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3.14 ALTERSVERSORGUNG

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<3_14> [veraltete Fassung:] Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliches Versorgungsgesetz - LVG - )
Vom 25. März 1991 (ABl. 1991 A 29)

Im hier wiedergegebenen Text sind bereits folgende Änderungen eingearbeitet: § 2 Abs. 2 ausgelegt durch VO Reg.-Nr. 61120 "Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. A 140); § 22a eingefügt durch VO mit Gesetzeskraft vom 12.12.1994 (ABl. 1995 A 1); § 7 Abs. 5 angefügt durch KirchenG zur Ergänzung ... vom 26.03.1996 (ABl. A 95); in § 3 Abs. 4 hinter Satz 2 mit Wirkung vom 01.01.1997 ein neuer Satz eingefügt durch Artikel 5 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. A 242); mit Rücksicht auf die staatliche Kindergeldreform §§ 7, 25, 27, 29 angepasst und § 10a eingefügt durch KirchenG zur Änderung ... vom 20.11.1997 (ABl. A 235); als weitere Änderung nennt ABl. 1999 A 230 den § 3 des KirchenG über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 - aufgelistet im Abschnitt 3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN. Dort wird aber nicht der Text des Gesetzes geändert, sondern lediglich einschränkend gesagt, dass § 10 Abs. 2 des Gesetzes in bestimmten Arten von Fällen nicht angewandt werden soll; §§ 2, 3, 7 teils geändert, teils ergänzt ab 01.01.2000 durch <Zweites> KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. A 230).

Der hier wiedergegebene Text entspricht dem Stand vor dem <Dritten> KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 (ABl. A 94), welches das Gesetz stark umgestaltete: die hier unten wiedergegebenen §§ 9, 30 und 33 wurden durch das <Dritte> ÄnderungsG aufgehoben, hinter bisherigen §§ 5, 15, 21 je ein neuer Paragraph eingeschoben, hinter bisherigem § 25 zwei neue eingeschoben, demzufolge bisherige §§ 6-37 neu fortlaufend nummeriert als §§ 7-41 und zudem alle Paragraphen außer den bisherigen §§ 5, 19, 23-24, 34-36 geändert oder sogar völlig neu gefasst. Der Text wurde daraufhin neu bekannt gemacht vom 08.07.2001 (ABl. A 174)

6030 BA I 860
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt nach Maßgabe des § 30 auch die Versorgung der Kirchenbeamten im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen.
(3) Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Pfarrer und Pastorinnen. Kirchenbeamte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen.

Abschnitt II
Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen

§ 2
Träger der Versorgung
(1) Der Versorgungsanspruch der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen die Landeskirche, soweit sich nicht aus § 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das Landeskirchenamt kann mit einer oder mehreren Versorgungskassen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vertragliche Regelungen treffen, die eine teilweise oder vollständige Erfüllung der Versorgungspflichten der Landeskirche gegenüber dem in § 1 genannten Personenkreis aus Leistungen dieser Versorgungskassen zum Inhalt haben. Soweit die Landeskirche ihrer Versorgungspflicht auf diesem Wege nachkommt, sind die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Die Kirchgemeinden tragen durch Entrichtung eines monatlichen Beitrags an das Landeskirchenamt für jede ihrer Pfarrstellen (Stellenbeitrag) zu den Versorgungsleistungen bei. Die Höhe des Beitrags je Pfarrstelle wird einheitlich für die gesamte Landeskirche vom Landeskirchenamt festgesetzt.1

1 Ab 01.01.1996 betrug der Stellenbeitrag 1000 DM - vgl. StellenbeitragsVO vom 10.10.1995.

"Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140)

Reg.- Nr. 61120
Wegen aufgetretener Unklarheiten teilen wir folgende Regelung mit:
Gemäß § 2 (2) des Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes vom 25.03.1991 (Amtsblatt 1991 Nr. 7 A 29) haben die Kirchgemeinden durch Entrichtung eines monatlichen Betrages an das Landeskirchenamt für jede ihrer Pfarrstellen (Stellenbeitrag) zu den Versorgungsleistungen beizutragen. Die Höhe des Beitrages je Pfarrstelle wird einheitlich für die gesamte Landeskirche vom Landeskirchenamt festgesetzt und beträgt zur Zeit 200,- DM.
Auch für die unbesetzten Pfarrstellen, die durch den Inhaber einer anderen Pfarrstelle mitverwaltet werden, wird durch das Landeskirchenamt ein PVK-Betrag in Höhe von monatlich 200,- DM eingezogen.
Bei Schwesterkirchverhältnissen ist der PVK-Beitrag entsprechend den Kirchgemeindeanteilen von den beteiligten Kirchgemeinden zu tragen und wird von einer Kirchgemeinde durch das Landeskirchenamt eingezogen.

Evangelisch- Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

§ 3
Versorgung unter Einbeziehung der Rentenversicherung
(1) Solange die Voraussetzungen für die Befreiung der Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen, gewährt die Landeskirche zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag).
(2) Versorgungsberechtigten, denen neben dem Grundgehalt ein Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag) gewährt worden ist, werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeschadet der in § 25 getroffenen Sonderregelung in voller Höhe auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge angerechnet. Ruht eine Rente auf Grund der Regelung des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die sich aus der Ruhensregelung ergebende Minderung angerechnet. Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Haben Versorgungsberechtigte Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, haben sie diesen Anspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Landeskirche getragen wurden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den Betrag gekürzt, der abzutreten wäre.
(4) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der Rentenversicherung wird dem Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt.
(5) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der Rentenversicherung ein, so findet Absatz 4 Sätze 2 und 3 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche insoweit an die Landeskirche abtritt.
(7) Der Versorgungsberechtigte ist gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die Versorgungsbezüge sollen so rechtzeitig beantragt werden, dass die Rentenzahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten erfolgen kann; dies gilt sinngemäß bei einer vorgezogenen Altersrente für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat der Dienstherr die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und Waisenrente.

§ 4
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt
2. Hinterbliebenenversorgung
3. Unfallfürsorge <Zunächst nicht in Kraft, siehe § 37 Abs. 2> .

§ 5
Ausschluss des Verzichts der Versorgung
Auf die nach diesem Kirchengesetz zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 6
Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes.
(2) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 7
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt, das dem Pfarrer zuletzt zugestanden hat,
2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelten als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die ohne Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung zu zahlen gewesen wären.
(3) Ist der Pfarrer wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die der Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(4) Das Ruhegehalt eines Pfarrers, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens fünf Jahre erhalten hat, wird, sofern der Pfarrer in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) Abweichend von der Vorschrift in Absatz 4 wird das Ruhegehalt eines Pfarrers, der früher eine Gemeindepfarrstelle mit besonderer Verantwortung und höheren Dienstbezügen als nach Besoldungsgruppe A 13 mindestens zehn Jahre innehatte und dem danach eine mit geringeren Dienstbezügen verbundene Pfarrstelle übertragen wurde, nach den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der früheren Gemeindepfarrstelle und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 8
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
(1) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer in der Landeskirche oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1,
2. die Zeit eines Wartestandes in der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1,
3. die Zeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen.
1Die Zeit des Dienstes oder Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem gleichgestellt.
(3) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Beschäftigung entspricht.
(4) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes gelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.
(5) Die Zeit eines Dienstes als Pfarrer in einer anderen als den in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchen kann als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.


§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Als ruhegehaltsfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Pfarrer nach Vollendung des 27. Lebensjahres vor der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Landeskirche oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1 gestanden hat, soweit diese Tätigkeit für seinen späteren Dienst als Pfarrer förderlich war. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
1Die Zeit des Dienstes oder Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem gleichgestellt.

§ 10
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt 18,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,875 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens bis zum Erreichen von 75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu höhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Pfarrer vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Vorliegen von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
<Man beachte Sonderregelungen hierzu im Kirchengesetz über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62).>
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

§ 10a
Familienzuschlag
Auf den Familienzuschlag (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) finden die für die Pfarrer geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Pfarrers für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Pfarrer noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 11
Allgemeine Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld, Witwergeld,
4. Waisengeld.

§ 12
Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 13 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 13
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines vor Beginn des Ruhestandes verstorbenen Pfarrers erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Pfarrers Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen in einer Summe zu zahlen; im Falle einer Teilbeschäftigung sind die vollen Bezüge zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Pfarrers im Ruhestand.
(2) Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie z. Z. des Todes des Pfarrers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Stirbt eine Witwe, der zum Zeitpunkt des Todes Witwengeld zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld zu beziehen und wenn sie z. Z. des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 14
Witwengeld
(1) Die Witwe eines Pfarrers erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als 3 Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach Eintritt oder der Versetzung des Pfarrers in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Pfarrer im Ruhestand zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Zahlung von Witwengeld ganz oder teilweise bewilligen.

§ 15
Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld auszugehen.

§ 16
Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Pfarrers erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Pfarrers, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Pfarrer zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Auf Antrag kann die Zahlung von Waisengeld vom Landeskirchenamt bewilligt werden.

§ 17
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 18
Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 15 oder § 17 erhalten.

§ 19
Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

§ 20
Witwergeld
Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Pastorin oder Pastorin im Ruhestand. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

§ 21
Unfallfürsorge
Wird ein Pfarrer durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und im Todesfall seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts gewährt.
<Zunächst nicht in Kraft, siehe § 37 Abs. 2.>


Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen

§ 22
Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungsbezüge fest und zahlt diese an die Versorgungsberechtigten aus.
(2) Die Versorgungsbezüge sind für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Pfarrer.
(3) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 22a
Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt kann die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge für Pfarrer und Kirchenbeamte sowie deren Hinterbliebene einer Versorgungskasse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. In diesem Fall werden die Versorgungsbezüge an die Versorgungsberechtigten monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Soweit Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 23
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 24
Rückforderung von Versorgungsbezügen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 25
Berücksichtigung eines regelmäßigen Einkommens
(1) Neben Dienstbezügen aus einem kirchlichen oder aus einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus anderen regelmäßigen Erwerbseinkommen, aus anderen Versorgungsbezügen sowie aus Renten, die nicht auf den Regelungen nach diesem Kirchengesetz beruhen, sind Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für einen Pfarrer im Ruhestand das Grundgehalt (Höchstdienstaltersstufe) und der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
2. für versorgungsberechtigte Hinterbliebene 80 vom Hundert des in Ziffer 1 genannten Betrages.
(3) Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie die Entschädigungen aus einem parlamentarischen Mandat. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.

§ 26
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Die Vorschriften des für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und über die Abwendung1 der Kürzung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.
1Der offizielle Text im Amtsblatt druckt versehentlich "Anwendung".

§ 27
Erlöschen der Witwen- und Waisenbezüge
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

§ 28
Anzeigepflicht
(1) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt die Verlegung des Wohnsitzes sowie den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen; die Witwe außerdem auch ihre Verheiratung.
(2) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Bezuges und der Änderung von Einkünften sowie der Verheiratung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.

§ 29
Anpassung der Versorgungsbezüge
Werden die Dienstbezüge der Pfarrer durch Änderung der Grundgehaltsätze und der Familienzuschläge erhöht oder vermindert oder erfolgt eine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge, werden die Versorgungsbezüge von demselben Zeitpunkt an entsprechend angepasst.


Abschnitt IV
Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen

§ 30
Entsprechende Anwendung der für Pfarrer im Ruhestand und
ihrer Hinterbliebenen geltenden Vorschriften
(1) Für die Versorgung der Kirchenbeamten im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften der Abschnitte II und III dieses Kirchengesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Versorgungsanspruch richtet sich gegen den Dienstherrn des Kirchenbeamten.
(3) Für die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden Entscheidungen und zu veranlassenden Maßnahmen ist die dienstaufsichtsführende Stelle des Dienstherrn zuständig.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht
Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die auf bisher geltendem kirchlichen Recht beruhenden Renten nach diesem Kirchengesetz in die Versorgung einbezogenen Renten aus der Pflichtversicherung gleich. Für Leistungen der Rentenversicherung, die der Pfarrer oder Kirchenbeamte während vorkirchlicher oder kirchlicher Dienstzeiten durch eigene Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erwirkt hat, gilt § 3 Absatz 4 dieses Kirchengesetzes entsprechend.

§ 32
Anpassung der bisherigen Versorgungsbezüge
(1) Die Versorgung der bisherigen Versorgungsempfänger wird der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Versorgung in der Weise angepasst, dass der Berechnung
1. die neuen Vorschriften über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit,
2. die neuen Vorschriften über die Höhe des Ruhegehalts,
3. die Dienstbezüge, nach denen die Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 1991 zu berechnen gewesen wäre, zugrunde gelegt werden.
(2) Wenn und solange die Versorgungsbezüge nach dem ab 1. Januar 1991 geltenden Recht hinter den nach bisherigem Recht zu gewährenden Versorgungsbezügen zurückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auszugleichen.
(3) Ist ein Versorgungsberechtigter bis Ende des Monats der Verkündung dieses Kirchengesetzes verstorben und waren die Versorgungsbezüge noch nicht nach Absatz 1 berechnet, so findet eine Neuberechnung und Nachzahlung nicht statt. Im Übrigen gelten für die Nachzahlung die Vorschriften über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend.
(4) Die nach dem Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz) vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt 1981 Seite A 93) gewährte zusätzliche kirchliche Altersversorgung an kirchliche Angestellte und an kirchliche Arbeiter bleibt bis zu einer Neuregelung durch das Landeskirchenamt erhalten.

§ 33
Höhe des Ruhegehalts für Pastorinnen
Bis zu einer anderweitigen dienstrechtlichen Regelung gilt für Pastorinnen § 10 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.

§ 34
Ergänzende Anwendung des für Beamte und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts
In Ergänzung dieses Kirchengesetzes ist das für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltende Recht sinngemäß anzuwenden insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten, es sei denn, dass dieses Recht mit kirchengesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist.

§ 35
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 36
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 37
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) § 4 Ziffer 3 und § 21 treten zunächst nicht in Kraft.
(3) Bei der Anwendung von § 10 wird bis auf weiteres das höchste erreichbare Ruhegehalt auf 70 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge begrenzt; diese Begrenzung ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen.
(4) Das Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt 1981 Seite A 93) tritt für die kirchlichen Angestellten und kirchlichen Arbeiter zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die in § 32 Absatz 4 genannte Neuregelung in Kraft tritt.
(5) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere
1. das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980 (Amtsblatt 1980 Seite A 101),
2. das Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt 1981 Seite A 93) hinsichtlich der Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen,
3. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt 1990 Seite A 17) nach Maßgabe von Absatz 3,
4. der Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung von Versorgungsbezügen für Pfarrer und ihre Hinterbliebenen gemäß dem Pfarrerversorgungsgesetz vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt 1990 Seite A 17),
- der Beschluss der Kirchenleitung über die teilweise Nichtanrechnung der am 1. Dezember 1989 wirksam werdenden Rentenerhöhungen auf gemäß § 7 des Mitarbeiterversorgungsgesetzes zu zahlende Ausgleichsbeträge vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt 1990 Seite A 18),
- die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14. November 1990 (Amtsblatt 1990 Seite A 96).

Dresden, den 25. März 1991

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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<3_14> Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)
Vom 26. November 1996 (ABl. 1996 A 270)

Veraltete Fassungen der Versorgungstabelle


Versorgungstabelle zu § 20 Abs. 3, gültig vom 01.07.1999 - 31.06.2000
Versor- Vergü- Gesamt- höchste
gungs- tungs- versorgungs- Gesamt-
stufe gruppe stufenwert versorgung
I X-IXa, 2.053,14 DM 1.539,86 DM
II VIII-VII, 2.292,19 DM 1.719,14 DM
III VIb-IVb, 2.632,54 DM 1.974,41 DM
IV IVa-IIa 3.674,39 DM 2.755,80 DM
V I b-I 4.555,17 DM 3.416,38 DM
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<3_14> [veraltete] Zweite Rechtsverordnung über den monatlichen Beitrag der Kirchgemeinden für jede ihrer Pfarrstellen zur Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen (Stellenbeitrag)
Vom 10. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 187)

Reg.-Nr. 6030 BA I 994
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Versorgungsgesetz -LVG-) vom 25. März 1991 (Amtsblatt Seite A 29) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Der durch die (Erste) Rechtsverordnung über den monatlichen Beitrag der Kirchgemeinden für jede ihrer Pfarrstellen zur Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen (Stellenbeitrag) vom 16. August 1994 (Amtsblatt Seite A 200) festgesetzte Stellenbeitrag von 400,- DM wird auf 1000,- DM erhöht.

§ 2
Der monatlich durch die Kirchgemeinden zu zahlende Stellenbeitrag wird in Abänderung der bisherigen Regelung nur erhoben, wenn die Pfarrstelle besetzt ist. Eine Erhebung unterbleibt aber, solange der Pfarrstelleninhaber unter Verlust der Dienstbezüge beurlaubt ist.

§ 3
Hat das Landeskirchenamt die Mitverwaltung einer Pfarrstelle durch den Inhaber einer anderen Pfarrstelle angeordnet, so richtet sich die Höhe des Stellenbeitrages der beiden Pfarrstellen nach dem Verhältnis der festgelegten Gehaltsanteile.

§ 4
Kirchgemeinden, deren Pfarrstelle nach dem Kirchengesetz zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (Amtsblatt Seite A 145) zu einer solchen mit halben Dienstumfang erklärt worden ist, entrichten für die Dauer der Einschränkung den halben Stellenbeitrag. Wird eine solche Pfarrstelle gleichzeitig mit einer Pfarrstelle mit allgemeinkirchlichen Aufgaben übertragen, so ist der Stellenbeitrag anteilig durch die Kirchgemeinde und durch die Dienststelle, für die der Pfarrer die allgemeinkirchliche Aufgabe verrichtet, zu zahlen.

§ 5
Für Inhaber Landeskirchlicher Pfarrstellen ist der Stellenbeitrag von der Dienststelle zu entrichten, für die der Pfarrer tätig ist. Wird der Pfarrstelleninhaber zu mehreren Dienstleistungen aus der Landeskirchlichen Pfarrstelle abgeordnet, so richtet sich die Höhe des Stellenbeitrages jeweils nach dem Verhältnis der Gehaltsanteile.

§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die (Erste) Rechtsverordnung vom 16. August 1994 außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN, HAUSHALT

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