gewährenden Kirche. Wo für die ordentlichen Professoren der Theologie in der Fakultätssatzung oder in anderen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung auf das Bekenntnis vorgesehen ist, wird bei der Ordination von der erneuten Unterzeichnung einer Bekenntnisverpflichtung abgesehen.
4. Für die Ordination ist in erster Linie die Gliedkirche zuständig, in deren Bereich die betreffende Fakultät liegt. In besonderen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Bekenntnisbildung, kann auch die für den Bewerber persönlich zuständige Gliedkirche nach Verständigung mit der für die Fakultät zuständigen Gliedkirche die Ordination erteilen.
5. Ordinierte Hochschullehrer haben das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung. An die kirchlichen Ordnungen, auch hinsichtlich der Wahrung parochialer Zuständigkeiten (Abmelde- bzw. Entlassungsschein) sind sie gebunden. Die mit der Ordination begründeten Rechte gehen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 des Pfarrergesetzes verloren.
6. Nichtordinierten Angehörigen einer theologischen Fakultät kann auf Antrag, der durch die Hand des Dekans gehen sollte, durch die Gliedkirche das Predigtrecht verliehen werden.

Hannover, den 6. Januar 1965

Der Leitende Bischof
D. Lilje

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<3_3> Kirchengesetz <der VELKD> zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -)
Vom 17. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 191, berichtigt ABl. 1996 A 23) [ABl. VELKD Bd. VI S. 274, VII S. 12, 47 und 90]
neu bekannt gemacht in der EvLKS vom 03. Dezember 2001 (ABl. 2002 A 2)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Inhaltsverzeichnis, Überschriften, §§ 16, 18 Abs.2, 21 Satz 1, 80, 83 Abs. 1, 87 Abs. 2, 93 Abs. 5, 102, 104 Abs. 4, 107 sowie in der Ordnung für die Schlichtungsstelle § 8 Abs. 2 geändert, § 95a und § 121 a eingefügt ab 01.01.1999 durch <Erstes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom 20.10.1998 [ABl. VELKD Bd. VII S. 71] (ABl. 1999 A 26); zahlreiche Paragraphen umnummeriert, zudem in vielen Einzelheiten geändert, hinter § 16 (= früher § 19) neuer § 16a eingefügt, § 107a und §§ 117a-b eingefügt durch <Zweites> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd. VII S. 128] (ABl. 2001 A 74). Neu bekannt gemacht vom 03.12.2001 (ABl. 2002 A 2); §§ 15, 28 und 72 geändert durch Artikel I des <Dritten> KirchenG der VELKD zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194] [ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33); §§ 12 Abs. I Ziff. 5, 16 a Abs. 1 Satz 1, 54, 56, 72, 73, 76 Abs. 5, 78, 84, 86 Abs. 1, 87, 88, 100 Abs. 2, 101 Abs. 3, 105 Abs. 1, 107 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 a Abs. 1 geändert, § 79 aufgehoben und §§ 56a bis d neu eingefügt durch Kirchengesetz der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 02.11.2004 [[ABL. VELKD Bd. VII S. 247] (ABl. 2006 A 102); Neufassung bekannt gemacht vom 02.11.2004 [[ABl. VELKD Bd. VI S. 247] (ABl. 2006 A 114); §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 37 Abs. 2, 39, 43 bis 45, 61, 62, 78 Abs. 1 , 83 Abs. 1,2, 89 Abs. 3, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2, 109 Abs. 2, 110 S. 1 geändert, §§ 2 Abs. 2,3, 2a, 31 Abs. 2, 61a, 61b, 95a Abs. 3 neu eingefügt, §§ 3 Abs. 3,4, 78 Abs. 3 aufgehoben durch KirchenG der VELKD zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 15.11.2007 [ABl. VELKD Bd. VII S. 376] (ABl. 2008 S. 106).>

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleiner Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus dem Kirchengesetz <der EvLKS> zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD mit abgedruckt (= Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG), vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 89). § 104 Abs. 2 und § 51 PfErgG ergänzt durch KirchenG über vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62); §§ 1, 6, 8-15, 26, 39-41, 51, 57 geändert, § 59 aufgehoben durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des PfGErgG vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 14); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

Reg.-Nr. 61045
Nachstehend wird das von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD beschlossene
Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995
bekannt gemacht.
Dieses Kirchengesetz erlangt auf Grund von Artikel 6 der Verfassung der VELKD in der Landeskirche unmittelbar Geltung und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es löst das Pfarrergesetz in der Fassung vom 4. April 1989, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der VELKD vom 6. November 1993 (Amtsblatt 1993 Seite A 157) ab.

<Obsolet:> Das neue Pfarrergesetz erfordert insbesondere wegen der veränderten Paragraphenfolge den Erlass eines neuen landeskirchlichen Ergänzungsgesetzes. Dieses wird vorbereitet. Bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleibt das Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz vom 12. November 1993 (Amtsblatt Seite A 172) gültig.

Dresden, am 3. November 1995

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Kirchengesetz der zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -)


Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften §§ 1-3
II. Abschnitt
Ordination §§ 4-10
III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis §§ 11-22
1. Der Probedienst § 11-19
2. Bewerbungsfähigkeit §§ 20-21
3. Voraussetzungen für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis §§ 22
IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit §§ 23-30
V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin §§ 31-38
1. In der Gemeinde §§ 31-36
2. In einer allgemeinkirchlichen Aufgabe § 37
3. In einem kirchenleitenden Amt § 38
VI. Abschnitt
Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin §§ 39-60
1. In der Gemeinschaft der Ordinierten § 39
2. In Gemeinde und Kirche §§ 40-50
3. In Ehe und Familie §§ 51-55
4. In der Öffentlichkeit §§ 56-60
VII. Abschnitt
Visitation und Dienstaufsicht §§ 61-65
1. Visitation § 61
2. Dienstaufsicht §§ 62-65
VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten §§ 66-68
IX. Abschnitt
Schutz und Fürsorge, Beteiligung der Gesamtpfarrervertretung §§ 69-80
X. Abschnitt
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses §§ 81-110
1. Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen, Übernahme, Zuweisung und Umwandlung des Dienstverhältnisses §§ 81-98
a) Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 81-90
aa) Allgemeines § 81
bb) Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf Bewerbung oder mit Zustimmung § 82
cc) Versetzung aus allgemeinen Gründen §§ 83-85
dd) Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 86-88
ee) Änderung und Aufhebung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe §§ 89-90
b) Abordnung § 91
c) Beurlaubung § 92
d) Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen §§ 93-95a
e) Übernahme § 96
f) Zuweisung § 97
g) Umwandlung des Dienstverhältnisses § 98

2. Wartestand und Ruhestand §§ 99-110
a) Allgemeines §§ 99-100
b) Wartestand §§ 101-103
c) Ruhestand §§ 104-110
XI. Abschnitt
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses §§ 111-119
1. Allgemeines § 111
2. Entlassung aus dem Dienst §§ 112-116
3. Ausscheiden aus dem Dienst §§ 117-118
4. Entfernung aus dem Dienst § 119
XII. Abschnitt
Nichtöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis § 120
XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang § 121
XIV. Abschnitt
Dienstverhältnisse auf Zeit bei Beurlaubung § 121a
XV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften §§ 122-126

Anlage zu § 78 Abs. 3
Ordnung für die Schlichtungsstelle §§ 1-9

I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften

§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder einer ihrer Gliedkirchen stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen. Es ist ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
Zu PfG § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 120: PfGErgG § 3
In besonderen Fällen, insbesondere aus Gründen der Gesundheit und des Alters kann von einer Berufung auf Lebenszeit abgesehen werden. Mit solchen Pfarrern kann ein anderes als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet werden.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt auch das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe.

§ 2
(1) Der Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen ist bestimmt und begrenzt durch den Auftrag, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat. An diesem Auftrag sind ihre Rechte und Pflichten zu messen.
(2) In der inhaltlichen Gestaltung ihres Verkündigungsdienstes sind Pfarrer und Pfarrerinnen unabhängig und nur an die Verpflichtungen aus der Ordination und an das kirchliche Recht gebunden.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen unterstehen der Lehraufsicht und der Dienstaufsicht. Die Agenden, die kirchlichen Gesetze und die sonstigen kirchlichen Ordnungen sind für sie verbindlich.

§ 2 a
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen fördern und begleiten die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst. Sie helfen ihnen, sich die für diesen Dienst erforderlichen Kompetenzen anzueignen und fortzuentwickeln. Sie stellen dafür Einrichtungen und den Dienst kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter zur Verfügung.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, diese Begleitung anzunehmen.

§ 3
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zur Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen; aus diesem ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Schutz in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrer oder Pfarrerin sowie ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie.

II. Abschnitt
Ordination

§ 4
(1) Mit der Ordination werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung übertragen; Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt.
(2) Die Ordinierten sind durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.
Zu PfG § 4 Absatz 2: PfGErgG § 4
Dem Ordinierten ist Verantwortung dafür zu übertragen, dass alle Verkündigung in der Gemeinde durch das Evangelium bestimmt bleibt und die Einheit des Volkes Gottes erkennbar wird.
(3) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, auch Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.

§ 5
(1) Die Ordination setzt voraus, dass ein geordneter kirchlicher Dienst übertragen werden soll, der die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt.
(2) Vor der Entscheidung über die Ordination führt der Ordinator oder die Ordinatorin mit den zu Ordinierenden ein Gespräch über die Bedeutung der Ordination und die Voraussetzungen für die Übernahme des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung.
(3) Soll die Ordination versagt werden, so berät sich der Ordinator oder die Ordinatorin vor der Entscheidung mit anderen zur Vornahme der Ordination berechtigten Personen. Die Versagung der Ordination ist dem oder der Betroffenen gegenüber auf Verlangen zu begründen.
Zu PfG § 5 Absätze 3 bis 5: PfGErgG § 5
(1) Die Entscheidung über die Versagung der Ordination trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung des Ordinators. Es stellt dem Betroffenen einen mit den Gründen versehenen Bescheid zu, der einen Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 5 Abs. 5 PfG enthält.
(2) Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt einzulegen. Dieses prüft, ob die Verfahrensregeln beachtet worden sind und veranlasst die Behebung festgestellter Mängel. Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht statt, so ist sie der Kirchenleitung vorzulegen, die endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist ein Bescheid über das Ergebnis der Nachprüfung zuzustellen.
(4) Einzelheiten des Verfahrens und der Zuständigkeit regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 5 Absatz 3 PfG
(5) Eine kirchengerichtliche Nachprüfung der Versagung der Ordination findet nicht statt; gegen die Versagung der Ordination ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 5 Absatz 3 PfG

§ 6
(1) Vor der Ordination erklären die zu Ordinierenden schriftlich ihre Bereitschaft, die mit der Ordination einzugehenden Verpflichtungen (§ 4) zu übernehmen. Die Gliedkirchen legen den Wortlaut dieser Erklärung entsprechend der geltenden Agende fest.
(2) Die Ordination wird nach der Ordnung der Agende vollzogen.
(3) Die Ordinierten erhalten eine Ordinationsurkunde.
Zu PfG § 6: PfGErgG § 6
(1) Eine weitere Voraussetzung für den Vollzug der Ordination ist grundsätzlich die Teilnahme des Ordinanden an einer Ordinandenrüstzeit.
(2) Die Ordination ist vom Ordinanden schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ordination hat der Ordinand seine persönliche Stellungnahme zur Heiligen Schrift, zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis und zum Verständnis von Amt und Ordination vorzulegen.
(3) Entspricht das Landeskirchenamt dem Antrag, so schlägt es dem Landesbischof vor, den Vollzug der Ordination durch den zuständigen Superintendenten (Ordinator) anzuordnen.
(4) Der Ordinand hat gegenüber dem Ordinator schriftlich eine Lehrverpflichtung mit folgendem Wortlaut abzugeben:
"Ich erkenne als für meine Lehre und meine Verkündigung verbindlich das Evangelium von Jesus Christus an, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers, bezeugt ist."
(5) Wird ein Pfarrer aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Dienst der Landeskirche übernommen, so hat er die Lehrverpflichtung nach Absatz 4 abzugeben (§ 22 Abs. 2 PfG). Dies gilt nicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Ordination bereits auf die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche verpflichtet worden ist.
(6) Die Ordinationsurkunde wird vom Landeskirchenamt ausgestellt und vom Landesbischof mitunterzeichnet.

§ 7
(1) Ordinierte verlieren Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch
1. Verzicht,
2. Beendigung des Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz oder eines anderen kirchlichen Dienstverhältnisses, es sei denn, dass Auftrag und Recht belassen werden,
3. Spruch in einem Verfahren bei Lehrbeanstandungen,
4. Aberkennung in einem Disziplinarverfahren oder
5. Entzug.
(2) Ordinierten, die nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen, sollen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung entzogen werden, wenn sie einen geordneten kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht wahrnehmen und ein kirchliches Interesse an der Belassung von Auftrag und Recht nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Wahrnehmung der Lehraufsicht und der Aufsicht über die Amts- und Lebensführung unmöglich geworden oder erheblich erschwert ist.
(3) Über den beabsichtigten Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 sollen der Ordinator oder die Ordinatorin, der Inhaber oder die Inhaberin eines kirchenleitenden Amtes oder ein ordiniertes Mitglied eines kirchenleitenden Organs mit dem oder der Betroffenen ein Gespräch führen. Der Entzug von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Entzug von Auftrag und Recht nach Absatz 2 ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid mitzuteilen. Der Bescheid muss auch den Zeitpunkt, von dem ab die Rechtswirkung der Entscheidung eintritt, enthalten. § 78 gilt entsprechend.
(5) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich zu erklären.
(6) Der Verlust von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
(7) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben. Wird die Ordinationsurkunde trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so wird sie in geeigneter Weise für ungültig erklärt. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG §§ 7 und 9: PfGErgG § 7
(1) Der Verlust und der Entzug von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie die Wiederübertragung nach § 9 PfG sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(2) Wird im Falle des § 7 PfG die Ordinationsurkunde nicht zurückgegeben, so ist sie vom Landeskirchenamt durch Beschluss für ungültig zu erklären. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Er ist gleichfalls im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.

Querverweis: siehe PfGErgG zu § 16 Absatz 2

§ 8
Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung schließt die Begründung eines Dienstverhältnisses nach diesem Kirchengesetz aus; § 9 bleibt unberührt.

§ 9
(1) Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung können auf Antrag wieder übertragen werden; die Ordination wird dabei nicht wiederholt. Vor der Wiederübertragung ist eine schriftliche Erklärung entsprechend § 6 Abs. 1 abzugeben.
(2) Für die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist die Kirche zuständig, die den Verlust ausgesprochen hat. Eine andere Kirche kann Auftrag und Recht nach Absatz 1 wieder übertragen, wenn die zuständige Kirche auf Befragen erklärt hat, dass sie nicht widerspricht. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben wird, wenn widersprochen wird oder wenn Auftrag und Recht nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen oder des Disziplinargesetzes verloren gegangen waren, ist die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche erforderlich.
(3) Die Wiederübertragung ist schriftlich mitzuteilen. Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder neu auszustellen.
(4) Die Wiederübertragung von Auftrag und Recht ist der Vereinigten Kirche sowie deren Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland mitzuteilen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 7

§ 10
Die Vorschriften dieses Abschnittes über die Ordination gelten für jede Ordination innerhalb der Vereinigten Kirche und binden Ordinierte, auch wenn ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz oder ein anderes kirchliches Dienstverhältnis nicht begründet ist.
Zu PfG § 10: PfGErgG § 8
(1) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Probedienst gemäß § 12 PfG erfüllt, kann in Einzelfällen auch ohne Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses ordiniert werden, wenn
1. die Voraussetzungen für die Ordination (§§ 5 und 6 PfG) gegeben sind;
2. ein klar umschriebener im Ehrenamt wahrgenommener Dienstauftrag, der die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung einschließt, vorliegt;
3. mit diesem Auftrag die Zuordnung zum Dienst in einer Kirchgemeinde, einem Kirchenbezirk oder einer kirchlichen Einrichtung vorhanden ist;
4. die Dienstaufsicht klar geregelt ist;
5. festgelegt ist, wie der zu Ordinierende in die Gemeinschaft der Ordinierten eingebunden ist;
6. der zu Ordinierende mit seiner Ordinationsverpflichtung schriftlich anerkennt, dass die Lehrordnung und das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen für ihn auf Grund der Ordination gelten.
(2) Ordinierte nach Absatz 1 können in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Amtsbezeichnung Pfarrer im Ehrenamt oder Pfarrerin im Ehrenamt führen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an den Beratungen des Pfarrkonventes und der Ephoralkonferenz.
(3) Entfällt der Dienstauftrag, ohne dass ein neuer erteilt wird, so enden damit auch der Auftrag und das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Ein neuer Dienstauftrag muss den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.

III. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältnis

1. Der Probedienst
§ 11
(1) Der Probedienst wird in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis auf Probe geleistet.
(2) Ein Anspruch auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
(3) Für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über Pfarrer und Pfarrerinnen entsprechend, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 12
(1) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe kann im Rahmen der vorhandenen Stellen nur berufen werden, wer
1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
2. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
3. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung für den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin erhalten und die erste und zweite theologische Prüfung, letztere in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, bestanden hat,
4. erwarten lässt, dass er oder sie den Anforderungen nach diesem Kirchengesetz genügen wird,
5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist
6. erwarten lässt, dass er oder sie nicht vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird und
7. das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nrn. 2, 5 bis 7 abgesehen werden.
(3) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden bei
1 . Theologen und Theologinnen aus einer nicht der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes,
2. Theologen und Theologinnen aus einer lutherischen Freikirche,
3. Dozenten und Dozentinnen der Theologie,
4. ordinierten Missionaren und Missionarinnen,
5. Theologen und Theologinnen aus einer anderen evangelischen Kirche und
6. Theologen und Theologinnen aus einer nichtevangelischen Kirche, die zum evangelisch-lutherischen Bekenntnis übergetreten sind.
Die Entscheidung kann von dem Bestehen einer Prüfung oder dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden; das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich. Im Übrigen kann von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 abgesehen werden, wenn der Nachweis einer gleichwertigen abgeschlossenen Ausbildung erbracht ist.
(4) Sind seit dem Bestehen der zweiten theologischen Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(5) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sollen zu Beginn des Probedienstes ordiniert werden. Kann die Ordination aufgrund gliedkirchlicher Gegebenheiten erst später vollzogen werden, so ist eine kirchengesetzliche Regelung zu treffen, wie die Aufgaben aus dem Dienstverhältnis bis dahin wahrgenommen werden. Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Erklärung nach § 6 Abs. 1 abgegeben hat.
Zu PfG § 12 Abs. 5: PfGErgG § 11
(1) Die Ordination soll im ersten Monat des Probedienstes erfolgen.
(2) Bis zur Ordination des Pfarrers auf Probe bleibt der Hauptvertreter für die Pfarrstelle, deren Verwaltung der Pfarrer auf Probe während des Probedienstes zu übernehmen hat, mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in dieser Kirchgemeinde beauftragt.

§ 13
(1) Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Eignung für den pfarramtlichen Dienst unter den besonderen Bedingungen der praktischen Verantwortung für eine übertragene Aufgabe festgestellt werden.
(2) Der Probedienst dauert drei Jahre; Zeiten einer anderen Tätigkeit, die eine Beurteilung der Eignung für den pfarramtlichen Dienst gestatten, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz bestimmen, dass bei einer Anrechnung nach Satz 1 eine Mindestzeit im Dienstverhältnis auf Probe abzuleisten ist.
Zu PfG § 13: PfGErgG § 12
(1) Der Probedienst dauert drei Jahre. Er kann in begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Verlängerung ist dem Pfarrer auf Probe spätestens einen Monat vor Ablauf des Probedienstes schriftlich mitzuteilen. Sind Zeiten einer anderen Tätigkeit als der eines Pfarrers auf Probe ganz oder teilweise angerechnet worden, so ist in der Regel ein Probedienst von mindestens einem Jahr abzuleisten.
(2) Die Pfarrer zur Anstellung sind verpflichtet, an den Aufbaukursen im Predigerseminar teilzunehmen. Außerdem werden sie durch das Predigerseminar begleitet und beraten.
(3) Für die Entscheidung über die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit sind dienstliche Beurteilungen nach Absatz 4, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.
(4) Nach dem ersten Jahr des Probedienstes und spätestens sieben Monate vor der möglichen Verleihung der Bewerbungsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 4 PfG wird der Pfarrer auf Probe nach den landeskirchlichen Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Pfarrer auf Probe beurteilt.
(5) Eine Beurlaubung nach den §§ 92 bis 95a PfG darf drei Jahre nicht überschreiten. Zeiten einer Beurlaubung werden auf die Probezeit nicht angerechnet; dies gilt entsprechend auch für die Elternzeit. Die Vorschriften über die Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Probe bleiben unberührt.
(3) Ergeben sich während des Probedienstes Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dem Pfarrer oder der Pfarrerin auf Probe dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs Monate nach Beginn des Probedienstes, mitgeteilt werden; er oder sie ist dazu zu hören. Über die Zweifel an der Eignung soll mit ihm oder ihr ein Gespräch geführt werden. Wird nach dem Gespräch oder nach Ablauf einer eingeräumten Frist zur Ausräumung der Zweifel die Nichteignung festgestellt, so ist das Probedienstverhältnis auch vor Ablauf von drei Jahren nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zu beenden.
(4) Sind dem Pfarrer oder der Pfarrerin bis zum Ablauf des Probedienstes Zweifel an der Eignung nicht mitgeteilt oder sind solche Zweifel ausgeräumt worden, so ist die Bewerbungsfähigkeit zu verleihen.
(5) Die Gliedkirchen können weitere Regelungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung und über die Verlängerung des Probedienstes, insbesondere bei Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe, treffen; dabei kann der Probedienst höchstens um zwei Jahre verlängert werden. Macht eine Gliedkirche von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch, so ist in der Regelung zu bestimmen, dass die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Zeit nach Absatz 2 schriftlich mitzuteilen ist.
(6) Die Gliedkirchen können für die Freistellung vom Dienst für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe Regelungen treffen, die von den für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Regelungen abweichen.
Zu PfG §§ 13 und 14: PfGErgG § 13
(1) Der Pfarrer auf Probe untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über den Pfarrer auf Probe im Dienst einer Kirchgemeinde obliegt dem Superintendenten. Bei Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe übt sie der zuständige Dienstvorgesetzte aus.


§ 14
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe werden mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen pfarramtlichen Dienst, ausnahmsweise mit der Wahrnehmung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, beauftragt. Der Auftrag nach Satz 1 kann aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen geändert werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind bei Antritt des Dienstes in einem Gottesdienst vorzustellen.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe führen die Amtsbezeichnung des Pfarrers oder der Pfarrerin mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A."); die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 13 PfG


§ 15
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe wird in der Regel durch die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn
1. ihnen die Ordination versagt worden ist,
2. sie sich weigern, einen Auftrag nach § 14 Abs. 1 zu übernehmen,
3. im Laufe des Probedienstes ihre Nichteignung festgestellt wird,
4. sie sich weigern, den Dienst in einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, die ihnen übertragen werden soll, anzutreten oder
5. sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit beworben haben.
Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 5 und nach § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz verlängern sich um die Mutterschutzfristen und die Elternzeit. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Entlassung gilt § 113 entsprechend. § 13 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, deren Bewerbungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben, sind zu entlassen. Die §§ 113 und 114 gelten entsprechend; ein Unterhaltsbeitrag darf längstens für sechs Jahre gewährt werden.
Zu PfG § 15 Absatz 3: PfGErgG § 14
(1) Pfarrer zur Anstellung bleiben bis zum Ablauf der in Absatz 2 sowie der in § 15 Abs. 2 Nr. 5 PfG genannten Frist mit der selbstständigen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt, in die sie in den Probedienst abgeordnet worden sind.
(2) Abweichend von der Vorschrift in § 15 Abs. 3 PfG sind Pfarrer auf Probe, deren Bewerbungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit zur Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit geführt haben, zu entlassen.
(4) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz die Anwendung von Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 5 und Absatz 3 ausschließen oder abweichende Regelungen treffen.

§ 16
Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn sie eine Handlung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe scheiden aus dem Probedienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind. Das Ausscheiden aus dem Probedienst wird rechtswirksam einen Monat nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
(2) § 117 b gilt entsprechend.

§ 17
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die §§ 105 bis 107 gelten entsprechend.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig geworden sind und nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden; die §§ 113 und 114 gelten entsprechend.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe können nicht in den Wartestand versetzt werden.

§ 18
Bei der Entlassung nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
beträgt. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Pfarrer und Pfarrerin auf Probe.

§ 19
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe erhalten über die Entlassung einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid; zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen. Die Entlassung wird mit dem in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung wirksam.
(2) Vor der Entlassung ist eine Vertretung der Pfarrerschaft zu hören.
Zu PfG § 19 Absatz 2: PfGErgG § 15
Vor der Entlassung sind der Kirchenvorstand, der Superintendent, der Pfarrkonvent sowie die Pfarrervertretung zu hören.

2. Bewerbungsfähigkeit
§ 20
(1) Die Bewerbungsfähigkeit wird in der Regel nach Bewährung im Probedienst verliehen.
(2) Die Bewerbungsfähigkeit kann auch Bewerbern und Bewerberinnen verliehen werden, deren Eignung für den Dienst des Pfarrers oder der Pfarrerin auf Grund einer Tätigkeit festgestellt worden ist, die zu einer Entscheidung nach § 12 Abs. 3 geführt hat. Die Feststellung der Eignung kann von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 20: PfGErgG § 10
Die Bewerbungsfähigkeit wird überprüft und ihr Fortbestehen vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, wenn fünf Jahre kein Dienst als Pfarrer ausgeübt worden ist.
(3) Eine bereits ausgesprochene Verleihung der Bewerbungsfähigkeit kann bis zur Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihr entgegengestanden haben würden.


§ 21
(1) Die nach diesem Kirchengesetz erworbene Bewerbungsfähigkeit wird von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.
(2) Der Erwerb der Bewerbungsfähigkeit gibt kein Recht auf Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis.
(3) Die Vorschriften der Gliedkirchen über Voraussetzung und Verfahren für die Übertragung von Pfarrstellen oder allgemeinkirchlichen Aufgaben bleiben unberührt.

3. Voraussetzungen für die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis
§ 22
(1) In das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit kann berufen werden, wer
1. ordiniert ist,
2. die Bewerbungsfähigkeit erworben hat,
3. die in § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt und
4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zu PfG § 22 Absatz 1: PfGErgG § 9
(1) Eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 PfG wird durch das Bestehen der Abschlussprüfung an einer anerkannten Predigerschule erbracht.
(2) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 4 PfG kann weiterhin abgesehen werden bei der Berufung in ein Dienstverhältnis als Pfarrverwalter oder Pfarrdiakon. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(2) Bei Ordinierten, die anlässlich der Ordination nicht auf die evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften verpflichtet worden sind, ist diese Verpflichtung nachzuholen.

IV. Abschnitt
Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit

§ 23
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen begründet.
(2) Mit der Berufung ist die Übertragung
1. einer Pfarrstelle oder
2. einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
verbunden.
Zu PfG § 23: PfGErgG § 16
(1) Die Berufung zum Pfarrer der Landeskirche erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(2) Pfarrstellen werden nach den landeskirchlichen Vorschriften übertragen.

§ 24
Die in das Pfarrerdienstverhältnis berufenen Pfarrer und Pfarrerinnen werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
Zu PfG § 24: PfGErgG § 17
(1) Die Einführung des Pfarrers in sein Amt nimmt in der Regel der Superintendent vor. Ist der Einzuführende bereits ordiniert, so ist bei der Einführung auf die abgegebene Lehrverpflichtung Bezug zu nehmen.
(2) Der Superintendent hat über die vorgenommene Einführung eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhält der Pfarrer, zwei weitere Ausfertigungen sind an das Landeskirchenamt einzureichen.

§ 25
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Sie wird in der Regel bei der Einführung ausgehändigt.
(2) Die Urkunde muss die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ausdrücken und soll die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe, den Dienstsitz und die Amtsbezeichnung angeben.

§ 26
(1) Die Amtsbezeichnung ist "Pfarrer" oder "Pfarrerin", soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand führen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Wartestand" ("i.W."), Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i.R.").
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 27
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen werden bei Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf die gewissenhafte Einhaltung der kirchlichen Ordnungen und die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Ist die Verpflichtung nach Absatz 1 unterblieben, so bestehen gleichwohl die in Absatz 1 genannten Pflichten innerhalb und außerhalb des Dienstes.
Zu PfG § 27: PfGErgG § 18
(1) Die Vornahme der Verpflichtung bei der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer obliegt in der Regel dem Superintendenten.
(2) Der zu Verpflichtende hat folgende Erklärung abzugeben:
"Ich verpflichte mich, das Amt eines Pfarrers in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens treu meinem bei der Ordination abgelegten Gelübde zu führen, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und alle meine dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen."
Er hat diese Verpflichtungserklärung mit den Worten
"Ja - mit Gottes Hilfe" zu bekräftigen.
(3) Von der über die Verpflichtung aufgenommenen Niederschrift ist eine Ausfertigung dem Verpflichteten auszuhändigen. Zwei weitere Ausfertigungen sind dem Landeskirchenamt einzureichen.

§ 28
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis ist nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle vorgenommen ist oder wenn der oder die Berufene im Zeitpunkt der Berufung nach § 22 Abs. 1 oder § 8 nicht in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden durfte.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit der Berufung nach Absatz 1 bekannt wird, ist die Nichtigkeit unverzüglich festzustellen und dem oder der Berufenen zu eröffnen. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.

§ 29
(1) Die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Rücknahmegrundes erklärt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist hierzu zu hören.
(3) Vor der Rücknahme kann die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt werden; diese Anordnung unterliegt nicht der Nachprüfung nach § 78.
(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Pfarrerdienstverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. Bereits gewährte Leistungen können belassen werden.

§ 30
(1) Mit der Feststellung der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Berufung gehen Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren.
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit oder die Rücknahme der Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vorgenommenen dienstlichen Handlungen des oder der Berufenen keinen Einfluss.

V. Abschnitt
Vom Dienst des Pfarrers und der Pfarrerin

1. In der Gemeinde
§ 31
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine Pfarrstelle übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in der Gemeinde, als deren Hirten sie berufen sind.
(2) Der Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin kann sich auf eine oder mehrere Kirchengemeinden beziehen. Er kann sich auch auf einen rechtlich geordneten Verbund mehrerer
Kirchengemeinden beziehen.
Zu PfG § 31: PfGErgG § 19
Der Pfarrer hat in seinem dienstlichen und in seinem außerdienstlichen Verhalten zu berücksichtigen, dass ihn sein Auftrag an die ganze Gemeinde weist und dass er in besonderer Weise als Zeuge Jesu Christi und als Vertreter der Kirche angesehen wird.

§ 32
(1) Der Auftrag verpflichtet und berechtigt Pfarrer und Pfarrerinnen zur Leitung des Gottesdienstes, zur Vornahme der Amtshandlungen, zur christlichen Unterweisung und zur Seelsorge. Der Auftrag umfasst auch die Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden ergeben.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sollen sich mit der Gemeinde darum bemühen, die in ihr vorhandenen Gaben zu finden, Gemeindeglieder zur Mitarbeit zu gewinnen und zuzurüsten, damit sich ihr Dienst im rechten Zusammenwirken mit dem der Mitglieder des Kirchenvorstandes und der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Aufbau der Gemeinde frei entfalten kann.
(3) Mit ihnen gemeinsam sollen Pfarrer und Pfarrerinnen dafür sorgen, dass in der Gemeinde der missionarische Wille und die ökumenische Verantwortung geweckt und dass Liebestätigkeit und christliche Haushalterschaft sowie die kirchlichen Werke gefördert werden.
(4) Der Auftrag nach § 31 verbietet ungeistliches Handeln.
Zu PfG §§ 32 bis 35: PfGErgG § 20
(1) Der Pfarrer ist der Gemeinde für die Führung seines Dienstes verantwortlich. Er steht in der Gemeinschaft mit den anderen Mitarbeitern. Er trägt die Verantwortung für die Stärkung dieser Gemeinschaft und die Zusammenarbeit.
(2) Der Pfarrer achtet die eigene Verantwortung der anderen Mitarbeiter für ihren Dienst. Er ist verpflichtet, regelmäßige gemeinsame Dienstbesprechungen durchzuführen.
(3) Das Nähere über den Dienst des Pfarrers in der Gemeinde regelt die Kirchgemeindeordnung.

§ 33
Pfarrer und Pfarrerinnen haben die ihnen obliegenden Aufgaben in der Verwaltung, der pfarramtlichen Geschäftsführung, der Kirchenbuchführung und in Vermögens- und Geldangelegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32 PfG

§ 34
(1) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen, so sind die Pfarrer und Pfarrerinnen in der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung einander gleichgestellt. Sie sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und tragen gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Gemeinde.
(2) Sie sollen ihren Dienst in der Gemeinschaft der Ordinierten tun und dafür Sorge tragen, dass der Zusammenhang der Gemeinde gewahrt und gestärkt wird. Die Verteilung der Aufgaben in der Gemeinde soll durch eine Dienstordnung geregelt werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32 PfG

§ 35
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen ist der Dienst an allen Gliedern ihrer Gemeinde aufgegeben.
(2) Amtshandlungen an Gliedern anderer Gemeinden dürfen Pfarrer und Pfarrerinnen nur vornehmen, wenn ihnen ein Abmelde- bzw. Entlassungsschein des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin vorgelegt wird.
(3) Für Gottesdienst und Amtshandlungen im Bereich einer anderen Gemeinde bedarf es der vorherigen Zustimmung des für diese Gemeinde zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin. Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass außerdem die Erlaubnis einer anderen kirchlichen Stelle erforderlich ist.
(4) In Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, ist jeder Pfarrer und jede Pfarrerin zu Amtshandlungen unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Sie haben darüber dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin alsbald Mitteilung zu machen.
(5) Wenn in einer Gemeinde mehrere Pfarrstellen bestehen, regelt sich die Anwendung der vorstehenden Vorschriften im Verhältnis der einzelnen Pfarrer und Pfarrerinnen zueinander und zu ihrer Gemeinde nach dem Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 32 PfG

§ 36
Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin der Vereinigten Kirche und die Bischöfe und Bischöfinnen der Gliedkirchen sind im Rahmen der geltenden besonderen Bestimmungen zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in den Gemeinden berechtigt. Das Gleiche gilt für diejenigen, denen in ihren Gliedkirchen eine solche Befugnis zusteht.
Zu PfG § 36: PfGErgG § 21
Der Landesbischof ist zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im gesamten Gebiet der Landeskirche berechtigt. Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben im Rahmen ihrer Aufgabe die gleiche Befugnis.

2. In einer allgemeinkirchlichen Aufgabe
§ 37
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer besonderen Aufgabe.
Zu PfG § 37 Absätze 1 bis 3: PfGErgG § 22
(1) Pfarrern, die hauptamtlich mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt werden, wird eine Landeskirchliche Pfarrstelle übertragen. Eine allgemeinkirchliche Aufgabe kann auch begrenzt neben anderen Diensten wahrgenommen werden. Der Dienst kann zeitlich befristet werden.
(2) Zu den Pfarrern mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe gehören auch Ordinierte, die im Dienst von Werken, Anstalten, Ausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen der Landeskirche stehen.
(3) Ist mit der allgemeinkirchlichen Aufgabe kein Auftrag zu regelmäßiger öffentlicher Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verbunden, so kann ein solcher Auftrag zusätzlich erteilt werden.
(2) In der ihnen übertragenen allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen Pfarrer und Pfarrerinnen ihren Dienst gleicherweise zum Aufbau der Kirche ihrer Gemeinden und Einrichtungen ausrichten. Die ihnen obliegende Verantwortung für Geld und Gut haben sie gewissenhaft zu erfüllen. § 33 gilt sinngemäß.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 37 Absatz 1 PfG
(3) Dem Pfarrer und der Pfarrerin kann ein gottesdienstlicher Auftrag in einer bestimmten Gemeinde erteilt werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 37 Absatz 1 PfG
(4) Im Übrigen gilt für Gottesdienste und Amtshandlungen § 35 sinngemäß, soweit nicht § 36 Satz 2 anzuwenden ist.
(5) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass eine allgemeinkirchliche Aufgabe befristet oder unbefristet übertragen wird.
Zu PfG § 37 Absatz 5: PfGErgG § 23
(1) Die Übertragung von Pfarrstellen mit einer allgemeinkirchlichen Aufgabe kann befristet erfolgen. Die erneute befristete Übertragung auf den bisherigen Inhaber ist möglich.
(2) Eine zeitliche Begrenzung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe ist vom Landeskirchenamt in die Übertragungsurkunde aufzunehmen. Der Dienst in solchen Pfarrstellen endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit.
(3) Ist eine erneute befristete Übertragung der allgemeinkirchlichen Aufgabe auf den bisherigen Inhaber nicht vorgesehen, so hat das Landeskirchenamt den Betroffenen hiervon sechs Monate vor Ablauf zu unterrichten. Er hat sich rechtzeitig um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. Unterlässt der Betroffene die Bewerbung oder führt diese nicht bis zum Ablauf der befristeten Übertragung der allgemeinkirchlichen Aufgabe zum Erfolg, so ist der Betroffene auf eine andere Pfarrstelle zu versetzen. § 84 Abs. 2 und 3 PfG gelten entsprechend.

3. In einem kirchenleitenden Amt
§ 38
(1) Ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes haben Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe. Ihnen obliegt die Sorge dafür, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Sie haben über Ausbildung und Fortbildung, Amts- und Lebensführung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu wachen und die Gemeinden mit ihren Gliedern zum rechten kirchlichen Leben anzuhalten. Sie haben die Einheit, das Recht und das Ansehen der Kirche zu wahren und zu festigen.
(2) Die ordinierten Mitglieder kirchenleitender Organe tragen im Rahmen ihrer Aufgabe eine gleiche Verantwortung.
(3) Das Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen bestimmt, wer ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes und wer ordinierte Mitglieder eines kirchenleitenden Organs sind, welche Aufgaben ihnen zustehen und welche Rechtsstellung sie haben. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, inwieweit und mit welchen Abwandlungen die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf sie anzuwenden sind.
Zu PfG § 38: PfGErgG § 24
(1) Ordinierte Inhaber eines kirchenleitenden Amtes im Sinne von § 38 Abs. 1 PfG sind der Landesbischof und die Superintendenten.
(2) Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind Mitglieder eines kirchenleitenden Organs im Sinne von § 38 Abs. 2 PfG.

VI. Abschnitt
Vom Verhalten des Pfarrers und der Pfarrerin

1. In der Gemeinschaft der Ordinierten
§ 39
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen stehen in der Gemeinschaft der Ordinierten.
(2) Sie sollen diese Gemeinschaft pflegen und bereit sein, in Lehre, Dienst und Leben Rat und Ermahnung zu geben und anzunehmen; sie sind nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts verpflichtet, an Pfarrkonventen oder entsprechenden Einrichtungen teilzunehmen.
(3) Alle Pfarrer und Pfarrerinnen sollen einander Achtung und Ehre erweisen.

2. In Gemeinde und Kirche
§ 40
Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf die Fürbitte, den Rat und die Hilfe der Gemeinde angewiesen.
Zu PfG § 40: PfGErgG § 25
Die Hilfe und der Rat der Gemeinde bestehen auch darin, dass die Gemeinde die Verkündigung des Pfarrers an der Heiligen Schrift prüft, falscher Lehre widersteht und ihn in seinem Dienst durch Mahnung und Zuspruch trägt.

§ 41
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
(2) Ebenso haben Pfarrer und Pfarrerinnen über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und Seelsorgerinnen anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie in Fällen, die nicht zur Beichte und zum Begehren der Absolution führen, von der Schweigepflicht durch den- oder diejenigen, der oder die sich ihnen anvertraut hat, entbunden, so sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen müssen bereit sein, Nachteile, die sich aus dem Beichtgeheimnis und der Schweigepflicht nach Absatz 1 und 2 ergeben, auf sich zu nehmen.

§ 42
Über alle Angelegenheiten, die Pfarrern und Pfarrerinnen sonst in Ausübung des Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Dienstverschwiegenheit zu bewahren. Über diese Angelegenheiten dürfen sie ohne dienstliche Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt auch, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.

§ 43
Pfarrer und Pfarrerinnen haben den dienstlichen Anordnungen nachzukommen, die die Inhaber und Inhaberinnen der kirchlichen Leitungs- und Aufsichtsämter im Rahmen ihres Auftrages erteilen.

§ 44
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, zusätzliche Aufgaben übergemeindlicher Art oder in anderen Gemeinden zu übernehmen.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu vorübergehender Vertretung anderer Pfarrer und Pfarrerinnen, auch außerhalb ihres Dienstbereiches, verpflichtet, insbesondere wenn diese erkrankt oder beurlaubt sind. Das Gleiche gilt für die Vertretung in Vakanzfällen.
(3) Notwendige Aufwendungen werden ersetzt. Es kann auch eine Entschädigung gewährt werden.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 44: PfGErgG § 26
(1) Zusätzliche Aufgaben übergemeindlicher Art oder in benachbarten Kirchgemeinden können dem Pfarrer durch das Landeskirchenamt, soweit dieses nach der landeskirchlichen Ordnung zuständig ist, oder durch den Superintendenten übertragen werden. Zuvor sollen der Kirchenvorstand und, sofern das Landeskirchenamt die Übertragung vorzunehmen hat, der Superintendent gehört werden.
(2) Der Pfarrer kann nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen vom Superintendenten als Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle eingesetzt werden.

§ 45
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. Sie können angewiesen werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine Dienstwohnung bewohnen, dürfen Teile der Dienstwohnung nur mit Genehmigung an Dritte überlassen. Ohne Genehmigung darf, auch von
zu ihrem Hausstand gehörenden Personen, in der Dienstwohnung kein Gewerbe betrieben oder ein Beruf ausgeübt werden. Wird das Dienstverhältnis verändert oder beendet, so ist die
Dienstwohnung unverzüglich freizumachen.

§ 46
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben sich in ihrem Dienstbereich aufzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen sie sich außerhalb des Urlaubs aus ihrem Dienstbereich entfernen dürfen, wird besonders geregelt.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 47
Verlassen Pfarrer und Pfarrerinnen ohne Urlaub schuldhaft den Dienst, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen und dem Pfarrer und der Pfarrerin mitzuteilen. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 48
Wird das Pfarrerdienstverhältnis verändert oder beendet, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art zu übergeben und über eine ihnen anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen. Stirbt der Pfarrer oder die Pfarrerin, so hat der Vertreter, die Vertreterin, der Nachfolger oder die Nachfolgerin sich diese Unterlagen aushändigen zu lassen.

Zu PfG § 48: PfGErgG § 27
(1) Die Übergabe der amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art - insbesondere Agenden, Akten, Kassenunterlagen, Kirchenbücher, Kirchensiegel und Kunstgegenstände - hat an den Amtsnachfolger des Pfarrers oder, sofern die Pfarrstelle noch vakant ist, an den zur vikarischen Verwaltung der Pfarrstelle eingesetzten Hauptvertreter im Beisein des Superintendenten oder eines von ihm Beauftragten zu erfolgen. Über die Übergabe der Pfarramtsgeschäfte ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Übergebenden, vom Übernehmenden und vom Superintendenten zu unterzeichnen ist.
(2) Zuständig für die Übernahmen der Pfarramtsgeschäfte im Falle des Todes des Pfarrstelleninhabers ist der Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung der Pfarrstelle oder ein vom Superintendenten damit beauftragter Pfarrer.

§ 49
(1) In ihrem Auftreten sollen Pfarrer und Pfarrerinnen stets die Würde des Amtes wahren.
(2) Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen tragen sie die vorgeschriebene Amtskleidung. Das Gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht oder angeordnet wird.
Zu PfG § 49 Absatz 2: PfGErgG § 28
Zur Amtskleidung des Pfarrers gehören der schwarze Talar mit Beffchen und das Barett. Sollen andere liturgische Gewänder getragen werden, ist nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu verfahren.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 50
Die Unabhängigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen und das Ansehen des Amtes dürfen durch Annahme von Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es Pfarrern und Pfarrerinnen nicht gestattet, Geldgeschenke für sich persönlich anzunehmen; das Gleiche gilt für sonstige Geschenke, die das örtlich herkömmliche Maß überschreiten, sowie für letztwillige Zuwendungen. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise eine Einwilligung erteilt werden.

3. In Ehe und Familie
§ 51
Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch in ihrer Lebensführung in Ehe und Familie ihrem Auftrag verpflichtet.

Zu PfG §§ 51 und 52: PfGErgG § 29
(1) Der Pfarrer, der eine Ehe eingehen will, soll bedenken, dass der Ehepartner an seinem Dienst Anteil hat. Er zeigt die beabsichtigte Eheschließung rechtzeitig vorher dem Superintendenten an.
(2) Der Ehegatte des Pfarrers muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen reformatorischen Kirche angehören.
(3) Ist der Ehepartner des Pfarrers Glied einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland vertreten ist, so hat der Pfarrer dies rechtzeitig dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(4) Bestehen seitens des Landeskirchenamtes gegen die beabsichtigte Eheschließung des Pfarrers Bedenken, so findet darüber eine Aussprache statt. Die Entscheidung, wer diese Gespräche führen soll, trifft der Landesbischof. Die Aussprache soll helfen, eine für den Pfarrer, die Kirchgemeinde und die Landeskirche tragbare Lösung zu finden.

§ 52
Pfarrer und Pfarrerinnen haben ihre Eheschließung und die kirchliche Trauung alsbald anzuzeigen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 51 PfG

§ 53
(1) Werden gegen die Eheschließung des Pfarrers oder der Pfarrerin Bedenken erhoben, die in der Rücksicht auf ihren Auftrag oder die Gemeinde begründet sind, so ist im Einvernehmen mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Dienst so zu regeln, wie es der Rücksicht auf ihren Auftrag und die Gemeinde entspricht.
(2) Kommt eine Einvernehmen nach Absatz 1 nicht zustande und ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung des Dienstes unmöglich machen oder erheblich erschweren wird, so kann er oder sie ohne eigene Zustimmung versetzt werden. Ist zu erwarten, dass die Eheschließung dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Ausübung des Dienstes auch in einer anderen Pfarrstelle oder in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe unmöglich machen oder erheblich erschweren wird, so kann er oder sie in den Wartestand versetzt werden.

§ 54
(1) Erscheint in einer Pfarrerehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder ein Antrag auf Ehescheidung unvermeidbar, so hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den Bischof oder die Bischöfin oder eine nach gliedkirchlichem Recht dazu beauftragte Person unverzüglich zu unterrichten. Im Gespräch soll erörtert werden, ob eine Aussöhnung möglich ist und welche Auswirkungen eine Trennung sowie der Umgang der Ehepartner miteinander auf den Dienst haben können. Der Pfarrer oder die Pfarrerin soll in dem Gespräch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich seelsorgerlich begleiten zu lassen.
(2) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so hat der Pfarrer oder die Pfarrerin dieses auf dem Dienstweg unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit es zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Dienst erforderlich erscheint, können Auskünfte eingeholt und Unterlagen angefordert werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist insbesondere verpflichtet,
1. wesentliche gerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und dem Ehescheidungsverfahren ergehen, auf dem Dienstweg vorzulegen und
2. alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die der Dienstherr im Rahmen seiner Beteiligung am Ehescheidungsverfahren benötigt. Die Bestimmungen des kirchlichen Disziplinarrechts über das Recht, Auskünfte zu verweigern, gelten entsprechend.
(4) Wird in einer Pfarrerehe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und ist aus den Umständen zu schließen, dass die Ehegatten nicht beabsichtigen, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin von diesem Zeitpunkt an die Ausübung des Dienstes vorläufig ganz oder teilweise untersagt werden. Unter denselben Voraussetzungen kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand versetzt werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Dienstes gefährdet oder der Frieden in der Gemeinde oder allgemeinkirchlichen Aufgabe gestört ist. § 84 Absatz 4 bleibt unberührt.
(5) Wenn dem Pfarrer oder der Pfarrerin nach Absatz 4 die Ausübung des Dienstes untersagt ist oder er oder sie sich im Wartestand befindet, kann ein anderer angemessener Auftrag erteilt werden. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden.“
Zu PfG §§ 54 und 55: PfGErgG § 30
(1) Für die Untersagung der Dienstausübung ist das Landeskirchenamt zuständig. In dringenden Fällen kann eine solche Maßnahme vorläufig auch durch den Superintendenten getroffen werden. Dieser hat das Landeskirchenamt unverzüglich zu unterrichten, das daraufhin endgültig entscheidet.
(2) Vor Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand sind der Kirchenvorstand, der Superintendent, der Pfarrkonvent und die Pfarrervertretung zu hören.

§ 55
Wird die Auflösung einer Ehe im Wege der Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage angestrebt oder durchgeführt, so gilt § 54 sinngemäß.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 54 PfG

4. In der Öffentlichkeit
§ 56
Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur übernehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
Zu PfG § 56: PfGErgG § 32
(1) Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 und 4 PfG trifft das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt bestimmt, ob und in welcher Höhe eine aus Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf die Besoldung anzurechnen ist.

§ 56a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und ihnen die Übernahme zugemutet werden kann.
(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung übernommenen Tätigkeit in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Person haftbar gemacht werden, haben gegen die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirche Anspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Schadens. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so besteht eine Ersatzpflicht nur, wenn der Pfarrer
oder die Pfarrerin auf Verlangen einer Person oder Stelle gehandelt hat, deren Dienstaufsicht er oder sie untersteht.

§ 56 b
(1) Die Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf der Einwilligung. Das gilt auch, wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich wahrgenommen wird. Die Einwilligung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Einwilligung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 56 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Pfarrers oder der Pfarrerin so stark in Anspruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann,
2. den Pfarrer oder die Pfarrerin in einen Widerstreit mit den Dienstpflichten bringen kann oder
3. geeignet ist, dem Ansehen der Kirche oder der Glaubwürdigkeit ihres Dienstes zu schaden.

§ 56 c
(1) Keiner Einwilligung und keiner Anzeige bedürfen folgende Nebentätigkeiten:
1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bei Angehörigen,
2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von Angehörigen,
3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Pfarrers oder der Pfarrerin unterliegenden Vermögens,
4. die Tätigkeit in Pfarrvereinen oder anderen Berufsverbänden,
5. die Übernahme von Ehrenämtern,
6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Gutachtertätigkeit.
(2) Keiner Einwilligung, aber einer Anzeige bedürfen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
(3) Aus begründetem Anlass kann verlangt werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin über eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt.
(4) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2 ist zu untersagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 56 b Abs. 2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und gewissenhaften Erfüllung des Dienstes erforderlich ist, kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen gestattet werden.

§ 56 d
(1) Die zur Ausführung der §§ 56 bis 56 c notwendigen Regelungen können die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich durch Rechtsverordnung erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
1. dass Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet sind, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten vorzulegen,
2. ob und inwieweit Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet sind, die Vergütung aus einer Nebentätigkeit an die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirche abzuführen, und
3. unter welchen Voraussetzungen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirche in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichten ist.
Zu PfG §§ 56a - d: PfGErgG § 31
Das Landeskirchenamt bestimmt, ob und in welcher Höhe eine aus Nebentätigkeit gewährte Vergütung auf die Besoldung anzurechnen ist.

§ 57
Pfarrer und Pfarrerinnen dürfen eine Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder wenn sie durch die Unterstützung in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.
Zu PfG § 57: PfGErgG 33
Unvereinbar mit dem Dienst als Pfarrer ist eine Tätigkeit, die die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden einschließt. Insbesondere ist Pfarrern eine Tätigkeit im Auftrag in- und ausländischer Nachrichtendienste untersagt.

§ 58
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auch bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet; sie sind ihren Dienst allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben.
(2) Wollen Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren, so haben sie dies unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ob und unter welchen Rechtsfolgen Pfarrer und Pfarrerinnen beurlaubt werden oder in den Warte- oder Ruhestand treten, wenn sie bei der Wahl zu einer politischen Körperschaft kandidieren oder eine auf sie fallende Wahl angenommen haben, ist durch Kirchengesetz zu regeln.

§ 59
Die freiwillige Meldung eines Pfarrers zum Wehrdienst bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 60
Pfarrer und Pfarrerinnen bedürfen zur Annahme staatlicher Orden und Ehrenzeichen der vorherigen Zustimmung. Zur Amtskleidung dürfen sie sie nicht tragen.

VII. Abschnitt
Begleitung des Dienstes

1. Seelsorge
§ 61
Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf seelsorgliche Begleitung.

2. Personalentwicklung und Fortbildung
§ 61 a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen durch Maßnahmen der Personalentwicklung, durch regelmäßige Fortbildung
und das Selbststudium fortzuentwickeln.
(2) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Pfarrer und Pfarrerinnen in ihrem Dienst würdigen und ihnen helfen, die für diesen Dienst erforderlichen Gaben zu entdecken, zu fördern
und zu entwickeln. Im Rahmen der Personalentwicklung können insbesondere regelmäßige Gespräche nach einer festen Ordnung geführt und verbindliche Vereinbarungen über Ziele der Arbeit und über Maßnahmen der Personalentwicklung getroffen werden.
(3) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die für den Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten fortzuentwickeln. Maßnahmen der Fortbildung sind insbesondere
die theologische Arbeit im Pfarrkonvent und die Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsangeboten.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

3. Visitation
§ 61 b
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind berechtigt und verpflichtet, sich zusammen mit der Gemeinde oder Einrichtung, in der sie Dienst tun, visitieren zu lassen.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

4. Dienstaufsicht
§ 62
(1) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Pfarrer und Pfarrerinnen ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis ordnungsgemäß erfüllen.
(2) Im Rahmen der Dienstaufsicht sind die Inhaber und Inhaberinnen kirchlicher Leitungs- und Aufsichtsämter berechtigt, die Pfarrer und Pfarrerinnen insbesondere zu beraten, anzuleiten, zu ermahnen und zu rügen sowie dienstliche Anordnungen (§ 43) zu treffen.
(3) Zur Konkretisierung der Pflichten aus dem Dienstverhältnis können Dienstordnungen erlassen oder vereinbart werden. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(4) Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat darauf zu achten, dass das Handeln im Rahmen der Dienstaufsicht von der Seelsorge an Pfarrern und Pfarrerinnen unterschieden wird.

§ 63
Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben säumig sind, kann nach vergeblicher Ermahnung eine Hilfskraft beigegeben werden. Diese Aufgaben können auch durch Beauftragte ausgeführt werden. Entstehende Kosten können dem Pfarrer oder der Pfarrerin auferlegt werden.
Zu PfG § 63: PfGErgG § 35
(1) Vernachlässigt der Pfarrer die ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben, so hat ihn das Regionalkirchenamt zu mahnen und ihm für die Erledigung eine angemessene Frist zu setzen. Bleibt dies ohne Erfolg, so ist das Landeskirchenamt zu unterrichten, dem die Entscheidung über das weitere Vorgehen obliegt.
(2) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld bis zur Höhe eines monatlichen Grundgehaltes auferlegen.
(3) Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 64
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen kann im Wege der Dienstaufsicht die Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise bis zur Dauer von drei Monaten untersagt werden, wenn es um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist vorher zu hören. Eine Nachprüfung nach § 78 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Möglichkeit, auf Grund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.
Zu PfG § 64: PfGErgG § 35
Die in § 64 Abs. 1 PfG genannte Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die mündliche oder schriftliche Erklärung dem Betroffenen zugegangen ist.

§ 65
<aufgehoben>

VIII. Abschnitt
Verletzung von Pflichten

§ 66
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen die Lehrverpflichtung, wenn sie öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in ihrem gottesdienstlichen Handeln in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche treten.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie auf andere Weise schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- oder Treueverhältnis ergeben, verstoßen.

§ 67
(1) Betrifft die Verletzung der Lehrverpflichtung entscheidende Punkte des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und hält der Pfarrer oder die Pfarrerin daran beharrlich fest, so bestimmen sich Verfahren und Rechtsfolgen nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen.
(2) Das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Verletzung der Amtspflicht regeln sich nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes.

§ 68
Die Verletzung der Lehrverpflichtung gemäß § 66 Abs. 1 kann als solche nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 67 Abs. 2 sein; handelt der Pfarrer oder die Pfarrerin jedoch in verletzender oder sonst dem Auftrag nicht angemessener Weise, so bleibt die Möglichkeit, aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren durchzuführen, unberührt.

§ 68a
(1) Verletzen Pfarrer und Pfarrerinnen vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten, so haben sie dem kirchlichen Rechtsträger, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere in einem Pfarrerdienstverhältnis stehende Personen den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der kirchliche Rechtsträger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Leistet der Pfarrer oder die Pfarrerin dem kirchlichen Rechtsträger Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin dieser Anspruch abzutreten.
Zu PfG § 68a: PfGErgG § 36
(1) Die Entscheidung über die Pflicht des Pfarrers zur Leistung von Schadensersatz sowie über den Umfang der Ersatzpflicht trifft das Landeskirchenamt. Es hat bei seiner Entscheidung alle Umstände, die zum Eintritt des Schadens geführt haben, zu berücksichtigen.
(2) Kommt der Pfarrer seiner Pflicht zur Leistung von Schadensersatz schuldhaft nicht nach, so kann das Landeskirchenamt die Tilgung der Schuld durch Einbehaltung angemessener Beträge von den Dienstbezügen anordnen, höchstens jedoch bis zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.

IX. Abschnitt
Schutz und Fürsorge, Beteiligung der Gesamtpfarrervertretung

§ 69
Pfarrer und Pfarrerinnen sind gegen Behinderung ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.

§ 70
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung.
(2) Die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie die Versorgung der Hinterbliebenen sind durch Kirchengesetz zu regeln.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen nach kirchlichen Bestimmungen. Krankheits- und Notstandsbeihilfen werden im Rahmen der allgemeinen Sorge für das Wohl des Pfarrers und der Pfarrerin und deren Familie gewährt.

§ 71
(1) Auf Pfarrerinnen ist das für die Kirchenbeamtinnen geltende Mutterschutzrecht entsprechend anzuwenden.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 72
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten Elternzeit entsprechend den für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Der Pfarrer oder die Pfarrerin behält die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nur dann, wenn Elternzeit für nicht länger als 18 Monate in Anspruch genommen wird. Eine Verlängerung der zunächst beantragten Elternzeit von nicht mehr als 18 Monaten innerhalb der 18-Monatsfrist muss spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Antritt der Elternzeit beantragt werden. Wird Elternzeit beantragt, die über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zum Zeitpunkt des Antritts der Elternzeit. Wird nach Satz 2 eine Verlängerung der Elternzeit beantragt, die insgesamt über die Zeit von 18 Monaten hinausgeht, verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin die übertragene Pfarrstelle oder allgemein kirchliche Aufgabe mit Ablauf des Monats, in dem die ursprünglich genehmigte Elternzeit geendet hätte.
(3) Auf Antrag kann während der Elternzeit Teildienst bis zu drei Vierteln eines vollen Dienstumfangs gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin während der Elternzeit Teildienst in der Pfarrstelle oder in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe wahr, so kann ihm oder ihr die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe abweichend von Absatz 2 belassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich regeln, wie die Kirchengemeinden und Träger allgemeinkirchlicher Aufgaben vor der Entscheidung über den Antrag auf Elternzeit zu beteiligen sind.
(6) Behält der Pfarrer oder die Pfarrerin die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nicht, so gilt § 93 Abs. 2 entsprechend.
Zu PfG § 72: PfGErgG § 36a
Der Umfang von Teildienstverhältnissen richtet sich nach den entsprechenden landeskirchlichen Regelungen.

§ 73
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Ersatz geleistet werden.
(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin herbeigeführt worden ist.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 73: PfGErgG § 37
Entscheidungen nach § 73 PfG trifft das Regionalkirchenamt, bei Inhabern Landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Aufgabenbereich in der Regel das Landeskirchenamt, in Anlehnung an die für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen. Für Schadensfälle ab einer bestimmten Höhe kann sich das Landeskirchenamt die Entscheidung vorbehalten.

§ 74
(1) Pfarrern und Pfarrerinnen steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen kann aus wichtigen Gründen Sonderurlaub gewährt werden. Dabei können ihnen die Dienstbezüge belassen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 74: PfGErgG § 38
Das Nähere über den Erholungsurlaub regelt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.

§ 75
(1) Über jeden Pfarrer und jede Pfarrerin ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Pfarrer oder die Pfarrerin betreffen, soweit sie mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Pfarrerdienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach den kirchengesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.
(4) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Die Äußerung des Pfarrers oder der Pfarrerin ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. für den Pfarrer oder die Pfarrerin ungünstig sind oder ihm oder ihr nachteilig werden können, auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Vorwürfe zur selben Sache im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen werden ermächtigt, je für ihren Bereich die Fristen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 6 Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen zu verkürzen oder zu verlängern.
Zu PfG §§ 75 und 76 Absatz 3 PfG: PfGErgG § 39
(1) Die Personalakten werden im Landeskirchenamt geführt. Die bei den Superintendenturen geführten Personalunterlagen sind Nebenakten.
(2) In ärztliche Zeugnisse soll nur mit Zustimmung des Arztes, der das Zeugnis ausgestellt hat, Einsicht gewährt werden.
(3) Ein Recht auf Einsicht in Visitationsakten besteht nicht.

§ 76
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen haben, auch nach Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauftragten Ehegatten, Kinder oder Eltern.
(2) Bevollmächtigten eines Pfarrers oder einer Pfarrerin ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Bevollmächtigt werden kann nur, wer einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet und genutzt werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder Daten, die nicht personenbezogen sind, und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 75 PfG
(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Werden in einem Erhebungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Teilakten geführt, so haben Pfarrer und Pfarrerinnen ein Recht auf Einsicht in diese Teilakten und ein Recht auf Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten nur, soweit dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist. Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Einsicht in Ermittlungsakten bleiben unberührt.
(6) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Dienstverschwiegenheit gemäß § 42.

§ 77
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können gegen die Entscheidung einer übergeordneten Stelle bei dieser Gegenvorstellung erheben. Sie ist auf dem Dienstwege vorzubringen. Unberührt bleiben besondere Bestimmungen, nach denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen bleibt es unbenommen, sich, wenn sie der seelsorgerlichen Beratung bedürfen, unmittelbar an den Bischof oder die Bischöfin oder an andere ordinierte Inhaber und Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes zu wenden.

§ 78
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrerdienstverhältnis ist nach Maßgabe des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnung des Rechtsweges ein kirchliches Vorverfahren erforderlich ist.
Zu PfG § 78: PfGErgG § 40
(1) Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(2) In allen Fällen ist vor Eröffnung eines Rechtsweges die Durchführung eines kirchlichen Vorverfahrens erforderlich..

§ 79
<aufgehoben>

§ 80
Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt, ist die bei der Vereinigten Kirche bestehende Pfarrergesamtvertretung zu beteiligen. Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung der Pfarrergesamtvertretung sowie die Form der Beteiligung nach Satz 1 regelt die Vereinigte Kirche durch Rechtsverordnung.

X. Abschnitt
Veränderungen des Pfarrerdienstverhältnisses

1. Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe, Abordnung, Beurlaubung, Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen, Übernahme, Zuweisung und Umwandlung eines Dienstverhältnisses

a) Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe

aa) Allgemeines

§ 81
(1) Inhaber und Inhaberinnen von Pfarrstellen sind grundsätzlich unversetzbar. Eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe kann übertragen werden, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin
1. sich um die andere Verwendung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen bewirbt,
2. der Übertragung zustimmt,
3. nach Maßgabe des § 83 auf eine andere Pfarrstelle versetzt wird.
(2) Pfarrern und Pfarrerinnen ist eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen, wenn die Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Maßgabe der §§ 86 und 87 aufgehoben wird.
(3) Die Versetzung aus einer allgemeinkirchlichen Aufgabe richtet sich nach den §§ 89 und 90.
Zu PfG § 81: PfGErgG § 41
(1) Der Pfarrer kann sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Übertragung der Pfarrstelle um eine andere Pfarrstelle bewerben.
(2) Das Nähere über die Übertragung von Pfarrstellen regelt eine Kirchengesetz

bb) Übertragung einer anderen Pfarrstelle auf Bewerbung oder mit Zustimmung

§ 82
Wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin auf Grund einer Bewerbung oder mit eigener Zustimmung eine andere Pfarrstelle übertragen, so gelten die §§ 24 und 25 entsprechend. Wird dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine andere Pfarrstelle in der bisherigen Gemeinde übertragen, so findet in der Regel keine gottesdienstliche Einführung statt.

cc) Versetzung aus allgemeinen Gründen

§ 83
(1) Ohne Bewerbung und ohne ihre Zustimmung können Inhaber und Inhaberinnen einer Pfarrstelle vorbehaltlich weiterer kirchengesetzlicher Regelungen versetzt werden, wenn
1. sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde beschäftigt waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die Wahrnehmung eines mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamtes endet,
3. die Pfarrstelle aufgehoben wird oder unbesetzt sein soll oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt oder der mit der Pfarrstelle verbundene Dienstbereich (§ 31 Abs. 2) neu geordnet wird,
4. ihre Ehe rechtskräftig geschieden worden ist oder die Eheleute getrennt leben und aus den Umständen zu schließen ist, dass ein Ehegatte nicht beabsichtigt, zu seinem Ehegatten zurückzukehren,
Zu PfG § 83 Absatz 1 Nr. 4 bis 6: PfGErgG § 42
Die zur Feststellung des Sachverhaltes nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 PfG notwendigen Erhebungen veranlasst das Landeskirchenamt.
5. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres Dienstes erheblich behindert sind,
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83 Absatz 1 Nr. 4 PfG
6. ein Fall des § 53 Abs. 2 Satz 1 vorliegt.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83 Absatz 1 Nr. 4 PfG
Zu PfG § 83 Absatz 1: PfGErgG § 43
(1) Der Inhaber einer Pfarrstelle kann ohne seine Zustimmung außer den in § 83 Abs. 1 genannten Gründen versetzt werden, wenn
1. die Verbindung der ihm übertragenen Pfarrstelle mit der einer Nachbarkirchgemeinde erforderlich wird und er nicht bereit ist, den Dienst in den verbundenen Kirchgemeinden zu übernehmen;
2. der Umfang des Dienstes in der ihm übertragenen Pfarrstelle entsprechend den landeskirchlichen Maßstäben (vgl. § 56 Abs. 1) eingeschränkt oder ihm zur Beibehaltung des bisherigen Stellenumfangs zu seinem Dienst eine zusätzliche Aufgabe übertragen werden muss und er nicht bereit ist, diese zu übernehmen;
3. dem Pfarrer die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe übertragen worden ist und diese Aufgabe entfällt.
(2) Eine Versetzung gemäß Absatz 1 Ziffern 2 und 3 unterbleibt, wenn der Pfarrer einer Fortsetzung seines Dienstes in dieser Pfarrstelle im Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang oder der Übernahme der zusätzlichen Aufgabe zustimmt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 beginnt die Frist mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle. Neuordnungen des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstbereiches (§ 31 Abs. 2) bleiben für die Berechnung der Frist unberücksichtigt. Eine neue Frist von zehn Jahren beginnt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Antrag von dem für die Besetzung der Pfarrstelle zuständigen Entscheidungsgremium oder von dem Visitator oder der Visitatorin gestellt oder das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist.
Zu PfG § 83 Absätze 2 und 4: PfGErgG § 44
Abweichend von § 83 Abs. 2 PfG beginnt in den Fällen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG nach Ablauf der Zehnjahresfrist jeweils eine neue Frist von fünf Jahren. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist kann der Antrag von dem Wahlkörper, der den Pfarrer nach den Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes zu wählen hätte, oder vom Visitator gestellt werden. Außerdem kann das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden.
(3) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 ausschließen oder Regelungen treffen, die von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 abweichen.
(4) Vor einer Versetzung sind der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Kirchenvorstand, eine Vertretung der Pfarrerschaft und der Visitator oder die Visitatorin zu hören.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 83 Absatz 2 PfG
(5) Bei der Versetzung sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
(6) Die Umzugskosten sind zu ersetzen.
(7) Sind mehrere selbstständige Gemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden, so regeln die Gliedkirchen die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 4.

§ 84
(1) Vor einer Versetzung nach § 83 soll dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten um eine andere Pfarrstelle oder um eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben.
(2) Ist die Versetzung nach § 83 aus Gründen, die der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht zu vertreten hat, binnen Jahresfrist nicht durchführbar, so ist er oder sie in den Wartestand zu versetzen.
(3) Weigert sich der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Versetzung nach § 83 Folge zu leisten, so ist er oder sie in den Ruhestand zu versetzen.
(4) An Stelle einer Versetzung nach § 83 kann der Pfarrer oder die Pfarrerin auf eigenen Antrag in den Wartestand versetzt werden.
Zu PfG § 84: PfGErgG § 45
Die Versetzung in den Wartestand auf Antrag des Pfarrers ist ausgeschlossen.

§ 85
(1) Über die Versetzung sowie über die Versetzung in den Wartestand nach § 84 Abs. 3 und über die Versetzung in den Ruhestand nach § 84 Abs. 4 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin ein schriftlicher Bescheid zuzustellen.
(2) Bei der Versetzung gilt § 82 entsprechend.

dd) Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle mangels gedeihlichen Wirkens und Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe

§ 86
(1) Die Übertragung einer Pfarrstelle ist ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist. Der Grund braucht dabei nicht in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin zu liegen.
(2) Die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nach Aufhebung der Übertragung der bisherigen Pfarrstelle nach Absatz 1 richtet sich nach Maßgabe des § 88 nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 87
(1) Zur Feststellung des Sachverhaltes im Falle des § 86 Abs. 1 sind die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Untersuchungen nach § 105 Abs. 3 können angeordnet werden. Vor Einleitung der Erhebungen ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören. Der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin sind während der Erhebungen zu hören. Die Vertretung der Pfarrerschaft ist zu hören, sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht widerspricht. Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Pfarrers oder der Pfarrerin, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
Zu PfG § 87 und 88: PfGErgG § 46
(1) Die zur Feststellung des Sachverhaltes nach § 86 Abs. 1 PfG notwendigen Erhebungen veranlasst das Landeskirchenamt.
(2) Abweichend von der Vorschrift in § 88 Abs. 6 Satz 1 PfG wird das Wartegeld für die Dauer von einem Monat von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1 PfG.
(2) Für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 nimmt der Pfarrer oder die Pfarrerin den Dienst in der ihm oder ihr übertragenen Pfarrstelle nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle fortgeführt wird.
(3) Ergeben die Erhebungen, dass ein gedeihliches Wirken auf der bisherigen Pfarrstelle oder in einem mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamt nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Übertragung der Pfarrstelle aufzuheben und der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Er oder sie ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn nach dem Ergebnis der Erhebungen auch in einer anderen als der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen allgemeinkirchlichen Aufgabe kein gedeihliches Wirken zu erwarten ist.
(4) Rechtsbehelfe gegen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften des in der Vereinigten Kirche und den Gliedkirchen jeweils geltenden Rechts angeordnet werden. Die Pfarrstelle kann einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin erst übertragen werden, wenn die in Absatz 3 genannten Maßnahmen bestandskräftig geworden sind.

§ 88
(1) Werden Pfarrer oder Pfarrerinnen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 in den Wartestand versetzt, so richtet sich ihr Rechtsstatus nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wartestand, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Abweichend von § 102 Abs. 1 ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist um eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben; dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden. Die Bewerbung um eine Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist ausgeschlossen.
(3) Unterlässt der Pfarrer oder die Pfarrerin eine Bewerbung oder führt sie innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. Bei der Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers oder der Pfarrerin berücksichtigt werden.
(4) Abweichend von § 108 Abs. 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin nach dreijähriger Dauer des Wartestandes in den Ruhestand zu versetzen. § 108 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Der Pfarrer oder die Pfarrerin kann auch während der Dauer des Wartestandes in den Ruhestand versetzt werden, wenn neue Tatsachen festgestellt werden, die erkennen lassen, dass ein gedeihliches Wirken in einer Gemeinde oder einer allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht zu erwarten ist.
(6) Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1. Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Frist nach Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 87 PfG

ee) Änderung und Aufhebung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe

§ 89
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann eine andere allgemeinkirchliche Aufgabe oder eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht; sie sind vorher zu hören.
(2) Das Recht, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben, bleibt unberührt.
(3) Die §§ 82, 83 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 84 Abs. 2 bis 4 und 85 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 90
Die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe ist aufzuheben, wenn ein gedeihliches Wirken in dieser Aufgabe nicht mehr gewährleistet ist. Die §§ 86 Abs. 2, 87 und 88 gelten entsprechend.

b) Abordnung
§ 91
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können zur vorübergehenden Beschäftigung oder zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung kann ohne Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin bis zur Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werden. Die Abordnung kann ohne Zustimmung bis zu sechs Monaten verlängert werden. § 83 Abs. 4 gilt entsprechend.

c) Beurlaubung
§ 92
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
(2) Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob die zu Beurlaubenden die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe sowie für die Dauer der Beurlaubung die Dienstbezüge behalten oder verlieren. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt.
(3) Bei Rückkehr werden Pfarrer und Pfarrerinnen nach Möglichkeit ihrer früheren Tätigkeit entsprechend verwendet. Die während der Beurlaubung geleistete Dienstzeit wird auf die Besoldung und Versorgung angerechnet.
(4) Beurlaubte unterstehen, unbeschadet ihres neu eingegangenen Dienstverhältnisses, in ihrer Lehre und Amts- und Lebensordnung der Aufsicht derjenigen Kirche, die sie beurlaubt hat.
(5) Ist in Kirchengesetzen eine Freistellung vorgesehen, so gilt diese als Beurlaubung, soweit nicht die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 112 bis 115 vorgesehen ist.
Zu PfG § 92: PfGErgG § 47
Der beurlaubte Pfarrer wird einem Superintendenten zugewiesen, wenn er den anderen kirchlichen Dienst oder die im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe im Gebiet der Landeskirche wahrnimmt. In diesen Fällen übt der Superintendent die Aufsicht im Sinne von § 92 Abs. 4 PfG aus.

d) Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen
§ 93
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf ihren Antrag bis zur Dauer von drei Jahren unter Verlust der Pfarrstelle ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn
1. sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Kinder auch tatsächlich betreuen,
2. andere wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Die Beurlaubung nach Satz 1 kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Beurlaubung gestellt werden. Vor der Beurlaubung soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 hingewiesen werden.
(2) Nach Absatz 1 Beurlaubte sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung nicht zum Erfolg, so kann ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin den Dienst in einer übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlässt er oder sie die Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem Ende der Beurlaubung aus dem Dienst aus.
(3) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die Beurlaubung nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um ihm oder ihr eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe endet.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 sind der Kirchenvorstand und der Visitator oder die Visitatorin, bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 ist der Pfarrer oder die Pfarrerin zu hören.
(5) Nach Absatz 1 Beurlaubte unterstehen in ihrer Lehre und Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat; sie sollen an Fortbildungsveranstaltungen nach § 39 Abs. 3 teilnehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(6) Die Gliedkirchen können die Anwendung der Absätze 1 bis 3 durch Kirchengesetz ausschließen oder abweichende Regelungen treffen.

§ 94
(1) Unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 kann das Dienstverhältnis der Pfarrer und Pfarrerinnen auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe umgewandelt werden, wenn dafür ein kirchliches Bedürfnis besteht. Diese Aufgabe muss mindestens die Hälfte eines vollen Dienstes umfassen und darf nur erteilt werden, wenn es sich hierbei um arbeitsmäßig abgrenzbare Teilbereiche aus der Tätigkeit des Inhabers oder der Inhaberin einer Pfarrstelle oder eines Pfarrers oder einer Pfarrerin mit allgemeinkirchlicher Aufgabe handelt. Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses soll auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 2 und 3 hingewiesen werden.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränkter Aufgabe nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende dieser Aufgabe um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann ihnen von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Tritt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin den Dienst in einer übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlässt er oder sie die Bewerbung, so scheidet er oder sie mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst aus.
(3) Steht einem Pfarrer oder einer Pfarrerin keine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so wird die eingeschränkte Aufgabe nach Absatz 1 um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen. Die Verlängerung erfolgt für höchstens ein Jahr. Ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Wartestand zu versetzen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe endet.
(4) § 93 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 95
(1) Die Beurlaubung nach § 93 und die Verwendung in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe nach § 94 dürfen zusammen eine Dauer von zehn Jahren, die Beurlaubung allein eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin verlängert werden, jedoch nur bis zur Höchstdauer von sieben Jahren. Während der Beurlaubung und der Verwendung in einem Dienstverhältnis mit eingeschränkter Aufgabe dürfen nur solche Nebentätigkeiten gestattet werden, die dem Zweck der Maßnahmen nach den §§ 93 und 94 nicht zuwiderlaufen. Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(2) Während der Beurlaubung nach § 93 Abs. 1 und 3 können Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung widerruflich belassen werden.
(3) Die Gliedkirchen können die in Absatz 1 bestimmte Frist durch Kirchengesetz verlängern.

§ 95a
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können aus anderen als familiären Gründen auf ihren Antrag bis zur Dauer von fünf Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn kirchliche Interessen, bei Inhabern und Inhaberinnen von Pfarrstellen auch Interessen der Gemeinde, nicht entgegenstehen.
(2) Mit dem Beginn der Beurlaubung verlieren Pfarrer und Pfarrerinnen die Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. § 93 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

e) Übernahme
§ 96
(1) Werden Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche auf eigenen Antrag oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Gliedkirche übernommen, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als fortgesetzt; gleiches gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche, die von der Vereinigten Kirche übernommen werden und umgekehrt. An die Stelle der Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis treten die Rechte und Pflichten nach dem Recht der übernehmenden Gliedkirche. Für die Übernahme gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.
(2) Durch die Übernahme sollen die Pfarrer und Pfarrerinnen in ihren bis zur Übernahme erworbenen Rechten nicht geschmälert werden.
(3) Durch Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Übernahme und der Umfang der Beteiligung an der Versorgung des übernommenen Pfarrers oder der übernommenen Pfarrerin zu regeln.
(4) Für Pfarrer und Pfarrerinnen einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

f) Zuweisung
§ 97
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen kann im kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
(2) Die Rechtsstellung des Pfarrers oder der Pfarrerin bleibt unberührt.

g) Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 98
Das Pfarrerdienstverhältnis kann in ein Kirchenbeamtenverhältnis im Bereich der Gliedkirche umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesem Fall wird das Pfarrerdienstverhältnis als Kirchenbeamtenverhältnis fortgesetzt. Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Umwandlung nicht beantragt, so bedarf sie seiner oder ihrer Zustimmung.

2. Wartestand und Ruhestand

a) Allgemeines
§ 99
Pfarrer und Pfarrerinnen können nur in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden.
Zu PfG § 99: PfGErgG § 48
Außer in den im Pfarrergesetz geregelten Fällen kann auch ein nach § 92 PfG beurlaubter Pfarrer in den Wartestand versetzt werden, wenn ihm nach Rückkehr auf Grund seiner Bewerbung oder von Amts wegen eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe nicht übertragen werden kann. Der Pfarrer ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Wartestand nicht binnen dreier Jahre durch Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe endet.

§ 100
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten über die Versetzung in den Warte- oder Ruhestand eine Urkunde, in der bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt an diese Versetzung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tag der Zustellung liegen. Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 87 Abs. 3 und die kirchengesetzlich geregelten Fälle des Eintritts in den Warte- oder Ruhestand.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand haben alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolger und Amtsnachfolgerinnen erschweren kann.
(3) Pfarrern und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand können Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden, wenn die Rücksicht auf Amt und Gemeinde dies gebietet.
(4) Ist ein Pfarrer oder eine Pfarrerin durch rechtskräftiges Urteil eines Disziplinargerichts in den Warte- oder Ruhestand versetzt worden, so können in dem Urteil nicht vorgesehene Beschränkungen im Sinne des Absatzes 2 nur dann auferlegt werden, wenn
1. das Disziplinargericht solche Maßnahmen ausdrücklich deswegen nicht verhängt hat, weil es dies der für Maßnahmen nach Absatz 2 zuständigen Stelle überlassen wollte oder
2. nach Verkündung des Urteils Umstände bekannt geworden sind oder neue Gründe vorliegen, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.

b) Wartestand
§ 101
(1) Das Pfarrerdienstverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Pfarrer und Pfarrerinnen verlieren jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe und, soweit nicht anders bestimmt wird, die sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen.
Zu PfG § 101 Absatz 1: PfGErgG § 49
Der Pfarrer im Wartestand untersteht der Dienstaufsicht des Superintendenten. Das Landeskirchenamt weist den Pfarrer im Wartestand einem bestimmten Superintendenten zu.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand erhalten Wartegeld, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gilt § 56 bis § 56 d entsprechend.
(4) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach § 61a teilzunehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 102
(1) Pfarrern und Pfarrerinnen im Wartestand kann gestattet werden, sich um eine Pfarrstelle zu bewerben. Satz 1 gilt nicht für nach dem Disziplinargesetz in den Wartestand Versetzte.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand sind verpflichtet, Aufgaben, die ihnen zuzumuten sind, zu übernehmen. Dabei sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
(3) Erfüllen Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand ohne hinreichende Gründe die ihnen nach Absatz 2 obliegende Pflicht nicht, so verlieren sie für die Dauer der Weigerung ihren Anspruch auf Wartegeld; sie können auch in den Ruhestand versetzt werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
Zu PfG § 102: PfGErgG § 50
(1) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer im Wartestand aufgeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit eingeschränkt werden.
(2) Das Landeskirchenamt kann das Wartegeld eines Pfarrers, der die Übernahme zumutbarer Aufgaben ohne hinreichende Gründe verweigert, kürzen.

§ 103
Der Wartestand endet durch
1. erneute Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe,
2. Versetzung in den Ruhestand oder
3. Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses.

c) Ruhestand
§ 104
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Pfarrer und Pfarrerinnen können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. das 62. Lebensjahr oder
2. als schwerbehinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können bestimmen, dass dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich der Pfarrer oder die Pfarrerin unwiderruflich dazu verpflichtet, zu einem von dem kirchlichen Rechtsträger zu bestimmenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten nicht mehr hinzuzuverdienen.
Zu PfG § 104 Absätze 2 und 4: PfGErgG § 51
(1) Abweichend von der Vorschrift in § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PfG kann ein Pfarrer mit Vollendung seines 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Mit seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Abs. 2 Satz 1 PfG muss der Pfarrer schriftlich eine unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass er nach seinem Übertritt in den Ruhestand durch Erwerbstätigkeit höchstens so viel hinzuverdienen wird, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweilige Altersrente festgelegten anrechnungsfreien Beträge nicht überschritten werden.

Querverweis auf das KirchenG über vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62): Bis zum 31.12.2005 können Pfarrer und Kirchenbeamte, die dies beantragen, schon frühestens ab dem 58. Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden, ohne dazu Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen. Dazu ErgänzungsG vom 03.04.2001: Es bleibt dabei, dass das Gesetz nur für diejenigen gilt, die spätestens zum 31.12.2005 58 Jahre alt werden. Aber als Ruhestandsbeginn kann man nun auch einen Termin irgendwann bis spätestens 31.12.2010 wählen.

(3) Mit Zustimmung des Pfarrers oder der Pfarrerin kann der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden.
(4) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Altersgrenzen abweichende Regelungen treffen; die Altersgrenzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 können jedoch nicht hinausgeschoben werden.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 104 Absatz 2 PfG

§ 105
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind auf ihren Antrag oder von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
(2) Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird.
(3) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Pfarrer oder die Pfarrerin verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich oder fachärztlich untersuchen und begutachten zu lassen und die Ärzte oder Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann gefordert werden. Die anordnende Stelle trägt die dadurch entstandenen Kosten.
Zu PfG § 105 Absatz 3: PfGErgG § 52
Das Landeskirchenamt als anordnende Stelle ist berechtigt, dem Arzt Akteneinsicht zu gewähren, wenn dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Anstelle oder neben einem amtsärztlichen Zeugnis kann auch die gutachtliche Äußerung eines vom Landeskirchenamt bestimmten kirchlichen Vertrauensarztes gefordert werden.

§ 106
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt nach § 105 dienstunfähig sind und eine Dienstzeit von fünf Jahren (Wartezeit) nicht erfüllt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Die Berechnung der Wartezeit nach Absatz 1 Satz 1 regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 106: PfGErgG § 53
Die Berechnung der Wartezeit regelt ein Kirchengesetz.

§ 107
(1) Sollen Pfarrer und Pfarrerinnen von Amts wegen nach § 105 in den Ruhestand versetzt werden, so müssen sie unter Angabe der Gründe schriftlich aufgefordert werden, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben.
(2) Werden Einwendungen fristgemäß nicht erhoben, so kann der Pfarrer oder die Pfarrerin in den Ruhestand versetzt werden. Werden Einwendungen fristgemäß erhoben, so werden die notwendigen Feststellungen in einem Verfahren getroffen, in dem ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis eingeholt und dem Pfarrer oder der Pfarrerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Außerdem sind der Kirchenvorstand, der Visitator oder die Visitatorin und eine Vertretung der Pfarrerschaft zu hören. Mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Anordnung der Feststellungen nach Satz 2 folgen, sind die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.
(3) Erscheint der Pfarrer oder die Pfarrerin zur Wahrnehmung der Rechte infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, so wird nach Möglichkeit im Einvernehmen mit der Familie ein Beistand für das Verfahren gestellt, solange keine Vertretung nach dem Betreuungsgesetz bestellt ist.
(4) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin kann die Ausübung des Dienstes für die Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies um des Amtes willen dringend geboten erscheint. Die Nachprüfung dieser Anordnung nach § 78 hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung nach den allgemeinen Vorschriften angeordnet werden.
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Pfarrers oder der Pfarrerin festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die nach Absatz 2 Satz 4 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Führt das Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt der Ruhestand mit dem Ende der dreimonatigen Frist. Dauert das Verfahren länger, so beginnt der Ruhestand mit dem in dem Bescheid bestimmten Zeitpunkt, spätestens mit dem Ende des Monats, in dem dem Pfarrer oder der Pfarrerin der Bescheid zugestellt wird. Bei Versetzung in den Ruhestand werden die nach Absatz 2 Satz 4 einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.

§ 107 a
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz regeln, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das 50. Lebensjahr vollendet hat und er oder sie noch mindestens die Hälfte eines vollen Dienstumfangs erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Hinsichtlich des Umfanges des Dienstes nach Absatz 1 darf über die Vorschriften des staatlichen Beamtenrechts zur begrenzten Dienstfähigkeit nicht hinausgegangen werden.

§ 108
(1) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.
(2) Im Übrigen können Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach dreijähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch die Übertragung von Aufgaben nach § 102 Abs. 2, die im Wesentlichen einem vollen Dienst entsprechen, gehemmt.

§ 109
(1) Mit dem Beginn des Ruhestandes sind Pfarrer und Pfarrerinnen unter Aufrechterhaltung des Pfarrerdienstverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im Übrigen unterstehen sie weiter der Lehrverpflichtung und der Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der Lehraufsicht und der Disziplinargewalt.
(2) Für Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand gelten die § 56 bis § 56 d entsprechend.
(3) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand erhalten Versorgungsbezüge.
Zu PfG § 109: PfGErgG § 54
Der Pfarrer im Ruhestand kann vom Landeskirchenamt mit seiner Zustimmung befristet als Altersvikar, insbesondere zur Unterstützung des Hauptvertreters bei der vikarischen Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle, eingesetzt werden. Er erhält hierfür eine angemessene monatliche Entschädigung, die das Landeskirchenamt regelt.

§ 110
Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand kann, wenn sie dienstfähig sind, vor Vollendung des 62. Lebensjahres, als schwerbehinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) des 60. Lebensjahres, jederzeit wieder eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden. Sie sind verpflichtet, dem Folge zu leisten. Sie erhalten mindestens die Besoldung aus ihrer letzten Verwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand ohne ihr Verschulden veranlasst war. Die Umzugskosten werden ersetzt.

XI. Abschnitt
Beendigung des Pfarrerdienstverhältnisses

1. Allgemeines
§ 111
Das Pfarrerdienstverhältnis endet bei Lebzeiten durch
1. Entlassung aus dem Dienst,
2. Ausscheiden aus dem Dienst oder
3. Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinargesetz.

2. Entlassung aus dem Dienst
§ 112
(1) Pfarrer und Pfarrerinnen können ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen. Der Antrag ist auf dem Dienstwege schriftlich einzureichen.
(2) Dem Antrag muss vorbehaltlich des § 117 entsprochen werden. Die Entlassung kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Dienstgeschäfte ordnungsgemäß übergeben sind und der Pfarrer oder die Pfarrerin über die Verwaltung des anvertrauten kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Vermögens Rechenschaft abgelegt hat.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin erhält eine Entlassungsurkunde. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, rechtswirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen der Entlassung mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Entlassung kann zurückgenommen werden, solange die Urkunde noch nicht zugegangen ist.

§ 113
(1) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristet oder unter Auflagen gewährt werden. Er wird als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt.
(2) Mit der Entlassung verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin vorbehaltlich des § 114 Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung.

§ 114
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung beantragt, um eine Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe außerhalb der Vereinigten Kirche oder einer ihrer Gliedkirchen zu übernehmen, so können bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung belassen werden. Außerdem kann gestattet werden, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") und etwaige kirchliche Titel weiterzuführen und die Amtskleidung zu tragen.
(2) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung aus anderen Gründen beantragt, so können bei der Entlassung auf eigenen Antrag oder mit Zustimmung die in Absatz 1 genannten Rechte belassen werden, wenn dies bei Berücksichtigung der Vorschriften des II. Abschnittes im kirchlichen Interesse liegt.
(3) Behalten Pfarrer und Pfarrerinnen bei der Entlassung Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, so unterstehen sie weiter der Lehrverpflichtung und der Amtspflicht (§§ 66 bis 68) und damit der bisherigen Lehraufsicht und Disziplinargewalt. Dies gilt nicht, wenn sie in dem neuen Dienstverhältnis auch der Lehraufsicht und Disziplinargewalt nach kirchlichem Recht unterstellt sind.
(4) Der Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des II. Abschnittes. Mit dem Verlust von Auftrag und Recht entfallen auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Rechte.

§ 115
(1) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin die Entlassung beantragt, um eine überwiegend im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe zu übernehmen, so kann auf Antrag bei der Entlassung die erneute Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses zugesagt werden. Diese Zusage kann befristet werden; sie kann widerrufen werden, wenn die in Satz 1 genannte Voraussetzung nicht eingetreten oder wenn sie entfallen ist oder wenn die für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Für die erneute Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses nach Absatz 1 gilt § 93 Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.

§ 116
Pfarrer und Pfarrerinnen sind zu entlassen, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind und nach §§ 104 bis 106 ein Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt. § 113 gilt entsprechend

3. Ausscheiden aus dem Dienst
§ 117
(1) Aus dem Dienst scheidet aus,
1. wer die evangelisch-lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt,
2. wer auf Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verzichtet,
3. wer den Dienst unter Umständen aufgibt, aus denen zu entnehmen ist, dass er ihn nicht wieder aufnehmen will,
4. bei wem die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind,
5. wer, ohne entlassen zu sein, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen Dienstherrn tritt, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Pfarrerdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung, das Recht zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel, das Recht zum Tragen der Amtskleidung und alle in dem bisherigen Pfarrerdienstverhältnis begründeten Rechte, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften für sich und die Familie. Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich gewährt werden.
(3) Das Ausscheiden ist in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid festzustellen. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Ausscheidens zu bestimmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Bescheid ist zuzustellen.

§ 117 a
(1) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin scheidet nach Maßgabe von Absatz 2 aus dem Dienst aus, wenn er oder sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse das förmliche Verfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten förmlichen Verfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Der Pfarrer oder die Pfarrerin hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines förmlichen Verfahrens.
(3) Wird ein förmliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt der Pfarrer oder die Pfarrerin mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit er oder sie sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder Ruhestand befindet.
(4) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz eine von dem Verfahren über das Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.

§ 117 b
(1) Wird eine Entscheidung, durch die das Ausscheiden aus dem Dienst nach § 117 a bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird, sofern er oder sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und zumindest begrenzt dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend seiner oder ihrer früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Übertragung einer Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe erhält er oder sie die Dienstbezüge, die ihm oder ihr zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert der Pfarrer oder die Pfarrerin den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Der Pfarrer oder die Pfarrerin muss sich auf die ihm oder ihr nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er oder sie ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 118
Pfarrer und Pfarrerinnen scheiden ferner aus dem Dienst aus, wenn sie nach den Vorschriften über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen die ihnen aus der Ordination und aus dem kirchlichen Amt oder dem Auftrag zustehenden Rechte verlieren. Das Nähere regelt das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen.

4. Entfernung aus dem Dienst
§ 119
Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinargesetz geregelt.

XII. Abschnitt
Nichtöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§ 120
(1) Schafft eine Gliedkirche für Ausnahmefälle oder zur Erprobung Regelungen, nach denen Ordinierte in einem anderen als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, so ist zu bestimmen, dass die den pfarramtlichen Dienst betreffenden Vorschriften dieses Kirchengesetzes sinngemäß gelten, soweit diese Vorschriften nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
(2) Über Regelungen nach Absatz 1 ist das Benehmen mit der Vereinigten Kirche herzustellen.
Querverweis: siehe PfGErgG zu § 1 Absatz 1 Satz 2 PfG
Zu PfG § 120: PfGErgG § 55
(1) In Ausnahmefällen können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Landeskirche übertragen werden soll, im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden. Für diese Ordinierten gelten neben der Kirchlichen Dienstvertragsordnung die den Dienst des Pfarrers betreffenden Vorschriften des Pfarrergesetzes und dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
(2) Ein Ordinierter nach Absatz 1 steht hinsichtlich der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle, der Verpflichtung zur Dienstleistung in einer Kirchgemeinde und der Zuweisung zu einem Superintendenten einem Pfarrer auf Probe gleich und führt die Amtsbezeichnung "Pfarrer zur Anstellung".

XIII. Abschnitt
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang

§ 121
(1) Wenn dringende kirchliche Belange es erfordern, kann der Umfang des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen auf Antrag oder von Amts wegen mit deren Zustimmung eingeschränkt werden. Der Umfang des Dienstes von Pfarrern und Pfarrerinnen muss mindestens die Hälfte eines vergleichbaren vollen Dienstes umfassen und darf nur für bestimmte Stellen vorgesehen werden. § 94 bleibt unberührt.
(2) Das Nähere, insbesondere über Art, Besetzung und Umfang entsprechender Pfarrstellen oder allgemeinkirchlicher Aufgaben, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Zu PfG § 121: PfGErgG §§ 56 und 57
§ 56
(1) Zur Gewährleistung der geistlichen Versorgung von Kirchgemeinden, in denen die volle Besetzung der Pfarrstelle oder einer von mehreren Pfarrstelle auf Grund der in der Landeskirche geltenden Maßstäbe nicht mehr möglich ist, kann das Landeskirchenamt Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Umfang begründen. Vor Erlass dieser Maßstäbe durch das Landeskirchenamt ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen.
(2) Pfarrstellen in Kirchgemeinden, deren volle Besetzung gemäß den in der Landeskirche geltenden Maßstäben nicht möglich ist, können auf Antrag des Pfarrstelleninhabers, auf Vorschlag des Kirchenvorstandes oder des Kirchenbezirksvorstandes, die in jedem Fall zu hören sind, sowie von Amts wegen zu Pfarrstellen mit einem Dienstumfang von 50 oder 75 Prozent erklärt werden.
(3) Ändern sich die für die Entscheidung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände grundlegend, so kann die Pfarrstelle wieder in eine Stelle mit 75 oder 100 Prozent Dienstumfang umgewandelt werden. Der Kirchenvorstand kann eine Überprüfung für eine entsprechende Umwandlung anregen. Der Kirchenbezirksvorstand ist dazu zu hören.
(4) Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang erhält Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ohne Kürzung. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch den Pfarrer, der in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang steht, gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.
(6) Der Pfarrer in einem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu bewohnen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu zahlen.

§ 57
(1) Ehegatten, die Pfarrer sind, soll nach Maßgabe der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsrechtes grundsätzlich gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden. Sie werden dabei in Dienstverhältnissen mit eingeschränktem Umfang mit jeweils 50 %igem Dienstumfang beschäftigt und sind gemeinsam Inhaber der Pfarrstelle.
(2) Vor der Übertragung der Pfarrstelle hat der Kirchenvorstand schriftlich seine Zustimmung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Dienste in der Pfarrstelle durch die Ehegatten zu erklären.
(3) Die Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden ist, sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und die festgesetzte Dienstwohnungsvergütung an die Kirchgemeinde oder die sonst zuständige Dienststelle zu zahlen.
(4) Beide Ehegatten erhalten als Besoldung das ihnen zustehende Grundgehalt und den Ortszuschlag je zur Hälfte. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden ohne Kürzung gewährt. Entsprechendes gilt für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen.
(5) Für die Ausübung einer weiteren Tätigkeit durch einen oder beide Ehegatten gelten die Vorschriften des Pfarrergesetzes über die Nebentätigkeit entsprechend.
(6) Art und Umfang des Dienstes sind für jeden Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der Superintendent im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand erlässt. Jedem Ehegatten ist ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des pfarramtlichen Dienstes zu übertragen. Die volle pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinde muss gewährleistet sein. Die Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(7) Im Falle der Verhinderung hat jeder Ehegatte den anderen zu vertreten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist die Vertretung nach den allgemeinen Grundsätzen zu regeln.
(8) Der Kirchenvorstand entscheidet nach einem Vorschlag des Ehepaares, welcher der Ehegatten Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend teil.
(9) Wird einem Ehegatten Elternzeit gewährt, oder wird ein Ehegatte gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen wegen der Betreuung von Kindern oder aus anderen wichtigen familiären Gründen beurlaubt, so ist das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten während der Dauer der Elternzeit oder der Beurlaubung in ein Dienstverhältnis mit vollem Dienstumfang umzuwandeln. Dem Antrag eines Ehegatten auf Gewährung von Elternzeit oder auf Beurlaubung kann nur entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat.
(10) Treten bei einem Ehegatten Umstände ein, auf Grund deren einem Pfarrer gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen die Ausübung des Dienstes untersagt, oder er vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt. Zuvor sind der Betroffene, der Kirchenvorstand und der Superintendent zu hören.
(11) Das Landeskirchenamt kann die Übertragung der Pfarrstelle auf die Ehegatten aufheben, wenn dies mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten, der Kirchenvorstand, der Superintendent und die Pfarrervertretung zu hören.

XIV. Abschnitt
Dienstverhältnisse auf Zeit bei Beurlaubung

§ 121a
(1) Mit Pfarrern und Pfarrerinnen, die von einer anderen Kirche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt worden sind, kann im Einvernehmen mit dieser Kirche für die Dauer der Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit begründet werden. Für das Dienstverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Dienstverhältnis auf Zeit endet bei Lebzeiten durch
1. Zeitablauf,
2. Aufhebung der Beurlaubung,
3. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder
4. Verlust der Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe auf Grund einer Disziplinarentscheidung.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 2 kann nur im Einvernehmen mit der beurlaubenden Kirche erfolgen.
(4) Für die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 Nr. 3 ist die beurlaubende Kirche zuständig; sie hat das Einvernehmen mit der Kirche herzustellen, zu der das Dienstverhältnis auf Zeit besteht.
(5) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Zeit unterstehen, unbeschadet des Dienstverhältnisses auf Zeit, in ihrer Lehre und Amts- und Lebensführung der Aufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat.

XV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 122
(1) Gliedkirchen, deren bisheriges Personalaktenrecht wesentlich von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweicht, können für ihren Bereich Sonderregelungen darüber treffen, in welchem Umfang das Recht auf Einsicht in die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes geführten Personalakten eingeschränkt wird.
Zu PfG § 122 Absatz 1: PfGErgG § 60
Für alle bis zum 31. Dezember 1995 geführten Personalakten besteht das Recht auf Einsicht nur in die Unterlagen, die mit der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer sowie der Übertragung von Pfarrstellen im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
(2) Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht in die Personalakte gehören und die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes länger als drei Jahre in der Personalakte befinden, erfolgen nur, soweit Gliedkirchen eine Regelung hierüber treffen; befinden sich solche Unterlagen vom vorgenannten Zeitpunkt an noch nicht drei Jahre in der Personalakte, so erfolgen Entfernung und Vernichtung nur auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin.

§ 123
(1) Besondere Bestimmungen in Verträgen mit dem Staat werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
(2) Soweit für ordinierte Inhaber und Inhaberinnen von theologischen Lehrämtern an staatlichen Hochschulen oder für Pfarrer und Pfarrerinnen in einem staatlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst besondere Rechtsverhältnisse bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 124
(1) Die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen erlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist, je für ihren Bereich die für die Ergänzung und Anwendung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Für die Vereinigte Kirche ist dafür die Kirchenleitung zuständig.
(2) Bestimmungen der Gliedkirchen, die sich mit dem Gegenstand dieses Kirchengesetzes befassen, bleiben in Kraft, soweit sie die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ergänzen; dies gilt insbesondere für die Regelung der Zuständigkeiten und des Verfahrens.

§ 125
Bei Erlass oder Änderung der in § 124 genannten Bestimmungen ist Rechtsgleichheit anzustreben. Die Gliedkirchen erlassen deshalb diese Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.

§ 126
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG) vom 4. April 1989 (ABl. Bd. VI S. 82), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 6. November 1993 (ABl. Bd. VI S. 212) außer Kraft.

Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Generalsynode vom 17. Oktober 1995 und der Bischofskonferenz vom 17. Oktober 1995 vollzogen.

Friedrichroda, den 17. Oktober 1995

Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler

Anlage zu § 78 Abs. 3
<aufgehoben>

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<3_3> Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
(Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG -)
Vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 89)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1, 6, 8-15, 26, 39-41, 51, 57 geändert, § 59 aufgehoben durch <Erstes> KirchenG zur Änderung des PfGErgG vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 14); im Ersten ÄnderungsG wird in § 2 Abs. 3 bestimmt: Soweit in weiter geltenden Bestimmungen auf einzelne Vorschriften des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 16. April 1997 verwiesen wird, treten vom 1. Januar 2003 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen in der sich aus diesem Kirchengesetz ergebenden Fassung; §§ 12, 23, 30, 31, 35, 36a, 40, 41, 45, 46 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung ... vom 24.10.2005 (ABl. 2005 A 189); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); § 53 geändert durchKirchengesetz zur Änderung versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 ((ABl. 2006 A 199).>

61045
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. 1995 S. A 191) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen

§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für Ordinierte im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie für Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.
(3) Dienstaufsichtsführender im Sinne des Pfarrergesetzes ist bei Pfarrern im Dienst einer Kirchgemeinde der Superintendent, bei Pfarrern, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, der zuständige Dienstvorgesetzte. Die Dienstaufsicht über die Superintendenten übt der Landesbischof aus. Das Recht des Landeskirchenamtes, im Rahmen der ihm durch die Kirchenverfassung zugewiesenen obersten Aufsicht dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse wahrzunehmen, bleibt unberührt.

§ 2
Für die nach dem Pfarrergesetz und nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Entscheidungen, Anordnungen, Mitteilungen und sonstigen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Abschnitt II
Einzelbestimmungen

<Der Text der §§ 3 bis 57 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz ist zur Bequemlichkeit der Leser abschnittsweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen des Pfarrergesetzes abgedruckt.>

Abschnitt III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58
Die besondere dienstrechtliche Stellung von im Dienst der Landeskirche stehenden Theologinnen, die sich auf Grund früher geltenden Rechts zum Dienst als Pfarrvikarin (ohne Ordination) entschieden haben, bleibt auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten.

§ 59
aufgehoben

§ 60
<Der Text des § 60 ist hinter § 122 Absatz 1 PfG eingefügt.>

§ 61
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(2) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, notwendige weitere Vorschriften zur Anwendung und Ergänzung des Pfarrergesetzes zu erlassen, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz bedarf.

§ 62
Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften des Pfarrergesetzes sowie von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 63
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Kirchengesetz zur Übernahme und Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 12. November 1993 (ABl. S. A 172);
b) Kirchengesetz zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (ABl. S. A 145);
c) Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242).

Dresden, am 16. April 1997

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_3> Rechtsverordnung zur Ausführung von § 27 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 12. November 1993
Vom 21. Juni 1994 (ABl. 1994 A 181)

61045
Auf Grund von § 58 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz - PfGErgG - vom 12. November 1993 (Amtsblatt Seite A 172) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Ausführung der Vorschrift in § 27 dieses Kirchengesetzes Folgendes:

§ 1
(1) Anstelle des in § 27 Satz 1 PfGErgG genannten schwarzen Talars mit Beffchen und Barett als Amtskleidung des Pfarrers, die bei Gottesdiensten und Amtshandlungen zu tragen ist, können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes der weiße Talar (Mantelalba) und die in den liturgischen Farben gehaltene Stola als Amtskleidung des Pfarrers Verwendung finden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf des Einvernehmens des Kirchenvorstandes mit dem Pfarrer oder den Pfarrern der Kirchgemeinde. Er ist vom Kirchenvorstand auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten und zu begründen.
(3) Der weiße Talar und die Stola können nur in Kirchgemeinden getragen werden, für die eine Genehmigung vorliegt. Eine Verpflichtung zum Tragen des weißen Talars und der Stola besteht weder für örtliche noch auswärtige Pfarrer. Amtieren bei Gottesdiensten mehrere Pfarrer gemeinsam, so sollen sie eine einheitliche Amtskleidung tragen.
(4) Die Kosten für die Anfertigung des weißen Talars und der Stola sind vom Pfarrer selbst zu tragen.

§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3> Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens
(FortbildungsVO - FortbVO)
Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 A 64)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch <Erste> RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom 02.04.2002 (ABl. 2002 A 79); § 3 Abs.2 Satz 1 neu gefasst durch Zweite RechtsVO zur Änderung der FortbildungsVO ... vom 14.10.2003 (ABl. 2003 A 220).>

Reg.-Nr. 610806, Änderung 02.04.2002: Reg.-Nr. 610190
Aufgrund von § 39 Abs. 3 des Pfarrergesetzes in Verbindung mit § 61 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz sowie der Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen Folgendes:

§ 1
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(1) Die berufliche Fortbildung für Pfarrer und Pfarrerinnen hat das Ziel, die für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu festigen und neue zu erwerben.
(2) Die berufliche Weiterbildung dient einer Erweiterung der Qualifikation oder dem Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation.
(3) Diese Rechtsverordnung regelt die Pflichten und Rechte sowie das Verfahren bei der beruflichen Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen.
(4) Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen gelten die Grundsätze dieser Rechtsverordnung entsprechend. Die erforderlichen Entscheidungen, insbesondere zur Dienstbefreiung mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge und zur Kostenübernahme, trifft jeweils das Landeskirchenamt nach Einholung einer Stellungnahme des Superintendenten. Bei Weiterbildungsmaßnahmen von längerer als einwöchiger Dauer kann mit Zustimmung des Superintendenten von einer zeitlichen Anrechnung auf Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung in den Folgejahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Abstand genommen werden.

§ 2
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Pfarrer sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme von in der Regel einwöchiger Dauer teilzunehmen. Bei der Teilnahme an längeren Fortbildungsmaßnahmen verlängert sich der Zeitraum von drei Jahren um höchstens drei weitere Jahre. Eine Fortbildungsmaßnahme, die die Dauer von 14 Tagen übersteigt, wird grundsätzlich nur in einem Abstand von fünf Jahren gewährt.
(2) Pfarrer zur Anstellung sind verpflichtet, im ersten und im dritten Jahr des Probedienstes an jeweils einem dreiwöchigen Aufbaukurs des Predigerseminars und im zweiten Jahr des Probedienstes an einem zweiwöchigen Aufbaukurs für Seelsorge teilzunehmen. Eine Teilnahme an anderen Kursen zur beruflichen Fort- oder Weiterbildung ist während der Dauer des Probedienstes nicht vorgesehen.
(3) Ist die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Aufbaukursen aus zwingenden Gründen nicht möglich, so hat der betreffende Pfarrer zur Anstellung an einem vom Landeskirchenamt schriftlich anerkannten Ersatzkurs teilzunehmen.
(4) Pfarrer sind verpflichtet, in den ersten drei Dienstjahren nach Übernahme in den ständigen Dienst an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme für Jugendarbeit teilzunehmen.
(5) Die Superintendenten und das Landeskirchenamt tragen die Verantwortung dafür, dass die Pfarrer ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung nachkommen. Die Superintendenten und das Landeskirchenamt sind befugt, Pfarrer im Interesse des Dienstes jederzeit, insbesondere vor Übernahme einer neuen Aufgabe, zur Teilnahme an von ihnen bestimmten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung zu verpflichten.
(6) Die Kosten für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen trägt die Landeskirche nach Maßgabe von § 6, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 4
Fortbildungsmaßnahmen
(1) Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung werden durch das Landeskirchenamt im Amtsblatt der Landeskirche oder auf andere Weise bekannt gemacht.
(2) Andere Fortbildungsangebote müssen vorher vom Landeskirchenamt als im Interesse des Dienstes liegend anerkannt werden. Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Fortbildungsmaßnahme eine Dauer von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen hat. Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn es vergleichbare Fortbildungsangebote gemäß Absatz 1 gibt. Auf diese ist hinzuweisen.

§ 5
Dienstbefreiung
(1) Sofern es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, können Pfarrer in jedem Jahr an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme von in der Regel einwöchiger Dauer teilnehmen. Dabei kann für längere Fortbildungsmaßnahmen der vorgenannte Zeitraum über mehrere Jahre hinweg zusammengezogen werden. In diesen Fällen kann eine Überschreitung der in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst bestimmten vierwöchigen Frist genehmigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen besteht nicht.
(3) Zur Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen ist Pfarrern Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
(4) Für die Dienstbefreiung, auch wenn diese nach § 7 ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden soll, gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der in Absatz 1 Satz 3 genannten Rechtsverordnung. Wegen einer Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 sowie der Kostenübernahme durch die Landeskirche hat der Superintendent vor seiner Zustimmung jeweils die Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen. Die verbindliche Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme darf erst nach Vorliegen der Zustimmung des Superintendenten erfolgen.
(5) Die Einholung der Stellungnahme des Landeskirchenamtes zur Kostenübernahme nach Absatz 4 Satz 2 entfällt bei Fortbildungsmaßnahmen des Pastoralkollegs Meißen, die zu den anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 zählen.

§ 6
Erstattungsfähige Kosten
Folgende Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sind abzüglich eines vom Landeskirchenamt jeweils festzulegenden Teilnehmerbeitrages im Regelfall ganz oder teilweise erstattungsfähig:
a) die nachgewiesenen Unterrichts- bzw. Kurskosten
b) Reisekosten nach der Reisekostenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Sonderfälle
(1) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, bei denen das persönliche Interesse des Pfarrers überwiegt, die aber auch im Interesse des Dienstes liegen, kann einem Pfarrer Dienstbefreiung ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
(2) Die Kosten für solche Fortbildungsmaßnahmen sind vom Pfarrer selbst zu tragen.

§ 8
Fortbildung für ins Ehrenamt ordinierte Theologen
(1) Ins Ehrenamt ordinierte Theologen sollen alle drei Jahre an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Kosten für die Teilnahme sind nach Möglichkeit von § 6 von der Landeskirche zu tragen.
(2) Vor der verbindlichen Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme ist die Zustimmung des Superintendenten einzuholen. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 9
Fortbildung für nicht im aktiven Dienst stehende Pfarrer
(1) Pfarrer, die zeitweilig nicht im aktiven Dienst stehen, z. B. Erziehungsurlaub in Anspruch nehmende oder aus familiären Gründen freigestellte Pfarrer, sollen an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
(2) Die Kosten sind von den Teilnehmern selbst zu tragen. Letzteres gilt auch für die Teilnahme von Pfarrern im Ruhestand an Fortbildungsmaßnahmen. Liegt ein besonderes dienstliches Interesse vor, kann sich das Landeskirchenamt in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
(3) Pfarrer im Wartestand sind nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 zur Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen auf Kosten der Landeskirche verpflichtet.
(4) Vor der verbindlichen Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme ist die Zustimmung des Superintendenten einzuholen. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 10
Teilnahmebescheinigungen
Die Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen sind verpflichtet, Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate oder andere geeignete Nachweise auszustellen und diese den Teilnehmern zum Abschluss der Maßnahme zu übergeben. Diese Nachweise sind von den Teilnehmern unaufgefordert dem Landeskirchenamt zu übermitteln. Sie werden zu den Personalakten genommen.

§ 11
Änderung der Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst
In § 8 Abs. 1 der Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst vom 14. Februar 1992 (ABl. S. A 44) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. März 1997 (ABl. S. A 73) erhält Buchstabe c folgende Fassung:
"c) der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung an dem nach landeskirchlicher Ordnung bestimmten Umfang"

§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3> Rechtsverordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer und Kandidaten im Vorbereitungsdienst
Vom 14. Februar 1992 (ABl. 1992 A 44)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 7 Abs. 3 und § 9 geändert, § 7a eingefügt durch ÄnderungsVO vom 18. 03.1997 (ABl. 1997 A 73) (mit In-Kraft-Treten rückwirkend zum 01.01.1997); § 8 Abs. 1 Buchstabe c geändert durch § 11 der FortbildungsVO vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 64); Neubekanntmachung vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 65).>

61045
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen <Originaltext 1992: Pastorinnen> , Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen, Pfarrdiakone sowie Kandidaten und Kandidatinnen im Vorbereitungsdienst. Die in der Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

I. Erholungsurlaub

§ 2
Urlaubsjahr und Urlaubserteilung
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das Urlaubsjahr für Kandidaten im Vorbereitungsdienst ist das Ausbildungsjahr.
(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
(3) Die Urlaubstermine für Kandidaten im Vorbereitungsdienst werden unter Berücksichtigung des Zeitablaufs der einzelnen Ausbildungsabschnitte vom Landeskirchenamt in Fühlungnahme mit den Leitern der Ausbildung festgesetzt.
(4) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint.

§ 3
Urlaubsdauer und Bemessungsgrundlage
(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt in einem Urlaubsjahr
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 38 Kalendertage
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 43 Kalendertage
nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage
(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
(3) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen. Pfarrer, die Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes sind, erhalten entsprechenden Zusatzurlaub, wenn sie die Voraussetzungen nach staatlichem Recht erfüllen.

§ 4
Kürzung und Anrechnung früheren Urlaubs
(1) Hat der Pfarrer im laufenden Urlaubsjahr im kirchlichen oder einem anderen Dienst bereits Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Urlaub entsprechend anzurechnen.
(2) Fällt der Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis in die 2. Hälfte des Urlaubsjahres und hat der Pfarrer vorher nicht im kirchlichen oder einem anderen Dienst gestanden, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 5
Ruhestand
Tritt ein Pfarrer im Laufe des Urlaubsjahres in den Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

§ 6
Teilung und Übertragung
(1) Der Pfarrer soll den ihm zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll in Anspruch nehmen. Der Urlaub kann auf Wunsch in Abschnitten genommen werden, jedoch ist im Allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Der Urlaub soll sich nicht über die hohen Feiertage erstrecken.
(2) Bei einer Erkrankung während des Urlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, wenn diese unverzüglich angezeigt und durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches oder vertrauensärztliches, Zeugnis nachgewiesen wird.
(3) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Pfarrers, wegen der Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung oder aus anderen zwingenden, von dem Pfarrer nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
(4) Der Erholungsurlaub wird vom Superintendenten erteilt. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

II. Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich

§ 7
(1) Der Pfarrer ist zur Anwesenheit in seinem Dienstbereich verpflichtet, soweit sich aus seinem Auftrag nichts anderes ergibt.
(2) Er soll seinen Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche frei bleibt.
(3) Über den dienstfreien Tag nach Absatz 2 hinaus kann der Pfarrer aus wichtigen persönlichen Gründen Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Bezüge in Anwendung der Vorschriften des § 52 Abs. 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können Pfarrern in sonstigen dringenden Fällen unter Weitergewährung der Bezüge bis zwei weitere dienstfreie Tage zusammenhängend gewährt werden, jedoch nicht mehr als höchstens zehn Tage im Jahr. Der Pfarrer ist für die Vertretungsregelung verantwortlich. Die Dienstbefreiung und die Inanspruchnahme der dienstfreien Tage sind rechtzeitig vorher beim Superintendenten unter Mitteilung der Vertretungsregelung zu beantragen.

§ 7a
Urlaub zu Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten gemäß der Trennungsgeldverordnung kann unter Weitergewährung der Bezüge Urlaub bis zu sechs Tagen je Urlaubsjahr gewährt werden.

§ 8
(1) Zur dienstlichen Abwesenheit, die nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, zählen insbesondere Zeiten
a) der Durchführung von Rüstzeiten, Freizeiten, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen für Glieder der eigenen Kirchgemeinde oder einer Kirchgemeinde, für die der Pfarrer im Rahmen einer Vertretung tätig ist;
b) der Teilnahme an Rüstzeiten, Tagungen, Evangelisationen, Vortragsdiensten und Weiterbildungsveranstaltungen, an deren Leitung oder Gestaltung der Pfarrer im Rahmen seines Dienstes maßgeblich beteiligt ist;
c) <Diese Formulierung gilt ab 01.07.2000. Sachlich kein Unterschied zur früheren Fassung:> der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung in dem nach landeskirchlicher Ordnung bestimmten Umfang.
(2) Nimmt der Pfarrer an Veranstaltungen teil, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, die aber von kirchlichen Stellen getragen werden oder im dienstlichen Interesse liegen, so zählen solche Zeiten bis zur Dauer von höchstens sieben Kalendertagen im Jahr als dienstliche Abwesenheit. Die darüber hinaus gehende Zeit ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
(3) Die Zeit, in der ein Pfarrer Dienst als Kurprediger versieht, zählt zur Hälfte als anrechnungsfreie dienstliche Abwesenheit. Dauert ein solcher Dienst länger als vier Wochen im Jahr, so wird die vierzehn Kalendertage überschreitende Zeit auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(4) Die dienstliche Abwesenheit darf insgesamt vier Wochen im Jahr nicht überschreiten. Sie ist jeweils rechtzeitig vorher dem Kirchenvorstand anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung des Superintendenten. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die vorherige Zustimmung des Superintendenten und des Kirchenvorstandes erforderlich.

III. Sonderurlaub

§ 9
Für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, zur Durchführung einer Badekur, die auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordnet ist, für eine Kur im Rahmen des Heilverfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie für eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet ist, wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt.
Dauer und Häufigkeit des Urlaubs unter Weitergewährung der Bezüge nach Satz 1 bestimmen sich nach den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit für eine in Satz 1 genannte Kur kein Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Pfarrers Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Verordnung über den Erholungsurlaub für kirchliche Mitarbeiter (Landeskirchliche Urlaubsordnung) vom 23. Dezember 1987 (Amtsblatt 1988 Seite A 9)
b) Verordnung vom 22. Mai 1990 (Amtsblatt Seite A 48) zur Ausführung von § 27 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes vom 28. September 1982.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens

Hofmann

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<3_3> Richtlinien <der VELKD> für den Dienst des Studentenpfarrers
Vom 02./03. Juli 1957 (ABl. VELKD Bd. I S. 92)

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung, am 2./3. Juli 1957 folgende Richtlinien für den Dienst des Studentenpfarrers in den Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossen:
"1. Es gehört zur Verantwortung jeder Landeskirche, für die Ausrichtung des kirchlichen Auftrages an der evangelischen studierenden Jugend ihres Bereiches Sorge zu tragen.
2. Die Landeskirche beauftragt zu diesem Zweck einen Gemeindepfarrer am Ort der Hochschule oder richtet ein besonderes Studentenpfarramt ein.
3. Der Studentenpfarrer ist in seiner Amtsführung an das Bekenntnis und die Ordnung seiner Landeskirche gebunden.
4. Die Dienstaufsicht über den Studentenpfarrer wird durch die Landeskirche geregelt.
5. Der Studentenpfarrer hat die Aufgabe, den evangelischen Studenten Gottesdienste zu halten, sie zu Bibelstunden und Vorträgen zu sammeln und unter ihnen christliche Gemeinschaft zu pflegen, in ihrer Mitte Seelsorge zu üben und die missionarische Verantwortung der Kirche gegenüber der gesamten Studentenschaft wahrzunehmen.
6. An der Ausübung dieses Dienstes arbeiten diejenigen Studenten verantwortlich mit, die sich unter dem Wort des Evangeliums sammeln (Studentengemeinde). Aus der Mitte der Studentengemeinde erwachsen Mitarbeiter und Arbeitskreise.
7. Zur Vornahme von Amtshandlungen bedarf der Studentenpfarrer des Dimissoriale des zuständigen Gemeindepfarrers.
8. Der Studentenpfarrer steht in seiner Arbeit mit der Konferenz der Studentenpfarrer und der Evangelischen Studentengemeinde in Deutschland in Verbindung."


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<3_3> Ordnung für Krankenhausseelsorge in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 29. Mai 2001 (ABl. 2001 A 153)

Reg.-Nr.: 20571 (17) 1229

§ 1
(1) Die Seelsorge in den Krankenhäusern und Heimen (Krankenhausseelsorge) bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie begleitet Menschen an diesem besonderen Ort, hilft bei der Bewältigung des mit Krankheit verbundenen Leides, ermutigt zur Annahme der Situation und unterstützt den Heilungs- und Gesundungsprozess. Krankenhausseelsorge will das Vertrauen wecken und bestärken, dass die Beziehung zwischen Gott und Mensch trotz der Brüchigkeit des Lebens Bestand hat.
(2) Die Krankenhausseelsorge wird durch
- Pfarrer,
- nichttheologische Mitarbeiter und
- ehrenamtliche Helfer
wahrgenommen.
(3) Krankenhausseelsorge geschieht in der Gesamtverantwortung der Landeskirche und ist unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Einrichtung und deren Träger. Sie richtet sich an Patienten, ihre Angehörigen und die im Krankenhaus Tätigen unabhängig von ihrer konfessionellen Zugehörigkeit.
(4) In Vereinbarungen mit Trägern von Krankenhäusern werden u.a. Fragen der Organisation des Dienstes, der anteiligen Kostenerstattung, der Zusammenarbeit mit Fachdiensten sowie der äußeren Bedingungen für den Dienst (Dienstzimmer und Ausstattung, gottesdienstliche Räume, Informationswege, Datenübermittlung usw.) geregelt. Die Vereinbarungen sind in der Regel mit dem Kirchenbezirk abzuschließen.
(5) Die evangelische Krankenhausseelsorge bringt ihr Profil in ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit ein.

§ 2
Dienstverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten
(1) Der Dienst der Krankenhausseelsorge wird in der Regel von Pfarrern in besonders eingerichteten Stellen in einem Dienstverhältnis mit vollem oder mit eingeschränktem Dienstumfang wahrgenommen (Krankenhauspfarrer im Hauptamt).
(2) Krankenhausseelsorge kann auch von einem Pfarrer im Rahmen einer Beauftragung zusätzlich zu einer anderen ihm übertragenen Pfarrstelle im eingeschränkten Dienstumfang wahrgenommen werden (Krankenhauspfarrer mit Dienstauftrag).
(3) Für die Krankenhausseelsorge können ebenso Mitarbeiter angestellt werden, die über Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 verfügen (nichttheologische Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge). Ihre Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Nichttheologischen Mitarbeitern kann ein an die Krankenhausseelsorge gebundener Auftrag als Prädikant erteilt werden, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Prädikantendienst ist ehrenamtlich.
(4) An Krankenhäusern, denen kein Pfarrer oder nichttheologischer Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich oder durch Dienstauftrag zugeordnet werden kann, werden seelsorgerliche Aufgaben durch den Pfarrer als Teil seines Dienstes wahrgenommen, in dessen Seelsorgebereich sich das Krankenhaus befindet, soweit nicht in Absprache mit dem Superintendenten die Krankenhausseelsorge anders geregelt wird (Krankenhauspfarrer im Nebenamt).
(5) Die jeweils für Krankenhausseelsorge Verantwortlichen können im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung ehrenamtliche Mitarbeiter in die Krankenhausseelsorge (ehrenamtliche Seelsorgehelfer) und in den Besuchsdienst einbeziehen. Voraussetzung für den ehrenamtlichen Dienst sind entsprechende Zurüstungen und Anleitungen. Ehrenamtliche Seelsorgehelfer sind dem Superintendenten zu benennen und durch diesen amtlich zu bestätigen.

§ 3
Eignung und Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Dienst eines Krankenhauspfarrers im Hauptamt ist grundsätzlich eine landeskirchlich anerkannte Weiterbildung in Seelsorge (in der Regel klinische Seelsorgeausbildung) und eine vorherige Tätigkeit in einer Kirchgemeinde oder in einem übergemeindlichen Arbeitsbereich sowie die persönliche Eignung.
(2) Bei Krankenhauspfarrern im Nebenamt oder mit Dienstauftrag ist auf eine angemessene Seelsorgeweiterbildung zu achten. Sie kann berufsbegleitend erfolgen.
(3) Nichttheologische Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge müssen über eine abgeschlossene Fach- oder Fachhochschulausbildung im Verkündigungsdienst bzw. in einem sozialen, medizinischen oder pädagogischen Beruf verfügen, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchgemeinde oder in einem übergemeindlichen Arbeitsbereich nachweisen können, eine landeskirchlich anerkannte Weiterbildung in Seelsorge (in der Regel klinische Seelsorgeausbildung) absolviert haben und die entsprechende persönliche Eignung besitzen. Die Entscheidung über eine Anstellung kann erst nach Vorlage eines pfarramtlichen Zeugnisses getroffen werden.

§ 4
Aufgaben
(1) Krankenhausseelsorge umfasst
- Besuche auf den Stationen,
- Einzel- und Gruppengespräche,
- Andachten, Gottesdienste und Amtshandlungen nach Maßgabe der jeweiligen Berechtigungen,
- Unterweisung,
- Mitarbeit im Krankenpflegeunterricht,
- Mitarbeit in der Fort- und Weiterbildung,
- Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften,
- Kontakte zur Krankenhausleitung und -verwaltung,
- Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Helfern in der Krankenhausseelsorge,
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratende Mitwirkung bei Fragen der sozialen Hilfen für die Patienten und ihre Familien,
- Beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für die Patientenbibliothek.
(2) Krankenhauspfarrern obliegt gemäß den in der Ordination übertragenen Aufgaben neben der Seelsorge die Verantwortung für Gottesdienste, Abendmahlsfeiern und kirchliche Amtshandlungen im Krankenhaus. Sie beraten außerdem bei ethischen Problemstellungen insbesondere in der klinischen und wissenschaftlichen Medizin und stehen zur Mitarbeit in Ethikkomitees und -kommissionen zur Verfügung.

§ 5
Dienstpflichten
(1) Pfarrer und nichttheologische Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge (im Folgenden: Mitarbeiter) sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die für die Krankenhäuser geltenden Bestimmungen zu beachten. Sie haben in allen dienstlichen Belangen Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Soweit ihnen Informationen über Patienten zugängig gemacht werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist auch deren Geheimhaltung Dienstpflicht.
(2) Die Mitarbeiter sind zur Zusammenarbeit mit Ärzten, Schwestern und Pflegern, Therapeuten und Sozialdiensten verpflichtet. Ihre Mitwirkung im therapeutischen Team geschieht im Sinne einer heilenden Gemeinschaft.
(3) Die Mitarbeiter, denen vom Landeskirchenamt eine jährliche Sachkostenzuweisung zur Verfügung gestellt wird, haben über dessen Verwendung am Ende des Rechnungsjahres Rechenschaft abzulegen. Kollekten und Spenden für Aufgaben der Krankenhausseelsorge werden für diesen Dienst eingesetzt. Im Übrigen erfolgt die Verwaltung der Mittel entsprechend der Kassen- und Rechnungsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
(4) Die Mitarbeiter haben die ihnen für ihren Dienst zur Verfügung gestellten oder neu beschafften beweglichen Gegenstände in einem laufend fortzuführenden Inventarverzeichnis nachzuweisen. Eine Ausfertigung des Inventarverzeichnisses ist beim Landeskirchenamt einzureichen.
(5) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Verwaltungsaufgaben im Rahmen der kirchlichen Rechtsvorschriften und unter Aufsicht des zuständigen Bezirkskirchenamtes auszuüben.
(6) Für hauptamtliche Mitarbeiter ist berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung ebenso Verpflichtung wie die Inanspruchnahme von Supervision.
(7) Hauptamtliche Mitarbeiter berichten regelmäßig vor der Ephoralkonferenz über ihre Arbeit. Sie senden jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über ihre Tätigkeit auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt.

§ 6
Fachaufsicht
Die Fachaufsicht für die Krankenhausseelsorge liegt beim Landeskirchenamt.

§ 7
Fachaufsicht
(1) Hauptamtliche Krankenhauspfarrer haben an den Ephoralkonferenzen des Kirchenbezirks sowie an den Zusammenkünften des Pfarrkonvents, in dessen Bereich ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld liegt, teilzunehmen.
(2) Nichttheologische Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge sollen zur Ephoralkonferenz eingeladen werden.
(3) Zur Teilnahme am Fachkonvent für Krankenhausseelsorge in der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens sowie an dessen regionale Zusammenkünften sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter verpflichtet. Kranken
(4) Für Krankenhauspfarrer im Nebenamt werden besondere Fortbildungsveranstaltungen angeboten.

§ 8
Gleichstellung
Die in dieser Ordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.

§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_3> Dienstordnung für Inhaber von Krankenhauspfarrstellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 17. Mai 1983 (ABl. 1983 A 50)

20571
§ 1
(1) Diese Ordnung gilt für Pfarrer, die hauptamtlich mit der Seelsorge in einem kirchlichen oder staatlichen Krankenhaus beauftragt sind bzw. eine solche vakante Stelle mitverwalten.
(2) Die Übertragung einer Krankenhauspfarrstelle erfolgt durch das Landeskirchenamt (vgl. § 5 Pfarrstellenübertragungsgesetz vom 30. 10. 1979, ABl. 1980, Seite A 17) nach Möglichkeit an einen speziell im Bereich der Seelsorge ausgebildeten Pfarrer.
(3) Der Krankenhausseelsorger ist zur Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Krankenhausseelsorger der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens verpflichtet. Er nimmt ferner an den Zusammenkünften des für ihn zuständigen Pfarrkonventes, in dessen Region der Dienstbereich oder sein Wohnbereich liegt (vgl. B. Mitgliedschaft der Konventsordnung vom 9. 4. 1975, ABl. Seite A 29) sowie an den Ephoralkonferenzen seines Kirchenbezirkes teil.
(4) Im Übrigen gilt für die Inhaber von Krankenhauspfarrstellen das Pfarrergesetz vom 14. 6. 1963 (ABl. 1964 Seite A 27) in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 8. Juni 1980 (ABl. Seite A 71).

§ 2
Der Inhaber einer Krankenhauspfarrstelle ist vorrangig mit der Seelsorge an den Patienten eines Krankenhauses bzw. mehrerer Krankenhäuser oder deren Teilbereiche beauftragt. Im Rahmen des Möglichen soll der Krankenhausseelsorger die Mitarbeiter seelsorgerlich betreuen.

§ 3
(1) Der Dienst des Krankenhausseelsorgers umfasst insbesondere:
- Besuche,
- Andachten, Gottesdienste, Abendmahlsfeiern und ggf. Amtshandlungen,
- Kontakte zu den Kirchgemeinden der Patienten,
- Kontakt zu den Einrichtungen der Inneren Mission, insbesondere zu den Zweigstellen der Inneren Mission und deren fürsorgerischen Mitarbeitern,
- Kontakt zu den Mitarbeitern des Krankenhauses,
- Seelsorgerliche Begleitung der Angehörigen von Patienten und im Krankenhaus Verstorbener.
(2) Wird von einem Patienten die seelsorgerliche Begleitung durch den Krankenhausseelsorger auch nach der Entlassung erbeten, so soll dies in Absprache mit dem zuständigen Gemeindepfarrer erfolgen.
(3) Der Krankenhausseelsorger soll sich in Absprache mit dem zuständigen Superintendenten um Mitarbeit in einer umliegenden Kirchgemeinde bemühen. Damit der Krankenhausseelsorger vor einer Isolierung bewahrt wird, sucht er sich Helfer für seine Arbeit im Krankenhaus, beispielsweise für die musikalische Gestaltung von Andachten, Weihnachtsfeiern, Gottesdiensten. Der Krankenhausseelsorger erhält in der Regel in der betreffenden Gemeinde einen Predigtauftrag.
(4) Krankenhausseelsorger in kirchlichen Krankenhäusern sind in Zusammenarbeit mit Ärzten, Schwestern und Pflegern im Sinne einer "heilenden Gemeinschaft" tätig.
(5) Jeder Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden. Er nimmt nach Möglichkeit aller zwei Jahre an einer Fachtagung oder einem Fortbildungskursus teil.

§ 4
(1) Die Dienstaufsicht über den Krankenhausseelsorger übt der zuständige Superintendent aus.
(2) Der Krankenhausseelsorger regelt seine Vertretung während seines Erholungsurlaubes in Absprache mit dem Superintendenten und dem Pfarrkonvent. Die Vertretung im Falle der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit regelt der Superintendent. In Diakonissenkrankenhäusern ist die Vertretung in Absprache mit dem Rektor zu regeln.

§ 5
(1) Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, seine Verwaltungsaufgaben im Rahmen der kirchlichen Rechtsvorschriften <Fußnote> unter der Aufsicht des zuständigen Bezirkskirchenamtes auszuüben.
<Fußnote:> zu beachten sind: Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33), insbesondere § 9 Abs. 3 (Dimissoriale), Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1977 (Amtsblatt Seite A 65), insbesondere § 4 Abs. 3 (Kirchenbucheintragungen)
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben in der Arbeit der Krankenhausseelsorge sind in einfacher Form mit Belegführung zu verbuchen und einmal jährlich mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt abzurechnen (vgl. § 4 Abs. 7 der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. 6. 1979, ABl. Seite A 49).
(3) Die Kollekten und Spenden stehen für die Aufgaben des Krankenhausseelsorgers zur Verfügung.

§ 6
Der Krankenhausseelsorger erhält in der Regel vom Landeskirchenamt ein jährliches Berechnungsgeld, über das er am Ende eines Rechnungsjahres gegenüber dem Bezirkskirchenamt rechenschaftspflichtig ist.

§ 7
Der Krankenhausseelsorger hat die ihm für seinen Dienst zur Verfügung gestellten oder neubeschafften beweglichen Gegenstände in einem laufend fortzuführenden Inventarverzeichnis nachzuweisen. Eine Ausfertigung des Inventarverzeichnisses ist beim Landeskirchenamt und beim Bezirkskirchenamt einzureichen.

§ 8
Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, im zweijährigen Turnus jeweils vor der Sommerpause einen Bericht über seine Arbeit auf dem Dienstwege an das Landeskirchenamt einzureichen. Er ist verpflichtet, vor der Ephoralkonferenz bzw. der Bezirkssynode seines Kirchenbezirkes über seine Arbeit regelmäßig zu berichten.

§ 9
Diese Ordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<3_3> Richtlinie für den Einsatz von Kurpredigern
Vom 25. Oktober 1973 (MBl. BEK DDR 1974, S. 42)

Auf Grund eines Auftrages der Konferenz vom 14. Juli 1973 hat der Vorstand der Konferenz die folgenden Richtlinien beschlossen:
1. Der Dienst des Kurpredigers geschieht im Einvernehmen mit dem zuständigen Ortspfarrer nach der in der Landeskirche geltenden Ordnung und im ständigen Kontakt mit anderen Mitarbeitern bzw. Dienstgruppen.
Vom Kurprediger wird erwartet, dass er nach den örtlichen Gegebenheiten an mehreren Wochentagen Dienste übernimmt: z. B. Kurzandachten, Vortragsabend, Gesprächsabend, geistliche Mitwirkung bei Kirchenmusiken. In Absprache mit dem Ortspfarrer übernimmt er den sonntäglichen Gottesdienst; er hat sich dabei an die in der Gemeinde üblichen Ordnung zu halten. Außerdem sollte der Kurprediger in geeigneter Weise den Kontakt zu den Urlaubern suchen und nach den örtlichen Verhältnissen zu seelsorgerlichen Gesprächen bereit sein.
Der Kurprediger meldet der beauftragenden Dienststelle seinen Dienstantritt und reicht nach Beendigung seines Dienstes bei ihr einen kurzen Bericht (in doppelter Ausfertigung) über seine Tätigkeit, seine Eindrücke und Erfahrungen ein.
2. Der Kurprediger erhält von der beauftragenden Dienststelle eine besondere Auslagepauschale. Ferner wird von der Kirchengemeinde ein Zweibettzimmer für die Dauer der Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Außerdem werden die Reisekosten zweiter Klasse für eine Person übernommen. Wegen der zusätzlichen Unterbringung weiterer Familienangehöriger muss sich der Kurprediger mit dem zuständigen Ortspfarrer in Verbindung setzen, der auch Auskünfte über die örtlichen Verhältnisse erteilt.
3. In der Regel sollte der Kurprediger den Dienst einen vollen Monat übernehmen. Davon sollten zwei Wochen auf seinen Erholungsurlaub angerechnet werden, während die Landeskirche ihn für die übrige Zeit von seinem Dienst in der eigenen Gemeinde freistellt.
4. Bewerbungen um einen Kurpredigerdienst sind mit einer Stellungnahme des Superintendenten bzw. Propstes bis zum 1. November des Vorjahres an das für den Bewerber zuständige Konsistorium bzw. Landeskirchenamt einzureichen. Dabei ist anzugeben:
a) in welchen Monaten für den Bewerber der Kurpredigerdienst möglich ist,
b) in welchen Orten der Dienst gewünscht wird,
c) welche Familienangehörigen ihn nach Möglichkeit begleiten werden (Alter der Kinder).
Bewerber, die keine schulpflichtigen Kinder haben, kommen für den Kurpredigerdienst vorwiegend in den Monaten Juni bzw. September in Frage. Die Ferienmonate sollten Kurpredigern mit schulpflichtigen Kindern vorbehalten bleiben.
5. Nach Prüfung der Bewerbungen werden die geeigneten Bewerbungen, möglichst mit einer besonderen Empfehlung, bis zum 1. Dezember an das für den Kurpredigerdienst zuständige Landeskirchenamt bzw. Konsistorium weitergegeben. Von dort aus erfolgt die Beauftragung zum Kurpredigerdienst.
6. Nachdem alle Beauftragungen erfolgt sind, stellt die beauftragende Dienststelle der jeweiligen Landeskirche eine Liste mit Namen, Einsatzorten und Einsatzmonaten der beauftragten Kurprediger zu. Ebenfalls wird der zuständigen Landeskirche nach Abschluss des Kurpredigerdienstes ein Doppel des Kurpredigerberichtes, u.U. mit Stellungnahme der Dienststelle, die den Auftrag erteilt hat, übersandt.

Berlin, den 25. Oktober 1973

Der Vorsitzende der Konferenz
D. Dr. Schönherr

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<3_3> Anzeigepflicht der Geistlichen bei Erkrankung
Vom 12. April 1976 (ABl. 1976 A 50)

611210; 61133
Unter Bezugnahme auf § 32 Absatz 3 Ziffern I 1 und IV 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar 1972 (ABl. 1972 Seite A 53 unter II Nr. 19) wird Folgendes verordnet:

1.
Erkrankt ein ständiger oder nichtständiger Geistlicher und ist er dadurch dienstunfähig, so hat er dies spätestens am 4. Tage der Dienstunfähigkeit dem Superintendenten oder dem sonst zuständigen Dienstvorgesetzten unter Vorlage der darüber erteilten ärztlichen Bescheinigung anzuzeigen, dabei auch zu bemerken, wie seine Vertretung erfolgt.
Die Beendigung der Dienstunfähigkeit hat er unverzüglich dem Superintendenten oder dem sonst zuständigen Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
Geistliche, welche nicht selbst die Pfarramtsleitung innehaben, haben die Anzeigen über den Pfarramtsleiter einzureichen.

2.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<3_3> Lehrordnung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 16. Juni 1956 Neufassung vom 03. Januar 1983 in der EvLKS bekannt gemacht vom 30. März 1983 (ABl. 1992 A 51)

Generalsynode und Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands haben die folgende Erklärung zur Lehrverpflichtung und Handhabung der Lehrgewalt und - in Ausführung von Artikel 15 <Fußnote> der Verfassung - das nachstehende Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen als Lehrordnung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossen, die hiermit verkündet werden.
<Fußnote:> jetzt Artikel 23
ÜBERSICHT
Erklärung zur Lehrverpflichtung und Handhabung der Lehrgewalt
I. Die Verantwortung der Kirche für die rechte Lehre
II. Die Lehrnorm
III. Die Lehrgewalt
IV. Die Handhabung der Lehrgewalt

Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen
I. Abschnitt:
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
1. Das Lehrgespräch
2. Das Feststellungsverfahren
3. Gemeinsame Vorschriften für das Lehrgespräch und das Feststellungsverfahren
II. Abschnitt:
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der Gliedkirchen


Erklärung zur Lehrverpflichtung und Handhabung der Lehrgewalt
Vom 16. Juni 1956

I.
Die Verantwortung der Kirche für die rechte Lehre

Begründung
Inhalt und Maßstab aller Lehre in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ist "das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist" (Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 8. Juli 1948, Art. 1 Abs. 1).
Die Kirche lebt aus dem Evangelium. Sie ist von Gott mit seiner Bezeugung und Weitergabe betraut. Darum ist sie um des Heiles der Menschen willen vor Gott dafür verantwortlich, dass "das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente lauts des Evangelii gereicht werden" (Augsb. Bek. Art. VII).

Umfang
Lehre bedeutet nicht nur die Lehrdarbietung im engeren Sinne, sondern umfasst die Verkündigung des Evangeliums auf jegliche Weise. Die Verantwortung der Kirche für die rechte Lehre bezieht sich daher sowohl auf die theologische Lehrtätigkeit wie auf die gottesdienstliche Verkündigung, kirchliche Unterweisung, seelsorgerliche Tätigkeit und jede andere Darbietung des Evangeliums, in der es im geordneten kirchlichen Dienst der Gemeinde bezeugt wird.

Betätigung
Die Kirche betätigt ihre Verantwortung für die rechte Lehre in erster Linie positiv durch die schriftgemäße Lehrdarbietung selbst auf diesem Grunde und in ihrem Dienst dann aber auch regulativ-kritisch durch sorgfältiges Wachen über deren Reinheit. Das verpflichtet sie zur tätigen Sorge
a) für die rechte Zurüstung und Bestellung geeigneter Verkündiger und Lehrer des Evangeliums (Ausbildung und Prüfung, Ordination und Vokation, Lehrverpflichtung) und
b) für die Aufrechterhaltung rechter und die Überwindung falscher Verkündigung und Lehre (Visitation, Beratung, Lehrverfahren).
Der Betätigung solcher Verantwortung hat alle Lehrordnung zu dienen.

II.
Die Lehrnorm
Schrift und Bekenntnis
Alle Verkündigung, Unterweisung und Sakramentsverwaltung in der Kirche ist an der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes auszurichten und daraufhin zu prüfen, ob sie mit der apostolischen Verkündigung des Evangeliums übereinstimmt. Die Mitte und Summa der Heiligen Schrift ist in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt. Die Bekenntnisse der Kirche sind nicht Autorität neben der Heiligen Schrift, sondern Richtweiser in ihren zentralen Inhalt und Anweisung für eine dem Evangelium gemäße Lehrverkündigung. Darum sind für die Beurteilung der Lehre die Heilige Schrift als norma normans und die Bekenntnisschriften der Kirche als norma normata in der rechten Weise aufeinander zu beziehen (F.C., Von dem summarischen Begriff usw.).

Lehrverpflichtung
Die Übertragung des Amtes der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung, wie sie in der Ordination geschieht, aber auch die Erteilung jedes anderen kirchlichen Auftrages zu Verkündigung, Unterweisung oder Lehre schließen die Übernahme einer Bindung an die Lehrnorm ein. Die Übernahme dieser Lehrbindung findet ihren Ausdruck in einer förmlichen Verpflichtung. Wer eine Lehrverpflichtung eingeht, muss zuvor über deren Inhalt und Bedeutung sorgfältig unterrichtet sein.

III.
Die Lehrgewalt
Das Wort Gottes
Lehrgewalt ist die Vollmacht, rechte Lehre in der Kirche festzustellen und dem Evangelium widerstreitende Lehre zu verwerfen. Diese Lehrgewalt hat letztlich das Wort Gottes selbst inne. Alle Prüfung der kirchlichen Lehrverkündigung hat darum so zu geschehen, dass dadurch dem Urteil des Evangeliums Raum gegeben wird. So bleibt das Wort Gottes Heiliger Schrift "der einig Richter, Regel und Richtschnur" (F.C., a.a.O.).

Lehramt der Kirche
Das Lehramt der Kirche besitzt keine eigene Lehrgewalt neben oder gar vor der Heiligen Schrift, sondern hat nur die Lehrgewalt des Wortes Gottes geltend zu machen. In diesem abgeleiteten Sinne ist die Lehrgewalt von Gott der ganzen Kirche, Amt und Gemeinde, übertragen. An ihr hat jeder, dem ein Amt in der Kirche übertragen ist, nach dem Maße seiner Berufung und seines Auftrages Anteil. Weil Lehrdarbietung und Wachen über der Lehre zusammengehören, wird die Lehrgewalt in erster Linie durch solche ausgeübt, die zur geistlichen Aufsicht in der Kirche bestellt sind, und durch die theologischen Lehrer der Kirche. Auch die Gemeinde und ihre berufenen Vertreter haben Recht und Pflicht, die ihnen dargebotene Verkündigung darauf zu prüfen, ob sie dem Evangelium gemäß ist.

IV.
Die Handhabung der Lehrgewalt
Lehrdarbietung
Die grundlegende und maßgebende Handhabung der Lehrgewalt ist die lautere und vollkräftige Verkündigung des Wortes Gottes. Sie erfordert vor allem die rechte Auswahl, Zurüstung und Anleitung aller derer, die im Predigtamt oder im sonstigen öffentlichen Dienst der Kirche stehen.

Beratung und Mahnung
Zur Handhabung der Lehrgewalt gehört ferner die Visitation als helfender Dienst am Amte der Verkündigung und Unterweisung. Dieser Dienst geschieht innerhalb und außerhalb der amtlichen Kichenvisitationen in Erinnerung an die Lehrverpflichtung durch geistlich-brüderliche Beratung, Ermahnung und erforderlichenfalls Zurechtweisung.

Lehrbeanstandung
Die der Kirche auferlegte Verantwortung für das Aufrechterhalten rechter Lehre schließt ein, dass in der öffentlichen Lehrdarbietung bestimmte unüberschreitbare Grenzen gewahrt werden. Werden diese Grenzen verletzt, so muss, wenn die Mittel der Beratung und Ermahnung nicht ausreichen, der Weg der Lehrbeanstandung in einem förmlichen Verfahren begangen werden. Auch bei dieser äußersten Maßnahme ist im Auge zu behalten, dass alle Lehrordnung ein positives Ziel hat.

Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen
in der Fassung vom 3. Januar 1983

§ 1
(1) Ein Verfahren bei Lehrbeanstandung (Lehrverfahren) findet statt, wenn nachweisbar Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass ein ordinierter Geistlicher oder ein sonstiger Inhaber eines kirchlichen Amtes oder Auftrags öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in seinem gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran beharrlich festhält, und wenn voraufgegangene seelsorgerliche Bemühungen nicht zu einer Behebung der Anstöße geführt haben.
(2) Von einem Lehrverfahren kann bei Nichtordinierten abgesehen werden, wenn die Tätigkeit im kirchlichen Dienst auf andere Weise beendet werden kann.
(3) Ein Lehrverfahren findet nicht statt oder ist einzustellen, wenn der Betroffene auf seinen Antrag hin aus dem kirchlichen Dienst entlassen wird oder kraft Gesetzes ausscheidet.

I. Abschnitt
Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands

1. Das Lehrgespräch
§ 2
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bei einem ordinierten Geistlichen oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes oder Auftrages der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder einer ihrer Leitung unmittelbar unterstellten Kirche oder Gemeinde vor, beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz, dass mit dem Betroffenen ein Lehrgespräch zu führen ist.
(2) Der Beschluss der Kirchenleitung ist zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.

§ 3
Zweck des Lehrgesprächs ist die Klärung des Sachverhaltes und im Falle festgestellter Lehrabweichung der Versuch, den Betroffenen theologisch zur Einsicht in die Bekenntniswidrigkeit seiner Lehrmeinung zu führen.

§ 4
(1) Mit der Abhaltung des Lehrgesprächs beauftragt die Bischofskonferenz drei Theologen, die hierfür besonders sachkundig sind. Einer von ihnen muss im akademischen Lehramt stehen. Die Bischofskonferenz bestimmt einen der drei zum Obmann. Der Betroffene kann eine Person seines Vertrauens benennen, die an dem Lehrgespräch teilnimmt; sie muss Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(2) Der Obmann setzt Ort und Zeit des Lehrgesprächs fest und trifft die für seine Durchführung erforderlichen Anordnungen. Das Lehrgespräch soll tunlichst innerhalb einer Frist von drei Monaten stattfinden.
(3) Das Lehrgespräch ist nicht öffentlich. Sein Verlauf wird in einer von allen Beteiligten zu unterschreibenden Niederschrift festgehalten. Eine Abschrift erhält der Betroffene.
(4) Nach Abschluss des Lehrgesprächs erstattet der Obmann der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz einen schriftlichen Bericht, der sich abschließend darüber auszusprechen hat, ob die Lehrbeanstandungen als bereinigt angesehen werden können oder nicht. Der Bericht ist von sämtlichen Beauftragten zu unterzeichnen; gesonderte Stellungnahme einzelner Beauftragter ist zulässig.

§ 5
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Lehrgesprächs beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz, ob von weiteren Maßnahmen abzusehen oder ob das Feststellungsverfahren gegen den Betroffenen durchzuführen ist.
(2) Hat der Betroffene die Teilnahme an dem Lehrgespräch abgelehnt, ist gleichfalls die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu beschließen.
(3) Die Beschlüsse zu den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) In dem Beschluss auf Durchführung des Feststellungsverfahrens kann eine Beurlaubung des Betroffenen bis zur Beendigung des Feststellungsverfahrens angeordnet werden. Bei der Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, ob der Betroffene die von ihm bekleidete Stelle oder ihm übertragene allgemeinkirchliche Aufgabe verliert, ob er seine Bezüge ganz oder teilweise verliert und ob ihm ein anderer Dienst übertragen werden soll.

2. Das Feststellungsverfahren

§ 6
Es wird ein Spruchkollegium der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gebildet, dem die Durchführung des Feststellungsverfahrens obliegt.

§ 7
(1) Das Spruchkollegium besteht aus:
a) einem Mitglied der Bischofskonferenz, das den Vorsitz führt, und einem Theologen im akademischen Lehramt,
b) fünf weiteren Mitgliedern, darunter zwei Theologen, die die Voraussetzungen für die Wahl eines geistlichen Mitgliedes in die Generalsynode erfüllen.
Ein Mitglied nach Satz 1 Buchstabe b muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden von der Bischofskonferenz, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b von der Generalsynode gewählt. Die Wahlen erfolgen anlässlich der zweiten Tagung der jeweiligen Generalsynode.
(3) Die Amtszeit dauert sechs Jahre. Die bisherigen Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a wählt die Bischofskonferenz je einen Stellvertreter. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wählt die Generalsynode unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b genannten Gruppen je einen Stellvertreter. Für die Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend. Sie erhalten nach jeder Sitzung des Spruchkollegiums das Wortprotokoll.
(5) Ist bei Ablauf der Amtszeit des Spruchkollegiums ein Verfahren noch nicht abgeschlossen, so führen die Mitglieder des bisherigen Spruchkollegiums das Verfahren als Spruchkollegium im Sinne dieses Kirchengesetzes zu Ende. § 8 findet Anwendung.
(6) Der Vorsitzende kann zwei Ergänzungsmitglieder aus der Gruppe der Stellvertreter berufen, von denen einer Theologe nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sein und einer die Befähigung zum Richteramt nach Absatz 1 Satz 2 haben muss. Die Ergänzungsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der mündlichen Verhandlung und den Sitzungen des Spruchkollegiums teil. Scheidet ein Mitglied aus, treten sie, entsprechend ihrer Gruppenzugehörigkeit, in das Spruchkollegium ein. Scheidet der Vorsitzende aus, so entscheidet das Spruchkollegium, welcher Theologe den Vorsitz übernimmt.

§ 8
Ein Mitglied des Spruchkollegiums scheidet aus, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung nach § 7 Abs. 1 entfällt, wenn es nach § 10 ausgeschlossen ist oder wenn es voraussichtlich für länger als sechs Monate, vornehmlich aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, verhindert ist. Das Spruchkollegium stellt das Ausscheiden unanfechtbar fest.

§ 9
Hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz die Durchführung des Feststellungsverfahrens beschlossen, so leitet sie ihre Beschlüsse (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 2 und 4) mit der Niederschrift und dem Bericht über das Lehrgespräch (§ 4 Abs. 3 und 4) dem Spruchkollegium zu.

§ 10
Von der Mitwirkung im Spruchkollegium ist ausgeschlossen:
1. wer Ehegatte oder Vormund des Betroffenen ist oder gewesen ist,
2. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
3. wer in der Sache am Lehrgespräch teilgenommen hat.

§ 11
(1) Der Betroffene kann die nach § 7 Abs. 1 Gewählten binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.
(2) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit muss auf Gründe gestützt sein, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Eine Lehrauffassung, die von der des Betroffenen abweicht, kann nicht als solcher Grund geltend gemacht werden.
(3) Über den Ablehnungsgrund entscheidet das Spruchkollegium unter Abwesenheit des Abgelehnten. Bei Ablehnung aller Mitglieder entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar.

§ 12
(1) Der Vorsitzende des Spruchkollegiums teilt dem Betroffenen die Namen der Mitglieder des Spruchkollegiums und der Ergänzungsmitglieder mit.
(2) Ist ein Stellvertreter nicht mehr vorhanden, so ist ein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit des Spruchkollegiums nach § 7 Abs. 4 neu zu wählen. Wenn die Generalsynode nicht innerhalb der nächsten zwei Monate zusammentritt, erfolgt die Wahl durch deren Präsidium.

§ 13
Der Vorsitzende des Spruchkollegiums kann eins oder einige seiner Mitglieder mit der Vorbereitung der Verhandlung beauftragen. Nach Abschluss der Vorbereitung bestellt er ein Mitglied des Spruchkollegiums zum Berichterstatter für die von ihm anzuberaumende mündliche Verhandlung.

§ 14
(1) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich zu jedem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der sich auf Grund der vorbereitenden Maßnahmen ergibt. Akteneinsicht steht ihm zu, sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.
(2) Der Betroffene kann einen theologischen Beistand und einen Beistand, der die Befähigung zum Richteramt hat, hinzuziehen. Beistände müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.

§ 15
(1) Die mündliche Verhandlung kann nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Spruchkollegiums und des Betroffenen stattfinden. Ist der Betroffene verhindert, wird ein neuer Verhandlungstermin anberaumt; nimmt der Betroffene ohne hinreichenden Grund an der Sitzung nicht teil, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Zur mündlichen Verhandlung wird die Kirchenleitung geladen; sie kann einen Vertreter entsenden.
(2) In der mündlichen Verhandlung sind die geltend gemachten Lehrbeanstandungen im Rahmen der gesamten Lehrdarbietung des Betroffenen und gegebenenfalls seines gottesdienstlichen Handelns einer umfassenden Würdigung zu unterziehen.
(3) Die Verhandlung ist öffentlich. Das Spruchkollegium kann auf Antrag des Betroffenen oder von sich aus die Öffentlichkeit einschränken oder ausschließen; bei Ausschluss der Öffentlichkeit kann die Anwesenheit einzelner Personen zugelassen werden. Die Entscheidung über Einschränkung oder Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu begründen; sie ist unanfechtbar.
(4) Über die mündliche Verhandlung wird ein Wortprotokoll geführt.

§ 16
(1) Kommt das Spruchkollegium auf Grund der mündlichen Verhandlung zu der Feststellung, dass der Betroffene öffentlich durch Wort oder Schrift in der Darbietung der christlichen Lehre oder in seinem gottesdienstlichen Handeln in entscheidenden Punkten in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche getreten ist und dass er beharrlich daran festhält, so stellt es dies in einem Spruch fest. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so stellt das Spruchkollegium das Verfahren durch Beschluss ein.

§ 17
Die Beschlüsse nach § 16 sind schriftlich zu begründen.

§ 18
Der Vorsitzende des Spruchkollegiums stellt die Beschlüsse nach § 16 dem Betroffenen, der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz zu.

§ 19
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 16 Abs. 1 verliert der Betroffene mit dem Tage der Zustellung des Spruches alle ihm aus der Ordination und aus seinem kirchlichen Amt oder Auftrag zustehenden Rechte.
(2) Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, soll dem Betroffenen eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst erworbenen Versorgungsbezüge gezahlt werden. Die Unterhaltsbeihilfe darf zusammen mit dem Einkommen die zuletzt erhaltenen Dienstbezüge nicht übersteigen. Von dem Widerruf soll nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe trifft die Kirchenleitung unter Berücksichtigung des Spruches und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

3. Gemeinsame Vorschriften für das Lehrgespräch
und das Feststellungsverfahren

§ 20
(1) Der Obmann des Lehrgesprächs und der Vorsitzende des Spruchkollegiums bedienen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben des Lutherischen Kirchenamtes als Geschäftsstelle.
(2) Gebühren werden für die Durchführung des Lehrgesprächs und des Feststellungsverfahrens nicht erhoben. Die entstehenden Auslagen trägt die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands. Sie können ganz oder teilweise auf Beschluss des Spruchkollegiums dem Betroffenen auferlegt werden, soweit er sie durch sein Verhalten im Verfahren schuldhaft verursacht hat. Ein Anspruch des Betroffenen auf Reisekosten und auf Erstattung der Kosten für Zuziehung der Beistände besteht im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 1 nicht.
(3) Die Mitglieder des Spruchkollegiums haben Anspruch auf Reisekosten. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die von der Kirchenleitung festgesetzt wird.

§ 21
Einzelheiten des Verfahrens werden in einer Ausführungsverordnung geregelt, welche die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz erlässt.

II. Abschnitt

Das Lehrverfahren gegen Amtsträger der Gliedkirchen

§ 22
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bei einem ordinierten Geistlichen oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes oder Auftrages einer Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vor, so finden die Vorschriften des 1. Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Abs. 1, §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 an die Stelle von Kirchenleitung, Bischofskonferenz und lutherische Kirchenamt gliedkirchliche Organe treten. Wird ein Feststellungsverfahren erforderlich, so ist das nach § 6 gebildete Spruchkollegium zuständig.
(2) Sobald eine Gliedkirche die Durchführung eines Lehrgesprächs nach § 2 beschlossen hat, informiert sie die Vereinigte Kirche darüber.
(3) Soweit Kosten vor den Organen der Gliedkirche erwachsen, werden sie von der Gliedkirche getragen.

§ 23
(1) Die Gliedkirchen treffen die zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Regelung.
(2) Dabei können die Gliedkirchen in Ergänzung der §§ 1 und 16 des Gesetzes den Kreis der in ihrem Bereich von dem Gesetz zu erfassenden Personen abweichend regeln.
(3) Die von einer Gliedkirche getroffene Regelung bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.


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<3_3> Kirchengesetz <der EvLKS> zur Durchführung des Kirchengesetzes <der VELKD> über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen
Vom 27. März 1992 (ABl. 1992 A 55)

1243/37
Auf Grund von § 23 des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Januar 1983 (Amtsblatt 1992 Seite A 54) hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Durchführung dieses Kirchengesetzes beschlossen:

Artikel I
Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens nach Maßgabe folgender Vorschriften angewendet:

§ 1
(1) Liegen die in § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen genannten Voraussetzungen bei einem Ordinierten oder sonstigen Inhaber eines kirchlichen Amtes oder Auftrages der Landeskirche, einer ihrer Gliederungen oder Einrichtungen vor, so werden die in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Abs. 1 und 18 der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse von der Kirchenleitung wahrgenommen.
(2) Die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 trifft das Landeskirchenamt.
(3) Als Geschäftsstelle für die in § 20 Abs. 1 genannten Aufgaben dient das Landeskirchenamt.

§ 2
(1) Ist der Betroffene Glied der Landeskirche, ohne in einem Dienstverhältnis zu ihr, ihren Gliederungen oder Einrichtungen zu stehen, so sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen entsprechend anzuwenden. Vor einer Beschlussfassung nach den §§ 2 und 5 ist der Dienstherr des Betroffenen zu hören.
(2) Die Beschlüsse nach den §§ 2, 5 und 18 sind auch dem Dienstherrn des Betroffenen zuzustellen.
(3) Die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 trifft der Dienstherr des Betroffenen.

Artikel II
Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen findet auch auf beurlaubte Ordinierte und auf Ordinierte im Ruhestand Anwendung.

Artikel III

§ 1
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt

§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Lehrverfahren vom 16. April 1964 (Amtsblatt Seite A 35) außer Kraft.

Dresden, am 27. März 1992

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<3_3> Konventsordnung
Vom 18. Oktober 2001 (ABl. 2001 A 250)

610903
§ 1
Grundsätze
Jesus Christus hat die Gemeinde gegründet, in der die Einzelnen als Glieder seines Leibes miteinander verbunden sind. Gemeinschaft gehört darum zum Wesen der Kirche. Gemeinschaft soll jeder Pfarrer oder Pfarrerin in der ihm oder ihr anvertrauten Gemeinde finden. Darüber hinaus sind die Pfarrer und Pfarrerinnen durch ihren gemeinsamen Dienst und die Verantwortung, die sie vor Gott und den Menschen tragen, einander besonders verbunden. Sie brauchen voneinander Hilfe und Förderung, Trost und Ermahnung. Darum schließen sie sich zu Pfarrerkonventen zusammen. Geistliche Gemeinschaft kann nicht organisiert werden, sie muss wachsen. Das Zusammensein im Pfarrkonvent steht unter der Verheißung Jesu, dass dort, wo zwei oder drei in seinem Namen versammelt sind, er mitten unter ihnen ist. Wo zwischen Pfarrern und Pfarrerinnen keine geistliche Gemeinschaft besteht, leiden sie nicht nur selbst innerlichen Schaden, sondern werden vor dem Herrn der Kirche, einander und an ihren Gemeinden schuldig. Wer Seelsorge üben will, muss an sich selbst Seelsorge erfahren. Darum ist es ratsam, dass sich jeder Pfarrer und jede Pfarrerin einem Konfessionar anvertraut. Die Gemeinschaft im Pfarrkonvent vollzieht sich im Wesentlichen in theologischer Arbeit, Bibelgespräch, Fortbildung, Erfahrungsaustausch, in der Koordinierung der gemeinsamen Arbeit im Konventsbereich und in geselligem Beisammensein.

Für die Gestaltung der Gemeinschaft der Pfarrer und Pfarrerinnen gilt im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens die folgende Konventsordnung.

Die in dieser Ordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.

§ 2
Bildung des Pfarrkonvents
(1) In jedem Kirchenbezirk der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens gibt es mehrere regional abgegrenzte Pfarrkonvente.
In der Regel sollen sieben bis zehn Pfarrer im aktiven Dienst einen Pfarrkonvent bilden. Die Einzelheiten werden mit der Pfarrschaft vom zuständigen Superintendenten geregelt. Die Abgrenzung der Pfarrkonvente ist durch das Landeskirchenamt zu bestätigen

(2) Pfarrer, die durch Stellenübertragung in besonderen Aufgabenfeldern tätig sind, können Fachkonvente bilden. Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Landeskirchenamt zu bestätigen ist.

(3) In jedem Pfarrkonvent ist ein Vorsitzender und sein Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Für ihre Wahl hat die Frage nach der Eignung für die besonderen Aufgaben maßgebend zu sein. Die Vorschläge sind vor der Wahl mit dem Superintendenten abzusprechen, der ein Einspruchsrecht hat. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind für die Konventsarbeit verantwortlich.

(4) Die Wahl des Vorsitzenden ist vom Landeskirchenamt zu bestätigen.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Superintendent und der Pfarrer gehört dem für seine Kirchgemeinde oder für seine Dienststelle örtlich zuständigen Pfarrkonvent an. Die Kandidaten der Theologie nehmen an den Zusammenkünften des für sie zuständigen Pfarrkonvents mit beratender Stimme teil. Durch Bescchluss der stimmberechtigten Konventsmitglieder können Gäste zugelassen werden.

(2) Die Superintendenten, Pfarrer und Kandidaten der Theologie sind zur Teilnahme im Pfarrkonvent verpflichtet. Sie dürfen nur fern bleiben, wenn sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zwingend an der Teilnahme verhindert sind. Sie haben dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Pfarrer, die in besonderen Aufgabenfeldern tätig sind, haben an den Zusammenkünften des Pfarrkonvents teilzunehmen, in dessen regionalem Bereich ihr hauptsächliches Tätigkeitsfeld liegt. Die Verpflichtung zur Mitarbeit in entsprechenden Fachkonventen bleibt hiervon unberührt.

(4) Pfarrer im Ruhestand sollen mindestens einmal im Jahr zu einer Zusammenkunft des für ihren Wohnsitz zuständigen Pfarrkonventes eingeladen werden. Es wird empfohlen, einen Konvent für Pfarrer im Ruhestand zu bilden.

(5) Der Landesbischof, die Mitglieder des Landeskirchenamtes und der zuständige Superintendent können zu jeder Zeit an den Zusammenkünften der Konvente teilnehmen.

§ 4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Pfarrkonvent hat folgende Aufgaben:
1. Gemeinsame Theologische Arbeit zur geistlichen Stärkung, Bereicherung und Fortbildung der Pfarrer,
2. regelmäßiger Austausch zu den Fragen der gesamten Gemeindearbeit und des kirchlichen Lebens,
3. Förderung der Zusammenarbeit zur gemeinsamen Erfüllung gemeindeübergreifender Aufgaben sowie die Regelung von Vertretungsdienste und
4. gegenseitige Beratung und Hilfe in der Amtsführung sowie Behandlung von Konfliktfällen.

(2) Referate über theologische Themen und Bibelgespräche sollen abwechseln je von einem Mitglied des Konvents gehalten werden, wobei darauf zu achten ist, dass alle Konventsmitglieder gleichmäßig beteiligt werden.

(3) Weiter Aufgaben sowie Beratungen bestimmter Themen können einem Pfarrkonvent vom Landeskircheamt übertragen werden.

(4) Wenn einem Konventsmitglied aus der Lebens- und Amtsführung eines anderen Mitgliedes Umstände zur Kenntnis kommen, die zu Bedenken Anlass geben, so soll zunächst eine Aussprache zwischen den beiden stattfinden. Gelingt es dabei nicht, den Anstoß zu beheben, so ist die Angelegenheit unter den Mitgliedern des Pfarrkonvents zur Sprache zu bringen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Mitgliedern des Pfarrkonvents bestehen. An solchen Aussprachen nehmen nur die Mitglieder des Pfarrkonvents teil.

(5) Befugnisse des Pfarrkonvents, die durch andere Rechtsvorschriften geregelt sind, bleiben unberührt.

§ 5
Zusammenkünfte
(1) Der Pfarrkonvent kommt in der Regel monatlich zusammen. Wenigstens zweimal im JAhr sind ganztägige Zusammenkünfte anzustreben.

(2) Die Zusammenkünfte des Pfarrkonvents sind nicht öffentlich. Sie unterliegen der Dienstverschwiegenheit. Soweit sie persönliche Angelegenheiten der Teilnehmer betreffen, fallen sie unter die seelsorgerische Schweigepflicht.

(3) Termin, Ort und Tagesordnung jeder Zusammenkunft sind rechtzeitig vorher vom Vorsitzenden den Mitgliedern und der Superintendentur mitzuteilen. Für jede Sitzung sind die Teilnehmer, Tagesordnung und Beschlüsse schriftlich festzuhalten.

§ 6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Die nächste Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist im Jahre 2004 durchzuführen.

(2) Der Vorsitzende hat aller zwei Jahre im Januar über die Arbeit des Konvents dem Landeskircheamt über die Superintendentur zu berichten. Dieser Bericht hat sich auf alle Punkte der vorstehenden Konventordnung zu beziehen.

(3) Die Auslagen des Konvents sind von den zum Konventsbereich gehörenden Kirchgemeinden anteilig zu tragen.

(4) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft.

(5) Gleichzeitig tritt die Konventsordnung vom 9. April 1975 (ABl. S. A 29) außer Kraft.

Evangelisch- Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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