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Vom 25. März 1991 (ABl. 1991 A 29)
Neu bekannt gemacht vom 08. Juli 2001 (ABl. 2001 A
174)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: § 2 damaliger Abs. 2 ausgelegt durch VO Reg.-Nr. 61120
"Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse" vom 30.06.1994 (ABl. 1994 A 140),
inzwischen obsolet; § 22a eingefügt durch Ergänzende VO mit
Gesetzeskraft vom 12.12.1994 (ABl. 1995 A 1); § 7 Abs. 5 angefügt
durch KirchenG zur Ergänzung ... vom 26.03.1996 (ABl. 1996 A 95); in §
3 Abs. 4 hinter Satz 2 mit Wirkung vom 01.01.1997 ein neuer Satz eingefügt
durch Artikel 5 des KirchenG zur Änderung dienst-, besoldungs- und
versorgungsrechtlicher Bestimmungen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
21.11.1996 (ABl. 1996 A 242); mit Rücksicht auf die staatliche
Kindergeldreform §§ 7, 25, 27, 29 angepasst und § 10a
eingefügt durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom
20.11.1997 (ABl. 1997 A 235); als weitere Änderung nennt ABl. 1999 A 230
den § 3 des KirchenG über vorübergehende dienst- und
versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
02.04.1998 - aufgelistet im Abschnitt 3.2 DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN. Dort
wird aber nicht der Text des Gesetzes geändert, sondern lediglich
einschränkend gesagt, dass § 10 Abs. 2 des Gesetzes in bestimmten
Arten von Fällen nicht angewandt werden soll; §§ 2, 3, 7 teils
geändert, teils ergänzt ab 01.01.2000 durch <Zweites> KirchenG
zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 230); die in der früheren
Fassung als §§ 9, 30 und 33 nummerierten Paragraphen wurden durch das
<Dritte> ÄnderungsG aufgehoben, hinter den bisherigen §§ 5,
15, 21 je ein neuer Paragraph eingeschoben, hinter bisherigem § 25 zwei
neue eingeschoben, demzufolge bisherige §§ 6-37 neu fortlaufend
nummeriert als §§ 7-41 und zudem alle Paragraphen außer den
bisherigen §§ 5, 19, 23-24, 34-36 geändert oder sogar
völlig neu gefasst: <Drittes> KirchenG zur Änderung ... vom
03.04.2001 (ABl. 2001 A 94).
Der Text wurde daraufhin neu bekannt gemacht vom
08.07.2001 (ABl. 2001 A 174). Das Datum im damaligen § 41 Abs. 5 Nr. 3 ist
zu berichtigen in den 6. Dezember 1989.
In § 2 des <Dritten> Änderungsgesetzes
wurde festgelegt, dass für alle schon vor dem 01.07.2001 eingetretenen
Versorgungsfälle ohnehin die gesamte bisherige Fassung des Gesetzes
weitergilt. Für Pfarrer und Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis zur
Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen am 30. Juni 2001 schon bestanden
hat, gelten die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bisherigen Fassung weiter
- jedoch mit einigen Maßgaben. Diese Texte sind hier eingearbeitet hinter
§ 7.
Ab 01.01.2003 Inhaltsübersicht und §§
3, 4, 10, 11, 14-16, 25 neu gefasst, neue §§ 26-31 eingefügt,
ebenso neuer § 44 eingefügt, bisherige §§ 28-41 entsprechend
höher nummeriert, so dass sie nunmehr zu §§ 32-43 und 45 geworden
sind, und gleichzeitig dabei geändert durch <Viertes> KirchenG zur
Änderung ... vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 9.); § 9 geändert durch
KirchenG zur Änderung der Rechtsstellung der Kandidaten für das Amt
des Pfarrers und der Pfarrerin (Rechtsstellungsänderungsgesetz –
RechtsStÄndG-) vom 25.10.2004 (Abl. 2004 A 193); §§ 7, 10, 26, 35
geändert, § 45 aufgehoben durchKirchengesetz zur Änderung
versorgungsrechtlicher Bestimmungen vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 199).>
Reg.-Nr.: 6030 BA I 860
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Träger der Versorgung
§ 3 Versorgung unter Einbeziehung der
Rentenversicherung
§ 4 Arten der Versorgung
§ 5 Ausschluss des Verzichts der
Versorgung
§ 6 Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung
Abschnitt II Ruhegehalt
§ 7 Entstehung und Berechnung des
Ruhegehalts
§ 8 Ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
§ 9 Ruhegehaltfähige
Dienstzeit
§ 10 Höhe des Ruhegehalts
§ 11 weggefallen
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 12 Allgemeine Vorschriften
§ 13 Bezüge für den
Sterbemonat
§ 14 Sterbegeld
§ 15 Witwengeld
§ 16 Höhe des Witwengeldes
§ 17 Ablösung des Versorgungsanspruches bei
Wiederheirat
§ 18 Waisengeld
§ 19 Höhe des Waisengeldes
§ 20 Zusammentreffen von Witwen- und
Waisengeld
§ 21 Beginn der Zahlungen
§ 22 Witwergeld
Abschnitt IV Unfallfürsorge
§ 23 Unfallfürsorge
Abschnitt V Unterhaltsbeitrag
§ 24 Unterhaltsbeitrag
Abschnitt VI Gemeinsame
Bestimmungen
§ 25 Zahlung der
Versorgungsbezüge
§ 26 Familienzuschlag
§ 27 Kindererziehungszuschlag
§ 28
Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 29 Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 30 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 31 Vorübergehende Gewährung von
Zuschlägen
§ 32 Übertragung der Festsetzung und Auszahlung
der Versorgungsbezüge
§ 33 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
§ 34 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 35 Berücksichtigung eines
regelmäßigen Einkommens
§ 36 Berücksichtigung von
Versorgungsbezügen
§ 37 Berücksichtigung von Renten
§ 38 Kürzung der Versorgungsbezüge nach
der Ehescheidung
§ 39 Erlöschen der Witwen- und
Waisenbezüge
§ 40 Anzeigepflicht
§ 41 Anpassung der Versorgungsbezüge
Abschnitt VII Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 42 Behandlung von Renten nach bisherigem Recht
§ 43 Anpassung der bisherigen Versorgungsbezüge
§ 44 Übergangsregelungen
§ 45 Ergänzende Anwendung des für Beamten
und Richter in Bund und Ländern geltenden
Rechts
§ 46 Ausführungsbestimmungen
§ 47 Ausnahmen
§ 48 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat
folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Versorgung der
Pfarrer im Ruhestand und der Kirchenbeamten im Ruhestand
(Versorgungsberechtigte) sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2) Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Pfarrer
und Pfarrerinnen. Kirchenbeamte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen.
§ 2
Träger der Versorgung
(1) Der Versorgungsanspruch der Pfarrer im Ruhestand und
ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen die Landeskirche.
(2) Der Versorgungsanspruch der Kirchenbeamten im
Ruhestand und ihrer Hinterbliebenen richtet sich gegen den Dienstherrn. Für
die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden Entscheidungen und zu veranlassenden
Maßnahmen ist die oberste Dienstbehörde
zuständig.
(3) Das Landeskirchenamt kann mit einer oder mehreren
Versorgungskassen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
vertragliche Regelungen treffen, die eine teilweise oder vollständige
Erfüllung der Versorgungspflichten der Landeskirche gegenüber dem in
§ 1 genannten Personenkreis aus Leistungen dieser Versorgungskassen zum
Inhalt haben. Soweit die Landeskirche ihrer Versorgungspflicht auf diesem Wege
nachkommt, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
(4) Die Träger der Pfarrstellen und bei
landeskirchlichen Pfarrstellen die Dienststelle, für die der Pfarrer
tätig ist sowie die Dienststelle, für die der Kirchenbeamte tätig
ist, tragen durch Entrichtung eines monatlichen Beitrags an das Landeskirchenamt
für jede ihrer Pfarr- bzw. Kirchenbeamtenstellen (Stellenbeitrag) zu den
Versorgungsleistungen bei. Die Höhe des Beitrags wird vom Landeskirchenamt
durch Verordnung festgesetzt. <Fußnote>
<Fußnote:> Ab 01.01.1996 betrug der
Stellenbeitrag 1000 DM - vgl. die <mittlerweile überholte>
StellenbeitragsVO vom 10.10.1995.
§ 3
Versorgung unter Einbeziehung der
Rentenversicherung
(1) Solange die Voraussetzungen für die Befreiung
der Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
vorliegen, gewährt die Landeskirche zum Grundgehalt einen Zuschlag in
Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenversicherungszuschlag).
(2) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung für Zeiten, die als ruhegehaltfähig anerkannt
worden sind, unbeschadet der Regelung des § 37 in voller Höhe
angerechnet. Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der
Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen
Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI)
begründen. Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der
Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der
Zahlbetrag. Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnet nicht
der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
§ 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben
unberücksichtigt. Ruht eine Hinterbliebenenrente wegen der Höhe des
eigenen Einkommens gemäß § 97 Sechstes Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB VI), so wird die Rente in vollem Umfang, also ohne die
sich aus der Ruhensregelung ergebende Minderung, angerechnet. Entfällt bei
den Versorgungsberechtigten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Rente wegen Alters deshalb, weil die rentenversicherungsrechtliche
Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ruhen die Versorgungsbezüge
bis zu der Höhe der Rente, die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergeben
würde. Die Rentenanrechnung wird nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs-
und Kürzungsvorschriften dieses Kirchengesetzes durchgeführt. Den
Versorgungsberechtigten ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom
Hundert ihres Versorgungsbezuges zu belassen, wenn eine allein auf staatlichem
Recht beruhende Anrechnungsvorschrift zur Kürzung der Rente wegen
Erwerbs-oder Erwerbsersatzeinkommen zur Unterschreitung dieses Mindestbetrages
führt.
(3) Haben Versorgungsanwärter Anspruch auf eine
Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, haben sie
diesen Anspruch an die Landeskirche abzutreten, soweit die Beiträge
ausschließlich von der Landeskirche getragen wurden. Kommen sie dieser
Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den Betrag gekürzt, der
abzutreten wäre.
(4) Bis zur Anweisung der Leistungen aus der
Rentenversicherung wird den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen gegen
Abtretung des Nachzahlungsanspruches Vorschuss in Höhe der zu erwarteten
Rentenbezüge gewährt.
(5) Verweigert oder entzieht die gesetzliche
Rentenversicherung die Leistungen oder tritt sonst ein Ausfall der Leistungen
aus der Rentenversicherung ein, so findet Absatz 2 für die Zeit des
Leistungsausfalles keine Anwendung, wenn die Versorgungsberechtigten oder
Hinterbliebenen ihre Ansprüche insoweit an die Landeskirche
abtreten.
(6) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, alle
Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsbezüge
herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen.
Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die Regelaltersrente
soll so rechtzeitig beantragt werden, dass die Rentenzahlung mit Vollendung des
65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten erfolgen kann; dies gilt
sinngemäß bei einer anderen Altersrente für den Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand und bei einer Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Eintritts der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung schuldhaft
nicht nach, so hat der Dienstherr die sich für den Fall der rechtzeitigen
Erfüllung der Verpflichtung ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der
Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend
für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen-
und Waisenrente.
(7) § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung
für Versorgungsberechtigte, die in der Zeit bis 31.12.1999 ein nach dem
31.12.1991 geborenes Kind erzogen haben und in dieser Zeit grundsätzlich
einen Anspruch auf einen Rentenversicherungszuschlag nach Absatz 1 gehabt
hätten. In diesem Fall erhöht sich das Ruhegehalt um den
Kindererziehungszuschlag für die Monate der Jahre 1992 bis 1999, die als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden.
§ 4
Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Unfallfürsorge,
4. Unterhaltsbeitrag,
5. Unterschiedsbetrag nach § 26 Satz
2,
6. Leistungen nach den §§ 27 bis
31.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung nach Maßgabe der landeskirchlichen
Bestimmungen.
§ 5
Ausschluss des Verzichts der
Versorgung
Auf die nach diesem Kirchengesetz zustehende Versorgung
kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 6
Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung
Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und
Bewilligungen auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes oder entsprechend
anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende
Wirkung.
Abschnitt II
Ruhegehalt
§ 7
Entstehung und Berechnung des
Ruhegehalts
„(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
Pfarrer oder Kirchenbeamte
1. eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet
hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich
geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
gerechnet und nur
berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder
nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn
des Ruhestandes.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
<§ 8, § 9 und § 10 Abs. 1 in der
Fassung bis 30.06.2001: die alte Fassung gilt fort für alle
bereits damals Bediensteten - aber mit Maßgaben in § 2 des Dritten
Änderungsgesetzes, die hier hinter
§ 10 Abs. 1 alter Fassung wiedergegeben
werden.>
§ 8
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt mit
Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer in der
Landeskirche oder in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland1,
1Die Zeit des Dienstes oder
Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem
gleichgestellt.
2. die Zeit eines Wartestandes in der Landeskirche oder
einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland1,
1Die Zeit des Dienstes oder
Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem
gleichgestellt.
3. die Zeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines
anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im kirchlichen Interesse
liegen.
(3) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem
Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung
zur vollen Beschäftigung entspricht.
(4) Zeiten eines nichtberuflichen Wehrdienstes gelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
(5) Die Zeit eines Dienstes als Pfarrer in einer anderen
als den in Absatz 2 genannten evangelischen Kirchen kann als
ruhegehaltfähig anerkannt werden.
§ 9
Zeiten im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten
berücksichtigt werden, in denen ein Pfarrer nach Vollendung des 27.
Lebensjahres vor der Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Landeskirche oder einer
Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland1 gestanden hat,
soweit diese Tätigkeit für seinen späteren Dienst als Pfarrer
förderlich war. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
1Die Zeit des Dienstes oder
Wartestandes in einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen ist dem
gleichgestellt.
§ 10
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt 18,75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und erhöht sich mit jedem nach
Vollendung des 27. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahr um 1,875 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch
höchstens bis zum Erreichen von 75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf
zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu
erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter
Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
<Drittes> Kirchengesetz zur Änderung des
... LVG ... vom 3. April 2001 (ABl. A 94)
§ 2
Übergangsregelungen
(1) Hat das dem Versorgungsfall zugrunde liegende
Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens oder
einer ihrer Untergliederungen bereits am 30. Juni 2001 bestanden, gilt
Folgendes:
a) Für diesen Personenkreis finden die bisherigen
Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2001
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
b) Unbeschadet davon ist die Bestimmung des § 9 Abs.
7 in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Als
Zurechnungszeit wird nur ein Drittel hinzugerechnet.
c) Der § 3 Abs. 2 in der Fassung ab 1. Juli 2001
gilt mit der zusätzlichen Maßgabe, dass auch die Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet
werden, deren Anspruch vor Vollendung des 27. Lebensjahres entstanden
sind.
§ 8 <Fassung ab 01.07.2001>
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
sind
1. das zuletzt zugestandene Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(3) Ist die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls erfolgt, so ist das
Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt
in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden
können.
(4) Das Ruhegehalt eines Versorgungsberechtigten, der
früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet
und diese Bezüge mindestens fünf Jahre erhalten hat, wird, sofern der
Versorgungsberechtigte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt
nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag
übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
übersteigen.
(5) Abweichend von der Vorschrift in Absatz 4 wird das
Ruhegehalt eines Versorgungsberechtigten, der früher eine
Gemeindepfarrstelle mit besonderer Verantwortung und höheren
Dienstbezügen als nach Besoldungsgruppe A 13 mindestens zehn Jahre
innehatte und dem danach eine mit geringeren Dienstbezügen verbundene
Pfarrstelle übertragen wurde, nach den höheren ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen der früheren Gemeindepfarrstelle und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
übersteigen.
§ 9 <Fassung ab 01.07.2001>
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der
Versorgungsberechtigte vom Tag der ersten Berufung in ein kirchengesetzlich
geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
an zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist,
dass dieser kirchlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient,
3. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
Verlust der Dienstbezüge,
4. eines Wartestandes auf Grund eines
Disziplinarurteils,
5. in einem Dienstverhältnis, das durch Entlassung,
Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden ist.
(2) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
sind
1. die Zeit in einem Dienst als Pfarrer oder
Kirchenbeamter in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer
Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik oder einer seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse,
2. die Zeit eines Wartestandes in der Evangelischen
Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund der Evangelischen
Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer seiner Gliedkirchen
sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
3. die Zeit einer Freistellung nach kirchlichem Recht zur
Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes oder von Aufgaben, die im
kirchlichen Interesse liegen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für einen Wartestand auf
Grund eines Disziplinarurteils.
(3) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten
berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der
Begründung des kirchlichen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst
der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, im Bund
der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik oder einer
seiner Gliedkirchen sowie in einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
zurückgelegt worden sind, soweit diese Tätigkeit für den
späteren Dienst förderlich war.
(4) Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten können
nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden
1. die in einer anderen als den in Absatz 2 genannten
Kirchen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften oder
Einrichtungen verbrachten Zeiten,
2. die im öffentlichen Dienst außerhalb des
kirchlichen Bereiches verbrachten Zeiten,
3. die Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung,
wenn und soweit diese Zeiten als förderliche Vortätigkeit für den
kirchlichen Beruf angesehen werden können,
4. Ausbildungszeiten bis zu viereinhalb Jahren im Rahmen
des § 12 Abs. 1 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in
Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz),
5. Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch
Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst beendet worden
ist.
(5) Zeiten eines nichtberuflichen Wehr- oder
Wehrersatzdienstes und einer Kriegsgefangenschaft nach Vollendung des 17.
Lebensjahres gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
(6) Zeiten einer Teilbeschäftigung sind nur zu dem
Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilbeschäftigung
zur vollen Beschäftigung entspricht.
(7) Erfolgt vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand, wird die Zeit vom
Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60.
Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als
ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des
Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln
hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Pfarrer nach § 110 Pfarrergesetz
bzw. der Kirchenbeamte nach § 30 Kirchenbeamtengesetz erneut in das
Dienstverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des
früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit
berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden
Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen
Dienstjahre zurückbleibt.
§ 10 <Fassung ab 01.07.2001>
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr
ruhegehaltfähiger Dienstjahre 1,79375 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75
vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei
ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle
eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind etwa anfallende Tage unter
Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
<Anmerkung: Für alle Pfarrer und
Kirchenbeamten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2001 begründet
wurde, finden die §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 LVG alter Fassung weiterhin
Anwendung. Diese alte Fassung ist als Anhang abgedruckt.>
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert
für jedes Jahr, um das der Pfarrer oder der Kirchenbeamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr
vollendet, nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 Pfarrergesetz bzw. § 67 Abs. 1 Nr.
2 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
erreicht hat, nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Pfarrergesetz in
Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz
bzw. § 67 Abs. 1 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand versetzt
wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr
vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
4. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr
vollendet, in unmittelbarem Anschluss an einen Wartestand oder in der Folge
eines Verfahrens wegen nichtgedeihlichen Wirkens in den Ruhestand versetzt
wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf in den vorstehenden
Fällen 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend.
<Man beachte Sonderregelungen
hierzu im Kirchengesetz über vorübergehende dienst- und
versorgungsrechtliche Maßnahmen für Pfarrer und Kirchenbeamte vom
02.04.1998 (ABl. A 62).>
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bleibt der Versorgungsberechtigte
allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 8 Abs. 2) mit seinem erdienten
Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 zurück, wird nur das
erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn die Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgte.
§ 11
weggefallen
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 12
Allgemeine Vorschriften
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld, Witwergeld,
4. Ablösung des Versorgungsanspruches bei
Wiederheirat,
5. Waisengeld.
§ 13
Bezüge für den
Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Pfarrers,
Kirchenbeamten, eines Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen verbleiben
für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an
die in § 14 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 14
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Pfarrers oder Kirchenbeamten mit
Dienstbezügen erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Pfarrers oder Kirchenbeamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des
Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen in einer Summe zu zahlen; im
Falle einer Teilbeschäftigung sind die vollen Bezüge zu zahlen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Versorgungsberechtigten;
an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt.
(2) Sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht
vorhanden, so ist das Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern, wenn sie z. Z. des Todes des Pfarrers, Kirchenbeamten oder
Versorgungsberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen
ist,
2. sonstige Personen, die die Kosten der letzten
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer
Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1
Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe, der zum Zeitpunkt des Todes
Witwengeld zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld,
wenn sie berechtigt sind, Waisengeld zu beziehen und wenn sie z. Z. des Todes
zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so
ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der
Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das
Sterbegeld aufgeteilt werden.
§ 15
Witwengeld
(1) Die Witwe eines Pfarrers, Kirchenbeamten oder
Versorgungsberechtigten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,
wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr
gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu
verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach Eintritt oder der Versetzung des
Pfarrers oder Kirchenbeamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der
Versorgungsberechtigte z. Z. der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits
vollendet hatte.
(2) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 die Zahlung von Witwengeld ganz oder teilweise
bewilligen.
§ 16
Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn am Todestage der Beginn des Ruhestandes gewesen
wäre.
(2) War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das
Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20
Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom
Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom
Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht
ist.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist
auch bei der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von
Witwen- und Waisengeld auszugehen.
§ 17
Ablösung des Versorgungsanspruches bei
Wiederheirat
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat,
erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Ablösung des
Versorgungsanspruches.
(2) Die Ablösung beträgt das
Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe
wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und
Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes; eine Kürzung
nach § 20 und die Anwendung des § 29 bleiben jedoch außer
Betracht. Die Ablösung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld nach § 33 Abs.
3 wieder auf, so ist die Ablösung nach Absatz 1, soweit sie für eine
Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruches auf Witwengeld
liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen
einzubehalten.
§ 18
Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Pfarrers,
Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
verstorbenen Pfarrers, Kirchenbeamten oder Versorgungsberechtigten, wenn das
Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der
Pfarrer oder Kirchenbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das
65. Lebensjahr vollendet hatte. Auf Antrag kann die Zahlung von Waisengeld vom
Landeskirchenamt bewilligt werden.
§ 19
Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12
vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das der
Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn am Todestag
der Beginn des Ruhestandes gewesen wäre.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum
Bezuge von Witwengeld berechtigt ist, wird das Waisengeld nach dem Satz für
Vollwaisen gezahlt. Dieses Waisengeld darf den Betrag des Witwengeldes und des
Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht
übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise
Waisengeldansprüche aus mehreren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen, wird nur das höchste Waisengeld
gezahlt.
§ 20
Zusammentreffen von Witwen- und
Waisengeld
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes
übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein
höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der
verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie
nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 16 oder § 19
erhalten.
§ 21
Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem
Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden,
erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§ 22
Witwergeld
Die Bestimmungen für Witwen gelten entsprechend
für den Witwer einer Pfarrerin, Kirchenbeamtin oder
Versorgungsberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der
Vorschriften dieses Kirchengesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der
Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Unfallfürsorge
§ 23
Unfallfürsorge
Wird ein Pfarrer oder Kirchenbeamter durch einen
Dienstunfall verletzt, so wird ihm und im Todesfalle seinen Hinterbliebenen
Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des für die Versorgung der
Beamten und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts
gewährt.
Abschnitt V
Unterhaltsbeitrag
§ 24
Unterhaltsbeitrag
(1) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des
Anspruches auf Versorgung beendet, so wird ein monatlicher Unterhaltsbeitrag
gewährt in Höhe der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, auf
die ein Anspruch bestanden hätte, wenn die im Dienst der Landeskirche
verbrachte Zeit rentenversicherungspflichtig gewesen wäre.
(2) Wird ein Dienstverhältnis unter Verlust des
Anspruches auf Versorgung beendet, um einen anderen Dienst im kirchlichen
Interesse aufzunehmen, welches schriftlich durch die Landeskirche bestätigt
wurde, so wird ein monatlicher Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom
Hundert des Ruhegehaltes bewilligt, das im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses erdient gewesen wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 entfällt,
wenn der Berechtigte für die im Dienst der Landeskirche verbrachte Zeit
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Der
Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 entfällt, wenn der Berechtigte für die
im Dienst der Landeskirche verbrachte Zeit einen anderen Versorgungsanspruch
erlangt.
(4) Hinterbliebene von Personen, die nach Absatz 1 oder
Absatz 2 laufende Unterhaltsbeiträge empfangen haben, erhalten in
entsprechender Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Abschnittes III
(Hinterbliebenenversorgung) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag.
Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen
§ 25
Zahlung der
Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungsbezüge
fest und zahlt diese an die Versorgungsberechtigten aus.
(2) Bei der Berufung in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis ist zu entscheiden, ob Zeiten auf Grund des § 9 Abs.
2 bis 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; diese
Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage,
die ihnen zugrunde liegt. Sonstige Entscheidungen über die Bewilligung von
Versorgungsbezügen auf Grund dieses Kirchengesetzes dürfen erst beim
Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind
unwirksam.
(3) Die Versorgungsbezüge sind für die gleichen
Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge
der Pfarrer und Kirchenbeamten.
(4) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
(5) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5
aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen
nach den §§ 27 bis 31 die Regelungen des § 121 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
§ 26
Familienzuschlag
Auf den Familienzuschlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) finden
die für die Pfarrer und Kirchenbeamten geltenden Vorschriften des
Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird
neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den
persönlichen Verhältnissen für die Stufen des Familienzuschlages
in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder
der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit
hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben
dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der
Pfarrer oder Kirchenbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der
Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
§ 27
Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter ein nach dem 31.
Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für
jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen
Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht,
wenn er wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit
dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm
eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für
dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der
gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags
entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die
Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem SGB VI
und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an
Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2 b zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter
Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 sowie von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der
Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter vor der Berufung
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein vor dem 1. Januar
1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach
Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 28
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen
Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der
nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
(§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen
oder
b) mit Zeiten im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
oder Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70
Abs. 3 a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem Pfarrer oder Kirchenbeamten die Zeiten nach §
27 Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des
Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen
Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in §
70 Abs. 3 a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil
in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 27 Abs. 5 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der
Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 30 Abs. 1
sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2
genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten
nach den §§ 27 und 28 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 27 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 29
Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 16 Abs. 1 erhöht sich
für jeden Monat einer nach § 27 Abs. 3 zuzuordnenden
Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 3.
Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil
der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 16 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 3.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des
3. Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zuzuordnen, erhalten Witwen den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des
Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein
Pfarrer oder Kirchenbeamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des
Kinderzuschlages 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb
von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird
der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 27 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums
gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des 3. Lebensjahres, ist der
Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für
jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 27 Abs. 7 und § 44 Abs. 5 Satz 2 gelten
entsprechend.
§ 30
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Pfarrer oder Kirchenbeamter nach § 3
Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil
er einen Pflegebedürftigen nichterwerbsmäßig gepflegt hat,
erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Pfarrer oder Kirchenbeamter ein ihm nach
§ 27 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind
nichterwerbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch),
erhält er neben dem Pflegezuschlag einen
Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die
Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes
und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer
Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der
Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach
Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3
a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 27 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 27
Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der
Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat
berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts tritt.
§ 31
Vorübergehende Gewährung von
Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65.
Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen
entsprechend den §§ 27, 28 und 30, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 105 Pfarrergesetz oder § 26 Kirchenbeamtengesetz in den Ruhestand
versetzt worden sind
oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze
in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der
maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch
nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 35 Abs. 5
bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
durchschnittlich 325 Euro im Monat nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem
Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, mit dem Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente,
oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich 325
Euro im Monat hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der
Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den
Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die
Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
§ 32
Übertragung der Festsetzung und Auszahlung der
Versorgungsbezüge
(1) Das Landeskirchenamt kann die Festsetzung und
Auszahlung der Versorgungsbezüge einer Versorgungskasse im Bereich der
Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. In diesem Fall werden die
Versorgungsbezüge monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Soweit Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt werden, besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
§ 33
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge
können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf
Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den
Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher
unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld können weder
gepfändet noch abgetreten werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den
Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus
Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das
Sterbegeld angerechnet werden.
§ 34
Rückforderung von
Versorgungsbezügen
(1) Die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
abgesehen werden.
(2) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsempfängers auf ein Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle
zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht
zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht
nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die
Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut
darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen
verwenden.
(3) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsempfängers zu Unrecht erbracht worden sind, haben die
Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden
Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine
Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die
über den Betrag verfügt haben und etwaige neue Kontoinhaber zu nennen.
Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 35
Berücksichtigung eines regelmäßigen
Einkommens
(1) Neben Dienstbezügen aus einem kirchlichen oder
aus einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder neben
anderen regelmäßigen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind
Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte und Witwen die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrags nach § 26,
2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 26 ergibt,
3. für Versorgungsberechtigte, die wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den
Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldung, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 26 sowie 325 Euro.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
jeweiligen Auszahlungsmonat um den Betrag etwaiger Sonderzahlungen zu
erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte oder
Hinterbliebene aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen
Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Den Versorgungsberechtigten sowie Hinterbliebenen ist
mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges zu
belassen.
(5) Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 sind
Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
einschließlich Abfindungen sowie sämtliche Leistungen, die aufgrund
eines ausgeübten, ruhenden oder beendeten parlamentarischen Mandats oder
politischen Amtes bezogen werden. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für ein Altersvikariat, ein
Unfallausgleich sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und
Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 1 Pfarrergesetz
oder § 48 Abs. 3 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz entsprechen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender
Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).
Anzusetzen ist bei Erwerbsersatzeinkommen und bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den
anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
zwölf Kalendermonate. § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 dieses Gesetzes
gelten entsprechend.
§ 36
Berücksichtigung von
Versorgungsbezügen
(1) Erhalten Versorgungsberechtigte oder Hinterbliebene
aus einer früheren Verwendung im kirchlichen oder sonstigen
öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass der frühere Dienstherr
die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer
Versorgungsbezüge anwendet, so sind daneben die kirchlichen
Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz nur bis zu der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte die
Versorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen aus der Endstufe der höheren Besoldungsgruppe ergeben
würden, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §
26,
2. für Witwen und Waisen mit einer Versorgung aus
der Verwendung des verstorbenen Versorgungsberechtigten im kirchlichen oder
sonstigen öffentlichen Dienst das Witwen-und Waisengeld, das sich aus den
Versorgungsbezügen nach Nummer 1 ergeben würde, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 26,
3. für Witwen mit einer Versorgung aus eigener
Verwendung im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst 71,75 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldung, aus der sich das der eigenen Versorgung zugrunde liegende Ruhegehalt
bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 festgesetzten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen
Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 10 Abs. 2
zu mindern. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld
zugrunde liegende Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag gemindert, ist die
Höchstgrenze um einen Versorgungsabschlag nach § 10 Abs. 2 zu mindern,
wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 75 vom
Hundert zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 ist neben dem
Witwengeld mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des eigenen
Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Versorgungsberechtigter einen Anspruch
auf Witwengeld, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 11 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 sowie Satz. 3 bezeichneten Höhe. Die Gesamtbezüge dürfen
nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 11 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen
Versorgungsbezuges zurückbleiben.
§ 37
Berücksichtigung von Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gezahlt. Als Renten
gelten
1. Renten aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen oder
öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei
ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel
der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen
der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder
Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung,
Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der
Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung
einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der
sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht,
wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den
Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den
Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet
nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben
unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Versorgungsberechtigte der Betrag, der sich
als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 26 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom
vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles,
zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit
erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach
Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 11, für Waisen der
Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 26, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt
nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 10 Absatz 2 gemindert, ist das
für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatz 1 gelten
nicht
1. bei Versorgungsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des
Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf
Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten
Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem
Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente
nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung
beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet
hat.
(5) Bei der Anwendung des § 35 ist von der nach
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung
auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen
mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den
Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach §
36 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den
Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze
nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der
Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem
ausländischen Versicherungsträger nach einem für die
Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen
Abkommen gewährt werden.
§ 38
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
Ehescheidung
Die Vorschriften des für die Versorgung der Beamten
und Richter in Bund und Ländern geltenden Rechts über die Kürzung
der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung und über die Abwendung der
Kürzung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.
§ 39
Erlöschen der Witwen- und
Waisenbezüge
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem am Ende des Monats,
in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des
Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18.
Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet
der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein
eigenes Einkommen des Waisen das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes
übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld angerechnet. Das
Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur
gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat
und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht
unterhält.
(3) Hat die Witwe sich wieder verheiratet und wird die
Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld und auf den
Unterschiedsbetrag nach § 26 wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte
Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle
eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag
anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht
die Nichtigerklärung gleich.
§ 40
Anzeigepflicht
(1) Die Versorgungsberechtigten sowie Hinterbliebenen
sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt die Verlegung des Wohnsitzes sowie den
Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen;
die Witwe außerdem auch ihre Verheiratung. Auf Verlangen sind die
Versorgungsberechtigten sowie die Hinterbliebenen verpflichtet, Nachweise
vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die
für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte
zuzustimmen.
(2) Kommen Versorgungsberechtigte sowie Hinterbliebene
der ihnen nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des Bezuges und
der Änderung von Einkünften sowie der Verheiratung schuldhaft nicht
nach, so kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
oder teilweise wieder zuerkannt werden.
§ 41
Anpassung der
Versorgungsbezüge
(1) Wenn die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten
allgemein erhöht oder vermindert werden, sind diese von demselben Zeitpunkt
an auf die Versorgungsbezüge anzuwenden.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im
Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit
unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine
Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste
Beträge.
Abschnitt VII
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 42
Behandlung von Renten nach bisherigem
Recht
Bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes stehen die auf
bisher geltendem kirchlichem Recht beruhenden Renten nach diesem Kirchengesetz
in die Versorgung einbezogenen Renten aus der Pflichtversicherung
gleich.
§ 43
Anpassung der bisherigen
Versorgungsbezüge
(1) Die Versorgung der bisherigen
Versorgungsempfänger wird der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen
Versorgung in der Weise angepasst, dass der Berechnung
1. die neuen Vorschriften über die
ruhegehaltfähige Dienstzeit,
2. die neuen Vorschriften über die Höhe des
Ruhegehalts,
3. die Dienstbezüge, nach denen die Versorgung bei
Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 1991 zu berechnen gewesen wäre,
zugrunde gelegt werden.
(2) Wenn und solange die Versorgungsbezüge nach dem
ab 1. Januar 1991 geltenden Recht hinter den nach bisherigem Recht zu
gewährenden Versorgungsbezügen zurückbleiben, ist der
Unterschiedsbetrag auszugleichen.
(3) Ist ein Versorgungsberechtigter bis Ende des Monats
der Verkündung dieses Kirchengesetzes verstorben und waren die
Versorgungsbezüge noch nicht nach Absatz 1 berechnet, so findet eine
Neuberechnung und Nachzahlung nicht statt. Im Übrigen gelten für die
Nachzahlung die Vorschriften über die Bezüge für den Sterbemonat
entsprechend.
(4) [obsolet - bezieht sich auf die Fassung von
1991] Die nach dem Kirchengesetz über die zusätzliche kirchliche
Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer)
(Mitarbeiterversorgungsgesetz) vom 27. Oktober 1981 (ABl. S. A 93) gewährte
zusätzliche kirchliche Altersversorgung an kirchliche Angestellte und
kirchliche Arbeiter bleibt bis zu einer Neuregelung durch das Landeskirchenamt
erhalten.
§ 44
Übergangsregelungen
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2003
vorhandenen Versorgungsberechtigten und Hinterbliebenen regeln sich nach dem bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: Die
Absätze 3 und 4; §§ 27, 28, 30, 31, 37 Abs. 1 Satz 3 bis 7, 39
bis 41 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember
2002 eintreten und unter die Übergangsregelung des § 2 des
Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung
der Pfarrer und der Kirchenbeamten im Ruhestand sowie ihrer Hinterbliebenen in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches
Versorgungsgesetz) vom 3. April 2001 fallen, ist § 10 Abs. 1 in der bis zum
30. Juni 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit dem
In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 41 an die Stelle der Zahl ”18,75” die Zahl
”17,9375”, an die Stelle der Zahl ”l,875” die Zahl
”l,79375” und an die Stelle der Zahl ”75” die Zahl
”71,75” tritt. Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember
2002 eintreten, ist § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ”66,97” die Zahl
”70” tritt. Die Sätze 2 und 3 sind mit dem In-Kraft-Treten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 41 nicht mehr
anzuwenden.
(3) Der § 69e Abs. 3 des Gesetzes über die
Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.
Dezember 2001, wird mit der Maßgabe angewendet, dass jeweils die Angabe
”§ 70” durch die Angabe ”§ 41”, die Angabe
”§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. l” durch die
Angabe ”§ 10 Abs. 3 Satz 1” und die Angabe ”(§§
53 bis 56)” durch die Angabe ”(§§ 35 bis 37)”
ersetzt wird.
(4) Der § 69e Abs. 4 des Gesetzes über die
Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.
Dezember 2001, wird mit der Maßgabe angewendet, dass jeweils die Angabe
”§ 70” durch die Angabe ”§ 41” und die Angabe
”§ 14” durch die Angabe ”§ 10” ersetzt wird.
(5) § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2003
geschlossen wurde. § 16 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2003 geschlossen
wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 29
ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2003 vorhandenen
Versorgungsempfängers entsprechend.
§ 45
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
§ 46
Ausnahmen
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes
bewilligen.
§ 47
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
[obsolet, bezieht sich auf die Fassung von 1991]
(1) Dieses Kirchengesetz tritt rückwirkend
zum 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 [damals
nummeriert als § 21] treten zunächst nicht in
Kraft.
(3) Bei der Anwendung von § 10 wird bis auf Weiteres
das höchste erreichbare Ruhegehalt auf 70 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt; diese Begrenzung ist auch bei
der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Dieser
Vomhundertsatz erhöht sich ab der ersten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anhebung nach § 41 um jeweils 0,25 bis höchstens 71,75. Satz
2 ist auch für die Versorgungsbezüge der am 1. Januar 2003 vorhandenen
Versorgungsempfänger entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind
mit dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 41 nicht mehr anzuwenden.
(4) [obsolet] Das Kirchengesetz über die
zusätzliche kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und
ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober
1981 (ABl. S. A 93) tritt für die kirchlichen Angestellten und kirchlichen
Arbeiter zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die in § 32 Abs. 4
genannte Neuregelung in Kraft tritt.
(5) Gleichzeitig treten alle diesem Kirchengesetz
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere
1. das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer
im Ruhestand und bei Invalidität und über die Versorgung ihrer
Hinterbliebenen (Pfarrerversorgungsgesetz - PfVG -) vom 4. November 1980 (ABl.
S. A 101),
2. das Kirchengesetz über die zusätzliche
kirchliche Altersversorgung der kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen
(Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz - MAVG -) vom 27. Oktober 1981 (ABl. S. A
93) hinsichtlich der Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer
Hinterbliebenen,
3. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des
Kirchengesetzes über die zusätzliche kirchliche Altersversorgung der
kirchlichen Mitarbeiter und ihrer Witwen (Witwer) (Mitarbeiterversorgungsgesetz
- MAVG -) vom 6. Dezember 1989 (ABl. 1990 S. A 17) nach Maßgabe von Absatz
3,
4. der Beschluss der Kirchenleitung zur Neufestsetzung
von Versorgungsbezügen für Pfarrer und ihre Hinterbliebenen
gemäß dem Pfarrerversorgungsgesetz vom 6. Dezember 1989 (ABl. 1990 S.
A 17),
- der Beschluss der Kirchenleitung über die
teilweise Nichtanrechnung der am 1. Dezember 1989 wirksam werdenden
Rentenerhöhungen auf gemäß § 7 des
Mitarbeiterversorgungsgesetzes zu zahlende Ausgleichsbeträge vom 6.
Dezember 1989 (ABl. 1990 S. A 18),
- die Verordnung mit Gesetzeskraft über die
Gewährung einer monatlichen Zulage zu den Versorgungsbezügen der
Pfarrer im Ruhestand und deren Hinterbliebenen vom 14. November 1990 (ABl. S. A
96).
Dresden, den 25. März 1991
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 26. November 1996 (ABl. 1996 A 270)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 6, 10 und 17 wurden ab 01.11.1999
geändert durch Verordnung zur Änderung ... vom 24.08.1999 (ABl. 1999 A
190); §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 3, 17 Satz 2 geändert, Abschnitt IV
und zugehöriger § 23 eingefügt, Versorgungstabelle auf Euro
umgestellt durch VO zur Änderung ... vom 11.06. 2002 ( ABl. 2002 A 115);
Die Versorgungstabelle gemäß § 20 Abs. 5 ist in der ab
01.07.2003 geltenden Fassung vom 05.06.2003 wiedergegeben (ABl. 2003 A 105);
§ 10 entfallen und § 20 geändert durch VO zur Änderung ...
vom 17.04.2007 (ABl. 2007 A 125); Änderung der Versorgungstabelle ...
<ab 01.07.2007> vom 03.07.2007 (ABl. 2007 A 146); §§ 5, 7 und 14
geändert durch Verordnung zur Änderung ... vom 06.11.2007 (ABl. 2007
A 232); Änderung der Versorgungstabelle ... <ab 01.07.2008>
vom 03.07.2008 (ABl. 2008 A 93); § 16 geändert durch Verordnung zur
Änderung ...<ab 01.01.2008> vom 06.10.2008 ((ABl. 2008 A
158).>
Reg.-Nr. 6030 (11) 1020
Abschnitt I
Geltungsbereich, Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für die privatrechtlich
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens.
(2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als
Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis
einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine
ununterbrochene kirchliche Dienstzeit (§ 5) von mindestens 10 Dienstjahren,
aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr
vollendet haben und deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der
Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung
fällt.
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis
einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr vollendet haben und
deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 16. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung fällt.
c) ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei
In-Kraft-Treten dieser Ordnung Kirchliche Altersversorgung nach der Verordnung
über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche
Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 beziehen.
d) ausgeschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der
Grundlage der Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche
Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994 haben.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den
Geltungsbereich dieser Ordnung fallen, werden nicht bei einer kirchlichen
Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung
versichert.
§ 2
Ausschluss der Anwartschaft
Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Ordnung
entsteht nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei einer
kirchlichen Zusatzversorgungskasse, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL) oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung
versichert wird.
§ 3
Grundsatz der Kirchlichen
Altersversorgung
(1) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als
zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gewährt.
(2) Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden
keine Beiträge erhoben.
§ 4
Anspruchvoraussetzungen, Beginn und Ende der
Leistungen
(1) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben
leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
a) eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen und
b) im Rahmen ihrer kirchlichen Dienstzeit (§ 5) eine
mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit
nachweisen.
(2) Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Er
endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird
oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter stirbt.
§ 5
Kirchliche Dienstzeiten
(1) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer
Beschäftigung
a) beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen
Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im
Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
c) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren
Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
d) bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche
in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen
Einrichtungen,
e) bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren
Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht
unterstehen.
(2) Als kirchliche Dienstzeiten zählen
nicht:
a) Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach
Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
b) Ausbildungszeiten,
c) Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der
Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik
vergütet wurden.
(3) Bei der Ermittlung der ununterbrochenen Dienstzeit
nach § 1 Abs. 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. b ist § 23a Satz
2 Nr. 4 BAT-O <Fußnote 1> entsprechend anzuwenden. Im
Übrigen ist bei der Ermittlung der kirchlichen Dienstzeiten § 23a Satz
2 Nr. 4 Satz 3 BAT-O <Fußnote 2> entsprechend anzuwenden. Die
Anwendung des BAT-O erfolgt in der für Bund und Kommunen bis zum 30.
September 2005 geltenden Fassung.
(4) Dienstzeiten bis einschließlich 30. September
1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 50 % der regelmäßigen
Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer
vollbeschäftigten Mitarbeiterin umfasst haben. Ab dem 1. Oktober 1992
zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die
Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne
Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - überschritten wurde.
(5) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten
jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder
das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine
informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
<Fußnote 1:> entspricht
§ 23a Satz 2 Nr. 4 KDVO
<Fußnote 2:> entspricht §
23a Satz 2 Nr. 4 Satz 3 KDVO
§ 6
Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer
vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der
regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin
oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. Hat sich die
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes
verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen
Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines
vollbeschäftigten Mitarbeiters maßgeblich
(Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
(2) Für Zeiten der Inanspruchnahme von
Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)
in der jeweils geltenden Fassung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 für
den Zeitraum der Altersteilzeit von einer Arbeitszeit in Höhe von 90 vom
Hundert der bisherigen Arbeitszeit ausgegangen.
§ 7
Witwen- und Witwerversorgung
(1) Witwen und Witwer, die eine Witwen- oder Witwerrente
beziehen, erhalten 60 % der Kirchlichen Altersversorgung, die der
leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter
zuzustehen hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt ihres
oder seines Todes entstanden wäre. Die Zahlung der Witwen- und
Witwerversorgung beginnt mit dem auf den Todestag der leistungsberechtigten
Mitarbeiterin oder des leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden
Kalendermonat.
(2) Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den
Betrag, den die Witwe oder der Witwer aus einer eigenen Kirchlichen
Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung
erhält. Mindestens werden jedoch 50 % der Leistungen nach Absatz 1
gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen
Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Abs. 1
genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder einer Stelle, die mit einer
kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen
hat, gezahlt wird.
(3) Die Zahlung der Witwen- oder Witwerversorgung endet
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet
oder stirbt.
§ 8
Waisenversorgung
(1) Waisen, die Waisenrente beziehen, erhalten als
Halbwaise 12 %, als Vollwaise 20 % der Kirchlichen Altersversorgung, die der
leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter
zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt ihres
oder seines Todes entstanden wäre.
(2) Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf
den Todestag der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder des
leistungsberechtigten Mitarbeiters folgenden Kalendermonat. Dies gilt
entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- und Vollwaisenversorgung. Wird
ein Kind erst nach dem Tode der leistungsberechtigten Mitarbeiterin oder des
leistungsberechtigten Mitarbeiters geboren, so beginnt die Zahlung mit dem
Geburtsmonat des Kindes.
(3) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende
des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise
stirbt.
§ 9
Antrag, zahlungspflichtige
Körperschaft
(1) Leistungen nach dieser Ordnung werden auf Antrag
gewährt. Der Dienstgeber soll die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder
den leistungsberechtigten Mitarbeiter auf das Antragsrecht
hinweisen.
(2) Zahlungspflichtig ist die kirchliche
Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst
die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder der leistungsberechtigte Mitarbeiter
zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden
hat.
§ 10 (weggefallen)
§ 11
Ausschlussfrist
Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die
einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für
spätere Ansprüche wirksam zu machen.
§ 12
Härtefälle
Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer
Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich
bewilligt werden.
§ 13
Mitteilungspflichten
(1) Leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse,
die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der
zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Leistungsberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
(3) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz
oder teilweise versagen, wenn die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder der
leistungsberechtigte Mitarbeiter der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist.
§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen
Altersversorgung , Rückforderung
Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen
Altersversorgung gelten die Bestimmungen des § 22 der Kirchlichen
Dienstvertragsordnung entsprechend.
Abschnitt II
Zusatzrente
§ 15
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten
dieser Ordnung dem in § 1 Abs. 2 Buchst. a genannten Personenkreis
angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung - unbeschadet des
Abschnittes I - nach den Vorschriften dieses Abschnittes als
Zusatzrente.
§ 16
Leistungshöhe,
Mindestversorgung
(1) Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichen
Dienstjahr (§ 5) monatlich in Höhe von 2,5 ‰ des
durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgelts der letzten
zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. Die Höchstgrenze der
anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40
Dienstjahre.
(2) Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1
bemisst sich nach dem individuellen Tabellenentgelt. Das zusatzrentenfähige
Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und
unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der
Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. Gewährte Zulagen
und die Jahressonderzahlung sind nicht zu berücksichtigen. Das
zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab 1. Januar 2008 aus dem kirchlichen
Dienst ausscheiden für die Monate bis Dezember 2007 und für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 31. Dezember 2007 aus dem
kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, nach dem individuellen Grundgehalt, bei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unter den Vergütungsgruppenplan A
fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. Bis
31. Dezember 2007 gezahlte Leistungen nach den Regelungen über die
Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind
nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung
gewährt, wenn dies für die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder den
leistungsberechtigten Mitarbeiter im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist.
Die Mindestversorgung beträgt ab einer ununterbrochenen kirchlichen
Dienstzeit von zehn Dienstjahren pro Dienstjahr 5,12 Euro. Absatz 1und 2 gilt
entsprechend.
§ 17
Umlage
Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Rückdeckung der Kirchlichen
Altersversorgung eine Umlage in Höhe von 4 % des
zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts zu zahlen. Für Mitarbeiter,
die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen, ist von
einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen, welches 90 vom
Hundert des bisherigen Arbeitsentgeltes entspricht. Näheres regelt der
Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungspflichten
für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und
der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15.
November 1996.
Abschnitt III
Gesamtversorgung
§ 18
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehemalige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung den in
§ 1 Abs. 2 Buchst. b bis d genannten Personenkreisen angehören,
erhalten Kirchliche Altersversorgung - unbeschadet des Abschnittes I - nach den
Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.
§ 19
Besondere
Anspruchsvoraussetzungen
Abweichend von § 4 Abs. 1 wird Kirchliche
Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen
kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Abs. 3
Satz 1 gilt entsprechend. In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach
§ 20 Abs. 3 gezahlt.
§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung,
Versorgungstabelle
(1) Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe
gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im
Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung
zurückbleiben. Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche
Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Abs. 3 gewährt. Die
Festsetzung der kirchlichen Altersversorgung erfolgt zum Eintritt des
Rentenbeginns. Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ergibt sich aus dem von der leistungsberechtigten
Mitarbeiterin oder dem leistungsberechtigten Mitarbeiter vorzulegenden
Rentenbescheid.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Betrag erhöht sich
bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich
die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Die
Erhöhung erfolgt mit Beginn des Monats, in dem die allgemeine
Rentenerhöhung wirksam wird. Für vor dem 1. Juli 2007 gewährte
kirchliche Altersversorgungen nach diesem Abschnitt gilt als Bemessungsgrundlage
für die Erhöhung nach Satz 1 der Betrag, der zum 30. Juni 2007
festgesetzt war.
(3) Die Gesamtversorgung beträgt bei einer
zehnjährigen kirchlichen Dienstzeit 18,75 % des
Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer
Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um
1,875 % des Gesamtversorgungsstufenwerts. Die Zuordnung zu den Versorgungsstufen
erfolgt nach Maßgabe der Vergütungsgruppe, die der
Vergütungszahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der folgenden
Versorgungstabelle:
Versorgungstabelle <in der ab dem 1. Juli
2008 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste
Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.141,19 Euro 855,89 Euro
II VIII-VII 1.274,05 Euro 955,55
Euro
III VIb-IVb 1.463,24 Euro 1.097,44 Euro
IV IVa-IIa 2.042,31 Euro 1.531,74 Euro
V Ib-I 2.531,87 Euro 1.898,90 Euro
Versorgungstabelle <in der ab
dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste
Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.128,77 Euro 846,58
Euro
II VIII-VII 1.260,19 Euro 945,15
Euro
III VIb-IVb 1.447,32 Euro 1.085,50 Euro
IV IVa-IIa 2.020,09 Euro 1.515,07
Euro
V Ib-I 2.504,32 Euro 1.878,24
Euro
<veraltete>
Versorgungstabelle <in der vor dem 01. Juli 2007 geltenden
Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste
Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.122,70 Euro 842,03
Euro
II VIII-VII 1.253,42 Euro 940,07
Euro
III VIb-IVb 1.439,54 Euro 1.079,66 Euro
IV IVa-IIa 2.009,24 Euro 1.506,93
Euro
V Ib-I 2.490,86 Euro 1.868,15
Euro
<veraltete>
Versorgungstabelle <in der vor dem 1. Juli 2003 geltenden
Fassung>
Versor- Vergütungs- Gesamtversor- höchste
Gesamt-
gungsstufe gruppe gungsstufenwert versorgung
________________________________________________________
I X-IXa 1.109,50 Euro 832,13
Euro
II VIII-VII 1.238,68 Euro 929,01
Euro
III VIb-IVb 1.422,61 Euro 1.066,96 Euro
IV IVa-IIa 1.985,61 Euro 1.489,21
Euro
V Ib-I 2.461,57 Euro 1.846,18
Euro
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung erfolgte
Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
(5) Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei
allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Das Landeskirchenamt setzt die Versorgungstabelle jeweils neu
fest.
§ 21
Erhöhungszeiten
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,
erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der
Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde
liegen.
§ 22
Besondere Mitteilungspflichten,
Berechnung
(1) Die leistungsberechtigte Mitarbeiterin oder
der leistungsberechtigte Mitarbeiter hat bei Beantragung der Kirchlichen
Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch
Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
(2) Die Kirchliche Altersversorgung nach diesem Abschnitt
wird für die landeskirchlichen Mitarbeiter durch das Landeskirchenamt, in
allen übrigen Fällen durch die Bezirkskirchenämter
errechnet.
Abschnitt IV
Entgeltumwandlung
§ 23
Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei
In-Kraft-Treten dieser Ordnung dem in § 1 Abs. 2 Buchstabe a genannten
Personenkreis angehören, können verlangen, dass gemäß
§ 1 a Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der Fassung des
Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 ( BGBl. I S. 1310) von ihren
künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 von Hundert der jeweiligen
Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch
Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet
werden.
(2) Die Durchführung des Anspruchs erfolgt über
die kirchliche Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
gemäß dem zwischen dieser und der Evangelischen Kirche in Deutschland
geschlossenen Rahmenvertrag.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 24
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Treuegeldgewährung an
kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV) vom 7. Juni 1994
(ABl. S. A 159) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Bisher drei Tippfehlerkorrekturen
erfolgt ! (PH; NV; NH)
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