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3.14
ALTERSVERSORGUNG
Vorsicht ! Bisher drei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH, NH, NV)
(Landeskirchliches Versorgungsgesetz - LVG -
)
Vom 25. März 1991 (ABl. 1991 A 29)
Im hier wiedergegebenen Text sind bereits folgende
Änderungen eingearbeitet: § 2 Abs. 2 ausgelegt durch VO Reg.-Nr. 61120
"Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. A 140); §
22a eingefügt durch VO mit Gesetzeskraft vom 12.12.1994 (ABl. 1995 A 1);
§ 7 Abs. 5 angefügt durch KirchenG zur Ergänzung ... vom
26.03.1996 (ABl. A 95); in § 3 Abs. 4 hinter Satz 2 mit Wirkung vom
01.01.1997 ein neuer Satz eingefügt durch Artikel 5 des KirchenG zur
Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen
für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. A 242); mit
Rücksicht auf die staatliche Kindergeldreform §§ 7, 25, 27, 29
angepasst und § 10a eingefügt durch KirchenG zur Änderung ... vom
20.11.1997 (ABl. A 235); als weitere Änderung nennt ABl. 1999 A 230
den § 3 des KirchenG über vorübergehende dienst- und
versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
02.04.1998 - aufgelistet im Abschnitt 3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN. Dort
wird aber nicht der Text des Gesetzes geändert, sondern lediglich
einschränkend gesagt, dass § 10 Abs. 2 des Gesetzes in bestimmten
Arten von Fällen nicht angewandt werden soll; §§ 2, 3, 7 teils
geändert, teils ergänzt ab 01.01.2000 durch <Zweites> KirchenG
zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. A 230).
Der hier wiedergegebene Text entspricht dem Stand
vor dem <Dritten> KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001
(ABl. A 94), welches das Gesetz stark umgestaltete: die hier unten
wiedergegebenen §§ 9, 30 und 33 wurden durch das <Dritte>
ÄnderungsG aufgehoben, hinter bisherigen §§ 5, 15, 21 je ein
neuer Paragraph eingeschoben, hinter bisherigem § 25 zwei neue
eingeschoben, demzufolge bisherige §§ 6-37 neu fortlaufend nummeriert
als §§ 7-41 und zudem alle Paragraphen außer den bisherigen
§§ 5, 19, 23-24, 34-36 geändert oder sogar völlig neu
gefasst. Der Text wurde daraufhin neu bekannt gemacht vom 08.07.2001 (ABl. A
174)
6030 BA I 860
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat
folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der
Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt nach Maßgabe des
§ 30 auch die Versorgung der Kirchenbeamten im Ruhestand und ihrer
Hinterbliebenen.
(3) Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Pfarrer
und Pastorinnen. Kirchenbeamte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen.
Abschnitt II
Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer
Hinterbliebenen
§ 2
Träger der Versorgung
(1) Der Versorgungsanspruch der Pfarrer im Ruhestand und
ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen die Landeskirche, soweit sich nicht aus
§ 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das Landeskirchenamt kann mit einer oder mehreren
Versorgungskassen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
vertragliche Regelungen treffen, die eine teilweise oder vollständige
Erfüllung der Versorgungspflichten der Landeskirche gegenüber dem in
§ 1 genannten Personenkreis aus Leistungen dieser Versorgungskassen zum
Inhalt haben. Soweit die Landeskirche ihrer Versorgungspflicht auf diesem Wege
nachkommt, sind die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
(3) Die Kirchgemeinden tragen durch Entrichtung eines
monatlichen Beitrags an das Landeskirchenamt für jede ihrer Pfarrstellen
(Stellenbeitrag) zu den Versorgungsleistungen bei. Die Höhe des Beitrags je
Pfarrstelle wird einheitlich für die gesamte Landeskirche vom
Landeskirchenamt festgesetzt.1
1 Ab 01.01.1996 betrug der Stellenbeitrag 1000 DM -
vgl. StellenbeitragsVO vom 10.10.1995.
"Beiträge zur
Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140)
Reg.- Nr. 61120
Wegen aufgetretener Unklarheiten teilen wir
folgende Regelung mit:
Gemäß § 2 (2) des
Landeskirchlichen Versorgungsgesetzes vom 25.03.1991 (Amtsblatt 1991 Nr. 7 A 29)
haben die Kirchgemeinden durch Entrichtung eines monatlichen Betrages an das
Landeskirchenamt für jede ihrer Pfarrstellen (Stellenbeitrag) zu den
Versorgungsleistungen beizutragen. Die Höhe des Beitrages je Pfarrstelle
wird einheitlich für die gesamte Landeskirche vom Landeskirchenamt
festgesetzt und beträgt zur Zeit 200,- DM.
Auch für die unbesetzten Pfarrstellen,
die durch den Inhaber einer anderen Pfarrstelle mitverwaltet werden, wird durch
das Landeskirchenamt ein PVK-Betrag in Höhe von monatlich 200,- DM
eingezogen.
Bei Schwesterkirchverhältnissen ist der
PVK-Beitrag entsprechend den Kirchgemeindeanteilen von den beteiligten
Kirchgemeinden zu tragen und wird von einer Kirchgemeinde durch das
Landeskirchenamt eingezogen.
Evangelisch- Lutherisches
Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
§ 3
Versorgung unter Einbeziehung der
Rentenversicherung
(1) Solange die Voraussetzungen für die Befreiung
der Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
vorliegen, gewährt die Landeskirche zum Grundgehalt einen Zuschlag in
Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag).
(2) Versorgungsberechtigten, denen neben dem Grundgehalt
ein Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag) gewährt
worden ist, werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
unbeschadet der in § 25 getroffenen Sonderregelung in voller Höhe auf
die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten
Versorgungsbezüge angerechnet. Ruht eine Rente auf Grund der Regelung des
Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird die Rente
in vollem Umfang, also ohne die sich aus der Ruhensregelung ergebende Minderung
angerechnet. Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnet nicht
der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben
unberücksichtigt.
(3) Haben Versorgungsberechtigte Anspruch auf eine
Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, haben sie
diesen Anspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge
ausschließlich von der Landeskirche getragen wurden. Kommen sie dieser
Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den Betrag gekürzt, der
abzutreten wäre.
(4) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der
Rentenversicherung wird dem Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des
Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwartenden
Rentenbezüge gewährt.
(5) Verweigert oder entzieht die gesetzliche
Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen
aus der Rentenversicherung ein, so findet Absatz 4 Sätze 2 und 3 für
die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn der Versorgungsberechtigte
seine Ansprüche insoweit an die Landeskirche abtritt.
(7) Der Versorgungsberechtigte ist gegenüber dem
Dienstherrn verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der
Versorgungsbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu
stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die
Versorgungsbezüge sollen so rechtzeitig beantragt werden, dass die
Rentenzahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten
erfolgen kann; dies gilt sinngemäß bei einer vorgezogenen Altersrente
für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Kommt der Verpflichtete
seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat der Dienstherr die sich
für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende
fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die
Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von
Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und
Waisenrente.
§ 4
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt
2. Hinterbliebenenversorgung
3. Unfallfürsorge <Zunächst nicht in
Kraft, siehe § 37 Abs. 2> .
§ 5
Ausschluss des Verzichts der
Versorgung
Auf die nach diesem Kirchengesetz zustehende Versorgung
kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 6
Entstehung und Berechnung des
Ruhegehalts
(1) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn
des Ruhestandes.
(2) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen
Dienstzeit berechnet.
§ 7
Ruhegehaltsfähige
Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
sind
1. das Grundgehalt, das dem Pfarrer zuletzt zugestanden
hat,
2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelten als
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die vollen ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge, die ohne Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung zu zahlen
gewesen wären.
(3) Ist der Pfarrer wegen Dienstunfähigkeit auf
Grund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden, so ist das
Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die der Pfarrer bis
zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte
erreichen können.
(4) Das Ruhegehalt eines Pfarrers, der früher ein
mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese
Bezüge mindestens fünf Jahre erhalten hat, wird, sofern der Pfarrer in
ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen
im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den
höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes
und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt
darf jedoch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes
nicht übersteigen.
(5) Abweichend von der Vorschrift in Absatz 4 wird das
Ruhegehalt eines Pfarrers, der früher eine Gemeindepfarrstelle mit
besonderer Verantwortung und höheren Dienstbezügen als nach
Besoldungsgruppe A 13 mindestens zehn Jahre innehatte und dem danach eine mit
geringeren Dienstbezügen verbundene Pfarrstelle übertragen wurde, nach
den höheren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der früheren
Gemeindepfarrstelle und der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
§ 8
Ruhegehaltsfähige
Dienstzeit
(1) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beginnt mit
Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer in der
Landeskirche oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland1,
2. die Zeit eines Wartestandes in der Landeskirche oder
einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland1,
3. die Zeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines
anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse
liegen.
1Die Zeit des Dienstes oder
Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem
gleichgestellt.
(3) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem
Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung
zur vollen Beschäftigung entspricht.
(4) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes gelten als
ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.
(5) Die Zeit eines Dienstes als Pfarrer in einer anderen
als den in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchen kann als
ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
§ 9
Zeiten im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis
Als ruhegehaltsfähig sollen auch Zeiten
berücksichtigt werden, in denen ein Pfarrer nach Vollendung des 27.
Lebensjahres vor der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Landeskirche oder einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1 gestanden hat,
soweit diese Tätigkeit für seinen späteren Dienst als Pfarrer
förderlich war. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
1Die Zeit des Dienstes oder
Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem
gleichgestellt.
§ 10
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt 18,75 vom Hundert der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach
Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,875 vom
Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch
höchstens bis zum Erreichen von 75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf
zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu höhen
ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des
Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert
für jedes Jahr, um das der Pfarrer vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
ohne Vorliegen von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
<Man beachte Sonderregelungen hierzu im
Kirchengesetz über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche
Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A
62).>
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
§ 10a
Familienzuschlag
Auf den Familienzuschlag (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) finden
die für die Pfarrer geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in
Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt
gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des
Pfarrers für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder
neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht
besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des
Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen
wäre, wenn der Pfarrer noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der
Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen
aufgeteilt.
§ 11
Allgemeine Vorschriften zur
Hinterbliebenenversorgung
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld, Witwergeld,
4. Waisengeld.
§ 12
Bezüge für den
Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers verbleiben
für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an
die in § 13 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 13
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines vor Beginn des Ruhestandes
verstorbenen Pfarrers erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Pfarrers Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des zweifachen der
Dienstbezüge des Verstorbenen in einer Summe zu zahlen; im Falle einer
Teilbeschäftigung sind die vollen Bezüge zu zahlen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Pfarrers im Ruhestand.
(2) Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht
vorhanden, so ist das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie z. Z. des Todes des Pfarrers mit
diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene
ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstige Personen, die die Kosten der letzten
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer
Aufwendungen.
(3) Stirbt eine Witwe, der zum Zeitpunkt des Todes
Witwengeld zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld,
wenn sie berechtigt sind, Waisengeld zu beziehen und wenn sie z. Z. des Todes
zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so
ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der
Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das
Sterbegeld aufgeteilt werden.
§ 14
Witwengeld
(1) Die Witwe eines Pfarrers erhält Witwengeld. Dies
gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als 3 Monate
gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu
verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach Eintritt oder der Versetzung des
Pfarrers in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Pfarrer im Ruhestand
zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet
hatte.
(2) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 die Zahlung von Witwengeld ganz oder teilweise
bewilligen.
§ 15
Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten
wäre.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das
Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20
Jahre um 5 vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr
ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwengeldes
hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist
auch bei der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von
Witwen- und Waisengeld auszugehen.
§ 16
Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Pfarrers erhalten
Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
verstorbenen Pfarrers, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als
Kind begründet wurde und der Pfarrer zu diesem Zeitpunkt bereits im
Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Auf Antrag kann die
Zahlung von Waisengeld vom Landeskirchenamt bewilligt werden.
§ 17
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12
vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der
Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum
Bezuge von Witwengeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für
Vollwaisen gezahlt.
(3) Ergeben sich für eine Waise
Waisengeldansprüche aus mehreren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen, wird nur das höchste Waisengeld
gezahlt.
§ 18
Zusammentreffen von Witwen- und
Waisengeld
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes
übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein
höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der
verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie
nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 15 oder § 17
erhalten.
§ 19
Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden,
erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§ 20
Witwergeld
Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend für
den Witwer einer verstorbenen Pastorin oder Pastorin im Ruhestand. An die Stelle
des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes tritt das
Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
§ 21
Unfallfürsorge
Wird ein Pfarrer durch einen Dienstunfall verletzt, so
wird ihm und im Todesfall seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in
entsprechender Anwendung des für die Versorgung der Beamten und Richter in
Bund und Ländern geltenden Rechts gewährt.
<Zunächst nicht in Kraft, siehe § 37 Abs.
2.>
Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen
§ 22
Zahlung der
Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungsbezüge
fest und zahlt diese an die Versorgungsberechtigten aus.
(2) Die Versorgungsbezüge sind für die gleichen
Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Pfarrer.
(3) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
§ 22a
Zahlung der
Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt kann die Festsetzung und
Auszahlung der Versorgungsbezüge für Pfarrer und Kirchenbeamte sowie
deren Hinterbliebene einer Versorgungskasse im Bereich der Evangelischen Kirche
in Deutschland übertragen. In diesem Fall werden die Versorgungsbezüge
an die Versorgungsberechtigten monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Soweit Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
§ 23
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge
können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf
Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den
Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld können weder
gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des
Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen
sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen
können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 24
Rückforderung von
Versorgungsbezügen
Die Rückforderung zu viel gezahlter
Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
abgesehen werden.
§ 25
Berücksichtigung eines regelmäßigen
Einkommens
(1) Neben Dienstbezügen aus einem kirchlichen oder
aus einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus
anderen regelmäßigen Erwerbseinkommen, aus anderen
Versorgungsbezügen sowie aus Renten, die nicht auf den Regelungen nach
diesem Kirchengesetz beruhen, sind Versorgungsbezüge nach diesem
Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu
zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für einen Pfarrer im Ruhestand das Grundgehalt
(Höchstdienstaltersstufe) und der Familienzuschlag bis zur Stufe
1,
2. für versorgungsberechtigte Hinterbliebene 80 vom
Hundert des in Ziffer 1 genannten Betrages.
(3) Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 sind
Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie
die Entschädigungen aus einem parlamentarischen Mandat. Anzusetzen ist bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche
Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des
Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.
§ 26
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
Ehescheidung
Die Vorschriften des für die Versorgung der Beamten
und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts über die Kürzung
der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und über die
Abwendung1 der Kürzung der Versorgungsbezüge gelten
entsprechend.
1Der offizielle Text im Amtsblatt
druckt versehentlich "Anwendung".
§ 27
Erlöschen der Witwen- und
Waisenbezüge
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des
Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18.
Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet
der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein
eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes
übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Das
Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur
gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat
und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht
unterhält.
§ 28
Anzeigepflicht
(1) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Landeskirchenamt die Verlegung des Wohnsitzes sowie den Bezug und jede
Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen; die Witwe
außerdem auch ihre Verheiratung.
(2) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz
1 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Bezuges und der Änderung von
Einkünften sowie der Verheiratung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die
Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise
wieder zuerkannt werden.
§ 29
Anpassung der
Versorgungsbezüge
Werden die Dienstbezüge der Pfarrer durch
Änderung der Grundgehaltsätze und der Familienzuschläge
erhöht oder vermindert oder erfolgt eine Erhöhung oder Verminderung
der Dienstbezüge um feste Beträge, werden die Versorgungsbezüge
von demselben Zeitpunkt an entsprechend angepasst.
Abschnitt IV
Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer
Hinterbliebenen
§ 30
Entsprechende Anwendung der für Pfarrer im
Ruhestand und
ihrer Hinterbliebenen geltenden
Vorschriften
(1) Für die Versorgung der Kirchenbeamten im
Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften der Abschnitte II
und III dieses Kirchengesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
entsprechend.
(2) Der Versorgungsanspruch richtet sich gegen den
Dienstherrn des Kirchenbeamten.
(3) Für die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden
Entscheidungen und zu veranlassenden Maßnahmen ist die
dienstaufsichtsführende Stelle des Dienstherrn
zuständig.
Abschnitt V
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 31
Behandlung von Renten nach bisherigem
Recht
Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die auf
bisher geltendem kirchlichen Recht beruhenden Renten nach diesem Kirchengesetz
in die Versorgung einbezogenen Renten aus der Pflichtversicherung gleich.
Für Leistungen der Rentenversicherung, die der Pfarrer oder Kirchenbeamte
während vorkirchlicher oder kirchlicher Dienstzeiten durch eigene
Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erwirkt hat, gilt § 3 Absatz 4
dieses Kirchengesetzes entsprechend.
§ 32
Anpassung der bisherigen
Versorgungsbezüge
(1) Die Versorgung der bisherigen
Versorgungsempfänger wird der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen
Versorgung in der Weise angepasst, dass der Berechnung
1. die neuen Vorschriften über die
ruhegehaltsfähige Dienstzeit,
2. die neuen Vorschriften über die Höhe des
Ruhegehalts,
3. die Dienstbezüge, nach denen die Versorgung bei
Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 1991 zu berechnen gewesen wäre,
zugrunde gelegt werden.
(2) Wenn und solange die Versorgungsbezüge nach dem
ab 1. Januar 1991 geltenden Recht hinter den nach bisherigem Recht zu
gewährenden Versorgungsbezügen zurückbleiben, ist der
Unterschiedsbetrag auszugleichen.
(3) Ist ein Versorgungsberechtigter bis Ende des Monats
der Verkündung dieses Kirchengesetzes verstorben und waren die
Versorgungsbezüge noch nicht nach Absatz 1 berechnet, so findet eine
Neuberechnung und Nachzahlung nicht statt. Im Übrigen gelten für die
Nachzahlung die Vorschriften über die Bezüge für den Sterbemonat
entsprechend.
(4) Die nach dem Kirchengesetz über die
zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und
ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz) vom 27. Oktober 1981
(Amtsblatt 1981 Seite A 93) gewährte zusätzliche kirchliche
Altersversorgung an kirchliche Angestellte und an kirchliche Arbeiter bleibt bis
zu einer Neuregelung durch das Landeskirchenamt erhalten.
§ 33
Höhe des Ruhegehalts für
Pastorinnen
Bis zu einer anderweitigen dienstrechtlichen Regelung
gilt für Pastorinnen § 10 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes mit der
Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr
tritt.
§ 34
Ergänzende Anwendung des für Beamte und
Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts
In Ergänzung dieses Kirchengesetzes ist das für
die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltende Recht
sinngemäß anzuwenden insbesondere zur Vermeidung unbilliger
Härten, es sei denn, dass dieses Recht mit kirchengesetzlichen Regelungen
nicht vereinbar ist.
§ 35
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
§ 36
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 37
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1.
Januar 1991 in Kraft.
(2) § 4 Ziffer 3 und § 21 treten zunächst
nicht in Kraft.
(3) Bei der Anwendung von § 10 wird bis auf weiteres
das höchste erreichbare Ruhegehalt auf 70 vom Hundert der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge begrenzt; diese Begrenzung ist auch
bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu
berücksichtigen.
(4) Das Kirchengesetz über die zusätzliche
kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen
(Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt
1981 Seite A 93) tritt für die kirchlichen Angestellten und kirchlichen
Arbeiter zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die in § 32 Absatz 4
genannte Neuregelung in Kraft tritt.
(5) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere
1. das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer
im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer
Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980
(Amtsblatt 1980 Seite A 101),
2. das Kirchengesetz über die zusätzliche
kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen
(Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt
1981 Seite A 93) hinsichtlich der Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer
Hinterbliebenen,
3. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des
Kirchengesetzes über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der
kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz
- MAVG -) vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt 1990 Seite A 17) nach Maßgabe
von Absatz 3,
4. der Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung
von Versorgungsbezügen für Pfarrer und ihre Hinterbliebenen
gemäß dem Pfarrerversorgungsgesetz vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt
1990 Seite A 17),
- der Beschluss der Kirchenleitung über die
teilweise Nichtanrechnung der am 1. Dezember 1989 wirksam werdenden
Rentenerhöhungen auf gemäß § 7 des
Mitarbeiterversorgungsgesetzes zu zahlende Ausgleichsbeträge vom 6.
Dezember 1989 (Amtsblatt 1990 Seite A 18),
- die Verordnung mit Gesetzeskraft über die
Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der
Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14. November 1990 (Amtsblatt
1990 Seite A 96).
Dresden, den 25. März 1991
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 26. November 1996 (ABl. 1996 A 270)
Veraltete Fassungen der
Versorgungstabelle
Versorgungstabelle zu § 20 Abs. 3, gültig
vom 01.07.1999 - 31.06.2000
Versor-
Vergü- Gesamt- höchste
gungs- tungs- versorgungs- Gesamt-
stufe gruppe stufenwert versorgung
I X-IXa, 2.053,14 DM 1.539,86 DM
II VIII-VII, 2.292,19 DM 1.719,14 DM
III VIb-IVb, 2.632,54 DM 1.974,41 DM
IV IVa-IIa 3.674,39 DM 2.755,80 DM
V I b-I 4.555,17 DM 3.416,38 DM
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (NV)
Vom 10. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 187)
Reg.-Nr. 6030 BA I 994
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes
über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie
ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Landeskirchliches Versorgungsgesetz -LVG-) vom 25. März 1991 (Amtsblatt
Seite A 29) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
Der durch die (Erste) Rechtsverordnung über den
monatlichen Beitrag der Kirchgemeinden für jede ihrer Pfarrstellen zur
Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen (Stellenbeitrag)
vom 16. August 1994 (Amtsblatt Seite A 200) festgesetzte Stellenbeitrag von
400,- DM wird auf 1000,- DM erhöht.
§ 2
Der monatlich durch die Kirchgemeinden zu zahlende
Stellenbeitrag wird in Abänderung der bisherigen Regelung nur erhoben, wenn
die Pfarrstelle besetzt ist. Eine Erhebung unterbleibt aber, solange der
Pfarrstelleninhaber unter Verlust der Dienstbezüge beurlaubt
ist.
§ 3
Hat das Landeskirchenamt die Mitverwaltung einer
Pfarrstelle durch den Inhaber einer anderen Pfarrstelle angeordnet, so richtet
sich die Höhe des Stellenbeitrages der beiden Pfarrstellen nach dem
Verhältnis der festgelegten Gehaltsanteile.
§ 4
Kirchgemeinden, deren Pfarrstelle nach dem Kirchengesetz
zur befristeten Erprobung von Dienstverhältnissen mit eingeschränkter
Aufgabe für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 20. April 1994 (Amtsblatt Seite A
145) zu einer solchen mit halben Dienstumfang erklärt worden ist,
entrichten für die Dauer der Einschränkung den halben Stellenbeitrag.
Wird eine solche Pfarrstelle gleichzeitig mit einer Pfarrstelle mit
allgemeinkirchlichen Aufgaben übertragen, so ist der Stellenbeitrag
anteilig durch die Kirchgemeinde und durch die Dienststelle, für die der
Pfarrer die allgemeinkirchliche Aufgabe verrichtet, zu zahlen.
§ 5
Für Inhaber Landeskirchlicher Pfarrstellen ist der
Stellenbeitrag von der Dienststelle zu entrichten, für die der Pfarrer
tätig ist. Wird der Pfarrstelleninhaber zu mehreren Dienstleistungen aus
der Landeskirchlichen Pfarrstelle abgeordnet, so richtet sich die Höhe des
Stellenbeitrages jeweils nach dem Verhältnis der
Gehaltsanteile.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die (Erste) Rechtsverordnung vom 16. August 1994 außer
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN,
HAUSHALT
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