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3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN

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<3_2> Kirchengesetz <der VELKD> zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG)
Vom 17. Oktober 1995 [ABl. VELKD Bd. VI S. 292, VII, S. 90] (ABl. 1995 A 211)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 18 Abs. 1-2, 20, 21 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4-5, 30, 57, 66, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1, 71, 74 geändert, § 57a eingefügt ab 01.01.1999 durch KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenbeamtenG vom 20.10.1998 (ABl. 1999 A 28); §§ 64 und 80 geändert, §§ 37a, 38a-b eingefügt durch <Zweites> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des KirchenbeamtenG vom 17.11.2000 [ABl. VELKD Bd.VII S. 130] (ABl. 2001 A 76); § 80 geändert durch Artikel II <Drittes> KirchenG <der VELKD> zur Änderung des PfarrerG und des KirchenbeamtenG vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 194] [ABl. EKD 2003, S. 63] (ABl. 2003 A 33).>

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind die Paragraphen des hierzu ergangenen Ergänzungsgesetzes <der EvLKS> (abgekürzt "KBGErgG") vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 95) jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des KBG der VELKD eingefügt.>

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Einleitende Vorschriften §§ 1-3)

II. Abschnitt Kirchenbeamtenverhältnis (§§ 4-20)
1. Allgemeines (§§ 4-5)
2. Ernennung (§§ 6-16)
3. Laufbahnen, Beförderung (§ 17)
4. Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung
des Kirchenbeamtenverhältnisses und Beurlaubung (§§ 18-23)
5. Ruhestand (§§ 24-32)
6. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§§ 33-40)
Beendigungsgründe ( § 33)
Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis (§ 34)
Entlassung (§§ 35-39)
Wirkungen der Beendigung des
Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 40)

III. Abschnitt Rechtliche Stellung der Kirchenbeamten und
der Kirchenbeamtinnen (§§ 41-73)
1. Pflichten (§§ 41-51)
2. Nichterfüllung von Pflichten (§§ 52-53)
3. Rechte (§§ 54-60)
4. Wartestand (§§ 67-73)

IV. Abschnitt Rechtsweg (§ 74)

V. Abschnitt Sondervorschriften (§§ 75-79)
1. Kirchenleitende Organe und kirchenleitende Ämter (§ 75)
2. Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis (§ 76)
3. verbundene Stellen (§ 77)
4. Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit (§ 78)
und im Nebenamt (§ 79)

VI. Abschnitt Anwendung staatliches Rechts (§ 80)

VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 81-83)
1. Übergangsvorschriften (§ 81)
2. Schlussvorschriften (§§ 82-83)


I. Abschnitt
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.

§ 2
Dienstherrnfähigkeit
Die in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger (Dienstherren) besitzen das Recht, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu haben (Dienstherrnfähigkeit), soweit nicht in den Gliedkirchen einschränkende Regelungen bestehen.

§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen regeln je für ihren Bereich
1. die allgemeinen Zuständigkeiten,
2. welche Stelle oberste Dienstbehörde ist,
3. wer Dienstvorgesetzte und
4. wer Vorgesetzte sind.
(2) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchenbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin für dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

(KBGErgG § 2) Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeiten
(zu § 3 KBG)
(1) Oberste Dienstbehörde ist das Landeskirchenamt.
(2) Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach der Kirchenverfassung und den sonstigen landeskirchlichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach den Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beginn des Ruhestandes sowie nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

II. Abschnitt
Kirchenbeamtenverhältnis

1. Allgemeines
§ 4
Inhalt des Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das durch den Auftrag bestimmt ist, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat (Kirchenbeamtenverhältnis).
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis soll in der Regel berufen werden, wer ganz oder überwiegend kirchliche Hoheits- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt oder wer ganz oder überwiegend andere ständige Dienste von besonderer kirchlicher Verantwortung wahrnimmt.

(KBGErgG § 3) Inhalt des Kirchenbeamtenverhältnisses
(zu § 4 Absatz 1 KBG)
Für Kirchenbeamte eines unter der Aufsicht der Landeskirche stehenden Dienstherrn besteht eine Treuepflicht auch gegenüber der Landeskirche. Diesen Kirchenbeamten gewährt neben dem Dienstherrn auch die Landeskirche Fürsorge und Schutz.

§ 5
Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn eine dauernde Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 vorgesehen ist,
2. auf Zeit, wenn eine Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 auf bestimmte Dauer vorgesehen ist,
3. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen ist,
4. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzuleisten oder eine vorübergehende Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Das Kirchenbeamtenverhältnis nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 kann auch im Nebenamt begründet werden, wenn die Aufgaben im Sinne von § 4 Abs. 2 nur nebenamtlich wahrgenommen werden sollen.
(3) Die Gliedkirchen können die Begründung von mittelbaren Kirchenbeamtenverhältnissen und Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt zulassen.

2. Ernennung
§ 6
Fälle und Form der Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses (Einstellung),
2. Umwandlung eines Kirchenbeamtenverhältnis in ein Kirchenbeamtenverhältnis anderer Art nach § 5 Abs. 1,
3. ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten
1. bei der Einstellung die Worte "unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer, "auf Probe" oder "auf Widerruf", bei der Einstellung im Nebenamt mit dem weiteren Zusatz "im Nebenamt",
2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses den die Art des neuen Kirchenbeamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt im Falle einer Einstellung nach § 5 Abs. 1 nur der das Kirchenbeamtenverhältnis bestimmende Zusatz, so gilt das begründete Kirchenbeamtenverhältnis als ein solches auf Widerruf.
(4) Bedarf die Ernennung der Mitwirkung einer kirchlichen Stelle, so hat die Ernennungsurkunde einen entsprechenden Vermerk zu enthalten. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen hiervon zulassen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 7
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. a) evangelisch-lutherischen Bekenntnisses oder
b) Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
2. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat,
4. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich behindern und
5. ein Leben führt, wie es von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erwartet wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und es mit der künftigen Amtsstellung vereinbar ist, von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Befreiung erteilen. Befreiung darf nur erteilt werden im Falle des
1. Absatzes 1 Nr. 1, wenn die sich bewerbende Person einer Kirche angehört, die mit der Vereinigten Kirche in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,
2. Absatzes 1 Nr. 3, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberinnen zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung der sich bewerbenden Person besteht.

§ 8
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
(1) Wer sich für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes bewirbt, kann vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im Kirchendienst begründet und endet außer durch Tod
1. mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf,
2. durch Entlassung.
(2) Die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften über die Unfallfürsorge sowie § 60 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die jeweiligen gliedkirchlichen Bestimmungen.

§ 9
Voraussetzungen für die Ernennung zum
Kirchenbeamten oder zur Kirchenbeamtin auf Lebenszeit und auf Zeit
(1) Auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt,
2. das 27. Lebensjahr vollendet und
3. sich in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die kirchenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist kann um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängert werden.
(3) Für die Ernennung auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend. Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann Befreiung erteilt werden.

§ 10
Anstellung
Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 11
Beförderung, Durchlaufen von Ämtern
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
3. vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
4. in den letzten zwei Jahren vor Erreichen der kirchengesetzlich festgelegten Altersgrenze (§ 24 Abs. 1).
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich für berufliche Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, geschaffen werden soll.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

§ 12
Zuständigkeit für die Ernennung
(1) Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche werden, wenn durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, von der obersten Dienstbehörde ernannt.
(2) Die Gliedkirchen regeln je für ihren Bereich, wer für die Ernennung zuständig ist und welche Stelle an der Ernennung mitwirkt.

(KBGErgG § 4) Zuständigkeit für die Ernennung
(zu § 12 Absatz 2 KBG)
Die Kirchenbeamten werden von den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten ernannt. Die Ernennung von Kirchenbeamten bedarf der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 13
Wirksamwerden der Ernennung
(1) Die Ernennung wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(2) Mit der Einstellung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 14
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie der ernannten Person von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die kirchengesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochen ist. Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle sie schriftlich genehmigt hat.
(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung geschäftsunfähig war.
(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist diese der ernannten Person mitzuteilen und ihr jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die Bestätigung nach Absatz 1 oder die Genehmigung nach Absatz 2 versagt worden ist. Gewährte Leistungen können belassen werden.

§ 15
Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person ein Verbrechen, Vergehen oder Dienstvergehen begangen hatte, das sie der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt,
3. nicht bekannt war, dass die ernannte Person in einem rechtlich geordneten Verfahren aus dem kirchlichen oder einem sonstigen öffentlichen Dienst entfernt worden war, oder ihr die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination verliehenen Rechte aberkannt worden waren,
4. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und eine Befreiung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht erteilt ist, oder
5. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(2) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses zulässig. Sie kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erklärt werden, nachdem die für die Ernennung zuständige Stelle von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die ernannte Person zu hören, wenn dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle erklärt und ist dem oder der Betroffenen zuzustellen.
(3) Die Rücknahme der Ernennung hat die Wirkung, dass das Kirchenbeamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 16
Wirksamkeit von Amtshandlungen
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu der Untersagung (§ 14 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen der ernannten Person in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin ausgeführt hätte.

3. Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 17
(1) Es werden allgemeine Vorschriften über die Vor- und Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und Beförderungsmöglichkeiten erlassen.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 5) Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Fortbildungsordnung
(zu § 17 KBG)
Entsprechende Vorschriften erlässt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.

4. Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung und Beurlaubung

§ 18
Abordnung
(1) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag oder von Amts wegen vorübergehend zu einer Tätigkeit, die ihrem Amt entspricht oder ihnen auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist, an eine andere Dienstelle ihres Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes abgeordnet werden. Vor einer Abordnung von Amts wegen sind sie zu hören.
(2) Eine Abordnung
1. zu einer Tätigkeit, die bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit die Dauer von einem Jahr, bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe die Dauer von zwei Jahren übersteigt,
2. zu einer Tätigkeit, die nicht dem Amt des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin entspricht, ihm aber auf Grund von Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist oder
3. zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes bedarf der Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
(3) Sollen Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden, so bedarf es schriftlichen Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn und der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
(4) Zur Zahlung der dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin zustehenden Leistungen ist auch der aufnehmende Dienstherr verpflichtet.
(5) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können durch Kirchengesetz weitere Möglichkeiten einer Abordnung bestimmen.

(KBGErgG § 6) Abordnung
(zu § 18 Absatz 5 KBG)
(1) Liegt ein unabweisbares Bedürfnis für eine Abordnung des Kirchenbeamten zu einem anderen Dienstherrn in der Landeskirche vor, so kann die oberste Dienstbehörde den Kirchenbeamten auch ohne das schriftliche Einverständnis der beteiligten Dienstherren abordnen. Die Einwilligung des Kirchenbeamten ist erforderlich, wenn der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes genannte Zeitraum um mehr als ein Jahr überschritten wird.
(2) Ein Kirchenbeamter kann durch die oberste Dienstbehörde mit seiner Einwilligung auch zu einer Tätigkeit im Bereich des Diakonischen Werkes abgeordnet werden.

§ 19
Zuweisung
(1) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann im kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine dem verliehenen Amt entsprechende Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes zugewiesen werden.
(2) Die Rechtsstellung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin bleibt unberührt.

§ 20
Versetzung
(1) Aus dienstlichen Gründen können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf ihren Antrag oder von Amts wegen versetzt werden.
(2) Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Einwilligung, wenn das neue Amt
1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und
2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Vor einer Versetzung von Amts wegen sind sie zu hören.
(3) Einer Einwilligung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin bei einer Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn bedarf es auch nicht, wenn wegen
1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft oder
2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle oder bei Zusammenlegungen das bisherige Aufgabengebiet berührt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe angehört als das bisherige Amt. Satz 1 gilt entsprechend bei der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde. Vor der Versetzung sind die Beteiligten zu hören. § 67 bleibt unberührt.
(4) Mit ihrer Einwilligung können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auch zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland versetzt werden.
(5) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn und mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Das Kirchenbeamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, der an die Stelle des bisherigen tritt. Auf die Rechtsstellung der Versetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.
(6) Besitzen die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, denen noch keit Amt verliehen worden ist, entsprechend.

§ 21
Versetzung mangels gedeihlichen Wirkens
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können ohne ihre Einwilligung von der obersten Dienstbehörde innerhalb des Bereiches ihrer Zuständigkeit versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht mehr gewährleistet ist, wobei der Grund nicht in ihrem Verhalten zu liegen braucht. Vor einer Versetzung sind sie und die beteiligten Dienstherren zu hören. Bei der Versetzung sollen ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
(2) Zur Feststellung des Sachverhaltes nach Absatz 1 sind die erforderlichen Erhebungen durch die von der obersten Dienstbehörde beauftragte Person vorzunehmen. Diese soll mindestens das gleiche Amt innehaben wie der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Vorschriften der Untersuchung nach dem Disziplinargesetz. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Erhebungen zu hören. Das Ergebnis der Erhebungen ist von der beauftragten Person mit ihrer Stellungnahme der obersten Dienstbehörde vorzulegen.
(3) Ergeben die Erhebungen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin eine mit Gründen versehene Verfügung über die Notwendigkeit der Versetzung zuzustellen. Mit der Zustellung der Verfügung tritt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin in den Wartestand (§ 67). Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Verfügung nach Satz 1 an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Zustellung der Verfügung; die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Frist nach Halbsatz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen zu verkürzen. Der Wartestand dauert solange an, bis eine Versetzung nach Absatz 1 vollzogen ist; § 72 bleibt unberührt.
(4) Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Absatz 1 in dem Verhalten des Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin, so bleibt die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Disziplinargesetz einzuleiten, unberührt.

§ 22
Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses
Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in ein Pfarrerdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesem Falle wird das Kirchenbeamtenverhältnis als Pfarrerdienstverhältnis fortgesetzt. Die Betroffenen sind vorher zu hören, wenn sie die Umwandlung nicht beantragt haben.

§ 23
Beurlaubung im kirchlichen Interesse
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können auf ihren Antrag oder mit ihrer Einwilligung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen, beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
(2) Bei der Beurlaubung ist zu entscheiden, ob die betroffene Person die Planstelle verliert. Gleichzeitig ist zu entscheiden, inwieweit gesetzliche Ansprüche auf Leistungen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis belassen werden. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben unberührt.
(3) Der Dienstherr kann dem Rechtsträger, zu dem die betroffene Person beurlaubt wird, Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenbefugnisse übertragen; ausgenommen sind die Befugnisse nach §§ 12, 18 bis 32 und 34 bis 39.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
(5) Beurlaubte unterstehen, unbeschadet ihres neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses, in ihrer Amts- und Lebensführung und als Ordinierte in ihrer Lehre der Aufsicht des beurlaubenden Dienstherrn.
(6) In Falle der Beurlaubung unter Verlust der Planstelle wird die betroffene Person nach Beendigung der Beurlaubung in eine der früheren entsprechende Planstelle eingewiesen. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.

5. Ruhestand
§ 24
Eintritt und Versetzung in den Ruhestand bei
Erreichen von Altersgrenzen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit mit hauptamtlicher Tätigkeit an einer kirchlichen Ausbildungsstätte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Semester, Schulhalbjahr oder der Lehrgang endet, in dem sie die Altersgrenze nach Absatz 1 erreichen.
(3) Kirchenbeamte und die Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. das 62. Lebensjahr oder
2. als Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können bestimmen, dass dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 nur entsprochen werden darf, wenn sich der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin unwiderruflich dazu verpflichtet, zu einem von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeit nicht mehr hinzuzuverdienen.
(4)Wenn dringende dienstliche Rücksichten es im Einzelfall erfordern, dass die Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Kirchenbeamte oder eine bestimmte Kirchenbeamtin fortgeführt werden, kann die oberste Dienstbehörde mit dessen oder deren Einwilligung den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, über die Altersgrenze oder den an Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt hinausschieben; sie soll dabei nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgehen.
(5) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von den in den Absätzen 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Altersgrenzen abweichende Regelungen treffen.
(KBGErgG § 7) Ruhestand
(zu § 24 Abs. 3 und 5 KBG)
(1) Abweichend von der Vorschrift in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kirchenbeamtengesetzes kann ein Kirchenbeamter auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Mit seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kirchenbeamtengesetzes muss der Kirchenbeamte schriftlich eine unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass er nach seinem Übertritt in den Ruhestand durch Erwerbstätigkeit höchstens so viel hinzuverdienen wird, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweilige Altersrente festgelegten anrechnungsfreien Beträge nicht überschritten werden.

Querverweis auf das KirchenG über vorübergehende Dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62): Bis zum 31.12.2005 können Pfarrer und Kirchenbeamte, die dies beantragen, schon frühestens ab dem 58. Geburtstag in den Ruhestand versetzt werden, ohne dazu Dienstunfähigkeit nachweisen zu müssen. Dazu ErgänzungsG vom 03.04.2001: Es bleibt dabei, dass das Gesetz nur für diejenigen gilt, die spätestens zum 31.12.2005 58 Jahre alt werden. Aber als Ruhestandsbeginn kann man nun auch einen Termin irgendwann bis spätestens 31.12.2010 wählen.

§ 25
Ablauf der Amtszeit beim Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtin auf Zeit treten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Ablauf der Zeit, für die sie ernannt wurden, in den Ruhestand, wenn sie nicht
1. auf ihren Antrag entlassen,
2. im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen
oder
3. in ein anderes Dienstverhältnis berufen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn stehen und von diesem zur Wahrnehmung des Dienstes im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit beurlaubt sind. In diesem Falle endet das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit; wird die Beurlaubung verlängert und der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin im Anschluss an die Amtszeit erneut für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen, so endet das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der neuen Amtszeit.

§ 26
Dienstunfähigkeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu versetzen. wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dienstunfähigkeit kann auch angenommen werden, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangt wird. Auf dienstliche Anordnung besteht die Verpflichtung, sich amts- oder vertrauensärztlich untersuchen und, falls dies ärztlicherseits für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit werden im Rahmen einer Beurlaubung nach § 23 Abs. 1 bei Dienstunfähigkeit vom beurlaubenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem Dienstherrn auf Zeit in den Ruhestand versetzt. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn ein andere Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Beibehaltung des Amts auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 27
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
auf Antrag des Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin
(1) Beantragt eine Kirchenbeamte oder eine Kirchenbeamtin auf Lebenszeit oder auf Zeit die Versetzung in den Ruhestand, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die Dienstvorgesetzte auf Grund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Antragsteller oder die Antragstellerin für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.

§ 28
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin
(1) Ist ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin auf Lebenszeit oder auf Zeit als dienstunfähig anzusehen und beantragt er oder sie die Versetzung in den Ruhestand, so ist ihm oder ihr oder der Vertretung nach dem Betreuungsgesetz vom Dienstvorgesetzten mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Erscheint der Kirchenbeamte oder eine Kirchenbeamtin zur Wahrnehmung der Rechte infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, so wird ein Beistand für das Verfahren bestellt, solange keine Vertretung nach Satz 1 bestellt ist. Der Beistand wird auf Antrag der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stelle von den erstinstanzlichen kirchlichen Verwaltungsgerichten bestellt.
(2) Erhebt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin, der Beistand oder die Vertretung innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist auf Grund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, dem Beistand oder der Vertretung bekannt zu geben.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin mit der Ermittlung des Sachverhaltes zu beauftragen. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Vorschriften der Untersuchung nach dem Disziplinargesetz. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin, der Beistand oder die Vertretung ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. Bei Fortführung des Verfahrens sind mit dem Ende der drei Monate, die auf die Anordnung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten.
(5) Stellt die oberste Dienstbehörde fest, dass Dienstfähigkeit besteht, so stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung wird dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, dem Beistand oder der Vertretung bekannt gegeben. Die nach Absatz 4 Satz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen. Wird Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde in den Ruhestand zu versetzen. Die nach Absatz 4 Satz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt.

§ 29
Versetzung von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
auf Probe in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) In den Ruhestand kann auch versetzt werden, wer aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
(3) Die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30
Rechtsfolgen des Ruhestandes und Wiederverwendung
(1) Mit Beginn des Ruhestandes ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin unter Aufrechterhaltung des Kirchenbeamtenverhältnisses der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Im Übrigen bleiben die in diesem Kirchengesetz bestimmten Amtspflichten und die Disziplinargewalt nach dem Disziplinargesetz bestehen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand können vor Vollendung des 62. Lebensjahres, als Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes vor Vollendung des 60. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind; das Gleiche gilt für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand, die nach § 72 in den Ruhestand versetzt wurden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Wartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann auch ein Amt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringwertigen Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrer Zustimmung erneut in den Dienst berufen werden.
(4) Haben die Vereinigte Kirche oder ihre Gliedkirchen von der Ermächtigung in § 24 Abs. 5 Gebrauch gemacht, so können sie von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.

§ 31
Entlassung anstelle des Eintritts und der Versetzung in den Ruhestand
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu entlassen, wenn sie zu dem für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Zeitpunkt eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) nicht abgeleistet haben, es sei denn, dass sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Die Berechnung der Wartezeit nach Absatz 1 regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 8) Berechnung der Wartezeit
(zu § 31 Absatz 2 KBG)
Für die Berechnung der Wartezeit sind die für die Beamten im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 32
Form und Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand ist dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin durch schriftliche Verfügung bekannt zu geben. Die Verfügung muss den Zeitpunkt, mit dem der Ruhestand beginnt, enthalten. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zwingend vorgeschrieben ist.

6. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
§ 33
Beendigungsgründe
Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Ausscheiden
2. Entlassung
3. Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinargesetz.

§ 34
Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen scheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis aus, wenn sie
1. ohne Einwilligung ihres Dienstherrn ihren Dienst in der Absicht aufgeben, ihn nicht wieder aufzunehmen,
2. im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf das Alter erreichen, in dem Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten,
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn treten, sofern kirchengesetzlich nichts anders bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Kirchenbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird, und für den Eintritt in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf oder im Nebenamt,
4. aus der Kirche austreten oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertreten; § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt sinngemäß.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses fest.

§ 35
Zwingende Entlassungsgründe
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu entlassen,
1. wenn sie sich weigern, das kirchengesetzlich vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen,
2. Im Falle des § 31 oder
3. wenn sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht berufen werden durften und eine Befreiung nach § 7 Abs. 2 nicht erteilt ist.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe sind zu entlassen, wenn sie
1. eine Handlung begehen, für die eine Maßnahme unzureichend ist, auf die durch Disziplinarverfügung erkannt werden kann,
2. dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestand versetzt werden .
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie dienstunfähig sind.
(4) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 36
Entlassung auf Antrag, Rücktrittsvorbehalt
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Einwilligung der obersten Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann solange hinausgeschoben werden, bis der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, die hauptsächlich an kirchlichen Ausbildungsstätten tätig sind, kann die Entlassung längstens bis zum Ende des Semesters, Schulhalbjahres oder Lehrganges hinausgeschoben werden.
(3) Dem Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin kann auf Antrag mit der Entlassung das Recht des Rücktritts in das Kirchenbeamtenverhältnis vorbehalten werden. Dieses Recht kann befristet werden und setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die Übertragung eines Amtes erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 9) Entlassung auf Antrag, Rücktrittsvorbehalt
(zu § 36 Absatz 3 KBG)
Das Recht zum Rücktritt in das Kirchenbeamtenverhältnis wird auf höchstens fünf Jahre befristet.

§ 37
Entlassung wegen mangelnder Bewährung
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anders bestimmt ist, zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren.
(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 ist eine Frist einzuhalten, und zwar bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen vor Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

§ 37a
Ausscheiden aus dem Probedienst wegen Verurteilung durch ein staatliches Gericht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Probe scheiden aus dem Probedienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Das Ausscheiden aus dem Probedienst wird rechtswirksam einen Monat nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
(2) § 38 b gilt entsprechend.
§ 38
Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das Kirchenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 38 a
Ausscheiden wegen Verurteilung durch ein staatliches Gericht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen scheiden nach Maßgabe von Absatz 2 aus dem Dienst aus, wenn sie in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis der einleitenden Stelle von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei der einleitenden Stelle, wenn nicht die einleitende Stelle nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse das förmliche Verfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten förmlichen Verfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines förmlichen Verfahrens.
(3) Wird ein förmliches Verfahren eingeleitet oder fortgesetzt, so tritt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin mit der Einleitung oder Fortsetzung dieses Verfahrens in den Wartestand, soweit er oder sie sich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen im Warte- oder
Ruhestand befindet.
(4) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Gliedkirchen können durch Kirchengesetz eine von dem Verfahren über das Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.

§ 38 b
Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, durch die das Ausscheiden aus dem Dienst nach § 38 a bewirkt worden ist, in einem strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Kirchenbeamte und die Kirchenbeamtin wird, sofern er oder sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und zumindest begrenzt dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend seiner oder ihrer früheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung in eine Stelle erhält er oder sie die Dienstbezüge, die ihm oder ihr zugestanden hätten.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrens festgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Anspruch auf Dienstbezüge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin muss sich auf die ihm oder die ihr nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen anrechnen lassen; er oder sie ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 39
Entlassungsverfahren
(1) Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin wird von der Stelle entlassen, die für die Ernennung zuständig ist. Steht der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nicht im unmittelbaren Dienst einer Gliedkirche, so bedarf die Entlassung in den Fällen der §§ 37 und 38 der Einwilligung der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin schriftlich bekannt gegeben worden ist. Im Falle des § 35 Abs. 2 Nr. 1 ist die Entlassungsverfügung zuzustellen. Die Entlassung wird mit der Zustellung wirksam.

§ 40
Wirkungen der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses
Nach der Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des § 31 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel dürfen nur weiter geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. (§ 58 Abs. 4).

III. Abschnitt
Rechtliche Stellung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen

1. Pflichten
§ 41
Allgemeines
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ihr Amt so zu führen, wie es den Pflichten des Gelöbnisses nach § 42 entspricht.
(2) Sie sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erwartet wird.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie unverzüglich bei dem oder der unmittelbar Vorgesetzten geltend zu machen; wird die Anordnung aufrechterhalten, sind die Bedenken bei den nächsten Vorgesetzten oder der nächsthöheren Dienststelle geltend zu machen. Wird die Anordnung bestätigt, so muss der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin sie ausführen. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu geben.

(KBGErgG § 10) Verantwortung für dienstliche Handlungen
(zu § 41 Absatz 3 KBG)
(1) Bestätigt der nächste Vorgesetzte oder die nächsthöhere Dienststelle die Anordnung des unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich, so muss der Kirchenbeamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Das gilt nicht, wenn das dem Kirchenbeamten aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist.
(2) Wird von dem Kirchenbeamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug ist und eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so hat er der Anordnung nachzukommen. Die Verantwortung geht auf den unmittelbaren Vorgesetzten über. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 42
Gelöbnis
Bei der Einstellung ist, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, den mir anvertrauten Dienst in voller Hingabe und nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis und den kirchlichen Ordnungen zu erfüllen, Verschwiegenheit zu wahren und mein Leben so zu führen, wie es von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erwartet wird."

(KBGErgG § 11) Gelöbnis
(zu § 42 KBG)
Das Gelöbnis ist gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 43
Geschenke, Ausschluss von Amtshandlungen
(1) Die Unabhängigkeit der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen und das Ansehen des Amtes dürfen durch Annahme von Geschenken nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ist es ihnen nicht gestattet, Geld oder geldwerte Zuwendungen für sich persönlich anzunehmen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen keine dienstlichen Handlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen einen Vorteil verschaffen würden.
(KBGErgG § 12) Geschenke, Begriff des Angehörigen
(zu § 43 KBG)
(1) Dem Kirchenbeamten ist die Annahme von Sachgeschenken, die das örtlich herkömmliche Maß überschreiten, nicht gestattet.
(2) Angehörige im Sinne von § 43 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes sind die Personen, denen wegen familienrechtlicher Beziehungen gemäß der Strafprozessordnung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

§ 44
Politische Betätigung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben bei politischer Betätigung die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr kirchliches Amt gebietet. Die beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen einer Wahl in eine politische Körperschaft regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 13) Politische Betätigung
(zu § 44 KBG)
Das Nähere richtet sich nach den landeskirchlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl und Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft.


§ 45
Unterstützung einer Vereinigung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen eine Körperschaft oder Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder wenn sie durch die Unterstützung in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert werden.

(KBGErgG § 14) Unterstützung einer Vereinigung
(zu § 45 KBG)
Unvereinbar mit dem Dienst als Kirchenbeamter ist eine Tätigkeit, die die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden einschließt. Insbesondere ist den Kirchenbeamten eine Tätigkeit im Auftrag in- und ausländischer Nachrichtendienste untersagt.

§ 46
Verbot der Amtsführung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin nach Anhörung oder auf Antrag des Dienstvorgesetzten die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen ganz oder in bestimmten Umfang verbieten. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin soll vor Erlass des Verbots gehört werden. Das Verbot darf nur bis zur Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden.

§ 47
Schweigepflicht und Herausgabe von Schriftgut
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies ihrer Natur nach erforderlich oder durch Dienstvorschrift angeordnet ist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen ohne Einwilligung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Einwilligung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Aussage oder das Gutachten wichtige kirchliche Interessen gefährden würde.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, amtliche Gegenstände und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

§ 48
Nebentätigkeit
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind auf Verlangen ihres Dienstherrn verpflichtet, eine Nebentätigkeit im kirchlichen Dienst unentgeltlich zu übernehmen, wenn sie ihnen zuzumuten und mit ihren Dienstpflichten vereinbar ist.
(2) Besteht eine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht, so bedarf es zur Übernahme einer Nebentätigkeit, insbesondere zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung der Genehmigung der obersten Dienstbehörde. Diese bestimmt, ob und in welcher Höhe eine gewährte Vergütung an den Dienstherrn abzuführen ist. Die Entscheidungen der obersten Dienstbehörde sind jederzeit widerruflich.
(3) Einer Anzeige bei der obersten Dienstbehörde, aber keiner Einwilligung durch diese bedarf
1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen kirchlichen, wohltätigen, künstlerischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, beruflichen oder politischen Zwecken dienen.
Wird die Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 nur gelegentlich ausgeübt, so bedarf es auch keiner Anzeige.
(4) Eine Tätigkeit nach Absatz 3 ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie mit den Dienstpflichten nicht oder nicht mehr vereinbar ist. §§ 44 Satz 1 und 45 bleiben unberührt.
(5) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 49
Wohnung und Aufenthalt
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

§ 50
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird durch allgemeine Vorschriften geregelt. Soweit Vorschriften dem nicht entgegenstehen, bestimmt der Dienstvorgesetzte die Arbeitszeit.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung ihren Dienst zu leisten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Werden sie dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihnen in der Regel innerhalb angemessener Zeit Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 15) Arbeitszeit und Urlaub
(zu § 50 Absatz 1 und § 61 Abs. 3 KBG)
Das Nähere über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten regelt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.


§ 51
Fernbleiben vom Dienst
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Einwilligung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus anderen Gründen daran gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ihren Vorgesetzten oder ihre Vorgesetzte unverzüglich von ihrer Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wenn Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Falle einer Krankheit ihren Wohnort verlassen, haben sie ihrer Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.
(3) Bleiben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin mit. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Disziplinargesetz einzuleiten, bleibt unberührt.

2. Nichterfüllung von Pflichten
§ 52
Amtspflichtverletzungen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft die Obliegenheiten verletzen oder Aufgaben vernachlässigen, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben.
(2) Das Verfahren und die Rechtsfolgen von Amtspflichtverletzungen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Disziplinargesetz.

§ 53
Haftung
(1) Verletzt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm oder ihr obliegenden Pflichten, so hat er oder sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er oder sie wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Haben mehrere in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehende Personen den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Leistet der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist dem Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin dieser Anspruch abzutreten.
(KBGErgG § 16) Haftung
(zu § 53 Absatz 1 KBG)
(1) Die Entscheidung über die Pflicht des Kirchenbeamten zur Leistung von Schadensersatz sowie den Umfang der Ersatzpflicht trifft der Dienstherr nach vorheriger Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Kommt der Kirchenbeamte seiner Pflicht zur Leistung von Schadensersatz schuldhaft nicht nach, so kann das Landeskirchenamt die Tilgung der Schuld durch Einbehaltung angemessener Bezüge von den Dienstbezügen anordnen, höchstens jedoch bis zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.

3. Rechte
§ 54
Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
(1) Auf Grund des Dienst- und Treueverhältnisses haben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ein Recht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sind gegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerechtfertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.
(2) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich; zur Regelung der Besoldung und Versorgung bedarf es eines Kirchengesetzes.

§ 55
Reise- und Umzugskosten
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben Anspruch auf Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 56
Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
(1) Einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin mit Dienstbezügen kann auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden oder
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er oder sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Personen tatsächlich betreuen. Urlaub und Ermäßigung der Arbeitszeit können auch aus anderen wichtigen familiären Gründen gewährt werden.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(KBGErgG § 17) Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen
(zu § 56 KBG)
Entscheidungen des Dienstvorgesetzten nach § 56 Abs. 1 bis 3 des Kirchenbeamtengesetzes bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

§ 57
Freistellung vom Dienst aus anderen persönlichen Gründen
(1) Einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin kann auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge
a) bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
b) nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beurlaubten nach Absatz 1 Nr. 2 kann die Rückkehr in den Dienst gestattet werden, wenn ihnen die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 2 darf, auch im Zusammenhang mit einer solchen nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
(4) § 56 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 57a
Informationspflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung nach den §§ 56 und 57 beantragt, sind die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf die Folgen der ermäßigten Arbeitszeit oder der langfristigen Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund kirchenbeamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 58
Amtsbezeichnung
(1) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen von der obersten Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Wartestand" ("i. W."), Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.").
(4) Die oberste Dienstbehörde kann früheren Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Kirchenbeamte oder die frühere Kirchenbeamtin sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 59
Ersatz von Sachschaden
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin dafür Ersatz geleistet werden.
(2) Schadenersatz wird nicht gewährt, wenn der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Kirchenbeamte oder der Kirchenbeamtin zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
(3) Das Nähere regelt die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 18) Ersatz von Sachschaden
(zu § 59 KBG)
Entscheidungen nach § 59 des Kirchenbeamtengesetzes trifft der Dienstvorgesetzte in Anlehnung an die für die Beamten im Freistaat Sachsen geltenden Regelungen. Für Schadensfälle ab einer bestimmten Höhe kann sich die oberste Dienstbehörde die Entscheidung allgemein vorbehalten.


§ 60
Abtretung von Schadenersatzansprüchen
(1) Werden Kirchenbeamte, Kirchenbeamtinnen, Versorgungsberechtigte oder Angehörige von solchen körperlich verletzt oder getötet und steht einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so werden die Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder der Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn gewährt.
(2) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil der Bezugsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Bezugsberechtigten von Amts wegen auf die Möglichkeit der Abtretung und die Rechtsfolgen für die Gewährung der Leistungen nach diesem Kirchengesetz hinzuweisen.

(KBGErgG § 19) Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Dienstherrn
(zu § 60 KBG)
Die Vorschriften des § 60 Abs. 1 und 2 des Kirchenbeamtengesetzes gelten entsprechend für die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag, wenn die Beiträge aus einer kirchlichen Kasse gezahlt werden. Werden die Beiträge nur teilweise aus einer kirchlichen Kasse gezahlt, so ist ein entsprechender Teilbetrag abzutreten.

§ 61
Urlaub
(1) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu.
(2) Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen kann auch aus anderen Gründen Urlaub gewährt werden; dabei können ihnen die Bezüge belassen werden, wenn die dienstlichen Belange es rechtfertigen.
(3) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Siehe § 15 KBGErgG, wiedergegeben oben unter § 50 KBG.

§ 62
Anträge und Beschwerden
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihnen offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Richten sich die Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte, so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzen eingereicht werden.

§ 63
Personalaktenführung
(1) Über jeden Kirchenbeamte und jede Kirchenbeamtin ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Kirchenbeamten oder die Kirchenbeamtin betreffen, soweit sie mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen: hierzu gehören auch in Dateien gespeicherte, personenbezogene Daten (Personalaktendaten). Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten. Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in der Grundakte zu vermerken.
(3) Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalwirtschaft verwendet werden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nutzung sowie die Übermittlung der Personalaktendaten nach den kirchengesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.
(4) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. für den Kirchenbeamten oder die Kirchenbeamtin ungünstig sind oder ihm oder ihr nachteilig werden können, auf eigenen Antrag nach fünf Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit die nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen können je für ihren Bereich die Fristen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelungen verlängern.

(KBGErgG § 20) Personalaktenführung, Einsichts- und Auskunftsrecht
(zu § 63 und § 64 Abs. 3 Satz 4 KBG)
(1) Das Nähere über die Führung der Personalakten regelt das Landeskirchenamt.
(2) Prüfungsakten gehören nicht zu den Personalakten. Ein Recht auf Einsicht besteht nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses.

§ 64
Einsichts- und Auskunftsrecht
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Dies gilt ebenso für die vom Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin beauftragten Ehegatten, Kinder oder Eltern.
(2) Bevollmächtigten von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Bevollmächtigt werden kann nur, wer einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist.
(3) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder Daten, die nicht personenbezogen sind, und deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags gefährden könnte, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
Siehe § 20 KGBErgG, wiedergegeben oben unter § 63 KBG
(4) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Einsicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind, unterliegen der Verschwiegenheit gemäß § 47.
(6) Werden in einem Erhebungsverfahren nach § 21 Abs. 1 Teilakten geführt, so haben Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen ein Recht auf Einsicht in diese Teilakten nur, soweit dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist. Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Einsicht in Ermittlungsakten bleibt unberührt.

§ 65
Dienstzeugnis
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen wird nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin auch über Tätigkeit und Leistungen Auskunft geben.

§ 66
Beteiligung der Kirchenbeamtenvertretungen
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Kirche ist
1. eine Kirchenbeamtengesamtvertretung oder
2. eine Kirchenbeamtenvertretung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. Die Kirchenbeamtengesamtvertretung setzt sich aus Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen aus den Gliedkirchen und der Vereinigten Kirche zusammen; die Kirchenbeamtenvertretung besteht aus Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche.
(2) Bereitet die Vereinigte Kirche allgemeine dienstrechtliche Vorschriften mit Wirkung für die Gliedkirchen vor, so ist die Kirchenbeamtengesamtvertretung zu beteiligen.
(3) Bereitet die Vereinigte Kirche allgemeine dienstrechtliche Vorschriften vor, die nur für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche gelten, so ist die Kirchenbeamtenvertretung zu beteiligen.
(4) Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung der Kirchenbeamtengesamtvertretung und der Kirchenbeamtenvertretung nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Form der Beteiligung nach den Absätzen 2 und 3 wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.

4. Wartestand
§ 67
Voraussetzungen
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit treten in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen in den Wartestand.
(2) Werden kirchliche Körperschaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zusammengelegt, so können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen von der obersten Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden, wenn sie weder weiterverwendet noch nach § 20 Absatz 3 versetzt werden können. Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Organisationsmaßnahme nach Satz 1 zulässig.

§ 68
Beginn des Wartestandes
Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dem Ende des Monats, in dem dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden. Die Verfügungen bedürfen der Schriftform.

§ 69
Folgen der Versetzung in den Wartestand
(1) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle und, soweit nichts anders bestimmt wird, die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind.
(2) Mit Beginn des Wartestandes besteht Anspruch auf Wartegeld. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(KBGErgG § 21) Wartegeld, vorübergehende Wiederverwendung
(zu § 69 Absatz 2 und § 70 Absatz 2 KBG)
(1) Die Gewährung von Wartegeld richtet sich nach dem in der Landeskirche für die Kirchenbeamten geltenden Besoldungsrecht.
(2) Kirchenbeamte im Wartestand, denen vorübergehend dienstliche Aufgaben übertragen werden, erhalten Bezüge nach den entsprechenden Bestimmungen des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes.

§ 70
Vorübergehende Verwendung
(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand sind auf Verlangen ihres oder ihrer Dienstvorgesetzten verpflichtet, vorübergehend dienstliche Aufgaben, die ihrer Ausbildung entsprechen, zu übernehmen. Solche Aufgaben können ihnen innerhalb des Bereiches der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde übertragen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Nähere über die Rechtsstellung der im Wartestand nach Absatz 1 Verwendeten regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 71
Wiederverwendung
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand können vor Vollendung des 62. Lebensjahres jederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besoldungsgruppe gewährt wird, aus der sich das Wartegeld errechnet. § 70 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 72
Versetzung in den Ruhestand
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 32 entsprechend.
(2) Im Übrigen können Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Wartestand mit ihrer Zustimmung jederzeit, nach fünfjähriger Wartestandszeit auch gegen ihren Willen, in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Der Lauf der Frist nach Absatz 2 wird durch eine Verwendung nach § 70 gehemmt.

§ 73
Ende des Wartestandes
Der Wartestand endet durch
1. erneute Berufung zum Dienst (§ 71),
2. Versetzung in den Ruhestand (§ 72) oder
3. Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses (§ 33).


IV. Abschnitt
Rechtsweg
§ 74
Rechtsweg für Ansprüche aus dem Kirchenbeamtenverhältnis
(1) Über die Anfechtung kirchlicher Verwaltungsakte und über Anträge auf Vornahme unterlassener kirchlicher Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Kirchenbeamtenrechts entscheidet der für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen jeweils zuständige Spruchkörper. Bevor solche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Rechtsstreit verfolgt werden, ist eine endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde (Widerspruchsbehörde) einzuholen.
(2) Für die Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen durch Kirchengesetz je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 22) Rechtsweg
(zu § 74 KBG)
(1) Entscheidungen der obersten Dienstbehörde, die seine dienstrechtliche Stellung betreffen, kann der Kirchenbeamte durch das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
nachprüfen lassen.
(2) Zur Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche kann der Kirchenbeamte wählen, ob er das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens anrufen oder den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten beschreiten will. Mit der Wahl einer Rechtsschutzmöglichkeit ist die jeweils andere ausgeschlossen.

V. Abschnitt
Sondervorschriften

1. Kirchenleitende Organe und kirchenleitende Ämter
§ 75
(1) Für die hauptamtlichen Mitglieder kirchenleitender Organe und Inhaber und Inhaberinnen kirchenleitender Ämter, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, können die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abweichende Regelungen treffen.
(2) Das Recht der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen bestimmt, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer ein kirchenleitendes Amt innehat.

(KBGErgG § 23) Kirchenleitende Organe und kirchenleitende Ämter
(zu § 75 KBG)
(1) Die §§ 18 bis 20 des Kirchenbeamtengesetzes finden auf die Mitglieder des Landeskirchenamtes keine Anwendung. § 21 des Kirchenbeamtengesetzes ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken im Kollegium des Landeskirchenamtes auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Vor einer solchen Maßnahme ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören. Den Beauftragten nach § 21 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes bestimmt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Landesbischof und dem Präsidenten des Landeskirchenamtes.
(3) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Landeskirchenamtes mit Zustimmung des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes aus zwingenden dienstlichen Gründen für längstens drei Monate beurlauben. Der Betroffene ist zuvor zu hören. § 46 des Kirchenbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

2. Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis
§ 76
In der Ordination begründete Rechte und Pflichten
Die Vorschriften des II. Abschnittes des Pfarrergesetzes für Ordinierte gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis unmittelbar. Im Übrigen gelten für Ordinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigen Vorschriften des Pfarrergesetzes entsprechend, durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung sowie über Beschränkung in der Ausübung dieses Auftrags und Rechts getroffen werden.

3. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen in verbundene Stellen
§ 77
Verbundene Stellen
(1) Besteht eine mit einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtinnen besetzbare Stelle für mehrere kirchliche Rechtsträger im Sinne des § 1, so ist Dienstherr derjenige Rechtsträger, für den die überwiegenden Aufgaben wahrzunehmen sind.
(2) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Rechtsträgern aus. Die beteiligten Rechtsträger können gemeinsam eine Dienstanweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienstaufsicht jedem Rechtsträger für seinen Bereich.
(3) Erhält eine Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin im Einverständnis des Dienstherrn von einem anderen Rechtsträger im Sinne des § 1 einen besonderen Auftrag, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ergeben sich zwischen den beteiligten kirchlichen Rechtsträgern Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die oberste Dienstbehörde.

4. Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit und im Nebenamt
§ 78
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit entsprechend, wenn durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit soll nicht berufen werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Ein Kirchenbeamtenverhältnis soll für nicht mehr als fünf Jahre begründet und höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden. Im Falle der Verlängerung gilt das Kirchenbeamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(4) Unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Haupt- oder Nebenamt begründet werden soll, regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

§ 79
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Nebenamt
(1) Für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Nebenamt gelten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Nebenamt erhalten entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit Bezüge, Versorgung und Beihilfe, soweit dies durch Kirchengesetz bestimmt ist. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
2. An die Stelle des Gelöbnisses nach § 42 tritt eine Verpflichtung.
3. § 35 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
4. An die Stelle der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand tritt eine Verabschiedung.
5. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, §§ 18 bis 23, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 48 bis 51, 54 Abs. 2 und §§ 67 bis 73 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Rechte und Pflichten der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Nebenamt werden im Übrigen durch Art und Inhalt ihre Dienstverhältnisses im Nebenamt begrenzt.
(3) § 78 Abs. 4 gilt entsprechend.


IV. Abschnitt
Anwendung staatlichen Rechts

§ 80
Mutter - und Jugendarbeitsschutz, Elternzeit, Schwerbehindertenrecht
(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und für die Schwerbehinderten sind anzuwenden, soweit dieses staatliche Recht unmittelbar gilt. Im Übrigen gelten sie entsprechend, soweit nicht die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich andere Regelungen getroffen haben.
(2) Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.

(KBGErgG § 24) Mutter- und Jugendarbeitsschutz, Erziehungsurlaub, Schwerbehindertenrecht
(zu § 80 KBG)
Das für Beamte im Freistaat Sachsen geltende Recht ist entsprechend anzuwenden.


VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

1. Übergangsvorschriften
§ 81
Überleitung der Kirchenbeamtenverhältnisse
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten die Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen den Rechtsstand nach diesem Kirchengesetz.
(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das Nähere regeln die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen je für ihren Bereich.
(3) Gliedkirchen, deren bisheriges Personalaktenrecht wesentlich von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweicht, können für ihren Bereich Sonderregelungen darüber treffen, in welchem Umfang das Recht auf Einsicht in die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes geführten Personalakten eingeschränkt wird.
(4) Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes nicht in die Personalakte gehören und die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes länger als drei Jahre in der Personalakte befinden, erfolgen nur, soweit Gliedkirchen eine Regelung hierüber treffen; befinden sich solche Unterlagen vom vorgenannten Zeitpunkt an noch nicht drei Jahre in der Personalakte, so erfolgen Entfernung und Vernichtung nur auf Antrag des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.

(KBGErgG § 27) Übergangsvorschriften
(zu § 81 Abs. 3 KBG)
Für die bis zum 31. Dezember 1995 geführten Personalakten besteht das Recht zur Einsicht nur in Unterlagen, die mit der Begründung des Dienstverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

2. Schlussvorschriften
§ 82
Ausführungsbestimmungen, Angleichung
(1) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen werden ermächtigt, je für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
(2) Bei Erlass oder Änderung der in Absatz 1 genannten Ausführungsbestimmungen sowie der in den §§ 17 und 54 Abs. 2 genannten Vorschriften ist Rechtsgleichheit anzustreben. Die Gliedkirchen erlassen diese Bestimmungen nach vorheriger Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche, soweit dies nicht bereits durch Kirchengesetz bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften für die Vereinigte Kirche erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Sie wird ermächtigt, dabei auch die nach diesem Kirchengesetz kirchengesetzlich zu ordnenden Gegenstände zu regeln.

§ 83
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchenbeamtengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG) vom 26. Juli 1980 (ABl. Bd. V S. 197), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes vom 16. Oktober 1990 (ABl. Bd. VI S. 135), außer Kraft.

Friedrichroda, den 17. Oktober 1995

Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup

Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz vom 17. Oktober 1995 vollzogen.

Friedrichroda, den 17. Oktober 1995

Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler

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<3_2> KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des KirchenbeamtenG der VELKD
(ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG - KBGErgG)
Vom 16. April 1997 (ABl. 1997 A 95)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 7 Abs. 1 neu gefasst, § 22 Abs. 1-2 geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 15).>

6014
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Kirchenbeamtengesetz - KBG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. 1995 S. A 211) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmung
Kirchenbeamte im Sinne des Kirchenbeamtengesetzes und dieses Kirchengesetzes sind unbeschadet ihrer Amtsbezeichnung alle Männer und Frauen, mit denen ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet worden ist.

§§ 2-24 dieses Ergänzungsgesetzes sind zur Bequemlichkeit der Leser jeweils bei den betroffenen Paragraphen des Kirchenbeamtengesetzes wiedergegeben.

§ 25
Ergänzende Anwendung des für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Rechts
In Ergänzung dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamten im Freistaat Sachsen geltende Recht sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dieses Recht mit kirchengesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist.

§ 26
Folgeregelungen
(1) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, weitere Vorschriften zur Anwendung und Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes zu erlassen, soweit es nicht einer Regelung durch Kirchengesetz bedarf.
(2) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes sowie von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 27 dieses Ausführungsgesetzes ist hinter § 81 des Kirchenbeamtengesetzes wiedergegeben.


§ 28
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1997 Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober 1991 (ABl. S. A 111).
b) Zweites Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 27.März 1992 (ABl. S. A 57).
c) Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21. November 1996 (ABl. S. A 242).

Dresden, am 16. April 1997

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß



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