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3.14 ALTERSVERSORGUNG

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<3_14> Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches VersorgungsG - LVG)
Vom 25. März 1991 (ABl. 1991 A 29)
Neu bekannt gemacht vom 08. Juli 2001 (ABl. 2001 A 174)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 2 damaliger Abs. 2 ausgelegt durch VO Reg.-Nr. 61120 "Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140), inzwischen obsolet; § 22a eingefügt durch Ergänzende VO mit Gesetzeskraft vom 12.12.1994 (ABl. 1995 A 1); § 7 Abs. 5 angefügt durch KirchenG zur Ergänzung ... vom 26.03.1996 (ABl. 1996 A 95); in § 3 Abs. 4 hinter Satz 2 mit Wirkung vom 01.01.1997 ein neuer Satz eingefügt durch Artikel 5 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 242); mit Rücksicht auf die staatliche Kindergeldreform §§ 7, 25, 27, 29 angepasst und § 10a eingefügt durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); als weitere Änderung nennt ABl. 1999 A 230 den § 3 des KirchenG über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 - aufgelistet im Abschnitt 3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN. Dort wird aber nicht der Text des Gesetzes geändert, sondern lediglich einschränkend gesagt, dass § 10 Abs. 2 des Gesetzes in bestimmten Arten von Fällen nicht angewandt werden soll; §§ 2, 3, 7 teils geändert, teils ergänzt ab 01.01.2000 durch <Zweites> KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 230); die in der früheren Fassung als §§ 9, 30 und 33 nummerierten Paragraphen wurden durch das <Dritte> ÄnderungsG aufgehoben, hinter den bisherigen §§ 5, 15, 21 je ein neuer Paragraph eingeschoben, hinter bisherigem § 25 zwei neue eingeschoben, demzufolge bisherige §§ 6-37 neu fortlaufend nummeriert als §§ 7-41 und zudem alle Paragraphen außer den bisherigen §§ 5, 19, 23-24, 34-36 geändert oder sogar völlig neu gefasst: <Drittes> KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 94).
Der Text wurde daraufhin neu bekannt gemacht vom 08.07.2001 (ABl. 2001 A 174). Das Datum im damaligen § 41 Abs. 5 Nr. 3 ist zu berichtigen in den 6. Dezember 1989.
In § 2 des <Dritten> Änderungsgesetzes wurde festgelegt, dass für alle schon vor dem 01.07.2001 eingetretenen Versorgungsfälle ohnehin die gesamte bisherige Fassung des Gesetzes weitergilt. Für Pfarrer und Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen am 30. Juni 2001 schon bestanden hat, gelten die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bisherigen Fassung weiter - jedoch mit einigen Maßgaben. Diese Texte sind hier eingearbeitet hinter § 7.
Ab 01.01.2003 Inhaltsübersicht und §§ 3, 4, 10, 11, 14-16, 25 neu gefasst, neue §§ 26-31 eingefügt, ebenso neuer § 44 eingefügt, bisherige §§ 28-41 entsprechend höher nummeriert, so dass sie nunmehr zu §§ 32-43 und 45 geworden sind, und gleichzeitig dabei geändert durch <Viertes> KirchenG zur Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 9.); § 9 geändert durch KirchenG zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin (Rechtsstellungsänderungsgesetz – RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004 (Abl. 2004 A 193); §§ 7, 10, 26, 35 geändert, § 45 aufgehoben durchKirchengesetz zur Änderung versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199).>

Reg.-Nr.: 6030 BA I 860

Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Träger der Versorgung
§ 3 Versorgung unter Einbeziehung der Rentenversicherung
§ 4 Arten der Versorgung
§ 5 Ausschluss des Verzichts der Versorgung
§ 6 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Abschnitt II Ruhegehalt
§ 7 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
§ 8 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 9 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 10 Höhe des Ruhegehalts
§ 11 weggefallen

Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung
§ 12 Allgemeine Vorschriften
§ 13 Bezüge für den Sterbemonat
§ 14 Sterbegeld
§ 15 Witwengeld
§ 16 Höhe des Witwengeldes
§ 17 Ablösung des Versorgungsanspruches bei Wiederheirat
§ 18 Waisengeld
§ 19 Höhe des Waisengeldes
§ 20 Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld
§ 21 Beginn der Zahlungen
§ 22 Witwergeld

Abschnitt IV Unfallfürsorge
§ 23 Unfallfürsorge

Abschnitt V Unterhaltsbeitrag
§ 24 Unterhaltsbeitrag

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 26 Familienzuschlag
§ 27 Kindererziehungszuschlag
§ 28 Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 29 Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 30 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 31 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 32 Übertragung der Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge
§ 33 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 34 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 35 Berücksichtigung eines regelmäßigen Einkommens
§ 36 Berücksichtigung von Versorgungsbezügen
§ 37 Berücksichtigung von Renten
§ 38 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 39 Erlöschen der Witwen- und Waisenbezüge
§ 40 Anzeigepflicht
§ 41 Anpassung der Versorgungsbezüge

Abschnitt VII Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Behandlung von Renten nach bisherigem Recht
§ 43 Anpassung der bisherigen Versorgungsbezüge
§ 44 Übergangsregelungen
§ 45 Ergänzende Anwendung des für Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden
Rechts
§ 46 Ausführungsbestimmungen
§ 47 Ausnahmen
§ 48 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und der Kirchenbeamten im Ruhestand (Versorgungsberechtigte) sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2) Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Pfarrer und Pfarrerinnen. Kirchenbeamte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen.

§ 2
Träger der Versorgung
(1) Der Versorgungsanspruch der Pfarrer im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen die Landeskirche.
(2) Der Versorgungsanspruch der Kirchenbeamten im Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen den Dienstherrn. Für die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden Entscheidungen und zu veranlassenden Maßnahmen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Das Landeskirchenamt kann mit einer oder mehreren Versorgungskassen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vertragliche Regelungen treffen, die eine teilweise oder vollständige Erfüllung der Versorgungspflichten der Landeskirche gegenüber dem in § 1 genannten Personenkreis aus Leistungen dieser Versorgungskassen zum Inhalt haben. Soweit die Landeskirche ihrer Versorgungspflicht auf diesem Wege nachkommt, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Die Träger der Pfarrstellen und bei landeskirchlichen Pfarrstellen die Dienststelle, für die der Pfarrer tätig ist sowie die Dienststelle, für die der Kirchenbeamte tätig ist, tragen durch Entrichtung eines monatlichen Beitrags an das Landeskirchenamt für jede ihrer Pfarr- bzw. Kirchenbeamtenstellen (Stellenbeitrag) zu den Versorgungsleistungen bei. Die Höhe des Beitrags wird vom Landeskirchenamt durch Verordnung festgesetzt. <Fußnote>
<Fußnote:> Ab 01.01.1996 betrug der Stellenbeitrag 1000 DM - vgl. die <mittlerweile überholte> StellenbeitragsVO vom 10.10.1995.

§ 3
Versorgung unter Einbeziehung der Rentenversicherung
(1) Solange die Voraussetzungen für die Befreiung der Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen, gewährt die Landeskirche zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag).
(2) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten, die als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind, unbeschadet der Regelung des § 37 in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) begründen. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag. Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben unberücksichtigt. Ruht eine Hinterbliebenenrente wegen der Höhe des eigenen Einkommens gemäß § 97 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die sich aus der Ruhensregelung ergebende Minderung, angerechnet. Entfällt bei den Versorgungsberechtigten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Rente wegen Alters deshalb, weil die rentenversicherungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ruhen die Versorgungsbezüge bis zu der Höhe der Rente, die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergeben würde. Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes durchgeführt. Den Versorgungsberechtigten ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu belassen, wenn eine allein auf staatlichem Recht beruhende Anrechnungsvorschrift zur Kürzung der Rente wegen Erwerbs-oder Erwerbsersatzeinkommen zur Unterschreitung dieses Mindestbetrages führt.
(3) Haben Versorgungsanwärter Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, haben sie diesen Anspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Landeskirche getragen wurden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den Betrag gekürzt, der abzutreten wäre.
(4) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der Rentenversicherung wird den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwarteten Rentenbezüge gewährt.
(5) Verweigert oder entzieht die gesetzliche Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen aus der Rentenversicherung ein, so findet Absatz 2 für die Zeit des Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn die Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ihre Ansprüche insoweit an die Landeskirche abtreten.
(6) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen. Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die Regelaltersrente soll so rechtzeitig beantragt werden, dass die Rentenzahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten erfolgen kann; dies gilt sinngemäß bei einer anderen Altersrente für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so hat der Dienstherr die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und Waisenrente.
(7) § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung für Versorgungsberechtigte, die in der Zeit bis 31.12.1999 ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erzogen haben und in dieser Zeit grundsätzlich einen Anspruch auf einen Rentenversicherungszuschlag nach Absatz 1 gehabt hätten. In diesem Fall erhöht sich das Ruhegehalt um den Kindererziehungszuschlag für die Monate der Jahre 1992 bis 1999, die als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden.

§ 4
Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Unfallfürsorge,
4. Unterhaltsbeitrag,
5. Unterschiedsbetrag nach § 26 Satz 2,
6. Leistungen nach den §§ 27 bis 31.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen.

§ 5
Ausschluss des Verzichts der Versorgung
Auf die nach diesem Kirchengesetz zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 6
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt II
Ruhegehalt

§ 7
Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
„(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Pfarrer oder Kirchenbeamte
1. eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gerechnet und nur
berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

<§ 8, § 9 und § 10 Abs. 1 in der Fassung bis 30.06.2001: die alte Fassung gilt fort für alle bereits damals Bediensteten - aber mit Maßgaben in § 2 des Dritten Änderungsgesetzes, die hier hinter
§ 10 Abs. 1 alter Fassung wiedergegeben werden.>

§ 8
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer in der Landeskirche oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1,
1Die Zeit des Dienstes oder Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem gleichgestellt.
2. die Zeit eines Wartestandes in der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1,
1Die Zeit des Dienstes oder Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem gleichgestellt.
3. die Zeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen.
(3) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Beschäftigung entspricht.
(4) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
(5) Die Zeit eines Dienstes als Pfarrer in einer anderen als den in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchen kann als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Pfarrer nach Vollendung des 27. Lebensjahres vor der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Landeskirche oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1 gestanden hat, soweit diese Tätigkeit für seinen späteren Dienst als Pfarrer förderlich war. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
1Die Zeit des Dienstes oder Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem gleichgestellt.

§ 10
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt 18,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens bis zum Erreichen von 75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

<Drittes> Kirchengesetz zur Änderung des ... LVG ... vom 3. April 2001 (ABl. A 94)
§ 2
Übergangsregelungen
(1) Hat das dem Versorgungsfall zugrunde liegende Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens oder einer ihrer Untergliederungen bereits am 30. Juni 2001 bestanden, gilt Folgendes:
a) Für diesen Personenkreis finden die bisherigen Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
b) Unbeschadet davon ist die Bestimmung des § 9 Abs. 7 in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Als Zurechnungszeit wird nur ein Drittel hinzugerechnet.
c) Der § 3 Abs. 2 in der Fassung ab 1. Juli 2001 gilt mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, deren Anspruch vor Vollendung des 27. Lebensjahres entstanden sind.


§ 8 <Fassung ab 01.07.2001>
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das zuletzt zugestandene Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(3) Ist die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls erfolgt, so ist das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(4) Das Ruhegehalt eines Versorgungsberechtigten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens fünf Jahre erhalten hat, wird, sofern der Versorgungsberechtigte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(5) Abweichend von der Vorschrift in Absatz 4 wird das Ruhegehalt eines Versorgungsberechtigten, der früher eine Gemeindepfarrstelle mit besonderer Verantwortung und höheren Dienstbezügen als nach Besoldungsgruppe A 13 mindestens zehn Jahre innehatte und dem danach eine mit geringeren Dienstbezügen verbundene Pfarrstelle übertragen wurde, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der früheren Gemeindepfarrstelle und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

§ 9 <Fassung ab 01.07.2001>
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Versorgungsberechtigte vom Tag der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis an zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
4. eines Wartestandes auf Grund eines Disziplinarurteils,
5. in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer oder Kirchenbeamter in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
2. die Zeit eines Wartestandes in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
3. die Zeit einer Freistellung nach kirchlichem Recht zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse liegen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für einen Wartestand auf Grund eines Disziplinarurteils.
(3) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Begründung des kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zurückgelegt worden sind, soweit diese Tätigkeit für den späteren Dienst förderlich war.
(4) Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten können nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden
1. die in einer anderen als den in Absatz 2 genannten Kirchen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften oder Einrichtungen verbrachten Zeiten,
2. die im öffentlichen Dienst außerhalb des kirchlichen Bereiches verbrachten Zeiten,
3. die Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, wenn und soweit diese Zeiten als förderliche Vortätigkeit für den kirchlichen Beruf angesehen werden können,
4. Ausbildungszeiten bis zu viereinhalb Jahren im Rahmen des § 12 Abs. 1 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz),
5. Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
(5) Zeiten eines nichtberuflichen Wehr- oder Wehrersatzdienstes und einer Kriegsgefangenschaft nach Vollendung des 17. Lebensjahres gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
(6) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Beschäftigung entspricht.
(7) Erfolgt vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Pfarrer nach § 110 Pfarrergesetz bzw. der Kirchenbeamte nach § 30 Kirchenbeamtengesetz erneut in das Dienstverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

§ 10 <Fassung ab 01.07.2001>
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstjahre 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
<Anmerkung: Für alle Pfarrer und Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2001 begründet wurde, finden die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 LVG alter Fassung weiterhin Anwendung. Diese alte Fassung ist als Anhang abgedruckt.>
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Pfarrer oder der Kirchenbeamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 Pfarrergesetz bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 2 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat, nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Pfarrergesetz in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
4. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand oder in der Folge eines Verfahrens wegen nichtgedeihlichen Wirkens in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf in den vorstehenden Fällen 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
<Man beachte Sonderregelungen hierzu im Kirchengesetz über vorübergehende dienst- und versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 02.04.1998 (ABl. A 62).>
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bleibt der Versorgungsberechtigte allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 8 Abs. 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgte.

§ 11
weggefallen

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 12
Allgemeine Vorschriften
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld, Witwergeld,
4. Ablösung des Versorgungsanspruches bei Wiederheirat,
5. Waisengeld.

§ 13
Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers, Kirchenbeamten, eines Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 14 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 14
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Pfarrers oder Kirchenbeamten mit Dienstbezügen erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Pfarrers oder Kirchenbeamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen in einer Summe zu zahlen; im Falle einer Teilbeschäftigung sind die vollen Bezüge zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Versorgungsberechtigten; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt.
(2) Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so ist das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern, wenn sie z. Z. des Todes des Pfarrers, Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe, der zum Zeitpunkt des Todes Witwengeld zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld zu beziehen und wenn sie z. Z. des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 15
Witwengeld
(1) Die Witwe eines Pfarrers, Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach Eintritt oder der Versetzung des Pfarrers oder Kirchenbeamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Versorgungsberechtigte z. Z. der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Zahlung von Witwengeld ganz oder teilweise bewilligen.

§ 16
Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn am Todestage der Beginn des Ruhestandes gewesen wäre.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld auszugehen.

§ 17
Ablösung des Versorgungsanspruches bei Wiederheirat
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Ablösung des Versorgungsanspruches.
(2) Die Ablösung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes; eine Kürzung nach § 20 und die Anwendung des § 29 bleiben jedoch außer Betracht. Die Ablösung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld nach § 33 Abs. 3 wieder auf, so ist die Ablösung nach Absatz 1, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruches auf Witwengeld liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 18
Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Pfarrers, Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Pfarrers, Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Pfarrer oder Kirchenbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Auf Antrag kann die Zahlung von Waisengeld vom Landeskirchenamt bewilligt werden.

§ 19
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn am Todestag der Beginn des Ruhestandes gewesen wäre.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Dieses Waisengeld darf den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 20
Zusammentreffen von Witwen- und Waisengeld
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 16 oder § 19 erhalten.

§ 21
Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

§ 22
Witwergeld
Die Bestimmungen für Witwen gelten entsprechend für den Witwer einer Pfarrerin, Kirchenbeamtin oder Versorgungsberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

Abschnitt IV
Unfallfürsorge

§ 23
Unfallfürsorge
Wird ein Pfarrer oder Kirchenbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und im Todesfalle seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts gewährt.

Abschnitt V
Unterhaltsbeitrag

§ 24
Unterhaltsbeitrag
(1) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruches auf Versorgung beendet, so wird ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt in Höhe der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die ein Anspruch bestanden hätte, wenn die im Dienst der Landeskirche verbrachte Zeit rentenversicherungspflichtig gewesen wäre.
(2) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des Anspruches auf Versorgung beendet, um einen anderen Dienst im kirchlichen Interesse aufzunehmen, welches schriftlich durch die Landeskirche bestätigt wurde, so wird ein monatlicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert des Ruhegehaltes bewilligt, das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 entfällt, wenn der Berechtigte für die im Dienst der Landeskirche verbrachte Zeit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 entfällt, wenn der Berechtigte für die im Dienst der Landeskirche verbrachte Zeit einen anderen Versorgungsanspruch erlangt.
(4) Hinterbliebene von Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 laufende Unterhaltsbeiträge empfangen haben, erhalten in entsprechender Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Abschnittes III (Hinterbliebenenversorgung) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag.

Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen

§ 25
Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungsbezüge fest und zahlt diese an die Versorgungsberechtigten aus.
(2) Bei der Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zu entscheiden, ob Zeiten auf Grund des § 9 Abs. 2 bis 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Sonstige Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund dieses Kirchengesetzes dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(3) Die Versorgungsbezüge sind für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten.
(4) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 27 bis 31 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

§ 26
Familienzuschlag
Auf den Familienzuschlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) finden die für die Pfarrer und Kirchenbeamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den persönlichen Verhältnissen für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Pfarrer oder Kirchenbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

§ 27
Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn er wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem SGB VI und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2 b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter vor der Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 28
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen
oder
b) mit Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem Pfarrer oder Kirchenbeamten die Zeiten nach § 27 Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 27 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 30 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 27 und 28 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 27 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 29
Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 16 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 27 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zuzuordnen, erhalten Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Pfarrer oder Kirchenbeamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlages 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 27 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 27 Abs. 7 und § 44 Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 30
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Pfarrer oder Kirchenbeamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nichterwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter ein ihm nach § 27 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nichterwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 27 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 27 Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.

§ 31
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 27, 28 und 30, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 105 Pfarrergesetz oder § 26 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt worden sind
oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 35 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich 325 Euro im Monat nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit dem Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich 325 Euro im Monat hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

§ 32
Übertragung der Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt kann die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge einer Versorgungskasse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. In diesem Fall werden die Versorgungsbezüge monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Soweit Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 33
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 34
Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsempfängers auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(3) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsempfängers zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben und etwaige neue Kontoinhaber zu nennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 35
Berücksichtigung eines regelmäßigen Einkommens
(1) Neben Dienstbezügen aus einem kirchlichen oder aus einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder neben anderen regelmäßigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 26,
2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 26 ergibt,
3. für Versorgungsberechtigte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldung, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 26 sowie 325 Euro.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den Betrag etwaiger Sonderzahlungen zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Den Versorgungsberechtigten sowie Hinterbliebenen ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges zu belassen.
(5) Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 sind Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen sowie sämtliche Leistungen, die aufgrund eines ausgeübten, ruhenden oder beendeten parlamentarischen Mandats oder politischen Amtes bezogen werden. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für ein Altersvikariat, ein Unfallausgleich sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 1 Pfarrergesetz oder § 48 Abs. 3 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Anzusetzen ist bei Erwerbsersatzeinkommen und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate. § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 36
Berücksichtigung von Versorgungsbezügen
(1) Erhalten Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass der frühere Dienstherr die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge anwendet, so sind daneben die kirchlichen Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte die Versorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe ergeben würden, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26,
2. für Witwen und Waisen mit einer Versorgung aus der Verwendung des verstorbenen Versorgungsberechtigten im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst das Witwen-und Waisengeld, das sich aus den Versorgungsbezügen nach Nummer 1 ergeben würde, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26,
3. für Witwen mit einer Versorgung aus eigener Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldung, aus der sich das der eigenen Versorgung zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 festgesetzten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 10 Abs. 2 zu mindern. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag gemindert, ist die Höchstgrenze um einen Versorgungsabschlag nach § 10 Abs. 2 zu mindern, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 ist neben dem Witwengeld mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des eigenen Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Versorgungsberechtigter einen Anspruch auf Witwengeld, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 11 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz. 3 bezeichneten Höhe. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 11 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

§ 37
Berücksichtigung von Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 11, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 10 Absatz 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatz 1 gelten nicht
1. bei Versorgungsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei der Anwendung des § 35 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 36 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 38
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Die Vorschriften des für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und über die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

§ 39
Erlöschen der Witwen- und Waisenbezüge
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem am Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen des Waisen das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat die Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld und auf den Unterschiedsbetrag nach § 26 wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 40
Anzeigepflicht
(1) Die Versorgungsberechtigten sowie Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt die Verlegung des Wohnsitzes sowie den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen; die Witwe außerdem auch ihre Verheiratung. Auf Verlangen sind die Versorgungsberechtigten sowie die Hinterbliebenen verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(2) Kommen Versorgungsberechtigte sowie Hinterbliebene der ihnen nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Bezuges und der Änderung von Einkünften sowie der Verheiratung schuldhaft nicht nach, so kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.

§ 41
Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Wenn die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert werden, sind diese von demselben Zeitpunkt an auf die Versorgungsbezüge anzuwenden.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42
Behandlung von Renten nach bisherigem Recht
Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die auf bisher geltendem kirchlichem Recht beruhenden Renten nach diesem Kirchengesetz in die Versorgung einbezogenen Renten aus der Pflichtversicherung gleich.

§ 43
Anpassung der bisherigen Versorgungsbezüge
(1) Die Versorgung der bisherigen Versorgungsempfänger wird der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Versorgung in der Weise angepasst, dass der Berechnung
1. die neuen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit,
2. die neuen Vorschriften über die Höhe des Ruhegehalts,
3. die Dienstbezüge, nach denen die Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 1991 zu berechnen gewesen wäre, zugrunde gelegt werden.
(2) Wenn und solange die Versorgungsbezüge nach dem ab 1. Januar 1991 geltenden Recht hinter den nach bisherigem Recht zu gewährenden Versorgungsbezügen zurückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auszugleichen.
(3) Ist ein Versorgungsberechtigter bis Ende des Monats der Verkündung dieses Kirchengesetzes verstorben und waren die Versorgungsbezüge noch nicht nach Absatz 1 berechnet, so findet eine Neuberechnung und Nachzahlung nicht statt. Im Übrigen gelten für die Nachzahlung die Vorschriften über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend.
(4) [obsolet - bezieht sich auf die Fassung von 1991] Die nach dem Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz) vom 27. Oktober 1981 (ABl. S. A 93) gewährte zusätzliche kirchliche Altersversorgung an kirchliche Angestellte und kirchliche Arbeiter bleibt bis zu einer Neuregelung durch das Landeskirchenamt erhalten.

§ 44
Übergangsregelungen
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsberechtigten und Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3 und 4; §§ 27, 28, 30, 31, 37 Abs. 1 Satz 3 bis 7, 39 bis 41 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten und unter die Übergangsregelung des § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Versorgungsgesetz) vom 3. April 2001 fallen, ist § 10 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 41 an die Stelle der Zahl ”18,75” die Zahl ”17,9375”, an die Stelle der Zahl ”l,875” die Zahl ”l,79375” und an die Stelle der Zahl ”75” die Zahl ”71,75” tritt. Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, ist § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ”66,97” die Zahl ”70” tritt. Die Sätze 2 und 3 sind mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 41 nicht mehr anzuwenden.
(3) Der § 69e Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, wird mit der Maßgabe angewendet, dass jeweils die Angabe ”§ 70” durch die Angabe ”§ 41”, die Angabe ”§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. l” durch die Angabe ”§ 10 Abs. 3 Satz 1” und die Angabe ”(§§ 53 bis 56)” durch die Angabe ”(§§ 35 bis 37)” ersetzt wird.
(4) Der § 69e Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, wird mit der Maßgabe angewendet, dass jeweils die Angabe ”§ 70” durch die Angabe ”§ 41” und die Angabe ”§ 14” durch die Angabe ”§ 10” ersetzt wird.
(5) § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2003 geschlossen wurde. § 16 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2003 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 29 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.

§ 45
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 46
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 47
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten [obsolet, bezieht sich auf die Fassung von 1991]
(1) Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 [damals nummeriert als § 21] treten zunächst nicht in Kraft.
(3) Bei der Anwendung von § 10 wird bis auf Weiteres das höchste erreichbare Ruhegehalt auf 70 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt; diese Begrenzung ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Dieser Vomhundertsatz erhöht sich ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anhebung nach § 41 um jeweils 0,25 bis höchstens 71,75. Satz 2 ist auch für die Versorgungsbezüge der am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 41 nicht mehr anzuwenden.
(4) [obsolet] Das Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (ABl. S. A 93) tritt für die kirchlichen Angestellten und kirchlichen Arbeiter zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die in § 32 Abs. 4 genannte Neuregelung in Kraft tritt.
(5) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere
1. das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980 (ABl. S. A 101),
2. das Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (ABl. S. A 93) hinsichtlich der Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen,
3. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengesetzes über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 6. Dezember 1989 (ABl. 1990 S. A 17) nach Maßgabe von Absatz 3,
4. der Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung von Versorgungsbezügen für Pfarrer und ihre Hinterbliebenen gemäß dem Pfarrerversorgungsgesetz vom 6. Dezember 1989 (ABl. 1990 S. A 17),
- der Beschluss der Kirchenleitung über die teilweise Nichtanrechnung der am 1. Dezember 1989 wirksam werdenden Rentenerhöhungen auf gemäß § 7 des Mitarbeiterversorgungsgesetzes zu zahlende Ausgleichsbeträge vom 6. Dezember 1989 (ABl. 1990 S. A 18),
- die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14. November 1990 (ABl. S. A 96).

Dresden, den 25. März 1991

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


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<3_14> <Drittes> Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten ...
Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A 94)

Reg.-Nr. 6030
§ 1
Änderung des Versorgungsgesetzes
<Die Änderungen wurden in den vorstehenden Text des Gesetzes eingearbeitet.>

§ 2
Übergangsregelungen
(1) <eingearbeitet hinter § 7 der Neufassung des Gesetzes.>
(2) § 1 dieses Kirchengesetzes findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2001 eingetretene Versorgungsfälle.

§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Dresden, am 3. April 2001

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_14> Verordnung über den Stellenbeitrag zur Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen und den Beitrag zu den Krankenversicherungskosten der Pfarrer
Vom 21. November 2000 (ABl. 2000 A 171)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1 und 6 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung ... vom 06.12.2005 (ABl. 2006 A 2).>

<Die Verordnung bezieht sich auf § 2 LVG, und zwar auf dessen damaligen Absatz 3. Er entsprach dem jetzigen Absatz 4.>

Reg.-Nr. 6030 BA I 1076
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Versorgungsgesetz - LVG -) vom 25. März 1991 (ABl. S. A 29) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

Abschnitt 1
§ 1
(1) Zur Sicherung der Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen, der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie ihrer Hinterbliebenen ist von jedem Träger einer Pfarrstelle oder einer Kirchenbeamtenstelle ein monatlicher Stellenbeitrag zu leisten.
(2) Der monatliche Stellenbeitrag beträgt 30 vom Hundert der gezahlten Januar-Bruttobezüge des vorangegangenen Haushaltjahres. Kirchgemeinden, die Träger einer Pfarrstelle sind, beteiligen sich an dem vorgenannten Stellenbeitrag in Höhe von 25 vom Hundert des Kirchgemeindeanteils zur Pfarrbesoldung.

§ 2
Der Stellenbeitrag ist nur für Stellen zu zahlen, die besetzt sind. Die Zahlungspflicht entfällt ebenfalls für Zeiten, in denen der Stelleninhaber unter Verlust der Dienstbezüge beurlaubt ist.

§ 3
Träger einer Pfarstelle oder einer Kirchenbeamtenstelle, deren Stelle mit weniger als Hundert vom Hundert eines Dienstumfanges besetzt ist, zahlen einen entsprechenden anteiligen Stellenbeitrag. Diese Regelung gilt auch für landeskirchliche Pfarrstellen und Kirchenbeamtenstellen im landeskirchlichen Dienst.

§ 4
Wird der Inhaber einer Pfarrstelle oder Kirchenbeamtenstelle zu einer anderen Pfarr- oder Dienststelle abgeordnet, ist der Stellenbeitrag von der Stelle zu entrichten, für die der Stelleninhaber tätig ist. Wird der Stelleninhaber zu mehreren Dienststellen abgeordnet, haben diese gemeinschaftlich den Stellenbeitrag nach dem Verhältnis der Besoldungsanteile aufzubringen.
§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Rechtsverordnung über den monatlichen Beitrag der Kirchgemeinde für jede ihrer Pfarrstellen zur Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen vom 10. Oktober 1995 (ABl. S. A 187) außer Kraft.

Abschnitt 2
§ 6
Der Beitrag zu den Krankenversicherungskosten gemäß § 23 c Abs. 1 Pfarrbesoldungsgesetz wird durch das Landeskirchenamt jährlich festgesetzt. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den Aufwendungen für die Beihilfeablöseversicherung des vorvergangenen Jahres und den pauschalierten Aufwendungen für die Zuschüsse zur Krankenversicherung des vergangenen Jahres. Die pauschalierten Aufwendungen für die Zuschüsse zur Krankenversicherung errechnen sich aus den im Januar des vergangenen Jahres entstandenen Kosten, die mit der Anzahl der Monate eines Jahres multipliziert werden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<3_14> Kirchengesetz über die Zusatzversorgung der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zusatzversorgungsgesetz - ZVG -)
Vom 21. November 1996 (ABl. 1996 A 244)

Reg.-Nr. 6032-1/1
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 1996 zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, einer ihrer Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände, Kirchenbezirke oder sonstigen Körperschaften in einem privatrechtlichen Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten unter der in § 3 genannten Voraussetzung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt.
(2) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens tritt für sich, ihre Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände, Kirchenbezirke und sonstigen Körperschaften der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt gemäß der zwischen ihr und der Zusatzversorgungskasse geschlossenen Beteiligungsvereinbarung bei.

§ 3
Die kirchlichen Anstellungsträger gemäß § 1 sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter, soweit sie der Zusatzversorgungspflicht gemäß der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt unterliegen, bei dieser Kasse zur Zusatzversorgung anzumelden und die jeweilige Umlage zu zahlen.

§ 4
(1) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. mit den ihm angeschlossenen Werken und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, die keine über den landeskirchlichen Bereich hinausgehenden Organisationsformen aufweisen, tritt der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt nach Maßgabe der in § 2 genannten Beteiligungsvereinbarung durch eigene Vereinbarung bei.
(2) Andere kirchliche Arbeitgeber im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens können nach Maßgabe der in § 2 genannten Beteiligungsvereinbarung durch Einzelvereinbarung beitreten.
(3) Schwesternschaften und vergleichbare Gemeinschaften können auf Grund einer Sondervereinbarung beitreten.

§ 5
Die landeskirchlichen Vorschriften über eine Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter bleiben unberührt.

§ 6
Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.

§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, am 21. November 1996

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<3_14> Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)
Vom 26. November 1996 (ABl. 1996 A 270)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 6, 10 und 17 wurden ab 01.11.1999 geändert durch Verordnung zur Änderung ... vom 24.08.1999 (ABl. 1999 A 190); §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 3, 17 Satz 2 geändert, Abschnitt IV und zugehöriger § 23 eingefügt, Versorgungstabelle auf Euro umgestellt durch VO zur Änderung ... vom 11.06. 2002 ( ABl. 2002 A 115); Die Versorgungstabelle gemäß § 20 Abs. 5 ist in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung vom 05.06.2003 wiedergegeben (ABl. 2003 A 105); § 10 entfallen und § 20 geändert durch VO zur Änderung ... vom 17.04.2007 (ABl. 2007 A 125); Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2007> vom 03.07.2007 (ABl. 2007 A 146); §§ 5, 7 und 14 geändert durch Verordnung zur Änderung ... vom 06.11.2007 (ABl. 2007 A 232); Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2008> vom 03.07.2008 (ABl. 2008 A 93); § 16 geändert durch Verordnung zur Änderung ...<ab 01.01.2008> vom 06.10.2008 ((ABl. 2008 A 158).>

Reg.-Nr. 6030 (11) 1020

Abschnitt I
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens 10 Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fällt.
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fällt.
c) ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung Kirchliche Altersversorgung nach der Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 beziehen.
d) ausgeschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 haben.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.

§ 2
Ausschluss der Anwartschaft
Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Ordnung entsteht nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.

§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung
(1) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
(2) Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden keine Beiträge erhoben.

§ 4
Anspruchvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen
(1) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
a) eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
b) im Rahmen ihrer kirchlichen Dienstzeit (§ 5) eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit nachweisen.
(2) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Er endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter stirbt.

§ 5
Kirchliche Dienstzeiten
(1) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
a) beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
c) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
d) bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
e) bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
(2) Als kirchliche Dienstzeiten zählen nicht:
a) Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
b) Ausbildungszeiten,
c) Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
(3) Bei der Ermittlung der ununterbrochenen Dienstzeit nach § 1 Abs. 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. b ist § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O <Fußnote 1> entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist bei der Ermittlung der kirchlichen Dienstzeiten § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 3 BAT-O <Fußnote 2> entsprechend anzuwenden. Die Anwendung des BAT-O erfolgt in der für Bund und Kommunen bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.
(4) Dienstzeiten bis einschließlich 30. September 1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfasst haben. Ab dem 1. Oktober 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - überschritten wurde.
(5) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
<Fußnote 1:> entspricht § 23a Satz 2 Nr. 4 KDVO
<Fußnote 2:> entspricht § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 3 KDVO

§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
(2) Für Zeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 für den Zeitraum der Altersteilzeit von einer Arbeitszeit in Höhe von 90 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit ausgegangen.

§ 7
Witwen- und Witwerversorgung
(1) Witwen und Witwer, die eine Witwen- oder Witwerrente beziehen, erhalten 60 % der Kirchlichen Altersversorgung, die der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter zuzustehen hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes entstanden wäre. Die Zahlung der Witwen- und Witwerversorgung beginnt mit dem auf den Todestag der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder des leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden Kalendermonat.
(2) Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den Betrag, den die Witwe oder der Witwer aus einer eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung erhält. Mindestens werden jedoch 50 % der Leistungen nach Absatz 1 gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Abs. 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt wird.
(3) Die Zahlung der Witwen- oder Witwerversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet oder stirbt.

§ 8
Waisenversorgung
(1) Waisen, die Waisenrente beziehen, erhalten als Halbwaise 12 %, als Vollwaise 20 % der Kirchlichen Altersversorgung, die der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes entstanden wäre.
(2) Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder des leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden Kalendermonat. Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- und Vollwaisenversorgung. Wird ein Kind erst nach dem Tode der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder des leistungsberechtigten Mitarbeiters geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
(3) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.

§ 9
Antrag, zahlungspflichtige Körperschaft
(1) Leistungen nach dieser Ordnung werden auf Antrag gewährt. Der Dienstgeber soll die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder den leistungsberechtigten Mitarbeiter auf das Antragsrecht hinweisen.
(2) Zahlungspflichtig ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder der leistungsberechtigte Mitarbeiter zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.

§ 10 (weggefallen)

§ 11
Ausschlussfrist
Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche wirksam zu machen.

§ 12
Härtefälle
Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.

§ 13
Mitteilungspflichten
(1) Leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
(3) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder der leistungsberechtigte Mitarbeiter der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.

§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung , Rückforderung
Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung gelten die Bestimmungen des § 22 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung entsprechend.


Abschnitt II
Zusatzrente

§ 15
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung dem in § 1 Abs. 2 Buchst. a genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung - unbeschadet des Abschnittes I - nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Zusatzrente.

§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung
(1) Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichen Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5 ‰ des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgelts der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre.
(2) Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Tabellenentgelt. Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Gewährte Zulagen und die Jahressonderzahlung sind nicht zu berücksichtigen. Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab 1. Januar 2008 aus dem kirchlichen Dienst ausscheiden für die Monate bis Dezember 2007 und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 31. Dezember 2007 aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan A fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. Bis 31. Dezember 2007 gezahlte Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder den leistungsberechtigten Mitarbeiter im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. Die Mindestversorgung beträgt ab einer ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit von zehn Dienstjahren pro Dienstjahr 5,12 Euro. Absatz 1und 2 gilt entsprechend.

§ 17
Umlage
Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung eine Umlage in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts zu zahlen. Für Mitarbeiter, die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen, ist von einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen, welches 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgeltes entspricht. Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungspflichten für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.


Abschnitt III
Gesamtversorgung

§ 18
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung den in § 1 Abs. 2 Buchst. b bis d genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung - unbeschadet des Abschnittes I - nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.

§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Abweichend von § 4 Abs. 1 wird Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Abs. 3 gezahlt.

§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle
(1) Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Abs. 3 gewährt. Die Festsetzung der kirchlichen Altersversorgung erfolgt zum Eintritt des Rentenbeginns. Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter vorzulegenden Rentenbescheid.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Betrag erhöht sich bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Die Erhöhung erfolgt mit Beginn des Monats, in dem die allgemeine Rentenerhöhung wirksam wird. Für vor dem 1. Juli 2007 gewährte kirchliche Altersversorgungen nach diesem Abschnitt gilt als Bemessungsgrundlage für die Erhöhung nach Satz 1 der Betrag, der zum 30. Juni 2007 festgesetzt war.
(3) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 % des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875 % des Gesamtversorgungsstufenwerts. Die Zuordnung zu den Versorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der folgenden Versorgungstabelle:

Versorgungstabelle <in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.141,19 Euro 855,89 Euro
II VIII-VII 1.274,05 Euro 955,55 Euro
III VIb-IVb 1.463,24 Euro 1.097,44 Euro
IV IVa-IIa 2.042,31 Euro 1.531,74 Euro
V Ib-I 2.531,87 Euro 1.898,90 Euro


Versorgungstabelle <in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.128,77 Euro 846,58 Euro
II VIII-VII 1.260,19 Euro 945,15 Euro
III VIb-IVb 1.447,32 Euro 1.085,50 Euro
IV IVa-IIa 2.020,09 Euro 1.515,07 Euro
V Ib-I 2.504,32 Euro 1.878,24 Euro


<veraltete> Versorgungstabelle <in der vor dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.122,70 Euro 842,03 Euro
II VIII-VII 1.253,42 Euro 940,07 Euro
III VIb-IVb 1.439,54 Euro 1.079,66 Euro
IV IVa-IIa 2.009,24 Euro 1.506,93 Euro
V Ib-I 2.490,86 Euro 1.868,15 Euro


<veraltete> Versorgungstabelle <in der vor dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.109,50 Euro 832,13 Euro
II VIII-VII 1.238,68 Euro 929,01 Euro
III VIb-IVb 1.422,61 Euro 1.066,96 Euro
IV IVa-IIa 1.985,61 Euro 1.489,21 Euro
V Ib-I 2.461,57 Euro 1.846,18 Euro


(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
(5) Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.

§ 21
Erhöhungszeiten
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde liegen.

§ 22
Besondere Mitteilungspflichten, Berechnung
(1) Die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder der leistungsberechtigte Mitarbeiter hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
(2) Die Kirchliche Altersversorgung nach diesem Abschnitt wird für die landeskirchlichen Mitarbeiter durch das Landeskirchenamt, in allen übrigen Fällen durch die Bezirkskirchenämter errechnet.


Abschnitt IV
Entgeltumwandlung

§ 23
Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung dem in § 1 Abs. 2 Buchstabe a genannten Personenkreis angehören, können verlangen, dass gemäß § 1 a Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der Fassung des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 ( BGBl. I S. 1310) von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 von Hundert der jeweiligen Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Die Durchführung des Anspruchs erfolgt über die kirchliche Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß dem zwischen dieser und der Evangelischen Kirche in Deutschland geschlossenen Rahmenvertrag.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 (ABl. S. A 159) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH; NV; NH)
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<3_14> Verordnung mit Gesetzeskraft betr. die Versorgung von Teilbeschäftigten
Vom 20. April 1971 (ABl. 1971 A 29)

60201/91
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens erlässt nach § 42 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr. 63) folgende Verordnung mit Gesetzeskraft:

§ 1
An die Stelle von § 2 des Kirchengesetzes über die Änderung der Bezüge der Teilbeschäftigten vom 14. November 1969 (Amtsblatt Seite A 97 unter II Nr. 36) tritt für alle künftigen Versorgungsfälle folgende Regelung:

Soweit Teilbeschäftigte die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen kirchlichen Altersversorgung erfüllen, sind bei Errechnung dieser Versorgung die Vergütungsteile im Sinne von § 1 Absatz 1 mit einzubeziehen.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 an in Kraft.

Dresden, den 20. April 1971

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth

-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (PH; NV; NH)
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<3_14> Kirchengesetz über die Änderung der Bezüge der Teilbeschäftigten
Vom 14. November 1969 (ABl. 1969 A 97)

<Dieses Gesetz ist nur noch bedeutsam für die Berechnung von Versorgungsbezügen.>

60201/59
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 an ist der Berechnung der Vergütung für Teilbeschäftigte auch derjenige Teil der Bezüge Vollbeschäftigter zugrundezulegen, der diesen laut § 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 21. Juni 1967 (Amtsblatt Seite A 37 unter II Nr. 14) gewährt wird.
(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilbeschäftigte, die gegen Zahlung eines Pauschalbetrages angestellt sind.

§ 2
Soweit Teilbeschäftigte die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen kirchlichen Altersversorgung erfüllen, hat bei Errechnung dieser Versorgung der Vergütungsteil im Sinne von § 1, Absatz 1 außer Betracht zu bleiben.

§ 3
Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 14. November 1969

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth
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